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Aufenthalt und Niederlassung in Österreich.

Welcher Aufenthaltstitel passt zu Ihnen, was die Behörde verlangt und was Sie tun, wenn das Verfahren stockt oder ein Verbot droht.

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Kurz gesagt

  • Für mehr als sechs Monate in Österreich brauchen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel.
  • Welcher Titel passt, hängt vom Zweck ab: Arbeit, Familie, Studium.
  • Den Erstantrag stellen Sie grundsätzlich im Ausland, die Verlängerung immer vor Ablauf.
  • Nach fünf Jahren Niederlassung und Modul 2: Daueraufenthalt – EU.

Aufenthaltsrecht

Der richtige Titel für Ihren Zweck

Wer als Drittstaatsangehöriger länger als sechs Monate in Österreich leben will, braucht einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Welcher Titel in Frage kommt, hängt vom Zweck ab: Arbeit, Familie, Studium oder ein anderer Grund. In Wien ist die zuständig, sonst die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat.

Überblick

Die wichtigsten Titel

Arbeit

Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte, Schlüsselkräfte und Hochqualifizierte; Blaue Karte EU für Akademiker mit hohem Gehalt.

Familie

Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder Familienangehöriger für Ehepartner und Kinder von Personen mit Titel oder von Österreichern.

Studium

Aufenthaltsbewilligung Studierender für ein Studium an einer österreichischen Hochschule.

Dauerhaft

nach fünf Jahren Niederlassung und der Integrationsvereinbarung.

Voraussetzungen

Was fast jeder Antrag verlangt

  • eine (Mietvertrag, Eigentum oder Wohnrechtsvereinbarung)
  • Krankenversicherung, die in Österreich alle Risiken abdeckt
  • feste und regelmäßige Einkünfte, mindestens in Höhe der
  • kein aufrechtes Einreise- oder Aufenthaltsverbot
  • bei vielen Titeln

Den Erstantrag stellen Sie grundsätzlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde. Im Inland geht das nur in Ausnahmefällen, etwa bei rechtmäßiger visumfreier Einreise. Die Verlängerung beantragen Sie immer Ihres Titels.

Häufige Fragen

Aufenthaltstitel: kurz beantwortet

Wann muss ich den Verlängerungsantrag stellen?

Vor Ablauf des Titels, frühestens drei Monate davor (§ 24 Abs 1 NAG). Dann bleiben Sie bis zur Entscheidung rechtmäßig in Österreich. Ein Antrag nach Ablauf gilt als Erstantrag.

Kann ich den Erstantrag in Österreich stellen?

Grundsätzlich nein. Erstanträge sind vor der Einreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen (§ 21 Abs 1 NAG). Ausnahmen gibt es etwa bei rechtmäßiger visumfreier Einreise für bestimmte Titel.

Wann bekomme ich einen unbefristeten Titel?

Den Daueraufenthalt – EU nach fünf Jahren ununterbrochener Niederlassung, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen und Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen (§ 45 NAG).

Mein Antrag wurde abgelehnt. Was jetzt?

Gegen den Bescheid können Sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, meist binnen vier Wochen ab Zustellung. Bei Bescheiden des BFA kann die Frist kürzer sein. Maßgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleiben sechs Wochen für eine Revision oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Wege nach einer negativen Entscheidung →

Beschwerdefrist

Bis wann müssen Sie Beschwerde erheben?

Geben Sie den Tag der Zustellung ein, und wir berechnen, wie viele Tage Ihnen für die Beschwerde noch bleiben.

Der Tag, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Wurde er bei der Post hinterlegt, zählt der erste Tag der Abholfrist.

Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Gilt für Bescheide der MA35 und der Bezirkshauptmannschaften. Bei Bescheiden des BFA können andere Fristen gelten.

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