Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
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Staatsbürgerschaft für Nachkommen NS-Verfolgter.
Wer vor dem NS-Regime aus Österreich fliehen musste, und seine direkten Nachkommen, können die Staatsbürgerschaft nach § 58c StbG durch Anzeige erwerben. Ohne Wohnsitz in Österreich, ohne Deutschtest.
Kurz gesagt
- NS-Verfolgte und alle ihre direkten Nachkommen können die Staatsbürgerschaft durch Anzeige erwerben.
- Kein Wohnsitz in Österreich, kein Deutsch, kein Einkommensnachweis und kein Verzicht nötig.
- Die Ausreise des Verfolgten muss vor dem 15. Mai 1955 erfolgt sein.
- Am schwierigsten ist meist der Nachweis von Verfolgung und Abstammung.
§ 58c StbG
Erwerb durch Anzeige
Österreich ermöglicht Menschen, die vom NS-Regime verfolgt wurden oder Verfolgung befürchten mussten und deshalb Österreich verlassen haben, die Staatsbürgerschaft durch eine einfache Anzeige§ 58c StbGSchriftliche Erklärung an die Behörde unter Bezugnahme auf § 58c StbG. Der Erwerb tritt ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen; es gibt keine Ermessensentscheidung.Gesetzestext im RIS →. Seit 2020 gilt das auch für alle direkten Nachkommen. Die Anzeige wird bei der Staatsbürgerschaftsbehörde eingebracht, in Wien bei der MA35MA 35Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien: Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde. In den anderen Bundesländern ist das Amt der Landesregierung zuständig.; das Verfahren selbst ist gebührenfrei.
Wer ist berechtigt?
Verfolgte und ihre Nachkommen
- Personen, die vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland gegangen sind, weil sie Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Dritten Reiches erlitten oder befürchten mussten
- Personen, die verfolgt wurden, weil sie für die demokratische Republik Österreich eingetreten sind
- alle direkten Nachkommen: Kinder, Enkel, Urenkel usw., auch als Minderjährige Adoptierte
Der Verfolgte muss damals österreichischer Staatsbürger gewesen sein, Staatsbürger eines Nachfolgestaates der MonarchieNachfolgestaatenStaaten, die nach 1918 auf dem Gebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, etwa die Tschechoslowakei, Ungarn, Polen oder Jugoslawien. oder staatenlos, jeweils mit Wohnsitz in Österreich.
Die Vorteile
Was nicht verlangt wird
- kein Wohnsitz in Österreich
- keine Deutschkenntnisse und keine Prüfung
- kein Einkommensnachweis
- Sie müssen Ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht aufgeben
Voraussetzungen
Was trotzdem erfüllt sein muss
- Sie sind direkter Nachfahre eines Verfolgten (oder selbst verfolgt).
- Die Ausreise des Verfolgten fand vor dem 15. Mai 1955 statt.
- Kein Aufenthaltsverbot und kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich, einem EWR-Staat oder der Schweiz.
- Keine Ausweisung aus Österreich in den letzten 18 Monaten.
- Unbescholtenheit, kein laufendes Strafverfahren.
- Keine häufigen oder schweren Verwaltungsübertretungen.
- Keine Nähe zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen; Ihre Beziehungen zu anderen Staaten widersprechen nicht den Interessen Österreichs.
Checkliste
Welche Unterlagen Sie brauchen
Zur Person
- Passfoto und gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde
- alle Heirats-, Partnerschafts-, Scheidungs- und Sterbeurkunden
- Nachweise über Namensänderungen und andere Staatsbürgerschaften
- Strafregisterauszug des Wohnsitzstaates, nicht älter als 8 Monate (USA: vom FBI)
Zur Verfolgung
- Nachweis der früheren Staatsbürgerschaft des Verfolgten
- Unterlagen über Verfolgung oder begründete Furcht davor
- Nachweis des Hauptwohnsitzes in Österreich und des Ausreisedatums
- Urkunden, die die Abstammungslinie bis zu Ihnen belegen
Alle Dokumente im Original und in Kopie. Unterlagen in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch brauchen eine Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher, viele ausländische Urkunden zusätzlich Beglaubigung oder Apostille. Unter 14 Jahren und bei Wohnsitz in Österreich oder Deutschland entfällt der Strafregisterauszug.
Häufige Fragen
§ 58c StbG: kurz beantwortet
Muss ich für § 58c StbG meine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben?
Nein. Beim Erwerb nach § 58c StbG behalten Sie Ihre bisherige Staatsbürgerschaft, soweit Ihr anderer Staat das zulässt.
Wer zählt als direkter Nachkomme?
Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Generationen in direkter Linie, auch wenn sie als Minderjährige adoptiert wurden.
Muss ich Deutsch können oder in Österreich leben?
Nein. Für die Anzeige nach § 58c StbG sind weder Deutschkenntnisse noch ein Wohnsitz in Österreich noch ein Einkommensnachweis erforderlich.
Nächster Schritt
Archivrecherche und Anzeige
Oft ist der schwierigste Teil, die Verfolgung und die Abstammung zu belegen. Wir prüfen Ihre Familiengeschichte, sagen Ihnen, welche Nachweise fehlen, und bringen die Anzeige für Sie ein.
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