Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 55 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
§ 55. (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG. Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.
A. Kernaussage
§ 55 regelt die Frist für die freiwillige Ausreise. Sie ist der Regelfall: Mit einer Rückkehrentscheidung wird zugleich eine Frist eingeräumt, es sei denn, ein Fall des Abs 4 liegt vor.
Die Bestimmung setzt Art 7 RL 2008/115/EG um, der der freiwilligen Ausreise den Vorrang gibt. Die Zwangsabschiebung ist die Ausnahme.
Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 2 UAbs 1 RückführungsVO wird in der Rückkehrentscheidung entweder eine Ausreisefrist von höchstens 30 Tagen gesetzt (lit a) oder festgestellt, dass das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgehend zu verlassen ist (lit b); die Umstände, unter denen eine Frist einzuräumen oder umgehend auszureisen ist, können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht festlegen (Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO). Ein Vorrang der freiwilligen Ausreise ist darin nicht vorgesehen; ob § 55 FPG angepasst wird, ist offen.
Die Frist hat erhebliche Folgewirkungen. Wird sie nicht eingeräumt oder widerrufen, so ist nach § 53 Abs 4 Z 1 FPG zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen; wird sie nicht genutzt, greift § 53 Abs 4 Z 2 FPG. Das Ausbleiben der Frist ist damit nicht bloß eine Frage der Vollstreckung, sondern der Beginn einer Kette von Rechtsfolgen.
Bei der Bemessung ist nach § 53 Abs 4 letzter Satz FPG auf das Verhalten im Einzelfall, insbesondere auf die Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen. Die Erläuterungen nennen drei Fälle, in welchen die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht „insbesondere dann nicht“ vorwerfbar ist: wenn das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat, wenn der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt hat und wenn der Betroffene die Rückkehrberatung in Anspruch genommen und umfassend kooperiert hat (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 4 FPG). Das ist Schriftsatzmaterial gegen jedes Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2 FPG (Baustein Rz 130).
Die Novelle vom 12.06.2026 hat die Bestimmung grundlegend umgestellt. Der Fristbeginn knüpft nicht mehr an die Rechtskraft, sondern an die Durchsetzbarkeit an; der Katalog der Ausnahmen ist neu gefasst und erweitert; der Widerruf ist um einen zweiten Fall ergänzt.
Die Verknüpfung mit § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG und § 53 Abs 2 und 3 FPG in Abs 4 letzter Satz ist neu und praktisch bedeutsam: Sie macht die Nichteinräumung in bestimmten Fällen zwingend.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 68/2013 und galt seit 01.01.2014. Der Fassungsvergleich weist sechs Fassungen aus.
Abs 1 wurde um den Vorbehalt zugunsten des Abs 4 ergänzt und sprachlich angepasst („eingeräumt“ statt „festgelegt“). Der Verweis auf § 52 entfiel.
Der bisherige Abs 1a ist entfallen. Er bestimmte, dass eine Frist in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG sowie bei Durchführbarkeit aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG nicht besteht. Sein Regelungsgehalt ist in den neuen Abs 4 übergegangen.
Abs 2 wurde neu gefasst. Die Frist beträgt weiterhin 14 Tage, beginnt aber nunmehr mit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und nicht mehr mit der Rechtskraft des Bescheides.
Die Umstellung ist einschneidend. Nach neuem Recht kann die Frist bereits laufen, ohne dass über eine Beschwerde entschieden wäre — nämlich in den Fällen des § 52 Abs 8 Z 1 bis 3 FPG, in denen die Durchsetzbarkeit vor Rechtskraft eintritt.
Neu ist auch die Anknüpfung an den Aufschub der Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 2 oder 4 FPG: Ist sie aufgeschoben, so beginnt die Frist mit Wegfall des Aufschiebungsgrundes (§ 59 Rz 44 bis 61).
Entfallen ist der frühere zweite Halbsatz des Abs 2, der die Vierzehntagesfrist unter den Vorbehalt einer Abwägung durch das Bundesamt stellte. Die Abwägung ist nunmehr allein in Abs 3 geregelt.
Was die Erläuterungen dazu sagen. Die Umstellung des Fristbeginns beruht auf der Neufassung des § 52 Abs 8 FPG: Dort werde die Durchsetzbarkeit „als Oberbegriff" verwendet, welcher in jenen Fällen, in denen die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht sie zuerkennt, „auch den Eintritt der Rechtskraft umfasst". Für den Fristbeginn genüge es daher, „allgemein auf den Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen"; die Anknüpfung an den Aufschub nach § 59 Abs 2 oder 4 FPG sei eine Klarstellung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 55 Abs 2 FPG).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Oberbegriff nur dort deckungsgleich ist, wo die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Gerade in den Fällen des § 52 Abs 8 Z 1 bis 3 FPG hat sie diese nicht, und dort läuft die Frist, bevor über die Beschwerde entschieden ist (Rz 11). Die Erläuterungen behandeln diesen Fall nicht; ihre Begründung trägt ihn nicht mit. Für die Vertretung folgt daraus, dass der Fristablauf während des Beschwerdeverfahrens gesondert zu rügen und stets der Antrag auf Verbleib (§ 18 Abs 1 und 2 BFA-VG) oder die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 4 und 7 BFA-VG) zu erheben ist.
Den Entfall des früheren zweiten Halbsatzes begründen die Erläuterungen damit, dass dieser „irreführend formuliert ist und keinen über Abs. 3 hinausgehenden Mehrwert hat": Die dort genannten Umstände überwögen „entgegen dem Wortlaut dieses Halbsatzes" nicht die Gründe für die Erlassung der Rückkehrentscheidung, sondern rechtfertigten bloß eine längere Frist, „während sie die Rückkehrentscheidung als solche in ihrem Bestand unberührt lassen". Das ist für Rz 17 von Bedeutung: Die Abwägung nach Abs 3 ist keine verkappte Prüfung der Maßnahme.
Abs 3 wurde sprachlich gestrafft. Die Verlängerung setzt weiterhin das Überwiegen besonderer Umstände voraus, die der Drittstaatsangehörige nachzuweisen und mit einem Ausreisetermin zu verbinden hat.
Abs 4 wurde vollständig neu gefasst. Bisher war lediglich von der Festlegung einer Frist abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Nunmehr besteht ein Katalog von drei Tatbeständen.
Z 1 erfasst die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, Z 2 die Fluchtgefahr, Z 3 die ablehnende Entscheidung als unzulässig nach Art 38 Abs 2 AsylVerfVO oder § 68 AVG.
Neu ist der Schlusssatz des Abs 4: Wird ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG erlassen, ist Z 1 jedenfalls anzuwenden; wird der Beschwerde nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.
Die Untrennbarkeit von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung im Oktober 2025 geändert. Angesichts des Urteils EuGH 01.08.2025, C-636/23, Al Hoceima, und C-637/23, Boghni, lasse sich „nicht länger die Beurteilung aufrechterhalten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Entscheidung erfolgt, ob und gegebenenfalls für welche Dauer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, um rechtlich trennbare Aussprüche handle“ (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 14).
Die Folge ist weitreichend: „Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise führt stets auch zur Rechtswidrigkeit jener Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wird“ (RS 14). Beide Aussprüche teilen „dasselbe rechtliche Schicksal“, und eine Revision, welche sich hinsichtlich des einen als zulässig erweist, ist auch hinsichtlich des anderen zulässig (RS 15).
Ab 17.10.2027: Nach Art 26 Abs 4 RückführungsVO führt die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines nicht wesentlichen Bestandteils einer Rückkehrentscheidung nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des verbleibenden Teils; nach ErwG 15 soll namentlich die Aufhebung der Frist für die Ausreise die auferlegte oder festgestellte Ausreiseverpflichtung nicht berühren, wobei die Frist oder ihr Fehlen nach Art 47 GRC anfechtbar bleibt. Ob die zur RL 2008/115/EG ergangene Linie EuGH C-636/23 und C-637/23 und VwGH Ro 2025/20/0003 dann fortwirkt, ist offen.
Für die Praxis folgt daraus: Der erfolgreiche Angriff auf die Fristentscheidung macht die Rückkehrentscheidung rechtswidrig, bringt sie aber nicht zu Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht „jedenfalls immer diesen und auch jenen Ausspruch zu beheben [...], mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wird“, sondern den Ausspruch über die Frist „in gesetzmäßiger Weise - allenfalls in Abänderung des behördlichen Ausspruches - zu treffen“ (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, Rn 110). Die Rüge ist gleichwohl stets zu erheben und mit dem Eventualantrag auf Festsetzung einer gesetzmäßigen Frist zu verbinden: Das Ziel, eine längere Frist für die freiwillige Ausreise, wird so auch dann erreicht, wenn das Gericht die Rückkehrentscheidung bestehen lässt. Die Aussage des Gerichtshofes, die Rückkehrentscheidung werde bei rechtswidrigem Fristausspruch insgesamt nichtig (EuGH 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, Tenor 4), bleibt das Argument für die Behebung dort, wo das Gericht den Ausspruch nicht selbst treffen darf (Rz 59 bis 61).
Was das Urteil selbst ausspricht. Der Volltext trägt die Wendung des Verwaltungsgerichtshofes und geht in zwei Punkten darüber hinaus. Der Gerichtshof hat vier Aussprüche getroffen (EuGH 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, Tenor 1 bis 4):
- Die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise darf nicht als bloße Durchführungsmodalität angesehen werden, welche an der Rechtsstellung des Betroffenen nichts ändert (Tenor 1).
- Die Entscheidung, keine Frist einzuräumen, muss angefochten werden können (Tenor 2, zu Art 13 RL 2008/115/EG im Licht des Art 47 GRC).
- Ein Einreiseverbot, welches auf einer Rückkehrentscheidung ohne Ausreisefrist beruht, darf auch nach einer erheblichen Zeitspanne verhängt werden (Tenor 3; Rn 66).
- Die Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise ist Bestandteil der mit der Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung; ihre Rechtswidrigkeit hat zur Folge, dass die Rückkehrentscheidung insgesamt nichtig wird (Tenor 4).
Der vierte Ausspruch ist schärfer gefasst als die Wiedergabe durch den Verwaltungsgerichtshof: Dieser spricht von der Rechtswidrigkeit beider Aussprüche, der Gerichtshof von der Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung insgesamt. Tragend ist die Ableitung aus Art 3 Z 3 und Z 4 RL 2008/115/EG: Die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung ist eines der beiden Tatbestandsmerkmale der Rückkehrentscheidung (Rn 69 bis 71, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Zielland). Die Definition der Rückkehr in Art 3 Z 3 nimmt ausdrücklich auf den freiwilligen oder erzwungenen Charakter der Rückkehr Bezug; die Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, ist daher „Bestandteil dieser Verpflichtung“ (Rn 73). Weil gegen diese Entscheidung ein wirksamer Rechtsbehelf zu gewährleisten ist (Rn 74), ist die Rückkehrentscheidung bei ihrer Rechtswidrigkeit „insgesamt für nichtig zu erklären“ (Rn 75). Fehlt oder misslingt der Fristausspruch, so ist daher die Rückkehrverpflichtung selbst betroffen.
Der zweite Ausspruch ist eigenständig zu verwerten. Er verlangt, dass die Entscheidung, keine Frist einzuräumen, anfechtbar ist. Wird sie im Bescheid nicht als eigener Spruchpunkt ausgewiesen, sondern in der Begründung abgehandelt, ist die Anfechtbarkeit nicht gewährleistet; das ist gesondert zu rügen.
Die Bezeichnungen Al Hoceima und Boghni sind vom Gerichtshof vergebene fiktive Namen und entsprechen nicht den Namen der Verfahrensbeteiligten. Sie sind zur Kennzeichnung brauchbar, dürfen aber nicht als Parteibezeichnungen wiedergegeben werden.
Die Materialien zu Abs 4. Sie begründen die Ablösung vom § 18 BFA-VG unionsrechtlich: Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie erlaube das Absehen von der Ausreisefrist bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit sowie bei Fluchtgefahr. § 18 Abs 4 BFA-VG betreffe künftig nur mehr Rückkehrentscheidungen außerhalb eines Asyl- oder Entzugsverfahrens und bliebe daher „hinter dem Anwendungsbereich dieser Richtlinienbestimmung“ zurück; ein Abstellen auf das Recht auf Verbleib nach Art 68 der Verfahrensverordnung ginge umgekehrt „unzulässigerweise“ darüber hinaus (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 55).
Daraus folgt für die Auslegung des Abs 4 Z 1 und Z 2: Maßgeblich sind die Begriffe der Rückführungsrichtlinie, nicht jene des § 18 BFA-VG. Die Behörde hat die Gefährdung und die Fluchtgefahr eigenständig festzustellen; der Verweis auf eine Entscheidung nach § 18 BFA-VG ersetzt die Feststellung nicht.
Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO enthält keinen unionsrechtlichen Katalog der Gründe für den Entfall der Ausreisefrist; die Frist kann, wie im nationalen Recht näher bestimmt, verkürzt werden, und die Umstände, unter denen umgehend auszureisen ist, legt das nationale Recht fest (Art 5 Abs 2 UAbs 2 und 3 RückführungsVO). Abs 4 Z 1 und Z 2 sind dann nicht an Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG zu messen; Kriterien der Fluchtgefahr enthält Art 19 RückführungsVO. Ob Abs 4 angepasst wird, ist offen.
Die Materialien zu Abs 2. Der Begriff der Durchsetzbarkeit sei in § 52 Abs 8 FPG als Oberbegriff gefasst, welcher in jenen Fällen, in denen die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht sie zuerkennt, auch den Eintritt der Rechtskraft umfasst. Für den Fristbeginn genüge es daher, allgemein auf die Durchsetzbarkeit abzustellen.
Die Umstellung ist damit nicht durchwegs zulasten des Betroffenen zu lesen: In den Fällen des § 52 Abs 8 Z 4 FPG — dem Auffangtatbestand — bleibt es beim Fristbeginn mit Rechtskraft. Einschneidend ist sie nur in den Fällen der Z 1 bis Z 3.
Die Materialien zum Entfall des zweiten Halbsatzes des Abs 2. Sie begründen ihn damit, dass die dort genannten besonderen Umstände „entgegen dem Wortlaut dieses Halbsatzes“ nicht die Gründe für die Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen, sondern bloß die Einräumung einer längeren Ausreisefrist rechtfertigen, „während sie die Rückkehrentscheidung als solche in ihrem Bestand unberührt lassen“. Der Halbsatz sei irreführend formuliert gewesen und ohne Mehrwert neben Abs 3.
Das ist klarzustellen: Der Entfall bedeutet keine Verschlechterung. Die besonderen Umstände wirken weiterhin, nunmehr allein über Abs 3.
Der Gerichtshof hat die Änderung ohne Befassung eines verstärkten Senates vorgenommen: Wird von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, um der Rechtsanschauung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung zu tragen, bedarf es keines Vorgehens nach § 13 Abs 1 Z 1 VwGG (RS 24). Die Änderung ist damit endgültig und nicht als Einzelfallentscheidung zu behandeln.
Die Aussagen der Entscheidung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind demgegenüber nur eingeschränkt übertragbar, und zwar aus einem Grund, welcher bei jeder Heranziehung dieser Entscheidung zu beachten ist: Sie erging am 15.10.2025 und damit zur Rechtslage vor dem 12.06.2026. Der Gerichtshof spricht von einem Ermessen des Bundesamtes („kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen“) und von den Kriterien des § 18 Abs 2 BFA-VG, welche bei dessen Übung zu beachten seien (RS 16 bis RS 18), und er knüpft daran, dass Abs 1a zweiter Fall auf die Durchführbarkeit nach einem Verfahren gemäß § 18 BFA-VG abstellt (RS 19).
Beide Anknüpfungspunkte bestehen nicht mehr. § 18 Abs 1 BFA-VG ist neu gefasst und regelt seit 12.06.2026 nicht mehr die Aberkennung, sondern den gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des Art 68 Abs 3 AsylVerfVO; die Aberkennung durch das Bundesamt steht nunmehr in § 18 Abs 4 BFA-VG, und zwar gebunden — die aufschiebende Wirkung „ist“ abzuerkennen, wenn einer der drei Tatbestände vorliegt. Ein Ermessen besteht in diesem Umfang nicht mehr; Abs 5 räumt es allein für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ein. Und § 55 Abs 1a FPG ist entfallen (Rz 9); an seine Stelle tritt Abs 4, dessen Schlusssatz die Aberkennung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG nennt.
Altverfahren. Hat das Bundesamt in einem Altverfahren die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG aF aberkannt (Übergangsrecht Rz 31 vorletzter Absatz, Rz 32; § 18 BFA-VG Rz 29, 33 bis 36), so gilt für die Frist gleichwohl § 55 in der geltenden Fassung (Rz 51, 53). Abs 1a aF, welcher an die Durchführbarkeit nach einem Verfahren gemäß § 18 BFA-VG anknüpfte, ist daher nicht anzuwenden, und der Schlusssatz des Abs 4 nennt allein die Aberkennung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG nF. Die Aberkennung nach § 18 Abs 1 aF führt daher nicht von selbst zum Entfall der Frist: Die Frist ist nur zu versagen, wenn die Gefährdung nach Z 1 oder die Fluchtgefahr nach Z 2 gesondert festgestellt ist, ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG erlassen wird (Rz 87) oder ein Fall der Z 3 vorliegt. Eine Erstreckung des Schlusssatzes auf § 18 Abs 1 aF ist abzulehnen: Abs 4 ist als Ausnahme vom Vorrang der freiwilligen Ausreise eng auszulegen (Rz 83), der Gesetzgeber hat die Anknüpfung an die Aberkennung bewusst aufgegeben (Rz 88, 89), und die Tatbestände des § 18 Abs 1 aF — etwa die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat (Z 1) oder das Fehlen vorgebrachter Verfolgungsgründe (Z 4) — decken sich nicht mit jenen des Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG. Dagegen lässt sich einwenden, in Altverfahren knüpfe die Frist an die nach altem Recht verbundene Rückkehrentscheidung an, sodass Abs 1a aF fortgelte (Rz 53; Übergangsrecht Rz 48). Dem ist zu widersprechen: § 125 Abs 32 FPG erfasst nach seinem Wortlaut allein die Verbindung, nicht die Frist (Rz 53; Übergangsrecht Rz 47; BVwG 30.06.2026, W126 2345555-1). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. In einem Altverfahren mit Aberkennung nach § 18 Abs 1 aF ist der hilfsweise Vortrag der Rz 53, die Frist richte sich nach der Vorfassung, zu unterlassen: Nach Abs 1a aF bestünde dann gerade keine Frist. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Aberkennung selbst anzugreifen und die Zuerkennung nach § 18 Abs 5 aF anzuregen (§ 18 BFA-VG Rz 36); erkennt das Gericht die aufschiebende Wirkung zu, wird die Entscheidung nicht nach § 18 BFA-VG durchführbar, und Abs 1a aF schließt die Frist nicht aus. Stellt das Gericht die Aberkennung auf § 18 Abs 4 Z 3 nF um (§ 18 BFA-VG Rz 34), greift der Schlusssatz; dann gelten Rz 95 und 96.
Fristbeginn im Altverfahren. Offen ist, wann in einem Altverfahren mit Aberkennung nach § 18 Abs 1 BFA-VG aF die Durchsetzbarkeit und damit der Fristbeginn nach Abs 2 eintritt. § 52 Abs 8 Z 1 bis 3 FPG knüpfen allein an § 18 Abs 1 und Abs 4 BFA-VG in der geltenden Fassung an, Z 4 an die aufschiebende Wirkung der Beschwerde oder ihre Zuerkennung; § 52 Abs 8 aF, welcher die Durchsetzbarkeit „im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG“ vorzog, ist außer Kraft. Richtigerweise beginnt die Frist in diesem Fall erst mit Rechtskraft: Die vorgezogene Durchsetzbarkeit ist Ausnahme vom Grundsatz der Durchsetzbarkeit mit Rechtskraft (§ 52 FPG Rz 138) und darf nicht im Analogieweg zulasten des Betroffenen erweitert werden. Dagegen lässt sich einwenden, § 16 Abs 4 BFA-VG aF gelte im Altverfahren fort (Rz 38) und ordne in seinem ersten Satz selbst an, dass die Entscheidung durchsetzbar ist, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zukommt; nach seinem zweiten Satz sei lediglich mit der Durchführung zuzuwarten. Dem ist zu widersprechen: § 16 Abs 4 erster Satz BFA-VG aF betrifft die Entscheidung, mit welcher der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen wurde, und sein zweiter Satz unterscheidet davon die „verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme“. Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung knüpfte erst § 52 Abs 8 aF daran, und diese Bestimmung hält § 125 Abs 32 FPG nicht aufrecht (Übergangsrecht Rz 41). Die Durchsetzbarkeit begründet die Ausreiseverpflichtung und über § 53 Abs 4 Z 2 FPG das zwingende Einreiseverbot; ein belastender Tatbestand ist nicht ohne gesetzliche Anordnung zu bilden. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Der Fristbeginn mit Rechtskraft ist als Hauptvorbringen zu führen; hilfsweise ist vorzutragen, die Frist beginne jedenfalls nicht vor der Entscheidung des Gerichts über die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG aF.
Für die geltende Rechtslage bleibt gleichwohl der tragende Gedanke: Weil die Aberkennung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG über den Schlusssatz des Abs 4 zwingend zum Wegfall der Ausreisefrist führt, entscheidet sie zugleich über eine Frage, welche Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG regelt. Auf diese Bestimmung ist daher schon bei der Prüfung des § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG Bedacht zu nehmen. Der Unterschied zur früheren Rechtslage liegt im Prüfmaßstab: Wo früher die Ermessensübung am Unionsrecht zu messen war, ist es nunmehr die Tatbestandsprüfung — insbesondere die Annahme der Fluchtgefahr, welche nach Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG auf objektiven Kriterien zu beruhen hat.
Ab 17.10.2027: Die Entsprechungstabelle ordnet Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG Art 5 Abs 2 UAbs 1 lit b und Art 5 Abs 5 RückführungsVO zu (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); einen Katalog der Gründe, insbesondere den Fall des offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Antrags auf einen Aufenthaltstitel (Rz 35), enthalten diese nicht, die Umstände legt das nationale Recht fest (Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO). Die Fluchtgefahr beurteilt sich dann nach Art 19 RückführungsVO.
Für den Schriftsatz folgt daraus, die Entscheidung Ro 2025/20/0003 zur Untrennbarkeit (Rz 21 ff) unbedenklich heranzuziehen — sie beruht auf der Rückführungsrichtlinie und ist von der Novelle nicht berührt —, ihre Aussagen zum Ermessen nach § 18 Abs 1 BFA-VG dagegen nur mit dem Hinweis auf die geänderte Fassung.
Der Begriff des Aufenthaltstitels in Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG ist nicht mit jenem des österreichischen Rechts gleichzusetzen; er erfasst auch das Aufenthaltsrecht, welches aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten folgt (RS 21).
Von alldem zu unterscheiden ist die Frage, ob die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überhaupt zulässig ist. Die Beurteilung nach § 18 Abs 1 BFA-VG und nach § 55, ob die sofortige Ausreise geboten ist, ist mit jener Prüfung nicht gleichzusetzen, auch wenn einzelne Umstände hier wie dort beachtlich sein können (RS 22).
Die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung müssen ausgesetzt sein, solange der Betroffene im Hoheitsgebiet verbleiben darf. Die Entscheidung leitet das zur alten Rechtslage aus der siebentägigen Wartepflicht des § 16 Abs 4 BFA-VG ab (RS 20; grundlegend VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 RS 6).
Diese Ableitung ist bei Einbringung des Antrags ab dem 12.06.2026 nicht mehr übertragbar (in Altverfahren gelten § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG aF samt Wartepflicht nach § 58 Abs 8 BFA-VG fort; Übergangsrecht Rz 32): § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG sind durch Art 4 Z 37 AMPAG aufgehoben. Der Grundgedanke bleibt, das Gerüst ist ein anderes. Es besteht aus vier Bestimmungen: § 18 Abs 1 BFA-VG (keine aufschiebende Wirkung, wo nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO kein Recht auf Verbleib besteht; der Antrag auf Verbleib gilt zugleich als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung), Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO (keine Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verbleib), § 52 Abs 8 Z 2 FPG (Durchsetzbarkeit erst zu diesem Zeitpunkt) und § 59 Abs 4 FPG (Aufschub der Durchsetzbarkeit einer bereits bestehenden Rückkehrentscheidung).
Eine Ausnahme ist zu beachten: In den Fällen des Art 68 Abs 6 AsylVerfVO — dem Folgeantrag, welcher nach Auffassung der Behörde nur der Verzögerung dient — ist Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO nach § 18 Abs 1 dritter Satz BFA-VG nicht anzuwenden. Dort setzt der Antrag auf Verbleib nichts aus, die Rückkehrentscheidung wird nach § 52 Abs 8 Z 1 FPG bereits mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt durchsetzbar, und die Vierzehntagesfrist läuft ab diesem Zeitpunkt (Rz 65, Baustein Rz 128).
Abs 5 wurde um einen zweiten Satz ergänzt: In den Fällen des Abs 4 Z 3 ist die Frist überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung nach Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO oder § 59 Abs 3 FPG nicht erlassen wird.
Der zweite Satz des Abs 5 erschließt sich erst im Zusammenspiel mit § 59 Abs 3 FPG. Widerrufen wird nicht eine Frist, welche mit der neuen Entscheidung eingeräumt worden wäre — Abs 4 Z 3 schließt das aus —, sondern die Frist der früheren Rückkehrentscheidung.
Der Ablauf ist dieser: Der Folgeantrag wird als unzulässig abgelehnt (Art 55 Abs 7 iVm Art 38 Abs 2 AsylVerfVO oder § 68 AVG). Eine neue Rückkehrentscheidung ergeht nicht, weil § 59 Abs 3 FPG oder Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO sie ausschließt. Die alte Rückkehrentscheidung samt der mit ihr eingeräumten Frist bleibt damit bestehen; Abs 4 Z 3 kann auf sie nicht wirken, weil er allein die Einräumung einer Frist mit einer neuen Entscheidung betrifft. Deshalb ordnet Abs 5 zweiter Satz den gesonderten Widerruf dieser alten Frist an. Die Erläuterungen sagen es wörtlich: „Für diesen Fall wird daher vorgesehen, dass eine allenfalls gewährte Ausreisefrist separat zu widerrufen ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 55 Abs 5 FPG).
Die Bestimmung ist daher nicht widersprüchlich, sondern das verfahrensrechtliche Gegenstück zu § 59 Abs 3 FPG (§ 59 Rz 36 bis 38). Die Frist, um welche es geht, ist stets jene der Altentscheidung; die Frage, ob „überhaupt eine Frist eingeräumt war“, stellt sich nur für diese.
Die Rechtsfolge ist gewichtig und wird leicht übersehen: Der Widerruf nach Abs 5 erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs 4 Z 1 FPG („deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde“) und löst damit das zwingende Einreiseverbot von bis zu drei Jahren aus. Jeder als unzulässig abgelehnte Folgeantrag, dem eine Rückkehrentscheidung mit eingeräumter Ausreisefrist vorausging, führt auf diesem Weg zu einem Einreiseverbot, ohne dass eine Gefährdung oder Fluchtgefahr festgestellt würde (Rz 100 bis 102; zur Altentscheidung ohne Frist Rz 110).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen? | Abs 1 | § 55 nicht anwendbar |
| 2 | Wurde zugleich eine Frist eingeräumt? | Abs 1 | Nur zulässig bei Abs 4 |
| 3 | Falls nicht: auf welche Ziffer des Abs 4 stützt sich das? | Abs 4 Z 1 bis 3 | Nichteinräumung rechtswidrig |
| 4 | Bei Z 1: rechtfertigen bestimmte Tatsachen die Gefährdungsannahme? | Abs 4 Z 1 | Nichteinräumung rechtswidrig |
| 5 | Wurde ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG erlassen? | Abs 4 letzter Satz | Z 1 jedenfalls anzuwenden |
| 6 | Ist dieses Einreiseverbot rechtmäßig? | § 53 FPG | Grundlage für Z 1 entfällt |
| 7 | Bei Z 2: besteht Fluchtgefahr? | Abs 4 Z 2; § 76 Abs 3 FPG | Nichteinräumung rechtswidrig |
| 8 | Wurde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG aberkannt? | Abs 4 letzter Satz | Z 2 jedenfalls anzuwenden |
| 9 | Ist diese Aberkennung rechtmäßig? | § 18 Abs 4 und 7 BFA-VG | Grundlage für Z 2 entfällt |
| 10 | Bei Z 3: liegt eine ablehnende Entscheidung als unzulässig vor? | Art 38 Abs 2 AsylVerfVO; § 68 AVG | Nichteinräumung rechtswidrig |
| 11 | Wann wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar? | Abs 2; § 52 Abs 8 FPG | Fristbeginn unrichtig |
| 12 | Ist die Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 2 oder 4 FPG aufgeschoben? | Abs 2 | Fristbeginn verschiebt sich |
| 13 | Wurde eine Verlängerung nach Abs 3 beantragt? Wurden die Umstände nachgewiesen und ein Termin bekanntgegeben? | Abs 3 | Verlängerung zu versagen |
| 14 | Wurde die Frist widerrufen? Mit Mandatsbescheid? | Abs 5 | Widerruf unwirksam |
| 15 | Ist der Widerruf begründet? | Abs 5 erster Satz | Widerruf rechtswidrig |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst den Grundsatz des Abs 1, sodann den Fristbeginn nach Abs 2, sodann die Verlängerung nach Abs 3, sodann die Ausnahmen des Abs 4 mit dem neuen Schlusssatz und schließlich den Widerruf nach Abs 5.
Die Folgewirkungen für das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG werden bei Abs 4 und Abs 5 mitbehandelt, weil sie dort ihren Ursprung haben.
E. Welche Fassung gilt
Für Rückkehrentscheidungen ab 12.06.2026 gilt die geltende Fassung. Für frühere gilt die Fassung BGBl I 68/2013. Das gilt für die Entscheidung des Bundesamtes; im Beschwerdeverfahren gilt die Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Rz 50 bis 55).
Die Unterscheidung ist beim Fristbeginn entscheidend, und zwar für die Entscheidung des Bundesamtes; entscheidet das Gericht nach dem 12.06.2026, beginnt die Frist auch bei einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung mit der Durchsetzbarkeit (Rz 50 bis 55). Eine vor dem 12.06.2026 erlassene Rückkehrentscheidung der zweiten Gruppe (Rz 50) löst die Frist mit Rechtskraft aus, eine danach erlassene mit Durchsetzbarkeit.
Erste Gruppe — Rückkehrentscheidungen im Asyl- oder Aberkennungsverfahren. Hier gilt § 75 Abs 32 AsylG 2005 und der wortgleich aufgebaute § 58 Abs 8 BFA-VG: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen. Anzuknüpfen ist daher an die Einbringung des Antrags, nicht an den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht an jenen der Beschwerde. Für die Rückkehrentscheidung selbst gilt damit im Antragsverfahren altes Recht (§ 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG aF; Rz 53), im Aberkennungsverfahren dagegen § 52 Abs 2 FPG nF (§ 52 FPG Rz 46); die Frist für die freiwillige Ausreise richtet sich dagegen nach § 55 FPG in der geltenden Fassung, der Fristbeginn also nach der Durchsetzbarkeit.
Zweite Gruppe — Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 1, Abs 3, Abs 4 und Abs 5 FPG außerhalb eines Asyl- oder Aberkennungsverfahrens. Für sie besteht keine Übergangsbestimmung: § 125 Abs 32 FPG erfasst nur Asylverfahren, auf welche § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist. Es gilt daher der Grundsatz, dass die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist. Eine am 12.06.2026 anhängige Beschwerde gegen eine solche Rückkehrentscheidung ist folglich nach § 55 FPG in der geltenden Fassung zu beurteilen, der Fristbeginn also nach der Durchsetzbarkeit.
Hinzu tritt für die erste Gruppe § 125 Abs 32 FPG: In Asylverfahren, auf welche § 75 Abs 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem AMPAG. Diese Sonderregel erfasst nach ihrem Wortlaut allein die Verbindung, nicht die Frist des § 55; für diese gilt auch in Altverfahren die geltende Fassung (Übergangsrecht Rz 41 und 47; BVwG 30.06.2026, W126 2345555-1: „ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung“). Hilfsweise ist vorzutragen, die Frist knüpfe an die so verbundene Rückkehrentscheidung an und sei daher nach der Vorfassung zu beurteilen; folgt das Gericht der weiten Lesart, trägt das (Übergangsrecht Rz 48). Anderes gilt, wenn das Bundesamt im Altverfahren die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG aF aberkannt hat: Dann ist der Hilfsvortrag zu unterlassen, weil Abs 1a aF die Frist ausschloss (Rz 32).
Zum Ganzen die Querschnittseinheit Übergangsrecht: zu den drei Stichtagsregeln Übergangsrecht Rz 4 ff, zur unionsrechtlichen Schiene des Art 42 StatusVO und des Art 79 Abs 3 VerfVO Übergangsrecht Rz 11 ff, zu den fünf Maßgaben Übergangsrecht Rz 31 ff und zur Sonderregel des § 125 Abs 32 FPG Übergangsrecht Rz 39 ff.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Unterscheidung des Rz 52. Für die zweite Gruppe wendet es § 55 FPG in der geltenden Fassung an, und zwar auch dann, wenn der angefochtene Bescheid vor dem 12.06.2026 ergangen ist: „Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden“ (BVwG 28.08.2026, W280 1427971-5, gegen einen Bescheid aus dem Dezember 2025). Rz 48 und 49 sind daher auf die Entscheidung des Bundesamtes zu beziehen; im Beschwerdeverfahren gilt die Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
F. Der Grundsatz — Abs 1
Mit einer Rückkehrentscheidung wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, vorbehaltlich des Abs 4.
Die Einräumung ist zwingend und von Amts wegen vorzunehmen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Die Frist ist im Spruch der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Fehlt sie und liegt kein Fall des Abs 4 vor, so ist der Bescheid in diesem Umfang rechtswidrig.
Fehlt der Ausspruch — Kassation oder Ergänzung? Das Bundesamt hatte gegen einen bereits ausgereisten Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 2 FPG samt Einreiseverbot erlassen, über die Frist aber nicht abgesprochen, weil sie nach der Ausreise nicht mehr erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht sah darin einen Fehler: Die Entscheidung über die Frist sei notwendiger Bestandteil der Rückkehrentscheidung, und „Ein Fehler liegt aber auch dann vor, wenn die Rückkehrentscheidung wegen dem fehlenden Ausspruch über die Frist unvollständig ist.“ Es behob die Rückkehrentscheidung jedoch nicht, sondern fügte den fehlenden Spruchpunkt selbst hinzu und räumte wegen des Einreiseverbots nach Abs 4 letzter Satz keine Frist ein (BVwG 09.09.2026, W602 2343370-1; gleichlautend BVwG 09.09.2026, W602 2343368-1).
Das Gericht stützt sich auf eine Grenze, welche der Verwaltungsgerichtshof der Untrennbarkeit selbst gezogen hat: Sie bedeute nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einem gesetzwidrigen Ausspruch über die Frist „jedenfalls immer diesen und auch jenen Ausspruch zu beheben hätte, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wird“; im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht habe es den Ausspruch vielmehr „in gesetzmäßiger Weise - allenfalls in Abänderung des behördlichen Ausspruches - zu treffen“ (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, Rn 110). Ob das auch gilt, wenn der Ausspruch nicht fehlerhaft, sondern gar nicht getroffen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen; ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Offen ist damit die Frage, ob das Verwaltungsgericht bei fehlendem Fristausspruch zu kassieren oder den Ausspruch im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht selbst zu treffen hat.
Für die Vertretung folgt daraus: Die Behebung der Rückkehrentscheidung kommt nur in Betracht, wo das Gericht nicht selbst entscheidet (Rz 23). Setzt es die Frist selbst fest, so bleibt die Rückkehrentscheidung bestehen, und das Ergebnis kann ungünstiger ausfallen als der Bescheid — im Ausgangsfall die ausdrückliche Versagung der Frist. Gegen die Ergänzung ist vorzutragen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens durch den Spruch des Bescheides begrenzt ist und ein Ausspruch, welcher dort fehlt, erstmals vom Bundesamt zu treffen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings zuzugestehen, dass der Ausspruch mit der Rückkehrentscheidung untrennbar verbunden und daher von der Sache umfasst sein kann. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind beide Lesarten vertretbar.
Der Vorrang der freiwilligen Ausreise folgt aus Art 7 RL 2008/115/EG. Er ist bei der Auslegung der Ausnahmen des Abs 4 zu beachten: Diese sind eng auszulegen.
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 2 UAbs 1 RückführungsVO stellt die Ausreisefrist (lit a) und die Feststellung der umgehenden Ausreisepflicht (lit b) nebeneinander und überlässt die Umstände dem nationalen Recht (Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO). Das Gebot enger Auslegung der Ausnahmen des Abs 4 kann sich dann nicht auf Art 7 RL 2008/115/EG stützen; ob es aus dem nationalen Recht fortgilt, ist offen.
G. Der Fristbeginn — Abs 2
Die Frist beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
Wann die Durchsetzbarkeit eintritt, bestimmt § 52 Abs 8 FPG. Sie kann mit der Erlassung durch das Bundesamt eintreten (Z 1), zu dem nach Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO maßgeblichen Zeitpunkt (Z 2), mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem Ablauf der Frist dafür (Z 3) oder mit Eintritt der Rechtskraft (Z 4).
Der schärfste Fall ist die Z 1. Nach den Erläuterungen tritt in den Fällen des Art 68 Abs 6 AsylVerfVO — § 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG — die Durchsetzbarkeit bereits mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt ein; der Antrag auf Verbleib setzt dort nichts aus, weil Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO nach § 18 Abs 1 dritter Satz BFA-VG nicht anzuwenden ist. Die Vierzehntagesfrist läuft daher ab Erlassung, und nach ihrem Ablauf greift § 53 Abs 4 Z 2 FPG zwingend (Rz 39).
Daraus folgt eine Beratungspflicht. Der Mandant ist darüber zu belehren, dass die Frist mit der Erlassung läuft, dass ihre Versäumung ein zwingendes Einreiseverbot nach sich zieht und dass die Ausreise die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos macht: Nach § 21 Abs 5 BFA-VG stellt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung fest und gestattet bei Rechtswidrigkeit „unter einem“ die Wiedereinreise. Anderes gilt für die Beschwerde in der Schutzfrage: Reist der Antragsteller freiwillig in das Herkunftsland aus, so ist das Beschwerdeverfahren nach § 21 Abs 10 BFA-VG mit der Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Vor einer Ausreise in das Herkunftsland ist daher auf die Entscheidungsreife hinzuwirken; die Ausreise in einen anderen aufnahmebereiten Staat erfasst § 21 Abs 10 BFA-VG nach seinem Wortlaut nicht. Zugleich ist der Antrag nach Abs 3 unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins zu stellen.
Die Umstellung von der Rechtskraft auf die Durchsetzbarkeit hat zur Folge, dass die Frist in den Fällen des § 52 Abs 8 Z 1 bis 3 FPG bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens läuft.
Das ist eine erhebliche Verschärfung. Wer Beschwerde erhebt und keinen Antrag auf Verbleib stellt, muss binnen 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit ausreisen, obwohl über seine Beschwerde noch nicht entschieden ist; andernfalls greift § 53 Abs 4 Z 2 FPG.
Ist die Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 2 oder 4 FPG aufgeschoben, so beginnt die Frist mit Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Der Zeitpunkt ist festzustellen und aktenkundig zu machen.
Die Vierzehntagesfrist liegt im Rahmen des Art 7 Abs 1 RL 2008/115/EG, der einen Zeitraum von sieben bis dreißig Tagen vorsieht. Sie ist der Regelwert; Abs 3 erlaubt die Verlängerung.
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 2 UAbs 1 lit a RückführungsVO sieht eine Ausreisefrist von höchstens 30 Tagen vor, die nach Art 5 Abs 2 UAbs 2 RückführungsVO, wie im nationalen Recht näher bestimmt, verkürzt werden kann; eine Mindestfrist von sieben Tagen ist nicht vorgesehen. Unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann die Frist 30 Tage überschreiten (Art 5 Abs 3 RückführungsVO).
H. Die Verlängerung — Abs 3
Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden.
Die Verlängerung ist einmalig. Eine mehrfache Verlängerung ist nicht vorgesehen.
Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben. § 37 AVG gilt, womit die allgemeinen Grundsätze des Ermittlungsverfahrens anwendbar sind. Voraussetzung der Verlängerung ist die Bereitschaft, bei Wegfall des Hindernisses zu einem selbst benannten Termin freiwillig auszureisen (VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251 RS 1).
Typische Umstände sind ein laufendes Schuljahr eines Kindes, eine notwendige medizinische Behandlung, die Auflösung eines Mietverhältnisses, die Abwicklung eines Dienstverhältnisses oder die Beschaffung eines Reisedokuments. Besondere Umstände sind solche, die bei der Vorbereitung und Organisation der Ausreise zu berücksichtigen sind; vor dem Hintergrund des Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG ist ein weites Verständnis anzulegen, es bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall, und die Umstände müssen vorübergehend sein, ihr Wegfall absehbar (VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251 RS 2). Der Abschluss eines begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes und die Dauer des bisherigen Aufenthalts sind nach den Materialien ausdrücklich erfasst (VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072 RS 5, VwSlg 18624 A/2013, RS 5).
Die Bestimmung entspricht Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG, der eine angemessene Verlängerung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls — Aufenthaltsdauer, schulpflichtige Kinder, sonstige familiäre und soziale Bindungen — vorsieht.
Richtigerweise ist Abs 3 richtlinienkonform auszulegen: Der Wortlaut spricht von einem Können, Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG von einer Pflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen. Das Ermessen ist daher gebunden. Eine Entscheidung, welche das ausdrücklich ausspricht, besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Sie findet eine Stütze darin, dass der Verwaltungsgerichtshof Abs 3 ausdrücklich im Licht des Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG auslegt (VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251 RS 2).
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 4 RückführungsVO fasst die Verlängerung der Ausreisefrist als Befugnis („können“) und nennt als Gesichtspunkte der besonderen Umstände des Einzelfalls insbesondere die Teilnahme an einem Rückkehr- und Reintegrationsprogramm nach Art 44 Abs 3 und die Einhaltung der Mitwirkungspflicht nach Art 18, nicht aber Aufenthaltsdauer, schulpflichtige Kinder und familiäre und soziale Bindungen. Die These des gebundenen Ermessens kann sich dann nicht auf Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG stützen; ob sie aus anderen Gründen fortgilt, ist offen.
Die Frist ist hinreichend bestimmt festzusetzen. Ein Fristbeginn „ab Wegfall“ von Ausreisebeschränkungen widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG (VwGH 31.01.2022, Ra 2020/14/0489 RS 1).
Die Höchstdauer ist nicht geregelt. Eine Grenze folgt aus dem Zweck: Die Verlängerung darf nicht dazu führen, dass die Rückkehr faktisch unterbleibt.
Auflagen während der Ausreisefrist. Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG gestattet es, dem Betroffenen für die Dauer der Frist bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr aufzuerlegen: eine regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Aufzählung ist beispielhaft („wie“).
§ 55 kennt solche Auflagen nicht; umgesetzt ist Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG in § 56 FPG, welcher dem Bundesamt erlaubt, nach Einräumung der Frist die zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen mit Mandatsbescheid festzusetzen (§ 56 FPG Rz 15 bis 18, 42 ff). Daneben stehen das gelindere Mittel nach § 77 FPG und die Auflagen nach § 46a Abs 2 FPG, für welche § 56 sinngemäß gilt (§ 77 FPG Rz 14 ff, § 46a FPG Rz 74 ff). Daraus folgt zweierlei. Erstens: Eine Auflage, welche während der Ausreisefrist verhängt wird, bedarf einer nationalen Rechtsgrundlage — Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG ist eine Ermächtigung an den Mitgliedstaat, kein unmittelbar anwendbarer Eingriffstitel. Zweitens: Wird eine solche Auflage verhängt, ist sie am Zweck der Bestimmung zu messen, nämlich an der Vermeidung einer Fluchtgefahr; eine Auflage, welche diesem Zweck nicht dient, ist rechtswidrig.
Der Zusammenhang mit Abs 4 Z 2 ist zu beachten: Wird Fluchtgefahr angenommen, entfällt die Frist nach Abs 4 Z 2 zur Gänze. Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG zeigt, dass das Unionsrecht einen milderen Weg kennt — Frist mit Auflagen statt keiner Frist. Richtigerweise ist Abs 4 Z 2 daher verhältnismäßig anzuwenden: Genügt eine Auflage nach § 56 FPG, um der Fluchtgefahr zu begegnen, ist die Frist einzuräumen (§ 56 FPG Rz 35). Das ist gegen die Nichteinräumung vorzubringen; der Baustein Rz 124 ist dafür sinngemäß zu verwenden. Für Z 2 lautet der tragende Satz:
Die angenommene Fluchtgefahr ist durch eine Auflage nach § 56 FPG (periodische Meldung, Unterkunft in einem bestimmten Quartier) beherrschbar. Art 7 Abs 3 der Richtlinie 2008/115/EG sieht für diesen Fall die Frist mit Auflagen vor; die Nichteinräumung nach § 55 Abs 4 Z 2 FPG ist daher unverhältnismäßig.
Ab 17.10.2027: An die Stelle des Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG treten Art 20 und Art 23 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Art 20 Abs 1 RückführungsVO lässt Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage und Meldepflicht allgemein zur Vorbereitung einer wirksamen Rückkehr und als Anreiz zur Erfüllung der Ausreise- und Mitwirkungspflicht zu, ohne Bindung an die Ausreisefrist oder an eine Fluchtgefahr. Das Argument „Frist mit Auflagen statt keiner Frist“ kann sich dann nicht auf Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG stützen; ob es aus der nationalen Verhältnismäßigkeit fortgilt, ist offen.
I. Die Ausnahmen — Abs 4
1. Die drei Tatbestände
Eine Frist ist nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1), wenn Fluchtgefahr besteht (Z 2) oder im Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig nach Art 38 Abs 2 AsylVerfVO oder § 68 AVG (Z 3).
Die Tatbestände der Z 1 und Z 2 entsprechen Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG; zur Z 3 (unzulässiger Folgeantrag) Rz 101, 102. Sie sind als Ausnahmen vom Vorrang der freiwilligen Ausreise eng auszulegen.
Ab 17.10.2027: Die Entsprechungstabelle ordnet Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG Art 5 Abs 2 UAbs 1 lit b und Art 5 Abs 5 RückführungsVO zu (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); einen abschließenden Katalog der Ausnahmen enthalten diese nicht, die Umstände der umgehenden Ausreise legt das nationale Recht fest (Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO), und Art 5 Abs 5 RückführungsVO lässt die Verkürzung der Frist bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht nach Art 18 zu. Ob die Tatbestände des Abs 4 dann weiterhin eng auszulegen sind, ist offen.
Z 1 verlangt bestimmte Tatsachen. Die bloße Annahme oder der Hinweis auf den unrechtmäßigen Aufenthalt genügen nicht; erforderlich sind konkrete Feststellungen. Auch der Verdacht einer Straftat oder eine Verurteilung genügt für sich nicht: Ob das persönliche Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei Art und Schwere der Tat und der Zeitablauf seit ihrer Begehung maßgeblich sein können (EuGH 11.06.2015, C-554/13, Zh. und O., Rn 50 und Tenor 1 und 2).
Z 2 knüpft an die Fluchtgefahr an. Der Begriff ist nicht eigenständig definiert; heranzuziehen ist § 76 Abs 3 FPG.
Z 3 erfasst die Unzulässigkeitsentscheidung nach Art 38 Abs 2 AsylVerfVO und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG. Sie ist der praktische Hauptfall des Folgeantragsverfahrens. Art 38 Abs 2 AsylVerfVO lautet: „Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Die Ablehnung ist zwingend; ein Ermessen besteht anders als nach Art 38 Abs 1 nicht.
2. Der Schlusssatz
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG erlassen, so ist Z 1 jedenfalls anzuwenden.
Weshalb der Gesetzgeber die Anknüpfung an § 18 BFA-VG aufgegeben hat. Die Erläuterungen legen es offen, und die Begründung ist für die Auslegung des Abs 4 tragend. Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG erlaubt den Entfall der Frist bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und bei Fluchtgefahr. Der bisherige Abs 4 stellte dafür auf eine Entscheidung nach § 18 Abs 2 BFA-VG ab. Diese Anknüpfung trage nicht mehr: § 18 Abs 4 BFA-VG nF erfasse nur mehr Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb eines Asylverfahrens, und für die übrigen gelte Art 68 Abs 3 AsylVerfVO mit „eigene[n] Kriterien, die sich mit den in Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie genannten nicht in allen Fällen decken und teilweise darüber hinausgehen". Eine Anknüpfung an die Aberkennung „würde nur eine bestimmte Kategorie von Rückkehrentscheidungen erfassen", eine Anknüpfung an das fehlende Recht auf Verbleib „würde über diese Richtlinienbestimmung … unzulässigerweise hinausgehen" (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 55 Abs 4 FPG).
Daraus ist für die Vertretung Entscheidendes zu gewinnen: Der Gesetzgeber hat Abs 4 bewusst auf den Maßstab des Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG zurückgeführt und ausdrücklich ausgeschlossen, dass das Fehlen des Verbleibsrechts nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO die Nichteinräumung der Frist trägt. Wer daher aus dem Wegfall des Verbleibsrechts auf den Entfall der Ausreisefrist schließt, argumentiert gegen die erklärte Absicht des Gesetzgebers. Die Gefährdung oder die Fluchtgefahr ist gesondert festzustellen.
Ab 17.10.2027: Den Maßstab des Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG, auf den die Erläuterungen Abs 4 zurückführen, gibt die RückführungsVO nicht vor; Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO überlässt die Umstände, unter denen umgehend auszureisen ist, dem nationalen Recht. Das unionsrechtliche Argument eines unzulässigen Hinausgehens über die Richtlinie findet dann keine Stütze; die in den Materialien erklärte Absicht bleibt eine Auslegungshilfe für das nationale Recht.
Die Anordnung schafft eine unwiderlegliche Verknüpfung: Das Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG zieht die Nichteinräumung der Frist nach sich, ohne dass die Gefährdung gesondert festzustellen wäre.
Das ist systematisch bedenklich. § 53 Abs 2 FPG knüpft auch an bloße Verwaltungsübertretungen an — etwa eine Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro. Dass daraus zwingend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG folgen soll, ist zweifelhaft.
Die Gegenauffassung ist allerdings gewichtig. Die Erläuterungen sehen im Schlussteil eine bloße Klarstellung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 55 Abs 4 FPG). § 53 Abs 2 FPG verlangt für das Einreiseverbot selbst die Prüfung, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet „oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft“; die Gefährdungsprüfung ist daher im Einreiseverbot bereits enthalten, und der Schlussteil erspart allein ihre Wiederholung. Eine zweite, gesonderte Prüfung verlangt auch Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG nicht. Der Gerichtshof stützt das: Der Verzicht auf die Frist verlangt „keine erneute Prüfung der Kriterien“, „die bereits geprüft wurden“; zugleich ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Fehlen einer Frist mit den Grundrechten des Betroffenen vereinbar ist (EuGH 11.06.2015, C-554/13, Zh. und O., Rn 70 und 75). Dieser zweite Teil ist die Grenze der Gegenauffassung.
Richtigerweise ist daher nicht eine Doppelprüfung zu fordern, sondern der Angriff dort zu führen, wo die Prüfung stattfindet: im Einreiseverbot. Daneben bleibt die Prüfung im Einzelfall einzufordern, ob der Entfall der Frist mit den Grundrechten vereinbar ist (Rz 92). Die Gegenauffassung trägt überdies nur so weit, wie das Einreiseverbot tatsächlich auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gestützt ist: § 53 Abs 2 FPG lässt es auch zu, wenn der Aufenthalt bloß anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, etwa dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Stützt es sich allein darauf, so ist im Einreiseverbot keine Gefährdung iSd Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG geprüft, und der Schlusssatz des Abs 4 trägt die Nichteinräumung richtlinienkonform nicht; die Gefährdung ist dann gesondert festzustellen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Die richtlinienkonforme Einschränkung des Schlusssatzes setzt den Gefährdungsbegriff des Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG voraus; Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO überlässt die Umstände, unter denen umgehend auszureisen ist, dem nationalen Recht und gibt keinen Gefährdungstatbestand vor. Unionsrechtlich trägt die Argumentation daher nur bis 16.10.2027; ob sich eine Einschränkung des Schlusssatzes danach aus nationalem Recht oder aus den Grundrechten ergibt, ist offen.
Praktisch folgt daraus, dass der Angriff gegen das Einreiseverbot zugleich der Angriff gegen die Nichteinräumung der Frist ist: Fällt das Einreiseverbot, so fällt die Grundlage des Schlusssatzes.
Wird der Beschwerde nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, so ist Z 2 jedenfalls anzuwenden. § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG betrifft die Aberkennung wegen Fluchtgefahr; die Verknüpfung ist daher folgerichtig.
Auch hier gilt: Ist die Aberkennung rechtswidrig, so entfällt die Grundlage für die Nichteinräumung. Die Beschwerde gegen die Aberkennung nach § 18 Abs 7 BFA-VG ist daher vorrangig zu führen.
3. Die Folgewirkung
Wird keine Frist eingeräumt, so ist nach § 53 Abs 4 Z 1 FPG zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen, und zwar von bis zu drei Jahren, sofern nicht Tatsachen nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG vorliegen (§ 53 Abs 4 zweiter Satz FPG).
Die Kette ist damit geschlossen: Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG → Nichteinräumung der Frist nach § 55 Abs 4 letzter Satz iVm Z 1 → zwingendes Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 1 FPG. Nach dem Wortlaut ist das zweite Einreiseverbot im ersten damit bereits angelegt (dagegen Rz 99).
Nach hier vertretener Auffassung ist in dieser Konstellation kein zweites Einreiseverbot zu erlassen. § 53 Abs 4 zweiter Satz ordnet für die Fälle der Z 1 an, dass die Dauer nach Abs 2 oder 3 zu bemessen ist, wenn dort genannte Tatsachen vorliegen; das setzt voraus, dass nur ein Einreiseverbot ergeht. Die Erläuterungen gehen für den Fall des § 55 Abs 4 Z 1 FPG ebenfalls von einem einzigen Einreiseverbot aus, dessen Dauer nach Abs 2 oder Abs 3 zu bemessen ist. Zwei Einreiseverbote gegen dieselbe Person aus demselben Sachverhalt wären überdies mit Art 11 Abs 2 RL 2008/115/EG — Bemessung nach den Umständen des Einzelfalls — nicht vereinbar.
Eine zweite Kette führt über den Widerruf, und sie wiegt schwerer. Wird ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt (Art 55 Abs 7 iVm Art 38 Abs 2 AsylVerfVO oder § 68 AVG), so ergeht wegen § 59 Abs 3 FPG oder Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO keine neue Rückkehrentscheidung; die Frist der Altentscheidung ist nach Abs 5 zweiter Satz zu widerrufen (Rz 42, 43); und der Widerruf erfüllt § 53 Abs 4 Z 1 FPG, weshalb ein Einreiseverbot zwingend zu erlassen ist, ohne Tatsachen nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG von bis zu drei Jahren.
Damit führt jeder als unzulässig abgelehnte Folgeantrag, dem eine Rückkehrentscheidung mit eingeräumter Ausreisefrist vorausging (Rz 110), zu einem Einreiseverbot, ohne dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr festzustellen wäre. Das ist am Unionsrecht zu messen: Art 11 Abs 1 RL 2008/115/EG sieht das zwingende Einreiseverbot vor, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit a) oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit b); der Widerruf ist allein an lit a zu messen, und Art 7 Abs 4 jener Richtlinie erlaubt die Nichteinräumung unter anderem dann, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde.
Ob der bloß unzulässige Folgeantrag darunter fällt, ist zu verneinen: Die Unzulässigkeit nach Art 55 Abs 7 AsylVerfVO beruht allein darauf, dass keine neuen Umstände vorgebracht wurden, und sagt über Missbrauch nichts aus. Der Einwand, ein Folgeantrag ohne neues Vorbringen diene stets der Verzögerung der Abschiebung und sei daher missbräuchlich, trägt nicht: Art 56 lit a AsylVerfVO verlangt für die Ausnahme vom Recht auf Verbleib neben der Unzulässigkeit nach Art 55 Abs 7 AsylVerfVO gesondert, dass der Folgeantrag „nur zu dem Zweck eingereicht worden ist, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“; der Unionsgesetzgeber setzt die Unzulässigkeit also gerade nicht mit diesem Zweck gleich. Dagegen lässt sich weiter einwenden, das Einreiseverbot sei unionsrechtlich jedenfalls über Art 11 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG getragen, weil der Folgeantragsteller der Altentscheidung nicht nachgekommen sei. Dem ist zu widersprechen: Lit b und § 53 Abs 4 Z 2 FPG setzen voraus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt abgelaufen ist. Läuft sie noch oder ist die Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 4 FPG aufgeschoben, so fehlt es daran; ist sie abgelaufen, so ist das Einreiseverbot auf Z 2 zu stützen und seine Dauer nach § 53 Abs 4 letzter Satz FPG unter Bedacht auf die Fälle der Erläuterungen zu bemessen (Rz 4), und der Widerruf einer abgelaufenen Frist geht ins Leere. Der Widerruf nach Abs 5 zweiter Satz ersetzt die Feststellung nach Z 2 daher nicht. Ein auf diesem Weg erlassenes Einreiseverbot ist daher unionsrechtswidrig, jedenfalls aber nach § 53 Abs 4 letzter Satz FPG unter Bedacht auf die Mitwirkung des Betroffenen mit einer kurzen Dauer zu bemessen (Baustein Rz 129). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Nach Art 8 Abs 1 RückführungsVO ist die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden, wenn der Drittstaatsangehörige einer Abschiebung nach Art 10 unterliegt (lit a), der Ausreisepflicht nicht innerhalb der Frist nach Art 5 nachgekommen ist (lit b) oder ein Sicherheitsrisiko iSd Art 13 darstellt (lit c); die Nichteinräumung einer Frist ist als solche kein eigener Pflichtfall, kann aber über lit a erfasst sein, sonst lässt Art 8 Abs 2 ein Einreiseverbot nach Ermessen zu. Die Missbrauchsklausel des Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG hat keine Entsprechung; die Dauer bemisst sich nach Art 8 Abs 8 RückführungsVO.
J. Der Widerruf — Abs 5
Die Einräumung einer Frist ist mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Der Widerruf ist zwingend, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Er setzt eine Änderung der Sachlage voraus: Waren die Tatsachen schon bei Einräumung bekannt, so hätte die Frist gar nicht eingeräumt werden dürfen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Form ist der Mandatsbescheid. Er ist nach § 57 AVG zu erlassen und mit Vorstellung bekämpfbar. Die Vorstellung hat nach § 57 Abs 2 AVG „nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist“; gegen den Widerruf hat sie daher keine aufschiebende Wirkung, und der Widerruf wirkt ab Zustellung. Umso mehr ist darauf zu achten, dass das Bundesamt binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet, widrigenfalls der Widerruf von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (§ 57 Abs 3 AVG).
Der Widerruf zieht nach § 53 Abs 4 Z 1 FPG zwingend ein Einreiseverbot nach sich. Er ist daher keine bloße Vollzugsmaßnahme, sondern der Auslöser einer weiteren belastenden Entscheidung.
Umgekehrt schützt die aufrechte Frist vor der Schubhaft. Die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt während einer gewährten Frist für die freiwillige Ausreise nicht in Betracht, weil sie die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren würde; erweist sie sich wegen Fluchtgefahr als notwendig, so besteht der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst die Einräumung der Frist nach Abs 5 mit Mandatsbescheid zu widerrufen (VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229 RS 2). Die Entscheidung erging zur Vorfassung; Abs 5 erster Satz ist unverändert, der Rechtssatz daher übertragbar. Eine Schubhaft während laufender Frist ohne vorangehenden Widerruf ist rechtswidrig; das ist in der Schubhaftbeschwerde vorrangig zu rügen.
Abs 5 zweiter Satz ordnet den Widerruf in den Fällen des Abs 4 Z 3 überdies an, wenn eine Rückkehrentscheidung nach Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO oder § 59 Abs 3 FPG nicht erlassen wird (§ 59 Rz 23 bis 42). Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO lautet: „Wurde vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen, so ist die Rückkehrentscheidung gemäß diesem Artikel nicht erforderlich.“
Gemeint ist die Frist der früheren Rückkehrentscheidung, nicht eine mit der neuen Entscheidung eingeräumte (Rz 42). Ergeht wegen § 59 Abs 3 FPG oder Art 37 zweiter Satz AsylVerfVO keine neue Rückkehrentscheidung, so bleibt die alte samt ihrer Frist bestehen; Abs 4 Z 3 kann darauf nicht wirken, und Abs 5 zweiter Satz ordnet daher den gesonderten Widerruf an.
Zu prüfen ist im Einzelfall, ob mit der Altentscheidung tatsächlich eine Frist eingeräumt war. War sie es nicht — etwa weil schon damals Abs 4 oder Abs 1a aF griff —, so geht der Widerruf ins Leere; ein darauf gestütztes Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 1 zweiter Fall entbehrt diesfalls der Grundlage. Der erste Fall (Nichteinräumung „gemäß § 55 Abs. 4“) ist gesondert zu prüfen. Er trägt nicht, wenn die Frist nach Abs 1a aF von Gesetzes wegen nicht bestand, weil § 53 Abs 4 Z 1 FPG allein an Abs 4 anknüpft; versagte die Altentscheidung die Frist dagegen nach Abs 4, so kann das Einreiseverbot auf den ersten Fall gestützt werden, auch nach einer erheblichen Zeitspanne (Rz 23, Tenor 3). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
K. Rechtsschutz
Die Frist ist Teil des Spruchs der Rückkehrentscheidung. Ihre Nichteinräumung oder ihre Bemessung ist mit Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu bekämpfen.
1. Teilrechtskraft bei alleiniger Anfechtung der Fristentscheidung
Streitig ist, ob die Rückkehrentscheidung in Teilrechtskraft erwachsen kann, wenn nur die Fristentscheidung angefochten wird.
Das Problem stellt sich seit der Aufgabe der Trennbarkeit (Rz 21 ff) neu. Nach bisheriger Auffassung waren die Aussprüche einer Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 rechtlich trennbar und gesondert anfechtbar; unangefochtene Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Für das Verhältnis von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist trifft die Prämisse nicht mehr zu.
Teilrechtskraft tritt nicht ein; dem steht die Untrennbarkeit entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Folge für § 52 und § 55 FPG bislang nur für die Zulässigkeit der Revision ausgesprochen: Erweist sich die Revision hinsichtlich des einen Ausspruchs als zulässig, so ist sie es auch hinsichtlich des damit untrennbar verbundenen anderen (RS 15). Für die Figur der Untrennbarkeit als solche ist die Frage allerdings längst entschieden: Ist die angefochtene Entscheidung rechtlich untrennbar, so kann gegen sie nur eine einheitliche Revision erhoben werden, während trennbare Aussprüche gesondert anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen (VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017 RS 1; für die Dauer des Einreiseverbots VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 RS 3). Neu ist daher allein, dass der Ausspruch nach § 55 FPG unter diese Figur fällt.
Dagegen lässt sich einwenden, die Teilrechtskraft trete ein: § 59 Abs 1 AVG und § 27 VwGVG binden das Verwaltungsgericht an die Sache der angefochtenen Spruchpunkte. RS 15 spricht allein die Zulässigkeit der Revision an. Die Erläuterungen zu § 55 Abs 4 FPG verlangen einen eigenen Abspruch auch über die Nichteinräumung — also einen eigenen Spruchpunkt. Überdies lässt der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht den Fristausspruch selbst „in gesetzmäßiger Weise - allenfalls in Abänderung des behördlichen Ausspruches“ treffen, ohne die Rückkehrentscheidung zu beheben (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, Rn 110; Rz 23); der Fristausspruch ist damit gesondert korrigierbar, und die Rückkehrentscheidung bleibt von der Korrektur unberührt, was dafür spricht, dass der nicht angefochtene Teil für sich in Rechtskraft erwächst. Die Gegenseite stützt sich damit auf § 59 Abs 1 AVG, § 27 VwGVG, die Erläuterungen und Rn 110.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Gerade weil selbst die Nichteinräumung Spruchbestandteil ist, ist der Ausspruch nach § 55 FPG stets Teil der Rückkehrentscheidung. Die Untrennbarkeit folgt überdies aus der Rückführungsrichtlinie, und das nationale Verfahrensrecht ist unionsrechtskonform auszulegen (RS 14). Richtigerweise ist daher zu verneinen, dass Teilrechtskraft hier eintritt: Aussprüche, welche dasselbe rechtliche Schicksal teilen, können nicht in der Weise auseinanderfallen, dass der eine bestandskräftig wird, während der andere im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Die Untrennbarkeit ist keine bloße Zulässigkeitsregel, sondern eine Aussage über den Gegenstand: Es liegt der Sache nach ein Ausspruch vor, welcher aus zwei Teilen besteht. Daraus folgt nicht, dass das Gericht die Rückkehrentscheidung beheben muss: Es kann den untrennbaren Ausspruch über die Frist im Rahmen seiner Sachentscheidung selbst gesetzmäßig treffen (Rz 23). Dem Hinweis auf Ro 2025/20/0003, Rn 110 ist zu widersprechen: Dass das Gericht den Fristausspruch selbst korrigiert, setzt voraus, dass er angefochten und damit Gegenstand des Verfahrens ist, und besagt nichts darüber, ob die Rückkehrentscheidung ohne Anfechtung in Rechtskraft erwächst; die Korrektur im Rahmen der Sachentscheidung bestätigt vielmehr die Einheit des Ausspruchs, weil die Frist nur im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung beurteilt werden kann. Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Teilrechtskraft bei alleiniger Anfechtung der Fristentscheidung ist nicht nachgewiesen (Ro 2025/20/0003 spricht die Frage nach RS 14 und RS 15 nicht an); die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Art 26 Abs 4 RückführungsVO bestimmt, dass die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines nicht wesentlichen Bestandteils der Rückkehrentscheidung den verbleibenden Teil unberührt lässt; nach ErwG 15 gilt das namentlich für die Frist für die Ausreise im Verhältnis zur Ausreiseverpflichtung. Die Ableitung der Untrennbarkeit aus der Rückführungsrichtlinie hat dann keine unionsrechtliche Grundlage; ob bei alleiniger Anfechtung der Fristentscheidung Teilrechtskraft eintritt, ist offen.
Folge für die Vertretung. Für die Beschwerde folgt daraus dreierlei. Erstens ist die Fristentscheidung auch dann ausdrücklich anzufechten, wenn sich das Vorbringen gegen die Rückkehrentscheidung richtet — Rz 23. Zweitens ist, wenn nur die Fristentscheidung angefochten wurde, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung mitzubeantragen; die Behörde wird Teilrechtskraft einwenden, der die Untrennbarkeit entgegenzuhalten ist. Drittens ist hilfsweise zu beantragen, die Frist in gesetzmäßiger Weise festzusetzen (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, Rn 110).
Nachtrag zur Verlängerung nach Abs 3 (Abschnitt H). Die Frist für die freiwillige Ausreise wird dem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt. Zur Vorfassung leitete der Verwaltungsgerichtshof aus Abs 2 und Abs 3 ab, dass bei der Festlegung eine Abwägung vorzunehmen war, bei der die besonderen Umstände, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jenen Gründen gegenüberzustellen waren, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben; bei Überwiegen der besonderen Umstände konnte die Frist verlängert werden (RS 23; VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229 RS 2). Die Gegenüberstellung mit den Gründen der Rückkehrentscheidung ist seit dem Entfall des zweiten Halbsatzes des Abs 2 aF nicht mehr Maßstab: Die besonderen Umstände lassen die Rückkehrentscheidung unberührt und wirken allein über Abs 3 (Rz 13, 16, 28, 29). Übertragbar bleibt der Zweck der Frist; zur Bindung des Ermessens nach Abs 3 Rz 76.
Der Widerruf nach Abs 5 ergeht mit Mandatsbescheid. Dagegen steht die Vorstellung nach § 57 Abs 2 AVG offen; erst gegen den Bescheid im ordentlichen Verfahren ist Beschwerde zu erheben.
Der Antrag auf Verlängerung nach Abs 3 ist an das Bundesamt zu richten. Gegen seine Abweisung steht die Beschwerde offen.
L. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Rückkehrentscheidung ohne Ausreisefrist, ohne Begründung | Abs 1; rechtswidrig | Spruch; Begründung |
| Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG erlassen | Abs 4 letzter Satz; Z 1 jedenfalls | Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots |
| Aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG aberkannt | Abs 4 letzter Satz; Z 2 jedenfalls | Rechtmäßigkeit der Aberkennung |
| Folgeantrag nach § 68 AVG zurückgewiesen | Abs 4 Z 3 | Zurückweisungsgrund |
| Fluchtgefahr angenommen | Abs 4 Z 2; § 76 Abs 3 FPG | Bestimmte Tatsachen |
| Durchsetzbarkeit vor Rechtskraft | Abs 2; Frist läuft bereits | § 52 Abs 8 FPG; Antrag auf Verbleib |
| Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 2 oder 4 FPG aufgeschoben | Fristbeginn verschiebt sich | Wegfall des Aufschiebungsgrundes |
| Schulpflichtiges Kind, laufendes Schuljahr | Abs 3; Verlängerung | Nachweis; Ausreisetermin |
| Medizinische Behandlung | Abs 3; Verlängerung | Befund; voraussichtliche Dauer |
| Verlängerung bereits einmal gewährt | Abs 3; keine weitere | Datum der ersten Verlängerung |
| Widerruf ohne Änderung der Sachlage | Abs 5; rechtswidrig | Kenntnisstand bei Einräumung |
| Widerruf nicht mit Mandatsbescheid | Abs 5; unwirksam | Form der Erledigung |
M. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Enthält der Spruch der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise?
- Falls nicht: auf welche Ziffer des Abs 4 stützt sich die Behörde? Ist das im Spruch oder nur in der Begründung ausgeführt?
- Wurde ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG erlassen? Ist es rechtmäßig?
- Wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt? Nach welcher Ziffer des § 18 Abs 4 BFA-VG?
- Wurde gegen die Aberkennung Beschwerde erhoben? Mit welchem Ergebnis?
- Wann wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar? Nach welcher Ziffer des § 52 Abs 8 FPG?
- War die Durchsetzbarkeit nach § 59 Abs 2 oder 4 FPG aufgeschoben? Wann fiel der Grund weg?
- Wann endete die Vierzehntagesfrist?
- Wurde eine Verlängerung beantragt? Wurden die besonderen Umstände nachgewiesen und ein Ausreisetermin genannt?
- Wurde über den Verlängerungsantrag entschieden? Wie begründet?
- Wurde die Frist widerrufen? Mit Mandatsbescheid? Wann zugestellt? Wurde während laufender Frist ohne vorangehenden Widerruf Schubhaft verhängt (Rz 107)?
- Welche Tatsachen trägt die Behörde für den Widerruf vor? Waren sie schon bei Einräumung bekannt?
- Wurde Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben?
- Welche Folgen hat das für § 53 Abs 4 FPG?
- Handelt es sich um einen Folgeantrag? Wurde er als unzulässig (Art 55 Abs 7 iVm Art 38 Abs 2 AsylVerfVO) oder als unbegründet (Art 55 Abs 6 leg cit) abgelehnt? Davon hängt ab, ob Abs 4 Z 3, der Widerruf nach Abs 5 zweiter Satz und das zwingende Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 1 FPG greifen oder ob die alte Rückkehrentscheidung mit neuer Vierzehntagesfrist ab Wegfall des Aufschubs fortbesteht (Rz 100 bis 102).
- Liegt ein Fall des Art 68 Abs 6 AsylVerfVO vor (§ 18 Abs 1 dritter Satz BFA-VG)? Dann läuft die Frist ab Erlassung, und der Antrag auf Verbleib setzt nichts aus (Rz 65, 66).
N. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — Nichteinräumung ohne Tatsachengrundlage.
Nach § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Ausnahmen des § 55 Abs 4 FPG setzen Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115/EG um und sind, weil diese der freiwilligen Ausreise den Vorrang gibt, eng auszulegen. Die belangte Behörde stützt die Nichteinräumung auf § 55 Abs 4 Z 1 FPG, ohne bestimmte Tatsachen festzustellen, die die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen. Der Hinweis auf den unrechtmäßigen Aufenthalt genügt dafür nicht: Er ist Tatbestandsvoraussetzung der Rückkehrentscheidung und kann nicht zugleich die Ausnahme von der Regel begründen. Der Spruchpunkt ist daher rechtswidrig.
Beschwerde — Schlusssatz des Abs 4 bei rechtswidrigem Einreiseverbot.
Die belangte Behörde stützt die Nichteinräumung der Frist auf § 55 Abs 4 letzter Satz FPG: Wegen des erlassenen Einreiseverbots nach § 53 Abs 2 FPG sei Z 1 jedenfalls anzuwenden. Das Einreiseverbot ist rechtswidrig: [Darstellung]. Fällt es, so entfällt die Grundlage des Schlusssatzes, und die Nichteinräumung der Frist ist ihrerseits ohne Grundlage. Überdies ist der Schlusssatz richtlinienkonform einschränkend auszulegen: Er befreit die Behörde von der gesonderten Feststellung, nicht von der Prüfung, ob die dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Tatsachen eine Gefährdung im Sinne des Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115/EG tragen. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 53 Abs 2 Z 2 FPG trägt sie nicht. Stützt sich das Einreiseverbot nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, sondern auf andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen, so ist eine Gefährdung im Sinne des Art 7 Abs 4 der Richtlinie gar nicht geprüft; sie ist gesondert festzustellen.
Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt die einschränkende Auslegung des Schlusssatzes auf Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG; die RückführungsVO gibt keinen entsprechenden Gefährdungstatbestand vor, sondern überlässt die Umstände der umgehenden Ausreise dem nationalen Recht (Art 5 Abs 2 UAbs 3 RückführungsVO). Der unionsrechtliche Teil des Bausteins findet dann keine Stütze; der Angriff auf das Einreiseverbot selbst bleibt davon unberührt (Rz 93).
Antrag — Verlängerung nach Abs 3.
Nach § 55 Abs 3 FPG kann die Frist für die freiwillige Ausreise bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG sieht eine angemessene Verlängerung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls — insbesondere der Aufenthaltsdauer, schulpflichtiger Kinder und sonstiger familiärer und sozialer Bindungen — vor. Das in § 55 Abs 3 FPG eingeräumte Ermessen ist daher richtlinienkonform gebunden. Beim Einschreiter liegen folgende besondere Umstände vor: [Darstellung, Nachweise]. Als Ausreisetermin wird der [Datum] bekanntgegeben. Es wird daher beantragt, die Frist für die freiwillige Ausreise bis [Datum] festzusetzen.
Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt sich auf Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG; an dessen Stelle tritt Art 5 Abs 4 RückführungsVO, der die Verlängerung als Befugnis („können“) fasst und als Gesichtspunkte insbesondere die Teilnahme an einem Rückkehr- und Reintegrationsprogramm und die Einhaltung der Mitwirkungspflicht nach Art 18 nennt. Der Satz zum richtlinienkonform gebundenen Ermessen ist dann nicht auf die Richtlinie zu stützen (Rz 76).
Vorstellung — Widerruf ohne Änderung der Sachlage.
Mit Mandatsbescheid vom [Datum] wurde die Einräumung der Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 5 FPG widerrufen. Der Widerruf setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder einer Fluchtgefahr rechtfertigen. Die dafür herangezogenen Umstände — [Darstellung] — waren der Behörde bereits bei Einräumung der Frist bekannt. Der Widerruf setzt eine Änderung der Sachlage voraus; er ist nicht das Mittel, eine bereits getroffene Entscheidung nachträglich zu korrigieren.
Beschwerde — Frist läuft noch nicht, weil über den Antrag auf Verbleib nicht entschieden ist.
Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung hat nach § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG keine aufschiebende Wirkung, weil dem Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib zukommt. Er hat am [Datum] gemeinsam mit der Beschwerde einen Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 dieser Verordnung gestellt. Nach Art 68 Abs 5 lit d der Verordnung ist die Abschiebung bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt; nach § 52 Abs 8 Z 2 FPG wird die Rückkehrentscheidung erst zu diesem Zeitpunkt durchsetzbar; und nach § 55 Abs 2 FPG beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit der Durchsetzbarkeit. Die Frist hat daher noch nicht zu laufen begonnen. Die für den [Datum] angesetzte Abschiebung ist unzulässig, und ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 Z 2 FPG kommt nicht in Betracht.
Beschwerde — Einreiseverbot nach Widerruf der Ausreisefrist im Folgeantragsfall.
Das Einreiseverbot stützt sich auf § 53 Abs 4 Z 1 FPG iVm dem Widerruf der Ausreisefrist nach § 55 Abs 5 zweiter Satz FPG. Der Widerruf beruht allein darauf, dass der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt und wegen § 59 Abs 3 FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder eine Fluchtgefahr wurde nicht festgestellt. Art 11 Abs 1 lit a der Richtlinie 2008/115/EG knüpft das zwingende Einreiseverbot an die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise; Art 7 Abs 4 dieser Richtlinie erlaubt die Nichteinräumung unter anderem dann, wenn der Antrag als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde weder als offensichtlich unbegründet noch als missbräuchlich abgelehnt, sondern allein als unzulässig; er stützte sich auf [neue Umstände]. Auf Art 11 Abs 1 lit b der Richtlinie und § 53 Abs 4 Z 2 FPG ist das Einreiseverbot nicht gestützt; den ungenutzten Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Das Einreiseverbot ist daher unionsrechtswidrig. Jedenfalls ist seine Dauer nach § 53 Abs 4 letzter Satz FPG unter Bedacht auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers zu bemessen.
Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt sich auf Art 11 Abs 1 lit a und Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG. An die Stelle von Art 11 RL 2008/115/EG tritt Art 8 RückführungsVO, an die Stelle von Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG treten Art 5 Abs 2 UAbs 1 lit b und Abs 5 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang): Art 8 Abs 1 RückführungsVO nennt die Nichteinräumung einer Frist nicht als Pflichtfall des Einreiseverbots, Abs 2 lässt in anderen Fällen ein Einreiseverbot nach Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere der Kooperationsbereitschaft zu, und die Dauer ist nach Abs 8 in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Der Baustein ist dann an diesen Bestimmungen auszurichten.
Beschwerde — Bemessung des Einreiseverbots nach § 53 Abs 4 Z 2 FPG.
Das Einreiseverbot stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist. [Variante:] Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Erkenntnis vom [Datum] für zulässig erklärt. / Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom [Datum] Verfahrenshilfe bewilligt. / Der Beschwerdeführer hat die Rückkehrberatung am [Datum] in Anspruch genommen und im Verfahren umfassend kooperiert. Nach den Materialien zu § 53 Abs 4 FPG (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP) ist die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht in diesen Fällen nicht vorwerfbar. Die Bemessung des Einreiseverbots mit [Dauer] lässt das außer Acht und ist daher rechtswidrig.
O. Verweisnetz
Im FPG: § 52 (Rückkehrentscheidung, insbesondere Abs 8), § 53 FPG Rz 33 ff (Akzessorietät des Einreiseverbots), § 53 (Einreiseverbot, insbesondere Abs 2, 3 und 4), § 59 Abs 2, 3 und 4 (Aufschub der Durchsetzbarkeit; aufrechte Rückkehrentscheidung), § 46 (Abschiebung), § 76 Abs 3 (Fluchtgefahr).
Im BFA-VG überdies: § 18 Abs 1 (keine aufschiebende Wirkung; Antrag auf Verbleib; Ausnahme des Art 68 Abs 6 AsylVerfVO), § 16 Abs 2 zweiter Satz (Zweiwochenfrist auch bei Absehen von der Verbindung nach § 59 Abs 3 FPG), § 21 Abs 5 (Feststellung der Rechtmäßigkeit nach Ausreise; Gestattung der Wiedereinreise). Im FPG überdies: § 52 Abs 8, § 59 Abs 3 und Abs 4, § 53 Abs 4 und Abs 5.
Im BFA-VG: § 18 Abs 4 Z 3 und Abs 7 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), § 9 (Interessenabwägung).
Unionsrecht: Art 7 und Art 11 RL 2008/115/EG; Art 37, Art 38 Abs 2, Art 55 und Art 68 Abs 3 bis Abs 6 VO (EU) 2024/1348.
Ab 17.10.2027: Die RL 2008/115/EG ist dann aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Nach dem Anhang entsprechen Art 7 RL 2008/115/EG Art 5 Abs 2 bis 5, Art 20 und Art 23 RückführungsVO, Art 11 RL 2008/115/EG Art 8 und Art 9 RückführungsVO; den Fristbeginn regelt Art 5 Abs 6 RückführungsVO, die Teilaufhebung Art 26 Abs 4 RückführungsVO (Rz 22).
P. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof.
- VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 RS 3 — Untrennbarkeit des Ausspruchs über die Dauer des Einreiseverbots (Rz 114).
- VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072 RS 5, VwSlg 18624 A/2013, RS 5 — weites Verständnis der besonderen Umstände nach Abs 3; Semesterabschluss, Aufenthaltsdauer (Rz 74).
- VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 — Aussetzung der Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung während der Wartepflicht (Rz 37).
- VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251 RS 1 und RS 2 — Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise als Voraussetzung der Verlängerung; besondere Umstände; Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG (Rz 73, 74, 76).
- VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229 RS 2 — Zweck der Frist; Abwägung nach Abs 2 aF (Rz 118); keine Schubhaft während aufrechter Frist ohne vorangehenden Widerruf nach Abs 5 (Rz 107).
- VwGH 31.01.2022, Ra 2020/14/0489 RS 1 — Bestimmtheit des Fristbeginns (Rz 77).
- VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017 RS 1 — einheitliche Revision gegen untrennbare Entscheidungen (Rz 114).
- VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 14 bis RS 24 — Untrennbarkeit des Ausspruchs nach § 55 von der Rückkehrentscheidung; Ermessen nach § 18 Abs 1 BFA-VG; Art 7 Abs 4 RL 2008/115/EG; Wartepflicht; Zweck der Frist (Rz 21 ff).
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 01.08.2025, C-636/23, Al Hoceima, und C-637/23, Boghni — Untrennbarkeit von Rückkehrentscheidung und Frist für die freiwillige Ausreise; Tenor 1 bis 4 (Rz 21, 23).
- EuGH 11.06.2015, C-554/13, Zh. und O., Rn 50, 70, 75, Tenor 1 bis 3 — Verdacht oder Verurteilung allein begründen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung (Rz 84); keine erneute Prüfung, aber Einzelfallprüfung der Grundrechtsverträglichkeit (Rz 92, 93).
Rechtsakte.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Neufassung der Abs 1, 2 und 4; Entfall des Abs 1a; Ergänzung des Abs 5.
- BGBl I 68/2013 — Fassung vor dem 12.06.2026.
- RL 2008/115/EG, Art 7 — Vorrang der freiwilligen Ausreise; Fristrahmen von sieben bis dreißig Tagen; Verlängerung; Ausnahmen.
Bundesverwaltungsgericht.
- BVwG 30.06.2026, W126 2345555-1 — § 125 Abs 32 FPG hält nur § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG aF aufrecht; im Übrigen gilt das FPG in der neuen Fassung (Rz 53).
Neuere Entscheidungen.
- VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, Rn 110 — keine zwingende Behebung der Rückkehrentscheidung; Sachentscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts beim Fristausspruch (Rz 23, 60, 115 bis 117).
- BVwG 28.08.2026, W280 1427971-5 — § 55 FPG in der geltenden Fassung mangels Übergangsbestimmung (Rz 55).
- BVwG 09.09.2026, W602 2343370-1 und W602 2343368-1 — fehlender Fristausspruch vom Gericht ergänzt; Revision zugelassen (Rz 59 bis 61).