Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 70 FPG – Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 70 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026 (§ 126 Abs 30 FPG). Geändert durch das AMPAG allein in Abs 1 erster Satz (Art 5 Z 75 AMPAG). Stand des Normtextes: 24.09.2026.

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) (3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

A. Kernaussage

1

§ 70 regelt, was nach der Erlassung einer Ausweisung (§ 66) oder eines Aufenthaltsverbotes (§ 67) geschieht: wann die Maßnahme durchsetzbar wird, was der Betroffene dann zu tun hat und wie lange er dafür Zeit hat. Für Drittstaatsangehörige ohne Begünstigung gelten stattdessen § 52 Abs 8, § 55 und § 59. Auflagen für die Dauer des Aufschubes regelt § 71 (Rz 51; § 69 FPG Rz 60 ff), die Gegenstandslosigkeit der Ausweisung § 69 Abs 1 (§ 69 FPG Rz 7, 26 ff).

2

Die Maßnahme wird spätestens mit Rechtskraft durchsetzbar, das Aufenthaltsverbot früher, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG aberkannt wurde. Während einer strafgerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit aufgeschoben.

3

Der Durchsetzungsaufschub von einem Monat ist die Regel. Er ist von Amts wegen zu erteilen und setzt die Mindestfrist des Art 30 Abs 3 der Freizügigkeitsrichtlinie um. Die Versagung verlangt eine besondere, über die Gründe der Maßnahme hinausgehende Begründung (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2).

4

Neu ist allein die Pflicht, den Aufenthalt „tatsächlich und wirksam zu beenden“. Ihre Bedeutung liegt in § 69 Abs 1: Die Ausweisung wird erst gegenstandslos, wenn diese Pflicht erfüllt ist. Der kurze Grenzübertritt mit baldiger Rückkehr beendet die Ausweisung nicht mehr.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

5

Art 5 Z 75 AMPAG ordnet an: „In § 70 Abs. 1 wird nach dem Wort „auszureisen“ die Wortfolge „und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden“ eingefügt.“ Abs 3 und Abs 4 sind unverändert. Der Abänderungsantrag im Plenum betrifft § 70 FPG nicht, sondern § 70 AsylG 2005.

6

Die Vorfassung (BGBl I 87/2012, 01.01.2014 bis 11.06.2026) unterschied sich allein durch das Fehlen dieser Wortfolge. Bis 30.06.2011 stand die Ausreiseverpflichtung in § 67 Abs 1 FPG aF und der Durchsetzungsaufschub für den privilegierten Personenkreis in § 86 Abs 3 FPG aF; das FrÄG 2011 hat beides in § 70 zusammengeführt. Der damalige Abs 2 (antragsgebundener Aufschub bis zu drei Monaten für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Verfahren nach §§ 62, 63 FPG aF) ist mit BGBl I 87/2012 zugleich mit diesen Bestimmungen entfallen.

7

Die Judikatur zur Vorgängerregelung gilt fort: Der Verwaltungsgerichtshof führt die Rechtsprechung zur „inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005“, dem § 86 Abs 3 FPG aF, fort (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2). Zu Abs 1 erster Satz ist die ältere Judikatur mit dem Vorbehalt zu lesen, dass sie das neue Merkmal nicht kannte (Rz 30).

8

Die Erläuterungen stützen die Änderung allein auf EuGH 22.06.2021, C-719/19, FS: Eine Ausweisungsverfügung nach Art 15 der Freizügigkeitsrichtlinie gelte nicht schon mit dem Verlassen des Hoheitsgebiets als vollstreckt. Ob der Aufenthalt beendet sei, sei „anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine bloß kurze Abwesenheit von nur einigen Tagen oder gar Stunden gegen eine tatsächliche und wirksame Aufenthaltsbeendigung spricht“; andernfalls „bleibt die Ausweisung aufrecht. Es ist davon auszugehen, dass dies sinngemäß für Aufenthaltsverbote gilt.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70 Abs 1). Zu Abs 3 und Abs 4 schweigen die Materialien.

9

Geändert hat sich das Umfeld: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Aufenthaltsverbot steht nunmehr in § 18 Abs 5 BFA-VG (früher Abs 3; § 18 BFA-VG Rz 12), und gegen sie besteht die Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG mit Vollzugssperre (§ 18 BFA-VG Rz 128 ff). Beides wirkt auf den Lauf des Durchsetzungsaufschubes zurück (Rz 56).

C. Prüfschema

10

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Ausweisung oder Aufenthaltsverbot gegen den privilegierten Personenkreis?23Frist nach § 55 statt Durchsetzungsaufschub
2Wann tritt die Durchsetzbarkeit ein?25 ffAbschiebung während der Vollzugssperre des § 18 Abs 7 BFA-VG
3Strafhaft, Maßnahmenvollzug, Hausarrest?38 ffDurchsetzbarkeit trotz Freiheitsentzugs angenommen (Hausarrest str; Rz 79 ff)
4Zugleich mit der Maßnahme über den Aufschub abgesprochen?43kein Ausspruch
5Versagung mit eigener Prognose für den einen Monat?44 ffdieselbe Begründung wie für die Maßnahme; Mittellosigkeit (str; Rz 71 ff)
6Bei Strafhaft: Bezug auf den Zeitpunkt der Entlassung?48Blick nur auf die Tat
7Stimmig mit der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung?57, 67Versagung trotz Zuerkennung, ohne neue Umstände (str; Rz 67 ff)
8Widerruf mit Grund nach Abs 4?53 ffWiederholung der Gründe der Maßnahme
9Ausreise — Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet?29 ffGegenstandslosigkeit ohne Prüfung bejaht oder verneint
10Ausreise während des Beschwerdeverfahrens?64, 83Versagung bestätigt, obwohl sich die Frage nicht stellt (str; Rz 83 ff)

D. Gliederung

11

Nach dem Übergangsrecht (E), der Unionsrechtskonformität (F) und dem Zweck (G) folgen der Anwendungsbereich (H), die Durchsetzbarkeit (I), die Ausreiseverpflichtung samt tatsächlicher und wirksamer Beendigung (J), der Aufschub während eines Freiheitsentzugs (K), der Durchsetzungsaufschub (L), der Widerruf (M), das Verhältnis zu § 18 BFA-VG und zu §§ 55, 66 und 67 (N), Verfahren und Rechtsschutz (O) und die Streitfragen (P).

E. Welche Fassung gilt

12

Für § 70 besteht keine Übergangsbestimmung. Das Verwaltungsgericht wendet die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung an (Übergangsrecht Rz 74 und 76); § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG gelangen außerhalb von Asyl- und Aberkennungsverfahren nicht zur Anwendung (Übergangsrecht Rz 37).

LageanzuwendenAnmerkung
Bescheid und Erkenntnis vor dem 12.06.2026§ 70 idF BGBl I 87/2012Verlassen genügte für § 69 Abs 1 nach der VwGH-Judikatur (Rz 30; einschränkend VfGH, Rz 32, 37)
Erkenntnis ab dem 12.06.2026, auch über einen älteren Bescheid§ 70 idF BGBl I 39/2026, § 18 Abs 5 und 7 BFA-VGAberkennungen aF werden mit Maßgabe bestätigt (Rz 58)
Ausreise vor dem 12.06.2026Rechtslage im Zeitpunkt der AusreiseRz 37
13

Fallbezogen: Wer vor dem 12.06.2026 ausgereist ist, hat nach hier vertretener Auffassung eine Ausreiseverpflichtung erfüllt, welche das neue Merkmal nicht kannte; eine eingetretene Gegenstandslosigkeit der Ausweisung lebt nicht wieder auf (str; Rz 37).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

14

§ 70 beruht auf keiner Verordnung des Asyl- und Migrationspakts; der privilegierte Personenkreis fällt nicht unter sie. Zu fragen ist nach der richtlinienkonformen Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie.

15

Ergebnis. Abs 1 und Abs 3 sind eine zulässige Umsetzung. Art 30 Abs 3 der Richtlinie bestimmt: „Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen muss die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, betragen.“ (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 7). Der Verwaltungsgerichtshof spricht von einer „zwingende Mindestfrist“ zugunsten des privilegierten Personenkreises „in Umsetzung des Art. 30 Abs. 3 letzter Satz der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG)“ (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0061 RS 2). Dass Abs 3 den Monat ab der Durchsetzbarkeit und nicht ab der Mitteilung rechnet, ist günstiger und daher zulässig. Die Ausnahme „in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen“ setzt Abs 3 mit der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise um; ihr Maßstab ist durch richtlinienkonforme Auslegung nach Art 27 Abs 2 der Richtlinie zu bestimmen (Rz 16). Eine Regelungslücke besteht nicht; nichts an § 70 bleibt unangewendet.

16

Auslegungshinweis: der Maßstab der Versagung. Abs 3 wiederholt Art 27 Abs 2 der Richtlinie nicht; das ist keine Lücke, sondern durch richtlinienkonforme Auslegung auszufüllen. Maßnahmen zum Vollzug einer Ausweisungsverfügung sind an Art 27 zu messen; danach „darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein“ (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 47). Die Versagung setzt daher ein festgestelltes persönliches Verhalten voraus; wirtschaftliche Gründe scheiden aus (Art 27 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie; § 67 FPG Rz 27). Die Dauer. Abs 3 kennt nur den Monat. Art 30 Abs 3 verlangt „mindestens einen Monat“ und kennt — anders als Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG, welchen § 55 Abs 3 umsetzt (§ 55 FPG Rz 75) — keine Pflicht zur Verlängerung (Streitfrage Rz 75).

17

Art 31 der Richtlinie. Wird neben dem Rechtsbehelf ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, so darf nach Art 31 Abs 2 die Abschiebung nicht erfolgen, solange über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entschieden ist, es sei denn, die Ausweisung stützt sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, eine gerichtliche Überprüfung war schon früher möglich oder es liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nach Art 28 Abs 3 vor. Der Vollzugsstopp knüpft daher an den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an, nicht an den Rechtsbehelf, und die Ausnahmen sind die drei genannten. Ein Recht auf aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs selbst gewährt die Richtlinie nicht (VwGH 30.01.2007, 2006/21/0330 RS 1, zu § 86 FPG aF, dessen Wiedergabe der Ausnahmen als Fall „nachweislicher Dringlichkeit“ ungenau ist). Das österreichische Recht löst das über § 18 Abs 5 bis 7 BFA-VG; das befasste Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung unionsrechtskonform zuerkennen (VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020 RS 2; § 67 FPG Rz 120).

18

Unionsbürger, welche einer Ausweisungsverfügung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht nachgekommen sind, können sich „nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats berufen, solange diese Entscheidung weiterhin Wirkungen entfaltet“ (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 43, unter Hinweis auf C-719/19, Rn 104). Das ist der unionsrechtliche Kern der Neufassung des Abs 1. Das Urteil C-719/19 ist nach der Wiedergabe durch die Materialien und den Verfassungsgerichtshof zitiert.

G. Zweck und Grenzen

19

Der Aufschub „dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise“; dieser Zweck ist aber nicht Tatbestandsmerkmal. Der Aufschub ist daher, wenn die sofortige Ausreise nicht erforderlich ist, „unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren“ (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246 RS 1).

20

Um ein Bild zu bemühen: Der Monat ist die Schonfrist zwischen Urteil und Auszug, nicht eine Belohnung für gutes Verhalten. Wer ihn versagt, macht eine Ausnahme von einer gesetzlichen Regel und hat sie zu begründen.

21

Daraus folgen die Grenzen:

a. Die Versagung ist keine zweite Sanktion für das Verhalten, welches die Maßnahme trägt (Rz 44). b. Die leichtere Organisation der Abschiebung ist kein Interesse der öffentlichen Ordnung. c. Wirtschaftliche Gründe sind ausgeschlossen (Rz 16). d. Die Fluchtgefahr ist kein Versagungsgrund; ihr begegnen § 76 und § 77. Anders als § 55 Abs 4 Z 2 FPG und § 18 Abs 4 Z 3 BFA-VG nennt Abs 3 sie nicht. Das ist eigene Ableitung aus dem Wortlaut.

22

Die Ausreiseverpflichtung ist nicht auf einen Zielstaat gerichtet; sie lässt „einen weiteren Spielraum“ als Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0011 RS 1; § 67 FPG Rz 45).

H. Der Anwendungsbereich

23

§ 70 gilt für die Ausweisung nach § 66 und das Aufenthaltsverbot nach § 67 (zum persönlichen Anwendungsbereich § 67 FPG Rz 38 ff; zur Ausweisung § 66 FPG Rz 88 f, 91, 94). Gegen den privilegierten Personenkreis kommen weder Rückkehrentscheidung noch Frist für die freiwillige Ausreise in Betracht; eine Rückkehrentscheidung ist ersatzlos zu beheben, eine Umdeutung ausgeschlossen (§ 67 FPG Rz 45 f; § 52 FPG Rz 61).

24

Der Aufschub unterstellt einen Aufenthalt im Bundesgebiet: „In die gleiche Richtung, nämlich einen Aufenthalt in Österreich bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes unterstellend, deutet auch § 70 Abs. 1 und 3 FrPolG 2005.“ (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 6; § 67 FPG Rz 41).

I. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit — Abs 1 erster Satz

25

„Spätestens“ mit Rechtskraft: Wird der Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt, so wird es mit dem Bescheid durchsetzbar. Die Ausweisung wird stets erst mit Rechtskraft durchsetzbar, weil die Aberkennung ausgeschlossen ist (§ 18 Abs 6 BFA-VG; § 18 BFA-VG Rz 124).

26

Rechtskräftig wird die Maßnahme mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts; die offene Revisionsfrist hindert das nicht. Das Bundesamt ist daher „nicht verpflichtet, nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs des BF, den Ablauf der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision abzuwarten, bevor es Maßnahmen zur Effektuierung der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme setzt“ (BVwG 02.07.2026, W600 2340483-1). Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist daher sogleich mit der Revision zu stellen.

27

Die Vollzugssperre. Auch nach der Aberkennung ist mit der Abschiebung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und, bei rechtzeitiger Beschwerde, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten (§ 18 Abs 7 BFA-VG; § 18 BFA-VG Rz 133 f). Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus in einem Schubhaftverfahren abgeleitet, das Aufenthaltsverbot sei „zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht durchsetzbar, sodass schon deshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG neu gegenständlich nicht erfüllt ist“ (BVwG 17.06.2026, W611 2345448-1). Die Terminologie ist ungenau — durchsetzbar ist das Aufenthaltsverbot, gesperrt ist die Abschiebung —, das Ergebnis richtig.

28

Mit der Durchsetzbarkeit ist der Betroffene zur Ausreise verpflichtet. Kommt er ihr nicht zeitgerecht — beim erteilten Aufschub: innerhalb des Monats — nach, so kann er nach § 46 Abs 1 abgeschoben werden; die Nichterfüllung trägt einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs 3 Z 2 BFA-VG (§ 34 BFA-VG Rz 41).

J. Die Ausreiseverpflichtung — tatsächliche und wirksame Beendigung des Aufenthalts

29

Der Betroffene hat „unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden“. Ausreise ist nach § 2 Abs 4 Z 2a „das Verlassen des Bundesgebietes“. Die Neufassung verlangt daher zweierlei: den Grenzübertritt und die Beendigung des Aufenthalts; das zweite tritt zur Ausreise hinzu.

30

Die Rechtslage vor dem 12.06.2026. Nach der Judikatur zur Vorfassung wurde die Ausweisung durch das bloße Verlassen gegenstandslos: Das Bundesverwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, „dass die Ausweisungen infolge des unbestrittenen nachfolgenden Verlassens des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FPG gegenstandslos wurden“ (VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0412); ein qualifizierter Verstoß durch neuerliche Einreisen scheide aus „im Hinblick auf die aus § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 folgende Gegenstandslosigkeit der Ausweisung infolge Ausreise des Fremden“ (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456 RS 1). Beide Entscheidungen liegen vor VfGH 17.03.2022, E2379/2021 (Rz 32, 37).

31

Diese Linie ist für Ausreisen ab dem 12.06.2026 nur eingeschränkt verwertbar. § 69 Abs 1 knüpft die Gegenstandslosigkeit daran, dass der Betroffene „seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist“; deren Inhalt ist erweitert, § 69 Abs 1 selbst unverändert. Die Aussage, dass die Wiedereinreise nach eingetretener Gegenstandslosigkeit kein Verstoß ist und kein Aufenthaltsverbot trägt, gilt fort; verschoben ist nur der Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit.

32

Der Maßstab. Der Verfassungsgerichtshof hat schon vor dem AMPAG verlangt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht „jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt“ hätte, „ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat“; Feststellungen „nur auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet physisch verlassen habe“, genügten nicht (VfGH 17.03.2022, E2379/2021, VfSlg 20.540). Die Neufassung übernimmt diese Linie in den Text.

33

Zu würdigen sind danach ( i ) die Dauer der Abwesenheit, wobei wenige Tage oder Stunden gegen die Beendigung sprechen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70 Abs 1), ( ii ) die Aufgabe von Unterkunft und Meldung im Inland, ( iii ) ein Lebensmittelpunkt im Ausland — Wohnsitz, Arbeit, Schule der Kinder — und ( iv ) das Verhalten danach, insbesondere eine alsbaldige Rückkehr. Die Merkmale ( ii ) bis ( iv ) sind eigene Ableitung aus dem Begriff; eine starre Mindestdauer nennen weder Gesetz noch Materialien. Zur Beweisfrage Rz 87.

34

Die Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht wendet den Maßstab an: Eine Ausweisung gelte „nicht bereits dann als konsumiert, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat“; bei einem Beschwerdeführer, der während des Verfahrens nicht nachweislich ausgereist war und schon zuvor nach Abschiebungen kurz darauf zurückgekehrt war, konnte es nicht feststellen, „dass er seinen Inlandsaufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat“ (BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1). Tragend war das Fehlen jedes Hinweises auf eine Ausreise; die frühere Rückkehr war Hilfserwägung („zumal“). In den übrigen ausgewerteten Entscheidungen wird der neue Text, von der in Rz 35 genannten abgesehen, nur wiedergegeben.

35

Das Gegenstück: Nach zwei Abschiebungen in den Herkunftsstaat — nach der ersten hatte der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlagert, war aber nach einigen Monaten zurückgekehrt —, und ohne Hinweis auf einen neuerlichen Aufenthalt nach der zweiten, sah das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt als tatsächlich und wirksam beendet an, „die Ausweisung konsumiert und ist diese daher nicht mehr aufrecht“; die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union habe „nunmehr im Zuge des AMPAG Eingang in § 70 Abs. 1 FPG gefunden“ (BVwG 12.08.2026, G306 2335160-1, in einer ergänzenden Erwägung zur Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags). Daraus folgt zweierlei: Auch die zwangsweise Außerlandesbringung kann die Beendigung bewirken, und eine Rückkehr nach der ersten Ausreise schließt die Beendigung durch eine spätere nicht aus. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung nach Rz 33.

36

Aufenthaltsverbot. Hier wiegt die Neufassung weniger, weil das Aufenthaltsverbot jede Rückkehr während seiner Dauer untersagt. Ob seine Frist erst mit der wirksamen Beendigung beginnt, führt die Einheit zu § 67; die Frage ist dort verneint (§ 67 FPG Rz 122 bis 125).

37

Ausreise vor dem 12.06.2026. Die Ausweisung ist mit der damaligen Ausreise gegenstandslos geworden (Rz 30); die Neufassung wirkt nicht zurück. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Das Bundesamt wird sich auf VfGH 17.03.2022, E2379/2021, berufen, welcher die Prüfung der Beendigung schon zur alten Rechtslage verlangte; folgt das Gericht dem, so ist auch für die frühere Ausreise die Beendigung nach Rz 32 f darzulegen.

K. Der Aufschub während eines Freiheitsentzugs — Abs 1 zweiter Satz

38

Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist während eines strafgerichtlich angeordneten Freiheitsentzugs kraft Gesetzes aufgeschoben. Der Verwaltungsgerichtshof legt das weit aus: Die Regelungen „sind so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde“ (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445 RS 1). Die Grenze liegt dort, wo es noch zu keiner unbedingten Bestrafung gekommen ist, etwa beim vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung; tragend ist, dass bei unbedingter Verurteilung „typischerweise bereits fest[steht], dass die Strafe oder Maßnahme - nach Ablauf der Aufschubfrist - vollzogen wird“ (RS 1 aaO); „Das gilt auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 RS 1).

39

Folge für die Prognose. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit, „unter Bedachtnahme auf § 70 Abs. 1 und 3“ (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014 RS 2), bei Freiheitsentzug also die — gegebenenfalls hypothetische — Entlassung (Ra 2020/21/0297 RS 1; § 67 FPG Rz 86). Die Rüge ist mit der Relevanz zu verbinden: Nichts zu gewinnen ist, „wenn er nicht aufzeigt und auch sonst nicht zu erkennen ist, dass es andernfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen“ (Ra 2014/21/0014 RS 2).

40

Folge für die Fristen. Der Aufschub beginnt erst mit der Entlassung, und die Haftzeit zählt nicht zur Frist des Aufenthaltsverbotes (§ 67 FPG Rz 105 bis 107; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 2). Zum elektronisch überwachten Hausarrest Streitfrage Rz 79.

L. Der Durchsetzungsaufschub — Abs 3

41

Die Regel. Der Aufschub ist „von Amts wegen“ zu erteilen; der Betroffene hat darauf „grundsätzlich einen Anspruch“ (VwGH 26.09.2007, 2007/21/0149 RS 1, zu § 86 Abs 3 FPG aF). Ein Antrag ist nicht nötig, in der Beschwerde gegen die Versagung aber zu stellen.

42

Der Beginn. Der Aufschub bezieht sich „schon kraft Gesetzes ohnehin auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft“; anderes gilt bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 26.01.2012, 2011/21/0273 RS 1). Dann beginnt der Monat mit der Durchsetzbarkeit durch die Aberkennung, richtigerweise aber erst mit dem Ende der Vollzugssperre des § 18 Abs 7 BFA-VG, weil vorher die Ausreise nicht erzwungen werden kann. Das ist eigene Ableitung. Die Spruchformel lautet „ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung“ (etwa BVwG 17.06.2026, G311 2320514-1).

43

Der Ausspruch. Über den Aufschub ist zugleich mit der Maßnahme abzusprechen; die unterlassene Entscheidung kann nachgeholt werden, bis der Aufschub einen Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit „faktisch ins Leere ginge“, und bis dahin kann der Betroffene die Erteilung beantragen und bei Säumnis die Rechtsbehelfe gegen die Untätigkeit ergreifen (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0401 RS 2, zu § 86 Abs 3 FPG aF). Durch die Erteilung wird der Betroffene nicht in Rechten verletzt (VwGH 20.03.2012, 2012/21/0047 RS 1; VwGH 19.06.2008, 2008/21/0322 RS 1).

44

Die Versagung — der Maßstab. Die Versagung „bedarf einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung“, denn sie verlangt „die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ (VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127 RS 2; bestätigt für Abs 3 in VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2). Die Überlegungen zur Maßnahme selbst „vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen“ (Ra 2019/21/0360 RS 3).

45

Die Prognose hat daher einen eigenen Gegenstand: nicht, ob der Betroffene gefährlich ist — das ist mit der Maßnahme entschieden —, sondern ob gerade der eine Monat nicht hingenommen werden kann. Sie „erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 RS 1, zu § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aF; wortgleich fortgeführt in VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094 RS 3, Stammrechtssatz; herangezogen in BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1).

46

Was sie trägt. Gebilligt hat der Verwaltungsgerichtshof die Versagung bei massiver, in einer hohen Strafe ausgedrückter Delinquenz, verbunden damit, „dass gegen den Fremden bereits einmal ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden war und er dennoch wieder zur Begehung schwerer Straftaten in das Bundesgebiet zurückkehrte“ (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268 RS 2). Tragend ist ein Umstand, der gerade die Dringlichkeit belegt — hier die erwiesene Missachtung einer früheren Maßnahme.

47

Was sie nicht trägt. Die Wiederholung der Gründe der Maßnahme, Mittellosigkeit (zur Ausweisung str; Rz 71 ff), fehlende Unterkunft und der unrechtmäßige Aufenthalt als solcher. Das Bundesverwaltungsgericht hat die mit der „völligen Mittellosigkeit“ und einem Missbrauch der Freizügigkeit „zu unlauteren Absichten“ begründete Versagung bei einer Ausweisung abgeändert und den Aufschub erteilt: „Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt noch keine so schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar, die eine sofortige Ausreise erfordern würde.“ (BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1).

48

Strafhaft. Die Frage ist „bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten“ (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094 RS 1). Zu fragen ist, „weshalb ein nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nach seiner Enthaftung untragbar sein sollte“ (VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325 RS 1): Wie lange liegt die Tat dann zurück, wie verlief der Vollzug, welche Unterkunft und Weisungen bestehen? Das Bundesverwaltungsgericht stellt die richtige Frage, wenn es prüft, ob „bereits im ersten Monat nach seiner Haftentlassung“ neue Straftaten zu erwarten sind (BVwG 08.07.2026, I422 2346883-1); ob die Antwort trägt, hängt davon ab, ob die Prognose für die Lage nach der Entlassung festgestellt oder nur fortgeschrieben ist.

49

Die Spruchpraxis seit dem 12.06.2026. Ausgewertet wurden die 52 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06. bis 28.08.2026, welchen RIS § 70 FPG zuordnet, und elf weitere, welche den Aufschub im Text nennen:

a. Bei Ausweisungen erteilt das Bundesamt den Aufschub regelmäßig; wird die Ausweisung behoben, ist er „gegenstandslos geworden“ (BVwG 17.06.2026, G311 2320514-1). Die Versagung bei einer Ausweisung ist selten und hielt nicht (G314 2323811-1). b. Bei Aufenthaltsverboten versagt das Bundesamt den Aufschub nahezu durchgehend und erkennt zugleich die aufschiebende Wirkung ab, meist mit derselben Begründung. c. Das Bundesverwaltungsgericht gibt Ra 2019/21/0360 RS 2 und RS 3 regelmäßig wieder, bestätigt die Versagung aber häufig mit Erwägungen zur Wiederholungsgefahr, welche die Gefährdung als solche betreffen (etwa BVwG 17.08.2026, G307 2343882-1: die Betroffenen seien „mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet“). d. Häufig wird die Versagung an das Schicksal der aufschiebenden Wirkung gekoppelt (Rz 57).

50

Für die Vertretung folgt daraus: Die Rüge der fehlenden eigenständigen Prognose ist fast immer begründet, hat aber für sich geringen Ertrag, weil der Nebenausspruch keine Behebung in der Hauptsache trägt (Rz 63). Die Arbeit gehört in die Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG.

51

Auflagen während des Aufschubes. Wird der Aufschub erteilt, so kann das Bundesamt nach § 71 Abs 1 die „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen“; dabei ist „auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen“. Abs 2 nennt beispielhaft die Gebietsbeschränkung, die periodische Meldung und die finanzielle Sicherheit. Die Erfüllungspflicht ruht während einer Anhaltung in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft und bei Anordnung eines gelinderen Mittels (§ 71 Abs 6); die Missachtung ist Verwaltungsübertretung (§ 121 Abs 1). Eine Auflage, welche die Vorbereitung der Ausreise vereitelt, verfehlt den Zweck des Aufschubes (Rz 19). Die Einzelheiten führt die Einheit zu § 69 (§ 69 FPG Rz 60 ff).

52

Der unionsrechtliche Maßstab der Auflagen — Ergebnis zu § 71. Die Auflagen sind Maßnahmen zum Vollzug der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes und daher an Art 27 RL 2004/38/EG zu messen (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 47; Rz 16). Maßnahmen zur Verhinderung der Fluchtgefahr während der Frist zum Verlassen beschränken die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd Art 27 Abs 1 und können „grundsätzlich nach dieser Bestimmung gerechtfertigt sein“ (C-718/19, Rn 51). Die Richtlinie steht Bestimmungen, welche jenen zur Umsetzung des Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG ähnlich sind, nicht entgegen, „sofern erstere Bestimmungen die allgemeinen Grundsätze nach Art. 27 der Richtlinie 2004/38 wahren und nicht weniger günstig sind als letztere Bestimmungen“ (C-718/19, Rn 73). § 71 Abs 2 Z 1 bis 3 und Abs 3 bis 6 sind § 56 Abs 2 Z 1, 2 und 4 und Abs 3 bis 6 FPG nachgebildet; die Hinterlegung von Dokumenten und die Unterkunft in Quartieren (§ 56 Abs 2 Z 3 und 5) fehlen. § 71 ist daher eine zulässige Umsetzung und nicht ungünstiger als § 56 (zu dessen Maßstab § 56 FPG Rz 15 bis 18). Aus Art 27 folgen allerdings drei Grenzen, welche gegen jede Auflage zu prüfen sind. Erstens trägt nur das persönliche Verhalten (Art 27 Abs 2); wirtschaftliche Gründe scheiden aus (Art 27 Abs 1 zweiter Satz). Stützt sich die Ausweisung allein auf fehlende Existenzmittel, so trägt ihr Grund die Auflage nicht (Rz 73); gerade die finanzielle Sicherheit nach Abs 2 Z 3 ist dort regelmäßig verfehlt. Zweitens ist bei der Verhältnismäßigkeit „insbesondere die Art der Gefahr für die öffentliche Ordnung zu berücksichtigen, die den Erlass der Ausweisungsverfügung gegen die betroffene Person gerechtfertigt hat“, und: „Vermögen mehrere Maßnahmen das angestrebte Ziel zu erreichen, so sollte der am wenigsten einschränkenden Maßnahme der Vorzug gegeben werden.“ (C-718/19, Rn 58). Drittens darf die Auflage nicht ungünstiger sein als jene, welche gegen einen Drittstaatsangehörigen in vergleichbarer Lage während der Frist für die freiwillige Ausreise zulässig wäre (C-718/19, Rn 57). Als Entscheidung nach Art 27 Abs 1 ist die Auflage schriftlich und mit „genau und umfassend“ mitgeteilten Gründen zu erlassen (Art 30 Abs 1 und 2 der Richtlinie) und mit einem Rechtsbehelf bei Gericht anfechtbar (Art 31 Abs 1). Art 22 der Richtlinie, welcher die räumliche Beschränkung des Aufenthaltsrechts nur zulässt, wenn dieselben Beschränkungen auch für Inländer gelten, steht der Gebietsbeschränkung nach Abs 2 Z 1 richtigerweise nicht entgegen: Er betrifft das Aufenthaltsrecht, während die Auflage die Frist zum Verlassen nach einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme begleitet und nach Art 27 zu rechtfertigen ist (C-718/19, Rn 51). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Für die Vertretung ist § 71 zugleich das mildere Mittel gegenüber der Versagung des Aufschubes; das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Einwand nur deshalb verworfen, weil der Aufschub schon aus anderen Gründen ausschied: „Da ein Durchsetzungsaufschub nicht in Betracht kommt, erweisen sich somit entgegen der Annahme in der Beschwerde auch die in § 71 FPG angeführten Mittel als nicht anwendbar.“ (BVwG 14.02.2019, L510 2214390-1).

M. Der Widerruf — Abs 4

53

Zu Abs 4 besteht keine veröffentlichte Rechtsprechung; in den ausgewerteten Entscheidungen wird er nur im Normtext wiedergegeben. Z 1 (nachträglich bekannte Tatsachen) und Z 3 (neues Verhalten) setzen denselben Maßstab voraus wie die Versagung: Die Tatsachen müssen gerade die sofortige Ausreise erfordern, und der Widerruf ist ebenso besonders zu begründen (Rz 44). Eine bloß andere Würdigung bekannter Tatsachen ist nach hier vertretener Auffassung kein Widerrufsgrund.

54

Z 2 läuft weitgehend leer: Da der Aufschub unabhängig von konkreten Vorbereitungen zu gewähren ist (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246 RS 1), gibt es keine „Gründe für die Erteilung“, welche wegfallen könnten, außer dem Fehlen der Dringlichkeit. Der Hinweis, der Betroffene habe die Ausreise bereits organisiert, trägt den Widerruf nicht. Das ist eigene Ableitung.

55

Der Widerruf ist ein Bescheid, dem Parteiengehör vorauszugehen hat. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs 1 VwGVG, sofern sie nicht nach § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen wird: § 18 Abs 8 BFA-VG erfasst nur die Fälle seiner Abs 1 bis 7 (vgl § 18 BFA-VG Rz 138). Das ist eigene Ableitung.

N. Das Verhältnis zu § 18 BFA-VG und zu §§ 55, 66 und 67

56

Zu § 18 Abs 5 BFA-VG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Aufenthaltsverbot setzt nach dem Verwaltungsgerichtshof „(im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen“ voraus wie die Versagung (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 1, zu § 18 Abs 3 BFA-VG aF); die Begründungslast gilt „sinngemäß“ (RS 3). Die Aberkennung führt die Einheit zu § 18 (§ 18 BFA-VG Rz 112 f, 120, 128 ff). Die Gegenstände sind aber verschieden: Die Aberkennung betrifft das Beschwerdeverfahren, der Aufschub den Monat nach der Durchsetzbarkeit. Daraus folgt: (i) Wird aberkannt, der Aufschub aber erteilt, so kann nach Ablauf des Monats und der Vollzugssperre schon während des Beschwerdeverfahrens abgeschoben werden. (ii) Wird nicht aberkannt, der Aufschub aber versagt, so wirkt die Versagung erst nach dem Erkenntnis und ist nach der Lage in diesem Zeitpunkt zu beurteilen. (iii) Wird beides versagt, ist der Betroffene nach der Vollzugssperre sofort zur Ausreise zu verhalten.

57

Die Kopplung in der Spruchpraxis. Hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so gewährt es auch den Aufschub: „Da über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids mit Teilerkenntnis vom 12.03.2026, G304 2337615-1/3Z, abgesprochen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren.“ (BVwG 31.07.2026, G304 2337615-1). Hat es sie nicht zuerkannt, bestätigt es die Versagung, weil sie „unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen“ erfolge (BVwG 23.06.2026, G316 2332016-1; ähnlich BVwG 19.06.2026, G305 2331719-1: „grundsätzlich auch gut im Einklang“). Ein anderer Senat versagt den Aufschub trotz vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (BVwG 03.08.2026, G308 2336012-1). Dazu Streitfrage Rz 67.

58

Die Maßgabe-Formel. Aberkennungen nach § 18 Abs 3 BFA-VG aF bestätigt das Bundesverwaltungsgericht „mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützt“ (BVwG 19.06.2026, G306 2336916-1; § 67 FPG Rz 12). Einzelne Erkenntnisse stützen die Aberkennung gegen ein Aufenthaltsverbot aber „auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung“ (BVwG 23.06.2026, G312 2345602-1; ebenso G312 2345892-1 und BVwG 17.07.2026, I414 2347339-1). Das ist unrichtig: Abs 4 betrifft die Rückkehrentscheidung und ordnet die Aberkennung zwingend an, Abs 5 räumt beim Aufenthaltsverbot Ermessen ein (§ 18 BFA-VG Rz 120). Zu rügen ist daher nicht bloß ein Fehlzitat, sondern das Fehlen jeder Ermessensübung.

59

Zu § 66. Bei der Ausweisung beginnt der Monat stets mit der Rechtskraft (§ 18 Abs 6 BFA-VG). Sie beruht auf dem Fehlen des Aufenthaltsrechts (§ 55 Abs 3 NAG), nicht notwendig auf einer Gefährdung; die Versagung setzt daher ein Gefährdungsmoment voraus, welches die Ausweisung selbst nicht trägt (Streitfrage Rz 71; § 66 FPG Rz 91). Mit der Erfüllung der Ausreiseverpflichtung wird die Ausweisung gegenstandslos (§ 69 Abs 1; Rz 29 ff; § 69 FPG Rz 7, 26 ff; § 66 FPG Rz 94). Das Rechtsschutzinteresse entfällt durch die Ausreise nicht, weil die Dokumentation des Aufenthaltsrechts mit der Ausweisung ungültig wird; es kann „das Rechtsschutzinteresse des Fremden mit dem bloßen Hinweis auf seine“ zwischenzeitige Ausreise nicht verneint werden (VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0147 RS 1; ebenso VfGH 17.03.2022, E2379/2021). Hält sich der Betroffene im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so stellt das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs 5 BFA-VG fest, ob die Ausweisung im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war; war sie es nicht, ist die Wiedereinreise zu gestatten (§ 21 BFA-VG Rz 69 ff).

60

Zu § 67. Die Einheit zu § 67 führt Versagung und Aberkennung knapp (§ 67 FPG Rz 117 bis 119); die vollständige Darstellung steht hier. Verneint das Verwaltungsgericht das Aufenthaltsverbot und prüft es die darin enthaltene Ausweisung als Minus (§ 67 FPG Rz 49), so ist der Aufschub auf die Ausweisung zu beziehen und regelmäßig zu erteilen.

61

Zu § 55. Die Frist für die freiwillige Ausreise „kommt der Zielsetzung nach einem Durchsetzungsaufschub gleich“ (VwGH 26.06.2014, 2013/21/0190 RS 3). Sie beträgt 14 Tage, kann aber nach § 55 Abs 3 einmalig verlängert werden und entfällt nach § 55 Abs 4 Z 2 bei Fluchtgefahr; der Aufschub beträgt einen Monat, ist nicht verlängerbar und entfällt nur bei Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise (§ 55 FPG Rz 71 ff; Streitfrage Rz 75).

O. Verfahren und Rechtsschutz

62

Der Ausspruch ist mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (§ 9 Abs 2). Den früheren Berufungsausschluss des § 9 Abs 2 FPG aF hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zum FrÄG 2011 dahin eingeschränkt, dass er „nur die Erhebung einer abgesonderten Berufung ausschließt“, weil die Frage des Aufschubs „gerade von der Gefährlichkeit des Fremden abhängig“ und mit der Maßnahme neu zu beurteilen sei (VwGH 26.06.2014, 2013/21/0190 RS 2 und RS 3). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Aufschub daher nach der Lage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses, mit welchem die Durchsetzbarkeit eintritt.

63

Die Aussprüche über Aufschub und aufschiebende Wirkung sind „akzessorische Nebenaussprüche“, „deren allfällige Unzulänglichkeit nicht zur Aufhebung in der Hauptsache führen kann“; das Verwaltungsgericht hat über sie selbst zu entscheiden (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224 RS 2). Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG allein ihretwegen ist rechtswidrig.

64

Ausreise während des Verfahrens. Der Aufschub „kommt schon begrifflich nicht (mehr) in Betracht, wenn der Fremde bereits ausgereist ist und sich im Ausland befindet“ (VwGH 22.01.2009, 2008/21/0669 RS 1); die Frage stellt sich dann „nicht mehr“ (Ra 2021/21/0224 RS 2). Die Spruchpraxis ist uneinheitlich: Teils wird der Ausspruch ersatzlos behoben, weil sich „die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht“ stelle (BVwG 31.07.2026, G304 2336977-1; BVwG 28.08.2026, G304 2347367-1), teils wird die Versagung wegen der Ausreise und fehlender Mitwirkung bestätigt (BVwG 30.06.2026, G311 2338417-1). Dazu Rz 83.

65

Revision. Mit Ablauf des Monats oder der Ausreise endet das Rechtsschutzinteresse am Nebenausspruch; in diesen Punkten bestand „schon bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr“ (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021 RS 2; VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0017 RS 1). Die Revision ist auf die Maßnahme selbst zu richten.

66

Verhandlung. § 21 Abs 6a BFA-VG erlaubt die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ohne Verhandlung, soweit sie „vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4)“; § 18 Abs 5 BFA-VG nennt er nicht (§ 21 BFA-VG Rz 23). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich gleichwohl auch bei Aufenthaltsverboten auf ihn (etwa BVwG 22.06.2026, G312 2345550-1). Richtigerweise gilt dort nur § 21 Abs 7 BFA-VG (§ 67 FPG Rz 114 f).

P. Streitfragen

1. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Erteilung des Aufschubs

67

Aufschiebende Wirkung und Durchsetzungsaufschub setzen im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen voraus (Rz 68). Es kommt darauf an, ob aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung folgt, dass der Aufschub zu erteilen ist, und aus ihrer Nichtzuerkennung, dass seine Versagung trägt.

Beide Automatismen sind abzulehnen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein starkes Indiz dafür, dass auch der Monat nach der Rechtskraft hingenommen werden kann; wer den Aufschub dennoch versagt, hat neue Umstände darzulegen. Umgekehrt trägt die Nichtzuerkennung die Versagung nicht, wenn sich die Lage bis zum Erkenntnis geändert hat.

68

Dagegen lässt sich einwenden, die Automatismen seien geboten. Dafür spricht VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 1: Beide Aussprüche setzen „(im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen“ voraus. Wer die aufschiebende Wirkung nicht zuerkenne, habe die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise bereits bejaht; eine zweite Prognose sei überflüssig. So verfährt das Bundesverwaltungsgericht überwiegend (BVwG 23.06.2026, G316 2332016-1; BVwG 19.06.2026, G305 2331719-1). In der Gegenrichtung wird die Behörde vortragen, die Zuerkennung betreffe nur das Beschwerdeverfahren (so im Ergebnis BVwG 03.08.2026, G308 2336012-1).

69

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Voraussetzungen sind „im Wesentlichen“ gleich, die Zeiträume verschieden (Rz 56), und der Verwaltungsgerichtshof verlangt für jeden Ausspruch eine eigene Begründung (Ra 2019/21/0360 RS 2 und RS 3). Das ist eigene Ableitung aus den genannten Rechtssätzen.

70

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Arbeit auf die Beschwerde gegen die Aberkennung zu verlegen: Wer dort die Zuerkennung erreicht, erhält nach dieser Linie den Aufschub mit (BVwG 31.07.2026, G304 2337615-1). Die Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG ist ausdrücklich auf den Aufschub zu erstrecken.

2. Versagung des Aufschubs bei Ausweisung wegen fehlenden Aufenthaltsrechts

71

Abs 3 nennt die Ausweisung ohne Unterschied nach ihrem Grund; die Ausweisung kann allein auf dem Fehlen der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts beruhen. Ob die Versagung dann zulässig ist, hängt vom Maßstab des Art 27 Abs 2 der Richtlinie ab. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eigens zur Ausweisung besteht nicht (Rz 73).

Die Versagung ist ausgeschlossen, solange kein Verhalten festgestellt ist, welches für sich die Schwelle des Art 27 Abs 2 der Richtlinie erreicht. Sie ist eine Vollzugsmaßnahme und an Art 27 zu messen (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 47); die Gründe dürfen „nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden“ (Art 27 Abs 1 zweiter Satz, C-718/19, Rn 6). Mittellosigkeit trägt die Ausweisung, nicht die Versagung.

72

Dagegen lässt sich einwenden, die Versagung sei zulässig. Dafür spricht der Wortlaut: Abs 3 nennt die Ausweisung ohne Unterschied nach ihrem Grund. § 55 Abs 3 NAG erfasst auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, und wer die Freizügigkeit missbrauche, gefährde sie. Das Bundesamt versagt den Aufschub in solchen Fällen mit Mittellosigkeit und Missbrauch (so der Bescheid in BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1).

73

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Wortlaut des Abs 3 und § 55 Abs 3 NAG sind am Maßstab des Art 27 der Richtlinie auszulegen. Im Ergebnis ebenso das Bundesverwaltungsgericht, welches die Versagung mangels einer über den bloßen unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgehenden Gefährdung nicht gelten ließ und den Aufschub erteilte (BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1); auf Art 27 der Richtlinie stützt es sich allerdings nicht. Der Schluss vom Missbrauch der Freizügigkeit auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung trägt nicht: § 55 Abs 3 NAG nennt die Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als eigenen Grund neben dem Fehlen der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts; wird allein mangels Existenzmitteln ausgewiesen, so ist eine Gefährdung gerade nicht festgestellt (vgl § 67 FPG Rz 49). Die Mittellosigkeit, welche den Missbrauch ausmachen soll, ist kein persönliches Verhalten iSd Art 27 Abs 2 der Richtlinie, und eine allein auf sie gestützte Versagung diente wirtschaftlichen Zwecken, welche Art 27 Abs 1 zweiter Satz ausschließt (Rz 16). Dass Abs 3 die Ausweisung ohne Unterschied nach ihrem Grund nennt, lässt diesen Grund daher nicht für die Versagung genügen, sondern verlangt auch bei ihr die Prognose, dass gerade der eine Monat die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde (Rz 44 f). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eigens zur Ausweisung besteht nicht.

74

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt die Begründungslast der Rz 44: Ein Monat Mittellosigkeit ist keine Gefahr, welche die sofortige Ausreise erfordert.

3. Verlängerung des Aufschubs über einen Monat hinaus

75

Der Aufschub nach Abs 3 beträgt einen Monat. Ob er darüber hinaus verlängert werden kann, hängt davon ab, ob § 55 Abs 3, der für Drittstaatsangehörige bei besonderen Umständen eine längere Frist zulässt, analog anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage offen gelassen (Rz 76).

Eine Verlängerung über einen Monat hinaus ist zu verneinen; eine Analogie zu § 55 Abs 3 ist abzulehnen. Weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht besteht eine Lücke, welche die Analogie trüge. Der Verwaltungsgerichtshof deutet den Monat als Mindestfrist, mit welcher EWR-Bürger besser gestellt werden sollen.

76

Dagegen lässt sich einwenden, der Aufschub sei zu verlängern; das wird die Vertretung anführen. Nach § 55 Abs 3 kann die Frist des Drittstaatsangehörigen bei Überwiegen besonderer Umstände „einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden“; Vollzugsmaßnahmen gegen Unionsbürger dürfen „nicht ungünstiger sein“ als jene gegen Drittstaatsangehörige (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 57); und der Verwaltungsgerichtshof fand schon 2012 „keine sachliche Rechtfertigung dafür“, dass der privilegierte Personenkreis keinen längeren Aufschub beantragen kann (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0061 RS 3). Ob der Benachteiligung durch Auslegung „oder im Wege der Analogie begegnet werden könnte, braucht hier aber nicht abschließend geprüft zu werden“, hat er offen gelassen (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0061, Volltext Punkt 2.4).

77

Dem Einwand ist zu widersprechen. Erstens fehlt eine unionsrechtliche Lücke: Art 30 Abs 3 der Richtlinie verlangt „mindestens einen Monat“ und kennt keine Pflicht zur Verlängerung, wie sie Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG für Drittstaatsangehörige vorsieht (§ 55 FPG Rz 75). C-718/19, Rn 57, betrifft allein „Maßnahmen zur Verhinderung der Fluchtgefahr“ während der Frist, nicht deren Dauer. Zweitens fehlt eine planwidrige Lücke im nationalen Recht: RS 3 bezog sich auf § 70 Abs 2 idF BGBl I 38/2011, den antragsgebundenen Aufschub bis zu drei Monaten für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Verfahren nach §§ 62, 63 FPG aF. Diese Bestimmung ist mit BGBl I 87/2012 zugleich mit den §§ 62, 63 aF entfallen, an welche sie anknüpfte; eine bewusste Entscheidung gegen die Erstreckung auf den privilegierten Personenkreis lässt sich daraus allein nicht ableiten. Seither berücksichtigt § 55 Abs 3 besondere Umstände allein beim Drittstaatsangehörigen, und das AMPAG hat Abs 1 geändert, Abs 3 aber neben § 55 Abs 3 unverändert gelassen (Art 5 Z 75 AMPAG; Rz 5). Drittens deutet der Verwaltungsgerichtshof den Monat als „zwingende Mindestfrist“, mit welcher EWR-Bürger „besser (und nicht schlechter) gestellt werden sollen“: „Eine Verfassungswidrigkeit dieser - im vorliegenden Fall allein präjudiziellen - Bestimmung, die EWR-Bürger in Umsetzung des Art. 30 Abs. 3 letzter Satz der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) begünstigt, ist daher nicht zu erkennen.“ (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0061 RS 2). Im Regelfall trifft das zu: Dem Monat stehen 14 Tage gegenüber (§ 55 Abs 2); schlechter gestellt ist der privilegierte Personenkreis nur, wo besondere Umstände über einen Monat hinausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Sinn: „Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.“ (BVwG 19.08.2026, G312 2340543-1). Ebenso wird die Behörde begründen.

78

Folge für die Vertretung. Die sachliche Rechtfertigung der starren Monatsfrist ist für den Ausnahmefall zweifelhaft: § 55 Abs 3 berücksichtigt beim Drittstaatsangehörigen besondere Umstände — Schuljahr, laufende Behandlung, Abwicklung eines Betriebs —, Abs 3 beim privilegierten Personenkreis nicht; RS 2 der 2012/21/0061 betraf den Vergleich mit der Regelfrist. Der Weg ist die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens (Art 140 B-VG) in der Beschwerde und in der Revision, verbunden mit einem begründeten Antrag auf längeren Aufschub unter Nachweis der besonderen Umstände: Ohne Antrag kann der Betroffene in einem Recht auf längeren Aufschub nicht verletzt sein, und der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde 2012 aus eben diesem Grund zurückgewiesen (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0061). Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit im Ausnahmefall besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Praktisch näher liegen drei Wege: (a) Ohne Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt der Monat erst mit der Rechtskraft, also mit dem Erkenntnis (Rz 42, 62); besondere Umstände gehören daher in die Beschwerde gegen die Maßnahme und in die Abwägung nach § 9 BFA-VG; wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, auch in die Beschwerde gegen die Aberkennung (§ 18 Abs 7 BFA-VG). (b) Für kurze Rückkehren aus wichtigem Grund bleibt das Visum nach § 26a (§ 67 FPG Rz 113). (c) Die Ausweisung wird mit der wirksamen Beendigung des Aufenthalts gegenstandslos (Rz 29 ff); eine spätere Rückkehr ist dann kein Verstoß (Rz 31).

4. Elektronisch überwachter Hausarrest als Freiheitsentzug

79

Abs 1 zweiter Satz knüpft einen Aufschub an den „Freiheitsentzug“. Ob der Strafvollzug im elektronisch überwachten Hausarrest ein „Freiheitsentzug“ iSd Abs 1 zweiter Satz ist, ist nicht entschieden (Rz 81).

Ein Freiheitsentzug iSd Abs 1 zweiter Satz ist zu bejahen. Der Hausarrest ist nach § 156b Abs 1 StVG „Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests“, also Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung. Wenn schon die verhängte, noch nicht angetretene Strafe aufschiebt (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445 RS 1) und ebenso die Anhaltung im Maßnahmenvollzug (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 RS 1), muss es die im Hausarrest vollzogene erst recht.

80

Dagegen lässt sich einwenden, der Betroffene werde nicht in einer Anstalt angehalten. Er gehe einer Beschäftigung nach und dürfe die Unterkunft zu bestimmten Zwecken verlassen. Er könne ohne Weiteres ausreisen, und der Aufschub diene nicht dazu, ihm einen längeren Aufenthalt zu verschaffen. Die Frage wurde in einer Beschwerde ausdrücklich aufgeworfen; das Erkenntnis setzt sich damit nicht auseinander (BVwG 17.08.2026, G307 2343882-1).

81

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Betroffene ist im Vollzug einer Freiheitsstrafe, auch wenn er nicht in einer Anstalt angehalten wird. Auch das Argument, er könne ohne Weiteres ausreisen, trägt nicht: Der Aufschub nach Abs 1 zweiter Satz knüpft nicht an die Unmöglichkeit der Ausreise an, sondern an den strafgerichtlich angeordneten Freiheitsentzug, und der Verwaltungsgerichtshof lässt schon die verhängte, noch nicht angetretene Freiheitsstrafe aufschieben (Ra 2020/21/0445 RS 1; Rz 38), obwohl der Verurteilte bis zum Strafantritt nicht angehalten wird. Der Aufschub soll daher sichern, dass die Strafe vor der Durchsetzung der Maßnahme vollzogen wird, nicht den Aufenthalt verlängern; ebenso begründet der Verwaltungsgerichtshof die Erstreckung damit, dass bei unbedingter Verurteilung der Vollzug der Strafe typischerweise bereits feststeht (Ra 2020/21/0445 RS 1), und eine unbedingte Freiheitsstrafe liegt dem Hausarrest stets zugrunde; dieser Zweck trifft die im Hausarrest vollzogene Strafe ebenso. Stimmig ist, dass der Hausarrest dem Wohlverhalten in Freiheit nicht gleichgehalten wird (§ 67 FPG Rz 84). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

82

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der Hausarrest bei der Versagung zu würdigen: Wer elektronisch überwacht wird, stellt für den einen Monat regelmäßig keine Gefahr dar, welche die sofortige Ausreise erfordert.

5. Ausreise während des Beschwerdeverfahrens

83

Reist der Betroffene während des Beschwerdeverfahrens aus, kommt die Bestätigung der Versagung oder deren ersatzlose Behebung in Betracht. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Aufschub nach der Ausreise noch Gegenstand der Prüfung ist (Rz 85).

Die ersatzlose Behebung ist richtig. Nach der Ausreise kommt der Aufschub „schon begrifflich nicht (mehr) in Betracht“ (VwGH 22.01.2009, 2008/21/0669 RS 1; dort war eine bereits erfolgte oder konkret beabsichtigte Wiedereinreise nicht behauptet), die Frage stellt sich „nicht mehr“ (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224 RS 2). Was sich nicht stellt, kann weder gewährt noch versagt werden. Ist eine Wiedereinreise erfolgt oder konkret beabsichtigt, so stellt sich die Frage nach der Lage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts neu (Rz 85).

84

Dagegen lässt sich aus Sicht der Behörde einwenden, die Versagung sei zu bestätigen. Sie sei bei ihrer Erlassung rechtmäßig gewesen; dafür lasse sich § 21 Abs 5 BFA-VG anführen, wonach das Bundesverwaltungsgericht beim nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen Fremden festzustellen hat, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme „zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war“. Ihre Behebung könne zudem bei einer Wiedereinreise einen nie gebührenden Aufschub eröffnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Versagung bestätigt und auf die fehlende Mitwirkung des Ausgereisten gestützt, welche auf „eine gezielte Verschleppungsabsicht“ schließen lasse (BVwG 30.06.2026, G311 2338417-1).

85

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Behebung spricht keinen Aufschub zu, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Frage des Aufschubs nach der Ausreise nicht mehr stellt (Rz 83); einen nie gebührenden Aufschub für eine spätere Wiedereinreise eröffnet sie daher nicht. Auch § 21 Abs 5 BFA-VG trägt die Bestätigung nicht: Er betrifft die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst, während die Aussprüche über den Aufschub zu ihr bloß „akzessorische Nebenaussprüche“ sind und sich die Frage des Aufschubs nach der Ausreise „nicht mehr“ stellt (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224 RS 2); hält sich der Betroffene nach einer Wiedereinreise im Zeitpunkt der Entscheidung wieder im Bundesgebiet auf, so ist der Tatbestand des § 21 Abs 5 BFA-VG schon nicht erfüllt (§ 21 BFA-VG Rz 69 ff). Ist der Aufenthalt wirksam beendet, so ist die Ausweisung überdies gegenstandslos (§ 69 Abs 1; Rz 31), und beim Aufenthaltsverbot ist jede Rückkehr während seiner Dauer untersagt (Rz 36). Umgekehrt erlaubte die bestätigte Versagung bei einer Rückkehr die sofortige Abschiebung ohne neue Prognose, und fehlende Mitwirkung ist kein Interesse der öffentlichen Ordnung iSd Abs 3 (Rz 21). So entscheidet ein anderer Teil der Senate (BVwG 31.07.2026, G304 2336977-1). Ist eine Wiedereinreise erfolgt oder konkret beabsichtigt, so trägt VwGH 22.01.2009, 2008/21/0669 RS 1 die ersatzlose Behebung allerdings nicht, weil eine solche Wiedereinreise nach dem Fallvermerk des Rechtssatzes dort nicht behauptet war. Auch dann ist die Versagung aber nicht schon deshalb zu bestätigen, weil sie bei ihrer Erlassung rechtmäßig war: Das Gericht hat nach der Lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen, ob die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Abs 3); fehlt eine solche Gefahr, so ist der Aufschub zu erteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur behaupteten Wiedereinreise besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

86

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist bei einer späteren Rückkehr geltend zu machen, dass sich die Versagung auf eine vergangene Lage bezog und die Abschiebung eine neue Prüfung der Erforderlichkeit voraussetzt.

6. Maßstab der Beendigung des Aufenthalts und Risiko der Unaufklärbarkeit

87

Die Materialien sehen in einer Abwesenheit von wenigen Tagen oder Stunden einen Umstand gegen die Beendigung (Rz 88). Davon hängt ab, welcher Maßstab für die tatsächliche und wirksame Beendigung gilt und wer das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt.

Die Beendigung ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; eine Vermutung der Nichtbeendigung besteht nicht. Die Darlegungslast liegt beim Betroffenen, weil die Umstände in seiner Sphäre liegen; die Behörde hat aber Feststellungen zu treffen. Die Dauer der Abwesenheit allein trägt die Verneinung nicht, wenn die Verlagerung des Lebensmittelpunkts belegt ist.

88

Dagegen lässt sich einwenden, die Nichtbeendigung sei zu vermuten. Dafür spricht ein Schluss aus den Materialien — eine Abwesenheit von wenigen Tagen oder Stunden spricht gegen die Beendigung, die Ausweisung „bleibt“ dann „aufrecht“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70 Abs 1): Wer bald zurückkehrt, habe den Aufenthalt nie beendet und müsse das Gegenteil beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beendigung nicht festgestellt, wo jeder Hinweis auf eine Ausreise während des Verfahrens fehlte, und die frühere wiederholte kurze Rückkehr nur als Hilfserwägung herangezogen (BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1; Rz 34).

89

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: Die Materialien sprechen von einem Indiz, nicht von einer Vermutung, und verlangen die Beurteilung „anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls“; der Verfassungsgerichtshof verlangt die Auseinandersetzung „in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände“ (VfGH 17.03.2022, E2379/2021). Das ist eigene Ableitung.

90

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Beendigung zeitnah zu dokumentieren: Abmeldung, Anmeldung im Zielstaat, Arbeits- oder Mietvertrag, Schulanmeldung. Die Beratung vor der Ausreise hat darauf hinzuweisen.

Q. Fallgruppen

91

Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Versagung mit denselben Gründen wie die MaßnahmeBegründungsmangelGefahr gerade für den einen MonatVwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2, RS 3
Versagung bei Ausweisung wegen Mittellosigkeitrechtswidrig (str; Rz 71 ff)Fehlen eines gefährdenden VerhaltensBVwG 17.06.2026, G314 2323811-1
Schwere Delinquenz, Rückkehr trotz früheren AufenthaltsverbotesVersagung trägtfrühere Maßnahme, RückkehrVwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268 RS 2
Betroffener in StrafhaftPrognose auf die EntlassungEntlassungsdatum, VollzugsverlaufVwGH 12.09.2013, 2013/21/0094 RS 1
Strafe verhängt, nicht angetreten; MaßnahmenvollzugDurchsetzbarkeit aufgeschobenStrafaufschub, AnhaltungVwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445 RS 1; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 RS 1
Strafvollzug im HausarrestDurchsetzbarkeit aufgeschoben (strittig)Vollzugsform, EndeRz 79
Aufschiebende Wirkung zuerkannt, Aufschub versagtIndiz gegen die Versagung (str; Rz 67 ff)neue UmständeBVwG 31.07.2026, G304 2337615-1; Rz 67
Ausreise während des VerfahrensAusspruch ersatzlos zu beheben (str; Rz 83 ff)Zeitpunkt der Ausreise; Wiedereinreise?VwGH 22.01.2009, 2008/21/0669 RS 1 (Wiedereinreise dort nicht behauptet; Rz 85)
Kein Ausspruch im BescheidNachholung, Antrag, SäumnisrechtsbehelfDatum der DurchsetzbarkeitVwGH 20.12.2007, 2007/21/0401 RS 2
Keine nachweisliche Ausreise während des VerfahrensBeendigung nicht festzustellen, Ausweisung nicht gegenstandslosMeldedaten, Hinweise auf Ausreise, LebensmittelpunktBVwG 17.06.2026, G314 2323811-1
Aberkennung gegen Aufenthaltsverbot auf § 18 Abs 4 Z 1 BFA-VG gestütztErmessen nach Abs 5 nicht geübtErmessenserwägungenBVwG 23.06.2026, G312 2345602-1

R. Prüfliste gegen den Bescheid

92

Die Liste fasst die Prüfschritte dieser Einheit zusammen.

  1. Ist über den Aufschub im Spruch abgesprochen (Rz 43)?
  2. Enthält die Versagung eine eigene Prognose für den einen Monat (Rz 44 ff)?
  3. Stützt sie sich auf Mittellosigkeit, Unterkunft, unrechtmäßigen Aufenthalt oder Fluchtgefahr (Rz 21, 47)?
  4. Haft, Maßnahmenvollzug, Hausarrest — Prognose auf die Entlassung bezogen (Rz 38 ff, 48)?
  5. Aberkennung auf § 18 Abs 5 BFA-VG gestützt, mit Ermessensübung (Rz 56, 58)?
  6. Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG erhoben und auf den Aufschub erstreckt (Rz 67)?
  7. Abschiebung oder Festnahme während der Vollzugssperre (Rz 25 ff)?
  8. Bei Ausweisung: gefährdendes Verhalten festgestellt (Rz 71)?
  9. Besondere Umstände über einen Monat hinaus: Antrag auf längeren Aufschub gestellt und Anregung nach Art 140 B-VG erhoben; sonst Beginn des Monats, § 18 Abs 7 BFA-VG, § 26a (Rz 75 ff)?
  10. Widerruf mit Bescheid, Parteiengehör und Grund nach Abs 4 (Rz 53 ff)?
  11. Nach Ausreise: Beendigung des Aufenthalts belegt; Ausreise vor dem 12.06.2026 (Rz 29 ff, 37, 87)?
  12. Bei Ausreise während des Verfahrens: Ausspruch ersatzlos behoben (Rz 83)?
  13. Auflagen nach § 71: geboten, auf den Zweck des Aufenthalts bezogen (Rz 51)?

S. Schriftsatzbausteine

93

Versagung ohne eigenständige Begründung.

Die belangte Behörde versagt den Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs 3 FPG unter Wiederholung der Erwägungen zum [Aufenthaltsverbot]. Die Versagung „bedarf einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung“ und verlangt „die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2). Eine solche Prognose fehlt. Beantragt wird, einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.

94

Strafhaft.

Der Beschwerdeführer befindet sich bis voraussichtlich [...] in Strafhaft; die Durchsetzbarkeit ist bis dahin aufgeschoben (§ 70 Abs 1 zweiter Satz FPG). Die Frage des Aufschubs ist daher „bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten“ (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094 RS 1). Die Behörde stellt allein auf die Tat vom [...] ab und übergeht [Vollzugsverlauf, Therapie, Unterkunft nach der Entlassung]. Weshalb ein einmonatiger Aufenthalt nach der Entlassung untragbar sein sollte, legt sie nicht dar.

95

Ausweisung — Versagung wegen Mittellosigkeit.

Die Ausweisung beruht allein auf dem Fehlen der Voraussetzungen des § 51 NAG; ein gefährdendes Verhalten ist nicht festgestellt. Die Versagung ist eine Vollzugsmaßnahme, bei welcher „ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein“ darf (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 47); die Gründe dürfen „nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden“ (Art 27 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie 2004/38/EG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Versagung in einer gleichgelagerten Konstellation abgeändert und den Aufschub erteilt (BVwG 17.06.2026, G314 2323811-1).

96

Gegenstandslosigkeit der Ausweisung.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet am [...] verlassen, seine Wohnung aufgelöst, sich abgemeldet und in [...] Wohnsitz und Beschäftigung begründet (Beilagen [...]). Er hat seinen Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet (§ 70 Abs 1 FPG); die Ausweisung ist nach § 69 Abs 1 FPG gegenstandslos geworden. Die Behörde stützt sich allein auf die Rückkehr am [...], statt sich „in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände“ mit der Beendigung auseinanderzusetzen (VfGH 17.03.2022, E2379/2021). Die Wiedereinreise nach Gegenstandslosigkeit ist kein Verstoß gegen die Ausweisung (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456 RS 1).

T. Verweisnetz

97

FPG: § 2 Abs 4 Z 2a; § 9 Abs 2; § 26a; § 46; § 52 (§ 52 FPG Rz 61); § 55 (§ 55 FPG Rz 71 ff); § 66 (§ 66 FPG Rz 88 f, 91, 94); § 67 (§ 67 FPG Rz 12, 27, 38 ff, 41, 45 f, 49, 84, 86, 105 bis 107, 113, 114 f, 117 bis 120, 122 bis 125); § 69 (§ 69 FPG Rz 7, 26 ff, 60 ff); § 71; § 76; § 121 Abs 1. BFA-VG: § 18 Abs 5 bis 8 (§ 18 BFA-VG Rz 12, 112 f, 120, 124, 128 ff, 133 f, 138); § 21 Abs 5, 6a und 7 (§ 21 BFA-VG Rz 23, 69 ff); § 34 Abs 3 Z 2 (§ 34 BFA-VG Rz 41). Sonstiges: § 55 Abs 3 NAG; § 156b StVG; §§ 13, 28 VwGVG; Übergangsrecht Rz 37, 74 und 76; Art 15, 27, 28 Abs 3, 30, 31 RL 2004/38/EG; Art 7 Abs 2 RL 2008/115/EG; Art 47 GRC; Art 140 B-VG.

U. Entscheidungen und Materialien — Register

98

Rechtsakte und Materialien. BGBl I 100/2005 (§ 67 Abs 1, § 86 Abs 3 FPG aF; Rz 6); BGBl I 38/2011 und BGBl I 87/2012 (Rz 6, 75); BGBl I 39/2026, Art 5 Z 75, § 126 Abs 30 FPG (Normtext, Rz 5); ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70 Abs 1 (Rz 8, 29 ff, 87); RL 2004/38/EG, berichtigte Fassung ABl L 229 vom 29.06.2004, Art 15, 27, 28 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 2 (Rz 15 bis 17, 77).

99

VwGH.

100

VfGH. VfGH 17.03.2022, E2379/2021, VfSlg 20.540 (Rz 30, 32, 37, 59, 89).

101

EuGH. EuGH 22.06.2021, C-718/19, Ordre des barreaux francophones et germanophone — Volltext; Rn 6, 7, 43, 47, 51, 57, 58, 73 (Rz 15 bis 18, 52, 71, 76 f, 95). EuGH 22.06.2021, C-719/19, FS — nur wiedergegeben in den ErläutRV zu § 70 Abs 1, in VfGH 17.03.2022, E2379/2021, und in C-718/19, Rn 43 (Rz 8, 18, 32).

102

BVwG.