Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 60 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. internationaler Schutz zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird. (Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
A. Kernaussage
§ 60 regelt drei verschiedene Vorgänge: die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs 2 FPG (Abs 1), die Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG (Abs 2) und die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung (Abs 3).
Abs 1 und Abs 2 setzen Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG um, wonach die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots prüfen, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet unter uneingeschränkter Beachtung einer Rückkehrentscheidung verlassen hat.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 11 RL 2008/115/EG treten Art 8 und 9 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); die RL wird mit diesem Tag aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO), eine Übergangsbestimmung für bestehende Einreiseverbote enthält die Verordnung nicht (Übergangsrecht Rz 6). Aufhebung, Aussetzung und Verkürzung regelt dann Art 9 RückführungsVO (Rz 44).
Beide Absätze setzen die fristgerechte Ausreise voraus und legen die Nachweislast dem Drittstaatsangehörigen auf. Das ist der praktische Angelpunkt: Ohne Ausreisenachweis kein Antrag.
Abs 3 ist die für den Betroffenen günstigste Bestimmung und wurde durch die Novelle erheblich erweitert. Die Rückkehrentscheidung wird nunmehr bei Zuerkennung internationalen Schutzes — also auch bei subsidiärem Schutz — und bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem gesamten 7. Hauptstück des AsylG 2005 gegenstandslos.
Die Gegenstandslosigkeit tritt kraft Gesetzes ein. Ein Antrag oder ein Bescheid ist nicht erforderlich.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 68/2013 und galt seit 01.01.2014. Der Fassungsvergleich weist neun Fassungen aus.
Abs 1 und Abs 2 blieben unverändert. Die dazu ergangene Judikatur ist ohne Einschränkung weiter maßgebend.
Abs 3 Z 1 wurde geändert. Bisher wurde die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn dem Drittstaatsangehörigen „der Status des Asylberechtigten“ zuerkannt wurde. Nunmehr genügt die Zuerkennung „internationalen Schutzes“.
Das ist eine erhebliche Besserstellung. Der Begriff des internationalen Schutzes umfasst die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz. Bisher erfasste der Wortlaut des Abs 3 Z 1 die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht. Die Rückkehrentscheidung wurde allerdings nach hier vertretener Auffassung schon nach der Rechtsprechung zum rechtmäßigen Aufenthalt (VwGH 10.03.2026, Ra 2025/17/0070 RS 1, zum Asylwerber nach § 13 Abs 1 AsylG 2005; Rz 39) gegenstandslos, weil dem subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 4 AsylG 2005 aF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukam; nach dem Entzug des Schutzes war sie daher nicht wieder vollziehbar, und es hatte eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen. Die Novelle macht das nunmehr ausdrücklich.
Abs 3 Z 2 wurde ebenfalls erweitert. Bisher erfasste die Ziffer die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005; nunmehr genügt ein Titel nach dem gesamten 7. Hauptstück des AsylG 2005.
Die Erweiterung erfasst insbesondere den Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nach § 54a AsylG 2005. Auch dessen Erteilung macht die Rückkehrentscheidung nunmehr gegenstandslos.
Was die Erläuterungen dazu sagen. Sie begründen die Erweiterung der Z 1 unmittelbar mit dem Unionsrecht und liefern damit das tragende Argument für Rz 9. Eine Rückkehrentscheidung verpflichte in der Regel zur Rückkehr in den Herkunftsstaat; mit dem Status subsidiären Schutzes sei jedoch „ein auf den Herkunftsstaat bezogenes Abschiebeverbot verbunden, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – entsprechend dem Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21 – gerade entgegensteht". Daher sei davon auszugehen, dass die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes „bis zu dessen Entzug – mit dem Fortbestand einer (früher erlassenen) Rückkehrentscheidung ebenso unvereinbar ist wie der Status des Asylberechtigten bzw. künftig die Flüchtlingseigenschaft" (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 60 Abs 3 FPG).
Für die Vertretung ist der Begründungsweg wichtiger als das Ergebnis: Die Gegenstandslosigkeit folgt nach den Materialien nicht bloß aus einer gesetzgeberischen Zweckmäßigkeitsentscheidung, sondern aus der Unvereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Abschiebeverbot. Daraus ist abzuleiten, dass eine Rückkehrentscheidung auch dort nicht fortbestehen kann, wo ein vergleichbares Abschiebeverbot besteht, ohne dass ein Status zuerkannt wurde — etwa bei einer Feststellung nach § 50 FPG. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Zur Z 2 halten die Erläuterungen fest, dass „aufgrund der Schaffung des neuen Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 … künftig allgemein auf das 7. Hauptstück des AsylG 2005 verwiesen werden" soll, ähnlich wie in § 52 Abs 3. Die Erweiterung ist damit nicht bloß redaktionell: Sie ist die Folge der Einführung des § 54a und erfasst diesen ausdrücklich (Rz 11).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Wurde internationaler Schutz zuerkannt? | Abs 3 Z 1 | Keine Gegenstandslosigkeit |
| 2 | Wurde ein Titel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt? | Abs 3 Z 2 | Keine Gegenstandslosigkeit |
| 3 | Auf welcher Grundlage beruht das Einreiseverbot — § 53 Abs 2 oder Abs 3? | Abs 1 und 2 | Weichenstellung |
| 4 | Bei § 53 Abs 3: betrifft es die Z 1 bis 4 oder die Z 5 bis 9? | Abs 2 | Bei Z 5 bis 9 keine Verkürzung nach dem Wortlaut; richtlinienkonforme Prüfung (Rz 65) |
| 5 | Hat der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen? | Abs 1 und 2 | Antrag abzuweisen |
| 6 | War die Ausreise fristgerecht? | Abs 1 und 2 | Antrag abzuweisen |
| 7 | Wurde die fristgerechte Ausreise nachgewiesen? | Abs 1 und 2 zweiter Satz | Antrag abzuweisen |
| 8 | Bei Abs 2: wurde mehr als die Hälfte der Dauer im Ausland verbracht? | Abs 2 | Antrag verfrüht |
| 9 | Wurden die seinerzeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt? | Abs 1 und 2 | Begründungsmangel |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst die Gegenstandslosigkeit nach Abs 3, weil sie kraft Gesetzes eintritt und keiner Antragstellung bedarf, sodann die Verkürzung und Aufhebung nach Abs 1 und Abs 2.
E. Welche Fassung gilt
Eine Übergangsbestimmung fehlt; ab 12.06.2026 gilt daher die geltende Fassung, auch für Rückkehrentscheidungen, welche vorher erlassen wurden (Rz 18 bis 24; Übergangsrecht Rz 49, 74, 76). Ob eine Rückkehrentscheidung vor diesem Tag gegenstandslos wurde, ist nach der Fassung BGBl I 68/2013 zu beurteilen.
Die Erweiterung des Abs 3 wirkt zugunsten des Betroffenen. Richtigerweise erfasst sie auch Rückkehrentscheidungen, die vor dem 12.06.2026 erlassen wurden, wenn der subsidiäre Schutz oder der Titel nach dem 7. Hauptstück ab diesem Tag zuerkannt oder erteilt wird: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zuerkennung, nicht jener der Rückkehrentscheidung.
Ob die Erweiterung auch Fälle erfasst, in denen der subsidiäre Schutz vor dem 12.06.2026 zuerkannt wurde, ist zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Gegenstandslosigkeit an einen Vorgang anknüpft, der nach altem Recht diese Wirkung nicht hatte; dafür spricht, dass die Rückkehrentscheidung ein Dauerzustand ist. Das Übergangsrecht gibt keine ausdrückliche Antwort: § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG betreffen die Fortführung von Asylverfahren, § 125 Abs 32 FPG die Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme; die Gegenstandslosigkeit einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung ist in keiner der Bestimmungen geregelt. Auch § 125 Abs 31 FPG steht nicht entgegen: Er erhält die Gültigkeit der vor dem 12.06.2026 ergangenen Rückkehrentscheidung und ihre Wirkung als entschiedene Sache, ordnet aber nicht an, dass sie gegen einen nach neuem Recht maßgeblichen Umstand gefeit wäre; er betrifft die Fortwirkung der Entscheidung, nicht die Fortgeltung des alten Rechts (Übergangsrecht Rz 49). Richtigerweise ist die Erweiterung daher auch auf früher zuerkannten subsidiären Schutz anzuwenden: Abs 3 knüpft an den Bestand des Schutzes an, nicht an den Zeitpunkt seiner Zuerkennung, und eine Übergangsbestimmung, welche das einschränkte, fehlt. Hinzu kommt, dass schon die befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG 2005 aF den Aufenthalt rechtmäßig machte und die Rückkehrentscheidung damit nach der Rechtsprechung zum rechtmäßigen Aufenthalt gegenstandslos werden ließ (Rz 9, 39). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Rechtsfolge ist allerdings nicht von Amts wegen zu erwarten. Wer vor dem 12.06.2026 subsidiären Schutz erhalten hat und gegen den eine ältere Rückkehrentscheidung besteht, hat ab diesem Tag neben dem Vorfragenweg (Rz 71) die Feststellung der Gegenstandslosigkeit zu beantragen (Rz 72; Zulässigkeit offen); der Antrag ist auf Abs 3 zu stützen und mit dem Bestand des Schutzes zu begründen. Bleibt er unerledigt, so trägt das die Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG und Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG.
Praktisch bedeutsam ist das vor allem wegen des verbundenen Einreiseverbots und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem: Beide werden in der Praxis aufrechterhalten, bis die Gegenstandslosigkeit festgestellt und die Ausschreibung gelöscht ist; ihre Rechtswirkung hängt von der Feststellung allerdings nicht ab, denn die Gegenstandslosigkeit tritt kraft Gesetzes ein (Rz 26, 32, Rz 81).
F. Die Gegenstandslosigkeit — Abs 3
Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn internationaler Schutz zuerkannt (Z 1) oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (Z 2).
Die Materialien begründen die Erweiterung der Z 1 um den subsidiären Schutz unionsrechtlich: Mit dem Status subsidiären Schutzes sei ein auf den Herkunftsstaat bezogenes Abschiebeverbot verbunden, welches der Erlassung einer Rückkehrentscheidung — „entsprechend dem Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21“ — gerade entgegenstehe. Daher sei die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes bis zu dessen Entzug „mit dem Fortbestand einer (früher erlassenen) Rückkehrentscheidung ebenso unvereinbar … wie der Status des Asylberechtigten bzw. künftig die Flüchtlingseigenschaft“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 60 Abs 3).
Das stützt die in Rz 19 vertretene Auffassung: Maßgeblich ist der Fortbestand des Schutzes, nicht der Zeitpunkt seiner Zuerkennung. Wer am 12.06.2026 subsidiären Schutz innehat, gegen den kann eine früher erlassene Rückkehrentscheidung nicht fortbestehen.
Zur Erweiterung der Z 2 halten die Materialien fest, aufgrund der Schaffung des § 54a AsylG 2005 solle „ähnlich wie in § 52 Abs. 3 — künftig allgemein auf das 7. Hauptstück des AsylG 2005 verwiesen werden“. Erfasst ist daher jeder Titel des Hauptstückes, einschließlich des neuen § 54a.
Die Gegenstandslosigkeit tritt kraft Gesetzes ein. Sie bedarf keines Antrags und keiner Feststellung; die Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirkung mit der Zuerkennung oder Erteilung.
Der Begriff des internationalen Schutzes umfasst nach der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz. Beide Formen machen die Rückkehrentscheidung nunmehr gegenstandslos.
Das hat weitreichende Folgen. Wird der subsidiäre Schutz später entzogen, so ist nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt und er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist; die frühere lebt nicht wieder auf. Damit ist eine neuerliche Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen.
Für die Praxis folgt daraus ein wichtiger Prüfpunkt: Stützt sich die Behörde bei einem ehemaligen subsidiär Schutzberechtigten auf eine vor der Schutzzuerkennung erlassene Rückkehrentscheidung, so ist diese gegenstandslos, und die Konsumtion nach § 59 Abs 3 FPG greift nicht.
Z 2 erfasst nunmehr sämtliche Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005, also insbesondere jene nach § 54a (Art 2 oder 3 EMRK), § 55 (Privat- und Familienleben), § 56 (besondere Fälle) und § 57 (besonderer Schutz).
Die Erweiterung auf § 54a AsylG 2005 ist praktisch bedeutsam. Wer diesen Titel erhält, ist nicht länger von einer Rückkehrentscheidung betroffen.
Die Gegenstandslosigkeit erfasst nach dem Wortlaut nur die Rückkehrentscheidung, nicht das damit verbundene Einreiseverbot. Das Einreiseverbot verliert seine Wirkung gleichwohl, und zwar aus Akzessorietät: Es setzt nach § 53 Abs 1 FPG eine aufrechte Rückkehrentscheidung voraus und kann nach den Materialien „nicht ohne solche bestehen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 1 FPG). Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so entfällt der Gegenstand des Einreiseverbots (Rz 74 bis 81). Der Verwaltungsgerichtshof hat das zur Vorfassung bereits ausgesprochen: Wird die Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos, so ist „auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen“ (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 RS 3; ebenso VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256 RS 2).
Die Kehrseite ist zu bedenken: Wird die Zuerkennung des Schutzes im Weg der Wiederaufnahme beseitigt, so wirkt das ex tunc — Status und Aufenthaltsrecht erlöschen rückwirkend (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 13). Die Rückkehrentscheidung war diesfalls nie gegenstandslos, und das Einreiseverbot bestand durchgehend fort. Bei einem anhängigen Wiederaufnahmeverfahren ist die Feststellung der Wirkungslosigkeit daher unter Vorbehalt zu beantragen.
Nicht erfasst ist der Fall, dass ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Dort greift Abs 3 nach seinem Wortlaut nicht; das erscheint als Wertungswiderspruch, weil die Erteilung eines NAG-Titels die Rückkehrentscheidung ebenso überholt.
Die Lücke ist schon im nationalen Recht geschlossen: Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bewirkt die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung auch über die Fälle des Abs 3 hinaus (VwGH 10.03.2026, Ra 2025/17/0070, Rn 12; näher Rz 39). Hilfsweise trägt dasselbe Ergebnis die Richtlinie. Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG bestimmt: Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, so wird keine Rückkehrentscheidung erlassen; ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Titels auszusetzen. Die Bestimmung unterscheidet nicht danach, auf welcher nationalen Grundlage der Titel erteilt wird; die „sonstigen Gründe“ schließen jeden nationalen Titel ein; sie erfasst den NAG-Titel ebenso wie den Titel nach dem 7. Hauptstück.
Ab 17.10.2027: Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG hat in der RückführungsVO keine Entsprechung (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); die hilfsweise unionsrechtliche Begründung samt der Stütze auf EuGH C-825/21, UP (Rz 38), verliert damit ihren Normanker. Die Rückkehrentscheidung setzt dann nach Art 5 Abs 1 iVm Art 3 Nr 2 RückführungsVO einen illegalen Aufenthalt voraus; ob sich die Gegenstandslosigkeit bei Erteilung eines NAG-Titels unionsrechtlich daraus ableiten lässt, ist offen.
Die Bestimmung ist unbedingt und hinreichend genau und damit unmittelbar anwendbar. Für den Schriftsatz folgt daraus: Wird nach Erteilung eines NAG-Titels die Vollstreckung einer älteren Rückkehrentscheidung betrieben, so ist deren Rücknahme oder Aussetzung unmittelbar aus Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG zu begehren; auf Abs 3 ist nicht abzustellen. Der Wertungswiderspruch ist damit nicht bloß zu benennen, sondern aufgelöst. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit besteht keine Rechtsprechung; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Die Reichweite der „sonstigen Gründe“ hat der Gerichtshof dagegen geklärt (Rz 38).
Ab 17.10.2027: Das Begehren auf Rücknahme oder Aussetzung der älteren Rückkehrentscheidung kann nicht mehr unmittelbar auf Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG gestützt werden, weil diese Bestimmung in der RückführungsVO keine Entsprechung hat (Art 49 Abs 1, 2 RückführungsVO, Anhang). Für den Schriftsatz bleiben der innerstaatliche Weg (Rz 36, 39) und der Hinweis, dass Art 5 Abs 1 RückführungsVO die Rückkehrentscheidung an den illegalen Aufenthalt iSd Art 3 Nr 2 RückführungsVO knüpft.
Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG erlaubt es den Mitgliedstaaten, ein Aufenthaltsrecht nicht nur aus den ausdrücklich genannten Gründen, sondern „auch aus jedem Grund anderer Art, den die Mitgliedstaaten für angemessen halten“, zu erteilen (EuGH 20.10.2022, C-825/21, UP, Rn 43); die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass das Aufenthaltsrecht die ältere Rückkehrentscheidung aussetzt oder ihre Rücknahme bewirkt (Rn 46), und zwar auch schon das vorläufige Aufenthaltsrecht, welches die Zulässigkeit eines solchen Antrags vermittelt (Rn 47, 56). Damit ist belegt, dass der NAG-Titel unter Art 6 Abs 4 fällt (Rz 36). Die Wahl zwischen Aussetzung und Rücknahme überlässt die Richtlinie dem Mitgliedstaat; fehlt eine nationale Regelung — wie in Abs 3 für den NAG-Titel —, so ist jedenfalls eine der beiden Folgen herbeizuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gegenstandslosigkeit über den Wortlaut des Abs 3 hinaus erstreckt: „Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen.“ Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bewirke daher „über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus“ die Gegenstandslosigkeit; die Rückkehrentscheidung könne auch bei späterer neuerlicher Unrechtmäßigkeit nicht mehr vollzogen werden (VwGH 10.03.2026, Ra 2025/17/0070, Rn 12, zum vorläufigen Aufenthaltsrecht des zum Asylverfahren zugelassenen Asylwerbers). Der tragende Gedanke erfasst den NAG-Titel ohne Weiteres: Auch er macht den Aufenthalt rechtmäßig. Neben Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG (Rz 36 bis 38) steht damit ein innerstaatlicher Weg zur Verfügung, welcher vor dem Bundesverwaltungsgericht der sicherere ist; die Richtlinie ist hilfsweise anzuführen. Die Übertragung auf den NAG-Titel ist jene des Verfassers. Für den Antragsteller in einem Verfahren über einen Antrag ab dem 12.06.2026 gilt anderes: Das Recht auf Verbleib schiebt nur die Durchsetzbarkeit auf (§ 59 FPG Rz 60). Für den zugelassenen Antragsteller eines Altverfahrens bleibt es dagegen bei der Gegenstandslosigkeit, auch wenn die Zulassung erst nach dem Stichtag erfolgt: Ihm kommt das Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 1 AsylG 2005 aF zu, und § 59 Abs 4 FPG knüpft an dieses nicht an (§ 59 FPG Rz 65).
G. Verkürzung und Aufhebung bei § 53 Abs 2 FPG — Abs 1
Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG auf Antrag verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat.
Die Bestimmung erfasst nur Einreiseverbote nach § 53 Abs 2 FPG, also solche mit einer Dauer von höchstens fünf Jahren; eine Aufhebung nach Abs 1 kommt von vornherein nur für solche in Betracht (VwGH 25.10.2023, Ra 2022/21/0196 RS 3; VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046 RS 1). Für Einreiseverbote nach § 53 Abs 4 FPG — dem neuen zwingenden Tatbestand — fehlt eine Regelung.
Das ist eine Lücke. Das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG ist nach dem Wortlaut weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 verkürzbar oder aufhebbar. Richtigerweise ist Abs 1 analog anzuwenden. Die Prüfpflicht des Art 11 Abs 3 UAbs 1 RL 2008/115/EG trägt das nicht unmittelbar, weil sie nur Einreiseverbote nach Art 11 Abs 1 UAbs 2 erfasst (Rz 53). Für die Analogie sprechen drei andere Gründe. Erstens ist die Dauer jedes Einreiseverbots nach Art 11 Abs 2 RL 2008/115/EG „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ festzusetzen; ändern sich diese, so verlangt die Verhältnismäßigkeit eine Möglichkeit der Anpassung (Rz 48). Zweitens lassen Art 11 Abs 3 UAbs 3 und 4 RL 2008/115/EG die Aufhebung oder Aussetzung auch zwingender Einreiseverbote zu (Rz 54); der Gesetzgeber hat die Aufhebung in § 60 vorgesehen, das neue Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG aber nicht einbezogen (Rz 50). Drittens wäre das Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG aufhebbar, jenes nach Abs 4 hingegen nicht, obwohl dieses etwa im Fall des Widerrufs der Frist keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraussetzt (§ 55 FPG Rz 100, 101); dieser Wertungswiderspruch spricht gegen eine bewusste Entscheidung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Wortlaut des Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG. Sein erster Unterabsatz lautet: „Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben." Der dritte Unterabsatz fügt hinzu, die Mitgliedstaaten könnten „in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen", der vierte, sie könnten es „aus sonstigen Gründen" aufheben oder aussetzen.
Daraus ist für die Auslegung des Abs 1 dreierlei zu gewinnen. Die Prüfpflicht ist unbedingt; sie steht nicht im Ermessen. Sie setzt lediglich den Nachweis der Ausreise unter Einhaltung der Rückkehrentscheidung voraus und nicht den Ablauf einer Frist. Und die Richtlinie kennt neben der Aufhebung ausdrücklich die Aussetzung — ein Instrument, welches § 60 nicht vorsieht, welches aber bei einem vorübergehenden Einreisebedürfnis das gelindere Mittel wäre und daher zu beantragen ist.
Ab 17.10.2027: An die Stelle des Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG tritt Art 9 RückführungsVO: Bei Nachweis der freiwilligen Rückkehr „kann“ die Behörde das Einreiseverbot aufheben, aussetzen oder verkürzen (Abs 1), in begründeten Einzelfällen auch aus humanitären Gründen, wenn sie es für angebracht hält (Abs 2); der Betroffene kann einen hinreichend begründeten Antrag erst stellen, wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat (Abs 3). Eine unbedingte Prüfpflicht formuliert Art 9 RückführungsVO nicht; die Aussetzung bleibt als Instrument erhalten.
Der zweite Unterabsatz enthält überdies ein absolutes Verbot, welches im nationalen Recht keine Entsprechung hat: Gegen Opfer des Menschenhandels, denen ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2004/81/EG erteilt wurde, „wird unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b kein Einreiseverbot verhängt", sofern sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Für Betroffene, welchen als Opfer von Menschenhandel ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 erteilt wurde, ist das unmittelbar geltend zu machen.
Ab 17.10.2027: Ein Art 11 Abs 3 UAbs 2 RL 2008/115/EG entsprechendes Verbot enthält die RückführungsVO nicht; nach Art 8 Abs 7 RückführungsVO können die Behörden in Einzelfällen aus humanitären Gründen, wenn der Drittstaatsangehörige Opfer von Menschenhandel ist, vom Erlass eines Einreiseverbots absehen. Ob für Fälle des § 57 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 dann noch ein Schutz vor dem Einreiseverbot unionsrechtlich geltend gemacht werden kann, ist offen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Weg gewiesen — und er führt zugunsten des Betroffenen. Zum Verhältnis von § 53 Abs 3 FPG und § 60 Abs 2 FPG hat er ausgesprochen, ein etwaiger Widerspruch der nationalen Rechtslage zur Rückführungsrichtlinie „im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung oder Aussetzung von unbefristeten Einreiseverboten" führe nicht dazu, dass die Grundlagen für deren Erlassung unangewendet zu bleiben hätten; denn im Wege der Verdrängung nationalen Rechts dürfe „nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt". Die Alternative sei, „Teile des § 60 Abs. 2 FPG unangewendet zu lassen, sofern eine unionsrechtskonforme Interpretation nicht möglich ist" (VwGH 27.05.2026, Ra 2023/21/0157 RS 3).
Damit ist die Richtung vorgegeben. Nicht das Einreiseverbot fällt, sondern die Einschränkungen des § 60 Abs 2 FPG. Für die Vertretung ist das der tragende Satz: Verlangt Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG die Prüfung der Aufhebung oder Aussetzung, und lässt sich § 60 Abs 2 FPG nicht richtlinienkonform auslegen, so ist jene Bestimmung in diesem Umfang nicht anzuwenden — der Antrag auf Aufhebung ist dann zu prüfen, obwohl die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 FPG nicht vorliegen. Das gilt nach Rz 42 auch für das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG.
Ab 17.10.2027: Art 9 Abs 1 und 2 RückführungsVO räumen die Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung als Ermessen ein („kann“); der Betroffene hat ein Antragsrecht nach Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten (Art 9 Abs 3 RückführungsVO), bei Einreiseverboten von mehr als zehn Jahren einen Überprüfungsantrag zehn Jahre nach der Ausreise (Art 9 Abs 4 RückführungsVO). Ob die Nichtanwendung der Einschränkungen des § 60 Abs 2 FPG dann noch unionsrechtlich geboten ist, ist offen.
Der Gerichtshof hat zugleich klargestellt, was das unbefristete Einreiseverbot trägt: Nach EuGH 23.04.2026, C-446/24, ist es nicht schon allgemein unzulässig, setzt aber eine schwerwiegende Gefahr und eine einzelfallbezogene, „genau und begründet" festgesetzte Dauer voraus; Art 11 Abs 3 der Richtlinie soll gewährleisten, dass es „keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfaltet, ab dem es nicht mehr als im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden kann" (so der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenfassung des Urteils, VwGH 27.05.2026, Ra 2023/21/0157 RS 1 und RS 2; EuGH 23.04.2026, C-446/24, Rn 35 bis 37). Die Prüfung nach § 60 Abs 1 FPG ist damit unionsrechtlich aufgeladen: Sie ist der Ort, an welchem die fortdauernde Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.
Ab 17.10.2027: Nach Art 8 Abs 8 RückführungsVO beträgt die Dauer des Einreiseverbots höchstens zehn Jahre, mit hinreichender Begründung höchstens 20 Jahre; darüber hinaus oder unbefristet ist es nur gegenüber einem Sicherheitsrisiko iSd Art 13 RückführungsVO zulässig, wenn es gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (Art 13 Abs 5 lit a RückführungsVO). Bei Verboten von mehr als zehn Jahren kann zehn Jahre nach der Ausreise die Überprüfung beantragt werden (Art 9 Abs 4 RückführungsVO). Ob EuGH C-446/24 auf diesen Rahmen übertragbar ist, ist offen.
Die Gegenseite wird auf VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0212 RS 1 verweisen: Fehlt die fristgerechte Ausreise, so steht das „nach dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG" der Verkürzung eines auf § 53 Abs 3 Z 2 FPG gestützten Einreiseverbots entgegen. Dem ist zu entgegnen, dass jene Entscheidung ein befristetes Einreiseverbot betraf und die Frage der Richtlinienkonformität nicht behandelt; die spätere Entscheidung Ra 2023/21/0157 setzt ihr den Rahmen.
Die Lücke dürfte auf einem Versehen beruhen: § 53 Abs 4 FPG wurde neu geschaffen, ohne § 60 anzupassen.
Die Entscheidung liegt im Ermessen („kann“). Zu berücksichtigen sind die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände.
Richtigerweise ist das Ermessen richtlinienkonform gebunden. Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG verpflichtet zur Prüfung; sind die Gründe des Einreiseverbots weggefallen oder deutlich abgeschwächt, so ist es zu verkürzen oder aufzuheben. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Art 9 Abs 1 und 2 RückführungsVO räumen der Behörde selbst Ermessen ein („kann“, „wenn sie es für angebracht hält“); eine Art 11 Abs 3 UAbs 1 RL 2008/115/EG entsprechende Prüfpflicht enthält die Verordnung nicht; der Drittstaatsangehörige kann nach seiner Ausreise einen hinreichend begründeten Antrag stellen (Art 9 Abs 3 RückführungsVO). Die Dauer ist nach Art 8 Abs 8 RückführungsVO in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Ob das Ermessen nach § 60 Abs 1 dann unionsrechtlich gebunden ist, ist offen.
Der Zusammenhang mit Art 11 Abs 1 RL 2008/115/EG. Die Prüfpflicht des Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG knüpft an dessen Abs 1 an, und zwar in einer Weise, welche für § 60 unmittelbar bedeutsam ist. Nach Art 11 Abs 1 RL 2008/115/EG geht die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Art 11 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG) oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Art 11 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG); in allen anderen Fällen kann sie mit einem Einreiseverbot einhergehen (Art 11 Abs 1 UAbs 2 RL 2008/115/EG). Die Prüfpflicht des Abs 3 erster Satz gilt nach ihrem Wortlaut für die Einreiseverbote nach diesem UAbs 2.
Ab 17.10.2027: Nach Art 8 Abs 1 RückführungsVO wird die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden, wenn der Drittstaatsangehörige einer Abschiebung nach Art 10 RückführungsVO unterliegt, der Ausreiseverpflichtung nicht binnen der nach Art 5 gesetzten Frist nachgekommen wurde oder ein Sicherheitsrisiko iSd Art 13 RückführungsVO vorliegt; in anderen Fällen ist es fakultativ (Art 8 Abs 2 RückführungsVO). Art 9 RückführungsVO knüpft die Aufhebung nicht mehr an die fakultativen Einreiseverbote.
Daraus folgt für die in Rz 42 aufgezeigte Lücke: Die weiteren Sätze des Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG sind nicht auf diesen Fall beschränkt. Sie erlauben es, aus humanitären Gründen von der Verhängung abzusehen oder das Einreiseverbot aufzuheben oder auszusetzen, und ebenso aus sonstigen Gründen in Einzelfällen oder in bestimmten Fallgruppen. Für das Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG steht damit jedenfalls eine unionsrechtliche Grundlage der Aufhebung zur Verfügung, mag die analoge Anwendung des Abs 1 auch bestritten werden.
Art 11 Abs 2 RL 2008/115/EG bindet die Dauer an die Umstände des Einzelfalls und setzt die Regelgrenze bei fünf Jahren; sie darf nur überschritten werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (§ 53 FPG Rz 77). Für § 60 folgt daraus, dass die Verkürzung nicht bloß eine Gnadenentscheidung ist: Entfällt der Grund, welcher die Überschreitung der fünf Jahre getragen hat, so ist die Dauer schon nach Art 11 Abs 2 RL 2008/115/EG nicht mehr gedeckt.
Ab 17.10.2027: Art 8 Abs 8 RückführungsVO setzt die Höchstdauer auf zehn Jahre; mit hinreichender Begründung sind bis zu 20 Jahre zulässig, wenn dies als notwendig erachtet wird, um den Drittstaatsangehörigen an der Einreise zu hindern, darüber hinaus nur bei Sicherheitsrisiko (Art 13 Abs 5 lit a RückführungsVO). Die Regelgrenze von fünf Jahren und die Anknüpfung der Überschreitung an eine schwerwiegende Gefahr entfallen; das Argument des Wegfalls des Überschreitungsgrundes ist dann an Art 8 Abs 8 Satz 2 RückführungsVO zu messen.
Zwei weitere Absätze sind mitzudenken. Art 11 Abs 4 RL 2008/115/EG verpflichtet den Mitgliedstaat, welcher einem mit einem Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates belegten Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel erteilen will, zur vorherigen Konsultation jenes Mitgliedstaates unter Berücksichtigung seiner Interessen nach Art 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Art 11 Abs 5 RL 2008/115/EG stellt klar, dass die Abs 1 bis 4 das Recht, um internationalen Schutz nachzusuchen, nicht berühren: Ein aufrechtes Einreiseverbot hindert weder die Antragstellung noch das Recht auf Verbleib.
Ab 17.10.2027: Art 8 und 9 RückführungsVO enthalten keine Art 11 Abs 4 und 5 RL 2008/115/EG entsprechende Regelung. Der Zugang zu internationalem Schutz ist dann über Art 4 RückführungsVO (nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend) zu begründen, der die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung verpflichtet; ob und wo die Konsultationspflicht fortbesteht, ist offen.
Voraussetzung ist die fristgerechte Ausreise. Wer nicht innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise ausgereist ist, kann nach dem Wortlaut keine Verkürzung erlangen — auch dann nicht, wenn er später freiwillig ausgereist ist (vgl zum gleichlautenden Erfordernis des Abs 2 VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0212 RS 1; Rz 49). Offen bleiben die Aufhebung oder Aussetzung nach Art 11 Abs 3 UAbs 3 und 4 RL 2008/115/EG (Rz 47, 54, 83) und die Gegenstandslosigkeit über einen Antrag nach § 55 AsylG 2005, welche der Verwaltungsgerichtshof gerade für diese Konstellation eröffnet hat (Rz 66).
Diese Voraussetzung wirkt seit der Novelle besonders hart. Wer nicht fristgerecht ausreist, erhält nach § 53 Abs 4 Z 2 FPG zwingend ein Einreiseverbot und kann es zugleich nicht verkürzen lassen: § 60 erfasst dieses Einreiseverbot nach dem Wortlaut nicht (Rz 41, 42), und auch bei analoger Anwendung des Abs 1 fehlt die fristgerechte Ausreise. Zu den verbleibenden Wegen Rz 57.
Die fristgerechte Ausreise ist vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen (Abs 1 zweiter Satz). Geeignete Nachweise sind Ein- und Ausreisestempel, Flugtickets samt Bordkarte, Bestätigungen der Vertretungsbehörde oder eine Bestätigung der Rückkehrhilfeorganisation.
Der Antrag ist an das Bundesamt zu richten. Über ihn ist mit Bescheid abzusprechen; gegen die Abweisung steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
Der Antrag kann vom Ausland aus gestellt werden. Die Vertretungsbehörde ist zur Weiterleitung verpflichtet; eine persönliche Vorsprache im Inland ist nicht erforderlich und wäre wegen des Einreiseverbots auch nicht möglich. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
H. Verkürzung bei § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG — Abs 2
Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither mehr als die Hälfte der Dauer im Ausland verbracht hat.
Anders als Abs 1 kennt Abs 2 nur die Verkürzung, nicht die Aufhebung. Das entspricht dem erhöhten Gefährdungsgrad, den § 53 Abs 3 FPG voraussetzt.
Abs 2 erfasst nur die Z 1 bis 4 des § 53 Abs 3 FPG. Einreiseverbote, die auf die Z 5 bis 9 gestützt sind — also auf schwere Verurteilungen, Terrorismusbezug oder Extremismus —, sind nach dem Wortlaut weder verkürzbar noch aufhebbar (zur unionsrechtlichen Durchbrechung Rz 65).
Das ist bei unbefristeten Einreiseverboten von Gewicht: Sie sind nach dem Wortlaut endgültig (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256 RS 1, zu § 53 Abs 3 Z 5 FPG). Richtigerweise ist auch hier eine richtlinienkonforme Auslegung geboten: Die Vorgaben des Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG über die nachträgliche Aufhebung oder Aussetzung sind „auch im Zusammenhang mit unbefristeten Einreiseverboten“ zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2026, Ra 2023/21/0157 RS 2), und lässt sich § 60 Abs 2 FPG nicht unionsrechtskonform auslegen, so sind Teile dieser Bestimmung unangewendet zu lassen (RS 3; Rz 46, 47).
Ab 17.10.2027: Ein unbefristetes Einreiseverbot ist nach Art 13 Abs 5 lit a RückführungsVO nur gegenüber einem Sicherheitsrisiko iSd Art 13 zulässig, wenn es gerechtfertigt und verhältnismäßig ist; sonst gilt die Höchstdauer des Art 8 Abs 8 RückführungsVO (zehn, mit hinreichender Begründung 20 Jahre). Die nachträgliche Überprüfung regelt Art 9 Abs 4 RückführungsVO (Antrag zehn Jahre nach der Ausreise). Wie sich § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 und § 60 Abs 2 FPG dazu verhalten, ist offen.
Unabhängig davon bleibt ein Weg, welchen der Verwaltungsgerichtshof selbst gewiesen hat: Bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK kann über einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit nach Abs 3 Z 2 erwirkt werden, und zwar auch bei einem Einreiseverbot, welches einer Verkürzung oder Aufhebung nach Abs 1 oder Abs 2 nicht zugänglich ist (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256 RS 2, unter Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 RS 3, und VfSlg 20049/2016).
Die zusätzliche Voraussetzung — mehr als die Hälfte der Dauer im Ausland verbracht — ist taggenau zu berechnen. Bei einem zehnjährigen Einreiseverbot ist der Antrag daher frühestens nach fünf Jahren und einem Tag zulässig.
Die Frist läuft ab der Ausreise, nicht ab der Erlassung. Das folgt aus dem Wortlaut („seither“) und entspricht § 53 Abs 5 FPG.
Ein verfrühter Antrag ist abzuweisen, nicht zurückzuweisen. Er kann nach Ablauf der Hälfte neuerlich gestellt werden.
I. Rechtsschutz
Über den Antrag nach Abs 1 oder Abs 2 ist mit Bescheid abzusprechen. Gegen die Abweisung steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
Die Gegenstandslosigkeit nach Abs 3 tritt kraft Gesetzes ein. Bestreitet die Behörde sie, so ist die Frage als Vorfrage in jedem Verfahren aufzuwerfen, in dem die Rückkehrentscheidung Bedeutung hat — insbesondere im Schubhaftverfahren, im Duldungsverfahren und im Verfahren über einen Aufenthaltstitel. Das ist der belegte Weg.
Daneben wird ein Feststellungsantrag erwogen. Ob ein solcher zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zum Feststellungsbescheid als subsidiärem Rechtsbehelf; Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs 3 FPG ist dazu bislang nicht erhoben. Der Antrag ist daher stets neben dem Vorfragenweg und nicht an dessen Stelle zu stellen.
Die Untätigkeit der Behörde nach einem Antrag nach Abs 1 oder Abs 2 begründet die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG.
1. Schicksal des Einreiseverbots bei Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung
Wird die Rückkehrentscheidung nach Abs 3 gegenstandslos, so ist zu bestimmen, ob das mit ihr verbundene Einreiseverbot bestehen bleibt oder seinen Gegenstand verliert. In Betracht kommen die Lesart, das Einreiseverbot sei mit der Rückkehrentscheidung untrennbar verbunden, und die Lesart, es sei trennbar, aber akzessorisch (Rz 75 bis 79).
Das Einreiseverbot ist mit der Rückkehrentscheidung nicht untrennbar verbunden; es ist trennbar, aber akzessorisch (Rz 76 bis 79). Wird die Rückkehrentscheidung nach Abs 3 gegenstandslos, so verliert das Einreiseverbot daher seinen Gegenstand, weil ihm die Grundlage fehlt, an welche es anknüpft. Die Trennbarkeit steht dem nicht entgegen.
Dagegen lässt sich einwenden, das Einreiseverbot sei mit der Rückkehrentscheidung untrennbar verbunden. Das ist die naheliegende Annahme. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Untrennbarkeit im Oktober 2025 für die Ausreisefrist ausgesprochen: Der Ausspruch nach § 55 Abs 1 FPG ergehe „zugleich“ mit der Rückkehrentscheidung, und seine Rechtswidrigkeit ziehe stets jene der Rückkehrentscheidung nach sich (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 14 und RS 15; § 55 Rz 21 ff).
Dem Einwand ist zu widersprechen: Diese Begründung lässt sich auf das Einreiseverbot nicht übertragen, denn für das Einreiseverbot gilt das Gegenteil, und zwar seit langem: „Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß § 52 und § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - da unterschiedliche Rechtsinstitute vorliegen - um trennbare Spruchbestandteile.“ (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 RS 1). Dieselbe Entscheidung hält fest, dass die Rückkehrentscheidung auch dann „(eigenständig) Bestand haben kann, wenn damit kein Einreiseverbot verbunden wird“ (RS 2), und weist die gegenteilige Aussage der Materialien zum FrÄG 2011 als unionsrechtswidrig zurück.
Das Gesetz trennt seit 12.06.2026 noch deutlicher. § 53 Abs 1 dritter Satz FPG lautet, das Einreiseverbot sei mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die maßgeblichen Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, „und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen“. Ein Einreiseverbot, welches als eigener Bescheid zu einer bestehenden Rückkehrentscheidung ergehen kann, ist mit deren Spruch nicht untrennbar verbunden (§ 59 Rz 37).
Die tragende Figur ist daher nicht die Untrennbarkeit, sondern die Akzessorietät. Die Erläuterungen halten fest, dass ein Einreiseverbot „die Existenz einer (aufrechten und gegebenenfalls schon früher erlassenen) Rückkehrentscheidung voraussetzt und nicht ohne solche bestehen kann“, und stützen das auf Art 3 Z 6 und Art 11 Abs 1 RL 2008/115/EG — das Einreiseverbot „geht“ mit der Rückkehrentscheidung „einher“ — sowie auf EuGH 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, Rn 66 ff (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 1 FPG).
Ab 17.10.2027: Art 3 Nr 10 RückführungsVO definiert das Einreiseverbot ohne Bezug auf eine Rückkehrentscheidung, und Art 8 Abs 4 und 5 RückführungsVO lassen ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung zu (Feststellung bei der Ausreisekontrolle, Ausreise vor Erlass einer Rückkehrentscheidung), Art 8 Abs 6 RückführungsVO bei nach der Rückkehrentscheidung eingetretenen Gründen ohne neue Rückkehrentscheidung. Die unionsrechtliche Stütze der Akzessorietät entfällt damit jedenfalls für diese Fälle; ob § 53 Abs 1 FPG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sie weiter tragen, ist offen.
Der Unterschied ist kein bloß begrifflicher. Trennbar heißt: Das Einreiseverbot ist gesondert anfechtbar und kann gesondert rechtskräftig werden. Akzessorisch heißt: Es kann ohne aufrechte Rückkehrentscheidung nicht bestehen. Beides gilt nebeneinander. Wird die Rückkehrentscheidung nach Abs 3 gegenstandslos, so verliert das Einreiseverbot daher seinen Gegenstand — nicht weil es mit ihr untrennbar wäre, sondern weil ihm die Grundlage fehlt, an welche es anknüpft. Das entspricht der Rechtsprechung zur Vorfassung (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 RS 3; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256 RS 2; Rz 32).
Ein zweites, davon unabhängiges Argument liefert § 53 Abs 5 FPG: Die Frist des Einreiseverbots beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausreise. Wer nicht ausgereist ist, gegen den hat sie nie zu laufen begonnen. Ein Einreiseverbot als Anweisung, „für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen“ (§ 53 Abs 1 zweiter Satz), ist gegenüber einem Schutzberechtigten mit Aufenthaltstitel nach Art 24 der Statusverordnung ohne Inhalt.
Folge für die Vertretung. Für die Praxis folgt daraus ein anderes Vorgehen als der Antrag nach Abs 1. Dieser setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, und legt ihm den Nachweis auf (Rz 3); wer sich im Inland aufhält, kann ihn nicht mit Aussicht auf Erfolg stellen. Zu beantragen ist vielmehr die Feststellung, dass das Einreiseverbot keine Wirkung mehr entfaltet (zur Zulässigkeit Rz 72), verbunden mit dem Antrag auf Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem; daneben ist die Frage in jedem Verfahren als Vorfrage aufzuwerfen, in welchem das Einreiseverbot Bedeutung hat (Baustein Rz 82).
Antrag — Feststellung der Wirkungslosigkeit des Einreiseverbots.
Dem Einschreiter wurde mit Erkenntnis vom [Datum] der Status [des Asylberechtigten / subsidiär Schutzberechtigten] zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung vom [Datum] ist damit nach § 60 Abs 3 Z 1 FPG gegenstandslos. Das mit ihr verbundene Einreiseverbot vom [Datum] setzt nach § 53 Abs 1 FPG eine aufrechte Rückkehrentscheidung voraus und kann ohne eine solche nicht bestehen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 53 Abs 1 FPG; Art 11 Abs 1 der Richtlinie 2008/115/EG). Mit der Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung ist auch dem Einreiseverbot „der Boden entzogen“ (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 RS 3; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256 RS 2). Überdies hat die Frist des Einreiseverbots nach § 53 Abs 5 FPG mangels Ausreise nie zu laufen begonnen. Es wird beantragt, festzustellen, dass das Einreiseverbot keine Wirkung mehr entfaltet, und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu löschen. Ein Antrag nach § 60 Abs 1 FPG wird nicht gestellt, weil dieser die fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetzt.
Ab 17.10.2027: Der Baustein zitiert Art 11 Abs 1 RL 2008/115/EG für die Akzessorietät des Einreiseverbots; nach Art 8 Abs 4 und 5 RückführungsVO kann ein Einreiseverbot auch ohne Rückkehrentscheidung erlassen werden (Art 8 Abs 6: ohne neue Rückkehrentscheidung). Das Richtlinienzitat trägt die Akzessorietät dann nicht mehr; die Begründung stützt sich dann auf § 53 Abs 1 FPG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Unionsrechtlich ist die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots auch gegenüber einem im Inland Aufhältigen zulässig: Art 3 Nr 6 und Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG untersagen es nicht, ein Einreiseverbot aufzuheben oder auszusetzen, wenn die Rückkehrentscheidung nicht durchgeführt wurde und sich der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet aufhält (EuGH 08.05.2018, C-82/16, K. A. u a, Rn 61). Das Erfordernis der fristgerechten Ausreise in Abs 1 ist daher eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, keine Vorgabe der Richtlinie. Gegenüber dem Familienangehörigen eines nicht freizügigen Unionsbürgers tritt Art 20 AEUV hinzu: Das Abhängigkeitsverhältnis ist auch dann zu prüfen, wenn es erst nach dem Einreiseverbot entstanden ist (Rn 81; § 52 FPG Rz 40; § 53 FPG Rz 47; Art 20 AEUV Rz 101).
Ab 17.10.2027: Nach Art 9 Abs 3 RückführungsVO setzt der Antrag des Drittstaatsangehörigen auf Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung voraus, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat; das Ausreiseerfordernis ist insoweit unionsrechtlich vorgegeben. Gegenüber einem im Inland Aufhältigen bleibt die amtswegige Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung in begründeten Einzelfällen nach Art 9 Abs 2 RückführungsVO. Ob EuGH C-82/16, K. A. u a, darauf übertragbar ist, ist offen.
J. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Subsidiärer Schutz zuerkannt | Abs 3 Z 1; gegenstandslos | Datum der Zuerkennung |
| Titel nach § 54a AsylG 2005 erteilt | Abs 3 Z 2; gegenstandslos | Datum der Erteilung |
| Titel nach dem NAG erteilt | Abs 3 erfasst das nicht | Wertungswiderspruch |
| Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG, fristgerecht ausgereist | Abs 1; Verkürzung oder Aufhebung | Ausreisenachweis |
| Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG | Keine Regelung; Abs 1 analog | Materialien |
| Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG | Abs 2; nur Verkürzung | Hälfte der Dauer im Ausland |
| Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG | Keine Verkürzung nach dem Wortlaut; Prüfung nach Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG, § 60 Abs 2 FPG in diesem Umfang unangewendet (Ra 2023/21/0157 RS 2, RS 3) | Richtlinienkonforme Auslegung; Antrag nach § 55 AsylG 2005 (Rz 66) |
| Nicht fristgerecht ausgereist | Abs 1 und 2 scheiden aus | Fristablauf; Ausreisedatum |
| Ausreisenachweis nicht erbracht | Antrag abzuweisen | Verfügbare Nachweismittel |
| Antrag vor Ablauf der halben Dauer | Abs 2; abzuweisen | Ausreisedatum; Dauer |
K. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Wurde internationaler Schutz zuerkannt? Wann? In welcher Form?
- Wurde ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt? Wann? Nach welcher Bestimmung?
- Besteht daneben noch eine Rückkehrentscheidung? Wird sie von der Behörde als aufrecht behandelt?
- Auf welcher Grundlage beruht das Einreiseverbot — § 53 Abs 2, Abs 3 oder Abs 4?
- Bei § 53 Abs 3: auf welche Ziffer?
- Wann wurde die Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt? Wann lief sie ab?
- Wann ist der Betroffene ausgereist? War die Ausreise fristgerecht?
- Welche Nachweise der Ausreise liegen vor?
- Wie lange hält sich der Betroffene bereits im Ausland auf? Mehr als die Hälfte der Dauer?
- Welche Umstände haben zur Erlassung des Einreiseverbots geführt? Bestehen sie fort?
- Wurde ein Antrag gestellt? Wann? Wurde er beschieden?
L. Schriftsatzbausteine
Antrag — Aufhebung nach Abs 1.
Gegen den Einschreiter wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom [Datum] ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG in der Dauer von [Dauer] erlassen. Der Einschreiter hat das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen: Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am [Datum]; er ist am [Datum] ausgereist. Zum Nachweis werden vorgelegt: [Nachweise]. Die für die Erlassung maßgeblichen Umstände — [Darstellung] — bestehen nicht mehr fort [Darstellung]. Art 11 Abs 3 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet zur Prüfung der Aufhebung oder Aussetzung des Einreiseverbots, wenn der Betroffene nachweist, dass er das Hoheitsgebiet unter uneingeschränkter Beachtung einer Rückkehrentscheidung verlassen hat. Das in § 60 Abs 1 FPG eingeräumte Ermessen ist daher gebunden. Es wird beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen.
Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt die Ermessensbindung auf Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG; Art 9 Abs 1 RückführungsVO räumt bei Nachweis der freiwilligen Rückkehr selbst Ermessen ein („kann“), und der Antrag muss nach Art 9 Abs 3 RückführungsVO hinreichend begründet sein und setzt das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten voraus. Für Anträge ab diesem Tag ist der Baustein auf Art 9 Abs 1 und 3 RückführungsVO umzustellen.
Beschwerde — Rückkehrentscheidung gegenstandslos.
Nach § 60 Abs 3 Z 1 FPG idF BGBl I 39/2026 wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen internationaler Schutz zuerkannt wird. Der Begriff umfasst seit 12.06.2026 auch den subsidiären Schutz; bis dahin war nur die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfasst. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom [Datum] der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung vom [Datum] ist damit gegenstandslos. Die belangte Behörde geht zu Unrecht von einer aufrechten Rückkehrentscheidung aus; die Konsumtion nach § 59 Abs 3 FPG greift nicht.
Antrag — Verkürzung nach Abs 2.
Gegen den Einschreiter wurde mit Bescheid vom [Datum] ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 Z [Ziffer] FPG in der Dauer von [Dauer] erlassen. Der Einschreiter hat das Gebiet der Mitgliedstaaten am [Datum] fristgerecht verlassen und hält sich seither, also seit mehr als [Zeitraum] und damit mehr als der Hälfte der Dauer des Einreiseverbots, im Ausland auf. Zum Nachweis werden vorgelegt: [Nachweise]. Die für die Erlassung maßgeblichen Umstände haben sich geändert: [Darstellung]. Es wird beantragt, das Einreiseverbot auf [Dauer] zu verkürzen.
Antrag — Aufhebung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs 4 FPG (analog Abs 1).
§ 60 FPG sieht die Verkürzung oder Aufhebung für Einreiseverbote nach § 53 Abs 2 FPG (Abs 1) und die Verkürzung für solche nach § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG (Abs 2) vor. Für das mit dem AMPAG neu geschaffene zwingende Einreiseverbot nach § 53 Abs 4 FPG fehlt eine Regelung. Diese Lücke ist planwidrig: § 53 Abs 4 FPG wurde neu geschaffen, ohne § 60 FPG anzupassen. Die Lücke ist richtlinienkonform zu schließen. Die Dauer jedes Einreiseverbots ist nach Art 11 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ändern sich diese, so verlangt die Verhältnismäßigkeit eine Möglichkeit der Anpassung. Art 11 Abs 3 Unterabsatz 3 und 4 der Richtlinie lassen die Aufhebung oder Aussetzung auch zwingender Einreiseverbote zu. Ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG wäre aufhebbar, jenes nach § 53 Abs 4 FPG, welches etwa im Fall des Widerrufs der Frist keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraussetzt, hingegen nicht; dieser Wertungswiderspruch schließt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers aus. Lässt sich § 60 FPG nicht unionsrechtskonform auslegen, so ist er in diesem Umfang unangewendet zu lassen (vgl. zu § 60 Abs 2 FPG VwGH 27.05.2026, Ra 2023/21/0157). § 60 Abs 1 FPG ist daher analog anzuwenden. Es wird beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen.
M. Verweisnetz
Im FPG: § 52 (Rückkehrentscheidung), § 53 FPG Rz 33 ff (Akzessorietät) und § 53 FPG Rz 75 ff (Bemessung der Dauer), § 53 (Einreiseverbot, insbesondere Abs 1 dritter Satz, Abs 2, 3, 4 und 5), § 55 (Frist für die freiwillige Ausreise), § 59 Abs 3 (Sperre der neuerlichen Rückkehrentscheidung), § 46a (Duldung).
Im AsylG 2005: 7. Hauptstück, insbesondere § 54a, § 55, § 56 und § 57; § 3 und § 8 (internationaler Schutz).
Unionsrecht: Art 3 Z 6 und Art 11 Abs 1 bis Abs 3 RL 2008/115/EG; VO (EU) 2024/1347, insbesondere Art 24 (Aufenthaltstitel). Zum Wortlaut des Art 11 Abs 3 RL 2008/115/EG Rz 43; zur Aufhebung oder Aussetzung aus humanitären oder sonstigen Gründen und gegenüber dem im Inland Aufhältigen, welche über § 60 Abs 1 und Abs 2 FPG hinausreicht, Rz 54 und 83.
Verfahrensrecht: Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde).
N. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof.
- VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256 RS 1 und RS 2 — Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 Z 5 FPG nicht von Abs 1 und Abs 2 erfasst; Gegenstandslosigkeit von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot über § 55 AsylG 2005 (Rz 32, 65, 66, 79, 82).
- VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046 RS 1; VwGH 25.10.2023, Ra 2022/21/0196 RS 3 — Aufhebung nach Abs 1 nur bei Einreiseverboten nach § 53 Abs 2 FPG (Rz 41).
- VwGH 27.05.2026, Ra 2023/21/0157 RS 1 bis RS 3 — Zum Verhältnis von § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG und § 60 Abs 2 FPG im Licht des Art 11 RL 2008/115/EG. RS 1: Aus EuGH 23.04.2026, C-446/24, ergibt sich, dass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots „nicht schon allgemein aufgrund eines Widerspruches zur Rückführungsrichtlinie unzulässig wäre"; die Dauer ist einzelfallbezogen „genau und begründet festzusetzen", und Art 11 Abs 3 der Richtlinie soll gewährleisten, „dass ein unbefristetes Verbot keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfaltet, ab dem es nicht mehr als im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden kann". RS 2: Die Vorgaben über die nachträgliche Aufhebung oder Aussetzung nach Art 11 Abs 3 der Richtlinie sind „auch im Zusammenhang mit unbefristeten Einreiseverboten" zu berücksichtigen. RS 3: Ein etwaiger Widerspruch der nationalen Rechtslage zur Richtlinie „im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung oder Aussetzung von unbefristeten Einreiseverboten" führt nicht dazu, dass die Grundlagen für die Erlassung unangewendet zu bleiben hätten; die Alternative, „Teile des § 60 Abs. 2 FPG unangewendet zu lassen", sei der geringere Eingriff. (Rz 46 bis 48).
- VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0212 RS 1 — Ist die fristgerechte Ausreise als Voraussetzung für die Verkürzung eines nach § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbots nicht erfüllt, so steht das „nach dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG" der Verkürzung entgegen (unter Hinweis auf VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 RS 1).
Rechtsakte.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Erweiterung des Abs 3 Z 1 auf den internationalen Schutz und des Abs 3 Z 2 auf das gesamte 7. Hauptstück des AsylG 2005.
- BGBl I 68/2013 — Fassung vor dem 12.06.2026.
- BGBl I 87/2012 — Aufhebung der Abs 4 und 5.
- RL 2008/115/EG, Art 11 Abs 3 — Prüfung der Aufhebung oder Aussetzung des Einreiseverbots bei nachgewiesener Ausreise.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 RS 1 — zitiert in Rz 76.
- VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 RS 3 — zitiert in Rz 32, 66, 79, 82.
- VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RS 13 bis RS 15 — zitiert in Rz 34, 75.
- EuGH 06.07.2023, C-663/21 — zitiert in Rz 12, 23.
- EuGH 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23 — zitiert in Rz 78.
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 08.05.2018, C-82/16, K. A. u a, Rn 61, 81 — Aufhebung oder Aussetzung des Einreiseverbots gegenüber dem im Inland Aufhältigen; Art 20 AEUV (Rz 83).
- EuGH 20.10.2022, C-825/21, UP, Rn 43, 46, 47, 56 — „sonstige Gründe“ des Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG; Aussetzung oder Rücknahme der Rückkehrentscheidung (Rz 37, 38).
Neuere Entscheidungen.
- VwGH 10.03.2026, Ra 2025/17/0070, Rn 12 — Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung durch rechtmäßigen Aufenthalt über Abs 3 hinaus; „actus contrarius“ (Rz 39).