Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 120 FPG – „Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 120 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 5 Z 124 bis 126 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 126 Abs 30 FPG). Geändert wurden nur Abs 1b, Abs 7 und Abs 11; die übrigen Absätze gelten in der Fassung der Vorgängerbestimmung unverändert. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. (1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 3 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Ablauf der Frist gemäß § 52a Abs. 6 BFA-VG aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(1c) Wer als Fremder

1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder

2. sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(2) Wer als Fremder

1. in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder

2. in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer

1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder

2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer eine Tat nach Abs. 2 oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1a, 1b und 1c Z 2 liegt nicht vor,

1. wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist;

2. solange der Fremde geduldet ist (§ 46a),

3. im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum,

4. solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist oder

5. während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55.

(6) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus. Eine Bestrafung nach Abs. 1b schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretungen aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c Z 2 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1c Z 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

(7) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 1c liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

(8) Der Fremde, dem eine Tat nach Abs. 3 zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.

(9) Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.

(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.

(11) Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c internationaler Schutz zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 45 Abs. 2 VStG gilt.

A. Kernaussage

1

§ 120 bestraft Zugang und Verbleib ohne Berechtigung in vier Stufen: unrechtmäßige Einreise (Abs 1), unrechtmäßiger Aufenthalt (Abs 1a), Nichtausreise nach rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung und Rückkehrberatung (Abs 1b), Einreise oder Aufenthalt trotz Verbots (Abs 1c); daneben Erschleichen (Abs 2) und Beihilfe Dritter (Abs 3). Die Modalitäten des Aufenthalts erfasst § 121 (§ 121 Rz 1).

2

Das AMPAG hat § 120 nur in Abs 1b, 7 und 11 berührt: In Abs 7 und 11 ist die Terminologie angepasst, in Abs 1b der Verweis und der maßgebende Zeitpunkt der zweiten Variante geändert (Rz 6 bis 9, 19). Die Rechtsprechung gilt fort, zu Abs 1b zweite Variante mit dieser Maßgabe.

3

Für Antragsteller enthält § 120 zwei Ausnahmen: Abs 7 schließt die Strafbarkeit bei Zuerkennung internationalen Schutzes aus und unterbricht das Strafverfahren während des Asylverfahrens; Abs 11 ordnet die Einstellung bei Zuerkennung oder Titelerteilung an. Während des Rechts auf Verbleib, im Altverfahren während des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs 1 AsylG 2005 aF, ist der Aufenthalt überdies rechtmäßig (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG; Rz 70 ff).

4

Die unionsrechtliche Grenze zieht El Dridi: Eine Freiheitsstrafe darf nicht „allein deshalb“ verhängt werden, weil der Drittstaatsangehörige nach Ablauf der Ausreisefrist bleibt (Rz 24 f). Das trifft die primäre Freiheitsstrafe des Abs 1a zweiter Satz (Rz 109 ff). Die erneute Einreise und der erneute Aufenthalt trotz Einreiseverbots nach einer Rückkehr aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (Abs 1c) dürfen dagegen mit Freiheitsstrafe geahndet werden (Celaj; Rz 59, 62).

5

Die Mindeststrafen stehen unter dem Vorbehalt der Sachlichkeit (VfGH 09.03.2011, G53/10 ua; VfGH 10.03.2020, G163/2019 ua); die 500 Euro des Abs 1a sind daran zu messen (Rz 105 ff).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Art 5 Z 124 AMPAG passt in Abs 1b den Verweis an und ersetzt „bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung“ durch „bis zum Ablauf der Frist gemäß § 52a Abs. 6 BFA-VG“; Art 5 Z 125 und 126 setzen in Abs 7 und 11 „internationaler Schutz“.

7

Übersicht:

AbsatzÄnderungBedeutung
1b erste Variante§ 52a Abs 2 → Abs 3 BFA-VGVerweisanpassung
1b zweite VarianteRechtskraft und Durchsetzbarkeit → Ablauf der Frist nach § 52a Abs 6 BFA-VGZeitpunkt je nach Verpflichtungsgrund früher oder später (Rz 9, 19)
7, 11beide Status → „internationaler Schutz“Terminologie
übrigeunverändertRechtsprechung gilt fort
8

Die Materialien. Zu Abs 1b: „Statt an den Eintritt der Rechtskraft oder der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist in der zweiten Tatbestandsvariante des Abs. 1b daher künftig an den ungenutzten Ablauf dieser Frist anzuknüpfen.“ Zu Abs 7 und 11: „Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 120 FPG).

9

Abweichung vom Text. Die Erläuterungen beschreiben die Frist als „bis zu zehn Tage nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung“. § 52a Abs 6 BFA-VG lässt sie „ab Entstehen der Verpflichtung“ laufen; im Fall des § 52a Abs 3 Z 1 BFA-VG entsteht sie schon mit der Erlassung, ohne Ausreisefrist gilt der nächste Werktag. Maßgebend ist der Text (Rz 54).

10

Schweigen. Zu den übrigen Absätzen, zum Verhältnis des Abs 7 zum Recht auf Verbleib und zu Altfällen schweigen die Materialien; eine Übergangsbestimmung fehlt (Rz 18).

11

Das Umfeld. Folgenreicher sind drei Änderungen im Umfeld: § 31 Abs 1 Z 4 FPG nennt das Aufenthaltsrecht „nach dem AsylG 2005, der Status- oder der Verfahrensverordnung“, weil sich das Aufenthaltsrecht von Antragstellern „künftig aus Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung“ ergibt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 31 Abs 1 Z 4 FPG); § 52 Abs 8 FPG lässt die Rückkehrentscheidung oft vor der Rechtskraft durchsetzbar werden (§ 52 FPG Rz 128 bis 138); die Ausreisefrist läuft ab Durchsetzbarkeit (§ 55 FPG Rz 63 bis 69). Damit öffnet sich für Abs 1a ein Zeitraum vor der Rechtskraft, den Abs 1b nicht erfasst (Rz 47, 101 ff).

12

Fassungsverlauf. Die Mindeststrafe von 1 000 Euro für Einreise und Aufenthalt (Abs 1 idF BGBl I 122/2009) und „1,“ in Abs 4 hob der Verfassungsgerichtshof auf (VfGH 09.03.2011, G53/10 ua, VfSlg 19.351/2011); BGBl I 38/2011 trennte ab 01.07.2011 Abs 1 und Abs 1a. BGBl I 145/2017 fügte Abs 1b, 1c und 11 an, BGBl I 56/2018 Abs 1c Z 2.

13

Die Mindeststrafe von 5 000 Euro in Abs 1b idF BGBl I 145/2017 hob der Verfassungsgerichtshof auf (VfGH 10.03.2020, G163/2019 ua, VfSlg 20.378/2020; Fassung ohne Mindeststrafe ab 17.04.2020). Abs 5 Z 6 idF BGBl I 110/2019 galt nur bis 27.12.2023.

C. Prüfschema

14

Das Schema folgt dem Prüfungsgang gegen ein Straferkenntnis nach § 120.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welcher Absatz, welche Tatzeit, welcher Tatzeitraum?16 ff, 36 ff, 96Einreise als Aufenthalt angelastet
2Antragsteller? Antrag vor der Tatzeit, Verfahren anhängig?70 ffStraferkenntnis trotz Unterbrechung nach Abs 7 zweiter Satz
3Aufenthalt rechtmäßig (§ 31 FPG, Recht auf Verbleib, § 59 AsylG 2005)?42 ff, 70Verbleibsrecht, Verlängerungsantrag übersehen
4Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde oder Revision?46Strafe nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5Strafausschließungsgrund des Abs 5 (Frist, Duldung, § 50, Haft)?64 ffAusreisefrist nach § 55 nicht abgewartet
6Art 8 EMRK: aufenthaltsbeendende Maßnahme hypothetisch zulässig?45keine Vorfragenbeurteilung (§ 6 VStG)
7Abs 1b: Rechtskraft und Durchsetzbarkeit, Rückkehrberatung, Vertretenmüssen?51 ffnur Durchsetzbarkeit festgestellt; Verschulden nicht geprüft
8Abs 1c: rechtskräftiges Verbot, Ausreise auf Grund des Verbots (Z 2)?58 ffZ 2 ohne vorangegangene Ausreise
9Zuerkennung, Titel oder Dokumentation während des Verfahrens (Abs 11)?76keine Einstellung
10Konkurrenz nach Abs 6, Dauerdelikt, dieselbe Sache?88 ffDoppelbestrafung für überlappende Zeiträume
11Strafrahmen, Mindeststrafe, Wiederholungsfall, primäre Freiheitsstrafe83 ff, 105 ffMindeststrafe schematisch
12Zuständigkeit, Tatort, Verfolgungsverjährung, Vollzug (§ 122a)93 fffalsche LPD; Vollzug verzögert die Abschiebung

D. Gliederung

15

Nach dem Übergangsrecht (E), der Unionsrechtskonformität (F) und dem Zweck (G) folgen die Tatbestände — Einreise (H), Aufenthalt (I), Nichtausreise (J), Verbot (K) —, die Strafausschließungsgründe des Abs 5 (L), die Stellung des Antragstellers (M), Abs 2 bis 4 und 8 bis 10 (N), Strafrahmen, Konkurrenzen und Doppelbestrafung (O), das Verfahren (P) und die Streitfragen (Q).

E. Welche Fassung gilt

16

Maßgeblich ist die Tatzeit, korrigiert durch das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG.

TatzeitanzuwendenRz
ab 12.06.2026§ 120 idF BGBl I 39/2026—
bis 11.06.2026, Abs 1, 1a, 1c, 2, 3Tatzeitrecht; inhaltsgleich—
bis 11.06.2026, Abs 1bGünstigkeitsvergleich im Einzelfall; die neue zweite Variante kann strenger sein19
bis 11.06.2026, Abs 7 und 11inhaltsgleich; „internationaler Schutz“ umfasst beide Status20
Dauerdelikt über den 12.06.2026 hinausRecht am Tatende17
17

Beim Aufenthaltsdelikt ist nach der Rechtsprechung „bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend“ (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0259 RS 1). Wurde eine Strafnorm während des Tatzeitraums neu eingeführt, darf sie nur für den Zeitraum ab ihrem Inkrafttreten herangezogen werden (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0088 RS 1; VwGH 02.08.2013, 2012/21/0151 RS 2, jeweils zu Abs 1a idF BGBl I 38/2011).

18

Das Übergangsrecht des AMPAG enthält zu § 120 keine Anordnung. Die Grundregel der Einheit „Übergangsrecht“, dass ohne Übergangsnorm das neue Recht anzuwenden ist (Übergangsrecht Rz 74 bis 76), gilt für Strafnormen nur mit der Maßgabe des § 1 Abs 2 VStG: „Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“ (§ 121 Rz 99 bis 105). Die Bestimmung ermöglicht einen „umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechtslagen“ (VfGH 14.06.2019, E1610/2019, VfSlg 20.326/2019).

19

Abs 1b in Altfällen. Die neue zweite Variante verschiebt den Zeitpunkt je nach Verpflichtungsgrund: Entsteht die Verpflichtung mit der Durchsetzbarkeit (§ 52a Abs 3 Z 2 bis 4 BFA-VG), liegt das Fristende regelmäßig nach der Rechtskraft; entsteht sie mit der Erlassung (Z 1) oder ist keine Ausreisefrist eingeräumt, kann es vor der Rechtskraft liegen (Rz 9, 54). Der Günstigkeitsvergleich ist daher im Einzelfall anhand von Verpflichtungsgrund, Fristbeginn und Rechtskraftdatum anzustellen; das günstigere Recht ist anzuwenden, denn „Im Lichte dessen gebietet es Art7 EMRK, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen“ (VfGH 24.02.2021, E2949/2020). Wer das Gespräch vor dem 12.06.2026 erst nach der Rechtskraft, aber innerhalb der Frist des § 52a Abs 6 BFA-VG führte, erfüllt die zweite Variante nicht.

20

Abs 7 und 11 sind nicht enger geworden: Der Begriff „internationaler Schutz“ umfasst beide Status (Art 3 Z 5 VerfVO), auch die Zuerkennung im Altverfahren (§ 75 Abs 32 AsylG 2005).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

21

§ 120 ist eine nationale Strafnorm ohne Ermächtigung in einer Verordnung des Paktes; Maßstab sind die Rückführungsrichtlinie und das Recht auf Verbleib nach der Verfahrensverordnung.

Ab 17.10.2027: An die Stelle der Rückführungsrichtlinie tritt die RückführungsVO (Art 49 RückführungsVO). Sie gilt unbeschadet des nationalen Strafrechts, einschließlich Freiheitsentzug im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt, sofern die Strafverfahren oder Sanktionen die Verwirklichung der wirksamen Rückkehr nicht gefährden (Art 2 Abs 8 RückführungsVO), und lässt bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht strafrechtliche Sanktionen, sofern im nationalen Recht vorgesehen, und finanzielle Sanktionen zu (Art 22 lit e und f RückführungsVO). Ob die Grenzen nach El Dridi (Rz 22) in diesem Rahmen unverändert fortgelten, ist offen.

22

Übersicht:

Tatbestandunionsrechtlicher MaßstabErgebnis
Abs 1 (Einreise)Art 2 Abs 1, Art 3 Nr 2 RL 2008/115/EG; Affum Rn 59 bis 63, 93; Sagor Rn 36zulässige Ausführung: Geldstrafe zulässig; Grenze beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (Rz 23, 26)
Abs 1a erster Satz, Abs 1bArt 6 bis 8 RL 2008/115/EG, El Dridizulässig; Grenze beim Vollzug
Abs 1a zweiter Satz (primäre Freiheitsstrafe)El Dridi Rn 58 bis 60; JZ Rn 43inhaltliche Abweichung, soweit ohne Vollstreckungsversuch; unangewendet (Rz 109 ff)
Abs 1c Z 1 und 2 (primäre Freiheitsstrafe)Celaj Rn 30 bis 33; JZ Rn 33 bis 35; Filev und Osmani Rn 44 fzulässig nach Rückkehr aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten und bei einem Art 11 RL 2008/115/EG entsprechenden Verbot (Rz 59, 62)
Abs 7, 11Art 3 Z 5, 10, 68 VerfVOzulässige Ausführungsregelung
Abs 2—rein national; kein Sanktionsverbot ersichtlich
Abs 3Art 1 Abs 1 lit a RL 2002/90/EG, Art 7, 24 GRC; Kinsa Rn 73zulässige Ausführung; Abs 3 Z 1 bei begleiteten, tatsächlich betreuten Minderjährigen unangewendet (Rz 81)
23

Einreise und Durchreise. Die Rückführungsrichtlinie erfasst auch die unrechtmäßige Einreise: Wer nach illegaler Einreise im Hoheitsgebiet anwesend ist, ohne die Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen zu erfüllen, ist „aufgrund dieses Umstands dort illegal aufhältig“ (EuGH 07.06.2016, C-47/15, Affum, Rn 59), und zwar „ohne dass Voraussetzungen für die Mindestdauer einer solchen Anwesenheit oder hinsichtlich der Absicht zum Verbleib in diesem Hoheitsgebiet bestünden“ (Rn 48); das gilt auch für den Fahrgast eines Busses auf der Durchreise (Rn 49, 50). Die Mitgliedstaaten dürfen daher „nicht allein wegen des Umstands einer illegalen Einreise, die zu einem illegalen Aufenthalt führt, die Strafhaft von Drittstaatsangehörigen zulassen, für die das von der Richtlinie 2008/115 geschaffene Rückkehrverfahren noch nicht abgeschlossen wurde“ (Rn 63; ebenso Rn 93 für die Einreise über eine Binnengrenze). Freiheitsstrafen für andere Straftatbestände als die bloße Einreise bleiben unberührt (Rn 65). Abs 1 ist daher am Unionsrecht zu messen: Die Geldstrafe hält stand, weil sie „in keiner Weise dem Erlass und der Durchführung einer Rückkehrentscheidung“ entgegensteht (EuGH 06.12.2012, C-430/11, Sagor, Rn 36); für die Ersatzfreiheitsstrafe des Abs 1 gilt dieselbe Grenze beim Vollzug wie für jene des Abs 1a (Rz 26).

24

Die Rückführungsrichtlinie schließt Strafrecht nicht aus. Den Mitgliedstaaten steht es frei, wenn Zwangsmaßnahmen das Ziel der Abschiebung nicht erreicht haben, „Maßnahmen – auch strafrechtlicher Art – zu treffen“, welche Drittstaatsangehörige vom illegalen Verbleib abhalten (EuGH 28.04.2011, C-61/11 PPU, El Dridi, Rn 52). Die Rechtsvorschriften sind aber so auszugestalten, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist (ebenda Rn 54).

25

Die Grenze. Die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, eine Freiheitsstrafe „allein deshalb zu verhängen, weil sich ein Drittstaatsangehöriger, nachdem ihm eine Anordnung zum Verlassen des Staatsgebiets bekannt gegeben wurde und die darin gesetzte Frist abgelaufen ist, weiterhin illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält“; sie müssen ihre Anstrengungen zur Vollstreckung fortsetzen (El Dridi, Rn 58). Eine solche Strafe könnte „die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung verzögern“ (Rn 59). Unberührt bleibt die Befugnis, Vorschriften für den Fall zu erlassen, „dass Zwangsmaßnahmen es nicht ermöglicht haben, einen Drittstaatsangehörigen abzuschieben, der sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhält“ (Rn 60).

26

Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. Die Landesverwaltungsgerichte billigen Abs 1a erster Satz, weil „keine primäre mehrjährige Haftstrafe wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet vorgesehen“; die Verwaltungsstrafe sei „nicht geeignet, aufgrund ihrer Bedingungen und Anwendungsmodalitäten, die Verwirklichung des mit der Richtlinie 2008/115 verfolgten Ziels zu beeinträchtigen“ (LVwG Wien 26.04.2017, VGW-051/055/2949/2016; ebenso für Abs 1c LVwG Wien 26.11.2014, VGW-051/064/29421/2014). Dem ist beizupflichten; die Grenze wirkt beim Vollzug (§ 122a FPG; § 121 Rz 86 bis 89, 119 bis 122). Der Gerichtshof bestätigt den Ansatz: Die Möglichkeit einer Geldstrafe ist „nicht geeignet, das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115 zu behindern“ (EuGH 06.12.2012, C-430/11, Sagor, Rn 36); ein an ihre Stelle tretender Hausarrest ist dagegen nur zulässig, wenn sein Vollzug zu beenden ist, sobald die physische Verbringung aus dem Mitgliedstaat möglich ist (Rn 45 bis 47). Die Geldstrafe darf allerdings die Rückkehrentscheidung nicht ersetzen: Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten „grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen“ (EuGH 23.04.2015, C-38/14, Zaizoune, Rn 31); richtlinienwidrig ist eine Regelung, nach der „je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschließen“ (Rn 41). § 120 lässt die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG unberührt und hält daher auch diesem Maßstab stand.

27

Primäre Freiheitsstrafe. Die Begründung trägt nicht, wo § 120 eine primäre Freiheitsstrafe androht und das Tatbild der weitere Aufenthalt ist: Abs 1a zweiter Satz (Rz 109 bis 113). Abs 1c setzt dagegen eine Rückkehr aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraus; dafür gilt Celaj (Rz 59, 62).

28

Achughbabian. Die Richtlinie 2008/115/EG steht einer Regelung nicht entgegen, die den illegalen Aufenthalt als Straftat einstuft und strafrechtliche Sanktionen vorsieht (EuGH 06.12.2011, C-329/11, Achughbabian, Rn 28). Sie steht aber der Inhaftierung zur Strafvollstreckung entgegen, solange gegen den Drittstaatsangehörigen keine Zwangsmaßnahmen iSd Art 8 der Richtlinie verhängt wurden und die Höchstdauer der Abschiebungshaft nicht erreicht ist; zulässig ist sie gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, auf den das Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich „ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr“ illegal aufhält (Rn 48, 50). Ein Strafverfahren vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung „würde die Abschiebung verzögern“ (Rn 45). Das bestätigt Rz 27 und das Ergebnis in Rz 111.

29

Art 7 RL 2008/115/EG. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist kein Antrag auf Fristverlängerung iSd Art 7 Abs 2: „Art. 7 der Rückführungsrichtlinie gilt nur für bloße Rückkehrentscheidungen.“ (VwGH 19.02.2015, Ra 2014/21/0055 RS 1, zu einem Aufenthaltsverbot nach § 70 Abs 1 FPG aF). Die Einschränkung nimmt das Aufenthaltsverbot aus, nicht die Rückkehrentscheidung.

30

Verfassungsrecht. Sachlichkeitsgebot (Rz 105 ff), Gleichbehandlung von Fremden (Rz 46), Art 7 EMRK (Rz 19).

G. Zweck und Grenzen

31

§ 120 sichert die Ordnung des Zugangs und des Aufenthalts durch Strafe. Die Tatbestände sind nach dem Unwert gestuft: Einreise und Aufenthalt sind nach der Linie des Verfassungsgerichtshofes „Verstöße von unterschiedlicher Schwere“ (VwGH 20.05.2026, Ro 2025/17/0003 RS 1); Nichtausreise und Verbotsverstoß wiegen schwerer. Abs 1c dient der effektiven Durchsetzung der für das Verbot maßgebenden öffentlichen Interessen und sanktioniert den „qualifiziert rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ (VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0007 RS 1).

32

Erste Grenze: Die Strafe folgt dem Aufenthaltsrecht und ersetzt nicht dessen Prüfung.

33

Zweite Grenze: Die Strafe ersetzt nicht die Abschiebung (Rz 25).

34

Dritte Grenze: Flüchtlinge. Abs 7 dient „der Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention“ (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/17/0136 RS 1).

35

Vierte Grenze: Art 8 EMRK (Rz 45).

H. Die unrechtmäßige Einreise — Abs 1

36

Einreise ist „das Betreten des Bundesgebietes“ (§ 2 Abs 4 Z 2 FPG); sie ist unrechtmäßig, wenn die Einreisevoraussetzungen fehlen. Abs 1 erfasst den Akt, nicht den Zustand.

37

Abgrenzung zum Aufenthalt. „Ein rechtswidriger Aufenthalt kann nicht schon durch den Umstand der nicht rechtmäßigen Einreise verwirklicht werden, für den ein eigenständiger Verwaltungsstraftatbestand normiert ist.“ Die Einreise „umfasst nicht nur das Betreten, sondern auch jenen Zeitraum des durch das Betreten unmittelbar ausgelösten Aufenthalts, der auf eine Durchreise gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 FPG - samt den darin genannten hierfür unerlässlichen Unterbrechungen - entfällt“ (VwGH 20.05.2026, Ro 2025/17/0003 RS 1). Im Anlassfall (Busfahrer auf Durchfahrt) blieb es bei der Einstellung.

38

Der Durchreisende ist daher nur nach Abs 1 (ab 100 Euro) zu bestrafen, nicht nach Abs 1a (ab 500 Euro). Ein Straferkenntnis nach Abs 1a ist aufzuheben, nicht umzudeuten.

39

Unionsrechtlich ist auch der Durchreisende illegal aufhältig und unterliegt, vorbehaltlich Art 2 Abs 2 RL 2008/115/EG, der Rückführungsrichtlinie (Affum, Rn 50; Rz 23). Die Abgrenzung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft nur die Wahl des Straftatbestandes; sie entbindet nicht von der Rückkehrentscheidung (Zaizoune, Rn 31) und erlaubt keine Strafhaft allein wegen der Einreise vor Abschluss des Rückkehrverfahrens (Affum, Rn 63, 93).

40

Die unrechtmäßige Einreise des Schutzsuchenden fällt unter Abs 7 (Rz 71 f) und Art 31 Z 1 GFK (Rz 74 f).

41

Der Versuch ist strafbar (Abs 10); Tatort ist der Ort der Betretung (Rz 93).

I. Der unrechtmäßige Aufenthalt — Abs 1a

42

Begriff. Rechtmäßig ist der Aufenthalt in den Fällen des § 31 Abs 1 FPG; sonst ist er unrechtmäßig, auch bei Duldung und während der Ausreisefrist (§ 31 Abs 1a Z 3 und 4 FPG), deren Strafbarkeit aber Abs 5 ausschließt (Rz 66, 69). Im Spruch genügt es, den relevanten Tatbestand des § 31 Abs 1 FPG sachverhaltsmäßig und die übrigen generell zu verneinen (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0104 RS 2).

43

Tatbild und Verschulden. „Die Bestrafung gemäß § 120 Abs. 1a erster Satz FrPolG 2005 knüpft allein an das Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts an.“ (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0010 RS 2). Beim Ungehorsamsdelikt kommt es „auf das Vorliegen eines Vorsatzes nicht an“ (VwGH 04.09.2025, Ra 2024/17/0068 RS 1); es gilt § 5 Abs 1 VStG.

44

Ausreisepflicht. „Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten.“ (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0169 RS 1). Wohin der Fremde ausreist, „ist für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung nicht von Relevanz“ (VwGH 11.12.2023, Ra 2022/17/0154 RS 1).

45

Art 8 EMRK als Vorfrage. Fehlt im Tatzeitraum eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, hat die Strafbehörde die Interessenabwägung selbst vorzunehmen; sonst läge „ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch“ vor: „Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK im Weg steht“ (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199 RS 1; VwGH 20.02.2014, 2013/21/0169 RS 1). Maßstab: § 9 BFA-VG Rz 27 ff.

46

Aufschiebende Wirkung. Der bloße Antrag hindert die Strafe nicht (VwGH 19.02.2015, Ra 2014/21/0055 RS 1). Nach Zuerkennung dürfen auf die Entscheidung keine Sanktionen mehr gestützt werden, auch nicht für das zuvor gesetzte Verhalten; die Strafe verletzt das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (VfGH 10.06.1999, B1575/98, VfSlg 15.508/1999). „Nichts anderes ist für den Fall der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Verfahren der außerordentlichen Revision durch den VwGH anzunehmen.“ (VfGH 27.11.2018, E3009/2018, zu Abs 1b).

47

Der Zeitraum vor der Rechtskraft. In Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 (zum Altverfahren § 31 FPG Rz 17 bis 19; Übergangsrecht Rz 32) kann die Rückkehrentscheidung gegen einen Antragsteller mit Erlassung oder zu dem nach Art 68 Abs 5 lit d VerfVO maßgeblichen Zeitpunkt durchsetzbar werden (§ 52 Abs 8 Z 1 und 2 FPG; § 52 FPG Rz 129 bis 134). Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Verbleib ist die Rückkehrentscheidung allerdings nicht durchsetzbar (§ 52 Abs 8 Z 2 FPG) und der Aufenthalt richtigerweise nach § 31 Abs 1 Z 4 FPG rechtmäßig (§ 31 FPG Rz 93 bis 96, 108); Abs 1a kommt in dieser Zeit nicht in Betracht. Im Übrigen endet das Recht auf Verbleib, und nach Ablauf der Ausreisefrist ist Abs 1a erfüllbar, obwohl über die Beschwerde nicht entschieden ist; Abs 1b greift erst mit Rechtskraft (Rz 51). Zur Strafbarkeit in dieser Zeit (str) Rz 101 bis 104.

48

Titelverfahren. Der rechtzeitige Verlängerungsantrag hält den Aufenthalt „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig“ (§ 59 Abs 1 AsylG 2005; § 59 AsylG 2005 Rz 31 bis 34). Beim verspäteten Antrag ist der Aufenthalt „erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig“ (§ 59 Abs 1a AsylG 2005; § 59 AsylG 2005 Rz 37); wird der Titel während des Strafverfahrens erteilt, gilt Abs 11 (Rz 76).

49

Anträge nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen „kein Aufenthalts- oder Bleiberecht“ (§ 58 Abs 13 AsylG 2005); sie schließen die Strafe nach Abs 1b nicht aus, „es dürfen Bestrafungen vor deren Erledigung erfolgen“ (VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0203 RS 1; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280 RS 1). Haben sich die Grundlagen nach Art 8 EMRK bis zum Fristablauf maßgeblich verschoben, verliert die Rückkehrentscheidung aber ihre Wirksamkeit, und es „käme eine Bestrafung nach dieser Bestimmung allenfalls - mangels Existenz einer wirksamen Rückkehrentscheidung - somit nicht mehr in Betracht“ (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172 RS 1).

50

Titel ohne Karte; Fortsetzung des Asylverfahrens. Richtigerweise ist der Aufenthalt ab Rechtskraft der Titelerteilung rechtmäßig (§ 54 AsylG 2005 Rz 80 bis 84). Stand die amtswegige Fortsetzung eines Asylverfahrens unmittelbar bevor, schied die Strafe aus (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0218 RS 1, zur Rechtslage vor dem AMPAG).

J. Die Nichtausreise — Abs 1b

51

Kumulative Voraussetzungen. Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, verpflichtende Rückkehrberatung oder deren zu vertretende Unterlassung, zu vertretende Nichtausreise (VwGH 03.01.2023, Ra 2021/17/0003 RS 1, zur Fassung BGBl I 27/2020; wiederholt als GRS in VwGH 04.06.2024, Ro 2021/17/0014 RS 1). Bloße Durchsetzbarkeit genügt nicht (Rz 47).

52

Vertretenmüssen. Wer Rechtsbehelfe an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben will, bei dem kann die Nichtbefolgung „unter diesen Umständen“ relativiert sein (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0271 RS 1). Ist die Abschiebung iSd § 46a Abs 1 Z 3 FPG unmöglich, fehlt das Vertretenmüssen (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/17/0180 RS 1; § 46a FPG Rz 63 bis 73).

53

Rückkehrberatung. Die erste Variante nennt nur das Gespräch „gemäß § 52a Abs. 3 BFA-VG“, die zweite die Frist des § 52a Abs 6 BFA-VG, welche auch für die Beratung nach Abs 4 und 5 gilt. Wer ein nach Abs 4 oder 5 verpflichtendes Gespräch geführt hat, erfüllt die erste Variante nicht; die Asymmetrie ist zugunsten des Beschuldigten zu lesen (Art 18 B-VG). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

54

Frist. Das Gespräch ist „unverzüglich, längstens binnen zehn Tagen ab Entstehen der Verpflichtung“ zu führen, ohne Ausreisefrist „spätestens am nächsten Werktag“ (§ 52a Abs 6 BFA-VG). Die Verpflichtung entsteht mit Erlassung (§ 52a Abs 3 Z 1 BFA-VG), mit Durchsetzbarkeit (Z 2 bis 4), mit der Verfahrensanordnung (Abs 3 zweiter Satz, Abs 4) oder mit dem nachweislichen Angebot eines weiteren Gesprächs (Abs 3 letzter Satz, Abs 5); zum Verhältnis zur ersten Variante Rz 53. Verpflichtungsgrund, Fristbeginn und -ablauf sind festzustellen.

55

Belehrung. Das Informationsblatt ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustellen oder vom Bundesamt auszufolgen (§ 52a Abs 7 BFA-VG); dazu Rz 114 bis 117.

56

Strafrahmen. Bis 15 000 Euro; die Mindeststrafe ist entfallen. Die Differenzierung „vermag nach Wegfall der Mindeststrafe in §120 Abs1b FPG hingegen die Rechtsprechung zu leisten“ (VfGH 10.03.2020, G163/2019 ua). Eine ohne Fallbezug unterstellte Mindeststrafe von 1 000 Euro ist rechtswidrig (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0271 RS 2).

57

Abs 1b verdrängt Abs 1 und 1a (Abs 6); Titelanträge sperren nicht (Rz 49).

K. Einreise und Aufenthalt trotz Verbots — Abs 1c

58

Z 1 erfasst die Einreise entgegen einem rechtskräftigen Verbot, Z 2 den Aufenthalt nach einer „aufgrund der Erlassung“ des Verbots erfolgten Ausreise; ohne vorangegangene Ausreise greift nur Abs 1a oder 1b.

59

Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Ein Einreiseverbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Drittstaatsangehörige „das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt“ (EuGH 17.09.2020, C-806/18, JZ, Rn 33; zum Fristbeginn EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami, Rn 53, 58; § 53 FPG Rz 104 bis 108). Wer dieses Gebiet nie verlassen hat, befindet sich „in einer Situation des ursprünglichen, aber nicht eines späteren illegalen Aufenthalts“ und kann „nicht wegen Verstoßes gegen ein Einreiseverbot bestraft werden“ (JZ, Rn 34, 35); der Straftatbestand darf in dieser Lage nicht durch Bezugnahme auf eine Verletzung des Verbots umschrieben werden (Rn 40). Richtigerweise ist die Ausreise des Abs 1c Z 2 und die Einreise „entgegen“ dem Verbot nach Z 1 daher unionsrechtskonform auf das Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten zu beziehen: Die Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat und die Rückkehr von dort erfüllen Abs 1c nicht; es bleibt bei Abs 1a oder 1b. Das gilt für das Einreiseverbot nach § 53 FPG; auf Personen, welche das Unionsrecht auf freien Personenverkehr genießen, ist die Rückführungsrichtlinie nicht anzuwenden (Art 2 Abs 3 RL 2008/115/EG). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

60

Das Verbot muss rechtskräftig und aufrecht sein; ein nach § 125 Abs 3 FPG entstandenes Rückkehrverbot ist kein Einreiseverbot (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018 RS 2). Zur Akzessorietät § 53 FPG Rz 33 bis 48.

61

Die Verwaltungsstrafe sanktioniert den „qualifiziert rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet“, der nach § 133a Abs 5 StVG fortgesetzte Strafvollzug die ursprüngliche Tat (VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0007 RS 1); eine Doppelbestrafung liegt nicht vor.

62

Unionsrechtliche Voraussetzungen. Die Freiheitsstrafe gegen einen Drittstaatsangehörigen, der nach einer im früheren Rückkehrverfahren erfolgten Rückkehr unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut einreist, steht mit der Rückführungsrichtlinie „grundsätzlich“ im Einklang (EuGH 01.10.2015, C-290/14, Celaj, Rn 33); die Mitgliedstaaten sind an Sanktionen gegen Drittstaatsangehörige, bei denen das Verfahren zur Rückführung geführt hat, „erst recht nicht daran gehindert“ (Rn 30). Das unterscheidet Abs 1c von der bloßen Einreise (Affum, Rn 64; Rz 23). Zwei Vorbehalte gelten: Das Einreiseverbot muss Art 11 RL 2008/115/EG entsprechen (Celaj, Rn 31); ein Verstoß gegen ein unbefristetes Altverbot, dessen Wirkungen über die Höchstdauer von grundsätzlich fünf Jahren hinaus aufrechterhalten wurden, darf nicht strafrechtlich geahndet werden, außer der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar (EuGH 19.09.2013, C-297/12, Filev und Osmani, Rn 44, 45; § 53 FPG Rz 77 f). Die Grundrechte und Art 31 Abs 1 GFK sind „in vollem Umfang“ zu wahren (Celaj, Rn 32; Rz 74 f). Die Strafbehörde hat Dauer und Grundlage des Verbots daher festzustellen; fehlen diese Feststellungen, ist das Straferkenntnis mangelhaft begründet.

Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 11 RL 2008/115/EG treten Art 8 und 9 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Das Einreiseverbot beträgt höchstens zehn Jahre, mit hinreichender Begründung höchstens 20 Jahre (Art 8 Abs 8 RückführungsVO); bei einem Sicherheitsrisiko iSd Art 13 RückführungsVO lässt Art 13 Abs 5 lit a RückführungsVO ein längeres oder unbefristetes Verbot zu, wenn es gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Ob der Maßstab aus Filev und Osmani für Altverbote fortgilt, ist offen.

63

Mindeststrafe (5 000 Euro) und primäre Freiheitsstrafe stehen unter den Vorbehalten der Rz 105 ff und 109 ff.

L. Die Strafausschließungsgründe des Abs 5

64

Abs 5 gilt nur für Abs 1a, 1b und 1c Z 2, nicht für die Einreise.

65

Z 1 — Ausreise nur in einen Staat, in welchen die Abschiebung unzulässig ist (§ 50 FPG Rz 15 bis 33). Die Strafbehörde beurteilt das als Vorfrage; ein Bescheid ist nicht Voraussetzung.

66

Z 2 — Duldung. Sie entsteht kraft Gesetzes, die Karte ist deklarativ (§ 46a FPG Rz 24 f).

67

Z 3 — begünstigter Drittstaatsangehöriger ohne Visum (§ 2 AsylG 2005 Rz 41 bis 48).

68

Z 4 — Freiheitsentzug jeder Art, auch Schubhaft; Haftzeiten sind aus dem Tatzeitraum auszunehmen.

69

Z 5 — Ausreisefrist. Die Straflosigkeit galt schon für die frühere asylrechtliche Frist: „dass auch während der in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 gegeben sein soll“ (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0142 RS 2). Die Frist läuft 14 Tage ab Durchsetzbarkeit, bei Aufschub ab dessen Wegfall (§ 55 FPG Rz 63 bis 69); verlängerte Fristen (§ 55 Abs 3 FPG) wirken ebenso, der Widerruf (§ 55 Abs 5 FPG) beendet sie.

M. Der Antragsteller — Abs 7, Abs 11 und Art 31 GFK

70

Recht auf Verbleib. Antragsteller dürfen bis zur Entscheidung der Asylbehörde verbleiben (Art 10 Abs 1 VerfVO), im Rechtsbehelfsverfahren nach Art 68 VerfVO; solange ist ihr Aufenthalt rechtmäßig (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG). In Verfahren über Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, ist der zugelassene Antragsteller nach § 13 Abs 1 AsylG 2005 aF bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung zum Aufenthalt berechtigt; die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und ihre Aberkennung richten sich dort nach § 16 Abs 4 bis 6 und § 18 BFA-VG aF (zu § 18 aF str, § 18 BFA-VG Rz 34; Übergangsrecht Rz 32, 74; § 31 FPG Rz 17 bis 19). Zu den Ausnahmen beim Folgeantrag § 12 AsylG 2005 Rz 60 bis 64, zum Antrag auf Verbleib § 18 BFA-VG Rz 66 bis 87, zum Aufschub einer bestehenden Rückkehrentscheidung § 59 FPG Rz 49 bis 63.

71

Abs 7 erster Satz. Die Regelung soll „die Nichtstrafbarkeit Fremder sicherstellen, denen schlussendlich internationaler Schutz gewährt wird“ (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/17/0136 RS 1). Sie ist weiter als Art 31 GFK (auch subsidiärer Schutz) und enger (Anknüpfung an die Zuerkennung).

72

Zeitliche Reichweite. Nach den Materialien zur Stammfassung ist Abs 7 so zu verstehen, dass seine Anwendbarkeit „die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (zeitlich) vor der vorgeworfenen Tatzeit voraussetzt“ (VwGH 04.06.2024, Ro 2021/17/0014 RS 2). Erfasst ist aber auch die unrechtmäßige Einreise samt Aufenthalt bis zur ersten Möglichkeit der Antragstellung (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/17/0136 RS 2), nicht dagegen, wer strafbar handelt und „erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Folgeantrag stellt“ (ebenda RS 1).

73

Abs 7 zweiter Satz — Unterbrechung. Sie betrifft „das gesamte Asylverfahren, das auf Grund dieses Antrages durchgeführt wird“ (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/17/0136 RS 2). Ein während des Asylverfahrens erlassenes Straferkenntnis ist aufzuheben, weil erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens feststeht, ob der Aufenthalt rechtmäßig war (LVwG Tirol 27.08.2025, LVwG-2024/51/2103-11). Das Verfahren endet mit der endgültigen Entscheidung (§ 2 AsylG 2005 Rz 49 bis 58).

74

Art 31 Z 1 GFK. „Art. 31 Z. 1 FlKonv verbietet die Verhängung von Strafen wegen illegaler Einreise oder Anwesenheit.“ (VwGH 13.12.2002, 99/21/0163 RS 2); er ist eine „unmittelbar anwendbare, auf Gesetzesstufe stehende Norm“ (VwGH 25.11.1991, 91/19/0187 RS 1). Direkt ist die Einreise schon, „wenn der Betroffene vor der Einreise nach Österreich noch nicht verfolgungs- und refoulementsicher gewesen ist“ (VwGH 13.12.2002, 99/21/0163 RS 3; VwGH 19.10.2004, 2004/21/0181 RS 2); die unverzügliche Meldung ist Voraussetzung (VwGH 04.12.1996, 96/21/0753 RS 1). Die Rechtssätze sind zu älterem Recht ergangen; der Konventionstext trägt ihre Übertragung.

75

Das Verbot kann die Strafe wegen Fehlens eines Reisedokuments einschließen, wenn es aus den Umständen der Flucht erklärt werden kann (VwGH 13.12.2002, 99/21/0163 RS 2). Eigene Bedeutung neben Abs 7 hat Art 31 GFK, wo über den Antrag nicht in der Sache entschieden wurde (Rz 118 bis 121).

76

Abs 11. Zuerkennung, rechtskräftiger Titel oder Dokumentation während des anhängigen Strafverfahrens führen zur Einstellung. Die Zuerkennung „stellt demnach gemäß § 120 Abs. 11 FrPolG jeweils einen Strafaufhebungsgrund dar“, und zwar „(grundsätzlich) unabhängig davon, ob bzw. wann ein Antrag nach dem AsylG 2005 oder dem NAG gestellt wurde, oder ob ein diesbezügliches Verfahren anhängig ist“; abgeschlossene Verfahren sind nicht erfasst, und es entsteht „jedenfalls kein Regressanspruch hinsichtlich bereits geleisteter Strafzahlungen“ (VwGH 04.06.2024, Ro 2021/17/0014 RS 3).

77

Praktische Folge. Laufende Schutz- oder Titelverfahren: Strafverfahren durch Beschwerde offenhalten; auch das Verwaltungsgericht stellt ein.

78

Verhältnis. Abs 7 erfasst Taten nach Antragstellung sowie die unrechtmäßige Einreise samt Aufenthalt bis zur ersten Möglichkeit der Antragstellung (Rz 72) und schließt die Strafbarkeit nur bei Zuerkennung aus; Abs 11 jede Tat nach Abs 1 bis 1c und auch den Titel. Dem Folgeantragsteller bleibt Abs 11 (Rz 72).

79

Keine allgemeine Straflosigkeit. Bei endgültiger Ablehnung endet die Unterbrechung; die Strafbarkeit richtet sich dann nach Tatzeitrecht, begrenzt durch Rz 70, Abs 5 und Art 31 GFK.

N. Abs 2 bis 4 und 8 bis 10

80

Abs 2. Z 1 erfasst wissentlich falsche Angaben vor der „berufenen“ Behörde, auch vor der Vertretungsbehörde im Visumverfahren, und die Auslandstat (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0060 RS 1, RS 2); Z 2 wissentlich falsche Angaben über Identität oder Herkunft im Asylverfahren in Erschleichungsabsicht. Das bloße Schweigen erfüllt Z 2 nicht.

81

Abs 3. Die beiden Varianten der Z 2 sind alternativ; ihre gemeinsame Anlastung ist inhaltlich rechtswidrig (VwGH 25.03.2024, Ra 2021/17/0124 RS 1). Straflos sind der begünstigte Fremde (Abs 8) und die Tat zugunsten naher Angehöriger (Abs 9). Unionsrechtlich reicht die Straflosigkeit bei Minderjährigen weiter: Wer minderjährige Drittstaatsangehörige, „die sie begleiten und für die sie die tatsächliche Sorge ausübt“, unter Verstoß gegen die Regeln über den Grenzübertritt in das Hoheitsgebiet bringt, fällt nicht unter den Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise; Art 7 und 24 GRC stehen einer Strafbarkeit entgegen (EuGH 03.06.2025, C-460/23, Kinsa, Rn 73). Abs 3 Z 1 ist daher gegenüber jedem, welcher tatsächlich für den begleiteten Minderjährigen sorgt, unangewendet zu lassen, auch wenn dieser nicht sein Kind ist (Rn 72).

82

Abs 4 und Abs 10. Wiederholungsfall der Abs 2 und 3; Versuch strafbar bei Abs 1, Abs 1c Z 1, Abs 2 und 3, nicht bei den Aufenthaltsdelikten.

O. Strafrahmen, Konkurrenzen und Doppelbestrafungsverbot

83

Übersicht:

AbsErstmaligWiederholungsfallErsatzfreiheitsstrafeOrganstrafverfügung
1100 bis 1 000 Euro1 000 bis 5 000 Euro2 bzw 3 Wochenbis 200 Euro
1a500 bis 2 500 Euro2 500 bis 7 500 Euro oder Freiheitsstrafe bis 4 Wochen2 Wochen500 Euro
1bbis 15 000 Euro—6 Wochennein
1c5 000 bis 15 000 Euro oder Freiheitsstrafe bis 6 Wochen——nein
2, 31 000 bis 5 000 EuroAbs 4: 5 000 bis 15 000 Euro oder Freiheitsstrafe bis 6 Wochen3 Wochennein
84

Strafbemessung (§ 19 VStG). 500 Euro waren bei punktuellem Tatvorwurf und unterdurchschnittlichem Einkommen unverhältnismäßig (VwGH 18.04.2013, 2011/21/0249 RS 2, zur Fassung ohne Mindeststrafe). Geregeltes Einkommen mildert nicht; das Geständnis wiegt nur bei Reumütigkeit (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0187 RS 1).

85

Wiederholungsfall. Vorausgesetzt ist eine vor der neuen Tat rechtskräftige, nicht getilgte Strafe nach demselben Absatz (§ 121 Rz 73); der erhöhte Rahmen muss im Tatzeitpunkt bestanden haben (VwGH 02.08.2013, 2012/21/0151 RS 3).

86

Vollzug. Unterbrechung nach § 122a FPG (§ 121 Rz 88 f, 119 bis 122).

87

Evidenz und Sicherheit: § 121 Abs 6 und 7 FPG.

88

Konsumtion. Abs 6 ordnet sie innerhalb des § 120 abschließend; die Strafe nach Abs 1a neben jener nach Abs 1b für denselben Zeitraum ist aufzuheben.

89

Dauerdelikt. Aufenthalt und Nichtausreise sind Dauerdelikte; für den erfassten Zeitraum darf nicht neuerlich gestraft werden, der Tatzeitraum ist mit Beginn und Ende zu bestimmen (§ 44a Z 1 VStG; § 121 Rz 84).

90

Verhältnis zu § 121: § 121 Rz 115 bis 118 (Art 4 7. ZPEMRK).

91

Einreiseverbot. Das Einreiseverbot wegen Nichtausreise (§ 53 FPG Rz 49 ff) ist keine Strafe.

92

Subsidiarität gegenüber gerichtlich strafbaren Handlungen (§ 122 FPG).

P. Verfahren

93

Zuständigkeit. Landespolizeidirektion, Verwaltungsgericht des Landes (§ 121 Rz 91, 96); örtlich nach dem gesetzlichen Tatort des jeweiligen Absatzes.

94

Festnahme. Der Festnahmetatbestand des § 39 Abs 1 Z 1 FPG ist erfüllt, wenn das Organ ein Verhalten unmittelbar wahrnimmt, welches es zumindest vertretbar als Übertretung nach § 120 qualifizieren kann (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204 RS 1); gegen Antragsteller wegen ihres Aufenthalts nicht (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128 RS 2, zu § 39 Abs 3 FPG aF).

95

Unterbrechung nach Abs 7 tritt kraft Gesetzes ein; der Stand des Asylverfahrens ist zu erheben (Rz 73). Die Strafbarkeitsverjährung läuft während der Unterbrechung richtigerweise nicht: In die Frist des § 31 Abs 2 VStG wird die Zeit nicht eingerechnet, „während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann“ (§ 31 Abs 2 Z 1 VStG); Abs 7 zweiter Satz ist eine solche Vorschrift. Die Verfolgungsverjährung des § 31 Abs 1 VStG kennt keine solche Ausnahme; ob eine während der Unterbrechung gesetzte Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) wirksam ist, ist nicht entschieden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

96

Spruch. Absatz und Satz; bei Abs 1a der Tatbestand des § 31 FPG (Rz 42), bei Abs 1b alle Merkmale der Rz 51 bis 54. Ein Austausch von Abs 1a gegen Abs 1 ist unzulässig (Rz 37 f).

97

Verfolgungsverjährung: ein Jahr, alle wesentlichen Merkmale (§ 31 Abs 1 VStG; § 121 Rz 94).

98

Vorfragen (Aufenthaltsrecht, § 50, Duldung, Art 8 EMRK) beurteilt die Strafbehörde selbst; Aussetzung nach § 38 AVG iVm § 24 VStG.

99

Revision. § 25a Abs 4 VwGG greift bei keinem Tatbestand des § 120, weil jeder Strafrahmen 750 Euro übersteigt (zum Maßstab § 121 Rz 97); die Revision ist daher nach Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen.

100

Verfassungsgerichtshof. Art 144 B-VG trägt die Rügen nach Art 7 EMRK (E2949/2020) und Art I Abs 1 BVG BGBl 390/1973 (E3009/2018); Mindeststrafen: Anregung nach Art 140 B-VG.

Q. Streitfragen

1. Strafbarkeit nach Abs 1a während des Beschwerdeverfahrens

101

Wird die Rückkehrentscheidung vor der Rechtskraft durchsetzbar, so entfällt in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 das Recht auf Verbleib nach Art 68 Abs 3 VerfVO, in Verfahren über Anträge vor diesem Tag das Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 1 AsylG 2005 aF, etwa nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG aF (Rz 70; § 31 FPG Rz 17, 19). Ob der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens nach Abs 1a zu bestrafen ist, hängt davon ab, ob Abs 7 zweiter Satz seinen Aufenthalt in dieser Zeit noch erfasst.

Die Strafe nach Abs 1a ist abzulehnen, solange das Asylverfahren läuft. Abs 7 zweiter Satz unterbricht das Strafverfahren bis zur endgültigen Entscheidung (Rz 73). Die Tat nach Antragstellung ist der Regelfall des Abs 7 (VwGH 04.06.2024, Ro 2021/17/0014 RS 2).

102

Dagegen lässt sich einwenden, der Antragsteller sei nach Abs 1a zu bestrafen. Das Recht auf Verbleib ist entfallen (Art 68 Abs 3 VerfVO), § 31 Abs 1 Z 4 FPG trägt den Aufenthalt nicht mehr, und Abs 5 nennt nur die Ausreisefrist. Ein Recht, die Entscheidung im Inland abzuwarten, besteht nicht (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0169 RS 1); der bloße Antrag auf aufschiebende Wirkung hindert die Strafe nicht (VwGH 19.02.2015, Ra 2014/21/0055 RS 1). Schon die durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet, „unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser“ auszureisen (§ 52 Abs 8 letzter Satz FPG).

103

Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 7 zweiter Satz unterbricht das Strafverfahren bis zur endgültigen Entscheidung (Rz 73), und die Tat nach Antragstellung ist der Regelfall des Abs 7 (VwGH 04.06.2024, Ro 2021/17/0014 RS 2); 2013/21/0169 und Ra 2014/21/0055 betrafen Fremde ohne anhängiges Asylverfahren. Danach gilt: Bei Zuerkennung entfällt die Strafbarkeit; bei endgültiger Ablehnung ist das Vertretenmüssen während des Rechtsbehelfs zu prüfen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0271 RS 1). Für die Zeit bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Verbleib stellt sich die Frage nicht, weil der Aufenthalt rechtmäßig ist (Rz 47; § 31 FPG Rz 95). Rechtsprechung zur Rechtslage seit 12.06.2026 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

104

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind der Antrag auf Verbleib (§ 18 BFA-VG Rz 66 bis 87), die Unzumutbarkeit der Ausreise (§ 5 Abs 1 VStG) und § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorzutragen. Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde Abs 7 zweiter Satz auf Fremde mit Aufenthaltsrecht beschränken. Dem ist zu widersprechen: Der Text enthält diese Einschränkung nicht, und für den rechtmäßig Aufhältigen hätte er keinen Anwendungsbereich.

2. Mindeststrafe des Abs 1a

105

Abs 1a sieht eine Mindeststrafe von 500 Euro vor. Ob sie sachlich ist, ist zu Abs 1a erstem Satz nicht entschieden.

Die Bedenken gegen die Mindeststrafe des Abs 1a sind vorzutragen. Abs 1a erfasst den Tag Fristüberschreitung wie den jahrelangen Verbleib, ohne Unterschiede der Gravität zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Mindeststrafen des § 120 FPG trägt diese Bedenken (VfGH 09.03.2011, G53/10 ua; VfGH 10.03.2020, G163/2019 ua).

106

Dagegen lässt sich einwenden, die Mindeststrafe sei sachlich. Nach G53/10 ua hat der Gesetzgeber Einreise und Aufenthalt getrennt und die Mindeststrafe halbiert; § 20 und § 45 Abs 1 Z 4 VStG erlauben den Einzelfallausgleich. Der Ausschussbericht zum FrÄG 2011 sah damit „eine Differenzierung unterschiedlichster Sachverhalte“ ermöglicht (AB 1160 BlgNR 24. GP 10, wiedergegeben in VwGH 20.05.2026, Ro 2025/17/0003, Rn 23), und der Verwaltungsgerichtshof führt die Trennung der Tatbestände auf den Unterschied der Schwere zwischen Einreise und Aufenthalt zurück (Rn 22 und 25 aaO). Überdies kann die Mindeststrafe nach § 20 VStG „bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen“ (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0187). Die Gegenseite stützt sich damit auf die Gesetzesmaterialien und auf die Rechtsprechung zur Trennung der Tatbestände.

107

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Verfassungsgerichtshof verwarf Mindeststrafen, wo „Verstöße ganz unterschiedlicher Gravität erfasst“ sind, „ohne dabei hinreichend die Berücksichtigung dieser Unterschiede zu ermöglichen“ (VfGH 09.03.2011, G53/10 ua), ließ § 20 und § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht genügen und stellte auf die „verschiedenen Konstellationen des §120 FPG“ ab (VfGH 10.03.2020, G163/2019 ua). Dem Hinweis auf die Trennung der Tatbestände ist zu widersprechen: Sie differenziert zwischen Einreise und Aufenthalt, nicht innerhalb des Aufenthalts, und § 20 VStG setzt ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe voraus, welches der Verwaltungsgerichtshof beim bloß untergeordneten Geständnis verneinte (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0187). Abs 1a erfasst den Tag Fristüberschreitung wie den jahrelangen Verbleib, und die schwerere Tat des Abs 1b hat keine Mindeststrafe mehr. Rechtsprechung zu Abs 1a erster Satz besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

108

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist § 20 VStG konkret zu begründen (vgl zur Unverhältnismäßigkeit von 500 Euro bei punktuellem Tatvorwurf VwGH 18.04.2013, 2011/21/0249 RS 2). Dagegen lässt sich einwenden, die Organstrafverfügung über 500 Euro zeige eine Typisierung. Dem ist zu widersprechen: Sie ist Verfahrenserleichterung, keine Rechtfertigung der Mindeststrafe.

3. Primäre Freiheitsstrafe ohne vorherigen Vollstreckungsversuch

109

Abs 1a im Wiederholungsfall, Abs 1c Z 1 und 2 sowie Abs 4 sehen eine primäre Freiheitsstrafe vor; Abs 4 betrifft Erschleichen und Beihilfe, nicht den Aufenthalt, für Abs 1c gilt Rz 62. Ob die Freiheitsstrafe nach Abs 1a zweiter Satz verhängt werden darf, ohne dass die Rückkehrentscheidung zuvor zu vollstrecken versucht wurde, hängt von der Rückführungsrichtlinie ab.

Die Freiheitsstrafe nach Abs 1a zweiter Satz ist nur zulässig, wenn die Vollstreckung betrieben wurde und gescheitert ist. Maßgeblich ist der Grund, nicht die Dauer. Sonst ist die Freiheitsstrafe unangewendet zu lassen, die Geldstrafe bleibt.

110

Dagegen lässt sich einwenden, die Freiheitsstrafe sei auch ohne vorherigen Vollstreckungsversuch zulässig. El Dridi betraf eine mehrjährige Haft; § 120 droht höchstens sechs Wochen an. Maßnahmen „auch strafrechtlicher Art“ bleiben zulässig (Rn 52, 60); die Landesverwaltungsgerichte sahen § 120 als unbedenklich an (Rz 26). Abs 1c setzt ein abgeschlossenes Rückführungsverfahren voraus.

111

Dem Einwand ist nur eingeschränkt zu folgen: Maßgeblich ist der Grund, nicht die Dauer: nicht „allein deshalb“ (El Dridi, Rn 58), nicht verzögernd (Rn 59). Die Landesverwaltungsgerichte stellten gerade darauf ab, dass keine primäre Haftstrafe vorgesehen sei (Rz 26). Richtigerweise ist die Freiheitsstrafe nach Abs 1a zweiter Satz sonst unangewendet zu lassen; die Geldstrafe bleibt. Zulässig ist sie gegen einen Drittstaatsangehörigen, „für den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren abgeschlossen worden ist, ohne dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlassen hat“ (EuGH 17.09.2020, C-806/18, JZ, Rn 43). Für Abs 1c gilt die Einschränkung nicht: Er setzt in beiden Ziffern eine Rückkehr aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraus (Rz 59), und dafür trägt Celaj (Rn 30) die Freiheitsstrafe unter den Vorbehalten der Rz 62. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

112

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Unterbrechung nach § 122a FPG zu beantragen und die Vorlage nach Art 267 AEUV anzuregen.

113

Rn 60 trägt die Gegenauffassung: Scheiterte die Abschiebung am Untertauchen oder an verweigerter Mitwirkung, deckt sie die Freiheitsstrafe. Daher sind Feststellungen zu den Versuchen zu verlangen.

4. Informationsblatt nach § 52a Abs 7 BFA-VG und Abs 1b

114

Wurde das Informationsblatt nach § 52a Abs 7 BFA-VG nicht zugestellt oder ausgefolgt, so ist nicht entschieden, ob Abs 1b in der zweiten Variante erfüllt ist.

Die Strafe nach Abs 1b zweiter Variante setzt die Kenntnis der Frist voraus, welche das Informationsblatt verschafft. Ohne Zustellung oder Ausfolgung ist das Vertretenmüssen der Nichtausreise daher nicht ohne Weiteres anzunehmen. Die Behörde hat die Kenntnis festzustellen.

115

Dagegen lässt sich einwenden, die Strafe setze das Informationsblatt nicht voraus. Die Pflicht folgt aus dem Gesetz; § 52a Abs 7 BFA-VG ist Ordnungsvorschrift, Rechtsunkenntnis entschuldigt nicht (§ 5 Abs 2 VStG). Abs 1b nennt als Voraussetzungen die rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Inanspruchnahme des Rückkehrberatungsgesprächs oder dessen zu vertretende Nichtinanspruchnahme und die zu vertretende Nichtausreise (VwGH 03.01.2023, Ra 2021/17/0003 RS 1); das Informationsblatt kommt im Tatbestand nicht vor, und seine Zustellung oder Ausfolgung ist daher keine Strafbarkeitsvoraussetzung. Die Pflicht zur Ausreise ordnet § 52 Abs 8 letzter Satz FPG unmittelbar an, und die Kenntnis vermittelt die Zustellung der Rückkehrentscheidung selbst. Die Gegenseite stützt sich damit auf den Wortlaut des Abs 1b, die Systematik und § 5 Abs 2 VStG.

116

Dem Einwand ist zu widersprechen: Dass das Informationsblatt im Tatbestand nicht genannt ist, ändert nichts daran, dass das Vertretenmüssen eine eigene Voraussetzung ist (Ra 2021/17/0003 RS 1) und Kenntnis voraussetzt; die Rückkehrentscheidung vermittelt die Pflicht, nicht aber die Frist des § 52a Abs 6 BFA-VG, auf welche die zweite Variante des Abs 1b abstellt. Abzulehnen ist die Strafe ohne Nachweis der Belehrung: Die Unterlassung „aus von ihm zu vertretenden Gründen“ setzt Kenntnis von Pflicht und Frist voraus, welche das Informationsblatt verschaffen soll; der Fristbeginn wechselt mit dem Verpflichtungsgrund (Rz 54). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

117

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist der Rechtsirrtum glaubhaft zu machen. Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde bei früherer Teilnahme oder Vertretung Kenntnis annehmen. Dem ist zu widersprechen: Die Kenntnis der Pflicht ersetzt nicht die Kenntnis der Frist des § 52a Abs 6 BFA-VG, und die Annahme der Kenntnis aus früherer Teilnahme oder Vertretung ist eine Tatsachenfeststellung, welche das Straferkenntnis zu treffen und zu begründen hat; das Vertretenmüssen ist als eigene Voraussetzung zu prüfen, und das darauf gerichtete Beschwerdevorbringen ist zu berücksichtigen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0271 RS 1).

5. Art 31 Z 1 GFK bei Nichtzuerkennung internationalen Schutzes

118

Abs 7 knüpft an die Zuerkennung internationalen Schutzes an. Ob Art 31 Z 1 GFK die Strafe wegen der Einreise auch dann hindert, wenn internationaler Schutz nicht zuerkannt wurde, ist zur geltenden Fassung nicht entschieden.

Art 31 Z 1 GFK hindert die Strafe wegen der Einreise bei Nichtzuerkennung nur eingeschränkt. Für die Ablehnung in der Sache bleibt es bei Abs 7. Wurde über den Antrag nicht in der Sache entschieden, hindert Art 31 Z 1 GFK die Strafe, wenn die Flüchtlingseigenschaft als Vorfrage zu bejahen ist.

119

Dagegen lässt sich einwenden, Art 31 Z 1 GFK hindere die Strafe bei Nichtzuerkennung nicht. Abs 7 dient der Umsetzung der Konvention und knüpft an die Gewährung internationalen Schutzes an (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/17/0136 RS 1). Die Behörde wird vortragen, der Gesetzgeber habe damit für den Fall ohne Zuerkennung die Strafbarkeit bestehen lassen; Abs 7 zweiter Satz und Abs 11 sichern den Schutz bei späterer Zuerkennung, Titel oder Dokumentation (Rz 76), sodass für eine darüber hinausgehende Lücke kein Anlass bestehe. Art 31 Z 1 GFK verlange überdies die unverzügliche Meldung bei den Behörden (VwGH 04.12.1996, 96/21/0753 RS 1), und ein Antrag, über den nicht in der Sache entschieden wurde, lasse die Voraussetzungen des Art 31 offen.

120

Dem Einwand für die Ablehnung in der Sache ist beizupflichten. Wurde über den Antrag nicht in der Sache entschieden — Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, Einstellung, Rücknahme —, ist die Flüchtlingseigenschaft als Vorfrage zu prüfen; die unmittelbar anwendbare Konventionsbestimmung (VwGH 25.11.1991, 91/19/0187 RS 1) geht vor. Dass Abs 7 die Konvention umsetzt, steht dem nicht entgegen: Der Rechtssatz sagt, dass Abs 7 der Umsetzung dient (Rz 34), und betraf den Folgeantrag nach der Tat (Rz 72); Abs 7 knüpft an die Zuerkennung und daher an eine Sachentscheidung an und trifft für den Fall, dass eine solche unterbleibt, keine Wertung, weder für noch gegen die Strafbarkeit. Für diesen Fall greift daher Art 31 Z 1 GFK unmittelbar. Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

121

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind die Fluchtumstände bei der Bemessung zu berücksichtigen. Dagegen lässt sich einwenden, es fehle die unverzügliche Meldung (VwGH 04.12.1996, 96/21/0753 RS 1). Dem ist zu widersprechen: Jene Entscheidung betraf einen mittellosen, mit Schleppern eingereisten Fremden, dessen Identität nicht feststand und der sich nicht gemeldet hatte (RS 1); wer einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, hat sich bei den Behörden gemeldet, und ob dies nach den Umständen der Einreise unverzüglich geschah, ist festzustellen und im Straferkenntnis zu begründen.

R. Fallgruppen

122

Die Tabelle gibt die Linie wieder; die Zuordnung ist am Einzelfall zu prüfen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Durchreise, Strafe nach Abs 1aEinstellungReiseroute, UnterbrechungenVwGH Ro 2025/17/0003 RS 1
Einreise und Aufenthalt bis zum ersten AntragUnterbrechung; bei Zuerkennung strafloserste AntragsmöglichkeitVwGH Ra 2024/17/0136 RS 2
Straferkenntnis während anhängigen AsylverfahrensaufzuhebenStand des AsylverfahrensLVwG Tirol LVwG-2024/51/2103-11
Strafe nach Abs 1b, danach FolgeantragAbs 7 greift nicht; Abs 11 bei ZuerkennungZeitpunkt des Folgeantrags; VerfahrensstandVwGH Ra 2024/17/0136 RS 1; Ro 2021/17/0014 RS 3
Antrag nach § 55 AsylG 2005keine Sperre, außer bei Art 8-VerschiebungBindungen bis FristablaufVwGH Ra 2022/17/0203 RS 1; Ra 2019/21/0172 RS 1
Revision gegen die Rückkehrentscheidung, aufschiebende Wirkung zuerkanntkeine Strafe, auch für die Zeit davorDatum des BeschlussesVfGH E3009/2018
Nur Antrag auf aufschiebende Wirkung gestelltStrafe möglich; Vertretenmüssen prüfenbeabsichtigte RechtsbehelfeVwGH Ra 2014/21/0055 RS 1; Ra 2020/21/0271 RS 1
Strafe während der Ausreisefristunzulässig (Abs 5 Z 5)Durchsetzbarkeit, FristbeginnVwGH 2013/21/0142 RS 2
Abs 1b nach Wegfall der Mindeststrafe mit 1 000 Euro ohne BegründungrechtswidrigStrafzumessungsgründeVwGH Ra 2020/21/0271 RS 2
Familienbindung, keine Rückkehrentscheidung§ 6 VStGAbwägung im TatzeitraumVwGH Ra 2016/21/0199 RS 1

S. Prüfliste gegen das Straferkenntnis

123

Die Liste ist vor jeder Beschwerde abzuarbeiten.

  1. Absatz und Satz; Einreise und Aufenthalt abgegrenzt; Tatzeitraum bestimmt (Rz 16 ff, 37 f, 89)?
  2. Tat vor oder nach dem 12.06.2026 (Rz 16 bis 19)?
  3. Antrag auf internationalen Schutz vor der Tatzeit? Asylverfahren anhängig — Unterbrechung (Rz 72 f, 101 ff)?
  4. Recht auf Verbleib, Antrag auf Verbleib, rechtzeitiger Verlängerungsantrag (Rz 48, 70)?
  5. Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde oder Revision zuerkannt (Rz 46)?
  6. Ausreisefrist nach § 55 FPG, Duldung, Unzulässigkeit nach § 50 FPG, Haft (Rz 65 ff)?
  7. Interessenabwägung nach Art 8 EMRK als Vorfrage vorgenommen (Rz 45, 49)?
  8. Abs 1b: Rechtskraft und Durchsetzbarkeit festgestellt; Verpflichtungsgrund und Frist der Rückkehrberatung; Informationsblatt; Vertretenmüssen der Nichtausreise (Rz 51 bis 55, 114 ff)?
  9. Abs 1c: rechtskräftiges, aufrechtes Verbot; bei Z 2 Ausreise auf Grund des Verbots (Rz 58 f)?
  10. Zuerkennung, Titel oder Dokumentation während des Verfahrens — Einstellung nach Abs 11 (Rz 76)?
  11. Konsumtion nach Abs 6; dieselbe Sache nach § 121 (Rz 88 bis 90)?
  12. Mindeststrafe, Wiederholungsfall, Einkommen, § 20 VStG (Rz 84 f, 105 ff)?
  13. Primäre Freiheitsstrafe ohne Vollstreckungsversuch (Rz 109 ff)?
  14. Vollzug: Unterbrechung nach § 122a FPG beantragt (Rz 86)?
  15. Zuständigkeit nach dem Tatort, Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung während der Unterbrechung nach Abs 7 (Rz 93, 95, 97)?

T. Schriftsatzbausteine

124

Unterbrechung während des Asylverfahrens.

Der Beschwerdeführer hat am [...] einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; über ihn ist noch nicht endgültig entschieden. Nach § 120 Abs 7 zweiter Satz FPG ist das Verwaltungsstrafverfahren während des Asylverfahrens unterbrochen; die Unterbrechung betrifft „das gesamte Asylverfahren, das auf Grund dieses Antrages durchgeführt wird“ (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/17/0136 RS 2). Das angefochtene Straferkenntnis ist während der Unterbrechung ergangen und daher aufzuheben (vgl LVwG Tirol 27.08.2025, LVwG-2024/51/2103-11).

125

Durchreise statt Aufenthalt.

Der Beschwerdeführer befand sich auf der Durchreise nach [...]. Die Durchreise gehört zum Tatbestand der Einreise, nicht des Aufenthalts (VwGH 20.05.2026, Ro 2025/17/0003 RS 1). Die Anlastung nach § 120 Abs 1a FPG ist verfehlt, ein Austausch des Tatvorwurfs unzulässig; das Verfahren ist einzustellen.

126

Aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Revision am [...] die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Bestrafung, auch für das zuvor gesetzte Verhalten, verletzt das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (VfGH 27.11.2018, E3009/2018; VfGH 10.06.1999, B1575/98).

127

Abs 1b — fehlende Feststellungen.

§ 120 Abs 1b FPG setzt Rechtskraft und Durchsetzbarkeit, die Rückkehrberatung oder deren zu vertretende Unterlassung und die zu vertretende Nichtausreise kumulativ voraus (VwGH 03.01.2023, Ra 2021/17/0003 RS 1). Festgestellt sind weder Verpflichtungsgrund und Fristbeginn nach § 52a Abs 3 bis 6 BFA-VG noch die Ausfolgung des Informationsblatts (§ 52a Abs 7 BFA-VG). Der Beschwerdeführer beabsichtigte, [...] zu erheben; die Nichtbefolgung ist dann relativiert (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0271 RS 1).

128

Mindeststrafe des Abs 1a.

Die Mindeststrafe des § 120 Abs 1a erster Satz FPG differenziert nicht nach dem Unwert (vgl zur Mindeststrafe des Abs 1 idF BGBl I 122/2009 VfGH 09.03.2011, G53/10 ua); die schwerere Tat nach Abs 1b ist seit VfGH 10.03.2020, G163/2019 ua, ohne Mindeststrafe bedroht. Angeregt wird ein Antrag nach Art 140 B-VG auf Aufhebung der Wort- und Ziffernfolge „von 500 Euro“; hilfsweise ist § 20 VStG anzuwenden.

129

Primäre Freiheitsstrafe.

Die Freiheitsstrafe knüpft allein an den weiteren Aufenthalt an; Abschiebungsversuche sind nicht festgestellt. Nach EuGH 28.04.2011, C-61/11 PPU, El Dridi, Rn 58 bis 60, ist sie unangewendet zu lassen; hilfsweise wird die Vorlage nach Art 267 AEUV angeregt.

U. Verweisnetz

130

FPG: § 2 Abs 4 Z 2 und 3; § 31 Abs 1 Z 4, Abs 1a; § 39 Abs 1 Z 1; § 46a (§ 46a FPG Rz 24 f, 63 bis 73); § 50 (§ 50 FPG Rz 15 bis 33); § 52 Abs 8 (§ 52 FPG Rz 128 bis 138); § 53 Abs 4 Z 2 (§ 53 FPG Rz 33 bis 48, 49 ff); § 55 (§ 55 FPG Rz 63 bis 69); § 59 Abs 2 und 4 (§ 59 FPG Rz 49 bis 63); § 121 (§ 121 FPG Rz 73, 84, 86 bis 89, 91 bis 97, 99 bis 105, 115 bis 122); § 122; § 122a; § 126 Abs 30.

132

Sonstiges: §§ 1, 5, 6, 19, 20, 31, 44a, 45, 55 VStG; § 38 AVG; § 25a Abs 4 VwGG; § 133a StVG; Art 3 Z 5, 10, 68 VerfVO; RL 2008/115/EG; Art 31 GFK; Art 7 EMRK; Art 4 7. ZPEMRK.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

133

VwGH.

134

VfGH.

135

EuGH.

136

LVwG.

137

BVwG. Keine Entscheidung zitiert.

138

Materialien und Rechtsakte.