Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 34 Gesetzestext
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs. 1 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG oder § 40a vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(7) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Fassung BGBl I 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I 39/2026; in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
A. Kernaussage
Der Festnahmeauftrag ist die behördliche Anordnung, die den Organen die Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ermöglicht. Er ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, nicht mit Bescheid, und ist aktenkundig zu machen. Die auf ihn gestützte Anhaltung darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. Nach dem Vollzug ist er nicht gesondert anfechtbar: geprüft wird er über die Anhaltung (zum nicht vollzogenen Auftrag Rz 77).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Das AMPAG hat § 34 an drei Stellen geändert — und dabei die Absatzzählung verschoben.
| Vorher (idF BGBl I 56/2018) | Jetzt (idF BGBl I 39/2026) | |
|---|---|---|
| Abs 3 Z 1 | Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG oder des gelinderen Mittels nach § 77 Abs 1 FPG | ergänzt um die Haft im Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs 1 und das gelindere Mittel nach § 40a |
| Abs 4 alt | Festnahme eines Asylwerbers, der sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs 1 AsylG 2005) | entfallen |
| Abs 8 alt / Abs 7 neu | Widerruf bei Einstellung des Asylverfahrens oder Selbstmeldung | nur mehr Selbstmeldung; „Antragsteller“ statt „Asylwerber“ |
Die Absatzverschiebung ist bei jeder Zitierung zu beachten. Weil der alte Abs 4 entfallen ist, rücken alle folgenden Absätze um eine Nummer auf:
| Vorher | Jetzt | Inhalt |
|---|---|---|
| Abs 5 | Abs 4 | Befehlsgewalt, Aktenkundigkeit, 72 Stunden |
| Abs 6 | Abs 5 | Durchschrift auf Verlangen |
| Abs 7 | Abs 6 | Anzeige der Anhaltung, Vorführungsort |
| Abs 8 | Abs 7 | Widerruf |
| Abs 9 | Abs 8 | Bekanntgabe an die Landespolizeidirektionen |
Die gesamte ältere Judikatur und Literatur, die auf „§ 34 Abs 5 BFA-VG“ verweist, meint daher den heutigen Abs 4. Wer die alte Zitierung übernimmt, verweist nicht ins Leere, sondern auf die Bestimmung über die Durchschrift (Abs 5 nF) statt auf Befehlsgewalt und 72-Stunden-Grenze.
Die Erläuterungen zum AMPAG behandeln § 34 gemeinsam mit §§ 35a und 38: „Wegen des Entfalls des § 24 AsylG 2005, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, haben auch die darauf Bezug nehmenden Abs. 4 und 8 Z 1 des § 34 zu entfallen. Dies wird zum Anlass genommen, die Ziffern neu zu nummerieren.“ Im nunmehrigen Abs 7 werden „Anpassungen an die Terminologie des Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung“ vorgenommen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu §§ 34, 35a, 38). Begründet sind damit der Entfall des alten Abs 4, der Entfall der Einstellung als Widerrufsgrund und die neue Terminologie samt der Absatzverschiebung. Ohne Begründung bleibt die Ergänzung des Abs 3 Z 1 um § 40a; die folgenden Ausführungen zu ihrem Zweck sind eigene Ableitung aus dem Wortlaut und aus dem Zusammenhang mit § 40a BFA-VG.
Der Wegfall des alten Abs 4 bedeutet nicht, dass gegen einen Antragsteller, der sich dem Verfahren entzogen hat, kein Festnahmeauftrag mehr ergehen könnte: Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 1 bleiben anwendbar. Der eigenständige, allein an die Verfahrenseinstellung anknüpfende Tatbestand ist aber beseitigt.
Der Wegfall trifft allerdings eine Fallgestaltung, welche der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dem alten Abs 4 zugewiesen hatte: Das Bundesamt hatte eingewendet, ein Antragsteller könne die Erlassung des Bescheides über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005) dadurch vereiteln, dass er der Verkündung fernbleibt, weil selbst die zwangsweise Vorführung die dauernde Anwesenheit nicht erzwinge. Dem hielt der Gerichtshof entgegen, das Bundesamt könne nach § 34 Abs 4 BFA-VG die Festnahme anordnen, wenn der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen habe, was nach § 24 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 schon dann der Fall sei, wenn er zu den gesetzten Terminen nicht kommt (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364 RS 5).
Diese Verweisung geht seit 12.06.2026 ins Leere. Das Instrument, auf welches der Gerichtshof die Behörde verwiesen hat, besteht nicht mehr.
Das ist zu bejahen, aber in seiner Reichweite zu begrenzen: Der Wegfall beseitigt den an die Verfahrensentziehung als solche anknüpfenden Tatbestand, nicht den Zugriff überhaupt. Wer zu den gesetzten Terminen nicht kommt und dessen Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, erfüllt Abs 2 Z 2; wer der zu eigenen Handen zugestellten Ladung mit Zwangsmittelandrohung nicht Folge leistet, erfüllt Abs 2 Z 1. Beide Wege verlangen allerdings mehr als der alte Abs 4: die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegen, und zwar gestützt auf bestimmte Tatsachen. Das ist im laufenden Zulassungsverfahren nicht stets darstellbar.
Die Erläuterungen erklären zugleich, was an die Stelle der Verfahrenseinstellung tritt: Art 41 Abs 1 AsylVerfVO. Danach kann der Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt werden, wenn der Antragsteller seine Kooperationspflichten verletzt oder nicht zur persönlichen Anhörung erscheint (lit b und lit d); Art 39 Abs 1 lit c AsylVerfVO erleichtert die anschließende Ablehnung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 24 AsylG 2005 und zu §§ 34, 35a, 38 BFA-VG).
Für die Beratung ist das die wichtigere Botschaft: Wer zu Terminen nicht erscheint, riskiert seit 12.06.2026 nicht mehr in erster Linie die Festnahme nach dem früheren Abs 4, sondern in Verfahren über Anträge ab diesem Tag den Verlust des Antrags (in Altverfahren die Einstellung nach § 24 AsylG 2005 aF, § 15 AsylG 2005 Rz 67) — ein schärferes Instrument. Auf die Folgen des Nichterscheinens ist der Mandant daher ausdrücklich hinzuweisen.
C. Prüfschema
Die Prüfung eines Festnahmeauftrags folgt sechs Schritten.
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Auf welchen Absatz und welche Ziffer stützt sich der Auftrag? | 24 | Grundlage nicht benannt |
| 2 | Ist der Auftrag aktenkundig gemacht? | 46 | Kein Aktenvermerk, nur Vollzugsbericht |
| 3 | Bei Abs 2: lag eine wirksame Ladung mit Androhung vor? | 30 | Androhung fehlt; Zustellung nicht zu eigenen Handen |
| 4 | Wurde die Anhaltung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen beendet? | 50 | Nach erledigter Vorführung über die angemessene Frist für den Schubhaftbescheid hinaus angehalten oder ungerechtfertigt zugewartet (Rz 53 ff) |
| 5 | Wurde die Durchschrift auf Verlangen zugestellt? | 59 | Verlangen nicht dokumentiert, Durchschrift nicht ausgefolgt |
| 6 | Lagen Widerrufsgründe vor? | 64 | Selbstmeldung übergangen |
Schritt 4 ist der ergiebigste: Abs 4 letzter Satz verlangt die Beendigung nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen — die 72 Stunden sind eine Obergrenze, kein Anspruch.
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich am 12.06.2026 geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 13 |
| E | Welche Fassung gilt | 15 |
| F | Rechtsnatur und Rahmen | 18 |
| G | Die Tatbestände | 24 |
| H | Form und Aktenkundigkeit — Abs 4 erster Satz | 46 |
| I | Dauer und Beendigung — Abs 4 zweiter Satz | 50 |
| J | Durchschrift, Anzeige, Vorführung — Abs 5 und 6 | 59 |
| K | Widerruf und Bekanntgabe — Abs 7 und 8 | 64 |
| L | Rechtsschutz | 70 |
| M | Fallgruppen | 79 |
| N | Prüfliste | 80 |
| O | Schriftsatzbausteine | 81 |
| P | Verweisnetz | 86 |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrags. Für vor dem 12.06.2026 erlassene Aufträge gilt die alte Fassung samt der alten Absatzzählung (Rz 3).
Davon zu trennen ist der Vollzug. Die Festnahme ist ein eigener Akt, welcher nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Festnahme zu beurteilen ist (§ 40 BFA-VG Rz 11 f; Übergangsrecht Rz 76). § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ermächtigt zur Festnahme eines Fremden, „gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht“, und verweist damit auf § 34 in der geltenden Fassung. Ein vor dem 12.06.2026 auf Abs 4 aF gestützter Auftrag darf daher ab diesem Tag nicht mehr vollzogen werden: Sein Tatbestand ist entfallen (Rz 2, 6), und eine Übergangsbestimmung, welche ihn für den Vollzug aufrechterhielte, besteht nicht. Das Bundesamt hat ihn zu widerrufen und den Widerruf nach Abs 8 bekannt zu geben (Rz 69). Dagegen lässt sich einwenden, § 58 Abs 8 BFA-VG führe Altverfahren nach der früheren Rechtslage zu Ende, und mit § 24 AsylG 2005 aF gelte dort auch der darauf bezogene Abs 4 aF fort. Dem ist zu widersprechen: Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Rz 18); er ist eine Befugnis gegenüber der Person und kein Schritt des Asylverfahrens vor Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht, und Befugnisse dieser Art sind nach der Fassung im Zeitpunkt ihrer Setzung zu beurteilen (Übergangsrecht Rz 74 und 76). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der Widerruf wegen Selbstmeldung zu beantragen (Abs 7; im Altverfahren Abs 8 Z 2 aF), und die Rechtswidrigkeit des Auftrags ist im Verfahren über die Anhaltung als Vorfrage geltend zu machen (Rz 72, 75).
In Schriftsätzen ist daher die Fassung anzugeben, wenn auf einen bestimmten Absatz verwiesen wird. Andernfalls entsteht bei Übergangsfällen Verwirrung über den Verweisungsgegenstand.
F. Rechtsnatur und Rahmen
Nach Abs 4 erster Satz ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Er ist damit kein Bescheid.
Daraus folgt dreierlei: er bedarf keiner Bescheidform, er erwächst nicht in Rechtskraft, und er ist nicht mit den gegen Bescheide vorgesehenen Rechtsbehelfen bekämpfbar (Rz 70).
Der Auftrag richtet sich an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nicht an den Fremden. Er verpflichtet diesen zu nichts; die Wirkung tritt erst mit dem Vollzug ein.
Die Festnahme selbst regelt § 40 BFA-VG. Der Auftrag ist ihre Grundlage nach § 40 Abs 1 Z 1 und löst zugleich die längere Anhaltefrist von 72 Stunden aus (§ 40 Rz 53).
Die Festnahme und die regelmäßig mit ihr verbundene, unmittelbar darauf folgende Anhaltung bilden einen Verwaltungsakt (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 RS 2 unter Berufung auf VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178 RS 2). Das ist für den Rechtsschutz maßgebend: Angefochten wird nicht zweierlei, sondern ein Akt (Rz 72).
Verfassungsrechtlich gilt Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988 sowie das Verhältnismäßigkeitsgebot des Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988. Der Auftrag ist daher nur zulässig, soweit die Vorführung erforderlich ist.
G. Die Tatbestände
§ 34 kennt drei Gruppen von Tatbeständen in den Abs 1 bis 3. Sie stehen selbständig nebeneinander; der Auftrag hat anzugeben, worauf er sich stützt.
Abs 1 Z 1 — Verletzung von Auflagen nach § 56 Abs 2 oder § 71 Abs 2 FPG. Erforderlich ist eine wirksam auferlegte Auflage und ihre Verletzung.
Abs 1 Z 2 — unrechtmäßiger Aufenthalt außerhalb des Anwendungsbereichs des 6. Hauptstücks des FPG.
Abs 2 erlaubt den Auftrag ohne Schubhaftbescheid, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen, und einer der beiden Fälle der Z 1 oder Z 2 hinzutritt.
Die Einleitung des Abs 2 ist eine eigenständige Voraussetzung: verlangt sind bestimmte Tatsachen, aus denen sich die Annahme ergibt. Eine allgemeine Erwägung genügt nicht.
Abs 2 Z 1 — Nichtbefolgung einer Ladung. Der Tatbestand setzt kumulativ voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, dass in ihr dieses Zwangsmittel angedroht war und dass der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge geleistet hat.
Alle drei Merkmale sind festzustellen. Fehlt die Androhung, trägt das Ausbleiben den Auftrag nicht; fehlt die Zustellung zu eigenen Handen, ebenso wenig.
Die Zustellung zu eigenen Handen ist keine Formalie. Eine Ladung nach § 19 Abs 1 AVG ist für sich eine bloße Verfahrensanordnung; Bescheidcharakter erlangt sie erst, wenn an das ungerechtfertigte Ausbleiben kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, und die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht und diese zu eigenen Handen zugestellt war (VwGH 24.02.2011, 2010/21/0422 RS 1 und RS 2).
Zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerbestimmung des heutigen Abs 3 Z 4 zweiter Fall (§ 74 Abs 2 Z 4 FPG aF) hat der Verwaltungsgerichtshof daraus gefolgert: Wird in einer Ladung allein der Festnahmeauftrag angedroht und diese nicht zu eigenen Handen zugestellt, so zieht das Ausbleiben keine unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechtsfolgen nach sich — der Festnahmeauftrag darf dann nicht ergehen (VwGH 24.02.2011, 2010/21/0422 RS 3). Für Abs 3 Z 4 gilt das unmittelbar; für Abs 2 Z 1, welcher dieselben Merkmale der Zustellung zu eigenen Handen und der Androhung verlangt, gilt nichts anderes.
Die Entschuldigung ist von Amts wegen zu prüfen, sobald sie vorgebracht wird. Der Maßstab entspricht jenem des § 77 Abs 6 dritter Satz FPG: unmöglich oder unzumutbar (§ 77 FPG Rz 70).
Abs 2 Z 2 — Aufenthalt nicht feststellbar. Erforderlich sind Ermittlungen, die erfolglos geblieben sind. Eine bloße Melderegisterabfrage genügt nicht, wenn andere Erkenntnisquellen — etwa eine bekannte Zustelladresse oder ein Vertreter — vorliegen.
Der Festnahmegrund muss im Zeitpunkt des Vollzugs noch bestehen. Wurde der Auftrag darauf gestützt, dass der Fremde mangels aufrechter Meldung als flüchtig anzusehen sei, nimmt dieser aber von sich aus Kontakt mit dem Bundesamt auf, um die Meldung zu veranlassen, und verweist er überdies auf eine Wohnmöglichkeit, so ist vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 RS 1, zu einem Auftrag nach Abs 1 Z 2). Die Festnahme des freiwillig Vorsprechenden ist dann weder notwendig noch verhältnismäßig. Der Grundsatz gilt für jeden Tatbestand des § 34, nicht nur für Abs 2 Z 2.
Daraus folgt eine Pflicht der Organe wie der Behörde, den Auftrag vor dem Vollzug auf seinen Fortbestand zu prüfen. Wird er gleichwohl vollzogen, ist die Anhaltung rechtswidrig. Beim Antragsteller liegt zugleich der Widerrufsfall des Abs 7 vor (Rz 64); bei anderen Fremden, folgt die Rechtswidrigkeit allein aus dem Wegfall des Festnahmegrundes (Rz 68).
Abs 3 Z 1 — Voraussetzungen der Schubhaft, der Haft im Asylverfahren an der Grenze oder des gelinderen Mittels. Der Tatbestand setzt voraus, dass die Vorführung nicht ohnehin aus anderen Gründen erfolgt.
Seit 12.06.2026 erfasst Z 1 auch § 40a Abs 1 und das gelindere Mittel nach § 40a (Rz 2). Der Anwendungsbereich ist damit erweitert.
Z 1 verweist auf die Voraussetzungen des § 76 FPG. Diese sind daher im Festnahmeauftragsverfahren mitzuprüfen — einschließlich des Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit (§ 76 FPG Rz 157 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt dafür eine Prognose im Zeitpunkt des Auftrags: Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der darauf gegründeten Festnahme muss „mit gutem Grund angenommen werden können, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen“ (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0054 RS 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus abgeleitet, dass „bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der darauf gegründeten Festnahme konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen“, und eine Festnahme für rechtswidrig erklärt, weil der Behörde aus der Befragung am Vortag bekannt war, dass der Fremde ein Reisedokument mit sich führte, nur bis zum Abschluss seiner Arbeiten im Bundesgebiet bleiben wollte, kooperativ und unbescholten war; die fehlende soziale Verankerung allein trug den Auftrag nicht (BVwG 03.07.2026, G306 2328576-1). Rz 39 ist damit belegt: Die Voraussetzungen des § 76 FPG sind im Auftragsverfahren mitzuprüfen, und zwar auf der Grundlage dessen, was die Behörde im Zeitpunkt des Auftrags wusste.
Abs 3 Z 2 — Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs 8 oder § 70 Abs 1 FPG.
Abs 3 Z 3 — beabsichtigter Abschiebeauftrag nach § 46 FPG. Der Tatbestand knüpft an eine Absicht der Behörde an und ist daher besonders begründungsbedürftig.
Die Absicht muss sich auf die Abschiebung beziehen. Nach dem Wortlaut genügt zwar die Absicht, den Auftrag unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme zu erlassen; ein Abschiebeauftrag muss im Zeitpunkt der Festnahme nicht bereits vorliegen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005 RS 1). Ordnet die Behörde nach der Festnahme aber nicht die Abschiebung, sondern ein gelinderes Mittel an und ist dem Akt eine geplante Abschiebung nicht zu entnehmen, so trägt Z 3 die Festnahme nicht: „Die Festnahme gemäß auf § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG diente daher nicht der (Anordnung einer) Abschiebung, sondern vielmehr der Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG“; der Auftrag wäre auf Z 1 zu stützen gewesen. Festnahme und Anhaltung sind dann rechtswidrig, auch wenn eine andere, nicht herangezogene Grundlage zur Verfügung gestanden wäre (BVwG 21.09.2026, W117 2344542-1; VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248 RS 1).
Für die Vertretung ist daraus eine Rüge zu gewinnen, welche ohne weitere Beweisaufnahme trägt: Der Bescheid, welcher der Festnahme nachfolgt, ist mit dem Tatbestand des Auftrags abzugleichen. Folgt einer auf Z 3 gestützten Festnahme kein Abschiebeauftrag, sondern ein gelinderes Mittel oder ein Schubhaftbescheid zur Sicherung des Verfahrens, so ist die Absicht, welche Z 3 voraussetzt, nicht dargetan.
Abs 3 Z 4 — nicht vollzogene Vollstreckungsverfügung oder Nichtbefolgung einer Ladung nach § 46 Abs 2b FPG. Auch hier ist die Androhung des Zwangsmittels in der Ladung Tatbestandsmerkmal.
H. Form und Aktenkundigkeit — Abs 4 erster Satz
Der Auftrag ist aktenkundig zu machen. Das ist keine Ordnungsvorschrift: die Aktenkundigkeit ist die einzige Möglichkeit, Grundlage und Zeitpunkt nachträglich zu überprüfen.
Der Vermerk hat den Tatbestand zu benennen, auf den sich der Auftrag stützt, und die Tatsachen festzuhalten, aus denen er sich ergibt.
Fehlt der Vermerk, ist die auf ihn gestützte Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 1 nicht gedeckt — und damit auch die längere Anhaltefrist von 72 Stunden nicht (§ 40 Rz 27).
Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde sich auf den Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion berufen. Dem ist zu widersprechen: Dieser dokumentiert den Vollzug, nicht die Anordnung; er ersetzt die Aktenkundigkeit des Auftrags nicht.
I. Dauer und Beendigung — Abs 4 zweiter Satz
Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen.
Sie ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. Das ist der praktisch wichtigste Satz der Bestimmung: die Frist ist eine Obergrenze, die Beendigungspflicht tritt früher ein.
Erforderlich sind die Verfahrenshandlungen, deretwegen der Auftrag ergangen ist — regelmäßig die Vorführung und die Einvernahme, nach der Rechtsprechung aber auch die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen angemessener Frist (Rz 53). Sind sie erledigt, endet die Grundlage, gleichgültig wie viel von den 72 Stunden noch offen ist.
Ob die Anhaltung für die Vorbereitung eines Schubhaftbescheides fortgesetzt werden darf, beantwortet die Rechtsprechung anders, als der Wortlaut nahelegt. Die Anhaltung wird nicht schon mit der Vorführung vor den zuständigen Organwalter rechtswidrig: Für die Vorbereitung und Erlassung des Schubhaftbescheides ist „jedenfalls eine angemessene Frist“ einzuräumen; die Überschreitung setzt das Vorliegen „ungerechtfertigter Verzögerungen“ voraus, welche nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 RS 1, zu § 39 FPG aF). Das Bundesverwaltungsgericht überträgt dies auf die Anhaltung nach dem BFA-VG (BVwG 18.09.2026, G309 2336518-3).
Der Beendigungspflicht des zweiten Satzes kommt damit eine andere Aufgabe zu, als sie auf den ersten Blick zu haben scheint: Sie verbietet nicht die Anhaltung bis zum Schubhaftbescheid, sondern die untätige Anhaltung. Die Behörde hat die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten; die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen hat im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen, es sei denn, die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers stößt auf Schwierigkeiten (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204 RS 2).
Die Grenze verläuft daher nicht zwischen Vorführung und Haftvorbereitung, sondern zwischen gerechtfertigtem und ungerechtfertigtem Zuwarten. Nicht beanstandet wurde etwa eine Einlieferung um 23.08 Uhr an einem Sonntag nach Dienstende des Journaldienstes um 22.00 Uhr, eine Einvernahme am nächsten Vormittag unter Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi und die Erlassung des Schubhaftbescheides rund 62 Stunden nach der Festnahme, weil in der Zwischenzeit Erhebungen zu Eurodac-Treffern in zwei Mitgliedstaaten geführt wurden (BVwG 18.09.2026, G309 2336518-3).
Für die Vertretung folgt daraus: Die Rüge der bloßen Dauer genügt nicht. Tragfähig ist nur der Nachweis, dass die Behörde in einem bestimmten Zeitraum nichts unternommen hat, obwohl sie es gekonnt hätte — etwa weil ein Journaldienst eingerichtet war, ein Dolmetscher verfügbar gewesen wäre oder die Erhebungen bereits abgeschlossen waren. Dazu ist die Stellungnahme der Behörde im Beschwerdeverfahren abzuwarten und zu beantworten: Bleibt sie unwidersprochen, legt das Gericht sie seinen Feststellungen zugrunde (BVwG 18.09.2026, G309 2336518-3, wo die Gelegenheit zur Äußerung ungenutzt blieb).
Eine Ausnahme gilt nur bei Antragstellung aus der Anhaltung nach § 40 Abs 5 BFA-VG, und auch dort bleibt die Frist von 72 Stunden unberührt (§ 40 Rz 69).
Fehler in der Praxis. Die 72 Stunden werden als Anspruch behandelt. Der Zeitpunkt der Erledigung der Verfahrenshandlungen wird nicht dokumentiert, sodass die Beendigungspflicht nicht überprüfbar ist.
J. Durchschrift, Anzeige, Vorführung — Abs 5 und 6
Nach Abs 5 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrags zuzustellen. Der Binnenverweis „In den Fällen der Abs. 1 bis 4“ wurde bei der Absatzverschiebung nicht angepasst: Er bezeichnete die Tatbestände einschließlich des Abs 4 aF, während Abs 4 nF keinen Tatbestand enthält, sondern Befehlsgewalt und Anhaltedauer regelt. Gemeint sind die Tatbestände der Abs 1 bis 3; der Anspruch auf die Durchschrift besteht daher bei jedem Festnahmeauftrag nach § 34 (Übergangsrecht Rz 78).
Die Durchschrift ist das Beweismittel für Grundlage und Zeitpunkt. Auf das Verlangen ist daher in jeder Betreuungssituation hinzuwirken; es ist zu dokumentieren.
Nach Abs 6 ist die Anhaltung dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder eine Regionaldirektion vorzuführen ist.
Die Anzeige- und Mitteilungspflicht strukturiert den Ablauf: bleibt die Mitteilung aus, fehlt es an der Verfahrenshandlung, deretwegen angehalten wird — und die Beendigungspflicht des Abs 4 greift, weil die Anhaltung dann untätig ist (Rz 54).
Fehler in der Praxis. Die Durchschrift wird trotz Verlangens nicht ausgefolgt. Die Anzeige erfolgt verzögert, und die Anhaltung verlängert sich dadurch ohne Zutun des Fremden.
K. Widerruf und Bekanntgabe — Abs 7 und 8
Nach Abs 7 ist der Festnahmeauftrag zu widerrufen, wenn der Antragsteller aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
Der Widerruf ist zwingend („ist zu widerrufen“), wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessen besteht nicht.
Die Selbstmeldung ist damit ein wirksames Mittel der Verteidigung: sie beseitigt die Grundlage des Auftrags, solange die Behörde keine bestimmten Tatsachen für ein neuerliches Entziehen benennt.
Die Bekanntgabe der Selbstmeldung ist zu dokumentieren — Datum, Adressat, Inhalt. Sie ist an das Bundesamt oder an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Der Kreis der Berechtigten hat sich mit der Anpassung an Art 3 Z 13 AsylVerfVO verschoben (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu §§ 34, 35a, 38 BFA-VG). Antragsteller ist danach, wer einen Antrag gestellt hat und über dessen Antrag noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Daraus folgt zweierlei: Der Widerruf nach Abs 7 steht bereits ab der bloßen Antragstellung zu — Registrierung oder Einreichung sind nicht Voraussetzung. Und er steht dem Fremden nicht mehr zu, über dessen Antrag endgültig entschieden ist, auch wenn er noch nicht ausgereist ist und gegen ihn ein Auftrag nach Abs 3 Z 2 oder Z 3 besteht; für ihn bleibt allein der Wegfall des Grundes (Rz 35).
Nach Abs 8 hat das Bundesamt die Erlassung und den Widerruf den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe des Widerrufs und wird deshalb vollzogen, ist die Festnahme nicht gedeckt.
L. Rechtsschutz
Der vollzogene Festnahmeauftrag ist nicht gesondert anfechtbar (zum nicht vollzogenen Auftrag Rz 77). Der Verwaltungsgerichtshof hat das grundlegend ausgesprochen:
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht […] Diese Anhaltung ist aber mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Es besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des keinem (neuerlichen) Vollzug zugänglichen Festnahmeauftrages.
— VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025
Diese Linie wurde fortgeschrieben: die gesonderte Anfechtung kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme nicht in Betracht, weil die anschließende Anhaltung bekämpfbar ist (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 1).
Angegriffen wird daher die Anhaltung — nach § 22a Abs 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG. In diesem Verfahren ist der Auftrag als Vorfrage mitzuprüfen: seine Rechtswidrigkeit schlägt auf die Anhaltung durch.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entfällt nicht dadurch, dass die ursprüngliche Festnahme auf das FPG gestützt war. Stützt sich die weitere Anhaltung auf das BFA-VG, so ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, und zwar nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG, weil die §§ 34 und 40 im 1. Hauptstück des 2. Teiles stehen; auf den damals vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 22a Abs 1 Z 2 aF hat der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit ausdrücklich nicht gestützt. Heute tritt § 22a Abs 1 BFA-VG hinzu. Die gegenteilige Auffassung, es fehle an der Legitimation, weil keine Festnahme nach dem BFA-VG ausgesprochen worden sei, hat der Verwaltungsgerichtshof verworfen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 RS 3).
Die Prüfung der Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bleibt daneben nach § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht (Ro 2015/21/0025 RS 1).
Daraus folgt für den Schriftsatz, dass die Mängel des Auftrags nicht als eigener Beschwerdepunkt, sondern als Begründung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung vorzutragen sind.
Wurde dem Auftrag nicht förmlich entsprochen, der Fremde aber entsprechend dem Auftrag bis zur Außerlandesbringung zwangsweise angehalten, so ist der Auftrag zumindest faktisch umgesetzt. Auch dann fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtung: Die Anhaltung ist mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, und der Auftrag ist keinem neuerlichen Vollzug zugänglich (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 RS 2). Zum Auftrag, der überhaupt nicht vollzogen wurde, äußert sich der Rechtssatz nicht (Rz 77).
Anfechtbarkeit des nicht vollzogenen Festnahmeauftrags. Ob ein noch nicht vollzogener und weiterhin vollziehbarer Festnahmeauftrag anfechtbar ist, bleibt damit offen. Dagegen spricht, dass der Auftrag vor seinem Vollzug nur behördenintern wirkt und erst die Festnahme in die Freiheit eingreift. Dafür spricht, dass der Auftrag den Betroffenen bereits vor dem Vollzug faktisch in seiner Bewegungsfreiheit beschränken kann. Synthese. Richtigerweise ist die Anfechtbarkeit zu bejahen, soweit der Auftrag den Betroffenen in seiner Bewegungsfreiheit bereits faktisch beschränkt — andernfalls bestünde gegen eine fortdauernde Anordnung kein Rechtsschutz. Folge für die Vertretung. Zu empfehlen ist, beide Wege nebeneinander zu beschreiten: den Antrag auf Widerruf nach Abs 7 (Rz 64; er steht nur dem Antragsteller zu, nicht mehr dem Fremden, über dessen Antrag endgültig entschieden ist, Rz 68), der das Kostenrisiko einer Zurückweisung vermeidet (vgl Rz 78), und die gesonderte Anfechtung, deren rechtliches Interesse mit der fortbestehenden Vollzugsgefahr zu begründen ist (§ 40a Rz 155 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage nicht entschieden, eine „mangels Festnahme ausnahmsweise allenfalls zulässige gesonderte Anfechtung“ aber an ein rechtliches Interesse des Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden (VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011 RS 2); im Übrigen ist die hier vertretene Auffassung jene des Verfassers.
Fehler in der Praxis — auf Seiten der Vertretung. Der bereits vollzogene Festnahmeauftrag wird gesondert angefochten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, und es fallen Kosten an (§ 22a Rz 114).
M. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Auftrag auf § 34 Abs 4 aF gestützt (Entziehung vom Verfahren) | Tatbestand seit 12.06.2026 entfallen; Vollzug ab diesem Tag nicht gedeckt, Widerruf geboten (Rz 16) | Datum des Auftrags; Datum der Festnahme; herangezogene Fassung |
| Auftrag nennt keinen Tatbestand oder mehrere ohne Zuordnung | Begründungsmangel; Abs 1 bis 3 stehen selbständig | Wortlaut des Auftrags |
| Ladung nicht zu eigenen Handen zugestellt | Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 4 nicht erfüllt | Zustellnachweis; VwGH 24.02.2011, 2010/21/0422 RS 3 |
| Zwangsmittel in der Ladung nicht angedroht | dieselbe Folge | Wortlaut der Ladung |
| Entschuldigung vorgebracht, nicht geprüft | Ermittlungsmangel | Vorbringen; Aktenvermerk |
| Abs 2 Z 2 auf bloße Melderegisterabfrage gestützt | Ermittlungsmangel | Zustelladresse; Vertreter; Betreuungsstelle |
| Einleitung des Abs 2 nicht dargelegt | eigenständige Voraussetzung; bestimmte Tatsachen erforderlich | Begründung des Auftrags |
| Abs 3 Z 1 herangezogen, Schubhaftvoraussetzungen nicht geprüft | Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit sind mitzuprüfen | Begründung; § 76 FPG Rz 157 ff |
| Abs 3 Z 3 ohne Darlegung der Abschiebeabsicht | besonders begründungsbedürftig | Aktenlage; beabsichtigter Auftrag nach § 46 FPG |
| Abs 3 Z 3 herangezogen, nach der Festnahme gelinderes Mittel statt Abschiebeauftrag | Festnahme rechtswidrig; nicht herangezogene Grundlage heilt nicht | Bescheid nach der Festnahme; Rz 43 |
| Abs 3 Z 1 ohne konkrete Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Auftrags | Prognose im Auftragszeitpunkt erforderlich | Wissensstand der Behörde; Rz 40 |
| Festnahmegrund vor dem Vollzug weggefallen (Selbstmeldung, Wohnmöglichkeit) | Anhaltung rechtswidrig; beim Antragsteller zugleich Widerrufsfall des Abs 7 (Rz 36) | Zeitpunkt der Kontaktaufnahme; VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 |
| Auftrag nicht aktenkundig gemacht | Abs 4 erster Satz | Akteneinsicht |
| Anhaltung über 72 Stunden | Abs 4 zweiter Satz | Beginn und Ende der Anhaltung |
| Anhaltung nach Abschluss der Verfahrenshandlungen fortgesetzt | Abs 4 zweiter Satz; Beendigungspflicht | Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung |
| Durchschrift trotz Verlangens nicht binnen 24 Stunden zugestellt | Abs 5 | Verlangen; Zustellzeitpunkt |
| Anhaltung dem Bundesamt nicht angezeigt | Abs 6 | Anzeige; Mitteilung über den Vorführungsort |
| Widerruf trotz Selbstmeldung unterblieben | Abs 7 | Bekanntgabe des Aufenthaltsorts; Entziehungsprognose |
| Vollzogener Festnahmeauftrag gesondert angefochten | Zurückweisung; Kostenfolge (zum nicht vollzogenen Auftrag str; Rz 77) | Beschwerdeantrag (Rz 78) |
| Festnahme nach FPG, weitere Anhaltung nach BFA-VG | Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bleibt (§ 7 Abs 1 Z 3; heute auch § 22a Abs 1 BFA-VG) | Rechtsgrundlage der Anhaltung; Ro 2015/21/0025 RS 3 |
N. Prüfliste
Die Liste folgt der Reihenfolge des Prüfschemas.
| Fehler | Rz | |
|---|---|---|
| 1 | Grundlage des Auftrags nicht benannt | 24 |
| 2 | Alte Absatzzählung zitiert | 3 |
| 3 | Abs 2: bestimmte Tatsachen für die Annahme nicht festgestellt | 28 |
| 4 | Ladung ohne Androhung des Zwangsmittels | 30 |
| 5 | Ladung nicht zu eigenen Handen zugestellt | 29 |
| 6 | Entschuldigung nicht geprüft | 33 |
| 7 | Abs 2 Z 2: Ermittlungen zum Aufenthalt unzureichend | 34 |
| 8 | Abs 3 Z 1: Voraussetzungen des § 76 FPG nicht mitgeprüft | 39 |
| 9 | Auftrag nicht aktenkundig gemacht | 46 |
| 10 | Anhaltung nach Erledigung der Verfahrenshandlungen fortgesetzt | 51 |
| 11 | 72 Stunden als Anspruch behandelt | 58 |
| 12 | Durchschrift trotz Verlangens nicht zugestellt | 59 |
| 13 | Anzeige an das Bundesamt verzögert | 61 |
| 14 | Widerruf trotz Selbstmeldung unterblieben | 65 |
| 15 | Widerruf nicht an die Landespolizeidirektionen bekannt gegeben | 69 |
| 16 | Vollzogener Auftrag gesondert angefochten statt der Anhaltung | 78 |
O. Schriftsatzbausteine
Zur fehlenden Aktenkundigkeit.
Nach § 34 Abs 4 erster Satz BFA-VG ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.
Ein solcher Vermerk findet sich in den vorgelegten Akten nicht. Der Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion dokumentiert den Vollzug, nicht die Anordnung, und ersetzt die Aktenkundigkeit nicht.
Die Festnahme konnte daher nicht auf § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG gestützt werden. Eine andere Grundlage hat die Behörde nicht herangezogen; eine solche vermag die Maßnahme auch nicht nachträglich zu tragen (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248). Festnahme und Anhaltung waren daher zur Gänze rechtswidrig.
Jedenfalls war die Anhaltung über 48 Stunden hinaus nicht gedeckt, weil die Frist von 72 Stunden ausschließlich an den Festnahmeauftrag anknüpft (§ 40 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG).
Zur Beendigungspflicht.
Die Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesamt und seine Einvernahme waren am [Datum] um [Uhrzeit] abgeschlossen. Die Anhaltung wurde gleichwohl bis [Datum, Uhrzeit] fortgesetzt.
Nach § 34 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG ist die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. Die Frist von 72 Stunden ist eine Obergrenze, kein Anspruch. Auch nach der Rechtsprechung steht für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides nur eine angemessene Frist zur Verfügung; ungerechtfertigte Verzögerungen machen die weitere Anhaltung rechtswidrig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 RS 1). Zwischen [Uhrzeit] und [Uhrzeit] wurde weder ein Schubhaftbescheid vorbereitet noch eine sonstige Verfahrenshandlung gesetzt: [Darstellung].
Die Anhaltung ab [Uhrzeit] war daher rechtswidrig.
Zur Ladung ohne Androhung.
Der Festnahmeauftrag stützt sich auf § 34 Abs 2 Z 1 BFA-VG.
Der Tatbestand setzt kumulativ voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, dass in ihr dieses Zwangsmittel angedroht war und dass der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge geleistet hat.
[Die Ladung vom … enthält keine Androhung der Festnahme. / Die Zustellung erfolgte nicht zu eigenen Handen. / Der Beschwerdeführer war am Ladungstermin nachweislich …] Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt.
Zum Widerruf nach Selbstmeldung.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt am [Datum] aus eigenem seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. [Nachweis.]
Nach § 34 Abs 7 BFA-VG ist der Festnahmeauftrag diesfalls zu widerrufen, sofern nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. Ein Ermessen besteht nicht.
Bestimmte Tatsachen in diese Richtung hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der Auftrag wäre daher zu widerrufen gewesen; die auf ihn gestützte Festnahme vom [Datum] war rechtswidrig.
Zur Mitprüfung im Anhaltungsverfahren.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum [•]. Der vollzogene Festnahmeauftrag ist nicht gesondert anfechtbar (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 23.02.2022, Ra 2019/19/0057); seine Rechtswidrigkeit ist jedoch im Verfahren über die Anhaltung als Vorfrage zu prüfen und schlägt auf diese durch.
Der Auftrag ist aus folgenden Gründen rechtswidrig: [Ausführung].
P. Verweisnetz
§ 40 BFA-VG (Festnahme, Anhaltefristen) · § 40a BFA-VG (Haft im Asylverfahren an der Grenze) · § 22a Abs 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG (Rechtsschutz) · § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG (Zuständigkeit) · § 76 FPG (Schubhaft, Voraussetzungen nach Abs 3 Z 1) · § 77 Abs 1 FPG (gelinderes Mittel) · § 46 und § 46 Abs 2a und 2b FPG (Abschiebung, Mitwirkung) · § 52 Abs 8 und § 70 Abs 1 FPG (Ausreiseverpflichtung) · § 56 Abs 2 und § 71 Abs 2 FPG (Auflagen) · § 24 Abs 1 AsylG 2005 · Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988.
Q. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 24.02.2011, 2010/21/0422 RS 1 bis RS 3 — Bescheidcharakter der Ladung; Zustellung zu eigenen Handen und Androhung des Zwangsmittels als Voraussetzung des Festnahmeauftrags.
- 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 RS 1 bis RS 3 — Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung; keine gesonderte Anfechtung des Auftrags; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Anhaltung nach dem BFA-VG trotz Festnahme nach dem FPG.
- 13.12.2023, Ro 2021/21/0011 RS 2 — gesonderte Anfechtung des nicht vollzogenen Festnahmeauftrags allenfalls zulässig, setzt rechtliches Interesse im Zeitpunkt der Entscheidung voraus (Rz 77).
- 19.10.2021, Ra 2020/14/0364 RS 5 — Verweisung der Behörde auf den Festnahmeauftrag nach § 34 Abs 4 aF zur Sicherung der Anwesenheit; RS 1, RS 4 bis RS 7 — Unwirksamkeit der Bescheidverkündung in Abwesenheit aller Parteien.
- 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 1 — keine gesonderte Anfechtung; RS 2 — § 40 Abs 2 verlangt keinen vorherigen Auftrag des Bundesamtes; RS 3 — Merkmal des Befehls bei objektiver Betrachtungsweise.
- 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 RS 1 — Wegfall des Festnahmegrundes vor dem Vollzug; RS 2 — Festnahme und anschließende Anhaltung als ein Verwaltungsakt. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- 02.10.2012, 2011/21/0214 RS 1 — angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Schubhaftbescheides nach der Vorführung; Überschreitung nur bei ungerechtfertigten Verzögerungen (zu § 39 FPG aF).
- 20.10.2011, 2009/21/0248 RS 1 — Eine auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme und Anhaltung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass eine andere, nicht herangezogene Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre.
- 29.06.2017, Ra 2017/21/0005 RS 1 — Abs 3 Z 3: Absicht der Erlassung eines Abschiebeauftrags unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme genügt.
- 18.12.2024, Ra 2024/21/0054 RS 1 — Im Zeitpunkt des Auftrags und der Festnahme muss mit gutem Grund angenommen werden können, dass die Voraussetzungen eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen könnten.
- 12.09.2013, 2012/21/0204 RS 2 — Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen regelmäßig bis Mitternacht; Ausnahme bei Schwierigkeiten mit der Beiziehung eines Dolmetschers.
Bundesverwaltungsgericht
- 18.09.2026, G309 2336518-3 — Anhaltung vom 09.02.2026 bis 11.02.2026 nach dem BFA-VG in der Fassung vor dem 12.06.2026 rechtmäßig; nächtliche Einlieferung nach Dienstende des Journaldienstes, Einvernahme am Vormittag mit Dolmetscher, Erhebungen zu Eurodac-Treffern; Revision nicht zugelassen. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- 03.07.2026, G306 2328576-1 — Festnahmeauftrag nach Abs 3 Z 1 ohne konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Zeitpunkt des Auftrags; Festnahme, Schubhaft und Abschiebung für rechtswidrig erklärt (Rz 40). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- 21.09.2026, W117 2344542-1 — Auf Abs 3 Z 3 gestützte Festnahme, nach welcher ein gelinderes Mittel statt eines Abschiebeauftrags angeordnet wurde, rechtswidrig; keine Heilung durch eine nicht herangezogene Grundlage (Rz 43). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen
- VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178 RS 2 — zitiert in Rz 22.