Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 67 Gesetzestext
§ 67: Fassung BGBl I 24/2016, in Kraft seit 01.06.2016 (§ 73 Abs 15). Durch das AMPAG im Wortlaut nicht geändert; entfallen sind der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und die Überschrift des 8. Hauptstückes. Die Überschrift lautet im RIS „Asylberechtigen“. Stand des Normtextes: 24.09.2026.
§ 67. (1) Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden. § 70: Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 138 idF des Abänderungsantrags Z 8), in Kraft seit 12.06.2026. Wortlaut der §§ 69, 71, 72 und 74 in Abschnitt L.
§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
A. Kernaussage
§ 67 Abs 1 verpflichtet den Schutzberechtigten, sich nach der Zuerkennung beim Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) persönlich einzufinden. Die Pflicht ist weder durch Bescheid noch durch Strafe durchsetzbar; sie ist die Eingangstür zu den Pflichten des IntG, deren Verletzung im Sozialhilferecht, nicht im Asylrecht, sanktioniert ist (Rz 26 bis 31).
Abs 2 ermächtigt Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht, im Aberkennungsverfahren beim ÖIF Auskunft über Kursteilnahme und Kursergebnisse einzuholen und beim Grad der Integration (§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG) zu verwerten. Sein Verweis auf § 10 Abs 1 Z 4 oder 5 aF trägt in Aberkennungsverfahren, welche vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, weiter (Rz 33), geht im Übrigen aber seit 12.06.2026 ins Leere; für Entzugsverfahren nach neuem Recht trägt er die Auskunft nur über eine berichtigende Auslegung (Rz 34, 61 f).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Fassungsverlauf. Bis zum Ablauf des 19.07.2015 regelte § 67 die „Rückkehrhilfe“ (§ 73 Abs 14; aufgehoben durch BGBl I 70/2015; heute § 52a BFA-VG). Nach zehn Monaten ohne Inhalt regelt § 67 seit 01.06.2016 idF BGBl I 24/2016 die Integration Schutzberechtigter.
Der Wortlaut ist unverändert. Das AMPAG enthält keine Novellierungsanordnung zu § 67 und nennt ihn nicht in § 73 Abs 28, welcher die §§ 35, 51a, 63 und 68 außer Kraft setzt. Geändert hat sich die Umgebung: Im Inhaltsverzeichnis „entfallen die Einträge zu den §§ 63, 67 und 68“ (Art 1 Z 38 AMPAG); die Überschrift des 8. Hauptstückes ist entfallen, sodass § 67 ohne Hauptstück zwischen dem 7. und 9. Hauptstück steht; § 68 aF (Integrationshilfe) ist aufgehoben; § 10 hat keine Absätze und Ziffern mehr.
Die Materialien schweigen zu § 67 und erwähnen ihn nur beim Entfall der Überschrift: „Aufgrund des Entfalls der §§ 63 und 68 sowie des geplanten Entfalls des § 67 AsylG 2005 im Zuge der anstehenden Novellierung des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, kann auch die Überschrift des 8. Hauptstücks entfallen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall der Überschrift des 8. Hauptstücks). Die Begründung zum Inhaltsverzeichnis zählt § 67 nicht auf, die Novellierungsanordnung streicht seinen Eintrag dennoch. Das IntG ist nach RIS seit BGBl I 76/2022 unverändert; die angekündigte Novelle ist nicht ergangen.
Daraus folgt: § 67 gilt. Weder das Inhaltsverzeichnis noch eine Ankündigung in den Materialien hebt eine Bestimmung auf. § 67 ist allerdings die einzige Bestimmung außerhalb des Übergangsrechts, welche noch vom „Status des Asylberechtigten“ spricht; er ist an das AMPAG nicht angepasst.
§ 70. Bis 11.06.2026 war „die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen“ befreit. Seit 12.06.2026 sind die Erstausstellung und, bei §§ 57 Abs 1 Z 2 und 62 Abs 4, auch Verlängerung und Neuausstellung befreit. Die Regierungsvorlage sah „die Erstausstellung, nicht aber“ Verlängerung und Neuausstellung vor; die beiden Ausnahmen gehen auf den Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates zurück (Z 8). Zugleich trat § 14 TP 8 Abs 2a GebG idF BGBl I 43/2026 in Kraft, welcher erstmals eine eigene Gebühr für Titel nach dem AsylG 2005 festsetzt.
C. Prüfschema
Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Alt- oder Neuverfahren; bei Gebühren: Tag des Antrags? | 13 bis 14 | Gebühr für vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag |
| 2 | Wurde die Pflicht nach Abs 1 mit der Zuerkennung mitgeteilt? | 24 f | Säumnis vorgeworfen ohne zugestellten Hinweis |
| 3 | Trägt Abs 2 die Auskunft im konkreten Verfahren? | 33 f, 61 f | Auskunft im Entzugsverfahren nach neuem Recht außerhalb des § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG eingeholt (str; Rz 61 f) |
| 4 | Wurde die Auskunft vorgehalten? | 36 | Verletzung des Parteiengehörs |
| 5 | Sind Gründe einer Nichtteilnahme festgestellt? | 38, 63 f | negative Wertung ohne Verschuldensprüfung |
| 6 | Ist die Integration im Übrigen festgestellt? | 37, 40 f | ÖIF-Auskunft als einziges Kriterium |
| 7 | Erstausstellung, Verlängerung, Neuausstellung, Ausnahme? | 49 bis 52 | Gebühr für Erstantrag nach § 55 oder für § 57 Abs 1 Z 2 |
| 8 | Hängt die Entscheidung über den Antrag von der Zahlung ab? | 49, 69 f | Abweisung oder Zurückweisung wegen offener Gebühr (str; Rz 69 f); Zurückhaltung der Karte eines mittellosen Schutzberechtigten |
D. Gliederung
E Fassung — F Unionsrecht — G Zweck und Grenzen — H Erscheinungspflicht (Abs 1) — I Auskunft und Art-8-Abwägung (Abs 2) — J Umstieg ins NAG — K Gebühren (§ 70) — L Schlussbestimmungen — M Streitfragen — N Fallgruppen — O Prüfliste — P Schriftsatzbausteine — Q Verweisnetz — R Register.
E. Welche Fassung gilt
§ 67 gilt seit 01.06.2016 unverändert. Für Abs 2 kommt es gleichwohl auf das Übergangsrecht an, weil sein Verweisziel nur im alten Recht besteht (Anknüpfung: Übergangsrecht Rz 7 bis 10; Maßgaben: Übergangsrecht Rz 31; Grenze: Übergangsrecht Rz 37).
| Konstellation | anzuwenden | Folge |
|---|---|---|
| Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet | altes Recht (§ 75 Abs 32; § 58 Abs 8 BFA-VG; nicht § 125 Abs 32 FPG, Übergangsrecht Rz 42) | § 10 Abs 1 Z 4, 5 aF gilt; Abs 2 greift unmittelbar |
| Entzugsverfahren ab 12.06.2026 | Art 14, 19 StatusVO; § 52 Abs 2 Z 1, 2 FPG | Verweis ins Leere; Rz 34, 61 f |
| Asylverfahren, Antrag vor dem 12.06.2026 | § 70 nF (§ 75 Abs 32) | Erstausstellung frei |
| Verlängerungsantrag vor dem 12.06.2026 eingebracht | § 14 TP 8 GebG nicht anwendbar | keine Gebühr nach Abs 2a |
| Verlängerungs- oder Neuausstellungsantrag ab 12.06.2026 | § 70 nF, § 14 TP 8 Abs 2a GebG | Gebühr, außer § 57 Abs 1 Z 2, § 62 Abs 4 |
In Altverfahren ist nach § 75 Abs 32 „die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen“; das Bundesverwaltungsgericht stellt diese Maßgabe seinen Entscheidungen voran (BVwG 18.06.2026, I423 2311392-3; BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4). Für das Verlängerungsverfahren, welches kein Asylverfahren ist, gilt sie nicht (§ 59 Rz 14). Dort entscheidet eine eigene Übergangsbestimmung: § 14 TP 8 idF BGBl I 43/2026 „tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden“ (§ 37 Abs 54 GebG). Die Gebührenschuld „entsteht mit der Überreichung des Antrages“ (§ 14 TP 8 Abs 6 GebG). Maßgebend ist daher der Tag der Einbringung, nicht jener der Ausstellung.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
§ 67 Abs 1 und Art 35 StatusVO. Schutzberechtigte nehmen an Integrationsmaßnahmen teil, „wenn die Teilnahme in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, verpflichtend ist“; solche Maßnahmen „sind zugänglich und kostenlos“ (Art 35 Abs 2 StatusVO). Die Verordnung setzt verpflichtende nationale Maßnahmen voraus; die Erscheinungspflicht ist deren organisatorische Vorstufe. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.
Zwei Grenzen folgen aus Art 35 StatusVO selbst: Eine Gebühr für verpflichtende Maßnahmen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs 3 zulässig, und „Die zuständigen Behörden dürfen keine Sanktionen gegen Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, verhängen, wenn diese Personen aufgrund von Umständen, auf die sie keinen Einfluss haben, nicht in der Lage sind, an den Integrationsmaßnahmen teilzunehmen.“ (Abs 4; zur Art-8-Abwägung Rz 63 f). Art 31 Abs 1 UAbs 2 StatusVO erlaubt, bestimmte Sozialhilfeleistungen an die effektive Teilnahme zu knüpfen; das ist die Grundlage der Sanktionen des Sozialhilferechts (Rz 28), nicht des Asylrechts. Art 34 StatusVO betrifft die Unterbringung und berührt § 67 nicht.
§ 67 Abs 2 regelt einen Datenfluss für die Abwägung nach Art 8 EMRK, welchen die StatusVO nicht erfasst; national besteht seit 12.06.2026 eine Lücke im Verweis (Regelungslücke in nationaler Hinsicht; Rz 34).
§ 70 und Art 24 Abs 3 StatusVO. „Ein Aufenthaltstitel wird unentgeltlich oder gegen eine Gebühr ausgestellt, die nicht höher ist als die von Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats für die Ausstellung eines Personalausweises zu entrichtende Gebühr.“ § 14 TP 8 Abs 2a GebG verlangt 91 Euro, unter 16 Jahren 39 Euro; der Personalausweis kostet nach § 14 TP 9 Abs 2 Z 1 und 1a GebG ebenso viel. Das ist für die Titel nach Art 24 StatusVO eine zulässige Ausführungsregelung. Für die Titel des 7. Hauptstückes gilt Art 24 nicht (§ 54 Rz 62; § 54a Rz 110). Art 24 Abs 5 StatusVO bleibt bedeutsam: Die Verlängerung darf nur nach Entzug des Status abgelehnt werden (Rz 69 f).
G. Zweck und Grenzen
Abs 1 soll den Übergang vom Asylverfahren in die Integrationsförderung sichern. Der ÖIF wickelt die Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse ab (§§ 4, 5 IntG); bei ihm ist die Integrationserklärung „insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG“ zu unterzeichnen (§ 6 Abs 1 IntG).
Abs 2 verschafft Bundesamt und Gericht eine verlässliche Quelle für den Grad der Integration. Er ist Ermittlungsermächtigung und Verwertungsregel, keine Beweisregel: Die Auskunft „kann“ berücksichtigt werden, und zwar „entsprechend“.
Grenzen. § 67 ist kein Sanktionsinstrument. Er begründet weder eine Voraussetzung des Status noch einen Entzugsgrund; Entzug (Art 14, 19 StatusVO), Nichtverlängerung (Art 24 Abs 5 StatusVO) und Rückkehrentscheidung können auf die Nichterfüllung des Abs 1 nicht gestützt werden. Abs 2 erlaubt auch nicht, die Abwägung auf die Kursteilnahme zu verengen (§ 9 BFA-VG Rz 55, 68).
H. Die Erscheinungspflicht — Abs 1
Adressaten. Seit 12.06.2026 werden die Flüchtlingseigenschaft und der Status subsidiären Schutzes zuerkannt (§ 3 Abs 1; Art 3 Z 1, 2 StatusVO). Richtigerweise ist Abs 1 auf diese Zuerkennungen zu beziehen: § 75 Abs 33 stellt die Status alten und neuen Rechts gleich, und ein Zweck, die neuen Schutzberechtigten auszunehmen, ist nicht erkennbar (ebenso zu § 3 Z 1 und 2 IntG § 2 Rz 79).
Nicht erfasst sind Inhaber von Titeln nach §§ 54a, 55 bis 57 und Vertriebene. Minderjährige sind nach dem Wortlaut erfasst; die Kurse nach §§ 4 und 5 IntG stehen aber erst „ab dem vollendeten 15. Lebensjahr“ zur Verfügung, sodass die Pflicht für jüngere Kinder leerläuft.
Inhalt und Mitteilung. Verlangt ist das persönliche Erscheinen, „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern; mehr verlangt Abs 1 nicht. Die Pflicht ist „zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen“, durch einen Hinweis im Bescheid oder Erkenntnis außerhalb des Spruchs. Das Bundesverwaltungsgericht fügt ihn an: „Das Bundesverwaltungsgericht weist gemäß § 67 Abs. 1 AsylG 2005 hin, dass der Beschwerdeführer, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zum Zwecke der Integrationsförderung unverzüglich bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen hat.“ (BVwG 27.07.2020, W155 2183020-1); andernorts wird ein Informationsblatt ausgehändigt (BVwG 22.07.2021, W183 2236200-1).
Die Mitteilung ist Voraussetzung jedes späteren Vorwurfs. Der Hinweis im zugestellten Bescheid genügt; die Behauptung, kein Schreiben erhalten zu haben, wurde als „Schutzbehauptung“ gewertet, „da sich diese Passage wie bereits erwähnt im an die bP zugestellten Bescheid aus 2018 befindet“ (BVwG 23.08.2021, L504 2235635-1). Die Vertretung hat daher den zugestellten Bescheid einzusehen.
Rechtsnatur. Abs 1 ist kein Programmsatz, sondern ordnet mit „haben ... zu erscheinen“ eine Pflicht an. Das AsylG 2005 kennt aber weder einen konkretisierenden Bescheid noch Vollstreckung oder Strafe; die Pflicht ist unvollkommen (Streitfrage Rz 59 f).
Die Verknüpfung mit dem IntG. Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte „unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5“ (§ 6 Abs 1 IntG); ausgenommen sind Personen mit Status vor dem 01.01.2015 (§ 28 IntG). Der Kreis der Verpflichteten bestimmt sich nach § 3 Z 1 und 2 IntG, welcher noch auf § 2 Abs 1 Z 15 und 16 AsylG 2005 verweist; diese Ziffern bezeichnen seit 12.06.2026 den Fremden und den Drittstaatsangehörigen (§ 2 Rz 79).
Die Folgen im Sozialhilferecht. Wer Sozialhilfe bezieht, unterliegt nach § 16c Abs 1 IntG der Pflicht zur Absolvierung der B1-Integrationsprüfung; „Es trifft sie nicht lediglich eine Bemühungspflicht oder eine Teilnahmepflicht an allen angebotenen geförderten Deutschkursen des ÖIF.“ (VwGH 18.03.2026, Ra 2025/10/0147 RS 2). Für das Verschulden zählt das Verhalten gegenüber vorgelagerten Kursen: „Werden angebotene Deutschkurse vom Hilfeempfänger ohne ausreichende Begründung nicht besucht oder abgebrochen, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine schuldhafte Verletzung der Pflicht gemäß § 16c Abs. 1 IntG 2017 zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung nicht vorliegt.“ (VwGH 24.01.2023, Ra 2022/10/0012 RS 2; zum Umfang RS 1).
Die unionsrechtlichen Grenzen. Zur Vorgängerbestimmung (Art 34 RL 2011/95/EU) hat der Gerichtshof entschieden: Eine Pflicht zum Bestehen einer Integrationsprüfung ist zulässig, wenn die besonderen Bedürfnisse und Integrationsschwierigkeiten tatsächlich berücksichtigt werden können, die verlangten Kenntnisse auf einem angemessenen Niveau liegen, wer bereits tatsächlich integriert ist, befreit wird, und keine systematische Geldbuße droht (EuGH 04.02.2025, C-158/23, Keren, Rn 76). Das Nichtbestehen darf „nicht systematisch mit einer Geldbuße geahndet werden“; eine Sanktion ist nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig, etwa bei nachweislich und fortdauernd fehlender Bereitschaft, sich zu integrieren (Rn 74). Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage und Gesundheitszustand sind zu berücksichtigen; wer die Prüfung deshalb nicht besteht, muss angemessene Bemühungen nachweisen können (Rn 71). Sämtliche Kosten der Kurse und Prüfungen dürfen den Schutzberechtigten nicht auferlegt werden (Rn 86). Die Übertragung auf Art 35 StatusVO ist zu bejahen: Die Bestimmung führt Art 34 der Richtlinie fort und nennt die Grenzen der Gebühr und der Sanktion nun ausdrücklich (Rz 16). Die Kürzung nach § 16c IntG (Rz 28) stützt sich zwar auf Art 31 Abs 1 UAbs 2 StatusVO; richtigerweise ist das Verschulden aber auch dort am Maßstab der Rn 71 und 74 zu prüfen, und das bloße Nichtbestehen genügt nicht.
Zusammengefasst gilt daher: Wer der Pflicht nicht nachkommt, verliert nichts im Asylrecht; er verliert Chancen im Integrationsrecht, gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe und Gewicht in einer späteren Abwägung. Die Bestätigung des ÖIF über Erscheinen, Erklärung und Kursbesuch ist daher aufzubewahren; sie ist in jedem späteren Verfahren das einfachste Beweismittel.
I. Die Auskunft des ÖIF und die Art-8-Abwägung — Abs 2
Tatbestand. Abs 2 setzt ein eingeleitetes „Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5“ voraus: nach § 10 Abs 1 aF die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ohne Zuerkennung subsidiären Schutzes (Z 4) und die Aberkennung des subsidiären Schutzes (Z 5). Ermächtigt sind nur Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht.
Altverfahren. In Aberkennungsverfahren, welche vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, gilt das alte Recht samt § 10 Abs 1 Z 4 und 5 aF (§ 75 Abs 32); Abs 2 ist dort ohne Weiteres anwendbar.
Neues Recht. In Entzugsverfahren nach Art 14 oder 19 StatusVO ab 12.06.2026 fehlt das Verweisziel. Sein Nachfolger ist § 52 Abs 2 FPG: Die Rückkehrentscheidung ist zu erlassen, wenn „ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt“ (Z 1) oder „ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird“ (Z 2), jeweils „und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt“; für begünstigte Drittstaatsangehörige gilt das nicht. Ob Abs 2 darauf zu beziehen ist, ist Streitfrage (Rz 61 f).
Gegenstand. Die Auskunft betrifft die Teilnahme an Maßnahmen des ÖIF, „insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung“, und „allfällige Kursergebnisse“; andere Daten sind nicht erfasst. Eine weitere Grundlage besteht nicht: § 24 Abs 2 IntG erlaubt Übermittlungen an AMS und Sozialhilfeträger sowie zur Durchführung der Integrationsförderung, nicht an das Bundesamt für dessen Abwägung.
Parteiengehör. Die Auskunft ist ein Beweismittel und vorzuhalten (§ 45 Abs 3 AVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sie im Aberkennungsverfahren eingeholt, in der Verhandlung vorgehalten und festgestellt: „Über Auskunft des Österr. Integrationsfonds vom 26.03.2021 scheint dort nicht auf, dass die bP an Integrationsmaßnahmen des ÖIF teilgenommen hätte.“ (BVwG 23.08.2021, L504 2235635-1; Aberkennung subsidiären Schutzes und Rückkehrentscheidung bestätigt).
Gewicht. Die Auskunft betrifft § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG, für welchen „auch Sprachkenntnisse maßgeblich sind“ (VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133 RS 2; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 RS 4; Maßstäbe in § 9 BFA-VG Rz 55 bis 57). Kursbesuch ist ein Indiz, nicht der Grad der Integration selbst; Sprachniveau, Erwerbstätigkeit und Bindungen sind eigens festzustellen.
Fehlende Teilnahme. Der Vermerk Keine Teilnahme verzeichnet beweist nur, dass beim ÖIF nichts verzeichnet ist; Kurse anderer Träger, Schule oder Arbeit erscheinen dort nicht. Wird das Fehlen negativ gewertet, sind die Gründe festzustellen (Kinderbetreuung, Krankheit, Wartelisten, Arbeitszeiten; Rz 63 f). Ebenso ist die „mangelnde Integration am Arbeitsmarkt“ nicht vorzuwerfen, wenn die Beschäftigung rechtlich versagt war (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0213 RS 1).
Der unsichere Status. Das Bundesverwaltungsgericht relativiert nach § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG ab Kenntnis des Verfahrens: „Jedenfalls seit Bekanntgabe der Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Oktober 2019 musste der bP jedoch bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht und sie dieses verlieren kann.“ (BVwG 23.08.2021, L504 2235635-1). Dem ist nur für die Zeit nach der Einleitung beizupflichten; bis dahin war der Aufenthalt rechtmäßig, und Integrationsschritte aus dieser Zeit tragen volles Gewicht (§ 9 BFA-VG Rz 69).
Die positive Seite. Im Verfahren W240 2138516-2 hatte das Bundesamt festgehalten, der Fremde sei „seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Integrationsförderung iSd § 67 Abs. 1 AsylG nachgekommen“, und dennoch eine besondere Integration verneint; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Aberkennung, erklärte die Rückkehrentscheidung aber auf Dauer für unzulässig und erteilte einen Titel nach § 55 Abs 2 (BVwG 22.07.2021, W240 2138516-2). Die Grenze zieht der Verwaltungsgerichtshof: Bei kurzem Aufenthalt muss, solange keine außergewöhnliche Konstellation vorliegt, „dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen“ kein dauernder Verbleib ermöglicht werden (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133 RS 1).
Nach mehr als zehn Jahren kehrt sich die Last um: Nur wenn der Fremde die Zeit „überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren“, bleibt die Maßnahme verhältnismäßig (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 2; § 9 BFA-VG Rz 46 bis 48). Eine Auskunft über nicht besuchte ÖIF-Kurse genügt dafür nicht.
Ein Fehlzitat. Bescheide nannten noch nach 2015 „§ 67 AsylG 2005“ als Grundlage der Rückkehrhilfe (wiedergegeben etwa in BVwG 04.09.2017, L515 2001463-1). Das bezieht sich auf § 67 aF, außer Kraft seit Ablauf des 19.07.2015; heute regelt § 52a BFA-VG die Rückkehrhilfe.
J. Der Umstieg ins NAG
Die Kurse des ÖIF führen zu jenen Nachweisen, welche das NAG verlangt. Wer den Schutz verliert und einen Titel nach § 55 erhält, hat nach § 41a Abs 9 NAG Anspruch auf die „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, wenn er den Titel nach § 55 (oder § 56) zwölf Monate innehat und Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (§ 55 Rz 42). Modul 1 kann seit 01.10.2017 „nicht mehr nur durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden“ (VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185 RS 3); maßgeblich ist regelmäßig die Integrationsprüfung des ÖIF (§ 9 Abs 4 Z 1 IntG).
Im NAG wird die Pflicht sanktionsbewehrt: § 52 Abs 4 Z 5 FPG erlaubt eine Rückkehrentscheidung, wenn Modul 1 aus Gründen, welche ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Wer einen Schutzberechtigten im Entzugsverfahren vertritt, sammelt die Nachweise daher zugleich für die Abwägung und für den Anschlusstitel; eine bestandene Integrationsprüfung trägt beides.
K. Die Gebühren — § 70
§ 70 befreit Schriften und Titel von Gebühren (erster Satz), Amtshandlungen von Verwaltungsabgaben und Barauslagen (zweiter Satz) und erstreckt beides auf das Beschwerdeverfahren (dritter Satz, seit BGBl I 56/2018). Zweck ist, für regelmäßig mittellose Personen „aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung“ vorzusehen und der Verwaltungsökonomie zu dienen (VwGH 28.02.2024, Ro 2023/20/0006 RS 4; VwGH 21.04.2026, Ro 2024/14/0002 RS 4).
Eingaben. Zur Stammfassung: „Die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 wurde nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt und erstreckt sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden“ (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0122 RS 2; VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0172 RS 3, ausdrücklich „in der Stammfassung“; zur Revision VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0041 RS 1). Seit dem dritten Satz gilt die Befreiung „auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“; die ältere Linie ist dafür nicht mehr übertragbar. Für die Revision gilt sie fort, weil der dritte Satz den Verwaltungsgerichtshof nicht nennt.
Verwaltungsabgaben und Barauslagen. Anträge, welche die Zuständigkeit Österreichs für einen Antrag auf internationalen Schutz herbeiführen sollen, sind „Amtshandlungen unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 im Sinne von dessen § 70 zweiter Satz“ (VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 RS 5). Der Wortlaut verwendet „in einer taxativen Aufzählung die Begriffe Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen“; Kopierkosten nach § 17 Abs 1 AVG sind keine Barauslagen (VwGH 21.04.2026, Ro 2024/14/0002 RS 4, 5). Wurde entgegen § 70 gezahlt, hat die Behörde „zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen“ und im Streitfall mit anfechtbarer Entscheidung abzusprechen (VwGH 28.02.2024, Ro 2023/20/0006 RS 4); eine Klage nach Art 137 B-VG ist nicht nötig.
Nur Verfahren nach dem AsylG 2005. „Während für Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 70 AsylG 2005 eine Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, enthält das FPG (im Hinblick auf Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung) keine gleichartige Bestimmung.“ (BVwG 02.04.2026, W612 2319967-2). Maßgebend ist die Rechtsgrundlage des Verfahrens.
Aufenthaltstitel. Die Gebühr setzt § 14 TP 8 Abs 2a GebG fest: für den „Antrag auf Ausstellung einer Karte“ über einen Titel nach Art 24 StatusVO iVm § 3 Abs 1 oder § 8 Abs 4 sowie nach § 54a oder §§ 55 bis 57 — 39 Euro unter 16 Jahren, sonst 91 Euro. Schuldner ist, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird (TP 8 Abs 7); eine Eingabengebühr fällt daneben nicht an (TP 8 Abs 8 Z 1). Eine Vorauszahlung ordnet TP 8 Abs 3 Z 2 nur für Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts an; die Gebühr nach Abs 2a ist daher keine Voraussetzung der Bearbeitung. Für die Aushändigung gilt anderes: „Die Behörde darf auf Antrag ausgestellte Schriften nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“ (TP 8 Abs 12); die Bestimmung erfasst die gesamte TP 8 und damit auch die Karten nach Abs 2a (zur Grenze für die Titel nach Art 24 StatusVO Rz 69 f).
Erstausstellung auf Antrag. Die Materialien begründen die Befreiung damit, dass die Erstausstellung „von Amts wegen erfolgt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70). Das trifft auf Erstanträge nach §§ 55, 56 und 57 nicht zu (§ 58 Abs 5). Der Wortlaut unterscheidet nicht und geht der Begründung vor: Auch die Erstausstellung auf Antrag ist gebührenfrei.
Neuausstellung ohne Antrag. Die Gebühr entsteht nur für einen „Antrag“. Stellt das Bundesamt einen fehlerhaften Titel von sich aus neu aus, fällt sie nicht an. Beantragt der Fremde die Berichtigung eines Behördenfehlers, ist sie richtigerweise nicht vorzuschreiben, weil die Neuausstellung im Interesse der rechtmäßigen Vollziehung liegt (TP 8 Abs 7); Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Die Ausnahmen. Der Abänderungsantrag begründet sie für die „Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz“ „für Opfer von Menschenhandel“ und für den Ausweis für Vertriebene. § 57 Abs 1 Z 2 erfasst aber jeden Zeugen oder Geschädigten gerichtlich strafbarer Handlungen (§ 57 Rz 38 f); maßgebend ist der Text. Der Ausweis für Vertriebene ist in TP 8 Abs 2a GebG nicht genannt; dort wirkt die Befreiung klarstellend. Zur Sachlichkeit Rz 65 f.
Übergeleitete Anträge. Der Antrag gegen Rückgabe der Karte für Asylberechtigte „gilt als Verlängerungsantrag“ (§ 75 Abs 34 letzter Satz); der Antrag des subsidiär Schutzberechtigten nach § 75 Abs 35 erster Satz und der übergeleitete Antrag nach § 8 Abs 4 zweiter Satz aF „gelten als Verlängerungsanträge“ (§ 75 Abs 35 letzter Satz) (Übergangsrecht Rz 58 f); zur Gebühr Rz 67 f.
L. Die Schlussbestimmungen
§ 69 (sprachliche Gleichbehandlung) ist seit 2006 unverändert und ohne Streitfrage.
§ 71 ordnet an: „Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die Einfügung soll klarstellen, dass „nicht nur im Fall einer Änderung der Bundesgesetze, sondern auch im Fall einer Änderung der Rechtsakte automatisch auf die jeweils geltende Fassung verwiesen wird“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 71). Für die Verordnungen ist das klarstellend (zulässige Ausführungsregelung). Richtlinien, Verordnungen des Bundes und Landesgesetze erfasst der Wortlaut nicht; der Verweis auf IntG und GebG ist dynamisch.
§ 72 weist den Vollzug zu. Nach Z 3 ist der Bundesminister für Finanzen für § 70 zuständig, „soweit es sich um Gebühren handelt“; das betrifft die Vollziehung, nicht die Einhebung. Die feste Gebühr ist beim Bundesamt zu entrichten, welches sie im Akt festhält und an das Finanzamt Österreich abführt (§ 3 Abs 2 GebG); stellt es eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, nimmt es einen Befund auf und übermittelt ihn dem Finanzamt Österreich (§ 34 Abs 1 GebG), welches die Gebühr festsetzt (§ 3 Abs 2 Z 1 GebG iVm § 203 BAO). Z 2 nennt § 75 Abs 7 und 16, erschöpfte Übergangsbestimmungen zum Asylgerichtshof. Z 6 weist § 36 der Bundesregierung zu und berichtigt damit nach den Materialien ein Versehen der Novelle BGBl I 24/2016 (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 72; § 36 Rz 11, 50). Z 4 (Vollziehung des § 68 aF) ist entfallen.
Z 5 und Z 7 lit a regeln den Vollzug „des § 35 Abs. 1 und 2“ und „des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz“. § 35 ist durch das AMPAG aufgehoben; dasselbe Gesetz hat in beiden Ziffern die Ministerbezeichnung geändert. Die Klauseln gehen ins Leere; es handelt sich um ein Redaktionsversehen ohne Folgen für die Auslegung (Übergangsrecht Rz 69). In den übergeleiteten Verfahren entscheidet das Bundesamt nach § 46a NAG (Übergangsrecht Rz 63).
§ 74 („Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht“) lautet: „Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.“ Das AsylG 2005 soll „neben der Genfer Flüchtlingskonvention auch die Bestimmungen des Asylprotokolls als vorrangiges Primärrecht unberührt“ lassen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 74). Die Überschrift verspricht mehr als der Text, welcher das Unionsrecht nur für das Protokoll anspricht. Folgen hat das keine: Der Vorrang der Verordnungen folgt aus dem Unionsrecht selbst, nicht aus § 74.
M. Streitfragen
1. Rechtsnatur des § 67 Abs 1
§ 67 Abs 1 ordnet eine Pflicht an, das AsylG 2005 knüpft an ihre Nichtbefolgung aber keine Folge. In Betracht kommt, die Bestimmung als bloßen Programmsatz ohne Folgen oder als echte Pflicht zu lesen.
§ 67 Abs 1 ist als echte Pflicht zu lesen. Der Wortlaut ordnet eine Pflicht an. § 6 Abs 1 IntG knüpft an die „Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG“ an.
Dagegen lässt sich einwenden, § 67 Abs 1 sei ein bloßer Programmsatz. Verwiesen wird auf das Fehlen jeder Sanktion im AsylG 2005, auf die Ankündigung des „geplanten Entfalls“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall der Überschrift des 8. Hauptstücks) und darauf, dass kein Bescheid die Pflicht konkretisiert. Eine Pflicht, welche niemand durchsetze, sei eine Empfehlung.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise ist die Lesart als Programmsatz abzulehnen. Der Wortlaut ordnet eine Pflicht an, und § 6 Abs 1 IntG knüpft an die „Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG“ an. Zutreffend ist nur, dass die Folgen außerhalb des AsylG 2005 liegen (Rz 26 bis 31).
Folge für die Vertretung. Die Behörde wird das Nichterscheinen als Integrationsdefizit werten (BVwG 23.08.2021, L504 2235635-1). Folgt das Gericht dem, ist vorzutragen, dass der Hinweis zugestellt sein muss (Rz 25) und dass fehlende Teilnahme nur bei Verschulden wiegt (Rz 64).
2. Auskunft nach § 67 Abs 2 in Entzugsverfahren ab 12.06.2026
§ 67 Abs 2 wurde nicht angepasst, die Tatbestände finden sich seit 12.06.2026 in § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG. Ob § 67 Abs 2 die Auskunft auch in Entzugsverfahren trägt, welche ab 12.06.2026 eingeleitet werden, ist nicht entschieden.
§ 67 Abs 2 trägt die Auskunft in Entzugsverfahren ab 12.06.2026 nur für § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG. Abs 2 ist auf diese Tatbestände zu beziehen, weil das Verweisziel nur neu verortet wurde und der Tatbestand gleich blieb. Für andere Rückkehrentscheidungen, etwa nach § 52 Abs 4 FPG, trägt Abs 2 die Auskunft nicht.
Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde dürfe die Auskunft in diesen Verfahren ohne Weiteres einholen. § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG übernimmt die Tatbestände des § 10 Abs 1 Z 4 und 5 aF der Sache nach; der Gesetzgeber hat § 67 bloß nicht angepasst, wie die Materialien mit dem „geplanten Entfall“ zeigen, und § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG, auf welchen Abs 2 zielt, gilt unverändert. Die Abwägung ist von Amts wegen vorzunehmen; die Auskunft verbessert ihre Grundlage.
Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur im Ergebnis, nämlich für § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG. Die Übermittlung personenbezogener Daten bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (§ 1 Abs 2 DSG); eine Ermittlungsbefugnis ist nicht durch Analogie zu erweitern. Richtigerweise ist Abs 2 auf § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG zu beziehen, weil das Verweisziel nur neu verortet wurde und der Tatbestand gleich blieb; für andere Rückkehrentscheidungen, etwa nach § 52 Abs 4 FPG, trägt Abs 2 die Auskunft nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Hält das Gericht die Auskunft für unzulässig eingeholt, nützt die Unverwertbarkeit wenig, wenn positive Nachweise fehlen; der Fremde sollte seine Nachweise stets selbst vorlegen.
3. Negative Wertung des Unterlassens in der Art-8-Abwägung
Abs 2 erlaubt die Verwertung der Auskunft, § 6 Abs 1 IntG macht die Teilnahme zur Pflicht, und Art 35 Abs 4 StatusVO untersagt Sanktionen bei Umständen außerhalb des Einflusses des Betroffenen. Ob das Unterlassen des Erscheinens oder der Kursteilnahme in der Art-8-Abwägung negativ gewertet werden darf, hängt davon ab, ob Verschulden vorausgesetzt wird.
Das Unterlassen des Erscheinens oder der Kursteilnahme darf in der Art-8-Abwägung nur bei festgestelltem Verschulden negativ gewertet werden. Art 35 Abs 4 StatusVO untersagt Sanktionen bei Umständen außerhalb des Einflusses des Betroffenen. Auch im Sozialhilferecht verlangt der Verwaltungsgerichtshof die Verschuldensprüfung (Ra 2022/10/0012 RS 2).
Dagegen lässt sich einwenden, das Unterlassen sei auch ohne Verschuldensprüfung negativ zu werten. Die Behörde wird sich auf Abs 2 stützen, welcher die Verwertung erlaubt, auf § 6 Abs 1 IntG, welcher die Teilnahme zur Pflicht macht, und auf VwGH 24.01.2023, Ra 2022/10/0012 RS 2, wonach das Nichtbesuchen angebotener Kurse ohne ausreichende Begründung ein schuldhafter Verstoß sein kann. Wer Integrationspflichten nicht erfülle, könne sich auf Integration nicht berufen.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise ist die negative Wertung nur bei festgestelltem Verschulden zu bejahen. Art 35 Abs 4 StatusVO untersagt Sanktionen bei Umständen außerhalb des Einflusses des Betroffenen; eine Abwägung, welche die fehlende Teilnahme ohne Prüfung der Gründe zum Nachteil wertet, wirkt als solche. Der Verschuldensprüfung bedarf es aber auch dann, wenn die Abwägung nicht als Sanktion iSd Art 35 Abs 4 StatusVO anzusehen ist: Schon der von der Behörde angeführte Rechtssatz verlangt eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß vorliegt, und knüpft an den Nichtbesuch „ohne ausreichende Begründung“ an (Ra 2022/10/0012 RS 2); er setzt die Prüfung der Gründe daher voraus. § 6 Abs 1 IntG erstreckt die Teilnahmepflicht zudem nur auf die „angebotenen und zumutbaren“ Kursmaßnahmen, und Abs 2 bestimmt nur, dass die Auskunft bei der Beurteilung des Grades der Integration „entsprechend berücksichtigt werden“ kann, nicht, mit welchem Gewicht ein Unterlassen in die Abwägung eingeht.
Folge für die Vertretung. Hält das Gericht Art 35 Abs 4 StatusVO für unanwendbar, weil die Abwägung keine „Sanktion“ sei, bleibt § 9 Abs 2 BFA-VG: Das Fehlen von Kursen ist ein Umstand unter vielen und kann eine anderweitig nachgewiesene Integration nicht aufwiegen (Rz 37, 41).
4. Sachlichkeit der Beschränkung der Gebührenbefreiung
Die Befreiung von Verlängerung und Neuausstellung ist auf § 57 Abs 1 Z 2 und § 62 Abs 4 beschränkt. Ob diese Beschränkung sachlich ist, ist nicht entschieden.
Die Beschränkung der Gebührenbefreiung ist für die Titel Schutzberechtigter hinzunehmen. Für § 57 ist sie sachlich nicht gerechtfertigt. Das Opfer häuslicher Gewalt (Z 3) hat regelmäßig nicht mehr Mittel als der Zeuge nach Z 2.
Dagegen lässt sich einwenden, die Beschränkung sei sachlich gerechtfertigt. Verwiesen wird auf den weiten Gestaltungsspielraum im Abgabenrecht, auf Art 24 Abs 3 StatusVO, welcher Gebühren zulässt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70), und auf den besonderen Schutzzweck bei Opfern von Menschenhandel und Vertriebenen (Begründung des Abänderungsantrags zu Art 1 Z 138). Die Gebühr sei niedrig und auf die Höhe des Personalausweises begrenzt.
Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er § 57 betrifft. Für die Titel Schutzberechtigter ist die Regelung hinzunehmen. Für § 57 ist sie abzulehnen: Das Opfer häuslicher Gewalt (Z 3) hat regelmäßig nicht mehr Mittel als der Zeuge nach Z 2, das Schutzbedürfnis ist gleichartig, und die Begründung des Abänderungsantrags nennt nur den besonderen Schutzzweck bei Opfern von Menschenhandel und Vertriebenen (Rz 52, 65), aber keinen Grund, das Opfer häuslicher Gewalt von der Befreiung auszunehmen; dieser Schutzzweck trifft das Opfer häuslicher Gewalt in gleicher Weise und trägt die Unterscheidung daher nicht. Dasselbe gilt für den langfristig Geduldeten, für welchen die Materialien ebenso wenig einen Grund der Unterscheidung nennen (Z 1; § 59 Rz 30; § 57 Rz 64). Der weite Gestaltungsspielraum im Abgabenrecht und die geringe Höhe der Gebühr ändern daran nichts: Sie rechtfertigen die Belastung als solche, nicht aber die Unterscheidung zwischen gleichartig Schutzbedürftigen ohne sachlichen Grund. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht dem nicht, ist die Gebühr zu entrichten und eine Prüfung nach Art 140 B-VG anzuregen; die Entscheidung über den Titel hängt von der Zahlung nicht ab, wohl aber nach TP 8 Abs 12 GebG die Aushändigung der Karte (Rz 49, 70).
5. Gebührenpflicht des Antrags nach § 75 Abs 34
Nach § 75 Abs 34 können Asylberechtigte einen Titel gegen Rückgabe der Karte beantragen; der Antrag gilt als Verlängerungsantrag. Ob er gebührenpflichtig ist, ist nicht entschieden.
Die Gebührenpflicht hängt vom Zeitpunkt der Einbringung des Antrags ab. Wird der Antrag nach dem 11.06.2026 eingebracht, ist er gebührenpflichtig (§ 37 Abs 54 GebG). Für einen vor dem Stichtag gestellten Antrag nach § 8 Abs 4 zweiter Satz aF fällt die Gebühr nach TP 8 Abs 2a nicht an.
Dagegen lässt sich einwenden, der Antrag sei stets gebührenpflichtig. Dafür spricht der Wortlaut: Der Antrag „gilt als Verlängerungsantrag“, § 70 befreit die Verlängerung nicht, und § 14 TP 8 Abs 2a GebG erfasst jeden „Antrag auf Ausstellung einer Karte“ über einen Titel nach Art 24 StatusVO; die Altkarte gilt nach § 75 Abs 34 zweiter Satz bereits als solcher Titel.
Dem Einwand ist beizupflichten, soweit der Antrag nach dem 11.06.2026 eingebracht wird (§ 37 Abs 54 GebG); das trifft auf jeden Antrag nach § 75 Abs 34 zu, welcher erst mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 12.06.2026 gestellt werden kann, sodass dieser Antrag stets gebührenpflichtig ist. Für einen vor dem Stichtag gestellten Antrag nach § 8 Abs 4 zweiter Satz aF, welcher nach § 75 Abs 35 als Verlängerungsantrag gilt, fällt die Gebühr nach TP 8 Abs 2a dagegen nicht an: Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung (§ 14 TP 8 Abs 6 GebG), TP 8 Abs 2a ist nur auf nach dem 11.06.2026 eingebrachte Anträge anzuwenden (§ 37 Abs 54 GebG; Rz 14), und die gesetzliche Umdeutung in einen Verlängerungsantrag verlegt den Zeitpunkt der Überreichung nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Sieht das Gericht im Umtausch eine Neuausstellung, ändert das nichts, weil auch diese gebührenpflichtig ist; wer die Altkarte bis zu ihrem Ablauf verwendet (§ 75 Abs 37), schiebt die Gebühr hinaus.
6. Verweigerung der Verlängerung wegen nicht entrichteter Gebühr
Die Gebühr entsteht mit Überreichung des Antrags (TP 8 Abs 6 GebG), Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO nennt die verwaltungstechnischen Formalitäten. Ob die Verlängerung wegen einer nicht entrichteten Gebühr verweigert oder der Antrag zurückgewiesen werden darf, ist nicht entschieden.
Die Verlängerung darf wegen einer nicht entrichteten Gebühr nicht verweigert werden, und der Antrag ist nicht zurückzuweisen. Die Nichtentrichtung hat ihre eigene Folge im Gebührenrecht: Das Bundesamt nimmt einen Befund auf, und das Finanzamt Österreich setzt die Gebühr fest (§ 34 Abs 1 GebG; § 3 Abs 2 Z 1 GebG iVm § 203 BAO). Eine Vorauszahlung sieht TP 8 für Abs 2a nicht vor (Rz 49). An die Zahlung gebunden ist nach TP 8 Abs 12 GebG nur die Aushändigung der Karte, nicht die Entscheidung über den Antrag; für die Titel nach Art 24 StatusVO tritt auch diese Bindung zurück, soweit der Schutzberechtigte die Gebühr nicht aufbringen kann.
Dagegen lässt sich einwenden, die Verlängerung dürfe wegen der nicht entrichteten Gebühr verweigert werden. Die Behörde wird argumentieren, die Gebühr sei mit Überreichung des Antrags entstanden (TP 8 Abs 6 GebG), ihre Entrichtung gehöre zu den „verwaltungstechnischen Formalitäten“ iSd Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO, und ohne Zahlung sei der Antrag unvollständig. Die Verlängerung sei daher zu verweigern oder der Antrag zurückzuweisen. Jedenfalls aber dürfe die Karte nach dem ausdrücklichen Wortlaut des TP 8 Abs 12 GebG erst nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt werden, und diese Bestimmung erfasse auch die Karten nach Abs 2a.
Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er die Entscheidung über den Antrag betrifft; für die Aushändigung ist ihm grundsätzlich beizupflichten. Richtigerweise ist die Verweigerung abzulehnen. Die Nichtentrichtung führt zum Befund des Bundesamtes und zur Festsetzung durch das Finanzamt Österreich (§ 34 Abs 1 GebG; § 3 Abs 2 Z 1 GebG iVm § 203 BAO), nicht zur Versagung der Verlängerung; eine Vorauszahlung sieht TP 8 für Abs 2a nicht vor (Rz 49). Für Schutzberechtigte darf die Verlängerung nur nach Entzug abgelehnt werden (Art 24 Abs 5 StatusVO); für die Titel des 7. Hauptstückes nennen §§ 59 und 60 die Zahlung nicht als Voraussetzung. TP 8 Abs 12 GebG bindet dagegen die Aushändigung der Karte an die Entrichtung; für die Titel des 7. Hauptstückes ist das hinzunehmen. Für die Titel nach Art 24 StatusVO tritt TP 8 Abs 12 GebG allerdings zurück, soweit der Schutzberechtigte die Gebühr nicht aufbringen kann: Art 24 Abs 1 StatusVO gewährt den Anspruch auf den Titel für die gesamte Dauer des Status, Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO verlangt eine Verlängerung ohne Lücke, und Art 24 Abs 3 StatusVO erlaubt eine Gebühr, nicht aber, den Titel selbst von ihr abhängig zu machen; die Gebühr bleibt geschuldet und wird festgesetzt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Behörde, ist zumindest ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu verlangen; bei fristgerechtem Antrag bleibt der Aufenthalt bis zur Entscheidung rechtmäßig (§ 59 Rz 31). Hält das Bundesamt die Karte eines Schutzberechtigten nach TP 8 Abs 12 GebG zurück, ist die Mittellosigkeit zu belegen und die Aushändigung unter Berufung auf Art 24 Abs 1 und Abs 4 UAbs 3 StatusVO zu verlangen. Folgt die Behörde dem nicht, bleibt festzuhalten, dass das Aufenthaltsrecht des Schutzberechtigten aus dem Status folgt, nicht aus der Karte (§ 31 FPG Rz 60); bei Titeln des 7. Hauptstückes ist die Gebühr zu entrichten.
N. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Aberkennung vor 12.06.2026; ÖIF meldet keine Teilnahme | verwertbar; Gründe prüfen | Zustellung des Hinweises; Gründe | Rz 25, 36, 38; BVwG 23.08.2021, L504 2235635-1 |
| Entzug ab 12.06.2026; Auskunft eingeholt | Abs 2 nur über § 52 Abs 2 Z 1, 2 FPG (str) | Rechtsgrundlage im Bescheid | Rz 34, 61 f |
| Pflicht erfüllt, langer rechtmäßiger Aufenthalt | Gewicht zugunsten; § 55 möglich | Dauer, Arbeit, Sprache | Rz 40; BVwG 22.07.2021, W240 2138516-2 |
| Beschäftigung nach Aberkennung versagt | keine Anlastung | Zeitraum der Versagung | VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0213 RS 1 |
| Erstantrag nach § 55, Gebühr vorgeschrieben | befreit | Art des Antrags | Rz 50 |
| Verlängerung § 57 Abs 1 Z 3 | gebührenpflichtig; Sachlichkeit rügen | — | Rz 65 f |
| Verlängerungsantrag vor 12.06.2026 eingebracht | keine Gebühr nach TP 8 Abs 2a | Einbringungsdatum | Rz 14 |
| Verlängerung wegen offener Gebühr abgewiesen oder Antrag zurückgewiesen | rechtswidrig (str) | Zahlungsaufforderung, Spruch | Rz 69 f |
| Karte wegen offener Gebühr nicht ausgehändigt | nach TP 8 Abs 12 GebG zulässig; für Titel nach Art 24 StatusVO bei Mittellosigkeit str | Art des Titels, Mittellosigkeit | Rz 49, 70 |
O. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Wann wurde das Aberkennungs- oder Entzugsverfahren eingeleitet (Rz 13, 33 f)?
- Steht der Hinweis nach Abs 1 im zugestellten Bescheid (Rz 24 f)?
- Worauf stützt sich die Auskunft des ÖIF, und wurde sie vorgehalten (Rz 34 bis 36, 61 f)?
- Sind die Gründe einer Nichtteilnahme festgestellt (Rz 38, 63 f)?
- Sind Sprache, Arbeit und Bindungen unabhängig von der Auskunft festgestellt, die Zeit vor der Einleitung voll gewichtet (Rz 37, 39)?
- Wird eine Gebühr für eine Erstausstellung oder für § 57 Abs 1 Z 2 verlangt (Rz 50, 52)?
- Wann wurde der gebührenpflichtige Antrag eingebracht (Rz 14)?
- Wird die Entscheidung über den Antrag von der Zahlung abhängig gemacht, oder wird die Karte eines mittellosen Schutzberechtigten nach TP 8 Abs 12 GebG zurückgehalten (Rz 49, 69 f)?
P. Schriftsatzbausteine
Negativauskunft des ÖIF ohne Prüfung der Gründe.
Die belangte Behörde stützt die Verneinung einer maßgeblichen Integration auf die Auskunft des Österreichischen Integrationsfonds, wonach keine Teilnahme verzeichnet sei. Die Auskunft belegt nur, dass beim ÖIF nichts verzeichnet ist. Der Beschwerdeführer hat [Kurs, Träger, Niveau] absolviert; an Kursen des ÖIF konnte er wegen [Kinderbetreuung/Arbeitszeiten/Warteliste] nicht teilnehmen. Dazu fehlen Feststellungen. Nach Art 35 Abs 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 dürfen keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Teilnahme aus Umständen unterblieb, auf welche der Betroffene keinen Einfluss hatte. Für den Grad der Integration sind auch Sprachkenntnisse maßgeblich (VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133 RS 2), welche die Behörde nicht festgestellt hat.
Gebühr für Erstausstellung oder für einen vor dem Stichtag eingebrachten Antrag.
Die Behörde schreibt für den Aufenthaltstitel 91 Euro vor. Nach § 70 AsylG 2005 ist die Erstausstellung gebührenfrei, gleich ob sie auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt. [Alternativ:] Der Antrag wurde am [...] und damit vor dem 12.06.2026 eingebracht; § 14 TP 8 GebG idF BGBl I 43/2026 ist nach § 37 Abs 54 GebG nur auf danach eingebrachte Anträge anzuwenden. Die entrichtete Gebühr ist zurückzuzahlen (VwGH 28.02.2024, Ro 2023/20/0006 RS 4).
Q. Verweisnetz
AsylG 2005: § 2 (Rz 79), § 3 Abs 1, § 8 Abs 4, § 10, § 54 (Rz 60 bis 62), § 54a (Rz 110), § 55 (Rz 42), § 57 (Rz 38 f, 64), § 58 Abs 5, § 59 (Rz 14, 28 bis 31), § 62 Abs 4, § 73 Abs 14, 15, 28, § 75 Abs 32 bis 37 (Übergangsrecht Rz 7 bis 10, 31, 37, 58 bis 61, 63, 69). BFA-VG: § 9 Abs 2 Z 4, Z 8 (§ 9 BFA-VG Rz 46 bis 48, 55 bis 57, 68, 69), § 52a. FPG: § 52 Abs 2 Z 1, 2, Abs 4 Z 5, § 125 Abs 32. Sonst: §§ 3 bis 6, 16c, 24, 28 IntG; § 14 TP 8 und TP 9 GebG samt Übergangsbestimmung (Rz 14); § 41a Abs 9 NAG; § 1 Abs 2 DSG; §§ 13 Abs 3, 17, 45 Abs 3 AVG. Unionsrecht: Art 24, 31, 35 StatusVO.
R. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 21.04.2026, Ro 2024/14/0002 RS 4, 5 — Rz 45, 47.
- VwGH 18.03.2026, Ra 2025/10/0147 RS 2 — Rz 28.
- VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 2 — Rz 41.
- VwGH 28.02.2024, Ro 2023/20/0006 RS 4 — Rz 45, 47, 74.
- VwGH 24.01.2023, Ra 2022/10/0012 RS 1, 2 — Rz 28, 63, 64.
- VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185 RS 3 — Rz 43.
- VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133 RS 2 — Rz 37, 73.
- VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133 RS 1 — Rz 40.
- VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 RS 5 — Rz 47.
- VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0213 RS 1 — Rz 38, 71.
- VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0172 RS 3 — Rz 46.
- VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0122 RS 2 — Rz 46.
- VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 RS 4 — Rz 37.
- VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0041 RS 1 — Rz 46.
VfGH, EuGH. Zu § 67 ist in keiner Fassung ein Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes veröffentlicht.
- EuGH 04.02.2025, C-158/23, Keren, Rn 71, 74, 76, 86 (zu Art 34 RL 2011/95/EU) — Rz 30.
BVwG.
- BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4 — Rz 14.
- BVwG 18.06.2026, I423 2311392-3 — Rz 14.
- BVwG 02.04.2026, W612 2319967-2 — Rz 48.
- BVwG 23.08.2021, L504 2235635-1 — Rz 25, 36, 39, 60, 71.
- BVwG 22.07.2021, W240 2138516-2 — Rz 40, 71.
- BVwG 22.07.2021, W183 2236200-1 — Rz 24.
- BVwG 27.07.2020, W155 2183020-1 — Rz 24.
- BVwG 04.09.2017, L515 2001463-1 — Rz 42.
Materialien und Rechtsakte.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Inhaltsverzeichnis und zum Entfall der Überschrift des 8. Hauptstücks (Rz 7, 59, 61), zu § 70 (Rz 9, 50, 65), zu § 71 (Rz 55), zu § 72 (Rz 56), zu § 74 (Rz 58), zu § 75 Abs 32 (Rz 14). Zu § 67 schweigen die Erläuterungen.
- Abänderungsantrag Gödl, Köllner, Wotschke, 77. Sitzung NR, 20.05.2026, Z 8 und Begründung zu Art 1 Z 138 — Rz 9, 52, 65.
- BGBl I 39/2026 Art 1 Z 38, 138 bis 142 — Rz 6, 9, 10; BGBl I 43/2026 (§ 14 TP 8 Abs 2a, § 37 Abs 54 GebG) — Rz 14, 49.
- BGBl I 70/2015, BGBl I 24/2016, BGBl I 56/2018 — Rz 5, 45, 46.