Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 52 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
8. Hauptstück — Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde 1. Abschnitt — Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder
2. ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, (Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026) 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
A. Kernaussage
§ 52 ist die Zentralnorm der Aufenthaltsbeendigung gegen Drittstaatsangehörige. Sie regelt, in welchen Fällen das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wann diese durchsetzbar wird und welcher Zielstaat festzustellen ist.
Die Erlassung ist in den Fällen des Abs 1 bis 5 vorbehaltlich des Abs 7 und des § 59 Abs 3 FPG zwingend („hat … zu erlassen“). Ein Ermessen besteht nicht; die maßgebliche Schranke ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Daneben treten die positive Zulässigkeitsfeststellung nach Abs 9 (Rz 30, 161), Art 20 AEUV (Rz 39 bis 44), Art 6 Abs 4 und 5 RL 2008/115/EG (Rz 67, 76 bis 78) und der Vorrang der Aufforderung nach Abs 6 (Rz 122 bis 125).
Die Bestimmung wurde am 12.06.2026 in ihrer Systematik erheblich umgebaut. Die Rückkehrentscheidung nach negativer Asylentscheidung richtet sich bei Einbringung des Antrags ab dem 12.06.2026 (zu Altverfahren Rz 45, 46) unmittelbar nach Art 37 AsylVerfVO; Abs 2 regelt nur mehr die Aberkennungsfälle. Die Durchsetzbarkeit ist in Abs 8 vollständig neu geordnet und an das unionsrechtliche Recht auf Verbleib gekoppelt.
Abs 9 ist das Scharnier zum Abschieberecht. Die Feststellung legt den Zielstaat fest; ohne sie kommt eine Rückkehrentscheidung — außer im Fall der vom Fremden zu vertretenden Unmöglichkeit — nicht in Betracht (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 RS 4).
Bemerkenswert ist die Änderung des Abs 9 erster Satz von „ob die Abschiebung … zulässig ist“ auf „dass die Abschiebung … zulässig ist“. Damit sieht der Wortlaut nur mehr die positive Feststellung vor; dazu Abschnitt L.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung beruhte auf BGBl I 110/2019 und galt in der Bereinigung seit 28.12.2023. Der Fassungsvergleich weist elf Fassungen aus.
Abs 1 blieb unverändert.
Abs 2 wurde neu gefasst und erheblich verkürzt. Die bisherigen Z 1 und Z 2 — Zurückweisung wegen Drittstaatsicherheit und Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz — sind entfallen. Verblieben sind die Aberkennungsfälle, nunmehr als Entzug der Flüchtlingseigenschaft (Z 1) und Entzug des Status subsidiären Schutzes (Z 2) bezeichnet.
Der Entfall der bisherigen Z 1 und Z 2 bedeutet keine Lücke; in Altverfahren gelten sie nach § 125 Abs 32 FPG fort (Rz 45, 46). Der neue Einschub „über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus“ stellt klar, dass die Rückkehrentscheidung in diesen Fällen unmittelbar aus Art 37 AsylVerfVO folgt: Die Ablehnungsentscheidung ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Entfallen ist auch die Wortfolge „unter einem (§ 10 AsylG 2005)“. Die Verbindung der Entscheidungen ordnet nach den Materialien bereits § 10 AsylG 2005 an, weshalb die Wortfolge in § 52 entfallen konnte (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52 FPG); für die Rückkehrentscheidung nach einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag tritt Art 37 VerfVO hinzu.
Der Vorbehalt „unbeschadet des § 59 Abs. 3“ ist neu. Er stellt klar, dass bei bestehender aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung keine neue zu erlassen ist.
Die Terminologie wurde an die Statusverordnung angepasst: „Status des Asylberechtigten“ wird zu „Flüchtlingseigenschaft“, „aberkannt“ zu „entzogen“.
Abs 3 wurde in zwei Punkten geändert. Der Verweis auf §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 wurde durch den Verweis auf das 7. Hauptstück des AsylG 2005 ersetzt, und erfasst ist nunmehr auch die Zurück- oder Abweisung eines Verlängerungsantrags. Die Wortfolge „unter einem“ entfiel.
Die Erstreckung auf Verlängerungsanträge ist eine Erweiterung zulasten des Betroffenen: Wer die Verlängerung eines Titels nach dem 7. Hauptstück nicht erhält, erhält nunmehr grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung (Grenzen: § 9 BFA-VG, § 59 Abs 3 FPG; Rz 77).
Abs 4 Einleitungssatz wurde umformuliert: statt „der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“ nunmehr „der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist“. Die Änderung stellt auf die Berechtigung ab, nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt.
Abs 4 Z 1 wurde um Ausnahmen und einen Verweis ergänzt: § 60 AsylG 2005 ausgenommen dessen Abs 2 Z 3; § 11 Abs 1 und 2 NAG ausgenommen dessen Abs 2 Z 4; neu hinzugetreten ist Art 17 der Statusverordnung.
Abs 4 Z 2 und Z 3 wurden aufgehoben. Sie betrafen die Erwerbstätigkeitsanforderungen in den ersten Jahren der Niederlassung. Damit entfällt eine praktisch bedeutsame Fallgruppe der Aufenthaltsbeendigung gegen niedergelassene Drittstaatsangehörige.
Abs 6 wurde um den Beispielsfall ergänzt, dass die sofortige Ausreise erforderlich ist, „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“.
Abs 8 wurde vollständig neu gefasst. Die bisherige Regelung — Durchsetzbarkeit im Fall des § 16 Abs 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft — ist durch einen Katalog von vier Ziffern ersetzt worden, der an § 18 BFA-VG und Art 68 AsylVerfVO anknüpft.
Entfallen ist der bisherige zweite Satz des Abs 8, der die Anwendung des § 28 Abs 2 VwGVG auch bei Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes anordnete.
Die Materialien nennen den Grund, und er wirkt zulasten des Ausgereisten: § 21 Abs 5 BFA-VG stellt bei einer Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung ab, wenn der Fremde sich bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; der bisherige letzte Satz des Abs 8 ordnete demgegenüber den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an. Mit dem Entfall werde „der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 BFA-VG umfassend auch für das Verfahren über Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen geöffnet“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52).
Der Zweck ist nach den Materialien zu verhindern, dass der Fremde „die tatbestandlichen Voraussetzungen einer (noch nicht rechtskräftig gewordenen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die an sie allenfalls geknüpften Rechtsfolgen durch nachträgliche Ausreise beseitigen kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52 FPG, welche dafür VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 Rn 21, anführen; die Wendung stammt aus den Erläuterungen).
Die Annahme der Materialien trägt allerdings nicht ohne weiteres: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erstreckung des § 21 Abs 5 BFA-VG auf Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung „jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005“ „schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG)“ verneint, weil der Zweck „ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erreicht“ wird (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4). Diese tragenden Gründe bestehen unverändert fort; der Entfall des Abs 8 zweiter Satz aF, welcher das Ergebnis nur bestätigte, ändert daran nichts. Richtigerweise entscheidet das Gericht über die Rückkehrentscheidung nach Abs 1 daher auch nach der Ausreise nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (näher § 14 AsylG 2005 Rz 45). Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Die Behörde wird sich auf die Materialien stützen und die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Erlassung einfrieren wollen; folgt das Gericht ihr, bleiben Änderungen zugunsten des Betroffenen — etwa eine geänderte Lage im Zielstaat — unberücksichtigt. Vom Rat zur Ausreise während des laufenden Verfahrens ist daher weiterhin abzusehen; ist sie erfolgt, sind die Entscheidung nach der aktuellen Sachlage und hilfsweise die Feststellung samt Gestattung der Wiedereinreise zu beantragen. Für die mit der Ablehnung des Antrags verbundene Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO (Rz 3; § 10 AsylG 2005) kommt es auf die Streitfrage nicht an: Art 67 Abs 3 VerfVO verlangt für jeden Rechtsbehelf nach Art 67 Abs 1 VerfVO, lit e eingeschlossen, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung“, und § 21 Abs 5 BFA-VG ist in diesem Umfang unangewendet zu lassen (§ 21 BFA-VG Rz 74 f; § 14 AsylG 2005 Rz 47).
Die Grenze der Bestimmung. § 21 Abs 5 BFA-VG reicht nicht so weit, wie der Wortlaut des Abs 8 nahelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu seiner Zielsetzung ausgesprochen, der Fremde solle durch seine Ausreise gerechtfertigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen und deren Wirkungen nicht konterkarieren können; für Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG bedürfe es der Regelung nicht, weil diese tatbestandsmäßig nicht an einen aktuellen Inlandsaufenthalt anknüpfen und auch gegenüber einem bereits im Ausland befindlichen Fremden möglich sind. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 136 Abs 2 B-VG) könnten Aufenthaltsverbote dem § 21 Abs 5 BFA-VG daher nicht unterfallen (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237 RS 3). Derselbe Gerichtshof hat überdies festgehalten, dass § 21 Abs 5 BFA-VG nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Grundlage für die Feststellung bietet, statt der ergangenen Maßnahme wäre eine andere rechtmäßig gewesen (RS 2).
Für die Vertretung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen oder eines EWR-Bürgers folgt daraus ein spürbarer Unterschied: Im Verfahren über ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG bleibt es auch nach der Ausreise bei der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes (§ 28 Abs 2 VwGVG); Änderungen zugunsten des Betroffenen sind zu berücksichtigen. Die Einschränkung des § 21 Abs 5 BFA-VG trifft nach den Materialien die Rückkehrentscheidung und die übrigen Maßnahmen des 8. Hauptstücks; für die Rückkehrentscheidung nach Abs 1 ist sie richtigerweise ebenso zu verneinen (Rz 23).
Die Ausreiseverpflichtung ist in Abs 8 letzter Satz neu formuliert: „unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser“. Neu ist zudem, dass die Ausreise „– bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – [in] einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat“ erfolgen kann. Der Betroffene muss der Ausreise in diesen Staat also zustimmen; einer Auslegung gegen den Wortlaut bedarf es nicht.
Abs 9 erster Satz wurde von „ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung … zulässig ist“ auf „ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung … zulässig ist“ geändert. Das ist die inhaltlich bedeutsamste Änderung der Bestimmung.
Die Materialien bestätigen die Tragweite und nennen den Anlass. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Urteil vom 06.07.2023, C-663/21 — ergangen über ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes — festgehalten, dass Art 5 der Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht, „wenn von vornherein feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist“; dazu auch das Folgeerkenntnis VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52).
Die mit dem FrÄG 2017 geschaffene Rechtslage, wonach eine Rückkehrentscheidung auch bei festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung ergehen konnte und dann für die Dauer der Unzulässigkeit nicht durchsetzbar war, sei „dahingehend zu adaptieren, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung — unabhängig von dem herangezogenen Tatbestand (Abs. 1 ff.) — zwingend eine positive Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung voraussetzt“.
Damit ist das Ergebnis eindeutig und für die Praxis zentral: Steht die Unzulässigkeit der Abschiebung fest, darf überhaupt keine Rückkehrentscheidung mehr ergehen — gleichgültig, auf welchen Tatbestand des § 52 sie gestützt wird; ausgenommen ist allein die Rückkehrentscheidung in einen anderen Zielstaat, in welchen die Abschiebung zulässig ist (Rz 34). An ihre Stelle treten die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG oder, bei dauerhaftem Hindernis, der Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005.
Der Urteilsspruch selbst lautet:
Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG … ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
— EuGH 06.07.2023, C-663/21, wiedergegeben in BVwG 12.10.2023, W284 2213645-1
Die Vorlagefrage, über welche der Gerichtshof entschieden hat, betraf den Fremden, dem das Aufenthaltsrecht durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird und bei dem bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass die Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer unzulässig ist. Der Urteilsspruch ist allerdings allgemein gefasst; er knüpft nicht an den Aberkennungsfall an. Die Neufassung des Abs 9 folgt dem, indem sie die positive Zulässigkeitsfeststellung „unabhängig von dem herangezogenen Tatbestand“ verlangt (Rz 29).
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 10 RückführungsVO sieht vor, dass die Behörden nicht daran gehindert werden, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt; wurde der Rückkehrstaat in der Rückkehrentscheidung festgelegt und die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, so wird die Abschiebung in diesen Staat nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben. Die Auslegung des Art 5 RL 2008/115/EG in C-663/21 betrifft die Rechtslage bis 16.10.2027. Ob das Erfordernis der positiven Zulässigkeitsfeststellung nach Abs 9 neben Art 5 Abs 1 und 10 RückführungsVO Bestand hat, ist offen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil bereits vor dem AMPAG umgesetzt. Er hält fest, der Gerichtshof sei „zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist“ (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 17).
Aus dem Anwendungsvorrang hat er die Folgerung gezogen, die Anordnungen des § 8 Abs 3a zweiter Satz und des § 9 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 — Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme — „unangewendet zu lassen“; auch die davon rechtlich abhängenden Aussprüche hätten zu unterbleiben, und es habe lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu erfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 19).
Die Neufassung des Abs 9 hebt diese Rechtsprechung daher in das Gesetz. Für die Praxis bedeutet das: Was bisher über den Anwendungsvorrang zu erstreiten war, folgt nunmehr unmittelbar aus dem Wortlaut.
Der Gerichtshof hat die Verallgemeinerung für den subsidiären Schutz bestätigt: Art 5 RL 2008/115/EG steht dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen subsidiärer Schutzstatus aberkannt wurde, entgegen, „wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen in das beabsichtigte Zielland wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgeschlossen ist“ (EuGH 26.03.2026, C-202/25, Tadmur, Rn 59). Die in Rz 30 vertretene Auffassung, der Spruch in C-663/21 sei nicht auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, ist damit für Abs 2 Z 2 belegt. Das Urteil zieht allerdings eine Grenze: Ausgeschlossen ist die Rückkehrentscheidung, welche das Herkunftsland oder kein Zielland bestimmt; die Behörde bleibt befugt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, welche ein Transitland iSd Art 3 Nr 3 zweiter Gedankenstrich oder ein anderes Drittland, in welches der Betroffene freiwillig zurückkehren will und in welchem er aufgenommen wird (dritter Gedankenstrich), als Zielland bestimmt (Rn 56, 57). National trägt eine solche Entscheidung nur, wenn die Zulässigkeit der Abschiebung gerade in diesen Staat nach Abs 9 festgestellt wird; beim anderen Drittstaat setzt Abs 8 überdies die Zustimmung des Betroffenen voraus (Rz 26). Die bloße Möglichkeit eines anderen Zielstaats trägt die Rückkehrentscheidung nicht. Die Aberkennung selbst bleibt auch ohne Rückkehrentscheidung wirksam: Der Betroffene verliert die mit dem Schutz verbundenen Rechte (Rn 55).
Ab 17.10.2027: Die Grenze aus Tadmur knüpft an Art 3 Nr 3 RL 2008/115/EG an. An dessen Stelle tritt der Begriff des Rückkehrstaats nach Art 3 Nr 3 RückführungsVO (nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend), der neben Herkunfts- und Transitstaat (lit a, c) auch den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (lit b), einen Drittstaat mit Recht auf Einreise und Aufenthalt (lit d), sichere Drittstaaten und erste Asylstaaten (lit e, f) sowie Abkommensstaaten nach Art 14 (lit g) umfasst und keine freiwillige Rückkehr voraussetzt; ein Abschiebungshindernis hindert die Rückkehrentscheidung nicht (Art 5 Abs 10 RückführungsVO).
Abs 5, 7, 10 und 11 blieben unverändert.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist der Betroffene Drittstaatsangehöriger? | § 2 Abs 4 Z 10 | § 52 nicht anwendbar |
| 2 | Ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger? | Abs 2 letzter Satz; § 2 Abs 4 Z 11 | Abs 2 nicht anwendbar |
| 3 | Auf welchen Absatz stützt sich die Entscheidung? | Abs 1 bis 6 | Ohne Zuordnung keine Prüfung |
| 4 | Bei Abs 1 Z 2: wurde das Verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet? | Abs 1 Z 2 | Entscheidung rechtswidrig |
| 5 | Bei Abs 2 nF (in Altverfahren über einen Antrag vor dem 12.06.2026 gilt Abs 2 Z 1 und 2 aF iVm § 125 Abs 32; Rz 45, 46): liegt ein Entzug vor — und kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu? | Abs 2 | Entscheidung rechtswidrig |
| 6 | Besteht bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung? | § 59 Abs 3 | Keine neue Entscheidung |
| 7 | Bei Abs 3: betrifft der Antrag einen Titel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005? | Abs 3 | Entscheidung rechtswidrig |
| 8 | Bei Abs 4: ist der Betroffene zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt? | Abs 4 | Abs 4 nicht anwendbar |
| 9 | Bei Abs 4 Z 1: liegt ein Versagungsgrund vor — und greift eine der Ausnahmen? | Abs 4 Z 1 | Entscheidung rechtswidrig |
| 10 | Bei Abs 5: besteht ein Titel „Daueraufenthalt – EU“ und eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr? | Abs 5; § 53 Abs 3 | Entscheidung rechtswidrig |
| 11 | Bei Abs 6: wurde der Nachweis der Begebung in den anderen Mitgliedstaat verlangt und ermöglicht? | Abs 6 | Entscheidung verfrüht |
| 12 | Greift Abs 7 — Zurückschiebung bei bestehendem Rückübernahmeabkommen? | Abs 7 | Entscheidung zu unterlassen |
| 13 | Ist die Entscheidung nach § 9 BFA-VG zulässig? | § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG | Entscheidung rechtswidrig |
| 13a | Bestehen familiäre Bindungen zu einem nicht freizügigen Unionsbürger, und besteht ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art 20 AEUV? | Rz 39 bis 44 | Keine Rückkehrentscheidung; ohne Prüfung rechtswidrig |
| 14 | Wurde gleichzeitig nach Abs 9 festgestellt? | Abs 9; VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 | Entscheidung rechtswidrig |
| 15 | Falls nicht: ist die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich? | Abs 9 zweiter Satz | Entscheidung rechtswidrig |
| 16 | Wann wird die Entscheidung durchsetzbar? | Abs 8 Z 1 bis 4; § 18 BFA-VG Rz 52 ff | Abschiebung verfrüht |
| 17 | Wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise rechtmäßig abgesprochen? | § 55 FPG; Rz 181 bis 183 | Fristausspruch fehlt oder ist rechtswidrig: Rückkehrentscheidung insgesamt rechtswidrig (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 14) |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die Tatbestände der Abs 1 bis 7 in ihrer Abfolge, sodann die Durchsetzbarkeit nach Abs 8, sodann die Feststellung nach Abs 9 samt der durch die Novelle aufgeworfenen Streitfrage, schließlich Abs 10 und 11.
Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist die maßgebliche Schranke jeder Rückkehrentscheidung. Sie wird hier nur in ihrem Verhältnis zu § 52 behandelt; ihre Einzelheiten gehören in die Kommentierung zu § 9 BFA-VG (dort Rz 27 bis 110).
Art 20 AEUV — der Kernbestand der Unionsbürgerrechte. Neben die Interessenabwägung tritt eine unionsrechtliche Schranke eigener Art, welche in § 9 BFA-VG nicht aufgeht: Art 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, welche bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt wird, die ihnen dieser Status verleiht (EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci u a, Rn 64 — ergangen über ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes). Das Kriterium betrifft Sachverhalte, in welchen sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet seines Mitgliedstaats, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Rn 66). Der praktisch wichtigste Fall ist der drittstaatsangehörige Elternteil eines österreichischen Kindes, welches von seinem Freizügigkeitsrecht nie Gebrauch gemacht hat: Eine Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger vermittelt ein solches Kind nicht (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG; zum Personenkreis Rz 61), gegen den Elternteil ergeht daher die Rückkehrentscheidung nach § 52 — und an ihr ist Art 20 AEUV zu messen. Der Wunsch, die Familiengemeinschaft im Unionsgebiet aufrechtzuerhalten, genügt für sich allein nicht (Rn 68). Maßstab, Abhängigkeitsverhältnis und Grenzen des Rechts führt die Einheit zu Art 20 AEUV (Art 20 AEUV Rz 50 bis 78; zur Rückkehrentscheidung Art 20 AEUV Rz 96 bis 99).
Das Abhängigkeitsverhältnis. Die Verweigerung des Aufenthalts beeinträchtigt die Unionsbürgerschaft nur, wenn zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches den Unionsbürger zwingen würde, ihn zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen; maßgeblich ist die Intensität dieses Verhältnisses unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (EuGH 16.07.2026, C-26/25, Bukla, Rn 65, 66). Liegt es vor, so darf keine Rückkehrentscheidung erlassen werden (Rn 67). Das Aufenthaltsrecht nach Art 20 AEUV ergibt sich unmittelbar aus dem Primärrecht und entsteht, sobald seine Voraussetzungen erfüllt sind, auch vor einem Antrag (Rn 69); für die Dauer des Abhängigkeitsverhältnisses ist der Drittstaatsangehörige nicht illegal aufhältig iSd Art 3 Nr 2 RL 2008/115/EG (Rn 70; EuGH 08.05.2018, C-82/16, K. A. u a, Rn 89). Unerheblich ist, dass das Abhängigkeitsverhältnis erst nach einem Einreiseverbot entstanden ist (K. A. u a, Rn 81). Für § 52 folgt daraus: Art 20 AEUV ist kein Gewicht in der Abwägung, sondern beseitigt bereits das Tatbestandsmerkmal des unrechtmäßigen Aufenthalts (Abs 1 Z 1; Rz 52, 53); die Rückkehrentscheidung scheitert dann ohne Abwägung.
Die Prüfpflicht der Behörde. Die Behörde muss das Abhängigkeitsverhältnis nicht systematisch und von sich aus prüfen; der Betroffene hat die Informationen beizubringen (Bukla, Rn 75). Sind ihr aber familiäre Bindungen zu einem Unionsbürger bekannt, so hat sie sich — gegebenenfalls durch Einholung der erforderlichen Informationen — zu vergewissern, dass ihr Bescheid den Unionsbürger nicht de facto zum Verlassen der Union zwingt, und insbesondere das Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen (Rn 77). Art 20 AEUV und Art 5 RL 2008/115/EG verwehren daher die Rückkehrentscheidung, wenn die Behörde über Informationen über familiäre Bindungen verfügt und die Auswirkungen auf das Familienleben und auf die Situation der minderjährigen Kinder nicht zuvor geprüft hat (Rn 81). Dasselbe gilt für das Einreiseverbot (EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 70, 92; § 53 FPG Rz 47) und für den Entzug oder die Versagung eines Aufenthaltstitels (EuGH 25.04.2024, C-420/22 und C-528/22, NW und PQ, Rn 74).
Die Abweichung aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht kann abgewichen werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt (M. D., Rn 67). Die Abweichung darf nicht allein auf Vorstrafen gestützt werden; sie verlangt eine konkrete Beurteilung sämtlicher Umstände im Licht der Verhältnismäßigkeit und des Wohles des minderjährigen Kindes, welches Unionsbürger ist (Rn 68). Eine nicht begründete verbindliche Stellungnahme einer Sicherheitsbehörde trägt sie nicht (NW und PQ, Rn 85; Bukla, Rn 113).
Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat. Verfügt der Drittstaatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat, so fehlt der Zwang zum Verlassen der Union regelmäßig, wenn die Familie sich dort rechtmäßig aufhalten kann (M. D., Rn 62). Die Behörde darf das abgeleitete Recht mit diesem Hinweis aber nicht versagen, ohne geprüft zu haben, ob das Familienleben, welches das Kind mit beiden Elternteilen führt, dort fortgesetzt werden könnte und ob der Umzug seinem Wohl entgegenstünde (EuGH 04.06.2026, C-147/24, Safi, Rn 65). Das ist mit Abs 6 (Rz 111 ff) abzustimmen: Die Aufforderung, sich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, ersetzt diese Prüfung nicht.
Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren. Der Betroffene kann sich vor Gericht auf die Verletzung dieser Pflichten berufen, auch wenn er vor der Behörde weder ein Aufenthaltsrecht nach Art 20 AEUV noch ein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hat (Bukla, Rn 86). Das Gericht hat Tatsachen zu berücksichtigen, welche erst im Gerichtsverfahren festgestellt werden (Rn 90); eine frühere, den Aufenthalt versagende Entscheidung ist nicht ausschlaggebend, und neue Umstände sind jedenfalls zu berücksichtigen (Rn 93, 95). Eine Regelung, welche die Berufung auf Art 20 AEUV in diesen Fällen ausschließt, ist unionsrechtswidrig (Rn 96). Die Neuerungsbeschränkung des § 20 BFA-VG ist daher in diesem Umfang unangewendet zu lassen. Davon zu unterscheiden ist Art 5 RL 2008/115/EG, welcher unabhängig von Art 20 AEUV die gebührende Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Bindungen und des Gesundheitszustands in jedem Stadium des Verfahrens verlangt (Bukla, Rn 78 bis 80); dort darf die Behörde Aspekte unberücksichtigt lassen, welche der Betroffene schon in einem früheren Verfahren hätte anführen können (K. A. u a, Rn 104, 106, 107). Die Abwägung im Einzelnen, insbesondere das Kindeswohl, behandelt § 9 BFA-VG Rz 27 ff, 75 ff. Für die Beschwerde ist das Abhängigkeitsverhältnis konkret darzulegen: wer die Obsorge innehat, wer das Kind tatsächlich betreut und unterhält, und ob der andere Elternteil dazu in der Lage wäre.
Ab 17.10.2027: An die Stelle des Art 5 RL 2008/115/EG treten Art 4 und Art 15 RückführungsVO (beide nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend; Anhang): Art 15 räumt dem Wohl des Kindes Vorrang ein, Art 4 verlangt die Einhaltung der Charta und der Grundrechte; familiäre Bindungen und Gesundheitszustand nennen beide nicht ausdrücklich. Ob sich die Berücksichtigungspflicht dann aus Art 4 RückführungsVO iVm Art 7 und 24 GRC ergibt, ist offen; Art 20 AEUV ist als Primärrecht davon nicht betroffen.
E. Welche Fassung gilt
Maßgebend ist nicht der Beginn des Verfahrens, sondern die Einbringung des Antrags. § 125 Abs 32 FPG ordnet an:
In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
§ 75 Abs 32 AsylG 2005 erfasst alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, sowie alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren. § 125 Abs 32 FPG hält aber nur § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG aF aufrecht, und diese Ziffern betreffen allein Antragsverfahren: die Zurückweisung wegen Drittstaatsicherheit (Z 1) und die Abweisung hinsichtlich beider Status (Z 2). In diesen Verfahren sind sie die Rechtsgrundlage der Verbindung — nicht bloß hilfsweise, sondern als einzige.
Aberkennungsverfahren. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ohne Zuerkennung subsidiären Schutzes regelte § 52 Abs 2 Z 3 FPG aF, jene des subsidiären Schutzes Z 4 aF. Beide nennt § 125 Abs 32 FPG nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stützt Rückkehrentscheidungen nach einem Entzug in Altverfahren gleichwohl teils auf Z 1 aF — „Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG“ (BVwG 23.07.2026, W146 2346241-1) —, teils auf Z 2 aF (BVwG 04.08.2026, L504 2334253-1; ebenso beim Entzug der Flüchtlingseigenschaft BVwG 24.08.2026, W153 2334454-1, und beim Entzug subsidiären Schutzes BVwG 25.08.2026, W624 2289820-2; auf Z 1 aF BVwG 09.09.2026, W242 2282582-2; auf Z 2 aF auch BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2, beim Entzug subsidiären Schutzes nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO; die dort im Spruch zugelassene Revision betrifft den Entzug, nicht die Rückkehrentscheidung). Beides trifft nicht zu: Keine der beiden Ziffern betrifft die Aberkennung. Richtigerweise erfasst § 125 Abs 32 FPG die Aberkennungsverfahren nicht; für die Verbindung gilt daher das FPG in der geltenden Fassung, und Rechtsgrundlage ist § 52 Abs 2 Z 1 FPG nF (Entzug der Flüchtlingseigenschaft) oder Z 2 nF (Entzug des subsidiären Schutzes). Die falsche Ziffer ist zu rügen, führt aber regelmäßig nur zur Maßgabebestätigung; mit § 52 Abs 2 FPG nF sind dann auch die Wertungen der Aufenthaltsverfestigung geltend zu machen (§ 7 AsylG 2005 Rz 105 bis 107; Übergangsrecht Rz 39 bis 41). Diese Auffassung vertreten inzwischen auch Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts: „Für anhängige Aberkennungsverfahren (neu: Entzugsverfahren) ist jedoch § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in der neuen Fassung nach Inkrafttreten des AMPAG anzuwenden“ (BVwG 01.09.2026, W192 1408346-4; ebenso BVwG 02.09.2026, W231 2167969-2, jeweils zum Entzug subsidiären Schutzes). Ausdrücklich begründet das BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3: § 125 Abs 32 FPG „betrifft Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, in denen ein solcher Antrag zurück- oder abgewiesen wird, und erfasst daher Aberkennungs- bzw. Entzugsverfahren nicht“; die Rückkehrentscheidung ergeht dort nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG nF. Die Praxis ist damit uneinheitlich; W233 2281266-2 und W158 2256337-3 entschieden Entzugsverfahren aus der Zeit vor dem Stichtag an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in entgegengesetztem Sinn. Die Gegenposition wird die Ziffer als unschädliches Vergreifen werten und § 125 Abs 32 FPG nach seinem Zweck — eine Rechtsgrundlage für negative Entscheidungen in Altverfahren zu sichern — auf die Aberkennung erstrecken. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Materialien begründen das damit, dass die Neufassung des Abs 2 auf Art 37 VerfVO abstellt und es „für negative Entscheidungen in solchen Verfahren einer Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ bedarf (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 125 Abs 32).
Teilrechtskraft vor dem Stichtag. Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus diesen Materialien eine Erstreckung über den Wortlaut ab: Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Verbindung „auch dann nach § 52 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FPG erfolgen, wenn die Entscheidung das Asylverfahren bereits vor dem 12.06.2026 rechtskräftig abgeschlossen hat (sodass es nicht dem § 75 Abs. 32 AsylG 2005 unterfällt)“. Im Fall war der Asylteil vor dem Stichtag rechtskräftig, offen waren allein Rückkehrentscheidung, Abschiebungsfeststellung und Ausreisefrist (BVwG 14.09.2026, I419 2274518-1). Dagegen lässt sich einwenden, § 125 Abs 32 FPG knüpfe an „Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist“, und die Materialien erläuterten diesen Wortlaut, erweiterten ihn aber nicht; sei der Asylteil vor dem 12.06.2026 rechtskräftig geworden, so sei das fortgesetzte Verfahren über die Rückkehrentscheidung kein solches Asylverfahren mehr, und es gelte die Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung (Rz 49). Dem ist zu widersprechen: § 75 Abs 32 AsylG 2005 erfasst alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und ordnet an, sie „zu Ende zu führen“. Das Verfahren über die verbliebenen Spruchpunkte ist dasselbe Verfahren über denselben Antrag; es ist erst mit der Entscheidung über alle Spruchpunkte zu Ende geführt und fällt daher schon nach dem Wortlaut unter § 125 Abs 32 FPG. Der Erstreckung über den Wortlaut bedarf es nicht (Übergangsrecht Rz 47). Bei der Ausreisefrist wandte das Gericht die geltende Fassung an (§ 55 Abs 4 Z 2 FPG statt des aufgehobenen § 55a FPG); das entspricht dem engen Regelungsgegenstand des § 125 Abs 32 FPG. Folge für die Vertretung. Die Rückkehrentscheidung ist in diesen Fällen nach § 52 Abs 2 FPG aF zu prüfen, die Ausreisefrist nach der geltenden Fassung (Rz 48; § 55 FPG Rz 52 und 55).
Praktisch bedeutet das: Auf Jahre hinaus betrifft die Mehrzahl der Beschwerdeverfahren Anträge aus der Zeit vor dem 12.06.2026. In diesen Verfahren ist § 52 Abs 2 Z 2 FPG aF die richtige Rechtsgrundlage; eine Rüge, die Bestimmung bestehe nicht mehr, geht dort fehl (Rz 45 bis 47; zum Gegenfall der Antragseinbringung ab dem 12.06.2026 Rz 70, Baustein Rz 189). Für Verfahren mit Antragseinbringung ab dem 12.06.2026 gilt die geltende Fassung.
Für Rückkehrentscheidungen außerhalb eines Asyl- oder Aberkennungsverfahrens — nach Abs 1, 3, 4 und 5 — besteht keine Übergangsbestimmung; maßgebend ist die Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Sinn: Für fremdenrechtliche Verfahren, „die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind“, seien keine gesonderten Übergangsregelungen getroffen worden, weshalb ausschließlich die seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen anzuwenden seien; ein auf die Vorfassung gestützter Spruch wird mit Maßgabe bestätigt (BVwG 14.07.2026, G312 2332952-1; BVwG 20.07.2026, G306 2339067-1; ebenso BVwG 09.09.2026, W602 2343370-1). Zur Frist für die freiwillige Ausreise § 55 FPG Rz 52 und 55.
Die Unterscheidung ist bei Abs 2 und Abs 8 von erheblicher Bedeutung. Eine nach altem Recht auf Abs 2 Z 2 gestützte Rückkehrentscheidung wäre nach neuem Recht auf Art 37 AsylVerfVO zu stützen; eine nach altem Recht mit Rechtskraft durchsetzbar gewordene Entscheidung folgt nicht dem neuen Katalog des Abs 8.
Der Entfall des Abs 4 Z 2 und Z 3 wirkt zugunsten des Betroffenen. Eine Übergangsbestimmung dazu enthält § 125 FPG nicht; die folgende Ableitung ist daher eine eigene: Ein auf diese Ziffern gestütztes, am 12.06.2026 noch anhängiges Verfahren ist einzustellen, ein bereits erlassener, noch nicht rechtskräftiger Bescheid zu beheben. Sie folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat; eine Fortanwendung des aufgehobenen Tatbestandes hätte eine ausdrückliche Anordnung verlangt.
F. Der unrechtmäßige Aufenthalt — Abs 1
Abs 1 Z 1 erfasst den nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ist der Grundtatbestand und setzt Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG um. Die Rückkehrentscheidung ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt; sie knüpft seit dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen Aufenthalt im Inland an (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 1; VwGH 23.10.2025, Ra 2024/21/0176 RS 1). Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, gegen alle illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen; eine Regelung, welche je nach den Umständen entweder eine Geldbuße oder die Ausweisung vorsieht, wobei sich beide gegenseitig ausschließen, ist richtlinienwidrig (EuGH 23.04.2015, C-38/14, Zaizoune, Rn 31, 41).
Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts richtet sich nach § 31 FPG, nach dem NAG und nach den asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigungen; ein Aufenthaltsrecht kann sich auch unmittelbar aus Art 20 AEUV ergeben (Rz 40). Sie ist zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen.
Beim sichtvermerksfreien Kurzaufenthalt hängt die Rechtmäßigkeit auch davon ab, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex). Der Gerichtshof lässt eine Rückkehrentscheidung schon auf den Verdacht einer Straftat hin zu, allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Die Straftat muss nach ihrer Art und der drohenden Strafe hinreichend schwer sein, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts zu rechtfertigen, und die Behörde muss über übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien verfügen, welche den Verdacht stützen (EuGH 12.12.2019, C-380/18, E.P., Rn 48, 49, 51). Für die Vertretung folgt daraus: Die bloße Anzeige genügt nicht; beide Voraussetzungen sind festzustellen und zu begründen.
Türkische Staatsangehörige. Die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 vermittelt kein Aufenthaltsrecht. Ein Asylwerber verfügt „über keine gesicherte Position im Sinn des ARB 1/80“; „Damit steht aber auch Art. 13 ARB 1/80 - für sich genommen [...] - der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen“ (VwGH 22.07.2026, Ra 2026/20/0307, Rn 17, unter Berufung auf EuGH 04.07.2024, C-375/23, Meislev, Rn 39). Für die Vertretung folgt daraus: Ein Aufenthaltsrecht nach Art 6 oder Art 7 ARB 1/80 ist gesondert darzutun; der bloße Hinweis auf die Stillhalteklausel trägt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht.
Abs 1 Z 2 erfasst den bereits ausgereisten Drittstaatsangehörigen, wenn das Verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (VwGH 29.06.2026, Ra 2024/17/0083 RS 1). Die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist; ihre Wahrung ist festzustellen. Ausreise ist nicht nur das freiwillige Verlassen des Bundesgebietes, sondern auch die zwangsweise Überstellung in den Zielstaat; fristwahrend ist auch die Einleitung vor der Ausreise, wenn die Rückkehrentscheidung erst danach ergeht. Die Versäumung der Frist macht die Rückkehrentscheidung, das auf sie gestützte Einreiseverbot und die Feststellung nach Abs 9 unzulässig; der Betroffene kann sich darauf berufen (VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006 RS 1).
Der Zweck der Z 2 liegt darin, die Verhängung eines Einreiseverbots auch nach Ausreise zu ermöglichen. Ohne Rückkehrentscheidung wäre ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 1 FPG nicht zulässig.
Ab 17.10.2027: Verlässt ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, so können die Behörden nach Art 8 Abs 5 RückführungsVO ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung erlassen; sind die Gründe für das Einreiseverbot erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetreten, bedarf es keiner neuen Rückkehrentscheidung (Art 8 Abs 6 RückführungsVO). Ob § 52 Abs 1 Z 2 und § 53 Abs 1 FPG anzupassen sind, ist offen.
Auch die Rückkehrentscheidung nach Z 2 bedarf des Ausspruchs über die Frist für die freiwillige Ausreise; dass der Betroffene bereits ausgereist ist, macht ihn nicht entbehrlich. Ob das Bundesverwaltungsgericht den fehlenden Ausspruch selbst nachtragen darf, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt; das Bundesverwaltungsgericht hat ihn selbst nachgetragen und die Revision zugelassen (BVwG 09.09.2026, W602 2343370-1; § 55 FPG Rz 59 bis 61).
G. Die Aberkennungsfälle — Abs 2
Abs 2 erfasst nunmehr nur mehr zwei Fälle: den Entzug der Flüchtlingseigenschaft ohne Zuerkennung subsidiären Schutzes (Z 1) und den Entzug des Status subsidiären Schutzes (Z 2).
Zusätzliche Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Behörde hat das zu prüfen; ein Titel nach dem NAG oder nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 schließt die Rückkehrentscheidung aus.
Der Einschub „über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus“ bedeutet, dass die dort geregelten Fälle — insbesondere die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz — nicht mehr nationalrechtlich zu regeln sind.
Art 37 VerfVO ist im Wortlaut heranzuziehen; er sagt vier Dinge:
Wird ein Antrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes abgelehnt oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt, so erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, mit der die Richtlinie 2008/115/EG und der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Wurde vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen, so ist die Rückkehrentscheidung gemäß diesem Artikel nicht erforderlich. Die Rückkehrentscheidung wird als Teil der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder als gesonderte Entscheidung erlassen. Wird die Rückkehrentscheidung als gesonderte Entscheidung erlassen, so wird sie zeitgleich und zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder unverzüglich danach erlassen.
Erstens die Doppelablehnung. Die Pflicht besteht nur, wenn der Antrag sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgelehnt wird. Wird subsidiärer Schutz zuerkannt, so ergeht keine Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO.
Zweitens die Sperre. Bestand schon vor der Antragstellung eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung, so ist eine Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO nicht erforderlich. Das ist das unionsrechtliche Gegenstück zu § 59 Abs 3 FPG (Rz 72) und in der Beschwerde gemeinsam mit diesem geltend zu machen.
Drittens und viertens: keine unionsrechtliche Verbindungspflicht. Die Rückkehrentscheidung wird „als Teil der Entscheidung … oder als gesonderte Entscheidung“ erlassen; im zweiten Fall zeitgleich und zusammen mit der Asylentscheidung oder unverzüglich danach. Eine unionsrechtliche Pflicht, beide Aussprüche in einem Bescheid zu verbinden, besteht daher nicht; national ordnet § 10 AsylG 2005 die Verbindung an (Rz 10). Der Einwand, die Rückkehrentscheidung hätte im Asylbescheid ergehen müssen, ist daher auf § 10 AsylG 2005 zu stützen, nicht auf Art 37 VerfVO.
Grenze: der rechtmäßig Aufhältige. Art 37 VerfVO verlangt eine Rückkehrentscheidung, mit welcher die RL 2008/115/EG eingehalten wird. Diese verpflichtet nur gegenüber illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zur Rückkehrentscheidung (Art 6 Abs 1), und wer eine Aufenthaltsberechtigung hat, erhält keine (Art 6 Abs 4). Die Doppelablehnung trägt daher keine Rückkehrentscheidung gegen einen Antragsteller, welcher sich aus anderem Grund rechtmäßig aufhält, insbesondere gegen den Vertriebenen (§ 31 Abs 1 Z 2 FPG; zur Richtlinie EuGH 19.12.2024, C-244/24 und C-290/24, Kaduna, Rn 140, 147); das ist näher bei § 62 AsylG 2005 Rz 96, 97 und 127 bis 129 behandelt, einschließlich der Gegenposition.
Grenze in zeitlicher Hinsicht. Nach der Antragstellung und vor der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz darf keine Rückkehrentscheidung ergehen, „unabhängig davon, auf welchen Zeitraum des Aufenthalts in der Rückkehrentscheidung Bezug genommen wird“ (EuGH 09.11.2023, C-257/22, CD, Rn 44). Auch der unrechtmäßige Aufenthalt vor der Antragstellung trägt daher keine Rückkehrentscheidung, welche nach der Antragstellung erlassen wird (Rn 41, 42); zulässig ist sie ab der Ablehnung oder zusammen mit ihr (Rn 40). Das Urteil erging zu Art 9 Abs 1 RL 2013/32/EU. Es ist auf die Verfahrensverordnung zu übertragen: Art 10 Abs 1 VerfVO berechtigt den Antragsteller gleichermaßen zum Verbleib, „bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat“, und Art 37 VerfVO knüpft die Rückkehrentscheidung an die Ablehnung (Rz 63). Gleichlaufend § 10 AsylG 2005 Rz 40 und § 12 AsylG 2005 Rz 4. Wird der Antrag erst während des Beschwerdeverfahrens gegen eine Rückkehrentscheidung nach Abs 1 gestellt, so ist der Bescheid samt Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; die bisherige Rechtsprechung (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) ist „nach wie vor anwendbar, da die fraglichen Rechtsnormen nicht relevant geändert wurden“ (BVwG 28.08.2026, I424 2327899-1; der Antrag war dort vor der Entscheidung auch eingereicht, zum Zeitpunkt der Anhängigkeit § 17 AsylG 2005 Rz 41).
Praktisch bleibt es damit beim bisherigen Ergebnis: Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zieht die Rückkehrentscheidung nach sich, vorbehaltlich eines rechtmäßigen Aufenthalts aus anderem Grund (Rz 67), einer bereits bestehenden Rückkehrentscheidung (Rz 65; § 59 Abs 3 FPG) und der feststehenden Unzulässigkeit der Abschiebung (Rz 30). Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art 37 VerfVO nicht abzusprechen (§ 33 Abs 4 AsylG 2005). Die Rechtsgrundlage hat jedoch bei Einbringung des Antrags ab dem 12.06.2026 gewechselt (zu Altverfahren Rz 46; zum Neuverfahren Rz 70), und das ist im Spruch zu berücksichtigen.
Für die Praxis folgt daraus ein Prüfpunkt, welcher allerdings zuerst das Übergangsrecht verlangt (Rz 45 ff): Wurde der Antrag auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026 eingebracht und stützt der Bescheid die Rückkehrentscheidung nach einer Antragsabweisung gleichwohl auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG, so nennt er eine Bestimmung, die es in dieser Gestalt nicht mehr gibt. Ob das den Bescheid rechtswidrig macht oder als bloße Fehlzitierung unbeachtlich ist, hängt davon ab, ob der Spruch im Übrigen den Willen der Behörde erkennen lässt; die Rechtsgrundlage ist jedenfalls zu rügen.
Wurde der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht, so ist § 52 Abs 2 Z 2 FPG aF nach § 125 Abs 32 FPG die zutreffende Rechtsgrundlage. Die Rüge ist dort nicht zu erheben: Sie trifft nicht zu und beschädigt die Glaubwürdigkeit der übrigen Beschwerde. Umgekehrt ist zu rügen, wenn die Behörde in einem solchen Altverfahren die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 2 FPG nF oder unmittelbar auf Art 37 VerfVO stützt: Dann fehlt ihr die Rechtsgrundlage, weil § 125 Abs 32 FPG für genau diese Fälle § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG aF als maßgebend erklärt (Übergangsrecht Rz 43; Baustein Übergangsrecht Rz 84).
Der Vorbehalt zugunsten des § 59 Abs 3 FPG stellt klar, dass bei aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung keine neue zu erlassen ist. Das entspricht auch § 76 Abs 2 zweiter Satz FPG, der die Schubhaft in diesem Fall weiterhin auf Z 1 stützen lässt.
H. Die Versagung eines Titels nach dem 7. Hauptstück — Abs 3
Abs 3 erfasst die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005.
Der Verweis auf das gesamte 7. Hauptstück ist weiter als der bisherige Verweis auf die §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005. Er erfasst insbesondere auch den Titel nach § 54a AsylG 2005.
Neu erfasst ist die Zurück- oder Abweisung eines Verlängerungsantrags. Wer einen bestehenden Titel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht verlängert erhält, erhält nunmehr grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung (zu den Grenzen Rz 77).
Das Wort „zwingend“ ist allerdings am Unionsrecht zu messen. Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG ordnet an:
Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
Solange über den Verlängerungsantrag nicht rechtskräftig entschieden ist — namentlich während des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung —, ist die Rückkehrentscheidung daher nicht zwingend, sondern die Behörde hat zu prüfen, ob sie von ihr absieht. Unterbleibt diese Prüfung, so ist das zu rügen (Baustein Rz 190).
Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Art 5 Abs 1 RückführungsVO verpflichtet zur Rückkehrentscheidung gegenüber jedem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen; Art 6 RückführungsVO sieht für ein anhängiges Verlängerungsverfahren keine Ausnahme vor. Ob sich die Prüfpflicht dann anders begründen lässt, ist offen.
Hinzu tritt Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG: Wird aus humanitären oder sonstigen Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt, so ergeht keine Rückkehrentscheidung; eine bereits ergangene ist zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Titels auszusetzen. Das ist die unionsrechtliche Grundlage der Gegenstandslosigkeit nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG, welche für den Titel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 die Variante der Rücknahme ausführt (§ 60 FPG Rz 36 bis 39); § 59 Abs 4 FPG betrifft dagegen allein den Aufschub der Durchsetzbarkeit während des Rechts auf Verbleib. Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG steht einer Regelung nicht entgegen, nach welcher schon das vorläufige Aufenthaltsrecht, welches die Zulässigkeit eines Antrags auf einen solchen Titel vermittelt, die zuvor nach Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ergangene Rückkehrentscheidung stillschweigend zurücknimmt (EuGH 20.10.2022, C-825/21, UP, Rn 56); das Urteil lässt diese Folge zu, es verlangt sie nicht. Endet die Aussetzung, weil der Titel versagt wird, so hat sich die Behörde vor der Vollstreckung der älteren Rückkehrentscheidung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern (EuGH 17.10.2024, C-156/23, Ararat, Rn 43); dazu § 59 FPG Rz 70 ff.
Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Wer einen Aufenthaltstitel erhält, ist nicht illegal aufhältig iSd Art 3 Nr 2 RückführungsVO, sodass die Pflicht nach Art 5 Abs 1 RückführungsVO nicht greift; eine Regel über Rücknahme oder Aussetzung einer bereits ergangenen Rückkehrentscheidung enthalten Art 5 und 6 RückführungsVO nicht. Auf welche unionsrechtliche Grundlage sich § 60 Abs 3 Z 2 FPG dann stützt, ist offen.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs 9 AsylG 2005. Bis zum 11.06.2026 war Abs 3 in diesem Punkt eingeschränkt: § 10 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 idF vor dem AMPAG ordnete an, dass eine nach § 58 Abs 9 AsylG 2005 zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist; das Fehlen dieser Einschränkung im Wortlaut des Abs 3 hielt der Verwaltungsgerichtshof für ein Redaktionsversehen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 RS 2).
§ 10 AsylG 2005 ist seit 12.06.2026 ohne Absätze gefasst; der bisherige Abs 3 und mit ihm sein letzter Satz sind ersatzlos entfallen (§ 10 AsylG 2005 Rz 18 f). Damit steht der Wortlaut des Abs 3 allein. Richtigerweise ist die Verbindung in den Fällen des § 58 Abs 9 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 gleichwohl abzulehnen: Die Zurückweisung setzt dort voraus, dass ein anderes Aufenthaltsrecht besteht oder ein Verfahren darüber geführt wird, und gegen einen rechtmäßig Aufhältigen ist eine Rückkehrentscheidung nach Abs 1 und Abs 2 nicht vorgesehen. Abs 3 regelt die Verbindung, nicht die Voraussetzungen der Maßnahme. Die Streitfrage wird in § 58 AsylG 2005 geführt (§ 58 AsylG 2005 Rz 68 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Sinn bei einem während des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf internationalen Schutz den Titelantrag nach § 58 Abs 9 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und den Bescheid im Übrigen — samt Rückkehrentscheidung — ersatzlos behoben, weil der Antragstellerin „ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung), das auch in § 12 AsylG 2005 geregelt wird,“ zukommt (BVwG 24.08.2026, W182 2347354-1).
Die Erweiterung ist mit § 9 BFA-VG zu verschränken: Gerade bei einem Verlängerungsantrag hat der Betroffene regelmäßig eine mehrjährige Aufenthaltsdauer aufzuweisen, was in der Interessenabwägung erheblich zu Buche schlägt (§ 9 BFA-VG Rz 45 ff).
Die Materialien bestätigen beide Änderungen: Die Ergänzung im zweiten Halbsatz solle sicherstellen, „dass eine Rückkehrentscheidung auch bei Zurück- oder Abweisung eines Verlängerungsantrags gemäß § 59 AsylG 2005 ergehen kann“; die Schaffung des § 54a AsylG 2005 sei der Anlass, „statt auf die §§ 55, 56 und 57 nur mehr allgemein auf das 7. Hauptstück des AsylG 2005 zu verweisen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52).
Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache. Die Materialien halten fest, dass es bei Zurückweisung eines weiteren Titelantrags — „vor allem wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG)“ — wegen § 59 Abs 3 FPG „in aller Regel“ keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, weil eine solche bereits aus Anlass der Abweisung des Erstantrags ergangen ist.
Zwingend ist das allerdings nicht. Die Wortfolge „zurück- oder“ wurde ausdrücklich beibehalten, weil sich „in manchen Zurückweisungsfällen, etwa nach § 13 Abs. 3 AVG oder § 58 Abs. 11 AsylG 2005, auch nach künftiger Rechtslage die Notwendigkeit ergeben kann, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen“.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Prüfreihenfolge: Ergeht zu einer Zurückweisung gleichwohl eine neue Rückkehrentscheidung, ist zunächst zu fragen, ob bereits eine aufrechte besteht. Besteht sie, ist die neue nach § 59 Abs 3 FPG ersatzlos zu beheben (so für die Parallelkonstellation BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2).
I. Der rechtmäßige Aufenthalt — Abs 4
Abs 4 erfasst Drittstaatsangehörige, die zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt sind. Die Neuformulierung stellt auf die Berechtigung ab; ein bloß faktischer Aufenthalt genügt nicht, aber auch eine vorübergehende Abwesenheit schadet nicht.
Z 1 erfasst den nachträglichen Eintritt oder das Bekanntwerden eines Versagungsgrundes, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Für eine Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise beziehungsweise der Durchsetzbarkeit abzustellen, bei einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB auf jenen der hypothetischen Entlassung (VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096 RS 2).
Neu sind zwei Ausnahmen und ein Zusatz. Ausgenommen sind § 60 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 und § 11 Abs 2 Z 4 NAG; hinzugekommen ist Art 17 der Statusverordnung.
Die Ausnahmen sind zugunsten des Betroffenen zu lesen: Ein Versagungsgrund nach diesen Bestimmungen trägt die Rückkehrentscheidung nach Abs 4 Z 1 nicht mehr.
Die Materialien nennen den Grund, und er ist unionsrechtlich: Art 11 Abs 4 UAbs 1 der Richtlinie (EU) 2024/1233 über die kombinierte Erlaubnis („Rahmenrichtlinie“) bestimmt, dass Arbeitslosigkeit an sich kein Grund für die Entziehung einer kombinierten Erlaubnis ist, wenn sie höchstens drei Monate beträgt — höchstens sechs Monate, wenn die Erlaubnis seit mehr als zwei Jahren besteht — und Beginn und Ende gemeldet werden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52). Nach Art 11 Abs 6 verlängert der Mitgliedstaat den zulässigen Zeitraum der Arbeitslosigkeit um drei Monate, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Inhaber besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne des Art 2 lit i der Richtlinie 2009/52/EG erfahren hat. Das sind Arbeitsbedingungen, welche in einem auffälligen Missverhältnis zu jenen rechtmäßig beschäftigter Arbeitnehmer stehen, etwa weil sie Gesundheit und Sicherheit gefährden und die Menschenwürde verletzen.
Achtung: Die Erläuterungen zum AMPAG geben die Verlängerung mit „neun Monaten“ an (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52, S 85). Der Wortlaut des Art 11 Abs 6 der Richtlinie (EU) 2024/1233 spricht von drei Monaten. Maßgeblich ist der Richtlinientext; die Angabe der Materialien ist unrichtig und darf in einem Schriftsatz nicht übernommen werden.
§ 11 Abs 2 Z 4 NAG — der Aufenthalt dürfe zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen — hätte bei eingetretener Arbeitslosigkeit die Rückkehrentscheidung nach Z 1 getragen und damit über § 10 Abs 1 NAG das Aufenthaltsrecht beseitigt. Genau das verhindert die Rahmenrichtlinie. Die Ausnahme ist daher Umsetzung, nicht Wohltat.
Der Wortlaut ist erhoben: § 11 Abs 2 Z 4 NAG verlangt, dass „der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“. Zwei weitere Bestimmungen des § 11 NAG sind für diese Einheit von Bedeutung. § 11 Abs 1 Z 3 NAG sperrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels, solange gegen den Fremden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und „seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind“, sofern er nicht nach freiwilliger Ausreise einen Antrag nach § 21 Abs 1 NAG eingebracht hat. Und § 11 Abs 3 NAG enthält einen Kriterienkatalog, welcher mit jenem des § 9 Abs 2 BFA-VG wortgleich ist.
Beides ist praktisch bedeutsam. Zum einen zeigt § 11 Abs 1 Z 3 NAG, dass der Gesetzgeber die Achtzehnmonatsfrist dort, wo er sie wollte, ausdrücklich angeordnet hat — die Fortwirkung der Rückkehrentscheidung selbst nach der Ausreise ist mit dem AMPAG dagegen ersatzlos entfallen (§ 12 AsylG 2005 Rz 24 f). Zum anderen führt die Wortgleichheit des Katalogs dazu, dass die zu § 9 Abs 2 BFA-VG ergangene Judikatur im NAG-Verfahren und umgekehrt verwertbar ist (§ 9 BFA-VG Rz 39 ff).
„Aus Sachlichkeitserwägungen“ wurde die Ausnahme nach den Materialien auf die vergleichbare Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erstreckt, welche für Titel nach § 56 AsylG 2005 gilt.
Unberührt bleibt die Entziehung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs 5 bis 6 NAG, insbesondere bei über die zulässige Dauer hinausgehender Arbeitslosigkeit. Die Rückkehrentscheidung ist damit nicht beseitigt, sondern nur auf einen anderen Weg verwiesen: Erst die Entziehung nach dem NAG macht den Aufenthalt unrechtmäßig und eröffnet Abs 1 Z 1.
Praktische Folge. Wird eine Rückkehrentscheidung nach Abs 4 Z 1 auf drohende oder eingetretene Arbeitslosigkeit gestützt, ist das zu rügen: § 11 Abs 2 Z 4 NAG und § 60 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 sind als Versagungsgründe im Sinne der Z 1 ausgenommen. Zugleich sind die Fristen des Art 11 Abs 4 und Abs 6 der Rahmenrichtlinie vorzutragen, und bei ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ist die Verlängerung um drei Monate nach Art 11 Abs 6 geltend zu machen.
Der Zusatz. Neu aufgenommen ist der Verweis auf Art 17 der Statusverordnung. Er korrespondiert mit § 54a AsylG 2005: Tritt nachträglich ein dort genannter Ausschlussgrund auf oder wird er bekannt, soll eine Rückkehrentscheidung erlassen werden können. Die Grenze zieht allerdings Abs 9: Ist die Abschiebung unzulässig, darf sie gleichwohl nicht ergehen (Rz 28 bis 30); es bleibt bei der Entziehung nach § 61 Abs 5a AsylG 2005 und der Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG.
Der neu aufgenommene Verweis auf Art 17 der Statusverordnung betrifft die Ausschlussgründe vom subsidiären Schutz. Art 17 Abs 1 der Statusverordnung nennt vier Gruppen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen: nach Art 17 Abs 1 lit a der Statusverordnung ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit; nach Art 17 Abs 1 lit b der Statusverordnung eine vor der Ankunft begangene schwere Straftat oder eine nach der Ankunft erfolgte Verurteilung wegen einer schweren Straftat; nach Art 17 Abs 1 lit c der Statusverordnung Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; nach Art 17 Abs 1 lit d der Statusverordnung eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit. Art 17 Abs 2 der Statusverordnung erstreckt das auf Anstifter und sonstige Beteiligte, Art 17 Abs 3 der Statusverordnung auf sonstige, mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten, sofern der Betroffene sein Herkunftsland nur verlassen hat, um der Bestrafung zu entgehen.
Zwei Anordnungen des Art 17 der Statusverordnung sind für die Praxis entscheidend. Nach Art 17 Abs 4 der Statusverordnung setzt der Ausschluss eine Prüfung der Schwere der Straftat, der individuellen Verantwortung und aller Begleitumstände voraus; ist sie durchgeführt und trifft ein Ausschlussgrund zu, erfolgt der Ausschluss ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden. Nach Art 17 Abs 5 der Statusverordnung ist bei Minderjährigen zusätzlich zu berücksichtigen, ob sie nach dem Strafmündigkeitsalter überhaupt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten.
Für die Vertretung ist Art 17 Abs 4 der Statusverordnung zweischneidig und daher genau zu lesen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung entfällt erst nach der dreigliedrigen Prüfung; sie ersetzt diese nicht. Die Behörde, welche den Ausschluss allein auf die Verurteilung stützt, ohne Schwere, individuelle Verantwortung und Begleitumstände festzustellen, überspringt die Tatbestandsvoraussetzung. Das ist der tragende Einwand — und er wirkt über Abs 4 Z 1 auf die Rückkehrentscheidung durch.
Zu beachten ist überdies, dass der Wegfall der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 17 Abs 4 der Statusverordnung allein die Furcht vor ernsthaftem Schaden betrifft. Die Abwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG und das Abschiebungsverbot des § 50 FPG bleiben unberührt (§ 9 BFA-VG Rz 39 ff, § 50 FPG Rz 20 ff).
Z 1a erfasst den nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen des Einreisetitels oder einer Voraussetzung nach § 31 Abs 1 FPG.
Z 2 und Z 3 wurden aufgehoben. Sie erlaubten die Rückkehrentscheidung gegen niedergelassene Drittstaatsangehörige, die im ersten Jahr mehr als vier Monate oder im Lauf eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen waren.
Der Entfall ist eine spürbare Entlastung. Er beseitigt eine Fallgruppe, in der die Aufenthaltsbeendigung an bloße Erwerbslosigkeit anknüpfte und die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stets bedenklich war.
Die Materialien bestätigen dieses Ergebnis und nennen zwei Gründe: Die beiden Ziffern stünden „nicht im Einklang mit den Vorgaben der Rahmenrichtlinie“ und seien überdies ohne praktische Relevanz; im NAG bestünden ohnehin an die Arbeitslosigkeit anknüpfende Entziehungstatbestände (§ 28 Abs 5 bis 6 NAG).
Die Neuformulierung des Einleitungsteils. Abs 4 setzt nunmehr voraus, dass der Drittstaatsangehörige zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt ist, nicht dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Materialien begründen das damit, dass sich der Betroffene dem Verfahren „nicht durch Ausreise entziehen“ können soll; künftig komme es darauf an, dass er berechtigt ist, „ohne sich tatsächlich hier aufhalten zu müssen“.
Z 4 erfasst den Versagungsgrund für einen weiteren Aufenthaltstitel, Z 5 die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen.
Das Merkmal „ausschließlich“ in Z 5 ist eine hohe Hürde. Jeder nicht vom Betroffenen zu vertretende Mitgrund — etwa fehlende Kursplätze, Krankheit oder Betreuungspflichten — schließt den Tatbestand aus.
J. Daueraufenthalt – EU und Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats — Abs 5 und 6
Abs 5 erfasst Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren.
Die Schwelle ist erhöht: Erforderlich ist, dass die Voraussetzungen nach § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, der weitere Aufenthalt würde eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.
Der Maßstab entspricht jenem der Daueraufenthaltsrichtlinie. Eine strafgerichtliche Verurteilung für sich genommen genügt nicht; erforderlich ist eine Gefährdungsprognose auf der Grundlage des persönlichen Verhaltens. Die Tatbestände des § 53 Abs 3 FPG können die Gefährdung indizieren; es ist aber in jedem Einzelfall anhand konkreter Feststellungen und einer das Gesamtverhalten berücksichtigenden Prognose zu prüfen, ob tatsächlich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr vorliegt (VwGH 26.05.2026, Ra 2026/22/0043 RS 2). Die Rückstufung nach § 28 Abs 1 NAG setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Abs 5 erfüllt sind (VwGH 26.05.2026, Ra 2026/22/0043 RS 1). Der Gerichtshof verlangt dieselbe Prüfung: Art 12 RL 2003/109/EG steht einer Ausweisung entgegen, welche verfügt wird, ohne dass geprüft wird, ob der Betroffene eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr darstellt, und ohne dass die Dauer des Aufenthalts, das Alter, die Folgen für ihn und seine Familienangehörigen sowie die Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden (EuGH 11.06.2020, C-448/19, WT, Rn 25). Der Schutz gilt für jede behördliche Ausweisungsverfügung unabhängig von ihrer rechtlichen Natur oder Ausgestaltung (EuGH 07.12.2017, C-636/16, López Pastuzano, Rn 29), daher auch für die Rückkehrentscheidung nach Abs 5.
Abs 6 betrifft den nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt. Er hat sich unverzüglich dorthin zu begeben und das nachzuweisen.
Abs 6 setzt Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG um. Jene Bestimmung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, und lässt die Rückkehrentscheidung erst zu, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist. Der nationale Wortlaut folgt dem; die Auslegung hat sich daher am Unionsrecht auszurichten.
Ab 17.10.2027: Fundstelle ist Art 6 Abs 2 und 3 RückführungsVO. Er erfasst ausdrücklich auch das Visum für den längerfristigen Aufenthalt, nennt neben der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit auch die öffentliche Sicherheit und lässt anstelle der Rückkehrentscheidung auch ein Ersuchen an den anderen Mitgliedstaat um Zusammenarbeit nach Art 42 RückführungsVO zu.
Zwei weitere Absätze des Art 6 RL 2008/115/EG sind zu beachten. Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG gestattet es, von der Rückkehrentscheidung abzusehen, wenn der Betroffene von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines bilateralen Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird; dem entspricht Abs 7, welcher allerdings darüber hinausgeht (Rz 127). Art 6 Abs 6 RL 2008/115/EG, welchen das nationale Recht nicht ausdrücklich aufgenommen hat, erlaubt die Verbindung mehrerer Aussprüche — Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Einreiseverbot — in einer einzigen Entscheidung, allerdings unbeschadet der Verfahrensgarantien des Kapitels III der Richtlinie.
Aus Art 6 Abs 6 RL 2008/115/EG folgt der Maßstab für die Beschwerde gegen den verbundenen Bescheid: Die Verbindung erlaubt keine Verkürzung der Garantien. Jeder Ausspruch bleibt gesondert begründungspflichtig und gesondert anfechtbar; eine Sammelbegründung, welche die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeitsfeststellung und das Einreiseverbot in einem Absatz abhandelt, genügt dem nicht (§ 16 BFA-VG Rz 9 ff zur Frist).
Erst wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung nach Abs 1 zu erlassen.
Der neue Beispielsfall — „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“ — konkretisiert die zweite Alternative. Er ist bloß demonstrativ.
Die Materialien bestätigen das und ordnen ihn zu: Die Ergänzung solle klarstellen, dass von der Aufforderung zur Ausreise in den anderen Mitgliedstaat „insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Einreiseverbotstatbestand verwirklicht hat und dessen Aufenthalt daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52).
Das Wort „insbesondere“ zeigt, dass der Beispielsfall die zweite Alternative nicht erschöpft. Umgekehrt folgt daraus aber auch, dass die bloße Verwirklichung eines Einreiseverbotstatbestandes nicht automatisch trägt: Erforderlich bleibt die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, welche eigens festzustellen ist.
Die erste Rechtsprechung zum Beispielsfall. Das Bundesverwaltungsgericht geht über Rz 118 hinaus. Es hält die Ergänzung für unionsrechtswidrig, soweit sie bei Verwirklichung eines Einreiseverbotstatbestandes, welcher die von Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangte Gefährdung nicht erreicht, eine Rückkehrentscheidung ohne vorangehende Aufforderung zuließe, und lässt sie in diesem Umfang unangewendet. Maßstab bleibe jener des § 67 Abs 1 FPG in der Fassung vor dem AMPAG, welcher den des § 53 Abs 3 FPG übersteigt; eine Änderung der Gefährdungsmaßstäbe sei mit dem AMPAG weder bezweckt noch umgesetzt worden. Die Entscheidung erging im Schubhaftverfahren; die Revision wurde zugelassen (BVwG 04.08.2026, W600 2348473-1); ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Offen ist damit die Frage, ob die mit dem AMPAG in Abs 6 eingefügte Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung „im Falle der Erfüllung eines beliebigen Einreiseverbotstatbestandes“ dem Unionsrecht widerspricht und Abs 6 unionsrechtskonform auszulegen ist. Ebenso hält ein weiteres Erkenntnis im Schubhaftverfahren fest, die Wortfolge habe „infolge Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu bleiben“; auch dort ist die Revision zugelassen, zur Frage, „ob der mit dem AMPAG neugefasste § 52 Abs. 6 FPG im Sinne der Ausführungen in der Begründung dieses Erkenntnisses richtlinienkonform zu interpretieren ist“ (BVwG 20.08.2026, W609 2348836-1). Das Bundesverwaltungsgericht überträgt diese Begründung auf das Verfahren über die Rückkehrentscheidung selbst: Die Behörde wäre angehalten gewesen, „im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 52 Abs. 6 FPG vorzugehen und die bP anzuweisen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet der Slowakei zu begeben“; die Rückkehrentscheidung wurde samt Einreiseverbot ersatzlos behoben, die Revision nicht zugelassen (BVwG 09.09.2026, L515 2350120-1).
Im Ergebnis deckt sich das mit Rz 118; der Weg ist ein anderer. Einer Nichtanwendung bedarf es richtigerweise nicht: Das Wort „etwa“ macht den Einreiseverbotstatbestand zum Anlass der Prüfung, nicht zu ihrem Ersatz, und der Wortlaut trägt die unionsrechtskonforme Auslegung, wonach die zweite Alternative stets die Gefährdung im Sinn des Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangt. Für die Vertretung ist der Unterschied gleichwohl von Bedeutung: Die Auslegung trägt auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Unionsrechtswidrigkeit verneinen sollte. Beide Wege sind daher nebeneinander vorzutragen — primär die unionsrechtskonforme Auslegung, hilfsweise die Nichtanwendung. Den Weg der Auslegung wählt inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht: „In unionrechtskonformer Auslegung des § 52 Abs 6 FPG“ in der Fassung des AMPAG sei die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise am Maßstab des § 67 FPG in der Fassung vor dem AMPAG zu messen, „welcher selbst jenen des § 53 Abs. 3 FPG alt ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") übersteigt“ (BVwG 26.08.2026, I416 2349273-1, unter Hinweis auf VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).
Dagegen lässt sich einwenden, dass ein anderer Senat den Beispielsfall herangezogen hat: Dem Wortlaut zufolge liege „die Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise nunmehr bereits etwa dann vor“, wenn ein Einreiseverbotstatbestand verwirklicht ist. Dem ist zu widersprechen: Tragend war das allerdings nicht. Das Gericht hatte zuvor den Maßstab des § 67 Abs 1 FPG geprüft und bei wiederholter Suchtgiftdelinquenz bejaht; einer neuerlichen Aufforderung habe es nicht bedurft, nachdem der Betroffene einer ersten Aufforderung zwar nachgekommen, aber binnen kurzem zurückgekehrt und erneut straffällig geworden war (BVwG 17.09.2026, I416 2325335-2). Folgt die Praxis dieser Linie, so ist der Einwand nicht auf die Nichtanwendung zu stützen, sondern darauf, dass der Maßstab des § 67 Abs 1 FPG eigens festgestellt sein muss (Rz 122); fehlt die Feststellung, trägt der bloße Einreiseverbotstatbestand die Rückkehrentscheidung nicht.
Dagegen lässt sich weiter einwenden, dass eine andere Abteilung den Beispielsfall selbsttragend anwendet: Der Beschwerdeführer, Inhaber eines spanischen Aufenthaltstitels, „erfüllt unstrittig einen Sachverhalt, der ein Einreiseverbot rechtfertigt, womit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 6 FPG gerechtfertigt ist“ (BVwG 10.09.2026, I412 2168671-4; Revision nicht zugelassen). Eine Prüfung am Maßstab des § 67 Abs 1 FPG in der Fassung vor dem AMPAG unterblieb; die Gefährdung ist allein beim Einreiseverbot, am Maßstab der schwerwiegenden Gefahr nach § 53 Abs 3 FPG, begründet. Dem ist zu widersprechen: Der Maßstab der zweiten Alternative liegt über jenem des § 53 Abs 3 FPG (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 RS 4; Rz 122), und das Wort „etwa“ ersetzt seine Feststellung nicht (Rz 118, 120). Richtigerweise trägt die Verwirklichung eines Einreiseverbotstatbestandes die Rückkehrentscheidung nach Abs 6 nur, wenn zugleich die Gefährdung im Sinn des Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG festgestellt ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist damit uneinheitlich: W600 2348473-1, W609 2348836-1, L515 2350120-1 und I416 2349273-1 verlangen den erhöhten Maßstab, I412 2168671-4 lässt den Tatbestand genügen. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist in der außerordentlichen Revision die Abweichung von der Maßstabsrechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2021/21/0103 RS 4) geltend zu machen und das Fehlen von Rechtsprechung zur Neufassung des Abs 6 darzulegen; auf die Revisionszulassung zu W600 2348473-1 ist hinzuweisen (Rz 119).
Für die Praxis ist Abs 6 ein wirksamer Einwand: Wer über einen Titel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, ist zunächst dorthin zu verweisen. Eine Rückkehrentscheidung ohne vorherige Aufforderung und ohne Gelegenheit zum Nachweis ist verfrüht. Erfasst ist nicht nur ein Aufenthaltstitel, sondern auch eine sonstige Aufenthaltsberechtigung, etwa jene als Asylberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat (VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0033 RS 1). Der Gefährdungsmaßstab der zweiten Alternative entspricht jenem des § 67 Abs 1 FPG und liegt über jenem des § 53 Abs 3 FPG; einmalige Verstöße gegen das AuslBG genügen im Regelfall nicht (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 RS 4). Ein bereits erlassenes Einreiseverbot besteht nach Erteilung eines Titels eines anderen Mitgliedstaats nur mehr national fort; der Betroffene hat Anspruch darauf, dass ihm die unverzügliche Ausreise dorthin ermöglicht wird (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025 RS 4).
Der Gerichtshof hat diesen Einwand bestätigt und ihn weiter gefasst, als der nationale Wortlaut es nahelegt: Die zuständigen Behörden müssen dem Drittstaatsangehörigen ermöglichen, sich in den Mitgliedstaat zu begeben, welcher ihm den Aufenthaltstitel erteilt hat, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen — und zwar auch dann, wenn sie der Meinung sind, er werde der Aufforderung voraussichtlich nicht Folge leisten (EuGH 26.04.2023, C-629/22, A. L., Tenor 1). Die Prognose der Behörde, die Aufforderung werde ohnedies nicht befolgt, rechtfertigt es daher nicht, sie zu unterlassen.
Die Entscheidung erging als Beschluss nach Art 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, weil die Antwort klar aus der bisherigen Rechtsprechung abzuleiten war. Das erhöht ihr Gewicht für die Vertretung: Der Gerichtshof hat die Frage nicht als zweifelhaft angesehen.
Die Rüge ist daher nicht darauf zu stützen, dass der Betroffene dem Ersuchen nachgekommen wäre, sondern darauf, dass ihm die Gelegenheit nicht eingeräumt wurde. Ob er sie genützt hätte, ist unerheblich. Hält die Behörde dem entgegen, die sofortige Ausreise sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten gewesen, so ist diese Ausnahme gesondert festzustellen und zu begründen (Rz 118); die Verwirklichung eines Einreiseverbotstatbestandes allein genügt nicht.
Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaats. Ist der Titel des anderen Mitgliedstaats eine langfristige Aufenthaltsberechtigung nach der RL 2003/109/EG, so gilt für die Ausweisung aus dem Gebiet der Union aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der verstärkte Ausweisungsschutz des Art 22 Abs 3 dieser Richtlinie, auch wenn sich der Betroffene unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot im Bundesgebiet aufhält und hier keinen Aufenthaltstitel beantragt hat (EuGH 14.03.2024, C-752/22, EP, Rn 71); er kann sich gegenüber dem zweiten Mitgliedstaat auf Art 12 Abs 3 und Art 22 Abs 3 berufen (Rn 79). Die zweite Alternative des Abs 6 ist in diesem Fall am Maßstab des Art 12 RL 2003/109/EG samt seinen Kriterien zu messen (Rz 110).
Abs 7 ordnet an, von der Rückkehrentscheidung abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs 1 FPG vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den zurückgeschoben werden soll. Die Zurückschiebung geht der Rückkehrentscheidung damit vor. Abs 7 weicht von Art 6 Abs 3 RL 2008/115/EG ab: Die Richtlinie lässt das Absehen nur zu („können“) und nur bei Wiederaufnahme aufgrund von „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden“ bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen; Abs 7 ordnet es zwingend an und erfasst jedes Rückübernahmeabkommen.
K. Die Durchsetzbarkeit — Abs 8
Abs 8 wurde vollständig neu gefasst und ist die praktisch folgenreichste Änderung. Die Durchsetzbarkeit ist nunmehr in vier Fällen gesondert geregelt.
Z 1 betrifft die Fälle des § 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG: Dort ist Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO in den Fällen des Art 68 Abs 6 AsylVerfVO nicht anzuwenden. Diesfalls wird die Rückkehrentscheidung bereits mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt durchsetzbar.
Das ist die schärfste Variante: Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar, ohne dass eine gerichtliche Prüfung abzuwarten wäre.
Z 2 betrifft die Fälle des § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG, also jene, in denen der Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist. Die Durchsetzbarkeit tritt zu dem nach Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO maßgeblichen Zeitpunkt ein, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird.
Der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 erster Satz AsylVerfVO ist damit das entscheidende Instrument. Er gilt zugleich als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG), und ist gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen (§ 18 Abs 2 BFA-VG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden (§ 18 Abs 2 letzter Satz BFA-VG).
Für die Praxis folgt daraus die wichtigste Handlungsanweisung der neuen Rechtslage: Der Antrag auf Verbleib ist in jedem Fall des § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG gemeinsam mit der Beschwerde und beim Bundesamt einzubringen. Wird er nicht gestellt, so wird die Rückkehrentscheidung nach Abs 8 Z 2 durchsetzbar.
Z 3 betrifft die Fälle des § 18 Abs 4 BFA-VG, also die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Rückkehrentscheidungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Abs 1. Die Durchsetzbarkeit tritt mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung oder mit ungenutztem Ablauf der Frist zu ihrer Erhebung ein.
Damit besteht in den Fällen der Z 3 ein eigener Rechtsbehelf gegen die Aberkennungsentscheidung. § 18 Abs 7 BFA-VG ordnet an, dass ihm trotz Vorliegens einer Aberkennungsvoraussetzung stattzugeben ist, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen würde; mit der Abschiebung ist bis zur Entscheidung zuzuwarten, die binnen zehn Tagen zu ergehen hat.
Z 4 ist der Auffangtatbestand: Durchsetzbarkeit mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung stattgibt.
Die Systematik ist damit: Grundsatz ist die Durchsetzbarkeit mit Rechtskraft (Z 4); Ausnahmen bestehen, wo das Unionsrecht kein Recht auf Verbleib gewährt (Z 1 und 2) oder die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Z 3).
Entfallen ist der frühere zweite Satz des Abs 8, wonach § 28 Abs 2 VwGVG auch dann anzuwenden ist, wenn der Drittstaatsangehörige sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Der Entfall wirft die Frage auf, ob das Bundesverwaltungsgericht nach Ausreise noch in der Sache zu entscheiden hat. Sie ist zu bejahen, und zwar nicht bloß aus dem Rechtsschutzinteresse: Die Materialien halten fest, dass der Entfall des früheren letzten Satzes den Anwendungsbereich des § 21 Abs 5 BFA-VG „umfassend auch für das Verfahren über Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen“ öffnet (Rz 21, 22). Folgt das Gericht dem, hat es festzustellen, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war, und bei Rechtswidrigkeit die Wiedereinreise zu gestatten; richtigerweise entscheidet es über die Rückkehrentscheidung nach Abs 1 und, kraft Art 67 Abs 3 VerfVO, über jene nach Art 37 VerfVO aber weiterhin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (Rz 23; § 14 AsylG 2005 Rz 45). Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse besteht wegen des an die Rückkehrentscheidung anknüpfenden Einreiseverbots ohnehin fort. Zur Reichweite und zur Grenze des § 21 Abs 5 BFA-VG — Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG sind nicht erfasst — Rz 24 und 25.
Abs 8 letzter Satz umschreibt die Ausreiseverpflichtung. Sie ist unverzüglich zu erfüllen oder, wenn eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser.
Als Zielstaaten nennt der Satz den Herkunftsstaat, ein Transitland nach unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen und — bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen — einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat.
Das Zustimmungserfordernis ist neu und entspricht Art 3 Z 3 dritter Fall RL 2008/115/EG. Es bedeutet, dass die Ausreise in einen beliebigen Drittstaat nur mit Einverständnis des Betroffenen verlangt werden kann.
Ab 17.10.2027: Der Begriff des Rückkehrstaats nach Art 3 Nr 3 RückführungsVO (nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO formal schon ab 16.10.2026 geltend) enthält das Zustimmungserfordernis des Art 3 Nr 3 dritter Fall RL 2008/115/EG nicht; Rückkehrstaat kann ua ein Drittstaat sein, in dem der Betroffene ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat (lit d), oder ein Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Art 14 RückführungsVO besteht (lit g). Ob das Zustimmungserfordernis des Abs 8 daneben bestehen bleiben kann, ist offen.
L. Die Feststellung nach Abs 9
1. Funktion
Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Funktion der Feststellung besteht vorrangig darin, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367 RS 2; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 RS 5; VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 RS 4).
Wird die Feststellung in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz getroffen, so ist sie, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz; der Prüfungsmaßstab beim subsidiären Schutz entspricht jenem des Refoulementverbots (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 4; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 RS 4 bis RS 6).
Dieselbe eingeschränkte Funktion hat die Feststellung bei einer Rückkehrentscheidung nach Abs 4, ebenso bei einer Rückkehrentscheidung nach Abs 1 oder Abs 5 (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 RS 3, unter Hinweis auf VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367).
Im Regelfall ist von einem inhaltlichen Gleichklang der Prüfung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 und jener nach Abs 9 auszugehen (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093 RS 5).
Der Wortlaut schließt allerdings nicht aus, dass als Zielstaat auch ein anderer Staat als der Herkunftsstaat in Betracht kommt; es kann daher — wenn auch als Ausnahmefall — Konstellationen geben, in denen die Prüfung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 und jene nach Abs 9 verschiedene Staaten betrifft (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093 RS 5).
Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach § 50 FPG ist nicht möglich; über dieses Thema ist ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 4).
2. Gleichzeitigkeit
Die Feststellung hat „gleichzeitig“ mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Feststellung nach Abs 9 kommt — außer im Fall der vom Fremden zu vertretenden Unmöglichkeit — nicht in Betracht (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 RS 4, unter Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, und VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138 RS 1; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 RS 1).
Umgekehrt ist eine isolierte, ausschließliche Feststellung nach Abs 9 unzulässig. Ein den Zielstaat festlegender Ausspruch kommt grundsätzlich nicht ohne gleichzeitige Erlassung einer auf diesen Zielstaat bezogenen Rückkehrentscheidung in Betracht (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 RS 6).
Hält es das Bundesamt für nötig, einen neuen Zielstaat bescheidmäßig festzustellen, so hat es zunächst eine darauf bezogene Rückkehrentscheidung zu erlassen; die zuvor erlassene „zielstaatslose“ Rückkehrentscheidung steht dem nicht wegen entschiedener Sache entgegen. Mit der neuen Rückkehrentscheidung ist dann die Feststellung zu verbinden (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 RS 6).
Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 9 RückführungsVO kann der Rückkehrstaat in der Rückkehrentscheidung oder gemäß Art 10 Abs 4 RückführungsVO vor Durchführung der Abschiebung bestimmt werden; wurde noch kein Rückkehrstaat bestimmt oder weicht er vom zuvor bestimmten ab, so bestimmt ihn die Behörde vor der Abschiebung in der Rückkehrentscheidung oder in einer Abschiebungsentscheidung (Art 10 Abs 3 und 4 RückführungsVO). Ob die Erfordernisse einer neuen Rückkehrentscheidung und der Gleichzeitigkeit (Rz 152) sowie die Ausnahmestellung der zielstaatslosen Rückkehrentscheidung (Rz 167) daneben bestehen bleiben, ist offen.
Macht der Fremde in diesem Verfahren konkrete Gründe im Sinne eines Abschiebungsverbots nach § 50 FPG geltend, so ist er auf die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu verweisen; bei dessen negativer Erledigung hat wiederum eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung zu ergehen (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 unter Berufung auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158, und VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 RS 2).
3. Die Streitfrage: „ob“ oder „dass“
Abs 9 erster Satz lautete bis 11.06.2026: „Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung … zulässig ist.“ Er lautet seit 12.06.2026: „… ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung … zulässig ist.“ Der „dass“-Wortlaut ist allerdings nicht erstmals Gesetz: Abs 9 lautete schon idF BGBl I 87/2012 (ab 01.01.2014) und unverändert idF BGBl I 70/2015, das Bundesamt habe „gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung … zulässig ist“; erst das FrÄG 2017 (BGBl I 145/2017, ab 01.11.2017) stellte auf „ob“ um (dazu Rz 163).
Die Änderung ist nicht bloß sprachlich. Der bisherige Wortlaut erlaubte eine offene Feststellung und damit auch den Ausspruch, die Abschiebung sei unzulässig. Der neue Wortlaut sieht nur mehr die positive Feststellung vor.
Zwei Auslegungen kommen in Betracht. Nach der ersten hat der Gesetzgeber den Wortlaut lediglich an die Judikatur angepasst, wonach die positive Feststellung die Konsequenz der Nichtgewährung von Schutz ist und ihr nur die Funktion zukommt, den Zielstaat festzulegen; die negative Feststellung war schon bisher systemwidrig und wird nun auch im Wortlaut ausgeschlossen. Diese Auslegung greift allerdings zu kurz, soweit sie den Vorgang für folgenlos hält: Die Materialien ziehen aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 06.07.2023, C-663/21, die Folge, dass bei feststehender Unzulässigkeit der Abschiebung keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat und stattdessen die Duldung nach § 46a FPG greift (Rz 28 bis 33).
Ab 17.10.2027: Die von den Materialien aus C-663/21 gezogene Folge beruht auf Art 5 RL 2008/115/EG; Art 5 Abs 10 RückführungsVO lässt die Rückkehrentscheidung trotz Abschiebungshindernisses zu und sieht bei festgestellter Gefahr einer Zurückweisung den Aufschub der Abschiebung nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO vor (Rz 30). Wie Abs 9 dann auszulegen ist, ist offen.
Nach der zweiten Auslegung hat der Gesetzgeber den Ausspruch der Unzulässigkeit beseitigt und damit einen Rechtsschutzverlust bewirkt: Wer geltend macht, die Abschiebung in den festgestellten Staat sei unzulässig, erhielte keinen darauf bezogenen Ausspruch mehr.
Der ersten Auslegung ist beizupflichten. Sie fügt sich in die ständige Judikatur und lässt den Rechtsschutz unberührt: Ist die Abschiebung unzulässig, so ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht abzuweisen oder es ist nach § 8 Abs 3 AsylG 2005 vorzugehen, und die Voraussetzungen der Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 2 FPG liegen vor. Der Ausspruch nach Abs 9 ist dafür nicht das Vehikel.
Für die Praxis ist zwischen zwei Rügen zu unterscheiden. Die erste betrifft die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung; sie hat nur in Verbindung mit dem Angriff gegen die Versagung des subsidiären Schutzes Aussicht, weil die Feststellung in diesem Fall die Konsequenz jenes Ausspruchs ist. Bleibt der Ausspruch nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 unbekämpft, so greift die isolierte Rüge nicht durch. Die zweite Rüge betrifft das Fehlen der Feststellung; für sie gilt das Gegenteil (Rz 161, Rz 162).
Die Folge der Neufassung reicht allerdings weiter, und sie wirkt zugunsten des Betroffenen: Nach dem neuen Wortlaut ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Abschiebung zulässig ist. Die positive Feststellung ist damit Tatbestandsvoraussetzung der Rückkehrentscheidung geworden. Fehlt sie — weil die Abschiebung unzulässig ist —, so darf keine Rückkehrentscheidung ergehen (Rz 28 bis 33); und fehlt sie im Spruch, so fehlt ein notwendiger Bestandteil, weshalb die Aussprüche untrennbar sind (Rz 184).
Verfasserposition zur zweiten Rüge. Fehlt die positive Feststellung im Spruch, so ist nicht bloß dieser Spruchpunkt, sondern die Rückkehrentscheidung insgesamt rechtswidrig. Abs 9 macht die Feststellung nach seiner Neufassung zur Tatbestandsvoraussetzung („ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung … zulässig ist“), und der Verwaltungsgerichtshof hat für das Verhältnis von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist bereits ausgesprochen, dass Aussprüche, welche dasselbe rechtliche Schicksal teilen, nicht trennbar sind (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 14 und RS 15). Der Gedanke trägt bei Abs 9 stärker als dort, weil die Zulässigkeit nicht bloß eine Modalität, sondern eine Voraussetzung der Maßnahme ist.
Für die Gegenauffassung, es sei allein der Feststellungsspruchpunkt aufzuheben, spricht die bisherige Rechtsprechung zur Trennbarkeit (Rz 184). Sie ist nach der Neufassung nicht mehr tragfähig: Eine Rückkehrentscheidung ohne die von Abs 9 geforderte Feststellung ist eine Maßnahme ohne eine ihrer Tatbestandsvoraussetzungen. Dagegen lässt sich einwenden, dass Abs 9 schon in den Fassungen BGBl I 87/2012 und BGBl I 70/2015 „dass“ lautete und der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung unter diesem Wortlaut als bloße Konsequenz der Nichtgewährung von Schutz behandelt hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 4), ohne die Trennbarkeit in Frage zu stellen. Der Einwand trägt nicht: Im Asylverfahren schloss Abs 2 aF die Fälle der §§ 8 Abs 3a und 9 Abs 2 AsylG 2005 von der Rückkehrentscheidung aus; der Gesetzgeber schloss die Lücke dort also über einen Ausnahmetatbestand und nicht über Abs 9. Wo der „dass“-Wortlaut dagegen einen Fall der fehlenden Zulässigkeit zu tragen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof gerade aus ihm abgeleitet, dass ohne die „positive“ Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rn 24 f). Neu sind die Materialien zum AMPAG, welche die positive Feststellung „unabhängig von dem herangezogenen Tatbestand“ zur zwingenden Voraussetzung erklären (Rz 29), und das Urteil C-663/21 (Rz 28 bis 33). Rechtsprechung zur Neufassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Beschwerdeantrag ist entsprechend zu fassen: primär auf ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung samt Feststellung, hilfsweise auf Behebung des Feststellungsspruchpunkts. Die Trennbarkeit darf im Schriftsatz nicht eingeräumt werden, weil das Gericht andernfalls den verbleibenden Ausspruch bestätigen kann.
Anders liegt es in den Ausnahmefällen, in denen die Prüfung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 und jene nach Abs 9 verschiedene Staaten betreffen (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093 RS 5). Dort ist die Feststellung eigenständig zu bekämpfen.
4. Die Unmöglichkeit der Feststellung
Abs 9 zweiter Satz nimmt den Fall aus, dass die Feststellung des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemeint ist der Fall der ungeklärten Staatsangehörigkeit bei fehlender Mitwirkung. Die Rückkehrentscheidung ergeht dann „zielstaatslos“.
Das Merkmal des Vertretenmüssens entspricht jenem des § 46a Abs 3 FPG. Auch hier ist die Kausalität zu prüfen: Ist die Feststellung auch bei vollständiger Mitwirkung nicht möglich, so liegt kein Vertretenmüssen vor, und die Rückkehrentscheidung darf mangels Feststellung nicht ergehen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Abs 10 stellt klar, dass die Abschiebung auch über andere als die nach Abs 9 festgestellten Staaten erfolgen kann. Gemeint ist die Durchreise, nicht die Abschiebung in einen anderen Zielstaat.
M. Neuerliche Abwägung — Abs 11
Wurde in einem Verfahren die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs 3 BFA-VG festgestellt, so hindert das eine neuerliche Abwägung in einem weiteren Verfahren nicht, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Die Bestimmung durchbricht die Rechtskraftwirkung. Voraussetzung ist ein neues Verhalten; die bloß geänderte Rechtsansicht der Behörde oder der Zeitablauf genügen nicht.
Das neue Verhalten ist festzustellen und zu begründen. Die Behörde hat darzulegen, worin es besteht und weshalb es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
N. Rechtsschutz
Die Rückkehrentscheidung ergeht mit Bescheid und ist mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen.
Das Recht auf Anhörung. Vor Erlassung der Rückkehrentscheidung hat der Drittstaatsangehörige Anspruch darauf, seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art 5 und Art 6 Abs 2 bis 5 RL 2008/115/EG und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen (EuGH 11.12.2014, C-249/13, Boudjlida, Rn 68). Die Behörde ist weder verpflichtet, ihn vorab über ihre Absicht zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte mitzuteilen oder eine Bedenkzeit einzuräumen (Rn 69). Eine eigene Anhörung gerade zur Rückkehrentscheidung ist entbehrlich, wenn das Recht auf Anhörung im vorangegangenen Verfahren, in welchem die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt wurde, in vollem Umfang gewahrt war (EuGH 05.11.2014, C-166/13, Mukarubega, Rn 82). Die Rüge der unterlassenen Anhörung trägt daher nur, wenn Gesichtspunkte des Art 5 RL 2008/115/EG — Kindeswohl, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand — oder des Art 6 Abs 2 bis 5 im vorangegangenen Verfahren nicht vorgebracht werden konnten; sie ist mit dem Vorbringen zu verbinden, welches bei der Anhörung erstattet worden wäre. Zur Verbindung mit dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz § 10 AsylG 2005 Rz 63.
Ab 17.10.2027: Die Bezugspunkte des Anhörungsrechts verschieben sich: An die Stelle des Art 5 RL 2008/115/EG treten Art 4 und Art 15 RückführungsVO (beide nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend), die familiäre Bindungen und Gesundheitszustand nicht ausdrücklich nennen; Art 6 Abs 2 und 3 RL 2008/115/EG entsprechen Art 6 Abs 2 und 3 sowie Art 6 Abs 1 lit b RückführungsVO, Art 6 Abs 4 und 5 RL 2008/115/EG haben keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Wie weit die zu Boudjlida und Mukarubega entwickelten Maßstäbe übertragbar sind, ist offen.
Die Beschwerdefrist richtet sich zuerst nach § 16 BFA-VG: zehn Tage in den Fällen des Art 67 Abs 7 lit a VerfVO (Abs 1), zwei Wochen in den Fällen des Abs 2, jeweils ausdrücklich auch für die mit der Entscheidung verbundenen Spruchpunkte — also auch für die verbundene Rückkehrentscheidung (§ 16 Abs 1 zweiter Halbsatz, Abs 2 Z 4). Die Erläuterungen nennen als Beispiel gerade „die gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung zu erlassende Rückkehrentscheidung“. Im Übrigen beträgt die Frist vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG). Im Asylverfahren an der Grenze ergeht keine Rückkehrentscheidung (§ 33 Abs 4 AsylG 2005); die Wochenfrist des § 33 Abs 2 AsylG 2005 betrifft die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag.
Ab 17.10.2027: Für Rückkehrentscheidungen, Einreiseverbote und Abschiebungsentscheidungen verlangt Art 27 Abs 1 UAbs 1 RückführungsVO eine Rechtsbehelfsfrist von höchstens 14 Tagen; Mitgliedstaaten, die bis 16.10.2026 Fristen von 30 Tagen oder länger vorsahen, dürfen höchstens 30 Tage beibehalten oder festlegen (UAbs 2). Beruht die Rückkehrentscheidung auf demselben Akt wie die Beendigung oder Verweigerung des rechtmäßigen Aufenthalts, kann die dafür geltende Frist maßgeblich sein (Art 27 Abs 3 RückführungsVO). Ob die Vierwochenfrist des § 7 Abs 4 VwGVG, die 30 Tage nicht erreicht, insoweit anzupassen ist, ist offen.
Der Fehler ist teuer: Wer die Beschwerde gegen eine mit einer Asylentscheidung im beschleunigten Verfahren verbundene Rückkehrentscheidung am zwanzigsten Tag einbringt, ist verspätet. Die Frist ist daher stets zuerst an § 16 BFA-VG zu prüfen und erst dann, wenn dessen Fälle nicht vorliegen, nach § 7 Abs 4 VwGVG zu bestimmen (§ 16 BFA-VG Rz 31 ff).
In den Fällen des § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG ist gemeinsam mit der Beschwerde der Antrag auf Verbleib beim Bundesamt einzubringen. Er gilt zugleich als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In den Fällen des § 18 Abs 4 BFA-VG ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gesondert zu bekämpfen; das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zehn Tagen zu entscheiden, und mit der Abschiebung ist bis dahin zuzuwarten (§ 18 Abs 7 BFA-VG).
Die §§ 13 Abs 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen des § 18 Abs 1 bis 7 BFA-VG nicht anwendbar (§ 18 Abs 8 BFA-VG). Ein Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Ausschlusses — bei der Behörde nach § 13 Abs 3 VwGVG, beim Gericht nach § 22 Abs 3 VwGVG — geht daher ins Leere.
Die Feststellung nach Abs 9 ist ein eigener Spruchpunkt und gesondert anfechtbar; ihr Erfolg hängt aber regelmäßig vom Schicksal des Ausspruchs nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 ab.
Die Untrennbarkeit von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung im Oktober 2025 geändert. Angesichts des Urteils EuGH 01.08.2025, C-636/23, Al Hoceima, und C-637/23, Boghni, lasse sich „nicht länger die Beurteilung aufrechterhalten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Entscheidung erfolgt, ob und gegebenenfalls für welche Dauer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, um rechtlich trennbare Aussprüche handle“ (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 14).
Die Folge ist weitreichend: Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ausreisefrist führt „stets auch zur Rechtswidrigkeit jener Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wird“ (RS 14). Beide Aussprüche teilen „dasselbe rechtliche Schicksal“, und eine Revision, welche hinsichtlich des einen zulässig ist, ist es auch hinsichtlich des anderen (RS 15).
Ab 17.10.2027: Art 26 Abs 4 RückführungsVO sieht vor, dass die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines nicht wesentlichen Bestandteils einer Rückkehrentscheidung nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des verbleibenden Teils führt; nach ErwG 15 RückführungsVO soll die Ausreiseverpflichtung durch die Aufhebung der Frist für die Ausreise nicht berührt werden. Ob die zur RL 2008/115/EG entwickelte Untrennbarkeit (Rz 181 bis 184) dann fortbesteht, ist offen.
Für die Praxis ist das der wirksamste Hebel gegen die Rückkehrentscheidung: Wer die Fristentscheidung nach § 55 FPG erfolgreich angreift, bringt damit die Rückkehrentscheidung selbst zu Fall. Die Rüge ist daher in jeder Beschwerde zu erheben.
Abgrenzung. Die Untrennbarkeit betrifft das Verhältnis von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist. Die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bleibt demgegenüber ein trennbarer Spruchpunkt (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0167 RS 1); dasselbe gilt nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung für die Feststellung nach Abs 9. Ob die neue Linie auch darauf auszudehnen ist, ist höchstgerichtlich nicht entschieden. Richtigerweise ist sie auszudehnen: Die Argumentation aus Ro 2025/20/0003 — die unionsrechtliche Verknüpfung der Aussprüche — trägt bei Abs 9 sogar stärker, weil die Zulässigkeitsfeststellung nach der Neufassung Tatbestandsvoraussetzung der Rückkehrentscheidung ist (Rz 28 bis 33, Rz 162 bis 164).
O. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht, abgewiesen | § 52 Abs 2 Z 1 und 2 aF (§ 125 Abs 32 FPG, § 75 Abs 32 AsylG 2005) | Datum der Antragseinbringung |
| Asylteil vor dem 12.06.2026 rechtskräftig, nur die Rückkehrentscheidung offen | Geltende Fassung (Rz 49); Erstreckung des § 125 Abs 32 FPG durch das BVwG abzulehnen (Rz 47) | Datum der Rechtskraft des Asylteils |
| Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht, abgewiesen | Art 37 AsylVerfVO, nicht mehr § 52 Abs 2 Z 2 FPG | Rechtsgrundlage im Spruch |
| Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht, Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 2 nF oder Art 37 AsylVerfVO gestützt | Rechtsgrundlage fehlt (§ 125 Abs 32 FPG; Rz 71) | Datum der Antragseinbringung; Rechtsgrundlage im Spruch |
| Flüchtlingseigenschaft entzogen | Abs 2 Z 1 | Kein anderes Aufenthaltsrecht |
| Verlängerungsantrag nach dem 7. Hauptstück abgewiesen | Abs 3; neu erfasst | Aufenthaltsdauer; § 9 BFA-VG |
| Erwerbslosigkeit in den ersten Jahren der Niederlassung | Abs 4 Z 2 und 3 aufgehoben (Rz 51) | Anhängigkeit des Verfahrens bzw fehlende Rechtskraft am 12.06.2026 |
| Versagungsgrund nach § 60 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 | Von Abs 4 Z 1 ausgenommen | Konkreter Versagungsgrund |
| Modul 1 nicht erfüllt | Abs 4 Z 5; „ausschließlich“ zu vertreten | Kursplätze; Krankheit; Betreuungspflichten |
| Daueraufenthalt – EU | Abs 5; erhöhte Schwelle | Gefährdungsprognose; persönliches Verhalten |
| Titel eines anderen Mitgliedstaats | Abs 6; zunächst Aufforderung | Aufforderung; Nachweismöglichkeit |
| Titel eines anderen Mitgliedstaats, Einreiseverbotstatbestand verwirklicht | Abs 6 zweite Alternative nur bei Gefährdung am Maßstab des § 67 Abs 1 FPG aF; Rechtsprechung des BVwG uneinheitlich (Rz 119 bis 121) | Gefährdungsprognose; Aufforderung |
| Zurückschiebung möglich, Rückübernahmeabkommen besteht | Abs 7; keine Rückkehrentscheidung | § 45 Abs 1 FPG; Abkommen |
| Aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung | § 59 Abs 3 FPG; keine neue | Rechtskraft; Datum |
| Kein Recht auf Verbleib nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO | Abs 8 Z 2; Antrag auf Verbleib erforderlich | Einbringung beim Bundesamt; Frist |
| Aufschiebende Wirkung aberkannt | Abs 8 Z 3; § 18 Abs 4 und 7 BFA-VG | Beschwerde gegen die Aberkennung |
| Rückkehrentscheidung ohne Feststellung nach Abs 9 | Rechtswidrig, außer bei Vertretenmüssen | Spruch; Mitwirkung |
| Isolierte Feststellung nach Abs 9 | Unzulässig | Spruch; zugehörige Rückkehrentscheidung |
| Ausreise vor Beschwerdeentscheidung | § 21 Abs 5 BFA-VG; § 28 Abs 2 VwGVG; Entfall des früheren Satzes des Abs 8 | Rechtsschutzinteresse; Einreiseverbot |
P. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Wann wurde der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht? Vor dem 12.06.2026: § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 aF gelten weiter (§ 125 Abs 32 FPG, § 75 Abs 32 AsylG 2005). Ab dem 12.06.2026: geltende Fassung.
- Auf welchen Absatz und welche Ziffer stützt sich der Spruch? Nennt er eine — nach Z 1 — maßgebliche Bestimmung?
- Ist der Betroffene Drittstaatsangehöriger? Begünstigter Drittstaatsangehöriger?
- War der Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig? Woraus ergibt sich das?
- Besteht bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 59 Abs 3 FPG)?
- Kommt ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu?
- Bei Abs 3: betrifft der Antrag einen Titel nach dem 7. Hauptstück? Erteilung oder Verlängerung?
- Bei Abs 4 Z 1: welcher Versagungsgrund? Greift eine der neuen Ausnahmen?
- Bei Abs 4 Z 5: sind die Gründe ausschließlich vom Betroffenen zu vertreten?
- Bei Abs 5: liegt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr vor? Ist sie einzelfallbezogen begründet?
- Bei Abs 6: wurde zur Begebung in den anderen Mitgliedstaat aufgefordert? Wurde Gelegenheit zum Nachweis gegeben?
- Wurde § 9 BFA-VG geprüft? Sind sämtliche Abwägungskriterien behandelt?
- Enthält der Bescheid eine Feststellung nach Abs 9? Auf welchen Staat bezogen?
- Fehlt sie: beruft sich die Behörde auf ein Vertretenmüssen? Ist die Kausalität dargetan?
- Nach welcher Ziffer des Abs 8 tritt die Durchsetzbarkeit ein?
- Besteht ein Recht auf Verbleib nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO?
- Wurde ein Antrag auf Verbleib gestellt? Beim Bundesamt? Gemeinsam mit der Beschwerde?
- Wurde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 4 BFA-VG aberkannt? Wurde dagegen Beschwerde erhoben?
- Wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt?
Q. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — fehlende Feststellung nach Abs 9.
Nach § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine solche Feststellung — außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist — aufgrund des seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG. Auf ein Vertretenmüssen beruft sich die belangte Behörde nicht; ein solches liegt auch nicht vor [Darstellung]. Die Rückkehrentscheidung ist daher rechtswidrig.
Beschwerde — isolierte Feststellung nach Abs 9.
Ein den Zielstaat festlegender Ausspruch nach § 52 Abs 9 FPG kommt grundsätzlich nicht ohne gleichzeitige Erlassung einer auf diesen Zielstaat bezogenen Rückkehrentscheidung in Betracht; eine isolierte ausschließliche Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG ist unzulässig. Der angefochtene Bescheid trifft eine Feststellung hinsichtlich [Staat], ohne eine darauf bezogene Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er ist daher rechtswidrig.
Beschwerde — Rechtsgrundlage nach der Novelle.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am [Datum] und damit nach dem 11.06.2026 eingebracht; § 125 Abs 32 FPG iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 ist nicht anwendbar. Der angefochtene Bescheid stützt die Rückkehrentscheidung gleichwohl auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Diese Bestimmung besteht seit 12.06.2026 nicht mehr in dieser Gestalt: § 52 Abs 2 FPG erfasst nunmehr allein den Entzug der Flüchtlingseigenschaft und den Entzug des Status subsidiären Schutzes; die Rückkehrentscheidung nach Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz folgt unmittelbar aus Art 37 der Verfahrensverordnung. Der Bescheid nennt damit eine nicht mehr bestehende Rechtsgrundlage.
Beschwerde — anhängiges Verlängerungsverfahren (Abs 3).
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 59 AsylG 2005 ist nicht rechtskräftig entschieden; das Beschwerdeverfahren ist anhängig. Nach Art 6 Abs 5 der Richtlinie 2008/115/EG hat die Behörde in dieser Lage zu prüfen, ob sie vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Der angefochtene Bescheid enthält keine solche Prüfung; er behandelt die Rückkehrentscheidung als zwingende Folge der Versagung. Die unterbliebene Prüfung ist ein Begründungsmangel und zugleich eine Verkennung der Rechtslage.
Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt sich auf Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG; diese Bestimmung hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang), und Art 6 RückführungsVO sieht für ein anhängiges Verlängerungsverfahren keine Ausnahme von der Pflicht nach Art 5 Abs 1 RückführungsVO vor (Rz 77).
Beschwerde — Abs 4 Z 2 und 3 aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid stützt die Rückkehrentscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die dafür herangezogene Bestimmung — § 52 Abs 4 Z 2 FPG — wurde mit Art 5 Z 46 des AMPAG, BGBl I 39/2026, mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben. Die Rückkehrentscheidung entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage und ist ersatzlos zu beheben.
Beschwerde — Titel eines anderen Mitgliedstaats.
Nach § 52 Abs 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, unverzüglich dorthin zu begeben; dies hat er nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung ist erst zu erlassen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen [Staat] Aufenthaltstitel, gültig bis [Datum]. Er wurde weder zur Begebung dorthin aufgefordert noch erhielt er Gelegenheit zum Nachweis. Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die die sofortige Ausreise erforderten, wurden nicht festgestellt. Die Rückkehrentscheidung ist daher verfrüht und rechtswidrig.
Antrag auf Verbleib (Art 68 Abs 4 AsylVerfVO iVm § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG).
Gemeinsam mit der Beschwerde wird der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu gestatten (Art 68 Abs 4 erster Satz der Verfahrensverordnung). Der Antrag gilt nach § 18 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG zugleich als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde gegen Art 3 EMRK verstoßen: [Darstellung]. Überdies liegt ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK vor: [Darstellung]. Es wird daher beantragt, dem Antrag auf Verbleib stattzugeben.
R. Verweisnetz
Im FPG: § 45 (Zurückschiebung), § 46 (Abschiebung), § 46a (Duldung), § 50 und § 51 (Unzulässigkeit der Abschiebung), § 53 (Einreiseverbot), § 55 (Frist für die freiwillige Ausreise), § 59 Abs 3 (Sperre der neuerlichen Rückkehrentscheidung; § 59 FPG Rz 23 ff), § 61 (Anordnung zur Außerlandesbringung), § 66 (Ausweisung), § 67 (Aufenthaltsverbot), § 76 Abs 2 (Schubhaft), § 31 Abs 1 (rechtmäßiger Aufenthalt).
Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung), § 16 (Beschwerdefristen; Erstreckung auf die verbundenen Spruchpunkte), § 18 (aufschiebende Wirkung), § 21 Abs 5 (Feststellung nach Ausreise) und Abs 7 (Entfall der Verhandlung). Im VwGVG: § 7 Abs 4 (Beschwerdefrist, soweit § 16 BFA-VG nicht eingreift).
Im AsylG 2005: 7. Hauptstück (§§ 54 bis 62, insbesondere § 54a, § 58 Abs 9, § 59 und § 60), § 8 Abs 1 und 3, § 10, § 33 Abs 2 und 4.
Unionsrecht: Art 20 AEUV (Rz 39 ff); Art 3, Art 6, Art 7, Art 9, Art 13 RL 2008/115/EG; Art 37, Art 68 VO (EU) 2024/1348; Art 17 VO (EU) 2024/1347; Art 42, Art 43 VO (EU) 2024/1351.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der genannten Bestimmungen der RL 2008/115/EG treten Art 3, Art 5 Abs 1 bis 5, 9, 10 und 12, Art 6 Abs 1 lit b, Abs 2 und 3, Art 11 Abs 1 bis 5 und 7, Art 19, Art 20 und 23 sowie Art 25 bis 28 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); die RL wird mit diesem Tag aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Art 6 Abs 4 und 5 RL haben keine Entsprechung (Rz 77, 78).
Wo diese Rechtsakte geführt werden: Art 6 RL 2008/115/EG in dieser Einheit (Rz 112 ff); Art 7 RL 2008/115/EG — Frist für die freiwillige Ausreise — in § 55 FPG Rz 70 ff; Art 9 RL 2008/115/EG — Aufschub der Abschiebung — in § 46a FPG Rz 26 ff; Art 13 RL 2008/115/EG — Rechtsbehelfe — in § 18 BFA-VG Rz 125 ff; Art 68 der Verfahrensverordnung — aufschiebende Wirkung und Recht auf Verbleib — in § 18 BFA-VG Rz 44 ff; Art 42 und Art 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung — Überstellungsentscheidung und ihr Rechtsbehelf — in § 16 BFA-VG Rz 83 ff und § 61 FPG. Art 17 der Statusverordnung wird in dieser Einheit geführt (Rz 96 ff). Diese Einheit setzt zu den genannten Bestimmungen keinen eigenen Maßstab.
Sonstiges: § 11 und § 24 NAG; § 9 IntG; § 28 Abs 2 VwGVG.
S. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof — zur Feststellung nach Abs 9.
- VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 1; VwGH 23.10.2025, Ra 2024/21/0176 RS 1 — Rückkehrentscheidung als Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt; kein aktueller Inlandsaufenthalt erforderlich (Rz 52).
- VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096 RS 2 — Zeitpunkt der Gefährdungsprognose (Rz 87).
- VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 RS 4 — Gefährdungsmaßstab des Abs 6 wie § 67 Abs 1 FPG (Rz 122). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0033 RS 1 — auch sonstige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats (Rz 122).
- VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025 RS 4 — Einreiseverbot nur mehr national; Anspruch auf Ausreise in den anderen Mitgliedstaat (Rz 122).
- VwGH 26.05.2026, Ra 2026/22/0043 RS 1 und RS 2 — Gefährdungsprognose nach Abs 5; Rückstufung (Rz 110).
- VwGH 22.07.2026, Ra 2026/20/0307, Rn 17 — keine gesicherte Position des Asylwerbers im Sinn des ARB 1/80; Art 13 ARB 1/80 steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen (Rz 55).
- VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 — Prüfungsmaßstab beim subsidiären Schutz entspricht dem Refoulementverbot; kein gesonderter Feststellungsantrag nach § 50 FPG möglich.
- VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 — Rückkehrentscheidung ohne Feststellung nach Abs 9 kommt nicht in Betracht.
- VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 — ebenso; bei negativer Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Feststellung zu treffen.
- VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234 — Funktion der Feststellung als Konsequenz der Nichtgewährung von Schutz.
- VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367 RS 2 — vorrangige Funktion der Feststellung nach Abs 9: den Zielstaat festzulegen; das Verfahren darf nicht der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommen. RS 1 — bei substantiiertem Vorbringen zu drohender Verfolgung ist zu erörtern, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz liegt.
- VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157 RS 5, 0158 — Verweis auf den Antrag auf internationalen Schutz bei Geltendmachung von Abschiebungsverboten.
- VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138 — Gleichzeitigkeit der Feststellung.
- VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006 — Einreiseverbot setzt Rückkehrentscheidung voraus; RS 1 — Ausreisebegriff und Wahrung der Sechswochenfrist des Abs 1 Z 2 (Rz 56).
- VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 — Gleichzeitigkeit; Unzulässigkeit der isolierten Feststellung; Vorgehen bei neuem Zielstaat.
- VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093 — inhaltlicher Gleichklang der Prüfung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 und nach Abs 9; Ausnahmefall verschiedener Staaten.
- VwGH 29.06.2026, Ra 2024/17/0083 — RS 1 (Stammrechtssatz zu VwGH 25.03.2026, Ra 2026/21/0005 RS 2, hier ohne den letzten Satz): Abs 1 Z 2 knüpft daran an, dass sich der Drittstaatsangehörige nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, weil eine Rückkehrentscheidung auf dieser Grundlage nur erlassen werden darf, wenn er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Verfahren binnen sechs Wochen ab seiner Ausreise eingeleitet worden ist; Abs 1 Z 1 kommt demgegenüber zur Anwendung, wenn er sich bei Erlassung noch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Rz 56). RS 2 (Stammrechtssatz zu VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 RS 4): Funktion und Gleichzeitigkeit der Feststellung nach Abs 9.
Materialien und Rechtsakte.
- ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f — zu § 51 Abs 2 FPG idF FrÄG 2009; Prüfungsmaßstab des subsidiären Schutzes entspricht dem Refoulementverbot.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Neufassung der Abs 2, 3, 8 und 9; Aufhebung des Abs 4 Z 2 und 3 durch Art 5 Z 46; Ergänzungen in Abs 4 Z 1 und Abs 6.
- BGBl I 110/2019 — Fassung vor dem 12.06.2026.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0167 RS 1 — zitiert in Rz 184.
- VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 RS 4 — § 21 Abs 5 BFA-VG nicht auf die Rückkehrentscheidung nach Abs 1 erstreckbar (Art 136 Abs 2 B-VG); zitiert in Rz 23.
- VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237 RS 3 — zitiert in Rz 24.
- VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 RS 2 — zitiert in Rz 79.
- VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 17 und RS 19 — zitiert in Rz 28, 31, 32.
- VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 14 und RS 15 — zitiert in Rz 162, 181.
- EuGH 26.04.2023, C-629/22 — zitiert in Rz 123.
- EuGH 06.07.2023, C-663/21 — zitiert in Rz 30.
- EuGH 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23 — zitiert in Rz 181.
- BVwG 12.10.2023, W284 2213645-1 — zitiert in Rz 30.
- BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2 — zitiert in Rz 85.
- BVwG 23.07.2026, W146 2346241-1 — Rückkehrentscheidung nach Entzug im Altverfahren auf § 52 Abs 2 Z 1 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG gestützt; zitiert in Rz 46.
- BVwG 04.08.2026, L504 2334253-1 — ebenso, auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG aF gestützt; zitiert in Rz 46.
- BVwG 24.08.2026, W153 2334454-1; BVwG 25.08.2026, W624 2289820-2; BVwG 09.09.2026, W242 2282582-2 — Rückkehrentscheidung nach Entzug im Altverfahren auf § 52 Abs 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG gestützt; zitiert in Rz 46.
- BVwG 01.09.2026, W192 1408346-4; BVwG 02.09.2026, W231 2167969-2 — § 52 Abs 2 Z 2 FPG nF nach Entzug subsidiären Schutzes im Altverfahren; zitiert in Rz 46.
- BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2 — Rückkehrentscheidung nach Entzug subsidiären Schutzes im Altverfahren auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG gestützt; Revision zugelassen (zum Entzug); zitiert in Rz 46.
- BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3 — § 125 Abs 32 FPG erfasst Entzugsverfahren nicht; § 52 Abs 2 Z 2 FPG nF; zitiert in Rz 46.
- BVwG 24.08.2026, W182 2347354-1 — Zurückweisung nach § 58 Abs 9 Z 2 AsylG 2005 bei anhängigem Antrag auf internationalen Schutz; Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben; zitiert in Rz 80.
- BVwG 28.08.2026, I424 2327899-1 — Antrag auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens; Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben; zitiert in Rz 68.
Gerichtshof der Europäischen Union (die bereits in Rz 202 genannten Urteile siehe dort).
- EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci u a, Rn 64, 66, 68 — Kernbestand der Unionsbürgerrechte; Vorlage des Verwaltungsgerichtshofes (Rz 39).
- EuGH 05.11.2014, C-166/13, Mukarubega, Rn 82 — keine gesonderte Anhörung bei voll gewahrtem Gehör im vorangegangenen Verfahren (Rz 174).
- EuGH 11.12.2014, C-249/13, Boudjlida, Rn 68, 69 — Inhalt des Rechts auf Anhörung vor der Rückkehrentscheidung (Rz 174).
- EuGH 23.04.2015, C-38/14, Zaizoune, Rn 31, 41 — Pflicht zur Rückkehrentscheidung; keine Geldbuße als Alternative (Rz 52).
- EuGH 07.12.2017, C-636/16, López Pastuzano, Rn 29 — Ausweisungsschutz des Art 12 RL 2003/109/EG für jede Ausweisungsverfügung (Rz 110).
- EuGH 08.05.2018, C-82/16, K. A. u a, Rn 81, 89, 104, 106, 107 — Art 20 AEUV; Art 5 RL 2008/115/EG (Rz 40, 44).
- EuGH 12.12.2019, C-380/18, E.P., Rn 48, 49, 51 — Rückkehrentscheidung bei Verdacht einer Straftat gegen visumfreien Kurzaufenthalter (Rz 54).
- EuGH 11.06.2020, C-448/19, WT, Rn 25 — Maßstab des Art 12 RL 2003/109/EG (Rz 110).
- EuGH 20.10.2022, C-825/21, UP, Rn 56 — stillschweigende Rücknahme nach Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG (Rz 78).
- EuGH 04.07.2024, C-375/23, Meislev, Rn 39 (Volltext) — Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 vermittelt kein Aufenthaltsrecht; zitiert nach VwGH 22.07.2026, Ra 2026/20/0307, Rn 17 (Rz 55).
- EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 62, 67, 68, 70, 92 — Art 20 AEUV beim Einreiseverbot (Rz 41 bis 43).
- EuGH 09.11.2023, C-257/22, CD, Rn 40 bis 42, 44 — keine Rückkehrentscheidung vor der erstinstanzlichen Asylentscheidung (Rz 68).
- EuGH 14.03.2024, C-752/22, EP, Rn 71, 79 — Art 22 Abs 3 RL 2003/109/EG im zweiten Mitgliedstaat (Rz 126).
- EuGH 25.04.2024, C-420/22 und C-528/22, NW und PQ, Rn 74, 85 — Art 20 AEUV bei Entzug und Versagung eines Titels (Rz 41, 42).
- EuGH 17.10.2024, C-156/23, Ararat, Rn 43 — Prüfung der Nichtzurückweisung nach Ende der Aussetzung (Rz 78).
- EuGH 19.12.2024, C-244/24 und C-290/24, Kaduna, Rn 140, 147 — keine Rückkehrentscheidung gegen rechtmäßig Aufhältige, insbesondere bei vorübergehendem Schutz (Rz 67).
- EuGH 26.03.2026, C-202/25, Tadmur, Rn 55 bis 57, 59 — keine Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des subsidiären Schutzes bei feststehendem Refoulementverbot; anderes Zielland (Rz 30, 34).
- EuGH 04.06.2026, C-147/24, Safi, Rn 65 — Art 20 AEUV und Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat (Rz 43).
- EuGH 16.07.2026, C-26/25, Bukla, Rn 65 bis 70, 75, 77 bis 81, 86, 90, 93, 95, 96, 113 — Art 20 AEUV und Rückkehrentscheidung; Vorbringen im Gerichtsverfahren (Rz 40 bis 44).
Neuere Entscheidungen.
- BVwG 14.07.2026, G312 2332952-1 — keine Übergangsregelung für Verfahren außerhalb des Asyl- und Aberkennungsverfahrens; Maßgabebestätigung (Rz 49).
- BVwG 20.07.2026, G306 2339067-1 — ebenso (Rz 49).
- BVwG 04.08.2026, W600 2348473-1 — Beispielsfall des Abs 6 unionsrechtswidrig und unangewendet; Maßstab des § 67 Abs 1 FPG aF; Revision zugelassen (Rz 119, 120).
- BVwG 20.08.2026, W609 2348836-1 — Beispielsfall des Abs 6 unangewendet; Schubhaftverfahren; Revision zugelassen (Rz 119, 121).
- BVwG 26.08.2026, I416 2349273-1 — unionsrechtskonforme Auslegung des Beispielsfalls; Maßstab des § 67 FPG aF (Rz 120, 121).
- BVwG 09.09.2026, W602 2343370-1 — geltende Fassung außerhalb des Asylverfahrens; Rückkehrentscheidung nach Abs 1 Z 2 ohne Fristausspruch; Revision zugelassen (Rz 49, 58).
- BVwG 09.09.2026, L515 2350120-1 — Beispielsfall des Abs 6 unangewendet; Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot behoben (Rz 119, 121).
- BVwG 10.09.2026, I412 2168671-4 — Beispielsfall des Abs 6 selbsttragend angewendet; keine Prüfung am Maßstab des § 67 Abs 1 FPG aF (Rz 121). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 14.09.2026, I419 2274518-1 — Erstreckung des § 125 Abs 32 FPG auf vor dem 12.06.2026 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren; Ausreisefrist nach § 55 Abs 4 Z 2 FPG nF (Rz 47).
- BVwG 17.09.2026, I416 2325335-2 — Beispielsfall herangezogen, Maßstab des § 67 Abs 1 FPG bejaht; keine neuerliche Aufforderung nach Rückkehr (Rz 121). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.