Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 15c Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 77 und 78 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28). Stand des Normtextes: 23.09.2026.
Wohnsitzbeschränkung
§ 15c. (1) Ein Antragsteller darf seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Antragsteller wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
(2) Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.
(3) Dem Antragsteller sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
A. Kernaussage
§ 15c bindet den Antragsteller, welcher von einem Land Grundversorgung erhält, mit seinem Wohnsitz an dieses Bundesland. Die Beschränkung gilt kraft Gesetzes; ein Bescheid oder eine Verfahrensanordnung ergeht nicht. Sie beschränkt den Wohnsitz, nicht die Bewegung: Im übrigen Bundesgebiet darf sich der Antragsteller frei aufhalten.
Die Bestimmung setzt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers Art 8 der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 um, also die Zuweisung eines geografischen Gebiets. Daraus folgt die eigentliche Neuerung des 12.06.2026: Nach Art 8 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL darf das Verlassen des Gebiets nur mit den in der Richtlinie vorgesehenen Folgen belegt werden.
Die Missachtung ist daher seit 12.06.2026 keine Verwaltungsübertretung mehr (§ 121 Abs 1a FPG), trägt keine Festnahme nach § 39 Abs 1 Z 3 FPG und ist im Katalog der Kürzungsgründe des § 3 Abs 2 GVG-B 2005 nicht genannt. Übrig bleiben ihre Berücksichtigung bei der Fluchtgefahr (§ 76 Abs 3 Z 8 FPG) — für Antragsteller unionsrechtlich begrenzt — und in der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Der Wortlaut ist nur in drei Punkten geändert worden: „Asylwerber“ wurde durch „Antragsteller“ ersetzt (Abs 1 und Abs 3), dem Wort „Wohnsitz“ wurde „gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG“ angefügt, und „des subsidiär Schutzberechtigten“ wurde zu „subsidiären Schutzes“ (Art 1 Z 77 und 78 AMPAG). Abs 2 blieb unverändert.
Die Materialien bezeichnen die Änderungen als terminologische Anpassung an Art 3 Z 13 VerfVO und Art 3 Z 2 StatusVO; der Verweis auf das MeldeG erfolge „zur Klarstellung des Begriffes „Wohnsitz““. Weitere Anpassungen an Art 8 der Aufnahmerichtlinie, „dessen Umsetzung § 15c dient, sind nicht erforderlich“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15c).
Die Vorgängerbestimmung gilt seit 01.11.2017; mit BGBl I 56/2018 wurde ab 01.09.2018 die Ausnahme für subsidiär Schutzberechtigte und Inhaber eines Titels nach dem 7. Hauptstück eingefügt. Der Kern ist seither gleich geblieben.
Die eigentliche Änderung liegt außerhalb des § 15c, im Umfeld der Sanktionen:
| Bestimmung | bis 11.06.2026 | seit 12.06.2026 |
|---|---|---|
| § 121 Abs 1a FPG | Missachtung des § 15c strafbar (100 bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 5 000 Euro) | § 15c aus dem Tatbestand gestrichen (Art 5 Z 127 AMPAG) |
| § 6 Abs 9 FPG | örtliche Zuständigkeit für das Strafverfahren nach dem Bundesland des § 15c | Verweis entfallen (Art 5 Z 12 AMPAG) |
| § 39 Abs 1 Z 3 FPG | Festnahme bei Missachtung des § 15c | Verweis entfallen |
| § 76 Abs 3 Z 8 FPG | § 15c nicht genannt | „Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen“ nach § 15c ausdrücklich als Kriterium der Fluchtgefahr (Art 5 Z 86 AMPAG) |
| § 3 Abs 2 Z 4 GVG-B 2005 | — | Kürzung nur bei Verstoß gegen § 15b Abs 3 und § 15d Abs 3, nicht bei § 15c |
| § 48 BFA-VG | — | Dokumentationspflicht der Polizei nur für § 15b und § 15d, nicht für § 15c |
Neben § 15c tritt die neue Aufenthaltsbeschränkung des § 15d AsylG 2005 für die Dauer der Versorgung durch den Bund. Sie übernimmt die Funktion des entfallenen § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF — § 12 wurde neu gefasst und regelt nun das Recht auf Verbleib; die Gebietsbeschränkung des Abs 2 aF ist nicht übernommen worden (§ 15d Rz 5 bis 7) — und ist schärfer: Sie beschränkt den Aufenthalt selbst auf den politischen Bezirk. § 15d ist in einer eigenen Einheit behandelt; hier interessiert nur die Abgrenzung (Rz 61).
Judikatur. Zu § 15c aF weist RIS keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes aus. Das Bundesverwaltungsgericht behandelt die Bestimmung fast nur als Sachverhaltselement — in der Interessenabwägung, der Schubhaft und in Dublin-Verfahren. Diese Entscheidungen sind zur Vorfassung ergangen; ihre Aussagen zur Wirkung der Beschränkung sind übertragbar, jene zur Strafbarkeit nicht.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel im Bescheid oder in der Entscheidung, welche sich auf eine Missachtung des § 15c stützt.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Welche Fassung, welcher Tatzeitpunkt? | 12 ff | Verstoß nach dem 12.06.2026 wie vorher als Verwaltungsübertretung gewertet |
| 2 | War der Betroffene Antragsteller (Asylwerber)? | 30 ff | Beschränkung nach rechtskräftigem Abschluss oder nach Zuerkennung subsidiären Schutzes angenommen |
| 3 | Erhielt er Grundversorgung von einem Land? | 33 ff | Beschränkung während der Bundesbetreuung oder ohne jeden Grundversorgungsbezug angenommen |
| 4 | Ruhte die Pflicht wegen § 15b? | 36 | Doppelte Verwertung von § 15b und § 15c |
| 5 | Wurde ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb begründet? | 37 ff | Besuch, Reise oder bloße Abmeldung als Wohnsitzbegründung gewertet |
| 6 | Wurde nachweislich belehrt, und zwar über die richtigen Folgen? | 47 ff | Keine Belehrung im Akt; Belehrung droht noch mit Verwaltungsstrafe |
| 7 | Welche Folge wird an den Verstoß geknüpft? | 51 ff | Strafe, Festnahme oder Grundversorgungskürzung ohne Rechtsgrundlage |
| 8 | Trägt der Verstoß die Fluchtgefahr? | 58 ff | Schubhaft eines Antragstellers auf die Verletzung des § 15c gestützt |
| 9 | Mit welchem Gewicht geht er in die Abwägung ein? | 72 ff | Verstoß als gewichtige Störung der öffentlichen Ordnung gewertet |
D. Gliederung
Nach dem Übergangsrecht (E) und der Unionsrechtskonformität (F) folgen Zweck und Grenzen (G), der persönliche Anwendungsbereich (H), das Verbot selbst (I), der Entzug der Grundversorgung und der Wechsel des Bundeslandes (J), die Belehrung (K), die Folgen der Missachtung (L) und die Abgrenzung zu den verwandten Beschränkungen (M). Die Streitfragen (N), Fallgruppen (O), Prüfliste (P) und Schriftsatzbausteine (Q) schließen an.
E. Welche Fassung gilt
Die Übersicht ordnet nach dem Zeitpunkt des Verhaltens, nicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung:
| Konstellation | anzuwenden | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verhalten bis 11.06.2026 | § 15c idF BGBl I 56/2018; strafbar nach § 121 Abs 1a FPG aF | Rz 65 ff zur Strafbarkeit im Übergang |
| Verhalten ab 12.06.2026, Antrag ab 12.06.2026 | § 15c idF BGBl I 39/2026 | — |
| Verhalten ab 12.06.2026, Antrag vor 12.06.2026 (Altverfahren) | § 15c in der geltenden Fassung; inhaltlich deckungsgleich | Rz 14 |
| Würdigung eines Verstoßes in einer Entscheidung ab 12.06.2026 im Asyl- oder Aberkennungsverfahren | im Altverfahren Rechtslage vor dem AMPAG (§ 75 Abs 32 AsylG 2005, § 58 Abs 8 BFA-VG), sonst Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt | Übergangsrecht Rz 7, 76 |
| Würdigung eines Verstoßes in der Schubhaft | Anordnung: Fassung des § 76 FPG im Zeitpunkt ihrer Setzung; Anhaltung ab 12.06.2026: geltende Fassung; § 76 Abs 3 Z 8 FPG aF nannte § 15c nicht | Rz 58; Übergangsrecht Rz 76; § 76 FPG Rz 27 |
Ein Fassungsproblem im engeren Sinn besteht kaum, weil der Tatbestand unverändert geblieben ist. Das Problem liegt bei den Folgen: Die Strafbarkeit ist entfallen, ohne dass eine Übergangsbestimmung die Behandlung von Verstößen aus der Zeit davor regelte.
Die Maßgaberegel des § 75 Abs 32 AsylG 2005 führt nur das Asylverfahren nach altem Recht zu Ende; sie richtet sich an das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht (Übergangsrecht Rz 7, 31 ff). Eine gesetzliche Verhaltenspflicht des Antragstellers und ihre Durchsetzung durch die Landespolizeidirektion erfasst sie nicht (vgl Übergangsrecht Rz 37). Der Antragsteller im Altverfahren ist daher ab 12.06.2026 nach der geltenden Fassung gebunden — und nach dieser nicht mehr strafbar.
Die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 war nach ihrem Art 35 Abs 1 bis 12.06.2026 umzusetzen; eine Übergangsregel für laufende Verfahren kennt sie nicht (Übergangsrecht Rz 29). Die unionsrechtliche Sanktionsgrenze des Art 8 Abs 5 UAbs 2 gilt daher für jede Folge, welche ab diesem Tag an ein Verlassen des Gebiets geknüpft wird.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Ermächtigung. Art 8 Abs 1 AufnahmeRL erlaubt den Mitgliedstaaten, Antragstellern „für die Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen, in dem sie sich frei bewegen können“. Als Richtlinienbestimmung bedarf Art 8 der Umsetzung.
Ergebnis: § 15c ist eine zulässige Ausführungsregelung zu Art 8 AufnahmeRL. Die Zuweisung des Bundeslandes der Grundversorgung dient der räumlichen Verteilung der Antragsteller unter Berücksichtigung der Kapazitäten, welche Art 8 Abs 2 UAbs 1 ausdrücklich als Zweck zulässt, und ein Bundesland ist ein Gebiet, welches iSd Art 8 Abs 3 „ausreichend groß“ ist. Einer Verwaltungsentscheidung bedarf es nach Art 8 Abs 4 nicht; die Konstruktion kraft Gesetzes ist daher zulässig.
Der Genehmigungsvorbehalt des Art 8 Abs 5 UAbs 1. Die Richtlinie verpflichtet, auf Ersuchen eine Genehmigung zum vorübergehenden Verlassen aus dringenden familiären oder medizinischen Gründen zu erteilen. § 15c kennt keine Genehmigung. Die Materialien begründen das mit Art 4 AufnahmeRL (günstigere Bestimmungen): Von einem Genehmigungsprozess werde abgesehen, „da sich der Antragsteller ohnehin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf, solange dadurch kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Bundeslandes begründet wird“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15c). Dem ist beizupflichten: Wer sich ohnehin frei bewegen darf, braucht keine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen.
Ein Rest bleibt allerdings: Die günstigere Regel reicht nur so weit, wie kein Wohnsitz entsteht. Wer aus dringenden familiären Gründen — etwa zur Pflege eines schwerkranken Angehörigen — für Wochen in ein anderes Bundesland zieht, begründet dort unter Umständen einen Wohnsitz (Rz 39) und ist dann schlechter gestellt, als Art 8 Abs 5 UAbs 1 es erlaubt. Für diese Fälle besteht eine Regelungslücke: Eine Genehmigung sieht das Gesetz nicht vor. Richtigerweise ist sie durch unionsrechtskonforme Auslegung zu schließen: Ein durch Art 8 Abs 5 UAbs 1 gedeckter, vorübergehender Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz iSd § 15c, weil ihm die Absicht fehlt, sich „bis auf weiteres“ niederzulassen (§ 1 Abs 6 MeldeG).
Das Sanktionsverbot des Art 8 Abs 5 UAbs 2. Verlässt ein Antragsteller das geografische Gebiet ohne Genehmigung, „darf ein Mitgliedstaat keine anderen Sanktionen als diejenigen verhängen, die nach dieser Richtlinie vorgesehen sind“. Die Richtlinie sieht dafür allein die Kürzung oder den Entzug materieller Leistungen nach Art 23 Abs 2 lit a vor. Die Materialien ziehen daraus die Folgerung selbst: „Als einzige Sanktion sieht die Richtlinie die Kürzung oder den Entzug der ihm Rahmen der Versorgung gewährten materiellen Leistungen gemäß Art. 23 vor.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 121 Abs 1a FPG). Auch diese Folge ist begrenzt: Beim Verlassen des Gebiets (Art 23 Abs 2 lit a) darf nur die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs entzogen werden, andere materielle Leistungen dürfen nur gekürzt werden (Art 23 Abs 1 lit a und b); und keine Entscheidung darf dem Antragsteller die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse nehmen (EuGH 12.11.2019, C-233/18, Haqbin, Rn 46, 47; EuGH 01.08.2022, C-422/21, TO, Rn 47; EuGH 18.12.2025, C-184/24, Sidi Bouzid, Rn 73, 75; zur Fortgeltung unter Art 23 Abs 4 RL (EU) 2024/1346 § 15b Rz 84). Die Fälle der Kürzung und des Entzugs sind abschließend (C-184/24 Rn 61).
Der Gesetzgeber hat die Folgerung im FPG vollzogen (Rz 52 ff). Was bleibt, ist an diesem Maßstab zu messen: jede Anwendung einer Norm, welche an die Missachtung des § 15c eine Folge mit Sanktionscharakter knüpft. Art 8 Abs 5 UAbs 2 ist unbedingt und hinreichend genau; seit Ablauf der Umsetzungsfrist ist er unmittelbar anwendbar (zu den Voraussetzungen § 32 Rz 62 ff).
Die Rückfallklausel des Art 8 Abs 6. Wurde festgestellt, dass ein Antragsteller im zugewiesenen Gebiet seine Rechte nach der Richtlinie oder seine Verfahrensgarantien nicht wirksam in Anspruch nehmen konnte, „so findet die Zuweisung des Antragstellers zu dem betreffenden geografischen Gebiet keine Anwendung mehr“. Ein Verfahren für diese Feststellung kennt das österreichische Recht nicht. Das ist eine weitere Regelungslücke; sie wirkt sich vor allem nach dem Entzug der Grundversorgung aus (Rz 46).
Die Unterrichtung. Art 8 Abs 2 UAbs 2 AufnahmeRL verlangt die Unterrichtung über das zugewiesene Gebiet und seine Grenzen; das leistet § 15c Abs 3 (Rz 47). Die Mitteilung an die Kommission nach Art 8 Abs 7 ist für die Anwendung im Einzelfall ohne Bedeutung.
Art 7 AufnahmeRL. Art 7 Abs 2 und 4 erlauben die Zuweisung einer Unterkunft und die Knüpfung der Leistungen an den Aufenthalt dort. § 15c weist keine Unterkunft zu, sondern ein Gebiet; er setzt Art 8 um. Das ist bedeutsam, weil nur Art 8 das Sanktionsverbot trägt.
Verfassungsrecht. Der Antragsteller mit Recht auf Verbleib ist nach den Materialien rechtmäßig aufhältig (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15d) und genießt die Freizügigkeit nach Art 2 Abs 1 4. ZPEMRK, welche die freie Wahl des Wohnsitzes einschließt. Zwei Schranken kommen in Betracht: Die Materialien zu § 15d stützen den Eingriff auf Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK — gesetzlich vorgesehene, in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendige Einschränkungen, hier die zügige und wirksame Bearbeitung der Anträge (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15d; § 15d Rz 31). Für § 15c passt daneben Art 2 Abs 4 4. ZPEMRK, welcher gesetzlich vorgesehene, durch das öffentliche Interesse gerechtfertigte Einschränkungen für bestimmte Gebiete zulässt; die Verteilung der Versorgungslasten auf die Länder ist ein solches Interesse. Beide Schranken tragen die Beschränkung nur, soweit sie notwendig und verhältnismäßig ist. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 15c besteht, soweit ersichtlich, nicht.
G. Zweck und Grenzen
Zweck. § 15c verknüpft den Wohnsitz mit der Kostentragung: Die Grundversorgung wird von den Ländern nach der Grundversorgungsvereinbarung erbracht, und die Beschränkung verhindert, dass Antragsteller sich in einem anderen Land niederlassen als jenem, welches sie versorgt. Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt es treffend: Die Grundversorgung „ist nach Bundesländern organisiert und besteht diesbezüglich eine Wohnsitzbeschränkung für den Asylwerber, weshalb dieser nicht ohne Weiteres seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen kann (§ 15c AsylG)“ (BVwG 26.05.2020, W266 2166048-1).
Grenze 1 — keine Bewegungsbeschränkung. § 15c schränkt die Bewegungsfreiheit nicht ein. Reisen, Besuche, Termine bei Rechtsberatung, Behörden oder Ärzten in anderen Bundesländern sind ohne Mitteilung und ohne Genehmigung zulässig (Rz 18). Wer eine Reise in ein anderes Bundesland als Verstoß gegen § 15c wertet, verkennt den Tatbestand.
Grenze 2 — keine Sicherungsmaßnahme. § 15c dient nicht der Sicherung des Verfahrens oder der Verhinderung des Untertauchens; dafür stehen die Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 und die Meldepflicht nach § 15a AsylG 2005 zur Verfügung, welche eine Einzelfallprüfung voraussetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Unterschied zur Vorfassung herausgearbeitet: Wesentlich sei, dass die Anordnung der Unterkunftnahme „anders als die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c – nicht auf alle Asylwerber Anwendung finden soll, sondern nur nach einer individuellen Prüfung“ (BVwG 24.02.2020, L524 2226360-1, unter Berufung auf die Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017).
Daraus folgt eine Auslegungsregel, welche die gesamte Einheit trägt: Aus der Verletzung einer für alle Antragsteller unterschiedslos geltenden Verteilungsregel lässt sich über die Person wenig ableiten. Wer aus ihr eine individuelle Gefahr des Untertauchens folgert, hat das eigens zu begründen (Rz 58 ff); bei einem Antragsteller ist die Verletzung nach hier vertretener Auffassung als Umstand der Fluchtgefahr gar nicht zu verwerten (Rz 59, 69 f).
H. Der persönliche Anwendungsbereich
Antragsteller. Verpflichtet ist der Antragsteller iSd Art 3 Z 13 VerfVO: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, welcher einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über welchen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Im Altverfahren tritt an diese Stelle der Asylwerber nach dem Begriffsverständnis der Vorfassung; die Unterschiede sind für § 15c ohne praktisches Gewicht.
Mit der endgültigen Entscheidung endet die Antragstellereigenschaft und mit ihr die Beschränkung. Ab diesem Zeitpunkt greifen, soweit angeordnet, die Instrumente des FPG: die Wohnsitzauflage nach § 57 FPG (§ 57 FPG Rz 40 ff, 79 ff) und die Gebietsbeschränkung nach § 52a FPG (Rz 63).
Die Ausnahmen des Abs 1 Satz 1. Die Beschränkung gilt nicht, wenn dem Antragsteller der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück — also nach §§ 54a, 55, 56 oder 57 — erteilt wurde. Die Ausnahme ist sachgerecht: Der subsidiär Schutzberechtigte, welcher gegen die Abweisung hinsichtlich des Asylstatus Beschwerde führt, bleibt Antragsteller, ist aber aufenthaltsberechtigt und in die Wohnsitzfreiheit entlassen.
Grundversorgung durch ein Land. Die Beschränkung knüpft an das Bundesland an, „das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt“. Ohne ein solches Land hat die Pflicht keinen Bezugspunkt.
Daraus folgen zwei Abgrenzungen. Erstens: Wem nie ein Land Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt hat — etwa weil er von Anfang an selbsterhaltungsfähig war und keinem Land zur Versorgung zugewiesen wurde —, unterliegt § 15c nicht. Wer dagegen eine ihm von einem Land zur Verfügung gestellte Leistung nicht in Anspruch nimmt, bleibt an dieses Land gebunden (Rz 35); auch der Entzug der Grundversorgung lässt die Beschränkung unberührt, es sei denn, ein anderes Land gewährt sie oder stellt sie zur Verfügung (Abs 1 zweiter und dritter Satz). Zweitens: Für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs 1 und 1a GVG-B 2005) greift nicht § 15c, sondern die Aufenthaltsbeschränkung des § 15d AsylG 2005 (Rz 79). Versorgt der Bund einen Antragsteller auf anderer Grundlage weiter — im Altverfahren nach § 17 GVG-B 2005 bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder —, so gilt bis zur Versorgung durch ein Land weder § 15d noch § 15c; eine räumliche Beschränkung besteht dann nicht (Übergangsrecht Rz 74; § 15d Rz 16 f, 84, 109 bis 111).
Das Zur-Verfügung-Stellen genügt: Maßgeblich ist das Angebot, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme. Wer einem Land zugewiesen ist und das Quartier nicht bezieht, bleibt an dieses Land gebunden.
Ruhen bei § 15b — Abs 2. Die Verpflichtung ruht, „wenn und solange“ eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 gilt. Die individuelle Anordnung verdrängt die generelle Beschränkung. Folgerichtig kann derselbe Vorgang — das Verlassen des angeordneten Quartiers — nicht zugleich als Verstoß gegen § 15b und gegen § 15c gewertet werden. Mit dem Außerkrafttreten der Anordnung (§ 15b Abs 5 AsylG 2005) lebt die Beschränkung des § 15c wieder auf.
I. Das Verbot: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Der Wohnsitz. Verboten ist die Begründung eines Wohnsitzes iSd § 1 Abs 6 MeldeG außerhalb des Bundeslandes. Nach dieser Bestimmung ist ein Wohnsitz an einer Unterkunft begründet, an welcher sich der Mensch „in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben“.
Der Verweis auf § 1 Abs 6 — nicht auf den Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldeG — hat zwei Folgen. Erstens genügt jeder Wohnsitz, auch ein weiterer neben dem Wohnsitz im Bundesland der Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht setzt das voraus, wenn es festhält, es wäre dem Beschwerdeführer, wäre die Lebensgefährtin im selben Bundesland gewesen, „ungeachtet der Wohnsitzbeschränkung möglich gewesen, sich von Anfang an mit einem weiteren Wohnsitz dauerhaft bei ihr anzumelden, um die jeweiligen Aufenthalte, egal welcher Dauer, dem MeldeG entsprechend dokumentiert zu haben“ (BVwG 03.10.2022, I419 2205626-1). Zweitens kommt es auf die Absicht an, nicht auf die Meldung: Die Anmeldung ist ein Indiz, die Unterlassung der Abmeldung im Bundesland der Versorgung ebenso wenig ein Gegenbeweis wie die Meldung ein Beweis ist.
Die Absicht, sich „bis auf weiteres“ niederzulassen, fehlt bei Aufenthalten, welche von vornherein auf Zweck und Dauer begrenzt sind: Besuch, Reise, Krankenhausaufenthalt. Wo die Grenze verläuft, ist Tatfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings bei der Würdigung von Meldeverstößen schon von der „zweiwöchigen Wohnsitzbegründung bei der Lebensgefährtin“ gesprochen (BVwG 03.10.2022, I419 2205626-1; Streitfrage Rz 76).
Der gewöhnliche Aufenthalt. Nur „in Ermangelung“ eines Wohnsitzes tritt der gewöhnliche Aufenthalt an seine Stelle. Das AsylG 2005 definiert ihn nicht, das MeldeG auch nicht. Gemeint ist der Ort, an dem sich der Antragsteller tatsächlich für längere Zeit aufhält, ohne dort eine Unterkunft iSd MeldeG zu haben — typischerweise der Obdachlose oder der ständig bei wechselnden Bekannten Nächtigende.
Begründen. Verboten ist das Begründen, nicht das Innehaben. Wer bei Eintritt in die Grundversorgung eines Landes bereits in einem anderen Bundesland wohnt, verletzt § 15c nicht dadurch, dass er dort bleibt; der Wortlaut trägt diese Lesart.
Kein Verstoß durch bloße Abwesenheit. Die Abwesenheit vom Quartier und die daraus folgende Abmeldung als „unstet“ sind kein Verstoß gegen § 15c, solange kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Bundesland festgestellt ist. Wer innerhalb des Bundeslandes umzieht oder untertaucht, verletzt allenfalls andere Pflichten, nicht aber § 15c.
Der häufigste Fehler der Praxis liegt hier: Die Entscheidung stellt fest, der Antragsteller habe trotz Wohnsitzbeschränkung das Quartier verlassen, und stellt nicht fest, wo er danach gewohnt hat. Ohne Feststellung eines Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes ist der Verstoß nicht begründet.
J. Entzug der Grundversorgung und Wechsel des Bundeslandes
Fortwirkung nach Entzug — Abs 1 Satz 2. Die Beschränkung bleibt im Fall des Entzugs der Grundversorgung „unberührt“. Der Antragsteller, welchem das Land die Versorgung entzogen hat, bleibt an dieses Land gebunden.
Wechsel — Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3. Die Bindung löst sich, wenn ein anderes Land Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung stellt; dann gilt Satz 1 für das neue Land. Die Beschränkung folgt also der Versorgung. Für die Praxis heißt das: Der rechtmäßige Weg zu einem Wohnsitz in einem anderen Bundesland führt über die Übernahme in die Grundversorgung dieses Landes. Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt einen solchen Wechsel nach Eheschließung mit einer in Wien lebenden Asylberechtigten: „Erst durch die (standesamtliche) Heirat konnte der Beschwerdeführer das Bundesland wechseln“ (BVwG 26.05.2020, W266 2166048-1).
Die Grenze der Fortwirkung. Nach dem Entzug hat der Antragsteller im Bundesland der früheren Versorgung weder Unterkunft noch Leistung, bleibt aber an dieses gebunden. Art 8 Abs 3 AufnahmeRL verlangt, dass der Antragsteller im zugewiesenen Gebiet effektiven Zugang zu seinen Rechten hat, und Art 8 Abs 6 lässt die Zuweisung entfallen, wenn das nicht der Fall ist (Rz 22). Richtigerweise ist Abs 1 Satz 2 daher einschränkend zu lesen: Kann der Antragsteller nach dem Entzug im Bundesland der früheren Versorgung eine Unterkunft nicht erlangen, während ihm in einem anderen Bundesland eine solche zur Verfügung steht, so kann ihm die Begründung eines Wohnsitzes dort nicht vorgeworfen werden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
K. Die Belehrung — Abs 3
Dem Antragsteller sind die Wohnsitzbeschränkung und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Bestimmung setzt zugleich Art 8 Abs 2 UAbs 2 AufnahmeRL um, nach welchem die Antragsteller über das zugewiesene Gebiet und dessen räumliche Grenzen zu unterrichten sind.
In der Praxis erfolgt die Belehrung in der Erstbefragung oder bei der Einvernahme durch das Bundesamt, häufig durch Aushändigung eines Informationsblattes. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Belehrung regelmäßig eigens fest und misst ihr Gewicht bei, etwa in der Schubhaft, wo der Beschwerdeführer „trotz Belehrung über die Wohnsitzbeschränkung das Quartier der Grundversorgung ungerechtfertigt verlassen“ habe (BVwG 30.10.2023, W601 2280269-1).
Die richtigen Folgen. Seit 12.06.2026 hat die Belehrung andere Folgen zu nennen als vorher. Eine Belehrung, welche weiterhin mit einer Verwaltungsstrafe nach § 121 Abs 1a FPG droht, ist unrichtig. Sie ist zu rügen: Sie zeigt, dass die Behörde mit einem überholten Formular arbeitet, und sie verfälscht die Vorstellung des Antragstellers von der Tragweite seines Verhaltens.
Folge der fehlenden Belehrung. Das Gesetz sagt nicht, was gilt, wenn nicht belehrt wurde. Die Pflicht nach Abs 1 entsteht kraft Gesetzes und hängt nicht von der Belehrung ab. Richtigerweise kann ein Verstoß aber ohne nachweisliche Belehrung nicht als Ausdruck der Missachtung behördlicher Anordnungen gegen den Antragsteller verwertet werden — weder bei der Fluchtgefahr noch in der Abwägung: Wer die Regel nicht kannte, hat sich über sie nicht hinweggesetzt. Die Beweislast für die Belehrung trägt die Behörde; das folgt aus dem Wort „nachweislich“. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
L. Die Folgen der Missachtung seit 12.06.2026
Die Folgen sind in der Übersicht zusammengefasst und anschließend einzeln erläutert.
| Folge | bis 11.06.2026 | seit 12.06.2026 | Rz |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsstrafe | § 121 Abs 1a FPG aF | keine | 52 |
| Festnahme durch die Polizei | § 39 Abs 1 Z 3 FPG aF | keine | 54 |
| Kürzung der Grundversorgung (Bund) | — | nicht nach § 3 Abs 2 Z 4 GVG-B 2005 | 55 |
| Kürzung der Grundversorgung (Land) | Landesrecht | Landesrecht, begrenzt durch Art 23 AufnahmeRL | 57 |
| Fluchtgefahr | als Verhalten gewürdigt | § 76 Abs 3 Z 8 FPG; für Antragsteller begrenzt | 58 |
| Interessenabwägung | § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG | Gewicht strittig | 72 |
Keine Verwaltungsstrafe. § 121 Abs 1a FPG nennt die Wohnsitzbeschränkung seit 12.06.2026 nicht mehr. Die Materialien begründen das damit, dass als Sanktion für Verstöße gegen Art 8 und Art 9 AufnahmeRL nur die Kürzung oder der Entzug der materiellen Leistungen erfolgen dürfe (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 121 Abs 1a FPG). Zu § 6 Abs 9 FPG heißt es gleichsinnig, die Verletzung einer Wohnsitzbeschränkung dürfe „aufgrund von Vorgaben der Aufnahmerichtlinie nicht mehr unter Verwaltungsstrafe stehen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 Abs 9 FPG).
Keine Festnahme. Der Verweis auf § 15c in § 39 Abs 1 Z 3 FPG ist entfallen (Art 5 Z 26 AMPAG). Eine auf diese Ziffer gestützte Festnahme wegen Missachtung des § 15c ist seit 12.06.2026 rechtswidrig (§ 39 FPG Rz 41 ff).
Keine Kürzung nach dem GVG-B 2005. § 3 Abs 2 Z 4 GVG-B 2005 erlaubt die Kürzung oder den Entzug, wenn der Antragsteller sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft nach § 15b Abs 3 AsylG 2005 nimmt oder den Versorgungsbezirk nach § 15d Abs 3 AsylG 2005 verlässt. § 15c ist nicht genannt. Die Materialien bezeichnen Z 4 als „Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. a“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 3 GVG-B 2005).
Das Schweigen ist folgerichtig: Das GVG-B 2005 regelt die Versorgung durch den Bund, und während dieser gilt § 15d, nicht § 15c. Ebenso folgerichtig erfasst die Dokumentationspflicht der Polizei nach § 48 BFA-VG nur Missachtungen des § 15b und des § 15d. Die Materialien zu § 48 BFA-VG nennen als Zweck, dass die Sanktionierung „mittels Kürzung oder Entzug der Grundversorgungsleistungen nicht ins Leere geht“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 48 BFA-VG). Für § 15c hat der Bundesgesetzgeber eine solche Sanktion nicht vorgesehen.
Kürzung durch das Land. Ob ein Land die Grundversorgung wegen eines Wohnsitzes in einem anderen Bundesland kürzen oder entziehen kann, richtet sich nach Landesrecht. Den Rahmen setzt Art 23 AufnahmeRL: Entscheidung nur im Einzelfall, verhältnismäßig und unter Wahrung eines menschenwürdigen Lebensstandards (Abs 4), und keine Kürzung vor der Entscheidung (Abs 5).
Fluchtgefahr. § 76 Abs 3 Z 8 FPG nennt nunmehr ausdrücklich die Verletzung von „Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen“ nach § 15c als Kriterium der Fluchtgefahr. Die Materialien begründen das damit, dass deren Missachtung „bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ebenfalls relevant sein kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 76 Abs 3 Z 8 FPG); zu § 39 FPG halten sie fest, Verstöße seien im Rahmen der Schubhaft „zu weiterhin berücksichtigen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 39 Abs 1 Z 3 FPG). Für eine vor dem 12.06.2026 angeordnete Schubhaft gilt das nicht: § 76 Abs 3 Z 8 FPG aF nannte § 15c nicht (Rz 7), sodass die Anordnung die Fluchtgefahr nicht auf Z 8 stützen konnte; als bloßer Umstand im Rahmen der nicht abschließenden Aufzählung („insbesondere“) — und nur in der Gesamtwürdigung neben einem Tatbestand des Abs 3 (§ 76 FPG Rz 132) — hat die Verletzung jedenfalls nur geringes Gewicht (Rz 60; zur Haft eines Antragstellers nach neuem Recht Rz 59, 69 f; Übergangsrecht Rz 76; § 76 FPG Rz 27).
Für Antragsteller ist das Kriterium unionsrechtlich begrenzt. Art 10 Abs 4 AufnahmeRL lässt die Haft eines Antragstellers nur aus den dort abschließend genannten Gründen zu; lit c erfasst allein die Pflichten aus einer Einzelentscheidung nach Art 9 Abs 1, nicht die Zuweisung eines Gebiets nach Art 8. Die Frage wird in § 39 FPG Rz 44 bis 47 geführt: Die Verletzung des § 15c trägt die Schubhaft eines Antragstellers nicht; für Fremde ohne Antragstellereigenschaft bleibt Z 8 unberührt. Die Haftgarantien für Antragsteller im Übrigen behandelt § 76 FPG Rz 116 f; zur Erweiterung der Z 8 § 76 FPG Rz 16.
Wo die Verletzung überhaupt verwertet werden darf, also bei Fremden ohne Antragstellereigenschaft (Rz 59) oder hilfsweise, wenn das Gericht bei einem Antragsteller der Gegenposition folgt (Rz 69 f), ist ihr Gewicht gering: Die Beschränkung trifft alle Antragsteller unterschiedslos (Rz 29). Wer zu Ehefrau und Kindern zieht und dort gemeldet ist, ist erreichbar und gerade nicht untergetaucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verletzung in der Schubhaft dort gewürdigt, wo sie mit Untertauchen verbunden war (BVwG 30.10.2023, W601 2280269-1).
M. Verhältnis zu den verwandten Beschränkungen
Zu § 15d AsylG 2005. § 15d beschränkt für die Dauer der Versorgung durch den Bund den Aufenthalt auf den politischen Bezirk der Betreuungseinrichtung (§ 15d Rz 40 ff, 45 ff); § 15c beschränkt ab der Versorgung durch ein Land den Wohnsitz auf das Bundesland. Die beiden Bestimmungen folgen zeitlich aufeinander und überschneiden sich nicht (§ 15d Rz 84). § 15d kennt Ausnahmen und eine Mitteilungspflicht (§ 15d Rz 52 ff, 60 ff), deren Verletzung nach § 3 Abs 2 Z 4 GVG-B 2005 zur Kürzung führen kann (§ 15d Rz 74 ff); § 15c kennt keines von beidem.
Zu § 15b AsylG 2005. Die Anordnung der Unterkunftnahme ist eine Einzelentscheidung iSd Art 9 Abs 1 AufnahmeRL, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr ergeht; § 15c ist eine generelle Verteilungsregel iSd Art 8. Solange die Anordnung gilt, ruht § 15c (Rz 36). Die Unterscheidung entscheidet über die zulässigen Folgen: Die Verletzung einer Anordnung nach § 15b ist bei der Fluchtgefahr innerhalb eines umgesetzten Haftgrundes zu berücksichtigen, trägt aber keinen eigenen Haftgrund, weil Art 10 Abs 4 lit c AufnahmeRL im FPG nicht umgesetzt ist (§ 15b Rz 87; § 76 FPG Rz 116 f); die Verletzung des § 15c trägt die Haft eines Antragstellers nicht (§ 39 FPG Rz 46 f; Rz 59, 69 ff).
Zu § 52a und § 57 FPG. Die Gebietsbeschränkung nach § 52a FPG betrifft den Drittstaatsangehörigen, welcher nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird oder dem nach § 57 Abs 3 FPG die Unterkunftnahme in einer solchen Einrichtung aufgetragen wurde. § 57 Abs 3 FPG setzt eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung voraus, welche seit 12.06.2026 nur mehr in den Fällen des § 61 Abs 1 FPG ergeht; nach einer Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist eine Auflage nach § 57 Abs 3 FPG gegen den Antragsteller rechtswidrig (§ 57 FPG Rz 82 bis 85, 128 ff). Die Wohnsitzauflage nach § 57 Abs 1 FPG setzt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung voraus (§ 57 FPG Rz 40 f). Beide Instrumente greifen typischerweise nach dem Ende der Antragstellereigenschaft und damit nach dem Ende des § 15c. Ihre Missachtung ist nach § 121 Abs 1a FPG weiterhin strafbar (§ 57 FPG Rz 104 f): Das Sanktionsverbot des Art 8 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL erfasst sie nicht, soweit sie keinen Antragsteller treffen; die Wohnsitzauflage weist überdies kein Gebiet iSd Art 8 zu, sondern eine Unterkunft. Trifft eine Auflage nach § 57 FPG allerdings einen Antragsteller, etwa nach einem Folgeantrag ohne Recht auf Verbleib (§ 57 FPG Rz 99 bis 101, 105), so ist zu vertreten, dass ihre Missachtung nicht mit Verwaltungsstrafe belegt werden darf: Die Materialien beschränken die Sanktion für Verstöße gegen Art 8 und Art 9 AufnahmeRL auf die Kürzung oder den Entzug der materiellen Leistungen (Rz 52), und eine Auflage, welche einen Antragsteller an eine Unterkunft bindet, wirkt wie eine Einzelentscheidung iSd Art 9 Abs 1 (vgl Rz 62). Dagegen spricht, dass § 121 Abs 1a FPG die Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ohne Einschränkung nennt und der Gesetzgeber nur die §§ 15b und 15c AsylG 2005 gestrichen hat. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Im Strafverfahren gegen einen Antragsteller wegen Missachtung einer Auflage nach § 57 FPG ist zuerst das Ruhen der Auflage (§ 57 Abs 4 FPG) und hilfsweise die Einstellung unter Berufung auf die Materialien und Art 9 Abs 1 AufnahmeRL vorzutragen.
N. Streitfragen
1. Strafbarkeit von Verstößen vor dem 12.06.2026
§ 121 Abs 1a FPG aF stellte die Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c unter Verwaltungsstrafe; seit 12.06.2026 ist § 15c aus dieser Strafnorm gestrichen (Rz 52). Ob ein vor dem 12.06.2026 begangener Verstoß gegen § 15c noch zu bestrafen ist, hängt davon ab, welches Recht nach § 1 Abs 2 VStG maßgebend ist. Zu den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs 2 VStG besteht Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sogleich); zu § 15c in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung ist Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht nachgewiesen.
Ein vor dem 12.06.2026 begangener Verstoß gegen § 15c ist bei einer Entscheidung ab dem 12.06.2026, auch einer Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichtes, nicht mehr zu bestrafen. Der Gesetzgeber hat die Missachtung des § 15c aus der Strafnorm gestrichen, sodass das Unwerturteil entfallen ist. Das Verfahren ist einzustellen.
Dagegen lässt sich einwenden, der Verstoß sei noch zu bestrafen. Hierfür beruft sich die Gegenseite auf den Verwaltungsgerichtshof: „Rechtsänderungen berühren nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht“ (VwGH 12.05.2021, Ro 2021/02/0003 RS 2). Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG beziehe sich „nicht auf die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auf die Strafe“ (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/06/0178 RS 1), und im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage seien „im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich“ (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009 RS 5). Das Tatzeitverbot des § 15c aF habe bestanden; eine Übergangsbestimmung, welche Altfälle straflos stellte, fehle. Zudem sei § 121 Abs 1a FPG eine Blankettstrafnorm, welche für § 52a und § 57 FPG fortbestehe; eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts habe „keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm“ (VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107 RS 1).
Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit über die Strafe ab dem 12.06.2026 entschieden wird, sei es durch die Behörde, sei es durch das Verwaltungsgericht. Die zitierte Linie trägt nur, „wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben“ (VwGH 12.05.2021, Ro 2021/02/0003 RS 2), und ein Günstigkeitsvergleich unterbleibt nur, „wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt“ (VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107 RS 1). Hier ist das Gegenteil eingetreten: Der Gesetzgeber hat die Missachtung des § 15c aus der Strafnorm gestrichen, weil sie nach seiner Auffassung nicht mehr unter Verwaltungsstrafe stehen darf (Rz 52). Das Unwerturteil ist damit entfallen. Der Einwand aus dem Blankettcharakter des § 121 Abs 1a FPG trägt nicht: Ra 2019/02/0107 RS 1 betrifft den Günstigkeitsvergleich „bei Fortbestehen der Strafbarkeit“, und die Einschränkung des Blankettinhalts bleibt nur dann ohne Auswirkung, wenn „das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen“ bleibt. Hier bleibt kein Verbot bestehen, unter welches die Missachtung des § 15c noch fiele; dass § 121 Abs 1a FPG für die Auflagen nach § 52a und § 57 FPG fortbesteht, betrifft andere Taten. Für diesen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: Das Günstigkeitsprinzip kommt „auch immer dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestandes nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist“ (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156 RS 4, VwSlg 17067 A/2006; GRS VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083 RS 1). Die Einstellung steht daher im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Nach § 1 Abs 2 VStG ist das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden; es sieht keine Strafe vor. Das Verfahren ist einzustellen. Das gilt auch für Straferkenntnisse, welche vor dem 12.06.2026 erlassen wurden, wenn das Verwaltungsgericht danach entscheidet: Seit § 1 Abs 2 VStG idF BGBl I 33/2013 ist die Einschränkung auf das Recht zur Zeit des Bescheides erster Instanz weggefallen, „sodass auch das im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung günstigere Recht beachtlich ist“ (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/11/0017 RS 1; VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051 RS 2). Das entspricht der Linie des Verfassungsgerichtshofes: Wendet das Verwaltungsgericht die nach der Tat in Kraft getretene günstigere Rechtslage nicht an, verletzt es Art 7 EMRK (VfGH 24.02.2021, E2949/2020, zum Wegfall der Mindeststrafe des § 120 Abs 1b FPG). VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009 RS 5 steht nicht entgegen: Der Rechtssatz betrifft Taten, welche „auch weiterhin strafbar bleiben“, und eine Rechtsänderung ohne Auswirkung auf die Strafe (näher § 121 FPG Rz 101 ff).
Hinzu tritt das Unionsrecht: Art 8 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL verbietet, Sanktionen zu „verhängen“. Das Verbot knüpft an die Verhängung an, nicht an die Tat. Eine Strafe, welche nach dem 12.06.2026 verhängt wird, verletzt es, gleich wann das Verhalten gesetzt wurde. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so sind hilfsweise die unmittelbare Wirkung des Art 8 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL gegenüber der Verhängung durch das Verwaltungsgericht (Rz 67) und das Mindestmaß der Strafe unter Hinweis auf den Wegfall der Strafwürdigkeit vorzutragen. Eine Tat nach dem 12.06.2026 ist in keinem Fall strafbar.
2. Fluchtgefahr bei Verletzung des § 15c durch den Antragsteller
§ 76 Abs 3 Z 8 FPG nennt § 15c ausdrücklich unter den Kriterien der Fluchtgefahr; Art 8 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL verbietet Sanktionen wegen der Missachtung. Ob die Verletzung des § 15c die Fluchtgefahr bei einem Antragsteller trägt, entscheidet über die Zulässigkeit der Schubhaft. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Verletzung des § 15c trägt die Fluchtgefahr bei einem Antragsteller nicht und damit nicht die Schubhaft. Art 10 Abs 4 lit c AufnahmeRL erfasst nur Einzelentscheidungen nach Art 9 Abs 1. Auch als Umstand der Fluchtgefahr innerhalb eines anderen Haftgrundes ist sie richtigerweise nicht zu verwerten (§ 39 FPG Rz 46 f; § 15d Rz 80); folgt das Gericht der Gegenposition, hat sie jedenfalls nur geringes Gewicht, weil sie eine generelle Verteilungsregel betrifft (Rz 60, 71).
Dagegen lässt sich einwenden, die Verletzung trage die Fluchtgefahr. Dafür spreche der Wortlaut des § 76 Abs 3 Z 8 FPG, welcher § 15c ausdrücklich nennt, und die Materialien, wonach die Missachtung „bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ebenfalls relevant sein kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 76 Abs 3 Z 8 FPG). Die Schubhaft sei keine Sanktion, sondern Sicherungsmaßnahme; Art 8 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL betreffe sie nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verletzung der Beschränkung in der Schubhaftprüfung auch bisher gewürdigt (BVwG 30.10.2023, W601 2280269-1).
Die Streitfrage wird in § 39 FPG Rz 44 bis 47 geführt. Richtigerweise trägt die Verletzung des § 15c die Schubhaft eines Antragstellers nicht, weil Art 10 Abs 4 lit c AufnahmeRL nur Einzelentscheidungen nach Art 9 Abs 1 erfasst. Für die hiesige Einheit ist hinzuzufügen: Auch innerhalb eines anderen Haftgrundes ist die Verletzung bei einem Antragsteller richtigerweise nicht als Umstand der Fluchtgefahr zu verwerten (§ 39 FPG Rz 46 f; § 15d Rz 80). Hilfsweise, wenn das Gericht der Gegenposition folgt, hat sie nur geringes Gewicht, weil sie eine generelle Verteilungsregel betrifft (Rz 29, 60, 71).
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Verletzung als eines von mehreren Kriterien zu gewichten; vorzutragen sind Meldung, Erreichbarkeit und familiärer Anlass (§ 76 Abs 3 Z 9 FPG).
3. Verletzung des § 15c in der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK
§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG nennt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts als Kriterium der Interessenabwägung; § 15c ist seit 12.06.2026 nicht mehr strafbewehrt (Rz 64). Ob die Verletzung des § 15c in der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK gegen den Antragsteller gewertet werden darf, ist nicht entschieden.
Die Verletzung des § 15c darf in der Interessenabwägung berücksichtigt werden, hat aber seit 12.06.2026 nur geringes Gewicht. Der Gesetzgeber hat erklärt, dass das Verhalten nicht mehr strafwürdig sein darf. Ein solches Verhalten kann in der Abwägung nicht als ins Gewicht fallender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gelten.
Dagegen lässt sich einwenden, die Verletzung sei zulasten des Antragstellers zu werten. Dafür sei § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG anzuführen, welcher Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts ausdrücklich als Kriterium nennt; erfasst sind auch Verwaltungsübertretungen (§ 9 BFA-VG Rz 65). Für zurückliegende Verstöße setzt das Gesetz keine zeitliche Grenze (§ 9 BFA-VG Rz 64). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine rechtskräftige Strafverfügung wegen Missachtung der Wohnsitzbeschränkung dahin gewürdigt, dass der Beschwerdeführer damit „gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl- und Fremdenpolizeirechts verstoßen hat“ (BVwG 19.05.2025, W122 2293727-1), und stellt auch nach dem 12.06.2026 fest, dass „gem. § 121 Abs 1a FPG eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Wohnsitzbeschränkung gem. § 15c AsylG gegen ihn verhängt“ wurde (BVwG 02.07.2026, L532 2321143-1).
Die Berücksichtigung als solche ist nicht ausgeschlossen: Die Abwägung ist keine Sanktion iSd Art 8 Abs 5 UAbs 2 AufnahmeRL, und § 15c bleibt eine gesetzliche Pflicht. Richtigerweise ist das Gewicht aber seit 12.06.2026 gering: Der Gesetzgeber hat erklärt, dass das Verhalten nicht mehr strafwürdig sein darf. Ein Verhalten, welches die Rechtsordnung nicht einmal mit einer Geldstrafe belegen darf, kann in der Abwägung nicht als ins Gewicht fallender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gelten. Das gilt auch für Strafen aus der Zeit vor dem Stichtag: Ihr Unwertgehalt wird nach heutigem Recht bemessen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Hinzu kommt die Kehrseite, welche das Bundesverwaltungsgericht zutreffend gesehen hat: Die Beschränkung kann das Familienleben räumlich trennen, ohne es aufzuheben. Es sei von exzeptionellen Umständen auszugehen, zumal es dem Beschwerdeführer „lediglich aufgrund der Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005 nicht möglich ist, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern“ zu leben (BVwG 01.03.2019, W124 2141763-1); der späte Zusammenzug sei „vor allem mit den Vorschriften zur Grundversorgung zu begründen“ (BVwG 26.05.2020, W266 2166048-1). Wer das fehlende gemeinsame Wohnen gegen den Antragsteller wendet, darf ihm nicht zugleich vorwerfen, dass er es herzustellen versucht hat.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass ein einmaliger, familiär motivierter Wohnsitzwechsel mit Meldung am neuen Ort nach § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG allenfalls geringes Gewicht hat, und das Wohlverhalten seither darzulegen (§ 9 BFA-VG Rz 64).
4. Besuchsaufenthalte und Wohnsitz
§ 15c knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland. Ob regelmäßige Besuchsaufenthalte bei einem Angehörigen in einem anderen Bundesland einen Wohnsitz begründen, ist nicht entschieden.
Regelmäßige Besuchsaufenthalte bei einem Angehörigen in einem anderen Bundesland begründen für sich keinen Wohnsitz. Entscheidend ist, wo der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt behält. Besuche sind Bewegung, nicht Niederlassung.
Dagegen lässt sich einwenden, Besuchsaufenthalte begründeten einen Wohnsitz. Dafür spreche, dass § 1 Abs 6 MeldeG jeden Wohnsitz erfasst, auch einen weiteren, und dass es genügt, „bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen“ zu haben. Wer jedes Wochenende bei der Lebensgefährtin verbringt, habe dort einen solchen Anknüpfungspunkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon eine zweiwöchige Unterkunftnahme bei der Lebensgefährtin als Wohnsitzbegründung gewertet und für die wiederkehrenden Wochenendaufenthalte von „zwei oder drei Nächte[n]“ festgehalten, für den Fall, dass die Lebensgefährtin im selben Bundesland gelebt hätte, wäre es möglich gewesen, sich „mit einem weiteren Wohnsitz dauerhaft bei ihr anzumelden, um die jeweiligen Aufenthalte, egal welcher Dauer, dem MeldeG entsprechend dokumentiert zu haben“ (BVwG 03.10.2022, I419 2205626-1).
Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er auf die bloße Wiederkehr abstellt. § 15c soll nach den Materialien die freie Bewegung im gesamten Bundesgebiet unberührt lassen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15c); Besuche sind Bewegung, nicht Niederlassung. Entscheidend ist, wo der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt behält: Kehrt er nach jedem Besuch in das Quartier im Bundesland der Versorgung zurück, fehlt die Absicht, sich andernorts „bis auf weiteres“ niederzulassen. Die Feststellung der Absicht obliegt der Behörde. Auch der weitere Wohnsitz iSd § 1 Abs 6 MeldeG, welchen § 15c genügen lässt (Rz 38), setzt diese Absicht voraus; der Besuch ist von vornherein auf Zweck und Dauer begrenzt (Rz 39), und seine bloße Wiederkehr begründet die Absicht für sich nicht, weil § 15c nach seinem Zweck die Niederlassung außerhalb des Bundeslandes der Versorgung erfasst, nicht die Bewegung im Bundesgebiet. I419 2205626-1 steht nicht entgegen. Die „zweiwöchige Wohnsitzbegründung“ betraf einen durchgehenden Aufenthalt von zwei Wochen (nach den Feststellungen: „Im Juni 2022 wohnte er zwei Wochen durchgehend dort“). Die Erwägung zum „weiteren Wohnsitz“ betrifft die meldegesetzliche Dokumentation der Aufenthalte: Die Meldepflicht knüpft an die Unterkunftnahme in einer Wohnung an (§ 2 Abs 1, § 3 Abs 1 MeldeG), nicht an die Absicht, sich „bis auf weiteres“ niederzulassen, welche den Wohnsitz iSd § 1 Abs 6 MeldeG und damit § 15c kennzeichnet. Zudem erwog das Gericht die Lage, in welcher die Lebensgefährtin im selben Bundesland gelebt hätte (Rz 38); über eine Wohnsitzbegründung iSd § 15c durch wiederkehrende Besuche sagt die Stelle daher nichts. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt es bei der geringen Tragweite der Folgen (Rz 51); in der Abwägung ist der Besuch Ausdruck des Familienlebens.
5. Geltung des § 15c während der Versorgung durch den Bund
§ 15c knüpft an das Bundesland, welches Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung stellt; für die Versorgung durch den Bund besteht § 15d AsylG 2005. Ob § 15c während der Versorgung durch den Bund gilt, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden.
§ 15c gilt während der Versorgung durch den Bund nicht. Die Bestimmung knüpft an das Bundesland, welches Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung stellt, und der Bund ist kein Bundesland. Für die Versorgung durch den Bund besteht mit § 15d eine eigene Regel.
Dagegen lässt sich einwenden, § 15c gelte auch während der Versorgung durch den Bund. Dafür spreche, dass auch der Bund Grundversorgung nach der Grundversorgungsvereinbarung leistet und der Antragsteller einem Bundesland räumlich zugeordnet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verstoß gegen § 15c in einem Fall angenommen, in welchem der Beschwerdeführer „zunächst in der Betreuungsstelle des Bundes“ gemeldet war und das Quartier wenige Tage nach der Antragstellung verließ (BVwG 30.10.2023, W601 2280269-1). Eine Lücke zwischen Bundes- und Landesversorgung sei nicht gewollt.
Die Geltung des § 15c während der Versorgung durch den Bund ist zu verneinen. § 15c knüpft an „das Bundesland“, welches Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung stellt; der Bund ist kein Bundesland. Für die Versorgung durch den Bund hat der Gesetzgeber mit § 15d AsylG 2005 eine eigene, engere Regel geschaffen, welche an § 2 Abs 1 und 1a GVG-B 2005 anknüpft. Eine Lücke zwischen Bundes- und Landesversorgung hat der Gesetzgeber hingenommen: Antragsteller, welche der Bund nach § 17 GVG-B 2005 weiter versorgt, unterliegen bis zur Versorgung durch ein Land keiner räumlichen Beschränkung (Rz 34; Übergangsrecht Rz 74; § 15d Rz 109 bis 111). Ebenso hielt es die Vorfassung: § 12 Abs 2 AsylG 2005 aF beschränkte den Aufenthalt nur „für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt“ auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde; nach dessen Abschluss war der Aufenthalt „im gesamten Bundesgebiet zulässig“, auch soweit der Bund Fremde nach Zurückweisung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren weiter versorgte (§ 2 Abs 1 GVG-B 2005 idF BGBl I 53/2019). Eine solche Lücke ist daher nicht durch Ausdehnung des § 15c über seinen Wortlaut zu schließen. Die Aussage in W601 2280269-1 ist nicht tragend begründet und für die Auslegung des § 15c nicht verwertbar. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so fällt der Verstoß mit jenem gegen § 15d zusammen und darf nicht doppelt gewertet werden.
O. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Antragsteller zieht nach dem 12.06.2026 zur Ehefrau in ein anderes Bundesland; Strafverfügung | Keine Verwaltungsübertretung; Einspruch | Tatzeit, Antragstellereigenschaft | Rz 52; ErläutRV zu § 121 Abs 1a FPG |
| Verstoß vor dem 12.06.2026, Straferkenntnis erst danach | Einstellung nach § 1 Abs 2 VStG | Zeitpunkt der Entscheidung, auch der Rechtsmittelentscheidung | Rz 65 ff; 2005/06/0156 RS 4 |
| Festnahme wegen Wohnsitzes in anderem Bundesland | Rechtswidrig seit 12.06.2026 | Rechtsgrundlage der Festnahme | Rz 54; § 39 FPG Rz 41 |
| Schubhaft eines Antragstellers, gestützt auf § 76 Abs 3 Z 8 wegen § 15c | Kriterium trägt nicht, auch nicht als Umstand der Fluchtgefahr innerhalb eines anderen Haftgrundes; hilfsweise geringes Gewicht | Antragstellereigenschaft, Art der verletzten Pflicht | Rz 59, 69 f; § 39 FPG Rz 46 f |
| Abwesenheit vom Quartier, „unstet“ gemeldet | Kein Verstoß gegen § 15c | Wohnsitz in anderem Bundesland? | Rz 42, 43 |
| Wochenendbesuche bei Lebensgefährtin in anderem Bundesland | Kein Wohnsitz ohne Niederlassungsabsicht | Rückkehr ins Quartier, Lebensmittelpunkt | Rz 76 ff |
| Familienleben ohne gemeinsamen Haushalt wegen § 15c | Familienleben dennoch anzunehmen | Besuche, Beziehungsdauer, Kinder | BVwG 01.03.2019, W124 2141763-1 |
| Grundversorgung entzogen, Unterkunft nur in anderem Bundesland | Kein vorwerfbarer Verstoß | Fehlen einer Unterkunft im alten Land | Rz 46 |
| Belehrung fehlt oder droht mit Verwaltungsstrafe | Verstoß nicht verwertbar; Belehrung unrichtig | Niederschrift, Informationsblatt | Rz 49, 50 |
| Subsidiärer Schutz zuerkannt, Beschwerde zum Asylstatus anhängig | Keine Beschränkung | Datum der Zuerkennung | Abs 1 Satz 1; Rz 32 |
| Versorgung durch den Bund nach § 2 Abs 1 und 1a GVG-B 2005 | § 15d, nicht § 15c | Art der Versorgung (§ 2 GVG-B 2005) | Rz 79 ff |
| Weiterversorgung durch den Bund nach § 17 GVG-B 2005 (Altverfahren) | Keine räumliche Beschränkung bis zur Versorgung durch ein Land | Grundlage der Versorgung, Zeitpunkt der Zuteilung | Rz 34, 80; Übergangsrecht Rz 74 |
P. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste ist abzuarbeiten, sobald eine Entscheidung auf eine Missachtung des § 15c gestützt wird.
- Wann wurde das Verhalten gesetzt — vor oder nach dem 12.06.2026 (Rz 12)?
- War der Betroffene zu diesem Zeitpunkt Antragsteller, oder war bereits subsidiärer Schutz zuerkannt oder ein Titel erteilt (Rz 30 ff)?
- Welches Land gewährte Grundversorgung — oder versorgte der Bund (Rz 33 ff, 79)?
- Galt eine Anordnung nach § 15b, sodass § 15c ruhte (Rz 36)?
- Ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Bundesland festgestellt — mit Niederlassungsabsicht, nicht bloß Abwesenheit oder Besuch (Rz 37 ff)?
- Liegt die nachweisliche Belehrung im Akt, und nennt sie die seit 12.06.2026 geltenden Folgen (Rz 47 ff)?
- Welche Folge wird geknüpft, und hat sie eine Rechtsgrundlage (Rz 51 ff)?
- Wird die Fluchtgefahr eines Antragstellers auf § 15c gestützt (Rz 59)?
- Wird der Verstoß in der Abwägung als ins Gewicht fallend gewertet, ohne den Wegfall der Strafbarkeit zu berücksichtigen (Rz 72 ff)?
- Wurde der familiäre Anlass des Wohnsitzwechsels festgestellt und gewürdigt (Rz 74)?
Q. Schriftsatzbausteine
Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Missachtung des § 15c.
Die Strafverfügung legt dem Beschuldigten zur Last, er habe am [Datum] eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet. Seit 12.06.2026 ist dieses Verhalten nicht mehr strafbar: § 121 Abs 1a FPG nennt § 15c AsylG 2005 nicht mehr (Art 5 Z 127 AMPAG, BGBl I 39/2026). Nach den Materialien darf die Verletzung einer Wohnsitzbeschränkung „aufgrund von Vorgaben der Aufnahmerichtlinie nicht mehr unter Verwaltungsstrafe stehen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 Abs 9 FPG). [Bei Tatzeit vor dem 12.06.2026:] Nach § 1 Abs 2 VStG ist das zur Zeit der Entscheidung geltende, günstigere Recht anzuwenden; das strafrechtliche Unwerturteil ist entfallen; das Günstigkeitsprinzip kommt „auch immer dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestandes nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist“ (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156 RS 4; VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083 RS 1). Zudem verbietet Art 8 Abs 5 UAbs 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346, andere als die dort vorgesehenen Sanktionen zu verhängen. Das Verfahren ist einzustellen.
Schubhaft, gestützt auf die Verletzung des § 15c.
Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr auf § 76 Abs 3 Z 8 FPG, weil der Beschwerdeführer entgegen § 15c AsylG 2005 einen Wohnsitz in [Bundesland] begründet habe. Der Beschwerdeführer ist Antragsteller. Nach Art 10 Abs 4 der Richtlinie (EU) 2024/1346 darf ein Antragsteller nur aus den dort genannten Gründen in Haft genommen werden; lit c erfasst allein Pflichten aus einer Einzelentscheidung nach Art 9 Abs 1, nicht die Zuweisung eines geografischen Gebiets nach Art 8, welche § 15c AsylG 2005 nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers umsetzt (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15c). § 76 Abs 3 Z 8 FPG ist in diesem Umfang richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Auch als Umstand der Fluchtgefahr innerhalb eines anderen Haftgrundes ist die Verletzung nicht zu verwerten, weil nach Art 8 Abs 5 UAbs 2 der Richtlinie das Verlassen des Gebiets nur mit den dort vorgesehenen Folgen belegt werden darf; jedenfalls hätte sie als bloßer Umstand der Fluchtgefahr geringes Gewicht, weil sie eine für alle Antragsteller unterschiedslos geltende Verteilungsregel betrifft. Überdies ist der Beschwerdeführer an der neuen Adresse gemeldet und erreichbar; er ist nicht untergetaucht, sondern zu [Ehefrau/Kindern] gezogen.
Abwägung — Gewicht des Verstoßes.
Der Verstoß gegen § 15c AsylG 2005 wird als maßgeblicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gewertet. Der Gesetzgeber hat das Verhalten mit 12.06.2026 aus dem Verwaltungsstrafrecht genommen, weil es nach der Aufnahmerichtlinie nicht mehr unter Verwaltungsstrafe stehen darf; es kann daher im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG kein ins Gewicht fallender Verstoß sein. Der Beschwerdeführer ist zu seiner [Ehefrau] gezogen, weil die Wohnsitzbeschränkung das gemeinsame Wohnen verhinderte; das stützt das Familienleben (vgl BVwG 01.03.2019, W124 2141763-1; BVwG 26.05.2020, W266 2166048-1).
Kein Wohnsitz — bloße Abwesenheit oder Besuch.
Die belangte Behörde stellt fest, der Beschwerdeführer habe das Quartier trotz Wohnsitzbeschränkung verlassen. § 15c Abs 1 AsylG 2005 verbietet nicht das Verlassen des Quartiers, sondern die Begründung eines Wohnsitzes iSd § 1 Abs 6 MeldeG außerhalb des Bundeslandes. Feststellungen, wo und mit welcher Niederlassungsabsicht der Beschwerdeführer einen Wohnsitz begründet hätte, fehlen. Der Antragsteller darf sich nach den Materialien „ohnehin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15c).
R. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 15a (Meldepflicht), § 15b (Anordnung der Unterkunftnahme), § 15d (Aufenthaltsbeschränkung), § 32 Rz 62 ff (unmittelbare Wirkung von Richtlinien), § 54a bis § 57 (Titel nach dem 7. Hauptstück), § 73 Abs 28 (Inkrafttreten), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 7, 31 ff, 37).
Im FPG: § 6 Abs 9, § 39 Abs 1 Z 3 (§ 39 FPG Rz 41 bis 47), § 52a, § 57 (§ 57 FPG Rz 40 f, 82 ff, 104 ff), § 76 Abs 3 Z 8 (§ 76 FPG Rz 16), § 121 Abs 1a. Im BFA-VG: § 9 Abs 2 Z 7 (§ 9 BFA-VG Rz 64, 65), § 27 Abs 1 Z 20, § 48. Sonstiges: § 1 Abs 6 und 7 MeldeG, § 2 und § 3 Abs 2 GVG-B 2005, § 1 Abs 2 VStG, Grundversorgungsvereinbarung.
Unionsrecht: Art 4, Art 7, Art 8, Art 9, Art 10 Abs 4, Art 23, Art 29, Art 35 RL (EU) 2024/1346; Art 3 Z 13 VO (EU) 2024/1348. Verfassung: Art 2 4. ZPEMRK, Art 8 EMRK.
S. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156 RS 4, VwSlg 17067 A/2006 — Rz 66, 82, 84.
- VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051 RS 2 — Rz 66.
- VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083 RS 1 — GRS zu 2005/06/0156 RS 4; Rz 66, 84.
- VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009 RS 5 — Rz 65, 66.
- VwGH 21.05.2019, Ra 2019/11/0017 RS 1 — Rz 66.
- VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107 RS 1 — Rz 65, 66.
- VwGH 02.03.2021, Ra 2020/06/0178 RS 1 — Rz 65.
- VwGH 12.05.2021, Ro 2021/02/0003 RS 2 — Rz 65, 66.
VfGH. Keine Entscheidung zu § 15c nachweisbar (Rz 9, 25).
- VfGH 24.02.2021, E2949/2020 — Rz 66.
EuGH. Keine Entscheidung zu Art 8 RL (EU) 2024/1346 nachweisbar. Zu Art 20 RL 2013/33/EU:
BVwG.
- BVwG 01.03.2019, W124 2141763-1 — Rz 74, 86.
- BVwG 24.02.2020, L524 2226360-1 — Rz 28.
- BVwG 26.05.2020, W266 2166048-1 — Rz 26, 45, 74, 86.
- BVwG 03.10.2022, I419 2205626-1 — Rz 38, 39, 76.
- BVwG 30.10.2023, W601 2280269-1 — Rz 48, 60, 69, 79, 80.
- BVwG 19.05.2025, W122 2293727-1 — Rz 72. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 02.07.2026, L532 2321143-1 — Rz 72.
Materialien.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15c — Rz 5, 18, 77, 85, 87.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 121 Abs 1a FPG — Rz 20, 52.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 6 Abs 9 FPG — Rz 52, 84.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 39 Abs 1 Z 3 FPG — Rz 58.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 76 Abs 3 Z 8 FPG — Rz 58, 69.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 48 BFA-VG — Rz 56.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 3 GVG-B 2005 — Rz 55.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 15d — Rz 25.
- Abänderungsantrag im Plenum (77. Sitzung NR, 20.05.2026): betrifft § 15c nicht.