Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 20 BFA-VG – Vorbringen in der Beschwerde

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 20 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 48 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 56 Abs 20 BFA-VG). Geändert ist nur der Einleitungssatz des Abs 1; Abs 1 Z 1 bis 4, Abs 2 und Abs 3 gelten unverändert in der Fassung BGBl I 68/2013. Stand des Normtextes: 23.09.2026.

Vorbringen in der Beschwerde

§ 20. (1) Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

A. Kernaussage

1

§ 20 beschränkt das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er ist nach seinem Wortlaut ein Neuerungsverbot mit vier Ausnahmen; nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe ist er ein bloßes Missbrauchsverbot: Erfasst ist nur Vorbringen, welches erstattet wird, um das Verfahren missbräuchlich zu verlängern (Rz 54 ff).

2

Wer das Neuerungsverbot anwendet, muss den Missbrauch im Einzelfall schlüssig begründen. Der Hinweis, das Vorbringen hätte früher erstattet werden können, genügt nicht; auch der zeitliche Zusammenhang mit der Verhandlung trägt den Vorwurf für sich allein nicht (Rz 58 ff).

3

Seit 12.06.2026 gilt Abs 1 „unbeschadet“ der Verfahrensverordnung und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. In Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art 67 Abs 1 VerfVO geht die umfassende Ex-nunc-Prüfung des Art 67 Abs 3 VerfVO dem Neuerungsverbot vor; neues Vorbringen ist dort zu berücksichtigen. Die Kernaussage führt diese Einheit (Rz 19 ff, Rz 27 f); § 21 BFA-VG zieht daraus die Folgen für die Verhandlungspflicht (§ 21 Rz 90 bis 93).

4

In Altverfahren — Antrag vor dem 12.06.2026 — gilt § 20 in der Fassung vor dem AMPAG, also ohne Unbeschadet-Klausel; an die Stelle der Verfahrensverordnung tritt Art 46 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Rz 15 ff, Rz 85 ff).

5

Neues Vorbringen ist daher nicht zurückzuhalten, sondern mit Begründung zu erstatten: mit dem Ausnahmetatbestand der Z 1 bis 4, dem Fehlen jeder Verzögerungsabsicht und, in Neuverfahren, mit Art 67 Abs 3 VerfVO.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Geändert ist ein einziger Satzteil. Art 4 Z 48 AMPAG ersetzt im Einleitungssatz des Abs 1 das Wort „In“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in“; das Wort „dürfen“ nach „Bundesamtes“ entfällt. Die Ausnahmetatbestände der Z 1 bis 4, Abs 2 und Abs 3 sind wortgleich geblieben.

7

Die Vorfassung galt vom 01.01.2014 bis 11.06.2026 in der Fassung BGBl I 68/2013. Sie übernahm wörtlich den bis 31.12.2013 geltenden § 40 AsylG 2005 („Vorbringen in der Berufung“, ab 01.07.2008 „Vorbringen in der Beschwerde“), welcher seinerseits auf § 32 Abs 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 zurückgeht. An die Stelle des „Asylwerbers“ ist der „Fremde“ getreten, an die Stelle der „Entscheidung erster Instanz“ die Entscheidung des Bundesamtes.

8

Die Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen gilt fort, weil Z 1 bis 4 und Abs 2 inhaltsgleich sind; das betrifft vor allem die verfassungskonforme Reduktion auf das Missbrauchsverbot (Rz 54 ff). Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung ist bei der Fundstelle als solche gekennzeichnet.

9

Die Materialien begründen die Änderung knapp: Sie soll klarstellen, dass die in § 20 vorgesehene Beschränkung des Beschwerdevorbringens und die damit einhergehende Kognitionsbeschränkung des BVwG „günstigere oder auch ungünstigere einschlägige Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes – etwa Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, der den Umfang der Rechtsbehelfsprüfung stark einschränkt – unberührt lassen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20 Abs 1).

10

Die Materialien nennen als Beispiel nur die ungünstigere Bestimmung. Zu Art 67 Abs 3 VerfVO, der günstigeren, schweigen sie. Das Schweigen ist festzuhalten, ändert am Ergebnis aber nichts: Der Wortlaut nennt die Verfahrensverordnung ohne Einschränkung, und die Materialien sprechen ausdrücklich auch von „günstigeren“ Bestimmungen. Eine Abweichung zwischen Materialien und kundgemachtem Text liegt nicht vor.

11

Zu Abs 2 und Abs 3 schweigen die Materialien mangels Änderung; der Abänderungsantrag im Plenum (77. Sitzung NR, 20.05.2026) betrifft § 20 nicht.

12

Die praktische Bedeutung liegt in dem, worauf der neue Satzteil verweist: Für Neuverfahren bestimmt seither der Anfechtungsgegenstand, was das Gericht berücksichtigen darf — Art 67 Abs 3 VerfVO, Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO oder § 20 allein (Rz 19 ff).

C. Prüfschema

13

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel, welcher in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes regelmäßig begegnet.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welche Fassung gilt — Antrag vor oder ab dem 12.06.2026?15 ffUnbeschadet-Klausel im Altverfahren herangezogen oder im Neuverfahren übergangen
2Welcher Anfechtungsgegenstand — Art 67 Abs 1 VerfVO, Überstellungsentscheidung, sonstige Entscheidung?19 ff§ 20 auf eine Entscheidung nach Art 67 Abs 1 VerfVO unbesehen angewendet
3Ist § 20 überhaupt anwendbar (Abs 3; Verfahrensart)?40 ffNeuerungsverbot im Verfahren über einen Titel nach dem 7. Hauptstück angewendet
4Liegt eine Neuerung vor — oder war das Vorbringen im Kern schon vor dem Bundesamt erstattet?47 ffKonkretisierung als Neuerung behandelt; Vorbringen aus der Stellungnahme übersehen
5Betrifft das Vorbringen Tatsachen oder Beweismittel — oder Rechtsausführungen?49Rechtsrüge als Neuerung zurückgewiesen
6Wurde ein Missbrauch der Verfahrensverlängerung schlüssig begründet?54 ffMissbrauch nur aus dem Zeitpunkt des Vorbringens abgeleitet
7Greift ein Ausnahmetatbestand der Z 1 bis 4?64 ffZ 1 bei Nachfluchtgründen, Z 4 bei Scham und Trauma nicht geprüft
8Ist das neue Vorbringen maßgeblich (Abs 2)?77 ffNeuerungsverbot angewendet, ohne dass es auf das Vorbringen ankam
9Trägt die Anwendung des Neuerungsverbotes den Entfall der Verhandlung?80 fVerhandlung unterlassen, obwohl das Vorbringen zulässig war

D. Gliederung

14

Auf die Geltung (E bis G) folgt der Tatbestand in der Reihenfolge der Prüfung: Anwendungsbereich (H), Neuerung (I), Missbrauchsschranke (J), Z 1 bis 4 (K), Abs 2 und Verhandlungspflicht (L); sodann Streitfragen (M) und Anwendung (N bis R).

E. Welche Fassung gilt

15

Die Anknüpfung folgt der führenden Einheit (Übergangsrecht Rz 7 ff): Maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags, bei Aberkennungsverfahren deren Einleitung.

Verfahren§ 20 BFA-VGUnionsrechtlicher MaßstabFundstelle
Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebrachtFassung BGBl I 68/2013 (ohne Unbeschadet-Klausel)Art 46 Abs 3 RL 2013/32/EU§ 58 Abs 8 BFA-VG; Art 79 Abs 3 VerfVO; Übergangsrecht Rz 13 f
Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitetFassung BGBl I 68/2013Art 46 Abs 3 RL 2013/32/EUebenda
Antrag ab dem 12.06.2026; Aberkennung ab dem 12.06.2026 eingeleitetFassung BGBl I 39/2026Art 67 Abs 3 VerfVO§ 56 Abs 20 BFA-VG
Überstellungsentscheidung nach der AMM-VOFassung BGBl I 39/2026Art 43 Abs 1 AMM-VO; im Dublin-Altfall strittig (Rz 29)Übergangsrecht Rz 25 ff
Verfahren außerhalb eines Asylverfahrens (etwa gesondertes Einreiseverbot)geltende Fassungkein Unionsmaßstab aus dem PaktÜbergangsrecht Rz 37
16

Im Altverfahren ist die Unbeschadet-Klausel daher nicht anzuwenden. Das Ergebnis ist richtigerweise dasselbe: Art 46 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU verlangt ebenfalls eine „umfassende Ex-nunc-Prüfung“, welcher die Missbrauchsschranke nicht genügt; der Vorrang folgt hier nicht aus der Unbeschadet-Klausel, sondern aus richtlinienkonformer Auslegung und dem Effektivitätsgrundsatz (Rz 85 bis 87). Die Praxis wendet § 20 aF als Missbrauchsverbot an (Rz 86).

17

Das Bundesverwaltungsgericht wendet in Altverfahren § 20 in der bisherigen Fassung an und gibt ihn ohne die Unbeschadet-Klausel wieder (etwa BVwG 02.07.2026, L504 2310576-1).

18

Die Maßgaben des § 58 Abs 8 BFA-VG (Übergangsrecht Rz 31 ff) berühren § 20 nicht. Ein fallbezogener Hinweis: Weil sich die materiellen Voraussetzungen auch im Altverfahren nach der Statusverordnung richten, kann ein erst in der Beschwerde erstattetes Vorbringen, welches erst unter der Statusverordnung erheblich wird, nach Z 4 zulässig sein, wenn das Bundesamt vor dem 12.06.2026 entschieden hat: Wer eine Tatsache nach der damals geltenden Rechtslage nicht als erheblich erkennen musste, war nicht in der Lage, sie vorzubringen; eine Verzögerungsabsicht scheidet aus (Rz 56 ff). Daneben ist eine maßgebliche Änderung iSd Z 1 zu bejahen, weil sich mit dem Prüfungsmaßstab verschoben hat, welcher Sachverhalt maßgeblich ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität und Verfassung

19

Die Leitfrage. Die Verfahrensverordnung ist unmittelbar anwendbar. Eine nationale Bestimmung über das Beschwerdeverfahren hat daher nur Raum, soweit die Verordnung ihn lässt. Zu fragen ist, ob die Verordnung zu einer Beschränkung neuen Vorbringens ermächtigt.

20

Keine Ermächtigung. Eine solche Ermächtigung enthält die Verordnung nicht. Art 67 Abs 3 VerfVO ordnet das Gegenteil an:

Ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 sieht eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 beurteilt wird.

— Art 67 Abs 3 VO (EU) 2024/1348

21

Die einzige Präklusion, welche Art 67 VerfVO zulässt, betrifft Übersetzungen: Werden Schriftstücke nicht fristgerecht oder zu spät für die Übersetzung vorgelegt, kann das Gericht ihre Berücksichtigung verweigern (Art 67 Abs 6 VerfVO). Die Verordnung kennt die Präklusion also — und hat sie auf diesen schmalen Fall beschränkt.

22

Die Gegenstimme aus der Verordnung selbst. Art 55 Abs 1 UAbs 2 VerfVO ordnet an, dass ein vor der endgültigen Entscheidung gestellter weiterer Antrag als weitere Angabe „im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens geprüft, sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann“. Die Verordnung setzt damit voraus, dass das nationale Verfahrensrecht dem Gericht die Berücksichtigung neuer Umstände nicht in jedem Fall erlaubt. Sie ist das stärkste Argument für eine fortbestehende Neuerungsbeschränkung.

23

Das Argument trägt allerdings nur begrenzt. Art 55 Abs 1 VerfVO regelt, wo die weitere Angabe geprüft wird, nicht, ob die umfassende Ex-nunc-Prüfung des Art 67 Abs 3 VerfVO beschnitten werden darf; kann das Gericht neue Umstände nicht berücksichtigen, verweist er sie in das Verwaltungsverfahren.

24

Die Wertung des Unionsgesetzgebers zum Verschulden. Für Folgeanträge hat der Unionsgesetzgeber eine verschuldensabhängige Präklusion selbst geregelt: Umstände gelten nur dann als neu, „wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen“; früher vorbringbare Umstände sind gleichwohl zu berücksichtigen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit der Schutzgewährung erheblich erhöhen (Art 55 Abs 5 VerfVO). Wenn schon nach rechtskräftigem Abschluss erheblich wahrscheinlichkeitserhöhende Umstände nicht präkludiert sind, kann für das anhängige Beschwerdeverfahren nicht Strengeres gelten.

25

Die Rechtsprechung zur Vorgängerrichtlinie. Art 46 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU verlangte gleichlautend eine umfassende Ex-nunc-Prüfung: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, „dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“. Die Wendung ex nunc hebt hervor, „dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden“ (EuGH 25.07.2018, C-585/16, Alheto, Rn 111); das Adjektiv „umfassend“ erfasst auch jene Gesichtspunkte, welche die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können (Rn 113). Der Gerichtshof hat dazu ausgesprochen: „Selbst im Falle eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, hat das mit diesem Rechtsbehelf befasste Gericht die vollständige Ex-nunc -Prüfung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 durchzuführen.“ (EuGH 19.03.2020, C-564/18, LH, Rn 66; „umfassenden und aktualisierten Prüfung“, Rn 68). Nationale Verfahrensvorschriften, welche die Wirksamkeit der Garantien vereiteln, hat das Gericht nach dem Effektivitätsgrundsatz unangewendet zu lassen (Rn 75, dort zu einer Entscheidungsfrist). Zu Gründen, welche erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen werden, obwohl sie Ereignisse vor der Entscheidung der Asylbehörde betreffen, hat der Gerichtshof entschieden: Sie sind als „weitere Angabe“ im Sinne des Art 40 Abs 1 der Richtlinie 2013/32/EU zu würdigen, nachdem das Gericht die Asylbehörde um deren Prüfung ersucht hat; dazu verpflichtet ist das Gericht nicht, wenn sie „in einer zu späten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens oder nicht hinreichend konkret vorgetragen“ worden sind oder die tatsächlichen Gesichtspunkte nicht erheblich sind oder sich nicht hinreichend von den Gesichtspunkten unterscheiden, „die von der Asylbehörde bereits berücksichtigt werden konnten“ (EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn 98 bis 100, 103, Tenor Punkt 6).

26

Art 47 GRC. Die Verordnung selbst verlangt einen Rechtsbehelf, „der sämtliche in Artikel 47 der Charta festgeschriebenen Anforderungen und Bedingungen erfüllt“ (ErwG 87 VerfVO). Der Verfassungsgerichtshof hat das Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 an Art 47 GRC gemessen und in seiner eingeschränkten Gestalt gebilligt: Eine auf Missbrauchsfälle beschränkte Regelung „widerspricht nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art47 GRC, weil eine solche Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt und als solche auch verhältnismäßig ist“ (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua, zu § 40 AsylG 2005). Der Prüfungsmaßstab war Art 47 GRC, nicht die umfassende Ex-nunc-Prüfung einer Verordnung; die Entscheidung trägt daher die Vereinbarkeit mit der Charta, nicht die mit Art 67 Abs 3 VerfVO.

27

Ergebnis. Für Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art 67 Abs 1 VerfVO — Ablehnung als unzulässig, als unbegründet oder offensichtlich unbegründet, als stillschweigend zurückgenommen, Entzug des internationalen Schutzes, Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO — ist festzuhalten: Das ist eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht. § 20 Abs 1 schließt nach seinem Wortlaut neue Tatsachen außerhalb der Z 1 bis 4 aus; Art 67 Abs 3 VerfVO verlangt die Prüfung aller Tatsachen im Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes. Die Abweichung löst das Gesetz selbst auf: Abs 1 gilt „unbeschadet“ der Verfahrensverordnung. Der Anwendungsvorrang ist damit im Wortlaut angeordnet; einer Nichtanwendung durch das Gericht gegen den Wortlaut bedarf es nicht (ebenso § 21 Rz 91; § 4 AsylG 2005 Rz 160).

28

Richtigerweise ist neues Vorbringen in diesem Bereich daher zu berücksichtigen; eine Präklusion lässt die Verordnung nur nach Art 67 Abs 6 VerfVO zu (Rz 21). Der Zeitpunkt seiner Erstattung ist kein Grund der Präklusion, sondern ein Umstand der Beweiswürdigung: Die Statusverordnung verlangt eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen relevanter Angaben (Art 4 Abs 5 lit b StatusVO) und berücksichtigt den Zeitpunkt der Antragstellung bei der generellen Glaubwürdigkeit (Art 4 Abs 5 lit d StatusVO), ohne verspätetes Vorbringen auszuschließen. Ob daneben für eine Missbrauchsschranke Raum bleibt, ist strittig; sie ist abzulehnen (Rz 82 bis 84). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

29

Für die Überstellungsentscheidung bestimmt Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO den Prüfungsumfang abschließend: Gefahr einer Behandlung iSd Art 4 GRC (lit a), nach der Überstellungsentscheidung eingetretene entscheidende Umstände (lit b), Verstöße gegen Art 25 bis 28 und 34 AMM-VO (lit c). Das ist die ungünstigere Bestimmung iSd Unbeschadet-Klausel (§ 18 Rz 100). Lit b deckt sich mit Z 1, lit a ist gegenwartsbezogen („führen würde“); § 20 bewirkt daneben keine eigene Beschränkung. Es handelt sich um eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht, aufgelöst durch die Unbeschadet-Klausel. Lit b entspricht der Rechtsprechung zur Dublin III-Verordnung: Das Gericht darf nach Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände, welche für die korrekte Anwendung der Verordnung entscheidend sind, nicht ausblenden, es sei denn, das nationale Recht sieht einen besonderen Rechtsbehelf mit Ex-nunc-Prüfung vor (EuGH 15.04.2021, C-194/19, H. A., Rn 49). Auch in Dublin-Altfällen richtet sich der Rechtsbehelf nach Art 43 AMM-VO, weil die Dublin III-Verordnung dort nur die Kriterien liefert (Übergangsrecht Rz 25, 27, 30); das Urteil ist dort zur Auslegung der lit b heranzuziehen. Die Gegenposition — Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 aF, wonach die Beschwerde der auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung nach Art 27 Abs 1 Dublin III-Verordnung ohne die Beschränkung des Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO unterläge und neues Vorbringen allein an § 20 aF zu messen wäre — ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zugelassenen Revisionen offen (Übergangsrecht Rz 26, 27). Folge für die Vertretung: Der Aussetzungsantrag nach Art 43 AMM-VO ist jedenfalls zu stellen; die weitergehende Überprüfung nach altem Recht ist hilfsweise geltend zu machen (Übergangsrecht Rz 28).

30

Für die übrigen Entscheidungen des Bundesamtes — etwa die Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach § 22 BFA-VG, fremdenpolizeiliche Maßnahmen außerhalb des Art 37 VerfVO, Aufenthaltsverbote — regelt die Verordnung das Beschwerdeverfahren nicht. Das ist eine Regelungslücke der Verordnung, welche § 20 autonom ausfüllt. Dort gilt § 20 in der Auslegung der Rechtsprechung als Missbrauchsverbot (§ 22 Rz 33; Rz 54 ff); soweit Unionsrecht durchgeführt wird, bleibt Art 47 GRC der Maßstab, welchem die eingeschränkte Regelung nach VfGH U1937/2012 ua genügt.

31

Die Grenze aus Art 20 AEUV. Auch wo § 20 als Missbrauchsverbot gilt, darf er die Berufung auf ein Aufenthaltsrecht nach Art 20 AEUV nicht abschneiden. Der Gerichtshof hat eine Regelung für unionsrechtswidrig erklärt, welche die Geltendmachung von Art 20 AEUV gegenüber einer Rückkehrentscheidung ausschließt, wenn das Aufenthaltsrecht oder das Abhängigkeitsverhältnis erstmals im Gerichtsverfahren geltend gemacht wird, obwohl der Behörde die familiären Bindungen zu einem Unionsbürger bekannt waren, oder wenn die maßgeblichen Tatsachen erstmals im Gerichtsverfahren festgestellt werden (EuGH 16.07.2026, C-26/25, Bukla, Rn 96). Die Behörde hat die Prüfung von Amts wegen vorzunehmen, sobald sie von den Bindungen weiß, und das Gericht hat erstmals im Gerichtsverfahren festgestellte, für Art 20 AEUV erhebliche Tatsachen zu berücksichtigen (Rn 85, 86, 90). Für § 20 folgt daraus: Vorbringen zu Art 20 AEUV — etwa zum minderjährigen Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft und zum Abhängigkeitsverhältnis — ist der Präklusion entzogen, gleich ob die Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO oder nach § 52 FPG außerhalb eines Asylverfahrens ergeht; § 20 Abs 1 ist in diesem Umfang unangewendet zu lassen. Den Maßstab der Prüfung nach Art 20 AEUV führt § 52 FPG Rz 39 bis 44; die führende Darstellung steht in Art 20 AEUV Rz 115 bis 118 (Präklusion, neue Tatsachen, frühere Versagung).

32

Verfassung. Der Verfassungsgerichtshof hat das Neuerungsverbot des § 32 Abs 1 AsylG 1997 idF 2003 teilweise aufgehoben und dabei den „Verstoß des nur bei medizinisch belegbarer Traumatisierung des Asylwerbers ausgeschlossenen Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Recht auf eine wirksame Beschwerde und die Bedarfskompetenz“ festgestellt (VfGH 15.10.2004, G237/03 ua, VfSlg 17.340/2004, Leitsatz). Nach der Aufhebung bleibt „vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht“ (ebenda).

33

Die geltende Bestimmung entspricht dem Rest, welcher nach dieser Aufhebung verblieben ist; die Z 4 enthält die Einschränkung auf Traumatisierung nicht mehr. Verfassungsrechtlich ist § 20 daher in der Gestalt des Missbrauchsverbotes gedeckt — und nur in dieser.

34

Die Kernaussage „Neuerungsverbot und Unbeschadet-Klausel“ führt diese Einheit (Rz 19 bis 30). § 21 BFA-VG übernimmt das Ergebnis und zieht daraus nur die Folgen für die Verhandlungspflicht (§ 21 Rz 90 bis 94); die Reichweite des Neuerungsverbotes richtet sich auch dort nach dem Anfechtungsgegenstand (§ 21 Rz 93).

G. Zweck und Grenzen

35

Der Zweck. Die Bestimmung soll den Asylwerber zur Mitwirkung im Verfahren vor dem Bundesamt anhalten und verhindern, dass das Verfahren durch nachgeschobenes Vorbringen verlängert wird. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Zweck anerkannt: „Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden.“ (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua, dort unter Wiedergabe von VfSlg 17.340/2004).

36

Die Grenze aus dem Zweck. Derselbe Satz nennt die Bedingung: „Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann.“ (ebenda). Sprachprobleme, Übersetzungsfehler, physische und psychische Sondersituationen nehmen diese Gewähr. Die Ausnahme greift daher überall, wo das Unterlassen nicht als mangelnde Mitwirkung zu werten ist — in den Worten des Gerichtshofes in den Fällen, „in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen“ (ebenda).

37

Wozu die Bestimmung nicht da ist. § 20 ist kein Mittel, eine Verletzung des Refoulementverbotes hinzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendung des Neuerungsverbotes auf ein erst im Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen zur Homosexualität auch deshalb unbeanstandet gelassen, weil jenes Vorbringen, das der Revisionswerber nicht schon im Asylverfahren geltend machen konnte, „in einem weiteren Asylverfahren nicht von vornherein der Überprüfung entzogen“ ist; „Damit ist dann aber auch sichergestellt, dass in der rechtsstaatlich gebotenen Weise eine Verletzung des Refoulement-Verbots hintangehalten werden kann.“ (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155, Rn 20; ebenso VfGH 28.02.2022, E1670/2021).

38

Das Sicherheitsventil liegt damit im Folgeantrag. Es beruhte auf der Rechtsprechung zur Richtlinie 2013/32/EU, nach welcher ein Folgeantrag mit erheblich wahrscheinlichkeitserhöhenden neuen Elementen nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf — „im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 12). Für Neuanträge übernimmt Art 55 Abs 5 VerfVO diese Funktion (Rz 24).

39

Für die Vertretung folgt daraus: Die Präklusion ist nur hinnehmbar, wenn das Vorbringen in einem Folgeverfahren geprüft werden kann; wo das nicht gesichert ist, trägt der Zweck sie nicht.

H. Anwendungsbereich

40

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes. § 20 gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er ist nach der Rechtsprechung „eine Regelung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche nach § 1 BFA-VG 2014 in Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG 2014 gilt“ (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2). Die Entscheidung betrifft die Fassung bis 11.06.2026; seit dem AMPAG verweist § 1 BFA-VG auf „§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 9“. Die Ziffern sind neu gezählt: Erfasst sind nunmehr auch die Verfahren nach der AMM-VO (Z 1), die Haft (Z 4) und die Grundversorgung (Z 9, bisher Z 7 und vom Verweis nicht umfasst); Dokumente und Kosten (nun Z 7 und 8, bisher Z 5 und 6) waren schon bisher erfasst (§ 7 BFA-VG Rz 11, 12). Im Verfahren über Visa zur Familienzusammenführung nach § 35 AsylG 2005 aF (Rechtslage vor dem 12.06.2026) gilt nicht § 20, sondern das eigene Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG (ebenda).

41

Erfasst sind damit nicht nur Asylentscheidungen, sondern auch fremdenpolizeiliche Entscheidungen des Bundesamtes. Der Verwaltungsgerichtshof wendet § 20 etwa im Verfahren über ein Aufenthaltsverbot an (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 RS 1; VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0308 RS 1).

42

Die zeitliche Erstreckung. Das Neuerungsverbot erfasst das gesamte Beschwerdeverfahren: den Beschwerdeschriftsatz, Beschwerdeergänzungen, Stellungnahmen und das Vorbringen in der Verhandlung. Die Rechtsprechung prüft § 20 auch bei Vorbringen, welches erst in der Verhandlung erstattet wurde (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 2), ebenso bei Vorbringen in einer Stellungnahme kurz vor der Verhandlung (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397, Rn 3, 17).

43

Die Ausnahme des Abs 3. Abs 1 ist nicht anzuwenden auf Beschwerden gegen Entscheidungen „auf Grund eines Antrages“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichtshof hat das beim Antrag nach § 55 AsylG 2005 hervorgehoben und § 20 Abs 1 dabei als Bestimmung bezeichnet, „der ein beschränktes Neuerungsverbot für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA normiert“ (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 8).

44

Die Ausnahme ist sachgerecht: Die Titel des 7. Hauptstückes knüpfen an sich laufend ändernde Umstände an. Ob Abs 3 auch die amtswegige Titelprüfung erfasst, ist strittig (Rz 91 ff).

45

Das Überprüfungsverfahren nach § 22. § 22 Abs 1 BFA-VG ordnet die sinngemäße Geltung des § 20 an. Art 67 Abs 3 VerfVO erfasst dieses Verfahren nicht, sodass § 20 dort ohne Vorrang der Verfahrensverordnung, aber in der Gestalt des Missbrauchsverbotes gilt (Rz 30); die Eigenart des Eilverfahrens ist über Z 4 zu berücksichtigen (§ 22 Rz 32 bis 34, Rz 68).

46

Nicht erfasst ist das Verfahren vor dem Bundesamt selbst: Das Neuerungsverbot gilt nur „in einer Beschwerde“. Zur inhaltsgleichen Wendung des § 11a Abs 2 FPG hat der Verfassungsgerichtshof die Berufung auf das Neuerungsverbot gegenüber einem schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen als gröbliche Verkennung der Rechtslage gewertet (VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua).

I. Der Begriff der Neuerung

47

Neu ist, was vor dem Bundesamt nicht vorgebracht wurde. Maßstab ist das Verfahren vor dem Bundesamt bis zu dessen Entscheidung. Tatsachen und Beweismittel, welche dort — in der Einvernahme, in einer Stellungnahme, in vorgelegten Unterlagen — schon enthalten waren, sind keine Neuerung, auch wenn der Bescheid sie übergeht. Wer sie in der Beschwerde wiederholt, erstattet kein neues Vorbringen, sondern rügt einen Begründungsmangel.

48

Wiederholung und Vertiefung. Der Verfassungsgerichtshof hat die Berufung auf das Neuerungsverbot nicht gelten lassen, wo die Beschwerdeführer „im gesamten Verfahren eine Verfolgung aus religiösen Gründen vorgebracht haben“ und das Gericht einen Teilaspekt dieses Vorbringens erst in der Gegenschrift mit Hinweis auf § 20 ausblenden wollte; die Willkür lag im Unterlassen der Auseinandersetzung mit diesem zentralen Aspekt des Fluchtvorbringens (VfGH 23.09.2019, E1944/2019 ua). Die Konkretisierung eines vor dem Bundesamt vorgetragenen Kerns ist daher keine Neuerung. Anders liegt es, wenn die Beschwerde den Sachverhalt nicht vertieft, sondern austauscht: Das Bundesverwaltungsgericht hat nachgereichte Urkunden wegen der kurzen Zeit zwischen Einvernahme und Bescheid als berücksichtigungsfähig angesehen, die in der Beschwerde abweichend geschilderte Fluchtgeschichte dagegen nicht. Das Gericht hielt fest, dass zwar die Beweismittel wegen der kurzen Frist „ein ergänzendes Vorbringen rechtfertigen könnten, jedoch trifft dies nicht auf die unterlassenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu“ (BVwG 30.07.2026, W186 2297095-1).

49

Nur Tatsachen und Beweismittel. Die Bestimmung betrifft „neue Tatsachen und Beweismittel“. Rechtsausführungen, die Rüge von Verfahrensfehlern und die Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesamtes sind keine Neuerungen und jederzeit zulässig. Das folgt aus dem Wortlaut; Rechtsprechung, welche es ausdrücklich ausspräche, ist nicht ersichtlich.

50

Länderberichte sind Beweismittel, ihre Vorlage erst in der Beschwerde ist regelmäßig nicht missbräuchlich: Die Verhältnisse in einem anderen Staat, in welchen der Asylwerber verbracht werden soll, müssen „dem Asylwerber nicht bekannt sein“ (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313 RS 2, zur Vorgängerbestimmung, dort zum als zuständig erachteten Staat im Zulassungsverfahren). Für Berichte über den Herkunftsstaat trägt dieser Gedanke nicht in gleicher Weise; dort steht der Präklusion entgegen, dass das Gericht aktuelle Länderberichte ohnehin von Amts wegen heranzuziehen hat (Rz 51).

51

Amtswegige Ermittlung. Das Neuerungsverbot beschränkt das Parteivorbringen, nicht die Ermittlungspflicht des Gerichtes. Der Verfassungsgerichtshof hat die Vereinbarkeit mit Art 47 GRC gerade damit begründet, dass das Gericht „im Rahmen des solcherart festgelegten Verfahrensgegenstands“ verpflichtet ist, „alle für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen zu behandeln“ (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua). Was das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, kann es nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil die Partei es verspätet angesprochen hat. Unionsrechtlich gehört zu den Befugnissen des Gerichtes auch jene, eine medizinische Untersuchung des Antragstellers anzuordnen, wenn es sie für die Prüfung des Antrags für erforderlich oder relevant hält (EuGH 03.04.2025, C-283/24, Barouk, Rn 43).

52

Der Bezugszeitpunkt. Z 1 und Z 3 knüpfen an die „Entscheidung des Bundesamtes“ an. Hat das Bundesamt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und darin nachgereichte Beweismittel gewürdigt, so sind diese im weiteren Beschwerdeverfahren richtigerweise nicht mehr neu: Die Beschwerdevorentscheidung tritt an die Stelle des Bescheides, und was das Bundesamt selbst gewürdigt hat, kann dem Fremden nicht als Verzögerung vorgehalten werden. Im Fall BVwG 30.07.2026, W186 2297095-1 hatte das Bundesamt die nachgereichten Urteile in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt; das Gericht hat sie nicht präkludiert. Rechtsprechung, welche die Frage ausdrücklich entschiede, besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

53

Was hier regelmäßig schiefgeht. Das Gericht stellt fest, das Vorbringen sei erstmals in der Beschwerde erstattet worden, ohne den Akt des Bundesamtes auf frühere Stellungnahmen zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Beweiswürdigung aufgehoben, welche das Vorbringen zur Homosexualität als erstmals in der Verhandlung erstattet behandelte, obwohl es in einer „ergänzenden Stellungnahme“ vor der Verhandlung enthalten war (dargestellt in VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397, Rn 6). Die Rüge lautet auf Aktenwidrigkeit.

J. Die Missbrauchsschranke — die tragende Linie

54

Der Ursprung. Die Reduktion des Neuerungsverbotes auf den Missbrauch geht auf die teilweise Aufhebung des § 32 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 zurück (Rz 32). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hinweis des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegungsregel erhoben: „Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen.“ (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313 RS 2, zur Vorgängerbestimmung).

55

Die Bestätigung zu § 40 AsylG 2005. Der Verfassungsgerichtshof hat die inhaltsgleiche Nachfolgebestimmung ausdrücklich so gelesen: „§40 Abs1 AsylG 2005 enthält kein grundsätzliches Neuerungsverbot.“ und „Vom Neuerungsverbot wird damit nur jenes Vorbringen erfasst, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet.“ (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua, VfSlg 19.790/2013). Die Aussage trägt für § 20, weil dessen Z 1 bis 4 mit § 40 Abs 1 AsylG 2005 inhaltsgleich sind.

56

Die Linie zu § 20. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie für § 20 fortgeführt: Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es der Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036 RS 1; VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0292 RS 1, GRS wie Ra 2015/18/0036 RS 1; VwGH 13.03.2023, Ra 2021/18/0012 RS 1).

57

In der Formulierung jüngerer Entscheidungen: „Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot, sodass von diesen Gerichten im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid auch neu geltend gemachte Tatsachen zu beachten sind.“ § 20 sieht eine Einschränkung vor, „jedoch bedarf es nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes der Auseinandersetzung mit der dafür erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens im jeweils konkreten Einzelfall“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 44).

58

Was die Begründung leisten muss. Das Gericht hat die Missbrauchsabsicht im Einzelfall herzuleiten. Der Leitfall ist VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397: Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Vorbringen zur Homosexualität als „im unmittelbaren zeitlichen Konnex zur Beschwerdeverhandlung“ und daher mit dem offenkundigen Vorsatz einer missbräuchlichen Verlängerung erstattet gewertet. Der Revisionswerber hatte das Vorbringen drei Tage vor der Verhandlung in einer Stellungnahme erstattet, zugleich einen Zeugen beantragt und diesen zur Verhandlung stellig gemacht (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397, Rn 17).

59

Der Verwaltungsgerichtshof konnte „keine schlüssige Herleitung eines Vorsatzes einer missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens durch das BVwG erkennen, sodass das BVwG auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Homosexualität zu Unrecht das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG angewendet hat“ (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397, Rn 18). Zwei Gesichtspunkte trugen das: Eine nennenswerte Verlängerung konnte nicht eintreten, weil das Beweismittel zur Verhandlung mitgebracht wurde; und der sensible Charakter von Fragen der Sexualität erklärt ein Zögern.

60

Der Gegenfall. Ausführlich und auf das Vorbringen eingehend begründet, hält die Missbrauchsannahme: So in Ra 2015/18/0036 (Beweiswürdigung zur „näherbegründeten“ Missbrauchsabsicht schlüssig) und in VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155, Rn 10 bis 12, wo das Gericht angenommen hatte, der Revisionswerber habe das Verfahren „in missbräuchlicher Weise zu verlängern“ getrachtet.

61

Die Revisibilität. Die Missbrauchsannahme ist Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof greift sie nur bei Unvertretbarkeit auf. Für die Revision ist daher nicht die abweichende Würdigung vorzutragen, sondern das Fehlen jeder Herleitung oder deren Widerspruch zum Akt — so in Ra 2020/18/0397.

62

Was festzustellen ist. Die Entscheidung, welche das Neuerungsverbot anwendet, muss feststellen: welches Vorbringen neu ist; weshalb kein Ausnahmetatbestand der Z 1 bis 4 greift; aus welchen Umständen auf die Absicht geschlossen wird, das Verfahren zu verlängern; und ob das Vorbringen das Verfahren tatsächlich verlängern konnte. Fehlt eines davon, ist die Anwendung des § 20 rechtswidrig.

63

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Entscheidung prüft die Ausnahmetatbestände, verneint sie und wendet § 20 an, ohne den Missbrauch überhaupt zu erörtern. Das verkennt die Rechtslage: Nach der Rechtsprechung ist nicht das Fehlen einer Ausnahme, sondern der Missbrauch die Voraussetzung der Präklusion (Rz 56). Die Ausnahmetatbestände verlieren damit nicht ihre Bedeutung — liegt einer vor, ist ein Missbrauch ausgeschlossen —, sie sind aber nicht der Maßstab, an welchem die Präklusion allein gemessen wird.

K. Die Ausnahmetatbestände der Z 1 bis 4

64

Die Funktion der Ziffern. Die Ziffern beschreiben Lagen, in welchen der Vorwurf mangelnder Mitwirkung von vornherein nicht erhoben werden kann. Wer einen Tatbestand darlegt, braucht sich auf die Missbrauchsfrage nicht mehr einzulassen. In der Beschwerde ist der Tatbestand daher stets ausdrücklich zu benennen.

65

Z 1 — maßgebliche Änderung nach der Entscheidung. Erfasst sind Tatsachen, welche nach der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind. Für maßgebliche Sachverhaltsänderungen gilt das Neuerungsverbot nicht: „für maßgebliche Sachverhaltsänderungen gilt auch nicht das Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005“ (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070 RS 2, zur Vorgängerbestimmung, dort zur Ausweisung). Das ist die Grundlage der Ex-nunc-Beurteilung auch im Anwendungsbereich des § 20.

66

Nachfluchtgründe. Hauptfall der Z 1 ist der Nachfluchtgrund. Die Hinwendung zum christlichen Glauben vor dem Bundesverwaltungsgericht ist eine zulässige Neuerung iSd Z 1 (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084 RS 2); maßgebend ist der aktuell bestehende Glaube, und wegen des zulässigen neuen Vorbringens durfte die Verhandlung nicht unterbleiben (RS 3). Seit 12.06.2026 richtet sich die materielle Beurteilung nach Art 5 StatusVO (§ 3 AsylG 2005 Rz 79 ff); die Einordnung als Neuerung iSd Z 1 bleibt davon unberührt.

67

Z 1 im Fremdenrecht. Auch Änderungen des Privat- und Familienlebens, der Integration und des Gesundheitszustandes nach der Entscheidung des Bundesamtes sind von Z 1 erfasst. Ein Vorbringen zur Nachbehandlung einer Verletzung, welches in der Verhandlung thematisiert wurde, durfte nicht mit Hinweis auf § 20 übergangen werden: „Im Hinblick auf die Thematisierung der Verletzung und der erforderlichen Nachbehandlung in der mündlichen Verhandlung stand nicht das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG 2014 entgegen.“ (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 RS 2).

68

Z 2 — mangelhaftes Verfahren. Wer vor dem Bundesamt keine ausreichende Gelegenheit zum Vorbringen hatte, darf es nachholen. Typisch sind mangelhafte Dolmetschleistung, unterlassene Vorhalte und Belehrungen, fehlende Rechtsauskunft (seit 12.06.2026 nach Art 16 VerfVO) und eine übereilte Entscheidung nach der Einvernahme.

69

Die Grenze zieht die eigene Mitwirkung. Hat das Bundesamt eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und der Fremde sie nicht genutzt, so liegt jedenfalls kein krasser Ermittlungsmangel iSd § 28 Abs 3 VwGVG vor, welcher die Zurückverweisung trüge; die „unterlassene Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem BFA“ war dann „dafür kausal, dass in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Tatsachen - soweit sie nicht dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG 2014 unterlagen - die Notwendigkeit von Ermittlungen des VwG, zweckmäßigerweise im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung, auslösten“ (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0308 RS 1). Ob das Verfahren iSd Z 2 mangelhaft war, beantwortet der Rechtssatz nicht; das ist nach Inhalt, Frist und Sprache der Äußerungsmöglichkeit und nach dem Zugang zu Rechtsberatung gesondert zu beurteilen. Die Entscheidung zeigt zugleich die Folge zulässiger Neuerungen: Sie lösen Ermittlungen des Gerichtes aus, regelmäßig in einer Verhandlung, nicht eine Zurückverweisung.

70

Z 3 — nova reperta. Erfasst ist, was dem Fremden bis zur Entscheidung des Bundesamtes „nicht zugänglich“ war: später ausgestellte Urkunden aus dem Herkunftsstaat, später erstellte Befunde, später bekannt gewordene Zeugen. Maßgebend ist die objektive Zugänglichkeit für den Fremden.

71

Was vor der Entscheidung vorlag, aber wegen der Kürze der Zeit nicht beigebracht werden konnte, fällt unter Z 4. Die Beschwerde hat das zu unterscheiden.

72

Z 4 — nicht in der Lage. Die Ziffer ist das eigentliche Ventil der Bestimmung. Sie ist seit der teilweisen Aufhebung der Vorgängerbestimmung des § 32 Abs 1 AsylG 1997, welche die Ausnahme nur bei medizinisch belegbarer Traumatisierung vorsah, eine offene Klausel (Rz 32). Erfasst ist jeder Grund, welcher nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten ist (Rz 36).

73

Scham und Intimität. Wer Aspekte seiner Sexualität erst später offenbart, war regelmäßig iSd Z 4 nicht in der Lage, sie früher vorzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den sensiblen Charakter dieser Fragen, welcher ein Zögern erklären kann, gegen die Herleitung einer Missbrauchsabsicht ins Treffen geführt (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397, Rn 18); zur Glaubwürdigkeit stützt er sich auf den Gerichtshof der Europäischen Union: Aus dem Umstand, dass eine Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, kann nicht auf ihre Unglaubwürdigkeit geschlossen werden (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397 RS 1, unter Berufung auf EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C, Rn 69). Was die Glaubwürdigkeit nicht mindert, kann auch die Präklusion nicht begründen. Zur Einordnung unter Z 4 besteht Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Das Ersuchen nach § 20 Abs 2 AsylG 2005 kann der Antragsteller dann allerdings nicht mehr stellen; das Vorbringen ist gleichwohl zuzulassen (§ 20 AsylG 2005 Rz 14, 55). In Altverfahren begründete schon die Behauptung eines Eingriffs die Zuständigkeit nach § 20 Abs 2 aF, ohne dass die Glaubwürdigkeit zu prüfen war (§ 20 AsylG 2005 Rz 62).

74

Trauma, Krankheit, Minderjährigkeit sind Gründe iSd Z 4, ohne dass es des früher geforderten medizinischen Belegs bedürfte; ein Beleg erleichtert die Darlegung.

75

Verfahrensumstände. Z 4 greift auch bei Umständen des Verfahrens selbst: Vernehmung in Anhaltung ohne Rechtsberatung (§ 22 Rz 34), eine Beschwerdefrist von zehn Tagen oder zwei Wochen (§ 16 Rz 3 f), in welcher Urkunden aus dem Herkunftsstaat nicht zu beschaffen sind, eine Entscheidung wenige Tage nach der Einvernahme (Rz 48).

76

Was hier regelmäßig schiefgeht. Das Gericht wertet jede Gelegenheit zur Aussage als Möglichkeit, alles vorzubringen. Maßgebend ist aber nicht die formale Gelegenheit, sondern ob das Unterlassen als mangelnde Mitwirkung zu werten ist (Rz 36).

L. Abs 2 und das Verhältnis zur Verhandlungspflicht

77

Abs 2 — keine Entscheidung über Unmaßgebliches. Über die Zulässigkeit neuen Vorbringens muss nicht entschieden werden, wenn es für die Entscheidung nicht maßgeblich ist. Das Bundesverwaltungsgericht umschreibt die Maßgeblichkeit so: „Maßgeblichkeit ist dabei insbesondere dann zu verneinen, wenn das neue Vorbringen weder geeignet ist, den bisherigen Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt zu ergänzen oder zu korrigieren, noch eine konsistente Fortführung des bisherigen Vorbringens darstellt.“ (BVwG 02.07.2026, L504 2310576-1).

78

Die Doppelbegründung. Häufig verbindet das Gericht die Anwendung des § 20 mit einer inhaltlichen Würdigung („abgesehen davon ... nicht glaubhaft“). Wer das Vorbringen inhaltlich würdigt, hat es berücksichtigt; trägt die Würdigung für sich, schadet die Präklusion nicht. Die Revision ist daher gegen beide Begründungsstränge zu richten.

79

Maßgeblich ist das Vorbringen für die Entscheidung des Gerichtes, also nach der Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt.

80

Die Verhandlungspflicht. Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann die Verhandlung nur unterbleiben, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet wird; außer Betracht bleibt dabei ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot des § 20 verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 RS 4; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 RS 1; fortgeführt in VwGH 08.10.2025, Ra 2025/18/0203 RS 2, GRS wie Ra 2014/20/0017 RS 4). Die Einzelheiten führt § 21 Rz 76 ff.

81

Daraus folgt die praktische Bedeutung des § 20 für die Verhandlung: Nur ein Vorbringen, welches das Neuerungsverbot zu Recht trifft, kann den Entfall der Verhandlung tragen. Wendet das Gericht § 20 ohne Herleitung eines Missbrauchs an und verzichtet es deshalb auf die Verhandlung, so ist die Entscheidung doppelt fehlerhaft. Im Anwendungsbereich des Art 67 Abs 3 VerfVO kann § 20 den Entfall der Verhandlung nicht tragen (§ 21 Rz 83, 92).

M. Streitfragen

1. Missbrauchsschranke im Anwendungsbereich des Art 67 Abs 3 VerfVO

82

Zu beurteilen ist, ob im Anwendungsbereich des Art 67 Abs 3 VerfVO Raum für die Missbrauchsschranke bleibt.

Die Missbrauchsschranke ist im Anwendungsbereich des Art 67 Abs 3 VerfVO abzulehnen. Art 67 Abs 3 VerfVO verlangt eine „umfassende“ Prüfung „ex nunc“. Beides schließt aus, einen im Entscheidungszeitpunkt bestehenden, erheblichen Umstand wegen der Art seines Vorbringens unbeachtet zu lassen.

Dagegen lässt sich einwenden, die Missbrauchsschranke bleibe anwendbar. Dafür spricht Folgendes, und das Gewicht ist nicht gering: Art 55 Abs 1 UAbs 2 VerfVO setzt voraus, dass das nationale Recht dem Gericht die Berücksichtigung neuer Umstände nicht stets erlaubt (Rz 22). Die Materialien sprechen von einer „Kognitionsbeschränkung des BVwG“, welche durch die Unbeschadet-Klausel nicht beseitigt, sondern nur gegenüber dem Unionsrecht abgegrenzt werden soll (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 20 Abs 1). Der Verfassungsgerichtshof hat die auf den Missbrauch beschränkte Regelung als mit Art 47 GRC vereinbar erkannt (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua), und die Ausgestaltung des Verfahrens ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Die Behörde wird daher vortragen, § 20 sei in der Gestalt des Missbrauchsverbotes eine zulässige Verfahrensmodalität (zulässige Ausführungsregelung).

83

Art 67 Abs 3 VerfVO verlangt eine „umfassende“ Prüfung „ex nunc“; beides schließt aus, einen im Entscheidungszeitpunkt bestehenden, erheblichen Umstand wegen der Art seines Vorbringens unbeachtet zu lassen. Die Verordnung hat die Präklusion in Art 67 Abs 6 geregelt und auf Übersetzungen beschränkt; sie hat für den Folgeantrag in Art 55 Abs 5 selbst bei Verschulden die Berücksichtigung erheblich wahrscheinlichkeitserhöhender Umstände angeordnet. Dem Anliegen, verzögerndes Vorbringen nicht zu belohnen, trägt die Beweiswürdigung Rechnung: Das Fehlen einer Erklärung für die Verspätung darf in die Glaubwürdigkeit einfließen (Art 4 Abs 5 lit b und d StatusVO), es schließt das Vorbringen nicht aus.

Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Missbrauchsschranke ist in diesem Bereich richtigerweise abzulehnen. Art 55 Abs 1 UAbs 2 VerfVO setzt eine Präklusion im Anwendungsbereich des Art 67 Abs 3 VerfVO nicht voraus: Art 67 Abs 3 verlangt die umfassende Ex-nunc-Prüfung nur „zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht“ (Rz 20), und die Bedingung, dass das Gericht die Umstände berücksichtigen kann, hat ihren Anwendungsbereich daher bei weiteren Rechtsbehelfen mit eingeschränkter Kognition, etwa der Revision an den Verwaltungsgerichtshof; im Übrigen regelt die Bestimmung nur, wo die weitere Angabe geprüft wird, nicht, ob die Prüfung nach Art 67 Abs 3 beschnitten werden darf (Rz 23). Der Berufung auf die Verfahrensautonomie (Rz 82) ist die Rechtsprechung zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung entgegenzuhalten: Umfang und Intensität der gerichtlichen Prüfung legt Art 46 Abs 3 RL 2013/32/EU selbst fest, sie fallen „nicht unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten“, und das Gericht muss neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zutage getretene Gesichtspunkte berücksichtigen (EuGH 04.06.2026, C-198/25, Quotal, Rn 44, 46). Die Materialien, welche von einer Kognitionsbeschränkung sprechen, überwinden den Vorrang der Verordnung nicht, den die Unbeschadet-Klausel selbst anordnet; und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 47 GRC (U1937/2012 ua) ist zur Rechtslage vor der Verordnung ergangen und beantwortet die Reichweite des Art 67 Abs 3 VerfVO nicht. Rechtsprechung zu Art 67 Abs 3 VerfVO und zur Missbrauchsschranke besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

84

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt es bei der Rechtsprechung zur Herleitung des Missbrauchs (Rz 56 ff): Die Präklusion setzt dann jedenfalls eine schlüssige, auf den Einzelfall bezogene Begründung der Verzögerungsabsicht voraus, und ein Vorbringen, welches das Verfahren nicht verlängern konnte, ist nicht präkludiert (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397). Vorzutragen ist in diesem Fall zusätzlich die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Reichweite des Art 67 Abs 3 VerfVO; für die Revision liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil Rechtsprechung zu Art 67 Abs 3 VerfVO fehlt.

2. Art 46 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU in Altverfahren

85

Zu beurteilen ist, ob Art 46 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU in Altverfahren mehr verlangt als die Missbrauchsschranke.

In Altverfahren gilt derselbe Maßstab wie in Rz 83. Art 46 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU verlangt eine umfassende Ex-nunc-Prüfung, und die Missbrauchsschranke genügt dem nicht. Die Mitwirkungspflicht vor der Asylbehörde bleibt davon unberührt.

Dagegen lässt sich einwenden, Art 46 Abs 3 verlange nicht mehr als die Missbrauchsschranke. Dafür spricht der Wortlaut des Übergangsrechts: § 58 Abs 8 BFA-VG ordnet für Altverfahren die Rechtslage vor dem AMPAG an, und diese kennt die Unbeschadet-Klausel nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Missbrauchsschranke auch unter der Geltung der Richtlinie 2013/32/EU unverändert angewendet (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397) und sich mit den Voraussetzungen des Neuerungsverbotes in einer Entscheidung zur Richtlinie 2013/32/EU nicht näher befasst: Sie müssten „mangels Relevanz für den vorliegenden Fall nicht weiter vertieft werden“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 44). Der Verfassungsgerichtshof hat in der Anwendung des Neuerungsverbotes keine Verletzung des Art 3 EMRK erkannt, weil das präkludierte Vorbringen in einem Folgeverfahren geprüft werden kann (VfGH 28.02.2022, E1670/2021). Die Behörde kann sich zudem darauf stützen, dass das Recht auf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung „nicht zu einer Lockerung der durch die Art. 12 und 13 der Richtlinie geregelten Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit“ mit der Asylbehörde führen kann (EuGH 25.07.2018, C-585/16, Alheto, Rn 116). Nach demselben Gerichtshof folgt aus Art 46 Abs 3 auch nicht, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, ohne weitere Prüfung durch die Asylbehörde „den Grund für ihren Antrag und damit die Konturen des jeweiligen Falles ändern könnte“ (EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn 94; „wesentliche Phase“ vor der Asylbehörde, Rn 96, 97). Sie wird daher die Missbrauchsschranke als gefestigte, richtlinienkonforme Auslegung vortragen.

86

Für die Praxis ist von dieser Linie auszugehen. Sie trägt unionsrechtlich nicht: Art 46 Abs 3 der Richtlinie verlangt wortgleich eine umfassende Ex-nunc-Prüfung, und der Gerichtshof hat daraus die Pflicht zur „umfassenden und aktualisierten Prüfung“ abgeleitet und nationale Verfahrensvorschriften, welche dem entgegenstehen, dem Effektivitätsgrundsatz untergeordnet (EuGH 19.03.2020, C-564/18, LH, Rn 66, 68, 75; zuvor EuGH 25.07.2018, C-585/16, Alheto, Rn 111, 113).

Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise gilt in Altverfahren derselbe Maßstab wie in Rz 83. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Missbrauchsschranke unter der Geltung der Richtlinie weiter angewendet hat (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397), trägt die Gegenposition nicht: Eine Prüfung der Schranke am Maßstab des Art 46 Abs 3 der Richtlinie liegt dem nicht zugrunde, und zu den Voraussetzungen des Neuerungsverbotes hat er festgehalten, dass sie „mangels Relevanz für den vorliegenden Fall nicht weiter vertieft werden“ müssen (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 44). Die Mitwirkungspflicht vor der Asylbehörde bleibt davon unberührt (Alheto, Rn 116); sie trägt die Berücksichtigung der Verspätung in der Beweiswürdigung, nicht aber den Ausschluss des Vorbringens (Rz 83). Gelockert würde die Pflicht zur Zusammenarbeit erst, wenn die Verspätung ohne jede Folge bliebe; das ist nicht der Fall, weil das Fehlen einer Erklärung für die Verspätung in die Glaubwürdigkeit einfließen darf (Art 4 Abs 5 lit b und d StatusVO). Ahmedbekova bestätigt das: Auch einen Grund, welcher erst im Rechtsbehelf vorgetragen wird, obwohl er Ereignisse vor der Entscheidung betrifft, hat das Gericht grundsätzlich zu würdigen, nach Befassung der Asylbehörde (Rn 98, 100, 103). Eine Grenze lässt der Gerichtshof nur für Vorbringen zu, welches in einer zu späten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens oder nicht hinreichend konkret erstattet wird oder unerheblich ist (Rn 99, 102, 103); sie betrifft das Verfahren vor dem Gericht, nicht das Unterbleiben des Vorbringens vor der Behörde. Quotal fügt hinzu, dass die Mitgliedstaaten Umfang und Intensität der Prüfung nicht einschränken dürfen und das Gericht Informationen berücksichtigen kann, welche im Verwaltungsverfahren noch nicht verfügbar waren (EuGH 04.06.2026, C-198/25, Quotal, Rn 38, 46); das Urteil ist zu einem vor dem 12.06.2026 eingereichten Antrag ergangen (Rn 22). Der Unterschied zu Neuverfahren liegt nur im Weg: Dort ordnet die Unbeschadet-Klausel den Vorrang an, hier folgt er aus richtlinienkonformer Auslegung und dem Effektivitätsgrundsatz. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche die Präklusion wegen der Möglichkeit eines Folgeantrags mit Art 3 EMRK für vereinbar hielt (VfGH 28.02.2022, E1670/2021), betrifft den Maßstab des Art 3 EMRK, nicht jenen des Art 46 Abs 3 der Richtlinie; der Verweis auf ein Folgeverfahren ersetzt die umfassende Ex-nunc-Prüfung im Rechtsbehelf nicht. Rechtsprechung, welche die Frage entschiede, besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

87

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Missbrauchslinie, so ist der Missbrauch herzuleiten (Rz 62), und das präkludierte Vorbringen bleibt einem Folgeantrag zugänglich, dessen Zurückweisung wegen entschiedener Sache ausgeschlossen ist, wenn es erheblich wahrscheinlichkeitserhöhende neue Elemente enthält, auch wenn es verschuldet verspätet war (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 RS 12). Die Beschwerde hat darauf hinzuweisen, dass die Präklusion nur unter dieser Voraussetzung mit Art 3 EMRK vereinbar ist (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155, Rn 20).

3. Prüfung eines im Beschwerdeverfahren gestellten weiteren Antrags trotz § 20

88

Zu beurteilen ist, ob das Gericht einen während des Beschwerdeverfahrens gestellten weiteren Antrag trotz § 20 zu prüfen hat.

Das Gericht hat einen im Beschwerdeverfahren gestellten weiteren Antrag trotz § 20 zu prüfen, und zwar bei Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art 67 Abs 1 VerfVO. Dort kann das Gericht die Umstände berücksichtigen, weil die umfassende Ex-nunc-Prüfung dem § 20 vorgeht (Rz 27). Die Bedingung des Art 55 Abs 1 UAbs 2 VerfVO ist erfüllt.

Dagegen lässt sich einwenden, eine Prüfungspflicht bestehe nicht. Dafür spricht Art 55 Abs 1 UAbs 2 VerfVO selbst: Die weitere Angabe ist im Rechtsbehelfsverfahren nur zu prüfen, „sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann“. Ob es das kann, bestimmt das nationale Recht, hier § 20. Die Materialien nennen die Unbeschadet-Klausel eine Klarstellung, keine Ausdehnung der Kognition. Art 55 Abs 5 zweiter Satz VerfVO erlaubt es zudem, Umstände, welche der Antragsteller früher hätte vorbringen können, unberücksichtigt zu lassen; wenn die Verordnung das für den Folgeantrag zulasse, könne für die weitere Angabe im Rechtsbehelfsverfahren, deren Prüfung sie dem Recht des Gerichtes überlässt, nichts Strengeres gelten. Die Behörde wird daher vortragen, präkludierte Umstände seien auch als weitere Angabe nicht zu prüfen.

89

Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Prüfungspflicht ist zu bejahen, und zwar für Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art 67 Abs 1 VerfVO. Dort kann das Gericht die Umstände berücksichtigen, weil die umfassende Ex-nunc-Prüfung dem § 20 vorgeht (Rz 27); die Bedingung des Art 55 Abs 1 UAbs 2 ist erfüllt. Dem Einwand aus Art 55 Abs 5 ist zu widersprechen: Abs 5 regelt den Folgeantrag nach einer endgültigen Entscheidung (Abs 2), nicht die weitere Angabe nach Abs 1, und lässt selbst dort Umstände zu, welche die Wahrscheinlichkeit erheblich erhöhen; die Bedingung des Abs 1 UAbs 2 knüpft an die Fähigkeit des Gerichtes, die Umstände zu berücksichtigen, nicht an eine nationale Präklusion. Auf die Materialien kommt es nicht an: Sie schweigen zu Art 67 Abs 3 VerfVO und nennen als Beispiel nur die ungünstigere Bestimmung (Rz 10). Die weitere Angabe ist kein Folgeantrag, solange keine endgültige Entscheidung vorliegt (§ 12 AsylG 2005 Rz 80 f). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

90

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so darf die weitere Angabe nicht verloren gehen: Art 55 Abs 1 UAbs 2 VerfVO nennt als zweiten Ort der Prüfung das Verwaltungsverfahren. Dann ist zu beantragen, dass das Bundesamt die weitere Angabe prüft, und es ist darauf zu bestehen, dass sie nicht als Folgeantrag behandelt und nicht nach Art 55 Abs 5 VerfVO beschränkt wird.

4. Amtswegige Prüfung eines Titels nach dem 7. Hauptstück im Asylverfahren

91

Zu beurteilen ist, ob Abs 3 auch die amtswegige Prüfung eines Titels nach dem 7. Hauptstück im Asylverfahren erfasst.

Abs 3 ist auf amtswegig geprüfte Titel nach dem 7. Hauptstück analog anzuwenden. Der Grund der Ausnahme — die Titel knüpfen an Umstände an, welche sich laufend ändern — trifft auf die amtswegige Prüfung gleichermaßen zu. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb derselbe Titel je nach Verfahrensweg einem verschiedenen Neuerungsregime unterläge.

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 3 erfasse die amtswegige Prüfung nicht. Dafür spricht der Wortlaut: Abs 3 nennt Entscheidungen „auf Grund eines Antrages“. Die Rechtsprechung hat die Ausnahme beim Antrag nach § 55 AsylG 2005 angewendet (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 8). Ausnahmebestimmungen sind nicht ausdehnend auszulegen, und der Gesetzgeber hat Abs 3 bei der Neufassung des § 58 Abs 1a AsylG 2005 nicht erweitert. Abs 1 und Abs 3 stehen im Verhältnis von Regel und Ausnahme: Der Verwaltungsgerichtshof gibt die Ausnahme dahin wieder, dass Abs 1 bei Beschwerden gegen Entscheidungen „auf Grund eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005“ nicht anzuwenden ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 8). Eine Analogie setze eine planwidrige Lücke voraus, und diese sei bei einer Ausnahme nicht zu erkennen, welche der Gesetzgeber in Kenntnis der amtswegigen Prüfung unverändert ließ. Die Behörde wird daher vortragen, für die amtswegig mitentschiedenen Spruchpunkte über §§ 54a, 55 und 57 AsylG 2005 gelte das Neuerungsverbot uneingeschränkt.

92

Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er die Analogie ausschließt. Die unmittelbare Anwendung des Abs 3 ist abzulehnen; seine analoge Anwendung auf amtswegig geprüfte Titel ist richtigerweise zu bejahen. Der Grund der Ausnahme — die Titel knüpfen an Umstände an, welche sich laufend ändern — trifft auf die amtswegige Prüfung gleichermaßen zu, und es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb derselbe Titel je nach Verfahrensweg einem verschiedenen Neuerungsregime unterläge. Dem Einwand, Ausnahmen seien nicht ausdehnend auszulegen, ist zu widersprechen: Der Grundsatz hindert die Analogie nicht, wenn der Grund der Ausnahme im nicht geregelten Fall gleichermaßen besteht, und das Wort „Antrag“ beschreibt den Regelfall, in dem der Titel geprüft wird, nicht eine Abgrenzung gegenüber der amtswegigen Prüfung. Die Entscheidung, welche Abs 3 beim Antrag nach § 55 AsylG 2005 angewendet hat, hatte die amtswegige Prüfung nicht zu entscheiden (Ra 2015/21/0101 RS 8). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

93

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht dem Wortlaut, so ist das Vorbringen auf Z 1 zu stützen: Integration, Aufenthaltsdauer und Familienleben ändern sich nach der Entscheidung des Bundesamtes laufend, und diese Änderungen sind als maßgebliche Änderung zu berücksichtigen (Rz 65, 67). Daneben bleibt der eigene Antrag nach § 55 AsylG 2005, für dessen Beschwerdeverfahren Abs 3 unmittelbar gilt.

5. Last der Darlegung des Missbrauchs

94

Zu beurteilen ist, wen die Last trifft, den Missbrauch darzutun.

Den Fremden trifft die Darlegungslast für den Ausnahmetatbestand, nicht aber für das Fehlen des Missbrauchs. Die Präklusion setzt nach der Rechtsprechung die Herleitung einer Verzögerungsabsicht voraus. Diese Herleitung ist Teil der Begründungspflicht des Gerichtes.

Dagegen lässt sich einwenden, den Fremden treffe die Last auch für das Fehlen des Missbrauchs. Dafür spricht die Mitwirkungspflicht: Es liege „in der Hand der Parteien selbst“, ihr Vorbringen rechtzeitig zu erstatten (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua), und Z 4 verlange, dass der Fremde „nicht in der Lage“ war. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Präklusion in diesem Sinn damit, dass „nicht erkennbar ist, weshalb der BF diese nicht bereits vor dem BFA vorbringen hätte können“ (BVwG 08.07.2026, W175 2345540-1). Der Aufbau des Abs 1 stütze das: Das Vorbringen dürfe „nur“ erstattet werden, wenn ein Tatbestand der Z 1 bis 4 vorliegt, sodass dessen Merkmale von dem darzutun seien, der sich auf sie beruft. Die Behörde wird daher vortragen, das unerklärte Nachschieben begründe den Missbrauch.

95

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil. Den Fremden trifft die Darlegungslast für den Ausnahmetatbestand. Die Präklusion setzt aber nach der Rechtsprechung die Herleitung einer Verzögerungsabsicht voraus, und diese Herleitung ist Teil der Begründungspflicht des Gerichtes (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036 RS 1; VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397). Das bloße Fehlen einer Erklärung ersetzt sie nicht. Dem Aufbau des Abs 1 ist beizupflichten, soweit er die Darlegung der Tatbestände der Z 1 bis 4 dem Fremden zuweist; ihm ist zu widersprechen, soweit daraus eine Last für das Fehlen des Missbrauchs folgen soll: Der Missbrauch ist kein Merkmal der Z 1 bis 4, sondern die von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung der Präklusion (Rz 56 ff), deren Herleitung dem Gericht obliegt. Die Mitwirkungspflicht (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua) trägt daher nur die Darlegung des Ausnahmetatbestandes. Im genannten Fall hat das Gericht die Präklusion folgerichtig zusätzlich auf den Versuch gestützt, „eine mündliche Verhandlung zu erzwingen“ (BVwG 08.07.2026, W175 2345540-1).

96

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so entscheidet die Beschwerde selbst: Wer in der Beschwerde erklärt, weshalb das Vorbringen nicht früher erstattet wurde, und Beweismittel sogleich anbietet, nimmt dem Missbrauchsvorwurf die Grundlage. Die Erklärung ist daher in jede Beschwerde aufzunehmen, welche neues Vorbringen enthält (Baustein Rz 99).

N. Fallgruppen

97

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Konversion nach der Entscheidung des Bundesamteszulässige Neuerung (Z 1); Verhandlung erforderlichaktuell bestehender GlaubeVwGH Ra 2014/19/0084 RS 2, 3
Homosexualität erst in der Beschwerde oder Stellungnahme offenbartregelmäßig Z 4; Missbrauch nur bei schlüssiger HerleitungGrund des Zögerns; VerlängerungseignungVwGH Ra 2020/18/0397 und RS 1
Neues Vorbringen, näher begründete MissbrauchsabsichtPräklusion hältUmstände der VerzögerungsabsichtVwGH Ra 2015/18/0036 RS 1; Ra 2021/20/0155
Kern schon vor dem Bundesamt vorgetragen, in der Beschwerde vertieftkeine NeuerungInhalt der Einvernahme und StellungnahmenVfGH E1944/2019 ua
Fluchtgeschichte in der Beschwerde ausgetauschtNeuerung; Präklusion möglichAbweichung im KernBVwG W186 2297095-1; W175 2345540-1
Urkunden kurz nach der Einvernahme nachgereicht, Bescheid nach wenigen Tagenberücksichtigungsfähig (Z 4)Zeitabstand Einvernahme — BescheidBVwG W186 2297095-1
Schriftliche Äußerungsmöglichkeit ungenutztkeine Zurückverweisung; Z 2 gesondert zu prüfen; zulässige Neuerungen lösen Ermittlungen ausEinräumung und Frist der ÄußerungVwGH Ra 2021/21/0308 RS 1
Gesundheitliche Nachbehandlung in der Verhandlung thematisiertnicht präkludiertBehandlungsbedarf, Verfügbarkeit im HerkunftsstaatVwGH Ra 2015/21/0119 RS 2
Beschwerde gegen Abweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005§ 20 Abs 1 nicht anzuwenden (Abs 3)—VwGH Ra 2015/21/0101 RS 8
Neuverfahren, Ablehnung als unbegründet, neues VorbringenArt 67 Abs 3 VerfVO; zu berücksichtigenAnfechtungsgegenstand nach Art 67 Abs 1Rz 27 f; § 21 Rz 91
Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib (§ 22)§ 20 sinngemäß, ohne Vorrang der VerfVO, als Missbrauchsverbot; Z 4 bei AnhaltungVernehmungsumstände§ 22 Rz 33, 34

O. Prüfliste gegen die Entscheidung

98

Die Liste ist vor Einbringung der Beschwerde und gegen jede Entscheidung abzuarbeiten, welche § 20 anwendet.

  1. Wann wurde der Antrag eingebracht? Vor dem 12.06.2026: § 20 aF, Art 46 Abs 3 RL 2013/32/EU; ab dem 12.06.2026: § 20 nF mit Unbeschadet-Klausel (Rz 15 ff).
  2. Welche Entscheidung ist angefochten? Fällt sie unter Art 67 Abs 1 VerfVO, ist Art 67 Abs 3 VerfVO vorzutragen; Überstellungsentscheidung: Art 43 Abs 1 AMM-VO (Rz 27 bis 30).
  3. Betrifft die Beschwerde einen Antrag nach dem 7. Hauptstück? Dann gilt Abs 1 nicht (Rz 43 f).
  4. Ist das Vorbringen wirklich neu? Einvernahme, Stellungnahmen, vorgelegte Unterlagen und eine Beschwerdevorentscheidung durchsehen (Rz 47 f, 52 f).
  5. Geht es um Tatsachen oder Beweismittel — oder um Rechtsausführungen und Verfahrensrügen (Rz 49)?
  6. Welcher Ausnahmetatbestand trägt das Vorbringen — Z 1 (nach der Entscheidung eingetreten), Z 2 (Verfahrensmangel), Z 3 (nicht zugänglich), Z 4 (nicht in der Lage) (Rz 64 ff)?
  7. Hat das Gericht die Verzögerungsabsicht im Einzelfall hergeleitet — oder nur auf den Zeitpunkt des Vorbringens verwiesen (Rz 58 ff, 62)?
  8. Konnte das Vorbringen das Verfahren überhaupt verlängern — wurden Beweismittel sogleich angeboten oder stellig gemacht (Rz 59)?
  9. Stützt sich der Entfall der Verhandlung auf die Anwendung des § 20? Dann trägt er nur, wenn diese zu Recht erfolgte (Rz 80 f).
  10. Ist bei Präklusion gesichert, dass das Vorbringen in einem Folgeverfahren geprüft werden kann (Rz 37 ff, 87)?

P. Schriftsatzbausteine

99

Beschwerde — Begründung neuen Vorbringens (jede Beschwerde mit neuem Vorbringen).

Der Beschwerdeführer erstattet folgendes ergänzendes Vorbringen: [Darstellung]. Als Beweismittel werden angeboten: [Beweismittel]; sie werden [beigelegt / zur Verhandlung stellig gemacht]. Das Vorbringen ist nach § 20 Abs 1 Z [1 / 2 / 3 / 4] BFA-VG zulässig, weil [Grund]. Im Übrigen erfasst das Neuerungsverbot nur Vorbringen, welches zur missbräuchlichen Verlängerung des Verfahrens erstattet wird (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036 RS 1). Eine solche Absicht liegt fern: Die Beweismittel werden sogleich angeboten; eine Verlängerung ist damit nicht verbunden (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397).

100

Beschwerde — Neuverfahren, Art 67 Abs 3 VerfVO.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am [Datum, ab 12.06.2026] eingebracht; die angefochtene Entscheidung ist eine solche nach Art 67 Abs 1 lit [•] der Verfahrensverordnung. § 20 Abs 1 BFA-VG gilt „unbeschadet der Verfahrensverordnung“. Art 67 Abs 3 der Verfahrensverordnung verlangt eine umfassende Ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Das Vorbringen zu [Umstand] ist daher unabhängig von den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Z 1 bis 4 BFA-VG zu berücksichtigen. Weil ein über das Ermittlungsergebnis hinausgehender Sachverhalt behauptet wird, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

101

Revision — Neuerungsverbot ohne Herleitung des Missbrauchs.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen zu [Umstand] unter Berufung auf § 20 Abs 1 BFA-VG nicht berücksichtigt. Es hat dies allein damit begründet, dass [das Vorbringen erst in der Beschwerde / kurz vor der Verhandlung erstattet worden sei]. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Annahme eines Neuerungsverbotes im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG der Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397; 13.03.2023, Ra 2021/18/0012 RS 1). Eine solche Auseinandersetzung fehlt; der zeitliche Zusammenhang mit der Verhandlung ersetzt sie nicht (VwGH 09.05.2022, Ra 2020/18/0397, Rn 16 ff). Das Vorbringen war relevant, weil [Relevanzdarstellung]. Das Erkenntnis ist daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

102

Beschwerde — Vorbringen war schon vor dem Bundesamt erstattet.

Die belangte Behörde hält dem Vorbringen zu [Umstand] entgegen, es sei neu. Das trifft nicht zu: Der Beschwerdeführer hat bereits in [der Einvernahme vom … / der Stellungnahme vom …] angegeben, [Zitat aus dem Akt]. Die Beschwerde konkretisiert dieses Vorbringen, sie ersetzt es nicht. Das Neuerungsverbot gilt nur für Vorbringen, welches erstmals im Beschwerdeverfahren erstattet wird (vgl. VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua; VfGH 23.09.2019, E1944/2019 ua). Die Nichtbeachtung des Vorbringens beruht auf einem aktenwidrigen Verständnis des Verfahrensgangs.

Q. Verweisnetz

103

Im BFA-VG: § 16 Rz 3 f (Beschwerdefristen; Z 4), § 18 Rz 100 (Art 43 AMM-VO), § 21 Rz 76 ff, 83 (Verhandlungspflicht), § 21 Rz 90 bis 94 und 126 (Folgen für die Verhandlungspflicht; Baustein), § 22 Rz 4, 32 bis 34, 68 (Überprüfungsverfahren), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht).

104

Im AsylG 2005: § 3 AsylG 2005 Rz 79 ff (Nachfluchtgründe), § 4 AsylG 2005 Rz 160, 161 (Ex-nunc-Prüfung bei der Unzulässigkeit), § 12 AsylG 2005 Rz 80 f (weitere Angabe), § 55 und § 58 Abs 1a AsylG 2005 (Abs 3).

R. Entscheidungen und Materialien — Register

107

Rechtsakte und Materialien.

108

VwGH.

109

VfGH.

110

EuGH.

111

BVwG.

112

Unionsrecht.

  • VO (EU) 2024/1348: Art 55 Abs 1, Abs 5 — Rz 22 bis 24, 88 bis 90; Art 67 Abs 1, 3, 6 — Rz 20, 21, 27; ErwG 87 — Rz 26.
  • VO (EU) 2024/1351: Art 43 Abs 1 — Rz 29.
  • VO (EU) 2024/1347: Art 4 Abs 5 lit b und d — Rz 28, 83; Art 5 — Rz 66.
  • RL 2013/32/EU (ABl L 180 vom 29.06.2013): Art 46 Abs 3 — Rz 4, 15, 16, 25, 85, 86, 98, 106.