Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 5 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
§ 5. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
1. vertraglich oder
2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)
A. Kernaussage
§ 5 regelt die Unzulässigkeit des Antrags wegen Zuständigkeit eines anderen Staates. Er steht neben § 4, welcher die übrigen Unzulässigkeitsgründe enthält.
Die Bestimmung unterscheidet seit 12.06.2026 zwei Zuständigkeitsgründe und knüpft an sie zwei verschiedene Entscheidungsformen: Die vertragliche Zuständigkeit (Abs 1 Z 1) führt zur Zurückweisung, die Zuständigkeit nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Abs 1 Z 2) zur Überstellungsentscheidung nach Art 42 jener Verordnung.
Diese Zweiteilung ist die tragende Neuerung. Sie durchzieht das gesamte Folgerecht: die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Beschwerdefrist, den Rechtsbehelf gegen den Vollzug und — das ist neu — den Prüfungsumfang des Rechtsbehelfs.
Mit beiden Entscheidungen ist festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Die Feststellung gehört in den Spruch.
Abs 2 erstreckt die Anordnung auf die Zuständigkeit zur Zuständigkeitsprüfung: Auch wer bloß zu prüfen hat, welcher Staat zuständig ist, löst die Unzulässigkeit aus.
Abs 3 — die Sicherheitsvermutung — ist aufgehoben. Die nationale Beweisregel besteht nicht mehr; der Vertrauensgrundsatz wirkt nunmehr allein unionsrechtlich.
Ebenfalls entfallen ist der frühere dritte Satz des Abs 1, wonach die Zurückweisung zu unterbleiben hatte, wenn die Prüfung nach § 9 Abs 2 BFA-VG eine Verletzung des Art 8 EMRK ergab. Eine dem § 4 Abs 2 entsprechende Klausel enthält § 5 nicht mehr.
Zwei Anknüpfungspunkte sind auseinanderzuhalten und werden in der Praxis verwechselt: Das nationale Übergangsrecht stellt auf die Einbringung des Antrags ab, Art 84 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung auf dessen Registrierung. Beide Stichtage fallen auf den 12.06.2026, die Daten im Einzelfall jedoch nicht. Für Anträge, welche vor dem 12.06.2026 registriert wurden, bestimmt sich die Zuständigkeit weiterhin nach der Dublin III-Verordnung (Art 84 Abs 2). Abschnitt E behandelt dies im Einzelnen; es ist der erste Prüfpunkt bei jedem Bescheid.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 87/2012 und galt seit 01.01.2014. Die Änderungen sind einschneidend.
Die Entscheidungsform. Bisher war jeder unzulässige Antrag zurückzuweisen. Nunmehr ist nur der Fall der vertraglichen Zuständigkeit zurückzuweisen; der Regelfall — die Zuständigkeit nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung — wird durch eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 jener Verordnung erledigt.
Die Überstellungsentscheidung ist eine unionsrechtliche Entscheidungsform. Sie tritt nicht neben die Zurückweisung, sondern an ihre Stelle: Der Antrag wird nicht zurückgewiesen, sondern die Überstellung angeordnet.
Damit verliert die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG ihren bisherigen Hauptanwendungsbereich. § 61 Abs 1 Z 1 FPG verweist innerhalb des § 5 allein auf Abs 1 Z 1 (daneben auf § 4 Abs 1 Z 2 und auf Folgeentscheidungen nach Art 38 Abs 2 VerfVO oder § 68 Abs 1 AVG): Der Zuständigkeitsfall nach der Verordnung trägt keine Anordnung zur Außerlandesbringung mehr, weil die Überstellungsentscheidung selbst der Titel ist.
Was die Erläuterungen zur Entscheidungsform sagen. Sie bestätigen diesen Schluss und begründen ihn mit der Abschließlichkeit des Art 38 AsylVerfVO: Ist ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig, so ist der Antrag „künftig nicht mehr eigens als unzulässig zurückzuweisen (bzw. abzulehnen), sondern lediglich durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der genannten Verordnung zu erledigen, weil die in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgründe in Art. 38 der Verfahrensverordnung abschließend geregelt sind"; ein eigener Spruchpunkt über die Zurückweisung komme „daher nur mehr im Falle einer völkervertraglich vorgesehenen Zuständigkeit eines anderen Staates in Betracht" (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 5 Abs 1 und 2).
Daraus folgt für die Vertretung ein klarer Prüfpunkt: Ergeht im Zuständigkeitsfall nach der Verordnung dennoch eine Zurückweisung nach Abs 1, so ist die Entscheidungsform verfehlt. Der Gesetzgeber hat sie für diesen Fall gerade nicht vorgesehen, und die Materialien sagen es ausdrücklich (Rz 38, 128).
Zum Entfall des Vorrangverhältnisses halten die Erläuterungen fest, die bisherige Wortfolge „nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter" könne entfallen, weil ein solches Vorrangverhältnis „weder in der Verfahrens- noch in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehen" ist. Die Reihenfolge der Prüfung ist damit nicht mehr gesetzlich vorgegeben; das ist für die in Rz 155 geführte Frage des Verhältnisses zu § 4 von Bedeutung.
Der Wegfall der Art 8-Klausel. Der bisherige Abs 1 dritter Satz lautete: „Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.“ Dieser Satz ist ersatzlos entfallen.
Bemerkenswert ist der Gegensatz zu § 4: Dort ist die entsprechende Klausel als Abs 2 erhalten und sogar erweitert worden. In § 5 fehlt sie. Ein sachlicher Grund für die Unterscheidung ist nicht erkennbar.
Richtigerweise ist daraus nicht zu schließen, dass Art 8 EMRK im Zuständigkeitsverfahren keine Rolle mehr spielt. Art 8 EMRK gilt unmittelbar, und Art 35 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung eröffnet den Selbsteintritt: Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist. Der Wegfall der ausdrücklichen nationalen Anordnung verschiebt die Begründungslast, nicht das Ergebnis.
Der Wegfall der Sicherheitsvermutung. Der bisherige Abs 3 stellte die widerlegbare Vermutung auf, dass der Asylwerber im zuständigen Staat Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere, in seiner Person gelegene Gründe glaubhaft gemacht oder offenkundig sind.
Die Aufhebung ist mit Art 1 Z 53 AMPAG erfolgt. Sie beseitigt eine gesetzliche Beweisregel, welche der Verwaltungsgerichtshof als solche bezeichnet und deren Widerlegung er an eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art 3 EMRK und des Art 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage geknüpft hat (zur Beweisregel VwGH 24.04.2025, Ra 2024/18/0150 RS 5, Stammrechtssatz zu VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153 RS 3; zur Schwelle der Widerlegung VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153 RS 4; VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256 RS 1; VwGH 08.06.2026, Ra 2026/20/0309 RS 3).
Ob die Aufhebung die Anforderungen an das Vorbringen senkt, ist die wichtigste offene Frage dieser Bestimmung. Richtigerweise ist sie zu verneinen: Die Vermutung gab nur wieder, was aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ohnehin folgt (vgl zu diesem EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn 80 ff, zitiert in VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256 RS 1). Die Aufhebung nimmt dem nationalen Recht die Beweisregel, nicht dem Unionsrecht den Grundsatz. Die Erläuterungen sagen dasselbe: Abs 3 könne entfallen, „weil sich sein Regelungsinhalt bereits aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 4 EUV) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH ergibt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 5 Abs 3). Sie stützen die hier vertretene Auffassung unmittelbar.
Der unionsrechtliche Grundsatz trägt seinerseits nur eine widerlegbare Vermutung: Das Unionsrecht steht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der zuständige Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet; die „Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern“ muss „als widerlegbar angesehen werden“ (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N. S. ua, Rn 104 f). Das Urteil erging zur Dublin II-Verordnung; Art 3 Abs 2 UAbs 2 der Dublin III-Verordnung hat diese Rechtsprechung kodifiziert (EuGH 23.01.2019, C-661/17, M.A. ua, Rn 84), und Art 16 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung führt sie fort. Der aufgehobene Abs 3 war daher schon unionsrechtlich als widerlegbare Vermutung zu lesen; sein Entfall ändert an diesem Gefüge nichts.
Bestätigt wird das durch Art 43 Abs 1 lit a der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: Der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung erfasst ausdrücklich die Frage, ob die Überstellung zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 4 der Charta führen würde. Der Prüfungsmaßstab ist damit unionsrechtlich festgeschrieben.
Die Terminologie. An die Stelle der Dublin-Verordnung tritt durchgehend die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Die zu den Dublin-Verordnungen ergangene Judikatur bleibt verwertbar, soweit die Regelungsgehalte übereinstimmen; das ist für jeden Einzelpunkt zu prüfen. Für den Selbsteintritt ist die Übereinstimmung gegeben: Art 35 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entspricht Art 17 Abs 1 der Dublin III-Verordnung (Abschnitt H).
Die Gliederung des Abs 1. Der frühere Einleitungssatz nahm die nach §§ 4 oder 4a erledigten Anträge aus („Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag“). Diese Einschränkung ist entfallen. Das Verhältnis zu § 4 ist damit nicht mehr ausdrücklich geregelt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die Materialien sprechen gegen einen Vorrang (Rz 26), die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers (Rz 27).
Die Materialien sehen darin keine Lücke, sondern eine bewusste Entscheidung: Ein Vorrangverhältnis sei „weder in der Verfahrens- noch in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehen, weshalb die Wortfolge ‚nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter' in Abs. 1 erster Satz entfallen kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 5). Nach diesem Verständnis besteht zwischen § 4 und § 5 keine Rangordnung; die Behörde kann beide Wege beschreiten.
Richtigerweise ist gleichwohl ein Vorrang des § 5 anzunehmen: Steht die Zuständigkeit eines anderen Staates fest, hat dieser Staat den Antrag zu prüfen, und die Prüfung der übrigen Unzulässigkeitsgründe obliegt ihm. Art 36 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ordnet an, dass der zuständige Mitgliedstaat den Antrag gemäß der Verfahrensverordnung prüft oder diese Prüfung abschließt; die Zulässigkeitsprüfung nach Art 38 der Verfahrensverordnung ist Teil dieser Prüfung. Die Materialien treffen daher zwar zu, soweit sie feststellen, dass die Verordnungen kein Rangverhältnis ausdrücklich anordnen; aus der Zuständigkeitsordnung folgt es allerdings der Sache nach.
Praktisch wird die Frage entschärft, weil die Materialien zugleich festhalten, in den Fällen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sei der Antrag „künftig nicht mehr eigens als unzulässig zurückzuweisen (bzw. abzulehnen), sondern lediglich durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der genannten Verordnung zu erledigen, weil die in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgründe in Art. 38 der Verfahrensverordnung abschließend geregelt sind“. Die beiden Erledigungsarten treffen damit im Anwendungsbereich des Abs 1 Z 2 nicht mehr zusammen. Für Abs 1 Z 1 — die völkervertraglich geregelte Zuständigkeit — bleibt die Frage offen.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung, in den Zeilen 9, 10 und 12 bis 14 die Folge bei Bejahung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung (Z 9, 10, 12 bis 14: Folge bei Bejahung) |
|---|---|---|---|
| 1 | Wann wurde der Antrag registriert? Vor oder ab dem 12.06.2026? | Art 84 Abs 2, Art 85 AMM-VO | Falsches Zuständigkeitsregime |
| 2 | Ist ein anderer Staat vertraglich zuständig? | Abs 1 Z 1 | Z 1 scheidet aus |
| 3 | Ist ein anderer Staat nach der AMM-VO zuständig? | Abs 1 Z 2 | Z 2 scheidet aus |
| 4 | Ist ein anderer Staat zur Zuständigkeitsprüfung zuständig? | Abs 2 | Abs 2 scheidet aus |
| 5 | Welche Entscheidungsform ist zu wählen? | Abs 1 zweiter Satz | Falsche Entscheidungsform |
| 6 | Wurde der zuständige Staat im Spruch festgestellt? | Abs 1 dritter Satz | Spruchmangel |
| 7 | Enthält die Entscheidung die Rechtsbehelfsbelehrung nach Art 42 Abs 4 AMM-VO? | Art 42 Abs 4 AMM-VO | Verfahrensmangel |
| 8 | Wurde die Entscheidung in verständlicher Sprache mitgeteilt? | Art 42 Abs 2 und 5 AMM-VO | Verfahrensmangel |
| 9 | Bestehen im zuständigen Staat Mängel, welche Art 4 GRC berühren? | Art 43 Abs 1 lit a AMM-VO | Selbsteintritt geboten |
| 10 | Sind nach der Überstellungsentscheidung Umstände eingetreten? | Art 43 Abs 1 lit b AMM-VO | Rechtsbehelf trägt |
| 11 | Beruht die Zuständigkeit auf Aufnahme (Art 36 Abs 1 lit a)? | Art 43 Abs 1 lit c AMM-VO | Kriterienrüge ausgeschlossen |
| 12 | Steht Art 8 EMRK der Überstellung entgegen? | Art 8 EMRK; Art 35 Abs 1 AMM-VO | Selbsteintritt geboten |
| 13 | Erfordert das Familienverfahren eine einheitliche Entscheidung? | § 34 AsylG 2005 | Selbsteintritt geboten |
| 14 | Ist der Antragsteller begünstigter Drittstaatsangehöriger? | § 61 Abs 1 letzter Satz FPG | Selbsteintritt geboten |
| 15 | Welche Beschwerdefrist gilt? | § 16 Abs 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG; Art 43 Abs 2 AMM-VO | Fristversäumnis |
| 16 | Wurde der Antrag auf Aussetzung gestellt? | § 18 Abs 3 BFA-VG; Art 43 Abs 3 AMM-VO | Kein Vollzugsschutz |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst das Übergangsrecht, sodann die beiden Zuständigkeitsgründe und die beiden Entscheidungsformen, den Feststellungsausspruch, den Selbsteintritt, die Lage nach dem Wegfall der Sicherheitsvermutung und den Rechtsschutz. Sie schließt mit den Streitfragen.
E. Welche Fassung gilt
Für Entscheidungen ab 12.06.2026 gilt die geltende Fassung des § 5. Für frühere gilt die Fassung BGBl I 87/2012.
Entscheidend ist damit allerdings noch nicht, welches Zuständigkeitsregime anzuwenden ist. Das bestimmt die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung selbst, und sie tut es abweichend vom nationalen Inkrafttreten.
Nach Art 85 Abs 2 jener Verordnung gilt sie ab dem 12. Juni 2026 — und damit an demselben Tag, an welchem das AMPAG in Kraft getreten ist. Das ist nicht ohne weiteres zu erkennen: Die deutsche Sprachfassung des Amtsblattes nannte in den Art 83, 84 und 85 durchgehend den 1. Juli 2026. Die Berichtigung vom 25.11.2025 hat dieses Datum an sämtlichen dieser Stellen durch den 12. Juni 2026 ersetzt; die konsolidierte Fassung weist die Stellen mit der Marke ►C1 aus. Wer mit der unberichtigten Erstfassung arbeitet, nimmt daher eine Zwischenphase vom 12.06.2026 bis zum 30.06.2026 an, in welcher § 5 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 auf eine noch nicht anwendbare Verordnung verwiese. Eine solche Phase besteht nicht.
Dieselbe Berichtigung ist bei der Statusverordnung nachgeholt worden: Art 42 Abs 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 lautet seit der Berichtigung vom 13.01.2026 gleichfalls auf den 12. Juni 2026. Der Pakt kennt daher einen einheitlichen Tag des Geltungsbeginns. Bei jeder Arbeit mit einer Textausgabe ist zu prüfen, ob sie die Berichtigungen bereits wiedergibt.
Die unberichtigte Fassung in der Praxis. Das Bundesamt arbeitet zum Teil noch mit dem Datum der unberichtigten Fassung. Das Gericht hält dazu fest, Art 84 Abs 2 sei im Bescheid angeführt worden, „wenn auch fälschlich mit dem Datum 1. Juli 2026“, eine Prüfung nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung sei aber unterblieben (BVwG 04.09.2026, W235 2348609-1). Selbst Entscheidungen des Gerichts geben Art 84 Abs 2 noch mit der Wendung „vor dem 1. Juli 2026“ wieder, stellen im Ergebnis aber auf den 12.06.2026 ab (BVwG 11.09.2026, W621 2349357-1). Für die Vertretung folgt daraus: Das im Bescheid genannte Datum ist zu prüfen; beruht die Wahl des Zuständigkeitsregimes auf der unberichtigten Fassung, ist das als Rechtsfehler zu rügen (Rz 42).
Nach Art 84 Abs 2 jener Verordnung erfolgt für einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung. Nach Art 84 Abs 1 werden bei einem nach dem 12. Juni 2026 registrierten Antrag auch Sachverhalte berücksichtigt, welche aus der Zeit davor datieren. Dazu zählt eine noch unter der Dublin III-Verordnung begründete Zuständigkeit: Für einen am 27.06.2026 gestellten Antrag stützt das Gericht die Zuständigkeit Italiens auf Art 23 Abs 3 Dublin III-VO, weil der Antragsteller dort „am 06.02.2026, somit während die Dublin III-VO in Kraft war, einen Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt und Italien kein Wiederaufnahmegesuch an den zuvor zuständigen Staat gerichtet hatte; die Wiederaufnahmemitteilung beruht auf Art 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055, die Überstellung auf Art 36 Abs 1 lit b der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (BVwG 25.09.2026, W212 2350128-1). Dem ist beizupflichten: Art 13 jener Durchführungsverordnung regelt eigens die Mitteilung für Anträge, „für die die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt wurde“. Für die Vertretung folgt daraus, im Neufall auch zu prüfen, ob die Zuständigkeit nach altem Recht übergegangen ist, etwa ob die Fristen des Art 23 Abs 2 Dublin III-VO tatsächlich abgelaufen sind. Art 83 Abs 1 hebt die Dublin III-Verordnung mit Wirkung vom 12. Juni 2026 auf; sie bleibt allerdings nach Art 84 Abs 2 für die Altfälle maßgebend.
Daraus folgt für die Praxis dreierlei. Erstens: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, nicht jener der Entscheidung. Zweitens: Für alle vor dem 12.06.2026 registrierten Anträge gelten die Kriterien der Dublin III-Verordnung samt den Fristen (Rz 133); die dazu ergangene Judikatur ist auf diese Fälle anzuwenden, Überstellungsentscheidung und Rechtsbehelf richten sich dagegen nach Art 42 und 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Rz 38; Übergangsrecht Rz 25). Drittens: Da Verfahren über Jahre laufen, wird die Dublin III-Verordnung die Praxis noch lange beschäftigen.
Für den Altfall im eigentlichen Sinn — Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht — ist die Entscheidungsform strittig. Nach dem Wortlaut des § 75 Abs 32 AsylG 2005, welcher das Verfahren dem bisherigen Recht zuweist, läge die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 aF, verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG, nahe. Das Bundesverwaltungsgericht wendet § 75 Abs 32 auf Zuständigkeitsverfahren dagegen nicht an und erlässt auch in diesen Fällen eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung mit den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung (Art 84 Abs 2) samt Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung nach Art 43 (BVwG 22.07.2026, W212 2346857-1, Revision zugelassen; ebenso BVwG 22.07.2026, W212 2346860-1; 28.07.2026, W175 2346421-1; 30.07.2026, W621 2348174-1). Dem ist beizupflichten: Art 85 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung lässt sie ab dem 12.06.2026 ohne Vorbehalt für anhängige Verfahren gelten. Für die Vertretung folgt daraus: Der Aussetzungsantrag ist gemeinsam mit der Beschwerde zu stellen; die Rüge, es hätte nach altem Recht zurückgewiesen werden müssen, ist nur hilfsweise zu erheben (näher Übergangsrecht Rz 25 bis 28).
Die Begründung des Gerichts. Die Linie der Rz 38 beginnt früher als dort angegeben. Das Gericht hält fest, „dass diese Übergangsbestimmung nicht für jene Fälle der Zuständigkeitsprüfung gilt, die durch die AMMVO geregelt sind“, weil sie „lediglich Asylverfahren im engeren Sinne und Aberkennungsverfahren (somit, Zu- und Aberkennung eines Schutzstatus) im Blick hatte, und zudem ein Abstellen auf die alte nationale Rechtslage unauflösliche Widersprüche zur nunmehr anzuwendenden AMMVO mit sich brächte“; dasselbe gelte für § 58 Abs 8 BFA-VG, sodass § 9 BFA-VG in der geltenden Fassung anzuwenden ist (BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1; Rz 148). Der Textbaustein kehrt in den Abteilungen W175, W185, W212, W240 und W241 wieder (etwa BVwG 18.08.2026, W241 2340551-2; BVwG 02.09.2026, W175 2345133-1; BVwG 11.09.2026, W185 2339340-1).
Die zugelassenen Revisionen. Die Revision ist mehrfach zugelassen, weil Rechtsprechung „zur Frage der Auslegung der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG jeweils in der Fassung des BGBl. I. Nr. 39/2026 in Bezug auf Verfahren betreffend vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge auf internationalen Schutz im Anwendungsbereich der unmittelbar anwendbaren AMM-VO“ fehle (BVwG 18.08.2026, W240 2348774-1; ebenso BVwG 03.09.2026, W240 2349263-1; BVwG 15.09.2026, W235 2342878-1). Ob Revision erhoben wurde, ist nicht ersichtlich; eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bis 05.10.2026 ebenso wenig ersichtlich. Dem Ergebnis des Gerichts ist beizupflichten (für die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger nach § 10 BFA-VG aF anders Übergangsrecht Rz 27; § 10 BFA-VG Rz 103 f). Tragend ist richtigerweise allerdings nicht der Hinweis auf die Materialien, welche das Gericht nicht näher bezeichnet, sondern Art 85 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, welcher sie ab dem 12.06.2026 ohne Vorbehalt für anhängige Verfahren gelten lässt (Rz 38). Andere Entscheidungen begründen dasselbe Ergebnis mit dem Schweigen der Übergangsbestimmungen: „Die Verfahrensbestimmungen werden im Verweis des Art 84 Abs 2 AMMVO auf die Dublin III-VO nicht erwähnt, sodass im Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass sich die Verfahrensbestimmungen für solche Verfahren bereits nach der AMMVO richten.“ (BVwG 05.10.2026, W165 2351539-1); ebenso, weil die Verordnung „keine Übergangsbestimmung für das Verfahrensrecht normiert“, BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1, Revision zugelassen, und BVwG 18.09.2026, W232 2345859-1. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Der Umkehrschluss reicht allerdings nur so weit, wie die Verweisung nicht reicht: Wer Art 84 Abs 2 auf alle die Zuständigkeit bestimmenden Regeln samt den Fristen bezieht (Rz 133), kann daraus nicht ableiten, dass auch Fristen und deren Verlängerung der Verordnung folgen (Rz 136).
Die Kriterien der Verordnung im Altfall. Stützt das Bundesamt die Zuständigkeit im Altfall auf ein Kriterium der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, ist der Bescheid rechtswidrig: „Indem sie die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 29 AMMVO angenommen hat, übersieht die belangte Behörde jedoch, dass gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO die Kriterien der Dublin III-VO auf jene Fälle, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 gestellt wurde, noch anzuwenden sind.“ Das Gericht hat den Bescheid nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG behoben, weil das auf die falsche Rechtsgrundlage und das falsche Formblatt gestützte Konsultationsverfahren „nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann“ (BVwG 19.08.2026, W240 2348335-1; ebenso, bei unterlassener Prüfung nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung, BVwG 04.09.2026, W235 2348609-1). Das Gericht stellt dabei auf die Stellung des Antrags ab, nicht auf seine Registrierung (Rz 49). Für die Vertretung ist das ein vorrangiger Prüfpunkt: Die im Aufnahmegesuch, in der Zustimmung und im Bescheid genannten Artikel sind abzugleichen (Rz 162; zum Formblatt Rz 135).
Die nationalen Übergangsbestimmungen sind § 75 Abs 32 AsylG 2005 und der im ersten Satz gleich aufgebaute § 58 Abs 8 BFA-VG: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen, mit den Maßgaben, dass § 12 BFA-VG nF anzuwenden ist, sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des subsidiären Schutzes § 54a nF zu prüfen und § 70 nF anzuwenden ist (Übergangsrecht Rz 31). Hinzu treten § 75 Abs 31 AsylG 2005 und § 58 Abs 7 BFA-VG: Entscheidungen nach altem Recht behalten ihre Gültigkeit und begründen den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache.
Diese Bestimmungen sind an Art 84 und Art 85 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zu messen. Sie können hinter ihnen nicht zurückbleiben und sie nicht überschreiten. Eine Spannung besteht auch nach der Berichtigung, allerdings eine andere, als sie die unberichtigte Fassung nahelegte: Sie liegt nicht mehr im Datum, sondern im Anknüpfungspunkt. Das nationale Übergangsrecht stellt auf die Einbringung des Antrags ab, Art 84 Abs 2 der Verordnung auf dessen Registrierung.
Richtigerweise ist daher zu unterscheiden: Für die Zuständigkeitsfrage ist allein das Unionsrecht maßgeblich, also der Registrierungszeitpunkt nach Art 84 Abs 2. Die nationale Fortführungsanordnung kann daran nichts ändern; sie betrifft das Verfahrensrecht, nicht den Anwendungsbereich der Verordnung.
Die Kreuzlage — und ihre Richtung. Die Registrierung geht der Einbringung voraus, nicht umgekehrt: Nach § 17 Abs 1 AsylG 2005 registriert die Sicherheitsbehörde den nach Art 26 der Verfahrensverordnung gestellten Antrag; als eingereicht gilt er nach Abs 2 erst mit der Ankunft in der Erstaufnahmestelle, mit der Vorführung oder mit dem Einlangen des Formblattes. Dasselbe galt nach § 17 Abs 2 aF, wonach der Antrag erst mit der Anordnung nach § 43 Abs 1 BFA-VG als eingebracht galt, also nach Erstbefragung und erkennungsdienstlicher Behandlung (zu den Fällen des § 43 Abs 2 BFA-VG nach § 17 Abs 6 aF § 17 Rz 94).
Die Kreuzlage lautet daher: Ein Antrag wird vor dem 12.06.2026 gestellt und registriert, aber erst ab dem 12.06.2026 eingebracht. Dann gilt
| Ebene | Anknüpfung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Nationales Verfahrensrecht | Einbringung (§ 75 Abs 32 AsylG 2005) | neues Recht |
| Unionsverfahrensrecht | Einreichung (Art 79 Abs 3 VerfVO) | neues Recht |
| Zuständigkeit | Registrierung (Art 84 Abs 2 AMM-VO) | Dublin III-Verordnung |
Der umgekehrte Fall — Einbringung vor dem Stichtag bei späterer Registrierung — ist im Regelfall ausgeschlossen; in den Fällen des § 43 Abs 2 BFA-VG aF galt der Antrag schon nach der Befragung als eingebracht, der Bericht war erst danach zu übermitteln (§ 17 Rz 94).
Für die Vertretung folgt daraus: In jedem Verfahren mit einem Antrag aus dem Juni 2026 sind beide Daten zu erheben und aktenkundig zu machen. § 17 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 verlangt ohnehin, das Datum der Einreichung aktenkundig zu machen; das Datum der Registrierung ist über die Übermittlung des Berichts samt Protokoll der Erstbefragung an das Bundesamt (§ 42 Abs 2 BFA-VG aF; § 17 Rz 93 f) und über die Eurodac-Erfassung (Rz 49) zu erheben. Die Behörde stellt regelmäßig nur auf eines von beiden ab.
Ungeklärt und im Gesetz nicht beantwortet ist, was „registriert“ im Sinne des Art 84 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung für einen vor dem 12.06.2026 gestellten Antrag bedeutet: Die Dublin-III-Verordnung kennt den Begriff nicht. In Betracht kommen der Zeitpunkt nach Art 20 Abs 2 jener Verordnung — Einlangen des Formblattes oder der behördlichen Niederschrift — und die Erfassung in Eurodac. Richtigerweise ist auf Art 20 Abs 2 abzustellen: Die Bestimmung bezeichnet denselben Vorgang, welchen Art 27 der Verfahrensverordnung nunmehr Registrierung nennt, und die Eurodac-Erfassung ist ein technischer Folgeschritt, welcher sich verzögern kann. Solange das nicht geklärt ist, sind beide Daten vorzutragen.
Für das Verfahrensrecht gilt ein anderer Zeitpunkt: Die Verfahrensverordnung gilt nach ihrem Art 79 Abs 3 für Anträge, welche ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Registrierung und Einreichung fallen auseinander; das ist im Einzelfall festzuhalten.
F. Die Zuständigkeitsgründe — Abs 1
Z 1 erfasst die vertragliche Zuständigkeit. Gemeint sind Zuständigkeiten aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen außerhalb der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.
Z 2 erfasst die Zuständigkeit nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Das ist der Regelfall.
Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu ermitteln. Sie ergibt sich aus den Zuständigkeitskriterien der Verordnung und aus dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens.
Die Kriterien und ihre Rangfolge. Die Kriterien finden in der Rangfolge des Kapitels Anwendung; maßgebend ist die Situation, als der Antrag erstmals in einem Mitgliedstaat registriert wurde (Art 24 AMM-VO). An der Spitze stehen die familienbezogenen Kriterien, welche für die Kriterienrüge nach Art 43 Abs 1 lit c allein noch Bedeutung haben (Rz 99 bis 101):
- Art 25 — unbegleitete Minderjährige: ausschließlich die Kriterien dieses Artikels, in der Rangfolge Familienangehöriger oder Geschwister mit rechtmäßigem Aufenthalt, sodann Verwandter, der nach Einzelfallprüfung für den Minderjährigen sorgen kann, jeweils vorbehaltlich des Kindeswohls; fehlen solche Personen, der Staat der ersten Registrierung, sofern dies dem Wohl des Kindes dient;
- Art 26 — Familienangehöriger, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde oder der langfristig aufenthaltsberechtigt ist, wenn die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben;
- Art 27 — Familienangehöriger, über dessen Antrag noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, ebenfalls bei schriftlich kundgetanem Wunsch;
- Art 28 — Familienverfahren: Zuständig ist der Staat, der nach den Kriterien für den größten Teil der Familie zuständig ist, sonst jener des ältesten Antragstellers;
- Art 34 — abhängige Personen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Erkrankung, Schwerbehinderung, schweres Trauma, hohes Alter) im Verhältnis zu Kind, Geschwister oder Elternteil, wenn die Bindung schon vor der Ankunft bestand und der Wunsch schriftlich kundgetan wurde.
Das Erfordernis des schriftlich kundgetanen Wunsches in Art 26, 27 und 34 ist der praktisch wichtigste Prüfpunkt: Fehlt die Erklärung, greift das Kriterium nicht. Sie ist daher frühzeitig abzugeben und aktenkundig zu machen.
Die Fristen. Das Aufnahmegesuch ist sofort, spätestens binnen zwei Monaten nach Registrierung zu stellen, bei einer Eurodac- oder VIS-Treffermeldung binnen eines Monats nach dieser; wird die Frist versäumt, ist der Mitgliedstaat der Registrierung zuständig (Art 39 Abs 1). Der ersuchte Staat antwortet binnen eines Monats, bei Treffermeldung binnen zwei Wochen (Art 40 Abs 1 und Abs 2); lehnt er nicht fristgerecht mit Begründung ab, „gilt dies als Annahme des Gesuchs“ (Art 40 Abs 8). Die Wiederaufnahmemitteilung ist binnen zwei Wochen nach der Treffermeldung zu übermitteln; ihre Verspätung berührt die Wiederaufnahmepflicht allerdings nicht (Art 41 Abs 1). Die Überstellung hat binnen sechs Monaten zu erfolgen; wird sie versäumt, geht die Zuständigkeit auf den überstellenden Staat über (Art 46 Abs 1 und Abs 2). Die Frist verlängert sich auf höchstens ein Jahr bei Inhaftierung und auf höchstens drei Jahre, wenn der Betroffene flüchtig ist, sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt (Art 46 Abs 2; zur Reichweite Rz 58).
Für die Rüge folgt daraus: Die Versäumung der Frist für das Aufnahmegesuch führt zum Zuständigkeitsübergang (Rz 103 f); die Versäumung der Frist für die Wiederaufnahmemitteilung nicht. Die Verlängerung auf drei Jahre setzt die Unterrichtung des zuständigen Staates voraus; sie ist im Akt nachzuweisen.
Die Rechtsprechung zur Überstellungsfrist. Art 46 Abs 1 und Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung führen Art 29 Abs 1 und Abs 2 der Dublin III-Verordnung fort: Fristbeginn mit der Annahme oder mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, Zuständigkeitsübergang bei Versäumung, Verlängerung nur in den genannten Fällen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Art 29 ist daher übertragbar, mit einer Einschränkung: Art 46 Abs 2 lässt die Verlängerung auf drei Jahre nicht mehr nur bei Flucht zu, sondern auch bei körperlichem Widerstand, vorsätzlicher Untauglichkeit und dann, wenn die Person die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt. Die tragenden Aussagen:
- Der Übergang tritt von Rechts wegen ein, ohne Reaktion des zuständigen Staates und unabhängig davon, wem die Nichtdurchführung zuzurechnen ist (EuGH 05.03.2026, C-458/24, Daraa, Rn 45 bis 47).
- Die Verlängerung hat Ausnahmecharakter, ist eng auszulegen und auf andere Fälle der Unmöglichkeit nicht entsprechend anzuwenden (Daraa, Rn 51). Der Begriff „Inhaftierung“ erfasst die zwangsweise, gerichtlich genehmigte Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses nicht (EuGH 31.03.2022, C-231/21, IA, Rn 62; Vorlage des Verwaltungsgerichtshofes). Art 46 Abs 2 verwendet denselben Begriff.
- Eine widerrufliche behördliche Aussetzung des Vollzugs wegen praktischer Unmöglichkeit (Covid-19) unterbricht die Frist nicht (EuGH 22.09.2022, C-245/21 und C-248/21, MA und PB, Rn 71); ebenso wenig die Aussetzung wegen eines Antrags auf Überprüfung der Versagung eines Aufenthaltstitels als Opfer des Menschenhandels (EuGH 30.03.2023, C-338/21, S. S. ua, Rn 74).
- Eine einstweilige Anordnung im zweitinstanzlichen Verfahren darf die Frist nur aussetzen, wenn der Vollzug schon während des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs ausgesetzt war (EuGH 30.03.2023, C-556/21, E. N. ua, Rn 40).
- Wird eine erste Überstellungsentscheidung allein wegen geänderter Umstände aufgehoben, beginnt die Frist mit der endgültigen Entscheidung über die zweite; beide Entscheidungen müssen innerhalb kurzer Zeit ergehen (EuGH 18.12.2025, C-560/23, Tang, Rn 61).
- Der Antrag auf Selbsteintritt und ein Rechtsbehelf gegen dessen Ablehnung hemmen die Frist nicht (EuGH 18.04.2024, C-359/22, AHY, Rn 59 f).
- Lässt der Gesundheitszustand die Überstellung innerhalb der Frist nicht zu, geht die Zuständigkeit mit ihrem Ablauf über (EuGH 16.02.2017, C-578/16 PPU, C. K. ua, Rn 89). Art 46 Abs 2 lässt die Verlängerung auf drei Jahre nunmehr auch zu, wenn die Person „die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt“. Die Behörde wird darin jede krankheitsbedingte Überstellungsunfähigkeit erblicken. Richtigerweise ist das abzulehnen: Die übrigen Fälle der Reihe beschreiben durchwegs ein Verhalten der Person, die Wendung stellt auf die Nichterfüllung von Anforderungen ab, etwa die Verweigerung einer verlangten Untersuchung, und nicht auf den Gesundheitszustand selbst, und die Verlängerung ist eng auszulegen (Daraa, Rn 51). Die Aussage aus C. K. bleibt daher auch für die neue Rechtslage maßgebend. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde die Verlängerung auf diesen Fall, ist darzulegen, welche Anforderung die Person nicht erfüllt haben soll, und die Unterrichtung des zuständigen Staates ist im Akt zu prüfen (Rz 57); folgt das Gericht der weiten Lesart, ist der Selbsteintritt bei dauernder Überstellungsunfähigkeit geltend zu machen (Rz 77).
- Hat die Frist im Verhältnis zu einem ersten ersuchenden Staat zu laufen begonnen, geht die Zuständigkeit mit ihrem Ablauf auf diesen über, auch wenn inzwischen ein weiterer Staat ein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat (EuGH 12.01.2023, C-323/21 bis C-325/21, B und F, Rn 86).
Für die Altfälle gilt überdies: Versäumte der Staat des neuen Antrags die Frist für das Wiederaufnahmegesuch, wurde er zuständig (EuGH 05.07.2018, C-213/17, X, Rn 40). Art 41 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung hat diese Folge beseitigt (Rz 56).
Die Verordnung unterscheidet drei Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats (Art 36 Abs 1): die Aufnahme eines Antragstellers, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde (lit a); die Wiederaufnahme eines Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen, für welchen der Mitgliedstaat nach Art 16 Abs 1 der Eurodac-Verordnung als zuständig angegeben wurde (lit b); und die Wiederaufnahme einer zugelassenen Person im Sinne der Neuansiedlungsverordnung (lit c).
Die Unterscheidung von Aufnahme und Wiederaufnahme ist nicht bloß begrifflich: Sie bestimmt nach Art 43 Abs 1 lit c den Umfang des Rechtsbehelfs (Abschnitt J).
Abs 2 stellt die Zuständigkeit zur Zuständigkeitsprüfung der Zuständigkeit zur Sachprüfung gleich. Die Bestimmung erfasst die Weiterreise aus einem Staat, welcher seinerseits erst zu klären hat, wer zuständig ist.
Die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, welcher der Definition des Familienangehörigen entspricht, ist untrennbar mit jener seines Familienangehörigen verbunden; der zuständige Mitgliedstaat nimmt ihn auf oder wieder auf, ohne dass es der schriftlichen Zustimmung bedarf, es sei denn, dies dient nachweislich nicht dem Kindeswohl (Art 36 Abs 2). Dasselbe gilt für Kinder, welche nach der Ankunft im Hoheitsgebiet geboren werden. Die Vermutung, dass die gemeinsame Behandlung dem Kindeswohl dient, hat der Gerichtshof zu Art 20 Abs 3 der Dublin III-Verordnung, welchem Art 36 Abs 2 entspricht, ausgesprochen; sie gilt, „soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt“ (EuGH 23.01.2019, C-661/17, M.A. ua, Rn 90). Nicht entsprechend anzuwenden ist die Bestimmung auf das im Inland geborene Kind, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen (EuGH 01.08.2022, C-720/20, RO, Rn 45); für dieses Kind ist die Zuständigkeit eigens zu bestimmen (§ 4a Rz 126).
G. Die beiden Entscheidungsformen
Im Fall der Z 1 ist der Antrag zurückzuweisen. Es ergeht ein Bescheid nach nationalem Recht; mit ihm ist nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Im Fall der Z 2 ist eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zu erlassen. Sie ist zugleich der Titel für die Verbringung; eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergeht nicht.
Art 42 der Verordnung regelt die Überstellungsentscheidung im Einzelnen. Nach Abs 1 ist sie zwei Wochen nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder nach der Bestätigung der Wiederaufnahme zu treffen. Das ist eine Handlungsfrist der Behörde; ihre Überschreitung ist zu rügen. Vor der Annahme darf die Überstellungsentscheidung weder erlassen noch zugestellt werden; das hat der Gerichtshof zu Art 26 Abs 1 der Dublin III-Verordnung ausgesprochen (EuGH 31.05.2018, C-647/16, Hassan, Rn 75), und Art 42 Abs 1 knüpft die Frist ebenso an die Annahme.
Nach Abs 2 ist die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, ferner gegebenenfalls davon, dass ihr Antrag nicht geprüft wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und von der Verpflichtung, der Entscheidung nachzukommen.
Nach Abs 4 umfasst die Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Art 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung sowie erforderlichenfalls Ort und Zeitpunkt der Meldung. Zugleich sind Angaben zu Personen oder Einrichtungen beizugeben, welche rechtlich beraten können.
Diese Anforderungen sind ein ergiebiger Prüfpunkt. Fehlt der Hinweis auf das Recht, die aufschiebende Wirkung zu beantragen, so ist die Belehrung unvollständig; dem Betroffenen darf daraus kein Nachteil erwachsen. Für die Beschwerdefrist gilt § 61 Abs 2 und 3 AVG, welcher für den Bescheid des Bundesamtes unmittelbar gilt: Fehlt die Belehrung oder gibt sie eine kürzere als die gesetzliche Frist an, ist das binnen der gesetzlichen Frist erhobene Rechtsmittel rechtzeitig; gibt sie eine längere an, genügt die angegebene (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134 RS 1). Wurde die Frist wegen einer fehlenden oder unrichtigen Übersetzung der Belehrung (§ 12 BFA-VG; zur Vorfassung § 12 Abs 1 BFA-VG aF) gleichwohl versäumt, kann das die Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG tragen (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 5 und RS 6). Sie ist zu nennen, weil das Gericht die Rüge sonst als bloße Verfahrensrüge behandelt.
Nach Art 42 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung können die Mitgliedstaaten die Entscheidung dem Rechtsbeistand oder sonstigen Berater anstelle des Betroffenen zustellen und sie diesem gegebenenfalls mitteilen. Nach Art 42 Abs 5 jener Verordnung ist der nicht vertretene Betroffene in einer Sprache, welche er versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung zu informieren, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und deren Fristen.
Die beiden Absätze stehen in einem Verhältnis, welches im Verfahren zu beachten ist: Die Zustellung an den Rechtsbeistand nach Art 42 Abs 3 jener Verordnung entbindet nicht von der Mitteilung an den Betroffenen, und die Information nach Art 42 Abs 5 jener Verordnung ist nur dort entbehrlich, wo eine Vertretung tatsächlich besteht. Wird die Vollmacht erst nach Zustellung vorgelegt, so bleibt die Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen bestehen.
Die Reichweite der Vollmacht. Zu klären ist, ob die Vollmacht aus dem Schubhaftverfahren die Zustellung im Zuständigkeitsverfahren trägt. Das Gericht bejaht das für einen aus der Schubhaft gestellten Antrag. Es stellt voran, dass eine Generalvollmacht allein nicht für den Schluss ausreicht, die Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen desselben Vertreters bedienen (VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163), und dass die Vollmacht für ein weiteres Verfahren gilt, wenn dieselbe Angelegenheit vorliegt oder eine Parteienerklärung sie darauf erstreckt (VwGH 24.05.2012, 2011/03/0127). Die Erstreckung stützt es auf drei Erwägungen: Der Vertreter habe die Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung auf dieselbe Vollmacht gestützt und könne sich „ohne Rücksprache mit dem Vertretenen nicht aussuchen, in welchem Teil des Verfahrens er vertreten will“; er habe auf die Anfrage des Bundesamtes, ob die Vertretung aufrecht sei, nicht reagiert und die Sendungen angenommen; schließlich bestehe zwischen dem Schubhaftverfahren und dem Verfahren nach der Verordnung „ein so enger Verfahrenszusammenhang …, dass von derselben Sache ausgegangen werden kann“, weil die Schubhaft mit der Einleitung dieses Verfahrens nicht fortgesetzt werden konnte. Ladungen, Parteiengehör und Bescheid seien daher wirksam an den Vertreter zugestellt. Die Revision ist zugelassen, unter anderem zur Frage: „Besteht in einem Fall wie dem vorliegenden eine Verfahrenseinheit zwischen einem Schubhaftverfahren und einem Asylverfahren nach der AMMVO?“ (BVwG 08.10.2026, W235 2350511-1). Dagegen spricht der Maßstab, welchen das Gericht selbst voranstellt. Gegenstand des Schubhaftverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung, Gegenstand des Zuständigkeitsverfahrens der Antrag auf internationalen Schutz. Die Haftentscheidung, auf welche sich das Gericht beruft, trennt die beiden Verfahren gerade: Die Anhaltung ab Antragstellung wurde für rechtswidrig erklärt, weil die Haft zur Sicherung der Abschiebung und jene zur Sicherung der Überstellung „unterschiedlichen unionsrechtlichen Haftregimen unterliegen“ (BVwG 05.10.2026, W150 2346180-1). Dass das eine Verfahren die Fortsetzung der Haft im anderen ausschließt, macht beide nicht zu derselben Sache. Das Einschreiten im Beschwerdeverfahren ist eine Erklärung für dieses Verfahren; auf Ladungen und Parteiengehör vor dem Bundesamt lässt es keinen Schluss zu. Das Schweigen des Vertreters auf Anfragen der Behörde ist zudem keine Erklärung des Vollmachtgebers. Richtigerweise ist eine Verfahrenseinheit abzulehnen; die Zustellung an den Vertreter im Zuständigkeitsverfahren setzt voraus, dass er sich in diesem Verfahren auf die Vollmacht beruft. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Haftverfahren und Zuständigkeitsverfahren besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Besteht das Mandat nur für das Haftverfahren, ist dies dem Bundesamt bei der ersten Zustellung oder Anfrage im Zuständigkeitsverfahren ausdrücklich mitzuteilen, und Sendungen sind nicht ohne diesen Hinweis anzunehmen; das Gericht wertet das Unterbleiben der Mitteilung zu Lasten der Partei. Wird später Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung erhoben, ist in ihr anzugeben, ab wann und für welches Verfahren die Vollmacht erteilt ist, weil das Gericht aus dem Einschreiten auf die Vertretung auch im vorangegangenen Verfahren schließt.
Die persönliche Anhörung nach Art 22. Das Bundesverwaltungsgericht liest Art 22 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nach seinem Wortlaut: Die Bestimmung sehe die persönliche Anhörung „lediglich für die Zwecke der Anwendung des Art. 39 AMMVO“ vor, also für das Aufnahmeverfahren (BVwG 04.09.2026, W610 2327392-2); „Ein generelles unionsrechtliches Erfordernis einer persönlichen Anhörung vor Erlassung jeder Überstellungsentscheidung lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.“ (BVwG 14.09.2026, W621 2350383-1; ebenso BVwG 28.08.2026, W241 2348779-1; BVwG 25.09.2026, W212 2350128-1). Im Aufnahmefall wendet es Art 22 auch im Altfall an und verlangt, dass der Antragsteller vor der Entscheidung Gelegenheit erhält, sich zur Niederschrift zu äußern (BVwG 19.08.2026, W240 2348335-1). Dem ist beizupflichten; der Wortlaut ist eindeutig. Für die Vertretung folgt daraus: Im Wiederaufnahmefall ist das Vorbringen spätestens in der Beschwerde vollständig zu erstatten, weil das Gericht eine Verletzung des Parteiengehörs als durch die Beschwerde saniert ansieht. Die Verfahrensanordnung nach § 29 AsylG 2005 ersetzt das Parteiengehör nicht: Es handle sich bei ihr „lediglich um eine Mitteilung“, welcher keine Aufforderung zur Stellungnahme und keine Frist zu entnehmen sei (BVwG 25.09.2026, W212 2350128-1). Im Aufnahmefall sind das Fehlen der Anhörung und der Äußerungsmöglichkeit zu rügen; die Gründe für den Selbsteintritt nach Art 35 Abs 1 sind schon in der Anhörung vorzutragen, für welche Art 22 Abs 1 diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
Die Wahl der Entscheidungsform ist keine Formalie. Sie bestimmt, welcher Rechtsbehelf gegen den Vollzug offensteht: Gegen die Überstellungsentscheidung ist der Antrag auf Aussetzung nach Art 43 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehen, welchen § 18 Abs 3 BFA-VG ausführt; gegen die Zurückweisung samt Anordnung ist der Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG zu stellen.
Wird die falsche Entscheidungsform gewählt, ist der Bescheid rechtswidrig. Für die Vertretung ist daraus abzuleiten, dass zuerst der Zuständigkeitsgrund und sodann die Entscheidungsform zu prüfen ist, bevor der Rechtsbehelf gewählt wird. Die Rüge der falschen Entscheidungsform trägt allein allerdings nicht: Das Bundesverwaltungsgericht fasst den Spruch im Wege der Maßgabe neu (Rz 75), und nach einer Linie der deutschen Rechtsprechung kann eine nach altem Recht ausgesprochene Zurückweisung als Überstellungsentscheidung gedeutet werden (Übergangsrecht Rz 30). Sie ist daher vor allem dort zu erheben, wo die falsche Form den Rechtsschutz verkürzt hat, etwa durch eine Belehrung ohne Hinweis auf den Aussetzungsantrag; der Aussetzungsantrag ist stets zu stellen (Rz 38).
Mit beiden Entscheidungen ist festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Fehlt die Feststellung, ist der Spruch unvollständig: Ohne benannten Staat steht weder das Ziel der Verbringung noch der Bezugspunkt der Prüfung nach Art 4 GRC fest.
Der Spruch in der Praxis des Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht fasst den Spruch im Wege der Maßgabe neu und verbindet beide Elemente: „Gemäß Art. 42 iVm Art. 84 und Art. 85 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) iVm Art. 13 und Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung wird eine Überstellungsentscheidung nach Kroatien erlassen. Zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Kroatien zuständig.“ (BVwG 27.08.2026, W610 2345633-1). Andere Entscheidungen bestätigen den Bescheid mit der Maßgabe, dass allein der Feststellungsausspruch neu gefasst wird (BVwG 18.08.2026, W610 2348924-1). Die Revision ist auch „im Hinblick auf den zu fassenden Spruch“ zugelassen (BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1; BVwG 11.09.2026, W185 2339340-1); ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Richtigerweise hat der Spruch beide Elemente zu enthalten, die Überstellungsentscheidung als Titel und die Feststellung des zuständigen Staates (Rz 64, 74); fehlt eines, ist das zu rügen.
H. Der Selbsteintritt
Die Entscheidung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. Seine Grundlage ist Art 35 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: Abweichend von Art 16 Abs 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist.
Die Bestimmung entspricht Art 17 Abs 1 der Dublin III-Verordnung. Die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher übertragbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union nennt den Selbsteintritt als Ausweg bei dauernder Überstellungsunfähigkeit: Ist bei einem schwer erkrankten Antragsteller nicht mit einer kurzfristigen Besserung zu rechnen oder bestünde bei einer langfristigen Aussetzung die Gefahr der Verschlechterung, kann der ersuchende Mitgliedstaat den Antrag nach Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung selbst prüfen (EuGH 16.02.2017, C-578/16 PPU, C. K. ua, Rn 96); eine Pflicht dazu leitet er aus Art 4 GRC unter den Umständen jenes Falles nicht ab (Rn 97). Die weitergehende Pflicht nach der ersten Fallgruppe der Rz 78 bleibt davon unberührt: Das Unionsrecht lässt sie zu, verlangt sie aber nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat vier Fallgruppen benannt, in denen das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. Erstens: Der Außerlandesbringung steht Art 3 EMRK entgegen. Zweitens: Ihr steht Art 8 EMRK entgegen. Drittens: Die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 erfordert eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag inhaltlich zu behandeln ist. Viertens: Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kann wegen der Rechtsstellung des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 6; fortgeführt durch VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 und 0094, sowie VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0235 RS 1).
Die dritte Fallgruppe beruht auf dem Wortlaut des § 34 Abs 4 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Anordnung, „wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind“, abgeleitet, dass „im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist“, und daraus die Pflicht zum Selbsteintritt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 RS 5). Die geltende Fassung des § 34 enthält die Wendung nicht mehr; Abs 3 ordnet nur die gemeinsame Führung und den gleichen Schutzumfang an (§ 34 Rz 85 f). Die Behörde wird daraus schließen, die Fallgruppe sei entfallen und einzelne Angehörige seien nach § 5 zurückzuweisen, während andere inhaltlich behandelt werden. Richtigerweise besteht sie fort: Der Gleichlauf folgt aus der gemeinsamen Führung und dem gleichen Schutzumfang, welche Abs 3 beibehält (§ 34 Rz 141 bis 144). Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Auffassung der Behörde, bleibt der Selbsteintritt nach der zweiten Fallgruppe aus Gründen des Art 8 EMRK (§ 34 Rz 145). Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die vierte Fallgruppe ist die weitreichendste: Kann gegen den begünstigten Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergehen, kommt eine zurückweisende Entscheidung überhaupt nicht in Betracht (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 6).
Diese Judikatur ist auf die geltende Rechtslage zu übertragen. Sie folgt nicht aus dem Wortlaut des § 5, sondern aus dem Verhältnis von Zuständigkeitsentscheidung und aufenthaltsbeendender Maßnahme, welches unverändert geblieben ist.
Für die zweite Fallgruppe gewinnt sie nach dem Wegfall des bisherigen Abs 1 dritter Satz noch an Bedeutung: Sie ist nunmehr die tragende Grundlage dafür, dass Art 8 EMRK der Entscheidung nach § 5 entgegenstehen kann.
Die Ausübung des Selbsteintritts ist in diesen Fällen kein Ermessen, sondern gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, das Selbsteintrittsrecht sei „auszuüben“.
Unionsrechtlich ist die Ermessensklausel fakultativ. Ihre Ausübung ist an keine besondere Bedingung geknüpft (EuGH 30.05.2013, C-528/11, Halaf, Rn 36 bis 39, zur Dublin II-Verordnung); weder die Mitteilung des zuständigen Staates, aus der Union auszutreten, noch das Kindeswohl verpflichten zu ihr (EuGH 23.01.2019, C-661/17, M.A. ua, Rn 61, 72), und „kein Umstand, auch wenn er zu den Grundrechten gehört,“ kann einen Mitgliedstaat dazu verpflichten (EuGH 18.04.2024, C-359/22, AHY, Rn 40). Die Behörde wird daraus ableiten, die Fallgruppen des Verwaltungsgerichtshofes seien mit dem Unionsrecht unvereinbar. Dem ist zu widersprechen: Das Unionsrecht verpflichtet nicht zum Selbsteintritt, es hindert das nationale Recht aber nicht daran, die Behörde zu verpflichten; der Gerichtshof hat eine nationale Regelung gebilligt, welche die Prüfung eines Antrags allein aus Gründen des Kindeswohls vorschreibt (EuGH 16.02.2023, C-745/21, L. G., Rn 54). Die gebundene Ausübung nach Rz 78 bis 83 beruht auf dem innerstaatlichen Recht, vor allem auf Art 8 EMRK, und ist mit Art 35 Abs 1 vereinbar, welcher den Wortlaut des Art 17 Abs 1 Dublin III-VO übernimmt.
Neben dem Selbsteintritt steht die humanitäre Klausel des Art 35 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Der die Zuständigkeit bestimmende oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in verwandtschaftlicher Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn jener Mitgliedstaat nach den Kriterien nicht zuständig ist.
Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Der ersuchte Mitgliedstaat hat innerhalb von zwei Monaten zu antworten; eine Ablehnung ist zu begründen.
Die humanitäre Klausel ist in der Praxis unterschätzt. Sie ist der Weg, über welchen familiäre Bindungen jenseits der Zuständigkeitskriterien Wirkung entfalten, und sie ist ausdrücklich bis zur Erstentscheidung in der Sache offen.
I. Die Lage nach dem Wegfall der Sicherheitsvermutung
Bei Entscheidungen nach § 5 ist Art 3 EMRK zu berücksichtigen; bei drohender Verletzung ist der Selbsteintritt auszuüben (VwGH 08.06.2026, Ra 2026/20/0309 RS 1, Stammrechtssatz zu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142 RS 1). Zu berücksichtigen sind ferner die Bestimmungen der Grundrechtecharta, insbesondere Art 4 GRC: Ob festgestellte Mängel einer Überstellung entgegenstehen, ist unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC zu beurteilen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142 RS 2; VwGH 08.06.2026, Ra 2026/20/0309 RS 2), und Art 43 Abs 1 lit a der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung schreibt den Maßstab des Art 4 GRC fest.
Die Frage, ob der zuständige Staat als sicher angesehen werden kann, ist vorrangig eine Tatsachenfrage. Ob die festgestellten Mängel einer Überstellung unter Bedachtnahme auf die Konvention und die Charta entgegenstehen, ist hingegen eine Rechtsfrage (VwGH 08.06.2026, Ra 2026/20/0309 RS 2, Stammrechtssatz zu VwGH 21.08.2014, Ra 2014/18/0003 RS 2).
Von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht schon dann auszugehen, wenn im anderen Mitgliedstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0007 RS 2).
Die Schwelle bleibt damit hoch. Der Wegfall des bisherigen Abs 3 ändert daran richtigerweise nichts: Die aufgehobene Bestimmung gab die unionsrechtliche Vergewisserung wieder, und diese besteht fort. Art 43 Abs 1 lit a der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung schreibt den Maßstab des Art 4 GRC ausdrücklich fest.
Verschoben hat sich allerdings die Begründungslast der Behörde. Solange die gesetzliche Beweisregel bestand, durfte die Behörde die Sicherheit ohne Weiteres unterstellen. Nunmehr hat sie sich auf den unionsrechtlichen Vertrauensgrundsatz zu stützen, und dieser gilt nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht absolut (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N. S. ua, Rn 104 f; EuGH 29.02.2024, C-392/22, X, Rn 44 bis 46; EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, Tudmur, Rn 31 bis 33).
Zwei jüngere Urteile bestimmen, was das Vorbringen leisten muss. Pauschale Zurückschiebungen und Inhaftnahmen an der Grenze des zuständigen Staates stehen der Überstellung für sich genommen nicht entgegen; sie ist aber ausgeschlossen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene bei oder nach der Überstellung diesen Praktiken unterworfen und dadurch in eine Situation extremer materieller Not versetzt würde (EuGH 29.02.2024, C-392/22, X, Rn 65). Der überstellende Staat hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen zu berücksichtigen, bei der Feststellung der Tatsachen mitzuwirken und bei solchen Gründen von der Überstellung abzusehen, es sei denn, er erhält glaubhafte und ausreichende individuelle Garantien (Rn 81). Die einseitige Aussetzung der Übernahmen durch den zuständigen Staat begründet für sich keine systemischen Schwachstellen (Rz 158). Beide Urteile ergingen zu Art 3 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO; Art 16 Abs 3 und Art 43 Abs 1 lit a der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung stellen allein auf die tatsächliche Gefahr iSd Art 4 GRC ab, sodass die Aussagen zur individuellen Gefahr und zur Mitwirkungspflicht erst recht gelten. Für die Vertretung folgt daraus: Vorzutragen ist nicht die allgemeine Lage, sondern die konkrete Gefahr für den Betroffenen, belegt durch objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben; die Mitwirkungspflicht der Behörde ist ausdrücklich einzufordern.
Für die Vertretung folgt daraus eine veränderte Angriffslinie. Bislang war die gesetzliche Vermutung zu widerlegen; nunmehr ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensgrundsatzes im konkreten Zielstaat nicht vorliegen. Das ist kein leichterer, wohl aber ein anderer Weg.
J. Rechtsschutz
Der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung ist im Umfang beschränkt. Das ist die für die Vertretung wichtigste Neuerung, und sie fällt ungünstig aus.
Art 43 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gewährt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich jedoch auf eine Bewertung,
ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 4 der Charta führen würde (lit a);
ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend sind (lit b);
und ob im Falle von Personen, die nach Art 36 Abs 1 lit a aufgenommen wurden, gegen die Zuständigkeitskriterien der Art 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde (lit c).
Die Beschränkung wirkt sich vor allem bei lit c aus: Die Rüge, die Zuständigkeitskriterien seien unrichtig angewandt worden, steht nur im Aufnahmefall offen. Im Wiederaufnahmefall nach Art 36 Abs 1 lit b und lit c ist sie ausgeschlossen.
Sie reicht allerdings weiter, als der Blick auf den Gegensatz von Aufnahme und Wiederaufnahme vermuten lässt: Sie trifft auch den Aufnahmefall. lit c nennt allein die Art 25 bis 28 und 34, also die Kriterien zu unbegleiteten Minderjährigen, zu Familienangehörigen, zum Familienverfahren und zu abhängigen Personen. Die Rüge, die Art 29 bis 33 — Aufenthaltstitel oder Visum, Zeugnisse, visafreie Einreise, Transitbereich, Einreise — seien unrichtig angewandt worden, steht daher auch dem Aufgenommenen nicht mehr offen. Damit entfällt der in der bisherigen Praxis häufigste Einwand, nämlich das Visum eines anderen Mitgliedstaats sei abgelaufen oder der Einreiseweg sei ein anderer gewesen.
Dasselbe gilt für die Ermessensklauseln des Art 35: Ihre Nichtausübung ist mit dem Rechtsbehelf nach Art 43 nicht unmittelbar überprüfbar. Sie ist daher im Verwaltungsverfahren zu beantragen und im Rechtsbehelf über die familiären Bindungen zu führen (Rz 139 bis 145). Der Gerichtshof hat das zu Art 27 Dublin III-VO bestätigt: Ein eigener Rechtsbehelf gegen die Nichtausübung ist nicht geboten; sie kann mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung angefochten werden (EuGH 23.01.2019, C-661/17, M.A. ua, Rn 79, 86), diese Möglichkeit kann allerdings „nur auf dem nationalen Recht beruhen“ (EuGH 18.04.2024, C-359/22, AHY, Rn 46 f; Rz 147).
Für die Fristen ist zu unterscheiden. Der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art 46 Abs 2 lässt die Zuständigkeit auf den überstellenden Mitgliedstaat übergehen; er tritt nach der Überstellungsentscheidung ein und ist daher ein Umstand iSd lit b. Diese Rüge bleibt erhalten. Anders liegt es bei der verspäteten Übermittlung des Aufnahmegesuchs: Nach Art 39 Abs 1 UAbs 3 ist der Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Antrag registriert wurde, wenn das Gesuch nicht fristgerecht gestellt wird. Dieser Umstand liegt vor der Überstellungsentscheidung, und lit b erfasst ihn nach seinem Wortlaut nicht.
Die Rüge ist gleichwohl zu erheben: Art 39 Abs 1 UAbs 3 ordnet den Zuständigkeitsübergang unmittelbar an. Die Überstellungsentscheidung verliert damit ihre Grundlage; die Rüge ist daher, wie jene der fehlenden Anknüpfung, Teil der „auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung“ nach Art 43 Abs 1 erster Satz (Rz 152). Zur Dublin III-Verordnung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Überstellungsentscheidung nach Ablauf der Frist für das Aufnahmegesuch „nicht wirksam ergehen“ kann (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081 RS 2). Hilfsweise ist geltend zu machen, dass eine Überstellung an einen Staat, welcher nach der Verordnung nicht mehr zuständig ist, keine „ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung“ ist (lit b), und Art 47 GRC heranzuziehen. Auf Erwägungsgrund 62 ist die Rüge nicht zu stützen: Er betrifft einen auf die dort genannten Grundrechte „beschränkten“ Rechtsbehelf. Die Frage ist ungeklärt; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Eine Anregung nach Art 267 AEUV ist zu erstatten.
Was jedenfalls bleibt, ist lit a. Der Maßstab ist jener des Art 4 GRC und nicht auf systemische Schwachstellen beschränkt: Erfasst ist jede Lage, in welcher der Betroffene bei der Überstellung, während des Verfahrens oder nach dessen Abschluss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, auch aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). lit a übernimmt diesen Maßstab in den Verordnungstext; die zu ihm ergangene Rechtsprechung trägt daher fort. Die Ausdehnung über die systemischen Schwachstellen hinaus hat der Gerichtshof zuerst für schwer Erkrankte vorgenommen: Auch ohne systemische Schwachstellen darf die Überstellung nur unter Bedingungen erfolgen, welche die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausschließen; droht eine wesentliche und unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder ist der Vollzug auszusetzen (EuGH 16.02.2017, C-578/16 PPU, C. K. ua, Rn 74, 84 f, 96). Die Gefahr einer mittelbaren Zurückweisung durfte das Gericht unter der Dublin III-Verordnung dagegen nur prüfen, wenn es systemische Schwachstellen feststellte (EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua, Ministero dell'Interno ua, Rn 142). Diese Einschränkung beruhte auf dem Wortlaut des Art 3 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO; Art 16 Abs 3 und Art 43 Abs 1 lit a der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung verlangen keine systemischen Schwachstellen mehr (Rz 134). Richtigerweise trägt sie daher für die neue Rechtslage nicht fort, soweit die mittelbare Zurückweisung eine Gefahr iSd Art 4 GRC begründet. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Was aus der Rechtsprechung zu Art 27 Dublin III-VO wegfällt und was bleibt. Unter der Dublin III-VO waren drei Rügen anerkannt: die Rüge der unrichtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien im Aufnahmefall (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081 RS 1, unter Berufung auf EuGH 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash), die Rüge des Ablaufs der Frist für das Aufnahmegesuch (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081 RS 2, unter Berufung auf EuGH 26.07.2017, C-670/16, Mengesteab) und die Rüge des Ablaufs der Überstellungsfrist, auch wenn er erst nach der Überstellungsentscheidung eintrat (VwGH 06.11.2018, Ra 2016/18/0366 RS 3 bis RS 5, unter Berufung auf EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri). Im Wiederaufnahmefall war die Kriterienrüge schon damals weitgehend ausgeschlossen (VwGH 12.06.2019, Ra 2017/19/0206 RS 1, unter Berufung auf EuGH 02.04.2019, C-582/17 und C-583/17, H. und R.).
Übertragen auf Art 43 Abs 1: Die Linie Shiri bleibt über lit b erhalten (Rz 103). Die Linie Ghezelbash ist auf die Art 25 bis 28 und 34 zurückgeschnitten (Rz 101). Die Linie Mengesteab erfasst lit b nach dem Wortlaut nicht; sie bleibt richtigerweise als Teil der Überprüfung nach Art 43 Abs 1 erster Satz erhalten, hilfsweise über lit b und Art 47 GRC (Rz 104). H. und R. ist in lit c kodifiziert. Ebenso übernimmt lit b die Formel von EuGH 15.04.2021, C-194/19, H. A., Rn 49: Das Gericht hat nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berücksichtigen, „die für die korrekte Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind“. Diese Zuordnung ist eigene Ableitung; Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 43 besteht noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht folgt ihr für die Linie Shiri (Rz 108); auf Ghezelbash stützt es sich in weiterem Umfang, als es Rz 101 entspricht (Rz 109).
Die ersten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Art 43 Abs 1. Den Ablauf der Überstellungsfrist behandelt das Gericht als Umstand nach lit b: Die Bescheide waren „auf Grundlage des Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO aufzuheben“, und im Spruch wird ausgesprochen, dass Österreich zuständig ist (BVwG 26.08.2026, W610 2344051-1; ebenso BVwG 25.08.2026, W235 2341420-1). Die Wirksamkeit des Konsultationsverfahrens prüft es als Voraussetzung jeder Überprüfung; sie sei eine „notwendige Vorfrage für die Entscheidung über den nach Art. 43 Abs. 1 der AMMVO in seinem Umfang beschränkten Rechtsbehelf“, und zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Art 27 Dublin III-VO heißt es: „Gleiches hat auch für die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 AMMVO zu gelten.“ (BVwG 19.08.2026, W240 2348335-1; ebenso BVwG 11.09.2026, W621 2349357-1). Die Linie Shiri ist damit bestätigt (Rz 103), ebenso die Rüge der fehlenden Anknüpfung (Rz 151).
Die Begründung reicht weiter als Rz 101: Wird die Kontrolle der Zuständigkeitsregelungen unter Berufung auf Ghezelbash allgemein in Art 43 Abs 1 hineingelesen, wäre auch die Anwendung der Art 29 bis 33 überprüfbar, welche lit c nicht nennt. Das ist nach dem Wortlaut abzulehnen. Die Entscheidung betraf allerdings keine bloße Kriterienrüge, sondern die Grundlage der Aufnahmepflicht selbst: falsches Zuständigkeitsregime, falsches Formblatt, Zustimmung auf eine nicht anwendbare Bestimmung. In diesem Umfang deckt sie sich mit Rz 151 und 152. Für die Vertretung folgt daraus: Die Kriterienrüge außerhalb der Art 25 bis 28 und 34 ist gleichwohl zu erheben und auf diese Entscheidungen zu stützen; folgt das Gericht der engen Lesart, bleibt die Rüge der fehlenden Anknüpfung. Die Position der Rz 101 bleibt unberührt.
Für die Vertretung folgt daraus eine Reihenfolge. Zuerst ist zu klären, ob Aufnahme oder Wiederaufnahme vorliegt und ob der Anknüpfungstatbestand des Art 36 Abs 1 überhaupt festgestellt ist (Rz 151). Im Aufnahmefall ist die Kriterienrüge sodann auf die Art 25 bis 28 und 34 zu beschränken; die Art 29 bis 33 tragen keine Rüge mehr (Rz 101). Im Wiederaufnahmefall ist das Vorbringen auf lit a und lit b zu konzentrieren: auf die Gefahr nach Art 4 GRC und auf nachträglich eingetretene Umstände, vor allem den Ablauf der Überstellungsfrist. Die Fristrüge nach Art 39 Abs 1 ist zusätzlich zu erheben, und zwar als Teil der Überprüfung nach Art 43 Abs 1 erster Satz, hilfsweise gestützt auf lit b und Art 47 GRC (Rz 104).
Die Beschwerdefrist beträgt nach Art 43 Abs 2 jener Verordnung mindestens eine Woche und höchstens drei Wochen nach Zustellung. § 16 Abs 2 Z 3 BFA-VG setzt zwei Wochen fest und hält den Rahmen damit ein.
Für die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 beträgt die Frist ebenfalls zwei Wochen, wenn die Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist; sie gilt auch, wenn von der Verbindung nach § 59 Abs 3 FPG abgesehen wurde (§ 16 Abs 2 Z 1 und zweiter Satz BFA-VG).
Der Antrag auf Aussetzung. Nach Art 43 Abs 3 der Verordnung hat die betreffende Person das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung — in jedem Fall nicht länger als die Beschwerdefrist — bei einem Gericht die Aussetzung des Vollzugs zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag zusammen mit dem Rechtsbehelf einzureichen ist; Österreich hat dies in § 18 Abs 3 BFA-VG getan.
Art 43 Abs 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gewährt daneben rechtliche Beratung und, wenn nötig, sprachliche Hilfe; Art 43 Abs 5 jener Verordnung verlangt deren Unentgeltlichkeit auf Antrag, wenn der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Versagung wegen fehlender greifbarer Erfolgsaussichten ist nur zulässig, soweit der Zugang dadurch nicht willkürlich eingeschränkt wird, und gegen eine nicht von einem Gericht getroffene Versagung ist ein wirksamer Rechtsbehelf vorzusehen, welcher integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Art 43 Abs 1 jener Verordnung ist. Der Anspruch besteht damit unabhängig davon, ob das nationale Recht die Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG für das jeweilige Verfahren vorsieht (§ 61 FPG Rz 62).
Die Überstellung ist ausgesetzt, bis über den ersten Antrag auf Aussetzung entschieden ist. Über ihn ist innerhalb eines Monats ab Eingang bei Gericht zu entscheiden. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats in der Sache zu entscheiden.
Der Maßstab der Aussetzung. Wonach über den Antrag zu entscheiden ist, sagen weder die Verordnung noch § 18 Abs 3 BFA-VG. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft an die Prüfung nach § 17 Abs 1 BFA-VG aF an: Vorzunehmen sei „aufgrund der Aktenlage eine (Grob-)Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. einer mit der Durchführung der Überstellungsentscheidung verbundenen (Grund-)Rechtsverletzung“, nicht aber eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung; Art 43 Abs 3 gelte ab dem 12.06.2026 auch in den Altfällen, und eine Aussetzung von Amts wegen sei nicht mehr möglich (BVwG 05.08.2026, W240 2348335-1). Die Revision ist zugelassen, weil Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Aussetzung „in einer Übergangskonstellation wie der vorliegenden“ und zu den „maßgeblichen Prüfungskriterien“ des Art 43 Abs 3 fehle; ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Gleichlautend, mit derselben Zulassungsbegründung, BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1: Die Aussetzung wurde gewährt, weil „ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ könne, dass die Überstellung eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeute; zugleich beruft sich das Gericht auf die Erläuterungen zum Entfall des § 17 BFA-VG aF, nach welchen sich der Maßstab „unmittelbar und abschließend“ aus dem Prüfprogramm des Art 43 Abs 1 UAbs 2 ergebe. Daneben steht eine zweite Linie, welche allein an dieses Prüfprogramm anknüpft, ohne die Grobprüfung nach § 17 BFA-VG aF zu nennen: Worauf Bedacht zu nehmen ist, „ergibt sich aus Art. 43 der genannten Verordnung, insbesondere aus dem in Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. normierten Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, zum Entfall des § 17 BFA-VG)“ (BVwG 02.10.2026, W621 2351414-1, Aussetzung gewährt, Revision nicht zugelassen); ebenso prüft BVwG 05.10.2026, W165 2351539-1, die lit a bis c des Art 43 Abs 1 der Reihe nach und weist den Antrag ab (Revision nicht zugelassen).
Dem Maßstab ist beizupflichten. Er bedarf allerdings einer Schärfung. Das frühere Modell entsprach der amtswegigen Variante der Dublin III-Verordnung: „Das (zuvor beschriebene) in den §§ 16 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene Modell entspricht dem Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung.“ Die Pflicht, die Versagung zu begründen, kannte erst das Antragsmodell der lit c (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rn 16 und Rn 18). Art 43 Abs 3 übernimmt dieses Antragsmodell samt der Begründungspflicht (Rz 119). Die Grobprüfung bestimmt daher die Schwelle, nicht die Tiefe der Begründung: Wer die Aussetzung versagt, hat sich mit dem Vorbringen zur Gefahr nach Art 4 GRC und zu den Umständen nach lit b auseinanderzusetzen. Die zweite Linie (Rz 116) widerspricht dem nicht: Das Prüfprogramm des Art 43 Abs 1 UAbs 2 bestimmt, was im Aussetzungsverfahren zu prüfen ist, die Grobprüfung, wie dicht; beide Linien verwenden dieselbe Formel, ob die Gefahr „ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ kann (BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1; BVwG 02.10.2026, W621 2351414-1). Betrifft die Gefahr nur ein Familienmitglied, erstreckt das Gericht die Aussetzung auf die gesamte Kernfamilie, weil „eine Trennung der Familie … nicht in Betracht kommt“ (BVwG 02.10.2026, W621 2351414-1). Dem ist beizupflichten; es entspricht Art 7 und Art 24 Abs 2 GRC und dem Gedanken des § 16 Abs 3 BFA-VG (Rz 126). Für die Vertretung folgt daraus, im Aussetzungsantrag die vertretbare Behauptung einer Grundrechtsverletzung konkret zu bezeichnen und den Antrag für jedes Familienmitglied zu stellen, verbunden mit dem Vorbringen, dass die Gefahr für ein Mitglied die Überstellung der übrigen hindert.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. Das ist die praktisch gefährlichste Anordnung des gesamten Zuständigkeitsrechts: Wer die Beschwerde fristgerecht einbringt, aber den Aussetzungsantrag unterlässt, hat kein Rechtsmittel mit Vollzugsschutz. Für die Zeit bis zum Ablauf der Antragsfrist gilt das nicht: Wird der Antrag fristgerecht gestellt, war eine Überstellung davor unzulässig (§ 18 BFA-VG Rz 104 bis 106).
Die Entscheidung, den Vollzug nicht auszusetzen, ist zu begründen (Art 43 Abs 3 dritter Unterabsatz; der vierte betrifft das Bemühen, binnen eines Monats in der Sache zu entscheiden).
Die Erledigung des Antrags in der Praxis. Entscheidet das Gericht binnen der Monatsfrist zugleich in der Sache, so lehnt es den Antrag im selben Erkenntnis ab und verweist für die Begründung auf jene zur Hauptsache: Es könne „auf die Erwägungen zum Spruchpunkt A) 1. – wie oben dargelegt – verwiesen werden“ (BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1; ebenso BVwG 08.10.2026, W235 2350511-1). Andere Abteilungen erklären den Antrag mit der Sachentscheidung für gegenstandslos (BVwG 18.08.2026, W610 2348924-1; BVwG 04.09.2026, W212 2348719-1; BVwG 25.09.2026, W212 2350128-1) oder sprechen bei Behebung nicht gesondert ab (BVwG 04.09.2026, W235 2348609-1). Beides ist mit Art 43 Abs 3 vereinbar, solange die Sachentscheidung vor dem Vollzug ergeht. Für die Fristen ist der Unterschied allerdings zu beachten: Nach Art 46 Abs 1 verschiebt allein die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung den Beginn der Überstellungsfrist; wird die Aussetzung nicht gewährt, läuft die Frist ab der Annahme oder Bestätigung (Rz 56, 58).
Die Verordnung sichert überdies die rechtliche Beratung: Sie ist auf Antrag unentgeltlich zu gewähren, wenn die Kosten nicht selbst getragen werden können (Art 43 Abs 5). Sie darf versagt werden, wenn dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolgsaussichten eingeräumt werden; ein solcher Beschluss einer anderen Stelle als eines Gerichts ist seinerseits anfechtbar, und der Rechtsbehelf dagegen ist integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Abs 1.
Gegen die Zurückweisung samt Anordnung ist statt dessen der Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG zu stellen. Er ist gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet binnen zehn Tagen mit Beschluss.
Die frühere amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG besteht nicht mehr; die Bestimmung ist mit dem AMPAG aufgehoben worden. In Verfahren über Anträge, welche vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, ist sie nach § 58 Abs 8 BFA-VG allerdings weiter anzuwenden (Übergangsrecht Rz 32). Für Zuständigkeitsverfahren verneint das Bundesverwaltungsgericht dies, und die Kommentierung folgt ihm (Rz 38 bis 41, 116; Übergangsrecht Rz 27); folgt der Verwaltungsgerichtshof dem Wortlaut des § 58 Abs 8 BFA-VG, gilt § 17 BFA-VG aF auch dort. Folge für die Vertretung. Der Aussetzungsantrag nach Art 43 Abs 3 ist stets zu stellen; im Altfall ist hilfsweise die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG aF anzuregen.
Über Beschwerden gegen die Zurückweisung nach § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und gegen Überstellungsentscheidungen erkennt das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs 2 BFA-VG binnen acht Wochen. Die Bestimmung erfasst nach ihrer Neufassung auch Entscheidungen, mit welchen ein Antrag „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 … als unzulässig abgelehnt“ wurde. Die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005 nennt sie nicht; für die Beschwerde dagegen gilt die Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG (§ 4 Rz 157; § 21 BFA-VG Rz 28).
Die Sonderregelung des § 21 Abs 6a BFA-VG für Beschwerden im Zulassungsverfahren ist seit 12.06.2026 gestrichen, § 21 Abs 3 BFA-VG aF ist ersetzt. Für Anträge, welche vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, gilt das nur nach der Linie des Bundesverwaltungsgerichtes (Rz 38 bis 41); folgt der Verwaltungsgerichtshof dem Wortlaut des § 58 Abs 8 BFA-VG, bleibt § 21 Abs 3 BFA-VG aF anwendbar, und die Zulassung des Verfahrens ist hilfsweise geltend zu machen. Für die Verhandlungspflicht gilt allein § 21 Abs 7 BFA-VG mit dem Maßstab, dass der Sachverhalt bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in eindeutigen Fällen als geklärt gelten kann (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 6); die zur früheren Sonderregelung ergangene Rechtsprechung ist gegenstandslos (§ 21 BFA-VG Rz 25 bis 30). Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann das Gericht nach § 21 Abs 6a BFA-VG nF weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden; das betrifft allein die aufschiebende Wirkung und nicht die Beschwerde in der Sache.
Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Angehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich (§ 16 Abs 3 BFA-VG).
K. Streitfragen
1. Entscheidungsform in der Kreuzlage (Antrag vor dem 12.06.2026 registriert, erst danach eingebracht)
Für einen Antrag, welcher vor dem 12.06.2026 registriert, aber erst danach eingebracht wurde, ist die Entscheidungsform zu bestimmen. Das Verfahren ist nach neuem Recht zu führen (§ 75 Abs 32 AsylG 2005 knüpft an die Einbringung an, Art 79 Abs 3 der Verfahrensverordnung an die Einreichung), die Zuständigkeit bestimmt sich aber nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung (Art 84 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung knüpft an die Registrierung an). § 5 nF scheint für diesen Fall keine Entscheidungsform vorzusehen: Z 1 setzt eine vertragliche Zuständigkeit voraus, Z 2 eine solche „auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“.
Für die Anwendung der Z 2 spricht: Die Zuständigkeit beruht auch in diesem Fall auf der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, denn es ist deren Art 84 Abs 2, welcher anordnet, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats „nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ zu erfolgen hat. Die Dublin-III-Verordnung liefert die Kriterien, die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung den Anwendungsbefehl. Zu erlassen ist daher eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 mit dem Rechtsbehelf des Art 43. Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes folgen dem, sogar bei Anträgen, welche vor dem Stichtag eingebracht wurden (Rz 38); für die Kreuzlage gilt das erst recht.
Dagegen lässt sich einwenden, für die Anwendung der Z 1 spreche, dass die Dublin-III-Verordnung für die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein auf Staatsverträgen beruht. Z 1 setze eine vertragliche Zuständigkeit voraus. In der Kreuzlage bestimme sich die Zuständigkeit nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung und nicht nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.
Richtigerweise ist außerhalb dieser vier Staaten Z 2 anzuwenden. Dem Einwand ist teilweise beizupflichten: Für diese vier Staaten trifft das zu, und dort ist Z 1 der richtige Weg. Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten ist er es nicht: Eine durch Verordnung angeordnete Zuständigkeit ist keine vertragliche, und die Zurückweisung nach Z 1 entzöge dem Antragsteller den Rechtsbehelf des Art 43 samt dessen Aussetzungsregime. Die Wahl der Entscheidungsform ist daher keine Formfrage, sondern eine Rechtsschutzfrage.
Folge für die Vertretung. Hauptvorbringen ist, dass in der Kreuzlage außerhalb der vier Vertragsstaaten allein die Überstellungsentscheidung nach Art 42 mit dem Rechtsbehelf des Art 43 in Betracht kommt; ergeht stattdessen eine Zurückweisung nach Z 1, ist die Wahl der Entscheidungsform als Rechtswidrigkeit zu rügen, weil sie den Rechtsbehelf des Art 43 samt Aussetzungsregime entzieht. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Z 1 folgt, ist die Beschwerde so zu führen, als wäre Art 43 anwendbar: Der Antrag auf Aussetzung ist gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen, und das Vorbringen zu Art 4 GRC und Art 8 EMRK ist vollständig und konkret zu erstatten.
2. Reichweite der Verweisung des Art 84 Abs 2 AMM-VO auf die Kriterien der Dublin III-Verordnung
Art 84 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung verweist auf die „Kriterien“ der Dublin III-Verordnung. Ob die Verweisung nur deren Kapitel III oder alle Bestimmungen erfasst, welche über die Zuständigkeit entscheiden, insbesondere die Fristen des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens und der Überstellung, ist strittig. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes dazu liegen nicht vor.
Für die weite Lesart spricht, dass Art 84 Abs 2 die Überschrift des Kapitels III gerade nicht übernimmt, und auch außerhalb dieses Kapitels entscheiden Bestimmungen der Dublin III-Verordnung über die Zuständigkeit; das VG Aachen nennt etwa Art 3 Abs 2 UAbs 3, Art 16 Abs 2, Art 21 Abs 1 UAbs 3 und Art 23 Abs 3: „Die Kammer legt Art. 84 Abs. 2 AMMVO dahingehend aus, dass alle Kriterien und damit mit anderen Worten alle Voraussetzungen, Vorgaben, Maßstäbe und Bedingungen der Dublin III-VO für Altfälle maßgeblich sein sollen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind.“ (VG Aachen 14.07.2026, 4 L 490/26.A; ebenso VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26, Rn 23; im Ergebnis, für die Fristen des Aufnahmeverfahrens und für Art 3 Abs 2 Dublin III-VO, VG Hannover 12.06.2026, 15 A 6596/25). Andernfalls verschöben die kürzeren Fristen des Art 39 AMM-VO Zuständigkeiten nachträglich, obwohl der ersuchende Staat das damals geltende Recht eingehalten hat. Für sie sprechen der Wortlaut, welcher die Kapitelüberschrift nicht übernimmt, und Erwägungsgrund 76 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, wonach die „Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren“ sichergestellt werden soll. Hinzu tritt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die Zuständigkeit im Altfall auf Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO stützt (BVwG 30.07.2026, W621 2348174-1; Rz 184), also auf eine Bestimmung außerhalb des Kapitels III.
Für die enge Lesart lässt sich einwenden: Der Begriff der Kriterien hat in der Dublin III-Verordnung einen festen Bezug: Kapitel III trägt die Überschrift „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ und umfasst die Art 7 bis 15. Für Verfahren, Fristen und Überstellung gelte ab dem 12.06.2026 allein die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung; vor dem Stichtag gesetzte Verfahrenshandlungen blieben nach intertemporalem Verfahrensrecht nach altem Recht zu beurteilen (OVG Mecklenburg-Vorpommern 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG, Rn 19 f; VG Bremen 27.07.2026, 3 V 2156/26: „Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ist dahin auszulegen, dass sich die Verweisung auf die in Kapitel III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO enthaltenen Zuständigkeitskriterien beschränkt.“). Das VG Bremen hat daraus abgeleitet, dass eine nach Art 29 Abs 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist nach Art 46 Abs 2 UAbs 2 AMM-VO um drei Monate weiterläuft, wenn der Betroffene erst nach dem Stichtag wieder zur Verfügung steht.
Richtigerweise ist der weiten Lesart beizupflichten. Dem Einwand der engen Lesart ist zu widersprechen: Die weite Lesart entspricht Rz 37, denn die zur Dublin III-Verordnung ergangene Judikatur, auch jene zu den Fristen (Rz 106), bleibt für Altfälle maßgebend; ob ein Fristablauf im Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann, richtet sich nach Art 43 Abs 1 (Rz 103 bis 107). Unberührt bleibt, dass Überstellungsentscheidung und Rechtsbehelf der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung folgen (Rz 128; Übergangsrecht Rz 25, 30); Art 43 regelt das der Zuständigkeitsbestimmung nachgelagerte Rechtsbehelfsverfahren und fällt nicht unter Art 84 Abs 2 (VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26, Rn 25). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Die Behörde wird sich auf die enge Lesart stützen, wo die Fristen der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ihr günstiger sind, vor allem bei der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art 46 Abs 2 (VG Bremen 27.07.2026, 3 V 2156/26). Dann ist die weite Lesart vorzutragen: Ist die Überstellungsfrist nach Art 29 Dublin III-VO abgelaufen, ist die Zuständigkeit übergegangen. Wo dagegen Art 16 Abs 3 AMM-VO, welcher keine systemischen Schwachstellen verlangt, günstiger ist als Art 3 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO, ist hilfsweise die enge Lesart geltend zu machen; der Maßstab des Art 4 GRC ist ohnehin nicht auf systemische Schwachstellen beschränkt (Rz 105). Die Frage betrifft die Auslegung der Verordnung; eine Anregung nach Art 267 AEUV ist zu erstatten.
Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Reichweite des Art 84 Abs 2. Sie folgt im Wesentlichen der weiten Lesart. Die Ermessensklauseln rechnet sie den Kriterien zu: „Hierbei sind die Kriterien im Kriterienkatalog (Art. 7 bis Art. 15 Dublin-III-VO) und die Ermessensklauseln (Art. 16 und Art. 17 Dublin-III-VO) als Einheit zu verstehen.“ (BVwG 18.08.2026, W240 2348774-1; ebenso BVwG 11.09.2026, W185 2339340-1). Für die Fristen des Aufnahmeverfahrens hält es fest, dass „die Dauer einer vor dem 12.06.2026 begonnene Frist noch nach der Dublin III-VO bestimmt werden muss“; das Aufnahmegesuch im Altfall ist mit dem dafür vorgesehenen Standardformblatt nach Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 zu stellen, nicht mit jenem der neuen Rechtslage (BVwG 19.08.2026, W240 2348335-1). Auch Bestimmungen außerhalb des Kapitels III zieht es heran, so Art 19 Abs 1 Dublin III-VO (BVwG 11.09.2026, W621 2349357-1). Uneinheitlich ist die Rechtsgrundlage des Zuständigkeitsübergangs nach Ablauf der Überstellungsfrist: Art 29 Abs 2 Dublin III-VO (BVwG 02.09.2026, W175 2345133-1), Art 46 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (BVwG 25.08.2026, W235 2341420-1) oder beide nebeneinander (BVwG 26.08.2026, W610 2344051-1). Eine Entscheidung spaltet die im Altfall begonnene Frist am Stichtag: Es habe „weder vor dem 12.06.2026 eine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO noch nach dem 12.06.2026 im Sinne des Art. 46 Abs. 2 AMMVO“ stattgefunden, sodass die Zuständigkeit nach Art 37 Abs 1 iVm Art 46 Abs 2 der Verordnung übergegangen sei (BVwG 18.09.2026, W232 2345859-1; Antrag 17.12.2025, Fristbeginn 13.03.2026, Ablauf 13.09.2026, Österreich zuständig). Für das nachgeborene Kind stützt eine Entscheidung die Überstellung auf Art 36 Abs 2 der Verordnung statt auf Art 20 Abs 3 Dublin III-VO (BVwG 03.09.2026, W232 2343623-1); das Ergebnis ist dasselbe, weil beide Bestimmungen übereinstimmen (Rz 62).
Die Revision ist zur Frage zugelassen, ob die Ermessensklauseln der Art 16 und 17 Dublin III-VO noch zu den Kriterien iSd Art 84 Abs 2 zählen und wie sich dies zu Art 34 der Verordnung verhält, welchen Art 43 Abs 1 lit c ausdrücklich nennt (BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1; BVwG 04.09.2026, W212 2348719-1; BVwG 15.09.2026, W235 2342878-1); ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Die Praxis bestätigt Rz 133. Wo sie für den Fristablauf auf Art 46 Abs 2 der Verordnung zurückgreift, ist das für die Sechsmonatsfrist ohne Folge, nicht aber für die Verlängerung: Art 29 Abs 2 Dublin III-VO lässt bei Flucht höchstens achtzehn Monate zu, Art 46 Abs 2 bis zu drei Jahre (Rz 56). Für eine im Altfall begonnene Überstellungsfrist ist richtigerweise Art 29 Abs 2 anzuwenden (Rz 134). Das gilt auch gegenüber der Spaltung am Stichtag (Rz 135): Art 84 Abs 2 bindet die Zuständigkeitsbestimmung samt den Fristen an die Dublin III-Verordnung (Rz 133), und eine einheitlich laufende Frist kann nicht für ihren ersten Teil nach Art 29 Abs 2 Dublin III-VO und für ihren zweiten nach Art 46 Abs 2 der Verordnung verlängerbar sein; andernfalls könnte die Behörde eine vor dem Stichtag begonnene Frist nachträglich auf bis zu drei Jahre erstrecken. Im entschiedenen Fall blieb das ohne Folge, weil keine Verlängerung vorlag. Folge für die Vertretung. Stützt sich die Behörde im Altfall auf eine nach dem Stichtag ausgesprochene Verlängerung nach Art 46 Abs 2, ist geltend zu machen, dass allein Art 29 Abs 2 Dublin III-VO mit seinen Höchstfristen maßgebend ist.
3. Wegfall der Sicherheitsvermutung
Die gesetzliche Sicherheitsvermutung ist weggefallen; die Lesart, dass dadurch die Schwelle zugunsten des Antragstellers sinkt, steht der Lesart gegenüber, dass der Maßstab unverändert bleibt.
Die Vermutung wurde stets als Wiedergabe der unionsrechtlichen Vergewisserung verstanden, und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens bleibt unberührt. Art 43 Abs 1 lit a der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung schreibt den Maßstab des Art 4 GRC ausdrücklich fest. Die Absenkung der materiellen Schwelle ist daher abzulehnen. Zu bejahen ist allerdings, dass die Behörde ihre Annahme der Sicherheit nunmehr eigenständig zu begründen hat und sich nicht mehr auf eine gesetzliche Vermutung zurückziehen kann.
Dagegen lässt sich einwenden, die gesetzliche Beweisregel sei weggefallen, und das nationale Recht stelle nunmehr keine Vermutung mehr auf. Die Schwelle sinke daher zugunsten des Antragstellers. Auch führe diese Auslegung dazu, dass jeder Bescheid an der Begründung scheitere.
Richtigerweise bleibt der Maßstab unverändert. Dem Einwand der weggefallenen Beweisregel ist zu widersprechen, weil die Vermutung nur die unionsrechtliche Vergewisserung wiedergab. Dem Einwand, jeder Bescheid scheitere an der Begründung, ist zu widersprechen: Die Behörde kann sich auf die unionsrechtliche Vergewisserung und auf aktuelle Länderinformationen stützen. Verlangt ist die Begründung, nicht deren Aufwand.
Folge für die Vertretung. Hauptvorbringen ist der Begründungsmangel: Stützt sich der Bescheid auf die frühere Vermutung oder auf die bloße Zugehörigkeit zur Union, ohne die Sicherheit anhand aktueller Länderinformationen zu begründen, ist er mangelhaft begründet. Daneben ist die tatsächliche Gefahr iSd Art 4 GRC konkret darzulegen und zu belegen (Art 43 Abs 1 lit a). Hilfsweise ist die Lesart einer abgesenkten Schwelle vorzutragen; das Vorbringen ist so zu erstatten, dass es unabhängig davon trägt, welcher Maßstab angelegt wird.
4. Art 8 EMRK nach dem Wegfall der ausdrücklichen Anordnung
Die ausdrückliche Anordnung im bisherigen Abs 1 dritter Satz ist entfallen; ob Art 8 EMRK der Entscheidung nach § 5 weiterhin entgegensteht, hängt davon ab, wie dieser Wegfall zu deuten ist.
Art 8 EMRK gilt unmittelbar; Art 35 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung eröffnet den Selbsteintritt, und Art 35 Abs 2 nennt die familiären Bindungen ausdrücklich als humanitären Grund. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO bereits zur früheren Rechtslage aus dem Verhältnis von Zuständigkeitsentscheidung und aufenthaltsbeendender Maßnahme abgeleitet und nicht aus dem nunmehr aufgehobenen Satz: Es ist auszuüben — und eine Zurückweisung nach § 5 hat zu unterbleiben —, wenn der Außerlandesbringung Art 3 EMRK oder Art 8 EMRK entgegenstehen oder wenn das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung erfordert; dasselbe gilt, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 6, Stammrechtssatz; ebenso VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 RS 1, und VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0235 RS 1, dieser als Verweis auf den Stammrechtssatz Ra 2021/14/0015 RS 6, jeweils unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277, und VwGH 05.03.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064).
Die Ableitung ist auf Art 35 AMM-VO übertragbar, weil dessen Abs 1 dem Art 17 Abs 1 Dublin III-VO entspricht und Abs 2 die familiären Bindungen ausdrücklich als humanitären Grund nennt. Die Übertragung ist jene des Verfassers; Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asyl- und Migrationsmanagementverordnung besteht dazu noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt sie auch im Verfahren nach der Verordnung vor (Rz 149). Hinzu tritt, dass § 4 Abs 2 die entsprechende Klausel beibehalten hat: Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich.
Für die Herausnahme der Art 8-Prüfung lässt sich einwenden: Der Wegfall des bisherigen Abs 1 dritter Satz könnte dahin gedeutet werden, der Gesetzgeber habe die Art 8-Prüfung aus dem Zuständigkeitsverfahren herausgenommen. Der Gesetzgeber habe damit die Wertung des bisherigen Abs 1 dritter Satz aufgegeben. Dagegen lässt sich ferner einwenden, diese Auslegung laufe auf eine Korrektur des Gesetzgebers hinaus.
Richtigerweise ist die Deutung des Wegfalls als Herausnahme der Art 8-Prüfung abzulehnen. Dem Einwand der Korrektur des Gesetzgebers ist zu widersprechen: Sie stützt sich nicht auf den aufgehobenen Satz, sondern auf Art 8 EMRK und auf Art 35 der Verordnung.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist hilfsweise vorzutragen, dass Art 8 EMRK unmittelbar gilt und der Selbsteintritt nach Art 35 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung auszuüben ist; eine Zurückweisung nach § 5 hat in diesem Fall zu unterbleiben (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 6).
5. Verortung des Privat- und Familienlebens im Prüfprogramm des Art 43 Abs 1
Zum Entfall des letzten Satzes des Abs 1 halten die Erläuterungen fest, Art 43 Abs 1 UAbs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung regle das Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz, „darunter auch die Berücksichtigung des Rechts auf Privat- und Familienleben, abschließend“ und schließe dadurch aus, die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in einem darüber hinausgehenden Umfang vorzusehen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 5 Abs 1 und 2). Ob und unter welchem Buchstaben des Art 43 Abs 1 UAbs 2 das Familienleben zu prüfen ist, ist strittig.
Für das Familienleben als Teil der gerichtlichen Prüfung spricht: Die Materialien nehmen das Familienleben also in das Prüfprogramm hinein; sie verneinen allein eine darüber hinausgehende nationale Unzulässigkeitsanordnung. Die Auffassung, das Privat- und Familienleben sei der gerichtlichen Prüfung entzogen, findet in ihnen keine Stütze. Wer sie vorträgt, hat die Materialien gegen sich.
Die Streitfrage ist damit enger zu fassen, als es zunächst scheint: Sie lautet nicht, ob das Familienleben zu prüfen ist, sondern unter welchem Buchstaben des Art 43 Abs 1 UAbs 2. Zu bejahen ist lit b: Er erfasst Umstände, welche „für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind“, und dazu zählt, ob ein Selbsteintritt nach innerstaatlichem Recht geboten ist, weil diese Pflicht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbesteht (Rz 153). Die Grundlage der Prüfung ist damit das innerstaatliche Recht: auf Art 8 EMRK und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gebundenen Selbsteintritt (Rz 78, 84). Auf Art 47 iVm Art 7 GRC ist sie nicht zu stützen (Rz 147).
Dagegen lässt sich einwenden, Art 43 Abs 1 regle das Prüfprogramm abschließend und lasse für eine innerstaatliche Bindung keinen Raum. Art 43 Abs 1 verdränge auch § 9 BFA-VG. Nach dieser Auffassung ist das Privat- und Familienleben der gerichtlichen Prüfung entzogen.
Die deutsche Gegenüberstellung. Die deutschen Verwaltungsgerichte prüfen familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht im Rahmen des Art 43 Abs 1, sondern bei der Abschiebungsanordnung, welche sie neben der Überstellungsentscheidung als nationale Vollstreckungsentscheidung verstehen und voll überprüfen (VG Hannover 22.07.2026, 15 A 1238/24, zu einer gelebten Partnerschaft ohne Ehe; VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26, Rn 75 bis 78). Dieser Weg steht im österreichischen Recht nicht offen: Im Anwendungsbereich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergeht keine Anordnung zur Außerlandesbringung mehr (§ 61 FPG Rz 14). Es bleibt daher bei der Rüge nach Rz 144; die deutsche Rechtsprechung belegt allerdings, dass ein lebensbestimmtes Familienleben iSd Art 7 GRC und Art 8 EMRK keine Ehe voraussetzt.
Die Grenze aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Zu Art 17 Abs 1 Dublin III-VO hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass „kein Umstand, auch wenn er zu den Grundrechten gehört, einen Mitgliedstaat verpflichten kann, von dieser Klausel Gebrauch zu machen“; die Möglichkeit, die Nichtausübung mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung anzufechten, könne „nur auf dem nationalen Recht beruhen“, und Art 47 GRC sei auf das Ersuchen um Selbsteintritt nicht anwendbar, weil der Antragsteller kein vom Unionsrecht garantiertes Recht auf dessen Ausübung habe (EuGH 18.04.2024, C-359/22, AHY, Rn 40, 46, 54, 61; ebenso zur Gefahr der mittelbaren Zurückweisung EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua, Ministero dell'Interno ua, Rn 152). Art 35 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übernimmt den Wortlaut des Art 17 Abs 1; die Aussagen sind daher übertragbar. Der Weg über Art 47 iVm Art 7 GRC ist damit verschlossen. Die Rüge bleibt gleichwohl zulässig: Das nationale Recht darf die Behörde zur Prüfung verpflichten (EuGH 16.02.2023, C-745/21, L. G., Rn 54), und im österreichischen Recht folgt diese Pflicht aus Art 8 EMRK nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Rz 78, 139). Ist der Selbsteintritt danach geboten, ist seine Unterlassung ein für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidender Umstand iSd lit b; die Bindung beruht allerdings auf dem innerstaatlichen Recht, nicht auf Art 35.
Die Linie des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Gericht prüft das Privat- und Familienleben auch im Rechtsbehelf nach Art 43 und kommt auf zwei Wegen dorthin. Der erste führt über § 9 BFA-VG: Die Überstellungsentscheidung ist nach § 2 Abs 1 Z 20 AsylG 2005 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, § 9 BFA-VG ist in der geltenden Fassung anzuwenden, weil § 58 Abs 8 BFA-VG Verfahren nach der Verordnung nicht erfasst, und mit Blick auf die Erwägungsgründe 48 und 62 gilt: „Folglich hat auch unter Beachtung des eingeschränkten Prüfumfangs des Art. 43 Abs. 1 AMM-VO eine Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen“ (BVwG 18.08.2026, W240 2348774-1; ebenso BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1). Der zweite führt über die Charta: Art 43 könne „wohl nur dahingehend interpretiert werden, dass die dort vorgesehene Beschränkung des Rechtsbehelfs nicht dazu führen darf, dass die in Art. 7 und Art. 24 GRC sowie in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte unbeachtlich sind“ (BVwG 11.09.2026, W185 2339340-1; ebenso BVwG 18.08.2026, W610 2348924-1; BVwG 14.09.2026, W621 2350383-1).
Die Pflicht zum Selbsteintritt aus Art 8 EMRK überträgt das Gericht auf die Verordnung: Es sei „aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären“; unterlässt das Bundesamt diese Prüfung, ist der Bescheid zu beheben (BVwG 20.08.2026, W185 2343622-1; ebenso, bei ungeklärter Vulnerabilität, BVwG 07.09.2026, W212 2348720-1). Die Revision ist zur Frage zugelassen, wie weit der Rechtsbehelf nach Art 43 mit Blick auf Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG reicht (BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1; BVwG 04.09.2026, W212 2348719-1; BVwG 11.09.2026, W185 2339338-1; BVwG 15.09.2026, W235 2342878-1); ob sie erhoben wurde, ist nicht ersichtlich.
Dem Einwand, Art 43 Abs 1 regle das Prüfprogramm abschließend und lasse für eine innerstaatliche Bindung keinen Raum, ist zu widersprechen: Die Abschließlichkeit betrifft den Umfang der unionsrechtlich gewährten Überprüfung, nicht die innerstaatliche Pflicht zum Selbsteintritt. Nach dem Gerichtshof darf das nationale Recht gerade die Überprüfung der Nichtausübung des Selbsteintritts vorsehen und die Behörde zur Prüfung verpflichten (EuGH 18.04.2024, C-359/22, AHY, Rn 46; EuGH 16.02.2023, C-745/21, L. G., Rn 54; Rz 147); eine solche innerstaatliche Bindung lässt Art 43 Abs 1 daher zu. Die Materialien, welche das Recht auf Privat- und Familienleben gerade in dieses Prüfprogramm aufnehmen (Rz 142), bestätigen das, tragen es aber nicht allein (Rz 153). Dem Einwand, Art 43 Abs 1 verdränge § 9 BFA-VG, ist ebenfalls zu widersprechen: Es stehen die Materialien (Rz 142) und der Umstand entgegen, dass lit b die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidenden Umstände erfasst, darunter den gebotenen Selbsteintritt (Rz 144). Dem Ergebnis ist beizupflichten: Es bestätigt Rz 143, wonach das Familienleben Teil des Prüfprogramms ist. Die Begründung weicht in der Zuordnung ab, ohne der Position dieser Kommentierung zu widersprechen. Der Weg über § 9 BFA-VG iVm § 2 Abs 1 Z 20 AsylG 2005 ist die innerstaatliche Grundlage, welche der Gerichtshof für die Überprüfung der Nichtausübung des Selbsteintritts verlangt (Rz 147); er ist richtig und ergänzt Rz 144. Rz 146 ist in diesem Sinn zu lesen: Die Anordnung zur Außerlandesbringung entfällt, § 9 BFA-VG erfasst aber die Überstellungsentscheidung selbst. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asyl- und Migrationsmanagementverordnung besteht dazu nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Die Rüge ist als Rüge nach Art 43 Abs 1 lit b zu führen: Vorzutragen ist, dass die familiären Bindungen ein für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidender Umstand sind, namentlich für die Ausübung des Selbsteintritts nach Art 35. Die Erläuterungen sind dabei ausdrücklich für die eigene Position zu zitieren — sie nennen das Privat- und Familienleben als Teil des Prüfprogramms; daneben sind die Erwägungsgründe 48 und 62 der Verordnung anzuführen (Rz 153). Tragend ist die aus Art 8 EMRK folgende Pflicht zum Selbsteintritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbesteht (Rz 147, 153). Folgt der Verwaltungsgerichtshof der Gegenauffassung, bleibt die Rüge nach lit b. Im Schriftsatz ist § 9 Abs 1 BFA-VG iVm § 2 Abs 1 Z 20 AsylG 2005 neben der Rüge nach lit b zu führen.
6. Rüge der fehlenden Zuständigkeit im beschränkten Prüfungsumfang des Art 43 Abs 1
Art 43 Abs 1 lit c eröffnet die Rüge des Verstoßes gegen die Zuständigkeitskriterien nur im Aufnahmefall. Ob der beschränkte Prüfungsumfang des Art 43 Abs 1 auch die Rüge erfasst, es liege gar keine Zuständigkeit eines anderen Staates vor, ist strittig.
Liegt schon der Anknüpfungstatbestand des Art 36 Abs 1 lit b nicht vor — etwa weil die Eurodac-Angabe unrichtig ist —, so fehlt der Überstellungsentscheidung die Grundlage. Diese Rüge ist keine Kriterienrüge, sondern betrifft den Anfechtungsgegenstand selbst. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die wirksame Zustimmung des ersuchten Staates als Vorfrage des beschränkten Rechtsbehelfs (Rz 108).
Zu tragen vermag das allerdings nicht die Zuordnung zu lit b. Jene Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut allein Umstände, welche „nach der Überstellungsentscheidung“ vorliegen; die unrichtige Anknüpfung liegt vor ihr. Die Rüge folgt richtigerweise unmittelbar aus dem Begriff der Überprüfung: Art 43 Abs 1 erster Satz gewährt eine „auf Sach- und Rechtsfragen gerichtete Überprüfung durch ein Gericht“, und eine Überprüfung, welche den Tatbestand der überprüften Entscheidung nicht prüfen dürfte, wäre keine. Hilfsweise ist lit b heranzuziehen: Vertritt man, die zeitliche Wendung beschreibe nur den Regelfall des nachträglichen Umstandes, so fällt auch die fehlende Anknüpfung unter die „ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung“.
Dasselbe Bedenken trifft die Zuordnung der familiären Bindungen zu lit b (Rz 144): Auch sie bestehen regelmäßig schon vor der Entscheidung. Für sie tragen allerdings die Materialien, welche das Recht auf Privat- und Familienleben ausdrücklich dem Prüfprogramm des Art 43 Abs 1 zurechnen (Rz 142). Für eine Lesart, nach welcher lit b nicht rein zeitlich zu verstehen ist, lässt sich anführen, dass das Prüfprogramm sonst keinen Ort für das Familienleben böte. Zu bedenken bleibt, dass nationale Materialien den Anwendungsbereich einer Verordnungsbestimmung nicht erweitern können und der Wortlaut eindeutig auf Umstände „nach der Überstellungsentscheidung“ abstellt. Richtigerweise ist der Wortlaut zu halten und die Prüfung auf Rz 147 zu stützen: Die aus Art 8 EMRK folgende Pflicht zum Selbsteintritt besteht nicht nur im Zeitpunkt des Bescheides, sondern im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort; dass die Überstellungsentscheidung sie missachtet, ist daher ein Umstand, welcher auch nach ihr vorliegt und für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend ist. Die Materialien belegen nur, dass der Gesetzgeber das Familienleben im Prüfprogramm sieht; tragend sind sie nicht. Unionsrechtlich gestützt wird die Einbeziehung allerdings durch die Verordnung selbst: Erwägungsgrund 62 nennt die Achtung des Privat- und Familienlebens unter den Rechten, deren wirksamen Schutz der beschränkte Rechtsbehelf gewährleisten soll, und nach Erwägungsgrund 48 sollte sie bei der Anwendung der Verordnung eine vorrangige Erwägung sein; das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf beide (Rz 148). Den Einwand, nationale Materialien könnten die Verordnung nicht erweitern, trifft das nicht. Eine unionsrechtliche Pflicht zum Selbsteintritt folgt daraus allerdings nicht (Rz 147).
Für den Ausschluss der Rüge lässt sich einwenden: Art 43 Abs 1 lit c eröffnet die Rüge des Verstoßes gegen die Zuständigkeitskriterien nur im Aufnahmefall. Daraus könnte geschlossen werden, im Wiederaufnahmefall sei die Zuständigkeit der Überprüfung gänzlich entzogen. Dagegen lässt sich ferner einwenden, das höhle die Beschränkung aus.
Richtigerweise ist die Rüge daher zulässig; ein Ausschluss im Wiederaufnahmefall ist abzulehnen. Dem Einwand, das höhle die Beschränkung aus, ist zu widersprechen: Zu unterscheiden ist zwischen dem Ob des Anfechtungsgegenstands und dem Wie der Kriterienanwendung. Nur das Zweite ist beschränkt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Hauptvorbringen ist, dass die Anknüpfung nach Art 36 Abs 1 lit b nicht vorliegt, etwa weil die Eurodac-Angabe unrichtig ist, und dass diese Rüge Teil der Überprüfung nach Art 43 Abs 1 erster Satz ist; die Unrichtigkeit ist mit Urkunden und Auskünften zu belegen. Hilfsweise ist sie als Umstand der ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung nach lit b vorzutragen (Rz 152). Schließt das Gericht die Rüge gleichwohl aus, so sind der Antrag auf Aussetzung mit der vertretbaren Behauptung einer Grundrechtsverletzung (Rz 113) und in der außerordentlichen Revision die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorzutragen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt.
7. Verhältnis des § 5 zu § 4
Der frühere Einleitungssatz des § 5 („Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag“) ordnete den Vorrang des § 4 an. Er ist entfallen. Ob § 5 nunmehr dem § 4 vorgeht, ist im Gesetz nicht mehr ausdrücklich geregelt.
Für den Vorrang des § 5 spricht: Art 36 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ordnet an, dass der zuständige Mitgliedstaat den Antrag gemäß der Verfahrensverordnung prüft oder diese Prüfung abschließt; die Zulässigkeitsprüfung nach Art 38 jener Verordnung ist Teil dieser Prüfung und obliegt daher dem zuständigen Staat. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass der zuständige Staat einen Antragsteller auch nach Anerkennung seiner Zuständigkeit im Wiederaufnahmeverfahren in einen sicheren Drittstaat zurück- oder ausweisen kann (EuGH 17.03.2016, C-695/15 PPU, Mirza, Rn 53); Art 16 Abs 5 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung behält dieses Recht bei. Die praktische Bedeutung ist gering, weil im Anwendungsbereich des Abs 1 Z 2 nach den Materialien keine Zurückweisung mehr ergeht, sondern allein die Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Rz 28). Bedeutung behält die Frage für Abs 1 Z 1.
Gegen einen Vorrang des § 5 lässt sich einwenden, ein Vorrangverhältnis sei in keiner der beiden Verordnungen vorgesehen, weshalb die Wortfolge entfallen könne (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 5). Eine Rangordnung bestehe danach nicht. Dagegen lässt sich ferner einwenden, dies führe dazu, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannter Schutzberechtigter in den nach der Verordnung zuständigen Staat überstellt werde.
Richtigerweise ist der Vorrang des § 5 anzunehmen. Dem Einwand aus den Materialien ist zu widersprechen: Dass die Verordnungen die Rangordnung nicht ausdrücklich anordnen, steht dem nicht entgegen: Sie folgt aus der Zuständigkeitsordnung. Dem Einwand der Überstellung Schutzberechtigter ist zu widersprechen: Wem bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, ist nicht mehr Antragsteller im Sinne des Zuständigkeitsregimes; für ihn greift § 4 Abs 1 Z 2. Die Fälle überschneiden sich daher kaum.
Folge für die Vertretung. Hauptvorbringen ist, dass die Ablehnung nach § 4 rechtswidrig ist, wenn nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat zuständig ist, weil diesem die Zulässigkeitsprüfung obliegt. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht kein Rangverhältnis annimmt, sind die Voraussetzungen des § 4 gesondert und vollständig zu bestreiten, und der Selbsteintritt wegen Art 3 und Art 8 EMRK ist zu beantragen, weil § 4 Abs 2 die entsprechende Klausel beibehalten hat (Rz 140).
8. Abs 2 bei verweigerter Zuständigkeitsprüfung des anderen Staates
Ob Abs 2 auch den Fall trägt, dass der andere Staat die Zuständigkeitsprüfung verweigert, hängt von der Auslegung des Abs 2 ab.
Für die Anwendung des Abs 2 spricht: Der Wortlaut stellt auf die Zuständigkeit zur Prüfung ab, nicht auf deren Vornahme. Verweigert der Staat die Prüfung, bleibt er zuständig, und die Entscheidung nach Abs 1 ist zu treffen. Richtigerweise ist die Entscheidung nach Abs 1 zu treffen, solange die Überstellung tatsächlich erfolgen kann. Der Gerichtshof hat für den nach den Kriterien zuständigen Staat entschieden, dass dessen einseitige Aussetzung der Aufnahmen die Zuständigkeit bis zum Fristablauf unberührt lässt (Rz 158); für den nach Abs 2 zur Zuständigkeitsprüfung zuständigen Staat gilt das richtigerweise entsprechend. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Gerichtshof hat beides für den Fall entschieden, dass der zuständige Staat die Aufnahmen und Wiederaufnahmen einseitig aussetzt. Die Aussetzung begründet für sich keine systemischen Schwachstellen; deren Feststellung kann „nur nach einer Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben getroffen werden“ (EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, Tudmur, Rn 43, 47). Der prüfende Staat hat die Kriterienprüfung daher nicht fortzusetzen und wird nicht selbst zuständig; ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Aufnahmebereitschaft besteht nicht (EuGH 05.03.2026, C-458/24, Daraa, Rn 39, 66). Scheitert die Überstellung innerhalb der Frist, geht die Zuständigkeit allerdings von Rechts wegen über, „unabhängig von den Gründen für eine solche Nichtdurchführung“, auch wenn sie Folge der Aussetzung ist (Rn 46, 47, 66); der ersuchende Staat darf den Übergang nicht unter Hinweis auf die Aussetzung ablehnen (Rn 61). Die Ablehnung des Antrags als unzulässig wegen der fehlenden Aufnahmebereitschaft gestattet das Unionsrecht nicht (Rn 73).
Dagegen lässt sich einwenden, die Anwendung des Abs 2 sei nur so lange tragfähig, als die Überstellung tatsächlich erfolgen kann: Scheitert sie dauerhaft, geht die Zuständigkeit nach den Fristenregelungen der Verordnung über (Art 46 Abs 2; Rz 56, 58). Verweigert der Staat die Prüfung dauerhaft, entfalle danach die Grundlage der Entscheidung nach Abs 1. Die Behörde werde zudem eine Unterbrechung oder Verlängerung der Frist wegen der Weigerung annehmen.
Dem Einwand ist darin beizupflichten, dass die Zuständigkeit bei dauerhaftem Scheitern der Überstellung nach den Fristenregelungen übergeht; bis dahin ist die Entscheidung nach Abs 1 zu treffen. Dem Einwand der Behörde ist zu widersprechen: Die Urteile ergingen zur Dublin III-Verordnung. Art 46 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übernimmt den Zuständigkeitsübergang des Art 29 Abs 2 (Rz 58), und Art 16 Abs 3 stellt allein auf die tatsächliche Gefahr iSd Art 4 GRC ab: Belegt die Aussetzung schon keine systemischen Schwachstellen, belegt sie für sich auch keine individuelle Gefahr. Die Verlängerung ist auf die in Art 46 Abs 2 genannten Fälle beschränkt und nicht entsprechend anzuwenden, und eine praktische Unmöglichkeit unterbricht die Frist nicht (Daraa, Rn 50, 51; Rz 58).
Folge für die Vertretung. Die Aussetzung allein trägt keine Rüge nach Art 43 Abs 1 lit a; sie entscheidet aber über die Frist. Läuft die Überstellungsfrist ab, ist der Zuständigkeitsübergang als Umstand nach lit b geltend zu machen (Rz 103), und der Einwand der Behörde, die Nichtdurchführung beruhe auf der Weigerung des zuständigen Staates, ist mit Rn 46 und 61 des Urteils Daraa zurückzuweisen.
L. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Antrag vor dem 12.06.2026 registriert | Dublin III-VO; Art 84 Abs 2 AMM-VO | Datum der Registrierung |
| Antrag ab dem 12.06.2026 registriert | AMM-VO; Überstellungsentscheidung | Datum der Registrierung |
| Zuständigkeit nach der AMM-VO | Abs 1 Z 2; Überstellungsentscheidung | Aufnahme oder Wiederaufnahme |
| Vertragliche Zuständigkeit | Abs 1 Z 1; Zurückweisung samt Anordnung | Vereinbarung und ihr Inhalt |
| Zuständigkeit zur Zuständigkeitsprüfung | Abs 2 | Verfahrensstand im anderen Staat |
| Falsche Entscheidungsform gewählt | Bescheid rechtswidrig | Zuständigkeitsgrund |
| Wiederaufnahmefall | Kriterienrüge ausgeschlossen (Art 43 Abs 1 lit c) | Eurodac-Angabe |
| Aufnahmefall | Kriterienrüge eröffnet | Aufnahmegesuch und Zustimmung |
| Systemische Mängel im Zielstaat | Art 43 Abs 1 lit a; Selbsteintritt | Aktuelle Berichtslage |
| Einzelne Fehlleistungen im Zielstaat | Kein Selbsteintritt | Art und Häufigkeit |
| Nach der Entscheidung eingetretene Umstände | Art 43 Abs 1 lit b | Zeitpunkt und Inhalt |
| Familienleben in Österreich | Selbsteintritt; Art 35 Abs 1 und 2 AMM-VO | Intensität und Dauer |
| Familienmitglied mit inhaltlich zu prüfendem Antrag | Selbsteintritt; § 34 AsylG 2005 | Verfahrensstand der Angehörigen |
| Begünstigter Drittstaatsangehöriger | Keine Entscheidung nach § 5 | Angehörigenverhältnis |
| Belehrung ohne Hinweis auf den Aussetzungsantrag | Art 42 Abs 4 AMM-VO verletzt | Wortlaut der Belehrung |
| Aussetzungsantrag unterlassen | Kein Vollzugsschutz (Art 43 Abs 3) | Einbringung |
| Überstellung dauerhaft nicht möglich | Zuständigkeitsübergang | Fristen der Verordnung |
M. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Wann wurde der Antrag registriert? Vor oder ab dem 12.06.2026?
- Welches Zuständigkeitsregime hat die Behörde angewandt? Das richtige?
- Auf welchen Zuständigkeitsgrund stützt sich die Entscheidung: Z 1 oder Z 2?
- Welche Entscheidungsform wurde gewählt: Zurückweisung oder Überstellungsentscheidung?
- Passt die Entscheidungsform zum Zuständigkeitsgrund?
- Liegt Aufnahme (Art 36 Abs 1 lit a) oder Wiederaufnahme (lit b, lit c) vor?
- Wurde der zuständige Staat im Spruch festgestellt?
- Wurde die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Annahme oder Bestätigung getroffen (Art 42 Abs 1)?
- Enthält die Entscheidung den Hinweis auf das Recht, die aufschiebende Wirkung zu beantragen (Art 42 Abs 4)?
- Wurde in verständlicher Sprache mitgeteilt und über Beratungsstellen informiert?
- Welche Beschwerdefrist gilt?
- Wurde der Antrag auf Aussetzung gemeinsam mit der Beschwerde eingebracht?
- Worauf stützt die Behörde die Annahme der Sicherheit im Zielstaat? Auf welche Berichte von wann?
- Welche Mängel im Zielstaat sind darzulegen? Sind sie systemisch oder vereinzelt?
- Sind nach der Überstellungsentscheidung Umstände eingetreten?
- Besteht Familienleben in Österreich? Ist die humanitäre Klausel des Art 35 Abs 2 zu bemühen?
- Sind Verfahren von Familienangehörigen inhaltlich zu führen?
- Ist der Antragsteller begünstigter Drittstaatsangehöriger?
- Wann wurde das Konsultationsverfahren eingeleitet? Laufen Fristen ab?
N. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — falsches Zuständigkeitsregime.
Die belangte Behörde hat die Zuständigkeit [Staat] auf die Kriterien der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung gestützt. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde am [Datum] und damit vor dem 12.06.2026 registriert. Nach Art 84 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erfolgt für einen vor diesem Tag registrierten Antrag die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr 604/2013; die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung bestimmt in diesem Fall nur das Verfahren (Art 42, 43), nicht die Kriterien. Die belangte Behörde hat daher das unrichtige Zuständigkeitsregime angewandt.
Beschwerde — falsche Entscheidungsform.
Die belangte Behörde hat den Antrag „gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen“ und festgestellt, dass [Staat] nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig sei. § 5 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005 ordnet für den Fall der Z 2 jedoch an, dass der Antrag durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zu erledigen ist. Die Zurückweisung ist allein für den Fall der vertraglichen Zuständigkeit nach Z 1 vorgesehen. Die belangte Behörde hat daher die falsche Entscheidungsform gewählt. Das wirkt sich auf den Rechtsbehelf gegen den Vollzug und auf die zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme aus.
Beschwerde — unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach Art 42 Abs 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung umfasst die Überstellungsentscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Art 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, sowie die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung. Zugleich sind Angaben zu Personen oder Einrichtungen beizugeben, welche rechtlich beraten können. Die dem Beschwerdeführer erteilte Belehrung enthält [Fehlendes] nicht. Die Belehrung ist daher unvollständig; daraus darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen.
Beschwerde — Begründung der Sicherheit im Zielstaat.
Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei in [Staat] sicher, auf die Erwägung, es sei von der Sicherheit im zuständigen Mitgliedstaat auszugehen. § 5 Abs 3 AsylG 2005, welcher diese Vermutung anordnete, ist mit Art 1 Z 53 AMPAG, BGBl I 39/2026, aufgehoben worden und stand im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung. Die belangte Behörde hat ihre Annahme daher eigenständig zu begründen und sich mit der aktuellen Berichtslage auseinanderzusetzen. Das ist unterblieben.
Beschwerde — Selbsteintritt wegen Art 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer lebt seit [Zeitraum] mit [Person] in [Verhältnis]; [Umstände]. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Selbsteintrittsrecht auszuüben und hat eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben, wenn der Außerlandesbringung Art 8 EMRK entgegensteht. Die Grundlage findet sich nunmehr in Art 35 Abs 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, welcher Art 17 Abs 1 der Dublin III-Verordnung entspricht. Daran hat sich durch den Entfall des früheren § 5 Abs 1 dritter Satz AsylG 2005 nichts geändert: Art 8 EMRK gilt unmittelbar, und § 4 Abs 2 AsylG 2005 zeigt, dass der Gesetzgeber die Art 8-Prüfung im Zulässigkeitsverfahren gerade nicht aufgeben wollte.
Antrag — humanitäre Klausel.
Es wird angeregt, ein Ersuchen nach Art 35 Abs 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an [Staat] zu richten. Der Beschwerdeführer hat in [Staat] [Bindung]; es bestehen wichtige Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen und kulturellen Kontext im Sinne jener Bestimmung. Die erforderliche schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen wird vorgelegt. Das Ersuchen ist bis zur Erstentscheidung in der Sache möglich.
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
Gemeinsam mit dieser Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung wird gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG iVm Art 43 Abs 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung der Antrag gestellt, den Vollzug der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen. Zur Begründung wird auf [Punkt] dieser Beschwerde verwiesen: Die Überstellung nach [Staat] würde für den Beschwerdeführer eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 4 der Charta bedeuten. Die Überstellung ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt; über ihn ist binnen eines Monats ab Einlangen zu entscheiden.
O. Verweisnetz
§ 4 AsylG 2005 — die übrigen Unzulässigkeitsgründe; Abs 2 enthält die Art 8-Klausel, welche § 5 nicht mehr kennt.
§ 10 AsylG 2005 — Verbindung der Entscheidung mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme; nennt § 61 Abs 1 Z 1 FPG.
§ 34 AsylG 2005 — Familienverfahren; begründet eine Fallgruppe des Selbsteintritts.
§ 9 BFA-VG — Schutz des Privat- und Familienlebens.
§ 16 BFA-VG — Beschwerdefristen; Abs 2 Z 1 für die Zurückweisung, Z 3 für die Überstellungsentscheidung.
§ 18 BFA-VG — Abs 1 und 2 für den Antrag auf Verbleib, Abs 3 für den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
§ 21 Abs 2, Abs 6a und Abs 7 BFA-VG — Entscheidungsfrist von acht Wochen; Entscheidung über die aufschiebende Wirkung; Verhandlungspflicht.
§ 59 Abs 3 FPG — Absehen von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
§ 61 Abs 1 Z 1 FPG — Anordnung zur Außerlandesbringung; knüpft innerhalb des § 5 allein an Abs 1 Z 1 an (daneben an § 4 Abs 1 Z 2).
§ 76 FPG — Schubhaft zur Sicherung der Überstellung; die Haftbestimmungen der Verordnung sind deren Art 44 und 45 (Art 46 regelt die Überstellung selbst). Zum Entlassungsanspruch bei Fristversäumnis nach Art 45 Abs 4 siehe § 76 FPG Rz 99 f.
Art 35, Art 36, Art 42, Art 43, Art 84 und Art 85 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.
Art 38 und Art 68 der Verfahrensverordnung — Zulässigkeitsgründe und Verbleibsrecht.
P. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof — Sicherheitsvermutung und Art 3 EMRK.
- VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0007 RS 2 — einzelne Fehlleistungen begründen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art 3 EMRK.
- VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142 RS 1 und RS 2 — Berücksichtigung des Art 3 EMRK bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 (RS 1); Bedachtnahme auf EMRK und GRC als Rechtsfrage (RS 2).
- VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153 RS 3 und RS 4 — gesetzliche Beweisregel; Widerlegung nur durch schwerwiegende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage.
- VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256 RS 1 — Schwelle der Widerlegung; Vertrauensgrundsatz; Hinweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo.
- VwGH 24.04.2025, Ra 2024/18/0150 RS 5 — Beweisregel und ihre Widerlegbarkeit.
- VwGH 08.06.2026, Ra 2026/20/0309 RS 1 bis RS 3 — jüngste Zusammenfassung: Berücksichtigung des Art 3 EMRK; Abgrenzung von Tatsachen- und Rechtsfrage unter Bedachtnahme auf EMRK und GRC; Schwelle der Widerlegung. Die Entscheidung erging zur Dublin III-Verordnung und ist für die Altfälle unmittelbar maßgebend.
Verwaltungsgerichtshof — Selbsteintritt.
- VwGH 21.08.2014, Ra 2014/18/0003 RS 2 — Einzelfallbeurteilung; Tatsachen- und Rechtsfrage.
- VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0195 RS 1 — (die Miterledigung erfasst auch Ra 2015/18/0195; zitiert in Rz 139): Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung enthält keine inhaltlichen Vorgaben; es liegt am innerstaatlichen Recht und im Ermessen des Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen der Selbsteintritt erfolgt. Eine Aussage zum Selbsteintritt gerade wegen Art 8 EMRK trägt der Rechtssatz nicht.
- VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 (Volltext) — Die Entscheidung betrifft die Familienangehörigeneigenschaft bei einer nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe (Art 2 lit g Dublin III-Verordnung, IPRG) und wurde wegen Verfahrensmängeln aufgehoben. Zum Selbsteintritt hält sie fest, dass sich die Pflicht zur Ausübung nach Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung aus § 34 Abs 4 AsylG 2005 aF ergibt (Rn 23) und auch aus Art 8 EMRK ergeben kann (Rn 24). Rechtssätze bestehen (RS 1 bis RS 7); RS 5 leitet aus § 34 Abs 4 AsylG 2005 aF die gleiche Art der Erledigung und die Pflicht zum Selbsteintritt ab (Rz 79).
- VwGH 05.03.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064 — Der einzige Rechtssatz betrifft die Verhandlungspflicht (§ 21 Abs 3 und 6a BFA-VG aF); im Volltext (Rn 6 bis 8) behandelt die Entscheidung den Selbsteintritt bei drohender Verletzung des Art 3 EMRK und wird vom Verwaltungsgerichtshof dafür angeführt (Ra 2021/14/0015 RS 6; Rz 139).
- VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 6 — Zusammenfassung der Fallgruppen; begünstigte Drittstaatsangehörige.
- VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 und 0094 — Fortführung.
- VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0235 — Fortführung.
Verwaltungsgerichtshof — Überstellungsfristen und Haft.
- VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081 RS 1 und RS 2 — Kriterienrüge (Ghezelbash) und Rüge der Frist für das Aufnahmegesuch (Mengesteab) unter der Dublin III-VO (Rz 104, 106).
- VwGH 06.11.2018, Ra 2016/18/0366 RS 3 bis RS 5 — zwingende Fristen; Ablauf der Überstellungsfrist nach der Überstellungsentscheidung (Shiri) (Rz 106).
- VwGH 12.06.2019, Ra 2017/19/0206 RS 1 — Wiederaufnahmefall; keine Prüfung der Zuständigkeitskriterien (H. und R.) (Rz 106).
- VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134 RS 1 — die längere angegebene Frist genügt (§ 61 Abs 3 AVG; Rz 68).
- VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393 RS 5 und RS 6 — Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG bei fehlender oder unrichtig übersetzter Belehrung (Rz 68).
- VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rn 16 und Rn 18 — das Modell der §§ 16 und 17 BFA-VG aF entsprach Art 27 Abs 3 lit b Dublin III-VO; Begründungspflicht nur im Antragsmodell der lit c (Rz 117).
Bundesverwaltungsgericht — Dublin-Altfall.
- BVwG 22.07.2026, W212 2346857-1 — § 75 Abs 32 AsylG 2005 erfasst Zuständigkeitsverfahren nicht; Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO iVm Art 84 und 85 mit den Kriterien der Dublin III-Verordnung auch bei einem vor dem 12.06.2026 gestellten Antrag; Revision zulässig (Rz 38).
- BVwG 22.07.2026, W212 2346860-1 — ebenso; Antrag auf Aussetzung nach Art 43 Abs 3 AMM-VO abgelehnt; Revision zulässig (Rz 38).
- BVwG 28.07.2026, W175 2346421-1 — ebenso; Revision zulässig (Rz 38).
- BVwG 30.07.2026, W621 2348174-1 — Zuständigkeit nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO iVm Art 84 Abs 2 AMM-VO; keine nationale Übergangsbestimmung für Zuständigkeitsverfahren; Revision nicht zulässig (Rz 38).
Bundesverwaltungsgericht — Rechtsbehelf nach Art 43 AMM-VO und Übergang.
- BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1 — § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG erfassen Zuständigkeitsverfahren nach der Verordnung nicht; § 9 BFA-VG nF; Aussetzungsantrag im Erkenntnis abgelehnt; Revision zulässig (Spruch, Umfang des Rechtsbehelfs, Art 16 und 17 Dublin III-VO als Kriterien) (Rz 40, 75, 120, 136, 148, 149).
- BVwG 05.08.2026, W240 2348335-1 — Beschluss: Aussetzung nach Art 43 Abs 3 gewährt; Grobprüfung; Revision zulässig (Rz 116).
- BVwG 18.08.2026, W240 2348774-1 — Übergangsrecht; Ermessensklauseln und Kriterien als Einheit; § 9 BFA-VG nF; Revision zulässig (Rz 41, 135, 148).
- BVwG 18.08.2026, W241 2340551-2 — Textbaustein zum Übergangsrecht (Rz 40).
- BVwG 18.08.2026, W610 2348924-1 — Maßgabe im Feststellungsausspruch; Aussetzungsantrag gegenstandslos; Art 7 und 24 GRC (Rz 75, 120, 148).
- BVwG 19.08.2026, W240 2348335-1 — Behebung: Kriterien der Verordnung im Altfall, Formblatt nach Anhang XII der DVO (EU) 2025/2055, Konsultationsverfahren als Vorfrage, Art 22 (Rz 42, 71, 108, 135).
- BVwG 20.08.2026, W185 2343622-1 — Selbsteintritt aus verfassungsrechtlichen Gründen; Behebung (Rz 149).
- BVwG 25.08.2026, W235 2341420-1 — Ablauf der Überstellungsfrist; Art 46 Abs 2; Österreich zuständig (Rz 108, 135).
- BVwG 26.08.2026, W610 2344051-1 — Ablauf der Überstellungsfrist als Umstand nach Art 43 Abs 1 lit b (Rz 108, 135).
- BVwG 27.08.2026, W610 2345633-1 — Fassung des Spruchs (Rz 75).
- BVwG 28.08.2026, W241 2348779-1 — Art 22 (Rz 71).
- BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1 — Beschluss: Aussetzung nach Art 43 Abs 3 im Altfall gewährt; Verfahrensrecht der Verordnung mangels Übergangsbestimmung; Grobprüfung; Revision zulässig (Rz 41, 116, 117).
- BVwG 02.09.2026, W175 2345133-1 — Art 29 Abs 2 Dublin III-VO; Textbaustein (Rz 40, 135).
- BVwG 03.09.2026, W240 2349263-1 — Revision zulässig (Rz 41).
- BVwG 03.09.2026, W232 2343623-1 — nachgeborenes Kind; Art 36 Abs 2 AMM-VO (Rz 135).
- BVwG 04.09.2026, W212 2348719-1 — Aussetzungsantrag gegenstandslos; Revision zulässig (Rz 120, 136, 149).
- BVwG 04.09.2026, W235 2348609-1 — unberichtigtes Datum; Behebung (Rz 35, 42, 120).
- BVwG 04.09.2026, W610 2327392-2 — Art 22 (Rz 71).
- BVwG 07.09.2026, W212 2348720-1 — Selbsteintritt zu prüfen; Behebung (Rz 149).
- BVwG 11.09.2026, W185 2339340-1 — Art 43 und Art 7, 24 GRC; Revision zulässig (Spruch, Art 8 EMRK) (Rz 40, 75, 135, 148).
- BVwG 11.09.2026, W185 2339338-1 — gleichlautend; Revision zulässig (Rz 149).
- BVwG 11.09.2026, W621 2349357-1 — Konsultationsverfahren als Vorfrage; Art 19 Abs 1 Dublin III-VO; unberichtigtes Datum (Rz 35, 108, 135).
- BVwG 14.09.2026, W621 2350383-1 — Art 22; Art 7 GRC (Rz 71, 148).
- BVwG 15.09.2026, W235 2342878-1 — Revision zulässig (Übergangsrecht, Art 16 Dublin III-VO, Art 8 EMRK) (Rz 41, 136, 149).
- BVwG 18.09.2026, W232 2345859-1 — Ablauf der Überstellungsfrist im Altfall; Verlängerung vor dem Stichtag nach Art 29 Abs 2 Dublin III-VO, danach nach Art 46 Abs 2 geprüft; Österreich zuständig (Rz 41, 135, 136).
- BVwG 25.09.2026, W212 2350128-1 — Antrag nach dem Stichtag; Zuständigkeit nach Art 23 Abs 3 Dublin III-VO; Wiederaufnahmemitteilung nach Art 13 DVO (EU) 2025/2055; Art 22; Verfahrensanordnung nach § 29 AsylG 2005 kein Parteiengehör; Aussetzungsantrag gegenstandslos (Rz 36, 71, 120).
- BVwG 02.10.2026, W621 2351414-1 — Beschluss: Aussetzung gewährt; Maßstab nach dem Prüfprogramm des Art 43 Abs 1 UAbs 2; Erstreckung auf die Kernfamilie; Revision nicht zulässig (Rz 116, 117).
- BVwG 05.10.2026, W165 2351539-1 — Beschluss: Aussetzungsantrag abgewiesen; Umkehrschluss aus Art 84 Abs 2; Prüfung nach Art 43 Abs 1 lit a bis c; Revision nicht zulässig (Rz 41, 116).
- BVwG 05.10.2026, W150 2346180-1 — Schubhaft ab Antragstellung rechtswidrig; unterschiedliche Haftregime; Revision nicht zulässig (Rz 70). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 08.10.2026, W235 2350511-1 — Vollmacht aus dem Schubhaftverfahren auch für das Zuständigkeitsverfahren (Verfahrenseinheit); Aussetzungsantrag im Erkenntnis abgelehnt; Revision zulässig (Rz 70, 120). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N. S. ua — keine unwiderlegbare Vermutung der Grundrechtsbeachtung durch den zuständigen Staat; die Vermutung ist widerlegbar (Rn 104 f, Tenor 2); Dublin II-Verordnung (Rz 22, 92).
- EuGH 30.05.2013, C-528/11, Halaf — Ausübung der Souveränitätsklausel an keine besondere Bedingung geknüpft (Rn 36 bis 39); Dublin II-Verordnung (Rz 84).
- EuGH 17.03.2016, C-695/15 PPU, Mirza — sicherer Drittstaat auch nach Anerkennung der Zuständigkeit im Wiederaufnahmeverfahren (Rn 53) (Rz 155).
- EuGH 16.02.2017, C-578/16 PPU, C. K. ua — Überstellung schwer Erkrankter auch ohne systemische Schwachstellen nur ohne tatsächliche und erwiesene Gefahr iSd Art 4 GRC (Rn 74, 84 f, 96); Selbsteintritt bei dauernder Überstellungsunfähigkeit erlaubt, nicht geboten (Rn 96, 97); Zuständigkeitsübergang bei Fristablauf (Rn 89) (Rz 58, 77, 105).
- EuGH 31.05.2018, C-647/16, Hassan — Überstellungsentscheidung erst nach Annahme des Gesuchs (Rn 75) (Rz 65).
- EuGH 05.07.2018, C-213/17, X — Versäumung der Frist für das Wiederaufnahmegesuch begründet die Zuständigkeit des Staates des neuen Antrags (Rn 40) (Rz 58).
- EuGH 23.01.2019, C-661/17, M.A. ua — keine Pflicht zum Selbsteintritt (Rn 61, 72); Anfechtung der Nichtausübung mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (Rn 79, 86); Vermutung zu Art 20 Abs 3 Dublin III-VO (Rn 90); Kodifikation in Art 3 Abs 2 (Rn 84) (Rz 22, 62, 84, 102).
- EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo — Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; Schwelle des Art 4 GRC.
- EuGH 15.04.2021, C-194/19, H. A. — Berücksichtigung nach der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstände (Rn 49) (Rz 107).
- EuGH 31.03.2022, C-231/21, IA — „Inhaftierung“ erfasst nicht die psychiatrische Unterbringung (Rn 62); Vorlage des Verwaltungsgerichtshofes (Rz 58).
- EuGH 01.08.2022, C-720/20, RO — Art 20 Abs 3 Dublin III-VO nicht entsprechend auf das Kind von in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigten (Rn 45) (Rz 62).
- EuGH 22.09.2022, C-245/21 und C-248/21, MA und PB — behördliche Aussetzung wegen Covid-19 unterbricht die Überstellungsfrist nicht (Rn 71) (Rz 58).
- EuGH 12.01.2023, C-323/21 bis C-325/21, B und F — Fristablauf gegenüber dem ersten ersuchenden Staat (Rn 86) (Rz 58).
- EuGH 16.02.2023, C-745/21, L. G. — nationales Recht darf die Prüfung allein aus Gründen des Kindeswohls vorschreiben (Rn 54) (Rz 84, 147).
- EuGH 30.03.2023, C-338/21, S. S. ua — Aussetzung wegen Überprüfungsantrags ohne Unterbrechung der Frist (Rn 74) (Rz 58).
- EuGH 30.03.2023, C-556/21, E. N. ua — einstweilige Anordnung im Rechtsmittelverfahren (Rn 40) (Rz 58).
- EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua, Ministero dell'Interno ua — mittelbare Zurückweisung nur bei systemischen Schwachstellen prüfbar (Rn 142); keine Pflicht zum Selbsteintritt (Rn 152) (Rz 105, 147).
- EuGH 29.02.2024, C-392/22, X — Zurückschiebungen an der Grenze für sich kein Überstellungshindernis (Rn 65); Berücksichtigungs- und Mitwirkungspflicht, individuelle Garantien (Rn 81) (Rz 92, 93).
- EuGH 18.04.2024, C-359/22, AHY — kein unionsrechtlicher Rechtsbehelf gegen die Nichtausübung des Selbsteintritts (Rn 47); Anfechtung nur nach nationalem Recht (Rn 46); Art 47 GRC nicht anwendbar, keine Hemmung der Frist (Rn 54, 59 bis 61) (Rz 58, 84, 102, 147).
- EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, Tudmur — einseitige Aussetzung der Übernahmen begründet für sich keine systemischen Schwachstellen (Rn 43, 47) (Rz 92, 158).
- EuGH 18.12.2025, C-560/23, Tang — Fristbeginn bei zweiter Überstellungsentscheidung (Rn 61) (Rz 58).
- EuGH 05.03.2026, C-458/24, Daraa — keine Fortsetzung der Kriterienprüfung bei einseitiger Aussetzung (Rn 39, 66); Zuständigkeitsübergang bei Fristablauf auch infolge der Aussetzung (Rn 45 bis 47, 61, 66); keine Unzulässigkeitsentscheidung wegen fehlender Aufnahmebereitschaft (Rn 73) (Rz 58, 158, 159).
Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Auslegungshilfe zu denselben Verordnungen; Benutzerhinweise Abschnitt 7).
- VG Hannover 12.06.2026, 15 A 6596/25 — Fristen des Aufnahmeverfahrens und Art 3 Abs 2 Dublin III-VO im Altfall (Rz 131); zur Unzulässigkeitsentscheidung aufgegeben durch VG Hannover 22.07.2026, 15 A 1238/24.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG — enge Lesart des Art 84 Abs 2 AMM-VO; intertemporales Verfahrensrecht (Rz 132).
- VG Hamburg 10.07.2026, 9 A 351/26 — weite Lesart; Art 43 AMM-VO nachgelagert; Abschiebungsanordnung als nationale Vollstreckung (Rz 131, 133, 146).
- VG Aachen 14.07.2026, 4 L 490/26.A — weite Lesart (Rz 131).
- VG Hannover 22.07.2026, 15 A 1238/24 — familiäre Bindungen bei der Abschiebungsanordnung (Rz 146).
- VG Bremen 27.07.2026, 3 V 2156/26 — enge Lesart; Art 46 Abs 2 UAbs 2 AMM-VO nach Wiederauftauchen (Rz 132, 134).
Materialien und Rechtsakte.
- VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), Amtsblatt L vom 22.05.2024 — Art 35, 36, 42, 43, 84, 85.
- VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) — für vor dem 12.06.2026 registrierte Anträge weiterhin maßgebend.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 1 Z 53 — Aufhebung des Abs 3.
- BGBl I 87/2012 — Fassung vor dem 12.06.2026.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163 — zitiert in Rz 70.
- VwGH 24.05.2012, 2011/03/0127 — zitiert in Rz 70.
- VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 6 — zitiert in Rz 125.
- EuGH 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash — Rüge der fehlerhaften Anwendung eines Zuständigkeitskriteriums des Kapitels III Dublin III-VO im Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (Tenor); zitiert in Rz 106.
- EuGH 26.07.2017, C-670/16, Mengesteab — Berufung auf den Ablauf der Frist des Art 21 Abs 1 Dublin III-VO, auch bei Aufnahmebereitschaft des ersuchten Staates (Tenor 1 bis 3); zitiert in Rz 106.
- EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri — Zuständigkeitsübergang nach Art 29 Abs 2 Dublin III-VO; Rechtsbehelf auch gegen den erst nach der Überstellungsentscheidung eingetretenen Fristablauf (Tenor 1 und 2); zitiert in Rz 106.
- EuGH 02.04.2019, C-582/17 und C-583/17, H. und R. — im Wiederaufnahmefall grundsätzlich keine Berufung auf Art 9 Dublin III-VO, ausnahmsweise im Fall des Art 20 Abs 5 (Tenor); zitiert in Rz 106.