Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 36a Gesetzestext
Fassung BGBl I 17/2025, in Kraft vom 24.05.2025 bis 30.09.2026 (§ 73 Abs 27; RIS NOR40269276, einzige Fassung). Durch das AMPAG nicht geändert; die Kundmachung BGBl I 39/2026 nennt § 36a nicht. Stand des Normtextes: 24.09.2026.
Anträge auf Einreise gemäß § 35
§ 36a. (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen. Begleitende Übergangsbestimmung (in Kraft, durch § 73 Abs 27 nicht befristet, durch das AMPAG nicht aufgehoben; § 75 Abs 28 und 29 sind in Rz 43 und 51 wiedergegeben):
§ 75. (30) In allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängigen oder während deren Gültigkeitsdauer anhängig gewordenen Verfahren nach § 35 ist die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), auch dann gemäß § 36a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 zu beurteilen, wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird.
A. Kernaussage
§ 36a wirkt nicht aus sich heraus. Er gilt nur, soweit eine Verordnung nach § 36 Abs 1 ihn für anwendbar erklärt (§ 36 Abs 1a), und nur während deren Geltung. Die einzige solche Verordnung, BGBl II 127/2025 idF BGBl II 310/2025, erklärte ausschließlich § 36a für anwendbar und galt nach RIS vom 03.07.2025 bis 03.07.2026 (§ 36 Rz 20, 53, 55).
Gehemmt waren für die Verfahren nach § 35 aF Entscheidungsfrist und Entscheidungspflicht, außer die Erledigung binnen sechs Monaten war nach Art 8 EMRK „dringend geboten“ (Abs 2); darüber entschied die Vertretungsbehörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid (Abs 3). Abs 4 knüpfte die Minderjährigkeit der Bezugsperson an den Zeitpunkt der Antragstellung.
Seit dem 12.06.2026 hat § 36a keinen Gegenstand mehr: § 35 ist aufgehoben (§ 73 Abs 28 zweiter Satz), und für die übergeleiteten Verfahren gilt die eigene Hemmung des § 75 Abs 38 Z 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen 33 danach ergangenen, im RIS erfassten Entscheidungen die Feststellungsbescheide ersatzlos behoben (Rz 65 ff).
Mit Ablauf des 30.09.2026 ist § 36a außer Kraft getreten (§ 73 Abs 27). Fort wirkt § 75 Abs 30: Die Minderjährigkeit ist auch danach nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen (Rz 55 ff). Die Nachfolgeregelung, § 46a NAG idF BGBl I 81/2026, ist nach RIS seit 07.08.2026 in Kraft; damit endete auch die Hemmung nach § 75 Abs 38 Z 1 (Rz 59).
Für Familienangehörige von Asylberechtigten iSd § 35 Abs 5 aF war die Hemmung nach der hier vertretenen Auffassung mit Art 5 Abs 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht vereinbar (Rz 22 ff). Das trägt heute noch die Fristenrechnung, die Bewertung der Verfahrensdauer nach Art 8 EMRK und Ersatzansprüche.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Der Wortlaut ist unverändert. § 36a hat nur eine Fassung, jene des BGBl I 17/2025. Das AMPAG hat ihn weder geändert noch aufgehoben; Regierungsvorlage, Erläuterungen und Kundmachung BGBl I 39/2026 schweigen zu ihm. Das ist festzuhalten: § 36a besteht formal neben der Aufhebung seines Bezugsgegenstandes fort.
Der Bezugsgegenstand ist entfallen. § 35 aF tritt mit 12.06.2026 außer Kraft (§ 73 Abs 28 zweiter Satz). § 36a Abs 1 bis 4 verweisen ausschließlich auf „Anträge gemäß § 35“ und auf die Mitteilung nach § 35 Abs 4 aF. Nach den Erläuterungen zum AMPAG ist in diesen Fällen „kein Schutzstatus mehr zu erteilen, sondern ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG (§ 46a)“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 35; § 34 Rz 9).
An die Stelle tritt eine gesetzliche Hemmung. § 75 Abs 38 Z 1 hemmt für die bei der Vertretungsbehörde anhängigen Verfahren die Entscheidungsfrist bis zum Inkrafttreten der Nachfolgeregelung im NAG, § 75 Abs 39 Z 2 für die Beschwerdeverfahren: „Bis zum Inkrafttreten der Nachfolgeregelung in § 46a NAG soll einerseits der Ablauf der Entscheidungsfrist gehemmt sein“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 38 bis 41). Diese Hemmung setzt weder eine Verordnung noch eine Abwägung nach Art 8 EMRK voraus.
Die Verordnung ist ausgelaufen. BGBl II 127/2025 trat nach RIS mit Ablauf des 03.07.2026 außer Kraft. Eine Verlängerung oder neue Verordnung ist im RIS nicht nachgewiesen (§ 36 Rz 20).
Was fortgilt. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Abs 2 und 3 bleiben für die vergangene Hemmungsperiode, für Säumnisfragen und für die Abwägung nach Art 8 EMRK im Nachfolgeverfahren verwertbar; Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36a besteht nicht (Rz 62). § 75 Abs 28 bis 30 sind in Kraft geblieben.
C. Prüfschema
Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | In welchem Zeitraum lag der zu beurteilende Verfahrensabschnitt (vor 03.07.2025, Geltung der Verordnung, nach 12.06.2026, nach 07.08.2026)? | 14 f | Hemmung für einen Zeitraum angenommen, in dem keine Verordnung galt |
| 2 | Betrifft die Hemmung eine Entscheidungsfrist über einen Antrag nach § 35 aF — oder eine Antragsfrist oder ein Beschwerdeverfahren? | 38 ff, 42 | Hemmung auf das Beschwerdeverfahren oder auf die Dreimonatsfrist erstreckt |
| 3 | Waren Gründe nach Abs 2 bezeichnet, und hat die Mitteilung des Bundesamtes eine Einschätzung dazu enthalten? | 50 f | Mitteilung ohne Einschätzung; Behörde fühlt sich an die Einschätzung gebunden |
| 4 | Ist die Abwägung nach Art 8 EMRK einzelfallbezogen erfolgt, mit Gewicht auf dem Kindeswohl? | 44 ff | Schema „Deutschkenntnisse B1“ statt Abwägung |
| 5 | Wurde über den Feststellungsantrag binnen acht Wochen in der Sache entschieden? | 53 | Zurückweisung mangels Mitteilung des Bundesamtes |
| 6 | Wurde die Minderjährigkeit nach dem Zeitpunkt der Antragstellung beurteilt (Abs 4, § 75 Abs 30)? | 55 ff | Abweisung wegen zwischenzeitlicher Volljährigkeit |
| 7 | Wie ist die restliche Entscheidungsfrist zu berechnen, ist Säumnis eingetreten? | 58 ff | Frist nach dem 07.08.2026 neu zu laufen begonnen oder als weiterhin gehemmt behandelt |
| 8 | Nach dem 12.06.2026: Wurde der Feststellungsbescheid ersatzlos behoben und das Verfahren nach § 46a NAG weitergeführt? | 65 ff | Sachentscheidung nach § 36a trotz Wegfalls der Bezugsnorm |
D. Gliederung
Nach der Zeitschiene (E) und der Unionsrechtsfrage (F) folgen Zweck und Grenzen (G), die Hemmung und ihr Anwendungsbereich (H), der Entfall der Hemmung nach Art 8 EMRK (I), der Feststellungsantrag (J), die Minderjährigkeit (K), Fristen, Säumnis und Rechtsschutz (L), die Lage seit dem 12.06.2026 (M) und die Streitfragen (N).
E. Welche Fassung gilt
Zum Übergangsrecht des AMPAG allgemein: Übergangsrecht Rz 4 ff; zur Überleitung der Verfahren nach § 35 aF: Übergangsrecht Rz 62 bis 68. Für § 36a selbst enthält § 75 Abs 31 bis 41 keine Sonderregel; die Zeitschiene folgt § 36 Abs 1 und 1a, § 73 Abs 27 und der Geltung der Verordnung.
Die Anwendbarkeit setzt dreierlei zugleich voraus: § 36a ist in Kraft, eine Verordnung nach § 36 Abs 1 erklärt ihn für anwendbar, und § 35 aF besteht als Bezugsnorm.
| Zeitraum | § 36a | Verordnung | § 35 aF | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 24.05.2025 bis 02.07.2025 | in Kraft | keine | in Kraft | nicht anwendbar (§ 36 Abs 1, 1a) |
| 03.07.2025 bis 11.06.2026 | in Kraft | BGBl II 127/2025 | in Kraft | anwendbar |
| 12.06.2026 bis 03.07.2026 | in Kraft | in Kraft | aufgehoben | ohne Gegenstand; § 75 Abs 38 Z 1 |
| 04.07.2026 bis 30.09.2026 | in Kraft | keine | aufgehoben | nicht anwendbar |
| ab 01.10.2026 | außer Kraft | — | — | nur § 75 Abs 30 wirkt fort |
Die Hemmung begann erst mit der Verordnung. Zwischen 24.05.2025 und 02.07.2025 bestand § 36a, doch es galt keine Verordnung. Die Entscheidungsfrist lief in dieser Zeit ungehemmt, soweit nicht § 35 Abs 4 aF sie für die Zeit beim Bundesamt hemmte.
Die statische Verweisung der Verordnung. § 3 Abs 2 BGBl II 127/2025 lautet: „Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.“ Die Verordnung nimmt nur auf § 36a Bezug (§ 2), nicht auf § 35 aF. Eine Verordnung kann ein aufgehobenes Gesetz nicht in Geltung halten; die Verweisung sichert allein die Fassung des § 36a, welche sich ohnehin nicht geändert hat (Streitfrage Rz 72 f).
Die Maßnahmenzeitpunktregel gilt nicht. Über die Feststellungsbescheide nach Abs 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (Übergangsrecht Rz 74 ff). Daher war nach dem 12.06.2026 ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, dass der Bescheid während der Geltung der Verordnung erlassen worden war (Rz 65, 74 f).
Das Fortwirken nach dem 30.09.2026. § 73 Abs 27 lässt neben den Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Abschnittsüberschrift und des § 36 Abs 2 nur „§ 36 Abs. 1a und § 36a samt Überschrift“ außer Kraft treten (§ 36 Rz 18), nicht § 75 Abs 28 bis 30. § 75 Abs 30 ist gerade auf die Zeit danach angelegt: Er gilt ausdrücklich auch, „wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird“. § 75 Abs 28 und 29 sind dagegen mit dem Ende der Hemmung gegenstandslos.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Keine Ermächtigung im Pakt. § 36a betrifft keine Materie der Pakt-Verordnungen; das Ergebnis des § 36 zu den §§ 38 bis 41 erfasst ihn nicht (§ 36 Rz 44). Maßstab ist die Richtlinie 2003/86/EG (ABl L 251 vom 03.10.2003, 12).
Anwendungsbereich — zwei Personengruppen. Auf Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter findet die Richtlinie „gemäß dessen Art. 3 Abs. 2 lit. c auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung“ (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 1, unter Berufung auf EuGH 07.11.2018, C-380/17, K und B). Für sie ist § 36a am Maßstab des Art 8 EMRK zu messen, nicht an der Richtlinie. Für Familienangehörige von Asylberechtigten gelten dagegen die besonderen Vorschriften für Flüchtlinge: „So enthalten die Art. 9 bis 12 dieser Richtlinie spezifische Vorschriften für die Familienzusammenführung von Angehörigen von in den Mitgliedstaaten anerkannten Flüchtlingen.“ (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn 75; zur Nichtanwendung auf subsidiär Schutzberechtigte ebendort RS 20).
§ 35 aF als Umsetzung. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 35 aF als günstigere Regelung iSd Art 3 Abs 5 der Richtlinie verstanden: „Gemäß Art. 3 Abs. 5 Familienzusammenführungsrichtlinie berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten.“ (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 RS 9). Zugleich hat er die Richtlinie als gewahrt angesehen, weil ein anderer Weg offenstehe: „Insbesondere ist hier § 46 NAG 2005 zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt“ (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 RS 11).
Der Schlüssel liegt im letzten Halbsatz. Der Ausweichweg des § 46 NAG stand gerade jenen nicht offen, für die § 34 Abs 2 galt, also den Familienangehörigen iSd § 35 Abs 5 aF (Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder eingetragener Partner bei Bestehen der Ehe oder Partnerschaft vor der Einreise, minderjähriges lediges Kind). Die Materialien des AMPAG bestätigen das ausdrücklich: „Im NAG hingegen ist bisher nur jener Familiennachzug zu Asylberechtigten geregelt, der nicht unter § 35 AsylG 2005 fällt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil, Kontingentregelung Familiennachzug). Für diese Gruppe war § 35 aF nicht die günstigere, sondern die einzige Umsetzung des Kapitels V.
Die Frist des Art 5 Abs 4. Nach Art 5 Abs 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie teilen die Behörden dem Antragsteller ihre Entscheidung „unverzüglich, spätestens aber neun Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich mit“; so hat es die Beschwerde in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren vorgetragen, und das Gericht hat dem nicht widersprochen, sondern entgegengehalten, „dass nach Art. 5 Abs. 4 letzter Satz der Familienzusammenführung-Richtlinie sich bei Ablauf dieser Frist etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats richten“ (BVwG 28.04.2025, W232 2307587-1, zur Hemmung nach § 35 Abs 4 aF).
Ergebnis. § 36a Abs 1 hemmte die Entscheidungspflicht für die Dauer der Verordnung — rechtlich bis zu 24 Monate (§ 36 Abs 3), tatsächlich vom 03.07.2025 bis zum Wegfall des § 35 aF am 12.06.2026 —, und zwar generell, ausgenommen nur die Fälle dringender Gebotenheit nach Art 8 EMRK. Eine Regel, welche die Entscheidung über einen in den Anwendungsbereich des Kapitels V fallenden Antrag für einen die neun Monate übersteigenden Zeitraum schlechthin aussetzt, weicht von Art 5 Abs 4 der Richtlinie ab. Eine Ermächtigung dazu enthält die Richtlinie nicht: Nach Art 5 Abs 4 Unterabsatz 2 kann die Frist „In Ausnahmefällen“ und nur „aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung“ verlängert werden, also im einzelnen Verfahren und aus Gründen der Prüfung, nicht allgemein und nicht wegen der Belastung staatlicher Teilsysteme (Rz 33). Das ist eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht, beschränkt auf die Angehörigen von Asylberechtigten iSd § 35 Abs 5 aF. Für die Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter ist die Richtlinie nicht anwendbar (Rz 21); dort entfällt eine unionsrechtliche Einordnung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Art 5 Abs 4 letzter Satz trägt die Hemmung nicht. Die Verweisung auf das nationale Recht betrifft die „Folgen“ des Fristablaufs, etwa die Frage, ob der Ablauf eine Genehmigungsfiktion oder einen Säumnisrechtsbehelf auslöst. Sie erlaubt nicht, die Frist selbst durch eine allgemeine Aussetzung zu beseitigen; andernfalls wäre die Frist ohne Inhalt.
Art 17 der Richtlinie und Art 7, 24 GRC. In einem Revisionsverfahren wurde Art 17 als Bestimmung vorgetragen, „der vor der Ablehnung der Familienzusammenführung eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles fordere“ (VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, Rn 7; darüber nicht entschieden). Innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie sind Art 7 und 24 GRC anzuwenden. Abs 2 ließ eine Einzelfallabwägung zu, verlangte aber mehr als ein Überwiegen, nämlich „dringend geboten“; das genügt diesem Maßstab nur zum Teil.
Art 72 AEUV. Es gilt das Ergebnis des § 36 Rz 37 bis 43: Die Vorbehaltsklausel trägt Abweichungen vom Sekundärrecht nach den ausgewerteten Quellen nicht. Für § 36a tritt hinzu, dass § 36 Abs 2 auf eine organisatorische Last abstellt, nicht auf eine vom einzelnen Antragsteller ausgehende Gefahr.
Was an die Stelle tritt. Für die Vergangenheit bedeutet der Anwendungsvorrang: Soweit § 36a unangewendet bleibt, lief die Entscheidungsfrist während der Geltung der Verordnung weiter. Für Angehörige von Asylberechtigten konnte Säumnis daher auch in diesem Zeitraum eintreten (Rz 61).
Art 8 EMRK. Für beide Gruppen gilt der Maßstab des Verfassungsgerichtshofes: Es muss den betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr Recht auf Wahrung der Familieneinheit „in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen“ (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.7.3, unter Berufung auf EGMR [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A.). Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, „dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen“ (ebendort).
Die Gegenlinie. Eine generelle dreijährige Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte hat der Verfassungsgerichtshof gebilligt: Der Umstand, „dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet ist“, erweise sich „als verfassungsrechtlich unbedenklich“ (VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua). Getragen ist das vom provisorischen Charakter des subsidiären Schutzes; für Angehörige von Asylberechtigten trägt es nicht, und bei subsidiär Schutzberechtigten trat § 36a zur bereits abgelaufenen Wartefrist hinzu.
Verfassungsrecht. Die Beschwerde im Verfahren E3622/2025 hat § 36a Abs 1 als Verstoß gegen Art 8 EMRK und Art 18 B-VG und die Verordnung als gesetzwidrig gerügt. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erkenntnis wegen Verletzung des Art 8 EMRK aus einem anderen Grund (§ 35 Abs 4 Z 1 aF) aufgehoben und diese Vorschriften mangels Präjudizialität nicht geprüft, weil sich die Beschwerde „gegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften“ wende (VfGH 28.04.2026, E3622/2025). Eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu § 36a oder zur Verordnung besteht im RIS nicht (Rz 69).
G. Zweck und Grenzen
Der Zweck. Nach der Wiedergabe der Materialien zu BGBl I 17/2025 (IA 167/A 28. GP; Ausschussbericht) durch das Bundesverwaltungsgericht könnte eine Erledigung binnen sechs Monaten geboten sein, „wenn von einer früheren Stattgabe eine (zusätzliche) Störung der Funktionsfähigkeit gerade jener staatlichen Teilsysteme nicht zu erwarten ist, derentwegen die Verordnung nach § 36 Abs. 1 erlassen wurde“ (BVwG 09.06.2026, W294 2330703-1). Zweck war also die zeitweise Entlastung staatlicher Teilsysteme (Schule, Integration, Betreuung).
Die erste Grenze. Die Hemmung ist ein Instrument der Verfahrensdauer, kein Versagungsgrund. Eine Abweisung des Einreiseantrags durfte auf § 36a nicht gestützt werden.
Die zweite Grenze. Die Hemmung wirkte gegenüber der Behörde, nicht gegenüber dem Gericht im Beschwerdeverfahren über einen abweisenden Bescheid (Rz 42).
H. Die Hemmung und ihr Anwendungsbereich — Abs 1
Gegenstand. Gehemmt sind „Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35“. Die Frist ist die Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde: Diese ist verpflichtet, „spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden“ (VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265 RS 1, zu § 73 Abs 1 AVG iVm § 10 Abs 1 KonsG 2019). Die Hemmung nach § 35 Abs 4 aF für die Zeit bis zum Einlangen der Mitteilung trat daneben.
Hemmung, nicht Unterbrechung. Während der Hemmung läuft die Frist nicht; nach ihrem Ende läuft der Rest weiter. Eine neue Frist beginnt nicht. Das folgt aus dem Begriff und aus dem Vergleich mit § 35 Abs 4 aF, dessen Hemmung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Einlangen des Antrags beim Bundesamt einsetzte und mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Vertretungsbehörde endete (VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265 RS 4; ebenso BVwG 28.04.2025, W232 2307587-1).
Die Entscheidungspflicht. Gehemmt war die Pflicht, nicht die Befugnis. Die Behörde durfte auch während der Hemmung entscheiden, insbesondere positiv. Das ist praktisch bedeutsam, weil die Vertretungsbehörden in mehreren Fällen trotz positiver Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes kein Visum erteilten und sich auf die Hemmung beriefen (etwa BVwG 18.06.2026, W240 2339697-1; BVwG 23.06.2026, W185 2332742-1; BVwG 11.08.2026, W212 2328725-1). Nach der hier vertretenen Auffassung war das zulässig, aber in jedem Einzelfall an Art 8 EMRK zu messen.
Die Dreimonatsfrist des § 35 Abs 1 zweiter Satz aF. Sie ist keine Entscheidungsfrist, sondern eine Frist für den Antragsteller: Wurde der Antrag mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung gestellt, waren die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. § 36a Abs 1 hemmte sie nicht; die Antragstellung war während der Geltung der Verordnung jederzeit möglich (Streitfrage Rz 80 f).
Nicht das Beschwerdeverfahren. Wurde ein Einreiseantrag abgewiesen, so hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden; § 36a war darauf nicht anzuwenden, und eine Hemmung der Entscheidungspflicht des Verfassungsgerichtshofes, wie sie die Beschwerde behauptet hatte, bestand ebenso wenig: Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache entschieden und § 36a mangels Präjudizialität nicht geprüft (VfGH 28.04.2026, E3622/2025; Rz 32).
Das Merkblatt (Abs 5). In Altverfahren war es „ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen“ (§ 75 Abs 29); tatsächlich wurde es teils erst Monate später übermittelt (BVwG 18.06.2026, W240 2339697-1: am 22.12.2025). Ohne Merkblatt kann dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, Gründe nach Abs 2 nicht schon im Antrag bezeichnet zu haben.
I. Der Entfall der Hemmung — Abs 2
Der Maßstab. Die Hemmung trat nicht ein, wenn eine Erledigung binnen sechs Monaten „gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist“. Der Verweis auf § 9 Abs 2 BFA-VG übernimmt den Kriterienkatalog der Interessenabwägung (§ 9 BFA-VG Rz 1 bis 3); das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen (§ 9 BFA-VG Rz 75 ff).
Die Leitfälle der Materialien. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht durchgehend wiedergegebenen Stelle der Erläuterungen zu Abs 2 überwiegt das Interesse an rascher Erledigung bei Minderjährigen etwa dann, „wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist“ (BVwG 07.05.2026, W117 2331312-1). Dazu tritt die Konstellation der fehlenden Systembelastung (Rz 33).
Die tragende Linie der Praxis. Stattgegeben hat das Bundesverwaltungsgericht, wo das Kind im Ausland ohne taugliche Bezugsperson lebte: bei einer Tante, welche die Mädchen nicht vor ihrem gewalttätigen Ehemann schützen konnte (BVwG 20.01.2026, W232 2331266-1), bei einer gewalttätigen Großmutter (BVwG 19.03.2026, W240 2335156-1), bei einem Vater ohne tragfähiges Verhältnis zum Kind (BVwG 02.06.2026, W294 2330267-1), bei einem Minderjährigen allein in Nairobi, dessen gesamte Kernfamilie in Österreich lebte (BVwG 11.05.2026, W117 2329908-1). Abgewiesen hat es, wo die minderjährigen Kinder mit der Mutter im Ausland zusammenlebten (BVwG 07.05.2026, W117 2331312-1; BVwG 05.06.2026, W250 2331270-1, W250 2331277-1 und W250 2331279-1; BVwG 10.06.2026, W250 2331296-1; BVwG 09.06.2026, W294 2331284-1).
Deutschkenntnisse und § 60 Abs 2. Wohnung, Arbeit und Versicherung der Bezugsperson begründen keinen Entfall der Hemmung, weil „diese Umstände eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 darstellen“ (BVwG 09.06.2026, W294 2330703-1). Die Vertretungsbehörden prüften vielfach nur, ob ein Sprachnachweis auf Niveau B1 vorlag. Das ist keine Abwägung iSd Abs 2: Die Sprachkenntnis ist ein Gesichtspunkt der fehlenden Systembelastung, nicht Voraussetzung des Entfalls.
Volljährigkeit und Trennungsdauer. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers ist „nicht (mehr) auf die Beurteilung des Kindeswohles der Beschwerdeführerin einzugehen“ (BVwG 02.06.2026, W154 2325877-1). Die Dauer der bisherigen Trennung hat das Gericht unter Hinweis auf VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua, und EGMR M.A. nicht als ausreichend gewertet (BVwG 09.06.2026, W294 2330703-1). Dem ist nur mit Einschränkung beizupflichten: Zum Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson hat der Verfassungsgerichtshof im Licht des Art 8 EMRK zu prüfen verlangt, ob „keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“ (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua; § 34 Rz 69 f). Die Übertragung auf die Hemmung nach § 36a ist eigene Ableitung; sie ist zu bejahen, weil der Maßstab auf Art 8 EMRK beruht und nicht auf dem Aberkennungsverfahren (Rz 30): Die Trennungsdauer ist daher ein eigenständiger Abwägungsfaktor.
Finanzielle Unterstützung. Berücksichtigt wurde, dass den Antragstellern „eine finanzielle Unterstützung durch die Bezugsperson während der Dauer der Hemmung zur Verfügung steht“ (BVwG 09.06.2026, W294 2331284-1) — ein zulässiger, aber schwacher Gesichtspunkt, weil er die materielle Lage betrifft, nicht das Familienleben.
Die Einschätzung des Bundesamtes (Abs 2 zweiter Satz). Die Mitteilung nach § 35 Abs 4 aF hatte eine Einschätzung zu enthalten. Bindend war sie nicht: „Es besteht daher zwar keine strikte Bindung an die Einschätzung des Bundesamtes, gleichwohl wird diese eine zentrale Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlage für die Vertretungsbehörde sein“ (Ausschussbericht zu BGBl I 17/2025, S 7, wiedergegeben in BVwG 14.04.2026, W232 2331325-1). Das Gericht folgert: „Im Gegensatz zur Wahrscheinlichkeitsprognose ist die Vertretungsbehörde nicht an die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten sei, gebunden.“ (ebendort).
J. Der Feststellungsantrag — Abs 3
Obliegenheit und Antragsrecht. Die Gründe für den Entfall waren „bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen“. In Altverfahren genügte ihre Bezeichnung „ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde)“, nach Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG (§ 75 Abs 28). Über den gesonderten Feststellungsantrag hatte die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zweck. Die Ergänzung geht auf einen Abänderungsantrag zurück: „Um dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen“ (Begründung, wiedergegeben in BVwG 14.04.2026, W232 2331325-1).
Keine Zurückweisung mangels Mitteilung. Die Vertretungsbehörden wiesen Feststellungsanträge zurück, solange die Mitteilung des Bundesamtes nicht vorlag, weil ein rechtliches Interesse erst mit der Einreiseberechtigung entstehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat das verworfen: Das Rechtsschutzbedürfnis liege darin, „Klarheit zu erlangen, ob im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen oder nicht“ (BVwG 14.04.2026, W232 2331325-1; ebenso BVwG 21.05.2026, W140 2328416-1). Die rechtswidrige Zurückweisung ist ersatzlos zu beheben, damit die Behörde in der Sache entscheidet (ebendort). Dem ist beizupflichten.
Gegenstandslosigkeit (Abs 3 dritter Satz). Antrag, Beschwerde und Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Einreiseantrag entschieden ist. Die Feststellung ist daher ein Zwischenrechtsschutz; sie teilt das Schicksal des Hauptverfahrens.
K. Die Minderjährigkeit — Abs 4 und § 75 Abs 30
Die Abkehr von der Rechtsprechung. Zu § 35 Abs 5 aF galt: Für die Minderjährigkeit der asylberechtigten Bezugsperson „kommt es (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an“ (VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0280 RS 1; ebenso VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312 RS 1). Abs 4 stellt auf die Antragstellung ab. Nach den Materialien soll er verhindern, dass sich eine während der Hemmung eingetretene Volljährigkeit nachteilig auswirkt (IA 167/A 28. GP 5, wiedergegeben in BVwG 21.05.2026, W609 2322260-1).
Zeitliche Reichweite. Das Bundesverwaltungsgericht hat Abs 4 (zu Verfahren nach § 35 aF) „mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren nach § 35 AsylG 2005“ angewendet (BVwG 21.05.2026, W609 2322260-1). Tragfähiger ist die Begründung über § 75 Abs 30, welcher die schon bei Inkrafttreten der Verordnung anhängigen und die während ihrer Geltung anhängig gewordenen Verfahren ausdrücklich erfasst (so BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1; BVwG 19.05.2026, W611 2334633-1). Nicht zu folgen ist dem dort beigefügten Gedanken, Abs 4 hänge davon ab, dass „Zum Entscheidungszeitpunkt gilt daher nach wie vor die Verordnung der Bundesregierung gemäß § 36 AsylG 2005.“ (BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1): § 75 Abs 30 gilt gerade auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung.
Nach der Überleitung in das NAG. Für den nach § 81 Abs 50 NAG übergeleiteten Antrag ist die Minderjährigkeit nach dem Tag des ursprünglichen Antrags nach § 35 aF zu beurteilen, im Ergebnis gleich wie nach § 75 Abs 30 (führend § 35 AsylG 2005 Rz 90 bis 93; § 46a NAG Rz 45, 102); zur Dreimonatsfrist des § 46a Abs 5 Z 2 NAG Streitfrage Rz 82 f.
L. Fristen, Säumnis und Rechtsschutz
Die Fristenrechnung in Altverfahren. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist (Rz 38) setzt sich aus mehreren Abschnitten zusammen: Lauf ab Einlangen des Antrags; Hemmung nach § 35 Abs 4 aF vom Einlangen beim Bundesamt bis zum Einlangen der Mitteilung; Hemmung nach § 36a vom 03.07.2025 bis 11.06.2026, soweit Abs 2 nicht griff; Hemmung nach § 75 Abs 38 Z 1 vom 12.06.2026 bis zum Inkrafttreten des § 46a NAG. Die Zeiträume überlappen sich teilweise; eine Zeit wird nur einmal nicht gezählt.
Seit 07.08.2026. Nach RIS ist § 46a NAG idF BGBl I 81/2026 seit 07.08.2026 in Kraft (§ 82 Abs 44 NAG: „mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026“). Damit endete die Hemmung nach § 75 Abs 38 Z 1 und Abs 39 Z 2; im übergeleiteten Verfahren läuft der Rest der bisherigen Frist weiter (führend § 35 AsylG 2005 Rz 81 bis 84, dort Rz 83 auch zum Aufschub nach § 12 Abs 7 NAG und zur Hemmung nach § 46a Abs 8 NAG).
Säumnis während der Hemmung. Eine während der Hemmung erhobene Säumnisbeschwerde ist verfrüht (vgl zu § 35 Abs 4 aF BVwG 28.04.2025, W232 2307587-1). Trat die Hemmung wegen Abs 2 nicht ein, lief die Frist weiter; die Säumnisbeschwerde war dann das in § 75 Abs 28 vorgesehene Mittel, und über den Eintritt der Hemmung entscheidet das Verwaltungsgericht als Vorfrage.
Säumnis bei Unionsrechtswidrigkeit. Bleibt § 36a für Angehörige von Asylberechtigten iSd § 35 Abs 5 aF unangewendet (Rz 25), so ist der Zeitraum vom 03.07.2025 bis 11.06.2026 einzurechnen; Säumnis kann schon vor dem 12.06.2026 eingetreten sein.
Rechtsschutz gegen den Feststellungsbescheid. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 3 FPG), ohne mündliche Verhandlung und ohne Neuerungen (§ 11a Abs 2 FPG); Vorbringen und Urkunden gehören daher vollständig in den Antrag. Die Revision wurde zugelassen, „weil es an einer Rechtsprechung zu § 36a Asylgesetz 2005 fehlt“ (BVwG 05.06.2026, W250 2331270-1; ebenso W250 2331277-1, W250 2331279-1; BVwG 10.06.2026, W250 2331296-1). Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36a ist im RIS nicht nachgewiesen.
Rechtsschutz gegen die Verordnung. Auch nach ihrem Außerkrafttreten hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, „ob die Verordnung gesetzwidrig war“ (Art 139 Abs 4 B-VG). Voraussetzung ist Präjudizialität; im Verfahren über die Abweisung eines Einreiseantrags fehlt sie (VfGH 28.04.2026, E3622/2025). Sie bleibt dort, wo ein Verfahren die Hemmungsperiode als Vorfrage beurteilt (Rz 60).
M. Die Rechtslage seit dem 12.06.2026 und die Altverfahren
Die einheitliche Linie. Seit dem 12.06.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht in allen erfassten Fällen die Feststellungsbescheide nach Abs 3 ersatzlos behoben, gleich ob sie den Entfall der Hemmung verneint oder bejaht hatten. Die Begründung lautet im Kern: Da „§ 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht“, sei der Bescheid ersatzlos zu beheben (BVwG 07.07.2026, W185 2340509-1).
Die Entscheidungen im Einzelnen. Mit dieser Begründung: BVwG 16.06.2026, W235 2334320-1; 17.06.2026, W232 2334315-1; 18.06.2026, W240 2339697-1, W240 2340814-1, W240 2340881-1 und W240 2344155-1; 23.06.2026, W185 2332742-1 und W235 2338901-1; 24.06.2026, W239 2340197-1, W239 2340799-1, W239 2340874-1 und W239 2343411-1; 26.06.2026, W235 2340791-1; 01.07.2026, W185 2334302-1; 02.07.2026, W185 2336137-1; 06.07.2026, W144 2342439-1; 07.07.2026, W185 2340509-1; 08.07.2026, W144 2340404-1 und W185 2343338-1; 10.07.2026, W144 2344215-1; 14.07.2026, W144 2344694-1; 28.07.2026, W144 2326163-1.
Die zweite Begründungsvariante. In Altverfahren nach § 35 aF stützen sich ab 08.07.2026 mehrere Gerichtsabteilungen zusätzlich auf das Außerkrafttreten der Verordnung: Da „weder § 35 AsylG 2005 noch eine auf § 36 Abs. 1a AsylG 2005 gestützte Verordnung im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehören“ (BVwG 08.07.2026, W221 2343259-1; ebenso 09.07.2026, W221 2339962-1 und W221 2344339-1; 20.07.2026, W600 2331268-1; 21.07.2026, W600 2330720-1; 04.08.2026, W140 2331265-1; 11.08.2026, W212 2328725-1; 09.09.2026, W616 2332231-1). Die Revision sei nicht zulässig: „Aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 und Außerkrafttreten der einschlägigen Verordnung ist der Anwendung des § 36a AsylG 2005 im Entscheidungszeitpunkt die Rechtsgrundlage entzogen.“ (BVwG 20.07.2026, W600 2331268-1).
Die dritte Variante: Gegenstandslosigkeit. Eine Gerichtsabteilung verbindet die Behebung mit dem Hinweis auf § 75 Abs 38: Eine Entscheidung auf Grundlage des § 35 aF „kommt nicht mehr in Betracht“; der Antrag nach Abs 3 sei „dadurch gegenstandslos geworden“ (BVwG 09.07.2026, W610 2333493-1; ebenso W610 2340272-1 und W610 2344213-1).
Die Altverfahren — vier Lagen. (i) Einreiseantrag anhängig: Das Bundesamt führt nach § 46a NAG fort (§ 75 Abs 38; § 81 Abs 50 NAG); § 36a trägt nur die Fristenrechnung (Rz 58 f). (ii) Offener Feststellungsantrag: gegenstandslos. (iii) Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid: ersatzlose Behebung (Rz 65 ff). (iv) Beschwerde gegen die Abweisung des Einreiseantrags: § 75 Abs 40 und 41; § 36a ist nicht anzuwenden (Rz 42; Übergangsrecht Rz 62 bis 68).
Die Wirkung einer positiven Feststellung. Wurde vor dem 12.06.2026 festgestellt, dass Abs 2 erfüllt ist, so war die Hemmung nach § 36a nicht eingetreten. Das hindert die Hemmung nach § 75 Abs 38 Z 1 nicht, bleibt aber für die Fristenrechnung bis 11.06.2026 und als Beurteilung der Dringlichkeit im Verfahren nach § 46a NAG verwertbar.
N. Streitfragen
1. Anwendbarkeit des § 36a zwischen dem 12.06.2026 und dem 30.09.2026
Zu klären ist, ob § 36a zwischen dem 12.06.2026 und dem 30.09.2026 noch anzuwenden ist; davon hängt ab, ob die Hemmung nach § 36a in dieser Zeit fortwirkt.
§ 36a ist zwischen dem 12.06.2026 und dem 30.09.2026 nicht mehr anzuwenden. § 36a bezieht sich auf eine nicht mehr bestehende Rechtsvorschrift (Rz 65 ff). § 75 Abs 38 ordnet eine eigene Hemmung an und lässt danach nach neuem Recht entscheiden; für eine zweite Hemmung bleibt kein Raum (§ 36 Rz 86).
Dagegen lässt sich einwenden, § 36a sei anzuwenden. Dafür spricht das Gesetz: § 36a tritt erst mit Ablauf des 30.09.2026 außer Kraft (§ 73 Abs 27), und das AMPAG hat ihn nicht aufgehoben. Die Verordnung verweist statisch auf die Bundesgesetze „in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung“ (§ 3 Abs 2 BGBl II 127/2025), also auf den Rechtsbestand vor dem AMPAG. Und § 75 Abs 38 führe die Verfahren nach § 35 aF fort, sodass ein Anwendungsbereich bleibe.
Dem Einwand ist zu widersprechen, und die Anwendung ist daher abzulehnen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Rz 65 ff) bezieht sich § 36a auf eine nicht mehr bestehende Rechtsvorschrift. Die statische Verweisung einer Verordnung kann ein aufgehobenes Gesetz nicht in Geltung halten. Auch die Inkraftbelassung nach § 73 Abs 27 und die Fortführung der Verfahren nach § 75 Abs 38 tragen die Gegenposition nicht: § 75 Abs 38 Z 1 regelt die Hemmung gerade dieser fortgeführten Verfahren ab dem 12.06.2026 als spätere und speziellere Regel und verdrängt § 36a daher auch für die Zeit bis 03.07.2026, in welcher die Verordnung noch galt. Die befristete Geltung des § 36a behält ihren Anwendungsbereich für die vor dem 12.06.2026 liegenden Hemmungszeiträume, etwa in der Fristenrechnung (Rz 58, 70). Seit 04.07.2026 fehlt überdies die Verordnung. Folge für die Vertretung. Folgt ein Gericht der Gegenposition, so ist geltend zu machen, dass § 75 Abs 38 Z 1 als spätere und speziellere Regel vorgeht und die Hemmung nach § 36a spätestens mit Ablauf des 03.07.2026 endete.
2. Ersatzlose Behebung oder Einstellung nach dem 12.06.2026
Nach dem 12.06.2026 kommen für die Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid nach Abs 3 die ersatzlose Behebung oder die Einstellung des Beschwerdeverfahrens in Betracht. Davon hängt ab, ob ein negativer Feststellungsbescheid bestehen bleibt.
Nach dem 12.06.2026 ist die Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid nach Abs 3 durch ersatzlose Behebung zu erledigen, nicht durch Einstellung. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (Übergangsrecht Rz 74 ff). Eine Einstellung ließe einen negativen Feststellungsbescheid bestehen (Rz 75).
Dagegen lässt sich einwenden, das Verfahren sei einzustellen. Der Bescheid war bei seiner Erlassung rechtmäßig; mit dem nachträglichen Wegfall der Grundlage fehle das Rechtsschutzinteresse, sodass wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen sei. Hinzu kommt die Variante, welche den Antrag nach Abs 3 für „gegenstandslos“ erklärt (BVwG 09.07.2026, W610 2333493-1), und der Gedanke des Abs 3 dritter Satz.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die ersatzlose Behebung ist zu bejahen. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (Übergangsrecht Rz 74 ff); ein Feststellungsbescheid ohne gesetzliche Grundlage ist dann nicht mehr zu erlassen. Eine Einstellung ließe einen negativen Feststellungsbescheid bestehen, der in der Fristenrechnung (Rz 58) gegen den Antragsteller verwendet werden könnte. Folge für die Vertretung. Wird dennoch eingestellt, so ist im Nachfolgeverfahren vorzutragen, dass der Bescheid nur über die Zeit bis 11.06.2026 abspricht.
3. Unionsrechtskonformität des § 36a für Familienangehörige von Asylberechtigten
Zu klären ist, ob § 36a für Familienangehörige von Asylberechtigten mit Art 5 Abs 4 RL 2003/86/EG vereinbar war. Davon hängt ab, ob der Weg über das NAG für diese Angehörigen offenstand und ob die Hemmung der Frist unionsrechtlich Bestand hat.
§ 36a war für Familienangehörige von Asylberechtigten iSd § 35 Abs 5 aF mit Art 5 Abs 4 RL 2003/86/EG nicht vereinbar (Rz 23 bis 26). Der Weg über das NAG stand diesen Angehörigen nicht offen, und Folgen des Fristablaufs sind nicht die Beseitigung der Frist. Art 5 Abs 4 RL 2003/86/EG verpflichtet zur Mitteilung der Entscheidung binnen neun Monaten nach Einreichung des Antrags (Rz 77).
Dagegen lässt sich einwenden, § 36a sei unionsrechtskonform gewesen. Dafür sprechen vier Argumente: Die Richtlinie regle nicht den Flüchtlingsstatus, dem § 35 aF diente (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 RS 9); die Familienzusammenführung sei über das NAG gewährleistet (ebendort RS 11); nach Art 5 Abs 4 letzter Satz richten sich die Folgen des Fristablaufs nach nationalem Recht (BVwG 28.04.2025, W232 2307587-1); schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof es als hinreichend angesehen, dass den Betroffenen „bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wird“ (VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0280 RS 1).
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Unionsrechtswidrigkeit ist für die Angehörigen iSd § 35 Abs 5 aF von Asylberechtigten zu bejahen (Rz 23 bis 26): Der NAG-Weg stand ihnen nicht offen, und Folgen des Fristablaufs sind nicht die Beseitigung der Frist. Art 5 Abs 4 RL 2003/86/EG verpflichtet zur Mitteilung der Entscheidung binnen neun Monaten nach Einreichung des Antrags; nur für den Fall, dass bei Ablauf der Frist „noch keine Entscheidung“ ergangen ist, verweist er für „etwaige Folgen“ auf das nationale Recht. Eine Hemmung, welche den Ablauf der Frist selbst verhindert, ist keine solche Folge. Der Rechtssatz zu Ra 2017/18/0280 betraf Eltern und Geschwister einer bereits volljährigen asylberechtigten Bezugsperson, welche nicht unter § 35 Abs 5 aF fielen und denen daher der Weg über das NAG offenstand; für die Angehörigen iSd § 35 Abs 5 aF trägt er nicht. Für Angehörige subsidiär Schutzberechtigter ist die Unionsrechtswidrigkeit zu verneinen (Rz 21). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt ein Gericht der Gegenposition, so ist die Vorlage nach Art 267 AEUV anzuregen und hilfsweise die Abwägung nach dem Maßstab des Verfassungsgerichtshofes (Rz 30) einzufordern.
4. Hemmung der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Einreiseantrags
Abs 1 hemmt den Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge; Abs 3 dritter Satz nennt die Beschwerde. Zu klären ist, ob die Hemmung auch die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Abweisung des Einreiseantrags erfasste.
Eine Hemmung der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Einreiseantrags ist zu verneinen (VfGH 28.04.2026, E3622/2025; Rz 42). Abs 3 dritter Satz betrifft nur die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid. Eine Hemmung der gerichtlichen Entscheidungspflicht bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung, wie sie § 75 Abs 39 Z 2 trifft.
Dagegen lässt sich einwenden, Abs 1 sei weit zu lesen. Dafür spricht zunächst der Wortlaut: Gehemmt sind „Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35“, ohne Beschränkung auf die Vertretungsbehörde. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die Abweisung in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 VwGVG) und damit über den Antrag gemäß § 35; auch seine Entscheidungspflicht (§ 34 Abs 1 VwGVG) betrifft daher einen solchen Antrag. Systematisch zeigt Abs 3 dritter Satz, dass der Gesetzgeber Beschwerde und Säumnisbeschwerde im Blick hatte, als er die Hemmung regelte. Nach dem Zweck, die staatlichen Teilsysteme für die Dauer der Verordnung zu entlasten (Rz 33), wäre es widersprüchlich, wenn das Gericht während der Hemmung Einreisetitel eröffnete, welche die Behörde nicht erteilen müsste; die Hemmung hinge dann davon ab, ob die Behörde abgewiesen oder gar nicht entschieden hat.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Eine Hemmung auch dieser Entscheidung ist zu verneinen (VfGH 28.04.2026, E3622/2025; Rz 42). Abs 3 dritter Satz betrifft nur die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid; eine Hemmung der gerichtlichen Entscheidungspflicht bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung, wie sie § 75 Abs 39 Z 2 trifft. Dem Hinweis auf § 28 Abs 2 VwGVG ist zu widersprechen: Die Frist, welche Abs 1 hemmt, ist die Entscheidungsfrist der Behörde über den Antrag (Rz 38); die Entscheidungspflicht des Gerichtes folgt aus § 34 Abs 1 VwGVG, läuft ab dem Einlangen der Beschwerde und ist eine eigene Frist, welche Abs 1 nicht nennt. Dem Entlastungsargument ist zu widersprechen: Der Zweck der Hemmung, staatliche Teilsysteme zeitweise zu entlasten (Rz 33), ersetzt die Anordnung nicht; wo der Gesetzgeber eine Hemmung für Beschwerdeverfahren wollte, hat er sie ausdrücklich getroffen (§ 75 Abs 39 Z 2). Zudem macht der Zweck die Erledigung selbst davon abhängig, ob von einer früheren Stattgabe eine zusätzliche Störung der Teilsysteme zu erwarten ist (Rz 33); das ist eine Frage der Sache, welche das Gericht in seiner Entscheidung zu beurteilen hat, nicht eine Frage der Hemmung des Verfahrens. Die Hemmung wirkte gegenüber der Behörde, nicht gegenüber dem Gericht (Rz 35). Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der weiten Lesart, so ist hilfsweise vorzutragen, dass gehemmt die Pflicht war, nicht die Befugnis zur Entscheidung (Rz 40), das Gericht also in der Sache entscheiden durfte, und dass im Einzelfall von einer Stattgabe keine zusätzliche Störung der Teilsysteme zu erwarten ist; ferner ist die Feststellung nach Abs 3 zu beantragen (Rz 51).
5. Hemmung der Dreimonatsfrist des § 35 Abs 1 zweiter Satz aF
Abs 1 hemmt den Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge. Zu klären ist, ob die Hemmung auch die Dreimonatsfrist des § 35 Abs 1 zweiter Satz aF erfasste.
Eine Hemmung der Dreimonatsfrist des § 35 Abs 1 zweiter Satz aF ist abzulehnen; der Wortlaut des Abs 1 ist eindeutig. Gehemmt ist nach Abs 1 nur „Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge“. Die Antragstellung war auch während der Hemmung jederzeit möglich (Rz 81).
Dagegen lässt sich einwenden, die Dreimonatsfrist sei gehemmt. Dafür spricht der Zusammenhang mit Abs 5: Das Merkblatt hatte über die Rechtsfolgen der Abs 1 und 2 zu belehren, also darüber, dass über den Antrag auf unbestimmte Zeit nicht entschieden werden müsse; wer daraufhin mit der Antragstellung zuwartete, verhielt sich so, wie es die Belehrung nahelegte. Die Dreimonatsfrist setzt Art 12 Abs 1 Unterabsatz 3 RL 2003/86/EG um: Die Mitgliedstaaten dürfen die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 nur verlangen, „wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde“. Eine Regel, welche die Entscheidung über den Antrag aussetzt, zugleich aber den Ablauf der Antragsfrist gegen den Antragsteller wirken lässt, entwertet diese Begünstigung; § 75 Abs 28 zeigt, dass der Gesetzgeber Nachteile aus der Hemmung durch eigene Übergangsregeln auffangen wollte.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 1 hemmt nur „Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge“; die Antragstellung war jederzeit möglich; die Dreimonatsfrist ist eine materielle Begünstigung.
Richtigerweise ist eine Hemmung der Dreimonatsfrist abzulehnen; der Wortlaut ist eindeutig. Dem Argument aus Abs 5 ist zu widersprechen: Das Merkblatt belehrte über die Hemmung der Entscheidung, nicht über einen Aufschub der Antragstellung, und Art 12 Abs 1 Unterabsatz 3 RL 2003/86/EG knüpft an die Stellung des Antrags an, welche auch während der Hemmung jederzeit möglich war; der fristgerecht gestellte Antrag wahrte die Begünstigung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Für neue Anträge nach § 46a NAG gilt ein verspäteter Antrag nach dessen Abs 6 Z 3 als fristwahrend gestellt, wenn „ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt“; daneben steht die Regel des Abs 6 Z 1 und 2 für das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis (§ 46a NAG Rz 56 f). Eine behördliche Auskunft, ein Antrag sei zwecklos, ist dort vorzutragen.
6. Fortwirken des Abs 4 für die Eltern eines asylberechtigten Minderjährigen im Verfahren nach § 46a NAG
Zu klären ist, ob Abs 4 idF BGBl I 17/2025 iVm § 75 Abs 30 für die Eltern eines asylberechtigten Minderjährigen im Verfahren nach § 46a NAG fortwirkt. Dabei treffen § 75 Abs 30 und Abs 38 Z 3 sowie § 46a Abs 5 Z 2 NAG aufeinander.
Abs 4 idF BGBl I 17/2025 iVm § 75 Abs 30 wirkt für die Eltern eines asylberechtigten Minderjährigen im Verfahren nach § 46a NAG teilweise fort. Die Minderjährigkeit bleibt nach § 75 Abs 30 nach dem Tag des ursprünglichen Antrags zu beurteilen (Rz 18, 57). Nicht überbrückt wird das Erfordernis, dass der Zusammenführende bei seinem Antrag auf internationalen Schutz unbegleiteter Minderjähriger war (Rz 83). Die Dreimonatsfrist des § 46a Abs 5 Z 2 NAG kann einem übergeleiteten Antrag nicht entgegengehalten werden: Vor Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden gestellt, ist er schon nach dem Wortlaut der Z 2 rechtzeitig, und jedenfalls galt die Frist bei seiner Stellung nicht als Merkmal der Angehörigeneigenschaft, sondern nach § 35 Abs 1 zweiter Satz aF nur als Frist für den Nachweis der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 (Rz 41, 83).
Dagegen lässt sich einwenden, Abs 4 wirke nicht fort. Die Gegenposition beruft sich auf § 75 Abs 38 Z 3 (Entscheidung nach neuem Recht) und § 46a Abs 5 Z 2 NAG, welcher die Eltern von Flüchtlingen abschließend regle und einen Antrag binnen drei Monaten nach Zuerkennung oder nach Eintritt der Volljährigkeit verlange; § 36a Abs 4 spreche vom Familienverfahren nach § 34, das es im NAG nicht gibt.
Richtigerweise ist zu unterscheiden. Die Minderjährigkeit bleibt nach § 75 Abs 30 nach dem Tag des ursprünglichen Antrags zu beurteilen (Rz 18, 57; führend § 35 AsylG 2005 Rz 90 bis 93). Die Dreimonatsfrist des § 46a Abs 5 Z 2 NAG kann einem übergeleiteten Antrag nicht entgegengehalten werden. Für die Eltern eines Flüchtlings folgt das schon aus dem Wortlaut: Z 2 verlangt — anders als Z 3 — keine Minderjährigkeit des Zusammenführenden im Zeitpunkt des Antrags nach Abs 2, und die Frist endet „längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit“; ein vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag ist daher rechtzeitig. Zu Anträgen nach § 35 aF hat der Verwaltungsgerichtshof das unionsrechtlich bestätigt: Wurden sie „vor Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden gestellt“, war „Eine Frist [...] dafür nicht einzuhalten“ (VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2 unter Berufung auf EuGH 30.01.2024, C-560/20; § 46a NAG Rz 43). Hilfsweise gilt: Als Merkmal der Angehörigeneigenschaft galt die Frist bei Stellung des übergeleiteten Antrags nicht; nach § 35 Abs 1 zweiter Satz aF war sie nur eine Frist für den Nachweis der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 (Rz 41; § 35 AsylG 2005 Rz 54, 56). Dem Einwand aus § 75 Abs 38 Z 3 ist zu widersprechen: Auch nach neuem Recht knüpft eine Antragsfrist ihrem Wesen nach allein an die Antragstellung an; sie kann einen Antrag, welcher vor ihrer Einführung gestellt wurde und als solcher „weiter“ gilt (§ 81 Abs 50 NAG), nicht nachträglich verspätet machen, weil der Antragsteller sich bei der Antragstellung nach ihr nicht richten konnte. Anders die Wartefrist des § 46a Abs 2 Z 2 NAG: Sie ist eine Erteilungsvoraussetzung, welche im Entscheidungszeitpunkt erfüllt sein kann und daher dort zu prüfen ist (§ 35 AsylG 2005 Rz 96). Dass Abs 4 vom Familienverfahren nach § 34 spricht, ist ohne Bedeutung: Die Wendung bezeichnet allein die Person, deren Minderjährigkeit zu beurteilen ist, und § 75 Abs 30 ordnet die Beurteilung nach Abs 4 ausdrücklich auch dann an, „wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird“, also gerade für Verfahren, in welchen ein Familienverfahren nach § 34 nicht mehr geführt wird. Nicht überbrückt wird dagegen das Erfordernis, dass der Zusammenführende bei seinem Antrag auf internationalen Schutz unbegleiteter Minderjähriger war (§ 46a Abs 5 Z 2 und 3 NAG; § 46a NAG Rz 43 f): § 75 Abs 30 betrifft allein die Minderjährigkeit, und im Übrigen gilt neues Recht (§ 75 Abs 38 Z 3). § 35 Abs 5 aF kannte dieses Merkmal nicht. Für die Eltern eines begleitet eingereisten Kindes bleibt daher nur ein Titel, welcher durch Art 8 EMRK geboten ist (§ 11 Abs 3 NAG; § 46a NAG Rz 47); in der Abwägung fällt ins Gewicht, dass der Antrag nach altem Recht zulässig gestellt war und erst die Überleitung den Weg verschlossen hat. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt die Behörde der Gegenposition, so sind § 13 Abs 3 AVG (§ 75 Abs 38 letzter Satz) und hilfsweise § 46a Abs 6 NAG geltend zu machen.
O. Fallgruppen
Die Tabelle folgt dem Prüfungsgang.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Kind im Ausland ohne taugliche Bezugsperson | Entfall der Hemmung | Betreuung, Gefährdung, Kindeswohl | BVwG 20.01.2026, W232 2331266-1; 11.05.2026, W117 2329908-1 |
| Kinder leben mit der Mutter im Ausland | keine dringende Gebotenheit | konkrete Gefährdung, Obsorge | BVwG 07.05.2026, W117 2331312-1 |
| Antragstellerin inzwischen volljährig | Kindeswohl nicht mehr maßgeblich | Abhängigkeit, Pflegebedarf | BVwG 02.06.2026, W154 2325877-1 |
| Wohnung und Arbeit der Bezugsperson, kein Deutsch | keine dringende Gebotenheit | Sprachniveau, Integrationsaufwand | BVwG 09.06.2026, W294 2330703-1 |
| Zurückweisung mangels Mitteilung des Bundesamtes | ersatzlose Behebung | Antragsdatum, Stand der Mitteilung | BVwG 14.04.2026, W232 2331325-1 |
| Bezugsperson während des Verfahrens volljährig | Antragszeitpunkt maßgebend | Geburtsdatum, Antragstag | BVwG 21.05.2026, W609 2322260-1 |
| Positive Prognose, Visum wegen Hemmung verweigert | Entscheidungsbefugnis bestand; nun § 46a NAG | Datum der Mitteilung | BVwG 18.06.2026, W240 2339697-1 |
| Feststellungsbescheid, Beschwerde nach 12.06.2026 | ersatzlose Behebung | — | BVwG 07.07.2026, W185 2340509-1 |
| Abweisung des Einreiseantrags, Rüge des § 36a | nicht präjudiziell | Verfahrensgegenstand | VfGH 28.04.2026, E3622/2025 |
P. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste gilt für Feststellungsbescheide nach Abs 3 und für Entscheidungen im übergeleiteten Verfahren.
- Welcher Zeitraum ist betroffen; galt die Verordnung (03.07.2025 bis 03.07.2026) (Rz 14 f)?
- Nach dem 12.06.2026: Wurde noch nach § 36a entschieden (Rz 65 ff, 72 f)?
- Wurden die Gründe nach Abs 2 im Antrag oder nach § 75 Abs 28 bezeichnet; war das Merkblatt übergeben (Rz 43, 51)?
- Enthielt die Mitteilung des Bundesamtes eine Einschätzung; hat sich die Behörde an sie gebunden gefühlt (Rz 50)?
- Wurde eine Einzelfallabwägung mit Gewicht auf dem Kindeswohl vorgenommen oder nur ein Sprachnachweis verlangt (Rz 44 bis 48)?
- Wurde der Feststellungsantrag mangels Mitteilung zurückgewiesen (Rz 53)?
- Wurde die Minderjährigkeit nach dem Antragszeitpunkt beurteilt (Rz 55 bis 57, 82 f)?
- Ist die Restfrist nach dem 07.08.2026 richtig berechnet; ist Säumnis eingetreten (Rz 58 bis 61)?
- Betrifft der Fall Angehörige eines Asylberechtigten iSd § 35 Abs 5 aF — dann Unionsrechtsrüge (Rz 25, 76 f)?
Q. Schriftsatzbausteine
Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid, entschieden nach dem 12.06.2026.
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen. § 36a AsylG 2005 bezieht sich ausschließlich auf Anträge nach § 35 AsylG 2005, welcher mit Ablauf des 11.06.2026 außer Kraft getreten ist (§ 73 Abs 28 AsylG 2005); die Verordnung BGBl II 127/2025 idF BGBl II 310/2025 ist mit Ablauf des 03.07.2026 außer Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Entscheidungspraxis ausgesprochen, dass sich § 36a „auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht“, und Bescheide dieser Art ersatzlos behoben (etwa BVwG 07.07.2026, W185 2340509-1; BVwG 08.07.2026, W221 2343259-1). Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Säumnisbeschwerde im übergeleiteten Verfahren (§ 46a NAG).
Der Antrag vom [...] langte am [...] beim Bundesamt ein, die Mitteilung nach § 35 Abs 4 AsylG 2005 aF am [...] bei der Vertretungsbehörde. Die Entscheidungsfrist beträgt sechs Monate (VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265 RS 1). Die Hemmung nach § 75 Abs 38 Z 1 AsylG 2005 endete mit dem Inkrafttreten des § 46a NAG idF BGBl I 81/2026 am 07.08.2026. Eine Hemmung nach § 36a AsylG 2005 trat nicht ein, weil die Erledigung nach [Art 8 EMRK dringend geboten war] [§ 36a AsylG 2005 wegen des Vorrangs des Art 5 Abs 4 der Richtlinie 2003/86/EG unangewendet bleibt: Für Angehörige eines Asylberechtigten iSd § 35 Abs 5 AsylG 2005 aF eröffnete das NAG vor dem 12.06.2026 keinen Weg der Familienzusammenführung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil)]. Die Frist ist daher am [...] abgelaufen.
Minderjährigkeit der Bezugsperson.
Die Bezugsperson war am [...], dem Tag der Antragstellung nach § 35 AsylG 2005 aF, minderjährig. Nach § 36a Abs 4 iVm § 75 Abs 30 AsylG 2005 ist die Minderjährigkeit auch dann nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen, wenn über den Antrag nach dem Außerkrafttreten der Verordnung oder dem 30.09.2026 entschieden wird. Der Antrag gilt nach § 81 Abs 50 NAG als Antrag nach § 46a Abs 2 NAG weiter. Die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit ist daher unbeachtlich (zu § 36a Abs 4 im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 aF BVwG 21.05.2026, W609 2322260-1). Die Bezugsperson war bei Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz am [...] unbegleitete Minderjährige (§ 46a Abs 5 Z [2] [3] NAG).
R. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 34 (Familienverfahren; § 34 Rz 9, 25, 69 f), § 35 AsylG 2005 (aufgehoben; eigene Einheit), § 36 (Verordnung; § 36 Rz 20, 23, 37 bis 44, 53 bis 57, 85 f), § 73 Abs 27 und 28, § 75 Abs 28 bis 30 und 38 bis 41 (Übergangsrecht Rz 62 bis 68, 74 ff).
Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung; § 9 BFA-VG Rz 1 bis 3, 75 ff). Im FPG: § 9 Abs 3, § 11, § 11a, § 26 aF. Im NAG: § 46 Abs 1 Z 2 lit c, § 46a, § 81 Abs 49 bis 53, § 82 Abs 44. Sonstiges: § 73 AVG, § 13 Abs 3 und § 13a AVG, § 8 VwGVG, § 10 KonsG 2019, Art 139 B-VG, Art 1 BVG Kinderrechte; Verordnung BGBl II 127/2025 idF BGBl II 310/2025.
Unionsrecht: RL 2003/86/EG Art 3 Abs 2 lit c, Art 3 Abs 5, Art 5 Abs 4, Art 9 bis 12, Art 17; Art 7, 24 GRC; Art 72 AEUV; Art 267 AEUV.
S. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 RS 9, RS 11 — Rz 22, 76.
- VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0280 RS 1 (Stammrechtssatz) — Rz 55, 76, 77.
- VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312 RS 1 (GRS) — Rz 55.
- VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 1 — Rz 21.
- VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 20, Rn 75 — Rz 21.
- VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265 RS 1, RS 4 — Rz 38, 39, 87.
- VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 (Rn 7, Vorbringen) — Rz 27.
VfGH.
- VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua — Rz 31, 48.
- VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua — Rz 30, 48.
- VfGH 28.04.2026, E3622/2025 — Rz 32, 42, 63, 69, 78, 79, 84.
BVwG bis 11.06.2026.
- BVwG 28.04.2025, W232 2307587-1 — Rz 24, 39, 60, 76. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 20.01.2026, W232 2331266-1 — Rz 46, 84.
- BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1 — Rz 56.
- BVwG 19.03.2026, W240 2335156-1 — Rz 46.
- BVwG 14.04.2026, W232 2331325-1 — Rz 50, 52, 53, 84.
- BVwG 07.05.2026, W117 2331312-1 — Rz 45, 46, 84.
- BVwG 11.05.2026, W117 2329908-1 — Rz 46, 84.
- BVwG 19.05.2026, W611 2334633-1 — Rz 56.
- BVwG 21.05.2026, W140 2328416-1 — Rz 53.
- BVwG 21.05.2026, W609 2322260-1 — Rz 55, 56, 84, 88.
- BVwG 02.06.2026, W154 2325877-1 — Rz 48, 84.
- BVwG 02.06.2026, W294 2330267-1 — Rz 46.
- BVwG 05.06.2026, W250 2331270-1, W250 2331277-1, W250 2331279-1 — Rz 46, 62.
- BVwG 09.06.2026, W294 2330703-1 — Rz 33, 47, 48, 84.
- BVwG 09.06.2026, W294 2331284-1 — Rz 46, 49.
- BVwG 10.06.2026, W250 2331296-1 — Rz 46, 62.
BVwG seit 12.06.2026 (ersatzlose Behebung; Rz 3, 65 bis 68): 16.06.2026, W235 2334320-1; 17.06.2026, W232 2334315-1; 18.06.2026, W240 2339697-1 (auch Rz 40, 43, 84), W240 2340814-1, W240 2340881-1, W240 2344155-1; 23.06.2026, W185 2332742-1 (auch Rz 40), W235 2338901-1; 24.06.2026, W239 2340197-1, W239 2340799-1, W239 2340874-1, W239 2343411-1; 26.06.2026, W235 2340791-1; 01.07.2026, W185 2334302-1; 02.07.2026, W185 2336137-1; 06.07.2026, W144 2342439-1; 07.07.2026, W185 2340509-1 (auch Rz 84, 86); 08.07.2026, W144 2340404-1, W185 2343338-1, W221 2343259-1 (auch Rz 86); 09.07.2026, W221 2339962-1, W221 2344339-1, W610 2333493-1 (auch Rz 74), W610 2340272-1, W610 2344213-1; 10.07.2026, W144 2344215-1; 14.07.2026, W144 2344694-1; 20.07.2026, W600 2331268-1; 21.07.2026, W600 2330720-1; 28.07.2026, W144 2326163-1; 04.08.2026, W140 2331265-1; 11.08.2026, W212 2328725-1 (auch Rz 40); 09.09.2026, W616 2332231-1.
Materialien und Rechtsakte.
- BGBl I 17/2025 — Rz 6, 18; IA 167/A 28. GP, Ausschussbericht und Abänderungsantrag dazu (nur mittelbar) — Rz 33, 45, 50, 52, 55.
- BGBl II 127/2025 idF BGBl II 310/2025 — Rz 1, 9, 16.
- BGBl I 39/2026 (AMPAG); ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil, zum Entfall des § 35 und zu § 75 Abs 38 bis 41 — Rz 6 bis 8, 23, 87.
- BGBl I 81/2026 (NAG, in Kraft 07.08.2026) — Rz 4, 57, 59.