Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 34 AsylG 2005 – „Familienverfahren im Inland“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 34 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 98 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 23.09.2026.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder

2. einem Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

(3) Über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Abs. 1) ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung gilt sinngemäß. Soweit einem Antragsteller das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung zukommt, kommt es auch dessen Familienangehörigen zu.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsperson gemäß Abs. 2 letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.

(5) Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen.

A. Kernaussage

1

§ 34 erstreckt den internationalen Schutz einer Bezugsperson auf ihre im Inland befindlichen Familienangehörigen. Wer als Familienangehöriger einen Antrag stellt, beantragt kraft Gesetzes „desselben Schutzes“ (Abs 1); ist der Bezugsperson Schutz zuerkannt, erhält er denselben Schutz, ohne eigene Gründe darlegen zu müssen (Abs 2); sind mehrere Angehörige Antragsteller, werden ihre Verfahren gemeinsam geführt und alle erhalten den gleichen Schutzumfang (Abs 3).

2

In Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 bestimmt sich der Familienangehörige nicht mehr nach § 2 Abs 1 Z 22 aF (für Altverfahren Rz 5, 126), sondern nach Art 3 Z 9 der Statusverordnung (Abs 5). Maßgebend ist, dass die Familie vor der Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat. Neu erfasst sind volljährige abhängige Kinder; nicht mehr erfasst sind Ehen, welche erst in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden.

3

Die Voraussetzungen der Erstreckung ergeben sich aus Art 23 Abs 3 bis 5 der Statusverordnung (Ausschluss, Scheinehe, nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung) und aus dem Fehlen eines Entzugsverfahrens gegen die Bezugsperson. Die bloße Anhängigkeit eines solchen Verfahrens genügt richtigerweise nicht: Die Judikatur zur Vorgängerbestimmung verlangt eine eigenständige Beurteilung, ob ein Aberkennungsgrund wahrscheinlich ist; ihre Übertragung auf die geltende Fassung ist zu bejahen, aber strittig (Rz 68 bis 70, 130 bis 135).

4

Die Bestimmung steht unter einem unionsrechtlichen Vorbehalt, welchen der Gesetzgeber nicht aufgelöst hat: Die Statusverordnung kennt — anders als Art 3 der Statusrichtlinie — keine Günstigkeitsklausel und sieht für Familienangehörige, welche die Schutzvoraussetzungen nicht selbst erfüllen, einen Aufenthaltstitel vor, nicht den Status (Rz 22 bis 30, 107 bis 112). Für die Praxis folgt daraus: stets zuerst die eigenen Gründe des Angehörigen, dann die Erstreckung, hilfsweise der Titel nach Art 23 Abs 1 StatusVO.

5

In Asylverfahren, deren Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist das Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen; welche Fassung des § 34 dort die Erstreckung trägt, ist strittig; richtigerweise ist § 34 aF samt § 2 Abs 1 Z 22 aF anzuwenden, überlagert durch Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO (Rz 17, 18, 123 bis 129).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Der Gesetzgeber hat § 34 neu gefasst und die Bestimmung als „Anschlussnorm“ zu Art 23 der Statusverordnung verstanden; das bisherige System der Schutzerstreckung soll nach den Materialien ausdrücklich bestehen bleiben (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34, Allgemeines). Die Übersicht stellt die Vorfassung (BGBl I 84/2017) der geltenden Fassung gegenüber.

Regelungsgegenstand§ 34 aF (bis 11.06.2026)§ 34 nF (seit 12.06.2026)
BezugspersonenAsylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter, Asylwerber (Abs 1 Z 1 bis 3 aF)Fremder mit internationalem Schutz, Antragsteller (Abs 1 Z 1 und 2)
AntragAntrag auf internationalen Schutzzusätzlich Antrag nach Art 23 Abs 1 StatusVO (Abs 1)
Familienangehöriger§ 2 Abs 1 Z 22 aF: Ehe vor der Einreise; im Antragszeitpunkt minderjähriges lediges Kind; Elternteil eines Minderjährigen; gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen und minderjähriges lediges Kind, für welches der Bezugsperson die gesetzliche Vertretung zukommt (lit d aF idF BGBl I 145/2020; jeweils Vorbestand der Vertretung vor der Einreise)Art 3 Z 9 StatusVO: Familie vor Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; auch volljährige abhängige Kinder (Abs 5)
Voraussetzungennicht straffällig (§ 2 Abs 3); kein Aberkennungsverfahren (§ 7, § 9) anhängig (Abs 2 Z 1, 3 und Abs 3 Z 1, 3 aF)Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO; kein Entzugsverfahren nach Kapitel IV VerfVO anhängig (Abs 2)
Vorrang des AsylsAbs 3 Z 4 und Abs 4 zweiter Satz aFAbs 2 zweiter Satz
gemeinsame Führung„unter einem“; gesonderter Bescheid (Abs 4 aF)„gemeinsam“; gesondert zu entscheiden (Abs 3)
Erledigungsgleichlauf„es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“ (Abs 4 aF)entfallen
Gültigkeitsdauer§ 3 Abs 4b aF, § 8 Abs 5 aFArt 23 Abs 2 StatusVO sinngemäß (Abs 3)
Abschiebeschutzfaktischer Abschiebeschutz nach § 12a Abs 4 aFRecht auf Verbleib nach Art 10 oder Art 68 VerfVO (Abs 3)
Verfahren vor dem BVwGausdrückliche sinngemäße Geltung (Abs 5 aF)entfallen; § 17 VwGVG
EWR-Bürgerausgeschlossen (Abs 6 Z 1 aF)durch „Drittstaatsangehörige“ in Abs 5 ausgeschlossen
Kettenableitungausgeschlossen außer minderjähriges lediges Kind (Abs 6 Z 2 aF)unverändert (Abs 4)
Aufenthaltsehe, -partnerschaft, -adoptionausgeschlossen (Abs 6 Z 3 aF iVm § 30 NAG)entfallen; Art 23 Abs 4 StatusVO (nur Ehe und Partnerschaft)
Familiennachzug aus dem AuslandEinreisetitel nach § 35 aF, danach Antrag nach § 34§ 35 aufgehoben; § 46a NAG (seit 07.08.2026)
7

Was gleich blieb. Der Grundgedanke — derselbe Schutz ohne eigenes Schutzbedürfnis —, die gemeinsame Verfahrensführung, die gesonderte Entscheidung je Angehörigen, der Vorrang der Flüchtlingseigenschaft und der Ausschluss der Kettenableitung sind inhaltlich unverändert. Die dazu ergangene Judikatur ist daher grundsätzlich übertragbar, soweit sie nicht am Begriff des Familienangehörigen nach § 2 Abs 1 Z 22 aF hängt.

8

Was nicht mehr trägt. Die umfangreiche Judikatur zu § 2 Abs 1 Z 22 aF — Ehe „vor der Einreise“, Minderjährigkeit „zum Zeitpunkt der Antragstellung“, gesetzliche Vertretung vor der Einreise — ist zur Vorgängerfassung ergangen und nur so weit zu übertragen, als Art 3 Z 9 der Statusverordnung dieselbe Frage stellt (Rz 40 bis 57). Die Judikatur zum Familienleben als Voraussetzung (§ 34 Abs 2 Z 2 aF, aufgehoben mit BGBl I 84/2017) und zu § 34 Abs 6 Z 1 und Z 3 aF ist gegenstandslos.

9

Die Aufhebung des § 35 aF. Der Familiennachzug aus dem Ausland mit anschließendem Familienverfahren im Inland ist entfallen. Nach den Materialien ist in diesen Fällen „kein Schutzstatus mehr zu erteilen, sondern ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG (§ 46a)“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 35). § 34 ist damit wieder, was seine Überschrift sagt: ein Verfahren im Inland für Familien, welche gemeinsam ankommen oder hier weiter wachsen.

10

Der Abänderungsantrag im Plenum. Die Begründung des Abänderungsantrags der Abgeordneten Gödl, Köllner, Wotschke ua (77. Sitzung des Nationalrates, 20.05.2026) hält — im Zusammenhang mit § 17 Abs 4 — „klarstellend“ fest, dass in Österreich nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten weiterhin in den Anwendungsbereich des § 34 fallen, und weicht dabei ausdrücklich von den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ab (Rz 46 bis 50). Der Gesetzestext des § 34 selbst wurde durch den Abänderungsantrag nicht geändert.

11

Die Materialien schweigen zum Wegfall der Wendung „es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“, auf welche der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht zur einheitlichen Erledigung und damit den Selbsteintritt im Zuständigkeitsverfahren gestützt hat (Rz 85, 86, 141 bis 145).

C. Prüfschema

12

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel des Bescheides oder Erkenntnisses.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welche Fassung gilt — Antrag vor oder ab 12.06.2026?17, 18, 123 bis 129Fassung nicht bestimmt; § 34 nF im Altverfahren ohne Begründung
2Sind eigene Gründe des Angehörigen ermittelt?63 bis 65Erstreckung ohne Prüfung eigener Verfolgung; Verfolgung wegen der Familienzugehörigkeit übergangen
3Besteht ein Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 StatusVO?40 bis 57Individuelle statt familienbezogene Vorbestandsprüfung; nachgeborenes Kind ausgeschieden
4Bestand die Familie vor der Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten?44 bis 51Abstellen auf die Einreise nach Österreich oder auf gleichzeitige Einreise
5Ist die Bezugsperson schutzberechtigt oder Antragsteller?58 bis 62Volljährigkeit des schutzberechtigten Kindes übergangen
6Ist ein Entzugsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig — und trägt es?68 bis 71, 130 bis 135Bloße Anhängigkeit als Ablehnungsgrund
7Liegen Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO vor?72 bis 74§ 2 Abs 3 aF („straffällig“) statt Art 23 Abs 3 geprüft
8Sind die Verfahren gleichzeitig anhängig und gemeinsam geführt?75 bis 79Gesonderte Führung; unterschiedlicher Schutzumfang
9Erhält jeder Angehörige den stärksten Schutzumfang?80 bis 84Subsidiärer Schutz für einzelne trotz Flüchtlingseigenschaft eines anderen
10Greift der Ausschluss der Kettenableitung (Abs 4)?91 bis 95Originär zuerkannter Status als abgeleitet behandelt
11Ist die Gültigkeitsdauer richtig bemessen?88, 146 bis 150Kopplung an die Bezugsperson in Fällen des Abs 2
12Wurde hilfsweise der Titel nach Art 23 Abs 1 StatusVO geprüft?30, 112Ablehnung ohne Prüfung des unionsrechtlichen Titels

D. Gliederung

13

Die Einheit behandelt nach der Geltung (E, F) und dem Zweck (G) zunächst den Familienangehörigen (H), sodann die Bezugsperson und den Antrag (I), die Erstreckung bei schutzberechtigter Bezugsperson (J), das gemeinsame Verfahren bei Antragstellern (K), den Ausschluss der Kettenableitung (L) und das Verfahren (M). Es folgen die Streitfragen (N), die Fallgruppen (O), die Prüfliste (P), die Schriftsatzbausteine (Q), das Verweisnetz (R) und das Register (S).

14

Die führende Einheit zum Übergangsrecht ist die Einheit „Übergangsrecht“; zum Verhältnis der Unzulässigkeit zum Familienverfahren führen § 4 AsylG 2005 (Rz 88 f) und § 5 AsylG 2005 (Rz 78 f); zur Beschwerdeerstreckung § 16 BFA-VG (Rz 74 bis 77); zum Wegfall des Verbleibsrechts nach Art 68 Abs 3 VerfVO § 18 BFA-VG (Rz 37 ff).

15

Wo diese Einheit dieselbe Frage berührt, gibt sie das Ergebnis in einem Satz wieder und verweist.

16

Zur Terminologie: „Bezugsperson“ ist nach Abs 2 der Fremde, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist; die Einheit verwendet den Begriff auch für den Antragsteller nach Abs 1 Z 2, von welchem die übrigen Angehörigen ihren Schutz ableiten würden.

E. Welche Fassung gilt

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Die Übersicht ordnet die Konstellationen; maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (Übergangsrecht Rz 7 ff).

Konstellationanzuwendendes RechtFundstelle
Antrag des Angehörigen ab 12.06.2026 eingebracht§ 34 nF; Art 3 Z 9, Art 23 StatusVO; Verfahren nach der Verfahrensverordnung§ 75 Abs 32 AsylG 2005 e contrario; Übergangsrecht Rz 7 ff
Antrag vor 12.06.2026 eingebracht (Altverfahren)Verfahren nach altem Recht; inhaltliche Voraussetzungen der Zuerkennung nach der Statusverordnung; welche Fassung des § 34 die Erstreckung trägt, ist strittig; richtigerweise § 34 aF samt § 2 Abs 1 Z 22 aF, überlagert durch Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO§ 75 Abs 32 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 31 ff; hier Rz 123 bis 129
Beschwerde im AltverfahrenErstreckung nach § 16 Abs 3 BFA-VG; Verfahrensbestimmungen des § 34 aF (Abs 4, 5 aF)§ 58 Abs 8 BFA-VG; § 16 BFA-VG Rz 74 ff
Einreisetitelverfahren nach § 35 aF am 12.06.2026 unerledigtAntrag gilt als Antrag nach § 46a Abs 2 NAG weiter; kein Familienverfahren nach § 34§ 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005; § 81 Abs 50 NAG; Übergangsrecht Rz 62 ff
Einreise ab 12.06.2026 mit vor dem Stichtag erteiltem Einreisetitel nach § 35 aF, Antrag im Inlandkein übergeleitetes Verfahren (§ 81 Abs 50 NAG erfasst nur unerledigte Anträge); Antrag nach § 34 nF, Angehörigeneigenschaft nach Art 3 Z 9 StatusVO strittig§ 125 Abs 31 FPG; § 35 Rz 80; hier Rz 52, 53
Status vor 12.06.2026 im Familienverfahren zuerkanntEntscheidung bleibt gültig; Titel und Karten nach § 75 Abs 34 bis 37§ 75 Abs 31 AsylG 2005
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Für § 34 ist hinzuzufügen: Das Bundesverwaltungsgericht wendet in Altverfahren überwiegend bereits § 34 nF samt Art 3 Z 9 und Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO an, gestützt auf die Maßgabe des § 75 Abs 32 AsylG 2005 (BVwG 13.08.2026, W132 2292700-1; 13.08.2026, W233 2337650-1; 24.08.2026, W182 2335874-1; weitere Belege Rz 124); eine Abteilung wendet § 34 aF an (BVwG 26.08.2026, W168 2334473-1; Rz 126). Welche Fassung maßgebend ist, ist in Rz 123 bis 129 erörtert.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

19

§ 34 steht neben Art 23 der Statusverordnung, welcher unmittelbar gilt. Art 23 Abs 1 StatusVO verpflichtet den Mitgliedstaat, „nach den nationalen Verfahren“ Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen auszustellen, „die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen“, sofern Abs 3, 4 oder 5 nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Angehörigen vereinbar ist. Art 23 Abs 6 StatusVO gewährt ihnen die Rechte der Art 25 bis 32, 34 und 35. Ob § 34 neben Art 23 überhaupt anzuwenden ist, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht uneinheitlich; die Streitfrage und die Werkposition führen Rz 107 bis 112.

20

Die Ermächtigung der Verordnung an den nationalen Gesetzgeber reicht damit so weit wie die Wendung „nach den nationalen Verfahren“: Der Mitgliedstaat bestimmt Behörde, Antrag und Verfahren. Er bestimmt nicht, wer Familienangehöriger ist (Art 3 Z 9), unter welchen Voraussetzungen der Titel versagt wird (Art 23 Abs 3 bis 5) und wie lange er gilt (Art 23 Abs 2). Art 23 Abs 7 StatusVO eröffnet zusätzlich die Option, den Artikel auf andere nahe Verwandte, etwa Geschwister, anzuwenden; Österreich hat davon keinen Gebrauch gemacht, weil Abs 5 allein auf Art 3 Z 9 verweist.

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Die Absätze im Einzelnen.

BestimmungErgebnisBegründung
Abs 1 (Antrag nach Art 23 Abs 1 StatusVO als Antrag auf denselben Schutz)zulässige AusführungsregelungArt 23 Abs 1: „nach den nationalen Verfahren“
Abs 2 erster Satz (Zuerkennung desselben Schutzes kraft Ableitung)inhaltliche Abweichung, Vereinbarkeit offenkeine Günstigkeitsklausel in der Verordnung (Rz 22 bis 30, 107 bis 112)
Abs 2 erster Satz (kein Entzugsverfahren anhängig)inhaltliche Abweichung, soweit er den Titel nach Art 23 Abs 1 sperrte; sonst zulässige AusführungArt 23 Abs 1 kennt diese Voraussetzung nicht (Rz 69, 70, 130 bis 135)
Abs 2 zweiter Satz (Vorrang der Flüchtlingseigenschaft)Wiederholungfolgt unmittelbar aus Art 13 StatusVO
Abs 3 erster Satz (gesondert entscheiden, gemeinsam führen)zulässige AusführungArt 36 Abs 5 VerfVO lässt eine gemeinsame Entscheidung zu, gebietet sie nicht
Abs 3 zweiter Satz (gleicher Schutzumfang)inhaltliche Abweichung, im Gleichlauf mit Abs 2wie Abs 2 erster Satz
Abs 3 zweiter Satz (Art 23 Abs 2 sinngemäß)inhaltliche Abweichung, soweit er die Mindestdauer des Art 24 Abs 4 StatusVO unterschreitetRz 146 bis 150
Abs 3 dritter Satz (Recht auf Verbleib)a für Art 10 VerfVO; zweifelhaft für Art 68 Abs 3 VerfVORz 136 bis 140
Abs 4 (Ausschluss der Kettenableitung)a für den abgeleiteten Status; c, soweit er den Titel nach Art 23 Abs 1 sperrteRz 95
Abs 5 (Familienangehöriger)zulässige Ausführung — Verweis; die Erstreckung auf Angehörige von Antragstellern ist nationale EntscheidungArt 3 Z 9 regelt nur Angehörige von Schutzberechtigten
22

Die Kernfrage — Art 3 der Statusrichtlinie ohne Nachfolger. Die bisherige Judikatur hat § 34 aF unionsrechtlich über die Günstigkeitsklausel des Art 3 der Richtlinie 2011/95/EU getragen. Unter Berufung auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass Art 3 der Statusrichtlinie es einem Mitgliedstaat gestattet, die Erstreckung des Schutzes auf andere Angehörige der Familie vorzusehen, sofern sie nicht unter einen Ausschlussgrund fallen und ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 10; ebenso zum subsidiären Schutz VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 RS 6). Das ist die Antwort des Gerichtshofs auf die sechste Vorlagefrage (EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn 74, Tenor Punkt 3). Tragend ist, dass eine günstigere Norm „die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf“ (Rn 71) und die Erstreckung auf Sohn und Ehemann wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (Rn 73). Die Große Kammer hat die Linie fortgeführt: Art 3 und Art 23 Abs 2 der Richtlinie 2011/95/EU hindern einen Mitgliedstaat nicht, dem minderjährigen Kind eines Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung zuzuerkennen, auch wenn es im Inland geboren ist und über den anderen Elternteil die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, in welchem ihm keine Verfolgung droht (EuGH 09.11.2021, C-91/20, LW, Rn 62). Grenze ist der Vorbehalt des Art 23 Abs 2: Die Erstreckung ist mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes unvereinbar, wenn ihm seine Staatsangehörigkeit im Aufnahmemitgliedstaat eine bessere Behandlung vermittelt (Rn 54); ob die Familie im anderen Drittstaat leben könnte, ist ohne Bedeutung (Rn 59, 60). Auch diese Entscheidung ruht auf der Günstigkeitsklausel des Art 3 (Rn 39 bis 41); sie trägt § 34 daher nur, soweit die Richtlinie noch anzuwenden ist (zum Wegfall Rz 24).

23

Zugleich hat der Gerichtshof unter Berufung auf EuGH 23.11.2023, C-374/22 und C-614/22, festgehalten: „Die Statusrichtlinie sieht nämlich eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor.“ (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 1). Art 23 der Richtlinie gebe den Mitgliedstaaten nur auf, Familienangehörigen Ansprüche auf Leistungen zu gewähren, welche der Wahrung des Familienverbands dienen (RS 1); zur Erstreckung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verpflichte die Richtlinie nicht, und ob den Angehörigen Leistungen zustehen, sei in den auf diese Leistungen gerichteten Verfahren zu klären (RS 2). Das hat bereits Ahmedbekova ausgesprochen: Art 23 der Richtlinie 2011/95/EU gibt den Mitgliedstaaten nur Vorteile für Familienangehörige auf, welche die Voraussetzungen nicht selbst erfüllen, „wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung“ (EuGH 04.10.2018, C-652/16, Rn 68).

24

Die Statusverordnung übernimmt Art 3 der Richtlinie nicht. Die Entsprechungstabelle im Anhang der Verordnung führt Art 3 der Richtlinie ohne Gegenstück. Art 13 und Art 18 StatusVO binden die Zuerkennung an die Kapitel II, III und V; Erwägungsgrund 9 formuliert, internationaler Schutz „sollte Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gewährt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die die Voraussetzungen für internationalen Schutz erfüllen“. Für Familienangehörige, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sieht Art 23 Abs 1 den Aufenthaltstitel vor.

25

Der Gesetzgeber selbst hat die Folgerung an anderer Stelle gezogen. Beim Entfall des § 35 halten die Materialien fest: „Aufgrund der Vorgaben der Statusverordnung (Entfall der Günstigkeitsklausel) ist künftig in den Fällen des Familiennachzugs des bisherigen § 35 AsylG 2005 kein Schutzstatus mehr zu erteilen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 35). Für § 34 ziehen dieselben Materialien den gegenteiligen Schluss und stützen ihn auf zwei Gründe: Das System der Schutzerstreckung bleibe bestehen, weil sich der Anwendungsbereich der Statusverordnung grundsätzlich auf die Anerkennung als Person, welcher internationaler Schutz gewährt wird, und auf den Inhalt dieses Schutzes erstrecke und weil Art 23 „andere Fälle der Familienzusammenführung als jene der Familienzusammenführungs-RL regelt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34, Allgemeines). Der zweite Grund erklärt die Abgrenzung zum NAG. Der erste beschreibt den Anwendungsbereich der Verordnung, besagt aber nicht, ob der Status Personen zuerkannt werden darf, welche die Voraussetzungen der Kapitel II, III und V nicht selbst erfüllen (Rz 24). Die Vereinbarkeit mit der Statusverordnung begründen die Materialien daher nicht selbst; für sie sprechen die Gründe der Rz 109.

26

§ 54a AsylG 2005 zeigt, dass der Gesetzgeber das Problem kennt: Den Schutz aus Art 2 und Art 3 EMRK musste er aus dem subsidiären Schutz herauslösen, weil die Verordnung „keine Günstigkeitsklausel“ kennt (§ 54a Rz 16). Für die Schutzerstreckung nach § 34 hat er diesen Schritt nicht getan. Dieselbe Feststellung — keine Günstigkeitsklausel, Bindung der Zuerkennung an Art 13 und Art 18 StatusVO — legt § 3a Rz 20, 79 der Aufnahme auf Grund einer völkerrechtlichen Zusage zugrunde.

27

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erstreckung für vereinbar: Die Anschlussbestimmung stehe „im Wesentlichen auch im Einklang mit den dazu in der StatusVO aufgestellten Vorgaben (vgl. dazu insbesondere ErwGr 58, Art 23 Abs. 6 StatusVO), weshalb eine Ableitung des Schutzstatus gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unter Berücksichtigung des in Art. 23 StatusVO dargelegten Grundsatzes der Wahrung der Einheit der Familie im Rahmen der darin enthaltenen Vorgaben auch zulässig und geboten erscheint“ (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1). Es hat dabei festgehalten, dass der Titel nach Art 23 StatusVO „im nationalen Recht nicht originär umgesetzt“ wurde.

28

Die Gegenposition im Bundesverwaltungsgericht. Eine andere Gerichtsabteilung lässt Abs 2 unangewendet: Art 23 Abs 1 StatusVO sehe für den Familienangehörigen, welcher die Voraussetzungen nicht selbst erfüllt, „dezidiert die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, und somit nicht die Zuerkennung internationalen Schutzes“ vor; § 34 Abs 2 stehe unmittelbar anwendbarem Unionsrecht entgegen und „muss“ daher „unangewendet bleiben“ (BVwG 22.07.2026, W247 2346404-1). Das Gericht hielt die Rechtslage für so offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe (acte clair), und hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind damit uneinheitlich (Rz 110).

29

Die Frage ist in den Streitfragen erörtert (Rz 107 bis 112). Für die Einordnung genügt: Abs 2 erster Satz weicht inhaltlich von der Verordnung ab; ob die Abweichung unionsrechtswidrig ist oder ob die Verordnung Raum für eine nationale Erstreckung lässt, hat weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Bis dahin wendet die Behörde § 34 an; das Bundesverwaltungsgericht ist geteilt: Mehrere Abteilungen wenden Abs 2 an, andere lassen ihn unangewendet (Rz 28, 109, 110); gegen BVwG 25.09.2026, W616 2332431-1, ist die ordentliche Revision zugelassen.

30

Was an die Stelle tritt. Folgt man der Gegenposition, entfällt nicht der Schutz der Familie, sondern seine Form: Dem Angehörigen ist auf Antrag der Aufenthaltstitel nach Art 23 Abs 1 StatusVO auszustellen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen (Rz 112), mit den Rechten nach Art 23 Abs 6. § 34 Abs 1 nimmt diesen Antrag ausdrücklich auf. Die Vertretung hat daher in jedem Fall, in welchem die Erstreckung bestritten wird, den Antrag nach Art 23 Abs 1 StatusVO zu stellen oder als mitgestellt geltend zu machen (Rz 167).

G. Zweck und Grenzen

31

§ 34 dient nach der Judikatur in erster Linie der Beschleunigung: Er soll Familienangehörigen den gleichen Schutz gewähren, „ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen“ (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 RS 4; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/01/0204 RS 4). Der Gesetzgeber verfolgt „in erster Linie das Ziel der Verfahrensbeschleunigung“ (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 5).

32

Daneben steht die Wahrung des Familienverbands. Erwägungsgrund 58 der Statusverordnung nennt den sachlichen Grund, welcher die Erstreckung trägt: Familienangehörige laufen „wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden, die einen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes darstellen könnte“. Das ist die gesetzgeberische Vermutung, welche § 34 in eine Rechtsfolge fasst.

33

Das Gleichgewicht beider Zwecke zeigt sich darin, dass jeder Antrag gesondert zu prüfen ist: Allfällige eigene Fluchtgründe sind zu ermitteln; nur wenn solche nicht hervorkommen, ist jener Schutz zu gewähren, welcher einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063 RS 2). Ist dem Angehörigen ohnehin der stärkste Status aus eigenem zu gewähren, sind eigene Gründe nicht zusätzlich zu prüfen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 RS 4).

34

Die Grenzen. § 34 ist kein Instrument des Familiennachzugs: Er erfasst nur Familienangehörige, „die sich (gemeinsam) im Inland aufhalten“ (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/18/0291 RS 1). Er setzt ein Schutzbedürfnis voraus und ist daher grundsätzlich gesperrt, wenn der Angehörige im Zeitpunkt der Antragstellung bereits rechtskräftig in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gefunden hat (§ 4 Rz 88, 90); anders bei gleichzeitig anhängigen Verfahren (Rz 84; § 4 Rz 89). Er vermittelt keinen Anspruch auf gemeinsame Verfahrensführung über die Instanzen hinweg (Rz 76). Und er ist kein Titel für Beziehungen, welche erst im Unionsgebiet entstanden sind (Rz 44 bis 45).

35

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Behörde prüft die Erstreckung, ohne zuvor die eigenen Gründe des Angehörigen zu ermitteln — oder umgekehrt, sie verneint eigene Gründe und übersieht, dass gerade die Verfolgung wegen der Familienzugehörigkeit ein eigener Grund sein kann (Erwägungsgrund 58). Der eigene Status ist beständiger als der abgeleitete, weil er vom Schicksal der Bezugsperson unabhängig ist (Rz 102).

H. Der Familienangehörige — Abs 5 iVm Art 3 Z 9 StatusVO

36

Der Verweis. Familienangehörige sind nach Abs 5 Drittstaatsangehörige, welche zu einem Schutzberechtigten oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 der Statusverordnung stehen. Art 3 Z 9 lautet im Einleitungsteil: „‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat“. Es folgen drei Gruppen (lit a bis c).

37

Die Verordnung bestimmt Familienangehörige nur im Verhältnis zur Person, welcher Schutz gewährt wurde. Abs 5 erstreckt den Begriff auf Angehörige von Antragstellern. Das ist eine zulässige nationale Entscheidung: Die Familie des Antragstellers ist im gemeinsamen Verfahren dieselbe, welche nach der Zuerkennung Familie des Schutzberechtigten sein wird.

38

Drittstaatsangehörige. Drittstaatsangehöriger ist nach § 2 Abs 1 Z 16 AsylG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; Staatenlose sind erfasst (§ 2 AsylG 2005 Rz 34, 35). EWR-Bürger und Schweizer Bürger sind damit — wie nach § 34 Abs 6 Z 1 aF — ausgeschlossen. Die Begründung der Materialien zur Vorfassung trägt weiterhin: Es scheine unsachlich, Fremden, „die im Hinblick auf ihre eigene Person fern jeden Bedürfnisses auf internationalen Schutz sind“, den Status allein auf Grund der Familienangehörigkeit zuzuerkennen (wiedergegeben in VwGH 19.09.2017, Ra 2016/01/0326 RS 1, zu § 34 Abs 6 Z 1 aF).

39

Der Anschluss an die bisherige Judikatur. Nach der Rechtslage bis 11.06.2026 war der Begriff des Familienangehörigen in § 34 „im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen“ (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 1), und zwar einheitlich für die verfahrensrechtlichen und die materiellrechtlichen Anordnungen (RS 7). Der Gedanke der Einheitlichkeit trägt unverändert: Wer nach Abs 5 Familienangehöriger ist, ist es für die gemeinsame Führung, für die Erstreckung und für die Beschwerdeerstreckung nach § 16 Abs 3 BFA-VG.

1. Die drei Gruppen

40

Ehegatte und Partner (lit a). Erfasst ist der Ehegatte der Bezugsperson oder ihr nicht verheirateter Partner in dauerhafter Beziehung, „soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind“. Österreich stellt nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nicht gleich; der Verwaltungsgerichtshof hat dies zu Art 2 lit j der Statusrichtlinie festgehalten (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 RS 7). Die Lebensgemeinschaft allein trägt daher kein Familienverfahren. Die eingetragene Partnerschaft ist nach österreichischem Recht der Ehe gleichgestellt und daher erfasst.

41

Die Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe ist nach ausländischem Recht und der Anwendungspraxis der ausländischen Behörden zu beurteilen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 RS 7); die Annahme, ein Angehöriger sei verheiratet und daher nicht ledig, setzt eine rechtsgültig geschlossene Ehe voraus (VwGH 19.07.2022, Ra 2021/19/0003 RS 1). Eine Zwangsehe begründet keine Familienangehörigkeit (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/01/0012 RS 5, zu § 2 Abs 1 Z 22 aF); Erwägungsgrund 19 der Statusverordnung schließt Zwangsehen ausdrücklich aus.

42

Kinder (lit b). Erfasst sind die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des Paares oder der Bezugsperson, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig ob ehelich, außerehelich oder adoptiert. Das ist gegenüber § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF eine Erweiterung: Das volljährige Kind, welches von den Eltern abhängig ist — etwa wegen Behinderung, Krankheit oder weil es als junge Frau ohne familiären Rückhalt nicht allein leben kann —, war bisher ausgeschlossen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0137 RS 2; VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/0090 RS 1) und ist nun erfasst. Die Abhängigkeit ist festzustellen; sie ist eine Tatsachenfrage.

43

Eltern und verantwortliche Erwachsene (lit c). Erfasst sind Vater, Mutter oder ein anderer Erwachsener, welcher nach Recht oder Gepflogenheiten für die minderjährige und unverheiratete Bezugsperson verantwortlich ist; „dies schließt erwachsene Geschwister ein“. Damit ist der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes in der Statusverordnung nur in einer Richtung umgesetzt; der nationale Gesetzgeber hatte ihn mit BGBl I 145/2020 in § 2 Abs 1 Z 22 lit d aF für beide Richtungen umgesetzt. Der Gerichtshof hatte § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 wegen „Unsachlichkeit der Legaldefinition des Familienangehörigen im AsylG 2005 mangels Möglichkeit der Ableitung des Schutzstatus des gesetzlichen Vertreters auf ein minderjähriges Kind trotz einem – bereits vor der Einreise bestehenden – Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnis“ aufgehoben (VfGH 26.06.2020, G298/2019 ua, VfSlg 20.393, Leitsatz). Lit c erfasst die umgekehrte Richtung: Angehöriger ist der verantwortliche Erwachsene des minderjährigen Schutzberechtigten. Das minderjährige Kind eines schutzberechtigten Vertreters, welches nicht dessen Kind ist, nennt lit b nicht; im Licht des Art 24 Abs 2 GRC ist es richtigerweise einzubeziehen (Streitfrage Rz 157 bis 160). Die Obsorge im technischen Sinn ist nicht entscheidend; es genügt die Verantwortlichkeit nach den Gepflogenheiten (vgl zu § 2 Abs 1 Z 22 aF VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397 RS 3). Davon zu trennen ist, ob der mit einem erwachsenen Geschwister eingereiste Minderjährige „unbegleitet“ iSd Art 3 Z 7 VerfVO ist und wer ihn im Verfahren vertritt. Die Einbeziehung des Geschwisters nach lit c beantwortet das nicht: Für die Handlungsfähigkeit ist österreichisches Recht maßgeblich (§ 10 Abs 1 BFA-VG), das Geschwister ist ohne Obsorgebeschluss nicht Vertreter, und der Minderjährige ist für die Vertretung bis zum Obsorgebeschluss als unbegleitet zu behandeln (§ 10 BFA-VG Rz 97 bis 100). Die Familieneigenschaft für das Familienverfahren bleibt davon unberührt.

2. Der Vorbestand der Familie

44

Der Bezugspunkt. Die Familie muss „vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ bestanden haben. Das ist der Unionsraum, nicht Österreich. Nach § 2 Abs 1 Z 22 lit b aF musste die Ehe „vor der Einreise“ bestanden haben, und das hieß: zu einem Zeitpunkt, „als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat“ (VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391 RS 1). Eine in Griechenland oder Italien nach der Ankunft im Unionsgebiet geschlossene Ehe war daher bisher erfasst; sie ist es nicht mehr.

45

Erwägungsgrund 19 bestätigt den Bezugspunkt aus der Gegenrichtung: Der Begriff der Familie soll „auch Familien umfassen, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Union gegründet wurden“. Das ist gegenüber Art 2 lit j der Statusrichtlinie, welcher den Bestand „im Herkunftsland“ verlangte (VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062 RS 5), eine Erweiterung für Ehen auf der Flucht außerhalb der Union — und eine Verengung gegenüber dem bisherigen österreichischen Recht für Ehen innerhalb der Union.

46

Familie oder Angehörigenverhältnis? Die Materialien zur Regierungsvorlage lesen Art 3 Z 9 individuell: Die „Familieneigenschaft“ müsse „bereits vor Ankunft der Bezugsperson im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden haben“, und der Anwendungsbereich betreffe Fälle, in welchen „die Bezugsperson mit dem Familienangehörigen gleichzeitig ins Hoheitsgebiet einreist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34). Nach dieser Lesart wäre ein in Österreich geborenes Kind nicht Familienangehöriger, weil es vor der Ankunft nicht Teil der Familie war.

47

Die Begründung des Abänderungsantrags im Plenum widerspricht dem ausdrücklich. Sie hält fest, dass in Österreich nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten weiterhin — ungeachtet der Möglichkeit eines Antrags nach § 46a NAG — in den Anwendungsbereich des § 34 fallen; das folge aus Art 3 Z 9 der Statusverordnung, welcher „bloß voraussetzt, dass die Familie, der das betreffende Kind angehört, vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat, nicht aber, dass auch das Kind vor der Ankunft im Hoheitsgebiet des verfahrensführenden bzw. schutzgewährenden Mitgliedstaats bereits Teil dieser Familie war“. „Anders als in den Erläuterungen zu § 34 AsylG 2005 in der Regierungsvorlage dargestellt (444 d.B. XXVIII. GP 36), die auf das individuelle Angehörigenverhältnis Bezug nehmen“, genüge der Bestand des Familienverbands „als solcher (in irgendeiner Zusammensetzung)“; die Kinder eines vor der Einreise verheirateten Paares seien daher auch dann Familienangehörige, wenn sie erst später in Österreich geboren wurden (AA Gödl, Köllner, Wotschke ua, 77. Sitzung NR 28. GP, 20.05.2026, Begründung zu Art 1 Z 80).

48

Der Begründung ist beizupflichten. Der Wortlaut stellt auf den Bestand „der Familie“ ab, nicht auf den Bestand des einzelnen Angehörigenverhältnisses; die Mitglieder sind jene, welche sich im Zeitpunkt des Antrags im selben Mitgliedstaat aufhalten. Erwägungsgrund 19 spricht von Familien, welche vor der Ankunft „gegründet“ wurden — gegründet wird die Familie einmal, sie wächst danach. Und die Gegenansicht führte zu einem Ergebnis, welches Erwägungsgrund 15 und das Kindeswohl nicht tragen: Das Neugeborene hätte einen anderen Status als seine Geschwister.

49

Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Begründung des Abänderungsantrags und hat einem in Österreich geborenen Kind asylberechtigter, vor der Einreise verheirateter Eltern die Flüchtlingseigenschaft nach § 34 Abs 1 und 2 zuerkannt (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1).

50

Die Materialienlage ist dabei ungewöhnlich: Der Abänderungsantrag hat den Text des § 34 nicht geändert, sondern eine Auslegung erklärt, und zwar in der Begründung zu § 17. Er steht aber zeitlich nach der Regierungsvorlage und gibt den Willen des Nationalrates im Zeitpunkt des Beschlusses wieder. Wo er von den Erläuterungen abweicht, geht er vor. Zu beachten ist eine Ungenauigkeit: Der Abänderungsantrag spricht vom Bestand der Familie „vor der Einreise in das Bundesgebiet“; die Verordnung verlangt den Bestand vor der Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Maßgebend ist die Verordnung.

51

Die gleichzeitige Einreise. Die Materialien verlangen, dass Bezugsperson und Familienangehöriger „gleichzeitig ins Hoheitsgebiet“ einreisen. Das steht nicht im Text. Art 3 Z 9 verlangt den Aufenthalt im selben Mitgliedstaat „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“. Die Ehefrau, welche ihrem Mann sechs Monate später auf eigenem Weg folgt und im Inland einen Antrag stellt, hält sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf; der Vorbestand der Familie ist unverändert. Das Erfordernis der gleichzeitigen Einreise ist daher abzulehnen (Rz 118 bis 122).

52

Nicht erfasst sind dagegen Angehörige, welche mit einem Visum zur Familienzusammenführung einreisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass in solchen Fällen der gemeinsame Aufenthalt nicht „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“ besteht und die Konstellation der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 19). Für diese Fälle ist seit 07.08.2026 (zur Überbrückung davor Übergangsrecht Rz 62, 63) § 46a NAG vorgesehen (Rz 9).

53

Einreise mit einem vor dem 12.06.2026 erteilten Visum nach § 26 FPG aF. Das Visum bleibt gültig (§ 125 Abs 31 FPG). Ein übergeleitetes Verfahren besteht nicht, weil § 81 Abs 50 NAG nur Anträge erfasst, „über die bis dahin nicht entschieden wurde“. Der nach der Einreise im Inland gestellte Antrag ist nach § 34 nF zu beurteilen. Die Behörde wird die Angehörigeneigenschaft nach Art 3 Z 9 StatusVO mit Rz 52 verneinen: Gerade für das Visum nach § 26 FPG iVm § 35 aF hat der Verwaltungsgerichtshof den Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz verneint, weil die Erteilung des Visums der Familienzusammenführung im Weg des § 34 aF diente (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 19). Für die Vertretung spricht allerdings: Das Visum zielte darauf ab, „einen Einreisetitel zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen“ (ebendort RS 18); der Antrag, mit welchem der Aufenthalt zusammenhängt, ist daher gerade der nach der Einreise gestellte Antrag auf internationalen Schutz. RS 19 betraf den Nachzug mit einem Visum nach § 35 aF, welches der Familienzusammenführung im Weg des § 34 aF diente; der Schutz der Familie war dort über § 34 aF gewährleistet. Wer nach dem Stichtag einreist, hat weder das Familienverfahren alten Rechts noch ein übergeleitetes Verfahren nach § 81 Abs 50 NAG. Nach RS 19 ist die Angehörigeneigenschaft dennoch eher zu verneinen. Für den Schriftsatz sind daher eigene Gründe und Art 8 EMRK (Rz 122) als Hauptvorbringen, die Einbeziehung nach Art 3 Z 9 StatusVO als Hilfsvorbringen mit Anregung der Vorlage nach Art 267 AEUV vorzutragen. Rechtsprechung zur Statusverordnung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

3. Der maßgebliche Zeitpunkt

54

Die bisherige Linie. Nach § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF kam es für das Kind auf die Minderjährigkeit „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ an; der Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt war ohne Bedeutung (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 3). Für die Eltern eines schutzberechtigten Kindes kam es darauf an, ob das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährig war; war es schon bei ihren Anträgen volljährig, schied die Ableitung aus (VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0162 RS 2, RS 3). Einem im Antragszeitpunkt minderjährigen Kind konnte der Status auch nach inzwischen eingetretener Volljährigkeit abgeleitet werden (VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513 RS 1).

55

Die geltende Rechtslage. Art 3 Z 9 nennt keinen Zeitpunkt; Art 3 Z 10 definiert den Minderjährigen als Person, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei den Kindern (lit b) entschärft die Einbeziehung der volljährigen abhängigen Kinder die Frage; bei den Eltern (lit c) bleibt sie scharf, weil diese nur Angehörige einer minderjährigen Bezugsperson sind. Zur Frage, welcher Zeitpunkt nun gilt, Rz 151 bis 156.

56

Was festzustellen ist. Der Bescheid hat festzustellen, wann und wo die Familie begründet wurde (Eheschließung, Geburt der Kinder), wann die Bezugsperson und der Angehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angekommen sind, ob die Ehe nach dem Recht des Eheschließungsortes gültig ist, bei volljährigen Kindern, worin die Abhängigkeit besteht, und bei lit c, wer für die minderjährige Bezugsperson verantwortlich war.

57

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Behörde prüft den Familienangehörigen weiter nach § 2 Abs 1 Z 22 aF oder stellt auf die Einreise nach Österreich ab. Beides ist in Verfahren über Anträge ab 12.06.2026 falsch. Umgekehrt übersieht die Vertretung, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehe nicht mehr genügt; dann ist der Weg über eigene Gründe, über Art 8 EMRK (§ 9 BFA-VG Rz 27 ff) oder über das NAG zu gehen.

I. Die Bezugsperson und der Antrag — Abs 1

58

Die Bezugsperson. Abs 1 nennt zwei Bezugspersonen: den Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Z 1), und den Antragsteller (Z 2). Internationaler Schutz ist nach Art 3 Z 3 StatusVO die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes; Antragsteller ist nach Art 3 Z 13 VerfVO, wer einen Antrag gestellt hat, über welchen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist (§ 2 AsylG 2005 Rz 51 bis 54).

59

Die Eigenschaft als Bezugsperson setzt voraus, dass die Angehörigeneigenschaft gerade im Verhältnis zu ihr besteht. Ist das schutzberechtigte Kind im Zeitpunkt der Anträge der Eltern bereits volljährig, ist es „keine taugliche Bezugsperson“ (VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0162 RS 3, zu § 2 Abs 1 Z 22 lit a aF). Der Gedanke ist auf lit c übertragbar, weil diese ebenfalls an die Minderjährigkeit der Bezugsperson anknüpft.

60

Der Antrag. Jeder Antrag eines Familienangehörigen gilt ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes; die Behörde hat in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063 RS 1). Unabhängig von der Formulierung ist jeder Antrag in erster Linie auf die Flüchtlingseigenschaft gerichtet (RS 2). Das gilt fort.

61

Der Antrag nach Art 23 Abs 1 StatusVO. Neu ist, dass auch der Antrag auf den Aufenthaltstitel nach Art 23 Abs 1 StatusVO als Antrag auf denselben Schutz gilt. Nach den Materialien soll damit klargestellt werden, dass für diesen Antrag „die Bestimmungen des § 34 zur Anwendung gelangen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 1). Die Umdeutung wirkt zugunsten des Angehörigen: Er erhält, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den Status und nicht nur den Titel. Sie darf aber nicht zu seinen Lasten wirken: Scheitert die Erstreckung an einer Voraussetzung, welche Art 23 nicht kennt, bleibt der unionsrechtliche Anspruch auf den Titel bestehen (Rz 95, 133).

62

Das nachgeborene Kind. Für das in Österreich geborene Kind eines Schutzberechtigten ist der Antrag nach § 17 Abs 4 AsylG 2005 bei einer Regionaldirektion zu stellen; er gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht. Für das Kind eines Antragstellers besteht die Anzeigepflicht nach § 17 Abs 5 AsylG 2005. Mit Einlangen der Anzeige beim Bundesamt oder sobald dieses auf sonstige Weise von der Geburt Kenntnis erlangt, gilt der Antrag des Kindes als gestellt und eingereicht, außer dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage zu (§ 17 Abs 6 AsylG 2005); von da an sind die Verfahren gemeinsam zu führen (Rz 75 ff).

J. Die Erstreckung bei schutzberechtigter Bezugsperson — Abs 2

63

Erst die eigenen Gründe. Auch im Familienverfahren ist jeder Antrag gesondert zu prüfen; allfällige eigene Fluchtgründe sind zu ermitteln, und nur wenn solche nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht hervorkommen, ist der Schutz der Bezugsperson zu gewähren (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063 RS 2). Die Reihenfolge ist seit 12.06.2026 wichtiger als zuvor: Der aus eigenem zuerkannte Status beruht unmittelbar auf Art 13 oder Art 18 StatusVO und ist von der unionsrechtlichen Frage des Abs 2 (Rz 107 bis 112) unberührt.

64

Das Bundesverwaltungsgericht prüft nach dieser Reihenfolge: Es verneint zunächst eine eigene Verfolgung und prüft sodann, „ob den Beschwerdeführer:innen nach nationalem Recht die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zuerkannt werden könnte“ (BVwG 13.08.2026, W132 2292700-1; ebenso BVwG 13.08.2026, W233 2337650-1).

65

Für die Vertretung heißt das: Die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Bezugsperson — Sippenhaft, Zugriff auf Angehörige von Deserteuren oder Oppositionellen, Druck auf die Familie zur Rückkehr der Bezugsperson — ist als eigener Grund vorzutragen und zu belegen. Erwägungsgrund 58 der Statusverordnung stützt die Annahme, dass Familienangehörige „in der Regel“ einer solchen Gefahr ausgesetzt sind.

66

Die Rechtsfolge: derselbe Schutz. Liegen die Voraussetzungen vor, ist dem Angehörigen „denselben Schutz“ zuzuerkennen. Der Status ist kein minderer: Das Gesetz kennt weder einen „originären“ noch einen bloß „abgeleiteten“ Status (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 RS 2). Der im Familienverfahren zuerkannte Status vermittelt dieselben Rechte, etwa den Anspruch auf einen Fremdenpass (VwGH 18.12.2025, Ra 2023/21/0160 RS 5, zum abgeleiteten subsidiären Schutz).

67

Die Flüchtlingseigenschaft bei subsidiär schutzberechtigter Bezugsperson. Erfüllt der Angehörige einer subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson selbst die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, ist sie ihm zuzuerkennen (Abs 2 zweiter Satz). Das folgt schon aus Art 13 StatusVO; der Satz ersetzt Abs 3 Z 4 und Abs 4 zweiter Satz aF (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 2). Die Wendung „Unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz“ in Abs 3 zweiter Satz sichert, dass der gleiche Schutzumfang diesen Angehörigen nicht auf den subsidiären Schutz zurückführt; zur Frage, ob die so erlangte Flüchtlingseigenschaft auf die übrigen Angehörigen im gemeinsamen Verfahren wirkt, Rz 80; zu den Angehörigen dieses Angehörigen Rz 93.

1. Kein Entzugsverfahren gegen die Bezugsperson

68

Der Tatbestand. Die Erstreckung setzt voraus, dass gegen die Bezugsperson „kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist“. Kapitel IV der Verfahrensverordnung regelt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes. Anhängig ist das Verfahren, sobald die Asylbehörde die Überprüfung einleitet; die betroffene Person ist darüber nach Art 66 Abs 1 lit a VerfVO schriftlich zu unterrichten.

69

Die verfassungskonforme Auslegung. Zur sinngleichen Wendung in § 34 Abs 2 Z 3 aF („kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig“) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass „bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage“ treten wie zu § 35 Abs 4 Z 1 aF; es sei daher „die Pflicht des BVwG, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des VfGH von 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen“ (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 RS 1).

70

Die Kriterien sind drei: Das Gericht hat zu beurteilen, „ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist“; es hat zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren „zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird“ und keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt; und es hat darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine Verzögerung „überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist“ (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.8.2.; ebenso VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 RS 1). Die Übertragung auf § 34 nF ist zu bejahen, weil die geltende Fassung dieselbe Rechtsfolge an dieselbe bloße Anhängigkeit knüpft (Rz 130 bis 135).

71

Das bereits entschiedene Entzugsverfahren. Ist der Bezugsperson der Status im Entscheidungszeitpunkt bereits aberkannt, fehlt es an der Bezugsperson; die Erstreckung scheidet aus (BVwG 02.08.2026, W208 2342028-1, wo der Status der Bezugsperson am Tag der Bescheiderlassung aberkannt wurde). Dasselbe gilt, wenn das Gericht den Entzug gegenüber der Bezugsperson im selben Erkenntnis bestätigt: Für das nachgeborene Kind im Altverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Ableitung nach § 34 Abs 2 Z 3 aF versagt und festgehalten, „dass die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft des BF1 tatsächlich vorliegen“ (BVwG 26.08.2026, W168 2334473-1, Revision nicht zugelassen). Das Ergebnis trägt sich allein aus diesem Grund. Die vorangestellte Begründung, Abs 2 Z 3 aF knüpfe „seinem eindeutigen Wortlaut nach bereits an die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens und nicht erst an dessen rechtskräftigen Abschluss“ an, ist mit VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 RS 1 (Rz 69) nicht vereinbar und trüge die Versagung für sich nicht. Umgekehrt: Wird das Verfahren eingestellt, entfällt das Hindernis; das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall betont, dass die Aberkennungsverfahren „deutlich nach Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG überhaupt erst eingeleitet wurden“ (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1).

2. Die Voraussetzungen des Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO

72

Abs 2 verweist auf Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO. Danach wird kein Titel ausgestellt für einen Familienangehörigen, welcher nach den Kapiteln III und V vom internationalen Schutz ausgeschlossen „ist oder wäre“ (Abs 3); für einen Ehegatten oder Partner bei ernstzunehmenden Hinweisen, dass die Ehe oder Partnerschaft zu dem alleinigen Zweck eingegangen wurde, die Einreise oder den Aufenthalt zu ermöglichen (Abs 4); und wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf den Angehörigen erforderlich ist (Abs 5).

73

Die Voraussetzung „nicht straffällig“ nach § 34 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 aF iVm § 2 Abs 3 AsylG 2005 (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0421 RS 1) ist entfallen. An ihre Stelle treten Art 23 Abs 3 und Abs 5. Eine Verurteilung trägt die Ablehnung daher nur, wenn sie einen Ausschlussgrund nach Art 12 oder Art 17 StatusVO erfüllt oder die Erforderlichkeit aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung begründet; die bloße Zahl der Verurteilungen genügt nicht.

74

Ein Verweisfehler der Materialien. Die Erläuterungen führen als Beispiel an, „gemäß Art. 23 Abs. 5 der Statusverordnung“ dürfe für einen vom internationalen Schutz ausgeschlossenen Familienangehörigen kein Titel ausgestellt werden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 2). Der Ausschluss steht in Art 23 Abs 3; Abs 5 betrifft die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Eine frühere Nummerierung erklärt den Verweis nicht: Die Entsprechungstabelle der Verordnung ordnet Art 23 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU dem Art 23 Abs 3 der Verordnung zu und Art 23 Abs 4 der Richtlinie (nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung) dem Art 23 Abs 5. Die Erläuterungen verweisen auf Abs 5; gemeint ist Abs 3. Maßgebend ist der Verordnungstext; der Verweis des Abs 2 auf „Abs. 3 bis 5“ erfasst beide Tatbestände.

K. Das Familienverfahren bei Antragstellern — Abs 3

75

Gesondert entscheiden, gemeinsam führen. Über jeden Antrag ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Anträge im Familienverfahren sind „zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen“, jeder Familienangehörige erhält eine gesonderte Entscheidung (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252 RS 1). Art 36 Abs 5 VerfVO erlaubt bei Anträgen im Namen Minderjähriger eine einzige Entscheidung; Abs 3 macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, was zulässig ist.

76

Gleichzeitige Anhängigkeit. Die gemeinsame Führung hat nach der Judikatur „nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind“ (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/18/0004 RS 1; VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343 RS 6). Vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gilt die Anordnung grundsätzlich nicht (VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343 RS 6). Der Gesetzgeber hatte Anträge vor Augen, welche zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt werden (VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004 RS 3).

77

Das Bundesverwaltungsgericht. § 34 Abs 5 aF ordnete die sinngemäße Geltung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an; der Verwaltungsgerichtshof hat daraus die Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung der dort anhängigen Verfahren abgeleitet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/18/0004 RS 1). Die Bestimmung ist entfallen, weil § 17 VwGVG die sinngemäße Anwendung ohnehin anordnet (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 4). Die Pflicht besteht daher fort. Aus ihr folgt allerdings keine Pflicht, über die Beschwerden in einem gemeinsamen Erkenntnis zu entscheiden (VwGH 20.04.2021, Ra 2021/19/0096 RS 1); Adressat jedes Erkenntnisses ist der Angehörige, über dessen Antrag abgesprochen wird (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 RS 2).

78

Entscheiden verschiedene Richter gleichförmig, fehlt dem Verfahrensmangel die Relevanz (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/01/0204 RS 5). Relevant ist der Mangel, wenn die Entscheidungen auseinanderfallen.

79

Die Säumnis. Sind die Verfahren gemeinsam zu führen und zu entscheiden, genügt ein Fristsetzungsantrag für alle; der Kostenersatz gebührt nur einfach (VwGH 21.11.2023, Fr 2023/18/0021 RS 1).

80

Der gleiche Schutzumfang. Alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang. Jener Schutzumfang, „der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden“ (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/01/0204 RS 4). Abs 2 zweiter Satz bleibt davon „unbeschadet“: Der Angehörige, welcher die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllt, wird nicht auf den subsidiären Schutz der Bezugsperson zurückgeführt. Ob die so erlangte Flüchtlingseigenschaft auch die übrigen Angehörigen erfasst, deren Verfahren gemeinsam geführt werden, ist zu bejahen: Abs 3 ordnet den Ausschluss nicht an, „unbeschadet“ sichert den Vorrang der Flüchtlingseigenschaft und begrenzt nicht den Kreis, auf welchen der stärkste Schutzumfang zu erstrecken ist; § 34 Abs 4 aF ließ die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausdrücklich vorgehen, und die Materialien begründen die Neufassung als sprachliche Anpassung (Rz 143). Dagegen lässt sich einwenden, die Wendung nehme die aus eigenem erlangte Flüchtlingseigenschaft gerade vom gleichen Schutzumfang aus. Dem ist zu widersprechen, weil der Wortlaut allein den Vorrang, nicht eine Ausnahme vom gleichen Schutzumfang anordnet. Gewichtiger ist der Einwand aus Abs 4 zweiter Satz, welcher die Sperre der Kettenableitung ausdrücklich auf Familienangehörige einer Bezugsperson erstreckt, welcher die Flüchtlingseigenschaft nach Abs 2 letzter Satz zuerkannt worden ist (Rz 93); danach erhielten Ehegatte und volljährige Kinder jenes Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dem ist zu widersprechen: Abs 4 erfasst Familienangehörige einer Bezugsperson, welcher Schutz bereits „zuerkannt wurde“, also die spätere Ableitung von einem abgeschlossenen Familienverfahren; im gemeinsam geführten Verfahren nach Abs 3 ist keinem Angehörigen Schutz zuerkannt, und der gleiche Schutzumfang folgt aus der gemeinsamen Führung, nicht aus einer Ableitung von jenem Angehörigen. Der bereits zuerkannte Status einer Bezugsperson nach Abs 2 bleibt unberührt, weil ihr Verfahren nicht gemeinsam geführt wird. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Für die übrigen Angehörigen ist die Flüchtlingseigenschaft nach Abs 3 hauptweise zu begehren (Rz 165) und ihre eigenen Gründe vollständig vorzutragen.

81

Das Durchschlagen. Die Aufhebung der Entscheidung eines Familienangehörigen „schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen“ (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0031 RS 1, zu § 34 Abs 4 aF; zuletzt VwGH 11.05.2026, Ra 2025/14/0237 RS 3). Der Gedanke trägt nach Abs 3 unverändert. In der Revision genügt der bloße Hinweis auf das Durchschlagen allerdings nicht, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (VwGH 02.07.2018, Ra 2017/20/0186 RS 1).

82

Der Besetzungsmangel nach § 20 aF. Dasselbe gilt für die Verletzung des gesetzlichen Richters: Hat über die Beschwerde eines Familienangehörigen ein Richter entschieden, welcher nach § 20 Abs 2 aF nicht zuständig war, schlägt der Mangel auf die Entscheidungen über die übrigen Familienangehörigen durch. Der Verfassungsgerichtshof nahm den „Durchschlag dieses Mangels“ nach der Geschäftsverteilung „iVm §34 Abs4 AsylG 2005“ an (VfGH 25.11.2013, U1121/2012 ua) und hob auch gegenüber den Angehörigen auf, weil der Mangel „auf die Entscheidung betreffend die erst- und dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien durch“ schlage (VfGH 26.02.2019, E2425/2018 ua). Die Geschäftsverteilung 2026 trägt dem Rechnung: Unzuständig ist auch, wem mehrere Rechtssachen zu Recht zugewiesen wurden, sich aber durch eine weitere Zuweisung ergibt, dass sie „im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF der Rechtslage vor dem AMPAG oder des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 mit dieser weiteren Rechtssache unter einem zu führen sind“ (§ 5 Abs 1 Z 3 GV BVwG 2026); Rechtssachen von Familienangehörigen sind Annexsachen (§ 17 Abs 3 Z 2 GV BVwG 2026). Wird eine Rechtssache wegen Unzuständigkeit nach § 20 aF oder nach einem Ersuchen iSd Art 13 Abs 9 VerfVO iVm § 20 Abs 2 nF neu zugewiesen, verliert der Richter „gleichzeitig auch die Zuständigkeit für alle Rechtssachen, die zu dieser Rechtssache annex sind oder zu denen diese Rechtssache annex ist“ (§ 5 Abs 2 GV BVwG 2026). Die Einzelheiten stehen bei § 20 AsylG 2005 Rz 61 ff, 75. Für die Vertretung folgt daraus: Die Beschwerde ist für alle Familienangehörigen zu erheben, nicht nur für jenen, welcher den Eingriff behauptet hat.

83

Wer bei Antragstellung bereits volljährig war und nicht als Familienangehöriger galt, konnte sich auf das Durchschlagen nicht berufen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0137 RS 2, zu § 2 Abs 1 Z 22 aF). In Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 (für Altverfahren Rz 126) ist beim volljährigen Kind zu prüfen, ob es abhängig ist (Rz 42); dann ist es Familienangehöriger und das Durchschlagen greift.

84

Gleichzeitige Verfahren und originär zuerkannter Status. Wurde minderjährigen Kindern der Status nicht im Familienverfahren, sondern originär zuerkannt und waren die Verfahren der Kinder und der Eltern gleichzeitig anhängig, besteht die Pflicht, die Verfahren gemeinsam zu führen und allen den gleichen Schutzumfang zu gewähren, „auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären“ (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4, zu § 34 Abs 4 aF). Das Verhältnis zur Unzulässigkeit führt § 4 Rz 87 bis 90: Das Prozesshindernis wirkt gegenüber dem Familienverfahren, nicht aber bei gleichzeitiger Anhängigkeit.

85

Der Erledigungsgleichlauf. § 34 Abs 4 aF ordnete an, dass alle Angehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, „es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass „im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist“, und im Zuständigkeitsverfahren die Pflicht zum Selbsteintritt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 RS 5; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 RS 4; VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 6).

86

Die geltende Fassung enthält die Wendung nicht mehr; die Materialien schweigen dazu. Die Führung dieser Frage liegt bei § 5 AsylG 2005 (Rz 78 f) und § 4 AsylG 2005 (Rz 88 bis 90); das Ergebnis in einem Satz: Die gemeinsame Führung und der gleiche Schutzumfang bestehen fort, und aus ihnen folgt der Gleichlauf der Erledigung weiterhin (Rz 141 bis 145).

87

Das Recht auf Verbleib. Kommt dem Antragsteller das Recht auf Verbleib nach Art 10 oder Art 68 VerfVO zu, kommt es auch seinen Familienangehörigen zu (Abs 3 dritter Satz). Die Bestimmung ersetzt die Erstreckung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 34 Abs 4 letzter Satz aF; in Altverfahren gilt diese weiter (Rz 126; Übergangsrecht Rz 32). Die Materialien nennen allein Art 10 („Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung“); der Text erfasst auch Art 68 und reicht damit in das Rechtsbehelfsverfahren (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 3). Zur Tragweite gegenüber Art 68 Abs 3 VerfVO Rz 136 bis 140; zum Katalog selbst § 18 BFA-VG Rz 43 ff.

88

Die Gültigkeitsdauer. Nach Abs 3 zweiter Satz gilt Art 23 Abs 2 StatusVO sinngemäß: Der Titel des Angehörigen läuft mit jenem der Bezugsperson ab und darf nicht über ihn hinaus gültig sein. Die Materialien begründen das mit der Kopplung an die Bezugsperson und verweisen auf den Entfall des § 3 Abs 4b aF und des § 8 Abs 5 aF (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 3 und zu § 3). Ob die Kopplung auch in den Fällen des Abs 2 gilt und ob sie die Mindestdauer des Art 24 Abs 4 StatusVO unterschreiten darf, Rz 146 bis 150.

89

Die Erläuterungen zu § 8 halten dabei fest, dass „der vorgeschlagene § 34 Abs. 4 (bisher Abs. 3)“ die sinngemäße Geltung vorsehe. Das ist ein Zählfehler: Die sinngemäße Geltung des Art 23 Abs 2 steht im geltenden Abs 3, welcher dem bisherigen Abs 4 entspricht; die Erläuterungen zu § 34 selbst ordnen richtig zu („Abs. 4 (Abs. 3 neu)“).

90

Was festzustellen ist. Wann welcher Antrag eingebracht wurde, wo das jeweilige Verfahren im Entscheidungszeitpunkt anhängig war, welcher Schutzumfang den einzelnen Angehörigen gewährt wurde und ob ein Angehöriger eigene Gründe hat.

L. Der Ausschluss der Kettenableitung — Abs 4

91

Abs 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Familienangehörige einer Bezugsperson, welcher der Schutz „im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt“ zuerkannt wurde — es sei denn, der Angehörige ist ein minderjähriges lediges Kind. Die Regelung entspricht § 34 Abs 6 Z 2 aF (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 4).

92

Originär oder abgeleitet. Maßgebend ist, auf welchem Weg die Bezugsperson ihren Schutz erhalten hat. Wurde minderjährigen Kindern der Status originär zuerkannt, scheidet die Anwendung nicht schon aufgrund des Ausschlusses aus (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4, zu § 34 Abs 6 Z 2 aF). Die Ableitung vom Elternteil, welcher seinerseits abgeleitet hat, ist für das minderjährige ledige Kind zulässig (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 11; VwGH 08.09.2021, Ra 2020/20/0242 RS 2, jeweils zu § 34 Abs 6 Z 2 aF). Wer seinen Status als Ehegatte nur aus der Verwandtschaft zu einem Kind ableiten könnte, welches seinerseits im Familienverfahren Schutz erlangt hat, ist ausgeschlossen (VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062 RS 1).

93

Der zweite Satz. Die Sperre gilt auch, wenn der Bezugsperson nach Abs 2 letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Das ist folgerichtig nur, wenn man die in Abs 2 zweiter Satz zuerkannte Flüchtlingseigenschaft als im Familienverfahren erlangt ansieht, obwohl sie auf eigenen Gründen beruht. Für die Angehörigen dieses Angehörigen bedeutet das: Ehegatte und volljährige Kinder erhalten keinen abgeleiteten Status; das minderjährige ledige Kind schon.

94

Der Zeitpunkt der Minderjährigkeit. Zu § 34 Abs 6 Z 2 aF hat der Verwaltungsgerichtshof den Begriff des minderjährigen ledigen Kindes im Sinn der Legaldefinition verstanden, also bezogen auf den Antragszeitpunkt (VwGH 08.09.2021, Ra 2020/20/0242 RS 2). Ob das fortgilt, hängt an der allgemeinen Frage des Zeitpunkts (Rz 151 bis 156).

95

Die unionsrechtliche Grenze. Abs 4 sperrt die Abs 1 bis 3, also auch die Umdeutung des Antrags nach Art 23 Abs 1 StatusVO. Die Verordnung kennt eine solche Sperre nicht: Art 23 Abs 1 gewährt den Titel den Familienangehörigen jeder Person, welcher internationaler Schutz gewährt wurde, ohne nach dem Weg der Zuerkennung zu unterscheiden. Soweit Abs 4 den abgeleiteten Status ausschließt, ist er zulässig; soweit er den Titel nach Art 23 Abs 1 sperren sollte, tritt er hinter die Verordnung zurück. Das volljährige abhängige Kind eines im Familienverfahren Schutzberechtigten hat daher keinen Anspruch auf den abgeleiteten Status, wohl aber auf den Titel nach Art 23 Abs 1, sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen (Rz 112). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

M. Verfahren

96

Die Beschwerdeerstreckung. Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem Angehörigen Beschwerde erhoben, gilt sie auch als Beschwerde gegen die Entscheidungen der übrigen; keine ist der Rechtskraft zugänglich (§ 16 Abs 3 BFA-VG; näher § 16 BFA-VG Rz 74 bis 77). Die Bestimmung „vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens“ (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252 RS 1). Liegt kein gemeinsam zu führendes Familienverfahren vor, ist sie nicht anwendbar (RS 3); die Beschwerde eines Bruders wirkte nach altem Recht nicht für den anderen, weil Geschwister nicht Familienangehörige waren (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0332 RS 4, zu § 2 Abs 1 Z 22 aF).

97

Die Rechtskraft. Die Rechtskraft einer Entscheidung steht auch im Familienverfahren einer neuerlichen Sachentscheidung über Tatsachen entgegen, welche bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung bestanden haben (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008 RS 4). Der Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache richtet sich nach § 75 Abs 31 AsylG 2005 (Übergangsrecht Rz 49 ff).

98

Die Rechtskraft des abgeleiteten Status. Die rechtskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes im Familienverfahren schließt eine spätere Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus, weil die Gefährdung des Angehörigen nicht Gegenstand der Zuerkennung war (VwGH 18.05.2017, Ra 2016/20/0022 RS 2).

99

Die Beendigung des abgeleiteten Status. Die Judikatur zur Rechtslage bis 11.06.2026 unterscheidet: Die Aberkennung des Status der Bezugsperson führt grundsätzlich nicht dazu, dass auch dem Angehörigen der Status abzuerkennen wäre; hinsichtlich jedes Angehörigen ist gesondert zu prüfen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 RS 4; VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/0078 RS 2). Beim Wegfall der Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 RS 9); auf eine eigene Verfolgung des Angehörigen kommt es dafür gerade nicht an (RS 6). Bei einem Ausschlussgrund ist die Art der Zuerkennung ohne Bedeutung (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001 RS 6).

100

Liegen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des abgeleiteten subsidiären Schutzes nicht mehr vor, ist zu prüfen, ob der Angehörige aus eigenen Gründen die Voraussetzungen erfüllt; nur so werde der Angehörige nicht „um ihr Verfahren im Einzelfall“ gebracht (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001 RS 9). Der Gedanke ist auf den Entzug nach Art 14 und Art 19 StatusVO zu übertragen: Vor dem Entzug des abgeleiteten Status sind die eigenen Gründe des Angehörigen zu prüfen.

101

Die Aberkennung in der Praxis seit 12.06.2026. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in Aberkennungsverfahren, welche vor dem Stichtag eingeleitet wurden, den im Familienverfahren abgeleiteten Status zugleich mit jenem der Bezugsperson ab, wenn die Umstände bei der Bezugsperson weggefallen sind; die in Österreich nachgeborenen Kinder erhielten dort wegen des anhängigen Aberkennungsverfahrens keinen abgeleiteten Status (BVwG 10.07.2026, W254 2339353-1). Die Rüge ist dann auf die eigenständige Prüfung eigener Gründe des Angehörigen zu richten (Rz 100) und, beim nachgeborenen Kind, auf die Kriterien der Rz 69 und 70.

102

Warum der eigene Status mehr wert ist. Der aus eigenem zuerkannte Status überdauert den Entzug bei der Bezugsperson, der abgeleitete regelmäßig nicht. Das ist der praktische Grund, weshalb die Vertretung die eigenen Gründe auch dann ausführt, wenn die Erstreckung sicher scheint (Rz 63 bis 65).

103

Das Verhältnis zu Art 8 EMRK. § 34 ist nicht der einzige Weg zur Wahrung der Familieneinheit. Steht er nicht offen, sind die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Titel nach dem 7. Hauptstück am Maßstab des Art 8 EMRK zu prüfen (§ 9 BFA-VG Rz 27 ff; § 55 Rz 11 ff). Die Familienzusammenführung hat in Fällen, in welchen ein Familienverfahren nach Einreise nicht offensteht, über das NAG zu erfolgen (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 5).

104

Das Zuständigkeitsverfahren. Die Zuständigkeit für die Anträge mehrerer Familienangehöriger bestimmt sich nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung; das Verhältnis zum Familienverfahren und die Fallgruppe des Selbsteintritts führt § 5 AsylG 2005 (Rz 62, 78 f).

105

Das Verfahren an der Grenze. Wird das Verfahren an der Grenze auf Minderjährige und ihre Familienangehörigen angewandt, sind ihre Anträge vorrangig zu prüfen (Art 44 Abs 3 VerfVO); Art 45 Abs 3 VerfVO enthält dafür eine eigene, engere Begriffsbestimmung der Familienangehörigen des Antragstellers.

106

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Behörde erledigt die Verfahren der Angehörigen zu verschiedenen Zeitpunkten, obwohl sie gleichzeitig anhängig sind, oder erteilt einzelnen Angehörigen subsidiären Schutz, während einem anderen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Beides ist zu rügen; die Beschwerde eines Angehörigen genügt nach § 16 Abs 3 BFA-VG für alle.

N. Streitfragen

1. Vereinbarkeit der Erstreckung desselben Schutzes mit der Statusverordnung

107

Abs 2 erster Satz und Abs 3 zweiter Satz erstrecken kraft Ableitung denselben Schutz auf den Angehörigen. Ob das mit der unmittelbar geltenden Statusverordnung vereinbar ist, hängt davon ab, ob Art 23 Abs 1 StatusVO dem Angehörigen allein den Aufenthaltstitel gewährt oder die Zuerkennung des Status daneben zulässt.

Abs 2 ist bis zu einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union anzuwenden; die Erstreckung desselben Schutzes ist mit der Statusverordnung vereinbar. Art 23 Abs 1 StatusVO verpflichtet zur Ausstellung „nach den nationalen Verfahren“ und Art 23 Abs 6 zur Gewährung nahezu aller Rechte des Schutzberechtigten; der nationale Status gewährt im Kern dasselbe. Der Unionsgesetzgeber hat die Erstreckung nicht ausdrücklich verboten (Rz 109).

108

Dagegen lässt sich einwenden: Die Statusverordnung regelt die Anerkennung und den Inhalt des internationalen Schutzes abschließend; sie gilt unmittelbar, und eine Günstigkeitsklausel nach dem Vorbild des Art 3 der Statusrichtlinie hat sie nicht übernommen (Rz 24). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erstreckung bisher gerade über diese Klausel getragen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 10) und zugleich festgehalten, dass das Unionsrecht eine Erstreckung kraft Ableitung nicht vorsieht (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 1). Für Angehörige ohne eigene Schutzgründe sieht Art 23 Abs 1 StatusVO den Aufenthaltstitel vor, nicht den Status; den unionsrechtlichen Status ohne die Voraussetzungen der Art 13 und Art 18 StatusVO zu gewähren, widerspräche diesen Bestimmungen und dem Schutz vor Verwechslung (Art 2 Abs 2 StatusVO), wie § 3a Rz 20, 77 und 79 für die völkerrechtliche Zusage annehmen; und die Materialien räumen beim Entfall des § 35 selbst ein, dass wegen des Entfalls der Günstigkeitsklausel kein Schutzstatus mehr zu erteilen sei (Rz 25). Die Behörde wird daraus ableiten, dass Abs 2 kraft Anwendungsvorrangs unangewendet bleibt und dem Angehörigen allein der Titel nach Art 23 Abs 1 zusteht.

109

Dem Einwand ist zu folgen, soweit er feststellt, dass die Statusverordnung die Erstreckung nicht vorsieht; der Folgerung, sie schließe sie aus, ist zu widersprechen: Der Anwendungsvorrang verdrängt eine nationale Norm nur, soweit sie dem Unionsrecht widerspricht, und das Wortlautargument der Rz 108 belegt allein das Fehlen einer Günstigkeitsklausel, nicht ein Verbot. Für die Vereinbarkeit spricht dreierlei: Erstens verpflichtet Art 23 Abs 1 zur Ausstellung „nach den nationalen Verfahren“ und Art 23 Abs 6 zur Gewährung nahezu aller Rechte des Schutzberechtigten; der nationale Status gewährt im Kern dasselbe und geht darüber nur bei der Unabhängigkeit vom Verfahren der Bezugsperson hinaus. Zweitens nennt Erwägungsgrund 58 als Grund des Familienschutzes die typische Gefahr der Verfolgung wegen der Verwandtschaft — also einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes, welchen der Gerichtshof der Europäischen Union für die Erstreckung verlangt hat (Rz 22). Drittens regelt die Verordnung die Rechtsstellung der Familienangehörigen selbst und knüpft sie an den Schutz der Bezugsperson: Art 23 verbindet Titel, Rechte (Abs 6) und Gültigkeit (Abs 2) mit dem Status der Person, welcher internationaler Schutz gewährt wurde; die Ableitung vom Status der Bezugsperson ist der Verordnung daher nicht fremd. Dem Einwand aus Art 13 und Art 18 StatusVO, welcher bei § 3a durchgreift (§ 3a Rz 20, 77, 79), ist für § 34 daher nicht zu folgen: Dort fehlt jede unionsrechtliche Anknüpfung an eine schutzberechtigte Person, hier besteht sie in Art 23, und Erwägungsgrund 58 nennt die typische Gefährdung der Familie als ihren Grund. Art 2 Abs 2 StatusVO trägt die Vereinbarkeit dagegen nicht: Er regelt nationale humanitäre Status und spricht, weil Abs 2 den unionsrechtlichen Status selbst gewährt, eher gegen sie (Rz 108). Das Bundesverwaltungsgericht bejaht die Vereinbarkeit (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1); andere Abteilungen lassen Abs 2 wegen des Vorrangs des Art 23 Abs 1 StatusVO unangewendet (BVwG 25.09.2026, W616 2332431-1, ordentliche Revision zugelassen; BVwG 28.09.2026, W218 2333554-1), wieder andere wenden ihn an (BVwG 27.08.2026, W233 2333210-1: Zuerkennung „gemäß Art. 13 Status-VO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und § 34 Abs. 2 AsylG 2005“). Die Spruchpraxis ist damit geteilt. Die Frage ist ungeklärt. Die drei genannten Gründe setzen sich gegen das Wortlautargument der Rz 108 nicht dadurch durch, dass sie schwerer wiegen, sondern dadurch, dass sie den Widerspruch entkräften, welchen der Anwendungsvorrang voraussetzt: Art 23 Abs 1 und Abs 6 regeln, was dem Angehörigen ohne eigene Schutzgründe zukommt, und der Status nach Abs 2 unterschreitet das nicht; dass ihm darüber hinaus nichts gewährt werden dürfe, ordnet die Verordnung nicht ausdrücklich an. Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber Abs 2 in Kenntnis der Statusverordnung mit dem AMPAG beibehalten hat (Rz 25). Die Unanwendung kraft Anwendungsvorrangs setzt einen Widerspruch voraus, nicht das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung. Dem Schluss, mit dem Entfall der Günstigkeitsklausel sei die Zuerkennung des Status an Angehörige ohne eigene Verfolgung jedenfalls unzulässig geworden, ist zu widersprechen: Weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Gerichtshof der Europäischen Union hat das zur Verordnung entschieden; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 1 und EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, betreffen die Richtlinie, und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ändern die Werkposition nicht. Richtigerweise ist Abs 2 bis zu einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union anzuwenden; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

110

Die Gegenposition in der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Gegenposition im Fall eines nachgeborenen Kindes gefolgt, dessen Eltern ein Entzugsverfahren führen (BVwG 22.07.2026, W247 2346404-1; Rz 28). Die Entscheidung trägt die Gegenposition nicht: Sie stützt sich auf das Wortlautargument der Rz 108; die Gründe der Rz 109 für die Vereinbarkeit erörtert sie nicht. Der Annahme eines acte clair ist zu widersprechen: Eine andere Gerichtsabteilung desselben Gerichts bejaht die Vereinbarkeit (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1), und weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden. Über den Titel nach Art 23 Abs 1 hatte das Gericht nicht abzusprechen, weil nur die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angefochten und dem Kind subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Die Position der Rz 109 ist beizubehalten. Für den Fall, dass das Gericht der Gegenposition folgt, ist nach Rz 112 vorzugehen; in der Revision ist darzulegen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und die Auslegung des Art 23 Abs 1 StatusVO eine Vorlage nach Art 267 AEUV erfordert. Die Gegenposition hat inzwischen weitere Abteilungen für sich: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, „dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unmittelbar anwendbarem Unionsrecht“ entgegensteht „und daher im gegenständlichen Fall unangewendet bleiben muss“, und hat die ordentliche Revision zugelassen, weil es „an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 34 AsylG 2005 seit 12.06.2026 aufgrund der seit diesem Datum anwendbaren StatusVO unangewendet zu bleiben hat oder ob dies nicht der Fall ist“, fehle (BVwG 25.09.2026, W616 2332431-1); ob die Revision erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Ebenso BVwG 28.09.2026, W218 2333554-1, mit dem Zusatz, „das Günstigkeitsprinzip ist in der seit 12.06.2026 geltenden StatusVO nicht mehr enthalten“, und obiter BVwG 28.09.2026, W262 2343811-1 (nicht tragend, weil die Bezugsperson ihren Status bereits verloren hatte). Ebenso, jeweils ohne Revisionszulassung und nicht allein tragend, BVwG 02.10.2026, W251 1434020-4: „Zudem sieht die StatusVO, die unmittelbar anwendbar ist und Vorrang gegenüber § 34 AsylG hat, keine Ableitungen mehr vor und schließt diese aus.“ (die Ableitung scheiterte schon daran, dass die Ehe erst 2016 und damit nach dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers geschlossen worden war); und obiter BVwG 30.09.2026, W189 2312034-1: Art 23 StatusVO schließe die „abgeleitete“ Gewährung internationalen Schutzes aus, sodass „kein Platz für die nationale Regelung des § 34 AsylG 2005“ verbleibe (Rz 116). Auch diese Entscheidungen stützen sich allein auf das Wortlautargument der Rz 108 und erörtern die Gründe der Rz 109 nicht. Die Position der Rz 109 bleibt daher bis zu einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bestehen; die Beschwerde hat Abs 2 als Hauptbegehren und den Titel nach Art 23 Abs 1 hilfsweise geltend zu machen (Rz 112, 167).

111

Die Behörde wird Rz 108 vortragen. Dem ist zum Teil beizupflichten: Das Argument aus dem Wegfall des Art 3 der Richtlinie ist ernst zu nehmen, weil er die bisherige Grundlage der Erstreckung beseitigt (Rz 22, 24). Das Argument aus den Materialien zu § 35 trägt dagegen weniger weit: Derselbe Gesetzgeber hat in derselben Novelle den Schutzstatus für den Familiennachzug aus dem Ausland nach § 35 aufgegeben und die Erstreckung auf die Angehörigen im Inland nach § 34 ausdrücklich beibehalten (Rz 25); die Materialien belegen damit eine bewusste Unterscheidung, nicht ein Versehen, auch wenn sie sie nicht begründen. Schwach ist die Gegenposition dort, wo sie aus der Unanwendbarkeit des Abs 2 auf die Ablehnung schließt: Der Angehörige hat dann Anspruch auf den Titel nach Art 23 Abs 1, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen (Rz 112).

112

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist dem Angehörigen auf Antrag der Aufenthaltstitel nach Art 23 Abs 1 StatusVO auszustellen, mit den Rechten nach Art 23 Abs 6 und der Gültigkeit nach Art 23 Abs 2. Der Antrag ist im Verfahren zu stellen oder als nach Abs 1 mitgestellt geltend zu machen; eine Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne Entscheidung über den Titel ist als unvollständige Erledigung zu rügen. Zugleich ist die Frage nach Art 267 AEUV anzuregen, weil sie für die Auslegung der Verordnung entscheidend und nicht geklärt ist. In der Beschwerde ist die Zuerkennung nach Abs 2 als Hauptbegehren, die Ausstellung des Titels nach Art 23 Abs 1 StatusVO hilfsweise geltend zu machen. Weil das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu dieser Frage zugelassen hat und mehrere Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes Abs 2 unangewendet lassen (Rz 110), sind die eigenen Gründe des Angehörigen in jedem Fall auszuführen; der aus eigenem zuerkannte Status ist von der Frage unberührt (Rz 63, 102). Der Titel nach Art 23 Abs 1 steht allerdings nur Angehörigen zu, „die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen“; ist dem Angehörigen aus eigenem subsidiärer Schutz zuerkannt, scheidet er aus (BVwG 30.09.2026, W189 2312034-1: kein Titel, „da ihr bereits rechtskräftig der Status subsidiären Schutz – somit internationaler Schutz – gewährt wurde“). Dem ist nach dem Wortlaut beizupflichten. Für den subsidiär schutzberechtigten Angehörigen eines Flüchtlings hängt die Flüchtlingseigenschaft daher allein an Abs 2; das Hilfsbegehren auf den Titel geht in diesem Fall ins Leere. Zum Antrag besteht eine abweichende Auffassung: Das Bundesverwaltungsgericht hat Anträge auf den Titel nach Art 23 Abs 1 bzw auf Feststellung als unzulässig zurückgewiesen: „Weder Art 130 f B-VG noch einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die gestellten Anträge zu entnehmen“; die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46a NAG „ist somit als der in Art 23 Abs 1 StatusVO angeführte Aufenthaltstitel nach nationalen Verfahren zu werten“; eine Umdeutung des Antrags auf internationalen Schutz lehnte es ab (BVwG 25.09.2026, W616 2332431-1, Spruchpunkt B). Dem ist zu widersprechen, soweit das Gericht einen Antrag nach Art 23 Abs 1 im Asylverfahren für unbeachtlich hält: Abs 1 nennt den „Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung“ ausdrücklich und behandelt ihn als Antrag im Familienverfahren; über ihn hat daher zunächst das Bundesamt zu entscheiden. Dass die Karte nach § 46a NAG nach dem eigenen Verständnis des Gerichts nicht alle Rechte des Art 23 Abs 6 vermittelt, und dass sie zudem nicht mit dem Titel der Bezugsperson abläuft (Art 23 Abs 2), sprechen gegen ihre Gleichsetzung mit dem Titel nach Art 23 Abs 1 (§ 46a NAG Rz 22). Folgt das Gericht auch hier der Gegenposition, so ist der Antrag nach Art 23 Abs 1 beim Bundesamt zu stellen und zugleich ein Antrag nach § 46a NAG samt Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs 3 NAG einzubringen; die Rechte nach Art 25 ff StatusVO sind gesondert geltend zu machen.

2. Einbeziehung in Österreich nachgeborener Kinder in den Familienbegriff des Art 3 Z 9 StatusVO

113

Art 3 Z 9 StatusVO setzt für den Familienangehörigen den Bestand der Familie vor der Ankunft voraus. Ob auch das in Österreich nachgeborene Kind Familienangehöriger ist, hängt davon ab, ob sich der Vorbestand auf die Familie als solche oder auf das einzelne Angehörigenverhältnis bezieht. In Altverfahren stellt sich die Frage nach der hier vertretenen Auffassung (Rz 126) nicht, weil § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF das im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kind ohne Vorbestand erfasst; sie bleibt dort erheblich, wenn das Gericht § 34 nF anwendet (Rz 18, 124).

Das in Österreich nachgeborene Kind ist Familienangehöriger iSd Art 3 Z 9 StatusVO. Der Vorbestand bezieht sich auf die Familie als solche und nicht auf das einzelne Angehörigenverhältnis. Das Neugeborene ist daher einzubeziehen, soweit die Eltern vor der Ankunft eine Familie im Sinn des lit a bildeten (Rz 46 bis 50). Für das Kind eines alleinstehenden schutzberechtigten Elternteils gilt dasselbe, wenn dieser vor der Ankunft mit anderen Kindern eine Familie bildete oder mit dem Kind schwanger war (§ 17 AsylG 2005 Rz 77).

114

Dagegen lässt sich einwenden: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verlangen, dass die „Familieneigenschaft“ bereits vor Ankunft der Bezugsperson bestanden hat, und beziehen den Vorbestand auf das einzelne Angehörigenverhältnis (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34). Der Wortlaut nennt „die folgenden Mitglieder der Familie“, welche sich „im Zusammenhang mit dem Antrag“ im Mitgliedstaat aufhalten; das Neugeborene ist nicht im Zusammenhang mit dem Antrag der Eltern eingereist. Die Abänderungsbegründung ist nicht Gesetz geworden und steht zudem bei § 17, nicht bei § 34. Die Behörde wird das Kind daher auf § 46a NAG verweisen.

115

Dem Einwand ist zu widersprechen: Art 3 Z 9 StatusVO verlangt, „sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat“; der Wortlaut knüpft den Vorbestand damit an die Familie, nicht an das einzelne Mitglied (Rz 48). Erwägungsgrund 19 spricht von Familien, welche vor der Ankunft „gegründet“ wurden: Gegründet wird die Familie einmal, sie wächst danach. Lit b nennt die Kinder „des unter Buchstabe a genannten Paares“ ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Geburt. Die Begründung des Abänderungsantrags im Plenum erklärt ausdrücklich, dass der Bestand des Familienverbands „als solcher“ genüge, und gibt den Willen des Nationalrates im Zeitpunkt des Beschlusses wieder (Rz 47, 50). Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1). Die Gegenansicht führte dazu, dass das Neugeborene einen anderen Status hätte als seine Geschwister (Rz 48). Auch das Merkmal „im Zusammenhang mit dem Antrag“ steht nicht entgegen: Art 3 Z 9 StatusVO verlangt den Aufenthalt im selben Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz, keine Einreise (Rz 51). Das im Inland geborene Kind hält sich mit dem Antrag nach § 17 Abs 4 oder Abs 6 im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz auf; ist über den Antrag der Eltern noch nicht entschieden, sind die Verfahren überdies gemeinsam zu führen (Rz 62). Dass die Begründung des Abänderungsantrags bei § 17 steht, ändert ihr Gewicht nicht, weil sie die Auslegung des Art 3 Z 9 StatusVO und damit den Anwendungsbereich des § 34 erklärt (Rz 47, 50).

116

Richtigerweise ist die Einbeziehung zu bejahen (Rz 46 bis 50). Der Wortlaut knüpft den Vorbestand an „die Familie“; der Nationalrat hat diese Lesart im Zeitpunkt des Beschlusses ausdrücklich erklärt; das Bundesverwaltungsgericht folgt ihr (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage beziehen den Vorbestand dagegen auf das einzelne Angehörigenverhältnis (Rz 46), und die Begründung des Abänderungsantrags, auf welche sich die Einbeziehung stützt, ist nicht Gesetz geworden und steht bei § 17, nicht bei § 34 (Rz 50). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht. Die Materialien sehen das anders; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Die Gegenposition trägt nur beim Kind, dessen schutzberechtigter Elternteil vor der Ankunft weder mit dem anderen Elternteil eine Familie im Sinn des lit a noch mit anderen Kindern eine Familie bildete und mit dem Kind noch nicht schwanger war, etwa beim ersten Kind einer im Unionsgebiet begründeten Lebensgemeinschaft (§ 17 AsylG 2005 Rz 77). Auch der Elternteil eines solchen Kindes ist nach beiden Lesarten nicht Familienangehöriger: Die bei der Ankunft ledige Mutter einer in Österreich gezeugten asylberechtigten Tochter ist nach Art 3 Z 9 lit c keine Familienangehörige, weil die Familie „nicht bereits vor Ankunft der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden“ hat; das Gericht stützt sich dafür auf den Wortlaut und hält fest, dass sich aus der Begründung des Abänderungsantrags, wonach der Bestand des Familienverbands „als solcher“ vor der Einreise genüge, nichts anderes ergibt, legt also die Lesart der Rz 115 zugrunde (BVwG 30.09.2026, W189 2312034-1, Revision nicht zugelassen). Im Altverfahren wäre die Mutter nach der hier vertretenen Auffassung (Rz 126) Familienangehörige nach § 2 Abs 1 Z 22 lit a aF gewesen, weil diese Bestimmung keinen Vorbestand verlangt (Rz 128), sofern der Status der Tochter nicht seinerseits abgeleitet war (§ 34 Abs 6 Z 2 aF); die Fassungsfrage entscheidet dort über das Ergebnis.

117

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt der eigene Antrag des Kindes nach § 17 Abs 4 mit eigener Prüfung (Erwägungsgrund 58: Verfolgungsgefahr wegen der Verwandtschaft), hilfsweise der Titel nach Art 23 Abs 1 — für welchen dieselbe Begriffsbestimmung gilt und der daher mit derselben Frage steht und fällt — und im Übrigen der Titel nach § 46a NAG sowie die Prüfung nach Art 8 EMRK. Die Rüge hat die Abweichung der Erläuterungen vom erklärten Willen des Nationalrates ausdrücklich zu benennen.

3. Gleichzeitige Einreise von Bezugsperson und Angehörigem als Voraussetzung des Art 3 Z 9 StatusVO

118

Art 3 Z 9 StatusVO verlangt den Aufenthalt des Angehörigen im Zusammenhang mit dem Antrag. Ob darüber hinaus die gleichzeitige Einreise von Bezugsperson und Angehörigem Voraussetzung ist, entscheidet darüber, ob der später eingereiste Ehegatte unter § 34 oder unter das NAG fällt.

Die gleichzeitige Einreise von Bezugsperson und Angehörigem ist nicht Voraussetzung des Art 3 Z 9 StatusVO. Der Text verlangt den Aufenthalt „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“ und den Vorbestand der Familie. Wer später, aber auf eigenem Weg ankommt und einen Antrag stellt, hält sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf (Rz 51).

119

Dagegen lässt sich einwenden, die gleichzeitige Einreise sei Voraussetzung. Die Erläuterungen beschreiben den Anwendungsbereich als jene Fälle, in welchen „die Bezugsperson mit dem Familienangehörigen gleichzeitig ins Hoheitsgebiet einreist“, und grenzen davon Fälle ab, in welchen die Angehörigen „nicht gemeinsam ins Hoheitsgebiet eingereist sind“; für diese gelte die Familienzusammenführungsrichtlinie (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Richtlinie den Zusammenhang mit dem Antrag verneint, wenn der Aufenthalt der Familienzusammenführung dient (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 19). Die Behörde wird den später eingereisten Ehegatten daher auf das NAG verweisen.

120

Dem Einwand ist zu widersprechen: Art 3 Z 9 StatusVO verlangt den Aufenthalt im selben Mitgliedstaat „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“ und den Vorbestand der Familie; eine gleichzeitige Einreise nennt der Text nicht (Rz 51). Die Erläuterungen sind nicht Gesetz und können dem Tatbestand der unmittelbar geltenden Verordnung kein Merkmal hinzufügen. Wer auf eigenem Weg nachfolgt und im Inland einen Antrag stellt, hält sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf, und der Vorbestand der Familie ist unverändert. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betraf die Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung, also einen anderen Zusammenhang des Aufenthalts (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 19; Rz 52).

121

Richtigerweise ist das Erfordernis abzulehnen. Der Text verlangt den Aufenthalt „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“ und den Vorbestand der Familie, nicht die gemeinsame Einreise. Wer später, aber auf eigenem Weg ankommt und einen Antrag stellt, hält sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf; die Judikatur zu Ra 2021/20/0105 betraf den Nachzug mit Visum, also gerade den Fall, der nun in § 46a NAG geregelt ist. Rechtsprechung zur Statusverordnung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

122

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der eigene Antrag des Ehegatten inhaltlich zu prüfen, und die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist am Maßstab des Art 8 EMRK zu messen; das Familienleben mit einem Schutzberechtigten, welches im Herkunftsstaat nicht fortgesetzt werden kann, wiegt dabei schwer (§ 9 BFA-VG Rz 37 ff).

4. Maßgebliche Fassung des § 34 in Asylverfahren mit Antrag vor dem 12.06.2026

123

§ 75 Abs 32 AsylG 2005 führt Verfahren, deren Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende, überlässt aber die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung der Statusverordnung. Ob die Erstreckung nach § 34 aF oder nach § 34 nF zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob die Ableitung zu diesen inhaltlichen Voraussetzungen zählt.

In Altverfahren ist § 34 aF samt § 2 Abs 1 Z 22 aF anzuwenden, überlagert durch die unmittelbar geltenden Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO. Die Ableitung ist keine „inhaltliche Voraussetzung der Zuerkennung“ iSd § 75 Abs 32, weil die Verordnung eine Zuerkennung kraft Ableitung nicht kennt (Rz 24). Sie bleibt daher national geregelt und teilt das Schicksal des Übergangsrechts (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff).

124

Dagegen lässt sich einwenden, § 34 nF sei anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet § 34 nF samt Art 3 Z 9 und Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO an und begründet das mit der Maßgabe des § 75 Abs 32 AsylG 2005, wonach sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung nach der Statusverordnung richten; „materiell-rechtlich“ sei die Statusverordnung, verfahrensrechtlich das alte Recht anzuwenden (BVwG 13.08.2026, W233 2337650-1; ebenso BVwG 13.08.2026, W132 2292700-1; 24.08.2026, W182 2335874-1). Ebenso: Die Bestimmungen des Familienverfahrens richteten sich „als materiellrechtliche Bestimmungen“ nach der Statusverordnung und dem AsylG 2005 idF BGBl I 39/2026, und jeder Antrag sei „gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 idF AMPAG in erster Linie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet“ (BVwG 10.09.2026, W124 2305990-1; Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, sodass das Bundesamt an diese Rechtsanschauung gebunden ist); ebenso BVwG 15.09.2026, W615 2310249-1 (§ 34 Abs 5 nF iVm Art 3 Z 9 lit b für das bei Antragstellung volljährige Kind; das Ergebnis wäre nach § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF dasselbe); 30.09.2026, W189 2312034-1 (Rz 116); 02.10.2026, W251 1434020-4 (§ 34 Abs 1 iVm Art 3 Z 9 StatusVO). Für diese Lesart spricht, dass ein einheitlicher Familienbegriff für Alt- und Neuverfahren die Praxis vereinfacht und dass Art 23 Abs 3 bis 5 unmittelbar gilt.

125

Dem Einwand ist zu widersprechen: § 75 Abs 32 überlässt der Statusverordnung nach seinem Wortlaut nur die „inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung“; die Ableitung vom Status der Bezugsperson ist keine solche Voraussetzung, weil die Verordnung eine Zuerkennung kraft Ableitung nicht kennt (Rz 24). Die Ableitung bleibt damit national geregelt und teilt das Schicksal des Übergangsrechts, welches Altverfahren nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende führt (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff). Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO gelten ohnehin unmittelbar und überlagern die alte Fassung; ein Bedürfnis, auch die nationale Ableitung nach der neuen Fassung zu beurteilen, besteht daher nicht.

126

Richtigerweise ist in Altverfahren § 34 aF samt § 2 Abs 1 Z 22 aF anzuwenden, überlagert durch die unmittelbar geltenden Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO. Die Maßgabe des § 75 Abs 32 betrifft die „inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung“ nach der Statusverordnung; eine Zuerkennung kraft Ableitung kennt die Verordnung aber gerade nicht (Rz 24), sodass sie für die Ableitung keine inhaltliche Voraussetzung liefert. Die Ableitung bleibt national geregelt, und für das nationale Recht ordnet § 75 Abs 32 die Rechtslage vor dem AMPAG an (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Eine Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes folgt ihr: „Für BF6 ist gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin § 34 AsylG 2005 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 geltenden Fassung maßgeblich“; die originäre Zuerkennung richte sich dagegen nach Art 13 StatusVO (BVwG 26.08.2026, W168 2334473-1, Revision nicht zugelassen; Rz 71). Die Spruchpraxis ist damit nicht einheitlich; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in die eine oder andere Richtung ändern die Werkposition nicht. Im Revisionsverfahren gegen ein vor dem Stichtag erlassenes Erkenntnis wendet der Verwaltungsgerichtshof die alte Fassung an: Die Aufhebung „schlägt gemäß der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses anzuwendenden - Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen revisionswerbenden Parteien als Familienmitglieder durch“ (VwGH 04.08.2026, Ra 2025/18/0471, Rn 23). Das betrifft die Prüfung am Maßstab des angefochtenen Erkenntnisses, nicht die Frage, welche Fassung das Bundesverwaltungsgericht nach dem Stichtag im fortgesetzten Verfahren anzuwenden hat.

127

Entscheidungen in Deutschland. Die deutschen Verwaltungsgerichte wenden in Altverfahren Art 23 StatusVO an und lassen § 87e Abs 2 dAsylG, welcher die Statusverordnung auf Anträge ab dem 12.06.2026 beschränkt, wegen Art 42 Abs 2 und 3 StatusVO unangewendet; die Stichtagsregel des Art 79 Abs 3 AsylVerfVO betreffe nur das Verfahrensrecht (VG Gelsenkirchen 16.06.2026, 19a K 5383/23.A; 16.06.2026, 19a K 4516/24.A). Daneben legen sie die neue nationale Fassung der Familienbestimmung zugrunde, weil nach § 77 Abs 1 dAsylG die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgebend ist (VG Frankfurt 03.07.2026, 12 K 4871/25.F.A, zu § 26 dAsylG). Für die Gegenposition (Rz 124) ist daraus nichts zu gewinnen, weil das deutsche Recht für das nationale Recht auf den Entscheidungszeitpunkt abstellt; § 75 Abs 32 AsylG 2005 führt dagegen die gesamte nationale Rechtslage fort (Übergangsrecht Rz 18). Bestätigt wird allerdings der Ausgangspunkt der Rz 126: „Nach Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 besteht aber kein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige international Schutzberechtigter, sondern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für diesen Personenkreis.“ (VG Frankfurt 03.07.2026, 12 K 4871/25.F.A). Die Verordnung liefert für die Ableitung daher keine inhaltliche Voraussetzung, welche die Maßgabe des § 75 Abs 32 in das Altverfahren tragen könnte.

128

Die Frage ist für den Mandanten nicht abstrakt, sondern nach dem Ergebnis zu führen. Die alte Fassung ist günstiger für den Ehegatten, dessen Ehe in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde (Rz 44), für das nachgeborene Kind, weil § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF keinen Vorbestand verlangt (Rz 113), für das minderjährige Kind, für welches der Bezugsperson schon vor der Einreise die gesetzliche Vertretung zukam (lit d zweiter Fall aF; Rz 157), und für den Elternteil, weil lit a aF weder einen Vorbestand der Familie noch die Ehelosigkeit des Kindes verlangt; die neue Fassung ist günstiger für das volljährige abhängige Kind (Rz 42) und — bei Verurteilungen — für den Angehörigen, welcher nach § 2 Abs 3 „straffällig“, aber nicht nach Art 23 Abs 3 oder Abs 5 auszuschließen ist (Rz 73).

129

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist in der Beschwerde der Familienbegriff nach Art 3 Z 9 vollständig auszuschöpfen, insbesondere die volljährigen abhängigen Kinder; wo § 2 Abs 1 Z 22 aF günstiger wäre, ist die Frage hilfsweise aufzuwerfen und die Revision wegen fehlender Rechtsprechung anzuregen.

5. Anhängigkeit eines Entzugsverfahrens gegen die Bezugsperson als Hindernis der Erstreckung

130

Abs 2 setzt voraus, dass kein Entzugsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig ist. Ob die bloße Anhängigkeit genügt, um die Erstreckung zu versagen, hängt davon ab, ob die Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung auf § 34 nF zu übertragen sind.

Die bloße Anhängigkeit eines Entzugsverfahrens gegen die Bezugsperson genügt nicht, um die Erstreckung zu versagen. Die Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung sind auf § 34 nF zu übertragen (Rz 69 f). Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung, weil § 34 nF dieselbe Rechtsfolge an dieselbe Anhängigkeit knüpft.

131

Dagegen lässt sich einwenden, schon die Anhängigkeit rechtfertige die Versagung. Der Wortlaut des Abs 2 ist eindeutig: Die Erstreckung setzt voraus, dass „kein Entzugsverfahren“ anhängig ist. Der Verfassungsgerichtshof anerkennt es als „legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers“, die Einreise zum Zweck des Familienverfahrens während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nicht zuzulassen, und verweist dafür auf die Materialien zur Vorgängerbestimmung (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.7.1.). Die Judikatur zu Ra 2025/14/0230 ist zu § 34 Abs 2 Z 3 aF ergangen, also zu einer Bestimmung, welche der Gesetzgeber neu gefasst hat, ohne die Kriterien aufzunehmen.

132

Dem Einwand ist zu widersprechen: Zur sinngleichen Wendung in § 34 Abs 2 Z 3 aF hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage treten, und dem Gericht die eigenständige Beurteilung nach den Kriterien des Verfassungsgerichtshofes aufgetragen (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 RS 1; Rz 69). Die Kriterien — Wahrscheinlichkeit eines Aberkennungsgrundes, zügige Führung des Verfahrens, Zurechnung der Verzögerung — beruhen auf Art 8 EMRK und dem Rechtsstaatsprinzip (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.8.2.; Rz 70), nicht auf dem Wortlaut der Vorgängerbestimmung. Abs 2 knüpft dieselbe Rechtsfolge an dieselbe Anhängigkeit; dass der Gesetzgeber die Kriterien nicht in den Text aufgenommen hat, schließt sie daher nicht aus, weil die verfassungskonforme Auslegung den Wortlaut nicht voraussetzt.

133

Richtigerweise genügt die bloße Anhängigkeit nicht. Die verfassungskonforme Auslegung ist zu bejahen, weil § 34 nF dieselbe Rechtsfolge an dieselbe Anhängigkeit knüpft und die Bedenken aus Art 8 EMRK und dem Rechtsstaatsprinzip unverändert bestehen (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 RS 1; VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.8.2.). Hinzu tritt ein unionsrechtlicher Grund: Art 23 Abs 1 StatusVO versagt den Titel nur in den Fällen der Abs 3 bis 5. Soweit die Voraussetzung des Abs 2 den Titel sperren sollte, bleibt sie unangewendet; dem Angehörigen ist dann der Titel nach Art 23 Abs 1 auszustellen, sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen (Rz 112). Rechtsprechung zu diesem zweiten Gesichtspunkt besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

134

Für die Gegenposition wird ergänzend angeführt: Dieselbe Entscheidung hält hilfsweise die bloße Anhängigkeit für ausreichend: Wegen der gegen die Eltern seit September 2025 anhängigen Entzugsverfahren erfülle das Kind „schon aus diesem Grund“ die Voraussetzungen des Abs 2 nicht (BVwG 22.07.2026, W247 2346404-1). Die Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Rz 133) erörtert sie nicht. Dem ist zu widersprechen. Im Familiennachzug begrenzt das Bundesverwaltungsgericht die Wirkung eines nicht zügig geführten Entzugsverfahrens gegen die Bezugsperson nach eben diesen Kriterien (§ 35 AsylG 2005 Rz 88); für das Familienverfahren im Inland ist kein Grund ersichtlich, anders zu verfahren. Die Position der Rz 133 ist beizubehalten; für die Vertretung gilt Rz 135.

135

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist zu beantragen, das Verfahren des Angehörigen bis zur Entscheidung über den Entzug nicht abzuschließen, weil die Erstreckung mit dem Ende des Entzugsverfahrens wieder offensteht, und hilfsweise über den Titel nach Art 23 Abs 1 abzusprechen. Beim nachgeborenen Kind ist die eigene Prüfung zu verlangen, welche das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen vornimmt (BVwG 10.07.2026, W254 2339353-1).

6. Reichweite der Erstreckung des Rechts auf Verbleib über Art 68 Abs 3 VerfVO hinaus

136

Abs 3 dritter Satz erstreckt das Recht auf Verbleib auf die Familienangehörigen. Ob die Erstreckung auch über die Fälle des Art 68 Abs 3 VerfVO hinausreicht, in denen der Antragsteller kein Recht auf Verbleib nach Abs 2 hat, hängt davon ab, ob die Verordnung das Verbleibsrecht abschließend regelt.

Die Erstreckung des Rechts auf Verbleib nach Abs 3 dritter Satz reicht auch über die Fälle des Art 68 Abs 3 VerfVO hinaus, solange die Verfahren gemeinsam geführt werden. Sie begründet kein Recht „nach Absatz 2“, sondern ein abgeleitetes nationales Bleiberecht, welches der Wahrung der Familieneinheit dient. Die Wirkung der Rückkehrentscheidung wird nach Art 68 Abs 1 VerfVO ausgesetzt, solange dem Angehörigen „der Verbleib gestattet ist“.

137

Dagegen lässt sich einwenden, die Erstreckung reiche nicht über Art 68 Abs 3 VerfVO hinaus. Art 68 Abs 3 VerfVO ordnet an, dass der Antragsteller in den dort genannten Fällen „kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2“ hat; die Verordnung harmonisiert das Verbleibsrecht im Rechtsbehelfsverfahren abschließend, und die Entscheidung über einen Verbleib in diesen Fällen trifft allein das Gericht nach Art 68 Abs 4 (§ 18 BFA-VG Rz 38, 43 ff). Ein Familienangehöriger, dessen eigener Antrag etwa als Folgeantrag unbegründet abgelehnt wurde, kann daher nach der Gegenposition über Abs 3 kein Verbleibsrecht erwerben, welches die Verordnung ihm nimmt.

138

Dem Einwand ist zu widersprechen: Art 68 Abs 1 VerfVO setzt die Wirkungen der Rückkehrentscheidung aus, solange der Antragsteller „ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist“; die Verordnung kennt neben dem Recht nach Absatz 2 also die Gestattung des Verbleibs. Wer den Verbleib gestattet, bestimmt Art 68 Abs 1 nicht. Art 68 Abs 4 eröffnet dem Antragsteller, dem das Recht nach Absatz 2 fehlt, den Weg zum Gericht; dass der Verbleib in diesen Fällen allein durch das Gericht gestattet werden dürfte, ordnet die Bestimmung nicht an. Die Erstreckung nach Abs 3 dritter Satz ist eine solche Gestattung kraft Gesetzes. Art 68 Abs 3 nimmt dem Antragsteller nur das Recht „nach Absatz 2“; eine Gestattung, welche der Mitgliedstaat der Familie im gemeinsamen Verfahren gewährt, schließt die Bestimmung nicht aus. Art 10 Abs 4 VerfVO eröffnet Ausnahmen vom Recht auf Verbleib nur als Option und hindert den nationalen Gesetzgeber daher nicht, Familienangehörigen den Verbleib zu belassen. Die Erstreckung nach Abs 3 dritter Satz dient der Wahrung der Familieneinheit und ist nach ihrem Wortlaut auf die Dauer der gemeinsamen Verfahrensführung bezogen.

139

Für Art 10 VerfVO ist die Erstreckung zulässig: Art 10 Abs 4 eröffnet Ausnahmen nur als Option, und der nationale Gesetzgeber muss sie für Familienangehörige nicht nutzen. Für Art 68 ist zu unterscheiden: Die Erstreckung begründet kein Recht „nach Absatz 2“, sondern ein abgeleitetes nationales Bleiberecht, welches der Wahrung der Familieneinheit im gemeinsamen Verfahren dient und die Wirkung der Rückkehrentscheidung nach Art 68 Abs 1 aussetzt, solange dem Angehörigen „der Verbleib gestattet ist“. Das ist zu bejahen, solange die Verfahren gemeinsam geführt werden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

140

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist für den Angehörigen fristgerecht der Antrag auf Verbleib nach § 18 BFA-VG zu stellen, gestützt auf die gemeinsame Verfahrensführung und Art 8 EMRK (§ 18 BFA-VG Rz 66 ff). Die Vertretung stellt diesen Antrag in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 vorsorglich stets. In Altverfahren ist Art 68 VerfVO nicht anzuwenden; über die aufschiebende Wirkung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 18 Abs 5 BFA-VG aF von Amts wegen, und der faktische Abschiebeschutz erstreckt sich nach § 34 Abs 4 letzter Satz aF auf die Familienangehörigen (Rz 126; Übergangsrecht Rz 32, 33; zu § 18 aF str, § 18 BFA-VG Rz 34).

7. Fortgeltung des Erledigungsgleichlaufs nach Wegfall der Wendung im Gesetzestext

141

Abs 3 enthält die Wendung nicht mehr, alle Anträge seien zurückzuweisen oder abzuweisen. Ob der Erledigungsgleichlauf der Familienverfahren fortgilt, hängt davon ab, ob er sich allein aus dieser Wendung oder auch aus der gemeinsamen Führung der Verfahren ergibt.

Der Erledigungsgleichlauf der Familienverfahren gilt fort. Er folgt nicht aus der gestrichenen Wendung allein, sondern aus der gemeinsamen Führung und dem gleichen Schutzumfang, welche Abs 3 beibehält. Die Pflicht zum gleichen Schutzumfang besteht nach der Judikatur auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags erfüllt wären (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4).

142

Dagegen lässt sich einwenden, der Gleichlauf sei entfallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Erledigungsgleichlauf und die Pflicht zum Selbsteintritt ausdrücklich aus der Wendung „es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“ abgeleitet (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 RS 5; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 RS 4). Der Gesetzgeber hat sie gestrichen; Zuständigkeitsfragen regelt nun die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung abschließend. Die Behörde wird daher einzelne Angehörige nach § 5 oder nach § 4 zurückweisen und andere inhaltlich behandeln.

143

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Pflicht zum gleichen Schutzumfang auch dann besteht, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags erfüllt wären (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4). Abs 3 behält die gemeinsame Führung der Verfahren und den gleichen Schutzumfang bei. Die Materialien begründen die Neufassung als sprachliche Anpassung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 3); eine inhaltliche Änderung ist ihnen nicht zu entnehmen. Dass die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung Zuständigkeitsfragen regelt, betrifft die Wahl des zuständigen Mitgliedstaats, nicht das Verhältnis der Familienverfahren zueinander.

144

Richtigerweise besteht der Gleichlauf fort. Er folgt nicht aus der gestrichenen Wendung allein, sondern aus der gemeinsamen Führung und dem gleichen Schutzumfang, welche Abs 3 beibehält; die Pflicht zum gleichen Schutzumfang besteht nach der Judikatur „auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären“ (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4). Die Materialien begründen die Neufassung als sprachliche Anpassung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 Abs 3). Das Ergebnis führen § 4 Rz 87 bis 90 und § 5 Rz 76 bis 78.

145

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt im Zuständigkeitsverfahren der Selbsteintritt aus Gründen des Art 8 EMRK (§ 5 Rz 78) und im Übrigen die Rüge, dass die Familie durch die unterschiedliche Erledigung getrennt wird.

8. Kopplung der Gültigkeitsdauer an die Bezugsperson und Mindestdauer des Art 24 Abs 4 StatusVO

146

Art 23 Abs 2 StatusVO koppelt die Gültigkeit des Titels der Angehörigen an jenen der Bezugsperson; Art 24 Abs 4 StatusVO bestimmt Mindestdauern. Davon hängt ab, ob die Kopplung sinngemäß auch für den im Familienverfahren zuerkannten Status gilt und ob sie die Mindestdauer unterschreiten darf.

Die Kopplung der Gültigkeitsdauer an die Bezugsperson ist auf die Fälle des Abs 3 zu beschränken und findet dort ihre Grenze an der Mindestdauer des Art 24 Abs 4 StatusVO. Wer den Status erhält, hat nach Art 24 Abs 4 StatusVO Anspruch auf einen Titel von „mindestens drei Jahren“ (Flüchtlingseigenschaft) oder „mindestens einem Jahr“ (subsidiärer Schutz). Art 23 Abs 2 StatusVO regelt nach seinem Wortlaut nur den Titel „nach Absatz 1“.

147

Dagegen lässt sich einwenden, die Kopplung gelte auch im Anwendungsbereich des Abs 2. Die Materialien meinen, die Kopplung ergebe sich für die Angehörigen des Flüchtlings „nunmehr unmittelbar aus Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung“, und haben daher § 3 Abs 4b aF und § 8 Abs 5 aF gestrichen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 3 und zu § 8). Abs 3 ordnet die sinngemäße Geltung ausdrücklich an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kopplung auch in einem Fall des Abs 2 angewendet und den Titel „nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 2 StatusVO“ erteilt (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1).

148

Dem Einwand ist zu widersprechen: Art 23 Abs 2 StatusVO regelt nach seinem Wortlaut nur den Titel „nach Absatz 1“, also jenen für Angehörige ohne Status. Wer den Status erhält, hat nach Art 24 Abs 4 StatusVO Anspruch auf einen Titel von „mindestens drei Jahren“ (Flüchtlingseigenschaft) oder „mindestens einem Jahr“ (subsidiärer Schutz) und verliert ihn nach Art 24 Abs 5 nur durch Entzug. Abs 3 zweiter Satz steht im Absatz über die Angehörigen von Antragstellern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall des Abs 2 einen Titel nach Art 24 Abs 1 StatusVO „für die Dauer von drei Jahren“ erteilt und damit nicht gekoppelt (BVwG 13.08.2026, W132 2292700-1).

149

Richtigerweise ist die Kopplung auf die Fälle des Abs 3 zu beschränken und findet dort ihre Grenze an Art 24 Abs 4 StatusVO. Art 23 Abs 2 regelt nach seinem Wortlaut nur den Titel, welcher „nach Absatz 1“ ausgestellt wurde, also jenen für Angehörige ohne Status. Wer den Status erhält, ist eine Person, welcher internationaler Schutz gewährt wurde, und hat nach Art 24 Abs 4 Anspruch auf einen Titel von „mindestens drei Jahren“ (Flüchtlingseigenschaft) oder „mindestens einem Jahr“ (subsidiärer Schutz); widerrufen oder nicht verlängert werden darf er nach Art 24 Abs 5 nur nach einem Entzug. Abs 3 zweiter Satz steht zudem im Absatz über die Angehörigen von Antragstellern und erfasst die Fälle des Abs 2 nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verfährt selbst uneinheitlich: In einem Fall des Abs 2 hat es einen Titel nach Art 24 Abs 1 StatusVO „für die Dauer von drei Jahren“ erteilt (BVwG 13.08.2026, W132 2292700-1). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

150

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist rechtzeitig vor Ablauf des Titels der Bezugsperson für beide die Verlängerung zu beantragen; der Titel des Angehörigen ist nach Art 23 Abs 2 so lange zu verlängern wie jener der Bezugsperson.

9. Maßgeblicher Zeitpunkt der Minderjährigkeit nach Art 3 Z 9 lit b und lit c StatusVO

151

Art 3 Z 9 lit b und lit c StatusVO knüpfen an die Minderjährigkeit an, ohne einen Zeitpunkt zu nennen. In Betracht kommen der Zeitpunkt der Antragstellung und der Zeitpunkt der Entscheidung; davon hängt ab, ob das inzwischen volljährig gewordene Kind und dessen Eltern erfasst sind.

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung: für das Kind der Antrag der Bezugsperson oder, wenn er früher gestellt wurde, sein eigener Antrag; für die Eltern nach lit c ihr Antrag. Andernfalls hinge der Status von der Verfahrensdauer ab, welche der Antragsteller nicht beeinflusst. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Zeitpunkt des Asylantrags zur Vorgängerbestimmung als maßgebend bestimmt (EuGH 09.09.2021, C-768/19, SE, Rn 52).

152

Dagegen lässt sich einwenden, es sei auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Die Verordnung nennt keinen Zeitpunkt; Art 3 Z 10 definiert den Minderjährigen ohne Bezug auf die Antragstellung. Die Rechtsprechung zum Antragszeitpunkt beruhte auf der ausdrücklichen Wendung „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ in § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 3), welche entfallen ist. Die Behörde wird daher auf den Entscheidungszeitpunkt abstellen, zumal über den Antrag auf internationalen Schutz nach der Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt zu entscheiden ist.

153

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art 2 lit j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95/EU, dessen Tatbestand Art 3 Z 9 lit c StatusVO übernimmt, den Zeitpunkt des Asylantrags als maßgebend bestimmt (EuGH 09.09.2021, C-768/19, SE, Rn 52). Tragend ist, dass die Bestimmungen im Licht von Art 7 und Art 24 Abs 2 und 3 GRC auszulegen sind (Rn 38) und der Entscheidungszeitpunkt den Erfolg des Antrags von der Dauer der Bearbeitung abhängig machte (Rn 39 bis 41). Diese Gründe stammen aus der Charta und gelten für die Verordnung unverändert; der Wegfall der Wendung in § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF ändert daran nichts, weil schon die Richtlinie keinen Zeitpunkt nannte.

154

Richtigerweise ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen: für das Kind auf den Antrag der Bezugsperson oder, wenn er früher gestellt wurde, auf seinen eigenen Antrag, für die Eltern nach lit c auf ihren Antrag. Für das Kind hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Familienzusammenführungsrichtlinie aus demselben Grund auf den Zeitpunkt des Asylantrags des Zusammenführenden abgestellt (EuGH 01.08.2022, C-279/20, XC, Rn 54; wörtlich wiedergegeben in VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032 RS 1, welcher das Urteil als „C-279/20 und C-355/20, SW“ bezeichnet); das Kind, welches nach der Bezugsperson ankommt, darf nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil es während der Verfahrensdauer volljährig wird. Die Rechtsprechung zu § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF, welche auf den eigenen Antrag des Kindes abstellte (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 3), hing an der entfallenen Wendung „zum Zeitpunkt der Antragstellung“. Für die Eltern hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorgängerbestimmung, Art 2 lit j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95/EU, entschieden: Maßgebend ist der Zeitpunkt, „zu dem der Antragsteller – gegebenenfalls formlos – seinen Asylantrag eingereicht hat“ (EuGH 09.09.2021, C-768/19, SE, Rn 52). Der Entscheidungszeitpunkt wäre weder mit Art 7 und Art 24 Abs 2 GRC vereinbar (Rn 39, 40) noch mit Gleichbehandlung und Rechtssicherheit, weil der Erfolg des Antrags dann von der zügigen Bearbeitung durch Behörden und Gerichte abhinge (Rn 41). Die Begründung trägt auch unter der Verordnung: Art 3 Z 9 lit c StatusVO übernimmt den Tatbestand der Richtlinie („wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist“), die Richtlinie nannte ebenso wenig einen Zeitpunkt, und die tragenden Gründe stammen aus der Charta, nicht aus dem Wortlaut des Sekundärrechts. Damit entfällt auch das Argument der Gegenposition aus dem Wegfall der Wendung in § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF (Rz 152). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Statusverordnung besteht nicht (zur deutschen Rechtsprechung Rz 155); die Übertragung von C-768/19 und C-279/20 auf die Verordnung ist Ableitung des Verfassers.

155

Entscheidungen in Deutschland. Die deutschen Verwaltungsgerichte stellen für Art 3 Z 9 lit c StatusVO auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Elternteils ab und übertragen dazu die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Richtlinie 2011/95/EU: „Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt, in dem die Mutter ihren Antrag gestellt hat.“ Tragend sind Art 7 und Art 24 Abs 2 und 3 GRC: Stellte man auf die Entscheidung ab, hätten Behörden und Gerichte keine Veranlassung, die Anträge der Eltern Minderjähriger vorrangig zu bearbeiten (VG Gelsenkirchen 16.06.2026, 19a K 5383/23.A, mit wörtlicher Übernahme von EuGH 09.09.2021, C-768/19, SE, Rn 40; die Fundstelle ist im veröffentlichten Auszug ausgelassen; ebenso für das Geschwister nach der deutschen Erweiterung auf Grundlage des Art 23 Abs 7 StatusVO VG Gelsenkirchen 16.06.2026, 19a K 4516/24.A). Das bestätigt Rz 154.

156

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist beim inzwischen volljährigen Kind die Abhängigkeit nach lit b festzustellen (Rz 42), und bei den Eltern eines inzwischen volljährigen Schutzberechtigten ist die Beschleunigung des Verfahrens zu betreiben — notfalls mit Säumnisbeschwerde — und die Verzögerung der Behörde als Argument aus Art 8 EMRK vorzutragen.

10. Minderjähriges Kind in der Verantwortung des Schutzberechtigten ohne Elternstellung

157

Art 3 Z 9 lit b StatusVO erfasst die Kinder des Schutzberechtigten, lit c die verantwortlichen Erwachsenen eines minderjährigen Schutzberechtigten. Ob das minderjährige Kind, für welches ein Schutzberechtigter schon vor der Ankunft als gesetzlicher Vertreter verantwortlich war, ohne dessen Kind zu sein, Familienangehöriger nach Art 3 Z 9 StatusVO ist, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich. In Altverfahren stellt sich die Frage nach der hier vertretenen Auffassung (Rz 126) nicht: § 2 Abs 1 Z 22 lit d zweiter Fall aF idF BGBl I 145/2020 erfasst das Kind ausdrücklich, sofern die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise bestanden hat.

158

Das Kind ist im Licht des Art 24 Abs 2 GRC einzubeziehen. Die Bestimmungen über den internationalen Schutz sind im Licht von Art 7 und Art 24 Abs 2 und 3 GRC auszulegen (EuGH 09.09.2021, C-768/19, SE, Rn 38), und nach Art 24 Abs 2 GRC muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen eine vorrangige Erwägung sein. Lit b zählt eheliche, außerehelich geborene und adoptierte Kinder gleichermaßen auf und knüpft damit an die Verantwortung für das Kind an, nicht an die Abstammung; das minderjährige Kind, für welches der Schutzberechtigte schon vor der Ankunft wie ein Elternteil verantwortlich war, steht dem Adoptivkind nahe. Erwägungsgrund 58 nennt die typische Gefahr der Verfolgung wegen der Verwandtschaft, welche das Kind in gleicher Weise trifft. Der Verfassungsgerichtshof hat die Versagung der Ableitung bei einem bereits vor der Einreise bestehenden Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnis als unsachlich aufgehoben (VfGH 26.06.2020, G298/2019 ua, VfSlg 20.393; Rz 43).

Dagegen lässt sich einwenden, dem Wortlaut nach sei das Kind nicht einbezogen. Lit b erfasst nur die Kinder „des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde“; lit c regelt die umgekehrte Richtung, dort ist der verantwortliche Erwachsene Angehöriger des minderjährigen Schutzberechtigten. Das minderjährige Geschwister oder Mündel des Schutzberechtigten sei daher kein Familienangehöriger, Abs 5 verweise allein auf Art 3 Z 9, und die Verordnung kenne keine Günstigkeitsklausel, welche dem Gesetzgeber die Schließung der Lücke erlaubte (Rz 22 bis 30). Die Behörde wird über den Antrag des Kindes daher ohne Schutzerstreckung entscheiden.

159

Richtigerweise ist die Einbeziehung zu bejahen. Dem Einwand aus dem Wortlaut ist zu widersprechen: Lit b bestimmt den Kreis der Kinder nicht nach der Abstammung, wie die Gleichstellung des Adoptivkindes zeigt, und lässt eine Auslegung zu, welche das Kind erfasst, für welches der Schutzberechtigte wie ein Elternteil verantwortlich ist; Art 24 Abs 2 GRC verlangt diese Auslegung. Dass lit c die umgekehrte Richtung regelt, schließt sie nicht aus. Dem Einwand der fehlenden Günstigkeitsklausel ist zu widersprechen: Es geht nicht um eine günstigere nationale Regel, sondern um die Auslegung des Art 3 Z 9 lit b selbst. Eine Lücke, welche der Verfassungsgerichtshof am nationalen Recht als unsachlich aufgehoben hat, ist dem Unionsgesetzgeber nicht zu unterstellen, wo der Wortlaut die Einbeziehung zulässt. Verbindlich beantwortet die Frage der Gerichtshof der Europäischen Union. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

160

Folge für die Vertretung. In Altverfahren ist die Angehörigeneigenschaft hauptweise auf § 2 Abs 1 Z 22 lit d aF zu stützen (Rz 126), hilfsweise auf Art 3 Z 9 lit b StatusVO. In Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 ist die Einbeziehung hauptweise zu begehren und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union anzuregen. Folgt das Gericht der Gegenposition, so sind die eigenen Gründe des Kindes vollständig vorzutragen, und das Eltern-Kind-ähnliche Verhältnis ist als Familienleben iSd Art 8 EMRK gegen die Rückkehrentscheidung geltend zu machen (Rz 122).

O. Fallgruppen

161

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Kind in Österreich geboren, Eltern vor der Ankunft verheiratet, Vater FlüchtlingFamilienangehöriger; Erstreckung nach Abs 2Datum und Gültigkeit der Eheschließung; Status des ElternteilsRz 46 bis 50, 113; in Altverfahren § 2 Abs 1 Z 22 lit c aF (Rz 126, 128); BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1
Kind in Österreich geboren, Aberkennungsverfahren gegen den Elternteil anhängigKeine Versagung der Erstreckung allein wegen der Anhängigkeit; eigenständige Beurteilung des Entzugsverfahrens; daneben eigene PrüfungWahrscheinlichkeit des Entzugsgrundes; Dauer und Zurechnung der VerzögerungRz 69, 70; VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 RS 1; zur eigenen Prüfung BVwG 10.07.2026, W254 2339353-1 (Rz 101, 135)
Status der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits aberkanntKeine ErstreckungDatum und Rechtskraft der AberkennungBVwG 02.08.2026, W208 2342028-1
Ehe in einem anderen Mitgliedstaat nach Ankunft im Unionsgebiet geschlossenNach § 34 nF kein Familienangehöriger; nach § 2 Abs 1 Z 22 aF erfasstOrt und Datum der Eheschließung; Datum der Ankunft im Unionsgebiet; AntragsdatumRz 44, 123 bis 129; VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391 RS 1
Ehe auf der Flucht außerhalb der Union geschlossenFamilienangehörigerGültigkeit nach dem Recht des EheschließungsortesRz 45; VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 RS 7
Lebensgemeinschaft ohne EheKein Familienangehöriger nach lit aOb Ehe nach ausländischem Recht vorliegtRz 40; VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 RS 7
Volljährige Tochter, von den Eltern abhängigFamilienangehörige nach lit b (neu)Art und Dauer der AbhängigkeitRz 42
Minderjähriger Schutzberechtigter, erwachsene Schwester verantwortlichFamilienangehörige nach lit cVerantwortlichkeit vor der AnkunftRz 43; VfGH 26.06.2020, G298/2019 ua
Schutzberechtigtes Kind bei Antrag der Eltern bereits volljährigKeine taugliche BezugspersonGeburtsdatum; Antragsdatum der ElternRz 59; VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0162 RS 3
Ehegatte reist sechs Monate nach der Bezugsperson irregulär ein und stellt AntragFamilienangehöriger; gleichzeitige Einreise nicht erforderlichVorbestand der Ehe; Aufenthalt im Zusammenhang mit dem AntragRz 51, 118 bis 122
Nachzug mit Visum zur FamilienzusammenführungKein Familienverfahren; § 46a NAGArt der EinreiseRz 52; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 19
Einreise ab 12.06.2026 mit vor dem Stichtag erteiltem Visum nach § 26 FPG aFKein übergeleitetes Verfahren; Familienverfahren nach § 34 nF strittig, eher zu verneinen; eigene Gründe, Art 8 EMRKDatum der Visumerteilung und der Einreise; Zweck des VisumsRz 53; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 18, 19
Verfahren der Eltern beim BVwG, des Kindes beim BFAKeine Pflicht zur gemeinsamen FührungVerfahrensstand im EntscheidungszeitpunktRz 76; VwGH 18.12.2018, Ro 2018/18/0004 RS 1
Kinder originär subsidiär schutzberechtigt, Eltern mit Schutz in einem anderen Mitgliedstaat, Verfahren gleichzeitig anhängigGleicher Schutzumfang trotz UnzulässigkeitsgrundGleichzeitige AnhängigkeitRz 84; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4; § 4 Rz 89
Angehöriger mit Schutz in einem anderen Mitgliedstaat, Verfahren nicht gleichzeitigProzesshindernis; kein FamilienverfahrenZeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung§ 4 Rz 88; VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314 RS 2
Bezugsperson subsidiär schutzberechtigt, Angehöriger mit eigenen VerfolgungsgründenFlüchtlingseigenschaft für den Angehörigen; bei gemeinsam geführten Verfahren richtigerweise auch für die übrigen Angehörigen (strittig, Gegenposition aus Abs 4 zweiter Satz)Eigene Gründe; gleichzeitige AnhängigkeitRz 67, 80, 93
Ehegattin eines im Familienverfahren SchutzberechtigtenKein abgeleiteter Status (Abs 4); Titel nach Art 23 Abs 1Weg der Zuerkennung bei der BezugspersonRz 91 bis 95
Angehöriger wegen zweier Vergehen verurteiltKeine Ablehnung ohne Ausschlussgrund oder Erforderlichkeit nach Art 23 Abs 5Delikte; GefährdungRz 73
Entscheidung eines Angehörigen aufgehobenDurchschlagen auf alleGemeinsame FührungRz 81; VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0031 RS 1

P. Prüfliste gegen den Bescheid

162

Die Liste fasst die Prüfschritte dieser Einheit zusammen und ist vor der Beschwerde abzuarbeiten.

  1. Wann wurde der Antrag eingebracht — vor oder ab 12.06.2026? Welche Fassung legt der Bescheid zugrunde, und begründet er die Wahl (Rz 17, 18, 123 bis 129)?
  2. Hat die Behörde eigene Gründe des Angehörigen ermittelt, insbesondere die Verfolgung wegen der Familienzugehörigkeit (Rz 63 bis 65)?
  3. Prüft der Bescheid das Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 StatusVO oder noch nach § 2 Abs 1 Z 22 aF (Rz 36 bis 43)?
  4. Stellt der Bescheid auf die Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ab — oder unzutreffend auf die Einreise nach Österreich oder auf eine gleichzeitige Einreise (Rz 44, 51)?
  5. Scheidet der Bescheid ein nachgeborenes Kind aus, weil es vor der Ankunft nicht Teil der Familie war (Rz 46 bis 50)?
  6. Ist bei volljährigen Kindern die Abhängigkeit geprüft (Rz 42)?
  7. Versagt der Bescheid die Erstreckung wegen eines anhängigen Entzugsverfahrens, ohne dessen Aussichten, Dauer und Zurechnung der Verzögerung zu beurteilen (Rz 69, 70)?
  8. Stützt der Bescheid eine Ablehnung auf „Straffälligkeit“ nach § 2 Abs 3 statt auf Art 23 Abs 3 oder Abs 5 StatusVO (Rz 73)?
  9. Waren die Verfahren gleichzeitig anhängig, und wurden sie gemeinsam geführt (Rz 75 bis 78)?
  10. Erhalten alle Angehörigen den stärksten Schutzumfang (Rz 80)?
  11. Behandelt der Bescheid einen originär zuerkannten Status als abgeleitet (Rz 92)?
  12. Ist die Gültigkeitsdauer des Titels in einem Fall des Abs 2 an die Bezugsperson gekoppelt (Rz 146 bis 150)?
  13. Wurde der Antrag nach Art 23 Abs 1 StatusVO erledigt, wenn die Erstreckung verneint wird (Rz 30, 112)?
  14. Ist für jeden Angehörigen Beschwerde erhoben oder die Erstreckung nach § 16 Abs 3 BFA-VG geltend gemacht (Rz 96)?

Q. Schriftsatzbausteine

163

Nachgeborenes Kind.

Der Beschwerdeführer wurde am [Datum] im Bundesgebiet geboren. Seine Eltern haben am [Datum] in [Staat] die Ehe geschlossen und sind am [Datum] im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angekommen; dem Vater wurde mit Bescheid vom [Datum] die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei Antrag vor dem 12.06.2026: Das Verfahren ist nach [§ 75 Abs 32 AsylG 2005 nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen; der Beschwerdeführer ist als im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten Familienangehöriger nach § 2 Abs 1 Z 22 lit c AsylG 2005 idF BGBl I 145/2020, welcher keinen Vorbestand verlangt. Jedenfalls gilt:] Nach Art 3 Z 9 der Statusverordnung genügt es, dass „die Familie“ vor der Ankunft bestanden hat; auf den Vorbestand des einzelnen Angehörigenverhältnisses kommt es nicht an. Der Nationalrat hat dies in der Begründung des Abänderungsantrags vom 20.05.2026 ausdrücklich klargestellt und dabei die gegenteilige Darstellung der Erläuterungen zur Regierungsvorlage verworfen; das Bundesverwaltungsgericht folgt dem (BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1). Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

164

Anhängiges Entzugsverfahren gegen die Bezugsperson.

Die belangte Behörde versagt die Erstreckung allein wegen des gegen die Bezugsperson am [Datum] eingeleiteten Entzugsverfahrens. Die bloße Anhängigkeit genügt nicht: Es ist eigenständig zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Entzugsgrundes „nicht einmal wahrscheinlich ist“, ob das Verfahren „zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird“ und wem eine Verzögerung zuzurechnen ist (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 RS 1, unter Hinweis auf VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.8.2.). Das Verfahren ist seit [Dauer] ohne Verfahrensschritt anhängig; ein Entzugsgrund ist nach der aktuellen Lage in [Herkunftsstaat] nicht wahrscheinlich, weil [...]. Unabhängig davon ist der Titel nach Art 23 Abs 1 der Statusverordnung auszustellen, sofern seine Voraussetzungen vorliegen, weil die Verordnung die Voraussetzung des § 34 Abs 2 AsylG 2005 nicht kennt.

165

Gleicher Schutzumfang.

Die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner [Angehörigen] waren gleichzeitig beim Bundesamt anhängig und sind nach § 34 Abs 3 AsylG 2005 gemeinsam zu führen. Jener Schutzumfang, „der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden“ (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/01/0204 RS 4). Der [Angehörigen] wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; dem Beschwerdeführer wurde nur subsidiärer Schutz gewährt. Die Entscheidung ist in diesem Umfang inhaltlich rechtswidrig; die Aufhebung der Entscheidung eines Angehörigen schlägt auf die übrigen durch (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0031 RS 1).

166

Eigene Gründe vor der Erstreckung.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Schutz im Familienverfahren zuerkannt, ohne seine eigenen Gründe zu ermitteln. Nach VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063 RS 2, sind für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Der Beschwerdeführer ist als [Sohn] eines [Deserteurs] selbst der Verfolgung ausgesetzt, weil [...]; Erwägungsgrund 58 der Statusverordnung stützt die Annahme einer solchen Gefahr. Die Flüchtlingseigenschaft ist ihm daher aus eigenem nach Art 13 der Statusverordnung zuzuerkennen.

167

Hilfsweise: Titel nach Art 23 Abs 1 StatusVO.

Für den Fall, dass das Gericht die Erstreckung nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 für unanwendbar hält, wird beantragt, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel nach Art 23 Abs 1 der Statusverordnung auszustellen. Er ist Familienangehöriger nach Art 3 Z 9 der Verordnung; internationaler Schutz ist ihm aus eigenen Gründen nicht zuerkannt; keiner der Versagungsgründe des Art 23 Abs 3 bis 5 liegt vor. Der Antrag gilt nach § 34 Abs 1 AsylG 2005 als im Antrag auf internationalen Schutz enthalten. Hilfsweise wird angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob die Statusverordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, welche Familienangehörigen den Status der Bezugsperson zuerkennt.

168

Gültigkeitsdauer im Fall des Abs 2.

Die belangte Behörde hat die Gültigkeit des Aufenthaltstitels an jene der Bezugsperson gekoppelt. Art 23 Abs 2 der Statusverordnung regelt nur den Titel, welcher „nach Absatz 1“ ausgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; er hat nach Art 24 Abs 4 der Statusverordnung Anspruch auf einen Titel mit einer Gültigkeit von mindestens drei Jahren (so auch BVwG 13.08.2026, W132 2292700-1).

R. Verweisnetz

169

Im AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 16 (Drittstaatsangehöriger); § 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 (Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO); § 4 (Unzulässigkeit; § 4 Rz 87 bis 90); § 5 (Zuständigkeit, Selbsteintritt; § 5 Rz 62, 76 bis 78); § 12 (Recht auf Verbleib, zur Erstreckung auf die Familienangehörigen Rz 87; § 12 Rz 2 bis 9, Ausschlüsse § 12 Rz 66 ff); § 17 Abs 4 bis 6 (nachgeborene Kinder); § 20 (Besetzungsmangel; § 20 AsylG 2005 Rz 75); § 54a (kein Familienverfahren; § 54a Rz 26); § 55 (Art 8 EMRK; § 55 Rz 11 ff); § 75 Abs 31 bis 41 (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff, 49 ff, 62 ff).

170

Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung; § 9 BFA-VG Rz 27 ff, 37 ff); § 16 Abs 3 (Beschwerdeerstreckung; § 16 BFA-VG Rz 74 bis 77); § 18 (Verbleib im Rechtsbehelfsverfahren; § 18 BFA-VG Rz 38, 43 ff, 66 ff); § 58 Abs 7 und 8 (Übergangsrecht).

171

Im FPG: § 79 (gemeinsame Anhaltung von Familienangehörigen nach Art 3 Z 9 StatusVO; § 79 FPG Rz 84).

172

Sonstiges: § 46a NAG idF BGBl I 81/2026 (Familiennachzug zu Schutzberechtigten seit 07.08.2026; zum übergeleiteten Verfahren nach § 35 aF § 35 Rz 72 bis 80); § 17 VwGVG (sinngemäße Geltung vor dem Bundesverwaltungsgericht).

173

Unionsrecht: Art 3 Z 3, Z 9, Z 10, Art 12, 13, 17, 18, 23, 24 StatusVO; Erwägungsgründe 9, 15, 19 und 58 StatusVO; Art 3 Z 13, Art 10, 36 Abs 5, Art 44 Abs 3, Art 45 Abs 3, Art 66, 68 VerfVO.

S. Entscheidungen und Materialien — Register

174

VwGH.

175

VfGH.

176

EuGH. Die Urteile sind, soweit nicht anders vermerkt, nur in der Wiedergabe durch den Verwaltungsgerichtshof zitiert.

  • EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn 68, 71, 73, 74 — Volltext; auch wiedergegeben in VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 RS 10; Rz 22, 23.
  • EuGH 23.11.2023, C-374/22 und C-614/22 — wiedergegeben in VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 1; Rz 23.
  • EuGH 01.08.2022, C-279/20, XC, Rn 54 — Volltext; wiedergegeben in VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032 RS 1; Rz 154. Der Rechtssatz bezeichnet das Urteil als „C-279/20 und C-355/20, SW“; der dort wiedergegebene Wortlaut ist jener von C-279/20, XC, Rn 54.
  • EuGH 09.09.2021, C-768/19, SE, Rn 38, 39, 40, 41, 52 — Volltext; Minderjährigkeit der Bezugsperson im Zeitpunkt des (auch formlosen) Antrags des Elternteils; Rz 153, 154, 155, 158.
  • EuGH 09.11.2021, C-91/20, LW, Rn 39 bis 41, 54, 59, 60, 62 — Volltext; abgeleitete Flüchtlingseigenschaft des im Inland geborenen Kindes; Rz 22.
177

Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Auslegungshilfe zur selben Verordnung; Benutzerhinweise Abschnitt 7).

178

BVwG.

  • BVwG 10.07.2026, W254 2339353-1 — Aberkennung des abgeleiteten Status; nachgeborene Kinder; Rz 101, 135, 161.
  • BVwG 22.07.2026, W247 2346404-1 — Abs 2 wegen Art 23 Abs 1 StatusVO unangewendet; bloße Anhängigkeit des Entzugsverfahrens; Revision nicht zugelassen; Rz 28, 29, 110, 134.
  • BVwG 02.08.2026, W208 2342028-1 — Aberkennung der Bezugsperson am Tag der Entscheidung; Rz 71, 161.
  • BVwG 13.08.2026, W132 2292700-1 — § 34 nF im Altverfahren; Titel nach Art 24 für drei Jahre; Rz 18, 64, 124, 148, 149, 168.
  • BVwG 13.08.2026, W233 2337650-1 — § 34 nF im Altverfahren; Rz 18, 64, 124.
  • BVwG 24.08.2026, W182 2335874-1 — nachgeborenes Kind; Vereinbarkeit mit der Statusverordnung; Kopplung nach Art 23 Abs 2; Rz 18, 27, 49, 71, 109, 115, 116, 124, 147, 161, 163. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 26.08.2026, W168 2334473-1 — § 34 aF im Altverfahren; Versagung nach § 34 Abs 2 Z 3 aF bei im selben Erkenntnis bestätigtem Entzug der Bezugsperson; Revision nicht zugelassen; Rz 18, 71, 126.
  • BVwG 27.08.2026, W233 2333210-1 — Zuerkennung nach Art 13 StatusVO iVm § 34 Abs 2; Rz 109.
  • BVwG 10.09.2026, W124 2305990-1 — Familienverfahren im Altverfahren nach § 34 nF und der Statusverordnung; Zurückverweisung; Rz 124.
  • BVwG 15.09.2026, W615 2310249-1 — § 34 Abs 5 nF iVm Art 3 Z 9 im Altverfahren; bei Antragstellung volljähriges Kind; Rz 124. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 25.09.2026, W616 2332431-1 — Abs 2 wegen Art 23 Abs 1 StatusVO unangewendet; Zurückweisung des Antrags auf den Titel nach Art 23 Abs 1; ordentliche Revision zugelassen; Rz 109, 110, 112.
  • BVwG 28.09.2026, W218 2333554-1 — Abs 2 unangewendet; kein Günstigkeitsprinzip; Rz 109, 110.
  • BVwG 28.09.2026, W262 2343811-1 — ebenso obiter; Rz 110.
  • BVwG 30.09.2026, W189 2312034-1 — Elternteil eines in Österreich gezeugten Kindes kein Familienangehöriger nach Art 3 Z 9 lit c; obiter Unanwendbarkeit des § 34; kein Titel nach Art 23 Abs 1 bei eigenem subsidiärem Schutz; Revision nicht zugelassen; Rz 110, 112, 116, 124.
  • BVwG 02.10.2026, W251 1434020-4 — Art 3 Z 9 im Altverfahren; Vorrang der Statusverordnung vor § 34 (nicht allein tragend); Revision nicht zugelassen; Rz 110, 124.
179

Materialien.