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Fremdenrecht in Österreich.

Aufenthaltstitel, Familiennachzug, Asyl, Schubhaft: Wir sagen Ihnen klar, wo Sie stehen, welche Fristen laufen und was es kostet.

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Kurz gesagt

  • Aufenthalt: Drittstaatsangehörige brauchen für mehr als sechs Monate einen Aufenthaltstitel nach dem NAG.
  • Asyl: Schutz vor Verfolgung, subsidiärer Schutz bei ernsthafter Gefahr im Herkunftsstaat.
  • Einreise- und Aufenthaltsverbote können unter Voraussetzungen aufgehoben oder verkürzt werden.
  • Strafverfahren wirken sich oft auf Aufenthalt und Einbürgerung aus.

Themen im Fremdenrecht

Strafrecht mit Fremdenrechtsbezug

Ladung, Anzeige, Festnahme oder Verwaltungsstrafe: was ein Strafverfahren für Aufenthalt und Einbürgerung bedeutet.

Strafverfahren & Aufenthalt →

Häufige Fragen

Fremdenrecht: kurz beantwortet

Wer ist in Österreich für Aufenthaltstitel zuständig?

In Wien die MA35, in den anderen Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat. Für Asyl, Rückkehrentscheidungen und humanitäre Titel ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständig.

Wo stelle ich den ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel?

Grundsätzlich vor der Einreise bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten (§ 21 Abs 1 NAG). Im Inland geht das nur in Ausnahmefällen.

Was tun, wenn die Behörde nicht entscheidet?

Die Behörde muss grundsätzlich binnen sechs Monaten entscheiden. Danach ist eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.

Mein Antrag wurde abgelehnt. Was jetzt?

Gegen den Bescheid können Sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, meist binnen vier Wochen ab Zustellung. Bei Bescheiden des BFA kann die Frist kürzer sein. Maßgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleiben sechs Wochen für eine Revision oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Wege nach einer negativen Entscheidung →

So arbeiten wir

Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.

1

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2

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3

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