Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 36 Gesetzestext
Vorfassung, maßgebend für Maßnahmen bis 30.09.2026 (Rz 21): BGBl I 39/2026, in Kraft vom 12.06.2026 bis 30.09.2026 (Abs 1 idF AMPAG; Abs 1a und Abs 2 idF BGBl I 17/2025). Stand des Normtextes: 24.09.2026 (RIS NOR40278125).
5. Abschnitt — Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit
Verordnung der Bundesregierung
§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 GrekoG) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Geltende Fassung am Stichtag der Einheit, in Kraft ab 01.10.2026 (RIS NOR40278126): Abs 1a und § 36a treten mit Ablauf des 30.09.2026 außer Kraft (§ 73 Abs 27). Abs 1 bleibt in der Fassung des AMPAG, Abs 3 unverändert. Die Überschrift des Abschnitts und Abs 2 lauten wieder wie vor BGBl I 17/2025:
5. Abschnitt — Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
A. Kernaussage
§ 36 ist eine Aktivierungsnorm. Er regelt selbst kein Verfahren, sondern ermächtigt die Bundesregierung, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung festzustellen, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind. Erst diese Feststellung schaltet die Sonderbestimmungen des 5. Abschnitts ein.
Die Sonderbestimmungen gelten nur, solange zwei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Die Verordnung ist in Geltung, und an den Binnengrenzen werden Grenzkontrollen durchgeführt. Die Verordnung ist auf sechs Monate befristet und höchstens dreimal um je sechs Monate verlängerbar (Abs 3).
Der Inhalt der eingeschalteten Bestimmungen ist einschneidend: Anträge sind an der Binnengrenze oder in einer Registrierstelle zu stellen (§ 38 AsylG 2005), das Recht auf Verbleib entsteht „Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung“ erst mit der Einreichung (§ 39 AsylG 2005), der Antragsteller kann nach dem 6. Hauptstück des FPG an der Einreise gehindert, zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden (§ 40 AsylG 2005), und der Antrag gilt dann als nicht eingereicht (§ 41 AsylG 2005).
Seit dem 12.06.2026 steht das Regime in offenem Gegensatz zu den unmittelbar geltenden Verordnungen des Paktes. Weder die Verfahrensverordnung noch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ermächtigen zu einer solchen Abweichung; für Krisenlagen hat der Unionsgesetzgeber mit der Krisenbewältigungsverordnung ein eigenes, an einen Durchführungsbeschluss des Rates gebundenes Verfahren geschaffen. Nach der hier vertretenen Auffassung trägt auch Art 72 AEUV die §§ 38 bis 41 nicht (Rz 37 ff).
Praktisch angewandt wurde § 36 bisher nur einmal, und zwar nicht für das Grenzregime: Die Verordnung BGBl II 127/2025 erklärte ausschließlich § 36a AsylG 2005 (Hemmung der Familiennachzugsverfahren nach § 35 aF) für anwendbar. Sie ist nach RIS mit Ablauf des 03.07.2026 außer Kraft getreten. Mit Ablauf des 30.09.2026 sind Abs 1a und § 36a entfallen; § 36 ist, vom Kurzzitat des GrekoG in Abs 1 abgesehen, zu seiner Gestalt von 2016 zurückgekehrt.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die Änderung durch das AMPAG ist redaktionell. Art 1 Z 100 BGBl I 39/2026 ersetzt in Abs 1 den Klammerausdruck nach dem Wort „Binnengrenzen“ durch „(§ 10 Abs. 2 GrekoG)“. Das Langzitat des Grenzkontrollgesetzes steht nun in § 31 Abs 1. In Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28). Abs 1a, Abs 2 und Abs 3 hat das AMPAG nicht berührt.
Die Erläuterungen beschreiben mehr, als kundgemacht wurde. Sie begründen die Änderung zweifach: Das Langzitat entfalle, und: „Da die Überschrift des 3. Abschnittes in Übereinstimmung mit der Verfahrensverordnung nun „Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze“ heißt, hat in Abs. 1 eine dahingehende Anpassung zu erfolgen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 36 Abs 1). Auch die Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage nennt in der rechten Spalte statt des Flughafenverfahrens die Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze (3. Abschnitt). Die Novellierungsanordnung Z 100 — in der Regierungsvorlage wie im Bundesgesetzblatt — ersetzt dagegen allein den Klammerausdruck. Der kundgemachte Abs 1 spricht daher weiterhin vom „Flughafenverfahren (3. Abschnitt)“. Maßgebend ist der Gesetzestext; zur Auslegung Rz 66.
Die eingeschalteten Bestimmungen hat das AMPAG terminologisch angepasst. § 39 lautet nunmehr „Recht auf Verbleib“ und verweist statt auf §§ 12 und 12a aF auf Art 10 der Verfahrensverordnung; „Einbringung“ wurde durch „Einreichung“ ersetzt (Art 1 Z 102, 103). In § 40 Abs 1 trat „Recht auf Verbleib“ an die Stelle von „faktischer Abschiebeschutz“ (Z 104), in § 41 Abs 2 und 3 „eingereicht“ an die Stelle von „eingebracht“ (Z 105). Die Erläuterungen begründen das mit dem Entfall des faktischen Abschiebeschutzes, „da die nationalen Regelungen betreffend den faktische Abschiebeschutz aufgrund ihrer Überschneidung mit der Verfahrensverordnung zu entfallen haben“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 39).
Die Anpassung ist unvollständig: § 40 Abs 2 spricht weiterhin von einem Fremden, „dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt“; die Erläuterungen behandeln nur § 40 Abs 1. Gemeint ist erkennbar das Recht auf Verbleib nach § 39. Das ist ein Redaktionsversehen ohne Folgen für die Auslegung.
Die Materialien schweigen zur Unionsrechtsfrage. Die Erläuterungen zu §§ 36 bis 41 beschränken sich auf Terminologie. Weshalb ein Regime, welches das Recht auf Verbleib ausdrücklich „Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung“ regelt, neben der unmittelbar geltenden Verordnung bestehen soll, wird nicht begründet. Die Erläuterungen erwähnen die Krisenbewältigungsverordnung nur zu § 17 Abs 7 AsylG 2005. Dieses Schweigen ist festzuhalten.
Die Vorgeschichte. § 36 in der heutigen Gestalt stammt aus BGBl I 24/2016 (in Kraft seit 21.05.2016). Unter derselben Paragrafennummer stand bis 31.12.2013 eine Bestimmung über die Wirkung von Berufungen und Beschwerden. Die dazu ergangene Rechtsprechung, welche eine Suche im RIS nach „§ 36 AsylG 2005“ zuerst liefert, betrifft einen anderen Gegenstand und ist nicht übertragbar (etwa VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617 RS 2, zur Durchsetzbarkeit der Ausweisung nach § 36 Abs 4 aF).
2016 leitete die Bundesregierung ein Begutachtungsverfahren über den Entwurf einer Feststellungsverordnung ein. Der Verwaltungsgerichtshof gibt in seinem Vorabentscheidungsersuchen wieder, nach den Erläuterungen zu diesem Entwurf stellten die Belastungen durch die Anträge des Jahres 2015 und ein drohender neuerlicher Zustrom „eine Gefährdung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit im Sinn des Art. 72 AEUV“ dar (VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0303). Eine auf § 36 gestützte Verordnung vor BGBl II 127/2025 ist im RIS nicht nachgewiesen.
BGBl I 17/2025. Mit Wirkung ab 24.05.2025 wurden eingefügt: Abs 1a, die Wendung „oder auf Einreise gemäß § 35“ in Abs 2 und § 36a (Hemmung der Verfahren über Anträge nach § 35 aF); die Abschnittsüberschrift verlor den Zusatz „während der Durchführung von Grenzkontrollen“. Alle diese Änderungen treten „mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft“ (§ 73 Abs 27). Damit wurde § 36 erstmals von der Grenzkontrolle gelöst: Nach Abs 1a zweiter Satz ist ohne oder bei bloß abschnittsweisen Binnengrenzkontrollen „ausschließlich § 36a anwendbar“ (Rz 63).
Was gleich blieb. Voraussetzung, Organ, Begründungspflicht und Höchstdauer sind seit 2016 unverändert. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes zu § 36 in dieser Gestalt ist im RIS nicht vorhanden.
C. Prüfschema
Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Welche Fassung galt im Zeitpunkt der Maßnahme (bis 30.09.2026 mit Abs 1a, ab 01.10.2026 ohne)? | 21 ff | Anwendung des Abs 1a nach dem 30.09.2026 oder Verkennung der Maßnahmenbeschwerde als Zeitpunktprüfung |
| 2 | Liegt eine gehörig kundgemachte, geltende Feststellungsverordnung vor? | 50 ff | Berufung auf eine außer Kraft getretene Verordnung (BGBl II 127/2025 bis 03.07.2026) |
| 3 | Wurde die Höchstdauer des Abs 3 eingehalten? | 56 f | Verlängerung über 24 Monate; Kettenverordnung |
| 4 | Welche Bestimmungen erklärt die Verordnung für anwendbar (bis 30.09.2026)? | 55 | Anwendung der §§ 38 bis 41, obwohl nur § 36a aktiviert war |
| 5 | Wurden im betreffenden Abschnitt tatsächlich Binnengrenzkontrollen durchgeführt; bis 30.09.2026: an der gesamten Binnengrenze? | 60 ff | Keine Feststellung zu Ort und Zeit der Kontrolle; Anwendung der §§ 37 bis 41 bis 30.09.2026 trotz bloß abschnittsweiser Kontrolle (Abs 1a zweiter Satz) |
| 6 | Steht die eingeschaltete Bestimmung im Widerspruch zu Art 10, 26 VerfVO oder Art 16 AMM-VO? | 27 ff | Anwendung der §§ 39 bis 41 trotz Anwendungsvorrangs |
| 7 | Liegt ein Durchführungsbeschluss des Rates nach der Krisenbewältigungsverordnung vor? | 35 f | Verwechslung der nationalen Feststellung mit dem unionsrechtlichen Krisenmechanismus |
| 8 | Wurden § 40 Abs 2 (Art 8 EMRK) und § 41 Abs 1 (Art 2, 3 und 8 EMRK) geprüft? | 69 ff | Zurückweisung ohne Einzelfallprüfung |
| 9 | Welcher Rechtsbehelf, welche Frist? | 73 ff | Maßnahmenbeschwerde versäumt; Fiktion des § 41 Abs 3 |
D. Gliederung
Nach dem Übergangsrecht (E) wird die Unionsrechtskonformität geprüft (F), weil von ihr abhängt, ob die übrigen Abschnitte überhaupt zur Anwendung kommen. Es folgen Zweck und Grenzen (G), die Feststellungsverordnung (H), die Anwendungsbedingung der Binnengrenzkontrolle (I), die eingeschalteten Bestimmungen im Überblick (J), Verfahren und Rechtsschutz (K) und die Streitfragen (L).
E. Welche Fassung gilt
Zum Übergangsrecht des AMPAG allgemein: Übergangsrecht Rz 4 ff. Für § 36 selbst enthält § 75 Abs 31 bis 41 AsylG 2005 keine Sonderregel. Die Zeitschiene folgt allein den Inkrafttretensbestimmungen des § 73 Abs 27 und 28.
| Zeitraum | Fassung | Inhalt | Quelle |
|---|---|---|---|
| 21.05.2016 bis 23.05.2025 | BGBl I 24/2016 | Grundgestalt; nur mit Binnengrenzkontrollen | RIS NOR40180788 |
| 24.05.2025 bis 11.06.2026 | BGBl I 17/2025 | Abs 1a (Auswahl; ohne Kontrollen nur § 36a), Abs 2 mit § 35, § 36a | RIS NOR40269273; § 73 Abs 27 |
| 12.06.2026 bis 30.09.2026 | BGBl I 39/2026 | wie zuvor, Abs 1 mit Kurzzitat des GrekoG | RIS NOR40278125; § 73 Abs 28 |
| ab 01.10.2026 | BGBl I 39/2026 | ohne Abs 1a und § 36a; Abs 2 und Überschrift wie 2016 | RIS NOR40278126; § 73 Abs 27 |
Das Wiederaufleben der Fassung von 2016. § 73 Abs 27 lautet: „Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des § 36 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1a und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.“ Außer Kraft treten die Änderungen; ab 01.10.2026 gelten Überschrift und Abs 2 daher wieder in der Fassung, welche vor BGBl I 17/2025 bestand. Die Änderung des Abs 1 durch das AMPAG ist davon nicht erfasst, weil sie keine Änderung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025“ ist; sie bleibt.
Ein Datensatz im RIS ist gegenstandslos. Neben der geltenden Fassung ab 01.10.2026 führt RIS einen weiteren Datensatz mit Inkrafttreten 01.10.2026, Kundmachung BGBl I 17/2025 und dem Außerkrafttretensdatum 11.06.2026 (NOR40269277). Es handelt sich um die vor dem AMPAG vorausberechnete, durch die Änderung des Abs 1 überholte Folgefassung. Sie ist nie in Geltung getreten und nicht zu zitieren.
Die Verordnung BGBl II 127/2025. Sie trat am 03.07.2025 in Kraft, erklärte in ihrem § 2 „Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet § 36a AsylG 2005 Anwendung.“ und war zunächst auf sechs Monate befristet. BGBl II 310/2025 verlängerte die Dauer auf zwölf Monate (§ 3 Abs 1 idF BGBl II 310/2025). RIS führt als Außerkrafttretensdatum den 03.07.2026. Eine weitere Verlängerung oder eine neue Verordnung ist im RIS nicht nachgewiesen (Stand: Änderungen bis 27.08.2026). Auch die Abfrage des Bundesgesetzblattes Teil II im RIS am 28.09.2026 weist weder eine Verlängerung noch eine neue Verordnung nach § 36 aus.
Welche Fassung im Einzelfall maßgebend ist. Für Bescheide und Erkenntnisse gilt die Grundregel: Das Verwaltungsgericht wendet die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung an (Übergangsrecht Rz 74 ff). Für die Maßnahmenbeschwerde gegen eine Zurückweisung oder Zurückschiebung nach § 40 gilt dagegen die Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung des Aktes (Übergangsrecht Rz 76). Eine Zurückweisung vom 25.09.2026 ist daher nach der Fassung mit Abs 1a zu beurteilen, eine vom 02.10.2026 nach jener ohne.
Der praktische Unterschied ist groß: Bis 30.09.2026 greifen die §§ 37 bis 41 nur, wenn die Verordnung sie ausdrücklich für anwendbar erklärt (Abs 1a erster Satz) und an der Binnengrenze nicht bloß an bestimmten Abschnitten kontrolliert wird (Abs 1a zweiter Satz; Rz 63). Ab 01.10.2026 ordnet Abs 1 unmittelbar an, dass „die Bestimmungen dieses Abschnittes“ anzuwenden sind; eine Verordnung nach § 36 schaltet dann alle Bestimmungen des Abschnitts zugleich ein, sobald Binnengrenzkontrollen durchgeführt werden.
Die Familiennachzugsverfahren nach § 35 aF. Für sie gilt seit 12.06.2026 § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 mit eigener Hemmung bis zum Inkrafttreten der Nachfolgeregelung im NAG (Übergangsrecht Rz 62 ff). Die Nachfolgeregelung ist § 46a NAG idF BGBl I 81/2026, in Kraft seit 07.08.2026; offene Anträge nach § 35 aF gelten seither als Anträge auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46a Abs 2 NAG weiter (§ 81 Abs 50 NAG; näher § 35 Rz 72 bis 79). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen vor dem 12.06.2026 erlassenen, auf § 36a Abs 3 gestützten Feststellungsbescheid (Generalkonsulat Istanbul, 24.02.2026) nach diesem Tag ersatzlos behoben, weil „§ 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht“ (BVwG 07.07.2026, W185 2340509-1).
Vor dem 12.06.2026 wandte das Bundesverwaltungsgericht Verordnung und § 36a an: „Zum Entscheidungszeitpunkt gilt daher nach wie vor die Verordnung der Bundesregierung gemäß § 36 AsylG 2005.“ (BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1; ebenso BVwG 20.01.2026, W232 2331266-1, zu § 36a Abs 2). Für die Hemmung nach § 36a sind diese Entscheidungen seit dem 12.06.2026 ohne Bedeutung, ausgenommen die Beurteilung der vor diesem Tag liegenden Hemmungszeiträume (Rz 86). Ihr Ergebnis zur Minderjährigkeit nach § 36a Abs 4 wirkt dagegen über § 75 Abs 30 auch nach dem 30.09.2026 fort; nicht zu folgen ist allein dem Gedanken, Abs 4 hänge an der Geltung der Verordnung (§ 36a Rz 56 f).
Der Verweis auf § 35 in Abs 2. Zwischen 12.06.2026 und 30.09.2026 verlangt Abs 2 eine Begründung auch zur Zahl der Anträge „auf Einreise gemäß § 35“, obwohl § 35 mit 12.06.2026 entfallen ist (§ 73 Abs 28 zweiter Satz). Neue Anträge nach § 35 konnten in diesem Zeitraum nicht mehr gestellt werden. Richtigerweise erfasst der Verweis die nach § 75 Abs 38 bis 41 übergeleiteten Verfahren über Anträge nach § 35 aF, solange diese fortbestehen (Übergangsrecht Rz 69): Eine in diesem Zeitraum erlassene Verordnung hat daher in ihrer Begründung auf die Zahl dieser offenen Verfahren einzugehen. Seit 01.10.2026 nennt Abs 2 § 35 nicht mehr (Rz 18).
Für Beschwerden gegen eine Maßnahme nach § 40 und die Rechtsfolgen nach § 41 Abs 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Abschnitts auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (§ 36 Abs 1) weiter (§ 75 Abs 26); im Übrigen fehlt für §§ 38 bis 41 eine Übergangsregel.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Fragestellung. § 36 allein greift in keine Rechtsposition ein. Die Feststellung der Gefährdung ist eine Tatsachenfeststellung des Verordnungsgebers. Der Eingriff liegt in den Bestimmungen, welche die Feststellung einschaltet. Die Unionsrechtsprüfung hat daher bei ihnen anzusetzen und fragt für jede: Ermächtigt die Verfahrensverordnung, die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder die Krisenbewältigungsverordnung zu dieser Regel? Wenn nicht, trägt sie Art 72 AEUV?
Das Recht auf Verbleib nach der Verfahrensverordnung. Antragsteller ist, wer einen Antrag „gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist“ (Art 3 Z 13 VerfVO). Gestellt ist der Antrag, wenn die Person einer zuständigen Behörde nach Art 4 Abs 1 und 2 gegenüber persönlich den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten; „damit“ gilt der Antrag „als gestellt“ (Art 26 Abs 1 VerfVO). Zu den Behörden nach Art 4 Abs 2 gehört die Polizei (§ 17 Rz 35). Antragsteller sind berechtigt, im Hoheitsgebiet zu verbleiben, „bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat“ (Art 10 Abs 1 VerfVO). Das Recht entsteht daher mit der Stellung, nicht mit der Einreichung (§ 17 Rz 33; § 12 Rz 2).
Ausnahmen kennt Art 10 nur vier: die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Abs 3) und — als Option der Mitgliedstaaten — den Folgeantrag unter den Bedingungen des Art 56, die Auslieferung oder Überstellung zur Strafverfolgung und die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit (Abs 4 lit a bis c). Die letzte Ausnahme ist an die Person gebunden: Der Antragsteller muss selbst „eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt“ (Art 10 Abs 4 lit c VerfVO; § 12 Rz 27). Eine Ausnahme wegen einer allgemeinen Gefährdungslage sieht Art 10 nicht vor.
§ 39 weicht offen ab. § 39 beginnt mit den Worten „Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung“ und lässt das Recht auf Verbleib für den nach § 38 gestellten Antrag erst „mit Einreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2)“ entstehen. Der Gesetzgeber benennt die Abweichung selbst. Eine Ermächtigung dazu enthält die Verfahrensverordnung nicht: Das ist eine inhaltliche Abweichung.
§ 38 Abs 1 und 2. Die Verfahrensverordnung bestimmt, wann ein Antrag gestellt ist; das nationale Recht bestimmt nur, welche Behörden nach Art 4 Abs 2 mit der Entgegennahme betraut sind. § 38 Abs 2 behandelt den Schutzwunsch, welcher gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle geäußert wird, als bloße „Absicht“ und ordnet die Vorführung „zur Sicherung einer Zurückschiebung“ an. Ist das Organ eine Behörde nach Art 4 Abs 2 VerfVO — und die Polizei ist es —, so ist der Antrag nach Art 26 Abs 1 VerfVO bereits gestellt. Die Umdeutung in eine Absicht ist nicht gedeckt und eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht. Mit dem Gebot der persönlichen Antragstellung steht § 38 dagegen im Einklang; der Verwaltungsgerichtshof hat das schon zur Rechtslage vor dem AMPAG festgehalten: „Das Verständnis einer notwendigen persönlichen Antragstellung kommt auch in der Sonderbestimmung des § 38 AsylG 2005 zum Ausdruck.“ (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 12).
§ 40 und § 41. Die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, jeden Antrag zu prüfen, „den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt“ (Art 16 Abs 1 AMM-VO). Ist ein anderer Mitgliedstaat zuständig, so ist dorthin nur auf Grund einer Überstellungsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung zu überstellen (Art 42, Art 43 AMM-VO). § 40 eröffnet demgegenüber die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung (§ 41 FPG) und die Zurückschiebung (§ 45 FPG) in den Nachbarstaat ohne Zuständigkeitsverfahren. Das ist eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht.
§ 41 Abs 2 und 3 knüpft an die erfolglose oder unterlassene Maßnahmenbeschwerde die Fiktion, der Antrag gelte „als nicht eingereicht“. Damit endet das Verfahren ohne Entscheidung der Asylbehörde. Die Verfahrensverordnung bestimmt aber: „Die Asylbehörde ist während des Verwaltungsverfahrens die einzige Behörde, die befugt ist, über die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz zu entscheiden.“ (Art 4 Abs 1 VerfVO). Die Gründe, aus denen ein Antrag ohne Sachprüfung abgelehnt werden kann, zählt Art 38 Abs 1 VerfVO auf; zur Vorgängerrichtlinie hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Fälle, in denen ein Antrag als unzulässig betrachtet werden kann, „in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend aufgezählt“ sind (EuGH 16.11.2021, C-821/19, Kommission/Ungarn, Rn 33). Das ist eine inhaltliche Abweichung.
Der Maßstab des Zugangs. Der Gerichtshof hat zur Richtlinie 2013/32 betont, sie verfolge das Ziel, „einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren des internationalen Schutzes zu gewährleisten, und zwar schon ab der Phase der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz“ (EuGH 16.11.2021, C-821/19, Rn 80). Die Verfahrensverordnung hat diesen Ansatz übernommen und die Rechtsstellung an die Stellung geknüpft (Rz 28). Ein Regime, welches die Rechtsstellung bis zur Einreichung vertagt und den Antragsteller vorher außer Landes bringt, verfehlt das Ziel an seiner Wurzel.
Die Krisenbewältigungsverordnung ist die unionsrechtliche Antwort auf dieselbe Lage. Sie betrifft „befristete spezifische Vorschriften, die von denen der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 abweichen“ (Art 1 Abs 1). Die Mitgliedstaaten dürfen die Maßnahmen „nur auf Ersuchen und in dem Umfang anwenden und in Anspruch nehmen, der in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen ist“ (Art 1 Abs 3). Die Krisensituation umfasst ausdrücklich die Instrumentalisierung, welche „wesentliche Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden könnten“ (Art 1 Abs 4 lit b). Auch in der Krise stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller ihre Rechte ausüben können, „sobald sie einen Antrag stellen, unabhängig davon, wann die Registrierung stattfindet“ (Art 10 Abs 5; § 17 Rz 31). Österreich hat den Mechanismus in § 17 Abs 7 AsylG 2005 umgesetzt (§ 17 Rz 85 f).
Der Vergleich der Maßstäbe ist aufschlussreich. Die Krisenbewältigungsverordnung verlangt für die Massenankunft, dass das „gut vorbereitete Asylsystem, Aufnahmesystem, einschließlich Kinderschutzdienste, oder Rückkehrsystem des Mitgliedstaats nicht mehr funktioniert“ (Art 1 Abs 4 lit a); § 36 Abs 2 lässt es genügen, dass staatliche Systeme in ihrem Funktionieren „beeinträchtigt“ werden. Die Krisenmaßnahmen gelten für drei Monate, einmal um drei Monate verlängerbar; ein neuer Ratsbeschluss ist möglich, die Gesamtdauer „darf höchstens zwölf Monate betragen“ (Art 5 Abs 1 bis 3); die Verordnung nach § 36 kann bis zu 24 Monate gelten. Selbst die Eilbefugnis vor dem Ratsbeschluss — beschränkt auf die Verlängerung der Registrierungsfrist nach Art 10 Abs 1 — ist unionsrechtlich geregelt, und zwar „für einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen“ (Art 10 Abs 6). Schon innerhalb des Regelregimes sieht die Verfahrensverordnung für eine „unverhältnismäßig große Zahl“ von Anträgen verlängerte Fristen für Registrierung und Einreichung vor (Art 27 Abs 5, Art 28 Abs 5 VerfVO).
Art 72 AEUV. Nach Art 72 AEUV berührt der Titel über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts „nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“. Auf ihn stützte sich bereits der Verordnungsentwurf von 2016 (VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0303; Rz 12). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes „eng auszulegen“; daraus folgt, dass Art 72 AEUV „nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, durch bloße Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen“ (EuGH 17.12.2020, C-808/18, Kommission/Ungarn, Rn 215). Dem Mitgliedstaat, der sich auf die Bestimmung beruft, obliegt „der Nachweis, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Ausnahme erforderlich ist“ (Rn 216). Der Gerichtshof hat diesen Maßstab für die Lage eines massiven Zustroms bestätigt (EuGH 30.06.2022, C-72/22 PPU, Valstybės sienos apsaugos tarnyba, Rn 70, 71; EuGH 22.06.2023, C-823/21, Kommission/Ungarn, Rn 66 bis 68). Hat der Unionsgesetzgeber den Zuständigkeiten nach Art 72 AEUV durch eigene Ausnahmeregeln „gebührend Rechnung getragen“, spricht das gegen die Berufung auf die Bestimmung (EuGH 17.12.2020, C-808/18, Kommission/Ungarn, Rn 221, 225). Die Entscheidung C-808/18 betraf die Richtlinien 2013/32/EU, 2013/33/EU und 2008/115/EG; ihr Maßstab ist auf die Verordnungen des Paktes zu übertragen, weil Art 72 AEUV nicht nach der Rechtsform des Sekundärrechts unterscheidet.
Die Frage, ob Art 72 AEUV die §§ 38 bis 41 trägt, ist zu verneinen. Den Ausgangspunkt setzt der Gerichtshof: Art 72 AEUV kann „nicht herangezogen werden, um unter allgemeiner Geltendmachung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit durch den massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen“ eine Regelung zu rechtfertigen, welche Drittstaatsangehörigen faktisch das Recht nimmt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (EuGH 30.06.2022, C-72/22 PPU, Valstybės sienos apsaugos tarnyba, Rn 72); ebenso wenig tragen „nur allgemeine Erwägungen“ eine Abweichung von der Aufnahmerichtlinie (Rn 92). Die Entscheidung betraf eine litauische Regelung für den Ausnahmezustand wegen massiven Zustroms von Ausländern, also eine Lage, wie sie § 36 Abs 2 mit der Zahl der Anträge und den aktuellen Migrationsbewegungen beschreibt; dass die §§ 38 bis 41 den Zugang zum Verfahren nicht ausschließen, sondern Antragstellung, Verbleib und Zurückweisung abweichend regeln, ändert am Maßstab nichts. Der Gerichtshof knüpft den Maßstab nicht an die Schwere des Eingriffs, sondern an die Rechtfertigung: Die Zuständigkeit für die öffentliche Ordnung entzieht die Maßnahme nicht der Anwendung des Unionsrechts (Rn 70 und 71; Rz 80). Auch eine bloß aufgeschobene Rechtsstellung weicht ab, weil das Recht auf Verbleib mit der Stellung des Antrags entsteht und nicht erst mit seiner Einreichung (Rz 28). Drei weitere Gründe treten hinzu:
Erstens hat der Unionsgesetzgeber die Konstellation selbst geregelt — einschließlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Art 1 Abs 4 lit b Krisenbewältigungsverordnung) — und die Abweichung von Verfahrensverordnung und Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an ein Unionsverfahren gebunden (Art 1 Abs 3). Eine nationale Parallelregelung mit niedrigerer Schwelle, längerer Dauer und ohne Ratsbeschluss unterliefe diese Bindung.
Zweitens hat er die Gefahr für die öffentliche Ordnung im Verbleibsrecht selbst abgewogen und als personenbezogene Ausnahme ausgestaltet (Art 10 Abs 4 lit c VerfVO). Eine allgemeine, von der Person gelöste Ausnahme verkehrt diese Abwägung.
Drittens hat der Verwaltungsgerichtshof — unter Berufung auf EuGH C-490/16 — schon zur Lage 2015/2016 ausgesprochen: „Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet war, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Bestimmung haben“ (VwGH 20.09.2017, Ra 2016/19/0303 RS 3, zu Art 13 Dublin III-VO; wörtlich übereinstimmend EuGH 26.07.2017, C-490/16, A.S., Rn 40). Die außergewöhnliche Zahl setzt das Sekundärrecht nicht außer Kraft.
Dagegen lässt sich einwenden, dass sich die Behörde auf den Vorrang des Primärrechts stützen wird: Art 72 AEUV sei eine Vorbehaltsklausel, welche das Sekundärrecht nicht einschränken könne; die Krisenbewältigungsverordnung greife nur auf Antrag und nach einem Ratsbeschluss, und ein Mitgliedstaat, dessen Ersuchen nicht rechtzeitig entsprochen wird, bleibe ohne Instrument; die Bundesregierung habe sich 2016 ausdrücklich auf Art 72 AEUV berufen, und der Verwaltungsgerichtshof habe dies ohne Beanstandung wiedergegeben (VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0303). Dem ist zu widersprechen: Die Wiedergabe im Vorabentscheidungsersuchen begründet nur die Dringlichkeit und ist keine Billigung. Die Krisenbewältigungsverordnung kennt für die Registrierungsfrist eine Eilbefugnis (Art 10 Abs 6); für die übrigen Ausnahmen des Kapitels IV bleibt es beim Ratsbeschluss. Und selbst eine Berufung auf Art 72 AEUV setzte den Nachweis voraus, dass die unionsrechtlichen Instrumente nicht genügen (EuGH 17.12.2020, C-808/18, Kommission/Ungarn, Rn 216, 221; EuGH 22.06.2023, C-823/21, Kommission/Ungarn, Rn 68) — diesen Nachweis erbringt eine Feststellung, welche nur „Beeinträchtigung“ verlangt, nicht.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist dreierlei vorzutragen: (i) die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens, für den Verwaltungsgerichtshof als letztinstanzliches Gericht die Vorlagepflicht nach Art 267 AEUV; (ii) die strenge Prüfung, ob die Begründung nach Abs 2 eine konkrete, gegenwärtige Gefährdung trägt; (iii) jedenfalls die Einzelfallgrenzen des § 40 Abs 2 (Art 8 EMRK) und des § 41 Abs 1 (Art 2, 3 und 8 EMRK), welche auch unter der Gegenposition nicht zur Disposition stehen. Rechtsprechung zu den §§ 38 bis 41 besteht nicht; zu einer vergleichbaren Notstandsregelung hat der Gerichtshof die Berufung auf Art 72 AEUV aber bereits verworfen (Rz 38). Die Übertragung auf die §§ 38 bis 41 ist Ableitung des Verfassers.
Die Bestimmungen im Einzelnen:
| Bestimmung | Ermächtigung im Unionsrecht? | Ergebnis |
|---|---|---|
| § 36 Abs 1 (Aktivierung) | keine; Art 72 AEUV trägt nach hier vertretener Auffassung nicht | inhaltliche Abweichung, vermittelt über §§ 38 bis 41 |
| § 36 Abs 1a, § 36a (bis 30.09.2026) | nicht Gegenstand der Pakt-Verordnungen (Familiennachzug nach § 35 aF) | außerhalb dieser Einordnung; § 36a AsylG 2005 |
| § 36 Abs 2 und 3 | innerstaatliches Verfahren und Befristung | unionsrechtlich neutral; sie begrenzen, sie ermächtigen nicht |
| § 37 (Registrierstellen) | Art 4 Abs 2, Art 27 VerfVO (Behördenbenennung) | zulässige Ausführungsregelung |
| § 38 Abs 1 und 2 | keine für die Umdeutung des Antrags in eine „Absicht“ | inhaltliche Abweichung |
| § 38 Abs 3, § 40 | keine; Art 16 Abs 1, Art 42 AMM-VO | inhaltliche Abweichung |
| § 39 | keine; ausdrücklich „Abweichend von Art. 10“ | inhaltliche Abweichung |
| § 41 Abs 2 und 3 | keine; Art 4 Abs 1, Art 38 VerfVO | inhaltliche Abweichung |
Was an die Stelle tritt. Soweit die §§ 38 bis 41 unangewendet bleiben, gelten Art 10, Art 26 bis 28 VerfVO und § 17 AsylG 2005 für Stellung, Registrierung und Einreichung, die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung für die Zuständigkeit und die Überstellung, und — nur bei einem Durchführungsbeschluss des Rates — die Ausnahmen nach Kapitel IV der Krisenbewältigungsverordnung über § 17 Abs 7 AsylG 2005. Den Anwendungsvorrang hat jedes Organ zu beachten, auch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Grenze.
Verfassungsrechtlich stellt sich die Frage der Bestimmtheit (Art 18 B-VG): „Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit ist ein Prognosebegriff, den Abs 2 nur durch zwei Gesichtspunkte anleitet. Die Verordnung unterliegt der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nach Art 139 B-VG. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 36 oder zu BGBl II 127/2025 besteht im RIS nicht.
G. Zweck und Grenzen
Der Zweck. Nach Abs 2 ist die Feststellung auf die Zahl der Antragsteller und auf das beeinträchtigte Funktionieren staatlicher Systeme zu stützen. Zweck ist die Entlastung staatlicher Strukturen in einer Ausnahmelage; Befristung (Abs 3) und Beteiligung des Hauptausschusses zeigen ein Ausnahmeinstrument, keine Dauerregelung.
Die Grenzen. Die Feststellung begründet keine Gefahr, welche einem Antragsteller zuzurechnen wäre; den Ausschluss vom Verbleibsrecht wegen persönlicher Gefahr eröffnet allein § 12 AsylG 2005 iVm Art 10 Abs 4 lit c VerfVO (§ 12 Rz 27). Sie ersetzt auch nicht den Durchführungsbeschluss des Rates nach der Krisenbewältigungsverordnung (Rz 35).
Stets zu prüfen bleiben die Einzelfallgrenzen des Regimes selbst: § 40 Abs 2 (Art 8 EMRK) und § 41 Abs 1, wonach der Antrag zu behandeln ist, wenn sich die Maßnahme „als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig“ erweist. Dass die Verordnung bis 30.09.2026 auch ohne Grenzbezug erlassen werden konnte (Abs 1a zweiter Satz), endet mit 01.10.2026.
H. Die Feststellungsverordnung
Organ und Verfahren. Die Verordnung erlässt die Bundesregierung, und zwar „im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates“ (Abs 1). Die Vollziehungsklausel wurde vom AMPAG angepasst: Mit der Vollziehung ist „hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung“ betraut (§ 72 Z 6 idF Art 1 Z 140 BGBl I 39/2026). Ohne das Einvernehmen ist die Verordnung gesetzwidrig zustande gekommen.
Die Begründung gegenüber dem Hauptausschuss. Die Bundesregierung hat die Feststellung „schriftlich zu begründen“ (Abs 2). Die Begründung ist an den Hauptausschuss gerichtet, nicht an die Normunterworfenen, und wird nicht mit der Verordnung kundgemacht. Für das Verfahren folgt daraus: Wer die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bestreitet, hat die Vorlage der Begründung zu beantragen oder beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, sie beizuschaffen.
Der Inhalt der Begründung. „Besonders“ einzugehen ist auf die Zahl der Antragsteller und die beeinträchtigten staatlichen Systeme; die Aufzählung ist nicht abschließend, beide Gesichtspunkte sind aber zu behandeln. Bloße Zahlen ohne Darlegung, welches System in welchem Ausmaß beeinträchtigt ist, genügen nicht.
Der Inhalt der Verordnung. Die Verordnung BGBl II 127/2025 bildet das Muster: § 1 trifft die Feststellung („Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind gefährdet.“), § 2 bestimmt die anwendbaren Regelungen, § 3 regelt Inkrafttreten, Dauer und die statische Verweisung auf die Bundesgesetze „in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung“.
Wegen der statischen Verweisung ist für jede Verordnung die Fassung der eingeschalteten Bestimmungen im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens maßgebend; eine vor dem 12.06.2026 erlassene hätte noch den „faktischen Abschiebeschutz“ des § 39 aF in Bezug genommen.
Die Auswahl nach Abs 1a (bis 30.09.2026). Die Verordnung hat festzulegen, „welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden“. Nicht genannte Bestimmungen gelten nicht. Die Verordnung BGBl II 127/2025 nannte nur § 36a; die §§ 37 bis 41 waren daher während ihrer gesamten Geltung nicht anwendbar, auch nicht dort, wo an der Binnengrenze kontrolliert wurde.
Die Höchstdauer. Die Verordnung kann für bis zu sechs Monate erlassen und höchstens dreimal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden (Abs 3). Die Höchstdauer beträgt daher 24 Monate. BGBl II 310/2025 war eine Verlängerung um sechs Monate; zwei weitere wären zulässig gewesen.
Eine Verlängerung setzt voraus, dass die Verordnung noch gilt; eine bereits außer Kraft getretene Verordnung kann nicht verlängert, sondern nur neu erlassen werden. Ob eine neue Verordnung nach Ablauf der Höchstdauer oder nach Außerkrafttreten auf dieselbe Lage gestützt werden darf, ist Streitfrage (Rz 81 ff).
Haushaltsrecht und Kundmachung. Die §§ 17 und 18 BHG 2013 sind auf Erlassung und Verlängerung nicht anzuwenden (Abs 1 zweiter Satz); das betrifft nur das Rechtsetzungsverfahren.
Die Verordnung ist im BGBl II kundzumachen. Eine Maßnahme, welche vor ihrem Inkrafttreten oder nach ihrem Außerkrafttreten auf sie gestützt wird, ist ohne Grundlage.
I. Die Anwendungsbedingung: Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Die zweite Bedingung. Die Bestimmungen des Abschnitts sind „während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 GrekoG)“ anzuwenden. Die beiden Bedingungen sind kumulativ: Die Verordnung allein genügt nicht; Grenzkontrollen ohne Verordnung genügen nicht.
Die Klammer. § 10 Abs 2 GrekoG lautet: „Die Binnengrenze darf an jeder Stelle überschritten werden. Wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erscheint, ist der Bundesminister für Inneres im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.“
Richtigerweise verlangt die Klammer zweierlei: eine Verordnung nach § 10 Abs 2 GrekoG für den betreffenden Abschnitt der Binnengrenze und die tatsächliche Durchführung der Kontrolle dort im Zeitpunkt der Maßnahme (Streitfrage Rz 83 f). Das folgt aus dem Wort „Durchführung“ und aus § 38 Abs 1, welcher auf den „Grenzübertritt an der Binnengrenze“ abstellt. Die Behörde hat Ort und Zeit der Kontrolle festzustellen.
Bis 30.09.2026 regelt Abs 1a zweiter Satz den Fall fehlender oder bloß abschnittsweiser Kontrollen ausdrücklich: Dann „ist ausschließlich § 36a anwendbar“, nach dem Wortlaut auch an dem Abschnitt, an welchem kontrolliert wird. Ab 01.10.2026 gilt die allgemeine Bedingung des Abs 1; wird nur an bestimmten Abschnitten kontrolliert, greift das Regime nach der hier vertretenen Auffassung nur dort.
Die unionsrechtliche Vorfrage. Ob und wie lange an den Binnengrenzen kontrolliert werden darf, regelt der Schengener Grenzkodex; zugrunde gelegt ist die konsolidierte Fassung vom 12.10.2025, welche die Änderungen durch die VO (EU) 2024/1717 enthält. Die Erläuterungen nennen ihn idF VO (EU) 2024/1717 und das neue Überstellungsverfahren nach Art 23a SGK als „eine Maßnahme im Rahmen der europäischen integrierten Grenzverwaltung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 2 FPG). Die Rechtmäßigkeit der Kontrolle ist Vorfrage und wird hier nicht entschieden.
Binnengrenze bleibt Binnengrenze. Die Wiedereinführung der Kontrollen stellt die Binnengrenze nicht der Außengrenze gleich. Die Ausnahme des Art 2 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG gilt nicht für den Drittstaatsangehörigen, der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen wird, auch wenn der Mitgliedstaat dort nach Art 25 SGK Kontrollen wiedereingeführt hat (EuGH 19.03.2019, C-444/17, Arib, Rn 67). Eine Einreiseverweigerung an einer Grenzübergangsstelle, an der solche Kontrollen durchgeführt werden, ist in entsprechender Anwendung des Art 14 SGK zulässig, „sofern die in dieser Richtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren auf den Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf dessen Abschiebung Anwendung finden“ (EuGH 21.09.2023, C-143/22, ADDE, Rn 46). Für die Zurückweisung nach § 40 iVm § 41 FPG folgt daraus: Sie steht, auch abgesehen von den Verordnungen des Paktes (Rz 28 ff), unter dem Vorbehalt der Rückführungsrichtlinie; die Einzelheiten gehören zu § 41 FPG Rz 33 und 34.
Ab 17.10.2027: Die Ausnahme des Art 2 Abs 4 lit a RückführungsVO erfasst weiterhin nur die Einreiseverweigerung an den Außengrenzen. Nach Art 6 Abs 1 lit a RückführungsVO können die Behörden jedoch vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absehen, wenn der Drittstaatsangehörige nach dem Verfahren gemäß Art 23a SGK in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird (§ 41 FPG Rz 34).
Das Verhältnis zum Asylverfahren an der Grenze. Die Sonderbestimmungen des 3. Abschnitts „bleiben von diesem Abschnitt unberührt“ (Abs 1 dritter Satz). Der Wortlaut nennt noch das „Flughafenverfahren“, der 3. Abschnitt heißt seit 12.06.2026 „Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze“ (Rz 7). Richtigerweise ist der Klammerausdruck „(3. Abschnitt)“ maßgebend: Der Vorbehalt erfasst den 3. Abschnitt in seiner geltenden Gestalt, also auch das Asylverfahren an der Grenze nach § 31 AsylG 2005. Die Erläuterungen bestätigen die Absicht, der kundgemachte Text hat sie nur nicht vollzogen. Rz 7 steht dem nicht entgegen: Maßgebend ist der Gesetzestext, und zu ihm gehört der Klammerausdruck, welcher den Vorbehalt auf einen Abschnitt des Gesetzes bezieht. Das Wort „Flughafenverfahren“ bezeichnet den früheren Inhalt dieses Abschnitts, welcher im Asylverfahren an der Grenze aufgegangen ist (§ 31 AsylG 2005 Rz 2, 7); nach dem Substantiv allein liefe der Vorbehalt außerhalb der Altverfahren leer. Die Erläuterungen treten nicht an die Stelle des Textes, sie bestätigen die Lesart, welche der Klammerausdruck trägt. Praktische Bedeutung hat die Frage kaum: § 31 betrifft die Außengrenze, der 5. Abschnitt die Binnengrenze.
J. Die eingeschalteten Bestimmungen im Überblick
Die folgenden Bestimmungen erhalten eigene Einheiten; sie sind hier nur so weit dargestellt, als sie für das Verständnis des § 36 nötig sind.
| Bestimmung | Inhalt (geltende Fassung) | Änderung durch das AMPAG |
|---|---|---|
| § 37 | Ermächtigung des BMI zur Einrichtung von Registrierstellen durch Verordnung; Teil der jeweiligen Landespolizeidirektion | keine |
| § 38 | Anträge sind an der Binnengrenze bei einem Organ oder in einer Registrierstelle zu stellen; Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung; Prüfung der Zurückweisung vor der Befragung | Abs 2: Beistrich |
| § 39 | „Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung“ Recht auf Verbleib erst mit Einreichung | Überschrift und Text |
| § 40 | 6. Hauptstück des FPG anwendbar; Grenze Art 8 EMRK und Kindeswohl | Abs 1 terminologisch; Abs 2 unverändert |
| § 41 | Behandlung des Antrags nur bei Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit; Fiktion „nicht eingereicht“ | Abs 2, 3: „eingereicht“ |
Die Kette. Die Bestimmungen bauen aufeinander auf: Der Antrag ist an der Grenze oder in der Registrierstelle zu stellen (§ 38 Abs 1); vor der Befragung ist die Zulässigkeit der Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung zu prüfen (§ 38 Abs 3); bis zur Einreichung besteht kein Recht auf Verbleib (§ 39); daher ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar (§ 40 Abs 1); wird die Maßnahme vollzogen und nicht erfolgreich bekämpft, gilt der Antrag als nicht eingereicht (§ 41 Abs 2, 3). § 39 ist das tragende Glied: Fällt es wegen des Anwendungsvorrangs weg, so fehlt § 40 Abs 1 die Voraussetzung.
Die Grenze des Art 8 EMRK. Die Maßnahme ist unzulässig, „sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist“; das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen (§ 40 Abs 2). Die Abwägung folgt § 9 BFA-VG, dessen Grundsätze über den Verweis auf § 9 Abs 2 BFA-VG entsprechend gelten: Maßstab und Gesamtbetrachtung § 9 BFA-VG Rz 27 ff, Kriterien des Abs 2 Rz 37 ff, Kindeswohl Rz 75 ff. Im Ergebnis entscheidet eine gewichtende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles, nicht die schematische Abarbeitung des Katalogs.
Die Grenze der Art 2, 3 und 8 EMRK. Erweist sich die Maßnahme als unmöglich oder aus diesen Gründen als unzulässig, so „erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz“ (§ 41 Abs 1). Die Prüfung obliegt dem Organ, welches die Maßnahme setzt; sie ist vor dem Vollzug anzustellen (§ 38 Abs 3).
Zwei Verweise sind ungenau geworden. § 40 Abs 2 spricht noch davon, dass „kein faktischer Abschiebeschutz zukommt“ (Rz 9). § 38 Abs 3 verlangt die Prüfung „vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1“; § 19 Abs 1 idF AMPAG regelt aber die Belehrung vor der persönlichen Anhörung nach Art 11 oder 12 VerfVO. Beides ist in den Einheiten zu § 38 AsylG 2005 und § 40 AsylG 2005 zu behandeln.
Das Recht auf Verbleib folgt aus Art 10 VerfVO; § 12 regelt nur Aufhebung und Ausschluss (§ 12 Rz 1 f). § 39 ist die einzige nationale Bestimmung, welche seinen Beginn verschiebt.
K. Verfahren und Rechtsschutz
Gegen die Verordnung. Die Verordnung unterliegt der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (Art 139 B-VG). Verwaltungsgerichte, welche Bedenken gegen ihre Gesetzmäßigkeit haben, stellen einen Antrag auf Verordnungsprüfung; bis dahin ist sie anzuwenden. Die Vertretung hat die Bedenken konkret auszuführen (Rz 52) und den Antrag anzuregen.
Gegen die Anwendung wegen Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang hängt nicht vom Verfassungsgerichtshof ab. Das Verwaltungsgericht hat die §§ 38 bis 41 unangewendet zu lassen, soweit sie der Verfahrensverordnung oder der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung widersprechen (Rz 44 f); bei Zweifeln kann es, der Verwaltungsgerichtshof muss als letztinstanzliches Gericht grundsätzlich vorlegen (Art 267 AEUV).
Gegen die Zurückweisung oder Zurückschiebung. Sie ist Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Über Beschwerden gegen Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden die Verwaltungsgerichte der Länder (§ 9 Abs 1 FPG); die Erläuterungen nennen ausdrücklich „die Durchführung einer Zurückweisung gemäß § 41 oder eine Überstellung gemäß Art. 23a SGK, welche mit einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden können“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9 Abs 1 FPG). Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG).
Die Fiktion des § 41. Wird die Beschwerde zurück- oder abgewiesen, so gilt der Antrag als nicht eingereicht (§ 41 Abs 2 erster Satz); wird sie nicht fristgerecht erhoben, ebenso (§ 41 Abs 3). Erkennt das Landesverwaltungsgericht die Maßnahme als rechtswidrig, so ist die Einreise zu gestatten und der Antrag zu behandeln (§ 41 Abs 2 zweiter Satz). Die Maßnahmenbeschwerde ist daher nach dem Wortlaut des § 41 nicht nur Rechtsschutz gegen die Zurückweisung, sondern der einzige Weg, das anhängige Asylverfahren zu erhalten. Dass die Fiktion wegen des Anwendungsvorrangs unangewendet zu bleiben hat (Rz 33, 45) und ein neuer Antrag möglich bleibt (Rz 87), ist geltend zu machen, ersetzt die Beschwerde aber nicht. Die Frist ist zu wahren, auch wenn der Mandant sich bereits im Nachbarstaat befindet.
Der Prüfungszeitpunkt. Das Landesverwaltungsgericht beurteilt die Maßnahme nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Setzung (Übergangsrecht Rz 76). Maßgebend ist daher, ob im Zeitpunkt der Zurückweisung eine Verordnung galt, welche Bestimmungen sie aktivierte (bis 30.09.2026) und ob an dieser Stelle kontrolliert wurde.
L. Streitfragen
1. Anwendbarkeit der §§ 38 bis 41 seit dem 12.06.2026
Ob die §§ 38 bis 41 seit dem 12.06.2026 noch anzuwenden sind, wenn eine Verordnung nach § 36 ergeht und an der Binnengrenze kontrolliert wird, ist nicht entschieden.
Die §§ 38 bis 41 sind seit dem 12.06.2026 nicht anzuwenden, soweit die Bestimmungen der Verfahrensverordnung und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung widersprechen (Rz 28 bis 44). Der gesetzgeberische Wille kann den Anwendungsvorrang nicht überwinden, und die Erläuterungen begründen die Abweichung nicht einmal (Rz 10). Art 72 AEUV entzieht nationale Maßnahmen der öffentlichen Ordnung nicht der Anwendung des Unionsrechts (Rz 79).
Dagegen lässt sich einwenden, die §§ 38 bis 41 seien anzuwenden. Dafür spreche der Wille des Gesetzgebers: Das AMPAG hat das Regime nicht aufgehoben, sondern an die Verfahrensverordnung angepasst und in § 39 den Verweis auf Art 10 VerfVO bewusst gesetzt; der Gesetzgeber habe damit zu erkennen gegeben, dass er eine Abweichung für die Ausnahmelage beansprucht, und diese auf Art 72 AEUV gestützt, wie schon 2016 (VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0303). Die Anpassung der Terminologie durch die Erläuterungen zu § 39 belege, dass das Regime weiterhin gewollt sei. Der Gerichtshof der Europäischen Union schließe die Berufung auf Art 72 AEUV nicht aus: Er halte fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, „die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet sowie ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten“ (EuGH 30.06.2022, C-72/22 PPU, Valstybės sienos apsaugos tarnyba, Rn 70), und verlange nur, dass die Abweichung nicht allein unter Berufung auf die Zuständigkeit erfolgt (Rn 71). Die Verordnung nach Abs 1 sei mehr als eine bloße Berufung: Sie setze eine schriftliche Begründung gegenüber dem Hauptausschuss voraus (Abs 2), sei auf höchstens 24 Monate befristet (Abs 3) und ergehe im Einvernehmen mit einem parlamentarischen Organ. Auch die Verfahrensverordnung selbst lasse in Art 10 Abs 4 lit c eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib wegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung zu, sodass der Unionsgesetzgeber Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung als Grenze des Verbleibsrechts anerkenne.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Anwendungsvorrang der Verfahrensverordnung und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung steht entgegen. Die §§ 38 bis 41 weichen vom Recht auf Verbleib nach Art 10 VerfVO und vom Zuständigkeitsverfahren ab (Rz 28 bis 44). Art 72 AEUV entzieht nationale Maßnahmen der öffentlichen Ordnung nicht der Anwendung des Unionsrechts (EuGH 30.06.2022, C-72/22 PPU, Rn 70 und 71); wer sich darauf beruft, hat die Erforderlichkeit der Abweichung nachzuweisen (EuGH C-808/18, Rn 216). Die Verordnung selbst bindet die Ausnahme vom Verbleibsrecht an die Person, nicht an eine allgemeine Lage (Art 10 Abs 4 lit c VerfVO; Rz 29, 40).
Richtigerweise ist die Anwendung abzulehnen, soweit die Bestimmungen der Verfahrensverordnung und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung widersprechen (Rz 28 bis 44). Der gesetzgeberische Wille kann den Anwendungsvorrang nicht überwinden; die Erläuterungen begründen die Abweichung nicht einmal (Rz 10). Dass die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die öffentliche Ordnung behalten, hat der Gerichtshof anerkannt, zugleich aber ausgesprochen, dass dies ihre Maßnahmen der Anwendung des Unionsrechts nicht entzieht (C-72/22 PPU, Rn 70 und 71); verlangt ist der Nachweis, dass die Abweichung erforderlich ist (C-808/18, Rn 216). Eine parlamentarisch kontrollierte Begründung nach Abs 2, welche nur eine „Beeinträchtigung“ staatlicher Systeme verlangt, ersetzt diesen Nachweis nicht (Rz 42), und Art 10 Abs 4 lit c VerfVO bindet die Ausnahme an die Person, nicht an eine allgemeine Lage (Rz 29, 40). Dem Hinweis auf die Ausnahme des Unionsgesetzgebers ist daher zu widersprechen: Sie spricht für den Vorrang der Verordnung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Vorlage an den Gerichtshof anzuregen und hilfsweise die Einzelfallgrenze des § 41 Abs 1 und des § 40 Abs 2 geltend zu machen (Rz 43).
2. Neuerlassung einer Verordnung auf dieselbe Gefährdungslage
Ob nach Ablauf der Höchstdauer oder nach dem Außerkrafttreten einer Verordnung eine neue Verordnung auf dieselbe Gefährdungslage gestützt werden darf, ist nicht entschieden.
Eine neue Verordnung, welche auf dieselbe Lage gestützt wird, umgeht die Höchstdauer des Abs 3 und ist daher gesetzwidrig. Zulässig ist eine neue Verordnung nur, wenn die Begründung eine neue oder wesentlich veränderte Lage darlegt. Der Gesetzgeber hat das Instrument als befristetes Ausnahmeinstrument gestaltet (Rz 82).
Dagegen lässt sich einwenden, die Neuerlassung sei zulässig. Dafür spreche eine wörtliche Lesart des Abs 3: Befristet ist „Die Verordnung nach Abs. 1“, nicht die Befugnis; eine neue Verordnung erfordert ein neues Einvernehmen mit dem Hauptausschuss und eine neue schriftliche Begründung nach Abs 2, sodass die demokratische Kontrolle gewahrt bleibe. Ein Verbot der Neuerlassung stehe nicht im Gesetz. Für die Zeit ab 01.10.2026 komme hinzu, dass eine neue Verordnung einen anderen Inhalt habe als BGBl II 127/2025, welche nur § 36a betraf.
Richtigerweise ist zu unterscheiden. Eine neue Verordnung, welche auf dieselbe Lage gestützt wird, umgeht die Höchstdauer des Abs 3 und ist daher gesetzwidrig: Der Gesetzgeber hat das Instrument als befristetes Ausnahmeinstrument gestaltet, und Abs 2 verlangt eine Begründung aus den „aktuellen“ Migrationsbewegungen. Dem Einwand, ein Verbot der Neuerlassung stehe nicht im Gesetz, ist zu widersprechen: Es folgt aus Abs 3, welcher die Gesamtdauer auf sechs Monate und höchstens drei Verlängerungen zu je sechs Monaten begrenzt; eine Auslegung, welche die Befugnis nach Ablauf der Höchstdauer durch bloße Neuerlassung wieder entstehen ließe, machte diese Grenze wirkungslos und widerspräche ihrem Zweck. Die Höchstdauer ist eine Grenze der Befugnis, nicht des Verfahrens; das neue Einvernehmen mit dem Hauptausschuss und die neue Begründung nach Abs 2 ändern daher nichts. Auch der Einwand zur Zeit ab 01.10.2026 greift nicht durch: Die Dauer nach Abs 3 knüpft an die Feststellung der Gefährdung nach Abs 1, nicht daran, welche Bestimmungen des Abschnitts die Verordnung einschaltet. Dass BGBl II 127/2025 nur § 36a anwendbar erklärte (Rz 20), beendet die Lage daher nicht; ob eine Verordnung, welche ab 01.10.2026 die §§ 37 bis 41 einschaltet, dieselbe Lage betrifft, ist nach der Begründung nach Abs 2 zu beurteilen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist zumindest geltend zu machen, dass die neue Begründung sich mit dem Ende der früheren Verordnung auseinandersetzen muss: Warum war die Gefährdung beendet, und warum besteht sie nun wieder?
3. Verordnung nach § 10 Abs 2 GrekoG als Anwendungsbedingung
Ob die Anwendung des Abschnitts eine Verordnung des Bundesministers für Inneres nach § 10 Abs 2 GrekoG voraussetzt oder tatsächlich durchgeführte Binnengrenzkontrollen genügen, ist nicht entschieden.
Die Anwendung des Abschnitts setzt eine Verordnung nach § 10 Abs 2 GrekoG voraus; tatsächlich durchgeführte Binnengrenzkontrollen genügen nicht. Der Klammerausdruck bezeichnet die Rechtsgrundlage der Kontrolle, und § 10 Abs 2 GrekoG ermächtigt dazu, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen. Ohne Verordnung besteht keine Pflicht, die Grenze an einer Übergangsstelle zu überschreiten, und damit keine Kontrolle, welche umgangen werden könnte (Rz 84).
Dagegen lässt sich einwenden, tatsächliche Kontrollen genügten. Die Behörde wird argumentieren, der Klammerausdruck sei bloß erläuternd; Binnengrenzkontrollen würden nach dem Schengener Grenzkodex wiedereingeführt, ohne dass es einer Verordnung nach § 10 Abs 2 GrekoG bedürfe, und der Zweck des § 36 — die Reaktion auf eine Lage, in der ohnehin kontrolliert wird — würde verfehlt, wenn das Regime von einem zweiten Rechtsakt abhinge. Der Wortlaut „Durchführung von Grenzkontrollen“ stelle auf den Vollzug ab, nicht auf eine Verordnung. Für diese Lesart lässt sich auch das Unionsrecht anführen: Art 25 Abs 1 SGK gestattet dem Mitgliedstaat bei ernsthafter Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit die Wiedereinführung von Kontrollen „an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen“; die Grundlage der Kontrolle bestehe daher unabhängig von einem innerstaatlichen Rechtsakt. Die Materialien begründen die Änderung des Klammerausdrucks durch das AMPAG allein damit, dass das Langzitat des GrekoG nun in § 31 steht (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 36 Abs 1); ein materielles Erfordernis eines zweiten Rechtsaktes sei damit nicht verbunden.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die strengere Lesart ist zu bejahen. Der Klammerausdruck bezeichnet die Rechtsgrundlage der Kontrolle, und § 10 Abs 2 GrekoG ermächtigt gerade dazu, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen. § 38 Abs 1 setzt ein solches Regime voraus: Wer „unter Umgehung der Grenzkontrolle“ einreist, kann eine Grenzkontrolle nur umgehen, wenn der Übertritt an diese Stelle gebunden ist. Diese Bindung entsteht erst durch die Verordnung: Der Verfassungsgerichtshof beschreibt ihre Wirkung dahin, dass § 10 Abs 2 GrekoG ermächtigt, zu bestimmen, dass bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen; „der Grenzübertritt löst folglich eine Grenzkontrollpflicht gemäß §11 Abs1 GrenzkontrollG aus“ (VfGH 03.10.2024, E1192/2023, Rechtssatz; zur Verordnung BGBl II 457/2021; § 38 AsylG 2005 Rz 36). Ohne Verordnung besteht keine Pflicht, die Grenze an einer Übergangsstelle zu überschreiten, und damit keine Kontrolle, welche umgangen werden könnte. Eingriffsnormen sind überdies eng auszulegen. Dem Einwand aus Art 25 SGK ist zu widersprechen: Die Bestimmung gestattet die Wiedereinführung der Kontrollen, sie ordnet sie nicht selbst an und bestimmt nicht, durch welchen Rechtsakt der Mitgliedstaat sie innerstaatlich vollzieht; in Österreich geschieht das durch Verordnung nach § 10 Abs 2 GrekoG, wie die vom Verfassungsgerichtshof geprüfte Verordnung BGBl II 457/2021 über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen zeigt. Auch der Hinweis auf die Materialien trägt nicht: Der Klammerausdruck nennt § 10 Abs 2 GrekoG seit der Fassung BGBl I 24/2016; das AMPAG hat allein das Langzitat gekürzt (Rz 6) und den Bezug auf die innerstaatliche Verordnungsermächtigung beibehalten. Der Gesetzgeber hat daher an dieser Grundlage festgehalten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Ablehnungsbeschluss in einer Verwaltungsstrafsache; zu § 36 selbst besteht keine Rechtsprechung; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so sind jedenfalls Ort und Zeit der tatsächlich durchgeführten Kontrolle festzustellen (Rz 62).
4. Anwendbarkeit des § 36a bis zum 30.09.2026
Ob § 36a nach dem 12.06.2026 bis zum 30.09.2026 noch anzuwenden ist, ist strittig.
§ 36a ist nach dem 12.06.2026 nicht mehr anzuwenden. § 75 Abs 38 und 39 ordnet für die übergeleiteten Verfahren eine eigene Hemmung an; für eine zweite Hemmung nach § 36a bleibt kein Raum. Die Verordnung BGBl II 127/2025 war zudem mit Ablauf des 03.07.2026 außer Kraft getreten (Rz 86).
Dagegen lässt sich einwenden, § 36a sei bis zum 30.09.2026 anzuwenden. § 36a tritt nach § 73 Abs 27 erst mit Ablauf des 30.09.2026 außer Kraft; der Gesetzgeber habe ihn im AMPAG bewusst nicht aufgehoben, und § 75 Abs 38 AsylG 2005 führe die Verfahren nach § 35 aF fort, sodass § 36a einen Anwendungsbereich behalte. Abs 1a zweiter Satz ordne für Zeiträume ohne Grenzkontrollen ausdrücklich die ausschließliche Anwendung des § 36a an, und § 73 Abs 27 lasse § 36a samt Überschrift bis zum Ablauf des 30.09.2026 bestehen; eine Norm, welche das Gesetz selbst befristet in Kraft belasse, sei bis dahin anzuwenden.
Dem Einwand ist zu widersprechen, und dem Bundesverwaltungsgericht, welches die Anwendung verneint hat, weil § 36a sich „auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht“ (BVwG 07.07.2026, W185 2340509-1), ist beizupflichten: § 75 Abs 38 und 39 ordnet für die übergeleiteten Verfahren eine eigene Hemmung an; für eine zweite Hemmung nach § 36a bleibt kein Raum. Dass § 73 Abs 27 den § 36a bis zum Ablauf des 30.09.2026 in Kraft belässt, steht dem nicht entgegen: Die befristete Geltung belässt ihm einen Anwendungsbereich für die vor dem 12.06.2026 liegenden Hemmungszeiträume in Altverfahren, etwa in der Fristenrechnung (§ 36a Rz 58, 70); für die Zeit ab dem 12.06.2026 geht § 75 Abs 38 Z 1 als spätere und speziellere Regel für eben diese Verfahren vor. Die Verordnung BGBl II 127/2025 war zudem mit Ablauf des 03.07.2026 außer Kraft getreten. Seit 07.08.2026 ist § 46a NAG idF BGBl I 81/2026 in Kraft, und das Bundesverwaltungsgericht hält an der Behebung auch danach fest (§ 35 Rz 79). Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Näher § 36a Rz 65 bis 71 (Linie des Bundesverwaltungsgerichtes und Altverfahren).
Folge für die Vertretung. Hauptvorbringen ist, dass ein Bescheid nach § 36a Abs 3, über welchen nach dem 12.06.2026 entschieden wird, ersatzlos zu beheben ist, gleich ob er vor oder nach diesem Tag ergangen ist (BVwG 07.07.2026, W185 2340509-1, zu einem Bescheid vom 24.02.2026), weil § 36a ohne Bezugsnorm ist und für die übergeleiteten Verfahren § 75 Abs 38 und 39 die Hemmung abschließend regelt. Hilfsweise ist für den Fall, dass das Gericht § 36a bis zum 30.09.2026 anwendet, vorzutragen, dass § 36a nach Abs 1 und Abs 1a nur während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung nach § 36 anwendbar ist und BGBl II 127/2025 mit Ablauf des 03.07.2026 außer Kraft getreten ist (Rz 20); ein danach erlassener Bescheid entbehrt daher auch auf der Grundlage der Gegenposition der Rechtsgrundlage. Zugleich ist anzuregen, die Frage dem Verwaltungsgerichtshof im Wege der Revision zur Klärung vorzulegen.
M. Fallgruppen
Die Tabelle ist nach dem Prüfungsgang geordnet.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zurückweisung an der Binnengrenze nach § 40, keine geltende Verordnung | ohne Grundlage; Maßnahme rechtswidrig | Datum der Maßnahme; Geltung der Verordnung | Abs 1; Rz 59 |
| Maßnahme zwischen 04.07.2026 und 30.09.2026 unter Berufung auf BGBl II 127/2025 | Verordnung außer Kraft; im Übrigen aktivierte sie nur § 36a | Kundmachung, Außerkrafttreten | Rz 20, 55 |
| Verordnung gilt, an diesem Abschnitt wird nicht kontrolliert; bis 30.09.2026 auch: Kontrolle nur an bestimmten Abschnitten | Abschnitt nicht anwendbar; bis 30.09.2026 nur § 36a, auch am kontrollierten Abschnitt | Ort und Zeit der Kontrolle; GrekoG-Verordnung | Abs 1a; Rz 60 ff, 83 f |
| Schutzwunsch gegenüber einer Polizeistreife im Inland, Vorführung „zur Sicherung einer Zurückschiebung“ | Antrag nach Art 26 VerfVO gestellt; Recht auf Verbleib | Wortlaut der Äußerung; Organ | Rz 28, 31 |
| Zurückweisung in den Nachbarstaat ohne Überstellungsentscheidung | Art 16 Abs 1, Art 42 AMM-VO verletzt | Verfahrensgang; Fehlen einer Zuständigkeitsprüfung | Rz 32 |
| Rückkehr in den Nachbarstaat mit Gefahr der Kettenabschiebung | Behandlung des Antrags (§ 41 Abs 1) | Lage im Nachbarstaat; Art 3 EMRK | Rz 70 |
| Maßnahmenbeschwerde nach sieben Wochen | Fiktion des § 41 Abs 3; Unionsrechtswidrigkeit der Fiktion geltend machen, Antrag neu stellen | Zustellung, Kenntnis | § 7 Abs 4 VwGVG; Rz 33, 76 |
| Durchführungsbeschluss des Rates nach der Krisenbewältigungsverordnung liegt vor | Ausnahmen nur nach Kapitel IV jener Verordnung über § 17 Abs 7; keine Anwendung der §§ 38 bis 41 aus diesem Grund | Inhalt und Dauer des Beschlusses | Rz 35, 45 |
N. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste gilt für Maßnahmen und Bescheide, welche sich auf den 5. Abschnitt stützen.
- An welchem Tag wurde die Maßnahme gesetzt — vor oder nach dem 01.10.2026 (Rz 21 f)?
- Galt an diesem Tag eine Verordnung nach § 36? Fundstelle im BGBl II, Inkrafttreten, Verlängerungen, Außerkrafttreten (Rz 20, 56 f)?
- Bis 30.09.2026: Hat die Verordnung die angewandte Bestimmung ausdrücklich aktiviert (Rz 55)?
- Wurde an diesem Abschnitt der Binnengrenze im Zeitpunkt der Maßnahme kontrolliert; besteht eine Verordnung nach § 10 Abs 2 GrekoG (Rz 60 ff, 83 f)? Bis 30.09.2026: Wurde nur an bestimmten Abschnitten kontrolliert, ist ausschließlich § 36a anwendbar, auch am kontrollierten Abschnitt (Abs 1a zweiter Satz; Rz 63).
- Wurde der Schutzwunsch gegenüber einer Behörde nach Art 4 Abs 2 VerfVO geäußert — dann ist der Antrag gestellt (Rz 28, 31)?
- Stützt sich die Maßnahme auf § 39 oder § 40 Abs 1, obwohl Art 10 VerfVO das Recht auf Verbleib ab der Stellung gewährt (Rz 30)?
- Wurde in einen anderen Mitgliedstaat zurückgewiesen, ohne Zuständigkeitsverfahren und Überstellungsentscheidung (Rz 32)?
- Wurden § 40 Abs 2 (Art 8 EMRK, Kindeswohl) und § 41 Abs 1 (Art 2, 3 und 8 EMRK) vor dem Vollzug geprüft (Rz 69 f)?
- Liegt ein Durchführungsbeschluss des Rates vor; wenn ja, deckt er die Maßnahme (Rz 35)?
- Ist die sechswöchige Frist der Maßnahmenbeschwerde gewahrt (Rz 75 f)?
O. Schriftsatzbausteine
Maßnahmenbeschwerde — Anwendungsvorrang der Verfahrensverordnung.
Der Beschwerdeführer hat am [...] gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Grenzübergangsstelle [...] persönlich den Wunsch geäußert, internationalen Schutz zu erhalten. Damit gilt der Antrag nach Art 26 Abs 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 als gestellt; der Beschwerdeführer ist Antragsteller im Sinne des Art 3 Z 13 leg cit und berechtigt, im Hoheitsgebiet zu verbleiben, „bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat“ (Art 10 Abs 1 leg cit). § 39 AsylG 2005, welcher das Recht auf Verbleib „Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung“ erst mit der Einreichung entstehen lässt, und der darauf aufbauende § 40 Abs 1 AsylG 2005 haben wegen des Anwendungsvorrangs unangewendet zu bleiben; eine Ermächtigung zur Abweichung enthält die Verfahrensverordnung nicht. Überdies hat Österreich einen an der Grenze gestellten Antrag zu prüfen (Art 16 Abs 1 der Verordnung (EU) 2024/1351); eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ist nur auf Grund einer Überstellungsentscheidung zulässig (Art 42 leg cit). Die Zurückweisung ist daher rechtswidrig. Hilfsweise wird angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob Art 10 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Art 16 der Verordnung (EU) 2024/1351 im Licht des Art 72 AEUV einer nationalen Regelung wie §§ 39 bis 41 AsylG 2005 entgegenstehen.
Keine geltende oder keine einschlägige Verordnung.
Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung auf § 40 AsylG 2005. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts sind aber nur während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung nach § 36 Abs 1 AsylG 2005 anzuwenden. Die Verordnung BGBl II 127/2025 ist mit Ablauf des 03.07.2026 außer Kraft getreten; eine andere Verordnung ist nicht kundgemacht. Selbst während ihrer Geltung hat sie nach ihrem § 2 ausschließlich § 36a AsylG 2005 für anwendbar erklärt; nach § 36 Abs 1a AsylG 2005 idF BGBl I 17/2025 finden nicht genannte Bestimmungen keine Anwendung.
Keine Binnengrenzkontrolle am Ort der Maßnahme.
Die Bestimmungen des 5. Abschnitts sind nur „während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 GrekoG)“ anzuwenden (§ 36 Abs 1 AsylG 2005). An dem Abschnitt der Binnengrenze, an welchem der Beschwerdeführer betreten wurde, bestand im maßgeblichen Zeitpunkt weder eine Verordnung nach § 10 Abs 2 GrekoG noch wurde dort kontrolliert. Feststellungen dazu enthält die Maßnahme nicht. Die Voraussetzungen der §§ 38 bis 41 AsylG 2005 lagen daher nicht vor.
Anregung eines Antrags auf Verordnungsprüfung.
Es wird angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Verordnung BGBl II [...] als gesetzwidrig zu beantragen. Die Verordnung wurde nach Ablauf der Höchstdauer des § 36 Abs 3 AsylG 2005 auf dieselbe Gefährdungslage gestützt wie die vorangegangene Verordnung BGBl II [...]; eine neue oder wesentlich veränderte Lage legt die Begründung gegenüber dem Hauptausschuss nicht dar. Es wird beantragt, die Begründung nach § 36 Abs 2 AsylG 2005 beizuschaffen.
P. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 12 (Aufhebung des Rechts auf Verbleib; § 12 Rz 2, 27), § 17 (Stellung, Registrierung, Einreichung; Krisenbewältigung in Abs 7; § 17 Rz 31, 33, 35, 85 f), § 31 (Asylverfahren an der Grenze; § 31 Rz 1), § 36a, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 72 Z 6 (Vollziehung), § 73 Abs 27 und 28 (Inkrafttreten), § 75 Abs 38 bis 41 (Überleitung der Verfahren nach § 35 aF; Übergangsrecht Rz 62 ff).
Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung nach Art 8 EMRK; § 9 BFA-VG Rz 37 ff). Im FPG: § 9 Abs 1 (Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte), § 41 (Hinderung an der Einreise und Zurückweisung), § 45 (Zurückschiebung). Sonstiges: § 10 Abs 2 GrekoG, §§ 17 und 18 BHG 2013, § 7 Abs 4 VwGVG, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, Art 139 B-VG; Verordnung BGBl II 127/2025 idF BGBl II 310/2025.
Unionsrecht: Art 3 Z 13, Art 4, Art 10, Art 26 bis 28, Art 38 VO (EU) 2024/1348; Art 16, Art 42, Art 43 VO (EU) 2024/1351; Art 1 bis 5, Art 10 VO (EU) 2024/1359; Art 72 AEUV; Art 23a und Art 25 Schengener Grenzkodex (konsolidierte Fassung vom 12.10.2025).
Q. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617 RS 2 — zu § 36 Abs 4 aF (anderer Regelungsgegenstand); Rz 11.
- VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0303 — Vorabentscheidungsersuchen; Entwurf der Feststellungsverordnung 2016 unter Berufung auf Art 72 AEUV; Rz 12, 37, 42, 78.
- VwGH 20.09.2017, Ra 2016/19/0303 RS 3 — außergewöhnlich hohe Zahl von Ankünften ohne Einfluss auf die Anwendung der Dublin III-VO (unter Berufung auf EuGH C-490/16); Rz 41.
- VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 12 — persönliche Antragstellung; § 38 als systematisches Argument; Rz 31.
VfGH.
- Keine Entscheidung zu § 36 idF BGBl I 24/2016 oder BGBl I 17/2025 und zur Verordnung BGBl II 127/2025 im RIS.
- VfGH 03.10.2024, E1192/2023 — Ablehnungsbeschluss; Verordnung nach § 10 Abs 2 GrekoG (BGBl II 457/2021) löst eine Grenzkontrollpflicht nach § 11 Abs 1 GrekoG aus; Rz 84.
EuGH.
- EuGH 16.11.2021, C-821/19, Kommission/Ungarn, Rn 33 — abschließende Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe; Rz 33.
- EuGH 16.11.2021, C-821/19, Kommission/Ungarn, Rn 80 — effektiver Zugang ab der Stellung des Antrags; Rz 34.
- EuGH 17.12.2020, C-808/18, Kommission/Ungarn, Rn 215, 216, 221, 225 — enge Auslegung des Art 72 AEUV, Nachweislast des Mitgliedstaats; Rz 37, 42.
- EuGH 26.07.2017, C-490/16, A.S., Rn 40 — außergewöhnlich hohe Zahl von Ankünften ohne Einfluss auf Auslegung und Anwendung des Art 13 Dublin III-VO; übernommen in VwGH 20.09.2017, Ra 2016/19/0303 RS 3; Rz 41.
- EuGH 19.03.2019, C-444/17, Arib, Rn 67 — Rückführungsrichtlinie an der Binnengrenze trotz wiedereingeführter Kontrollen; Rz 65.
- EuGH 30.06.2022, C-72/22 PPU, Valstybės sienos apsaugos tarnyba, Rn 70, 71, 72, 92 — Art 72 AEUV trägt keine allgemeine Abweichung wegen massiven Zustroms; Rz 37, 38, 43, 78, 80.
- EuGH 22.06.2023, C-823/21, Kommission/Ungarn, Rn 66 bis 68 — enge Auslegung des Art 72 AEUV, Nachweislast des Mitgliedstaats; Rz 37, 42.
- EuGH 21.09.2023, C-143/22, ADDE, Rn 46 — Einreiseverweigerung bei wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen nur unter Anwendung der Rückführungsrichtlinie; Rz 65.
BVwG.
- BVwG 20.01.2026, W232 2331266-1 — Feststellung nach § 36a Abs 2; Rz 24.
- BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1 — Geltung der Verordnung BGBl II 127/2025 im Entscheidungszeitpunkt; § 36a Abs 4; Rz 24.
- BVwG 07.07.2026, W185 2340509-1 — § 36a nach Entfall des § 35 ohne Bezugsnorm; ersatzlose Behebung; Rz 23, 86.
Materialien und Rechtsakte.
- BGBl I 24/2016 — Einfügung des 5. Abschnitts in der heutigen Gestalt; Rz 11.
- BGBl I 17/2025 — Abs 1a, Abs 2 idF bis 30.09.2026, § 36a; § 73 Abs 27; Rz 13.
- BGBl II 127/2025 idF BGBl II 310/2025 — einzige im RIS nachgewiesene Verordnung nach § 36; Rz 5, 20, 53, 55.
- BGBl I 39/2026 (AMPAG), Art 1 Z 100 bis 105 und Z 140 — Änderungen der §§ 36, 38 bis 41 und 72; Rz 6, 8, 50.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 36 Abs 1 — Abweichung vom kundgemachten Text; Kürzung des Langzitats des GrekoG; Rz 7, 66, 83 f.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 39, zu § 40 Abs 1, zu § 41 Abs 2 und 3 — Terminologie; Rz 8 bis 10.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 2 FPG und zu § 9 Abs 1 FPG — Art 23a SGK; Maßnahmenbeschwerde gegen die Zurückweisung; Rz 64, 75.
- RV 444 BlgNR 28. GP, Textgegenüberstellung zu § 36 — „Asylverfahren an der Grenze (3. Abschnitt)“; Rz 7.