Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 13 BFA-VG – „Kooperation eines Fremden“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 13 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 29 bis 33 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Abs 2 und Abs 4 unverändert seit BGBl I 70/2015. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Kooperation eines Fremden

§ 13. (1) Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung hat der Fremde am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.

(2) Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 23 NAG) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Art. 25 der Verfahrensverordnung bleibt unberührt.

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist unbeschadet der Verfahrensverordnung auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

(6) Ein unbegleiteter Minderjähriger hat, soweit er dazu in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon, von wem diese geführt wird, mitzuwirken; die diesbezüglichen Ergebnisse sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen, soweit sie ihm nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist.

A. Kernaussage

1

§ 13 ist die allgemeine Kooperationsnorm für alle Verfahren vor dem Bundesamt: Asyl- und Zuständigkeitsverfahren ebenso wie Verfahren über Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Schubhaft und Dokumente (§ 3 Abs 2 BFA-VG). Für den Antragsteller auf internationalen Schutz ergeben sich die Pflichten seit dem 12.06.2026 allerdings unmittelbar aus Art 9 VerfVO (nur in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge; für Altverfahren Rz 16 f), Art 4 StatusVO und Art 17 AMM-VO. Abs 1 lässt sie „unbeschadet“; die folgenden Absätze sollen sie nach den Materialien „weder eingeschränkt noch erweitert“ werden lassen.

Seit 16.10.2026: Für das Rückkehrverfahren einschließlich der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gilt bereits Art 16 RückführungsVO über die Altersfeststellung (Art 50 Abs 2 RückführungsVO; Rz 67, 87). Ab 17.10.2027 tritt die RückführungsVO an die Stelle der RL 2008/115/EG (Art 49 Abs 1 RückführungsVO); Mitwirkungspflicht, Fluchtgefahr, Verfügbarkeits- und Ermittlungsmaßnahmen sowie die Folgen der Nichtmitwirkung Rückkehrpflichtiger regeln dann Art 18 bis 22 RückführungsVO unmittelbar (Rz 38, 78).

2

Daneben enthält § 13 fünf Einzelregeln: Meldepflicht des Obdachlosen (Abs 2), Altersdiagnose (Abs 3), DNA-Analyse (Abs 4), Mitwirkung und Glaubwürdigkeit (Abs 5), Familiensuche des unbegleiteten Minderjährigen (Abs 6). Abs 3, 4 und 6 wirken in der Praxis eher zugunsten des Fremden: Sie begrenzen den Eingriff, verpflichten zur Belehrung und stellen die Zweifelsregel auf.

3

Die Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht führt nach der Rechtsprechung nicht zu einer verfahrensrechtlichen Erledigung, sondern in die Beweiswürdigung: Sie ist bei der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen und kann eine Abweisung tragen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 RS 4). Für den Antragsteller tritt in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge (Rz 17) die stillschweigende Rücknahme nach Art 41 Abs 1 VerfVO hinzu, allerdings nur für die dort abschließend genannten Pflichtverletzungen.

4

Im Asylverfahren nach neuem Recht richtet sich die Altersbestimmung nach Art 25 VerfVO: zuerst die multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen, medizinische Untersuchungen nur als letztes Mittel und nur mit Einwilligung, und die Weigerung begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung der Volljährigkeit. Abs 3 letzter Satz erkennt diesen Vorrang ausdrücklich an.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

5

Das AMPAG hat § 13 an fünf Stellen geändert (Art 4 Z 29 bis 33 BGBl I 39/2026): Überschrift („Kooperation“ statt „Mitwirkung“), Abs 1 (salvatorische Klausel), Abs 3 (Verweis auf § 2 Abs 1 Z 23 NAG statt § 2 Abs 1 Z 25 AsylG 2005 aF; Vorbehalt zugunsten des Art 25 VerfVO), Abs 5 („unbeschadet der Verfahrensverordnung“) und Abs 6 (Neufassung). Abs 2 und Abs 4 sind unverändert. Der kundgemachte Text stimmt mit der im RIS geführten Fassung überein.

6

Die Überschrift. Die Erläuterungen gleichen sie „begrifflich an die Statusverordnung“ an (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 13). Der Text spricht weiterhin von „mitwirken“; eine inhaltliche Unterscheidung ist damit nicht verbunden.

7

Die salvatorische Klausel des Abs 1. Nach den Erläuterungen soll sie zum Ausdruck bringen, dass die Kooperationspflichten der Antragsteller nach Art 17 AMM-VO, Art 9 Abs 2 VerfVO und Art 4 StatusVO „unberührt bleiben und durch die folgenden Absätze des § 13, die der Konkretisierung des Abs. 1 dienen, daher weder eingeschränkt noch erweitert werden“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 13). Der Satz ist tragend für die Auslegung der Abs 2 bis 6 im Asylverfahren (Rz 21 ff).

8

Abs 3 — der Verweis. Die Begriffsbestimmung der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik stand bisher in § 2 Abs 1 Z 25 AsylG 2005 aF. Das AMPAG hat sie dort gestrichen; die Erläuterungen sprechen von der „dadurch bedingten Einfügung des § 2 Abs. 1 Z 23 NAG“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 13). Das AMPAG selbst ändert das NAG nicht; sein Inhaltsverzeichnis nennt Art 1 bis 8, darunter kein NAG. RIS führt § 2 Abs 1 Z 23 NAG mit dem Inhalt „multifaktorielle Untersuchungsmethodik“ erst in der Fassung BGBl I 81/2026 ab 07.08.2026; die davor geltende Fassung kennt nur Z 1 bis 22. Zwischen dem 12.06. und dem 06.08.2026 verwies Abs 3 daher auf eine Bestimmung, welche es noch nicht gab (Streitfrage Rz 90 ff). Auch § 2 Abs 2 Z 2 BFA-VG nF verweist auf diese Ziffer.

9

Abs 3 und Abs 5 — die Vorbehalte zugunsten der Verfahrensverordnung. Nach den Erläuterungen tragen der neue letzte Satz des Abs 3 und die Ergänzung des Abs 5 dem Umstand Rechnung, dass Art 25 VerfVO von den Verfahrensschritten des § 2 Abs 1 Z 23 NAG „insofern abweicht, als sie auch eine psychosoziale Bewertung inkludiert“. Für Abs 3 ist das folgerichtig. Für Abs 5 erklärt die Begründung den Vorbehalt nur mittelbar: Abs 5 regelt die Glaubwürdigkeit, nicht die Altersbestimmung. Die Materialien sind hier knapp; zur Auslegung Rz 48 f.

10

Abs 6. Die Änderung dient nach den Erläuterungen der Anpassung an Art 27 Abs 10 AufnahmeRL, „weshalb die bisherige Differenzierung zwischen mündigen und unmündigen unbegleiteten Minderjährigen entfällt“. Die Vorfassung verpflichtete den Minderjährigen, „soweit er auf Grund von nicht in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist“ — beim Wort genommen gerade den, der nicht mitwirken kann. Die neue Fassung („soweit er dazu in der Lage ist“) sagt, was gemeint war. Die Suche selbst obliegt nach § 18 AsylG 2005 dem Bundesamt.

11

Das Umfeld. § 15 AsylG 2005 ist neu gefasst: Der Katalog des Abs 1 Z 1 bis 7 aF ist entfallen, weil sich sein Inhalt nach den Erläuterungen „künftig direkt aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Statusverordnung“ und aus Art 9 Abs 2 VerfVO ergibt; § 15 nF regelt nur Belehrung und bescheidmäßige Auferlegung. § 18 Abs 1 und Abs 3 AsylG 2005 aF sind entfallen; für die Glaubwürdigkeit verweisen die Erläuterungen auf Art 4 Abs 5 lit d StatusVO, während der wortgleiche § 13 Abs 5 BFA-VG geblieben ist (Rz 46). Mit dem Katalog ist auch § 15 Abs 1 Z 2 zweiter Satz AsylG 2005 aF („Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig“) entfallen; für biometrische Daten erlaubt Art 13 Abs 3 Eurodac-VO als letztes Mittel Zwang (Rz 28).

12

§ 35 AsylG 2005 aF. Abs 4 nennt weiterhin Verfahren „gemäß § 35 AsylG 2005“. Die Bestimmung ist mit dem AMPAG aufgehoben und gilt nur nach Maßgabe des § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 fort (Übergangsrecht Rz 62 f). Der Verweis hat daher nur mehr für die übergeleiteten Verfahren Bedeutung (Rz 72 f).

13

Was von der Judikatur fortgilt. Zu Abs 2 und Abs 4 uneingeschränkt, weil der Wortlaut gleich geblieben ist; zu Abs 1 und Abs 5, weil ihr Kern unverändert ist. Zu Abs 3 gilt sie außerhalb des Asylverfahrens nach neuem Recht; in diesem nur, soweit sie mit Art 25 VerfVO vereinbar ist (Rz 63 ff).

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welche Fassung gilt — Antrag vor oder ab 12.06.2026?16 ffArt 25 VerfVO falsch angewandt oder übergangen
2Welche Pflicht ist verletzt, und woraus folgt sie — § 13, Art 9 VerfVO, Art 4 StatusVO, Art 17 AMM-VO?34 ffPflicht ohne Rechtsgrundlage angenommen
3Wurde der Fremde belehrt (§ 15 Abs 1 AsylG 2005, Abs 4 zweiter Satz)?39, 69Belehrung fehlt oder ist nicht nachweisbar
4War die Mitwirkung möglich und zumutbar?35, 55Unvermögen als Verweigerung gewertet
5Welche Rechtsfolge wird gezogen — Beweiswürdigung, Art 41 VerfVO, Bescheid, Strafe, Haft?42 ff, 76 ffFolge ohne Grundlage
6Abs 5: Trägt die Mitwirkungsverletzung die Unglaubwürdigkeit, oder ersetzt sie die Würdigung des Vorbringens?42 ffpauschale Unglaubwürdigkeit
7Abs 2: Hauptwohnsitzbestätigung, Meldestelle, Frist ab letzter Meldung?51 ffZustellung zu früh angenommen
8Abs 3: Zweifel festgestellt, Reihenfolge und Einwilligung nach Art 25 VerfVO, Mindestalter?58 ff, 61Röntgen ohne Vorstufe; Weigerung als Beweis
9Abs 4: Zweifel mitgeteilt, belehrt, organisatorisch unterstützt?68 ffAbweisung ohne Belehrung

D. Gliederung

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Die Kommentierung behandelt zunächst die Geltung (E bis G), sodann die allgemeine Kooperationspflicht (H) und ihre Folge für die Glaubwürdigkeit (I), danach die Einzelregeln der Meldepflicht (J), der Altersdiagnose (K), der DNA-Analyse (L) und der Familiensuche (M), schließlich Verfahren und Durchsetzung (N) und die Streitfragen (O).

E. Welche Fassung gilt

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Für Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, und für vor diesem Tag eingeleitete Aberkennungsverfahren ist § 13 in der Fassung BGBl I 32/2018 anzuwenden (§ 58 Abs 8 BFA-VG; Übergangsrecht Rz 7 ff, Rz 31 ff). Für alle übrigen Verfahren vor dem Bundesamt gilt die neue Fassung seit dem 12.06.2026; eine Übergangsbestimmung besteht für sie nicht (Übergangsrecht Rz 37).

VerfahrenanzuwendenBesonderheit
Asylverfahren, Antrag vor 12.06.2026§ 13 idF BGBl I 32/2018; § 15 und § 18 AsylG 2005 aFAltersdiagnose nach § 2 Abs 1 Z 25 AsylG 2005 aF; Art 25 VerfVO gilt nicht (Art 79 Abs 3 VerfVO)
Aberkennungsverfahren, eingeleitet vor 12.06.2026wie obenMitwirkung auch im Aberkennungsverfahren (Rz 37)
Asylverfahren, Antrag ab 12.06.2026§ 13 nF neben Art 9 VerfVO, Art 4 StatusVO, Art 17 AMM-VOArt 25 VerfVO geht Abs 3 vor
Verfahren nach FPG, Titelverfahren nach AsylG 2005, Dokumente§ 13 nF ab 12.06.2026Abs 3 mit § 2 Abs 1 Z 23 NAG (zur Lücke bis 06.08.2026 Rz 90 ff)
übergeleitete Verfahren nach § 35 AsylG 2005 aF§ 13 Abs 4 (unverändert; nach Inkrafttreten des § 46a NAG str, Rz 73)§ 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 62 f
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Fallbezogen ist ein Punkt festzuhalten: Die inhaltlichen Voraussetzungen des internationalen Schutzes richten sich auch in Altverfahren nach der Statusverordnung (Übergangsrecht Rz 16), und damit auch die Darlegungsobliegenheit des Art 4 StatusVO. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung — etwa die stillschweigende Rücknahme nach Art 41 VerfVO — gelten dagegen nur für Anträge ab dem 12.06.2026.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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Der Ausgangspunkt. Für den Antragsteller regeln Art 9 VerfVO, Art 4 StatusVO und Art 17 AMM-VO die Kooperation unmittelbar. Nationales Recht darf diese Pflichten weder wiederholen noch verändern; es darf sie ausführen, wo die Verordnung ermächtigt, und außerhalb ihres Anwendungsbereichs eigenständig regeln.

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Die Reichweite der Verordnungen. Art 9 Abs 2 VerfVO verlangt, dass der Antragsteller „uneingeschränkt“ kooperiert, und zählt dafür acht Handlungen auf (lit a bis h); Art 9 Abs 4 VerfVO verpflichtet ihn, sich „entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats“ zu melden, Art 9 Abs 5 VerfVO erlaubt die Durchsuchung „gemäß den nationalen Rechtsvorschriften“. Die Einzelheiten führt § 39 FPG Rz 64 bis 66.

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Art 4 Abs 1 StatusVO verlangt die Darlegung aller zur Verfügung stehenden Angaben und die umfassende Kooperation; Abs 2 zählt die Angaben auf, darunter Unterlagen zum Alter (lit b sublit ii) und zum Hintergrund einschließlich der Familienangehörigen (lit b sublit iii). Die Erläuterungen zu § 15 AsylG 2005 halten fest: „Art. 4 Abs. 2 der Statusverordnung regelt die Kooperationspflichten nämlich abschließend, sodass kein Spielraum für weitere nationalrechtliche Festlegung von Mitwirkungspflichten besteht.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15 AsylG 2005).

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Die Absätze im Einzelnen. Daraus ergibt sich für jeden Absatz ein eigenes Ergebnis:

AbsatzUnionsrechtliche RegelungErmächtigungErgebnis
Abs 1Art 9 VerfVO, Art 4 StatusVO, Art 17 AMM-VOaußerhalb der Verordnungen: keine nötigzulässige Ausführung — für Nicht-Antragsteller eigenständige Regelung; für Antragsteller ohne eigenen Gehalt, weil „unbeschadet“
Abs 2Art 9 Abs 4 VerfVO (Meldung nach den Vorgaben des Mitgliedstaats)ja, Art 9 Abs 4 VerfVOzulässige Ausführungsregelung
Abs 3Art 25 VerfVO (Altersbestimmung)nein; Art 25 regelt abschließendim Asylverfahren inhaltliche Abweichung, durch den letzten Satz des Abs 3 selbst aufgelöst; außerhalb zulässige Ausführung
Abs 4keine besondere Regelung; Art 4 Abs 2 lit b sublit iii und Abs 5 StatusVOBeweisverfahren ist mitgliedstaatlichzulässige Ausführung
Abs 5Art 4 Abs 5 lit a und d StatusVO, Art 34 Abs 2 lit a VerfVOneinzulässige Ausführung in unionsrechtskonformer Auslegung (Rz 46)
Abs 6Art 27 Abs 10 AufnahmeRL (Pflicht des Mitgliedstaats zur Suche)Umsetzungsspielraum der Richtliniezulässige Umsetzung
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Abs 1. Im Asylverfahren hat die Generalklausel keinen eigenen Gehalt; sie lässt die Verordnungen „unbeschadet“ und übernimmt keinen ihrer Inhalte (daher nicht b). Für alle anderen Verfahren vor dem Bundesamt bleibt sie die Grundlage der Mitwirkung. Ein Bescheid, der sich für einen Antragsteller allein auf § 13 Abs 1 stützt, benennt die verletzte Pflicht nicht.

23

Abs 2. Art 9 Abs 4 VerfVO überlässt die Modalitäten der Meldung ausdrücklich dem Mitgliedstaat. Die Meldepflicht des Obdachlosen ist eine solche Vorgabe; zugleich sichert sie die Zustellung, deren Art und Zeitpunkt nach Art 9 Abs 3 zweiter Unterabsatz VerfVO ebenfalls national festzulegen ist. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung. Die Aussage der Erläuterungen zu § 15 AsylG 2005, Art 4 Abs 2 StatusVO lasse keinen Raum für weitere nationale Mitwirkungspflichten, steht dem nicht entgegen: Abs 2 beruht nicht auf Art 4 StatusVO, sondern auf der Ermächtigung des Art 9 Abs 4 VerfVO. Welche Folgen eine Verletzung durch einen Antragsteller hat, ist Streitfrage (Rz 80 ff).

24

Abs 3. Art 25 VerfVO regelt die Altersbestimmung im Rahmen der Prüfung eines Antrags vollständig: Anlass, Reihenfolge, Einwilligung, Folgen der Weigerung und Zweifelsregel. Abs 3 weicht in drei Punkten ab — er erlaubt die Anordnung radiologischer Untersuchungen ohne vorgeschaltete psychosoziale Bewertung, ohne Einwilligung als Voraussetzung und ohne Regel über die Weigerung. Das ist eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht. Der Gesetzgeber hat sie gesehen und durch den letzten Satz aufgelöst: „Art. 25 der Verfahrensverordnung bleibt unberührt.“ Die Erläuterungen ziehen die Folgerung selbst: „Daraus folgt, dass bei Asylverfahren der Art. 25 der Verfahrensverordnung und bei allen anderen Verfahren, für die das Bundesamt zuständig ist, die Bestimmung § 2 Abs. 1 Z 23 NAG zur Anwendung kommt.“ Im Asylverfahren nach neuem Recht ist Abs 3 daher nur anzuwenden, soweit Art 25 VerfVO Raum lässt (Rz 63 ff).

25

Abs 4. Die Verordnungen regeln die Beweismittel für ein Verwandtschaftsverhältnis nicht; Art 4 Abs 5 lit b StatusVO lässt eine „zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben“ genügen. Abs 4 eröffnet ein zusätzliches, freiwilliges Beweismittel. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.

26

Abs 5. Die Erläuterungen begründen den Entfall des wortgleichen § 18 Abs 3 AsylG 2005 aF damit, dass sich „die Relevanz der Mitwirkung im Verfahren für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers z.B. aus Art. 4 Abs. 5 lit. d der Statusverordnung“ ergebe (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18 AsylG 2005). Danach wiederholte § 13 Abs 5 im Asylverfahren eine unionsrechtliche Regel. Richtigerweise ist Abs 5 als nationale Beweiswürdigungsregel zu lesen, welche im Asylverfahren nur innerhalb des Art 4 Abs 5 StatusVO und des Art 34 Abs 2 VerfVO wirkt: Die Mitwirkung ist ein Umstand der Gesamtwürdigung (Rz 42 ff). So verstanden liegt eine zulässige Ausführungsregelung vor; die Einordnung als Wiederholung unmittelbar geltenden Rechts ist vertretbar und änderte im Ergebnis wenig.

27

Abs 6. Art 27 Abs 10 AufnahmeRL verpflichtet den Mitgliedstaat, „baldmöglichst“ mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen zu beginnen und das Kindeswohl zu schützen. Die Mitwirkung des Minderjährigen folgt aus der allgemeinen Kooperation und ist durch den Kindeswohlvorbehalt begrenzt. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.

28

Eurodac. Art 13 Abs 1 Eurodac-VO verlangt von den erfassten Personen, dass sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen; nach Abs 3 werden „Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung“ nach nationalem Recht festgelegt, welche „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen und „als letztes Mittel auch die Ausübung von Zwang umfassen“ können. § 13 ist nicht diese Durchführungsnorm; er erwähnt die erkennungsdienstliche Behandlung seit BGBl I 32/2018 nicht mehr. Anschlussnorm ist nach den Materialien § 25 Abs 4 BFA-VG: „Der vorgeschlagene Abs. 4 ist die Anschlussnorm zu Art. 13 Abs. 3 der Eurodac-Verordnung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25 BFA-VG); er erstreckt Aufforderung, Mitwirkungsbescheid und als letztes Mittel Zwang nach § 25 Abs 3 BFA-VG auf die Eurodac-Pflicht. § 24 BFA-VG regelt demgegenüber nur die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 24 BFA-VG Rz 3, 10). Daneben stehen § 15 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 (bescheidmäßige Auferlegung der Pflicht nach Art 9 Abs 2 lit d VerfVO) und Art 41 Abs 1 lit b VerfVO. Abs 3 dritter Satz (kein Zwang zur radiologischen Untersuchung) betrifft die biometrischen Daten nicht. Für § 13 ist daher keine Einordnung zu treffen; ob das nationale Recht die von Art 13 Abs 3 Eurodac-VO geforderten Maßnahmen vollständig bereitstellt, ist bei § 24 BFA-VG geprüft (§ 24 BFA-VG Rz 3, 10, 61 bis 65).

29

Art 17 und Art 18 AMM-VO. Im Zuständigkeitsverfahren verpflichtet Art 17 Abs 3 AMM-VO zur Zusammenarbeit bei der Erfassung der biometrischen Daten und zur Vorlage aller relevanten Elemente spätestens in der Anhörung nach Art 22 AMM-VO; verspätete Elemente werden nach Art 18 Abs 2 AMM-VO nur berücksichtigt, wenn sie „von entscheidender Bedeutung sind“. § 13 fügt dem nichts hinzu.

G. Zweck und Grenzen

30

Zweck. § 13 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Behörde im fremdenrechtlichen Verfahren regelmäßig auf den Fremden angewiesen ist: Identität, Alter, Familienverhältnisse und Fluchtgründe liegen in seiner Sphäre. Das Asylverfahren bietet „nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren“ (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 RS 3).

31

Grenze 1 — kein Abgehen von der Amtswegigkeit. Die Mitwirkungspflicht ersetzt die Ermittlung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat das zu Abs 4 ausdrücklich ausgesprochen: Durch die Bestimmung wird „nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen“ (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 4). Umgekehrt verlangt die Ermittlungspflicht nicht, „ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen“ (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143 RS 2, zu § 18 Abs 1 AsylG 2005 aF). Die Mitwirkung bestimmt daher, wie weit die Ermittlung reichen muss; sie beseitigt sie nicht.

32

Grenze 2 — keine Pflicht ohne Grundlage. Mitwirkungspflichten sind nicht beliebig zu erweitern. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG verpflichten einen Asylwerber „generell, fremdsprachige Urkunden nur in übersetzter Form vorzulegen“ (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 RS 5, zu § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 aF). Der Satz ist auf das neue Recht übertragbar: Art 9 Abs 2 lit f VerfVO verlangt die Aushändigung der Dokumente, nicht ihre Übersetzung.

33

Grenze 3 — keine Folge ohne Gesetz. Abs 3 dritter Satz schließt Zwang zur radiologischen Untersuchung aus. Im Übrigen ordnet § 13 — außer über § 121 Abs 2 FPG für Abs 2 — keine Rechtsfolge an; die Folgen ergeben sich aus Abs 5, Art 41 VerfVO, § 15 Abs 2 AsylG 2005 und § 76 Abs 3 FPG. Eine Zurückweisung wegen mangelnder Mitwirkung an inhaltlichen Voraussetzungen hat keine Grundlage (Rz 43).

H. Die allgemeine Kooperationspflicht — Abs 1

34

Adressat und Inhalt. Abs 1 verpflichtet „den Fremden“ in jedem Verfahren vor dem Bundesamt, nicht nur den Antragsteller. Worin die Mitwirkung besteht, sagt Abs 1 nicht: maßgeblich ist, was zur Klärung erforderlich ist und in der Sphäre des Fremden liegt. Für den Antragsteller konkretisiert Art 9 Abs 2 VerfVO den Inhalt; das Wort „insbesondere“ erlaubt keine beliebigen weiteren Pflichten, die Grenze zieht der Zweck der Antragsprüfung.

35

Möglichkeit und Zumutbarkeit. Mitwirkung kann nur verlangt werden, soweit sie möglich und zumutbar ist. Das Gesetz sagt es für Abs 2 ausdrücklich („nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar“), Abs 6 für den Minderjährigen („soweit er dazu in der Lage ist“). Es gilt allgemein: Wer kein Dokument besitzt, kann keines vorlegen; Art 9 Abs 2 lit b VerfVO verlangt für diesen Fall eine Begründung, nicht die Beschaffung. Der Bescheid hat daher festzustellen, dass der Fremde mitwirken konnte und nicht wollte; das bloße Ausbleiben eines Ergebnisses genügt nicht.

36

Die Rechtsnatur. Die Mitwirkung nach Abs 1 ist nicht unmittelbar erzwingbar. Erzwingbar wird sie erst über einen eigenen Titel — § 15 Abs 2 AsylG 2005, § 46 Abs 2b FPG. Im Übrigen wirkt die Verletzung über die Beweiswürdigung (Abs 5) und beim Antragsteller über Art 41 VerfVO.

37

Mitwirkung im Aberkennungsverfahren. Die Pflicht zum amtswegigen Vorgehen bedeutet nicht, dass der Fremde „im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes jeglicher Mitwirkungsverpflichtungen enthoben wäre“ (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 22). Die Beweislast für die Aberkennungsvoraussetzungen bleibt bei der Behörde.

38

Außerhalb des Asylverfahrens. § 15 AsylG 2005 aF regelte „lediglich die Mitwirkung eines Asylwerbers im laufenden Asylverfahren“ (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206 RS 2). Für die übrigen Verfahren ist § 13 Abs 1 die Grundlage, im Rückkehrverfahren ergänzt durch § 46 Abs 2 bis 2b FPG; Art 41 VerfVO greift dort nicht.

Ab 17.10.2027: Im Rückkehrverfahren regelt Art 18 RückführungsVO die Mitwirkungspflicht unmittelbar, mit einem Katalog in Abs 3 lit a bis o (ua Vorlage von Dokumenten, biometrische Daten, Erscheinen vor Drittstaatsbehörden). Bei Nichteinhaltung verhängen die Mitgliedstaaten zwingend mindestens eine Maßnahme nach Art 20 Abs 1 RückführungsVO (Art 22 RückführungsVO); zudem kann die Ausreisefrist verkürzt werden (Art 5 Abs 5 RückführungsVO), und die Verletzung bestimmter Pflichten ist Haftgrund (Art 29 Abs 3 lit e RückführungsVO). Ob § 13 Abs 1 und § 46 Abs 2 bis 2b FPG daneben als Durchführungsrecht bestehen bleiben, ist offen.

39

Die Belehrung. Der Antragsteller ist „zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Art. 4 der Statusverordnung und Art. 9 der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen“ (§ 15 Abs 1 AsylG 2005); ohne Informationsblatt mündlich durch Dolmetscher mit Niederschrift (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15 AsylG 2005). Ohne nachweisliche Belehrung ist die Pflichtverletzung nur eingeschränkt vorwerfbar, besonders für Art 41 VerfVO und Abs 5 (zur stillschweigenden Rücknahme Rz 82; str, § 15 AsylG 2005 Rz 98 ff).

40

Die Dokumente. Behält die Behörde ausgehändigte Dokumente ein (Art 9 Abs 2 lit f VerfVO), hat der Antragsteller „unverzüglich Kopien der Originale“ zu erhalten (Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO). Fehlt die Kopie, ist das zu rügen. Einbehaltung, Rückstellung und Echtheitsprüfung führt § 21 AsylG 2005 Rz 23 ff, 34 ff. Eine Echtheitsanfrage beim behaupteten Verfolgerstaat ist unzulässig, wenn sie ihm die Antragstellung zur Kenntnis bringt (Art 7 Abs 2 lit b VerfVO; § 21 AsylG 2005 Rz 33; § 46 FPG Rz 57 ff).

41

Die Durchsuchung. Art 9 Abs 5 VerfVO erlaubt sie, wenn sie „für die Prüfung eines Antrags erforderlich und hinreichend begründet ist“, mit Mitteilung der Gründe und durch eine Person gleichen Geschlechts. Die nationale Grundlage ist § 38 BFA-VG; dessen Abs 2 knüpft an Art 9 Abs 2 lit f VerfVO an und erfasst Datenträger, welche nach § 39 sichergestellt und nach § 39a BFA-VG ausgewertet werden sollen (§ 39a BFA-VG Rz 92 bis 94; zur Durchsuchung § 21 AsylG 2005 Rz 19). Ein Antrag des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Auswertungsregeln wurde zurückgewiesen: „Das antragstellende Gericht hätte jedoch auch jene Bestimmungen anfechten müssen, die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsuchung von Asylwerbern und zur Sicherstellung von Beweismitteln ermächtigen“ (VfGH 24.06.2026, G16/2026). In der Sache ist damit nicht entschieden (§ 39a BFA-VG Rz 24 bis 28).

I. Mitwirkung und Glaubwürdigkeit — Abs 5

42

Die tragende Linie. Abs 5 ist die praktisch wichtigste Folge der Mitwirkungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Systematik zu § 58 Abs 11 AsylG 2005 entwickelt: Die dort angeordneten verfahrensrechtlichen Erledigungen betreffen nur die Mitwirkung bei erkennungsdienstlichen Daten und der Zustelladresse; darüber hinaus sind „Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 BFA-VG 2014 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen“. „Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen“; Einstellung oder Zurückweisung kommen nicht in Betracht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 RS 4).

43

Daraus folgen zwei Regeln. Erstens: Die Mitwirkungsverletzung gehört in die Beweiswürdigung, nicht in die Zulässigkeit. Eine Zurückweisung oder Einstellung wegen mangelnder Mitwirkung an inhaltlichen Voraussetzungen ist rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer Tatbestand sie trägt. Zweitens: Die Beweiswürdigung hat einen Zusammenhang herzustellen. Abs 5 verlangt, auf die Mitwirkung „Bedacht zu nehmen“, nicht, das Vorbringen wegen mangelnder Mitwirkung unbesehen zu verwerfen.

44

Das Bundesverwaltungsgericht wendet die Linie in Altverfahren weiter an: „Verletzungen der Mitwirkungspflicht können bei durch sie bedingter fehlender Glaubwürdigkeit des Vorbringens daher dazu führen, dass eine Abweisung des Antrages zu erfolgen hat“ (BVwG 11.08.2026, L510 2307000-1, zum Nichterscheinen zur Verhandlung ohne Begründung). Die Wendung „bei durch sie bedingter fehlender Glaubwürdigkeit“ ist genau zu lesen: Die Mitwirkungsverletzung muss die Unglaubwürdigkeit bedingen, sie ersetzt sie nicht (Streitfrage Rz 95 ff).

45

Die Darlegung als Kern. Der Asylwerber hatte „alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen“ (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 RS 3, zu § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF; ebenso VwGH 20.11.2025, Ra 2025/01/0233 RS 1). An die Stelle der Z 1 aF ist Art 4 Abs 1 StatusVO getreten (§ 3 AsylG 2005 Rz 68).

46

Der unionsrechtliche Rahmen. Art 4 Abs 5 StatusVO bestimmt, wann für nicht belegte Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt werden: wenn der Antragsteller „sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen“ (lit a), alle verfügbaren Angaben vorliegen und das Fehlen anderer zufriedenstellend erklärt ist (lit b), die Aussagen kohärent und plausibel sind (lit c) und „die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist“ (lit d). Die Mitwirkung wirkt daher unionsrechtlich als Voraussetzung einer Beweiserleichterung, nicht als selbständiger Grund der Unglaubwürdigkeit. Abs 5 ist in diesem Sinn auszulegen (Rz 21).

47

Für die Vertretung ist das die günstige Lesart: Wer erschienen ist, ausgesagt, vorgelegt und das Fehlende erklärt hat, hat Art 4 Abs 5 lit a und b StatusVO für sich.

48

Der Vorbehalt „unbeschadet der Verfahrensverordnung“. Die Erläuterungen erklären ihn mit der Altersbestimmung nach Art 25 VerfVO (Rz 9). Daraus ergibt sich ein sinnvoller Anwendungsfall: Die Weigerung, eine medizinische Altersuntersuchung vornehmen zu lassen, darf nach Art 25 Abs 6 VerfVO „lediglich als widerlegbare Vermutung dafür angesehen werden, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist“. Sie darf daher nicht über Abs 5 zu einem allgemeinen Glaubwürdigkeitsmangel ausgeweitet werden, welcher auf das Fluchtvorbringen durchschlägt.

49

Hinzu tritt Art 34 Abs 2 lit a VerfVO: Die Asylbehörde prüft die nach Art 4 StatusVO gemachten Angaben „objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen“. Eine Würdigung, welche die Angaben wegen einer Mitwirkungsverletzung gar nicht prüft, verfehlt diesen Maßstab.

50

Abs 4 dritter Satz als Grenze. Das mangelnde Verlangen nach einer DNA-Analyse „ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken“. Es darf daher auch bei der Glaubwürdigkeit nicht nachteilig berücksichtigt werden. § 29 Abs 2 NAG nF sagt das für das NAG-Verfahren noch deutlicher: Das mangelnde Verlangen „hat keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung“.

J. Die Meldepflicht des Obdachlosen — Abs 2

51

Tatbestand. Die Pflicht trifft den Fremden, der „lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG“ verfügt, also keine Unterkunft hat, aber eine Kontaktstelle bezeichnet. Er hat sich vierzehntägig bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden, welche der Kontaktstelle am nächsten liegt. Die Bestimmung dient „der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens“ (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144 RS 2).

52

Der Fristlauf. Aus der Meldeverpflichtung „ergibt sich allerdings kein starres Meldeintervall“; wer sich früher meldet, beginnt eine neue Frist: „Die vierzehntägige Meldeverpflichtung läuft daher jeweils ab dem Datum der letzten Meldung des Obdachlosen.“ (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144 RS 2).

53

Die Ausnahme. Die Pflicht gilt nicht bei einer Verfahrensanordnung nach § 15a Abs 2 AsylG 2005, welche Stelle, Zeitraum und Zeitpunkt der periodischen Meldung selbst bestimmt. Zwei Meldepflichten nebeneinander sollen nicht bestehen. Seit dem 12.06.2026 ist der Anwendungsbereich der Ausnahme schmal: Die Verfahrensanordnung nach § 15a Abs 2 AsylG 2005 setzt eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 voraus und ergeht nur außerhalb der Bundesbetreuung; obdachlos iSd Abs 2 ist ein solcher Antragsteller nur, wenn er das angeordnete Quartier verlassen hat (§ 15a AsylG 2005 Rz 67).

54

Der Wertungswiderspruch. Die Verletzung der Meldepflicht nach Abs 2 ist strafbar (§ 121 Abs 2 FPG), jene nach § 15a AsylG 2005 seit dem 12.06.2026 nicht mehr. Der Obdachlose ohne Anordnung nach § 15b AsylG 2005 steht damit schlechter als der Antragsteller, welcher wegen Fluchtgefahr oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung einer solchen Anordnung unterliegt und das Quartier verlassen hat: Für diesen gilt die Ausnahme, und er bleibt straffrei. Der Widerspruch beruht auf der verschiedenen unionsrechtlichen Zuordnung der beiden Meldepflichten (§ 15a AsylG 2005 Rz 17, 27, 68). In einem Strafverfahren nach § 121 Abs 2 FPG ist er aufzuwerfen.

55

Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit. Keine Verletzung liegt vor, wenn die Meldung „nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar“ war — etwa bei Krankenhausaufenthalt oder Haft. Das Wort „nachweislich“ legt die Bescheinigung dem Fremden auf; die Behörde hat vorgebrachte Gründe aber zu würdigen.

56

Die Zustellung. Nach § 11 Abs 6 BFA-VG kann im Zuge der Meldung zugestellt werden; meldet sich der Empfänger nach Veranlassung der Zustellung nicht, wird hinterlegt. „Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden.“ (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144 RS 6). Eine Hinterlegungsanzeige an der Kontaktstelle entfaltet keine Rechtswirkungen (RS 8). Der Zustellzeitpunkt ist daher stets am letzten Meldedatum nachzurechnen; er entscheidet über den Beginn der Beschwerdefrist.

57

Die Folgen der Verletzung. Wer als Fremder die Meldeverpflichtung verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 121 Abs 2 FPG: Geldstrafe von 100 bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 5 000 Euro). Die Verletzung ist nach § 76 Abs 3 Z 8 FPG bei der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (§ 76 FPG Rz 16). Für den Antragsteller kommt die stillschweigende Rücknahme nach Art 41 Abs 1 lit e VerfVO in Betracht, wenn er „seinen Meldepflichten gemäß Artikel 9 Absatz 4 wiederholt nicht nachgekommen ist“ (Streitfrage Rz 80 ff).

K. Die Altersdiagnose — Abs 3

58

Die Voraussetzungen. Abs 3 verlangt dreierlei: eine behauptete Minderjährigkeit, Zweifel an ihr „auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ und das Scheitern des Nachweises durch unbedenkliche Urkunden oder gleichwertige Bescheinigungsmittel. Die Einvernahme von Angehörigen ist kein solches Bescheinigungsmittel: Die beantragte Einvernahme der Brüder war nicht als „sonstige geeignete und - im Vergleich zu unbedenklichen Urkunden - gleichwertige Bescheinigungsmittel iSd § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014“ anzusehen (VwGH 28.03.2017, Ra 2016/01/0267 RS 4). Auch ein Obsorgebeschluss bindet nicht: Aus dem dort angeführten Geburtsdatum „kann [...] keine Bindungswirkung für das BFA erwachsen“ (VwGH 09.01.2020, Ro 2019/19/0010 RS 1).

59

Das Ermessen. Die Behörde „kann“ die Altersdiagnose anordnen; sie muss es nicht in jedem Fall. „Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung.“ (VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045 RS 2; ebenso VwGH 19.06.2018, Ra 2018/20/0251 RS 1).

60

Der Regelfall des Sachverständigen. Eine Alterseinschätzung hat überprüfbar zu erfolgen, wozu es, sofern die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden kann (Rz 59), „im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf“; „Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014“ (VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045 RS 1). Ohne Gutachten darf die Behörde die Altersangabe nur verwerfen, wenn sie offenkundig unrichtig ist, also notorisch oder für jedermann ohne Fachkenntnis erkennbar (VwGH 28.03.2017, Ra 2016/01/0267 RS 2). Der Eindruck des Einvernehmenden genügt nicht.

61

Die Zweifelsregel. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. „Im Zweifel ist von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen“ (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0118 RS 1). In der Praxis ist das Mindestalter des Gutachtens maßgeblich, nicht das wahrscheinliche Alter.

62

Die Altersfeststellung als Teil des Ermittlungsverfahrens. Ein Zwischenbescheid über das Alter ist nicht vorgesehen; die Prozessfähigkeit „ist auch in nach dem BFA-VG 2014 zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen“ (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 RS 15), und die bloße Behauptung der Minderjährigkeit löst die Schutzregeln nicht aus (RS 16). „Betreffend die Altersfeststellung unterlaufene Ermittlungsmängel oder in der verfahrensabschließenden Entscheidung vorhandene Begründungsmängel führen zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensabschließenden Bescheides.“; bleibt das Alter offen, ist auch die Wirksamkeit einer Zustellung nicht beurteilbar (VwGH 20.01.2026, Ra 2024/19/0435 RS 2).

63

Das Asylverfahren nach neuem Recht — Art 25 VerfVO. Für Anträge ab dem 12.06.2026 geht Art 25 VerfVO vor (Rz 21 ff). Er verlangt eine feste Reihenfolge: Bestehen Zweifel, „können die Asylbehörden [...] eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung“ durch qualifizierte Fachkräfte vornehmen; Aussehen oder Verhalten allein dürfen nicht ausschlaggebend sein; verfügbare Dokumente gelten als echt, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Abs 1). Erst wenn danach Zweifel bleiben, dürfen „als letztes Mittel medizinische Untersuchungen“ veranlasst werden (Abs 2). Ergibt sich eine Spanne, „die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht“, ist von der Minderjährigkeit auszugehen.

64

Information und Einwilligung. Vor der medizinischen Untersuchung sind der Antragsteller und sein Vertreter kind- und altersgerecht über Methode, Folgen und die Möglichkeit der Weigerung zu unterrichten (Art 25 Abs 4 VerfVO); die Untersuchung wird nur durchgeführt, wenn sie „einwilligen“ (Abs 5). Eine Anordnung nach Abs 3 ohne Einwilligung ist im Asylverfahren nach neuem Recht daher unzulässig; Abs 3 dritter Satz (kein Zwang) wird durch Abs 5 zur Einwilligungsvoraussetzung verschärft.

65

Die Weigerung. Sie hindert die Entscheidung nicht und darf „lediglich als widerlegbare Vermutung dafür angesehen werden, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist“ (Art 25 Abs 6 VerfVO). Widerlegbar heißt: Urkunden, Aussagen und die multidisziplinäre Bewertung bleiben zu würdigen (Streitfrage Rz 85 ff).

66

Grenzverfahren. Bei Zweifeln am Alter ist die Altersbestimmung umgehend vorzunehmen, bevor ein unbegleiteter Minderjähriger dem Grenzverfahren unterworfen wird (§ 31 AsylG 2005 Rz 34; § 40a BFA-VG Rz 124).

67

Die übrigen Verfahren. Außerhalb des Asylverfahrens — etwa bei Schubhaft gegen einen, der sich als minderjährig bezeichnet — gilt Abs 3 ohne die Maßgaben des Art 25 VerfVO, mit § 2 Abs 1 Z 23 NAG (körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung). § 29 Abs 4 NAG nF regelt das NAG-Verfahren wortgleich.

Seit 16.10.2026: Für das Rückkehrverfahren — auch für die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, nicht aber für die Haft nach der AMM-VO (Art 2 Abs 3 RückführungsVO) — gilt allerdings Art 16 RückführungsVO (Art 50 Abs 2 RückführungsVO): Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit, kann die Behörde eine Altersfeststellung vornehmen und dafür das Verfahren des Art 25 VerfVO heranziehen (Abs 1); sie kann sich auf eine frühere Altersfeststellung stützen (Abs 2) und jene eines anderen Mitgliedstaats anerkennen, wenn sie unionsrechtskonform durchgeführt wurde (Abs 3). Eine Weigerung hindert die Fortsetzung des Verfahrens nicht und darf lediglich als widerlegbare Vermutung der Volljährigkeit angesehen werden (Abs 4; Rz 87). Abs 3 ist insoweit unionsrechtskonform anzuwenden.

L. Die DNA-Analyse — Abs 4

68

Die Voraussetzungen. Abs 4 kommt nur zur Anwendung, „wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen“ (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 4).

69

Die Pflichten der Behörde. Sie hat dem Fremden „bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen“, ihn über die DNA-Analyse zu belehren und sie ihm auf Verlangen zu ermöglichen (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/20/0065 RS 1). „Ermöglichen“ heißt organisatorische Hilfestellung, „nicht jedoch die Übernahme der Kosten“; dem Fremden sind „die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben“ (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 5). Bevor ein Antrag wegen Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben Hilfestellung und Belehrung „jedenfalls“ zu erfolgen (RS 6).

70

Die Rüge. Wer in der Beschwerde die fehlende Belehrung rügt, ersucht damit um die organisatorische Hilfestellung. Das Bundesverwaltungsgericht darf dann nicht auf die nicht fristgerecht vorgelegte DNA-Analyse abstellen: „Dabei verkannte das BVwG, dass der Revisionswerber die fehlende Belehrung über die Möglichkeiten der Durchführung einer DNA-Analyse durch das BFA bereits in seiner Beschwerde moniert hatte.“ (VwGH 21.12.2022, Ra 2021/19/0318 RS 2). Die Pflicht des Gerichts ist „nicht an eine bereits erfolgte persönliche Vorsprache geknüpft“ (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0262 RS 5).

71

Anwendungsfelder seit 12.06.2026. Das Bundesverwaltungsgericht verweist das Bundesamt bei Zweifeln an der Vaterschaft zu in Österreich lebenden Kindern im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK auf Abs 4: Sollte es begründete Zweifel hegen, „wäre nach § 13 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen“ (BVwG 30.07.2026, W610 2343520-1; ebenso BVwG 18.08.2026, W212 2344601-1, jeweils mit Aufhebung der Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 28 Abs 3 VwGVG). Die Belehrungspflicht besteht daher nicht nur im Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005 Rz 36 ff), sondern bei jeder Abwägung nach § 9 BFA-VG (§ 9 BFA-VG Rz 37 ff), welche an ein Verwandtschaftsverhältnis anknüpft.

72

Verfahren nach § 35 AsylG 2005 aF. Abs 4 galt dort auch für die Vertretungsbehörde (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 1; VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0262 RS 1). Mit der Aufhebung des § 35 aF betrifft der Verweis nur mehr die nach § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 übergeleiteten Verfahren, welche das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht zu Ende führt (Übergangsrecht Rz 62 f). Für Anträge, welche seit 07.08.2026 nach § 46a NAG eingebracht werden, gilt § 29 Abs 2 NAG (§ 46a NAG Rz 92).

73

Richtigerweise bleibt Abs 4 dort anwendbar, auch wenn das Bundesamt nach Inkrafttreten des § 46a NAG nach § 75 Abs 38 Z 3 AsylG 2005 anhand der durch die Nachfolgeregelung geschaffenen Rechtslage entscheidet: Es sind Verfahren vor dem Bundesamt, welche der Verweis erfassen soll. Dagegen lässt sich einwenden, die offenen Anträge gälten nach § 81 Abs 50 NAG als Anträge nach § 46a Abs 2 NAG weiter, und das Bundesverwaltungsgericht entscheide in den nach § 75 Abs 40 AsylG 2005 fortgeführten Verfahren nach § 46a NAG (Übergangsrecht Rz 63); § 29 Abs 2 NAG gehe daher als spätere und speziellere Regel vor. Dem ist zu widersprechen: Die Fiktion des § 81 Abs 50 NAG ändert den Gegenstand des Antrags, nicht das Verfahren, welches nach § 75 Abs 38 bis 40 AsylG 2005 vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird; an eben diese Verfahren knüpft Abs 4 an, und der eigens beibehaltene Verweis auf das „Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005“ ginge sonst ins Leere. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Der Unterschied zählt: § 29 Abs 2 NAG lässt nur „unbedenkliche Urkunden“ genügen und kennt keine Kostenerstattung. Folge für die Vertretung. Im übergeleiteten Verfahren ist die Belehrung nach Abs 4 zu verlangen und, wird das Verwandtschaftsverhältnis durch die DNA-Analyse festgestellt, die Kostenerstattung nach Abs 4 letzter Satz zu beantragen; diese setzt allerdings voraus, dass sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält, und scheidet für den Antragsteller im Ausland daher regelmäßig aus.

M. Die Suche nach Familienangehörigen — Abs 6

74

Der unbegleitete Minderjährige hat an der Suche nach Familienangehörigen mitzuwirken, „soweit er dazu in der Lage ist“, gleich wer die Suche führt, und die Ergebnisse vorzulegen, soweit sie dem Bundesamt nicht ohnehin zugänglich sind. Die Pflicht entfällt, wenn die Suche nicht im Interesse des Kindeswohls liegt — etwa wenn Angehörige an der Verfolgung beteiligt sind oder die Nachfrage im Herkunftsstaat sie gefährdet (Art 27 Abs 10 zweiter Satz AufnahmeRL; Art 1 BVG Kinderrechte). § 13 Abs 6 spricht weiterhin vom „Herkunftsstaat“, § 18 AsylG 2005 nF hingegen vom „Herkunftsland“ (§ 18 AsylG 2005 Rz 6, 10); ein sachlicher Unterschied ist damit nicht verbunden, weil beide Bestimmungen dieselbe Suche betreffen. Die Terminologie ist bloß nicht angeglichen.

75

Die Suche selbst ist Pflicht des Bundesamtes (§ 18 AsylG 2005). Aus Abs 6 folgt keine Beweislast des Minderjährigen: Bleibt die Suche ergebnislos, darf daraus nicht ohne weiteres auf mangelnde Mitwirkung geschlossen werden. Rechtsprechung zu Abs 6 besteht nicht.

N. Verfahren und Durchsetzung

76

Die Stufenfolge im Asylverfahren. Kommt der Antragsteller seiner Pflicht nach Art 9 Abs 2 lit a iVm Art 27 Abs 1 lit a und b, lit d oder f VerfVO — von lit a also nur hinsichtlich der Daten nach Art 27 Abs 1 lit a und b, nicht der Anschrift (§ 15 AsylG 2005 Rz 28, 72) — oder nach Art 4 StatusVO trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, ist ihm die Erfüllung mit Bescheid aufzuerlegen, sofern er nicht in Haft ist (§ 15 Abs 2 AsylG 2005). Nach den Erläuterungen können die Pflichten „dadurch mittels Beugehaft nach dem VVG erzwungen werden“; sie stützen das auf Art 10 Abs 4 lit a und b AufnahmeRL (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15 AsylG 2005; zu den Haftgarantien § 15 AsylG 2005 Rz 32 f, 103 ff; § 76 FPG Rz 116).

77

Die stillschweigende Rücknahme. Art 41 Abs 1 VerfVO verknüpft bestimmte Pflichtverletzungen mit der Rücknahmefiktion: Verweigerung der Daten nach Art 27 Abs 1 lit a und b oder der biometrischen Daten (lit b), der Anschrift (lit c), Fernbleiben von der Anhörung oder Verweigerung von Antworten ohne rechtfertigenden Grund, soweit das Ergebnis der Anhörung dadurch für die Entscheidung über die Begründetheit nicht ausreicht (lit d), wiederholte Verletzung der Meldepflichten nach Art 9 Abs 4 oder Nichtverfügbarkeit (lit e). An die Stelle der Einstellung nach § 24 AsylG 2005 aF ist diese Regel in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge getreten; in Altverfahren ist weiterhin nach § 24 aF einzustellen (Rz 17; § 34 BFA-VG Rz 10; zu lit a § 17 AsylG 2005 Rz 63 und Rz 98 ff). Vor der Entscheidung kann die Behörde das Verfahren aussetzen, um dem Antragsteller die Berichtigung zu ermöglichen (Art 41 Abs 4 VerfVO). Die Aussetzung ist in jedem Fall zu beantragen. Für die biometrischen Daten (lit b) tritt Art 13 Abs 4 Eurodac-VO hinzu: Nach Art 13 Abs 4 Eurodac-VO gelten die unionsrechtlichen Folgen der Nichteinhaltung erst, wenn „alle nach nationalem Recht gemäß Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleisten“, dass der Antragsteller seiner Pflicht nachkommt; das stützt die Stufenfolge des Rz 76 (§ 24 BFA-VG Rz 61 bis 65; § 15 AsylG 2005 Rz 88 bis 92).

78

Fluchtgefahr. § 76 Abs 3 Z 1 FPG (Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) und Z 8 (Kooperationspflichten nach Art 17 Abs 3 AMM-VO und Art 9 VerfVO, Meldeverpflichtung nach § 13 Abs 2 BFA-VG) nehmen die Pflichtverletzung als Kriterium auf (§ 76 FPG Rz 16). Sie muss aktuell sein: Eine Unterlassung, welche bei Anordnung der Schubhaft „bereits ein Jahr zurücklag“, rechtfertigte die Haft nicht (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282 RS 2, zu § 46 Abs 2a und 2b FPG).

Ab 17.10.2027: Die Kriterien der Fluchtgefahr regelt Art 19 RückführungsVO unmittelbar. Kommt der Drittstaatsangehörige einer nach Art 20 Abs 1 (darunter Meldepflichten, lit c) oder Art 22 RückführungsVO verhängten Maßnahme nicht nach, besteht Fluchtgefahr, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird (Art 19 Abs 1 lit c RückführungsVO); die Nichteinhaltung von Pflichten nach Art 18 Abs 3 lit a bis d, f, h, k, l und m ist Kriterium der Gesamtbewertung (Art 19 Abs 2 lit g RückführungsVO). Wie sich das Aktualitätserfordernis der Rsp dazu verhält, ist offen.

79

Rechtsschutz. Die Verfahrensschritte zur Altersdiagnose sind Teil des Ermittlungsverfahrens; eine rechtswidrige Altersbeurteilung ist „im Rechtsweg im Rahmen der Bekämpfung der verfahrensabschließenden Entscheidung“ geltend zu machen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 RS 15). Für die Aufforderungen zur Mitwirkung gilt dasselbe: Sie sind Verfahrensanordnungen, welche erst mit der verfahrensabschließenden Entscheidung bekämpft werden können (§ 7 Abs 1 VwGVG). Gesondert bekämpfbar ist dagegen der Bescheid nach § 15 Abs 2 AsylG 2005.

O. Streitfragen

1. Stillschweigende Rücknahme bei wiederholter Verletzung der Meldepflicht

80

Ob die wiederholte Verletzung der Meldepflicht nach Abs 2 durch einen Antragsteller die stillschweigende Rücknahme nach Art 41 Abs 1 lit e VerfVO trägt, ist nicht entschieden.

Die stillschweigende Rücknahme ist allein wegen verspäteter Meldungen abzulehnen. Art 41 Abs 1 lit e VerfVO trifft nur den Antragsteller, der sich dem Verfahren entzieht. Wer sich verspätet, aber regelmäßig meldet, bleibt erreichbar.

81

Dagegen lässt sich einwenden, die wiederholte Verletzung der Meldepflicht trage die Rücknahme. Art 9 Abs 4 VerfVO verpflichtet den Antragsteller, sich „entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats“ zu melden, und Art 41 Abs 1 lit e VerfVO knüpft die Rücknahme an die wiederholte Verletzung genau dieser Meldepflichten. Abs 2 ist eine solche Vorgabe (Rz 21). Wer als obdachloser Antragsteller mehrfach die Vierzehntagesfrist versäumt, erfüllt daher den Tatbestand. Der Wortlaut des Art 41 Abs 1 lit e VerfVO stützt das: Die wiederholte Nichterfüllung der Meldepflichten steht mit „oder“ selbständig neben dem Fall, dass der Antragsteller „nicht weiterhin zur Verfügung steht“; die erste Alternative verlangt keine Nichtverfügbarkeit, sondern bloß die wiederholte Nichterfüllung. Die Verordnung räumt dem Antragsteller außerdem in Art 41 Abs 4 die Möglichkeit ein, Unterlassungen zu begründen oder zu berichtigen, bevor die Rücknahme erklärt wird; ein Schutz gegen unbillige Folgen ist damit vorgesehen, sodass einer weiten Auslegung des Tatbestands nichts im Wege steht. Der Zweck der Meldepflicht, die Erreichbarkeit des Antragstellers fortlaufend zu sichern, wird nur erreicht, wenn jede wiederholte Verletzung Folgen hat.

82

Art 41 Abs 1 lit e VerfVO nennt die wiederholte Verletzung der Meldepflichten neben dem Fall, dass der Antragsteller der Behörde „nicht weiterhin zur Verfügung steht“, und lässt den Nachweis zu, dass die Nichtverfügbarkeit auf Umständen beruht, „die sich seinem Einfluss entziehen“. Die Bestimmung zielt auf den, der sich dem Verfahren entzieht. Abs 2 dient der Zustellung (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144 RS 2); wer sich verspätet, aber regelmäßig meldet, bleibt erreichbar. Zudem verlangt jede Rücknahme eine nachweisliche Belehrung über die Meldepflicht und ihre Folgen (§ 15 Abs 1 AsylG 2005; str, § 15 AsylG 2005 Rz 98 ff).

Dem Einwand ist zu widersprechen: Das Argument aus Art 9 Abs 4 VerfVO greift nur gegenüber dem, der sich dem Verfahren entzieht, nicht gegenüber dem, der sich verspätet, aber regelmäßig meldet. Richtigerweise ist die Rücknahme allein wegen verspäteter Meldungen abzulehnen. Dem Wortlautargument zur Selbständigkeit der ersten Alternative ist beizupflichten, doch trägt es den Schluss nicht: „Wiederholt nicht nachgekommen“ setzt eine Verletzung der Meldepflicht voraus, und eine solche liegt nach Abs 2 zweiter Satz nicht vor, wenn die Erfüllung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auch die schuldhaft verspätete Meldung erfüllt die erste Alternative nicht: Wer sich verspätet meldet, ist der Meldepflicht nachgekommen, wenn auch nicht fristgerecht; „nicht nachgekommen“ ist, wer die Meldung unterlässt. Die stillschweigende Rücknahme setzt überdies ein Verhalten voraus, aus dem auf die Aufgabe des Antrags zu schließen ist; die verspätete, aber regelmäßige Meldung lässt diesen Schluss gerade nicht zu. Für die schuldhafte Verspätung bleiben die Strafe und die Berücksichtigung bei der Fluchtgefahr (Rz 84). Die Aussetzung nach Art 41 Abs 4 VerfVO ist eine Ermächtigung („kann“) und ersetzt die Prüfung des Tatbestands nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

83

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Aussetzung nach Art 41 Abs 4 VerfVO zu beantragen und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach Abs 2 zweiter Satz zu bescheinigen; eine solche Verletzung „liegt nicht vor“ und kann auch keine Verletzung iSd Art 41 sein.

84

Unberührt bleibt, dass die Meldepflicht strafbewehrt (§ 121 Abs 2 FPG) und für die Fluchtgefahr beachtlich ist.

2. Weigerung der radiologischen Untersuchung als Beweis der Volljährigkeit

85

Ob die Weigerung, sich einer radiologischen Untersuchung zu unterziehen, im Asylverfahren nach neuem Recht als Beweis der Volljährigkeit gewertet werden darf, ist nicht entschieden.

Als widerlegbare Vermutung ist die Wertung der Weigerung zulässig, als Beweis nicht. Art 25 Abs 6 VerfVO erlaubt, die Weigerung als Vermutung anzusehen, nicht als Beweis. Die Vermutung setzt voraus, dass zuvor die multidisziplinäre Bewertung stattgefunden hat und der Antragsteller nach Art 25 Abs 4 VerfVO über Methode, Folgen und Weigerung belehrt wurde.

86

Dagegen lässt sich einwenden, die Weigerung sei als Beweis der Volljährigkeit zu werten. Art 25 Abs 6 VerfVO erlaubt ausdrücklich, die Weigerung als Vermutung der Volljährigkeit anzusehen. Abs 3 dritter Satz verbietet nur den Zwang, nicht die Würdigung. Abs 5 ordnet an, die Mitwirkung bei der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen; wer die Untersuchung verweigert, wirkt nicht mit. Die Behörde wird daher Volljährigkeit feststellen und das Verfahren als Erwachsenenverfahren führen. Sie kann sich auf Art 25 Abs 6 erster Satz VerfVO berufen, wonach die Weigerung die Asylbehörde „nicht daran“ hindert, über den Antrag zu entscheiden. Die Zweifelsregel zugunsten der Minderjährigkeit knüpft an das Ergebnis einer durchgeführten Altersbestimmung an (Art 25 Abs 2 letzter Satz VerfVO; Abs 3 vierter Satz dieser Bestimmung: „nach der Altersdiagnose“); wo der Antragsteller die Untersuchung verweigert, fehlt dieser Anknüpfungspunkt, und die Weigerung tritt als gegenläufiges Indiz hinzu. Zweck ist, dass die Mitwirkung am Beweis der Minderjährigkeit nicht folgenlos verweigert werden kann.

87

Richtigerweise ist die Wertung nur als widerlegbare Vermutung zulässig, als Beweis nicht: Art 25 Abs 6 VerfVO erlaubt, die Weigerung als Vermutung anzusehen, nicht als Beweis. Die Vermutung setzt voraus, dass zuvor die multidisziplinäre Bewertung stattgefunden hat und der Antragsteller nach Art 25 Abs 4 VerfVO über Methode, Folgen und Weigerung belehrt wurde; fehlt das eine oder andere, darf sie nicht gezogen werden. Sie ist durch Urkunden — welche nach Art 25 Abs 1 VerfVO bis zum Beweis des Gegenteils als echt gelten —, durch Aussagen und durch das Ergebnis der psychosozialen Bewertung zu widerlegen. Auf das Fluchtvorbringen darf sie über Abs 5 nicht durchschlagen (Rz 48). Dem Einwand, mangels Untersuchungsergebnisses fehle die Anknüpfung für die Zweifelsregel und die Weigerung sei daher als Indiz für die Volljährigkeit zu würdigen, ist zu widersprechen: Dass die Regel des Art 25 Abs 2 nicht greift, räumt die Zweifel an der Volljährigkeit nicht aus, und Art 25 Abs 6 zweiter Satz VerfVO gestattet die Weigerung „lediglich“ als widerlegbare Vermutung. Ein Ersatz für den fehlenden Beweis ist sie nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Seit 16.10.2026: Für das Rückkehrverfahren enthält Art 16 Abs 4 RückführungsVO dieselbe Regel (Art 50 Abs 2 RückführungsVO): Die Weigerung, sich einer Altersfeststellung einschließlich der medizinischen Untersuchung zu unterziehen, hindert die Fortsetzung des Rückkehrverfahrens nicht und darf „lediglich als widerlegbare Vermutung“ dafür angesehen werden, dass der Drittstaatsangehörige nicht minderjährig ist. Die hier vertretene Auslegung gilt dort entsprechend. Rechtsprechung zu Art 16 RückführungsVO besteht noch nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

88

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Widerlegung zu führen: Urkunden vorlegen, die Echtheitsvermutung geltend machen, eine psychosoziale Bewertung beantragen und die Gründe der Weigerung (etwa Strahlenbelastung, Angst) darlegen.

89

Gegen diese Lesart lässt sich einwenden, sie laufe auf ein Weigerungsrecht ohne Folgen hinaus. Dem ist zu widersprechen: Die Vermutung bleibt bestehen, wo nichts für die Minderjährigkeit spricht.

3. Inhalt des Verweises auf § 2 Abs 1 Z 23 NAG vom 12.06. bis 06.08.2026

90

Welchen Inhalt der Verweis des Abs 3 auf § 2 Abs 1 Z 23 NAG zwischen dem 12.06. und dem 06.08.2026 hatte, ist nicht entschieden.

Die Anordnungen radiologischer Untersuchungen in diesen Wochen sind wirksam, jedoch nur im Umfang der drei Untersuchungen des § 2 Abs 1 Z 25 AsylG 2005 aF. Die Ermächtigung zur Anordnung radiologischer Untersuchungen steht in Abs 3 selbst. Eine Eingriffsermächtigung in die körperliche Integrität, deren Definitionsnorm fehlt, ist eng auszulegen. Im Asylverfahren nach neuem Recht war die Frage ohnehin durch Art 25 VerfVO verdrängt.

91

Dagegen lässt sich einwenden, der Verweis sei als Verweis auf den bisherigen Begriff ohne Einschränkung zu lesen. Die Erläuterungen gehen von der „Einfügung des § 2 Abs. 1 Z 23 NAG“ aus; der Gesetzgeber wollte die bisherige Definition des § 2 Abs 1 Z 25 AsylG 2005 aF fortführen. Der Verweis ist daher als Verweis auf den bisherigen Begriff zu lesen, und die Anordnungen dieser Wochen sind wirksam. Abs 3 erster Satz bestimmt den Gegenstand der Anordnung selbst: Die „multifaktorielle Untersuchungsmethodik“ ist ein Begriff, den Behörden und Gerichte aus der bisherigen Praxis kannten, und die radiologischen Untersuchungen sind „insbesondere“ Röntgenuntersuchungen, der Katalog ist daher nicht auf drei Untersuchungen beschränkt. Eine Unwirksamkeit der Anordnungen aus bloß redaktionell verfehlter Verweisung widerspräche dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Altersdiagnose, die zügige Klärung der Minderjährigkeit zu ermöglichen.

92

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur mit einer Grenze. Die Ermächtigung zur Anordnung radiologischer Untersuchungen steht in Abs 3 selbst; der Begriff der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik ist aus der Vorgängerbestimmung und der Rechtsprechung (Rz 58 ff) bestimmbar. Eine Eingriffsermächtigung in die körperliche Integrität, deren Definitionsnorm fehlt, ist aber eng auszulegen: Mehr als die drei Untersuchungen des § 2 Abs 1 Z 25 AsylG 2005 aF durfte nicht angeordnet werden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

93

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt zu prüfen, ob die Untersuchung den geringstmöglichen Eingriff wahrte (Abs 3 zweiter Satz).

94

Gegen die Grenze lässt sich einwenden, die Materialien wollten die bisherige Definition fortführen. Dem ist zu widersprechen: Die Materialien tragen den Inhalt des Begriffs, nicht seine Erweiterung. Auch das Wort „insbesondere“ in Abs 3 erster Satz trägt die Erweiterung nicht: Es betrifft die Arten radiologischer Untersuchung, nicht die Zahl der Untersuchungen, und der zweite Satz bindet jede Methode an den geringstmöglichen Eingriff.

4. Abweisung allein wegen Nichterscheinens zur Verhandlung

95

Ob Abs 5 die Abweisung allein deshalb trägt, weil der Antragsteller zur Verhandlung nicht erschienen ist, ist offen.

Die Abweisung allein wegen des Nichterscheinens zur Verhandlung ist nur zulässig, wenn das Gericht auf Grund der Aktenlage die Unglaubwürdigkeit darlegt und das Nichterscheinen diese nur bestätigt. Ersetzt das Nichterscheinen die Würdigung des bisherigen Vorbringens, so ist die Abweisung unzulässig. Abs 5 verlangt, auf die Mitwirkung „Bedacht zu nehmen“, und Art 34 Abs 2 lit a VerfVO die Prüfung der gemachten Angaben.

96

Dagegen lässt sich einwenden, die Abweisung sei allein wegen des Nichterscheinens zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Nichterscheinen trotz Ladung ohne Begründung als Verletzung der Mitwirkungspflicht und als Desinteresse gewertet und abgewiesen (BVwG 11.08.2026, L510 2307000-1). Die Partei hat zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun (VwGH 03.09.2025, Ra 2025/19/0265 RS 1). Abs 5 und Ra 2015/21/0039 RS 4 tragen die Abweisung: Nach dem Rechtssatz sind Verletzungen der Mitwirkungspflicht nach § 13 Abs 5 BFA-VG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, und es heißt dort: „Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen“. Auch die Verfahrensverordnung knüpft an das Nichterscheinen zur Anhörung ohne rechtfertigenden Grund eine Rechtsfolge, nämlich die stillschweigende Rücknahme (Art 41 Abs 1 lit d VerfVO); daraus folgt, dass das Unionsrecht das Fernbleiben des Antragstellers nicht als gleichgültig behandelt. Zweck der Ladung ist, dem Gericht den persönlichen Eindruck zu verschaffen, welcher bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit ausschlaggebend sein kann; wer ihn ohne Grund vereitelt, trägt das Risiko der Würdigung.

97

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: Die Abweisung ist zulässig, wenn das Gericht auf Grund der Aktenlage die Unglaubwürdigkeit darlegt und das Nichterscheinen diese nur bestätigt. Sie ist abzulehnen, wenn das Nichterscheinen die Würdigung des bisherigen Vorbringens ersetzt: Abs 5 verlangt, auf die Mitwirkung „Bedacht zu nehmen“, und Art 34 Abs 2 lit a VerfVO, in Altverfahren Art 10 Abs 3 lit a RL 2013/32/EU, die Prüfung der gemachten Angaben. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher nur insofern beizupflichten, als es das Vorbringen zuvor selbst gewürdigt hat. Der Hinweis auf Art 41 Abs 1 lit d VerfVO verfängt nicht: Die Bestimmung betrifft die Anhörung vor der Asylbehörde und führt zur Rücknahme, nicht zur Abweisung in der Sache; die Würdigung des Vorbringens nach Art 34 Abs 2 lit a bleibt davon unberührt. Und Ra 2015/21/0039 RS 4 verlangt die Berücksichtigung im Rahmen der Glaubwürdigkeit, nicht deren Ersatz.

98

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist in der Revision aufzuzeigen, welche Angaben ungeprüft geblieben sind und weshalb die Partei verhindert war.

99

Gegen diese Lesart lässt sich einwenden, sie mache die Ladung wirkungslos. Dem ist zu widersprechen: Die Verhandlung findet in Abwesenheit statt; nur die Beweiswürdigung bleibt Pflicht.

P. Fallgruppen

100

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Zurückweisung wegen fehlender Mitwirkung an TitelvoraussetzungenrechtswidrigRechtsgrundlage der ZurückweisungVwGH Ra 2015/21/0039 RS 4
Behauptet 16, Behörde schätzt als deutlich älter ohne GutachtenFeststellungsmangelGutachten, OffenkundigkeitVwGH Ra 2014/20/0045 RS 1; Ra 2016/01/0267 RS 2
Neuantrag, Röntgen ohne psychosoziale BewertungunzulässigReihenfolge, EinwilligungArt 25 Abs 1, 2, 5 VerfVO
Gutachten: Mindestalter 17,6 JahreminderjährigMindestalterAbs 3 vierter Satz; VwGH Ra 2017/18/0118 RS 1
Vaterschaft zu Kind in Österreich bezweifeltBelehrung und Hilfestellung nach Abs 4Mitteilung der ZweifelBVwG W610 2343520-1; VwGH Ra 2021/20/0065 RS 1
Obdachloser meldet sich am 15. Tag nach letzter MeldungVerletzung; Hinterlegung erst ab Folgetagletztes MeldedatumVwGH Ra 2019/18/0144 RS 2, RS 6
Mitwirkungsverletzung liegt ein Jahr zurück, Schubhaftträgt Fluchtgefahr nichtAktualitätVwGH Ra 2021/21/0282 RS 2
Unbegleiteter Minderjähriger verweigert Kontakt zu Familie, welche ihn verfolgtkeine MitwirkungspflichtKindeswohlAbs 6 zweiter Satz

Q. Prüfliste gegen den Bescheid

101

Vor der Beschwerde:

  1. Wann wurde der Antrag eingebracht — gilt § 13 aF oder nF, gilt Art 25 VerfVO (Rz 16)?
  2. Welche Pflicht wird als verletzt angenommen, und aus welcher Norm folgt sie (Rz 21)?
  3. Ist die Belehrung nach § 15 Abs 1 AsylG 2005 nachweislich erfolgt (Rz 39)?
  4. War die Mitwirkung möglich und zumutbar, und hat der Bescheid das festgestellt (Rz 35)?
  5. Stützt die Behörde eine Zurückweisung oder Einstellung auf mangelnde Mitwirkung (Rz 43)?
  6. Ersetzt die Mitwirkungsverletzung die Würdigung des Vorbringens (Rz 42 ff, 95 ff)?
  7. Altersfrage: Gutachten eingeholt? Reihenfolge und Einwilligung nach Art 25 VerfVO? Mindestalter angewandt (Rz 58 ff, 63 ff)?
  8. Verwandtschaft verneint: Zweifel mitgeteilt, über die DNA-Analyse belehrt (Rz 69)?
  9. Meldepflicht: Frist ab letzter Meldung berechnet, Zustellzeitpunkt richtig (Rz 51 ff)?
  10. Stillschweigende Rücknahme: Tatbestand des Art 41 Abs 1 VerfVO genau bezeichnet, Aussetzung erwogen (Rz 76 ff, 80 ff)?

R. Schriftsatzbausteine

102

Mitwirkungsverletzung ersetzt die Beweiswürdigung.

Die belangte Behörde stützt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens allein auf eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht. Nach § 13 Abs 5 BFA-VG ist auf die Mitwirkung „Bedacht zu nehmen“; sie ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 RS 4), ersetzt aber nicht die nach Art 34 Abs 2 lit a VerfVO gebotene Prüfung der gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat [...] ausgesagt und [...] vorgelegt; im Sinne des Art 4 Abs 5 lit a und b StatusVO hat er sich offenkundig bemüht. Eine Auseinandersetzung damit fehlt.

103

Röntgen ohne multidisziplinäre Bewertung.

Die belangte Behörde hat eine radiologische Altersuntersuchung angeordnet, ohne zuvor eine multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung vorzunehmen und ohne die Einwilligung einzuholen. Nach Art 25 Abs 2 VerfVO sind medizinische Untersuchungen nur „als letztes Mittel“ zulässig, nach Art 25 Abs 5 VerfVO nur mit Einwilligung; § 13 Abs 3 letzter Satz BFA-VG lässt Art 25 VerfVO unberührt. Das Gutachten ist nicht verwertbar; jedenfalls reicht die Spanne bis unter 18 Jahre, sodass von der Minderjährigkeit auszugehen ist.

104

Keine Belehrung über die DNA-Analyse.

Die belangte Behörde verneint das Verwandtschaftsverhältnis mangels Urkunden, ohne dem Beschwerdeführer ihre Zweifel mitzuteilen und ihn über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu belehren. Bevor ein Antrag wegen solcher Zweifel abgewiesen wird, haben Hilfestellung und Belehrung „jedenfalls“ zu erfolgen (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 6; VwGH 29.03.2021, Ra 2021/20/0065 RS 1). Der Beschwerdeführer ersucht hiermit um Belehrung über die Modalitäten der Durchführung.

S. Verweisnetz

105

Im BFA-VG: § 2 Abs 2 Z 2, § 3 Abs 2, § 9 (§ 9 BFA-VG Rz 37 ff), § 11 Abs 6, § 24, § 34 (§ 34 BFA-VG Rz 10), §§ 38 bis 39a (§ 39a BFA-VG Rz 92 bis 94), § 40a (§ 40a BFA-VG Rz 124), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff). Im AsylG 2005: § 3 (§ 3 AsylG 2005 Rz 68), §§ 15, 15a, § 17 (§ 17 AsylG 2005 Rz 40 f, 63, 98 ff), § 18, § 31 (§ 31 AsylG 2005 Rz 34), § 34 (§ 34 AsylG 2005 Rz 36 ff), § 75 Abs 38 bis 41 (Übergangsrecht Rz 62 f). Im FPG: § 39 (§ 39 FPG Rz 64 bis 66), § 46 Abs 2 bis 2b, § 76 Abs 3 (§ 76 FPG Rz 16, 37), § 121 Abs 2. Sonst: § 19a MeldeG, §§ 2, 29 NAG, VVG.

T. Entscheidungen und Materialien — Register

106

VwGH.

107

VfGH. VfGH 24.06.2026, G16/2026 — Zurückweisung des Antrags des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 35a, 39a BFA-VG wegen zu engen Anfechtungsumfangs — Rz 41.

108

EuGH. Keine Entscheidung zitiert.

109

BVwG. BVwG 30.07.2026, W610 2343520-1 — Rz 71, 100. BVwG 11.08.2026, L510 2307000-1 — Rz 44, 96. BVwG 18.08.2026, W212 2344601-1 — Rz 71.

110

Materialien. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 13 BFA-VG (Rz 1, 6 bis 10, 21, 24, 48, 91), zu § 15 AsylG 2005 (Rz 11, 20, 23, 39, 76), zu § 18 AsylG 2005 (Rz 11, 26), zu § 25 BFA-VG (Rz 28). BGBl I 39/2026, Art 4 Z 29 bis 33 (Rz 5). BGBl I 81/2026 (NAG), § 2 Abs 1 Z 23 und § 29 NAG ab 07.08.2026 (Rz 8, 72).