Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 17 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 80 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026; Abs 2 in der Fassung des Abänderungsantrags der 77. Sitzung des Nationalrates (Z 6). § 17a ist mit demselben Tag entfallen (Art 1 Z 81 AMPAG). Stand des Normtextes: 23.09.2026.
Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz
§ 17. (1) Ein nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Art. 27 der Verfahrensverordnung).
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.
(3) Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.
(4) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.
(5) Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.
(6) Mit Einlangen der Anzeige (Abs. 5) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
(7) Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung anzuwenden.
A. Kernaussage
§ 17 ordnet den Eingang des Asylverfahrens nach der Verfahrensverordnung. Diese kennt drei Schritte: die Stellung des Antrags (Art 26 VerfVO), seine Registrierung (Art 27 VerfVO) und seine Einreichung (Art 28 VerfVO). Die Begriffe stammen aus der Verordnung und gelten unmittelbar; § 17 bestimmt nur, wer registriert (Abs 1) und wann und wo eingereicht ist (Abs 2 bis 4).
Der praktisch tragende Satz steht in Abs 2: Die Einreichung ist eine Fiktion, welche an die Fallgruppen der Anordnung nach § 43 BFA-VG anknüpft — Ankunft in der bezeichneten Stelle, Vorführung, Einlangen des Formblattes. Weil mit der Einreichung die Entscheidungsfristen des Art 35 VerfVO zu laufen beginnen, ist ihr Datum aktenkundig zu machen.
Abs 4 bis 6 regeln den Antrag des in Österreich nachgeborenen Kindes: Beim Kind eines Schutzberechtigten fallen Stellung, Registrierung und Einreichung in einem Akt bei der Regionaldirektion zusammen; beim Kind eines Antragstellers oder eines unrechtmäßig aufhältigen Fremden nach abgeschlossenem Verfahren wird der Antrag mit der Anzeige der Geburt fingiert. Abs 7 öffnet das Verfahren für die Ausnahmeregelungen der Krisenbewältigungsverordnung.
Für das Übergangsrecht ist § 17 der Schlüssel zu drei verschiedenen Anknüpfungen: § 75 Abs 32 stellt auf die Einbringung ab, Art 79 Abs 3 VerfVO auf die Einreichung, Art 84 Abs 2 AMM-VO auf die Registrierung. Welcher Vorgang jeweils gemeint ist, ergibt sich aus § 17 in der alten und in der neuen Fassung (Rz 88 bis 96); die Rechtsfolgen führen Übergangsrecht Rz 7 f, 20 und 25 ff sowie § 5 Rz 37 bis 50 und 127 f.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
§ 17 ist samt Überschrift neu gefasst (Art 1 Z 80 AMPAG); § 17a ist entfallen (Art 1 Z 81 AMPAG). Die Überschrift lautete bisher „Verfahrensablauf“. Die neue Überschrift übernimmt die Terminologie der Verfahrensverordnung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17).
Die Gegenüberstellung zeigt, dass kaum ein Satz der alten Fassung an seiner Stelle geblieben ist:
| Gegenstand | § 17, § 17a aF | § 17 nF und Unionsrecht |
|---|---|---|
| Stellung | § 17 Abs 1 aF: Ersuchen um Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde | Art 26 VerfVO: persönliche Äußerung des Wunsches gegenüber einer Behörde nach Art 4 Abs 1 und 2 VerfVO (dazu § 4a BFA-VG); in § 17 nicht mehr geregelt |
| Registrierung | nicht als eigener Schritt geregelt | Abs 1: Sicherheitsbehörde im Auftrag des Bundesamtes (Art 27 VerfVO) |
| Einbringung / Einreichung | § 17 Abs 2 aF: mit der Anordnung nach § 43 Abs 1 BFA-VG; § 17 Abs 6 aF: in den Fällen des § 43 Abs 2 BFA-VG nach Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlicher Behandlung | Abs 2: mit Ankunft, Vorführung oder Einlangen des Formblattes, je nach Fallgruppe des § 43 BFA-VG |
| Antragsteller ohne Grundversorgung durch den Bund | — | Abs 3: persönliche Einreichung bei Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion, Stelle und Frist bekanntzugeben |
| Nachgeborenes Kind eines Schutzberechtigten | § 17 Abs 3 aF: Einbringung „auch“ bei Regionaldirektion oder Außenstelle, auch schriftlich; Familienverfahren mit Einbringung zugelassen | Abs 4: Stellung bei einer Regionaldirektion, zugleich Registrierung und Einreichung; schriftliche Stellung streitig, richtigerweise weiter zulässig (Rz 108 ff); keine Zulassung |
| Nachgeborenes Kind eines Antragstellers oder unrechtmäßig aufhältigen Fremden | § 17a Abs 2 bis 4 aF | Abs 5 und 6 |
| Miterstreckung auf mitreisende Kinder | § 17a Abs 1 aF | Art 32 Abs 2 VerfVO |
| Zulassungsverfahren | § 17 Abs 4 aF | entfallen |
| Weiterleitung durch unzuständige Behörde | § 17 Abs 5 aF | Art 27 Abs 3 VerfVO, § 6 Abs 1 AVG, § 42 Abs 3 BFA-VG |
| Weiterer Antrag im Rechtsmittelstadium | § 17 Abs 7 und 8 aF | Art 55 Abs 1 VerfVO: „weitere Angabe“ |
| Merkblatt | § 17 Abs 9 aF | Art 19 und 20 AMM-VO, Art 8 VerfVO |
| Krisensituation | — | Abs 7 |
Die Stellung wird zum Statusbegründer. Nach altem Recht war die Stellung von der Einbringung scharf zu trennen: Asylwerber war nach § 2 Abs 1 Z 14 aF ein Fremder erst „ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz“. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, die bloße Stellung vermittle „zwar noch nicht die Rechtsposition eines Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, sie zieht jedoch bereits Rechtsfolgen nach sich“ (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 RS 1, zu § 17 aF); die Stellung als Asylwerber beginne „mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz“ (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415 RS 1, zu § 17 aF).
Diese Zweistufigkeit besteht nicht mehr. § 2 Abs 1 nF enthält weder die Begriffsbestimmung des Antrags (Z 13 aF) noch jene des Asylwerbers (Z 14 aF). An ihre Stelle tritt Art 3 Z 13 VerfVO: Antragsteller ist, wer „einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist“. Die Rechtsstellung beginnt daher mit der Stellung (§ 2 AsylG 2005 Rz 51, 52); Registrierung und Einreichung sind Verfahrensschritte, welche Fristen und Dokumente auslösen, aber keinen Status mehr begründen.
Für den Abschiebeschutz ändert sich im Ergebnis wenig: Schon der faktische Abschiebeschutz nach § 12 Abs 1 aF knüpfte an den Fremden an, der einen Antrag „gestellt“ hat (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0668 RS 2, zu § 17 aF); das Recht auf Verbleib folgt nunmehr aus Art 10 VerfVO und steht dem Antragsteller zu (§ 12 Rz 13).
Die Einreichung löst die Einbringung ab. Die Einbringung nach § 17 Abs 2 aF war ein behördlicher Akt — die Anordnung des Bundesamtes nach § 43 Abs 1 BFA-VG —, auf dessen Zeitpunkt der Antragsteller keinen Einfluss hatte. Die Einreichung nach Abs 2 nF knüpft dagegen an ein tatsächliches Ereignis an, welches in der Sphäre des Antragstellers liegt: seine Ankunft, seine Vorführung, das Einlangen seines Formblattes. Der Begriff „Einbringung“ ist im Asylverfahrensrecht durchgehend durch „Einreichung“ ersetzt worden; die Erläuterungen sprechen das an mehreren Stellen aus, etwa zu § 41 Abs 2 und 3 BFA-VG, wonach der Begriff „eingebracht“ durch „eingereicht“ im Sinne der Verfahrensverordnung zu ersetzen ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 41 Abs. 2 und 3 BFA-VG). Er lebt in den Übergangsbestimmungen fort (§ 75 Abs 27 und 32 AsylG 2005, § 58 Abs 8 BFA-VG) — und dort bezeichnet er Vorgänge der alten Rechtslage (Rz 89).
Die Änderung durch den Abänderungsantrag. Die Regierungsvorlage ließ die Einreichung mittels Formblatt nur in den Fällen des „§ 43 Abs. 2 Z 1 BFA-VG“ zu, also bei Anhaltung in Haft. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Gödl, Köllner, Wotschke ua in der 77. Sitzung des Nationalrates am 20.05.2026 hat den Verweis auf „§ 43 Abs. 2 BFA-VG“ erweitert (Z 6). Die Begründung nennt den Fall des § 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG — die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände nicht möglich — und hält fest: „Auch für diese Fälle wird also von der Option gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung Gebrauch gemacht, für die Einreichung des Antrags die Verwendung des entsprechenden Formblattes vorzusehen.“ Die Erläuterungen der Regierungsvorlage gehen auf das Formblatt nicht ein; für die Fälle des § 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG ist die Begründung des Abänderungsantrags die einzige Materialie (Rz 64).
Was an Judikatur fortgilt. Drei Linien sind zu unterscheiden:
- Die Judikatur zur persönlichen Stellung und zur gegenstandslosen Ablage schriftlicher Anträge (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 9, 10 und 14; VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152 RS 3) trägt weiter: § 25 nF ordnet die Ablage schriftlich gestellter Anträge weiterhin an, wenn auch ohne den ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des § 17 Abs 3 aF (Rz 73), und Art 26 Abs 1 VerfVO verlangt die persönliche Äußerung (Rz 37, 108 ff).
- Die Judikatur zu den Rechtsfolgen der bloßen Stellung im Fremdenpolizeirecht (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0668 RS 1; VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128 RS 8; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 RS 1) ist zur Vorfassung des § 76 FPG ergangen; sie ist nur für die Anhaltung vor dem 12.06.2026 tragfähig (die Normstruktur des § 76 Abs 1/2 aF ist entfallen; zur geltenden Anknüpfung an die Stellung Rz 62; § 76 FPG Rz 219).
- Die Judikatur zu § 17 Abs 7 und 8 aF (weiterer Antrag als Beschwerdeergänzung) gilt in Altverfahren fort (Rz 18); in neuen Verfahren ordnet Art 55 Abs 1 VerfVO dasselbe Ergebnis unmittelbar an.
Die Erläuterungen halten eine Lücke ausdrücklich fest: Das Verfahren zur Prüfung der Staatenlosigkeit, auf welches Art 27 Abs 2 VerfVO mit der erkennbaren Registrierung der behaupteten Staatenlosigkeit hinführt, „soll als Gegenstand einer späteren Novelle des AsylG 2005 behandelt werden“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17). Bis dahin ist die Behauptung zu registrieren, ein Feststellungsverfahren besteht nicht.
C. Prüfschema
Die rechte Spalte nennt den Mangel, welcher an der jeweiligen Stelle regelmäßig auftritt.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Welche Fassung gilt — wurde der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht iSd § 17 aF? | 16 ff, 88 ff | Behörde stellt auf die Stellung oder auf das Datum der Anhörung ab |
| 2 | Wann und bei welcher Behörde wurde der Antrag gestellt? | 35 ff | Datum der Stellung nicht festgestellt; Antrag bei einer Behörde nach § 4a BFA-VG nicht weitergeleitet |
| 3 | Wann und durch wen wurde er registriert — binnen fünf Tagen? | 44 ff | Registrierungsdatum fehlt; Verzögerung wird dem Antragsteller angelastet |
| 4 | Wird die Registrierungsbefragung wie eine Anhörung verwertet? | 49 ff, 112 ff | Steigerungsvorwurf allein aus der Registrierungsbefragung (str) |
| 5 | Welche Fallgruppe des § 43 BFA-VG liegt vor, welcher Einreichungstatbestand folgt daraus? | 53 ff | Einreichungszeitpunkt nach der falschen Fallgruppe bestimmt; Datum nicht aktenkundig |
| 6 | Formblatt: wurde es ausgehändigt, wann ist es eingelangt? | 60 ff | Formblatt nie ausgehändigt; Antragsteller in Haft ohne Einreichung |
| 7 | Wird eine stillschweigende Rücknahme wegen Nichteinreichung angenommen? | 98 ff | 21 Tage ab Registrierung statt ab der bekanntgegebenen Frist gerechnet (str) |
| 8 | Nachgeborenes Kind: Abs 4 oder Abs 5 und 6? | 70 ff | schriftlicher Antrag ohne Hinweis abgelegt; Anzeige nicht als Antrag behandelt |
| 9 | Laufen die Fristen des Art 35 VerfVO ab dem richtigen Tag? | 42, 97 | Fristbeginn erst mit der Anhörung angenommen |
| 10 | Zuständigkeit: vor oder ab dem 12.06.2026 registriert? | 93 ff | Registrierung mit Eurodac-Erfassung oder Einreichung verwechselt |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die Geltung (E bis G), sodann die drei Schritte und ihre Rechtsfolgen im Überblick (H), die Registrierung (I), die Einreichung (J), die nachgeborenen Kinder (K) und die Krisenregelung (L). Abschnitt M bestimmt die Zeitpunkte für das Übergangsrecht, Abschnitt N das Verfahren. Es folgen Streitfragen (O), Fallgruppen (P), Prüfliste (Q), Schriftsatzbausteine (R), Verweisnetz (S) und Register (T).
E. Welche Fassung gilt
Maßgebend ist die Anknüpfung des § 75 Abs 32: Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen (Übergangsrecht Rz 7 f).
| Antrag | anzuwenden | Anmerkung |
|---|---|---|
| vor dem 12.06.2026 eingebracht iSd § 17 Abs 2, 3 oder 6 aF | § 17 und § 17a aF, insbesondere Abs 7 und 8 aF | Einbringung nach altem Recht bestimmt (Rz 89 ff) |
| vor dem 12.06.2026 gestellt, aber erst ab dem 12.06.2026 eingebracht oder eingereicht | § 17 nF | „Kreuzlage“; Zuständigkeit nach Art 84 Abs 2 AMM-VO gesondert (Rz 93 ff; § 5 Rz 46 bis 49) |
| ab dem 12.06.2026 gestellt | § 17 nF | — |
| Kind, dessen Antrag nach § 17a Abs 3 aF vor dem 12.06.2026 als gestellt und eingebracht galt | § 17a aF | eigenes Verfahren nach altem Recht |
Die Fortgeltung des § 17 aF in Altverfahren ist praktisch vor allem für Abs 7 und 8 aF von Bedeutung: Ein während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter weiterer Antrag ist dort weiterhin mitzubehandeln. Das Bundesverwaltungsgericht verfährt so: Ein im Jahr 2024 gestellter weiterer Antrag wurde „gemäß § 17 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt“, der darüber gesondert ergangene Bescheid ersatzlos behoben (BVwG 04.08.2026, I417 2271552-3).
Die dazu ergangene Judikatur bleibt daher für Altverfahren maßgebend: Weitere Anträge im Stadium eines offenen Beschwerdeverfahrens sollen „gerade nicht als Folgeanträge behandelt und gesondert erledigt werden, sondern das darin enthaltene Vorbringen in die Entscheidung über die bereits erhobene Beschwerde mit einfließen“ (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0008 RS 2, zu § 17 Abs 8 aF); das setzt eine zulässige Beschwerde voraus (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047 RS 3, zu § 17 Abs 7 und 8 aF), und ein gesonderter Antrag, über welchen eigenständig zu entscheiden wäre, liegt nicht vor (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0237 RS 2, zu § 17 Abs 8 aF).
Für das Verfahren nach neuem Recht gilt Art 55 Abs 1 VerfVO: Ein Antrag, der gestellt wird, bevor über einen früheren Antrag desselben Antragstellers endgültig entschieden ist, gilt „als weitere Angabe und nicht als neuer Antrag“ und wird im laufenden Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahren geprüft. Das Ergebnis deckt sich mit § 17 Abs 8 aF; die Grundlage ist eine andere.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
§ 17 ist eine Ausführungsnorm zu unmittelbar geltenden Verordnungsbestimmungen. Zu prüfen ist daher für jeden Absatz, ob die Verordnung zur Regelung ermächtigt und ob die Regelung über die Ermächtigung hinausgeht. Im Ganzen ergibt sich: zulässige Ausführungsregelung, mit einer Wiederholung in Abs 1, einer Spannung in Abs 2 und einer Regelungslücke in Abs 6.
Abs 1 — Registrierungsbehörde. Art 4 Abs 3 VerfVO verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine für die Registrierung zuständige Behörde zu benennen, und erlaubt, „die Asylbehörde oder andere einschlägige Behörden“ damit zu betrauen. Die Erläuterungen berufen sich ausdrücklich auf diese Option (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17). Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung. Der Einschub „gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung“ wiederholt Art 27 Abs 7 VerfVO, wonach die Registrierungsvorschriften bei Personen im Screening „erst nach Abschluss der Überprüfung“ gelten. Das ist eine Wiederholung unmittelbar geltenden Rechts; sie ist unschädlich, solange sie inhaltlich nicht abweicht, und sie tut es nicht.
Abs 2 — Zeitpunkt und Ort der Einreichung. Die Verordnung überlässt den genauen Zeitpunkt der Einreichung und die Einreichungsstelle dem nationalen Recht; Art 28 Abs 3 VerfVO verlangt nur die persönliche Einreichung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, welche die Behörde mitzuteilen hat. Die Erläuterungen halten das zum Entfall des § 17 Abs 6 aF fest. Die Anknüpfung an die Ankunft oder die Vorführung ist daher eine zulässige Ausführungsregelung.
Abs 2 — Formblatt. Art 28 Abs 4 VerfVO erlaubt die Einreichung mittels Formblatts „beispielsweise wenn er aufgrund dauerhafter schwerwiegender Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, wie Freiheitsentzug oder langfristiger Krankenhausaufenthalt, nicht persönlich erscheinen kann“. Für die Haft (§ 43 Abs 2 Z 1 BFA-VG) ist das eine zulässige Ausführungsregelung. Für den Versorgungsengpass (§ 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG) besteht eine Spannung, weil dieser Umstand weder dauerhaft ist noch das persönliche Erscheinen hindert; sie ist durch unionsrechtskonforme Auslegung aufzulösen: Das Formblatt ist zulässig, die persönliche Einreichung bleibt daneben wirksam (Streitfrage Rz 104 ff). Art 28 Abs 4 VerfVO knüpft die Wirkung zudem an zwei Voraussetzungen, welche § 17 Abs 2 nicht wiederholt: die Einreichung des Formblattes innerhalb der Frist des Art 28 Abs 1 und den Schluss der Behörde, dass die Voraussetzungen vorliegen. Beide gelten unmittelbar.
Abs 3 — Einreichungsstelle und Frist. Die Bekanntgabe von Stelle und Frist setzt Art 28 Abs 3 VerfVO um. Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung, mit einer Grenze: Die bekanntgegebene Frist darf nicht über die 21 Tage nach Registrierung hinausreichen, welche Art 28 Abs 1 VerfVO als Höchstfrist nennt, es sei denn, Art 28 Abs 5 VerfVO greift (Rz 67, 98 ff).
Abs 4 — gleichzeitige Stellung, Registrierung und Einreichung. Nach Art 28 Abs 7 VerfVO können die Mitgliedstaaten „den Zugang zu dem Verfahren so gestalten, dass Stellung, Registrierung und Einreichung gleichzeitig erfolgen“; die Bestimmung verlangt dann aber, dass die Garantien des Art 8 Abs 2 bis 6 VerfVO gewahrt und alle Umstände und Unterlagen noch bei der persönlichen Anhörung vorgelegt werden können. Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung; die Garantien sind in diesem Fall besonders zu prüfen (Rz 74).
Abs 5 und 6 — Antragsfiktion für nachgeborene Kinder. Art 32 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO erlaubt den Mitgliedstaaten, die Miterstreckung auch auf ein Kind anzuwenden, „der während des Verwaltungsverfahrens geboren wurde oder anwesend ist“. Für das Kind eines Antragstellers, welches während des Verfahrens vor dem Bundesamt geboren wird, ist das eine zulässige Ausführungsregelung. Für das Kind eines unrechtmäßig aufhältigen Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und für das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind enthält die Verordnung keine Regelung; die Erläuterungen halten das für den ersten Fall ausdrücklich fest. Die nationale Fiktion füllt eine Lücke, welche das Unionsrecht offenlässt; sie erleichtert den Zugang und ist daher mit dem Zweck des Art 26 VerfVO vereinbar (eigene Ableitung).
Abs 6 — die fehlende Registrierung. Abs 6 lässt den Antrag als „gestellt und eingereicht“ gelten, nicht aber als registriert — anders als Abs 4, welcher alle drei Schritte nennt. Abs 1 erfasst nur den „nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellten“ Antrag, also nicht den fingierten. Wer den fingierten Antrag registriert, regelt das Gesetz nicht (Regelungslücke). Die Registrierungspflicht des Art 27 Abs 1 VerfVO gilt gleichwohl unmittelbar; richtigerweise registriert das Bundesamt selbst, welches nach Art 4 Abs 3 VerfVO damit betraut werden kann und welches die Anzeige entgegennimmt (Rz 82).
Abs 7 — Krisenbewältigung. Abs 7 ist Anschlussnorm zur Krisenbewältigungsverordnung (zulässige Ausführungsregelung). Art 10 Abs 1 jener Verordnung spricht von der Registrierung „abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1348“, während die Registrierung in Art 27 VerfVO geregelt ist; das ist ein Verweisfehler der Unionsgesetzgebung ohne Folgen für die Auslegung (Rz 86).
G. Zweck und Grenzen
Die Bestimmung verfolgt zwei Zwecke. Sie hält an der Arbeitsteilung fest, welche das österreichische Verfahren seit jeher prägt: Die Sicherheitsbehörden nehmen den Antrag entgegen und erheben die ersten Daten, das Bundesamt führt das Verfahren (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17: „An dieser bewährten Arbeitsteilung zwischen Sicherheitsbehörden und Bundesamt soll festgehalten werden“). Und sie legt den Einreichungszeitpunkt fest, weil mit ihm die Fristen der Verordnung laufen (Rz 42).
Sie dient nicht dazu, den Zugang zum Verfahren zu verzögern. Die Verordnung sieht für die Registrierung höchstens fünf Tage vor und bindet die Einreichungspflicht des Antragstellers daran, dass ihm „effektiv Gelegenheit gegeben wurde“ (Art 28 Abs 1 VerfVO). Eine Auslegung des Abs 2, welche den Fristbeginn in der Hand der Behörde hält, verfehlt den Zweck.
Sie dient ebenso wenig dazu, die Rechtsstellung des Antragstellers bis zur Einreichung zu vertagen. Seit dem 12.06.2026 ist Antragsteller, wer den Antrag gestellt hat (Rz 8). Die Verordnung unterstreicht das für die Krise ausdrücklich: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller ihre Rechte wirksam ausüben können, „sobald sie einen Antrag stellen, unabhängig davon, wann die Registrierung stattfindet“ (Art 10 Abs 5 Krisenbewältigungsverordnung). Für den Normalfall gilt das erst recht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Zweck des Verfahrenszugangs schon zur alten Rechtslage unter Berufung auf den Gerichtshof der Europäischen Union betont: Eines der Ziele der Richtlinie 2013/32/EU bestehe darin, einen effektiven, „d.h. einen möglichst einfachen, Zugang zum Verfahren“ zu gewährleisten; § 17 Abs 1 aF diente „- nicht nur, aber auch - der Umsetzung“ des Art 6 jener Richtlinie (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 6, unter Berufung auf EuGH 25.06.2020, C-36/20 PPU). Der Gerichtshof selbst hat das Ziel bekräftigt, „einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu gewährleisten“; die Mitgliedstaaten dürfen den Zeitpunkt der Antragstellung nicht „ungerechtfertigt hinauszögern“ und die Stellung des Antrags nicht von einer vorherigen Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittstaat abhängig machen (EuGH 22.06.2023, C-823/21, Kommission/Ungarn, Rn 51, 56, 70). Wer sich auf Art 72 AEUV beruft, trägt die Last des Nachweises, dass die Abweichung erforderlich ist (Rn 68). Dieser Maßstab ist auf die Verfahrensverordnung zu übertragen: Art 26 bis 28 VerfVO regeln Stellung, Registrierung und Einreichung des Antrags an Stelle des Art 6 der Richtlinie.
H. Die drei Schritte und ihre Rechtsfolgen
Nachfolgend sei zunächst der Weg vom Schutzersuchen bis zum eingereichten Antrag im Zusammenhang dargestellt, sodann jeder Schritt im Einzelnen (Abschnitte I bis K). Die Übersicht zeigt, woran welche Rechtsfolge hängt:
| Schritt | Grundlage | Rechtsfolgen |
|---|---|---|
| Stellung | Art 26 VerfVO | Eigenschaft als Antragsteller (Art 3 Z 13 VerfVO); Recht auf Verbleib (Art 10 VerfVO); Registrierungsfrist beginnt (Art 27 Abs 1 VerfVO) |
| Registrierung | Art 27 VerfVO, § 17 Abs 1 | Dokument nach Art 29 Abs 1 VerfVO; Frist von 21 Tagen für die Einreichung (Art 28 Abs 1 VerfVO); Hinweis auf die Anzeigepflicht (§ 17 Abs 5); Mitteilung an unbegleitete Minderjährige (§ 49 Abs 2 BFA-VG); Anknüpfung der Zuständigkeitsbestimmung (Art 16 Abs 2, Art 84 AMM-VO) |
| Einreichung | Art 28 VerfVO, § 17 Abs 2 bis 4 | Entscheidungsfristen (Art 35 VerfVO); Verfahrenskarte (Art 29 Abs 4 VerfVO, § 50); Anwendbarkeit der Verfahrensverordnung (Art 79 Abs 3 VerfVO); Nichteinreichung als Grund der stillschweigenden Rücknahme (Art 41 Abs 1 lit a VerfVO) |
Daraus folgt die erste Regel der Praxis: Die drei Daten sind getrennt festzustellen. Wer nur eines kennt, kann weder die Fristen noch das anzuwendende Recht bestimmen.
Die Stellung. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose „einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 gegenüber persönlich den Wunsch äußert, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten“ (Art 26 Abs 1 VerfVO). Zuständig ist die Asylbehörde, also das Bundesamt, und jede Behörde, welche mit der Entgegennahme betraut ist; zu ihnen gehören nach Art 4 Abs 2 VerfVO „zumindest die Polizei, Einwanderungsbehörden, Grenzschutzbeamte und die Behörden, die für Haft- oder Unterbringungseinrichtungen zuständig sind“. § 4a BFA-VG nennt die Landespolizeidirektionen, die Aufenthaltsbehörden nach § 3 Abs 1 NAG, die Vollzugsbehörden nach § 11 Abs 1 StVG und die Justizwache.
Der Kreis ist damit weiter als nach § 17 Abs 1 aF, welcher nur das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörde kannte. Wer in der Justizanstalt oder bei der Aufenthaltsbehörde um Schutz ersucht, hat den Antrag gestellt. Hat die Behörde Zweifel, ob eine Aussage als Antrag zu verstehen ist, so fragt sie ausdrücklich nach (Art 26 Abs 1 Unterabsatz 2 VerfVO); unterlässt sie das, geht der Zweifel nicht zu Lasten des Fremden.
Persönlich. Der Antrag ist persönlich zu stellen. § 25 ordnet an, dass ein schriftlich gestellter Antrag als gegenstandslos abzulegen ist. Die dazu ergangene Judikatur ist zur Vorfassung ergangen, trägt aber weiter, weil § 25 nF die Ablage schriftlich gestellter Anträge weiterhin anordnet: Anträge sind — abgesehen von der Ausnahme für nachgeborene Kinder in § 17 Abs 3 aF — „persönlich und mündlich zu stellen“ (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 10, zu § 17 und § 25 aF); eine schriftliche Eingabe vermag „prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen“ (Ra 2022/01/0297 RS 14); mit der Ablageanordnung des § 25 Abs 1 Z 2 iVm § 17 Abs 3 aF wird „eine Sonderverfahrensregelung getroffen, welche § 13 AVG vorgeht“ (Ra 2022/01/0297 RS 7). Die Judikatur zur Mündlichkeit ist zur Vorfassung und zu einer Eingabe ohne Anwesenheit der schutzsuchenden Person ergangen (§ 25 AsylG 2005 Rz 68). Art 26 Abs 1 VerfVO verlangt nur, dass die Person „persönlich den Wunsch äußert“. Wer einer Behörde nach Art 4 Abs 2 VerfVO persönlich ein Schriftstück mit dem Schutzersuchen übergibt, hat den Antrag daher gestellt; das ist keine schriftliche Stellung iSd § 25 (§ 25 AsylG 2005 Rz 27, 66 ff). Ob die Ausnahme für das nachgeborene Kind fortbesteht, ist streitig; richtigerweise besteht sie fort (Rz 108 ff).
Die Stellung bei einer nicht registrierenden Behörde. Wird der Antrag bei einer Behörde gestellt, welche zur Entgegennahme betraut, aber nicht für die Registrierung verantwortlich ist, so unterrichtet sie die Registrierungsbehörde „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen“; diese registriert binnen weiterer fünf Tage (Art 27 Abs 3 VerfVO). § 42 Abs 3 BFA-VG ordnet für diesen Fall das Vorgehen nach § 42 Abs 1 und 2 BFA-VG an; für gänzlich unzuständige Behörden gilt § 6 Abs 1 AVG (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 BFA-VG). Die Weiterleitungspflicht des § 17 Abs 5 aF ist daher entbehrlich geworden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 17 Abs 4 bis 9).
Die Rücküberstellung. Zur alten Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Antrag nach einer Überstellung auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, „ohne dass es eines nochmaligen Schutzersuchens in Österreich bedarf“ (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121 RS 3, zur Dublin II-Verordnung). Die Verfahrensverordnung regelt den Fall nunmehr selbst: Nach einer Überstellung reicht der Antragsteller den Antrag binnen 21 Tagen nach dem Zeitpunkt ein, zu dem er bei den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats vorstellig wird (Art 28 Abs 2 VerfVO), und erhält ein Dokument, aus dem die Überstellung hervorgeht (Art 29 Abs 1 Unterabsatz 2 VerfVO). War das österreichische Verfahren dagegen rechtskräftig abgeschlossen, stellt der Rücküberstellte einen neuen Antrag, welcher Folgeantrag ist; so im Fall eines aus der Schweiz Rücküberstellten, dessen Verfahren über den ersten Antrag und über einen Folgeantrag rechtskräftig beendet waren und bei dem am Tag der Ankunft Stellung, Registrierung und Einreichung durch die Ankunft in der Erstaufnahmestelle zusammenfielen (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3). Ist das Verfahren noch anhängig, darf eine neuerliche Stellung und Registrierung dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen: Die Rechtsstellung nach der Überstellung folgt aus der Verordnung, nicht aus einem neuen Ersuchen.
Die Registrierung ist die Erfassung der in Art 27 Abs 1 VerfVO genannten Angaben durch die dafür zuständige Behörde, „umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach der Antragstellung“. Sie ist ein behördlicher Vorgang; der Antragsteller wirkt mit, bestimmt ihren Zeitpunkt aber nicht (Rz 44 ff).
Die Einreichung ist der förmliche Schritt, mit welchem der Antrag bei der zuständigen Behörde anhängig wird. Der Antragsteller reicht den Antrag „so schnell wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage nach Registrierung des Antrags ein“, und zwar nur, „sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies entsprechend diesem Artikel zu tun“ (Art 28 Abs 1 VerfVO). Mit der Einreichung hat er die ihm zur Verfügung stehenden Umstände und Unterlagen vorzulegen; weitere dürfen bis zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren nachgereicht werden (Art 28 Abs 6 VerfVO). Dagegen stellt das Bundesverwaltungsgericht für die Sperrwirkung gegenüber einer Rückkehrentscheidung schon auf die Stellung ab: Der Antrag wurde am 03.08.2026 gestellt und am 21.08.2026 eingereicht, und das Gericht nimmt an, dass „seit 03.08.2026 ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig“ ist; den Bescheid samt Rückkehrentscheidung behebt es ersatzlos (BVwG 28.08.2026, I424 2327899-1; die Einreichung ordnet es dort Art 27 VerfVO zu, geregelt ist sie in Art 28). Für das Ergebnis trägt der frühere Zeitpunkt nicht, weil die Einreichung vor der Entscheidung lag. Richtigerweise ist die Anhängigkeit von den Rechtsfolgen der Stellung zu trennen: Die Eigenschaft als Antragsteller und das Recht auf Verbleib knüpfen schon an die Stellung (Art 3 Z 13, Art 10 VerfVO; Rz 33), und an ihnen scheitert die Rückkehrentscheidung auch vor der Einreichung; die Fristen der Verordnung laufen dagegen erst ab der Einreichung (Rz 42).
Die Einreichung als Fristbeginn. Die Prüfung der Zulässigkeit ist spätestens zwei Monate, das beschleunigte Verfahren spätestens drei Monate und das Normverfahren spätestens sechs Monate nach der Einreichung abzuschließen (Art 35 Abs 1, 3 und 4 VerfVO). Die Erläuterungen begründen damit die Pflicht zur Dokumentation: „Da durch die Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Fristen wie insbesondere die behördliche Entscheidungsfrist (Art. 35 der Verfahrensverordnung) ausgelöst werden, soll das Datum der Einreichung aktenkundig zu machen sein.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17). § 22 Abs 2 verkürzt die Fristen im zweiten Rechtsgang.
Die gleichzeitige Durchführung. Die Mitgliedstaaten können den Zugang so gestalten, dass Stellung, Registrierung und Einreichung gleichzeitig erfolgen (Art 28 Abs 7 VerfVO). Österreich macht davon allgemein keinen Gebrauch, wohl aber in Abs 4 für das nachgeborene Kind eines Schutzberechtigten (Rz 71 ff). Im Regelfall liegen zwischen den drei Schritten daher Stunden oder Tage — und an einem Stichtag entscheiden diese über das anzuwendende Recht (Rz 88 ff).
I. Die Registrierung — Abs 1
Die Behörde. Registriert wird durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde, und zwar „im Auftrag des Bundesamtes“. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behandeln den Antragsteller erkennungsdienstlich, erheben die in Art 27 Abs 1 und 4 VerfVO genannten Informationen und übermitteln dem Bundesamt einen Bericht samt einem allfälligen Überprüfungsformular nach der Screening-Verordnung; mit der Übermittlung ist die Anordnung zur weiteren Vorgangsweise nach § 43 BFA-VG einzuholen (§ 42 Abs 1 und 2 BFA-VG). Die Erläuterungen fassen den Ablauf zusammen: Die Informationserhebung „bewirkt in weiterer Folge die der Einreichung vorausgehende Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 BFA-VG). Zu beachten ist allerdings, dass die Informationserhebung in § 42 Abs 1 BFA-VG auf Art 4 Z 100 AMPAG beruht, welcher die Wortfolge „sofern dies noch nicht erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzen sollte; der Text lautete anders, und nach dem RIS konnte die Anordnung „nicht eingearbeitet werden“. Im RIS steht daher weiterhin die Altersgrenze von 14 Jahren. Ob sie für die erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei fortbesteht, ist unsicher (§ 24 BFA-VG Rz 11; Übergangsrecht Rz 78). Für Antragsteller unter 14 Jahren ist vorzutragen, dass eine Novellierungsanordnung, welche eine im Gesetz nicht enthaltene Wortfolge ersetzt, ins Leere geht und die Altersgrenze daher fortbesteht; für Eurodac-Zwecke gilt unmittelbar die Altersgrenze der Verordnung (§ 24 BFA-VG Rz 36).
Zu § 42 Abs 1 BFA-VG ist ein Detail der Textgrundlage zu beachten: Die im RIS wiedergegebene geltende Fassung vermerkt, die Novellierungsanordnung des Art 4 Z 100 AMPAG habe „nicht eingearbeitet werden“ können. Maßgebend ist der kundgemachte Text des BGBl I 39/2026: Danach entfällt die erste Befragung nach § 19 Abs 1 AsylG 2005, und an ihre Stelle soll die Erhebung der „in Art. 27 Abs. 1 und 4 der Verfahrensverordnung genannten Informationen“ treten. Ob die Anordnung trotz der abweichenden Wortfolge wirksam ist und damit auch die Altersgrenze von 14 Jahren beseitigt, ist unsicher (Rz 44).
Die Fristen. Registriert wird binnen fünf Tagen nach der Stellung (Art 27 Abs 1 VerfVO), bei Stellung vor einer nur entgegennehmenden Behörde binnen fünf Tagen nach deren Unterrichtung, die ihrerseits binnen drei Arbeitstagen zu erfolgen hat (Art 27 Abs 3 VerfVO). Bei einer unverhältnismäßig großen Zahl gleichzeitiger Anträge verlängert sich die Frist auf 15 Tage (Art 27 Abs 5 VerfVO), in der Krise nach einem Durchführungsbeschluss auf vier Wochen (Art 10 Abs 1 Krisenbewältigungsverordnung; Rz 85). Für Personen, welche einer Überprüfung nach der Screening-Verordnung unterzogen werden, gelten die Registrierungsvorschriften erst nach deren Abschluss (Art 27 Abs 7 VerfVO); die Screening-Verordnung verweist den Antragsteller danach an die Registrierungsbehörde (Art 18 Abs 2 Screening-Verordnung).
Der Inhalt. Registriert werden Identität, Familienangehörige, Dokumente, Aufenthaltsort und Erreichbarkeit, ferner das „Datum des Antrags, Ort der Antragstellung und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde“ (Art 27 Abs 1 lit c VerfVO). Die Registrierung dokumentiert daher auch die Stellung. Behauptet der Antragsteller Staatenlosigkeit, ist das erkennbar zu registrieren (Art 27 Abs 2 VerfVO; Rz 13).
Die Folgen. Bei der Registrierung ist ein Dokument zu übergeben, „aus dem hervorgeht, dass ein Antrag gestellt und registriert wurde“ (Art 29 Abs 1 VerfVO); es enthält das Datum der Registrierung (Art 29 Abs 8 VerfVO). Mit der Registrierung beginnt die Frist von 21 Tagen für die Einreichung (Art 28 Abs 1 VerfVO). Anlässlich der Registrierung ist dem Antragsteller die Anzeigepflicht für nachgeborene Kinder nachweislich zur Kenntnis zu bringen (§ 17 Abs 5 zweiter Satz), unbegleiteten Minderjährigen die Beigebung eines Verfahrensvertreters mitzuteilen (§ 49 Abs 2 BFA-VG). Die Auffangzuständigkeit knüpft an den ersten Mitgliedstaat an, in dem der Antrag registriert wurde (Art 16 Abs 2 AMM-VO), die Rangfolge der Kriterien an die Situation bei der ersten Registrierung (Art 24 AMM-VO; § 5 Rz 54).
Die Registrierungsbefragung ist keine Anhörung. Die Erläuterungen sind hier deutlich: Die Informationserhebung erfolgt „auf Basis eines standardisierten Fragenkatalogs und stellt keine Anhörung im Sinne des Art. 11 und 12 leg. cit. dar. Daher obliegt es ausschließlich der zuständigen Behörde, die Prüfung zur Zulässigkeit und Begründetheit etwa im Rahmen einer persönlichen Anhörung durchzuführen und eine entsprechende Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 BFA-VG).
Das knüpft an die Judikatur zur Erstbefragung nach § 19 Abs 1 aF an, welche sich „nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen“ hatte. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Annahme, ein Asylwerber werde „immer alles, was zur Asylgewährung führen könne,“ schon dort vorbringen, entgegengetreten: Er kann ihr „nicht beitreten“ (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 RS 1, zu § 19 Abs 1 aF). Er hat allerdings zugleich festgehalten, dass es „nicht generell unzulässig“ ist, sich auf eine Steigerung des Vorbringens zwischen der Erstbefragung und der späteren Einvernahme zu stützen (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546 RS 1, zu § 19 Abs 1 aF). Zur Übertragung auf die Registrierungsbefragung Rz 112 ff.
Minderjährige. Auch bei der Registrierung gelten die Garantien der Art 22 und 23 VerfVO. Die Erläuterungen sehen vor, dass Minderjährige von einem erwachsenen Familienangehörigen oder — bei unbegleiteten Minderjährigen — von geschulten, weisungsfreien Begleitpersonen der Bundesagentur begleitet werden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17). Das ist keine Formalie: Angaben eines unbegleiteten Minderjährigen ohne Begleitperson sind in ihrem Beweiswert gemindert, und das ist im Verfahren vorzutragen.
Die Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Verfahrensgang nach neuem Recht bereits in dieser Begrifflichkeit wieder: Am Tag der Stellung fand „vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Registrierung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 samt niederschriftlicher Registrierungsbefragung des Beschwerdeführers statt“ (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3); ebenso hält BVwG 04.09.2026, L532 2350051-1, fest, der Antrag sei am selben Tag registriert worden. Stellung und Registrierung fallen in der Praxis regelmäßig auf denselben Tag; das Datum ist dennoch gesondert festzustellen.
J. Die Einreichung — Abs 2 und 3
Abs 2 bestimmt den Zeitpunkt der Einreichung nicht allgemein, sondern je nach der Anordnung, welche das Bundesamt nach § 43 BFA-VG „auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich“ zu treffen hat. Welche Fallgruppe vorliegt, ist daher zuerst festzustellen.
Die Übersicht:
| Fallgruppe | Anordnung nach § 43 BFA-VG | eingereicht mit |
|---|---|---|
| Abs 1 Z 1 — zum Aufenthalt berechtigter Fremder | Aufforderung, sich binnen einundzwanzig Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden | Ankunft in der bezeichneten Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion |
| Abs 1 Z 2 lit a — nicht zum Aufenthalt berechtigter Fremder | Vorführung zu einer Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle | Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion |
| Abs 1 Z 2 lit b — nicht zum Aufenthalt berechtigter Fremder | kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes | Ankunft in der bezeichneten Betreuungsstelle des Bundes |
| Abs 1 Schlussteil iVm § 17 Abs 3 — Antragsteller ohne Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes | Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes | persönliche Einreichung dort, also Ankunft in der bezeichneten Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion |
| Abs 2 Z 1 — Anhaltung in Haft | Absehen von einer Anordnung | Einlangen des Formblattes beim Bundesamt |
| Abs 2 Z 2 — Versorgung nicht möglich | Absehen von einer Anordnung | Einlangen des Formblattes beim Bundesamt; nach hier vertretener Auffassung auch persönliche Einreichung, maßgebend der frühere Zeitpunkt (str; Rz 104 ff) |
Die Ankunft. Sie ist ein tatsächliches Ereignis und daher genau zu dokumentieren. Maßgebend ist die Ankunft in der „vom Bundesamt bezeichneten“ Stelle. Kommt der Antragsteller in einer anderen Stelle des Bundesamtes an, ist er dort nicht eingereicht; die Behörde hat ihn dann an die richtige Stelle zu verweisen. Art 28 Abs 3 VerfVO verpflichtet sie, Zeitpunkt und Ort mitzuteilen. Ist die Bezeichnung unklar geblieben, geht das nicht zu Lasten des Antragstellers (Rz 98 ff).
Die Vorführung. „Mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion“ ist der Antrag eingereicht. Richtigerweise ist darunter die Übergabe an der Stelle zu verstehen, nicht der Beginn der Vorführung: Art 28 Abs 3 VerfVO verlangt die Einreichung „an einem bestimmten Ort“, und dieser Ort ist die Stelle des Bundesamtes, nicht der Ort der Festnahme (eigene Ableitung). § 43 Abs 1 Z 2 lit a BFA-VG erlaubt die Vorführung auch zu einer Außenstelle, welche Abs 2 nicht nennt. Die Außenstelle ist Teil der Regionaldirektion — § 17 Abs 3 aF sprach von der „Außenstelle der Regionaldirektion“ —, sodass die Vorführung dorthin ebenfalls die Einreichung bewirkt.
Die Betreuungsstelle. Abs 2 spricht von der „Betreuungsstelle des Bundes“, § 43 Abs 1 Z 2 lit b BFA-VG von der „Betreuungseinrichtung des Bundes“. Gemeint ist dasselbe; die Abweichung ist redaktionell.
Der Fristlauf bis zur Ankunft. In den Fällen des § 43 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat sich der Fremde binnen einundzwanzig Tagen einzufinden. Die Erläuterungen sehen darin die Ausschöpfung des Spielraums nach Art 28 Abs 1 VerfVO: „Für diese Gruppe von Antragstellern wird damit der gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verfahrensverordnung zur Verfügung stehende Spielraum ausgeschöpft.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 43 BFA-VG). Das ist ungenau: Die Frist des § 43 BFA-VG läuft ab der Aufforderung, jene des Art 28 Abs 1 VerfVO ab der Registrierung, welche der Aufforderung vorausgeht. Die Folgen behandelt die Streitfrage Rz 98 ff.
Ein Beispiel aus der Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest: „Durch Ankunft des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle am 24.06.2026 gilt der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 als eingereicht“ (BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3). Stellung, Registrierung und Einreichung fielen dort auf denselben Tag; das Gericht hat die drei Schritte dennoch getrennt festgestellt. So ist es richtig.
Das Formblatt. In den Fällen des § 43 Abs 2 BFA-VG kann das Bundesamt von einer Anordnung absehen: bei Anhaltung in Schub-, Straf-, Untersuchungs- oder sonstiger Haft (Z 1) und wenn auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist (Z 2). Nur wenn es absieht, greift der Formblatttatbestand; ordnet es die Vorführung aus der Haft an, ist mit der Vorführung eingereicht.
Eingereicht ist der Antrag erst mit dem Einlangen des „gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt“. Die Absendung genügt nicht. Das Formblatt ist vom Antragsteller auszufüllen; die Behörde hat es ihm zur Verfügung zu stellen und ihn zu informieren, „wo und wie ein Antrag gemäß Artikel 28 einzureichen ist“ (Art 4 Abs 2 VerfVO). Die Frist für die Prüfung läuft „ab dem Tag des Eingangs des Formblatts bei der zuständigen Behörde“ (Art 28 Abs 4 letzter Satz VerfVO).
Die Haft. Wer aus der Haft einen Antrag stellt, ist Antragsteller ab der Stellung; die Einreichung setzt aber das Einlangen des Formblattes voraus. Verfahren von Antragstellern in Schubhaft sind vordringlich zu behandeln (§ 22 Abs 1). Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Antragstellung aus der Haft § 76 FPG Rz 218 ff, zur Anhaltung nach § 40 Abs 5 BFA-VG § 40 BFA-VG Rz 62 ff. Beide Bestimmungen knüpfen an die Stellung an (§ 76 FPG Rz 219).
Das ausgebliebene Formblatt. Erhält der Antragsteller kein Formblatt oder langt es nicht ein, ist der Antrag nicht eingereicht (zur persönlichen Einreichung in den Fällen des § 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG Rz 104 ff, str). Die Fristen des Art 35 VerfVO laufen dann nicht. Die stillschweigende Rücknahme nach Art 41 Abs 1 lit a VerfVO scheidet gleichwohl aus, weil sie voraussetzt, dass der Antragsteller „die tatsächliche Gelegenheit“ zur Einreichung hatte (zu den übrigen Rücknahmetatbeständen und zur Aussetzung nach Art 41 Abs 4 VerfVO § 13 BFA-VG Rz 77). Die Rechtsstellung als Antragsteller und das Recht auf Verbleib bestehen ab der Stellung. Für die Vertretung folgt daraus: Das Formblatt ist anzufordern, auszufüllen und nachweislich zu übermitteln; der Eingang ist sich bestätigen zu lassen.
Der Versorgungsengpass. Der Fall des § 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG ist durch den Abänderungsantrag aufgenommen worden (Rz 11). Art 28 Abs 4 VerfVO trägt ihn, weil er die Umstände nur beispielsweise nennt; nach hier vertretener Auffassung bleibt die persönliche Einreichung daneben wirksam (str; Rz 104 ff).
Die Dokumentation. Das Datum der Einreichung ist aktenkundig zu machen (Abs 2 zweiter Satz). Fehlt der Vermerk, ist der Beginn der Entscheidungsfristen nicht feststellbar; das ist ein Verfahrensmangel, welcher vor allem im Säumnisverfahren (Rz 97) und bei der Anwendung des Übergangsrechts (Rz 88 ff) Bedeutung erlangt.
Abs 3 — die Antragsteller ohne Versorgung durch den Bund. Nicht hilfsbedürftige Antragsteller, solche, welche auf die Grundversorgung verzichtet haben, und solche, welche in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung bereitgestellten Unterkunft wohnen, haben den Antrag persönlich bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzureichen, sofern nicht ihre Vorführung angeordnet wird. Ihnen ist die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes zu ermöglichen (§ 43 Abs 1 Schlussteil BFA-VG). Die Erläuterungen begründen das damit, dass solchen Antragstellern „nicht die Anreise in eine solche Betreuungseinrichtung, sondern bloß die Anreise in eine Organisationseinheit des Bundesamtes zum Zweck der persönlichen Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz“ zu ermöglichen ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 43 BFA-VG).
Gemeinsam mit der Anordnung sind die Organisationseinheit und die Frist für die Einreichung im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs bekanntzugeben (Abs 3 zweiter Satz). Das Gesetz nennt keine Dauer. Die Frist muss innerhalb der 21 Tage nach der Registrierung enden, welche Art 28 Abs 1 VerfVO vorgibt; setzt die Behörde eine längere Frist, darf der Antragsteller nach hier vertretener Auffassung auf sie vertrauen (Rz 98 ff).
Die Einreichung erfolgt in diesen Fällen mit der Ankunft bei der bekanntgegebenen Stelle. Abs 2 nennt Abs 3 zwar nicht eigens; die Antragsteller des Abs 3 werden aber nach § 43 Abs 1 Z 2 lit b BFA-VG mit der Maßgabe des Schlussteils behandelt, sodass der erste Tatbestand des Abs 2 greift. Sind sie zum Aufenthalt berechtigt, gilt § 43 Abs 1 Z 1 BFA-VG mit demselben Ergebnis.
Unterbleibt die Bekanntgabe von Stelle oder Frist, fehlt es an der effektiven Gelegenheit zur Einreichung (Art 28 Abs 1 VerfVO). Eine stillschweigende Rücknahme darf darauf nicht gestützt werden.
K. Das nachgeborene Kind — Abs 4 bis 6
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen. Abs 4 erfasst das in Österreich nachgeborene Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt. Abs 5 und 6 erfassen das nachgeborene Kind eines Antragstellers und jenes eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig und ohne Duldung im Bundesgebiet aufhält. Für alle übrigen Kinder — etwa jenes eines geduldeten Fremden — gilt der allgemeine Weg: Stellung nach Art 26 VerfVO durch den verantwortlichen Elternteil (Art 32 Abs 1 VerfVO).
Abs 4 — das Kind eines Schutzberechtigten. Der Antrag ist „abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht“. Stellung, Registrierung und Einreichung fallen in einem Akt zusammen; das Gesetz nutzt damit die Option des Art 28 Abs 7 VerfVO. Die Erläuterungen begründen die Regelung damit, dass die Verordnung den Fall des nach Abschluss des Verfahrens der Eltern geborenen Kindes nicht regelt, aber die Schritte der Stellung und Registrierung allgemein vorschreibt; daher „werden diese übernommen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17).
Gegenüber § 17 Abs 3 aF hat sich dreierlei geändert. Erstens ist die Regionaldirektion nicht mehr eine zusätzliche („auch“), sondern die einzige Stelle der Stellung. Zweitens ist die Außenstelle im Text nicht mehr genannt, wohl aber in den Erläuterungen, welche festhalten, „dass der Antrag bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion zu stellen ist“. Die Materialien beschreiben hier mehr, als der Text enthält; richtigerweise ist die Außenstelle als Teil der Regionaldirektion gleichwohl erfasst (Rz 56). Drittens nennt der Text die schriftliche Stellung nicht mehr; ob sie gleichwohl zulässig ist, ist streitig, richtigerweise ist sie es (Rz 73, 108 ff).
Die schriftliche Stellung. § 17 Abs 3 aF ließ den Antrag des nachgeborenen Kindes „auch schriftlich“ zu, und § 25 Abs 1 Z 2 aF nahm ihn von der gegenstandslosen Ablage aus. Beides ist entfallen: Abs 4 schweigt, und § 25 nF ordnet die Ablage jedes schriftlich gestellten Antrags an. Die Erläuterungen zu § 25 halten nur fest, die bisherige Z 2 werde „beibehalten, sodass schriftlich gestellte Anträge als gegenstandslos abgelegt werden können“; dass damit die Ausnahme für das Kind wegfällt, sprechen sie nicht aus. Zur Folge Rz 108 ff.
Die Garantien bei gleichzeitiger Durchführung. Fallen die drei Schritte zusammen, ist sicherzustellen, dass die Garantien des Art 8 Abs 2 bis 6 VerfVO gewahrt werden und alle Umstände und Unterlagen noch bei der persönlichen Anhörung vorgelegt werden können (Art 28 Abs 7 VerfVO). Reicht der Elternteil im Namen des Kindes ein, muss das Kind anwesend sein, es sei denn, es ist aus berechtigten Gründen nicht dazu in der Lage (Art 32 Abs 3 VerfVO). Für einen Säugling ist das eine Frage der Zumutbarkeit, welche die Behörde großzügig zu handhaben hat.
Das Familienverfahren. § 17 Abs 3 zweiter Satz aF ließ das Familienverfahren des Kindes mit der Einbringung zugelassen sein. Mit dem Zulassungsverfahren ist auch diese Anordnung entfallen. Der Abänderungsantrag der 77. Sitzung hat in seiner Begründung zu Art 1 Z 80 allerdings „klarstellend“ festgehalten, dass in Österreich nachgeborene Kinder von Schutzberechtigten weiterhin in den Anwendungsbereich des Familienverfahrens nach § 34 fallen, und zwar ungeachtet der Möglichkeit eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach § 46a NAG. Er stützt das auf Art 3 Z 9 StatusVO: Die Begriffsbestimmung setze nur voraus, dass die Familie als solche vor der Einreise bestanden hat, nicht aber, dass das Kind bereits vor der Ankunft Teil dieser Familie war; die Kinder eines vor der Einreise verheirateten Paares fielen daher auch dann unter den Begriff des Familienangehörigen, wenn sie erst später in Österreich geboren werden.
Die Begründung wendet sich ausdrücklich gegen die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 34, welche auf das individuelle Angehörigenverhältnis abstellten (444 BlgNR 28. GP, 36). Für die Auslegung des § 34 ist sie daher die jüngere und maßgebliche Materialie. Eine Ungenauigkeit ist festzuhalten: Art 3 Z 9 StatusVO verlangt, dass die Familie „bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat“; die Begründung spricht von der Einreise „in das Bundesgebiet“. Bei einer während der Durchreise durch einen anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehe führen beide Lesarten zu verschiedenen Ergebnissen. Maßgebend ist der Wortlaut der Verordnung (§ 34 AsylG 2005 Rz 44).
Für die Praxis bedeutet das: Der Antrag des nachgeborenen Kindes ist persönlich bei der Regionaldirektion zu stellen; er ist zugleich registriert und eingereicht, und das Verfahren ist als Familienverfahren nach § 34 zu führen, sofern die Familie, welcher das Kind angehört, als solche schon vor der Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestand (§ 34 Rz 46 bis 50, 113 bis 117); das ist jedenfalls der Fall, wenn die Ehe oder Partnerschaft der Eltern damals bestand. Nach der Begründung des Abänderungsantrags genügt der Bestand des Familienverbands „als solcher (in irgendeiner Zusammensetzung)“. Richtigerweise ist daher auch das Kind eines alleinstehenden schutzberechtigten Elternteils erfasst, welcher schon vor der Ankunft mit anderen Kindern eine Familie bildete oder mit dem Kind schwanger war. Dagegen lässt sich einwenden, die Begründung des Abänderungsantrags nenne als Beispiel nur die Kinder eines vor der Einreise verheirateten Paares, und der alleinstehende Elternteil bilde mit dem Ungeborenen vor der Ankunft noch keine Familie. Dem ist entgegenzuhalten, dass lit b die Kinder der Bezugsperson auch allein erfasst (§ 34 Rz 42) und der Vorbestand an die Familie als solche anknüpft, nicht an das einzelne Mitglied (§ 34 Rz 48); beim Kind, mit welchem der Elternteil bei der Ankunft schon schwanger war, wird die Familie nicht nach der Ankunft gegründet, sie wächst nur (Erwägungsgrund 19). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Abs 5 — die Anzeigepflicht. Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig und ohne Duldung nach § 46a FPG im Bundesgebiet aufhält, in Österreich geboren, so hat der vertretungsbefugte Elternteil die Geburt binnen zwei Wochen dem Bundesamt anzuzeigen. Die Bestimmung übernimmt § 17a Abs 2 aF mit terminologischen Anpassungen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17 Abs 5 und 6).
Neu ist der Zeitpunkt des Hinweises: Die Anzeigepflicht ist Antragstellern „nachweislich anlässlich der Registrierung“ zur Kenntnis zu bringen. § 17a Abs 4 aF verlangte den Hinweis ohne Zeitangabe gegenüber jedem Fremden, „der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“. Für den Fremden nach rechtskräftigem Abschluss sieht Abs 5 keinen eigenen Hinweis vor; er hat ihn in seinem eigenen Verfahren erhalten oder hätte ihn erhalten müssen. Eine Sanktion für die Verletzung der Anzeigepflicht enthält § 17 nicht; die Fiktion des Abs 6 tritt auch ohne Anzeige ein, sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis erlangt.
Abs 6 — die Antragsfiktion. Mit dem Einlangen der Anzeige beim Bundesamt oder sobald es auf sonstige Weise von der Geburt Kenntnis erlangt, „gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht“. Ausgenommen ist das Kind, dem bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach dem AsylG 2005 oder einem anderen Bundesgesetz zukommt. Die sonstige Kenntnis kann aus jeder Quelle stammen — Angaben in einer Anhörung, Mitteilung der Bundesagentur, Vorlage einer Geburtsurkunde. Maßgebend ist das Datum, an dem die Kenntnis beim Bundesamt vorliegt; es ist wie das Einreichungsdatum aktenkundig zu machen.
Die unionsrechtliche Grundlage. Für das Kind eines Antragstellers, welches während des Verfahrens vor dem Bundesamt geboren wird, beruht die Fiktion auf Art 32 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO (Rz 26); ist es Familienangehöriger iSd § 34 Abs 5, sind die Verfahren gemeinsam zu führen, und das Recht auf Verbleib des Antragstellers kommt auch dem Kind zu (§ 34 Abs 3). Für die übrigen Fälle füllt die Fiktion eine Lücke der Verordnung.
Die Registrierung des fingierten Antrags. Abs 6 fingiert Stellung und Einreichung, nicht aber die Registrierung (Rz 27). Die Pflicht zur Registrierung binnen fünf Tagen gilt unmittelbar (Art 27 Abs 1 VerfVO); zu registrieren hat richtigerweise das Bundesamt, bei dem die Anzeige einlangt (eigene Ableitung). Das Dokument nach Art 29 VerfVO kann bei begleiteten Minderjährigen auf den Elternteil ausgestellt werden und das Kind abdecken (Art 29 Abs 6 VerfVO).
Das Kind des Fremden nach abgeschlossenem Verfahren. Hier eröffnet die Fiktion ein neues Verfahren, welches nur das Kind betrifft. Das Recht auf Verbleib nach Art 10 VerfVO steht dem Kind zu, nicht den Eltern. Gegen diese kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen; das anhängige Verfahren des Kindes ist dann in der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu berücksichtigen, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (§ 9 BFA-VG Rz 75 ff).
L. Die Krisenbewältigung — Abs 7
Ermächtigt oder verpflichtet ein Durchführungsbeschluss des Rates nach Art 4 Abs 3 der Krisenbewältigungsverordnung die Republik Österreich zu Ausnahmen, so sind die genehmigten Ausnahmeregelungen des Kapitels IV jener Verordnung anzuwenden. Die Erläuterungen nennen „insbesondere verlängerte Fristen für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz, eine verlängerte Höchstdauer des Asylverfahrens an der Grenze sowie die Verlängerung der in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung normierten Aufnahme-, Wiederaufnahme- und Überstellungsfristen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17). Die Registrierungsfrist kann in der Krise auf vier Wochen verlängert werden (Art 10 Abs 1 Krisenbewältigungsverordnung).
Auch in der Krise bleibt es dabei, dass die Rechte mit der Stellung entstehen (Art 10 Abs 5 Krisenbewältigungsverordnung; Rz 31). Art 10 Abs 1 jener Verordnung verweist für die Registrierung auf Art 28 VerfVO, obwohl diese in Art 27 VerfVO geregelt ist (Rz 28); gemeint ist erkennbar die Registrierungsfrist.
Eine Verpflichtung Österreichs entsteht, wenn ein anderer Mitgliedstaat begünstigt ist. Die Erläuterungen führen als Beispiel verlängerte Fristen für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an: „so wird es nicht zulässig sein, entsprechende Gesuche des begünstigten Mitgliedstaates aus dem Grund abzulehnen, dass die entsprechende, in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung normierte Regelfrist bereits abgelaufen ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17). Für die Vertretung bedeutet das: Die Rüge des Fristablaufs ist in solchen Fällen am Durchführungsbeschluss zu prüfen.
M. Die Zeitpunkte im Übergangsrecht
Das Übergangsrecht knüpft an drei verschiedene Vorgänge an. Welche Rechtsfolge sich daran knüpft, führt die Einheit „Übergangsrecht“ (Übergangsrecht Rz 7 f, 13 ff, 20, 25 ff) und für die Zuständigkeit § 5 (§ 5 Rz 37 bis 50, 127 f). Hier ist nur zu bestimmen, was jeweils gemeint ist. Dafür ist § 17 in beiden Fassungen die Quelle.
Die Einbringung (§ 75 Abs 32, § 58 Abs 8 BFA-VG). Der Begriff gehört der alten Rechtslage an; das neue Recht kennt ihn nicht mehr (Rz 10). Da § 75 Abs 32 nach der Einbringung vor dem 12.06.2026 fragt, ist er nach § 17 aF zu bestimmen. Eingebracht war der Antrag
- im Regelfall „mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG“ (§ 17 Abs 2 aF);
- in den Fällen des § 43 Abs 2 BFA-VG nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 17 Abs 6 aF; zur Fassung BGBl I 4/2008 VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626 RS 3: der Antrag gilt „schon nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Untersuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung (gemeint: nach § 44 AsylG 2005) als eingebracht“);
- beim nachgeborenen Kind eines Schutzberechtigten mit der Einbringung bei der Regionaldirektion oder ihrer Außenstelle, auch schriftlich (§ 17 Abs 3 aF);
- beim mitreisenden oder nachgeborenen Kind kraft der Fiktion des § 17a Abs 1 und 3 aF.
Nicht maßgebend sind die Stellung (§ 17 Abs 1 aF) und die tatsächliche Ankunft in der Erstaufnahmestelle.
Daraus folgen zwei Ergebnisse. Wurde der Antrag vor dem 12.06.2026 gestellt, erging die Anordnung nach § 43 BFA-VG aber erst ab dem 12.06.2026, so war er vor dem Stichtag nicht eingebracht; das Verfahren folgt neuem Recht. Erging die Anordnung vor dem Stichtag, kam der Antragsteller aber erst danach in der bezeichneten Stelle an, so war er vor dem Stichtag eingebracht; das Verfahren folgt altem Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Information des Bundesamtes und jenem der Einbringung deutlich gemacht: Es komme „auch nicht darauf an, wann der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 als eingebracht gilt“, weil diese Bestimmung auf die Anordnung nach § 43 Abs 1 BFA-VG abstelle (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/01/0274 RS 3, zu § 17 Abs 2 aF).
Die Einreichung (Art 79 Abs 3 VerfVO). Für Anträge, welche ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, bestimmt § 17 Abs 2 nF den Zeitpunkt. Für Anträge, welche „vor diesem Tag eingereicht wurden“ und nach Art 79 Abs 3 zweiter Satz VerfVO der Richtlinie 2013/32/EU unterliegen, gab es noch keine Einreichung iSd Art 28 VerfVO. Gemeint ist daher der Vorgang, welcher nach dem damals geltenden Recht der Einreichung entsprach. Die Erläuterungen halten fest, dass die Verfahrensverordnung „ähnlich wie bereits die geltende Verfahrensrichtlinie – zwischen Stellung, Registrierung und Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz“ unterscheidet (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17). Der Richtlinientext spricht allerdings nicht von Einreichung: Er unterscheidet die Stellung des Antrags, seine Registrierung binnen drei, bei einer für die Registrierung nicht zuständigen Behörde binnen sechs Arbeitstagen, und die förmliche Antragstellung (Art 6 Abs 1 und 2 RL 2013/32/EU); als förmlich gestellt gilt der Antrag, „sobald den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist“ (Art 6 Abs 4 RL 2013/32/EU). Der förmliche Schritt nach altem österreichischem Recht war die Einbringung. Richtigerweise fallen für einen Antrag aus der Zeit vor dem Stichtag die Einbringung iSd § 75 Abs 32 und die Einreichung iSd Art 79 Abs 3 VerfVO daher auf denselben Akt (eigene Ableitung).
Die Abweichung, welche Übergangsrecht Rz 20 im Auge behält, verengt sich damit auf einen Fall: Hielte man den Begriff „eingereicht“ in Art 79 Abs 3 VerfVO auch für die Zeit vor dem Stichtag für einen autonomen, allein nach Art 28 VerfVO zu bestimmenden Begriff, so wäre der Antrag, bei dem die Anordnung vor und die Ankunft nach dem Stichtag lag, nach nationalem Recht ein Alt-, nach Unionsrecht ein Neuantrag. Für diesen Fall gilt die dort entwickelte unionsrechtskonforme Auslegung (Übergangsrecht Rz 20): Über die Anwendbarkeit der Verordnung entscheidet Art 79 Abs 3 VerfVO.
Die Registrierung (Art 84 Abs 2 AMM-VO). Vor dem 12.06.2026 gab es keine Registrierung iSd Art 27 VerfVO, und § 17 aF kannte den Schritt nicht. § 5 Rz 49 stellt daher auf Art 20 Abs 2 der Dublin III-Verordnung ab. § 17 aF und die Judikatur dazu bestätigen das: Nach dem Urteil Mengesteab gilt ein Antrag im Sinn jener Bestimmung als gestellt, „wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat“ (EuGH 26.07.2017, C-670/16, Mengesteab). Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus für das österreichische Verfahren abgeleitet: „Entscheidend ist daher nicht, ob und wann ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 AsylG 2005 gestellt wurde, sondern allein, ob und wann das BFA zuverlässig über die Antragstellung informiert wurde.“ (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/01/0274 RS 2); diese Information ist die Übermittlung des Berichts nach § 42 Abs 2 BFA-VG aF (Ra 2016/01/0274 RS 3).
Der Vorgang, welcher nach altem Recht der Registrierung entsprach, ist daher die Übermittlung des Berichts der Sicherheitsbehörde an das Bundesamt. Er liegt zeitlich vor der Anordnung nach § 43 BFA-VG und damit im Regelfall des § 17 Abs 2 aF vor der Einbringung. Die Richtung der Kreuzlage, welche § 5 Rz 46 und 47 beschreiben — Registrierung vor, Einbringung ab dem Stichtag —, ist damit für den Regelfall bestätigt. Anders in den Fällen des § 43 Abs 2 BFA-VG: Dort galt der Antrag schon nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht (§ 17 Abs 6 aF; Rz 89), der Bericht war erst danach zu übermitteln (§ 42 Abs 2 BFA-VG aF: „Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen“). Lag die Befragung vor, die Übermittlung am oder nach dem 12.06.2026, so ist das Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen (§ 75 Abs 32); Art 84 Abs 2 AMM-VO greift dagegen nicht, sodass für die Zuständigkeit die Kriterien der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gelten (zum Stichtag selbst Rz 95).
Ein Randfall ist zu vermerken: Art 84 Abs 1 AMM-VO spricht von einem Antrag, der „nach dem 12. Juni 2026 registriert“ wurde, Abs 2 von einem, der „vor dem 12. Juni 2026 registriert“ wird. Ein am 12.06.2026 selbst registrierter Antrag fällt unter keinen der beiden Absätze. Da Abs 2 eine Ausnahme von der Geltung der Verordnung nach Art 85 AMM-VO ist, gelten für ihn die Kriterien der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (eigene Ableitung).
Für die Praxis sind daher in jedem Verfahren mit einem Antrag aus der Zeit um den Stichtag drei Daten zu erheben:
| Datum | Beweismittel | Bedeutung |
|---|---|---|
| Stellung | Registrierungsdaten (Art 27 Abs 1 lit c VerfVO), Protokoll der Erstbefragung aF | Beginn der Rechtsstellung, Registrierungsfrist |
| Registrierung bzw Übermittlung nach § 42 Abs 2 BFA-VG aF | Dokument nach Art 29 Abs 1 und 8 VerfVO, Bericht der Sicherheitsbehörde | Zuständigkeitskriterien (Art 84 Abs 2 AMM-VO) |
| Einbringung aF (Anordnung nach § 43 BFA-VG) bzw Einreichung nF | Anordnung im Akt; Vermerk nach § 17 Abs 2 zweiter Satz | § 75 Abs 32; Art 79 Abs 3 VerfVO; Fristen des Art 35 VerfVO |
N. Verfahren
Das Datum der Einreichung bestimmt die Entscheidungsfristen des Art 35 VerfVO, auf welche § 22 Abs 2 als die „maßgebliche Entscheidungsfrist“ Bezug nimmt. Für die Säumnisbeschwerde ist es daher das Ausgangsdatum. Das Verwaltungsgericht darf bei der Beurteilung des Fristablaufs den Inhalt der Akten „nicht außer Acht lassen“ und hat bei Zweifeln zu ermitteln (VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0051 RS 1, zu § 17 aF); die Glaubhaftmachung der Antragstellung durch Eingangsstampiglie oder Postaufgabeschein zu verlangen, ist mit der persönlichen und mündlichen Antragstellung nicht vereinbar (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152 RS 3). Unter dem neuen Recht verschärft sich das: Fehlt der Vermerk nach Abs 2 zweiter Satz, trifft die Unklarheit die Behörde, welche ihn anzulegen hatte.
O. Streitfragen
1. Stillschweigende Rücknahme bei Erscheinen nach dem 21. Tag nach der Registrierung
Erscheint der Antragsteller innerhalb der ihm nach § 43 Abs 1 Z 1 BFA-VG oder § 17 Abs 3 gesetzten Frist, aber später als 21 Tage nach der Registrierung, so treffen die behördlich gesetzte Frist und Art 28 Abs 1 VerfVO aufeinander. Ob der Antrag als stillschweigend zurückgenommen zu erklären ist, ist nicht entschieden.
Die stillschweigende Rücknahme ist abzulehnen. Wer der behördlichen Bekanntgabe folgt, hatte keine Gelegenheit, welche mit ihr vereinbar gewesen wäre. Das Vertrauen auf eine behördlich gesetzte Frist ist ein rechtfertigender Grund.
Dagegen lässt sich einwenden, der Antrag sei als stillschweigend zurückgenommen zu erklären. Art 28 Abs 1 VerfVO nennt die 21 Tage nach der Registrierung als äußerste Grenze der Einreichung; die Bestimmung gilt unmittelbar und geht § 43 BFA-VG vor. Art 41 Abs 1 lit a VerfVO knüpft die stillschweigende Rücknahme daran, dass der Antrag nicht „gemäß Artikel 28“ eingereicht wurde. Die Erläuterungen zu § 43 BFA-VG zeigen, dass der Gesetzgeber den Spielraum des Art 28 Abs 1 VerfVO ausschöpfen, nicht überschreiten wollte (Rz 58); eine nationale Frist, welche über ihn hinausreicht, bleibt daher unangewendet. Wer am 22. Tag nach der Registrierung erscheint, hat daher verspätet eingereicht.
Richtigerweise ist die stillschweigende Rücknahme abzulehnen. Erstens besteht die Einreichungspflicht nach Art 28 Abs 1 VerfVO nur, „sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies entsprechend diesem Artikel zu tun“, und nach Art 28 Abs 3 VerfVO bestimmt die Behörde Zeitpunkt und Ort. Zweitens verlangt Art 41 Abs 1 lit a VerfVO, dass der Antragsteller „ohne rechtfertigenden Grund“ nicht eingereicht hat, „obwohl er die tatsächliche Gelegenheit dazu hatte“; das Vertrauen auf eine behördlich gesetzte Frist ist ein rechtfertigender Grund. Drittens erlaubt Art 41 Abs 4 VerfVO die Aussetzung zur Berichtigung, bevor eine Rücknahmeentscheidung ergeht (§ 13 BFA-VG Rz 77). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Fristsetzung des Bundesamtes unionsrechtswidrig gewesen, und dieser Fehler ist der Behörde zuzurechnen. Vorzutragen ist, dass die Verspätung allein auf der behördlichen Bekanntgabe beruht, und die Aussetzung nach Art 41 Abs 4 VerfVO zu beantragen. Die Rücknahmeentscheidung ist mit Beschwerde zu bekämpfen: Ein neuer Antrag wäre ein Folgeantrag, weil Art 3 Z 19 VerfVO auch den stillschweigend zurückgenommenen Antrag erfasst.
Praktische Folge. Die Frist des § 43 Abs 1 Z 1 BFA-VG und die nach Abs 3 bekanntgegebene Frist sind stets mit dem Registrierungsdatum abzugleichen. Liegt das Fristende jenseits des 21. Tages nach der Registrierung, ist der Antragsteller anzuhalten, früher zu erscheinen; der Abgleich ist im Akt festzuhalten.
Dagegen lässt sich einwenden, diese Lösung höhle die Frist des Art 28 Abs 1 VerfVO aus. Dem ist zu widersprechen: Sie verschiebt die Folge einer behördlichen Fehlbestimmung auf die Behörde, lässt die Frist aber für jeden Antragsteller unberührt, dem die Behörde Ort und Zeitpunkt rechtzeitig mitgeteilt hat.
2. Einreichung mittels Formblatt in den Fällen des § 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG
Art 28 Abs 4 VerfVO lässt die Einreichung mittels Formblatt bei dauerhaften schwerwiegenden Umständen zu. Ob er die Einreichung mittels Formblatt in den Fällen des § 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG trägt und ob das Formblatt die persönliche Einreichung ausschließt, ist nicht entschieden.
Das Formblatt ist auch im Fall des Versorgungsengpasses zulässig, die persönliche Einreichung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Art 28 Abs 4 VerfVO ist als Option für den Antragsteller formuliert. In den Fällen des § 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG wirkt daher auch die persönliche Einreichung bei einer Stelle des Bundesamtes; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt.
Dagegen lässt sich einwenden, die Einreichung allein mittels Formblatt sei zulässig. Art 28 Abs 4 VerfVO nennt die dauerhaften schwerwiegenden Umstände nur „beispielsweise“; die Aufzählung ist nicht abschließend. Ein Versorgungsengpass aufgrund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände entzieht sich dem Einfluss des Antragstellers. Die Begründung des Abänderungsantrags stützt die Erweiterung ausdrücklich auf diese Option (Rz 11). Die Behörde wird daher argumentieren, dass der Antrag in diesen Fällen allein mit dem Einlangen des Formblattes eingereicht ist und ein früheres Erscheinen bei einer Stelle des Bundesamtes daran nichts ändert.
Die Zulässigkeit des Formblattes auch im Fall des Versorgungsengpasses ist zu bejahen, der Ausschluss der persönlichen Einreichung dagegen abzulehnen. Dass der Engpass nicht dauerhaft ist, steht nicht entgegen: Art 28 Abs 4 VerfVO nennt die dauerhaften schwerwiegenden Umstände nur „beispielsweise“, und der Engpass entzieht sich dem Einfluss des Antragstellers. Weil er das persönliche Erscheinen aber nicht hindert (Rz 23), darf das Formblatt die persönliche Einreichung nicht verdrängen. Art 28 Abs 4 VerfVO ist als Option für den Antragsteller formuliert: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass er „einen Antrag unter Verwendung eines Formblatts einreichen kann“, und zwar abweichend von der Regel der persönlichen Einreichung nach Abs 3. Die Regel wird damit nicht beseitigt. Richtigerweise ist § 17 Abs 2 daher unionsrechtskonform so zu lesen, dass in den Fällen des § 43 Abs 2 Z 2 BFA-VG auch die persönliche Einreichung bei einer Stelle des Bundesamtes wirkt; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so hängt der Beginn der Fristen allein am Formblatt, und die Behörde hat es mit dem Absehen von der Anordnung unverzüglich auszuhändigen. Jede Verzögerung dabei ist ihr zuzurechnen; eine stillschweigende Rücknahme scheidet aus (Rz 63). Vorzutragen ist das Datum, an welchem das Formblatt hätte ausgehändigt werden müssen, und das Datum seines tatsächlichen Einlangens.
3. Schriftlicher Antrag für ein nachgeborenes Kind eines Schutzberechtigten
Wird für ein in Österreich nachgeborenes Kind eines Schutzberechtigten nach § 25 ein schriftlicher Antrag übermittelt, so treffen § 17 Abs 4 und § 25 auf die Verordnung. Ob der Antrag als gegenstandslos abzulegen ist, ist zur geltenden Fassung nicht entschieden.
Der schriftliche Antrag für ein nachgeborenes Kind ist wirksam; er ist mit seinem Einlangen gestellt. Die Erläuterungen halten fest, Abs 4 „entspricht dem vorherigen Abs. 3“, und dieser ließ den Antrag „auch schriftlich“ zu (Rz 73); zu § 25 erklären sie, die bisherige Z 2 werde „beibehalten“, und gerade sie nahm den Antrag des Kindes von der Ablage aus (§ 25 Rz 7). Ein Wille, die schriftliche Antragstellung für Säuglinge abzuschaffen, ist den Materialien nicht zu entnehmen; der Wegfall des Vorbehalts beruht auf einem Versehen. Die Verordnung steht nicht entgegen: Art 32 Abs 3 VerfVO lässt die Einreichung im Namen des Minderjährigen mittels Formblatts zu, „wenn diese Möglichkeit nach nationalem Recht besteht“, und Abs 4, welcher „abweichend von Abs. 1“ gilt, ist in diesem Sinn auszulegen.
Dagegen lässt sich einwenden, der Antrag sei gegenstandslos abzulegen. Abs 4 ordnet an, dass der Antrag bei einer Regionaldirektion „zu stellen“ ist, und § 25 kennt den Vorbehalt „soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war“ nicht mehr. Die Verordnung verlangt die persönliche Äußerung des Wunsches (Art 26 Abs 1 VerfVO) und bei der Einreichung im Namen des Minderjährigen dessen Anwesenheit (Art 32 Abs 3 VerfVO); die Formblattausnahme setze eine nationale Regelung voraus, welche das AsylG 2005 für diesen Fall nicht mehr treffe. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 25 als Sonderverfahrensregelung verstanden, welche § 13 AVG vorgeht (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 7, zu § 25 Abs 1 Z 2 aF). Die Behörde wird den Antrag ablegen.
Richtigerweise ist der schriftliche Antrag wirksam. Dem Einwand aus dem Wortlaut des Abs 4 ist zu widersprechen: Die Bestimmung legt „abweichend von Abs. 1“ die Stelle fest, bei welcher der Antrag zu stellen ist, und schweigt zur Form; die Materialien erklären sie als Entsprechung des § 17 Abs 3 aF, welcher die schriftliche Stellung ausdrücklich zuließ. Dem Einwand aus § 25 ist zu widersprechen: Die Materialien wollen die bisherige Z 2 „beibehalten“, nicht verschärfen; den Wegfall der Ausnahme für das Kind sprechen sie nicht aus. Dem Einwand aus Art 26 Abs 1 und Art 32 Abs 3 VerfVO ist zu widersprechen: Die Formblattausnahme setzt eine nationale Möglichkeit voraus, und diese besteht nach Abs 4 in der hier vertretenen Auslegung fort. VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 7, 10 und 14 nennt die Ausnahme für das nachgeborene Kind ausdrücklich und leitet sie aus § 17 Abs 3 iVm § 25 Abs 1 Z 2 aF ab; die Behörde wird daraus folgern, dass die Ausnahme mit dem Vorbehalt entfallen ist. Dem ist zu widersprechen: Die Entscheidung zeigt nur, dass die Ausnahme am Gesetz hängt; ob das Gesetz sie fortführt, beantworten die Materialien, welche Abs 4 als Entsprechung des § 17 Abs 3 aF erklären und die bisherige Z 2 „beibehalten“ wollen. Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Der schriftliche Antrag ist mit seinem Einlangen gestellt; das Datum ist aktenkundig zu machen, und einer Ablage ist mit dem Begehren auf Fortführung des Verfahrens entgegenzutreten. Folgt die Behörde oder das Gericht der Gegenposition, so ergeht die Ablage ohne Bescheid (§ 25 AsylG 2005 Rz 31), und die Eingabe vermag nach der Judikatur zur Vorfassung „prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen“ (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 14). Vorsorglich ist der Antrag daher stets auch persönlich bei der Regionaldirektion zu stellen; wurde er nur schriftlich übermittelt, ist die persönliche Stellung sofort nachzuholen.
4. Verwertung der Registrierungsbefragung in der Beweiswürdigung
Zwischen der Registrierungsbefragung und der persönlichen Anhörung können Abweichungen bestehen, auf welche die Behörde die Glaubwürdigkeit stützen will. Ob sie das darf, ist zur geltenden Fassung nicht entschieden.
Die Registrierungsbefragung trägt die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen nicht. Sie ist eine Erhebung auf Grundlage eines standardisierten Fragenkatalogs und keine Anhörung. Angaben zur Identität sind dagegen Gegenstand der Registrierung nach Art 27 Abs 1 VerfVO (Rz 47) und können verwertet werden; Angaben zum Reiseweg werden nur nach Art 27 Abs 4 VerfVO erhoben, und für sie gilt dieselbe Zurückhaltung wie für die Gründe (Rz 113 f).
Dagegen lässt sich einwenden, die Registrierungsbefragung sei zu verwerten. Der Verwaltungsgerichtshof hält es für „nicht generell unzulässig“, sich auf eine Steigerung des Vorbringens zwischen der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der späteren Einvernahme zu stützen (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546 RS 1, zu § 19 Abs 1 aF). Art 27 Abs 4 VerfVO erlaubt, bei der Registrierung weitere, für die Prüfung erforderliche Daten zu erheben, wenn die Asylbehörde oder eine sie unterstützende Behörde die Angaben erhebt. Die Registrierung wird im Auftrag des Bundesamtes vorgenommen. Nach der Novellierungsanordnung des Art 4 Z 100 AMPAG stützt § 42 Abs 1 BFA-VG die Erhebung ausdrücklich auf Art 27 Abs 1 und 4 VerfVO; ob die Anordnung wirksam ist, ist allerdings unsicher (Rz 44 f). Die Behörde wird daher Widersprüche zu Identität, Reiseweg und — soweit erfragt — zu den Gründen verwerten.
Die Verwertung als tragende Grundlage der Beweiswürdigung ist abzulehnen, jedenfalls soweit es um die Fluchtgründe geht. Die Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung der Erstbefragung, welche der Verwaltungsgerichtshof selbst in der von der Gegenposition herangezogenen Entscheidung festhält (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546 RS 1, zu § 19 Abs 1 aF), und seine Ablehnung der Annahme, ein Asylwerber werde dort „immer alles, was zur Asylgewährung führen könne,“ vorbringen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 RS 1, zu § 19 Abs 1 aF), gelten für die Registrierungsbefragung erst recht: Die Erläuterungen bezeichnen sie als Erhebung „auf Basis eines standardisierten Fragenkatalogs“, welche „keine Anhörung“ ist, und behalten die Glaubwürdigkeitsprüfung „ausschließlich“ der Asylbehörde vor (Rz 49). Art 27 Abs 1 VerfVO nennt die Gründe des Antrags nicht; Art 27 Abs 4 erlaubt ihre Erhebung, regelt aber weder eine Anhörung noch die Würdigung. Geht die Novellierungsanordnung zu § 42 Abs 1 BFA-VG ins Leere (Rz 44), so fehlt der Erhebung der Gründe überdies die ausdrückliche nationale Grundlage. Die Übertragung der Judikatur auf die geltende Rechtslage ist eine eigene Ableitung; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist jede Abweichung in der Anhörung vorzuhalten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Aufklärung zu geben. Vorzutragen sind die Umstände der Registrierungsbefragung — Dauer, Dolmetscher, Ermüdung, Minderjährigkeit ohne Begleitperson (Rz 51) — und die Beischaffung des verwendeten Fragenkatalogs ist zu beantragen: Was nicht gefragt wurde, kann nicht verschwiegen worden sein.
P. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Antrag am 09.06.2026 gestellt, Bericht an das Bundesamt am 10.06.2026, Anordnung nach § 43 BFA-VG am 15.06.2026 | nicht vor dem Stichtag eingebracht: neues Recht (§ 75 Abs 32, Art 79 Abs 3 VerfVO); Zuständigkeit nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung | Datum des Berichts und der Anordnung | Rz 89 bis 94; § 5 Rz 46 bis 49 |
| Anordnung nach § 43 BFA-VG am 10.06.2026, Ankunft in der Erstaufnahmestelle am 13.06.2026 | vor dem Stichtag eingebracht: altes Recht | Datum der Anordnung | Rz 90 bis 92; Übergangsrecht Rz 20 |
| Aufenthaltsberechtigter Fremder erscheint am 20. Tag der Frist des § 43 Abs 1 Z 1 BFA-VG, das ist der 24. Tag nach der Registrierung | keine stillschweigende Rücknahme (strittig) | Registrierungsdatum, Datum und Inhalt der Aufforderung | Rz 98 bis 103 |
| Antrag aus der Haft vor dem Stichtag, Befragung am 11.06.2026, Bericht an das Bundesamt am 12.06.2026 (§ 43 Abs 2 BFA-VG aF) | vor dem Stichtag eingebracht: altes Recht; Zuständigkeit nach den Kriterien der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung | Datum der Befragung und der Übermittlung | Rz 89, 94, 95 |
| Antrag aus der Schubhaft, kein Formblatt ausgehändigt | Antragsteller ab Stellung; nicht eingereicht; keine Rücknahme | Datum der Stellung, Absehen von der Anordnung, Formblatt | Rz 60 bis 63 |
| Versorgungsengpass, Antragsteller erscheint vor Einlangen des Formblattes persönlich beim Bundesamt | eingereicht mit dem persönlichen Erscheinen (strittig) | Datum des Erscheinens und des Formblattes | Rz 104 bis 107 |
| Aus einem anderen Mitgliedstaat überstellter Antragsteller, Verfahren in Österreich anhängig | Einreichung binnen 21 Tagen ab Vorstelligwerden (Art 28 Abs 2 VerfVO) | Datum der Überstellung und der Ankunft | Rz 39 |
| Aus einem anderen Mitgliedstaat überstellter Antragsteller, Verfahren in Österreich rechtskräftig abgeschlossen | neuer Antrag (Folgeantrag); Einreichung nach § 17 Abs 2 | Datum der Überstellung, der Ankunft und des rechtskräftigen Abschlusses | Rz 39, 59 |
| Nachgeborenes Kind eines Schutzberechtigten, Antrag persönlich bei der Regionaldirektion | zugleich gestellt, registriert und eingereicht; Familienverfahren nach § 34 | Bestand der Familie vor der Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Ehe oder Partnerschaft der Eltern; beim alleinstehenden Elternteil andere Kinder oder Schwangerschaft, str) | Rz 71 bis 77 |
| Nachgeborenes Kind eines Schutzberechtigten, schriftlicher Antrag | wirksam, mit dem Einlangen gestellt (strittig; Gegenposition: Ablage nach § 25) | Datum des Einlangens; vorsorglich persönliche Stellung bei der Regionaldirektion | Rz 108 bis 111 |
| Kind eines Antragstellers, Geburt in der Anhörung erwähnt, keine Anzeige | Antrag gilt mit Kenntnis des Bundesamtes als gestellt und eingereicht | Datum der Kenntnis | Rz 80 |
| Kind eines Fremden nach negativem Abschluss, Eltern geduldet | keine Fiktion nach Abs 6; allgemeine Stellung | Duldung der Eltern | Rz 70 |
| Steigerungsvorwurf nur aus der Registrierungsbefragung | nicht tragfähig (strittig) | Inhalt und Umstände der Registrierungsbefragung | Rz 112 bis 115 |
| Weiterer Antrag während des Beschwerdeverfahrens im Altverfahren | Mitbehandlung nach § 17 Abs 8 aF | Einbringung des Erstantrags vor dem Stichtag | Rz 17, 18 |
Q. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste fasst die Ergebnisse der Kommentierung zusammen und ist vor jedem Schriftsatz abzuarbeiten.
- Sind Stellung, Registrierung und Einreichung (bzw Einbringung) mit Datum festgestellt (Rz 34, 96)?
- Wurde das anzuwendende Recht nach der Einbringung iSd § 17 aF bestimmt — also nach der Anordnung nach § 43 BFA-VG, nicht nach der Stellung oder der Ankunft (Rz 89, 90)?
- Wurde die Zuständigkeit nach dem Registrierungszeitpunkt bestimmt und dieser richtig ermittelt (Rz 93 bis 95)?
- Wurde binnen fünf Tagen registriert; beruht eine Verzögerung auf der Behörde (Rz 46)?
- Welche Fallgruppe des § 43 BFA-VG lag vor, und folgt der angenommene Einreichungszeitpunkt aus ihr (Rz 54)?
- Ist das Datum der Einreichung aktenkundig (Rz 65)?
- Bei Haft oder Versorgungsengpass: Wurde das Formblatt ausgehändigt; wann ist es eingelangt (Rz 60 bis 64)?
- Bei Abs 3: Wurden Stelle und Frist bekanntgegeben; liegt das Fristende innerhalb von 21 Tagen nach der Registrierung (Rz 66 bis 69)?
- Stützt sich eine stillschweigende Rücknahme auf Nichteinreichung, obwohl eine behördliche Frist eingehalten oder kein Formblatt ausgehändigt wurde (Rz 98 bis 103)?
- Beruht die Beweiswürdigung auf Abweichungen zur Registrierungsbefragung (Rz 112 bis 115)?
- Nachgeborenes Kind: Welche Gruppe — Abs 4 oder Abs 5 und 6; wann hatte das Bundesamt Kenntnis (Rz 70 bis 84)?
- Wurden die Fristen des Art 35 VerfVO ab dem Einreichungsdatum berechnet (Rz 42, 97)?
- Im Altverfahren: Wurde ein weiterer Antrag im Beschwerdeverfahren mitbehandelt statt gesondert entschieden (Rz 17, 18)?
R. Schriftsatzbausteine
Anzuwendendes Recht bei Anordnung vor dem Stichtag.
„Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz am [...] gestellt. Das Bundesamt hat am [...] die Anordnung nach § 43 Abs 1 [Z ...] BFA-VG getroffen. Mit dieser Anordnung galt der Antrag nach § 17 Abs 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl I 56/2018 als eingebracht, und zwar vor dem 12.06.2026. Nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 ist das Verfahren daher nach der Rechtslage vor dem BGBl I 39/2026 zu Ende zu führen. Dass der Beschwerdeführer erst am [...] in der Erstaufnahmestelle eintraf, ändert daran nichts: Auf die Ankunft stellt erst § 17 Abs 2 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ab, welche für die Frage, ob vor dem Stichtag eingebracht wurde, nicht maßgebend ist.“
Stillschweigende Rücknahme trotz Einhaltung der behördlichen Frist.
„Die belangte Behörde erklärt den Antrag nach Art 41 Abs 1 lit a VerfVO für stillschweigend zurückgenommen, weil er nicht binnen 21 Tagen nach der Registrierung am [...] eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde mit Anordnung vom [...] aufgefordert, sich binnen einundzwanzig Tagen in der Erstaufnahmestelle [...] einzufinden; er ist dort am [...] und damit fristgerecht erschienen. Nach Art 28 Abs 1 VerfVO besteht die Einreichungspflicht nur, sofern dem Antragsteller effektiv Gelegenheit gegeben wurde, den Antrag entsprechend diesem Artikel einzureichen; Zeitpunkt und Ort bestimmt nach Art 28 Abs 3 VerfVO die Behörde. Art 41 Abs 1 lit a VerfVO setzt voraus, dass der Antrag ohne rechtfertigenden Grund nicht eingereicht wurde. Das Vertrauen auf die behördlich gesetzte Frist ist ein solcher Grund. Die Rücknahmeentscheidung ist aufzuheben; hilfsweise wird die Aussetzung nach Art 41 Abs 4 VerfVO beantragt.“
Kein Formblatt aus der Haft.
„Der Beschwerdeführer hat am [...] aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt hat nach § 43 Abs 2 Z 1 BFA-VG von einer Anordnung abgesehen, ihm aber das Formblatt nach Art 28 Abs 4 VerfVO nicht ausgehändigt. Die Einreichung nach § 17 Abs 2 AsylG 2005 setzt das Einlangen dieses Formblattes voraus. Solange die Behörde es nicht zur Verfügung stellt, fehlt dem Beschwerdeführer die tatsächliche Gelegenheit zur Einreichung (Art 41 Abs 1 lit a VerfVO, Art 4 Abs 2 VerfVO). Nachteile aus der unterbliebenen Einreichung dürfen ihm nicht erwachsen; seine Rechtsstellung als Antragsteller besteht seit der Stellung (Art 3 Z 13 VerfVO).“
Beweiswürdigung aus der Registrierungsbefragung.
„Die belangte Behörde stützt die Annahme mangelnder Glaubwürdigkeit darauf, dass der Beschwerdeführer in der Registrierungsbefragung am [...] keine Verfolgung durch [...] erwähnt habe. Die Registrierungsbefragung ist nach den Materialien eine Informationserhebung auf Basis eines standardisierten Fragenkatalogs und keine Anhörung iSd Art 11 und 12 VerfVO; die Glaubwürdigkeitsprüfung obliegt ausschließlich der Asylbehörde (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 BFA-VG). Art 27 Abs 1 VerfVO sieht die Erhebung der Antragsgründe nicht vor. Art 27 Abs 4 VerfVO erlaubt zwar die Erhebung weiterer für die Prüfung erforderlicher Daten, regelt aber weder eine Anhörung noch die Würdigung dieser Angaben. Schon zur Erstbefragung hat der Verwaltungsgerichtshof der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, dort vorbringen, nicht beitreten können (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 RS 1). Beantragt wird die Beischaffung des bei der Registrierung verwendeten Fragenkatalogs.“
Fehlender Einreichungsvermerk.
„Der Verwaltungsakt enthält keinen Vermerk über das Datum der Einreichung, obwohl § 17 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 ihn zwingend vorschreibt. Das Datum bestimmt den Beginn der Entscheidungsfrist nach Art 35 VerfVO. Der Beschwerdeführer ist am [...] in der Betreuungsstelle [...] angekommen [Beweis: ...]. Ab diesem Tag ist die Frist zu berechnen; die aus dem Fehlen des Vermerks folgende Unklarheit geht zu Lasten der Behörde, welche ihn anzulegen hatte.“
Antragsfiktion durch sonstige Kenntnis.
„Die Geburt des Kindes [...] am [...] war dem Bundesamt spätestens seit der Anhörung der Mutter am [...] bekannt [Beweis: Niederschrift, S ...]. Nach § 17 Abs 6 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind mit diesem Zeitpunkt als gestellt und eingereicht; einer Anzeige nach Abs 5 bedurfte es nicht mehr. Das Verfahren des Kindes ist daher anhängig. Das Kind ist Familienangehöriger iSd § 34 Abs 5 AsylG 2005, weil die Familie bereits vor der Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestand (Art 3 Z 9 StatusVO) [Tatsachen zum Bestand der Familie: ...]; sein Verfahren ist daher mit jenem der Mutter gemeinsam zu führen (§ 34 Abs 3 AsylG 2005).“
S. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 2 (Begriffsbestimmungen; Z 13 und 14 aF entfallen), § 5 (Zuständigkeit; § 5 Rz 37 bis 50, 54, 127 f), § 12 (Recht auf Verbleib; § 12 Rz 13), § 22 (vordringliche Behandlung, Fristen im zweiten Rechtsgang), § 25 (schriftlicher Antrag), § 34 (Familienverfahren; § 34 Rz 42, 44, 46 bis 50, 113 bis 117), § 50 (Verfahrenskarte), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 7 f, 20, 25 ff).
Im BFA-VG: § 4a (sonstige Behörden nach Art 4 Abs 2 VerfVO), § 9 (Interessenabwägung; § 9 BFA-VG Rz 75 ff), § 40 Abs 5 (Antrag aus der Anhaltung; § 40 BFA-VG Rz 62 ff), § 42 (Informationserhebung), § 43 (Anordnung zur weiteren Vorgangsweise), § 49 Abs 2 (Mitteilung an unbegleitete Minderjährige), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht).
Im FPG: § 46a (Duldung, für Abs 5), § 76 Abs 6 (Antrag aus der Schubhaft; § 76 FPG Rz 218 ff). Sonstiges: § 6 Abs 1 AVG, § 13 AVG, § 8 VwGVG.
Unionsrecht: Art 3 Z 13 und 19, Art 4, Art 8, Art 10, Art 26 bis 29, Art 32, Art 35, Art 41, Art 55, Art 79 VerfVO; Art 16, Art 17, Art 24, Art 84, Art 85 AMM-VO; Art 3 Z 9 StatusVO; Art 18 Screening-Verordnung; Art 4 und Art 10 Krisenbewältigungsverordnung; Art 20 Abs 2 Dublin III-Verordnung (für Altanträge).
T. Entscheidungen und Materialien — Register
Rechtsakte und Materialien.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 1 Z 80 (§ 17 neu) und Z 81 (Entfall des § 17a); Art 4 Z 100 und 101 (§ 42 BFA-VG) — Rz 5, 45.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 17, zum Entfall des § 17 Abs 4 bis 9 und des § 17a — Rz 5, 13, 21, 22, 26, 29, 38, 42, 51, 71, 72, 78, 85, 87, 91, 108, 110.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25 — Rz 73, 108, 110.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 41 Abs 2 und 3 BFA-VG — Rz 10.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 und § 43 BFA-VG — Rz 38, 44, 49, 58, 66, 114.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 (S 36) — Rz 76.
- Abänderungsantrag der Abgeordneten Gödl, Köllner, Wotschke ua, 77. Sitzung des Nationalrates, 20.05.2026, Z 6 und Begründung zu Art 1 Z 80 — Rz 11, 75, 76, 77, 105.
VwGH — zu § 17 aF und § 17a aF.
- VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 RS 1 — Stellung und Einbringung; Rechtsfolgen der bloßen Stellung — Rz 7, 12.
- VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415 RS 1 — Asylwerber ab Einbringung — Rz 7.
- VwGH 17.03.2009, 2008/21/0668 RS 1 — Schubhaft bei bloßer Stellung — Rz 12.
- VwGH 17.03.2009, 2008/21/0668 RS 2 — faktischer Abschiebeschutz ab Stellung — Rz 9.
- VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128 RS 8 — Stellung schließt Festnahme und Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG aF aus — Rz 12.
- VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121 RS 3 — Rücküberstellung ohne neues Schutzersuchen — Rz 39.
- VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626 RS 3 — Einbringung nach § 17 Abs 6 aF — Rz 89.
- VwGH 17.10.2017, Ra 2016/01/0274 RS 2 — Stellung iSd Art 20 Abs 2 Dublin III-Verordnung: Information des Bundesamtes — Rz 93.
- VwGH 17.10.2017, Ra 2016/01/0274 RS 3 — Übermittlung nach § 42 Abs 2 BFA-VG; Einbringung knüpft an die Anordnung — Rz 90, 93.
- VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 7 — § 25 als Sonderverfahrensregelung — Rz 37, 109, 110.
- VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 9 — persönliche Antragstellung im Inland — Rz 12.
- VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 10 — persönlich und mündlich — Rz 12, 37, 110.
- VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 RS 14 — schriftliche Eingabe ohne Rechtswirkungen — Rz 12, 37, 110, 111.
- VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152 RS 3 — keine Glaubhaftmachung durch Eingangsstampiglie — Rz 12, 97. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0051 RS 1 — Aktenlage bei Säumnis — Rz 97. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 6 — effektiver Zugang zum Verfahren; § 17 Abs 1 aF und Art 6 RL 2013/32/EU — Rz 32.
- VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0008 RS 2 — Mitbehandlung nach § 17 Abs 8 aF — Rz 18.
- VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047 RS 3 — zulässige Beschwerde als Voraussetzung — Rz 18.
- VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0237 RS 2 — kein gesonderter Antrag — Rz 18.
VwGH — zu § 19 Abs 1 aF (Erstbefragung).
- VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 RS 1 — Rz 50, 114, 121. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546 RS 1 — Rz 50, 113, 114.
EuGH.
- EuGH 26.07.2017, C-670/16, Mengesteab — Rz 93.
- EuGH 25.06.2020, C-36/20 PPU — nur in der Wiedergabe durch VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 6 — Rz 32.
- EuGH 22.06.2023, C-823/21, Kommission/Ungarn, Rn 51, 56, 68, 70 — Rz 32.
BVwG.
- BVwG 14.08.2026, W278 2309672-3 — Registrierung, Registrierungsbefragung, Einreichung durch Ankunft nach Rücküberstellung (Folgeantrag nach rechtskräftigem Abschluss) — Rz 39, 52, 59.
- BVwG 04.09.2026, L532 2350051-1 — Registrierung am Tag der Stellung — Rz 52.
- BVwG 04.08.2026, I417 2271552-3 — § 17 Abs 8 aF im Altverfahren — Rz 17.
- BVwG 28.08.2026, I424 2327899-1 — Anhängigkeit gegenüber der Rückkehrentscheidung ab Stellung; ersatzlose Behebung — Rz 41.
VfGH. Entscheidungen zu § 17 sind nicht zitiert.