Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§§ 20–26 FPG – Visa D

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 20 Gesetzestext

§ 20 idF BGBl I 39/2026 (Art 5 Z 16 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 126 Abs 30 FPG). § 21 idF BGBl I 206/2021, in Kraft seit 07.03.2023. §§ 21a und 22a idF BGBl I 145/2017, in Kraft seit 19.10.2017. §§ 22, 23 und 25 idF BGBl I 68/2013, in Kraft seit 01.01.2014. § 24 idF BGBl I 106/2022, in Kraft seit 01.10.2022; die Neufassung durch BGBl I 87/2025 (neue Z 4 in Abs 2) tritt nach § 126 Abs 29 FPG erst sechs Monate nach dem im Beschluss der Kommission nach Art 88 Abs 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft und ist am Stichtag nicht anzuwenden. § 26 samt Überschrift aufgehoben durch Art 5 Z 17 AMPAG, außer Kraft mit Ablauf des 11.06.2026 (§ 126 Abs 30 zweiter Satz FPG). Das AMPAG hat von diesen Bestimmungen nur § 20 Abs 1 Z 6 und § 26 berührt. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

3. Abschnitt — Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 16, BGBl. I Nr. 39/2026) 7. Visum zur Wiedereinreise; 8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen; 9. Visum für Saisoniers; 10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. (Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Visa für den längerfristigen Aufenthalt

§ 21a. (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 145/2017)

Visum aus humanitären Gründen

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 2 Z 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013) (3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

1. aus humanitären Gründen,

2. aus Gründen des nationalen Interesses oder

3. auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist.

Gesundheitszeugnis

§ 23. (1) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit

1. einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

2. einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder

3. einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des § 3 lit. a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist.

(2) Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Abs. 1 bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Krankheiten bezeichnet.

(3) Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

§ 24. (1) Die Aufnahme

1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);

2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17);

3. einer Tätigkeit als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist oder

4. einer Tätigkeit als Praktikant (§ 2 Abs. 4 Z 13a), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fremde, die

1. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;

2. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG verfügen;

3. gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben.

(3) Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG erfüllen.

(4) Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.

(5) Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.

Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 25. (1) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen. § 26 aF — Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 (aufgehoben mit Ablauf des 11.06.2026; letzte Fassung, in Kraft vom 01.11.2017 bis 11.06.2026) § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

A. Kernaussage

1

Die §§ 20 bis 26 regeln das nationale Visum für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen (Visum D). Für Kurzaufenthalte gilt der Visakodex unmittelbar; auf ein Visum D ist er nicht anwendbar (VwGH 02.08.2013, 2012/21/0098 RS 1). Das Visum D ist Einreisetitel, kein Aufenthaltstitel (§ 2 Abs 1 FPG; VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480 RS 2).

2

Das Gesetz kennt zwei Wege: die gebundene Erteilung auf Antrag, wenn Reisedokument, Wiederausreise und das Fehlen eines Versagungsgrundes feststehen (§ 21 Abs 1), und die amtswegige Erteilung aus humanitären Gründen trotz SIS-Ausschreibung (§ 22 Abs 1). Einen Anspruch auf ein humanitäres Visum zur Asylantragstellung gibt es nicht.

3

Asylrechtlich tragend ist seit 07.08.2026 (Rz 8) § 25: Das Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist das Einreisevisum für Familienangehörige international Schutzberechtigter, denen das Bundesamt die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46a NAG zuerkennt.

4

Das Visum nach § 26 aF, mit welchem Angehörige zur Asylantragstellung im Inland einreisten, ist entfallen. Verfahren, in welchen es beantragt oder versagt wurde, sind nach § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 nach hier vertretener Auffassung überzuleiten, nicht als gewöhnliche Visumverfahren fortzuführen (str; Rz 70 bis 73).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

5

Der Text. Art 5 Z 16 AMPAG: „In § 20 Abs. 1 entfällt Z 6.“ Art 5 Z 17: „§ 26 samt Überschrift entfällt.“ Beides ist mit Ablauf des 11.06.2026 außer Kraft getreten (§ 126 Abs 30 zweiter Satz FPG). Die übrigen Bestimmungen der Einheit hat das AMPAG nicht berührt.

6

Die Materialien. „Da Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren künftig nicht mehr erteilt werden, haben die §§ 20 Abs. 1 Z 6 und 26 zu entfallen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen des § 35 AsylG 2005 verwiesen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall der §§ 20 Abs 1 Z 6 und 26). Dort heißt es: „In den Fällen des bisherigen § 35 soll künftig kein Einreisetitel gemäß § 26 FPG zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mehr erteilt werden.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005). Grund ist der Wegfall der Günstigkeitsklausel in der Statusverordnung (§ 35 AsylG 2005 Rz 6, 7).

7

Schweigen. Zu den §§ 21 bis 25 schweigen die Materialien; sie sind unverändert. § 20 Abs 2 Z 1 nennt weiterhin „Abs. 1 Z 1 bis 8“; das ist ohne Folgen.

8

Was an die Stelle tritt. Der Familiennachzug zu Schutzberechtigten läuft seit 07.08.2026 über § 46a NAG: Das Bundesamt erteilt den Titel, die Einreise erfolgt mit dem Visum nach § 25 (Rz 52 ff). Das Visum ist damit nicht mehr Eingangstür zum Asylverfahren, sondern Werkzeug der Abholung eines bereits zuerkannten Titels.

9

Welche Judikatur fortgilt. Die Rechtsprechung zu § 26 aF betrifft nur mehr Altverfahren. Die ältere Judikatur zu § 21 betrifft überwiegend die bis 31.12.2013 geltende Fassung (Abs 1 Z 2 und 3, Abs 4, 5 und 7 aF); sie ist nur übertragen, wo der geltende Wortlaut sie trägt, und so gekennzeichnet.

C. Prüfschema

10

Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welches Visum ist beantragt (C oder D, welche Ziffer des § 20 Abs 1)?25 ffVisakodex auf Visum D angewandt oder umgekehrt
2Fällt das Verfahren unter § 35 AsylG 2005 aF (Visum nach § 26 aF)?57 ff, 70als gewöhnliches Visum D fortgeführt; Überleitung übersehen (str; Rz 70 ff)
3Gilt § 21 Abs 1 für diese Visumart?30 ffWiederausreise bei Z 4 und 5 verlangt
4Welcher Versagungsgrund des § 21 Abs 2 trägt, mit welchen Tatsachen?35 ffGeneralverdacht, keine konkreten Anhaltspunkte
5Wurde eine Verpflichtungserklärung (§ 21 Abs 3) geprüft?42EVE übergangen
6Bei § 25: Welche Versagungsgründe sind ausgeschlossen, und hat die NAG-Behörde den Punkt schon geprüft?53 ff, 74Identität neu aufgerollt
7Humanitäre Gründe: § 22 Abs 1 von Amts wegen erwogen, Zustimmung des BMI eingeholt?44 ffSIS als „Veto“ behandelt, § 22 nicht geprüft
8Art 8 EMRK berührt?82 ffkeine Abwägung trotz Familienbezug
9Parteiengehör und abschließende Stellungnahme (§ 11 Abs 1)?66Bedenken nicht konkret vorgehalten
10Beschwerde: Unterlagen, Neuerungsverbot, Zustellung (§ 11a)?68 ffZurückweisung ohne konkreten Verbesserungsauftrag

D. Gliederung

11

Nach Geltung (E), Unionsrecht (F) und Zweck (G) folgen die Arten der Visa D (H), die Erteilungsvoraussetzungen (I), die Versagungsgründe (J), die humanitären Visa (K), das Visum nach § 25 (L), der Entfall des § 26 (M), §§ 21a, 23 und 24 (N), das Verfahren (O) und die Streitfragen (P).

E. Welche Fassung gilt

12

Zum Übergangsrecht allgemein: Übergangsrecht Rz 4 ff. Für Visumverfahren enthält § 125 FPG keine Übergangsbestimmung; es gilt die Grundregel, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (Übergangsrecht Rz 74, 76).

Bestimmunggeltende FassungÄnderung durch das AMPAG
§ 20BGBl I 39/2026Abs 1 Z 6 aufgehoben
§ 21BGBl I 206/2021keine
§ 21a, § 22aBGBl I 145/2017keine
§ 22, § 23, § 25BGBl I 68/2013keine
§ 24BGBl I 106/2022 (Abs 2 Z 4 idF BGBl I 87/2025 noch nicht in Kraft)keine
§ 26 aFaufgehoben mit Ablauf des 11.06.2026Entfall samt Überschrift
13

Fallbezogen: Das Visum nach § 26 aF hat keine eigene Übergangsbestimmung. Es teilt das Schicksal des Antrags nach § 35 AsylG 2005 aF, dessen Überleitung § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 regelt (Übergangsrecht Rz 62 bis 69; § 35 AsylG 2005 Rz 15 bis 20); dazu Rz 70 ff.

14

Ein vor dem 12.06.2026 erteiltes Visum bleibt gültig (§ 125 Abs 31 FPG); die Einreise danach führt aber nicht mehr in das Familienverfahren alten Rechts (§ 35 AsylG 2005 Rz 80).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

15

Visa D. Der Visakodex gilt nur für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0156 RS 1; VwGH 18.06.2021, Ra 2021/22/0077 RS 1); für das Visum D gilt „ausschließlich“ das FPG (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0028 RS 1). Regelungslücke: Die §§ 20 bis 25 füllen einen Bereich, den weder der Visakodex noch die Verordnungen des Paktes regeln. Wo § 11 Abs 1 Art 19 Visakodex „sinngemäß“ anwendet, wirkt dieser als nationales Recht.

16

Die Anknüpfung in der AMM-VO. „Visum“ ist auch eine „im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die für die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als 90 Tagen verlangt wird“ (Art 2 Z 14 lit a AMM-VO). Das Visum D ist daher Zuständigkeitskriterium (Art 29 Abs 2 AMM-VO), auch wenn es weniger als 18 Monate vor der Registrierung abgelaufen, annulliert, aufgehoben oder entzogen wurde (Art 29 Abs 4 AMM-VO).

17

Wer mit einem österreichischen Visum D einreist und internationalen Schutz beantragt, fällt daher in die Zuständigkeit Österreichs, auch wenn das Visum nach § 27 Abs 3 Z 3 FPG mit der Einreichung des Antrags gegenstandslos wird (Rz 29): Richtigerweise steht diese Gegenstandslosigkeit der Aufhebung iSd Art 29 Abs 4 AMM-VO gleich. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

18

Humanitäre Visa. Das Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen ist ein Visum nach Art 25 Visakodex; das FPG setzt es voraus (§ 7 Z 3 FPG: Zustimmung des Bundesministers für Inneres). § 22 betrifft das nationale Visum D. Zulässige nationale Regelung neben dem Visakodex.

19

Kein unionsrechtlicher Anspruch. Anträge auf ein humanitäres Visum zur Asylantragstellung fallen nach dem Bundesverwaltungsgericht „allein unter das nationale Recht“ (BVwG 03.08.2018, W212 2186067-1). Das Gericht stützt sich auf EuGH 07.03.2017, C-638/16 PPU, X und X: Für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der aus humanitären Gründen auf Art 25 Visakodex gestützt wird, um sogleich nach der Ankunft internationalen Schutz zu beantragen und sich länger als 90 Tage aufzuhalten, gilt nicht der Visakodex, „sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht“ (Rn 51; tragend Rn 43, 44).

20

§ 26 aF. Eine Fortführung des Visums zur Einbeziehung in das Familienverfahren wiche von Art 23 Abs 1 StatusVO ab; der Entfall vermeidet das (§ 35 AsylG 2005 Rz 21 bis 24). Ob § 25 den Erleichterungen der Richtlinie 2003/86/EG genügt, ist hier nicht zu entscheiden (zu Art 13 Abs 1 der Richtlinie beim Visum nach § 25 siehe § 11 FPG Rz 65).

G. Zweck und Grenzen

21

Zweck. Das Visum D sichert die Kontrolle vor der Einreise: Zweck, Mittel und Rückkehr werden vorab geklärt; bei den Erwerbsvisa soll „bereits vor der Einreise bei der Visumserteilung“ geprüft werden können, ob eine erlaubte Tätigkeit beabsichtigt ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103 RS 5).

22

Grenzen. Das Visum ist kein Aufenthaltstitel und verschafft kein Bleiberecht: Wer mit einem Visum eingereist ist, darf die Entscheidung über einen Titelantrag nicht über die Gültigkeit des Visums hinaus im Inland abwarten (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/22/0080 RS 1). Es ist auch kein Weg zur Asylantragstellung aus dem Ausland; einen solchen Antrag lässt das Gesetz seit dem FrÄG 2009 nicht mehr zu; § 35 AsylG 2005 aF eröffnete nur die Einreise zur Antragstellung im Inland (§ 35 AsylG 2005 Rz 25).

23

Grenze für die Behörde. Das Visumverfahren wiederholt nicht, was im NAG-Verfahren geprüft ist; deshalb schließt § 25 Abs 2 die Versagung wegen Krankenversicherung, Mitteln, Belastung und Erwerbsabsicht aus.

24

Die Bezugsperson im Inland ist nicht Partei: „Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller“ (§ 11 Abs 2); auch der österreichische Ehegatte hat keine Parteistellung (VwGH 26.09.2007, 2006/21/0322 RS 1).

H. Die Arten der Visa D und ihre Wirkung — § 20

25

Die Zuordnung. Die Art des Visums bestimmt das anzuwendende Recht. Stellt die Antragstellerin von einem Visum C auf ein sechs Monate gültiges Visum D um, gilt, „dass damit allein die Vorschriften des FrPolG 2005 maßgeblich wurden“ (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0045 RS 1; zur Vorfassung, übertragbar). Ein Antrag auf ein Visum für zwei Jahre ist nicht als Visum D zu deuten, weil dieses die zulässige Dauer übersteigt (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0156 RS 1, zu § 20 Abs 3 aF).

26

Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig (Abs 2 erster Satz). Das Visum nach § 24 ist kein Aufenthaltstitel iSd NAG (VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480 RS 2).

27

Asylrechtliche Folge der Erwerbsvisa. Wer nach § 24 zur vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist, kann einen Titel nach dem 7. Hauptstück AsylG 2005 nicht erlangen; der Antrag ist nach § 58 Abs 9 Z 3 AsylG 2005 zurückzuweisen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0382 RS 1).

28

Z 7 — Visum zur Wiedereinreise ist das Visum nach § 26a während eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes. Nach erfolgreicher Beschwerde im Asylverfahren fällt das Einreiseverbot mit der Rückkehrentscheidung (§ 14 AsylG 2005 Rz 41); die Einreise stützt sich auf § 14 Abs 1 AsylG 2005, ein Visum dient allenfalls als Nachweis gegenüber dem Beförderer (Rz 48).

29

Gegenstandslosigkeit. Nach § 27 Abs 3 Z 3 FPG wird ein Visum D gegenstandslos, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz „einbringt“. Die Bestimmung ist nicht an die Terminologie der Verfahrensverordnung angepasst. Richtigerweise tritt die Wirkung mit der Einreichung ein (Art 28 VerfVO; § 17 Abs 2 AsylG 2005): Die Einbringung nach § 17 Abs 2 aF ist im gesamten Asylverfahrensrecht durch die Einreichung ersetzt worden (§ 17 AsylG 2005 Rz 10; Übergangsrecht Rz 78 zu § 38 Abs 1 Z 4 BFA-VG). Bis dahin bleibt das Visum gültig; mit der Einreichung entsteht zugleich das Recht auf Verbleib (Art 10 VerfVO; § 31 FPG Rz 54). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Zur Zuständigkeit Rz 17.

I. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen — § 21 Abs 1

30

Anwendungsbereich. Abs 1 gilt für die Visa nach § 20 Abs 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10. Nicht erfasst sind das humanitäre Visum (Z 2), das Visum zur Wiedereinreise (Z 7) und das Visum nach § 26 aF (Z 6 aF). Für dieses galt die Voraussetzung eines Reisedokuments nicht (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124 RS 5).

31

Die Voraussetzungen. Gültiges Reisedokument, kein Versagungsgrund, gesicherte Wiederausreise. Die Erteilung „kann“ erfolgen; liegen die Voraussetzungen vor, verdichtet sich das Ermessen mangels sachlichen Gegengrundes zur Erteilung.

32

Kein Reisedokument. Fehlt es, ist der Antrag nach Aufforderung und Nachfrist zurückzuweisen (§ 11 Abs 7), ausgenommen die Fälle des § 22 Abs 3 (Rz 47).

33

Die Wiederausreise. Sie ist nach Abs 1 Z 3 zu prüfen; nach Abs 1 letzter Satz entfällt die Prüfung bei der Arbeitssuche (Z 4) und beim Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Z 5). Die Judikatur zu Abs 1 Z 2 aF ist übertragbar, weil der Wortlaut gleich geblieben ist: Es darf nicht „ohne weiteres ("generell")“ unterstellt werden, der Fremde werde nach Ablauf des Visums unrechtmäßig bleiben; es bedarf „konkreter Anhaltspunkte“ (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0045 RS 4). „Fremdenrechtlich korrektes Vorverhalten eines Visumswerbers steht regelmäßig der Annahme entgegen, seine Wiederausreise sei nicht gesichert“ (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0028 RS 1); einer früheren fristgerechten Ausreise kommt maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0061 RS 1, zum Visakodex).

34

Das Bundesverwaltungsgericht wendet das auf das Visum D an: Bei einer über 70-jährigen Antragstellerin könne fehlende Erwerbstätigkeit „nicht als maßgeblicher Anhaltspunkt für eine fehlende Bindung zum Herkunftsstaat erachtet werden“ (BVwG 30.07.2026, W610 2334088-1).

J. Die Versagungsgründe — § 21 Abs 2 bis 4

35

Der Charakter. Abs 2 ordnet an: „ist zu versagen“. Die Gründe sind zwingend, lassen aber bei Z 1, 2, 7 und 9 Wertungsspielraum. Eine Interessenabwägung, wie sie Abs 1 Z 3 und Abs 4 aF vorsahen (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0045 RS 3), kennt die geltende Fassung nicht ausdrücklich (Rz 82 ff).

36

Z 1 — Zweck und Bedingungen. Der Fremde hat den Zweck zu begründen. Wird ein anderer als der angegebene Hauptzweck erkennbar, trägt das die Versagung (BVwG 13.08.2026, W175 2333767-1, Working-Holiday-Visum bei im Vordergrund stehender Beschäftigung: „Der Gesetzgeber stellt somit primär auf den Aufenthaltszweck des Ferienaufenthaltes ab.“).

37

Z 2 — Identität und Dokumente. Erforderlich sind „begründete Zweifel“. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Versagung bestätigt, wo Reisepass und Verlängerungsvignette unterschiedliche Nachnamen auswiesen, der Pass von der Personalie des NAG-Verfahrens abwich und die Antragstellerin zu den Widersprüchen selbst beigetragen hatte („Das Reisedokument ist nicht gültig bzw falsch.“; BVwG 05.08.2026, W185 2334083-1), und behoben, wo zwei afghanische Reisepässe unterschiedliche Transliterationen enthielten und die Behörde diese nicht ermittelt hatte; die Vertretungsbehörde habe „anhand der biometrischen Daten der BF (Fingerabdrücke, Foto) zu beurteilen, ob es sich bei den vorgelegten Reisepasskopien um ein und dieselbe Person handelt“ (BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1, zu einem Visum nach § 26 aF).

38

Die Judikatur zu § 21 Abs 7 Z 5 aF (Täuschungsversuch über taxativ genannte Umstände; VwGH 19.05.2011, 2008/21/0403 RS 1) ist nicht übertragbar; Z 2 genügen begründete Zweifel. Übertragbar bleibt die Pflicht zum konkreten Vorhalt (Rz 66). Bei zweifelhaftem Angehörigenverhältnis ist auf die DNA-Analyse hinzuweisen; § 13 Abs 4 BFA-VG galt auch im Verfahren über das Visum nach § 26 aF (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0262 RS 1; § 13 BFA-VG Rz 72 f).

39

Z 4 und Z 5 — Mittel. Nach der Vorfassung galten die Richtsätze des § 293 ASVG nicht (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0189 RS 2, zu § 21 Abs 5 Z 2 aF). Das Bundesverwaltungsgericht zieht sie für die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung heran: „Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel des Einladers sind die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen.“ (BVwG 10.07.2026, W175 2313382-1). Als Maßstab für den Einlader ist das vertretbar, nicht aber als Mindesteinkommen des Antragstellers.

40

Z 6 — SIS. Die Ausschreibung wirkt „wie ein Veto auf die Erteilung eines Visums sowohl nach dem FPG als auch nach dem Visakodex“ (BVwG 30.06.2016, W205 2119715-1). Sie ist allerdings der einzige Grund, über welchen § 22 Abs 1 hinweghilft (Rz 44).

41

Z 7 — öffentliche Ordnung. Eine Gefährdung ist anzunehmen und das Visum zu versagen, wenn sich der Fremde auf eine Ehe beruft, aber kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK beabsichtigt ist; eine Interessenabwägung ist dann nicht geboten (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 2; VwGH 25.05.2021, Ra 2020/22/0096 RS 2). Das Fehlen einer Geschlechtsgemeinschaft schließt ein Familienleben nicht aus (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026 RS 2).

42

Abs 3 — Verpflichtungserklärung. Bei Z 3, 4 und 5 kann das Visum trotzdem erteilt werden, wenn die Tragung aller Kosten durch eine Verpflichtungserklärung gesichert erscheint. Die elektronische Verpflichtungserklärung ist in die Beurteilung einzubeziehen (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185 RS 1, zum Visakodex). Wird sie als nicht tragfähig angesehen, ist das konkret vorzuhalten (Rz 66).

43

Beurteilungsspielraum. Das Bundesverwaltungsgericht billigt auch beim Visum D einen „weiten Beurteilungsspielraum“ zu (BVwG 13.08.2026, W175 2333767-1). Er stammt aus der Judikatur zum Visakodex (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0208 RS 1 unter Berufung auf EuGH 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki), der für das Visum D nicht gilt (Rz 15); die Übertragung ist zu rügen.

K. Die humanitären Visa — §§ 22 und 22a

44

§ 22 Abs 1. Die Vertretungsbehörde „kann“ ein Visum D „von Amts wegen“ trotz SIS-Ausschreibung erteilen, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses. Die Erteilung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres (§ 7 Z 4 FPG). Über andere Versagungsgründe hilft Abs 1 nicht hinweg.

45

Kein Antragsrecht. Das Gesetz sieht keinen Antrag vor. Ein Antrag auf „humanitäres Visum“ ist als Antrag auf ein Visum D nach § 21 zu behandeln, bei welchem § 22 Abs 1 mitzuprüfen ist, oder als Anregung (Rz 87). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dem Ausland gestellte Eventualanträge auf Aufnahme in ein humanitäres Aufnahmeprogramm und auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig angesehen, weil der Antrag auf internationalen Schutz nur im Inland gestellt werden kann (§ 17 Abs 1 AsylG 2005 aF) und für den Titel nach § 55 gilt: „Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht vorgesehen.“ (BVwG 03.08.2018, W212 2186067-1, im Verfahren über einen Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 aF). Über einen Antrag auf ein Visum D und § 22 Abs 1 spricht die Entscheidung nicht ab (Rz 89).

46

Zur Asylantragstellung besteht kein Anspruch auf ein Visum (Rz 19); es bleiben das Ermessen nach § 22 Abs 1 und Aufnahmeprogramme ohne Rechtsanspruch (BVwG 03.08.2018, W212 2186067-1). Für Angehörige Schutzberechtigter führt der Weg über § 46a NAG und § 25 (Rz 52).

47

§ 22 Abs 3. Fehlt ein anerkanntes Reisedokument, kann aus denselben Gründen ein auf das Bundesgebiet beschränktes Visum auf dem Formblatt nach der VO (EG) 333/2002 erteilt werden. Die Zurückweisung nach § 11 Abs 7 wegen fehlenden Reisedokuments ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

48

Wiedereinreise nach erfolgreicher Beschwerde. Braucht der nach § 14 AsylG 2005 zur Wiedereinreise Berechtigte ein Visum als Nachweis gegenüber dem Beförderer und besteht noch eine SIS-Ausschreibung, trägt § 22 Abs 1; das Ermessen verdichtet sich dann nach hier vertretener Auffassung zur Pflicht (str; § 14 AsylG 2005 Rz 39 f).

49

§ 22a — Visum im Inland bei rechtmäßigem Aufenthalt und Antrag vor dessen Ablauf; zuständig ist die Landespolizeidirektion mit Zustimmung des Bundesministers (§ 5 Abs 1 Z 2 FPG), über Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 4 FPG).

50

Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bestimmung eng aus: „Der Umstand, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht gewünscht oder nicht möglich erscheint, vermag für sich alleine die Voraussetzungen des § 22a FPG nicht zu erfüllen“; die Bestimmung bezwecke nicht, „Fremden bei bestehenden Aufenthaltsalternativen in anderen Staaten einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen“ (BVwG 17.08.2026, W621 2348581-1; Besucherin aus dem Iran mit Visum für das Vereinigte Königreich).

51

Abgrenzung zum Asylantrag. § 22a ersetzt den Schutzantrag nicht; die Gefahr im Herkunftsstaat ist im Verfahren über internationalen Schutz geltend zu machen, das Visum D wird mit der Einreichung des Antrags gegenstandslos (§ 27 Abs 3 Z 3 FPG; Rz 29).

L. Das Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels — § 25

52

Funktion. Teilt die NAG-Behörde mit, dass ein Titel zu erteilen wäre (§ 23 Abs 2 NAG), ist ein Visum mit viermonatiger Gültigkeit zu erteilen. Seit 07.08.2026 ist das der Weg der Familienangehörigen Schutzberechtigter: Das Bundesamt entscheidet über die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46a NAG und teilt der Berufsvertretungsbehörde die Erteilbarkeit mit.

53

Ausgeschlossene Versagungsgründe. Nach Abs 2 nicht Z 3 bis 5 (Krankenversicherung, Mittel, Belastung) und Z 10 (Erwerbsabsicht). Geblieben sind insbesondere Z 2 (Identität), Z 6 (SIS), Z 7 (öffentliche Ordnung) und Z 11 bis 14. Die Botschaft darf das Visum nach einer Mitteilung auch dann versagen, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026, Volltext, zu § 21 Abs 5 Z 4 aF; zur Begrenzung auf neue Tatsachen Streitfrage Rz 74 bis 76).

54

Fristen. Die Mitteilung wird gegenstandslos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und darüber belehrt wurde; wird der Titel nicht binnen sechs Monaten behoben, ist das NAG-Verfahren einzustellen (§ 23 Abs 2 und 3 NAG). Hebt der VwGH eine rechtswidrige Visumsversagung auf, läuft die Frist des § 23 Abs 3 NAG nicht ab (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026 RS 1). Für die Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht gilt richtigerweise dasselbe.

55

Rückmeldung. Wird das Visum nicht erteilt, hat die Vertretungsbehörde der NAG-Behörde die Gründe mitzuteilen (Abs 2 zweiter Satz). Die Bestimmung zeigt, dass beide Verfahren aufeinander abgestimmt sein sollen (Rz 74 ff).

56

Was schiefgeht. Die Behörde prüft Mittel oder Wiederausreise, obwohl beides ausgeschlossen ist (Versagung ohne weiteres rechtswidrig), oder sie rollt die bereits geprüfte Identität neu auf (Rz 74).

M. Der Entfall des § 26

57

Rechtslage bis 11.06.2026. Nach positiver Mitteilung des Bundesamtes war „ohne Weiteres“ ein Visum zur einmaligen Einreise zu erteilen (§ 26 aF; § 35 Abs 4 aF AsylG 2005: „aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG)“). Die Vertretungsbehörde war bescheiderlassende Behörde im Verfahren über den Einreisetitel (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 2).

58

Kein allgemeines Visum. Der Antrag war „streng zweckgebunden“; eine Abweisung allein wegen der Voraussetzungen des § 21 erwies sich „als völlig verfehlt“ (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 RS 2, zur Rechtslage vor 2014). Die Erteilung sollte ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 aF eröffnen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 6; VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 RS 1).

59

Verfahrensrecht. § 11a FPG galt, § 20 BFA-VG nicht (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2).

60

Seit 12.06.2026. § 26 aF ist entfallen. VfGH und VwGH wenden in anhängigen Verfahren nach den Materialien weiterhin „§ 35 iVm § 26 FPG“ an (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005); für sie gilt aber § 75 Abs 41 AsylG 2005 (Übergangsrecht Rz 65 bis 68). Die Begründung des Abänderungsantrags erfasst ausdrücklich Entscheidungen, „die über einen Bescheid der Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 (in Verbindung mit § 26 FPG) absprechen“ (AA 77. Sitzung NR, Begründung zu § 75 Abs 41 AsylG 2005).

61

Die offene Lage. Für Verfahren, in welchen nach positiver Mitteilung das Visum beantragt und wegen § 21 Abs 2 versagt wurde, enthält weder § 125 FPG noch § 75 AsylG 2005 eine ausdrückliche Regel für das Visum. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Bescheid im August 2026 als gewöhnlichen Visumbescheid behandelt, § 21 Abs 2 Z 2 geprüft und an die Botschaft zurückverwiesen, ohne das Übergangsrecht zu erörtern (BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1). Das Gericht gibt § 20 Abs 1 FPG noch in der Fassung BGBl I 68/2013 samt der aufgehobenen Z 6 wieder und nennt § 75 AsylG 2005 und § 46a NAG nicht; die Überleitung ist dort nicht erörtert, nicht verneint. Dazu Rz 70.

N. Längerfristiger Aufenthalt, Gesundheitszeugnis und Erwerbsvisa — §§ 21a, 23 und 24

62

§ 21a wiederholt für das Visum zum längerfristigen Aufenthalt § 21 Abs 1 (Zustimmung des Bundesministers im Fall des § 20 Abs 2 Z 3: § 7 Z 4 FPG).

63

§ 23 setzt eine Verordnung voraus; ohne sie läuft der Versagungsgrund des § 21 Abs 2 Z 3 zweiter Fall leer. Eine geltende Verordnung ist im RIS nicht nachgewiesen.

64

§ 24 verlangt für vorübergehende Erwerbstätigkeit, Saisonarbeit und Praktikum ein Visum C oder D samt arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung. Asylrechtlich bedeutsam ist allein die Sperre des § 58 Abs 9 Z 3 AsylG 2005 (Rz 27).

O. Das Verfahren

65

Behörde und Verfahren. Im Ausland die Vertretungsbehörde (§ 7 FPG), im Inland für § 22a und die Annullierung die Landespolizeidirektion (§ 5 Abs 1 Z 2 FPG). Das Verfahren regelt § 11 FPG; daneben gilt das AVG (Art I EGVG) mit den Abweichungen des § 11 FPG und des § 10 Abs 1 KonsG (§ 11 FPG Rz 25; § 15 BFA-VG Rz 35).

66

Parteiengehör. Die Behörde hat „konkret darzulegen, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen“; erst dann ist es Sache des Fremden, sie zu zerstreuen (VwGH 09.11.2010, 2007/21/0323 RS 1). Das Unterlassen des Vorhalts ist ein relevanter Verfahrensfehler (VwGH 17.11.2011, 2009/21/0043 RS 1; VwGH 19.05.2011, 2008/21/0403 RS 2), ebenso das Unterlassen der abschließenden Stellungnahme nach § 11 Abs 1 letzter Satz (VwGH 28.08.2012, 2011/21/0008 RS 3). Die Rechtssätze ergingen zu § 11 in früheren Fassungen; der Wortlaut ist gleich geblieben.

67

Begründung. Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen über Visa D sind nachvollziehbar auszufertigen; die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind „genau und umfassend“ mitzuteilen (§ 11 Abs 4). Die Beschränkung auf den Hinweis zwingender Versagungsgründe nach § 11 Abs 6 setzt voraus, dass der Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist.

68

Beschwerde. Über Beschwerden gegen Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 3 FPG), ohne Verhandlung und unter Neuerungsverbot (§ 11a Abs 2 FPG). Das ist sachgerecht, weil jederzeit neue Visaanträge gestellt werden können (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 1). Die Pflicht, Unterlagen samt Übersetzung anzuschließen, erfasst nur zurückgestellte Unterlagen (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 2); ihre Verletzung ist ein Formgebrechen, welches einen konkreten Verbesserungsauftrag verlangt (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 5). Zu § 11a und § 22b BFA-VG: § 15 BFA-VG Rz 33, 34.

69

§ 22a und Annullierung. § 11a betrifft nur Bescheide der Vertretungsbehörden; für die Landespolizeidirektion gelten § 24 VwGVG und § 9 Abs 5 FPG. Bei der Annullierung eines Schengen-Visums besteht wegen Art 47 GRC grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (VwGH 05.05.2026, Ra 2023/17/0085 RS 1). Die Anwendung des § 11a Abs 2 auf einen Bescheid nach § 22a (BVwG 17.08.2026, W621 2348581-1) ist zu rügen.

P. Streitfragen

1. Überleitung anhängiger Verfahren über das Visum nach § 26 aF

70

Ein am 12.06.2026 anhängiges Verfahren über das Visum nach § 26 aF, beantragt nach positiver Mitteilung des Bundesamtes, ist nach § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 überzuleiten oder nach dem geltenden FPG fortzuführen. Welche Lesart zutrifft, ist nicht entschieden.

Die Überleitung ist zu bejahen. Das Verfahren ist nach § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 überzuleiten. Ein Visum nach § 26 aF kann nicht mehr erteilt werden, während § 75 Abs 40 die Fortführung nach § 46a NAG mit dem Bundesamt als belangter Behörde anordnet.

71

Dagegen lässt sich einwenden, das Verfahren sei nach dem geltenden FPG fortzuführen. Dafür spricht: Der Visumantrag sei ein eigener Antrag nach dem FPG, kein Antrag „gemäß § 35“; § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 nenne nur Verfahren „betreffend § 35“. § 125 FPG enthalte keine Übergangsregel, sodass nach der Grundregel das geltende FPG anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht ist so vorgegangen und hat die Versagung nach § 21 Abs 2 Z 2 geprüft (BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1).

72

Dem Einwand ist zu widersprechen: Das Visum nach § 26 aF war die Erledigung des Antrags nach § 35 aF: Es war „aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2“ zu erteilen (§ 35 Abs 4 aF), und die Vertretungsbehörde war Behörde „in Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005“ (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 2). Der Abänderungsantrag behandelt Bescheide „gemäß § 35 AsylG 2005 (in Verbindung mit § 26 FPG)“ als Einheit (Rz 60). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

73

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist § 21 Abs 2 am Maßstab des § 35 Abs 4 aF zu messen, welcher das Visum „ohne weiteres“ gewährte; eine allein auf § 21 gestützte Versagung war „völlig verfehlt“ (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 RS 2). Hilfsweise ist sogleich ein Antrag nach § 46a NAG beim Bundesamt zu stellen.

2. Versagung des Visums nach § 25 wegen Identitätszweifeln trotz Mitteilung der NAG-Behörde

74

Ob die Vertretungsbehörde das Visum nach § 25 wegen Zweifeln an der Identität versagen darf, obwohl die NAG-Behörde den Titel für erteilbar erklärt hat, ist zur geltenden Rechtslage nicht entschieden.

Die Versagung ist nur zulässig, soweit sie auf Tatsachen beruht, welche die NAG-Behörde nicht geprüft hat oder die erst im Visumverfahren hervorkommen. Soweit die Versagung auf bereits geprüfte Tatsachen gestützt wird, stehen die Rückmeldepflicht des § 25 Abs 2 zweiter Satz und der Zweck des Abs 2, Geprüftes nicht zu wiederholen, entgegen (Rz 23). Zweifel hat die Botschaft durch eigene Ermittlungen auszuräumen, etwa durch den Abgleich der biometrischen Daten und die Ermittlung der Transliteration (vgl BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1, zu einem Visum nach § 26 aF). Die von der NAG-Behörde geprüfte Identitätsfrage neu zu entscheiden, verwehrt ihr allerdings der Zweck des Abs 2; das folgt nicht aus dieser Entscheidung.

75

Dagegen lässt sich einwenden, die Versagung sei zulässig. Dafür spricht: § 25 Abs 1 verweist ausdrücklich auf § 21 Abs 1 Z 2, und § 25 Abs 2 schließt Z 2 nicht aus. Der VwGH hat die Prüfung von Versagungsgründen nach einer Mitteilung der NAG-Behörde gebilligt (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026, Volltext). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Versagung nach Z 2 bestätigt und bezweifelt, ob der Titel bei richtiger Identität erteilt worden wäre (BVwG 05.08.2026, W185 2334083-1).

76

Dem Verwaltungsgerichtshof ist beizupflichten, soweit er die Prüfung von Versagungsgründen auch nach der Mitteilung der NAG-Behörde zuließ (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Zwischen neuen und bereits geprüften Tatsachen unterscheidet die Entscheidung allerdings nicht: Die Aufenthaltsehe, auf welche die Botschaft die Versagung stützte, war schon im NAG-Verfahren zu prüfen (§ 11 Abs 1 Z 4 NAG idF BGBl I 38/2011), und der Gerichtshof ließ ihre neuerliche Beurteilung zu; aufgehoben hat er den Bescheid nur, weil die angenommene Aufenthaltsehe auf den Feststellungen nicht trug. Die Entscheidung beruht auf § 24 Abs 3 FPG aF, welcher die Prüfung unter Berücksichtigung des § 21 Abs 1 Z 1, 3 und 4 aF und damit der Interessenklausel ausdrücklich anordnete. Die hier vertretene Begrenzung auf neue Tatsachen ist daher nicht aus dieser Entscheidung zu gewinnen, sondern aus dem Zweck des § 25 Abs 2, das von der NAG-Behörde Geprüfte nicht zu wiederholen (Rz 23); sie geht über die Rechtsprechung zur Vorfassung hinaus. Auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes trägt die Gegenposition nur in diesem Umfang: Dort stand der im Visumverfahren vorgelegte Reisepass mit abweichender Namensführung der Verfahrensidentität gegenüber, auf welche die positive Mitteilung der NAG-Behörde lautete; es waren Tatsachen, welche erst im Visumverfahren hervorkamen (BVwG 05.08.2026, W185 2334083-1). Rechtsprechung zur geltenden Rechtslage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

77

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so sind die Zweifel konkret vorzuhalten (Rz 66), der biometrische Abgleich und die DNA-Analyse nach § 13 Abs 4 BFA-VG anzubieten, und die Vertretungsbehörde hat der NAG-Behörde die Gründe mitzuteilen, damit diese über die Aufrechterhaltung ihrer Mitteilung entscheidet.

3. Reichweite des § 21 Abs 2 für Visa außerhalb des § 21 Abs 1

78

Ob § 21 Abs 2 auch für Visa gilt, welche § 21 Abs 1 nicht nennt, ist zur geltenden Fassung nicht entschieden.

Abs 2 gilt allgemein. Dafür spricht der Wortlaut („Die Erteilung eines Visums ist zu versagen“) und die Systematik: Abs 2 Z 8 nimmt das Visum zur Wiedereinreise (§ 20 Abs 1 Z 7) aus, und § 22 Abs 1 lässt beim humanitären Visum gerade Z 6 zurücktreten; beides setzt voraus, dass Abs 2 sonst greift. Ausgenommen sind Visa, für welche eine besondere Regel die Prüfung verdrängt; das war beim Visum nach § 26 aF die Anordnung „ohne Weiteres“.

79

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 2 gelte nicht allgemein. Dafür spricht: Abs 2 ist als Voraussetzung des Abs 1 Z 2 formuliert („kein Versagungsgrund (Abs. 2)“) und daher auf die dort genannten Visa beschränkt. Für das Visum nach § 26 aF galt nicht einmal das Reisedokument (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124 RS 5).

80

Dem Einwand ist zu widersprechen: Dass Abs 2 als Voraussetzung des Abs 1 Z 2 formuliert ist, beschränkt ihn nicht auf die dort genannten Visa: Der Verweis macht Abs 2 zur Voraussetzung dieser Visa, sagt aber nicht, dass er für andere nicht gilt. Abs 2 rechnet selbst mit Visa außerhalb des Abs 1: Z 4 verlangt Mittel für die Wiederausreise auch in den Fällen des § 20 Abs 1 Z 7, und Z 8 nimmt das Visum zur Wiedereinreise ausdrücklich aus, obwohl Abs 1 dieses Visum nicht nennt (Rz 30); beide Anordnungen liefen leer, gälte Abs 2 nur für die in Abs 1 genannten Visa. Der Hinweis auf das Visum nach § 26 aF verfängt nicht, weil dort die Anordnung „ohne Weiteres“ die Prüfung verdrängte. Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

81

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so gilt für das humanitäre Visum allein das Ermessen nach § 22 Abs 1; es ist dann an Art 8 EMRK und am Gleichheitssatz zu messen.

4. Abwägung nach Art 8 EMRK bei der Versagung eines Visums D

82

Ob bei der Versagung eines Visums D eine Abwägung nach Art 8 EMRK vorzunehmen ist, ist zur geltenden Fassung außerhalb der Aufenthaltsehe nicht entschieden.

Bei den Gründen mit Wertungsspielraum (Z 1, 2, 7, 9) ist Art 8 EMRK in der Auslegung zu berücksichtigen, wenn die Versagung ein bestehendes Familienleben trifft, insbesondere beim Visum nach § 25. Ra 2020/22/0008 betrifft den Fall, dass Familienleben nicht beabsichtigt ist. Die Kriterien führt § 9 BFA-VG Rz 27 ff.

83

Dagegen lässt sich einwenden, eine Abwägung nach Art 8 EMRK sei nicht vorzunehmen. Dafür spricht: Die geltende Fassung hat die Interessenabwägung des Abs 1 Z 3 und Abs 4 aF nicht übernommen; die Gründe des Abs 2 sind zwingend. Der VwGH hält bei der Aufenthaltsehe eine Abwägung für nicht geboten (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 2). Art 8 EMRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für das Familienleben zu wählen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 37).

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Dem Einwand ist zu widersprechen: Dass die geltende Fassung die Interessenabwägung des Abs 1 Z 3 und Abs 4 aF nicht übernommen hat, beseitigt die Bindung an Art 8 EMRK nicht, weil diese aus dem Verfassungsrang der Konvention folgt und nicht aus einer einfachgesetzlichen Klausel. Zwingend ist Abs 2 in der Rechtsfolge, nicht in der Feststellung seiner Tatbestände, welche bei Z 1, 2, 7 und 9 Wertungen verlangen und daher verfassungskonform auszulegen sind. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt die Abwägung nur für den Fall aus, dass der Fremde sich auf eine Ehe beruft und das Führen eines gemeinsamen Familienlebens nicht beabsichtigt ist; „in diesem Fall“ ist die Vornahme einer Interessenabwägung nicht geboten (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 2). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Abwägung dort geboten ist, wo ein Familienleben besteht oder beabsichtigt ist. Ob ein Familienleben besteht, ist nach Art 8 EMRK im Einzelfall zu prüfen, und auch das Fehlen einer Geschlechtsgemeinschaft schließt es unter Eheleuten nicht aus (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026 RS 2). Die Gründe mit Wertungsspielraum lassen Raum, das bestehende Familienleben bei der Auslegung zu berücksichtigen, und Art 8 EMRK bindet die Vertretungsbehörde unmittelbar. Der Hinweis, Art 8 EMRK umfasse nicht das Recht, den geeignetsten Ort für das Familienleben zu wählen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 37), betrifft die Wahl des Ortes und steht der Berücksichtigung eines bestehenden Familienlebens bei der Auslegung eines Versagungsgrundes nicht entgegen.

85

Rechtsprechung zur geltenden Fassung außerhalb der Aufenthaltsehe besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

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Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist das Familienleben bei § 46a NAG im Titelverfahren (§ 11 Abs 3 NAG) geltend zu machen, und die Versagung des Visums ist unter dem Gesichtspunkt zu rügen, dass sie diese Abwägung unterläuft.

5. Antrag auf ein humanitäres Visum: Zurückweisung oder Anregung

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Ob ein Antrag auf ein humanitäres Visum zurückzuweisen oder als Anregung zu behandeln ist, ist nicht entschieden.

Die Bezeichnung entscheidet nicht. Ein Antrag auf ein Visum D ist nach § 21 zu erledigen; scheitert er allein an Z 6, ist § 22 Abs 1 von Amts wegen zu prüfen. Ein bloßes Ersuchen um ein humanitäres Visum ist Anregung und verlangt keinen Bescheid.

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Dagegen lässt sich einwenden, der Antrag sei zurückzuweisen. Dafür spricht: § 22 Abs 1 sieht die Erteilung nur „von Amts wegen“ vor; ein Antragsrecht besteht nicht, der Antrag ist unzulässig (vgl BVwG 03.08.2018, W212 2186067-1, zu einem Antrag auf Aufnahme in ein humanitäres Programm). Einen unionsrechtlichen Anspruch gibt es nicht (Rz 19).

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Dem Einwand, § 22 Abs 1 sehe die Erteilung nur „von Amts wegen“ vor, ist zu widersprechen: Die Wendung regelt, wie das humanitäre Visum erteilt wird, nicht, wie über einen Antrag auf ein Visum D zu entscheiden ist. Wer ein Visum D beantragt, dessen Antrag ist nach § 21 zu erledigen, und die Prüfung nach § 22 Abs 1 schließt sich an, wenn allein die Ausschreibung nach § 21 Abs 2 Z 6 entgegensteht; über andere Versagungsgründe hilft § 22 Abs 1 nicht hinweg (Rz 44). Der Antrag ist daher nicht unzulässig, und § 22 Abs 1 ist bei seiner Erledigung von Amts wegen mitzuprüfen (Rz 45). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betraf einen Antrag aus dem Ausland auf Aufnahme in ein humanitäres Programm, nicht ein Visum D. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

90

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist sogleich ein Antrag auf ein Visum D nach § 21 mit dem Vorbringen zu stellen, dass allein die SIS-Ausschreibung entgegensteht.

Q. Fallgruppen

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Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Positive Mitteilung nach § 35 Abs 4 aF, Visum nach § 26 aF versagt, Beschwerde am 11.06.2026 anhängignach hier vertretener Auffassung Überleitung nach § 75 Abs 40; § 46a NAG; Bundesamt belangte Behörde (str)Stadium am 11.06.2026Rz 70 ff; § 35 AsylG 2005 Rz 17
Titel nach § 46a NAG erteilbar, Visum nach § 25 wegen Namensschreibung versagtnach hier vertretener Auffassung nur bei neuen Tatsachen zulässig (str)biometrischer Abgleich, Prüfung durch die NAG-BehördeRz 74 ff; BVwG 05.08.2026, W185 2334083-1
Visum nach § 25 wegen fehlender Mittel versagtrechtswidrigVersagungsgrund nach Abs 2 ausgeschlossen§ 25 Abs 2
Besuchsvisum D für betagte Mutter, Wiederausreise verneintBehebungBindungen, frühere Ausreisen, Rückflug, VerpflichtungserklärungBVwG 30.07.2026, W610 2334088-1
SIS-Ausschreibung, humanitäre Gründe§ 22 Abs 1 von Amts wegen prüfenGründe, Zustimmung BMIRz 44; BVwG 30.06.2016, W205 2119715-1
Wiedereinreise nach § 14 AsylG 2005, SIS noch nicht gelöschtVisum nach § 22 Abs 1; Ermessen verdichtet (str)Beschwerdeentscheidung, Verfahrensidentität§ 14 AsylG 2005 Rz 39
Besucherin kann wegen Krieges nicht in den Herkunftsstaat§ 22a nur bei unmöglicher Ausreise aus dem Bundesgebiet; unmögliche Rückkehr in den Herkunftsstaat genügt allein nichtAufenthaltsalternativen in DrittstaatenBVwG 17.08.2026, W621 2348581-1
Einreise mit Visum D, danach AsylantragVisum mit der Einreichung gegenstandslos; Österreich zuständigVisum, Datum der EinreichungRz 17, 29; Art 29 AMM-VO

R. Prüfliste gegen den Bescheid

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Die Liste ist vor der Beschwerde abzuarbeiten.

  1. Welches Visum ist beantragt, und hat die Behörde das richtige Recht angewandt (Rz 25, 15)?
  2. Stammt das Verfahren aus § 35 AsylG 2005 aF (Rz 70)? Dann nach hier vertretener Auffassung (str; Rz 70 bis 73): Überleitung und § 46a NAG.
  3. Wurde die Wiederausreise geprüft, obwohl § 21 Abs 1 letzter Satz das ausschließt (Rz 33)?
  4. Stützt sich die Versagung auf konkrete Tatsachen oder auf einen Generalverdacht (Rz 33, 37)?
  5. Wurden die Bedenken konkret vorgehalten und eine abschließende Stellungnahme ermöglicht (Rz 66)?
  6. Bei § 25: Ist der Versagungsgrund nach Abs 2 ausgeschlossen, hat die NAG-Behörde den Punkt geprüft, und sind die Fristen des § 23 Abs 2 und 3 NAG gewahrt (Rz 53, 54, 74)?
  7. Wurde eine Verpflichtungserklärung übergangen (Rz 42)?
  8. Stand allein Z 6 entgegen, und wurde § 22 Abs 1 geprüft (Rz 44)?
  9. Ist Familienleben berührt und fehlt jede Auseinandersetzung mit Art 8 EMRK (Rz 82)?
  10. Beschwerde: Unterlagen, Übersetzungen und konkreter Verbesserungsauftrag (Rz 68)?

S. Schriftsatzbausteine

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Überleitung des Verfahrens nach § 26 aF.

Der angefochtene Bescheid versagt das Visum, welches nach der positiven Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 35 Abs 4 AsylG 2005 aF iVm § 26 FPG aF zu erteilen war. Das Visum war die Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG 2005 aF (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 2). Das Verfahren ist nach § 75 Abs 40 AsylG 2005 iVm Abs 39 Z 1 bis 4 nach § 46a NAG zu Ende zu führen; belangte Behörde ist das Bundesamt. Beantragt wird die Fortführung nach § 46a NAG und die Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG.

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Visum nach § 25 — Identität bereits geklärt.

Das Bundesamt hat die Erteilbarkeit des Titels nach § 46a NAG mitgeteilt und dabei die Identität geprüft. Die Vertretungsbehörde stützt die Versagung auf § 21 Abs 2 Z 2 FPG, ohne neue Tatsachen zu nennen, ohne biometrischen Abgleich (vgl BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1, zu einem Visum nach § 26 aF), ohne Mitteilung nach § 25 Abs 2 zweiter Satz FPG und ohne konkreten Vorhalt (VwGH 09.11.2010, 2007/21/0323 RS 1). Angeboten wird eine DNA-Analyse nach § 13 Abs 4 BFA-VG.

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Wiederausreise — Generalverdacht.

Die belangte Behörde verneint die gesicherte Wiederausreise mit der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Es darf nicht „ohne weiteres ("generell")“ unterstellt werden, der Fremde werde unrechtmäßig bleiben; es bedarf konkreter Anhaltspunkte (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0045 RS 4). Die Beschwerdeführerin ist nach früheren Visa jeweils fristgerecht ausgereist [...], hat einen Rückflug gebucht [...] und legt eine Verpflichtungserklärung vor [...].

96

SIS-Ausschreibung — § 22 Abs 1 nicht geprüft.

Einziger Versagungsgrund ist die Ausschreibung im SIS (§ 21 Abs 2 Z 6 FPG). Die Behörde hätte von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob aus humanitären Gründen ein Visum D nach § 22 Abs 1 FPG zu erteilen ist, und die Zustimmung des Bundesministers für Inneres einzuholen. Die humanitären Gründe liegen in [...].

T. Verweisnetz

97

Im FPG: § 2 Abs 1 (Einreisetitel), § 5 Abs 1 Z 2 und § 7 (Zuständigkeit), § 9 Abs 3 bis 5 (Beschwerde), § 11 FPG und § 11a FPG (Verfahren), § 15 (Visumpflicht), § 26a (Visum zur Wiedereinreise), § 27 (Annullierung und Gegenstandslosigkeit), § 27a (Wiedereinreise während eines Einreiseverbotes), § 125 Abs 31 FPG, § 126 Abs 30 FPG.

98

Im AsylG 2005: § 14 AsylG 2005 Rz 39, 41 (Wiedereinreise); § 34 AsylG 2005 Rz 118 bis 122; zu § 35 aF: § 35 AsylG 2005 Rz 15 bis 34, 72 bis 80, 98 bis 101; § 58 Abs 9 Z 3; § 75 Abs 38 bis 41 (Übergangsrecht Rz 62 bis 69).

99

Im BFA-VG: § 9 BFA-VG Rz 27 ff (Art 8 EMRK); § 13 BFA-VG Rz 72 f (DNA-Analyse); § 15 BFA-VG Rz 33 bis 35 (Vertretungsbehörden, § 11a FPG). Im NAG: § 23 Abs 2 und 3, § 46a NAG.

100

Unionsrecht: Art 2 Z 14, Art 29 AMM-VO; VO (EG) 810/2009 (Visakodex), Art 19, 24, 25, 32.

U. Entscheidungen und Materialien — Register

101

VwGH.

102

VfGH. Zu den §§ 20 bis 26 ist keine Entscheidung erhoben.

103

EuGH. EuGH 07.03.2017, C-638/16 PPU, X und X, Rn 43, 44, 51 (Volltext) — Rz 19. EuGH 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki — nur unter Berufung durch VwGH 19.03.2014, 2013/21/0208 RS 1; Rz 43.

104

BVwG.

105

Materialien und Rechtsakte.