Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 76 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 19.09.2026 (RIS NOR40278254).
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat; 6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.
A. Kernaussage
Schubhaft ist das letzte Mittel. Sie setzt einen im Einzelfall festgestellten Sicherungsbedarf voraus, sie ist unzulässig, wenn der Zweck durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann, und sie ist nur zulässig, solange mit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen ist. Die Haftgründe des Abs 2 sind abschließend. Der Verweis des Abs 2 Z 1 auf den Gefährdungsmaßstab des § 53 ist unionsrechtswidrig, soweit er die Schwelle absenkt: Das Merkmal „gefährdet“ ist unionsrechtskonform am Maßstab des Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahmerichtlinie zu messen — eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 53 bildet bloß die Mindestschwelle; § 67 ist die Formel, in welcher der Verwaltungsgerichtshof diesen Maßstab bisher ausgedrückt hat, nicht die Rechtsgrundlage (Rz 45). Fluchtgefahr und Gefährdung sind zwei verschiedene Voraussetzungen; wer die eine bejaht, hat über die andere noch nichts gesagt.
Ab 17.10.2027: Rückkehrhaft ist nach Art 29 Abs 1 RückführungsVO auf Grundlage einer Einzelfallprüfung zulässig, soweit sie verhältnismäßig ist, und nur aus den Gründen des Art 29 Abs 3 lit a bis f RückführungsVO, darunter im nationalen Recht vorgesehene (lit f); den Vorrang weniger einschneidender Maßnahmen nennt allgemein nur ErwG 48 RückführungsVO, für unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen Art 33 Abs 1 RückführungsVO („letztes Mittel“). Die Haft dauert, solange die Haftgründe gegeben sind und sie für die wirksame Rückkehr erforderlich ist (Art 30 Abs 1, 2 RückführungsVO). Ob die Kernaussage insoweit dann allein auf Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 beruht, ist offen.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Das AMPAG, BGBl I 39/2026, hat § 76 an acht Stellen geändert. Alles Übrige ist unverändert geblieben, und die dazu ergangene Judikatur gilt fort.
| Vorher (idF BGBl I 56/2018) | Jetzt (idF BGBl I 39/2026) | |
|---|---|---|
| Abs 1 letzter Satz | Verbot der Schubhaft für unmündige Minderjährige | in den neuen Abs 1a verschoben |
| Abs 1a | — | neu: Minderjährigenregelung gesamthaft, mit Z 1 und Z 2 |
| Abs 2 Z 1 | Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 | Gefährdung gemäß § 53 |
| Abs 2 Z 3 | Voraussetzungen des Art 28 Abs 1 und 2 Dublin III-VO | Voraussetzungen des Art 44 Abs 2 AMM-VO |
| Abs 2 Schlussteil | Verweis auf § 59 Abs 5 | Verweis auf § 59 Abs 3 |
| Abs 3 | nationaler Katalog | Katalog und Art 2 Abs 18 AMM-VO |
| Abs 3 Z 4 | faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen | Recht auf Verbleib nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 oder Art 68 Abs 4 VerfVO |
| Abs 3 Z 6 lit d, Z 6a | — | neu: Aufenthaltspflicht nach Art 17 Abs 4 AMM-VO; Rücküberstellung nach Flucht |
| Abs 3 Z 8 | Mitwirkungspflichten | Kooperationspflichten; § 52a Abs 3 bis 5 BFA-VG; §§ 15c, 15d AsylG 2005 |
| Abs 6 | Aufrechterhaltung bei Antrag aus der Haft | Wortlaut an VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116 angepasst |
Die Änderung des Abs 2 Z 1 ist die folgenreichste und zugleich die angreifbarste, und ihr Gewicht ist größer, als es die bloße Nennung des § 53 vermuten lässt: Die bisherige Fassung verwies nicht etwa auf nichts, sondern auf § 67 — den Maßstab für begünstigte Drittstaatsangehörige und damit die höchste Gefährdungsschwelle des Fremdenrechts. Das AMPAG ordnet an: „In § 76 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck ‚§ 67' durch den Ausdruck ‚§ 53' ersetzt“ (RV 444 BlgNR 28. GP, Art 5 Z 78).
Der Gesetzgeber hat den Maßstab daher nicht erstmals benannt, sondern bewusst abgesenkt. Das ist für die Streitfrage Rz 36 ff in zwei Richtungen bedeutsam. Es schwächt die Annahme eines Redaktionsversehens: Wer einen Verweis austauscht, weiß, was er tut. Und es verschärft zugleich die unionsrechtliche Frage, weil die Absenkung gegenläufig zu Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahmerichtlinie erfolgt ist. Bemerkenswert bleibt, dass die Erläuterungen zu Abs 2 dazu schweigen: Sie behandeln allein die Z 3 und den Schlussteil.
Die Z 3 ist nicht neu. Sie bestand bereits mit dem Wortlaut „die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen“; das AMPAG nimmt eine Verweisanpassung auf Art 44 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vor (RV 444 BlgNR 28. GP, Art 5 Z 79). Daraus folgt: Die gesamte zur Dublin-Haft ergangene Judikatur ist dem Grunde nach einschlägig und nur dort zu überprüfen, wo sich Art 44 Abs 2 von Art 28 Abs 2 Dublin III-VO unterscheidet — vor allem beim Entfall des Erfordernisses einer erheblichen Fluchtgefahr und beim neuen Haftgrund der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung. Ob der Z 3 neben Z 2 eine eigenständige Bedeutung zukommt, ist strittig; nach hier vertretener Auffassung ist es zu bejahen (Rz 105).
Die Ergänzung des Abs 3 verdrängt den nationalen Katalog nicht, bindet ihn aber an den unionsrechtlichen Begriff (Rz 133).
Der neue Abs 1a — Minderjährige. Er fasst die Regelungen zusammen. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck damit nicht erreicht werden kann — und es liegt einer der beiden Fälle vor: ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson befindet sich in Haft (Z 1), oder die Haft wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im BVG Kinderrechte vorgesehen ist (Z 2). Diesfalls gilt die herabgesetzte Höchstdauer des § 80 Abs 2 Z 1.
Die Materialien weisen die Z 1 und Z 2 als Umsetzung des Art 13 Abs 2 der Aufnahmerichtlinie aus: Minderjährige dürfen „in Ausnahmefällen als letztes Mittel“ und erst nach Feststellung, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nach einer Prüfung, dass die Inhaftnahme nach Art 26 ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 76).
Für die Praxis folgt daraus eine dreifache Prüfung, welche im Bescheid vollständig abzubilden ist: Erstens die Feststellung, dass das gelindere Mittel den Zweck nicht erreicht; zweitens einer der beiden Fälle der Z 1 oder Z 2, wobei Z 2 jedenfalls bei der Haft nach Abs 2 Z 1 und Z 3 richtlinienkonform nur unbegleitete Minderjährige erfasst (Rz 199); drittens — aus der Richtlinie — die Prüfung, dass die Haft dem Kindeswohl dient. Fehlt eines, ist die Schubhaft rechtswidrig.
Die primäre Betreuungsperson. Der Begriff stammt aus der Aufnahmerichtlinie. Die Materialien definieren ihn: Personen, „in deren Obhut sich der Minderjährige befindet, die also die faktische Betreuung übernehmen, ohne die Obsorge inne zu haben“. Die Obsorge ist daher nicht erforderlich.
Die Neufassung des Abs 3 Z 4. Sie folgt dem Entfall des faktischen Abschiebeschutzes. Nach den Materialien ist bei der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob dem Fremden nach Stellung eines Folgeantrags das Recht auf Verbleib während des behördlichen Verfahrens nicht zukommt oder es ihm während des Beschwerdeverfahrens nach Art 68 Abs 4 der Verfahrensverordnung nicht zuerkannt wurde.
Die Vorfragenbeurteilung. Die Materialien enthalten dazu eine Aussage von erheblichem praktischem Gewicht: Ob die Voraussetzungen des Rechts auf Verbleib vorliegen, hat das Bundesamt im Schubhaftverfahren als Vorfrage zu beurteilen. „Das BVwG ist an diese Vorfragenbeurteilung nicht gebunden; es kann sie im Schubhaftbeschwerdeverfahren also umfassend nachprüfen und in jede Richtung abändern.“
Das ist im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausdrücklich vorzutragen: Die Frage des Rechts auf Verbleib ist dort voll nachprüfbar, auch wenn das Bundesamt sie im Asylverfahren bereits anders beurteilt hat.
Die neuen Z 6 lit d und Z 6a. Sie erfassen den Umstand, dass sich der Fremde nach Art 17 Abs 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat (Z 6 lit d), und den Umstand, dass er nach einer Flucht wieder nach Österreich überstellt wurde (Z 6a). Vorlage waren nach den Materialien Art 9 Abs 1 lit a und lit b der Aufnahmerichtlinie sowie deren Erwägungsgrund 16, wonach der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, für die Prüfung der Fluchtgefahr „von maßgeblicher Bedeutung“ ist.
Die Argumentation der Materialien ist begründungsbedürftig: Art 9 Abs 1 der Aufnahmerichtlinie regelt nicht die Haft, sondern die Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Materialien überbrücken das mit der Annahme, dem Begriff der Fluchtgefahr in Art 2 Abs 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung komme keine andere Bedeutung zu als in Art 9 Abs 1 der Aufnahmerichtlinie. Das ist vertretbar, aber nicht zwingend: Die Eingriffsintensität der Haft ist ungleich höher, und die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das aufzufangen.
Die Erweiterung der Z 8. Der Begriff der Mitwirkungspflichten wurde durch jenen der Kooperationspflichten ersetzt — vorgegeben durch Art 4 der Statusverordnung — und um Verweise auf Art 17 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art 9 der Verfahrensverordnung ergänzt. Neu sind überdies der Verweis auf die verpflichtende Rückkehrberatung nach § 52a Abs 3 bis 5 BFA-VG sowie auf die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c und die Aufenthaltsbeschränkung nach § 15d AsylG 2005. Zu den Grenzen dieser Kriterien bei Antragstellern: zur Anordnung der Unterkunftnahme § 15b AsylG 2005 Rz 87, zur Wohnsitzbeschränkung § 15c AsylG 2005 Rz 58 f, 69 ff, zur Aufenthaltsbeschränkung § 15d AsylG 2005 Rz 30, 80 f; zusammenfassend § 39 FPG Rz 44 bis 47.
Die Nichtteilnahme an einer verpflichtenden Rückkehrberatung kann damit nach den Materialien „ein Indiz für die Fluchtgefahr“ sein. Das ist bei der Beratung mitzudenken: Die Teilnahme ist wahrzunehmen und zu dokumentieren — sie wirkt zugleich bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots entlastend (§ 53 Rz 72). Zu beachten ist allerdings, dass Z 8 auf „§ 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG“ verweist und damit auch den stehengebliebenen Schlussteil des § 52a Abs 3 BFA-VG erfasst, welcher die frühe Anordnung der Rückkehrberatung ohne Bedarfserfordernis und unter Verweis auf den aufgehobenen § 27a AsylG 2005 vorsieht (§ 53 BFA-VG Rz 54, 55). Richtigerweise verdrängt § 52a Abs 4 BFA-VG diesen Schlussteil; die Verletzung einer ohne dargelegten Bedarf angeordneten Beratung trägt die Fluchtgefahr nicht (§ 53 BFA-VG Rz 72, 73).
Die Ergänzung des Abs 6. Sie bildet nach den Materialien die Rechtsprechung ab, ohne inhaltliche Änderung: Für die Anwendung des Abs 6 genügt es, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung nach einem der beiden Tatbestände des Abs 2 Z 2 in Schubhaft angehalten wird; es ist nicht erforderlich, dass bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116 Rn 14).
Eine Abweichung zwischen Materialien und Gesetz. Die Erläuterungen beschreiben den neuen Abs 3 Z 4 mit einem Verweis auf „§ 11 Abs. 1 AsylG 2005“; das Gesetz verweist auf § 12 Abs 1 AsylG 2005. Die Abweichung beruht auf der Umnummerierung im Entwurfsstadium und ist ohne inhaltliche Bedeutung: Das Recht auf Verbleib ist in § 12 AsylG 2005 idF AMPAG geregelt.
C. Prüfschema
Die Prüfung eines Schubhaftbescheids folgt acht Schritten. Jeder Schritt führt zur Randziffer, an der er behandelt wird; die dritte Spalte nennt den Mangel, der an dieser Stelle regelmäßig auftritt.
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Wann wurde die Haft angeordnet? | 23 | Fassung nach dem Antragsdatum statt nach dem Datum der Haftanordnung bestimmt |
| 2 | Aufnahme-Richtlinie oder Rückführungsrichtlinie? | 66 | Verfahrensstand nicht bestimmt, Haftgrund falsch gewählt |
| 3 | Welcher Haftgrund des Abs 2 wird herangezogen? | 79 | Ziffern alternativ genannt oder offengelassen |
| 4 | Bei Z 1: ist die Gefährdung erreicht — am Maßstab des Art 10 Abs 4 lit f AufnahmeRL (bisherige Formel des § 67)? | 118 | Gefährdung allein am Maßstab des § 53 gemessen; Gefährdung aus der Fluchtgefahr abgeleitet |
| 5 | Liegt Fluchtgefahr vor, gestützt auf einen tauglichen Tatbestand? | 130 | Allein auf Abs 3 Z 3 gestützt; Katalogtatbestand ohne Einzelfallbewertung |
| 6 | Besteht Sicherungsbedarf, und ist die Haft verhältnismäßig? | 157 | Keine Relation zwischen Sicherungsbedarf und privaten Interessen |
| 7 | Genügt ein gelinderes Mittel — und ist die Nichtanwendung begründet? | 183 | Angebotenes gelinderes Mittel nicht behandelt |
| 8 | Form, Dauer, Fortsetzung, Rechtsschutz | 204 | Aktenvermerk fehlt; Heimreisezertifikat bloß behauptet |
Fällt einer der Schritte 3 bis 7 aus, ist die Haft von Anfang an rechtswidrig. Die Schritte stehen nicht alternativ nebeneinander, sondern müssen kumulativ erfüllt sein.
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich am 12.06.2026 geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 21 |
| E | Welche Fassung gilt — und warum es kein Übergangsrecht gibt | 23 |
| F | Was von § 76 nicht anzuwenden ist | 31 |
| G | Zweck und Grenzen der Schubhaft | 56 |
| H | Anwendungsbereich | 66 |
| I | Die Haftgründe des Abs 2 | 79 |
| J | Die Gefährdung | 118 |
| K | Die Fluchtgefahr | 130 |
| L | Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit | 157 |
| M | Das gelindere Mittel | 183 |
| N | Minderjährige | 196 |
| O | Form und Anordnung | 204 |
| P | Dauer, Fortsetzung, Überprüfung | 211 |
| Q | Antrag auf internationalen Schutz aus der Haft | 218 |
| R | Rechtsschutz | 230 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 237 |
| T | Schriftsatzbausteine | 238 |
| U | Verweisnetz | 250 |
E. Welche Fassung gilt — und warum es kein Übergangsrecht gibt
Für § 76 besteht kein Übergangsrecht. Die Bestimmung ist nach § 126 Abs 30 FPG mit 12.06.2026 in Kraft getreten; jene Bestimmung ist eine reine Inkrafttretensanordnung und knüpft an kein Antragsdatum an. Die übrigen Übergangsbestimmungen greifen nicht: § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG betreffen Asylverfahren, nicht die Schubhaft; § 125 Abs 32 FPG betrifft allein die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 aF; Art 79 Abs 3 der Verfahrensverordnung regelt das Verfahren zur Zuerkennung des Schutzes, nicht die Haft; und Art 36 der Aufnahmerichtlinie hebt die Richtlinie 2013/33/EU mit Wirkung vom 12.06.2026 ohne Antragsstichtag auf.
Daraus folgt der Grundsatz: Die Schubhaft wird nach der im Zeitpunkt ihrer Anordnung geltenden Rechtslage beurteilt. Für jede ab dem 12.06.2026 angeordnete Haft gilt § 76 in der Fassung des AMPAG, auch wenn der Antrag auf internationalen Schutz lange davor gestellt worden ist. Eine Beschwerde, welche die Anwendung der alten Fassung rügt, ist aussichtslos.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem gefolgt. Einen am 13.05.2026 erlassenen Schubhaftbescheid hat es an der am 11.06.2026 geltenden Rechtslage gemessen und dazu festgehalten: „Das AMPAG sieht hinsichtlich des § 76 FPG alt in § 125 FPG neu keine Übergangsbestimmung vor.“ (BVwG 15.09.2026, W250 2343955-1). Der Grundsatz wirkt in beide Richtungen: Eine vor dem 12.06.2026 angeordnete Haft ist nach der alten Fassung zu prüfen, auch wenn das Gericht erst danach entscheidet; allein der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Rz 234).
Für die Gegenauffassung spricht eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes: In einem anderen Verfahren über Festnahme, Schubhaft und Abschiebung aus der Zeit vor dem 12.06.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es habe, wenn es in der Sache selbst entscheide, seine Entscheidung grundsätzlich an der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten, „weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist“ (BVwG 03.07.2026, G306 2328576-1). Dem ist für die Schubhaftbeschwerde zu widersprechen. Der Grundsatz der Entscheidung nach der aktuellen Rechtslage betrifft die Entscheidung in der Sache, nicht die nachträgliche Feststellung, ob ein bereits vollzogener Freiheitsentzug rechtmäßig war. Für diese kommt es darauf an, ob es bei Erlassung des Bescheides aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand zu verhängen (VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 RS 3). Dieselbe Entscheidung hat die Festnahme denn auch „unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Setzung der bekämpften Maßnahmen“ geprüft. Folge für die Vertretung. Folgt ein Gericht gleichwohl der Gegenposition, so bleibt das regelmäßig ohne Folgen, weil Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 1 bis 3 und 9 inhaltlich unverändert sind; anders liegt es bei Abs 2 Z 1 (Rz 3) und bei den neu gefassten Tatbeständen des Abs 3 (Rz 11 bis 17). Dort ist die Anwendung der günstigeren alten Fassung ausdrücklich zu beantragen.
Anhaltung über den Stichtag hinweg. Für eine vor dem 12.06.2026 angeordnete Haft, deren Vollzug nach dem Stichtag andauerte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung im angefochtenen Zeitraum nach dem 12.06.2026 am neuen Recht gemessen: „Da das AMPAG hinsichtlich des §§ 76, 77 FPG alt in § 125 FPG neu keine Übergangsbestimmung vorsieht, ist hat die Prüfung der Anhaltung in Schubhaft für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anhand der Rechtslage nach Inkrafttreten des AMPAG zu erfolgen“; die verfahrensrelevanten Bestimmungen seien im Wesentlichen unverändert (BVwG 06.08.2026, G316 2341453-2, Beschwerde gegen die Anhaltung ab Einbringung bis zur Abschiebung abgewiesen; Kostenersatz an den Bund). Das steht mit Rz 24 und 25 nicht in Widerspruch: Der Grundsatz betrifft die Anordnung, das heißt die Prüfung des Schubhaftbescheides; die fortdauernde Anhaltung nach dem Stichtag muss dagegen in jedem Zeitpunkt den dann geltenden Voraussetzungen entsprechen, wie auch der Fortsetzungsausspruch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung ergeht (Rz 234). Für die Vertretung folgt daraus: Wird nur der Anhaltezeitraum nach dem 12.06.2026 bekämpft, ist das neue Recht zugrunde zu legen; soll die günstigere alte Fassung zum Tragen kommen, ist der Bescheid samt der Anhaltung ab Haftbeginn anzufechten (§ 22a BFA-VG Rz 44). Der Stichtag ist für die fortdauernde Anhaltung eine Zäsur: Ab dem 12.06.2026 ist sie, bei einem Antragsteller auf internationalen Schutz, an Art 10 RL (EU) 2024/1346 und an § 76 nF zu messen, und die Verhältnismäßigkeit ist für diesen Zeitraum neu zu prüfen. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Überstellungshaft nach dem Stichtag bei einem Altantrag in einem anderen Mitgliedstaat. Der Grundsatz gilt auch für die Haft nach Art 44 Abs 2 AMM-VO. Hat der Fremde seinen Antrag Jahre vor dem 12.06.2026 in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und wird er nach dem Stichtag aufgegriffen, so ist die Haft nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zu beurteilen, auch wenn sich die Zuständigkeit nach Art 84 Abs 2 AMM-VO nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung richtet (Übergangsrecht Rz 25): „Eingriffe in die persönliche Freiheit (Schubhaft) müssen zwingend nach der am Tag des Zugriffs aktuell geltenden Rechtslage beurteilt werden.“ (BVwG 14.07.2026, G307 2346635-1). Der Einwand, es sei das Haftregime der Dublin III-Verordnung anzuwenden, trägt daher nicht.
Das alte Antragsdatum wirkt gleichwohl, allerdings nur mittelbar, und zwar an zwei Stellen. Erstens bei der Zuordnung zwischen Abs 2 Z 1 und Z 2: Ob dem Fremden noch ein Recht auf Verbleib zukommt, richtet sich nach dem Verfahrensrecht seines Asylverfahrens, und dieses kann das alte sein (Rz 66 bis 71). Zweitens bei den in Abs 3 Z 4 verwiesenen Begriffen, welche an das Verfahrensregime anknüpfen.
Die Unterscheidung ist sauber zu führen: Das Asylverfahren kann nach altem Recht weiter zu führen sein, die Haft unterliegt gleichwohl neuem Recht. Genau so ist das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen — es hat das Verbleibsrecht nach den Übergangsbestimmungen des Asylverfahrens beurteilt und die Haft sodann ausdrücklich „gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu“ geprüft (BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4). Der erste Griff gilt daher nicht dem Datum der Antragstellung, sondern dem Datum der Haftanordnung.
F. Was von § 76 nicht anzuwenden ist
F.1 Der verfassungsrechtliche Rahmen
Die Schubhaft ist Freiheitsentziehung. Sie steht daher unter dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit. Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988 erlaubt die Freiheitsentziehung, wenn sie notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Daraus folgt ein Prüfauftrag, der neben die einfachgesetzlichen Voraussetzungen tritt. Der Verfassungsgerichtshof formuliert ihn als einzelfallbezogene Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft; ihre Unterlassung verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit (VfGH 04.10.2022, E4429/2021).
Der Anknüpfungspunkt dieser Entscheidung ist für die Praxis zentral: Gegenstand der Prüfung war, ob eine zeitnahe Abschiebung tatsächlich realisierbar war. Das Gericht hatte die Haft stattdessen mit dem unkooperativen Verhalten des Fremden gerechtfertigt. Das genügt nicht.
Die verfassungsrechtliche Grenze wirkt damit an derselben Stelle wie die einfachgesetzliche Anforderung, dass mit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen sein muss (Rz 61) — aber unabhängig von ihr und unabhängig davon, welche Fassung des § 76 anzuwenden ist.
Der Vorrang des gelinderen Mittels ist ebenfalls verfassungsrechtlich unterlegt: Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 lässt die Freiheitsentziehung nur zu, soweit sie zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Anordnung des Abs 1, wonach Schubhaft unzulässig ist, sofern der Zweck durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann, wiederholt damit auf einfachgesetzlicher Ebene eine Anordnung, die ohnehin gilt.
F.2 Der Verweis des Abs 2 Z 1 auf § 53
Das Problem. Abs 2 Z 1 knüpft die Gefährdung an § 53, Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahmerichtlinie an eine höhere Schwelle. Zu klären ist, ob der Verweis diese Schwelle unterschreitet und ob er unionsrechtskonform auszulegen oder unangewendet zu lassen ist; eine Entscheidung der Höchstgerichte liegt nicht vor (Rz 50). Nach dem Wortlaut des Abs 2 Z 1 genügt eine Gefährdung „gemäß § 53“. Dieser Verweis ist unionsrechtswidrig, soweit die Haft in den Anwendungsbereich der Aufnahme-Richtlinie fällt und der Verweis die Schwelle unter jene des Art 10 Abs 4 lit f absenkt. Daraus folgt zunächst die unionsrechtskonforme Auslegung des Merkmals „gefährdet“ (Rz 45); unangewendet bleibt der Verweis erst, soweit diese Auslegung nicht gelingt.
§ 76 Abs 2 Z 1 setzt den Haftgrund des Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346 um. Diese Bestimmung ist mit Art 8 Abs 3 lit e der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU wortident. Die Beibehaltung desselben Wortlauts lässt den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber den Gefährdungsmaßstab beibehalten wollte; die dazu ergangene Judikatur des Gerichtshofs ist daher zu übertragen (BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4).
Der unionsrechtliche Maßstab verlangt, dass das individuelle Verhalten des Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH 15.02.2016, C-601/15, J.N., Rn 65 und 67).
Diesen Maßstab hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 selbst mit § 67 gleichgesetzt und ausdrücklich festgehalten, er gehe über jenen des § 53 hinaus (RV 189 BlgNR 26. GP 18).
Nach der Judikatur erfordert § 67 Abs 1 einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs 3; Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme nach § 53 Abs 2 rechtfertigen, aber nicht einmal für § 53 Abs 3 ausreichen, erfüllen umso weniger den Maßstab des § 67 Abs 1 (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 RS 4). Die Abstufung lautet daher, von der niedrigsten zur höchsten Schwelle: § 53 Abs 2 — § 53 Abs 3 — § 67 Abs 1.
Eine Richtlinie lässt günstigere nationale Regelungen zu, strengere dagegen nicht, soweit sie den Bereich regelt. Diese Grenze hat der Gerichtshof zur Rückführungsrichtlinie ausdrücklich gezogen (EuGH 26.04.2023, C-629/22, A. L., Rn 24). Für die Haftgründe der Aufnahme-Richtlinie gilt nichts anderes: sie sind abschließend, weil sie einen Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigen.
Der Verweis auf § 53 senkt die unionsrechtlich vorgegebene Schwelle. Er ist damit nicht bloße Ausgestaltung, sondern Abweichung.
Gegen diese Auffassung spricht eine Gegenposition, die stärker ist, als es auf den ersten Blick scheint. Sie ist ernst zu nehmen; fünf Einwände sind zu behandeln.
Erster Einwand: Der Gesetzgeber hat bewusst gehandelt. Er trifft zu. Die Regierungsvorlage ordnet ausdrücklich an, in Abs 2 Z 1 den Ausdruck „§ 67“ durch „§ 53“ zu ersetzen (Art 5 Z 78; dazu Rz 3 und 4). Wer einen Verweis austauscht, weiß, was er tut. Das Schweigen der Erläuterungen ist daher kein Beleg für ein Redaktionsversehen. Der Einwand entkräftet allerdings nur die Versehenshypothese, nicht die Unionsrechtswidrigkeit: Ein bewusst gesetzter Verweis ist entweder unionsrechtskonform auszulegen oder unangewendet zu lassen.
Zweiter Einwand: Der Anwendungsvorrang ersetzt keine Norm. Auch das trifft zu. Der Anwendungsvorrang lässt eine nationale Bestimmung unangewendet; er setzt nicht eine andere nationale Bestimmung an ihre Stelle. § 67 tritt daher nicht „an die Stelle“ des § 53. Maßgeblich ist unmittelbar Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahmerichtlinie in der Auslegung des Gerichtshofes; § 67 ist bloß die Formel, in welcher der Verwaltungsgerichtshof diesen Maßstab bisher ausgedrückt hat. Die Rüge ist daher zu formulieren als unionsrechtskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gefährdet“, mit dem Maßstab des § 53 als bloßer Mindestschwelle — nicht als Substitution der Norm.
Dritter Einwand: Der Streit entscheidet sich nur bei einem Teil der Fälle. Auch das ist einzuräumen. Die Fallgruppen des § 53 Abs 3 erfassen schwere Delikte und erreichen vielfach ohnehin die Schwelle, welche der Gerichtshof verlangt. Praktisch entscheidet sich der Streit bei den Fällen des § 53 Abs 2, und dort ist die Einzelfallprüfung schon nach dem nationalen Wortlaut („bestimmte Tatsachen“, „insbesondere“) vorgesehen. Die Rüge trägt daher vor allem, wenn die Behörde die Gefährdung allein aus einem Tatbestand des § 53 Abs 2 ableitet.
Vierter Einwand: Die Belegstelle. Der Satz, eine Richtlinie lasse günstigere nationale Regelungen zu, strengere dagegen nicht, steht in EuGH 26.04.2023, C-629/22, A. L., Rn 24, und geht dort auf EuGH 28.04.2011, C-61/11 PPU, El Dridi, Rn 33, zurück — beides Entscheidungen zur Rückführungsrichtlinie. Für die Aufnahmerichtlinie trägt Art 10 Abs 1 Satz 2 den Schluss unmittelbar und besser: „Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden.“ Auf diese Bestimmung ist die Rüge zu stützen.
Fünfter Einwand: Die Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt. Art 10 Abs 4 UAbs 2 der Aufnahmerichtlinie lautet: „Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.“ Daraus ließe sich ein Spielraum des Gesetzgebers ableiten, die Gefährdung nach eigenem Maßstab zu bestimmen. Der Einwand ist abzulehnen. Der Unterabsatz betrifft die Form, nicht den Maßstab: Er verlangt für jeden Haftgrund eine nationale Rechtsgrundlage, ermächtigt aber nicht, das Merkmal „erforderlich“ der lit f unter die unionsrechtliche Schwelle abzusenken; Art 10 Abs 1 Satz 2 (abschließende Haftgründe) und Abs 2 (Einzelfallprüfung) bleiben unberührt. In eben dieser Funktion trägt der Unterabsatz in Rz 95 die Einordnung der Z 3 als nationale Umsetzung des Haftgrundes der lit g, nicht eine Absenkung seiner Voraussetzungen. Zur gleichgerichteten Gegenposition bei der Beugehaft § 15 AsylG 2005 Rz 104 f. Die Ableitung ist jene des Verfassers; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Synthese. Richtigerweise ist der Verweis des Abs 2 Z 1 auf § 53 daher unionsrechtswidrig, soweit er die Gefährdungsschwelle unter jene des Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahmerichtlinie absenkt. Der Linie des Bundesverwaltungsgerichtes ist beizupflichten (BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4; 30.06.2026, W611 2346472-1).
Folge für die Vertretung. Die Rüge ist stets zu erheben: Der Ausgang beim Verwaltungsgerichtshof ist offen, die Revision wurde in beiden Verfahren zugelassen, und eine höchstgerichtliche Entscheidung liegt nicht vor. Sie ist als unionsrechtskonforme Auslegung zu formulieren (Rz 45), nicht als Anwendung des § 67, und mit Art 10 Abs 1 Satz 2 der Aufnahmerichtlinie zu belegen. Hilfsweise ist stets die Feststellungsebene zu rügen (Rz 129).
Ein drittes Erkenntnis ist dieser Linie gefolgt. Weil Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahmerichtlinie mit Art 8 Abs 3 lit e RL 2013/33/EU wortident sei und der Unionsgesetzgeber den Gefährdungsmaßstab nicht ändern wollte, „erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts der in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu normierte Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG neu als unionsrechtwidrig“; er habe wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben, und die Gefährdung wurde am Maßstab des § 67 verneint (BVwG 22.09.2026, W117 2323318-2). Die Revision wurde dort nicht zugelassen. An der Empfehlung des Rz 50 ändert das nichts: Das Ergebnis deckt sich mit der unionsrechtskonformen Auslegung, die Formulierung der Rüge folgt weiterhin Rz 45.
F.3 Weitere Zweifelsfragen der Geltung
Abs 2 letzter Satz nimmt in den Fällen des § 40 Abs 5 BFA-VG die Gefährdung von den Voraussetzungen der Z 1 aus. Ob diese Ausnahme mit Art 10 der Aufnahme-Richtlinie vereinbar ist, ist offen; die Judikatur fordert dort eine zusätzliche, ungeschriebene Voraussetzung (Rz 224).
Abs 2 Z 3 knüpft an Art 44 Abs 2 AMM-VO an, der nach den Erläuterungen nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern einer Umsetzung bedarf (Rz 95). Ob Z 3 neben Z 2 eine eigenständige Bedeutung zukommt, ist strittig; nach hier vertretener Auffassung ist es zu bejahen (Rz 105).
Abs 3 nennt die Fluchtgefahr sowohl nach dem nationalen Katalog als auch nach Art 2 Abs 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Die Verordnung verdrängt den nationalen Katalog dabei nicht, sondern verlangt ihn (Rz 133).
Die Reihenfolge der Prüfung ist damit vorgegeben: zuerst ist zu klären, welcher Teil der Bestimmung überhaupt anzuwenden ist, und erst danach beginnt die Auslegung — und zwar bereits mit dem Maßstab, der tatsächlich gilt.
G. Zweck und Grenzen der Schubhaft
Die Schubhaft sichert ein Verfahren oder eine Abschiebung. Sie dient allein dazu, die Verfügbarkeit des Fremden für die Aufenthaltsbeendigung zu erhalten.
Aus diesem Zweck folgt die gesamte Auslegung der Bestimmung. Wo die Verfügbarkeit ohne Haft gesichert ist, fehlt der Zweck und damit die Rechtsgrundlage — unabhängig davon, wie unerwünscht der Aufenthalt des Fremden im Übrigen sein mag. Fehlt ein Sicherungsbedarf, darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114 RS 1; ebenso 02.08.2013, 2013/21/0008 und 2013/21/0054).
Die Haft greift in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein. Sie ist daher stets nur das letzte Mittel (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005) und unterliegt einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit (vgl VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 4 und RS 5).
Ebenso wichtig wie der Zweck sind die Zwecke, welche die Schubhaft nicht verfolgen darf. Sie ist keine Strafhaft, kein Beugemittel und kein Ersatz für eine Strafhaft.
Die Verhängung von Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks (VwGH 22.11.2007, 2006/21/0189 RS 1; 22.12.2009, 2009/21/0185). Diese Grenze ist der Gegenpol zu Abs 2a (Rz 168).
Die Haft ist ferner nur zulässig, solange mit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen ist. Das ist keine Nebenbedingung, sondern eine Voraussetzung mit Verfassungsrang (Rz 33).
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit und gelinderes Mittel stehen in einem wechselseitigen Verhältnis und sind nicht getrennt abzuarbeiten (Rz 183).
Fehler in der Praxis. Der Zweck wird regelmäßig dadurch überschritten, dass die Behörde aus einer Straffälligkeit unmittelbar auf die Haftvoraussetzungen schließt. Das strafrechtliche Fehlverhalten wirkt aber — außer als Grundlage der Gefährdung nach Abs 2 Z 1, welche aus dem individuellen Verhalten festzustellen ist (Rz 118 bis 122) — allein in der Verhältnismäßigkeit (Rz 168) und trägt zur Fluchtgefahr nichts bei.
Ein zweiter wiederkehrender Fehler ist die Begründung der Haft mit der Unerwünschtheit des Aufenthalts als solcher. Der unrechtmäßige Aufenthalt ist Anknüpfungspunkt des Verfahrens, nicht Haftgrund.
Ein dritter ist die Begründung mit fehlender Ausreisewilligkeit. Sie ist Voraussetzung des Verfahrens, nicht Beleg für die Gefahr des Entziehens.
H. Anwendungsbereich
Welcher unionsrechtliche Maßstab gilt, hängt vom Verfahrensstand ab. Ein Antragsteller hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet zumindest bis zur Ablehnung seines Antrags in erster Instanz aufzuhalten, und kann daher nicht als unrechtmäßig aufhältig im Sinn der Rückführungsrichtlinie angesehen werden; diese findet auf ihn im Zeitraum zwischen Antragstellung und erstinstanzlicher Entscheidung keine Anwendung (EuGH 30.05.2013, C-534/11, Arslan, Rn 47 bis 49; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 2). Nach Rn 49 gilt dies überdies bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit der Mitgliedstaat dem Rechtsbehelf diese Wirkung beilegt. Besteht ein Aufenthaltsrecht nach Art 20 AEUV, so ist der Drittstaatsangehörige nicht illegal aufhältig, und eine Schubhaft zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat keinen zulässigen Sicherungszweck; die Haft ist dann unzulässig, nicht bloß unverhältnismäßig, und kommt das Recht ernsthaft in Betracht, so ist es vor der Haft zu prüfen (Art 20 AEUV Rz 104, 142).
Die beiden Haftregime schließen einander gleichzeitig aus, nicht aber nacheinander. Ein Antragsteller kann, solange er diesen Status hat, nicht nach den asylrechtlichen Haftbestimmungen und zugleich nach der Rückführungsrichtlinie angehalten werden (EuGH 04.10.2024, C-387/24 PPU, Bouskoura, Rn 50); nach einer Haft auf asylrechtlicher Grundlage kann aber eine Haft nach der Rückführungsrichtlinie angeordnet werden (Rn 51). Die Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Überstellungshaft wirkt grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Haft nach der Rückführungsrichtlinie durch, und die verspätete Freilassung aus der ersten Haft verpflichtet nicht zur Freilassung aus der zweiten (Rn 53 und 61); vorausgesetzt ist allerdings, dass die Aufrechterhaltung frei von bösem Glauben oder Täuschung der Behörden ist und der Haftgrund in angemessenem Verhältnis zur Freiheitsentziehung steht (Rn 54). Die Unterbringung auf asylrechtlicher Grundlage ist keine Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung (EuGH 30.11.2009, C-357/09 PPU, Kadzoev, Rn 45 und 48); zur Anrechnung § 80 FPG Rz 79. Für die Vertretung folgt daraus: Bei einem Wechsel des Haftregimes ist jeder Abschnitt gesondert zu prüfen und anzufechten; die Rechtswidrigkeit des früheren Abschnitts ist für sich festzustellen, trägt aber die Freilassung aus dem späteren nicht.
Dem Fremden kommt ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls während der Rechtsmittelfrist und bis zum Abspruch des Bundesverwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung ein die Abschiebung verbietendes Recht auf Verbleib zu (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).
Daraus folgt die Zuordnung: solange das Recht auf Verbleib besteht, ist die Aufnahme-Richtlinie maßgeblich und die Haft nur nach Abs 2 Z 1 zu prüfen; danach die Rückführungsrichtlinie und Abs 2 Z 2.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Abgrenzungskriterium ausdrücklich benannt: Die Heranziehung des Abs 2 Z 2 setzt voraus, dass der Fremde bereits unter das Regime der Rückführungsrichtlinie fällt und nicht mehr jenem der Aufnahmerichtlinie unterliegt; andernfalls hätten nur die für Asylwerber geltenden Tatbestände des Abs 2 Z 1 oder Z 3 herangezogen werden dürfen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist, ob dem Fremden im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam (VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).
Die Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 — in Verfahren über Anträge vor dem 12.06.2026 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 — beendet dieses Bleiberecht nicht sofort: Nach § 22 Abs 2 erster Satz BFA-VG (in Altverfahren: § 22 Abs 2 zweiter Satz BFA-VG idF vor BGBl I 39/2026) ist mit der Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung zuzuwarten, und für diesen Zeitraum kommt dem Asylwerber ungeachtet der Aufhebung weiterhin ein Bleiberecht zu (VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 2; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; fortgeführt durch VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0188 RS 2). Wird die Schubhaft in diesen drei Arbeitstagen auf Abs 2 Z 2 gestützt, ist der Haftgrund verfehlt. Das ist ein Angriff, welcher unabhängig von der Gefährdungsprognose trägt (dazu § 12 AsylG 2005 Rz 99).
Die Zuordnung nach dem Recht auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht auch für den Folgeantrag aus der Schubhaft nach neuem Recht vorgenommen: Kommt dem Fremden wegen eines rechtskräftigen Einreiseverbotes nach § 12 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 kraft Gesetzes kein Recht auf Verbleib zu und wurde es ihm auch nach § 12 Abs 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt, so ist die weitere Anhaltung nach Abs 2 Z 2 zu beurteilen; zugleich ist Abs 3 Z 4 in der neuen Fassung erfüllt (BVwG 11.09.2026, W600 2217059-5). Die Entscheidung bestätigt Rz 69 und 70: Maßgeblich ist das Recht auf Verbleib, nicht der Status als Antragsteller. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht nach einem Folgeantrag aus der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs 3 BFA-VG die Schubhaft nach Abs 2 Z 1 iVm § 40 Abs 5 BFA-VG bestätigt und die Fortsetzung auch nach dem Mandatsbescheid, mit welchem das Recht auf Verbleib nach § 12 Abs 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, auf dieser Grundlage festgestellt; aus der Nichtzuerkennung hat es die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung (Abs 3 Z 3) und die Fluchtgefahr nach Abs 3 Z 4 abgeleitet, ohne die Zuordnung zu Z 1 oder Z 2 zu erörtern (BVwG 21.09.2026, G303 2338392-3; Revision nicht zugelassen). Für diese Lesart lässt sich anführen, dass das Verfahren über den Folgeantrag anhängig bleibt und Abs 2 vorletzter Satz die Z 1 auch bei aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung zulässt (Rz 83). Richtigerweise bleibt es bei Rz 69 und 70: Abs 2 vorletzter Satz erweitert den Sicherungszweck der Z 1, ändert aber nicht das Abgrenzungskriterium des Bleiberechts (VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 1). Wird die Rückkehrentscheidung mit dem Wegfall des Verbleibs durchsetzbar, gilt die Haft nach Abs 5 kraft Gesetzes als zur Sicherung der Abschiebung verhängt (Rz 209), und die Fortsetzung ist an Abs 2 Z 2 und Art 15 RL 2008/115/EG zu messen. Die Missbrauchsprüfung nach Rz 224 bis 227 hat das Gericht im Übrigen vorgenommen: Es hat den Folgeantrag inhaltlich gewürdigt und seine Stellung „in ausschließlicher Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung“ bejaht. Folge für die Vertretung. Wird nach Versagung des Verbleibs die Fortsetzung weiter auf Abs 2 Z 1 gestützt, ist die Zuordnung zu rügen und für den Fortsetzungsausspruch die Prüfung nach Abs 2 Z 2 einzufordern, insbesondere ob die Abschiebungsvorkehrungen mit der gebotenen Sorgfalt betrieben werden (Rz 88, 89) und ob der Sicherungsbedarf für die geänderte Haftgrundlage aktenkundig gemacht und zur Kenntnis gebracht wurde (Rz 210).
Zuerkennung des Verbleibs während der Haft. Erkennt das Gericht nach einem Folgeantrag aus der Haft den Verbleib und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu, so ändert sich die Grundlage der Haft wesentlich. Die Zuerkennung stelle „eine wesentliche Änderung jener Umstände dar, die einer neuerlichen und umfassenden Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung bedurfte“; der Hinweis auf ein bevorstehendes Heimreisezertifikat trägt nicht, denn „Solange der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, darf die Abschiebung gerade nicht vollzogen werden.“ Ist das Ende des Beschwerdeverfahrens nicht absehbar, so ist die weitere Anhaltung unverhältnismäßig, und dem Sicherungsbedarf ist mit gelinderen Mitteln Rechnung zu tragen (BVwG 24.08.2026, G306 2347055-3; Anhaltung ab der Zuerkennung rechtswidrig). Vor der Zuerkennung war die Haft im selben Verfahren mit der Begründung bestätigt worden, dem Fremden komme „auch in einem etwaigen Beschwerdeverfahren kein Verbleib im Bundesgebiet mehr zu“ (BVwG 17.07.2026, G309 2347055-1); der Beschluss über den Verbleib (BVwG 19.08.2026, W186 2322865-2; § 18 BFA-VG Rz 89) hat diese Grundlage beseitigt. Für die Vertretung folgt daraus: Mit dem Beschluss über den Verbleib ist die Beendigung der Haft zu beantragen und gegen die weitere Anhaltung Beschwerde zu erheben; die Überprüfung nach § 80 Abs 6 FPG hat die Zuerkennung zu würdigen.
Die Zuordnung entscheidet über den Gefährdungsmaßstab, weil Z 2 eine Gefährdung überhaupt nicht verlangt (Rz 85). Wer den Haftgrund falsch wählt, prüft die falschen Voraussetzungen.
In persönlicher Hinsicht ist § 76 auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach § 1 Abs 2 FPG nicht anzuwenden; das erfasst nach dem Wortlaut auch den in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Schutz (§ 41 FPG Rz 28). Gegen sie kommt Schubhaft daher von vornherein nicht in Betracht.
Die Schubhaft setzt eine bereits erfolgte Einreise voraus — mag der Aufenthalt rechtmäßig oder unrechtmäßig sein. Zur Sicherung der Zurückweisung steht sie nicht zur Verfügung, weil Abs 2 die Zurückweisung unter den Haftzwecken nicht nennt (Rz 79); die Zurückweisung erfasst auch Eingereiste (§ 41 Abs 2 FPG; § 41 FPG Rz 31 f). Einschlägig ist dort die Sicherung nach § 42 FPG im 6. Hauptstück.
Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden bedarf es stärkerer Anhaltspunkte für die Fluchtgefahr als bei unrechtmäßig aufhältigen, und die Abwägung hat die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eigens zu berücksichtigen.
Praktisch gewendet: die Behörde muss offenlegen, auf welche Ziffer sie sich stützt. Ein Bescheid, der die Ziffern alternativ nennt oder offenlässt, ist schon deshalb mangelhaft.
I. Die Haftgründe des Abs 2
Abs 2 zählt die Haftgründe abschließend auf. Über sie hinaus gibt es keine Schubhaft. Unionsrechtlich ist das geboten: Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG erlaubt die Haft nicht allein auf Grundlage eines allgemeinen Kriteriums der Gefahr einer Beeinträchtigung der Abschiebung, ohne dass einer der im nationalen Recht spezifisch geregelten und klar definierten Haftgründe vorliegt (EuGH 06.10.2022, C-241/21, I. L., Rn 53 bis 55).
Ab 17.10.2027: Die Haftgründe zählt Art 29 Abs 3 RückführungsVO selbst abschließend auf: Fluchtgefahr nach Art 19 RückführungsVO (lit a), Umgehen oder Behindern der Rückübernahme, der Vorbereitung der Rückkehr oder der Abschiebung (lit b), Sicherheitsrisiko iSd Art 13 RückführungsVO (lit c), Feststellung oder Überprüfung der Identität oder Staatsangehörigkeit (lit d), Nichteinhaltung der Pflichten nach Art 18 Abs 3 lit a bis d, f, h, k, l und m RückführungsVO (lit e) sowie andere im nationalen Recht vorgesehene, mit der Rückkehr zusammenhängende Gründe (lit f). Wie sich Abs 2 zu diesem unmittelbar geltenden Katalog verhält, ist offen.
Z 1 erfasst die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sie verlangt drei Voraussetzungen nebeneinander: Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit.
Dass es sich um drei getrennte Voraussetzungen handelt, ist keine Formalie. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Fluchtgefahr im Sinn des § 76 Abs 3 keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet: der Begriff der Fluchtgefahr ist von jenem der Gefahr für die öffentliche Ordnung zu unterscheiden (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 2, unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).
Damit ist der häufigste Begründungsfehler benannt: die Behörde leitet aus den Umständen, die sie zur Fluchtgefahr feststellt, zugleich die Gefährdung ab. Das trägt nicht. Für die Gefährdung bedarf es eigener Feststellungen zu einem Verhalten, das die Schwelle des Rz 118 beschriebenen Maßstabs erreicht.
Nach Abs 2 vorletztem Satz steht es der Anwendung der Z 1 nicht entgegen, wenn es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht bedarf, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt.
Nach Abs 2 letztem Satz gilt Z 1 in den Fällen des § 40 Abs 5 BFA-VG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine Gefährdung nicht voraussetzt. Zur Unionsrechtskonformität Rz 52; zur zusätzlichen Voraussetzung des missbräuchlichen Antrags Rz 224.
Z 2 erfasst die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung. Z 2 verlangt nur Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, keine Gefährdung. Das ist die praktisch wichtigste Unterscheidung innerhalb des Abs 2: der Streit um den Gefährdungsmaßstab (Rz 36 ff) betrifft Z 1, nicht Z 2.
Der unionsrechtliche Maßstab der Z 2 ist Art 15 der Rückführungsrichtlinie. Die dort geforderte Fluchtgefahr wird durch Abs 3 konkretisiert.
Ab 17.10.2027: Maßstab der Z 2 ist dann Kapitel VI der RückführungsVO (Art 29 bis 33 RückführungsVO), das an die Stelle von Art 15 bis 17 RL 2008/115/EG tritt (Art 49 RückführungsVO). Die Fluchtgefahr als Haftgrund ist nach Art 19 RückführungsVO festzustellen (Art 29 Abs 3 lit a RückführungsVO), der widerlegliche Vermutungen und einen Kriterienkatalog selbst enthält und weitere Kriterien zulässt, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen sind (Art 19 Abs 2 lit h RückführungsVO; Rz 134).
Art 15 RL 2008/115/EG ist die tragende Bestimmung für jede Schubhaft außerhalb des Asylverfahrens und daher hier im Ganzen darzustellen. Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG stellt drei Anforderungen nebeneinander: Die Haft ist nur zulässig, „sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können“; sie darf nur dem Zweck dienen, die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen; und sie kommt „insbesondere“ in Betracht, wenn nach Art 15 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG Fluchtgefahr besteht oder nach Art 15 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG der Betroffene die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgeht oder behindert.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG treten Art 29 Abs 1, 2 und 3 lit a und b RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Art 29 Abs 1 RückführungsVO verlangt Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeit; die Bedingung, dass keine weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, steht nicht im Text, sondern nur in ErwG 48 RückführungsVO. Alternativen zur Haft sieht Art 23 Abs 1 RückführungsVO als Kann-Bestimmung vor; die Zweckbindung regelt Art 29 Abs 2 RückführungsVO.
Der zweite Unterabsatz des Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG enthält die schärfste Schranke:
Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
— Art 15 Abs 1 zweiter Unterabsatz RL 2008/115/EG
Daraus folgt der Einwand, welcher in jedem Schubhaftverfahren zu erheben ist: Nicht die Höchstdauer des § 80 FPG rechtfertigt die Haft, sondern allein die laufende, mit gebotener Sorgfalt betriebene Abschiebungsvorkehrung. Ruht das Verfahren — etwa weil ein Heimreisezertifikat nicht betrieben wird —, ist die Haft schon deshalb unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob die Frist des § 80 FPG ausgeschöpft ist (Rz 212 f, § 80 FPG Rz 19 ff).
Ab 17.10.2027: Nach Art 30 Abs 1 RückführungsVO dauert die Haft so kurz wie möglich und nur so lange, wie die Haftgründe des Art 29 RückführungsVO gegeben sind und dies für die wirksame und erfolgreiche Rückkehr erforderlich ist; die Bindung an laufende, mit gebotener Sorgfalt betriebene Abschiebungsvorkehrungen (Rz 88) steht nicht im Text, die gebotene Sorgfalt nennt ErwG 48 RückführungsVO. Ob der Einwand dann über das Merkmal „erforderlich“ zu begründen ist, ist offen.
Art 15 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangt die Anordnung durch eine Verwaltungs- oder Justizbehörde, und zwar schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe. Ordnet eine Verwaltungsbehörde an, so hat der Mitgliedstaat zu wählen: Entweder er lässt die Rechtmäßigkeit „so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist“ gerichtlich überprüfen — Art 15 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG —, oder er räumt dem Betroffenen ein Antragsrecht ein und unterrichtet ihn unverzüglich über diese Möglichkeit — Art 15 Abs 2 lit b RL 2008/115/EG. Österreich hat den zweiten Weg gewählt (§ 22a BFA-VG); daraus folgt die Unterrichtungspflicht, deren Verletzung zu rügen ist. Der letzte Satz ordnet die unverzügliche Freilassung bei Rechtswidrigkeit an.
Art 15 Abs 3 RL 2008/115/EG verlangt die Überprüfung „in gebührenden Zeitabständen“, bei längerer Haftdauer unter der Aufsicht einer Justizbehörde. Art 15 Abs 4 RL 2008/115/EG ordnet die unverzügliche Freilassung an, wenn „aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht“ oder die Voraussetzungen des Abs 1 entfallen sind. Das ist die unionsrechtliche Grundlage des Antrags nach § 81 FPG (§ 81 FPG Rz 28 ff). Die hinreichende Aussicht verlangt eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug innerhalb der Höchstdauern (EuGH 30.11.2009, C-357/09 PPU, Kadzoev, Rn 65 bis 67); näher § 80 FPG Rz 29.
Ab 17.10.2027: Die Haft ist mindestens alle sechs Monate auf Antrag oder von Amts wegen zu überprüfen (Art 31 Abs 1 RückführungsVO); entlassen wird, wenn die Haftgründe des Art 29 RückführungsVO nicht mehr gegeben sind (Art 30 Abs 2 RückführungsVO). Die hinreichende Aussicht auf Abschiebung nennt die RückführungsVO nur als Voraussetzung der Haft über 24 Monate hinaus (Art 30 Abs 4 RückführungsVO). Auf welche unionsrechtliche Bestimmung § 81 FPG dann zu beziehen ist und ob Kadzoev über Art 30 Abs 1 RückführungsVO fortwirkt, ist offen.
Art 15 Abs 5 RL 2008/115/EG bindet die Haft an die Fortdauer der Umstände des Abs 1 und an die Erforderlichkeit für den Vollzug der Abschiebung; die Höchsthaftdauer darf sechs Monate nicht überschreiten. Art 15 Abs 6 RL 2008/115/EG erlaubt die Verlängerung um höchstens zwölf Monate und nur aus zwei Gründen: nach Art 15 Abs 6 lit a RL 2008/115/EG wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft des Betroffenen und nach Art 15 Abs 6 lit b RL 2008/115/EG wegen Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten — vorausgesetzt, die Abschiebung dauert „trotz ihrer angemessenen Bemühungen“ länger.
Ab 17.10.2027: Die Haftdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten und kann bei mangelnder Kooperation, Verzögerungen beim Erhalt der Unterlagen aus Drittstaaten oder im nationalen Recht vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen auf höchstens 24 Monate verlängert werden; „angemessene Bemühungen“ verlangt der Text nicht (Art 30 Abs 3 RückführungsVO). Danach sind höchstens sechs weitere Monate bei Fluchtgefahr und hinreichender Aussicht auf Abschiebung aufgrund geänderter Umstände nach Art 30 Abs 4 lit a bis c zulässig (Art 30 Abs 4 RückführungsVO), bei Sicherheitsrisiko gerichtlich festgelegte zusätzliche Zeiträume (Art 13 Abs 5 lit d RückführungsVO); nach Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat gilt eine neue Haftdauer (Art 30 Abs 3 UAbs 2 RückführungsVO).
Für die Vertretung sind die beiden Verlängerungsgründe abschließend: Ein dritter Grund besteht nicht. Wird die Haft über sechs Monate hinaus aufrechterhalten, hat die Behörde einen der beiden Gründe darzutun und ihre angemessenen Bemühungen zu belegen. Die bloße Feststellung, das Heimreisezertifikat sei noch nicht eingelangt, genügt für keines von beidem (§ 80 FPG Rz 19 ff).
Z 3 knüpft an die Voraussetzungen des Art 44 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an und betrifft die Haft im Überstellungsverfahren. Sie ist nicht neu, sondern verwies bisher auf Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung (Rz 5).
Die Rechtsnatur der Ziffer 3 — und weshalb die Antwort für die Vertretung günstig ausfällt. Art 10 Abs 4 lit g der Aufnahmerichtlinie führt die Haft „gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351“ als Haftgrund der Richtlinie, und der Schlussteil des Abs 4 ordnet an: „Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.“ Z 3 ist daher die nationale Umsetzung dieses Haftgrundes, nicht ein bloßer Verweis auf eine unmittelbar geltende Bestimmung. Die Erläuterungen sagen es ausdrücklich: Art 44 Abs 2 sei „nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf aufgrund der Vorgaben des Art. 10 Abs. 4 lit. g der Aufnahmerichtlinie einer Umsetzung in das nationale Recht“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 76 Abs 2). Dem ist beizupflichten, und der Verwaltungsgerichtshof hat die Parallelfrage bereits entschieden: Ohne innerstaatliche Umsetzung darf die Schubhaft auf die Haftgründe der Aufnahmerichtlinie nicht gestützt werden (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 3).
Die Folge ist für die Vertretung günstiger als die Annahme eines bloßen Verweises: Alles, was die Art 44 und 45 der Verordnung verlangen, ist Tatbestandsvoraussetzung des nationalen Haftgrundes. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, fehlt der Haftgrund selbst — und nicht bloß eine unionsrechtliche Nebenbedingung, über deren unmittelbare Wirkung erst gestritten werden müsste.
Was Art 44 verlangt. Die Bestimmung ist im Bescheid vollständig abzubilden:
| Absatz | Voraussetzung |
|---|---|
| Abs 1 | Kein Haftgrund allein daraus, dass die Person dem Verfahren der Verordnung unterliegt |
| Abs 2 | Fluchtgefahr oder Erfordernis zum Schutz der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung; Einzelfallprüfung; Verhältnismäßigkeit; weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam |
| Abs 3 | Haft so kurz wie möglich; Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt |
| Abs 4 | Die Art 11, 12 und 13 der Aufnahmerichtlinie gelten (Rz 109 ff) |
| Abs 5 | Schriftliche Anordnung mit sachlichen und rechtlichen Gründen; zügige gerichtliche Überprüfung |
Zwei Unterschiede zu Art 28 Abs 2 der Dublin-III-Verordnung sind hervorzuheben. Erstens verlangt Art 44 Abs 2 keine erhebliche Fluchtgefahr mehr; die Judikatur zur erheblichen Fluchtgefahr — zuletzt VwGH 09.02.2026, Ra 2023/21/0101 RS 1 — ist daher nicht unbesehen zu übertragen. Zweitens tritt der Haftgrund der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung neu hinzu; er kennt keine Fluchtgefahr als Voraussetzung und ist daher gesondert zu begründen. Beides ist noch nicht höchstgerichtlich geklärt.
Die Fristen des Art 45 — und der Entlassungsanspruch. Sie sind der schärfste Hebel dieser Ziffer, weil an ihre Versäumung eine ausdrückliche Rechtsfolge geknüpft ist:
| Frist | Dauer | Beginn |
|---|---|---|
| Aufnahmegesuch oder Wiederaufnahmemitteilung | zwei Wochen | Registrierung des Antrags bzw Erhalt der Eurodac-Treffermeldung |
| dieselbe bei Inhaftnahme nach der Registrierung | eine Woche | Inhaftnahme |
| Antwort des ersuchten Staates | eine Woche | Eingang des Gesuchs; sonst Zustimmungsfiktion |
| Überstellung | fünf Wochen | Stattgabe oder Bestätigung, oder Wegfall der aufschiebenden Wirkung |
Art 45 Abs 4 lautet: Hält der überstellende Mitgliedstaat diese Fristen nicht ein, trifft er die Überstellungsentscheidung nicht binnen der Frist des Art 42 Abs 1 oder findet die Überstellung nicht binnen fünf Wochen statt, „so bleibt die Person nicht länger in Haft“.
Das ist ein Entlassungsanspruch kraft Unionsrechts, nicht bloß ein Fristenverstoß. Er wirkt unabhängig davon, ob die Höchstdauer des § 80 FPG noch nicht erreicht ist, und er ist der erste Punkt, welcher in einer Schubhaftbeschwerde gegen eine Haft nach Z 3 zu prüfen ist. Die Fristen sind aus dem Akt zu erheben; die Behörde weist sie regelmäßig nicht aus. Die Verlängerungsgründe des Art 46 Abs 2 AMM-VO (Inhaftierung, Flucht) ändern daran nichts: Art 45 Abs 3 gilt „abweichend von Artikel 46“, und Art 46 Abs 2 verlängert die Sechsmonatsfrist des Art 46 Abs 1 und verschiebt den Übergang der Zuständigkeit, nicht die Fünfwochenfrist. Dass nach Art 45 Abs 4 zweiter Satz die Art 39, 41 und 46 „weiterhin entsprechend“ gelten, erlaubt die Fortführung des Überstellungsverfahrens, nicht die Fortsetzung der Haft.
Was aus der Vorgängerbestimmung übernommen werden kann. Art 45 Abs 1 bis 4 AMM-VO tritt an die Stelle des Art 28 Abs 3 Dublin III-VO, welcher dieselbe Regelungstechnik verwendete und statt fünf Wochen sechs Wochen vorsah. Der Gerichtshof hat dazu drei Aussagen getroffen, welche auf Art 45 übertragbar sind, weil sie am Fristenaufbau und nicht an der Fristlänge ansetzen (EuGH 13.09.2017, C-60/16, Amayry, Tenor 1 bis 3):
- Die Haft darf den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum nicht übersteigen; dieser ist unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen des Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen. Eine pauschal bemessene Haftdauer ist daher auch dann unzulässig, wenn die Frist des Art 45 noch nicht abgelaufen ist.
- Auf die Frist sind jene Tage nicht anzurechnen, während welcher der Betroffene bereits in Haft war, bevor der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgegeben hat. Die Frist läuft ab ihrem eigenen Anknüpfungspunkt und wird durch eine vorangegangene Haft nicht verkürzt.
- Die Frist gilt auch dann, wenn der Betroffene die Aussetzung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich beantragt hat.
Die zweite Aussage wirkt zulasten des Betroffenen und ist daher vorweg zu bedenken: Der Einwand, die Haft dauere insgesamt bereits länger als fünf Wochen, trägt nicht, wenn ein Teil davon vor der Stattgabe liegt. Der tragfähige Einwand ist statt dessen der erste: Die Behörde hat darzulegen, welche konkreten Verfahrensschritte die Haftdauer im Einzelfall erforderlich machen. Bleibt sie das schuldig, ist die Haft unabhängig von der Frist unverhältnismäßig.
Erste Entscheidungen zur neuen Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat Z 3 iVm Art 44 Abs 2 AMM-VO bislang in zwei Verfahren angewendet und beide Male Bescheid und Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Im ersten hat es die Frist des Art 45 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO — eine Woche ab der Inhaftnahme, wenn diese nach der Registrierung des Antrags erfolgt — nach Art 75 lit b und d AMM-VO berechnet und gewahrt gefunden; der Bescheid scheiterte an einem wesentlichen Begründungsmangel, weil die Behörde den Gesundheitszustand weder ermittelt noch in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen hatte, und die Fortsetzung wurde wegen einer schweren psychischen Erkrankung als unverhältnismäßig verneint (BVwG 18.09.2026, W611 2350926-1). Im zweiten hat es die Fluchtgefahr nach Art 2 Nr 18 AMM-VO an die Tatbestände des Abs 3 gebunden und die Judikatur zur Vorgängerbestimmung als „auf die seit Inkrafttreten von BGBl. I 39/2026 neue Rechtslage übertragbaren“ herangezogen; die familiäre Verankerung und eine zugesagte Wohnmöglichkeit schlossen die Fluchtgefahr aus (BVwG 18.09.2026, W154 2350631-1). Beide Entscheidungen bestätigen Rz 99 und Rz 133: Die Fristen sind aus dem Akt nachzurechnen, und die Fluchtgefahr setzt einen Tatbestand des Abs 3 voraus. Zur Frage der erheblichen Fluchtgefahr (Rz 98) enthalten sie keine Aussage.
Abs 3 als eigener Prüfungsgegenstand. Art 44 Abs 2 AMM-VO regelt die Anordnung, Abs 3 die fortlaufende Rechtfertigung der Haft: Sie hat „so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt abzuschließen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird“. Die Bestimmung ist unionsrechtsautonom auszulegen und nicht durch die Rechtsprechung zu § 80 Abs 1 zu ersetzen; bei jeder Entscheidung über die Fortsetzung ist zu prüfen, ob das Überstellungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt betrieben wird und ob die Voraussetzungen des Abs 2 noch bestehen (zur Fortdauer der Haft nach der Rückführungsrichtlinie § 80 Rz 28 f). Hat der Betroffene auf das Rechtsmittel gegen die Überstellungsentscheidung verzichtet und seine Bereitschaft erklärt, sich freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben, so ist die Fluchtgefahr neu zu bewerten und jeder weitere Tag der Haft bis zur Überstellung eigens zu begründen. Eine Wartezeit von mehreren Wochen bis zur Überstellung in einen Nachbarstaat ist mit dem Maßstab „so kurz wie möglich“ nicht zu vereinbaren. Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen (BVwG 10.07.2026, G307 2346635-2).
Das Problem. Zu klären ist, ob der Z 3 neben Z 2 eine eigenständige Bedeutung zukommt. Zu bejahen: Z 2 sichert das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder die Abschiebung, Z 3 die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat. Die Tatbestände schließen einander aus, weil sie an verschiedene Verfahrensziele anknüpfen. Dagegen wird die Behörde vortragen, die Überstellung sei eine Form der Außerlandesbringung und daher von Z 2 mitumfasst. Das trifft nicht zu: Die Überstellung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist keine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück, und Z 3 wäre bei jener Lesart gegenstandslos. Wird die Haft auf Z 2 gestützt, obwohl eine Überstellung gesichert werden soll, ist der Haftgrund verfehlt — und die Garantien der Art 44 und 45 werden umgangen. Das ist ein eigener Rügepunkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Trennung für den Wechsel während der Haft bestätigt: Nach einem Antrag aus der auf Z 2 gestützten Schubhaft und der Einleitung des Zuständigkeitsverfahrens nach der AMM-VO war die weitere Anhaltung vom Mandatsbescheid „nicht mehr gedeckt“; „Mit dem Wechsel des zu sichernden Verfahrens änderte sich zugleich das maßgebliche Haftregime. Die Rechtmäßigkeit der weiteren Freiheitsentziehung war daher ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an den Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 AMMVO zu messen.“ Ein neuer Titel nach Z 3 mit Einzelfallprüfung nach Art 44 Abs 2 AMM-VO war nicht erlassen worden; die Zeit, welche der Verwaltungsgerichtshof bei Änderung des Haftgrundes für die Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides zugesteht, trug fünf weitere Hafttage nicht, und die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Trennung der Haftregime (EuGH 04.10.2024, C-387/24 PPU, Bouskoura, Rn 50, 53; Rz 67) sei auf die AMM-VO übertragbar (BVwG 05.10.2026, W150 2346180-1). Der Spruch erklärt die Anhaltung ab 15.06.2026 (Antragstellung) für rechtswidrig, die Begründung ab 16.06.2026 (Einleitung des Zuständigkeitsverfahrens).
Für die zwangsweise Überstellung eines Fremden in den Mitgliedstaat, welcher ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, gilt die Rückführungsrichtlinie nicht, wenn er der Anordnung, sich dorthin zu begeben, nicht folgt und gegen ihn keine Rückkehrentscheidung ergehen kann; die Richtlinie hindert die Verwaltungshaft zu dieser Überstellung nicht, sie gehört zur Zuständigkeit des Mitgliedstaats (EuGH 24.02.2021, C-673/19, M ua, Rn 45, 46 und 48). Die Grundrechte, insbesondere jene der EMRK, und die Genfer Flüchtlingskonvention sind dabei in vollem Umfang zu wahren (Rn 47). Soweit die Überstellung nicht nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erfolgt, ist Z 3 daher nicht einschlägig, und Art 15 RL 2008/115/EG ist nicht der Maßstab der Haft. Für die Vertretung folgt daraus: Die Haft ist in dieser Lage am nationalen Recht samt § 80 FPG, an Art 5 EMRK und an Art 1 PersFrSchG 1988 zu messen; das Verhältnismäßigkeitsgebot gilt unverändert.
Ergänzend tritt bei einer Festnahme nach § 40 Abs 5 BFA-VG eine weitere, ungeschriebene Voraussetzung hinzu (Rz 224); bei einem aus der Haft heraus gestellten Antrag gilt Abs 6 (Rz 218).
I.1 Die Garantien der Aufnahmerichtlinie
Für jede Haft gegen einen Antragsteller — also für Abs 2 Z 1 und, über Art 44 Abs 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, auch für Abs 2 Z 3 — gelten die Garantien der Art 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Die Umsetzungsfrist ist am 12.06.2026 abgelaufen (Art 35 Abs 1 jener Richtlinie). Sie sind im Kommentarschrifttum bislang kaum beachtet und im Bescheid regelmäßig nicht abgebildet.
Art 11 Abs 1 — die Verzögerungsregel. Die Haft dauert nur so lange, wie die Haftgründe gegeben sind; die Verwaltungsverfahren sind mit der gebotenen Sorgfalt zu führen, und: „Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortsetzung der Haft.“ Das ist die Norm hinter der Judikatur zum Heimreisezertifikat (Rz 212 bis 216) und trägt weiter als diese: Sie verlangt keine Prognose über die Erlangbarkeit, sondern knüpft an die Zurechnung der Verzögerung an. Wer nachweist, dass die Behörde vier Wochen lang nichts unternommen hat, muss zur Erfolgsaussicht nichts mehr vortragen.
Art 11 Abs 2 — die Begründungspflicht. Die Anordnung hat die sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben und zu erläutern, warum weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Das ist mehr als § 76 Abs 1 verlangt: Nicht die Feststellung genügt, dass das gelindere Mittel den Zweck nicht erreicht, sondern deren Erläuterung. Ein Bescheid, welcher das gelindere Mittel mit einem Satz abtut, verstößt gegen die Richtlinie (dazu Rz 187 f).
Art 11 Abs 3 — die Überprüfungsfristen. Ordnet eine Verwaltungsbehörde die Haft an, ist für eine zügige gerichtliche Überprüfung zu sorgen; sie ist so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen 15 Tagen — in Ausnahmefällen 21 Tagen — abzuschließen. Und der zweite Unterabsatz ordnet die Rechtsfolge an: Ist die Überprüfung nicht binnen 21 Tagen abgeschlossen, „so ist der betreffende Antragsteller unverzüglich freizulassen“. Das ist der Maßstab, an welchem § 22a Abs 2 BFA-VG zu messen ist, und ein eigener Entlassungsanspruch.
Art 11 Abs 4 — die Information. Der in Haft befindliche Antragsteller ist unverzüglich schriftlich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Haftgründe, über die Verfahren zur Anfechtung und über die Möglichkeit unentgeltlicher Rechtsberatung zu informieren. Das Unterbleiben ist zu rügen; es betrifft die Rechtmäßigkeit der Anhaltung, nicht bloß eine Ordnungsvorschrift.
Art 11 Abs 5 — die wiederkehrende Überprüfung in angemessenen Zeitabständen, von Amts wegen oder auf Antrag, insbesondere bei längerer Dauer oder bei neuen Umständen.
Art 13 Abs 1 — Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen. Würde die Inhaftnahme ihre körperliche oder psychische Gesundheit ernsthaft gefährden, werden sie nicht in Haft genommen. Die Bestimmung ist unbedingt formuliert und kennt keine Abwägung. Sie ist bei jeder Haft gegen Antragsteller mit Traumatisierung, schwerer Erkrankung oder psychischer Störung vorzutragen.
Die nicht umgesetzten Haftgründe. Art 10 Abs 4 der Richtlinie zählt sieben Haftgründe auf; der Schlussteil ordnet an, dass sie im nationalen Recht zu regeln sind. § 76 FPG setzt davon drei um: Art 10 Abs 4 lit e der Aufnahmerichtlinie — die Fortsetzung einer bereits bestehenden Rückkehrhaft, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag nur zur Verzögerung oder Vereitelung der Rückkehrentscheidung gestellt wurde — in Abs 6; Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahmerichtlinie in Abs 2 Z 1; und Art 10 Abs 4 lit g der Aufnahmerichtlinie in Abs 2 Z 3. Im FPG keine Entsprechung haben
| Bestimmung | Haftgrund |
|---|---|
| Art 10 Abs 4 lit a der Aufnahmerichtlinie | Feststellung oder Überprüfung von Identität oder Staatsangehörigkeit |
| Art 10 Abs 4 lit b der Aufnahmerichtlinie | Sicherung von Beweismitteln, auf die sich der Antrag stützt, insbesondere bei Fluchtgefahr |
| Art 10 Abs 4 lit c der Aufnahmerichtlinie | Durchsetzung einer Einzelentscheidung nach Art 9 Abs 1 der Aufnahmerichtlinie bei fortbestehender Fluchtgefahr |
| Art 10 Abs 4 lit d der Aufnahmerichtlinie | Entscheidung über das Einreiserecht im Grenzverfahren nach Art 43 der Verfahrensverordnung |
Art 10 Abs 4 lit a und lit b der Aufnahmerichtlinie sind allerdings nicht ungeregelt geblieben, sondern außerhalb des FPG und nur mittelbar umgesetzt: § 15 Abs 2 AsylG 2005 legt die Pflicht mit Bescheid auf, die Haft folgt als Beugehaft aus § 5 VVG (§ 15 AsylG 2005 Rz 32 f; zu den Garantien der Art 10 und 11 der Aufnahmerichtlinie in diesem Verfahren § 15 AsylG 2005 Rz 103 ff). Für die Überprüfung nach der Screeningverordnung käme § 39 Abs 3a FPG dem Haftgrund nach nur für lit a in Betracht; er knüpft aber an Art 9 Abs 1 der Screeningverordnung und nicht an die Identitätsfeststellung an und setzt lit a daher nach der dort vertretenen Auffassung nicht um (§ 39 FPG Rz 79, 81); überdies ist er mangels der Form nach Art 11 Abs 2 und 4 der Aufnahmerichtlinie auf Antragsteller derzeit nicht anzuwenden (§ 39 FPG Rz 85). Für die Schubhaft ändert das nichts: § 76 FPG trägt diese Haftgründe nicht (Rz 117).
Drei allgemeine Anordnungen des Art 10 der Aufnahmerichtlinie treten hinzu und gelten für jeden Haftgrund. Art 10 Abs 2 der Aufnahmerichtlinie lässt die Haft nur „auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung“ und nur zu, „wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen“. Art 10 Abs 3 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet dazu, jegliche sichtbaren Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen, welche auf besondere Aufnahmebedürfnisse hindeuten; eine noch nicht abgeschlossene Beurteilung nach Art 25 der Aufnahmerichtlinie ist unverzüglich abzuschließen und ihr Ergebnis bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Haft oder die Anpassung der Haftbedingungen zu berücksichtigen. Art 10 Abs 5 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, im nationalen Recht Alternativen zur Inhaftnahme vorzusehen — Meldeauflagen, finanzielle Sicherheit, Aufenthaltsort —; das ist die unionsrechtliche Grundlage des gelinderen Mittels (§ 77 FPG Rz 15 ff).
Art 10 Abs 3 der Aufnahmerichtlinie ist der in der Praxis am häufigsten übergangene Satz. Er verlangt keine Behauptung des Betroffenen: Die Behörde hat von Amts wegen auf sichtbare Merkmale zu achten und, wo Anhaltspunkte bestehen, die Beurteilung der besonderen Aufnahmebedürfnisse nachzuholen. Unterbleibt das, ist die Anhaltung eines erkennbar schutzbedürftigen Antragstellers schon deshalb rechtswidrig.
Daraus folgt ein Baustein, welcher in der Praxis übersehen wird: Auf einen nicht umgesetzten Haftgrund der Richtlinie darf die Schubhaft nicht gestützt werden (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 3, zur Vorgängerrichtlinie). Ein Bescheid, welcher die Anhaltung eines Antragstellers mit der Klärung der Identität oder mit der Sicherung von Beweismitteln begründet, ist daher rechtswidrig — und zwar auch dann, wenn sich dieselben Umstände unter einen Tatbestand der Fluchtgefahr nach Abs 3 subsumieren ließen: Fluchtgefahr ist ein anderes Tatbestandsmerkmal als Identitätsklärung, und der Haftgrund ist im Bescheid zu benennen (Rz 108). Die Beugehaft nach § 15 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 5 VVG ist ein anderes Verfahren mit eigenem Bescheid; sie kann eine Schubhaft nicht tragen (§ 15 AsylG 2005 Rz 32 f).
J. Die Gefährdung
Maßgeblich ist nicht § 53, sondern der Maßstab des Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahme-Richtlinie 2024/1346 (Rz 36 ff): eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Inhaltlich entspricht dieser Maßstab der Formel, welche der Verwaltungsgerichtshof bisher zu § 67 Abs 1 verwendet hat (Rz 39 f); § 67 ist Auslegungshilfe, nicht Rechtsgrundlage (Rz 45).
Beim Haftgrund der öffentlichen Ordnung geht es um Gefahrenabwehr, nicht um Vergeltung. Anknüpfungspunkt ist das individuelle Verhalten, nicht die Zugehörigkeit zu einer Gruppe und nicht die statistische Erfahrung.
Gegenwärtig ist die Gefahr nur, wenn sie im Zeitpunkt der Anordnung besteht. Eine länger zurückliegende Verurteilung trägt sie nicht ohne Weiteres.
Erheblich ist die Gefahr nur, wenn sie über die soziale Störung hinausgeht, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt.
Nachweis und Begründung. Die Behörde hat das Verhalten festzustellen, aus dem sich die Gefahr ergibt, und darzulegen, weshalb es die Schwelle erreicht. Der Verweis auf eine Verurteilung genügt nicht; erforderlich sind die inhaltlichen Urteilsdaten.
Fallgruppen. Die Zuordnung folgt der Judikatur zu § 67 und ist im Einzelfall zu prüfen.
| Sachverhalt | Gefährdung | Was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Verurteilung im unteren Bereich des Strafrahmens, bedingt nachgesehen | nein | Strafrahmen, Strafhöhe, bedingte Nachsicht | BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4 |
| Versuchte schwere Körperverletzung, unterer Strafrahmen | nein | Tatbild, Versuchsstadium, Strafzumessung | BVwG 20.08.2026, W609 2348836-1 |
| Mehrere Vermögensdelikte, Freiheitsstrafe ein Jahr bedingt | nein | Anzahl, Schadenshöhe, Strafhöhe | BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4 |
| Einschlägige ausländische Vorstrafe ohne inhaltliche Urteilsdaten | nein | Urteilsinhalt, nicht bloß Registereintrag | BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4 |
| Verstöße, die nur § 53 Abs 2 tragen | nein | Zuordnung zur Stufe des § 53 | VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 |
| Umstände, die schon zur Fluchtgefahr festgestellt wurden | nein | eigene Feststellungen zur Gefährdung | VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 |
Dagegen wird die Behörde die Gefährdung auf den Wortlaut des Abs 2 Z 1 und damit auf § 53 stützen und einwenden, der Gesetzgeber habe diese Verweisung bewusst gewählt. Dem ist die unionsrechtskonforme Auslegung des Merkmals „gefährdet“ entgegenzuhalten (Rz 45, 50); erst wo sie nicht gelingt, bleibt der Verweis kraft Anwendungsvorrangs unangewendet (Rz 36). Der Wortlaut der nationalen Bestimmung entscheidet die Frage gerade nicht.
Sie wird weiter auf die Summe mehrerer Verurteilungen abstellen. Auch die Summe ersetzt die Prüfung der Erheblichkeit nicht: mehrere Delikte im unteren Bereich des Strafrahmens ergeben zusammen keine Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Sie wird schließlich auf die Mittellosigkeit und eine daraus abgeleitete Wiederholungsgefahr abstellen. Das trägt nicht: die Verhinderung von Straftaten ist kein zulässiger Schubhaftzweck (Rz 60); eine aus Mittellosigkeit abgeleitete Wiederholungsgefahr ersetzt die Feststellung einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr aus dem individuellen Verhalten nicht (Rz 119 bis 122) und wirkt im Übrigen nur in der Verhältnismäßigkeit (Rz 168).
Fehler in der Praxis. Am häufigsten ist die Vermengung mit der Fluchtgefahr (Rz 82). An zweiter Stelle steht die Übernahme des Registerauszugs ohne Auseinandersetzung mit dem Urteilsinhalt.
An dritter Stelle steht die Verwendung von Textbausteinen, die den Gefährdungsbegriff abstrakt wiedergeben, ohne ein Verhalten zu benennen.
Der Angriff setzt daher an zwei Stellen an: am Maßstab (Gefährdung allein am Maßstab des § 53 gemessen, ohne unionsrechtskonforme Anhebung nach Rz 45) und an der Feststellungsebene (kein individuelles Verhalten festgestellt). Beide tragen für sich. Die Feststellungsebene ist hilfsweise auch für den Fall vorzutragen, dass das Gericht dem Maßstabsstreit (Rz 36 ff) nicht folgt: Art 10 Abs 2 der Aufnahmerichtlinie lässt die Haft nur „auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung“ zu, und schon § 53 Abs 2 setzt bestimmte Tatsachen voraus (Rz 46, 119 bis 122).
K. Die Fluchtgefahr
K.1 Begriff
Fluchtgefahr liegt nach Abs 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Verlangt sind bestimmte Tatsachen. Eine allgemeine Erwägung, ein Erfahrungssatz oder die bloße Zugehörigkeit zu einer Gruppe genügen nicht. Die Tatsachen sind festzustellen, nicht zu behaupten.
Der Katalog des Abs 3 ist nicht abschließend, sondern nennt Gesichtspunkte, die insbesondere zu berücksichtigen sind. Nicht abschließend ist der Katalog aber nur für die Gewichtung und für weitere Umstände der Gesamtwürdigung; die Annahme der Fluchtgefahr selbst setzt einen Tatbestand des Abs 3 voraus (Rz 103, 133 f). Die Verwirklichung eines Katalogtatbestands ersetzt die einzelfallbezogene Bewertung nicht.
Neu ist die Bezugnahme auf Art 2 Abs 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Sie ist nicht als Verdrängung des nationalen Katalogs zu lesen, sondern umgekehrt: Die Verordnung definiert die Fluchtgefahr als „im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen“. Sie verlangt den nationalen Katalog; § 76 Abs 3 ist diese Festlegung.
Der unionsrechtliche Prüfstein ist daher ein anderer, als es die Annahme einer Verdrängung nahelegt: Die Kriterien müssen gesetzlich festgelegt, objektiv und vorhersehbar sein. Fehlt es daran, trägt der Katalogtatbestand die Haft nicht — und zwar unabhängig davon, ob er im nationalen Recht steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Al Chodor zur Vorgängerbestimmung abgeleitet, dass Haftgründe der Richtlinie ohne innerstaatliche Regelung die Schubhaft nicht tragen (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 3). Der Maßstab der objektiven und vorhersehbaren Kriterien selbst geht unmittelbar auf EuGH 15.03.2017, C-528/15, Al Chodor, zurück: Die objektiven Kriterien der Fluchtgefahr sind „in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung“ festzulegen, weil nur eine solche den Anforderungen der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und des Schutzes vor Willkür genügt; eine gefestigte Rechtsprechung, welche eine ständige Praxis der Fremdenpolizei bestätigt, genügt jedenfalls nicht (Rn 42 bis 45 und Tenor).
Ab 17.10.2027: Für die Rückkehrhaft legt Art 19 RückführungsVO die Kriterien der Fluchtgefahr selbst fest: widerlegbare Vermutungen in Abs 1 (unerlaubte Einreise oder Weiterreise, Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats, Nichtbefolgung von Maßnahmen nach Art 20 Abs 1 und Art 22 RückführungsVO, Wiedereinreise trotz Einreiseverbot), im Übrigen eine Gesamtbewertung nach Abs 2 lit a bis g, ergänzt um im nationalen Recht vorgesehene Kriterien (Art 19 Abs 2 lit h RückführungsVO). Wie sich Abs 3 für die Rückkehrhaft dann zu Art 19 RückführungsVO verhält, ist offen.
Zur Zitierweise. Die Verordnung bezeichnet die Begriffsbestimmungen als „Nummern“ (Art 2 Nr 18), das Gesetz zitiert „Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“. Im Kommentar wird die Zählung der Verordnung verwendet; die abweichende Bezeichnung im Gesetzestext ist ein Redaktionsversehen ohne inhaltliche Folge.
K.2 Der Katalog des Abs 3
Z 1 — fehlende Mitwirkung, Umgehung oder Behinderung. Der Tatbestand erfasst das aktive Gegenwirken. Erfasst ist auch ein annähernd gleichwertiges, ebenfalls das Vorliegen von Fluchtgefahr indizierendes Verhalten (VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127 RS 2).
Nach Inkrafttreten des AMPAG zieht das Bundesverwaltungsgericht die Nichtteilnahme an der verpflichtenden Rückkehrberatung als Umstand der Z 1 heran, nicht als Tatbestand der Z 8 (Rz 16): „Er nahm nicht an den verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächen teil“ und traf keine Vorbereitungen für eine selbständige Ausreise; tragend war allerdings die Vereitelung einer Abschiebung (BVwG 14.09.2026, W611 2350531-1). Die Einschränkung des Rz 17 gilt für beide Zuordnungen: Wurde die Beratung ohne dargelegten Bedarf angeordnet, trägt ihre Versäumung die Fluchtgefahr weder nach Z 8 noch als Umgehung nach Z 1. Dazu äußert sich die Entscheidung nicht.
Z 1a — Verletzung einer Verpflichtung nach § 46 Abs 2 oder 2a. Der Tatbestand setzt voraus, dass die Pflicht nach § 46 Abs 2 oder 2a bestand und verletzt wurde; beides ist festzustellen. Der Bescheid nach § 46 Abs 2b, dem nicht Folge geleistet wurde und welcher zu Zwangsstrafen geführt hat, ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern das Regelbeispiel („insbesondere“) eines besonders gewichtigen Falles. Ohne Bescheid und Zwangsstrafe wiegt die Verletzung in der Gesamtbeurteilung der Fluchtgefahr weniger; die Behörde hat dann konkret darzulegen, welche Mitwirkungshandlung verlangt und unterlassen wurde.
Z 2 — Einreise entgegen einem aufrechten Einreiseverbot. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme muss im Zeitpunkt der Einreise aufrecht gewesen sein.
Z 3 — bestehende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dieser Tatbestand ist der praktisch häufigste und zugleich der schwächste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen: das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt „per se noch nicht in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck“. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt vielmehr erst im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund eines anderen tauglichen Tatbestands anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0093 RS 2, unter Hinweis auf VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127 RS 1).
Daraus folgt für die Praxis unmittelbar: eine allein auf Z 3 gestützte Schubhaft ist rechtswidrig. Die Behörde muss einen weiteren tauglichen Tatbestand feststellen; Z 3 verstärkt ihn nur.
Ab 17.10.2027: Nach Art 19 Abs 1 RückführungsVO besteht Fluchtgefahr, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, unter anderem bei unerlaubter Einreise (lit a) oder bei einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats (lit b); die Nichtausreise innerhalb der Ausreisefrist ist Kriterium der Gesamtbewertung (Art 19 Abs 2 lit b RückführungsVO). Ob Rz 141 f für die Rückkehrhaft dann auch gelten, wenn ein solcher Vermutungstatbestand vorliegt, ist offen.
Das Problem. Die Z 3 nennt — in der geltenden Fassung wie in der Vorgängerbestimmung — die Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht. Daraus ist nicht zu folgern, dass es auf die Durchsetzbarkeit nicht mehr ankäme: verlangt ist eine „durchsetzbare“ Maßnahme, und die Durchsetzbarkeit ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das festzustellen bleibt. Dagegen wird die Behörde aus dem Fehlen des Hinweises ableiten, dass jede noch nicht erledigte aufenthaltsbeendende Maßnahme genügt. Dem ist zu widersprechen.
Ergänzend gilt, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 RS 11). Auch das ist eine Frage des Grades, nicht des Ob.
Z 7 — Verstoß gegen ein gelinderes Mittel. Zur erforderlichen Verhandlung VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0291 RS 1. Die Ziffer ist nicht mit Z 6 zu verwechseln, welche die Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates erfasst.
Z 9 — Grad der sozialen Verankerung. Der Tatbestand ist der Gegenpol zu den übrigen: er verlangt eine Gesamtschau der familiären, beruflichen und wohnlichen Bindungen. Er wirkt in beide Richtungen und ist daher auch zugunsten des Fremden festzustellen.
K.3 Bewertung und Verfahren
Die Verwirklichung eines Katalogtatbestands ist ein Indiz. Darüber hinaus bedarf es einer fallbezogenen Betrachtung der Umstände (VwGH 19.08.2025, Ra 2023/21/0179 RS 2; 22.12.2025, Ra 2024/21/0215).
Die Fluchtgefahr ist nicht bloß zu bejahen oder zu verneinen, sondern in ihrer Größe zu bestimmen: von ihr hängt ab, ob ein gelinderes Mittel genügt (Rz 183).
Nicht in allen Fällen ist eine mündliche Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr — insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit — beurteilen zu können. Sie lässt sich auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (VwGH 03.07.2026, Ra 2023/21/0186 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2020, Ra 2020/21/0287 RS 1; ebenso 18.12.2024, Ra 2024/21/0026).
Umgekehrt ist die Verhandlung geboten, wo der persönliche Eindruck über die Kooperationsbereitschaft entscheidet und kein einschlägiges Vorverhalten vorliegt. Der Verzicht ist dann ein Verfahrensmangel nach § 21 Abs 7 BFA-VG. Der Maßstab für den Entfall der Verhandlung wird in § 21 BFA-VG Rz 76 ff geführt; die Aufhebung des Rechts auf Verbleib und ihre Überprüfung in § 22 BFA-VG Rz 1 ff.
K.4 Fallgruppen zur Fluchtgefahr
Die Zuordnung ist am Einzelfall zu prüfen; die Tabelle gibt die Linie wieder.
| Sachverhalt | Fluchtgefahr | Was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Allein bestehende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme | nein | ein zweiter tauglicher Tatbestand | VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0093 |
| Wiederholte Unerreichbarkeit trotz aufrechter Meldung und anwaltlicher Vertretung | ja | Zustellversuche, Zeitpunkte, Vertretungsverhältnis | VwGH 03.07.2026, Ra 2023/21/0186 |
| Meldeadresse zum Schein, kein gesicherter Wohnsitz | ja | tatsächliche Wohnverhältnisse, Erhebungen vor Ort | VwGH 03.07.2026, Ra 2023/21/0186 |
| Ausdrückliche Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen | ja | Wortlaut und Zeitpunkt der Erklärung | VwGH 03.07.2026, Ra 2023/21/0186 |
| Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit bei sonst fehlender Verankerung | trägt allein nicht dagegen | Gesamtschau nach Abs 3 Z 9 | VwGH 03.07.2026, Ra 2023/21/0186 |
| Fortgeschrittenes Verfahren, erhöhte Abschiebungswahrscheinlichkeit | erhöht den Grad | Verfahrensstand | VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 |
Dagegen wird die Behörde die Katalogtatbestände aufzählen und aus ihrer Zahl auf die Größe der Fluchtgefahr schließen. Dem ist zu widersprechen: die Zahl der Tatbestände ersetzt die Bewertung nicht, und die Tatbestände überschneiden sich vielfach.
Sie wird weiter die Umstände der Einreise heranziehen. Die Einreise als solche liegt aber bei jedem Antragsteller vor und unterscheidet den Einzelfall nicht.
Fehler in der Praxis. Der Bescheid nennt Katalogtatbestände, ohne die Tatsachen festzustellen, aus denen sich ihre Verwirklichung ergibt.
Stützt der Bescheid den Grad der Fluchtgefahr auf einen fortgeschrittenen Verfahrensstand, etwa auf eine Entscheidung im Asylverfahren (Rz 151), so ist deren wirksame Erlassung als Vorfrage zu prüfen. Ein mangels wirksamer Zustellung nicht erlassener Bescheid trägt den erhöhten Sicherungsbedarf nicht (§ 33 AsylG 2005 Rz 64 ff).
Die entlastenden Umstände nach Abs 3 Z 9 werden nicht erhoben. Die Bestimmung verlangt aber ihre Feststellung, und ihr Fehlen ist ein eigener Begründungsmangel.
L. Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit
Der Sicherungsbedarf ist das Bindeglied zwischen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit. Er ist in jedem Einzelfall zu begründen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008 RS 12).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188).
Fehlt der Sicherungsbedarf, darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114 RS 1). Das ist kein Nebensatz: die Behörde darf nicht ersatzweise zum gelinderen Mittel greifen, wenn es am Sicherungsbedarf fehlt.
Der Sicherungsbedarf entfällt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist. Fehlt die Grundlage für die Rückkehrentscheidung, entfällt er ebenfalls.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das im Jahr 2026 bekräftigt: „Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen“ (VwGH 09.02.2026, Ra 2023/21/0101 RS 3, Stammrechtssatz VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 RS 1).
Ergänzend gilt: „Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann“ (VwGH 09.02.2026, Ra 2023/21/0101 RS 4, Stammrechtssatz VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230 RS 1).
Das ist der zentrale Angriffspunkt gegen den Schubhaftbescheid: Fehlen Feststellungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Dauer, ist er rechtswidrig. Seit 12.06.2026 gewinnt die Rüge zusätzliches Gewicht, weil § 52 Abs 9 FPG die positive Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung zur Tatbestandsvoraussetzung der Rückkehrentscheidung macht: Steht die Unzulässigkeit fest, fehlt bereits die zu sichernde Maßnahme.
Ab 17.10.2027: Ein Abschiebungshindernis hindert den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht (Art 5 Abs 10 RückführungsVO); während des Aufschubs kann Haft nach Art 29 RückführungsVO angewandt werden, wenn ihre Bedingungen erfüllt sind (Art 11 Abs 7 RückführungsVO). Die Aussicht auf Abschiebung nennt die RückführungsVO ausdrücklich nur in Art 30 Abs 4; die Haft muss für die wirksame Rückkehr erforderlich sein (Art 30 Abs 1 RückführungsVO); die Höchstdauer verlängert Art 30 Abs 3 RückführungsVO. Ob das Argument aus § 52 Abs 9 FPG und die Rsp in Rz 161 dann gleich tragen, ist offen.
Die Einzelfallbezogenheit steht dem nicht entgegen. Zwar ist die Frage, ob konkret Sicherungsbedarf oder Fluchtgefahr vorliegt, „stets eine solche des Einzelfalles“ und daher grundsätzlich nicht revisibel — allerdings nur, wenn die Beurteilung „auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde“ (VwGH 09.02.2026, Ra 2023/21/0101 RS 2; VwGH 01.10.2025, Ra 2025/21/0090 RS 3; VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0095). Fehlende Feststellungen sind keine einwandfreie Grundlage.
Das ist zugleich die verfassungsrechtliche Grenze: unterbleibt die Prüfung, ob eine zeitnahe Abschiebung tatsächlich realisierbar ist, verletzt das die persönliche Freiheit (VfGH 04.10.2022, E4429/2021; Rz 32 f).
Die Verhältnismäßigkeit verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit (vgl VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 4 und RS 5).
Der Verwaltungsgerichtshof fasst den Maßstab so: es muss sich aus der Begründung des Schubhaftbescheids nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 5). Das Wort „Relation“ trägt die gesamte Prüfung: es geht nicht um das Vorliegen von Gründen auf der einen und Gegengründen auf der anderen Seite, sondern um ihr Verhältnis zueinander.
Nach Abs 2a ist dabei auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anwendungsbereich dieser Bestimmung eng gezogen: einer früheren Straffälligkeit und einer wegen Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr kommt lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zu, als eine erhebliche Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität der baldigen Abschiebung — in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten — maßgeblich vergrößern kann. Abs 2a normiert nur dies. Auf Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten kommt es bei der Beurteilung der Fluchtgefahr daher nicht an (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187 RS 3, unter Hinweis auf VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276 RS 1, und 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).
Damit ist Abs 2a in beide Richtungen begrenzt: er ersetzt den Gefährdungsmaßstab nicht (Rz 82), und er trägt zur Fluchtgefahr nichts bei. Er wirkt ausschließlich als Gewicht auf der Seite des öffentlichen Interesses.
Bei einem Unionsbürger ist ein strengerer Maßstab anzulegen, weil die Abschiebung in einen Mitgliedstaat bei einer Durchschnittsbetrachtung rascher zu bewerkstelligen ist als jene eines Drittstaatsangehörigen in einen Drittstaat (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 4, unter Hinweis auf EuGH 22.06.2021, C-718/19, Ordre des barreaux francophones et germanophone).
Der Gerichtshof geht in jener Entscheidung weiter, als es die Wiedergabe durch den Verwaltungsgerichtshof erkennen lässt. Er hat ausgesprochen, dass eine nationale Regelung den Art 20 und Art 21 AEUV sowie der Richtlinie 2004/38/EG entgegensteht, welche auf Unionsbürger und ihre Angehörigen dieselbe Höchstdauer der Schubhaft anwendet wie auf Drittstaatsangehörige (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Ordre des barreaux francophones et germanophone, Rn 72 f und zweiter Gedankenstrich des Tenors). Die Gleichbehandlung ist nicht bloß bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, sondern in der Höchstdauer selbst unzulässig.
Die Begründung trägt die Rüge im Einzelfall: Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat über Mechanismen der Zusammenarbeit, welche bei der Abschiebung in einen Drittstaat nicht zur Verfügung stehen (Rn 66); die praktischen Schwierigkeiten der Rückreise sind im Allgemeinen geringer (Rn 67); die Feststellung der Staatsangehörigkeit dauert im Allgemeinen kürzer (Rn 68); und Art 27 Abs 4 der Richtlinie 2004/38/EG verpflichtet den ausstellenden Mitgliedstaat, den Inhaber des Reisepasses oder Personalausweises ohne Formalitäten wieder einreisen zu lassen, selbst wenn das Dokument ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit bestritten wird (Rn 69).
Daraus folgt für die Vertretung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen oder eines EWR-Bürgers: § 80 FPG unterscheidet bei den Höchstdauern nicht danach, ob die Außerlandesbringung in einen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat erfolgt. Diese Gleichbehandlung ist nach der angeführten Entscheidung unionsrechtswidrig. Die Rüge ist dahin zu führen, dass die Höchstdauer des § 80 FPG auf diesen Personenkreis nicht angewendet werden darf und die Haft an dem wesentlich kürzeren Zeitraum zu messen ist, welchen die Überstellung in den Herkunftsmitgliedstaat bei Inanspruchnahme des Art 27 Abs 4 der Richtlinie 2004/38/EG tatsächlich erfordert. Die Behörde ist aufzufordern, das Ersuchen nach jener Bestimmung vorzulegen; unterbleibt es, so fehlt es an den angemessenen Bemühungen, und die Haft ist zu beenden (§ 80 FPG Rz 47 ff).
Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Gerichtshofes verarbeitet und die Folge in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft „im Hinblick auf ihre Dauer“ verlegt, und zwar „auch in einem Fall, in dem kein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht erfolgt“ (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 4). Daraus lässt sich ableiten, die Höchstdauer des § 80 FPG bleibe anwendbar und die Gleichbehandlung werde durch einen strengeren Maßstab bei der Dauer vermieden; ausgesprochen hat der Verwaltungsgerichtshof das für freizügigkeitsberechtigte Personen nicht. Hinzu kommt, dass C-718/19 Unionsbürger und ihre Angehörigen in Ausübung der Freizügigkeit betrifft; ohne Freizügigkeitsbezug trägt die Entscheidung die Unanwendung nicht. Richtigerweise beseitigt die Verhältnismäßigkeitslösung die Unionsrechtswidrigkeit für freizügigkeitsberechtigte Personen allerdings nicht: Der Tenor verwirft die gleiche Höchstdauer als solche, nicht bloß ihre unverhältnismäßige Ausschöpfung im Einzelfall. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unanwendung des § 80 FPG besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Die Rüge nach Rz 173 ist auf begünstigte Drittstaatsangehörige und EWR-Bürger in Ausübung der Freizügigkeit zu stützen und hilfsweise stets auf den strengeren Maßstab nach VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 4, welcher für jeden Unionsbürger gilt.
Die Verhältnismäßigkeit ist nicht nur bei der Anordnung, sondern fortlaufend zu prüfen. Die abstrakte Höchstdauer des § 80 ist keine Grenze, bis zu der die Haft zulässig wäre: unabhängig von ihr ist die Haft immer nur gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nicht außer Verhältnis steht (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 4, unter Hinweis auf VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Eine eigene Fallgruppe bildet die Anschlussschubhaft nach einer Strafhaft. Hier entscheidet, ob die Behörde die Zeit der Strafhaft genutzt hat: bleibt sie auch zum absehbaren Ende der Strafhaft hin mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig, ist die anschließende Schubhaft unverhältnismäßig, und das schlägt auf den Fortsetzungsausspruch durch (VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321 RS 1).
Fallgruppen zum Sicherungsbedarf.
| Umstand | Wirkung | Was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Erhebliche Delinquenz | erhöht das öffentliche Interesse, nur in der Verhältnismäßigkeit | Schwere der Taten, Urteilsinhalt | VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187 |
| Mittellosigkeit mit Wiederholungsgefahr | kein eigener Haftgrund, nur Gewicht | wie vor | VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187 |
| Unionsbürgerschaft | strengerer Maßstab | Staatsangehörigkeit, voraussichtliche Dauer | VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 |
| Untätigkeit vor Ende der Strafhaft | Unverhältnismäßigkeit | Zeitpunkt und Inhalt der Schritte zur Vertretungsbehörde | VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321 |
| Abschiebung nicht zeitnah realisierbar | Unverhältnismäßigkeit von Verfassungs wegen | Lage im Zielstaat, Durchführbarkeit | VfGH 04.10.2022, E4429/2021 |
Dagegen wird die Behörde das öffentliche Interesse generell höher bewerten als jenes des Fremden und dies mit der Zahl der Verfahren oder der Belastung des Systems begründen. Eine Abwägung ohne Bezug auf den Einzelfall ist aber keine Abwägung.
Sie wird die Untätigkeit während der Strafhaft mit organisatorischen Gründen rechtfertigen. Dem ist zu widersprechen: die Obliegenheit trifft die Behörde, und eine abweichende Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen.
Fehler in der Praxis. Die Begründung zählt die Umstände auf beiden Seiten auf, ohne sie zueinander ins Verhältnis zu setzen. Genau das verlangt aber „Relation“ (Rz 167).
Die fortlaufende Prüfung unterbleibt: der Bescheid trägt den Zeitpunkt seiner Erlassung, die Anhaltung wird danach nicht mehr geprüft (Rz 175).
Unionsrechtswidriger Titel. Unverhältnismäßig ist die Schubhaft zur Sicherung einer Rückkehrentscheidung, deren Bestand nicht gesichert ist. Gegen den Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats durfte nach Absehen von der Aufforderung zur Rückkehr in diesen Staat keine Rückkehrentscheidung ergehen (§ 52 FPG Rz 119 bis 121): „Jedoch ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis des evident (unions-)rechtswidrigen Titels (Rückkehrentscheidung vom 29.07.2026), dessen Bestand darüber hinaus angesichts der vom BF in seiner Beschwerde und in der Verhandlung thematisierten rechtlichen Fehlbeurteilung des § 52 Abs. 6 FPG durch das BFA, nicht als gesichert angesehen werden kann, in dieser Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren.“ (BVwG 04.08.2026, W600 2348473-1; Revision zugelassen). Für die Vertretung folgt daraus: Die Rechtswidrigkeit des Titels ist schon in der Schubhaftbeschwerde geltend zu machen, auch wenn über ihn in einem anderen Verfahren entschieden wird.
M. Das gelindere Mittel
Nach Abs 1 ist die Schubhaft unzulässig, sofern ihr Zweck durch ein gelinderes Mittel nach § 77 erreicht werden kann. Die Fragen der Notwendigkeit der Schubhaft und des Genügens gelinderer Mittel stehen in einem wechselseitigen Verhältnis (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 5).
Daraus folgt, dass die Reihenfolge der Begründungselemente nicht entscheidend ist. Entscheidend ist, dass die Abwägung im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt wird.
Das Begründungserfordernis ist beweglich: je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Umgekehrt wird das Begründungserfordernis größer, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 5).
Die Anordnung eines gelinderen Mittels liegt insbesondere nahe beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen wie familiären Bindungen oder Krankheit, und regelmäßig auch beim Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 5, unter Hinweis auf VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052 RS 3; 29.04.2008, 2008/21/0085; 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391).
Mit einem bestimmten gelinderen Mittel hat sich die Behörde insbesondere dann auseinanderzusetzen, wenn dessen Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 RS 5).
Das ist der wirksamste Hebel der Verteidigung: wird ein bestimmtes gelinderes Mittel konkret angeboten — etwa die periodische Meldeverpflichtung an einer benannten Adresse, die Hinterlegung von Dokumenten oder die Unterkunftnahme an einer bestimmten Stelle —, entsteht eine Auseinandersetzungspflicht, deren Verletzung den Bescheid trägt.
Fehlt es am Sicherungsbedarf, ist auch das gelindere Mittel unzulässig (Rz 159). Das gelindere Mittel ist kein Mittelweg für Zweifelsfälle, sondern die mildere Alternative bei feststehendem Sicherungsbedarf.
Fallgruppen.
| Umstand | Wirkung | Was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Familiäre Bindungen | Begründungspflicht steigt | Angehörige, Wohnverhältnisse, Kontakt | VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 |
| Krankheit | Begründungspflicht steigt | Diagnose, Behandlungsbedarf | VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 |
| Fester Wohnsitz | Begründungspflicht steigt | Meldung und tatsächliche Wohnsituation | VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 |
| Ausreichende berufliche Bindungen | Begründungspflicht steigt | Beschäftigung, Dauer, Einkommen | VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 |
| Konkret angebotenes gelinderes Mittel | Auseinandersetzungspflicht | Inhalt des Angebots im Akt | VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 |
| Fehlende Kooperationsbereitschaft nach Vorverhalten | gelinderes Mittel genügt nicht | konkretes Vorverhalten | VwGH 03.07.2026, Ra 2023/21/0186 |
1. Zwingende Schubhaftanordnung bei Verletzung des gelinderen Mittels (§ 77 Abs 4)
§ 77 Abs 4 ordnet für den Fall, dass der Fremde seinen Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt, die Anordnung der Schubhaft zwingend an. Das steht in Spannung sowohl zum Ermessen des Abs 1 als auch zu der unionsrechtlich und verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallprüfung.
§ 77 Abs 4 ist einschränkend zu lesen: Die Verletzung verwirklicht einen Tatbestand der Fluchtgefahr nach Abs 3 Z 7, welcher wie jeder Katalogtatbestand nur ein fallbezogen zu würdigendes Indiz ist (Rz 147). Sie macht die Prüfung von Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit nicht entbehrlich, und zu dieser Prüfung gehört, ob ein anderes, auch ein strengeres gelinderes Mittel den Zweck noch erreicht. Eine Haft ohne diese Prüfung wäre mit Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 nicht vereinbar. Eine einfachgesetzliche Anordnung kann die verfassungsrechtliche Prüfpflicht nicht beseitigen.
Dagegen lässt sich einwenden, § 77 Abs 4 sei wörtlich zu lesen. Dafür spricht der Wortlaut des § 77 Abs 4. Die Behörde wird sich auf ihn stützen und die Prüfung für erledigt halten. Jedenfalls scheide nach der Verletzung jedes weitere gelindere Mittel aus, weil der Fremde gezeigt habe, dass er ein solches nicht befolge.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Wortlaut des § 77 Abs 4 ordnet die Schubhaft zwar zwingend an, ersetzt aber die Prüfung von Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit nicht. Zwingend ist die Anordnung im Verhältnis zum Ermessen des Abs 1, nicht im Verhältnis zur Prüfung: Die wörtliche Lesart machte § 77 Abs 4 mit Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 und Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG (im Asylverfahren Art 10 Abs 2 der Aufnahme-Richtlinie) unvereinbar, und von zwei möglichen Auslegungen ist jene zu wählen, welche die Bestimmung mit dem höherrangigen Recht vereinbar hält. Die Verletzung verwirklicht daher den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 7, welcher als Indiz fallbezogen zu würdigen ist (Rz 147): Sie setzt eine wirksam begründete Pflicht voraus und trägt nicht, wenn eine Entschuldigung greift (§ 77 FPG Rz 83, 84); ihr Gewicht hängt von Art und Dauer der Verletzung ab, und ein einmaliges Versäumnis trägt die Prognose, ein gelinderes Mittel genüge nicht mehr, nicht (§ 77 FPG Rz 88). Dem Einwand, nach der Verletzung scheide jedes weitere gelindere Mittel aus, ist zu widersprechen: Die Haft ist nur zulässig, sofern „keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können“ (Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG; § 77 FPG Rz 16, 17); zu prüfen ist daher auch, ob ein anderes oder strengeres Mittel des § 77 Abs 3 — etwa die Unterkunftnahme statt der Meldeverpflichtung — den Zweck erreicht. Erst wenn die Prüfung Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit ergibt und kein anderes gelinderes Mittel genügt, ist die Schubhaft ohne weiteres Ermessen anzuordnen, und der Wortlaut ist erfüllt (§ 77 FPG Rz 20 bis 22). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wortgleichen Stammfassung die gänzliche Nichtbefolgung einer im Rahmen des gelinderen Mittels aufgetragenen Meldepflicht dahin gewertet, es sei „von einer weiteren Intensivierung des Sicherungsbedarfs auszugehen“, und § 77 Abs 4 dafür nur vergleichend herangezogen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0281 RS 1); das entspricht der hier vertretenen Lesart, entscheidet aber nicht, ob § 77 Abs 4 die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausschließt. Rechtsprechung der Höchstgerichte zu dieser Frage ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Die zitierte Formel des Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG enthält Art 29 RückführungsVO nicht; Art 29 Abs 1 RückführungsVO verlangt Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeit, den Vorrang wirksamer weniger einschneidender Maßnahmen nennt ErwG 48 RückführungsVO. Über die Folgen der Nichtbefolgung einer Alternative zur Haft, einschließlich Inhaftnahme, ist zu unterrichten (Art 23 Abs 4 RückführungsVO); die Nichtbefolgung von Maßnahmen nach Art 20 Abs 1 und Art 22 RückführungsVO begründet eine widerlegbare Vermutung der Fluchtgefahr (Art 19 Abs 1 lit c RückführungsVO). Ob die einschränkende Lesart dann allein national zu begründen ist, ist offen.
Folge für die Vertretung. Ordnet die Behörde die Schubhaft unter Berufung auf den Wortlaut des § 77 Abs 4 an, ist zu rügen, dass Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit nicht geprüft wurden; die Rüge ist auf Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 und Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG (im Asylverfahren Art 10 Abs 2 der Aufnahme-Richtlinie) zu stützen. Zugleich ist ein bestimmtes anderes oder strengeres gelinderes Mittel konkret anzubieten (Rz 187, 188) und darzulegen, weshalb die Verletzung entschuldigt war oder geringes Gewicht hat.
Fehler in der Praxis. Der Bescheid enthält den Satz, gelindere Mittel kämen nicht in Betracht, ohne sich mit den vorgebrachten Umständen zu befassen. Er nennt kein einziges der in § 77 Abs 3 vorgesehenen Mittel.
Ein angebotenes Mittel wird mit der Begründung abgetan, der Fremde sei nicht vertrauenswürdig — ohne die Umstände zu nennen, aus denen sich das ergibt.
N. Minderjährige
Unmündige Minderjährige dürfen nach Abs 1a nicht in Schubhaft angehalten werden. Das Verbot ist absolut und keiner Abwägung zugänglich.
Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck damit nicht erreicht werden kann, und es liegt einer der beiden Fälle des Abs 1a Z 1 oder Z 2 vor.
Die beiden Voraussetzungen stehen kumulativ. Die Haft gegen einen mündigen Minderjährigen ist daher auch dann unzulässig, wenn das gelindere Mittel nicht genügt, aber weder ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft ist noch die Anhaltung zum Wohl des Kindes notwendig wäre.
Z 2 bei begleiteten Minderjährigen. Fraglich ist, ob die Haft eines begleiteten mündigen Minderjährigen auf Abs 1a Z 2 gestützt werden kann, wenn sich weder ein Elternteil noch ein Erziehungsberechtigter noch die primäre Betreuungsperson in Haft befindet.
Die Frage ist zu verneinen. Abs 1a Z 2 setzt Art 13 Abs 2 UAbs 3 lit b der Aufnahmerichtlinie um, welcher die Haft zum Schutz des Minderjährigen allein „im Falle unbegleiteter Minderjähriger“ zulässt; für begleitete Minderjährige kennt die Richtlinie nur den Haftgrund der lit a, die Haft eines Elternteils oder der primären Betreuungsperson. Die Materialien weisen Z 1 und Z 2 ausdrücklich als Umsetzung des Art 13 Abs 2 aus (Rz 8), und die Haftgründe der Richtlinie sind abschließend (Rz 47). Z 2 ist daher richtlinienkonform auf unbegleitete Minderjährige zu beschränken; gegen einen begleiteten mündigen Minderjährigen kommt Haft nur nach Z 1 in Betracht. Unionsrechtlich geboten ist das für die Haft nach Abs 2 Z 1 und Z 3, welche dem Regime der Aufnahmerichtlinie unterliegt (Rz 69, 70). Für die Schubhaft nach Abs 2 Z 2 gilt die Aufnahmerichtlinie nicht, und Art 17 der Rückführungsrichtlinie kennt die Einschränkung nicht; dort trägt die Beschränkung allein das in den Materialien benannte Umsetzungsziel, welches für Abs 1a einheitlich gilt, und ist daher schwächer begründet.
Dagegen spricht der Wortlaut: Z 1 nennt die begleiteten Minderjährigen ausdrücklich, Z 2 enthält keine Einschränkung, und der Gesetzgeber hätte sie anordnen können. Richtigerweise trägt dieses Argument nicht: Die Einschränkung folgt aus der umgesetzten Richtlinienbestimmung selbst, und eine Lesart, welche die Haft über die dort abschließend genannten Fälle hinaus zuließe, verfehlte das Umsetzungsziel, welches die Materialien benennen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde die Haft eines begleiteten mündigen Minderjährigen auf Z 2, ist die richtlinienkonforme Beschränkung zu rügen (Rz 239); hilfsweise ist die fehlende Prüfung des Kindeswohls nach Art 26 der Richtlinie geltend zu machen (Rz 9).
Der Verweis des Abs 1a Z 2 auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern macht das Kindeswohl zum Maßstab der Anordnung selbst, nicht bloß der Verhältnismäßigkeit.
Die Altersfrage ist damit vorgelagert und eigenständig zu klären. Bleiben Zweifel am Alter, die innerhalb der Entscheidungsfrist nicht auszuräumen sind, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen; die Behörde hat die dafür maßgebenden Erwägungen im Bescheid darzulegen.
Seit 16.10.2026: Für die Weigerung gilt Art 16 Abs 4 RückführungsVO (Art 50 Abs 2 RückführungsVO), soweit die Schubhaft der Sicherung der Abschiebung dient: Verweigert der Fremde die Altersfeststellung einschließlich der medizinischen Untersuchung, hindert das die Fortsetzung des Verfahrens nicht und darf lediglich als widerlegbare Vermutung angesehen werden, dass er nicht minderjährig ist (§ 13 BFA-VG Rz 67, 87). Bei sonstigen nicht ausräumbaren Zweifeln bleibt es bei der Regel des zweiten Satzes.
Diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1 — die Höchstdauer verkürzt sich.
Fehler in der Praxis. Die Altersfrage wird in der Begründung übergangen oder mit einem Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild erledigt. Bei mündigen Minderjährigen wird nur eine der beiden Voraussetzungen des Abs 1a geprüft.
O. Form und Anordnung
Die Schubhaft ist nach Abs 4 schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist nach § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Aus dieser Ausnahme folgt eine Verfahrenspflicht: befindet sich der Fremde bereits nicht bloß kurzfristig in Haft, ist ein Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör durchzuführen, und die dafür nötigen Schritte sind so rechtzeitig zu setzen, dass keine unnötige Verlängerung der Anschlussschubhaft entsteht. Zu den Folgen eines unterbliebenen Parteiengehörs § 22a BFA-VG Rz 81. Umgekehrt ist der Bescheid gegen den Fremden, der sich nicht in Haft befindet, ohne Ermittlungsverfahren als Mandatsbescheid zu erlassen; das Bundesamt muss vage Angaben zu Unterkunft und Bezugspersonen vorher nicht überprüfen (BVwG 14.07.2026, W600 2309010-3). Für die Vertretung folgt daraus: Unterkunft und Bezugspersonen sind in der Beschwerde konkret und überprüfbar zu bezeichnen — Name, Anschrift, Erreichbarkeit —, weil erst das Beschwerdeverfahren die Prüfung eröffnet.
Mündlich erlassene Anordnungen entfalten keine Wirkung. Die Schriftlichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Dasselbe gilt für eine schriftliche Erledigung, welche nicht genehmigt ist. Trägt das als Mandatsbescheid bezeichnete Schriftstück weder Unterschrift noch elektronische Signatur des Genehmigenden und lässt sich der genehmigende Organwalter auch sonst nicht feststellen, so ändert die Amtssignatur daran nichts: Es „liegt gegenständlich keine rechtswirksame Erledigung und damit auch kein Bescheid vor“. Die Beschwerde gegen die Erledigung ist zurückzuweisen, die darauf gestützte Anhaltung aber für rechtswidrig zu erklären; sie lässt sich nicht nachträglich auf den vorangegangenen Festnahmeauftrag stützen, weil die Behörde die Anhaltung mit der Zustellung der Erledigung nicht mehr auf diesen gründen wollte (BVwG 03.09.2026, W600 2347524-1; § 40 BFA-VG Rz 58). Für die Vertretung folgt daraus: Die Beschwerde hat stets auch die Anhaltung als solche zu bezeichnen, nicht bloß den Bescheid.
Nicht vollstreckte Bescheide nach § 57 AVG gelten vierzehn Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Frist ist zu beachten, wenn die Anordnung nicht sogleich umgesetzt wird; ein als widerrufen geltender Bescheid ist mangels Anordnung nicht mehr anfechtbar.
Nach Abs 5 gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise notwendig erscheint, als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Ein neuer Bescheid ist nicht erforderlich; der Haftgrund wandelt sich kraft Gesetzes.
Die Notwendigkeit der Ausreiseüberwachung ist dabei eine Voraussetzung der Abschiebung und von der davon zu trennenden Frage zu unterscheiden, ob sie durch Haft zu sichern ist. Beides fällt in der Praxis regelmäßig zusammen, rechtlich aber nicht: der Sicherungsbedarf für die geänderte Haftgrundlage ist aktenkundig zu machen und dem Fremden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
P. Dauer, Fortsetzung und Überprüfung
Bei länger andauernden Schubhaften, die nach § 22a Abs 4 BFA-VG überprüft werden, ist die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit. Das erfordert entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den Ergebnissen (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097 RS 1; ebenso 22.02.2024, Ra 2022/21/0123; 31.08.2023, Ra 2022/21/0156).
Bloße Bemühungen der Behörde genügen nicht. Sie müssen zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Haft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung eine Rolle spielen (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097 RS 1).
Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können Anhaltspunkte bieten — aber nur, wenn sie nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097 RS 1).
Damit ist der praktisch wichtigste Angriffspunkt gegen die Fortsetzung benannt: die Behauptung, mit dem Herkunftsstaat bestünden gute Erfahrungswerte, ist ohne konkrete Feststellung unbeachtlich.
Ergeben sich im Beschwerdeverfahren Umstände, aus denen folgt, dass eine Abschiebung zeitnah nicht mehr durchführbar ist, ist die Fortsetzung der Haft unverhältnismäßig — und zwar unabhängig davon, auf welchen Haftgrund sie gestützt wurde (Rz 165).
Fehlerquelle: die entfallene Dreimonatsfrist. Bei Haft nach Abs 2 Z 1 ist die Dauer des Asylverfahrens eigens zu prognostizieren; die Entscheidungsfristen beweisen für sich nichts (§ 22 AsylG 2005 Rz 62 f). In Neuverfahren kann die Prognose nicht mehr auf § 22 Abs 6 AsylG 2005 aF gestützt werden, welcher die Entscheidung „binnen je drei Monaten“ vorschrieb; § 22 Abs 1 nF ordnet nur mehr die vordringliche Behandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat gleichwohl in einem Haftverfahren über einen am 01.07.2026 gestellten Folgeantrag angenommen, dass „angesichts des § 22 Abs. 6 AsylG, welcher eine Entscheidung des BVwG längstens innerhalb von drei Monaten bei aufrechter Schubhaft vorsieht, mit einer Entscheidung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen realistisch auszugehen ist“ (BVwG 15.07.2026, W294 2347238-1). Eine solche Prognose ist unschlüssig; maßgebend sind die Fristen des Art 35 VerfVO zuzüglich des Beschwerdeverfahrens (§ 22 AsylG 2005 Rz 64). In Altverfahren gilt § 22 Abs 6 aF weiter.
Q. Antrag auf internationalen Schutz aus der Haft
Stellt ein Fremder während einer Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz, kann die Schubhaft nach Abs 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens oder der Vollstreckung gestellt wurde.
Abs 6 stellt auf die Stellung, nicht auf die Einbringung des Antrags ab, und er greift nur, wenn sich der Fremde im Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Schubhaft befindet. Beginnt der Vollzug erst danach, kann die Haft nur auf einen Bescheid nach Abs 2 gestützt werden.
Abs 6 setzt eine rechtmäßige Anordnung voraus. War die Schubhaftanordnung und die daran anschließende Anhaltung rechtswidrig, kann die fortgesetzte Haft durch „einen simplen Aktenvermerk“ nicht rechtmäßig werden: ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht — quasi partiell für einen „Teilzeitraum“ — konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung „auf Vorrat“ gleichkäme. Zu einer Heilung könnte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen, der im Fortsetzungsausspruch zu erblicken wäre (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162 RS 1).
Diese Linie ist durch VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 3, bestätigt worden: War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss das für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten; zu einer Heilung hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Der Einwand der Behörde, die Haft sei jedenfalls ab einem späteren Zeitpunkt rechtmäßig gewesen, trägt daher nicht. Für den Kostenersatz und die Feststellung nach § 22a Abs 4 BFA-VG ist das entscheidend: Die Rechtswidrigkeit erfasst den ganzen Zeitraum, nicht nur dessen Anfang.
Die Frage, ob dem Fremden nach der Antragstellung faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 6 nicht weiter relevant (VwGH 27.02.2025, Ro 2024/21/0004 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Der Rechtssatz betrifft Anträge vor dem 12.06.2026. Für Anträge ab diesem Tag gilt dasselbe für das Recht auf Verbleib nach § 12 AsylG 2005: Abs 6 knüpft allein an die Antragstellung aus der Haft und die Verzögerungsabsicht an, und die Aufrechterhaltung ist Haft eines Antragstellers nach dem Regime der Aufnahmerichtlinie (Rz 69). Die Ableitung ist jene des Verfassers; Rechtsprechung dazu besteht nicht. Für die Vertretung folgt daraus: Gegen die Aufrechterhaltung nach Abs 6 ist nicht das Recht auf Verbleib, sondern das Fehlen der Verzögerungsabsicht und einer rechtmäßigen Ausgangsanordnung (Rz 220) vorzutragen. Die Aufrechterhaltung trägt die Haft allerdings nur, solange das zu sichernde Verfahren dasselbe bleibt: Leitet das Bundesamt nach dem Antrag aus der Haft ein Zuständigkeitsverfahren nach der AMM-VO ein, so bedarf die weitere Anhaltung eines neuen Titels nach Abs 2 Z 3 mit Einzelfallprüfung nach Art 44 Abs 2 AMM-VO; die ohne neue Haftentscheidung fortgesetzte Haft ist ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig (BVwG 05.10.2026, W150 2346180-1; Rz 105). Vorzutragen ist daher auch, ab wann ein Zuständigkeitsverfahren geführt wurde und ob ein Titel für die Überstellungshaft bestand.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten und dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Ein bloß interner Vermerk genügt nicht; der Aktenvermerk ist Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht bloße Ordnungsvorschrift. Er ändert zudem den tragenden Rechtsgrund, sodass sich eine Beschwerde am geänderten Sachverhalt zu orientieren hat.
Wurde die Festnahme nach § 40 Abs 5 BFA-VG trotz eines unmittelbar danach gestellten Folgeantrags aufrechterhalten und die Schubhaft sodann auf Abs 2 Z 1 gestützt, bedarf die Anordnung neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit ergänzend des missbräuchlichen Verhaltens: der Antrag muss „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt worden sein, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270 RS 2).
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Voraussetzung in die Willkürkontrolle übernommen. Stützt das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung im Spruch auf Abs 2 Z 2, hält es in der Begründung aber Abs 2 Z 1 iVm § 40 Abs 5 BFA-VG für maßgeblich und unterlässt es jede Auseinandersetzung mit dem Folgeantrag, so ist das Erkenntnis mit Willkür belastet: „Anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht ersichtlich, ob das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides auf den Schubhaftgrund des §76 Abs2 Z1 FPG oder auf jenen des §76 Abs2 Z2 FPG stützt.“ Bei der Verhängung nach Abs 2 Z 1 iVm § 40 Abs 5 BFA-VG muss neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit das missbräuchliche Verhalten bei der Antragstellung gegeben sein, und das Gericht hat die Grobprüfung des Folgeantrags vorzunehmen; dasselbe gilt für den Fortsetzungsausspruch (VfGH 18.03.2026, E3663/2025, Rn 29, 31 bis 33). Die Entscheidung erging zur Fassung vor dem AMPAG; Abs 2 letzter Satz ist in diesem Punkt unverändert. Für die Vertretung ist damit eine Verfassungsrüge gewonnen, welche neben die Revision tritt: Nach einem Folgeantrag aus der Anhaltung nach § 40 Abs 5 BFA-VG ist im Schubhaftverfahren die Zuordnung zu Abs 2 Z 1 und die Missbrauchsprüfung ausdrücklich einzufordern (Rz 107 und 108).
Das Verwaltungsgericht hat dazu eine inhaltliche Grobprüfung des Antrags vorzunehmen, soweit sich daraus Schlüsse auf die Motivation der Antragstellung ableiten lassen (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240 RS 1, unter Hinweis auf VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).
Die Grobprüfung ist das Gegenstück zur Missbrauchsannahme: wer den Antrag für missbräuchlich hält, muss sich mit seinem Inhalt befasst haben. Eine Missbrauchsannahme ohne jede inhaltliche Befassung ist rechtswidrig.
Dagegen wird die Behörde aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Festnahme und Antragstellung auf den Missbrauch schließen. Der zeitliche Zusammenhang ist aber jedem Antrag aus der Haft eigen und unterscheidet den Einzelfall nicht.
R. Rechtsschutz
Die Beschwerde gegen die Anhaltung richtet sich nach § 22a BFA-VG. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Erlassung, jene der Anhaltung nach dem jeweiligen Zeitpunkt.
Der Prüfungsumfang ist nicht auf das Beschwerdevorbringen beschränkt. Das Gericht hat die Missachtung jeder unionsrechtlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Haft von Amts wegen festzustellen (EuGH 08.11.2022, C-704/20 und C-39/21, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, Rn 94), einschließlich der Frage, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Wohl des Kindes oder die familiären Bindungen der Abschiebung entgegenstehen (EuGH 04.09.2025, C-313/25 PPU, Adrar, Rn 76 und 84). Näher § 22a BFA-VG Rz 19 und 78.
Daraus folgt, dass eine von Anfang an rechtswidrige Anordnung nicht dadurch rechtmäßig wird, dass später Gründe hinzutreten (Rz 220). Umgekehrt kann eine rechtmäßig angeordnete Haft durch Zeitablauf oder veränderte Umstände rechtswidrig werden.
Gegen den Schubhaftbescheid stehen weder Vorstellung noch eine Beschwerde nach § 9 FPG offen. Die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ist der ausschließliche Rechtsbehelf.
Über die Fortsetzung ist nach § 22a Abs 3 BFA-VG auszusprechen. Der Ausspruch setzt voraus, dass die Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Die amtswegige Überprüfung nach § 22a Abs 4 BFA-VG betrifft die länger dauernde Haft; zu ihrem Maßstab Rz 212.
Rechtsberatung. Über den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung, auch für die amtswegige Überprüfung nach § 22a Abs 4 BFA-VG, ist der Schubhäftling bereits bei der Anordnung zu informieren; die Bundesagentur hat ihn auch in jenem Verfahren zu beraten und auf Ersuchen zu vertreten, und die unterlassene Beiziehung ist ein relevanter Verfahrensmangel (§ 52 BFA-VG Rz 49 f, 66 f). Beim Antragsteller tritt Art 11 Abs 4 der Aufnahmerichtlinie hinzu (Rz 113). Reichweite der Vollmacht. Zu klären ist, ob die für die Schubhaftbeschwerde erteilte Vollmacht auch das Zuständigkeitsverfahren über den aus der Haft gestellten Antrag erfasst. Zu verneinen, soweit die Erklärung der Partei nichts anderes ergibt: Schubhaftverfahren und Asylverfahren haben verschiedene Gegenstände, dort die Freiheitsentziehung, hier die Zuständigkeit für den Antrag, und der Wechsel des Haftregimes (Rz 105) betrifft die Haft, nicht das Asylverfahren. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht die allgemein gefasste Vollmacht auf das Verfahren nach der AMM-VO erstreckt: Der Rechtsanwalt habe dieselbe Vollmacht im Beschwerdeverfahren gegen die Überstellungsentscheidung vorgelegt und könne sich nicht aussuchen, in welchem Teil des Verfahrens er vertrete, und er habe auf Ladungen, auf das Parteiengehör und auf eine ausdrückliche Anfrage des Bundesamtes nach der aufrechten Vertretung nicht reagiert. Ergänzend hat es angenommen, zwischen dem Schubhaftverfahren und dem Verfahren nach der AMM-VO bestehe „ein so enger Verfahrenszusammenhang …, dass von derselben Sache ausgegangen werden kann“, und diese Verfahrenseinheit aus dem Wechsel des Haftregimes abgeleitet (unter Hinweis auf BVwG 05.10.2026, W150 2346180-1). Ladungen, Parteiengehör und Bescheid seien daher wirksam zugestellt worden (BVwG 08.10.2026, W235 2350511-1; Revision zugelassen, unter anderem zur Frage, ob „eine Verfahrenseinheit zwischen einem Schubhaftverfahren und einem Asylverfahren nach der AMMVO“ besteht). Richtigerweise trägt der Wechsel des Haftregimes die Verfahrenseinheit nicht: Er begründet, dass die Haft einen neuen Titel braucht, nicht, dass Haft- und Zuständigkeitsverfahren dieselbe Sache sind. Maßgeblich ist allein die Auslegung der Erklärung der Partei im Einzelfall, und für sie gewinnt das Verhalten des Vertreters gegenüber dem Bundesamt Gewicht. Folge für die Vertretung. Wird das Mandat nur für die Schubhaftbeschwerde übernommen, ist dem Bundesamt bei der ersten Zustellung oder Anfrage im Asylverfahren ausdrücklich mitzuteilen, dass dort keine Vertretung besteht; wird es auch für das Asylverfahren übernommen, ist die Vollmacht dort gesondert offenzulegen.
S. Prüfliste gegen den Schubhaftbescheid
Die Liste folgt der Reihenfolge des Prüfschemas. Jeder Punkt trägt für sich die Rechtswidrigkeit.
| Fehler | Rz | |
|---|---|---|
| 1 | Fassung nach dem Antragsdatum statt nach dem Datum der Haftanordnung bestimmt | 23 |
| 2 | Keine Prüfung, ob die Abschiebung zeitnah realisierbar ist | 165 |
| 3 | Haftgrund nicht benannt oder alternativ offengelassen | 78 |
| 4 | Gefährdung allein am Maßstab des § 53 gemessen, ohne unionsrechtskonforme Anhebung (Rz 45) | 118 |
| 5 | Gefährdung aus den Umständen der Fluchtgefahr abgeleitet | 82 |
| 6 | Gefährdung ohne Auseinandersetzung mit dem Urteilsinhalt | 122 |
| 7 | Straffälligkeit zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen | 168 |
| 8 | Fluchtgefahr allein auf Abs 3 Z 3 gestützt | 142 |
| 9 | Katalogtatbestand bejaht, aber keine einzelfallbezogene Bewertung | 147 |
| 10 | Entlastende Umstände nach Abs 3 Z 9 nicht festgestellt | 146 |
| 11 | Sicherungsbedarf nicht im Einzelfall begründet | 157 |
| 12 | Keine Relation zwischen Sicherungsbedarf und privaten Interessen | 167 |
| 13 | Angebotenes gelinderes Mittel nicht behandelt | 187 |
| 14 | § 77 Abs 4 als Ersatz für die Einzelfallprüfung verwendet | 191 |
| 15 | Bei Unionsbürgern kein strengerer Dauermaßstab | 170 |
| 16 | Untätigkeit vor Ende der Strafhaft nicht geprüft | 176 |
| 17 | Heimreisezertifikat: bloße Bemühungen behauptet | 213 |
| 18 | Erfahrungswerte ohne Konkretisierung behauptet | 214 |
| 19 | Folgeantrag ohne Grobprüfung als missbräuchlich gewertet | 226 |
| 20 | Aktenvermerk nach Abs 6 fehlt oder nicht zur Kenntnis gebracht | 223 |
| 21 | Abs 6 auf eine rechtswidrige Anordnung gestützt | 220 |
| 22 | Alterszweifel nicht aufgeklärt oder nicht begründet | 201 |
| 23 | Minderjähriger: beide Voraussetzungen des Abs 1a nicht geprüft oder Haft eines begleiteten Minderjährigen auf Z 2 gestützt | 198, 199 |
| 24 | Bei Abs 5 kein aktenkundiger Sicherungsbedarf für den neuen Haftgrund | 210 |
| 25 | Anordnung mündlich oder nach § 57 AVG trotz laufender Haft | 205 |
| 26 | Verhandlung unterlassen, obwohl persönlicher Eindruck entscheidend | 150 |
| 27 | Haftprognose in einem Neuverfahren auf die entfallene Dreimonatsfrist des § 22 Abs 6 AsylG 2005 aF gestützt | 217 |
T. Schriftsatzbausteine
Zum Gefährdungsmaßstab bei Abs 2 Z 1.
Die belangte Behörde stützt die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auf § 53 FPG. Das ist unzutreffend.
§ 76 Abs 2 Z 1 FPG setzt den Haftgrund des Art 10 Abs 4 lit f der Aufnahme-Richtlinie (EU) 2024/1346 um. Diese Bestimmung ist mit Art 8 Abs 3 lit e der Richtlinie 2013/33/EU wortident. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dieser Vorgängerregelung ist die Haft nur zulässig, wenn das individuelle Verhalten des Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH 15.02.2016, C-601/15, J.N., Rn 65 und 67).
Dieser Maßstab wird durch § 53 FPG nicht erreicht. Das hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 selbst ausgesprochen: der unionsrechtliche Begriff entspreche dem Gefährdungsmaßstab des § 67 und gehe daher über jenen des § 53 hinaus (RV 189 BlgNR 26. GP 18). Die Materialien zum AMPAG enthalten keine Ausführungen dazu, weshalb nunmehr der geringere Maßstab genügen soll.
Hinzu tritt Art 10 Abs 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346: „Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden.“ Die Mitgliedstaaten dürfen daher über die Haftgründe der Richtlinie nicht hinausgehen; eine Absenkung der Gefährdungsschwelle wirkt wie ein zusätzlicher Haftgrund.
Das Tatbestandsmerkmal „gefährdet“ in § 76 Abs 2 Z 1 FPG ist daher unionsrechtskonform auszulegen: Der Maßstab des § 53 FPG bildet die Mindestschwelle, erreicht aber für sich allein nicht die vom Gerichtshof verlangte tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr. Die belangte Behörde hat eine solche Gefahr nicht festgestellt. In diesem Sinn BVwG 19.06.2026, W600 2342898-4, und BVwG 30.06.2026, W611 2346472-1, jeweils mit Zulassung der Revision; eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.
Zur Haft eines begleiteten mündigen Minderjährigen.
Der Beschwerdeführer ist ein begleiteter mündiger Minderjähriger; sein [Elternteil] befindet sich nicht in Haft. Die belangte Behörde stützt die Schubhaft [nach § 76 Abs 2 Z 1 / Z 3 FPG] auf § 76 Abs 1a Z 2 FPG.
Jene Bestimmung setzt Art 13 Abs 2 Unterabsatz 3 lit b der Richtlinie (EU) 2024/1346 um, welcher die Haft zum Schutz des Minderjährigen allein „im Falle unbegleiteter Minderjähriger“ zulässt. Für begleitete Minderjährige kennt die Richtlinie nur den Haftgrund der lit a — die Haft eines Elternteils oder der primären Betreuungsperson. § 76 Abs 1a Z 2 FPG ist daher richtlinienkonform auf unbegleitete Minderjährige zu beschränken. Auf den Beschwerdeführer ist allein Z 1 anwendbar, deren Voraussetzung nicht vorliegt.
Überdies hat die belangte Behörde die von der Richtlinie verlangte Prüfung unterlassen, ob die Inhaftnahme nach Art 26 dem Wohl des Kindes dient, und nicht festgestellt, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.
Zum Entlassungsanspruch bei Fristversäumnis in der Überstellungshaft (Abs 2 Z 3).
Der Beschwerdeführer wurde am [Datum] gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG in Schubhaft genommen. Nach Art 45 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung war [das Aufnahmegesuch / die Wiederaufnahmemitteilung] binnen [zwei Wochen ab der Registrierung des Antrags / einer Woche ab der Inhaftnahme] zu übermitteln; nach Abs 3 ist die Überstellung binnen fünf Wochen ab [Stattgabe / Bestätigung / Wegfall der aufschiebenden Wirkung] durchzuführen. Die Frist ist am [Datum] abgelaufen.
Nach Art 45 Abs 4 jener Verordnung bleibt die Person diesfalls „nicht länger in Haft“. Die Anhaltung ab dem [Datum] ist daher rechtswidrig, und der Beschwerdeführer ist unverzüglich zu entlassen. Auf die Höchstdauer des § 80 FPG kommt es nicht an: Der Entlassungsanspruch folgt unmittelbar aus der Verordnung.
Zur Verzögerung bei der Beschaffung des Heimreisezertifikats (Antragsteller).
Nach Art 11 Abs 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346, auf welchen Art 44 Abs 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung auch für die Überstellungshaft verweist, rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortsetzung der Haft. Die belangte Behörde hat zwischen [Datum] und [Datum] gegenüber der Vertretungsbehörde keine Schritte gesetzt. Diese Verzögerung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Die Fortsetzung der Anhaltung ist daher schon aus diesem Grund unzulässig; auf die Erfolgsaussicht der Bemühungen kommt es nicht an.
Das Verhalten des Beschwerdeführers erreicht diesen Maßstab nicht. [Ausführung zum Einzelfall.] Die Schubhaft war daher von Anfang an rechtswidrig.
Zur unterbliebenen Prüfung der Realisierbarkeit der Abschiebung.
Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich realisierbar ist. Sie rechtfertigt die Anhaltung vielmehr im Wesentlichen mit seinem Verhalten.
Damit unterlässt sie die im Lichte des Art 2 Abs 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit gebotene einzelfallbezogene Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Der Verfassungsgerichtshof hat in einer solchen Unterlassung eine grobe Verkennung der Rechtslage und eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit erblickt (VfGH 04.10.2022, E4429/2021).
[Ausführung zur Lage im Zielstaat und zur Durchführbarkeit.] Die Anhaltung ist daher unverhältnismäßig.
Zur Vermengung von Fluchtgefahr und Gefährdung.
Die belangte Behörde leitet die Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus denselben Umständen ab, auf die sie bereits die Fluchtgefahr stützt. Das ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs begründet die Fluchtgefahr im Sinn des § 76 Abs 3 FPG keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; der Begriff der Fluchtgefahr ist von jenem der Gefahr für die öffentliche Ordnung zu unterscheiden (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).
Feststellungen zu einem Verhalten, das die Schwelle der Gefährdung erreicht, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Der Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig.
Zur Heranziehung der Straffälligkeit für die Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde leitet die Fluchtgefahr aus den Verurteilungen des Beschwerdeführers und aus seiner Mittellosigkeit ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer früheren Straffälligkeit und einer wegen aktueller Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zu. § 76 Abs 2a FPG normiert nur dies. Auf Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten kommt es bei der Beurteilung der Fluchtgefahr daher nicht an (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).
Die Verhängung von Schubhaft dient überdies weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks (VwGH 22.11.2007, 2006/21/0189; 22.12.2009, 2009/21/0185).
Ein tauglicher Tatbestand des § 76 Abs 3 FPG wurde nicht festgestellt.
Zur allein auf Abs 3 Z 3 gestützten Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr allein darauf, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bringt dieser Umstand für sich genommen Fluchtgefahr nicht in tauglicher Weise zum Ausdruck. Ihm kommt vielmehr erst im Rahmen der einzelfallbezogenen Bewertung der Größe einer aufgrund eines anderen tauglichen Tatbestands des § 76 Abs 3 FPG anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0093; 23.05.2024, Ra 2021/21/0127).
Ein weiterer tauglicher Tatbestand wurde nicht festgestellt. Die Annahme von Fluchtgefahr entbehrt daher der Grundlage.
Zum gelinderen Mittel.
Der Beschwerdeführer hat [festen Wohnsitz an der Adresse …, familiäre Bindungen zu …, eine Erkrankung …, eine Beschäftigung bei …] und bietet ausdrücklich an, die periodische Meldeverpflichtung nach [§ 77 Abs 3 Z 2 FPG an der genannten Adresse zu erfüllen / seine Dokumente zu hinterlegen / Unterkunft an der genannten Stelle zu nehmen].
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt die Anordnung eines gelinderen Mittels insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen wie familiären Bindungen oder Krankheit nahe und ist regelmäßig auch bei einem festen Wohnsitz oder ausreichenden beruflichen Bindungen zu unterstellen; das Begründungserfordernis für die Nichtanwendung wächst entsprechend. Mit einem bestimmten gelinderen Mittel hat sich die Behörde insbesondere dann auseinanderzusetzen, wenn dessen Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008).
Eine Auseinandersetzung mit dem angebotenen gelinderen Mittel enthält der Bescheid nicht. Er lässt auch nicht erkennen, dass eine Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen hergestellt worden wäre.
Zur Anschlussschubhaft nach Strafhaft.
Der Beschwerdeführer befand sich bis zum [Datum] in Strafhaft. Die belangte Behörde hat während dieser Zeit keine Schritte zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats gesetzt.
Die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft erweist sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Behörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der versuchten Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt; das schlägt auch auf den Fortsetzungsausspruch durch (VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321).
Eine Begründung, weshalb sich aus den Umständen des Einzelfalles eine andere Sicht ergäbe, enthält der Bescheid nicht.
Zur Fortsetzung bei längerer Haft.
Die weitere Anhaltung ist unverhältnismäßig. Die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats ist bei länger andauernden Schubhaften typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung; bloße Bemühungen der Behörde genügen nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein. Frühere Erfahrungswerte mit der Vertretungsbehörde bieten nur dann Anhaltspunkte, wenn sie nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097).
Konkrete Feststellungen dazu, welche Schritte gegenüber der Vertretungsbehörde gesetzt wurden und mit welchem Ergebnis, fehlen zur Gänze.
Zum Folgeantrag aus der Haft und zum Aktenvermerk nach Abs 6.
Die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs 6 FPG setzt voraus, dass der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde; im Fall des § 40 Abs 5 BFA-VG muss er „einzig und allein“ diesem Zweck gedient haben. Dazu hat eine inhaltliche Grobprüfung des Antrags zu erfolgen, soweit sich daraus Schlüsse auf die Motivation ableiten lassen (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240; 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).
Eine solche Grobprüfung hat nicht stattgefunden. [Zudem fehlt der nach § 76 Abs 6 zweiter Satz FPG gebotene Aktenvermerk / wurde dieser dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.]
Überdies setzt § 76 Abs 6 FPG eine rechtmäßige Schubhaftanordnung voraus. War die Anordnung rechtswidrig, kann die fortgesetzte Haft durch einen Aktenvermerk nicht rechtmäßig werden; ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht partiell für einen Teilzeitraum konvalidieren, weil dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung „auf Vorrat“ gleichkäme (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626).
U. Verweisnetz
§ 77 (gelinderes Mittel) · § 80 (Dauer) · § 53 (Einreiseverbot, Gefährdungsmaßstab) · § 67 (Gefährdungsmaßstab bei Unionsbürgern) · § 52 FPG Rz 128 ff (Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung) · § 52 Abs 6 (Rückkehrentscheidung bei Titel eines anderen Mitgliedstaats) · § 46 Abs 2, 2a und 2b (Mitwirkungspflichten) · § 1 Abs 2 (Ausnahme für Schutzberechtigte) · § 22a BFA-VG (Rechtsschutz) · § 52 BFA-VG Rz 49 f, 66 f (Rechtsberatung in der Schubhaft) · § 15 AsylG 2005 Rz 32 f, 103 ff (Beugehaft nach § 5 VVG) · § 22 AsylG 2005 Rz 62 ff (Haftprognose) · § 40 Abs 5 BFA-VG (Festnahme trotz Antrags) · § 21 Abs 7 BFA-VG (Entfall der Verhandlung) · § 12a AsylG 2005 (faktischer Abschiebeschutz) · § 75 Abs 32 AsylG 2005, § 58 Abs 8 BFA-VG (Übergangsrecht des Asylverfahrens, nicht der Haft; Rz 23) · § 126 Abs 30 FPG (Inkrafttreten) · Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof 04.10.2022, E4429/2021 · 18.03.2026, E3663/2025
Verwaltungsgerichtshof 22.05.2007, 2006/21/0052 · 22.11.2007, 2006/21/0189 · 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391 · 29.04.2008, 2008/21/0085 · 08.09.2009, 2009/21/0162 · 22.12.2009, 2009/21/0185 · 25.03.2010, 2009/21/0276 · 26.01.2012, 2008/21/0626 · 11.06.2013, 2012/21/0114 · 02.08.2013, 2013/21/0008 und 2013/21/0054 · 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 · 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 · 16.05.2019, Ra 2018/21/0177 · 19.09.2019, Ra 2019/21/0204 · 16.07.2020, Ra 2020/21/0188 · 27.08.2020, Ro 2020/21/0003 · 27.10.2020, Ra 2019/21/0274 · 05.11.2020, Ra 2020/21/0287 · 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 · 07.04.2022, Ra 2021/21/0187 · 31.05.2022, Ra 2021/21/0321 · 23.06.2022, Ra 2021/21/0270 · 02.03.2023, Ro 2022/21/0005 · 31.08.2023, Ra 2022/21/0156 und Ra 2023/21/0114 · 22.02.2024, Ra 2022/21/0123 · 23.05.2024, Ra 2021/21/0127, Ra 2021/21/0291 und Ra 2023/21/0097 · 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 · 18.12.2024, Ra 2024/21/0026 · 27.02.2025, Ro 2024/21/0004 · 19.08.2025, Ra 2023/21/0179 · 09.09.2025, Ra 2024/21/0240 · 22.12.2025, Ra 2024/21/0215 · 09.01.2026, Ra 2024/21/0093 · 03.07.2026, Ra 2023/21/0186
Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026, W600 2342898-4 · 30.06.2026, W611 2346472-1 · 15.07.2026, W294 2347238-1 · 04.08.2026, W600 2348473-1 · 20.08.2026, W609 2348836-1 · 03.09.2026, W600 2347524-1 · 11.09.2026, W600 2217059-5 · 14.09.2026, W611 2350531-1 · 15.09.2026, W250 2343955-1 · 18.09.2026, W611 2350926-1 · 18.09.2026, W154 2350631-1 · 21.09.2026, G303 2338392-3 · 22.09.2026, W117 2323318-2 · 05.10.2026, W150 2346180-1 · 08.10.2026, W235 2350511-1
Gerichtshof der Europäischen Union 30.11.2009, C-357/09 PPU, Kadzoev, Rn 45, 48, 65 bis 67 (Rz 67, 91) · 30.05.2013, C-534/11, Arslan · 15.02.2016, C-601/15, J.N. · 13.09.2017, C-60/16, Amayry · 24.02.2021, C-673/19, M ua, Rn 45 bis 48 (Rz 106) · 22.06.2021, C-718/19, Ordre des barreaux francophones et germanophone · 06.10.2022, C-241/21, I. L., Rn 53 bis 55 (Rz 79) · 08.11.2022, C-704/20 und C-39/21, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, Rn 94 (Rz 231) · 26.04.2023, C-629/22, A. L. · 04.10.2024, C-387/24 PPU, Bouskoura, Rn 50, 51, 53, 54, 61 (Rz 67, 105) · 04.09.2025, C-313/25 PPU, Adrar, Rn 76, 84 (Rz 231)
Materialien RV 189 BlgNR 26. GP 18 (FrÄG 2018) · RV 444 BlgNR 28. GP (AMPAG), Art 5 Z 78, 79, ErläutRV zu § 76
Weitere im Text zitierte Entscheidungen
- VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 RS 1 — zitiert in Rz 161.
- VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116 — zitiert in Rz 2, 18.
- VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230 RS 1 — zitiert in Rz 162.
- VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003 RS 1 bis RS 3 — zitiert in Rz 70, 71, 221.
- VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0095 — zitiert in Rz 164.
- VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0188 RS 2 — zitiert in Rz 71.
- VwGH 01.10.2025, Ra 2025/21/0090 RS 3 — zitiert in Rz 164.
- VwGH 09.02.2026, Ra 2023/21/0101 RS 1 bis RS 4 — zitiert in Rz 98, 161, 162, 164.
- VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 RS 3 — zitiert in Rz 26.
- BVwG 03.07.2026, G306 2328576-1 — zitiert in Rz 26. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 14.07.2026, W600 2309010-3 — zitiert in Rz 205; Schubhaft und Fortsetzung bestätigt. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 06.08.2026, G316 2341453-2 — zitiert in Rz 27. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 04.08.2026, W600 2348473-1 — zitiert in Rz 182; Revision zugelassen.
- EuGH 28.04.2011, C-61/11 PPU — zitiert in Rz 47.
- EuGH 15.03.2017, C-528/15, Al Chodor — zitiert in Rz 134.
- BVwG 14.07.2026, G307 2346635-1 — Haft nach Art 44 AMM-VO nach dem Stichtag trotz Antrags in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Stichtag; zitiert in Rz 28. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 17.07.2026, G309 2347055-1 — Haft nach Folgeantrag bestätigt; zitiert in Rz 73. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 19.08.2026, W186 2322865-2 — Verbleib und aufschiebende Wirkung zuerkannt; zitiert in Rz 73. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 24.08.2026, G306 2347055-3 — Anhaltung ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig; zitiert in Rz 73. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 10.07.2026, G307 2346635-2 — Fortsetzung der Haft nach Art 44 Abs 3 AMM-VO; Revision nicht zugelassen; zitiert in Rz 104. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 25.03.2010, 2009/21/0281 RS 1 — zitiert in Rz 192.
- BVwG 21.09.2026, G303 2338392-3 — Fortsetzung nach Folgeantrag und versagtem Verbleib weiter auf Abs 2 Z 1 gestützt; Missbrauchsprüfung vorgenommen; zitiert in Rz 72.
- BVwG 05.10.2026, W150 2346180-1 — Anhaltung nach Einleitung des Zuständigkeitsverfahrens nach der AMM-VO ohne neuen Titel rechtswidrig (Spruch ab 15.06.2026, Begründung ab 16.06.2026); zitiert in Rz 105, 222, 236. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 08.10.2026, W235 2350511-1 — Vollmacht aus dem Schubhaftverfahren für das Verfahren nach der AMM-VO („Verfahrenseinheit“); Revision zugelassen; zitiert in Rz 236.