Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 56/2018 (aufgehoben durch BGBl I 39/2026)
§ 4a Gesetzestext
Letzte Fassung BGBl I 56/2018, in Kraft vom 01.09.2018 bis 11.06.2026. Durch Art 1 Z 50 AMPAG, BGBl I 39/2026, samt Überschrift aufgehoben; Außerkrafttreten mit Ablauf des 11.06.2026 (§ 73 Abs 28 AsylG 2005). Stand des Normtextes: 24.09.2026. Die Bestimmung ist in allen Verfahren weiter anzuwenden, deren Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde (Rz 21 ff).
Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz
§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
A. Kernaussage
§ 4a ist mit 12.06.2026 aufgehoben, aber nicht erledigt: Nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren Antrag vor diesem Tag eingebracht wurde, nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seit dem Stichtag in rund 43 Entscheidungen über Zurückweisungen nach § 4a entschieden (Rz 24).
Der Tatbestand ist schmal: Maßgebend ist, ob der Status bereits zuerkannt wurde und der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Eine Prognose ist nicht zu treffen, ein aufrechter Aufenthaltstitel nicht erforderlich. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Prozesshindernis.
Die eigentliche Prüfung liegt außerhalb des Wortlauts: Die Zurückweisung hat zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse im anderen Mitgliedstaat den Schutzberechtigten der ernsthaften Gefahr einer Behandlung entgegen Art 4 GRC aussetzen. Die Schwelle ist eine Situation „extremer materieller Not“; bei vulnerablen Personen gilt ein besonderer Sorgfaltsmaßstab.
Die bedeutsamste neue Frage betrifft die Folgeentscheidung: § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF nennt § 4a nicht mehr, und § 125 Abs 32 FPG hält nur § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG aF aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt die Lücke teils durch Analogie und hat die Revision dazu zwölfmal zugelassen (Rz 83 bis 87); seit August 2026 stützt es die Anordnung daneben auf die Auslegung des Verweises in § 10 Abs 1 Z 1 aF, ohne die Revision zuzulassen (Rz 85). Richtigerweise fehlt der Anordnung die Grundlage (Rz 107 ff).
Für den Rechtsschutz gilt das BFA-VG vor dem AMPAG: zwei Wochen Beschwerdefrist, keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, amtswegige Zuerkennung nach § 17 BFA-VG aF binnen einer Woche. Einen Antrag auf Verbleib gibt es im Altverfahren nicht (Rz 94 ff).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die Aufhebung. Art 1 Z 50 AMPAG ordnet an: „§ 4a entfällt samt Überschrift.“ § 73 Abs 28 AsylG 2005 lässt die Bestimmung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Neufassung am 12.06.2026 außer Kraft treten; RIS weist als letzten Tag der Geltung den 11.06.2026 aus. Auch der Eintrag im Inhaltsverzeichnis ist entfallen (Art 1 Z 6 AMPAG).
Der Nachfolger. An die Stelle des § 4a tritt § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 nF, welcher Art 38 Abs 1 lit c VerfVO ausführt. Die Rechtsfolge lautet nunmehr auf Ablehnung als unzulässig, der Kreis der Staaten nennt die Mitgliedstaaten eigens, und statt der beiden nationalen Status heißt es „internationalen Schutz“. Das Erfordernis, dass der Betroffene dort „Schutz vor Verfolgung gefunden hat“, ist wortgleich übernommen. Die Einzelheiten führt § 4 Rz 16 bis 18 und Rz 79 bis 91.
Zur Klarstellung, weil die Frage unterschiedlich beantwortet wird: Der Unzulässigkeitsgrund des bereits gewährten Schutzes ist in Art 38 Abs 1 lit c VerfVO geregelt („ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat hat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt“). Art 38 Abs 1 lit a VerfVO betrifft den ersten Asylstaat, also einen Staat, „der kein Mitgliedstaat ist“. Vorgängerbestimmung im Unionsrecht war Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU („ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat“).
Die Materialien. Die Erläuterungen enthalten einen knappen Abschnitt „Zum Entfall des § 4a“: § 4a könne „aufgrund der Neufassung des § 4 Abs. 1, der in Z 2 neben dem Ablehnungsgrund der Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat auch jenen der Schutzgewährung durch einen EWR-Staat oder die Schweiz enthält, entfallen“; zu § 4 Abs 1 heißt es, Z 2 entspreche „dem bisherigen § 4a“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 4 und § 4a AsylG 2005). Der Entfall ist als Verlagerung beschrieben, nicht als inhaltliche Änderung.
Zu den Altverfahren schweigen die Materialien. Weder zu § 4a noch zu § 75 Abs 32 AsylG 2005 oder zu § 125 Abs 32 FPG sagen sie, wie eine Zurückweisung nach § 4a nach dem Stichtag mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist. Daraus entsteht die Streitfrage in Rz 107 ff.
Die Fassungsschiene. Die Fassung ab 01.01.2014 erfasste nur den Status des Asylberechtigten; BGBl I 70/2015 fügte mit 20.07.2015 den subsidiären Schutz hinzu. Mit 01.11.2017 entfiel die Absatzbezeichnung. Bis 31.08.2018 lautete der letzte Satz „§ 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.“; er ließ die Zurückweisung außer Kraft treten, wenn die Verbringung binnen drei Monaten aus faktischen Gründen scheiterte. BGBl I 56/2018 hat ihn gestrichen.
Trat ein Bescheid nach diesem Satz außer Kraft, durfte das Gericht „nicht in der Sache selbst (durch Abweisung der Beschwerde) entscheiden“, sondern hatte das Verfahren einzustellen (VwGH 27.05.2020, Ra 2019/19/0410 RS 1, zur Rechtslage bis 31.08.2018).
Die Folgebestimmungen. An § 4a knüpften § 10 Abs 1 Z 1, § 58 Abs 1 Z 1 (§ 58 Rz 10), § 5 Abs 1 (§ 5 Rz 25) und § 12a Abs 1 AsylG 2005 aF (§ 12 Rz 18) an, ferner § 61 Abs 1 Z 1 FPG aF und § 16, § 17 und § 21 BFA-VG aF. Im Altverfahren bleiben die asyl- und verfahrensrechtlichen unter ihnen anwendbar, § 61 FPG aF dagegen nicht ohne Weiteres (Rz 82 ff).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang im Altverfahren; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Wurde der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht? | 21 ff | Datum der Einbringung nicht festgestellt; neues Recht angewendet oder umgekehrt |
| 2 | Wurde der Status (Asyl oder subsidiärer Schutz) in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz zuerkannt? | 40 ff | bloßer Eurodac-Treffer ohne Nachweis der Zuerkennung; humanitärer Titel als Schutzstatus behandelt |
| 3 | Ist der Status aufrecht, und wem wurde er zuerkannt? | 45 ff | nachgeborenes Kind mitgezurückgewiesen; Aberkennung übergangen |
| 4 | Hat der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden? | 53 ff | Formel ohne Feststellung |
| 5 | Drohen im Zielstaat Lebensverhältnisse entgegen Art 4 GRC? | 55 ff | Verweis auf Gleichstellung mit Staatsangehörigen und Hilfsorganisationen ohne Einzelfallprüfung |
| 6 | Ist der Fremde vulnerabel? | 61 ff | kein besonderer Sorgfaltsmaßstab |
| 7 | Sind Familienangehörige gleichzeitig im Verfahren? | 71 ff | § 34 Abs 4 aF übergangen |
| 8 | Wurde § 57 geprüft? | 79 | Spruchpunkt fehlt |
| 9 | Auf welche Grundlage ist die Anordnung zur Außerlandesbringung gestützt? | 81 ff, 107 ff | § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF ohne Begründung der Lücke |
| 10 | Wurde § 9 BFA-VG geprüft, samt vorübergehender oder dauernder Unzulässigkeit? | 88 ff | bloße Formel; Kindeswohl nicht festgestellt |
| 11 | Stimmen Beschwerdefrist und Belehrung zur aufschiebenden Wirkung? | 94 ff | Antrag auf Verbleib nach neuem Recht verlangt; § 17 BFA-VG aF übergangen |
| 12 | Durfte ohne Verhandlung entschieden werden? | 101 ff | § 21 Abs 6a BFA-VG aF trotz Zulassung angewendet |
D. Gliederung
Die Einheit behandelt die Geltung (E bis G), den Tatbestand in zwei Schritten (H, I), die Familie (J), die Folgeentscheidungen (K), das Verfahren (L) und die Streitfragen (M), welche vor allem die Anordnung zur Außerlandesbringung im Altverfahren betreffen.
Wo § 4 AsylG 2005 und § 61 FPG dieselbe Frage führen, wird verwiesen: Griechenland-Linie (§ 4 Rz 119 bis 126; § 61 FPG Rz 82 bis 90), Prozesshindernis gegenüber dem Familienverfahren (§ 4 Rz 88 bis 90; § 34 Rz 84), Rechtsfolgen der Anordnung (§ 61 FPG Rz 65 ff).
Für § 4 Abs 1 Z 2 nF ist vor allem Abschnitt I übertragbar.
E. Welche Fassung gilt
Die Übersicht ordnet die Verfahren nach dem Tag der Einbringung des Antrags.
| Konstellation | anzuwendendes Recht | Unionsrecht | Rz |
|---|---|---|---|
| Antrag vor dem 12.06.2026, Entscheidung vor oder nach dem Stichtag | § 4a idF BGBl I 56/2018; § 10 Abs 1 Z 1, § 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF; BFA-VG aF | RL 2013/32/EU (Art 79 Abs 3 VerfVO) | 21 ff |
| Antrag ab dem 12.06.2026 | § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 nF | Art 38 Abs 1 lit c VerfVO | § 4 Rz 79 ff |
| Folgeantrag ab dem 12.06.2026 nach rechtskräftiger Zurückweisung nach § 4a | neues Recht; Sperrwirkung nach § 75 Abs 31 | Art 38 Abs 2 VerfVO | 25, 114 ff |
| Anordnung zur Außerlandesbringung im Altverfahren | streitig: keine Grundlage, Anordnung aufzuheben (Verfasser); Gericht: § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF analog oder Auslegung des Verweises; hilfsweise § 61 FPG aF | RL 2008/115/EG nicht berührt | 82 ff, 107 ff |
| Anordnung nach § 61 FPG, welche vor dem 12.06.2026 erlassen wurde | behält ihre Gültigkeit (§ 125 Abs 31 FPG) | — | § 61 FPG Rz 30 |
Die führende Einheit ist das Übergangsrecht (Rz 7 ff Anknüpfung an die Einbringung, Rz 13 Art 79 Abs 3 VerfVO, Rz 31 ff Maßgaben, Rz 39 ff § 125 Abs 32 FPG, Rz 49 ff Fortwirkung). Hier ist nur festzuhalten, was für § 4a folgt.
Maßgebend ist die Einbringung. § 4a gilt für jeden vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag, auch wenn Bescheid oder Erkenntnis danach ergehen. Das Gericht spricht das im Spruch aus: Die Beschwerde wird „gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF BGBl. I. Nr. 39/2026 iVm §§ 4a und 57 AsylG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I. Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen“ (BVwG 24.06.2026, W144 2345736-1).
Die Maßgabe zur Statusverordnung betrifft die Voraussetzungen der Zuerkennung, nicht die Zulässigkeit. Dass das Gericht die Rechte im Zielstaat nach der Statusverordnung beschreibt (den „durch Art. 28 ff. StatusVO gewährleisteten Zugang“; BVwG 30.07.2026, W610 2343520-1), ist unschädlich, weil sie sich dort ab 12.06.2026 nach der Verordnung richten.
Ein Bescheid nach dem Stichtag auf § 4a ist daher nicht schon deshalb rechtswidrig. Die Rüge der überholten Rechtsgrundlage trägt nur bei Anträgen ab dem 12.06.2026; im Altverfahren schadet sie der Glaubwürdigkeit der Beschwerde (vgl Übergangsrecht Rz 42).
Die Praxis seit dem Stichtag. Von 57 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zwischen 12.06.2026 und 25.08.2026, welche § 4a nennen, betreffen rund 43 eine Zurückweisung nach § 4a, sämtlich zu Anträgen vor dem Stichtag. Zielstaat ist in etwa drei Viertel der Fälle Griechenland, daneben Bulgarien, Frankreich, Italien, Rumänien, Zypern und Irland. Ganz oder teilweise stattgegeben wurde in sechs Verfahren (Rz 64, 74 f, 100).
Folgeanträge ab dem Stichtag unterliegen neuem Recht; die Zurückweisung nach § 4a begründet die entschiedene Sache (§ 75 Abs 31 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 49 bis 51). Zur Anordnung in diesem Fall Rz 114 ff.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Ermächtigung. § 4a setzte für Anträge vor dem 12.06.2026 Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU um: „Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn a) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat“ (wiedergegeben in EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rn 27). Der Gesetzgeber hat die Ermächtigung zwingend ausgeübt.
Für die Mitgliedstaaten der Union: zulässige Ausführungsregelung. Das zusätzliche Erfordernis des gefundenen Schutzes verengt den Tatbestand zugunsten des Betroffenen.
Für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz: inhaltliche Abweichung. Art 33 Abs 2 RL 2013/32/EU nennt allein den „anderen Mitgliedstaat“ und ist abschließend („nur dann“). Für einen dort zuerkannten Status kommen am Maßstab der Richtlinie nur die Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats in Betracht. Der Gerichtshof hat das für den Folgeantrag nach Art 33 Abs 2 lit d ausgesprochen: Der Anhang des Assoziierungsübereinkommens nennt keine Bestimmung der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU, und aus dem Wortlaut ergebe sich, „dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht zulässig ist, einen Drittstaat für die Zwecke der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat gleichzustellen“, und zwar unabhängig vom Schutzniveau (EuGH 20.05.2021, C-8/20, L.R., Rn 45 bis 47). Die Begründung trägt für lit a gleichermaßen, weil auch dieser allein den Mitgliedstaat nennt. Für § 4 Abs 1 Z 2 nF führt § 4 Rz 81 bis 84 die Parallelfrage.
Für die Gegenauffassung spricht die Einbindung der vier Staaten in das Dublin-System, welche die Behörde anführen wird. Richtigerweise sagt sie nichts über den Begriff des Mitgliedstaats in einer anderen Rechtsnorm. Folgt das Gericht der Behörde, sind hilfsweise die Feststellungen zu verlangen, welche ein sicherer Drittstaat erforderte. Der Gerichtshof hat auch diesen Einwand verworfen: Aus der Beteiligung Norwegens und Islands am Dublin-System folgt nicht, dass ein dort ergangener Bescheid im Unzulässigkeitsrecht der Richtlinie wie jener eines Mitgliedstaats wirkt (EuGH 20.05.2021, C-8/20, L.R., Rn 43 f).
Die unionsrechtliche Grenze: Art 4 GRC. Eine Zurückweisung hat „zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren“ (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085 RS 1, unter Berufung auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua, Hamed ua, Rn 43, und EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rn 101).
§ 4a ist mit diesem ungeschriebenen Merkmal zu lesen; im Tatbestand ist es beim gefundenen Schutz verankert (Rz 53 f).
Subsidiärer Schutz statt Flüchtlingseigenschaft. Die Unzulässigkeit ist nicht ausgeschlossen, wenn der andere Staat die Flüchtlingseigenschaft „systematisch und ohne echte Prüfung“ verweigert; dann hat dieser Staat „das Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wieder aufzunehmen“ (EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rn 99 f). Das Vorbringen, dort sei zu Unrecht nur subsidiärer Schutz gewährt worden, trägt die Prüfung in Österreich daher nicht.
Kinder mit Schutz in Österreich. Die Unzulässigkeit hindert auch nicht, dass dem minderjährigen unbegleiteten Kind im entscheidenden Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde; Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU bleibt unberührt (EuGH 22.02.2022, C-483/20, XXX, Tenor). § 34 Abs 4 aF geht bei gleichzeitiger Anhängigkeit darüber hinaus (Rz 73).
G. Zweck und Grenzen
Der Zweck. § 4a vollzieht das gegenseitige Vertrauen: Im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem „muss die Vermutung gelten“, dass die Behandlung in jedem Mitgliedstaat Charta, Genfer Konvention und EMRK entspricht, und das gilt „insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie“ (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 RS 3).
Keine Zuständigkeitsregel. Die Zurückweisung ergeht nach der Altrechtslage außerhalb der Dublin III-VO, „weshalb die Übertragbarkeit der Judikatur zu Dublin-Verfahren auf "Fälle des § 4a AsylG 2005" nicht in Betracht kommt“ (VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023 RS 1); der Vollzug ist keine Überstellung (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270 RS 2).
Der Missbrauchsgedanke ist dem Tatbestand fremd. Die Wendung, die neuerliche Befassung stelle sich „als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar“ (BVwG 16.07.2026, W240 2345861-1), gehört allenfalls als Gewichtung nach § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG in die Abwägung (§ 9 BFA-VG Rz 66 ff).
Die Grenze verläuft entlang einer Frage: Ist der gewährte Schutz für diesen Menschen tatsächlich verfügbar?
H. Der Tatbestand I — die Zuerkennung des Status
Welcher Status. Erfasst sind nach § 4a aF Asyl und — seit 20.07.2015 — subsidiärer Schutz, nicht ein humanitärer Titel: Bei einer Antragstellerin, welche später nur von einem humanitären Aufenthalt in Italien sprach, war „kein ausreichender Hinweis für die Anwendbarkeit des § 4a AsylG 2005 gegeben“ (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0291, Rn 22).
Die erfolgte Zuerkennung. § 4a stellt „unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde“ (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049 RS 1; VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002 RS 1; VwGH 03.03.2026, Ra 2024/14/0867 RS 1). Eine Prognose ist nicht zu treffen (§ 4 Rz 76 f).
Der Zeitpunkt. Die Zuerkennung muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, nicht schon bei Antragstellung. Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag zurückzuweisen, wenn der Bescheid zu Unrecht in der Sache entschied (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127 RS 3); so bei einem erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen italienischen Status (VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, Rn 15 bis 17).
Die Zulassung sperrt nicht. Sie entfaltet „keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist“ (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127 RS 1; für § 4a VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023 RS 3), wirkt aber auf die Verhandlungspflicht (Rz 102).
Der Nachweis. Die Zuerkennung hat die Behörde festzustellen, regelmäßig aus einem Eurodac-Treffer und einer Auskunft des anderen Staates; im Altverfahren auf „eine Anfrage laut Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013“ (BVwG 16.07.2026, W240 2345861-1; ebenso VfGH 27.02.2025, E3882/2024, Pkt I.2.). Ein Treffer der Kategorie 1 belegt nur die Antragstellung.
Der aufrechte Status ist eigens festzustellen: „Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Schutzstatus widerrufen worden wäre“ (BVwG 15.07.2026, W185 2314654-1). Zur rechtskräftigen Aberkennung § 4 Rz 170 f; die Begründung trägt für § 4a gleichermaßen.
Der abgelaufene Titel. Zu § 4a aF gilt: Dass der Fremde „zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen“ (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049 RS 1). Für den Tatbestand ist der Ablauf ohne Bedeutung, nicht aber für Art 4 GRC (Rz 120 ff).
Wem der Status zuerkannt wurde. Für eine in Österreich geborene Tochter, „die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“, ist die Prognose einer künftigen Zuerkennung irrelevant; die Zurückweisung „verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich“ (VfGH 03.03.2026, E3440/2025 ua, Pkt III.3.). Der Gerichtshof hat dasselbe entschieden: Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU ist auf den Antrag eines Minderjährigen nicht entsprechend anwendbar, wenn nicht er selbst, sondern seine Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen (EuGH 01.08.2022, C-720/20, RO, Rn 55; Rz 126).
Subsidiärer Schutz bei offenem Asylverfahren. Die Materialien zum FNG 2014 nehmen subsidiär Schutzberechtigte aus dem Dublin-System aus, „außer ihr Antrag ist in Bezug auf die Gewährung von Asyl in diesem Mitgliedstaat noch anhängig“ (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270 RS 2); ob dann das Zuständigkeitsregime vorgeht, ist offengelassen (VwGH 25.02.2019, Ra 2018/18/0401 RS 1). Ist das Verfahren dort offen, ist § 4a zu bestreiten.
Der Zielstaatsausspruch gehört in den Spruch und lautet auf den Staat der Zuerkennung (§ 4 Rz 104 bis 106); die Anordnung beinhaltet einen Ausreisebefehl in einen EWR-Staat oder die Schweiz (VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002 RS 6).
Das Prozesshindernis. Liegen die Voraussetzungen vor, „begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages“ (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/20/0373 RS 2; VwGH 10.09.2020, Ra 2020/14/0381 RS 1; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275 RS 3).
I. Der Tatbestand II — gefundener Schutz und die Grenze des Art 4 GRC
Der gefundene Schutz. Die Praxis prüft an dieser Stelle Art 3 EMRK und Art 4 GRC und bejaht den Schutz, wenn keine Verletzung droht (BVwG 16.07.2026, W240 2345861-1).
Das ist richtig: Das Merkmal ist das Einfallstor der unionsrechtlichen Grenze (Rz 30 f). Die Rüge betrifft daher die Zurückweisung selbst, nicht bloß die Maßnahme; wird die Gefahr bejaht, ist der Antrag inhaltlich zu behandeln. Wie die inhaltliche Behandlung aussieht, hat der Gerichtshof zu Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU, welchen § 4a umsetzte, unmittelbar entschieden: Verlangt ist „eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung“, bei welcher die Behörde an die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht gebunden ist, sie und die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte aber „in vollem Umfang“ zu berücksichtigen und einen Informationsaustausch mit dem anderen Staat einzuleiten hat (EuGH 18.06.2024, C-753/22, QY, Rn 76, 78, 80; § 4 Rz 127).
Der Maßstab. Schwachstellen fallen nur unter Art 4 GRC, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen „in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rn 89 f; VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 RS 5; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085 RS 2).
Große Armut allein genügt nicht (Ibrahim ua, Rn 91). Eingeschränkte Leistungen bei Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen begründen die Gefahr nur, wenn der Antragsteller dadurch „aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit“ in extreme Not geriete (Ibrahim ua, Rn 93).
Der Zeitpunkt der Not. Es ist für Art 4 GRC gleichgültig, ob die Gefahr „zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss“ eintritt (Ibrahim ua, Rn 87). Maßgebend ist die Lage mit dem Status und Dokument, welche der Betroffene tatsächlich hat.
Würdigungspflicht und Darlegungslast. Gericht und Behörde haben auf Grundlage „objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben“ zu würdigen (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085 RS 2), und zwar wenn das Gericht „über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat“ (Ibrahim ua, Rn 88). Der Antragsteller hat seine Umstände konkret darzulegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429 RS 1, auch für einen anderen Zielstaat als den Herkunftsstaat); hat er das getan, muss ermittelt werden.
Was die Ermittlung verlangt. Der Verfassungsgerichtshof beanstandet drei Muster: den Rückzug „weitgehend auf die Gleichstellung von griechischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtlingen“ samt Hinweis „pauschal auf Hilfsangebote von NGOs“ (VfGH 25.01.2024, E3681/2023, Pkt II.3.2.; dort war der Titel abgelaufen), den pauschalen Verweis auf Eigeninitiative bei besonderer Schutzbedürftigkeit (VfGH 03.03.2026, E3439/2025, Pkt II.3.2.) und das Übergehen eines ärztlichen Befundes mit Bedingungen für die Überstellung (VfGH 18.06.2025, E90/2025 ua, Pkt 3.3.).
Bei einem jungen, gesunden Mann ist eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung unbedenklich (VfGH 27.02.2025, E3882/2024, Pkt 3.2.); der Verwaltungsgerichtshof greift sie ohne besondere Vulnerabilität nicht auf (VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896, Rn 12; VwGH 03.09.2025, Ra 2025/19/0146, Rn 11).
Vulnerabilität. Bei besonders Schutzbedürftigen ist das Gericht gehalten, „einen besonderen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden“ (VfGH 18.06.2025, E90/2025 ua, Pkt 3.1., Kind mit einer Niere). Bei einer 77-jährigen, beeinträchtigten Frau fehlte die Darlegung, „welche Anstrengungen der 77 Jahre alten, psychisch und physisch beeinträchtigten Beschwerdeführerin zumutbar sind“ (VfGH 03.03.2026, E3439/2025, Pkt II.3.2.).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Alleinerziehenden „eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC“, verneint aber die Gefahr für jedes Gruppenmitglied (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 RS 1; Auswertung in § 61 FPG Rz 84 f).
Griechenland. Die Linie vom 17.03.2026 führen § 4 Rz 119 bis 126 und § 61 FPG Rz 82 bis 90; sie ist zu § 4a ergangen. Das Vorbringen scheitert regelmäßig an dem Satz: „Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland näher darstellte“ (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 RS 1).
Bei belegter Vulnerabilität gibt das Bundesverwaltungsgericht statt: bei einer Frau ohne Ausbildung, mit Augenerkrankung und Gewalterfahrung ohne Netz in Griechenland — „Die vom EuGH geforderte Schwelle der Erheblichkeit ist gegenständlich erreicht“ (BVwG 28.07.2026, W232 2342469-1) — und bei einer Mutter, deren Kind mit Autismus und Down-Syndrom Pflege bedarf: „Die besonderen Umstände der Beschwerdeführer wurden nicht berücksichtigt“ (BVwG 06.07.2026, W232 2340771-1).
Italien. Seit dem Stichtag liegt im Altverfahren eine Entscheidung vor; sie verneint systemische Mängel unter Hinweis auf den gleichen Zugang wie für Staatsangehörige und die Jugend und Gesundheit des Beschwerdeführers (BVwG 08.07.2026, W239 2317049-1). Der Verwaltungsgerichtshof hat solche Italien-Fälle nicht aufgegriffen (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163 RS 1). Überstellungen in § 4a-Fällen liefen auch, als Dublin-Überstellungen stockten; der Gerichtshof gibt Gespräche wieder, welche zu „positiven Überstellungen in § 4a AsylG-Fällen“ geführt hätten (VwGH 09.02.2026, Ra 2023/21/0101, Rn 19).
Bulgarien. Die Ausgangsverfahren in Ibrahim ua betrafen subsidiären Schutz in Bulgarien und in Polen (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 RS 3). Das Bundesverwaltungsgericht weist seit dem Stichtag ab (BVwG 16.07.2026, W240 2345861-1; BVwG 06.08.2026, W232 2343195-1); in BVwG 11.08.2026, W212 2340317-2, bestätigt es die Zurückweisung, spricht aber die vorübergehende Unzulässigkeit der Anordnung aus (Rz 75, 90). Der Verwaltungsgerichtshof hob ein Erkenntnis auf, weil trotz Vorbringens zu Homosexualität und verweigerter HIV-Behandlung ohne Verhandlung entschieden worden war (VwGH 28.07.2026, Ra 2024/14/0746, Rn 15).
Kroatien. Eine Entscheidung zu § 4a ist für den Zeitraum seit 12.06.2026 nicht ersichtlich; eine Linie, auf welche sich die Behörde berufen könnte, besteht nicht.
Weitere Staaten. Zu Frankreich, Rumänien, Zypern und Irland wurde abgewiesen (BVwG 30.07.2026, W610 2343520-1; BVwG 18.08.2026, W212 2344601-1; BVwG 15.07.2026, W185 2314654-1; BVwG 24.06.2026, W144 2345736-1; BVwG 04.08.2026, W241 2347577-1).
Was schiefgeht. Der Bescheid schildert die allgemeine Lage und verweist auf Eigeninitiative. Das ist beim gesunden jungen Mann vertretbar, beim vulnerablen Menschen nicht. Die Beschwerde hat die Vulnerabilität festzumachen und darzulegen, welche Leistung wann wo versagt wurde (§ 4 Rz 124).
Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde die Vermutung (Rz 34) anführen und dass der „Hinweis auf eine mangelhafte Umsetzung der Statusrichtlinie in einem Punkt“ allein nicht genügt (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 RS 6). Dem ist zu widersprechen: Das trägt gegen die bloße Berichtslage, nicht gegen belegte besondere Verletzbarkeit, für welche der Gerichtshof die Gefahr ausdrücklich offenhält (Jawo, Rn 95).
J. Familienkonstellationen
Das Familienverfahren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht „mangels inhaltlicher Prüfung des Antrages“ kein Anwendungsbereich für § 34 (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314 RS 2); die Einzelheiten führen § 4 Rz 88 bis 90 und § 34 Rz 84.
Grund ist nach der Altrechtslage das fehlende Schutzbedürfnis: Voraussetzung sei „das Bestehen eines Schutzbedürfnisses beim Antragsteller“ (VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023 RS 2). Beantragt war dort, „von einer Zurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen“ (Rn 1; Rz 130 ff).
Gleichzeitige Anhängigkeit. Bei originär zuerkanntem Status der Kinder gilt § 34 Abs 4 aF auch dann, wenn für einzelne Angehörige eine Zurückweisung in Betracht käme (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4). Ein Mangel bei einem Kind schlägt auf die übrigen Angehörigen durch (VfGH 03.03.2026, E3440/2025 ua, Pkt III.3.).
Das nachgeborene Kind. Das Bundesverwaltungsgericht behob in einem Fall und verlangte eine Zusicherung des anderen Staates, dem Kind Asyl zuzuerkennen: „Die tatsächliche Zuerkennung muss bereits im Vorhinein feststehen.“ Fehle sie, schlage das auf die Familie durch (BVwG 25.06.2026, W185 2314977-1; dazu Rz 124 ff).
In einem anderen Fall entschied es für das Kind nach dem Zuständigkeitsregime, weil kein fristgerechtes Aufnahmegesuch gestellt war: „Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Österreich zuständig“ (BVwG 11.08.2026, W212 2340316-2). Für die Mutter bestätigte es die Zurückweisung, sprach aber aus, dass die Anordnung „vorübergehend unzulässig ist“ (BVwG 11.08.2026, W212 2340317-2).
Kindeswohl. Es ist bei der Abwägung hinreichend zu berücksichtigen (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 RS 2); die Trennung eines Kleinkindes von der Mutter ist „nur unter außergewöhnlichen Umständen“ zulässig (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299 RS 1).
Festzustellen ist, wem welcher Status wann zuerkannt wurde, welche Verfahren gleichzeitig anhängig waren und ob Kinder nach der Ausreise geboren wurden.
Das Zuständigkeitsregime für das Kind richtet sich nach Übergangsrecht Rz 25 bis 28 (Kriterien der Dublin III-VO, Verfahren nach der AMM-VO).
K. Die Folgeentscheidungen
§ 57. Nach § 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF ist die Erteilung eines Titels nach § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag „gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird“; die Bestimmung gilt fort (BVwG 06.07.2026, W232 2340771-1). Zur Rangordnung § 58 Rz 11, 39 f.
§ 54a ist nicht zu prüfen (str; § 4 Rz 36; § 58 Rz 29, 31, 108). Das folgt allerdings nicht daraus, dass die Zurückweisung nicht über den Status entscheidet: § 75 Abs 32 verlangt die Prüfung „bei Nichtzuerkennung“, und der Begriff bezeichnet das Ergebnis, nicht die Erledigungsart (§ 54a Rz 154). Tragend ist die Verweisung des § 54a Abs 1 auf „die Fälle des § 58 Abs. 1“: Dieser erfasst die Ablehnung als unbegründet, den Entzug und den Folgeantrag nach einer solchen Entscheidung, nicht aber die Unzulässigkeit; für diese ordnet § 58 Abs 1a Z 1 allein die Prüfung des § 57 an. Die Zurückweisung nach § 4a aF ist eine Unzulässigkeitsentscheidung und daher keiner der Fälle des § 58 Abs 1. Hinzu tritt der Zweck: § 54a schützt vor der Abschiebung in das Herkunftsland; die Anordnung nach § 4a aF führt in den Staat, welcher den Schutz bereits gewährt hat. Anders als beim zurückgewiesenen Folgeantrag (§ 54a Rz 154) läuft daher kein Teil des in Bezug genommenen Tatbestandes leer. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dagegen lässt sich einwenden, die ergebnisbezogene Lesart des § 54a Rz 154 erfasse auch die Zurückweisung nach § 4a aF, zumal § 58 Abs 1 Z 1 aF die Zurückweisung „gemäß §§ 4 oder 4a“ ausdrücklich nannte. Dem ist zu widersprechen: Die Nennung betraf § 57, welchen das Gesetz für diese Fälle weiterhin vorsieht (Rz 79; § 58 Abs 1a Z 1 nF); für § 54a fehlt eine entsprechende Anordnung.
Folge für die Vertretung. Ist der Schutz im anderen Staat nicht wirksam oder droht dort eine Behandlung entgegen Art 4 GRC, so ist die Zurückweisung selbst zu bekämpfen (Rz 53 ff); erst die Entscheidung in der Sache eröffnet die Prüfung des § 54a. Hilfsweise kann die unterlassene Prüfung des § 54a unter Berufung auf den Wortlaut des § 75 Abs 32 gerügt werden (§ 4 Rz 36; § 58 Rz 29).
Die Verbindungspflicht. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF ordnet die Verbindung mit einer „Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG“ an, wenn der Antrag „gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird“. Die Maßnahme war stets die Anordnung (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 RS 1: Zurückweisungen nach § 4a hatten „mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen“).
Die Grundlage in § 61 FPG. § 61 Abs 1 Z 1 FPG aF nannte die Zurückweisung „gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005“, die geltende Fassung nennt nur „§§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005“, weil „§ 4a AsylG 2005 entfällt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 61 Abs 1 FPG). Eine Übergangsbestimmung fehlt; § 125 Abs 32 FPG erfasst nur § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG aF (Übergangsrecht Rz 39 bis 41).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht daraus für das Altverfahren zunächst den Schluss: „§ 61 FPG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG 2005 idgF nicht zur Anwendung.“ Es nimmt sodann eine Lücke an: „Da jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte, ist von einer echten (planwidrigen) Lücke auszugehen.“ Die Zulässigkeit der Abschiebung sei „unter analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF gegeben“ (BVwG 17.07.2026, W185 2335233-1).
Andere Abteilungen stützen die Anordnung im Spruch auf „§ 61 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026“ (BVwG 16.07.2026, W240 2345861-1; in der Begründung mit der Auslegung des Verweises in § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF, vgl Rz 85). Das verdeckt die Frage: § 75 Abs 32 AsylG 2005 kann eine Bestimmung des FPG nicht auf einen Tatbestand erstrecken, den sie nicht nennt.
Die dritte Linie: Auslegung des Verweises. Seit August 2026 begründet das Gericht die Anordnung in einer wachsenden Zahl von Entscheidungen weder mit einer Lücke noch ohne Erörterung, sondern mit der Auslegung des Verweises in § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF. Es räumt ein, dass § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF den Fall nicht nennt, und folgert: „Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt.“ Der Verweis sei dahin zu verstehen, „dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltene Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst“; gestützt wird das auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 RS 7, zur Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG. Die Revision lässt das Gericht nicht zu, weil sich die Verbindung auf den „hinreichend klaren Wortlaut von § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005“ stütze (BVwG 07.08.2026, W610 2344491-1, gemeinsam mit W610 2344492-1 und W610 2344493-1). Der Spruch lautet: Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wird eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG idF BGBl I 39/2026 erlassen. Der Textbaustein kehrt in den Abteilungen W165, W185, W240 und W241 wieder (BVwG 21.08.2026, W185 2336086-1; BVwG 26.08.2026, W165 2321567-1; BVwG 27.08.2026, W240 2318816-1; BVwG 09.09.2026, W241 2350236-1; BVwG 18.09.2026, W165 2342763-1; BVwG 24.09.2026, W185 2338765-1), jeweils ohne Zulassung der Revision. In der Fassung der jüngeren Entscheidungen lautet der tragende Satz, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, „dass er den Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung … habe verunmöglichen wollen“ (BVwG 24.09.2026, W185 2338765-1). Neu ist allein der Zusatz, für ein solches Verständnis böten „auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt“ (ebenso BVwG 18.09.2026, W165 2342763-1). Die Abteilung W185 ist damit von ihrer Lückenbegründung (Rz 83) abgerückt, die Abteilung W240 von der Begründung ohne Erörterung (Rz 84). Zur Antwort Rz 111.
Die zugelassenen Revisionen. Zehnmal hat das Gericht die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung fehle, ob eine „echte (planwidrige) Gesetzeslücke und daher eine durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit vorliegt“ (BVwG 08.07.2026, W239 2317049-1; die übrigen im Register Rz 148). Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bis 24.09.2026 nicht ersichtlich.
Eine weitere Zulassung erging am 10.09.2026, weil Rechtsprechung fehle, „ob betreffend § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 in der geltenden Fassung eine echten (d.h. planwidrigen) Gesetzeslücke und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit vorliegt“ (BVwG 10.09.2026, W232 2348578-1, mit der Lückenbegründung der Rz 83). Ebenso, mit der Lückenbegründung der Rz 83 und Zulassung zur Frage, „ob betreffend § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF BGBl I. Nr. 39/2026 eine echte – d.h. planwidrige – Gesetzeslücke und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit vorliegt“, BVwG 06.10.2026, W235 2331171-1; die Abteilung W235 bleibt damit bei der Lückenlinie. Die Revision ist damit mehrfach zugelassen; ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis 05.10.2026 ebenso wenig.
Die Abwägung. Wegen der verbundenen Anordnung ist § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zu prüfen (VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169 RS 1), und zwar „in Form einer Gesamtbetrachtung“ (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114 RS 1; § 9 BFA-VG Rz 28 ff).
Ist die Anordnung auf Dauer unzulässig, ist das analog § 9 Abs 3 BFA-VG aF auszusprechen (§ 9 BFA-VG Rz 100; VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 4), und ein Titel nach § 55 ist zu prüfen (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299 RS 2; § 61 FPG Rz 79 f). Die Zurückweisung bleibt unberührt (Rz 130 ff).
Bei bloß vorübergehender Unzulässigkeit wird dies ausgesprochen (BVwG 11.08.2026, W212 2340317-2). Der Ausspruch hindert die Abschiebung, verschafft aber kein Aufenthaltsrecht.
Behebung allein der Anordnung. Das Gericht bestätigt die Zurückweisung der Eltern und ihrer älteren Kinder und behebt allein die Anordnung, „da die Effektuierung der Außerlandesbringung der BF1 bis BF5 deren Trennung von der zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts rund ein Jahr alten Tochter bzw Schwester zur Folge hätte, was mit den geschützten Interessen nach Art 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) nicht in Einklang zu bringen wäre“; über das in Österreich geborene Kind war noch nicht entschieden. Die Revision ist zugelassen, weil „zur vorliegenden Sachverhaltskonstellation noch keine Rechtsprechung vorliegt“ (BVwG 31.08.2026, W185 2308580-1); ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Das Ergebnis entspricht Rz 89 und 131: Art 8 EMRK wirkt auf die Maßnahme, die Zurückweisung bleibt. Die Entscheidung spricht allerdings nicht aus, ob die Anordnung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig ist. Das ist nach Rz 89 und 90 geboten; ohne den Ausspruch bleibt offen, ob ein Titel nach § 55 zu prüfen ist. Für die Vertretung folgt daraus: In der Beschwerde ist neben der Behebung der Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG zu beantragen; zur Zuständigkeit für das Kind Rz 124 bis 128.
Die Durchführung folgt § 61 Abs 2 und 3 FPG (§ 61 FPG Rz 65 bis 74). Der Vollzug ist keine Dublin-Überstellung (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0327 RS 1, zur Kostenvorschreibung).
L. Verfahren und Rechtsschutz im Altverfahren
Das Zulassungsverfahren besteht im Altverfahren fort: „Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG 87/2012 idF BGBl. I 145/2017 stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen“ (BVwG 28.07.2026, W232 2342469-1).
Die Frist beträgt nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 BFA-VG aF zwei Wochen, wenn der Antrag „zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist“, außer beim unbegleiteten Minderjährigen und wenn die Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist (§ 16 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG aF); dann gilt die Frist von vier Wochen nach § 7 Abs 4 VwGVG (§ 16 BFA-VG Rz 53 f).
Die aufschiebende Wirkung kommt der Beschwerde nicht zu, „es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt“ (§ 16 Abs 2 BFA-VG aF); zuzuwarten ist „bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage“ (§ 16 Abs 4 aF).
Das Gericht hat nach § 17 Abs 1 BFA-VG aF „binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, wenn eine reale Gefahr droht. Es wendet das nach dem Stichtag an: „Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA – VG, BGBl. I Nr. 87/2012, die aufschiebende Wirkung zuerkannt“ (BVwG 30.06.2026, W212 2340317-2; ebenso BVwG 06.07.2026, W241 2345937-1; Übergangsrecht Rz 32; § 18 BFA-VG Rz 29).
Ein Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 2 BFA-VG nF ist im Altverfahren nicht vorgesehen. In der Beschwerde sind aber „die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen“ (§ 17 Abs 1 aF); ein eigener Abschnitt ist daher unerlässlich.
Die Entscheidungsfrist beträgt acht Wochen, „soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde“ (§ 21 Abs 2 BFA-VG aF). Unabhängig von der aufschiebenden Wirkung ist über die Beschwerde gegen die mit der Anordnung verbundene Zurückweisung „binnen acht Wochen zu entscheiden“ (§ 17 Abs 2 BFA-VG aF iVm § 58 Abs 8 BFA-VG; Übergangsrecht Rz 32). Mit der Hauptsacheentscheidung fällt das Rechtsschutzinteresse an einem Fristsetzungsantrag weg (VwGH 30.08.2017, Fr 2017/18/0038 RS 1).
Die Behebung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aF bewirkt die Zulassung (VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0235 RS 1). Das Gericht hat offenzulegen, „warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens - gebotenen Eile zu beseitigen“ (RS 3); fehlt das, ist die Behebung aufzuheben (VwGH 15.01.2026, Ra 2024/19/0501, Rn 11 und Rn 14).
Bindung. Die rechtskräftige Behebung bindet in ihren tragenden Gründen: „Eine neuerliche Zurückweisung der Anträge gemäß § 4a AsylG aF hatte folglich zu unterbleiben“ (BVwG 30.07.2026, W240 2317052-2).
Verhandlung im Zulassungsverfahren. § 21 Abs 6a BFA-VG aF gilt für die Zurückweisung nach § 4a (VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169 RS 3), ohne dass ein „generelles Unterbleiben der Verhandlung vor Augen“ stand (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 RS 4).
Nach der Zulassung gelten „nur § 21 Abs. 7 BFA-VG und die dazu aufgestellten Kriterien“ (VwGH 28.07.2026, Ra 2024/14/0746 RS 1; ebenso VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049 RS 2; VwGH 12.09.2023, Ra 2023/19/0181 RS 1). Bei substantiiertem Bestreiten und Beweisantrag ist zu verhandeln (Ra 2024/14/0746, Rn 15; § 21 BFA-VG Rz 76 ff).
Ausreise während des Verfahrens. Das Gericht stellt fest, ob die Anordnung bei Erlassung rechtmäßig war (BVwG 30.06.2026, W232 2341197-1; § 21 BFA-VG Rz 69 bis 73).
Familie. Die Beschwerde eines Angehörigen wirkt für alle (§ 16 Abs 3 BFA-VG aF).
Belehrungen nach neuem Recht ändern an § 17 BFA-VG aF nichts; eine zu lange Frist schützt die Partei nach § 61 Abs 3 AVG (§ 4 Rz 146).
Festzuhalten sind: Einbringung des Antrags, angewandte Fassung, Datum der Beschwerdevorlage und eine allfällige Zulassung.
M. Streitfragen
1. Anordnung zur Außerlandesbringung im Altverfahren (§ 61 Abs 1 Z 1 FPG nF)
§ 61 Abs 1 Z 1 FPG nF nennt § 4a nicht. Ob im Altverfahren mit der Zurückweisung nach § 4a gleichwohl eine Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden. Davon hängt ab, ob die Anordnung aufzuheben ist.
Die Verbindung ist abzulehnen: Der Anordnung fehlt die gesetzliche Grundlage, sie ist aufzuheben. § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF nennt § 4a nicht, § 61 FPG aF ist mangels Übergangsbestimmung nicht anzuwenden, wie das Gericht selbst festhält (Rz 83), und § 125 Abs 32 FPG hält allein § 52 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG aF aufrecht (Rz 82). § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF ordnet die Verbindung zwar an, trägt die Anordnung aber nicht selbst: Er setzt eine Grundlage im FPG voraus und geht ins Leere, wo sie fehlt.
Eine planwidrige Lücke, welche durch Analogie zu schließen wäre, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat § 4a aus § 61 Abs 1 Z 1 FPG gestrichen, „da § 4a AsylG 2005 entfällt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 61 Abs 1 FPG), und das Problem der Altverfahren gesehen: In § 125 Abs 32 FPG hat er es gelöst, allerdings nur für die Rückkehrentscheidung. Wer den Übergang für eine Maßnahme ausdrücklich regelt und für die andere nicht, schweigt bei der anderen beredt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist zudem ein Eingriff, welcher nach Art 18 B-VG einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf; eine Analogie, welche den Eingriffstatbestand erst schafft, ersetzt diese Grundlage nicht. Das Gericht stellt den Grundsatz selbst voran: Im öffentlichen Recht „muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden“ (Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes: BVwG 17.07.2026, W185 2335233-1, unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); es verlässt ihn allein mit der Annahme, der Gesetzgeber habe die Anordnung nicht „verunmöglichen“ wollen (Rz 83). Eine Annahme über den Willen ersetzt aber nicht den Beleg der Planwidrigkeit, und die Materialien belegen das Gegenteil. Das Ergebnis ist auch nicht unerträglich: Die Zurückweisung nach § 4a bleibt bestehen; nur die mit ihr verbundene Anordnung fällt (Rz 112).
Für die Verbindung lässt sich einwenden: § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF gilt fort und ordnet die Anordnung ausdrücklich an; ohne Grundlage im FPG ist er nicht vollziehbar. Die Erläuterungen zu § 125 Abs 32 FPG begründen die Übergangsregel damit, dass es „für negative Entscheidungen in solchen Verfahren einer Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ bedarf (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 125 Abs 32 FPG); derselbe Grund treffe auf die Anordnung zu, ihr Fehlen beruhe erkennbar auf einem Versehen. Die Lücke sei daher durch analoge Anwendung des § 125 Abs 32 FPG auf § 61 FPG aF zu schließen, welcher § 4a nennt und auf welchen § 10 Abs 1 Z 1 aF zugeschnitten ist, samt Abs 4 aF (Außerkrafttreten der Anordnung bei Zulassung nach § 28 AsylG 2005 aF). Das Gericht schließt die Lücke mit § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF (Rz 83) oder kommt über die Auslegung des Verweises in § 10 Abs 1 Z 1 aF ohne Lücke aus (Rz 85). Der Verwaltungsgerichtshof schließe Lücken im System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch sonst durch Analogie: § 9 Abs 3 BFA-VG nennt in der Vorfassung nur die Rückkehrentscheidung und ist insoweit auf die übrigen Maßnahmen analog anzuwenden (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 4; Rz 89; zur geltenden Fassung § 9 BFA-VG Rz 13, 25, 100). Die Behörde wird auf diese Linien und auf die gleichen Rechtsfolgen nach § 61 Abs 2 und 3 FPG verweisen.
Dem Einwand aus den Erläuterungen ist zu widersprechen: Sie nennen den Grund für die Rückkehrentscheidung und belegen damit, dass der Gesetzgeber das Übergangsproblem gesehen und begrenzt gelöst hat. Eine Übergangsbestimmung, welche als Ausnahmeregel eine einzelne Maßnahme aufrechterhält, trägt die Erstreckung auf eine andere nicht, jedenfalls nicht bei einer Eingriffsnorm. Dass § 10 Abs 1 Z 1 aF ohne Grundlage im FPG nicht vollziehbar ist, ist die Folge der Streichung, nicht ihr Gegenbeweis. Das gilt auch für die Wendung, der Gesetzgeber habe den Verweis nicht „ins Leere gehen lassen“ wollen (Rz 85): Sie unterstellt einen Willen, welchen die Materialien nicht belegen, und tritt damit an die Stelle des Belegs der Planwidrigkeit (Rz 109). Der Zusatz, die Materialien böten für das gegenteilige Verständnis keinen Anhaltspunkt (Rz 85), kehrt die Begründungslast um: Die Erläuterungen begründen die Streichung des § 4a aus § 61 Abs 1 Z 1 FPG allein mit dem Entfall der Bestimmung (Rz 109); zu belegen hat den Willen des Gesetzgebers, wer eine Eingriffsgrundlage über den Wortlaut hinaus annimmt, nicht wer sie verneint. Der Analogie zu § 61 FPG aF steht zudem entgegen, dass das Gericht diese Fassung selbst für nicht anwendbar hält (Rz 83); sie würde eine außer Kraft getretene Eingriffsnorm durch Analogie wieder in Geltung setzen. Der Verweisungslinie (Rz 85) ist ebenfalls zu widersprechen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche sie sich stützt, betraf eine Lage, in welcher der Gesetzgeber die Zurückweisung nach § 68 AVG in § 52 Abs 2 Z 2 FPG bloß nicht genannt hatte (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 RS 7). Hier hat er § 4a aus § 61 Abs 1 Z 1 FPG gestrichen, weil die Bestimmung entfällt (Rz 82). Liest man die Bezugnahme auf § 4 Abs 1 Z 2 als Bezugnahme auch auf § 4a aF, so wird ein Tatbestand auf einen Fall erstreckt, welchen er nach seinem Wortlaut nicht erfasst; das ist der Sache nach Analogie und scheitert an derselben fehlenden Planwidrigkeit (Rz 109). Auch der Hinweis auf die Analogie zu § 9 Abs 3 BFA-VG trägt nicht: Dort ging der Wille des Gesetzgebers, jede aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erfassen, nach dem Rechtssatz deutlich aus den Materialien hervor (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 4); hier belegen die Materialien die bewusste Streichung (Rz 109). Jene Analogie erstreckt zudem einen Ausspruch zugunsten des Fremden auf weitere Maßnahmen; diese würde den Eingriffstatbestand selbst erst schaffen, wofür Art 18 B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt (Rz 109). Dem Verweis auf die gleichen Rechtsfolgen ist beizupflichten, soweit er § 61 Abs 2 und 3 betrifft; gleiche Rechtsfolgen ersetzen allerdings keinen Tatbestand. Die Erfolgsaussicht vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gering, weil keine seiner Linien die Grundlage verneint (Rz 83 bis 85); entschieden wird die Frage beim Verwaltungsgerichtshof (Rz 86, 87, 113).
Richtigerweise ist die Verbindung abzulehnen: Der Anordnung fehlt die Grundlage, sie ist aufzuheben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. In der Beschwerde ist die fehlende Grundlage als Hauptrüge vorzutragen (Rz 136); die Zurückweisung selbst bleibt davon unberührt. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist hilfsweise § 61 FPG aF samt Abs 4 vorzutragen: Die Anordnung tritt danach außer Kraft, wenn das Verfahren nach § 28 AsylG 2005 aF zugelassen wird; Bedeutung hat das allerdings nur bei einer nachträglichen Zulassung durch das Bundesamt, weil die Stattgebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG aF den Bescheid samt Anordnung ohnehin beseitigt (Rz 93, 99). Verneint der Verwaltungsgerichtshof die Grundlage, so bedarf eine Abschiebung einer eigenen Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG nF samt Aufforderung nach § 52 Abs 6 FPG (§ 61 FPG Rz 45 bis 52).
Mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG; die Revision ist darauf zu stützen.
2. Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF bei Folgeantrag nach Zurückweisung nach § 4a
§ 61 Abs 1 Z 1 FPG nF erfasst die Folgeentscheidung nur, wenn sie „einer solchen Entscheidung“ folgt. Ob die Bestimmung eine Anordnung nach einem ab dem 12.06.2026 gestellten Folgeantrag trägt, welcher einer Zurückweisung nach § 4a folgt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden.
Die Erstreckung ist abzulehnen. § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF erfasst die Folgeentscheidung nur, wenn sie „einer solchen Entscheidung“ folgt, also einer Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2 oder einer Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; die Zurückweisung nach § 4a ist keine solche (§ 61 FPG Rz 42). Der Gesetzgeber hat § 4a aus der Bestimmung gestrichen (Rz 82), und die Anordnung ist ein Eingriff, welcher nach Art 18 B-VG einer ausdrücklichen Grundlage bedarf (Rz 109). Ob die Außerlandesbringung auf anderem Weg ergehen kann, etwa nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG nF, richtet sich nach deren eigenen Voraussetzungen (§ 61 FPG Rz 45 bis 52).
Für die Erstreckung lässt sich einwenden, die Erläuterungen ordneten § 4 Abs 1 Z 2 nF als Entsprechung des § 4a ein (Rz 9); die Bestimmung nenne auch die Zurückweisung, und § 75 Abs 31 lasse die frühere Entscheidung als Entscheidung in derselben Sache fortwirken. Die Erstreckung sei daher im Wege der Auslegung zu bejahen. Die Behörde wird sich darauf und auf die Linie des Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Verweises (Rz 85) berufen.
Richtigerweise ist die Erstreckung abzulehnen. Dem Einwand aus den Erläuterungen ist zu widersprechen: Dass § 4 Abs 1 Z 2 nF der Sache nach an die Stelle des § 4a tritt, macht eine Zurückweisung nach § 4a aF nicht zu einer Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2 nF; der Wortlaut knüpft an die Entscheidung an, nicht an ihren Gegenstand. Dem Einwand aus § 75 Abs 31 ist zu widersprechen: Die Bestimmung ordnet die Sperrwirkung der früheren Entscheidung an (Rz 118), nicht ihre Gleichstellung mit einer Entscheidung nach neuem Recht für Zwecke des FPG. Der Erstreckung im Wege der Auslegung steht derselbe Einwand entgegen wie der Verweisungslinie: Sie erstreckt einen Eingriffstatbestand auf einen Fall, welchen er nach seinem Wortlaut nicht erfasst (Rz 111). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Gegen eine Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG nF nach einem solchen Folgeantrag ist die fehlende Grundlage zu rügen (Baustein Rz 136 sinngemäß). Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Anordnung jedenfalls an Art 4 GRC und an § 9 BFA-VG zu messen (Rz 53 f, 88 ff). In beiden Fällen gilt für den Folgeantrag neues Recht: Art 68 Abs 3 lit b VerfVO, Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 2 BFA-VG (§ 4 Rz 130 bis 134).
Die Sperrwirkung reicht nur so weit wie ihr Gegenstand; eine wesentliche Änderung — Ablauf des Titels, Erkrankung, Geburt eines Kindes — schließt die entschiedene Sache aus (§ 4 Rz 172).
Dagegen lässt sich einwenden, die Lage im Zielstaat betreffe nur die Abschiebung. Dem ist zu widersprechen: Bei § 4a ist sie Teil des Tatbestandes (Rz 53 f).
Die folgenden Streitfragen betreffen den Tatbestand und sind auf § 4 Abs 1 Z 2 nF übertragbar.
3. Ablauf des Aufenthaltstitels im anderen Staat (Art 4 GRC)
Nach den Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung im anderen Staat nicht zu prüfen. Ob der Ablauf des Aufenthaltstitels im anderen Staat gleichwohl bei der Prüfung nach Art 4 GRC zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob diese Rechtssätze auch die Grenze des Art 4 GRC betreffen.
Der Rechtssatz betrifft den Tatbestand, nicht die Grenze des Art 4 GRC, für welche der Zeitpunkt der Not gleichgültig ist (Rz 57). Hängen Unterkunft, Arbeit und Leistungen an einem gültigen Dokument, ist die Lage bis zur Erneuerung zu ermitteln. Der Verfassungsgerichtshof hob in einem Fall mit abgelaufenem Titel wegen unterlassener Ermittlungen auf (VfGH 25.01.2024, E3681/2023, Pkt II.3.2.). Die Berücksichtigung ist daher zu bejahen.
Gegen die Berücksichtigung lässt sich einwenden: Nicht zu prüfen ist, ob der Fremde „eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können“ (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049 RS 1; VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, Rn 14). Die Verlängerung ist vom gegenseitigen Vertrauen umfasst. Wer den Titel durch Ausreise verfallen lässt, beruft sich auf eine selbst herbeigeführte Lage; die Schwelle stellt auch auf die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen ab (Rz 55).
Richtigerweise ist die Berücksichtigung zu bejahen. Dem Rechtssatz ist nichts anderes zu entnehmen, weil er den Tatbestand und nicht die Grenze des Art 4 GRC betrifft. Dem Einwand des gegenseitigen Vertrauens ist zu widersprechen: Das Vertrauen deckt die Prognose, dass der andere Staat über die Verlängerung rechtmäßig entscheiden wird, und eben diese Prognose schließt der Rechtssatz von der Prüfung aus. Die Vermutung (Rz 34) gilt aber nur bis zur Grenze des Art 4 GRC, welche die Zurückweisung gerade trotz des Vertrauens ausschließt (Rz 30) und gleichgültig lässt, wann die Not eintritt (Rz 57); ermittelt wird daher nicht der Ausgang des Verlängerungsverfahrens, sondern die tatsächliche Lage bis zur Erneuerung. Dem Einwand der selbst herbeigeführten Lage ist zu widersprechen: Die Schwelle verlangt eine Not, welche unabhängig vom Willen und von den persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eintritt (Rz 55). Der Einwand trägt daher nur, soweit die Not gerade auf der Entscheidung beruht, den Titel verfallen zu lassen. Ist die Erneuerung nach dem Recht des Zielstaats möglich, aber nicht ohne Unterbrechung von Unterkunft und Leistungen, so beruht die Not in der Zwischenzeit auf der Dauer des Verfahrens im Zielstaat und nicht auf jener Entscheidung. Das ist festzustellen, nicht zu unterstellen.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist jedenfalls darzulegen, wie lange die Erneuerung dauert und wie die Zwischenzeit überbrückt wird.
4. Zusicherung des anderen Staates beim nachgeborenen Kind
§ 4a verlangt, dass der Status „zuerkannt wurde“. Ob die Zurückweisung eines nachgeborenen Kindes auf eine Zusicherung des anderen Staates gestützt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden.
Die Stützung der Zurückweisung auf eine Zusicherung ist abzulehnen. § 4a verlangt, dass der Status „zuerkannt wurde“; eine Zusicherung kündigt eine künftige Entscheidung an und beruht auf der Prognose, welche der Verfassungsgerichtshof für irrelevant erklärt hat: Die Prognoseentscheidung, „ob ihr nach einer "Überstellung" nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant“, weil dem in Österreich geborenen Kind „nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist“ (VfGH 03.03.2026, E3440/2025 ua). Die Dublin-Judikatur trägt nicht, weil die Dublin III-VO auf Schutzberechtigte nicht anzuwenden ist, auf subsidiär Schutzberechtigte allerdings nur, wenn ihr Asylverfahren im anderen Staat nicht mehr anhängig ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270 RS 2; Rz 49).
Dagegen lässt sich einwenden, für die Stützung auf die Zusicherung spreche die Familieneinheit; dafür stehe auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in BVwG 25.06.2026, W185 2314977-1 (Rz 74). Nach der Dublin-Judikatur sei die Situation nachgeborener Kinder „untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden“ (VwGH 19.09.2017, Ra 2016/18/0381 RS 1). Ohne Zusicherung würden die Verfahren getrennt.
Richtigerweise ist die Stützung der Zurückweisung auf eine Zusicherung abzulehnen; der Familieneinheit und der Dublin-Judikatur ist zu widersprechen. Der Gerichtshof hat beide Stützen der Gegenposition verworfen. Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU, welchen § 4a umsetzte, ist abschließend und eng auszulegen und auf den Antrag eines Minderjährigen nicht entsprechend anwendbar, wenn nicht er selbst, sondern seine Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen (EuGH 01.08.2022, C-720/20, RO, Rn 51, 54, 55). Ebenso wenig ist Art 20 Abs 3 Dublin III-VO, welcher die Untrennbarkeit der Situation des Kindes von jener der Eltern anordnet, auf diese Lage entsprechend anzuwenden, weil er Antragsteller und nicht Schutzberechtigte betrifft (Rn 34 bis 36, 45); die Zuständigkeit für das Kind ist eigens nach der Dublin III-Verordnung zu bestimmen, bei fehlender Kundgabe des Wunsches nach deren Art 9 nach Art 3 Abs 2 (Rn 44). Die Auffassung der Rz 125 ist damit für den Tatbestand bestätigt; eine Zusicherung des anderen Staates ändert an ihm nichts, weil sie keine Zuerkennung ist. Rechtsprechung zur Zusicherung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dem Einwand getrennter Verfahren ist zu widersprechen: Sie sind Folge der Rechtslage, nicht Argument gegen sie; das Familienleben schützt § 9 BFA-VG (Rz 27 ff).
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, muss die Zusicherung konkret, individuell, vor der Entscheidung und samt Dokumenten vorliegen; ihr Fehlen schlägt auf die Familie durch (Rz 73).
5. Art 8 EMRK und Zurückweisung nach § 4a im Altverfahren
§ 4a kannte keine Ausnahme für Art 8 EMRK. Ob die Zurückweisung nach § 4a im Altverfahren zu unterbleiben hat, wenn die verbundene Anordnung Art 8 EMRK verletzen würde, hängt davon ab, ob die Wertung des § 4 Abs 2 nF schon für das alte Recht gilt.
§ 4a kannte keine Ausnahme für Art 8 EMRK (§ 4 Rz 21). § 75 Abs 32 führt das alte Recht fort. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen entsprechenden Antrag mit dem Prozesshindernis beantwortet, dort für die Sachentscheidung im Familienverfahren nach § 34 (vgl VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023 RS 2). Das Unterbleiben ist daher für Altverfahren abzulehnen.
Dagegen lässt sich einwenden, § 4 Abs 2 nF ordne das Unterbleiben für die Nachfolgebestimmung an; die Erläuterungen begründen das damit, dass eine Verletzung von Art 8 EMRK „dazu führt, dass von vornherein keine Rückkehrentscheidung erlassen wird“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 4 AsylG 2005; § 4 Rz 27). Darin liege eine Wertung, welche schon für das alte Recht gelte. Andernfalls bleibe der Fremde ohne Verfahren und ohne Abschiebung.
Richtigerweise ist das Unterbleiben für Altverfahren abzulehnen. Dem Einwand, die Wertung des § 4 Abs 2 nF gelte schon für das alte Recht, ist zu widersprechen: § 75 Abs 32 führt das alte Recht fort, und eine Wertung, welche der Gesetzgeber erst mit der Nachfolgebestimmung angeordnet hat, lässt sich in das fortgeführte Recht nicht zurücktragen. Art 8 EMRK wirkt im alten Recht auf die Maßnahme (Rz 89 f). Auch der Einwand des Schwebezustandes trägt nicht: Ist die Anordnung auf Dauer unzulässig, so ist das analog § 9 Abs 3 BFA-VG auszusprechen und ein Titel nach § 55 zu prüfen (Rz 89); bei bloß vorübergehender Unzulässigkeit hindert der Ausspruch die Abschiebung, und der Aufenthalt ist ausdrücklich zu klären (Rz 90, 133).
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist der Antrag inhaltlich zu behandeln; hilfsweise vorzutragen ist das vor allem bei nur vorübergehender Unzulässigkeit (Rz 90).
Die Gegenposition wendet neues Recht auf ein Altverfahren an; ihr Kern trägt aber die Forderung, bei vorübergehender Unzulässigkeit den Aufenthalt ausdrücklich zu klären.
N. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die Konstellationen der Praxis seit dem Stichtag.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Junger, gesunder Mann, Status in Griechenland | Zurückweisung trägt | Bemühungen um Unterkunft und Arbeit | VfGH 27.02.2025, E3882/2024 |
| Vulnerable Frau ohne Netz | Zurückweisung behoben | Vulnerabilität; Unterstützung in Österreich | BVwG 28.07.2026, W232 2342469-1 |
| Mutter mit pflegebedürftigem Kind | Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG aF | Pflegebedarf; Erwerbsmöglichkeit | BVwG 06.07.2026, W232 2340771-1 |
| Aufenthaltstitel im Zielstaat abgelaufen | Tatbestand erfüllt; Art 4 GRC eigens zu prüfen | Dauer der Erneuerung | VfGH 25.01.2024, E3681/2023 |
| Humanitärer Titel statt Schutzstatus | § 4a scheidet aus | Art des Titels | VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0291 |
| In Österreich geborenes Kind | § 4a scheidet aus; Durchschlagen auf die Familie | Geburt; keine Antragstellung im Zielstaat | VfGH 03.03.2026, E3440/2025 ua |
| Neuerliche Zurückweisung nach Behebung | zu beheben | tragende Gründe der Vorentscheidung | BVwG 30.07.2026, W240 2317052-2 |
| Verfahren zugelassen, Sachverhalt bestritten | Verhandlung geboten | Zulassung; Beweisantrag | VwGH 28.07.2026, Ra 2024/14/0746 RS 1 |
| Anordnung im Altverfahren nach dem Stichtag | Gericht: Lücke und Analogie (Revision zugelassen) oder Auslegung des Verweises (Revision nicht zugelassen); richtigerweise ohne Grundlage, aufzuheben (Rz 108) | Grundlage im Spruch | BVwG 17.07.2026, W185 2335233-1; BVwG 07.08.2026, W610 2344491-1 |
O. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste fasst die Prüfschritte dieser Einheit zusammen.
- Einbringung vor dem 12.06.2026 (Rz 21)?
- Zuerkennung durch Auskunft belegt; Status, Datum, Fortbestand (Rz 44 f)?
- Familienmitglied ohne eigenen Status, insbesondere nachgeborenes Kind (Rz 47, 74 f)?
- Titel im Zielstaat abgelaufen (Rz 120 ff)?
- Vulnerabilität und besonderer Sorgfaltsmaßstab (Rz 61 f)?
- Welche Leistung wurde wann wo versagt; ärztliche Befunde erörtert (Rz 59, 69)?
- § 57 geprüft (Rz 79)?
- Grundlage der Anordnung: fehlend, hilfsweise § 61 FPG aF samt Abs 4 (Rz 107 ff)?
- § 9 BFA-VG samt Kindeswohl; dauernde oder vorübergehende Unzulässigkeit (Rz 88 ff)?
- Frist zwei Wochen (vier Wochen in den Fällen des § 16 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG aF); Abschnitt zu § 17 BFA-VG aF mit genau bezeichneten Gründen (Rz 94 ff)?
- Zulassung erfolgt, dann Verhandlung beantragt (Rz 102)?
- Bindende frühere Behebung (Rz 100)?
P. Schriftsatzbausteine
Fehlende Grundlage der Anordnung im Altverfahren.
Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 eine Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG idF BGBl I 39/2026 verbunden. Diese Bestimmung erfasst nur Entscheidungen nach § 4 Abs 1 Z 2 oder § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; § 61 FPG idF BGBl I 106/2022 ist mangels Übergangsbestimmung nicht anzuwenden, und § 125 Abs 32 FPG betrifft allein § 52 Abs 2 FPG aF. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zu dieser Frage wiederholt zugelassen (etwa BVwG 17.07.2026, W185 2335233-1). Der Anordnung fehlt die Grundlage. Hilfsweise ist eine Lücke nach der Wertung des § 125 Abs 32 FPG durch § 61 FPG idF BGBl I 106/2022 zu schließen, einschließlich dessen Abs 4.
Vulnerabilität.
Die Beschwerdeführerin ist [Merkmale]. Ihre Situation erfordert „eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC“ (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 RS 1; VfGH 03.03.2026, E3439/2025). Der Bescheid verweist auf Eigeninitiative, ohne darzulegen, welche Anstrengungen ihr zumutbar sind und ob sie Unterkunft, Nahrung und Behandlung sichern. Konkret wurde [Leistung, Stelle, Datum] versagt.
Nachgeborenes Kind.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und hat im Zielstaat weder einen Antrag gestellt noch einen Status erhalten. Eine darauf gestützte Zurückweisung „verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich“ (VfGH 03.03.2026, E3440/2025 ua). Eine Zusicherung ist keine Zuerkennung. Der Mangel schlägt nach § 34 Abs 4 AsylG 2005 aF auf die übrigen Angehörigen durch.
Aufschiebende Wirkung im Altverfahren.
Der Antrag wurde am [Datum] eingebracht; § 17 BFA-VG idF BGBl I 145/2017 ist anzuwenden (§ 58 Abs 8 BFA-VG). Die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK stützt sich auf: [Gründe]. Es wird angeregt, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Verhandlung nach Zulassung.
Das Verfahren wurde am [Datum] zugelassen; maßgebend sind „nur § 21 Abs. 7 BFA-VG und die dazu aufgestellten Kriterien“ (VwGH 28.07.2026, Ra 2024/14/0746 RS 1). Die Feststellungen zu [Punkt] werden substantiiert bestritten; die Durchführung einer Verhandlung wird beantragt.
Q. Verweisnetz
FPG: § 61 (§ 61 FPG Rz 14, 45 bis 52, 65 bis 90); § 125 (Übergangsrecht Rz 39 bis 51).
BFA-VG: § 9 (§ 9 BFA-VG Rz 28 ff, 66 ff), § 16 aF (§ 16 BFA-VG Rz 53 f), § 18 (§ 18 BFA-VG Rz 29), § 21 aF (§ 21 BFA-VG Rz 69 bis 73, 76 ff).
Unionsrecht: Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU; Art 38 Abs 1 lit c, Art 68, Art 79 Abs 3 VerfVO; Art 4 GRC.
R. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof (Rz der Fundstelle in Klammer).
- VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 RS 7 (85, 111)
- VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049 RS 1 und RS 2 (41, 46, 102, 122)
- VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 RS 4 (101)
- VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 RS 1 (81)
- VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270 RS 2 (36, 49, 125)
- VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0327 RS 1 (92)
- VwGH 30.08.2017, Fr 2017/18/0038 RS 1 (98)
- VwGH 19.09.2017, Ra 2016/18/0381 RS 1 (125)
- VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0291, Rn 22 (40)
- VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127 RS 1 und RS 3 (42 f)
- VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169 RS 1 und RS 3 (88, 101)
- VwGH 25.02.2019, Ra 2018/18/0401 RS 1 (49)
- VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023 RS 1, RS 2 und RS 3, Rn 1 (36, 43, 72, 130)
- VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114 RS 1 (88)
- VwGH 19.06.2019, Ra 2018/20/0373 RS 2 (51)
- VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 RS 2 (76)
- VwGH 27.05.2020, Ra 2019/19/0410 RS 1 (12)
- VwGH 10.09.2020, Ra 2020/14/0381 RS 1 (51)
- VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0235 RS 1 und RS 3 (99)
- VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299 RS 1 und RS 2 (76, 89)
- VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275 RS 3 (51)
- VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085 RS 1 und RS 2 (30, 55, 58)
- VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314 RS 2 (71)
- VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163 RS 1 (65)
- VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 4 (89, 110, 111)
- VwGH 12.09.2023, Ra 2023/19/0181 RS 1 (102)
- VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4 (73)
- VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002 RS 1 und RS 6, Rn 14 bis 17 (41 f, 50, 122)
- VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896, Rn 12 (60)
- VwGH 03.09.2025, Ra 2025/19/0146, Rn 11 (60)
- VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429 RS 1 (58)
- VwGH 15.01.2026, Ra 2024/19/0501, Rn 11 und 14 (99)
- VwGH 09.02.2026, Ra 2023/21/0101, Rn 19 (65)
- VwGH 03.03.2026, Ra 2024/14/0867 RS 1 (41)
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 RS 3, RS 5 und RS 6 (34, 55, 66, 70)
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 RS 1 (62, 137)
- VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 RS 1 (63)
- VwGH 28.07.2026, Ra 2024/14/0746 RS 1, Rn 15 (66, 102, 140)
Verfassungsgerichtshof.
- VfGH 25.01.2024, E3681/2023 (59, 121)
- VfGH 27.02.2025, E3882/2024 (44, 60)
- VfGH 18.06.2025, E90/2025 ua (59, 61)
- VfGH 03.03.2026, E3439/2025 (59, 61, 137)
- VfGH 03.03.2026, E3440/2025 ua (47, 73, 125, 138)
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rn 27, 87 bis 94, 99 f, 101 (26, 30, 32, 35, 55 ff)
- EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn 95 und 97 (35, 70)
- EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua, Hamed ua (Beschluss), Rn 43 — wiedergegeben in VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085 RS 1 (30)
- EuGH 20.05.2021, C-8/20, L.R., Rn 43 bis 47 — keine Gleichstellung eines assoziierten Drittstaats im Unzulässigkeitsrecht der Richtlinie (28, 29)
- EuGH 22.02.2022, C-483/20, XXX, Tenor (33)
- EuGH 01.08.2022, C-720/20, RO, Rn 44, 45, 51, 54, 55 — keine entsprechende Anwendung des Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU und des Art 20 Abs 3 Dublin III-VO auf das Kind Schutzberechtigter (47, 126)
- EuGH 18.06.2024, C-753/22, QY, Rn 76, 78, 80 — Maßstab der inhaltlichen Behandlung (54)
Bundesverwaltungsgericht.
- BVwG 24.06.2026, W144 2345736-1 (21, 68)
- BVwG 25.06.2026, W185 2314977-1 (74, 125)
- BVwG 30.06.2026, W212 2340317-2 — Beschluss nach § 17 BFA-VG aF (96)
- BVwG 06.07.2026, W232 2340771-1 (64, 79)
- BVwG 06.07.2026, W241 2345937-1 (96)
- BVwG 08.07.2026, W239 2317049-1 (65, 86)
- Revision zur Anordnung ebenfalls zugelassen: BVwG 30.06.2026, W232 2341197-1 (auch 103); BVwG 08.07.2026, W175 2345540-1 und W175 2345858-1; BVwG 09.07.2026, W235 2343521-1; BVwG 10.07.2026, W185 2343940-1; BVwG 15.07.2026, W185 2314654-1 (auch 45, 68); BVwG 21.07.2026, W165 2316520-1; BVwG 25.07.2026, W232 2341740-1 (86)
- BVwG 16.07.2026, W240 2345861-1 (38, 44, 53, 66, 84)
- BVwG 17.07.2026, W185 2335233-1 — Lückenbegründung; Revision zulässig (83, 109, 136)
- BVwG 28.07.2026, W232 2342469-1 (64, 93)
- BVwG 30.07.2026, W240 2317052-2 (100)
- BVwG 30.07.2026, W610 2343520-1 (22, 68)
- BVwG 04.08.2026, W241 2347577-1 (68)
- BVwG 06.08.2026, W232 2343195-1 (66)
- BVwG 11.08.2026, W212 2340316-2 (75)
- BVwG 11.08.2026, W212 2340317-2 (66, 75, 90)
- BVwG 18.08.2026, W212 2344601-1 (68)
- BVwG 07.08.2026, W610 2344491-1, gemeinsam mit W610 2344492-1 und W610 2344493-1 — Verweisungslinie; Revision nicht zulässig (85, 134)
- BVwG 21.08.2026, W185 2336086-1 — Verweisungslinie (85)
- BVwG 26.08.2026, W165 2321567-1 — Verweisungslinie (85)
- BVwG 27.08.2026, W240 2318816-1 — Verweisungslinie (85)
- BVwG 31.08.2026, W185 2308580-1 — Behebung allein der Anordnung wegen Art 8 EMRK; Revision zulässig (91)
- BVwG 09.09.2026, W241 2350236-1 — Verweisungslinie (85)
- BVwG 10.09.2026, W232 2348578-1 — Lückenbegründung; Revision zulässig (87)
- BVwG 18.09.2026, W165 2342763-1 — Verweisungslinie; Revision nicht zulässig (85)
- BVwG 24.09.2026, W185 2338765-1 — Verweisungslinie („ins Leere“); Revision nicht zulässig (85, 111)
- BVwG 06.10.2026, W235 2331171-1 — Lückenbegründung; Revision zulässig (87)
Materialien und Rechtsakte. AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 1 Z 6 und Z 50, § 73 Abs 28 AsylG 2005 (6); ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 4a, § 4 Abs 1, § 61 Abs 1 FPG und § 125 Abs 32 FPG (9 f, 82, 105); BGBl I 87/2012, 70/2015, 145/2017, 56/2018 (11); RL 2013/32/EU Art 33 Abs 2 lit a; VO (EU) 2024/1348 Art 38 Abs 1 lit c, Art 79 Abs 3 (8, 26).