Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 8 AsylG 2005 – Status subsidiären Schutzes

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 8 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 58 und Z 59 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28 AsylG 2005). Stand des Normtextes: 23.09.2026. Der Abänderungsantrag der 77. Sitzung des Nationalrates hat § 8 nicht berührt.

4. Abschnitt — Status subsidiären Schutzes

§ 8. (1) Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Art. 18 der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung entzogen worden ist.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist in den Fällen des Abs. 1 mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft und in den Fällen des Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden.

(3) Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird.

(4) Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.

A. Kernaussage

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§ 8 regelt seit 12.06.2026 nicht mehr, wann subsidiärer Schutz gebührt. Die Voraussetzungen stehen unmittelbar in der Statusverordnung: Art 18 verweist auf die Kapitel II und V, also auf den ernsthaften Schaden nach Art 15, die Akteure nach Art 6 und 7, die interne Schutzalternative nach Art 8 und die Ausschlussgründe nach Art 17. Übrig geblieben sind vier Anschlussnormen: die Prüfpflicht nach Entzug der Flüchtlingseigenschaft (Abs 1), die Verbindung der Entscheidungen (Abs 2), die Duldung bei Ausschluss und unzulässiger Abschiebung (Abs 3) und der Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO samt Gültigkeitsdauer (Abs 4).

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Die inhaltliche Wende liegt im Akteur. Bis 11.06.2026 genügte nach § 8 Abs 1 aF jede reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK, gleichgültig, wovon sie ausging. Nunmehr muss der ernsthafte Schaden in den Fällen des Art 15 lit a und lit b StatusVO auf das Verhalten eines Akteurs iSd Art 6 StatusVO zurückgehen. Die bloße Unterversorgung, die Naturkatastrophe und die allgemeine Armut tragen den Status nicht mehr; sie führen zum Aufenthaltstitel nach § 54a (§ 54a Rz 1 ff).

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Die Judikatur zu § 8 Abs 1 aF bleibt zu einem erheblichen Teil verwendbar: zum Maßstab der realen Gefahr, zur ganzheitlichen Betrachtung, zur Aktualität der Länderberichte und zu Art 15 lit c. Nicht mehr verwendbar ist sie, soweit sie den Status gerade ohne Akteur zuerkannte — zu Krankheitsfällen, zur Versorgungslage und zu den „exzeptionellen Umständen“ allgemeiner Not.

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In Altverfahren — Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht, Aberkennungsverfahren vor diesem Tag eingeleitet — gilt das Verfahren nach altem Recht, die inhaltlichen Voraussetzungen aber nach der Statusverordnung (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff). Auch dort ist daher der Akteur zu prüfen, und bei Nichtzuerkennung ist über § 54a abzusprechen.

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Für die Vertretung folgt daraus eine feste Reihenfolge: zuerst die Zurechnung zu einem Akteur behaupten und den Status begehren, hilfsweise den Titel nach § 54a, äußerst hilfsweise die Duldung. Der Status ist mehr wert: Er trägt den Titel nach Art 24 StatusVO mit einer Gültigkeit von einem, dann drei, dann fünf Jahren und das Familienverfahren; der Titel nach § 54a gilt zwölf Monate und vermittelt kein Familienverfahren (§ 54a Rz 25, 26).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

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§ 8 wurde durch Art 1 Z 59 AMPAG zur Gänze neu gefasst; die Überschrift des 4. Abschnitts folgt der Terminologie der Statusverordnung (Art 1 Z 58). Die Vorfassung stammte in ihrem letzten Stand aus BGBl I 145/2017 und galt bis 11.06.2026. Die im RIS zusätzlich geführte Fassung BGBl I 63/2025 mit Inkrafttretensdatum 01.03.2027 ist nach dem Datensatz nie in Kraft getreten; sie hätte nur den Schlussteil des Abs 4 aF geändert.

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Der Vergleich der beiden Fassungen, Absatz für Absatz:

Vorfassung (bis 11.06.2026)Geltende FassungRechtsgrundlage nunmehr
Abs 1: Zuerkennung bei Abweisung des Asylantrags (Z 1) oder Aberkennung des Asyls (Z 2), wenn eine reale Gefahr nach Art 2, 3 EMRK, 6. oder 13. ZPEMRK oder eine Bedrohung durch willkürliche Gewalt bestehtAbs 1: nur mehr die Prüfpflicht nach Entzug der FlüchtlingseigenschaftArt 18, Art 15, Art 6 StatusVO; Art 39 Abs 2 VerfVO
Abs 2: Verbindung mit der Entscheidung nach § 3 oder § 7Abs 2: Verbindung, umformuliertnational (Verbindung)
Abs 3: Abweisung bei innerstaatlicher Fluchtalternative (§ 11 aF)entfallenArt 18 iVm Art 8 StatusVO
Abs 3a: Prüfreihenfolge, Abweisung wegen Aberkennungsgrundes, Verbindung mit aufenthaltsbeendender Maßnahme und Feststellung der Unzulässigkeit der AbschiebungAbs 3: Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG, aber nur bei unzulässiger Abschiebung; keine PrüfreihenfolgeArt 17 StatusVO; Art 37 VerfVO
Abs 4: befristete Aufenthaltsberechtigung, ein Jahr, Verlängerung um je zwei Jahre, Fortbestand bis zur EntscheidungAbs 4: Verbindung mit dem Titel nach Art 24 StatusVO; ein, drei, dann je fünf JahreArt 24 StatusVO
Abs 5: Gleichlauf im FamilienverfahrenentfallenArt 23 Abs 2 StatusVO, § 34
Abs 6: Abweisung bei nicht feststellbarem Herkunftsstaat, RückkehrentscheidungentfallenArt 18 iVm Art 3 Nr 6, Art 15 StatusVO; Art 37 VerfVO
Abs 7: Erlöschen bei Zuerkennung des Asylsentfallen, verschoben§ 9 Abs 4
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Was gleich blieb. Die Zweistufigkeit der Prüfung — erst die Flüchtlingseigenschaft, dann der subsidiäre Schutz — besteht fort, folgt aber für den Antrag aus Art 39 Abs 2 VerfVO. Gleich blieben auch die Verbindung der beiden Entscheidungen, die Duldung als Rechtsfolge des Ausschlusses bei fortbestehendem Refoulementhindernis und die einjährige Erstgültigkeit des Aufenthaltsrechts.

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Was sich inhaltlich geändert hat. Drei Punkte tragen die Praxis. Erstens verlangt der Status in den Fällen des Art 15 lit a und lit b StatusVO einen Akteur (Rz 48 ff). Zweitens ist die Prüfreihenfolge des § 8 Abs 3a aF entfallen: Der Ausschlussgrund darf geprüft werden, ohne dass zuvor die Gefahr des ernsthaften Schadens festgestellt ist; die Refoulementprüfung verlagert sich dann in die Rückkehrentscheidung (Rz 71 f). In Altverfahren gilt die Reihenfolge nach hier vertretener Auffassung allerdings fort (str; Rz 110 bis 114). Drittens tritt die Duldung nicht mehr automatisch ein, sondern nur, wenn die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig ist. In Altverfahren ist die Versagung wegen des Ausschlusses dagegen weiterhin mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 8 Abs 3a aF zu verbinden (Rz 15, 114).

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Welche Judikatur fortgilt. Die Übertragbarkeit ist je Linie zu prüfen und wird in dieser Einheit bei jeder Fundstelle ausgewiesen. Als Faustregel gilt: Übertragbar ist, was den Grad der Gefahr, die Prognose und die Feststellungspflichten betrifft; nicht übertragbar ist, was die Quelle der Gefahr für gleichgültig erklärte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu § 8 Abs 1 aF ausdrücklich festgehalten, dass danach „nicht darauf abzustellen“ sei, ob der ernsthafte Schaden vom Verhalten von Akteuren ausgeht (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 RS 9). Genau diese Linie ist seit 12.06.2026 überholt.

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang eines Bescheides über den subsidiären Schutz.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welche Fassung gilt — Antrag oder Aberkennungsverfahren vor oder ab 12.06.2026?15 ffalte Rechtslage ohne Akteur angewandt oder das Verfahren nach neuem Recht geführt
2Ist über die Flüchtlingseigenschaft zuerst entschieden und verbunden worden?36 fSpruchpunkt fehlt; keine Prüfung nach Entzug der Flüchtlingseigenschaft
3Ist der Herkunftsstaat festgestellt?35Prüfung gegen einen nicht festgestellten Staat
4Droht ein ernsthafter Schaden nach Art 15 lit a, b oder c StatusVO — reale Gefahr, ganzheitlich, aktuell?39 ff, 57 ffLänderberichte veraltet; persönliche Umstände nicht festgestellt
5Geht der Schaden (lit a, b) von einem Akteur nach Art 6 StatusVO aus, und versagt der Schutz nach Art 7?48 ffAkteur ohne Feststellungen verneint; gezielte Verweigerung übergangen
6Bei lit c: Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion, verbunden mit persönlichen Gefährdungsmomenten63 ffnur Opferzahlen; keine Region; keine individuelle Komponente
7Besteht eine interne Schutzalternative nach Art 8 StatusVO — vom Bundesamt nachgewiesen?68 fBeweislast verkehrt; staatlicher Akteur übersehen (Art 8 Abs 2)
8Liegt ein Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO vor — individuell geprüft?70bloßer Hinweis auf die Verurteilung
9Bei Ausschluss und unzulässiger Abschiebung: Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG ausgesprochen?72 ffDuldung fehlt; Rückkehrentscheidung trotz Refoulementhindernis
10Bei Nichtzuerkennung: über § 54a abgesprochen?37 fSpruchpunkt fehlt, besonders in Altverfahren
11Bei Zuerkennung: Titel nach Art 24 StatusVO verbunden, richtige Gültigkeitsdauer?78 ffTitel fehlt; falsche Dauer bei Verlängerung
12Beim Entzug eines Altstatus: wesentliche, nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände?83 ffEntzug allein wegen der neuen Rechtslage

D. Gliederung

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Die Kommentierung behandelt nach der Geltung (E, F) und dem Zweck (G) den Prüfungsgang: Prüfpflicht und Verbindung (H), die reale Gefahr als Maßstab (I), den Akteur (J), die Rückkehrsituation und die Krankheitsfälle (K), Art 15 lit c (L), die interne Schutzalternative (M), Ausschluss und Duldung (N), den Aufenthaltstitel (O), den Bestand und Entzug zuerkannter Status (P) und das Verfahren (Q). Es folgen die Streitfragen (R), die Fallgruppen (S), die Prüfliste (T), die Schriftsatzbausteine (U), das Verweisnetz (V) und das Register (W).

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Wer einen Bescheid prüft, beginnt beim Schema (Rz 11). Wer eine Einzelfrage hat, findet die tragenden Stellen so: Akteur Rz 48 ff, Versorgungslage Rz 58 f, Krankheit Rz 60 f, willkürliche Gewalt Rz 63 ff, Altstatus Rz 83 ff und Rz 105 ff.

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Die Abgrenzung zur Flüchtlingseigenschaft wird in der Einheit zu § 3 AsylG 2005 geführt; hier ist nur festzuhalten, dass der subsidiäre Schutz erst zu prüfen ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft verneint oder entzogen ist (Rz 36).

E. Welche Fassung gilt

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Maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags, bei Aberkennungsverfahren deren Einleitung (§ 75 Abs 32 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 7 ff).

VerfahrenVerfahrensrechtInhaltliche Voraussetzungen des subsidiären SchutzesTitel bei Nichtzuerkennung
Antrag ab 12.06.2026§ 8 nF, VerfVOArt 15 bis 18 StatusVO§ 54a
Antrag vor 12.06.2026§ 8 aF (Abs 2, 3a, 6 als Verfahrensanordnungen), AsylG 2005 und BFA-VG aFArt 15 bis 18 StatusVO (Maßgabe des § 75 Abs 32; Übergangsrecht Rz 31 ff)§ 54a (Maßgabe des § 75 Abs 32)
Aberkennungsverfahren vor 12.06.2026 eingeleitetaltes VerfahrensrechtEntzug nach Art 19 iVm Art 16, 17 StatusVO§ 54a
Aberkennungsverfahren ab 12.06.2026 eingeleitet§ 9 nF, Art 65, 66 VerfVOArt 19 StatusVO§ 54a
Status am 12.06.2026 aufrecht—gilt als zuerkannter Status iSd Art 3 Z 2 StatusVO (§ 75 Abs 33)—
Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF am 12.06.2026—Antrag auf Titel nach Art 24 StatusVO frühestens drei Monate vor Ablauf; offene Verlängerungsanträge gelten als solche Anträge (§ 75 Abs 35, 36)—
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Die Maßgabe, wonach sich die inhaltlichen Voraussetzungen nach der Statusverordnung richten, ist deklarativ: Die Verordnung gilt nach ihrem Art 42 ohne Übergangsregel ab dem 12.06.2026 (Übergangsrecht Rz 12, 16). Für § 8 bedeutet das: Auch im Altverfahren ist kein subsidiärer Schutz ohne Akteur mehr zuzuerkennen; die Erläuterungen sagen das ausdrücklich (Übergangsrecht Rz 36).

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Für Entscheidungen, welche vor dem 12.06.2026 ergangen sind, gilt umgekehrt § 8 Abs 1 aF ohne Akteurserfordernis. Der Verfassungsgerichtshof hat noch im November 2025 ein Erkenntnis aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Art 3 EMRK „nur eingeschränkt im Hinblick auf eine Verletzung prüft, die durch Akteure iSd Art6 StatusRL oder durch einen bewaffneten Konflikt drohten“ (VfGH 27.11.2025, E2852/2025). Wird ein solches Erkenntnis nach dem Stichtag im fortgesetzten Verfahren neu erlassen, gilt allerdings die Statusverordnung (Rz 16).

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Der Verwaltungsgerichtshof misst ein vor dem Stichtag erlassenes Erkenntnis im Revisionsverfahren weiterhin an der Vorfassung: Er prüft die Nichtzuerkennung „bezogen auf die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 8 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026“ (VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0243, Rn 12; angefochten war ein Erkenntnis vom 27.03.2026) und wiederholt dabei die Maßstäbe der fehlenden Lebensgrundlage und der willkürlichen Gewalt (Rn 13, 14; Rz 40, 58, 64). Maßgebend ist die Erlassung, nicht die Ausfertigung: Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung „unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (§29 Abs4 VwGVG) rechtlich existent“, sofern sowohl ihr Inhalt als auch die Tatsache ihrer Verkündung beurkundet sind (VfGH 15.06.2026, E85/2026, Rn 15). Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht ein am 10.06.2026 mündlich verkündetes Erkenntnis im September 2026 nach § 8 Abs 1 aF ausgefertigt (BVwG 16.09.2026, W137 2319758-1). Die Revision gegen ein solches Erkenntnis ist daher am alten Maßstab zu begründen; das Akteurserfordernis spielt dort keine Rolle.

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Auch die Rechtsfolgenseite folgt in Altverfahren der Statusverordnung, soweit der Status nach dem Stichtag zuerkannt wird: Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dann den Titel nach „Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005“ für die Dauer von einem Jahr (BVwG 29.06.2026, W615 2322636-1). Dem ist beizupflichten: Art 24 StatusVO gilt nach Art 42 ohne Übergangsregel ab dem 12.06.2026, und § 75 Abs 35 regelt allein den Übergang einer am Stichtag bestehenden Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF (Übergangsrecht Rz 34, 35; zur Gegenposition § 54a Rz 162 ff). Für diese Bestandsfälle bleibt es beim Antrag nach § 75 Abs 35 (Rz 82).

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Im Einzelfall ist daher stets zuerst das Einbringungsdatum festzustellen; es entscheidet über die Verfahrensanordnung (Abs 2, 3a, 6 aF oder Abs 1 bis 3 nF), nicht über den materiellen Maßstab.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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Die Statusverordnung gilt unmittelbar. Eine nationale Bestimmung zum subsidiären Schutz ist nur zulässig, soweit die Verordnung sie zulässt oder schweigt. Für jeden Absatz ist daher festzuhalten, welche der vier Fallgruppen zutrifft: zulässige Ausführungsregelung, unzulässige Wiederholung, inhaltliche Abweichung, Regelungslücke.

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Abs 1 erster Halbsatz verweist auf Art 18 StatusVO iVm Art 39 Abs 2 VerfVO. Er wiederholt die Verordnung nicht, sondern nimmt sie in Bezug. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung. Eine eigene Zuerkennungsnorm neben Art 18 StatusVO wäre unzulässig; die Materialien begründen die Streichung des alten Tatbestandes gerade damit (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 1).

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Abs 1 zweiter Halbsatz ordnet die Prüfung des subsidiären Schutzes nach Entzug der Flüchtlingseigenschaft an. Weder Art 14 StatusVO noch die Verfahrensverordnung regeln, ob und wann in diesem Fall über den subsidiären Schutz zu entscheiden ist; Art 39 Abs 2 VerfVO betrifft nur die Prüfung eines Antrags. Es handelt sich um eine Regelungslücke, national zulässig geschlossen. Die Schließung ist unionsrechtlich geboten: Art 19 Abs 2 GRC und Art 5 RL 2008/115/EG verbieten eine Aufenthaltsbeendigung ohne Prüfung des Refoulementverbots.

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Abs 2 ordnet die Verbindung der Entscheidungen an. Die Erläuterungen halten fest: „Die Verordnung schreibt aber nicht vor, in welcher Weise bzw. zu welchem Zeitpunkt über den Status subsidiären Schutzes im Falle eines vorherigen Entzugs der Flüchtlingseigenschaft zu erkennen ist.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 2). Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.

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Abs 3 verbindet die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes mit der Duldung, wenn die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig ist. Art 17 StatusVO regelt den Ausschluss vom Status, nicht die Zulässigkeit der Abschiebung; Art 37 VerfVO verlangt eine Rückkehrentscheidung, „mit der die Richtlinie 2008/115/EG und der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird“. Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung: Abs 3 ist die nationale Umsetzung des Nichtzurückweisungsgebots. Die Materialien stützen sich dafür auf EuGH 06.07.2023, C-663/21 (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 3a aF); der Verwaltungsgerichtshof hatte die frühere Verbindungsanordnung des § 8 Abs 3a aF bereits für unionsrechtswidrig erklärt (Rz 75).

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Abs 4 erster Satz verbindet die Zuerkennung mit dem Titel nach Art 24 StatusVO und dient der Ausstellung „so bald wie möglich“ (Art 24 Abs 2). Das ist eine zulässige Ausführungsregelung. Der dritte Satz nützt den Spielraum des Art 24 Abs 4 UAbs 2 StatusVO, welcher für subsidiär Schutzberechtigte eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre verlangt; eine Verlängerung um drei, dann fünf Jahre liegt darüber. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.

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Abs 4 zweiter Satz erklärt § 59 Abs 1 erster und zweiter Satz sowie Abs 3 für sinngemäß anwendbar. Die Materialien stützen das auf die „verwaltungstechnischen Formalitäten“, auf welche Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO verweist. Das trägt für die Antragsfrist und die Wiedereinsetzung. Eine inhaltliche Abweichung droht allerdings beim zweiten Satz des § 59 Abs 1 („Danach gelten Anträge als Erstanträge“): Art 24 Abs 1 StatusVO gewährt den Titel für die gesamte Dauer des Status, und Art 24 Abs 5 lässt die Ablehnung der Verlängerung nur nach Entzug des Status zu. Die Bestimmung ist daher unionsrechtskonform so zu lesen, dass die Verspätung nur die Lückenlosigkeit kostet, nicht den Anspruch (Rz 115 ff).

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Die Vorfassung in Altverfahren. Soweit § 8 Abs 3a aF die Abweisung wegen eines Aberkennungsgrundes mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verband, bleibt er unangewendet: Der eindeutige Wortlaut ist „einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich“, und die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen, „dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt“ (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 18, zu § 8 Abs 3a aF; § 54a Rz 7). Das gilt in jedem Altverfahren fort.

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Soweit § 8 Abs 1 aF subsidiären Schutz ohne Akteur gewährte, war er schon vor dem Stichtag unionsrechtlich „fehlerhaft umgesetzt“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 16); der Gerichtshof wandte ihn dennoch an, weil eine angleichende Auslegung „zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen“ würde (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 RS 16). Mit der unmittelbar geltenden Verordnung ist die Frage keine der Richtlinienwirkung mehr, sondern des Anwendungsvorrangs.

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Insgesamt ist daher festzuhalten: Kein Absatz des § 8 nF ist unangewendet zu lassen. Unanwendbar bleiben in Altverfahren die Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 8 Abs 3a aF und jede Anwendung des § 8 Abs 1 aF als materieller Maßstab in Entscheidungen, welche ab dem 12.06.2026 erlassen werden; die Überprüfung einer vor dem Stichtag erlassenen oder verkündeten Entscheidung erfolgt dagegen am Maßstab des § 8 Abs 1 aF (Rz 17, 18).

G. Zweck und Grenzen

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§ 8 dient der Einbindung des unmittelbar geltenden Unionsrechts in das österreichische Verfahren. Sein Zweck ist verfahrensrechtlich: Er stellt sicher, dass über den subsidiären Schutz in jedem Fall entschieden wird, in welchem die Flüchtlingseigenschaft verneint oder entzogen wird, dass die Entscheidungen verbunden ergehen und dass der Ausgeschlossene nicht abgeschoben wird, wenn das Refoulementverbot entgegensteht.

32

Der subsidiäre Schutz selbst schützt vor einem ernsthaften Schaden, welcher auf ein menschliches Verhalten zurückgeht oder aus einem bewaffneten Konflikt folgt. Er schützt nicht vor jeder Härte der Rückkehr. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das an der Liste der Akteure festgemacht, welche dafür spricht, „dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können“ (EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, Rn 35).

33

Daraus folgen zwei Grenzen. Erstens darf der Status nicht als humanitärer Titel verwendet werden: Es widerspricht der Statusrichtlinie, ihn Personen zuzuerkennen, „die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 11; übertragbar, weil Art 18 StatusVO keine Günstigkeitsklausel mehr kennt). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das schon für die Richtlinie ausgesprochen: Eine nationale Regelung, welche subsidiären Schutz wegen der drohenden Verletzung des Privatlebens durch den Abbruch der Bindungen zum Aufnahmestaat gewährt, ist keine günstigere Norm iSd Art 3 StatusRL (EuGH 05.06.2025, C-349/24, Nuratau, Rn 51). Das Privatleben gehört in die Abwägung nach § 9 BFA-VG, nicht in den Status. Zweitens darf die Versagung des Status nicht zur Abschiebung in eine Art 3-Gefahr führen: Das Refoulementverbot gilt unabhängig vom Status, und seine Durchsetzung obliegt § 50 FPG, § 54a und § 46a FPG.

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Die Auslegung hat sich daher an einer klaren Arbeitsteilung auszurichten: Status bei Akteur oder Konflikt, Titel bei dauerhafter Art 3-Gefahr ohne Akteur, Duldung bei vorübergehender Gefahr oder Ausschluss. Jede Zweifelsfrage ist daran zu messen, in welches dieser drei Gefäße der Fall gehört.

H. Prüfpflicht und Verbindung — Abs 1 und 2

35

Der Herkunftsstaat. Die Prüfung setzt voraus, dass der Herkunftsstaat feststeht. Die Erläuterungen begründen den Entfall des § 8 Abs 6 aF damit: „Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes setzt naturgemäß voraus, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers feststellbar ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 6). Herkunftsland ist nach Art 3 Nr 13 StatusVO das Land der Staatsangehörigkeit, bei Staatenlosen jenes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Die Behörde hat den Herkunftsstaat allerdings zu ermitteln; die Nichtfeststellbarkeit ist ein Ergebnis der Ermittlung, keine Abkürzung.

36

Die Zweistufigkeit. Für den Antrag folgt sie aus Art 39 Abs 2 VerfVO: Die Asylbehörde entscheidet zuerst über die Flüchtlingseigenschaft; „ist dies nicht der Fall, muss sie feststellen, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz“ hat. Keine Sachprüfung findet in den Fällen des Art 39 Abs 1 VerfVO statt (Zuständigkeit eines anderen Staates nach Art 39 Abs 1 lit a, Unzulässigkeit nach Art 39 Abs 1 lit b, Rücknahme nach Art 39 Abs 1 lit c); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag nach Art 39 Abs 3 VerfVO als unbegründet, unter den Voraussetzungen des Art 39 Abs 4 als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach Entzug der Flüchtlingseigenschaft ordnet Abs 1 zweiter Halbsatz dasselbe an. Die Prüfung ist zwingend; ein Bescheid, welcher die Flüchtlingseigenschaft entzieht, ohne über den subsidiären Schutz abzusprechen, ist unvollständig.

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Die Verbindung. Abs 2 verlangt, dass die Entscheidung über den subsidiären Schutz mit der Ablehnung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft oder mit deren Entzug verbunden wird. Die Praxis spricht in Entzugsverfahren entsprechend in einem Bescheid: Entzug der Flüchtlingseigenschaft, Widerruf des Titels und „Gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt.“ (BVwG 23.07.2026, W146 2346241-1). Bei Nichtzuerkennung tritt als weiterer Spruchpunkt die Entscheidung über § 54a hinzu (§ 58 Abs 1 und 3; § 54a Rz 5, 37).

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Was hier regelmäßig schiefgeht. In Altverfahren fehlt der Spruchpunkt nach § 54a, weil das Bundesamt nach altem Recht entschieden hat. Er ist einzufordern; das Bundesverwaltungsgericht spricht darüber im Beschwerdeverfahren selbst ab (§ 54a Rz 36, 37).

I. Der Maßstab: reale Gefahr eines ernsthaften Schadens

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Art 3 Nr 6 StatusVO definiert die Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz als jene, welche „stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat“, dass sie bei einer Rückkehr „tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden“. Das ist der Maßstab der realen Gefahr, wie ihn die Judikatur zu § 8 Abs 1 aF entwickelt hat. Übertragbar.

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Der Wahrscheinlichkeitsgrad. Es „reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird“ (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 RS 3, zu § 8 Abs 1 aF). Die Prüfung ist eine rechtliche Beurteilung, welche „auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat“ (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 RS 2); sie ist daher revisibel, die Lagebeurteilung selbst nicht.

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Die ganzheitliche Bewertung. „Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat“ (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 RS 2). Bei Familien mit minderjährigen Kindern besteht die Verpflichtung, „eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen“ (VwGH 19.06.2019, Ra 2019/18/0084 RS 1). Beides ist übertragbar; Art 8 Abs 4 StatusVO verlangt dieselbe Verbindung der allgemeinen und der persönlichen Umstände für die interne Schutzalternative ausdrücklich.

42

Die Beweislast. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Gefahr nachzuweisen; „Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen.“ (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 RS 7). Art 4 Abs 1 StatusVO bestätigt die Darlegungspflicht; Art 4 Abs 4 StatusVO wirkt allerdings zugunsten dessen, welcher bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder davon unmittelbar bedroht war: Das ist ein „ernsthafter Hinweis“ auf die Gefahr, „es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen“.

43

Die Quellen und ihre Aktualität. Mit den Richtlinien des UNHCR hat sich die Behörde auseinanderzusetzen; „Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA“ (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 RS 2). Die Statusverordnung verpflichtet dazu nunmehr ausdrücklich, soweit Art 7 Abs 3, Art 8 Abs 4 und Art 16 Abs 2 lit a auf die gemeinsame Analyse und die Leitfäden nach Art 11 der VO (EU) 2021/2303 verweisen. Maßgebend sind die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verfügbaren Länderinformationen, bei schriftlicher Erlassung jene im Zeitpunkt der Zustellung (VfGH 17.06.2026, E880/2026 — Iran nach dem 28.02.2026), bei mündlicher Verkündung jene im Zeitpunkt der Verkündung, welche der Zustellung gleichzuhalten ist (VfGH 15.06.2026, E85/2026, Rn 15; Rz 18).

44

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Länderberichte werden abgeschrieben, die persönliche Lage wird nicht festgestellt, und ein Ereignis zwischen Verhandlung und Zustellung einer nicht verkündeten Entscheidung wird übergangen. Der letzte Punkt ist bei jeder Lageänderung nach dem Verhandlungstag zu rügen.

45

Die drei Arten des ernsthaften Schadens. Art 15 StatusVO nennt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung „im Herkunftsland“ (lit b) und die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (lit c). Anders als § 8 Abs 1 aF verweist Art 15 weder auf Art 2 EMRK insgesamt noch auf die Zusatzprotokolle. Richtigerweise trägt eine Lebensgefahr außerhalb von lit a und lit c den Status daher nur als unmenschliche Behandlung nach lit b. Auch lit b trägt den Status allerdings nur, wenn der Schaden einem Akteur nach Art 6 StatusVO zuzurechnen ist, sei es, dass der Akteur ihn zufügt, sei es, dass er den Schutz vor ihm vorsätzlich verweigert (Rz 51 bis 53). Eine Lebensgefahr, welche bloß auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsland zurückgeht, trägt den Status daher nicht; sie ist bei § 54a zu prüfen (Rz 57; § 54a Rz 58 ff).

46

Die deutsche Rechtsprechung zu lit b. Das OVG Sachsen hält für Art 15 lit b StatusVO fest, „dass im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges ein drohender ernsthafter Schaden gesehen werden kann“; der Grundwehrdienst als solcher und die Sanktionen seiner Entziehung erreichen die Schwelle dagegen nicht (OVG Sachsen 01.07.2026, 2 A 159/24.A, Rn 26, 30). Misshandlungen durch Dienstältere seien dem Staat nicht zuzurechnen, weil sie auf Anzeige verfolgt und bestraft werden können (Rn 27). Dieser letzte Schritt betrifft die Zurechnung iSd Art 6 und Art 7 StatusVO (Rz 48 ff): Er setzt voraus, dass der Schutz wirksam und dem Betroffenen zugänglich ist (Art 7 Abs 2). Das ist im Einzelfall festzustellen und nicht schon aus der Strafbarkeit des Verhaltens abzuleiten; die Vertretung hat darzulegen, weshalb eine Anzeige den Betroffenen im Dienst nicht schützt.

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Nachfluchtgründe — Art 5 Abs 2 StatusVO. Art 5 Abs 2 erfasst nach seinem Wortlaut die Gefahr „einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens“ und damit auch den subsidiären Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes „gemäß Art. 5 Abs. 2 iVm 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 abgelehnt“, weil die Gefahr „– und somit auch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe –“ auf selbst herbeigeführten Umständen beruhe; zugleich hat es den Titel nach § 54a erteilt (BVwG 06.08.2026, W226 2298237-1). Die Voraussetzungen und die Frage des Ermessens führt § 3 AsylG 2005 Rz 86, 139 und 142; sie gelten hier gleich. Die Ablehnung nach Art 5 Abs 2 sperrt den Titel nach § 54a nicht, weil dieser nur durch Art 17 StatusVO ausgeschlossen ist (§ 54a AsylG 2005 Rz 80).

J. Der Akteur — Art 6 und Art 7 StatusVO

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Der Begriff. Nach Art 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen vom Staat (lit a), von Parteien oder Organisationen, welche den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit b), und von nichtstaatlichen Akteuren, „sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten“ (lit c). Schutz bieten können nach Art 7 Abs 1 nur der Staat (Art 7 Abs 1 lit a) und stabile, etablierte nichtstaatliche Stellen einschließlich internationaler Organisationen (Art 7 Abs 1 lit b); der Schutz muss nach Art 7 Abs 2 „wirksam“ sein, darf „nicht nur vorübergehender Art“ sein und muss dem Antragsteller zugänglich sein.

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Familie und Gemeinschaft als Akteure. Den ernsthaften Schaden können auch Angehörige der eigenen Familie oder Gemeinschaft zufügen: Art 15 lit a und lit b StatusRL umfasst die tatsächliche Drohung, „durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden“ (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS, Rn 80). Art 15 StatusVO führt die Bestimmung fort; die Aussage ist übertragbar. Die Zurechnung folgt Art 6 lit c: Zu prüfen ist, ob Staat oder Schutzakteure vor dieser Gewalt wirksam und zugänglich schützen (Rz 48). Bei Ehrverbrechen und Blutrache ist der subsidiäre Schutz daher auch dann zu prüfen, wenn die Flüchtlingseigenschaft an der sozialen Gruppe scheitert (§ 3 Rz 53).

50

Die Herrschaft, nicht die Anerkennung. Das Bundesverwaltungsgericht legt Art 6 weit aus. Von lit b umfasst seien „zum einen Parteien und Organisationen, die de facto staatliche Akteure darstellen, weil sie in Abwesenheit der (anerkannten) staatlichen Instanzen hoheitliche Befugnisse ausüben, zum anderen Parteien und Organisationen, die im Rahmen eines bewaffneten Konflikts einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen“; lit c erfasse „alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkungen, namentlich also auch Einzelpersonen“ (BVwG 08.09.2026, W170 2340039-1; gleichlautend BVwG 09.09.2026, W241 2181046-2). Die kurdische Selbstverwaltung und die von ihr getragenen Sicherheits- und Militärstrukturen kommen danach „ungeachtet ihrer fehlenden völkerrechtlichen Anerkennung grundsätzlich als Verfolgungsakteure im Sinne des Art. 6 StatusVO in Betracht“ (BVwG 10.09.2026, W182 2329645-1). Dem ist beizupflichten: Art 6 lit b stellt auf die Herrschaft ab, nicht auf die Anerkennung. Festzustellen ist daher, wer im Herkunftsgebiet tatsächlich Sicherheit, Versorgung und Zugang kontrolliert (Rz 55); die völkerrechtliche Einordnung dieser Macht ist ohne Belang.

51

Die tragende Linie. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in M'Bodj ausgesprochen, dass der ernsthafte Schaden nach Art 15 lit b eine Situation nicht erfasst, in welcher die unmenschliche Behandlung eines Schwerkranken „auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde“ (EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, Rn 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass subsidiärer Schutz nach Art 15 lit a und b verlangt, „dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 8), und: „Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 MRK.“ (RS 14). Diese Aussagen zur Richtlinie sind auf Art 6 und 15 StatusVO übertragbar: Der Wortlaut ist gleich geblieben.

52

Die Gegenlinie und ihr Ende. Zu § 8 Abs 1 aF hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die reale Gefahr die Zuerkennung auch dann begründen kann, wenn sie „nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird“ (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 RS 16), und dass es der Intention des Gesetzgebers entspreche, Art 3-Gefahren durch den Status zu begegnen „und nicht etwa bloß durch die Zuerkennung einer Stellung als Geduldeter“ (RS 15). Nicht übertragbar. Die Linie beruhte allein auf dem nationalen Wortlaut; mit dessen Entfall ist sie gegenstandslos. Der Gesetzgeber hat den Schutz, welchen RS 15 dem Status zuordnete, in § 54a überführt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a; § 54a Rz 12 ff).

53

Die Zurechnung durch Vorsatz. Der Akteur braucht die Gefahr nicht selbst zu setzen; es genügt, dass er den Schutz vor ihr gezielt verweigert. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das für den früher gefolterten Traumatisierten ausgesprochen, welcher für den Status in Betracht kommt, „sofern eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ihm in diesem Land eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten wird“ (EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP, wiedergegeben in VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 9). Die Materialien ziehen dieselbe Linie, indem sie den Titel nach § 54a auf Fälle beschränken, in welchen die Versorgung „nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung verweigert wird“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a).

54

Die Praxis seit 12.06.2026. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in zwei Schritten. Zuerst den ernsthaften Schaden; fehlt er, entfällt die Frage nach dem Akteur: „Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.“ (BVwG 24.06.2026, W123 2321929-1; ebenso BVwG 01.07.2026, I412 2315318-1). Liegt er vor, wird die Zurechnung eigens geprüft und bei medizinischer Unterversorgung verneint, wenn nichts dafür spricht, dass „staatliche Einrichtungen Venezuelas oder andere Akteure ihm die notwendige medizinische Behandlung bewusst verwehren oder ihn am Zugang zur bestehenden medizinischen Versorgung hindern würden“ (BVwG 13.07.2026, G301 2340670-1; dort Titel nach § 54a erteilt). Bei existenzbedrohender Versorgungslage in Afghanistan und Syrien bejaht das Gericht den ernsthaften Schaden, verneint die Zurechnung und erteilt den Titel nach § 54a (BVwG 23.09.2026, W146 2293066-1; BVwG 25.08.2026, W233 2337240-1; Rz 100; § 54a Rz 76).

55

Nachweis und Begründung. Die Zurechnung ist eine Tatsachenfrage mit rechtlicher Bewertung. Festzustellen sind: wer den Zugang zur Versorgung, zu Lebensmitteln oder zur Sicherheit kontrolliert; ob der Ausschluss nach Merkmalen erfolgt, welche den Betroffenen treffen (Herkunft, Religion, Clan, politische Haltung, Geschlecht); und ob der Staat oder die beherrschende Organisation Schutz bietet, der wirksam und zugänglich ist (Art 7 Abs 2). Der G301-Satz zeigt die Kehrseite: Wer die gezielte Verweigerung nicht behauptet, erhält keine Feststellung dazu. Der Akteur ist daher im Vorbringen zu benennen.

56

Was hier regelmäßig schiefgeht. Das Bundesamt verneint den Akteur mit einem Satz, ohne festzustellen, wer die Versorgung steuert, oder verschiebt den Fall in § 54a, obwohl die Verhältnisse von einer beherrschenden Organisation gesetzt werden (Rz 98 ff).

K. Rückkehrsituation, Versorgungslage und Krankheit

57

Diese drei Fallgruppen trugen bis 11.06.2026 einen großen Teil der Zuerkennungen. Sie sind seit dem Stichtag in zwei Schritten zu prüfen: erstens, ob die Rückkehrsituation die Schwelle des Art 3 EMRK erreicht; zweitens, ob sie einem Akteur zuzurechnen ist. Nur wenn beides zutrifft, gebührt der Status. Erreicht sie die Schwelle ohne Akteur, ist § 54a zu prüfen (§ 54a Rz 58 ff).

58

Die Schwelle der Versorgungslage. Zu § 8 Abs 1 aF war anerkannt, dass die Rückführung Art 3 EMRK verletzen kann, wenn der Betroffene „keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können“, wobei eine solche Situation „nur unter exzeptionellen Umständen“ anzunehmen ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 RS 5). Das Prüfungskalkül des Art 3 EMRK fordert „das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen“ (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 RS 3). Die Schwelle ist übertragbar, die Rechtsfolge nicht: Die Schwelle bestimmt nunmehr die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG und damit § 54a; den Status trägt sie nur zusammen mit einem Akteur.

59

Die Feststellungspflicht. Der Verfassungsgerichtshof verlangt bei festgestellter Versorgungsunsicherheit konkrete Feststellungen zur persönlichen Versorgungslage und zur finanziellen Absicherung; es „genügt es nicht, die Feststellungen auf bloße Mutmaßungen zu stützen“ (VfGH 02.03.2026, E2698/2025), und auch nicht, „lediglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, den notwendigen Unterhalt zu erwirtschaften“ (VfGH 28.04.2026, E784/2026). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Status oder der Titel in Rede steht: Ohne Feststellung zur Versorgungslage lässt sich weder die Schwelle noch die Zurechnung beurteilen. Übertragbar.

60

Krankheit. „Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.“ (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 RS 1). Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn einer schwerkranken Person wegen fehlender oder unzugänglicher Behandlung eine Verschlechterung droht, welche „einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt“ (RS 2); maßgebend ist der tatsächliche Zugang, einschließlich Kosten, Netzwerk und Entfernung (RS 1). Die Suizidgefahr hindert die Abschiebung nicht, wenn für konkrete Betreuungsmaßnahmen Sorge getragen wird (RS 5). Derselbe Gerichtshof hat bereits damals auf M'Bodj hingewiesen (RS 4).

61

Seit dem 12.06.2026 gehört der Krankheitsfall regelmäßig zu § 54a, nicht zu § 8. Die Maßstäbe der RS 1 und 2 bestimmen dort die Unzulässigkeit der Abschiebung; das Bundesverwaltungsgericht hat den Titel in diesen Fällen bereits erteilt (§ 54a Rz 73, 74). Der Status bleibt dem Kranken nur, wenn ihm die Behandlung von einem Akteur gezielt vorenthalten wird — wegen seiner Herkunft, seiner politischen oder religiösen Haltung oder als Folge früherer Folter (Rz 53). Diese Konstellation ist selten, aber sie ist zu prüfen, bevor der Fall in § 54a abgegeben wird.

62

Was hier regelmäßig schiefgeht. Der Bescheid verweist den Kranken pauschal auf § 54a, ohne die gezielte Verweigerung zu prüfen, oder schließt aus der Lagerhaltung einzelner Apotheken auf die Verfügbarkeit, ohne Zugang und Kosten festzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat ein solches Erkenntnis aufgehoben, weil zugleich die Einfuhr des Medikaments eingestellt war und die Kosten übergangen wurden (VfGH 02.03.2026, E3361/2025).

L. Willkürliche Gewalt im bewaffneten Konflikt — Art 15 lit c StatusVO

63

§ 8 Abs 1 aF orientierte sich in diesem Tatbestand bereits an Art 15 lit c der Statusrichtlinie; die dazu ergangene Judikatur ist daher übertragbar. Der Tatbestand umfasst „eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist“; der erforderliche Grad willkürlicher Gewalt ist „umso geringer“, je mehr der Antragsteller „zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist“ (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 RS 5, unter Berufung auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

64

Das Zusammenspiel von Lage und Person. Bei prekärer allgemeiner Sicherheitslage liegt die reale Gefahr vor, wenn es „nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird“; davon ist bei allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen auszugehen, sonst können besondere Gefährdungsmomente in der Person das Risiko erhöhen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 RS 7).

65

Keine starre Opferzahl. Die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller seine spezifische Betroffenheit beweist; „Auch der (systematischen) Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums, wie etwa eine Mindestanzahl ziviler Opfer, stellt sich der Gerichtshof entgegen.“ (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733 RS 4, unter Berufung auf EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN, Rn 27). Ein Bescheid, welcher die Gefahr allein an einer Opferquote misst, ist daher rechtswidrig.

66

Die Praxis seit 12.06.2026. Das Bundesverwaltungsgericht hat Antragstellern aus dem Iran nach den Angriffen vom 28.02.2026 den Status nach Art 15 lit c StatusVO zuerkannt und dabei die Zurechnung eigens geprüft: „Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Art. 6 StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit liegt hier vor, da es sich bei den in den internationalen bewaffneten Konflikt involvierten Parteien um Staaten handelt.“ (BVwG 29.06.2026, W615 2322636-1; ebenso BVwG 29.07.2026, W615 2329015-1). Eine interne Schutzalternative schied aus, weil der Konflikt das gesamte Staatsgebiet betraf. Der Verfassungsgerichtshof hat eine gegenteilige Entscheidung aufgehoben, welche die Konfliktlage nach dem 28.02.2026 nicht berücksichtigt hatte (VfGH 17.06.2026, E880/2026).

67

Nachweis und Begründung. Festzustellen sind die Herkunftsregion, deren Erreichbarkeit, der Grad der Gewalt dort nach aktuellen Quellen (EUAA, UNHCR, Staatendokumentation), die persönlichen Gefährdungsmomente und die Frage, ob eine andere Region nach Art 8 StatusVO zumutbar ist. Ob Art 15 lit c StatusVO überhaupt einen Akteur voraussetzt, ist offen (Rz 93 ff).

M. Die interne Schutzalternative — Art 8 StatusVO

68

§ 8 Abs 3 aF und § 11 aF sind entfallen; die interne Schutzalternative ergibt sich „direkt aus Art. 18 iVm Art. 8 der Statusverordnung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 8 Abs 3). Der Unterschied ist erheblich und arbeitet in drei Punkten für den Antragsteller:

  • Geht der Schaden vom Staat oder seinen Vertretern aus, findet keine Prüfung statt (Art 8 Abs 2 erster Unterabsatz); gegenüber anderen Akteuren nur, wenn eindeutig festgestellt ist, dass deren Macht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist oder der Staat nur Teile des Landes beherrscht (Art 8 Abs 2 zweiter Unterabsatz).
  • „Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen.“ (Art 8 Abs 3 zweiter Satz StatusVO).
  • Die Alternative verlangt, dass im anderen Landesteil keine Gefahr besteht (Art 8 Abs 1 lit a) oder wirksamer Schutz zugänglich ist (Art 8 Abs 1 lit b); zu berücksichtigen sind die allgemeinen Umstände samt Zugänglichkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes (Art 8 Abs 5 lit a), die persönlichen Umstände wie Gesundheit, Alter und Geschlecht (Art 8 Abs 5 lit b) und nach Art 8 Abs 5 lit c ausdrücklich, ob der Antragsteller „in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen“, und nach Art 8 Abs 6 beim unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl samt langfristiger Betreuung.
69

Die Judikatur zur Zumutbarkeit nach § 11 aF bleibt verwendbar, weil sie bereits unionsrechtskonform gebildet wurde: Die Zumutbarkeit ist „gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 RS 2). Zum Verhältnis der internen Schutzalternative zum Refoulementverbot und zu § 50 Abs 2 FPG ist die Einheit zu § 50 FPG führend (§ 50 FPG Rz 27 f, 54).

N. Ausschluss und Duldung — Abs 3

70

Der Ausschluss. Die Gründe stehen in Art 17 StatusVO; sie sind in der Einheit zu § 54a ausgeführt, weil § 54a Abs 1 zweiter Satz an dieselben Gründe anknüpft (§ 54a Rz 79 ff, zur Schwere der Straftat § 54a Rz 88). Genannt sind die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art 17 Abs 1 lit a), die schwere Straftat (Art 17 Abs 1 lit b), Handlungen gegen die Ziele der Vereinten Nationen (Art 17 Abs 1 lit c) und die Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit (Art 17 Abs 1 lit d); Art 17 Abs 3 erfasst die Flucht vor Bestrafung, Art 17 Abs 5 verlangt bei Minderjährigen die Berücksichtigung der Strafmündigkeit. Festzuhalten ist hier dreierlei: Die Verurteilung allein trägt den Ausschluss nicht; Art 17 Abs 4 verlangt eine Prüfung der Schwere, der individuellen Verantwortung und aller Begleitumstände; ist der Grund festgestellt, erfolgt der Ausschluss allerdings „ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden“.

71

Die entfallene Prüfreihenfolge. § 8 Abs 3a aF verlangte, zuerst die Gefahr und die Fluchtalternative, dann den Aberkennungsgrund zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Reihenfolge als rechtsfolgenrelevant behandelt: „Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 erfolgt“ (VwGH 23.03.2026, Ra 2025/20/0599 RS 2, zu § 8 aF). Die Materialien begründen den Entfall: „Die Statusverordnung enthält keine Vorgaben zur Reihenfolge, in der die Voraussetzungen für die Ablehnung des subsidiären Schutzes zu prüfen sind.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 3a aF). Für Altverfahren gilt die Reihenfolge nach hier vertretener Auffassung fort (str; Rz 110 bis 113).

72

Die Verlagerung. Die Folge benennen die Materialien selbst: Die Anwendung eines Ausschlussgrundes ohne vorherige Prüfung des ernsthaften Schadens „führt dazu, dass sich dessen Prüfung auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung verlagert“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 3a aF). Für die Vertretung heißt das: Wird der Status wegen eines Ausschlussgrundes versagt, ohne dass über die Gefahr entschieden ist, muss die Refoulementprüfung bei der Rückkehrentscheidung und bei der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG vollständig nachgeholt werden. Ein Bescheid, welcher weder hier noch dort prüft, verletzt Art 5 RL 2008/115/EG. Die Prüfung des § 50 FPG erfolgt im selben Bescheid, welcher über Status, Titel und Rückkehrentscheidung abspricht; sie ist Voraussetzung sowohl der Duldung nach Abs 3 als auch der Rückkehrentscheidung. § 52 Abs 9 FPG trägt nur die Feststellung der Zulässigkeit; ist die Abschiebung unzulässig, so unterbleibt sie, und an die Stelle der Rückkehrentscheidung tritt die Verbindung mit der Duldung (Rz 75; § 50 FPG Rz 56, 58; § 46a FPG Rz 41).

73

Die Duldung. Abs 3 verbindet die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes mit der Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG, aber nur „für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist“. Der frühere Automatismus ist entfallen, weil die verlagerte Prüfung ergeben kann, dass die Abschiebung zulässig ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 3a aF). Die Duldung tritt kraft der Verbindung ein; eines Feststellungsausspruchs bedarf es nicht (§ 46a FPG Rz 41). Fehlt die Verbindung, ist sie zu rügen (§ 50 FPG Rz 56, 57, Baustein § 50 FPG Rz 64).

74

Abs 3 zweiter Satz erstreckt das auf die Entscheidung, den Status nach Entzug der Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Für den Entzug des subsidiären Schutzes selbst ordnet § 9 Abs 1 dasselbe an. Zusätzlich ist über § 54a abzusprechen; dessen Versagung wegen desselben Ausschlussgrundes ist ebenfalls mit der Duldung zu verbinden (§ 54a Abs 2; § 54a Rz 90 ff).

75

Keine Rückkehrentscheidung bei Refoulementhindernis. Die Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 8 Abs 3a aF ist unionsrechtswidrig (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 18; Rz 28). Nach neuem Recht folgt dasselbe aus Art 37 VerfVO, welcher die Rückkehrentscheidung an die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung bindet. Ist die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig, ergeht keine Rückkehrentscheidung, sondern die Duldung.

Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 10 RückführungsVO werden die Behörden nicht daran gehindert, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt; ist der Rückkehrstaat festgelegt und die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, wird die Abschiebung nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben. Die auf die RL 2008/115/EG gestützte Linie (Ra 2021/20/0246 RS 18) findet darin keine Grundlage; ob § 8 Abs 3 AsylG 2005 und § 52 Abs 9 FPG angepasst werden und wie sich das zu Art 37 VerfVO verhält, ist offen.

76

Kein Verbleibsrecht beim Entzug wegen Ausschlusses. Art 68 Abs 3 lit e VerfVO nimmt das Recht auf Verbleib beim Entzug nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO; für die Ablehnung eines Antrags wegen eines Ausschlussgrundes gilt das nicht, dort greift nur lit a bei beschleunigter Prüfung (§ 18 BFA-VG Rz 46, 47). Die Erläuterungen zu § 8 Abs 3a aF behaupten dagegen, Art 68 Abs 3 lit e schließe das Verbleibsrecht auch aus, wenn der subsidiäre Schutz „wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b, d oder e der Statusverordnung) versagt wurde“. Das trifft den Text nicht: lit e betrifft den Entzug, und Art 14 regelt die Flüchtlingseigenschaft. Maßgebend ist der Wortlaut der Verordnung.

77

Was hier regelmäßig schiefgeht. Der Bescheid versagt den Status wegen einer Verurteilung, prüft die Gefahr nirgends und erlässt eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung. Das ist dreifach zu rügen: fehlende Prüfung nach Art 17 Abs 4 StatusVO, fehlende Refoulementprüfung (Rz 72), fehlende Duldung (Rz 73).

O. Der Aufenthaltstitel — Abs 4

78

Die Zuerkennung ist mit dem Titel nach Art 24 StatusVO zu verbinden. Der Anspruch besteht nach Art 24 Abs 1 für den gesamten Zeitraum des Status; Abs 4 erster Satz stellt nur den Zeitpunkt sicher. Art 24 Abs 2 verlangt die Ausstellung spätestens 90 Tage nach Übermittlung der Entscheidung. Die Vorlage eines Reisedokuments ist keine Voraussetzung, obwohl § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 über § 3 Abs 1 AsylG-DV 2005 nun auch den Titel nach Art 24 StatusVO erfasst; als Voraussetzung gelesen, verkürzt das den Anspruch (§ 50 Rz 77 bis 79).

79

Die Gültigkeitsdauer. Erstgültigkeit ein Jahr (Art 24 Abs 4 UAbs 1 StatusVO), erste Verlängerung um drei Jahre, danach jeweils fünf Jahre (Abs 4 dritter Satz). Nach den Materialien betragen die Ersterteilungsdauer ein Jahr, die erste Verlängerung drei und die folgenden Verlängerungen jeweils fünf Jahre (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 4). Das nationale Recht geht damit über die Mindestverlängerung von zwei Jahren hinaus (§ 54a Rz 136). Ein Verweisfehler liegt im Verweis des § 8 Abs 4 dritter Satz auf Art 24 Abs 4 UAbs 2 StatusVO daher nicht: Diese Bestimmung verlangt für den subsidiären Schutz eine Verlängerung „um mindestens zwei Jahre“; die drei Jahre des nationalen Rechts halten diese Mindestdauer ein, und der Verweis bezeichnet die unionsrechtliche Grundlage der Verlängerung, nicht ihre Dauer.

80

Die Verlängerung. Sie erfolgt auf Antrag; § 59 Abs 1 erster und zweiter Satz sowie Abs 3 gelten sinngemäß. Der Antrag ist daher vor Ablauf, frühestens drei Monate davor, einzubringen; ein später gestellter Antrag gilt nach § 59 Abs 1 zweiter Satz als Erstantrag, es sei denn, die Voraussetzungen der Quasi-Wiedereinsetzung nach § 59 Abs 3 liegen vor. Der Fortbestand des Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung, welchen § 8 Abs 4 aF ausdrücklich regelte, folgt nunmehr aus Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO: Es darf keine Lücke entstehen, sofern die verwaltungstechnischen Formalitäten eingehalten sind.

81

Die Grenze der Ablehnung. Art 24 Abs 5 StatusVO lässt den Widerruf des Titels oder die Ablehnung seiner Verlängerung „nur dann“ zu, wenn der Status nach Art 19 entzogen wurde. Die Verlängerung darf daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Voraussetzungen lägen nicht mehr vor; zuerst ist der Status zu entziehen, und zwar nach dem Maßstab des Art 16 StatusVO (Rz 85 ff). § 9 Abs 3 verbindet den Entzug entsprechend mit dem Widerruf. Hält der Betroffene noch die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF (§ 75 Abs 35), so richtet sich deren Beendigung nach § 9 Abs 4 aF; über einen am 12.06.2026 offenen Verlängerungsantrag ist dagegen nach Art 24 Abs 5 abzusprechen. Die Frage ist streitig (§ 9 Rz 116 bis 119; Übergangsrecht Rz 34).

82

Die Übergangsfälle. Wer am 12.06.2026 eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF hatte, kann frühestens drei Monate vor deren Ablauf den Titel nach Art 24 StatusVO beantragen; ein offener Verlängerungsantrag gilt als solcher Antrag, und die bisherige Aufenthaltsdauer ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer zu berücksichtigen (§ 75 Abs 35 und 36). Zur Reichweite der Maßgabe in Altverfahren § 54a Rz 162 ff.

P. Bestand und Entzug zuerkannter Status

83

Wer am 12.06.2026 den Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte, dem gilt der Status subsidiären Schutzes iSd Art 3 Z 2 StatusVO als zuerkannt; „Die Möglichkeit eines Entzugs gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung bleibt davon unberührt.“ (§ 75 Abs 33 AsylG 2005). Das gilt auch für Status, welche ohne Akteur zuerkannt wurden.

84

Die Entzugsgründe. Art 19 Abs 1 StatusVO nennt den Wegfall nach Art 16 (lit a), den Ausschlussgrund nach Art 17 (lit b) und die für die Zuerkennung ausschlaggebende falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen (Art 19 Abs 1 lit c). Die Behörde hat den Grund im Einzelfall nachzuweisen (Art 19 Abs 2).

85

Die wesentliche Änderung. Der Anspruch erlischt nach Art 16 Abs 1 StatusVO, wenn die Umstände nicht mehr bestehen oder sich so verändert haben, dass der Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Art 16 Abs 2 lit b StatusVO kommt es darauf an, ob sich die Umstände „so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben“, dass keine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens mehr besteht; Art 16 Abs 3 schützt, wer sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann. Die Judikatur zu § 9 Abs 1 Z 1 aF, welche bereits Art 16 und 19 der Statusrichtlinie umsetzte, ist übertragbar: Die Aberkennung setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung oder der letzten Verlängerung geändert hat; „Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes.“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381 RS 2; ebenso VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024 RS 1). Den Nachweis hat die Behörde zu führen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 15).

86

Keine bloße Neubewertung. Eine unterschiedliche Würdigung desselben Sachverhalts trägt den Entzug nicht: Eine „bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt“ (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 RS 4, unter Berufung auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali, Rn 50). Der Entzug wegen unzutreffender Tatsachen setzt voraus, dass sich die Behörde bei der Zuerkennung auf Tatsachen gestützt hat, „die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben“ (VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 RS 3, zu Bilali).

87

Die Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Afghanen den 2020 zuerkannten Status in einem Altverfahren entzogen und ihm zugleich den Titel nach § 54a erteilt. Es hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass der Entzug „nicht aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung, sondern, weil sich das Sachverhaltssubstrat, nämlich die (Sicherheits-)Lage im Herkunftsland, wesentlich verbessert hat“, erfolgt (BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2). Die Entscheidung zeigt den richtigen Weg und zugleich seine Grenze: Wo sich die Lage nicht geändert hat, trägt die neue Rechtslage allein den Entzug nicht (Rz 105 ff).

88

Entzug wegen Ausschlusses und die Reihenfolge. Das Bundesverwaltungsgericht entzieht den Status in Altverfahren nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO ohne vorherige Prüfung der Gefahr; eine Prüfreihenfolge wie nach § 9 Abs 2 aF iVm § 8 Abs 3a aF „kann der seit 12.06.2026 in Kraft stehenden StatusVO nicht mehr entnommen werden“, und die Gefahr ist erst bei der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG zu prüfen (BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2). Für Altverfahren ist dem zu widersprechen; die Reihenfolge gilt dort fort (Streitfrage Rz 110 ff, Rz 113).

Q. Das Verfahren

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Die Spruchfassung. In Altverfahren lautet der Spruch nach der Praxis auf Nichtzuerkennung „Gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005“; ein nach § 8 Abs 1 aF abweisender Bescheid wird im Beschwerdeverfahren mit dieser Maßgabe bestätigt, verbunden mit § 54a und der Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG (BVwG 28.08.2026, W223 2270149-2; Übergangsrecht Rz 39 ff). Zu rügen ist daher nicht die Norm, sondern der fehlende Schadens- oder Akteursbefund.

90

Die Ermittlung. Die Tatsachen sind nach Art 4 StatusVO iVm Art 34 VerfVO zu prüfen, in Altverfahren nach AVG und BFA-VG aF. Für den Akteur genügt das allgemeine Länderinformationsblatt oft nicht; legt das Vorbringen eine gezielte Verweigerung nahe, ist eine Anfrage an die Staatendokumentation zu beantragen.

91

Der Folgeantrag. Die Änderung der Rechtslage am 12.06.2026 ist für den subsidiären Schutz keine Änderung zugunsten des Antragstellers. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen im April 2026 gestellten Folgeantrag nach § 68 AVG zurückgewiesen, weil die Statusverordnung nicht über § 8 Abs 1 aF hinausgeht, sondern „der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt“ (BVwG 08.07.2026, I423 2316362-2; ebenso BVwG 28.07.2026, L524 2298321-2; BVwG 26.08.2026, I412 2215277-3). Anders steht es beim Titel nach § 54a, welcher nach der hier vertretenen Auffassung nach § 58 Abs 1 Schlussteil auch in Altverfahren bei Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu prüfen ist; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zu dieser Frage zugelassen (BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2), der Verwaltungsgerichtshof hat sie nicht entschieden (§ 54a Rz 42 ff, 152 bis 155; Übergangsrecht Rz 31).

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Der Rechtsschutz. In Neuverfahren gelten Art 68 VerfVO und § 18 BFA-VG; beim Entzug wegen eines Ausschlussgrundes besteht kein Verbleibsrecht, wohl aber der Antrag nach Art 68 Abs 4 VerfVO (§ 18 BFA-VG Rz 46, 47). In Altverfahren gilt § 18 BFA-VG aF (nach hier vertretener Auffassung; str; Übergangsrecht Rz 31, 32; § 18 BFA-VG Rz 34).

R. Streitfragen

1. Akteur bei willkürlicher Gewalt (Art 15 lit c, Art 6 StatusVO)

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Art 6 StatusVO nennt die Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Ob der ernsthafte Schaden nach Art 15 lit c StatusVO einen Akteur iSd Art 6 StatusVO voraussetzt, ist vom Verwaltungsgerichtshof zur Statusverordnung nicht entschieden. Davon hängt ab, ob bei willkürlicher Gewalt eine gesonderte Zurechnung festzustellen ist.

Bei willkürlicher Gewalt ist keine gesonderte Zurechnung im Einzelfall festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Akteursbindung zur Richtlinie auf lit a und lit b beschränkt und lit c eigens genannt (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 14). Die Bedrohung durch willkürliche Gewalt hat ihre Quelle im Konflikt selbst, sodass die Feststellung des bewaffneten Konflikts und des Gewaltgrades genügt.

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Dagegen lässt sich einwenden, die Zurechnung sei auch bei willkürlicher Gewalt eigens festzustellen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, auf welchen sich das Bundesamt stützen wird: Art 6 StatusVO spricht allgemein davon, wovon „Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden“ ausgehen kann, ohne lit c des Art 15 auszunehmen, und Art 18 verlangt die Voraussetzungen der Kapitel II und V kumulativ. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Zurechnung auch bei willkürlicher Gewalt eigens und hält fest, der ernsthafte Schaden müsse „gemäß Art. 6 StatusVO von einem Akteur ausgehen“ (BVwG 29.06.2026, W615 2322636-1). Dieselbe Begründung findet sich in mehreren Gerichtsabteilungen (BVwG 16.07.2026, W231 2295559-1; BVwG 29.07.2026, W615 2311340-1; BVwG 29.07.2026, W615 2329015-1; BVwG 19.08.2026, W242 2227434-2; BVwG 09.09.2026, W241 2181046-2; BVwG 15.09.2026, W233 2329371-1). Alle diese Entscheidungen behandeln die Zurechnung als eigenen Prüfschritt und bejahen sie mit dem Satz „Eine solche Zurechenbarkeit liegt hier vor“, weil die am Konflikt beteiligten Parteien Staaten sind (Rz 66). Daraus ließe sich ableiten, dass Gewalt ohne zurechenbare Konfliktpartei — etwa diffuse Kriminalität im Gefolge eines Konflikts — den Status nicht trägt.

95

Dem Einwand ist nur im Ergebnis beizupflichten: Die Zurechnung gelingt in praktisch jedem Konflikt, eine gesonderte Feststellung ist aber nicht erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Akteursbindung zur Richtlinie gerade auf lit a und lit b beschränkt und lit c eigens genannt: Erfasst sind Schäden, welche auf einen Akteur zurückgehen „(Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c)“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 14). Die Bedrohung durch willkürliche Gewalt hat ihre Quelle im Konflikt selbst; ein Konflikt ohne Parteien ist nicht denkbar, und die Gewalt geht von diesen Parteien aus. Art 15 lit c knüpft die Bedrohung an den Konflikt, nicht an die Zurechnung zu einer einzelnen Partei; Feststellungen zur Schutzunfähigkeit nach Art 6 lit c (Rz 48) verlangt erst die Gegenposition (Rz 97). Richtigerweise ist daher bei lit c keine gesonderte Zurechnung im Einzelfall festzustellen; es genügt die Feststellung des bewaffneten Konflikts und des Gewaltgrades. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Statusverordnung besteht dazu nicht.

96

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen und festzustellen, welche Konfliktparteien in der Herkunftsregion handeln und dass die Gewalt aus deren Kampfhandlungen hervorgeht. Das gelingt in praktisch jedem Konflikt; die Iran-Entscheidungen zeigen, dass die Zurechnung bei staatlichen Konfliktparteien ohne Weiteres bejaht wird. Weil das Bundesverwaltungsgericht die Zurechnung als eigenen Prüfschritt behandelt (Rz 94), sind die Konfliktparteien der Herkunftsregion in jedem Fall nach lit c vorsorglich zu benennen, auch wenn nach der hier vertretenen Auffassung (Rz 95) eine gesonderte Zurechnung nicht festzustellen ist.

97

Bei einer nichtstaatlichen Konfliktpartei geht das Bundesverwaltungsgericht den längeren Weg über Art 6 lit c und Art 7. Es hat einem Rückkehrer in eine syrische Stadt, in welcher die Übergangsregierung und der IS einander bekämpfen, den Status nach Art 15 lit c zuerkannt, den IS als Akteur benannt und festgehalten, dass Schutz im Sinne des Art 7 nicht geboten werden kann; die interne Schutzalternative scheiterte daran, dass der Antragsteller außerhalb seiner Herkunftsstadt „nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten“ (BVwG 08.09.2026, W170 2340039-1; Titel nach Art 24 Abs 1 StatusVO iVm § 8 Abs 4 für ein Jahr). Das bestätigt Rz 96: Die Zurechnung gelingt auch bei nichtstaatlichen Konfliktparteien, verlangt dann aber Feststellungen zur Schutzunfähigkeit des Staates und der beherrschenden Organisationen. Diese sind vorsorglich zu beantragen.

2. Zurechnung einer humanitären Notlage an einen Akteur (Art 15 lit b StatusVO)

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Ob eine humanitäre Notlage im Herkunftsstaat einem Akteur zugerechnet werden kann, sodass sie den Status nach Art 15 lit b StatusVO trägt, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden. Davon hängt ab, ob in diesen Fällen der Status oder nur der Titel nach § 54a in Betracht kommt.

Die Zurechnung ist zu bejahen, wenn die Notlage für den Betroffenen maßgeblich auf Maßnahmen eines Akteurs beruht, welche ihn oder seine Gruppe treffen sollen oder deren Wirkung dem Akteur bewusst ist. Maßstab ist die Verursachung durch ein Verhalten, welches auf den Schaden gerichtet ist oder ihn als sichere Folge in Kauf nimmt. Allgemeine Armut bleibt bei § 54a und trägt den Status nicht.

99

Gegen die Zurechnung lässt sich einwenden: Die Behörde wird sich auf M'Bodj stützen, wonach allgemeine Unzulänglichkeiten nicht genügen (EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, Rn 35), und auf die Materialien, welche die Unterversorgung und die Dürre ausdrücklich § 54a zuweisen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt für die Zurechnung ein gezieltes Handeln: „Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs“; eine schlechte humanitäre Lage begründe den Anspruch nur, wenn sie maßgeblich auf ein bewusstes und zielgerichtetes Handeln zurückgehe (BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2). Wirtschaftlicher Verfall nach einem Machtwechsel, Sanktionen oder der Rückzug internationaler Hilfe wären danach keinem Akteur zuzurechnen.

100

Die Spruchpraxis hat sich seither verdichtet. Derselbe Textbaustein verlangt eine Zurechenbarkeit, „die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern“, und lässt die Notlage genügen, wenn sie „maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist“ (BVwG 23.09.2026, W146 2293066-1, zu Afghanistan; den zweiten Satz ebenso BVwG 24.08.2026, W215 2333003-1, zu Syrien). In der Anwendung wird der Maßstab enger: Die Zurechnung wird verneint, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, „dass ihm jemand in der Arabischen Republik Syrien Schaden zufügen will“ (W215 2333003-1), weil die Ursachen der Versorgungslage in Afghanistan „nicht auf ein absichtliches Handeln eines Akteurs im Sinne der StatusVO zurückgeführt werden können“ (BVwG 16.09.2026, W251 2318083-1), oder weil nicht ersichtlich sei, dass eine Verschlechterung der Lage „absichtlich von einem Akteur bezweckt werden würde“ (BVwG 26.08.2026, W296 2342472-1). Für Syrien wird die Versorgungslage als Ergebnis eines Bündels von Ursachen keinem Akteur zugerechnet, darunter „des jahrelangen Bürgerkrieges“ und „der Sanktionen etwa der EU und der USA“ (BVwG 01.09.2026, W624 2347906-1). Eine Abteilung lässt dagegen ein „gezieltes oder bewusstes Handeln eines Akteurs“ genügen (BVwG 10.09.2026, W182 2329645-1).

101

Dem Einwand ist im Ausgangspunkt beizupflichten, in der Anwendung aber zu widersprechen, soweit daraus eine Beweislast für eine Absicht des Akteurs gemacht wird. Art 6 StatusVO verlangt, dass der Schaden von einem Akteur „ausgehen“ kann; M'Bodj grenzt die Unzulänglichkeit ab, welche „nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten“ ist (Rn 35), und MP lässt das vorsätzliche Vorenthalten genügen (Rz 53). Der Maßstab ist daher die Verursachung durch ein Verhalten, welches auf den Schaden gerichtet ist oder ihn als sichere Folge in Kauf nimmt: das Aushungern als Kampfmittel, die Blockade von Hilfslieferungen, der Ausschluss einer Gruppe von Versorgung, Arbeit oder Bewegungsfreiheit. Allgemeine Armut bleibt bei § 54a.

102

Richtigerweise ist die Zurechnung daher zu bejahen, wenn die Notlage für den Betroffenen maßgeblich auf Maßnahmen eines Akteurs beruht, welche ihn oder seine Gruppe treffen sollen oder deren Wirkung dem Akteur bewusst ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers (zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Rz 100, 103). Sie ist bei Herkunftsstaaten mit beherrschender nichtstaatlicher Macht über Hilfsgüter besonders zu prüfen.

103

Die seither ergangenen Entscheidungen stehen der hier vertretenen Auffassung im Maßstab nicht entgegen: „Maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang“ (Rz 100) ist mit Rz 102 vereinbar, und das „gezielte oder bewusste“ Handeln deckt sich mit ihr. Zu widersprechen ist der Anwendung. Wer einen Schädigungswillen gegen den Betroffenen verlangt („Schaden zufügen will“), prüft die Verfolgung, nicht den ernsthaften Schaden; Art 6 fragt, wovon der Schaden ausgeht, nicht, gegen wen er gerichtet ist. Wer die Notlage in ein Ursachenbündel auflöst, prüft nicht, ob der Anteil eines Akteurs „nicht nur in geringem Umfang“ besteht. Sanktionen dritter Staaten sind allerdings nicht schon als solche Handlungen eines Akteurs iSd Art 6; dass dritte Staaten Akteure sein können, zeigen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kriegführung gegen den Iran (Rz 66). Der Sanktion ist die Notlage nach dem Maßstab der Rz 102 nur zuzurechnen, wenn sie maßgeblich auf ihr beruht. Allgemeine Wirtschaftssanktionen, welche sich gegen den Staat und seine Führung richten, wirken auf den Einzelnen regelmäßig erst über die Verteilungsentscheidungen des Herkunftsstaats; ihr eigener Anteil an der Notlage des Betroffenen ist dann konkret darzulegen. Dem Herkunftsstaat selbst ist die Notlage zuzurechnen, soweit er die Knappheit gezielt oder bewusst zu Lasten des Betroffenen oder seiner Gruppe verteilt und die Notlage maßgeblich darauf beruht. Handlungen eines Akteurs iSd Art 6 sind ferner die Kriegführung der Parteien eines Bürgerkriegs und die Maßnahmen einer beherrschenden Organisation. Für die Vertretung folgt: Der Anteil des Akteurs ist konkret zu benennen und mit Länderberichten zu belegen (Blockade von Hilfslieferungen, Ausschluss einer Gruppe von Versorgung oder Erwerb, Vertreibung); der bloße Hinweis auf die schlechte Lage führt nach dieser Praxis in § 54a, nicht in den Status. Für die Revision ist die Frage, ob Art 6 bei einem Ursachenbündel den Anteil des Akteurs oder seine Alleinursächlichkeit verlangt, als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzubereiten (Rz 104).

104

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG und die Dauerhaftigkeit des Hindernisses festzustellen und hilfsweise der Titel nach § 54a zu begehren (§ 54a Rz 3, 4, 69). Der Streit über die Zurechnung ist in diesem Fall für die Revision aufzubereiten: Die Frage, welchen Grad an Zielgerichtetheit Art 6 StatusVO verlangt, ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

3. Entzug eines vor dem 12.06.2026 ohne Akteur zuerkannten Status

105

Ob ein vor dem 12.06.2026 ohne Akteur zuerkannter Status allein deshalb entzogen werden darf, weil die Statusverordnung einen Akteur verlangt, wird bei § 9 Rz 107 ff geschlossen dargestellt; hier stehen nur die Ergebnisse.

Der Entzug ist abzulehnen. Keiner der Entzugsgründe des Art 19 Abs 1 StatusVO knüpft an eine Änderung des Rechts an, und eine bloß geänderte rechtliche Beurteilung trägt den Entzug daher nicht (§ 9 Rz 109 bis 111). Dasselbe gilt für die Verlängerung: Ein ohne Akteur zuerkannter Status bleibt bestehen, solange sich die Umstände nicht wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben (§ 9 Rz 112).

106

Dagegen lässt sich einwenden, ein ohne Akteur zuerkannter Status sei zu entziehen, weil die Statusverordnung einen Akteur verlangt. Die Gegenseite ist in der führenden Einheit in ihrer stärksten Form dargestellt (§ 9 Rz 108). Die Behörde wird sich auf die Erläuterungen zu § 75 Abs 32, auf Art 19 Abs 2 StatusVO, auf die Pflicht zur Aberkennung eines ohne Voraussetzungen zuerkannten Status und auf § 75 Abs 33 stützen.

107

Dem Einwand ist zu widersprechen: Keiner der Entzugsgründe des Art 19 Abs 1 StatusVO knüpft an eine Änderung des Rechts an, und eine bloß geänderte rechtliche Beurteilung trägt den Entzug daher nicht (§ 9 Rz 109 bis 111); ebenso BVwG 30.09.2026, W123 2135846-3 (§ 9 Rz 114).

108

Richtigerweise gilt dasselbe für die Verlängerung, welche nach Art 24 Abs 5 StatusVO nur nach einem Entzug nach Art 19 abgelehnt werden darf, sodass ein ohne Akteur zuerkannter Status bestehen bleibt, solange sich die Umstände nicht wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben (§ 9 Rz 112, zur fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 9 Rz 114).

109

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist im selben Verfahren zwingend über § 54a abzusprechen, bei fortbestehender Art 3-Gefahr der Titel zu erteilen (Rz 75) und die Zulassung der Revision anzuregen (§ 9 Rz 115).

4. Prüfreihenfolge des § 8 Abs 3a aF und des § 9 Abs 2 aF in Altverfahren

110

Ob in Altverfahren die Prüfreihenfolge des § 8 Abs 3a aF und des § 9 Abs 2 aF fortgilt, sodass der Ausschluss erst nach Feststellung der Gefahr geprüft werden darf, ist ungeklärt.

Die Prüfreihenfolge des § 8 Abs 3a aF und des § 9 Abs 2 aF gilt in Altverfahren fort. Sie ist eine Anordnung über den Gang des Verfahrens und ändert keine inhaltliche Voraussetzung des Status. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihr eigenständige Bedeutung zugemessen (VwGH 23.03.2026, Ra 2025/20/0599 RS 2).

111

Die Fortgeltung folgt zunächst aus § 75 Abs 32: Altverfahren sind „nach der Rechtslage vor Inkrafttreten“ des AMPAG zu Ende zu führen; nur die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich nach der Statusverordnung. Die Prüfreihenfolge ist eine Anordnung über den Gang des Verfahrens, nicht über die Voraussetzungen des Status. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihr eigenständige Bedeutung zugemessen, weil eine Versagung nach § 8 Abs 1 nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich zieht wie eine nach § 8 Abs 3a aF (VwGH 23.03.2026, Ra 2025/20/0599 RS 2). Hinzu kommt das Unionsrecht: Die Verfahrensverordnung gilt nach Art 79 Abs 3 VerfVO nur für Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, und für ab diesem Tag begonnene Entzugsverfahren; frühere Anträge unterliegen der RL 2013/32/EU. Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren und den Wegfall des Verbleibs, auf welche die Materialien den Entfall der Reihenfolge stützen (Rz 112), sind in Altverfahren daher nicht anzuwenden.

112

Gegen die Fortgeltung lässt sich einwenden, was die Behörde dem entgegenhalten wird: Die Materialien stützen den Entfall nicht nur darauf, dass die Verordnung keine Reihenfolge vorgibt (Rz 71), sondern vor allem auf das Verfahrensrecht der Union: Anträge von Personen, bei welchen ein Ausschlussgrund anzunehmen ist, seien „in aller Regel im beschleunigten Verfahren zu behandeln“, Art 68 Abs 3 lit a sublit i VerfVO schließe in diesen Fällen das Recht auf Verbleib aus, und das Unionsrecht gehe daher davon aus, „dass auch in solchen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, sofern dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) nicht entgegensteht“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 3a aF). Die Materialien verweisen dafür auf „Art. 41 Abs. 1 lit. f und Abs. b der Verfahrensverordnung“; gemeint ist nach dem Inhalt Art 42 Abs 1 lit f und Abs 3 lit b VerfVO, welcher das beschleunigte Prüfungsverfahren bei Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung anordnet, während Art 41 die stillschweigende Rücknahme regelt. Hinzu tritt das Argument aus der Maßgabe selbst: Die Reihenfolge bestimmt, ob eine Person den Status erhält, und gehört daher zu den inhaltlichen Voraussetzungen, welche § 75 Abs 32 der Statusverordnung unterstellt; die Pflicht zur Ablehnung ergibt sich nach den Materialien „künftig e contrario direkt aus Art. 18 der Statusverordnung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 3a aF), welcher keine Reihenfolge kennt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem auch in Altverfahren und sieht die Reihenfolge der Statusverordnung „nicht mehr entnommen“ (BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2; ebenso BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2, zum Entzug nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO: „Ein dem § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 inhärentes gesetzlich normiertes Prüfschema ist Art. 19 StatusVO nicht mehr zu entnehmen“).

113

Richtigerweise gilt die Prüfreihenfolge des § 8 Abs 3a aF und des § 9 Abs 2 aF in Altverfahren fort; dem Einwand ist zu widersprechen. Erstens trennt § 75 Abs 32 das Verfahren, welches „nach der Rechtslage vor Inkrafttreten“ zu Ende zu führen ist, von den inhaltlichen Voraussetzungen. Die Reihenfolge ändert keine Voraussetzung: Gefahr, Akteur und Ausschlussgrund sind nach der Statusverordnung dieselben, gleich in welcher Folge sie geprüft werden; geregelt ist allein der Gang der Prüfung. Dass die Statusverordnung nach den Materialien selbst „keine Vorgaben zur Reihenfolge“ enthält (Rz 71), heißt daher, dass sie der Reihenfolge des alten Verfahrensrechts nicht entgegensteht, nicht, dass sie sie verdrängt; auch Art 18 StatusVO bestimmt nur die Voraussetzungen der Ablehnung. Zweitens misst der Verwaltungsgerichtshof der Reihenfolge eigenständige Bedeutung für die Rechtsfolgen zu: Eine Versagung nach § 8 Abs 1 aF zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine nach § 8 Abs 3a aF (VwGH 23.03.2026, Ra 2025/20/0599 RS 2). Diese Rechtsfolgen — Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung statt Verlagerung der Gefahrenprüfung in die Rückkehrentscheidung — sind Teil des Verfahrens, welches § 75 Abs 32 aufrechterhält. Drittens trägt das verfahrensrechtliche Hauptargument der Materialien in Altverfahren nicht, weil Art 42 und Art 68 VerfVO dort nach Art 79 Abs 3 VerfVO nicht gelten (Rz 111). Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2) ist daher zu widersprechen: Sie setzt das Schweigen der Verordnung zur Reihenfolge mit ihrem Verbot gleich. Das Gericht hat die Revision in jener Sache nach der Begründung für zulässig erachtet, im Spruch aber für nicht zulässig erklärt; in einer weiteren Sache hat es die Revision zur selben Frage im Spruch zugelassen, weil die Prüfreihenfolge der Statusverordnung „nicht mehr entnommen werden“ könne und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Entzug fehle (BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2; Revision zugelassen). Dem dort zusätzlich angeführten Argument, die Feststellungspflicht des § 8 Abs 3a aF habe in der Statusverordnung keine Entsprechung, ist aus demselben Grund zu widersprechen: Die Feststellung ist Rechtsfolge des Verfahrens, welches § 75 Abs 32 aufrechterhält, nicht inhaltliche Voraussetzung des Status. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fortgeltung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Unberührt bleibt, dass die Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 8 Abs 3a aF unangewendet bleibt (Rz 28), und in Verfahren nach neuem Recht gilt die Reihenfolge nicht; dort folgt der Schutz vor Abschiebung trotz Refoulementhindernis aus Art 5 RL 2008/115/EG und aus Art 37 VerfVO, und die Gefahr ist vor jeder Rückkehrentscheidung vollständig zu prüfen (Rz 72, 75).

114

Folge für die Vertretung. Im Altverfahren ist primär vorzutragen, dass zuerst die Gefahr festzustellen und bei Bejahung die Versagung wegen des Ausschlusses mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu verbinden ist; die Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bleibt unangewendet (Rz 28). Prüft der Bescheid den Ausschluss ohne Feststellung zur Gefahr, ist das als Verletzung des § 8 Abs 3a aF iVm § 75 Abs 32 zu rügen. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist hilfsweise die fehlende oder unvollständige Refoulementprüfung bei der Rückkehrentscheidung und bei der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu rügen (Rz 72, 75) und die Zulassung der Revision anzuregen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fortgeltung fehlt; dafür ist auf die im Spruch zugelassene Revision in BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2 zu verweisen.

5. Anspruch auf Verlängerung bei verspätetem Antrag (Art 24 StatusVO, § 8 Abs 4 iVm § 59 Abs 1 zweiter Satz)

115

Nach § 8 Abs 4 iVm § 59 Abs 1 zweiter Satz gilt der verspätete Verlängerungsantrag als Erstantrag, sofern nicht die Quasi-Wiedereinsetzung nach § 59 Abs 3 greift (Rz 80). Ob der Inhaber eines Titels nach Art 24 StatusVO dadurch den Anspruch auf Verlängerung verliert, ist nicht entschieden.

Der Anspruch auf Verlängerung geht durch die Verspätung nicht verloren. Art 24 Abs 1 StatusVO gewährt den Titel für die gesamte Dauer des Status, und Art 24 Abs 5 lässt die Ablehnung nur nach Entzug zu. Die Verspätung kann daher nur bewirken, dass der Aufenthalt zwischen Ablauf und neuer Erteilung nicht durch den Titel gedeckt ist.

116

Dagegen lässt sich einwenden, der Anspruch gehe durch die Verspätung verloren. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, auf welchen sich die Behörde stützen wird: § 8 Abs 4 zweiter Satz erklärt den zweiten Satz des § 59 Abs 1 ausdrücklich für anwendbar, und die Materialien bezeichnen es als zulässige verwaltungstechnische Formalität, festzulegen, „ab wann ein Antrag wieder als Erstantrag gilt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 4). Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO sichert die Lückenlosigkeit nur, „sofern“ diese Formalitäten eingehalten werden. Der verspätete Antrag sei daher als neuer Antrag zu behandeln, mit einer neuen einjährigen Erstgültigkeit und einer Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt.

117

Dem Einwand ist im Ergebnis beizupflichten, soweit es um die Lücke geht; ihm ist zu widersprechen, soweit ein Verlust des Anspruchs abgeleitet wird. Die Verspätung kann daher nur bewirken, dass der Aufenthalt zwischen Ablauf und neuer Erteilung nicht durch den Titel gedeckt ist; der Status selbst und der Anspruch auf den Titel bleiben unberührt. Dafür spricht auch die Wertung des § 59 Abs 1a: Den nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens binnen drei Jahren gestellten Antrag auf Verlängerung des Titels nach § 54a behandelt das Gesetz ausdrücklich als Verlängerungsantrag, wobei der Aufenthalt erst ab der Verlängerung wieder rechtmäßig ist. Dass der Inhaber des unionsrechtlich gewährten Titels nach Art 24 StatusVO schlechter gestellt sein soll als der Inhaber des nationalen Titels, ist nicht anzunehmen. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach § 31 Abs 1 Z 4 FPG in dieser Zeit § 31 FPG Rz 97 bis 100. Offen ist, ob die Gültigkeitsdauer nach der Verspätung wieder mit einem Jahr beginnt: Richtigerweise ist das zu verneinen, weil Abs 4 dritter Satz an die Verlängerungsfolge anknüpft und der Status ununterbrochen bestand. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

118

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist sofort ein Antrag nach § 59 Abs 3 (Quasi-Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses) zu prüfen; ein Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in der Zwischenzeit kommt nur nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, weil Abs 4 nicht auf § 59 Abs 2 verweist (§ 3 Rz 118). Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass der Status durch die Verspätung nicht verloren geht.

S. Fallgruppen

119

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebnisWas festzustellen istFundstelle
Schwere Krankheit, Behandlung im Herkunftsstaat nicht zugänglich, keine gezielte Verweigerungkein Status; § 54a prüfenZugang, Kosten, Netzwerk; Dauer des HindernissesRo 2016/18/0005 RS 1, 2; BVwG G301 2340670-1; § 54a Rz 73
Behandlung wird wegen Herkunft, Haltung oder als Folge früherer Folter gezielt vorenthaltenStatus nach Art 15 lit bwer verweigert, warum, Schutz nach Art 7Ra 2018/01/0106 RS 9 (MP)
Existenzgefährdende Versorgungslage ohne Akteurkein Status; § 54apersönliche Versorgungslage, Netzwerk, EinkommenRo 2019/19/0006 RS 5; VfGH E2698/2025, E784/2026
Notlage durch Blockade oder gezielten Ausschluss einer GruppeStatus nach Art 15 lit b (str)beherrschender Akteur, Zielrichtung, Zugehörigkeit zur GruppeRz 98 ff
Internationaler Konflikt mit Angriffen auf das gesamte StaatsgebietStatus nach Art 15 lit cGewaltgrad, Region, Aktualität der BerichteBVwG W615 2322636-1; VfGH E880/2026
Innerstaatlicher Konflikt, Gewaltgrad mittel, persönliche GefährdungsmomenteStatus nach Art 15 lit c möglichGefährdungsmomente; keine starre OpferzahlRa 2016/18/0137 RS 5, 7; Ra 2024/18/0733 RS 4
Familie mit Kleinkindern, prekäre Lageganzheitliche Prüfung zwingendLage der Kinder, Versorgung, UnterkunftRa 2019/18/0084 RS 1
Schaden durch den Staat, Bescheid verweist auf andere Landesteilekeine interne SchutzalternativeUrheberschaft des StaatesArt 8 Abs 2 StatusVO
Ausschlussgrund, Abschiebung unzulässigStatus versagt; Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG; § 54a versagt mit DuldungArt 17 Abs 4 StatusVO; Gefahr nach § 50 FPGAbs 3; § 54a Rz 90 ff
Ausschlussgrund, Gefahr nicht geprüft, Rückkehrentscheidung erlassenrechtswidrigRefoulementprüfung nachholenRz 72, 75; Ra 2021/20/0246 RS 18
Altstatus ohne Akteur, Lage unverändertkein Entzug (str)Lage bei Zuerkennung und heuteRz 105 ff; Ra 2019/18/0262 RS 4
Altstatus, Sicherheitslage wesentlich verbessertEntzug nach Art 19 Abs 1 lit a; § 54a prüfenVeränderung, DauerhaftigkeitBVwG W278 2160693-2
Folgeantrag vor 12.06.2026, gestützt auf die RechtsänderungZurückweisung nach § 68 AVG; § 54a dennoch prüfenSachverhaltsänderungBVwG I423 2316362-2
Verlängerungsantrag nach Ablauf gestelltStatus bleibt; Lücke im TitelDatum, Hindernis nach § 59 Abs 3Rz 115 ff

T. Prüfliste gegen den Bescheid

120

Die Liste ist vor der Einbringung der Beschwerde abzuarbeiten.

  1. Einbringungsdatum des Antrags oder Einleitung des Aberkennungsverfahrens — Altverfahren? (Rz 15 ff)
  2. Herkunftsstaat festgestellt und ermittelt? (Rz 35)
  3. Nach Ablehnung oder Entzug der Flüchtlingseigenschaft über den subsidiären Schutz verbunden abgesprochen? (Rz 36 f)
  4. Reale Gefahr mit aktuellen Länderberichten, bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung oder der mündlichen Verkündung? Ereignisse nach der Verhandlung berücksichtigt? (Rz 43 f)
  5. Persönliche Versorgungslage, Netzwerk und finanzielle Absicherung festgestellt, nicht vermutet? (Rz 59)
  6. Akteur: Wer steuert Versorgung und Sicherheit? Gezielte Verweigerung geprüft? Schutz nach Art 7 wirksam und zugänglich? (Rz 48 ff)
  7. Art 15 lit c: Region, Gewaltgrad, persönliche Gefährdungsmomente, keine bloße Opferquote? (Rz 63 ff)
  8. Interne Schutzalternative: staatlicher Akteur ausgeschlossen, Nachweis durch die Behörde, Grundbedürfnisse? (Rz 68 f)
  9. Ausschluss: individuelle Prüfung nach Art 17 Abs 4 StatusVO? (Rz 70)
  10. Bei Ausschluss: Gefahr irgendwo geprüft? Duldung verbunden? Keine Rückkehrentscheidung bei Refoulementhindernis? (Rz 72 ff) Im Altverfahren: Gefahr vor dem Ausschluss geprüft? (Rz 113)
  11. Bei Nichtzuerkennung: Spruchpunkt zu § 54a vorhanden? (Rz 37 f)
  12. Bei Zuerkennung: Titel nach Art 24 StatusVO und richtige Gültigkeitsdauer? (Rz 78 ff)
  13. Beim Entzug eines Altstatus: Änderung der Umstände oder nur der Rechtslage? (Rz 83 ff, 105 ff)

U. Schriftsatzbausteine

121

Fehlende Prüfung des Akteurs bei gezielter Verweigerung.

Die belangte Behörde verneint den subsidiären Schutz mit dem Hinweis, die Gefahr gehe auf die allgemeine Versorgungslage zurück. Sie übergeht, dass [Akteur] den Zugang des Beschwerdeführers zu [medizinischer Behandlung / Lebensmitteln / Unterkunft] wegen [Merkmal] gezielt verweigert. Nach Art 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden von [dem Staat / einer beherrschenden Organisation] ausgehen; es genügt, dass die angemessene Behandlung „vorsätzlich vorenthalten wird“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 9, zu EuGH C-353/16, MP). Feststellungen dazu, wer den Zugang steuert und ob der Schutz nach Art 7 Abs 2 StatusVO wirksam und zugänglich ist, fehlen. Beantragt wird [Anfrage an die Staatendokumentation zu …].

122

Veraltete Länderberichte.

Das angefochtene Erkenntnis stützt sich auf Länderberichte vom [Datum]. Nach dem Verhandlungstag ist [Ereignis] eingetreten. Maßgebend sind die „zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung (dh Zustellung) seiner Entscheidung verfügbaren Länderinformationen“ (VfGH 17.06.2026, E880/2026). Eine Auseinandersetzung mit der geänderten Lage und der daraus folgenden Gefahr nach Art 15 lit c StatusVO fehlt.

123

Versorgungslage ohne Feststellungen.

Die belangte Behörde nimmt an, der Beschwerdeführer könne seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit und mit Hilfe von Angehörigen sichern. Feststellungen zu Angehörigen, Wohnmöglichkeit und finanzieller Absicherung fehlen. Es „genügt es nicht, die Feststellungen auf bloße Mutmaßungen zu stützen“ (VfGH 02.03.2026, E2698/2025; ebenso VfGH 28.04.2026, E784/2026). Da die Versorgungslage sowohl für den Status als auch für den Titel nach § 54a AsylG 2005 entscheidet, ist der Bescheid in beiden Spruchpunkten mangelhaft.

124

Opferzahl als alleiniger Maßstab.

Die belangte Behörde verneint eine Gefahr nach Art 15 lit c StatusVO allein unter Hinweis auf die Zahl ziviler Opfer in der Herkunftsprovinz. Der Anwendung „eines einzigen quantitativen Kriteriums, wie etwa eine Mindestanzahl ziviler Opfer“, steht der Gerichtshof der Europäischen Union entgegen (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733 RS 4). Der erforderliche Gewaltgrad ist überdies umso geringer, je mehr persönliche Gefährdungsmomente bestehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 RS 5). Solche liegen vor: [Alter, Geschlecht, Zugehörigkeit, Beruf].

125

Ausschluss ohne Refoulementprüfung.

Die belangte Behörde versagt den subsidiären Schutz wegen eines Ausschlussgrundes und erlässt eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, ohne die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat zu prüfen. Nach den Materialien verlagert sich diese Prüfung in die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8 Abs 3a); dort ist sie unterblieben. Ist die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig, so ist die Ablehnung nach § 8 Abs 3 AsylG 2005 mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden, und eine Rückkehrentscheidung hat zu unterbleiben (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 18; Art 37 VerfVO). Überdies fehlt die Prüfung der Schwere, der individuellen Verantwortung und der Begleitumstände nach Art 17 Abs 4 StatusVO.

Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt den Satz, eine Rückkehrentscheidung habe zu unterbleiben, auf die zur RL 2008/115/EG ergangene Rechtsprechung (Ra 2021/20/0246 RS 18). Nach Art 5 Abs 10 RückführungsVO hindert ein Abschiebungshindernis die Rückkehrentscheidung nicht; die Abschiebung ist dann nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufzuschieben. Ob der Baustein insoweit auf Art 37 VerfVO und das nationale Recht gestützt werden kann, ist offen.

126

Entzug eines Altstatus wegen der neuen Rechtslage.

Die belangte Behörde entzieht den [Jahr] zuerkannten Status mit der Begründung, die Gefahr sei keinem Akteur zuzurechnen. Eine Änderung der Umstände stellt sie nicht fest. Art 19 Abs 1 lit a iVm Art 16 Abs 2 lit b StatusVO verlangt aber eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände; eine bloße Neubewertung begründet keine „Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates“ (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 RS 4). Die Materialien halten selbst fest, dass die Änderung der Rechtslage allein kein Entzugsverfahren trägt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a). Hilfsweise wird beantragt, über den Titel nach § 54a AsylG 2005 abzusprechen und ihn zu erteilen.

V. Verweisnetz

127

Im AsylG 2005: § 3 AsylG 2005 (Flüchtlingseigenschaft; Abgrenzung), § 9 (Entzug, Duldung bei Ausschluss, Widerruf des Titels), § 10 (Verbindung mit aufenthaltsbeendender Maßnahme), § 54a (Titel ohne Akteur; § 54a Rz 1 ff, 32 ff, 58 ff, 79 ff, 90 ff, 136, 162 ff), § 57, § 58 Abs 1 und 3 (amtswegige Prüfung, Rangfolge; § 58 Rz 32 ff), § 59 Abs 1 und 3 (Verlängerung), § 75 Abs 32, 33, 35, 36 (Übergangsrecht Rz 7 ff, 11 ff, 31 ff).

128

Im FPG: § 46a Abs 1 Z 2 (Duldung; § 46a FPG Rz 40, 41), § 50 (Verbot der Abschiebung; § 50 FPG Rz 15 ff, 53 ff, 64), § 52 Abs 2 Z 2 aF iVm § 125 Abs 32 (Rückkehrentscheidung in Altverfahren), § 52 Abs 9.

129

Im BFA-VG: § 18 (Verbleib; § 18 BFA-VG Rz 46, 47), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht).

130

Unionsrecht: Art 3 Nr 6 und 13, Art 4 bis 8, Art 15 bis 19, Art 24 StatusVO; Art 37, Art 39, Art 68 VerfVO; Art 5 RL 2008/115/EG; Art 4, Art 19 Abs 2 GRC.

W. Entscheidungen und Materialien — Register

131

VwGH.

132

VfGH.

133

EuGH.

134

Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Auslegungshilfe zur selben Verordnung; Benutzerhinweise Abschnitt 7).

135

BVwG.

136

Materialien.

137

Rechtsakte. VO (EU) 2024/1347 (Statusverordnung), VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung), RL 2008/115/EG; § 8 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017 (Vorfassung).

138

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.