Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 31 FPG – „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ (mit § 32 FPG)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 31 Gesetzestext

§ 31 in der Fassung BGBl I 39/2026 (Art 5 Z 20 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 126 Abs 30 FPG); geändert wurde allein Abs 1 Z 4. § 32 in der Fassung BGBl I 39/2026 (Art 5 Z 21 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026; geändert wurde allein Abs 4. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

5. Abschnitt — Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, der Status- oder der Verfahrensverordnung zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;

10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder

11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017) (4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.

Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.

(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente mitzuführen. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) 2. die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.

(3) Fremde sind in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.

A. Kernaussage

1

§ 31 bestimmt abschließend, wann der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Abs 1 zählt die Tatbestände auf; Abs 1a ordnet an, dass jeder andere Aufenthalt nicht rechtmäßig ist, und nennt als Beispiele die Duldung und die Frist für die freiwillige Ausreise. Ein Zwischenzustand besteht nicht.

2

Die Bestimmung ist die Schaltstelle des Fremdenpolizeirechts: An den nicht rechtmäßigen Aufenthalt knüpfen die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG und die Strafe nach § 120 Abs 1a FPG an; der rechtmäßige Aufenthalt sperrt beide. Wer eine dieser Maßnahmen bekämpft, prüft daher zuerst § 31 Abs 1 — Ziffer für Ziffer.

3

Das AMPAG hat Abs 1 Z 4 um die „Status- oder der Verfahrensverordnung“ ergänzt. Seit 12.06.2026 ist daher rechtmäßig aufhältig, wem ein Recht auf Verbleib nach Art 10 oder Art 68 VerfVO zukommt oder wer internationalen Schutz genießt (Art 24 StatusVO); der Verweis auf das AsylG 2005 trägt vor allem die Titel des 7. Hauptstückes und, in Asylverfahren über vor dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge, das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 aF (Rz 17 ff).

4

§ 32 regelt die Pflichten zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung. Abs 4 nennt seit 12.06.2026 den Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO, nicht aber die Verfahrenskarte des Antragstellers.

5

Die Rechtmäßigkeit ist eine Vorfrage. Sie wird nicht mit Bescheid festgestellt, sondern in jedem Verfahren, das an sie anknüpft, eigenständig beurteilt, und zwar nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung beziehungsweise, im Strafverfahren, der Tat.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

§ 31 Abs 1 Z 4. Bis 11.06.2026 lautete die Ziffer: „solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt“. Art 5 Z 20 AMPAG hat nach „AsylG 2005“ die Wortfolge „, der Status- oder der Verfahrensverordnung“ eingefügt. Die übrigen Ziffern und die Absätze 1a und 4 sind unverändert.

7

Die Materialien begründen die Ergänzung damit, dass sich „das Aufenthaltsrecht von Antragstellern künftig aus Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung, das Aufenthaltsrecht eines anerkannten Flüchtlings und eines subsidiär Schutzberechtigten aus der Statusverordnung ergibt“; der verbleibende Verweis auf das AsylG 2005 beziehe sich „künftig somit in erster Linie auf Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück oder ein Aufenthaltsrecht als Vertriebener aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 des genannten Bundesgesetzes innehaben“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 31 Abs. 1 Z 4). Zur Einordnung der Vertriebenen weichen die Materialien vom Text ab (Rz 52).

8

Die Ursache im AsylG 2005. Die Ergänzung war nötig, weil das AMPAG die nationale Quelle des Aufenthaltsrechts beseitigt hat: § 13 AsylG 2005 („Aufenthaltsrecht“) ist mit Ablauf des 11.06.2026 außer Kraft getreten, die Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 aF werden nicht mehr ausgestellt, und § 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 AsylG 2005 verbinden die Zuerkennung nun mit dem Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO. Ohne die Ergänzung wäre der Antragsteller nach neuem Recht keinem Tatbestand des Abs 1 zuzuordnen gewesen.

9

§ 32 Abs 4. Art 5 Z 21 AMPAG hat die Wortfolge „Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005“ durch „einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung“ ersetzt. Die Materialien begründen das allein mit dem Wegfall der Karten und ihrem Ersatz durch den Titel nach Art 24 StatusVO (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 32 Abs. 4). Dass mit § 51 aF auch die Aufenthaltsberechtigungskarte des zugelassenen Asylwerbers entfallen ist und Abs 4 für den Antragsteller kein Dokument mehr nennt, sprechen sie nicht an (Rz 87, 88, 101 ff).

10

Was gleich blieb. Katalog (Abs 1) und Auffangregel (Abs 1a) bestehen seit BGBl I 38/2011. Die Auffangziffer „soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt“ stand damals als Z 7, heute als Z 11; Judikatur zur Z 7 aF ist auf die Z 11 zu beziehen (Rz 68).

11

Welche Judikatur fortgilt. Die Rechtsprechung zu Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 1a und Abs 4 gilt unverändert. Zu Z 4 tragen die Aussagen über die Wirkung der Rechtmäßigkeit weiter (Rz 33 f); jene, welche das Aufenthaltsrecht aus § 13 oder § 8 Abs 4 AsylG 2005 aF herleiten, betreffen nur noch Altverfahren und Altkarten (Rz 17 ff).

C. Prüfschema

12

Die rechte Spalte nennt den Mangel, welcher im Bescheid oder Straferkenntnis regelmäßig auftritt.

#SchrittRztypischer Mangel
1Maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidung oder Tatzeit?5, 36Beurteilung nach veralteter Sachlage
2Welche Fassung: Altverfahren (§ 13 AsylG 2005 aF) oder neues Recht?17 ff§ 13 aF in Neuverfahren herangezogen
3Z 4: Kommt ein Recht auf Verbleib nach Art 10 oder Art 68 VerfVO zu?54 ffVerbleibsrecht übersehen, Art 68 Abs 3 ungeprüft unterstellt
4Z 4: Besteht ein Status nach der StatusVO — auch ohne gültige Karte?60 ff, 97 ffAus dem Kartenablauf auf Unrechtmäßigkeit geschlossen (nach Titelablauf str; Rz 97 ff)
5Z 4, Z 11: Titel nach dem 7. Hauptstück oder rechtzeitiger Verlängerungsantrag?64 f, 68 f§ 59 Abs 1 dritter Satz AsylG 2005, § 24 Abs 1 NAG übersehen
6Z 2: NAG-Titel oder Dokumentation; Verordnung für Vertriebene?49 ffBestandswirkung der Dokumentation missachtet
7Z 1: rechtmäßige Einreise, Dauer und Bedingungen eingehalten?37 ffVisumpflicht bei Erwerbsabsicht nicht erkannt; Fristrechnung fehlt
8Z 3: Titel eines Vertragsstaats, Art 21 SDÜ, keine unerlaubte Erwerbstätigkeit?43 ffSIS-Ausschreibung statt Art 21 SDÜ geprüft
9Abs 1a: Duldung, Ausreisefrist — nicht rechtmäßig, aber Folgen begrenzt70 ffDuldung als Aufenthaltsrecht behandelt oder Strafe trotz Abs 5 § 120
10Abs 4: Kind unter sechs Monaten77 fAbgeleitete Rechtmäßigkeit übersehen
11Rechtsfolge: Rückkehrentscheidung, Strafe, Einreiseverbot79 ffRückkehrentscheidung gegen rechtmäßig Aufhältigen (statt § 52 Abs 4 FPG)
12§ 32: Nachweis- und Mitführpflicht; Abs 483 ffStrafe trotz fehlenden Reisedokuments; Verfahrenskarte nicht anerkannt
13Spruch im Strafverfahren: relevante Ziffer bezeichnet?90Bloße Anführung des § 31 Abs 1

D. Gliederung

13

Nach der Geltung (E bis G) folgen die Systematik der Bestimmung (H), die Tatbestände des Abs 1 in der Reihenfolge ihrer praktischen Bedeutung für das Asyl- und Fremdenpolizeirecht (I bis M), der nicht rechtmäßige Aufenthalt nach Abs 1a (N), die Kinder nach Abs 4 (O), die Rechtsfolgen (P), § 32 (Q), das Verfahren (R) und die Streitfragen (S).

14

Im Asylrecht beginnt die Prüfung bei Z 4: Antragsteller und Schutzberechtigte sind regelmäßig nach dieser Ziffer rechtmäßig oder gar nicht.

E. Welche Fassung gilt

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§ 31 enthält keine eigene Übergangsbestimmung. § 126 Abs 30 FPG setzt Abs 1 Z 4 und § 32 Abs 4 in der neuen Fassung mit 12.06.2026 in Kraft; § 125 Abs 31 bis 33 FPG betreffen § 31 nicht unmittelbar.

16

Die Übersicht:

KonstellationanzuwendenHinweis
Rückkehrentscheidung, Entscheidung ab 12.06.2026§ 31 idF BGBl I 39/2026Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (§ 52 FPG Rz 53)
Strafverfahren, Tat vor 12.06.2026§ 31 idF BGBl I 106/2022Tatzeitrecht; günstigeres Entscheidungsrecht nach § 1 Abs 2 VStG
Asylverfahren mit Antrag vor 12.06.2026Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 aF; Zuordnung zu Abs 1 Z 4 („nach dem AsylG 2005“)§ 75 Abs 32 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff
Asylverfahren mit Antrag ab 12.06.2026Recht auf Verbleib nach Art 10, 68 VerfVOAbs 1 Z 4 („Verfahrensverordnung“)
Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 aFGültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt§ 75 Abs 34, 37 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 58 bis 61
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Das Altverfahren. Nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 werden Asylverfahren, deren Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende geführt (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff). Das Aufenthaltsrecht des zugelassenen Asylwerbers folgt dort weiterhin aus § 13 Abs 1 AsylG 2005 aF: Er ist „bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt“. Abs 1 Z 4 in der geltenden Fassung erfasst dieses Recht, weil es eines „nach dem AsylG 2005“ ist.

18

Das Bundesverwaltungsgericht verfährt so: „Im Entscheidungszeitpunkt ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 rechtmäßig und kommt ihm dementsprechend ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zu (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG).“ (BVwG 02.09.2026, W154 2228813-2, zu einem im März 2025 gestellten und zugelassenen Folgeantrag.) Ebenso für den Asylwerber im Altverfahren mit anhängiger Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beschäftigungsbewilligung: „Nachdem aufgrund des offenen Beschwerdeverfahrens eine durchsetzbare Entscheidung nicht vorliegt, hält sich der Beschwerdeführer zu Recht in Österreich auf“; er erfülle damit § 4 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Aufenthaltsrecht nach dem FPG), während lit b, welche an das Recht auf Verbleib nach Art 10 VerfVO anknüpft, im Übergangsfall nicht greife (BVwG 21.09.2026, I423 2349812-1; ebenso BVwG 21.09.2026, I423 2349814-1). Das Ergebnis entspricht Rz 17; die Begründung stützt sich allerdings auf § 12 aF statt auf § 13 Abs 1 aF (dazu Rz 19).

19

Der nur faktisch geschützte Asylwerber im Altverfahren (nicht zugelassen oder Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 2 aF verloren) hat kein Aufenthaltsrecht (§ 13 Abs 3 aF iVm § 12 aF) und ist nicht nach Z 4 rechtmäßig aufhältig. Mit Zulassung oder Fortsetzung tritt die Rechtmäßigkeit ein: Nach Fortsetzung des Asylverfahrens „war sein Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (wieder) rechtmäßig“ (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0218 RS 1). Dagegen leitet das Bundesverwaltungsgericht das Aufenthaltsrecht nach Z 4 aus § 12 Abs 1 aF ab, nach welchem der Aufenthalt bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung „zulässig“ ist, und hat das auch nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens angenommen, solange die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Durchsetzbarkeit hemmt: Der Fremde verfüge „nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 12 AsylG 2005 […] über ein Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizeigesetz“, weil „eine durchsetzbare Entscheidung aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs […] zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt“ (BVwG 21.09.2026, I423 2349841-1, zu § 4 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; Revision nicht zugelassen). Der Ableitung aus § 12 aF ist zu widersprechen: Nach § 12 Abs 3 aF stellt der Aufenthalt nach Abs 1 und 2 „kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar“, und der Verwaltungsgerichtshof knüpft die Rechtmäßigkeit an § 13 Abs 1 aF, nicht an den fortbestehenden faktischen Abschiebeschutz (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0218, Rn 9). Richtigerweise trägt das Ergebnis aber § 13 Abs 1 aF, wenn das Verfahren zugelassen war: Das Aufenthaltsrecht besteht „bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung“ und endet mit dem Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174, Rn 10). Hemmt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Durchsetzbarkeit, liegt eine durchsetzbare Entscheidung nicht vor, und der zugelassene Asylwerber bleibt nach Z 4 rechtmäßig aufhältig. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirkung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auf § 13 Abs 1 aF ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Im Altverfahren ist die Rechtmäßigkeit auf § 13 Abs 1 aF zu stützen und die Zulassung nachzuweisen; hilfsweise ist die Lesart des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 12 aF vorzutragen, welche auch den nicht zugelassenen Asylwerber erfasst. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Altverfahren ist § 4 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Aufenthaltsrecht nach dem FPG) geltend zu machen, nicht lit b.

20

Für die Beurteilung des Aufenthalts im Strafverfahren kommt es auf die Tatzeit an; eine Tat vor dem 12.06.2026 ist nach Abs 1 Z 4 aF zu beurteilen, dessen Ergebnis sich für Asylwerber mit dem geltenden Recht deckt.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

21

Das unionsrechtliche Gegenstück. Die Rückführungsrichtlinie knüpft an den „illegalen Aufenthalt“ an, das ist „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats“ (Art 3 Z 2 RL 2008/115/EG). Gegen alle illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist, unbeschadet der Ausnahmen der Absätze 2 bis 5, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG).

22

Die Richtlinie definiert die Voraussetzungen des Aufenthalts nicht selbst, sondern verweist auf das Unionsrecht und das nationale Recht. § 31 füllt diesen Verweis für Österreich aus. Abs 1a und Art 3 Z 2 der Richtlinie decken sich daher grundsätzlich (§ 52 FPG Rz 52).

23

Die Grenze für Antragsteller. Ein Asylbewerber hat nach dem Gerichtshof, „unabhängig von der Ausstellung eines solchen Titels“, das Recht, „sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zumindest bis zur Ablehnung seines Antrags in erster Instanz aufzuhalten“, und ist daher nicht illegal aufhältig; die Rückführungsrichtlinie findet auf ihn bis zur Entscheidung über den Antrag oder den Rechtsbehelf keine Anwendung (EuGH 30.05.2013, C-534/11, Arslan, Rn 48, 49). Unter der Verfahrensverordnung tragen das Art 10 Abs 1 und Art 68 Abs 1 VerfVO (automatische Aussetzung der Wirkungen einer Rückkehrentscheidung, solange ein Recht auf Verbleib besteht oder der Verbleib gestattet ist).

24

Abs 1 Z 4. Art 10 und 68 VerfVO sowie Art 24 StatusVO gelten unmittelbar; einer Ermächtigung bedarf es nicht. Die Ziffer wiederholt ihren Inhalt nicht, sondern ordnet die unionsrechtlich begründeten Rechte in die innerstaatliche Kategorie des rechtmäßigen Aufenthalts ein, an welche § 52, § 120 FPG und das NAG anknüpfen: Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung. Wo der Verweis zu kurz griffe (Art 68 Abs 5 lit d VerfVO, Rz 93 ff), entscheidet das Unionsrecht.

25

Abs 1 Z 3. Die Ziffer ordnet die Geltung des Art 21 SDÜ an. Das ist eine Verweisung auf Unionsrecht (Schengen-Besitzstand) und eine zulässige Ausführungsregelung; ihr Inhalt richtet sich nach Art 21 SDÜ (Rz 44 f).

26

§ 32 Abs 4. Art 29 Abs 7 VerfVO bestimmt, dass die Dokumente für den Antragsteller „als ausreichend für den Zweck, dass sich der Antragsteller während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gegenüber den nationalen Behörden ausweisen und seine Rechte in Anspruch nehmen kann“, gelten. § 32 Abs 4 nennt die Verfahrenskarte nicht. Das ist eine Regelungslücke, welche unionsrechtskonform zu schließen ist (§ 50 AsylG 2005 Rz 61, 62; Rz 88, 101 ff).

27

Verfassungsrecht. Der rechtmäßig Aufhältige genießt die Freizügigkeit nach Art 2 Abs 1 4. ZPEMRK; die Materialien bejahen das für den Antragsteller ausdrücklich (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15d). Beschränkungen seines Aufenthaltsorts sind am Gesetzesvorbehalt des Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK zu messen.

G. Zweck und Grenzen

28

Zweck des § 31 ist die Klarheit: Für jeden Fremden soll zu jedem Zeitpunkt feststehen, ob sein Aufenthalt rechtmäßig ist; daran hängen Ausreisepflicht, Strafbarkeit, Rückkehrentscheidung und die Anrechnung von Zeiten im NAG.

29

§ 31 begründet kein Aufenthaltsrecht. Er setzt ein Recht voraus, das anderswo verliehen ist — im NAG, im AsylG 2005, in den Verordnungen, im SDÜ —, und ordnet es als rechtmäßigen Aufenthalt ein. Wer sich auf § 31 beruft, muss daher die Quelle nennen.

30

§ 31 ist keine Grundlage für eine Wertung. Wer rechtmäßig aufhältig ist, wird es nicht dadurch weniger, dass er straffällig wird: Die Rechtsansicht, der rechtmäßige Aufenthalt sei „aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung unrechtmäßig geworden“, findet „keine gesetzliche Deckung“ (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0293 RS 1). Das Verhalten wirkt über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den rechtmäßig Aufhältigen (§ 52 Abs 4 FPG), nicht über § 31.

31

Umgekehrt macht ein Anspruch den Aufenthalt nicht rechtmäßig: „Das Bestehen eines auf Art 8 MRK gestützten Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führt für sich allein genommen noch nicht zum rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs 1 FrPolG 2005.“ (VwGH 27.01.2010, 2007/21/0115 RS 1.) Der Antrag nach § 55 AsylG 2005 begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs 13 AsylG 2005).

H. Die Systematik — Katalog, Auffangregel, Zeitpunkt

32

Der Aufenthalt ist nicht erst dann unrechtmäßig, wenn eine Maßnahme ihn beendet: Er ist „nicht nur dann unrechtmäßig, wenn eine Ausreiseverpflichtung auf Grund einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme besteht, sondern bereits dann, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. § 31 FrPolG 2005) nicht vorliegen“ (VwGH 27.09.2010, 2009/22/0038 RS 1). Den Fremden trifft dann „als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd § 31 FrPolG 2005 rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden“ (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0169 RS 1).

33

Die Wirkung des Eintritts der Rechtmäßigkeit. Tritt die Rechtmäßigkeit nach einer Rückkehrentscheidung ein, verliert diese ihren Gegenstand: „Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen.“ (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174 RS 1, zum vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrecht.) Wird der Aufenthalt später wieder unrechtmäßig, lebt die alte Rückkehrentscheidung nicht auf; es ist eine neue zu erlassen (ebenda).

34

Die Aussage ist verallgemeinert: „Eine später eingetretene Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden bewirkt die Gegenstandslosigkeit einer davor ergangenen Rückkehrentscheidung, die dann nicht mehr vollzogen werden kann“ (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0152 RS 2). Sie gilt für das neue Recht unverändert, weil sie an die Rechtmäßigkeit als solche anknüpft; für den Antragsteller nach neuem Recht tritt Art 68 Abs 1 VerfVO hinzu. Zum Aufschub der Durchsetzbarkeit einer bestehenden Rückkehrentscheidung bei neuerlichem Antrag § 59 FPG Rz 49 bis 63.

35

Kein Katalog außerhalb des Katalogs. Ein im Ausland zuerkannter Schutzstatus begründet für sich keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich: „Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.“ (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0036 RS 3.) In Betracht kommt nur Z 3 mit ihren Grenzen (Rz 43 ff).

36

Der Zeitpunkt. Für die Rückkehrentscheidung ist die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (§ 52 FPG Rz 53), im Strafverfahren zur Tatzeit (§ 120 FPG Rz 42). Wer zwischen Bescheid und Erkenntnis einen Titel erhält oder dessen Verfahren zugelassen wird, ist vom Gericht als rechtmäßig aufhältig zu behandeln.

I. Einreise und visumfreier Aufenthalt — Abs 1 Z 1

37

Z 1 verlangt zweierlei: die rechtmäßige Einreise und die Einhaltung der Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels, des visumfreien Aufenthalts oder der durch Vereinbarung, Gesetz oder Verordnung bestimmten Aufenthaltsdauer. Fehlt das erste, hilft das zweite nicht.

38

Rechtmäßige Einreise. Wer visumpflichtig ist und ohne Visum einreist, ist schon deshalb nicht nach Z 1 rechtmäßig aufhältig. Die Visumpflicht kann aus der beabsichtigten Erwerbstätigkeit folgen: „Selbst die Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 4 Z 17 FrPolG 2005 setzt neben arbeitsmarktrechtlichen Bedingungen die vorherige Erteilung eines Visums voraus.“ (VwGH 23.06.2022, Ra 2020/21/0345 RS 1). Wer mit Erwerbsabsicht visumfrei einreist, reist daher „unter dem Blickwinkel des § 31 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 als nicht rechtmäßig“ ein (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0037 RS 1).

39

Visumfreier Aufenthalt. Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei bewegen, soweit sie die Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art 20 Abs 1 SDÜ idF VO (EU) 610/2013). Der Zeitraum ist gleitend: Zu berücksichtigen ist jeweils der Zeitraum von 180 Tagen, welcher jedem Tag des Aufenthalts vorangeht (Art 6 Abs 1 SGK). Die Stammfassung („drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an“, BGBl III 90/1997) ist überholt. Die zulässige Dauer ist für den Schengen-Raum insgesamt zu rechnen; der Bescheid hat die Ein- und Ausreisedaten festzustellen. Eine Fristrechnung ohne Daten trägt weder die Rückkehrentscheidung noch die Strafe.

40

Wegfall einer Einreisevoraussetzung. Der visumfreie Aufenthalt endet auch, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex). Eine Rückkehrentscheidung gegen den sichtvermerksfreien Kurzaufenthalter darf schon auf den Verdacht einer Straftat gestützt werden, ohne dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung festgestellt wurde (EuGH 12.12.2019, C-380/18, E.P., Rn 46). Zwei Grenzen gelten: Die Straftat muss nach Art und drohender Strafe „eine hinreichende Schwere aufweisen“, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts zu rechtfertigen (Rn 48), und ohne Verurteilung müssen „übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien“ den Verdacht stützen (Rn 49; ebenso Rn 51). Der Bescheid hat daher Tat, Strafdrohung und Indizien festzustellen; der Hinweis auf eine Anzeige ersetzt diese Feststellungen nicht.

41

Das Überschreiten macht den Aufenthalt unrechtmäßig; das Verschulden ist aber im Strafverfahren eigenständig zu prüfen (Einstellung bei unverschuldeter Überschreitung infolge einer erlittenen Körperverletzung: BVwG 24.08.2026, W153 2305957-1, Sachverhalt). Für das Einreiseverbot zählt es ebenfalls (Rz 82).

42

Vertriebene aus visumfreiem Aufenthalt. Einem Vertriebenen, der am Stichtag der Vertriebenen-Verordnung visumfrei aufhältig war, kommt das Aufenthaltsrecht „erst nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu“ (VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217 RS 1); bis dahin ist er nach Z 1 rechtmäßig aufhältig (§ 62 AsylG 2005 Rz 55).

J. Aufenthaltstitel eines Vertragsstaats — Abs 1 Z 3

43

Z 3 erfasst den Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels „bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt)“, sofern er keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

44

Nach Art 21 Abs 1 SDÜ idF VO (EU) 610/2013 können sich Drittausländer, welche Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c und e SGK erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Die Stammfassung (BGBl III 90/1997; so noch RIS) nannte „höchstens bis zu drei Monaten“ und verwies auf Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ; sie ist überholt.

45

Die Ziffer ist daher „im Hinblick auf das SDÜ 1990 zu interpretieren“ (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043 RS 1). Der fremde Titel berechtigt danach „nur zum vorübergehenden Aufenthalt (drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten)“, und „aufgrund des SDÜ 1990 [wird] keine Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit eingeräumt“ (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103 RS 2); die Höchstdauer beträgt nach geltender Fassung 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (Rz 44). Die ältere Rechtsprechung, wonach die Ziffer „ihrem Wortlaut nach keinerlei Einschränkung“ enthalte (VwGH 20.10.2011, 2008/18/0554 RS 2), betraf die Fassung vor dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 und ist überholt.

46

Die Erwerbstätigkeit. „Fremde, die bloß über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, dürfen in Österreich ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.“ (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0010 RS 1.) Maßgeblich ist die tatsächliche Ausübung; ein Formmangel genügt nicht: „Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 7 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 32/2018, begründet nicht schon eine die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Fremden im Bundesgebiet ausschließende unerlaubte Erwerbstätigkeit.“ (VwGH 22.10.2025, Ra 2022/17/0092 RS 2.)

47

Die SIS-Ausschreibung. Auf eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch einen anderen Staat kommt es nicht an, und zwar „ebenso wenig wie auf das Ergebnis eines deswegen geführten Konsultationsverfahrens nach Art. 25 SDÜ 1990 an“; zu prüfen sind die Voraussetzungen des Art 21 Abs 1 SDÜ iVm Art 6 Abs 1 lit a, c und e SGK und die Erwerbstätigkeit (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043 RS 5).

48

Die Folge. Ist der Inhaber eines fremden Titels unrechtmäßig aufhältig, so kommt die Rückkehrentscheidung „nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 in Frage“ (VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0194 RS 1): Er ist zuerst zur Ausreise in den Titelstaat aufzufordern (Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG; § 52 FPG Rz 111 bis 125).

K. NAG-Titel, Dokumentation, Vertriebene — Abs 1 Z 2

49

Z 2 erfasst den Fremden, der auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem NAG oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist.

50

Die Dokumentation. Eine ausgestellte Aufenthaltskarte vermittelt „(zunächst) - unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - einen rechtmäßigen Aufenthalt iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005“ (VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004 RS 2). Der Inhaber bleibt „selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191 RS 2). Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ist unzulässig; das Verfahren richtet sich nach § 66 FPG (§ 66 FPG Rz 43 bis 45).

51

Der NAG-Titel. Der Inhaber eines gültigen Titels ist rechtmäßig aufhältig; Versagungsgründe wirken nur über § 52 Abs 4 FPG. Zur Rechtmäßigkeit während des Verlängerungsverfahrens Rz 65, 68 f.

52

Vertriebene. Z 2 nennt die Vertriebenen ausdrücklich. Die Materialien ordnen sie dagegen Z 4 zu (Rz 7). Das ist eine Abweichung vom Text: Das Aufenthaltsrecht beruht auf der Verordnung nach § 62 AsylG 2005 und ist damit zugleich eines „nach dem AsylG 2005“. Praktische Folgen hat die Doppelung nicht, weil beide Ziffern den Aufenthalt rechtmäßig machen; maßgeblich ist Z 2 als die speziellere (§ 62 AsylG 2005 Rz 11, 68).

53

Nicht erfasst ist der Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung: § 62 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass der Aufenthalt von Vertriebenen bis dahin „geduldet“ ist. Das ist keine Berechtigung zum Aufenthalt iSd Z 2. Abs 1a Z 3 nennt allerdings nur die Duldung nach § 46a; die Duldung nach § 62 fällt unter die allgemeine Regel des Abs 1a. Der Vertriebene in dieser Phase ist daher nicht rechtmäßig, aber auf Grund gesetzlicher Anordnung zu dulden; eine Rückkehrentscheidung widerspräche dieser Anordnung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

L. Aufenthaltsrecht nach AsylG 2005, StatusVO, VerfVO — Abs 1 Z 4

54

Der Antragsteller. Antragsteller sind berechtigt, im Mitgliedstaat zu verbleiben, „bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat“ (Art 10 Abs 1 VerfVO). Im Rechtsbehelfsverfahren besteht das Recht auf Verbleib bis zum Ablauf der Frist für den Rechtsbehelf und, wenn er fristgerecht ergriffen wurde, bis zur Entscheidung darüber (Art 68 Abs 2 VerfVO). Solange ist der Aufenthalt nach Z 4 rechtmäßig (§ 12 AsylG 2005 Rz 2, 3; § 120 FPG Rz 70). Das Recht entsteht nach dem System des AsylG 2005 mit der Einreichung (§ 50 AsylG 2005 Rz 19).

55

Aus dem Recht auf Verbleib „ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel“ (Art 10 Abs 2 VerfVO). Das ändert an Z 4 nichts: Die Ziffer verlangt ein Aufenthaltsrecht, keinen Titel. Der Antragsteller ist rechtmäßig, aber ohne Titel aufhältig (§ 12 AsylG 2005 Rz 3).

56

Die Ausnahmen. Kein Recht auf Verbleib besteht bei Übergabe auf Grund eines Europäischen Haftbefehls (Art 10 Abs 3 VerfVO), nach Aufhebung durch das Bundesamt (§ 12 Abs 1 AsylG 2005) und in den Fällen des § 12 Abs 2 AsylG 2005; im Rechtsbehelfsverfahren entfällt es in den Fällen des Art 68 Abs 3 VerfVO, sofern das Gericht den Verbleib nicht gestattet (Art 68 Abs 4 VerfVO). Zur Aufhebung § 22 BFA-VG, zum Katalog und zum Antrag auf Verbleib § 18 BFA-VG Rz 52 bis 87. Ob der Antragsteller während der Zuwartepflicht nach Art 68 Abs 5 lit d VerfVO rechtmäßig aufhältig ist, ist Streitfrage (Rz 93 ff).

57

Ist der Verbleib vom Gericht gestattet, so besteht ein Aufenthaltsrecht nach der Verordnung: Art 68 Abs 1 VerfVO stellt den gestatteten Verbleib dem Recht auf Verbleib gleich. Der Aufenthalt ist ab der Gestattung nach Z 4 rechtmäßig.

58

Festzustellen sind Einreichung, Zustellung der Entscheidung, Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Fallgruppe des Art 68 Abs 3 VerfVO und Antrag auf Verbleib. Ohne diese Feststellungen trägt der Bescheid die Annahme der Unrechtmäßigkeit nicht.

59

Der Folgeantrag. Die Rechtmäßigkeit tritt auch beim Folgeantrag ein, sofern das Recht auf Verbleib nicht nach § 12 AsylG 2005 ausgeschlossen oder aufgehoben ist; sie macht eine bestehende Rückkehrentscheidung gegenstandslos (Rz 33 f) beziehungsweise schiebt deren Durchsetzbarkeit auf (§ 59 FPG Rz 49).

60

Der Schutzberechtigte. Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben „für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel“ (Art 24 Abs 1 StatusVO). Die Behörde kann den Titel „nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14 oder den Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19 entzogen haben“ (Art 24 Abs 5 StatusVO). Die Materialien leiten daraus ab, dass sich das Aufenthaltsrecht des Schutzberechtigten „aus der Statusverordnung ergibt“ (Rz 7).

61

Zur Vorfassung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 verbunden“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 1; ebenso VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 4). Beim Asylberechtigten war das Aufenthaltsrecht „unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt“ (Ro 2019/14/0007 RS 4). Das Aufenthaltsrecht folgt aus der Erteilung, nicht aus der Karte (§ 50 AsylG 2005 Rz 21).

62

Für das neue Recht folgt daraus: Mit der Zuerkennung, welche nach § 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 AsylG 2005 mit der Erteilung des Titels nach Art 24 StatusVO zu verbinden ist, ist der Aufenthalt nach Z 4 rechtmäßig. Er bleibt es, solange der Status nicht entzogen ist; ob das auch nach Ablauf eines nicht rechtzeitig verlängerten Titels gilt, ist Streitfrage (Rz 97 ff).

63

Bestandsfälle. Karten für Asylberechtigte nach § 51a aF gelten als Titel nach Art 24 StatusVO (§ 75 Abs 34 AsylG 2005); sonstige Karten und die durch sie bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen gelten bis zum festgesetzten Zeitpunkt fort (§ 75 Abs 37 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 58 bis 61).

64

Die Titel des 7. Hauptstückes. Der Inhaber eines Titels nach §§ 54a bis 57 AsylG 2005 ist nach Z 4 rechtmäßig aufhältig; die Rechtmäßigkeit beginnt richtigerweise mit der Rechtskraft des Erteilungsausspruchs, nicht erst mit der Karte (§ 54 AsylG 2005 Rz 80 bis 84). Die Erteilung verdrängt die Rückkehrentscheidung (Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG; § 54 AsylG 2005 Rz 21).

Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Der Inhaber eines Titels ist nicht illegal aufhältig iSd Art 3 Nr 2 RückführungsVO, sodass die Pflicht zur Rückkehrentscheidung nach Art 5 Abs 1 RückführungsVO nicht greift; was mit einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung geschieht, regeln Art 5 und 6 RückführungsVO nicht ausdrücklich. Ob sich die Verdrängung der Rückkehrentscheidung dann allein auf Art 3 Nr 2 RückführungsVO stützen lässt, ist offen.

65

Verlängerbar sind nur die Titel nach § 57 (§ 59 Abs 1 AsylG 2005) und nach § 54a (§ 59 Abs 1a AsylG 2005); die Titel nach §§ 55 und 56 sind es nicht, an den Titel nach § 55 schließt § 41a Abs 9 NAG an (§ 55 AsylG 2005 Rz 5; § 59 AsylG 2005 Rz 1). Nach rechtzeitigem Verlängerungsantrag ist der Antragsteller „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig“ (§ 59 Abs 1 dritter Satz AsylG 2005). Das ist ein Fall der Z 4 (Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005), zugleich der Z 11; der Titel selbst besteht nicht fort (§ 59 AsylG 2005 Rz 31 bis 34). Beim verspäteten Antrag nach § 59 Abs 1a AsylG 2005 ist der Aufenthalt „erst wieder ab der Verlängerung“ rechtmäßig (§ 59 AsylG 2005 Rz 37).

66

Keine Z 4: die Duldung (Abs 1a Z 3), der anhängige Antrag nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 (§ 58 Abs 13 AsylG 2005; Rz 31) und der bloße Abschiebungsschutz ohne Aufenthaltsrecht (Rz 19; anders nach hier vertretener Auffassung für die Zuwartepflicht nach Art 68 Abs 5 lit d VerfVO, Rz 93 ff).

M. Saisoniers, Mobilität, andere Bundesgesetze — Abs 1 Z 5 bis 11

67

Z 5 bis 10 (Saisoniers, Mobilität nach ICT-, Forscher-und-Studenten- und Blaue-Karte-Richtlinie) sind für das Asylrecht ohne unmittelbare Bedeutung; Judikatur ist zu ihnen nicht erhoben.

68

Z 11. Rechtmäßig ist der Aufenthalt auch, „soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt“. Das ist namentlich § 24 Abs 1 dritter Satz NAG: Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig“. Zur gleichlautenden Z 7 aF hat der Verwaltungsgerichtshof daraus abgeleitet, dass eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht kommt, „weil eine solche Entscheidung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0009 RS 2).

69

Z 11 trägt auch § 59 Abs 1 dritter Satz und die Fiktion des § 59 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 (Zwischenzeit „als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt“).

N. Der nicht rechtmäßige Aufenthalt — Abs 1a

70

Abs 1a ordnet an: Liegt kein Fall des Abs 1 vor, ist der Aufenthalt nicht rechtmäßig. Die Beispiele der Z 1 bis 4 sind nicht abschließend („insbesondere“). Sie stellen klar, dass Rücknahme, Durchbeförderung, Duldung und Ausreisefrist für sich keinen Fall des Abs 1 begründen; sie stehen allerdings unter der Bedingung des Einleitungssatzes, dass kein Fall des Abs 1 vorliegt. Tritt ein Aufenthaltsrecht nach Abs 1 hinzu, geht es vor (Rz 73).

71

Die Duldung (Z 3). „Auch dann, wenn der Aufenthalt nach § 46a FrPolG 2005 geduldet ist, liegt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein rechtmäßiger Aufenthalt vor“ (VwGH 29.08.2023, Ra 2021/21/0189 RS 1; ebenso VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0045 RS 1). „Eine Karte für Geduldete macht den Aufenthalt des Fremden zwar nicht rechtmäßig (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FrPolG 2005), vermittelt jedoch den Eindruck, er werde längerfristig in Österreich verbleiben können.“ (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0299 RS 2.) Der zweite Halbsatz ist für die Abwägung nach Art 8 EMRK wertvoll.

72

Die Duldung beseitigt eine bestehende Rückkehrentscheidung daher nicht: Sie „wird nicht schon aufgrund seiner Duldung nach § 46a FrPolG 2005 unwirksam, weil sie gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FrPolG 2005 keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt“ (VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0173 RS 1). Das ist der Gegensatz zu Rz 33 f. Zu den Duldungsgründen § 46a FPG Rz 2, 24.

73

Tritt ein Aufenthaltsrecht hinzu, verdrängt es die Duldung. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest: „Eine geduldete Person hingegen hält sich gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt“ (BVwG 02.09.2026, W154 2228813-2, Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete nach Zulassung eines Folgeantrags zurückgewiesen).

74

Die Ausreisefrist (Z 4). Während der Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG ist der Aufenthalt nicht rechtmäßig, aber nicht strafbar (§ 120 Abs 5 FPG; § 120 FPG Rz 69).

75

Rücknahme und Durchbeförderung (Z 1, 2). Wer auf Grund einer Rückübernahme oder einer Durchbeförderung eingereist ist, erwirbt dadurch kein Aufenthaltsrecht.

76

Die Folgen des Abs 1a sind nicht einheitlich. Der unrechtmäßige Aufenthalt trägt die Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs 1 FPG), ist aber in den Fällen des § 120 Abs 5 FPG nicht strafbar; er zählt nicht als Niederlassung im NAG (Ra 2018/22/0045 RS 1).

O. Kinder in den ersten sechs Lebensmonaten — Abs 4

77

Das Kind ist in den ersten sechs Lebensmonaten rechtmäßig aufhältig, wenn die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig niedergelassen ist, bei Ableitung vom Vater nur bei alleiniger Pflege und Erziehung; ebenso, wenn Pflege und Erziehung allein einem Österreicher mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zukommen.

78

Abs 4 verlangt Niederlassung, nicht bloß rechtmäßigen Aufenthalt. Das Kind eines Antragstellers oder eines Inhabers eines Titels nach Art 24 StatusVO ist daher nicht über Abs 4 rechtmäßig, sondern erst über den eigenen Antrag im Familienverfahren: Das Recht auf Verbleib des Antragstellers kommt dann auch dem Familienangehörigen zu (§ 34 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005).

P. Die Rechtsfolgen — Überblick mit Verweisen

79

Rückkehrentscheidung. Gegen den nicht rechtmäßig Aufhältigen ergeht sie nach § 52 Abs 1 FPG (§ 52 FPG Rz 52, 53); gegen den rechtmäßig Aufhältigen nur nach § 52 Abs 4 FPG, dessen Z 1a gerade den Wegfall einer Voraussetzung nach § 31 Abs 1 erfasst (§ 52 FPG Rz 86, 100). Eine auf Abs 1 gestützte Rückkehrentscheidung gegen einen rechtmäßig Aufhältigen ist rechtswidrig (2013/18/0009 RS 2; 2013/22/0293 RS 1).

80

Aberkennungsfälle. Nach § 52 Abs 2 FPG ist zusätzlich zu prüfen, ob ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (§ 52 FPG Rz 60).

81

Strafe. § 120 Abs 1a FPG knüpft „allein an das Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts“ an (§ 120 FPG Rz 42 f). Die Ausnahmen für Antragsteller (§ 120 Abs 7 und 11 FPG) und die Straflosigkeit bei Duldung und Ausreisefrist (§ 120 Abs 5 FPG) sind dort geführt (§ 120 FPG Rz 66, 69 bis 76).

82

Einreiseverbot. „Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 RS 1); erforderlich ist eine qualifizierte Verletzung der Ausreisepflicht (§ 53 FPG).

Ab 17.10.2027: Art 8 Abs 1 RückführungsVO verlangt die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einer Abschiebung nach Art 10 RückführungsVO unterliegt, der Ausreisepflicht nicht innerhalb der nach Art 5 RückführungsVO gesetzten Frist nachgekommen ist oder ein Sicherheitsrisiko iSd Art 13 RückführungsVO darstellt; in anderen Fällen ist ein Einreiseverbot nach Art 8 Abs 2 RückführungsVO möglich, und vom Erlass kann nach Art 8 Abs 7 RückführungsVO in Einzelfällen abgesehen werden. Ob die zitierte Rechtsprechung und § 53 FPG daneben unverändert Bestand haben, ist offen.

Q. Die Nachweispflichten — § 32 FPG

83

§ 32 knüpft an § 31 an: Er verpflichtet den Fremden, die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nachzuweisen. Die Pflichten sind nach § 121 Abs 3 FPG strafbewehrt (§ 121 FPG Rz 67 bis 70).

84

Abs 1 verpflichtet auf Aufforderung zur Aushändigung der maßgeblichen Dokumente, zur Mitwirkung und zur Begleitung an die Verwahrungsstelle; für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nur eingeschränkt.

85

Abs 2 — Mitführen des Reisedokuments. Der Fremde hat sein Reisedokument mitzuführen oder so zu verwahren, dass es ohne unverhältnismäßige Verzögerung — bis zu einer Stunde — eingeholt werden kann. Die Pflicht „selbst nur bei Existenz bzw Besitz eines Reisedokuments zum Tragen kommen kann“; „Eine Verpflichtung, ein Reisedokument ausstellen zu lassen, ist dieser Norm dagegen nicht zu entnehmen“ (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0204 RS 2). Wer keines hat, verstößt nicht gegen Abs 2.

86

Abs 3 verlangt in begründeten Fällen Auskunft über Zweck und Dauer des Aufenthalts und den Nachweis der Unterhaltsmittel; er dient der Prüfung des § 31 Abs 1 Z 1 und Z 3.

87

Abs 4 — Ersatz durch den Titel. Wer einen der dort genannten Titel oder einen Lichtbildausweis nach § 5 ASG mitführt, genügt Abs 2. Bis 11.06.2026 standen dort die „Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005“, darunter die Aufenthaltsberechtigungskarte des zugelassenen Asylwerbers, welche nach § 51 Abs 2 aF „dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet“ diente.

88

Die Verfahrenskarte. Abs 4 nennt sie nicht. Der Antragsteller ohne Reisedokument, welcher sie mitführt, verstößt dennoch nicht gegen Abs 2 (Rz 85); hat er sein Reisedokument den Behörden überlassen, genügt richtigerweise ebenso die Karte, weil Art 29 Abs 7 VerfVO sie zum Ausweisen gegenüber Behörden genügen lässt (§ 50 AsylG 2005 Rz 61, 62; § 121 FPG Rz 68). Zu Altkarten Rz 101 ff.

R. Verfahren

89

Vorfrage. Die Rechtmäßigkeit wird nicht mit eigenem Bescheid festgestellt; eine Ausnahme bildet die Feststellung nach § 59 Abs 2 AsylG 2005 für die Zeit zwischen Ablauf und Verlängerung eines Titels. Jede Behörde beurteilt sie als Vorfrage nach der Aktenlage; die Feststellungslast für die Umstände, aus welchen die Unrechtmäßigkeit folgt, trifft die Behörde, welche die Maßnahme setzt.

90

Spruch im Strafverfahren. Es genügt, wenn „nur auf den fallbezogen jeweils relevanten Tatbestand des § 31 Abs. 1 FrPolG 2005 sachverhaltsmäßig Bezug genommen und das Vorliegen von dessen übrigen Tatbeständen - wenn auch nur implizit und ohne deren ausdrücklicher Darstellung im Spruch - in genereller Weise verneint wurde“ (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0104 RS 2). Die bloße Anführung des § 121 Abs 3 FPG ohne Ziffer verfehlt § 44a Z 2 VStG (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0204 RS 1).

91

Hypothetische Abwägung. Ist im Tatzeitraum noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergangen, hat die Strafbehörde als Vorfrage zu prüfen, ob eine solche Maßnahme nach Art 8 EMRK zulässig gewesen wäre (§ 120 FPG Rz 45).

92

Nachweis. Die Behörde hat die Quelle der behaupteten Rechtmäßigkeit selbst zu erheben (IZR, Asylakt, NAG-Akt, Ein- und Ausreisedaten); der Fremde wirkt nach § 32 Abs 1 mit.

S. Streitfragen

1. Rechtmäßiger Aufenthalt während der Zuwartepflicht (Art 68 Abs 5 lit d VerfVO)

93

Entfällt das Recht auf Verbleib nach Art 68 Abs 3 VerfVO, so darf der Antragsteller nach Art 68 Abs 5 lit d VerfVO gleichwohl bis zum Ablauf der Antragsfrist und, bei fristgerechtem Antrag, bis zur Entscheidung des Gerichts nicht abgeschoben werden. Ob er in dieser Zeit nach Abs 1 Z 4 rechtmäßig aufhältig ist, ist nicht entschieden. Davon hängen die Strafbarkeit nach § 120 FPG und die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ab.

Der Antragsteller ist während der Zuwartepflicht nach Art 68 Abs 5 lit d VerfVO rechtmäßig aufhältig. Abs 5 lit d berechtigt kraft Verordnung zum Verbleib, ohne Antrag bis zum Ablauf der Frist und mit Antrag bis zur Entscheidung. Die Rückkehrentscheidung wird erst zu dem nach Art 68 Abs 5 lit d maßgeblichen Zeitpunkt durchsetzbar (§ 52 Abs 8 Z 2 FPG).

94

Dagegen lässt sich einwenden, der Aufenthalt sei nicht rechtmäßig. Dafür spricht: Art 68 Abs 3 VerfVO ordnet an, dass in den dort genannten Fällen „kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2“ besteht. Abs 5 lit d gewährt kein Recht, sondern verbietet nur die Abschiebung bis zum Ablauf der Antragsfrist oder bis zur Entscheidung des Gerichts. Art 68 Abs 1 VerfVO unterscheidet das Recht auf Verbleib und den gestatteten Verbleib; die bloße Nichtabschiebung ist keines von beiden, und Z 4 verlangt ein „Aufenthaltsrecht“. „Gestattet“ ist der Verbleib erst durch die Entscheidung des Gerichts nach Abs 4. Auch § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG bezeichnet die Fälle des Art 68 Abs 3 als solche, „in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist“. Die Behörde wird sich darauf stützen, dass ein Recht, die Entscheidung im Inland abzuwarten, nicht besteht (§ 120 FPG Rz 102).

95

Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 5 lit d ist zwar keine Gestattung iSd Abs 1 — gestattet wird der Verbleib durch das Gericht nach Abs 4 —, wohl aber eine Berechtigung zum Verbleib kraft Verordnung: Nach Abs 6 können die Mitgliedstaaten bei Folgeanträgen „abweichend von Absatz 5 Buchstabe d“ vorsehen, dass der Antragsteller „nicht zum Verbleib berechtigt ist“; das setzt voraus, dass lit d im Regelfall zum Verbleib berechtigt. § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG meint den Verbleib nach Art 68 Abs 2, nicht jenen nach Abs 5 lit d. Die Berechtigung gilt unmittelbar, ohne Antrag bis zum Ablauf der Frist und mit Antrag bis zur Entscheidung. Das innerstaatliche Recht bestätigt das: Die Rückkehrentscheidung wird nach § 52 Abs 8 Z 2 FPG erst „zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt“ durchsetzbar; vorher besteht keine Ausreisepflicht (§ 52 Abs 8 letzter Satz FPG). Ein Aufenthalt ohne Ausreisepflicht und mit gesetzlichem Abschiebungsverbot ist kein illegaler Aufenthalt iSd Art 3 Z 2 RL 2008/115/EG (Rz 23). Das Argument aus Art 68 Abs 3 betrifft das Recht auf Verbleib nach Abs 2, nicht die Berechtigung nach Abs 5 lit d, welche Abs 6 voraussetzt. Richtigerweise ist die Rechtmäßigkeit zu bejahen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

96

Folge für die Vertretung. Hauptvorbringen ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Hilfsweise ist vorzutragen, dass jedenfalls keine Ausreisepflicht besteht (§ 52 Abs 8 FPG), die Abschiebung verboten ist und keine Strafbarkeit eintritt; dieses Hilfsvorbringen trägt unabhängig davon, wie das Hauptvorbringen ausgeht, und läuft mit § 120 FPG Rz 102 f gleich. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt es dabei, dass die Rückkehrentscheidung vor dem Zeitpunkt des Art 68 Abs 5 lit d VerfVO nicht durchsetzbar ist und keine Ausreisepflicht besteht; eine Strafe nach § 120 Abs 1a FPG ist während des Asylverfahrens nicht zu verhängen, weil das Strafverfahren nach § 120 Abs 7 zweiter Satz FPG unterbrochen ist. Nach dessen Abschluss ist vorzutragen, dass bei Zuerkennung internationalen Schutzes keine Verwaltungsübertretung vorliegt (§ 120 Abs 7 erster Satz FPG) und das Verfahren einzustellen ist (§ 120 Abs 11 FPG), bei Ablehnung, dass das Verbleiben während der Zuwartepflicht nicht vorwerfbar war (§ 5 Abs 1 VStG; § 120 FPG Rz 103, 104). Vorzutragen ist überdies der Antrag auf Verbleib (§ 18 BFA-VG Rz 66 bis 87). Zu den Folgeanträgen nach Art 68 Abs 6 VerfVO, bei welchen lit d nicht anzuwenden ist, § 18 BFA-VG Rz 60.

2. Rechtmäßiger Aufenthalt nach Ablauf eines nicht rechtzeitig verlängerten Titels

97

Stellt der Schutzberechtigte den Antrag auf Verlängerung des Titels nach Art 24 StatusVO erst nach dessen Ablauf, so besteht der Status fort, der Titel aber nicht. Dieselbe Lage besteht im RISsfall: Läuft die am 12.06.2026 innegehabte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF ab, ohne dass rechtzeitig der Antrag nach § 75 Abs 35 AsylG 2005 gestellt wurde, so besteht der Status fort (§ 75 Abs 33 zweiter Satz AsylG 2005), die Berechtigung aber nicht. Ob der Aufenthalt in der Zwischenzeit nach Abs 1 Z 4 rechtmäßig ist, ist zur Rechtslage seit 12.06.2026 nicht entschieden. Davon hängen Strafbarkeit und Rückkehrentscheidung ab.

Der Aufenthalt ist nach Ablauf eines nicht rechtzeitig verlängerten Titels rechtmäßig. Z 4 knüpft an das „Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, der Status- oder der Verfahrensverordnung“, nicht an den Titel. Der Status besteht fort, und mit ihm besteht der Anspruch auf den Titel.

98

Dagegen lässt sich einwenden, der Aufenthalt sei nicht rechtmäßig. Dafür spricht: § 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 AsylG 2005 erklären § 59 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005 für sinngemäß anwendbar: Der verspätete Antrag gilt als Erstantrag. Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO sichert die Lückenlosigkeit nur, sofern die verwaltungstechnischen Formalitäten eingehalten sind (§ 8 AsylG 2005 Rz 116). Zur alten Rechtslage war der Aufenthalt des subsidiär Schutzberechtigten erst mit der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig: „Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 verbunden“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 1, unter Hinweis auf 2006/20/0766 als Fall ohne Aufenthaltsberechtigung). Das Bundesverwaltungsgericht folgert: „Da der BF den Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte, hatte der BF keine aufrechte Aufenthaltsberechtigung und war ihn daher diese nicht zu entziehen.“ (BVwG 28.07.2026, W272 2345017-1.) Ohne Berechtigung fehle das Aufenthaltsrecht. Im Bestandsfall wiegt der Einwand schwerer: Dort ist gerade eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF abgelaufen, also jene Berechtigung, an welche Ra 2019/18/0281 RS 1 und Ro 2019/14/0007 RS 4 die Rechtmäßigkeit knüpfen.

99

Dem Einwand ist zu widersprechen: Z 4 knüpft an das „Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, der Status- oder der Verfahrensverordnung“, nicht an den Titel. Nach Art 24 Abs 1 StatusVO besteht der Anspruch auf den Titel „für den Zeitraum“ des Status, und nach Abs 5 ist die Ablehnung der Verlängerung nur nach Entzug zulässig (§ 8 AsylG 2005 Rz 117; § 59 AsylG 2005 Rz 64 bis 66). Schon zur alten Rechtslage hielt der Verwaltungsgerichtshof bei einem subsidiär Schutzberechtigten, welcher „keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr“ besaß (VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766, Volltext Pkt 3), eine Ausweisung ohne Aberkennung des Status für unzulässig: „Eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist nicht (rechtswirksam) erfolgt, weshalb sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung als unzulässig erweist.“ (VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766 RS 3.) Die Materialien stützen das Ergebnis (Rz 7). Die Fiktion des Erstantrags und die Formalitäten des Art 24 Abs 4 StatusVO betreffen das Verfahren über den Titel; sie kosten die Lückenlosigkeit des Titels, nicht den Status und nicht den Anspruch. Die Aussage in Ra 2019/18/0281 ist zur Vorfassung ergangen, welche den Aufenthalt an die Aufenthaltsberechtigung band; nach neuem Recht knüpft Z 4 an das Aufenthaltsrecht nach der Statusverordnung an, und Art 24 Abs 1 und 5 StatusVO tragen die Rechtmäßigkeit kraft Status. Das gilt auch im RISsfall: Sein Status gilt nach § 75 Abs 33 zweiter Satz AsylG 2005 als Status subsidiären Schutzes iSd Art 3 Z 2 StatusVO, sodass ihm seit 12.06.2026 der Anspruch nach Art 24 Abs 1 StatusVO zukommt und die Ablehnung nach Abs 5 nur nach Entzug zulässig ist; die Vorfassungsjudikatur betrifft die Rechtslage vor diesem Stichtag. Richtigerweise ist die Rechtmäßigkeit zu bejahen. Rechtsprechung zur Rechtslage seit 12.06.2026 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

100

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so sind der Antrag nach § 59 Abs 3 iVm § 8 Abs 4 zweiter Satz AsylG 2005 (binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; im RISsfall verbunden mit dem Antrag nach § 75 Abs 35 AsylG 2005) und die Fiktion des § 59 Abs 3 letzter Satz zu prüfen; gegen die Rückkehrentscheidung ist vorzutragen, dass sie ohne Entzug des Status Art 24 Abs 5 StatusVO widerspricht (§ 9 AsylG 2005 Rz 90 bis 92). Im Strafverfahren ist das Verschulden zu bestreiten (§ 5 Abs 1 VStG).

3. Altkarten nach §§ 51 und 52 AsylG 2005 aF als Nachweis nach § 32 Abs 2 FPG

101

§ 32 Abs 4 FPG nennt die Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 seit dem AMPAG nicht mehr; vor dem Stichtag ausgestellte Karten sind aber weiter in Umlauf. Ob sie den Nachweis nach § 32 Abs 2 FPG erbringen, ist nicht entschieden. Davon hängt die Strafbarkeit nach § 121 Abs 3 Z 2 FPG ab.

Die vor dem Stichtag ausgestellten Karten nach §§ 51 und 52 AsylG 2005 aF genügen als Nachweis nach § 32 Abs 2 FPG. § 75 Abs 37 erster Satz AsylG 2005 lässt ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt bestehen. Die Materialien sprechen nur vom Ende der Ausstellung, nicht vom Ende der Wirkung.

102

Dagegen lässt sich einwenden, die Altkarten genügten nicht. Dafür spricht: § 32 Abs 4 ist abschließend formuliert; der Gesetzgeber hat die „Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005“ bewusst gestrichen. Nur für die Karte für Asylberechtigte ordnet § 75 Abs 34 AsylG 2005 an, dass sie als Titel nach Art 24 StatusVO gilt; für die Karte für subsidiär Schutzberechtigte und die Aufenthaltsberechtigungskarte fehlt eine solche Fiktion. Die Materialien begründen die Streichung damit, dass diese Karten „künftig nicht mehr ausgestellt werden“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 32 Abs. 4).

103

Dem Einwand ist zu widersprechen: § 75 Abs 37 erster Satz AsylG 2005 ordnet an, dass vor dem Stichtag ausgestellte Karten „und die durch sie allenfalls bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen“ ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt behalten; eine gültige Karte, welche nach § 51 Abs 2 aF gerade dem Nachweis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts diente, kann für den Nachweis nach § 32 FPG nicht bedeutungslos geworden sein. Die Materialien sprechen nur vom Ende der Ausstellung, nicht vom Ende der Wirkung; § 75 Abs 37 AsylG 2005 regelt die Wirkung ausdrücklich. Auch der Umkehrschluss aus § 75 Abs 34 AsylG 2005 trägt nicht: Abs 34 ordnet die Karte für Asylberechtigte dem neuen Titel nach Art 24 StatusVO zu, Abs 37 lässt die vor dem Stichtag ausgestellten Karten samt den durch sie bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt behalten (Rz 63). Dass für die übrigen Karten eine Fiktion als Titel fehlt, besagt daher nur, dass sie von der neuen Wortfolge des § 32 Abs 4 nicht erfasst sind (Rz 9), nicht, dass sie ihre Gültigkeit als Nachweis verloren hätten: Diese lässt Abs 37 gerade fortbestehen, und § 32 Abs 4 ist daher im Licht des § 75 Abs 37 AsylG 2005 zu lesen. Überdies setzt Abs 2 ein vorhandenes Reisedokument voraus (Rz 85). Das strafrechtliche Analogieverbot steht dem nicht entgegen: Die Anerkennung der Altkarte als Nachweis schränkt den Tatbestand des § 121 Abs 3 Z 2 FPG ein (Rz 83) und erweitert ihn nicht. Richtigerweise genügen die Altkarten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

104

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist im Strafverfahren nach § 121 Abs 3 Z 2 FPG das Fehlen eines Reisedokuments festzustellen oder das Verschulden zu bestreiten; einen Tausch gegen Rückgabe der Karte sieht § 75 Abs 34 dritter Satz AsylG 2005 nur für die Karte für Asylberechtigte vor. Der subsidiär Schutzberechtigte kann den Titel nach Art 24 StatusVO erst frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragen (§ 75 Abs 35 erster Satz AsylG 2005); bis dahin bleibt die Altkarte gültig (§ 75 Abs 37 erster Satz AsylG 2005). Der Antrag ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen.

T. Fallgruppen

105

Die Übersicht:

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Antragsteller nach Einreichung, erstinstanzliches Verfahrenrechtmäßig (Z 4)Einreichung; kein Fall des § 12 AsylG 2005Art 10 VerfVO; Rz 54
Ablehnung im beschleunigten Verfahren, Frist für Antrag auf Verbleib offenstr; nach hier vertretener Auffassung rechtmäßigZustellung, FristlaufRz 93 bis 96
Altverfahren, Verfahren zugelassenrechtmäßig (Z 4 iVm § 13 AsylG 2005 aF)ZulassungBVwG W154 2228813-2; Rz 17 f
Status aufrecht, Titel nach Art 24 StatusVO oder Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF abgelaufenstr; nach hier vertretener Auffassung rechtmäßigkein EntzugArt 24 Abs 1, 5 StatusVO; 2006/20/0766 RS 3; Rz 97 bis 100
Titel nach § 57 oder § 54a AsylG 2005, rechtzeitiger Verlängerungsantragrechtmäßig bis zur rechtskräftigen EntscheidungDatum des Antrags§ 59 Abs 1 dritter Satz, Abs 1a AsylG 2005; Rz 65
Geduldeter nach § 46a FPGnicht rechtmäßig; RKE bleibt wirksamDuldungsgrundRa 2022/21/0173 RS 1; Rz 71 f
Aufenthaltskarte, unionsrechtliches Recht weggefallenrechtmäßig bis Abschluss § 55 NAGAusstellung der DokumentationRa 2017/21/0191 RS 2; Rz 50
Titel eines anderen Staates, Schwarzarbeitnicht rechtmäßig; RKE nur nach § 52 Abs 6 FPGtatsächliche ErwerbstätigkeitRa 2018/21/0010 RS 1; Ra 2023/21/0194 RS 1
Visumfreie Einreise mit Erwerbsabsichtnicht rechtmäßig (Z 1)Absicht bei Einreise2012/21/0037 RS 1; Rz 38
Antragsteller ohne Pass mit Verfahrenskartekein Verstoß gegen § 32 Abs 2Existenz eines Reisedokuments2013/21/0204 RS 2; Rz 85, 88

U. Prüfliste gegen den Bescheid

106

Die Liste fasst die Prüfschritte dieser Einheit zusammen.

  1. Auf welchen Zeitpunkt stellt der Bescheid ab — Entscheidung oder Tat (Rz 36)?
  2. Nennt er die Quelle der behaupteten Unrechtmäßigkeit und prüft er jede Ziffer des Abs 1, die nach dem Akt in Betracht kommt (Rz 29, 90)?
  3. Antragsteller: Sind Einreichung, Zustellung der Entscheidung, Beschwerde und Fallgruppe des Art 68 Abs 3 VerfVO festgestellt (Rz 58)?
  4. Läuft die Frist für den Antrag auf Verbleib oder ist er anhängig (Rz 93 bis 96)?
  5. Altverfahren: Wurde § 13 AsylG 2005 aF angewendet, und war das Verfahren zugelassen (Rz 17 bis 19)?
  6. Schutzberechtigter: Ist der Status entzogen — oder schließt der Bescheid aus dem Kartenablauf auf Unrechtmäßigkeit (str; Rz 97 bis 100)?
  7. Titel oder rechtzeitiger Verlängerungsantrag nach § 59 AsylG 2005 oder § 24 NAG (Rz 65, 68)?
  8. Z 1: Sind Einreise, Ausreisen und die Frist nach Art 20 SDÜ festgestellt (Rz 39)?
  9. Z 3: Wurde Art 21 SDÜ und die tatsächliche Erwerbstätigkeit geprüft, nicht die SIS-Ausschreibung (Rz 45 bis 47)?
  10. Rechtsfolge: Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 gegen einen rechtmäßig Aufhältigen (Rz 79)?
  11. § 32: Wurde festgestellt, dass ein Reisedokument existiert; wurde Abs 4 geprüft (Rz 85 bis 88; Altkarten nach §§ 51, 52 AsylG 2005 aF str, Rz 101 bis 104)?

V. Schriftsatzbausteine

107

Rückkehrentscheidung gegen einen Antragsteller mit Recht auf Verbleib.

Die belangte Behörde stützt die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Dem Beschwerdeführer kommt jedoch seit [Datum der Einreichung] das Recht auf Verbleib nach Art 10 Abs 1 VerfVO zu; sein Aufenthalt ist nach § 31 Abs 1 Z 4 FPG rechtmäßig. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG kann nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden (vgl VwGH 22.05.2013, 2013/18/0009 RS 2, zur Vorfassung). Die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche sind ersatzlos zu beheben.

108

Zuwartepflicht nach Art 68 Abs 5 lit d VerfVO.

Der Antrag auf Verbleib wurde am [Datum] gestellt. Bis zur Entscheidung darüber ist die Abschiebung verboten (Art 68 Abs 5 lit d sublit ii VerfVO) und die Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar (§ 52 Abs 8 Z 2 FPG). Die Verordnung berechtigt während dieser Zeit zum Verbleib; nur bei Folgeanträgen kann davon abgewichen werden (Art 68 Abs 6 VerfVO). Der Aufenthalt ist daher nach § 31 Abs 1 Z 4 FPG rechtmäßig.

109

Schutzberechtigter nach Ablauf der Karte.

Dem Beschwerdeführer wurde mit [Bescheid] der Status [...] zuerkannt; ein Entzug ist nicht erfolgt. Nach Art 24 Abs 1 StatusVO besteht der Anspruch auf den Titel für die gesamte Dauer des Status, nach Abs 5 darf die Verlängerung nur nach Entzug abgelehnt werden. Das Aufenthaltsrecht nach der Statusverordnung besteht daher fort (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG). Schon zur Vorfassung war eine Ausweisung ohne Aberkennung des Status unzulässig (VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766 RS 2, 3).

110

Strafe wegen Nichtmitführens des Reisedokuments.

Die Pflicht nach § 32 Abs 2 FPG kann „selbst nur bei Existenz bzw Besitz eines Reisedokuments zum Tragen kommen“ (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0204 RS 2). Der Beschwerdeführer besitzt kein Reisedokument; er hat die Verfahrenskarte mitgeführt, welche nach Art 29 Abs 7 VerfVO zum Ausweisen gegenüber Behörden genügt. Das Straferkenntnis ist aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

W. Verweisnetz

111

Im FPG: § 2 Abs 4 Z 17a; § 46a (Duldung; § 46a FPG Rz 2, 24); § 52 Abs 1, 2, 4, 6, 8 (§ 52 FPG Rz 52, 53, 60, 86, 100, 111 bis 125, 128 bis 130); § 53 (Einreiseverbot); § 55 (Ausreisefrist); § 59 (§ 59 FPG Rz 49 bis 63); § 66 (§ 66 FPG Rz 43 bis 45); § 120 (§ 120 FPG Rz 42 bis 45, 66, 69 bis 76, 101 bis 104); § 121 Abs 3 (§ 121 FPG Rz 67 bis 70); § 125 Abs 33; § 126 Abs 30.

112

Im AsylG 2005: § 3 Abs 1, § 8 Abs 4 (§ 8 AsylG 2005 Rz 27, 115 bis 118); § 9 (§ 9 AsylG 2005 Rz 90 bis 92); § 12 (§ 12 AsylG 2005 Rz 2, 3); § 13 aF; § 34 Abs 3; § 50 (§ 50 AsylG 2005 Rz 19, 21, 61, 62); § 54 (§ 54 AsylG 2005 Rz 21, 23, 80 bis 84); § 58 Abs 13; § 59 (§ 59 AsylG 2005 Rz 31 bis 37, 64 bis 66); § 62 (§ 62 AsylG 2005 Rz 10, 11, 55, 68); § 75 Abs 32, 34, 35, 37 (Übergangsrecht Rz 7 bis 10, 31 bis 34, 58 bis 61).

113

Im BFA-VG: § 18 (§ 18 BFA-VG Rz 52 bis 87); § 22. Sonstiges: § 24 NAG; § 55 NAG; § 1 Abs 2, § 5 Abs 1, § 44a Z 2, § 45 Abs 1 VStG.

114

Unionsrecht: Art 3 Z 2, Art 6 RL 2008/115/EG; Art 10, 29, 68 VO (EU) 2024/1348; Art 24 VO (EU) 2024/1347; Art 20, 21 SDÜ.

Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 3 Z 2 und Art 6 RL 2008/115/EG treten Art 3 Nr 2, Art 5 Abs 1, 9, 10 und 12 sowie Art 6 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); die RL wird mit diesem Tag aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Der illegale Aufenthalt knüpft weiterhin an die Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex und die Aufenthaltsbedingungen des Mitgliedstaats an (Art 3 Nr 2 RückführungsVO); Art 6 Abs 4 und 5 RL haben keine Entsprechung (Rz 64).

X. Entscheidungen und Materialien — Register

115

VwGH.

116

VfGH. Zu § 31 und § 32 FPG ist im RIS keine Entscheidung erhoben.

117

EuGH.

118

BVwG.

119

Materialien und Rechtsakte.