Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 53 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026 (§ 56 Abs 20 BFA-VG). Geändert wurde allein Abs 1 Einleitung (Art 4 Z 122 AMPAG). Stand des Normtextes: 24.09.2026 (RIS NOR40278213).
3. Hauptstück — Kosten
§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 47 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entgegensteht – zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.
(3) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;
2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.
A. Kernaussage
§ 53 verpflichtet den Fremden, dem Bund die Kosten der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abs 1 Z 1: Ticket, Begleitbeamte, Schubhaft, Gebühren ausländischer Behörden) und die Dolmetschkosten fremdenpolizeilicher Verfahrenshandlungen des Bundesamtes (Abs 1 Z 2) zu ersetzen.
Die Pflicht ist verschuldensunabhängig, aber eng: Zu ersetzen sind nur notwendige Kosten, nur erstinstanzliche Kosten des Bundesamtes und nur Kosten einer Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit nicht festgestellt und deren Grundlage nicht aufgehoben ist (Rz 31 bis 33). Dolmetschkosten eines Beschwerdeverfahrens fallen nie darunter.
Überstellungskosten nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen dem Betroffenen nicht auferlegt werden (Art 47 Abs 3 AMM-VO). Das ist die einzige Änderung des Wortlauts.
Vorgeschrieben wird mit Bescheid des Bundesamtes; die Mittellosigkeit hindert nicht die Vorschreibung, sondern die Einhebung (§ 79 AVG). Eine Verjährung sieht das Gesetz nicht vor. Der Verweis des Abs 2 auf „§§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG“ ist seit 12.06.2026 fehlerhaft; die Arbeitgeberhaftung ist nach hier vertretener Auffassung bis zur Berichtigung nicht vollziehbar (str; Rz 69 bis 71).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Der Wortlaut. An die Stelle von „Art. 30 Dublin-Verordnung“ tritt „Art. 47 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ (Art 4 Z 122 AMPAG). Die Erläuterungen halten nur fest: „Es erfolgt eine Verweisanpassung an die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 BFA-VG). Zu Abs 2 bis 4 schweigen sie.
Das Umfeld. Die Zuständigkeit zur Vorschreibung steht nun in § 3 Abs 2 Z 8 BFA-VG (bisher Z 6). Der Katalog des § 53 Abs 2 FPG wurde neu nummeriert, ohne dass der Verweis in § 53 Abs 2 BFA-VG angepasst wurde (Art 5 Z 53 AMPAG; § 53 FPG Rz 14; Rz 47). § 52a BFA-VG ist neu gefasst (Rz 51 ff); § 12 GVG-B 2005 verweist für die Rückkehrhilfe nun auf § 52a, die Regel, dass die Rückkehrhilfe „jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise“ umfasst, ist entfallen.
Was fortgilt. Die Judikatur zu § 53 BFA-VG und — soweit der Wortlaut trägt — zu § 113 FPG in der Fassung vor dem FNG 2014 samt dessen Vorgängern (§ 103 FrG 1997, § 79 FrG 1993) bleibt heranzuziehen; § 53 entspricht nach den Materialien „im Wesentlichen“ § 113 FPG aF (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071 RS 4; VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 2). Überholt ist die Judikatur zum Entfall des Schubhafttagessatzes (Rz 24).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang gegen einen Kostenbescheid.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Überstellung nach AMM-VO oder Dublin III-VO? | 11 ff | Überstellungskosten vorgeschrieben |
| 2 | Wer schuldet — Fremder, Arbeitgeber, Beförderungsunternehmer? | 46 ff | Abs 2 auf fehlerhaften Verweis gestützt |
| 3 | Nicht befolgte, rechtmäßige Maßnahme? | 21, 31 ff | Kosten für rechtswidrig festgestellte Schubhaft |
| 4 | Jede Position belegt und notwendig? | 22 f | Pauschalsumme ohne Begründung |
| 5 | Dolmetsch aus Verfahrenshandlung des Bundesamtes nach dem 7./8. Hauptstück? | 27 ff | BVwG-Verhandlung, Asyl-Einvernahme, schriftliche Übersetzung (zu den beiden letzten str; Rz 61 f, 65 f) |
| 6 | Parteiengehör gewährt? | 36 | Bescheid ohne Parteiengehör |
| 7 | Einhebung, Unterhalt, Bargeld | 37 ff | sichergestelltes Bargeld verrechnet |
| 8 | Beschwerde, Verfahrenshilfe | 42 ff | Verfahrenshilfe nicht beantragt |
D. Gliederung
Auf Fassung (E), Unionsrecht (F) und Zweck (G) folgen die Tatbestände des Abs 1 (H), die Rechtmäßigkeit der Maßnahme (I), Vorschreibung, Einhebung und Verjährung samt § 39 BFA-VG (J), Rechtsschutz (K), die Haftung Dritter (L) und § 52a BFA-VG (M).
E. Welche Fassung gilt
Die Einheit Übergangsrecht führt die Frage (Übergangsrecht Rz 4 ff). Für § 53 besteht keine Übergangsbestimmung; es gilt die Grundregel (Übergangsrecht Rz 74, 76).
| Zeitraum | Fassung | Inhalt |
|---|---|---|
| 01.01.2014 bis 19.07.2015 | BGBl I 87/2012 | Abs 4: Vorschreibung mit Bescheid, Einhebung durch die Landespolizeidirektion |
| 20.07.2015 bis 11.06.2026 | BGBl I 70/2015 | Vorbehalt des Art 30 Dublin III-VO; Einhebung durch das Bundesamt |
| seit 12.06.2026 | BGBl I 39/2026 | Vorbehalt des Art 47 AMM-VO |
Fallbezogen: Für Überstellungen, welche seit dem Stichtag auf Grund einer Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO erfolgen, gilt Art 47 AMM-VO auch bei Anträgen aus der Zeit davor (Übergangsrecht Rz 25 bis 27); für früher vollzogene Überstellungen bleibt es bei Art 30 Dublin III-VO. Folgt der Verwaltungsgerichtshof der Gegenposition (Übergangsrecht Rz 27) und wird nach dem Stichtag auf Grund einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 5 AsylG 2005 aF überstellt, so steht der Vorschreibung Art 30 Abs 3 Dublin III-VO, jedenfalls aber Art 47 Abs 3 AMM-VO kraft Anwendungsvorrangs entgegen, auch wenn § 53 Abs 1 den Art 30 Dublin III-VO nicht mehr nennt. Überstellungskosten sind daher in keiner der beiden Lesarten vorschreibbar.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Art 47 AMM-VO. Abs 1 sieht einen Unionsbeitrag an den überstellenden Mitgliedstaat vor, Abs 2 überbürdet die Kosten einer Rücküberstellung nach irrtümlicher Überstellung oder erfolgreichem Rechtsbehelf dem Mitgliedstaat der ersten Überstellung, und Abs 3 ordnet an: „Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.“
§ 53 Abs 1 nimmt diesen Vorbehalt auf; er wiederholt die Verordnung nicht, sondern grenzt den nationalen Tatbestand ab. Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung; ohne ihn ginge Art 47 Abs 3 kraft Anwendungsvorrangs vor. Nicht vorschreibbar sind daher Ticket, Begleitung und die auf die Überstellung bezogene Haft, ebenso die Rücküberstellung.
Der Vorbehalt erfasst nur Überstellungen „nach dieser Verordnung“. Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Außerlandesbringung nach einer Zurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 aF (Schutz in einem anderen Mitgliedstaat) keine Überstellung nach der Dublin III-VO ist; daher „steht einer Kostenvorschreibung nach § 53 BFA-VG 2014 Art. 30 Abs. 3 Dublin III-Verordnung nicht entgegen“ (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0327 RS 1). Das ist auf Art 47 AMM-VO zu übertragen, weil der Wortlaut dieselbe Unterscheidung trifft.
Die Rückführungsrichtlinie enthält keine Kostenregel. Sie verlangt „alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung“ (Art 8 Abs 1 RL 2008/115/EG), stellt die freiwillige Ausreise voran (Art 7 Abs 1) und kennt finanzielle Belastungen nur als „Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit“ gegen die Fluchtgefahr (Art 7 Abs 3). Es handelt sich um eine Regelungslücke, national zulässig ausgefüllt. Grenze ist der Effektivitätsgrundsatz: Eine Kostenpraxis, welche die freiwillige Ausreise erschwert — etwa durch Verrechnung mit den Mitteln für die Rückreise —, widerspricht Art 7 Abs 1; unverhältnismäßiger Zwangsaufwand (Art 8 Abs 4) ist schon nicht notwendig (Rz 22). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO knüpft selbst an die Abschiebungskosten an: Die Mitgliedstaaten können die Aufhebung eines Einreiseverbots von der Erstattung der Abschiebungskosten abhängig machen (Art 9 Abs 5 RückführungsVO); bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht lässt Art 22 lit b und f RückführungsVO die Kürzung von Rückkehranreizen und finanzielle Sanktionen zu. Art 5 Abs 2 RückführungsVO stellt Ausreisefrist und umgehende Ausreisepflicht nebeneinander, Art 10 Abs 2 RückführungsVO lässt die Erleichterung der freiwilligen Rückkehr zu. Ob die Einordnung als Regelungslücke dann aufrechtzuerhalten ist, ist offen.
Die Sanktionsrichtlinie. Abs 2 setzt Art 5 Abs 2 lit b RL 2009/52/EG um: Zu den Sanktionen gegen den Arbeitgeber gehört „die Übernahme der Kosten der Rückführung der illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen, sofern Rückführungsverfahren durchgeführt werden“; die Kettenhaftung entspricht Art 8 Abs 1 bis 3 (Haftung bei Kenntnis, keine Haftung bei erfüllter Sorgfaltspflicht). Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung; zum Verweisfehler Rz 47.
G. Zweck und Grenzen
Zweck. Der Kostenersatz ist keine Schadenersatzpflicht, sondern Ersatz für öffentlich-rechtliche, hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben (VwGH 30.09.1998, 96/02/0560 RS 1), „ein öffentlich-rechtlicher Vermögensanspruch des Staates, der im Verwaltungsweg zu vollziehen ist“ (VwGH 30.09.1998, 96/02/0560 RS 3). Auf ein Verschulden kommt es daher nicht an (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264 RS 2).
Grenzen. § 53 ist keine Sanktion der Nichtausreise — dafür bestehen § 120 FPG und das Einreiseverbot — und kein Mittel, den Rechtsschutz zu verteuern: Er erfasst nur erstinstanzliche Kosten des Bundesamtes (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 1). Mehraufwand aus der Organisation der Behörde bleibt beim Bund.
H. Die Kostentatbestände — Abs 1
Durchsetzung (Z 1). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen des 8. Hauptstücks sind Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung und Aufenthaltsverbot; durchgesetzt werden sie durch Abschiebung (§ 46 FPG). Die Zurückschiebung fällt nicht darunter; ihre Kosten schreibt die Landespolizeidirektion nach § 113 Abs 1 FPG vor. Beide Bestimmungen „ergänzen einander“ (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071 RS 4).
Schubhaft. Die Kosten der Schubhaft und des gelinderen Mittels sollen nach den Materialien von § 53 ebenso erfasst sein wie von § 113 FPG (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071 RS 4). § 19 Abs 1 FPG-DV nennt Verkehrsmittel, Begleitung, medizinische Versorgung während der Schubhaft und Sachaufwendungen; § 19 Abs 2 setzt „für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro“ fest.
Die Verordnung nennt als Grundlage allerdings nur § 113 Abs 1 FPG; eine Erstreckung auf § 53 BFA-VG ist im RIS nicht nachgewiesen. Das Bundesamt wird sich auf Art 18 Abs 2 B-VG stützen, welcher auch ohne ausdrückliche Ermächtigung eine präzisierende Verordnung trägt (VwGH 30.09.1998, 96/02/0560 RS 4). Mit 01.01.2014 (BGBl II 497/2013), gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 53 BFA-VG, hat der Verordnungsgeber allerdings die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes und einer Ausweisung aus § 19 Abs 1 FPG-DV gestrichen; seither nennt die Bestimmung nur mehr die Durchsetzung einer Zurückschiebung und die Vollziehung der Schubhaft. Für Ticket und Begleitung einer Abschiebung bietet die Verordnung daher keine Grundlage; diese Kosten sind im Einzelnen nachzuweisen und zu begründen (Rz 23). Die Schubhaft ist dagegen in der Verordnung verblieben, und ihre Kosten sollen von beiden Bestimmungen erfasst sein (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071 RS 4). Gegen die Anwendung des Tagessatzes vorzugehen, liegt auch nicht im Interesse des Fremden: Der Betrag von 70 Euro ist ein pauschaler „Beitrag“ zu den Kosten des Vollzuges; entfiele er, stünde dem Bundesamt der Ersatz der tatsächlichen Haftkosten offen. Vorzutragen ist daher, dass der Tagessatz die Vollzugskosten der Schubhaft abgilt und daneben nur die Positionen ersatzfähig sind, welche § 19 Abs 1 FPG-DV für die Schubhaft nennt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Nicht befolgte Maßnahme. § 113 Abs 1 FPG aF normierte „eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten“ (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488 RS 1). Wer innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise ausreist, schuldet nach Z 1 nichts.
Notwendigkeit. Zu ersetzen sind nur notwendige Kosten; bei der Beurteilung, welche Maßnahmen erforderlich sind, „kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu“ (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488 RS 1; VwGH 24.11.2009, 2008/21/0599 RS 2). Die Erforderlichkeit einer Begleitung durch Exekutivbeamte während der gesamten Reise „ist aus einer ex-ante Betrachtung zu beantworten“ (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488 RS 2).
Der Spielraum entbindet nicht von der Begründung: Der Bescheid hat jede Position auszuweisen und die Ex-ante-Erforderlichkeit darzulegen — Zahl der Begleitbeamten, Linien- oder Charterflug, Anlass (Widerstand, frühere Abschiebungsversuche, Gesundheit). Eine Pauschalsumme genügt nicht.
Neben dem Tagessatz sind die Aufwendungen des § 19 Abs 1 FPG-DV gesondert zu ersetzen; die Versorgung durch den Polizeiarzt ist abgegolten (VwGH 30.04.2009, 2007/21/0418 RS 2), „Kosten einer nicht notwendigen Untersuchung oder Behandlung“ sind nicht zu ersetzen (VwGH 30.04.2009, 2007/21/0418 RS 7). Seit 20.07.2015 ordnet § 19 Abs 2 FPG-DV an: „§ 54d Abs. 2 VStG gilt nicht.“ Die Linie, wonach der Tagessatz entfiel, wenn den Angehaltenen an fehlender Arbeit kein Verschulden traf (VwGH 24.11.2009, 2008/21/0599 RS 1; VwGH 17.10.2013, 2012/21/0220 RS 2 — Hungerstreik), betrifft eine Vorfassung.
Heimreisezertifikat. Das Bundesamt hat nach § 46 Abs 3 FPG „allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten“. Sie sind Durchsetzungskosten, wenn die Abschiebung durchgeführt wird; zum Fall, dass sie unterbleibt, Rz 63 f.
Typischer Fall. Flugabschiebung mit drei Exekutivbeamten, 2.001,64 Euro; die bestrittene Notwendigkeit blieb offen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0327: „der angefallenen Kosten hat es sich nicht beschäftigt“).
Dolmetschkosten (Z 2). Die Regelung erfasst „nur Dolmetscherkosten“, welche „im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück“ entstehen, und ihr Ersatz ist vom Bundesamt vorzuschreiben (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071 RS 3; VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0005 RS 2): etwa die Einvernahme zur Rückkehrentscheidung, das Parteiengehör vor der Schubhaft, die Vorführung vor eine Delegation des Herkunftsstaates.
Nicht das Beschwerdeverfahren. Die Aussagen zum Schubhaftbeschwerdeverfahren „sind aber zwanglos auf jedes Beschwerdeverfahren, welche Maßnahme nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FrPolG 2005 auch immer dessen Gegenstand sein sollte, übertragbar“; auch über § 17 VwGVG ist § 53 nicht anwendbar (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 1). Schon § 113 FPG aF bot für Berufungskosten „augenscheinlich keine Grundlage“ (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 2). Im Schubhaftbeschwerdeverfahren gilt stattdessen § 76 AVG über § 22a Abs 1a BFA-VG und § 35 VwGVG; er „wird auch nicht von § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 verdrängt“ (VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009 RS 1). Wer dort obsiegt, erhält Ersatz (§ 22a BFA-VG Rz 111 f).
Nicht Amtshandlungen nach dem AsylG 2005. Für Amtshandlungen auf Grund oder für Zwecke des AsylG 2005 sind Barauslagen nicht zu entrichten (§ 70 zweiter Satz AsylG 2005); die Befreiung bezieht sich auf die §§ 74 ff AVG (VwGH 21.04.2026, Ro 2024/14/0002 RS 4). Der Verwaltungsgerichtshof stellt § 53 Abs 1 Z 2 „die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in § 70 AsylG 2005“ gegenüber (VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009 RS 1). Zur Einvernahme im Asylverfahren mit Blick auf die Rückkehrentscheidung Rz 65 f.
Nicht schriftliche Übersetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kosten der Übersetzung vorgelegter Urkunden nicht als Dolmetschkosten angesehen; daher „kann dem BF gegenständlich kein Kostenersatz für die von der belangten Behörde veranlassten Übersetzungsleistungen auferlegt werden“ (BVwG 16.07.2025, G315 2287375-2; Streitfrage Rz 61 f).
I. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als Voraussetzung
Die Kosten der Schubhaft dürfen nicht für einen Zeitraum vorgeschrieben werden, „für den durch einen auf § 73 FrG 1997 gestützten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festgestellt wurde“ (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188 RS 1; für das FPG VwGH 30.04.2009, 2007/21/0458 RS 3); an die Stelle tritt heute das Erkenntnis nach § 22a BFA-VG. Die Kostenpflicht hängt „untrennbar von der Frage der Rechtmäßigkeit“ der Maßnahme ab, was ein Rechtsschutzinteresse an deren Überprüfung begründet (VwGH 22.03.2011, 2010/21/0465 RS 1).
Im Kostenverfahren selbst wird die Rechtmäßigkeit nicht geprüft (VwGH 26.05.2000, 99/02/0247 RS 1; VwGH 30.04.2009, 2007/21/0458 RS 1); „Bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten ist die Rechtskraft der über Schubhaftbeschwerden ergangenen Bescheide zu beachten“ (VwGH 30.04.2009, 2007/21/0458 RS 2). Wer die Kosten angreifen will, muss daher die Maßnahme angreifen — die Schubhaftbeschwerde ist noch sechs Wochen nach Ende der Anhaltung zulässig (§ 22a Abs 1a BFA-VG iVm § 7 Abs 4 VwGVG).
Ergeht die Feststellung der Rechtswidrigkeit erst nach dem Kostenbescheid, ist richtigerweise die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG eröffnet: Die Rechtmäßigkeit ist Vorfrage. Entsprechend entfällt die Grundlage der Durchsetzungskosten, wenn die Rückkehrentscheidung nach der Abschiebung aufgehoben wird (§ 42 Abs 3 VwGG). Die Behörde wird entgegnen, die Abschiebung habe auf einem damals durchsetzbaren Titel beruht; das trägt nicht, weil Z 1 an die Durchsetzung der Maßnahme anknüpft. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
J. Vorschreibung, Einhebung, Verjährung
Zuständigkeit und Form. Die Vorschreibung obliegt dem Bundesamt mit Bescheid (§ 3 Abs 2 Z 8 BFA-VG). Seit BGBl I 70/2015 steht das Bescheiderfordernis nicht mehr in § 53, wohl aber in der Zuständigkeitsnorm, welche zeigt, dass § 53 nur erstinstanzliche Kosten erfasst (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 1). Das Bundesamt ist Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs 3 BFA-VG); das Bundesverwaltungsgericht ist zur Vorschreibung nicht berufen.
Mandatsbescheid. Wird mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG vorgeschrieben (so der Sachverhalt in BVwG 16.07.2025, G315 2287375-2), ist binnen zwei Wochen Vorstellung zu erheben; Gefahr im Verzug liegt bei einer bloßen Kostenforderung regelmäßig nicht vor.
Parteiengehör. Zu Grund und Höhe jeder Position ist Parteiengehör zu gewähren: „Jedenfalls hätte die Behörde Parteiengehör gewähren müssen, was jedoch unterblieb.“ (BVwG 16.07.2025, G315 2287375-2).
Mittellosigkeit. Sie ist „nicht bei der Vorschreibung der Schubhaftkosten gemäß § 113 Abs 1 FrPolG 2005, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen“ (VwGH 24.11.2009, 2008/21/0599 RS 3; VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264 RS 1). „§ 79 AVG ist nur iZm der EINHEBUNG der Kosten nach § 79 Abs 4 FrG 1993 sinngemäß anzuwenden, nicht aber wenn es um die Vorschreibung derselben nach § 79 Abs 1 FrG 1993 geht.“ (VwGH 10.07.1998, 97/02/0479 RS 3). Bei der Einhebung ist der notwendige, im Vollstreckungsverfahren nur mehr der notdürftige Unterhalt zu schonen (VwGH 10.07.1998, 97/02/0479 RS 2). Die Unterhaltslage ist daher schon dem Bundesamt als Einhebungsbehörde darzulegen.
Uneinbringlichkeit. Uneinbringliche Kosten trägt der Bund (Abs 4); nicht genannte Dritte — Angehörige, Quartiergeber — haften nicht.
Verjährung. § 53 enthält keine Verjährungsregel. Für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten, unter Hinweis auch auf Pflegegebühren, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, „dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege“ (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/11/0253 RS 1; VwGH 09.10.2008, 2008/11/0101 RS 1). Zu § 53 selbst besteht keine Rechtsprechung; die Übertragung liegt nahe, weil die Linie mit den Pflegegebühren auch Entgelte für staatliche Leistungen erfasst, welche nicht auf einer Mitgliedschaft beruhen. Wird aber Jahre nach der Abschiebung vorgeschrieben und kann das Bundesamt die Notwendigkeit nicht mehr belegen, geht das zu seinen Lasten (Rz 23).
Verhältnis zu § 39 BFA-VG. Nach § 39 Abs 1 BFA-VG sichergestelltes Bargeld (über 120 Euro bis 840 Euro) dient der Beitragspflicht „gemäß § 2 Abs. 1c bis 1f GVG-B 2005“ zur Grundversorgung, nicht dem Kostenersatz. Eine Verrechnung mit Kosten nach § 53 sieht das Gesetz nicht vor (Streitfrage Rz 67 f).
Keine Rechtsberatung. Kostenentscheidungen nach § 53 sind von der amtswegigen Rechtsberatung ausgenommen (§ 52 BFA-VG Rz 43). Für die Beschwerde ist daher Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG zu beantragen.
K. Rechtsschutz
Gegen den Kostenbescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (§ 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG), binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG; § 16 BFA-VG Rz 7), mit aufschiebender Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG). Die Kostenpflicht ist kein „civil right“ iSd Art 6 EMRK (VwGH 30.09.1998, 96/02/0560 RS 2).
Das Gericht entscheidet in der Sache und beschränkt den Spruch auf die tragfähigen Positionen: So hat es einen Bescheid über „Kosten der Durchsetzung“ und Dolmetschkosten auf die Dolmetschkosten eingeschränkt, weil keine Durchsetzung stattgefunden hatte (BVwG 28.02.2025, I411 1407070-3).
Dort hat es die Einvernahme „zum Zwecke der Sachverhaltserhebung und der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ als Verfahrenshandlung nach dem 8. Hauptstück behandelt, auch ohne dass eine Rückkehrentscheidung erging, und den Einwand, die Einvernahme sei sinnlos gewesen, wegen der Befassung durch die Niederlassungsbehörde verworfen (BVwG 28.02.2025, I411 1407070-3). Wer die Notwendigkeit der Verfahrenshandlung bestreitet, hat darzulegen, dass der Sachverhalt schon bei der Ladung geklärt war.
Die Beiziehung eines Dolmetschers ist nicht zu beanstanden, wenn der Fremde zuvor wiederholt mit Dolmetscher einvernommen worden war und ausreichende Sprachkenntnisse nicht rechtzeitig vorgebracht hatte (VwGH 24.11.2009, 2008/21/0599 RS 2). Der Einwand ist daher vor der Einvernahme zu erheben.
L. Die Haftung Dritter — Abs 2 und 3
Der Arbeitgeber. Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs 1 AuslBG beschäftigt, ersetzt die Kosten nach Abs 1 „im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG“; Haupt- und Unterauftragnehmer haften solidarisch bei wissentlicher Duldung oder verletzter Überwachungspflicht (§ 26 Abs 6 AuslBG). Rechtsprechung zu Abs 2 besteht nicht.
Der fehlerhafte Verweis. Bis 11.06.2026 regelte § 53 Abs 2 Z 7 FPG die Betretung bei einer Beschäftigung, die der Drittstaatsangehörige „nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen“. Seit 12.06.2026 steht dieser Fall in Z 6; Z 7 betrifft die Aufenthaltsehe (§ 53 FPG Rz 14). Beim Wort genommen haftet der Arbeitgeber daher nur, wenn gegen den unerlaubt Beschäftigten ein Einreiseverbot wegen einer Aufenthaltsehe erging. Das ist ein Redaktionsversehen — die Materialien erwähnen Abs 2 nicht (vergleichbare Fälle Übergangsrecht Rz 77); zur Frage der berichtigenden Lesart Rz 69 bis 71.
Der Beförderungsunternehmer. Verletzt er seine Pflichten nach § 111 Abs 2 bis 6 FPG, ersetzt er die Kosten, welche „im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen“, einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Schubhaft, Dolmetsch, Ticket und Begleitorgane. Für die Zurückweisung gilt § 113 Abs 4 und 5 FPG. Der Zusammenhang fehlt, wenn die Abschiebung auf einem späteren, von der Beförderung unabhängigen Umstand beruht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
M. Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe, Reintegrationsunterstützung — § 52a BFA-VG
Normtext (Fassung BGBl I 39/2026), soweit mit Kosten verbunden. Abs 9: „Einem zur dauerhaften freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat bereiten, im Bundesgebiet aufhältigen Fremden kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrhilfe gewährt werden. Die Rückkehrhilfe kann die organisatorische Unterstützung der Ausreise und bei Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung, wie beispielsweise Übernahme der Reisekosten und sonstige Geld- oder Sachleistungen umfassen, wobei finanzielle Unterstützung nur einmalig gewährt werden kann. Im besonderen Bedarfsfall kann eingeschränkte Rückkehrhilfe auch bei zwangsweiser Außerlandesbringung gewährt werden.“ Abs 10: „Einem Fremden kann bei dauerhafter Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat Reintegrationsunterstützung durch das Bundesamt gewährt werden.“
Verhältnis zu § 53. Wer freiwillig ausreist, dem kann der Bund die Reise zahlen; wer abgeschoben wird, schuldet sie. Die Rückkehrhilfe ist daher auch als Weg zur Vermeidung einer Kostenschuld darzustellen. Soweit bei zwangsweiser Außerlandesbringung eingeschränkte Rückkehrhilfe gewährt wird, sind dieselben Kosten nicht zugleich nach § 53 vorzuschreiben.
Rückkehrberatung. Sie steht jedem aufhältigen Fremden offen, nach den Erläuterungen „unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus, also z.B. für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem NAG“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a Abs 1 BFA-VG). Pflicht ist sie bei Erlassung oder Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung (Abs 3), nach Anordnung (Abs 4) oder nachweislichem Angebot (Abs 5), und zwar binnen zehn Tagen, ohne Ausreisefrist am nächsten Werktag (Abs 6), mit Erklärung über die Rückkehrbereitschaft, welche in den Fällen des Abs 3 abzugeben ist und in den Fällen der Abs 4 und 5 abgegeben werden kann (Abs 2).
Folgen. Rückkehrunwilligkeit und Fristversäumnis werden der Landespolizeidirektion gemeldet, soweit für § 120 Abs 1b FPG erforderlich (Abs 8). Die Meldung wegen erklärter Rückkehrunwilligkeit knüpft an die Erklärung nach Abs 2 erster Satz und damit an die Beratung nach Abs 3 an; wer in einer nach Abs 4 oder 5 angeordneten Beratung keine Erklärung abgibt, verletzt keine Pflicht, und die Unterlassung trägt weder die Meldung noch eine Strafe nach § 120 Abs 1b FPG. Zur Vorfassung hat der Verwaltungsgerichtshof die Strafbarkeit an Durchsetzbarkeit, Beratungspflicht und vom Fremden zu vertretende Nichtausreise geknüpft (VwGH 03.01.2023, Ra 2021/17/0003 RS 1). Die Verletzung der Pflichten nach § 52a Abs 3 bis 5 ist Kriterium der Fluchtgefahr (§ 76 Abs 3 Z 8 FPG; § 76 FPG Rz 17); die Inanspruchnahme wirkt beim Einreiseverbot entlastend (§ 53 FPG Rz 72). Familien- und Vermögensangaben aus der Beratung „sind nicht weiterzuleiten“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a Abs 8 BFA-VG); ihre Verwertung im Kostenverfahren ist zu rügen. Rechts- und Rückkehrberatung leistet nicht dieselbe Person (§ 52 BFA-VG Rz 72).
Ab 17.10.2027: Die Nichtteilnahme an einer von den Behörden verlangten Rückkehr- und Reintegrationsberatung ist Kriterium der Fluchtgefahr nach Art 19 Abs 2 lit e RückführungsVO; die Teilnahme, nicht eine Erklärung zur Rückkehrbereitschaft, ist Mitwirkungspflicht nach Art 18 Abs 3 lit n RückführungsVO, deren Verletzung nach Art 22 RückführungsVO zwingend Maßnahmen nach Art 20 Abs 1 RückführungsVO nach sich zieht. Die Rückkehr- und Reintegrationshilfe ist kein individuelles Recht und trägt dem Grad der Zusammenarbeit Rechnung (Art 44 Abs 4 und 5 RückführungsVO).
Der stehengebliebene Schlussteil des Abs 3. Art 4 Z 117 AMPAG hat den alten Abs 2 zu Abs 3 umbenannt, Z 118 nur dessen Z 2 bis 4 geändert. Der Schlussteil blieb stehen: „Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (§ 27a AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden.“ Es folgen die zwei Sätze über weitere Beratungsgespräche. Hier spricht § 52a noch vom „Asylwerber“ (§ 2 AsylG 2005 Rz 56); § 27a AsylG 2005 ist mit 12.06.2026 aufgehoben.
Die Erläuterungen beschreiben einen anderen Text: Die Fälle des Schlussteils würden „zwecks besserer Verständlichkeit und Lesbarkeit in einem eigenen Absatz zusammengefasst“, und Abs 5 übernehme „den Regelungsinhalt der letzten beiden Sätze des Schlussteils des geltenden Abs. 2“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a Abs 4 und 5 BFA-VG). Sie gehen von einem Entfall aus, welchen die Novellierungsanordnung nicht anordnet. Maßgebend ist der Text; zu den Folgen Rz 72 bis 74.
Rückkehrhilfe (Abs 9) ist Ermessensleistung; nach den Erläuterungen kommt sie „jedem (in Österreich aufhältigen) Fremden (inkl. EWR-Bürger) unabhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen Status“ zu (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a Abs 9 BFA-VG). § 12 Abs 1 GVG-B 2005 nennt enger abgelehnte Antragsteller und Antragsteller, verweist aber „nach Maßgabe des § 52a BFA-VG“ und schränkt Abs 9 nicht ein.
Reintegrationsunterstützung (Abs 10). Die Erläuterungen nennen sie eine „eigene (einmalige) Unterstützungsleistung“; der Text kennt die Beschränkung nicht. Maßgebend ist der Text — eine weitere Abweichung der Materialien.
Ausreise mit Rückkehrhilfe. Sie beseitigt das rechtliche Interesse an einer anhängigen Revision (VwGH 21.10.2015, Ra 2015/18/0091 RS 1); „die Motive des Revisionswerbers für seinen Entschluss zur Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedeutung haben“ (VwGH 11.06.2019, Ra 2019/18/0044 RS 1); ein Kostenzuspruch unterbleibt (VwGH 26.07.2017, Ra 2017/18/0062 RS 2). Vor jeder Annahme ist das zu erklären. Umgekehrt stützt die Bereitschaft, allenfalls mit Rückkehrhilfe auszureisen, die Verlängerung der Ausreisefrist (VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251 RS 1; § 55 FPG Rz 73).
Übergang. Vor dem 12.06.2026 angebotene oder gewährte Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gelten als solche nach neuem Recht (§ 58 Abs 10 BFA-VG; Übergangsrecht Rz 71). Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seit 12.06.2026 zu § 52a nF oder § 53 ist im RIS nicht nachgewiesen (Stand: 24.09.2026).
N. Streitfragen
Keine der folgenden Fragen ist vom Verwaltungsgerichtshof entschieden.
1. Kosten der schriftlichen Übersetzung von Urkunden (Abs 1 Z 2)
Ob die Kosten der schriftlichen Übersetzung von Urkunden „Dolmetschkosten“ iSd Abs 1 Z 2 sind, hängt davon ab, ob § 39a Abs 2 AVG den Begriff erweitert. Das Bundesverwaltungsgericht verneint (BVwG 16.07.2025, G315 2287375-2; Rz 30).
Die Kosten der schriftlichen Übersetzung von Urkunden sind keine Dolmetschkosten iSd Abs 1 Z 2. § 39a Abs 2 AVG erweitert den Begriff nur „im Sinne dieses Bundesgesetzes“, also des AVG; der Gesetzgeber des BFA-VG hat die Gleichstellung nicht übernommen, und eine Kostenpflicht ist nach Art 18 Abs 1 B-VG eng zu lesen. Die Übersetzung einer entlastenden Urkunde ist zudem amtswegige Ermittlung (§ 37 AVG).
Dagegen lässt sich einwenden, die Kosten seien ersatzfähig. Dafür spricht: Das Bundesamt wird § 39a Abs 2 AVG anführen: „Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.“ § 76 Abs 1 AVG zählt die Gebühren der Dolmetscher ohne Unterscheidung zu den Barauslagen, und der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass als Barauslagen „ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen“ gelten (VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009 RS 1). Abs 1 Z 2 spricht überdies von Dolmetschkosten „im Rahmen von Verfahrenshandlungen“ und beschränkt sie nicht auf die mündliche Sprachmittlung; die Übersetzung einer vorgelegten Urkunde ist Sprachmittlung im Rahmen der Verfahrenshandlung, in welcher sie verwertet wird. Zweck des § 53 sei die Überwälzung aller Sprachmittlungskosten fremdenpolizeilicher Verfahrenshandlungen.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Hinweis auf § 76 Abs 1 AVG trägt nicht: Die Bestimmung sagt, was Barauslage ist, nicht, wofür § 53 Abs 1 Z 2 den Ersatz anordnet; die Kostenpflicht des Fremden bedarf eines eigenen Tatbestands. Auch die Wendung „im Rahmen von Verfahrenshandlungen“ trägt den Einwand nicht: Sie erfasst die Sprachmittlung, welche in der Verfahrenshandlung selbst geleistet wird, etwa bei Einvernahme, Parteiengehör oder Vorführung (Rz 27); die schriftliche Übersetzung einer vorgelegten Urkunde wird außerhalb der Verfahrenshandlung erstellt und bereitet deren Verwertung erst vor. Wer sie gleichwohl einbezieht, liest die Gleichstellung des § 39a Abs 2 AVG in das BFA-VG hinein, welches sie nicht übernommen hat. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so sind nur die zur Feststellung erheblicher Tatsachen nötigen Teile ersatzfähig — nicht etwa Hausordnungen und Zimmerbeschreibungen (so der Sachverhalt in BVwG 16.07.2025, G315 2287375-2) —, und die fehlende Belehrung über die Kostenfolge ist zu rügen.
2. Gebühren für ein Heimreisezertifikat bei unterbliebener Abschiebung
Ob Gebühren für ein Heimreisezertifikat zu ersetzen sind, wenn die Abschiebung unterbleibt, hängt davon ab, ob die Beschaffung als Teil der Durchsetzung oder als Vorbereitung zu werten ist.
Die Gebühren für ein Heimreisezertifikat sind nicht zu ersetzen, soweit der Fremde innerhalb der Ausreisefrist ausreist oder die Abschiebung aus Gründen unterbleibt, welche er nicht zu vertreten hat. Dann fehlt eine „nicht befolgte“ Maßnahme (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488 RS 1), und die Kosten entstehen bei der Vorbereitung, nicht bei der Durchsetzung. Nach Fristablauf ist die Vorschreibung zulässig.
Dagegen lässt sich einwenden, die Gebühren seien zu ersetzen. Dafür spricht: Das Bundesamt wird die Beschaffung als Teil der Durchsetzung ansehen; § 46 Abs 3 FPG verpflichte es zur Zahlung „im Zusammenhang mit der Abschiebung“, und ihm stehe bei der Notwendigkeit ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488 RS 1). Wer die Durchsetzung durch die Nichtausreise veranlasst habe, solle durch eine Ausreise in letzter Minute nicht entlastet werden. Ob Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung erforderlich sind, ist aus einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488 RS 2); wurde die Beschaffung des Heimreisezertifikats beim Vorliegen der Durchsetzbarkeit veranlasst, war sie zu diesem Zeitpunkt notwendig, und eine spätere Ausreise ändert daran nichts.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Ex-ante-Maßstab ändert daran nichts: Er beantwortet, ob eine Maßnahme erforderlich war, nicht, ob eine nicht befolgte Maßnahme vorliegt; wo diese Voraussetzung fehlt, ist die Erforderlichkeit nicht mehr zu prüfen. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Beschaffung vor Ablauf der Ausreisefrist als nicht notwendig zu rügen (Art 8 Abs 2 RL 2008/115/EG).
Ab 17.10.2027: Art 10 RückführungsVO enthält kein ausdrückliches Abschiebungsverbot vor Fristablauf wie Art 8 Abs 2 RL; abzuschieben ist ua, wenn sich der Betroffene, auch während der Frist nach Art 5, unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt (Art 10 Abs 1 lit d RückführungsVO) oder die Behörden die Abschiebung aus anderen Gründen nach nationalem Recht für notwendig und verhältnismäßig halten (lit e). Art 18 Abs 3 lit c RückführungsVO verpflichtet zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Reisedokuments. Ob die Rüge dann auf nationales Recht gestützt werden kann, ist offen.
3. Dolmetschkosten einer Einvernahme im Asylverfahren mit Vorbereitung der Rückkehrentscheidung
Ob Dolmetschkosten einer Einvernahme im Asylverfahren zu ersetzen sind, in welcher zugleich die Rückkehrentscheidung vorbereitet wird, hängt davon ab, ob § 53 Abs 1 Z 2 oder die Befreiung nach § 70 vorgeht.
Die Dolmetschkosten einer solchen Einvernahme sind nicht zu ersetzen. Die Rückkehrentscheidung wird mit der Entscheidung über den Antrag verbunden (§ 10 AsylG 2005), die Einvernahme ist daher Amtshandlung „auf Grund oder unmittelbar für Zwecke“ des AsylG 2005 und nach § 70 befreit; der Verwaltungsgerichtshof stellt diese „ausdrückliche Befreiung“ der Kostenpflicht nach § 53 gegenüber (VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009 RS 1), und § 58 Abs 8 BFA-VG ordnet für Altverfahren die Beurteilung der Befreiung nach § 70 AsylG 2005 in der geltenden Fassung an, deren zweiter Satz mit der Vorfassung wortgleich ist. Eine Aufteilung kennt das Gesetz nicht.
Dagegen lässt sich einwenden, die Kosten seien zu ersetzen. Dafür spricht: Das Bundesamt wird § 53 Abs 1 Z 2 als Sonderregel für jede Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme lesen; das Bundesverwaltungsgericht hat eine fremdenpolizeiliche Einvernahme so beurteilt (BVwG 28.02.2025, I411 1407070-3, außerhalb eines Asylverfahrens). Der Anteil der Einvernahme, welcher der Rückkehrentscheidung dient, sei aufzuteilen. Z 2 erfasst Dolmetschkosten „im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG“, und die Rückkehrentscheidung ist eine Maßnahme des 8. Hauptstückes; dass die Einvernahme zugleich dem Asylverfahren dient, nimmt dem auf die Rückkehrentscheidung entfallenden Teil den fremdenpolizeilichen Zweck nicht. Die Befreiung nach § 70 AsylG 2005 gelte nur für Amtshandlungen „auf Grund oder unmittelbar für Zwecke“ des AsylG 2005, nicht für den Anteil, der dem FPG dient.
Dem Einwand, § 53 Abs 1 Z 2 erfasse den fremdenpolizeilichen Anteil, ist zu widersprechen: Die Rückkehrentscheidung ist nach § 10 AsylG 2005 Teil der Entscheidung über den Antrag, die Einvernahme dient ihr nur im Rahmen dieser Verbindung, und die ausdrückliche Befreiung geht der allgemeinen Kostenpflicht als die speziellere Anordnung vor. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so hat das Bundesamt den Anteil festzustellen; die Vorschreibung der ganzen Gebühr ist dann jedenfalls rechtswidrig.
4. Verrechnung sichergestellten Bargeldes mit Kosten nach § 53
Ob nach § 39 BFA-VG sichergestelltes Bargeld mit Kosten nach § 53 verrechnet werden darf, hängt davon ab, ob die Sicherstellung an ihren Zweck gebunden ist oder die Vollstreckung in verwahrtes Geld zulässt.
Die Verrechnung ist unzulässig. Die Sicherstellung ist an den Zweck der Beitragspflicht nach dem GVG-B 2005 gebunden (Rz 40). Eine Vollstreckung setzt einen rechtskräftigen Titel voraus und hat § 79 AVG zu beachten (Rz 37).
Dagegen lässt sich einwenden, die Verrechnung sei zulässig. Dafür spricht: Das Bundesamt wird sich auf seine Stellung als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs 3 BFA-VG) berufen; nach Rechtskraft des Kostenbescheides sei die Vollstreckung in verwahrtes Geld zulässig, eine Rückzahlung mit anschließender Pfändung bloßer Formalismus. Abs 4 verweist auf § 79 AVG und damit auf die Einhebung durch die Behörde, und das nach § 39 BFA-VG sichergestellte Bargeld ist Vermögen des Fremden, auf welches der Vollstreckungsgläubiger unter Belassung des unantastbaren Betrages zugreifen kann (§ 39 Abs 1b BFA-VG). Uneinbringliche Kosten trage der Bund, was eine rasche Einbringung nahelege.
Dem Einwand des Formalismus ist zu widersprechen: Die Trennung von Sicherstellung und Vollstreckung ist die gesetzliche Ordnung, und die Verrechnung umginge die Einhebung samt der Schonung des notwendigen Unterhalts (Rz 37). Auch § 39 BFA-VG trägt den Zugriff nicht: Die Sicherstellung nach dessen Abs 1, deren zu belassenden Betrag Abs 1b für unterhaltsberechtigte Familienangehörige erhöht, ist kein Zugriff eines Vollstreckungsgläubigers, sondern an ihren Zweck gebunden, die Beitragspflicht nach § 2 Abs 1c bis 1f GVG-B 2005, auf welche Abs 1 selbst verweist (Rz 40); für Kosten nach § 53 bietet sie keine Grundlage. Der Verweis des § 53 Abs 4 auf § 79 AVG betrifft die Einhebung (Rz 37); einen Zugriff auf Geld, welches zu einem anderen Zweck verwahrt wird, ordnet er nicht an. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt jedenfalls der zu belassende Betrag von 120 Euro, erhöht um 100 vH je unterhaltsberechtigtem Angehörigen (§ 39 Abs 1b BFA-VG), unantastbar.
5. Haftung des Arbeitgebers bei Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 Z 6 FPG nF
Ob der Arbeitgeber haftet, wenn das Einreiseverbot gegen den Beschäftigten auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG nF gestützt ist, hängt davon ab, ob der Verweis des Abs 2 berichtigend auf Z 6 gelesen werden darf.
Die berichtigende Lesart ist abzulehnen. Abs 2 begründet eine Zahlungspflicht eines an der Maßnahme unbeteiligten Dritten; sie bedarf einer bestimmten gesetzlichen Grundlage (Art 18 Abs 1 B-VG), und eine Auslegung gegen den eindeutigen Verweis zu Lasten des Pflichtigen scheidet aus. Bis zur Berichtigung ist Abs 2 nicht vollziehbar.
Dagegen lässt sich einwenden, der Verweis sei berichtigend zu lesen. Dafür spricht: Das Bundesamt wird den Verweis berichtigend auf Z 6 lesen. Der Tatbestand selbst knüpfe an die Beschäftigung entgegen § 3 Abs 1 AuslBG an, die Verbindung mit der Aufenthaltsehe sei sinnlos, und Art 5 Abs 2 lit b RL 2009/52/EG verlange die Kostenhaftung des Arbeitgebers; die Materialien zeigten keinen Willen, sie abzuschaffen. Der Verweis auf „Z 7“ sei ein Redaktionsversehen nach der Neunummerierung des § 53 Abs 2 FPG (Rz 47); Z 6 nF übernimmt den Tatbestand der Z 7 aF, und Art 5 Abs 2 lit b RL 2009/52/EG nennt „die Übernahme der Kosten der Rückführung der illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen“ als Sanktion gegen den Arbeitgeber, welche die Mitgliedstaaten vorzusehen haben (Art 5 Abs 1), „sofern Rückführungsverfahren durchgeführt werden“; stattdessen können sie beschließen, zumindest die durchschnittlichen Rückführungskosten bei den finanziellen Sanktionen nach lit a zu berücksichtigen (Art 5 Abs 2 lit b zweiter Satz). Die Auslegung nach dem erkennbaren Zweck der Norm und der Richtlinie sei daher geboten.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Richtlinie verpflichtet den Gesetzgeber; eine vom Gesetz nicht angeordnete Pflicht eines Einzelnen begründet sie nicht. Sie verlangt die Kostenhaftung überdies nicht zwingend: Art 5 Abs 2 lit b zweiter Satz RL 2009/52/EG lässt statt ihrer die Berücksichtigung der durchschnittlichen Rückführungskosten bei den finanziellen Sanktionen zu (Rz 69), und ihr Zweck gebietet daher die berichtigende Lesart nicht. Dass der Verweis auf Z 7 nach der Neunummerierung sinnlos geworden ist, macht Abs 2 unvollziehbar, nicht berichtigungsfähig: Eine Zahlungspflicht eines unbeteiligten Dritten, welche erst durch Berichtigung des Verweises entstünde, ist nicht iSd Art 18 Abs 1 B-VG gesetzlich bestimmt; die Behebung des Versehens ist Sache des Gesetzgebers. Dass die Materialien keinen Willen zur Abschaffung zeigen, ersetzt die Anordnung nicht: Sie schweigen zu Abs 2 (Rz 5), und Schweigen ist keine Grundlage einer Zahlungspflicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so erfasst die Haftung nur Einreiseverbote nach Z 6 nF; für frühere nach Z 7 aF bleibt es beim damaligen Verweis. Vorzutragen ist dann die fehlende Wissentlichkeit in der Auftragskette (Art 8 Abs 2 und 3 RL 2009/52/EG), welche die Behörde festzustellen hat.
6. Anordnung der Rückkehrberatung nach dem Schlussteil des § 52a Abs 3 oder nach Abs 4
Für die frühe Anordnung einer Rückkehrberatung kommen der stehengebliebene Schlussteil des § 52a Abs 3 und Abs 4 in Betracht. Abs 4 verlangt einen „Bedarf“ und nennt drei Fälle; der Schlussteil kennt kein Bedarfserfordernis und verweist auf den aufgehobenen § 27a AsylG 2005 (Rz 54 f).
Abs 4 verdrängt den Schlussteil des § 52a Abs 3. Abs 4 regelt denselben Gegenstand vollständig, die Materialien bezeugen, dass der Schlussteil in ihm aufgehen sollte (Rz 55), und dessen erster Fall geht ins Leere. Eine Verfahrensanordnung ohne dargelegten Bedarf ist daher rechtswidrig; ihre Verletzung trägt weder die Fluchtgefahr noch eine Strafe nach § 120 Abs 1b FPG.
Dagegen lässt sich einwenden, beide Stellen seien anzuwenden. Dafür spricht: Das Bundesamt wird beide Stellen heranziehen: Der Schlussteil sei kundgemacht und gelte neben Abs 4. Die Verletzung der angeordneten Beratung trage nach § 76 Abs 3 Z 8 FPG die Fluchtgefahr, gleich auf welche Stelle die Anordnung gestützt sei. Maßgebend sei der kundgemachte Text (Rz 55): Die Erläuterungen gingen von einem Entfall aus, welchen die Novellierungsanordnung nicht anordnet, und ein nicht aufgehobener Gesetzesteil sei anzuwenden. Der Schlussteil nenne überdies eigene Anlässe, das beschleunigte Verfahren und die Absicht einer Rückkehrentscheidung.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Hinweis auf den kundgemachten Text verfängt nicht: Er beantwortet, was Gesetz ist, nicht, welche von zwei Bestimmungen über denselben Gegenstand vorgeht; das ist nach Systematik und Zweck zu entscheiden, und beide sprechen für den jüngeren Abs 4, welcher das Bedarfserfordernis eigens aufstellt. Auch die eigenen Anlässe des Schlussteils begründen keinen anderen Gegenstand, denn beide kehren in Abs 4 wieder: Das beschleunigte Verfahren nennt Abs 4 Z 1, nunmehr unter Verweis auf Art 42 VerfVO, während der Verweis des Schlussteils auf den aufgehobenen § 27a AsylG 2005 ins Leere geht (Rz 54); die beabsichtigte Rückkehrentscheidung erfasst Abs 4 Z 2, welcher die Absicht genügen lässt, gegen den Antragsteller oder Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Nach den Erläuterungen sind die Fälle des Schlussteils gerade in diesem Absatz zusammengefasst (Rz 55). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass der Schlussteil nur die Absicht einer Rückkehrentscheidung nennt, nicht jene einer anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, und dass „Asylwerber“ im Neuverfahren als Antragsteller zu lesen ist (§ 2 AsylG 2005 Rz 56).
O. Fallgruppen
Die häufigen Positionen eines Kostenbescheides:
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Flugabschiebung mit Begleitbeamten | ersatzfähig bei Ex-ante-Erforderlichkeit | Anlass und Zahl der Begleitung | VwGH 2007/21/0488 RS 2 |
| Schubhaft, 70 Euro je Tag | ersatzfähig, kein Entfall bei fehlender Arbeit | Haftzeitraum | § 19 Abs 2 FPG-DV; Rz 24 |
| Schubhaft teilweise für rechtswidrig erklärt | kein Ersatz für diesen Zeitraum | Spruch nach § 22a BFA-VG | VwGH 2001/02/0188 RS 1 |
| Dolmetsch in der BVwG-Verhandlung | nie nach § 53 | Art des Verfahrens | VwGH Ro 2016/21/0009 RS 1 |
| Dolmetsch in fremdenpolizeilicher Einvernahme | ersatzfähig | Notwendigkeit der Einvernahme | BVwG I411 1407070-3 |
| Dolmetsch in Asyl-Einvernahme | nicht ersatzfähig (str) | Verfahren der Einvernahme | § 70 AsylG 2005; Rz 65 f |
| Übersetzung vorgelegter Urkunden | nicht ersatzfähig (str) | mündlich oder schriftlich | BVwG G315 2287375-2; Rz 61 f |
| Überstellung nach der AMM-VO | nie ersatzfähig | Grundlage der Außerlandesbringung | Art 47 Abs 3 AMM-VO |
| Rückführung in schutzgewährenden Mitgliedstaat | ersatzfähig | keine Überstellung nach der Verordnung | VwGH Ra 2016/21/0327 RS 1 |
| Arbeitgeber, Einreiseverbot nach Z 6 nF | keine Haftung bis zur Berichtigung (str) | Grundlage des Einreiseverbots | Rz 69 ff |
P. Prüfliste gegen den Bescheid
Prüfschritte:
- Mandatsbescheid? Dann Vorstellung binnen zwei Wochen (Rz 35).
- Parteiengehör zu jeder Position (Rz 36)?
- Jede Position ausgewiesen, belegt, ex ante notwendig (Rz 22 f)?
- Überstellung nach AMM-VO oder Dublin III-VO (Rz 11 ff)?
- Nicht befolgte Maßnahme — wann lief die Ausreisefrist ab (Rz 21)?
- Schubhaft ganz oder teilweise rechtswidrig, Beschwerde noch offen (Rz 31 f)?
- Dolmetsch aus Beschwerdeverfahren, Asyl-Einvernahme oder schriftlicher Übersetzung (Rz 28 ff; zu Asyl-Einvernahme und Übersetzung str, Rz 61 f, 65 f)?
- Bargeld verrechnet (Rz 40)? Unterhalt bei der Einhebung dargelegt (Rz 37)?
- Arbeitgeber: Auf welche Ziffer des § 53 Abs 2 FPG stützt sich das Einreiseverbot (Rz 47)?
- Verfahrenshilfe beantragt (Rz 41)?
Q. Schriftsatzbausteine
Dolmetschkosten des Beschwerdeverfahrens.
Die belangte Behörde schreibt Dolmetschkosten der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom [Datum] vor. § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG erfasst nur Dolmetschkosten fremdenpolizeilicher Verfahrenshandlungen des Bundesamtes. Die Rechtsprechung zum Schubhaftbeschwerdeverfahren ist auf jedes Beschwerdeverfahren über eine Maßnahme nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG übertragbar, auch auf jenes über Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 1). Die Vorschreibung entbehrt der Rechtsgrundlage.
Rechtswidrige Schubhaft; fehlende Aufschlüsselung.
Mit Erkenntnis vom [Datum], [GZ], wurde die Anhaltung ab [Datum] für rechtswidrig erklärt; für diesen Zeitraum dürfen Schubhaftkosten nicht vorgeschrieben werden (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188 RS 1; VwGH 30.04.2009, 2007/21/0458 RS 3). Im Übrigen nennt der Bescheid eine Gesamtsumme, ohne darzulegen, weshalb die Begleitung durch [Zahl] Beamte ex ante erforderlich war (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488 RS 2). Parteiengehör wurde nicht gewährt.
Arbeitgeberhaftung.
§ 53 Abs 2 BFA-VG setzt eine Rückkehrentscheidung „gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG“ voraus. § 53 Abs 2 Z 7 FPG betrifft seit 12.06.2026 die Aufenthaltsehe; das Einreiseverbot gegen den Beschäftigten ist auf Z 6 gestützt. Eine Zahlungspflicht eines Dritten bedarf einer bestimmten gesetzlichen Grundlage (Art 18 Abs 1 B-VG); eine berichtigende Auslegung zu Lasten der Beschwerdeführerin scheidet aus.
R. Verweisnetz
BFA-VG: § 3 Abs 2 Z 8, Abs 3; § 7 Abs 1 Z 1; § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 7); § 22a (§ 22a BFA-VG Rz 111 f); § 39; § 52 (§ 52 BFA-VG Rz 43, 72); § 58 Abs 8 und 10 (Übergangsrecht Rz 71, 74, 76, 77). FPG: § 46 Abs 2a und 3 (§ 46 FPG Rz 75); § 53 Abs 2 Z 6 und 7 (§ 53 FPG Rz 14, 72); § 55 (§ 55 FPG Rz 1); § 76 Abs 3 Z 8 (§ 76 FPG Rz 17); §§ 111, 113, 120 Abs 1b. AsylG 2005: § 2 (§ 2 AsylG 2005 Rz 56), §§ 10, 70. Sonstiges: § 19 FPG-DV; §§ 39a, 57, 69, 76, 79 AVG; §§ 8a, 13, 35 VwGVG; § 12 GVG-B 2005; §§ 3, 26 AuslBG. Unionsrecht: Art 47 VO (EU) 2024/1351; Art 7, 8 RL 2008/115/EG; Art 5, 8 RL 2009/52/EG; zur Vorgängerlage Art 30 Abs 3 VO (EU) Nr 604/2013.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der Art 7 und 8 RL 2008/115/EG treten Art 5 Abs 2 bis 5, Art 10, 12, 20 und 23 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); mit diesem Tag werden die RL und die Entscheidung 2004/191/EG aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO), für Letztere weist die Entsprechungstabelle keine Entsprechung aus. Zu den Abschiebungskosten Art 9 Abs 5 und Art 22 RückführungsVO (Rz 14), zur Rückkehrhilfe Art 44 RückführungsVO (Rz 53).
S. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 10.07.1998, 97/02/0479 RS 2, RS 3 — Rz 37.
- VwGH 30.09.1998, 96/02/0560 RS 1 bis RS 4 — Rz 16, 20, 42.
- VwGH 26.05.2000, 99/02/0247 RS 1 — Rz 32.
- VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188 RS 1 — Rz 31, 75, 78.
- VwGH 09.10.2008, 2008/11/0101 RS 1 — Rz 39.
- VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488 RS 1, RS 2 — Rz 21, 22, 63, 75, 78.
- VwGH 30.04.2009, 2007/21/0418 RS 2, RS 7 — Rz 24.
- VwGH 30.04.2009, 2007/21/0458 RS 1 bis RS 3 — Rz 31, 32, 78.
- VwGH 24.11.2009, 2008/21/0599 RS 1 bis RS 3 — Rz 22, 24, 37, 45.
- VwGH 22.03.2011, 2010/21/0465 RS 1 — Rz 31.
- VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264 RS 1, RS 2 — Rz 16, 37.
- VwGH 17.10.2013, 2012/21/0220 RS 2 — Rz 24 (Vorfassung der FPG-DV).
- VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071 RS 3, RS 4 — Rz 7, 18, 19, 20, 27.
- VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0005 RS 2 — Rz 27.
- VwGH 21.10.2015, Ra 2015/18/0091 RS 1 — Rz 58.
- VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 1, RS 2 — Rz 7, 17, 28, 34, 75, 77.
- VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0327 RS 1 — Rz 13, 26, 75.
- VwGH 26.07.2017, Ra 2017/18/0062 RS 2 — Rz 58.
- VwGH 19.10.2017, Ra 2017/11/0253 RS 1 — Rz 39.
- VwGH 11.06.2019, Ra 2019/18/0044 RS 1 — Rz 58.
- VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251 RS 1 — Rz 58.
- VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009 RS 1 — Rz 28, 29, 61, 65.
- VwGH 03.01.2023, Ra 2021/17/0003 RS 1 — Rz 53 (Vorfassung des § 52a).
- VwGH 21.04.2026, Ro 2024/14/0002 RS 4 — Rz 29.
VfGH. Keine Entscheidung zu § 53 oder § 52a nachgewiesen.
EuGH. Keine Entscheidung zu Art 47 AMM-VO oder zur Kostentragung nach der RL 2008/115/EG nachgewiesen.
BVwG. Seit 12.06.2026 keine Entscheidung zu § 53 oder § 52a nachgewiesen.
Materialien.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 BFA-VG — Rz 5.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a Abs 1, 4, 5, 8, 9, 10 BFA-VG — Rz 52, 53, 55, 56, 57.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 58 Abs 10 BFA-VG — Rz 59.
- ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 33 und 582 BlgNR 25. GP 11, wiedergegeben in VwGH Ro 2014/21/0071 RS 4 und Ro 2016/21/0009 RS 1, RS 2 — Rz 7, 34.