Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 56/2018 (aufgehoben durch BGBl I 39/2026)
§ 35 Gesetzestext
Letzte Fassung BGBl I 56/2018, in Geltung vom 01.09.2018 bis 11.06.2026. Aufgehoben durch Art 1 Z 99 AMPAG, BGBl I 39/2026 („§ 35 entfällt samt Überschrift.“); außer Kraft mit Ablauf des 11.06.2026 (§ 73 Abs 28 zweiter Satz AsylG 2005). Eine geltende Fassung besteht nicht. Stand des Normtextes: 24.09.2026 (RIS NOR40205456).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die Übergangsbestimmungen (§ 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005, Abs 41 idF des Abänderungsantrags in der 77. Sitzung des Nationalrates) sind in Rz 17 und 72 ff wiedergegeben; führend Übergangsrecht Rz 62 ff.
A. Kernaussage
§ 35 aF war die Eingangstür des asylrechtlichen Familiennachzugs: Der im Ausland lebende Familienangehörige eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten beantragte bei der Vertretungsbehörde einen Einreisetitel, um nach der Einreise im Familienverfahren nach § 34 aF denselben Schutz wie die Bezugsperson zu erhalten.
Das Verfahren war zweistufig: Das Bundesamt erstattete eine Wahrscheinlichkeitsprognose (Abs 4 aF), an welche die Vertretungsbehörde gebunden war; über den Einreisetitel entschied die Vertretungsbehörde mit Bescheid, dagegen stand die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (§ 9 Abs 3 FPG), welches die Prognose selbst zu überprüfen hatte.
Mit Ablauf des 11.06.2026 ist § 35 entfallen. Die Statusverordnung kennt keine Günstigkeitsklausel mehr; Familienangehörigen ohne eigene Schutzgründe darf beim Nachzug aus dem Ausland kein Schutzstatus erteilt werden (zum Familienverfahren im Inland § 34 Rz 107 bis 112). An die Stelle tritt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46a NAG, eingefügt durch BGBl I 81/2026 und nach RIS seit 07.08.2026 in Kraft; über ihn entscheidet das Bundesamt (§ 3 Abs 1 NAG).
Anhängige Verfahren werden nicht beendet, sondern übergeleitet (§ 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005; § 81 Abs 50 bis 52 NAG): Der Antrag nach § 35 aF gilt als Antrag nach § 46a Abs 2 NAG, die Hemmung ist mit dem Inkrafttreten des § 46a NAG weggefallen, und seither ist nach neuem Recht zu entscheiden — mit Verbesserungsauftrag statt Zurückweisung.
Die Judikatur zu § 35 aF bleibt bedeutsam: für die Überleitungsnormen und für die Merkmale, welche § 46a NAG übernommen hat (Familienangehöriger, Dreimonatsfrist, Unterhaltsmittel, Art 8 EMRK).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Der Entfall. Art 1 Z 99 AMPAG lautet: „§ 35 entfällt samt Überschrift.“ Mit ihm sind § 26 FPG (Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren) und § 20 Abs 1 Z 6 FPG entfallen; die Erläuterungen begründen das damit, dass solche Visa „künftig nicht mehr erteilt werden“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu §§ 20 Abs 1 Z 6 und 26 FPG). § 26 FPG aF steht im RIS mit dem Außerkrafttretensdatum 11.06.2026.
Der Grund nach den Materialien. Bisher hätten die Angehörigen „denselben Schutzstatus wie die Bezugsperson“ erhalten, „ohne dass es darauf ankam, ob sie selbst die Voraussetzungen für Asyl oder subsidiären Schutz erfüllten“; „Aufgrund der Vorgaben der Statusverordnung (Entfall der Günstigkeitsklausel)“ sei künftig „kein Schutzstatus mehr zu erteilen, sondern ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG (§ 46a)“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 35; ebenso Allgemeiner Teil, Kontingentregelung Familiennachzug).
Die Nachfolgeregelung. § 46a NAG („Besondere Fälle der Familienzusammenführung“) ist nach RIS mit 07.08.2026 in Kraft getreten (BGBl I 81/2026; § 82 Abs 44 NAG: „mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026“). Zwischen 12.06.2026 und 06.08.2026 bestand daher keine materielle Grundlage; diese Lücke überbrückte die Hemmung nach § 75 Abs 38 und 39.
Der Vergleich. Die Tabelle stellt die tragenden Merkmale gegenüber:
| Merkmal | § 35 aF | § 46a NAG |
|---|---|---|
| Behörde | Vertretungsbehörde nach bindender Prognose des Bundesamtes | Bundesamt (§ 3 Abs 1 NAG); Entgegennahme durch die Berufsvertretungsbehörde (§ 3 Abs 3 NAG) |
| Quote | keine | „ein Quotenplatz vorhanden ist“ (Abs 2 Z 1); quotenfrei nur über § 11 Abs 3 NAG (Abs 7) |
| Wartefrist subsidiär Schutzberechtigter | drei Jahre (Abs 2 aF) | Status „vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt“ (Abs 2 Z 2) |
| Begünstigung bei Antrag binnen drei Monaten | Flüchtlinge (Abs 1 zweiter Satz aF) | Flüchtlinge (Abs 3); objektiv entschuldbare Versäumung ausdrücklich geregelt (Abs 6) |
| Eltern unbegleiteter Minderjähriger | § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 gelten als erfüllt (Abs 2a aF) | § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 NAG gelten als erfüllt (Abs 4); eigene Fristenregel (Abs 5 Z 2) |
| Eltern eines nicht unbegleitet eingereisten minderjährigen Kindes | Familienangehörige („Elternteil eines minderjährigen Kindes“, Abs 5 aF) | nicht erfasst (Abs 5 Z 2 und Z 3 nur Eltern unbegleiteter Minderjähriger); keine Übergangsregel (Rz 10) |
| Ehegatten | Ehe vor der Einreise der Bezugsperson | ebenso (Abs 5 Z 1); Mindestalter 21 Jahre, nicht für übergeleitete Anträge (§ 81 Abs 50 NAG) |
| Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson | sperrte die positive Prognose (Abs 4 Z 1 aF) | hemmt die Säumnisfrist (§ 46a Abs 8 NAG) |
| Art 8 EMRK | Abs 4 Z 3 aF iVm § 9 Abs 2 BFA-VG | § 11 Abs 3 NAG |
Was gleich blieb. Die Begünstigung bei Antrag binnen drei Monaten, die Privilegierung der Eltern unbegleiteter Minderjähriger und das Erfordernis der vor der Einreise geschlossenen Ehe. Weggefallen ist dagegen der Nachzug der Eltern eines minderjährigen Kindes, welches nicht unbegleitet eingereist ist: Abs 5 aF erfasste jeden „Elternteil eines minderjährigen Kindes“, § 46a Abs 5 Z 2 und Z 3 NAG nur die Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das auch auf übergeleitete Anträge an: § 46a Abs 5 NAG setze „– im Gegensatz zum ehemaligen § 35 Abs. 5 AsylG – voraus, dass die minderjährige zusammenführende Person nunmehr unbegleitet in das Bundesgebiet einreiste“; „Eine Übergangsregelung ist diesbezüglich nicht vorgesehen.“ (BVwG 25.09.2026, W611 2337243-1, Revision nicht zugelassen). Würdigung und Folge für die Vertretung: § 46a NAG Rz 43.
Schweigen der Materialien. Zu den einzelnen Absätzen des § 35 aF äußern sich die Materialien nicht; sie begründen nur den Entfall.
C. Prüfschema
Das Schema gilt für ein am 11.06.2026 anhängiges Verfahren; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | In welchem Stadium war das Verfahren am 11.06.2026? | 17 f | Anwendung von § 35 aF statt Überleitung |
| 2 | Ist die Hemmung weggefallen (07.08.2026)? | 19, 81 ff | Untätigkeit; Säumnis übersehen |
| 3 | Nicht rechtskräftiger Bescheid der Vertretungsbehörde: fiktive Zustellung bis 30.09.2026? | 20 | Außerkrafttreten übersehen |
| 4 | Wurde der Antrag als Antrag nach § 46a Abs 2 NAG behandelt? | 72 ff | Zurückweisung wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage |
| 5 | Wurde zur Verbesserung aufgefordert (§ 13 Abs 3 AVG)? | 76 | Abweisung wegen fehlender Nachweise ohne Auftrag |
| 6 | Ist der Antragsteller Familienangehöriger (Zeitpunkt)? | 45 ff, 90 ff | Volljährigkeit im Verfahren als Ausschluss gewertet (im übergeleiteten Verfahren str; Rz 90 ff) |
| 7 | Dreimonatsfrist gewahrt oder Versäumung entschuldbar? | 54 ff, 78 | Gründe der Versäumung nicht geprüft |
| 8 | Wartefrist bei subsidiär Schutzberechtigten: welche? | 57, 94 ff | drei Jahre nach altem Recht angewendet (str; Rz 94 ff) |
| 9 | Aberkennungs- oder Entzugsverfahren gegen die Bezugsperson? | 41 f, 85 ff | bloße Anhängigkeit als Abweisungsgrund (im übergeleiteten Verfahren str; Rz 85 ff) |
| 10 | Art 8 EMRK geprüft (fluchtbedingte Trennung)? | 60 ff | Verweis auf andere Wege statt Abwägung |
| 11 | Beschwerde: Neuerungsverbot? | 68, 98 ff | § 11a Abs 2 FPG auf das übergeleitete Verfahren angewendet (str; Rz 98 ff) |
| 12 | Höchstgerichtsverfahren: Gegenstandsloserklärung? | 71 | bei Amtsrevision gegen eine günstige Entscheidung: Anregung nach Art 140 B-VG unterlassen |
D. Gliederung
Nach Übergangsrecht (E), Unionsrecht (F) und Zweck (G) folgt die Bestimmung in der zuletzt geltenden Fassung (H bis M), sodann das übergeleitete Verfahren (N) und die Streitfragen (O).
E. Welche Fassung gilt
Zum Übergangsrecht allgemein: Übergangsrecht Rz 4 ff. Für § 35 aF gilt nicht die Anknüpfung an den Asylantrag (§ 75 Abs 32), sondern die eigene Überleitung nach § 75 Abs 38 bis 41 (Übergangsrecht Rz 62 bis 68). Der Antrag nach § 35 aF ist kein Asylverfahren.
Die Fassungsschiene:
| Zeitraum | Fassung | Inhalt |
|---|---|---|
| 01.01.2006 bis 31.12.2013 | BGBl I 100/2005, BGBl I 122/2009 | Stammfassung; Visum nach § 24 Abs 4 FPG aF |
| 01.01.2014 bis 31.05.2016 | BGBl I 68/2013 | Abs 5 (eigener Familienangehörigenbegriff; Ehe „im Herkunftsstaat“); Visum nach § 26 FPG |
| 01.06.2016 bis 31.10.2017 | BGBl I 24/2016 | Dreimonatsfrist (Abs 1), Wartefrist drei Jahre (Abs 2), Abs 2a, Abs 4 Z 3 |
| 01.11.2017 bis 31.08.2018 | BGBl I 84/2017, BGBl I 145/2017 | Abs 5: Ehe „vor der Einreise“ |
| 01.09.2018 bis 11.06.2026 | BGBl I 56/2018 | „bei einer“ Vertretungsbehörde (Abs 1) |
| ab 12.06.2026 | BGBl I 39/2026 | aufgehoben; Überleitung nach § 75 Abs 38 bis 41 |
Für das einzelne Verfahren entscheidet das Stadium am 11.06.2026:
| Stadium am 11.06.2026 | Behörde oder Gericht | Rechtslage | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| bei der Vertretungsbehörde anhängig | Bundesamt | bis 06.08.2026 gehemmt; seit 07.08.2026 § 46a NAG | § 75 Abs 38; § 81 Abs 50 NAG |
| Bescheid erlassen, nicht rechtskräftig, Beschwerde nicht vorgelegt | Bundesverwaltungsgericht; belangte Behörde Bundesamt | Bescheid gilt als nach § 46a NAG erlassen | § 75 Abs 39 |
| Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht | Bundesverwaltungsgericht | wie zuvor | § 75 Abs 40 |
| Beschwerde oder Revision beim VfGH oder VwGH | Gegenstandsloserklärung und Einstellung; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt außer Kraft, die Sache tritt in die Lage vor dieser Entscheidung zurück | wie zuvor | § 75 Abs 41 |
| Bescheid rechtskräftig, Visum erteilt, Einreise danach | — | Antrag im Inland nach § 34 nF | § 75 Abs 32 e contrario; § 34 Rz 17, 118 ff |
Zum Visumverfahren nach § 26 FPG aF nach positiver Mitteilung § 20 FPG Rz 57 ff, 70 ff; das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Bescheid als gewöhnlichen Visumbescheid behandelt, ohne die Überleitung zu erörtern (BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1; § 20 FPG Rz 61).
Anhängig „bei der Vertretungsbehörde“ ist ein Verfahren auch dann, wenn der Akt beim Bundesamt zur Prognose lag: Das Verfahren war eines der Vertretungsbehörde (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 3). Es gilt daher Abs 38.
Die Frist des 30.09.2026. Ein nicht rechtskräftiger Bescheid der Vertretungsbehörde, dessen Zustellung am 11.06.2026 veranlasst, aber nicht bewirkt war, tritt „von Gesetzes wegen außer Kraft“, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30.09.2026 nach § 11 Abs 3 FPG und § 19 KonsG als zugestellt gelten würde (§ 75 Abs 39). Der Antrag ist dann wieder unerledigt und vom Bundesamt nach neuem Recht zu entscheiden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 38 bis 41). Am Stichtag dieser Einheit ist die Frist abgelaufen; ein bis dahin nicht als zugestellt geltender Bescheid ist seit 01.10.2026 außer Kraft.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Bis 11.06.2026. § 35 aF iVm § 34 aF gewährte Angehörigen ohne eigene Schutzgründe den Schutzstatus der Bezugsperson. Der Verwaltungsgerichtshof hielt das für eine zulässige günstigere Regelung, welche Angehörigen „weitergehende Rechte“ einräumen könne, als die Richtlinie 2003/86/EG verlangt (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 RS 9; VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 2); strengere Voraussetzungen für das Visum waren „unschädlich“, weil der Nachzug über das NAG offenstand (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 RS 11; VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 RS 2).
Seit 12.06.2026. Art 23 Abs 1 StatusVO sieht für Familienangehörige, „die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen“, Aufenthaltstitel vor, nicht den Schutzstatus; Art 3 Z 9 StatusVO erfasst nur Angehörige, welche sich „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten“. Der Nachzug aus dem Ausland fiel schon nach der Statusrichtlinie unter die Richtlinie 2003/86/EG (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 19). Abgrenzung zu § 34: § 34 Rz 118 bis 122; zur Streitfrage um die Erstreckung nach § 34 Abs 2 § 34 Rz 107 bis 112.
Ergebnis. Eine Ermächtigung der Statusverordnung zur Schutzerstreckung aus dem Ausland besteht nicht; die Fortführung der Rechtsfolge des § 35 aF nach dem 11.06.2026 wiche von Art 23 Abs 1 StatusVO ab (inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht). Der Gesetzgeber hat das vermieden: § 75 Abs 38 Z 3 und Abs 39 Z 4 ordnen die Entscheidung über einen Aufenthaltstitel an. Die Überleitung selbst ist eine zulässige nationale Verfahrensregelung für einen Bereich, welchen die Verordnung nicht regelt (zulässige Ausführungsregelung).
Was an die Stelle tritt. Kapitel V der Richtlinie 2003/86/EG ist im NAG umzusetzen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34). Ob § 46a NAG dem genügt, insbesondere die Quote (Abs 2 Z 1), führt § 46a NAG Rz 104 bis 108: Die Anwendung der Quote auf Angehörige eines Flüchtlings ist dort abgelehnt, beim Antrag binnen drei Monaten ebenso wie beim verspäteten Antrag (§ 46a NAG Rz 107; EuGH 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rn 100). Für Angehörige subsidiär Schutzberechtigter gilt die Richtlinie nicht (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 1).
G. Zweck und Grenzen
Zweck. § 35 aF sollte Angehörigen die Einreise ermöglichen, um im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; Anträge aus dem Ausland ließ das Gesetz seit dem FrÄG 2009 nicht mehr zu (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 2). Der Einreisetitel war „streng zweckgebunden“ und kein allgemeines Visum (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 RS 2).
Die Bestimmung war „nur eine von mehreren“ Möglichkeiten der Familienzusammenführung, „und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen“ (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 RS 2). Wo das Familienverfahren nicht offenstand, war der Nachzug über das NAG zu suchen (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 5); umgekehrt war § 35 aF gegenüber dem NAG nicht subsidiär (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 RS 3; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 5).
Grenzen. Das Recht stand dem Angehörigen zu, nicht der Bezugsperson: „Jedenfalls besteht kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen“ (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 RS 6). Es war höchstpersönlich; mit dem Tod des Antragstellers wird das Revisionsverfahren gegenstandslos (VwGH 09.02.2023, Ra 2022/18/0258 RS 1).
Die Bestimmung diente nicht der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts ohne gelebte oder beabsichtigte Familie: Einem Aufenthaltsrecht, wenn die Wiederaufnahme des Familienlebens nicht beabsichtigt oder nicht möglich ist, würde der Zweck des Verfahrens „widerstreiten“ (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 7). Auf die Frage der Wiederausreise kam es dagegen nicht an (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 RS 2).
H. Das Verfahren vor der Vertretungsbehörde (Rechtslage bis 11.06.2026)
Anwendbare Vorschriften. Es galten § 11 FPG und für die Beschwerde § 11a FPG (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0146 RS 1; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076 RS 4), daneben das AVG nach Maßgabe des KonsG (VwGH 23.09.2020, Fr 2020/14/0035 RS 1). Bescheiderlassende Behörde war die Vertretungsbehörde (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 2).
Der Antrag. Antragsberechtigt war allein der Familienangehörige (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 RS 6). Die Vertretungsbehörde hatte das Befragungsformular ausfüllen zu lassen, auf die Vollständigkeit der Nachweise nach § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Antrag „unverzüglich“ an das Bundesamt weiterzuleiten (Abs 3 aF). Rechtsprechung zum Befragungsformular besteht nicht. Eine Online-Terminbuchung ist kein fristwahrender Antrag (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 4). Im übergeleiteten Verfahren ist das überholt: Ein binnen drei Monaten eingebrachtes Anbringen, auch das Ersuchen um einen Termin zur persönlichen Antragstellung, wahrt die Frist, wenn die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgte (§ 46a Abs 6 Z 3 NAG; Rz 78; § 46a NAG Rz 56).
Die Entscheidungsfrist. Der Verweis auf § 11 Abs 5 FPG ging ins Leere; die Vertretungsbehörde hatte nach § 73 Abs 1 AVG iVm § 10 Abs 1 KonsG „spätestens aber sechs Monate nach Einlangen“ zu entscheiden, gehemmt bis zum Einlangen der Mitteilung (VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265 RS 1; VwGH 13.05.2024, Ra 2023/19/0182 RS 2), nicht aber darüber hinaus (VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265 RS 4).
Die Bescheidform. Ohne Unterschrift des Genehmigenden oder Siegel bei nachvollziehbarer Identität lag kein Bescheid vor (VwGH 18.04.2013, 2012/21/0157 RS 1; VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033 RS 2); eine mündliche Erledigung konnte Bescheid sein, wenn sie aktenkundig war (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0173 RS 3). Eine formlose E-Mail des Generalkonsulats, welche einen zugestellten Bescheid für gegenstandslos erklärte, ist „eine bloß formlose Mitteilung“ (BVwG 07.07.2026, W144 2319194-1).
Parteiengehör. Die Mitteilung des Bundesamtes war dem Antragsteller vor der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen; eine Abweisung, welche sich auf sie weder stützte noch sie zugänglich machte, war rechtswidrig (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0211 RS 1). Das Neuerungsverbot galt „nicht aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren“; verspätete Stellungnahmen durften nicht übergangen werden (VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua).
Urkunden und DNA-Analyse. Ein allgemeiner Verdacht gegen die Urkunden eines Staates nimmt ihnen nicht den Beweiswert (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 RS 2). § 13 Abs 4 BFA-VG galt auch vor der Vertretungsbehörde (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 1); näher § 13 BFA-VG Rz 68 bis 73. Im übergeleiteten Verfahren nach § 46a NAG gilt für Angehörige eines Flüchtlings Art 11 Abs 2 RL 2003/86/EG: Der Antrag darf nicht allein wegen fehlender amtlicher Unterlagen abgelehnt werden; deren Fehlen und eine mangelnde Plausibilität der Erklärungen dafür sind bloß Faktoren der individuellen Beurteilung, und andere Nachweise sind zu prüfen (EuGH 13.03.2019, C-635/17, E., Rn 68, 69, 81; § 46a NAG Rz 83).
I. Die Wahrscheinlichkeitsprognose und die Bindung (Abs 4 aF)
Rechtsnatur. Die Mitteilung des Bundesamtes war kein Bescheid und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers „keiner Anfechtung zugänglich sein“ (VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527 RS 3; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076 RS 1).
Bindung. Die Vertretungsbehörde war an die positive wie an die negative Mitteilung gebunden; eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit stand ihr nicht zu (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423 RS 4; VwGH 18.04.2013, 2012/21/0157 RS 3; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 4). Bei positiver Mitteilung hatte sie „ohne weiteres“ zu erteilen, ohne Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des FPG (VwGH 18.04.2013, 2012/21/0265 RS 1). Eine auf § 21 FPG gestützte Abweisung war daher „völlig verfehlt“ (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 RS 2).
Abänderung. Das Bundesamt durfte eine positive Mitteilung nach einer Stellungnahme des Antragstellers ändern; maßgeblich war die Mitteilung im Entscheidungszeitpunkt (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076 RS 2 und RS 3).
Der Maßstab. Eine negative Prognose durfte „nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist“ (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 5; VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397 RS 2). Gewissheit war nicht verlangt.
Gegenstand. Geprüft wurde allein, ob der Schutz im Familienverfahren wahrscheinlich war (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124 RS 3). Fehlende Reisepässe (RS 5) und eine nicht feststehende alleinige Obsorge (VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397 RS 3) trugen keine negative Prognose; für das Erfordernis einer Zustimmung des Obsorgeberechtigten blieb offen, „auf Grund welcher Rechtsvorschrift“ es verlangt wird (VfGH 24.09.2019, E1478/2019).
Begründungs- und Mitwirkungspflicht. Das Bundesamt hatte die Mitteilung zu begründen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; umgekehrt oblag es dem Antragsteller, gegen eine negative Prognose entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 17).
Z 1 — anhängiges Aberkennungsverfahren. Nach dem Wortlaut sperrte schon die Anhängigkeit eines Verfahrens nach §§ 7 oder 9 die positive Mitteilung. Der Verfassungsgerichtshof hat das verfassungskonform eingeschränkt: Das Gericht könne sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und noch offen ist, sondern habe zu beurteilen, „ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist“, und ob das Verfahren „zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird“ (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.8.2; ebenso VfGH 18.12.2025, E1944/2025 ua). Der Verwaltungsgerichtshof ist dem gefolgt (VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 RS 1) und hat die Linie auf § 34 Abs 2 Z 3 aF übertragen (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 RS 1; § 34 Rz 69 f).
Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ist kein Bescheid (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327 RS 3; VwGH 19.08.2026, Ra 2025/19/0290 RS 1). Das Bundesverwaltungsgericht verwies noch nach dem 12.06.2026 auf eine „erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln“ (BVwG 13.07.2026, W126 2282624-2). Diesen Weg gibt es nicht mehr; an seine Stelle tritt der Antrag nach § 46a NAG.
Z 2 — Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres. Die Befassung sollte nach den Materialien zur Stammfassung verhindern, dass gefährliche Fremde unter dem Regime der Familienzusammenführung einreisen (wiedergegeben in VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423 RS 1). Rechtsprechung zu ihrer Überprüfung besteht nicht.
Z 3 — Erteilungsvoraussetzungen und Art 8 EMRK. Dazu Rz 59 und 60 ff.
J. Der Familienangehörige (Abs 5 aF)
Eigener Begriff. Für § 35 aF galt allein die Definition des Abs 5 aF, nicht § 2 Abs 1 Z 22 aF (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 4; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 15; VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 RS 1). Die Minderjährigkeit war allein nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 5).
Der maßgebliche Zeitpunkt — Grundsatz. Grundsätzlich waren die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, für den Status der Bezugsperson ebenso wie für die Angehörigeneigenschaft (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 1).
Kinder. Für minderjährige ledige Kinder ordnete Abs 5 aF den Zeitpunkt der Antragstellung an; der Eintritt der Volljährigkeit danach war ohne Bedeutung, ebenso der Zeitpunkt der Statuszuerkennung und das Bestehen einer Ehe der Eltern (VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464 RS 1; VwGH 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 RS 1). Ein Familienleben oder sonstiger Konnex war für Kinder „irrelevant“ (VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464 RS 2).
Eltern. Für Eltern kam es auf die Minderjährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt an (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 4; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231 RS 1). Wurde das Kind im Verfahren volljährig, war der Einreisetitel „von vornherein“ ungeeignet (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 RS 2). Unter Berufung auf EuGH 12.04.2018, A und S, C-550/16, hielt der Verwaltungsgerichtshof daran fest: Es komme „(weiterhin) auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an“; das Unionsrecht verlange nur, dass ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden kann (VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0280 RS 1; VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 RS 7 und RS 10).
Die Korrektur durch § 36a Abs 4 und § 75 Abs 30. Nach BGBl I 17/2025 ist die Minderjährigkeit der Bezugsperson in Verfahren, welche während einer Verordnung nach § 36 anhängig waren, „anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen“ (§ 36a Abs 4 idF BGBl I 17/2025), nach § 75 Abs 30 auch, „wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird“. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte daher die Abweisung „mangels Familieneigenschaft zur Bezugsperson“ (BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1). Zur Wirkung im übergeleiteten Verfahren Rz 90 bis 93.
Unionsrecht zum Zeitpunkt. Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, der erst im Verfahren über die Zusammenführung volljährig wird, müssen keine Frist einhalten (VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2 unter Berufung auf EuGH 30.01.2024, C-560/20); für Kinder, welche vor der Anerkennung des Elternteils volljährig wurden, zählt dessen Asylantrag, wenn der Nachzug binnen drei Monaten beantragt wird (VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032 RS 1 unter Berufung auf EuGH 01.08.2022, C-279/20). Für Kinder des Zusammenführenden ist nach Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie der Zeitpunkt des Antrags maßgebend, nicht jener der Entscheidung, und ein Rechtsbehelf darf nicht deshalb unzulässig werden, weil das Kind im gerichtlichen Verfahren volljährig wurde (EuGH 16.07.2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19, B. M. M. ua, Rn 47, 58). § 35 aF erweiterte der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht (VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309 RS 2).
Ehegatten. Die Ehe musste vor der Einreise der Bezugsperson bestanden haben; gemeint ist „die erstmalige Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten in das Bundesgebiet“ (VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464 RS 3); bis 31.10.2017 verlangte Abs 5 aF den Bestand „im Herkunftsstaat“. Eine Anpassung an die geänderte Fassung wirkte nicht zurück (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0355 RS 1). Fehlte die Eigenschaft, blieb der Weg über das NAG (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 RS 8).
Gültigkeit der Ehe. Die rückwirkende Anerkennung einer traditionellen Eheschließung durch spätere Registrierung verstößt nicht gegen den ordre public (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 RS 4; VwGH 28.09.2020, Ra 2020/18/0075 RS 1); vorgelagert ist ihre Glaubhaftigkeit (VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134 RS 1). Das islamische Eherecht „in toto“ als ordre public-widrig zu behandeln, ist Willkür (VfGH 10.10.2018, E1805/2018 ua). Zu Kinderehen VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006 RS 12; eine feste Beweisregel für ausländische Eintragungen besteht nicht (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0307 RS 1).
Familienverhältnis als Ermittlungsgegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Feststellungen von Bundesamt und Vertretungsbehörde nicht gebunden; das Unterlassen jeglicher Ermittlung zum Familienverhältnis ist Willkür (VfGH 23.09.2016, E878/2015 ua). Stellte die obsorgeberechtigte Mutter den Antrag für ihr Kind, kam es auf ihre Zustimmung zur Ausreise nicht an (VwGH 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 RS 2).
K. Fristen und Erteilungsvoraussetzungen (Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 2a aF)
Die Dreimonatsfrist. Wurde der Antrag später als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asylstatus gestellt, waren die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nachzuweisen (Abs 1 zweiter Satz aF). Die Frist wurde mit BGBl I 24/2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Richtlinie 2003/86/EG eingeführt (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 4).
Die entschuldbare Versäumung. Unter Berufung auf EuGH 07.11.2018, K und B, C-380/17, darf ein verspäteter Antrag nicht abgelehnt werden, wenn die Verspätung „aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 1); die Gründe sind zu prüfen und nachvollziehbar zu würdigen (RS 7; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 RS 2). Bei Entschuldbarkeit entfielen § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 und die Abwägung nach Abs 4 Z 3 aF (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/20/0291 RS 2). Die Unterlassung der Prüfung verletzt Art 8 EMRK (VfGH 23.09.2019, E2226/2019 ua). Nun § 46a Abs 6 NAG (Rz 78).
Unbegleitete Minderjährige. Für Eltern galten die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 als erfüllt (Abs 2a aF); die Dreimonatsfrist für die begünstigte Zusammenführung galt aber auch hier (VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014 RS 1). Wird das Kind erst während des Verfahrens über die Zusammenführung volljährig, ist nach der wiedergegebenen Unionsrechtsprechung keine Frist einzuhalten (VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2); wird es schon im Asylverfahren volljährig, gilt die Dreimonatsfrist ab der Anerkennung (VwGH 20.03.2024, Ra 2020/22/0199 RS 1).
Die Wartefrist bei subsidiär Schutzberechtigten. Angehörige subsidiär Schutzberechtigter konnten den Antrag erst drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung stellen (Abs 2 aF); die Wartefrist galt ohne Abwägung im Einzelfall. Sie mussten überdies § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 erfüllen, außer in den Fällen des Abs 2a aF und wenn die Stattgebung nach Abs 4 Z 3 aF zur Aufrechterhaltung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten war. Der Verfassungsgerichtshof sah darin „Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums im Hinblick auf die Anforderungen des Art8 EMRK in §35 Abs2 AsylG“ (VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua; ebenso VfGH 13.12.2022, E933/2022; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 8).
Die Prognose des Abs 2 zweiter Satz aF. Die Einreise war zu versagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen oder binnen drei Monaten entfallen werden. Rechtsprechung, welche diesen Tatbestand selbständig trägt, ist im RIS nicht nachgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3. Unterkunft, Krankenversicherung und keine finanzielle Belastung; näher § 60 Rz 30 bis 37. Zur Unterhaltsprognose hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich die Prüfung auf die Zeit nach der Statuszuerkennung, nicht bloß auf den kurzen Zeitraum bis zum Asylantrag bezieht (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 25), und dass — wie beim unbefristeten Titel — eine dauerhafte Lebensführung ohne Sozialhilfe zu prognostizieren ist (RS 31). Diese Maßstäbe tragen auch § 11 Abs 2 Z 4 NAG im übergeleiteten Verfahren, weil § 60 Abs 2 Z 3 jener Bestimmung nachgebildet ist (RS 24).
L. Art 8 EMRK (Abs 4 Z 3 aF)
Die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG führt § 9 BFA-VG Rz 37 ff. Für § 35 aF gelten folgende Besonderheiten.
Anwendungsbereich. Die Abwägung war nur anzustellen, wenn § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht erfüllt war (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 6). Die bloße Angehörigeneigenschaft genügte nicht; verlangt waren ein bestehendes Familienleben und die Unmöglichkeit, es anderswo fortzusetzen (RS 9). Erwägungen über Möglichkeiten nach dem NAG waren dabei nicht anzustellen (VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016 RS 3).
Fluchtbedingte Trennung. Kommt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat nicht in Betracht, ist die Verweigerung „zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 RS 4). Für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten verlangte der Verwaltungsgerichtshof eine schutzbedingte Trennung, den Nachzug als einziges Mittel und ein nie in Frage stehendes Familienleben (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 12). Beim Antrag nach Abs 2 aF waren die Gründe, aus welchen die Nachweise nach § 60 Abs 2 fehlen, nicht zu berücksichtigen (RS 19).
Eltern und Kinder. Das Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht mit der Geburt und endet nur, wenn „tatsächlich jede Verbindung“ gelöst ist (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 RS 4 und RS 5).
Drittstaat als Alternative. Die Annahme, das Familienleben könne in einem Drittstaat geführt werden, setzt „in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat“ und ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht voraus (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 40).
Übertragbarkeit. § 11 Abs 3 NAG lässt die Erteilung trotz fehlender Voraussetzungen zu, wenn dies „zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8“ EMRK geboten ist; § 46a Abs 7 NAG öffnet darüber den quotenfreien Titel. Die auf Art 8 EMRK beruhenden Maßstäbe der Rz 61 erster und zweiter Satz und der Rz 62 erster Satz, 63 und 64 sind richtigerweise dorthin zu übertragen. Nicht übertragbar sind die an den Bau des § 35 aF gebundenen Sätze: Das Verbot von Erwägungen über Möglichkeiten nach dem NAG (Rz 61 letzter Satz) ist im Verfahren nach dem NAG gegenstandslos; die verschärften Kriterien und die Unbeachtlichkeit der Gründe für das Fehlen der Nachweise (Rz 62 zweiter und letzter Satz) betrafen allein den Antrag nach Abs 2 aF und gelten für Angehörige eines Flüchtlings jedenfalls nicht, weil § 46a Abs 6 NAG und Kapitel V der RL 2003/86/EG gerade auf die Gründe einer Versäumung abstellen (Rz 55, 78). Rechtsprechung zu § 46a NAG besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
M. Rechtsschutz
Beschwerde. Gegen ablehnende Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 3 FPG, unverändert in Geltung). Das Gesetz sah damit „ein geschlossenes Rechtsschutzsystem“ vor, in welchem das Gericht auch die Prognose des Bundesamtes überprüft (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 6).
Prüfungsumfang. Das Gericht durfte sich „nicht auf die negative Wahrscheinlichkeitsbeurteilung seitens des BFA zurückziehen“, sondern hatte selbst einzuschätzen (VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068 RS 2); es hat eine eigenständige Beurteilung zu treffen und die Anforderungen des Art 8 EMRK sicherzustellen (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.5.7).
Neuerungsverbot. § 11a Abs 2 FPG galt auch hier (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0146 RS 2; VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2), nicht aber gegenüber einem Vorbringen gegen eine Prognose, zu welcher kein Parteiengehör gewährt worden war (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 6). Weil jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden konnte, stand ihm keine entschiedene Sache entgegen (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0146 RS 3; VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 3). Zum übergeleiteten Verfahren Rz 98 bis 101.
Entscheidungsfrist des Gerichts. Sechs Monate nach § 34 Abs 1 VwGVG, nicht zwölf Monate nach § 21 Abs 2b BFA-VG aF (VwGH 25.04.2018, Fr 2018/18/0011 RS 1).
Revision. Eine abweisende Entscheidung ist einem Vollzug nicht zugänglich; aufschiebende Wirkung kommt nicht in Betracht (VwGH 10.10.2025, Ra 2025/20/0340 RS 1).
Höchstgerichtsverfahren seit 12.06.2026. Rechtzeitig erhobene Rechtsmittel gegen Entscheidungen „gemäß § 35“, über welche das Höchstgericht zum 12.06.2026 noch nicht entschieden hat, sind für gegenstandslos zu erklären (§ 75 Abs 41 erster Satz); dasselbe gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des zweiten Satzes für Beschwerden und Revisionen, welche erst nach dem 12.06.2026 gegen eine solche Entscheidung erhoben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt mit der Einstellung außer Kraft (§ 75 Abs 41 dritter Satz). Der Verfassungsgerichtshof wendet Abs 41 an, stellt ohne Anhörung ein und erstreckt die Wirkungen auf die zum 12.06.2026 anhängigen Anträge auf Verfahrenshilfe (VfGH 01.07.2026, E3811/2025 ua, Pkt 5.1 f; ebenso VfGH 01.07.2026, E976/2026 ua); der Verwaltungsgerichtshof verfährt ebenso und erklärt die am 12.06.2026 anhängige Revision der Antragsteller ohne Anhörung und ohne Aufwandersatz für gegenstandslos, ohne Bedenken gegen die Bestimmung zu äußern (VwGH 19.06.2026, Ra 2026/18/0049, Rn 5: „Ausgehend davon war die - hg. am 12. Juni 2026 noch anhängige - Revision als gegenstandslos zu erklären“); eine Anregung nach Art 140 B-VG ist daher bei einer Amtsrevision gegen eine dem Antragsteller günstige Entscheidung schon in der Revisionsbeantwortung vorzutragen; zu einem Rechtsmittel des Antragstellers ist sie zu unterlassen (Übergangsrecht Rz 88). Verfassungsrechtliche Beurteilung, Unterscheidung nach Partei- und Amtsrevision und der Baustein zur Anregung nach Art 140 B-VG: Übergangsrecht Rz 65 bis 70, 87 und 88. Das zurückgetretene Beschwerdeverfahren führt das Bundesverwaltungsgericht nach § 75 Abs 40 iVm § 46a NAG fort; im Verfahren zu Ra 2026/18/0049 hat es die Hemmung nach § 46a Abs 8 NAG begrenzt und den Bescheid behoben (BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1 ua; Rz 88), nachdem der Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe für eine Beschwerde unter Hinweis auf Abs 41 abgewiesen hatte (VfGH 14.07.2026, E345/2026 ua, nach der Wiedergabe in BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1).
N. Das übergeleitete Verfahren nach neuem Recht
Die Fiktion. Anträge nach § 35 aF, „über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46a Abs 2 NAG „weiter“ (§ 81 Abs 50 NAG). § 22 NAG gilt nicht; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Behörde und Gericht. Entscheidet das Bundesamt (§ 3 Abs 1 NAG); über Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht (§ 3 Abs 2 NAG). In den Verfahren nach § 75 Abs 39 und 40 ist das Bundesamt belangte Behörde.
Die Quote. Übergeleitete Anträge nach § 35 aF unterliegen einer eigenen Quotenart der Niederlassungsverordnung und sind „nach dem Datum der Antragsstellung gemäß § 35 AsylG 2005“ in das Register aufzunehmen (§ 81 Abs 51 NAG). Eine solche Verordnung ist im RIS nicht nachgewiesen. Ohne Quotenplatz ist die Entscheidung nach § 12 Abs 7 NAG aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, auch solange keine Verordnung die Quotenart festlegt (§ 46a NAG Rz 68 f, 111); drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig, und die Quotenpflicht erlischt (§ 12 Abs 7 letzter Satz NAG). Für Anträge nach § 35 aF, welche vor mehr als drei Jahren gestellt wurden, ist sie daher bereits erloschen (§ 46a NAG Rz 72, 125 bis 127); für Angehörige eines Flüchtlings bleibt Abs 2 Z 1 kraft Anwendungsvorranges unangewendet (Rz 24; § 46a NAG Rz 106, 107). In beiden Fällen tritt kein Aufschub ein. Der Aufschub hemmt die Säumnisfrist (Rz 83). Quotenfrei bleibt die Erteilung nach § 46a Abs 7 iVm § 11 Abs 3 NAG. Die Gegenposition, nach welcher ohne festgelegte Quotenart kein Aufschub eintritt, ist nach hier vertretener Auffassung abzulehnen (Streitfrage § 46a NAG Rz 109 bis 112).
Die Voraussetzungen. Zu prüfen sind nun die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG, der Familienangehörigenbegriff des § 46a Abs 5 NAG, bei Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter die zweijährige Frist (Abs 2 Z 2) und — außer bei Antrag binnen drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Abs 3) oder bei Eltern unbegleiteter Minderjähriger (Abs 4) — § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 NAG.
Die Verbesserung. § 13 Abs 3 AVG ist „auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war“ (§ 75 Abs 38 bis 41); das soll vermeiden, „dass Parteien durch die Änderung der Rechtslage einen Nachteil aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel erleiden“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 38 bis 41). Fehlen Nachweise, welche erst das neue Recht verlangt, ist zur Verbesserung aufzufordern; eine Abweisung ohne Auftrag ist rechtswidrig (Übergangsrecht Rz 64, 85, 86). Anders, wenn nicht ein Nachweis, sondern die Angehörigeneigenschaft nach neuem Recht fehlt: Dann beruht der Nachteil nicht „auf einem formalen oder inhaltlichen Mangel“, und ein Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen (BVwG 25.09.2026, W611 2337243-1; Rz 10).
Anträge im Beschwerdeverfahren. In Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs 40 sind Anträge nach §§ 19 Abs 8, 21 Abs 3 und 46a Abs 7 NAG zulässig (§ 81 Abs 52 NAG). Die Verfahren nach § 75 Abs 39 nennt die Bestimmung nicht. Richtigerweise gilt sie dort sinngemäß, weil § 75 Abs 39 und 40 dieselben Maßgaben anordnen und kein Grund ersichtlich ist, das nicht vorgelegte Verfahren schlechter zu stellen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Wiedereinsetzung in die Dreimonatsfrist. § 46a Abs 6 NAG lässt einen verspäteten Antrag als fristwahrend gelten, wenn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird, den Antragsteller kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Z 1 und 2), oder wenn binnen drei Monaten ein Anbringen eingebracht wurde und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgte (Z 3). Abs 6 setzt die Linie zu K und B (Rz 55) um, bleibt im Wortlaut allerdings hinter ihr zurück; er ist daher so auszulegen, dass jede aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbare Verspätung genügt (§ 46a NAG Rz 58).
Die Feststellungsbescheide nach § 36a Abs 3 idF BGBl I 17/2025. Das Bundesverwaltungsgericht behebt sie seit 12.06.2026 ersatzlos: „Da § 35 AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich somit § 36a AsylG 2005 idgF auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben“ (BVwG 18.06.2026, W240 2339697-1); die Anträge seien künftig „auf Grundlage der (noch nicht in Kraft getretenen) Nachfolgeregelung des § 46a NAG zu beurteilen“ (BVwG 09.07.2026, W610 2333493-1). Dieselbe Begründung trägt die Entscheidung nach Inkrafttreten des § 46a NAG (BVwG 11.08.2026, W212 2328725-1). Zu § 36a führend § 36 Rz 23, 85 f; zur Anwendbarkeit nach dem 12.06.2026 auch § 36a Rz 72 ff.
Bereits erteilte Visa. Ein vor dem 12.06.2026 erteilter Einreisetitel bleibt gültig (§ 125 Abs 31 FPG). Übergeleitet wird das Verfahren nicht: § 81 Abs 50 NAG erfasst nur Anträge, „über die bis dahin nicht entschieden wurde“. Der nach der Einreise ab 12.06.2026 gestellte Antrag ist nach § 34 nF und Art 3 Z 9, Art 23 StatusVO zu beurteilen. Ob der mit dem Visum nach § 26 FPG aF Eingereiste Familienangehöriger iSd Art 3 Z 9 StatusVO ist, führt § 34 Rz 53; im Übrigen § 34 Rz 30, 118 bis 122.
O. Streitfragen
1. Entscheidungsfrist im übergeleiteten Verfahren seit 07.08.2026
Das nach § 35 aF anhängige Verfahren gilt seit 07.08.2026 als Antrag nach § 46a NAG (§ 81 Abs 50 NAG). Ob die Entscheidungsfrist in diesem Verfahren weiterläuft oder neu beginnt, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, wann die Säumnisbeschwerde zulässig ist.
Die Entscheidungsfrist läuft im übergeleiteten Verfahren weiter; sie beginnt nicht neu. Gehemmt ist der „Ablauf der Frist“ (§ 75 Abs 38 Z 1, Abs 39 Z 2), sie ist nicht unterbrochen, und der vor dem 12.06.2026 verstrichene Teil zählt. Gehemmt ist die Frist allerdings, solange die Entscheidung mangels Quotenplatzes nach § 12 Abs 5 oder Abs 7 NAG aufgeschoben ist (Rz 83).
Dagegen lässt sich einwenden, die Frist beginne neu. Der Antrag gilt erst seit Inkrafttreten des § 46a NAG als Antrag auf einen Aufenthaltstitel (§ 81 Abs 50 NAG); vorher gab es kein NAG-Verfahren, dessen Frist laufen konnte. Die Quote ist erst festzulegen (§ 81 Abs 51 NAG). Das Bundesamt wird daher volle sechs Monate ab 07.08.2026 in Anspruch nehmen.
Dem Einwand eines Neubeginns ist zu widersprechen. Die Frist läuft weiter: Gehemmt ist der „Ablauf der Frist“ (§ 75 Abs 38 Z 1, Abs 39 Z 2), sie ist nicht unterbrochen; der vor dem 12.06.2026 verstrichene Teil zählt. § 81 Abs 49 NAG bestätigt das, weil geänderte Fristen „nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden“, gelten. Gehemmt ist die Frist allerdings, solange die Entscheidung mangels Quotenplatzes nach § 12 Abs 5 oder Abs 7 NAG aufgeschoben ist: „Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 VwGVG“ (§ 12 Abs 7 zweiter Satz NAG; § 46a NAG Rz 71 f, 87); ebenso während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden (§ 46a Abs 8 NAG). Der Aufschub tritt auch ein, solange keine Niederlassungsverordnung die Quotenart des § 81 Abs 51 NAG festlegt (§ 46a NAG Rz 109 bis 112). Das gilt nicht, soweit die Quotenpflicht erloschen ist oder Abs 2 Z 1 in den Fällen des Kapitels V unangewendet bleibt (Rz 74; § 46a NAG Rz 71); dort läuft die Frist ohne Hemmung durch einen Aufschub. Zur Grenze der Hemmungen nach Art 5 Abs 4 RL 2003/86/EG bei Angehörigen von Flüchtlingen § 46a NAG Rz 87. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Säumnisbeschwerde sechs Monate nach 07.08.2026 zulässig, im Beschwerdeverfahren der Fristsetzungsantrag nach Ablauf der Frist des § 34 VwGVG; die Berechnung ist offen darzulegen.
2. Abweisung des übergeleiteten Antrags wegen eines Entzugsverfahrens gegen die Bezugsperson
Ist gegen die Bezugsperson ein Entzugsverfahren anhängig (§ 46a Abs 8 NAG), so kommt in Betracht, den übergeleiteten Antrag deswegen abzuweisen. Ob das zulässig ist, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob der Antrag in der Sache zu prüfen ist.
Der übergeleitete Antrag ist nicht deswegen abzuweisen, weil gegen die Bezugsperson ein Entzugsverfahren anhängig ist. § 46a NAG kennt keinen Tatbestand des anhängigen Verfahrens; maßgeblich ist der Status im Entscheidungszeitpunkt (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 1). Abs 8 regelt nur den Säumnisschutz, und auch dieser ist nach den Kriterien des Verfassungsgerichtshofes zu begrenzen (Rz 88).
Dagegen lässt sich einwenden, der Antrag sei abzuweisen. § 46a Abs 8 NAG zeigt, dass der Gesetzgeber den Ausgang des Entzugsverfahrens abwarten will; der Titel setzt voraus, dass der Bezugsperson Schutz zuerkannt „wurde“ (Abs 1). Der Verfassungsgerichtshof hat es als „legitimes öffentliches Interesse“ anerkannt, die Einreise während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nicht zuzulassen (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Sinn nach § 46a NAG abgewiesen, nachdem das Bundesamt der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid entzogen hatte („die Beschwerdefrist aktuell noch offen“): Das „behördliche Ermittlungsverfahren fand mit Bescheid des BFA vom 09.09.2026 seinen Abschluss“, und es könne nicht gesagt werden, dass ein Entzug „nicht einmal wahrscheinlich“ sei (BVwG 01.10.2026, W150 2335189-1, Revision nicht zugelassen).
Dem Einwand ist zu widersprechen: Eine Abweisung ist abzulehnen. Abs 8 regelt nur den Säumnisschutz, und auch dieser ist nach den Kriterien des Verfassungsgerichtshofes zu begrenzen. Das Abwarten des Entzugsverfahrens, welches der Gesetzgeber will, verwirklicht Abs 8 gerade durch die Hemmung des Ablaufs der Frist gemäß § 8 VwGVG; einer Hemmung hätte es nicht bedurft, wenn der Antrag wegen des anhängigen Verfahrens abzuweisen wäre. Der Bezugsperson „wurde“ der Schutz auch während des Entzugsverfahrens zuerkannt, und zwar bis zum rechtskräftigen Entzug; maßgebend ist der Status im Entscheidungszeitpunkt (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 1). Das vom Verfassungsgerichtshof anerkannte Interesse betrifft die Einreise während des laufenden Aberkennungsverfahrens (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.7.1); diesem Interesse genügt bereits die Hemmung, eine Versagung in der Sache verlangt es nicht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abweisung nach § 46a NAG besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Der abweisenden Entscheidung BVwG 01.10.2026, W150 2335189-1 (Rz 86) ist zu widersprechen: Sie misst den übergeleiteten Antrag daran, ob ein Entzug „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Diesen Maßstab hat der Verfassungsgerichtshof für die Wahrscheinlichkeitsprognose des § 35 Abs 4 Z 1 aF entwickelt, um eine Versagung zu begrenzen, nicht um sie zu begründen; § 46a NAG, nach welchem seit dem Wegfall der Hemmung allein zu entscheiden ist (§ 75 Abs 39 Z 4), kennt keine Prognose. Solange der Entzugsbescheid nicht rechtskräftig ist, „wurde“ der Bezugsperson Schutz zuerkannt; dass das behördliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, ändert daran nichts, weil eine rechtzeitige Beschwerde die Rechtskraft hindert. Die Entscheidung ändert die Werkposition daher nicht. Zur Begrenzung der Hemmung Rz 88.
Die ersten Entscheidungen zu § 46a Abs 8 NAG. Das Bundesverwaltungsgericht überträgt die Kriterien des Verfassungsgerichtshofes auf die Hemmung. Eine „derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung“ könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 35 aF „nicht ohne Weiteres angenommen werden“; eine Hemmung, welche nur durch den Abschluss des Entzugsverfahrens endet, führe „zum selben unzureichenden Rechtschutz wie eine undifferenzierte Abweisung aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens“ (BVwG 14.09.2026, W232 2322137-1; ebenso BVwG 17.09.2026, W185 2339972-1; 17.09.2026, W232 2319438-1; 25.09.2026, W621 2318874-1 ua). Wird das Entzugsverfahren nicht zügig geführt — in den entschiedenen Fällen hatte das Bundesamt seit der Einleitung über 16 bis 20 Monate keinen Verfahrensschritt gesetzt —, ist das Verfahren „nicht (mehr) gehemmt“, und die allein auf das Entzugsverfahren gestützte Prognose ist „nicht mehr tragfähig“; die Sache geht zur Ermittlung der Familienverhältnisse an das Bundesamt zurück. Das bestätigt Rz 87: Abs 8 trägt weder eine Abweisung noch einen unbegrenzten Aufschub. Das Gericht hat die Revision jeweils zugelassen. Wird sie erhoben, hat der Verwaltungsgerichtshof zu klären, wann die Führung eines Entzugsverfahrens gegen die Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist und ob die Rechtsprechung zu § 35 Abs 4 Z 1 aF auf § 46a Abs 8 NAG übertragbar ist. Für die Vertretung folgt daraus: Bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem Verfahren, in welchem das Bundesamt auf ein Entzugsverfahren verweist, dessen Stand zu erfragen und vorzutragen (Rz 89).
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Prüfung nach VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.8.2 zu verlangen; vorzutragen sind Einleitungsdatum, letzter Verfahrensschritt und die Lage im Herkunftsstaat. Hat das Bundesamt den Schutz der Bezugsperson bereits mit Bescheid entzogen, ist auf die rechtzeitige Beschwerde der Bezugsperson hinzuwirken und deren Erhebung im Verfahren nach § 46a NAG nachzuweisen; eine Abweisung vor der Rechtskraft des Entzugs ist mit außerordentlicher Revision zu bekämpfen (Rz 87).
3. Zeitpunkt für Minderjährigkeit und Dreimonatsfrist im übergeleiteten Verfahren
Die Minderjährigkeit kann im übergeleiteten Verfahren nach dem Tag des Antrags nach § 35 aF oder nach dem Antrag nach § 46a Abs 2 NAG beurteilt werden. Davon hängt ab, ob die Voraussetzungen des § 46a Abs 5 Z 3 und Z 4 NAG erfüllt sind. Zur Überleitung ist die Frage nicht entschieden. Die Dreimonatsfrist des § 46a Abs 5 Z 2 NAG kann einem übergeleiteten Antrag nicht entgegengehalten werden (führend § 36a AsylG 2005 Rz 82 f).
Maßgeblich ist der Tag des Antrags nach § 35 aF. Die Anträge gelten als Anträge nach § 46a Abs 2 NAG „weiter“ (§ 81 Abs 50 NAG), und das ist Kontinuität, nicht Neubeginn. § 81 Abs 51 NAG knüpft selbst an das Datum des Antrags nach § 35 an, und die Materialien wollen jeden Nachteil aus der Überleitung vermeiden (Rz 76). Für Kinder eines Flüchtlings ist nach Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie allein der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (Rz 92).
Dagegen lässt sich einwenden, maßgeblich sei der Antrag nach § 46a NAG. Nach § 75 Abs 38 Z 3 gilt neues Recht; § 46a Abs 5 Z 3 und Z 4 NAG stellen auf die Minderjährigkeit „zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2“ ab, und einen solchen Antrag gibt es erst seit 07.08.2026. § 75 Abs 30 betrifft „Verfahren nach § 35“, welche es nicht mehr gibt.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Maßgeblich ist der Tag des Antrags nach § 35 aF. Die Anträge gelten als Anträge nach § 46a Abs 2 NAG „weiter“ (§ 81 Abs 50 NAG) — Kontinuität, nicht Neubeginn. § 75 Abs 30 ist nicht aufgehoben und gilt ausdrücklich auch, wenn erst nach dem 30.09.2026 entschieden wird (Rz 49); das übergeleitete Verfahren ist dasselbe Verfahren, welches als Verfahren nach § 46a NAG „weiter“ gilt, so dass Verweise auf § 35 es erfassen, solange es fortbesteht (Übergangsrecht Rz 69). Für Eltern trägt § 75 Abs 30 das Ergebnis daher in den Verfahren, welche während einer Verordnung nach § 36 Abs 1 anhängig waren, unmittelbar; im Übrigen folgt es aus der Kontinuität. Für Kinder eines Flüchtlings stützt das Unionsrecht das Ergebnis: Nach Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, und es ist „unerheblich, ob über diesen Antrag unmittelbar nach der Antragstellung oder nach der Nichtigerklärung einer ihn ablehnenden Entscheidung entschieden wird“ (EuGH 16.07.2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19, B. M. M. ua, Rn 44); sonst hinge der Erfolg von der Bearbeitungsdauer ab (Rn 42). Rechtsprechung zur Überleitung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleiben § 46a Abs 5 Z 2 NAG (Eltern eines als unbegleiteter Minderjähriger anerkannten Flüchtlings), für Kinder eines Flüchtlings, welche bei dessen Asylantrag minderjährig waren, § 46a Abs 5 Z 5 NAG, dessen Dreimonatsfrist dem übergeleiteten Antrag nicht entgegengehalten werden kann, weil sie bei seiner Stellung nicht als Merkmal der Angehörigeneigenschaft galt, sondern nach § 35 Abs 1 zweiter Satz aF nur als Nachweisfrist (Rz 54, 90; § 36a AsylG 2005 Rz 83; § 46a NAG Rz 46), § 46a Abs 6 und § 11 Abs 3 NAG sowie die in VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2 wiedergegebene Unionsrechtsprechung.
4. Wartefrist für Angehörige subsidiär Schutzberechtigter im übergeleiteten Verfahren
Für Angehörige subsidiär Schutzberechtigter war ein vor Ablauf von drei Jahren gestellter Antrag unzulässig; § 46a Abs 2 Z 2 NAG nennt zwei Jahre. Welche Wartefrist im übergeleiteten Verfahren gilt, ist nicht entschieden.
Maßgeblich ist § 46a Abs 2 Z 2 NAG; die Wartefrist beträgt zwei Jahre, beurteilt im Entscheidungszeitpunkt. Zu entscheiden ist „anhand der Rechtslage, die durch das in Z 1 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird“ (§ 75 Abs 38 Z 3). Ein übergeleiteter Antrag wird nicht an der früheren Wartefrist von drei Jahren gemessen (Rz 96).
Dagegen lässt sich einwenden, es gelte die Wartefrist von drei Jahren. Ein vor Ablauf von drei Jahren gestellter Antrag war unzulässig („frühestens“); § 75 Abs 38 Z 2 schließt nur die Zurückweisung wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage aus, nicht jene wegen verfrühter Antragstellung.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Maßgeblich ist § 46a Abs 2 Z 2 NAG, zwei Jahre, beurteilt im Entscheidungszeitpunkt: Zu entscheiden ist „anhand der Rechtslage, die durch das in Z 1 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird“ (§ 75 Abs 38 Z 3); vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 1. Der Umkehrschluss aus Z 2 trägt nicht: Z 2 regelt nur, dass der Antrag während der Hemmung nicht wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage zurückzuweisen ist (Übergangsrecht Rz 86), und sagt nichts darüber, nach welchen Voraussetzungen danach zu entscheiden ist. Das bestimmt Z 3, welche die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags insgesamt dem neuen Recht im Entscheidungszeitpunkt unterstellt; eine Zurückweisung wegen einer Wartefrist, welche das maßgebliche Recht nicht mehr kennt, hätte daher keine Grundlage. Rechtsprechung zur Überleitung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist hilfsweise sogleich ein neuer Antrag nach § 46a NAG zu stellen.
5. Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG in den fortgeführten Beschwerdeverfahren
§ 11a Abs 2 FPG enthält ein Neuerungsverbot für Beschwerden gegen Bescheide einer Vertretungsbehörde. Ob es in den nach § 75 Abs 39 und 40 fortgeführten Beschwerdeverfahren gilt, ist nicht entschieden.
Das Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG gilt in den nach § 75 Abs 39 und 40 fortgeführten Beschwerdeverfahren nicht. Der Bescheid „gilt“ als vom Bundesamt nach der Nachfolgeregelung erlassen, und das Gericht entscheidet nach neuer Rechtslage (§ 75 Abs 39 Z 4). § 81 Abs 52 NAG lässt im Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs 40 Anträge nach §§ 19 Abs 8, 21 Abs 3 und 46a Abs 7 NAG zu (Rz 100).
Dagegen lässt sich einwenden, das Neuerungsverbot gelte. § 11a FPG ist unverändert in Kraft; die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Vertretungsbehörde, und das Neuerungsverbot galt im Verfahren nach § 35 aF (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0146 RS 2). Nach § 17 VwGVG gelten die Verfahrensvorschriften des vorangegangenen Verfahrens.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Geltung des Neuerungsverbots ist abzulehnen. Der Bescheid „gilt“ als vom Bundesamt nach der Nachfolgeregelung erlassen, und das Gericht entscheidet nach neuer Rechtslage (§ 75 Abs 39 Z 4) — über einen Bescheid nach dem NAG, nicht über einen Visabescheid. § 81 Abs 52 NAG lässt im Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs 40 Anträge nach §§ 19 Abs 8, 21 Abs 3 und 46a Abs 7 NAG zu, und § 13 Abs 3 AVG verlangt die Verbesserung nach Anforderungen, welche vorher niemand vortragen konnte. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so trägt die Ausnahme für Vorbringen gegen eine ohne Parteiengehör erstattete Prognose (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 6); das neue Vorbringen ist als Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zu bezeichnen.
P. Fallgruppen
Die Übersicht:
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Antrag 2025, am 11.06.2026 bei der Vertretungsbehörde | Bundesamt entscheidet seit 07.08.2026 nach § 46a NAG | Antragsdatum, Weiterleitung, Verbesserungsauftrag | § 75 Abs 38; § 81 Abs 50 NAG; Rz 72 ff |
| Bescheid der Botschaft, Zustellung veranlasst, nicht bewirkt | gilt als zugestellt; Frist ab fiktiver Zustellung; ohne sie bis 30.09.2026 außer Kraft | Datum der Veranlassung und der fiktiven Zustellung | § 75 Abs 39; Rz 20 |
| Feststellungsbescheid nach § 36a Abs 3 angefochten | ersatzlose Behebung | Gegenstand des Bescheides | BVwG 18.06.2026, W240 2339697-1; Rz 79 |
| Revision gegen BVwG-Erkenntnis nach § 35 aF anhängig | Gegenstandsloserklärung und Einstellung; Außerkrafttreten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts | wer das Rechtsmittel erhob | § 75 Abs 41; VwGH 19.06.2026, Ra 2026/18/0049; Übergangsrecht Rz 66 f |
| Negative Prognose nur wegen anhängigen Aberkennungsverfahrens | Kriterien des VfGH; unter neuem Recht nach hier vertretener Auffassung kein Abweisungsgrund (str; Rz 85 ff) | Einleitung, Dauer, Wahrscheinlichkeit | VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua; Rz 41, 85 ff |
| Bezugsperson im Verfahren volljährig, Eltern beantragten 2025 | Antragszeitpunkt maßgeblich | Antragsdatum, Geltung der Verordnung | § 75 Abs 30; BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1; Rz 49, 90 ff |
| Antrag vier Monate nach Anerkennung, Gründe dargelegt | entschuldbare Versäumung prüfen | besondere Umstände | VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 7; § 46a Abs 6 NAG |
| Subsidiär Schutzberechtigter, Status seit zweieinhalb Jahren | Wartefrist nach neuem Recht erfüllt (nach hier vertretener Auffassung; Rz 94 ff) | Datum der Rechtskraft | § 46a Abs 2 Z 2 NAG; Rz 94 ff |
| Ehe nach der Einreise der Bezugsperson | nicht § 35 aF, nicht § 46a NAG; § 46 NAG | Datum der Eheschließung | VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464 RS 3; § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG |
| Visum vor 12.06.2026 erteilt, Einreise im Juli 2026 | neuer Antrag nach § 34 nF | Art 3 Z 9 StatusVO | § 34 Rz 118 bis 122 |
Q. Prüfliste gegen den Bescheid
Vor jedem Schriftsatz im übergeleiteten Verfahren:
- Stadium am 11.06.2026; fiktive Zustellung oder Außerkrafttreten bis 30.09.2026 (Rz 17, 20)?
- Entscheidungsfrist seit 07.08.2026 richtig berechnet (Rz 81 ff)?
- Nach § 46a NAG entschieden, Quote nach dem Datum des Antrags nach § 35 aF zugeordnet; Quotenpflicht erloschen (Antrag älter als drei Jahre) oder Angehöriger eines Flüchtlings (Rz 72, 74)?
- Verbesserungsauftrag vor Abweisung (Rz 76)?
- Antragszeitpunkt für Minderjährigkeit und Dreimonatsfrist; Gründe einer Verspätung (Rz 55, 78, 90 ff)?
- Nur auf die Anhängigkeit eines Entzugsverfahrens abgestellt (Rz 85 ff)?
- Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG unter Berücksichtigung der fluchtbedingten Trennung (Rz 62, 65)?
- Neues Vorbringen unter Berufung auf § 11a Abs 2 FPG ausgeschieden (Rz 98 ff)?
R. Schriftsatzbausteine
Gegen die Zurückweisung wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage.
Der Antrag vom [...] ist ein Antrag nach § 35 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026, welcher am 12.06.2026 bei der Vertretungsbehörde anhängig war. Er gilt nach § 81 Abs 50 NAG als Antrag nach § 46a Abs 2 NAG weiter. Eine Zurückweisung wegen Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage ist nach § 75 Abs 38 Z 2 AsylG 2005 ausgeschlossen; nach Z 3 ist in der Sache nach § 46a NAG zu entscheiden.
Für den Verbesserungsauftrag.
Die belangte Behörde hat abgewiesen, weil Nachweise nach § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 NAG fehlten, welche § 35 AsylG 2005 aF bei fristgerechter Antragstellung nicht verlangte. Nach § 75 Abs 38 letzter Satz AsylG 2005 ist § 13 Abs 3 AVG auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12.06.2026 nicht mangelhaft war (vgl. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 38 bis 41). Ein Verbesserungsauftrag wurde nicht erteilt.
Zum Antragszeitpunkt.
Der Antrag wurde am [...] nach § 35 AsylG 2005 aF gestellt; die Bezugsperson war damals minderjährig. Er gilt nach § 81 Abs 50 NAG als Antrag nach § 46a Abs 2 NAG weiter; § 81 Abs 51 NAG knüpft selbst an das Datum des Antrags nach § 35 an. Überdies ordnet § 75 Abs 30 AsylG 2005 an, die Minderjährigkeit nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen (vgl. BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1).
Gegen das Abstellen auf ein anhängiges Entzugsverfahren.
§ 46a NAG knüpft an die Zuerkennung internationalen Schutzes an; ein anhängiges Entzugsverfahren ist kein Abweisungsgrund. Schon zu § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 aF war zu prüfen, ‚ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist‘ (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 RS 1). Das Entzugsverfahren wurde am [...] eingeleitet; seither [...].
Zur fluchtbedingten Trennung (§ 11 Abs 3 NAG).
Eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat kommt wegen der Schutzzuerkennung an die Bezugsperson nicht in Betracht. Die Verweigerung ist dann ‚zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein‘ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 RS 4). Ein solches Interesse hat die Behörde nicht festgestellt.
Gegen das Neuerungsverbot.
Der Bescheid gilt nach § 75 Abs 39 AsylG 2005 als vom Bundesamt nach § 46a NAG erlassen; entschieden wird nach neuer Rechtslage. § 11a Abs 2 FPG betrifft Visabescheide der Vertretungsbehörden. Das Vorbringen betrifft Voraussetzungen, welche erst § 46a NAG aufgestellt hat.
S. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 34 (Familienverfahren; § 34 Rz 9, 17, 24 bis 30, 69 f, 118 bis 122), § 36 und § 36a (§ 36 Rz 23, 85 f; § 36a Rz 72 ff), § 60 Abs 2 (§ 60 Rz 30 bis 37, 55), § 7 und § 9 (Aberkennung, Entzug), § 75 Abs 28 bis 41; Übergangsrecht Rz 62 bis 70, 85 bis 88.
Im FPG: § 9 Abs 3 und Abs 5, § 11, § 11a, § 20 Abs 1 Z 6 aF, § 26 aF, § 125 Abs 31. Im BFA-VG: § 9 (§ 9 BFA-VG Rz 37 ff), § 13 Abs 4 (§ 13 BFA-VG Rz 68 bis 73).
Im NAG: § 3 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2 und 3, § 46 Abs 1 Z 2 lit c, § 46a, § 81 Abs 49 bis 52, § 82 Abs 44. Unionsrecht: Art 3 Z 9, Art 23 VO (EU) 2024/1347; RL 2003/86/EG. Sonstiges: § 13 Abs 3 AVG, § 73 AVG, § 10 KonsG, § 19 KonsG, § 34 VwGVG, § 8 VwGVG.
T. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH (sämtlich zu § 35 aF, soweit nicht anders vermerkt).
- VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423 RS 1, RS 4 — Rz 36, 43.
- VwGH 08.09.2009, 2009/21/0173 RS 3 — Rz 32.
- VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527 RS 3 — Rz 35.
- VwGH 13.12.2012, 2012/21/0211 RS 1 — Rz 33.
- VwGH 18.04.2013, 2012/21/0157 RS 1, RS 3 — Rz 32, 36.
- VwGH 18.04.2013, 2012/21/0265 RS 1 — Rz 36.
- VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 RS 2 — Rz 25, 36.
- VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033 RS 2 — Rz 32.
- VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 RS 2 — Rz 28.
- VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 1, RS 4, RS 5 — Rz 45, 46, 48, 87, 96.
- VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 2, RS 4, RS 5, RS 6 — Rz 25, 36, 38, 66, 68, 101.
- VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068 RS 2 — Rz 67.
- VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 RS 2 — Rz 34.
- VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231 RS 1 — Rz 48.
- VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 RS 2 — Rz 26, 48.
- VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0146 RS 1, RS 2, RS 3 — Rz 29, 68, 99.
- VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 RS 8, RS 9, RS 11 — Rz 21, 51.
- VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0355 RS 1 — Rz 51.
- VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0307 RS 1 — Rz 52.
- VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 1, RS 2, RS 3 — Rz 18, 29, 34.
- VwGH 25.04.2018, Fr 2018/18/0011 RS 1 — Rz 69.
- VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 RS 6 — Rz 27, 30.
- VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 RS 7, RS 10 — Rz 48.
- VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0280 RS 1 — Rz 48.
- VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 RS 4 — Rz 52.
- VwGH 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 RS 1, RS 2 — Rz 47, 53.
- VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076 RS 1 bis RS 4 — Rz 29, 35, 37.
- VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 1 bis RS 5, RS 7 — Rz 21, 26, 54, 55, 102.
- VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 RS 2, RS 4 — Rz 55, 62, 108.
- VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124 RS 3, RS 5 — Rz 39.
- VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464 RS 1 bis RS 3 — Rz 47, 51, 102.
- VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 RS 3 bis RS 5 — Rz 26, 63.
- VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397 RS 2, RS 3 — Rz 38, 39.
- VwGH 15.04.2020, Ra 2019/20/0291 RS 2 — Rz 55.
- VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006 RS 12 — Rz 52.
- VwGH 23.09.2020, Fr 2020/14/0035 RS 1 — Rz 29.
- VwGH 28.09.2020, Ra 2020/18/0075 RS 1 — Rz 52.
- VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014 RS 1 — Rz 56.
- VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2 bis RS 4 — Rz 30, 68.
- VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 1, RS 5, RS 6, RS 8, RS 9, RS 12, RS 17, RS 19 — Rz 24, 26, 40, 57, 61, 62.
- VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016 RS 3 — Rz 61.
- VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 7, RS 15, RS 19, RS 24, RS 25, RS 31, RS 40 — Rz 22, 28, 45, 59, 64.
- VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265 RS 1, RS 4 — Rz 31.
- VwGH 09.02.2023, Ra 2022/18/0258 RS 1 — Rz 27.
- VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309 RS 2 — Rz 50.
- VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2 — Rz 50, 56, 93.
- VwGH 20.03.2024, Ra 2020/22/0199 RS 1 — Rz 56.
- VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134 RS 1 — Rz 52.
- VwGH 13.05.2024, Ra 2023/19/0182 RS 2 — Rz 31.
- VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032 RS 1 — Rz 50.
- VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 RS 1, RS 2 — Rz 21, 45.
- VwGH 10.10.2025, Ra 2025/20/0340 RS 1 — Rz 70.
- VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 RS 1 — Rz 41, 107.
- VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327 RS 3 — Rz 42 (zu § 7 Abs 2a).
- VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 RS 1 — Rz 41 (zu § 34 Abs 2 Z 3 aF).
- VwGH 19.06.2026, Ra 2026/18/0049, Rn 4, 5 — Rz 71, 102 (zu § 75 Abs 41).
- VwGH 19.08.2026, Ra 2025/19/0290 RS 1 — Rz 42 (zu § 7 Abs 2a).
VfGH.
- VfGH 23.09.2016, E878/2015 ua — Rz 53.
- VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua — Rz 33.
- VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua — Rz 57.
- VfGH 10.10.2018, E1805/2018 ua — Rz 52.
- VfGH 23.09.2019, E2226/2019 ua — Rz 55.
- VfGH 24.09.2019, E1478/2019 — Rz 39.
- VfGH 13.12.2022, E933/2022 — Rz 57.
- VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua — Rz 41, 67, 86, 89, 107.
- VfGH 18.12.2025, E1944/2025 ua — Rz 41.
- VfGH 01.07.2026, E3811/2025 ua; VfGH 01.07.2026, E976/2026 ua — Rz 71.
- VfGH 14.07.2026, E345/2026 ua — Verfahrenshilfe unter Hinweis auf § 75 Abs 41 abgewiesen; nach der Wiedergabe in BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1; Rz 71.
EuGH (Volltext, soweit vermerkt; sonst zitiert nach der Wiedergabe durch den VwGH).
- EuGH 12.04.2018, A und S, C-550/16 — nach VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0280 RS 1; Rz 48.
- EuGH 07.11.2018, K und B, C-380/17 — nach VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 1; Rz 55.
- EuGH 01.08.2022, C-279/20, XC, Rn 54 — Volltext; wiedergegeben in VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032 RS 1; Rz 50.
- EuGH 30.01.2024, C-560/20 — nach VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2; Rz 50, 56.
- EuGH 13.03.2019, C-635/17, E., Rn 68, 69, 81 — Volltext; fehlende Urkunden, Art 11 Abs 2 RL 2003/86/EG; Rz 34.
- EuGH 16.07.2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19, B. M. M. ua, Rn 42, 44, 47, 58 — Volltext; Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt; Rz 50, 92.
- EuGH 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rn 100 — Volltext; kein Quotensystem nach Art 8 RL 2003/86/EG; Rz 24.
BVwG.
- BVwG 18.03.2026, W611 2322271-1 — § 36a Abs 4 idF BGBl I 17/2025, § 75 Abs 30; Rz 49, 102, 106.
- BVwG 18.06.2026, W240 2339697-1 — ersatzlose Behebung nach § 36a; Rz 79, 102.
- BVwG 07.07.2026, W144 2319194-1 — formlose Mitteilung kein Bescheid; Rz 32.
- BVwG 09.07.2026, W610 2333493-1 — Verweis auf § 46a NAG; Rz 79.
- BVwG 13.07.2026, W126 2282624-2 — Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens; Rz 42.
- BVwG 11.08.2026, W212 2328725-1 — § 36a nach Inkrafttreten des § 46a NAG; Rz 79.
- BVwG 13.08.2026, W175 2334082-1 — Visum nach § 26 FPG aF nach positiver Prognose als gewöhnlicher Visumbescheid behandelt, Überleitung nicht erörtert; Rz 17.
- BVwG 14.09.2026, W232 2322137-1 — Hemmung nach § 46a Abs 8 NAG nach den Kriterien zu § 35 aF begrenzt; Zurückverweisung an das Bundesamt; Revision zugelassen; Rz 88.
- BVwG 17.09.2026, W185 2339972-1 — gleichlautend; Revision zugelassen; Rz 88.
- BVwG 17.09.2026, W232 2319438-1 — gleichlautend; Revision zugelassen; Rz 88.
- BVwG 25.09.2026, W611 2337243-1 — kein Nachzug der Eltern eines nicht unbegleitet eingereisten Minderjährigen im übergeleiteten Verfahren; kein Verbesserungsauftrag; Revision nicht zugelassen; Rz 10, 76.
- BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1 ua — Hemmung nach § 46a Abs 8 NAG begrenzt; Fortführung nach Gegenstandsloserklärung der Revision; Zurückverweisung; Revision zugelassen; Rz 71, 88.
- BVwG 01.10.2026, W150 2335189-1 — Abweisung nach § 46a NAG nach nicht rechtskräftigem Entzug der Bezugsperson; Revision nicht zugelassen; Rz 86, 87.
Materialien und Rechtsakte.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil (Kontingentregelung Familiennachzug) — Rz 7.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 35 — Rz 7, 12.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 34 — Rz 24.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 38 bis 41 — Rz 20, 76, 105.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu §§ 20 Abs 1 Z 6 und 26 FPG — Rz 6.
- Abänderungsantrag Gödl, Köllner, Wotschke ua, 77. Sitzung NR, 20.05.2026, Z 9 (§ 75 Abs 41) — Rz 71; Übergangsrecht Rz 65.
- BGBl I 39/2026 (AMPAG), Art 1 Z 99 — Entfall; Normtext, Rz 6.
- BGBl I 81/2026 (NAG) — § 46a, § 81 Abs 49 bis 52, § 82 Abs 44 NAG; Rz 8, 72 ff.
- BGBl I 17/2025 — § 36a Abs 4, § 75 Abs 30; Rz 49.