Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 49 BFA-VG – „Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 49 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 109 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

2. Hauptstück — Rechtsberatung

Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

(2) Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Art. 27 der Verfahrensverordnung, § 17 AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Art. 23 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Art. 23 der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.

A. Kernaussage

1

§ 49 ist seit 12.06.2026 keine Rechtsgrundlage der Rechtsberatung mehr. Er ist eine nationale Anschlussnorm zu zwei unmittelbar geltenden Ansprüchen: der unentgeltlichen Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren (Art 15 Abs 2, Art 16 VerfVO) und im Zuständigkeitsverfahren (Art 21 AMM-VO) sowie der Vertretung unbegleiteter Minderjähriger (Art 23 VerfVO, Art 23 AMM-VO).

2

Abs 1 regelt nur zweierlei: Das Ersuchen um Rechtsauskunft ist an das Bundesamt zu richten, und die Auskunft wird grundsätzlich während der Amtsstunden erteilt. Inhalt, Umfang und Grenzen der Auskunft ergeben sich aus der Verordnung selbst (Rz 43 f). Durchgeführt wird sie von der Bundesagentur (§ 2 Abs 1 Z 2 lit a BBU-G).

3

Die Rechtsauskunft ist Orientierung, nicht Beratung im Einzelfall und nicht Vertretung. Ein Vertretungsverhältnis begründet sie nicht (Rz 45 f). Unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren hat Österreich nicht vorgesehen (Art 15 Abs 3 VerfVO).

4

Abs 2 verpflichtet das Bundesamt, unbegleiteten Minderjährigen spätestens bei der Registrierung mitzuteilen, dass ihnen ein Verfahrensvertreter beigegeben wird. Wer das ist, sagt § 10 Abs 3 BFA-VG: ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Verfahrensvertreter als gesetzlicher Vertreter, nach Zuweisung an ein Bundesland der Kinder- und Jugendhilfeträger (Rz 56 ff).

5

Für die Praxis entscheidend sind die Fragen, ob und wann um Rechtsauskunft ersucht wurde, ob sie vor der Anhörung erteilt war, ob der Minderjährige in jeder Phase vertreten war — und welche Folgen ein Versäumnis hat (Rz 70 ff).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Die Stammfassung (BGBl I 87/2012) regelte die „Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt“: Dem Asylwerber war „kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen“ (Abs 1 aF), welcher vor jeder Einvernahme nach einer Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 zu beraten und an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs teilzunehmen hatte (Abs 2 aF); bei unbegleiteten Minderjährigen als gesetzlicher Vertreter (Abs 3 aF).

7

Die Fassung BGBl I 53/2019 (01.01.2021 bis 11.06.2026) machte daraus eine Kann-Leistung „nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten“, durchgeführt von der Bundesagentur. Einen Rechtsanspruch gab es nur in den Fällen des § 10 Abs 3, 5 und 6 BFA-VG aF und des § 29 Abs 4 AsylG 2005 aF; sonst waren auf Verlangen „rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen“ (Abs 1 aF). Abs 2 aF band beides an die Amtsstunden.

8

§ 29 Abs 4 und 5 AsylG 2005 aF waren der eigentliche Anwendungsfall: Vor einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs binnen 72 Stunden nach einer Mitteilung war der Asylwerber „an einen Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen“; der Rechtsberater erhielt Akteneinsicht und hatte bei der Einvernahme anwesend zu sein.

9

Das AMPAG (Art 4 Z 109) fasst § 49 samt Überschrift neu. Die Erläuterungen begründen das so: Art 21 AMM-VO und Art 15 und 16 VerfVO sähen „künftig unmittelbar einen Anspruch des Antragstellers auf kostenlose Rechtsauskunft während des behördlichen Verfahrens – einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze – vor, sofern er darum ersucht“; der Umfang der Rechtsauskunft, „der von Rechtsberatungsleistungen nach Art. 17 der Verfahrens-VO abzugrenzen ist, richtet sich unmittelbar nach den unionsrechtlichen Vorgaben.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 49 BFA-VG).

10

Im Einzelnen: Die Überschrift wird an die Verordnungen angepasst; Abs 1 erster Satz bestimmt den Adressaten des Ersuchens; die Amtsstundenregel des Abs 2 aF wandert in Abs 1; Abs 2 nF regelt die Mitteilung über den Verfahrensvertreter; Abs 3 aF entfällt, „weil das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr stattfindet“ und Art 23 Abs 8 VerfVO die Anwesenheit des Vertreters bei der Anhörung unmittelbar regle (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 49 BFA-VG).

11

Was entfallen ist. Die Rechtsberatung vor dem Bundesamt gibt es nicht mehr, auch nicht als Kann-Leistung; an ihre Stelle tritt die Rechtsauskunft (§ 58 Abs 10 erster Satz BFA-VG). Vor dem Bundesamt steht „nur mehr die Rechtsauskunft im Sinne des Art. 16 der Verfahrensverordnung, bzw. für unbegleitete minderjährige Antragsteller auch die Verfahrensvertretung gemäß dem vorgeschlagenen § 49, zur Verfügung.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 58 BFA-VG). Mit § 29 AsylG 2005 aF ist auch die Verweisung an den Rechtsberater vor der Einvernahme entfallen.

12

Mitgeänderte Normen. § 10 Abs 3 BFA-VG nennt als gesetzlichen Vertreter nun den „Verfahrensvertreter (§ 49 Abs. 2)“ (Art 4 Z 20 AMPAG); § 11 Abs 2, 5 und 7 BFA-VG folgen; § 2 Abs 1 Z 2 lit a BBU-G überträgt der Bundesagentur „Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung“.

13

Nicht nachgezogen wurde § 19 Abs 2 AsylG 2005: Er spricht weiter von einem „Rechtsberater (§ 49 BFA-VG)“. Der Verweis geht ins Leere; das führt § 19 AsylG 2005 Rz 24.

14

Welche Judikatur fortgilt. Die Rechtsprechung zur amtswegigen Beigabe im Zulassungsverfahren (Rz 71 ff) betrifft ein System, das es nicht mehr gibt; übertragbar ist ihr Kern zur Heilung eines Beratungsmangels im Beschwerdeverfahren. Übertragbar ist ferner die Rechtsprechung, wonach eine Beigabe allein kein Vertretungsverhältnis begründet (Rz 45), und jene zum Zweck der Vertretungsregelung für unbegleitete Minderjährige (Rz 58).

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.

#FrageRztypischer Mangel
1Welche Fassung gilt — Antrag vor oder ab 12.06.2026; unbegleiteter Minderjähriger im Altverfahren?18 ff, 88 ffaF und nF vermengt
2Wurde spätestens bei der Registrierung verständlich über das Recht auf Rechtsauskunft informiert?38 f, 81 ffnur deutschsprachiges Informationsblatt
3Wurde um Rechtsauskunft ersucht — wann, wie, bei wem?40 ff, 77 ffErsuchen nicht dokumentiert
4Wurde die Auskunft erteilt, bevor sie ihren Zweck verlor (Einreichung, gleichzeitige Anhörung)?48 fAuskunft „im Nachhinein“
5Hat die Auskunft den Mindestinhalt nach Art 16 Abs 2 VerfVO und Art 21 Abs 6 AMM-VO?43 fbloße Formularausgabe
6Wurde die Auskunft unter Berufung auf einen Ausschlussgrund verweigert?31, 47, 85 ffAusschluss ohne Rechtsgrundlage
7Unbegleiteter Minderjähriger: Mitteilung nach Abs 2, Vertreter ab Ankunft, Wechsel zum Kinder- und Jugendhilfeträger?56 ff, 92 ffLücke in der Vertretung
8War der Vertreter bei der Anhörung anwesend; wurde ihm zugestellt?64 ffAnhörung und Zustellung ohne Vertreter
9Welche Folge hat der Mangel — Relevanz, Neuerungen, Verbleib, Zustellung?70 ffRelevanz nicht dargelegt

D. Gliederung

16

Nach der Geltungsfrage (E) und dem Unionsrecht (F) folgen Zweck und Grenzen (G), die Rechtsauskunft nach Abs 1 (H), die Durchführung durch die Bundesagentur (I), der Verfahrensvertreter nach Abs 2 (J), die Folgen von Mängeln (K) und die Streitfragen (L).

17

Nicht hier behandelt werden die Anwesenheit des Rechtsberaters bei der Anhörung (§ 19 AsylG 2005 Rz 53 ff, 119 ff), die gleichzeitige Anhörung zu Zulässigkeit und Inhalt (§ 19 AsylG 2005 Rz 36 f, 123 ff) und die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt Unabhängigkeit der Bundesagentur (§ 52 BFA-VG Rz 70 ff).

E. Welche Fassung gilt

18

Die Fassungsschiene:

ZeitraumFassungKern
01.01.2014 bis 19.07.2015BGBl I 87/2012amtswegige Beigabe im Zulassungsverfahren
20.07.2015 bis 05.05.2020BGBl I 70/2015unverändert im Kern
06.05.2020 bis 31.12.2020BGBl I 29/2020Zuständigkeit auch für Regionaldirektionen (COVID-19)
01.01.2021 bis 11.06.2026BGBl I 53/2019Kann-Beratung durch die Bundesagentur; Anspruch nur § 10 Abs 3, 5, 6 aF, § 29 Abs 4 AsylG aF
seit 12.06.2026BGBl I 39/2026Rechtsauskunft auf Ersuchen; Verfahrensvertreter für unbegleitete Minderjährige
19

Das Übergangsrecht führt die Einheit Übergangsrecht Rz 4 ff; für die Beratung vor dem Bundesamt Übergangsrecht Rz 71 f: Nach § 58 Abs 10 erster Satz BFA-VG tritt an die Stelle der vor dem Stichtag angebotenen Rechtsberatung „ab dem 12. Juni 2026 die Rechtsauskunft im Sinne des III. Abschnittes des II. Kapitels der Verfahrensverordnung“ — auch in Altverfahren.

20

Fallbezogen: In einem Altverfahren kann ab dem 12.06.2026 nicht mehr die Beratung nach § 29 Abs 4 AsylG 2005 aF verlangt werden, wohl aber Rechtsauskunft. Zu bejahen ist, dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch die Bundesagentur nach § 10 Abs 3, 5 und 6 aF im Altverfahren fortbesteht (Rz 88 ff).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

21

Die unionsrechtliche Grundlage. Art 15 Abs 1 VerfVO gewährt das Recht, „in allen Phasen des Verfahrens … effektiv einen Rechtsberater oder anderen Berater zu konsultieren“; nach Abs 2 kann der Antragsteller im Verwaltungsverfahren um unentgeltliche Rechtsauskunft nach Art 16, im Rechtsbehelfsverfahren um Beratung und Vertretung nach Art 17 ersuchen. Art 16 Abs 1 verpflichtet: „Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III unentgeltliche Rechtsauskunft.“ Sie kann für mehrere Antragsteller gleichzeitig erteilt werden (Art 16 Abs 1 UAbs 2).

22

Im Zuständigkeitsverfahren gilt Art 21 AMM-VO: Konsultation (Abs 1), Ersuchen (Abs 2), Inhalt (Abs 6), Ausschluss nur bei bestehender Vertretung (Abs 7). Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über „die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen“ fest (Art 21 Abs 5 AMM-VO; ebenso Art 19 Abs 2 VerfVO).

23

Für unbegleitete Minderjährige verlangen Art 23 Abs 2 VerfVO und Art 23 Abs 2 AMM-VO die Benennung einer vorläufig unterstützenden Person „so schnell wie möglich“ und die Bestellung eines Vertreters „spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Antragstellung“ (Art 23 Abs 2 UAbs 1 lit b VerfVO), verlängerbar um zehn Arbeitstage (Abs 3).

24

Prüfmaßstab. Für jede Regel des § 49 ist zu fragen, ob die Verordnung zu ihr ermächtigt, sie wiederholt oder von ihr abweicht; die Ergebnisse folgen je Absatz.

25

Abs 1 erster Satz (Adressat): zulässige Ausführungsregelung. Sie ist die von Art 19 Abs 2 VerfVO und Art 21 Abs 5 AMM-VO verlangte Verfahrensvorschrift über die Stellung des Ersuchens. Grenze ist der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, welchen Art 15 Abs 1 VerfVO („effektiv“) aufnimmt: Art 19 Abs 2 VerfVO lässt schon die ersatzweise anzuwendenden Vorschriften für ähnliche, nur nationales Recht betreffende Anträge nur gelten, soweit sie den Zugang „weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren“; für die spezifische Verfahrensvorschrift gilt das erst recht (Rz 77 ff).

26

Abs 1 zweiter Satz (Amtsstunden): zulässige Ausführungsregelung, gedeckt durch Art 15 Abs 4 VerfVO und Art 21 Abs 4 AMM-VO (Gestaltung nach nationalem System) und Art 19 Abs 4 VerfVO (zeitliche Begrenzung, soweit „nicht willkürlich“ und der Zugang „nicht ungebührlich eingeschränkt“ wird). Das Wort „grundsätzlich“ lässt die gebotenen Ausnahmen zu (Rz 51).

27

Zum Inhalt der Rechtsauskunft: Das nationale Recht regelt ihn nicht. Das ist keine Lücke, sondern Vermeidung einer unzulässigen Wiederholung: Art 16 Abs 2 VerfVO und Art 21 Abs 6 AMM-VO gelten unmittelbar; die Erläuterungen sagen das selbst (Rz 9).

28

Zur Information: § 49 wiederholt die Informationspflicht nach Art 15 Abs 2 UAbs 2 und Art 8 Abs 2 lit d VerfVO sowie Art 19 Abs 1 lit l AMM-VO nicht. Auch das ist zulässig; die Pflicht gilt unmittelbar (Rz 38).

29

Zur Durchführung: Art 19 Abs 1 VerfVO verlangt Berater, die nach nationalem Recht zur Rechtsauskunft „zugelassen oder zulässig“ sind; Art 21 Abs 3 AMM-VO ebenso. Die Rechtsberater der Bundesagentur erfüllen das über § 13 Abs 2 BBU-G (zulässige Ausführungsregelung; Rz 52 ff).

30

Zu Art 15 Abs 3 VerfVO: Österreich hat keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorgesehen. Das ist die zulässige Nicht-Ausübung einer Option (zulässige Ausführungsregelung), keine Regelungslücke.

31

Zu den Ausschlussgründen: Art 16 Abs 3 VerfVO erlaubt den Ausschluss beim ersten Folgeantrag zur Verzögerung einer Abschiebung, beim zweiten oder weiteren Folgeantrag und bei bestehender Vertretung; Art 21 Abs 7 AMM-VO nur im letzten Fall. Nach Art 19 Abs 3 VerfVO legen die Mitgliedstaaten „spezifische Vorschriften“ für den Ausschluss fest; das Gebot setzt die Entscheidung voraus, von der Ermächtigung des Art 16 Abs 3 Gebrauch zu machen. Österreich hat sie nicht getroffen (zulässige Ausführungsregelung). Die Rechtsauskunft darf daher auch Folgeantragstellern nicht verweigert werden.

32

Zu Abs 2: Die Mitteilungspflicht ist zulässige Ausführungsregelung. Nicht geregelt sind die Unterrichtung „in kindgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht“ samt dem Verfahren, „vertraulich und sicher“ Beschwerde gegen den Vertreter einzulegen (Art 23 Abs 5 lit a VerfVO), die Unterrichtung der Asylbehörde und der Registrierungsbehörde über die Bestellung des Vertreters (lit b) und jene der unterstützenden Person und des Vertreters über den Sachverhalt, die Verfahrensschritte und die Fristen (lit c), die Höchstzahl von 30 Minderjährigen je Vertreter unter normalen Umständen, in Ausnahmesituationen bis zu 50, und die Überwachung durch Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen (Art 23 Abs 10 VerfVO). Insofern besteht eine Regelungslücke; die Verordnungsbestimmungen gelten unmittelbar, soweit sie ohne Durchführungsrecht anwendbar sind. Zum Wechsel des Vertreters bei Zuweisung Rz 92 ff (inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht, durch Auslegung aufgelöst; § 10 BFA-VG Rz 26 bis 28).

33

Ergebnis. Unangewendet bleibt nichts. Unmittelbar gelten daneben Art 15 Abs 2 UAbs 2, Art 16, Art 18 Abs 3 und Art 23 Abs 5 und 8 VerfVO sowie Art 21 Abs 6 AMM-VO.

G. Zweck und Grenzen

34

Zweck. Die Rechtsauskunft soll den sprach- und rechtsunkundigen Antragsteller befähigen, die rasch aufeinander folgenden Verfahrensschritte zu verstehen. Zur Vorgängerregelung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: „Die Beistellung von Rechtsberatern ist - nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR XXII. GP, 74) - erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Parametern führen zu können.“ (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624 RS 3, zu § 64 AsylG 2005 idF vor BGBl I 87/2012). Für das beschleunigte Verfahren und das Grenzverfahren trägt der Gedanke erst recht.

35

Rechtsauskunft ist nicht Rechtsberatung. Die Verordnung unterscheidet drei Stufen: Konsultation eines selbst gewählten Beraters (Art 15 Abs 1 und 2 VerfVO), unentgeltliche Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren (Art 16) und unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Rechtsbehelfsverfahren (Art 17). Die Rechtsauskunft ist Orientierung über Verfahren, Rechte und Pflichten; sie umfasst aber auch Orientierung zu „rechtlichen Fragen, die sich im Zuge des Verfahrens ergeben“ (Art 16 Abs 2 lit b sublit iii VerfVO). Sie ist daher nicht bloß abstrakt.

36

Grenzen. Die Rechtsauskunft umfasst weder die Vertretung vor dem Bundesamt noch Schriftsätze oder die Beschwerde (dafür § 52 BFA-VG). Das Bundesamt belehrt in der Anhörung: „Dabei handelt es sich um eine allgemeine Auskunftserteilung zum Verfahren und nicht um eine Rechtsberatung.“ (Niederschrift, wiedergegeben in BVwG 13.07.2026, W154 2345808-3); das verkürzt Art 16 Abs 2 lit b sublit iii VerfVO.

37

Rechtsnatur. Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 49 aF ausgesprochen: „Die der BBU GmbH gemäß §2 Abs1 Z2 BBU-G übertragenen Aufgaben der Durchführung der Rechtsberatung vor dem BFA gemäß §49 BFA-VG und der Rechtsberatung und -vertretung vor dem BVwG gemäß §52 BFA-VG sind privatwirtschaftlich (und nicht schlicht hoheitlich) zu besorgen“ (VfGH 14.12.2023, G328/2022 ua). Den Ausschlag gab dort allerdings „der enge Zusammenhang von Rechtsberatung und -vertretung“ als „(einheitlicher) Komplementärmechanismus“; „blickt man auf die Rechtsberatung allein“, spräche „einiges für eine Zuordnung zur schlichten Hoheitsverwaltung“ (ebenda). Die Rechtsauskunft nach Art 16 VerfVO bereitet keine Vertretung vor (Rz 35, 45); das Ersuchen ist an das Bundesamt zu richten, welches die Räume stellt und die Auskunft mit der Anhörung abstimmt (Rz 51, 55). Daraus folgt die Zuordnung der Rechtsauskunft zur schlichten Hoheitsverwaltung; für eine fehlerhafte oder verweigerte Auskunft haftet der Bund nach dem AHG. Dagegen lässt sich einwenden, die Bundesagentur besorge Rechtsauskunft, Verfahrensvertretung und Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin als eine Aufgabe (§ 2 Abs 1 Z 2 BBU-G), und die Auskunft umfasse die Orientierung zur Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung (Art 16 Abs 2 VerfVO), sodass der Zusammenhang mit der Vertretung fortbestehe. Richtigerweise ist an der Zuordnung festzuhalten: § 2 Abs 1 Z 2 BBU-G führt die Rechtsauskunft vor dem Bundesamt (lit a) getrennt von der Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht (lit b), die Orientierung zur Anfechtung umfasst weder die Beschwerde noch die Vertretung (Rz 36), und die Auskunft begründet kein Vertretungsverhältnis (Rz 45); der Zusammenhang, welcher für den Verfassungsgerichtshof den Ausschlag gab, fehlt daher. Rechtsprechung zur Rechtsauskunft besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Bei beiden Lesarten ist die Auskunft kein Verwaltungsakt und nicht anfechtbar; ihre Verweigerung ist im Verfahren über den Antrag als Verfahrensmangel geltend zu machen (Rz 70 ff). Folge für die Vertretung. Der Mangel ist zuerst im Verfahren zu rügen (§ 2 Abs 2 AHG); ein danach verbleibender Schaden ist gegenüber dem Bund geltend zu machen.

H. Die Rechtsauskunft — Abs 1

38

Die Information. Das Recht auf Rechtsauskunft ist „so schnell wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags“ mitzuteilen (Art 15 Abs 2 UAbs 2 VerfVO), in einer Sprache, welche der Antragsteller versteht (Art 8 Abs 2 lit d VerfVO), im Zuständigkeitsverfahren nach Art 19 Abs 1 lit l AMM-VO. Das Merkblatt über die Pflichten ersetzt die Information über die Möglichkeiten, sie mit Hilfe der Rechtsauskunft zu erfüllen, nicht (§ 15 AsylG 2005 Rz 42).

39

Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Information fehlt im Akt oder liegt nur deutsch vor. In einem Grenzverfahren war dem unvertretenen Antragsteller bis zur Bescheiderlassung nicht mitgeteilt worden, dass er um Rechtsauskunft ersuchen kann; das Gericht würdigte sein Vorbringen „vor dem Hintergrund eines mangelnden Hinweises im Verwaltungsverfahrensakt auf eine Information über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsauskunft in Verbindung mit einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit“ und gab dem Antrag auf Verbleib statt (BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1).

40

Das Ersuchen. Die Rechtsauskunft wird nur auf Ersuchen erteilt (Art 16 Abs 1 VerfVO, Art 21 Abs 2 AMM-VO). Eine Form schreibt § 49 nicht vor; mündlich, schriftlich oder durch ein vom Bundesamt aufgelegtes Formular. Adressat ist nach Abs 1 erster Satz das Bundesamt, nicht die Bundesagentur — anders als bei § 52 Abs 1 dritter Satz BFA-VG (§ 52 BFA-VG Rz 51 f).

41

Die Praxis. Das Bundesamt leitet das Ersuchen weiter: „Das Ersuchen auf Rechtsauskunft wurde der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH am 23.06.2026 weitergeleitet. Die Rechtsauskunft erfolgte am 25.06.2026.“ (BVwG 07.08.2026, L512 2348402-1, welche die Bestimmung irrig dem AsylG 2005 zuordnet). Daneben wird der Antragsteller an eine E-Mail-Adresse verwiesen (BVwG 13.07.2026, W154 2345808-3); dann geht das Ersuchen unmittelbar an die Bundesagentur (Rz 77 ff).

42

Der Nachweis. Wer sich auf ein Ersuchen beruft, muss es belegen können. Gerügt war in einem Grenzverfahren die Einvernahme ohne Rechtsberater; das Gericht verwarf die Rüge vor allem, weil „der Beschwerdeführer derartiges nie verlangte“, und fügte hinzu: „Dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß § 49 BFA-VG ersucht hätte, ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Über die Möglichkeit einer Rechtsberatung wurde er auf jeden Fall belehrt (AS 132).“ (BVwG 07.08.2026, L525 2348401-2). Das Ersuchen ist daher mit Datum, Uhrzeit und Adressat festzuhalten; eine Kopie des Formulars ist aufzubewahren.

43

Der Inhalt im Verwaltungsverfahren umfasst „unter anderem“ Orientierung über das Verfahren samt Rechten und Pflichten, Unterstützung bei der Einreichung und Orientierung zu den möglichen Verfahrensarten, zur Zulässigkeit und zu rechtlichen Fragen einschließlich der Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung (Art 16 Abs 2 VerfVO). Das ist ein Mindestinhalt; die Aushändigung eines Formulars ist keine Auskunft.

44

Im Zuständigkeitsverfahren umfasst sie Orientierung zu Kriterien und Verfahren, Hilfestellung bei Informationen zu den Kriterien des Kapitels II — Familienangehörige, Titel, Visa — und zum Vordruck nach Art 22 Abs 1 AMM-VO (Art 21 Abs 6 AMM-VO). Da die Anhörung nach Art 22 AMM-VO vor dem Aufnahmegesuch stattfindet (§ 19 AsylG 2005 Rz 38), hat die Auskunft nur vorher Sinn.

45

Kein Vertretungsverhältnis. Die Rechtsauskunft macht die Bundesagentur nicht zum Vertreter. Schon zu § 49 aF: „Die Annahme eines solchen Vertretungsverhältnisses bedarf entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (etwa § 10 Abs. 6 BFA-VG 2014 in Bezug auf bestimmte unmündige Minderjährige) oder einer gesonderten Vollmachtserteilung durch den Asylwerber.“ (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364 RS 2). Für die Auskunft, welche keine Vertretung vorsieht, gilt das erst recht.

46

Daraus folgt: Ladungen und Bescheide sind nicht an die Bundesagentur zuzustellen; ihr Verhalten ist kein Vertreterverschulden. Das Missverständnis, das Ersuchen sei ein Antrag auf Vertretung, ist verbreitet; das Gericht hielt es einem Antragsteller entgegen, der „ein Ersuchen um allgemeine Rechtsauskunft an die BBU GmbH richtete, das sie als einen Antrag auf eine Rechtsvertretung deutete“ (BVwG 13.07.2026, W154 2345808-3).

47

Kein Ausschluss. Weil Österreich keine Vorschriften nach Art 19 Abs 3 VerfVO erlassen hat (Rz 31), ist die Rechtsauskunft auch beim Folgeantrag und auch dem anwaltlich vertretenen Antragsteller zu erteilen (Streitfrage Rz 85 ff).

48

Der Zeitpunkt. Art 16 VerfVO nennt keinen Zeitpunkt, wohl aber Art 8 Abs 2 lit d VerfVO: Zu informieren ist über „das Recht auf unentgeltliche Rechtsauskunft für die Einreichung des individuellen Antrags“. Die Auskunft ist daher so früh zu erteilen, dass sie ihre Funktion erfüllen kann. In den Fällen des § 43 Abs 1 BFA-VG gilt der Antrag mit Ankunft oder Vorführung als eingereicht (§ 17 AsylG 2005 Rz 54); praktische Bedeutung hat die Unterstützung bei der Einreichung dort, wo sie durch Formblatt erfolgt (§ 43 Abs 2 BFA-VG), also vor allem in Haft.

49

Vor der Anhörung. Die gleichzeitige Anhörung zu Zulässigkeit und Inhalt ist nur zulässig, wenn der Antragsteller vorab über diese Möglichkeit informiert wurde und sich mit seinem Rechtsberater nach Art 15 VerfVO oder mit einer Person, „die mit der Bereitstellung von Rechtsauskunft betraut ist, gemäß Artikel 16 beraten konnte“ (Art 12 Abs 1 zweiter Satz VerfVO). Die Frage, ob die Behörde die Erteilung der beantragten Auskunft abwarten muss, führt § 19 AsylG 2005 Rz 123 ff: bei gleichzeitiger Anhörung ja, bei getrennter Anhörung zum Inhalt nicht.

50

Im Grenzverfahren und in Haft erhält die mit der Rechtsauskunft betraute Person „Zugang zu abgeschlossenen Bereichen wie Hafteinrichtungen und Transitzonen“ (Art 18 Abs 3 VerfVO). Gerade bei auf den Sondertransit beschränkter Bewegungsfreiheit trägt die Auskunft den effektiven Rechtsschutz (Rz 9, 39).

51

Die Amtsstunden. Die Auskunft ist „grundsätzlich“ während der Amtsstunden zu erteilen. Die Erläuterungen begründen das damit, dass „auch das Bundesamt die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 49 BFA-VG). Die Regel ordnet die Organisation, sie beschränkt den Anspruch nicht. Wo Amtsstunden und Fristen kollidieren — Wochenende im Grenzverfahren, Anhaltung, Anhörung am Folgetag —, verlangt Art 19 Abs 4 VerfVO eine Ausnahme; das Wort „grundsätzlich“ lässt sie zu.

I. Die Durchführung durch die Bundesagentur

52

Die Trägerin. Die Rechtsauskunft und die Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt obliegen der Bundesagentur (§ 2 Abs 1 Z 2 lit a BBU-G idF BGBl I 39/2026). Die Erläuterungen verweisen darauf und auf den „Praktische[n] Leitfaden zur Rechtsauskunft“ der Europäischen Asylagentur, welcher bei der Durchführung „mitberücksichtigt“ werde (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 49 BFA-VG). Rechtsverbindlich ist der Leitfaden nicht.

53

Die Unabhängigkeit. Rechtsberater sind „bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig“ (§ 13 Abs 1 BBU-G); das umfasst lit a. Die Erläuterungen zum BBU-G bestätigen: „Die fortfolgenden Paragrafen, die für Rechtsberater geltende Bestimmungen enthalten, sind sinngemäß auch auf den adaptierten Aufgabenbereich im Rahmen der Rechtsberatung anzuwenden.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 2 Abs. 1 BBU-G). Die Absicherung seit BGBl I 134/2024 und ihre Grenzen führt § 52 BFA-VG Rz 70 ff und Rz 121 ff.

54

Trennung von der Rückkehrberatung. Einem Antragsteller darf nicht von demselben Beschäftigten Rechtsberatung „(§§ 49 bis 52 BFA-VG)“ und Rückkehrberatung gewährt werden (§ 13 Abs 5 BBU-G). Die Trennung ist personell, nicht organisatorisch.

55

Kein Einfluss des Bundesamtes auf Person und Inhalt (§ 13a BBU-G; § 52 BFA-VG Rz 76). Es hat aber Räume, Weiterleitung und Terminabstimmung mit der Anhörung sicherzustellen.

J. Der Verfahrensvertreter — Abs 2

56

Die Berechtigten. Abs 2 erfasst unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Die Verordnung knüpft schon an die Erklärung an, minderjährig zu sein, oder an objektive Gründe dafür (Art 23 Abs 2 UAbs 1 VerfVO); nur wer „zweifellos älter als 18 Jahre ist“, braucht keinen Vertreter (Art 23 Abs 2 UAbs 3). Die Vertretung besteht daher auch während der Altersbestimmung; der Vertreter ist über die Untersuchung zu unterrichten und muss einwilligen (§ 13 BFA-VG Rz 64).

57

Die Mitteilung. Sie ergeht „spätestens bei der Registrierung“ (§ 17 AsylG 2005 Rz 48). Art 23 Abs 5 lit a VerfVO verlangt mehr: unverzüglich, „in kindgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht“, über die Bestellung und das Verfahren, gegen den Vertreter Beschwerde einzulegen. Die Mitteilung ist nachweislich zu erteilen und im Akt festzuhalten.

58

Die gesetzliche Vertretung. Die Mitteilung ist deklarativ. Die Vertretung selbst ordnet § 10 Abs 3 dritter Satz BFA-VG an: „Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Verfahrensvertreter (§ 49 Abs. 2)“. Zum Zweck der Vorgängerregelung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: „Die asylrechtliche Vertretungsregelung soll den Mangel einer gesetzlichen Vertretung im Verfahren vorläufig bis zur pflegschaftsgerichtlichen Obsorgeübertragung beheben. Damit wird Kontinuität und verfahrensspezifische Unterstützung gewährleistet.“ (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 RS 4, zu § 10 Abs 3 aF). Die Regel geht als lex specialis zivilrechtlichen Interimskompetenzen vor (ebenda).

59

Wer Verfahrensvertreter ist, sagt § 2 Abs 1 Z 2 lit a BBU-G: die Bundesagentur. Sie benennt eine natürliche Person (Art 23 Abs 4 VerfVO), welche dem Minderjährigen und dem Bundesamt zu nennen ist.

60

Der Wechsel zum Kinder- und Jugendhilfeträger. Nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzlicher Vertreter (§ 10 Abs 3 dritter Satz BFA-VG); bis zur tatsächlichen Übernahme bleibt der Verfahrensvertreter Vertreter (Rz 92; § 10 BFA-VG Rz 28, 83); die frühere Voraussetzung der „Zulassung des Verfahrens“ ist in Verfahren über ab dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge entfallen, in Altverfahren gilt § 10 Abs 3 aF samt dieser Voraussetzung über § 58 Abs 8 BFA-VG fort (Rz 88 ff; Übergangsrecht Rz 72). Zur Vorfassung endete die Sonderregel mit dem Obsorgebeschluss, „weil nunmehr keine Vertretungsvakanz mehr vorliegt“ (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 RS 3, zu § 10 Abs 3 aF).

61

Abweichung der Materialien. Die Erläuterungen zu § 10 BFA-VG beschreiben einen neuen letzten Halbsatz zur Vertretung nach Zivilrecht, welchen der kundgemachte Text nicht enthält (§ 9 BFA-VG Rz 92). Sie gehen davon aus, dass jeder unbegleitete Minderjährige den Verfahrensvertreter „sogleich nach Ankunft in der Erstaufnahmestelle auch weiterhin erhält“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 10 BFA-VG).

62

Die Aufgaben nennt Art 23 Abs 8 VerfVO: Information, Unterstützung bei Altersbestimmung, Registrierung und Einreichung, Vorbereitung auf die Anhörung und Anwesenheit dabei, Unterstützung im Zuständigkeitsverfahren — „gemäß dem Grundsatz des Kindeswohls“ (Abs 9). Art 23 Abs 2 AMM-VO verlangt die erforderliche „Unabhängigkeit“.

63

Interessenkonflikt. Organisationen, „deren Interessen mit denen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten“, werden nicht bestellt (Art 23 Abs 9 UAbs 2 VerfVO). Die Bundesagentur trägt auch Grundversorgung und Rückkehrberatung (§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 3 BBU-G); § 13 Abs 5 BBU-G trennt nur die Personen. Ein konkreter Konflikt ist im Einzelfall zu rügen.

64

Anwesenheit bei der Anhörung. Bei der persönlichen Anhörung haben Vertreter und Rechtsberater „die Möglichkeit, innerhalb des von der anhörenden Person vorgegebenen Rahmens Fragen zu stellen oder Bemerkungen vorzutragen“ (Art 23 Abs 8 UAbs 2 VerfVO); die Erläuterungen stützen den Entfall des Abs 3 aF gerade darauf (Rz 10). Die Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigen ohne seinen gesetzlichen Vertreter ist mangelhaft (Rz 76). Zur Anhörung begleiteter Minderjähriger § 19 AsylG 2005 Rz 64.

65

Zustellungen. Bis zur Verständigung nach § 29 Z 5 AsylG 2005 sind Ladungen dem Antragsteller persönlich und, soweit eine Vertretung nach § 10 BFA-VG vorliegt, dem Verfahrensvertreter zuzustellen (§ 11 Abs 2 BFA-VG). Ein gewillkürter Vertreter ist vom Verfahrensvertreter zu verständigen, wenn der Minderjährige es wünscht. Ergeht die Zustellung aufgrund der Altersangaben an den Verfahrensvertreter, ist sie auch wirksam, wenn der Fremde bereits volljährig war (§ 11 Abs 5 BFA-VG).

66

Ein Redaktionsversehen. Der zweite Fall des § 11 Abs 2 BFA-VG — der Antragsteller wurde „an den Verfahrensvertreter (§ 49) verwiesen“ — stammt aus § 29 Abs 4 AsylG 2005 aF. Verfahrensvertreter haben nur unbegleitete Minderjährige, welche ohnehin nach § 10 Abs 3 vertreten sind; die Erläuterungen sprechen von einem „bestellt[en]“ Verfahrensvertreter (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 11 BFA-VG). Der Fall geht ins Leere; eine Zustellung an die Bundesagentur als Auskunftsstelle begründet er nicht.

67

Handlungen des Minderjährigen. Der unbegleitete Minderjährige ist berechtigt, den Antrag zu stellen und einzureichen sowie Verfahrenshandlungen nach dem 8. Hauptstück des FPG „zu seinem Vorteil“ zu setzen (§ 10 Abs 3 erster Satz BFA-VG). Nachteilige Erklärungen — Rechtsmittelverzicht, Zurückziehung — bedürfen des gesetzlichen Vertreters.

68

Das Ende der Vertretung. Sie endet, wenn nach der Altersbestimmung nicht mehr von Minderjährigkeit ausgegangen wird oder der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist (Art 23 Abs 2 UAbs 4 VerfVO), ferner mit dem Übergang auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (Rz 60).

69

Was hier regelmäßig schiefgeht. Zwischen Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Zuweisung an das Bundesland und Obsorgebeschluss entstehen Lücken: Der Verfahrensvertreter hält sich nach der Zuweisung für unzuständig, der Kinder- und Jugendhilfeträger hat den Fall noch nicht übernommen, das Bundesamt lädt den Minderjährigen persönlich. In jedem Bescheid ist daher festzustellen, wer zu welchem Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter war.

K. Folgen von Mängeln

70

Keine Rechtsprechung zum neuen Recht. Zu den Folgen einer fehlenden Rechtsauskunft liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Die Linie zu § 49 aF ist zu übertragen, soweit sie nicht an das Zulassungsverfahren anknüpft.

71

Die Linie zur Altrechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof hat die unterlassene Beigabe im Zulassungsverfahren als Verfahrensmangel behandelt, die Zurückverweisung aber abgelehnt: „Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren könnte in einem vor dem BFA fortzusetzenden Verfahren gar nicht saniert werden“; „Eine Sanierung des Verstoßes ist vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung bzw. Vertretung durch einen Rechtsberater beigestellt wird.“ (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/18/0234 RS 2, zu § 49 Abs 1 aF). Neue Tatsachen seien dann nicht vom Neuerungsverbot erfasst (ebenda).

72

Das wurde bestätigt und auf die unterlassene Mitteilung erstreckt: „Nichts anderes gilt für eine unterbliebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, die das Gesetz (nur) im Zulassungsverfahren vorsieht.“ (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/18/0001 RS 2; VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060 RS 5, GRS wie Ra 2020/18/0001 RS 2).

73

Übertragung. Der tragende Gedanke — Heilung durch Beratung im Beschwerdeverfahren und Durchbrechung des Neuerungsverbots — gilt fort: Im Beschwerdeverfahren besteht Anspruch nach § 52 BFA-VG, und fehlende Rechtsauskunft trägt die Ausnahmen nach § 20 Abs 1 Z 2 und Z 4 BFA-VG (§ 20 BFA-VG Rz 68 und Rz 75; § 52 BFA-VG Rz 100). Nicht übertragbar ist das Argument der Zulassungsfiktion; es beruhte auf § 21 Abs 3 BFA-VG aF (Beschwerde im Zulassungsverfahren), der geltende Abs 3 regelt anderes.

74

Die Grenze der Heilung. Heilung setzt voraus, dass das Beschwerdeverfahren den Mangel ausgleichen kann. Das ist nicht der Fall, wo die Rechtsauskunft Tatbestandsvoraussetzung eines Verfahrensschrittes ist: Die gleichzeitige Anhörung ohne Gelegenheit zur Beratung ist keine rechtmäßige Anhörung zum Inhalt (§ 19 AsylG 2005 Rz 125).

75

Im Verfahren über den Verbleib. Die fehlende Information über die Rechtsauskunft ist bei der Grobprüfung nach Art 68 VerfVO als Umstand zu berücksichtigen, welcher bei der Würdigung von Lücken im Vorbringen zugunsten des Antragstellers wirkt (BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1; Rz 39).

76

Der unbegleitete Minderjährige. Hier wiegt der Mangel schwerer. Fehlt der gesetzliche Vertreter bei der Anhörung, ist sie mangelhaft; die Relevanz ist darzulegen (§ 19 AsylG 2005 Rz 104). Wurde ein Bescheid nur dem Minderjährigen zugestellt, obwohl ein gesetzlicher Vertreter bestand, ist er ihm gegenüber nicht erlassen: Die Zustellung an den Minderjährigen persönlich entfaltet keine Rechtswirkungen, sodass „der Bescheid rechtlich nicht existent geworden“ ist (VwGH 21.01.2010, 2008/20/0042 RS 1; VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 RS 2); die Beschwerde ist zurückzuweisen (VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324 RS 1). Die Beschwerdefrist läuft dann nicht. Die Einzelheiten führt § 10 BFA-VG Rz 67 bis 74.

L. Streitfragen

1. Ersuchen um Rechtsauskunft an die Bundesagentur statt an das Bundesamt

77

Zu beurteilen ist, ob ein Ersuchen um Rechtsauskunft wirkt, welches unmittelbar an die Bundesagentur statt an das Bundesamt gerichtet wird.

Das Ersuchen an die Bundesagentur ist wirksam. Die Bundesagentur ist die mit der Durchführung betraute Stelle (§ 2 Abs 1 Z 2 lit a BBU-G); wer sich an sie wendet, erreicht den Zweck der Regel. Abs 1 ist eine spezifische Verfahrensvorschrift nach Art 19 Abs 2 VerfVO und darf den Zugang nach dem Effektivitätsgrundsatz nicht übermäßig erschweren; das verlangt Art 19 Abs 2 VerfVO schon für die ersatzweise anzuwendenden nationalen Vorschriften (Rz 25). Das Bundesamt selbst leitet Ersuchen an die Bundesagentur weiter (BVwG 07.08.2026, L512 2348402-1; Rz 41), und Antragsteller werden in der Praxis an eine E-Mail-Adresse der Bundesagentur verwiesen (BVwG 13.07.2026, W154 2345808-3, ohne Feststellung, durch wen). Ging dieser Verweis vom Bundesamt aus, kann es sich nicht auf den falschen Adressaten berufen.

Dagegen lässt sich einwenden, das Ersuchen wirke nicht. Dafür spricht: Abs 1 erster Satz verlangt das Ersuchen an das Bundesamt, und das mit Grund: Es stellt die Räume, stimmt die Auskunft mit der Anhörung ab und muss wissen, ob es gleichzeitig anhören darf (Art 12 Abs 1 VerfVO). Ein Ersuchen, von dem es nichts weiß, kann es nicht berücksichtigen; das Gericht hat eine Rüge der Einvernahme ohne Rechtsberater verworfen und dabei auch darauf gestützt, dass ein Ersuchen um Rechtsauskunft nicht aktenkundig war (BVwG 07.08.2026, L525 2348401-2). Art 19 Abs 2 VerfVO und Art 21 Abs 5 AMM-VO überlassen den Mitgliedstaaten die Festlegung der Einzelheiten für die Stellung der Ersuchen, und Abs 1 erster Satz ist eine solche Festlegung, deren Adressat zwingend formuliert ist („ist an das Bundesamt zu richten“). Die Vorgabe sei nicht unzumutbar, weil das Ersuchen formfrei ist (Rz 40) und die Auskunft ohnehin über das Bundesamt abgewickelt wird.

78

Dem Einwand, das Bundesamt habe vom Ersuchen nichts gewusst, ist zu widersprechen: Das Ersuchen ist wirksam. Dem Einwand aus Abs 1 erster Satz ist zu widersprechen: Die Vorschrift bestimmt, wohin das Ersuchen zu richten ist, ordnet aber für einen anderen Adressaten keine Rechtsfolge an; eine Unwirksamkeit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Verordnung, nach welcher der Antragsteller in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, „effektiv“ einen Rechtsberater zu konsultieren (Art 15 Abs 1 VerfVO). Das Ersuchen ist an der Stelle gestellt, an welcher die Auskunft erteilt wird und an welche das Bundesamt Ersuchen selbst weiterleitet (Rz 41). Die Verwerfung der Rüge durch das Bundesverwaltungsgericht betraf die Einvernahme ohne Rechtsberater, welche nie verlangt worden war, und ein nicht aktenkundiges Ersuchen; für ein nachweisbares Ersuchen an die Bundesagentur ist sie nicht einschlägig. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

79

Dagegen lässt sich einwenden, der Behörde sei das Ersuchen nicht bekannt gewesen. Dem ist zu widersprechen: Es fehlt nicht am Ersuchen, sondern an der Kenntnis; für die gleichzeitige Anhörung hat die Behörde aber selbst zu klären, ob der Antragsteller sich beraten konnte (§ 19 AsylG 2005 Rz 125).

80

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist vorzutragen, dass die Information den Adressaten nicht eindeutig nannte oder der Antragsteller vom Bundesamt an die Bundesagentur verwiesen wurde. Vorbeugend ist das Ersuchen stets auch beim Bundesamt zu stellen und schriftlich zu bestätigen.

2. Unterbleiben der Information über das Recht auf Rechtsauskunft als Verfahrensmangel

81

Zu beurteilen ist, ob das Unterbleiben der Information über das Recht auf Rechtsauskunft ein wesentlicher Verfahrensmangel ist.

Das Unterbleiben der Information ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn dargelegt wird, was der Antragsteller mit Auskunft anders gemacht hätte. Art 15 Abs 2 UAbs 2 VerfVO setzt einen spätesten Zeitpunkt, und der Anspruch besteht nur auf Ersuchen: Wer nichts von ihm weiß, kann nicht ersuchen. Die Information ist Voraussetzung dafür, dass der Antragsteller um Rechtsauskunft ersuchen kann.

Dagegen lässt sich einwenden, das Unterbleiben sei kein wesentlicher Verfahrensmangel. Dafür spricht: Die Information ist eine Belehrung; ihr Fehlen macht die Entscheidung nicht per se rechtswidrig. Ein Beratungsmangel ist nach der Linie zu § 49 aF im Beschwerdeverfahren heilbar (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/18/0234 RS 2). Wer dort vertreten ist und alles nachtragen kann, erleidet keinen Nachteil. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die unterbliebene Mitteilung, das Gegenstück zur Information, als heilbar behandelt: „Nichts anderes gilt für eine unterbliebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, die das Gesetz (nur) im Zulassungsverfahren vorsieht.“ (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/18/0001 RS 2). Art 15 Abs 2 UAbs 2 VerfVO verlange zudem nur die Mitteilung, dass der Antragsteller um Rechtsauskunft ersuchen kann; das Recht selbst besteht nach Art 16 Abs 1 VerfVO nur „auf Ersuchen“.

82

Dem Einwand der Heilbarkeit ist zu widersprechen: Die zitierten Entscheidungen betreffen die Beigebung und Mitteilung im Zulassungsverfahren, deren Mangel durch Beratung im Beschwerdeverfahren ausgleichbar war (Rz 71 f); die Heilung setzt voraus, dass das Beschwerdeverfahren den Mangel ausgleichen kann (Rz 74), und das ist dort nicht der Fall, wo die Rechtsauskunft Tatbestandsvoraussetzung eines Verfahrensschrittes ist. Dass ein Mangel heilbar ist, hebt seine Wesentlichkeit nicht auf; und der Hinweis, wer vertreten sei, erleide keinen Nachteil, trifft für den Vertretenen zu, nicht für den, der von seinem Recht nichts weiß. Das Gericht hat das Fehlen der Information im beschleunigten Verfahren an der Grenze beim Verbleib berücksichtigt (BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1).

83

Legt die Behörde das Merkblatt der Registrierung vor, so ist zu prüfen, ob es das Recht auf Rechtsauskunft nennt, in einer verständlichen Sprache abgefasst ist und ob der Antragsteller es erhalten hat.

84

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist der Mangel über § 20 Abs 1 Z 2 BFA-VG zu führen: Das Vorbringen, welches mangels Orientierung unterblieb, ist mit der Beschwerde nachzuholen und die Verhandlung zu beantragen (§ 19 AsylG 2005 Rz 108).

3. Verweigerung der Rechtsauskunft bei Rechtsanwalt oder Folgeantrag

85

Zu beurteilen ist, ob die Rechtsauskunft verweigert werden darf, weil der Antragsteller einen Rechtsanwalt hat oder einen Folgeantrag stellt.

Die Rechtsauskunft darf nicht verweigert werden, weil der Antragsteller einen Rechtsanwalt hat oder einen Folgeantrag stellt. Art 16 Abs 3 und Art 21 Abs 7 sind Ermächtigungen („kann“), und für den Ausschluss nach Art 16 Abs 3 verlangt Art 19 Abs 3 VerfVO „spezifische Vorschriften“. Österreich hat keine erlassen (Rz 31). Eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten ist keine Befugnis der Behörde im Einzelfall.

Dagegen lässt sich einwenden, die Verweigerung sei zulässig. Dafür spricht: Art 16 Abs 3 lit c VerfVO und Art 21 Abs 7 AMM-VO erlauben den Ausschluss, wenn der Antragsteller „bereits von einem Rechtsberater unterstützt und vertreten wird“; Art 16 Abs 3 lit a und b erlauben ihn bei Folgeanträgen. Die Verordnung gilt unmittelbar; eine Doppelversorgung auf Staatskosten sei nicht geboten. Art 15 Abs 4 VerfVO und Art 21 Abs 4 AMM-VO lassen die Gestaltung der Rechtsauskunft nach den nationalen Systemen zu; das Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussregel hindere die Behörde daher nicht, einem Ersuchen des anwaltlich Vertretenen nicht zu entsprechen, weil die Verordnung den Ausschluss selbst nennt und er keiner Umsetzung bedürfe.

86

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Hinweis auf Art 15 Abs 4 VerfVO und Art 21 Abs 4 AMM-VO verfängt nicht: Sie erlauben die Gestaltung des nationalen Systems, schaffen aber keine Ausschlussbefugnis der Behörde; ein Ausschluss im Einzelfall wäre eine Regel ohne Norm und mit Art 16 Abs 1 VerfVO und Art 21 Abs 2 AMM-VO nicht vereinbar, welche den Anspruch gewähren, solange der Mitgliedstaat von den Ermächtigungen zum Ausschluss keinen Gebrauch gemacht hat (Art 16 Abs 3, Art 19 Abs 3 VerfVO; Art 21 Abs 7 AMM-VO), und Art 15 Abs 1 VerfVO gewährt jedem Antragsteller das Recht, in allen Phasen effektiv zu konsultieren. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

87

Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde Missbrauch geltend machen. Dem ist zu widersprechen: Einen Ausschluss wegen Missbrauchs kennt Art 16 Abs 3 VerfVO nur für den ersten Folgeantrag zur Verzögerung der Abschiebung, und auch dieser setzt die nationale Vorschrift voraus. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist beim anwaltlich Vertretenen die Relevanz regelmäßig zu verneinen; beim Folgeantrag bleibt zu rügen, dass der Ausschluss nicht begründet und nicht mitgeteilt wurde.

4. Gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger in Altverfahren

88

Zu beurteilen ist, ob in einem Altverfahren (Antrag vor dem 12.06.2026) die gesetzliche Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen durch die Bundesagentur nach § 10 Abs 3, 5 und 6 BFA-VG aF fortbesteht.

Die Vertretung besteht fort, und zwar durch den Verfahrensvertreter. § 58 Abs 10 erster Satz ersetzt die Beratung, nicht die gesetzliche Vertretung; die Erläuterungen nennen beide gesondert (Rz 11). Nach § 58 Abs 8 BFA-VG gelten im Altverfahren § 10 Abs 3, 5 und 6 aF; deren Verweis auf § 49 ist auf die Stelle zu beziehen, welche die Aufgabe heute trägt (§ 2 Abs 1 Z 2 lit a BBU-G). Für unmündige Minderjährige gelten damit auch die besonderen Anforderungen des Abs 6 aF fort: Der Antrag gilt erst als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Vertreters bestätigt wird, und eine Befragung ist nur in seinem Beisein zulässig.

Dagegen lässt sich einwenden, die Vertretung bestehe nicht fort. Dafür spricht: § 10 Abs 3, 5 und 6 aF nannten den „Rechtsberater (§ 49)“. An die Stelle der Rechtsberatung vor dem Bundesamt tritt nach § 58 Abs 10 erster Satz BFA-VG auch in Altverfahren die Rechtsauskunft (Übergangsrecht Rz 72). Einen Rechtsberater nach § 49 gibt es nicht mehr; die Vertretung gehe auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über oder richte sich nach Zivilrecht. § 58 Abs 8 BFA-VG stelle die Altverfahren nur nach der Rechtslage vor dem AMPAG, ohne die Stelle zu nennen, welche an die Stelle des Rechtsberaters tritt; eine Auslegung, welche die Aufgabe der Bundesagentur zuweist, ergänze das Gesetz um eine Zuständigkeit, die es nicht anordnet, und Zuständigkeiten seien nach dem Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) ausdrücklich zu regeln.

89

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Zuständigkeit folgt aus § 10 Abs 3 und 6 aF, welche die Vertretung anordnen, und aus § 58 Abs 8, welcher sie fortgelten lässt; die Auslegung ergänzt nichts, sondern wendet die fortgeltende Norm auf die heute zuständige Stelle an. Eine Vertretungslücke widerspräche dem Zweck der Regel (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 RS 4); Art 23 VerfVO trägt das Argument nicht, weil Altanträge nach Art 79 Abs 3 VerfVO der Richtlinie 2013/32/EU unterliegen (Übergangsrecht Rz 13). Diese stützt dasselbe Ergebnis: Die Mitgliedstaaten gewährleisten, „dass ein Vertreter den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt“, und die als Vertreter bestellte Person wird „nur ausgewechselt, wenn dies notwendig ist“ (Art 25 Abs 1 lit a RL 2013/32/EU). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

90

Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde sich auf den Wortlaut „Rechtsberater (§ 49)“ und auf § 58 Abs 10 stützen. Dem ist zu widersprechen: Die Übergangsregel will gerade nahtlos überleiten; sie lässt keine Vertretungslücke entstehen, sondern ersetzt eine Leistung durch eine andere.

91

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist zu prüfen, ob in der Zwischenzeit überhaupt ein gesetzlicher Vertreter bestand; fehlte er, sind Anhörung und Zustellung mangelhaft (Rz 76).

5. Wechsel des Vertreters bei Zuweisung an ein Bundesland (Art 23 Abs 9 UAbs 2 VerfVO)

92

Zu beurteilen ist, ob der gesetzliche Wechsel vom Verfahrensvertreter zum Kinder- und Jugendhilfeträger bei Zuweisung an ein Bundesland gegen Art 23 Abs 9 UAbs 2 VerfVO verstößt.

Ein Verstoß ist zu verneinen. Der Verfahrensvertreter ist Vertreter nach Art 23 Abs 2 UAbs 1 lit b VerfVO, nicht die vorläufig unterstützende Person nach lit a (§ 10 BFA-VG Rz 28): Er nimmt die Aufgaben des Vertreters nach Art 23 Abs 8 VerfVO wahr (Rz 62), und § 49 Abs 2 nennt ihn „Vertreter im weiteren Verfahren“. Wer die Bundesagentur hingegen als Person nach lit a versteht, welche „gegebenenfalls als Vertreter fungiert, bis ein Vertreter bestellt wurde“, gelangt zum selben Ergebnis nur, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger binnen 15 Arbeitstagen nach Antragstellung übernimmt (lit b, Abs 3). Die Frage führt § 10 BFA-VG Rz 26 bis 28 und 81 bis 84; dort ist die inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht angenommen und durch Auslegung aufgelöst. Der Wechsel tritt mit der dokumentierten Zuweisung ein, ist aber unionsrechtskonform so zu lesen, dass der Verfahrensvertreter bis zur tatsächlichen Übernahme durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Vertreter bleibt (§ 10 BFA-VG Rz 28, 83).

Dagegen lässt sich einwenden, der Wechsel verstoße gegen Art 23 Abs 9 UAbs 2 VerfVO. Dafür spricht: Der Vertreter „wird nur dann ausgetauscht, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Aufgaben dieses Vertreters oder dieser Person nicht angemessen wahrgenommen wurden“ (Art 23 Abs 9 UAbs 2 VerfVO). § 10 Abs 3 BFA-VG ordnet den Austausch allein wegen der Zuweisung an und unterbricht die „Kontinuität“, welche der Verwaltungsgerichtshof als Zweck nennt (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 RS 4). Art 23 Abs 9 UAbs 2 VerfVO nennt einen einzigen Grund des Austauschs, die nicht angemessene Wahrnehmung der Aufgaben; ein Wechsel kraft Gesetzes aus organisatorischem Anlass ist darunter nicht zu fassen. Auch das nationale Recht ordne den Verfahrensvertreter nicht der lit a zu: § 49 Abs 2 nennt ihn „Vertreter im weiteren Verfahren“, beigegeben „nach Maßgabe des Art. 23“ VerfVO, und die Unterstützung nach Art 23 VerfVO weist § 2 Abs 1 Z 6 BBU-G als eigene Aufgabe dem Grundversorgungspersonal zu (§ 2 Abs 2 letzter Satz BBU-G), getrennt von der Verfahrensvertretung nach Z 2 lit a. Die Verordnung gilt unmittelbar, sodass entgegenstehendes nationales Recht unangewendet bleibt. Das spräche für eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht.

93

Dem Einwand aus § 49 Abs 2 und § 2 Abs 1 Z 6 BBU-G ist beizupflichten, soweit er die Einordnung betrifft: Der Verfahrensvertreter ist Vertreter nach lit b (Rz 92; § 10 BFA-VG Rz 28). Dem Einwand aus Art 23 Abs 9 UAbs 2 VerfVO ist dagegen zu widersprechen: Ein Austausch iSd UAbs 2 liegt nicht vor, solange der Verfahrensvertreter bis zur tatsächlichen Übernahme durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Vertreter bleibt (§ 10 BFA-VG Rz 28, 83); die Kontinuität, welche der Verwaltungsgerichtshof als Zweck nennt, bleibt durch die Fortdauer der Vertretung bis zur tatsächlichen Übernahme gewahrt, und die unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs 3 BFA-VG geht seiner Nichtanwendung vor (§ 10 BFA-VG Rz 28). Die Gegenposition hat allerdings Gewicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Wird der Wechsel angeordnet, bevor der Kinder- und Jugendhilfeträger tatsächlich übernommen hat, ist vorzutragen, dass der Verfahrensvertreter Vertreter bleibt und eine Zustellung an den Minderjährigen allein unwirksam ist (Rz 76). Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist hilfsweise vorzutragen, dass der Wechsel kraft Gesetzes Art 23 Abs 9 UAbs 2 VerfVO widerspricht und unangewendet zu lassen ist, und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union anzuregen. Weil § 10 Abs 3 BFA-VG den Wechsel schon mit der Zuweisung eintreten lässt, ist diese Rüge in jedem Fall zugleich mit der unionsrechtskonformen Auslegung zu erheben.

94

Dagegen lässt sich einwenden, Art 23 Abs 2 UAbs 2 VerfVO lasse die Identität des Vertreters mit der Person nach Art 27 der Aufnahmerichtlinie zu, und der Kinder- und Jugendhilfeträger sei diese Person. Dem ist zu widersprechen: Das erklärt, wer Vertreter sein darf, nicht aber, wann er ausgetauscht werden darf.

95

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, bleibt zu prüfen, ob der Wechsel eine Lücke erzeugt hat (Rz 69) und ob der neue Vertreter unverzüglich über Sachverhalt, Verfahrensschritte und Fristen unterrichtet wurde (Art 23 Abs 5 lit c VerfVO).

M. Fallgruppen

96

Die praktisch häufigen Konstellationen:

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Keine Information über Rechtsauskunft, nur deutschsprachiges Informationsblatt, Grenzverfahrenbeim Verbleib zu berücksichtigenInhalt, Sprache, Zeitpunkt der InformationBVwG 10.08.2026, L516 2348569-1
Ersuchen an das Bundesamt, Weiterleitung, Auskunft zwei Tage späterordnungsgemäßDaten von Ersuchen, Weiterleitung, Auskunft, AnhörungBVwG 07.08.2026, L512 2348402-1
Einvernahme ohne Rechtsberater gerügt, nie verlangt; Ersuchen nicht aktenkundig, Belehrung aktenkundigRüge scheitertNachweis des Verlangens und des ErsuchensBVwG 07.08.2026, L525 2348401-2
Ersuchen per E-Mail an die Bundesagentur, Anhörung vor der AuskunftErsuchen wirksam; gleichzeitige Anhörung unzulässigKenntnis des Bundesamtes, Art der AnhörungRz 77 ff; § 19 AsylG 2005 Rz 123 ff
Unterlassene Beigabe im Zulassungsverfahren (aF)Heilung im BeschwerdeverfahrenBeratung vor dem Gericht, NeuerungenVwGH 25.04.2017, Ra 2016/18/0234 RS 2
Unbegleiteter Minderjähriger nach Zuweisung ohne Übernahme durch den Kinder- und Jugendhilfeträger angehörtAnhörung mangelhaftVertreter an jedem TagRz 60, 69, 76
Altverfahren, Minderjähriger, Bundesagentur legt Vertretung am 12.06.2026 niederVertretung besteht fortAntragsdatum, ZuweisungRz 88 ff

N. Prüfliste gegen den Bescheid

97

Die Liste ist bei Übernahme des Mandats abzuarbeiten.

  1. Altverfahren (§ 58 Abs 8 BFA-VG) oder neues Recht (Rz 18 ff, 88 ff)?
  2. Information über die Rechtsauskunft bei der Registrierung, verständlich (Rz 38 f)?
  3. Ersuchen — wann, bei wem, dokumentiert (Rz 40 ff)?
  4. Auskunft vor der Anhörung; gleichzeitige Anhörung (Rz 48 f)?
  5. Mindestinhalt nach Art 16 Abs 2 VerfVO, Art 21 Abs 6 AMM-VO (Rz 43 f)?
  6. Verweigerung unter Berufung auf einen Ausschlussgrund (Rz 47, 85 ff)?
  7. Minderjähriger: Mitteilung nach Abs 2; gesetzlicher Vertreter an jedem Tag; Zuweisung (Rz 56 ff)?
  8. Vertreter bei der Anhörung; Zustellung an ihn (Rz 64 f, 76)?
  9. Welches Vorbringen unterblieb — Relevanz, § 20 Abs 1 Z 2 BFA-VG (Rz 73 f, 84)?

O. Schriftsatzbausteine

98

Fehlende Information über die Rechtsauskunft.

Dem Beschwerdeführer wurde entgegen Art 15 Abs 2 UAbs 2 VO (EU) 2024/1348 nicht in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt, dass er um unentgeltliche Rechtsauskunft ersuchen kann; der Akt enthält nur [...]. Mit Auskunft hätte er [...] vorgebracht. Das Vorbringen ist nach § 20 Abs 1 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigen (vgl BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1).

99

Ersuchen an die Bundesagentur.

Der Beschwerdeführer hat am [...] um Rechtsauskunft ersucht, und zwar an die ihm vom Bundesamt genannte Adresse der Bundesagentur. Die Bundesagentur ist die mit der Durchführung betraute Stelle (§ 2 Abs 1 Z 2 lit a BBU-G). § 49 Abs 1 BFA-VG darf als spezifische Verfahrensvorschrift den Zugang zur Rechtsauskunft nicht übermäßig erschweren (Art 15 Abs 1 VO (EU) 2024/1348; Effektivitätsgrundsatz; erst recht nach Art 19 Abs 2 leg cit). Das Ersuchen war daher wirksam; die Anhörung vom [...] fand statt, bevor die Auskunft erteilt war.

100

Verweigerung wegen anwaltlicher Vertretung oder Folgeantrags.

Die Bundesagentur hat die Rechtsauskunft mit dem Hinweis abgelehnt, [...]. Art 16 Abs 3 VO (EU) 2024/1348 ermächtigt die Mitgliedstaaten zu einem Ausschluss nur durch spezifische Vorschriften (Art 19 Abs 3 leg cit). Österreich hat solche Vorschriften nicht erlassen. Die Ablehnung war daher rechtswidrig.

101

Unbegleiteter Minderjähriger ohne Vertreter.

Der minderjährige Beschwerdeführer war am [...] einem Bundesland zugewiesen worden; der Kinder- und Jugendhilfeträger hatte die Vertretung nicht übernommen, der Verfahrensvertreter war nicht geladen. Nach § 10 Abs 3 BFA-VG und Art 23 Abs 8 VO (EU) 2024/1348 durfte die Anhörung vom [...] nicht ohne gesetzlichen Vertreter stattfinden. Der nur ihm zugestellte Bescheid ist nicht wirksam zugestellt und ihm gegenüber nicht erlassen (VwGH 21.01.2010, 2008/20/0042 RS 1; VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 RS 2); die Beschwerde wäre zurückzuweisen (VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324 RS 1).

P. Verweisnetz

102

Im BFA-VG: § 10 Abs 3 (gesetzliche Vertretung; § 9 BFA-VG Rz 92 zur Abweichung der Materialien), § 11 Abs 2, 5 und 7 (Zustellungen), § 13 (Mitwirkung; § 13 BFA-VG Rz 64 zur Altersbestimmung), § 20 (Neuerungen; § 20 BFA-VG Rz 68, 75), § 43 (Anordnungen nach Registrierung), § 52 (Rechtsberatung vor dem Gericht; § 52 BFA-VG Rz 51 f, 70 ff, 76, 100, 107 ff), § 58 Abs 8 und 10 (Übergangsrecht; Übergangsrecht Rz 71, 72, 73).

103

Im AsylG 2005: § 15 (Mitwirkung; § 15 AsylG 2005 Rz 42), § 15d (Gebietsbeschränkung; § 15d AsylG 2005 Rz 58, 101 ff zum Verlassen des Bezirks für die Rechtsauskunft), § 17 (Registrierung, Einreichung; § 17 AsylG 2005 Rz 48, 54), § 19 (Anhörung; § 19 AsylG 2005 Rz 24, 36 f, 53 ff, 64, 104, 108, 119 ff, 123 ff), § 29 (Mitteilungen), §§ 31 bis 33 (Grenzverfahren).

104

Sonstiges: § 2 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 6, § 13, § 13a BBU-G. Unionsrecht: Art 8 Abs 2 lit d, Art 12 Abs 1, Art 13 Abs 4, Art 15 bis 19, Art 23, Art 27, Art 28, Art 67 bis 69 VerfVO; Art 19 Abs 1 lit l, Art 21, Art 22, Art 23 AMM-VO; Art 47 GRC.

Q. Entscheidungen und Materialien — Register

105

Verwaltungsgerichtshof.

106

Verfassungsgerichtshof.

107

Gerichtshof der Europäischen Union. Eine Entscheidung zu Art 15 bis 19 und Art 23 VerfVO oder zu Art 21 AMM-VO liegt nicht vor.

108

Bundesverwaltungsgericht.

109

Rechtsakte und Materialien.