Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 38 BFA-VG – „Durchsuchen von Personen“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 38 Gesetzestext

§ 38: Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 90 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 56 Abs 20 BFA-VG); geändert ist nur Abs 2. § 39: Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 91 bis 94 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026; geändert sind Abs 1, 1b und 3, Abs 1c ist neu. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

Durchsuchen von Personen

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (§ 39) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn

1. dieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,

3. dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oder

4. dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, soweit in den Fällen der Z 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.

(2) Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Antragstellers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Antragsteller Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung verpflichtet ist, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß § 39 sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.

Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen, wobei die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 GVG-B 2005 zu beachten sind. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1c bis 1f GVG-B 2005 zu informieren.

(1a) Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.

(1b) Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1c GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1c) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung die in Abs. 1 genannten Beträge entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex anzupassen.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Antragsteller ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

A. Kernaussage

1

§ 38 ist eine dienende Befugnis. Er erlaubt die Durchsuchung der Kleidung und der mitgeführten Behältnisse eines Fremden nur „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (§ 39)“. Wer durchsucht, muss daher zuvor wissen, was nach § 39 sichergestellt werden darf; eine Durchsuchung, deren Ergebnis § 39 nicht tragen kann, ist schon deshalb rechtswidrig.

2

Die Befugnis hat fünf Anlässe: vier in Abs 1 Z 1 bis 4 und die spätere Durchsuchung des Antragstellers auf Grund bestimmter Tatsachen aus einer Einvernahme (Abs 2). Vor jeder Durchsuchung ist zur freiwilligen Herausgabe aufzufordern. Erfasst sind Kleidung und Behältnisse, nicht der Körper (Rz 49 ff).

3

Beim Antragsteller überlagert Art 9 Abs 5 VerfVO die nationale Befugnis: Die Durchsuchung muss „für die Prüfung eines Antrags erforderlich und hinreichend begründet“ sein, die Gründe sind mitzuteilen und zu den Akten zu nehmen, und es durchsucht eine Person gleichen Geschlechts — ohne die Ausnahmen des § 5 Abs 3 RLV (Rz 24 ff, 55 ff, 96 ff).

4

§ 39 trägt die Sicherstellung von Beweismitteln für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung, allen voran des Reisepasses (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 1). Jedes Dokument braucht einen eigenen Beweiszweck, und die Sicherstellung muss verhältnismäßig sein (Rz 61 ff).

5

Bargeld darf nur nach einer Anordnung gemäß § 43 Abs 1 sichergestellt werden, und nur der Teil zwischen 120 Euro und 840 Euro, als Kostenbeitrag zur Grundversorgung. Seit 12.06.2026 sind die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse zu beachten (Art 19 Abs 6 AufnahmeRL; Rz 72 ff).

6

Gegen Durchsuchung und Sicherstellung steht die Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG); die Akte sind dem Bundesamt zuzurechnen (Rz 86 ff).

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

7

Das AMPAG hat beide Bestimmungen nur punktuell geändert:

BestimmungFassung bis 11.06.2026geltende FassungBedeutung
§ 38 Abs 2„eines Asylwerbers“, „der Asylwerber“„eines Antragstellers“, „der Antragsteller“Terminologie (Art 3 Z 13 VerfVO)
§ 38 Abs 2„gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005“„gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung“Verweis; inhaltliche Spannung (Rz 29 f)
§ 39 Abs 1 zweiter Satz—„wobei die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 GVG-B 2005 zu beachten sind“neue Schranke der Bargeldsicherstellung
§ 39 Abs 1 dritter Satz, Abs 1b„§ 2 Abs. 1b bis 1e“, „§ 2 Abs. 1b“ GVG-B 2005„§ 2 Abs. 1c bis 1f“, „§ 2 Abs. 1c“Verweisanpassung an die Neunummerierung
§ 39 Abs 1c—Verordnungsermächtigung zur Wertanpassungneu
§ 39 Abs 3 letzter Satz„dem Asylwerber“„dem Antragsteller“Terminologie
8

Was gleich blieb. § 38 Abs 1 ist unverändert, einschließlich des Wortes „einbringt“ in Z 4 (Rz 41 f); ebenso der Beweismittelbegriff des § 39 Abs 1 erster Satz und Abs 2, die Beträge, Abs 1a und Abs 3 erster bis dritter Satz.

9

Die Materialien zu § 38. Die Erläuterungen behandeln § 38 gemeinsam mit §§ 34 und 35a: In § 38 Abs 2 würden „Anpassungen an die Terminologie des Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und eine aufgrund der Verfahrensverordnung erforderliche Verweisanpassung vorgenommen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu §§ 34, 35a, 38). Dass der neue Verweis eine Herausgabepflicht für „Gegenstände“ unterstellt, welche Art 9 Abs 2 lit f VerfVO nicht kennt, sprechen sie nicht an (Rz 29). Zu § 38 Abs 1 schweigen sie.

10

Die Materialien zu § 39. „Nach den Vorgaben des Art. 19 Abs. 6 der Aufnahmerichtlinie soll nun bei der Sicherstellung von Bargeld die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 GVG-B 2005 zu beachten sein.“ Die Sicherstellung verfolge den Zweck, „einen Teil der Kosten, die im Einzelfall durch den Bezug von Leistungen der Grundversorgung entstehen, zu decken“; der Höchstbetrag beruhe auf etwa 40 Tagen Bundesbetreuung, der Sockel auf dem dreifachen monatlichen Taschengeld (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 39).

11

Fortgeltung. Die Rechtsprechung zu § 39 Abs 1 erster Satz und Abs 3 betrifft unveränderten Text und gilt fort. Zu § 38 besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 38 Abs 1 aF (Rz 46, 51, 56) sind übertragbar. Zur Bargeldsicherstellung ist keine Entscheidung im RIS.

C. Prüfschema

12

Das Schema folgt dem Gang einer Maßnahmenbeschwerde gegen Durchsuchung und Sicherstellung.

#SchrittRztypischer Mangel
1Welche Akte liegen vor (Aufforderung, Durchsuchung, Sicherstellung je Gegenstand, Einbehaltung)? Wem zuzurechnen?86 ffnur die Sicherstellung bekämpft, die Durchsuchung verfristet
2Welcher Anlass nach Abs 1 Z 1 bis 4 oder Abs 2?37 ffDurchsuchung ohne Anlass, „routinemäßig“
3Beim Antragsteller: Erforderlichkeit und Begründung nach Art 9 Abs 5 VerfVO; Gründe mitgeteilt und aktenkundig?24 ff, 44keine Gründe, bloßer Formularvermerk
4Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe vor der Durchsuchung?45 fsofortiges Durchsuchen; Drohung als Befehlsgewalt übersehen
5Nur Kleidung und Behältnisse, oder Entkleidung und Körperbesichtigung?49 ff, 93 ffEntkleidung auf § 38 gestützt
6Person gleichen Geschlechts?55 ff, 96 ffBerufung auf Aufschub oder Arzt nach § 5 Abs 3 RLV
7Welcher Beweiszweck je sichergestelltem Dokument, welches Verfahren ist anhängig?61 ffFührerschein, Aufenthaltskarte „mitgenommen“
8Verhältnismäßigkeit: Dauer, Alltag ohne Pass, Kopie?68 ff„keine konkreten Nachteile dargetan“
9Bargeld: Anordnung nach § 43 Abs 1, Beträge, Einzelfallprüfung, Information?72 ff, 102 ffAbnahme schon bei der Antragstellung; Pauschalbetrag
10Bestätigung, Betrag, Übergabe an das Bundesamt?76, 82keine Bestätigung
11Rückstellung, sobald nicht mehr benötigt?84 fEinbehaltung „bis zur Ausreise“ ohne Verfahren

D. Gliederung

13

Nach Geltung (E), Unionsrecht und Verfassung (F) und Zweck (G) folgen die Durchsuchung (H bis K), die Sicherstellung von Beweismitteln (L), die Sicherstellung von Bargeld (M), Bestätigung und Rückstellung (N), der Rechtsschutz (O) und die Streitfragen (P).

E. Welche Fassung gilt

14

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Maßnahme:

Zeitpunkt der Durchsuchung oder Sicherstellunganzuwendende FassungUnterschied
bis 11.06.2026§§ 38, 39 idF BGBl I 56/2018§ 38 Abs 2 verweist auf § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 aF; keine Verhältnismäßigkeitsklausel beim Bargeld
ab 12.06.2026, Antrag ab 12.06.2026§§ 38, 39 idF BGBl I 39/2026—
ab 12.06.2026, Asylverfahren über einen vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antragstrittig, ob § 58 Abs 8 BFA-VG die Vorfassung erhältpraktisch nur bei § 38 Abs 2 (Rz 16)
15

Die Maßnahmenbeschwerde beurteilt den Akt nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Setzung (Übergangsrecht Rz 76; VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 2). Eine Übergangsnorm zu §§ 38, 39 besteht nicht (Übergangsrecht Rz 74).

16

Altverfahren. Fallbezogen gilt: Wird ein Antragsteller eines Altverfahrens nach dem 12.06.2026 nach § 38 Abs 2 durchsucht, geht der Verweis auf Art 9 Abs 2 lit f VerfVO ins Leere, weil die Verordnung dort nicht gilt (Übergangsrecht Rz 11 ff); die Herausgabepflicht folgt aus § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 aF (§ 21 AsylG 2005 Rz 12). Auf diese verweist die geltende Fassung nicht; für die Durchsuchung nach Dokumenten fehlt daher die Grundlage (Rz 30).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität und Verfassung

17

Der Ausgangspunkt. Nach Art 9 Abs 5 VerfVO können die zuständigen Behörden „Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen und sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich und hinreichend begründet ist“ verlangen, dass der Antragsteller sich oder seine Sachen „gemäß den nationalen Rechtsvorschriften“ durchsuchen lässt. Die Gründe sind mitzuteilen und in die Akte aufzunehmen; „Jede Durchsuchung des Antragstellers gemäß dieser Verordnung wird von einer Person gleichen Geschlechts“ durchgeführt.

18

Die Ermächtigung. Die Verordnung verweist für das Wie auf das nationale Recht, regelt aber die Voraussetzung und drei Garantien selbst; wo § 38 dahinter zurückbleibt, gilt sie unmittelbar. Zu den Sachen können nach ErwGr 22 VerfVO „elektronische Geräte wie Laptops, Tablet-Computer oder Mobiltelefone gehören“ (§ 39a BFA-VG Rz 18). Zuständige Behörden sind neben dem Bundesamt die Landespolizeidirektionen (Art 4 Abs 2 VerfVO; § 4a BFA-VG).

19

Die Sicherheitsdurchsuchung. Unberührt bleibt die Durchsuchung „aus Sicherheitsgründen“: § 40 SPG und im Screening die Sicherheitskontrolle nach Art 15 Abs 1 Screening-VO („Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gilt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.“). § 38 dient allein der Sicherstellung nach § 39 und kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen.

20

Die Aufnahmerichtlinie. Nach Art 19 Abs 4 AufnahmeRL kann der Mitgliedstaat verlangen, dass Antragsteller für die Kosten der Aufnahme aufkommen, „sofern die Antragsteller hierfür über ausreichende Mittel verfügen“; Abs 6 bindet die Bewertung an die Verhältnismäßigkeit und die „persönlichen Umstände“. Die Erläuterungen zitieren zutreffend Art 19; Art 20 AufnahmeRL regelt die Unterbringung.

21

Zuständigkeitsverfahren. Art 17 Abs 3 AMM-VO verpflichtet zur Vorlage der für die Zuständigkeit relevanten Elemente, „auch durch Übermittlung seiner Identitätsdokumente“; eine Durchsuchungsbefugnis begründet er nicht.

22

Beweismittel. Außerhalb von Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO (Einbehaltung, Kopie, Rückgabe bei Überstellung) regeln die Verordnungen die Sicherstellung von Beweismitteln nicht.

23

Ergebnis.

Bestimmungunionsrechtliche RegelungErgebnis
§ 38 Abs 1 Z 1 und 2keine; beim Antragsteller Art 9 Abs 5 VerfVOzulässige Ausführung
§ 38 Abs 1 Z 3 und 4, Dokumente und GegenständeArt 9 Abs 5 VerfVOinhaltliche Abweichung — Schwelle „nicht ausgeschlossen“ statt „erforderlich und hinreichend begründet“; Garantien fehlen (Rz 24 ff)
§ 38 Abs 1 Z 3 und 4, Bargeldkeine; Art 19 Abs 4 und 6 AufnahmeRL regeln die MittelbewertungRegelungslücke, national geschlossen; Grenzen Art 19 Abs 6 AufnahmeRL, Art 1, 7 GRC (Rz 27)
§ 38 Abs 2, Dokumente und DatenträgerArt 9 Abs 2 lit f, Abs 5 VerfVO, ErwGr 22zulässige Ausführung (§ 39a BFA-VG Rz 22)
§ 38 Abs 2, „Gegenstände“lit f kennt nur Dokumenteinhaltliche Abweichung (Rz 28 ff)
§ 39 Abs 1 erster Satz, Abs 2, 3Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVOzulässige Ausführung — ergänzt um die Kopiepflicht (Rz 71)
§ 39 Abs 1 zweiter und dritter Satz, Abs 1a bis 1cArt 19 Abs 4 bis 6 AufnahmeRLzulässige Ausführung — mit Einzelfallprüfung (Rz 75, 105 ff)
24

Die Schwelle. § 38 Abs 1 Schlussteil lässt die Durchsuchung bei der Antragstellung zu, „soweit ... nicht ausgeschlossen werden kann“, dass der Fremde relevante Sachen mit sich führt und nicht vorlegt. Ausschließen lässt sich das fast nie; dem Wortlaut nach darf daher jeder Antragsteller durchsucht werden. Art 9 Abs 5 VerfVO verlangt dagegen, dass die Durchsuchung im Einzelfall „erforderlich und hinreichend begründet“ ist.

25

Richtigerweise ist § 38 Abs 1 Z 3 und 4 beim Antragsteller so zu lesen, dass bestimmte Anhaltspunkte bestehen müssen: widersprüchliche Angaben über den Verbleib des Reisepasses, ein erkennbar mitgeführtes, nicht vorgelegtes Dokument. Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

26

Folge. § 38 bleibt anwendbar, aber im Rahmen des Art 9 Abs 5 VerfVO. Eine Durchsuchung, deren Gründe nicht mitgeteilt und nicht im Akt festgehalten sind, verletzt die Verordnung und ist schon deshalb für rechtswidrig zu erklären.

27

Das Bargeld. Die Suche nach Bargeld dient nicht der „Prüfung eines Antrags“; Art 9 Abs 5 VerfVO deckt sie nicht, verbietet sie aber auch nicht, weil er nur Durchsuchungen „gemäß dieser Verordnung“ regelt. Wird in einem Vorgang nach Dokumenten und Geld gesucht, gelten die Garantien für die ganze Durchsuchung.

28

Die Gegenstände in § 38 Abs 2. Art 9 Abs 2 lit f VerfVO verpflichtet zur Aushändigung der „in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente“. § 21 AsylG 2005 hat die Wortfolge „und Gegenstände“ folgerichtig gestrichen (§ 21 AsylG 2005 Rz 6).

29

§ 38 Abs 2 behält sie bei und verknüpft sie mit derselben Bestimmung. Eine Herausgabepflicht für Gegenstände „gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f“ gibt es nicht (inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht). Der erste Fall des Abs 2 erfasst daher nur Dokumente (Streitfrage Rz 99 ff; § 21 AsylG 2005 Rz 66).

30

In Altverfahren gilt die Verordnung nicht, und die Herausgabepflicht folgt aus § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 aF (Rz 16). Ob § 38 Abs 2 dort über § 58 Abs 8 BFA-VG mit dem Verweis der Vorfassung anzuwenden ist, ist nicht entschieden. Richtigerweise ist das abzulehnen: Die Durchsuchung ist eine Maßnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und nach der Fassung im Zeitpunkt ihrer Setzung zu beurteilen (Rz 15; VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 2; Übergangsrecht Rz 74, 76). § 58 Abs 8 BFA-VG ordnet an, wie Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahren „zu Ende zu führen“ haben, und erhält keine Befugnisse der Organe; denselben Schluss zieht die Einheit zum Übergangsrecht für die Pflichten des Antragstellers gegenüber der Polizei (Übergangsrecht Rz 74). Die geltende Fassung verweist auf eine Herausgabepflicht nach Art 9 Abs 2 lit f VerfVO, welche im Altverfahren nicht besteht (Rz 16). Für die Durchsuchung nach Dokumenten fehlt daher in Altverfahren die Grundlage: Ein Eingriff dieser Art bedarf einer ausdrücklichen Grundlage (Rz 93), und ein Verweis, welcher ins Leere geht, ist keine. Unberührt bleiben die Durchsuchung nach Datenträgern nach dem zweiten Fall des Abs 2 und die Durchsuchung nach Abs 1.

Dagegen lässt sich einwenden, die Organe würden bei der Durchsuchung für das Bundesamt tätig (BVwG 28.02.2022, W279 2237900-1; Rz 86), die Maßnahme sei daher dem Verfahren vor dem Bundesamt iSd § 58 Abs 8 BFA-VG zuzurechnen, und die Durchsuchung knüpfe an eine Einvernahme im Asylverfahren an. Dem ist zu widersprechen: Wem der Akt zuzurechnen ist, besagt nichts darüber, nach welcher Fassung die Befugnis zu beurteilen ist; die Einvernahme ist Anlass, nicht Grundlage der Durchsuchung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Durchsuchung am Maßstab der Vorfassung zu messen: Erforderlich sind bestimmte Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme, welche die Annahme tragen, dass der Antragsteller Dokumente mit sich führt, zu deren Herausgabe er nach § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 aF verpflichtet ist, und die erfolglose Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe.

31

Die Verfassung. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag gegen die Auswertungsbestimmungen auch deshalb zurückgewiesen, weil die Bestimmungen über Durchsuchung und Sicherstellung nur in den an Datenträger anknüpfenden Teilen (letzter Halbsatz des § 38 Abs 2, vorletzter Satz des § 39 Abs 3 idF BGBl I 56/2018) angefochten waren; das Gericht „hätte jedoch auch jene Bestimmungen anfechten müssen, die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsuchung von Asylwerbern und zur Sicherstellung von Beweismitteln ermächtigen“ (VfGH 24.06.2026, G16/2026). §§ 38 und 39 sind in einem künftigen Antrag mitanzufechten; zur Sache ist nichts entschieden (§ 39a BFA-VG Rz 24 bis 28).

32

Eigentum. Die Sicherstellung von Bargeld greift in das Eigentum ein (Art 1 1. ZPEMRK). Bedenken gegen die starre Pauschalierung verlieren ihr Gewicht, wenn die neue Klausel als Pflicht zur Einzelfallprüfung gelesen wird (Rz 105 ff).

G. Zweck und Grenzen

33

Zweck. § 38 soll die Sicherstellung nach § 39 ermöglichen. Die Materialien zu § 39, wie das Bundesverwaltungsgericht sie wiedergibt: „Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem BFA oder eine Abschiebung zu sichern.“ (BVwG 20.07.2026, W609 2323015-1).

34

Grenzen. Keine Sicherheitsdurchsuchung: dafür gilt § 40 SPG, welcher umgekehrt keine Suche nach Beweismitteln trägt.

35

Kein Körper: § 38 nennt Kleidung und Behältnisse, § 40 Abs 4 SPG daneben ausdrücklich „eine Besichtigung des Körpers“ (Streitfrage Rz 93 ff).

36

Kein Auslesen: Der Datenträger wird als Sache gesucht; das Auslesen ist ein eigener Eingriff nach § 39a (§ 39a BFA-VG Rz 19). Und kein allgemeines Abnahmerecht: Was § 39 nicht trägt, darf nicht gesucht werden.

H. Die Anlässe der Durchsuchung — Abs 1 Z 1 bis 4

37

Der Adressat. Abs 1 erfasst jeden Fremden, Abs 2 nur den Antragsteller. Antragsteller ist, wer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden ist (Art 3 Z 13 VerfVO).

38

Z 1 und 2. Z 1 meint die Festnahme nach § 40 BFA-VG, nicht nach StPO, SPG oder VStG. Z 2 verlangt einen doppelten Verdacht: unrechtmäßiger Aufenthalt und Beweismittel, „die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind“ (§ 39 Abs 1 und 2).

39

Z 3. § 42 Abs 1 BFA-VG betrifft den bei einer Sicherheitsbehörde gestellten Antrag; über das Ergebnis „einer allfälligen Durchsuchung nach § 38“ ist dem Bundesamt zu berichten (§ 42 Abs 2 BFA-VG).

40

Der Verweis ist mit der Neufassung des § 42 stimmig geblieben.

41

Z 4 — „einbringt“. Das neue Recht kennt die Einbringung nicht mehr; an ihre Stelle ist die Einreichung nach Art 28 VerfVO und § 17 Abs 2 AsylG 2005 getreten (§ 17 AsylG 2005 Rz 10). Z 4 ist nicht angepasst worden.

42

Richtigerweise ist Z 4 als Verweis auf die Einreichung zu lesen; der Zweck — Durchsuchung bei Beginn des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion — ist derselbe. Spätere Durchsuchungen trägt nur Abs 2. Die Unstimmigkeit gehört zu den unterbliebenen Verweisanpassungen (vgl Übergangsrecht Rz 78).

43

Der Schlussteil. In den Fällen der Z 3 und 4 muss zweierlei zusammentreffen: Das Mitführen relevanter Sachen oder von Bargeld ist nicht auszuschließen, und der Fremde legt sie „auch nicht auf Aufforderung“ vor. Hat er vorgelegt und besteht kein Anhaltspunkt für weiteres, ist die Durchsuchung unzulässig.

44

Beim Antragsteller muss im Akt stehen, welcher konkrete Anhaltspunkt die Durchsuchung erforderlich machte und dass die Gründe mitgeteilt wurden (Rz 24 ff). Ein vorgedruckter Vermerk genügt nicht.

45

Die Aufforderung. Vor jeder Durchsuchung ist aufzufordern, „alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben“ (Abs 1), in Abs 2 ebenso. Die Aufforderung ist Voraussetzung: Wer ohne sie durchsucht, handelt rechtswidrig, auch wenn er fündig wird.

46

Die Aufforderung selbst kann bereits Befehlsgewalt sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Durchsuchung für rechtswidrig erklärt, obwohl der Antragsteller nach Aufforderung und Belehrung „iSd § 38 Abs 1 letzter Satz BFA-VG aF freiwillig herausgab“ und nicht physisch durchsucht wurde: Dem Zweck der Maßnahme sei „schon durch bloße Befehlsgewalt samt Androhung weiterer Schritte entsprochen“ worden (BVwG 15.07.2026, L532 2300411-1). Die „freiwillige“ Herausgabe nach Aufforderung schließt die Beschwerde daher nicht aus (§ 39a BFA-VG Rz 85).

I. Die spätere Durchsuchung des Antragstellers — Abs 2

47

Die Voraussetzungen. Abs 2 verlangt, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme“ anzunehmen ist, der Antragsteller führe herausgabepflichtige Dokumente oder sicherzustellende Datenträger mit sich und gebe sie über Aufforderung nicht heraus. Die Schwelle liegt höher als in Abs 1.

48

Die Tatsachen müssen aus der Einvernahme stammen, etwa die Angabe, der Reisepass sei „im Rucksack“; die Niederschrift muss sie wiedergeben, und die Durchsuchung ist auf das Bezeichnete beschränkt. Zu den Datenträgern § 39a BFA-VG Rz 92.

J. Umfang — Kleidung und Behältnisse

49

Der Wortlaut. Erlaubt ist die Durchsuchung „der Kleidung und der mitgeführten Behältnisse“: Taschen, Koffer, Rucksäcke, Geldbörsen. Unterkunft, Spind und abgestelltes Fahrzeug sind nicht mitgeführt.

50

Kein Körper. § 40 Abs 4 SPG und § 5 Abs 3 RLV unterscheiden die Durchsuchung der Kleidung von der Besichtigung des Körpers. Der Gesetzgeber des BFA-VG hat nur das Erste übernommen.

51

Die Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in welchem eine Antragstellerin zum Entkleiden aufgefordert wurde, angenommen, die Amtshandlungen fänden „zwar in §38 Abs. 1 Z4 und §40 Abs. 2 BFA-VG Deckung“, sie aber wegen des Geschlechts der Beamten für rechtswidrig erklärt (BVwG 28.02.2022, W279 2237900-1). Mit dem Umfang der Befugnis hat es sich nicht befasst (Streitfrage Rz 93 ff).

52

Der Datenträger darf aufgefunden und sichergestellt, nicht eingeschaltet oder angesehen werden (Rz 36).

K. Durchführung

53

Wer durchsucht. Befugt sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes; für Abs 1 Z 3 und 4, Abs 2 und § 39 Abs 1 auch geeignete und besonders geschulte Bedienstete des Bundesamtes, für welche die RLV gilt (§ 2 Abs 6 BFA-G). Die Ermächtigung bestand schon als § 2 Abs 5 BFA-G; die Erläuterungen nennen nur die Neunummerierung und ein berichtigtes redaktionelles Versehen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 2 BFA-G).

54

Ist Widerstand zu überwinden, ersuchen die Bediensteten des Bundesamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 47 Abs 2 BFA-VG); dieses darf Zwangsgewalt nach Androhung ausüben und hat sie bei Unverhältnismäßigkeit zu beenden (§ 47 Abs 1 BFA-VG).

55

Gleiches Geschlecht. Nach § 5 Abs 3 RLV ist die Durchsuchung „nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt“ vorzunehmen; „dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde“. Art 9 Abs 5 VerfVO kennt weder den Arzt noch die Ausnahme: „Jede Durchsuchung“ führt eine Person gleichen Geschlechts durch (Streitfrage Rz 96 ff).

56

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Durchsuchung einer Antragstellerin durch männliche Beamte für rechtswidrig erklärt: „Da die gegenständlichen Amtshandlungen jedoch nicht durch eine Person desselben Geschlechts oder durch einen Arzt vorgenommen wurden, waren diese auch bei Vorliegen sämtlicher anderer gesetzlicher Voraussetzungen, rechtswidrig.“ (BVwG 28.02.2022, W279 2237900-1). Maßgeblich ist das Geschlecht, mit welchem die Person sich ausweist und welches sie angibt.

57

Würde und Unversehrtheit. Art 9 Abs 5 VerfVO verlangt deren „uneingeschränkte Achtung“: Durchsuchung abseits Dritter, Behältnisse nur in Anwesenheit des Betroffenen, Rücksicht auf religiöse Kleidung und medizinische Hilfsmittel. Beim Minderjährigen ist die Erforderlichkeit am Kindeswohl zu messen (ErwGr 23 VerfVO) und die Vertretung beizuziehen.

58

Dokumentation. Die maßgeblichen Umstände müssen „später nachvollzogen werden können“ (§ 10 Abs 1 RLV); beim Antragsteller sind die Gründe in die Akte aufzunehmen, etwa im Bericht nach § 42 Abs 2 BFA-VG.

59

Was hier regelmäßig schiefgeht. Durchsuchung jedes Antragstellers; Durchsuchung des Rucksacks während der Befragung; Entkleidung; fehlende Beamtin „aus Personalgründen“.

60

Die Rüge setzt jeweils bei Art 9 Abs 5 VerfVO und bei der fehlenden Aufforderung an.

L. Die Sicherstellung von Beweismitteln — § 39 Abs 1 erster Satz, Abs 2

61

Der Begriff. Sichergestellt werden Gegenstände und Dokumente, die „für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden“, auch zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Abs 2). Die Sicherstellung ist „vorläufig“.

62

Die tragende Linie. § 39 Abs 1 ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Beweismitteln für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder die Abschiebung; „Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass“ (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 1; ebenso VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234 RS 2; VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0226 RS 1).

63

Ein Verfahren muss anhängig sein. Die Abnahme einer Karte für Geduldete war rechtswidrig, weil sie „weder als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA, noch für eine Abschiebung benötigt“ wurde (BVwG 20.07.2026, W609 2323015-1); ebenso die Sicherstellung eines Reisepasses vor Einleitung eines Verfahrens: „Zu welchem Beweis die Sicherstellung des Reisepasses des BF erfolgte, führte das BFA nicht aus.“ (BVwG 23.04.2026, W600 2339317-1).

64

Jedes Dokument braucht einen eigenen Zweck. „Mit der Benötigung eines Reisepasses konnte allerdings das Erfordernis einer Notwendigkeit der Sicherstellung der ID-Karte von vornherein nicht begründet werden.“ (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239). Unzulässig war die Sicherstellung einer Aufenthaltskarte (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234) und eines österreichischen Führerscheins, „der insbesondere kein zum Grenzübertritt berechtigendes Reisedokument darstellt“ (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0226); ebenso einer Aufenthaltsgenehmigung eines anderen Mitgliedstaates (BVwG 25.04.2024, W291 2287830-1).

65

Vertretbarkeit. Rechtmäßig ist die Sicherstellung, wenn die Behörde „vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit“ seien gegeben (VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0171 RS 1); eine erst in der Beschwerde behauptete Ehe mit einer Unionsbürgerin änderte daran nichts. Gegen die Abschiebung sprechende Umstände sind daher früh mitzuteilen.

66

Kein Passentzug. Die Einbehaltung eines Fremdenpasses wegen eines anhängigen Entziehungsverfahrens trägt § 39 nicht; „Die freiwillige Vorlage des Reisepasses vermochte an diesem Ergebnis nichts zu ändern“ (BVwG 18.08.2026, W154 2316455-1).

67

§ 21 AsylG 2005. Das übergebene Dokument folgt § 21 AsylG 2005, das sichergestellte § 39; nur § 39 Abs 3 nennt die Abschiebung (§ 21 AsylG 2005 Rz 20 bis 22, 68 bis 71).

68

Verhältnismäßigkeit. Es ist „nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind“ (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 3). Wer den Pass für die Dauer eines Verfahrens behalten will, muss diese Dauer wägen.

69

Einzubeziehen sind die „Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich)“ (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234 RS 4).

70

Dauer und Kopie. Zu prüfen ist, „dass die Anfertigung einer Kopie des Reisepasses für den Sicherungszweck allenfalls ausgereicht hätte“ (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234); „Zur Erfüllung des Sicherungszwecks hätte daher fallbezogen auch die Kopie der italienischen ID-Card ausgereicht“ (BVwG 25.04.2024, W291 2287830-1).

71

Die Kopie beim Antragsteller. Behält die Behörde Dokumente ein, erhält der Antragsteller „unverzüglich Kopien der Originale“ (Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO). Richtigerweise gilt das auch für nach § 38 aufgefundene und nach § 39 sichergestellte Dokumente (§ 13 BFA-VG Rz 40). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

M. Die Sicherstellung von Bargeld — § 39 Abs 1 zweiter und dritter Satz, Abs 1a bis 1c

72

Die Voraussetzung. Bargeld darf nur „Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1“ sichergestellt werden, also nachdem das Bundesamt auf Grund des Berichts nach § 42 Abs 2 das Einfinden, die Vorführung oder die Anreise in eine Betreuungseinrichtung angeordnet hat. Sieht es nach § 43 Abs 2 davon ab, etwa wegen Haft, darf kein Bargeld sichergestellt werden (Streitfrage Rz 102 ff).

73

Die Beträge. 120 Euro sind jedenfalls zu belassen, sichergestellt wird der darüber liegende Teil bis 840 Euro: Wer 1.500 Euro mitführt, dem werden höchstens 720 Euro sichergestellt. Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöhen sich die Beträge um 100 vH (Abs 1b).

74

Fremdwährung. Ist die Umrechnung vor Ort unverhältnismäßig aufwendig, wird alles sichergestellt; das Bundesamt folgt Sockel und Überschuss „ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen“ aus (Abs 1a).

75

Die neue Schranke. Seit 12.06.2026 sind „die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 GVG-B 2005 zu beachten“ (besondere Bedürfnisse, familiäre Beziehungen, Kindeswohl). Die Klausel setzt Art 19 Abs 6 AufnahmeRL um (Rz 10, 20) und verlangt eine Prüfung im Einzelfall (Streitfrage Rz 105 ff).

76

Information und Bestätigung. Der Fremde ist „nachweislich“ über Beitragspflicht, Differenzbetrag, Feststellungsrecht und Verfall zu informieren; die Bestätigung muss den Betrag ausweisen (Abs 3).

77

Die Beitragspflicht. Wer Grundversorgung des Bundes bezieht, leistet aus dem sichergestellten Bargeld pro Tag einen Beitrag in Höhe des Kostenhöchstsatzes nach Art 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung (§ 2 Abs 1c GVG-B 2005); wer keine Leistungen bezieht, erhält das Geld von Amts wegen zurück (§ 2 Abs 1f GVG-B 2005).

78

Ausfolgung, Feststellung, Verfall. Der Differenzbetrag ist bei Ende der Bundesbetreuung auszufolgen; ein Feststellungsantrag ist „bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen“ beim Bundesamt einzubringen (§ 2 Abs 1d GVG-B 2005). Nach sechs Wochen verfällt der Betrag, wenn die Ausfolgung aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen scheitert (§ 2 Abs 1e GVG-B 2005). Zustelladresse und Frist sind zu sichern.

79

Ein Verweisfehler. § 2 Abs 1c, 1d und 1f GVG-B 2005 sprechen seit 12.06.2026 von Bargeld nach „§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG“ (BGBl I 39/2026, Art 6 Z 6, 7 und 9; die Erläuterungen sprechen nur von „Verweisanpassungen“). § 39 Abs 1c ist aber die Verordnungsermächtigung; die Vollsicherstellung nach Abs 1a fehlt. Richtigerweise ist Abs 1a mitgemeint und der Verweis auf Abs 1c gegenstandslos.

80

Die Wertanpassung nach Abs 1c erfolgt durch Verordnung; eine solche ist im RIS nicht ersichtlich.

81

Rechtsprechung zur Bargeldsicherstellung ist im RIS nicht vorhanden.

N. Bestätigung, Übergabe, Rückstellung — § 39 Abs 3

82

Die Bestätigung. Über jede Sicherstellung ist eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, welche jeden Gegenstand bezeichnet. „Entgegen der gesetzlichen Bestimmung nach § 39 Abs. 3 BFA-VG wurde keine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung des Fremdenpasses ausgefolgt.“ (BVwG 18.08.2026, W154 2316455-1; § 39a BFA-VG Rz 67).

83

Die Übergabe erfolgt an das Bundesamt, bei Datenträgern nur Ergebnis und Sicherungskopie (§ 39a BFA-VG Rz 94).

84

Die Rückstellung erfolgt, „sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden“, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen (§ 39 Abs 3 BFA-VG). Nach den Materialien gilt: „Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“ (wiedergegeben in BVwG 20.07.2026, W609 2323015-1). Genügt eine Kopie, ist sofort zurückzustellen; bei Überstellung sind die Dokumente auszuhändigen (Art 9 Abs 2 Unterabsatz 2 VerfVO).

85

Der Ausfolgeantrag neben der Maßnahmenbeschwerde ist „nicht als eigenständiger Antrag zu betrachten“ (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 2; § 28 Abs 6 VwGVG); ein selbständiger Antrag ist, langt er beim Gericht ein, an das Bundesamt weiterzuleiten (ebenda, Rn 11).

O. Rechtsschutz

86

Zuständigkeit und Zurechnung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Maßnahmen nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG; § 7 BFA-VG Rz 67, 68; zur Abgrenzung zum Landesverwaltungsgericht § 7 BFA-VG Rz 84 ff), auch soweit sich die Beschwerde „gegen deren Modalitäten richtet“ (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 RS 1); die Landespolizeidirektionen werden „nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig“ (ebenda RS 4). „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden bei der Durchsuchung nach § 38 BFA- VG gemäß § 6 BFA-VG für das BFA als Behörde tätig.“ (BVwG 28.02.2022, W279 2237900-1).

87

Jeder Akt gesondert. Aufforderung, Durchsuchung und jede Sicherstellung sind einzeln zu bezeichnen (§ 39a BFA-VG Rz 83); Frist sechs Wochen ab Kenntnis (§ 7 Abs 4 VwGVG). „Bei aufrechter Maßnahme ist eine Verfristung jedoch nicht möglich“ (BVwG 23.04.2026, W600 2339317-1). „Eine Beendigung der Maßnahme ändert nichts am Rechtsschutzinteresse.“ (BVwG 20.07.2026, W609 2323015-1).

88

Freiwillige Übergabe schließt die Maßnahme nicht aus, wenn in Erwartung alsbaldiger Rückstellung vorgelegt wurde und die Rückstellung trotz erkennbar darauf gerichteten Willens unterblieb (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RS 1; § 39a BFA-VG Rz 85; § 21 AsylG 2005 Rz 58), und ebenso nicht, wenn die Herausgabe mit dem Hinweis auf eine sonst folgende Durchsuchung bewirkt wurde (Rz 46).

89

Beurteilungszeitpunkt ist die Vornahme (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 2), unter Einbeziehung der absehbaren Folgen (RS 3). Einen Sicherungszweck, den die Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen hat und der ihren dortigen Äußerungen widerspricht, kann sie in der Revision nicht nachschieben (ebenda, Rn 18).

90

Folgen der Stattgabe. Dauert die Maßnahme an, ist unverzüglich zurückzugeben (§ 28 Abs 6 VwGVG); Kostenersatz nach § 35 VwGVG.

91

Richtlinienbeschwerde. Die Verletzung des § 5 Abs 3 RLV kann daneben mit Richtlinienbeschwerde gerügt werden, welche „eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit“ eröffnet (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002 RS 2). Im Fall BVwG 28.02.2022, W279 2237900-1 waren beide Wege erfolgreich (Rz 56).

92

Beim Bargeld richtet sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung selbst, der Feststellungsantrag nach § 2 Abs 1d und 1f GVG-B 2005 gegen die Abrechnung (Rz 78).

P. Streitfragen

1. Entkleidung und Besichtigung des Körpers

93

Streitig ist, ob § 38 die Entkleidung und die Besichtigung des Körpers erlaubt oder nur die Durchsuchung der Kleidung.

Die Zulässigkeit ist abzulehnen. § 38 übernimmt aus § 40 Abs 4 SPG nur die Durchsuchung der Kleidung. Das Ablegen von Jacke oder Schuhen ist davon erfasst, das Entkleiden bis auf die Unterwäsche und die Besichtigung des Körpers nicht; ein Eingriff dieser Schwere bedarf einer ausdrücklichen Grundlage (Art 8 EMRK).

Dagegen lässt sich einwenden, die Entkleidung und die Besichtigung des Körpers seien zulässig. Dafür spricht der Zweck spricht der Zweck: Dokumente werden am Körper versteckt, und die Kleidung lässt sich ohne Ablegen einzelner Stücke nicht durchsuchen. § 5 Abs 3 RLV setzt das Ablegen voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entkleidung als von „§38 Abs. 1 Z4 und §40 Abs. 2 BFA-VG“ gedeckt angesehen (BVwG 28.02.2022, W279 2237900-1). Art 9 Abs 5 VerfVO tritt hinzu: Danach können die Behörden vom Antragsteller verlangen, „sich oder seine Sachen“ durchsuchen zu lassen; die Verordnung unterscheidet damit die Durchsuchung der Person von jener der Sachen. § 38 ist die nationale Rechtsvorschrift, auf welche sie verweist. Erfasste § 38 nur die Kleidung, ginge der Verweis der Verordnung auf die Durchsuchung der Person ins Leere; die Auslegung habe ihn daher zu verwirklichen.

94

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die zitierte Entscheidung hat die Frage nicht erörtert. Dem Hinweis auf Art 9 Abs 5 VerfVO ist darin beizupflichten, dass er die Durchsuchung der Person kennt; er trägt aber keine Befugnis: Die Bestimmung verweist auf „nationale Rechtsvorschriften“, setzt eine innerstaatliche Grundlage voraus und schafft sie nicht. Fehlt sie für die Besichtigung des Körpers, so kann die Verordnung sie nicht ersetzen. Der Verweis geht dabei nicht ins Leere: Die Durchsuchung „der Person“ iSd Art 9 Abs 5 VerfVO wird schon durch die Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidung samt Ablegen von Jacke und Schuhen verwirklicht, welche § 38 erfasst (Rz 93), und unterscheidet sich darin von jener der mitgeführten Sachen. § 5 Abs 3 RLV trägt die Gegenauffassung ebenso wenig: Als Durchführungsverordnung kann sie nach Art 18 Abs 2 B-VG nur im Rahmen des Gesetzes ergehen; sie regelt die Art der Durchsuchung, deren Umfang § 38 bestimmt, und kann diesen nicht dadurch erweitern, dass sie das Ablegen voraussetzt. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

95

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist die Maßnahme an Art 9 Abs 5 VerfVO zu messen: konkreter Anhaltspunkt für ein Versteck am Körper, Begründung im Akt, Person gleichen Geschlechts.

2. Ausnahme des § 5 Abs 3 RLV beim Antragsteller

96

Streitig ist, ob beim Antragsteller die Ausnahme des § 5 Abs 3 RLV (Aufschub, Arzt) gilt.

Die Ausnahme des § 5 Abs 3 RLV gilt beim Antragsteller nicht. Die Durchführung durch eine Person gleichen Geschlechts regelt die Verordnung selbst („Jede Durchsuchung“). Eine nationale Ausnahme, welche die Verordnung nicht vorsieht, ist unanwendbar; fehlt eine Person gleichen Geschlechts, ist aufzuschieben.

Dagegen lässt sich einwenden, die Ausnahme gelte auch beim Antragsteller. Dafür spricht: Art 9 Abs 5 VerfVO verweist auf die „nationalen Rechtsvorschriften“, und § 5 Abs 3 RLV ist eine solche. Die Ausnahme trage praktischen Zwängen Rechnung, etwa nachts an einer Grenzdienststelle ohne Beamtin. Ein Arzt schütze die Intimsphäre gleichwertig. Die Gegenseite wird überdies auf § 5 Abs 3 zweiter Satz RLV verweisen (BGBl 266/1993 idF BGBl II 155/2012, wiedergegeben in VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002, Rn 16): Danach ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die „ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können“. Die Verordnung wolle die Menschenwürde schützen, nicht jeden Handgriff regeln, und Art 9 Abs 5 dritter Satz VerfVO verlange die Durchsuchung „unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde“, was auch bei Aufschub oder ärztlicher Durchsuchung gewahrt sei.

97

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Verweis auf die „nationalen Rechtsvorschriften“ trägt die Ausnahme nicht, weil er nur die Durchsuchung als solche betrifft. Der Hinweis auf § 5 Abs 3 zweiter Satz RLV verfängt nicht: Er betrifft Kleidungsstücke, die ohne Verletzung des Anstandes abgelegt werden können, etwa die Jacke, deren Durchsuchung auch nach Rz 94 von § 38 erfasst ist; für die Durchsuchung am Körper und der Unterwäsche bleibt es bei Art 9 Abs 5 dritter Satz VerfVO. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

98

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so hat die Behörde im Akt darzulegen, weshalb der Aufschub den Zweck gefährdet hätte; die Personalsituation allein genügt nicht.

3. Durchsuchung des Antragstellers nach Gegenständen, die weder Dokumente noch Datenträger sind

99

Streitig ist, ob § 38 Abs 2 die Durchsuchung eines Antragstellers nach Gegenständen trägt, die weder Dokumente noch Datenträger sind.

Die Durchsuchung nach solchen Gegenständen ist abzulehnen. Abs 2 knüpft an eine Herausgabepflicht „gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f“ an, und diese betrifft nur Dokumente; das „insbesondere“ erweitert die Kooperation, nicht die Herausgabepflicht (Rz 29; § 21 AsylG 2005 Rz 66).

Dagegen lässt sich einwenden, § 38 Abs 2 trage die Durchsuchung auch nach anderen Gegenständen. Dafür spricht der Wortlaut „Dokumente und Gegenstände“, den der Gesetzgeber in § 38 stehen ließ, während er ihn in § 21 AsylG 2005 strich. Art 9 Abs 2 VerfVO sei beispielhaft („insbesondere“). Die Erläuterungen sprechen von bloßer Verweisanpassung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu §§ 34, 35a, 38). Art 9 Abs 5 VerfVO ermächtigt überdies, vom Antragsteller zu verlangen, „sich oder seine Sachen“ durchsuchen zu lassen, sofern dies für die Prüfung des Antrags erforderlich und hinreichend begründet ist; eine Beschränkung auf Dokumente enthält die Verordnung nicht. Eine einschränkende Auslegung des Abs 2 liefe daher dem Zweck der Verordnung zuwider, die Prüfung des Antrags mit allen erforderlichen Beweismitteln zu ermöglichen.

100

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Wortlaut „Dokumente und Gegenstände“ ändert nichts daran, dass Abs 2 an die Herausgabepflicht anknüpft. Der Hinweis auf Art 9 Abs 5 VerfVO verfängt nicht: Er verweist auf die nationalen Rechtsvorschriften und ersetzt die Ermächtigung nicht. Eine Schutzlücke entsteht durch die hier vertretene Auslegung nicht, weil für Gegenstände, die Aufschluss über Identität, Staatsangehörigkeit, Reiseroute oder Fluchtgründe geben können, bereits Abs 1 Z 3 und 4 die Durchsuchung trägt; Abs 2 betrifft nur die darüber hinausgehenden Fälle und nennt dafür Dokumente und Datenträger. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

101

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so bleibt Art 9 Abs 5 VerfVO: Der Gegenstand muss für die Prüfung relevant und die Durchsuchung erforderlich sein.

4. Sicherstellung von Bargeld vor der Anordnung nach § 43 Abs 1

102

Streitig ist, ob Bargeld schon bei der Durchsuchung nach Abs 1 Z 3 und 4 sichergestellt werden darf, bevor das Bundesamt nach § 43 Abs 1 angeordnet hat.

Die Sicherstellung vor der Anordnung ist abzulehnen. § 39 Abs 1 zweiter Satz macht die Anordnung zur Bedingung. Die Durchsuchung darf das Geld auffinden und die Höhe festhalten; sichergestellt werden darf es erst, wenn feststeht, dass der Bund versorgt.

Dagegen lässt sich einwenden, die Sicherstellung sei schon bei der Durchsuchung zulässig. Dafür spricht: § 38 Abs 1 erlaubt die Durchsuchung gerade nach Bargeld und verlangt die Aufforderung zu dessen Herausgabe. Die Anordnung folge regelmäßig unmittelbar; ein Aufschub erlaube, das Geld beiseite zu schaffen. Die Materialien nennen den Zweck der Kostendeckung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 39). Abs 1a zeigt überdies, dass der Gesetzgeber die vorläufige Sicherstellung vor der endgültigen Bemessung kennt: Bei Fremdwährung ist das Bargeld „zur Gänze sicherzustellen“ und dem Bundesamt zu übermitteln, welches den zu belassenden Betrag und den Restbetrag „ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen“ hat. Eine Sicherstellung mit nachträglicher Ausfolgung ist dem Gesetz daher nicht fremd, und Abs 3 sichert dem Fremden die Bestätigung über die Höhe.

103

Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 1a trägt die Sicherstellung vor der Anordnung nicht: Er regelt die Sicherstellung „im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld“ in Fremdwährung, setzt also die Sicherstellung nach Abs 1 und damit die Anordnung voraus; die Vollsicherstellung ist eine Ausnahme für die Umrechnung, keine allgemeine Ermächtigung vor der Anordnung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

104

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist zu rügen, wenn eine Anordnung nach § 43 Abs 1 nie erging (Rz 72).

5. Einzelfallprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsklausel

105

Streitig ist, ob die Verhältnismäßigkeitsklausel eine Einzelfallprüfung verlangt, die unter den Höchstbetrag führen kann.

Die Einzelfallprüfung ist zu bejahen. Art 19 Abs 4 AufnahmeRL erlaubt den Beitrag nur bei „ausreichenden Mitteln“, Abs 6 verlangt die Berücksichtigung der persönlichen Umstände, und die Klausel nennt die Verhältnismäßigkeit neben den besonderen Bedürfnissen. Zu prüfen sind etwa Unterhaltspflichten, Reiseschulden und absehbare Ausgaben.

Dagegen lässt sich einwenden, eine Einzelfallprüfung sei nicht erforderlich. Dafür spricht: Sockel und Höchstbetrag typisieren die Verhältnismäßigkeit bereits (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 39). Die Klausel verweise auf § 2a Abs 1 GVG-B 2005 und betreffe nur besondere Bedürfnisse. Für alle übrigen bleibe es bei der Pauschale. Das Gesetz erfülle die Verhältnismäßigkeit durch ein abgestuftes System: Sockel und Höchstbetrag, die Erhöhung um 100 vH je unterhaltsberechtigtem Angehörigen (Abs 1b) und der Anspruch auf Ausfolgung des Differenzbetrags samt Feststellungsrecht (Abs 1 dritter Satz). Art 19 Abs 4 AufnahmeRL erlaubt die Kostentragung „ganz oder teilweise“ und enthält kein Verbot der Pauschalierung.

106

Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Höchstbetrag begrenzt die Sicherstellung nach oben, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob dem Einzelnen „ausreichende Mittel“ verbleiben, und Art 19 Abs 6 zweiter Satz AufnahmeRL verlangt die Berücksichtigung der persönlichen Umstände. Die nachträgliche Ausfolgung des Differenzbetrags heilt nicht, dass die Sicherstellung selbst unverhältnismäßig sein kann. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

107

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenauffassung, so ist die Prüfung jedenfalls bei besonderen Bedürfnissen und Kindern zu verlangen und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vereinbarkeit einer starren Pauschale mit Art 19 Abs 4 und 6 AufnahmeRL anzuregen.

Q. Fallgruppen

108

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Antragstellerin von Beamten des anderen Geschlechts durchsuchtrechtswidrigGeschlecht der Organe, GrundW279 2237900-1; Rz 55 f, 96 ff
„Freiwillige“ Herausgabe nach Hinweis auf sonst folgende DurchsuchungBefehlsgewalt; Durchsuchung bekämpfbarWortlaut der AufforderungL532 2300411-1; Rz 46
Jeder Antragsteller wird bei der Einreichung durchsuchtArt 9 Abs 5 VerfVO verfehltAnhaltspunkt, Gründe im AktRz 24 ff, 44
Reisepass ohne anhängiges Verfahren sichergestelltrechtswidrigDatum der VerfahrenseinleitungW609 2323015-1; W600 2339317-1
Neben dem Reisepass Führerschein, Aufenthaltskarte, ID-Karte sichergestelltje Dokument eigener ZweckZweck je DokumentRa 2022/21/0226; Ra 2021/21/0234; Ra 2018/21/0239
Pass für das gesamte Verfahren einbehalten, Kopie hätte genügtunverhältnismäßigabsehbare Dauer, AlltagsnachteileRa 2020/21/0213 RS 3; Ra 2021/21/0234 RS 4
Unionsbürgerehe erst in der Beschwerde behauptetSicherstellung vertretbarKenntnisstand der BehördeRa 2022/21/0171 RS 1
Fremdenpass wegen anhängiger Entziehung abgenommen§ 39 trägt nichtRechtsgrundlage laut NiederschriftW154 2316455-1
Keine Bestätigung ausgefolgtVerstoß gegen § 39 Abs 3; ob er allein die Sicherstellung rechtswidrig macht, ist nicht entschiedenBestätigung im AktW154 2316455-1 (tragend dort die fehlende Rechtsgrundlage); Rz 82; § 39a BFA-VG Rz 67
Bargeld bei der Antragstellung abgenommen, Anordnung nach § 43 erst späterohne Grundlage (str)Uhrzeit von Abnahme und AnordnungRz 72, 102 ff
840 Euro bei einer Mutter mit Kleinkind sichergestellt, ohne PrüfungKlausel verletzt (str)besondere Bedürfnisse, MittelRz 75, 105 ff

R. Prüfliste gegen die Maßnahme

109

Die Liste ist vor der Einbringung abzuarbeiten.

  1. Welche Akte, wann Kenntnis, dauert die Sicherstellung an (§ 7 Abs 4 VwGVG; Rz 87)?
  2. Welcher Anlass nach § 38 Abs 1 Z 1 bis 4 oder Abs 2; beim Antragsteller: welche Gründe, mitgeteilt, im Akt?
  3. Aufforderung zur Herausgabe; wie formuliert?
  4. Nur Kleidung und Behältnisse, oder Entkleidung?
  5. Person gleichen Geschlechts?
  6. Welches Verfahren war anhängig; welcher Zweck je Dokument?
  7. Dauer, Alltagsnachteile, Kopie erwogen; Kopie beim Antragsteller ausgefolgt?
  8. Bargeld: Anordnung nach § 43 Abs 1, Beträge, Einzelfallprüfung, Information, Betrag in der Bestätigung?
  9. Bestätigung; Rückstellung beantragt; Feststellungsantrag nach § 2 Abs 1d GVG-B 2005 fristgerecht?
  10. Richtlinienbeschwerde neben der Maßnahmenbeschwerde?

S. Schriftsatzbausteine

110

Durchsuchung ohne Anhaltspunkt und ohne Begründung.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einreichung seines Antrags am [...] durchsucht. Nach Art 9 Abs 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Durchsuchung eines Antragstellers, abgesehen von einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen, nur zulässig, wenn sie „für die Prüfung eines Antrags erforderlich und hinreichend begründet ist“; die Gründe sind mitzuteilen und in die Akte aufzunehmen. § 38 Abs 1 Z 4 BFA-VG ist in diesem Sinn auszulegen. Der Akt enthält keinen Anhaltspunkt, die Gründe wurden nicht mitgeteilt. Die Durchsuchung ist für rechtswidrig zu erklären.

111

Durchsuchung durch eine Person des anderen Geschlechts.

Die Durchsuchung der Beschwerdeführerin nahm ein männliches Organ vor. „Jede Durchsuchung des Antragstellers gemäß dieser Verordnung wird von einer Person gleichen Geschlechts ... durchgeführt“ (Art 9 Abs 5 VerfVO); eine Ausnahme sieht die Verordnung nicht vor, § 5 Abs 3 RLV tritt zurück. Schon deshalb ist die Durchsuchung rechtswidrig (vgl BVwG 28.02.2022, W279 2237900-1).

112

Sicherstellung ohne eigenen Zweck und unverhältnismäßig.

Die belangte Behörde hat neben dem Reisepass [Führerschein/Aufenthaltskarte] sichergestellt. Jedes Dokument braucht einen eigenen Beweiszweck (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0226; VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Zum Reisepass fehlen Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens; die Beeinträchtigungen im täglichen Leben (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234 RS 4) und die im Zeitpunkt der Sicherstellung absehbaren Folgen (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 RS 3) sind nicht gewogen, und eine Kopie hätte genügt. Die Sicherstellung ist für rechtswidrig zu erklären.

113

Bargeld.

Dem Beschwerdeführer wurden am [...] um [...] Uhr [...] Euro abgenommen; die Anordnung nach § 43 Abs 1 BFA-VG erging erst um [...] Uhr. § 39 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG erlaubt die Sicherstellung nur „Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1“. Zudem unterblieb die seit 12.06.2026 gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Bedürfnisse (§ 2a Abs 1 GVG-B 2005; Art 19 Abs 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2024/1346), obwohl der Beschwerdeführer [Unterhaltspflichten/Bedürfnisse] angegeben hatte.

T. Verweisnetz

114

Im BFA-VG: § 6, § 7 Abs 1 Z 3, § 13 (§ 13 BFA-VG Rz 40, 41), §§ 39a, 35a (§ 39a BFA-VG Rz 18, 22, 24 bis 28, 67, 83, 85, 92 bis 94), § 40, § 42, § 43, § 47, § 58 Abs 8 (Übergangsrecht Rz 7, 11 ff, 31, 74, 76, 78). Im AsylG 2005: § 15 Abs 1 Z 5 aF, § 17 (§ 17 AsylG 2005 Rz 10), § 21 (§ 21 AsylG 2005 Rz 6, 12, 20 bis 22, 58, 66, 68 bis 71). Im FPG: § 38 FPG, § 39 FPG Rz 65, § 46, § 93.

115

Sonst: § 2 Abs 6 BFA-G; § 2 Abs 1c bis 1f, § 2a Abs 1 GVG-B 2005; § 40 SPG; §§ 5, 10 RLV; §§ 7, 17, 28 Abs 6, 35 VwGVG; § 6 AVG. Unionsrecht: Art 3 Z 13, Art 4, Art 9 VerfVO; Art 17 Abs 3 AMM-VO; Art 19 AufnahmeRL; Art 15 Screening-VO.

U. Entscheidungen und Materialien — Register

116

VwGH.

117

VfGH.

  • VfGH 24.06.2026, G16/2026 — Durchsuchung und Sicherstellung mitanzufechten; Rz 31.
118

EuGH. Keine Entscheidung zitiert.

119

BVwG.

  • BVwG 28.02.2022, W279 2237900-1 — Durchsuchung durch Personen des anderen Geschlechts; Zurechnung; Rz 30, 51, 56, 86, 91, 93, 108, 111.
  • BVwG 25.04.2024, W291 2287830-1 — Aufenthaltsgenehmigung und ID-Karte eines anderen Mitgliedstaates; Kopie; Rz 64, 70. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 23.04.2026, W600 2339317-1 — kein Verfahren, kein Beweiszweck; aufrechte Maßnahme; Rz 63, 87, 108.
  • BVwG 15.07.2026, L532 2300411-1 — Durchsuchung durch Befehlsgewalt; Rz 46, 108.
  • BVwG 20.07.2026, W609 2323015-1 — Karte für Geduldete; Materialien zu § 39; Rechtsschutzinteresse; Rz 33, 63, 84, 87, 108.
  • BVwG 18.08.2026, W154 2316455-1 — Fremdenpass; fehlende Bestätigung; Rz 66, 82, 108. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
120

Materialien und Rechtsakte.