Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 53 FPG – Einreiseverbot

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 53 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.

§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013) (2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder

2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.

(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

A. Kernaussage

1

§ 53 regelt das Einreiseverbot: die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

2

Das Einreiseverbot setzt eine Rückkehrentscheidung voraus. Ohne sie ist es unzulässig (VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006).

Ab 17.10.2027: Art 8 Abs 4 und 5 RückführungsVO lassen in zwei Fällen ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung zu (Rz 33).

3

Die Novelle vom 12.06.2026 hat die Bestimmung in zwei Punkten grundlegend geändert. Erstens ist das Einreiseverbot nunmehr nicht nur „mit“, sondern auch „auf Grund“ einer Rückkehrentscheidung zu erlassen und kann ohne neuerliche Rückkehrentscheidung nachgeholt werden. Zweitens ist es in den Fällen des neuen Abs 4 zwingend zu erlassen.

4

Der neue Abs 4 ist die einschneidendste Änderung. Wer keine Frist für die freiwillige Ausreise erhalten hat, wem sie widerrufen wurde oder wer seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt, erhält zwingend ein Einreiseverbot, in der Regel von bis zu drei Jahren (zur Ausnahme in den Fällen der Z 1 Abs 4 zweiter Satz).

5

Die Systematik der Dauer ist damit dreistufig: bis zu drei Jahre nach Abs 4, bis zu fünf Jahre nach Abs 2, bis zu zehn Jahre und in bestimmten Fällen unbefristet nach Abs 3.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 202/2022 und galt seit 28.12.2022. Der Fassungsvergleich weist elf Fassungen aus.

7

Abs 1 erster Satz lautete bisher: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.“ Er lautet nunmehr: „Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung …“

8

Abs 1 dritter Satz ist neu: Das Einreiseverbot ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die maßgeblichen Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

9

Damit ist die bisher umstrittene Frage entschieden, ob ein Einreiseverbot nachträglich — etwa nach Ablauf der Ausreisefrist — ohne neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen werden kann. Der Gesetzgeber bejaht das ausdrücklich.

10

Die Materialien stützen das auf drei Quellen. Erstens auf Abschnitt 11.3 der Empfehlung (EU) 2017/2338 für ein gemeinsames Rückkehr-Handbuch, wonach ein Einreiseverbot nach Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie „zu einem späteren Zeitpunkt (etwa bei der Ausreise) als zusätzliches und nachträgliches Element einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung verhängt“ wird. Zweitens auf die Auslegung der Wendung „einhergeht“ in Art 3 Z 6 und Art 11 Abs 1 der Richtlinie, welche nicht bedeute, dass beide stets in einem Bescheid zu verbinden wären. Drittens auf EuGH 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, Rn 66 ff (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53).

11

Unberührt bleibt nach den Materialien der Grundsatz, „dass ein Einreiseverbot die Existenz einer (aufrechten und gegebenenfalls schon früher erlassenen) Rückkehrentscheidung voraussetzt und nicht ohne solche bestehen kann“. Die Akzessorietät besteht daher fort; gelockert ist allein die zeitliche und formelle Verbindung.

Ab 17.10.2027: Unionsrechtlich ist die Akzessorietät dann durchbrochen: Art 8 Abs 4 und 5 RückführungsVO lassen in zwei Fällen ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung zu (Rz 33).

12

Für die Praxis folgt daraus der erste Prüfschritt bei einem nachträglichen Einreiseverbot: Besteht im Zeitpunkt seiner Erlassung eine aufrechte Rückkehrentscheidung? Ist sie weggefallen — etwa durch Behebung im Rechtsweg, durch Gegenstandslosigkeit oder durch Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 60 FPG, § 61 AsylG 2005) —, fehlt dem Einreiseverbot die Grundlage.

13

Nicht dazu zählt die Ausreise: Die Rückkehrentscheidung bleibt nach der Ausreise aufrecht. Das ergibt sich aus Abs 5, welcher den Lauf der Frist des Einreiseverbots erst mit dem Ablauf des Tages der Ausreise beginnen lässt, und aus Abs 4 Z 2, welcher ein Einreiseverbot gerade an die nicht fristgerechte Ausreise knüpft. Eine „Konsumtion durch Ausreise“ gibt es nicht; andernfalls liefen beide Bestimmungen und das nachträgliche Einreiseverbot „bei der Ausreise“ (Rz 10) leer.

14

Der Ziffernkatalog des Abs 2 wurde neu durchnummeriert. Die frühere Z 6 war durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden (VfGH 06.12.2022, G264/2022; kundgemacht in BGBl I 202/2022); die Lücke ist nunmehr geschlossen, indem die früheren Z 7, 8 und 9 zu Z 6, 7 und 8 wurden. Inhaltlich ist der Katalog unverändert. Nicht nachgezogen wurde allerdings § 53 Abs 2 BFA-VG: Die Kostenersatzpflicht des Arbeitgebers knüpft weiterhin an eine Rückkehrentscheidung „gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG“ an; die unerlaubte Beschäftigung steht seit dem AMPAG in Z 6, Z 7 erfasst nunmehr die Aufenthaltsehe. Zu den Folgen § 53 BFA-VG Rz 69 bis 71.

15

Die aufgehobene Z 6 knüpfte an die Mittellosigkeit an: Sie erlaubte das Einreiseverbot, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung wegen Unsachlichkeit aufgehoben und dabei den Unterschied zu den übrigen Ziffern herausgearbeitet:

Abgesehen von Ziffer 6 stellen die sonstigen Tatbestände des §53 Abs2 FPG jeweils darauf ab, dass aus bestimmten, dem Drittstaatsangehörigen zurechenbaren Verhaltensweisen im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf eine entsprechende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen zu schließen und daher dieser Gefahr durch ein zeitlich angemessen begrenztes Einreiseverbot zu begegnen ist. Demgegenüber stellt der Tatbestand des §53 Abs2 Z6 FPG darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit … folgt.

— VfGH 06.12.2022, G264/2022

16

Die tragende Erwägung ist für die Auslegung der verbliebenen Ziffern von Gewicht: Der Verfassungsgerichtshof erkennt in Abs 2 einen Prognosetatbestand, welcher an zurechenbares Verhalten anknüpft. Eine Ziffer, welche allein an einen Zustand anknüpft, fällt aus dem System. Daraus folgt für jede der verbliebenen Ziffern, dass der Behörde die Prognose aufgetragen ist und dass das Verhalten dem Betroffenen zurechenbar sein muss.

17

Der Gerichtshof begründete die Unsachlichkeit auch mit der Überflüssigkeit der Maßnahme: Die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen stellten ohnehin sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger „ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen an der Einreise gehindert wird“. Dieses Argument ist übertragbar: Wo ein anderes Instrument die Gefahr bereits abwendet, ist das Einreiseverbot unverhältnismäßig.

18

Für die Vertretung folgt daraus zweierlei. Erstens: Ein vor dem 06.12.2022 erlassenes, auf die Mittellosigkeit gestütztes Einreiseverbot ist mit dem Antrag nach § 60 FPG anzugreifen — die Aufhebung der Norm ist ein geänderter Umstand (§ 60 FPG Rz 40 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Anlass- und Quasi-Anlassfällen die betroffenen Einreiseverbote ersatzlos behoben (etwa BVwG 24.04.2023, W142 2145596-4; BVwG 06.04.2023, I407 2248259-1; im Anschluss an VfGH 15.03.2023, E2424/2022 ua). Zweitens: Die wirtschaftliche Lage darf nicht über eine andere Ziffer wieder eingeführt werden. Wo die Behörde die Mittellosigkeit unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Abs 1 iVm Abs 2 Einleitungssatz verwertet, ist auf die Aufhebung zu verweisen: Der Gesetzgeber durfte an sie kein Einreiseverbot knüpfen, und die Behörde darf das Ergebnis nicht auf einem Umweg erreichen.

19

Die Umnummerierung ist eine Fehlerquelle. Ein Bescheid, der sich auf „§ 53 Abs 2 Z 7 FPG“ stützt, meint nach altem Recht die Betretung bei unerlaubter Beschäftigung, nach neuem Recht die Aufenthaltsehe. Die Fassung ist daher stets mitzuprüfen.

20

Abs 3 blieb unverändert, einschließlich des Ziffernkatalogs und der Möglichkeit des unbefristeten Einreiseverbots in den Fällen der Z 5 bis 9.

21

Abs 4 ist neu. Er ordnet das Einreiseverbot in zwei Fällen zwingend an und setzt damit Art 11 Abs 1 RL 2008/115/EG um.

Ab 17.10.2027: Die Pflichtfälle bestimmt dann Art 8 Abs 1 RückführungsVO: Abschiebung nach Art 10 (lit a), Nichtausreise innerhalb der Frist (lit b) und Sicherheitsrisiko iSd Art 13 (lit c); dass keine Frist eingeräumt wurde, ist kein eigener Pflichtfall mehr (Rz 50).

22

Die bisherigen Abs 4, 5 und 6 wurden zu Abs 5, 6 und 7. Inhaltlich blieben sie unverändert.

C. Prüfschema

23

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.

#PrüfschrittFundstelleMangel bei Verneinung
1Besteht eine Rückkehrentscheidung?Abs 1; VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006Einreiseverbot unzulässig
2Ist die Rückkehrentscheidung rechtmäßig?§ 52 FPGEinreiseverbot fällt mit ihr
3Lagen die maßgeblichen Tatsachen bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vor?Abs 1 dritter SatzVerbindungspflicht
4Falls nicht: wurde das Einreiseverbot ohne neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen?Abs 1 dritter SatzZulässig
5Greift Abs 4 — keine oder widerrufene Ausreisefrist, oder nicht fristgerechte Ausreise?Abs 4 Z 1 und 2Kein zwingendes Einreiseverbot
6Bei Abs 4: wurde die Höchstdauer von drei Jahren gewahrt?Abs 4 zweiter SatzDauer rechtswidrig
7Bei Abs 4 Z 1: liegen zugleich Tatsachen nach Abs 2 oder 3 vor?Abs 4 zweiter SatzBemessung nach Abs 2 oder 3
8Bei Abs 2: ist eine der Tatsachen der Z 1 bis 8 festgestellt?Abs 2Bemessung nicht tragfähig
9Bei Abs 3: rechtfertigen bestimmte Tatsachen die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr?Abs 3 erster SatzZehnjahresrahmen unzulässig
10Wurde eine Gefährdungsprognose auf Grund konkreter Feststellungen erstellt?VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006Begründungsmangel
11Wurde das Gesamtverhalten in Betracht gezogen?VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006Begründungsmangel
12Wurde Art 8 EMRK bei der Bemessung berücksichtigt?Abs 2 und 3; § 9 BFA-VGBemessung rechtswidrig
13Ist eine für Abs 3 maßgebliche Verurteilung getilgt?Abs 6; § 73 StGBVerurteilung unbeachtlich
14Wurde die Dauer einzelfallbezogen begründet?Abs 2, 3, 4 dritter SatzBegründungsmangel
15Wann beginnt die Frist?Abs 5Fristberechnung unrichtig

D. Gliederung

24

Die Kommentierung behandelt zunächst die Akzessorietät zur Rückkehrentscheidung und die neue Regelung des Abs 1 dritter Satz, sodann das zwingende Einreiseverbot nach Abs 4, sodann die Bemessung nach Abs 2 und Abs 3, sodann den Fristbeginn nach Abs 5 und die Tilgung nach Abs 6.

25

Abs 4 wird vor Abs 2 und 3 behandelt, weil er nach der Novelle den praktischen Regelfall bildet: Wer nicht fristgerecht ausreist, erhält zwingend ein Einreiseverbot, und erst wenn Tatsachen nach Abs 2 oder 3 hinzutreten, verschiebt sich der Rahmen.

E. Welche Fassung gilt

26

Für Bescheide ab 12.06.2026 gilt die geltende Fassung. Für frühere Bescheide gilt die Fassung BGBl I 202/2022. Im Beschwerdeverfahren gilt die Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Rz 31); zu Abs 4 Rz 28.

27

Die Unterscheidung ist bei der Ziffernbezeichnung des Abs 2 stets mitzuprüfen (Rz 19) und bei Abs 4 entscheidend: Ein zwingendes Einreiseverbot war vor dem 12.06.2026 nicht vorgesehen.

28

Abs 4 wirkt zulasten des Betroffenen. Er ist auf Sachverhalte vor dem 12.06.2026 nicht anzuwenden; maßgebend ist der Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands, nicht jener der Bescheiderlassung. Wer vor dem 12.06.2026 nicht fristgerecht ausgereist ist, fällt nicht unter Abs 4.

29

Die Frage ist nicht zweifelsfrei. Denkbar wäre auch, auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen. Für die hier vertretene Auffassung spricht, dass Abs 4 an ein Verhalten anknüpft und die daran geknüpfte Rechtsfolge zur Zeit des Verhaltens vorhersehbar sein muss.

30

Eine eigene Übergangsbestimmung besteht für § 53 FPG nicht. § 125 Abs 32 FPG hält allein § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG in der alten Fassung aufrecht und erfasst § 53 FPG nicht; das Einreiseverbot ist daher auch in Altverfahren nach der geltenden Fassung zu bemessen. Zum Ganzen die Querschnittseinheit Übergangsrecht: zu den drei Stichtagsregeln Übergangsrecht Rz 4 ff, zur unionsrechtlichen Schiene des Art 42 StatusVO und des Art 79 Abs 3 VerfVO Übergangsrecht Rz 11 ff, zu den fünf Maßgaben Übergangsrecht Rz 31 ff und zur Sonderregel des § 125 Abs 32 FPG Übergangsrecht Rz 39 ff. Nach der weiten Lesart des § 125 Abs 32 FPG wäre in Asylverfahren, auf welche § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, § 53 FPG in der alten Fassung anzuwenden, sodass weder Abs 4 noch die nachträgliche Erlassung nach Abs 1 dritter Satz zur Verfügung stünden; die Lesart ist abzulehnen (Übergangsrecht Rz 45 bis 47). Das Bundesverwaltungsgericht wendet § 53 FPG in der geltenden Fassung auch in einem solchen Asylverfahren an: Bei einem am 15.05.2026 gestellten Folgeantrag behob es die neuerliche Rückkehrentscheidung nach § 59 Abs 3 FPG und bestätigte zugleich das auf Abs 1 iVm Abs 4 Z 2 gestützte Einreiseverbot, welches damit nach Abs 1 dritter Satz ohne neuerliche Rückkehrentscheidung besteht (BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2; Revision zugelassen). Folge für die Vertretung. Im Schriftsatz ist sie hilfsweise vorzutragen: Versteht das Gericht § 125 Abs 32 FPG als allgemeine Fortführungsanordnung, ist das auf § 53 FPG idF des AMPAG gestützte Einreiseverbot aufzuheben (Übergangsrecht Rz 48).

31

Das Bundesverwaltungsgericht wendet § 53 FPG außerhalb von Asylverfahren in der geltenden Fassung an: „Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden“ (BVwG 28.08.2026, W124 2343783-1). Das gilt auch für das gesondert erlassene Einreiseverbot nach einer im Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung: „Da ausschließlich über ein nach dem FPG erlassenes Einreiseverbot zu entscheiden ist, sind die Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung anzuwenden.“ (BVwG 31.08.2026, W126 2319150-2). Rz 26 ist daher auf die Entscheidung des Bundesamtes zu beziehen; im Beschwerdeverfahren gilt die Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Anders liegt es, wenn das Erkenntnis noch vor dem 12.06.2026 mündlich verkündet wurde: Dann bleibt es bei der Vorfassung, auch wenn die schriftliche Ausfertigung später ergeht (BVwG 10.07.2026, L525 2343686-1).

32

Abs 4 auf Altsachverhalte. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein auf Abs 4 Z 2 gestütztes Einreiseverbot dem Grunde nach bestätigt, obwohl die Rückkehrentscheidung bereits im November 2025 rechtskräftig geworden und der Betroffene seither nicht ausgereist war; die zeitliche Frage des Rz 28 hat es nicht erörtert. Die Dauer setzte es von drei Jahren auf neun Monate herab, weil die Missachtung der Ausreiseverpflichtung erst kurz andauerte und der Betroffene unbescholten war (BVwG 31.08.2026, W126 2319150-2). Belastend wertete es allerdings, dass der Betroffene seiner seit November 2025 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und im Rückkehrberatungsgespräch seine mangelnde Rückkehrbereitschaft bekundete, also gerade auch die Zeit vor dem 12.06.2026; der Spruch nennt überdies § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG, obwohl die Begründung auf Abs 4 Z 2 abstellt und eine Bestrafung nicht festgestellt ist. Die Entscheidung ist keine Stellungnahme gegen Rz 28, zeigt aber, dass die Praxis Abs 4 ohne Weiteres anwendet. Ebenso stützte das Gericht ein Einreiseverbot auf Abs 4 Z 2, obwohl die Ausreisefrist aus der am 23.02.2026 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung bereits im März 2026 abgelaufen war; mit Abs 4 Z 2 sei „ein ausdrücklicher Tatbestand geschaffen, der die Nichtbefolgung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung erfasst“ (BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2; Revision zugelassen). Für die Gegenauffassung spricht, dass die Nichtausreise ein andauernder Zustand ist, welcher sich über den Stichtag hinaus fortsetzt. Dem ist zu widersprechen: Abs 4 Z 2 knüpft an die Versäumung der Frist an („nicht freiwillig und fristgerecht“), also an ein Ereignis, welches mit dem Ablauf der Frist abgeschlossen ist; maßgebend bleibt daher der Zeitpunkt des Fristablaufs (Rz 28 f). Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist hilfsweise geltend zu machen, dass die vor dem 12.06.2026 liegende Zeit der Nichtausreise die Dauer nicht erhöhen darf; die Herabsetzung auf neun Monate zeigt, dass die Bemessung nach Abs 4 dafür Raum lässt (Rz 52 bis 54). Die Frage ist im Schriftsatz ausdrücklich aufzuwerfen; von Amts wegen wird sie nicht geprüft.

F. Akzessorietät zur Rückkehrentscheidung — Abs 1

33

Das Einreiseverbot kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Es setzt sie voraus; ohne Rückkehrentscheidung ist es unzulässig.

Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO lässt ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung zu, wenn der illegale Aufenthalt bei der Grenzübertrittskontrolle bei der Ausreise festgestellt wird, auch mit Erlass nach der Ausreise (Art 8 Abs 4 RückführungsVO), und wenn der Drittstaatsangehörige vor Erlass der Rückkehrentscheidung ausreist (Art 8 Abs 5 RückführungsVO). Wie sich diese Befugnisse zu Abs 1 verhalten und ob das FPG sie aufgreift, ist offen.

34

Ist die Rückkehrentscheidung rechtswidrig — etwa wegen Versäumung der Sechswochenfrist des § 52 Abs 1 Z 2 FPG —, so zieht das die Unzulässigkeit des Einreiseverbots nach sich; der Betroffene kann sich darauf berufen (VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006 RS 1). Unionsrechtlich gilt dasselbe: Die RL 2008/115/EG steht der Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots entgegen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde, und zwar selbst dann, wenn eine zugrunde liegende, auf eine strafrechtliche Verurteilung gestützte Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist (EuGH 03.06.2021, C-546/19, BZ, Rn 60, 61). Die Richtlinie gilt auch für ein solches Einreiseverbot, sofern der Mitgliedstaat von der Möglichkeit des Art 2 Abs 2 lit b keinen Gebrauch gemacht hat (Rn 48).

Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die nach nationalem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (Art 2 Abs 4 lit c RückführungsVO); ein Mitgliedstaat kann sie einbeziehen, dann finden aber Art 5, 7 und 8 keine Anwendung (Art 2 Abs 5 und 6 RückführungsVO). Ob Österreich davon Gebrauch macht und welche Tragweite BZ dann behält, ist offen.

35

Der neue dritte Satz unterscheidet zwei Konstellationen. Liegen die nach Abs 2 bis 4 maßgeblichen Tatsachen bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vor, so ist das Einreiseverbot mit ihr zu verbinden.

36

Die Verbindungspflicht ist zwingend. Ob sie zugleich eine Präklusion enthält — ob also die Behörde, welche die Tatsachen kannte und das Einreiseverbot nicht erließ, es später nicht mehr nachtragen kann —, ist eine eigene Frage.

1. Präklusion durch Abs 1 dritter Satz

37

Abs 1 dritter Satz ordnet an, dass das Einreiseverbot mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn die maßgeblichen Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen. Ob diese Verbindungspflicht zugleich eine Präklusion enthält, hängt davon ab, ob Abs 1 dritter Satz den Zeitpunkt oder die Befugnis der Behörde regelt.

Eine Präklusion ist abzulehnen. Abs 1 dritter Satz regelt den Zeitpunkt („ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn … bereits bei deren Erlassung vorliegen“), nicht den Verlust der Befugnis; er ordnet für den anderen Fall ausdrücklich an, dass das Einreiseverbot „ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen“ ist. Die Materialien bejahen das nachträgliche Einreiseverbot unter der alleinigen Voraussetzung einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Rz 10, 11). Abs 4 Z 2 setzt ein nachträgliches Einreiseverbot nach ungenutzter Ausreisefrist voraus, dessen Tatsachen — etwa Verurteilungen — regelmäßig schon bei der Rückkehrentscheidung vorlagen. Und gegen ein überschießendes Einreiseverbot steht § 60 FPG zur Verfügung, nicht Abs 1.

38

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 1 dritter Satz enthalte eine Präklusion. Dafür spricht der Zweck: Andernfalls hätte der Betroffene keine Sicherheit darüber, ob die Rückkehrentscheidung noch um ein Einreiseverbot ergänzt wird, und die Anordnung der Verbindung bliebe folgenlos. Der Wortlaut tritt hinzu: Der dritte Satz ordnet die Verbindung ohne Einschränkung an („ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden“) und lässt die gesonderte Erlassung nur „ansonsten“ zu; der Gegenschluss ergibt, dass die gesonderte Erlassung für Tatsachen, welche bereits bei der Rückkehrentscheidung vorlagen, nicht vorgesehen ist. Eine Anordnung, deren Missachtung folgenlos bliebe, hätte keinen Regelungsgehalt, und die Verbindung dient dem Zweck, die Bemessung des Einreiseverbots in jenem Verfahren zu entscheiden, in welchem der Betroffene auch die Rückkehrentscheidung bekämpfen kann. Quelle der Gegenseite sind Wortlaut und Zweck; Rechtsprechung der Höchstgerichte, welche die Präklusion bejaht, ist nicht nachgewiesen.

39

Dem Einwand ist zu widersprechen: Eine Präklusion ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dem Zweckargument ist zu widersprechen: Die Verbindungspflicht behält auch ohne Präklusion Regelungsgehalt, weil sie die Behörde verpflichtet, das Einreiseverbot im Verfahren über die Rückkehrentscheidung zu prüfen; ein später erlassenes Einreiseverbot hat die Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu stellen und die Interessenabwägung im Rahmen der Bemessung vorzunehmen (Rz 42), und seine Bemessung ist mit Beschwerde gegen das nachträgliche Einreiseverbot selbst zu bekämpfen, sodass sie dem Rechtsschutz nicht entzogen wird. Dem Gegenschluss aus „ansonsten“ ist zu widersprechen: Er beantwortet allein, in welchem Bescheid das Einreiseverbot zu erlassen ist, nicht, ob die Befugnis erlischt. Das Unionsrecht verlangt kein zeitliches Zusammenfallen von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot; der in Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie genannte Fall schließt es ausdrücklich aus, da er ein nach der Rückkehrentscheidung verhängtes Einreiseverbot betrifft, und die zuständige Behörde wird auch durch eine erhebliche Zeitspanne nicht gehindert (EuGH 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, Rn 65 bis 67; zum Fall ohne Frist: „auch nach einer erheblichen Zeitspanne ein Einreiseverbot zu verhängen“). Eine Präklusion würde den zwingenden Fall der lit b vereiteln, wenn die Tatsachen schon bei der Rückkehrentscheidung bekannt waren. Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Präklusion nach Abs 1 dritter Satz ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Als Argument des Schriftsatzes bleibt der Gedanke brauchbar — die Behörde, welche die Tatsachen jahrelang kannte und erst spät reagiert, hat die Gefährdungsprognose umso sorgfältiger zu begründen —, als Aussage des Kommentars trägt er nicht.

40

Liegen die Tatsachen erst später vor — der praktische Hauptfall ist der Ablauf der Ausreisefrist nach Abs 4 Z 2 —, so ist das Einreiseverbot ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

41

Das ist eine erhebliche Vereinfachung zugunsten der Behörde. Sie erspart die neuerliche Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Rahmen einer zweiten Rückkehrentscheidung.

42

Die Interessenabwägung entfällt dadurch nicht. Sie ist im Rahmen der Bemessung der Dauer vorzunehmen: Abs 2 und Abs 3 verweisen ausdrücklich auf die in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, und das Einreiseverbot greift seinerseits in Art 8 EMRK ein. Unionsrechtlich ist das ausdrücklich: Art 5 RL 2008/115/EG steht einem Einreiseverbot entgegen, welches unmittelbar im Anschluss an den Entzug des Aufenthaltsrechts ergeht, ohne dass zuvor der Gesundheitszustand sowie gegebenenfalls die familiären Bindungen und das Wohl des minderjährigen Kindes berücksichtigt wurden (EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 92); eine damit unvereinbare Regelung, welche nicht richtlinienkonform ausgelegt werden kann, hat das Gericht unangewendet zu lassen (Rn 104). Diese Pflicht trifft gerade das nachträgliche Einreiseverbot nach Abs 1 dritter Satz, welches ohne neuerliche Rückkehrentscheidung und damit ohne neuerliche Abwägung im Rahmen einer solchen ergeht (Rz 41).

Ab 17.10.2027: Art 5 RL 2008/115/EG entsprechen Art 4 und Art 15 RückführungsVO (beide nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend; Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); sie verlangen die Einhaltung der Charta und der Grundrechte sowie den Vorrang des Kindeswohls, nennen familiäre Bindungen und den Gesundheitszustand aber nicht mehr ausdrücklich. Die Abwägung lässt sich dann auf Art 7 und 24 GRC iVm Art 4 und 15 RückführungsVO sowie auf Art 8 EMRK stützen; ob M. D. übertragbar ist, ist offen.

2. Zeitliche Grenze für das Einreiseverbot nach der Ausreise

43

Abs 1 dritter Satz nennt keine Frist. Ist der Betroffene ausgereist, bleibt die Rückkehrentscheidung aufrecht (Rz 13), und das Einreiseverbot kann nach dem Wortlaut noch Jahre später ergehen. Ob es zeitlich unbegrenzt nachgeholt werden kann, ist ungeklärt.

44

Eine feste Frist besteht nicht; die verstrichene Zeit begrenzt das nachträgliche Einreiseverbot allerdings in der Sache. Abs 2 stellt darauf ab, „inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet“, Abs 3 darauf, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit „darstellt“; beide knüpfen an die gegenwärtige Gefährdung an, maßgebend ist jene im Zeitpunkt der Erlassung. Je länger der Betroffene ausgereist ist, ohne dass neue Tatsachen hervorgekommen sind, desto weniger trägt das frühere Verhalten allein eine gegenwärtige Gefährdung, und desto eingehender hat die Behörde zu begründen, weshalb das Einreiseverbot jetzt noch erforderlich ist. Dieselbe Zeit ist bei der Bemessung der Dauer und bei der Abwägung nach Art 8 EMRK und Art 5 RL 2008/115/EG (Rz 42) zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Wertung des § 52 Abs 1 Z 2 FPG verstärkt diesen Gesichtspunkt: Gegen einen bereits Ausgereisten darf eine Rückkehrentscheidung nur ergehen, wenn das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde; der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach der Ausreise zeitnah zu setzen sind (ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 64). Für das Einreiseverbot, welches der Rückkehrentscheidung akzessorisch ist und schwerer wiegt als sie — es wirkt unionsweit —, gilt diese Wertung erst recht.

45

Dagegen lässt sich einwenden, eine zeitliche Grenze bestehe nicht: Der Wortlaut des Abs 1 dritter Satz kennt keine Frist; Abschnitt 11.3 des Rückkehr-Handbuchs nennt die Verhängung „bei der Ausreise“ als Regelfall (Rz 10); und Abs 4 Z 2 setzt gerade voraus, dass das Einreiseverbot nach dem Ablauf der Ausreisefrist ergeht.

46

Dem Einwand ist beizupflichten, soweit er eine feste Frist verneint. Eine analoge Anwendung der Sechswochenfrist des § 52 Abs 1 Z 2 FPG ist abzulehnen: Der Gesetzgeber des AMPAG hat Abs 1 dritter Satz in Kenntnis dieser Bestimmung neu und ohne Frist gefasst, sodass eine planwidrige Lücke nicht zu begründen ist, und eine starre Frist würde den zwingenden Fall des Art 11 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG vereiteln, für welchen die Behörde auch nach einer erheblichen Zeitspanne ein Einreiseverbot verhängen darf (EuGH 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, Rn 65 bis 67; Rz 39). Dem Einwand ist dagegen zu widersprechen, soweit er der verstrichenen Zeit jede Bedeutung abspricht: Die Befugnis besteht fort, ihre Ausübung ist aber an der Aktualität der Gefährdungsprognose und an der Verhältnismäßigkeit zu messen (Rz 42, 44). Rechtsprechung der Höchstgerichte zum nachträglichen Einreiseverbot nach längerer Abwesenheit ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. In jedem nachträglich erlassenen Einreiseverbot ist die Aktualität der Gefährdungsprognose zu bestreiten und die seit der Ausreise verstrichene Zeit samt dem Verhalten in dieser Zeit darzulegen und zu belegen. Folgt das Gericht der hier vertretenen Gewichtung nicht, ist die Zeit jedenfalls bei der Bemessung der Dauer und bei der Abwägung nach Art 8 EMRK und Art 5 RL 2008/115/EG geltend zu machen (Rz 42).

Ab 17.10.2027: Die Berufung auf Art 5 RL 2008/115/EG ist dann durch Art 4 und 15 RückführungsVO iVm der Charta zu ersetzen (Rz 42). Dem zwingenden Fall des Art 11 Abs 1 lit b RL entspricht Art 8 Abs 1 lit b RückführungsVO; sind die Gründe für das Einreiseverbot erst nach der Rückkehrentscheidung eingetreten, kann es ohne neue Rückkehrentscheidung erlassen werden (Art 8 Abs 6 RückführungsVO).

47

Art 20 AEUV. Ist der Drittstaatsangehörige Familienangehöriger eines Unionsbürgers, welcher Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und von seiner Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat, so darf das Einreiseverbot nicht erlassen werden, ohne dass zuvor geprüft wurde, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches den Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um den Familienangehörigen zu begleiten, und — wird das bejaht — ob die Gründe des Einreiseverbots eine Abweichung vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht erlauben (EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 70, 92). Die Abweichung setzt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraus, darf nicht allein auf Vorstrafen gestützt werden und verlangt die Berücksichtigung aller relevanten Umstände, darunter des Wohles des minderjährigen Kindes, welches Unionsbürger ist (Rn 67 bis 69). Das bloße Vorliegen eines Tatbestands nach Abs 3 trägt das Einreiseverbot in diesem Fall daher nicht. Abhängigkeitsverhältnis, Prüfpflicht der Behörde und Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind bei § 52 FPG Rz 39 bis 44 behandelt; führend Art 20 AEUV Rz 100, 101 (Einreiseverbot) und Rz 86 bis 95 (Gefährdung).

48

Das Einreiseverbot erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten. Es wird nach der Verordnung SIS-Rückkehr im Schengener Informationssystem ausgeschrieben; die Wirkung reicht damit weit über Österreich hinaus. Der Gerichtshof spricht vom „europäischen Zuschnitt“ des Einreiseverbots (EuGH 16.01.2018, C-240/17, E, Rn 42); es nimmt dem Betroffenen jedes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten (EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 64).

G. Das zwingende Einreiseverbot — Abs 4

49

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 4 FPG nicht eingeräumt oder deren Einräumung nach § 55 Abs 5 FPG widerrufen wurde (Z 1) oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt (Z 2).

50

Die Bestimmung setzt Art 11 Abs 1 RL 2008/115/EG um. Danach gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher: nach Art 11 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, und nach Art 11 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen (Art 11 Abs 1 zweiter Unterabsatz RL 2008/115/EG).

Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 11 Abs 1 RL 2008/115/EG tritt Art 8 Abs 1 und 2 RückführungsVO. Zwingend ist das Einreiseverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einer Abschiebung nach Art 10 unterliegt (lit a), der Ausreisepflicht nicht innerhalb der Frist nachgekommen ist (lit b) oder ein Sicherheitsrisiko iSd Art 13 darstellt (lit c); das Fehlen einer Ausreisefrist ist kein eigener Pflichtfall mehr, in anderen Fällen ist das Einreiseverbot fakultativ (Art 8 Abs 2 RückführungsVO). Ob Abs 4 um die Fälle der lit a und c zu ergänzen ist, ist offen.

51

Die Erlassung ist zwingend. Ein Ermessen besteht nicht; die Behörde hat lediglich die Dauer zu bemessen.

52

Die Höchstdauer beträgt drei Jahre. Sie ist eine Obergrenze, kein Regelwert: Abs 4 dritter Satz verlangt, bei der Bemessung auf das Verhalten im Einzelfall, insbesondere auf die Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.

53

Daraus folgt, dass die Behörde die Dauer zu begründen hat. Die formelhafte Verhängung der Höchstdauer ohne Auseinandersetzung mit dem Einzelfall ist rechtswidrig.

54

Das Merkmal der Mitwirkung im Verfahren ist der wichtigste Bemessungsgesichtspunkt. Wer an der Identitätsfeststellung und an der Beschaffung eines Reisedokuments mitgewirkt hat, seiner Ausreiseverpflichtung aber aus anderen Gründen nicht nachkommen konnte, ist milder zu behandeln.

55

Abs 4 zweiter Satz enthält eine Ausnahme: Liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen nach Abs 2 oder 3 vor, so ist die Dauer nach Abs 2 oder Abs 3 zu bemessen.

56

Die Ausnahme gilt nach dem Wortlaut nur für die Fälle der Z 1, nicht für jene der Z 2. Wer allein deshalb ein Einreiseverbot erhält, weil er nicht fristgerecht ausgereist ist, bleibt damit im Dreijahresrahmen, auch wenn Tatsachen nach Abs 2 vorliegen.

57

Eine Privilegierung liegt darin allerdings nicht, und eine Erstreckung der Ausnahme auf die Z 2 ist weder nötig noch hilfreich: Liegen Tatsachen nach Abs 2 oder Abs 3 vor, so kann das Bundesamt das Einreiseverbot auf Abs 1 iVm Abs 2 oder Abs 3 stützen — nach Abs 1 dritter Satz auch nachträglich und ohne neuerliche Rückkehrentscheidung. Abs 4 ist der Mindesttatbestand, nicht der einzige.

58

Daraus folgt die praktisch maßgebliche Aussage: Abs 4 Z 2 begrenzt das zwingende Einreiseverbot auf drei Jahre. Ein längeres bedarf einer Begründung nach Abs 2 oder Abs 3 und ist als solches auszuweisen. Stützt der Bescheid ein fünfjähriges Einreiseverbot allein auf die nicht fristgerechte Ausreise, so überschreitet er den Rahmen des Abs 4; nennt er daneben Tatsachen nach Abs 2 oder Abs 3, so sind diese eigens festzustellen und zu gewichten.

59

Abs 4 Z 1 knüpft an § 55 Abs 4 und 5 FPG an. Jene Bestimmungen sind mit dem AMPAG selbst neu gefasst worden. § 55 Abs 4 FPG stellt seither nicht mehr auf eine Entscheidung nach § 18 BFA-VG ab, sondern nennt drei eigene Gründe: die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Z 1), die Fluchtgefahr (Z 2) und die ablehnende Entscheidung als unzulässig nach Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG (Z 3).

60

Die Materialien begründen die Ablösung vom § 18 BFA-VG unionsrechtlich. Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie erlaubt das Absehen von der Ausreisefrist bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit sowie bei Fluchtgefahr. § 18 Abs 4 BFA-VG betreffe künftig nur mehr Rückkehrentscheidungen außerhalb eines Asyl- oder Entzugsverfahrens und bliebe daher „hinter dem Anwendungsbereich dieser Richtlinienbestimmung“ zurück; das Abstellen auf das Recht auf Verbleib nach Art 68 der Verfahrensverordnung ginge umgekehrt „unzulässigerweise“ darüber hinaus (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 55).

Ab 17.10.2027: Den Katalog des Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG gibt es dann nicht mehr; nach Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht die Umstände festlegen, unter denen eine Ausreisefrist einzuräumen ist oder umgehend auszureisen ist. Ob das Folgen für § 55 Abs 4 FPG und damit für Abs 4 Z 1 hat, ist offen.

61

§ 55 Abs 4 letzter Satz enthält zwei unwiderlegliche Anknüpfungen: Wird ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder Abs 3 erlassen, ist Z 1 jedenfalls anzuwenden; wird der Beschwerde nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.

62

Daraus folgt ein Kreisschluss, welcher zu kennen ist: Das Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder Abs 3 löst über § 55 Abs 4 Z 1 den Entfall der Ausreisefrist aus, und der Entfall der Ausreisefrist löst über § 53 Abs 4 Z 1 das zwingende Einreiseverbot aus. Praktisch bedeutet das: Wer ein Einreiseverbot nach Abs 2 oder Abs 3 erhält, erhält keine Ausreisefrist und damit zusätzlich den Tatbestand des Abs 4 Z 1 — der allerdings nach Abs 4 zweiter Satz ohnehin zur Bemessung nach Abs 2 oder Abs 3 zurückführt.

63

Für den Schriftsatz folgt daraus eine Angriffslinie: Ist das Einreiseverbot nach Abs 2 oder Abs 3 rechtswidrig, so entfällt die Anknüpfung des § 55 Abs 4 letzter Satz, die Ausreisefrist war einzuräumen, und das auf Abs 4 Z 1 gestützte Einreiseverbot verliert seine Grundlage. Dasselbe gilt für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG im Verhältnis zur Fluchtgefahr.

64

Abs 4 Z 2 setzt voraus, dass eine Frist eingeräumt war und ungenutzt verstrichen ist. Das Merkmal „nicht freiwillig und fristgerecht“ verlangt beides: Wer nach Ablauf der Frist ausreist, ist nicht fristgerecht, wer nach Ablauf der Frist abgeschoben wird, nicht freiwillig ausgereist. Zur Abschiebung vor Ablauf der Frist Rz 65 bis 68.

1. Abschiebung innerhalb der Ausreisefrist (Abs 4 Z 2)

65

Abs 4 Z 2 verlangt, dass der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Ob auch die Abschiebung innerhalb der Frist die Z 2 auslöst, hängt davon ab, ob die Bestimmung an die Einhaltung der Ausreisefrist oder an die Ausreise als solche anknüpft.

Die Abschiebung nach fruchtlosem Ablauf der Frist löst die Z 2 aus; die Materialien bejahen die Auslösung durch die Abschiebung ausdrücklich. Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie verlöre „jedweden Anwendungsbereich“, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr das Einreiseverbot ausschlösse; das Einreiseverbot sei daher nur dann nicht zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung „einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist“ nachgekommen ist. „Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53). Dazu kommt der Wortlaut: Abs 4 Z 2 knüpft an die Einhaltung der Ausreisefrist, nicht an die Ausreise als solche; wer nach Ablauf der Frist abgeschoben wird, hat die Frist nicht eingehalten. Die Abschiebung vor Ablauf der Frist löst die Z 2 dagegen nicht ohne Weiteres aus: Ist die Frist nach § 55 Abs 5 FPG widerrufen, folgt das Einreiseverbot aus Abs 4 Z 1; fehlt ein Widerrufsgrund, ist die Z 2 teleologisch zu reduzieren (Rz 67, 68). Rechtsprechung dazu besteht nicht.

66

Dagegen lässt sich einwenden, die Z 2 werde im Sonderfall nicht ausgelöst. Die Materialien treffen den Regelfall: Wer abgeschoben wird, ist nicht freiwillig ausgereist, und die Z 2 greift. Nicht erfasst ist der Sonderfall, dass die Behörde vor Ablauf der eingeräumten Frist abschiebt, obwohl kein Widerrufsgrund nach § 55 Abs 5 FPG vorlag. Dort beruht das Ausbleiben der freiwilligen Ausreise allein auf dem Verhalten der Behörde. Weitergehend wird gegen die Auslösung der Z 2 durch eine Abschiebung innerhalb der Frist eingewendet: Nach Art 8 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf der Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb der Frist entsteht eine der Gefahren nach Art 7 Abs 4; Art 11 Abs 1 lit b knüpft an das Nichtnachkommen der Rückkehrverpflichtung an, nicht an die Abschiebung als solche. Die Abschiebung ist die Vollstreckung durch die Behörde nach Art 8, nicht die Verletzung einer Pflicht durch den Betroffenen. Ein Automatismus widerspräche überdies Art 11 Abs 2, wonach die Dauer „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ festgesetzt wird, und der Pflicht zur Abwägung vor dem Einreiseverbot (EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 92, Rz 42); die Z 2 sei daher auf den fruchtlosen Ablauf der Frist zu beschränken, und für die Abschiebung innerhalb der Frist stehe allein Abs 1 iVm Abs 2 oder Abs 3 zur Verfügung.

67

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil. Richtigerweise ist die Z 2 für diesen Sonderfall teleologisch zu reduzieren: Wer keine Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise mehr hatte, verwirklicht den Tatbestand nicht. Andernfalls könnte die Behörde den zwingenden Tatbestand durch die vorzeitige Abschiebung selbst herbeiführen.

Ab 17.10.2027: Nach Art 8 Abs 1 lit a RückführungsVO ist die Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden, wenn der Drittstaatsangehörige einer Abschiebung nach Art 10 unterliegt. Abschiebungsgründe sind auch die unrechtmäßige Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat, ausdrücklich auch während der Ausreisefrist (Art 10 Abs 1 lit d RückführungsVO), und sonstige Gründe, welche die Behörde nach nationalem Recht für notwendig und verhältnismäßig hält (lit e). Ob die teleologische Reduktion dann unionsrechtlich Bestand hat, ist offen; die Dauer bleibt nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen (Art 8 Abs 8 RückführungsVO).

68

Dagegen lässt sich einwenden, das höhle die Bestimmung aus. Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Regelfall — Abschiebung nach fruchtlosem Ablauf der Frist — bleibt erfasst. Der Sonderfall setzt eine rechtswidrige vorzeitige Abschiebung voraus, welche ohnehin mit Maßnahmenbeschwerde anzugreifen ist. Der weitergehenden Gegenauffassung ist zu widersprechen: Art 8 Abs 1 der Rückführungsrichtlinie lässt die Vollstreckung zu, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der Frist nachgekommen wurde, und die Abschiebung nach fruchtlosem Ablauf ist die Folge des Nichtnachkommens, welches Art 11 Abs 1 lit b ausdrücklich nennt; die Materialien stellen das ausdrücklich fest (Rz 65). Auch für die Abschiebung vor Ablauf der Frist trägt Art 8 Abs 2 der Richtlinie die Gegenauffassung nicht: Er lässt die Vollstreckung innerhalb der Frist nur zu, wenn während der Frist eine Gefahr nach Art 7 Abs 4 entsteht. Ist diese Gefahr die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder die Fluchtgefahr, so ist die Frist nach § 55 Abs 5 FPG zwingend zu widerrufen, und nach dem Widerruf folgt das Einreiseverbot bereits aus Abs 4 Z 1 (Art 11 Abs 1 lit a der Richtlinie); liegt kein Widerrufsgrund vor, greift die Reduktion nach Rz 67. Ein Automatismus, welcher die Vollstreckung durch die Behörde als solche mit einem Einreiseverbot belegte, verbleibt daher nicht. Die Abwägung nach Art 5 der Richtlinie bleibt gewahrt, weil die Z 2 nur das Ob des Einreiseverbots bestimmt und die Dauer nach Abs 4 zweiter und dritter Satz samt Interessenabwägung zu bemessen ist (Rz 42, 52).

69

Die Vorwerfbarkeit der Fristüberschreitung. Die Materialien nennen für die Bemessung der Dauer ein Kriterium, welches in der Praxis erhebliches Gewicht hat: die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht und die Frage, ob sie dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist. Nicht vorwerfbar sei sie insbesondere,

70

wenn das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis über die Beschwerde gegen die zugrundeliegende Rückkehrentscheidung die Revision für zulässig erklärt und damit zu erkennen gibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf;

71

wenn der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof für die Erhebung einer Beschwerde nach Art 144 B-VG oder einer Revision die Verfahrenshilfe bewilligt und damit zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 35 Abs 1 VfGG, § 61 Abs 1 VwGG, jeweils iVm § 63 Abs 1 ZPO);

72

oder wenn der Drittstaatsangehörige Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach § 52a BFA-VG in Anspruch nimmt und umfassend mit der Rückkehrberatungsstelle kooperiert.

73

Diese drei Fälle sind im Schriftsatz ausdrücklich vorzutragen. Sie stammen aus den Materialien selbst und sind daher auch gegenüber einer Behörde schwer zu entkräften, welche die Höchstdauer verhängt. Für die Beratung folgt daraus überdies eine Handlungsanweisung: Die Inanspruchnahme der Rückkehrberatung ist zu dokumentieren.

74

Folge für die Vertretung. Wird die Z 2 nach einer Abschiebung innerhalb der Frist herangezogen, ist vorzutragen, dass der Tatbestand bei vorzeitiger Abschiebung ohne Widerrufsgrund nach § 55 Abs 5 FPG nicht verwirklicht ist (Rz 67); die Vorwerfbarkeit nach Rz 69 bis 72 ist ergänzend vorzubringen.

H. Die Bemessung nach Abs 2

75

Ein Einreiseverbot nach Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.

76

Bei der Bemessung hat das Bundesamt das bisherige Verhalten einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Der Maßstab der Rechtsprechung. Er ist ausgeformt: In Betracht zu ziehen ist das Gesamtverhalten des Fremden, und auf Grund konkreter Feststellungen ist zu beurteilen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; abzustellen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 3; ebenso für die Gefährdungsprognose nach § 52 Abs 5 FPG VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 RS 1; beide unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

77

Der unionsrechtliche Maßstab der Bemessung ist Art 11 Abs 2 RL 2008/115/EG:

Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

— Art 11 Abs 2 RL 2008/115/EG

78

Daraus folgt für den Schriftsatz das schärfste Werkzeug gegen die Dauer: Fünf Jahre sind die Regelhöchstdauer, nicht der Regelwert. Ihre Ausschöpfung verlangt eine Begründung, welche den Fall vom Durchschnittsfall abhebt; eine Begründung, welche allein den Tatbestand des Abs 2 wiederholt, genügt nicht. Die Zehnjahresgrenze des Abs 3 entspricht dem zweiten Satz und setzt die schwerwiegende Gefahr voraus. Die Dauer ist von Amts wegen festzusetzen: Art 11 Abs 2 RL 2008/115/EG steht einer Regelung entgegen, welche die Befristung von einem Antrag des Betroffenen abhängig macht (EuGH 19.09.2013, C-297/12, Filev und Osmani, Rn 34).

Ab 17.10.2027: Nach Art 8 Abs 8 RückführungsVO wird die Dauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls auf höchstens zehn Jahre festgesetzt, mit hinreichender Begründung auf höchstens 20 Jahre; bei einem Sicherheitsrisiko iSd Art 13 ist eine längere oder unbefristete Dauer zulässig (Art 13 Abs 5 lit a RückführungsVO). Eine unionsrechtliche Regelhöchstdauer von fünf Jahren besteht dann nicht mehr; ob der nationale Rahmen der Abs 2 und 3 angepasst wird, ist offen.

79

Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies zu prüfen, ob das Einreiseverbot aufzuheben oder auszusetzen ist, wenn der Betroffene nachweist, dass er das Hoheitsgebiet unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen hat; gegen Opfer des Menschenhandels mit Aufenthaltstitel nach der RL 2004/81/EG wird kein Einreiseverbot verhängt, sofern sie keine Gefahr darstellen; und in Einzelfällen kann aus humanitären oder sonstigen Gründen abgesehen, aufgehoben oder ausgesetzt werden. Das ist die unionsrechtliche Grundlage des Antrags nach § 60 FPG und dort mitzuzitieren (§ 60 FPG Rz 43 ff).

Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG treten Art 8 Abs 7 und Art 9 RückführungsVO: Die Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung bei Nachweis der freiwilligen Rückkehr steht im Ermessen (Art 9 Abs 1); vom Einreiseverbot gegen Opfer des Menschenhandels kann abgesehen werden (Art 8 Abs 7); der Antrag auf Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung setzt die Ausreise voraus (Art 9 Abs 3), bei Verboten über zehn Jahre ist die Überprüfung zehn Jahre nach der Ausreise vorgesehen (Art 9 Abs 4), und die Aufhebung kann von der Erstattung der Abschiebungskosten abhängig gemacht werden (Art 9 Abs 5 RückführungsVO). Ob § 60 FPG anzupassen ist, ist offen.

80

Zwei weitere Absätze sind zu beachten. Art 11 Abs 4 RL 2008/115/EG verpflichtet einen Mitgliedstaat, welcher einen Aufenthaltstitel trotz eines Einreiseverbots eines anderen Mitgliedstaats erwägt, zunächst jenen Mitgliedstaat zu konsultieren und dessen Interessen nach Art 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu berücksichtigen. Die nationale Entsprechung steht in § 11 Abs 1 Z 2 NAG, welcher das Einreiseverbot eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz zum Erteilungshindernis macht. Daraus folgt: Das Erteilungshindernis ist nicht absolut — das Konsultationsverfahren ist durchzuführen, und sein Ergebnis ist zu begründen. Für die umgekehrte Lage — der Betroffene verfügt über einen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaats, und gegen ihn soll eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung ergehen — hat der Gerichtshof zu Art 25 Abs 2 SDÜ entschieden, dass das Konsultationsverfahren schon vor dem Erlass eingeleitet werden kann, jedenfalls aber eingeleitet werden muss, sobald die Entscheidung erlassen wurde (EuGH 16.01.2018, C-240/17, E, Rn 39). Der Vollzug während der laufenden Konsultation ist zulässig, wenn der Betroffene als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird, unbeschadet seines Rechts, sich später in den anderen Vertragsstaat zu begeben; bleibt die Antwort nach angemessener Frist aus, so ist die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen (Rn 55). Vorrangig ist allerdings die Aufforderung nach § 52 Abs 6 FPG (§ 52 FPG Rz 123).

Ab 17.10.2027: Art 8 und 9 RückführungsVO, denen Art 11 RL 2008/115/EG nach dem Anhang entspricht, enthalten keine Konsultationspflicht nach dem Vorbild des Art 11 Abs 4 RL (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Ob die Konsultation dann allein auf Art 25 SDÜ und das SIS-Recht zu stützen ist, ist offen.

81

Art 11 Abs 5 RL 2008/115/EG stellt klar, dass die Absätze 1 bis 4 „nicht das Recht berühren, in den Mitgliedstaaten um internationalen Schutz … nachzusuchen“. Ein aufrechtes Einreiseverbot hindert daher weder die Antragstellung noch ihre inhaltliche Prüfung. Das ist gegen die in der Praxis anzutreffende Argumentation vorzubringen, ein Antrag sei wegen des Einreiseverbots von vornherein aussichtslos oder missbräuchlich.

82

Beim Erstellen der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Abs 2 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006 RS 2).

83

Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung abzustellen, sondern auf Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 3). Das ist der Einwand gegen jede Begründung, welche die Dauer aus der Zahl der Verurteilungen ableitet.

84

Die zweifache unberechtigte Asylantragstellung kann zulasten des Fremden in Anschlag gebracht werden; dass das Verfahren über den zweiten Antrag zugelassen wurde, knapp fünf Jahre dauerte, davon über viereinhalb Jahre vor dem Bundesamt, und mit einer Sachentscheidung endete, spricht aber gegen eine missbräuchliche Antragstellung (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006 RS 1).

85

Selbst bei mehr als zehnjährigem Aufenthalt und integrationsbegründenden Merkmalen können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen auch ins Gewicht fallende Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006 RS 2 unter Berufung auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 RS 2).

86

Der Ziffernkatalog des Abs 2 ist demonstrativ („insbesondere“). Er nennt Fälle, in denen die Gefährdung anzunehmen ist, schließt andere aber nicht aus. Auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen kann sich nach einer Beurteilung im Einzelfall eine Gefährdung ergeben (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 RS 1).

87

Umgekehrt begründet die Verwirklichung einer Ziffer nicht ohne Weiteres die Höchstdauer. Die Ziffer ist Anknüpfungspunkt der Prognose, nicht deren Ergebnis.

88

Der unrechtmäßige Aufenthalt. Er rechtfertigt für sich allein kein Einreiseverbot nach Abs 2 zusätzlich zur Rückkehrentscheidung. Erst eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung kann eine Gefährdung nach Abs 2 begründen; das ist durch Art 11 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG gedeckt (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 RS 1; VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0001 RS 1). Der Bescheid hat daher darzulegen, worin die Qualifikation liegt; der bloße Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit genügt nicht. Davon zu unterscheiden ist seit dem 12.06.2026 Abs 4 Z 2: Wer seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt, erhält das Einreiseverbot zwingend, ohne dass eine qualifizierte Verletzung festzustellen wäre (Rz 49, 51; zur zeitlichen Anwendung Rz 28). Die Frage, welches Gewicht die Verletzung der Ausreiseverpflichtung hat, verlagert sich dort in die Bemessung der Dauer (Abs 4 dritter Satz; Rz 32, 52 bis 54).

89

Zwei Entscheidungen zur Überschreitung des erlaubten Aufenthalts, welche erst bei der Ausreisekontrolle festgestellt wurde, zeigen die Grenze. Kein Einreiseverbot trägt die Überschreitung, welche bei der Zwischenlandung auf der Rückreise in den Herkunftsstaat festgestellt wird: Der Betroffene war gerade dabei, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden; die Verwaltungsstrafe nach § 120 Abs 1a FPG verwirklicht zwar Abs 2 Z 3, die Umstände begründen aber nur eine „vergleichsweise geringfügige Störung der öffentlichen Ordnung“ (BVwG 28.08.2026, W124 2343783-1). Ein Einreiseverbot von einem Jahr trägt dagegen die Überschreitung um zwölf Tage durch einen mit den Bedingungen des Visums vertrauten Saisonarbeiter, für welchen die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung über die Gültigkeit des Visums hinaus beantragt worden war; das Gericht sah darin ein bewusstes Überschreiten (BVwG 09.09.2026, W602 2343370-1). Entscheidend ist damit nicht die Ziffer, sondern das Gewicht des Verstoßes, also die Frage, ob eine qualifizierte Verletzung vorliegt (Rz 88).

Ab 17.10.2027: Für den bei der Ausreisekontrolle festgestellten illegalen Aufenthalt gilt Art 8 Abs 4 RückführungsVO: Die Behörde kann ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung erlassen, auch erst nach der Ausreise, wobei ein Aufschub der Ausreise so weit wie möglich zu vermeiden ist. Das Gewicht des Verstoßes ist bei der Ermessensübung und bei der Dauer nach den Umständen des Einzelfalls (Art 8 Abs 8 RückführungsVO) zu berücksichtigen.

90

Die Fünfjahresgrenze gilt vorbehaltlich des Abs 3. Liegen dessen Voraussetzungen vor, so verschiebt sich der Rahmen auf zehn Jahre; im Übrigen bleibt es bei fünf.

I. Die schwerwiegende Gefahr — Abs 3

91

Abs 3 erlaubt ein Einreiseverbot von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

92

Die Schwelle ist erhöht: Erforderlich ist eine schwerwiegende Gefahr, nicht bloß eine Gefährdung. Die Prognose ist auf bestimmte Tatsachen zu stützen.

93

Der Ziffernkatalog ist demonstrativ und nennt Anknüpfungspunkte für die Bemessung. Die Verwirklichung einer Ziffer ersetzt die Prognose nicht.

94

Das unbefristete Einreiseverbot ist nur in den Fällen der Z 5 bis 9 zulässig: unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (Z 5), Terrorismusbezug (Z 6), Gefährdung der nationalen Sicherheit durch Gewalt oder Aufwiegelung (Z 7), Billigung oder Bewerbung völkerrechtlicher Verbrechen (Z 8), Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen (Z 9).

95

Auch das unbefristete Einreiseverbot ist zu begründen. Die Unbefristetheit ist die schärfste Form und bedarf einer Auseinandersetzung damit, weshalb eine Befristung nicht ausreicht.

96

Das unbefristete Einreiseverbot im Licht des Unionsrechts. Die Frage ist seit 2026 geklärt, und zwar in beide Richtungen. Nach EuGH 23.04.2026, C-446/24, ist die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots „nicht schon allgemein aufgrund eines Widerspruches zur Rückführungsrichtlinie unzulässig"; weder Wortlaut noch Systematik noch Zielsetzungen der Richtlinie tragen den Schluss, sie sei per se nicht zulässig. Eine Überschreitung der Fünfjahresgrenze des Art 11 Abs 2 erster Satz RL 2008/115/EG ist nach dessen zweitem Satz allgemein dann zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (VwGH 27.05.2026, Ra 2023/21/0157 RS 1). Der Tenor des Urteils betrifft eine Regelung, nach welcher bei terroristischer Gefahr in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist: Art 3 Nr 6 und Art 11 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie stehen ihr nicht entgegen, sofern die Behörde die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, um die Gefahr und die Anwendbarkeit der Regelung im konkreten Fall zu rechtfertigen (EuGH 23.04.2026, C-446/24, Tenor).

Ab 17.10.2027: Ein Einreiseverbot über 20 Jahre oder unbefristet ist nach der RückführungsVO nur gegenüber Drittstaatsangehörigen zulässig, von denen ein Sicherheitsrisiko iSd Art 13 Abs 1 ausgeht, und nur, wenn es gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (Art 13 Abs 5 lit a iVm Art 8 Abs 8 RückführungsVO); eine Überprüfung kann dann zehn Jahre nach der Ausreise beantragt werden (Art 9 Abs 4 RückführungsVO). Ob jede der Z 5 bis 9 des Abs 3 den Begriff des Sicherheitsrisikos erfüllt, ist offen.

97

Entscheidend ist aber, was der Gerichtshof daran knüpft. Maßgeblich sei nach der Zusammenfassung des Urteils durch den Verwaltungsgerichtshof, „dass die Dauer des Einreiseverbotes in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und in der Entscheidung, mit der ein Einreiseverbot erlassen wird, dessen Dauer – sei sie begrenzt oder unbegrenzt – genau und begründet festzusetzen ist". Und Art 11 Abs 3 der Richtlinie solle gewährleisten, „dass ein unbefristetes Verbot keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfaltet, ab dem es nicht mehr als im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden kann" (so der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenfassung des Urteils, VwGH 27.05.2026, Ra 2023/21/0157 RS 1; EuGH 23.04.2026, C-446/24, Rn 35 bis 37).

98

Abs 3 genügt diesen Vorgaben nach dem Verwaltungsgerichtshof deshalb, weil er „bei Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG keinen Automatismus vor[sieht], sondern … eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller konkreten fallbezogenen Umstände" ermöglicht (RS 2). Genau das ist der Ansatzpunkt der Beschwerde: Wird die Unbefristetheit allein mit dem Zutreffen einer Ziffer begründet, so ist der Bescheid nach der eigenen Begründung des Gerichtshofes unionsrechtswidrig — die Vereinbarkeit des Abs 3 mit der Richtlinie hängt an der Einzelfallbeurteilung, welche dann fehlt.

99

Die zweite Folgerung betrifft die Zeit nach der Erlassung: Weil Art 11 Abs 3 der Richtlinie „auch im Zusammenhang mit unbefristeten Einreiseverboten" zu berücksichtigen ist (RS 2), ist der Antrag nach § 60 FPG auf Aufhebung oder Aussetzung auch beim unbefristeten Einreiseverbot zu prüfen; die Einschränkungen des § 60 Abs 2 FPG sind in diesem Umfang nicht anzuwenden (§ 60 FPG Rz 46 bis 48).

Ab 17.10.2027: Für Einreiseverbote über zehn Jahre und unbefristete sieht Art 9 Abs 4 RückführungsVO (für unbefristete Einreiseverbote iVm Art 13 Abs 5 lit a RückführungsVO) einen Überprüfungsantrag zehn Jahre nach der Ausreise vor; der allgemeine Antrag setzt die Ausreise voraus (Art 9 Abs 3 RückführungsVO). Ob die Folgerung für § 60 Abs 2 FPG dann trägt, ist offen (Rz 79).

100

Abs 6 nimmt getilgte Verurteilungen aus. Eine für Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist; § 73 StGB gilt, womit ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen.

101

Die Tilgung ist stets zu prüfen. Sie ist ein einfach zu erhebender und in der Praxis häufig übersehener Einwand.

102

Abs 7 stellt der Verurteilung nach Abs 3 Z 1, 2 und 5 die gerichtlich veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleich, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde.

103

Die Gleichstellung gilt nur für die genannten drei Ziffern. Für die übrigen Ziffern des Abs 3 und für Abs 2 bleibt es beim Erfordernis einer Verurteilung.

J. Fristbeginn — Abs 5

104

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

105

Solange der Drittstaatsangehörige nicht ausgereist ist, läuft die Frist nicht. Das Einreiseverbot wirkt damit erst ab der Ausreise und nicht ab der Erlassung.

106

Unter „Ausreise“ ist richtigerweise nicht nur das freiwillige Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen, sondern auch die zwangsweise Abschiebung: Abs 5 knüpft den Fristbeginn an das tatsächliche Verlassen des Bundesgebietes, und Abs 4 Z 1 setzt gerade den Fall voraus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Zum gleichlautenden Begriff der „Ausreise“ in § 52 Abs 1 Z 2 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er „nicht nur das in den ErläutRV angesprochene freiwillige Verlassen des Bundesgebietes“, sondern auch „eine zwangsweise Überstellung in den Zielstaat“ erfasst (VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006 RS 1); für Abs 5 gilt dasselbe. Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt die Gleichstellung ebenfalls (Rz 107).

107

Bis zur freiwilligen Ausreise oder zur Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung fällt der Aufenthalt unter die Rückkehrentscheidung, nicht unter das Einreiseverbot, welches erst ab der tatsächlichen Rückreise wirksam wird (EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami, Rn 49); die Abschiebung steht der freiwilligen Ausreise daher gleich. Die Dauer ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, „zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat“ (Rn 58; ebenso Rn 53). Dem entspricht, dass das Einreiseverbot seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Drittstaatsangehörige „das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt“ (EuGH 17.09.2020, C-806/18, JZ, Rn 33); wer nie ausgereist ist, verstößt nicht gegen das Einreiseverbot (Rn 34, 35; zur Strafbarkeit § 120 Rz 59). „Ausreise“ iSd Abs 5 ist daher unionsrechtskonform als Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu lesen, nicht bloß des Bundesgebietes: Wer sich aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, setzt die Frist nicht in Lauf. Das entspricht der unionsweiten Wirkung des Einreiseverbots (Rz 48).

108

Die Regelung führt dazu, dass ein Einreiseverbot bei fortgesetztem Aufenthalt nicht abläuft. Das ist gewollt, hat aber zur Folge, dass die Dauer bei der Bemessung realistisch zu veranschlagen ist: Ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen nicht abschiebbaren Fremden läuft faktisch weit länger.

K. Rechtsschutz

109

Das Einreiseverbot ergeht mit Bescheid und ist mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen. Es ist ein eigener Spruchpunkt und gesondert anfechtbar.

110

Für die Frist gilt: Ist das Einreiseverbot mit einer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbunden, unterliegt es derselben Beschwerdefrist wie diese: zehn Tage in den Fällen des Art 67 Abs 7 lit a der Verfahrensverordnung (§ 16 Abs 1 BFA-VG), zwei Wochen in den Fällen des § 16 Abs 2 BFA-VG, sonst vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG). In Altverfahren gilt § 16 BFA-VG in der Fassung vor dem AMPAG (§ 58 Abs 8 BFA-VG; Übergangsrecht Rz 32). Wird es gesondert erlassen, gilt die Vierwochenfrist des § 7 Abs 4 VwGVG. Die Rechtsfrage der Fristenerstreckung auf die verbundenen Spruchpunkte wird in § 16 BFA-VG Rz 9 ff geführt; dort ist auch die unionsrechtliche Grundlage in Art 67 Abs 1 dritter Unterabsatz der Verfahrensverordnung dargestellt. Der praktische Fehler, welcher hier gemacht wird: Die kurze Frist wird übersehen, weil das Einreiseverbot als fremdenrechtlicher Spruchpunkt wahrgenommen wird.

Ab 17.10.2027: Nach Art 27 Abs 1 RückführungsVO beträgt die Frist für den Rechtsbehelf gegen ein Einreiseverbot höchstens 14 Tage; Mitgliedstaaten, die bis 16.10.2026 Fristen von 30 Tagen oder länger vorsahen, dürfen bis zu 30 Tage beibehalten oder festlegen. Wird das Einreiseverbot zusammen mit der Rückkehrentscheidung erlassen, ist diese vor demselben Gericht, im selben Verfahren und in derselben Frist mitanzufechten (Art 27 Abs 4 RückführungsVO). Die Vierwochenfrist des § 7 Abs 4 VwGVG erreicht 30 Tage nicht und fällt nach dem Wortlaut nicht unter die Bestandsschutzregel des Art 27 Abs 1 UAbs 2 RückführungsVO (§ 16 BFA-VG).

111

Die Beschwerde kann sich auf die Dauer beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Dauer herabsetzen, ohne den Spruchpunkt zur Gänze zu beheben.

112

Fällt die Rückkehrentscheidung, so fällt auch das Einreiseverbot. Der Angriff gegen die Rückkehrentscheidung ist daher vorrangig zu führen.

113

Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots im Nachhinein richtet sich nach § 60 FPG. Sie ist ein eigener Antrag und gehört in die Kommentierung zu jener Bestimmung.

L. Fallgruppen

114

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

FallgruppeRechtslageFestzustellen
Einreiseverbot ohne RückkehrentscheidungUnzulässigSpruch; zugehörige Rückkehrentscheidung
Rückkehrentscheidung rechtswidrigEinreiseverbot fällt mit ihrFristen; § 9 BFA-VG
Tatsachen lagen bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vor, Einreiseverbot nachgetragenAbs 1 dritter Satz; VerbindungspflichtKenntnisstand der Behörde
Ausreisefrist nicht eingeräumtAbs 4 Z 1; zwingend; bis drei Jahre, bei Tatsachen nach Abs 2 oder 3 Bemessung danachGrund nach § 55 Abs 4 Z 1 bis 3 FPG
Einreiseverbot nach Abs 2 oder 3 oder Aberkennung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG rechtswidrigAnknüpfung des § 55 Abs 4 letzter Satz FPG entfällt; Abs 4 Z 1 nur bei eigenständig festgestellter Gefährdung oder Fluchtgefahr (Rz 63)§ 55 Abs 4 Z 1 und 2 FPG
Ausreisefrist widerrufenAbs 4 Z 1§ 55 Abs 5 FPG
Nicht fristgerecht ausgereistAbs 4 Z 2; bis drei Jahre (Rz 52)Fristablauf; Hinderungsgründe
Abschiebung vor FristablaufAbs 4 Z 2 teleologisch zu reduzierenDatum der Abschiebung; Fristende
Tatsachen nach Abs 2 bei Fall der Z 2Nach dem Wortlaut kein erweiterter RahmenZiffer des Abs 4
Verurteilung getilgtAbs 6; unbeachtlichTilgungsfristen; § 73 StGB
Unterbringung statt VerurteilungAbs 7; nur Abs 3 Z 1, 2 und 5Anlasstat; Zurechnungsfähigkeit
Höchstdauer ohne EinzelfallbegründungBegründungsmangelBegründung des Bescheides
Zehnjähriger Aufenthalt, VerwaltungsübertretungenAbwägung offenGesamtverhalten; konkrete Feststellungen

Ab 17.10.2027: Zur Zeile „Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung“: Art 8 Abs 4 und 5 RückführungsVO lassen es bei Feststellung des illegalen Aufenthalts an der Ausreisekontrolle und bei Ausreise vor Erlass der Rückkehrentscheidung zu (Rz 33). Zur Zeile „Abschiebung vor Fristablauf“: Unterliegt der Drittstaatsangehörige einer Abschiebung nach Art 10, ist die Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden (Art 8 Abs 1 lit a RückführungsVO; Rz 67).

M. Prüfliste

115

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Auf welche Bestimmung stützt sich das Einreiseverbot — Abs 2, Abs 3 oder Abs 4?
  2. Welche Fassung galt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, und welche gilt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Rz 26, 31)? Stimmt die Ziffernbezeichnung des Abs 2 mit beiden überein?
  3. Besteht eine Rückkehrentscheidung? Ist sie rechtmäßig?
  4. Wann sind die maßgeblichen Tatsachen eingetreten — vor oder nach Erlassung der Rückkehrentscheidung?
  5. Wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt? Wenn nicht: warum nicht?
  6. Auf welchen Grund nach § 55 Abs 4 Z 1 bis 3 FPG stützt sich die Nichteinräumung? Beruht sie auf der Anknüpfung des § 55 Abs 4 letzter Satz FPG (Einreiseverbot nach Abs 2 oder 3; Aberkennung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG), und ist diese rechtmäßig?
  7. Wurde die Frist widerrufen? Auf welcher Grundlage?
  8. Ist der Betroffene fristgerecht ausgereist? Wann? Freiwillig oder zwangsweise?
  9. Lagen Hinderungsgründe für die fristgerechte Ausreise vor?
  10. Welche Dauer wurde verhängt? Wie ist sie begründet?
  11. Wurde das Gesamtverhalten festgestellt? Beruht die Prognose auf konkreten Feststellungen?
  12. Wurde die Mitwirkung im Verfahren berücksichtigt (Abs 4 dritter Satz)?
  13. Wurden die persönlichen Interessen nach Art 8 EMRK gewichtet?
  14. Beruht das Einreiseverbot auf einer Verurteilung? Ist sie getilgt?
  15. Liegt statt einer Verurteilung eine Unterbringung vor? Betrifft sie Abs 3 Z 1, 2 oder 5?
  16. Bei unbefristetem Einreiseverbot: liegt ein Fall des Abs 3 Z 5 bis 9 vor? Ist begründet, weshalb eine Befristung nicht ausreicht?

N. Schriftsatzbausteine

116

Beschwerde — unrichtige Ziffernbezeichnung nach der Novelle.

Der angefochtene Bescheid stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 Z 7 FPG und begründet dies mit der Betretung bei einer nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung. Der Bescheid wurde am [Datum] und damit ab dem 12.06.2026 erlassen. Seit 12.06.2026 regelt § 53 Abs 2 Z 6 FPG diesen Fall; § 53 Abs 2 Z 7 FPG betrifft nunmehr die Berufung auf eine Ehe ohne gemeinsames Familienleben. Der Bescheid stützt sich damit auf eine Bestimmung, deren Tatbestand nicht verwirklicht ist.

117

Beschwerde — Abs 4 Z 1 bei rechtswidriger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG.

Das Einreiseverbot stützt sich auf § 53 Abs 4 Z 1 FPG: Dem Beschwerdeführer sei eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 4 FPG nicht eingeräumt worden. Die Nichteinräumung beruht allein darauf, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG aberkannt wurde (§ 55 Abs 4 letzter Satz FPG). Diese Aberkennung ist rechtswidrig: [Darstellung]. Fluchtgefahr nach § 55 Abs 4 Z 2 FPG ist auch sonst nicht festgestellt. War die Ausreisefrist zu Unrecht nicht eingeräumt, so fehlt die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs 4 Z 1 FPG. Das darauf gestützte Einreiseverbot ist rechtswidrig.

118

Beschwerde — Abs 4 Z 2 bei Abschiebung vor Fristablauf.

§ 53 Abs 4 Z 2 FPG setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis [Datum] eingeräumt. Er wurde bereits am [Datum] und damit vor Ablauf dieser Frist abgeschoben. Ihm war die freiwillige Ausreise damit tatsächlich nicht mehr möglich. Die Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung ist ihm nicht zuzurechnen; § 53 Abs 4 Z 2 FPG ist in diesem Umfang teleologisch zu reduzieren.

Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt sich auf die teleologische Reduktion nach Rz 67, deren unionsrechtliche Begründung auf Art 8 Abs 2 und Art 11 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG beruht; nach Art 8 Abs 1 lit a RückführungsVO ist die Rückkehrentscheidung bei einer Abschiebung nach Art 10 zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Ob der Baustein für Entscheidungen ab diesem Tag verwendbar bleibt, ist offen (Rz 67).

119

Beschwerde — Bemessung ohne Einzelfallbegründung.

Nach § 53 Abs 4 dritter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen. Der angefochtene Bescheid verhängt die Höchstdauer von drei Jahren, ohne sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dieser hat an sämtlichen Amtshandlungen mitgewirkt: [Darstellung]. Die Höchstdauer ist daher nicht begründet und die Bemessung rechtswidrig.

120

Beschwerde — Gefährdungsprognose.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich darauf, die Verwirklichung des § 53 Abs 2 Z [Ziffer] FPG festzustellen, und zieht daraus unmittelbar den Schluss auf die Höchstdauer. Konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten fehlen; die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nach Art 8 EMRK — [Darstellung] — wurden nicht gewichtet. Die Bemessung ist daher rechtswidrig.

121

Beschwerde — getilgte Verurteilung.

Nach § 53 Abs 6 FPG liegt eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Die Verurteilung vom [Datum] ist seit [Datum] getilgt. Sie durfte daher der Bemessung nicht zugrunde gelegt werden. Damit fehlt die einzige Tatsache, auf die die belangte Behörde die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr gestützt hat; der Zehnjahresrahmen des § 53 Abs 3 FPG ist nicht eröffnet.

O. Verweisnetz

122

Im FPG: § 52 (Rückkehrentscheidung), § 55 (Frist für die freiwillige Ausreise, insbesondere Abs 4 und 5), § 60 (Aufhebung und Verkürzung), § 46 (Abschiebung), § 76 Abs 3 Z 2 (Fluchtgefahr bei Einreise trotz Einreiseverbots), § 120 (Verwaltungsübertretungen).

123

Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung; § 9 BFA-VG Rz 39 ff), § 18 Abs 4 und 7 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).

124

Sonstiges: § 73 StGB (ausländische Verurteilungen); §§ 278a bis 278f StGB; Tilgungsgesetz 1972.

125

Unionsrecht: Art 11 Abs 1 (Einhergehen), Abs 2 (Bemessung, Fünfjahresgrenze), Abs 3 (Aufhebung und Aussetzung) RL 2008/115/EG; VO (EU) 2018/1860 (SIS-Rückkehr). Verfassungsrecht: Art 8 EMRK.

Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 11 Abs 1 bis 3 RL 2008/115/EG treten Art 8 und 9 RückführungsVO, für Sicherheitsrisiken ergänzt durch Art 13 Abs 5 lit a RückführungsVO (Rz 50, 78, 79). Die RL wird mit diesem Tag aufgehoben (Art 49 RückführungsVO); eine Übergangsbestimmung für bestehende Einreiseverbote enthält die RückführungsVO nicht, und ob diese mit ihrem bisherigen Inhalt fortwirken, ist offen (Übergangsrecht Rz 76).

P. Entscheidungen und Materialien — Register

126

Verwaltungsgerichtshof.

  • VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 RS 2 — auch Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen sprechen.
  • VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 3 — Gefährdungsprognose: Gesamtverhalten, konkrete Feststellungen; nicht die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern Art und Schwere der Taten und das daraus folgende Persönlichkeitsbild.
  • VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 RS 1 — derselbe Maßstab für die Gefährdungsprognose nach § 52 Abs 5 FPG.
  • VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006 RS 1 — Versäumung der Sechswochenfrist des § 52 Abs 1 Z 2 FPG zieht die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbots und der Feststellung nach sich; die Einleitung des Verfahrens vor der Ausreise wahrt die Frist; „Ausreise“ umfasst auch die zwangsweise Überstellung (Rz 106). RS 2 — für die Einleitung genügt ein interner Verwaltungsakt.
  • VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006 RS 2 — Gefährdungsprognose auf Grund konkreter Feststellungen; Gesamtverhalten; Einbeziehung des bisherigen Verhaltens bei der Bemessung. RS 1 — zweifache unberechtigte Asylantragstellung als Bemessungsfaktor; zugelassenes Verfahren von knapp fünf Jahren mit Sachentscheidung spricht gegen einen missbräuchlichen Antrag.
  • VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 RS 1; VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0001 RS 1 — unrechtmäßiger Aufenthalt allein trägt kein Einreiseverbot; qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung (Rz 88).
  • VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 RS 1 — demonstrativer Charakter des Abs 2 (Rz 86).
127

Verfassungsgerichtshof.

  • VfGH 06.12.2022, G264/2022 (kundgemacht in BGBl I 202/2022) — Aufhebung der früheren Z 6 des Abs 2 wegen Unsachlichkeit; Abs 2 als Prognosetatbestand.
128

Materialien und Rechtsakte.

  • ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 64 — zur Sechswochenfrist des § 52 Abs 1 Z 2 FPG.
  • AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Neufassung des Abs 1; Umnummerierung des Abs 2; neuer Abs 4; Verschiebung der bisherigen Abs 4 bis 6.
  • BGBl I 202/2022 — Fassung vor dem 12.06.2026.
129

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.

130

Gerichtshof der Europäischen Union (die bereits in Rz 129 genannten Urteile siehe dort).

  • EuGH 19.09.2013, C-297/12, Filev und Osmani, Rn 34 — Befristung nicht von einem Antrag abhängig (Rz 78).
  • EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami, Rn 49, 53, 58 — Fristbeginn mit dem Verlassen des Territoriums der Mitgliedstaaten (Rz 106, 107).
  • EuGH 16.01.2018, C-240/17, E, Rn 39, 42, 55 — Konsultation nach Art 25 Abs 2 SDÜ; europäischer Zuschnitt des Einreiseverbots (Rz 48, 80).
  • EuGH 17.09.2020, C-806/18, JZ, Rn 33 bis 35 — Wirkung des Einreiseverbots erst ab dem Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten (Rz 107).
  • EuGH 03.06.2021, C-546/19, BZ, Rn 48, 60, 61 — kein Einreiseverbot nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Rz 34).
  • EuGH 27.04.2023, C-528/21, M. D., Rn 64, 67 bis 70, 92, 104 — Art 20 AEUV und Art 5 RL 2008/115/EG vor dem Einreiseverbot (Rz 42, 47, 48).
131

Neuere Entscheidungen.

  • BVwG 10.07.2026, L525 2343686-1 — Verkündung vor dem 12.06.2026; Vorfassung (Rz 31).
  • BVwG 28.08.2026, W124 2343783-1 — geltende Fassung mangels Übergangsbestimmung; kein Einreiseverbot bei Überschreitung, welche bei der Ausreise auf der Rückreise festgestellt wird (Rz 31, 89).
  • BVwG 31.08.2026, W126 2319150-2 — gesondertes Einreiseverbot nach Abs 4 Z 2; geltende Fassung; Herabsetzung auf neun Monate (Rz 31, 32).
  • BVwG 09.09.2026, W602 2343370-1 — Einreiseverbot von einem Jahr bei bewusster Überschreitung (Rz 89).
  • BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2 — geltende Fassung im Asylverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005; Einreiseverbot nach Abs 4 Z 2 ohne neuerliche Rückkehrentscheidung, Ausreisefrist vor dem 12.06.2026 abgelaufen; Revision zugelassen (Rz 30, 32).