Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 2 AsylG 2005 – „Begriffsbestimmungen“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 2 Gesetzestext

Abs 1 idF BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 42 AMPAG), Abs 5 angefügt durch Art 1 Z 43 AMPAG, beide in Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28 AsylG 2005). Abs 2 bis 4 durch das AMPAG nicht geändert. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2. die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;

3. das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;

4. das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;

5. der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 171/2013;

6. die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.5.2024;

7. die Krisenbewältigungsverordnung: die Verordnung (EU) Nr. 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1359 vom 22.05.2024;

8. die Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;

9. die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;

10. die Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024;

11. die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004;

12. ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 5) ist;

13. ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

14. ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz;

15. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

16. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

17. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

18. EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z 13) ist;

19. eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.

20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz auf Regionaldirektionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Bezug nimmt (§ 2 Abs. 2 des BFA-Einrichtungsgesetzes – BFA-G, BGBl. I Nr.87/2012), bezieht es sich auch auf deren Außenstellen.

A. Kernaussage

1

§ 2 ist seit 12.06.2026 ein Rumpf. Die tragenden Begriffe des Asylverfahrens — Antrag, Asylwerber, Status, Herkunftsstaat, Verfolgung, Familienangehöriger, Folgeantrag — sind gestrichen; an ihre Stelle treten unmittelbar Art 3 der Verfahrensverordnung, Art 3 der Statusverordnung und Art 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Geblieben sind Kurzbezeichnungen der Rechtsquellen, die Staaten- und Personenbegriffe des Fremdenrechts (Fremder, Drittstaatsangehöriger, begünstigter Drittstaatsangehöriger, EWR-Bürger) und die nationalen Hilfsbegriffe der Abs 2 bis 5.

2

Wer einen Begriff des AsylG 2005 prüft, fragt daher zuerst, ob er in § 2 steht. Steht er dort nicht, gilt der Begriff jener Verordnung, deren Tatbestand die nationale Bestimmung ausführt; steht er dort, gilt er für die nationalen Anordnungen, nicht aber als Beschränkung eines Tatbestandes, welchen die Verordnung selbst regelt (Rz 23, 38 bis 40).

3

Der praktisch folgenreichste Wechsel ist jener vom Asylwerber zum Antragsteller: Der Asylwerber begann mit der Einbringung (§ 2 Abs 1 Z 14 aF), der Antragsteller beginnt mit der Stellung und bleibt es bis zur endgültigen Entscheidung (Art 3 Z 13, Z 8 VerfVO) — auch nach einer Überstellungsentscheidung (Rz 49 bis 58, 93 bis 96).

4

In Asylverfahren über Anträge, welche vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, gilt § 2 in der Fassung BGBl I 145/2020 fort, also auch der Asylwerber nach Z 14 aF (Übergangsrecht Rz 7 ff); die dazu ergangene Judikatur trägt dort unverändert. Für den Familienangehörigen nach Z 22 aF gilt richtigerweise dasselbe, überlagert durch Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO; das Bundesverwaltungsgericht wendet dagegen § 34 nF iVm Art 3 Z 9 StatusVO an. Die Frage ist Streitfrage in § 34 (§ 34 Rz 123 bis 129; Rz 60).

5

Werkweit tragend ist § 2 Abs 1 Z 16: EWR-Bürger und Schweizer Bürger sind keine Drittstaatsangehörigen. Das schließt sie von den Aufenthaltstiteln des 7. Hauptstückes und vom Familienverfahren aus. Der Unionsbegriff nimmt sie ebenso aus (Art 2 Z 1 AMM-VO iVm Art 2 Nr 5 lit b SGK); ihr Antrag ist daher kein Antrag iSd Art 3 Z 12 VerfVO (Rz 34 bis 40, 97 bis 100).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Das AMPAG hat § 2 Abs 1 zur Gänze neu gefasst (Art 1 Z 42) und Abs 5 angefügt (Art 1 Z 43). Abs 2 bis 4 sind unverändert. Der Abänderungsantrag im Plenum betrifft § 2 nicht.

7

Die Übersicht ordnet die Ziffern der Vorfassung (BGBl I 145/2020) ihren Nachfolgern zu.

VorfassungGeltende Fassungan die Stelle tritt
Z 1 bis 3, 5, 6, 10Z 1 bis 5, 11GFK, EMRK, Protokolle Nr 6 und 13, EU-Vertrag, Grundversorgungsvereinbarung
Z 4 (Protokoll Nr 11), Z 7 (Dublin-Übereinkommen)entfallen—
Z 8 (Dublin-VO), Z 9 (Statusrichtlinie)Z 6, Z 8AMM-VO, StatusVO; neu Z 7 (KrisenVO), Z 9 (VerfVO), Z 10 (GrenzRückfVO)
Z 11, 12 (Verfolgung, Verfolgungsgrund)entfallenArt 9, 10 StatusVO (§ 3 Rz 8)
Z 13 (Antrag), Z 14 (Asylwerber)entfallenArt 3 Z 12 und 13 VerfVO
Z 15, 16 (Status)entfallenArt 3 Z 1 bis 3 StatusVO
Z 17 (Herkunftsstaat)entfallenArt 3 Z 13 StatusVO
Z 18 bis 21, 20a bis 20cZ 12 bis 18wortgleich, Verweise angepasst
Z 22 (Familienangehöriger)entfallenArt 3 Z 9 StatusVO (§ 34 Abs 5), Art 2 Z 8 AMM-VO
Z 23 (Folgeantrag)entfallenArt 3 Z 19 VerfVO; für §§ 56, 57 § 58 Abs 10
Z 24 (Zivilperson), Z 25 (Untersuchungsmethodik)entfallenArt 15 lit c StatusVO undefiniert; § 2 Abs 1 Z 23 NAG
Z 26, 27Z 19, 20Z 20 um die Überstellungsentscheidung ergänzt
—Abs 5Außenstellen
8

Die Materialien. Die Erläuterungen nennen eine Verweisanpassung („neue Z 18“), eine Ergänzung („neue Z 20“) und die Anpassung der Rechtsquellen („neue Z 5 bis 10“). Zum Entfall: „Zudem haben jene Legaldefinitionen, die sich nunmehr auch in den Rechtsakten des Asyl- und Migrationspaktes finden (vormalige Z 11 bis 17, 22 bis 25) oder, soweit sie nur im AsylG 2005 enthalten sind, im Hinblick auf die dort vorzunehmenden Anpassungen und Streichungen ins Leere gehen würden (vormalige Z 24 und 25), zu entfallen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 2). Grund ist das Normwiederholungsverbot samt terminologischer Anpassung, etwa „„Antragsteller“ statt „Asylwerber“ gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil).

9

Wo die Materialien ungenau sind. Sie nennen Z 24 und 25 aF in beiden Gruppen; keiner der beiden Begriffe ist im Pakt definiert (Rz 78). Zum Entfall der Z 4 aF (Protokoll Nr 11) und der Z 7 aF (Dublin-Übereinkommen) schweigen sie. Die Erläuterungen zu § 1 verweisen auf „die Legaldefinition in der (nunmehrigen) Z 21 des § 2 Abs. 1“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 1); im kundgemachten Text steht die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Z 20. Maßgebend ist der Text.

10

Redaktionelles. Z 6 nennt die AMM-VO eine Verordnung „zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1147“; der Titel im Amtsblatt lautet „(EU) 2021/1147“. Z 10 übernimmt den Titel der Grenzrückführungsverordnung vor ihrer Berichtigung. Beides ist unschädlich, weil Nummer und Amtsblatt die Verordnung eindeutig bestimmen.

11

Was gleich blieb — Fremder, Drittstaatsangehöriger, begünstigter Drittstaatsangehöriger, Staatenbegriffe, Patenschaftserklärung, Abs 2 bis 4 —, trägt die dazu ergangene Judikatur fort.

12

Was nicht mehr trägt. Die Judikatur zu Z 13 bis 17, 22 und 23 aF trägt in Neuverfahren nur, soweit der Unionsbegriff denselben Inhalt hat: beim Herkunftsstaat weitgehend (Rz 77), beim Folgeantrag teilweise (Rz 68 bis 74), beim Asylwerber nicht (Rz 49 bis 54), beim Familienangehörigen nur in einzelnen Fallgruppen (§ 34 Rz 7 f, 36 bis 57).

13

Die Vorgeschichte der Z 22 aF. Der Verfassungsgerichtshof hob § 2 Abs 1 Z 22 idF BGBl I 56/2018 mit Ablauf des 30.06.2021 auf, weil sie die Ableitung vom gesetzlichen Vertreter auf das Kind trotz Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnisses ausschloss: „Damit erweist sich die Regelung als in sich unsachlich.“ (VfGH 26.06.2020, G298/2019 ua; Anlassfall VfGH 27.06.2020, E698/2019). Bis dahin war sie auf Nicht-Anlassfälle anzuwenden (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0332 RS 4). BGBl I 145/2020 fasste Z 22 ab 24.12.2020 neu (lit a bis d); diese Fassung galt bis 11.06.2026.

C. Prüfschema

14

Das Schema ist für eine Begriffsbestimmung ein Auslegungsschema; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Wurde der Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 eingebracht bzw eingereicht?16 bis 18Neuer Begriff auf Altverfahren angewendet oder umgekehrt
2Steht der Begriff in § 2 nF?7Z 13, 14, 17, 22 oder 23 aF als geltend zitiert
3Wenn nein: Welche Verordnung regelt den Tatbestand, den die Bestimmung ausführt?21 bis 23Begriff der falschen Verordnung (StatusVO statt AMM-VO beim Familienangehörigen)
4Wenn ja: Beschränkt der nationale Begriff einen Tatbestand der Verordnung?23, 38 bis 40Nationale Definition verengt den unionsrechtlichen Anwendungsbereich
5Gilt der Begriff auch im BFA-VG oder FPG?25, 48§ 2 AsylG 2005 statt § 2 Abs 4 FPG herangezogen (begünstigter Drittstaatsangehöriger)
6Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?57, 66Minderjährigkeit oder Antragstellereigenschaft zum falschen Zeitpunkt geprüft
7Verweist ein anderes Gesetz auf eine weggefallene Ziffer?79Verweis auf § 2 Abs 1 Z 14 bis 16 aF wörtlich gelesen

D. Gliederung

15

Nach Übergangsrecht (E), Unionsrechtsbefund (F) und Zweck (G) folgen die Begriffe nach ihrer praktischen Bedeutung (H bis P), dann die Streitfragen (Q). Wo ein Begriff in einer anderen Einheit entscheidet, wird mit Randziffer verwiesen: der Familienangehörige in § 34 (§ 34 Rz 36 bis 57), das Übergangsrecht in der Einheit Übergangsrecht, der unbegleitete Minderjährige in § 10 BFA-VG (§ 10 BFA-VG Rz 19, 45, 97 bis 100), der begünstigte Drittstaatsangehörige des § 54 Abs 5 in § 54 (§ 54 Rz 93 bis 96).

E. Welche Fassung gilt

16

Die Übersicht ordnet die Fassungen den Verfahren zu.

Verfahrenmaßgebende Fassung des § 2Folge
Asylverfahren, Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht; Aberkennung vor dem Stichtag eingeleitetBGBl I 145/2020 (§ 75 Abs 32); Verfolgung, Verfolgungsgründe und Herkunftsland jedoch nach Art 3 Z 13, Art 9 und 10 StatusVO (Maßgabe des § 75 Abs 32; Übergangsrecht Rz 14 bis 19)Asylwerber (Z 14 aF), Familienangehöriger (Z 22 aF; strittig, Rz 4, 60), Folgeantrag (Z 23 aF)
Asylverfahren, Antrag ab 12.06.2026 eingereichtBGBl I 39/2026Unionsbegriffe
7. Hauptstück, Maßnahmen nach dem FPGFassung im EntscheidungszeitpunktZ 15 bis 19 nF wortgleich mit der Vorfassung (Verweis in Z 18 angepasst); Z 20 nF um die Überstellungsentscheidung ergänzt (Rz 7, 81)
17

Das Übergangsrecht führt die Einheit Übergangsrecht (Übergangsrecht Rz 7 bis 10 zur Anknüpfung an die Einbringung, Rz 13 bis 16 zur materiellen Geltung der Statusverordnung, Rz 55 bis 57 zur Statusumstellung). Für § 2 folgt daraus: Verfolgung, Verfolgungsgründe und Herkunftsland bestimmen sich auch im Altverfahren nach Art 9 und 10 sowie Art 3 Z 13 StatusVO, weil § 75 Abs 32 die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Statusverordnung unterstellt; Z 11, 12 und 17 aF sind dafür nicht mehr heranzuziehen. Im Übrigen ist in einem Altverfahren nach dem 12.06.2026 weiter vom Asylwerber nach Z 14 aF die Rede, und der Familienbegriff des § 34 aF ist jener der Z 22 aF (§ 34 Rz 126); das Bundesverwaltungsgericht wendet dagegen § 34 nF iVm Art 3 Z 9 StatusVO an (§ 34 Rz 124; Rz 4, 60).

18

Abs 4 gilt für Sachverhalte ab 01.09.2018; für Taten davor ist er nicht anzuwenden (VfGH 21.09.2020, G172/2020; Rz 86).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

19

§ 2 wiederholt kein Unionsrecht mehr; das war der Zweck der Neufassung (Rz 8). Zu prüfen ist, ob die verbliebenen Begriffe Tatbestände der Verordnungen verändern und ob die gestrichenen Lücken hinterlassen.

20

Das Ergebnis:

Bestimmungunionsrechtliche RegelungErgebnis
Abs 1 Z 1 bis 13, 15, 18keine Definition in VerfVO und StatusVOzulässige Ausführung — Kurzbezeichnungen und nationale Begriffe
Abs 1 Z 14 (Drittstaat)Art 57 bis 59 VerfVO mit unionsrechtlichem Drittstaatsbegriffinhaltliche Abweichung, soweit Z 14 in § 4 Abs 1 Z 1 die Konzepte verengte; durch Auslegung aufzulösen (Rz 39)
Abs 1 Z 16 (Drittstaatsangehöriger)Art 2 Z 1 AMM-VO iVm Art 2 Nr 5 und 6 SGK; Art 2 Abs 1 lit f Eurodac-VOzulässige Ausführung — Art 2 Z 1 AMM-VO iVm Art 2 Nr 5 SGK nimmt dieselben Personen aus und darüber hinaus die Angehörigen von Unionsbürgern nach der RL 2004/38/EG; Z 16 reicht daher weiter als der Unionsbegriff, nicht enger (Rz 36 bis 40, 97 bis 100)
Abs 1 Z 17RL 2004/38/EGzulässige Ausführung — enger als § 2 Abs 4 Z 11 FPG, unbedenklich (Rz 48)
Abs 1 Z 19, 20; Abs 2, 5Art 42 AMM-VO; Art 3 Z 10 VerfVOzulässige Ausführung
Abs 3 und 4Art 14, Art 19 StatusVO unberührtzulässige Ausführung — nationale Priorisierung und Verfestigungsschutz
Entfall Z 11 bis 17, 22, 23 aFArt 3 VerfVO, StatusVO; Art 2 AMM-VOzulässige Ausführung — Normwiederholungsverbot gewahrt
Nationale Normen mit gestrichenen Begriffen (§ 3 Abs 2, § 12, § 18, § 58)UnionsbegriffeRegelungslücke, durch den Unionsbegriff zu schließen (Rz 23)
21

Die maßgebende Verordnung. Die Verordnungen definieren dieselben Wörter verschieden: den Familienangehörigen Art 2 Z 8 AMM-VO, Art 3 Z 9 StatusVO und Art 2 Z 3 AufnahmeRL (Rz 63), den Drittstaatsangehörigen nur AMM-VO und Eurodac-VO (Rz 36). Maßgebend ist die Verordnung, deren Tatbestand angewendet wird: für die Zuständigkeit die AMM-VO, für das Verfahren die VerfVO, für Zuerkennung und Familienerstreckung die StatusVO, für die Aufnahme die Aufnahmerichtlinie.

22

Die Definitionen gelten „für die Zwecke dieser Verordnung“ (Art 3 VerfVO, Art 3 StatusVO). Verwendet eine nationale Bestimmung einen solchen Begriff, ist das eine Übernahme, keine Anwendung der Verordnung; ausdrücklich geschieht das in § 34 Abs 5 („Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9“).

23

Die Regel. Erstens: Ein gestrichener Begriff ist im Sinn der Verordnung zu lesen, deren Tatbestand die nationale Bestimmung ausführt; eine Rückkehr zur alten Legaldefinition scheidet aus. Zweitens: Ein Begriff des § 2 nF gilt für nationale Rechtsfolgen, kann aber den Anwendungsbereich einer unmittelbar geltenden Verordnungsbestimmung nicht verengen. Beides ist eigene Ableitung aus dem Anwendungsvorrang; Rechtsprechung dazu besteht nicht.

G. Zweck und Grenzen

24

Zweck. § 2 ist Hilfsnorm: Er ordnet keine Rechtsfolge an, sondern bestimmt den Tatbestand anderer Bestimmungen. Wer einen Begriff rügt, rügt die Anwendung der Bestimmung, in welcher er entscheidet.

25

Reichweite. Das BFA-VG übernimmt „§ 2 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Abs. 2 AsylG 2005“ (§ 2 Abs 2 Z 1 BFA-VG), für den begünstigten Drittstaatsangehörigen aber § 2 Abs 4 Z 11 FPG (§ 2 Abs 2 Z 3 BFA-VG). Schon zur Vorfassung bestimmte der Verwaltungsgerichtshof den Drittstaatsangehörigen des BFA-VG so, „also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014)“ (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 RS 1).

26

Grenze: Die Legaldefinition bindet nicht stets. „Ein im Rahmen von Begriffsbestimmungen festgelegtes Verständnis eines Terminus zwingt nicht in jedem Fall dazu, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen“ (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 3). Die Abweichung verlangt einen systematischen oder teleologischen Grund, nicht bloß ein günstigeres Ergebnis.

27

Grenze: kein Vorrang vor dem Unionsrecht. § 2 kann Unionsbegriffe für nationale Anordnungen übernehmen (§ 34 Abs 5) oder eigene Begriffe für nationale Rechtsfolgen bilden (Z 16, 17), aber keinen Verordnungstatbestand abändern (Rz 23).

H. Die Rechtsquellen — Abs 1 Z 1 bis 11

28

Z 1 bis 11 sind Kurzbezeichnungen ohne materielle Aussage. Die Angabe des Amtsblattes ist Fundstelle, nicht Fassungsbestimmung: Die Verordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung, die Verfahrensverordnung also samt dem vorgezogenen Stichtag des Art 79 Abs 2 (Übergangsrecht Rz 24).

29

Das Protokoll Nr 11 ist entfallen, weil kein Tatbestand mehr darauf verweist. Der Titel der Grundversorgungsvereinbarung (Z 11) nennt weiter „Asylwerber“; das ist Zitat, keine Begriffsbestimmung.

I. Staaten und Personen — Abs 1 Z 12 bis 16 und 18

30

Mitgliedstaat (Z 12) ist jede Vertragspartei des EU-Vertrages; der Begriff trägt § 19 Abs 1 BFA-VG (§ 19 BFA-VG Rz 32). Schon zur Vorfassung galt Lettland „als Vertragspartei des EU-Vertrages (§ 2 Abs. 1 Z 18 Asylgesetz 2005) somit als sicherer Herkunftsstaat“ (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/20/0388 RS 1). Ob ein Mitgliedstaat an einen Rechtsakt des Paktes gebunden ist, bestimmt der Rechtsakt.

31

EWR-Staat, EWR-Bürger, Drittstaat (Z 13, 14, 18). Unionsbürger sind stets EWR-Bürger; die Schweiz ist nicht EWR-Staat und wird eigens genannt. Drittstaat ist jeder Staat außer den EWR-Staaten und der Schweiz; Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz sind nach nationalem Recht keine Drittstaaten, nach der Verfahrensverordnung aber Staaten außerhalb der Union (Rz 39).

32

Fremder (Z 15) ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Die Definition ist wortgleich mit Z 20a aF: „Entscheidend für die Qualifikation als Fremder im Sinne des AsylG 2005 ist demnach allein das Nichtvorligen der österreichischen Staatsbürgerschaft“ (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0532 RS 1). Der Doppelstaater mit österreichischer Staatsbürgerschaft ist daher nicht Fremder; das AsylG 2005 gilt für ihn nicht.

33

Der Doppelstaater mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats ist EWR-Bürger und damit nicht Drittstaatsangehöriger; für seinen Antrag gilt § 6 (§ 6 Rz 24 bis 28).

34

Drittstaatsangehöriger (Z 16) ist „ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist“. Erfasst sind Staatenlose, weil sie Fremde und nicht EWR-Bürger sind. Erfasst sind auch begünstigte Drittstaatsangehörige; Z 17 ist Unterfall der Z 16, nicht ihr Gegenbegriff.

35

Wo Z 16 entscheidet. Der Begriff trägt den persönlichen Anwendungsbereich des 7. Hauptstückes (§§ 54 bis 61), die Familienangehörigkeit nach § 34 Abs 5 — womit EWR-Bürger und Schweizer Bürger wie nach § 34 Abs 6 Z 1 aF vom Familienverfahren ausgeschlossen sind (§ 34 Rz 38) —, § 4 Abs 1 und § 15b. Im BFA-VG gilt er über § 2 Abs 2 Z 1 BFA-VG (Rz 25).

36

Die Unionsbegriffe weichen ab. Die Verfahrensverordnung und die Statusverordnung definieren den Drittstaatsangehörigen nicht; sie sprechen vom „Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen“. Die AMM-VO definiert ihn als Person, „die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlament und des Rates […] hat“ (Art 2 Z 1 AMM-VO). Die Eurodac-Verordnung nimmt Staatsangehörige jener Staaten aus, welche sich aufgrund eines Abkommens mit der Union an ihrer Anwendung beteiligen (Art 2 Abs 1 lit f Eurodac-VO).

37

Wen Art 2 Nr 5 SGK erfasst. „Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben“, sind nach Art 2 Nr 5 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex, SGK) zum einen „die Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind“, welche unter die RL 2004/38/EG fallen (lit a), zum anderen „Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist“ (lit b). Lit b erfasst die Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins und Norwegens (EWR-Abkommen) und der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen). Art 2 Nr 6 SGK bezeichnet als Drittstaatsangehörigen „jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht unter Nummer 5 des vorliegenden Artikels fällt“.

38

Die Regel. EWR-Bürger und Schweizer Bürger sind nach beiden Begriffen keine Drittstaatsangehörigen: nach Z 16 ausdrücklich, nach Art 2 Z 1 AMM-VO über Art 2 Nr 5 lit b SGK. Die Verfahrens- und die Statusverordnung, welche den Begriff nicht definieren, sind im selben Sinn zu lesen: Sie gelten nur für das Ersuchen „eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen“ (Art 3 Z 12 VerfVO; Art 2 Abs 1 StatusVO), und die AMM-VO und die Eurodac-Verordnung, welche dasselbe Verfahren begleiten, nehmen diese Personen ebenfalls aus. Enger als der Unionsbegriff ist Z 16 daher nicht; weiter reicht sie für die drittstaatsangehörigen Angehörigen von Unionsbürgern nach der RL 2004/38/EG (Art 2 Nr 5 lit a SGK), welche Z 16 erfasst (Rz 34). Für die nationalen Titel und für § 34 Abs 5 gilt Z 16, weil der Gesetzgeber dort eigene Rechtsfolgen anordnet (zulässige Ausführungsregelung). Eine Verengung des Art 38 VerfVO durch Z 16 (Rz 23) stellt sich daher nicht; zu fragen ist vielmehr, ob überhaupt ein Antrag iSd Art 3 Z 12 VerfVO vorliegt (Streitfrage Rz 97 bis 100).

39

Drittstaat in § 4 Abs 1 Z 1. Anders liegt es bei Z 14: Hier weicht der nationale Begriff vom Verordnungsbegriff ab, und die Abweichung ist nach Rz 23 aufzulösen. Unionsrechtlich sind Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz Drittstaaten im Sinn der Art 57 bis 59 VerfVO; § 4 Abs 1 Z 1 mit Z 14 gelesen schlösse sie als erste Asylstaaten oder sichere Drittstaaten aus. Nach Rz 23 kann Z 14 den Anwendungsbereich der Art 58 und 59 VerfVO nicht verengen. Eine Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2 wegen des in diesen Staaten zuerkannten Schutzes scheidet dagegen wegen des Anwendungsvorrangs des Art 38 Abs 1 lit c VerfVO aus; es bleiben allein Art 38 Abs 1 lit a und lit b VerfVO (§ 4 Rz 81 bis 84).

40

Werkweite Bedeutung. Die Frage ist werkweit tragend: Sie entscheidet in § 4, § 6, § 34 und im 7. Hauptstück. Die übrigen Einheiten verweisen hierher.

J. Der begünstigte Drittstaatsangehörige — Abs 1 Z 17

41

Die Merkmale. Begünstigt ist der Ehegatte, eingetragene Partner oder bestimmte Verwandte eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder Österreichers, welche das unionsrechtliche oder das auf dem Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz beruhende Aufenthaltsrecht „von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben“, sofern der Drittstaatsangehörige den Berechtigten begleitet oder ihm nachzieht.

42

Wo Z 17 entscheidet: allein in § 54 Abs 5 — kein Titel des 7. Hauptstückes, keine amtswegige Prüfung (§ 54 Rz 64 bis 69). Ob statt der Rückkehrentscheidung nur Ausweisung oder Aufenthaltsverbot in Betracht kommen, bestimmt das FPG nach seinem eigenen Begriff (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG; Rz 48; § 54 Rz 66; § 67 FPG Rz 38 bis 42).

43

Die Abweichung vom FPG. § 2 Abs 4 Z 11 FPG verlangt nur die Inanspruchnahme des Aufenthaltsrechts. Nach der Fassungsschiene im RIS enthielt das FPG die Wendung „von mehr als drei Monaten“ von 01.01.2010 (BGBl I 122/2009) bis 31.12.2013 und verlor sie mit BGBl I 68/2013; in das AsylG 2005 kam die Definition mit BGBl I 87/2012 im älteren Wortlaut und wurde nie angeglichen. Das AMPAG führt sie als Z 17 wortgleich fort; die Materialien schweigen.

44

Das BFA-VG hat die Entscheidung zwischen beiden Begriffen ausdrücklich getroffen: Es übernimmt aus § 2 AsylG 2005 die Z 16, nicht aber die Z 17, und für den begünstigten Drittstaatsangehörigen § 2 Abs 4 Z 11 FPG (§ 2 Abs 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG). Innerhalb des AsylG 2005 bleibt es bei Z 17.

45

Die Judikatur. Maßgebend ist nicht die Ehe allein, sondern „ob dieser EWR-Bürgerin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukam“ (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175 RS 1, zu § 2 Abs 1 Z 20c aF). Die Rechtsprechung zu § 54 Abs 5 verweist sonst durchwegs auf § 2 Abs 4 Z 11 FPG (§ 54 Rz 93).

46

Das Ergebnis führt § 54: Für § 54 Abs 5 gilt Z 17; in den ersten drei Monaten ist der Angehörige nach dem AsylG 2005 nicht begünstigt, nach dem FPG schon (§ 54 Rz 94 bis 96). Die Fassungsschiene zeigt eher ein Versäumnis der Angleichung als eine bewusste Unterscheidung; eine planwidrige Lücke ist bei einer 2026 wortgleich neu erlassenen Definition aber nicht anzunehmen.

47

Dauer oder Art des Aufenthaltsrechts. Die Wendung „Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten“ ist als zeitliche Schwelle zu lesen: Begünstigt ist erst, wer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht länger als drei Monate in Anspruch genommen hat. Dafür spricht die Verbindung mit „in Anspruch genommen haben“, welche einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang beschreibt. Dagegen lässt sich einwenden, die Wendung bezeichne nicht eine Dauer, sondern die Art des Aufenthaltsrechts, nämlich das Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nach Art 7 RL 2004/38/EG im Unterschied zum Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten nach Art 6; so spricht auch § 54 Abs 1 NAG vom Recht „zum Aufenthalt für mehr als drei Monate“. Begünstigt wäre danach auch, wer ein solches Aufenthaltsrecht schon vor Ablauf von drei Monaten in Anspruch nimmt, etwa mit einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG. Richtigerweise ist an der zeitlichen Lesart festzuhalten: Der Wortlaut trägt sie, und sie hält dem Angehörigen in den ersten drei Monaten den Weg zum Titel des 7. Hauptstückes offen, ohne ihm den Schutz des FPG vor der Rückkehrentscheidung zu nehmen (Rz 48); zwingend ist sie allerdings nicht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so kommt es darauf an, ob der Angehörige ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 RL 2004/38/EG in Anspruch genommen hat; ohne Aufenthaltskarte und ohne sonstige Berufung auf dieses Recht ist er auch danach nicht begünstigt, und § 54 Abs 5 hindert den Antrag nicht.

48

Unionsrecht und Praxis. Die engere Definition nimmt keine Rechte der Freizügigkeitsrichtlinie, sondern öffnet das 7. Hauptstück; der Schutz vor Aufenthaltsbeendigung folgt aus dem FPG (§ 67 FPG Rz 38 ff). Zu prüfen sind daher stets beide Definitionen: Z 17 für den Titel, § 2 Abs 4 Z 11 FPG für die Maßnahme. Festzustellen sind Beginn und Dauer der Inanspruchnahme und das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers im Entscheidungszeitpunkt, ferner, ob der Angehörige eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG beantragt oder erhalten hat (Rz 47).

K. Vom Asylwerber zum Antragsteller

49

Der Asylwerber der Vorfassung. Asylwerber war nach Z 14 aF „ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens“. „Demnach beginnt die Stellung eines Fremden als Asylwerber mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz“ (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415 RS 1); die bloße Stellung vermittelte „zwar noch nicht die Rechtsposition eines Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005“, zog aber bereits Rechtsfolgen nach sich (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 RS 1).

50

Die Eigenschaft endete mit jeder rechtskräftigen Erledigung, auch einer verfahrensrechtlichen: „Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der aufgrund der Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird somit das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen“ (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121 RS 2). Wer von einem Aberkennungsverfahren betroffen war, war nicht Asylwerber (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 2; VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415 RS 3).

51

Der Antragsteller. Seit 12.06.2026 ist Antragsteller ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, „der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist“ (Art 3 Z 13 VerfVO). Wortgleich definieren Art 3 Z 8 StatusVO und Art 2 Z 2 AufnahmeRL, sinngleich Art 2 Z 4 AMM-VO. Maßgebend ist die berichtigte Fassung; die unberichtigte deutsche Fassung sprach von einer „unanfechtbaren“ Entscheidung (§ 59 FPG Rz 50; § 80 FPG Rz 5).

52

Der Beginn liegt bei der Stellung, nicht mehr bei der Einbringung; Registrierung und Einreichung sind Verfahrensschritte ohne statusbegründende Wirkung (§ 17 Rz 7 bis 10).

53

Das Ende liegt bei der endgültigen Entscheidung (Art 3 Z 8 VerfVO): der Entscheidung über die Zuerkennung „einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, oder einer Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird“, sobald kein Rechtsbehelf nach Kapitel V mehr offensteht oder sie nach nationalem Recht endgültig ist, „unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der vorliegenden Verordnung zum Verbleib berechtigt ist“. In Österreich ist das die rechtskräftige Entscheidung; die außerordentliche Revision hemmt den Eintritt nicht (Auffassung des Verfassers).

54

Keine endgültige Entscheidung ist die Überstellungsentscheidung: Sie entscheidet über die Zuständigkeit, und das Zuständigkeitsverfahren ist nach Art 2 Z 5 AMM-VO nicht Teil der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“. Die Linie zu § 5 aF (Rz 50) trägt in Neuverfahren daher nicht (Streitfrage Rz 93 bis 96). Nicht Antragsteller ist dagegen, wie zur Vorfassung, der Schutzberechtigte im Entzugsverfahren.

55

Der Dublin-Altfall. Ergeht über einen vor dem 12.06.2026 gestellten Antrag eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO (Übergangsrecht Rz 25 bis 27), so trägt die Linie zu § 5 aF ebenfalls nicht. Das Zuständigkeitsverfahren unterliegt nicht § 75 Abs 32, sondern der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, welche nach ihrem Art 85 ab dem 12.06.2026 ohne Vorbehalt für anhängige Verfahren gilt (Übergangsrecht Rz 26, 27). Ihr Antragstellerbegriff endet erst mit der endgültigen Entscheidung (Art 2 Z 4 AMM-VO), und die Überstellungsentscheidung ist keine. Für die ab dem Stichtag für alle geltenden Bestimmungen ist Antragsteller auch, wer den Antrag vor dem Stichtag gestellt hat (Rz 90, 92). Dagegen lässt sich einwenden, im Altfall gelte Z 14 aF, und mit der rechtskräftigen Zuständigkeitsentscheidung sei das in Österreich geführte Verfahren abgeschlossen (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121 RS 2). Dem ist zu widersprechen: Z 14 aF gilt nach § 75 Abs 32 nur für das Asylverfahren selbst (Rz 92), und die Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO ist keine Zurückweisung nach § 5 aF; die Entscheidung von 2013 beruhte zudem auf einem nationalen Begriff neben dem unionsrechtlichen, welchen es nicht mehr gibt (Rz 96). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition oder ergeht im Altfall noch eine Zurückweisung nach § 5 Abs 1 aF (Übergangsrecht Rz 27), so sind für die Haft jedenfalls Art 44 AMM-VO und die Garantien der Aufnahmerichtlinie zu prüfen (Rz 96; § 76 FPG Rz 66 bis 70, 109), und gegen die Zurückweisung ist der Antrag auf Aussetzung nach Art 43 AMM-VO zu stellen (Übergangsrecht Rz 28).

56

Wo der Begriff entscheidet. Er trägt das Recht auf Verbleib (§ 12 Rz 13), die Wiedereinreise (§ 14 Rz 25), die Pflichten der §§ 15 bis 15d (§ 15b Rz 42), das Familienverfahren (§ 34 Rz 58) und im FPG Durchsetzbarkeit und Haft (§ 59 FPG Rz 50; § 80 FPG Rz 71). Der stehengebliebene Schlussteil des § 52a Abs 3 BFA-VG spricht noch vom „Asylwerber“ und verweist auf den aufgehobenen § 27a AsylG 2005: Art 4 Z 117 und 118 AMPAG haben den Absatz nur umbenannt und seine Z 2 bis 4 geändert, den Schlussteil aber nicht erfasst (§ 53 BFA-VG Rz 54, 55). Das ist ein Überbleibsel der Umstellung und als Antragsteller zu lesen; zum Verhältnis zu § 52a Abs 4 BFA-VG § 53 BFA-VG Rz 72, 73.

57

Zeitpunkt. Ob jemand Antragsteller ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Maßnahme, an welche die Bestimmung anknüpft. Für Anträge aus der Zeit vor dem 12.06.2026 ist zwischen dem Asylverfahren selbst, für welches Z 14 aF fortgilt, und den ab dem Stichtag für alle geltenden Bestimmungen zu unterscheiden (Streitfrage Rz 89 bis 92).

58

Werkweite Bedeutung. Beginn, Ende und Übergang der Antragstellereigenschaft berühren mehr als zehn Einheiten. Die übrigen Einheiten verweisen hierher; die Verfahrensschritte behandelt § 17.

L. Familienangehöriger, Minderjähriger, unbegleiteter Minderjähriger

59

Die Vorfassung. Z 22 aF idF BGBl I 145/2020 erfasste den Elternteil eines Minderjährigen (lit a), den Ehegatten oder eingetragenen Partner bei Bestand der Ehe vor der Einreise (lit b), das im Antragszeitpunkt minderjährige ledige Kind (lit c) und den gesetzlichen Vertreter sowie das vertretene Kind bei Bestand der Vertretung vor der Einreise (lit d). Die tragenden Rechtssätze: Das Kind muss, „um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein“ (VwGH 29.04.2019, Ra 2018/20/0031 RS 1); für die Eltern gilt der Entscheidungszeitpunkt (VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0162 RS 2); die Ehe muss geschlossen sein, „als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat“ (VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391 RS 1); „Geschwister sind vom Angehörigenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 überhaupt nicht erfasst.“ (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400 RS 1); die gesetzliche Vertretung muss vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden haben (VwGH 20.03.2024, Ra 2021/20/0069 RS 1).

60

Diese Linie trägt in Altverfahren fort, soweit § 34 aF anzuwenden ist; ob dort § 34 aF samt Z 22 aF oder § 34 nF gilt, ist Streitfrage in § 34 (§ 34 Rz 123 bis 129).

61

Die geltende Rechtslage. § 2 enthält keinen Familienbegriff mehr. § 34 Abs 5 verweist auf das Angehörigenverhältnis nach Art 3 Z 9 StatusVO; Inhalt und Grenzen führt § 34 (§ 34 Rz 36 bis 57). Das Bundesverwaltungsgericht wendet den Verweis an: Ein nachgeborenes Kind ist als Familienangehörige „ihres Vaters iSd Art. 3 Z 9 StatusVO anzusehen“ (BVwG 22.07.2026, W247 2346404-1), ebenso Kinder, welche nach der Zuerkennung an den Vater über § 35 aF eingereist sind (BVwG 10.08.2026, W136 2319754-1: „des Vaters iSd Art. 3 Z 9 StatusVO anzusehen“).

62

Zwei weitere Entscheidungen schärfen die Merkmale. Ein in Österreich nachgeborenes Kind fällt unter Art 3 Z 9 lit b StatusVO, wenn die Ehe der Eltern vor der Einreise bestand; die Kinder fallen „selbst dann unter den Begriff des Familienangehörigen - und damit in den Anwendungsbereich des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 -, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in Österreich geboren wurden“ (BVwG 28.09.2026, W218 2333554-1). Umgekehrt scheidet der Familienbegriff aus, wenn der Aufenthaltsbezug fehlt, „da die Begriffsbestimmung zu Familienangehörigen nach Art. 3 Z 9 StatusVO einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats voraussetzt“ (BVwG 09.09.2026, W182 2338342-1, wo die Bezugsperson in das Herkunftsland zurückgekehrt war). Das entspricht der Zeile Aufenthaltsbezug der Übersicht in Rz 63; ob § 34 Abs 2 neben Art 23 StatusVO anwendbar bleibt, führt § 34 (§ 34 Rz 107 bis 112; § 3 Rz 121).

63

Drei Familienbegriffe des Paktes. Die Übersicht stellt sie nebeneinander.

MerkmalArt 2 Z 8 AMM-VOArt 3 Z 9 StatusVOArt 2 Z 3 AufnahmeRLZ 22 aF
BezugspersonAntragstellerPerson mit internationalem Schutz (§ 34 Abs 5: auch Antragsteller)AntragstellerAsylwerber, Schutzberechtigter
Vorbestandvor Ankunft des Antragstellers oder des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaatsvor Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatenvor Ankunft des Antragstellersvor der Einreise (in das Bundesgebiet)
Kinderminderjährig, nicht verheiratetminderjährig oder volljährig abhängigminderjährig oder volljährig unterhaltsberechtigtim Antragszeitpunkt minderjährig, ledig
Eltern, Verantwortlichebeim minderjährigen Antragsteller oder Schutzberechtigtenbei minderjähriger Bezugsperson; „dies schließt erwachsene Geschwister ein“beim minderjährigen Antragsteller, „einschließlich erwachsener Geschwister“Elternteil; gesetzlicher Vertreter
Aufenthaltsbezugim Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatenim selben Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Antragim selben Mitgliedstaat während des Verfahrens—
64

Welcher Begriff wo gilt. Für die Zuständigkeit gilt Art 2 Z 8 AMM-VO, für das Familienverfahren Art 3 Z 9 StatusVO über § 34 Abs 5, für die Aufnahme Art 2 Z 3 AufnahmeRL. § 18 verpflichtet zur Suche nach den „Familienangehörigen“ eines unbegleiteten Minderjährigen, ohne den Begriff zu bestimmen; richtigerweise ist die weite Umschreibung der Aufnahmerichtlinie samt erwachsenen Geschwistern zugrunde zu legen, weil die Suche dem Kindeswohl dient (Auffassung des Verfassers). Der Familienangehörige des § 2 Abs 4 Z 12 FPG (Kernfamilie) ist ein eigener Begriff des FPG.

65

Minderjähriger ist, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat (Art 3 Z 6 VerfVO, Art 3 Z 10 StatusVO, Art 2 Z 10 AMM-VO). Ein nationaler Begriff besteht nicht; die Altersfeststellung führt § 13 BFA-VG.

66

Zeitpunkt. Z 22 lit c aF stellte ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Art 3 Z 9 StatusVO nennt keinen Zeitpunkt; die Frage führt § 34 (§ 34 Rz 54 bis 55, 151 bis 156).

67

Unbegleiteter Minderjähriger. Das AsylG 2005 hat diesen Begriff in keiner Fassung des § 2 bestimmt; eine nationale Definition enthält § 2 Abs 1 Z 17 NAG („Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet“). Im Asylverfahren gilt der Unionsbegriff (Art 3 Z 7 VerfVO; Art 3 Z 11 StatusVO; Art 2 Z 11 AMM-VO), welcher nicht auf die gesetzliche Verantwortung, sondern auf den nach Recht oder Gepflogenheiten verantwortlichen Erwachsenen und die tatsächliche Obhut abstellt. Inhalt und Streitfragen führt § 10 BFA-VG (§ 10 BFA-VG Rz 19, 45, 97 bis 100).

M. Der Folgeantrag

68

Die Vorfassung. Z 23 aF: „jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag“. Folgeantrag war danach auch ein Antrag, dem ein Verfahren mit Gewährung subsidiären Schutzes vorausging, der später aberkannt wurde (VwGH 07.01.2026, Ra 2025/20/0555 RS 1), und der neuerliche Antrag nach einer Zurückweisung nach § 5 (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0004 RS 1).

69

Die geltende Rechtslage. Art 3 Z 19 VerfVO bezeichnet als Folgeantrag „einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde“. Drei Unterschiede sind tragend: Die Vorentscheidung kann aus jedem Mitgliedstaat stammen; sie muss eine endgültige Entscheidung im Sinn des Art 3 Z 8 sein (Rz 53 f); die Ablehnung wegen Rücknahme genügt (§ 25 Rz 45).

70

Vorentscheidungen aus Staaten außerhalb der Verordnung. Zu Art 33 Abs 2 lit d iVm Art 2 lit q RL 2013/32 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein früherer erfolgloser Antrag in Norwegen, welches die Dublin-III-Verordnung nur auf Grund eines Abkommens anwendet, den neuen Antrag nicht zum unzulässigen Folgeantrag macht (EuGH 20.05.2021, C-8/20, L.R., Rn 48); dasselbe gilt für einen in Dänemark abgelehnten Antrag (EuGH 22.09.2022, C-497/21, SI ua, Rn 55). Ein in einem anderen Mitgliedstaat, auf welchen die RL 2011/95 Anwendung findet, bestandskräftig abgelehnter Antrag durfte dagegen schon nach der Richtlinie als Folgeantrag behandelt werden (EuGH 19.12.2024, C-123/23 und C-202/23, Khan Yunis und Baabda, Rn 62); eine zwischenzeitliche Rückkehr in den Herkunftsstaat, freiwillig oder erzwungen, steht der Unzulässigkeit nicht entgegen (EuGH 25.05.2023, C-364/22, J. B. ua, Rn 40). Richtigerweise gilt für Art 3 Z 19 VerfVO dasselbe: „Mitgliedstaat“ ist nur ein durch die Verordnung gebundener Staat; Dänemark ist es nicht (ErwGr 107 VerfVO), Norwegen und Island sind keine Mitgliedstaaten (zur Parallelfrage des Art 38 Abs 1 lit c VerfVO § 4 Rz 83). Festzustellen ist daher, in welchem Staat die Vorentscheidung ergangen ist. Rechtsprechung zur Verordnung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

71

Das Bundesverwaltungsgericht wendet die Bestimmung an, zitiert sie allerdings in der unberichtigten Fassung: ein weiterer Antrag, „der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird“ (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3, zu einem Antrag nach Rücküberstellung aus der Schweiz; die Vorentscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 getroffen). Kein Folgeantrag ist der Antrag auf Wiederaufnahme: „Dass auch Anträge auf Wiederaufnahme unter solche Folgeanträge fallen würden, ist nicht ersichtlich“ (BVwG 19.08.2026, W231 2267959-2).

72

Wo der Begriff entscheidet. Er trägt die Aufhebung des Rechts auf Verbleib (§ 12 Abs 1 Z 2, Art 56 VerfVO; § 12 Rz 60 bis 64), die Vorprüfung nach Art 55 VerfVO und die Unzulässigkeit nach Art 38 Abs 2 VerfVO. § 76 Abs 3 Z 4 FPG hat den Klammerverweis der Vorfassung auf „§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005“ durch den „Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung“ ersetzt.

73

Der nationale Folgeantrag des § 58 Abs 10. Für Anträge nach §§ 56 und 57 hält § 58 Abs 10 eine eigene Klammerdefinition bereit: Anträge, „die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen“. Sie führt den Wortlaut der Z 23 aF für das 7. Hauptstück fort; die Judikatur zu Z 23 aF ist dort übertragbar.

74

Übertragbarkeit. Ra 2025/20/0555 RS 1 trägt auch unter Art 3 Z 19 VerfVO, weil die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine endgültige Entscheidung über den früheren Antrag ist. 2013/21/0004 RS 1 trägt nicht (Streitfrage Rz 101 bis 104).

N. Die übrigen gestrichenen Begriffe und die Verweise anderer Gesetze

75

Antrag (Z 13 aF). An seine Stelle tritt Art 3 Z 12 VerfVO. Der Antrag bleibt formfrei: „Das bedeutet, dass der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist; er muss aber das Begehren enthalten, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen.“ (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068 RS 2).

76

Status (Z 15, 16 aF). Die Vorfassung verstand den Status als Einreise- und Aufenthaltsrecht; das Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten war „unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt“ (VwGH 16.03.2023, Ro 2022/22/0003 RS 2). Nach Art 3 Z 1 und 2 StatusVO ist der Status die Anerkennung; das Aufenthaltsrecht vermittelt der Aufenthaltstitel nach Art 24 StatusVO (§ 3 Rz 114 ff; § 8 Rz 78 ff). Die Umstellung der Altstatus führt die Einheit Übergangsrecht (Übergangsrecht Rz 55 bis 61).

77

Herkunftsstaat (Z 17 aF). An seine Stelle tritt das Herkunftsland: „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ (Art 3 Z 13 StatusVO). Die Linie, Herkunftsstaat sei „primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht“ (VwGH 19.04.2016, Ra 2014/01/0214 RS 1), trägt fort; der Verwaltungsgerichtshof hat sie für ein Altverfahren nach dem Stichtag bekräftigt (VwGH 01.07.2026, Ra 2026/14/0010 RS 1, wortgleich mit VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 RS 1). Wer heute noch auf „§ 2 Abs 1 Z 17“ als Herkunftsstaat verweist, verweist auf den begünstigten Drittstaatsangehörigen.

78

Verfolgung, Zivilperson, Untersuchungsmethodik (Z 11, 12, 24, 25 aF). Verfolgung und Verfolgungsgründe folgen aus Art 9 und 10 StatusVO (§ 3 Rz 8); die „Zivilperson“ des Art 15 lit c StatusVO ist unionsautonom auszulegen; die Untersuchungsmethodik steht in § 2 Abs 1 Z 23 NAG (§ 13 BFA-VG Rz 8).

79

Verweise anderer Gesetze. § 3 Z 1 und 2 IntG und § 2 IJG verweisen weiter auf „§ 2 Abs. 1 Z 15“ und „Z 16“ AsylG 2005 als Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten, § 23 VZKG, § 1 VZKG-V und § 11a WaffG auf „§ 2 Abs. 1 Z 14“ als Asylwerber; nach der Neunummerierung bezeichnen diese Ziffern Drittstaat, Fremden und Drittstaatsangehörigen. Richtigerweise sind die Verweise auf den gemeinten Begriff zu beziehen — Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz (§ 75 Abs 33) bzw Antragsteller —; das wörtliche Verständnis ergäbe etwa Integrationspflichten für jeden Fremden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

O. Patenschaftserklärung und aufenthaltsbeendende Maßnahme — Abs 1 Z 19 und 20

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Patenschaftserklärung (Z 19) ist wortgleich mit Z 26 aF. Sie „dient nämlich im Sinn des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 dazu, das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu substituieren“ (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 RS 4). Sie entscheidet allein im 7. Hauptstück (§ 56 Rz 7, 38 bis 43; § 60 Rz 40).

81

Aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 20). Neu ist die Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO. Der Begriff entscheidet über die Verbindung der asylrechtlichen Entscheidung mit der Maßnahme (§ 10), über das Recht auf Verbleib (§ 12), die Wiedereinreise (§ 14 Rz 4, 5, 29) und über die Titelprüfung (§ 58). Das BFA-VG übernimmt Z 20 (§ 2 Abs 2 Z 1 BFA-VG).

P. Erkennungsdienstliche Daten, Straffälligkeit, Jugendstraftaten, Außenstellen — Abs 2 bis 5

82

Erkennungsdienstliche Daten (Abs 2) tragen § 14 und § 58; daneben stehen die biometrischen Daten der Eurodac-Verordnung (Art 3 Z 10 VerfVO).

83

Straffälligkeit (Abs 3) setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen, in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallenden Tat (Z 1) oder mehrere Verurteilungen wegen sonstiger vorsätzlicher Offizialdelikte (Z 2) voraus. Sie entscheidet über die vordringliche Behandlung von Entzugsverfahren (§ 7 Abs 1 Z 1, § 9 Abs 2 Z 1; § 7 Rz 65; § 9 Rz 87) und den Verfestigungsschutz (§ 7 Abs 2; § 7 Rz 87 bis 89); im Familienverfahren gilt seit 12.06.2026 Art 23 Abs 3 bis 5 StatusVO (§ 34 Rz 6).

84

Ausländische Verurteilungen sind erfasst: „Das Gesetz verlangt somit nicht, dass die Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht vorgenommen wurde.“ Die Tat muss nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sein und in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen (VwGH 05.12.2024, Ra 2023/18/0382 RS 1).

85

Die Zuständigkeit ist abstrakt zu bestimmen: Begründet allein § 37 StPO das Landesgericht für ein bezirksgerichtliches Delikt, ist Z 1 nicht erfüllt (VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 RS 1). Abs 3 „erfasst also Vorsatzdelikte, nicht aber Fahrlässigkeitsdelikte“, auch den Versuch (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0421 RS 2); eine Mindeststrafe verlangt er nicht (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0370 RS 3).

86

Junge Erwachsene und Jugendstraftaten (Abs 4). „Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 19 JGG (Sonderbestimmung für Straftaten junger Erwachsener) ergeben sich keine abweichenden Regelungen für das Vorliegen einer Straffälligkeit im Sinn des AsylG 2005.“ (VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0241 RS 1). Abs 4 durchbricht den Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466 RS 1), allerdings nur für Taten ab dem Inkrafttreten: § 2 Abs 4 ist „auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31.08.2018 ereignen“ (VfGH 21.09.2020, G172/2020).

87

Unionsrecht. Abs 3 und 4 steuern nationale Priorität und nationalen Aufenthaltsschutz; die Entzugsgründe der Art 14 und 19 StatusVO berühren sie nicht. Wer Straffälligkeit als Entzugsgrund behandelt, verkennt das.

88

Außenstellen (Abs 5). Wo das Gesetz die Regionaldirektion nennt, etwa in § 17 Abs 2 bis 4, ist auch deren Außenstelle gemeint (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 2).

Q. Streitfragen

1. Antragstellereigenschaft bei Antragstellung vor dem 12.06.2026

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Die seit dem 12.06.2026 geltenden nationalen Bestimmungen knüpfen an den „Antragsteller“. Ob dazu auch zählt, wer seinen Antrag vor diesem Tag gestellt hat, hängt davon ab, ob der Begriff der Verfahrensverordnung auch für Altfälle maßgebend ist oder ob § 75 Abs 32 für sie das alte Recht anordnet. Zur geltenden Rechtslage ist darüber nicht entschieden.

90

Für die Einbeziehung des Altfalls spricht, dass der Gesetzgeber den Begriff übernommen und nicht die Verordnung angewendet hat (Rz 22). Die ab dem 12.06.2026 ohne Übergangsregel geltende Aufnahmerichtlinie verwendet denselben Begriff (Art 2 Z 2 AufnahmeRL; Übergangsrecht Rz 29). Im Asylverfahren selbst gilt für den Altfall Z 14 aF; vor dem 12.06.2026 eingereichte Anträge „unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU“ (Art 79 Abs 3 Satz 2 VerfVO). Für die ab dem Stichtag für alle geltenden Bestimmungen — Haft, Aufenthaltsbeschränkung, Mitwirkung, soweit sie nicht das Asylverfahren selbst betrifft (§ 15 Rz 17 f) — ist Antragsteller, wer einen Antrag gestellt hat, über den nicht endgültig entschieden ist, gleich welchen Datums.

91

Gegen die Einbeziehung des Altfalls lässt sich einwenden, die Verfahrensverordnung gelte nur für Anträge ab dem 12.06.2026 (Art 79 Abs 3 VerfVO). Art 3 Z 13 sei auf frühere Anträge nicht anwendbar, und § 75 Abs 32 ordne das alte Recht an, also den Asylwerber, welcher erst mit der Einbringung beginne (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415 RS 1). Bestimmungen über den „Antragsteller“ erfassten den Altfall daher nicht. Die Behörde werde für den Altfall Schutzbestimmungen verneinen, Haftbestimmungen bejahen.

92

Richtigerweise ist zu unterscheiden. Das Argument aus Art 79 Abs 3 VerfVO und § 75 Abs 32 trifft für das Asylverfahren selbst zu, wo Z 14 aF gilt; auf die ab dem Stichtag für alle geltenden Bestimmungen erstreckt es sich nicht. Dem Einwand der Behörde ist zu widersprechen: Derselbe Begriff kann in derselben Novelle nicht nur belastend gelten. Auch eine Unterscheidung nach dem Zweck der einzelnen Norm trägt nicht: Die Bestimmungen über Haft, Aufenthaltsbeschränkung und Mitwirkung außerhalb des Asylverfahrens setzen die Aufnahmerichtlinie um, welche ab dem 12.06.2026 ohne Übergangsregel für jeden Antragsteller iSd Art 2 Z 2 AufnahmeRL gilt (Rz 90); sie sind richtlinienkonform auszulegen und erfassen den Altfall daher mit ihren Garantien ebenso wie mit ihren Belastungen. § 75 Abs 32 ordnet das alte Recht nur für das Asylverfahren selbst an; dazu gehört die Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b, welche mittels Verfahrensanordnung ergeht und über welche im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist (§ 15b Rz 102). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist auf Z 14 aF zurückzugreifen; für die Zeit zwischen Stellung und Einbringung trägt dann Ro 2015/21/0032 RS 1, für die Anhaltung allerdings nur vor dem 12.06.2026; seither knüpfen § 76 Abs 6 FPG und § 40 Abs 5 BFA-VG selbst an die Stellung an (§ 17 Rz 12, 62).

2. Antragstellereigenschaft nach rechtskräftiger Überstellungsentscheidung

93

Nach § 5 aF endete mit der rechtskräftigen Zurückweisung das österreichische Verfahren; nach Art 3 Z 13 VerfVO und Art 2 Z 4 AMM-VO endet die Eigenschaft als Antragsteller erst mit der endgültigen Entscheidung. Ob der Fremde nach einer rechtskräftigen Überstellungsentscheidung Antragsteller bleibt, ist zur geltenden Rechtslage nicht entschieden.

94

Für das Fortbestehen der Antragstellereigenschaft ist der Wortlaut des Unionsrechts maßgebend: Nach Art 3 Z 13 VerfVO und Art 2 Z 4 AMM-VO endet die Eigenschaft erst mit der endgültigen Entscheidung, und die Überstellungsentscheidung ist keine (Rz 54). Einen eigenen nationalen Begriff, welcher neben dem unionsrechtlichen bestünde, gibt es nicht mehr. Die Verordnungen setzen die Eigenschaft nach Zustellung der Überstellungsentscheidung gerade voraus: Der Mitgliedstaat, in dem sich der „Antragsteller“ aufzuhalten hat, bleibt der bisherige „bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens“ (Art 17 Abs 4 lit a AMM-VO), und dem „Antragsteller“ wird die Überstellungsentscheidung zugestellt (Art 17 Abs 5 AMM-VO).

95

Dagegen lässt sich einwenden, mit der rechtskräftigen Zurückweisung nach § 5 aF sei das österreichische Verfahren abgeschlossen und der Fremde nicht mehr Asylwerber gewesen; eine dem Dublin-Begriff folgende Auslegung sei nicht geboten gewesen (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121 RS 2 und RS 4). Die Überstellungsentscheidung beende das Verfahren ebenso. Auch spreche § 5 Abs 1 die Zurückweisung als „unzulässig“ aus. Schließlich verschaffe die fortbestehende Antragstellereigenschaft dem Betroffenen nach der Überstellungsentscheidung alle Aufnahmevorteile bis hin zum Zugang zur Beschäftigung.

96

Richtigerweise ist das Fortbestehen der Antragstellereigenschaft zu bejahen. RS 4 beruhte darauf, dass neben dem unionsrechtlichen Begriff ein eigener nationaler bestand; diesen gibt es nicht mehr. Dem Einwand aus § 5 Abs 1 ist zu widersprechen: Die nationale Form macht die Zuständigkeitsentscheidung aber nicht zur Unzulässigkeit nach Art 38 VerfVO; Art 2 Z 5 AMM-VO trennt beide. Ebenso wenig trägt der Einwand der Aufnahmevorteile. Zutreffend ist allerdings, dass dem Antragsteller die Aufnahmebedingungen in Österreich bis zur Überstellung zustehen: Österreich bleibt der Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat (Art 17 Abs 4 lit a AMM-VO; Rz 94), und die Aufnahmerichtlinie knüpft an die Eigenschaft als Antragsteller an (Art 2 Z 2 AufnahmeRL; Rz 90). Das ist kein Systemwiderspruch, sondern die Folge, welche der Unionsgesetzgeber selbst gezogen hat: Er beschränkt die Aufnahmevorteile der Art 17 bis 20 AufnahmeRL ab der Mitteilung der Überstellungsentscheidung nur außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat (Art 18 Abs 1 AMM-VO; Art 21 AufnahmeRL), unbeschadet eines Lebensstandards im Einklang mit der Charta. Für den Aufenthaltsstaat trifft er keine solche Beschränkung; der Einwand bezeichnet daher eine gewollte Folge, nicht einen Widerspruch. Rechtsprechung zur geltenden Rechtslage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind für die Haft jedenfalls Art 44 AMM-VO und die Garantien der Aufnahmerichtlinie zu prüfen (§ 76 FPG Rz 66 bis 70, 109).

3. Anträge norwegischer und schweizerischer Staatsangehöriger

97

Die Verfahrensverordnung gilt für Anträge auf internationalen Schutz (Art 2 Abs 1 VerfVO), und § 4 Abs 1 Z 2 nennt den in einem EWR-Staat oder der Schweiz zuerkannten Schutz (zur Unanwendbarkeit insoweit wegen Art 38 Abs 1 lit c VerfVO § 4 Rz 83 f). Ob der Antrag eines norwegischen oder schweizerischen Staatsangehörigen ein Antrag iSd Art 3 Z 12 VerfVO ist, welcher nach § 4 oder unmittelbar nach Art 38 VerfVO als unzulässig abgelehnt werden kann, ist nicht entschieden.

98

Nach dem Wortlaut erfasst Art 2 Abs 1 VerfVO „Anträge“, und ein Antrag ist nur das Ersuchen „eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen“ (Art 3 Z 12 VerfVO); die Statusverordnung gilt ebenso nur für Drittstaatsangehörige und Staatenlose (Art 2 Abs 1 StatusVO). Der Unionsbegriff nimmt EWR-Bürger und Schweizer Bürger aus (Art 2 Z 1 AMM-VO iVm Art 2 Nr 5 lit b SGK; Rz 37 f). Nichts anderes gilt nach § 4 Abs 1, welcher den Drittstaatsangehörigen iSd Z 16 voraussetzt; § 4 Abs 1 Z 2 betrifft den Schutz, welchen ein Drittstaatsangehöriger in diesen Staaten gefunden hat, nicht deren eigene Staatsangehörige. Der Antrag ist daher weder nach § 4 noch unmittelbar nach Art 38 VerfVO abzulehnen.

99

Für die Anwendung der Verordnungen lässt sich einwenden, die Verfahrensverordnung gelte „für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet […] der Mitgliedstaaten gestellt werden“ (Art 2 Abs 1 VerfVO). Auch nenne § 4 Abs 1 Z 2 eigens den in einem EWR-Staat oder der Schweiz zuerkannten Schutz. Die Behörde wird daher die Verordnung anwenden und nach § 4 oder unmittelbar nach Art 38 VerfVO ablehnen. Ein im Rahmen von Begriffsbestimmungen festgelegtes Verständnis zwinge zudem nicht in jedem Fall zur Auslegung im Sinn der Legaldefinition (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 3), und § 4 Abs 1 sei im Sinn der Verordnung weit zu lesen.

100

Richtigerweise ist die Anwendung der Verordnungen abzulehnen. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Weite des Art 2 Abs 1 VerfVO ändert nichts daran, dass er nur „Anträge“ iSd Art 3 Z 12 VerfVO erfasst. Der Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 3 trägt nicht: Der Rechtssatz ist zur Auslegung eines Begriffes innerhalb des AsylG 2005 ergangen und lässt die Abweichung von der Legaldefinition zu, welche allerdings einen systematischen oder teleologischen Grund verlangt (Rz 26). Art 3 VerfVO legt die Begriffe „für die Zwecke dieser Verordnung“ fest (Rz 22), und Art 2 Abs 1 VerfVO verwendet mit dem Wort „Anträge“ gerade den so bestimmten Begriff (Rz 98). Die Legaldefinition bestimmt hier den Anwendungsbereich selbst, und ein Grund, von ihr abzuweichen, ist nicht ersichtlich. § 4 Abs 1 Z 2 betrifft den Schutz von Drittstaatsangehörigen. Z 16 und der Unionsbegriff decken sich für EWR-Bürger und Schweizer Bürger; einen weiteren Verordnungsbegriff, an welchem § 4 Abs 1 auszurichten wäre, gibt es nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Die Verordnungen regeln das Verfahren über einen solchen Antrag nicht. Eine § 6 Abs 2 entsprechende Bestimmung, welche die Verordnungen für Anträge von Unionsbürgern sinngemäß anwendbar macht, fehlt für EWR-Bürger und Schweizer Bürger; wie diese Lücke zu schließen ist, führt § 6 (§ 6 Rz 25, 26). Stützt die Behörde eine Ablehnung auf § 4 oder auf Art 38 VerfVO, so ist in der Beschwerde geltend zu machen, dass der Tatbestand schon am persönlichen Anwendungsbereich scheitert.

4. Folgeantrag nach einer vor dem Stichtag ergangenen Entscheidung

101

Ob ein ab dem 12.06.2026 gestellter Antrag, dem eine vor dem Stichtag ergangene Entscheidung vorausging, ein Folgeantrag im Sinn des Art 3 Z 19 VerfVO ist, und ob dies auch nach einer Zurückweisung nach § 5 aF gilt, hängt davon ab, ob Altentscheidungen unter Art 3 Z 8 VerfVO fallen und welche Wirkung § 75 Abs 31 hat. Zur zweiten Frage besteht keine Judikatur.

102

Die Verweisung auf die Statusverordnung in Art 3 Z 8 beschreibt den Gegenstand der Entscheidung — die Zuerkennung —, nicht ihre Rechtsgrundlage. Art 3 Z 19 erfasst auch Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten nach deren Recht, und das Bundesverwaltungsgericht verfährt so (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3). Ebenso behandeln den nach einer vor dem Stichtag ergangenen Sachentscheidung gestellten Antrag als Folgeantrag und lehnen ihn nach Art 38 Abs 2 VerfVO ab: BVwG 25.08.2026, W105 2301258-2; BVwG 01.09.2026, I421 2314523-2; BVwG 03.09.2026, W612 2298785-3; BVwG 15.09.2026, I412 2313248-5; BVwG 01.10.2026, W182 2215929-3. Sie begründen das gleichlautend mit einem Vergleich der Maßstäbe: „Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL nicht strenger waren als die somit vergleichbaren Bestimmungen der StatusVO, ist davon auszugehen, dass nach Art. 38 Abs. 2 Verfahrens-VO ein Folgeantrag auch auf Basis einer früheren Entscheidung, die auf Grundlage einer die Status-RL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, als unzulässig abzulehnen ist.“ Herangezogen werden dafür EuGH 25.05.2023, C-364/22, J. B. ua (Unzulässigkeit eines Folgeantrags nach einer Entscheidung, welche nicht über den subsidiären Schutz, aber nach einer inhaltlich vergleichbaren Prüfung von Abschiebungsverboten ergangen ist) sowie § 75 Abs 31 AsylG 2005, § 56 Abs 20 BFA-VG und § 125 Abs 31 FPG. BVwG W612 2298785-3 verwirft ausdrücklich die Lesart, Altentscheidungen seien keine endgültigen Entscheidungen iSd Art 3 Z 8 VerfVO: Der Antrag wäre dann als Erstantrag zu prüfen, was „wohl zu einem unsachlichen Ergebnis führen“ würde. Eine Zurückweisung nach § 5 aF entschied dagegen nicht über die Zuerkennung, sondern über die Zuständigkeit (Rz 54). Die erste Frage ist daher zu bejahen, die zweite zu verneinen.

103

Gegen die Einbeziehung von Altentscheidungen, jedenfalls aber gegen eine Differenzierung unter ihnen, lässt sich einwenden, endgültig sei nach Art 3 Z 8 nur eine Entscheidung „gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347“. Altentscheidungen ergingen nach der Statusrichtlinie. Bezieht man sie ein, dann alle: Zum alten Recht war der Antrag nach einer Zurückweisung nach § 5 ein Folgeantrag (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0004 RS 1), und § 75 Abs 31 lässt alte Entscheidungen „den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung)“ begründen. Die Behörde werde daher das Recht auf Verbleib nach § 12 Abs 1 Z 2 aufheben und nach Art 38 Abs 2 VerfVO ablehnen.

104

Richtigerweise ist die erste Frage zu bejahen, die zweite zu verneinen. Dem Einwand aus dem Wortlaut des Art 3 Z 8 VerfVO ist zu widersprechen: Die Verweisung auf die Statusverordnung beschreibt den Gegenstand der Entscheidung, nicht ihre Rechtsgrundlage. Das bestätigt Art 3 Z 19 VerfVO, welcher auch Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten nach deren Recht erfasst (Rz 102). Die Rechtsprechung kommt zur ersten Frage zum selben Ergebnis, stellt aber auf die Vergleichbarkeit der Maßstäbe ab (Rz 102). Dem Ergebnis ist beizupflichten, der Begründung nur eingeschränkt: Sie trägt die Sperrwirkung der Altentscheidung nur so weit, wie die Statusrichtlinie keinen strengeren Maßstab anlegte als die Statusverordnung. Maßgeblich für die Eigenschaft als Folgeantrag ist richtigerweise der Gegenstand der Entscheidung; die Vergleichbarkeit der Maßstäbe entscheidet erst darüber, ob ein neuer Umstand iSd Art 55 Abs 3 VerfVO vorliegt. Die wörtliche Lesart hätte zudem zur Folge, dass ein Antrag nach einer vor dem Stichtag rechtskräftig entschiedenen Sache kein Folgeantrag wäre; die Vorprüfung nach Art 55 VerfVO, welche die neuerliche Prüfung entschiedener Sachen gerade abschneiden soll, liefe für sämtliche Altentscheidungen leer. Hinsichtlich der Zurückweisung nach § 5 aF ist dem Einwand ebenfalls zu widersprechen: § 75 Abs 31 ordnet Rechtskraftwirkungen an, schafft aber keinen Folgeantrag, wo die Verordnung keinen sieht; Art 3 Z 8 VerfVO und Art 2 Z 5 AMM-VO sind der Behörde entgegenzuhalten. Auch die Rechtskraft einer Zurückweisung nach § 5 aF reicht nur so weit wie ihr Gegenstand: Sie hat über die Zuständigkeit entschieden, nicht über die Schutzgründe; hinsichtlich der Schutzgründe liegt eine entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG oder des Art 38 Abs 2 VerfVO daher nicht vor. Rechtsprechung zur zweiten Frage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Vorprüfung nach Art 55 VerfVO einzufordern: Alle Schutzgründe sind neu, weil über sie noch nie entschieden wurde. Folgt das Gericht der Begründung der Rechtsprechung (Rz 102), so ist ihre Prämisse am Fall zu prüfen: Ist die Statusverordnung in dem für den Fall entscheidenden Punkt günstiger als das bisherige Recht, so trägt der Vergleich die Ablehnung nach Art 38 Abs 2 VerfVO nicht, und die Abweichung ist als neuer rechtlicher Umstand iSd Art 55 Abs 3 VerfVO vorzubringen; dass auch rechtliche Umstände neu sein können, zeigt die Rechtsprechung zum Urteil des Gerichtshofes als neuem Umstand (EuGH 08.02.2024, C-216/22, A. A., Rn 54; § 12 Rz 87).

R. Fallgruppen

105

Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Rechtskräftige Überstellungsentscheidung, Überstellung ausständigweiter AntragstellerStand des ZuständigkeitsverfahrensRz 54, 93 f
Neuer Antrag nach negativer rechtskräftiger Entscheidung aus 2025Folgeantrag nach Art 3 Z 19 VerfVODatum und Inhalt der VorentscheidungRz 101 f; BVwG W278 2309672-3, W105 2301258-2, W182 2215929-3
Neuer Antrag nach Zurückweisung nach § 5 aF und Rücküberstellungkein Folgeantrag nach hier vertretener Auffassung (str; Rz 101 bis 104)Art der VorentscheidungRz 102
Ehegattin eines Unionsbürgers, seit zwei Monaten im Inland, beantragt Titel nach § 55§ 54 Abs 5 hindert nicht; nach FPG begünstigtBeginn der Inanspruchnahme; Aufenthaltskarte nach § 54 NAGRz 43 bis 48, 47; § 54 Rz 94
Schweizer Staatsangehöriger stellt Antragkein Antrag iSd Art 3 Z 12 VerfVO; keine Ablehnung nach § 4 oder Art 38 VerfVO (str; Rz 97 bis 100)StaatsangehörigkeitRz 97 bis 100; § 6 Rz 25
Norwegische Ehefrau eines Schutzberechtigtenkein FamilienverfahrenStaatsangehörigkeitRz 35; § 34 Rz 38
Nachgeborenes Kind asylberechtigter, vor der Einreise verheirateter ElternFamilienangehöriger nach Art 3 Z 9 StatusVOEheschließung, AnkunftBVwG W247 2346404-1
Altverfahren: Kind bei Antragstellung 17, bei Entscheidung 18Familienangehöriger nach Z 22 lit c aF; nach der Gegenposition (§ 34 nF) nach Art 3 Z 9 lit b StatusVO, Zeitpunkt der AntragstellungAntrags- und GeburtsdatumVwGH Ra 2018/20/0031 RS 1; § 34 Rz 123 bis 129, 151 bis 156
Einmalige Verurteilung, Landesgericht nur nach § 37 StPOnicht straffälligZuständigkeit ohne ZusammenhangVwGH Ra 2020/01/0301 RS 1
Jugendstraftat vor dem 01.09.2018Abs 4 nicht anwendbarTatzeitVfGH G172/2020

S. Prüfliste gegen den Bescheid

106

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Antragsdatum und daher maßgebende Fassung (Rz 16 f)?
  2. Werden Z 13, 14, 17, 22 oder 23 in einem Neuverfahren als geltend zitiert (Rz 7, 12)?
  3. Familienbegriff der richtigen Verordnung (Rz 63 f)?
  4. Antragsteller zum richtigen Zeitpunkt — Stellung, endgültige Entscheidung, nicht Überstellungsentscheidung (Rz 52 bis 54)?
  5. Folgt der „Folgeantrag“ einer endgültigen Entscheidung über die Zuerkennung (Rz 69, 101 f)?
  6. Angehörige eines Unionsbürgers: Z 17 und § 2 Abs 4 Z 11 FPG getrennt geprüft (Rz 48)?
  7. EWR- und Schweizer Bürger: Wendet die Behörde die Verfahrensverordnung oder § 4 auf ein Ersuchen an, welches kein Antrag iSd Art 3 Z 12 VerfVO ist (Rz 38, 97 bis 100)?
  8. Straffälligkeit: Gericht, abstrakte Zuständigkeit, Vorsatz, Tatzeit; nicht als Entzugsgrund (Rz 83 bis 87)?

T. Schriftsatzbausteine

107

Antragsteller nach Überstellungsentscheidung.

Über den am [Datum] gestellten Antrag ist keine endgültige Entscheidung im Sinn des Art 3 Z 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergangen; die Überstellungsentscheidung vom [Datum] betrifft allein die Zuständigkeit, welche nach Art 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht Teil der Prüfung des Antrags ist. Der Beschwerdeführer ist daher Antragsteller im Sinn des Art 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121, beruhte auf dem nationalen Begriff des Asylwerbers nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 aF, welcher mit BGBl I 39/2026 entfallen ist.

108

Kein Folgeantrag nach Dublin-Zurückweisung.

Folgeantrag ist nach Art 3 Z 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 nur ein Antrag nach einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag. Die Zurückweisung vom [Datum] nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 aF hat über die Zuständigkeit, nicht über die Zuerkennung internationalen Schutzes entschieden. Die Ablehnung nach Art 38 Abs 2 der Verordnung ist daher rechtswidrig.

109

Begünstigter Drittstaatsangehöriger in den ersten drei Monaten.

Die Antragstellerin hält sich seit [Datum], somit weniger als drei Monate, als Ehegattin eines Unionsbürgers in Österreich auf. Begünstigt im Sinn des § 54 Abs 5 AsylG 2005 sind nach § 2 Abs 1 Z 17 leg cit nur Angehörige, welche das Aufenthaltsrecht „von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben“. Auch ein Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nach Art 7 der Richtlinie 2004/38/EG hat die Antragstellerin nicht in Anspruch genommen; eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG wurde [weder beantragt noch ausgestellt]. Über den Antrag ist in der Sache zu entscheiden.

U. Verweisnetz

110

Im AsylG 2005: § 3 (§ 3 Rz 8, 114 ff), § 4 (§ 4 Rz 79 bis 84), § 6 (§ 6 Rz 24 bis 28), § 7 (§ 7 Rz 65, 87 bis 89), § 8 (§ 8 Rz 78 ff), § 9 (§ 9 Rz 87), § 12 (§ 12 Rz 13, 60 bis 64), § 14 (§ 14 Rz 4, 5, 25, 29), § 15b (§ 15b Rz 42), § 17 (§ 17 Rz 7 bis 10), § 18, § 25 (§ 25 Rz 45), § 34 (§ 34 Rz 36 bis 59, 123 bis 129), § 54 (§ 54 Rz 64 bis 69, 93 bis 96), § 56 (§ 56 Rz 7, 38 bis 43), § 58 Abs 10, § 60 (§ 60 Rz 40), § 73 Abs 28, § 75 Abs 31 bis 33; Übergangsrecht Rz 7 bis 29, 55 bis 61.

111

BFA-VG: § 2 Abs 2, § 10 (§ 10 BFA-VG Rz 19, 45, 97 bis 100), § 13 (§ 13 BFA-VG Rz 8), § 19 (§ 19 BFA-VG Rz 32), § 52a. FPG: § 2 Abs 4 Z 10 bis 12, § 59 (§ 59 FPG Rz 50), § 67 (§ 67 FPG Rz 38 bis 42), § 76 (§ 76 FPG Rz 66 bis 70, 109; Abs 3 Z 4), § 80 (§ 80 FPG Rz 5, 71). Sonstiges: § 2 Abs 1 Z 17, 23 NAG; § 5 Z 10, § 19 JGG; § 37 StPO; § 3 IntG; § 2 IJG; § 23 VZKG; § 11a WaffG.

112

Unionsrecht: Art 3 Z 6 bis 8, 12, 13, 19, Art 38, Art 55, Art 79 VerfVO; Art 3 Z 1 bis 3, 7 bis 11, 13, Art 15, Art 23, Art 24 StatusVO; Art 2 Z 1, 4, 5, 8, 10, 11, Art 42, Art 44 AMM-VO; Art 2 Abs 1 lit f Eurodac-VO; Art 2 Z 2, 3 AufnahmeRL; RL 2004/38/EG.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

113

Rechtsakte und Materialien. AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 1 Z 42 und 43 — Rz 6, 10; § 73 Abs 28 AsylG 2005 — Rz 110. BGBl I 145/2020 — Rz 13, 59. BGBl I 122/2009, 87/2012, 68/2013 — Rz 43. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 2 — Rz 8, 9, 88; Allgemeiner Teil — Rz 8; zu § 1 — Rz 9. Abänderungsantrag Gödl, Köllner, Wotschke ua, 77. Sitzung NR 28. GP, 20.05.2026 (betrifft § 2 nicht) — Rz 6.

114

VfGH.

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VwGH.

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EuGH.

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BVwG.