Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 59 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
§ 59. (1) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
(2) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
(4) Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.
A. Kernaussage
§ 59 enthält vier Regelungen, die das Schicksal einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung betreffen: die Ersichtlichmachung im Reisedokument (Abs 1), den Aufschub der Durchsetzbarkeit bei Freiheitsentzug (Abs 2), die Konsumtion bei aufrechter Rückkehrentscheidung (Abs 3) und den Aufschub bei bestehendem Recht auf Verbleib (Abs 4).
Abs 3 ist die praktisch bedeutsamste Bestimmung. Sie ordnet an, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, keine neuerliche zu erlassen ist.
Die Novelle vom 12.06.2026 hat Abs 3 verschärft. Bisher bedurfte es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, „es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen“. Diese Ausnahme ist entfallen; nunmehr gilt die Konsumtion unabhängig davon, ob die bestehende Entscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist.
Abs 4 ersetzt den bisherigen Abs 6. Er knüpft den Aufschub der Durchsetzbarkeit an das unionsrechtliche Recht auf Verbleib und verweist für dessen Ende sinngemäß auf § 52 Abs 8 FPG.
Die Bestimmung ist im Schubhaftrecht von erheblicher Bedeutung: § 76 Abs 2 zweiter Satz FPG nimmt ausdrücklich auf § 59 Abs 3 FPG Bezug, und der Aufschub nach Abs 2 und 4 bestimmt den Fristbeginn nach § 55 Abs 2 FPG.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 68/2013 und galt seit 01.01.2014. Der Fassungsvergleich weist fünf Fassungen aus.
Die Absätze wurden neu nummeriert. Der bisherige Abs 3 wurde zu Abs 1, der bisherige Abs 4 zu Abs 2. Inhaltlich blieben beide unverändert.
Die Umnummerierung ist eine Fehlerquelle: Ein Verweis auf „§ 59 Abs 3 FPG“ meint nach altem Recht die Ersichtlichmachung im Reisedokument, nach neuem Recht die Konsumtion. Bei älteren Zitaten ist die Fassung mitzuprüfen.
Der bisherige Abs 5 wurde durch den neuen Abs 3 ersetzt. Bisher bedurfte es bei aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005, es sei denn, es waren neue Tatsachen nach § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen.
Der neue Abs 3 ist anders gebaut. Er knüpft nicht an Verfahrenshandlungen an, sondern an die erneute Verwirklichung eines Sachverhalts nach § 52 FPG, und er kennt keine Ausnahme für neue Tatsachen nach § 53 Abs 2 und 3 FPG.
Abs 3 zweiter Satz stellt ausdrücklich klar, dass die Konsumtion unabhängig davon gilt, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist.
Die Klarstellung ist die Kehrseite der Neufassung des § 53 Abs 1 dritter Satz FPG: Weil das Einreiseverbot nunmehr ohne neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, bedarf es der bisherigen Ausnahme nicht mehr.
Der bisherige Abs 6 wurde durch den neuen Abs 4 ersetzt. Bisher wurde eine Rückkehrentscheidung bei Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend nicht durchführbar, bis einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt oder aberkannt wurde; bei Folgeanträgen galt § 12a AsylG 2005.
Der neue Abs 4 knüpft stattdessen an das Recht auf Verbleib nach Art 10 und Art 68 AsylVerfVO sowie § 12 AsylG 2005 an. Solange es besteht, ist die Durchsetzbarkeit aufgeschoben.
Für das Ende des Aufschubs verweist Abs 4 zweiter Satz sinngemäß auf § 52 Abs 8 FPG, wobei bei den Z 1 und 4 an die Stelle der Rückkehrentscheidung die den Antrag ablehnende Entscheidung tritt.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Besteht bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung? | Abs 3 | Konsumtion greift nicht |
| 2 | Ist sie noch aufrecht — oder nach § 60 Abs 3 FPG gegenstandslos geworden? | § 60 Abs 3 FPG | Konsumtion greift nicht |
| 3 | Wurde gleichwohl eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen? | Abs 3 | Bescheid rechtswidrig |
| 4 | Befindet sich der Drittstaatsangehörige in Freiheitsentzug wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung? | Abs 2 | Kein Aufschub |
| 5 | Kommt ihm ein Recht auf Verbleib zu? | Abs 4; Art 10 und 68 AsylVerfVO; § 12 AsylG 2005 | Kein Aufschub |
| 6 | Wann endet der Aufschub? | Abs 4 zweiter Satz iVm § 52 Abs 8 FPG | Fristbeginn nach § 55 Abs 2 FPG unrichtig |
| 7 | Wurde die Rückkehrentscheidung im Reisedokument ersichtlich gemacht? | Abs 1 | Formalfrage |
| 8 | Würde die Ersichtlichmachung die Abschiebung unzulässig oder unmöglich machen? | Abs 1 | Ersichtlichmachung zu unterlassen |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die Konsumtion nach Abs 3, weil sie die praktische Hauptfrage ist, sodann die beiden Aufschubtatbestände der Abs 2 und 4 und schließlich die Ersichtlichmachung nach Abs 1.
E. Welche Fassung gilt
Für Entscheidungen ab dem 12.06.2026 gilt die geltende Fassung, auch in Altverfahren (Rz 21; Übergangsrecht Rz 74, 76), für frühere die Fassung BGBl I 68/2013.
Der Entfall der Ausnahme für neue Tatsachen nach § 53 Abs 2 und 3 FPG wirkt zugunsten des Betroffenen: Er verhindert eine zweite Rückkehrentscheidung. Er ist auf Bescheide ab dem 12.06.2026 anzuwenden.
Maßgeblich ist § 75 Abs 32 AsylG 2005 und der wortgleich aufgebaute § 58 Abs 8 BFA-VG: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen. Anzuknüpfen ist daher an die Einbringung des Antrags, nicht an den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht an jenen der Beschwerde.
Für die Konsumtion folgt daraus nichts anderes als für jede andere fremdenpolizeiliche Bestimmung ohne Übergangsnorm: Richtigerweise gilt § 59 Abs 3 nF auch in einem vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Asylverfahren, sobald über die Rückkehrentscheidung ab diesem Tag entschieden wird. § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG ordnen die Fortführung des Asylverfahrens nach altem Recht an, nicht die Fortgeltung des FPG. § 125 Abs 32 FPG erstreckt die Vorfassung allein auf die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG, nicht auf die Sperre einer neuerlichen Rückkehrentscheidung. Fehlt eine Übergangsnorm, gilt neues Recht (Übergangsrecht Rz 76). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Sinn (BVwG 22.06.2026, I403 2305274-4; ebenso BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2, Revision zugelassen zur Frage des § 54a AsylG 2005; Rz 39).
Dagegen lässt sich einwenden, in solchen Altverfahren greife § 59 in der Fassung vor dem AMPAG. Dafür spricht, dass § 125 Abs 32 FPG die Verbindung mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in diesen Verfahren nach der Vorfassung beurteilt wissen will und die Konsumtion gerade an diese Verbindung anknüpft. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Übergangsnorm regelt, ob und nach welchem Tatbestand die Rückkehrentscheidung mit der Asylentscheidung zu verbinden ist, nicht, ob neben einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine weitere ergehen darf. Als Ausnahme von der Grundregel ist sie nicht über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Ergeht in einem Altverfahren neben einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine weitere, so ist ihre ersatzlose Behebung nach Abs 3 zu beantragen (Rz 38). Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht § 59 in der Vorfassung anwendet, ist darzulegen, dass die Voraussetzungen der früheren Ausnahme für neue Tatsachen nicht vorliegen (Rz 19).
Zu beachten ist überdies die Auslegungsregel des § 126 Abs 31 FPG: Die Anordnungen des AMPAG beziehen sich auf jene Fassung, welche die Bestimmungen durch das Zweite EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, BGBl I 87/2025, erhalten würden. Beim Fassungsvergleich sind daher zwei Novellen übereinanderzulegen.
F. Die Konsumtion — Abs 3
Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt nach § 52 FPG, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen.
Die Anordnung ist zwingend formuliert („ist … nicht zu erlassen“). Sie räumt kein Ermessen ein; eine gleichwohl erlassene neuerliche Rückkehrentscheidung ist rechtswidrig.
Voraussetzung ist eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Beide Merkmale sind zu prüfen: Rechtskraft und Fortbestand.
Die Rückkehrentscheidung ist nicht mehr aufrecht, wenn sie nach § 60 Abs 3 FPG gegenstandslos geworden ist — also bei Zuerkennung internationalen Schutzes oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005.
Die überwundene Einschränkung. Der bisherige Abs 5 sperrte die neuerliche Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung nur in einem engen Bereich:
§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.
— VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 3 (Stammrechtssatz VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS 9), unter Hinweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087
Der neue Abs 3 beseitigt diese Einschränkung ausdrücklich: Er gilt „unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht“. Die zitierte Rechtsprechung ist damit zur Neufassung überholt; sie bleibt allein für Entscheidungen vor dem 12.06.2026, für das Hilfsvorbringen nach Rz 21 und für das Verständnis der Gesetzesgeschichte von Bedeutung. Die Materialien benennen das als Zweck der Neufassung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59 FPG; Rz 30 ff).
Für die Vertretung heißt das: Der Einwand aus Abs 3 trägt seit 12.06.2026 auch dann, wenn die bestehende Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ergangen ist. Wer sich auf die frühere Rechtsprechung stützt, um die neuerliche Rückkehrentscheidung zu rechtfertigen, verkennt die Gesetzesänderung.
Die Unwirksamkeit durch Änderung der Sachlage. Die Materialien weisen auf eine Rechtsprechungslinie hin, welche über den Wortlaut des § 60 Abs 3 Z 2 FPG hinausgeht: Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine Rückkehrentscheidung „bereits mit einer maßgeblichen Änderung der in die Abwägung des Privat- oder Familienlebens einfließenden Beurteilungsgrundlagen (Art. 8 EMRK, § 9 Abs. 2 BFA-VG) und nicht erst mit der in diesem Fall grundsätzlich gebotenen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unwirksam wird“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59 FPG; die Erläuterungen führen dafür VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, und VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148, an — die Wendung ist jene der Erläuterungen, nicht der Erkenntnisse).
Die Materialien ziehen daraus die Folgerung: „Wird eine Rückkehrentscheidung demnach durch bloße Änderung der faktischen Verhältnisse unwirksam, ist davon auszugehen, dass sie auch nicht mehr aufrecht im Sinne des vorgeschlagenen Abs. 3 ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 59).
Das ist eine zweischneidige Aussage. Zugunsten des Betroffenen: Eine ältere Rückkehrentscheidung, deren Grundlagen sich maßgeblich geändert haben, trägt keine Anhaltung und keine Abschiebung mehr — und sie steht der amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Zulasten des Betroffenen: Sie sperrt dann auch nicht die neuerliche Rückkehrentscheidung.
Die Materialien sprechen den zweiten Fall ausdrücklich an: Ändern sich die faktischen Verhältnisse erneut — genannt wird die Verurteilung wegen einer oder mehrerer schwerer Straftaten —, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wieder zulässig wäre, stehen die frühere Rückkehrentscheidung und Abs 3 einer neuerlichen nicht entgegen.
Praktische Folge. Der Einwand aus Abs 3 und der Einwand aus der Unwirksamkeit schließen einander aus. Wer geltend macht, die alte Rückkehrentscheidung sei wegen geänderter Art 8-Lage unwirksam, kann sich nicht zugleich auf ihre Sperrwirkung berufen. Die Reihenfolge ist daher zu wählen: Steht eine neue Rückkehrentscheidung im Raum, ist zuerst zu prüfen, welcher der beiden Wege günstiger ist.
Das ist der praktisch wichtigste Prüfpunkt. Wer nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung subsidiären Schutz erhalten hat, ist von der Konsumtion nicht erfasst: Die frühere Entscheidung ist gegenstandslos (Rz 26, 87; bei Zuerkennung vor dem 12.06.2026 nach hier vertretener Auffassung, § 60 FPG Rz 19). Eine neue Rückkehrentscheidung ergeht erst, wenn ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (§ 52 Abs 2 Z 2 FPG), und dann mit neuer Abwägung nach § 9 BFA-VG.
Der zweite Satz stellt klar, dass die Konsumtion unabhängig davon gilt, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Die Behörde kann daher nicht argumentieren, sie benötige eine neue Rückkehrentscheidung, um ein Einreiseverbot verhängen zu können.
Das Einreiseverbot ist vielmehr nach § 53 Abs 1 dritter Satz FPG ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die beiden Bestimmungen greifen ineinander.
Für die Praxis folgt daraus ein häufiger und einfach zu führender Einwand: Erlässt die Behörde eine zweite Rückkehrentscheidung, obwohl die erste aufrecht und rechtskräftig ist, so ist der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Das Bundesverwaltungsgericht verfährt so: Besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und ist die Betroffene ihr nicht nachgekommen, so ist die neuerliche Rückkehrentscheidung nach Abs 3 samt den darauf aufbauenden Aussprüchen über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben (BVwG 06.08.2026, I403 2257881-2). Die Sperre gilt auch in Verfahren, welche am 12.06.2026 anhängig waren: „Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass nach dem neuen § 59 Abs. 3 FPG, welcher mangels Übergangsbestimmung auch für anhängige Verfahren gilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht.“ (BVwG 22.06.2026, I403 2305274-4). Ebenso für einen am 15.05.2026 gestellten Folgeantrag: Abs 3 gelte „mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren“, und die neuerliche Rückkehrentscheidung habe zu unterbleiben, „und zwar unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht“; behoben wurden die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, der Ausspruch über die Ausreisefrist und der amtswegige Abspruch nach § 57 AsylG 2005. Der Entfall des § 12a Abs 6 AsylG 2005 aF ändert an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung nichts, weil sie nie durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet „konsumiert“ wurde (BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2; Revision zugelassen).
Die Konsumtion wirkt auch auf § 76 Abs 2 FPG. Nach dessen zweitem Satz steht es der Anwendung der Z 1 nicht entgegen, wenn es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht bedarf, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt.
Die Konsumtion befreit nicht von der Interessenabwägung. Hat sich die Sachlage seit der ersten Rückkehrentscheidung wesentlich geändert — etwa durch Geburt eines Kindes oder eine langjährige Aufenthaltsdauer —, so ist das im Rahmen der Abschiebung und der Duldung, im Übrigen über einen Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 geltend zu machen.
Einer einschränkenden Auslegung des Abs 3 für den Fall, dass die erste Rückkehrentscheidung auf wesentlich anderer Sachlage beruhte, bedarf es nicht: Die Antwort steht bereits in Rz 30 bis 34. Die Sperre des Abs 3 setzt eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung voraus; ist sie infolge einer wesentlichen Änderung der Sachlage unwirksam geworden, so ist sie nicht mehr aufrecht, die Sperre greift nicht, und es ergeht eine neuerliche Rückkehrentscheidung mit neuer Abwägung nach § 9 BFA-VG.
Die Rechtsprechung trägt den Ausgangspunkt: Steht im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert — aus der Sicht des Fremden: verschlechtert — haben, so ist zu überprüfen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat insbesondere vor dem Maßstab des Art 3 EMRK noch zulässig ist; Grundlage werden meist Behauptungen des Fremden sein, und bei ausreichend substantiiertem Vorbringen, aber auch bei notorischen Umständen ist mit ihm mit Blick auf § 51 Abs 2 FPG die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern; fehlt die „positive“ Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und kommt auch kein Drittstaat als Zielland in Betracht, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in aller Regel nicht zulässig (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 RS 2). Der Rechtssatz betrifft die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG in der Konstellation des § 75 Abs 20 AsylG 2005; auf die Sperre des Abs 3 ist er übertragen, und die Übertragung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Nach Art 5 Abs 9 RückführungsVO kann der Rückkehrstaat in der Rückkehrentscheidung oder erst vor Durchführung der Abschiebung (Art 10 Abs 4 RückführungsVO) bestimmt werden; ein Abschiebungshindernis hindert den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht (Art 5 Abs 10 RückführungsVO). Ob der Rechtssatz und seine Übertragung auf Abs 3 dann allein national (§ 52 Abs 9 FPG) zu begründen sind, ist offen.
G. Der Aufschub bei Freiheitsentzug — Abs 2
Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Erfasst ist die Strafhaft und die Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB, nicht aber die Untersuchungshaft, die Schubhaft oder die Verwaltungsstrafhaft. Maßgebend ist, dass auf den Freiheitsentzug „erkannt“ wurde, also eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das zur gleichlautenden Bestimmung des Abs 4 aF (Rz 7) und zu § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG bestätigt: Der Aufschub gilt auch für die Anhaltung nach § 21 Abs 1 StGB (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 RS 1) und schon dann, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, aber — etwa wegen eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG — noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde; er gilt nicht, solange es zu keiner unbedingten Bestrafung gekommen ist, etwa nach vorläufigem Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 Abs 9 SMG (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445 RS 1). Zur Abgrenzung gegenüber Untersuchungs-, Schub- und Verwaltungsstrafhaft besteht Rechtsprechung nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Aufschub betrifft den Eintritt der Durchsetzbarkeit, nicht die Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung kann während der Haft rechtskräftig werden; durchsetzbar wird sie erst mit der Entlassung. Unionsrechtlich ist diese Konstruktion gedeckt: Art 6, 8 und 9 RL 2008/115/EG stehen einer Rückkehrentscheidung gegen einen zu langjähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Drittstaatsangehörigen, welcher wegen des Strafvollzugs lange weder ausreisen noch abgeschoben werden kann, nicht entgegen, sofern die nationale Regelung hinreichende Garantien vorsieht, dass Art 5 der Richtlinie und die Charta beim Vollzug gewahrt werden (EuGH 13.05.2026, C-877/24, Shamsi, Rn 65); ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel folgt aus der Richtlinie nicht (Rn 72). Die Garantie liegt in der Neubeurteilung im Zeitpunkt des Vollzugs (Rz 71 ff, 78): Wer nach langer Haft entlassen wird, ist nicht auf Grund einer Jahre zurückliegenden Beurteilung abzuschieben.
Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die nach nationalem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (Art 2 Abs 4 lit c RückführungsVO), es sei denn, Österreich beschließt ihre Anwendung auf diese Kategorie (Art 2 Abs 5 RückführungsVO); bei Rückkehrpflicht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion finden dann Art 5, 7 und 8 RückführungsVO keine Anwendung (Art 2 Abs 6 RückführungsVO). EuGH C-877/24, Shamsi, betrifft die RL 2008/115/EG; ob und in welchem Umfang die Konstruktion dann unionsrechtlich erfasst ist, ist offen.
Folge ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 2 FPG erst mit Wegfall des Aufschiebungsgrundes zu laufen beginnt. Der Entlassungszeitpunkt ist daher festzustellen.
Die Bestimmung ist nicht mit § 76 Abs 2 FPG zu verwechseln. Die Schubhaft kann während der Strafhaft angeordnet werden; ihr Vollzug beginnt mit der Entlassung.
H. Der Aufschub bei Recht auf Verbleib — Abs 4
Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange ihm das Recht auf Verbleib zukommt.
Antragsteller ist, wer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist (Art 3 Z 13 AsylVerfVO in der berichtigten Fassung; die unberichtigte deutsche Sprachfassung sprach von einer „unanfechtbaren“ Entscheidung; § 2 AsylG 2005 Rz 51 bis 54).
Das Recht auf Verbleib folgt aus Art 10 der Verfahrensverordnung (während der Prüfung durch die Asylbehörde) und aus Art 68 der Verfahrensverordnung (während des Rechtsbehelfsverfahrens); § 12 AsylG 2005 regelt die Ausnahmen davon. Den früheren faktischen Abschiebeschutz gibt es in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 nicht mehr: § 12a AsylG 2005 ist mit dem AMPAG zur Gänze entfallen, in Altverfahren aber nach § 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005 weiter anzuwenden (Übergangsrecht Rz 31, 32).
Die Verwaltungsschiene. Nach Art 10 Abs 1 der Verfahrensverordnung sind Antragsteller berechtigt, im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem sie sich nach Art 17 Abs 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten haben, bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren entschieden hat. Art 10 Abs 2 der Verfahrensverordnung stellt klar, dass daraus kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel folgt und kein Recht, ohne Reisedokument in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen. Art 10 Abs 3 der Verfahrensverordnung nimmt das Recht bei Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls. Art 10 Abs 4 der Verfahrensverordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten zu drei Ausnahmen: nach Art 10 Abs 4 lit a der Verfahrensverordnung beim Folgeantrag nach Art 55 und Art 56 der Verfahrensverordnung, nach Art 10 Abs 4 lit b der Verfahrensverordnung bei Auslieferung, Übergabe oder Überstellung zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und nach Art 10 Abs 4 lit c der Verfahrensverordnung bei Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit. Art 10 Abs 5 der Verfahrensverordnung begrenzt die Auslieferung durch das Zurückweisungsverbot. Von der Ermächtigung hat der Gesetzgeber in § 12 AsylG 2005 Gebrauch gemacht (§ 12 AsylG 2005 Rz 2 ff).
Die Gerichtsschiene. Art 68 Abs 1 der Verfahrensverordnung setzt die Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch aus, solange ein Recht auf Verbleib besteht oder der Verbleib gestattet ist; Abs 4 ist damit die nationale Entsprechung einer unmittelbar geltenden Anordnung. Art 68 Abs 2 der Verfahrensverordnung gewährt den Verbleib bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und, bei fristgerechter Erhebung, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung nennt die Fälle, in denen dieses Recht entfällt: Art 68 Abs 3 lit a der Verfahrensverordnung die Ablehnung im beschleunigten Verfahren oder im Grenzverfahren, Art 68 Abs 3 lit b der Verfahrensverordnung die Unzulässigkeit, Art 68 Abs 3 lit c der Verfahrensverordnung die stillschweigende Rücknahme, Art 68 Abs 3 lit d der Verfahrensverordnung den Folgeantrag und Art 68 Abs 3 lit e der Verfahrensverordnung den Entzug in bestimmten Fällen. Art 68 Abs 4 und Abs 5 der Verfahrensverordnung regeln den Antrag auf Verbleib und seine Garantien, Abs 6 die Abweichung bei Folgeanträgen und Abs 7 den weiteren Rechtsbehelf. Geführt wird das alles in § 18 BFA-VG (§ 18 BFA-VG Rz 43 ff).
Für Abs 4 ist daraus das Folgende festzuhalten: Der Aufschub tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keines Ausspruchs; er endet nicht schon mit dem Wegfall des Verbleibsrechts nach Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung, sondern erst nach Maßgabe des § 52 Abs 8 FPG, auf welchen Abs 4 zweiter Satz verweist — und dort ist in den Fällen der Z 2 der nach Art 68 Abs 5 lit d der Verfahrensverordnung maßgebliche Zeitpunkt entscheidend. Wer den Antrag auf Verbleib fristgerecht stellt, behält den Aufschub bis zur Entscheidung des Gerichts darüber; ausgenommen sind die Fälle des Art 68 Abs 6 der Verfahrensverordnung (§ 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG), in denen der Aufschub nach § 52 Abs 8 Z 1 FPG schon mit der Erlassung der ablehnenden Entscheidung durch das Bundesamt endet.
Die Bestimmung ersetzt den bisherigen Abs 6 und ist enger zugeschnitten: Sie knüpft unmittelbar an das unionsrechtliche Recht an, nicht an die Zuerkennung oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Ein überholter Verweis. § 57 Abs 4 Z 1 FPG lässt die Wohnsitzauflage weiterhin ruhen, wenn und solange „die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar“ ist. Diesen Absatz gibt es seit 12.06.2026 nicht mehr. In der wortgleichen Parallelnorm des § 52a Abs 2 Z 1 FPG wurde der Verweis auf „§ 59 Abs. 4“ umgestellt, in § 57 nicht — nach hier vertretener Auffassung ein Redaktionsversehen. Der Verweis ist als Verweis auf Abs 4 zu lesen: Solange dem Fremden das Recht auf Verbleib zukommt, ruht auch die Wohnsitzauflage (str; § 57 FPG Rz 13, 99 bis 101, 123 ff).
Abs 4 zweiter Satz regelt das Ende des Aufschubs durch sinngemäßen Verweis auf § 52 Abs 8 FPG. Bei den Z 1 und 4 tritt an die Stelle der Rückkehrentscheidung die den Antrag ablehnende Entscheidung.
Damit gilt: Der Aufschub endet in den Fällen des § 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG mit der Erlassung der ablehnenden Entscheidung durch das Bundesamt (Z 1), in den Fällen des § 18 Abs 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Gericht dem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher nicht gestellt wird (Z 2), in den Fällen des § 18 Abs 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist dafür (Z 3) und im Übrigen — bei aufschiebender Wirkung der Beschwerde oder Stattgabe nach Z 2 oder 3 — mit Eintritt der Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung (Z 4).
Die Verweisungstechnik ist unübersichtlich. Für die Praxis ist der Zeitpunkt des Endes des Aufschubs taggenau festzustellen, weil davon der Fristbeginn nach § 55 Abs 2 FPG und die Zulässigkeit der Abschiebung abhängen.
Der Aufschub wirkt nicht auf die Rückkehrentscheidung selbst. Sie bleibt aufrecht und rechtskräftig; lediglich ihre Durchsetzung ruht.
Folge ist, dass auch während des Aufschubs die Konsumtion nach Abs 3 greift: Eine neue Rückkehrentscheidung ist nicht zu erlassen.
Abgrenzung zum Aufschub der Abschiebung nach Art 9 RL 2008/115/EG. Abs 4 schiebt die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung auf; davon zu trennen ist der Aufschub der Abschiebung, welchen Art 9 RL 2008/115/EG regelt. Art 9 Abs 1 RL 2008/115/EG verpflichtet zum Aufschub in zwei Fällen: nach Art 9 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG, wenn die Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstieße, und nach Art 9 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG, solange nach Art 13 Abs 2 RL 2008/115/EG aufschiebende Wirkung besteht. Art 9 Abs 2 RL 2008/115/EG gestattet den Aufschub im Einzelfall und nennt dabei zwei Gesichtspunkte: nach Art 9 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG die körperliche oder psychische Verfassung und nach Art 9 Abs 2 lit b RL 2008/115/EG technische Gründe. Art 9 Abs 3 RL 2008/115/EG erlaubt es, für die Dauer des Aufschubs die Verpflichtungen des Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG aufzuerlegen.
Ab 17.10.2027: Den Aufschub der Abschiebung regelt Art 11 RückführungsVO: zwingend bei Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung und während der Aussetzung nach Art 28 RückführungsVO (Art 11 Abs 1 lit a und b RückführungsVO), im Übrigen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, ohne die körperliche oder psychische Verfassung und technische Gründe zu nennen (Art 11 Abs 2 RückführungsVO). Ein Antrag auf Aufschub ist hinreichend zu begründen (Art 11 Abs 3 RückführungsVO); während des Aufschubs können Maßnahmen nach Art 18 (Mitwirkungspflicht), Art 23 (Alternativen zur Inhaftnahme) und Art 29 RückführungsVO (Haft) angewandt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind (Art 11 Abs 7 RückführungsVO).
Die nationale Umsetzung des Art 9 RL 2008/115/EG ist die Duldung nach § 46a FPG (§ 46a FPG Rz 26 ff), nicht § 59 Abs 4 FPG. Die Unterscheidung ist praktisch wichtig: Der Aufschub nach Abs 4 endet mit dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz, jener nach Art 9 RL 2008/115/EG mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses. Beide können nebeneinander bestehen, und der eine ersetzt den anderen nicht. Wird nach Abschluss des Asylverfahrens abgeschoben, obwohl ein Duldungsgrund vorliegt, so trägt der Einwand aus § 46a FPG auch dann, wenn der Aufschub nach Abs 4 bereits geendet hat.
Altfälle: die vor dem 12.06.2026 gegenstandslos gewordene Rückkehrentscheidung. Nach der Rechtslage vor dem AMPAG bewirkte schon die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts als Asylwerber — „über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus“ — die Gegenstandslosigkeit einer früheren Rückkehrentscheidung; sie konnte auch nach neuerlicher Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht mehr vollzogen werden (VwGH 10.03.2026, Ra 2025/17/0070, Rn 12). Abs 4 ordnet für die Zukunft das Gegenteil an: Die Rückkehrentscheidung bleibt aufrecht, nur ihre Durchsetzbarkeit ist aufgeschoben (Rz 60). Ob Abs 4 eine vor dem Stichtag gegenstandslos gewordene Rückkehrentscheidung wieder aufleben lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint: Sie sei nicht als aufgeschoben im Sinn des Abs 4, sondern im Sinn der bisherigen Rechtsprechung „als nicht mehr aufrecht zu erachten“; das Erteilungshindernis des § 60 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 liege daher nicht vor (BVwG 28.08.2026, W280 1427971-5). Dem ist beizupflichten: Abs 4 setzt eine aufrechte Rückkehrentscheidung voraus, und eine gegenstandslos gewordene ist nicht aufrecht. Dieselbe Folge ergibt sich für die Sperre des Abs 3 (Rz 25 f): Gegen den Betroffenen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine neue Rückkehrentscheidung mit neuer Abwägung nach § 9 BFA-VG zu erlassen.
Altverfahren: die Zulassung nach dem 12.06.2026. Dieselbe Folge tritt richtigerweise ein, wenn ein Altverfahren erst nach dem Stichtag zugelassen wird. Der zugelassene Antragsteller eines Altverfahrens ist nach § 13 Abs 1 AsylG 2005 aF zum Aufenthalt berechtigt, auch wenn die Zulassung nach dem 12.06.2026 erfolgt (Übergangsrecht Rz 74; § 31 FPG Rz 17 bis 19). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gegenstandslosigkeit nicht aus einer Bestimmung des FPG abgeleitet, sondern daraus, dass der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Aufrechterhaltung einer an die Unrechtmäßigkeit anknüpfenden Rückkehrentscheidung entgegensteht (VwGH 10.03.2026, Ra 2025/17/0070, Rn 12); und er hat so entschieden, obwohl § 59 Abs 6 FPG aF die Rückkehrentscheidung mit der Antragstellung bloß „vorübergehend nicht durchführbar“ machte. Ein gesetzlicher Aufschub der Durchsetzbarkeit schloss die Gegenstandslosigkeit kraft Zulassung daher schon bisher nicht aus. Abs 4 knüpft an den Antragsteller iSd Art 3 Z 13 VerfVO und an das Recht auf Verbleib nach Art 10 und 68 VerfVO sowie § 12 AsylG 2005 an; das Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 1 aF nennt er nicht, und die Verfahrensverordnung gilt im Altverfahren nicht (Übergangsrecht Rz 74 zu § 38 Abs 2 BFA-VG). Für Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 gilt daher Abs 4, und die Rückkehrentscheidung bleibt aufrecht (Rz 60); im zugelassenen Altverfahren bewirkt die Zulassung weiterhin die Gegenstandslosigkeit. Dagegen lässt sich einwenden, das FPG sei nach der engen Lesart des § 125 Abs 32 FPG auch in Altverfahren in der geltenden Fassung anzuwenden (Übergangsrecht Rz 41, 47), und Abs 4 bringe den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Rückkehrentscheidung während des Asylverfahrens aufrecht zu halten. Dem ist zu widersprechen: Abs 4 regelt die Durchsetzbarkeit einer aufrechten Rückkehrentscheidung, nicht die Frage, ob sie durch den Eintritt eines Aufenthaltsrechts gegenstandslos wird; diese Frage beantwortet die Rechtsprechung aus dem Tatbestand der Rückkehrentscheidung, und das Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 1 aF ist kraft § 75 Abs 32 AsylG 2005 Teil des Altverfahrens. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Zulassung nach dem Stichtag besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Rückkehrentscheidung nur aufgeschoben. Mit dem Ende des Aufschubs nach Abs 4 ist vor jeder Abschiebung geltend zu machen, dass sich die maßgeblichen Umstände seit ihrer Erlassung geändert haben; das Verbot nach § 50 FPG und ein Duldungsgrund nach § 46a FPG sind gesondert vorzutragen (Rz 63).
I. Die Ersichtlichmachung — Abs 1
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
Die Bestimmung entspricht § 46 Abs 5 erster Satz FPG für die Abschiebung. Anders als dort fehlt allerdings eine dem § 46 Abs 5 zweiter Satz FPG entsprechende Regelung über die Streichung.
Richtigerweise ist § 46 Abs 5 zweiter Satz FPG analog anzuwenden: Wird die Rückkehrentscheidung behoben, so ist die Eintragung auf Antrag zu streichen. Andernfalls bliebe ein Vermerk über eine aufgehobene Entscheidung im Reisedokument bestehen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Einschränkung — sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird — betrifft den Fall, dass der Zielstaat die Einreise bei erkennbarer Aufenthaltsbeendigung verweigert.
I a. Streitfrage: Prüfung der fortbestehenden Wirksamkeit im Zeitpunkt des Vollzugs
1. Zuständigkeit und Zeitpunkt der Prüfung
Die Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung ist vor jedem Vollzug zu prüfen. Dafür spricht zunächst der maßgebliche Zeitpunkt: Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 2 unter Berufung auf VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Die Neubeurteilung hat demnach im Zeitpunkt des Vollzugs zu erfolgen (RS 4).
Daraus folgt: Die Prüfung obliegt der Behörde, und zwar von Amts wegen vor jedem Vollzug. Denn § 46 FPG sieht keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (Ra 2022/21/0093 RS 5). Wer Ermessen übt, hat die Grundlagen der Ermessensübung im Zeitpunkt der Ausübung festzustellen. Unionsrechtlich ist das für die Nichtzurückweisung bestätigt (Rz 78).
Hinzu tritt, dass die Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot des § 13 Abs 2 FPG unterliegt — dazu § 46 Rz 31, 32, wo Ermessen und Verhältnismäßigkeit für die Abschiebung selbst dargestellt sind — und Art 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten ist, was sich auch aus § 14 BFA-VG ergibt (RS 6; ebenso VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148 RS 3). „In jedem Stadium“ schließt den Vollzug ein.
Bei minderjährigen Betroffenen ist das Kindeswohl auch in diesem Stadium „gebührend“ zu berücksichtigen; seine konkrete Gewichtung im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach § 9 BFA-VG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS 7).
Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde sei auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung zu verweisen. Dies lässt sich wie folgt stützen: § 46 Abs 1 Z 2 FPG knüpft die Abschiebung an die durchsetzbare Rückkehrentscheidung, und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar; die Behörde vollzieht und überprüft den Titel nicht. Der Verwaltungsgerichtshof lässt die Wirkungslosigkeit nur zu, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen „nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen“ überwiegen und damit ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn 9), und er prüft das auf eine Beschwerde gegen die Maßnahme im Nachhinein (Rn 8). Dass die Behörde jede rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor dem Vollzug von Amts wegen neu zu beurteilen hätte, ist dem nicht zu entnehmen; für geänderte Umstände steht dem Betroffenen der Antrag nach § 55 AsylG 2005 offen. Im Wortlaut des § 60 Abs 3 FPG findet die Unwirksamkeit ohne Titelerteilung ohnehin keine Stütze, und die Erläuterungen weisen die Wendung selbst als ihre eigene und nicht als jene der Erkenntnisse aus (Rz 30). Die Gegenseite folgert, dass die Prüfung im Vollzug Sache des Rechtsschutzes ist, nicht der Behörde.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Diese Auffassung verkennt den Unterschied zwischen Rechtskraft und Wirksamkeit. Die Entscheidung wird nicht aufgehoben, sondern verliert ihre Wirkung ex lege. Eine Behörde, die einen Titel vollzieht, dessen Wirkung erloschen ist, handelt ohne Titel — die Rechtskraft hilft ihr nicht. Dass § 60 Abs 3 FPG die Unwirksamkeit ohne Titelerteilung nicht nennt, steht dem nicht entgegen: Die Bestimmung regelt die Gegenstandslosigkeit, nicht abschließend die Wirkung der Rückkehrentscheidung, und der Verwaltungsgerichtshof lässt die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos werden, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre (Ra 2022/21/0093, Rn 9), also vor dessen Erteilung; die Materialien zum AMPAG legen diese Wirkung dem Begriff der aufrechten Rückkehrentscheidung zugrunde (Rz 31). Die Prüfpflicht der Behörde hängt von der Unwirksamkeit überdies nicht ab: Art 5 RL 2008/115/EG verpflichtet sie vor der Vollstreckung zu einer aktualisierten, von der Bewertung bei Erlassung unabhängigen Bewertung der Gefahren im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung, und das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens zu berücksichtigen (Rz 78); die Rechtskraft entbindet sie daher auch dort nicht von der Prüfung, wo die Unwirksamkeit bestritten ist.
Folge für die Vertretung. Geboten ist ein zweistufiges Vorgehen. Vor dem Vollzug ist der Behörde die Änderung der Beurteilungsgrundlagen nachweislich mitzuteilen; sie ist damit zur Neubeurteilung verhalten. Wird gleichwohl abgeschoben, ist die Maßnahmenbeschwerde auf das Fehlen eines durchsetzbaren Titels zu stützen (Rz 30), und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Vollzugs.
Der Ersatz der Eingabegebühr ist vom allgemeinen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten umfasst und darf beim Zuspruch des Aufwandersatzes nicht übergangen werden (Ra 2022/21/0093 RS 8); ihn im Kostenantrag gesondert anzuführen, ist gleichwohl zweckmäßig.
Unionsrechtliche Lage. Der Gerichtshof hat die Frage für den Grundsatz der Nichtzurückweisung beantwortet, und zwar im Sinne der Rz 72. Art 5 RL 2008/115/EG verpflichtet die Behörde, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren vorzunehmen, welche von der Bewertung bei Erlassung der Rückkehrentscheidung getrennt und unabhängig sein muss und jede Änderung der Umstände berücksichtigt (EuGH 17.10.2024, C-156/23, Ararat, Rn 38); besteht die Gefahr, so ist die Abschiebung nach Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie aufzuschieben (Rn 39). Endet die Aussetzung einer älteren, im Asylverfahren erlassenen Rückkehrentscheidung durch Ablehnung eines Antrags auf einen nationalen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde diese Rückkehrentscheidung am Grundsatz der Nichtzurückweisung zu überprüfen (Rn 43); das Gericht, welches die Ablehnung prüft, hat einen Verstoß von Amts wegen festzustellen (Rn 52). Der Betroffene kann nicht darauf verwiesen werden, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Rn 40, 41). Dieselbe Pflicht trifft das Gericht, welches über die Haft zum Zweck der Abschiebung entscheidet: Es hat auch bei bestandskräftiger Rückkehrentscheidung — gegebenenfalls von Amts wegen — zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung (EuGH 04.09.2025, C-313/25 PPU, Adrar, Rn 76) oder das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen iSd Art 5 lit a und b RL 2008/115/EG (Rn 84) der Abschiebung entgegenstehen; diese Belange sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens zu berücksichtigen (Rn 79; zum Prüfungsumfang im Haftverfahren § 22a BFA-VG Rz 19 und 78).
Ab 17.10.2027: Nach Art 10 Abs 7 RückführungsVO hat der Drittstaatsangehörige relevante Informationen zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung so bald wie möglich vorzubringen; die Behörde kann sich auf frühere Bewertungen stützen, eine weitere Beurteilung nur bei Vorbringen relevanter Informationen. Das Rechtsbehelfsgericht prüft die Nichtzurückweisung, wenn das Aktenmaterial eine Zurückweisung vermuten lässt (Art 26 Abs 3 RückführungsVO); eine Art 5 lit b RL 2008/115/EG entsprechende Nennung familiärer Bindungen enthält die RückführungsVO nicht (Art 4, Art 15 RückführungsVO). Ob die amtswegige Prüfung nach Ararat und Adrar (auch Rz 79) fortgilt, ist offen.
Für die Vertretung folgt daraus: Die Gegenauffassung (Rz 75) ist für Nichtzurückweisung, Kindeswohl und familiäre Bindungen unionsrechtlich widerlegt (Rz 78); die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung schließt die Prüfung im Zeitpunkt des Vollzugs nicht aus. Im Verfahren über die Schubhaft (§ 22a BFA-VG) sind Nichtzurückweisung, Kindeswohl und familiäre Bindungen vorzubringen; das Gericht hat sie – gegebenenfalls von Amts wegen – zu prüfen (Adrar, Rn 76, 84). Den Betroffenen trifft allerdings eine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit: Er hat die Behörde unverzüglich über jede relevante Veränderung seines Familienlebens zu informieren (Adrar, Rn 83). Die Mitteilung nach Rz 76 erfüllt diese Pflicht und ist daher stets zu erstatten.
J. Rechtsschutz
§ 59 enthält keine eigenen Spruchpunkte. Die Verletzung des Abs 3 ist mit Beschwerde gegen die neuerliche Rückkehrentscheidung geltend zu machen; der Spruchpunkt ist ersatzlos zu beheben.
Für die Beschwerdefrist ist § 16 Abs 2 vorletzter Satz BFA-VG zu beachten: Die zweiwöchige Frist gilt auch dann, wenn von der Verbindung der Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des Abs 3 abgesehen wurde. Die Behörde kann sich daher nicht darauf berufen, mangels Verbindung gelte die vierwöchige Frist des § 7 Abs 4 VwGVG. Kürzere Fristen nach § 16 Abs 1 BFA-VG — zehn Tage in den Fällen des Art 67 Abs 7 lit a AsylVerfVO — bleiben unberührt.
Die unrichtige Bestimmung des Endes des Aufschubs nach Abs 2 oder 4 ist im Verfahren über die Abschiebung (Maßnahmenbeschwerde) oder über die Schubhaft (§ 22a BFA-VG) geltend zu machen.
Die Ersichtlichmachung nach Abs 1 ist ein Realakt. Ihre Streichung ist analog § 46 Abs 5 zweiter Satz FPG zu beantragen.
K. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Zweite Rückkehrentscheidung trotz aufrechter erster | Abs 3; rechtswidrig | Rechtskraft und Fortbestand der ersten |
| Erste Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 FPG gegenstandslos | Konsumtion greift nicht | Zuerkennung von Schutz; Titel nach dem 7. Hauptstück |
| Neue Tatsachen nach § 53 Abs 2 oder 3 FPG | Seit 12.06.2026 keine Ausnahme mehr | Datum der Bescheiderlassung |
| Einreiseverbot soll nachgetragen werden | § 53 Abs 1 dritter Satz FPG; ohne neue Rückkehrentscheidung | Spruch |
| Strafhaft | Abs 2; Aufschub | Entscheidung über den Freiheitsentzug; Entlassung |
| Untersuchungshaft | Kein Aufschub | Haftart |
| Antrag auf internationalen Schutz gestellt | Abs 4; Aufschub | Zeitpunkt der Antragstellung; Recht auf Verbleib |
| Recht auf Verbleib nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO nicht gegeben | Kein Aufschub | Antrag auf Verbleib |
| Wesentlich geänderte Sachlage seit der ersten Rückkehrentscheidung | Erste Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht (Rz 30 ff, 42); Sperre greift nicht; neue Abwägung nach § 9 BFA-VG | Zeitablauf; Art 8 EMRK |
L. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Besteht eine frühere Rückkehrentscheidung? Wann wurde sie erlassen, wann rechtskräftig?
- Ist sie noch aufrecht? Wurde seither internationaler Schutz zuerkannt oder ein Titel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt?
- Wurde gleichwohl eine neue Rückkehrentscheidung erlassen? Mit welcher Begründung?
- Wurde ein Einreiseverbot nachgetragen? Auf welcher Grundlage?
- Befindet sich der Betroffene in Haft? Welcher Art? Auf welcher Grundlage?
- Wann endet der Freiheitsentzug?
- Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt? Wann?
- Kommt ein Recht auf Verbleib nach Art 10 oder Art 68 AsylVerfVO oder nach § 12 AsylG 2005 zu?
- Wann endet der Aufschub nach Abs 4 zweiter Satz iVm § 52 Abs 8 FPG?
- Wann beginnt danach die Frist nach § 55 Abs 2 FPG?
- Wurde die Rückkehrentscheidung im Reisedokument ersichtlich gemacht? Ist sie zu streichen?
M. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — neuerliche Rückkehrentscheidung trotz Konsumtion.
Nach § 59 Abs 3 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er erneut einen Sachverhalt nach § 52 FPG verwirklicht. Dies gilt seit 12.06.2026 unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht die mit [Datum] rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom [Datum]. Sie ist aufrecht; ein Gegenstandslosigkeitsgrund nach § 60 Abs 3 FPG liegt nicht vor. Der Spruchpunkt [Nummer] des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben.
Beschwerde — erste Rückkehrentscheidung gegenstandslos.
Die belangte Behörde beruft sich auf § 59 Abs 3 FPG und sieht von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung ab. Die frühere Rückkehrentscheidung ist jedoch gegenstandslos geworden: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom [Datum] der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. [Zuerkennung ab 12.06.2026:] Nach § 60 Abs 3 Z 1 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn internationaler Schutz zuerkannt wird; dieser umfasst den subsidiären Schutz. [Zuerkennung vor dem 12.06.2026:] Mit der Zuerkennung war der Beschwerdeführer nach § 8 Abs 4 AsylG 2005 aF zum Aufenthalt berechtigt. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht „der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen“, und zwar „über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus“ (VwGH 10.03.2026, Ra 2025/17/0070 RS 1). Hilfsweise: Seit 12.06.2026 gilt dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz nach § 75 Abs 33 AsylG 2005 als zuerkannt; damit liegt auch der Tatbestand des § 60 Abs 3 Z 1 FPG vor. Eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht daher nicht.
Beschwerde nach § 22a BFA-VG — Aufschub der Durchsetzbarkeit.
Nach § 59 Abs 4 FPG ist die Durchsetzbarkeit einer bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aufgeschoben, solange dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zukommt. Der Beschwerdeführer hat am [Datum] einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihm kommt nach Art 10 der Verfahrensverordnung das Recht auf Verbleib zu; eine Entscheidung des Bundesamtes ist nicht ergangen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht durchsetzbar. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung entbehrt damit ihres Zwecks.
N. Verweisnetz
Im FPG: § 46 Abs 5 (Ersichtlichmachung der Abschiebung), § 52 FPG Rz 128 ff (Durchsetzbarkeit nach Abs 8), § 52 (Rückkehrentscheidung, insbesondere Abs 8), § 53 Abs 1 dritter Satz (Einreiseverbot ohne neuerliche Rückkehrentscheidung), § 55 Abs 2 (Fristbeginn), § 57 Abs 4 Z 1 (überholter Verweis auf Abs 6 aF; Rz 56), § 60 Abs 3 (Gegenstandslosigkeit), § 76 Abs 2 zweiter Satz (Schubhaft bei aufrechter Rückkehrentscheidung).
Im AsylG 2005: § 12 (Recht auf Verbleib; Aufhebung und Ausschluss nach Art 10 Abs 4 VerfVO), § 12a aF (faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen; nur mehr in Altverfahren nach § 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005; Rz 51), 7. Hauptstück.
Unionsrecht: Art 3 Z 13, Art 10, Art 68 VO (EU) 2024/1348; Art 9 RL 2008/115/EG.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 9 RL 2008/115/EG tritt Art 11 Abs 1 bis 5 und 7 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang; Rz 62); die RL 2008/115/EG ist mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Hinzu kommen Art 5 Abs 10 RückführungsVO (Abschiebungshindernis hindert die Rückkehrentscheidung nicht) und Art 2 Abs 4 lit c RückführungsVO (Ausnahme bei Rückkehrpflicht infolge strafrechtlicher Sanktion; Rz 46).
O. Entscheidungen und Materialien — Register
Rechtsakte.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Umnummerierung der Abs 3 und 4 zu Abs 1 und 2; Ersetzung des Abs 5 durch den neuen Abs 3; Ersetzung des Abs 6 durch den neuen Abs 4.
- BGBl I 68/2013 — Fassung vor dem 12.06.2026.
- BGBl I 87/2012 — Aufhebung der ursprünglichen Abs 1 und 2.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118 — zitiert in Rz 71 (über Ra 2022/21/0093 RS 2).
- VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 — zitiert in Rz 27.
- VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 RS 2 — zitiert in Rz 43.
- VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 RS 1 — Aufschub der Durchsetzbarkeit auch bei Anhaltung nach § 21 Abs 1 StGB (zu § 70 Abs 1 FPG); zitiert in Rz 45.
- VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445 RS 1 — Aufschub nach § 59 Abs 4 aF bei unbedingter, noch nicht vollzogener Strafe; nicht bei vorläufigem Rücktritt nach § 35 Abs 9 SMG; zitiert in Rz 45.
- VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 2 — zitiert in Rz 71.
- VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 4 — Wirkungslosigkeit der Rückkehrentscheidung bei geänderter Interessenlage; zitiert in Rz 71 (Geschäftszahl auch in Rz 30).
- VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 5, RS 6, RS 7, RS 8 — Ermessen bei der Abschiebung; Verhältnismäßigkeit und Art 8 EMRK; Kindeswohl; Aufwandersatz; zitiert in Rz 72, 73, 74, 77.
- VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn 8, 9 — Zeitpunkt des Vollzugs; Wirkungslosigkeit der Rückkehrentscheidung nach Neubeurteilung; zitiert in Rz 75.
- VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 — zitiert in Rz 27.
- VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148 RS 3 — zitiert in Rz 30, 73.
- VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 3 — zitiert in Rz 27.
- VwGH 10.03.2026, Ra 2025/17/0070, Rn 12 — Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung durch rechtmäßigen Aufenthalt über § 60 Abs 3 FPG hinaus; zitiert in Rz 64, 65; RS 1 zitiert in Rz 87.
- BVwG 22.06.2026, I403 2305274-4 — Abs 3 mangels Übergangsbestimmung auch in anhängigen Verfahren (Rz 39).
- BVwG 06.08.2026, I403 2257881-2 — Behebung der neuerlichen Rückkehrentscheidung nach Abs 3; zitiert in Rz 39.
- BVwG 28.08.2026, W280 1427971-5 — keine Wiederaufnahme einer vor dem 12.06.2026 gegenstandslos gewordenen Rückkehrentscheidung durch Abs 4; zitiert in Rz 64.
- BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2 — Abs 3 im Altverfahren; neuerliche Rückkehrentscheidung samt Folgeaussprüchen behoben; Entfall des § 12a Abs 6 AsylG 2005 aF ohne Einfluss auf die Durchsetzbarkeit; Revision zugelassen (zu § 54a AsylG 2005); zitiert in Rz 21, 39.
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 17.10.2024, C-156/23, Ararat, Rn 38 bis 41, 43, 52 — aktualisierte Prüfung der Nichtzurückweisung vor der Vollstreckung; Prüfung von Amts wegen durch das Gericht (Rz 70, 72, 78).
- EuGH 04.09.2025, C-313/25 PPU, Adrar, Rn 76, 79, 83, 84 — amtswegige Prüfung von Nichtzurückweisung, Kindeswohl und familiären Bindungen im Haftprüfungsverfahren (Rz 78, 79).
- EuGH 13.05.2026, C-877/24, Shamsi, Rn 65, 72 — Rückkehrentscheidung gegen langjährig Inhaftierte (Rz 46).