Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 4 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
2. Abschnitt — Unzulässige Anträge und Unzuständigkeit Österreichs
Unzulässige Anträge
§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
2. in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
3. einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
4. den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat. Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.
A. Kernaussage
§ 4 fasst seit 12.06.2026 sämtliche Unzulässigkeitsgründe zusammen, welche nicht auf der Zuständigkeit eines anderen Staates beruhen. Die Zuständigkeitsfälle sind in § 5 geregelt.
Die Bestimmung vereinigt zwei bisher getrennte Vorschriften: den bisherigen § 4 (Drittstaatsicherheit) und den bisherigen § 4a (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz).
Abs 1 Z 1 erfasst zwei unionsrechtliche Figuren in einer Ziffer: den Schutz im ersten Asylstaat (Art 58 der Verfahrensverordnung — bereits gefunden) und den Schutz im sicheren Drittstaat (Art 59 jener Verordnung — kann gefunden werden). Beide bauen auf dem Begriff des wirksamen Schutzes nach Art 57 auf.
Abs 1 Z 2 erfasst den bereits zuerkannten internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz (zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Rz 81 bis 84). Er setzt Art 38 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung um und tritt an die Stelle des bisherigen § 4a. Diese Ziffer ist die praktisch häufigste.
Abs 1 Z 3 und Z 4 sind neu. Sie übernehmen Art 38 Abs 1 lit d und lit e der Verfahrensverordnung, ohne sie auszuformulieren, und verweisen unmittelbar auf jene Verordnung.
Die Rechtsfolge lautet seit 12.06.2026 nicht mehr auf Zurückweisung, sondern auf Ablehnung als unzulässig. Die geänderte Wortwahl folgt der Verfahrensverordnung.
Mit der Ablehnungsentscheidung ist festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat. Diese Feststellung bestimmt den Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Abs 2 nimmt die Ablehnung zurück, wenn die mit ihr zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen würde. Die Prüfung nach § 9 Abs 2 BFA-VG ist der Ablehnung daher vorgelagert.
Für den Rechtsschutz entscheidet die Zuordnung zu den Buchstaben des Art 38 Abs 1 der Verfahrensverordnung nicht mehr über das Verbleibsrecht: Art 68 Abs 3 lit b idF VO (EU) 2026/463 erfasst sämtliche Buchstaben; der Antrag auf Verbleib ist stets erforderlich, ausgenommen beim unbegleiteten Minderjährigen im Grenzverfahren (Abschnitt M, Rz 130 bis 136).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die Änderung ist eine Neufassung. Der bisherige § 4 und der bisherige § 4a sind in einer Bestimmung aufgegangen; die Abschnittsüberschrift lautet nunmehr „Unzulässige Anträge und Unzuständigkeit Österreichs“ statt „Unzuständigkeit Österreichs“.
Der bisherige § 4. Er erfasste die Zurückweisung wegen Schutzes im sicheren Drittstaat und definierte diesen Schutz in Abs 2 und Abs 3 selbst: offenstehendes Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung während des Verfahrens, Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat, widerlegbare Vermutung bei Ratifikation der Genfer Flüchtlingskonvention und Einrichtung eines Asylverfahrens. Diese Legaldefinitionen sind entfallen: An ihre Stelle tritt der Verweis auf Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung, also auf deren Art 57 bis 64.
Der Wegfall der eigenen Legaldefinition ist die bedeutsamste materielle Änderung der Ziffer 1. Die zum bisherigen § 4 Abs 2 und Abs 3 ergangene Judikatur ist nicht ohne Weiteres übertragbar: Sie legte einen nationalen Begriff aus, welcher nicht mehr besteht. Der unionsrechtliche Begriff ist durchwegs enger gefasst (Abschnitt F). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der bisherige § 4 Abs 5. Er ordnete das Außerkrafttreten der Entscheidung an, wenn der Drittstaatsangehörige aus faktischen Gründen, welche nicht in seinem Verhalten begründet waren, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte. Diese Bestimmung ist entfallen. Die Erläuterungen begründen den Entfall der Abs 2, 3 und 5 mit der „unmittelbaren Anwendbarkeit des Abschnittes V des Kapitels III“ der Verfahrensverordnung — der Wegfall ist daher nicht als Wertungsentscheidung gegen den Betroffenen gedacht, sondern als Verzicht auf eine Wiederholung des Unionsrechts. Das stützt Rz 15 und relativiert Rz 14.
Der Wegfall wirkt zulasten des Betroffenen: Die Ablehnung bleibt nunmehr auch dann aufrecht, wenn die Verbringung in den Drittstaat auf unabsehbare Zeit nicht gelingt.
Das Unionsrecht setzt dem allerdings eine Grenze. Art 58 Abs 5 der Verfahrensverordnung ordnet für den ersten Asylstaat an: Ist der Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller wiederaufzunehmen, oder antwortet er nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, so erhält der Antragsteller Zugang zu dem Verfahren. Art 59 Abs 9 ordnet für den sicheren Drittstaat dasselbe an, allerdings ohne die Fristvariante: Er greift nur, wenn der Drittstaat nicht bereit ist, den Antragsteller aufzunehmen oder wiederaufzunehmen. Das Schweigen des Drittstaats löst dort daher nicht unmittelbar den Zugang zum Verfahren aus — ein Unterschied, auf welchen sich die Behörde berufen wird und dem mit der Es-sei-denn-Klausel des Art 38 Abs 1 lit b zu begegnen ist (Rz 54 ff). Der Wegfall des bisherigen § 4 Abs 5 ist damit weitgehend ausgeglichen — allerdings nur für die Z 1 und nicht für die übrigen Ziffern (zu diesen Rz 165 bis 169).
Der bisherige § 4a. Er erfasste den bereits zuerkannten Status in einem EWR-Staat oder der Schweiz. Die geltende Z 2 erweitert den Kreis ausdrücklich auf „einen anderen Mitgliedstaat“: Die bisherige Formulierung führte über den Begriff des EWR-Staates zu demselben Ergebnis, die neue nennt die Mitgliedstaaten eigens.
Statt „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ heißt es nunmehr „internationalen Schutz“. Das folgt der Terminologie der Statusverordnung; eine inhaltliche Änderung ist der Wortwahl nicht zu entnehmen.
Das Erfordernis, dass der Betroffene „dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat“, ist wortgleich übernommen. Die dazu ergangene Judikatur gilt daher fort.
Neu: Z 3 und Z 4. Sie verweisen auf Art 38 Abs 1 lit d und lit e der Verfahrensverordnung. Der nationale Gesetzgeber hat auf eine eigene Ausformulierung verzichtet: Die Tatbestände sind unmittelbar der Verordnung zu entnehmen (Abschnitt H).
Abs 2. Der bisherige § 4 Abs 4 sprach von der „mit der Zurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung“. Abs 2 spricht nunmehr allgemein von der „mit der Ablehnung zu verbindenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme“. Die Erweiterung ist folgerichtig, weil die Maßnahme je nach Ziffer eine Rückkehrentscheidung nach Art 37 der Verfahrensverordnung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG sein kann.
Zugleich gilt Abs 2 nunmehr für alle vier Ziffern, während der bisherige § 4 Abs 4 nur die Drittstaatsicherheit betraf und der bisherige § 4a eine entsprechende Anordnung überhaupt nicht enthielt. Für die Fälle des bisherigen § 4a ist das eine Verbesserung der Rechtsstellung.
Die zwingende Fassung. Art 38 Abs 1 der Verfahrensverordnung ist fakultativ gefasst: Die Asylbehörde „kann“ die Zulässigkeit prüfen und „kann nach nationalem Recht befugt sein“, einen Antrag als unzulässig abzulehnen. § 4 Abs 1 AsylG 2005 ordnet demgegenüber an, der Antrag sei als unzulässig abzulehnen. Der Gesetzgeber hat den Umsetzungsspielraum damit vollständig ausgeschöpft; ein Ermessen der Behörde besteht nicht.
Was die Erläuterungen dazu sagen. Sie bestätigen das Ergebnis und liefern für drei Streitfragen der Einheit das entscheidende Argument.
Erstens zur Fassung: Art 38 Abs 1 AsylVerfVO ermächtigt die Asylbehörde, „nach nationalem Recht befugt" zu sein, den Antrag als unzulässig abzulehnen. Die Erläuterungen ziehen daraus die Folgerung, die „Anwendbarkeit dieser Unzulässigkeitsgründe bedarf einer nationalen Anschlussbestimmung", und die Neufassung des Abs 1 sehe „die innerstaatliche Anwendbarkeit aller in Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung genannten Unzulässigkeitsgründe – einschließlich der lit. d und e, die im AsylG 2005 bisher keine Entsprechung haben – vor" (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 4 AsylG 2005). Der Gesetzgeber hat die fakultative Ermächtigung daher bewusst vollständig ausgeschöpft (Rz 22).
Zweitens zur Zuordnung der Ziffern: Z 1 entspricht nach den Erläuterungen dem Regelungsinhalt des bisherigen § 4 Abs 1, Z 2 jenem des bisherigen § 4a; Z 3 und Z 4 setzen Art 38 Abs 1 lit d und lit e AsylVerfVO um. Der Entfall des § 4a wird damit begründet, dass die Neufassung des Abs 1 in Z 2 „neben dem Ablehnungsgrund der Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat auch jenen der Schutzgewährung durch einen EWR-Staat oder die Schweiz enthält".
Drittens — und das ist für die Vertretung der wertvollste Teil — zur Gleichstellung von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz. Die Erläuterungen räumen ein, dass diese Staaten in Art 38 Abs 1 lit c AsylVerfVO „nicht ausdrücklich genannt werden", und stützen die Gleichstellung auf die Erwägungsgründe 92 bis 94 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, nach welchen deren Teile III, V und VII auch für jene Staaten verbindlich erklärt werden; daraus seien sie „im System der Zuständigkeitsprüfung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung den EU-Mitgliedstaaten gleichzuhalten". Die Begründung trägt nicht ohne Weiteres: Sie schließt von der Verbindlichkeit der Zuständigkeitsregeln auf den Begriff des Mitgliedstaats in einer anderen Verordnung, und sie stützt sich dabei auf Erwägungsgründe und nicht auf den Verordnungstext. Das ist der Ansatzpunkt für die in Rz 80 bis 84 geführte Rüge; die Materialien räumen die fehlende ausdrückliche Nennung selbst ein. Der Gerichtshof hat die Gleichstellung im Unzulässigkeitsrecht der Richtlinie abgelehnt (Rz 83).
Zum Entfall der bisherigen Abs 2, 3 und 5 halten die Erläuterungen fest, diese hätten „aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Abschnittes V des Kapitels III der Verfahrensordnung (‚Konzepte des sicheren Staats') zur Gänze zu entfallen". Zum Abs 2 nF begründen sie die Ersetzung des Wortes „verbundene" durch „zu verbindende" damit, „da eine Verletzung von Art. 8 EMRK dazu führt, dass von vornherein keine Rückkehrentscheidung erlassen wird". Das bestätigt die Auslegung in Rz 20 und 21.
Zum Schlussteil des Abs 1 sagen die Erläuterungen, es sei „für sämtliche Fälle des Abs. 1" festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat; dabei handle es sich „um den Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die mit der Ablehnungsentscheidung zu verbinden ist". Die Feststellung ist daher nicht Selbstzweck: Sie ist an die Maßnahme gebunden, und ihre Unrichtigkeit schlägt auf diese durch.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist der Antragsteller Drittstaatsangehöriger? | Abs 1 | § 4 nicht anwendbar |
| 2 | Ist ein anderer Staat nach § 5 zuständig? | § 5 (str; § 5 Rz 155 f) | bei Bejahung: Vorrang des § 5 |
| 3 | Hat er in einem Drittstaat wirksamen Schutz gefunden? | Abs 1 Z 1; Art 57, 58 VerfVO | Z 1 erster Fall scheidet aus |
| 4 | Kann er dort wirksamen Schutz finden? | Abs 1 Z 1; Art 57, 59 VerfVO | Z 1 zweiter Fall scheidet aus |
| 5 | Ist eine der drei Bedingungen des Art 59 Abs 5 lit b erfüllt — Verbindung, Durchreise auf dem Weg in die Union oder Abkommen? | Art 59 Abs 5 lit b Z i bis iii VerfVO | Sicherer Drittstaat scheidet aus |
| 5a | Hat der Antragsteller Umstände vorgebracht, weshalb das Konzept auf ihn nicht anwendbar ist, und wurden sie geprüft? | Art 59 Abs 5 lit a VerfVO | Sicherer Drittstaat scheidet aus |
| 6 | Ist der Drittstaat zur Wiederaufnahme bereit? | Art 58 Abs 5, Art 59 Abs 9 VerfVO | Zugang zum Verfahren |
| 7 | Wurde ihm in einem Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz internationaler Schutz zuerkannt? | Abs 1 Z 2; Art 38 Abs 1 lit c VerfVO; zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Rz 81 bis 84 | Z 2 scheidet aus |
| 8 | Hat er dort Schutz vor Verfolgung gefunden? | Abs 1 Z 2 | Z 2 scheidet aus |
| 9 | Unterliegt er einer Maßnahme nach Art 38 Abs 1 lit d VerfVO? | Abs 1 Z 3 | Z 3 scheidet aus |
| 10 | Liegen die Umstände des Art 38 Abs 1 lit e VerfVO vor? | Abs 1 Z 4 | Z 4 scheidet aus |
| 11 | Handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen? | Art 58 Abs 3, Art 59 Abs 6 VerfVO | bei Bejahung: erhöhte Anforderungen |
| 12 | Führt die Maßnahme zu einer Verletzung des Art 8 EMRK? | Abs 2; § 9 Abs 2 BFA-VG | bei Bejahung: inhaltliche Behandlung geboten |
| 13 | Droht im Zielstaat eine Verletzung des Art 4 GRC oder Art 3 EMRK? | Art 3 EMRK; Art 4 GRC | bei Bejahung: Ablehnung unzulässig |
| 14 | Wurde der Zielstaat im Spruch festgestellt? | Abs 1 letzter Satz | Spruchmangel |
| 15 | Welche aufenthaltsbeendende Maßnahme ist zu verbinden? | § 10; § 61 Abs 1 Z 1 FPG; Art 37 VerfVO | Falsche Maßnahme |
| 16 | Besteht das Verbleibsrecht kraft Unionsrechts fort? | Art 68 Abs 2 und 3 VerfVO | Antrag auf Verbleib erforderlich |
D. Gliederung
E. Welche Fassung gilt
Maßgebend ist die Einbringung des Antrags, nicht das Datum der Entscheidung (Rz 34 f). Für Anträge, welche ab dem 12.06.2026 eingebracht wurden, gilt die geltende Fassung. Für Verfahren über zuvor eingebrachte Anträge gelten — auch bei einer Entscheidung nach dem Stichtag — der bisherige § 4 (idF BGBl I 87/2012) und der bisherige § 4a (idF BGBl I 56/2018) weiter (§ 75 Abs 32 AsylG 2005; § 4a Rz 19 bis 23).
Die Unterscheidung ist wesentlich, weil sich die Rechtsfolge geändert hat: Bisher war zurückzuweisen, nunmehr ist als unzulässig abzulehnen. Ein nach dem 12.06.2026 ergehender Bescheid, welcher auf § 4a AsylG 2005 gestützt wird, ist daher nicht schon deshalb rechtswidrig: In Verfahren über Anträge, welche vor dem Stichtag eingebracht wurden, ist § 4a die richtige Grundlage, und das Bundesverwaltungsgericht spricht das unter Hinweis auf § 75 Abs 32 AsylG 2005 im Spruch aus (§ 4a Rz 21). Auf eine nicht mehr bestehende Bestimmung stützt sich der Bescheid nur, wenn der Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht wurde (§ 4a Rz 23; Baustein Rz 178).
Das Unionsrecht bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt selbst. Art 79 Abs 3 der Verfahrensverordnung ordnet an: Die Verordnung gilt für das Verfahren zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden; Anträge, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.
Maßgebend ist daher nicht der Zeitpunkt der Entscheidung, sondern jener der Antragseinbringung (§ 17 Rz 89 bis 92; Übergangsrecht Rz 20). Das ist der erste Prüfpunkt bei jedem Bescheid, welcher in der Übergangszeit ergeht: Ein am 10.06.2026 eingebrachter Antrag ist auch im Jahr 2027 noch nach altem Recht zu behandeln.
Maßgeblich ist § 75 Abs 32 AsylG 2005 und der wortgleich aufgebaute § 58 Abs 8 BFA-VG: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen. Anzuknüpfen ist daher an die Einbringung des Antrags, nicht an den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht an jenen der Beschwerde. Der nationale Stichtag entspricht damit jenem des Art 79 Abs 3 der Verfahrensverordnung. Beide knüpfen an den 12.06.2026 an, der eine an die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags, der andere an die Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz. Die Begriffe decken sich nicht vollständig; der nationale Begriff ist unionsrechtskonform im Sinn des Art 79 Abs 3 VerfVO auszulegen (Übergangsrecht Rz 20).
Vier Maßgaben durchbrechen das: § 12 BFA-VG idF AMPAG ist auch in Altverfahren anzuwenden; die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs richten sich nach der Statusverordnung; bei Nichtzuerkennung oder Entzug des subsidiären Schutzes ist auch § 54a AsylG 2005 zu prüfen; und die Gebührenbefreiung richtet sich nach § 70 AsylG 2005 idF AMPAG. Für § 4 ist die dritte Maßgabe bedeutsam: Wird in einem Altverfahren der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt oder entzogen, ist auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu prüfen. Unterbleibt diese Prüfung, ist der Bescheid mangelhaft. Ob das auch für die Zurückweisung nach § 4 aF und § 4a aF gilt, ist strittig (str; § 4a Rz 80; § 58 Rz 29, 31, 108). Für die Erfassung spricht, dass die Nichtzuerkennung das Ergebnis, nicht die Erledigungsart bezeichnet (§ 54a Rz 154), und dass § 75 Abs 32 die Prüfung für Altverfahren eigenständig an die Nichtzuerkennung und nicht an die Fälle des § 58 Abs 1 knüpft. Dagegen spricht die Systematik: § 54a Abs 1 verweist auf die Fälle des § 58 Abs 1; § 58 Abs 1 Z 1 aF ordnete für die Zurückweisung nach §§ 4 oder 4a allein die Prüfung des Titels nach § 57 an, und § 58 Abs 1a Z 1 nF hält das für die Unzulässigkeit nach § 4 fort; zudem beurteilt die Zurückweisung die Gefahr im Herkunftsstaat nicht, auf welche § 54a Abs 1 abstellt, und das Argument aus dem Schlusssatz des § 58 Abs 1 betrifft allein den Folgeantrag. Richtigerweise ist § 54a nach einer Zurückweisung gemäß § 4 aF oder § 4a aF nicht zu prüfen (§ 4a Rz 80): Die Maßgabe macht § 54a in der neuen Fassung anwendbar, also samt der Verweisung seines Abs 1 auf die Fälle des § 58 Abs 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erfassung der Zurückweisung bisher nur für jene wegen entschiedener Sache angenommen, und dies mit „wohl auch“ (§ 54a Rz 152 f). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Vorrangig ist die Zurückweisung nach § 4 aF oder § 4a aF selbst zu bekämpfen (§ 4a Rz 80 aE); die unterlassene Prüfung nach § 54a ist hilfsweise zu rügen, mit geringerer Erfolgsaussicht als bei der Zurückweisung wegen entschiedener Sache.
§ 75 Abs 31 AsylG 2005 und § 58 Abs 7 BFA-VG ergänzen das: Entscheidungen nach altem Recht behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, welche in derselben Sache ab dem 12.06.2026 (§ 75 Abs 31 AsylG 2005) bzw „nach dem 12. Juni 2026“ (§ 58 Abs 7 BFA-VG) anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache — wahlweise nach § 68 AVG oder nach Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung. Ein ab dem Stichtag eingebrachter Folgeantrag unterliegt daher neuem Recht, die Sperrwirkung der Vorentscheidung bleibt aber erhalten. Das Gericht lehnt einen nach dem Stichtag gestellten dritten Antrag nach zwei Entscheidungen alten Rechts nach Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung ab und stützt das auf einen Vergleich der Maßstäbe: „Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL nicht strenger waren als die somit vergleichbaren Bestimmungen der StatusVO, ist davon auszugehen, dass nach Art. 38 Abs. 2 Verfahrens-VO ein Folgeantrag auch auf Basis einer früheren Entscheidung, die auf Grundlage einer die Status-RL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, als unzulässig abzulehnen ist“; zusätzlich beruft es sich auf § 75 Abs 31 AsylG 2005, § 58 Abs 7 BFA-VG (im Erkenntnis als § 56 Abs 20 bezeichnet) und § 125 Abs 31 FPG (BVwG 03.09.2026, W612 2298785-3, Revision nicht zulässig; zur Streitfrage § 2 Rz 101 bis 104). Dem Ergebnis ist beizupflichten; tragend ist der Wortlaut der Übergangsbestimmungen. Der Strengevergleich ist für die Vertretung allerdings nutzbar: Beruht die Vorentscheidung auf einem Maßstab, welcher strenger war als jener der Statusverordnung, trägt die Begründung des Gerichts die Sperrwirkung in diesem Punkt nicht; das ist im Folgeantrag konkret darzulegen. Für Altverfahren über den sicheren Drittstaat besteht eine Besonderheit: Art 59 Abs 2 VerfVO ist bereits ab dem 27.02.2026 für die Anwendung des Konzepts nach Art 38 RL 2013/32/EU anzuwenden (Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO; Übergangsrecht Rz 24). Eine Bestimmung des Drittstaats unter Ausnahme von Teilen seines Hoheitsgebiets oder von eindeutig identifizierbaren Personengruppen ist daher auch dort zulässig, die Zugehörigkeit zu einer ausgenommenen Gruppe aber gesondert zu prüfen (Rz 67). Die übrigen Bestimmungen des Art 59, namentlich Abs 5 lit b idF VO (EU) 2026/463, gelten in Altverfahren nicht (Rz 52, 65).
F. Schutz im ersten Asylstaat und im sicheren Drittstaat — Abs 1 Z 1
Z 1 vereinigt zwei Figuren in einem Satz. Die Klammerausdrücke ordnen sie zu: Der bereits gefundene Schutz ist der Schutz im ersten Asylstaat (Art 58 der Verfahrensverordnung), der noch zu findende der Schutz im sicheren Drittstaat (Art 59 jener Verordnung).
Der gemeinsame Begriff: wirksamer Schutz. Art 57 der Verfahrensverordnung bestimmt ihn. Nach Art 57 Abs 1 der Verfahrensverordnung gilt ein Drittstaat, welcher die Genfer Konvention innerhalb der von ihm getroffenen und nach der Konvention zulässigen Ausnahmeregelungen oder Vorbehalte ratifiziert hat und achtet, als Land, welches wirksamen Schutz gewährleistet; bei geografischen Vorbehalten ist der Schutz für die nicht erfassten Personen nach den Kriterien des Abs 2 zu beurteilen. In anderen Fällen wird nur dann von wirksamem Schutz ausgegangen, wenn mindestens fünf Kriterien erfüllt sind: das Verbleiben im Hoheitsgebiet (Art 57 Abs 2 lit a der Verfahrensverordnung), der Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessenen Lebensstandards (Art 57 Abs 2 lit b der Verfahrensverordnung), der Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten unter den dort allgemein vorgesehenen Bedingungen (Art 57 Abs 2 lit c der Verfahrensverordnung), der Zugang zu Bildung unter denselben Bedingungen (Art 57 Abs 2 lit d der Verfahrensverordnung) und die Verfügbarkeit des Schutzes, „bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann“ (Art 57 Abs 2 lit e der Verfahrensverordnung).
Die beiden letzten Kriterien sind für die Vertretung die ergiebigsten: Der Zugang zu Bildung und die Dauerhaftigkeit bis zu einer dauerhaften Lösung werden in Bescheiden regelmäßig nicht geprüft.
Der erste Asylstaat — Art 58. Er setzt nach Abs 1 vier Bedingungen kumulativ voraus: Der Antragsteller hat vor seiner Reise in die Union wirksamen Schutz genossen und kann ihn weiterhin in Anspruch nehmen (lit a); Leben und Freiheit sind nicht aus Konventionsgründen gefährdet (lit b); es besteht keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art 15 der Statusverordnung (lit c); er ist vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt, soweit diese gegen das Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verstießen (Art 58 Abs 1 lit d der Verfahrensverordnung).
Der erste Fall der Z 1 verlangt daher nicht bloß, dass der Antragsteller irgendwo Schutz hatte, sondern dass er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann. Der Wegfall des Schutzes schließt die Anwendung aus.
Nach Art 58 Abs 2 kann das Konzept nur angewandt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum es auf ihn nicht anwendbar ist. Die Einzelfallprüfung ist damit zwingend; eine pauschale Länderbetrachtung trägt die Ablehnung nicht.
Der sichere Drittstaat — Art 59. Er setzt nach Abs 1 vier Bedingungen voraus: keine Gefährdung von Leben und Freiheit für Nichtstaatsangehörige aus Konventionsgründen (Art 59 Abs 1 lit a der Verfahrensverordnung); keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (Art 59 Abs 1 lit b der Verfahrensverordnung); Schutz vor Zurückweisung und Abschiebung (Art 59 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung); und — das ist das praktisch wichtigste Kriterium — die Möglichkeit, wirksamen Schutz im Sinne des Art 57 zu beantragen und, falls die Bedingungen erfüllt sind, zu erhalten (Art 59 Abs 1 lit d der Verfahrensverordnung).
Zwei Absätze regeln, wie diese Bedingungen festzustellen sind. Art 59 Abs 3 der Verfahrensverordnung verlangt die Heranziehung verschiedener einschlägiger und verfügbarer Informationsquellen, namentlich der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und anderer einschlägiger internationaler Organisationen. Art 59 Abs 4 der Verfahrensverordnung unterscheidet zwei Wege der Anwendung: die Bestimmung des Drittstaats als sicher auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene nach Art 60 oder Art 64 jener Verordnung (Art 59 Abs 4 lit a der Verfahrensverordnung) und die Anwendung auf einen bestimmten Antragsteller ohne eine solche Bestimmung, sofern die Bedingungen des Abs 1 in Bezug auf ihn erfüllt sind (Art 59 Abs 4 lit b der Verfahrensverordnung).
Für die Vertretung ist die Unterscheidung des Art 59 Abs 4 der Verfahrensverordnung der erste Zugriff. Im Fall des lit b trägt keine Länderliste, sondern die Behörde hat die vier Bedingungen des Abs 1 für diesen Antragsteller festzustellen; eine allgemeine Einschätzung genügt nicht. Im Fall des lit a ist die Bestimmung selbst am Maßstab des Abs 3 zu prüfen: Beruht sie nicht auf den dort genannten Quellen, ist sie unvollständig ermittelt.
Art 59 Abs 5 stellt zwei weitere Bedingungen auf, welche kumulativ hinzutreten: Der Antragsteller kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen, die begründen, warum das Konzept auf ihn nicht anwendbar ist (Art 59 Abs 5 lit a der Verfahrensverordnung); und es ist eine der drei Bedingungen des Art 59 Abs 5 lit b der Verfahrensverordnung erfüllt, deren erste die Verbindung nach Art 59 Abs 5 lit b Ziffer i jener Verordnung ist.
Die Neufassung des lit b durch die Verordnung (EU) 2026/463. Der ursprüngliche lit b verlangte eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat, „aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt“. Die Verordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026, ABl L vom 26.02.2026, hat ihn mit Wirkung vom 27.02.2026 durch drei alternative Bedingungen ersetzt:
Ziffer i: Es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt — die bisherige Bedingung.
Ziffer ii: Der Antragsteller ist auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist.
Ziffer iii: Es besteht ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen der Union, einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten und Drittstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits, nach dem bzw der die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellern in dem betreffenden Drittstaat gestellt werden, die unter das Abkommen oder die Vereinbarung fallen.
Das ist eine tiefgreifende Lockerung. Nach der ursprünglichen Fassung war das Erfordernis der Verbindung der schärfste Hebel gegen eine auf den sicheren Drittstaat gestützte Ablehnung, und die bloße Durchreise genügte nicht (zu Art 38 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU EuGH 19.03.2020, C-564/18, LH, Rn 45 bis 50 und Tenor 1; EuGH 16.11.2021, C-821/19, Kommission/Ungarn, Tenor 1; zuletzt EuGH 05.02.2026, C-718/24, Aleb, Rn 54). Für ab 12.06.2026 eingereichte Anträge genügt die bloße Durchreise — Ziffer ii steht selbständig neben Ziffer i (Rz 64; Übergangsrecht Rz 24).
Für die Praxis folgt daraus: Der Einwand der fehlenden Verbindung trägt nur mehr, wenn auch keine Durchreise stattgefunden hat und kein Abkommen nach Ziffer iii besteht. Anzugreifen ist daher vorrangig nicht mehr die Verbindung, sondern die Sicherheit des Drittstaats nach Art 59 Abs 1 und die Übernahmebereitschaft — diese allerdings auf zwei verschiedenen Ebenen, welche zu trennen sind (Rz 54 f).
Die Es-sei-denn-Klausel des Art 38 Abs 1. Sie ist das schärfere Werkzeug und wird in der Praxis übersehen. Art 38 Abs 1 lit a und lit b lassen die Ablehnung als unzulässig nur zu, „es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird“. Die Klausel ist Teil des Unzulässigkeitstatbestandes selbst: Steht die fehlende Übernahmebereitschaft von vornherein fest, ist der Antrag schon dem Grunde nach nicht unzulässig.
Davon zu unterscheiden ist die Rückfallklausel des Art 58 Abs 5 und des Art 59 Abs 9. Sie greift erst später — wenn der Drittstaat die Übernahme ablehnt oder, beim ersten Asylstaat (Art 58 Abs 5), nicht innerhalb der gesetzten Frist antwortet (Rz 15) — und ordnet dann den Zugang zum Verfahren an. Sie beseitigt die Ablehnung nicht von Anfang an, sondern eröffnet das Verfahren neu.
Der Unterschied ist für die Vertretung erheblich. Die Es-sei-denn-Klausel verhindert die Ablehnung; die Rückfallklausel repariert sie erst nach gescheitertem Übernahmeversuch, und in der Zwischenzeit läuft die Beschwerdefrist, besteht kein Verbleibsrecht ex lege und droht die Abschiebung. Wo bereits aktenkundig ist, dass der Drittstaat nicht übernimmt — etwa weil er Staatsangehörige dritter Staaten grundsätzlich nicht rückübernimmt oder eine Note in diesem Sinn vorliegt —, ist daher die Es-sei-denn-Klausel vorzutragen und nicht die Rückfallklausel. Der Gerichtshof hat die Unterscheidung zur Richtlinie 2013/32/EU getroffen: Die Bestimmung eines Drittstaats als sicher bleibt zulässig, auch wenn er die Übernahme allgemein ausgesetzt hat (EuGH 04.10.2024, C-134/23, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges, Rn 56); übernimmt er nachweislich nicht, darf der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, und die Prüfung ist ohne Grund nicht aufzuschieben (Rn 54). Art 38 Abs 1 lit b der Verfahrensverordnung schreibt diese zweite Aussage in den Tatbestand; das Urteil ist daher übertragbar und trägt die hier getroffene Unterscheidung.
Zur Wortfolge „eindeutig“: Sie verlangt keine Gewissheit über den Ausgang eines Übernahmeersuchens, sondern dass die fehlende Übernahme nach der Aktenlage offen zutage liegt. Die Behörde trifft dazu eine Feststellungspflicht; sie darf die Frage nicht offenlassen und auf den späteren Übernahmeversuch verweisen.
Die Durchreise ist gleichwohl festzustellen. Ziffer ii verlangt, dass der Antragsteller „auf dem Weg in die Union“ durch den betreffenden Drittstaat durchgereist ist. Beides ist festzustellen: die Durchreise und ihr Zusammenhang mit der Reise in die Union. Ein Aufenthalt vor Beginn der Fluchtbewegung genügt nicht, ebenso wenig eine bloße Vermutung anhand der geografischen Lage.
Die Schranke für unbegleitete Minderjährige. Die Verordnung (EU) 2026/463 hat Art 59 Abs 6 einen Satz angefügt: „Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii nicht an, wenn der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger ist.“ Die Abkommensvariante scheidet bei unbegleiteten Minderjährigen daher aus; die Durchreisevariante ist demgegenüber nicht ausgenommen.
Seit 16.10.2026: Daneben gilt Art 14 Abs 5 RückführungsVO (Art 50 Abs 2 RückführungsVO): Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht aufgrund eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Art 14 Abs 1 RückführungsVO in einen Rückkehrstaat nach Art 3 Nr 3 lit g RückführungsVO rückgeführt werden, also in einen anderen Drittstaat als den Herkunftsstaat, den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts oder einen Staat, in dem sie ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben (Art 3 Nr 3 lit a, b und d RückführungsVO). Die Schranke reicht damit über die Unzulässigkeitsentscheidung hinaus in das Rückkehrverfahren.
Die Unterrichtungspflichten. Die angefügten Unterabsätze des Art 59 Abs 5 regeln das Verhältnis zwischen Abkommen auf Unionsebene und bilateralen Abkommen: Das Unionsabkommen hat Vorrang, soweit die Bestimmungen unvereinbar sind; die Mitgliedstaaten unterrichten Kommission und übrige Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten oder vor Beginn der vorläufigen Anwendung. Daraus folgt ein Ansatzpunkt: Stützt die Behörde die Ablehnung auf ein Abkommen nach Ziffer iii, ist dessen Bestand, sein Inhalt und die Erfüllung der Unterrichtungspflichten zu hinterfragen.
Die Dokumentenpflicht. Art 59 Abs 8 lit b wurde neu gefasst: Dem Antragsteller ist ein Dokument auszuhändigen, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache des betreffenden Landes darüber unterrichtet werden, dass der Antrag wegen des Konzepts des sicheren Drittstaats „nicht in der Sache in der Union geprüft“ wurde. Neu sind die Wortfolge „in der Union“ und der Vorbehalt, dass andere Verfahren zur Unterrichtung des Drittstaats nach einem Abkommen iSd Art 59 Abs 5 Unterabsatz 1 lit b Ziffer iii unberührt bleiben (Erwägungsgrund 13); die Sprachvorgabe stand schon in der Stammfassung. Die Aushändigung ist Voraussetzung der Vollziehung und im Verfahren einzufordern.
Der Erwägungsgrund 4 als Auslegungshilfe. Die Verordnung (EU) 2026/463 begründet die Durchreisevariante damit, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, eine Person, welche internationalen Schutz sucht, hätte wirksamen Schutz in einem sicheren Drittstaat beantragen können, durch welchen sie durchgereist ist; und sie umschreibt die Durchreise als einen Aufenthalt, bei welchem der Antragsteller „dort die Möglichkeit hatte, bei den Behörden des betreffenden Drittstaats wirksamen Schutz zu beantragen“ (Erwägungsgrund 4). Der Wortlaut der Ziffer ii übernimmt diese Bedingung nicht; sie ist daher kein Tatbestandsmerkmal der Durchreise.
Sie ist allerdings der Ort, an welchem die Einzelfallprüfung nach Art 59 Abs 5 lit a ansetzt. Wer durch den Drittstaat gereist ist, ohne dort Schutz beantragen zu können — etwa im Gewahrsam von Schleppern, in unmittelbarer Weiterreise oder in einem Gebiet ohne erreichbare Behörde —, kann Umstände vorbringen, welche begründen, weshalb das Konzept auf ihn nicht anwendbar ist. Die Durchreise ersetzt die Einzelfallprüfung daher nicht: Sie eröffnet sie. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers und stützt sich auf den Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) 2026/463.
Damit verschiebt sich der Angriffspunkt, nicht aber das Gewicht der Verteidigung. Der schärfste Hebel ist nach der seit 27.02.2026 in Kraft stehenden, ab 12.06.2026 anzuwendenden Fassung (Rz 150; Übergangsrecht Rz 24) nicht mehr die Verbindung, sondern die Einzelfallprüfung nach Art 59 Abs 5 lit a und die Sicherheit des Drittstaats nach Art 59 Abs 1. Beides ist von der Behörde festzustellen und zu begründen; die Durchreise allein trägt die Ablehnung nicht.
Was die jüngste Rechtsprechung zur Richtlinie beiträgt. Zu Art 38 RL 2013/32/EU hat der Gerichtshof drei Aussagen getroffen, welche für Art 59 der Verfahrensverordnung fortwirken. Erstens: Eine Liste sicherer Drittstaaten und Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen tragen die Anwendung des Konzepts nur, wenn das Recht auch die Methodik festlegt, mit welcher im Einzelfall anhand der besonderen Umstände des Antragstellers beurteilt wird, ob der Drittstaat für ihn sicher ist (EuGH 05.02.2026, C-718/24, Aleb, Rn 66). Zweitens: Das Gericht hat die Verbindung auch dann zu prüfen, wenn das nationale Recht ihm diese Befugnis nicht einräumt (Rn 79). Drittens: Der Unzulässigkeitsgrund des sicheren Drittstaats kann auch nach einer Prüfung in der Sache herangezogen werden, trägt aber keine Abweisung als unbegründet (Rn 43). Die erste Aussage geht in Art 59 Abs 5 lit a auf, welcher die Einzelfallprüfung nunmehr unmittelbar anordnet (Rz 63); die zweite gilt für die Bedingungen des Art 59 Abs 5 lit b insgesamt, also auch für die Durchreise (Rz 58, 78). Nicht mehr übertragbar ist dagegen die Aussage, die Mitgliedstaaten hätten die Kriterien der Verbindung im nationalen Recht festzulegen (Rn 56), und die Aussage, die Durchreise allein begründe keine Verbindung (Rn 54): Die Verordnung (EU) 2026/463 hat die Bedingungen selbst festgelegt (Rz 48 bis 52). In Verfahren über vor dem 12.06.2026 eingereichte Anträge (§ 4 aF iVm Art 38 RL 2013/32/EU) bleiben beide Aussagen dagegen uneingeschränkt maßgebend; die bloße Durchreise trägt dort keine Zurückweisung (EuGH 19.03.2020, C-564/18, LH, Rn 45 bis 50; EuGH 05.02.2026, C-718/24, Aleb, Rn 54 und 56). Art 59 Abs 5 lit b zählt nicht zu den nach Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO vorgezogenen Bestimmungen (Rz 150).
Der Drittstaat kann nach Art 59 Abs 4 entweder auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicher bestimmt sein (lit a) oder im Einzelfall die Bedingungen des Abs 1 erfüllen (lit b). Die Bestimmung auf nationaler Ebene richtet sich nach Art 64 jener Verordnung.
Nach Art 59 Abs 2 kann ein Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicher benannt werden. Die Zugehörigkeit zu einer ausgenommenen Gruppe ist daher gesondert zu prüfen.
Unbegleitete Minderjährige. Für sie gelten erhöhte Anforderungen. Ein Drittstaat kann nur dann als erster Asylstaat oder als sicherer Drittstaat angesehen werden, wenn dies dem Wohl des Minderjährigen nicht zuwiderläuft und wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des Drittstaats versichert wurde, dass sie ihn betreuen werden und dass er unverzüglich wirksamen Schutz haben wird (Art 58 Abs 3, Art 59 Abs 6).
Diese Zusicherung ist eine Tatsachenvoraussetzung. Fehlt sie im Akt, trägt die Ablehnung nicht.
Verfahrensfolgen der Ablehnung. Wird der Antrag infolge der Anwendung eines der beiden Konzepte als unzulässig abgelehnt, so hat die Asylbehörde zweierlei zu veranlassen: die Unterrichtung des Antragstellers nach Art 36 der Verfahrensverordnung (Art 58 Abs 4 lit a und Art 59 Abs 8 lit a der Verfahrensverordnung) und die Aushändigung eines Dokumentes, in welchem die Behörden des Drittstaats in dessen Sprache darüber unterrichtet werden, dass der Antrag wegen der Anwendung des jeweiligen Konzepts nicht in der Sache geprüft wurde (Art 58 Abs 4 lit b der Verfahrensverordnung; zur Neufassung für den sicheren Drittstaat Rz 61).
Die Verweisung auf Art 36 der Verfahrensverordnung ist kein Formalzitat. Art 36 Abs 1 der Verfahrensverordnung verlangt die schriftliche Mitteilung der Entscheidung so schnell wie möglich und lässt die Mitteilung an den Vertreter oder Rechtsberater zu. Art 36 Abs 2 der Verfahrensverordnung verlangt, dass die Entscheidung bei Ablehnung als unzulässig — und ebenso bei Ablehnung als unbegründet, offensichtlich unbegründet oder als zurückgenommen — die sachlichen und rechtlichen Gründe darlegt. Art 36 Abs 3 der Verfahrensverordnung verlangt die schriftliche Unterrichtung über das Ergebnis und darüber, wie die Entscheidung angefochten werden kann, und zwar bei nicht vertretenen Antragstellern in einer verstandenen Sprache.
Art 36 Abs 4 der Verfahrensverordnung erlaubt es, diese Informationen bei anwaltlicher Vertretung nur dem Rechtsberater und ohne Übersetzung zur Verfügung zu stellen; dem Antragsteller selbst ist dann in verstandener Sprache informationshalber mitzuteilen, ob Schutz gewährt wird, samt allgemeiner Information über die Anfechtung. Art 36 Abs 5 der Verfahrensverordnung erlaubt bei Anträgen für Minderjährige oder abhängige Erwachsene mit identischer Begründung eine einzige Entscheidung, verlangt aber eine gesonderte Entscheidung, wenn dadurch Umstände offengelegt würden, welche die Interessen eines Antragstellers gefährden könnten — genannt sind geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel und Verfolgung wegen Geschlechts, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder Alters.
Für die Vertretung sind daraus zwei Rügen zu gewinnen. Erstens genügt eine Zurückweisung, welche das Konzept nur benennt, dem Art 36 Abs 2 der Verfahrensverordnung nicht: Darzulegen sind die sachlichen und die rechtlichen Gründe, also die festgestellten Tatsachen zu jedem Kriterium des Art 57, des Art 58 oder des Art 59 jener Verordnung. Zweitens ist die Sammelentscheidung nach Art 36 Abs 5 der Verfahrensverordnung unzulässig, wo ein Familienmitglied Gründe hat, welche vor den übrigen verborgen bleiben müssen; in diesen Fällen ist die gesonderte Entscheidung zu verlangen.
Art 59 Abs 7 der Verfahrensverordnung enthält schließlich eine Vermutungsregel: Haben die Union und ein Drittstaat gemeinsam eine Übereinkunft nach Art 218 AEUV getroffen, dass die im Rahmen jener Übereinkunft aufgenommenen Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt werden, so kann davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen des Art 59 jener Verordnung erfüllt sind. Die Vermutung gilt „unbeschadet der Absätze 5 und 6“: Die Einzelfallprüfung nach Art 59 Abs 5 lit a jener Verordnung und die Anforderungen für unbegleitete Minderjährige bleiben daher unberührt. Der Einwand, die Übereinkunft ersetze die Einzelfallprüfung, ist nach dem Wortlaut abzulehnen.
Die Rückfallklausel. Ist der Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, oder antwortet er beim ersten Asylstaat nicht innerhalb einer gesetzten Frist, so erhält der Antragsteller Zugang zu dem Verfahren (Art 58 Abs 5, Art 59 Abs 9). Das ist die unionsrechtliche Entsprechung des aufgehobenen § 4 Abs 5 AsylG 2005 (Rz 15).
Der zweite Fall der Z 1 verlangt eine Prognose: Zu beurteilen ist, ob der Drittstaatsangehörige im in Frage kommenden Staat wirksamen Schutz finden kann. Das entspricht der Struktur des bisherigen § 4 AsylG 2005, zu welchem der Verwaltungsgerichtshof die Prognoseentscheidung ausdrücklich verlangt hat (VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002 RS 1, mit Hinweis auf den Stammrechtssatz zu VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049 RS 1).
Der erste Fall verlangt keine Prognose, sondern die Feststellung eines bereits eingetretenen und fortbestehenden Zustands. Die Abgrenzung entspricht jener, welche der Verwaltungsgerichtshof zwischen dem bisherigen § 4 und dem bisherigen § 4a gezogen hat.
Die Beweislast für die Voraussetzungen trägt die Behörde. Sie hat festzustellen, welcher Staat in Betracht kommt, worin der wirksame Schutz besteht und — beim sicheren Drittstaat — welche der drei Bedingungen des Art 59 Abs 5 lit b erfüllt ist. Stützt sie sich auf die Durchreise, so hat sie den Reiseweg und den Zusammenhang mit der Reise in die Union festzustellen; die bloße Vermutung, der Antragsteller werde schon durch einen sicheren Staat gekommen sein, trägt nicht (Rz 58).
G. Schutz in einem Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz — Abs 1 Z 2
Z 2 setzt zweierlei voraus: die Zuerkennung internationalen Schutzes und den dort gefundenen Schutz vor Verfolgung. Sie setzt Art 38 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung um, welcher lautet: „ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat hat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt“.
Das nationale Recht scheint über den Buchstaben c hinauszugehen, indem es die EWR-Staaten und die Schweiz einbezieht; zugleich verlangt es zusätzlich, dass der Antragsteller dort „Schutz vor Verfolgung gefunden hat“, was zugunsten des Betroffenen wirkt.
Streitfrage: Darf der Antrag wegen Schutzes in der Schweiz, in Norwegen, Island oder Liechtenstein als unzulässig abgelehnt werden? Die Frage ist von Gewicht, weil Art 38 Abs 1 nach den Erläuterungen zu § 5 die Unzulässigkeitsgründe „abschließend“ regelt und lit c allein den Mitgliedstaat nennt. Die vier Staaten sind keine Mitgliedstaaten der Union. Die Frage betrifft den Drittstaat, nicht den Antragsteller (zum Drittstaatsbegriff der Z 14 und seinem Verhältnis zum Verordnungsbegriff § 2 AsylG 2005 Rz 39; zum Begriff des Drittstaatsangehörigen § 2 AsylG 2005 Rz 36 bis 38).
Die Materialien lösen das über eine Gleichstellung: Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz seien „für die Zwecke der in der Verfahrensverordnung geregelten Unzulässigkeitsgründe als ‚Mitgliedstaaten' (Art. 38 Abs. 1 lit c.)“ anzusehen; sie berufen sich dafür auf die Erwägungsgründe 92 bis 94 und auf Art 16 Abs 5 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.
Dem ist nicht beizupflichten. Die Erwägungsgründe 92 bis 94 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erstrecken auf Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein allein deren Teile III, V und VII, nicht die Verfahrensverordnung. Der Gerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung ausgesprochen, dass die Assoziierung an das Dublin-System die Gleichstellung im Unzulässigkeitsrecht nicht trägt, weil der Anhang des Übereinkommens keine Bestimmung der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU nennt (EuGH 20.05.2021, C-8/20, L.R., Rn 45), und dass es „beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht zulässig ist, einen Drittstaat für die Zwecke der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat gleichzustellen“; die Gleichstellung könne auch nicht von einer Bewertung des Schutzniveaus im Drittstaat abhängen (Rn 47). Das Urteil betrifft den Folgeantrag nach einer norwegischen Entscheidung; seine Begründung trägt für Art 38 Abs 1 lit c ebenso, weil auch dieser allein den Mitgliedstaat nennt und die Verfahrensverordnung von der Assoziierung nicht erfasst ist. Auch eine eingeschränkte Gleichstellung — soweit der Staat dieselben Schutzstandards anwendet — ist mit Rn 47 nicht vereinbar. Die Ablehnung nach Abs 1 Z 2 wegen eines in einem der vier Staaten gewährten Schutzes ist daher wegen des Anwendungsvorrangs des Art 38 Abs 1 lit c unzulässig; der Antrag kann allein nach Art 38 Abs 1 lit a (erster Asylstaat, Art 58) oder lit b (sicherer Drittstaat, Art 59) als unzulässig abgelehnt werden, deren Voraussetzungen festzustellen sind. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht.
Folge für die Vertretung. Da die Gleichstellung unzulässig ist (Rz 83), verbleiben für die vier Staaten allein Art 38 Abs 1 lit a (erster Asylstaat, Art 58) und lit b (sicherer Drittstaat, Art 59); letzterer verlangt eine der Bedingungen des Art 59 Abs 5 lit b, die Einzelfallprüfung nach lit a und die Prüfung der Sicherheit nach Art 59 Abs 1. Das ist für den Antragsteller günstiger, weil es zusätzliche Prüfschritte eröffnet. Wer gegen eine Ablehnung wegen Schutzes in der Schweiz vorgeht, hat daher zwei Angriffe: die Unzulässigkeit der Gleichstellung dem Grunde nach, hilfsweise die fehlende Prüfung der Voraussetzungen des Art 58 oder des Art 59. Beides ist vorzutragen; der erste Angriff ist durch EuGH 20.05.2021, C-8/20, L.R., Rn 45 und 47, gestützt (Rz 83).
Maßgebend ist die bereits erfolgte Zuerkennung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung ausgesprochen, dass es allein darauf ankommt, ob der Status bereits zuerkannt wurde; ein aufrechter Aufenthaltstitel ist nicht erforderlich, und eine Prognose ist nicht zu treffen (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049, VwSlg 19371 A/2016, RS 1; fortgeführt durch VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002 RS 1, und VwGH 03.03.2026, Ra 2024/14/0867 RS 1).
Nicht zu prüfen ist daher, ob der Drittstaatsangehörige bei Rückkehr eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder ob ihm die Aberkennung des zuerkannten Status droht (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049 RS 1).
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag abzulehnen. Sie begründen nach dem klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für die inhaltliche Behandlung (VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023 RS 2; VwGH 03.03.2026, Ra 2024/14/0867 RS 1).
Das Prozesshindernis wirkt auch gegenüber dem Familienverfahren: Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht mangels inhaltlicher Prüfung kein Anwendungsbereich für ein Verfahren nach § 34 AsylG 2005 (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0064 RS 1; VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314 RS 1 und RS 2). Die Rechtssätze sind zu § 4a AsylG 2005 und zu § 34 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG ergangen. § 34 Abs 4 aF ordnete den gleichen Schutzumfang an, „es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“; diese Wendung ist in der geltenden Fassung entfallen (§ 34 Rz 85 f). Die Sperre trägt gleichwohl fort: Sie beruht nicht auf der gestrichenen Wendung, sondern darauf, dass es bei Vorliegen des Unzulässigkeitsgrundes an einer inhaltlichen Prüfung fehlt, an welche das Familienverfahren anknüpfen könnte. Ob aus dem Wegfall der Wendung für die gleichzeitig anhängigen Verfahren etwas folgt, führt § 34 Rz 141 bis 145.
Diese Sperre gilt allerdings nicht ohne Weiteres, wenn die Verfahren der Familienangehörigen gleichzeitig anhängig sind. Wurde einem minderjährigen Kind der Status originär zuerkannt und waren die Verfahren zugleich beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, besteht die Verpflichtung zur gemeinsamen Verfahrensführung nach § 34 Abs 4 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG — nunmehr § 34 Abs 3 AsylG 2005 (§ 34 Rz 84) —; der stärkste Schutzumfang ist allen Angehörigen zu gewähren, und zwar auch dann, wenn für einzelne die Voraussetzungen einer Zurückweisung erfüllt wären (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4). Unionsrechtlich hindert es die Unzulässigkeit wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat dagegen nicht, dass dem minderjährigen unbegleiteten Kind des Antragstellers im entscheidenden Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde; unberührt bleibt Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU (EuGH 22.02.2022, C-483/20, XXX, Tenor). Die Rechtsprechung ist für Art 38 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung als Auslegungshilfe heranzuziehen.
Die Abgrenzung der beiden Linien ist damit zeitlich: Entscheidend ist, ob der Schutzstatus des Angehörigen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits rechtskräftig zuerkannt war.
Die Entscheidung nach Z 2 ergeht außerhalb des Anwendungsbereichs der Zuständigkeitsverordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies zur Vorgängerbestimmung wiederholt ausgesprochen; die Judikatur zu den Zuständigkeitsverfahren ist daher nicht übertragbar (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0298 RS 1; VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023 RS 1; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/20/0373 RS 1; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275 RS 2).
H. Die Tatbestände der Z 3 und Z 4
Z 3 erfasst den Drittstaatsangehörigen, welcher einer in Art 38 Abs 1 lit d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt. Jene Bestimmung lautet: „ein internationales Strafgericht hat eine sichere Überstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat angeordnet oder ergreift eindeutig Maßnahmen in diesem Sinne, es sei denn, es sind neue relevante Umstände eingetreten, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden, oder es war rechtlich nicht möglich, vor diesem internationalen Strafgericht Umstände geltend zu machen, die in Bezug auf international anerkannte Menschenrechtsnormen relevant sind“.
Die Ziffer ist praktisch selten. Ihre beiden Ausnahmen sind gleichwohl zu beachten: neue, vom Gericht nicht berücksichtigte Umstände und die rechtliche Unmöglichkeit, menschenrechtlich relevante Umstände vor dem Strafgericht geltend zu machen.
Z 4 erfasst den Antrag, welcher unter den in Art 38 Abs 1 lit e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt wurde. Jene Bestimmung lautet: „gegen den betreffenden Antragsteller ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG ergangen, und er hat seinen Antrag erst nach Ablauf von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er die Rückkehrentscheidung erhalten hat, gestellt, vorausgesetzt, er wurde über die Folgen eines innerhalb dieser Frist nicht gestellten Antrags unterrichtet und seit Ablauf dieser Frist sind keine neuen relevanten Umstände eingetreten“.
Z 4 ist die praktisch bedeutsame der beiden neuen Ziffern. Sie trifft den Drittstaatsangehörigen, welcher nach einer Rückkehrentscheidung mit der Antragstellung zuwartet. Drei Voraussetzungen sind zu prüfen, und jede von ihnen trägt einen Einwand.
Erstens: Die Frist beträgt sieben Arbeitstage und beginnt mit dem Tag, an welchem der Antragsteller die Rückkehrentscheidung erhalten hat. Der Zugang ist nachzuweisen.
Zweitens: Der Antragsteller muss über die Folgen einer nicht fristgerechten Antragstellung unterrichtet worden sein. Fehlt diese Unterrichtung oder ist sie nicht in einer ihm verständlichen Sprache erfolgt, greift die Ziffer nicht. Das ist der wahrscheinlichste Angriffspunkt.
Drittens: Seit Ablauf der Frist dürfen keine neuen relevanten Umstände eingetreten sein. Werden solche vorgebracht, ist der Antrag inhaltlich zu behandeln.
Nicht umgesetzt: Art 38 Abs 2. Jene Bestimmung ordnet zwingend an, dass ein Folgeantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn keine neuen Umstände gemäß Art 55 Abs 3 und Abs 5 zutage getreten oder vorgebracht worden sind. § 4 Abs 1 AsylG 2005 nennt sie nicht; der Folgeantrag wird national weiterhin über § 68 Abs 1 AVG erledigt. Bundesamt und Gericht haben einen Folgeantrag allerdings bereits unmittelbar nach Art 38 Abs 2 abgelehnt (BVwG 03.09.2026, W612 2298785-3; Rz 173).
Diese Umsetzungstechnik ist unionsrechtlich nicht unbedenklich. § 68 Abs 1 AVG stellt auf die entschiedene Sache ab, Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung auf neue Umstände im Sinne des Art 55 Abs 3 und Abs 5. Die beiden Maßstäbe decken sich nicht vollständig: Art 55 Abs 3 verlangt eine Prüfung, ob die neuen Umstände die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung erheblich erhöhen. § 68 Abs 1 AVG ist daher unionsrechtskonform in diesem Sinne auszulegen. Zur Richtlinie 2013/32/EU hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorgehen gebilligt: Die Richtlinie sehe eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor, lasse den Mitgliedstaaten aber Raum für eigene Verfahrensvorschriften, sofern die unionsrechtlichen Vorgaben gewahrt blieben; fehlen neue Elemente, welche erheblich zur Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung beitragen, darf der Antrag als unzulässig behandelt werden (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 1 und RS 11, unter Berufung auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Der Maßstab der erheblichen Wahrscheinlichkeit ist damit derjenige, an welchem auch die Anwendung des § 68 Abs 1 AVG zu messen ist.
Für den Maßstab der neuen Umstände hat der Gerichtshof zwei weitere Vorgaben gemacht, welche bei der unionsrechtskonformen Anwendung des § 68 Abs 1 AVG zu beachten sind. Ein Dokument darf nicht schon deshalb als nicht neu behandelt werden, weil seine Echtheit nicht feststellbar oder seine Quelle nicht objektiv überprüfbar ist; die Beweiswürdigung ist dieselbe wie beim Erstantrag, und der Staat hat bei der Bewertung mitzuwirken (EuGH 10.06.2021, C-921/19, LH, Rn 54, 63). Folgeantrag ist ferner nur der Antrag, welcher einer bestandskräftigen Entscheidung eines Mitgliedstaats nachfolgt: Die erfolglose Antragstellung in Norwegen macht den späteren Antrag nicht zum Folgeantrag (EuGH 20.05.2021, C-8/20, L.R., Rn 48). Art 3 Nr 19 der Verfahrensverordnung definiert den Folgeantrag als weiteren Antrag „in einem beliebigen Mitgliedstaat“ und Art 55 Abs 3 übernimmt den Maßstab der erheblichen Wahrscheinlichkeit; die Aussagen sind daher übertragbar.
Für die Praxis folgt daraus, dass der Bescheid den Tatbestand der Verordnung darzustellen und die Subsumtion vorzunehmen hat. Die bloße Nennung des § 4 Abs 1 Z 3 oder Z 4 AsylG 2005 genügt nicht: Der Spruch bezeichnet die Norm, die Begründung hat die unionsrechtlichen Voraussetzungen abzuarbeiten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Z 1, Z 3 und Z 4 tragen keine Anordnung zur Außerlandesbringung: § 61 Abs 1 Z 1 FPG verweist auf § 4 Abs 1 Z 2 und auf § 5 Abs 1 Z 1 — und darüber hinaus auf „jede weitere, einer solchen Entscheidung folgende, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG“. Der Folgeantrag nach einer Ablehnung wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat ist damit erfasst. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme richtet sich in den Fällen der Z 1, Z 3 und Z 4 nach Art 37 der Verfahrensverordnung, also nach der Rückkehrentscheidung (Abschnitt K).
I. Der Zielstaatsausspruch
Mit der Ablehnungsentscheidung ist festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat. Diese Feststellung gehört in den Spruch.
Sie bestimmt den Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und damit den Bezugspunkt der Prüfung nach Art 3 EMRK. Ohne sie fehlt der Maßnahme der Gegenstand.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der RL 2008/115/EG tritt die RückführungsVO (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Rückkehrstaat kann ausdrücklich auch der sichere Drittstaat oder der erste Asylstaat nach einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Art 38 Abs 1 lit b bzw lit a VerfVO sein (Art 3 Nr 3 lit e und f RückführungsVO, nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend); bestimmt werden kann er in der Rückkehrentscheidung oder erst vor der Abschiebung (Art 5 Abs 9, Art 10 Abs 4 RückführungsVO). Ob das Folgen für den Zielstaatsausspruch hat, ist offen.
Die Feststellung ist gesondert anfechtbar. Wird der falsche Staat genannt, ist die Entscheidung in diesem Umfang rechtswidrig, ohne dass die Ablehnung als solche berührt wäre. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
J. Die Ausnahme des Abs 2
Abs 2 nimmt die Ablehnung zurück, wenn die mit ihr zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen würde. Der Verweis auf § 9 Abs 2 BFA-VG benennt den Prüfungsmaßstab.
Die Prüfung ist der Ablehnung vorgelagert. Ergibt sie die Unzulässigkeit der Maßnahme, ist der Antrag inhaltlich zu behandeln; die Unzulässigkeitsentscheidung hat zu unterbleiben.
Das ist die eigentliche Schärfe des Abs 2: Er wirkt nicht bloß auf die Maßnahme, sondern auf die Zulässigkeitsentscheidung selbst zurück.
Die Interessenabwägung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Sie ist bei einer mit der Unzulässigkeitsentscheidung verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung geboten, weil diese nach § 61 Abs 2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat zur Folge hat (VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169 RS 1).
Eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person schließt die Abschiebung nicht zwingend aus; die Frage der Rechtsgültigkeit einer behaupteten Eheschließung ist daher nicht schon für sich ausschlaggebend (VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169 RS 1).
K. Die zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme
Art 37 der Verfahrensverordnung ordnet an: Wird ein Antrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt, so erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, mit der die Richtlinie 2008/115/EG und der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten werden.
Drei Anordnungen des Art 37 sind für die Praxis erheblich. Erstens: Wurde vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen, so ist die Rückkehrentscheidung nach Art 37 nicht erforderlich. Zweitens: Die Rückkehrentscheidung wird als Teil der Ablehnungsentscheidung oder als gesonderte Entscheidung erlassen. Drittens: Wird sie gesondert erlassen, so ergeht sie zeitgleich und zusammen mit der Ablehnungsentscheidung oder unverzüglich danach.
Für § 4 bedeutet das: In den Fällen der Z 1, Z 3 und Z 4 ergeht eine Rückkehrentscheidung unmittelbar auf Grund des Art 37 der Verfahrensverordnung iVm § 10 AsylG 2005. In den Fällen der Z 2 ergeht eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 1 FPG.
Die Rechtsgrundlage ist nicht mehr § 52 Abs 2 FPG, und das ist ein eigener Rügepunkt. § 10 AsylG 2005 nF nennt als Grundlage der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausdrücklich „Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG“. § 52 Abs 2 FPG nF gilt demgegenüber nur mehr „über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus“ und erfasst dort den Entzug. Ein Spruch, welcher die Rückkehrentscheidung in einem Fall des § 4 Abs 1 auf § 52 Abs 2 FPG stützt, gleich welche Ziffer, beruht daher in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge auf einer nicht mehr einschlägigen Norm; in Altverfahren ist bei Zurückweisung nach § 4 aF § 52 Abs 2 Z 1 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG die richtige Grundlage (Übergangsrecht Rz 42). Die Rüge ist zu erheben; sie betrifft den Spruch und nicht bloß die Begründung.
Besteht bereits eine Rückkehrentscheidung, bedarf es keiner neuen. Das ist bei jedem Bescheid zu prüfen, welcher eine zweite Rückkehrentscheidung erlässt.
L. Der Zielstaat und Art 4 GRC
Neben Art 8 EMRK steht Art 3 EMRK und Art 4 GRC. Die Ablehnung ist unzulässig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Zielstaat eine Lage extremer materieller Not droht, in welcher er seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen kann.
Die Außerlandesschaffung kann auch dann eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung genügt nicht. Es ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche Umstände vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die Prüfung nicht den Herkunftsstaat, sondern einen anderen als Zielstaat in Betracht gezogenen Staat betrifft (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429 RS 1 zum Maßstab, Stammrechtssatz zu VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 RS 1; zur Erstreckung auf einen anderen Zielstaat ebenda Rn 11).
Griechenland — die Linie des Verwaltungsgerichtshofes. Sie ist in drei Schritten gelegt worden und darf nicht auf den ersten verkürzt werden.
Der erste Schritt ist der Ausgangspunkt: Im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller in jedem Mitgliedstaat der Charta, der Genfer Konvention und der Konvention entspricht; auszuschließen ist allerdings nicht, dass das System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr grundrechtswidriger Behandlung besteht (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 RS 3, unter Berufung auf EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rn 83 bis 85, und EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn 80 bis 82). Der Begriff der größeren Funktionsstörung ist daher der Ansatzpunkt des Vorbringens, nicht die Behauptung einer allgemein schlechten Lage. Behörde und Gericht haben auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085 RS 2).
Zu den Randnummern. Die Randnummern sind beim Zitieren zu unterscheiden. Der Vertrauensgrundsatz und die daraus folgende Vermutung stehen in Jawo Rn 80 bis 82 und in Ibrahim ua Rn 83 bis 85; die größeren Funktionsstörungen benennen Jawo Rn 83 und Ibrahim ua Rn 86. Die für das Vorbringen entscheidenden Sätze stehen noch später: Die Schwachstellen fallen nur dann unter Art 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, welche von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Jawo Rn 91; Ibrahim ua Rn 89). Erreicht ist diese Schwelle, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, welche es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen — sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden —, und welche ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand der Verelendung versetzte (Jawo Rn 92; Ibrahim ua Rn 90).
Der Schriftsatz ist an diesen beiden Randnummern auszurichten. Die drei Bedürfnisse — Ernährung, Körperpflege, Unterkunft — sind je gesondert zu behandeln, die vollständige Abhängigkeit von öffentlicher Unterstützung ist darzulegen, und es ist auszuführen, dass die Not nicht auf eigenen Entscheidungen beruht. Ein Vorbringen, welches bloß die allgemeine Lage schildert, erfüllt keine dieser drei Voraussetzungen.
Der zweite Schritt betrifft die vulnerablen Gruppen, und er fällt günstiger aus, als es die Kurzfassung der Entscheidung nahelegt: Bei einer alleinerziehenden Mutter mit einer minderjährigen Tochter handelt es sich um besonders vulnerable Personen, welche sich nach Art 20 Abs 3 der Statusrichtlinie 2011/95/EU — nunmehr Art 20 Abs 4 der Statusverordnung, welcher die oder den Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind ausdrücklich nennt — in einer speziellen Situation befinden, die Berücksichtigung finden muss; ihre Situation erfordert eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung des Art 3 EMRK und des Art 4 GRC. Erst auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsgerichtshof verneint, dass jedes Mitglied dieser Gruppe bei Rückführung nach Griechenland dem realen Risiko einer Grundrechtsverletzung unterliegt (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369 RS 1).
Daraus folgt für die Vertretung: Die Vulnerabilität ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Gerichtshof im Ergebnis nicht durchgedrungen ist. Sie begründet einen eigenen Prüfmaßstab. Die Rüge lautet daher nicht, das Gericht habe die Lage in Griechenland falsch beurteilt, sondern es habe die besonders sorgfältige Prüfung unterlassen, welche die spezielle Situation verlangt — und das ist ein Begründungsmangel, welcher unabhängig von der Länderfeststellung trägt.
Der dritte Schritt benennt, woran das Vorbringen scheitert. Die Berichte zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland — namentlich die Mitteilung der Kommission COM(2025) 170 final vom 04.04.2025 — dokumentieren vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen, legen aber nicht dar, dass jeder anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose, die hohe Schwelle des Art 4 GRC und des Art 3 EMRK erreichende Lage geriete; es fehlen Hinweise darauf, dass Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten, und es liegen keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass sie in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der Gerichtshof für Menschenrechte in M.S.S. gegen Belgien und Griechenland dargestellt hat (VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 RS 1, dort unter Berufung auf VfGH 27.02.2025, E3882/2024, und BVerwG 16.04.2025, 1 C 18.24).
Handlungsanweisung. Das Wort „belastbar“ ist der Schlüssel. Ein Vorbringen, welches die Berichtslage referiert, trägt nicht; es muss den Einzelfall an die Berichtslage anschließen. Vorzubringen und zu bescheinigen ist daher, welche konkrete Leistung wann bei welcher Stelle begehrt und mit welcher Begründung versagt worden ist, welche administrativen Schritte erfolglos geblieben sind und weshalb die festgestellten Hilfsangebote im konkreten Fall nicht in Anspruch genommen werden können. Der Unterschied zwischen einer administrativen Schwierigkeit und einer ausweglosen Lage ist genau dieser Nachweis.
Der Einwand des eingestellten Hilfsprogramms. Das griechische HELIOS-Programm ist im September 2024 eingestellt worden; die Revision hat daraus abgeleitet, eine Existenzgrundlage sei nunmehr nicht mehr aufzubauen. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt, allerdings mit einer Begründung, welche die Angriffsrichtung vorzeichnet: Das Gericht hatte sich abgesehen von jenem Hilfsprogramm vertretbar auch auf andere Umstände gestützt — konkret auf die Unterbringung des gesunden Revisionswerbers bei einer Hilfsorganisation und auf das verbleibende Unterstützungsangebot von UNHCR, IOM und lokalen Organisationen, dessen Inanspruchnahme unter zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar sei (VwGH 14.07.2025, Ra 2024/18/0738, Rn 9 bis 11).
Daraus folgt: Der Hinweis auf das eingestellte Programm allein trägt nicht. Er trägt erst dann, wenn das Erkenntnis seine Beurteilung tragend auf dieses Programm gestützt hat oder wenn zugleich dargetan wird, dass auch die verbliebenen Angebote im konkreten Fall nicht erreichbar sind. Für vulnerable Betroffene ist das mit der besonders sorgfältigen Prüfung nach Rz 121 zu verbinden.
Wenn die Ablehnung an Art 4 GRC scheitert. Ist der Antrag nicht als unzulässig abzulehnen, weil dem Schutzberechtigten im anderen Mitgliedstaat die Gefahr einer Behandlung entgegen Art 4 GRC droht, so ist er inhaltlich zu behandeln. Der Gerichtshof verlangt dafür „eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung“; die Behörde ist an die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht gebunden, hat sie und die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte aber „in vollem Umfang“ zu berücksichtigen und unverzüglich einen Informationsaustausch mit der Behörde des anderen Staates einzuleiten (EuGH 18.06.2024, C-753/22, QY, Rn 76, 78, 80). Das Urteil erging zu Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU; es stützt sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und auf jenen der loyalen Zusammenarbeit nach Art 4 Abs 3 EUV und ist daher auf Art 38 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung übertragbar. Für die Vertretung folgt daraus: Die Anerkennungsentscheidung des anderen Staates ist vorzulegen, ihre Grundlagen sind über den Informationsaustausch beizuschaffen, und weicht die Behörde von ihr ab, hat sie das zu begründen.
M. Verfahren und Rechtsschutz
Art 68 Abs 2 der Verfahrensverordnung gewährt dem Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und, wenn der Rechtsbehelf fristgemäß eingelegt wurde, bis zur Entscheidung über ihn. Art 68 Abs 1 ordnet an, dass die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange dieses Recht besteht.
Art 68 Abs 3 nimmt davon einzelne Entscheidungen aus. Für die Unzulässigkeitsentscheidung lautet die Ausnahme (lit b) in der seit 27.02.2026 in Kraft stehenden, ab 12.06.2026 anzuwendenden Fassung: eine Entscheidung, mit der ein Antrag „gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt“.
Die Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/463. Die ursprüngliche Fassung des Art 68 Abs 3 lit b nannte allein Art 38 Abs 1 lit a, lit d oder lit e und Art 38 Abs 2. Die Verordnung (EU) 2026/463 hat mit Wirkung vom 27.02.2026 die lit b und lit c eingefügt.
Daraus folgt: Wird ein Antrag wegen Schutzes im sicheren Drittstaat (Art 38 Abs 1 lit b) oder wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (lit c) als unzulässig abgelehnt, so besteht nach Art 68 Abs 3 lit b in der seit 27.02.2026 in Kraft stehenden, ab 12.06.2026 anzuwendenden Fassung kein Recht auf Verbleib. Die Beschwerde hat in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung kraft Unionsrechts.
Die ursprüngliche Fassung des Art 68 Abs 3 lit b ist nie zur Anwendung gelangt: Die Verordnung gilt nach Art 79 Abs 2 und 3 erst ab dem 12.06.2026 und nur für ab diesem Tag eingereichte Anträge (zur Einreichung als maßgeblichem Zeitpunkt Übergangsrecht Rz 20); die Änderung durch die VO (EU) 2026/463 ist am 27.02.2026 vor dem ersten Geltungstag in Kraft getreten. Für frühere Anträge gilt weiterhin die RL 2013/32/EU. Ein Umkehrschluss aus der ursprünglichen Fassung, das Verbleibsrecht bestehe in den Fällen der lit b und lit c ex lege fort, trägt daher für keinen Antrag; für vor dem 12.06.2026 eingereichte Anträge richtet sich die aufschiebende Wirkung nach dem BFA-VG in der Fassung vor dem AMPAG (Übergangsrecht Rz 31 f).
Übertragen auf § 4 AsylG 2005 heißt das: In sämtlichen Fällen des Abs 1 — erster Asylstaat, sicherer Drittstaat, Schutz in einem anderen Mitgliedstaat — besteht kein Recht auf Verbleib. Für die entschiedene Sache und den Folgeantrag gilt dasselbe, allerdings nicht als Fall des Abs 1, sondern über § 68 Abs 1 AVG und Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung (Rz 99). Der Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und Abs 2 BFA-VG ist daher stets gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen.
Das ist die praktisch wichtigste Handlungsanweisung der ganzen Einheit. Wer sich auf ein Verbleibsrecht ex lege verlässt, riskiert die Abschiebung während des Beschwerdeverfahrens. Die Praxis bestätigt das: Bei der Ablehnung nach Art 38 Abs 1 lit c hat das Gericht dem Antrag auf Verbleib nach einer Grobprüfung mit Beschluss nicht stattgegeben (BVwG 10.08.2026, W232 2348525-1, Revision nicht zulässig); beim Folgeantrag hat es die Ausnahme des Art 68 Abs 3 lit b angewendet, eine Grobprüfung vorgenommen und über den Antrag mit Rücksicht auf die Sachentscheidung nicht gesondert abgesprochen (BVwG 03.09.2026, W612 2298785-3).
Die Ausnahme. Sie gilt für den unbegleiteten Minderjährigen, welcher dem Verfahren an der Grenze unterliegt. Für ihn besteht das Recht auf Verbleib fort. Der Wortlaut verlangt beides: Minderjährigkeit ohne Begleitung und Grenzverfahren; der unbegleitete Minderjährige im Normalverfahren ist nicht erfasst.
Dagegen lässt sich einwenden, dass diese Einschränkung mit Art 24 Abs 2 GRC und mit dem Kindeswohlvorrang nicht vereinbar ist: Der unbegleitete Minderjährige im Normalverfahren ist nicht weniger schutzbedürftig als jener im Grenzverfahren. Gegen eine einschränkende Auslegung spricht allerdings der eindeutige Wortlaut, welcher die Ausnahme an das Verfahren an der Grenze bindet; eine Auslegung gegen den Wortlaut ist auch als primärrechtskonforme Auslegung unzulässig, und die Ungültigkeit einer Verordnungsbestimmung festzustellen ist allein der Gerichtshof befugt (EuGH 22.10.1987, 314/85, Foto-Frost). Dem Einwand ist gleichwohl beizupflichten: Eine sachliche Rechtfertigung dafür, das Recht auf Verbleib nach der Verfahrensart zu unterscheiden, ist am Maßstab des Art 24 Abs 2 GRC nicht ersichtlich. Richtigerweise ist Art 68 Abs 3 lit b daher primärrechtskonform auszulegen, soweit der Wortlaut das zulässt; trägt er diese Auslegung nicht, ist die Gültigkeit der Bestimmung in diesem Punkt dem Gerichtshof nach Art 267 AEUV vorzulegen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Bei unbegleiteten Minderjährigen ist stets ein Antrag auf Verbleib zu stellen; vorzutragen ist die primärrechtskonforme Auslegung, hilfsweise die Anregung, dem Gerichtshof die Gültigkeit des Art 68 Abs 3 lit b im Hinblick auf Art 24 Abs 2 GRC zur Vorabentscheidung vorzulegen (Baustein Rz 187).
Für den Antrag auf Verbleib gewährt Art 68 Abs 5 lit a eine Frist von mindestens fünf Tagen ab Mitteilung der Entscheidung. Die Erläuterungen zu § 18 BFA-VG sprechen demgegenüber von einer „mindestens zehntägigen Frist“; das ist am Verordnungstext nicht gedeckt. Die Abweichung ist festzuhalten, weil die Behörden den Materialien folgen werden — zugunsten des Antragstellers, solange sie die längere Frist zugrunde legen, zu seinen Lasten, wenn sie daraus einen Schluss auf die Beschwerdefrist ziehen. Bis zum Ablauf dieser Frist und, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wurde, bis zur Entscheidung des Gerichts darf nicht abgeschoben werden (Art 68 Abs 5 lit d). Auf Antrag ist unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren (Art 68 Abs 5 lit c), und der Antragsteller ist rechtzeitig über diese Rechte zu unterrichten (Art 68 Abs 5 lit e).
Das Gericht ist nach Art 68 Abs 4 überdies befugt, nach nationalem Recht von Amts wegen über den Verbleib zu entscheiden. Die Verordnung verlangt diese Befugnis: Die englische und die französische Fassung sind als Anordnung gefasst („shall under national law have the power“; „a, en vertu du droit national, le pouvoir“), anders als die Wahl der Mitgliedstaaten in Abs 6 („may provide“; „peuvent prévoir“). § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG sieht das nicht vor; die Zuerkennung setzt dort den Antrag voraus. Richtigerweise ist die amtswegige Entscheidung gleichwohl zulässig; sie ersetzt den Antrag aber nicht und ist nur die Rückfallebene (zur Lücke nach dem Entfall des amtswegigen Modells § 17 BFA-VG Rz 71 bis 75).
Die Beschwerdefrist. Art 67 Abs 7 der Verfahrensverordnung gibt den Rahmen vor: mindestens fünf und höchstens zehn Tage, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung einer der in Art 42 Abs 1 oder Abs 3 genannten Umstände — also ein Grund für das beschleunigte Prüfungsverfahren — zutrifft (lit a); mindestens zwei Wochen und höchstens ein Monat in allen anderen Fällen (lit b).
§ 16 Abs 1 BFA-VG setzt lit a mit zehn Tagen um. § 16 Abs 2 BFA-VG setzt für einzelne Fälle zwei Wochen fest. Die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005 ist in § 16 Abs 2 BFA-VG nicht genannt.
Zehn Tage oder vier Wochen. Die Materialien nehmen für die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005 die Zehntagesfrist an. Die Erläuterungen zählen zu den von Art 67 Abs 7 lit a der Verfahrensverordnung erfassten Entscheidungen ausdrücklich jene, mit welchen ein Antrag „etwa wegen Drittstaatssicherheit oder Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 38 Abs. 1 lit. b oder c der Verfahrensverordnung) – als unzulässig abgelehnt wird“; zum Entfall der bisherigen Zweiwochenfrist halten sie fest, die bisher ebenfalls erfassten Zurückweisungen wegen Drittstaatssicherheit oder Schutzes im EWR-Staat oder der Schweiz fielen künftig unter Art 67 Abs 7 lit a und damit unter den neuen § 16 Abs 1 BFA-VG. Ergänzend führen sie aus, Art 67 Abs 7 lit a verlange die Festlegung einer kürzeren als der vierwöchigen Frist des § 7 Abs 4 VwGVG zwingend (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 16 BFA-VG). Rechtsprechung dazu besteht nicht. Die führende Darstellung steht bei § 16 BFA-VG Rz 29 ff; hier folgt die Anwendung auf § 4.
Der Auffassung der Materialien steht der Wortlaut entgegen: Art 67 Abs 7 lit a knüpft die kurze Frist nicht allein an die Art der Entscheidung, sondern an eine zusätzliche Voraussetzung — „wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung einer der in Artikel 42 Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Umstände zutrifft“. Die Ablehnung als unzulässig ist damit nur das erste von zwei Tatbestandsmerkmalen. Art 42 Abs 1 und Abs 3 zählen die Gründe des beschleunigten Prüfungsverfahrens auf; diese knüpfen an das Vorbringen, an das Verhalten des Antragstellers oder an das Herkunftsland an. Die Unzulässigkeit wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat ist darunter nicht genannt. Trifft daher kein Umstand des Art 42 Abs 1 oder Abs 3 zu, greift lit b mit mindestens zwei Wochen und höchstens einem Monat, und die Vierwochenfrist des § 7 Abs 4 VwGVG hält diesen Rahmen ein.
Die Auffassung der Materialien ist daher abzulehnen: Sie übergeht den Konditionalsatz des Art 67 Abs 7 lit a. Auch der Zusatz, die Verordnung verlange zwingend eine kürzere Frist als vier Wochen, trägt nicht: Er trifft nur für die von lit a erfassten Fälle zu und setzt damit gerade jene Voraussetzung voraus, welche erst zu prüfen ist.
Drei Stützen der eigenen Auffassung. Erstens verweist § 16 Abs 1 BFA-VG dynamisch „in den Fällen des Art. 67 Abs. 7 lit. a“; das nationale Recht legt für § 4 daher keine eigene Zehntagesfrist fest, sondern übernimmt die Frage aus der Verordnung. Zweitens ist zu benennen, wann ein Umstand des Art 42 Abs 1 bei § 4 tatsächlich vorliegt: bei Z 4 regelmäßig lit d — der Antrag wird nur gestellt, um die Abschiebung zu verzögern —, in den Griechenland-Fällen häufig lit h oder lit i wegen verspäteter Antragstellung. Drittens hat die Behörde diesen Umstand im Bescheid festzustellen; tut sie es nicht, greift Art 67 Abs 7 lit b mit der längeren Frist.
Der Fristenschutz des § 61 Abs 2 und Abs 3 AVG. Er entschärft den Streit für die Beschwerde in beide Richtungen. Nennt der Bescheid vier Wochen und beträgt die gesetzliche Frist zehn Tage, ist die binnen vier Wochen erhobene Beschwerde nach § 61 Abs 3 AVG rechtzeitig: Die Bestimmung durchbricht die Unveränderlichkeit gesetzlicher Fristen im Interesse der Partei und verleiht der Belehrung in diesem Umfang normative Bedeutung (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134 RS 1 und RS 2; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280 Rn 13). § 61 AVG gilt für den Bescheid des Bundesamtes unmittelbar; für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes gilt er nicht (VwGH 16.02.2022, Ra 2021/08/0146 RS 2). Nennt er zehn Tage und beträgt die gesetzliche Frist vier Wochen, ist die binnen vier Wochen erhobene Beschwerde nach § 61 Abs 2 AVG rechtzeitig, weil die Belehrung eine kürzere als die gesetzliche Frist angibt. Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es daher nur, wenn die Belehrung zehn Tage nannte und das Gericht die Zehntagesfrist für die richtige hält.
Für den Antrag auf Verbleib gilt dieser Schutz nicht ohne weiteres. § 18 Abs 2 BFA-VG bindet ihn an die Beschwerde — er ist „gemeinsam mit der Beschwerde“ einzubringen —, und nach den Erläuterungen ist ein nicht innerhalb der Beschwerdefrist gestellter Antrag verspätet und die Abschiebung sofort durchsetzbar. Dagegen lässt sich einwenden, der Antrag sei kein Rechtsmittel, § 61 Abs 2 und Abs 3 AVG schützten nur die Frist des Rechtsmittels selbst, und der Gesetzgeber habe die Frist für den Antrag in den Materialien ausdrücklich an die Beschwerdefrist gebunden. Richtigerweise ist § 61 Abs 2 und Abs 3 AVG auch auf ihn zu erstrecken: Der Antrag ist Annex der Beschwerde, und eine Belehrung, welche die Beschwerdefrist unrichtig angibt, gibt zugleich die Frist für den Annex unrichtig an. Die Frage ist ungeklärt.
Für die Praxis ist die Streitfrage daher so aufzulösen: Die Beschwerde ist durch § 61 Abs 2 und Abs 3 AVG weitgehend geschützt, der Antrag auf Verbleib ist es nicht. Er ist in jedem Fall binnen zehn Tagen zu stellen. Für die Beschwerde selbst ist die Streitfrage nicht im Sinn der Rz 143 aufzulösen, solange nicht gesichert ist, wie das Bundesverwaltungsgericht sie beurteilt. Der Gesetzgeber hat seine Auffassung in den Materialien niedergelegt; die Behörde wird die Rechtsmittelbelehrung danach ausrichten. Die Beschwerde ist daher binnen zehn Tagen einzubringen. Trifft die Auffassung nach Rz 143 zu, schadet die frühere Einbringung nicht; trifft sie nicht zu, ist die nach vier Wochen eingebrachte Beschwerde verspätet. Ist die Zehntagesfrist bereits verstrichen, ist die Beschwerde dennoch einzubringen, die Rechtsansicht nach Rz 143 vorzutragen und hilfsweise die Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG zu beantragen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung trägt sie in diesem Fall nicht: Die Belehrung nannte zehn Tage und entspricht damit der Frist, welche das Gericht annimmt (Rz 146). Zu stützen ist der Antrag auf den entschuldbaren Rechtsirrtum über eine objektiv ungeklärte Rechtslage — den Widerspruch zwischen Art 67 Abs 7 lit a VerfVO und den Materialien (Rz 142 bis 144). Ein Rechtsirrtum gilt allerdings nur ausnahmsweise als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, zumal bei rechtskundiger Vertretung. Der Antrag ist daher unsicher; die Regel, die Beschwerde binnen zehn Tagen einzubringen, ist umso strikter einzuhalten.
Liegt hingegen ein Fall des Art 42 Abs 1 oder Abs 3 vor, greift § 16 Abs 1 BFA-VG mit zehn Tagen. Die Rechtsmittelbelehrung ist daher stets daran zu messen, ob die Behörde einen Grund für das beschleunigte Prüfungsverfahren angenommen hat.
Der häufigste Grund: das sichere Herkunftsland. Art 42 Abs 1 lit e nennt den Fall, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt, welcher als sicheres Herkunftsland angesehen werden kann. Für Anträge ab 12.06.2026 ist dieser Begriff zweistufig: Die Verordnung (EU) 2026/464 vom 24.02.2026, ABl L vom 26.02.2026, hat der Verfahrensverordnung einen Anhang II angefügt, welcher auf Unionsebene Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsländer bestimmt (Art 62 Abs 1a); nach Art 62 Abs 1b werden überdies Staaten mit dem Status eines zur Union beitrittswilligen Staates auf Unionsebene als sicher bestimmt, sofern kein Ausnahmegrund vorliegt. Die Änderungsverordnung ist am 27.02.2026 in Kraft getreten; anzuwenden ist Anhang II aber erst auf Anträge, welche ab 12.06.2026 eingereicht werden (Art 79 Abs 2 erster Unterabsatz und Abs 3 VerfVO). Vorgezogen sind nach Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO allein Art 59 Abs 2, Art 61 Abs 2 und Art 61 Abs 5 lit b — für § 4 die Gebiets- und Gruppenausnahme beim sicheren Drittstaat —, nicht Art 62 Abs 1a und Anhang II. Die Frage wird in § 19 BFA-VG geführt (§ 19 BFA-VG Rz 3, Rz 19, Rz 71 bis 75).
Das Verhältnis zur nationalen Liste — Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II 177/2009, seit 09.07.2026 Herkunftsländer-Verordnung idF BGBl II 173/2026 — bestimmt Art 64 Abs 1 der Verfahrensverordnung: Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten Staaten weitere auf nationaler Ebene als sicher bestimmen. Art 64 Abs 2 und Abs 3 regeln erst die Lage nach einer Aufhebung durch delegierten Rechtsakt oder einer Streichung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. In Neuverfahren sind beide Listen nebeneinander zu prüfen. Die Rüge, die Behörde habe die Unionsliste nicht beachtet, ist zulässig und führt zur Rechtswidrigkeit, wenn sich daraus ein anderes Prüfungsverfahren ergeben hätte. Die Einzelheiten samt der Unterscheidung zwischen Aufhebung und Streichung sind bei § 16 BFA-VG Rz 37 bis 43 und § 19 BFA-VG Rz 36 bis 41 dargestellt.
Für die Frist folgt daraus: Die Unionsliste verkürzt in Neuverfahren mittelbar die Beschwerdefrist für Antragsteller aus den sieben Staaten des Anhangs II und aus Beitrittskandidaten ohne Ausnahmegrund. Innerhalb ihres zeitlichen Anwendungsbereichs trägt sie die Sicherheitsvermutung auch dann, wenn die nationale Praxis einen Staat bislang nicht als sicher behandelt hat: Die Verordnung gilt unmittelbar, ihre Anhänge sind Teil des Rechtsaktes, und Art 64 Abs 1 belässt den Mitgliedstaaten nur die Erweiterung, nicht die Einschränkung. Die Gegenposition wendet Anhang II schon vor dem 12.06.2026 an: „Da die entsprechenden Bestimmungen über die sicheren Herkunftsstaaten gemäß der genannten Verordnung bereits am 27.02.2026 vorzeitig in Kraft getreten sind, ist die unionsrechtliche Einstufung für das gegenwärtige Verfahren unmittelbar verbindlich.“ (BVwG 24.03.2026, I414 2338586-1). Dem ist nicht zu folgen, weil die Entscheidung Inkrafttreten und Geltung gleichsetzt und die Änderungsverordnung die vorgezogenen Bestimmungen abschließend aufzählt (§ 19 BFA-VG Rz 72 f). Für die Beschwerdefrist gegen die Ablehnung nach § 4 ist der Streit ohne Wirkung, weil § 16 Abs 1 BFA-VG nur in Neuverfahren gilt (§ 16 BFA-VG Rz 38, 53). Die Widerlegung nach Art 61 Abs 5 lit c im Einzelfall bleibt unberührt, ändert allerdings an der Frist nichts.
Die Fristen beginnen nach Art 67 Abs 8 mit dem Tag, an welchem die Entscheidung dem Antragsteller oder seinem Vertreter mitgeteilt wird.
Die Entscheidungsfrist der Behörde. Art 35 Abs 1 der Verfahrensverordnung bindet auch die Behörde: Die Prüfung, ob ein Antrag nach Art 38 Abs 1 lit a, lit b, lit c und lit d oder nach Art 38 Abs 2 unzulässig ist, ist so schnell wie möglich abzuschließen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags. Im Fall des Art 38 Abs 1 lit e — also in den Fällen des § 4 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 — schließt die Asylbehörde die Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab.
Die Zweimonatsfrist kann nach Art 35 Abs 2 um höchstens zwei Monate verlängert werden, und zwar bei unverhältnismäßig großer Zahl gleichzeitiger Anträge (lit a), bei komplexen Sachverhalten oder Rechtsfragen (lit b) oder wenn die Verzögerung eindeutig und ausschließlich auf die Verletzung der Pflichten des Antragstellers nach Art 9 zurückzuführen ist (lit c).
Art 35 Abs 1 letzter Unterabsatz stellt allerdings klar: Der Antrag ist nicht allein deshalb als zulässig anzusehen, weil innerhalb dieser Fristen keine Entscheidung ergangen ist. Die Fristüberschreitung führt daher nicht zur Zulässigkeit, wohl aber zur Säumnis und damit zur Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG.
Die Entscheidungsfrist des Gerichts. § 21 Abs 2 BFA-VG ordnet die Frist von acht Wochen nur für Beschwerden gegen Entscheidungen an, mit welchen ein Antrag „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde“, und für Beschwerden gegen Überstellungsentscheidungen. Die Ablehnung nach § 4 ist dort nicht genannt. Die Erläuterungen, nach welchen der Regelungsinhalt des bisherigen § 17 Abs 2 BFA-VG — welcher jede zurückweisende Asylentscheidung erfasste — in § 21 Abs 2 untergebracht werde, weichen vom kundgemachten Text ab; maßgebend ist der Text (§ 17 BFA-VG Rz 12; § 21 BFA-VG Rz 28 und Rz 108). Für die Beschwerde gegen eine Ablehnung nach § 4 gilt daher nach hier vertretener Auffassung die Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG (str; § 21 BFA-VG Rz 108 bis 110); nach ihrem Ablauf steht der Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG offen. Das ist bei der Vertretung eines Mandanten ohne Verbleibsrecht der praktisch einzige Hebel gegen eine Verfahrensverzögerung. In Altverfahren gilt die Achtwochenfrist des § 17 Abs 2 BFA-VG aF über § 58 Abs 8 BFA-VG fort (Übergangsrecht Rz 32; § 17 BFA-VG Rz 59), daneben § 21 Abs 2 BFA-VG aF mit acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde (§ 4a Rz 98).
Die Verhandlungspflicht. Nach der Rechtslage vor dem AMPAG, welche in Altverfahren fortgilt (§ 21 BFA-VG Rz 46), galt eine Sonderregelung: Über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren konnte das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs 6a BFA-VG in der damaligen Fassung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169 RS 3; VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 Rn 61; VwGH 15.04.2026, Ra 2026/18/0075 Rn 11).
In Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge besteht diese Sonderregelung nicht mehr, und § 21 Abs 3 BFA-VG aF ist ersetzt; in Altverfahren gelten § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG aF über § 58 Abs 8 BFA-VG fort (§ 21 BFA-VG Rz 46). Für die Verhandlungspflicht über die Beschwerde gilt allein § 21 Abs 7 BFA-VG mit dem Maßstab, dass der Sachverhalt bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in eindeutigen Fällen als geklärt gelten kann (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 6); die zur früheren Sonderregelung ergangene Rechtsprechung ist gegenstandslos (§ 21 BFA-VG Rz 25 bis 30). Über den Antrag auf Verbleib (Rz 134) kann das Gericht dagegen nach § 21 Abs 6a BFA-VG nF ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Art 68 Abs 3 der Verfahrensverordnung nicht zukommt. Hinzu tritt Art 67 Abs 3 der Verfahrensverordnung, welcher eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht verlangt, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz beurteilt wird.
Das Spannungsverhältnis zum Neuerungsverbot hat der Gesetzgeber selbst aufgelöst. § 20 Abs 1 BFA-VG nF beginnt mit den Worten „Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in einer Beschwerde … neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden …“; die Erläuterungen halten fest, die Beschränkung lasse günstigere oder auch ungünstigere Bestimmungen des Paktes unberührt. Einer unionsrechtskonformen Auslegung bedarf es daher nicht: Wo die Verordnung die umfassende Ex-nunc-Prüfung anordnet, geht sie dem Neuerungsverbot nach dem Wortlaut des § 20 Abs 1 vor. Das ist in der Beschwerde ausdrücklich vorzutragen, weil die Behörde und das Gericht das Neuerungsverbot nach wie vor unbesehen anwenden.
§ 20 Abs 3 BFA-VG trägt dagegen nicht: Er nimmt vom Neuerungsverbot nur Beschwerden gegen Entscheidungen „auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005“ aus. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist keine solche; für sie trägt allein die Unbeschadet-Klausel des § 20 Abs 1 (Rz 160). Ob die Ausnahme auf den amtswegig mitentschiedenen Spruchpunkt über einen Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erstrecken ist, ist eine eigene Frage (§ 20 BFA-VG Rz 91 f).
Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Angehörigen betreffenden Entscheidungen (§ 16 Abs 3 BFA-VG).
N. Streitfragen
1. Fortgeltung der Judikatur zum bisherigen § 4 Abs 2 und Abs 3 AsylG 2005 für Abs 1 Z 1
Zu klären ist, ob die zum bisherigen § 4 Abs 2 und Abs 3 AsylG 2005 ergangene Judikatur für Abs 1 Z 1 fortgilt. Der Wortlaut hat die nationalen Legaldefinitionen durch einen Verweis auf Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung ersetzt.
Für die Ablehnung der Fortgeltung spricht, dass Art 57 bis 59 jener Verordnung durchwegs strenger sind. Sie verlangen den Zugang zu Bildung, die Dauerhaftigkeit des Schutzes bis zu einer dauerhaften Lösung, die Einzelfallprüfung und — beim sicheren Drittstaat — eine der Bedingungen des Art 59 Abs 5 lit b, in der seit 27.02.2026 in Kraft stehenden, ab 12.06.2026 anzuwendenden Fassung auch die bloße Durchreise. Die bisherige Judikatur kann daher Auslegungshilfe sein, trägt eine Entscheidung aber nicht mehr.
Dagegen lässt sich einwenden, die bisherigen Definitionen seien ihrerseits auf unionsrechtliche Vorgaben zurückgegangen. Die bisherige Judikatur bliebe danach für Abs 1 Z 1 maßgebend. Auch entstünde durch die Ablehnung der Fortgeltung ein Zustand ohne verwertbare Judikatur.
Richtigerweise ist die Fortgeltung abzulehnen, weil die Verordnung strenger ist. Dem Einwand aus den unionsrechtlichen Vorgaben ist zu widersprechen: Die Verordnung ersetzt die nationalen Definitionen durch einen Verweis auf Kapitel III Abschnitt V und verlangt mehr als diese. Für eine Übergangszeit trifft zu, dass ein Zustand ohne verwertbare Judikatur entsteht; das ist die zutreffende Beschreibung der Lage und kein Argument gegen die Auffassung. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers (Rz 12).
Folge für die Vertretung. Bescheide, welche ihre Begründung allein auf die Judikatur zum bisherigen § 4 AsylG 2005 stützen, sind angreifbar: In der Beschwerde ist geltend zu machen, dass die Begründung die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt V der Verfahrensverordnung nicht prüft; hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Fortgeltung folgt, ist vorzutragen, dass die bisherige Judikatur jedenfalls den strengeren Maßstab der Art 57 bis 59 nicht ersetzt.
2. Wegfall des bisherigen § 4 Abs 5 AsylG 2005
Zu klären ist, ob der Wegfall des bisherigen § 4 Abs 5 AsylG 2005 zulasten des Betroffenen ohne Ausgleich wirkt. Die Bestimmung ließ die Entscheidung außer Kraft treten, wenn die Verbringung binnen drei Monaten aus faktischen, nicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen nicht gelang. Für die Z 1 besteht der Ausgleich unmittelbar im Unionsrecht: Art 58 Abs 5 und Art 59 Abs 9 der Verfahrensverordnung eröffnen den Zugang zum Verfahren, wenn der Drittstaat nicht aufnahmebereit ist.
Für einen Ausgleich auch dort spricht, dass die Stütze in Art 18 GRC und im Gedanken liegt, welcher die Unzulässigkeit wegen Schutzes in einem anderen Staat trägt: Sie findet ihre Rechtfertigung in dem dort tatsächlich verfügbaren Schutz. Wo dieser nicht erreichbar ist, entfällt die Rechtfertigung. Der Gerichtshof hat diesen Gedanken für die Unzulässigkeit wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat entwickelt: Die Vermutung der Konventionsgemäßheit der Behandlung gilt nur, solange das System nicht auf größere Funktionsstörungen stößt (EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rn 86 und Rn 89 f; ebenso EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn 83 und Rn 91 f). Auch dort ist daher eine Grenze anzunehmen: Kann die Verbringung auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden, ist der Antrag zu prüfen, weil andernfalls das Recht auf Prüfung des Antrags leerliefe.
Gegen einen Ausgleich auch dort lässt sich einwenden: Für die Z 2, Z 3 und Z 4 fehlt eine solche Anordnung. Der Unionsgesetzgeber hat den Vorbehalt der fehlenden Übernahmebereitschaft nur für den ersten Asylstaat und den sicheren Drittstaat ausdrücklich geregelt: Die Ablehnung ist dort nur zulässig, „es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird“ (Art 38 Abs 1 lit a und lit b der Verfahrensverordnung). Für lit c bis lit e fehlt dieser Vorbehalt; aus der Gegenüberstellung folgt, dass er dort nicht gelten soll. Die Materialien bestätigen das Bild: Der bisherige Abs 5 entfiel mit den Abs 2 und 3 wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Abschnittes V (Rz 27), und für die Z 2 bis Z 4 gibt es keinen vergleichbaren Abschnitt, der Gesetzgeber hat also nichts nachgetragen. Bleibt die Verbringung aus, bliebe nach dieser Lesart die Ablehnung bestehen; das Verfahren wäre ohne inhaltliche Prüfung beendet, und die Aufenthaltsbeendigung wäre bei Unmöglichkeit der Verbringung eigenständig zu behandeln (Wortlaut und Systematik). Zudem lässt sich einwenden, diese Auslegung öffne den Weg zur Umgehung der Unzulässigkeit.
Dem Fehlen einer Anordnung für die Z 2 bis Z 4 ist zu widersprechen. Der Vorbehalt in Art 38 Abs 1 lit a und lit b regelt, wann die Ablehnung trotz Schutzes unzulässig bleibt; er schließt nicht aus, dass die Grenze bei unabsehbarer Unmöglichkeit der Verbringung aus Art 18 GRC und aus dem Zweck der Unzulässigkeit folgt (Rz 166). Die Materialien äußern sich zum Abs 5 nur für die Z 1; aus dem Schweigen zu den Z 2 bis Z 4 lässt sich kein Wille entnehmen, den Betroffenen dauerhaft ohne Prüfung zu lassen. Richtigerweise ist daher auch dort eine Grenze anzunehmen. Dem Einwand der Umgehung ist zu widersprechen: Die Auslegung setzt voraus, dass die Verbringung aus Gründen scheitert, welche der Betroffene nicht zu vertreten hat. Wer die Verbringung selbst vereitelt, kann sich nicht darauf berufen. Der Schluss auf die Z 2 bis Z 4 ist nicht belegt, sondern nur gestützt: Die genannten Urteile betreffen die Zulässigkeitsprüfung, nicht die Vollziehbarkeit der Verbringung. Rechtsprechung zur Frage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Für den Schriftsatz ist die Frist zu bestimmen, ab welcher die Verbringung als auf unabsehbare Zeit unmöglich gilt. Ein starres Maß gibt das Gesetz nicht vor; die drei Monate des aufgehobenen § 4 Abs 5 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 bleiben der brauchbare Anhaltspunkt, weil der Gesetzgeber sie selbst für angemessen gehalten hat. Der Antrag lautet auf inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz; bleibt er unerledigt, trägt das die Säumnisbeschwerde.
3. Erlöschen des Schutzstatus im anderen Staat (Abs 1 Z 2)
Zu klären ist, ob § 4 Abs 1 Z 2 auch den Fall trägt, dass der Schutzstatus im anderen Staat zwischenzeitig erloschen ist.
Die Bestimmung verlangt, dass der Betroffene dort „Schutz vor Verfolgung gefunden hat“ — eine Formulierung im Perfekt, welche einen fortdauernden Zustand voraussetzt. Bestätigt wird das durch Art 38 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung, welcher voraussetzt, dass ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz „gewährt“ hat, und durch die Parallele des Art 58 Abs 1 lit a, welcher ausdrücklich verlangt, dass der Schutz weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Ist der Status rechtskräftig aberkannt, besteht kein Schutz mehr, und die Ablehnung ist ohne Grundlage.
Dagegen lässt sich einwenden, der Wortlaut stelle auf die erfolgte Zuerkennung ab und verlange keinen aufrechten Aufenthaltstitel; daraus werde gefolgert, auch das Erlöschen sei unbeachtlich. Auch widerspreche die Auslegung der Judikatur, wonach die drohende Aberkennung nicht zu prüfen ist. Die Bestimmung knüpfe nach dieser Lesart allein an die Zuerkennung an.
Richtigerweise ist die Anwendung auch bei Erlöschen abzulehnen. Dem Einwand aus dem Wortlaut ist zu widersprechen: Die Zuerkennung allein genügt nicht, weil die Bestimmung verlangt, dass der Betroffene Schutz „gefunden hat“. Dem Einwand aus der Judikatur ist ebenfalls zu widersprechen: Jene Judikatur betrifft die Prognose künftiger Entwicklungen. Die bereits erfolgte Aberkennung ist keine Prognose, sondern eine Tatsache. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist in der Beschwerde vorzutragen, dass der Schutzstatus im anderen Staat rechtskräftig aberkannt ist, die Bestimmung Schutz voraussetzt, welchen der Betroffene „gefunden hat“, und eine Ablehnung nach Art 38 Abs 1 lit c der Verfahrensverordnung einen gewährten Schutz voraussetzt; die Ablehnung ist dann ohne Grundlage.
4. Erledigung des Folgeantrags über § 68 Abs 1 AVG
Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung regelt die Unzulässigkeit des Folgeantrags; zu klären ist, ob die Erledigung des Folgeantrags über § 68 Abs 1 AVG unionsrechtskonform ist.
Die nationale Linie zum glaubhaften Kern ist der Maßstab, an welchem sich die unionsrechtskonforme Auslegung auszurichten hat: Ein Folgeantrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Antragsteller an seinem rechtskräftig nicht geglaubten Vorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine für den internationalen Schutz relevante Änderung ergeben hätte. Werden dagegen neue Geschehnisse geltend gemacht, welche sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens ereignet haben sollen, so ist es nicht rechtens, ihre Prüfung bloß mit dem Hinweis abzulehnen, sie fußten auf dem nicht geglaubten Vorbringen des ersten Verfahrens. Das neue Vorbringen ist daraufhin zu prüfen, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist; könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157 RS 2). Bei ab dem 12.06.2026 eingebrachten Folgeanträgen ist der Maßstab des § 68 Abs 1 AVG daher unionsrechtskonform an Art 55 Abs 3 und Abs 5 auszurichten; bei zuvor eingebrachten Folgeanträgen bleibt Art 40 RL 2013/32/EU der Maßstab (Rz 174; Übergangsrecht Rz 22).
Gegen die Unionsrechtskonformität lässt sich einwenden: Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung ordnet die Ablehnung als unzulässig an, wenn keine neuen Umstände gemäß Art 55 Abs 3 und Abs 5 zutage getreten oder vorgebracht worden sind. § 4 AsylG 2005 setzt diese Bestimmung nicht um; national gilt § 68 Abs 1 AVG. Anders als Abs 1, welcher die Asylbehörde nur ermächtigt, „nach nationalem Recht befugt“ zu sein, ablehnen zu dürfen, ist Abs 2 zwingend gefasst: Die Asylbehörde „lehnt“ den Antrag ab, und Art 55 Abs 7 wiederholt das. Die Erläuterungen sehen den Bedarf einer nationalen Anschlussbestimmung nur für Abs 1 (Rz 24); für den Folgeantrag ist daher die Verordnung unmittelbar anzuwenden. Der Maßstab des § 68 Abs 1 AVG — Identität der Sache — ist ein anderer als jener des Art 55 Abs 3 und Abs 5, welcher auf die erhebliche Erhöhung der Anerkennungswahrscheinlichkeit und auf das Verschulden abstellt; eine nationale Regel, welche vom unmittelbar anwendbaren Maßstab abweicht, darf nicht angewendet werden, wie schon die Grenzen zeigen, welche dem § 68 Abs 1 AVG zur Richtlinie gezogen wurden (Rz 174). Eine erste Entscheidung folgt dieser Lesart: Das Bundesamt hat einen nach dem Stichtag gestellten Folgeantrag „gemäß Art. 38 Abs. 2 Verfahrensverordnung als unzulässig“ abgelehnt, und das Gericht hat das bestätigt (BVwG 03.09.2026, W612 2298785-3). Dagegen lässt sich ferner einwenden, die Ausrichtung des § 68 Abs 1 AVG an Art 55 führe zu einer Erweiterung der entschiedenen Sache.
Die Grenze der Erledigung über § 68 Abs 1 AVG hat der Gerichtshof auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofes gezogen: Neue Elemente oder Erkenntnisse sind auch solche, welche schon vor Abschluss des früheren Verfahrens existierten, aber nicht geltend gemacht wurden; ohne Sondernormen zur Umsetzung des Art 40 Abs 4 RL 2013/32/EU darf ein Mitgliedstaat die Sachprüfung nicht nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften mit der Begründung ablehnen, der Antragsteller habe sie im früheren Verfahren schuldhaft nicht vorgebracht (EuGH 09.09.2021, C-18/20, XY, Tenor 1 und 3). Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus gefolgert, dass ein Folgeantrag nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der vorgebrachte Sachverhalt schon vor Abschluss des früheren Verfahrens bestand; der Verweis auf die Wiederaufnahme nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG ist unzulässig, und in diesem Umfang ist von der Anwendung des § 68 Abs 1 AVG Abstand zu nehmen (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 4, RS 9 und RS 13). Für Anträge ab dem 12.06.2026 regelt Art 55 Abs 5 der Verfahrensverordnung das Verschulden selbst und unmittelbar: Umstände, welche der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass Anspruch auf internationalen Schutz besteht (§ 12 AsylG 2005 Rz 83 f). Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache setzt daher auch nach neuem Recht die Prüfung dieser Rückausnahme voraus.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Umsetzung durch eine allgemeine Verfahrensvorschrift ist nicht von vornherein unzulässig, solange das Ergebnis dasselbe ist. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Art 38 Abs 2 schließt die Anwendung des § 68 Abs 1 AVG nicht aus, sondern bestimmt dessen Auslegung: Wo beide Maßstäbe auseinanderfallen, geht die Verordnung vor, und wo sie deckungsgleich sind, bleibt § 68 Abs 1 AVG das Gefäß der Erledigung. Dem Einwand der Erweiterung der entschiedenen Sache ist zu widersprechen: Zuzugeben ist, dass Art 55 Abs 3 die Zurückweisung über die Identität des Sachverhalts hinaus auf neue Umstände erstreckt, welche die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung nicht erheblich erhöhen, und dass Art 55 Abs 5 überdies Umstände ausscheiden lässt, welche der Antragsteller früher hätte vorbringen können. Diese Erweiterung ordnet allerdings die unmittelbar anwendbare Verordnung selbst an; § 68 Abs 1 AVG nimmt sie bloß als Gefäß der Erledigung auf und erweitert daher nichts aus eigenem, sodass der Einwand die Verordnung trifft und nicht die Erledigung über § 68 Abs 1 AVG. Ihre Grenze findet die Erweiterung in der Rückausnahme des Art 55 Abs 5, welche Umstände, die die Wahrscheinlichkeit erheblich erhöhen, trotz Verschuldens berücksichtigen lässt (Rz 174). Zur Richtlinie 2013/32/EU hat der Verwaltungsgerichtshof die Erledigung über § 68 Abs 1 AVG unter diesem Vorbehalt gebilligt (Rz 100); zur Verfahrensverordnung besteht noch keine Rechtsprechung, die Übertragung ist jene des Verfassers. Die unmittelbare Ablehnung nach Art 38 Abs 2 (Rz 173) steht dazu nicht in Widerspruch: Das Gesetz behandelt beide Wege als gleichwertig, indem es die entschiedene Sache als „Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG“ bezeichnet (§ 58 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005; ebenso § 58 Abs 7 BFA-VG). Entscheidend ist allein, dass der Maßstab des Art 55 Abs 3 und Abs 5 angewendet wird.
Folge für die Vertretung. Wird ein ab dem 12.06.2026 eingebrachter Folgeantrag allein wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (bei zuvor eingebrachten Folgeanträgen Art 40 RL 2013/32/EU, Rz 174), ist in der Beschwerde geltend zu machen, dass die Erledigung die Prüfung nach Art 55 Abs 3 und Abs 5 der Verfahrensverordnung, einschließlich der Rückausnahme für Umstände, welche früher hätten vorgebracht werden können, unterlässt (Rz 174). Folgt das Gericht der Gegenposition, ist vorzutragen, dass Art 38 Abs 2 unmittelbar anzuwenden und von der Anwendung des § 68 Abs 1 AVG in diesem Umfang Abstand zu nehmen ist.
O. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen. Zur Spalte „Verbleibsrecht“ ist Rz 130 bis 137 zu beachten: In der seit 27.02.2026 in Kraft stehenden, ab 12.06.2026 anzuwendenden Fassung erfasst Art 68 Abs 3 lit b auch die Fälle des Art 38 Abs 1 lit b und lit c, sodass in sämtlichen Fällen des Abs 1 ein Antrag auf Verbleib zu stellen ist. Die Angabe „ex lege“ wäre unrichtig; sie beruhte auf der ursprünglichen, nie angewendeten Fassung (Rz 133).
| Fallgruppe | Rechtslage | Verbleibsrecht | Festzustellen |
|---|---|---|---|
| Anerkannter Schutzberechtigter aus Griechenland | Abs 1 Z 2; Art 38 Abs 1 lit c | Antrag erforderlich (Anträge ab 12.06.2026) | Individuelle Lage; Bemühungen um Hilfe |
| Anerkannter Schutzberechtigter aus einem anderen Mitgliedstaat | Abs 1 Z 2; Art 38 Abs 1 lit c | Antrag erforderlich | Zuerkennung; Schutz vor Verfolgung |
| Status im Zielstaat rechtskräftig aberkannt | Abs 1 Z 2 scheidet aus (str; Rz 170 f) | — | Aberkennungsentscheidung |
| Aufenthaltstitel im Zielstaat abgelaufen | Abs 1 Z 2 bleibt anwendbar | Antrag erforderlich | Fortbestand des Status |
| Schutz im ersten Asylstaat | Abs 1 Z 1 erster Fall; Art 58 | Antrag erforderlich | Fortbestand des Schutzes |
| Möglicher Schutz im sicheren Drittstaat | Abs 1 Z 1 zweiter Fall; Art 59 | Antrag erforderlich (Anträge ab 12.06.2026) | Bedingung nach Art 59 Abs 5 lit b; Einzelfallprüfung nach lit a; Aufnahmebereitschaft |
| Drittstaat nicht aufnahmebereit | Art 58 Abs 5, Art 59 Abs 9 | — | Antwort des Drittstaats |
| Unbegleiteter Minderjähriger | Art 58 Abs 3, Art 59 Abs 6; Art 68 Abs 3 lit b | Antrag erforderlich, außer im Grenzverfahren (Rz 136, 137) | Zusicherung der Betreuung |
| Überstellung durch internationales Strafgericht | Abs 1 Z 3; Art 38 Abs 1 lit d | Antrag erforderlich | Anordnung des Gerichts |
| Antrag nach Ablauf von sieben Arbeitstagen | Abs 1 Z 4; Art 38 Abs 1 lit e | Antrag erforderlich | Zugang und Unterrichtung |
| Folgeantrag ohne neue Umstände | § 68 Abs 1 AVG; Art 38 Abs 2 | Antrag erforderlich | Neue Umstände nach Art 55 |
| Familienleben in Österreich | Abs 2; § 9 Abs 2 BFA-VG | — | Intensität und Dauer |
| Familienangehörige mit unterschiedlichem Status | Abs 1 Z 2; § 34 AsylG 2005 | — | Zeitpunkt der Zuerkennung |
| Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht (§ 17 Rz 89 bis 92) | Alte Rechtslage; Art 79 Abs 3 VerfVO | — | Datum der Einbringung |
P. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Wann wurde der Antrag eingebracht? Vor oder ab dem 12.06.2026 (Rz 31, 34; § 17 Rz 89 bis 92)?
- Auf welche Ziffer des Abs 1 ist die Ablehnung gestützt? Welchem Buchstaben des Art 38 Abs 1 VerfVO entspricht sie?
- Lautet der Spruch auf Ablehnung als unzulässig oder noch auf Zurückweisung? Das ist nur bei Anträgen ab dem 12.06.2026 ein Mangel.
- Wird § 4a AsylG 2005 angeführt, obwohl der Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht wurde? Im Altverfahren ist § 4a die richtige Grundlage (Rz 32; § 4a Rz 21, 23).
- Welcher Staat ist als Zielstaat festgestellt? Steht die Feststellung im Spruch?
- Bei Z 2: Wann und von welchem Staat wurde der Status zuerkannt? Besteht er noch?
- Bei Z 1 erster Fall: Kann der Schutz weiterhin in Anspruch genommen werden (Art 58 Abs 1 lit a)?
- Bei Z 1 zweiter Fall: Welche der drei Bedingungen des Art 59 Abs 5 lit b liegt vor? Bei Durchreise: Ist der Reiseweg festgestellt? Wurde die Einzelfallprüfung nach lit a vorgenommen?
- Wurden Zugang zu Bildung und Dauerhaftigkeit des Schutzes geprüft (Art 57 Abs 2 lit d und lit e)?
- Bei unbegleiteten Minderjährigen: Liegt die Zusicherung des Drittstaats im Akt?
- Bei Z 4: Wann wurde die Rückkehrentscheidung zugestellt? Wurde über die Folgen unterrichtet, und in welcher Sprache?
- Wurde die Prüfung nach § 9 Abs 2 BFA-VG vorgenommen und begründet?
- Welche Beweismittel liegen zur Lage im Zielstaat vor? Welche zum Einzelfall?
- Wurden Hilfsangebote im Zielstaat in Anspruch genommen? Mit welchem Ergebnis?
- Bei ab 12.06.2026 gestellten Anträgen besteht in allen Fällen des Abs 1 kein Verbleibsrecht ex lege (Art 68 Abs 3 lit b in der seit 27.02.2026 in Kraft stehenden Fassung; Rz 130 bis 137): Ist der Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt eingebracht? Nur bei unbegleiteten Minderjährigen im Grenzverfahren besteht es fort.
- Hat die Behörde einen Grund für das beschleunigte Prüfungsverfahren angenommen? Welche Frist gilt danach?
- Sind Verfahren von Familienangehörigen gleichzeitig anhängig?
Q. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — überholte Rechtsgrundlage (nur bei Anträgen ab dem 12.06.2026).
Die belangte Behörde hat den am [Datum, ab 12.06.2026] eingebrachten Antrag mit Bescheid vom [Datum] „gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen“. § 4a AsylG 2005 ist mit BGBl I 39/2026 aufgehoben worden. Nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 ist er nur mehr in Verfahren über Anträge anzuwenden, welche vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden. Für den Antrag des Beschwerdeführers sieht die geltende Rechtslage in § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 die Ablehnung des Antrags als unzulässig vor. Der Bescheid stützt sich daher auf eine auf dieses Verfahren nicht anwendbare Rechtsgrundlage.
Hinweis zur Verwendung. Im Altverfahren ist der Baustein nicht zu verwenden: Dort ist § 4a die richtige Grundlage, und die Rüge schadet der Glaubwürdigkeit der Beschwerde (Rz 32; § 4a Rz 23).
Beschwerde — Anknüpfung nach Art 59 Abs 5 lit b nicht festgestellt.
§ 4 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 verweist auf Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung. Nach Art 59 Abs 5 lit b jener Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/463 darf das Konzept des sicheren Drittstaats nur zur Anwendung kommen, wenn eine der drei dort genannten Bedingungen erfüllt ist: eine Verbindung, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass sich der Antragsteller in diesen Staat begibt (Ziffer i); die Durchreise auf dem Weg in die Union (Ziffer ii); oder ein Abkommen oder eine Vereinbarung im Sinne der Ziffer iii. Der angefochtene Bescheid stellt zu keiner dieser drei Bedingungen etwas fest. Insbesondere enthält er keine Feststellung, dass der Beschwerdeführer [Staat] auf dem Weg in die Union durchreist hat; seine Reiseroute führte über [...]. Der Bescheid ist daher mit einem Feststellungsmangel belastet.
Beschwerde — Durchreise nicht auf dem Weg in die Union.
Die belangte Behörde stützt die Anwendung des Konzepts auf Art 59 Abs 5 lit b Ziffer ii der Verfahrensverordnung. Jene Bestimmung verlangt, dass der Antragsteller auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in [Staat] lag [Zeitraum] vor dem Beginn seiner Ausreise und stand mit dieser in keinem Zusammenhang; er beruhte auf [Grund]. Eine Durchreise auf dem Weg in die Union liegt daher nicht vor.
Beschwerde — Abkommensvariante bei unbegleitetem Minderjährigen.
Die belangte Behörde stützt die Anwendung des Konzepts auf ein Abkommen im Sinne des Art 59 Abs 5 lit b Ziffer iii der Verfahrensverordnung. Nach Art 59 Abs 6 letzter Satz jener Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/463 wenden die Mitgliedstaaten jene Ziffer nicht an, wenn der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger ist. Der Beschwerdeführer ist unbegleiteter Minderjähriger; die Bestimmung ist auf ihn daher nicht anwendbar.
Beschwerde — wirksamer Schutz nicht geprüft.
Art 57 Abs 2 der Verfahrensverordnung lässt die Annahme wirksamen Schutzes nur zu, wenn mindestens fünf Kriterien erfüllt sind, darunter der Zugang zu Bildung (lit d) und die Verfügbarkeit des Schutzes, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann (lit e). Der angefochtene Bescheid trifft zu diesen beiden Kriterien keine Feststellungen. Der Bescheid ist daher mit einem Feststellungsmangel belastet.
Beschwerde — Status im Zielstaat aberkannt.
§ 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 setzt voraus, dass dem Drittstaatsangehörigen internationaler Schutz zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm in [Staat] zuerkannte Schutz mit Entscheidung vom [Datum] rechtskräftig aberkannt; [Nachweis] wird vorgelegt. Damit besteht kein Schutz mehr, welchen der Beschwerdeführer dort gefunden hätte. Das entspricht Art 58 Abs 1 lit a der Verfahrensverordnung, welcher für den ersten Asylstaat ausdrücklich verlangt, dass der Schutz weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 liegen nicht vor.
Beschwerde — Z 4, fehlende Unterrichtung.
Die Ablehnung stützt sich auf § 4 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 und damit auf Art 38 Abs 1 lit e der Verfahrensverordnung. Jene Bestimmung setzt voraus, dass der Antragsteller über die Folgen eines nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen gestellten Antrags unterrichtet wurde. Eine solche Unterrichtung ist dem Akt nicht zu entnehmen; jedenfalls erfolgte sie nicht in einer Sprache, welche der Beschwerdeführer versteht. Die Voraussetzungen der Ziffer 4 liegen daher nicht vor.
Kein Baustein aus der ursprünglichen Fassung des Art 68 Abs 3 lit b. Ein Vorbringen, welches das Recht auf Verbleib bei einer Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 1 zweiter Fall oder Z 2 aus der ursprünglichen Fassung des Art 68 Abs 3 lit b ableitet, trägt nicht: Diese Fassung ist nie zur Anwendung gelangt (Rz 133). Maßgebend ist allein, ob der Antrag auf internationalen Schutz vor oder ab dem 12.06.2026 eingereicht wurde (Art 79 Abs 3 der Verfahrensverordnung; zur Einreichung als maßgeblichem Zeitpunkt Übergangsrecht Rz 20).
Hinweis zur Verwendung. Bei ab dem 12.06.2026 eingereichten Anträgen besteht in den Fällen des § 4 Abs 1 kein Verbleibsrecht ex lege (Rz 130 bis 137); der Antrag auf Verbleib nach § 18 Abs 1 und Abs 2 BFA-VG ist daher stets zu stellen. Bei früheren Anträgen richtet sich die aufschiebende Wirkung nach dem BFA-VG in der Fassung vor dem AMPAG (Übergangsrecht Rz 31 f).
Beschwerde — unbegleiteter Minderjähriger außerhalb des Grenzverfahrens.
Art 68 Abs 3 lit b der Verfahrensverordnung nimmt vom Ausschluss des Verbleibsrechts den unbegleiteten Minderjährigen aus, welcher dem Verfahren an der Grenze unterliegt. Der Beschwerdeführer ist unbegleiteter Minderjähriger, sein Verfahren wird allerdings im Normalverfahren geführt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Unterscheidung ist nicht ersichtlich: Der unbegleitete Minderjährige im Normalverfahren ist nicht weniger schutzbedürftig als jener im Grenzverfahren. Art 24 Abs 2 GRC verlangt, dass das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung ist. Art 68 Abs 3 lit b der Verfahrensverordnung ist daher unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Ausnahme sämtliche unbegleiteten Minderjährigen erfasst. Hilfsweise wird angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV die Frage vorzulegen, ob Art 68 Abs 3 lit b der Verfahrensverordnung mit Art 24 Abs 2 GRC vereinbar und daher gültig ist, soweit er das Recht auf Verbleib allein dem unbegleiteten Minderjährigen belässt, welcher dem Verfahren an der Grenze unterliegt.
Beschwerde — Art 8 EMRK und Abs 2.
Nach § 4 Abs 2 AsylG 2005 gilt Abs 1 nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen würde. Der Beschwerdeführer lebt seit [Zeitraum] mit [Person] in [Verhältnis]; [Umstände]. Die belangte Behörde hat die Prüfung nach § 9 Abs 2 BFA-VG unterlassen beziehungsweise auf die Wiedergabe der Kriterien beschränkt, ohne sie auf den Einzelfall zu beziehen. Ergibt die Prüfung die Unzulässigkeit der Maßnahme, hat die Unzulässigkeitsentscheidung zu unterbleiben und der Antrag inhaltlich behandelt zu werden.
Beschwerde — gemeinsame Verfahrensführung.
Die Verfahren des Beschwerdeführers und seines [Angehörigen] waren im Zeitpunkt der Antragstellung gleichzeitig beim Bundesamt anhängig; über beide wurde mit Bescheiden vom selben Tag entschieden. In einer solchen Konstellation besteht die Verpflichtung nach § 34 Abs 3 AsylG 2005 — bei vor dem 12.06.2026 eingebrachten Anträgen nach § 34 Abs 4 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG —, die Verfahren gemeinsam zu führen und allen Familienangehörigen den stärksten Schutzumfang zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn für einzelne Angehörige die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung erfüllt wären.
R. Verweisnetz
§ 5 AsylG 2005 — Zuständigkeit eines anderen Staates; die Zuständigkeitsfälle sind dort geregelt.
§ 10 AsylG 2005 — Verbindung der Entscheidung mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
§ 12 AsylG 2005 — Recht auf Verbleib; Aufhebung und gesetzliche Ausschlüsse.
§ 34 AsylG 2005 — Familienverfahren; die Unzulässigkeit sperrt es, außer bei gleichzeitiger Anhängigkeit.
§ 57 und § 58 AsylG 2005 — amtswegige Prüfung des Aufenthaltstitels; zu § 54a nach Zurückweisung im Altverfahren § 58 Rz 29 und § 4a Rz 80 (Rz 36).
§ 9 BFA-VG — Schutz des Privat- und Familienlebens; Abs 2 ist der Maßstab des § 4 Abs 2.
§ 16 BFA-VG — Beschwerdefristen; die Ablehnung nach § 4 ist in Abs 2 nicht genannt.
§ 18 BFA-VG — aufschiebende Wirkung und Antrag auf Verbleib; knüpft an Art 68 Abs 3 VerfVO an.
§ 20 BFA-VG — Neuerungsverbot; tritt nach dem Wortlaut des § 20 Abs 1 („Unbeschadet der Verfahrensverordnung“) hinter Art 67 Abs 3 VerfVO zurück (Rz 160).
§ 21 Abs 7 BFA-VG — Verhandlungspflicht.
§ 52 FPG — Rückkehrentscheidung; in den Fällen der Z 1, Z 3 und Z 4 nicht mehr Grundlage (Art 37 VerfVO iVm § 10 AsylG 2005, Rz 114 f); in Altverfahren bei Zurückweisung nach § 4 aF § 52 Abs 2 Z 1 FPG aF iVm § 125 Abs 32 FPG (Rz 115).
§ 61 Abs 1 Z 1 FPG — Anordnung zur Außerlandesbringung; knüpft allein an Abs 1 Z 2 an.
Art 36, Art 37, Art 38, Art 42, Art 55, Art 57 bis Art 59, Art 67, Art 68 und Art 79 der Verfahrensverordnung.
Art 15 der Statusverordnung — ernsthafter Schaden; Bezugspunkt des Art 58 Abs 1 lit c und des Art 59 Abs 1 lit b der Verfahrensverordnung.
S. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof — zur Vorgängerbestimmung des Abs 1 Z 2.
- VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049, VwSlg 19371 A/2016, RS 1 — Abstellen auf die erfolgte Zuerkennung; kein aufrechter Aufenthaltstitel erforderlich; keine Prognoseentscheidung; Abgrenzung zum bisherigen § 4 AsylG 2005.
- VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0298 RS 1 — Entscheidung außerhalb des Zuständigkeitsregimes; Judikatur zu den Zuständigkeitsverfahren nicht übertragbar.
- VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0169 RS 1 und RS 3 — Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG wegen der verbundenen Anordnung; § 21 Abs 6a BFA-VG in der damaligen Fassung.
- VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023 RS 1 bis RS 3 — Prozesshindernis; keine Übertragbarkeit der Judikatur zu den Zuständigkeitsverfahren.
- VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0064 RS 1 — Prozesshindernis auch gegenüber § 34 AsylG 2005.
- VwGH 19.06.2019, Ra 2018/20/0373 RS 1 und RS 2 — Entscheidung außerhalb des Zuständigkeitsregimes; Abstellen auf die erfolgte Zuerkennung.
- VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275 — Entscheidung außerhalb des Zuständigkeitsregimes.
- VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314 RS 1 und RS 2 — Prozesshindernis; kein Familienverfahren.
- VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023 RS 4 — gleichzeitige Anhängigkeit; gemeinsame Verfahrensführung; stärkster Schutzumfang.
- VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002 — Fortführung der Linie; Prozesshindernis.
- VwGH 03.03.2026, Ra 2024/14/0867 — jüngste Bestätigung der Linie.
Verwaltungsgerichtshof — zum Zielstaat, zu Art 3 EMRK und zum Verfahren.
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 RS 3 — Vermutung der konventions- und chartakonformen Behandlung; größere Funktionsstörungen als Ausnahme.
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369 RS 1 — alleinerziehende Mutter mit minderjährigem Kind als besonders vulnerable Personen nach Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (nunmehr Art 20 Abs 4 der Statusverordnung); besonders sorgfältige Prüfung; kein reales Risiko für jedes Gruppenmitglied.
- VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 RS 1 — COM(2025) 170 final; administrative Schwierigkeiten; Unterkunft, Nahrung und Hygiene; belastbare Nachweise; M.S.S. gegen Belgien und Griechenland.
- VfGH 27.02.2025, E3882/2024 — zitiert in Ra 2026/19/0235.
- BVerwG 16.04.2025, 1 C 18.24 — nur als Wiedergabe beim VwGH angeführt (Ra 2026/19/0235 RS 1: „mit weiteren Hinweisen auf VfGH 27.2.2025, E 3882/2024 und BVerwG 16.4.2025, 1 C 18.24“), in Rz 123 entsprechend gekennzeichnet („dort unter Berufung auf“).
- VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 RS 1 — fehlende Lebensgrundlage; exzeptionelle Umstände; Darlegungslast.
- VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429 RS 1 — Maßstab der exzeptionellen Umstände; Rn 11 — Geltung auch für einen anderen Staat als den Herkunftsstaat.
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 — Griechenland; Familie mit minderjährigen Kindern; Anforderungen an das Vorbringen; Verhandlungspflicht.
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369 — Griechenland; Alleinerziehende mit minderjährigem Kind.
- VwGH 15.04.2026, Ra 2026/18/0075 — Verlagerung auf die individuelle Situation.
- VwGH 24.06.2026, Ra 2026/19/0235 — Anforderungen an das Vorbringen zu Erkrankung, Hilfsangeboten und Kindeswohl.
- VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134 RS 1 und RS 2 — § 61 Abs 3 AVG durchbricht die Unveränderlichkeit gesetzlicher Fristen; die längere angegebene Frist genügt (Rz 146).
- VwGH 16.02.2022, Ra 2021/08/0146 RS 2 — § 61 Abs 2 und Abs 3 AVG gelten nicht für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes (Rz 146).
- VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280 Rn 13 — der Belehrung kommt nur nach § 61 Abs 3 AVG hinsichtlich der Rechtsmittelfrist normative Wirkung zu (Rz 146).
Materialien und Rechtsakte.
- ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 33, zu § 4 AsylG 2005 — die Drittstaatsicherheit „ist als Prognose formuliert“.
- VO (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung), Amtsblatt L vom 22.05.2024 — Art 35, 36, 37, 38, 42, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 67, 68, 79.
- VO (EU) 2026/463 (Änderung der Verfahrensverordnung) — Rz 9, 37, 48, 59, 62, 63, 65, 131, 133, 179, 181.
- VO (EU) 2026/464 (Änderung der Verfahrensverordnung, sichere Herkunftsländer) — Rz 150.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP (AMPAG) zu § 4 AsylG 2005 — Rz 23 bis 28, 82; zu § 5 AsylG 2005 — Rz 81; zu § 16 BFA-VG — Rz 142.
- VO (EU) 2024/1347 (Statusverordnung) Art 15 — ernsthafter Schaden.
- AMPAG, BGBl I 39/2026 — Neufassung des § 4; Aufhebung des § 4a.
- BGBl I 87/2012 — Fassung des bisherigen § 4.
- BGBl I 56/2018 — Fassung des bisherigen § 4a.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 6 — zitiert in Rz 159.
- VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157 RS 2 — zitiert in Rz 172.
- VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 1 und RS 11 — zitiert in Rz 100.
- VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085 RS 2 — zitiert in Rz 120.
- VwGH 14.07.2025, Ra 2024/18/0738 — zitiert in Rz 125.
- EuGH 19.03.2019, C-297/17 — zitiert in Rz 120, 166.
- EuGH 19.03.2019, C-163/17 — zitiert in Rz 120, 166.
- EuGH 09.09.2021, C-18/20, XY — neue Elemente auch bei schon früher existierenden, nicht geltend gemachten Umständen; keine Ablehnung nach allgemeinem Verfahrensrecht ohne Sondernormen zu Art 40 Abs 4 RL 2013/32/EU (Tenor 1 bis 3); zitiert in Rz 100, 174.
- EuGH 19.03.2020, C-564/18, LH — Durchreise begründet keine Verbindung iSd Art 38 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU (Rn 45 bis 50, Tenor 1); zitiert in Rz 52.
- EuGH 16.11.2021, C-821/19, Kommission/Ungarn — Unzulässigkeitsgrund der Einreise über einen sicheren Transitstaat verstößt gegen Art 33 Abs 2 RL 2013/32/EU (Tenor 1); zitiert in Rz 52.
- EuGH 22.02.2022, C-483/20, XXX — Unzulässigkeit nach Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU trotz subsidiären Schutzes des unbegleiteten minderjährigen Kindes im entscheidenden Mitgliedstaat; Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU unberührt (Tenor); zitiert in Rz 89.
- VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 4, RS 9 und RS 13 — zitiert in Rz 174.
- BVwG 24.03.2026, I414 2338586-1 — Marokko; Anhang II ab 27.02.2026 „unmittelbar verbindlich“; zitiert in Rz 152.
- BVwG 10.08.2026, W232 2348525-1 — Beschluss: Antrag auf Verbleib nach Ablehnung nach § 4 Abs 1 Z 2 iVm Art 38 Abs 1 lit c VerfVO (Italien) nicht stattgegeben; Grobprüfung; Revision nicht zulässig; zitiert in Rz 135.
- BVwG 03.09.2026, W612 2298785-3 — Folgeantrag nach zwei Entscheidungen alten Rechts nach Art 38 Abs 2 VerfVO abgelehnt; Vergleich der Maßstäbe von StatusRL und StatusVO; Art 68 Abs 3 lit b; kein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Verbleib; Revision nicht zulässig; zitiert in Rz 37, 99, 135, 173.
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 20.05.2021, C-8/20, L.R. — Antrag nach erfolglosem Antrag in Norwegen kein Folgeantrag (Rn 48); keine Gleichstellung eines assoziierten Drittstaats mit einem Mitgliedstaat im Unzulässigkeitsrecht (Rn 45, 47) (Rz 26, 83, 84, 101).
- EuGH 10.06.2021, C-921/19, LH — Dokumente ungeklärter Echtheit im Folgeantrag; gleiche Beweiswürdigung und Kooperationspflicht (Rn 54, 63) (Rz 101).
- EuGH 18.06.2024, C-753/22, QY — neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung bei ausgeschlossener Unzulässigkeitsentscheidung; volle Berücksichtigung der Anerkennung; Informationsaustausch (Rn 76, 78, 80) (Rz 127).
- EuGH 04.10.2024, C-134/23, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges — Einstufung als sicherer Drittstaat trotz ausgesetzter Rückübernahme (Rn 56); keine Unzulässigkeit bei nachweislich fehlender Übernahme (Rn 54) (Rz 56).
- EuGH 05.02.2026, C-718/24, Aleb — sicherer Drittstaat auch nach Sachprüfung, nicht als Abweisungsgrund (Rn 43); Kriterien der Verbindung im nationalen Recht (Rn 56); Methodik der Einzelfallprüfung (Rn 66); gerichtliche Prüfung der Verbindung (Rn 79) (Rz 52, 65).