Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 22 BFA-VG – Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 22 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der das Recht auf Verbleib eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

A. Kernaussage

1

§ 22 regelt die gerichtliche Überprüfung jener Entscheidung, mit welcher das Bundesamt das Recht auf Verbleib nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 aufhebt.

2

Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen. Es bedarf keiner Beschwerde des Betroffenen: Die nach § 22 Abs 6 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten gelten als Beschwerde. Das Unionsrecht kennt diese Konstruktion: Art 68 Abs 4 letzter Satz der Verfahrensverordnung bestimmt, dass das zuständige Gericht nach nationalem Recht befugt ist, über den Verbleib von Amts wegen zu entscheiden.

3

Das Verfahren ist ohne mündliche Verhandlung zu führen, eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist ausgeschlossen, und die Entscheidung hat binnen acht Wochen zu ergehen.

4

§ 20 BFA-VG gilt sinngemäß. Das Neuerungsverbot der Beschwerde erstreckt sich damit auf das Überprüfungsverfahren, allerdings in seiner durch die Rechtsprechung reduzierten Gestalt: Es erfasst nur Vorbringen, welches der missbräuchlichen Verlängerung des Verfahrens dient (§ 20 BFA-VG Rz 54 ff).

5

Abs 2 enthält die für die Praxis wichtigste Anordnung: Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Akten bei der zuständigen Gerichtsabteilung zuzuwarten.

6

Für diesen Zeitraum kommt dem Betroffenen ungeachtet der Aufhebung weiterhin ein Bleiberecht zu. Die Aufhebung führt daher nicht zum sofortigen Verlust des Verbleibsrechts.

7

Das entspricht dem Unionsrecht. Art 68 Abs 5 lit d der Verfahrensverordnung untersagt die Abschiebung bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Verbleib und, wenn ein solcher Antrag fristgerecht gestellt wurde, bis zur Entscheidung des Gerichts darüber. Art 68 Abs 5 lit a gewährt dafür eine Frist von mindestens fünf Tagen ab Mitteilung der Entscheidung. Die Dreitagesfrist des Abs 2 ist mit diesen Vorgaben nur schwer zu vereinbaren; nach hier vertretener Auffassung ist sie es nur, wenn das Gericht vor der Abschiebung entscheidet (str; Rz 56 bis 60).

8

Die Aussetzungswirkung folgt aus Art 68 Abs 1 der Verfahrensverordnung: Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange der Antragsteller nach Art 68 der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib hat oder ihm der Verbleib gestattet ist. Für die Praxis heißt das: Solange die Dreitagesfrist des Abs 2 läuft oder das Bundesverwaltungsgericht den Verbleib gestattet hat, ist die Rückkehrentscheidung nicht vollstreckbar; es bedarf dafür keines gesonderten Ausspruchs. Die nationale Entsprechung steht in § 59 Abs 4 FPG (§ 59 FPG Rz 49 ff).

9

Der Grundtatbestand des Verbleibsrechts im Rechtsbehelfsverfahren steht in Art 68 Abs 2 der Verfahrensverordnung: Verbleib bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und, bei fristgerechter Erhebung, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Die Fälle, in denen dieses Recht nach Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung entfällt, und das Verfahren über den Antrag auf Verbleib werden in § 18 BFA-VG geführt (§ 18 BFA-VG Rz 43 ff und Rz 66 ff); diese Einheit setzt dazu keinen eigenen Maßstab.

10

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht nach § 22 Abs 6 letzter Satz AsylG 2005 mit Beschluss.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

11

Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 68/2013 und galt seit 01.01.2014. Die Änderungen sind teils begrifflich, teils inhaltlich.

12

Der Begriff. An die Stelle des faktischen Abschiebeschutzes tritt das Recht auf Verbleib. Der Verweis lautet nunmehr auf § 12 Abs 1 AsylG 2005 statt auf § 12a Abs 2 AsylG 2005, und die Aktenübermittlung richtet sich nach § 22 Abs 6 AsylG 2005 statt nach § 22 Abs 10 AsylG 2005.

13

Der Wegfall des Durchsetzbarkeitssatzes. Der bisherige Abs 2 erster Satz lautete: „Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar.“ Dieser Satz ist entfallen.

14

Der Wegfall ist nicht bloß redaktionell. Die Materialien führen ihn auf eine andere Bestimmung zurück: Der erste Satz des Abs 2 könne „mit Blick auf den vorgeschlagenen § 59 Abs. 4 FPG entfallen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22). Die Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich daher nunmehr aus § 59 Abs 4 FPG, nicht mehr aus § 22. Hinzu tritt § 12 Abs 1 AsylG 2005, welcher ohnehin eine aufrechte und rechtskräftige Maßnahme voraussetzt.

15

Für die Praxis folgt daraus, dass die Durchsetzbarkeit gesondert an § 59 Abs 4 FPG zu messen ist: Wer den Wegfall des Satzes als bloße Vereinfachung liest, übersieht die Verlagerung.

16

Die Erweiterung des Zuwartens. Der bisherige Abs 2 zweiter Satz ordnete das Zuwarten für die Durchführung der „die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG“ an. Die geltende Fassung spricht schlicht von „der Abschiebung“.

17

Die Anordnung erfasst damit jede Abschiebung, gleich auf welcher Maßnahme sie beruht. Insbesondere ist nunmehr auch die Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder eines Aufenthaltsverbots erfasst. Das ist eine Verbesserung der Rechtsstellung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

18

Was unverändert blieb. Abs 1 ist bis auf den Verweis wortgleich; Abs 3 ist bis auf den Begriff wortgleich. Die dazu ergangene Judikatur gilt fort.

C. Prüfschema

19

Das Schema folgt dem Prüfungsgang nach der geltenden Fassung; in Verfahren über Anträge, welche vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, ist nach der Vorfassung zu prüfen (Rz 22). Die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.

#PrüfschrittFundstelleMangel bei Verneinung
1Wurde das Recht auf Verbleib nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 aufgehoben?Abs 1Keine Überprüfung nach § 22
2Oder bestand es nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 von vornherein nicht?§ 12 Abs 2 AsylG 2005§ 22 nicht anwendbar
3Erging die Entscheidung mündlich in Bescheidform und wurde sie beurkundet?§ 22 Abs 6 AsylG 2005Formmangel
4Wurden die Akten unverzüglich übermittelt?§ 22 Abs 6 AsylG 2005Verfahrensmangel
5Wann langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein?Abs 2Fristbeginn unklar
6Wurde bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages zugewartet?Abs 2; zur Abschiebung danach, aber vor der Entscheidung Rz 56 bis 60 (str)Abschiebung rechtswidrig
7Wurde das Bundesamt verständigt?Abs 2 zweiter SatzVerfahrensmangel
8Wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden?Abs 1 zweiter SatzRegelfall
9Wurde zurückverwiesen?Abs 1 letzter SatzUnzulässig
10Erging die Entscheidung binnen acht Wochen?Abs 3Fristüberschreitung
11Erging sie mit Beschluss?§ 22 Abs 6 AsylG 2005Formmangel
12Wurde neues Vorbringen zugelassen?Abs 1 dritter Satz; § 20 BFA-VGNeuerungsverbot

D. Gliederung

20

Die Kommentierung behandelt den Gegenstand der Überprüfung, die Ausgestaltung des Verfahrens, die Dreitagesfrist des Abs 2, die Entscheidungsfrist des Abs 3 und den Rechtsschutz gegen die Entscheidung. Sie schließt mit den Streitfragen.

E. Welche Fassung gilt

21

Für Verfahren über Anträge, welche ab dem 12.06.2026 eingebracht wurden, gilt die geltende Fassung, für Altverfahren die Fassung BGBl I 68/2013.

22

Maßgeblich ist § 75 Abs 32 AsylG 2005 und der wortgleich aufgebaute § 58 Abs 8 BFA-VG: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen. Anzuknüpfen ist daher an die Einbringung des Antrags, nicht an den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht an jenen der Beschwerde. Für § 22 folgt daraus, dass die Überprüfung in Altverfahren nach der Vorfassung zu erfolgen hat, einschließlich des entfallenen Durchsetzbarkeitssatzes des Abs 2 (Rz 14). Der Verweis auf § 59 Abs 4 FPG greift dort nicht. Hinzu tritt § 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005: Entscheidungen nach § 12a AsylG 2005 aF können in Altverfahren auch nach dem 12.06.2026 erlassen werden (Übergangsrecht Rz 31 f). Gegenstand der Überprüfung ist dort daher die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 aF, nicht jene des Rechts auf Verbleib nach Art 68 VerfVO; die Akten sind nach § 22 Abs 10 AsylG 2005 aF zu übermitteln, und die Zuwartepflicht erfasst allein die die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzende Abschiebung (Rz 16, Rz 63). Bei Folgeanträgen ist an die Einbringung des Folgeantrags anzuknüpfen: Er ist der verfahrenseinleitende Antrag iSd § 75 Abs 32 erster Satz AsylG 2005.

F. Der Gegenstand der Überprüfung

23

Überprüft wird allein die Entscheidung über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach § 12 Abs 1 AsylG 2005.

24

Nicht erfasst ist die Entscheidung nach § 12 Abs 3 AsylG 2005, also die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung des Rechts auf Verbleib in jenen Fällen, in welchen es nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 von vornherein nicht besteht.

25

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Abgrenzung zur früheren Rechtslage deutlich gezogen: Die Verfahrensbestimmungen beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Entscheidungen über die Aufhebung. Ist eine solche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, kommt auch die Anordnung, mit Beschluss zu entscheiden, nicht zur Anwendung; das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls mit Erkenntnis zu entscheiden (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 RS 4, zu § 22 Abs 10 AsylG 2005 aF).

26

Spricht das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung ab, obwohl eine solche nicht ergangen ist, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 RS 2).

27

Diese Abgrenzung ist auf die geltende Rechtslage zu übertragen. Sie ist in der Praxis der erste Prüfpunkt: Handelt es sich um eine Aufhebung nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 oder um eine Entscheidung nach § 12 Abs 3 AsylG 2005?

G. Die Ausgestaltung des Verfahrens

28

Die Überprüfung erfolgt unverzüglich und von Amts wegen. Die Aktenübermittlung gilt nach § 22 Abs 6 AsylG 2005 als Beschwerde; darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.

29

Das Verfahren ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist ausgeschlossen.

30

Der Gesetzgeber hatte mit diesen Anordnungen vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aufhebung vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben soll. Untersagt ist dem Gericht die Durchführung einer Verhandlung oder die Vornahme ergänzender Ermittlungen allerdings nicht (VwGH 08.09.2022, Ra 2021/14/0186 RS 1, Stammrechtssatz zu VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010 RS 4).

31

Für die Vertretung ist daraus zweierlei abzuleiten. Erstens: Das Gericht darf ermitteln, muss es aber nicht. Zweitens: Wer eine Ergänzung erreichen will, hat konkret darzulegen, welcher Umstand zu ermitteln ist und weshalb er das Ergebnis ändert.

32

§ 20 BFA-VG gilt sinngemäß. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen daher nur unter den dort genannten Voraussetzungen vorgebracht werden: bei maßgeblicher Änderung des Sachverhalts nach der Entscheidung, bei mangelhaftem Verfahren vor dem Bundesamt, bei Unzugänglichkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt oder bei Unfähigkeit, sie vorzubringen. Die Einschränkung ist allerdings auf den Missbrauch zurückzuführen: Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es der Auseinandersetzung mit der missbräuchlichen Verlängerung des Verfahrens im konkreten Einzelfall (§ 20 BFA-VG Rz 54 bis 57). Das gilt für die sinngemäße Anwendung im Überprüfungsverfahren ebenso: Weist das Gericht neues Vorbringen zurück, hat es sich mit einer Missbrauchsabsicht im Einzelfall auseinanderzusetzen; der bloße Hinweis, keiner der Ausnahmegründe liege vor, genügt nicht.

33

§ 20 Abs 1 BFA-VG gilt seit 12.06.2026 „unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“. Für das Verfahren nach § 22 wirkt sich das nach dem Wortlaut nicht aus: Die Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib ist keine der in Art 67 Abs 1 VerfVO genannten Entscheidungen, sodass die umfassende Ex-nunc-Prüfung des Art 67 Abs 3 VerfVO hier nicht gilt (anders für die Beschwerde in der Hauptsache, § 21 Rz 90 ff). Das Verfahren nach § 22 betrifft allein den Verbleib; für ihn gilt Art 68 VerfVO, dessen Abs 4 die amtswegige Entscheidung über den Verbleib trägt (Rz 2) und eine „sowohl sachliche als auch rechtliche Prüfung“ verlangt (§ 18 BFA-VG Rz 90) und dessen Abs 5 die Verfahrensgarantien enthält (Rz 53). Art 67 Abs 3 VerfVO regelt dagegen die Prüfung der Entscheidung in der Hauptsache und wird durch die Anwendung des Art 68 auf die Verbleibsfrage nicht miterfasst. § 20 wird daher im Verfahren nach § 22 durch das Unionsrecht nicht verdrängt; seine Anwendung ist aber an Art 68 Abs 4 VerfVO zu messen: Ein Neuerungsverbot, welches Tatsachen ausschlösse, von welchen die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung abhängt, ließe die verlangte sachliche Prüfung leerlaufen. Das macht die in Rz 34 vertretene wörtliche Anwendung des Abs 1 Z 4 umso wichtiger. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

34

Die sinngemäße Geltung wirft eine Schwierigkeit auf: Das Verfahren nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Eilverfahren, in welchem der Betroffene regelmäßig angehalten wird und keine Gelegenheit zur geordneten Vorbereitung hat. Richtigerweise ist daher nicht das Neuerungsverbot zu lockern, sondern seine Ausnahme beim Wort zu nehmen: Die Voraussetzung des § 20 Abs 1 Z 4 BFA-VG — der Fremde war „nicht in der Lage“, die Gründe vorzubringen — ist bei einer Vernehmung in Anhaltung ohne beigezogene Rechtsberatung regelmäßig erfüllt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

H. Die Dreitagesfrist — Abs 2

35

Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung zuzuwarten.

36

Maßgebend ist das Einlangen bei der zuständigen Gerichtsabteilung, nicht bei der Einlaufstelle des Gerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt vom Einlangen unverzüglich zu verständigen; diese Verständigung dokumentiert den Fristbeginn.

37

Die Anknüpfung an das Einlangen bei der Gerichtsabteilung ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorgängerbestimmung durchgehend so formuliert; die Formulierung ist mit der Neufassung unverändert geblieben:

Allerdings ist gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014 mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FrPolG 2005 bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom BFA zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des VwG zuzuwarten. Für diesen Zeitraum kommt einem Asylwerber somit ungeachtet der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes … durch die Behörde weiterhin ein Bleiberecht zu.

— VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 2

38

Die Frist zählt Arbeitstage. Samstage, Sonntage und Feiertage bleiben außer Betracht.

39

Für diesen Zeitraum kommt dem Betroffenen ungeachtet der Aufhebung weiterhin ein Bleiberecht zu; die Aufhebung führt nicht zum sofortigen Verlust des Verbleibsrechts (VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 2; fortgeführt durch VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0188 RS 2; vgl bereits VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 1 — dort allerdings zur Zuwartepflicht nach dem mit dem AMPAG aufgehobenen § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG).

40

Eine Abschiebung vor Ablauf der Frist ist rechtswidrig. Sie ist mit Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG zu bekämpfen.

41

Die Frist endet mit dem Ablauf des dritten Arbeitstages; sie verlängert sich nicht dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Sie verkürzt sich umgekehrt auch nicht dadurch, dass das Gericht innerhalb der Frist entscheidet und die Aufhebung für rechtmäßig erklärt: Abs 2 erster Satz ordnet das Zuwarten bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ohne Vorbehalt an, und der Verwaltungsgerichtshof knüpft das Bleiberecht zur Vorgängerbestimmung an diesen Zeitraum, ohne es von der Entscheidung des Gerichts abhängig zu machen (Rz 37). Dagegen lässt sich einwenden, das Zuwarten diene allein dazu, dem Gericht die Entscheidung zu ermöglichen, und verliere mit ihr seinen Zweck. Dem ist zu widersprechen: Der Text knüpft das Ende der Frist an den Kalender, nicht an die Entscheidung, und erst der volle Ablauf lässt Raum, gegen einen bestätigenden Beschluss Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung einzubringen (Rz 51, Rz 52). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

42

Für die Vertretung bedeutet das: Der Zeitraum, in welchem ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Wirkung entfalten kann, ist äußerst kurz. Der Einlangenszeitpunkt ist daher unverzüglich zu erfragen.

I. Die Entscheidungsfrist — Abs 3

43

Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist binnen acht Wochen zu entscheiden.

44

Die Frist steht in einem Spannungsverhältnis zur Dreitagesfrist des Abs 2: Die Abschiebung darf bereits nach drei Arbeitstagen erfolgen, die Entscheidung kann bis zu acht Wochen auf sich warten lassen.

45

Dieses Spannungsverhältnis ist die zentrale rechtsstaatliche Schwäche der Bestimmung. Wird der Betroffene am vierten Arbeitstag abgeschoben und die Aufhebung acht Wochen später für rechtswidrig erklärt, ist der Rechtsschutz wirkungslos geblieben. Die Schwäche hat sich mit dem AMPAG verschärft: § 14 Abs 1a AsylG 2005 aF gestattete dem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben worden war, unter Vorlage der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 22 BFA-VG die Wiedereinreise. Die Bestimmung ist seit 12.06.2026 aufgehoben (BGBl I 39/2026); in Altverfahren gilt sie fort (Rz 22; § 14 AsylG 2005 Rz 12 bis 14). Ob die Wiedereinreise gleichwohl in analoger Anwendung des § 14 Abs 1 und Abs 3 AsylG 2005 zu gestatten ist, führt § 14 AsylG 2005 Rz 66 bis 69.

46

Das Spannungsverhältnis ist nicht unbeabsichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Zweck der drei Anordnungen des § 22 — keine Verhandlung, keine Zurückverweisung, acht Wochen — im Zusammenhang mit der Dreitagesfrist ausgelegt:

Mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, wonach ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, aber mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FrPolG 2005 (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten ist, hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll und die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem BVwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand.

— VwGH 14.10.2021, Ra 2021/19/0027 RS 6, unter Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010 Rn 38

47

Daraus ist für die Vertretung mehr zu gewinnen als die bloße Feststellung einer Schwäche: Lässt das Ermittlungsergebnis des Bundesamtes die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, ist die Aufhebung schon deshalb rechtswidrig — nicht etwa vom Gericht durch eigene Ermittlungen zu sanieren; geringfügige Ergänzungen bleiben dem Gericht dagegen unbenommen (Rz 30). Das ist der tragende Einwand gegen jede Aufhebung, welche auf einer dünnen Aktenlage beruht. Der Rechtssatz ist zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 aF ergangen und knüpft die Grobprüfung an die offenkundige Zurückweisung des Folgeantrags; § 12 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 stellt dagegen auf die Voraussetzungen des Art 56 lit a oder lit b VerfVO ab. Der Gedanke ist auf die Fälle des § 12 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 gleichwohl zu übertragen: Abs 1 und Abs 3 ordnen das beschleunigte Verfahren unverändert an (Rz 18), und auch die Voraussetzungen des Art 56 VerfVO sowie das Fehlen einer realen Gefahr nach dem Schlussteil des § 12 Abs 1 AsylG 2005 müssen sich schon aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergeben. Für die Aufhebung wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit nach Z 1 gilt der Gedanke ebenso: Abs 1 und Abs 3 ordnen für beide Ziffern dieselbe beschleunigte Überprüfung ohne Verhandlung und ohne Zurückverweisung an, und die „stichhaltigen Gründe“ der Z 1 müssen sich schon aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergeben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

48

Richtigerweise ist Abs 3 daher als Höchstfrist zu lesen, welche das Gericht nicht ausschöpfen darf, solange die Abschiebung droht. Das Gebot der unverzüglichen Überprüfung im Abs 1 erster Satz trägt diese Auslegung; die vom Verwaltungsgerichtshof betonte Ausrichtung des Verfahrens auf Beschleunigung (Rz 46) stützt sie ebenfalls.

J. Entscheidungsform und weiterer Rechtsschutz

49

Die Entscheidung ergeht mit Beschluss (§ 22 Abs 6 letzter Satz AsylG 2005).

50

Gegen den Beschluss steht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.

51

Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG ist daher gesondert zu stellen. Der Zuerkennung können zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen; das hat der Verwaltungsgerichtshof bei wiederholter und fortgesetzter strafrechtlicher Delinquenz angenommen (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/20/0434 RS 1). Unionsrechtlich ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes unbedenklich: Art 46 RL 2013/32/EU und Art 13 RL 2008/115/EG verlangen im Licht der Art 18, 19 Abs 2 und 47 GRC nur einen gerichtlichen Rechtsbehelf, nicht aber, einen weiteren Rechtszug mit aufschiebender Wirkung kraft Gesetzes auszustatten, auch wenn die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geltend gemacht wird (EuGH 26.09.2018, C-180/17, X und Y, Rn 30, 44; zur Richtlinie 2005/85/EG gleichlautend EuGH 26.09.2018, C-175/17, X, Rn 48). Den Schutz vor Refoulement im Revisionsverfahren gewährleistet daher allein die Entscheidung über den Antrag, in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 nach Art 68 Abs 7 VerfVO (Rz 52); in Altverfahren ist Art 68 VerfVO nicht anzuwenden (Rz 22; Übergangsrecht Rz 33).

52

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof ist Art 68 Abs 7 der Verfahrensverordnung zu beachten: Wer einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den ersten Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib — es sei denn, das Gericht erlaubt den Verbleib auf Antrag oder von Amts wegen, „wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend gemacht wurde“. Daraus folgt für den Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG: Wird eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung dargetan, ist die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unionsrechtlich determiniert und nicht in das freie Ermessen des Gerichtshofes gestellt. In Verfahren über Anträge, welche ab dem 12.06.2026 eingebracht wurden, ist der Antrag daher auf Art 68 Abs 7 der Verfahrensverordnung zu stützen und nicht nur auf § 30 Abs 2 VwGG; in Altverfahren gilt allein § 30 Abs 2 VwGG (Rz 22; Übergangsrecht Rz 33).

53

Die Verfahrensgarantien des Art 68 Abs 5 der Verfahrensverordnung gelten auch im Verfahren nach § 22 (zur Abweichung von lit d bei Folgeanträgen nach Art 56 VerfVO Rz 58). Neben der Frist des Art 68 Abs 5 lit a der Verfahrensverordnung und dem Abschiebungsverbot des Art 68 Abs 5 lit d der Verfahrensverordnung sind dies drei weitere Garantien. Art 68 Abs 5 lit b der Verfahrensverordnung gewährt einen Dolmetscher für eine Verhandlung vor Gericht, wenn andernfalls keine angemessene Verständigung gewährleistet ist; die Anordnung des Abs 1, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, macht diese Garantie im Regelfall gegenstandslos — führt das Gericht ausnahmsweise eine Verhandlung durch, lebt sie auf. Art 68 Abs 5 lit c der Verfahrensverordnung gewährt auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nach Art 17 der Verfahrensverordnung. Art 68 Abs 5 lit e der Verfahrensverordnung verlangt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Unterrichtung über diese Rechte; diese Pflicht trifft schon das Bundesamt, und ihre Verletzung ist im Überprüfungsverfahren geltend zu machen.

54

Art 68 Abs 6 der Verfahrensverordnung gestattet den Mitgliedstaaten, bei Folgeanträgen von lit d abzuweichen, wenn der Rechtsbehelf nach ihrer Auffassung lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Diese Abweichung ist an den Grundsatz der Nichtzurückweisung gebunden und erfasst nur Folgeanträge — nicht die Aufhebung nach § 12 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung. Zur Bedeutung dieser Zweiteilung für die Streitfrage Rz 57 bis Rz 60.

55

Wird die Aufhebung für rechtswidrig erklärt, besteht das Recht auf Verbleib fort. Eine bereits vollzogene Abschiebung wird dadurch nicht rückgängig gemacht. Erfolgte sie vor Ablauf der Frist des Abs 2, ist Maßnahmenbeschwerde zu erheben (Rz 40); dasselbe gilt in den Fällen des § 12 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 für eine Abschiebung vor der Entscheidung des Gerichts (Rz 59). In jedem Fall ist unter Vorlage der behebenden Entscheidung die Wiedereinreise zu begehren: in Altverfahren nach § 14 Abs 1a AsylG 2005 aF, sonst in analoger Anwendung des § 14 Abs 1 und Abs 3 AsylG 2005 (Rz 45; § 14 AsylG 2005 Rz 66 bis 69).

K. Streitfragen

1. Dreitagesfrist des Abs 2 und Art 68 Abs 5 VerfVO

56

Art 68 Abs 5 lit a gewährt für den Antrag auf Verbleib eine Frist von mindestens fünf Tagen ab Mitteilung der Entscheidung, und lit d untersagt die Abschiebung bis zum Ablauf dieser Frist sowie, bei fristgerechtem Antrag, bis zur Entscheidung des Gerichts. Abs 2 gewährt demgegenüber nur drei Arbeitstage ab Einlangen der Akten. Davon hängt ab, ob die Abschiebung nach Ablauf der drei Arbeitstage vor der Entscheidung des Gerichts zulässig ist.

Abs 2 ist mit Art 68 Abs 5 VerfVO vereinbar. Dafür spricht, dass Art 68 Abs 5 nur „falls angesichts von Amts wegen getroffener Entscheidungen relevant“ gilt und dass das Verfahren nach § 22 gerade von Amts wegen geführt wird, sodass es eines Antrags nicht bedarf. Das ist das tragende Argument: Wo das Gericht ohnehin von Amts wegen entscheidet, läuft die Antragsfrist leer.

Dagegen lässt sich einwenden, die Fristen seien nicht vereinbar. Dafür spricht der Vergleich der Fristen: Die Frist des Art 68 Abs 5 lit a beträgt mindestens fünf Tage, jene des Abs 2 nur drei Arbeitstage, und lit d untersagt die Abschiebung bei fristgerechtem Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts. Lit d Ziffer ii knüpft dabei an die Entscheidung des Gerichts an, „ob der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, im Hoheitsgebiet verbleiben darf“; im Verfahren nach § 22 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gerade über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Verbleibsrechts, und Abs 2 lässt die Abschiebung vor dieser Entscheidung zu. Der Vorbehalt „falls angesichts von Amts wegen getroffener Entscheidungen relevant“ nimmt die Untersagung nicht aus, weil sie den Zweck des Rechtsbehelfs sichert, über den Verbleib zu entscheiden, bevor die Abschiebung vollzogen ist.

Richtigerweise ist die Vereinbarkeit zu bejahen — allerdings nur unter der Bedingung, dass das Gericht innerhalb der drei Arbeitstage tatsächlich entscheidet oder die Abschiebung sonst unterbleibt. Dem Einwand, lit d Ziffer ii untersage die Abschiebung bis zur Entscheidung des Gerichts, ist beizupflichten; er trägt aber nicht die Unvereinbarkeit, sondern die Bedingung der Vereinbarkeit: Die Ziffer setzt zwar einen „fristgerecht“ gestellten Antrag auf Verbleib voraus; im von Amts wegen geführten Verfahren tritt aber die amtswegige Einleitung — die Übermittlung der Akten, welche als Beschwerde gelten (Rz 2) — an seine Stelle. Der Vorbehalt „falls angesichts von Amts wegen getroffener Entscheidungen relevant“ erspart daher nur die Antragsfrist, nicht die Untersagung, welche bis zur Entscheidung des Gerichts greift. Abs 2 ist mit lit d daher nur vereinbar, wenn das Gericht vor der Abschiebung entscheidet; wo Art 56 VerfVO die Abweichung von lit d gestattet, bleibt der Maßstab des wirksamen Rechtsbehelfs (Rz 58 bis 60). Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

57

Dagegen lässt sich einwenden, dass die Vereinbarkeit nicht trägt, wenn das Gericht die Achtwochenfrist des Abs 3 ausschöpft. Dem ist differenzierend zu begegnen: Die Beurteilung ist nach den beiden Ziffern des § 12 Abs 1 AsylG 2005 zu teilen.

58

Für § 12 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 — den Folgeantrag, auf welchen eine Voraussetzung nach Art 56 lit a oder lit b VerfVO zutrifft — ist die Abweichung unionsrechtlich gedeckt. Art 56 VerfVO gestattet den Mitgliedstaaten ausdrücklich, unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib zu machen und von Art 68 Abs 5 lit d abzuweichen, wenn ein erster Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Vereitelung der Abschiebung eingereicht wurde (lit a) oder wenn nach einer endgültigen Entscheidung über einen ersten Folgeantrag ein zweiter oder weiterer Folgeantrag gestellt wurde (lit b). Ein Verstoß gegen Art 68 Abs 5 lit d scheidet in diesen Fällen daher aus. Die Grenze ist allein der Grundsatz der Nichtzurückweisung, welchen der Schlussteil des § 12 Abs 1 AsylG 2005 aufnimmt: Die Aufhebung setzt voraus, dass die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art 8 EMRK mit sich brächte.

59

Für § 12 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 — die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit (Art 10 Abs 4 lit c VerfVO) — besteht dagegen keine Abweichungsermächtigung. Art 56 VerfVO nennt allein Folgeanträge. Wird der Betroffene in diesen Fällen am vierten Arbeitstag abgeschoben und erst Wochen später über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung entschieden, so ist Art 68 Abs 5 lit d verletzt: Die Abschiebung erfolgte vor der Entscheidung des Gerichts.

60

Folge für die Vertretung. Eine Weichenstellung: Beruht die Aufhebung auf Z 1, so ist mit Art 68 Abs 5 lit d VerfVO zu argumentieren; beruht sie auf Z 2, so ist der Maßstab nicht Art 68 Abs 5 lit d, sondern unmittelbar Art 47 GRC und Art 13 EMRK — der Rechtsbehelf muss auch dort wirksam sein, und das verlangt eine Entscheidung, bevor die Abschiebung vollzogene Tatsachen schafft.

2. Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung im Anwendungsbereich des Abs 2

61

Der bisherige Wortlaut nannte allein die Rückkehrentscheidung und die Ausweisung. Die geltende Fassung spricht schlicht von „der Abschiebung“. Davon hängt ab, ob Abs 2 auch die Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung erfasst.

Abs 2 erfasst jede Abschiebung, auch jene aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Der geänderte Wortlaut enthält gerade keine Beschränkung auf bestimmte Maßnahmen mehr. Richtigerweise ist daher die weite Auslegung zu bejahen.

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 2 sei eng auszulegen. Dafür spricht die Kontinuität zur Vorgängerbestimmung: Die Materialien erklären die Änderungen als dienend „der sprachlichen Vereinfachung“ und der „terminologischen Anpassung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 22 BFA-VG), nicht als Erweiterung des Anwendungsbereichs. Der Gesetzgeber habe den Wortlaut daher nur verkürzt, nicht in der Sache verändert, und das Zuwarten sei als Ausnahme vom Vollzug auf die bisher genannten Fälle zu beschränken.

Dem Einwand der Kontinuität ist zu widersprechen: Maßgebend ist der Text, und aus ihm ist die Beschränkung auf bestimmte Maßnahmen gestrichen; die Materialien nennen keinen Grund, sie dennoch fortzudenken, und eine Vereinfachung, welche den Sinn verengt, wäre keine. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

62

Dagegen lässt sich einwenden, dass das zu einer Behinderung der Überstellung in Zuständigkeitsfällen führte. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Frist beträgt drei Arbeitstage und beginnt mit dem Einlangen der Akten, welches das Bundesamt selbst in der Hand hat.

63

Folge für die Vertretung. Wird in einem Verfahren über einen ab dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag die Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung innerhalb der drei Arbeitstage vollzogen, ist die Rechtswidrigkeit zu rügen; der Hinweis auf den früheren, engeren Wortlaut trägt nicht. In Altverfahren gilt dieser Wortlaut fort (Rz 22).

3. Ausschöpfung der Achtwochenfrist des Abs 3 bei vollziehbarer Abschiebung

64

Abs 3 nennt acht Wochen. Davon hängt ab, ob das Bundesverwaltungsgericht die achtwöchige Frist ausschöpfen darf, wenn die Abschiebung bereits vollzogen werden darf.

Die Ausschöpfung der Achtwochenfrist ist abzulehnen, soweit die Abschiebung droht. Abs 3 setzt die äußerste Grenze, Abs 1 den Maßstab. Abs 1 erster Satz ordnet die unverzügliche Überprüfung an, und das Gebot wirksamen Rechtsschutzes nach Art 13 EMRK und Art 47 GRC verlangt sie.

Dagegen lässt sich einwenden, das Bundesverwaltungsgericht dürfe die Frist ausschöpfen. Dafür spricht der Wortlaut: Abs 3 räumt dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich acht Wochen ein, und Abs 2 begrenzt das Zuwarten mit der Abschiebung auf drei Arbeitstage ab Einlangen der Akten. Der Gesetzgeber hat damit die Entscheidungsfrist und den Abschiebeschutz ausdrücklich getrennt und die Fristen nebeneinander gesetzt; wer die Entscheidungsfrist an den Abschiebeschutz bindet, ordnet das Verhältnis anders, als es der Text tut.

Dem Einwand ist zu widersprechen: Dass beide Fristen nebeneinanderstehen, hindert das nicht: Abs 3 begrenzt die Entscheidung nach oben, Abs 1 verlangt sie unverzüglich. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

65

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 2 regle den Abschiebeschutz abschließend mit drei Arbeitstagen, und wäre die unverzügliche Entscheidung nach Abs 1 zugleich Voraussetzung der Abschiebung, so hätte Abs 2 keinen eigenen Sinn. Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 2 behält seinen eigenen Sinn als Mindestschutz, welcher nicht davon abhängt, ob das Gericht seiner Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung nachkommt. Er richtet sich an die vollziehende Behörde und hindert die Abschiebung kraft Gesetzes bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages, auch wenn das Gericht die Aufhebung vorher für rechtmäßig erklärt (Rz 41), ohne dass es eines Antrags oder einer gerichtlichen Anordnung bedürfte; seine Verletzung ist mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen (Rz 40). Abs 1 iVm Art 47 GRC richtet sich dagegen an das Gericht und verlangt darüber hinaus die unverzügliche Entscheidung (Rz 67). Die Position der Rz 64 trägt daher nicht aus dem Wortlaut allein, sondern aus Art 47 GRC, und zwar auch in den Fällen des § 12 Abs 1 Z 2 AsylG 2005: Art 56 VerfVO befreit dort von Art 68 Abs 5 lit d VerfVO (Rz 58), nicht aber von Art 47 GRC (Rz 60).

66

Dagegen lässt sich einwenden, dass Abs 3 dadurch seinen Sinn verlöre. Dem Einwand ist zu widersprechen: Er behält ihn für jene Fälle, in welchen die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht unmittelbar bevorsteht.

67

Folge für die Vertretung. Droht die Abschiebung und hat das Gericht noch nicht entschieden, ist die unverzügliche Entscheidung nach Abs 1 zu beantragen und auf Art 47 GRC zu stützen; die Berufung auf die Achtwochenfrist des Abs 3 trägt dagegen nicht.

4. Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG im Überprüfungsverfahren

68

Abs 1 dritter Satz ordnet die sinngemäße Geltung des § 20 BFA-VG an. Davon hängt ab, ob das Neuerungsverbot uneingeschränkt gilt.

Das Neuerungsverbot gilt nicht uneingeschränkt. Aus Art 67 Abs 3 VerfVO folgt keine Einschränkung, weil er das Verfahren nach § 22 nicht erfasst; Art 68 Abs 4 VerfVO verlangt für die Entscheidung über den Verbleib allerdings eine sachliche und rechtliche Prüfung, welche Tatsachen zur Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht ausblenden darf (Rz 33). Die Einschränkung im Übrigen folgt aus dem nationalen Recht selbst. Abs 1 dritter Satz ordnet die sinngemäße Geltung an. Die sinngemäße Geltung ist keine unveränderte: Sie verlangt die Anpassung an die Eigenart des Verfahrens. Das Verfahren nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Eilverfahren, in welchem der Betroffene regelmäßig angehalten wird und in welchem eine Rechtsberatung vor der Vernehmung häufig nicht beigezogen ist. Der Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 4 BFA-VG ist in dieser Lage regelmäßig verwirklicht (Rz 34). Hinzu tritt, dass das Neuerungsverbot nach der Rechtsprechung nur Vorbringen erfasst, welches der missbräuchlichen Verlängerung des Verfahrens dient; das gilt für die sinngemäße Anwendung im Überprüfungsverfahren ebenso (Rz 4, Rz 32).

Dagegen lässt sich einwenden, das Neuerungsverbot gelte uneingeschränkt. Dafür spricht der Wortlaut: Abs 1 dritter Satz ordnet an, dass § 20 „sinngemäß“ gilt, und nimmt kein Tatbestandsmerkmal aus. Das Verfahren ist ein Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung (Abs 1 zweiter Satz), in welchem die Abschiebung bereits nach drei Arbeitstagen zulässig wird und das Gericht längstens binnen acht Wochen zu entscheiden hat; ein Verfahren dieser Art verträgt keine laufenden Neuerungen. Das Unionsrecht verlangt keine Lockerung, weil Art 67 Abs 3 VerfVO das Verfahren nach § 22 nicht erfasst (Rz 33).

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Eilbedürftigkeit des Verfahrens rechtfertigt die Geltung des Neuerungsverbots, nicht aber den Ausschluss seiner Ausnahmen; dass Art 67 Abs 3 VerfVO nicht greift, ändert daran nichts, weil Art 68 Abs 4 VerfVO für die Entscheidung über den Verbleib selbst eine sachliche Prüfung verlangt (Rz 33); § 20 Abs 1 BFA-VG gilt sinngemäß einschließlich der Ausnahmetatbestände. Die hier vertretene Auffassung nimmt kein Tatbestandsmerkmal aus, sondern nimmt die Ausnahme der Z 4 beim Wort (Rz 34): Wer in Anhaltung und ohne beigezogene Rechtsberatung vernommen wird, war regelmäßig „nicht in der Lage“, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, und die sinngemäße Geltung verlangt gerade, das Merkmal an der Lage dieses Verfahrens zu messen. Dass ein Eilverfahren keine laufenden Neuerungen verträgt, trägt daher nur gegen Vorbringen, welches schon vor dem Bundesamt hätte erstattet werden können; die Voraussetzung der Z 4 bleibt im Einzelfall darzutun (Rz 70). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

69

Folge für die Vertretung. Die Formulierung ist nicht bloß eine Frage des Stils. Wer eine „großzügige Handhabung“ begehrt, verlangt vom Gericht ein Entgegenkommen und macht sich angreifbar; wer die Verwirklichung des Tatbestandes behauptet, führt eine Rechtsrüge. Der Wortlaut des § 20 bleibt gewahrt, und die Aussage ist überprüfbar: Vorzutragen sind Zeitpunkt und Ort der Vernehmung, die Anhaltung, das Fehlen einer beigezogenen Rechtsberatung und, sofern gegeben, das Fehlen eines Dolmetschers.

70

Dagegen lässt sich einwenden, dass das auf eine Aushöhlung des Neuerungsverbots hinausliefe. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Voraussetzung, nicht in der Lage gewesen zu sein, das Vorbringen zu erstatten, ist weiterhin darzutun. Erleichtert wird ihr Nachweis, nicht ihr Entfall.

L. Fallgruppen

71

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

FallgruppeRechtslageFestzustellen
Aufhebung nach § 12 Abs 1 AsylG 2005Überprüfung nach § 22; BeschlussDatum der Entscheidung
Entscheidung nach § 12 Abs 3 AsylG 2005Keine Überprüfung nach § 22; ErkenntnisGegenstand des Bescheides
Abschiebung vor Ablauf der DreitagesfristRechtswidrigEinlangen der Akten
Akten verspätet übermitteltVerfahrensmangelDatum der Entscheidung und der Vorlage
Verhandlung begehrtAusnahme; nicht untersagtKonkreter Ermittlungsbedarf
Neues Vorbringen im Überprüfungsverfahren§ 20 BFA-VG sinngemäßHinderungsgrund
Entscheidung erst nach acht WochenFristüberschreitungDatum des Einlangens
Betroffener bereits abgeschobenMaßnahmenbeschwerde (Rz 40, Rz 59); Wiedereinreise (Rz 45, Rz 55)Zeitpunkt der Abschiebung
Revision gegen den BeschlussAntrag nach § 30 Abs 2 VwGG erforderlichÖffentliche Interessen

M. Prüfliste

72

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Wurde das Recht auf Verbleib aufgehoben oder nach § 12 Abs 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt?
  2. In welcher Form erging die Entscheidung? Liegt eine Beurkundung vor?
  3. Wann wurden die Akten übermittelt? Wann langten sie bei der Gerichtsabteilung ein?
  4. Wurde das Bundesamt vom Einlangen verständigt? Wann?
  5. Wann endet die Dreitagesfrist? Welche Tage sind Arbeitstage?
  6. Droht die Abschiebung innerhalb der Frist oder nach ihrem Ablauf vor der Entscheidung des Gerichts (Rz 56 bis 60)?
  7. Welches neue Vorbringen ist zu erstatten? Welcher Ausnahmetatbestand des § 20 Abs 1 BFA-VG trägt es?
  8. Ist ein konkreter Ermittlungsbedarf darzulegen?
  9. Wann läuft die Achtwochenfrist ab?
  10. Ist gegen den Beschluss Revision zu erheben? Ist ein Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG zu stellen?

N. Schriftsatzbausteine

73

Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht im Überprüfungsverfahren.

Die Verwaltungsakten sind am [Datum] bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt. Die Frist des § 22 Abs 2 BFA-VG endet daher mit Ablauf des [Datum]. Für diesen Zeitraum kommt dem Antragsteller ungeachtet der Aufhebung des Rechts auf Verbleib weiterhin ein Bleiberecht zu. Es wird vorgebracht: [Vorbringen]. Dieses Vorbringen konnte vor dem Bundesamt nicht erstattet werden, weil [Grund]; § 20 Abs 1 Z [2 oder 4] BFA-VG trägt es. Es wird beantragt auszusprechen, dass die Aufhebung des Rechts auf Verbleib nicht rechtmäßig war.

74

Maßnahmenbeschwerde — Abschiebung vor Ablauf der Dreitagesfrist.

Nach § 22 Abs 2 erster Satz BFA-VG ist mit der Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Die Akten langten am [Datum] ein; die Frist endete daher mit Ablauf des [Datum]. Die Abschiebung erfolgte am [Datum]. Dem Beschwerdeführer kam zu diesem Zeitpunkt ungeachtet der Aufhebung weiterhin ein Bleiberecht zu. Die Abschiebung war daher rechtswidrig.

75

Antrag auf ergänzende Ermittlungen.

Das Verfahren nach § 22 Abs 1 BFA-VG ist zwar ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber nicht untersagt, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen. Ergänzend zu ermitteln ist [Umstand]. Dieser Umstand ist entscheidungserheblich, weil [Begründung]. Als Beweismittel wird [Beweismittel] angeboten.

O. Verweisnetz

76

§ 12 AsylG 2005 — Recht auf Verbleib; Abs 1 ist der Gegenstand der Überprüfung, Abs 2 und Abs 3 sind es nicht.

77

§ 22 Abs 6 AsylG 2005 — Entscheidungsform des Bundesamtes; Aktenübermittlung; Beschlussform der gerichtlichen Entscheidung.

78

§ 20 BFA-VG — Vorbringen in der Beschwerde; gilt sinngemäß.

79

§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG — Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung.

80

§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG — Zurückverweisung; nicht anzuwenden.

81

§ 30 Abs 2 VwGG — aufschiebende Wirkung der Revision.

82

§ 46 FPG — Abschiebung.

83

Art 10 und Art 68 der Verfahrensverordnung — Recht auf Verbleib und Rechtsbehelf.

P. Entscheidungen und Materialien — Register

84

Verwaltungsgerichtshof.

  • VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 1 — Zuwartepflicht nach § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG aF (siebenter Tag); Vorläuferbeleg zu Rz 39.
  • VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010 RS 4 — Ergänzung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht als Ausnahme; Grobprüfung.
  • VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 RS 2 und RS 4 — Abgrenzung des Verfahrensgegenstands; Erkenntnis statt Beschluss; Unzuständigkeit bei Überschreitung der Sache.
  • VwGH 08.09.2022, Ra 2021/14/0186 — Fortführung; Durchsetzbarkeit und Dreitagesfrist.
  • VwGH 05.09.2023, Ra 2023/20/0434 — zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei wiederholter Delinquenz. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 2 — kein sofortiger Verlust des Bleiberechts.
  • VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0188 RS 2 — Fortführung.
85

Materialien und Rechtsakte.

  • VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung), Amtsblatt L vom 22.05.2024 — Art 10 (Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens), Art 56 (Ausnahmen bei Folgeanträgen), Art 68 (aufschiebende Wirkung, insbesondere Abs 4 und Abs 5).
86

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.

87

EuGH.

  • EuGH 26.09.2018, C-175/17, X, Rn 48 — zu Art 39 RL 2005/85/EG; Rz 51.
  • EuGH 26.09.2018, C-180/17, X und Y, Rn 30, 44 — keine gesetzliche aufschiebende Wirkung des weiteren Rechtszuges; Rz 51.