Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 66 Gesetzestext
Fassung BGBl I 87/2012, in Kraft seit 01.01.2014. Durch das AMPAG, BGBl I 39/2026, nicht geändert: Der Kundmachungstext enthält keine Novellierungsanordnung zu § 66 FPG. Stand des Normtextes: 24.09.2026.
4. Abschnitt — Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte
EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige § 66.
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
A. Kernaussage
§ 66 ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Sie ist die mildere der beiden Maßnahmen des 4. Abschnitts: Sie verpflichtet zur Ausreise, verbietet aber die Rückkehr nicht. Gegenüber dem Aufenthaltsverbot ist sie „nicht ein Aliud, sondern ein Minus“ (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 1).
Der Tatbestand liegt im Verweis auf § 55 Abs 3 NAG: Gefährdung, fehlende Nachweise, Fehlen oder Wegfall der Voraussetzungen der §§ 51, 52 und 54 NAG. Der praktische Hauptfall ist nicht die Gefahr, sondern fehlende Arbeit, fehlende Mittel oder die Scheidung vor Ablauf von drei Jahren.
Der Schutz ist gestuft: Der zur Arbeitssuche Eingereiste mit begründeter Aussicht auf Einstellung ist ausgenommen; wer das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, darf nur bei schwerwiegender Gefahr ausgewiesen werden, Mittellosigkeit trägt die Ausweisung dann nie (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 1); nach zehn Jahren und bei Minderjährigen verlangt Abs 3 eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung. Hinzu tritt in jedem Fall die Abwägung nach Abs 2 und § 9 BFA-VG.
Das AMPAG hat § 66 nicht berührt. Geändert hat sich das Umfeld: § 9 Abs 3 BFA-VG verlangt den Dauerhaftigkeitsausspruch nun im Wortlaut auch bei der Ausweisung, das Verbot der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung steht in § 18 Abs 6 BFA-VG, und die Ausweisung wird nach § 69 Abs 1 erst gegenstandslos, wenn der Betroffene seinen Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat (§ 70 Abs 1).
In der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts seit dem 12.06.2026 wurden neun von sechzehn ausgewerteten Ausweisungen behoben (Rz 60 ff). Der tragende Mangel ist fast immer derselbe: Die Behörde verneint § 51 NAG ohne konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Lage, und das Gericht findet in seinem Entscheidungszeitpunkt Arbeit, Ersparnisse oder Unterhalt durch Angehörige. Gewonnen wird über die Tatsachen, nicht über die Rechtsfrage.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Der Wortlaut nicht. Die Fassungsschiene im RIS weist fünf Fassungen aus; die geltende stammt aus BGBl I 87/2012 und gilt seit 01.01.2014. Das AMPAG enthält keine Novellierungsanordnung zu § 66 FPG. Sie erscheint dort nur als Verweisziel: in der neuen Begriffsbestimmung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 2 Abs 1 Z 20 AsylG 2005) und in den Anordnungen, welche die Aufzählung der Maßnahmen in § 14 Abs 2 AsylG 2005 und § 9 Abs 1 BFA-VG durch diesen Oberbegriff ersetzen. Die Erläuterungen enthalten keinen Abschnitt zu § 66 FPG; sie schweigen.
Achtung bei älterer Judikatur. Bis 30.06.2011 regelte § 66 FPG unter der Überschrift „Schutz des Privat- und Familienlebens“ die Art-8-Prüfung jeder Ausweisung; die Bestimmung ist über § 61 FPG idF FrÄG 2011 zum heutigen § 9 BFA-VG geworden (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 4). Rechtssätze, welche RIS „§ 66 FPG“ zuordnen und die frühere Rechtslage anwenden, betreffen daher die Interessenabwägung und gehören zu § 9 BFA-VG.
Die Entwicklung seit 2011. Seit dem FrÄG 2011 (BGBl I 38/2011) regelt § 66 die Ausweisung des privilegierten Personenkreises. BGBl I 87/2012 setzte mit 01.01.2014 in Abs 2 „das Bundesamt“ ein und hob Abs 4 (sinngemäße Geltung des § 59 Abs 1) auf. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot „nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 RS 4).
Erste Änderung im Umfeld: § 9 BFA-VG. Abs 1 und Abs 3 sprechen nunmehr allgemein von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 9 BFA-VG Rz 8, 11 f). Für die Ausweisung bedeutet das: Der Ausspruch, ob sie auf Dauer unzulässig ist, ist im Wortlaut vorgeschrieben. Neu ist das Ergebnis nicht; der Verwaltungsgerichtshof hatte aus den Materialien zum FNG abgeleitet, dass der Gesetzgeber die Beurteilung der dauerhaften Unzulässigkeit auch bei der Ausweisung nach § 66 FPG „vor Augen“ hatte (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2).
Zweite Änderung: § 18 BFA-VG. Das Verbot, der Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, stand bisher in § 18 Abs 4 BFA-VG aF und steht inhaltsgleich in Abs 6 (§ 18 BFA-VG Rz 12, 124). Die Erläuterungen beschreiben die Rechtslage mit „§ 18 Abs. 2 und 3 neu, bisher Abs. 3 und 4“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19 BFA-VG). Das entspricht nicht dem kundgemachten Text, in welchem die Bestimmungen als Abs 5 und Abs 6 stehen; die Materialien beschreiben damit eine frühere Absatzfolge (Rz 88).
Dritte Änderung: § 70 Abs 1 FPG. Der Betroffene hat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit seinen Aufenthalt „tatsächlich und wirksam zu beenden“. Da § 69 Abs 1 die Gegenstandslosigkeit der Ausweisung an die Erfüllung der Ausreiseverpflichtung knüpft, beendet der kurze Grenzübertritt die Ausweisung nicht mehr. Die Frage führt die Einheit zu § 70 (§ 70 FPG Rz 29 bis 37).
Was gleich blieb. Tatbestand, Ausnahmen, Schutzstufen und Abwägungskriterien sind seit 2014 unverändert; die Judikatur seit dem FrÄG 2011 gilt fort, was auch das Bundesverwaltungsgericht ausspricht (BVwG 15.06.2026, G306 2325799-1).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Gehört der Betroffene zum privilegierten Personenkreis, und hält er sich im Bundesgebiet auf? | 31 ff | Rückkehrentscheidung statt Ausweisung; Ausweisung nach Abschiebung |
| 2 | Liegt eine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG vor? | 35 f | Ausweisung trotz Feststellung — oder Rückkehrentscheidung ohne sie |
| 3 | Besteht eine Dokumentation des Aufenthaltsrechts, und hat sich der Sachverhalt seither wesentlich geändert? | 43 f | Ausweisung trotz Bestandsgarantie der Dokumentation |
| 4 | Fehlen die Voraussetzungen des § 51 NAG im Entscheidungszeitpunkt — Arbeit, § 51 Abs 2 NAG, Existenzmittel, Krankenversicherung? | 48 ff | keine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Lage; Sozialleistung mit Sozialhilfe gleichgesetzt |
| 5 | Greift die Ausnahme der Arbeitssuche? | 54 f | Arbeitssuche nicht ermittelt |
| 6 | Bei Angehörigen: Bleibt das Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs 3 bis 5 NAG erhalten? | 56 ff | drei Jahre falsch berechnet; Härtefall übergangen |
| 7 | Wird die Ausweisung auf eine Gefährdung gestützt — Maßstab des Art 27 der Richtlinie? | 63 ff | Gefährdung unterhalb der Schwelle des § 67 Abs 1 |
| 8 | Ist das Daueraufenthaltsrecht erworben (§§ 53a, 54a NAG)? | 66 ff | nicht geprüft, weil keine Bescheinigung vorliegt |
| 9 | Zehn Jahre rechtmäßiger Aufenthalt oder Minderjährigkeit (Abs 3)? | 75 ff | Maßstab des Abs 3 übergangen |
| 10 | Abwägung nach Abs 2 und § 9 BFA-VG, samt Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG? | 78 ff | Gesundheit, Alter, Angehörige übergangen; kein Dauerhaftigkeitsausspruch |
| 11 | Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs 3 erteilt? | 91 | Versagung wegen Mittellosigkeit (str; § 70 FPG Rz 71 ff) |
| 12 | Aufschiebende Wirkung nicht aberkannt? | 88 f | Aberkennung trotz § 18 Abs 6 BFA-VG |
| 13 | Verhandlung durchgeführt? | 92 | Entfall trotz strittiger Integrationsfragen |
D. Gliederung
Nach dem Übergangsrecht (E) und der Unionsrechtskonformität (F) folgen Zweck und Grenzen (G), der persönliche Anwendungsbereich und die Abgrenzung zu anderen Maßnahmen (H), das Verfahren zwischen Niederlassungsbehörde und Bundesamt nach § 55 NAG (I), der Tatbestand des fehlenden oder weggefallenen Aufenthaltsrechts samt Spruchpraxis (J), die Gefährdung (K), das Daueraufenthaltsrecht (L), der Schutz nach zehn Jahren und für Minderjährige (M), die Abwägung (N) sowie Verfahren und Rechtsschutz (O); es folgen die Streitfragen (P).
E. Welche Fassung gilt
Für § 66 besteht keine Übergangsbestimmung, und die Bestimmung ist seit 01.01.2014 unverändert. Die Frage stellt sich nur für das Umfeld.
| Lage | anzuwenden | Anmerkung |
|---|---|---|
| Bescheid oder Erkenntnis vor dem 12.06.2026 | § 66 idF BGBl I 87/2012; § 18 Abs 4 BFA-VG aF | Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt |
| Ausreise zur Erfüllung der Ausweisung | vor dem 12.06.2026: § 70 Abs 1 aF, das Verlassen des Bundesgebiets genügte nach hier vertretener Auffassung für § 69 Abs 1 (str); ab dem 12.06.2026: § 70 Abs 1 nF, auch bei älterer Ausweisung | Übergangsrecht Rz 74; § 70 FPG Rz 12 f, 37 |
| Erkenntnis ab dem 12.06.2026, auch über einen älteren Bescheid | § 66 idF BGBl I 87/2012; § 9 und § 18 Abs 6 BFA-VG nF; § 70 Abs 1 nF | Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt |
| Ausweisung aus der Zeit vor dem 12.06.2026 | bleibt gültig | § 125 Abs 31 FPG |
Ohne Übergangsnorm gilt für Entscheidungen ab dem 12.06.2026 das neue Recht (Übergangsrecht Rz 74 und 76); § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG betreffen nur Asyl- und Aberkennungsverfahren (Übergangsrecht Rz 37). Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Ausweisungsentscheidungen entsprechend das FPG und das BFA-VG idF BGBl I 39/2026 zugrunde (etwa BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1; BVwG 03.08.2026, G305 2339413-1).
Fallbezogen ist ein Satz hinzuzufügen: Zwei Entscheidungen stützen den Entfall der Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in Ausweisungsverfahren auf § 12 BFA-VG nF „gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG“ (BVwG 07.07.2026, W243 2307757-1; BVwG 17.07.2026, G304 2339410-1). Da ein Ausweisungsverfahren kein Asylverfahren ist, trägt § 58 Abs 8 BFA-VG diese Begründung nicht; § 12 BFA-VG nF gilt dort ohnehin als geltendes Recht (Übergangsrecht Rz 37).
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
§ 66 beruht auf keiner Verordnung des Asyl- und Migrationspakts; die Frage nach einer Ermächtigung stellt sich nicht. Maßstab ist die Freizügigkeitsrichtlinie: „Art. 27 und 28 der Freizügigkeits-RL wurden mit den §§ 66 und 67 FrPolG 2005 in nationales Recht umgesetzt“, weshalb die Bestimmungen vor dem Hintergrund der Richtlinie zu verstehen sind (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 4).
Die Zuordnung der Absätze. Abs 1 letzter Satzteil setzt Art 28 Abs 2 der Richtlinie um: Gegen Daueraufenthaltsberechtigte darf eine Ausweisung „nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden“ (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 5). Abs 2 setzt Art 28 Abs 1 um (VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016 RS 6). Abs 3 entspricht Art 28 Abs 3 lit a (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 2; § 67 FPG Rz 62). Im Übrigen dient § 66 „(jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie“ (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 RS 1, unter Berufung auf EuGH 10.09.2019, C-94/18, Chenchooliah). Art 15 Abs 1 erstreckt die Verfahren der Art 30 und 31 sinngemäß auf Entscheidungen, welche nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergehen; nach Art 15 Abs 3 darf eine solche Ausweisung nicht mit einem Einreiseverbot einhergehen.
Die Ausnahme der Arbeitssuche. Der erste Halbsatz trägt der Judikatur Rechnung: „Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130 RS 1, unter Berufung auf EuGH 15.09.2015, C-67/14, Alimanovic). Unionsrechtlich entspricht das dem Recht, „aus dem Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen zu werden (vgl. Art. 14 Abs. 4 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie)“ (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0212 RS 1). Art 14 Abs 4 lit b der Richtlinie schützt Unionsbürger, welche „eingereist sind, um Arbeit zu suchen“, solange sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; § 66 Abs 1 erster Halbsatz gibt das nahezu wörtlich wieder. Zur Frage des Einreisezwecks Streitfrage Rz 97.
Erste Lücke: kein Automatismus bei Sozialleistungen. § 66 und § 55 Abs 3 NAG sagen nicht, wie der Bezug von Sozialleistungen zu werten ist. Nach dem Verwaltungsgerichtshof gilt, dass der Bezug von Sozialleistungen „nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 3, unter Berufung auf EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano, und EuGH 19.09.2013, C-140/12, Brey). Die Ausweisung ist daher nie automatische Folge von Sozialleistungen. Art 14 Abs 3 der Richtlinie ordnet das ausdrücklich an: Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen darf nicht automatisch zu einer Ausweisung führen (Rz 52).
Zweite Lücke: der Zeitpunkt der zehn Jahre und die Rechtmäßigkeit. Abs 3 sagt weder „rechtmäßig“ noch „ununterbrochen“; der Verwaltungsgerichtshof liest beides aus Art 28 Abs 3 lit a hinein, der erhöhte Maßstab setze voraus, „dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung der Ausweisung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat“ (VwGH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067 RS 2). Die engere Auslegung wirkt zulasten des Betroffenen; die Frage führt § 67 FPG Rz 28, 67 ff, 130 ff.
Art 31 der Richtlinie. Nach Art 31 Abs 2 darf die Abschiebung, wenn neben dem Rechtsbehelf ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt ist, grundsätzlich nicht erfolgen, solange über diesen Antrag nicht entschieden ist (§ 70 FPG Rz 17). Das österreichische Recht geht darüber hinaus: Die aufschiebende Wirkung darf nie aberkannt werden (§ 18 Abs 6 BFA-VG; Rz 88).
Art 27 Abs 1 zweiter Satz. Dass Gründe der öffentlichen Ordnung „nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden“ dürfen (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 6), steht der Ausweisung mangels Existenzmitteln nicht entgegen: Sie beruht nicht auf einer Gefährdung, sondern auf dem Fehlen einer Voraussetzung des Aufenthaltsrechts selbst. Der Satz zieht aber die Grenze zwischen den Fällen des § 55 Abs 3 NAG: Mittellosigkeit ist nie eine „Gefährdung“ (§ 67 FPG Rz 27; § 70 FPG Rz 71 bis 74).
G. Zweck und Grenzen
Die Ausweisung beendet einen Aufenthalt, für welchen das Unionsrecht keine Grundlage (mehr) bietet. Sie ist keine Sanktion und enthält kein Verbot der Wiedereinreise: „Mangels Anordnung eines Aufenthaltsverbotes besteht für den BF nämlich weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen“ (BVwG 09.07.2026, G301 2340924-1).
Um ein Bild zu bemühen: Die Ausweisung ist die Rechnung für einen Aufenthalt ohne Grundlage, nicht das Hausverbot. Wer nach wirksamer Beendigung seines Aufenthalts mit Arbeit zurückkehrt, erwirbt das Aufenthaltsrecht neu (§ 70 FPG Rz 31).
Daraus folgen die Grenzen, welche in der Praxis wirksamer sind als der Zweck selbst:
a. Wer das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, darf mangels Mitteln nicht ausgewiesen werden; ihm kommt „ungeachtet seiner aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des § 51 NAG 2005 unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zu“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 1). b. Nach einer Abschiebung kommt die Ausweisung nicht mehr in Betracht, denn „eine Ausweisung setzt einen Inlandsaufenthalt voraus“ (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237 RS 2; ebenso VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 7). c. Eine ausgestellte Dokumentation des Aufenthaltsrechts kann ohne wesentliche Sachverhaltsänderung nicht im Wege der Ausweisung beseitigt werden (Rz 43 f). d. Die Ausweisung ist kein Instrument gegen Mittellosigkeit schlechthin: Der Bezug von Sozialleistungen ist nicht per se ein Fehlen von Existenzmitteln (Rz 22, 52). e. Refoulementfragen gehören in den Antrag nach § 51 FPG (§ 51 FPG Rz 22 f); die Gefahr im Herkunftsstaat kann allerdings nach Abs 2 zur Unverhältnismäßigkeit führen (Rz 81).
Die Ausweisung kennt weder Dauer noch Fristbeginn; sie wird gegenstandslos, sobald die Ausreiseverpflichtung erfüllt ist (§ 69 Abs 1).
Solange die Niederlassungsbehörde keine Aufenthaltsehe nach § 54 Abs 7 NAG festgestellt hat, prüft das Bundesamt das behauptete Aufenthaltsrecht als Vorfrage (Rz 36).
H. Der persönliche Anwendungsbereich und die Abgrenzung
Erfasst sind EWR-Bürger (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG), Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG); zu den Begriffen § 67 FPG Rz 38 und 42. Die Überschrift des 4. Abschnitts („unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte“) ist zu eng, „weil die in § 66 FrPolG 2005 geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt“ (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 3).
Erfasst ist auch der Fall, dass das Recht „(von vornherein) nicht zukommt“; es genügt, dass sich der Fremde „unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält“ (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 RS 2). Eine Aufenthaltskarte muss nicht ausgestellt worden sein (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 RS 1).
Nach dem Ende der Begünstigung. Auch wenn die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger — etwa durch Scheidung — geendet hat, bleiben „die §§ 66 und 67 FrPolG 2005 (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FrPolG 2005) maßgeblich“ (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 RS 1). Der geschiedene Ehegatte eines Unionsbürgers wird daher nicht zum gewöhnlichen Drittstaatsangehörigen.
Keine Rückkehrentscheidung. Gegen den privilegierten Personenkreis kommen weder Rückkehrentscheidung noch Anordnung zur Außerlandesbringung in Betracht; für ihn sind in §§ 66 und 67 „eigene Regelungen geschaffen“ (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 3; § 52 FPG Rz 61; § 61 FPG Rz 5). Die Titel nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 sind nicht zu prüfen (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 3); eine Umdeutung scheidet aus (§ 67 FPG Rz 45).
Die Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG als Zäsur. Liegt sie rechtskräftig vor, so ist „keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005“ (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087 RS 2).
Fehlt die Feststellung, so ist gegen den Ehegatten auch bei einer Aufenthaltsehe eine Ausweisung zu erlassen, „und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt“; das Bundesamt prüft das behauptete Aufenthaltsrecht dann als Vorfrage (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 RS 3; VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080 RS 1; VwGH 06.12.2023, Ro 2022/22/0005 RS 1). Unionsrechtlich trägt das Art 35 der Richtlinie (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384 RS 1). Ebenso BVwG 30.07.2026, L503 2318587-1.
Verhältnis zum Aufenthaltsverbot. § 66 erfasst das fehlende Aufenthaltsrecht, § 67 die Gefährdung. Verneint das Verwaltungsgericht das Aufenthaltsverbot, so hat es die vom Bescheid umfasste Ausweisung zu prüfen; die ersatzlose Behebung ohne diese Prüfung „widerspricht somit der Rechtslage“ (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196 RS 1; § 67 FPG Rz 49). Umgekehrt kann sich auch eine Ausweisung auf eine Gefährdung stützen (§ 55 Abs 3 NAG erster Fall; Rz 63 ff).
Wechsel des Status. Wird der mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige später begünstigt, erlangt er aber wegen fortbestehender Gefährdung kein Aufenthaltsrecht, so sind die Maßnahmen „durch eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu ersetzen“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 4).
I. Das Verfahren zwischen Niederlassungsbehörde und Bundesamt — § 55 NAG
§ 66 ist ohne § 55 NAG nicht zu lesen. Das Aufenthaltsrecht kommt zu, „solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind“ (Abs 1); überprüft wird bei einer Meldung oder aus besonderem Anlass wie Tod oder Scheidung (Abs 2).
Die Verständigung. Besteht das Aufenthaltsrecht nicht, so hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen „hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde“; das Bundesamt ist „unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen“ (§ 55 Abs 3 erster und zweiter Satz NAG; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 RS 1). Das „gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7“ (§ 55 Abs 3 NAG; Rz 35). Während des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG gehemmt (§ 55 Abs 3 letzter Satz NAG).
Keine Verfahrensvoraussetzung. Die Verständigung löst das Verfahren aus, bedingt es aber nicht: Das Bundesamt ist berechtigt, „ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG aus eigenem einzuleiten, ohne dass dafür eine entsprechende Mitteilung der Niederlassungsbehörde erforderlich ist“ (VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022 RS 2; Stammentscheidung VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005 RS 6). Ebenso VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080 RS 2 für den Angehörigen nach dem Wegzug des Unionsbürgers.
Der Ausgang. Unterbleibt die Aufenthaltsbeendigung, so ist die Dokumentation vorzunehmen oder ein vorgesehener Titel zu erteilen (§ 55 Abs 4 NAG), dem drittstaatsangehörigen Angehörigen die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 55 Abs 5 NAG). Daraus folgt nicht, dass die Ausweisung zu unterbleiben hätte, wenn dieser Titel zustünde (VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328 RS 3). Das NAG-Verfahren ist nach rechtskräftiger Ausweisung einzustellen (§ 55 Abs 6 NAG), aber nur, wenn das Bundesamt nach der Befassung tatsächlich abgesprochen hat (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0078 RS 1).
Die Bestandsgarantie der Dokumentation. Eine ausgestellte Dokumentation — Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte — vermittelt „(zunächst) - unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - einen rechtmäßigen Aufenthalt iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005“, was „ohne Vorliegen einer wesentlichen Sachverhaltsänderung einer Vorgangsweise nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005 entgegensteht“ (VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004 RS 2). Beseitigt werden kann sie sonst nur nach § 3 Abs 5 NAG; dafür spricht auch die aus § 55 Abs 2 NAG in Umsetzung von Art 14 Abs 2 zweiter Satz der Richtlinie ableitbare „Bestandsgarantie“ (RS 3; ebenso VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020 RS 8).
Das ist der wirksamste Einwand gegen die Ausweisung eines Dokumentierten. Die Tatbestandsvariante „nicht (oder nicht mehr) vorliegen“ ist „nur auf den erstmaligen hierüber erfolgenden Abspruch noch vor Ausstellung einer Dokumentation“ zu beziehen (VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004 RS 2). Was als wesentliche Änderung gilt, ist offen (Streitfrage Rz 109 ff).
Rechtmäßiger Aufenthalt bis zum Abschluss. Der Inhaber einer Dokumentation bleibt „selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191 RS 2). Die Zeit der gültigen Aufenthaltskarte ist daher nicht unrechtmäßig verbracht (VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179 RS 1).
Die eigenständige Beurteilung der Vergangenheit. Über den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sagt § 31 FPG nichts; das Bundesamt hat „in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist“ (VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218 RS 10; ebenso Ra 2017/21/0191 RS 2, unter Berufung auf EuGH 08.05.2013, C-529/11, Alarape und Tijani).
Meldepflichten und Verfahrensdauer. Die verspätete Meldung der Scheidung (§ 54 Abs 6 NAG) wiegt nicht allein zulasten des Betroffenen, wenn auch die Behörden untätig waren: Vergingen bis zur Verständigung des Bundesamtes durch die Niederlassungsbehörde „wiederum über ein Jahr und sieben Monate“, so ist die Verzögerung „nicht ausschließlich dem Fremden anzulasten“ (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151 RS 5; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185 RS 2). Das ist über § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG geltend zu machen (§ 9 BFA-VG Rz 70 f).
J. Der Tatbestand — fehlendes oder weggefallenes Aufenthaltsrecht
Das Aufenthaltsrecht des EWR-Bürgers beruht auf Erwerbstätigkeit (§ 51 Abs 1 Z 1 NAG), Existenzmitteln samt umfassendem Krankenversicherungsschutz (Z 2) oder Ausbildung samt Z 2 (Z 3). Die Ausweisung setzt voraus, dass keine dieser Grundlagen vorliegt.
Erwerbstätigkeit. Eine Vollzeitbeschäftigung gegen ein Entgelt von rund 1.250 Euro ist Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie iVm § 51 Abs 1 Z 1 NAG zu unterstellen; ihr kann „keinesfalls eine völlig untergeordnete Rolle beigemessen werden“, und die Ausweisungstatbestände sind dann „nicht verwirklicht“ (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0211 RS 1).
Erhaltene Erwerbstätigeneigenschaft. § 51 Abs 2 NAG erhält sie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit mit Verfügbarkeit für das AMS und Berufsausbildung; bei Arbeitslosigkeit nach nicht mehr als einjähriger Beschäftigung allerdings nur für mindestens sechs Monate (Z 3; Rz 51). „Weder bei der Notstandshilfe - auch wenn sie gemäß § 23 AlVG 1977 als Pensionsvorschuss gewährt wird - noch beim Rehabilitationsgeld handelt es sich um Sozialhilfeleistungen“ (VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211 RS 1); bei Krankengeld handelt es sich „nicht um eine Sozialhilfeleistung, sondern um eine Versicherungsleistung“ (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532 RS 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat danach Ausweisungen gegen Arbeitslose mit Notstandshilfebezug behoben (BVwG 17.06.2026, G311 2320514-1; BVwG 03.08.2026, G305 2339413-1).
Zwei Präzisierungen des Gerichtshofes der Europäischen Union betreffen § 51 Abs 2 Z 2 NAG, welcher Art 7 Abs 3 lit b RL 2004/38/EG nachgebildet ist. Mit der „mehr als einjährigen“ Beschäftigung ist „ein einziger zusammenhängender Zeitraum“ der Erwerbstätigkeit von mehr als einem Jahr gemeint (EuGH 12.03.2026, C-477/24, Deldwyn, Rn 42); kürzere Beschäftigungen sind daher nicht zusammenzurechnen. Und der Bezug von Arbeitslosenunterstützung ist für sich allein kein hinreichender Nachweis der „ordnungsgemäß bestätigten“ unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (Rn 52). Die Rechtsprechung, wonach Notstandshilfe keine Sozialhilfeleistung ist, bleibt davon unberührt; sie beantwortet eine andere Frage. Im Verfahren sind daher die Vormerkung beim Arbeitsmarktservice und die Dauer der letzten zusammenhängenden Beschäftigung nachzuweisen. Dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ist vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts auf Antrag die Akte, gegebenenfalls bereinigt, zu übermitteln (Rn 70).
Existenzmittel. Die Prüfung ist konkret; der Bezug von Sozialleistungen bedeutet „nicht schon per se“, dass keine ausreichenden Mittel vorliegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 3; Rz 22). Es hätte „einer konkreten Einzelfallbeurteilung bedurft, bei der sich das VwG im Detail mit den persönlichen Verhältnissen der Fremden und ihres Lebensgefährten hätte auseinanderzusetzen müssen“ (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532 RS 1). Die Herkunft der Mittel ist gleichgültig: Genügt haben Vermögen (BVwG 16.06.2026, G306 2326150-1), Unterhalt durch den Sohn (BVwG 24.06.2026, G311 2333524-1) oder Partner (BVwG 03.08.2026, G305 2339413-1) und eine Haftungserklärung nach § 2 Abs 1 Z 15 NAG (BVwG 19.08.2026, G312 2338698-1). Ein abgelehnter Sozialhilfeantrag schadet nicht: „Der am Ende erfolglose Antrag kann der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden“ (BVwG 03.08.2026, G305 2339413-1). Umgekehrt trug eine Pension von rund 204 Euro monatlich ohne weitere Mittel die Ausweisung (BVwG 19.08.2026, G312 2340543-1).
Krankenversicherung. Der „umfassende“ Krankenversicherungsschutz des § 51 Abs 1 Z 2 NAG ist vom „alle Risken abdeckenden“ des § 11 Abs 2 Z 3 NAG zu unterscheiden; die Judikatur zu diesem kann „schon aus diesem Grund nicht unbesehen“ übertragen werden (VwGH 21.06.2022, Ro 2021/22/0001 RS 3). Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vermittelt Versicherungsschutz (G305 2339413-1).
Die Ausnahme der Arbeitssuche. Das Verwaltungsgericht hat zu ermitteln, „ob die Fremde ihre Einreise (auch) mit dem Zweck vorgenommen hat, Arbeit zu suchen“, und ob sie danach ein solches Bemühen bis zur Erlangung einer Arbeitsstelle gezeigt hat (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130 RS 1). Sie bezieht sich nur auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger, „nicht aber auch auf Personen, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG 2005 von einem EWR-Bürger ableiten“ (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147 RS 1; VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016 RS 5).
Die Ausnahme trägt, wenn die Suche belegt ist: AMS-Vormerkung, Bewerbungen, Zusagen (vgl BVwG 17.07.2026, G304 2339410-1, und BVwG 13.07.2026, G304 2332606-1: G304 2339410-1: aktive Arbeitssuche festgestellt; G304 2332606-1: Einreise zur Arbeitssuche; die Behebung jeweils auf § 51 Abs 1 NAG gestützt, nicht auf die Ausnahme). Zur Einreise zu anderem Zweck Streitfrage Rz 97 ff.
Angehörige — Wegzug des Unionsbürgers. Das abgeleitete Recht des drittstaatsangehörigen Ehegatten besteht nur im Mitgliedstaat, in welchem der Unionsbürger wohnt; verlässt dieser Österreich nicht bloß vorübergehend, so erfüllt der Ehegatte die Voraussetzungen nicht mehr, auch bei aufrechter Ehe (VwGH 25.03.2024, Ra 2024/22/0008 RS 1, unter Berufung auf EuGH 16.07.2015, C-218/14, Singh). Anderes gilt, wenn das Scheidungsverfahren vor dem Wegzug eingeleitet wurde (VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076 RS 1 und RS 2), sowie nach § 54 Abs 4 NAG für drittstaatsangehörige minderjährige Kinder bis zum Abschluss der Schulausbildung und für den drittstaatsangehörigen Elternteil, welcher die Obsorge für sie tatsächlich wahrnimmt. Die rechtskräftige Ausweisung des Unionsbürgers bringt das abgeleitete Recht ebenso zum Erlöschen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080 RS 2).
Scheidung. Das Recht des geschiedenen Ehegatten bleibt nur erhalten, wenn er selbst § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllt und ein Fall des § 54 Abs 5 Z 1 bis 5 NAG vorliegt. Bei einer Ehe von weniger als drei Jahren besteht das Aufenthaltsrecht „grundsätzlich nicht mehr“, und „daher wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht“, sofern nicht ein Fall der Z 3 bis 5 vorliegt (VwGH 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 RS 1; zuletzt VwGH 13.05.2026, Ra 2026/22/0032 RS 1). Z 1 verlangt überdies, dass die Ehe davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet bestanden hat. Maßgeblich ist die Dauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens; voreheliche Beziehungen zählen nicht (VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016 RS 4).
Härtefall und Umgangsrecht. Der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, ist keine besondere Härte iSd Z 4 (VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016 RS 2); Maßstab sind die „besonders schwierigen Umstände“ wie Gewalt im häuslichen Bereich (RS 1). Vages Vorbringen trägt nicht einmal die Verhandlung (BVwG 11.08.2026, L532 2347482-2). Z 5 erfasst in unionsrechtskonformer Auslegung auch die gemeinsame Obsorge mit einem Kontaktrecht, welches nach dem Ausspruch des Pflegschaftsgerichts ausschließlich im Inland auszuüben ist; ist daneben § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG im Entscheidungszeitpunkt erfüllt, steht das einer Ausweisung entgegen (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151 RS 7).
Der Entscheidungszeitpunkt. Maßgeblich ist die Lage bei der Entscheidung des Gerichts. „Wenngleich der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist dies im für die Entscheidung des erkennenden Gerichts maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt der Fall“; die Ausweisung war daher zu beheben (BVwG 31.07.2026, G306 2342356-1). Jeder neue Nachweis ist daher bis zum Schluss der Verhandlung vorzulegen.
Die Spruchpraxis seit dem 12.06.2026. RIS ordnet § 66 FPG achtzehn Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bis 19.08.2026 zu; eines nennt § 66 nur in der Normenkette (BVwG 23.06.2026, G316 2335775-1), eines betrifft ein Aufenthaltsverbot (Rz 74). Von sechzehn Ausweisungen wurden neun behoben, sechs bestätigt, eine zurückverwiesen.
Die Behebungen beruhen auf dem Nachweis des § 51 NAG im Entscheidungszeitpunkt (Rz 50 bis 55, 59), in vier Fällen (auch) auf § 9 BFA-VG (Rz 84). Bestätigt wurden Ausweisungen gegen drei geschiedene drittstaatsangehörige Ehegatten ohne Ausnahmetatbestand (BVwG 15.06.2026, G306 2325799-1; BVwG 09.07.2026, G301 2340924-1; L532 2347482-2), eine Aufenthaltsehe (L503 2318587-1) und zwei mittellose Unionsbürger (G314 2323811-1; G312 2340543-1). Die Zurückverweisung erfolgte, weil das Bundesamt „ohne weitere Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben hat“, entschieden hatte (BVwG 07.07.2026, W243 2307757-1; Rz 72).
Die Ausweisung scheitert selten am Recht und häufig am Sachverhalt: Die Bescheide beruhen auf Registerauszügen im Zeitpunkt der Befassung.
K. Die Gefährdung — § 55 Abs 3 NAG erster Fall
Das Aufenthaltsrecht besteht auch dann nicht, wenn „eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt“ (§ 55 Abs 3 NAG). Das ist der Fall, wenn „das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 4; VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 RS 1).
Das ist der Maßstab der ersten Stufe des § 67 Abs 1. Die Kernaussage zum Gefährdungsmaßstab führt die Einheit zu § 67 (§ 67 FPG Rz 51 bis 57, zur Prognose Rz 77 ff); hier nur das Ergebnis: Eine auf Gefährdung gestützte Ausweisung verlangt dieselbe Gefahr wie ein Aufenthaltsverbot. Sie unterscheidet sich von diesem allein in der Rechtsfolge. Ein Verhalten, welches „noch keine ausreichende Gefährdung“ begründet, trägt keine Ausweisung (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0211 RS 1; Streitfrage Rz 101 ff).
Die Gefährdung wirkt auch zurück: Sie kann dazu führen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht „(als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes)“ nie bestand (VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 RS 1). Sie muss dann aber in jenem Zeitraum bestanden haben, in welchem die fünf Jahre gelaufen wären (nach hier vertretener Auffassung; § 67 FPG Rz 136).
L. Das Daueraufenthaltsrecht — Abs 1 letzter Satzteil
EWR-Bürger erwerben das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts „unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52“ (§ 53a Abs 1 NAG), drittstaatsangehörige Angehörige nach § 54a NAG. Das Recht entsteht kraft Gesetzes; die Bescheinigung ist deklarativ (§ 67 FPG Rz 60).
Erste Rechtsfolge. Die Ausweisung mangels Voraussetzungen ist ausgeschlossen: Die Ausweisung eines Daueraufenthaltsberechtigten ist „schon deshalb rechtswidrig, weil dem Fremden nach dem § 53a Abs. 1 NAG 2005 ungeachtet seiner aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des § 51 NAG 2005 unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukommt“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 1).
Zweite Rechtsfolge. Zulässig bleibt nur die Ausweisung bei schwerwiegender Gefahr (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057 RS 2). Der Maßstab verlangt auch hier ein persönliches Verhalten und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, „insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung“ (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 5); er liegt über der ersten und unter der dritten Stufe des § 67 Abs 1 (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 2).
Fallgruppen. Bandenmäßiger Suchtgifthandel erfüllt den Maßstab, erstmaliger, auf Cannabiskraut beschränkter Handel mit bedingter Strafe nicht ohne Weiteres (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127 RS 1, unter Berufung auf EuGH 23.11.2010, C-145/09, Tsakouridis). Eine bedingte Freiheitsstrafe von gerade sechs Monaten genügt für sich nicht; liegen die Taten fünf bis sechs Jahre zurück und hat sich der Betroffene seither wohlverhalten, ist die Annahme „keinesfalls gerechtfertigt“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 RS 4).
Die Berechnung. Für den rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt „ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich“; Abwesenheiten bis zu sechs Monaten im Jahr unterbrechen nicht (§ 53a Abs 2 Z 1 NAG), und bei dauernder Arbeitsunfähigkeit ist § 53a Abs 3 Z 2 NAG zu prüfen (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532 RS 2). Für die Fristen des § 53a Abs 3 NAG sind Zeiten nach § 51 Abs 2 NAG ausdrücklich zu berücksichtigen.
Keine Aufenthaltsehe. Der erhöhte Maßstab „kommt nicht zur Anwendung, wenn dem Fremden aufgrund einer Aufenthaltsehe zu keinem Zeitpunkt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam“ (VwGH 10.04.2026, Ra 2024/21/0059 RS 2).
Von Amts wegen. Ob die Stufe ohne Bescheinigung und ohne Berufung des Betroffenen zu prüfen ist, führt die Einheit zu § 67 und bejaht es (str; § 67 FPG Rz 134 bis 137). Für § 66 gilt das erst recht, weil der Erwerb die Ausweisung mangels Voraussetzungen ganz ausschließt (Rz 67). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Bescheid, welcher die Frage übergangen hatte, behoben und zurückverwiesen (W243 2307757-1).
Gewicht in der Abwägung. Aus § 54a NAG und dem erhöhten Ausweisungsschutz folgt, dass der Dauer des Aufenthalts als begünstigter Drittstaatsangehöriger „grundsätzlich höheres Gewicht beizumessen ist als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen“ (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260 RS 2).
Übertragung auf § 67. Der Maßstab gilt auch für das Aufenthaltsverbot gegen Daueraufenthaltsberechtigte (§ 67 FPG Rz 26, 58 f; etwa BVwG 07.07.2026, G311 2327655-1: Abweisung mit der Maßgabe der Anwendung des § 66 Abs 1 letzter Satzteil, Herabsetzung auf vier Jahre).
M. Zehn Jahre und Minderjährige — Abs 3
Abs 3 übernimmt für die Ausweisung den Maßstab des § 67 Abs 1 fünfter und sechster Satz: nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Der Aufenthalt muss in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung rechtmäßig gewesen sein (VwGH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067 RS 2); er muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein, und Haftzeiten unterbrechen nur nach umfassender Beurteilung (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396 RS 3). Die Einzelheiten führt § 67 FPG Rz 62 bis 74.
Nach zehn Jahren rechtmäßigen Aufenthalts scheidet die Ausweisung mangels Mitteln daher aus; regelmäßig ist dann ohnehin das Daueraufenthaltsrecht erworben (Rz 66 f).
Minderjährige. „Dasselbe gilt für Minderjährige“, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig. Zum sechsten Satz des § 67 Abs 1 ordnet der Verwaltungsgerichtshof die Minderjährigen der dritten Stufe zu (§ 67 FPG Rz 75); zu § 66 Abs 3 zweiter Satz wurde keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefunden. Daraus folgt: Ein minderjähriger Unionsbürger darf mangels Existenzmitteln nicht ausgewiesen werden, es sei denn, das Kindeswohl verlangt es (Streitfrage Rz 113 ff). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit § 67 FPG Rz 126 bis 129.
N. Die Abwägung — Abs 2 und § 9 BFA-VG
Abs 2 setzt Art 28 Abs 1 der Richtlinie um und „entspricht inhaltlich weitgehend dem auf Ausweisungen (ergänzend) auch anwendbaren Abs. 2 des § 9 BFA-VG 2014“ (VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016 RS 6). Beide sind anzuwenden (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 RS 6). Die Abwägung selbst führt § 9 BFA-VG Rz 27 ff.
Was Abs 2 hinzufügt. Alter, Gesundheitszustand und wirtschaftliche Lage nennt § 9 Abs 2 BFA-VG nicht; sie sind eigens zu behandeln, etwa die Behandelbarkeit im Herkunftsmitgliedstaat (G314 2323811-1; § 67 FPG Rz 96).
Gewicht der Dauer. Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer (dort rund zwei Jahre und neun Monate) muss eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegen, damit die Ausweisung unverhältnismäßig ist (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260 RS 1). Umgekehrt ist der Dauer des Aufenthalts als begünstigter Drittstaatsangehöriger höheres Gewicht beizumessen als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen (RS 2; Rz 73). Unterbrechungen und ein Untertauchen sind „je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen“ einzubeziehen (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151 RS 4); behördliche Verzögerungen wirken zugunsten des Betroffenen (Rz 47).
Gefahr im Herkunftsstaat. § 57 AsylG 2005 ist auf Unionsbürger nicht anwendbar; erfüllt ein Unionsbürger aber dessen materielle Voraussetzungen, etwa als Opfer von Menschenhandel, „so könnte sich eine Ausweisung allerdings nach § 66 FrPolG 2005 als unzulässig erweisen“ (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0427 RS 1).
Der Maßstab. Im Ausweisungsverfahren ist zu prüfen, ob die Maßnahme aus Gründen des Art 8 EMRK (auf Dauer) unzulässig ist; das ist „der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab“ gegenüber § 56 AsylG 2005 (VwGH 26.07.2022, Ra 2021/21/0361 RS 2).
Der Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG. Über die dauerhafte Unzulässigkeit ist abzusprechen (Rz 9; § 9 BFA-VG Rz 99 f). Die Folge ist nicht der Titel nach § 55 AsylG 2005, dessen Hauptstück für begünstigte Drittstaatsangehörige nicht gilt (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 3), sondern die Mitteilung an die Niederlassungsbehörde nach § 55 Abs 4 NAG und, beim drittstaatsangehörigen Angehörigen, die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 55 Abs 5 NAG (Rz 42). Zur Lage des EWR-Bürgers Streitfrage Rz 105 ff.
Die Spruchpraxis. Vier Behebungen stützen sich (auch) auf § 9 BFA-VG: einzige Bezugsperson und Erkrankung (G311 2320514-1), Betreuung des Enkelkindes (G311 2333524-1), Erwerbstätigkeit seit 2020 trotz verspäteter Meldung der Scheidung (BVwG 25.06.2026, G311 2312417-1), Alter von 68 Jahren im Haushalt des Sohnes (G312 2338698-1). Bestätigt wurde die Abwägung bei kurzem Aufenthalt ohne Angehörige (G306 2325799-1), starken Bindungen zum Herkunftsstaat (G301 2340924-1) und Vorstrafen in zwei Mitgliedstaaten (G312 2340543-1).
Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde auf die mögliche visumfreie Wiedereinreise verweisen (G301 2340924-1; Rz 26). Dem ist zu widersprechen: Ein Besuch ersetzt kein gelebtes Familienleben, und das Kindeswohl ist eigenständig zu gewichten (§ 9 BFA-VG Rz 75 ff).
O. Verfahren und Rechtsschutz
Die Ausweisung erlässt das Bundesamt; gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, und zwar binnen der allgemeinen Frist von vier Wochen (§ 16 BFA-VG Rz 69).
Parteiengehör und Mitwirkung. Schriftliches Parteiengehör ist zulässig (G314 2323811-1). Meldepflichten treffen den EWR-Bürger (§ 51 Abs 3 NAG) und den Angehörigen (§ 54 Abs 6 NAG); die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage bleibt Sache der Behörde (Rz 52).
Aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG), und diese darf nicht aberkannt werden (§ 18 Abs 6 BFA-VG; § 18 BFA-VG Rz 124). Die Materialien formulieren: „Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung jedoch niemals, einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot nur aufgrund einer Interessenabwägung aberkannt werden“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19 BFA-VG; zur abweichenden Absatzbezeichnung Rz 10). Ein Antrag auf Zuerkennung ist unzulässig und zurückzuweisen (G304 2339410-1).
Auch ein Ausschluss nach § 13 Abs 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, weil § 18 Abs 8 BFA-VG die §§ 13 Abs 2 bis 4 VwGVG in den Fällen der Abs 1 bis 7 — also auch des Abs 6 — für nicht anwendbar erklärt. Das ist eigene Ableitung aus dem Wortlaut. Durchsetzbar wird die Ausweisung erst mit Rechtskraft (§ 70 FPG Rz 25). Mit der Revision ist die aufschiebende Wirkung zu beantragen; der Verlust von Arbeitsplatz und sozialen Kontakten begründet bei langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, wenn er im Antrag hinreichend konkret dargelegt wird (VwGH 15.10.2021, Ro 2021/21/0016 RS 1).
Ausreise und Abschiebung während des Verfahrens. Die Ausweisung setzt einen Inlandsaufenthalt voraus (Rz 28 lit b). Zur Feststellung nach § 21 Abs 5 BFA-VG § 21 BFA-VG Rz 69 ff und 116 f; zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse § 70 FPG Rz 59.
Durchsetzungsaufschub. Bei der Ausweisung ist der Aufschub von einem Monat die Regel; seine Versagung verlangt ein gefährdendes Verhalten, welches die Ausweisung selbst nicht trägt, und Mittellosigkeit genügt nach hier vertretener Auffassung nie (str; § 70 FPG Rz 44 ff, 47, 59, 71 bis 74). Wird die Ausweisung behoben, fällt auch der Ausspruch über den Aufschub (G304 2332606-1).
Verhandlung. Von der Verhandlung darf nach § 21 Abs 7 BFA-VG nur in eindeutigen Fällen abgesehen werden (§ 21 BFA-VG Rz 76 ff; § 67 FPG Rz 114 f). Bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Unbescholtenheit war die Verhandlung auch ohne Antrag „in Anbetracht des keineswegs eindeutigen Falls“ geboten (VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179 RS 1).
Zurückverweisung. Fehlen Ermittlungen zum Daueraufenthaltsrecht und zu den zehn Jahren, verweist das Gericht nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurück (W243 2307757-1).
Das Ende der Ausweisung. Gegenstandslos wird sie seit dem 12.06.2026 erst mit der tatsächlichen und wirksamen Beendigung des Aufenthalts (§ 69 Abs 1; G314 2323811-1; § 70 FPG Rz 34).
Neue Ausweisung. Wer nach Gegenstandslosigkeit zurückkehrt und § 51 NAG wieder nicht erfüllt, kann neuerlich ausgewiesen werden; ein Aufenthaltsverbot trägt das nicht (§ 67 FPG Rz 35 lit a).
P. Streitfragen
1. Ausnahme der Arbeitssuche bei Einreise zu anderem Zweck
Offen ist, ob die Ausnahme der Arbeitssuche nur für den gilt, der zur Arbeitssuche eingereist ist, oder auch für den EWR-Bürger, der nach einer Einreise zu anderem Zweck ernsthaft Arbeit sucht.
Der Einreisezweck ist keine Tatbestandsvoraussetzung der Ausnahme der Arbeitssuche. Der Einreisezweck ist Indiz, ein Mitzweck genügt. Das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle vermittelt ein Aufenthaltsrecht, ohne an den Einreisezweck gebunden zu sein (Rz 99).
Dagegen lässt sich einwenden, der Einreisezweck sei maßgebend. Dafür spricht der Wortlaut („zur Arbeitssuche eingereist“) und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130 RS 1, wonach zu ermitteln ist, ob die Einreise „(auch) mit dem Zweck“ der Arbeitssuche erfolgte. Auch Art 14 Abs 4 lit b der Richtlinie knüpft an die Einreise an („eingereist sind, um Arbeit zu suchen“; Rz 21). Die Ausnahme sei eng auszulegen. Wer als Studierender oder Besucher kam, habe § 51 Abs 1 Z 2 NAG nachzuweisen.
Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er den Einreisezweck zur Tatbestandsvoraussetzung macht. Derselbe Rechtssatz beginnt mit dem Satz „Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130 RS 1), ohne ihn an den Einreisezweck zu binden, und der Verwaltungsgerichtshof hat das Bemühen für einen Zeitraum nach mehrjähriger selbständiger Erwerbstätigkeit als Grundlage der Arbeitnehmereigenschaft nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG herangezogen (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, Rn 14; RS 2). Dieser Weg führt über die Arbeitnehmereigenschaft (Art 14 Abs 4 lit a der Richtlinie), nicht über die Ausnahme der Arbeitssuche, und kennt keinen Einreisezweck. Für die Arbeitssuche selbst trägt das Primärrecht dasselbe Ergebnis: Der Verwaltungsgerichtshof verlangt die Prüfung eines „als Arbeitssuchende zukommende[n] unionsrechtliche[n] Aufenthaltsrecht[s]“ auch bei einer Unionsbürgerin, welche seit Jahren im Inland lebte und erst nach dem Verlust ihrer Beschäftigung Arbeit suchte, und stützt sich dafür auf Art 45 AEUV und Art 14 Abs 4 lit b der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054, Rn 26, unter Berufung auf EuGH 17.12.2020, C-710/19, G.M.A., Rn 33 ff; EuGH 15.09.2015, C-67/14, Alimanovic, Rn 55 ff; EuGH 04.06.2009, C-22/08 und C-23/08, Vatsouras ua, Rn 39 f). Ebenso hat er bei einem nach Jahren zurückgekehrten Unionsbürger, welcher beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt war, die Prüfung des Aufenthaltsrechts als Arbeitsuchender und Feststellungen zu seinen Bemühungen verlangt, ohne nach dem Einreisezweck zu fragen; der Arbeitssuche trage auch die Einschränkung des § 66 Abs 1 Rechnung (VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128, Rn 13 f). Das Aufenthaltsrecht des Arbeitsuchenden folgt aus der Freizügigkeit der Arbeitnehmer; § 66 Abs 1 wie Art 14 Abs 4 lit b der Richtlinie sind im Licht des Art 45 AEUV zu lesen. Ra 2017/21/0130 RS 1 behandelt den Einreisezweck für die Ausnahme der Arbeitssuche allerdings als entscheidungswesentliche Tatsache, die das Verwaltungsgericht zu ermitteln hat; ein Mitzweck („(auch)“) genügt. Beide späteren Entscheidungen berufen sich ihrerseits auf Ra 2017/21/0130, ohne sich zum Einreisezweck zu äußern; eine ausdrückliche Abkehr liegt daher nicht vor. Die hier vertretene Auffassung weicht von dem Rechtssatz ab, soweit sie den Einreisezweck nur als Indiz behandelt; sie stützt sich auf die genannte spätere Rechtsprechung und darauf, dass derselbe Rechtssatz das Aufenthaltsrecht aus dem nachhaltigen Bemühen selbst ableitet. Soweit das über den Wortlaut des § 66 Abs 1 hinausgeht, ist die hier vertretene Auffassung jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist die Arbeitssuche als Mitzweck der Einreise darzulegen und ab dem ersten Monat zu belegen; daneben ist § 51 Abs 1 Z 2 NAG über Mittel Dritter zu prüfen (Rz 52).
2. Maßstab der Gefährdung bei der Ausweisung
Offen ist, ob für eine auf Gefährdung gestützte Ausweisung eine Gefahr unterhalb der Schwelle des § 67 Abs 1, etwa ein Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG, genügt.
Für eine auf Gefährdung gestützte Ausweisung genügt eine Gefahr unterhalb der Schwelle des § 67 Abs 1 nicht. Der Verwaltungsgerichtshof bestimmt die Gefährdung iSd § 55 Abs 3 NAG nach Art 27 der Richtlinie (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 4; VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 RS 1). Die Stufe des § 53 Abs 2 FPG gilt nur für Drittstaatsangehörige (§ 67 FPG Rz 53 f).
Dagegen lässt sich einwenden, eine niedrigere Schwelle genüge. Dafür spricht, dass § 66 Abs 1 für nicht daueraufenthaltsberechtigte Personen keinen Maßstab nennt und § 55 Abs 3 NAG schlicht von „Gefährdung“ spricht. Die Ausweisung sei ein Minus zum Aufenthaltsverbot (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196 RS 1) ohne Rückkehrverbot. Die Verhältnismäßigkeit erlaube daher eine niedrigere Schwelle, wie sie § 53 Abs 2 FPG kennt.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Art 27 Abs 2 gilt für alle „Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 6), also auch für die Ausweisung als Minus zum Aufenthaltsverbot.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so bleibt die Prognose gegenwärtiger Gefahr aus dem persönlichen Verhalten (§ 67 FPG Rz 77 ff), und die Abwägung ist mit dem geringeren Gewicht der Gefahr zu führen.
3. Dokumentation des Aufenthaltsrechts bei dauerhaft unzulässiger Ausweisung
Ist die Ausweisung eines EWR-Bürgers ohne Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG nach § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, so ist offen, ob die Niederlassungsbehörde den Aufenthalt zu dokumentieren hat.
Die Niederlassungsbehörde hat den Aufenthalt zu dokumentieren. § 55 Abs 4 zweiter Satz NAG verpflichtet die Behörde „in diesem Fall“ — dem Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung —, „die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen“. Eine neuerliche Prüfung der vom Bundesamt verneinten Voraussetzungen sieht die Bestimmung nicht vor.
Dagegen lässt sich einwenden: § 55 Abs 4 NAG ordne Dokumentation oder Titel nur an, „wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist“, und nach § 53 Abs 1 NAG gilt: „Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.“ § 55 Abs 5 NAG erfasse nur Drittstaatsangehörige, das 7. Hauptstück des AsylG 2005 gelte nicht (Rz 83). Der EWR-Bürger bleibe ohne Dokument, bloß nicht ausweisbar.
Dem Einwand ist zu widersprechen: § 55 Abs 4 NAG setzt gerade den Fall voraus, in welchem die Niederlassungsbehörde das Aufenthaltsrecht nach § 55 Abs 3 NAG verneint und das Bundesamt befasst hat; für diesen Fall ordnet die Bestimmung die Dokumentation an, nicht die neuerliche Prüfung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt eine solche Prüfung aus: „Eine daran anschließende, eigenständige Beurteilung der Niederlassungsbehörde darüber, ob dem EWR-Bürger aktuell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, ist somit nicht vorgesehen“ (VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218, Rn 25), und die Entscheidung des Bundesamtes, keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, kann wegen des Verweises auf § 9 BFA-VG „unterschiedliche Ursachen haben“ (ebenda RS 9). Das Wortlautargument aus der „Dokumentation des Aufenthaltsrechts“ und aus § 53 Abs 1 NAG verlangte genau jene eigenständige Beurteilung, welche der Gerichtshof ausschließt. Der Halbsatz „wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist“ bezieht sich nach seiner Stellung auf die zweite Alternative, den Titel. Zuzugeben ist, dass jene Entscheidung einen EWR-Bürger betraf, welcher bereits über eine Anmeldebescheinigung verfügte, dass sich die Entscheidung des Bundesamtes nach demselben Rechtssatz nur auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bezieht, und dass das Gesetz dem EWR-Bürger anders als dem drittstaatsangehörigen Angehörigen (§ 55 Abs 5 NAG) keinen eigenen Titel bereitstellt. Rechtsprechung zum EWR-Bürger ohne Dokumentation besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so sperrt der rechtskräftige Ausspruch jedenfalls eine neuerliche Ausweisung ohne wesentliche Sachverhaltsänderung, und der Aufenthalt ist später nicht als vorwerfbar zu gewichten; über die Dokumentation ist bei Säumnis Säumnisbeschwerde zu erheben.
4. Verlust des Arbeitsplatzes und Bestandsgarantie der Dokumentation
Bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs 2 NAG erhalten, so ist offen, ob der Verlust des Arbeitsplatzes eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist, welche die Bestandsgarantie der Dokumentation durchbricht.
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, wenn die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs 2 NAG erhalten bleibt. Wesentlich ist eine Änderung nur, wenn sie das Aufenthaltsrecht entfallen lässt. Bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, so hat sich am Aufenthaltsrecht nichts geändert.
Dagegen lässt sich einwenden, der Verlust des Arbeitsplatzes durchbreche die Bestandsgarantie. Dafür spricht, dass § 51 Abs 3 NAG den „Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen“ als meldepflichtig bezeichnet und § 55 Abs 2 NAG die Überprüfung bei einer Meldung erlaubt. Das Ende der Beschäftigung ändere die Grundlage der Dokumentation. VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004 RS 2 schütze nur vor einer Neubeurteilung ohne Änderung.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt § 55 Abs 2 NAG in Umsetzung von Art 14 Abs 2 der Richtlinie eine Bestandsgarantie „selbst bei Sachverhaltsänderungen in einem gewissen Umfang“ (VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004 RS 3). Das ist eigene Ableitung aus den genannten Rechtssätzen.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so scheitert die Ausweisung am Tatbestand, weil § 51 Abs 2 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft erhält (Rz 50).
5. Ausweisung eines minderjährigen Unionsbürgers gemeinsam mit den Eltern
Offen ist, ob die Ausweisung eines minderjährigen Unionsbürgers gemeinsam mit seinen mittellosen Eltern „zum Wohl des Kindes notwendig“ iSd Abs 3 zweiter Satz ist.
„Notwendig“ ist die Ausweisung nur, wenn sie selbst dem Kind dient. Die Ausreisepflicht der Eltern verlagert die Frage in deren Abwägung, in welcher das Kindeswohl eigenständig zu gewichten ist. Die Ausnahme ist eng (§ 67 FPG Rz 76). Die gemeinsame Ausweisung dient dem Kind daher nicht schon deshalb, weil die Familie beisammen bleibt.
Dagegen lässt sich einwenden, die gemeinsame Ausweisung sei notwendig. Dafür spricht die Gleichsetzung des Kindeswohls mit der Einheit der Familie: Das Kind könne nicht allein bleiben. Sie kann sich auf Judikatur zu Art 8 EMRK aus der Zeit vor dem FrÄG 2011 stützen: „Werden alle Mitglieder der Familie gemeinsam ausgewiesen, so wird in das Familienleben der Fremden (hier Vater, Mutter und Kinder) nicht eingegriffen.“ (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204 RS 1, zu § 66 FPG aF). In diesem Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Ausweisung einer Unionsbürgerin ohne ausreichende Existenzmittel und ihres Kleinkindes bestätigt: Die Ausweisung des Kindes stelle „keinen Eingriff in das Kindeswohl dar, da der BF2 gemeinsam mit seiner Mutter ausreist, mit welcher er bis dato im gemeinsamen Haushalt lebt und diese als seine engste Bezugsperson gilt“; Abs 3 zweiter Satz wird dort wiedergegeben, aber nicht gesondert geprüft (BVwG 22.07.2026, G308 2317964-1). Die gemeinsame Ausweisung diene daher dem Kind.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der zitierte Rechtssatz und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Rz 114) betreffen die Abwägung nach Art 8 EMRK, nicht die Schutzstufe des Abs 3. Auch das Sachargument der Familieneinheit trägt die Ausweisung des Kindes nicht: Folgt das Kind den ausreisepflichtigen Eltern, so bleibt die Familie ohne eigene Maßnahme gegen das Kind beisammen, und ob den Eltern die Ausreise mit dem Kind zuzumuten ist, ist in deren Abwägung zu entscheiden, in welcher das Kindeswohl eigenständig zu gewichten ist (Rz 113). „Notwendig“ iSd Abs 3 zweiter Satz ist daher nur eine Ausweisung, deren Wirkung gegen das Kind selbst — die Beendigung seines eigenen Aufenthalts — seinem Wohl dient. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 3 zweiter Satz besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist das Kindeswohl konkret festzustellen — Schulbesuch, Sprache, Bindungen, Anhörung (§ 9 BFA-VG Rz 75 ff); die bloße Gleichsetzung mit der Familieneinheit bleibt mangelhaft.
Q. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Unionsbürger arbeitslos, Notstandshilfe, beim AMS vorgemerkt | Erwerbstätigeneigenschaft erhalten nach mehr als einjähriger zusammenhängender Beschäftigung (§ 51 Abs 2 Z 2 NAG), sonst für mindestens sechs Monate (Z 3); dann keine Ausweisung | Dauer der letzten zusammenhängenden Beschäftigung, Unfreiwilligkeit und ihre Bestätigung, Vormerkung (Rz 51) | VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211 RS 1; BVwG 03.08.2026, G305 2339413-1 |
| Unionsbürger ohne Einkommen, Unterhalt durch Sohn oder Partner | Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG | Höhe und Verlässlichkeit der Mittel, Krankenversicherung | BVwG 24.06.2026, G311 2333524-1; BVwG 19.08.2026, G312 2338698-1 |
| Arbeit nach dem Bescheid aufgenommen | Ausweisung zu beheben | Beschäftigung im Entscheidungszeitpunkt | BVwG 31.07.2026, G306 2342356-1 |
| Mittellos, ohne Krankenversicherung, ohne Arbeitssuche | Ausweisung zulässig | Fehlen jeder Grundlage des § 51 NAG | BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1 |
| Mehr als fünf Jahre rechtmäßig nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG, nun mittellos | Ausweisung rechtswidrig | Fünfjahreszeitraum, Kontinuität | VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 1 |
| Drittstaatsangehöriger, Scheidung nach zweieinhalb Jahren | Ausweisungstatbestand erfüllt; Abwägung | Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens; § 54 Abs 5 Z 3 bis 5 NAG | VwGH 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 RS 1 |
| Geschiedener mit Kontaktrecht, nach dem Ausspruch des Pflegschaftsgerichts ausschließlich im Inland auszuüben, und Arbeit | keine Ausweisung | pflegschaftsgerichtliche Entscheidung | VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151 RS 7 |
| Aufenthaltsehe, keine Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG | Ausweisung, keine Rückkehrentscheidung | Stand des NAG-Verfahrens | VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 RS 3 |
| Anmeldebescheinigung, seither unveränderte Lage | keine Ausweisung | Änderungen seit Ausstellung | VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004 RS 2 |
R. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste fasst die Prüfschritte dieser Einheit zusammen.
- Ist der Betroffene EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder (auch ehemals) begünstigter Drittstaatsangehöriger — und liegt eine Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG vor (Rz 31 bis 36)?
- Hält er sich im Bundesgebiet auf (Rz 28 lit b)?
- Besteht eine Dokumentation, und hat sich der Sachverhalt seither wesentlich geändert (Rz 43 f, 109 ff)?
- Ist die Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt geprüft, samt § 51 Abs 2 NAG (Rz 49 f, 59)?
- Ist die wirtschaftliche Lage konkret geprüft — Mittel Dritter, Vermögen, Leistungen aus der Sozialversicherung, die keine Sozialhilfe sind (Rz 50, 52)?
- Ist die Arbeitssuche ermittelt (Rz 54 f, 97 ff)?
- Bei Angehörigen: Wegzug (samt § 54 Abs 4 NAG), Scheidung, Einleitung des Verfahrens, Härtefall, Kontaktrecht (Rz 56 bis 58)?
- Stützt sich die Ausweisung auf eine Gefährdung — am Maßstab des Art 27 (Rz 63 f, 101 ff)?
- Ist der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts geprüft (Rz 66 bis 72)?
- Zehn Jahre rechtmäßiger Aufenthalt oder Minderjährigkeit (Rz 75 bis 77, 113 ff)?
- Sind Alter, Gesundheit und wirtschaftliche Lage nach Abs 2 eigens gewürdigt (Rz 78 f)?
- Ist über die dauerhafte Unzulässigkeit abgesprochen (Rz 83, 105 ff)?
- Wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt oder der Durchsetzungsaufschub wegen Mittellosigkeit versagt (Rz 88 f, 91)?
- Ist eine Verhandlung beantragt, und sind die aktuellen Nachweise vorgelegt (Rz 59, 92)?
S. Schriftsatzbausteine
Sozialleistungen sind keine fehlenden Existenzmittel.
Die belangte Behörde verneint das Aufenthaltsrecht wegen des Bezugs von [Notstandshilfe / Krankengeld]. Das sind keine Sozialhilfeleistungen (VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211 RS 1; VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532 RS 1), und selbst Sozialleistungen schließen ausreichende Mittel nicht per se aus (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 3). Unterkunft und Unterhalt trägt [...] (Beilage [...]); der Beschwerdeführer ist [...] krankenversichert.
Erhaltene Erwerbstätigeneigenschaft.
Der Beschwerdeführer war von [...] bis [...] als [...] beschäftigt und ist seit [...] unfreiwillig arbeitslos; er ist beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt (Beilage [...]). Nach § 51 Abs 2 Z 2 NAG bleibt ihm die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten. Hilfsweise: Er sucht nachhaltig und nicht aussichtslos Arbeit (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130 RS 1).
Daueraufenthaltsrecht übergangen.
Der Beschwerdeführer erfüllte von [...] bis [...] durchgehend § 51 Abs 1 NAG (Versicherungsdatenauszug, Beilage [...]) und hat kraft Gesetzes das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs 1 NAG erworben. Seine Ausweisung ist schon deshalb rechtswidrig (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 1); eine schwerwiegende Gefahr iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG ist weder behauptet noch festgestellt. Die gebotene eigenständige Beurteilung, bis wann die Voraussetzungen vorlagen (VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218 RS 10), ist unterblieben.
Bestandsgarantie der Dokumentation.
Die [Anmeldebescheinigung] vom [...] ist aufrecht; seither hat sich nichts geändert. Ohne wesentliche Sachverhaltsänderung können die Wirkungen einer Dokumentation nicht im Wege einer Ausweisung nach § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG beseitigt werden (VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004 RS 2 und RS 3).
Scheidung — Kontaktrecht und Abwägung.
Das Bezirksgericht [...] hat dem Beschwerdeführer ein Kontaktrecht zu seinem Kind eingeräumt und ausgesprochen, dass es ausschließlich im Inland auszuüben ist (Beilage [...]); er ist erwerbstätig. Sein Aufenthaltsrecht bleibt daher nach § 54 Abs 5 Z 5 NAG erhalten (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151 RS 7). Jedenfalls kommt seinem Aufenthalt als begünstigter Drittstaatsangehöriger höheres Gewicht zu (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260 RS 2). Beantragt wird, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären (§ 9 Abs 3 BFA-VG).
Aufschiebende Wirkung und Durchsetzungsaufschub.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 18 Abs 6 BFA-VG ausgeschlossen und ersatzlos zu beheben. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes wegen Mittellosigkeit verlangt eine besondere, über die Erwägungen zur Maßnahme hinausgehende Begründung (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2), welche wirtschaftliche Gründe nicht liefern (§ 70 FPG Rz 71 bis 74).
T. Verweisnetz
Im FPG: § 2 Abs 4 Z 8 und 11 (Begriffe; § 67 FPG Rz 38, 42); § 31 Abs 1 Z 2 (rechtmäßiger Aufenthalt mit Dokumentation); § 51 (Feststellungsantrag; § 51 FPG Rz 22 f); § 52 (§ 52 FPG Rz 61); § 61 (§ 61 FPG Rz 5); § 67 (§ 67 FPG Rz 26 f, 35, 45, 49, 51 bis 76, 96, 114 f, 126 ff, 134 ff); § 69 Abs 1; § 70 (§ 70 FPG Rz 17, 25, 29 bis 37, 44 ff, 59, 71 bis 74); § 125 Abs 31.
Im BFA-VG: § 9 (§ 9 BFA-VG Rz 8, 11 f, 27 ff, 70 f, 75 ff, 99 f); § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 69); § 18 Abs 6 und 8 (§ 18 BFA-VG Rz 12, 124); § 21 Abs 5 und 7 (§ 21 BFA-VG Rz 69 ff, 76 ff, 116 f).
Im NAG: §§ 51, 52, 53, 53a, 54 (insbesondere Abs 5 bis 7), 54a, 55, 57; § 3 Abs 5. Im AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 20; §§ 55, 57 (nicht anwendbar). VwGVG: §§ 13, 28 Abs 3. VwGG: § 30 Abs 2.
Übergangsrecht Rz 37, 74 und 76. Unionsrecht: Art 7, 13, 14, 15, 16, 27, 28, 31 und 35 RL 2004/38/EG; Art 7 und 47 GRC; Art 8 EMRK.
U. Entscheidungen und Materialien — Register
Rechtsakte und Materialien.
- BGBl I 38/2011 (FrÄG 2011) — Neufassung als Ausweisung des privilegierten Personenkreises (Rz 8).
- BGBl I 87/2012 — geltende Fassung seit 01.01.2014; Aufhebung des Abs 4 (Normtext, Rz 8).
- BGBl I 39/2026 (AMPAG) — keine Änderung des § 66; § 2 Abs 1 Z 20 AsylG 2005 (Rz 6).
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP — kein Abschnitt zu § 66 FPG (Rz 6); zu § 19 BFA-VG (Rz 10, 88); zu § 70 Abs 1 (über § 70 FPG Rz 8; Rz 11).
- RL 2004/38/EG, berichtigte Fassung ABl L 229 vom 29.06.2004 — Art 14 Abs 3 und 4, Art 15, Art 31 Abs 2 (Rz 20 bis 24, 98, 99).
VwGH.
- VwGH 10.04.2026, Ra 2024/21/0059 RS 2 (Rz 71).
- VwGH 13.05.2026, Ra 2026/22/0032 RS 1 (Rz 57).
- VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022 RS 2 (Rz 41).
- VwGH 25.03.2024, Ra 2024/22/0008 RS 1 (Rz 56).
- VwGH 06.12.2023, Ro 2022/22/0005 RS 1 (Rz 36).
- VwGH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067 RS 2 (Rz 23, 75).
- VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016 RS 1, RS 2 und RS 4 (Rz 57, 58); RS 5 (Rz 54); RS 6 (Rz 20, 78).
- VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 2 (Rz 9).
- VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080 RS 1 (Rz 36).
- VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179 RS 1 (Rz 45, 92).
- VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0427 RS 1 (Rz 81).
- VwGH 26.07.2022, Ra 2021/21/0361 RS 2 (Rz 82).
- VwGH 21.06.2022, Ro 2021/22/0001 RS 3 (Rz 53).
- VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396 RS 3 (Rz 75).
- VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151 RS 4 (Rz 80); RS 5 (Rz 47); RS 7 (Rz 58, 117, 123). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020 RS 8 (Rz 43).
- VwGH 15.10.2021, Ro 2021/21/0016 RS 1 (Rz 89).
- VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 RS 1 (Rz 40); RS 2 (Rz 32); RS 3 (Rz 36, 117).
- VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087 RS 2 (Rz 35).
- VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076 RS 1 und RS 2 (Rz 56).
- VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328 RS 3 (Rz 42).
- VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211 RS 1 (Rz 50, 117, 119).
- VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 3 (Rz 34).
- VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 RS 1 (Rz 20, 32, 33).
- VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532 RS 1 (Rz 50, 52, 119); RS 2 (Rz 70, 99); Volltext Rn 14 (Rz 99).
- VwGH 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 RS 1 (Rz 57, 117).
- VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 RS 1 (Rz 63, 65, 101).
- VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 2 (Rz 20, 68).
- VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196 RS 1 (Rz 37, 102).
- VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260 RS 1 (Rz 80); RS 2 (Rz 73, 80, 123). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384 RS 1 (Rz 36).
- VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2 (Rz 124).
- VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185 RS 2 (Rz 47).
- VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127 RS 1 (Rz 69).
- VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 3 (Rz 31); RS 4 (Rz 18); RS 7 (Rz 28).
- VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147 RS 1 (Rz 54).
- VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080 RS 2 (Rz 41, 56).
- VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004 RS 2 (Rz 43, 44, 110, 117, 122); RS 3 (Rz 43, 111, 122).
- VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 RS 4 (Rz 8).
- VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218 RS 9 (Rz 107); RS 10 (Rz 46, 121); Volltext Rn 25 (Rz 107).
- VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 RS 4 (Rz 69); RS 6 (Rz 78).
- VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191 RS 2 (Rz 45, 46).
- VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0211 RS 1 (Rz 49, 64).
- VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237 RS 2 (Rz 28).
- VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132 RS 1 (Rz 3, 28, 67, 117, 121); RS 3 (Rz 22, 52, 119).
- VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130 RS 1 (Rz 21, 54, 98, 99, 120).
- VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 4 (Rz 38, 63, 101).
- VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 1 (Rz 1); RS 3 (Rz 34, 83).
- VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0078 RS 1 (Rz 42).
- VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 4 (Rz 7).
- VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057 RS 2 (Rz 68).
- VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005 RS 6 — Stammentscheidung zu Ra 2025/21/0022 RS 2 (Rz 41).
- VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 5 (Rz 20, 68).
- VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204 RS 1 — zu § 66 FPG aF (Art 8 EMRK) (Rz 114).
- VwGH 24.02.2011, 2009/10/0212 RS 1 (Rz 21).
VfGH. Zu § 66 wurde keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes herangezogen.
EuGH. EuGH 22.06.2021, C-718/19, Ordre des barreaux francophones et germanophone — Volltext; Wortlaut des Art 27 der Richtlinie (Rn 6) (Rz 25, 103). Nur in Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben: EuGH 10.09.2019, C-94/18, Chenchooliah (Rz 20); EuGH 15.09.2015, C-67/14, Alimanovic (Rz 21); EuGH 16.07.2015, C-218/14, Singh (Rz 56); EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano, und EuGH 19.09.2013, C-140/12, Brey (Rz 22); EuGH 08.05.2013, C-529/11, Alarape und Tijani (Rz 46); EuGH 23.11.2010, C-145/09, Tsakouridis (Rz 69). EuGH 12.03.2026, C-477/24, Deldwyn, Rn 42, 52, 70 — zusammenhängende Beschäftigung von mehr als einem Jahr; Arbeitslosenunterstützung allein kein Nachweis; Aktenübermittlung (Rz 51).
BVwG.
- BVwG 19.08.2026, G312 2338698-1 (Rz 52, 84, 117).
- BVwG 19.08.2026, G312 2340543-1 (Rz 52, 61, 84).
- BVwG 11.08.2026, L532 2347482-2 (Rz 58, 61).
- BVwG 03.08.2026, G305 2339413-1 (Rz 16, 50, 52, 53, 117).
- BVwG 31.07.2026, G306 2342356-1 (Rz 59, 117).
- BVwG 30.07.2026, L503 2318587-1 (Rz 36, 61).
- BVwG 22.07.2026, G308 2317964-1 (Rz 114, 115).
- BVwG 17.07.2026, G304 2339410-1 (Rz 17, 55, 88).
- BVwG 13.07.2026, G304 2332606-1 (Rz 55, 91).
- BVwG 09.07.2026, G301 2340924-1 (Rz 26, 61, 84, 85).
- BVwG 07.07.2026, W243 2307757-1 (Rz 17, 61, 72, 93).
- BVwG 07.07.2026, G311 2327655-1 (Rz 74).
- BVwG 25.06.2026, G311 2312417-1 (Rz 84).
- BVwG 24.06.2026, G311 2333524-1 (Rz 52, 84, 117).
- BVwG 23.06.2026, G316 2335775-1 (Rz 60).
- BVwG 17.06.2026, G311 2320514-1 (Rz 50, 84).
- BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1 (Rz 16, 61, 79, 87, 94, 117).
- BVwG 16.06.2026, G306 2326150-1 (Rz 52).
- BVwG 15.06.2026, G306 2325799-1 (Rz 12, 61, 84).
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054 — zitiert in Rz 99.
- VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128 — zitiert in Rz 99.
- EuGH 04.06.2009, C-22/08 und C-23/08, Vatsouras ua — zitiert in Rz 99.
- EuGH 17.12.2020, C-710/19 — zitiert in Rz 99.