Praxiskommentar AsylG und GEAS

Übergangsrecht des AMPAG

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026

Diese Einheit behandelt das Übergangsrecht des AMPAG für alle kommentierten Bestimmungen. Die Kommentierungen der einzelnen Bestimmungen verweisen in ihrem Abschnitt E hierher.

Für die Frage, welche Fassung anzuwenden ist, kommen drei Anknüpfungen in Betracht — Antragseinbringung, Verfahrensbeginn, Entscheidungsdatum. Welche maßgebend ist, entscheidet die jeweilige Übergangsbestimmung; die folgenden Abschnitte ordnen sie.

A. Zwei Ausgangsfälle

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Fall 1 — der Altantrag. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im März 2025 eingebracht. Das Bundesamt entscheidet im Juli 2026 abweisend, erteilt keinen Titel nach § 54a AsylG 2005 und erlässt eine Rückkehrentscheidung, gestützt auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor dem AMPAG. Die Beschwerde rügt, die herangezogene Bestimmung bestehe nicht mehr; sie sei durch die Neufassung des § 52 Abs 2 FPG ersetzt worden. Trägt diese Rüge?

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Fall 2 — der Statuswechsel. Der Fremde hält seit 2022 den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Im Mai 2026 leitet das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren ein; im September 2026 entzieht es den Status und stützt sich auf Art 19 StatusVO. Die Beschwerde rügt, in einem Altfall sei das AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG anzuwenden, die StatusVO gelte für ihn nicht. Trägt diese Rüge?

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Beide Rügen gehen fehl: die erste, weil § 125 Abs 32 FPG die alte Bestimmung für genau diese Fälle aufrechterhält (Rz 39 ff); die zweite, weil die Statusverordnung nach ihrem Art 42 ohne Übergangsregel ab dem 12.06.2026 gilt und das nationale Übergangsrecht dies in § 75 Abs 32 AsylG 2005 nur nachvollzieht (Rz 11 ff). Die Prüfliste (Rz 79) und die Schriftsatzbausteine (Rz 80 ff) sind aus der Lösung dieser beiden Fälle geschrieben.

B. Die drei Stichtagsregeln

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Das AMPAG, BGBl I 39/2026, ist mit 12.06.2026 in Kraft getreten. Für die Frage, welches Recht auf ein laufendes Verfahren anzuwenden ist, gelten drei Bestimmungen nebeneinander: § 75 Abs 31 bis 41 AsylG 2005, § 58 Abs 7 bis 10 BFA-VG und § 125 Abs 31 bis 33 FPG.

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Sie sind nicht deckungsgleich, und die Unterschiede sind der Grund, weshalb die Frage eine eigene Einheit trägt.

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Über dem nationalen Übergangsrecht steht die unionsrechtliche Schiene: Art 42 StatusVO, Art 79 VerfVO und Art 84 f AMM-VO bestimmen den zeitlichen Anwendungsbereich der drei Verordnungen selbst und unmittelbar; die Aufnahmerichtlinie wirkt dagegen nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung (Rz 29). Das nationale Übergangsrecht kann daran nichts ändern; es ordnet den innerstaatlichen Vollzug. Wer die nationale Bestimmung prüft, ohne die unionsrechtliche zu lesen, erhält daher nur die halbe Antwort (Rz 11 ff).

Seit 16.10.2026: Eine vierte Verordnung ist hinzugekommen. Die Verordnung (EU) 2026/2280 zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen (RückführungsVO), ABl. L 2026/2280 vom 15.10.2026, ist am 16.10.2026 in Kraft getreten (Art 50 Abs 1 RückführungsVO). Ab diesem Tag gelten nur Art 1, Art 2 Abs 1 bis 3, Art 3 Nr 3, Art 4, Art 5 Abs 13 und 15 sowie Art 14, 15, 16, 34, 35, 41, 43, 47, 48 und 49 (Art 50 Abs 2 RückführungsVO); alle übrigen Bestimmungen gelten ab dem 17.10.2027 (Art 50 Abs 3 RückführungsVO). Die RL 2008/115/EG wird mit Wirkung vom 17.10.2027 aufgehoben; Bezugnahmen auf sie gelten ab dann als Bezugnahmen auf die RückführungsVO nach der Entsprechungstabelle in ihrem Anhang (Art 49 RückführungsVO). Bis einschließlich 16.10.2027 bleibt die RL 2008/115/EG daher neben den sofort geltenden Bestimmungen maßgebend. Von diesen sind im Einzelfall vor allem Art 14 Abs 5 (keine Rückführung unbegleiteter Minderjähriger aufgrund eines Abkommens in einen Rückkehrstaat nach Art 3 Nr 3 lit g), Art 16 (Altersfeststellung im Rückkehrverfahren, Weigerung nur als widerlegbare Vermutung der Volljährigkeit) und Art 34 RückführungsVO (Rückübernahme, europäisches Reisedokument) einschlägig. Eine Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren, erlassene Rückkehrentscheidungen oder laufende Einreiseverbote enthält die RückführungsVO nicht. Die einzige Stichtagsregel betrifft die Rechtsbehelfsfrist: Grundsätzlich darf sie höchstens 14 Tage betragen; Mitgliedstaaten, die bis zum 16.10.2026 Fristen von 30 Tagen oder länger vorsehen, dürfen eine Frist von höchstens 30 Tagen beibehalten oder festlegen (Art 27 Abs 1 RückführungsVO). Zu den Folgen für laufende Verfahren am 17.10.2027 Rz 76.

C. Die Anknüpfung: Antragseinbringung, nicht Verfahrensbeginn

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Für Asyl- und Aberkennungsverfahren gilt die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags:

Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 … zu Ende zu führen.

— § 75 Abs 32 erster Satz AsylG 2005; inhaltsgleich § 58 Abs 8 BFA-VG (Rz 10)

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Maßgebend ist daher nicht, wann das Verfahren begonnen hat, wann der Bescheid ergangen ist oder wann die Beschwerde erhoben wurde, sondern wann der Antrag eingebracht wurde. Bei Aberkennungsverfahren tritt an diese Stelle die Einleitung des Verfahrens. Rein verfahrensrechtliche Vorgänge in einem abgeschlossenen Altverfahren erfasst die Bestimmung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht: „Auch erfasst § 75 Abs. 32 AsylG 2005 rein verfahrensrechtliche Konstellationen nicht.“ (BVwG 27.08.2026, W616 1420011-3, zur amtswegigen Wiederaufnahme nach dem Stichtag; Revision zugelassen; § 9 AsylG 2005 Rz 59).

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Praktisch bedeutet das: Auf Jahre hinaus betrifft die Mehrzahl der Beschwerdeverfahren Anträge aus der Zeit vor dem 12.06.2026 und damit das alte Recht.

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Bestimmung seinen Entscheidungen regelmäßig wörtlich voran und hält fest, dass § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG „ident“ sind (BVwG 30.06.2026, W126 2345555-1; 01.07.2026, W268 2334321-2). Rechtssätze sind zu diesen Bestimmungen bisher nicht veröffentlicht; die Belege sind daher im Wortlaut wiedergegeben.

D. Die unionsrechtliche Schiene: StatusVO, VerfVO, AMM-VO und Aufnahmerichtlinie

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Beide Verordnungen sind am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten (Art 79 Abs 1 VerfVO, Art 42 erster Absatz StatusVO); der 12.06.2026 ist nicht der Tag des Inkrafttretens, sondern der Tag, ab dem sie gelten. Die Unterscheidung ist bei Vorabentscheidungsersuchen und bei der Frage nach der Vorwirkung von Bedeutung.

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Die Statusverordnung kennt keine Übergangsregel für Altanträge:

Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.

— Art 42 StatusVO

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Die Verfahrensverordnung kennt eine, und zwar eine zweigeteilte:

Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Diese Verordnung gilt für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der Richtlinie 2013/32/EU.

— Art 79 Abs 3 VerfVO

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Daraus ergibt sich die tragende Einsicht dieser Einheit: Die materielle Rechtslage wechselt am 12.06.2026 für alle, die verfahrensrechtliche nur für neue Anträge und neu begonnene Entzugsüberprüfungen. Das ist keine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, sondern die Folge zweier verschiedener unionsrechtlicher Anordnungen. Der Gerichtshof hat die verfahrensrechtliche Hälfte bereits angewendet: Er hält fest, dass Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingereicht wurden, „der Richtlinie 2013/32 unterliegen“, und hat daher Art 46 Abs 3 der Richtlinie ausgelegt (EuGH 04.06.2026, C-198/25, Quotal, Rn 21, 22; zum Umfang der Prüfung in Altverfahren § 20 BFA-VG Rz 86).

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§ 75 Abs 32 AsylG 2005 bildet Art 79 Abs 3 VerfVO nach: Die nationale Zweiteilung — Einbringung des Antrags einerseits, Einleitung des Aberkennungsverfahrens andererseits — entspricht genau der unionsrechtlichen Zweiteilung zwischen Zuerkennungs- und Entzugsverfahren. Die Maßgabe, wonach sich die inhaltlichen Voraussetzungen nach der Statusverordnung richten, vollzieht Art 42 StatusVO nach.

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Daraus folgt: Die Maßgabe zur Statusverordnung in § 75 Abs 32 AsylG 2005 ist deklarativ, nicht konstitutiv. Sie stellt klar, was ohnehin gilt. Das ist mehr als eine begriffliche Feinheit: Wo das nationale Übergangsrecht schweigt oder eine Bestimmung der Statusverordnung ausnimmt, geht die Verordnung kraft Anwendungsvorrangs gleichwohl vor. Der Umkehrschluss aus dem Schweigen des nationalen Übergangsrechts ist daher abzulehnen. Die Gegenprobe bestätigt das: Neue materielle Vorschriften gelten für anhängige Anträge, weil der Anspruch auf internationalen Schutz nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen ist. Art 42 StatusVO ordnet die Geltung ab dem 12.06.2026 ohne Vorbehalt für anhängige Verfahren an, während Art 79 Abs 3 VerfVO einen solchen Vorbehalt für das Verfahrensrecht ausdrücklich trifft; gerade dieser Unterschied trägt die hier vertretene Einordnung.

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Die deutsche Rechtsprechung zur selben Frage. Die deutschen Verwaltungsgerichte wenden die Statusverordnung auch auf Asylverfahren an, welche am 12.06.2026 anhängig waren: „Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.“ (VG Gelsenkirchen 16.06.2026, 19a K 5383/23.A; ebenso VG Gelsenkirchen 16.06.2026, 19a K 4516/24.A; VG Wiesbaden 22.06.2026, 7 K 3421/25.WI.A; VG Minden 24.06.2026, 1 L 422/26.A; OVG Sachsen 01.07.2026, 2 A 159/24.A, Rn 14; VG Frankfurt 03.07.2026, 12 K 4871/25.F.A; VG Schleswig-Holstein 06.07.2026, 5 A 48/26, Rn 18; VG Köln 20.07.2026, 22 L 1663/26.A; VG Gelsenkirchen 20.07.2026, 5a L 1277/26.A; VG Stuttgart 29.07.2026, A 15 K 9077/24). Der deutsche Gesetzgeber hatte in § 87e Abs 2 dAsylG das Gegenteil angeordnet, nämlich die Anwendung der Statusverordnung nur auf Anträge ab dem 12.06.2026. Die Gerichte lassen diese Bestimmung kraft Anwendungsvorrangs unangewendet: Art 42 StatusVO kennt keine Übergangsregel, und die Stichtagsregel des Art 79 Abs 3 VerfVO gilt allein für die Verfahrensverordnung (VG Gelsenkirchen 16.06.2026, 19a K 5383/23.A; VG Köln 20.07.2026, 22 L 1663/26.A). Das ist dieselbe Begründung, welche Rz 16 trägt. Die Entscheidungen legen dieselbe unmittelbar anwendbare Verordnung aus und sind daher als Auslegungshilfe zum Unionsrecht heranzuziehen, nicht zum österreichischen Übergangsrecht.

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Der Abgleich. Daraus folgt zweierlei. Erstens wird die Einordnung der Maßgabe des § 75 Abs 32 als deklaratorisch bestätigt (Rz 16): Wo das nationale Übergangsrecht die Statusverordnung beschränken will, setzt sich die Verordnung durch; wo es sie, wie in Österreich, nachvollzieht, stellt es nur klar. Zweitens hat das Argument eine Grenze. Die deutschen Gerichte lassen § 87e Abs 2 dAsylG, welcher die Statusverordnung auf Anträge ab dem 12.06.2026 beschränkt, wegen Art 42 Abs 2 und 3 StatusVO unangewendet (VG Köln 20.07.2026, 22 L 1663/26.A; VG Gelsenkirchen 16.06.2026, 19a K 5383/23.A). Welches nationale Recht daneben gilt, beantworten sie verschieden: Nach VG Köln führt § 87e Abs 1 Satz 2 dAsylG für Anträge vor dem 12.06.2026 das Asylgesetz in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung fort, soweit es mit der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist und nicht durch die Statusverordnung verdrängt wird; VG Frankfurt legt dagegen nach § 77 Abs 1 dAsylG die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt und damit die neue Fassung des § 26 dAsylG zugrunde (VG Frankfurt 03.07.2026, 12 K 4871/25.F.A, zur Ableitung des Schutzes von Familienangehörigen). § 75 Abs 32 AsylG 2005 ordnet die Fortführung „nach der Rechtslage“ vor dem AMPAG an, also des gesamten nationalen Rechts; ihm entspricht die Lesart des VG Köln. Für die Frage, welches nationale Recht neben der Statusverordnung gilt, tragen die deutschen Entscheidungen daher nichts aus (§ 34 AsylG 2005 Rz 127).

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Das Bundesverwaltungsgericht arbeitet bereits so: Es prüft die Zuerkennung in Altverfahren unmittelbar an Art 13 und Art 18 StatusVO „iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005“ und den Entzug an Art 19 StatusVO (etwa BVwG 08.07.2026, W258 2293491-1: „Gemäß Art 42 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 richten sich die inhaltlichen …“; 29.06.2026, W615 2322636-1; 09.07.2026, W169 2142490-2 zum Entzug nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO).

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Eine Abweichung ist im Auge zu behalten: Art 79 Abs 3 VerfVO knüpft an die Einreichung des Antrags an, § 75 Abs 32 AsylG 2005 an seine Einbringung. Die Begriffe decken sich nicht vollständig, weil die Verfahrensverordnung zwischen Stellung, Registrierung und förmlicher Einreichung unterscheidet (Art 26 bis 28 VerfVO). Richtigerweise ist der nationale Begriff unionsrechtskonform auszulegen: Maßgebend ist jener Zeitpunkt, welcher nach Art 79 Abs 3 VerfVO über die Anwendbarkeit der Verordnung entscheidet. Andernfalls entstünde für einen schmalen Zeitraum ein Verfahren, das nach nationalem Recht altem, nach Unionsrecht neuem Verfahrensrecht unterläge. Für Anträge aus der Zeit vor dem Stichtag fallen Einbringung iSd § 75 Abs 32 und Einreichung iSd Art 79 Abs 3 VerfVO richtigerweise auf denselben Akt, nämlich die Einbringung nach § 17 aF (§ 17 AsylG 2005 Rz 89 bis 92); zur Kreuzlage mit der Registrierung nach Art 84 Abs 2 AMM-VO § 5 AsylG 2005 Rz 46 bis 49, Rz 127 f.

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Die deutsche Kontroverse über das Verfahrensrecht der Altanträge. Art 79 Abs 3 VerfVO unterstellt Altanträge der Richtlinie 2013/32/EU; welches nationale Recht diese Richtlinie in Altverfahren umsetzt, sagt er nicht. In Deutschland ist das streitig geworden, weil § 87e Abs 1 dAsylG die Fortgeltung des alten Asylgesetzes nicht ausdrücklich anordnet, sondern nur bestimmt, dass Art 79 Abs 3 VerfVO auch für das Asylgesetz in der alten Fassung gelte. Das VG Köln hält fest: „Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden“ (VG Köln 20.07.2026, 22 L 1663/26.A). Zwei Linien stehen einander gegenüber:

  • Unmittelbare Wirkung der Richtlinie. Das VG Gelsenkirchen sieht im Verweis auf Art 79 Abs 3 VerfVO keine Fortgeltungsanordnung: „Das nationale (aufgehobene) Umsetzungsrecht ist durch die Übergangsvorschrift in § 87e AsylG in keiner Weise angesprochen.“ Die aufgehobenen Umsetzungsnormen seien wie nicht umgesetzte Richtlinienbestimmungen zu behandeln; Art 33 und Art 40 f der Richtlinie 2013/32/EU wirkten unmittelbar, und die Präklusion verschuldet verspäteten Vorbringens im Folgeantrag, welche Art 40 Abs 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nur freistellt, entfalle mangels Umsetzungsakts (VG Gelsenkirchen 17.06.2026, 15a K 3706/23.A).
  • Fortgeltung des alten Rechts. Die übrigen Gerichte lesen § 87e Abs 1 dAsylG als Übertragung der Zweiteilung des Art 79 Abs 3 VerfVO auf das nationale Recht: „In der Sache ordnet § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG die entsprechende Geltung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO auf das deutsche Asylverfahrensrecht an.“ (VG Berlin 19.06.2026, 39 L 283/26 A, Rn 10; ebenso VG Hannover 12.06.2026, 15 A 6596/25; VG Meiningen 19.06.2026, 2 K 753/24 Me; VG Sigmaringen 20.06.2026, A 2 K 2463/25, Rn 25 bis 28; VG Minden 24.06.2026, 1 L 422/26.A; VG Gelsenkirchen 25.06.2026, 5a L 1151/26.A; VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26, Rn 18; VG Osnabrück 15.07.2026, 7 A 172/26, Rn 6 f; VG Gelsenkirchen 20.07.2026, 5a L 1277/26.A; OVG Nordrhein-Westfalen 30.07.2026, 1 B 909/26.A; VGH Hessen 06.08.2026, 12 B 2062/26.A). Das VG Köln schränkt ein: Anzuwenden seien nur jene Vorschriften des alten Rechts, welche mit der Richtlinie übereinstimmen und nicht von der Statusverordnung erfasst sind (VG Köln 20.07.2026, 22 L 1663/26.A). Das VG Schleswig-Holstein lässt den Streit offen, weil das alte Recht bei unionsrechtskonformer Auslegung mit der Richtlinie „regelmäßig kongruent“ sei (VG Schleswig-Holstein 06.07.2026, 5 A 48/26, Rn 17).
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Der Abgleich. Für Österreich stellt sich die deutsche Streitfrage nicht: § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG ordnen ausdrücklich an, dass Altverfahren nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen sind (Rz 7). Das ist genau jene Übertragung der Zweiteilung des Art 79 Abs 3 VerfVO auf das nationale Recht, welche die deutsche Mehrheitslinie aus einer unklaren Norm erst gewinnen muss (Rz 15). Verwertbar ist die deutsche Rechtsprechung allerdings in zwei Punkten. Erstens: Das alte nationale Recht ist in Altverfahren Umsetzungsrecht der Richtlinie 2013/32/EU und daher richtlinienkonform anzuwenden; wo es hinter einer unbedingten und hinreichend genauen Bestimmung der Richtlinie zurückbleibt, wirkt diese unmittelbar. Das galt schon vor dem Stichtag, und § 75 Abs 32 ändert daran nichts. Zweitens: Eine Bestimmung der Verfahrensverordnung ist auf einen Altantrag auch nicht mittelbar, über eine nationale Verweisung, anzuwenden. Das VG Gelsenkirchen hat das für die Folgeantragsregel des Art 55 Abs 5 VerfVO ausgesprochen, welche über Art 40 Abs 4 der Richtlinie hinausgeht (VG Gelsenkirchen 17.06.2026, 15a K 3706/23.A). Das bestätigt den Baustein Rz 81.

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Einreichung iSd Art 28 VerfVO. Für die Anknüpfung (Rz 20) stellt das OVG Nordrhein-Westfalen ausdrücklich auf Art 28 VerfVO ab: Die neuen Bestimmungen über das Recht auf Verbleib gelten „nur für solche Asylanträge, die ab dem 12. Juni 2026 i. S. v. Art. 28 Asylverfahrensverordnung eingereicht worden sind“ (OVG Nordrhein-Westfalen 30.07.2026, 1 B 909/26.A). Das stützt die hier vertretene unionsrechtskonforme Auslegung der Einbringung.

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Ein vorgezogener Stichtag ist zu beachten: Art 59 Abs 2, Art 61 Abs 2 und Art 61 Abs 5 lit b VerfVO gelten bereits ab dem 27.02.2026, und zwar für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats nach Art 36 und Art 37 der Richtlinie 2013/32/EU und des sicheren Drittstaats nach Art 38 dieser Richtlinie (Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO idF der Änderungsverordnung). Für Verfahren zwischen dem 27.02.2026 und dem 11.06.2026 besteht daher eine dritte Rechtslage, die im nationalen Übergangsrecht nicht abgebildet ist (§ 4 AsylG 2005 Rz 33 ff, Rz 37). Die deutschen Verwaltungsgerichte wenden Art 61 Abs 2 VerfVO auf diesem Weg bereits in Altverfahren an (VG Lüneburg 19.05.2026, 2 A 514/25; VG Osnabrück 15.07.2026, 7 A 172/26, Rn 4, 16; § 19 BFA-VG Rz 59). Die weitere Option des Art 79 Abs 3 zweiter Unterabsatz VerfVO — Art 42 Abs 1 lit j und Abs 3 lit e schon vor dem 12.06.2026 anzuwenden, wenn die besonderen Verfahren vor dem 27.02.2026 national eingeführt waren — hat Österreich nicht genutzt: Das AMPAG ist erst mit 12.06.2026 in Kraft getreten.

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Die Zuständigkeit: Art 84 AMM-VO. Für das Zuständigkeitsverfahren gilt eine dritte unionsrechtliche Anknüpfung. Die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gilt nach ihrem Art 85 ab dem 12.06.2026, und zwar ohne Vorbehalt für anhängige Verfahren; ihr Art 84 Abs 2 bestimmt allein, dass sich für einen Antrag, welcher vor dem 12.06.2026 registriert wurde, der zuständige Mitgliedstaat „nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ bestimmt. Die Dublin III-Verordnung liefert daher die Kriterien, die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung das Verfahren (§ 5 AsylG 2005 Rz 128 für die Kreuzlage).

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Das Bundesverwaltungsgericht wendet § 75 Abs 32 AsylG 2005 auf Zuständigkeitsverfahren nicht an: Die Übergangsbestimmung habe „lediglich Asylverfahren im engeren Sinne und Aberkennungsverfahren (somit Zu- und Aberkennung eines Schutzstatus) im Blick“, und ein Abstellen auf die alte nationale Rechtslage brächte „unauflösliche Widersprüche zur nunmehr anzuwendenden AMMVO“. Es erlässt daher auch bei Anträgen, welche vor dem Stichtag gestellt wurden (zur Einreichung als maßgeblichem Zeitpunkt Rz 20), eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung und entscheidet über den Antrag auf Aussetzung nach Art 43 AMM-VO (BVwG 22.07.2026, W212 2346857-1, Revision zugelassen; ebenso BVwG 22.07.2026, W212 2346860-1; 28.07.2026, W175 2346421-1; 30.07.2026, W621 2348174-1). Die ersten Entscheidungen dieser Linie ergingen am 30.06.2026 (BVwG W144 2345856-1; W144 2345432-1): Das Gericht hielt fest, dass diese Übergangsbestimmung „nicht für jene Fälle der Zuständigkeitsprüfung gilt, die durch die AMMVO geregelt sind“; § 58 Abs 8 BFA-VG sei ebenso nicht anzuwenden. Die Revision zur Auslegung von § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG im Anwendungsbereich der AMM-VO ist mehrfach zugelassen (BVwG 18.08.2026, W240 2348774-1; 03.09.2026, W240 2349263-1; 10.09.2026, W240 2350233-1; 15.09.2026, W235 2342878-1); ob Revisionen erhoben wurden, ist nicht ersichtlich; die Einzelheiten führt § 5 AsylG 2005 Rz 40 bis 42.

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Dem ist beizupflichten: Art 85 AMM-VO bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung selbst, und das nationale Übergangsrecht kann daran nichts ändern (Rz 6, 16). Das Bundesverwaltungsgericht stützt das Ergebnis zusätzlich auf das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Übergangsregel in der Verordnung: „Da die AMMVO keine Übergangsbestimmung für das Verfahrensrecht normiert, sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ab 12.06.2026 (unabhängig vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrages) nach dem Verfahrensrecht der AMMVO zu führen.“ (BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1, Revision zugelassen). Das trägt: Art 84 Abs 2 AMM-VO erhält die Dublin III-Verordnung allein für die Kriterien der Zuständigkeit, nicht für das Verfahren. Die Gegenposition — Zurückweisung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 aF, verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung, weil § 75 Abs 32 das Verfahren zur Gänze dem bisherigen Recht zuweise — hat den Wortlaut der nationalen Bestimmung für sich; sie ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zugelassene Revision offen. Anders für die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger nach § 10 BFA-VG aF: Sie gilt über § 58 Abs 8 BFA-VG auch im Zuständigkeitsverfahren über einen Altantrag fort, weil § 10 Abs 3 aF Art 23 AMM-VO nicht widerspricht (str; § 10 BFA-VG Rz 103 f).

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Für die Vertretung folgt daraus: In jedem Dublin-Altfall ist der Antrag auf Aussetzung nach Art 43 AMM-VO gemeinsam mit der Beschwerde zu stellen (§ 18 Abs 3 BFA-VG). Die Rüge, es hätte nach altem Recht zurückgewiesen werden müssen, ist nur hilfsweise zu erheben. Wer allein auf sie setzt, versäumt den Aussetzungsantrag. Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nach einer „(Grob-)Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. einer mit der Durchführung der Überstellungsentscheidung verbundenen (Grund-)Rechtsverletzung“, ohne abschließend über die Rechtmäßigkeit der Überstellung zu befinden; die Revision ist zu den Voraussetzungen der Aussetzung „in einer Übergangskonstellation wie der vorliegenden“ und zu den Prüfungskriterien des Art 43 Abs 3 AMM-VO zugelassen (BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1; § 5 AsylG 2005 Rz 116). Der Antrag hat daher die drohende Rechtsverletzung im Einzelfall konkret darzulegen.

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Die Aufnahmerichtlinie. Anders als die drei Verordnungen gilt die Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht unmittelbar. Sie war nach ihrem Art 35 Abs 1 bis zum 12.06.2026 umzusetzen; die Richtlinie 2013/33/EU ist nach Art 36 mit Wirkung ab diesem Tag aufgehoben. Soweit die Umsetzung fehlt, kommt ab dem Ablauf der Frist nur die unmittelbare Wirkung unbedingter und hinreichend genauer Bestimmungen in Betracht (§ 32 AsylG 2005 Rz 62 ff). Eine eigene Übergangsregel für laufende Verfahren besteht nicht; Haft- und Aufnahmebedingungen knüpfen an den Zeitpunkt der Maßnahme an. Für die Höchstdauer der Sicherung der Zurückweisung im Altverfahren bleibt es daneben bei § 32 Abs 4 zweiter Satz AsylG 2005 aF; Art 51 AsylVerfVO ist auf Altanträge nicht anzuwenden (§ 32 AsylG 2005 Rz 17, auch zur abweichenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes).

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Die deutsche Rechtsprechung zum Dublin-Altfall. Die deutschen Verwaltungsgerichte wenden auf Zuständigkeitsverfahren über Altanträge gleichfalls die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an und nicht das nationale Übergangsrecht: „Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348“ (OVG Mecklenburg-Vorpommern 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG, Rn 18; ebenso VG Aachen 14.07.2026, 4 L 490/26.A; VG Bremen 27.07.2026, 3 V 2156/26). Die auf altes Recht gestützte Abschiebungsanordnung gilt als Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO und ist nur im Umfang des Art 43 Abs 1 zu überprüfen (OVG Mecklenburg-Vorpommern 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG, Rn 24 bis 26; VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26, Rn 25; VG Hannover 22.07.2026, 15 A 1238/24). Das entspricht der Linie des Bundesverwaltungsgerichtes (Rz 26) und stützt Rz 27.

Uneinig sind die deutschen Gerichte in zwei Punkten. Der erste betrifft die Unzulässigkeitsentscheidung nach altem Recht: Ihr fehle die Rechtsgrundlage, „Eine Unzulässigkeitsentscheidung ergeht in diesen Fällen nicht mehr“ (OVG Mecklenburg-Vorpommern 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG, Rn 21 bis 23; ebenso VG Hannover 22.07.2026, 15 A 1238/24, unter Aufgabe von VG Hannover 12.06.2026, 15 A 6596/25); nach der Gegenlinie ist sie als Überstellungsentscheidung auszulegen und hat Bestand (VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26, Rn 18 bis 23). Für die Vertretung folgt aus der Hamburger Linie: Auch eine nach altem Recht ausgesprochene Zurückweisung kann als Überstellungsentscheidung gedeutet werden; die Rüge der falschen Entscheidungsform allein trägt daher nicht, und der Aussetzungsantrag nach Art 43 AMM-VO bleibt unverzichtbar (Rz 28). Der zweite Punkt ist die Reichweite der Verweisung des Art 84 Abs 2 AMM-VO auf die „Kriterien“ der Dublin III-Verordnung, insbesondere für die Fristen; er ist in § 5 AsylG 2005 Rz 130 bis 134 geführt (Ergebnis dort: weite Lesart, also alle zuständigkeitsbestimmenden Bestimmungen der Dublin III-Verordnung samt den Fristen). Die Formel der Rz 25 — Kriterien aus der Dublin III-Verordnung, Verfahren aus der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung — betrifft danach die Überstellungsentscheidung und den Rechtsbehelf, nicht die zuständigkeitsbestimmenden Fristen.

E. Die Maßgaben — altes Recht gilt nicht unverändert

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§ 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG führen das alte Recht mit vier Maßgaben fort; § 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005 tritt als fünfte Anordnung hinzu:

MaßgabeInhaltFundstelle
§ 12 BFA-VG nFgilt auch in Altverfahren§ 75 Abs 32 AsylG 2005; § 58 Abs 8 BFA-VG
Statusverordnungdie inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs richten sich nach ihrebenda; deklaratorisch, siehe Rz 16
§ 54a AsylG 2005 nFbei Nichtzuerkennung oder Entzug des subsidiären Schutzes ist der Titel zu prüfenebenda
Gebührenbefreiungnach § 70 in der neuen Fassungebenda
§ 12a AsylG 2005Entscheidungen nach dieser Bestimmung können in Altverfahren auch nach dem 12.06.2026 erlassen werden§ 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005

Die Maßgabe zur Gebührenbefreiung betrifft nur Asylverfahren. Für Verlängerungs- und Neuausstellungsanträge entscheidet eine eigene Übergangsbestimmung des Gebührenrechts: § 14 TP 8 idF BGBl I 43/2026 „tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden“ (§ 37 Abs 54 GebG). Maßgebend ist der Tag der Einbringung des Antrages (§ 67 AsylG 2005 Rz 13, 14; § 59 AsylG 2005 Rz 30).

Welche Fassung des § 34 in Altverfahren die Schutzerstreckung trägt, beantworten die Maßgaben nicht; richtigerweise ist § 34 aF samt § 2 Abs 1 Z 22 aF anzuwenden, überlagert durch Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO, entgegen der überwiegenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (§ 34 AsylG 2005 Rz 123 bis 129). Einheitlich ist diese Praxis nicht: Eine Abteilung wendet für ein nachgeborenes Kind im Altverfahren die alte Fassung an: „Für BF6 ist gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin § 34 AsylG 2005 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 geltenden Fassung maßgeblich.“ (BVwG 26.08.2026, W168 2334473-1 ua). Dass sie den Ausschluss nach § 34 Abs 2 Z 3 aF schon an die bloße Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens knüpft, trägt das Ergebnis nur deshalb, weil sie im selben Erkenntnis den Entzug bei der Bezugsperson bestätigt (§ 34 AsylG 2005 Rz 69 ff).

Ob § 18 BFA-VG aF in Altverfahren fortgilt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nicht einheitlich. Einzelne Abteilungen halten die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem alten Tatbestand des sicheren Herkunftsstaates (§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF) für nicht mehr anwendbar: Diese „findet angesichts der Abänderung im Zuge des Inkrafttretens des AMPAG keine Anwendbarkeit mehr.“ (BVwG 08.09.2026, I422 2334001-2). Andere führen gerade diesen Tatbestand fort und bestätigen die Aberkennung „gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG“ im Altverfahren, weil auf einen Fall, „dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA VG […] vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist“ (BVwG 08.10.2026, L518 2347366-1, mündlich verkündet am 18.08.2026); das entspricht der Werkposition. Die Gegenposition zur Werkposition und deren Beantwortung führt § 18 BFA-VG Rz 33 bis 36.

Die Maßgabe zu § 54a erfasst nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zurückweisung eines vor dem 12.06.2026 eingebrachten Folgeantrags nach § 68 AVG; mit der „Nichtzuerkennung“ könne „wohl auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein“ (BVwG 22.06.2026, I403 2305274-4; ebenso BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2; führend § 54a AsylG 2005 Rz 152 f). Auf die Zurückweisung nach §§ 4 oder 4a aF erstreckt sich die Maßgabe nach hier vertretener Auffassung nicht (str; § 58 AsylG 2005 Rz 29; § 4a AsylG 2005 Rz 80). Zu dieser Frage ist die Revision zugelassen: Es fehle Rechtsprechung, ob „Übergangsfälle“ nach § 68 AVG, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, „mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind“ (BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2). Über solche Folgeanträge ist weiterhin nach § 68 AVG und nicht nach Art 38 VerfVO zu entscheiden, weil die Verfahrensverordnung auf vor dem Stichtag eingebrachte Anträge nicht anzuwenden ist (Rz 13).

32

Die fünfte Anordnung fehlt in § 58 Abs 8 BFA-VG. Das ist ohne Folgen, weil § 12a im AsylG 2005 steht; für die Praxis ist allerdings festzuhalten, dass der faktische Abschiebeschutz in Altverfahren nach der alten Bestimmung aufgehoben wird und nicht nach Art 68 VerfVO (§ 12a AsylG 2005; § 22 BFA-VG Rz 22). In Altverfahren gelten nach § 58 Abs 8 BFA-VG auch § 16 Abs 4 bis 6 und § 17 BFA-VG in der Fassung vor dem AMPAG weiter, insbesondere die Zuwartepflicht des § 16 Abs 4 zweiter Satz aF (§ 16 BFA-VG Rz 19, 53 f). § 17 BFA-VG ist mit Ablauf des 11.06.2026 außer Kraft getreten; in Altverfahren, auch über Folgeanträge, deren Einbringung vor dem Stichtag liegt, ist er über § 58 Abs 8 BFA-VG weiter anzuwenden (§ 17 BFA-VG Rz 2, 16 bis 19). Die Achtwochenfrist des § 17 Abs 2 aF hat § 21 Abs 2 BFA-VG nF nur für Zurückweisungen und Ablehnungen nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und für Überstellungsentscheidungen übernommen; die Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG erfasst er nicht mehr, und weil diese kein Asylverfahren betrifft, trägt § 58 Abs 8 BFA-VG die alte Fassung dort nicht (§ 17 BFA-VG Rz 12, 16). Dasselbe gilt für Aberkennungsaussprüche nach § 18 Abs 1 BFA-VG aF: Über die aufschiebende Wirkung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 18 Abs 5 aF von Amts wegen; ein Antrag auf Verbleib ist in solchen Verfahren nicht vorgesehen (§ 18 BFA-VG Rz 29).

33

Art 68 VerfVO in Altverfahren — die deutsche Bestätigung. Die deutschen Obergerichte verneinen die Anwendbarkeit des Art 68 VerfVO in Altverfahren, auch wenn das Rechtsmittel erst nach dem Stichtag erhoben wurde: Das Bleiberecht während des Berufungszulassungsverfahrens richtet sich nach altem Recht, ein auf Art 68 Abs 7 VerfVO gestützter Antrag ist unzulässig (OVG Nordrhein-Westfalen 30.07.2026, 1 B 909/26.A; VGH Hessen 06.08.2026, 12 B 2062/26.A, Rn 9 f). Das bestätigt Rz 32 und § 18 BFA-VG Rz 30: Maßgebend ist die Einbringung des Antrags, nicht der Zeitpunkt des Rechtsmittels (§ 18 BFA-VG Rz 144).

34

Daraus folgt die Formel, welche das Bundesverwaltungsgericht verwendet: materiell Statusverordnung, verfahrensrechtlich altes Recht. Für die Rechtsfolgenseite ist zu unterscheiden. Bestandsfälle: Wer am 12.06.2026 einen Status samt Aufenthaltsberechtigung nach altem Recht hielt, wird nach § 75 Abs 34 und 35 AsylG 2005 übergeleitet, und zwar unterschiedlich: Die Karte des Asylberechtigten nach § 51a aF gilt als Titel nach Art 24 StatusVO, seine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 3 Abs 4 erster Satz aF gilt unbefristet weiter, und ein Antrag betrifft nur die Ausstellung des neuen Titels gegen Rückgabe der Karte (§ 75 Abs 34). Der subsidiär Schutzberechtigte erhält den Titel dagegen nur auf Antrag (§ 75 Abs 35); bis dahin bestehen seine alte Berechtigung und ihre Beendigung nach altem Recht fort (§ 75 Abs 34 bis 36 AsylG 2005; Rz 58 ff). So entzieht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Status die Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs 4 AsylG 2005 aF (BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2; § 9 AsylG 2005 Rz 116 f), und zwar mit der ausdrücklichen Begründung: „Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt“, sei der Entzug des Status mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs 4 aF zu verbinden (BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3). Dagegen widerruft eine andere Abteilung im Entzugsverfahren über einen Altstatus den „Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO“ nach Art 24 Abs 5 StatusVO iVm § 9 Abs 3 AsylG 2005 und lehnt den vor dem Stichtag gestellten Verlängerungsantrag ab, ohne auf § 75 Abs 35 einzugehen (BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2, Revision zur Prüfreihenfolge des Entzugs zugelassen). Richtigerweise ist nach dem offenen Antrag zu unterscheiden: Ein am 12.06.2026 noch nicht erledigter Verlängerungsantrag nach § 8 Abs 4 zweiter Satz aF gilt nach § 75 Abs 35 zweiter Satz als Antrag auf einen Titel nach Art 24 StatusVO; seine Ablehnung nach Art 24 Abs 5 StatusVO trägt. Einen Titel, der nie ausgestellt wurde, kann der Spruch dagegen nicht widerrufen; die fortbestehende Berechtigung ist nach § 9 Abs 4 aF zu entziehen (§ 9 AsylG 2005 Rz 118). Zuerkennungen im Altverfahren: Hier erteilt das Bundesverwaltungsgericht den Titel unmittelbar nach der Statusverordnung, und zwar „Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005“ für drei Jahre (BVwG 12.08.2026, L508 2305974-1; 11.08.2026, W226 2308503-1) und „Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005“ für ein Jahr (BVwG 29.06.2026, W615 2322636-1; 29.07.2026, W615 2329015-1). Dem ist beizupflichten: Art 24 StatusVO gilt nach Art 42 ohne Übergangsregel ab dem 12.06.2026 (Rz 12, 16), und § 75 Abs 34 und 35 regeln allein den Übergang bestehender Berechtigungen. Auf eine Zuerkennung nach dem Stichtag passen sie nicht, weil keine alte Berechtigung besteht, an deren Stelle der Titel treten könnte (§ 3 AsylG 2005 Rz 115, 120; § 8 AsylG 2005 Rz 19).

35

Dagegen lässt sich einwenden, die Maßgabe des § 75 Abs 32 sei eng zu lesen: Sie erfasse nur die „inhaltlichen Voraussetzungen“ der Zuerkennung, nicht die Rechtsfolgen, sodass sich auch bei einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Altverfahren die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF richte; wer die Maßgabe auf die Rechtsfolgen erstrecke, mache § 75 Abs 35 überflüssig (§ 54a AsylG 2005 Rz 162 bis 164). Diese Lesart hat den Wortlaut der Maßgabe für sich. Dem ist zu widersprechen: Die Geltung des Art 24 StatusVO beruht nicht auf der Maßgabe, sondern auf Art 42 StatusVO (Rz 16), und § 75 Abs 35 bleibt für die Bestandsfälle voll anwendbar. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht. Folge für die Vertretung. Es genügt: Wird im Altverfahren ein Status zuerkannt, ist zu beantragen, dass mit der Zuerkennung der Titel nach Art 24 StatusVO erteilt wird; ein Antrag nach § 75 Abs 35 ist nicht zu stellen.

36

Die Erläuterungen heben eine Folge der Maßgabe zur Statusverordnung hervor: Schon in Übergangsfällen soll subsidiärer Schutz nur mehr bei Vorliegen eines Schädigungsakteurs iSd Art 6 StatusVO zuerkannt und ein vor dem 12.06.2026 „trotz Fehlens eines solchen Akteurs zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der neuen Rechtslage entzogen werden“ können (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 32). Für die Zuerkennung trägt das: Auch im Altverfahren ist ohne Akteur kein subsidiärer Schutz mehr zuzuerkennen (§ 8 AsylG 2005 Rz 16). Für den Entzug widersprechen die Materialien sich selbst: Zu § 54a halten sie fest, dies bedeute „nicht, dass allein aufgrund dieser Änderung der Rechtslage ein Entzugsverfahren eingeleitet werden könnte“, weil Art 19 Abs 1 lit a iVm Art 16 StatusVO eine maßgebliche Änderung der Bedrohungssituation im Herkunftsstaat voraussetze (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a). Auch die Ablehnung der Verlängerung des Titels ist nach Art 24 Abs 5 StatusVO nur zulässig, wenn der Status nach Art 19 entzogen wurde. Richtigerweise sind beide Stellen so zu vereinbaren, dass der ohne Akteur zuerkannte Altstatus „nach der neuen Rechtslage“ entzogen werden kann, wenn sich die Umstände iSd Art 16 StatusVO wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben; die geänderte Rechtslage allein ist kein Entzugsgrund, im Entzugs- wie im Verlängerungsverfahren (§ 9 AsylG 2005 Rz 107 ff, insbesondere Rz 111 f). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Entzugsverfahren: Der Entzug könne „nicht alleine darauf gestützt werden […], dass die fortbestehende Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht von einem Akteur ausgeht, wenn im Zuerkennungsverfahren die Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht geprüft wurde“; Bilali trage nichts anderes, weil dort die Zuerkennung auf Tatsachen beruhte, welche sich als unzutreffend erwiesen, während eine Aberkennung bei weiterhin zutreffenden Tatsachen und bloß unterbliebener Prüfung des Akteurs „der Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen“ sei (BVwG 30.09.2026, W123 2135846-3, ersatzlose Behebung). Das bleibt die praktisch schärfste Wirkung des Übergangsrechts: Sie trifft Bestandsfälle, nicht nur Neuanträge — aber erst dann, wenn sich die Umstände geändert haben.

37

Eine Grenze ist zu beachten: § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG gelangen nur in Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und in Aberkennungsverfahren zur Anwendung. Steht ausschließlich eine Maßnahme nach dem FPG in Rede — etwa ein gesondert erlassenes Einreiseverbot —, gilt das FPG in der geltenden Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies ausgesprochen: Die Übergangsbestimmungen gelangen „mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung“ (BVwG 30.06.2026, W126 2345555-1). Ebenso hält das Gericht fest, dass § 75 Abs 32 AsylG 2005, § 58 Abs 8 BFA-VG und § 125 Abs 32 FPG für fremdenrechtliche Verfahren, „die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG“ treffen; dort sind „ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden“ (BVwG 04.08.2026, G310 2316111-2, zu einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 samt Rückkehrentscheidung). Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Rückkehrentscheidung außerhalb des Asylverfahrens zieht das Gericht daher § 18 Abs 4 BFA-VG nF heran: „Es handelt sich hier jedoch um kein Verfahren mit einem Antrag auf internationalen Schutz und auch nicht um ein Aberkennungsverfahren von internationalem Schutz, sondern um ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.“ (BVwG 01.10.2026, W247 2351107-1; zum Maßstab des § 18 Abs 7 BFA-VG nF § 18 BFA-VG Rz 130 f). Wurde das Erkenntnis vor dem Stichtag mündlich verkündet, so ist der Zeitpunkt der Verkündung, nicht jener der schriftlichen Ausfertigung maßgebend: „Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständliches Erkenntnis in der Beschwerdeverhandlung am 28.05.2026 – somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG) – mündlich verkündet wurde.“ (BVwG 10.07.2026, L525 2343686-1, § 53 FPG idF BGBl I 202/2022; § 53 FPG Rz 31).

38

Zwei Entscheidungen sehen allerdings in Ausweisungsverfahren nach § 66 FPG von der Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung ab, weil „§ 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist“ (BVwG 07.07.2026, W243 2307757-1; ebenso BVwG 17.07.2026, G304 2339410-1). Das ist eine Gegenpraxis zur hier gezogenen Grenze. Ihr ist in der Begründung zu widersprechen, nicht im Ergebnis: Ein Ausweisungsverfahren ist kein Asylverfahren iSd § 58 Abs 8 BFA-VG; § 12 BFA-VG nF gilt dort ohnehin, weil eine Übergangsnorm fehlt und das neue Recht anzuwenden ist (Rz 76; § 66 FPG Rz 16 f). Aus diesen Entscheidungen ist daher nicht abzuleiten, dass § 58 Abs 8 BFA-VG fremdenpolizeiliche Verfahren dem alten Recht unterstellt; beruft sich die Behörde in einem solchen Verfahren darauf, ist dem die Grenze der Bestimmung entgegenzuhalten.

F. Die Sonderregel des § 125 Abs 32 FPG — die Rechtsgrundlage der Verbindung

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Für das FPG besteht eine eigene Anordnung, welche in der Praxis regelmäßig übersehen wird:

In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

— § 125 Abs 32 FPG

40

Die Erläuterungen zu § 125 Abs 32 FPG begründen die Fortführung damit, dass die Neufassung des § 52 Abs 2 FPG auf Art 37 VerfVO abstellt und es „für negative Entscheidungen in solchen Verfahren einer Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ bedarf (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 125 Abs 32 FPG). Sie sprechen dabei — anders als der Text — von „vor dem 12. Juni 2026 anhängig gewordenen“ Verfahren (Rz 54).

41

Die Reichweite ist eng zu lesen: § 125 Abs 32 FPG hält nur § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG in der alten Fassung aufrecht, und dies nur für die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Alle übrigen Bestimmungen des FPG gelten auch in Altverfahren in der neuen Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht formuliert das so:

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

— BVwG 30.06.2026, W126 2345555-1

42

Für die Beschwerde folgt daraus: In Altverfahren über einen Antrag (Antragsverfahren; zu Aberkennungsverfahren § 7 AsylG 2005 Rz 105 ff; § 9 AsylG 2005 Rz 19) ist § 52 Abs 2 FPG idF vor dem AMPAG die richtige und einzige Rechtsgrundlage, und zwar Z 2 bei Abweisung des Antrags (wie in Fall 1), Z 1 bei Zurückweisung wegen Drittstaatsicherheit. Die Rüge, die Bestimmung bestehe nicht mehr, geht dort fehl und beschädigt die Glaubwürdigkeit der übrigen Beschwerde (§ 52 FPG Rz 45 ff, Rz 71). Die Verwaltungspraxis zitiert entsprechend „§ 52 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 125 Abs 32 FPG“ im Spruch (wiedergegeben in BVwG 13.08.2026, W153 2348885-1), und das Bundesverwaltungsgericht prüft die Rückkehrentscheidung im Antragsverfahren nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG (BVwG 21.07.2026, I406 2309444-1; 20.07.2026, L531 2295836-1). Für Entzugsverfahren, welche vor dem Stichtag eingeleitet wurden, ist die Praxis uneinheitlich. Einzelne Abteilungen stützen die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG (BVwG 24.08.2026, W153 2334454-1; 09.09.2026, W242 2282582-2; 25.08.2026, W624 2289820-2; 22.09.2026, W233 2281266-2), andere teilen die hier vertretene Auffassung, dass § 125 Abs 32 FPG Aberkennungsverfahren nicht erfasst: „Für anhängige Aberkennungsverfahren (neu: Entzugsverfahren) ist jedoch § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in der neuen Fassung nach Inkrafttreten des AMPAG anzuwenden“ (BVwG 01.09.2026, W192 1408346-4; ebenso BVwG 02.09.2026, W231 2167969-2). Ausdrücklich begründet das Bundesverwaltungsgericht dies damit, dass die Übergangsregel „Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, in denen ein solcher Antrag zurück- oder abgewiesen wird“, betreffe und Aberkennungs- bzw. Entzugsverfahren daher nicht erfasse (BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3). Die Einzelheiten führt § 52 FPG Rz 46.

43

Umgekehrt trägt die Rüge dort, wo die Behörde in einem Altverfahren über einen Antrag (Rz 42) die neue Fassung des § 52 Abs 2 FPG oder unmittelbar Art 37 VerfVO heranzieht: Dann fehlt der Rückkehrentscheidung die Rechtsgrundlage, weil § 125 Abs 32 FPG die alte Bestimmung für genau diese Fälle als maßgebend erklärt (Rz 84). In vor dem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren ist nach der hier vertretenen Auffassung dagegen die neue Fassung anzuwenden (Rz 42; § 52 FPG Rz 46).

44

Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach einer Zurückweisung nach § 4a aF. § 125 Abs 32 FPG hält nur § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG aF aufrecht. § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF nennt § 4a nicht mehr, „da § 4a AsylG 2005 entfällt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 61 Abs 1 FPG). In Altverfahren, in welchen nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 noch nach § 4a aF zurückzuweisen ist, fehlt daher eine ausdrückliche Grundlage für die Anordnung, obwohl § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF sie weiterhin vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer „echten (planwidrigen) Lücke“ aus und schließt sie durch analoge Anwendung des § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF (BVwG 17.07.2026, W185 2335233-1, Revision zugelassen; ebenso BVwG 06.10.2026, W235 2331171-1, Revision zugelassen zur Frage, „ob betreffend § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF BGBl I. Nr. 39/2026 eine echte – d.h. planwidrige – Gesetzeslücke und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit vorliegt“). Die Planwidrigkeit ist richtigerweise zu verneinen: Der Gesetzgeber hat § 4a aus § 61 Abs 1 Z 1 FPG gestrichen und den Übergang in § 125 Abs 32 FPG allein für die Rückkehrentscheidung geregelt; die Anordnung ist ein Eingriff, welcher nach Art 18 B-VG einer ausdrücklichen Grundlage bedarf. Der Anordnung fehlt daher die Grundlage, sie ist aufzuheben (§ 4a AsylG 2005 Rz 108 bis 111). Das entspricht der engen Lesart des § 125 Abs 32 FPG (Rz 47). Nimmt das Gericht eine Lücke an, so ist sie hilfsweise durch analoge Anwendung des § 125 Abs 32 FPG auf § 61 FPG aF zu schließen, weil nur diese Fassung § 4a nennt; daneben bleibt Abs 4 aF anwendbar (Außerkrafttreten der Anordnung bei Zulassung), was allerdings nur bei einer nachträglichen Zulassung durch das Bundesamt Bedeutung hat, weil die Stattgebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG aF den Bescheid samt Anordnung ohnehin beseitigt (§ 4a AsylG 2005 Rz 99, 112). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. In der Beschwerde ist die fehlende Grundlage als Hauptrüge, § 61 FPG aF samt Abs 4 hilfsweise vorzutragen. Die Einzelheiten führt § 4a AsylG 2005 Rz 81 bis 86, 107 bis 112. Neben der Lückenlinie besteht eine dritte Linie, welche ohne Lücke auskommt und den Verweis auslegt: Danach „ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltene Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst“ (BVwG 07.08.2026, W610 2344491-1, Revision nicht zugelassen; gleichlautend BVwG 21.08.2026, W185 2336086-1; 09.09.2026, W241 2350236-1; 18.09.2026, W165 2342763-1; 24.09.2026, W185 2338765-1, jeweils Revision nicht zugelassen). Zur Lückenfrage ist die Revision weiterhin zugelassen (BVwG 10.09.2026, W232 2348578-1). Antwort und Gegenprobe führt § 4a AsylG 2005 Rz 85 und 111.

G. Die Reichweite des § 125 Abs 32 FPG — enge und weite Lesart

45

Das Problem. § 125 Abs 32 FPG lässt sich auf zwei Weisen lesen: als abschließende Sonderregel allein für die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit der Entscheidung im Altverfahren, oder als allgemeine Anordnung, in Altverfahren das FPG insgesamt in der alten Fassung anzuwenden. Von der Lesart hängt ab, nach welcher Fassung Ausreisefrist, Einreiseverbot und Durchsetzbarkeit zu beurteilen sind.

46

Für die weite Lesart spricht der Zweck des Übergangsrechts. § 75 Abs 32 AsylG 2005 führt das Asylverfahren insgesamt nach altem Recht zu Ende; die aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeht nach § 10 AsylG 2005 „unter einem“ mit der verfahrensabschließenden Entscheidung und ist mit ihr verklammert. Wer die eine nach altem, die andere nach neuem Recht beurteilt, zerreißt einen einheitlichen Vorgang und erzeugt Folgefragen bei Ausreisefrist, Einreiseverbot und Durchsetzbarkeit, für welche das Übergangsrecht keine Antwort gibt. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 125 Abs 31 FPG die Fortwirkung alter Entscheidungen allgemein anordnet; eine punktuelle Regelung allein für die Verbindung wäre daneben systemwidrig eng.

47

Für die enge Lesart spricht der Wortlaut. Er nennt einen einzigen Regelungsgegenstand — die Verbindung — und eine einzige Bestimmung — § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG. Hätte der Gesetzgeber das FPG insgesamt fortführen wollen, hätte er dies wie in § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG mit der Wendung „nach der Rechtslage vor Inkrafttreten“ angeordnet: Dass er in derselben Novelle beide Formulierungen verwendet, spricht gegen einen Redaktionszufall. Synthese. Das Zweckargument der weiten Lesart trifft zu, soweit es die Verklammerung von Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung betrifft; eben diese Verklammerung regelt § 125 Abs 32 FPG. Für die übrigen Fragen ordnet § 125 Abs 31 FPG nur die Fortwirkung bereits ergangener Entscheidungen an, nicht die Fortgeltung alten Rechts für künftige. Richtigerweise ist die enge Lesart zu bejahen; das Bundesverwaltungsgericht folgt ihr (Rz 41). Davon zu trennen ist die Frage, welche Verfahren § 125 Abs 32 FPG erfasst. Ein Erkenntnis erstreckt die Bestimmung aus den Materialien auf ein Folgeantragsverfahren, dessen Asylteil bereits vor dem Stichtag rechtskräftig abgewiesen war und in welchem nur mehr über die Rückkehrentscheidung zu entscheiden war: Die Verbindung solle „auch dann nach § 52 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FPG erfolgen, wenn die Entscheidung das Asylverfahren bereits vor dem 12.06.2026 rechtskräftig abgeschlossen hat (sodass es nicht dem § 75 Abs. 32 AsylG 2005 unterfällt)“; die Ausreisefrist beurteilt es zugleich nach § 55 Abs 4 Z 2 FPG nF statt nach dem aufgehobenen § 55a FPG (BVwG 14.09.2026, I419 2274518-1). Der Erstreckung über den Wortlaut bedarf es nicht: Das Verfahren über die verbliebenen Spruchpunkte ist dasselbe Asylverfahren über einen vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag; es ist nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 zu Ende zu führen, bis über alle Spruchpunkte entschieden ist, und fällt damit unter den Wortlaut des § 125 Abs 32 FPG (ebenso § 52 FPG Rz 47). Bei der Ausreisefrist bestätigt das Erkenntnis die enge Lesart.

48

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der weiten Lesart, dann ist in Altverfahren auch § 53 FPG, § 55 FPG und § 59 FPG in der alten Fassung anzuwenden, und jede auf die neue Fassung gestützte Nebenentscheidung ist rechtswidrig. Der Schriftsatz hat diesen Fall hilfsweise anzusprechen: Für den Fall, dass das Gericht § 125 Abs 32 FPG als allgemeine Fortführungsanordnung versteht, ist die auf § 53 FPG idF des AMPAG gestützte Bemessung des Einreiseverbots aufzuheben.

H. Die Fortwirkung alter Entscheidungen

49

Entscheidungen nach altem Recht behalten ihre Gültigkeit und begründen in derselben Sache den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache — § 68 AVG oder Art 38 Abs 2 VerfVO (§ 75 Abs 31 AsylG 2005, § 58 Abs 7 BFA-VG; nach § 125 Abs 31 FPG „gegebenenfalls“ nur den Zurückweisungstatbestand, Rz 50). Das Bundesverwaltungsgericht legt das einer Schubhaft zugrunde: Es lag eine „– gemäß § 125 Abs. 31 FPG dem Grund nach weiterhin gültige – rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor“ (BVwG 04.08.2026, W600 2348473-1). Eine vor dem Stichtag durch einen Antrag auf internationalen Schutz gegenstandslos gewordene Rückkehrentscheidung lebt dagegen nicht wieder auf (BVwG 28.08.2026, W280 1427971-5; § 59 FPG Rz 64).

50

Die drei Bestimmungen sind nicht wortgleich. Die Unterschiede sind einzeln zu beachten:

§ 75 Abs 31 AsylG 2005§ 58 Abs 7 BFA-VG§ 125 Abs 31 FPG
anhängig werdenab dem 12. Juni 2026nach dem 12. Juni 2026nach dem 12. Juni 2026
Einschränkungkeinekeine„gegebenenfalls“
TatbestandZurückweisung oder AblehnungZurückweisung oder Ablehnungnur Zurückweisung
51

Die Abweichung „ab“ gegen „nach“ ist keine Feinheit: Ein Verfahren, welches genau am 12.06.2026 anhängig wird, fällt nach dem AsylG 2005 unter die Regel, nach dem BFA-VG und dem FPG dem Wortlaut nach nicht. Richtigerweise ist auch dort der 12.06.2026 einzurechnen: Die Erläuterungen behandeln alle drei Bestimmungen als gleichlaufend — sie halten fest, dass sich „gleichlautende Bestimmungen“ auch in § 58 Abs 7 BFA-VG und im FPG finden —, und ein Stichtag, an dem für einen einzigen Tag eine Lücke entstünde, wäre sinnwidrig. Die Materialien tragen die hier vertretene Auffassung; Rechtsprechung dazu besteht nicht.

52

Die Erläuterungen verweisen an dieser Stelle allerdings auf „§ 125 Abs. 32 FPG“, während die gleichlautende Bestimmung § 125 Abs 31 FPG ist. Das ist ein weiteres Redaktionsversehen und als solches zu vermerken; es ändert an der Auslegung nichts, weil der Verweis den Inhalt der Bestimmung wiedergibt.

53

Für den Schriftsatz ist die Kehrseite zu bedenken: Wer sich in einem am 12.06.2026 anhängig gewordenen Verfahren auf die Nichtanwendbarkeit des § 58 Abs 7 BFA-VG oder des § 125 Abs 31 FPG beruft, argumentiert mit dem Wortlaut gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Erfolgsaussicht ist gering. Der Einwand ist gleichwohl zu erheben, wenn er dem Mandanten nützt: Der Wortlaut steht auf seiner Seite, und die Auslegung gegen ihn ist zu begründen.

I. Die Materialien — was sie tragen und wo sie vom Text abweichen

54

Die Erläuterungen sind hier ungewöhnlich ergiebig und zugleich ungewöhnlich ungenau. Die folgende Übersicht trennt die drei Fälle.

Was für die eigene Auffassung spricht

FundstelleAussage
Erl zu § 75 Abs 31Das Wort „gegebenenfalls“ bedeutet: nur wenn es sich um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt
Erl zu § 75 Abs 32Schon in Übergangsfällen ist subsidiärer Schutz nur bei Schädigungsakteur iSd Art 6 StatusVO zuzuerkennen; Entzug nach neuem Recht möglich — nach den Erl zu § 54a aber nicht allein wegen der Rechtsänderung (Rz 36)
Erl zu § 75 Abs 34Der Umstieg auf den Titel nach Art 24 StatusVO erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag; das betrifft die Ausstellung des neuen Dokuments gegen Rückgabe der Karte (Abs 34 dritter Satz), denn die Karte nach § 51a aF gilt schon kraft Gesetzes als Titel (Abs 34 zweiter Satz; Rz 34, 58)
Erl zu § 75 Abs 38 bis 41Verfahren nach § 35 sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach neuer Rechtslage weiterzuführen; § 13 Abs 3 AVG ist anzuwenden, damit keine Partei durch den Rechtslagenwechsel einen Nachteil erleidet
Erl zu § 58 Abs 10 BFA-VGVor dem Bundesamt steht nur mehr die Rechtsauskunft nach Art 16 VerfVO zur Verfügung, für unbegleitete Minderjährige zusätzlich die Verfahrensvertretung nach § 49 BFA-VG

Was gegen die eigene Auffassung spricht

FundstelleAussage
Erl zu § 75 Abs 31Vorbild ist § 75 Abs 4 AsylG 2005 aus dem Fremdenrechtspaket 2005 — das spricht für eine weite, nicht auf einzelne Tatbestände beschränkte Fortwirkung
Erl zu § 75 Abs 32Die Erläuterungen sprechen durchgehend von „eingeleiteten“ Verfahren, nicht von eingebrachten Anträgen — wer darauf abstellt, kommt bei Verfahren, die vor dem Stichtag begonnen, aber erst danach förmlich eingebracht wurden, zum gegenteiligen Ergebnis

Wo die Materialien vom kundgemachten Text abweichen

NrAbweichungFolge
1Die Erläuterungen verweisen viermal (zu § 75 Abs 31 AsylG 2005 und zu § 58 Abs 7 BFA-VG je zweimal) auf „§ 125 Abs. 32 FPG“ als Parallelbestimmung zur Fortwirkung alter Entscheidungen; ihr eigener Abschnitt zu § 125 FPG ordnet die Fortwirkung dagegen richtig Abs 31 und die Verbindung Abs 32 zu. Der kundgemachte Text regelt die Fortwirkung in § 125 Abs 31 FPG; Abs 32 ist die Sonderregel zur VerbindungDer Verweis geht ins Leere. Wer den Materialien folgt, zitiert die falsche Bestimmung
2Die Erläuterungen legen das Wort „gegebenenfalls“ allen drei Bestimmungen bei. Im kundgemachten Text steht es allein in § 125 Abs 31 FPGDie Einschränkung auf ab- oder zurückweisende Entscheidungen ist gleichwohl für alle drei Bestimmungen zu bejahen: Die Erläuterungen geben den Willen des Gesetzgebers zu erkennen, und ein Ablehnungstatbestand ohne vorangegangene Ab- oder Zurückweisung ist ohnehin nicht denkbar
3Die Erläuterungen sprechen von vor dem Stichtag „eingeleiteten“ Asylverfahren; der Text stellt auf die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags ab und verwendet „eingeleitet“ allein für AberkennungsverfahrenDer Text geht vor. Die Materialien tragen eine Anknüpfung an den Verfahrensbeginn nicht
4§ 75 Abs 41 AsylG 2005 lautete in der Regierungsvorlage: Wird eine Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof behoben, fällt das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Kundgemacht wurde das Gegenteil: Das anhängige Rechtsmittel ist als gegenstandslos zu erklären, das Verfahren ohne Anhörung und ohne Aufwandersatz einzustellen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt außer KraftDie Änderung geht auf den Abänderungsantrag der Abgeordneten Gödl, Köllner, Wotschke ua in der 77. Sitzung des Nationalrates am 20.05.2026 zurück (Z 9). Dessen Begründung trägt den kundgemachten Abs 41 und ist zur Auslegung heranzuziehen; die Erläuterungen der Regierungsvorlage beschreiben den überholten Entwurf (Rz 65)
5Die Erläuterungen zu § 125 Abs 32 FPG sprechen von „vor dem 12. Juni 2026 anhängig gewordene[n] und zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossene[n]“ Asylverfahren; der Text verweist auf die Verfahren, auf welche § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, und damit auf die Einbringung des AntragsDer Text geht vor (wie Nr 3); maßgebend bleibt die Antragseinbringung (Rz 8, 40)

J. Die Statusumstellung kraft Gesetzes

55

Wer am 12.06.2026 den Status des Asylberechtigten innehatte, dem gilt die Flüchtlingseigenschaft iSd Art 3 Z 1 StatusVO als zuerkannt; wer den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehatte, dem gilt der subsidiäre Schutz iSd Art 3 Z 2 StatusVO als zuerkannt. Die Möglichkeit des Entzugs nach Art 14 oder Art 19 StatusVO bleibt unberührt (§ 75 Abs 33 AsylG 2005).

56

Die Umstellung wirkt daher automatisch und ohne Antrag. Ein Entzugsverfahren nach neuem Recht ist gegen den umgestellten Status möglich: Die Übergangsbestimmung schützt den Bestand, nicht vor dem Entzug. Das Bundesverwaltungsgericht entzieht in Altfällen bereits nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 (BVwG 09.07.2026, W169 2142490-2).

57

Die Umstellung des Status ist von der Umstellung des Dokuments zu trennen: Der Status wechselt kraft Gesetzes. Die Karte des Asylberechtigten nach § 51a aF gilt kraft Gesetzes als Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO, ein neues Dokument wird gegen Rückgabe der Karte nur auf Antrag ausgestellt (§ 75 Abs 34 zweiter und dritter Satz). Der subsidiär Schutzberechtigte erhält den Titel nach Art 24 StatusVO dagegen nur auf Antrag (§ 75 Abs 35; Rz 58 ff).

K. Dokumente, Titel und Fristen

58

Befristete Aufenthaltsberechtigungen nach § 3 Abs 4 erster Satz aF gelten ab dem 12.06.2026 unbefristet weiter; Karten für Asylberechtigte nach § 51a aF gelten als Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO, auf Antrag ist gegen Rückgabe ein Titel auszustellen, und dieser Antrag gilt als Verlängerungsantrag (§ 75 Abs 34 AsylG 2005).

59

Der subsidiär Schutzberechtigte kann frühestens drei Monate vor Ablauf einen Titel nach Art 24 StatusVO beantragen; ein bereits gestellter Antrag nach § 8 Abs 4 zweiter Satz aF gilt ab dem Stichtag als solcher Antrag. Auch diese Anträge gelten als Verlängerungsanträge (§ 75 Abs 35 AsylG 2005).

60

Bei der Bemessung der Gültigkeitsdauer ist der Zeitraum mitzuzählen, in dem der Fremde bis zum 12.06.2026 rechtmäßig als Schutzberechtigter aufhältig war (§ 75 Abs 36 AsylG 2005). Die Anrechnung gilt für Verlängerungsanträge nach Abs 34 und 35 und ist in jedem solchen Verfahren vorzutragen.

61

Vor dem Stichtag ausgestellte Karten und die durch sie bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt (§ 75 Abs 37 erster Satz AsylG 2005; ebenso § 125 Abs 33 FPG für Dokumente nach dem 11. Hauptstück). Zwei Anschlussanordnungen sind zu beachten: § 53 AsylG 2005 idF des AMPAG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verfahrenskarte oder des Aufenthaltstitels die Altkarte tritt (§ 75 Abs 37 zweiter Satz AsylG 2005), und § 46 BFA-VG über die Abnahme ist auf Altkarten sinngemäß anzuwenden (§ 58 Abs 9 BFA-VG). Die Altkarte ist daher entziehbar und abnehmbar wie das neue Dokument.

L. Die Überleitung der Verfahren nach § 35 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG

62

§ 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 regelt einen eigenen Übergang, welcher mit dem Asylverfahren nichts zu tun hat und deshalb leicht übersehen wird: Die Einreiseanträge nach § 35 AsylG 2005 — die Bestimmung ist mit dem AMPAG aufgehoben und gilt nur mehr nach Maßgabe dieser Übergangsbestimmungen fort — werden in das Aufenthaltstitelregime des NAG überführt. Die Nachfolgeregelung — ein neuer § 46a NAG — trat erst später in Kraft, weil sie nach Art 102 Abs 4 B-VG der Zustimmung der Länder bedurfte. Das Übergangsrecht überbrückte diese Lücke:

Verfahrensstand am 12.06.2026Anordnung
bei der Vertretungsbehörde anhängigDas Bundesamt führt zu Ende; die Entscheidungsfrist ist bis zum Inkrafttreten des § 46a NAG gehemmt; eine Zurückweisung wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage findet während der Hemmung nicht statt; danach ist nach neuer Rechtslage zu entscheiden (§ 75 Abs 38 AsylG 2005)
Bescheid nicht rechtskräftig, Beschwerde noch nicht vorgelegtDer Bescheid gilt mit Inkrafttreten der Nachfolgeregelung (§ 46a NAG) als vom Bundesamt nach dieser erlassen; bis dahin bleibt er ein Bescheid der Vertretungsbehörde; eine bloß veranlasste, aber nicht bewirkte Zustellung gilt als bewirkt, die Beschwerdefrist läuft jedoch erst ab dem Zeitpunkt der fiktiven Zustellung; bleibt die Zustellung bis zum 30.09.2026 aus, tritt der Bescheid außer Kraft. Belangte Behörde ist das Bundesamt; die Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten des § 46a NAG gehemmt, und während der Hemmung findet eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht statt (§ 75 Abs 39 AsylG 2005)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängigFortführung unter Beachtung des Abs 39 Z 1 bis 4 (§ 75 Abs 40 AsylG 2005)
Beschwerde oder Revision beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig oder erst nach dem 12.06.2026 erhoben (§ 75 Abs 41 zweiter Satz)Das Rechtsmittel ist als gegenstandslos zu erklären, das Verfahren ohne Anhörung und ohne Aufwandersatz einzustellen; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt außer Kraft, die Sache tritt in die Lage vor dieser Entscheidung zurück (§ 75 Abs 41 AsylG 2005)
63

Seit 07.08.2026. § 46a NAG idF BGBl I 81/2026 ist nach § 82 Abs 44 NAG „mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026“ in Kraft getreten, nach RIS mit 07.08.2026. Damit ist die Hemmung nach § 75 Abs 38 Z 1 und Abs 39 Z 2 AsylG 2005 weggefallen; über Antrag und Beschwerde ist nun anhand der durch das BGBl I 81/2026 geschaffenen Rechtslage zu entscheiden (§ 75 Abs 38 Z 3, Abs 39 Z 4). Die Überleitung regelt § 81 Abs 49 bis 53 NAG: Offene Anträge nach § 35 aF gelten als Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46a Abs 2 NAG weiter (Abs 50), sie unterliegen einer eigenen Quotenart (Abs 51), in Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs 40 sind Anträge nach §§ 19 Abs 8, 21 Abs 3 und 46a Abs 7 NAG zulässig (Abs 52), und neue Entscheidungsfristen gelten nur in ab dem Inkrafttreten anhängig gewordenen Verfahren (Abs 49). Die Einzelheiten führen § 35 AsylG 2005 Rz 72 bis 80 (Abschnitt N) und § 36a AsylG 2005 Rz 59, 70. Der Baustein Rz 86 betrifft daher nur mehr Zurückweisungen, welche vor dem Inkrafttreten des § 46a NAG ausgesprochen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den nach § 75 Abs 40 fortgeführten Verfahren seither nach § 46a NAG und verweist die Sache, wo die Familienverhältnisse nicht ermittelt sind, nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt zurück (BVwG 14.09.2026, W232 2322137-1; 17.09.2026, W185 2339972-1; 24.09.2026, W621 2287883-2; 25.09.2026, W621 2318874-1 ua). Zur Begrenzung der Hemmung nach § 46a Abs 8 NAG bei anhängigem Entzugsverfahren gegen die Bezugsperson § 35 AsylG 2005 Rz 88; die Revision ist dort zugelassen. Ein seit mehr als 18 Monaten anhängiges Entzugsverfahren, in welchem seit der Einleitung „kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist“, ist nicht zügig geführt; das Verfahren nach § 46a NAG ist dann „nicht (mehr) gehemmt“, und die allein darauf gestützte Prognose ist „nicht mehr tragfähig“ (BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1 ua, Revision zugelassen zur Frage, wann die Führung eines solchen Verfahrens als „zügig“ anzusehen ist).

64

§ 13 Abs 3 AVG ist in allen vier Fällen auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12.06.2026 nicht mangelhaft war. Das ist die praktisch wichtigste Verteidigungslinie: Wird der Antrag durch die Überleitung in das NAG mangelhaft, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen und darf nicht zurückgewiesen werden.

65

§ 75 Abs 41 AsylG 2005 greift schwer in die Rechtsstellung ein: Ein bereits anhängiges Höchstgerichtsverfahren wird beendet, ohne dass über die Beschwerde oder die Revision entschieden wird. Das gilt auch für Rechtsmittel, welche erst nach dem 12.06.2026 erhoben werden (Abs 41 zweiter Satz). Die verfassungsrechtliche Prüfung dieser Anordnung ist offen, auch nach ihrer ersten Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof (Rz 70); sie ist in jedem betroffenen Verfahren anzuregen (Rz 87). Für die Auslegung gilt: Abs 41 geht auf den Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates zurück (Z 9; Rz 54 Nr 4). Seine Begründung nennt den Zweck: Die Höchstgerichte hätten in anhängigen Verfahren das bisherige Recht anzuwenden; an einer solchen Entscheidung habe der Fremde nach dem Ersatz des § 35 durch § 46a NAG kein Interesse mehr, und eine nach Aufhebung fortzusetzende Beschwerde hätte wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage keine Erfolgsaussichten; Vorbild ist § 113 Abs 6 FrG 1997. Erfasst sind nach der Begründung Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche über einen Bescheid der Vertretungsbehörde nach § 35 AsylG 2005 iVm § 26 FPG absprechen. Der Wortlaut — Entscheidungen „gemäß § 35“ — ist entsprechend eng auszulegen: Nicht erfasst sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, welche neben dieser aufgehobenen Bestimmung andere Absprüche tragen.

66

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sind zwei Lagen zu trennen. Hat der Antragsteller selbst das Rechtsmittel gegen eine ihm ungünstige Entscheidung erhoben, so verliert er durch die Gegenstandsloserklärung keine Sachentscheidung: Die Rechtssache tritt an das Bundesverwaltungsgericht zurück, welches das Verfahren unter Beachtung des Abs 39 Z 1 bis 4 und unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG nach neuem Recht zu Ende zu führen hat. Die Haltbarkeit ist hier zu bejahen; der Verlust des Aufwandersatzes ist ein Kostennachteil, welcher die Sachlichkeit der Anordnung nicht beseitigt.

67

Anders liegt es, wenn die Behörde Amtsrevision gegen eine dem Antragsteller günstige Entscheidung erhoben hat. Abs 41 dritter Satz lässt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft treten, ohne dass über die Revision entschieden würde: Der Antragsteller verliert allein durch den Stichtag, was er gewonnen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die Revision begründet gewesen wäre. Die Begründung des Abänderungsantrags erfasst diesen Fall ausdrücklich: Das Interesse des Fremden an einer möglichst frühen neuerlichen Entscheidung nach der neuen Rechtslage bestehe unabhängig davon, ob dem Revisionsverfahren eine Parteirevision oder eine Amtsrevision zugrunde liege; zum dritten und vierten Satz heißt es, der Fremde werde dadurch so gestellt, als ob er im Rechtsmittelverfahren obsiegt hätte. Für die Amtsrevision gegen eine ihm günstige Entscheidung treffen beide Prämissen nicht zu: Der Fremde hat kein Interesse an einer neuerlichen Entscheidung, weil er eine ihm günstige bereits besitzt, und er wird nicht wie ein Obsiegender gestellt, sondern verliert gerade die Entscheidung, welche ihm Recht gegeben hat. Das wiegt umso schwerer, als er mit der neuerlichen Prüfung nach § 46a NAG unter die Quote fällt, welcher die ihm günstige Entscheidung nicht unterlag (§ 46a NAG Rz 4, 104 ff). Eine tragfähige sachliche Rechtfertigung ist daher auch den Materialien nicht zu entnehmen. Das ist an Art 7 Abs 1 B-VG und am rechtsstaatlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes zu messen; weil Anträge von Familienangehörigen Schutzberechtigter in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG fallen, ist überdies Art 47 GRC berührt. Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof haben Abs 41 bisher nur auf Rechtsmittel der Antragsteller angewendet (Rz 70); Rechtsprechung zur Lage der Amtsrevision besteht nicht, die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

68

Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Gegenstandsloserklärung ein Akt des Höchstgerichts ist, welches dabei Abs 41 anzuwenden hat. Die Bestimmung ist in jenem Verfahren daher präjudiziell: Der Verwaltungsgerichtshof kann einen Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG stellen, und der Verfassungsgerichtshof kann nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG von Amts wegen vorgehen. Darauf ist die Anregung zu richten (Rz 87). Nach der Begründung des Abänderungsantrags tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings mit der Verfahrenseinstellung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof, „im Falle einer noch nicht dem VwGH vorgelegten Revision durch das BVwG“, außer Kraft; der Kundmachungstext des Abs 41 nennt diesen Fall nicht. Liegt die Revision noch beim Bundesverwaltungsgericht, spricht die Begründung dafür, dass dieses Abs 41 anzuwenden hat; der Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG steht dann auch ihm offen.

69

Verweise auf den aufgehobenen § 35. Mehrere Bestimmungen nennen § 35 weiterhin: § 13 Abs 4 BFA-VG (DNA-Analyse auch „in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005“), § 36 Abs 2 AsylG 2005 in der bis 30.09.2026 geltenden Fassung (Anträge „auf Einreise gemäß § 35“) und § 72 Z 5 und Z 7 lit a AsylG 2005 (Vollziehung hinsichtlich § 35 Abs 1 und 2 sowie Abs 3 zweiter Halbsatz). Die Anpassung ist unterblieben; eine Übergangsbestimmung zu diesen Verweisen besteht nicht. Richtigerweise erfassen sie die nach § 75 Abs 38 bis 41 übergeleiteten Verfahren, solange diese fortbestehen: § 13 Abs 4 BFA-VG bleibt dort anwendbar, auch wenn das Bundesamt nach § 46a NAG entscheidet (§ 13 BFA-VG Rz 72 f). § 36 Abs 2 erfasst in der bis 30.09.2026 geltenden Fassung die übergeleiteten Verfahren (§ 36 AsylG 2005 Rz 25); seit 01.10.2026 entspricht er inhaltlich wieder der Fassung von 2016 (idF BGBl I 39/2026 mit verkürztem Klammerausdruck in Abs 1) und nennt § 35 nicht mehr (§ 36 AsylG 2005 Rz 13, 18). Die Vollzugsklauseln des § 72 Z 5 und Z 7 lit a gehen ins Leere; sie sind als Redaktionsversehen zu vermerken und ohne Folgen für die Auslegung.

70

Die ersten Entscheidungen der Höchstgerichte. Der Verfassungsgerichtshof wendet Abs 41 an: Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach § 35, über welche zum 12.06.2026 noch nicht entschieden war, erklärt er als gegenstandslos geworden und stellt das Verfahren ohne Kostenzuspruch ein; mit der Einstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft (VfGH 01.07.2026, E3811/2025 ua, Pkt 5.1; ebenso VfGH 01.07.2026, E976/2026 ua). Beide Verfahren betrafen Beschwerden der Antragsteller gegen eine ihnen ungünstige Entscheidung, also die Lage der Rz 66; Bedenken gegen die Bestimmung hat der Gerichtshof nicht geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof verfährt ebenso: Die außerordentliche Revision der Antragsteller gegen die Abweisung ihrer Einreiseanträge erklärte er eine Woche nach dem Stichtag für gegenstandslos: „Ausgehend davon war die - hg. am 12. Juni 2026 noch anhängige - Revision als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung der revisionswerbenden Parteien sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen.“ (VwGH 19.06.2026, Ra 2026/18/0049, Rn 5). Auch das ist die Lage der Rz 66, und auch dieser Gerichtshof äußert keine Bedenken. Die Lage der Amtsrevision gegen eine dem Antragsteller günstige Entscheidung (Rz 67) ist damit nicht entschieden. Über den Wortlaut hinaus erstreckt der Gerichtshof die Wirkungen auf das Verfahrenshilfeverfahren: „Dieselben Rechtswirkungen des § 75 Abs. 41 AsylG 2005 gelten angesichts der Zielsetzung dieser Bestimmung (vgl. Erläut. zum AA-67 28. GP, 4) auch für beim Verfassungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch anhängige Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung“; mit der Abweisung eines solchen Antrags tritt die Rechtssache in die Lage vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurück (VfGH 01.07.2026, E3811/2025 ua, Pkt 5.2; ebenso die Abweisung der Verfahrenshilfe unter Berufung auf Abs 41 in VfGH 14.07.2026, E 345-348/2026-4, wiedergegeben in BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1 ua). Daraus folgt dreierlei. Erstens bestimmt der Gerichtshof die Reichweite des Abs 41 nach dem Zweck des Abänderungsantrags (Rz 65); die hier vertretene enge Lesart, welche Entscheidungen mit weiteren Absprüchen ausnimmt, berührt das nicht, weil sie den Gegenstand der Entscheidung betrifft und nicht das Stadium des Höchstgerichtsverfahrens. Zweitens wird ohne Anhörung eingestellt: Eine Anregung nach Rz 87 ist daher schon in der Beschwerde oder Revision selbst vorzutragen. Drittens ist im zurückgetretenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht auf die Entscheidung nach § 46a NAG hinzuwirken (Rz 63); so hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingestellten Verfahren nach § 46a NAG entschieden und die Sache an das Bundesamt zurückverwiesen (BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1 ua).

M. Rechtsberatung, Rechtsauskunft, Rückkehrberatung

71

Die Rechtsberatung vor dem Bundesamt nach § 49 BFA-VG aF wird ab dem 12.06.2026 durch die Rechtsauskunft iSd III. Abschnitts des II. Kapitels der Verfahrensverordnung ersetzt. Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, welche vor dem Stichtag angeboten, gewährt oder in Anspruch genommen wurden, gelten ab diesem Tag als solche nach neuem Recht (§ 58 Abs 10 BFA-VG).

72

Die Erläuterungen halten fest, dass vor dem Bundesamt nur mehr die Rechtsauskunft nach Art 16 VerfVO zur Verfügung steht, für unbegleitete minderjährige Antragsteller zusätzlich die Verfahrensvertretung nach § 49 BFA-VG nF. Diese Umstellung gilt ohne Rücksicht auf den Stichtag des § 58 Abs 8 BFA-VG: Sie knüpft nicht an den Antrag, sondern an den Zeitpunkt der Leistung an. In Altverfahren besteht daher ab dem 12.06.2026 kein Anspruch auf Rechtsberatung vor dem Bundesamt nach der alten Bestimmung mehr. Die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger berührt das nicht: § 10 Abs 3 und Abs 6 BFA-VG aF bestimmten den „Rechtsberater (§ 49)“ zum gesetzlichen Vertreter; § 58 Abs 10 BFA-VG ersetzt die Beratungsleistung, nicht diese Vertretung, welche im Altverfahren nach § 58 Abs 8 BFA-VG fortbesteht (§ 10 BFA-VG Rz 101 bis 104; § 49 BFA-VG Rz 88 bis 91).

73

Davon zu trennen ist die Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren. § 52 Abs 1 BFA-VG aF verpflichtete das Bundesamt, den Fremden bei Erlassung einer Entscheidung darüber zu informieren, „dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird“; § 52 Abs 1 nF sieht nur mehr Rechtsberatung „auf Ersuchen“ vor. Richtigerweise ist in Altverfahren auch nach dem 12.06.2026 ein Rechtsberater amtswegig beizugeben: § 58 Abs 8 BFA-VG unterstellt alle Asylverfahren über vor dem Stichtag eingebrachte Anträge der bisherigen Rechtslage, und § 58 Abs 10 zweiter Satz leitet nur die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht über, welche „vor dem 12. Juni 2026 angeboten, gewährt oder in Anspruch genommen“ wurde. Anders als für die Beratung vor dem Bundesamt (Rz 72) hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren keine Ersetzung angeordnet. Die Gegenposition liest § 58 Abs 10 als Sonderregel, welche dem Abs 8 vorgeht und auf den Zeitpunkt der Leistung abstellt. Aus Vorsicht ist daher in jedem Altverfahren mit der Zustellung der Entscheidung zugleich das Ersuchen an die Bundesagentur zu richten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers (§ 52 BFA-VG Rz 107 bis 110, dort auch die Gegenprobe).

N. Was keine Übergangsnorm hat

74

Für folgende Änderungen besteht keine Übergangsbestimmung; dort gilt für Entscheidungen ab dem 12.06.2026 das neue Recht, weil das Verwaltungsgericht die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat:

  • der Entfall des § 52 Abs 4 Z 2 und Z 3 FPG (§ 52 FPG Rz 51);
  • Rückkehrentscheidungen außerhalb des Asylverfahrens, insbesondere die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 4 BFA-VG (§ 18 BFA-VG Rz 26);
  • die Bemessung des Einreiseverbots nach § 53 FPG (Rz 30 f); der neue § 53 Abs 4 FPG erfasst allerdings nur ein Verhalten ab dem 12.06.2026, weil er an die Verwirklichung des Tatbestands anknüpft (§ 53 FPG Rz 28 f);
  • die Ausreisefrist nach § 55 FPG (§ 55 FPG Rz 51 ff) und die Sperre der neuerlichen Rückkehrentscheidung nach § 59 Abs 3 FPG; diese gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht „mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren“, und zwar „unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht“ (BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2; die dort zugelassene Revision betrifft § 54a, Rz 31);
  • die Erweiterung der Gegenstandslosigkeit nach § 60 Abs 3 FPG auf den subsidiären Schutz und auf das gesamte 7. Hauptstück des AsylG 2005, auch gegenüber einer vor dem 12.06.2026 erlassenen Rückkehrentscheidung; § 125 Abs 31 FPG erhält deren Gültigkeit, steht dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit nach neuem Recht aber nicht entgegen (§ 60 FPG Rz 17 bis 24);
  • Auflagen nach § 56 FPG, auch wenn die Frist aus einem Altverfahren stammt; das Auflagenverfahren ist kein Asylverfahren iSd § 75 Abs 32, und eine vor dem 12.06.2026 festgesetzte Auflage bleibt nach § 125 Abs 31 FPG gültig (§ 56 FPG Rz 13 f);
  • Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG (früher Abs 3): Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Entscheidungen seit dem 12.06.2026 das FPG und das BFA-VG idF BGBl I 39/2026 zugrunde und bestätigt Aberkennungen aus der Zeit davor mit der Maßgabe, dass sie sich auf § 18 Abs 5 BFA-VG nF stützen (BVwG 19.06.2026, G306 2336916-1; § 67 FPG Rz 12, 19 f; § 70 FPG Rz 58);
  • der Durchsetzungsaufschub und die neue Pflicht, den Aufenthalt „tatsächlich und wirksam“ zu beenden (§ 70 FPG); eine vor dem 12.06.2026 erfolgte Ausreise ist nach der damaligen Fassung zu beurteilen (§ 70 FPG Rz 12 f, 37);
  • der Wegfall der Strafbarkeit der Missachtung einer Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b und einer Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 (§ 121 Abs 1a FPG) sowie des Aufenthalts außerhalb des Gebiets nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF und der Verletzung der Meldeverpflichtung

nach § 15a AsylG 2005 (§ 121 Abs 2 FPG aF; die Gebietsbeschränkung nach § 15d ist in keinem Straftatbestand genannt): Für Taten vor dem 12.06.2026 ist nach § 1 Abs 2 VStG das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, weil das strafrechtliche Unwerturteil entfallen ist; anhängige Verfahren sind einzustellen, auch wenn das Straferkenntnis vor dem Stichtag erging und erst das Verwaltungsgericht danach entscheidet (§ 15a AsylG 2005 Rz 57 f; § 15b AsylG 2005 Rz 86; § 15c AsylG 2005 Rz 65 bis 68; § 15d AsylG 2005 Rz 18, 72; § 121 FPG Rz 101 bis 104);

Nicht hierher gehört die Aufhebung des § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG: In Altverfahren gelten diese Bestimmungen nach § 58 Abs 8 BFA-VG fort (Rz 32), und außerhalb solcher Verfahren waren sie nie anwendbar. Ebenso wenig gehört das Zustellrecht hierher: In Altverfahren ist § 11 BFA-VG in der Fassung vor dem AMPAG über § 58 Abs 8 BFA-VG weiter anzuwenden, welcher aus dem BFA-VG nur § 12 nF für anwendbar erklärt (§ 11 BFA-VG Rz 111 bis 114). Nicht hierher gehört schließlich das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 aF: Es ist Rechtsfolge der Zulassung im Asylverfahren und keine gesetzliche Verhaltenspflicht wie § 12 Abs 2 aF (§ 15d AsylG 2005 Rz 16), und § 75 Abs 32 AsylG 2005 führt das Verfahren samt Zulassung nach altem Recht zu Ende. Der zugelassene Antragsteller eines Altverfahrens ist daher nach § 13 Abs 1 aF zum Aufenthalt berechtigt, auch wenn das Verfahren erst nach dem 12.06.2026 zugelassen oder fortgesetzt wird (§ 31 FPG Rz 17 bis 19); die Verfahrenskarte bescheinigt dieses Recht (§ 50 AsylG 2005 Rz 68 bis 70). Rechtsprechung zu einer Zulassung nach dem Stichtag besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Ab 17.10.2027: Ohne Übergangsbestimmung bleibt auch der zweite Rechtslagenwechsel: Mit diesem Tag tritt die RückführungsVO an die Stelle der RL 2008/115/EG (Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 RückführungsVO), und sie enthält keine Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren, erlassene Rückkehrentscheidungen oder laufende Einreiseverbote; die einzige Stichtagsregel betrifft die Rechtsbehelfsfrist (Art 27 Abs 1 UAbs 2 RückführungsVO; Rz 6). Ob und mit welchem Inhalt bestehende Entscheidungen fortwirken, ist offen (Rz 76).

75

Die Aufzählung ist nicht abschließend: Für jede Änderung, für welche keine Übergangsbestimmung besteht, gilt dasselbe (Rz 76).

76

Die Grundregel dahinter ist zu benennen: Fehlt eine Übergangsnorm, gilt neues Recht, weil das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Eine Ausnahme besteht, wo das Gesetz ausdrücklich anderes anordnet — und, für die Höchstgerichte, wo diese die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung anzuwenden haben. Für die Maßnahmenbeschwerde gilt die Grundregel nicht: Sie beurteilt einen abgeschlossenen Akt nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Setzung (VwGH 09.11.2011, 2009/06/0171 RS 1; VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002 RS 10). Eine vor dem 12.06.2026 gesetzte Anhaltung ist daher nach der damaligen Fassung des § 76 FPG und des § 40 BFA-VG zu prüfen. Dauert die Anhaltung über den Stichtag hinweg an, so ist der Zeitraum ab dem 12.06.2026 am neuen Recht zu messen (§ 76 FPG Rz 27).

Ab 17.10.2027: Für den Übergang zur RückführungsVO (Rz 6) folgt daraus: Da sie keine Übergangsbestimmung enthält, hat das Verwaltungsgericht ab dem 17.10.2027 auch in anhängigen Verfahren über Rückkehrentscheidung, Ausreisefrist, Einreiseverbot und Abschiebung die RückführungsVO anzuwenden. Für die Maßnahmenbeschwerde bleibt die Rechtslage im Zeitpunkt der Maßnahme maßgebend; eine über den 17.10.2027 hinaus andauernde Anhaltung ist ab diesem Tag an Art 29 bis 33 RückführungsVO zu messen. Offen ist, ob rechtskräftige Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote nach bisherigem Recht über diesen Tag hinaus mit ihrem bisherigen Inhalt fortwirken — insbesondere hinsichtlich Dauer und Beginn des Einreiseverbots (Art 8 Abs 8 und 9 RückführungsVO) —, wie bereits verstrichene Haftzeiten auf die neuen Höchstdauern (Art 30 Abs 3 RückführungsVO) anzurechnen sind und ob der Gesetzgeber dafür Übergangsregeln schafft. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

77

Verweise, deren Anpassung unterblieben ist. Drei weitere Verweise sind mit dem AMPAG ungenau geworden oder ins Leere gegangen; Übergangsbestimmungen bestehen zu keinem von ihnen. § 40 Abs 2 AsylG 2005 spricht noch von einem Fremden, „dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt“; gemeint ist das Recht auf Verbleib nach § 39 nF (§ 36 AsylG 2005 Rz 8 f). § 38 Abs 3 AsylG 2005 verlangt die Prüfung „vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1“, § 19 Abs 1 nF regelt aber die Belehrung vor der persönlichen Anhörung nach Art 11 oder 12 VerfVO (§ 36 AsylG 2005 Rz 71). § 57 Abs 4 Z 1 FPG lässt die Wohnsitzauflage ruhen, solange die Rückkehrentscheidung „gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar“ ist; § 59 Abs 6 FPG ist mit dem AMPAG entfallen, seine Funktion hat § 59 Abs 4 FPG übernommen, und im wortgleichen § 52a Abs 2 Z 1 FPG hat der Gesetzgeber den Verweis angepasst. Richtigerweise ist er als Verweis auf § 59 Abs 4 FPG zu lesen (§ 57 FPG Rz 99 bis 101, 123 ff).

78

Hinzu kommen weitere unterbliebene Anpassungen, ebenfalls ohne Übergangsnorm:

Rz 41, 42); ebenso ist § 27 Abs 3 Z 3 FPG zu lesen, wonach das Visum D gegenstandslos wird, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz „einbringt“ (§ 20 FPG Rz 29); zu § 38 Abs 2 BFA-VG in Altverfahren Rz 74;

  • § 42 Abs 1 BFA-VG: Die Novellierungsanordnung des Art 4 Z 100 AMPAG ersetzt eine Wortfolge, welche im Text nicht stand, und konnte nach dem RIS „nicht eingearbeitet werden“; ob die Altersgrenze von 14 Jahren für die erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei fortbesteht, ist daher unsicher (§ 24 BFA-VG Rz 11; § 17 AsylG 2005 Rz 44);
  • § 10 Abs 1 BFA-VG verweist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin auf „§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6“; nach der Neufassung des § 3 Abs 2 fallen die Dokumente (jetzt Z 7) und die Kosten (jetzt Z 8) nach dem Wortlaut heraus, während § 1 und § 7 Abs 1 Z 5 BFA-VG auf „Z 1 bis 9“ erweitert wurden; richtigerweise ist das eine unterbliebene Anpassung (§ 7 BFA-VG Rz 13; § 10 BFA-VG Rz 34);
  • § 34 Abs 5 BFA-VG verweist weiterhin auf die „Fälle der Abs. 1 bis 4“; nach dem Entfall des Abs 4 aF regelt Abs 4 nF keinen Tatbestand mehr, sondern Befehlsgewalt und Anhaltedauer; richtigerweise sind die Tatbestände der Abs 1 bis 3 gemeint (§ 34 BFA-VG Rz 59).

O. Prüfliste

79

Vor jedem Schriftsatz und vor jeder Kommentierung:

  1. Wann wurde der verfahrenseinleitende Antrag eingebracht? Vor oder ab dem 12.06.2026?
  2. Bei Aberkennungsverfahren: wann wurde das Verfahren eingeleitet? Bei der Anwendung der Verfahrensverordnung: wann wurde die Überprüfung zum Entzug begonnen (Art 79 Abs 3 VerfVO)?
  3. Geht es überhaupt um einen Antrag auf internationalen Schutz oder um ein Aberkennungsverfahren? Wenn nein, gelten § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG nicht (Rz 37).
  4. Greift eine der fünf Maßgaben des § 75 Abs 32 AsylG 2005 (Rz 31)?
  5. Geht es um die Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme? Dann § 125 Abs 32 FPG — und nur für § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG (Rz 41); zur Anordnung nach einer Zurückweisung nach § 4a aF Rz 44.
  6. Besteht eine Entscheidung nach altem Recht, welche entschiedene Sache begründet? Wurde das neue Verfahren am oder nach dem 12.06.2026 anhängig (Rz 50)?
  7. Geht es um Titel, Karten oder Gültigkeitsdauern? Dann § 75 Abs 33 bis 37 AsylG 2005, § 58 Abs 9 BFA-VG, § 125 Abs 33 FPG.
  8. Geht es um ein Verfahren nach § 35 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG? Dann § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 (Rz 62).
  9. Geht es um Rechtsberatung oder Rückkehrberatung? Dann § 58 Abs 10 BFA-VG (Rz 71).
  10. Betrifft die Frage den sicheren Herkunftsstaat oder den sicheren Drittstaat in einem Verfahren zwischen 27.02.2026 und 11.06.2026? Dann Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO (Rz 24).
  11. Fehlt für die fragliche Änderung eine Übergangsnorm? Dann gilt neues Recht (Rz 74) — außer bei der Maßnahmenbeschwerde, welche nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Maßnahme zu beurteilen ist (Rz 76).
  12. Zuständigkeitsverfahren: Wurde der Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 registriert (Art 84 Abs 2 AMM-VO)? Bei Altanträgen: Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO mit den Kriterien der Dublin III-Verordnung; Aussetzungsantrag nach Art 43 AMM-VO mit der Beschwerde stellen (Rz 25 bis 28).
  13. Geht es um Rückkehrentscheidung, Ausreisefrist, Einreiseverbot, Abschiebung oder Schubhaft? Dann bis 16.10.2027 die RL 2008/115/EG und ab dem 17.10.2027 die RückführungsVO, jeweils ohne Übergangsregel; seit 16.10.2026 gelten bereits ua Art 4, Art 14 bis 16 RückführungsVO (Grundrechte, Abkommensstaaten samt Verbot für unbegleitete Minderjährige, Kindeswohl, Altersfeststellung; Art 50 Abs 2) (Rz 6, 76).

P. Schriftsatzbausteine

80

Feststellung der anzuwendenden Rechtslage — einleitend. „Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am … und damit vor dem 12.06.2026 eingebracht. Das Verfahren ist daher nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl I 39/2026 zu Ende zu führen, mit der Maßgabe, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs nach der Statusverordnung richten.“

81

Gegen die Anwendung der Statusverordnung auf einen Altfall — nur wo sie trägt. Diese Rüge trägt nicht gegen die Anwendung der Statusverordnung als solche (Rz 16), sondern allein dort, wo die Behörde eine Bestimmung der Verfahrensverordnung auf einen Altantrag anwendet: „Die Verfahrensverordnung gilt nach ihrem Art 79 Abs 3 nur für Anträge, welche ab dem 12.06.2026 eingereicht wurden. Der Antrag wurde am … eingereicht. Die Behörde hat ihre Entscheidung gleichwohl auf Art … der Verfahrensverordnung gestützt und damit eine Bestimmung angewendet, welche auf das Verfahren zeitlich nicht anwendbar ist.“

82

Gegen die Verweigerung des Titels nach § 54a AsylG 2005 im Altverfahren. „Nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 ist bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 in der Fassung des BGBl I 39/2026 zu prüfen. Die Behörde hat diese Prüfung unterlassen.“

83

Für die Berücksichtigung der Vorzeiten im Verlängerungsverfahren. „Der Antrag gilt nach § 75 Abs 34 [Abs 35] AsylG 2005 als Verlängerungsantrag. Nach § 75 Abs 36 AsylG 2005 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer auch jener Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Fremde bis zum 12.06.2026 als Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Das sind hier … Jahre.“

84

Gegen eine auf die neue Fassung gestützte Rückkehrentscheidung im Altverfahren. „Nach § 125 Abs 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf welche § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem AMPAG. Die Behörde hat die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 2 FPG in der geltenden Fassung gestützt. Damit fehlt der Rückkehrentscheidung die Rechtsgrundlage.“

85

Für den Verbesserungsauftrag im übergeleiteten Verfahren nach § 35 AsylG 2005. „Nach § 75 Abs 38 letzter Satz AsylG 2005 ist § 13 Abs 3 AVG auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12.06.2026 nicht mangelhaft war. Ein durch die Überleitung entstandener Mangel ist von Amts wegen zu verbessern; eine Zurückweisung ist ausgeschlossen.“

86

Gegen die Zurückweisung wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage. „Nach § 75 Abs 38 Z 2 AsylG 2005 findet während der Hemmung eine Zurückweisung des Antrags wegen Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage nicht statt. Nach § 75 Abs 39 Z 3 (iVm Abs 40) AsylG 2005 findet während der Hemmung auch eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht statt.“

87

Anregung zur Prüfung des § 75 Abs 41 AsylG 2005. Zu verwenden im Höchstgerichtsverfahren, und zwar vor allem dann, wenn die Behörde Amtsrevision gegen eine dem Antragsteller günstige Entscheidung erhoben hat (Rz 67): „§ 75 Abs 41 AsylG 2005 ist in diesem Verfahren präjudiziell, weil die Gegenstandsloserklärung seine Anwendung voraussetzt. Die Bestimmung lässt mit ihrem dritten Satz eine Entscheidung außer Kraft treten, welche dem Revisionsgegner Recht gegeben hat, ohne dass über die Revision entschieden würde, und ohne Aufwandersatz. Die Begründung des Abänderungsantrags, auf welchen die Bestimmung zurückgeht, stellt auf das Interesse des Fremden an einer neuerlichen Entscheidung nach der neuen Rechtslage ab und darauf, dass er so gestellt werde, als ob er obsiegt hätte; für die Amtsrevision gegen eine ihm günstige Entscheidung trifft beides nicht zu. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, eine obsiegende Entscheidung allein durch Zeitablauf zu beseitigen, ist nicht ersichtlich. Es wird angeregt, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG den Antrag auf Aufhebung des § 75 Abs 41 dritter und vierter Satz AsylG 2005 an den Verfassungsgerichtshof zu stellen [im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof: die Bestimmung gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen].“

88

Hat der Antragsteller das Rechtsmittel selbst erhoben, ist die Anregung zu unterlassen: Die Zurückverweisung an das Bundesverwaltungsgericht samt Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist für ihn regelmäßig günstiger als eine Entscheidung des Höchstgerichts über das Rechtsmittel (Rz 66).

Q. Verweisnetz

89

National: § 75 AsylG 2005 · § 58 BFA-VG · § 125 FPG · § 12 BFA-VG · § 54a AsylG 2005 · § 70 AsylG 2005 · § 52 Abs 2 FPG · § 53 AsylG 2005 · § 46 BFA-VG · § 49 BFA-VG · § 13 Abs 3 AVG · § 68 AVG · § 46a NAG · § 81 Abs 49 bis 53 NAG. Aufgehoben und nur nach Maßgabe des Übergangsrechts fortgeltend: § 12a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG · § 35 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG · § 51a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG · § 52 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG · § 16 Abs 4 bis 6 und § 17 BFA-VG idF vor dem AMPAG · § 61 FPG idF vor dem AMPAG (analog, Rz 44).

90

Union: Art 42 StatusVO · Art 3 Z 1 und Z 2, Art 6, Art 13, Art 14, Art 18, Art 19, Art 24 StatusVO · Art 79 VerfVO · Art 16, Art 26 bis 28, Art 37, Art 38 Abs 2, Art 68 VerfVO · Art 42, Art 43, Art 84, Art 85 AMM-VO · Art 35, Art 36 RL (EU) 2024/1346 · Richtlinie 2013/32/EU · Richtlinie 2013/33/EU.

EuGH:

  • EuGH 04.06.2026, C-198/25, Quotal, Rn 21, 22 — vor dem 12.06.2026 eingereichte Anträge unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU; Rz 14.
91

Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Auslegungshilfe zu denselben Verordnungen, nicht zum österreichischen Recht; Benutzerhinweise Abschnitt 7):