Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
Team
Ladung zur Polizei oder Anzeige erhalten.
Ob als Beschuldigter oder als Zeuge: Was Sie vor der Vernehmung wissen sollten, welche Rechte Sie haben und warum Sie nicht unvorbereitet aussagen sollten.
Kurz gesagt
- Sagen Sie nicht aus, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
- Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Als Zeuge müssen Sie aussagen, außer Sie würden sich oder einen Angehörigen belasten.
- Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht und, wenn nötig, auf eine Übersetzung.
- Gegen eine rechtswidrige Amtshandlung der Polizei: Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen.
Vor der Vernehmung
Der wichtigste Rat zuerst
Machen Sie keine Aussage, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Was Sie in der ersten Vernehmung sagen, kann gegen Sie verwendet werden und lässt sich später kaum zurücknehmen. Bringen Sie die Ladung zur Erstberatung mit.
Ihre Rolle
Beschuldigter oder Zeuge?
Auf der Ladung steht, in welcher Rolle Sie vernommen werden. Als BeschuldigterBeschuldigterWer aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und gegen den deshalb ermittelt wird (§ 48 StPO). Vorher spricht das Gesetz vom Verdächtigen. haben Sie ein umfassendes Recht zu schweigen. Als ZeugeZeugeWer über eine Tat aussagen soll, ohne selbst verdächtig zu sein. Zeugen müssen der Ladung folgen und wahrheitsgemäß aussagen, außer es besteht ein Verweigerungsrecht (§§ 156, 157 StPO). müssen Sie erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Die Aussage verweigern dürfen Sie aber, wenn Sie sich selbst oder einen Angehörigen belasten würden. In der Ladung muss auf Ihr Recht auf eine VertrauenspersonVertrauenspersonEin Zeuge darf eine Person seines Vertrauens zur Vernehmung mitnehmen. Ausgeschlossen ist, wer selbst verdächtig oder Zeuge ist (§ 160 Abs 2 StPO). hingewiesen werden.
Ihre Rechte
Was Ihnen als Beschuldigtem zusteht
- zu erfahren, welcher Tat Sie verdächtigt werden
- auszusagen oder zu schweigen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf
- sich vorher mit einem Verteidiger zu beraten und ihn zur Vernehmung mitzunehmen
- Einsicht in den AktAkteneinsichtRecht des Beschuldigten, die Ergebnisse der Ermittlungen bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht einzusehen (§ 51 StPO). Beschränkungen sind nur ausnahmsweise erlaubt, wenn sonst die Ermittlungen gefährdet wären. zu nehmen
- eine Übersetzung, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch verstehen
Rechtsgrundlagen: §§ 49, 51, 56 und 164 StPORechte des BeschuldigtenRechte des Beschuldigten (§ 49), Akteneinsicht (§ 51), Übersetzungshilfe (§ 56) und Ablauf der Vernehmung (§ 164).Gesetzestext im RIS →.
Nach der Anzeige
Wie es weitergeht
Nach einer Anzeige leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, die Kriminalpolizei ermittelt in ihrem Auftrag. Am Ende steht eine Einstellung, eine DiversionDiversionErledigung eines Strafverfahrens ohne Verurteilung, etwa durch Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder Tatausgleich. Kein Eintrag ins Strafregister.Mehr zur Diversion → oder eine Anklage.
Ist die Tat nicht strafbar oder rechtfertigt der Verdacht nach Dauer und Umfang der Ermittlungen keine Fortsetzung mehr, können Sie die Einstellung beantragen (§ 108 StPO§ 108 StPODas Gericht stellt das Ermittlungsverfahren auf Antrag ein, wenn die Tat nicht strafbar ist oder der Verdacht nach Dauer und Umfang der Ermittlungen eine Fortsetzung nicht mehr rechtfertigt. Der Antrag wird bei der Staatsanwaltschaft eingebracht.Gesetzestext im RIS →). Das Ermittlungsverfahren soll grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre dauern.
Aus unserer Praxis: Die Polizei nahm einen Mandanten fest und nannte später einen anderen Grund dafür. Das Verwaltungsgericht erklärte Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig. Zum Fall →
Polizeikontrolle
Muss ich mich ausweisen?
Eine allgemeine Ausweispflicht gibt es in Österreich nicht. Fremde müssen aber ein Identitätsdokument, etwa den Aufenthaltstitel, vorweisen können. Die Polizei darf Ihre Identität nur unter bestimmten Voraussetzungen feststellen (§ 35 SPG§ 35 SPGDie Polizei darf die Identität nur in bestimmten Fällen feststellen, etwa wenn jemand mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang stehen könnte oder an seinem Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen vermutet werden.Gesetzestext im RIS →), etwa bei Verdacht auf eine gefährliche Handlung.
Halten Sie fest, was passiert: Ort, Zeit, Namen oder Dienstnummern, Zeugen. Eine rechtswidrige Amtshandlung können Sie binnen sechs WochenFrist: sechs WochenFür die Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht, ab dem Tag der Amtshandlung (§ 7 Abs 4 VwGVG). mit einer MaßnahmenbeschwerdeMaßnahmenbeschwerdeBeschwerde an das Verwaltungsgericht gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt der Polizei, etwa eine Festnahme, Anhaltung oder Durchsuchung. Frist: sechs Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG). bekämpfen.
Nächster Schritt
Erstberatung zum Fixpreis
Wir nehmen Akteneinsicht, bereiten Sie auf die Vernehmung vor und begleiten Sie zur Polizei.
Häufige Fragen
Ladung und Vernehmung: kurz beantwortet
Muss ich einer Ladung zur Polizei folgen?
Als Zeuge ja, Sie müssen erscheinen und aussagen, außer Sie haben ein Verweigerungsrecht. Als Beschuldigter sollten Sie die Ladung ebenfalls ernst nehmen, dürfen aber schweigen. Klären Sie vorher mit einem Anwalt, ob und was Sie sagen.
Darf ich als Beschuldigter die Aussage verweigern?
Ja. Als Beschuldigter dürfen Sie jederzeit schweigen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf. Sie dürfen sich vorher mit einem Verteidiger beraten und ihn zur Vernehmung mitnehmen.
Darf ich jemanden zur Vernehmung mitnehmen?
Als Beschuldigter Ihren Verteidiger. Als Zeuge dürfen Sie eine Vertrauensperson mitnehmen. Darauf muss die Ladung hinweisen.
Was, wenn ich nicht gut Deutsch spreche?
Dann haben Sie Anspruch auf Übersetzungshilfe in einer Sprache, die Sie verstehen (§ 56 StPO). Sagen Sie das bei der Vernehmung gleich zu Beginn.
Wie kann ich ein Ermittlungsverfahren beenden lassen?
Sie können beantragen, dass das Gericht das Verfahren einstellt (§ 108 StPO), etwa wenn die Tat nicht strafbar ist oder der Verdacht eine Fortsetzung nicht mehr rechtfertigt. Der Antrag wird bei der Staatsanwaltschaft eingebracht.
So arbeiten wir
Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.
Erstberatung
Zum Fixpreis. Wir hören zu, sehen Ihre Unterlagen durch und sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen.
Klare Einschätzung
Sie wissen genau, was realistisch ist, was es kostet und wie es weitergeht, schriftlich.
Wir legen los
Wir bringen Anträge ein, überwachen Fristen und halten Sie per E-Mail, Telefon oder WhatsApp am Laufenden, in Ihrer Sprache.
Team
Die Menschen hinter Ihrem Fall.
Mag. Igor Matejuk, BEd
Mag. Adrian Zitter
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So erreichen Sie uns.
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