Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 59 Gesetzestext
Fassung BGBl I 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Geändert wurden die Überschrift, Abs 1a (neu) und Abs 4 (Art 1 Z 130 bis 132 AMPAG). Stand des Normtextes: 24.09.2026.
Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1a) Der Aufenthaltstitel gemäß § 54a kann verlängert werden. Abs. 1 mit Ausnahme des zweiten Satzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt gestellt und kommt Abs. 3 nicht zur Anwendung, ist der Antrag dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln. Der Aufenthalt ist in diesem Fall jedoch erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig; auf einen Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz ist § 58 Abs. 13 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(4) Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
1. die Voraussetzungen der §§ 54a oder 57 weiterhin vorliegen,
2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, und
3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß §§ 54a oder 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.
A. Kernaussage
§ 59 regelt das Verfahren, in welchem die beiden verlängerbaren Titel des 7. Hauptstückes verlängert werden: die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 (Abs 1) und seit 12.06.2026 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 54a (Abs 1a). Die Titel nach §§ 55 und 56 sind nicht verlängerbar (§ 54 Rz 3, 48).
Der Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, frühestens drei Monate davor, beim Bundesamt einzubringen. Wer rechtzeitig beantragt, bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig aufhältig; der Titel selbst besteht allerdings nicht fort.
Für den verspäteten Antrag gelten zwei Regeln: Beim Titel nach § 57 gilt er als Erstantrag, es sei denn, die Quasi-Wiedereinsetzung nach Abs 3 greift. Beim Titel nach § 54a bleibt er drei Jahre lang ein Verlängerungsantrag, die Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt bleibt aber bestehen.
Die Verlängerung ist zugleich die Tür in das NAG: Liegen die Voraussetzungen des Titels weiterhin vor und sind Modul 1 sowie § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 erfüllt, teilt das Bundesamt das der Niederlassungsbehörde mit, welche die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt (§ 41a Abs 3 NAG). Sonst verlängert das Bundesamt selbst, binnen vier Monaten.
Über § 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 gelten Abs 1 erster und zweiter Satz und Abs 3 auch für die Titel nach Art 24 StatusVO. Dort geht Art 24 Abs 5 StatusVO vor: Die Verlängerung darf nur nach Entzug des Status abgelehnt werden (§ 9 Rz 90 bis 92, 112).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die Überschrift nennt nunmehr auch den „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“, also § 54a (Art 1 Z 130 AMPAG), den Titel, „auf den künftig auch das Verlängerungsverfahren anzuwenden sein wird“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59).
Abs 1a ist neu (Art 1 Z 131 AMPAG). Er erklärt den Titel nach § 54a für verlängerbar, nimmt vom sinngemäß anzuwendenden Abs 1 dessen zweiten Satz aus und setzt an seine Stelle die Dreijahresregel samt Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt. Das Gegenstück ist die Klausel „unbeschadet des § 59 Abs. 1a“ in § 54 Abs 2 zweiter Satz (§ 54 Rz 7, 49).
Abs 4 erfasst in Z 1 und im Schlussteil nunmehr auch § 54a (Art 1 Z 132 AMPAG). Der letzte Satz — die Viermonatsfrist „über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1“ — blieb unverändert (Rz 81 bis 83). Abs 1, 2, 3 und 5 sind unverändert. Der kundgemachte Text stimmt mit dem Gesetzestext der Regierungsvorlage überein; der Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates betraf § 59 nicht.
Das Umfeld hat sich an vier Stellen verschoben: Verlängerungsanträge nach §§ 54a oder 57 können mit E-ID eingebracht werden, und § 58 Abs 6 bis 8 gelten ausdrücklich für sie (§ 58 Rz 13 bis 16); die Verlängerung ist gebührenpflichtig, ausgenommen bei § 57 Abs 1 Z 2 (Rz 28 bis 30); § 52 Abs 3 FPG ordnet die Rückkehrentscheidung ausdrücklich auch bei Versagung der Verlängerung an (Rz 67 f); § 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 verweisen für die Titel nach Art 24 StatusVO auf § 59 (Rz 64 bis 66).
Die Fassungsschiene. Bis 31.12.2013 regelte § 59 Erstaufnahmestellen; Judikatur aus dieser Zeit ist nicht übertragbar. Die Verlängerungsregel gilt seit 01.01.2014 (BGBl I 87/2012). BGBl I 70/2015 präzisierte den letzten Satz des Abs 4 und fügte Abs 5 an (ab 20.07.2015); BGBl I 68/2017 setzte in Abs 4 Z 2 „§ 9 IntG“ an die Stelle von „§ 14a NAG“ (ab 01.10.2017).
Die Übertragbarkeit. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist durchwegs zur Fassung vor dem AMPAG und zu § 57 ergangen. Für Abs 1 bis 5 trägt sie weiter, weil deren Wortlaut gleich geblieben oder nur um § 54a ergänzt ist. Zu Abs 1a besteht keine Rechtsprechung. Rechtssätze, welche die Verbindung mit der Rückkehrentscheidung auf § 10 Abs 3 aF stützen, sind nunmehr mit § 52 Abs 3 FPG iVm § 10 zu zitieren (Rz 68).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang eines Verlängerungsverfahrens.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Welcher Titel — § 57, § 54a oder Art 24 StatusVO? | 1, 5, 64 | § 59 Abs 1 zweiter Satz auf § 54a angewandt |
| 2 | Ablaufdatum der Karte (Ausstellung plus zwölf Monate)? | 23 | Beginn falsch berechnet |
| 3 | Antrag verfrüht, rechtzeitig oder verspätet? | 23, 24 | verfrühter Antrag zurückgewiesen statt verbessert (str; Rz 24) |
| 4 | Form und Bezeichnung (§ 58 Abs 5 und 6)? | 25 bis 27 | Zurückweisung ohne Verbesserungsauftrag |
| 5 | Verspätet: Quasi-Wiedereinsetzung nach Abs 3? | 39 bis 41 | Hindernis nicht geprüft |
| 6 | Verspätet, § 54a: binnen drei Jahren? | 42 bis 47 | als Erstantrag behandelt |
| 7 | Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Verfahren beachtet? | 31 bis 37 | Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt oder nach § 52 Abs 4 FPG vor dem Abspruch über die Verlängerung erlassen (Z 4: VwGH; Z 1: str, Rz 34) |
| 8 | Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor? | 49 bis 52 | keine Feststellung, was sich geändert hat |
| 9 | Modul 1 und § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 — Mitteilung an die NAG-Behörde? | 53 bis 60 | verlängert statt mitgeteilt |
| 10 | Gültigkeitsbeginn und Feststellung nach Abs 2? | 61 | Feststellungsbescheid unterlassen |
| 11 | Viermonatsfrist, Hemmung, Säumnis? | 62, 63 | Säumnisbeschwerde zu spät |
| 12 | Gebühr? | 28 bis 30 | Gebühr bei § 57 Abs 1 Z 2 verlangt |
| 13 | Versagung: Rückkehrentscheidung, Abwägung, § 55, Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG? | 67 bis 70 | keine Prüfung des Absehens |
Ab 17.10.2027: Der Prüfpunkt „Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG“ in Schritt 13 hat keine unionsrechtliche Grundlage mehr; die Bestimmung hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 17).
D. Gliederung
Nach der Geltung (E bis G) folgen der Antrag (H), der Aufenthalt während des Verfahrens (I), der verspätete Antrag (J), die Verlängerungsentscheidung samt Umstieg in das NAG (K), der Verweis für die Titel nach Art 24 StatusVO (L), Versagung und Rechtsschutz (M) und die Streitfragen (N).
E. Welche Fassung gilt
Das Verlängerungsverfahren ist kein Asylverfahren iSd § 75 Abs 32. Für Verlängerungsanträge gilt ab dem 12.06.2026 die neue Fassung, auch wenn der Antrag davor gestellt wurde (Übergangsrecht Rz 7 bis 10, 74). Für § 57 ändert das am Verfahren nichts. Gebührenpflichtig ist die Verlängerung nach § 57 Abs 1 Z 1 und Z 3 allerdings nur, wenn der Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht wurde; vor diesem Tag eingebrachte Anträge bleiben befreit (§ 37 Abs 54 GebG; Rz 28, 30).
| Konstellation | anzuwenden | Anmerkung |
|---|---|---|
| Verlängerungsantrag zu § 57, offen am 12.06.2026 | § 59 nF | für § 57 inhaltsgleich |
| Verlängerungsantrag zu § 57 ab 12.06.2026 | § 59 nF | E-ID zulässig |
| Titel nach § 54a, erteilt in einem Altverfahren (§ 75 Abs 32) | § 59 Abs 1a | keine Vorfassung |
| Titel nach Art 24 StatusVO | § 59 Abs 1 erster und zweiter Satz, Abs 3 | Bestandsfälle § 75 Abs 34 bis 36 (Übergangsrecht Rz 58 bis 60) |
Der erste Titel nach § 54a läuft frühestens im Juni 2027 ab; Abs 1a wird ab dem Frühjahr 2027 praktisch. Die Beratung beginnt aber mit der Ausfolgung, weil über die Befristung zu belehren ist (§ 58 Abs 12; § 58 Rz 60 f). Das Bundesverwaltungsgericht weist bei der Erteilung darauf hin: „Gemäß § 59 Abs. 1a AsylG 2005 kann der Aufenthaltstitel gemäß § 54a verlängert werden.“ (BVwG 13.07.2026, G301 2340670-1.)
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Titel nach § 54a und § 57 sind nationale Titel, welche die Statusverordnung nicht erfasst (§ 54a Rz 106). Unionsrechtlich sind sie Titel „aus humanitären oder sonstigen Gründen“, welche die Mitgliedstaaten nach Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG „jederzeit“ erteilen können. § 59 regelt eine Materie, welche das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt. Ergebnis: zulässige nationale Regelung.
Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Die RückführungsVO gilt nur für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige (Art 2 Abs 1 RückführungsVO, nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend); wer einen gültigen Titel nach § 54a oder § 57 besitzt, ist nicht illegal aufhältig iSd Art 3 Nr 2 RückführungsVO. Ob die Einordnung als zulässige Ausführungsregelung dann auf diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs zu stützen ist, ist offen.
Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG. Ist ein Verfahren anhängig, „in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird“, prüft der Mitgliedstaat, „ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist“. Genau das ist der verspätete Antrag nach Abs 1a dritter Satz. § 58 Abs 13 zweiter Satz, welchen Abs 1a sinngemäß anwendbar erklärt, sagt nur, dass der Antrag der Rückkehrentscheidung „nicht entgegen“ steht; eine Pflicht zur Prüfung des Absehens nennen weder er noch § 52 Abs 3 FPG. Ergebnis: Regelungslücke, richtlinienkonform zu schließen: Vor jeder Rückkehrentscheidung während eines anhängigen Verlängerungsverfahrens ist zu prüfen und zu begründen, weshalb nicht bis zu dessen Abschluss zugewartet wird (§ 52 FPG Rz 76 f; Rz 46).
Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Art 5 Abs 1 RückführungsVO verlangt eine Rückkehrentscheidung gegenüber jedem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und sieht ein Absehen wegen eines anhängigen Verlängerungsverfahrens nicht vor. Ob die Pflicht, das Zuwarten zu prüfen und zu begründen, dann auf nationales Recht (§ 52 FPG, § 9 BFA-VG) oder Art 8 EMRK gestützt werden kann, ist offen.
Die Titel nach Art 24 StatusVO. Soweit § 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 auf § 59 verweisen, führt er die „verwaltungstechnischen Formalitäten“ iSd Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO aus: für Frist und Quasi-Wiedereinsetzung liegt eine zulässige Ausführungsregelung vor; für die Erstantragsfiktion droht eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht, geführt in § 8 Rz 27, 115 bis 118 (Rz 66).
Verfassungsrecht. Die Ungleichbehandlung verspäteter Anträge — Erstantrag beim schwächeren Titel nach § 57, dreijährige Nachfrist beim stärkeren nach § 54a — ist am Gleichheitssatz zu messen (§ 57 Rz 64); die Gebührenbefreiung allein für § 57 Abs 1 Z 2 tritt hinzu (Rz 30).
G. Zweck und Grenzen
Zweck des § 59 ist die Kontinuität: Wer die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, soll ohne Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts in den nächsten Titel übergehen — den verlängerten oder die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dem dienen Abs 1 dritter Satz, Abs 2 und Abs 3.
Die Grenze ist die Mitwirkung: Die Kontinuität gebührt nur dem, der im Zeitfenster beantragt. Es soll verhindert werden, „dass ein Verlängerungsantrag, der ohne triftigen Grund nicht fristgerecht gestellt wurde, sanktionslos bleibt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59).
Nicht Zweck des § 59 ist eine neue Erteilungsprüfung von Grund auf. Die Verlängerung fragt, ob die Voraussetzungen „weiterhin“ vorliegen (Abs 4 Z 1). Wer versagt, hat darzulegen, was sich seit der Erteilung geändert hat (§ 54a Rz 117).
H. Der Verlängerungsantrag
Das Zeitfenster. Der Antrag ist „vor Ablauf der Gültigkeitsdauer“, „frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt“ einzubringen. Die Gültigkeitsdauer beträgt zwölf Monate ab dem Ausstellungsdatum (§ 54 Abs 2; § 54 Rz 46), beim verlängerten Titel gilt Abs 2 (Rz 61). Maßgeblich ist das Ablaufdatum der Karte, nicht die Rechtskraft des Erteilungsbescheides.
Der verfrühte Antrag. Das Gesetz ordnet für ihn keine Rechtsfolge an. Eine Zurückweisung ist abzulehnen: Die Grenze dient der Aktualität der Prüfung, nicht dem Ausschluss. Richtigerweise ist nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 58 Abs 6 vorzugehen oder der Antrag als mit Beginn des Fensters gestellt zu behandeln. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Form. Der Antrag kann seit 12.06.2026 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit E-ID gestellt werden, sonst persönlich (§ 58 Abs 5; § 58 Rz 13 bis 15, 56). Für die Titel nach Art 24 StatusVO gilt § 58 Abs 5 nicht (§ 3 Rz 118).
Bezeichnung und Umstieg. Der Titel ist genau zu bezeichnen, § 13 Abs 3 AVG gilt (§ 58 Abs 6; § 58 Rz 58 f). Der Umstieg vom Verlängerungsantrag zu § 57 auf einen Erstantrag nach § 55 ist „für zulässig anzusehen“ (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 3); das Aufenthaltsrecht aus dem rechtzeitigen Verlängerungsantrag ist kein Hindernis iSd § 58 Abs 9 Z 2 (RS 4).
Identität und Mitwirkung. Der bisherige Titel ersetzt den Identitätsnachweis; eine Zurückweisung nach § 58 Abs 11 Z 2 trägt regelmäßig nicht (§ 54 Rz 58). Ergeht sie doch, ist die Rückkehrentscheidung auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen: „Stellt eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben der Fremden dar, ist ihr daher in dem mit einem Verlängerungsantrag in Bezug auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 eingeleiteten Verfahren ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen.“ (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 5, zu § 10 Abs 3 aF; das Ergebnis gilt unter § 52 Abs 3 FPG fort.)
Die Gebühr. § 70 befreit seit 12.06.2026 „die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln“; bis 11.06.2026 war „die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen“ allgemein befreit. Die Verlängerung der Titel nach § 57 Abs 1 Z 1 und Z 3 und nach § 54a ist daher gebührenpflichtig, wenn der Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht wurde (Rz 30; § 54a Rz 110).
Die Regierungsvorlage wollte Verlängerung und Neuausstellung ausnahmslos „kostenpflichtig“ machen und berief sich auf Art 24 Abs 3 StatusVO (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70); die Ausnahmen für § 57 Abs 1 Z 2 und § 62 Abs 4 gehen auf den Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates zurück (Z 8). Art 24 Abs 3 StatusVO erfasst nur die Titel Schutzberechtigter; für die Titel des 7. Hauptstückes bindet seine Obergrenze nicht (§ 54 Rz 61 f), für die Titel nach Art 24 StatusVO gilt sie.
Warum das Opfer von Menschenhandel befreit ist, das Opfer häuslicher Gewalt (Z 3) und der langfristig Geduldete (Z 1) aber nicht, begründen die Materialien nicht; die Sachlichkeit ist in einem geeigneten Fall aufzuwerfen. Das AsylG 2005 enthält keine Übergangsregel für vor dem 12.06.2026 gestellte Verlängerungsanträge, weil § 75 Abs 32 die neue Fassung des § 70 nur für Asylverfahren anordnet. Maßgebend ist aber § 37 Abs 54 GebG: § 14 TP 8 idF BGBl I 43/2026 ist „auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden“, und die Gebührenschuld „entsteht mit der Überreichung des Antrages“ (§ 14 TP 8 Abs 6 GebG). Es entscheidet daher der Tag der Antragseinbringung, nicht jener der Verlängerung (§ 67 Rz 13, 14). Die Feststellung nach Abs 2 bleibt „gebührenfrei“.
I. Der Aufenthalt während des Verfahrens
Der Grundsatz. „Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig“ (Abs 1 dritter Satz). Für § 54a gilt das über Abs 1a zweiter Satz; die Antragsteller sind „bei fristgerechter Stellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig in Österreich aufhältig“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59).
Rechtmäßigkeit, nicht Titel. § 59 ordnet für den rechtzeitigen Antrag „lediglich an, dass der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag rechtmäßig ist, nicht jedoch (so wie dies dem System des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zugrunde gelegt ist), dass der zuvor erteilte Titel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (weiter) besteht“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 3, zu § 8 Abs 4 aF).
Daraus folgt: Nach Ablauf der Karte ist der Antragsteller nicht rechtswidrig aufhältig, eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG scheidet aus. Offen ist, ob die an den Titel geknüpften Rechte, namentlich der Arbeitsmarktzugang, fortbestehen (Rz 75 bis 77).
„Unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG“. Der Vorbehalt öffnet den Weg zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den rechtmäßig Aufhältigen; die Rechtmäßigkeit hebt er nicht auf. Der Weg führt allerdings über den Abspruch über die Verlängerung: Das Bundesamt hat über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden und erst bei dessen Zurück- oder Abweisung unter einem die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 3 FPG zu erlassen (Rz 67); eine während des Verlängerungsverfahrens gesondert nach § 52 Abs 4 Z 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung ist ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200, Rn 9 bis 11). Dasselbe gilt richtigerweise für § 52 Abs 4 Z 1 FPG bei einem nachträglichen Versagungsgrund nach § 60 (ausgenommen Abs 2 Z 3) oder einem Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO: Der tragende Grund der Entscheidung, dass das Bundesamt für Verlängerung und Aufenthaltsbeendigung zuständig ist und der Antrag nicht unerledigt bleiben darf, trifft auf diese Ziffer ebenso zu. Dagegen lässt sich einwenden, der Verwaltungsgerichtshof habe Z 4 allein deshalb ausgeschlossen, weil sie auf das NAG zugeschnitten ist, während Z 1 den § 60 ausdrücklich nennt und gerade den rechtmäßig Aufhältigen erfasst. Z 1 regelt allerdings nur den Tatbestand, nicht das Verhältnis zum anhängigen Verlängerungsantrag, und § 52 Abs 3 FPG erfasst seit 12.06.2026 die Versagung der Verlängerung ausdrücklich. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Z 1 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Gegen eine während des Verlängerungsverfahrens gesondert erlassene Rückkehrentscheidung ist der Vorrang des Verlängerungsabspruchs geltend zu machen und die ersatzlose Behebung zu beantragen; hilfsweise ist Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG vorzutragen (Rz 17).
Ab 17.10.2027: Das Hilfsargument aus Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG entfällt; die Bestimmung hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 17). Art 5 Abs 12 RückführungsVO sieht vor, dass die Rückkehrentscheidung mit der Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts in demselben Akt oder gleichzeitig mit ihr oder unverzüglich danach erlassen wird; ob sich das Vorrangargument darauf stützen lässt, ist offen.
Die Bestätigung. Auf begründeten Antrag kann eine einmalige, höchstens drei Monate gültige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, welche zur visumfreien Einreise berechtigt. Sie ist „nach dem Muster der Anlage B in Form einer Vignette auszustellen“ (§ 9 AsylG-DV 2005). Die Materialien bestätigen die sinngemäße Geltung für § 54a (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59).
Die Vignette setzt ein Reisedokument voraus, welches beim Titel nach § 57 Abs 1 Z 1 oft fehlt; die Rechtmäßigkeit tritt dennoch kraft Gesetzes ein, und für Arbeitgeber empfiehlt sich dann ein Nachweis über die Einbringung. Weil die Bestätigung einmalig ist, ist bei längerer Verfahrensdauer auf die Viermonatsfrist zu dringen (Rz 62).
Beim verspäteten Antrag nach Abs 1a greift Abs 1 dritter Satz nicht: Der Aufenthalt ist „erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig“ (Abs 1a vierter Satz).
J. Der verspätete Antrag
Beim Titel nach § 57 „gelten Anträge als Erstanträge“ (Abs 1 zweiter Satz). Der Erstantrag ist persönlich zu stellen, begründet kein Bleiberecht und steht aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegen (§ 58 Abs 5 und 13; § 58 Rz 88 bis 90). Bei § 57 Abs 1 Z 1 ist die Jahresfrist der Duldung neu zu prüfen (§ 57 Rz 27).
Die Quasi-Wiedereinsetzung (Abs 3). Der verspätete Antrag gilt dennoch als Verlängerungsantrag, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden oder bei bloß minderem Grad des Versehens gehindert gewesen zu sein, und den Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellt; § 71 Abs 5 AVG gilt. Die Voraussetzungen sind § 71 Abs 1 Z 1 AVG nachgebildet.
Zwei Formalien entscheiden: die Glaubhaftmachung mit dem Antrag und die Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses. Spricht der Antrag das Hindernis erkennbar an, belegt es aber unvollständig, ist nach § 13 Abs 3 AVG zu verbessern.
Die Rechtsfolge. Die Zwischenzeit „gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt“. Die Lücke wird geschlossen — anders als nach Abs 1a. Abs 3 ist daher auch bei § 54a stets zuerst zu prüfen; Abs 1a dritter Satz greift nur, wenn „Abs. 3 nicht zur Anwendung“ kommt. Die Rechtsprechung hebt den Wert dieses Sanierungsmechanismus gegenüber Regimen hervor, welche ihn nicht kennen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 4; VwGH 16.03.2023, Ro 2022/22/0003 RS 4).
Beim Titel nach § 54a — die Dreijahresregel. Abs 1a nimmt den zweiten Satz des Abs 1 aus, weil der Titel „nur von Amts wegen und nicht auf Antrag erteilt werden kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59): Ein Erstantrag wäre unzulässig (§ 54a Rz 47).
Wird der Antrag „erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt gestellt“, ist er „dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln“; die Grenze soll verhindern, dass er „ad infinitum“ gestellt wird (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59). Zu den Folgen § 54a Rz 111 bis 113, § 61 Rz 24.
Die Lücke. Die Materialien nennen als Folgen die Zurückweisung bei der Einreise nach § 15 Abs 2 iVm § 41 Abs 1 FPG und den Titel „Daueraufenthalt – EU“. Sie beschreiben § 45 NAG dabei verkürzt, als verlange er einen fünf Jahre andauernden Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung plus; § 45 Abs 2 zweiter Satz NAG rechnet die Zeit eines „unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes“ mit diesem Titel zur Gänze an. Die Lücke unterbricht die Anrechnung: Zeiten davor sind nicht mehr „unmittelbar vorangehend“.
Die Grenzen der Rückkehrentscheidung in der Lücke. Ist die Abschiebung nach § 50 FPG weiterhin nicht bloß vorübergehend unzulässig, ist zu verlängern (§ 54a Rz 113); eine Rückkehrentscheidung setzt die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung voraus (§ 52 Abs 9 FPG). Zudem trägt Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG (Rz 17): Eine Rückkehrentscheidung, welche das Absehen bis zum Abschluss des Verlängerungsverfahrens nicht erwägt, ist mangelhaft begründet.
Ab 17.10.2027: Die Stütze in Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG entfällt; die Bestimmung hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 17). Nach Art 5 Abs 10 RückführungsVO hindert ein Abschiebungshindernis den Erlass der Rückkehrentscheidung nicht; bei festgestellter Gefahr der Zurückweisung wird die Abschiebung aufgeschoben (Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO). Ob das Erfordernis der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG daneben bestehen bleibt, ist offen.
Beschäftigung in der Lücke. Da der Aufenthalt nicht rechtmäßig und der Titel abgelaufen ist, besteht kein Zugang nach § 17 Z 3 AuslBG. Das ist dem Mandanten ausdrücklich zu sagen, wenn nicht die Quasi-Wiedereinsetzung gelingt (Rz 41).
K. Die Verlängerungsentscheidung und der Umstieg in das NAG
Zuständigkeit. Über die Verlängerung entscheidet das Bundesamt. Anders als im NAG ist daher „eine gemeinsame Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Aufenthaltsbeendigung möglich“ (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 RS 1).
Der Maßstab „weiterhin“ bei § 57. Maßgeblich sind die Voraussetzungen der jeweiligen Ziffer im Entscheidungszeitpunkt: bei Z 1 das Fortbestehen der Duldung, wobei die Karte für Geduldete keinen zwingenden Schluss trägt (§ 57 Rz 28 bis 31); bei Z 2 das anhängige Straf- oder Zivilverfahren; bei Z 3 die Erforderlichkeit des Schutzes samt Blick in den Herkunftsstaat (§ 57 Rz 51 bis 55).
Bei § 54a ist die Prognose neu zu stellen, ob die Abschiebung nach § 50 Abs 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig ist; der Wegfall des Hindernisses ist Versagungs-, nicht Entziehungsgrund, und die Feststellungslast für die Änderung trägt das Bundesamt (§ 54a Rz 116 f). Ist ein Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO eingetreten, ist zu versagen und bei unzulässiger Abschiebung die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden (§ 54a Rz 90 f).
§ 60. Verlängerungsanträge sind „Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln“ (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 RS 1); allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind „auf gesetzlicher Ebene nur in § 60 AsylG 2005 normiert“ (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 6). § 60 gilt daher für die Verlängerung nach § 57; für § 54a § 60 Rz 58 ff.
Fehlt die Voraussetzung des Abs 4 Z 1, ist abzuweisen und die Rückkehrentscheidung zu verbinden (Rz 67 f).
Der Umstieg (Abs 4). Liegen die Voraussetzungen des Titels weiterhin vor, ist Modul 1 nach § 9 IntG erfüllt und sind die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 erfüllt (Unterkunft, Krankenversicherung, keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, keine Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen), hat das Bundesamt dies der Niederlassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Diese erteilt die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von Amts wegen binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung (§ 41a Abs 3 NAG).
Kein Ermessen. Aus dem Wortlaut geht hervor, „dass dem Bundesamt kein Ermessen eingeräumt ist, ob es eine Mitteilung nach dieser Bestimmung macht oder nicht“; der Antragsteller hat ein Recht darauf (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045 RS 1).
Die Mitteilung. „Die Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 ist kein Bescheid, dem Rechtskraft zukommt.“ (VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001 RS 1.) Sie bewirkt aber einen Zuständigkeitsübergang, der „mangels gesetzlicher Regelung einer Rücknahmemöglichkeit“ nicht geändert werden kann (RS 3); danach ist das Bundesamt „nicht mehr zuständige Behörde“ (RS 4), und eine Widerrufsbefugnis bestand nicht (RS 5); anders als nach § 25 NAG geht die Zuständigkeit über (RS 6). Vor der Mitteilung ist es „zur inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen berufen“ (RS 4). Zur Rechtslage seit 07.08.2026 Rz 56.
Seit 07.08.2026: § 19 Abs 13 NAG. „Soweit in diesem Bundesgesetz Mitteilungen, Stellungnahmen und Gutachten anderer Behörden vorgesehen sind, können diese zurückgezogen, abgeändert oder widerrufen werden, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen oder ein Verfahren zur Wiederaufnahme anhängig ist.“ Die Bestimmung trat nach § 82 Abs 44 NAG mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl I 81/2026 in Kraft (07.08.2026); eine Übergangsbestimmung fehlt (§ 81 Abs 49 bis 53 NAG). Die Mitteilung nach Abs 4 ist eine Mitteilung im Sinne dieser Bestimmung, denn § 41a Abs 3 NAG knüpft die amtswegige Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an sie. Die Materialien nennen sie ausdrücklich und bezeichnen die Neuregelung als Reaktion auf die Rechtsprechung, nach welcher Mitteilungen des Bundesamtes nicht widerrufbar sind (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 19 Abs 13 NAG unter Hinweis auf VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001). RS 3 und RS 5 sind damit für ab dem 07.08.2026 zugestellte Mitteilungen durch den Gesetzgeber überholt (zu älteren Mitteilungen str, Rz 84 ff); die Aussagen zum Eintritt des Zuständigkeitsübergangs mit der Mitteilung (RS 4, RS 6) bleiben unberührt. Für die Vertretung folgt: Bis zur rechtskräftigen Erteilung des Titels kann das Bundesamt die Mitteilung zurückziehen oder abändern; die Frist des § 41a Abs 3 NAG („unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung“) ist daher frühzeitig einzufordern, nach ihrem Ablauf im Säumnisweg (Rz 63). Zu Mitteilungen, welche vor dem 07.08.2026 zugestellt wurden, Streitfrage Rz 84 ff.
Die Materialien weichen vom Text ab. Sie nennen die „Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 bis 4 (Rechtanspruch auf eine Unterkunft, Krankenversicherung udgl.)“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59). Der Text nennt Z 1 bis 4, und die Unterkunft steht in Z 1. Die Materialien sind in sich widersprüchlich; maßgebend ist der Text.
Liegen Z 2 oder Z 3 nicht vor, verlängert das Bundesamt selbst — der Titel sei dann „schlicht zu verlängern“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59). Zur Asymmetrie gegenüber §§ 55 und 56 und ihrer Beurteilung am Gleichheitssatz § 54 Rz 42 und 43.
Fehler beim Umstieg. Hat das Bundesamt trotz Vorliegens der Voraussetzungen verlängert, steht der aufrechte Titel dem NAG-Titel entgegen (§ 1 Abs 2 Z 1 NAG). Dann ist „die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß § 57 AsylG 2005 zu beheben“ (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045 RS 2).
Die Einstellung (Abs 5). Mit der Mitteilung ist die Viermonatsfrist gehemmt; der Antragsteller ist zu verständigen; mit Ausfolgung des NAG-Titels ist das Verfahren formlos einzustellen. Die Feststellung nach § 20 Abs 2 NAG trifft die Niederlassungsbehörde gleichzeitig mit der Erteilung (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045 RS 3).
Der Gültigkeitsbeginn (Abs 2). Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Tag nach Ablauf des letzten Titels, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind; Abs 2 geht § 54 Abs 2 erster Satz vor. Sonst beginnt sie mit der Ausstellung, und der rechtmäßige Aufenthalt in der Zwischenzeit ist gleichzeitig von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung ist der Nachweis der Ununterbrochenheit (§ 45 NAG); unterbleibt sie, ist sie zu beantragen. Für die Titel nach Art 24 StatusVO verzichten die Materialien auf Abs 2, weil sich die Lückenlosigkeit aus Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO ergibt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 3). Zum verspäteten Antrag nach Abs 1a Rz 78 bis 80.
Die Viermonatsfrist. Die Entscheidung ist „unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages“ zu treffen. Das ist eine kürzere Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs 1 VwGVG; die Säumnisbeschwerde ist nach vier Monaten zulässig. Zur Frage, ob das auch für § 54a gilt, Rz 81 bis 83.
Hemmung und Säumnis nach der Mitteilung. Abs 5 erster Satz dient dem Verwaltungsgerichtshof als Analogiebasis für vergleichbare Konstellationen (VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 RS 4). Nach der Mitteilung richtet sich die Säumnis gegen die Niederlassungsbehörde; das im Säumnisweg zuständige Verwaltungsgericht erteilt den Titel nach § 41a Abs 3 NAG (VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001 RS 4).
L. Der Verweis für die Titel nach Art 24 StatusVO
§ 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 ordnen an, dass „§ 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt“: Zeitfenster, Erstantragsfiktion und Quasi-Wiedereinsetzung — nicht der dritte Satz, nicht Abs 2 und nicht Abs 4. Die Lückenlosigkeit folgt dort aus Art 24 Abs 4 UAbs 3 StatusVO; auf Abs 2 wird „zwecks verwaltungsökonomischer Vorgehensweise“ verzichtet (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 3; § 3 Rz 118; § 8 Rz 80).
Die Verlängerung darf nur abgelehnt werden, wenn zuvor der Status entzogen wurde (Art 24 Abs 5 StatusVO). Die Kernaussage wird in § 9 geführt: Die Ablehnung ist selbst ein Entzug, und ein Bescheid, der nur die Verlängerung abweist, ohne einen Grund nach Art 19 Abs 1 StatusVO festzustellen, ist rechtswidrig (§ 9 Rz 90 bis 92, 112; § 8 Rz 81; § 58 Rz 53 f).
Die Erstantragsfiktion ist dort unionsrechtskonform so zu lesen, dass die Verspätung nur die Lückenlosigkeit kostet, nicht den Anspruch (§ 8 Rz 27, 115 bis 118). Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dem verspäteten Antrag: „Da der BF den Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte, hatte der BF keine aufrechte Aufenthaltsberechtigung und war ihn daher diese nicht zu entziehen.“ (BVwG 28.07.2026, W272 2345017-1.) Denselben Antrag behandelte es gleichwohl als Verlängerungsantrag und lehnte ihn nach Art 24 Abs 5 StatusVO erst nach dem Entzug ab. Die Entscheidung erging allerdings in einem vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren (§ 75 Abs 32) über einen Antrag nach § 8 Abs 4 aF, welcher nach § 75 Abs 35 zweiter und dritter Satz kraft Gesetzes als Verlängerungsantrag gilt; für die Erstantragsfiktion des § 8 Abs 4 nF iVm § 59 Abs 1 zweiter Satz trägt sie daher nichts. Dass die Verspätung nur die Lückenlosigkeit kostet, nicht den Anspruch, ist für diese Anträge aus Art 24 Abs 5 StatusVO zu begründen (§ 8 Rz 115 bis 118). Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach § 31 Abs 1 Z 4 FPG in dieser Zeit § 31 FPG Rz 97 bis 100.
M. Versagung, Rückkehrentscheidung, Rechtsschutz
Abspruch und Rückkehrentscheidung. Über die Zurück- oder Abweisung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 8). Nach § 52 Abs 3 FPG ist dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen; die Ergänzung um die „Verlängerung“ soll sicherstellen, „dass eine Rückkehrentscheidung auch bei Zurück- oder Abweisung eines Verlängerungsantrags gemäß § 59 AsylG 2005 ergehen kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52 FPG; § 52 FPG Rz 13 f, 73 bis 82).
Zur Vorfassung galt dasselbe: „In Fällen, in denen ein (Verlängerungs-)Antrag nach § 57 AsylG 2005 abgewiesen wird, ist die abweisende Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden“ (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289 RS 1); über den Verlängerungsantrag ist vorrangig zu entscheiden (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 RS 1). Die Grundlage ist nunmehr § 52 Abs 3 FPG iVm § 10 (§ 10 Rz 18 f).
Drei Grenzen. Besteht bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, ist keine neue zu erlassen (§ 59 Abs 3 FPG; § 59 FPG Rz 23 bis 29). Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist zu führen, gerade bei längerer Aufenthaltsdauer (§ 52 FPG Rz 81); bei Unverhältnismäßigkeit ist der Titel nach § 55 zu erteilen (Rz 27). Während eines anhängigen Verlängerungsverfahrens ist Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG zu beachten (Rz 17; § 52 FPG Rz 76 f).
Ab 17.10.2027: Für die dritte Grenze entfällt die Stütze in Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG; Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 17).
Die Beschwerde. Die Frist beträgt vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG); § 16 BFA-VG erfasst die Versagung einer Verlängerung nicht. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Aufenthalt nach Abs 1 dritter Satz rechtmäßig. Der frühere § 16 Abs 5 BFA-VG ist entfallen (§ 16 BFA-VG Rz 47; § 58 Rz 90).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im Verfahren über die Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 20 AsylG 2005 „nicht maßgeblich“; eine darauf gestützte Neuzuweisung führt zur Unzuständigkeit (VwGH 13.01.2022, Ra 2018/22/0020 RS 2).
N. Streitfragen
1. Reichweite des „Verlängerungsantrags gemäß dem zweiten Satz“ (Abs 1a)
Abs 1a verweist auf den „Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz“. Ob damit der rechtzeitige oder der verspätete Antrag gemeint ist, ist nicht entschieden; Rechtsprechung dazu besteht nicht. Davon hängt ab, ob Abs 1 dritter Satz auf den rechtzeitigen Antrag anzuwenden ist.
Der Verweis in Abs 1a bezieht sich auf den verspäteten Antrag. Er ist auf den dritten Satz zu beziehen, weil der Wortlaut der Satzzählung der Materialien folgt. Der rechtzeitige Antrag wird davon nicht berührt; Abs 1 dritter Satz bleibt auf ihn anwendbar.
Dagegen lässt sich einwenden, der Verweis meine den rechtzeitigen Antrag. Dafür spricht der Wortlaut, auf welchen sich die Behörde stützen wird: Der zweite Satz des Abs 1a macht Abs 1 sinngemäß anwendbar und regelt den rechtzeitigen Antrag. Auch dieser begründete dann kein Bleiberecht. Stützen ließe sich das darauf, dass Verlängerungsanträge „Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln“ sind (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 RS 1), § 58 Abs 13 für sie also ohnehin gelte.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Erstens ordnet gerade der zweite Satz die Geltung des Abs 1 dritter Satz an; derselbe Absatz kann dem rechtzeitigen Antrag nicht zugleich jede Wirkung absprechen. Zweitens steht der Verweis im Satz über die Rechtsfolge „in diesem Fall“, also des verspäteten Antrags. Drittens zählen die Materialien die Sätze anders: Sie verorten die Dreijahresgrenze „im zweiten Satz“ und die Regeln über den verspäteten Antrag „in den letzten beiden Sätzen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59). Der Verweis folgt dieser Zählung. Vom Text abweichend: Es liegt ein redaktionelles Versehen vor; richtigerweise ist der Verweis auf den dritten Satz zu beziehen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt Abs 1 dritter Satz als Sonderregel über die Rechtmäßigkeit bestehen; eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG scheidet weiterhin aus, und Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG ist vorzutragen (Rz 17).
Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG kann nicht mehr vorgetragen werden; die Bestimmung hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang), und Art 5 Abs 1 RückführungsVO verlangt die Rückkehrentscheidung gegenüber jedem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen (Rz 17).
2. Arbeitsmarktzugang im rechtzeitigen Verlängerungsverfahren nach Ablauf der Karte (§ 54a, § 57)
Ob der Inhaber eines Titels nach § 54a oder § 57 im rechtzeitigen Verlängerungsverfahren nach Ablauf der Karte den Arbeitsmarktzugang behält, ist nicht entschieden; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Der Inhaber behält den Arbeitsmarktzugang. Abs 1 dritter Satz schreibt den Berechtigungsumfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort. Er ordnet „weiterhin“ rechtmäßigen Aufenthalt an und knüpft damit an die bisherige Rechtsstellung an.
Dagegen lässt sich einwenden, der Arbeitsmarktzugang entfalle mit dem Ablauf der Karte. Dafür spricht: § 17 Z 3 AuslBG gewährt den Zugang Ausländern, welche über eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ „verfügen“; § 4 Abs 1 Z 1 lit c AuslBG knüpft die Beschäftigungsbewilligung beim Titel nach § 57 ebenso an das Verfügen über das Aufenthaltsrecht. § 59 verlängert nur die Rechtmäßigkeit, nicht den Titel (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 3), und das AuslBG kennt keine Fortgeltung während des Verlängerungsverfahrens.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Abs 2 lässt den verlängerten Titel rückwirkend mit dem Tag nach Ablauf beginnen, wenn nicht mehr als sechs Monate vergangen sind; wird verlängert, verfügte der Antragsteller rückblickend durchgehend über den Titel. Abs 1 dritter Satz ordnet „weiterhin“ rechtmäßigen Aufenthalt an und knüpft damit an die bisherige Rechtsstellung an, deren Inhalt der Arbeitsmarktzugang ist (§ 54 Abs 1). Dass das AuslBG keine Fortgeltung kennt, ändert daran nichts, weil der Titel bei Verlängerung rückwirkend als durchgehend bestehend gilt. Für die Zeit des laufenden Verfahrens, in welcher die Verlängerung noch nicht feststeht, ist zuzugeben, dass Abs 1 dritter Satz nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts anordnet und nicht den Fortbestand des Titels (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 3). Daraus folgt allerdings nicht, dass die Rechtmäßigkeit ohne Inhalt bliebe. Abs 3 Schlussteil lässt selbst beim verspäteten, nur ausnahmsweise als Verlängerungsantrag geltenden Antrag den Zeitraum zwischen Ablauf und Antragstellung „nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels“ als rechtmäßigen Aufenthalt gelten: Das Gesetz bemisst den Inhalt der angeordneten Rechtmäßigkeit damit am bisherigen Titel. Was dem säumigen Antragsteller zukommt, kann dem rechtzeitigen nicht versagt sein; die „weiterhin“ angeordnete Rechtmäßigkeit ist daher in demselben Umfang, also samt dem Arbeitsmarktzugang nach § 54 Abs 1, zu verstehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betraf die Gültigkeitsdauer des verlängerten Titels, nicht den Inhalt der Rechtmäßigkeit während des Verfahrens; sie steht dem nicht entgegen. Für den Titel nach § 57 tritt hinzu, dass § 4 Abs 1 Z 1 lit c AuslBG für die Beschäftigungsbewilligung nur ein „Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005“ verlangt, nicht den Besitz der Karte; Abs 2 bestätigt das Ergebnis nachträglich. Richtigerweise schreibt Abs 1 dritter Satz den Berechtigungsumfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist zu Beginn des Dreimonatsfensters zu beantragen, auf die Viermonatsfrist zu dringen und nach ihrem Ablauf Säumnisbeschwerde zu erheben (Rz 62); Mandant und Arbeitgeber sind vor Ablauf der Karte auf das Risiko hinzuweisen.
3. Beginn der Gültigkeitsdauer des verspätet verlängerten Titels (Abs 1a dritter Satz, Abs 2)
Ob die Gültigkeitsdauer des nach Abs 1a dritter Satz verspätet verlängerten Titels nach Abs 2 rückwirkend beginnt, ist nicht entschieden; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Abs 2 ist auf den verspäteten Antrag nach Abs 1a nicht anzuwenden. Die Dauer beginnt nach § 54 Abs 2 mit der Ausstellung. Der Titel gilt daher nicht rückwirkend ab dem Tag nach Ablauf.
Dagegen lässt sich einwenden, die Gültigkeitsdauer beginne rückwirkend. Dafür spricht, dass Abs 2 nach seinem Wortlaut für jeden „verlängerten Aufenthaltstitel“, und Abs 1a behandelt den verspäteten Antrag als Verlängerungsantrag. Wird binnen sechs Monaten nach Ablauf verlängert, beginne die neue Dauer am Tag nach Ablauf — ein Teil der zwölf Monate entfiele dann auf eine Zeit unrechtmäßigen Aufenthalts.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 2 setzt, wie sein zweiter Satz zeigt, einen in der Zwischenzeit rechtmäßigen Aufenthalt voraus; Abs 1a vierter Satz schließt ihn aus. Beide Anordnungen sind nur vereinbar, wenn Abs 2 auf den verspäteten Antrag nach Abs 1a nicht angewendet wird; die Dauer beginnt dann nach § 54 Abs 2 mit der Ausstellung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der nächste Verlängerungsantrag nach dem rückgerechneten Ablaufdatum zu berechnen; sonst wiederholt sich der Fristfehler.
4. Viermonatsfrist des Abs 4 letzter Satz für den Titel nach § 54a
Ob die Viermonatsfrist des Abs 4 letzter Satz auch für den Titel nach § 54a gilt, ist nicht entschieden; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Die Viermonatsfrist des Abs 4 letzter Satz gilt auch für den Titel nach § 54a. Abs 1a zweiter Satz erklärt Abs 1 sinngemäß anwendbar; der Antrag zu § 54a ist daher ein Antrag „nach Abs. 1“ in sinngemäßer Anwendung. Abs 4 und Abs 5 regeln beide Titel in einem einheitlichen Verfahren.
Dagegen lässt sich einwenden, die Frist gelte für § 54a nicht. Der Satz spricht vom „Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1“. Das AMPAG hat Abs 4 in Z 1 und im Schlussteil um § 54a ergänzt, den letzten Satz aber nicht. Die Behörde wird daraus schließen, dass für § 54a die Sechsmonatsfrist des § 73 AVG gilt.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 1a zweiter Satz erklärt Abs 1 sinngemäß anwendbar; der Antrag zu § 54a ist daher ein Antrag „nach Abs. 1“ in sinngemäßer Anwendung. Abs 4 und Abs 5 regeln beide Titel in einem einheitlichen Verfahren, und die Hemmung nach Abs 5 setzt eine Frist voraus. Aus der selektiven Novellierung folgt nichts anderes: Z 1 und der Schlussteil des Abs 4 nennen die Titel selbst („§§ 54a oder 57“) und bedurften daher der Ergänzung, während der letzte Satz an den Antrag „nach Abs. 1“ anknüpft, welchen Abs 1a zweiter Satz für den Titel nach § 54a sinngemäß anwendbar erklärt; einer Anpassung bedurfte es dort daher nicht. Ein Grund, den stärkeren Titel langsamer zu verlängern, ist nicht ersichtlich. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Säumnisbeschwerde nach sechs Monaten zu erheben; bis dahin schützt Abs 1 dritter Satz den Aufenthalt.
5. Widerruf einer vor dem 07.08.2026 zugestellten Mitteilung (§ 19 Abs 13 NAG)
§ 19 Abs 13 NAG enthält keine Übergangsbestimmung (Rz 56). Ob er auch Mitteilungen nach Abs 4 erfasst, welche vor dem 07.08.2026 zugestellt wurden, ist nicht entschieden; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Die vor dem 07.08.2026 zugestellte Mitteilung kann nicht widerrufen werden. Mit ihr ist die Zuständigkeit auf die Niederlassungsbehörde übergegangen, und zwar nach damaliger Rechtslage unabänderlich: Die Zuständigkeitsbegründung konnte „mangels gesetzlicher Regelung einer Rücknahmemöglichkeit“ nicht geändert werden, und das Bundesamt war danach „nicht mehr zuständige Behörde“ (VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001 RS 3, RS 4). Zugleich hat § 41a Abs 3 NAG einen Anspruch auf Erteilung begründet: Der Titel ist „unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung“ zu erteilen.
Dagegen lässt sich einwenden, § 19 Abs 13 NAG sei eine Verfahrensbestimmung, welche ab ihrem Inkrafttreten in allen anhängigen Verfahren gilt. Die Befugnis, die eigene Mitteilung zurückzuziehen, setze keine fortbestehende Zuständigkeit für das Titelverfahren voraus. Der Wortlaut stelle allein darauf ab, dass „noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen“ ist, und die Materialien wollten gerade die Fälle erfassen, in denen eine Mitteilung irrtümlich ergangen ist oder eine Voraussetzung während des Verfahrens wegfällt. Zudem ordnen § 81 Abs 49 und 53 NAG die Fortgeltung der alten Rechtslage nur für Entscheidungsfristen und für Verfahren nach § 46 Abs 1 Z 2 lit c an; im Umkehrschluss gelten die übrigen Bestimmungen des BGBl I 81/2026, darunter § 19 Abs 13 NAG, auch in anhängigen Verfahren.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Befugnis des § 19 Abs 13 NAG setzt zwar keine fortbestehende Zuständigkeit für das Titelverfahren voraus; entscheidend ist allerdings, unter welcher Rechtslage die Mitteilung ihre Wirkungen entfaltet hat. Die vor dem 07.08.2026 zugestellte Mitteilung bewirkte einen Zuständigkeitsübergang, welcher „mangels gesetzlicher Regelung einer Rücknahmemöglichkeit“ nicht geändert werden konnte (VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001 RS 3), und einen Anspruch auf Erteilung „binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung“ (§ 41a Abs 3 NAG). Diese Rechtsposition ist mit der Zustellung abgeschlossen entstanden; ein Eingriff in sie hätte einer ausdrücklichen Übergangsanordnung bedurft, welche § 81 Abs 49 bis 53 NAG nicht enthält. Der Umkehrschluss aus § 81 Abs 49 und 53 NAG trägt nicht weiter: Diese Bestimmungen betreffen die Führung anhängiger Verfahren, § 19 Abs 13 NAG dagegen die Beseitigung einer bereits eingetretenen Wirkung. Ein solcher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt ist im Zweifel nicht anzunehmen. Richtigerweise erfasst § 19 Abs 13 NAG nur Mitteilungen, welche ab dem 07.08.2026 zugestellt wurden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Wird eine vor dem 07.08.2026 zugestellte Mitteilung widerrufen, so ist bei der Niederlassungsbehörde auf der Erteilung nach § 41a Abs 3 NAG zu bestehen und nach Ablauf der Frist Säumnisbeschwerde zu erheben (Rz 63). Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass der Widerruf nur trägt, wenn eine Voraussetzung der Mitteilung tatsächlich fehlt oder weggefallen ist, und dies zu bestreiten. Die hier vertretene Auffassung ist vertretbar, ihre Durchsetzung aber unsicher; darauf ist der Mandant hinzuweisen.
O. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | Was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Antrag zu § 57 zwei Monate vor Ablauf | rechtzeitig; Aufenthalt rechtmäßig bis zur Rechtskraft | Ablaufdatum, Einbringungsdatum | Abs 1; Ra 2019/18/0281 RS 3 |
| Antrag vier Monate vor Ablauf | verfrüht; verbessern, nicht zurückweisen (str) | Zeitpunkt, Belehrung | Rz 24 |
| Antrag zu § 57 nach Ablauf, Spitalsaufenthalt | Quasi-Wiedereinsetzung; Lücke geschlossen | Hindernis, Wegfall, zwei Wochen | Abs 3; Rz 39 bis 41 |
| Antrag zu § 57 nach Ablauf, kein Hindernis | Erstantrag; kein Bleiberecht | persönliche Antragstellung | Abs 1 zweiter Satz; § 58 Abs 13 |
| Antrag zu § 54a fünf Monate nach Ablauf | Verlängerungsantrag; Lücke bis zur Verlängerung | zuerst Abs 3; Abschiebung weiter unzulässig? | Abs 1a; Rz 42 bis 47 |
| Antrag zu § 54a vier Jahre nach Ablauf | weder Verlängerungs- noch Erstantrag | amtswegige Prüfung nach § 58 Abs 1 | § 54a Rz 47 |
| Modul 1 und § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 erfüllt | Mitteilung; „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ | Voraussetzungen weiterhin | Abs 4; Ra 2017/22/0045 RS 1 |
| Trotzdem verlängert | Kartenausstellung beheben | Z 1 bis 3 im Entscheidungszeitpunkt | Ra 2017/22/0045 RS 2 |
| Fünf Monate ohne Entscheidung, keine Mitteilung | Säumnisbeschwerde | Einbringung, keine Hemmung | Abs 4; § 8 VwGVG |
| Versagung mit Rückkehrentscheidung | Abwägung, § 55, Art 6 Abs 5 RL | Aufenthaltsdauer; ältere Rückkehrentscheidung? | Ra 2020/21/0289 RS 1; Ra 2016/21/0077 RS 5 |
| Subsidiär Schutzberechtigter, Antrag nach Ablauf | Status bleibt; Ablehnung nur nach Entzug | Entzugsgrund nach Art 19 StatusVO | § 8 Rz 115 ff; Bestandsfälle § 75 Abs 35 (BVwG W272 2345017-1) |
Ab 17.10.2027: In der Zeile „Versagung mit Rückkehrentscheidung“ entfällt der Prüfpunkt Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG; die Bestimmung hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 17).
P. Prüfliste gegen den Bescheid
Vor der Einbringung eines Schriftsatzes:
- Welcher Titel, welches Regime für den verspäteten Antrag (Rz 1, 38, 42, 64)?
- Ablaufdatum, Einbringungsdatum, Zeitfenster (Rz 23 f)?
- Bei Verspätung: Hindernis nach Abs 3 mit dem Antrag glaubhaft gemacht (Rz 39 bis 41)?
- Bei § 54a: drei Jahre; Lücke und Gültigkeitsbeginn richtig (Rz 43 bis 45, 78 f)?
- Feststellung, was sich seit der Erteilung geändert hat (Rz 22, 49 f)?
- Mitteilung nach Abs 4 statt Verlängerung (Rz 53 bis 59)?
- Viermonatsfrist, Hemmung, Säumnis (Rz 62 f, 81 f)?
- Feststellungsbescheid nach Abs 2 (Rz 61)?
- Gebühr; § 57 Abs 1 Z 2 befreit (Rz 28 bis 30)?
- Rückkehrentscheidung: ältere aufrechte, Abwägung, § 55, Art 6 Abs 5 RL (Rz 67 bis 69)?
- Art 24 StatusVO: Entzug vor Ablehnung (Rz 65)?
Ab 17.10.2027: Der Prüfpunkt Art 6 Abs 5 RL in Punkt 10 entfällt; die Bestimmung hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 17).
Q. Schriftsatzbausteine
Rechtmäßiger Aufenthalt während des Verlängerungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat am [...], vor Ablauf seines Titels am [...], die Verlängerung beantragt. Nach § 59 Abs 1 dritter Satz AsylG 2005 ist er bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig aufhältig (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 3). Der auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung fehlt die Voraussetzung.
Verspäteter Antrag zu § 54a. Der Antrag wurde am [...], innerhalb von drei Jahren nach Ablauf, gestellt und ist nach § 59 Abs 1a dritter Satz AsylG 2005 als Verlängerungsantrag zu behandeln. Die Abschiebung ist nach § 50 Abs 1 FPG weiterhin nicht bloß vorübergehend unzulässig, weil [...]; eine Änderung seit der Erteilung stellt der Bescheid nicht fest. Hilfsweise: Der Beschwerdeführer war durch [...] an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert (§ 59 Abs 3 AsylG 2005); die Zwischenzeit gilt als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. Vor einer Rückkehrentscheidung war nach Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG zu prüfen, ob bis zum Abschluss des Verlängerungsverfahrens davon abgesehen wird; das ist unterblieben.
Ab 17.10.2027: Der letzte Satz des Bausteins stützt sich auf Art 6 Abs 5 RL 2008/115/EG, der in der RückführungsVO keine Entsprechung hat (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 17); für Rückkehrentscheidungen, die ab diesem Tag ergehen, steht diese Grundlage nicht mehr zur Verfügung. Ob er durch eine Rüge nach nationalem Recht (§ 52 FPG, § 9 BFA-VG) ersetzt werden kann, ist offen.
Unterlassene Mitteilung. Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 und die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 AsylG 2005 nachgewiesen [Beilagen ./...]. Die Behörde hatte dies nach § 59 Abs 4 AsylG 2005 der Niederlassungsbehörde mitzuteilen; ein Ermessen besteht nicht (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045 RS 1). Die Ausstellung des verlängerten Titels ist zu beheben (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045 RS 2).
Säumnis. Der Antrag wurde am [...] eingebracht; nach § 59 Abs 4 letzter Satz AsylG 2005 war binnen vier Monaten zu entscheiden, eine hemmende Mitteilung ist nicht ergangen. Die Säumnisbeschwerde ist nach § 8 Abs 1 VwGVG zulässig.
R. Verweisnetz
AsylG 2005: § 3 Abs 1 und § 8 Abs 4 (§ 3 Rz 118 f; § 8 Rz 27, 80 f, 115 bis 118), § 9 Abs 3 (§ 9 Rz 90 bis 92, 112), § 10 (§ 10 Rz 18 f), § 54 Abs 2 (§ 54 Rz 46 bis 50), § 54a (§ 54a Rz 105 bis 117), § 55 (§ 55 Rz 39, 43), § 57 (§ 57 Rz 5, 63 f), § 58 Abs 5 bis 8, 11, 13 (§ 58 Rz 13 bis 16, 56 bis 59, 88 bis 90), § 60 (§ 60 Rz 58 ff), § 61 (§ 61 Rz 20 bis 26), § 70, § 75 Abs 32, 34 bis 36 (Übergangsrecht Rz 7 bis 10, 58 bis 60, 74).
FPG: § 46a Abs 1 Z 2, § 50, § 52 Abs 3, 4 und 9 (§ 52 FPG Rz 13 f, 73 bis 85), § 59 Abs 3 (§ 59 FPG Rz 23 bis 29). BFA-VG: § 9, § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 47). NAG: § 1 Abs 2 Z 1, § 20 Abs 2, § 41a Abs 3, § 45 Abs 2. Sonstiges: § 9 AsylG-DV 2005, § 9 IntG, § 4 und § 17 AuslBG, § 71 AVG, § 8 VwGVG. Unionsrecht: Art 6 Abs 4 und 5 RL 2008/115/EG; Art 24 VO (EU) 2024/1347.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der RL 2008/115/EG tritt die RückführungsVO (Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 RückführungsVO); Art 6 Abs 4 und 5 RL 2008/115/EG haben dort keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 16 f). Für die Rückkehrentscheidung sind dann Art 5 Abs 1 und 12 RückführungsVO maßgebend (Rz 34).
S. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof.
- VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 3, RS 4 — Rz 26.
- VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 5 — Rz 27, 87 (zu § 10 Abs 3 aF).
- VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 6 — Rz 51.
- VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 RS 1 — Rz 48, 51, 68, 72; Text Ra 2016/21/0200, Rn 9 bis 11 — Rz 34.
- VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045 RS 1, RS 2 — Rz 54, 59, 87, 91.
- VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045 RS 3 — Rz 60.
- VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001 RS 1, RS 3, RS 4, RS 5, RS 6 — Rz 55, 63.
- VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 3 — Rz 32, 75, 87, 89.
- VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 RS 4 — Rz 41.
- VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289 RS 1 — Rz 68, 87 (zu § 10 Abs 3 aF).
- VwGH 13.01.2022, Ra 2018/22/0020 RS 2 — Rz 71.
- VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 RS 4 — Rz 63.
- VwGH 16.03.2023, Ro 2022/22/0003 RS 4 — Rz 41.
Verfassungsgerichtshof, EuGH. Zu § 59 liegen im RIS keine Entscheidungen vor.
Bundesverwaltungsgericht.
- BVwG 13.07.2026, G301 2340670-1 — Rz 15.
- BVwG 28.07.2026, W272 2345017-1 — Rz 66, 87.