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Ladung zur Polizei oder Anzeige erhalten.

Ob als Beschuldigter oder als Zeuge: Was Sie vor der Vernehmung wissen sollten, welche Rechte Sie haben und warum Sie nicht unvorbereitet aussagen sollten.

Kurzer Wegweiser

Was möchten Sie wissen?

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Kurz gesagt

  • Sagen Sie nicht aus, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
  • Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Als Zeuge müssen Sie aussagen, außer Sie würden sich oder einen Angehörigen belasten.
  • Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht und, wenn nötig, auf eine Übersetzung.
  • Gegen eine rechtswidrige Amtshandlung der Polizei: Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen.

Vor der Vernehmung

Der wichtigste Rat zuerst

Machen Sie keine Aussage, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Was Sie in der ersten Vernehmung sagen, kann gegen Sie verwendet werden und lässt sich später kaum zurücknehmen. Bringen Sie die Ladung zur Erstberatung mit.

Ihre Rolle

Beschuldigter oder Zeuge?

Auf der Ladung steht, in welcher Rolle Sie vernommen werden. Als haben Sie ein umfassendes Recht zu schweigen. Als müssen Sie erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Die Aussage verweigern dürfen Sie aber, wenn Sie sich selbst oder einen Angehörigen belasten würden. In der Ladung muss auf Ihr Recht auf eine hingewiesen werden.

Ihre Rechte

Was Ihnen als Beschuldigtem zusteht

  • zu erfahren, welcher Tat Sie verdächtigt werden
  • auszusagen oder zu schweigen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf
  • sich vorher mit einem Verteidiger zu beraten und ihn zur Vernehmung mitzunehmen
  • zu nehmen
  • eine Übersetzung, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch verstehen

Rechtsgrundlagen: .

Nach der Anzeige

Wie es weitergeht

Nach einer Anzeige leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, die Kriminalpolizei ermittelt in ihrem Auftrag. Am Ende steht eine Einstellung, eine oder eine Anklage.

Ist die Tat nicht strafbar oder rechtfertigt der Verdacht nach Dauer und Umfang der Ermittlungen keine Fortsetzung mehr, können Sie die Einstellung beantragen (). Das Ermittlungsverfahren soll grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre dauern.

Aus unserer Praxis: Die Polizei nahm einen Mandanten fest und nannte später einen anderen Grund dafür. Das Verwaltungsgericht erklärte Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig. Zum Fall →

Polizeikontrolle

Muss ich mich ausweisen?

Eine allgemeine Ausweispflicht gibt es in Österreich nicht. Fremde müssen aber ein Identitätsdokument, etwa den Aufenthaltstitel, vorweisen können. Die Polizei darf Ihre Identität nur unter bestimmten Voraussetzungen feststellen (), etwa bei Verdacht auf eine gefährliche Handlung.

Halten Sie fest, was passiert: Ort, Zeit, Namen oder Dienstnummern, Zeugen. Eine rechtswidrige Amtshandlung können Sie binnen mit einer bekämpfen.

Nächster Schritt

Erstberatung zum Fixpreis

Wir nehmen Akteneinsicht, bereiten Sie auf die Vernehmung vor und begleiten Sie zur Polizei.

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Häufige Fragen

Ladung und Vernehmung: kurz beantwortet

Muss ich einer Ladung zur Polizei folgen?

Als Zeuge ja, Sie müssen erscheinen und aussagen, außer Sie haben ein Verweigerungsrecht. Als Beschuldigter sollten Sie die Ladung ebenfalls ernst nehmen, dürfen aber schweigen. Klären Sie vorher mit einem Anwalt, ob und was Sie sagen.

Darf ich als Beschuldigter die Aussage verweigern?

Ja. Als Beschuldigter dürfen Sie jederzeit schweigen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf. Sie dürfen sich vorher mit einem Verteidiger beraten und ihn zur Vernehmung mitnehmen.

Darf ich jemanden zur Vernehmung mitnehmen?

Als Beschuldigter Ihren Verteidiger. Als Zeuge dürfen Sie eine Vertrauensperson mitnehmen. Darauf muss die Ladung hinweisen.

Was, wenn ich nicht gut Deutsch spreche?

Dann haben Sie Anspruch auf Übersetzungshilfe in einer Sprache, die Sie verstehen (§ 56 StPO). Sagen Sie das bei der Vernehmung gleich zu Beginn.

Wie kann ich ein Ermittlungsverfahren beenden lassen?

Sie können beantragen, dass das Gericht das Verfahren einstellt (§ 108 StPO), etwa wenn die Tat nicht strafbar ist oder der Verdacht eine Fortsetzung nicht mehr rechtfertigt. Der Antrag wird bei der Staatsanwaltschaft eingebracht.

So arbeiten wir

Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.

1

Erstberatung

Zum Fixpreis. Wir hören zu, sehen Ihre Unterlagen durch und sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen.

2

Klare Einschätzung

Sie wissen genau, was realistisch ist, was es kostet und wie es weitergeht, schriftlich.

3

Wir legen los

Wir bringen Anträge ein, überwachen Fristen und halten Sie per E-Mail, Telefon oder WhatsApp am Laufenden, in Ihrer Sprache.

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