Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 67 FPG – Aufenthaltsverbot

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 67 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026 (§ 126 Abs 30 FPG). Geändert durch das AMPAG allein im letzten Satz des Abs 1 (Art 5 Z 73 AMPAG). Wiedergegeben ist die Fassung nach der kundgemachten Novellierungsanordnung mit einer einzigen Einfügung hinter „Rechte des Kindes“; die konsolidierte Fassung im RIS fügt den Ausdruck „BGBl. Nr. 7/1993“ an zwei Stellen ein (Rz 8 f). Stand des Normtextes: 23.09.2026.

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

A. Kernaussage

1

§ 67 ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den privilegierten Personenkreis: gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Bestimmung setzt die Art 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um und ist vor deren Hintergrund zu verstehen (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 4). Gegen diesen Personenkreis kommt weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot in Betracht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 RS 2).

2

Der Gefährdungsmaßstab ist dreistufig: die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (erste Stufe); nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die schwerwiegende Gefahr iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (zweite Stufe); nach zehnjährigem rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt und bei Minderjährigen die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (dritte Stufe) (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 1 und RS 2).

3

Der Maßstab verlangt eine Prognose aus dem persönlichen Verhalten. Die Verurteilung allein trägt sie nicht, generalpräventive Erwägungen sind ausgeschlossen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380 RS 1). Wer einen Bescheid nach § 67 prüft, prüft daher vor allem die Feststellungen zum Verhalten und die Zuordnung zur richtigen Stufe.

4

Die Dauer beträgt höchstens zehn Jahre, unbefristet nur nach Abs 3. In den Fällen, welche lediglich einen Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG erfüllen, liegt die Grenze bei fünf Jahren (VwGH 30.09.2014, 2013/22/0280 RS 1; zur Reichweite über die Aufenthaltsehe hinaus str, Rz 138 ff). Die Frist läuft ab dem Tag nach der Ausreise.

5

Das AMPAG hat den Wortlaut nur redaktionell berührt. Geändert hat sich das Umfeld: § 9 BFA-VG spricht allgemein von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung steht nunmehr in § 18 Abs 5 BFA-VG, § 70 Abs 1 FPG verlangt die tatsächliche und wirksame Beendigung des Aufenthalts, und § 76 Abs 2 Z 1 FPG verweist nicht mehr auf § 67.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 145/2017 und galt seit 01.11.2017. Die Fassungsschiene im RIS weist sieben Fassungen aus. Bis 30.06.2011 regelte § 67 die Ausreiseverpflichtung und den Durchsetzungsaufschub; das Aufenthaltsverbot gegen den privilegierten Personenkreis stand bis dahin in § 86 FPG. Erst das FrÄG 2011, BGBl I 38/2011, hat die Regelung mit 01.07.2011 in § 67 überführt (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 1). Die zu § 86 Abs 1 FPG aF ergangene Judikatur ist übertragbar, soweit sie dieselben zwei Maßstäbe des ersten und zweiten sowie des fünften Satzes betrifft (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 RS 1).

7

Das AMPAG ordnet in Art 5 Z 73 an, in § 67 Abs 1 nach dem Wort „Kindes“ den Ausdruck „BGBl. Nr. 7/1993“ einzufügen. Die Erläuterungen begründen das allein redaktionell: „Im Hinblick auf die korrekte Zitierweise soll das BGBl. Nr. 7/1993 beim Verweis auf die Kinderrechtskonvention im letzten Satz des Abs. 1 ergänzt werden.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 67 Abs 1). Eine inhaltliche Änderung ist weder beabsichtigt noch bewirkt.

8

Die Anordnung ist allerdings nicht eindeutig: Das Wort „Kindes“ steht im letzten Satz des Abs 1 zweimal — in „zum Wohl des Kindes“ und in „über die Rechte des Kindes“. Die Anordnung sagt nicht „jeweils“. Die konsolidierte Fassung im RIS hat die Fundstelle an beiden Stellen eingefügt, und das Bundesverwaltungsgericht gibt den Normtext seit dem 12.06.2026 in dieser Form wieder (etwa BVwG 19.06.2026, G306 2336916-1). Der Normtext oben folgt dem nicht: Er gibt die Fundstelle einmal, hinter „Rechte des Kindes“, wieder (Rz 9). Wer aus RIS oder aus einem Erkenntnis zitiert, findet sie zusätzlich hinter „zum Wohl des Kindes“; eine sachliche Abweichung ist damit nicht verbunden.

9

Richtigerweise gehört die Fundstelle nur hinter „die Rechte des Kindes“: Nur dort ist das Übereinkommen genannt, dessen Kundmachung BGBl Nr 7/1993 ist, und nur diese Stelle beschreiben die Materialien. Hinter „zum Wohl des Kindes“ ergibt die Fundstelle keinen Sinn. Maßgebend ist die kundgemachte Novellierungsanordnung, nicht die nicht authentische konsolidierte Fassung. Folgen für die Rechtsanwendung hat die Frage nicht; sie ist als Redaktionsbefund festzuhalten.

10

Abs 2 bis Abs 4 sind unverändert. Der Fristbeginn des Abs 4 zweiter Satz stellt seit dem FrÄG 2017 (BGBl I 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017) auf den Ablauf des Tages der Ausreise ab; in der Fassung davor begann die Frist mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit. Zur zeitlichen Abgrenzung der beiden Fassungen VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 2 (Rz 106).

11

Erste Änderung im Umfeld: § 9 BFA-VG. § 9 Abs 1 BFA-VG nannte bisher das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG ausdrücklich; er spricht nunmehr allgemein von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Umstellung ist nach den Materialien sprachlich und ändert für § 67 nichts (§ 9 BFA-VG Rz 8 f).

12

Zweite Änderung: § 18 BFA-VG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot stand bisher in § 18 Abs 3 BFA-VG aF; sie steht inhaltsgleich in § 18 Abs 5 BFA-VG (§ 18 BFA-VG Rz 12). Neu ist die Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung nach § 18 Abs 7 BFA-VG (§ 18 BFA-VG Rz 128 ff). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt Aberkennungen aus der Zeit vor dem 12.06.2026 „mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützt“ (BVwG 19.06.2026, G306 2336916-1).

13

Dritte Änderung: § 70 Abs 1 FPG. Der Betroffene hat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht mehr bloß „unverzüglich auszureisen“, sondern auch „seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden“. Die Erläuterungen stützen das auf EuGH 22.06.2021, C-719/19, FS, wonach eine Ausweisungsverfügung nach Art 15 der Freizügigkeitsrichtlinie nicht schon durch das bloße Verlassen des Hoheitsgebiets vollstreckt ist, und halten fest: „Es ist davon auszugehen, dass dies sinngemäß für Aufenthaltsverbote gilt.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70 Abs 1). Die Frage, ob das auf den Fristbeginn des Abs 4 durchschlägt, ist offen (Rz 122 ff).

14

Vierte Änderung: § 76 Abs 2 Z 1 FPG. Der Haftgrund verwies bisher auf die Gefährdung „gemäß § 67“; er verweist nunmehr auf § 53 (Art 5 Z 78 AMPAG). Die Erläuterungen zu § 76 Abs 2 behandeln nur die Z 3 und den Schlussteil und schweigen zur Z 1. Die dazu ergangene Judikatur, nach welcher § 76 Abs 2 Z 1 FPG aF eine Gefährdung im Sinn des § 67 verlangte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305 RS 1), betrifft die Rechtslage vor dem 12.06.2026. Zur Unionsrechtsfrage § 76 FPG Rz 3, 4 und 36 ff. Für § 67 selbst folgt daraus nichts: Sein Maßstab bleibt unverändert.

15

Fünfte Änderung: § 69 Abs 3 FPG. Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn dem Betroffenen „die Flüchtlingseigenschaft“ zuerkannt wird; bisher war vom Status des Asylberechtigten die Rede. Die Materialien sprechen von einer terminologischen Anpassung an Art 3 Z 1 der Statusverordnung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 69 Abs 3).

16

Was gleich blieb. Der Tatbestand, die drei Stufen des Gefährdungsmaßstabs, die Dauer und der Fristbeginn sind unverändert. Die gesamte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 gilt fort.

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#SchrittRztypischer Mangel
1Gehört der Betroffene zum privilegierten Personenkreis?38 ffRückkehrentscheidung und Einreiseverbot statt Aufenthaltsverbot; Aufenthaltsehe ohne Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG
2Hat er sich jemals unter potentieller Inanspruchnahme der Freizügigkeit im Bundesgebiet aufgehalten?40 fAufenthaltsverbot gegen jemanden, der nie in Österreich war
3Welche Stufe des Gefährdungsmaßstabs gilt?51 ffMaßstab der ersten Stufe trotz Daueraufenthalt oder zehnjährigem Aufenthalt
4Fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt — Daueraufenthaltsrecht?58 ffkeine Prüfung, weil keine Bescheinigung vorliegt (str; Rz 134 ff)
5Zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen, zurückgerechnet ab der rechtskräftigen Maßnahme?67 ffHaftzeiten ohne umfassende Beurteilung als Unterbrechung gewertet
6Ist der Betroffene minderjährig?75sechster Satz übersehen
7Stützt sich die Prognose auf festgestelltes persönliches Verhalten?77 ffbloße Wiedergabe der Strafregisterauskunft; Verdachtslage
8Ist das Wohlverhalten in Freiheit gewürdigt?83 ffHaft, Hausarrest oder Freigang als Wohlverhalten; oder umgekehrt Wohlverhalten übergangen
9Ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorgenommen?90 ffKindeswohl, Aufwachsen im Inland, Wertungen des früheren § 9 Abs 4 BFA-VG übergangen
10Ist die Dauer begründet und im Rahmen?98 ffzehn Jahre bei bloßem Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG (str; Rz 138 ff); Unbefristetheit ohne Begründung (str; Rz 142 ff)
11Ist über den Durchsetzungsaufschub gesondert und begründet entschieden?117Versagung mit denselben Erwägungen wie das Aufenthaltsverbot
12Ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG gesondert begründet aberkannt?118 fdieselbe Begründung wie für die Maßnahme selbst
13Wurde verhandelt?114 fUnterbleiben der Verhandlung trotz Antrags und strittiger Prognose

D. Gliederung

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Die Kommentierung behandelt nach dem Übergangsrecht (E) und der Unionsrechtskonformität (F) den Zweck (G), den persönlichen Anwendungsbereich (H), die Stufen des Gefährdungsmaßstabs (I), die Privilegierung nach zehn Jahren und für Minderjährige (J), die Gefährdungsprognose (K), die Interessenabwägung (L), Dauer, Unbefristetheit und Fristbeginn (M) sowie das Verfahren samt Durchsetzungsaufschub und aufschiebender Wirkung (N); es folgen die Streitfragen (O).

E. Welche Fassung gilt

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Für § 67 besteht keine Übergangsbestimmung. Da das AMPAG den Wortlaut nur redaktionell geändert hat, ist die Frage für den Tatbestand ohne Bedeutung.

EntscheidunganzuwendenAnmerkung
Bescheid oder Erkenntnis vor dem 12.06.2026§ 67 idF BGBl I 145/2017inhaltsgleich
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab dem 12.06.2026, auch über einen älteren Bescheid§ 67 idF BGBl I 39/2026 samt § 18 Abs 5 und § 9 BFA-VG nF, § 70 FPG nFSach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Aufenthaltsverbot aus der Zeit vor dem 12.06.2026bleibt gültig§ 125 Abs 31 FPG
Ausreise vor dem 12.06.2026§ 70 Abs 1 FPG idF BGBl I 87/2012 für die Frage der AusreiseFristbeginn mit Ablauf des Tages des Verlassens (Rz 124)
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Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Entscheidungen über Aufenthaltsverbote seit dem 12.06.2026 die neue Rechtslage zugrunde, „weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist“ (BVwG 19.06.2026, G306 2336916-1). Das entspricht der Grundregel, dass ohne Übergangsnorm neues Recht gilt (Übergangsrecht Rz 74 und 76), und der Feststellung, dass § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG außerhalb von Asyl- und Aberkennungsverfahren nicht anzuwenden sind (Übergangsrecht Rz 37).

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Fallbezogen ist ein Satz hinzuzufügen: Wird gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in einem Asylverfahren über einen vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erwogen, so hilft § 125 Abs 32 FPG nicht weiter, weil § 52 Abs 2 FPG aF für begünstigte Drittstaatsangehörige nie galt; die Maßnahme ist § 66 oder § 67 zu entnehmen (Rz 46).

22

§ 125 Abs 30 FPG idF des FrÄG 2017 (eine Übergangsregel zum Fristbeginn; heute § 125 Abs 29 FPG, während Abs 30 nunmehr Visa C betrifft) betrifft nur vor dem 01.11.2017 erlassene und durchsetzbar gewordene Aufenthaltsverbote (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 2); für ältere Aufenthaltsverbote gilt Rz 106.

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

23

§ 67 beruht nicht auf einer Verordnung des Asyl- und Migrationspakts. Die Pakt-Verordnungen erfassen den privilegierten Personenkreis nicht; Maßstab ist die Freizügigkeitsrichtlinie, deren Art 27 und 28 mit §§ 66 und 67 umgesetzt sind (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 4). Die Frage nach einer Ermächtigung in der Verordnung stellt sich daher nicht; zu fragen ist nach der richtlinienkonformen Umsetzung.

24

Ergebnis. Die Bestimmung ist eine zulässige Umsetzung der Art 27 und 28 der Richtlinie. In zwei Punkten besteht eine Regelungslücke, welche durch unionsrechtskonforme Auslegung zu schließen ist (Rz 26 und 27). Nichts an § 67 bleibt unangewendet.

25

Die ersten vier Sätze des Abs 1 geben Art 27 Abs 2 der Richtlinie nahezu wörtlich wieder. Dessen Wortlaut ist in EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 6, abgedruckt; er ordnet an: „Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein.“ Der Verwaltungsgerichtshof hebt den Gleichlauf hervor: § 67 Abs 1 bestimmt „im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG)“, dass Verurteilungen allein nicht genügen und generalpräventive Begründungen unzulässig sind (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305 RS 1).

26

Erste Lücke: das Daueraufenthaltsrecht. § 67 kennt nur zwei Stufen; Art 28 Abs 2 der Richtlinie verlangt für Personen mit Daueraufenthaltsrecht „schwerwiegende“ Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof schließt die Lücke, indem er den Maßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG auch auf das Aufenthaltsverbot überträgt, und zwar aus unionsrechtskonformer und aus verfassungskonformer Auslegung: „Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre.“ (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 6, Stammrechtssatz VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181 RS 2). Die Lücke ist damit geschlossen (Rz 58 ff).

27

Zweite Lücke: das Verbot wirtschaftlicher Zwecke. Art 27 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie lautet: „Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.“ (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 6). § 67 übernimmt den Satz nicht. Er ist bei der Auslegung des Merkmals der Gefährdung mitzulesen: Mittellosigkeit, Bezug von Sozialleistungen oder fehlender Krankenversicherungsschutz tragen kein Aufenthaltsverbot; sie sind, soweit überhaupt, im Verfahren nach § 66 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG zu würdigen. Rechtsprechung, welche den Satz zu § 67 ausdrücklich anwendet, besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Sie fügt sich in die Linie des Verfassungsgerichtshofes zur Mittellosigkeit im Recht des Einreiseverbots (§ 53 FPG Rz 15 ff).

28

Der fünfte Satz. Der Wortlaut verlangt einen Aufenthalt „seit zehn Jahren“; er sagt weder „rechtmäßig“ noch „ununterbrochen“ noch „vor der Entscheidung“. Der Verwaltungsgerichtshof liest alle drei Merkmale aus Art 28 Abs 3 lit a der Richtlinie hinein (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396 RS 3; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 8). Das ist keine Unionsrechtswidrigkeit des § 67, sondern eine gegenüber dem Wortlaut engere Auslegung zulasten des Betroffenen (Streitfrage Rz 130 ff).

29

Minderjährige. Den sechsten Satz ordnet der Verwaltungsgerichtshof dem Maßstab des fünften Satzes zu (Rz 75). Art 28 Abs 3 lit b der Richtlinie lautet nahezu wortgleich: Gegen minderjährige Unionsbürger darf eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn die Entscheidung auf „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ beruht, „es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist“ (gleichlautend wiedergegeben in VwGH 27.06.2006, 2006/18/0138). Die Zuordnung zum Maßstab des fünften Satzes ergibt sich daher aus dem Einleitungssatz des Abs 3, und die enge Kindeswohl-Ausnahme der Rz 76 findet darin ihre unionsrechtliche Stütze.

30

Unbefristetes Aufenthaltsverbot. Art 32 der Richtlinie, gleichlautend wörtlich wiedergegeben im Volltext einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, bestimmt: Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, können „nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf einreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist“; der Mitgliedstaat „muss binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung treffen“ (VwGH 27.06.2006, 2006/18/0138; § 69 FPG Rz 17 f). § 69 Abs 2 FPG setzt das um und geht darüber hinaus, weil er den Antrag jederzeit und die Aufhebung von Amts wegen zulässt: Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind (Rz 110; Streitfrage Rz 142 ff).

31

Frist zum Verlassen. Art 30 Abs 3 der Richtlinie bestimmt: „Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen muss die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, betragen.“ (EuGH 22.06.2021, C-718/19, Rn 7). § 70 Abs 3 FPG setzt das mit dem einmonatigen Durchsetzungsaufschub um; die Versagung ist nur in den „ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen“ zulässig und daher eigens zu begründen (Rz 117).

32

Charta. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wird in Durchführung des Rechts der Union gehandelt; Art 47 Abs 2 GRC gibt daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039 RS 1; Rz 114).

G. Zweck und Grenzen

33

Das Aufenthaltsverbot dient der Abwehr einer künftigen Gefahr. Es ist keine Strafe; ein Verschulden an der Gefährdung muss dem Betroffenen nicht angelastet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081 RS 2), und Verfahren darüber unterliegen nicht Art 6 EMRK (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222 RS 1).

34

Um ein Bild zu bemühen: Die Behörde hat durch die Windschutzscheibe zu blicken, nicht in den Rückspiegel. Die Vergangenheit — Taten, Urteile, Haft — ist Erkenntnisquelle für die Prognose, nicht ihr Gegenstand. Wer im Bescheid nur zurückschaut, hat die Prognose nicht erstellt.

35

Daraus folgen die Grenzen, welche in der Praxis wirksamer sind als der Zweck selbst:

a. Der befürchtete weitere unrechtmäßige Aufenthalt trägt kein Aufenthaltsverbot: „Die Befürchtung eines (weiteren) unrechtmäßigen Aufenthalts (als Unionsbürger) in Österreich rechtfertigt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht“ (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456 RS 1; ebenso VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202 RS 6). b. Meldeverstöße genügen nie: „Durch einen Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften wird der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG keinesfalls erfüllt“ (VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202 RS 4). c. Reisetätigkeit, fehlendes Einkommen, fehlender Wohnsitz und Alias-Identitäten begründen allenfalls Fluchtgefahr, nicht aber eine Gefährdung iSd § 67 (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047 RS 2). d. Eine Gesinnung genügt nur, „wenn sich diese Gesinnung in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Fremden manifestiert“ (VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168 RS 2). e. Wirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen (Rz 27).

36

Das Aufenthaltsverbot wirkt nur für das Bundesgebiet: Es verpflichtet „nur“ zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes, während das Einreiseverbot unionsweit wirkt (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 RS 2). Die beiden Maßnahmen sind daher nicht austauschbar (Rz 45).

37

Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Art 3 EMRK gehört nicht in das Verfahren über das Aufenthaltsverbot (VwGH 30.09.2025, Ra 2023/21/0164 RS 3); sie ist im Wege des § 50 FPG und des Antrags nach § 51 FPG geltend zu machen, der gerade im Verfahren nach § 66 oder § 67 FPG eröffnet ist (§ 51 FPG Rz 22 f).

H. Der persönliche Anwendungsbereich

38

Abs 1 nennt unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Begriffe bestimmt § 2 Abs 4 FPG: EWR-Bürger ist der Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (Z 8), das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ist das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht (Z 15, Z 18). Jeder EU-Bürger ist EWR-Bürger (VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0015 RS 1).

39

Der Wortlaut ist zu eng. Ein Aufenthaltsverbot nach § 67 kommt auch in Betracht, wenn dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt; maßgeblich ist, dass er sich unter potentieller Inanspruchnahme seines Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 3; VwGH 25.05.2023, Ra 2023/21/0026 RS 1).

40

Umgekehrt fällt nicht unter § 67, wer von der Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 5). Für Schweizer Bürger gilt dasselbe in Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen (ebenda).

41

Ein Inlandsaufenthalt im Zeitpunkt der Erlassung ist nicht erforderlich; das Aufenthaltsverbot kann auch gegen einen bereits Ausgereisten ergehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber klargestellt, damit habe „keinesfalls zum Ausdruck gebracht werden“ sollen, „Aufenthaltsverbote nach § 67 FrPolG 2005 könnten auch dann erlassen werden, wenn sich der Fremde überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten hatte“ (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011 RS 8). Gegen den, welcher nie im Bundesgebiet war, kommt kein Aufenthaltsverbot in Betracht, sondern allenfalls die Zurückweisung an der Grenze, sofern ein Tatbestand des § 41a Abs 1 FPG erfüllt ist.

42

Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist nach § 2 Abs 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner und bestimmte Verwandte eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder Österreichers, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, sofern der Drittstaatsangehörige den Berechtigten begleitet oder ihm nachzieht. Der Angehörige eines Österreichers fällt daher nur unter § 67, wenn der Österreicher seine Freizügigkeit ausgeübt hat.

43

Aufenthaltsehe. Der Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers bleibt auch bei einer Aufenthaltsehe begünstigter Drittstaatsangehöriger; gegen ihn ist eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar jedenfalls, solange keine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG vorliegt (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234 RS 3). Die Scheinehe wird dadurch nicht unbeachtlich; ihre Folgen bestimmen sich nach den Regeln für begünstigte Drittstaatsangehörige (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005 RS 2).

44

Liegt die Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG rechtskräftig vor, so endet die Begünstigung; dann ist eine Rückkehrentscheidung, allenfalls mit Einreiseverbot, zu erlassen (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087 RS 2). Endet die Begünstigung auf andere Weise — etwa durch Scheidung —, so bleiben §§ 66 und 67 maßgeblich, auch wenn nie eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde; der Verwaltungsgerichtshof stützt das auf Art 15 der Richtlinie in der Auslegung von EuGH 10.09.2019, C-94/18, Chenchooliah (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 RS 1). Die beiden Linien schließen einander nicht aus: Die Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG ist die Zäsur.

45

Falsche Maßnahme. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits, Ausweisung und Aufenthaltsverbot andererseits sind wegen ihres unterschiedlichen normativen Gehalts nicht austauschbar; das Verwaltungsgericht kann das eine nicht in das andere umdeuten (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080 RS 2; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 RS 2). Ergeht gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung, so ist sie ersatzlos zu beheben. Umgekehrt verletzt ein Aufenthaltsverbot, wo nur eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht kam, den Betroffenen für sich nicht in Rechten, weil die Ausreiseverpflichtung des § 70 Abs 1 FPG einen weiteren Spielraum lässt (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0011 RS 1).

46

Für begünstigte Drittstaatsangehörige kommen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in Betracht; für sie sind in §§ 66 und 67 eigene Regelungen geschaffen (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015 RS 3; § 61 FPG Rz 5; § 52 FPG Rz 61). Die Titel des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 sind auf sie nicht anzuwenden, und ihnen gegenüber ist nur eine Maßnahme nach dem 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG zulässig (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 RS 3).

47

Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist auch der Ehegatte einer Unionsbürgerin, welche ihr Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausübt: § 2 Abs 4 Z 11 FPG unterscheidet nicht nach dem Aufenthaltsmitgliedstaat des Unionsbürgers. Gegen ihn sind auch in Österreich nur Ausweisung und Aufenthaltsverbot zulässig, nicht Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot; eine Umdeutung scheidet aus (BVwG 14.07.2026, L518 2345737-1). In jenem Verfahren war allein das Einreiseverbot angefochten, und das Gericht behob nur dieses. Für die Vertretung folgt daraus, die Rückkehrentscheidung stets mitanzufechten: Die beschränkte Anfechtung lässt eine Rückkehrentscheidung bestehen, welche gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht ergehen durfte.

48

Türkische Staatsangehörige nach ARB 1/80. Die frühere Judikatur, wonach gegen assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nur nach der für EWR-Bürger geltenden Norm vorzugehen sei, ist nach EuGH 08.12.2011, C-371/08, Ziebell, nicht mehr uneingeschränkt aufrechtzuerhalten (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 RS 3). Der Gerichtshof hat dort ausgesprochen, dass der Ausweisungsschutz nach Art 14 Abs 1 ARB 1/80 nicht denselben Umfang aufweist wie jener des Art 28 Abs 3 lit a RL 2004/38/EG und die Regelung für Unionsbürger nicht entsprechend anzuwenden ist; eine Ausweisung ist zulässig, wenn das persönliche Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (Ziebell, Rn 86). Gegen sie ergeht eine Rückkehrentscheidung; verfügt der Betroffene über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, so ist sie am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, und zwar auch dann, wenn er seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig aufhältig ist und weiterhin eine Berechtigung nach Art 6 ARB 1/80 besitzt (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363 RS 1).

49

Ausweisung und Aufenthaltsverbot. § 66 FPG erfasst den Fall, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr besteht; § 67 den Fall der Gefährdung. Die Ausweisung ist als Teil des Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem ein Minus. Verneint das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Aufenthaltsverbotes, so hat es die Voraussetzungen einer vom Bescheid umfassten Ausweisung zu prüfen; die ersatzlose Behebung ohne diese Prüfung ist rechtswidrig (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196 RS 1).

50

Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht steht nicht bedingungslos zu. Es besteht nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG vorliegt, und diese setzt dieselbe tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr voraus (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 RS 4; VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 RS 1). Das ist für die Berechnung der fünf und der zehn Jahre bedeutsam (Rz 60; Streitfragen Rz 130 ff und 134 ff).

I. Der Gefährdungsmaßstab — die drei Stufen

51

Die erste Stufe ergibt sich aus den Sätzen eins bis vier des Abs 1: Das Aufenthaltsverbot ist zulässig, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; Verurteilungen allein genügen nicht, vom Einzelfall losgelöste oder generalpräventive Begründungen sind unzulässig (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380 RS 1; VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231 RS 1).

52

In anderen Worten, vier Merkmale: ( i ) ein persönliches Verhalten, ( ii ) eine Gefahr, welche tatsächlich und nicht bloß denkmöglich ist, ( iii ) welche gegenwärtig ist, also im Entscheidungszeitpunkt noch besteht, und ( iv ) welche erheblich ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Jedes Merkmal ist festzustellen; fehlt eines, ist das Aufenthaltsverbot unzulässig.

53

Der Maßstab liegt über jenem des § 53 Abs 3 FPG („schwerwiegende Gefahr“). Verstöße, welche nur eine Gefährdung nach § 53 Abs 2 FPG begründen, aber nicht einmal § 53 Abs 3 FPG erreichen, erfüllen § 67 Abs 1 umso weniger; im Regelfall können daher „einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen“ (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 RS 4; vgl. zum Stufenbau VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233 RS 1). Verwaltungsübertretungen, welche im Katalog des § 53 Abs 3 FPG nicht enthalten sind, indizieren die Prognose nicht (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 RS 2).

54

Die Stufenfolge des Fremdenrechts lautet daher, von unten nach oben: § 53 Abs 2 FPG — § 53 Abs 3 FPG — § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz — § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (Daueraufenthalt) — § 67 Abs 1 fünfter Satz. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert: „Sowohl in der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) als auch im FrPolG 2005 finden sich drei Stufen für die Gefährdungsprognose“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370 RS 1). Von den drei Stufen abgesehen ist die Aufenthaltsdauer nur in der Abwägung nach § 9 BFA-VG und bei der Dauer zu berücksichtigen (ebenda).

55

Fallgruppen, in welchen die erste Stufe erreicht ist. Mehrfache Verstöße gegen das Geschlechtskrankheitengesetz, wenn abzuleiten ist, dass die Betroffene weiterhin ohne die vorgeschriebenen Untersuchungen der Prostitution nachgehen wird (VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0146 RS 1), auch als verantwortliche Betreiberin eines Lokals (RS 2); die Aufenthaltsehe (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 4); einschlägige Vormerkungen wegen Eigentumsdelikten in mehreren europäischen Staaten (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0291 RS 1); ein einziges Vergehen bei entsprechender Gravität (VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321 RS 2; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245 RS 2).

56

Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft. Eine frühere Entscheidung, mit welcher der Betroffene nach Art 1 Abschnitt F GFK oder Art 12 Abs 2 RL 2011/95/EU von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, erlaubt nicht automatisch die Annahme, seine bloße Anwesenheit stelle unabhängig von einer Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar (EuGH 02.05.2018, C-331/16 und C-366/16, K. und H. F., Rn 65). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, welche die Feststellungen der Ausschlussentscheidung, Art und Schwere der zur Last gelegten Taten, den Grad der persönlichen Beteiligung und etwaige Gründe für eine Freistellung von der strafrechtlichen Verantwortung berücksichtigt (Rn 53 f). Die seither verstrichene Zeit ist ein relevanter Gesichtspunkt; außergewöhnliche Schwere der Taten kann die Gefahr allerdings auch nach längerer Zeit fortbestehen lassen (Rn 58), und eine fortbestehende, mit den Grundwerten der Art 2 und 3 EUV unvereinbare Haltung kann für sich eine solche Gefahr darstellen (Rn 60). Die Behörde, welche das Aufenthaltsverbot allein auf den Ausschluss stützt, verfehlt den Maßstab der Rz 51 f.

57

Fallgruppen, in welchen sie nicht erreicht ist. Der Gebrauch besonders geschützter falscher Urkunden, welcher zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten geführt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0024 RS 1); Meldeverstöße; der befürchtete unrechtmäßige Aufenthalt; Indizien bloßer Fluchtgefahr (Rz 35); einmalige Verstöße gegen das AuslBG (Rz 53).

58

Zweite Stufe: Daueraufenthalt. Für Personen, welche nach fünfjährigem rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (§ 53a Abs 1 NAG), ist auch beim Aufenthaltsverbot der Maßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG heranzuziehen, welcher Art 28 Abs 2 der Richtlinie entspricht (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 1; VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161 RS 2). „Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005.“ (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 2).

59

Die Richtlinie verlangt nach der Wiedergabe durch den Verwaltungsgerichtshof für diese Stufe zwar ebenfalls ein persönliches Verhalten und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181 RS 1).

60

Das Daueraufenthaltsrecht entsteht kraft Gesetzes; die Bescheinigung nach § 53a Abs 1 NAG ist deklarativ. Die Behörde hat daher selbst zu prüfen, ob die fünf Jahre erfüllt sind (str; Rz 134 ff). War eine Unionsbürgerin seit rund neun Jahren offenbar rechtmäßig aufhältig und fast sieben Jahre erwerbstätig, so ist vom Erwerb des Daueraufenthaltsrechts auszugehen; die Anwendung des Maßstabs der ersten Stufe ist dann rechtswidrig (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181 RS 1). Das ist der häufigste Fehler in Bescheiden nach § 67: Die Behörde prüft den fünften Satz, verneint die zehn Jahre und springt unmittelbar auf die erste Stufe zurück.

61

Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln erfüllt die zweite Stufe; ein auf Cannabiskraut beschränkter Handel mit zur Gänze bedingt nachgesehener Strafe bei erstmaliger Verurteilung erfüllt sie ohne Weiteres nicht (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127 RS 1).

J. Die dritte Stufe — zehn Jahre und Minderjährige

62

Der fünfte Satz verlangt für Personen, welche „ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten“, dass die öffentliche Sicherheit durch den Verbleib nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der Maßstab entspricht Art 28 Abs 3 lit a der Richtlinie (VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192 RS 1; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 2).

63

Nach der Wiedergabe der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union durch den Verwaltungsgerichtshof sind auf den fünften Satz gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt; die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit muss einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweisen, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250 RS 1, unter Berufung auf EuGH 23.11.2010, C-145/09, Tsakouridis, und EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I.; ebenso VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086 RS 1, Stammrechtssatz Ra 2021/21/0250 RS 1).

64

Nicht erreicht ist die Stufe bei einer Suchtgiftdelinquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, teilweise beim Versuch blieb und zu einer teilbedingten Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens führte (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250 RS 1); ebenso wenig bei erstmaliger Verurteilung wegen Suchtgifthandels ohne professionelle Struktur, bedingter Entlassung und Therapieabsicht (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248 RS 1).

65

Erreicht werden kann sie bei den in Art 83 Abs 1 AEUV genannten Bereichen besonders schwerer Kriminalität, sofern die Tatbegehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086 RS 2), bei Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter derselben Voraussetzung (RS 5) und beim schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen als Fall der sexuellen Ausbeutung von Kindern iSd Art 83 Abs 1 Unterabs 2 AEUV, ebenfalls nur bei besonders schwerwiegenden Merkmalen der Tatbegehung (RS 2; zur Gefahr nach dem ersten bis vierten Satz in einem solchen Fall, unter Hinweis auf Art 83 Abs 1 AEUV, VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027 RS 1).

66

Fallbezogen bejaht hat der Verwaltungsgerichtshof die Stufe in einem Zurückweisungsbeschluss bei einem Suchtgifthandel über rund zwei Jahre mit großen Mengen — teils mehr als dem 25-fachen der Grenzmenge an Crystal-Meth und Kokain —, begangen in Gewinnerzielungsabsicht und teils im Zusammenwirken mit weiteren Personen, samt Bestimmung eines anderen zur Einfuhr, welcher erst durch die Festnahme beendet wurde und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren führte; dass die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und ein elektronisch überwachter Hausarrest beantragt ist, ändert daran nichts. Ob die zehn Jahre vorlagen, konnte offenbleiben, weil „fallbezogen ohnehin auch der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG erfüllt wäre“ (VwGH 11.08.2026, Ra 2025/21/0118, Rn 4, 9, 16 und 17). Die Aussage erging im Rahmen der Vertretbarkeitskontrolle nach Art 133 Abs 4 B-VG (Rn 15); eine allgemeine Fallgruppe begründet sie nicht. Für die Vertretung heißt das: Der Streit um die zehn Jahre (Rz 67 ff) trägt nur, wo der Fall nicht schon nach Rz 63 und 65 die dritte Stufe erreicht; die Abgrenzung zu Rz 64 liegt in Tatzeitraum, Menge und Organisation der Taten.

67

Die zehn Jahre. Der Aufenthalt muss rechtmäßig gewesen sein; der bloße Aufenthalt genügt entgegen dem Wortlaut nicht (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 8; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438 RS 2). Er muss grundsätzlich ununterbrochen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Maßnahme an zurückzurechnen (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396 RS 3).

68

Maßgeblich ist die rechtskräftige, nicht schon die erstinstanzliche Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen und die absehbare Entwicklung einschließlich der voraussichtlichen Dauer einer Freiheitsentziehung zu berücksichtigen (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 RS 6). Für die Vertretung heißt das: Die zehn Jahre können sich während des Beschwerdeverfahrens vollenden — oder durch eine anhaltende Haft verloren gehen.

69

Abwesenheiten. Einzelne Abwesenheiten schaden nicht ohne Weiteres; zu würdigen sind Gesamtdauer, Häufigkeit und Gründe, und zu fragen ist, ob sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen verlagert hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 RS 2).

70

Haft. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe werden auf die zehn Jahre nicht angerechnet und sind grundsätzlich geeignet, die Kontinuität zu unterbrechen. Erforderlich ist aber eine umfassende Beurteilung, ob die zuvor geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind; maßgeblich sind die Dauer des Voraufenthalts, die Gesamtdauer der Unterbrechungen und ihre Häufigkeit (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396 RS 3; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 RS 2). Eine erstmalige Haft von etwa drei Monaten nach mehr als zehnjährigem Voraufenthalt unterbricht die Kontinuität jedenfalls nicht (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 4). Aus der Nichtanrechnung folgt daher nicht, dass die Haftdauer von den zehn Jahren schematisch abzuziehen wäre; ob der verstärkte Schutz trotz der Haft erhalten bleibt, entscheidet die umfassende Beurteilung.

71

Die Straftaten selbst unterbrechen nicht; die Unterbrechung setzt eine Abwesenheit oder die ihr gleichzuhaltende Haft voraus. Erst unter dieser Voraussetzung kann eine Rolle spielen, ob die Integration durch Straftaten bereits relativiert war (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 RS 4). Bei einer langen Freiheitsstrafe ist die Kontinuität nur bei außergewöhnlichen Umständen anzunehmen (RS 5).

72

Die Beurteilung ist einzelfallbezogen (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452 RS 4). Das Gewicht liegt daher beim Bundesverwaltungsgericht; die Feststellungen zu Aufenthaltsbeginn, Meldezeiten, Beschäftigung und Haftzeiten sind dort zu erstreiten.

73

Hat das Verwaltungsgericht den fünften Satz ohnehin angewendet und für erfüllt erachtet, so kommt es auf die Unterbrechung nicht mehr an (VwGH 22.03.2022, Ra 2020/21/0239 RS 1); fehlt ein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt, scheidet der fünfte Satz aus (VwGH 15.03.2022, Ra 2021/21/0286 RS 1).

74

Krankheit. Der fünfte Satz verlangt „kein dem Fremden subjektiv vorwerfbares persönliches Fehlverhalten“; auch bei einer psychischen Erkrankung kann die Gefährdung bejaht werden, wenn nicht Behandlung und Medikation sie künftig ausschließen (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081 RS 1; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 RS 1). Das gilt auch nach der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug; die fremdenrechtliche Beurteilung ist eigenständig (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 3).

75

Minderjährige. Nach dem sechsten Satz gilt für Minderjährige „dasselbe“, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig. Der Verwaltungsgerichtshof ordnet die Minderjährigen der dritten Stufe zu: Der fünfte Satz betrifft den Personenkreis „mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen)“ (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 6, Stammrechtssatz VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181 RS 2). Für den Minderjährigen gilt daher der strengste Maßstab unabhängig von der Aufenthaltsdauer. Weitere Judikatur zum sechsten Satz wurde nicht gefunden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit Streitfrage Rz 126 ff.

76

Die Ausnahme des Kindeswohls ist eng: Sie betrifft den Fall, dass die Aufenthaltsbeendigung gerade dem Kind dient, etwa zur Rückführung zu den Eltern. Eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den Minderjährigen fällt nicht darunter; sie ist am Maßstab des fünften Satzes zu messen. Das ist eigene Ableitung aus dem Wortlaut.

K. Die Gefährdungsprognose

77

Bei der Erstellung der Prognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen zu beurteilen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Abzustellen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf Art und Schwere der Straftaten und das daraus sich ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202 RS 3, Stammrechtssatz VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 RS 2).

78

Feststellungen. Die bloß zusammenfassende, der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der Verurteilungen genügt nicht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 RS 2). Die bloße Anführung von Gericht, Urteilsdaten, Strafbestimmungen und Strafe reicht nicht; zu treffen sind konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten, und auch Verwaltungsübertretungen sind näher zu beschreiben (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057 RS 1; VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 RS 1, dort auch zur Schadenshöhe).

79

Die Pflicht zu näheren Feststellungen entfällt nur, wenn die Delikte schon für sich oder in ihrer Gesamtheit „jedenfalls und zwingend“ eine Schwere aufweisen, welche die Prognose trägt (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279 RS 1). Die Ausnahme ist eng; die Behörde, welche sich auf sie beruft, hat sie zu begründen.

80

Nicht bestraftes Verhalten. Ein Verhalten, welches (noch) zu keiner Bestrafung geführt hat, darf selbständig geprüft und herangezogen werden; die Unbescholtenheit führt nicht zwingend zu einer günstigen Prognose (VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0095 RS 1; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157 RS 3). Erforderlich sind aber Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und „nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage“ (VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0095 RS 1). Ein anhängiges Ermittlungsverfahren oder eine Anzeige ist daher für sich kein Prognosegrund.

81

Straftaten, welche ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen einbezogen werden (VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157 RS 4). Auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten darf berücksichtigt werden, weil es auf das Gesamtverhalten und nicht auf die formelle Unbescholtenheit ankommt (VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071 RS 2). § 53 Abs 6 FPG, wonach eine getilgte Verurteilung für § 53 Abs 3 FPG nicht maßgeblich ist, hat in § 67 keine Entsprechung.

82

Eigenständigkeit. Die Gefährlichkeit ist „ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts“ zu beurteilen, unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung (VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0060 RS 1). Gerichtliche Weisungen anlässlich der bedingten Entlassung stehen dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0079 RS 1). Umgekehrt bindet die strafgerichtliche Milde die Behörde zwar nicht, sie ist aber ein zu würdigender Umstand: Schadensgutmachung und Geständnis sind in die Prognose einzubeziehen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075 RS 1).

83

Wohlverhalten. Der Gesinnungswandel ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sich der Betroffene nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat; der Beobachtungszeitraum ist umso länger, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239 RS 3; VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013 RS 1).

84

Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Verhalten in Freiheit nicht gleichzuhalten (VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192 RS 3; VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105 RS 1); aus dem Status als Freigänger lässt sich keine maßgebliche Minderung der Gefährdung ableiten (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051 RS 1; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017 RS 2). Auch nach einer erfolgreichen Therapie bleibt das Wohlverhalten in Freiheit der Maßstab (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 RS 2).

85

Suchtgift. Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel gilt als besonders verpöntes Fehlverhalten mit hoher Wiederholungsgefahr, bei welchem auch längeres Wohlverhalten noch nicht genügt (VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098 RS 1). Das bedeutet allerdings nicht, dass in jedem Fall einer Suchtmitteldelinquenz mit anschließender Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 RS 3). Die Differenzierung ist in jedem Schriftsatz einzufordern.

86

Zeitpunkt. Die Prognose ist auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit zu beziehen; während eines Freiheitsentzugs ist sie nach § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG aufgeschoben, und die Prognose ist auf die Verhältnisse bei der (hypothetischen) Entlassung zu beziehen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 RS 1). Beurteilt wird, ob das Verhalten im Entscheidungszeitpunkt „mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft“ noch eine Gefahr darstellt (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098 RS 2).

87

Prognose nach dem fünften Satz. Es ist nicht auf einen gänzlichen Gefahrenausschluss abzustellen; es sind konkrete Risiken abzuschätzen, wobei ins Gewicht fällt, ob sich ein Risiko schon verwirklicht hat (VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048 RS 2).

88

Ermittlung. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zur Gefährdung von Amts wegen, wenn auch unter Mitwirkung des Betroffenen, zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 RS 1). Zulässige Prognosegesichtspunkte sind etwa ein Tatzeitraum von mehr als vier Jahren, eine hohe Schadenssumme und die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses zu pflegebedürftigen Opfern (VwGH 12.08.2025, Ra 2025/21/0102 RS 1).

89

Revisibilität. Die einzelfallbezogene Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung sind nicht revisibel, wenn sie auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage und vertretbar vorgenommen wurden (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0290 RS 1; VwGH 14.10.2025, Ra 2023/21/0180 RS 1). Die Prognose ist daher vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewinnen, und zwar über die Feststellungen: Der Verfahrensmangel ist in der Revision angreifbar, die Wertung kaum.

L. Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG

90

Der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hat eine gewichtende Abwägung der öffentlichen mit den privaten und familiären Interessen nach § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG in Form einer Gesamtbetrachtung voranzugehen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 RS 3). Die Abwägung führt § 9 BFA-VG Rz 27 ff; hier nur die für § 67 typischen Gesichtspunkte.

91

Für die Abwägung nach Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG hat der Gerichtshof die Gesichtspunkte aufgezählt: Art und Schwere des Verhaltens, Dauer und gegebenenfalls Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, die seit dem Verhalten verstrichene Zeit, das Verhalten während dieser Zeit, den Grad der aktuellen Gefährlichkeit sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an den Aufnahmemitgliedstaat (EuGH 02.05.2018, C-331/16 und C-366/16, K. und H. F., Rn 76). Die Kriterien decken sich weitgehend mit § 9 Abs 2 BFA-VG; das Wohlverhalten seit der Tat ist ausdrücklich genannt und daher eigens zu würdigen.

92

Die Wertungen des früheren § 9 Abs 4 BFA-VG aF. Die mit dem FrÄG 2018 aufgehobenen Verfestigungstatbestände waren auch auf Unionsbürger anzuwenden, setzten aber einen rechtmäßigen Aufenthalt auf Grund eines Aufenthaltstitels oder des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts voraus (VwGH 22.10.2025, Ra 2023/21/0043 RS 3, Stammrechtssatz VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484 RS 1). Ihre Wertungen sind in der Abwägung weiterhin beachtlich: Beim von klein auf im Inland Aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig Niedergelassenen besteht nur „bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ ein Spielraum für aufenthaltsbeendende Maßnahmen (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133 RS 1, Stammrechtssatz VwGH 23.06.2022, Ro 2021/21/0014 RS 2).

93

Lebt der Betroffene seit seinem achten Lebensjahr im Inland und hat er eine österreichische Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind, so bedarf es einer besonders massiven Gefahr, welche nicht allein aus einer bedingten Verurteilung nach §§ 278a und 278b StGB abgeleitet werden kann, sondern einen persönlichen Eindruck und nähere Feststellungen zum Gefährdungspotential erfordert (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0112 RS 1).

94

Das Kindeswohl ist gebührend zu berücksichtigen; ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, und die Trennung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012 RS 2; § 9 BFA-VG Rz 75).

95

Gegenläufig: Bei Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln steht selbst ein langjähriger Aufenthalt und eine sonst vollkommene Integration dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen (VwGH 05.03.2026, Ra 2026/21/0023 RS 2, unter Berufung auf VwGH 02.09.2025, Ra 2023/21/0172; ebenso VwGH 11.08.2026, Ra 2025/21/0118 RS 2). Hat sich das Gericht mit dem Kindeswohl einer im Inland lebenden minderjährigen Tochter und ihren Lebensumständen auseinandergesetzt, so ist die Hinnahme der Erschwernis persönlicher Kontakte bei besonders schwerer Straffälligkeit vertretbar (Ra 2025/21/0118, Rn 19).

96

Eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann das Interesse am Verbleib maßgeblich verstärken; entscheidend ist, ob sie auch außerhalb Österreichs erfolgen kann (VwGH 30.09.2025, Ra 2023/21/0164 RS 1).

97

§ 9 Abs 5 und Abs 6 BFA-VG sprechen nur von Drittstaatsangehörigen und von der Rückkehrentscheidung. Nach der Judikatur zum früheren § 9 Abs 4 BFA-VG aF (Rz 92) ist ihre Wertung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch beim Aufenthaltsverbot zu beachten; der acht Jahre rechtmäßig niedergelassene Unionsbürger darf nicht schlechter stehen als der Drittstaatsangehörige, der nach § 9 Abs 6 BFA-VG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erhält. Für § 67 ergibt sich daraus wegen des ohnehin höheren Maßstabs selten ein Unterschied. Das ist eigene Ableitung (§ 9 BFA-VG Rz 111 ff).

M. Dauer, Unbefristetheit und Fristbeginn — Abs 2 bis 4

98

Das Aufenthaltsverbot kann für höchstens zehn Jahre erlassen werden (Abs 2). Bei der Festsetzung ist auf die für die Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (Abs 4 erster Satz). Die Bemessung stellt „keinen rein mathematischen Vorgang“ dar (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232 RS 1); sie folgt der Prognose, wie lange die Gefährdung andauern wird, und berücksichtigt die Aufenthaltsdauer (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370 RS 1). Sie ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 05.03.2026, Ra 2026/21/0023 RS 1; ebenso VwGH 11.08.2026, Ra 2025/21/0118 RS 1).

99

Zehn Jahre sind die Höchstdauer, nicht der Regelwert. Eine Bemessung, welche die Höchstdauer ausschöpft, ohne den Fall vom Durchschnittsfall abzuheben, ist nicht begründet. Die zum Einreiseverbot entwickelte Argumentation (§ 53 FPG Rz 78) ist übertragbar.

100

Die Fünfjahresgrenze. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn gegen den privilegierten Personenkreis für ein Verhalten, welches beim Drittstaatsangehörigen nur ein Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren trägt, ein längeres Aufenthaltsverbot erginge. Der Verwaltungsgerichtshof folgert daraus, dass „in den in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 genannten Fällen auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 legcit jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden darf“ (VwGH 30.09.2014, 2013/22/0280 RS 1, Stammrechtssatz VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032 RS 3). Für die Aufenthaltsehe hat er das bestätigt (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 4). Die Aufenthaltsehe steht seit dem 12.06.2026 in § 53 Abs 2 Z 7 FPG, bisher in Z 8 (§ 53 FPG Rz 14 f).

101

Unbefristetes Aufenthaltsverbot. Abs 3 erlaubt die Unbefristetheit „insbesondere“ in den Fällen der Z 1 bis 4. Das Zutreffen einer Ziffer indiziert den Maßstab, ersetzt aber die Beurteilung nicht: Es bedarf stets der Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit (VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048 RS 1). Seit dem FrÄG 2011 bedarf es für das unbefristete Aufenthaltsverbot einer schwerwiegenden Gefahr, welche dem gesetzlichen Katalog entspricht (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267 RS 2).

102

Für das unbefristete Einreiseverbot verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Dauer — ob begrenzt oder unbegrenzt — genau und begründet festzusetzen ist (§ 53 FPG Rz 96 bis 98). Für den privilegierten Personenkreis kann kein geringerer Begründungsstandard gelten. Die Unbefristetheit ist daher eigens damit zu begründen, weshalb eine Befristung auf zehn Jahre nicht genügt. Das ist eigene Ableitung (Streitfrage Rz 142 ff).

103

Abs 3 Z 1 verlangt eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren; § 53 Abs 3 Z 5 FPG begnügt sich beim Drittstaatsangehörigen mit mehr als drei Jahren. Die höhere Schwelle ist die gesetzliche Ausprägung des Stufenbaus.

104

Altfälle. Unbefristete Aufenthaltsverbote, welche vor dem FrÄG 2011 gegen Personen erlassen wurden, die heute unter § 67 fallen, und welche die Voraussetzungen des Abs 3 nicht erfüllen, sind nach Ablauf von zehn Jahren von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 1; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 RS 2). Entsprechend ist ein Aufenthaltsverbot in einem Fall des § 53 Abs 2 FPG nach Ablauf von fünf Jahren aufzuheben (VwGH 30.09.2014, 2013/22/0280 RS 1; zur Reichweite Rz 138 ff).

105

Fristbeginn. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise (Abs 4 zweiter Satz). Die Abschiebung ist Ausreise in diesem Sinn (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 2). Die in Haft oder im Inland nach Erlassung verbrachte Zeit zählt nicht.

106

Für Aufenthaltsverbote, welche vor dem 01.11.2017 erlassen, aber erst danach durchsetzbar wurden, gilt bereits die neue Regel; die Übergangsregel des FrÄG 2017 (heute § 125 Abs 29 FPG) betrifft nur die vor diesem Tag auch durchsetzbar gewordenen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233 RS 2).

107

Durchsetzbarkeit. Das Aufenthaltsverbot wird spätestens mit Rechtskraft durchsetzbar (§ 70 Abs 1 erster Satz FPG); der Eintritt ist für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (§ 70 Abs 1 zweiter Satz FPG), und zwar auch dann, wenn die Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber etwa wegen eines Strafaufschubs noch nicht angetreten ist (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445 RS 1).

108

Bestimmtheit. Widersprechen einander der Spruch des Bescheides und seine Übersetzung hinsichtlich der Dauer, so ist der Spruch nicht ausreichend bestimmt; das rechtfertigt aber nicht die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, sondern verlangt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0214 RS 1).

109

Unionsrechtlich verpflichtet Art 30 RL 2004/38/EG die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Betroffene Inhalt und Wirkung der Entscheidung „auch wirklich versteht“; eine Mitteilung in einer ihm verständlichen Sprache verlangt die Bestimmung nicht, wenn er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (EuGH 14.09.2017, C-184/16, Petrea, Rn 72). Die Vertretung hat daher den Antrag auf Übersetzung zu stellen, wenn das Verständnis nicht gesichert ist.

110

Aufhebung. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind (§ 69 Abs 2 FPG). Der Antrag hat Erfolg, wenn sich die maßgebenden Umstände zugunsten des Betroffenen geändert haben; nachteilige Umstände nach der Verhängung sind mitzuberücksichtigen; die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheides ist nicht mehr zu prüfen; eine Änderung der Rechtslage kann einen Wegfall der Gründe darstellen (VwGH 30.09.2014, 2013/22/0282 RS 1). Die Tilgung der Verurteilung ist nicht Voraussetzung einer günstigen Prognose (VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001 RS 3).

111

Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (§ 69 Abs 3 FPG; Rz 15); richtigerweise gilt das analog auch bei Zuerkennung subsidiären Schutzes (str; § 69 FPG Rz 73 ff).

112

Folgewirkungen. Ein aufrechtes Aufenthaltsverbot ist Erteilungshindernis nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG; maßgeblich ist das Bestehen, nicht eine Eintragung im Zentralen Fremdenregister (VwGH 08.09.2022, Ra 2021/22/0135 RS 1). Die Heirat mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin verschafft nicht ohne Weiteres ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn das aufrechte Aufenthaltsverbot eine fortbestehende Gefährdung indiziert (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199 RS 2).

113

Während der Gültigkeit ist die Zurückweisung an der Grenze zulässig, wenn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und kein Visum zur Wiedereinreise nach § 26a FPG vorliegt (§ 41a Abs 1 Z 2 FPG). Wer aus einem wichtigen Grund — etwa zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren oder aus familiären Gründen — kurzfristig einreisen muss, hat daher dieses Visum zu beantragen; ohne dieses ist die Rückkehr eine Verletzung des Aufenthaltsverbotes, welche die spätere Prognose belastet (zum Gewicht im Aufhebungsverfahren § 69 FPG Rz 69 ff).

N. Das Verfahren

114

Verhandlung. Da mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Durchführung des Unionsrechts gehandelt wird, besteht nach Art 47 Abs 2 GRC grundsätzlich ein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039 RS 1; VwGH 12.09.2013, 2013/21/0101 RS 1). Ein Antrag genügt; es bedarf keiner Behauptung, der persönliche Eindruck werde zu einem anderen Ergebnis führen (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097 RS 4).

115

Von der Verhandlung kann nach § 21 Abs 7 BFA-VG nur in eindeutigen Fällen abgesehen werden, in welchen auch bei einem positiven persönlichen Eindruck kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 RS 1, Stammrechtssatz VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 RS 6; § 21 BFA-VG Rz 76 ff). Wer Zeugen zur Zukunftsprognose und zum Familienleben beantragt, hat auf die Verhandlung nicht verzichtet (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 RS 2).

116

Ausreise während des Verfahrens. § 21 Abs 5 BFA-VG erfasst Aufenthaltsverbote nicht, weil sie nicht an einen aktuellen Inlandsaufenthalt anknüpfen (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237 RS 3). Nach der Ausreise bleibt es daher bei der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 52 FPG Rz 24 f; § 21 BFA-VG Rz 116 f).

117

Durchsetzungsaufschub. Nach § 70 Abs 3 FPG ist bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Versagung bedarf einer besonderen, über die Erwägungen zum Aufenthaltsverbot hinausgehenden Begründung; die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Überlegungen können sie nicht ersetzen (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2). Befindet sich der Betroffene in Strafhaft, so ist die Frage auf den Zeitpunkt der Entlassung zu beziehen (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094 RS 1). Die vollständige Darstellung — Beginn des Aufschubs, Maßstab und eigener Gegenstand der Versagungsprognose, Strafhaft und Widerruf — steht bei § 70 FPG Rz 41 ff (Maßstab Rz 44 f, Strafhaft Rz 48, Widerruf Rz 53 ff); hier ist nur der Bezug zum Aufenthaltsverbot festzuhalten.

118

Aufschiebende Wirkung. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (§ 18 BFA-VG Rz 120). Dafür gilt derselbe Maßstab wie für den Durchsetzungsaufschub (§ 70 FPG Rz 56): Es ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort — „ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens“ — zu erfolgen hat (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 3, zu § 18 Abs 3 BFA-VG aF). Gegen die Aberkennung steht die Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG offen; ihr ist stattzugeben, wenn die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstieße (§ 18 BFA-VG Rz 128 ff).

119

Die Aussprüche über den Durchsetzungsaufschub und die aufschiebende Wirkung sind zum Aufenthaltsverbot „akzessorische Nebenaussprüche“; ihre Unzulänglichkeit führt nicht zur Aufhebung in der Hauptsache, und das Verwaltungsgericht hat über die aufschiebende Wirkung selbst und zeitnah zu entscheiden (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224 RS 2, zu § 18 Abs 5 BFA-VG aF; § 70 FPG Rz 63). Nach geltendem Recht entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG binnen zehn Tagen (§ 18 BFA-VG Rz 135).

120

Zu § 18 Abs 5 BFA-VG aF, welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht vorsah, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot bei unionsrechtskonformer Auslegung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann; zuständig ist das mit der Beschwerde befasste Verwaltungsgericht, nicht der Verwaltungsgerichtshof, und nur dieses könnte unionsrechtlich gebotene vorläufige Maßnahmen erlassen (VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020 RS 2, unter Berufung auf EuGH 15.01.2013, C-416/10, Križan). Nach geltendem Recht führt der Weg über die Beschwerde gegen die Aberkennung nach § 18 Abs 7 BFA-VG (Rz 118); § 18 Abs 8 BFA-VG schließt § 13 Abs 2 bis 4 und § 22 VwGVG aus. Die Befugnis des befassten Verwaltungsgerichts zu vorläufigen Maßnahmen berührt dieser Ausschluss nicht, weil sie unmittelbar aus dem Unionsrecht folgt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

121

Schubhaft. Die Schubhaft gegen Unionsbürger zur Sicherung der Abschiebung richtet sich nach § 76 FPG; für die Dauer gilt ein strengerer Maßstab (§ 76 FPG Rz 170). Nach EuGH 22.06.2021, C-718/19, Tenor, steht die Richtlinie einer Regelung entgegen, welche auf Unionsbürger dieselbe Höchstdauer der Abschiebungshaft anwendet wie auf Drittstaatsangehörige.

O. Streitfragen

1. Fristbeginn: Verlassen des Bundesgebiets oder Beendigung des Aufenthalts

122

Abs 4 zweiter Satz knüpft den Fristbeginn an die Ausreise. Ob die Frist des Aufenthaltsverbotes schon mit dem bloßen Verlassen des Bundesgebiets oder erst mit der tatsächlichen und wirksamen Beendigung des Aufenthalts iSd § 70 Abs 1 FPG nF beginnt, hängt davon ab, ob die Ausreise des Abs 4 zweiter Satz das Verlassen oder die wirksame Beendigung meint.

Die Frist beginnt mit dem Verlassen des Bundesgebiets. § 2 Abs 4 Z 2a FPG bestimmt die Ausreise als „das Verlassen des Bundesgebietes“. Das AMPAG hat § 70 Abs 1 geändert, § 67 Abs 4 und die Begriffsbestimmung aber nicht.

123

Dagegen lässt sich einwenden, die Frist beginne erst mit der wirksamen Beendigung des Aufenthalts. Dafür sprechen die Materialien. § 70 Abs 1 FPG verlangt seit dem 12.06.2026, dass der Betroffene „seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam“ beendet. Die Erläuterungen übertragen die Aussage von EuGH 22.06.2021, C-719/19, FS, wonach „eine bloß kurze Abwesenheit von nur einigen Tagen oder gar Stunden gegen eine tatsächliche und wirksame Aufenthaltsbeendigung spricht“, ausdrücklich auf das Aufenthaltsverbot (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 70 Abs 1). Daraus wird die Behörde ableiten, dass auch die „Ausreise“ des Abs 4 zweiter Satz erst mit der wirksamen Beendigung vorliege und ein kurzer Grenzübertritt die Frist nicht in Gang setze.

124

Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er den Fristbeginn betrifft: Die Materialien handeln von der Vollstreckung der Maßnahme — davon, ob die Ausreiseverpflichtung erfüllt ist —, nicht von der Berechnung ihrer Dauer. Wer das Bundesgebiet verlässt und im Ausland bleibt, hat die Frist in Gang gesetzt; kehrt er binnen Tagen zurück, verletzt er das Aufenthaltsverbot, und das ist nach den dafür vorgesehenen Vorschriften zu ahnden, nicht durch eine Verschiebung des Fristbeginns. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Die Gegenauffassung erfasst zudem nur Ausreisen ab dem 12.06.2026: Eine frühere Ausreise ist nach § 70 Abs 1 FPG in der damaligen Fassung zu beurteilen, welche die tatsächliche und wirksame Beendigung des Aufenthalts nicht verlangte (Übergangsrecht Rz 74; § 70 FPG Rz 13, 37); für sie beginnt die Frist daher mit Ablauf des Tages des Verlassens. Das Bundesamt wird dem VfGH 17.03.2022, E2379/2021, entgegenhalten, welcher die Prüfung der Beendigung schon zur alten Rechtslage verlangte (§ 70 FPG Rz 37).

125

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so beginnt die Frist erst mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Dann ist diese Verlagerung zu belegen — Meldebestätigung im Zielstaat, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Schulanmeldung der Kinder —, und zwar zeitnah zur Ausreise. Die Beratung vor der Ausreise hat darauf hinzuweisen. Liegt die Ausreise vor dem 12.06.2026, so ist deren Datum zu belegen und auf Rz 124 sowie § 70 FPG Rz 37 zu verweisen.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit (sechster Satz)

126

Der sechste Satz stellt auf die Minderjährigkeit ab. Als maßgeblicher Zeitpunkt kommen die Tat, der Bescheid und die rechtskräftige Entscheidung in Betracht.

Auf die Minderjährigkeit ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzustellen. Für den zehnjährigen Aufenthalt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, maßgeblich sei die rechtskräftige, nicht die erstinstanzliche Maßnahme, und das Verwaltungsgericht habe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 RS 6). Der sechste Satz steht im selben Stufenbau (Rz 75); es besteht kein Grund, ihn anders zu behandeln.

127

Dagegen lässt sich einwenden, die Tatzeit oder der Bescheid sei maßgebend: Wer während des Beschwerdeverfahrens volljährig werde, verliere die Privilegierung. Für die Tatzeit spricht aus dieser Sicht, dass das Verhalten beurteilt werde; für den Bescheid, dass die Behörde nur die Lage bei ihrer Entscheidung kennen könne. Zum sechsten Satz besteht keine Judikatur.

128

Dem Einwand ist zu widersprechen, soweit er auf die Tat oder den Bescheid abstellt. Der sechste Satz nimmt den Fall aus, dass das Aufenthaltsverbot „zum Wohl des Kindes“ notwendig wäre; diese Ausnahme setzt voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung noch Kind ist. Auch die Gefahr, die das persönliche Verhalten begründen muss, ist nach dem ersten Satz eine „gegenwärtige“; beurteilt wird das Verhalten daher aus der Sicht der Entscheidung, nicht der Tat. Wer bei der Entscheidung des Gerichts volljährig ist, verliert damit die Privilegierung des sechsten Satzes. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

129

Folge für die Vertretung. Ist der Betroffene bei der Entscheidung des Gerichts volljährig, die Tat aber als Minderjähriger begangen, so ist die Tatzeit hilfsweise vorzutragen (Rz 127); jedenfalls bleibt das junge Alter in der Abwägung nach § 9 BFA-VG und bei der Prognose zu gewichten; bei einem Heranwachsenden, der im Inland aufgewachsen ist, führt der Weg über die Wertungen des früheren § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG aF (Rz 92).

3. Rechtmäßiger Aufenthalt bei den zehn Jahren des fünften Satzes

130

Der fünfte Satz verlangt einen Aufenthalt von zehn Jahren. In Betracht kommen zwei Lesarten: Es zählt jeder rechtmäßige Aufenthalt, auch ein solcher auf Grund eines nationalen Aufenthaltstitels, oder nur ein unionsrechtlich begründeter.

Richtigerweise zählt der Aufenthalt auf Grund eines Titels nach dem NAG oder dem AsylG 2005 mit; der bloße Aufenthalt als Antragsteller bleibt eine offene Frage. Die Rechtssätze sprechen von einem „rechtmäßigen“ Aufenthalt, ohne ihn auf den unionsrechtlichen zu beschränken; zum früheren § 9 Abs 4 BFA-VG aF hat der Verwaltungsgerichtshof den rechtmäßigen Aufenthalt „auf Grund eines Aufenthaltstitels (bzw. des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts)“ gleichgestellt (VwGH 22.10.2025, Ra 2023/21/0043 RS 3). Der Wortlaut des fünften Satzes, welcher gar keine Rechtmäßigkeit verlangt, ist der weitere.

131

Dagegen lässt sich einwenden, es zähle nur der unionsrechtlich begründete Aufenthalt. Dafür spricht, dass der fünfte Satz Art 28 Abs 3 lit a der Richtlinie umsetzt und der Verwaltungsgerichtshof die Merkmale der Rechtmäßigkeit und der Kontinuität aus der Richtlinie gewinnt (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 8; VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396 RS 3). Folgerichtig seien nur Zeiten zu zählen, welche die Richtlinie als rechtmäßig anerkennt. Ein Aufenthalt, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht wegen einer Gefährdung nach § 55 Abs 3 NAG nie zukam, sei nicht rechtmäßig (VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 RS 1). Vor allem knüpft der Gerichtshof der Europäischen Union den Schutz des Art 28 Abs 3 lit a der Richtlinie an ein Recht auf Daueraufenthalt iSd Art 16 und 28 Abs 2; ein Aufenthalt, welcher allein nach nationalem Recht rechtmäßig ist, die Voraussetzungen des Unionsrechts aber nicht erfüllt, ist kein rechtmäßiger Aufenthalt iSd Art 16 Abs 1 (EuGH 02.05.2018, C-331/16 und C-366/16, K. und H. F., unter Berufung auf EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, B und Vomero, Rn 61; wiedergegeben in BVwG 24.11.2020, W241 2233898-1).

132

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: Zutreffend ist er für einen Aufenthalt, welcher sich allein auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht stützen könnte und dem dieses wegen einer Gefährdung nach § 55 Abs 3 NAG fehlt; ein solcher Aufenthalt ist nicht rechtmäßig (vgl Ra 2020/21/0439 RS 1, dort zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts). Die engere Auslegung wird mit dem Fehlen eines Hinweises auf einen weitergehenden Schutz begründet (2012/18/0228 RS 8). Diese Begründung trägt den Ausschluss nationaler Titel nicht: Dass der fünfte Satz Art 28 Abs 3 lit a der Richtlinie umsetzt, bestimmt das Mindestmaß des Schutzes, nicht seine Obergrenze, denn nach Art 37 der Richtlinie bleiben günstigere nationale Vorschriften unberührt. Der Wortlaut des fünften Satzes, welcher den Aufenthalt nicht auf den unionsrechtlich begründeten beschränkt (Rz 28), lässt eine solche günstigere Regelung zu, und den rechtmäßigen Aufenthalt auf Grund eines Titels nach dem NAG oder dem AsylG 2005 aus ihm auszuscheiden, verlangt weder die Richtlinie noch der Rechtssatz. Ra 2020/21/0439 RS 1 betrifft daher nur das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, nicht den Aufenthalt auf Grund eines solchen Titels. Auch K. und H. F. und B und Vomero (Rz 131) stehen dem nicht entgegen: Sie bestimmen, wann die Richtlinie den verstärkten Schutz gebietet, nicht, ob der nationale Gesetzgeber ihn weiter fassen darf; diese Befugnis lässt Art 37 der Richtlinie offen. Unionsrechtlich geboten ist der Schutz daher nur bei einem Recht auf Daueraufenthalt. Die Erstreckung auf Zeiten nationaler Titel stützt sich allein auf den weiteren Wortlaut des fünften Satzes und steht zur Aussage in 2012/18/0228 RS 8, es gebe keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber den Schutz gegenüber den unionsrechtlichen Vorgaben noch weiter erhöhen wollte, in Spannung. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

133

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so sind die Zeiten auf Grund nationaler Titel jedenfalls im Stufenbau der zweiten Stufe und in der Abwägung nach § 9 BFA-VG voll zu gewichten; zu prüfen bleibt dann, ob nicht wenigstens fünf Jahre unionsrechtlich rechtmäßigen Aufenthalts das Daueraufenthaltsrecht begründet haben (Rz 58 ff).

4. Prüfung der Stufe des Daueraufenthalts von Amts wegen

134

Ob die Behörde die Stufe des Daueraufenthalts von Amts wegen zu prüfen hat, auch wenn keine Bescheinigung nach § 53a Abs 1 NAG vorliegt und der Betroffene sich nicht darauf beruft, hängt davon ab, ob die Stufe zum Maßstab gehört oder nur auf Einwand des Betroffenen zu prüfen ist.

Die Behörde hat die Stufe des Daueraufenthalts von Amts wegen zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendung des Maßstabs der ersten Stufe als rechtswidrig erkannt, weil die Behörde aus der Aufenthaltsdauer und der Erwerbstätigkeit auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts hätte schließen müssen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181 RS 1), und das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zur Gefährdung von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 RS 1). Die Stufe ist Teil des Maßstabs, nicht eine Einrede.

135

Dagegen lässt sich einwenden, die Prüfung von Amts wegen sei nicht geboten. Dafür spricht die Mitwirkungspflicht und der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 51 NAG — Erwerbstätigkeit, Existenzmittel, Krankenversicherung — in der Sphäre des Betroffenen liegen. § 53a Abs 1 NAG sehe eine Bescheinigung auf Antrag vor; wer sie nicht beantragt habe, könne der Behörde nicht vorwerfen, den Erwerb nicht erkannt zu haben. Zudem schließe eine Gefährdung nach § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht und damit den Erwerb aus (VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 RS 1).

136

Dem Einwand ist nach hier vertretener Auffassung zu widersprechen: Die Mitwirkungspflicht verschiebt die Last der Beweismittel, nicht die Pflicht zur Prüfung. Und der Einwand aus § 55 Abs 3 NAG setzt voraus, dass die Gefährdung in dem Zeitraum bestand, in welchem die fünf Jahre gelaufen sind — eine spätere Straftat beseitigt ein bereits erworbenes Daueraufenthaltsrecht nicht.

137

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist spätestens in der Beschwerde vorzutragen und zu belegen: Versicherungsdatenauszug, Meldezeiten, Lohnzettel, und zwar für einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren vor der ersten Straftat. Damit ist die Prüfung erzwungen.

5. Fünfjahresgrenze bei Aufenthaltsverboten auf Grund eines Tatbestands des § 53 Abs 2 FPG

138

Ob die Fünfjahresgrenze für jedes Aufenthaltsverbot gilt, dessen Grundlage nur einen Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG erfüllt, oder nur für die Aufenthaltsehe, hängt davon ab, ob der Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes allgemein oder nur für die Aufenthaltsehe gilt.

Nach hier vertretener Auffassung gilt die Fünfjahresgrenze für jedes Aufenthaltsverbot, dessen Grundlage nur einen Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG erfüllt. Die Begründung — Wertungswiderspruch und verfassungsrechtliche Bedenken — trifft auf jede Ziffer des § 53 Abs 2 FPG gleich zu. Praktisch bedeutsam ist das für die Verstöße gegen Prostitutions- und Gesundheitsvorschriften (§ 53 Abs 2 Z 5 FPG), welche nach der Judikatur den Maßstab des § 67 erreichen können (Rz 55): Auch dort liegt die Grenze bei fünf Jahren.

139

Dagegen lässt sich einwenden, die Fünfjahresgrenze gelte nicht allgemein. Dafür spricht der Wortlaut des Abs 2, welcher zehn Jahre erlaubt, und der Umstand, dass VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 4 die Grenze nur für die Aufenthaltsehe ausspricht („In diesem Fall“). Zudem lässt sich geltend machen, dass ein Verhalten, welches den Maßstab des § 67 erreicht, begrifflich schwerer wiege als ein bloßer Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG und daher den weiteren Rahmen verdiene. Schließlich habe der Gesetzgeber des AMPAG Abs 2 unverändert gelassen.

140

Dem Einwand ist zu widersprechen. Der Begründungssatz des Stammrechtssatzes betrifft zwar „ein auf das Fehlverhalten durch Eingehen einer Aufenthaltsehe gestütztes Aufenthaltsverbot“; die Folgerung ist aber allgemein gefasst: In den in § 53 Abs 2 FPG genannten Fällen darf auch ein Aufenthaltsverbot „jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden“ (VwGH 30.09.2014, 2013/22/0280 RS 1; VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032 RS 3). Weil der Rechtssatz diese Folgerung aus dem Fall der Aufenthaltsehe ableitet, trägt die Erstreckung auf die übrigen Ziffern allerdings nicht schon sein Wortlaut, sondern die Erwägung, auf welcher er beruht: Der Wertungswiderspruch zwischen dem strengeren Maßstab des § 67 Abs 1 und der höchstens fünfjährigen Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs 2 FPG besteht bei jeder Ziffer gleich (Rz 138). Das „In diesem Fall“ in Ra 2016/21/0349 RS 4 bezieht sich auf den dort entschiedenen Sachverhalt einer Aufenthaltsehe und verweist für die Grenze auf 2013/22/0280; eine Beschränkung der Folgerung auf die Aufenthaltsehe ist ihm nicht zu entnehmen.

141

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist die Überschreitung der fünf Jahre jedenfalls besonders zu begründen; die Begründung, welche sich auf den Tatbestand beschränkt, bleibt unzureichend (Rz 99). Zugleich ist die Frage als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren, weil sie ein Abweichen von 2013/22/0280 RS 1 betrifft.

6. Begründung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes (Abs 3)

142

Ob für das unbefristete Aufenthaltsverbot das Zutreffen einer Ziffer des Abs 3 genügt oder zu begründen ist, weshalb eine Befristung auf zehn Jahre nicht ausreicht, hängt davon ab, ob die Unbefristetheit bloße Rechtsfolge der Ziffer ist oder eigens zu begründen ist.

Für das unbefristete Aufenthaltsverbot genügt das Zutreffen einer Ziffer nicht; die Unbefristetheit ist eigens zu begründen. Schon nach der Judikatur zu § 67 bedarf auch das unbefristete Aufenthaltsverbot „stets“ der Berücksichtigung des Gesamtverhaltens (VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048 RS 1). Für das Einreiseverbot verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Dauer — auch die unbegrenzte — genau und begründet festgesetzt wird (§ 53 FPG Rz 96 bis 98); der privilegierte Personenkreis kann nicht schlechter gestellt sein.

143

Dagegen lässt sich einwenden, das Zutreffen einer Ziffer genüge. Dafür spricht der Wortlaut („kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere“) und § 69 Abs 2 FPG: Das Gesetz eröffne bei Vorliegen einer Ziffer den unbefristeten Rahmen, und den Schutz vor einem Fortwirken über die Gefahr hinaus leiste die jederzeitige Aufhebung. Eine zusätzliche Begründungspflicht sei dem Gesetz nicht zu entnehmen; die Unbefristetheit sei die Rechtsfolge der schweren Gefahr.

144

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Aufhebungsmöglichkeit des § 69 Abs 2 FPG ersetzt die Begründung der Erlassung nicht, sie ergänzt sie. Art 32 der Richtlinie stützt das: Er regelt nur die nachträgliche Aufhebung auf Antrag und setzt die Vollstreckung des „nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots“ voraus (VwGH 27.06.2006, 2006/18/0138; § 69 FPG Rz 17 f). Die Anforderungen an die Erlassung, auch an die Begründung der Unbefristetheit, lässt er unberührt; die Aufhebungsmöglichkeit tritt zu ihnen hinzu, sie ersetzt sie nicht. Das Ergebnis ist eigene Ableitung.

145

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist unmittelbar nach Wegfall der Gefährdung — typischerweise nach einem längeren Wohlverhalten in Freiheit — der Antrag nach § 69 Abs 2 FPG zu stellen. Das ist bei jedem unbefristeten Aufenthaltsverbot in den Kalender einzutragen.

P. Fallgruppen

146

Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Unionsbürger, sieben Jahre erwerbstätig, Maßstab der ersten Stufe angewendetrechtswidrig; zweite StufeBeginn und Kontinuität der Erwerbstätigkeit, MeldezeitenVwGH 13.12.2012, 2012/21/0181 RS 1
Zwölf Jahre Aufenthalt, davon drei Jahre StrafhaftHaftzeit zählt nicht mit; umfassende Beurteilung, ob die Integrationsverbindungen abgerissen sindVoraufenthalt, Haftdauer, Kontakte während der HaftVwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396 RS 3
Zehn Jahre, erste Haft drei Monatekeine UnterbrechungHaftbeginn und -endeVwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 4
Suchtgifthandel ohne Bande und Gewerbsmäßigkeit, teilbedingtdritte Stufe nicht erreichtTatbild, Rolle, StrafrahmenVwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250 RS 1
Bandenmäßiger Suchtgifthandelzweite Stufe erreichtEinbindung in die BandeVwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127 RS 1
Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin, Aufenthaltsehe vermutet, Rückkehrentscheidung erlassenRückkehrentscheidung rechtswidrig, keine UmdeutungFeststellung nach § 54 Abs 7 NAG?VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234 RS 3; Ra 2020/21/0080 RS 2
Aufenthaltsverbot wegen Aufenthaltsehe für acht Jahrehöchstens fünf JahreEhe, Berufung auf die EheVwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 4
Mehrfache Verstöße gegen das Geschlechtskrankheitengesetzerste Stufe erreichbar; höchstens fünf Jahre (str; Rz 138 ff)Prognose weiterer Prostitution ohne UntersuchungVwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0146 RS 1; 2013/22/0280 RS 1
Einmaliger Verstoß gegen das AuslBGkein AufenthaltsverbotEinmaligkeitVwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 RS 4
Nur Meldeverstöße und befürchteter unrechtmäßiger Aufenthaltkein Aufenthaltsverbot—VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202 RS 4 und RS 6
Feststellungen nur nach der StrafregisterauskunftFeststellungsmangelTathandlungen, Schaden, RolleVwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 RS 2
Laufendes Ermittlungsverfahren als PrognosegrundunzureichendFeststellungen zum Verhalten selbstVwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0095 RS 1
Durchsetzungsaufschub versagt mit Verweis auf die GefährlichkeitBegründungsmangelGefahr gerade für den einen MonatVwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 2
Minderjähriger Unionsbürger, fünf Jahre Aufenthaltdritte StufeAlter im Entscheidungszeitpunkt (str; Rz 126 ff)VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 6
Aufenthaltsverbot verneint, Ausweisung nicht geprüftErkenntnis rechtswidrigVoraussetzungen des § 66 FPGVwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196 RS 1

Q. Prüfliste gegen den Bescheid

147

Die Liste fasst die Prüfschritte dieser Einheit zusammen und ist vor jedem Schriftsatz abzuarbeiten.

  1. Gehört der Betroffene zum privilegierten Personenkreis — und liegt bei Ehegatten eine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG vor (Rz 43 f)?
  2. Ergeht gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung oder ein Einreiseverbot (Rz 45 f)?
  3. Hat die Behörde geprüft, ob das Daueraufenthaltsrecht erworben ist — fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen (Rz 58 ff, 134 ff)?
  4. Sind die zehn Jahre richtig berechnet — rückgerechnet ab der rechtskräftigen Entscheidung, mit umfassender Beurteilung von Haftzeiten und Abwesenheiten (Rz 67 ff)?
  5. Ist der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt minderjährig (Rz 75, 126 ff)?
  6. Enthält der Bescheid Feststellungen zu den einzelnen Taten, oder nur die Strafregisterauskunft (Rz 78 f)?
  7. Stützt sich die Prognose auf eine bloße Verdachtslage (Rz 80)?
  8. Ist das Wohlverhalten seit der Entlassung gewürdigt — und nicht Hausarrest oder Freigang als Wohlverhalten gewertet (Rz 83 f)?
  9. Tragen die herangezogenen Umstände überhaupt eine Gefährdung — oder nur Meldeverstöße, unrechtmäßigen Aufenthalt, Fluchtgefahr, Mittellosigkeit (Rz 27, 35)?
  10. Ist die Abwägung nach § 9 BFA-VG vorgenommen — Kindeswohl, Aufwachsen im Inland, Wertungen des früheren § 9 Abs 4 BFA-VG aF (Rz 90 ff)?
  11. Überschreitet die Dauer fünf Jahre, obwohl nur ein Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG vorliegt (Rz 100, 138 ff)?
  12. Ist die Unbefristetheit eigens begründet (Rz 101 f, 142 ff)?
  13. Ist die Versagung des Durchsetzungsaufschubs besonders begründet (Rz 117)?
  14. Ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG besonders begründet — und ist Beschwerde nach § 18 Abs 7 BFA-VG zu erheben (Rz 118)?
  15. Ist ein Verhandlungsantrag gestellt, und sind Zeugen zur Zukunftsprognose benannt (Rz 114 f)?

R. Schriftsatzbausteine

148

Falsche Stufe — Daueraufenthalt übergangen.

Die belangte Behörde misst das Verhalten des Beschwerdeführers am Maßstab des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG. Der Beschwerdeführer hält sich jedoch seit [...] rechtmäßig im Bundesgebiet auf und war in dieser Zeit durchgehend als [...] erwerbstätig (Beilage [...]). Er hat daher nach fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs 1 NAG erworben, welches kraft Gesetzes entsteht. Für ihn ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch beim Aufenthaltsverbot der Maßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG heranzuziehen, welcher Art 28 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG entspricht (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 RS 1). Die Anwendung des Maßstabs der ersten Stufe ist in einer solchen Lage rechtswidrig (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181 RS 1).

149

Zehn Jahre — Haft ohne umfassende Beurteilung.

Die belangte Behörde verneint den verstärkten Schutz des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG allein wegen der Strafhaft von [...]. Haftzeiten sind zwar grundsätzlich geeignet, die Kontinuität zu unterbrechen; erforderlich ist aber eine umfassende Beurteilung, ob die zuvor geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, unter Berücksichtigung der Dauer des Voraufenthalts, der Gesamtdauer der Unterbrechungen und ihrer Häufigkeit (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396 RS 3). Der Beschwerdeführer lebte vor der Haft [...] Jahre im Bundesgebiet, [...]. Eine solche Beurteilung fehlt.

150

Feststellungen nur nach der Strafregisterauskunft.

Der Bescheid gibt zum Verhalten des Beschwerdeführers lediglich Gericht, Datum, Strafbestimmung und Strafe wieder. Das genügt für die nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellende Gefährdungsprognose nicht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 RS 2; VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057 RS 1). Abzustellen ist auf Art und Schwere der Taten und das Persönlichkeitsbild (VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202 RS 3). Feststellungen dazu, zum Wohlverhalten seit der Entlassung am [...] und zur Schadensgutmachung fehlen.

151

Fünfjahresgrenze.

Das Aufenthaltsverbot wird für [...] Jahre erlassen und allein auf [Aufenthaltsehe / Verstöße gegen ...] gestützt, somit auf einen Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG. In diesen Fällen darf auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 FPG „jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden“ (VwGH 30.09.2014, 2013/22/0280 RS 1; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 RS 4). Die festgesetzte Dauer ist daher jedenfalls auf das gesetzliche Höchstmaß herabzusetzen.

152

Durchsetzungsaufschub und aufschiebende Wirkung.

Die belangte Behörde versagt den Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs 3 FPG und erkennt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG ab, jeweils unter Wiederholung der Erwägungen zum Aufenthaltsverbot. Das genügt nicht: Es ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung „ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens“ zu erfolgen hat (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 3, zur aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 3 BFA-VG aF); die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Überlegungen können die Begründung der Versagung des Durchsetzungsaufschubs nicht ersetzen (RS 2). Der Beschwerdeführer befindet sich überdies in Strafhaft; die Frage ist auf den Zeitpunkt der Entlassung zu beziehen (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094 RS 1).

153

Rückkehrentscheidung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen.

Der Beschwerdeführer ist mit einer [...] Staatsangehörigen verheiratet, welche in Österreich als [...] tätig ist und ihr Freizügigkeitsrecht ausübt. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG, und zwar auch dann, wenn die Behörde eine Aufenthaltsehe annimmt, solange keine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs 7 NAG vorliegt (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234 RS 3). Gegen ihn durfte weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot ergehen. Eine Umdeutung in ein Aufenthaltsverbot ist ausgeschlossen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080 RS 2). Beantragt wird die ersatzlose Behebung.

154

Minderjähriger.

Der Beschwerdeführer ist [...] Jahre alt. Nach § 67 Abs 1 sechster Satz FPG gilt für Minderjährige der Maßstab des fünften Satzes (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 RS 6). Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob die öffentliche Sicherheit durch den Verbleib nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde; das setzt außergewöhnliche Umstände mit besonders hohem Schweregrad voraus (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250 RS 1). Maßgeblich ist das Alter im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 RS 6, zum parallelen zehnjährigen Aufenthalt).

S. Verweisnetz

155

Im FPG: § 2 Abs 4 Z 8, 11, 15, 18 (Begriffe); § 41a (Zurückweisung); § 50, § 51 (Verbot der Abschiebung, Feststellungsantrag; § 51 FPG Rz 22 f); § 52 (Rückkehrentscheidung, nicht gegen begünstigte Drittstaatsangehörige; § 52 FPG Rz 61, 24 f); § 53 (Einreiseverbot; § 53 FPG Rz 14 f, 78, 96 bis 98); § 61 (§ 61 FPG Rz 5); § 66 (Ausweisung); § 69 (Gegenstandslosigkeit, Aufhebung, Außerkrafttreten); § 70 (Durchsetzbarkeit, Durchsetzungsaufschub; § 70 FPG Rz 41 ff, 56, 60, 63); § 76 (Schubhaft; § 76 FPG Rz 3, 4, 36 ff, 170); § 125 Abs 31 (Fortgeltung alter Entscheidungen).

156

Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung; § 9 BFA-VG Rz 8 f, 27 ff, 75, 111 ff); § 18 Abs 5 und Abs 7 (§ 18 BFA-VG Rz 12, 120, 128 ff, 135); § 21 Abs 5 und Abs 7 (§ 21 BFA-VG Rz 76 ff, 116 f).

157

Im NAG: § 11 Abs 1 Z 1 (Erteilungshindernis); §§ 51, 53a, 54 Abs 7, 55 Abs 3.

158

Übergangsrecht Rz 37, 74 und 76. Unionsrecht: Art 27, 28, 30, 32 RL 2004/38/EG; Art 7, 47, 51 GRC; Art 83 Abs 1 AEUV.

T. Entscheidungen und Materialien — Register

159

Rechtsakte und Materialien.

160

VwGH.

161

VfGH. Zu § 67 wurde keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes herangezogen.

162

EuGH.

163

BVwG.

164

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.