Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 52a FPG – „Gebietsbeschränkung“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 52a Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 5 Z 50 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 126 Abs 30 FPG). Geändert wurde nur Abs 2 Z 1; Abs 1, Abs 2 Z 2 und 3 und Abs 3 gelten idF BGBl I 56/2018 unverändert. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Gebietsbeschränkung

§ 52a. (1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.

(2) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Mitzulesen: § 6 Abs 2a GVG-B 2005 idF BGBl I 39/2026 (Art 6 Z 25 AMPAG): „Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.“

A. Kernaussage

1

§ 52a beschränkt den Aufenthalt ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger, welche in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind, auf den Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem die Einrichtung liegt. Die Beschränkung entsteht kraft Gesetzes; einen Bescheid, eine Verfahrensanordnung oder eine sonstige Anordnung sieht das Gesetz nicht vor. Nicht zu verwechseln ist die Gebietsbeschränkung mit der Rückkehrberatung nach § 52a BFA-VG (§ 53 BFA-VG Rz 54 f, 72 f); die Missachtung der Beratungspflicht ist ein Gesichtspunkt für die Wohnsitzauflage (§ 57 Abs 2 Z 1 FPG), nicht für § 52a FPG.

2

Zwei Auslöser kennt Abs 1: die Versorgung nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005 nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung (erster Fall) und den Auftrag zur Unterkunftnahme nach § 57 Abs 3 FPG nach rechtskräftiger Anordnung zur Außerlandesbringung (zweiter Fall). Die Wohnsitzauflage nach § 57 Abs 1 FPG nennt Abs 1 nicht; sie führt nur über die anschließende Versorgung nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005 zur Gebietsbeschränkung.

3

Die Beschränkung beginnt mit der Aufnahme in die Einrichtung und dauert, solange die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, längstens bis zur Ausreise. Sie ruht bei vorübergehender Undurchführbarkeit der Rückkehrentscheidung, Duldung und Freiheitsentzug (Abs 2); im ersten Fall (§ 6 Abs 2a GVG-B 2005) endet sie dagegen mit der Duldung, weil die Versorgung entfällt (Rz 38, 67).

4

Die Missachtung ist nach § 121 Abs 1a FPG strafbar, trägt die Festnahme nach § 39 Abs 1 Z 3 FPG und ist ein Gesichtspunkt der Fluchtgefahr nach § 76 Abs 3 Z 8 FPG. Voraussetzung jeder dieser Folgen ist die nachweisliche Belehrung nach Abs 3.

5

Für die Praxis entscheidend sind drei Fragen: Beruht die Unterbringung wirklich auf § 6 Abs 2a GVG-B 2005 oder § 57 Abs 3 FPG, ist die Belehrung nachgewiesen, und ruht die Beschränkung — nach einem Folgeantrag insbesondere, weil dem Fremden das Recht auf Verbleib zukommt.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Geändert wurde nur Abs 2 Z 1 (Art 5 Z 50 AMPAG). Die Vorfassung ließ die Verpflichtungen ruhen, wenn „die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar“ war. Nunmehr verweist Z 1 auf § 59 Abs 4 FPG und nennt die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht mehr.

7

Die Erläuterungen begründen beides: „Da § 12a AsylG 2005 zur Gänze entfällt (vgl. die Erläuterungen zum Entfall der §§ 12a und 13 AsylG 2005), hat auch der Verweis in Abs. 2 Z 1 zu entfallen. Aufgrund der Neunummerierung der Absätze in § 59 ist zudem der entsprechende Verweis anzupassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a FPG).

8

Unverändert sind die beiden Auslöser des Abs 1, der Umfang der Beschränkung, Abs 2 Z 2 und 3 und Abs 3. Den zweiten Fall fügte das FrÄG 2018 ein (BGBl I 56/2018, seit 01.09.2018); die Stammfassung des FrÄG 2017 (seit 01.11.2017) kannte nur die Versorgung nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005.

9

Geändert hat sich das Umfeld: § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF ist entfallen; an seine Stelle trat die Aufenthaltsbeschränkung nach § 15d AsylG 2005, welche in keinem Straftatbestand genannt ist. Die Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b und der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 ist seit 12.06.2026 nicht mehr strafbar (§ 15d AsylG 2005 Rz 87). § 121 Abs 1a und § 39 Abs 1 Z 3 FPG nennen seit 12.06.2026 nur mehr § 57 und § 52a (§ 121 FPG Rz 46; § 39 FPG Rz 41); § 76 Abs 3 Z 8 FPG nennt die Gebietsbeschränkung weiterhin (§ 76 FPG Rz 16). § 6 Abs 2a GVG-B 2005 beschränkt die medizinische Versorgung nun auf die „unbedingt erforderliche“ (Art 6 Z 25 AMPAG).

10

Z 1 vollzieht damit die Anpassung an die Neugliederung des § 59, welche im wortgleichen § 57 Abs 4 Z 1 FPG unterblieben ist (§ 57 FPG Rz 99 bis 101; Übergangsrecht Rz 77).

11

Rechtsprechung, welche § 52a selbst auslegt, besteht kaum; der Verwaltungsgerichtshof erwähnt die Bestimmung als Folge der Wohnsitzauflage (Rz 31). Veröffentlichte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seit dem 12.06.2026, welche § 52a anwenden, liegen nicht vor; wiedergegeben wird nur § 76 Abs 3 Z 8 FPG mit den „Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG“ (BVwG 08.07.2026, W611 2346924-1). Die Judikatur zu § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF ist übertragbar, soweit sie an die gleiche Bauweise anknüpft (Rz 47, 55, 76).

C. Prüfschema

12

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welcher Auslöser — § 6 Abs 2a GVG-B 2005 oder § 57 Abs 3 FPG?34 ffBeschränkung auf Wohnsitzauflage nach § 57 Abs 1 oder auf Antragsteller gestützt
2Rechtskräftige Rückkehrentscheidung, keine Duldung (erster Fall)?36 ffnur durchsetzbare Rückkehrentscheidung; Duldung übersehen
3Rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung und Auftrag nach § 57 Abs 3 (zweiter Fall)?41 ffÜberstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO als Grundlage
4Ist der Fremde in die Einrichtung aufgenommen?46 fBeschränkung schon ab Zuweisung oder Bescheid angenommen
5Wird die Versorgung noch zur Verfügung gestellt?50 ffAbmeldung aus der Versorgung übersehen
6Wurde nachweislich belehrt (Abs 3)?56 ffkein Nachweis im Akt; Belehrung ohne Grenzen des Gebiets
7Ruht die Beschränkung (Abs 2)?62 ffRecht auf Verbleib nach Folgeantrag, Duldung (im ersten Fall Ende, Rz 67), Haft übersehen
8War das Verlassen nach § 56 Abs 3 FPG gedeckt?71Arzttermin, Ladung, gesetzliche Pflicht als Übertretung gewertet
9Trägt die Missachtung die Fluchtgefahr?75 ffVerletzung als Automatismus; alte Verletzung ohne Aktualität
10Welcher Rechtsschutz?81 ffMaßnahmenbeschwerde gegen die bloße Beschränkung

D. Gliederung

13

Nach dem Übergangsrecht (E), dem Unionsrecht (F) und dem Zweck (G) behandelt die Einheit den Personenkreis (H), Beginn, Gebiet und Ende (I), Form und Belehrung (J), das Ruhen (K), die Folgen der Missachtung (L) und den Rechtsschutz (M); es folgen Streitfragen (N), Fallgruppen (O), Prüfliste (P), Schriftsatzbausteine (Q), Verweisnetz (R) und Register (S).

E. Welche Fassung gilt

14

Für § 52a besteht keine Übergangsbestimmung. § 125 Abs 31 bis 33 FPG betreffen ihn nicht, und § 75 Abs 32 AsylG 2005 erfasst nur Asylverfahren, zu welchen die Gebietsbeschränkung nicht gehört. Es gilt die Grundregel: Ohne Übergangsnorm ist das neue Recht anzuwenden (Übergangsrecht Rz 74 bis 76).

Sachverhaltanzuwendende FassungRz
Aufenthalt außerhalb des Bezirks ab 12.06.2026geltende Fassung; Ruhen nach Abs 2 Z 1 iVm § 59 Abs 462 ff
Aufenthalt außerhalb des Bezirks bis 11.06.2026, Strafverfahren anhängigTatzeitrecht; günstigeres späteres Recht nach § 1 Abs 2 VStG16
Versorgung nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005 am 12.06.2026 bereits gewährtVersorgung läuft nach § 17 GVG-B 2005 weiter; Beschränkung besteht fort17
Wohnsitzauflage nach § 57 Abs 3 aus der Zeit vor dem 12.06.2026gültig (§ 125 Abs 31 FPG); Ruhen nach geltender Fassung18
15

Maßgebend ist für die Beschränkung selbst der jeweilige Tag des Aufenthalts: Sie ist ein Dauerzustand, und ob sie an einem bestimmten Tag bestand oder ruhte, richtet sich nach der an diesem Tag geltenden Fassung.

16

Für Taten bis 11.06.2026 ist nach § 1 Abs 2 VStG die Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung nur anzuwenden, wenn sie für den Täter günstiger ist. Das kann sie nicht sein, soweit es um die Anordnung zur Außerlandesbringung geht: Nach der Vorfassung ruhte die Beschränkung bei vorübergehender Undurchführbarkeit nach § 12a Abs 4 AsylG 2005 aF, nach der geltenden Fassung nicht mehr (Rz 66). Für solche Altfälle bleibt es beim Ruhenstatbestand der Vorfassung.

17

Nach § 17 GVG-B 2005 werden Fremde, welche der Bund am 12.06.2026 versorgt, „bis zu ihrer Ausreise gemäß § 6 Abs. 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt“ (Art 6 Z 45 AMPAG). Die Beschränkung hängt an der Versorgung und besteht fort.

18

Ein vor dem 12.06.2026 erteilter Auftrag nach § 57 Abs 3 FPG bleibt gültig (§ 125 Abs 31 FPG), ebenso die daran geknüpfte Beschränkung. Ob sie nach dem Stichtag ruht, bestimmt die geltende Fassung; nach einem Folgeantrag ist Rz 91 ff zu beachten.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

19

§ 52a ist eine nationale Maßnahme ohne Ermächtigung in einer Verordnung der Union. Maßstab ist die Rückführungsrichtlinie; die Aufnahmerichtlinie begrenzt den Anwendungsbereich (Rz 25 f).

Ab 17.10.2027: Mit diesem Tag tritt die unmittelbar geltende RückführungsVO an die Stelle der RL 2008/115/EG (Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 RückführungsVO). Sie sieht die Verpflichtung, sich in einem geografischen Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufzuhalten, ausdrücklich als Maßnahme vor (Art 20 Abs 1 lit a RückführungsVO), nach Maßgabe des Art 20 Abs 2 bis 6 und 8 RückführungsVO (Rz 20).

20

Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG erlaubt für die Frist für die freiwillige Ausreise Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr, darunter „die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten“; Art 9 Abs 3 erstreckt das auf den Aufschub der Abschiebung. Außerhalb dieser Zeiträume tragen Art 8 Abs 1 und Art 15 Abs 1 (Vorrang „weniger intensiven Zwangsmaßnahmen“) die Beschränkung; zur gleichen Ableitung § 57 FPG Rz 22 bis 26.

Ab 17.10.2027: Art 20 Abs 1 lit a RückführungsVO lässt die Verpflichtung, sich in einem geografischen Gebiet aufzuhalten, ohne Bindung an Ausreisefrist oder Aufschub zu, nach Abs 3 auch gegen nicht abschiebbare, nicht kooperierende Drittstaatsangehörige; Grenzen ziehen Art 20 Abs 2 (Vulnerable, Kindeswohl) und Abs 8 RückführungsVO (Unterrichtung über die Konsequenzen einschließlich Haft). Den Vorrang weniger intensiver Zwangsmaßnahmen des Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG enthält Art 29 Abs 1 RückführungsVO nicht. Ob die gesetzliche Beschränkung des § 52a eine „verhängte“ Maßnahme iSd Art 20 Abs 1 RückführungsVO ist, ist offen.

21

Abs 1 erster Fall. Die Beschränkung ist Bedingung einer Leistung, welche § 6 Abs 2a GVG-B 2005 anbietet („können … versorgt werden“), und eine milde Maßnahme iSd Art 15 Abs 1. Es liegt eine zulässige Ausführungsregelung vor.

22

Abs 1 zweiter Fall. Hier folgt die Beschränkung einem Auftrag, welcher den Fremden in die Einrichtung zwingt. Auch das ist zulässig, aber nur, weil die Beschränkung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Auftrags nach § 57 Abs 3 FPG eingeht (Rz 31 f). Für die Fälle des § 61 Abs 1 FPG besteht keine unionsrechtliche Vorgabe (§ 57 FPG Rz 28).

23

Art 14 RL 2008/115/EG. Während der Ausreisefrist und des Aufschubs sind „soweit wie möglich“ die Familieneinheit, die „medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten“, die Grundbildung Minderjähriger und die Bedürfnisse Schutzbedürftiger zu wahren. § 52a selbst kennt keine Ausnahmen; § 121 Abs 1a letzter Satz iVm § 56 Abs 3 FPG stellt aber den Aufenthalt für gesetzliche Pflichten, Ladungen und medizinische Versorgung straflos (Rz 71). Für Familienbesuche und den Schulweg außerhalb des Bezirks fehlt eine solche Regel. Für die gleich gebaute Aufenthaltsbeschränkung der Antragsteller lässt § 15d Abs 2 Z 3 AsylG 2005 den Aufenthalt außerhalb des Bezirks aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen zu; diese Wertung ist bei der Auswahl der Einrichtung (Rz 24), beim Verschulden (§ 5 VStG) und bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) zu berücksichtigen.

Ab 17.10.2027: Die in Art 14 Abs 1 RL 2008/115/EG genannten Belange sind nach Art 11 Abs 6 RückführungsVO nur noch während des Zeitraums zu berücksichtigen, für den die Abschiebung aufgeschoben wurde, nicht mehr während der Ausreisefrist. Für Gebietsbeschränkungen bestimmt Art 20 Abs 2 RückführungsVO, dass sie nur anzuwenden sind, soweit sie mit den besonderen Bedürfnissen vulnerabler Personen und dem Kindeswohl vereinbar sind, und Art 20 Abs 6 RückführungsVO lässt Termine bei Behörden und Gerichten ohne Genehmigung zu; ob die Auswahl der Einrichtung (Rz 24) künftig darauf zu stützen ist, ist offen.

24

Richtigerweise ist Art 14 Abs 1 lit a und c dort über die Auswahl der Einrichtung zu verwirklichen: Wer schulpflichtige Kinder hat oder dessen Familie in einem anderen Bezirk lebt, darf nicht in eine Einrichtung gewiesen werden, deren Sprengel die Einheit zerreißt (§ 57 FPG Rz 72). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

25

Abgrenzung zur Aufnahmerichtlinie. Die RL (EU) 2024/1346 gilt für Antragsteller, „solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen“ (Art 3 Abs 1). Verlässt ein Antragsteller das ihm zugewiesene Gebiet, „darf ein Mitgliedstaat keine anderen Sanktionen als diejenigen verhängen, die nach dieser Richtlinie vorgesehen sind“ (Art 8 Abs 5 UAbs 2). Deshalb entfiel die Strafbarkeit der §§ 15b und 15c AsylG 2005: „als Sanktion für Verstöße gegen Art. 8 und 9“ dürfe „nur die Kürzung oder der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erfolgen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 121 Abs 1a FPG).

26

§ 52a trifft Antragsteller grundsätzlich nicht (§ 15c AsylG 2005 Rz 63; § 15d AsylG 2005 Rz 87). Stellt der Fremde aber einen Folgeantrag und kommt ihm das Recht auf Verbleib zu, fällt er in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie. Für den ersten Fall ordnet Abs 2 Z 1 dann das Ruhen an (Rz 64); für den zweiten Fall fehlt eine Regel (Regelungslücke; Rz 91 ff). Ohne Recht auf Verbleib bleibt es bei der Rückführungsrichtlinie; die Beschränkung besteht fort.

27

Verfassungsrecht. In die Freizügigkeit nach Art 2 des 4. ZPEMRK greift die Beschränkung nicht ein, weil diese nur den rechtmäßig Aufhältigen schützt; die Erläuterungen zu § 57 FPG halten das für unrechtmäßig aufhältige Fremde fest (§ 57 FPG Rz 30). Berührt ist das Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK. Die Grenze zur Freiheitsentziehung (Art 5 EMRK, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) erreicht die Beschränkung auf einen Bezirk nicht (§ 57 FPG Rz 74 f).

28

Zusammenfassung. Unangewendet bleibt nichts. Unionsrechtskonform auszulegen sind die Auswahl der Einrichtung (Rz 24), das Ruhen im zweiten Fall bei Antragstellern mit Recht auf Verbleib (Rz 91 ff) und die Fluchtgefahr (Rz 75 ff).

G. Zweck und Grenzen

29

Die Beschränkung soll den Fremden während der Vorbereitung der Ausreise erreichbar halten und die Rückkehrberatung in der Einrichtung wirksam machen. Nach den Materialien zum FrÄG 2017 werden in den Einrichtungen „vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt“; mit der Aufnahme „soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (§ 52a)“ (IA 2285/A 25. GP, wiedergegeben in VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, Rn 11).

30

Die Grenzen folgen aus dem Wortlaut: Die Beschränkung ist Annex der Unterbringung, keine eigenständige Sicherungsmaßnahme. Sie darf nicht als Ersatz der Haft oder eines gelinderen Mittels eingesetzt werden, und sie ist keine Sanktion der Nichtausreise — diese erfasst § 120 Abs 1b FPG (§ 120 FPG Rz 51).

31

Wo die Beschränkung Folge eines Zwangs ist, zählt sie zur Eingriffsintensität der Anordnung, welche sie auslöst. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verlegung in eine entfernte Einrichtung als „gravierenden Eingriff“ gewertet und eine besondere Begründung verlangt, weshalb sie mit dem „auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt“ als ultima ratio geboten war (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 RS 6; ebenso VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, Rn 16).

32

Die Behörde, welche einen Auftrag nach § 57 FPG erteilt, hat die Beschränkung daher in die Abwägung einzubeziehen. Die Entscheidungen ergingen zu § 57 FPG idF vor dem AMPAG (Mandatsbescheid, Gefahr im Verzug); die Aussage über das Gewicht der Beschränkung hängt daran nicht.

33

Die Beschränkung ist kein Instrument der Quartierverwaltung und kein Mittel, den Fremden von Umfeld und Vertretung zu trennen (§ 57 FPG Rz 38).

H. Der Personenkreis — die beiden Auslöser des Abs 1

34

Abs 1 erfasst nur Drittstaatsangehörige; Fremde, gegen welche ein Aufenthaltsverbot ergeht, fallen mangels Versorgung nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005 heraus.

35

Erster Fall — Versorgung nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005. Die Versorgung setzt eine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und das Fehlen einer Duldung nach § 46a FPG voraus. Sie erfolgt „zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise“ in Einrichtungen, welche in einer Verordnung nach § 5 Abs 1 GVG-B 2005 genannt sind.

36

Rechtskraft verlangt mehr als Durchsetzbarkeit: Eine nur durchsetzbare Rückkehrentscheidung trägt die Versorgung nach § 6 Abs 2a und damit die Beschränkung nicht (ebenso § 57 FPG Rz 40).

37

Die Rückkehrentscheidung muss aufrecht sein. Wird sie gegenstandslos (§ 60 Abs 3 FPG), endet die Grundlage der Versorgung nach § 6 Abs 2a und mit ihr die Beschränkung.

38

Wird der Fremde geduldet, entfällt die Voraussetzung der Versorgung. Die Beschränkung endet damit (Rz 50 f, 67); das Ruhen nach Abs 2 Z 2 betrifft im ersten Fall nur die Zeit, in welcher die Versorgung trotz Duldung weiter zur Verfügung gestellt wird.

39

Maßgebend ist die Rechtsgrundlage der Versorgung, nicht der Ort. Die Einrichtungen des Bundes versorgen auch Antragsteller nach § 2 Abs 1 GVG-B 2005; für sie gilt § 52a nicht, sondern allenfalls § 15d AsylG 2005 (§ 15d AsylG 2005 Rz 39). Die Grundlage im Tatzeitpunkt ist festzustellen.

40

Die Wohnsitzauflage nach § 57 Abs 1 FPG. Abs 1 nennt nur den Auftrag nach § 57 Abs 3. Die Wohnsitzauflage nach einer Rückkehrentscheidung löst die Beschränkung nicht selbst aus, sondern erst über die Aufnahme und Versorgung nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005 in der bestimmten Einrichtung; die Materialien zum FrÄG 2017 setzten das voraus (Rz 29). In diesem Sinn ist § 57 FPG Rz 74 zu lesen.

41

Zweiter Fall — Auftrag nach § 57 Abs 3 FPG. Er setzt eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung voraus, welche seit 12.06.2026 nur in den Fällen des § 61 Abs 1 FPG ergeht; nach einer Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO ist der Auftrag rechtswidrig (§ 57 FPG Rz 82, 84, 128 ff), die Beschränkung ohne Grundlage.

42

Die Einrichtung muss im zweiten Fall ausdrücklich eine solche sein, welche „in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist“. Im ersten Fall folgt dasselbe aus § 6 Abs 2a GVG-B 2005. Nennt der Bescheid ein anderes Quartier, entsteht keine Beschränkung nach § 52a.

43

Die Erläuterungen weichen vom Text ab. Sie beschreiben Abs 1 so, als setze er in beiden Fällen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung voraus (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a FPG); § 57 Abs 3 knüpft aber an die Anordnung zur Außerlandesbringung an. Maßgebend ist der Text.

44

Minderjährige nimmt das Gesetz nicht aus. Für die Strafbarkeit gilt § 4 VStG; zum Schulbesuch Rz 23 f.

45

Nachweis. Festzustellen sind die Rechtskraft samt Datum, das Fehlen einer Duldung, die Rechtsgrundlage der Versorgung und die Nennung der Einrichtung in der Verordnung.

I. Beginn, Gebiet und Ende der Beschränkung

46

Beginn. Die Beschränkung beginnt „ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung“. Weder die formlose Mitteilung nach § 6 Abs 2a zweiter Satz GVG-B 2005 noch der Bescheid nach § 57 Abs 3 FPG löst sie aus.

47

Wer der Wohnsitzauflage nicht nachkommt und die Einrichtung nie betritt, unterliegt daher keiner Beschränkung nach § 52a; strafbar ist dann allein die Missachtung der Wohnsitzauflage. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Ende der gleich gebauten Beschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF streng am Wortlaut gemessen: Sie kam „nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die Dauer des Zulassungsverfahrens“ zum Tragen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234 RS 7; VwGH 16.11.2012, 2011/21/0065 RS 1).

48

Das Gebiet. Es ist der Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem die Einrichtung liegt — Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut. Die Grenzen sind nach Abs 3 mitzuteilen (Rz 57).

49

Innerhalb des Gebiets ist der Fremde frei. Eine Pflicht, in der Einrichtung zu nächtigen, folgt nicht aus § 52a, sondern allenfalls aus einer Wohnsitzauflage oder der Hausordnung (§ 5 Abs 3 GVG-B 2005).

50

Ende. Die Beschränkung endet mit der Ausreise und, davor, sobald dem Fremden die Versorgung nicht mehr „zur Verfügung gestellt“ wird. Maßgebend ist das Angebot, nicht die Inanspruchnahme (Rz 86 ff).

51

Die Versorgung wird etwa nicht mehr zur Verfügung gestellt, wenn der Bund sie beendet, der Fremde aus der Grundversorgung abgemeldet wird oder die Voraussetzungen des § 6 Abs 2a GVG-B 2005 entfallen (Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung, Duldung, Erteilung eines Titels). Im zweiten Fall endet sie überdies mit dem Außerkrafttreten der Wohnsitzauflage (§ 57 Abs 5 FPG) und mit ihrer formlosen Aufhebung, nach welcher der Bescheid als widerrufen gilt (§ 57 Abs 8 FPG). Fallen die Voraussetzungen der Wohnsitzauflage weg, ist die amtswegige Aufhebung beim Bundesamt anzuregen.

52

Bei Verlegung in eine Einrichtung in einem anderen Bezirk wechselt das Gebiet; die Belehrung ist zu wiederholen, weil sie „bei Aufnahme“ geschuldet ist.

53

Für das Strafverfahren ist das Ende genau festzustellen: Die Missachtung ist ein Dauerzustand, und nach dem Ende der Beschränkung ist der Aufenthalt außerhalb des Bezirks keine Übertretung nach § 121 Abs 1a FPG mehr (zum Dauerdelikt § 121 FPG Rz 56, 84).

54

Nachweis. Festzustellen sind der Tag der Aufnahme, die Grundlage der Versorgung im Tatzeitraum und ein allfälliger Abmeldevermerk.

J. Form und Belehrung — Abs 3

55

Keine Anordnung. Die Beschränkung ist unmittelbare Rechtsfolge des Gesetzes. Das Bundesamt erlässt keinen Bescheid, keine Verfahrensanordnung und keinen Mandatsbescheid. Der Verwaltungsgerichtshof hat das zur gleich gebauten Beschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF festgehalten: „Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor.“ (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 5).

56

Die Belehrung. Abs 3 verlangt, dem Fremden bei der Aufnahme dreierlei „nachweislich zur Kenntnis zu bringen“: die Beschränkung, die Grenzen des Gebiets und die Folgen einer Missachtung. Die Belehrung ist eine Wissenserklärung, kein Bescheid.

57

Die Grenzen sind so zu bezeichnen, dass der Fremde sie erkennen kann: Der Name des Bezirks allein genügt richtigerweise nicht, wo der Fremde die Verwaltungsgliederung nicht kennt; eine Karte oder die Nennung der angrenzenden Orte und Verkehrsknoten ist geboten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

58

Zu den Folgen gehören die Strafe nach § 121 Abs 1a, die Festnahme nach § 39 Abs 1 Z 3 und die Bedeutung für die Fluchtgefahr (§ 76 Abs 3 Z 8 FPG). Die Belehrung hat in einer verständlichen Sprache zu erfolgen.

59

Nachweislich heißt: Der Akt belegt, wann, von wem, in welcher Sprache und mit welchem Inhalt belehrt wurde; ein nicht übersetztes Formular genügt nicht.

60

Fehlt der Nachweis, ist der Tatbestand des § 121 Abs 1a FPG nicht verwirklicht (§ 121 FPG Rz 48). Zur Gegenposition, welche die Beschränkung auch ohne Belehrung entstehen lässt, Rz 97 ff.

61

Nachweis. Im Strafverfahren ist die Vorlage des Belehrungsprotokolls zu beantragen, wenn es im Akt fehlt.

K. Das Ruhen — Abs 2

62

Die Verpflichtungen ruhen, wenn und solange einer der drei Tatbestände vorliegt. Die Beschränkung besteht fort; ihre Missachtung ist in dieser Zeit weder strafbar noch ein Gesichtspunkt der Fluchtgefahr. Endet der Ruhensgrund, lebt sie ohne neue Belehrung auf. Das gilt nicht, wo die Beschränkung im ersten Fall mit der Duldung geendet hat (Rz 67); dort bedarf es einer neuen Aufnahme und Belehrung (Abs 3).

63

Z 1 — § 59 Abs 4 FPG. Die Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung gegen einen Antragsteller ist aufgeschoben, „solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt“ (§ 59 FPG Rz 49 f). Aufgeschobene Durchsetzbarkeit und vorübergehende Undurchführbarkeit sind hier gleichbedeutend: Der Verweis übernimmt die Anordnung des § 59 Abs 4, nicht nur dessen Wortlaut.

64

Daraus folgt: Stellt der Fremde einen Folgeantrag und kommt ihm das Recht auf Verbleib zu, ruht die Beschränkung. Das deckt sich mit dem Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie (Rz 25 f). Kommt ihm das Recht nicht zu, etwa weil Art 10 Abs 4 der Verfahrensverordnung greift, ruht sie nicht.

65

Die Behörde hat daher im Strafverfahren festzustellen, ob und seit wann ein Folgeantrag gestellt war und ob dem Fremden im Tatzeitpunkt das Recht auf Verbleib zukam. Fehlt die Feststellung, ist das Straferkenntnis mangelhaft.

66

Die Anordnung zur Außerlandesbringung. Z 1 nennt nur die Rückkehrentscheidung. Nach der Vorfassung ruhte die Beschränkung auch, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 12a Abs 4 AsylG 2005 aF vorübergehend nicht durchführbar war; dieser Fall ist mit dem Entfall des § 12a ersatzlos gestrichen. Zur Lücke Rz 91 ff.

67

Z 2 — Duldung. Ruhen tritt im zweiten Fall (§ 57 Abs 3 FPG) ein, solange der Aufenthalt nach § 46a FPG geduldet ist. Die Duldung ist ein gesetzlicher Zustand, kein Recht (§ 46a FPG Rz 24); sie tritt nicht erst mit der Karte ein. Für den ersten Fall entfällt mit der Duldung bereits die Voraussetzung der Versorgung (Rz 38); die Beschränkung endet, und nach dem Ende der Duldung lebt sie nicht ohne neue Aufnahme und Belehrung (Abs 3) auf. Abs 2 Z 2 behält im ersten Fall Bedeutung, soweit die Versorgung trotz Duldung faktisch weiter angeboten wird (Rz 50). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

68

Z 3 — Freiheitsentzug. Erfasst ist jeder Freiheitsentzug: Schubhaft, Strafhaft, Untersuchungshaft, Anhaltung nach § 39 FPG oder § 40 BFA-VG. § 120 Abs 5 Z 4 FPG schließt die Strafbarkeit in dieser Zeit zusätzlich aus (§ 121 FPG Rz 55).

L. Folgen der Missachtung

69

Der Tatbestand. Strafbar ist nach § 121 Abs 1a FPG, wer „sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält“. Die Strafe beträgt 100 bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall 1 000 bis 5 000 Euro; Organstrafverfügung und vorläufige Sicherheit sind ausgeschlossen (§ 121 FPG Rz 58).

70

Nach den Materialien zum FrÄG 2017 erfasst § 121 Abs 1a auch jene Fälle, „in denen der Drittstaatsangehörige den angeordneten Beschränkungen von vornherein nicht nachkommt“ (IA 2285/A 25. GP, wiedergegeben in LVwG Tirol 30.07.2019, LVwG-2018/17/2615-1). Für § 52a setzt auch das die Aufnahme voraus (Rz 46 f).

71

Die Ausnahmen. Keine Übertretung liegt in den Fällen des § 56 Abs 3 und des § 120 Abs 5 Z 4 FPG vor (§ 121 Abs 1a letzter Satz FPG): Straflos ist der Aufenthalt außerhalb des Bezirks, solange er für gesetzliche Pflichten, Ladungen von Gericht, Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde oder medizinische Versorgung notwendig ist. Richtigerweise zählt dazu der Termin bei der eigenen Vertretung zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist (Art 47 GRC). Für die gleich gebaute Aufenthaltsbeschränkung der Antragsteller lässt § 15d Abs 2 Z 4 AsylG 2005 den Aufenthalt außerhalb des Bezirks zur Inanspruchnahme der Rechtsberatung ausdrücklich zu. Ein Gegenschluss daraus, dass § 56 Abs 3 FPG nicht ebenso ergänzt wurde, ist abzulehnen: Der Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art 47 GRC; Art 13 Abs 1 RL 2008/115/EG) kommt dem ausreisepflichtigen Fremden ebenso zu wie dem Antragsteller, und ein sachlicher Grund für seine Schlechterstellung ist nicht ersichtlich. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

72

Zuständigkeit. Das Strafverfahren führt die Behörde jenes Gebiets, auf welches der Aufenthalt beschränkt ist (§ 6 Abs 9 zweiter Satz FPG), damit keine Sachlage entsteht, „die den rechtswidrigen Zustand … nicht beendet, sondern vielmehr unverhältnismäßig verlängert“ (IA 2285/A 25. GP, wiedergegeben in LVwG Tirol 30.07.2019, LVwG-2018/17/2615-1). Ein Straferkenntnis der Behörde des Betretungsorts ist aufzuheben.

73

Festnahme. Die Missachtung trägt die Festnahme und Anhaltung bis zu 24 Stunden zum Zweck der unerlässlichen Vorführung (§ 39 Abs 1 Z 3 FPG). Die Erläuterungen bestätigen den Zweck: Er ist „eine für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässliche Vorführung vor die Landespolizeidirektion“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 39 Abs 1 Z 3 FPG; § 39 FPG Rz 42). Ruht die Beschränkung, fehlt die Übertretung und mit ihr die Grundlage der Festnahme.

74

Gegen die Festnahme nach § 39 FPG ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu richten (§ 82 FPG). Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht „nicht dazu berufen ist, über eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 zu entscheiden, die dann vorliegt, wenn sich die Festnahme und Anhaltung auf § 39 FrPolG 2005 gründet“; ab einem Auftrag des Bundesamts wechselt die Zuständigkeit (VwGH 08.11.2023, Ko 2023/03/0001 RS 3).

75

Fluchtgefahr. Die Verletzung einer Gebietsbeschränkung ist ein Gesichtspunkt nach § 76 Abs 3 Z 8 FPG (§ 76 FPG Rz 16, 130 ff). Sie ist ein Indiz, kein Automatismus (§ 76 FPG Rz 147).

Ab 17.10.2027: Kommt der Drittstaatsangehörige einer nach Art 20 Abs 1 RückführungsVO verhängten Maßnahme, etwa der Verpflichtung zum Aufenthalt in einem geografischen Gebiet (lit a), nicht nach, so besteht nach Art 19 Abs 1 lit c RückführungsVO Fluchtgefahr, „sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird“. Ob die gesetzliche Beschränkung des § 52a eine solche verhängte Maßnahme ist und wie sich die Vermutung zur Rechtsprechung zu § 76 Abs 3 Z 8 FPG (Rz 76) verhält, ist offen.

76

Zur Beschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF hat der Verwaltungsgerichtshof das deutlich gesagt: „Allein mit einer Verletzung der Gebietsbeschränkung wird das Vorliegen von (erheblicher) Fluchtgefahr nicht begründet; es handelt sich dabei nur um eines von mehreren Kriterien, die insgesamt eine Fluchtgefahr indizieren sollen.“ (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0004 RS 3). Die Aussage ist übertragbar: § 76 Abs 3 Z 8 FPG nennt die Verletzung ausdrücklich als einen Gesichtspunkt unter mehreren.

77

Festzustellen ist, wie der Fremde die Beschränkung verletzt hat. Der Tagesausflug in die Bezirkshauptstadt des Nachbarbezirks mit Rückkehr am Abend belegt nicht, dass er sich der Abschiebung entziehen wird; das Verlassen der Einrichtung ohne Rückkehr und ohne neue Anschrift belegt es eher.

78

Eine ruhende Beschränkung (Rz 62) und ein von § 56 Abs 3 FPG gedeckter Aufenthalt (Rz 71) sind keine Verletzung und daher auch kein Gesichtspunkt der Fluchtgefahr.

79

Für Antragsteller im Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie ist § 76 Abs 3 Z 8 FPG einschränkend zu lesen (§ 39 FPG Rz 44 bis 47); das betrifft die Beschränkung nach § 52a nur, wenn sie im zweiten Fall trotz Recht auf Verbleib fortbestehen sollte (Rz 91 ff).

80

Einreiseverbot und Abwägung. Eine Strafe nach § 121 Abs 1a FPG kann in die Prognose nach § 53 Abs 2 FPG und die Abwägung nach § 9 BFA-VG einfließen; eine einzelne Übertretung trägt kein erhebliches Gewicht (§ 57 FPG Rz 111).

M. Rechtsschutz

81

Keine Beschwerde gegen die Beschränkung selbst. Da kein Bescheid ergeht, steht keine Bescheidbeschwerde offen. Eine Maßnahmenbeschwerde ist unzulässig: Die Beschränkung ist kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 5; § 57 FPG Rz 76).

82

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Feststellung, die „Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH Vöcklabruck“ sei rechtswidrig, „wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes“ auf (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057). Die im zweiten Rechtsgang ergangene Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Unzuständigkeit hob der Verfassungsgerichtshof wegen Willkür infolge eines Begründungsmangels auf, ohne die Anfechtbarkeit der Beschränkung zu berühren (VfGH 28.02.2023, E1330/2022: „Die Entscheidungsbegründung der angefochtenen Entscheidung enthält weder Sachverhaltsfeststellungen noch eine Beweiswürdigung oder eine rechtliche Beurteilung.“).

83

Anders bei faktischer Anhaltung. Wird die Einrichtung so geführt, dass das Verlassen tatsächlich verhindert wird, ist zu prüfen, ob aus der Sicht des Betroffenen mit zwangsweiser Durchsetzung zu rechnen war. „Eine solche Beurteilung setzt konkrete Feststellungen über die entscheidungswesentlichen Umstände der bekämpften Handlung oder Unterlassung voraus“ (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 3). Dann ist Maßnahmenbeschwerde zu erheben (§ 57 FPG Rz 77 f).

84

Mittelbarer Rechtsschutz. Die Beschränkung ist zu rügen in der Beschwerde gegen den Auftrag nach § 57 Abs 3 FPG (Rz 31 f), in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis (Auslöser, Aufnahme, Belehrung, Ruhen) und in der Schubhaftbeschwerde (Gewicht für die Fluchtgefahr).

85

Feststellungsbescheid. Ein Antrag auf Feststellung, dass die Beschränkung nicht besteht oder ruht, ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse besteht und kein anderer zumutbarer Weg offensteht — etwa, wenn der Fremde sonst nur die Übertretung riskieren könnte. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

N. Streitfragen

1. Fortdauer der Beschränkung nach Verlassen der Einrichtung

86

Abs 1 knüpft die Beschränkung daran, dass die Versorgung „zur Verfügung gestellt wird“. Ob die Beschränkung endet, wenn der Fremde die Einrichtung verlässt und die Versorgung nicht mehr in Anspruch nimmt, hängt davon ab, ob es auf die Inanspruchnahme oder auf die Zurverfügungstellung der Versorgung ankommt.

Das bloße Verlassen der Einrichtung beendet die Beschränkung nicht. Sie endet, sobald der Bund den Fremden abmeldet oder den Platz vergibt, weil die Versorgung dann nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. „Zur Verfügung gestellt“ ist ein tatsächlicher Zustand; wer abgemeldet ist, hat keinen Platz mehr.

87

Dagegen lässt sich einwenden, die Beschränkung dauere bis zur förmlichen Beendigung der Versorgung fort: Abs 1 stellt nicht auf die Inanspruchnahme ab, sondern darauf, dass die Versorgung „zur Verfügung gestellt wird“; die Materialien zum FrÄG 2017 verwenden dieselbe Wendung (Rz 29). Könnte sich der Fremde durch Verlassen der Einrichtung befreien, liefe die Bestimmung leer. Die Behörde wird daher jeden Aufenthalt außerhalb des Bezirks bis zur förmlichen Beendigung der Versorgung als Übertretung werten.

88

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur im Ausgangspunkt: Er trifft zu, solange die Versorgung zur Verfügung gestellt wird. Die Bestimmung läuft nicht leer, weil das bloße Verlassen die Beschränkung nicht beendet. Richtigerweise wird die Versorgung aber nicht mehr zur Verfügung gestellt, sobald der Bund den Fremden abmeldet oder den Platz vergibt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

89

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, ist hilfsweise vorzutragen, dass die Übertretung mit der Abmeldung endet und für den späteren Zeitraum nicht mehr zu bestrafen ist; der Tatzeitraum im Spruch ist entsprechend zu begrenzen (§ 121 FPG Rz 56).

90

Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde die Abmeldung als verwaltungsinternen Vorgang darstellen. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Abmeldung beendet die Zurverfügungstellung tatsächlich, nicht bloß verwaltungsintern.

2. Ruhen der Beschränkung im zweiten Fall bei Recht auf Verbleib nach einem Folgeantrag

91

Abs 2 Z 1 nennt für das Ruhen nur die Rückkehrentscheidung. Ob die Beschränkung im zweiten Fall auch dann ruht, wenn dem Fremden nach einem Folgeantrag das Recht auf Verbleib zukommt, hängt davon ab, ob die Streichung der Anordnung zur Außerlandesbringung ein beabsichtigtes Schweigen oder eine Lücke ist.

92

Die Beschränkung ruht im zweiten Fall auch dann, wenn dem Fremden nach einem Folgeantrag das Recht auf Verbleib zukommt. Der Fremde ist in dieser Zeit Antragsteller iSd Art 3 Abs 1 RL (EU) 2024/1346; für ihn verbietet Art 8 Abs 5 UAbs 2 jede andere Sanktion als die Kürzung oder den Entzug der Leistungen. Der Gesetzgeber hat deshalb die Strafbarkeit der §§ 15b und 15c AsylG 2005 beseitigt und die Aufenthaltsbeschränkung nach § 15d AsylG 2005 nicht mit Strafe bedroht (Rz 9, 25).

93

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 2 Z 1 nenne nur die Rückkehrentscheidung; der Gesetzgeber habe den Fall der Anordnung zur Außerlandesbringung ausdrücklich gestrichen (Rz 6 f). Ein Schweigen nach bewusster Streichung sei keine planwidrige Lücke. Die Beschränkung bestehe daher fort. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Materialien begründen die Streichung allein mit dem Entfall des § 12a AsylG 2005 (Rz 7). Richtigerweise ist Abs 2 Z 1 im zweiten Fall analog anzuwenden; jedenfalls ist § 121 Abs 1a FPG gegenüber einem Antragsteller mit Recht auf Verbleib wegen des Anwendungsvorrangs nicht anzuwenden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

94

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, bleibt der Anwendungsvorrang: Eine Strafe nach § 121 Abs 1a FPG gegen einen Antragsteller mit Recht auf Verbleib verletzt Art 8 Abs 5 UAbs 2 RL (EU) 2024/1346, unabhängig davon, ob die nationale Beschränkung ruht. Hilfsweise ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens anzuregen.

95

Dagegen lässt sich einwenden, die Beschränkung sei vor der Antragstellung entstanden und keine Zuweisung nach Art 8 der Richtlinie. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Richtlinie regelt, welche Beschränkungen gegenüber einem Antragsteller bestehen dürfen, gleich wann sie entstanden sind.

96

Praktische Folge. Nach einem Folgeantrag ist stets zu klären, ob das Recht auf Verbleib besteht; nur dann greifen Rz 64 (erster Fall) und Rz 93 (zweiter Fall). Ohne Recht auf Verbleib besteht die Beschränkung in beiden Fällen fort.

3. Entstehen der Beschränkung ohne nachweisliche Belehrung (Abs 3)

97

Abs 1 ordnet die Beschränkung unmittelbar an, Abs 3 verlangt die nachweisliche Belehrung. Ob die Beschränkung auch ohne nachweisliche Belehrung entsteht, hängt davon ab, ob Abs 3 Voraussetzung der Beschränkung oder bloße Ordnungsvorschrift ist.

Die Beschränkung entsteht kraft Gesetzes; ohne nachweisliche Belehrung treten ihre Folgen aber nicht ein. Die Belehrung ist nach Abs 3 „nachweislich“ geschuldet, gerade weil der Fremde keinen Bescheid erhält, aus dem er Umfang und Grenzen ersehen könnte. Ohne Nachweis ist der Tatbestand des § 121 Abs 1a FPG nicht verwirklicht (§ 121 FPG Rz 48), und die Verletzung einer nicht mitgeteilten Beschränkung ist keine bestimmte Tatsache iSd § 76 Abs 3 FPG.

98

Dagegen lässt sich einwenden, die Beschränkung entstehe auch ohne Belehrung: Abs 1 ordnet die Beschränkung unmittelbar an; Abs 3 sei Ordnungsvorschrift. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Beschränkung kraft Gesetzes auf ihr Entstehen „ex lege“ ab (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 5). Die fehlende Belehrung sei nur eine Frage des Verschuldens.

99

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: Die Beschränkung selbst entsteht kraft Gesetzes. Für die Folgen gilt aber anderes: Abs 3 ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Weil die Beschränkung ohne Bescheid entsteht (Rz 55), ist die nachweisliche Belehrung der einzige Akt, durch welchen dem einzelnen Fremden das Gebiet und seine Grenzen bekanntgegeben werden; VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 5 betrifft allein das Entstehen der gleich gebauten Beschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF, und das Entstehen ist nicht bestritten. Abs 3 nennt überdies die „Folgen einer allfälligen Missachtung“ selbst als Gegenstand der Belehrung, und das Wort „nachweislich“ hätte keinen Sinn, bliebe das Fehlen des Nachweises ohne Wirkung. Daher ist der Tatbestand des § 121 Abs 1a FPG ohne Nachweis der Belehrung nicht verwirklicht (§ 121 FPG Rz 48). Die Frage des Verschuldens stellt sich daher nicht.

100

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, ist ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG vorzutragen: Wer die Grenzen eines Verwaltungsbezirks nicht mitgeteilt erhält, kann das Unerlaubte seines Verhaltens nicht erkennen.

101

Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde auf die Hausordnung oder allgemeine Aushänge verweisen. Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 3 verlangt die Mitteilung an den einzelnen Fremden „bei Aufnahme“, samt Grenzen und Folgen.

O. Fallgruppen

102

Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Wohnsitzauflage nach § 57 Abs 1, Fremder erscheint niekeine Beschränkung nach § 52a; nur § 57 missachtetTag der AufnahmeRz 40, 46 f
Rückkehrentscheidung durchsetzbar, nicht rechtskräftigkeine Versorgung nach § 6 Abs 2a, keine BeschränkungRechtskraftdatumRz 36
Antragsteller in Bundeseinrichtung, als „§ 52a“ angelastetTatbestand nicht erfülltRechtsgrundlage der VersorgungRz 39; LVwG Tirol 14.08.2025, LVwG-2024/30/2000-4
Arzttermin im NachbarbezirkstraflosNotwendigkeit der BehandlungRz 71
Folgeantrag mit Recht auf Verbleib (erster Fall)Beschränkung ruhtTag des Antrags, Recht auf VerbleibRz 63 f
Folgeantrag mit Recht auf Verbleib (zweiter Fall)keine Strafewie obenRz 91 ff
Duldung nach § 46aerster Fall: Beschränkung endet; zweiter Fall: Beschränkung ruhtDuldungsgrund, BeginnRz 38, 67
Belehrung ohne Nachweiskeine ÜbertretungBelehrungsprotokollRz 56 ff, 97 ff
Abmeldung aus der Versorgung, danach Aufenthalt in Wienab Abmeldung keine ÜbertretungAbmeldedatumRz 50 f, 86 ff
Einmaliger Tagesausflug, Rückkehr am Abend, Schubhaft mit Z 8trägt Fluchtgefahr allein nichtArt und Dauer der AbwesenheitRz 75 ff
Straferkenntnis der Behörde des Betretungsortsunzuständige BehördeBezirk der EinrichtungRz 72

In der dritten Zeile war einem zugelassenen Asylwerber, welcher einer Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 unterlag, der Aufenthalt außerhalb des Gebietes angelastet worden, „auf dem Ihr Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist“; das Verfahren wurde eingestellt, allerdings weil weder diese noch die in der Beschwerdevorentscheidung auf § 15c AsylG 2005 berichtigte Anlastung dessen Tatbestand erfüllte, die Wohnsitzverlegung bereits rechtskräftig bestraft und Verfolgungsverjährung eingetreten war; zur Anwendbarkeit des § 52a auf Antragsteller äußert sich die Entscheidung nicht (LVwG Tirol 14.08.2025, LVwG-2024/30/2000-4, zur Rechtslage vor dem 12.06.2026).

P. Prüfliste gegen den Bescheid

103

Vor jedem Schriftsatz gegen ein Straferkenntnis, eine Festnahme oder einen Schubhaftbescheid, welcher sich auf § 52a stützt:

  1. Auf welchen Auslöser stützt sich die Behörde — § 6 Abs 2a GVG-B 2005 oder § 57 Abs 3 FPG? (Rz 34 ff)
  2. Lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung vor? (Rz 36, 41)
  3. War der Fremde geduldet? (Rz 38, 67)
  4. Ist die Einrichtung in der Verordnung nach § 5 Abs 1 GVG-B 2005 genannt? (Rz 42)
  5. Wann wurde der Fremde aufgenommen? (Rz 46 f)
  6. Wurde die Versorgung im Tatzeitpunkt noch zur Verfügung gestellt? (Rz 50 f, 86 ff)
  7. Liegt ein Belehrungsprotokoll vor — mit Grenzen, Folgen und Sprache? (Rz 56 ff)
  8. Bestand ein Folgeantrag mit Recht auf Verbleib? (Rz 63 f, 91 ff)
  9. War der Aufenthalt nach § 56 Abs 3 FPG gedeckt? (Rz 71)
  10. Hat die Behörde des Bezirks der Einrichtung entschieden? (Rz 72)
  11. Stützt die Schubhaft die Fluchtgefahr allein auf die Verletzung? (Rz 75 ff)

Q. Schriftsatzbausteine

104

Keine Beschränkung ohne Aufnahme.

Die belangte Behörde lastet dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt außerhalb des Gebietes nach § 52a FPG an. Die Beschränkung besteht nach § 52a Abs 1 FPG erst „ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung“. Der Beschwerdeführer wurde in die Einrichtung [Name] nie aufgenommen; die Wohnsitzauflage nach § 57 Abs 1 FPG löst die Beschränkung nicht aus, weil § 52a Abs 1 FPG nur den Auftrag nach § 57 Abs 3 FPG nennt. Der Tatbestand des § 121 Abs 1a FPG ist nicht erfüllt.

105

Fehlende Belehrung.

Nach § 52a Abs 3 FPG sind dem Drittstaatsangehörigen bei der Aufnahme die Gebietsbeschränkung, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Akt enthält keinen solchen Nachweis [bzw: nur ein nicht übersetztes Formular]. Ohne nachweisliche Belehrung ist der Tatbestand des § 121 Abs 1a FPG nicht verwirklicht; jedenfalls fehlt das Verschulden (§ 5 Abs 2 VStG). Beantragt wird die Vorlage des Belehrungsprotokolls.

106

Ruhen nach Folgeantrag.

Der Beschwerdeführer hat am [Datum] einen Folgeantrag gestellt; ihm kam im Tatzeitpunkt das Recht auf Verbleib zu. Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung war damit nach § 59 Abs 4 FPG aufgeschoben, und die Verpflichtungen aus der Gebietsbeschränkung ruhten nach § 52a Abs 2 Z 1 FPG. [Zweiter Fall:] Für die Anordnung zur Außerlandesbringung gilt dasselbe in analoger Anwendung; jedenfalls steht Art 8 Abs 5 UAbs 2 RL (EU) 2024/1346 einer Strafe gegen einen Antragsteller mit Recht auf Verbleib entgegen.

107

Fluchtgefahr allein aus der Verletzung.

Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr im Wesentlichen auf § 76 Abs 3 Z 8 FPG, weil der Beschwerdeführer am [Datum] den Bezirk verlassen habe. Allein mit einer Verletzung der Gebietsbeschränkung wird Fluchtgefahr nicht begründet; es handelt sich nur um eines von mehreren Kriterien (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0004 RS 3, zur gleich gebauten Beschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF). Der Beschwerdeführer kehrte am selben Abend in die Einrichtung zurück und war für die Behörde stets erreichbar.

Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt sich darauf, dass die Verletzung nur ein Kriterium unter mehreren ist; nach Art 19 Abs 1 lit c RückführungsVO begründet die Nichtbefolgung einer nach Art 20 Abs 1 RückführungsVO verhängten Maßnahme Fluchtgefahr, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Zur Widerlegung kommen etwa die Rückkehr am selben Tag und die ständige Erreichbarkeit in Betracht; ob die gesetzliche Beschränkung des § 52a eine verhängte Maßnahme ist, ist offen.

R. Verweisnetz

108

Im FPG: § 6 Abs 9 (Zuständigkeit); § 39 Abs 1 Z 3 (§ 39 FPG Rz 40 bis 47); § 46a (§ 46a FPG Rz 24); § 56 Abs 3; § 57 (§ 57 FPG Rz 22 bis 30, 40, 72, 74 bis 78, 82 bis 84, 99 bis 101); § 59 Abs 4 (§ 59 FPG Rz 49 f); § 61 Abs 1; § 76 Abs 3 Z 8 (§ 76 FPG Rz 16, 130 ff, 147); § 82; § 120 Abs 1b (§ 120 FPG Rz 51 ff) und Abs 5 Z 4; § 121 Abs 1a (§ 121 FPG Rz 46, 48, 55, 56, 58).

109

Im AsylG 2005: § 15c (§ 15c AsylG 2005 Rz 63), § 15d (§ 15d AsylG 2005 Rz 39, 87). Im GVG-B 2005: § 2 Abs 1, § 5 Abs 1 und 3, § 6 Abs 2a und 3, § 17. Übergangsrecht Rz 74 bis 77.

110

Unionsrecht: Art 7 Abs 3, Art 8 Abs 1, Art 9 Abs 3, Art 14 Abs 1, Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG; Art 3 Abs 1, Art 8 Abs 5 RL (EU) 2024/1346.

S. Entscheidungen und Materialien — Register

111

VwGH.

112

VfGH.

113

EuGH. Im Text nicht zitiert; zu El Dridi und FMS § 57 FPG Rz 25, 75.

114

BVwG.

115

Sonstige Gerichte.

116

Materialien und Rechtsakte.