Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 7 BFA-VG – „Bundesverwaltungsgericht“ — mit § 3 „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 7 Gesetzestext

§ 7: Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 14 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 56 Abs 20). Geändert wurde allein Abs 1 Z 5: Der Ausdruck „6“ wurde durch „9“ ersetzt. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 9 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat. § 3: Abs 2 in der Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 11 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 56 Abs 20); Abs 1 und Abs 3 unverändert.

§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegen

1. die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,

2. die Zuerkennung und der Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß der Status- und der Verfahrensverordnung,

3. die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005,

4. die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a,

5. die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

6. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Art. 37 der Verfahrensverordnung,

7. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

8. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

9. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

A. Kernaussage

1

§ 7 weist dem Bundesverwaltungsgericht fünf Beschwerdearten zu: gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1), gegen Bescheide der Vertretungsbehörden nach dem 11. Hauptstück des FPG (Z 2), gegen Maßnahmen nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3), wegen Säumnis des Bundesamtes (Z 4) und gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres (Z 5). Abs 2 verpflichtet nach Aufhebung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts zur Sachentscheidung.

2

Die Bestimmung ist weitgehend deklarativ: Die Zuständigkeit folgt schon aus Art 131 Abs 2 B-VG, weil das Bundesamt in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzieht (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 2 und RS 3). Die Aufzählung des § 7 Abs 1 ist daher nicht abschließend: Was dem Bundesamt zuzurechnen ist, gehört vor das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn Z 3 es nicht nennt (Rz 77 bis 79, 115 bis 118).

3

Entscheidend ist die Zurechnung, nicht das Organ. Dieselben Organe handeln einmal für das Bundesamt (Bundesverwaltungsgericht), einmal für die Landespolizeidirektion in der Fremdenpolizei (Landesverwaltungsgericht, § 9 Abs 1 FPG). Seit 12.06.2026 zählt das Screening ausdrücklich zur Fremdenpolizei (§ 2 Abs 2 Z 1a FPG; Rz 86 f).

4

§ 3 bestimmt, was dem Bundesamt obliegt. Die Aufzählung des Abs 2 hat eine zweite, oft übersehene Funktion: Sie bestimmt über § 1, in welchen Beschwerdeverfahren die Verfahrensbestimmungen des BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten (Rz 13, 55).

5

Das AMPAG hat § 7 nur redaktionell geändert. § 3 Abs 2 wurde neu gefasst und von sieben auf neun Ziffern erweitert; die Erweiterung des Verweises in § 7 Abs 1 Z 5 und § 1 auf „Z 1 bis 9“ reicht weiter, als die Materialien sagen (Rz 11 bis 13).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

§ 7. Art 4 Z 14 AMPAG lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „6“ durch den Ausdruck „9“ ersetzt.“ Die Z 1 bis 4 und Abs 2 sind unverändert; sie stammen aus BGBl I 68/2013 und gelten seit 01.01.2014. Die gesamte Rechtsprechung zu § 7 ist daher weiter anwendbar.

7

§ 3 Abs 2. Die Bestimmung wurde neu gefasst (Art 4 Z 11 AMPAG):

Vorfassung (BGBl I 70/2015)Geltende Fassung
Z 1: Zuerkennung und Aberkennung der Status an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005Z 1: Verfahren und Überstellungsentscheidungen nach der AMM-VO; Z 2: Zuerkennung und Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß StatusVO und VerfVO
Z 2: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen GründenZ 3: Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005
—Z 4: Schubhaft und gelinderes Mittel nach dem FPG; Haft und gelinderes Mittel nach § 40a
Z 3: Abschiebung, Feststellung der Duldung, EWR-RückführungsentscheidungenZ 5: Abschiebung, Duldung, EWR-Rückführungsentscheidungen
Z 4: aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück FPGZ 6: ebenso, dazu Art 37 VerfVO
Z 5 bis 7: Dokumente, Kosten, GrundversorgungZ 7 bis 9: unverändert
8

Die Materialien zu § 3. Die Aufteilung der bisherigen Z 1 bringe zum Ausdruck, „dass die Führung von Verfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (künftig Z 1) eine eigenständige Zuständigkeit des Bundesamtes ist, die von der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz (künftig Z 2) auch aus unionsrechtlicher Sicht zu trennen ist“; Z 4 vervollständige den Katalog „in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 3 Abs 2). Gemeint ist Art 2 Z 5 AMM-VO, welcher das Zuständigkeitsverfahren von der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ trennt; die Materialien sprechen ungenau von „Art. 2 Abs. 5 leg. cit.“.

9

Zum Ersatz von „Feststellung der Duldung“ durch „die Duldung“ in Z 5 schweigen die Materialien; § 5 Abs 1a Z 1 FPG spricht unverändert von der „Feststellung der Duldung“. Eine inhaltliche Änderung ist nicht erkennbar (vgl § 46a Abs 6 FPG).

10

Ein Redaktionsfehler im Bundesgesetzblatt. Z 4 spricht vom „gelinderen Mittes“; so steht es im kundgemachten Art 4 Z 11 AMPAG. Gemeint ist das gelindere Mittel nach § 40a Abs 3.

11

Die Materialien zu § 7 und § 1. Sie begründen beide Änderungen allein mit der Erweiterung der Ziffernliste: „Aufgrund der Erweiterung der Ziffernliste in § 3 Abs. 2 ist der entsprechende Verweis in § 7 Abs. 1 Z 5 anzupassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 7); ebenso zu § 1.

12

Das ist unvollständig. Seit BGBl I 70/2015 stand die Grundversorgung in Z 7; § 1 und § 7 Abs 1 Z 5 verwiesen bis 11.06.2026 aber nur auf „Z 1 bis 6“, und der Verwaltungsgerichtshof nahm das wörtlich: § 20 gelte „nach § 1 BFA-VG 2014 in Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG 2014“ (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2). Die Anhebung auf „Z 1 bis 9“ hält Dokumente (jetzt Z 7) und Kosten (jetzt Z 8) im Katalog, welche bei einem Verweis auf „Z 1 bis 6“ nach der Neunummerierung herausgefallen wären (vgl Rz 13); das deckt die Begründung der Materialien. Darüber hinaus erfasst sie erstmals die GVG-B-Verfahren (Z 9). Das ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, zu welcher die Materialien schweigen. Die AMM-VO-Verfahren (Z 1) und die Haft (Z 4) gelangen dagegen schon durch die Neufassung des § 3 Abs 2 in den Katalog (Rz 8).

13

Nicht angepasst wurde § 10 Abs 1: Er verweist weiterhin auf „§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6“ und erfasst nach der Neunummerierung Dokumente (jetzt Z 7) und Kosten (jetzt Z 8) nicht mehr. Richtigerweise ist das eine unterbliebene Anpassung; die Materialien zu § 10 deuten keine gewollte Einengung an (§ 10 BFA-VG Rz 34; Übergangsrecht Rz 78).

14

Umfeld. § 8 räumt dem Bundesminister für Inneres die Amtsrevision nun auch gegen Entscheidungen über Maßnahmen des Bundesamtes ein (Art 4 Z 15 AMPAG; ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 8). § 9 Abs 1 FPG weist den Landesverwaltungsgerichten nun ausdrücklich Beschwerden gegen „Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen“ zu; die Vorfassung nannte nur Entscheidungen.

15

Welche Judikatur fortgilt. Die Rechtsprechung zu § 7 gilt uneingeschränkt. Rechtssätze zu § 3 Abs 2 aF sind mit der neuen Nummerierung zu lesen: „Z 1“ aF ist heute Z 1 oder Z 2 (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/01/0274 RS 1), „Z 4“ aF heute Z 6 (VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0014 RS 1), „Z 5“ aF heute Z 7 (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 8 und RS 10).

C. Prüfschema

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Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welcher Akt: Bescheid, Verfahrensanordnung, Maßnahme, Säumnis?57 ff, 67 ff, 99 ffVerfahrensanordnung gesondert angefochten; künftige Abschiebung bekämpft
2Wem ist das Handeln zuzurechnen, auf welche Grundlage gestützt?72 f, 82 ffZeitpunkt des Wechsels der Grundlage nicht festgehalten
3Wirkungsbereich des Bundesamtes (§ 3 Abs 2) oder Fremdenpolizei (§ 2 Abs 2 FPG)?36 ff, 84 ffScreening, Zurückweisung, § 39 FPG dem Bundesamt zugeordnet
4Deckt § 7 Abs 1 den Akt, sonst Art 131 Abs 2 B-VG?77 ff, 115 ffUnzuständigkeit wegen Nichtnennung in Z 3 angenommen
5Mandatsbescheid: Vorstellung erforderlich?60Beschwerde ohne Vorstellung (außer Schubhaft und Grenzhaft nach § 40a)
6Frist: zehn Tage, zwei, vier oder sechs Wochen?63, 81§ 16 übersehen
7Einbringung beim Bundesamt oder beim Gericht?110Maßnahmenbeschwerde beim Bundesamt
8Unzuständiges Gericht: Weiterleitung beantragt?92 fZurückweisung hingenommen
9Nach Aufhebung: Sachentscheidung?105 ffZurückverweisung trotz Abs 2

D. Gliederung

17

Nach Geltung (E bis G) folgt die Zuständigkeit des Bundesamtes (H) als Vorfrage, dann die Beschwerdearten: Bescheid (I), Maßnahme (J) samt Abgrenzung zum Landesverwaltungsgericht (K), Vertretungsbehörden (L), Säumnis (M), Bundesminister (N), Abs 2 (O), Verfahren (P); danach Q bis V.

E. Welche Fassung gilt

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Die Übersicht:

Verfahren§ 7§ 3 Abs 2§ 1 vor dem BVwG
Asyl- oder Aberkennungsverfahren, Antrag bzw Einleitung vor 12.06.2026unverändertaF (§ 58 Abs 8); für die Zuständigkeit ohne Unterschied„Z 1 bis 6“ aF
Verfahren ab 12.06.2026unverändertnF„Z 1 bis 9“
Maßnahme vor 12.06.2026unverändertRechtslage bei Setzungebenso
AMM-VO-Verfahren, Antrag vor 12.06.2026unverändertZ 1 nF (Art 85 AMM-VO)nF
19

Die Zuständigkeit des Gerichts ist von der Fassungsfrage praktisch nicht berührt, weil § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 unverändert gilt; § 58 Abs 8 führt Alt-Asylverfahren „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht“ zu Ende (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff). Zuständigkeitsregeln wären ohnehin sofort anzuwenden: „Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften sind nämlich (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen“ (VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0014 RS 1; zum Parteiwechsel RS 2).

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Die Maßnahmenbeschwerde prüft einen Akt nach der Rechtslage bei seiner Setzung (Übergangsrecht Rz 76); eine über den Stichtag reichende Anhaltung ist nach Zeitabschnitten zu prüfen.

21

Für Dublin-Altfälle ist nach der Linie des Bundesverwaltungsgerichtes, welcher das Werk folgt, eine Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung zu erlassen; über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 7 Abs 1 Z 1. Die Revision zur Reichweite des § 75 Abs 32 AsylG 2005 und des § 58 Abs 8 im Anwendungsbereich der AMM-VO ist mehrfach zugelassen; ob Revision erhoben wurde, ist nicht ersichtlich (Übergangsrecht Rz 25 bis 27). Der Antrag auf Aussetzung nach Art 43 AMM-VO ist daher in jedem Fall mit der Beschwerde zu stellen, die Rüge des alten Rechts nur hilfsweise (Übergangsrecht Rz 28). Anders für die gesetzliche Vertretung nach § 10 aF, welche über § 58 Abs 8 auch im Zuständigkeitsverfahren über einen Altantrag fortgilt (str; § 10 Rz 103 f).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

22

§ 7 und § 3 sind Organisationsnormen; die Verordnungen verlangen aber einen Rechtsbehelf bei einem Gericht mit bestimmtem Inhalt. Im Einzelnen ergibt sich:

RegelungMaßstabErgebnis
§ 3 Abs 1, Abs 2 Z 2Art 4 Abs 1 VerfVOzulässige Ausführung
§ 3 Abs 2 Z 1Art 2 Z 5 AMM-VOzulässige Ausführung
§ 7 Abs 1 Z 1 (Entscheidungen nach Art 67 Abs 1 VerfVO; Überstellungsentscheidung)Art 67 VerfVO; Art 43 AMM-VO; Art 47 GRCzulässige Ausführung (Rz 23 f)
§ 7 Abs 1 Z 3 (Haft nach § 40a, § 76 FPG)Art 11 AufnahmeRL; Art 44 AMM-VOzulässige Ausführung (§ 76 FPG Rz 109 ff)
§ 7 Abs 1 Z 3 für Maßnahmen außerhalb der genannten HauptstückeArt 47 GRCRegelungslücke, geschlossen durch Art 131 Abs 2 B-VG (Rz 25, 115 ff)
§ 7 Abs 1 Z 4kein Säumnisrechtsbehelf in der VerfVOzulässige Ausführung: nationaler Spielraum
§ 7 Abs 2Art 67 Abs 3 VerfVOzulässige Ausführung
23

Art 67 VerfVO. Der Rechtsbehelf gegen die in Abs 1 genannten Entscheidungen ist bei einem Gericht einzulegen; die mitverbundene Rückkehrentscheidung wird „zusammen mit der damit zusammenhängenden Entscheidung bei demselben Gericht, innerhalb desselben Gerichtsverfahrens und innerhalb derselben Fristen angefochten“ (Art 67 Abs 1 UAbs 3 VerfVO). § 7 Abs 1 Z 1 erfüllt das; die Fristen regelt § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 56 ff), die Ex-nunc-Prüfung (Art 67 Abs 3) § 28 Abs 2 VwGVG.

24

Art 43 AMM-VO. Er verlangt einen Rechtsbehelf „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht“ mit beschränktem Umfang und eine Entscheidung über die Aussetzung binnen eines Monats. Die Zuständigkeit folgt aus § 7 Abs 1 Z 1; der Antrag auf Aussetzung ist mit der Beschwerde einzubringen (§ 18 Abs 3; § 18 BFA-VG Rz 98 bis 100).

25

Art 47 GRC als Auffangregel. Handelt das Bundesamt in Durchführung des Unionsrechts, ist Art 47 GRC zu beachten (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039 RS 1). Fehlt eine Zuständigkeitsnorm, hat sich das angerufene Gericht für zuständig zu erklären: „Die nationalen Gerichte haben sich daher für eine Klage, die von dem Betroffenen erhoben wird, um die ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu verteidigen, für zuständig zu erklären, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen“ (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS ua, Rn 144; für die Haft Rn 290 f).

26

Praktisch wird diese Regel selten gebraucht, weil Art 131 Abs 2 B-VG dem Bundesverwaltungsgericht jede Beschwerde gegen Akte des Bundesamtes zuweist; sie trägt aber, wenn ein Gericht seine Zuständigkeit allein mit dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Z 3 verneint.

27

Die Screeningverordnung sieht keinen eigenen Rechtsbehelf vor; Art 6 verlangt nur, dass die Betroffenen den Behörden „während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen“. Österreich hat die Überprüfung der Landespolizeidirektion zugewiesen (§ 2 Abs 2 Z 1a, § 5 Abs 1 Z 1 FPG); die Anhaltung stützt sich auf § 39 Abs 3a ff FPG, der Rechtsschutz auf § 82 FPG (§ 39 FPG Rz 31 ff). § 3 Abs 2 nennt das Screening zu Recht nicht.

28

§ 4a. Die „sonstigen Behörden“ iSd Art 4 Abs 2 VerfVO nehmen Anträge nur entgegen; eine Entscheidungszuständigkeit folgt daraus nicht (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 4a).

29

Zusammenfassung. Keine Regelung des § 3 oder des § 7 bleibt unangewendet; die Lücke bei Maßnahmen außerhalb der Z 3 ist verfassungsrechtlich geschlossen (Rz 115 ff).

30

Verfassungsrechtlich ordnet § 7 die Zuständigkeit innerhalb des Art 131 Abs 2 B-VG. Die Landespolizeidirektionen werden beim Vollzug für das Bundesamt „nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig“ (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 4).

G. Zweck und Grenzen

31

Zweck. § 7 konzentriert den gerichtlichen Rechtsschutz gegen das Bundesamt beim Bundesverwaltungsgericht: Bescheid, Haft, Abschiebung und Säumnis gelangen vor dasselbe Gericht.

32

Verfassungsrechtlicher Rahmen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art 131 Abs 2 B-VG in den Angelegenheiten, „die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“; „Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung“ (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 2). So werden das 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und das 7. und 8. Hauptstück des FPG vollzogen, auch wo die Landespolizeidirektion nach § 5 durchführt (ebenda RS 3).

33

Grenzen. § 7 kann dem Bundesverwaltungsgericht keine Sache zuweisen, welche die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde besorgt. Für die Sicherheitsverwaltung nach § 2 Abs 2 SPG gilt die Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG (VwGH 05.01.2022, Ro 2021/01/0023 RS 7). Deshalb gehören Fremdenpolizei, Screening, Zurückweisung und Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG vor das Landesverwaltungsgericht (Rz 84 ff).

34

Umgekehrt kann eine Zuordnung zum „Passwesen“ oder zur „Fremdenpolizei“ im SPG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts nicht begründen, wo das Bundesamt vollzieht: Eine solche Zuständigkeit „wäre nicht mit Art. 131 B-VG in Einklang zu bringen“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 8).

35

Wozu § 7 nicht da ist. Er schafft keinen Rechtsbehelf, den das Verfahrensrecht nicht kennt: Verfahrensanordnungen bleiben unanfechtbar (§ 7 Abs 1 VwGVG), künftige Maßnahmen sind kein Beschwerdegegenstand (Rz 75), die Vorstellung geht der Beschwerde voran (Rz 60).

H. Die Zuständigkeit des Bundesamtes — § 3

36

§ 3 ist die Vorfrage jeder Zuständigkeit nach § 7: Die Bescheidbeschwerde setzt einen Bescheid des Bundesamtes voraus, die Maßnahmenbeschwerde ein ihm zuzurechnendes Handeln.

37

Die bundesweite Zuständigkeit — Abs 1. Das Bundesamt ist „Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz“ mit bundesweiter Zuständigkeit (ebenso § 1 BFA-G). Eine örtliche Zuständigkeit iSd § 3 AVG besteht daher nicht. Regionaldirektionen und Außenstellen (§ 2 Abs 2 BFA-G) sind Organisationseinheiten derselben Behörde; welche Einheit die Sache führt, bestimmt die Geschäftseinteilung (§ 2 Abs 3 BFA-G), wem die Genehmigung zukommt, die Geschäftsordnung (§ 2 Abs 4 BFA-G). Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit trägt gegen das Bundesamt daher nie; zu rügen ist allenfalls die sachliche Unzuständigkeit. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

38

Die sachliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn der Akt in den Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion, der Vertretungsbehörde oder der Niederlassungsbehörde gehört (Rz 52, 84 ff).

39

Abs 2 und § 3 Abs 1 BFA-G. § 3 Abs 1 BFA-G überträgt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG und des GVG-B 2005; § 3 Abs 2 BFA-VG ordnet dieselben Aufgaben nach Verfahrensarten und bestimmt zusätzlich den Anwendungsbereich des BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht (Rz 55).

40

Z 1 — Verfahren nach der AMM-VO. Das Bundesamt führt das Zuständigkeitsverfahren und erlässt die Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO. Die gesonderte Ziffer entspricht Art 2 Z 5 AMM-VO (Rz 8). Schon zur Dublin III-Verordnung hatte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesamt als die „mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde“ bestimmt (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/01/0274 RS 1). Für den Informationsaustausch tritt § 3 Abs 2 BFA-G hinzu.

41

Z 2 — internationaler Schutz. Das Bundesamt ist Asylbehörde iSd Art 4 Abs 1 VerfVO und „während des Verwaltungsverfahrens die einzige Behörde, die befugt ist, über die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz zu entscheiden“.

42

Die Wendung „gegenüber Fremden in Österreich“. Die Vorfassung sprach von der Zuerkennung „an Fremde in Österreich“. Die Wendung wirft zwei Fragen auf: ob das Bundesamt über die Zuerkennung nach § 3a AsylG 2005 vor der Einreise entscheiden darf, und ob es den Schutz einer Person entziehen darf, welche sich im Ausland aufhält. Die erste Frage führt die Einheit zu § 3a AsylG 2005 (§ 3a AsylG 2005 Rz 73 bis 76: Zuständigkeit zu bejahen). Die zweite ist hier zu behandeln (Rz 119 ff).

43

Z 3 — Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005. Die Wortfolge „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist entfallen, weil auch Schutzberechtigten ein Titel nach Art 24 StatusVO zu erteilen ist (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 3 Abs 2). Erfasst sind Art 24 StatusVO iVm §§ 3, 8 AsylG 2005, § 54a und das 7. Hauptstück.

44

Nicht erfasst ist der Titel nach § 46a NAG. Über ihn entscheidet das Bundesamt als Behörde nach dem NAG (§ 3 Abs 1 letzter Satz NAG); die Beschwerde geht nach § 3 Abs 2 letzter Satz NAG an das Bundesverwaltungsgericht: „Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.“ Zum Verfahrensrecht Rz 123 ff.

45

Z 4 — Haft und gelinderes Mittel. Erfasst sind §§ 76, 77 FPG — auch die Haft zur Sicherung der Überstellung nach Art 44 AMM-VO — und neu die Grenzhaft nach § 40a. Nicht erfasst ist die Anhaltung nach § 39 FPG samt Screening-Anhaltung; sie obliegt der Landespolizeidirektion (Rz 86).

46

Z 5 — Abschiebung und Duldung. Die Organe vollziehen die Abschiebung „im Auftrag des Bundesamtes“ (§ 46 Abs 1 FPG), die Landespolizeidirektion nach § 5. Seit 12.06.2026 nennt § 46 Abs 1 FPG auch die durchsetzbare Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO; die tatsächliche Überstellung ist daher Abschiebung iSd 7. Hauptstückes (Rz 70, 127 ff).

47

Z 6 — aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Neu genannt ist Art 37 VerfVO als Grundlage der mit der Antragsentscheidung erlassenen Rückkehrentscheidung.

48

Z 7 — Dokumente. Die Vollziehung des 11. Hauptstückes FPG (Passwesen) ist dem Bundesamt übertragen; „Diese Angelegenheiten werden damit in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 8; ebenso RS 10). Auch die Einbehaltung eines Konventionsreisepasses im Aberkennungsverfahren gehört daher nicht vor das Landesverwaltungsgericht (ebenda RS 7).

49

Z 8 — Kosten nach § 53. Die Zuständigkeitsregel lässt erkennen, dass § 53 nur Kosten des Verfahrens vor dem Bundesamt erfasst; im Beschwerdeverfahren angefallene Dolmetschkosten dürfen nach § 53 Abs 1 Z 2 nicht vorgeschrieben werden, gleich ob Schubhaft, eine andere Maßnahme nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG oder eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 1).

50

Z 9 — Grundversorgung. Gegen Bescheide nach dem GVG-B 2005 steht die Beschwerde nach § 7 Abs 1 Z 1 offen; seit 12.06.2026 gilt dafür auch das BFA-VG (Rz 12, 55).

51

Abs 3 — Vollstreckung. Das Bundesamt vollstreckt nach dem VVG; die Beschwerde gegen seine Vollstreckungsverfügung fällt unter § 7 Abs 1 Z 1. Den Vollzug der Haft nach § 5 VVG besorgt die Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG); zuzurechnen bleibt er dem Bundesamt.

52

Was § 3 nicht nennt: Screening (Rz 27), Zurückweisung und Zurückschiebung nach dem 6. Hauptstück FPG, Visa und Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG. Sie obliegen der Landespolizeidirektion (§ 5 Abs 1 FPG) oder der Vertretungsbehörde.

53

Die Organe. Im 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG werden sie „für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig“ (§ 3 Abs 2 FPG); im BFA-VG unterstützen sie es nach § 6. Das ist die Brücke zur Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs 1 Z 3.

54

Zuständigkeitsänderung. Geht eine Zuständigkeit auf das Bundesamt über, tritt es im anhängigen Beschwerdeverfahren als belangte Behörde an die Stelle der bisherigen (VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0014 RS 1 und RS 2).

55

Die zweite Funktion: der Anwendungsbereich des BFA-VG. § 1 erklärt das Gesetz für Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden nach dem 11. Hauptstück des FPG „oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 9 vor dem Bundesverwaltungsgericht“ anwendbar — vor dem Bundesamt also stets, vor dem Gericht nur im Katalog. Deshalb galt § 20 im Beschwerdeverfahren über das Visum nach § 35 AsylG 2005 aF nicht (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2), während § 21 Abs 7 über § 1 iVm § 3 Abs 2 im Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gilt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039 RS 1).

56

Wer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestimmung des BFA-VG anwendet oder bekämpft, prüft daher zuerst den Katalog des § 3 Abs 2 — für § 20, § 21 Abs 7 (§ 21 BFA-VG Rz 76 ff) und § 10 (Rz 13).

I. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes — Abs 1 Z 1

57

Begriff. Z 1 erfasst jeden Bescheid des Bundesamtes, gleich nach welchem Gesetz: Asyl- und Entzugsbescheide, Überstellungsentscheidungen, Titel, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Schubhaftbescheide, Mitwirkungsbescheide, Kosten, Grundversorgung, Vollstreckungsverfügungen und § 46a NAG (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 131 Abs 2 B-VG).

58

Kein Bescheid, keine Beschwerde. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens war kein Bescheid: „Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche, normative Regelung treffen wollte, ergibt sich aus der Formulierung der Erledigung nicht.“ (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327 RS 3, zu § 7 Abs 2a AsylG 2005 aF).

59

Verfahrensanordnungen sind „erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid“ anzufechten (§ 7 Abs 1 VwGVG); zur Vereinbarkeit mit der Aufnahmerichtlinie bei den neuen Anordnungen § 15b AsylG 2005 Rz 24 ff.

60

Mandatsbescheid und Vorstellung. Gegen einen Mandatsbescheid (§ 57 AVG) ist zuerst Vorstellung zu erheben, insbesondere beim gelinderen Mittel (§ 22a BFA-VG Rz 30). Ausgenommen sind der Schubhaftbescheid (§ 22a Abs 5; § 76 FPG Rz 233) und der Bescheid über die Grenzhaft nach § 40a Abs 4, für welchen § 22a gilt (§ 40a Abs 1 letzter Satz; § 40a BFA-VG Rz 19).

61

Schubhaftbescheid. Das Gericht ist nach § 7 Abs 1 Z 1 und Z 3 ebenso wie nach § 22a zuständig; das Fehlen des Zitats der spezielleren Norm schadet nicht (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0246 RS 3). § 22a schafft eine „Gesamtbeschwerde“ (VwGH 08.11.2023, Ko 2023/03/0001 RS 2).

62

Überstellungsentscheidung. Beschwerde nach Z 1 binnen zwei Wochen (§ 16 Abs 2 Z 3), Antrag auf Aussetzung mit der Beschwerde (§ 18 Abs 3; § 18 BFA-VG Rz 98 bis 103); Prüfumfang nach Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO (§ 18 BFA-VG Rz 100).

63

Fristen. Grundsätzlich vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG), in den Fällen des § 16 zehn Tage oder zwei Wochen, im Verfahren an der Grenze eine Woche (§ 33 Abs 2 AsylG 2005; § 16 BFA-VG Rz 69); die Erstreckung auf verbundene Spruchpunkte führt § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 56 ff, 61 ff).

64

§ 46a NAG. Die Beschwerde geht an das Bundesverwaltungsgericht (Rz 44), nicht an das sonst für das NAG zuständige Landesverwaltungsgericht; ebenso im übergeleiteten Verfahren nach § 35 AsylG 2005 aF (§ 35 AsylG 2005 Rz 4, 66).

65

Grundversorgung und Kosten fallen unter Z 1 (§ 53 BFA-VG Rz 42); Verwaltungsstrafverfahren nach dem GVG-B 2005 sind aus § 3 Abs 2 Z 9 ausgenommen.

66

Was hier regelmäßig schiefgeht: Beschwerde gegen eine Verfahrensanordnung; Beschwerde gegen den Mandatsbescheid über das gelindere Mittel ohne Vorstellung; Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid oder den Grenzhaftbescheid nach § 40a entgegen § 22a Abs 5.

J. Die Maßnahmenbeschwerde — Abs 1 Z 3

67

Begriff. Z 3 weist dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu, welche auf das 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 bis 48) oder auf das 7. und 8. Hauptstück des FPG (§§ 46 bis 81) gestützt sind. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG.

68

Die erfassten Akte. Aus dem BFA-VG Festnahmeauftrag und Festnahme (§§ 34, 40), Grenzhaft (§ 40a), Durchsuchung und Sicherstellung (§§ 38, 39), Auswertung von Datenträgern (§§ 35a, 39a) und Zwangsgewalt (§ 47); aus dem FPG Abschiebung (§ 46), Anhaltung in Schubhaft (§ 76) und die Modalitäten des Vollzuges. Näher § 38 BFA-VG Rz 86 f, § 39a BFA-VG Rz 4, 82 ff, § 40a BFA-VG Rz 132.

69

Auch die Modalitäten. Z 3 erfasst nicht nur die Maßnahme, sondern auch die Art ihrer Durchführung (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 1; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 RS 1; VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005 RS 1), auch beim Schubhaftvollzug (VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467 RS 1). Die frühere Trennung von der „allgemeinen Maßnahmenbeschwerde“ zu §§ 82 f FPG aF ist überholt.

70

Die Abschiebung. Sie ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht (VwGH 21.01.2026, Ra 2025/21/0032 RS 1; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 RS 1). Ihre Rechtmäßigkeit ist nach dem Zeitpunkt ihres Vollzugs zu beurteilen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 RS 2). Der Abschiebeauftrag ist nicht gesondert anfechtbar (§ 46 FPG Rz 129). Dasselbe gilt für die tatsächliche Überstellung nach Art 42 AMM-VO (Rz 46).

71

Die Anhaltung in Schubhaft. Gegen den Bescheid die Bescheidbeschwerde, gegen die Anhaltung die Maßnahmenbeschwerde (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0034 RS 2). „Eine Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 ist nicht zulässig, wenn die Anhaltung in Schubhaft durch den Schubhaftbescheid gedeckt ist.“ (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 RS 2); eine Rechtsschutzlücke entsteht nicht. Auch die Beschwerde gegen die gedeckte Anhaltung als „bloße Vollstreckungsmaßnahme“ ist als Maßnahmenbeschwerde und nicht als Bescheidbeschwerde zu qualifizieren; die Deckung betrifft „lediglich die Zulässigkeit dieser Beschwerde“, was für den Kostenersatz zählt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0034 RS 3). Die zitierten Rechtssätze ergingen zu § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG 2014 (Ro 2015/21/0034 RS 3: „nach Aufhebung des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014“); zur geltenden Rechtslage Rz 61, 131 und § 22a BFA-VG Rz 1.

72

Die Zurechnung. Die Durchführung durch die Landespolizeidirektion (§ 5) ist Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 3). Sind Modalitäten einer anderen Behörde zuzurechnen, sind „auch unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen“ (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 RS 1); bei § 22a jene, welcher die Anhaltung zuzurechnen ist (§ 22a Abs 1a; § 22a BFA-VG Rz 53 f).

73

Die Zurechnung zum Bundesamt setzt keine förmliche Festnahme nach dem BFA-VG voraus. Handeln die Organe tatsächlich nach den Aufträgen des Bundesamtes, so liegt eine dem Bundesamt zuzurechnende Anhaltung vor; die Zuständigkeit folgt dann aus Z 3 (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 RS 3). Die Anhaltung war „ab dem Zeitpunkt der Änderung des Festnahmegrundes auf § 40 BFA-VG 2014 jedenfalls dem BFA zuzurechnen“, auch hinsichtlich der Unterlassungen der Organe (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044 RS 1).

74

Keine Maßnahme ohne Zwang. Nach einem gescheiterten Abschiebeversuch war das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in einer Familienunterkunft samt täglicher Meldepflicht angeordnet worden; die Beschwerde behauptete faktische Haft, legte aber weder haftähnliche Ausgestaltung noch angedrohte Zwangsmaßnahmen dar. „Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass gegen die Beschwerdeführer keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde.“ (BVwG 18.08.2026, W154 2319173-1). Wer faktische Haft behauptet, hat verschlossene Türen, Anweisungen, Zwangsandrohungen und die fehlende Belehrung über das Recht zum Verlassen konkret darzulegen.

75

Keine Beschwerde gegen künftige Maßnahmen. Die Beschwerde gegen eine bevorstehende Abschiebung ist unzulässig: „Eine Rechtsschutzlücke liegt dadurch nicht vor, da es der BF freisteht, den Titelbescheid zu bekämpfen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheidbeschwerdeverfahren zu begehren.“ (BVwG 26.08.2026, L532 2349433-2).

76

Keine Maßnahmenbeschwerde neben dem Bescheid im Grenzverfahren. Trägt ein Bescheid nach Art 54 Abs 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG 2005 die Anhaltung im Sondertransitbereich, so ist eine dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde unzulässig; eine Umdeutung in eine Bescheidbeschwerde unterbleibt, wenn der Einschreiter erkennbar „eben keine Bescheidbeschwerde eingebracht wissen wollte“ (BVwG 06.07.2026, W117 2346735-1; BVwG 10.07.2026, W154 2345808-4; zur Unzulässigkeit ebenso BVwG 08.09.2026, W242 2350134-1; BVwG 18.09.2026, W601 2350772-1; § 32 AsylG 2005 Rz 120 bis 123; zur abweichenden Auffassung für den Zeitraum vor dem Bescheid und den vom Bescheid nicht gedeckten Vollzug § 32 AsylG 2005 Rz 122, § 40a BFA-VG Rz 180 f). Das entspricht der Lage bei der durch den Bescheid gedeckten Schubhaft (Rz 71); anders als dort tritt keine Beschwerde nach § 22a daneben (§ 22a BFA-VG Rz 39).

77

Was Z 3 nicht nennt. Z 3 zählt zwei Gesetzesteile auf. Nicht genannt sind insbesondere:

AktGrundlageZuständigkeit
Zwangsweise erkennungsdienstliche Behandlung§ 24 BFA-VG (1. Teil, 6. Hauptstück)BVwG aus Art 131 Abs 2 B-VG (§ 24 BFA-VG Rz 60)
Abnahme oder Einbehaltung von Urkunden im Asylverfahren§ 21 AsylG 2005BVwG aus Art 131 Abs 2 B-VG (§ 21 AsylG 2005 Rz 59)
Einbehaltung eines Konventionsreisepasses11. Hauptstück FPGBVwG (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 7 und RS 8)
Vollzug der Haft nach § 5 VVG§ 3 Abs 3, § 5 BFA-VGBVwG aus Art 131 Abs 2 B-VG
78

Für diese Akte ist das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise zuständig, weil das Bundesamt in unmittelbarer Bundesverwaltung handelt (Rz 32; Streitfrage Rz 115 ff).

79

Nicht übertragbar ist das auf die Festnahme nach § 39 FPG und die Zurückweisung nach § 41 FPG. Sie sind der Landespolizeidirektion zuzurechnen; zuständig ist das Landesverwaltungsgericht (Rz 84 ff; § 14 AsylG 2005 Rz 44).

80

Keine gesonderte Anfechtung des Festnahmeauftrages. Nach vollzogener Festnahme kommt die gesonderte Anfechtung des Festnahmeauftrages „schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht“ (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 RS 2). Angefochten wird die Festnahme.

81

Frist und Einbringung. Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs 4 zweiter Satz VwGVG) und beginnt mit der Kenntnis oder dem Wegfall der Behinderung (§ 7 Abs 4 Z 3 VwGVG). Die Beschwerde ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (§ 12 zweiter Satz VwGVG). Bei aufrechter Maßnahme ist eine Verfristung nicht möglich (§ 38 BFA-VG Rz 87).

K. Die Abgrenzung zum Landesverwaltungsgericht

82

Der Grundsatz. Über „Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen“ entscheiden, „sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder“ (§ 9 Abs 1 FPG). Die Sicherheitsverwaltung fällt unter die Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG (VwGH 05.01.2022, Ro 2021/01/0023 RS 7).

83

Das Kriterium ist die Zurechnung und die Rechtsgrundlage, nicht das Organ. Beim Vollzug für das Bundesamt werden die Landespolizeidirektionen nicht in der Sicherheitsverwaltung tätig (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 4); aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Schubwesen sind keine Fremdenpolizei mehr (ebenda RS 5).

84

Was vor das Landesverwaltungsgericht gehört: die Fremdenpolizei nach § 2 Abs 2 FPG — Einreiseverhinderung, seit 12.06.2026 das Screening (Z 1a), Aufenthaltsüberwachung, Zurückschiebung samt der Vorführung zu ihrer Sicherung nach § 38 Abs 2 AsylG 2005 (strittig; § 38 AsylG 2005 Rz 84 bis 86), Durchbeförderung, Überstellung nach Art 23a SGK — und die Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG (§ 5 Abs 1 Z 3 FPG; § 121 FPG Rz 91, 96).

85

Die Festnahme nach § 39 FPG. Sind die Handlungen der Landespolizeidirektion zuzurechnen, kommt als Grundlage einer Festnahme nur § 39 FPG in Betracht, und über die Maßnahmenbeschwerde entscheidet nach § 82 Abs 1 FPG das Landesverwaltungsgericht (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/21/0148 RS 2). Die Einheit zu § 39 FPG führt diese Abgrenzung (§ 39 FPG Rz 31 bis 38, 167).

86

Das Screening. Die Überprüfung nach der Screeningverordnung ist Fremdenpolizei (§ 2 Abs 2 Z 1a FPG) und obliegt der Landespolizeidirektion (§ 5 Abs 1 Z 1 FPG). Die Festnahme und Anhaltung zu ihrer Sicherung stützen sich auf § 39 Abs 3a ff FPG; für die Beschwerde und die Entscheidung über die Fortsetzung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig (§ 82 FPG; § 39 FPG Rz 167).

87

Stellt der Fremde im Screening einen Antrag und ordnet das Bundesamt Grenzhaft nach § 40a oder Schubhaft an, wechselt die Zurechnung: ab der Anordnung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (§ 40a Abs 1 letzter Satz iVm § 22a).

88

Trennung nach Zeitabschnitten. Eine dem Bundesamt zuzurechnende Anhaltung liegt auch vor, „wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der §§ 34, 40 BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben“; zu unterscheiden ist, wie lange eine Anhaltung nach § 39 FPG vorlag (VwGH 08.11.2023, Ko 2023/03/0001 RS 3). Der Zeitpunkt des Wechsels ist in der Beschwerde festzuhalten.

89

Die Zurückweisung an der Grenze ist Einreiseverhinderung und obliegt der Landespolizeidirektion. Eine Beschwerde gegen deren Mandatsbescheid zur Sicherung der Zurückweisung im Rückführungsverfahren an der Grenze leitete das Bundesverwaltungsgericht weiter: „Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 FPG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig, da der gegenständlich angefochtene Bescheid von der Landespolizeidirektion Niederösterreich erlassen wurde.“ (BVwG 28.07.2026, W117 2348111-3).

90

Visa — Ausnahme zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts. Auch über Visa, welche die Landespolizeidirektion im Inland erteilt oder annulliert (§ 5 Abs 1 Z 2 FPG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht: „In beiden Fällen entscheidet aber das BVwG über Beschwerden gegen die von den genannten Behörden erlassenen Bescheide (§ 9 Abs. 3 und 4).“ (VwGH 24.08.2022, Ra 2020/17/0099 RS 2).

91

Fallgruppen der Abgrenzung stehen in der Übersicht Rz 131.

92

Beschwerde beim unzuständigen Gericht. Es hat nach § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG weiterzuleiten: „Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG 2014 kam dem unzuständigen LVwG aber nicht zu“ (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 RS 2).

93

Praktische Folge. Bei unklarer Zurechnung sind beide Zeitabschnitte getrennt zu bezeichnen und die Beschwerde rechtzeitig bei beiden Gerichten einzubringen oder hilfsweise die Weiterleitung zu beantragen (§ 39 FPG Rz 38).

L. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden — Abs 1 Z 2

94

Begriff. Z 2 erfasst Bescheide der Vertretungsbehörden über Fremdenpässe und Konventionsreisepässe (ohne Erstausstellung) und Rückkehrausweise (§ 4 Abs 1). Es gelten § 15 und § 22b: keine Verhandlung, keine Neuerungen, Zustellung über die Vertretungsbehörde.

95

Weiter reicht § 9 Abs 3 FPG. Er weist dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen alle Entscheidungen der Vertretungsbehörden zu, insbesondere in Visaangelegenheiten. Z 2 ist daher nur für die Dokumente des 11. Hauptstückes die maßgebliche Norm; im Übrigen trägt § 9 Abs 3 FPG.

96

Der Familiennachzug nach § 35 AsylG 2005 aF. Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Einreisetitels ging nach § 9 Abs 3 FPG an das Bundesverwaltungsgericht; es galt das Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG, nicht § 20 (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2; § 35 AsylG 2005 Rz 66 bis 68). Seit 07.08.2026 (Inkrafttreten des § 46a NAG idF BGBl I 81/2026; zur Hemmung ab dem 12.06.2026 Übergangsrecht Rz 62, 63) entscheidet über den Titel nach § 46a NAG das Bundesamt; die Berufsvertretungsbehörde nimmt den Antrag nur entgegen (§ 3 Abs 3 NAG).

97

Säumnis der Vertretungsbehörde. Z 4 nennt nur die Säumnis des Bundesamtes. Die Säumnisbeschwerde gegen eine Vertretungsbehörde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG geht richtigerweise gleichwohl an das Bundesverwaltungsgericht, weil die Vertretungsbehörden in unmittelbarer Bundesverwaltung handeln (Art 131 Abs 2 B-VG). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

98

Verhandlung. Sie kann bei fehlender Einreiseberechtigung unterbleiben, wenn der Sachverhalt feststeht (§ 9 Abs 5 FPG); für Z 2 schließt § 22b Abs 2 sie aus.

M. Die Säumnisbeschwerde — Abs 1 Z 4

99

Begriff. Z 4 weist dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes zu (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG). Die Voraussetzungen — Fristablauf, überwiegendes Verschulden — regelt § 8 VwGVG; die Fristen im Asylverfahren bestimmen § 73 Abs 1 AVG für Altverfahren und Art 35 VerfVO für Verfahren ab dem 12.06.2026. Die Einzelheiten führt die Einheit zu § 22 AsylG 2005 (§ 22 AsylG 2005 Rz 12 bis 15, 74 bis 77).

100

Der Zuständigkeitsübergang. Die Säumnisbeschwerde ist beim Bundesamt einzubringen; es kann den Bescheid binnen drei Monaten nachholen (§ 16 Abs 1 VwGVG). Bis dahin bleibt es zuständig, sofern es die Beschwerde nicht vorher vorlegt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 RS 3). Danach geht die Zuständigkeit bei zulässiger und berechtigter Säumnisbeschwerde auf das Gericht über (ebenda RS 4). Ein später erlassener Bescheid ist „mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet“ (ebenda RS 5).

101

Die Entscheidung. Das Gericht entscheidet in der Sache oder beschränkt sich nach § 28 Abs 7 VwGVG auf die maßgeblichen Rechtsfragen und trägt dem Bundesamt die Erlassung des Bescheides auf (§ 22 AsylG 2005 Rz 76).

102

Andere Anträge. Z 4 gilt für jede Säumnis des Bundesamtes, nicht nur im Asylverfahren: Titelanträge, Anträge auf Ausstellung von Dokumenten, Anträge nach dem GVG-B 2005. Für sie gilt die Sechsmonatsfrist des § 73 Abs 1 AVG (§ 22 AsylG 2005 Rz 14).

N. Bescheide des Bundesministers für Inneres — Abs 1 Z 5

103

Z 5 erfasst Bescheide des Bundesministers in Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 9 und § 4 Abs 1 Z 1 und 2. Seit der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kommen dafür vor allem Bescheide des Bundesministers als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG in Frage. Die Anhebung auf „Z 1 bis 9“ hält Dokumente und Kosten im Katalog und bezieht erstmals die Grundversorgung ein (Rz 12); die Verfahren nach der AMM-VO und die Haft erfasst Z 5 schon aufgrund der Neufassung des § 3 Abs 2. Rechtsprechung zu Z 5 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

104

Auch hier folgt die Zuständigkeit schon aus Art 131 Abs 2 B-VG; Z 5 stellt sie außer Streit.

O. Die Sachentscheidung nach Aufhebung — Abs 2

105

Begriff. Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben, so hat das Gericht „jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden“. Eine Zurückverweisung an das Bundesamt nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist im zweiten Rechtsgang daher ausgeschlossen.

106

Zweck. Die Regelung soll nach den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetz „der Vermeidung von Kassationskaskaden dienen und insbesondere dem Gedanken der Verfahrensökonomie Rechnung tragen“ (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/14/0535 RS 2).

107

Die Grenze. Die Pflicht endet, wo der Gesetzgeber die Entscheidungsmöglichkeiten selbst beschränkt, etwa durch § 21 Abs 3 zweiter Satz aF im Zulassungsverfahren (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 RS 8; VwGH 28.04.2021, Ra 2020/14/0535 RS 1). Diese Bestimmung gilt nur mehr in Altverfahren; für Verfahren an der Grenze gebietet § 21 Abs 4 nF die Sachentscheidung (§ 21 BFA-VG Rz 61 ff).

108

Verhältnis zu Art 67 Abs 3 VerfVO. Die Ex-nunc-Prüfung „zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht“ ist gewährleistet; Abs 2 verstärkt die Pflicht für den zweiten Rechtsgang. Unionsrechtlich entspricht dem die Rechtsprechung zur Bindung der Behörde an die gerichtliche Beurteilung: Hat das Gericht nach umfassender Ex-nunc-Prüfung festgestellt, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist, und entscheidet die Behörde nach der Zurückverweisung ohne neue Umstände gegenteilig, so hat das Gericht ihre Entscheidung abzuändern und durch seine eigene zu ersetzen, nötigenfalls unter Nichtanwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften (EuGH 29.07.2019, C-556/17, Torubarov, Rn 66, 74, 78; bestätigt in EuGH 04.06.2026, C-198/25, Quotal, Rn 50).

109

Was hier schiefgeht: Zurückverweisung im zweiten Rechtsgang wegen Ermittlungslücken — sie ist als eigener Revisionsgrund zu rügen.

P. Das Verfahren

110

Einbringung. Die Bescheidbeschwerde und die Säumnisbeschwerde sind beim Bundesamt einzubringen (§ 12 erster Satz VwGVG); die Maßnahmenbeschwerde und die Beschwerde nach § 22a unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (§ 12 zweiter Satz VwGVG).

111

Belangte Behörde: das Bundesamt oder die Behörde, welcher der Akt zuzurechnen ist (Rz 72); davon hängen Aktenvorlage und Kosten ab (§ 22a BFA-VG Rz 54).

112

Kostenersatz nach § 35 VwGVG besteht im Maßnahmenverfahren und im Verfahren nach § 22a, auch soweit der Schubhaftbescheid oder der Bescheid über die Grenzhaft angefochten ist (§ 22a Abs 1a; § 40a Abs 1 letzter Satz; VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009 RS 1; § 46 FPG Rz 133); im Bescheidbeschwerdeverfahren im Übrigen nicht.

113

Revision. Das Bundesamt ist als belangte Behörde revisionslegitimiert (Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG). Daneben steht nach § 8 dem Bundesminister für Inneres die Amtsrevision zu, seit 12.06.2026 auch gegen Entscheidungen über Maßnahmenbeschwerden gegen das Bundesamt (Rz 14).

114

Rechtsberatung: § 52 (§ 52 BFA-VG Rz 49 f).

Q. Streitfragen

1. Zuständigkeit für Maßnahmen außerhalb des Katalogs des Abs 1 Z 3

115

§ 7 Abs 1 Z 3 bezeichnet die Maßnahmen, welche vor das Bundesverwaltungsgericht gehören, nach Gesetzesteilen. Ob die Aufzählung abschließend ist, sodass Maßnahmen des Bundesamtes außerhalb der in Z 3 genannten Gesetzesteile vor das Landesverwaltungsgericht gehören, bestimmt, bei welchem Gericht die Maßnahmenbeschwerde einzubringen ist.

Die Aufzählung des Abs 1 Z 3 ist nicht abschließend. Die Zuständigkeit folgt unmittelbar aus Art 131 Abs 2 B-VG, wenn tatsächlich in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. § 7 Abs 1 Z 3 wiederholt das für die wichtigsten Fälle, er begrenzt es nicht.

116

Dagegen lässt sich einwenden, die Aufzählung sei abschließend. Nach Art 131 Abs 1 B-VG sind die Landesverwaltungsgerichte zuständig, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt; das Bundesverwaltungsgericht ist die Ausnahme. § 7 Abs 1 Z 3 bezeichnet die Maßnahmen, welche vor das Bundesverwaltungsgericht gehören, nach Gesetzesteilen genau; im Umkehrschluss gehöre alles andere nicht dorthin. Handeln Organe der Landespolizeidirektion, weise § 9 Abs 1 FPG seit 12.06.2026 ausdrücklich deren „Maßnahmen“ dem Landesverwaltungsgericht zu, und für sicherheitsbehördliches Handeln komme § 88 Abs 1 SPG in Betracht (VwGH 05.01.2022, Ro 2021/01/0023 RS 7). Für die Sicherung der Zurückweisung nach § 32 AsylG 2005 verweist das Bundesamt zusätzlich auf die Materialien zur Stammfassung und auf § 32 Abs 3 AsylG 2005; so in seinen Amtsrevisionen gegen BVwG 24.06.2026, W601 2345808-1, BVwG 02.07.2026, W615 2345808-2, und BVwG 17.08.2026, W624 2349122-1 (dazu § 32 AsylG 2005 Rz 134).

117

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Zuständigkeit folgt unmittelbar aus Art 131 Abs 2 B-VG, wenn tatsächlich in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 2 und RS 3); § 7 Abs 1 Z 3 wiederholt das für die wichtigsten Fälle, er begrenzt es nicht. Eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten, welche das Bundesamt so besorgt, „wäre nicht mit Art. 131 B-VG in Einklang zu bringen“, und Art 131 Abs 4 Z 1 B-VG trägt sie mangels Zustimmung der Länder nicht (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 8). § 9 Abs 1 FPG erfasst nur Maßnahmen, welche der Landespolizeidirektion als Behörde zuzurechnen sind (Rz 72 f).

118

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen und hilfsweise die Weiterleitung zu beantragen; eine Zurückweisung als verspätet ist unzulässig (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 RS 2). Verneinen beide Gerichte ihre Zuständigkeit, ist der Kompetenzkonflikt nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG geltend zu machen; bei Durchführung des Unionsrechts ist Art 47 GRC vorzutragen (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS ua, Rn 144).

2. Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Personen im Ausland

119

§ 3 Abs 2 Z 2 weist dem Bundesamt den Entzug des internationalen Schutzes zu. Davon, ob das Bundesamt den Schutz auch einer Person entziehen darf, welche sich nicht mehr in Österreich aufhält, hängt ab, ob der Entzugsbescheid wegen Unzuständigkeit zu beheben ist.

Das Bundesamt darf den internationalen Schutz auch einer Person entziehen, welche sich nicht mehr in Österreich aufhält. „In Österreich“ bezeichnet den Bezug des von Österreich zuerkannten Status, nicht eine Aufenthaltsvoraussetzung. Art 4 Abs 1 lit c VerfVO verlangt, dass die Asylbehörde über den Entzug entscheidet.

120

Dagegen lässt sich einwenden, das Bundesamt dürfe den Schutz einer im Ausland lebenden Person nicht entziehen. § 3 Abs 2 Z 2 weist den Entzug „gegenüber Fremden in Österreich“ zu; der Gesetzgeber hat die Wendung bei der Neufassung beibehalten, obwohl er die Ziffer sonst an die Verordnungen angepasst hat. Der Wortlaut knüpft an den Aufenthalt im Inland an. Die Behörde, welche „eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt“, verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (BVwG 14.01.2022, L527 2150238-2, unter Berufung auf VfGH 06.10.2021, E3811/2020 ua); ein Entzugsbescheid gegen eine im Ausland lebende Person wäre danach rechtswidrig.

121

Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise ist die Zuständigkeit zu bejahen. „In Österreich“ bezeichnet den Bezug des von Österreich zuerkannten Status, nicht eine Aufenthaltsvoraussetzung. Art 4 Abs 1 lit c VerfVO verlangt, dass die Asylbehörde über den Entzug entscheidet; eine andere Behörde steht nicht zur Verfügung, und ein mit der Ausreise unentziehbarer Status verfehlte den Zweck des Art 14 StatusVO. Gleich hat die Einheit zu § 3a AsylG 2005 für die Zuerkennung vor der Einreise ausgelegt (§ 3a AsylG 2005 Rz 75). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

122

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist der Entzugsbescheid ersatzlos zu beheben und der Status besteht fort. Die Vertretung hat den Auslandsaufenthalt im Entscheidungszeitpunkt festzustellen zu verlangen und die Unzuständigkeit ausdrücklich zu rügen.

3. Verfahrensbestimmungen des BFA-VG im Beschwerdeverfahren über den Titel nach § 46a NAG

123

Davon, ob die Verfahrensbestimmungen des BFA-VG — etwa § 20 und § 21 Abs 7 — im Beschwerdeverfahren über den Titel nach § 46a NAG gelten, hängt ab, ob das Gericht nach § 21 Abs 7 ohne Verhandlung entscheiden darf.

Die Verfahrensbestimmungen des BFA-VG gelten im Beschwerdeverfahren über den Titel nach § 46a NAG nicht. Der Titel nach § 46a NAG ist kein Titel „gemäß dem AsylG 2005“ (Z 3). Es gelten VwGVG, insbesondere § 24 VwGVG, und NAG.

124

Dagegen lässt sich einwenden, die Verfahrensbestimmungen des BFA-VG gälten auch dort. § 1 erklärt das BFA-VG für alle Fremden „in einem Verfahren vor dem Bundesamt“ anwendbar, und über § 46a NAG entscheidet das Bundesamt (§ 3 Abs 1 letzter Satz NAG). Der Titel ist Nachfolger des Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 aF und beruht auf der Schutzberechtigung der Bezugsperson. Es wäre sachwidrig, das Beschwerdeverfahren anderen Regeln zu unterwerfen als jenes über den Schutz selbst.

125

Dem Einwand ist zu widersprechen: § 1 unterscheidet: vor dem Bundesamt jedes Verfahren, vor dem Gericht nur ein „Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 9“. Der Titel nach § 46a NAG ist kein Titel „gemäß dem AsylG 2005“ (Z 3). So hat der Verwaltungsgerichtshof für das Visumverfahren nach § 35 AsylG 2005 aF entschieden (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2). Es gelten VwGVG, insbesondere § 24 VwGVG, und NAG.

126

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition und entscheidet nach § 21 Abs 7 ohne Verhandlung, ist vorzutragen, dass die Abwägung nach Art 8 EMRK im Familiennachzug regelmäßig einen persönlichen Eindruck verlangt (§ 21 BFA-VG Rz 76 ff).

4. Rechtsschutz gegen die Durchführung der Überstellung nach Art 42 AMM-VO

127

Die Durchführung der Überstellung ist in Art 42 AMM-VO geregelt, der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung in Art 43 AMM-VO. Davon, ob die Durchführung mit Maßnahmenbeschwerde anzufechten oder der Rechtsschutz auf den Rechtsbehelf nach Art 43 AMM-VO beschränkt ist, hängt ab, welche Mängel des Vollzugs vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen sind.

Die Durchführung der Überstellung ist mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbar. Die Maßnahmenbeschwerde ist auf den Vollzug beschränkt. Geprüft werden die Durchsetzbarkeit und die Modalitäten, nicht die Zuständigkeitsfrage.

128

Dagegen lässt sich einwenden, der Rechtsschutz sei auf den Rechtsbehelf nach Art 43 AMM-VO beschränkt. Art 43 AMM-VO regelt den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung und beschränkt ihn auf drei Prüfpunkte (Abs 1 UAbs 2). Die Überstellung sei bloßer Vollzug; eine Maßnahmenbeschwerde eröffne eine zweite Überprüfung außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens. Für die gedeckte Schubhaft hat der Verwaltungsgerichtshof die Maßnahmenbeschwerde ausgeschlossen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 RS 2).

129

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Maßnahmenbeschwerde ist zulässig, aber auf den Vollzug beschränkt; eine zweite Überprüfung der Zuständigkeitsfrage eröffnet sie nicht. § 46 Abs 1 FPG macht die Überstellung zur Abschiebung, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 RS 1), nach dem Zeitpunkt ihres Vollzugs (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 RS 2). Geprüft werden die Durchsetzbarkeit — etwa ein offener erster Antrag auf Aussetzung (§ 18 BFA-VG Rz 101 f) — und die Modalitäten, nicht die Zuständigkeitsfrage. Rechtsprechung zur Überstellung nach der AMM-VO besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

130

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, bleiben nur der Antrag auf Aussetzung und nachträgliche Umstände nach Art 43 Abs 1 UAbs 2 lit b AMM-VO — geltend zu machen vor dem Vollzug.

R. Fallgruppen

131

Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Festnahme nach § 39 FPG, später Festnahmeauftrag des Bundesamtes umgesetztbis zum Wechsel LVwG, danach BVwGUhrzeit des WechselsVwGH 08.11.2023, Ko 2023/03/0001 RS 3
Unterrichtung über geänderten Festnahmegrund unterlassendem Bundesamt zuzurechnen; BVwGZeitpunkt der ÄnderungVwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044 RS 1
Art und Weise einer AbschiebungBVwG; mehrere belangte Behörden möglichwer die Modalität angeordnet hatVwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 RS 1
Beschwerde gegen bevorstehende Abschiebungunzulässig; Titelbescheid anfechtenBeginn der AbschiebungBVwG 26.08.2026, L532 2349433-2
Faktische Haft in Familienunterkunft nach gelinderem Mittel behauptetkeine Maßnahme ohne haftähnliche UmständeTüren, Anweisungen, BelehrungBVwG 18.08.2026, W154 2319173-1
Schubhaft durch rechtmäßigen Bescheid gedecktMaßnahmenbeschwerde unzulässig; § 22aspätere SachverhaltsänderungVwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 RS 2
Mandatsbescheid der LPD zur Sicherung der ZurückweisungLVwG; Weiterleitungerlassende BehördeBVwG 28.07.2026, W117 2348111-3
Vorführung nach § 38 Abs 2 AsylG 2005 zur Sicherung der ZurückschiebungLVwG; hilfsweise WeiterleitungZurechnung, Zweck§ 38 AsylG 2005 Rz 84 bis 86
Screening-Anhaltung, danach Antrag und Grenzhaftbis zur Anordnung LVwG, danach BVwGZeitpunkt der Anordnung nach § 40aRz 86 f; § 39 FPG Rz 36
Zwangsweise erkennungsdienstliche BehandlungBVwG aus Art 131 Abs 2 B-VG (str; Rz 115 ff)Einschreiten für das Bundesamt§ 24 BFA-VG Rz 60
Einbehaltung des KonventionsreisepassesBVwGZusammenhang mit AberkennungVwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 7
Visum durch die LPD im InlandBVwG (§ 9 Abs 4 FPG)Behörde, GrundlageVwGH 24.08.2022, Ra 2020/17/0099 RS 2
Straferkenntnis nach §§ 120, 121 FPGLVwG—§ 121 FPG Rz 96
Titel nach § 46a NAG abgewiesenBVwG; VwGVG statt BFA-VGÜbergangsfall § 35 aFRz 44, 123 ff
Mitteilung über Einleitung der Aberkennungkein BescheidForm und InhaltVwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327 RS 3
LVwG weist Maßnahmenbeschwerde für das Bundesamt als verspätet zurückrechtswidrig; Weiterleitung gebotenEinlangen beim BVwGVwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 RS 2
Bescheid nach ungenützter NachholfristUnzuständigkeitEinbringung, FristablaufVwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 RS 5
Zurückverweisung im zweiten RechtsgangVerstoß gegen Abs 2AufhebungserkenntnisVwGH 28.04.2021, Ra 2020/14/0535 RS 2

S. Prüfliste gegen die Entscheidung

132

Vor der Einbringung:

  1. Welcher Akt — Bescheid, Mandatsbescheid, Verfahrensanordnung, Maßnahme, Säumnis?
  2. Wem zuzurechnen, auf welche Grundlage gestützt (§ 40 BFA-VG oder § 39 FPG)? Wechsel — wann?
  3. Fremdenpolizei (Screening, Zurückweisung, Strafverfahren) — dann Landesverwaltungsgericht?
  4. Nicht in § 7 Abs 1 Z 3 genannt — Zuständigkeit aus Art 131 Abs 2 B-VG begründet?
  5. Mandatsbescheid: Vorstellung erhoben (außer Schubhaft und Grenzhaft nach § 40a)?
  6. Frist nach § 16 oder § 7 Abs 4 VwGVG?
  7. Bescheidbeschwerde beim Bundesamt, Maßnahmenbeschwerde beim Gericht?
  8. Belangte Behörde(n) richtig bezeichnet?
  9. Bei Zweifel: bei beiden Gerichten eingebracht oder Weiterleitung beantragt?
  10. Gilt das BFA-VG (Katalog des § 3 Abs 2) oder VwGVG und NAG?
  11. Säumnis: Nachholfrist abgelaufen, späterer Bescheid wegen Unzuständigkeit bekämpft?
  12. Zweiter Rechtsgang: Sachentscheidung (Abs 2)?

T. Schriftsatzbausteine

133

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine Maßnahme außerhalb des § 7 Abs 1 Z 3.

Die angefochtene [erkennungsdienstliche Behandlung / Einbehaltung der Urkunde] wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt gesetzt und ist diesem zuzurechnen. Das Bundesamt vollzieht die Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung; die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt daher aus Art 131 Abs 2 B-VG (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 2 und RS 3). Dass § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG die Grundlage des Aktes nicht nennt, ändert daran nichts: Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten, welche das Bundesamt in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt, wäre mit Art 131 B-VG nicht in Einklang zu bringen (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 8).

134

Trennung nach Zeitabschnitten.

Der Beschwerdeführer wurde am [Datum] um [Uhrzeit] nach § 39 FPG festgenommen; ab [Uhrzeit] handelten die Organe nach den Aufträgen des Bundesamtes. Die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt ist dem Bundesamt zuzurechnen, auch ohne förmliche Festnahme nach §§ 34, 40 BFA-VG (VwGH 08.11.2023, Ko 2023/03/0001 RS 3; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 RS 3), und wird mit Beschwerde nach § 22a Abs 1 und § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG bekämpft; der vorangehende Abschnitt beim Landesverwaltungsgericht [Bundesland]. Hilfsweise wird die Weiterleitung nach § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG beantragt.

135

Modalitäten der Abschiebung.

Angefochten wird auch die Art der Durchführung [Fesselung, Zeitpunkt, Trennung von Angehörigen]; auch dafür ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG zuständig (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 1). Als belangte Behörden werden das Bundesamt und [die Landespolizeidirektion …] bezeichnet (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 RS 1). Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vollzugs (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 RS 2).

136

Bescheid nach Ablauf der Nachholfrist.

Die Säumnisbeschwerde wurde am [Datum] eingebracht; die Nachholfrist des § 16 Abs 1 VwGVG lief am [Datum] ungenützt ab. Damit ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über; der danach erlassene Bescheid ist wegen Unzuständigkeit rechtswidrig, was von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 RS 4 und RS 5).

137

Sachentscheidungspflicht im zweiten Rechtsgang.

Nach Stattgabe der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht nach § 7 Abs 2 BFA-VG jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden; die Bestimmung dient der Vermeidung von Kassationskaskaden (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/14/0535 RS 2). Die fehlenden Feststellungen hat das Gericht selbst zu treffen.

U. Verweisnetz

138

Im BFA-VG: § 1 (Rz 55), §§ 4 bis 6, § 8, § 10 (§ 10 BFA-VG Rz 34), §§ 15, 22b, § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 56 ff), § 18 Abs 3 (§ 18 BFA-VG Rz 98 bis 103), § 21 (§ 21 BFA-VG Rz 61 ff, 76 ff), § 22a (§ 22a BFA-VG Rz 30, 53 bis 55), § 24 (§ 24 BFA-VG Rz 60), §§ 34 bis 48 (§ 38 BFA-VG Rz 86 f; § 39a BFA-VG Rz 4, 82 ff; § 40a BFA-VG Rz 132), § 52 (§ 52 BFA-VG Rz 49 f), § 53 (§ 53 BFA-VG Rz 42), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff).

139

Im AsylG 2005: § 3a (§ 3a AsylG 2005 Rz 47, 73 bis 76), § 14 (§ 14 AsylG 2005 Rz 44), § 15b (§ 15b AsylG 2005 Rz 24 ff), § 21 (§ 21 AsylG 2005 Rz 59), § 22 (§ 22 AsylG 2005 Rz 12 bis 15, 74 bis 77), § 35 aF (§ 35 AsylG 2005 Rz 4, 66 bis 68).

140

Im FPG: § 2 Abs 2, § 3 Abs 2, § 5, § 9, § 39 (§ 39 FPG Rz 31 bis 38, 167), § 41, § 46 (§ 46 FPG Rz 128 bis 133), § 76 (§ 76 FPG Rz 230 bis 236), § 82, § 121 (§ 121 FPG Rz 91, 96).

141

Sonstiges: Art 130, 131, 133 Abs 1 Z 3 B-VG; §§ 7, 12, 16, 17, 28, 35 VwGVG; §§ 6, 57, 68 AVG; §§ 1 bis 3 BFA-G; § 3, § 46a NAG; § 88 SPG. Unionsrecht: Art 47 GRC; Art 4, 67 VerfVO; Art 2 Z 5, 42 bis 44 AMM-VO; Art 6 ScreeningVO.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

142

Rechtsakte und Materialien.

143

VwGH.

144

VfGH.

145

EuGH.

146

BVwG.

  • BVwG 14.01.2022, L527 2150238-2 — Rz 120.
  • BVwG 24.06.2026, W601 2345808-1 — Zuständigkeit für die Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung; Rz 116. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 02.07.2026, W615 2345808-2 — Zuständigkeit für die Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung; Rz 116. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 06.07.2026, W117 2346735-1 — Rz 76. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 10.07.2026, W154 2345808-4 — Rz 76. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 08.09.2026, W242 2350134-1 — Rz 76. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 18.09.2026, W601 2350772-1 — Rz 76. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 28.07.2026, W117 2348111-3 — Rz 89, 131. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 17.08.2026, W624 2349122-1 — Zuständigkeit für die Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung; Rz 116. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 18.08.2026, W154 2319173-1 — Rz 74, 131. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 26.08.2026, L532 2349433-2 — Rz 75, 131.