Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 18 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 18.09.2026.
§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.
A. Kernaussage
§ 18 regelt, wann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes aufschiebende Wirkung hat und wann sie ihr genommen werden kann.
Die Bestimmung wurde am 12.06.2026 grundlegend umgebaut. Sie heißt nicht mehr „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, sondern „Aufschiebende Wirkung“, und der bisherige Katalog des Abs 1 ist ersatzlos entfallen.
An die Stelle der behördlichen Aberkennung im Asylverfahren tritt das unionsrechtliche Recht auf Verbleib. Wer nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist, dessen Beschwerde hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; es bedarf keiner Aberkennung mehr.
Das zentrale Instrument des Betroffenen ist der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 erster Satz AsylVerfVO. Er gilt zugleich als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ist gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen.
Die behördliche Aberkennung besteht nur mehr außerhalb des Asylverfahrens fort: bei Rückkehrentscheidungen, die nicht unter Abs 1 fallen (Abs 4), und bei Aufenthaltsverboten gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs 5).
Die Umstellung ist die für die Praxis folgenreichste Änderung des gesamten Umsetzungspakets. Wer die Fristen und Formen des Antrags auf Verbleib versäumt, verliert nach deren Ablauf den Schutz vor der Abschiebung, ohne dass die Behörde etwas aberkennen müsste. Bis zum Ablauf der Antragsfrist besteht der Schutz allerdings kraft Verordnung (Art 68 Abs 5 lit d sublit i VerfVO; Rz 60), außer bei Folgeanträgen im Fall des Art 68 Abs 6 VerfVO.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 56/2018 und galt seit 01.09.2018. Der Fassungsvergleich weist acht Fassungen aus.
Der bisherige Abs 1 ist ersatzlos entfallen. Er erlaubte dem Bundesamt, der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung in sieben Fällen abzuerkennen — sicherer Herkunftsstaat, Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit, kein Vorbringen von Verfolgungsgründen, offensichtlich unrichtiges Vorbringen, bestehende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, Weigerung der Abnahme von Fingerabdrücken.
An seine Stelle tritt der neue Abs 1: Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn der Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist.
Die Wirkung tritt damit kraft Gesetzes ein. Ein Ausspruch des Bundesamtes ist weder vorgesehen noch erforderlich; damit entfällt auch der bisherige Anfechtungsgegenstand.
Der bisherige Abs 2 — zwingende Aberkennung bei Rückkehrentscheidungen — wurde zu Abs 4. Der Katalog der drei Ziffern blieb unverändert; neu ist die Einschränkung auf „eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“.
Der bisherige Abs 3 wurde zu Abs 5, der bisherige Abs 4 zu Abs 6. Beide blieben inhaltlich unverändert.
Wo die Materialien vom Text abweichen. Die Erläuterungen zu § 18 ordnen richtig zu („Abs. 3 und 4 (Abs. 5 und 6 neu)“). Jene zum Entfall des § 19 Abs 2 und 3 BFA-VG verweisen für die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot dagegen auf „§ 18 Abs. 2 und 3 neu, bisher Abs. 3 und 4“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19 BFA-VG). Nach dem kundgemachten Text stehen diese Bestimmungen in Abs 5 und Abs 6. Die Abweichung ist ein Zählfehler und ohne Folgen, weil die Zuordnung in der Sache eindeutig ist. Weitere Abweichungen der Materialien sind in Rz 56 (Antragsfrist) und Rz 84 (Entscheidungsfrist) vermerkt.
Der bisherige Abs 5 ist entfallen. Er verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn eine reale Gefahr der Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 anzunehmen war; er verlangte zugleich die genaue Bezeichnung der Gründe in der Beschwerde.
Von einem ersatzlosen Entfall ist allerdings nicht zu sprechen. Die Materialien halten fest: „Im Übrigen wird — in sprachlich vereinfachter Form — der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 5 fortgeführt.“ Der bisherige Abs 5 galt für Aberkennungen nach den bisherigen Abs 1 bis Abs 3; für die verbliebenen Aberkennungsfälle besteht er als Abs 7 fort, für die Asylfälle ist er durch Art 68 VerfVO ersetzt.
Der wirkliche Unterschied liegt woanders, und er wirkt zulasten des Betroffenen: Der bisherige Abs 5 verpflichtete das Gericht zur Zuerkennung von Amts wegen; Abs 7 setzt eine Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung voraus, und Abs 1 und 2 setzen den Antrag auf Verbleib voraus. Aus dem amtswegigen Schutz ist durchgehend ein antragsgebundener geworden. Das ist die für die Praxis maßgebende Änderung.
Der bisherige Abs 6 — Fristablauf steht der Zuerkennung nicht entgegen — ist ebenfalls entfallen.
Neu sind Abs 2 (Verfahren über den Antrag auf Verbleib), Abs 3 (Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung) und Abs 7 (Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung).
Abs 7 führt den bisherigen Abs 5 für die Aberkennungsfälle fort (Rz 15): Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach Abs 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer Aberkennungsvoraussetzung stattzugeben, wenn die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstieße; mit der Abschiebung ist bis zur Entscheidung zuzuwarten.
Abs 8 entspricht dem bisherigen Abs 7, erfasst aber nunmehr nur mehr § 13 Abs 2 bis 4 VwGVG statt bisher Abs 2 bis 5.
Daraus ist nichts zu gewinnen: Es handelt sich um eine Zitatbereinigung. § 13 VwGVG hatte bis 31.12.2018 fünf Absätze. Mit 01.01.2019 (BGBl I 138/2017) ist der bisherige Abs 3 entfallen, und die bisherigen Abs 4 und 5 wurden zu Abs 3 und 4. Der Verweis auf „Abs 2 bis 5“ stimmte seither nur in der Zählung nicht mehr, erfasste aber den gesamten fortbestehenden Inhalt; das AMPAG hat ihn an den Bestand der Bestimmung angepasst. Ein Antrag nach § 13 Abs 5 VwGVG ist nicht deshalb eröffnet, weil er in Abs 8 nicht mehr genannt wird — jener Absatz besteht nicht.
Die gerichtliche Aufhebung oder Abänderung eines Ausspruchs über die aufschiebende Wirkung richtet sich allgemein nach § 22 Abs 3 VwGVG, welcher seit 01.01.2014 unverändert gilt. Abs 8 nennt § 22 VwGVG ausdrücklich und schließt ihn aus. Ein Antrag nach dem VwGVG ist in den Fällen der Abs 1 bis 7 daher ausgeschlossen. An seine Stelle treten der Antrag auf Verbleib (Abs 1 und 2), der Antrag auf Aussetzung nach Art 43 AMM-VO (Abs 3) und die Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung (Abs 7); bei der Ausweisung nach § 66 FPG bedarf es keines Antrags, weil die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden darf (Abs 6; Rz 124).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Prüfschritt | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Betrifft die Entscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz? | Abs 1 | Abs 4 oder 5 einschlägig |
| 2 | Ist der Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO zum Verbleib berechtigt? | Abs 1 erster Satz | Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung |
| 3 | Wurde ein Antrag auf Verbleib gestellt? | Abs 1 zweiter Satz; Art 68 Abs 4 AsylVerfVO | Kein Schutz vor Abschiebung |
| 4 | Wurde er gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt eingebracht? | Abs 2 erster Satz | Formmangel |
| 5 | Hat das Bundesamt ihn gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt? | Abs 2 zweiter Satz | Verfahrensmangel |
| 6 | Hat das Bundesverwaltungsgericht binnen zehn Tagen entschieden? | Abs 2 letzter Satz | Säumnis |
| 7 | Liegt ein Fall des Art 68 Abs 6 AsylVerfVO vor? | Abs 1 dritter Satz | Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO nicht anwendbar |
| 8 | Bei Überstellungsentscheidungen: wurde der Antrag nach Art 43 AMM-VO gemeinsam mit der Beschwerde eingebracht? | Abs 3 | Formmangel |
| 9 | Bei Rückkehrentscheidungen außerhalb des Abs 1: wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt? | Abs 4 | Beschwerde hat aufschiebende Wirkung |
| 10 | Liegt eine der drei Ziffern des Abs 4 vor? | Abs 4 Z 1 bis 3 | Aberkennung rechtswidrig |
| 11 | Wurde gegen die Aberkennung Beschwerde erhoben? | Abs 7 | Kein Zuwarten mit der Abschiebung |
| 12 | Würde die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen? | Abs 7 erster Satz | Beschwerde abzuweisen |
| 13 | Wurde mit der Abschiebung zugewartet? | Abs 7 zweiter Satz | Abschiebung rechtswidrig |
| 14 | Bei Ausweisung nach § 66 FPG: wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt? | Abs 6 | Aberkennung jedenfalls unzulässig |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst den neuen Grundsatz des Abs 1, sodann das Verfahren über den Antrag auf Verbleib nach Abs 2, sodann die Überstellungsfälle nach Abs 3, sodann die verbliebenen Aberkennungstatbestände der Abs 4 bis 6 und schließlich den Rechtsbehelf des Abs 7.
E. Welche Fassung gilt
Mangels Übergangsnorm gilt für Entscheidungen ab dem 12.06.2026 die geltende Fassung, auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen früher erlassenen Bescheid (Übergangsrecht Rz 74, 76; Rz 120). Für Asyl- und Aberkennungsverfahren wird dieser Grundsatz allerdings durch die Übergangsbestimmungen verdrängt (Rz 28).
Zu unterscheiden sind daher drei Gruppen. Erstens Asyl- und Aberkennungsverfahren: Dort entscheidet die Einbringung des Antrags beziehungsweise die Einleitung des Verfahrens (Rz 28). Zweitens Rückkehrentscheidungen außerhalb des Asylverfahrens (Abs 4): Eine Übergangsnorm besteht nicht, für Entscheidungen ab dem 12.06.2026 gilt daher das neue Recht, auch wenn das Verwaltungsgericht über einen früher erlassenen Bescheid entscheidet (Übergangsrecht Rz 74, 76). Das Bundesverwaltungsgericht wendet Abs 4 nF in einem solchen Verfahren über einen nach dem Stichtag erlassenen Bescheid an, weil es sich „um kein Verfahren mit einem Antrag auf internationalen Schutz und auch nicht um ein Aberkennungsverfahren von internationalem Schutz, sondern um ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ handle (BVwG 01.10.2026, W247 2351107-1; Rz 130). Drittens Überstellungsentscheidungen: Für sie gilt Art 43 AMM-VO unmittelbar.
Die Unterscheidung ist entscheidend. Nach altem Recht bedurfte es eines Ausspruchs des Bundesamtes, der anfechtbar war; nach neuem Recht entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, und es bedarf eines Antrags des Betroffenen.
Maßgeblich ist § 58 Abs 8 BFA-VG und der wortgleich aufgebaute § 75 Abs 32 AsylG 2005: Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen.
Damit ist die Frage beantwortet, wie mit Aberkennungsaussprüchen zu verfahren ist, welche vor dem 12.06.2026 nach dem bisherigen Abs 1 ergangen sind und über welche noch nicht entschieden wurde: Sie bleiben wirksam und sind nach altem Recht zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem bisherigen Abs 5 — also von Amts wegen binnen einer Woche —, nicht nach dem neuen Abs 2. Der Antrag auf Verbleib ist in solchen Verfahren nicht vorgesehen.
Für Verfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht wurde, gilt ausschließlich das neue Recht. Beide Ordnungen laufen daher auf Jahre hinaus nebeneinander. In jedem Verfahren ist zuerst der Zeitpunkt der Antragseinbringung festzuhalten; erst danach ist zu bestimmen, ob der Antrag auf Verbleib oder die amtswegige Zuerkennung greift. Eine Beschwerde, welche in einem Altverfahren einen Antrag auf Verbleib stellt, geht ins Leere; eine Beschwerde, welche in einem Neuverfahren auf die amtswegige Zuerkennung vertraut, führt zur Abschiebung.
Keine der Maßgaben des § 58 Abs 8 BFA-VG — § 12 BFA-VG idF AMPAG, Statusverordnung, § 54a AsylG 2005, § 70 AsylG 2005 — betrifft § 18; ebensowenig die fünfte Anordnung des § 75 Abs 32 zweiter Satz AsylG 2005 zu § 12a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG. Die Fortgeltung des alten Rechts ist dabei lückenlos.
Zum Ganzen die Querschnittseinheit Übergangsrecht: zu den drei Stichtagsregeln Übergangsrecht Rz 4 ff, zur unionsrechtlichen Schiene des Art 42 StatusVO und des Art 79 Abs 3 VerfVO Übergangsrecht Rz 11 ff, zu den fünf Maßgaben Übergangsrecht Rz 31 ff und zur Sonderregel des § 125 Abs 32 FPG Übergangsrecht Rz 39 ff.
Die Rechtsprechung seit dem Stichtag. Die Linie der Rz 29 und 30 ist bestätigt. In einem Altverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Verbleib zurückgewiesen, weil die Verfahrensverordnung auf Anträge vor dem 12.06.2026 nicht anwendbar ist: „Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO erweist sich somit als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.“ Den zugleich gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat es ebenfalls zurückgewiesen, weil das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hatte und sie der Beschwerde nach § 13 Abs 1 VwGVG zukam (BVwG 20.08.2026, W618 2349069-1). Hat das Bundesamt in einem Altverfahren nach dem Stichtag gleichwohl nach § 18 Abs 1 aF aberkannt, so prüft das Gericht nach § 18 Abs 5 aF und erkennt gegebenenfalls von Amts wegen zu (BVwG 28.08.2026, W618 2349581-1; BVwG 23.09.2026, W612 2350670-1).
1. Anwendung des neuen Rechts in Altverfahren nach dem Stichtag
Ob § 18 in Altverfahren nach dem Stichtag in der bisherigen oder in der neuen Fassung anzuwenden ist, beurteilen die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes unterschiedlich (Rz 33).
§ 18 ist in Altverfahren nach dem Stichtag in der bisherigen Fassung anzuwenden. § 58 Abs 8 BFA-VG ordnet für Asylverfahren mit Antrag vor dem Stichtag die Fortführung nach altem Recht an und nennt die Maßgaben abschließend; § 18 ist keine davon (Rz 31). Der Antrag auf Verbleib setzt die Anwendbarkeit des Art 68 VerfVO voraus, welche Art 79 Abs 3 VerfVO für Altanträge ausschließt. So entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Altverfahren: Aus § 58 Abs 8 BFA-VG folge, dass „die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist“; es bestätigt die Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF wegen Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat (Georgien) und prüft die Zuerkennung nach § 18 Abs 5 aF (BVwG 09.09.2026, L518 2344600-1; BVwG 08.10.2026, L518 2347366-1; Revision jeweils nicht zugelassen). In einem weiteren Erkenntnis derselben Abteilung lautet der Spruch auf § 18 Abs 1 Z 1 aF, während die Begründung die auf Z 4 aF gestützte Aberkennung bestätigt (BVwG 07.09.2026, L518 2344721-1, Türkei; Revision nicht zugelassen).
Dagegen lässt sich einwenden, § 18 sei in der neuen Fassung anzuwenden. Dafür sprechen Entscheidungen einzelner Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes, welche in Altverfahren das neue Recht anwenden. Eine Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF „findet angesichts der Abänderung im Zuge des Inkrafttretens des AMPAG keine Anwendbarkeit mehr“; der Spruchpunkt wurde ersatzlos behoben (BVwG 08.09.2026, I422 2334001-2, Folgeantrag aus 2025). Dieselbe Abteilung hat in einem anderen Altverfahren die Aberkennung auf § 18 Abs 4 idF BGBl I 39/2026 umgestellt (BVwG 04.09.2026, I422 2194917-4, Folgeantrag aus 2019). Eine dritte Entscheidung hat die Beschwerde gegen eine am 26.05.2026 ausgesprochene Aberkennung umgedeutet: „Nunmehr ist das gegenständliche Beschwerdebegehren als Antrag auf Verbleib zu werten und in einen solchen umzudeuten“ (BVwG 08.07.2026, G307 2102912-2).
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Entscheidungen leiten die Unanwendbarkeit des § 18 aF allein aus dessen Änderung durch das AMPAG ab und übergehen damit § 58 Abs 8 BFA-VG, welcher gerade für Asylverfahren über Anträge vor dem Stichtag die Fortführung nach der Rechtslage vor dem AMPAG anordnet und davon nur die abschließend genannten Maßgaben ausnimmt; § 18 ist keine davon (Rz 31). Die Umdeutung in einen Antrag auf Verbleib scheitert überdies daran, dass Art 68 VerfVO nach Art 79 Abs 3 VerfVO auf Anträge vor dem 12.06.2026 nicht anzuwenden ist; ein solcher Antrag ist im Altverfahren unzulässig (Rz 33). Die Umstellung auf Abs 4 nF bindet die Aberkennung überdies an dessen zwingende Tatbestände und nimmt dem Betroffenen die amtswegige Prüfung nach Abs 5 aF. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so wirkt das in beide Richtungen. Fällt die Aberkennung ersatzlos weg, hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs 1 VwGVG. Wird sie dagegen auf Abs 4 nF gestützt oder die Beschwerde in einen Antrag auf Verbleib umgedeutet, entfällt die amtswegige Prüfung nach Abs 5 aF. In der Beschwerde gegen eine Aberkennung im Altverfahren ist daher die Zuerkennung nach § 18 Abs 5 aF anzuregen und hilfsweise ein Antrag auf Verbleib zu stellen; die Feststellung der Rz 30, der Antrag gehe im Altverfahren ins Leere, schadet dann nicht, weil er nur hilfsweise gestellt ist.
F. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes — Abs 1
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat keine aufschiebende Wirkung, wenn der Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist.
Art 68 betrifft allein das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens folgt aus Art 10 AsylVerfVO und wird national durch § 12 AsylG 2005 begrenzt; es endet mit der Entscheidung der Asylbehörde — Art 10 Abs 1 gewährt den Verbleib, „bis die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gemäß Kapitel III eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat“. Von diesem Zeitpunkt an gilt Art 68: Abs 2 gewährt den Verbleib bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und, bei rechtzeitiger Beschwerde, bis zur Entscheidung über sie; Abs 3 nimmt ihn in den dort genannten Fällen.
Die Zäsur ist daher die Erlassung des Bescheides, und sie wirkt in beide Richtungen. Eine Aufhebung des Rechts auf Verbleib nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 kommt nur bis zur Erlassung in Betracht: Danach ist sie gegenstandslos, weil kein Recht nach Art 10 mehr besteht, welches aufgehoben werden könnte. Umgekehrt setzt der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 AsylVerfVO den Bescheid voraus. § 59 Abs 4 FPG fasst beide Abschnitte in einer Klammer zusammen, weil er die Durchsetzbarkeit einer bestehenden Rückkehrentscheidung für beide aufschiebt; daraus ist nicht zu schließen, die beiden Rechte gingen ineinander über.
Kein Antrag auf Verbleib gegen die Aufenthaltsanordnung. Dass der Antrag auf Verbleib eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Aus Art 68 VerfVO und seiner systematischen Stellung ergebe sich, „dass eine ergangene Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf internationalen Schutz Voraussetzung für die Beantragung von Verbleib im Mitgliedstaat ist“. Ein mit der Beschwerde gegen die Aufenthaltsanordnung nach Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 gestellter Antrag auf Verbleib ist daher unzulässig (BVwG 16.09.2026, W242 2350534-2; Revision zugelassen). Dem ist beizupflichten. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Aufenthaltsanordnung sind die Anträge nach § 13 Abs 3 und § 22 Abs 3 VwGVG zu stellen (§ 32 AsylG 2005 Rz 127).
Der Wegfall tritt kraft Gesetzes ein. Es bedarf keines Ausspruchs und keiner Begründung; damit fehlt auch ein Anfechtungsgegenstand.
Das ist der entscheidende Unterschied zum bisherigen Recht. Bisher war die Aberkennung ein Spruchpunkt, der gesondert bekämpft werden konnte; nunmehr ist der Wegfall die gesetzliche Folge einer unionsrechtlichen Zuordnung.
Wer nach Art 68 Abs 3 VerfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist, ist anhand dieser Bestimmung zu ermitteln. Eine nationale Umschreibung besteht nicht; der Wortlaut ist daher hier wiederzugeben.
Der Grundsatz — Art 68 Abs 1 und Abs 2 VerfVO. Abs 1: „Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist.“ Abs 2: Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben das Recht auf Verbleib „bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.“
Das ist die Regel, und sie ist im Schriftsatz voranzustellen: Das Verbleibsrecht besteht, die Wirkungen der Rückkehrentscheidung sind ausgesetzt, und zwar automatisch — es sei denn, einer der fünf Ausnahmetatbestände des Abs 3 liegt vor.
Die Ausnahmen — Art 68 Abs 3 VerfVO. Kein Recht auf Verbleib besteht, wenn die zuständige Behörde entschieden hat:
- nach Art 68 Abs 3 lit a VerfVO — Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet, wenn der Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt (sublit i) einer beschleunigten Prüfung nach Art 42 Abs 1 oder Abs 3 unterliegt oder (sublit ii) dem Verfahren an der Grenze unterliegt — Letzteres nicht bei unbegleiteten Minderjährigen;
- nach Art 68 Abs 3 lit b VerfVO — Ablehnung als unzulässig nach Art 38 Abs 1 lit a bis lit e oder Art 38 Abs 2 VerfVO, es sei denn, es handelt sich um einen unbegleiteten Minderjährigen im Verfahren an der Grenze — in der Fassung des Art 1 Z 2 VO (EU) 2026/463; die Stammfassung nannte nur Art 38 Abs 1 lit a, d und e; die Unzulässigkeit nach lit b (sicherer Drittstaat) und lit c (Schutz in einem anderen Mitgliedstaat) ist seither erfasst, und ein auf die Stammfassung gestütztes Vorbringen übersieht die Änderung;
- nach Art 68 Abs 3 lit c VerfVO — Ablehnung als stillschweigend zurückgenommen;
- nach Art 68 Abs 3 lit d VerfVO — Ablehnung eines Folgeantrags als unbegründet oder offensichtlich unbegründet;
- nach Art 68 Abs 3 lit e VerfVO — Entzug des internationalen Schutzes nach Art 14 Abs 1 lit b, lit d oder lit e oder Art 19 Abs 1 lit b StatusVO.
Die Aufzählung ist abschließend, und die Einschränkung der lit e ist der praktisch wichtigste Punkt: Nicht jeder Entzug nimmt das Verbleibsrecht (dazu Rz 109 ff). Die beiden Ausnahmen zugunsten unbegleiteter Minderjähriger sind eigens zu prüfen.
Sichere Herkunftsländer und lit a sublit i. Der praktisch häufigste Grund des beschleunigten Prüfungsverfahrens ist die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland (Art 42 Abs 1 lit e VerfVO). Welche Staaten das sind, ergibt sich aus Anhang II VerfVO samt Art 62 Abs 1b und aus der Herkunftsländer-Verordnung; Anhang II gilt nach hier vertretener Auffassung erst für Anträge ab 12.06.2026 (str; § 19 BFA-VG Rz 3, Rz 36 bis 41, Rz 71 ff). In Altverfahren trägt ein Staat, welcher nur in Anhang II steht (Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien), die Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF nicht (§ 19 BFA-VG Rz 74).
Die Entscheidungsfrist als Prüfpunkt der lit a sublit i. Das Bundesverwaltungsgericht prüft beim Ausnahmetatbestand der beschleunigten Prüfung mit, ob das Bundesamt die Frist des Art 35 Abs 3 VerfVO gewahrt hat: „Es wurde auch die dafür in Art. 35 Abs. 3 AsylVfVO normierte Entscheidungsfrist von höchstens drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz eingehalten.“ (BVwG 04.09.2026, W215 2349673-1; wortgleich BVwG 15.09.2026, L506 2350512-1). Die Gerichte behandeln die Einhaltung der Frist damit als Voraussetzung des Ausnahmetatbestands. Das ist zu bejahen, weil Art 68 Abs 3 lit a sublit i an das beschleunigte Prüfungsverfahren anknüpft und dieses durch die Frist mitbestimmt ist; dieselbe Verknüpfung hat der Verwaltungsgerichtshof für die Verkürzung der Beschwerdefrist hergestellt (§ 16 BFA-VG Rz 107). In der Beschwerde sind das Datum der Antragseinreichung und jenes der Bescheiderlassung daher stets gegenüberzustellen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 68 Abs 3 lit a sublit i besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Ausnahmetatbestand setzt weiter voraus, dass das Bundesamt im beschleunigten Prüfungsverfahren entschieden hat. Hat es das beschleunigte Verfahren mit Verfahrensanordnung angekündigt, den Spruch aber auf Art 39 Abs 2 VerfVO gestützt, so ist der Bescheid nach dem Bundesverwaltungsgericht „gerade nicht auf die in Art. 68 Abs. 3 lit. a sublit. i AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib gestützt“; die Rechtsmittelbelehrung über zehn Tage sei „offensichtlich versehentlich“ in den Bescheid gelangt, und dass das Bundesamt die Überleitung nach Art 42 Abs 2 VerfVO nicht mitgeteilt hat, „kann nicht als Verletzung in irgendwelchen Rechten angesehen werden“ (BVwG 21.09.2026, L531 2350657-1; Revision nicht zugelassen). Der Antrag auf Verbleib sei „an sich auch nur in bestimmten Konstellationen wie bei beschleunigtem Verfahren zulässig“; das Erkenntnis bezeichnet ihn daher als „an sich unzulässig“, weist ihn im Spruch aber ab. Dem ist im Ausgangspunkt beizupflichten: Fehlt der Ausnahmetatbestand, so besteht das Recht auf Verbleib nach Art 68 Abs 2 VerfVO kraft Gesetzes. Richtigerweise ist ein solcher Antrag zurückzuweisen (Rz 33): Eine Abweisung erweckt den Anschein, der Verbleib sei nach Art 68 Abs 4 VerfVO versagt worden, obwohl er kraft Gesetzes zusteht.
Folge für die Vertretung. Stützt der Bescheid die Entscheidung nicht auf Art 42 Abs 1 oder Abs 3 VerfVO, ist in der Beschwerde festzuhalten, dass das Recht auf Verbleib nach Art 68 Abs 2 VerfVO besteht; der Antrag auf Verbleib ist dann nur hilfsweise zu stellen.
Der nicht erlassene Bescheid. Der Antrag auf Verbleib teilt das Schicksal der Beschwerde, mit welcher er einzubringen ist. Ist die Entscheidung des Bundesamtes mangels wirksamer Zustellung nicht erlassen (§ 33 AsylG 2005 Rz 64 ff), so fehlt eine Entscheidung im Sinn des Art 68 Abs 3 VerfVO, an welche der Entfall des Rechts auf Verbleib anknüpfen könnte, und ein Rechtsbehelf, an welchen der Antrag anknüpfen kann. Das Recht auf Verbleib folgt dann unmittelbar aus Art 10 Abs 1 VerfVO, welcher es bis zur Entscheidung der Asylbehörde im Verwaltungsverfahren gewährt; eine Versagung nach Art 68 Abs 4 VerfVO ist unzulässig. Die Frage ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (Revision gegen BVwG 23.09.2026, L512 2349122-4).
Der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 erster Satz AsylVerfVO gilt zugleich als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Abs 1 zweiter Satz). Damit sind beide Rechtsbehelfe verschmolzen.
Abs 1 dritter Satz nimmt Art 68 Abs 5 lit d der Verfahrensverordnung in den Fällen des Art 68 Abs 6 jener Verordnung von der Anwendung aus.
Art 68 Abs 6 betrifft Folgeanträge: Die Mitgliedstaaten können abweichend von Abs 5 lit d vorsehen, dass der Antragsteller — unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — nicht zum Verbleib berechtigt ist, „wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln“. Der Ausschluss des Verbleibs greift daher nur bei einem Folgeantrag und nur bei Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht. Der Vorbehalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung entspricht der Rechtsprechung zur Richtlinie 2005/85/EG: Der Rechtsbehelf gegen die bloße Nichtweiterprüfung eines Folgeantrags braucht keine aufschiebende Wirkung, weil ihr Vollzug nicht zur Abschiebung führt; richtet er sich aber gegen eine Rückkehrentscheidung, deren Vollzug der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen kann, muss er aufschiebende Wirkung haben (EuGH 17.12.2015, C-239/14, Tall, Rn 56, 58, 60). Ist mit der Entscheidung über den Folgeantrag eine Rückkehrentscheidung verbunden und wird eine solche Gefahr dargetan, trägt Art 68 Abs 6 VerfVO den Ausschluss des Verbleibs daher nicht.
Vorliegen der Absicht. Die Materialien verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 Abs 6 FPG: Die Absicht werde etwa vorliegen, wenn der Rechtsbehelf eingelegt wurde, nachdem sich der Antragsteller früheren Abschiebeversuchen bereits entzogen hat (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040), oder wenn offenkundig ist, dass der Rechtsbehelf kein substanziell neues, eine andere Beurteilung rechtfertigendes Vorbringen enthält (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18). Die zweitgenannte Entscheidung trägt die Aussage: Indiz der Missbrauchsabsicht ist etwa, dass bei wiederholter Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden oder die Begründung den Antrag von vornherein aussichtslos erscheinen lässt (Rn 26). Die erstgenannte betrifft dagegen Festnahme und Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG nach gescheiterten Abschiebungen und enthält zur Verzögerungsabsicht keine Aussage; für den ersten Fall fehlt daher ein Beleg in der Rechtsprechung.
Für die Praxis folgt daraus die Verteidigungslinie: Der Folgeantrag ist mit neuem Vorbringen zu belegen, und der Umstand, dass ein früherer Abschiebeversuch unterblieben ist, ist zu erklären. Fehlt beides, trägt der Ausschluss des Verbleibs.
Widerspruch in den Materialien. Die Erläuterungen sprechen an einer Stelle von einer „mindestens zehntägigen Frist“ nach Art 68 Abs 5 lit a der Verfahrensverordnung. Jene Bestimmung sieht mindestens fünf Tage vor. Die Angabe der Materialien ist daher unrichtig; sie ist allerdings ohne Folgen, weil der nationale Gesetzgeber die Frist des Antrags an die Beschwerdefrist gebunden hat (Rz 67) und diese außer im Grenzverfahren nicht unter zehn Tage sinkt; die Beschwerdefrist im Grenzverfahren von einer Woche (§ 33 Abs 2 AsylG 2005) wahrt die Mindestfrist von fünf Tagen ebenfalls. Welche Beschwerdefrist im Einzelfall gilt und dass sie auch die verbundenen Spruchpunkte erfasst, wird in § 16 BFA-VG Rz 3 ff und Rz 9 ff geführt.
Art 68 Abs 5 VerfVO enthält daneben vier weitere Garantien: nach Art 68 Abs 5 lit a VerfVO eine Frist von mindestens fünf Tagen für den Antrag auf Verbleib; nach Art 68 Abs 5 lit b VerfVO einen Dolmetscher für die Verhandlung vor Gericht, wenn andernfalls keine angemessene Verständigung gewährleistet ist; nach Art 68 Abs 5 lit c VerfVO auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nach Art 17 VerfVO; und — praktisch am schärfsten — nach Art 68 Abs 5 lit e VerfVO die Belehrungspflicht: Der Antragsteller „wird rechtzeitig ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß diesem Absatz unterrichtet.“
Unterbleibt diese Belehrung im Bescheid, so ist die Versäumung der Antragsfrist dem Betroffenen nicht als über den minderen Grad des Versehens hinausgehend zuzurechnen; die Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG ist zu beantragen (Baustein Rz 152). Das ist der schärfere und unionsrechtlich fundierte Fall gegenüber der bloß unrichtigen Rechtsmittelbelehrung.
Für die Praxis folgt daraus die wichtigste Handlungsanweisung des neuen Rechts: In jedem Verfahren, in dem das Recht auf Verbleib zweifelhaft ist, ist vorsorglich ein Antrag auf Verbleib zu stellen. Der Antrag kostet nichts und verhindert den Verlust des Schutzes.
Zu trennen ist davon die Frage, ob ohne Antrag jeder Schutz fehlt. Das ist zu verneinen: Art 68 Abs 5 lit d sublit i VerfVO verbietet die Abschiebung bis zum Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags — unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wird. Während der gesamten Antragsfrist besteht daher Vollzugsschutz kraft Verordnung; zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit § 31 FPG Rz 93 bis 96. Das gilt nicht in den Fällen des Art 68 Abs 6 VerfVO: Dort ist lit d nach Abs 1 dritter Satz nicht anzuwenden, und die Rückkehrentscheidung wird nach § 52 Abs 8 Z 1 FPG mit ihrer Erlassung durchsetzbar. Dem Betroffenen bleiben der Vorbehalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und das neue Vorbringen (Rz 53 bis 55).
Die Antragsfrist ist nach den Erläuterungen zu Abs 2 die jeweils maßgebliche — also zehntägige, zwei- oder vierwöchige — Beschwerdefrist (Rz 67), im Grenzverfahren daher eine Woche (§ 33 Abs 2 AsylG 2005). Erst nach ihrem Ablauf gilt: ohne fristgerechten Antrag kein Schutz. Für Rückkehrentscheidungen nach Abs 4 tritt an die Stelle des Art 68 VerfVO der Abs 7 zweiter Satz: Zuwarten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und, bei rechtzeitiger Beschwerde gegen die Aberkennung, bis zur Entscheidung des Gerichts.
Neben Art 68 Abs 5 lit d VerfVO steht eine zweite Zuwartepflicht, welche auseinanderzuhalten ist: Wurde das Recht auf Verbleib bereits im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 aufgehoben, so ist nach § 22 Abs 2 BFA-VG mit der Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung zuzuwarten, und das Gericht überprüft die Aufhebung von Amts wegen (§ 22 Rz 35 ff).
Beide Sperren bestehen nebeneinander und sind nebeneinander geltend zu machen: jene des § 22 Abs 2 BFA-VG für die Aufhebung des Verbleibsrechts, jene des Art 68 Abs 5 lit d VerfVO für den Antrag auf Verbleib im Beschwerdeverfahren.
Die amtswegige Befugnis des Gerichts. Fehlt der Antrag, ist die Befassung des Gerichts mit dem Verbleib nicht notwendig ausgeschlossen. Art 68 Abs 4 zweiter Satz VerfVO ordnet an: „Das zuständige Gericht ist nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.“ Die englische und die französische Fassung lauten: „The competent court or tribunal shall under national law have the power to decide on this matter ex officio.“ und „La juridiction compétente a, en vertu du droit national, le pouvoir de statuer d’office sur cette question.“ Beide sind als Anordnung gefasst, während Abs 6 die Wahl der Mitgliedstaaten ausdrücklich nennt („may provide“; „peuvent prévoir“; § 17 BFA-VG Rz 72). § 18 Abs 1 und 2 nennen diese Befugnis nicht; richtigerweise verbieten sie die amtswegige Entscheidung aber auch nicht, und die nach dem Entfall des amtswegigen Modells entstandene Lücke ist unionsrechtskonform zu schließen (§ 17 BFA-VG Rz 71 bis 75). Die amtswegige Entscheidung ist die Rückfallebene für den fehlenden, verspäteten oder beim falschen Adressaten eingebrachten Antrag; sie ersetzt ihn nicht und ist in der Beschwerde ausdrücklich anzuregen.
Die Praxis bestätigt die Befugnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen bloßen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Antrag auf Verbleib gedeutet und sich dabei auf Art 68 Abs 4 zweiter Satz VerfVO gestützt: „Das zuständige Gericht ist gem. letzter Satz leg. cit. nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.“ (BVwG 15.09.2026, L506 2350512-1). Die Rückfallebene der Rz 64 trägt daher; die Anregung in der Beschwerde bleibt geboten.
G. Das Verfahren über den Antrag auf Verbleib — Abs 2
Der Antrag ist gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen. Beides — Gemeinsamkeit und Einbringungsstelle — ist Formerfordernis.
Die Frist. Für den Antrag steht nach den Materialien „die jeweils maßgebliche — also zehntägige, zwei- oder vierwöchige — Beschwerdefrist“ zur Verfügung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18). Wird der Antrag gar nicht oder nicht innerhalb dieser Frist gestellt, ist die Abschiebung nach den Materialien nicht ausgesetzt. Die Frist des Antrags folgt damit jener der Beschwerde; die Streitfrage über die Beschwerdefrist bei Ablehnungen nach § 4 AsylG 2005 schlägt unmittelbar auf den Antrag auf Verbleib durch. Die Aufzählung der Materialien übergeht die einwöchige Beschwerdefrist im Grenzverfahren (§ 33 Abs 2 AsylG 2005); dort steht auch für den Antrag nur eine Woche zur Verfügung. Auch aus diesem Grund ist binnen zehn Tagen, im Grenzverfahren binnen einer Woche einzubringen.
Die Rechtsnatur. Die Materialien ordnen den Antrag auf Verbleib nicht der Bescheidbeschwerde zu, sondern qualifizieren ihn als „Antrag in sonstigen Angelegenheiten im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG“. Zugleich gilt er als verfahrensleitender Antrag im Sinne des § 34 Abs 1 erster Satz VwGVG. Beides ist für die Praxis bedeutsam: Der Antrag unterliegt nicht den Anforderungen an eine Beschwerde, und seine Erledigung ist gesondert durchsetzbar.
Die Materialien halten überdies fest, dass ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verbleib — abweichend von § 13 Abs 4 erster Satz VwGVG — selbst mit einer zeitlich beschränkten aufschiebenden Wirkung einhergeht. Der Antrag wirkt daher bereits durch seine Einbringung und nicht erst durch die Entscheidung über ihn.
Die Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht entspricht nicht dem Gesetz: Abs 2 erster Satz bestimmt das Bundesamt als Einbringungsstelle. Sicher ist daher allein die Einbringung dort.
Unschädlich ist der Fehler gleichwohl nicht ohne Weiteres, aber auch nicht notwendig tödlich. Die Rechtslage ist dreistufig zu entwickeln.
Erstens besteht eine Weiterleitungspflicht. Zur Parallelbestimmung des § 12 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die Bescheidbeschwerde sei bei der Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen; eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle sei nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG „möglich und geboten“, bedürfe allerdings einer ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd § 31 Abs 2 und Abs 3 letzter Satz VwGVG; die bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft genüge nicht (VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163 RS 2). Nichts anderes gilt für den Antrag auf Verbleib nach Abs 2.
Zweitens trägt die Weiterleitung der Einschreiter. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf seine Gefahr; die Frist ist nur gewahrt, wenn das Anbringen noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder einem Zustelldienst zur Beförderung dorthin übergeben wird (VwGH 08.08.2014, Ra 2014/04/0008 RS 1). Langt der Antrag erst nach Fristablauf beim Bundesamt ein, ist er verspätet.
Drittens bleibt die Wiedereinsetzung. Unterlässt das Gericht die gebotene Weiterleitung oder nimmt sie so spät vor, dass der Antrag verspätet einlangt, so liegt darin ein Ereignis, auf welches der Einschreiter keinen Einfluss hat; die Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG ist zu beantragen und mit der unterbliebenen Anordnung zu begründen.
Empfehlung. Der Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen; eine zusätzliche Übermittlung an das Gericht schadet nicht, ersetzt die Einbringung beim Bundesamt aber nicht. Ist bereits beim Gericht eingebracht worden, so ist unverzüglich ein gleichlautender Antrag beim Bundesamt nachzureichen und daneben die Weiterleitung nach § 6 AVG ausdrücklich zu beantragen; die Nachreichung wahrt die Frist, wenn sie innerhalb ihrer erfolgt, und schafft andernfalls die Grundlage für die Wiedereinsetzung.
Das Bundesamt hat den Antrag gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Eine Frist dafür nennt Abs 2 nicht; aus der Zehntagesfrist des letzten Satzes folgt, dass die Vorlage unverzüglich zu erfolgen hat.
Das Bundesamt ist im Verfahren über den Antrag belangte Behörde (Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision zu erheben.
Das Revisionsrecht der Behörde ist bemerkenswert. Es bedeutet, dass eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Verbleib von der Behörde angefochten werden kann; der Betroffene ist dadurch auch nach einem Erfolg nicht endgültig gesichert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden. Die Frist läuft ab dem Einlangen beim Gericht, nicht ab der Einbringung beim Bundesamt.
Eine Rechtsfolge der Fristüberschreitung nennt Abs 2 nicht. Anders als der bisherige Abs 6, der klarstellte, dass der Fristablauf der Zuerkennung nicht entgegensteht, schweigt die geltende Fassung.
Die Frist ist zwingend. Der Wortlaut des Abs 2 letzter Satz („binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss“) lässt der Erledigung erst zugleich mit der Hauptsache keinen Raum, und Art 68 Abs 4 und 5 VerfVO verlangen eine von der Hauptsache getrennte, rasche gerichtliche Prüfung gerade für jene Antragsteller, denen das Recht auf Verbleib nach Abs 3 entzogen ist. Die Überschreitung nimmt dem Gericht die Befugnis zur Entscheidung nicht — eine solche Rechtsfolge nennt Abs 2 nicht (Rz 80) —; sie ist aber Säumnis, welche mit Fristsetzungsantrag zu bekämpfen ist (Rz 82 f), und eine Rechtsverletzung, welche mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsache zu rügen ist. Eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung folgenlos bliebe, ist abzulehnen. Die Frage ist beim Verfassungsgerichtshof anhängig (Beschwerde gegen BVwG 10.08.2026, L516 2348077-1: über den Antrag nach Verhandlung zugleich mit der Hauptsache abgesprochen).
Die Materialien bestätigen das und benennen zugleich den Rechtsbehelf: Da der Antrag auf Verbleib als verfahrensleitender Antrag im Sinne des § 34 Abs 1 erster Satz VwGVG gilt, ermöglicht die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof nach § 38 VwGG (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18). Das ist die praktisch wichtigste Folge der Qualifikation nach Rz 68.
Der Fristsetzungsantrag ist daher in jedem Verfahren vorzumerken, in welchem die Zehntagesfrist verstreicht. Er ist neben, nicht statt der Vollzugssperre nach Rz 85 geltend zu machen.
Widerspruch in den Materialien. An einer Stelle nennen die Erläuterungen für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib zehn Tage — so auch Abs 2 letzter Satz —, an anderer Stelle sieben Tage. Maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut: zehn Tage. Die abweichende Angabe ist ein Redaktionsversehen und trägt keine kürzere Frist.
Solange über den Antrag nicht entschieden ist, ist mit der Abschiebung zuzuwarten. Das steht nicht in Abs 2, sondern unmittelbar in der Verordnung:
der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, wird nicht aus dem Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats abgeschoben: i) bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Verbleib bei Gericht; ii) bis zur Entscheidung des Gerichts, ob der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, im Hoheitsgebiet verbleiben darf, wenn der Antragsteller oder die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, fristgerecht einen Antrag auf Verbleib gestellt hat
Das nationale Recht führt das aus: § 52 Abs 8 Z 2 FPG knüpft die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ausdrücklich an „den nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt“; § 59 Abs 4 FPG schiebt die Durchsetzbarkeit einer bereits bestehenden Rückkehrentscheidung auf, solange das Recht auf Verbleib nach Art 68 VerfVO zukommt. Die Erläuterungen zu Abs 1 sagen es zweimal: dass bis zur Entscheidung über den Antrag „nicht abgeschoben werden darf (Abs. 5 lit. d leg. cit.)“.
Eine Ableitung aus Art 47 GRC ist daher nicht nötig und im Schriftsatz auch nicht zu führen: Sie verlangt vom Gericht eine grundrechtliche Erwägung, wo ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Verordnungsrecht und gegen einfaches Gesetz vorliegt. Zu rügen sind Art 68 Abs 5 lit d sublit ii VerfVO und § 52 Abs 8 Z 2 FPG (Baustein Rz 148).
Der Prüfungsmaßstab. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag nach einer einheitlichen Formel. Aus dem Vorbehalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in Art 68 Abs 3 VerfVO leitet es ab, dass der Verbleib zuzuerkennen ist, wenn eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 bedeuten würde; die Entscheidung sei eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, und es sei lediglich darauf abzustellen, ob es „von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind“ (BVwG 10.08.2026, L503 2348817-1; ebenso BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1, im Grenzverfahren; BVwG 15.09.2026, L506 2350512-1; BVwG 08.10.2026, W232 2351590-1, bei Unzulässigkeit nach Art 38 Abs 1 lit c VerfVO; BVwG 07.10.2026, W616 2351712-1, bei Ablehnung als stillschweigend zurückgenommen, Rz 92). Das ist der Maßstab der Grobprüfung, welchen die Praxis schon zu § 18 Abs 5 aF anlegte (§ 17 BFA-VG Rz 34 f, 83 f). Zuerkannt wurde etwa, weil die Beweiswürdigung zur sexuellen Orientierung eine Verhandlung verlangt, für welche die kurzen Entscheidungsfristen nicht ausreichen (BVwG 10.08.2026, L503 2348817-1), oder wegen einer akuten psychischen Erkrankung nach Entlassung aus der Schubhaft (BVwG 15.09.2026, L506 2350512-1).
1. Art 8 EMRK im Prüfungsrahmen des Antrags auf Verbleib
Ob die Prüfung auf die Gefahren des Grundsatzes der Nichtzurückweisung beschränkt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Der Prüfrahmen könne „nicht auf die Tatbestände nach den in Art 68. Abs. 3 AsylVfVO verwiesenen Grundrechte beschränkt sein“; aus Art 5 RL 2008/115/EG und im Licht der Art 7 und 47 GRC sei ein behauptetes Familienleben zu berücksichtigen, wenn andernfalls dessen gerichtliche Prüfung durch den Vollzug faktisch beeinträchtigt wäre (BVwG 19.08.2026, W186 2322865-2, Unzulässigkeit nach Art 38 Abs 2 VerfVO). Die Revision ist zugelassen, und zwar zur Frage, „ob eine Prüfung aus Gründen des Artikel 8 EMRK bei einer Zuerkennung des Rechts auf Verbleib im Sinne des Artikels 68 Abs. 3 AsylVfVO Berücksichtigung finden muss“.
Art 8 EMRK ist im Prüfungsrahmen des Antrags auf Verbleib zu berücksichtigen. Art 68 Abs 4 VerfVO verlangt eine „sowohl sachliche als auch rechtliche Prüfung“ und lässt offen, woran sie zu messen ist; der Vorbehalt des Abs 3 nennt den Grundsatz der Nichtzurückweisung als Untergrenze, nicht als Obergrenze. Die Rückkehrentscheidung, deren Wirkungen Art 68 Abs 1 aussetzt, unterliegt Art 5 lit b RL 2008/115/EG, welcher die familiären Bindungen ausdrücklich nennt. Das nationale Recht bestätigt die Wertung: Für Rückkehrentscheidungen außerhalb des Asylverfahrens nennt Abs 7 Art 8 EMRK ausdrücklich (Rz 128). Schon der bisherige Abs 5, welcher auch für Aberkennungen nach dem bisherigen Abs 1 im Asylverfahren galt, nannte Art 8 EMRK ausdrücklich als Maßstab der Zuerkennung; die Materialien erklären, dessen Regelungsinhalt werde fortgeführt, und zwar in Abs 7, während für die Asylfälle Art 68 VerfVO an seine Stelle tritt (Rz 14, 15). Eine Verengung des Maßstabs für Asylwerber ist ihnen nicht zu entnehmen, und sie begründen nicht, weshalb der Asylwerber schlechter stehen soll. Bis zur Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Familienleben im Antrag auf Verbleib konkret darzulegen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO enthält keine Art 5 lit b RL 2008/115/EG entsprechende Bestimmung, welche die familiären Bindungen ausdrücklich nennt; Art 4 RückführungsVO verpflichtet allgemein zur Einhaltung der Charta, des einschlägigen Völkerrechts und der Grundrechte, Art 15 RückführungsVO zum Vorrang des Kindeswohls (beide nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend). Der unionsrechtliche Anker für die Berücksichtigung des Familienlebens ist dann Art 4 RückführungsVO iVm Art 7 GRC; ob dies am Prüfungsrahmen des Antrags auf Verbleib etwas ändert, ist offen.
Dagegen lässt sich einwenden, Art 8 EMRK sei nicht zu berücksichtigen. Die Gegenposition liest den Vorbehalt des Abs 3 als abschließenden Prüfungsmaßstab; so formulieren die übrigen Beschlüsse (BVwG 10.08.2026, L503 2348817-1; BVwG 19.08.2026, W232 2349167-1). Mit derselben Formel hat dieselbe Abteilung den Verbleib in einem Fall zuerkannt, in welchem die Beschwerde das Familienleben mit der in Österreich asylberechtigten Frau und den Kindern und eine Gefahr nach Art 3 EMRK in Griechenland geltend machte; eine „Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte“ sei „aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen; welches Vorbringen das trägt, lässt der Beschluss offen (BVwG 08.10.2026, W232 2351590-1; Revision nicht zugelassen). Ebenso hat ein Erkenntnis im Grenzverfahren den Verbleib allein deshalb versagt, weil der Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht verletzt sei (BVwG 23.09.2026, L512 2349122-4; Rz 94). Für die Gegenposition werden der Wortlaut des Abs 3, der Vergleich mit Art 10 Abs 4 lit c VerfVO, ein Umkehrschluss aus Abs 7 und der Hinweis ins Treffen geführt, Art 8 EMRK sei bei der Abschiebung zu prüfen (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). So vertritt es das Bundesamt in seiner Amtsrevision gegen BVwG 19.08.2026, W186 2322865-2.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist beizupflichten. Die Argumente der Gegenposition tragen nicht. Der Vorbehalt des Abs 3 regelt, wann das Recht auf Verbleib kraft Gesetzes entfällt; Abs 4 regelt, wann es das Gericht gestatten darf, und verlangt dafür eine sachliche und rechtliche Prüfung ohne Beschränkung des Maßstabs. Art 10 Abs 4 lit c VerfVO betrifft die Ausnahme vom Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens wegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit, nicht die gerichtliche Gestattung. Der Umkehrschluss aus Abs 7 setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Asylwerber bewusst schlechter stellen wollte; die Materialien sagen dazu nichts, und der bisherige Abs 5 nannte Art 8 EMRK gerade auch für Asylwerber; dass für die Asylfälle Art 68 VerfVO an seine Stelle tritt (Rz 15), verengt den Maßstab nicht, weil Abs 4 jener Bestimmung ihn offenlässt (Rz 90). Die herangezogene Rechtsprechung trägt eher das Gegenteil: Art 8 MRK ist „in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten“ (Ra 2022/21/0093 RS 6), also auch bei der Entscheidung, ob vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens abgeschoben werden darf. Ist die Abschiebung vor einer Prüfung des Familienlebens vollzogen, hilft die spätere Prüfung dem Betroffenen nicht; gerade das soll die gerichtliche Prüfung nach Art 68 Abs 4 VerfVO verhindern. Die Amtsrevision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Folge für die Vertretung. Folgt der Verwaltungsgerichtshof der Gegenposition, bleibt für Art 8 EMRK nur die Beschwerde in der Hauptsache, und der Antrag auf Verbleib trägt allein über Art 2 und 3 EMRK. Ein auf Art 8 EMRK gestütztes Vorbringen ist daher stets mit dem Vorbringen zu Art 3 EMRK zu verbinden, soweit ein solches besteht; in dieser Verbindung hat auch eine Abteilung zuerkannt, welche den Maßstab auf Art 2 und 3 EMRK beschränkt (BVwG 08.10.2026, W232 2351590-1).
Der Zielstaat. Maßgebend ist der Staat, in welchen die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, bei einer Unzulässigkeit nach Art 38 Abs 1 lit c VerfVO also der Mitgliedstaat, welcher Schutz gewährt hat. Der Verbleib dient nicht dazu, eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen; es könne „keine Notwendigkeit erkannt werden, dem Beschwerdeführer ein Recht auf Verbleib bzw. seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung lediglich zum Zweck einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zuzuerkennen“ (BVwG 19.08.2026, W232 2349167-1). Der Beschluss bezeichnet den Ausnahmetatbestand als Art 68 Abs 3 lit c VerfVO, ebenso BVwG 08.10.2026, W232 2351590-1 (Zielstaat Griechenland); die Unzulässigkeit nach Art 38 Abs 1 lit c fällt unter lit b (Rz 46).
Fehlt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, so fehlt auch der Staat, in welchen sie lautet. Bei einer Ablehnung als stillschweigend zurückgenommen (Art 41 Abs 1 lit e, Art 68 Abs 3 lit c VerfVO) ohne Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Verbleib gleichwohl entschieden, die Gefahr mit Blick auf den Herkunftsstaat geprüft und zuerkannt: „Zwar hat die Behörde die Erklärung als stillschweigende Zurücknahme des Antrags nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, dennoch wäre der Aufenthalt in Österreich bei Nichtzuerkennung des Rechts auf Verbleib bzw der aufschiebenden Wirkung unrechtmäßig.“ (BVwG 07.10.2026, W616 2351712-1; Revision nicht zugelassen). Dem ist beizupflichten: Art 68 Abs 2 VerfVO knüpft das Recht auf Verbleib nicht an eine Rückkehrentscheidung, und ohne Verbleib ist der Aufenthalt unrechtmäßig, sodass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jederzeit nachfolgen kann. Maßgebend ist dann der Staat, in welchen eine solche Maßnahme zu lauten hätte, in der Regel der Herkunftsstaat.
Verhandlung. § 21 Abs 6a BFA-VG erlaubt die Entscheidung ohne Verhandlung, schließt sie aber nicht aus. Das Gericht hat über einen Antrag auf Verbleib nach einer Verhandlung entschieden und ihn abgewiesen (BVwG 04.09.2026, W215 2349673-1). Führt das Gericht eine Verhandlung durch, so tritt an die Stelle der Grobprüfung nach Aktenlage eine Beurteilung nach dem Verhandlungsergebnis; das Vorbringen ist daher in der Verhandlung vollständig zu erstatten.
2. Erledigung des Antrags auf Verbleib zugleich mit der Hauptsache
Entscheidet das Gericht über die Beschwerde, bevor es über den Antrag auf Verbleib abgesprochen hat, ist die Praxis uneinheitlich. Teils wird dem Antrag im selben Erkenntnis mit Beschluss nicht stattgegeben (BVwG 18.09.2026, W124 2350267-1; BVwG 11.09.2026, W235 2348324-1; BVwG 21.09.2026, L531 2350657-1, dort im Spruch des Erkenntnisses abgewiesen, weil mit der Hauptsache auch ein Verstoß gegen Art 2 und 3 EMRK „geprüft und verneint“ worden sei; Rz 49), teils unterbleibt ein Ausspruch, weil sich eine Auseinandersetzung „erübrigt“ (BVwG 01.09.2026, W222 2348957-1; BVwG 01.09.2026, I421 2314523-2), teils wird der Antrag als gegenstandslos behandelt (BVwG 09.09.2026, W123 2298867-2; BVwG 15.09.2026, W236 2273253-2, im Grenzverfahren; BVwG 01.10.2026, W182 2215929-3).
Der Antrag auf Verbleib wird mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht gegenstandslos. Art 68 Abs 4 VerfVO setzt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz voraus; die Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache ist daher kein Grund, über den Antrag auf Verbleib nicht zu entscheiden. Eine Abschiebung vor einer Entscheidung über den Antrag ist rechtswidrig.
Dagegen lässt sich einwenden, der Antrag werde mit der Hauptsache gegenstandslos. Dafür wird angeführt: „Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos“; für den Antrag auf Verbleib gelte nichts anderes (BVwG 09.09.2026, W123 2298867-2; ebenso BVwG 15.09.2026, W236 2273253-2; BVwG 01.10.2026, W182 2215929-3; Revision jeweils nicht zugelassen), weil er „im Fall der Stattgabe nur für die Dauer des mit der vorliegenden Entscheidung beendeten Beschwerdeverfahrens zum Tragen käme“ (BVwG 01.10.2026, W182 2215929-3; wortgleich BVwG 15.09.2026, W236 2273253-2). Die Gegenseite lässt sich stärker fassen: Der Verwaltungsgerichtshof nimmt zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, dass er jedenfalls mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache gegenstandslos wird (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 RS 1; ebenso VwGH 28.04.2017, Ro 2016/02/0027 RS 2). Art 68 Abs 4 VerfVO nennt als Gegenstand der Gestattung den Verbleib „bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf“, und Abs 2 begrenzt das Recht auf Verbleib in gleicher Weise; mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Zeitraum, für welchen die Gestattung begehrt wird, abgelaufen. So begründet das Bundesverwaltungsgericht auch das Unterbleiben des Ausspruchs: Ein Abspruch erübrige sich, „da ein Recht auf Verbleib nur bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf bestehen kann (vgl. Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO)“ (BVwG 01.09.2026, I421 2314523-2). Nach dem Zweck liegt die Übertragung der Rechtsprechung zu § 13 VwGVG nahe, weil beide Anträge dazu dienen, die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung bis zur Erledigung des Rechtsbehelfs auszusetzen. Nach mündlicher Verhandlung hat das Gericht im Grenzverfahren über den Antrag im Erkenntnis über die Hauptsache mit Beschluss abgesprochen und ihm nicht stattgegeben; die Revision gegen diesen Beschluss hat es nicht zugelassen, weil die Bestimmungen der Verfahrensverordnung „im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig“ seien, während es die Revision in der Hauptsache zugelassen hat (BVwG 23.09.2026, L512 2349122-4).
Dem Einwand ist zu widersprechen. Der Ansatz der Gegenstandslosigkeit ist abzulehnen. Art 68 Abs 4 VerfVO setzt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz voraus; die Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache ist daher kein Grund, über den Antrag auf Verbleib nicht zu entscheiden, sondern die Lage, für welche er geschaffen ist. Eine Begründung, nach welcher sich die Prüfung erübrigt — „Durch die Ablehnung des Asylantrages des Beschwerdeführers (bzw. der Abweisung der Beschwerde) erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Asyl-VerfVO.“ (BVwG 07.08.2026, L525 2348401-2; ebenso BVwG 01.09.2026, I421 2314523-2; BVwG 15.09.2026, W236 2273253-2) —, entleert die Bestimmung in jedem denkbaren Anwendungsfall. Sie unterlässt die Prüfung in einem entscheidenden Punkt und übergeht das Parteivorbringen; das wertet der Verfassungsgerichtshof als Willkür (VfGH 29.06.2022, E4546/2021). Das Recht auf Verbleib reicht zwar nur bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf (Art 68 Abs 2 VerfVO); das nimmt dem Antrag seinen Gegenstand aber nicht, solange über ihn nicht entschieden ist, weil bis zu dieser Entscheidung nach Art 68 Abs 5 lit d VerfVO nicht abgeschoben werden darf (Rz 85). Dass der Zeitraum, für welchen der Verbleib begehrt wird, mit der Hauptsachenentscheidung abläuft, trägt die Gegenstandslosigkeit nicht: Er läuft nur deshalb ungenützt ab, weil das Gericht nicht binnen der zwingenden Frist des § 18 Abs 2 letzter Satz BFA-VG gesondert über den Antrag entschieden hat, welche der Erledigung erst zugleich mit der Hauptsache keinen Raum lässt (Rz 81); die Gegenstandslosigkeit ließe das Gericht aus seinem eigenen Versäumnis den Wegfall der Entscheidungspflicht ableiten. Über den Antrag ist daher abzusprechen, und die unterlassene getrennte Entscheidung ist als Rechtsverletzung mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsache zu rügen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zu § 13 VwGVG beizupflichten, die Übertragung ist aber abzulehnen: Die aufschiebende Wirkung nach § 13 VwGVG ist ein Mittel des Gerichts, welches mit der Erledigung der Beschwerde seine Aufgabe erfüllt hat; beim Antrag nach Art 68 Abs 4 VerfVO tritt hinzu, dass die Abweisung der Beschwerde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar macht und der Antrag gerade vor der Abschiebung zu entscheiden ist, weil Art 68 Abs 5 lit d VerfVO die Abschiebung bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag verbietet. Für den weiteren Rechtszug gilt Art 68 Abs 7 VerfVO (Rz 142 f).
Folge für die Vertretung. Verstreicht die Zehntagesfrist, ist vor der Hauptsachenentscheidung der Fristsetzungsantrag zu erheben (Rz 82 f). Die Frage ist beim Verfassungsgerichtshof anhängig (Beschwerde gegen BVwG 07.08.2026, L525 2348401-2).
Verbleib und Einreise im Grenzverfahren. Ob die Zuerkennung des Verbleibs im Grenzverfahren die Einreise gestattet, ist bei § 32 AsylG 2005 Rz 112 ff dargestellt; zwei Entscheidungen beantworten die Frage gegensätzlich, beide mit zugelassener Revision. Nach der hier vertretenen Auffassung entzieht die Gestattung des Verbleibs der Anhaltung die Grundlage (§ 32 AsylG 2005 Rz 114 ff).
Widerspruch zwischen Begründung und Spruch. Bejaht das Gericht in der Begründung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder lässt es sie als vertretbare Behauptung gelten (Rz 88), so hat es den Verbleib zu gestatten; der Vorbehalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in Art 68 Abs 3 VerfVO lässt dann keinen Raum für eine Versagung. Ein Beschluss, welcher die Gefahr annimmt und den Verbleib dennoch versagt, ist in sich widersprüchlich. Er verfehlt das Gebot einer schlüssigen Begründung in einem wesentlichen Entscheidungspunkt, welches der Verfassungsgerichtshof aus dem Willkürverbot ableitet (VfGH 13.06.2023, E372/2023 ua; 24.02.2020, E1720/2019). Der Widerspruch ist in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wörtlich gegenüberzustellen.
H. Die Überstellungsentscheidung — Abs 3
Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung nach Art 43 AMM-VO gilt Abs 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Über den Antrag ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes „aufgrund der Aktenlage eine (Grob-)Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. einer mit der Durchführung der Überstellungsentscheidung verbundenen (Grund-)Rechtsverletzung vorzunehmen [...], jedoch keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung“ zu treffen; Art 43 Abs 3 AMM-VO gilt auch im Altfall (BVwG 05.08.2026, W240 2348335-1, Beschluss; Revision zu den „maßgeblichen Prüfungskriterien“ des Art 43 Abs 3 zugelassen; ebenso BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1, Aussetzung gewährt, Revision zugelassen auch zur Frage, „unter welchen rechtlichen Voraussetzungen einer Beschwerde in einer Übergangskonstellation wie der vorliegenden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann bzw. die Aussetzung des Vollzuges erfolgen kann“; § 17 BFA-VG Rz 62). Entscheidet das Gericht in der Hauptsache, wird der Antrag als unbegründet abgelehnt (BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1) oder für gegenstandslos erklärt (BVwG 18.08.2026, W610 2348924-1). Die Bewertung führt § 5 AsylG 2005 Rz 116, 117 und 120.
Die Ausnahme des letzten Satzes bedeutet, dass die Zehntagesfrist hier nicht gilt. Eine Entscheidungsfrist besteht gleichwohl: Art 43 Abs 3 UAbs 1 letzter Satz AMM-VO ordnet an, dass jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, binnen eines Monats zu treffen ist. Die Erläuterungen begründen den Entfall der nationalen Frist gerade damit, dass die Verordnung „eine maximal einmonatige Frist … unmittelbar vorgibt“.
Der Prüfumfang des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung ist unionsrechtlich beschränkt: Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO — welchen die Erläuterungen zum Entfall des § 17 BFA-VG als „Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz“ bezeichnen — begrenzt ihn auf die Bewertung, ob die Überstellung zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 4 GRC führen würde, ob nachträgliche Umstände eingetreten sind und ob gegen die Art 25 bis 28 und Art 34 AMM-VO verstoßen wurde. Das ist zugleich die ungünstigere Bestimmung iSd Unbeschadet-Klausel des § 20 Abs 1 BFA-VG (§ 21 Rz 90 ff).
Abs 3 zweiter Satz ordnet an, dass bei rechtzeitiger Einbringung eines ersten solchen Antrags Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO mit der Maßgabe gilt, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung tritt.
Die Verweisungstechnik ist schwer zugänglich. Praktisch bedeutet sie, dass der Antrag auf Aussetzung dieselbe aufschiebende Wirkung entfaltet wie der Antrag auf Verbleib im Asylverfahren.
Das Merkmal „erster solcher Antrag“ schließt Folgeanträge aus. Wer bereits einen Antrag auf Aussetzung gestellt hat, kann den Schutz nicht durch einen zweiten neuerlich auslösen.
Überstellung während offener Antragsfrist — das Problem. Zwischen der Zustellung der Überstellungsentscheidung und der Einbringung von Beschwerde und Aussetzungsantrag liegt eine Zeitspanne, welche Abs 3 nicht ausdrücklich regelt. Art 43 Abs 3 UAbs 1 AMM-VO gewährt das Recht, die Aussetzung „innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung“ zu beantragen, und ordnet die Aussetzung an, „bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist“. Ein ausdrückliches Verbot, vor dem Antrag zu überstellen, enthält der Text nicht. Ob in dieser Zeitspanne überstellt werden darf, ist durch Judikatur nicht geklärt.
Die Argumente. Für die Zulässigkeit der Überstellung spricht Art 43 Abs 3 UAbs 2 AMM-VO: Hat die Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, „nicht ausgeübt“, so setzt der Rechtsbehelf den Vollzug nicht aus. Abs 3 zweiter Satz knüpft den Schutz nach Art 68 Abs 5 lit d VerfVO zudem an die Bedingung, dass ein erster Antrag „rechtzeitig eingebracht“ wurde. Gegen die Zulässigkeit spricht zunächst, dass ein Recht erst dann „nicht ausgeübt“ ist, wenn die Frist für seine Ausübung verstrichen ist; über die Zeit davor sagt UAbs 2 nichts. Abs 3 zweiter Satz verweist auf lit d insgesamt und damit auch auf sublit i, welche die Abschiebung „bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags“ ausschließt. Sublit i hat nach Einbringung des Antrags keinen Anwendungsbereich mehr; die Verweisung ergibt daher nur Sinn, wenn die Bedingung rückblickend wirkt. Für den Antrag auf Verbleib nimmt die Einheit den Schutz während offener Frist ohnehin an (Rz 146); eine schwächere Stellung im Zuständigkeitsverfahren ist dem Text nicht zu entnehmen. Schließlich ist Art 47 GRC im Anwendungsbereich des Art 43 AMM-VO anwendbar: Ein Vollzug, welcher die Antragstellung innerhalb der unionsrechtlich eingeräumten Frist vereitelt, nimmt dem Rechtsbehelf seine Wirksamkeit.
Synthese. Richtigerweise ist die Überstellung vor Ablauf der Antragsfrist unzulässig, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird; der Schutz wirkt rückblickend. Eine faktisch bereits vollzogene Überstellung verhindert er allerdings nicht, sondern macht sie nur rechtswidrig; wird dem Rechtsbehelf nach dem Vollzug stattgegeben, so hat der überstellende Mitgliedstaat die Person umgehend wieder aufzunehmen (Art 46 Abs 3 AMM-VO). Für die Vertretung bleibt daher die Regel unverändert: Beschwerde und Aussetzungsantrag sind am Tag der Zustellung gemeinsam einzubringen (Abs 3 erster Satz). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
I. Die verbliebene Aberkennung — Abs 4 bis 6
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Die Aberkennung ist zwingend, wenn eine Ziffer verwirklicht ist. Ein Ermessen besteht nicht; die Behörde hat allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen und zu begründen.
Die Lücke bei den Entzugsfällen außerhalb des Art 68 Abs 3 lit e VerfVO. Art 68 Abs 3 lit e nimmt das Verbleibsrecht nur beim Entzug nach Art 14 Abs 1 lit b, lit d oder lit e StatusVO (Flüchtlingseigenschaft) oder Art 19 Abs 1 lit b StatusVO (subsidiärer Schutz). Beim Entzug wegen Erlöschens (Art 14 Abs 1 lit a, Art 19 Abs 1 lit a) und wegen falscher Darstellung (Art 14 Abs 1 lit c, Art 19 Abs 1 lit c) besteht das Verbleibsrecht nach Art 68 Abs 2 VerfVO bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, und Art 68 Abs 1 setzt die Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch aus.
§ 18 Abs 4 BFA-VG erfasst nach seinem Wortlaut jede „nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“ — also auch diese. Die Erläuterungen wollen Abs 4 auf Rückkehrentscheidungen außerhalb eines Asylverfahrens oder eines Entzugsverfahrens beschränken; der Text tut das nicht.
Richtigerweise ist Abs 4 in diesen Fällen unanwendbar: Art 68 Abs 1 und Abs 2 VerfVO gelten unmittelbar und gehen vor. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, welche das unionsrechtlich bestehende Verbleibsrecht beseitigen würde, ist mit dem Anwendungsvorrang unvereinbar und ersatzlos zu beheben (Baustein Rz 150).
Die Begründungsanforderungen der Z 1 sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wortgleichen Vorgängerbestimmung — dem bisherigen § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG — festgelegt. Sie gelten fort, weil der Tatbestand unverändert geblieben ist:
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn — wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 — die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine — die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende — Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort — ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens — zu erfolgen hat.
— VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 3, unter Hinweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053
Das ist der wirksamste Einwand gegen jede Aberkennung nach Abs 4: Die Behörde wiederholt regelmäßig die Erwägungen, welche schon die Rückkehrentscheidung selbst tragen. Der Verwaltungsgerichtshof lässt das nicht genügen — es bedarf einer zusätzlichen Prognose zur Dringlichkeit. Fehlt sie, ist der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Zwei weitere Festlegungen sind zu beachten. Erstens ist über die Beschwerde gegen die Aberkennung mit Erkenntnis und nicht mit Beschluss abzusprechen; zweitens bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen und mit dem Beschwerdevorbringen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224 RS 1). Die Länge des bisherigen Aufenthalts ist dabei ein eigenständig zu würdigender Umstand: Der Verwaltungsgerichtshof hat einen fast zehnjährigen Aufenthalt als begründungsbedürftig hervorgehoben.
Begründung im mündlich verkündeten Erkenntnis. Wird die Beschwerde gegen die Aberkennung in einem mündlich verkündeten Erkenntnis abgewiesen, so muss schon die Verkündung die tragenden Gründe enthalten: „Daraus ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat.“ Der Verfassungsgerichtshof hat ein Erkenntnis aufgehoben, welches die Beschwerde ua gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abwies; zu diesen Spruchpunkten „lässt das mündlich verkündete Erkenntnis jegliche Begründung vermissen“, und das Erkenntnis verletzt wegen Willkür das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (VfGH 15.06.2026, E4180/2025, Rn 15, 20, 21). Die Aberkennung ist im verkündeten Erkenntnis daher eigens zu begründen; fehlt das, ist es in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als Willkür zu rügen.
Erfasst sind nur Rückkehrentscheidungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Abs 1, also solche nach § 52 Abs 1, Abs 3, Abs 4, Abs 5 oder Abs 6 FPG. Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 FPG, welche mit einem nicht von Art 68 Abs 3 lit e VerfVO erfassten Entzug verbunden sind, fallen nach dem Wortlaut ebenfalls unter Abs 4; richtigerweise ist Abs 4 dort unanwendbar, weil Art 68 Abs 1 und 2 VerfVO vorgehen (Rz 109 bis 111).
Der Fall des § 52 Abs 3 FPG ist eigens zu nennen und wird in der Praxis übersehen: Wird ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so ergeht die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 3 FPG; die frühere Parallelnorm des § 10 Abs 3 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG ist mit 12.06.2026 entfallen (§ 10 AsylG 2005 Rz 18 f, § 52 FPG Rz 78 f). Die Erläuterungen zum Entfall des § 16 Abs 5 BFA-VG halten ausdrücklich fest, die Bleibemöglichkeit hänge davon ab, „dass das Bundesamt seiner Beschwerde, soweit sie sich gegen die nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erlassene Rückkehrentscheidung richtet, die aufschiebende Wirkung nicht aberkennt bzw. das BVwG sie nachträglich zuerkennt (§ 18 Abs. 4 neu)“. Das ist außerhalb des Asylverfahrens die häufigste Aberkennungskonstellation.
Z 3 verweist auf die Fluchtgefahr. Der Begriff ist nicht eigenständig definiert; heranzuziehen ist § 76 Abs 3 FPG.
Die Aberkennung nach Z 3 hat eine Kettenwirkung: Nach § 55 Abs 4 letzter Satz FPG ist diesfalls die Z 2 jener Bestimmung jedenfalls anzuwenden, also keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen; daraus folgt nach § 53 Abs 4 Z 1 FPG zwingend ein Einreiseverbot.
Abs 5 erlaubt die Aberkennung bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen gegen ein Aufenthaltsverbot, wenn die sofortige Ausreise oder Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Hier besteht Ermessen („kann“). Die Bestimmung betrifft nur die Beschwerde gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbots; für den Antrag auf dessen Aufhebung gilt sie nicht, dort hat die Beschwerde nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung (VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0184 RS 1, zu Abs 3 aF). Die Aberkennung ist ein zum Aufenthaltsverbot akzessorischer Nebenausspruch; ihre unzulängliche Begründung trägt keine Aufhebung und Zurückverweisung in der Hauptsache (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224 RS 2). Aberkennungen aus der Zeit vor dem 12.06.2026 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe, dass sie sich auf Abs 5 nF (früher Abs 3) stützen (BVwG 19.06.2026, G306 2336916-1; Übergangsrecht Rz 74; § 67 FPG Rz 12).
Eine Fehlerquelle: Abs 4 Z 1 statt Abs 5. Aberkennungen gegen Aufenthaltsverbote, welche das Bundesamt noch auf § 18 Abs 3 BFA-VG aF gestützt hatte, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht überwiegend mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung auf Abs 5 stützt (§ 70 FPG Rz 58). Drei Erkenntnisse gegen Unionsbürger stützen sie dagegen „auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung“ (BVwG 23.06.2026, G312 2345602-1; BVwG 23.06.2026, G312 2345892-1; BVwG 17.07.2026, I414 2347339-1). Die Abteilungen G305 und G312 halten daran seither in Serie fest (etwa BVwG 19.06.2026, G305 2345471-1; BVwG 19.08.2026, G305 2349082-1; BVwG 26.08.2026, G312 2349193-1, dort „idgF“); die Spruchpraxis ist damit nicht vereinzelt, sondern nach Abteilungen gespalten.
Das ist unrichtig, und nicht bloß im Zitat. Abs 4 betrifft die Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige und ordnet die Aberkennung zwingend an; Abs 5 betrifft das Aufenthaltsverbot gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige und räumt Ermessen ein („kann“). Wer die Aberkennung auf Abs 4 stützt, übt das Ermessen des Abs 5 nicht aus, und dem Spruch fehlt die Grundlage, weil ein Aufenthaltsverbot keine Rückkehrentscheidung ist. Zu rügen sind daher die Anwendung einer auf den Betroffenen nicht anwendbaren Bestimmung und der Ermessensnichtgebrauch; in einer Revision ist die uneinheitliche Spruchpraxis als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. Die Begründungsanforderungen der Rz 112 gelten für Abs 5 sinngemäß (§ 70 FPG Rz 56). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geltenden Fassung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Verwechslung setzt sich bei der Verhandlung fort: § 21 Abs 6a BFA-VG nennt nur die Aberkennung nach Abs 4, und das Gericht wendet ihn unter Berufung auf Abs 4 auch bei Aufenthaltsverboten an (§ 21 BFA-VG Rz 24). Für den Betroffenen hängen Aberkennung und Durchsetzungsaufschub zusammen: Wird aberkannt und der Aufschub nach § 70 Abs 3 FPG versagt, droht die Abschiebung schon während des Beschwerdeverfahrens (§ 70 FPG Rz 56 bis 58).
Abs 6 verbietet die Aberkennung bei einer Ausweisung nach § 66 FPG ausnahmslos. Die Beschwerde gegen die Ausweisung hat daher aufschiebende Wirkung; ein Antrag, sie zuzuerkennen, geht ins Leere: „Da einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.“ (BVwG 17.07.2026, G304 2339410-1, zu einem vor dem 12.06.2026 erlassenen Bescheid und dem inhaltsgleichen Abs 4 aF). Der Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs 3 FPG beginnt bei der Ausweisung daher, soweit er erteilt wird, mit der Rechtskraft (zum Aufschub bei Strafhaft § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG) (§ 70 FPG Rz 59).
Der unionsrechtliche Rahmen der Abs 4 bis 6: Art 13 RL 2008/115/EG. Für Rückkehrentscheidungen außerhalb des Asylverfahrens gilt nicht die Verfahrensverordnung, sondern weiterhin die Rückführungsrichtlinie. Art 13 Abs 1 RL 2008/115/EG gewährt gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Art 12 Abs 1 RL 2008/115/EG einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem unparteiischen, unabhängigen Gremium.
Ab 17.10.2027: Mit diesem Tag tritt die RückführungsVO an die Stelle der RL 2008/115/EG (Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 RückführungsVO). An die Stelle von Art 13 Abs 1 und 2 RL 2008/115/EG treten Art 26 bis 28 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang), welche den Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen nach Art 5 Abs 1, Art 8 und Art 10 Abs 3 RückführungsVO regeln (Rz 126). Eine Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren enthält die RückführungsVO nicht (Übergangsrecht Rz 76).
Art 13 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangt, dass diese Stelle befugt ist, die Entscheidung zu überprüfen und ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht ohnehin kraft nationalen Rechts eintritt. Daraus folgt der tragende Einwand gegen die zwingende Ausgestaltung des Abs 4: Die Richtlinie verlangt eine Aussetzungsmöglichkeit im Einzelfall; ein nationales Recht, welches die aufschiebende Wirkung bei Verwirklichung eines Tatbestands zwingend beseitigt und dem Gericht keine Abwägung belässt, genügt dem nur, weil Abs 7 die Korrektur eröffnet. Abs 7 ist daher richtlinienkonform weit auszulegen (Rz 129 ff).
Ab 17.10.2027: Art 28 Abs 1 RückführungsVO sieht keine automatische aufschiebende Wirkung vor, verlangt aber, dass das zuständige erstinstanzliche Gericht die Abschiebung auf Antrag für die Dauer der Rechtsbehelfsfrist oder bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen kann; dabei kann es sich auf das Aktenmaterial stützen (Art 28 Abs 2 RückführungsVO). Der Rechtsbehelf ist zwingend bei einem Gericht mit umfassender Prüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht einzuräumen (Art 26 Abs 1, 2 RückführungsVO). Ob Abs 7 diesem Maßstab genügt, ist offen.
Art 13 Abs 3 RL 2008/115/EG gewährt rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und erforderlichenfalls Sprachbeistand; Art 13 Abs 4 RL 2008/115/EG verlangt, dass die erforderliche Rechtsberatung und -vertretung auf Antrag kostenlos gewährt wird, wobei die Mitgliedstaaten die Gewährung an die Bedingungen des Art 15 Abs 3 bis Abs 6 der Richtlinie 2005/85/EG knüpfen dürfen. Die nationale Umsetzung erfolgt über die Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG; deren Versagung in einem Verfahren nach Abs 4 ist an Art 13 Abs 4 RL 2008/115/EG zu messen.
Ab 17.10.2027: Art 25 Abs 1 RückführungsVO verlangt unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung auf Antrag nur im Rechtsbehelfsverfahren vor Gericht; für das Verwaltungsverfahren ist sie fakultativ (Art 25 Abs 9 RückführungsVO). Die Ausschlussgründe, die Offenlegungspflicht, Begrenzung und Rückforderung sowie der Rechtsbehelf gegen die Versagung sind in Art 25 Abs 4 bis 6 und 8 RückführungsVO eigenständig geregelt; ein Verweis auf die RL 2005/85/EG ist nicht mehr vorgesehen. Die Versagung der Rechtsberatung ist dann an Art 25 RückführungsVO zu messen.
J. Der Rechtsbehelf gegen die Aberkennung — Abs 7
Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach Abs 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen würde.
Die Bestimmung ist eine Korrekturklausel. Sie stellt sicher, dass die zwingende Aberkennung nach Abs 4 nicht zur Abschiebung entgegen dem Refoulementverbot oder Art 8 EMRK führt.
Der Maßstab ist die Annahme, nicht die Gewissheit. Es genügt, dass ein Verstoß anzunehmen ist; eine abschließende Prüfung ist dem Hauptverfahren vorbehalten. So prüft auch das Bundesverwaltungsgericht: Es stellt darauf ab, ob es „von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind“, und hat der Beschwerde gegen eine Aberkennung nach Abs 4 Z 1 stattgegeben, weil das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht einvernommen hatte und eine Verletzung der EMRK ohne Einvernahme „innerhalb der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden“ könne (BVwG 01.10.2026, W247 2351107-1, Teilerkenntnis; Revision nicht zugelassen). Das entspricht dem Maßstab beim Antrag auf Verbleib (Rz 88) und der Lesart der Rz 131.
Der unionsrechtliche Maßstab. Für Rückkehrentscheidungen nach der Rückführungsrichtlinie (Rz 125) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rechtsbehelf zwar nicht stets aufschiebende Wirkung haben muss (EuGH 30.09.2020, C-233/19, B., Rn 44), wohl aber kraft Gesetzes, wenn die Vollstreckung den Drittstaatsangehörigen der Gefahr einer gegen Art 19 Abs 2 GRC verstoßenden Behandlung aussetzen könnte, zumal bei einem schwer Kranken, dem eine schwere und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht (Rn 46, 47, 63). Zu prüfen ist dabei nicht, ob die Gefahr tatsächlich besteht, sondern nur, ob der Rechtsbehelf ein entsprechendes Vorbringen enthält, welches nicht offensichtlich unbegründet ist (Rn 64 bis 66, 68). Daraus folgt für Abs 7: Ein Verstoß ist schon dann anzunehmen, wenn ein solches Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet ist; die Prüfung, ob die Gefahr besteht, gehört in das Hauptverfahren. Die Vollzugssperre des Abs 7 zweiter Satz (Rz 133 f) erfüllt in diesem Rahmen die Funktion der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes; sie endet aber mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung, und wird diese abgewiesen, obwohl das Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet war, so fehlt der unionsrechtlich gebotene Schutz. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Ab 17.10.2027: Art 28 Abs 1 RückführungsVO stellt klar, dass die Verordnung keine automatische aufschiebende Wirkung vorsieht; das erstinstanzliche Gericht muss die Abschiebung „unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 47 der Charta“ auf Antrag aussetzen können. Lässt das Aktenmaterial eine drohende Zurückweisung vermuten, ist die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu prüfen (Art 26 Abs 3 RückführungsVO), und die Abschiebung wird aufgeschoben, wenn sie gegen ihn verstieße (Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO). Ob die Rechtsprechung EuGH C-233/19, B., über Art 19 Abs 2, 47 GRC fortgilt, ist offen.
Fallbezogene Begründung trotz Wochenfrist. Zur Vorgängerbestimmung des Abs 7, dem Abs 5 aF, hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines Aufenthaltsverbots ein Teilerkenntnis aufgehoben, welches die Voraussetzungen des Abs 5 aF nur mit allgemein gehaltenen Aussagen verneinte und das Vorbringen zum Familienleben nicht behandelte. Die Entscheidung muss auch Art 8 EMRK „im Blick haben“; die Wochenfrist „entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offenzulegen“ (VwGH 07.05.2026, Ra 2026/21/0014, Rn 7, 10 bis 13). Für Abs 7 gilt das unverändert: Er nennt Art 8 EMRK ausdrücklich, und ein Beschluss, welcher das konkrete Vorbringen übergeht, ist in der Revision als Begründungsmangel zu rügen.
Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zuzuwarten und, wird rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das ist eine echte Vollzugssperre. Eine Abschiebung während dieser Zeit ist rechtswidrig und mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zehn Tagen zu entscheiden. Auch hier nennt das Gesetz keine Folge der Fristüberschreitung; die Vollzugssperre besteht bis zur Entscheidung fort, sodass die Säumnis den Betroffenen nicht belastet.
Die Beschwerde nach Abs 7 ist ein eigener Rechtsbehelf gegen einen eigenen Anfechtungsgegenstand — die Aberkennungsentscheidung — und nicht bloß ein Antrag im Rahmen der Hauptbeschwerde. Sie ist gesondert auszuführen und ausdrücklich zu bezeichnen.
K. Rechtsschutz und Verhältnis zum VwGVG
Nach Abs 8 sind die §§ 13 Abs 2 bis 4 und 22 VwGVG in den Fällen der Abs 1 bis 7 nicht anwendbar.
Umkehrschluss. Außerhalb der Abs 1 bis 7 bleiben jene Bestimmungen anwendbar. Das ist für die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG von Bedeutung: Sie wird von Abs 1 nicht erfasst, weil dieser das Recht auf Verbleib nach Art 68 Abs 3 VerfVO voraussetzt und damit eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen der Betroffene in Österreich gerade nicht gestellt hat; und sie wird von Abs 4 nicht erfasst, weil dieser allein die Rückkehrentscheidung nennt. Für sie gilt daher § 13 Abs 1 VwGVG: Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, und die Behörde kann sie nur nach § 13 Abs 2 VwGVG mit Bescheid ausschließen. Die Einzelheiten samt Gegenprobe führt die Einheit zu § 61 FPG (dort Rz 103 bis 108 und Rz 120).
Ein Antrag nach dem VwGVG tritt daneben nicht. § 13 Abs 5 VwGVG besteht seit 01.01.2019 nicht mehr (Rz 21), und § 22 VwGVG — welcher die Zuerkennung durch das Gericht regelt — ist nach Abs 8 ausgeschlossen. Der Antrag auf Verbleib, der Antrag auf Aussetzung nach Art 43 AMM-VO und die Beschwerde nach Abs 7 sind daher jeweils allein zu stellen und allein zu begründen.
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsgericht. Über den Antrag auf Verbleib und über die Beschwerde nach Abs 7 ist mit Beschluss beziehungsweise Erkenntnis zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib steht dem Bundesamt die Revision zu (Abs 2 zweiter Satz). Dem Betroffenen steht sie nach den allgemeinen Regeln zu.
Für ihn gilt allerdings eine unionsrechtliche Einschränkung, welche in der Praxis übersehen wird: Nach Art 68 Abs 7 VerfVO hat, wer „einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen ersten oder einen weiteren Rechtsbehelf einlegt“, kein Recht auf Verbleib — es sei denn, das Gericht erlaubt ihn auf Antrag oder von Amts wegen, „wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend gemacht wurde“. Mit Art 47 GRC ist das vereinbar: Art 46 RL 2013/32/EU und Art 13 RL 2008/115/EG verlangen im Licht der Art 18, 19 Abs 2 und 47 GRC nur einen gerichtlichen Rechtsbehelf und keine kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung eines weiteren Rechtszuges, auch wenn eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geltend gemacht wird (EuGH 26.09.2018, C-180/17, X und Y, Rn 30, 33, 44). Art 68 Abs 7 VerfVO geht darüber hinaus, indem er dem Gericht die Erlaubnis des Verbleibs eröffnet.
Daraus folgt für jede Revision gegen eine Rückkehrentscheidung nach Art 37 VerfVO: Der Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG ist ausdrücklich auf Art 68 Abs 7 VerfVO zu stützen, und der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist zu benennen und auszuführen (Baustein Rz 151). Wer ihn nicht geltend macht, hat während des Revisionsverfahrens keinen Schutz vor der Abschiebung.
Die deutsche Rechtsprechung. Die deutschen Obergerichte lesen Art 68 VerfVO ebenso: Nach Abs 2 besteht das Recht auf Verbleib „nur bis zur Entscheidung über den erstinstanzlichen Rechtsbehelf“; für das weitere Rechtsmittel bedarf es der Erlaubnis nach Abs 7, deren Verfahren das nationale Recht regelt (VGH Hessen 06.08.2026, 12 B 2062/26.A, Rn 4 bis 7). In Altverfahren gilt Art 68 Abs 7 VerfVO dagegen nicht, auch wenn das Rechtsmittel nach dem Stichtag eingelegt wird; ein darauf gestützter Antrag ist unzulässig (OVG Nordrhein-Westfalen 30.07.2026, 1 B 909/26.A; VGH Hessen 06.08.2026, 12 B 2062/26.A, Rn 9 f; Übergangsrecht Rz 33). Für die Revision im Altverfahren bleibt es daher bei § 30 Abs 2 VwGG ohne die Einschränkung des Art 68 Abs 7 VerfVO (Rz 28 bis 30); der Baustein Rz 151 ist nur in Neuverfahren zu verwenden.
Die Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision gegen ein im Grenzverfahren ergangenes abweisendes Erkenntnis, mit welchem zugleich der Verbleib versagt worden war, nach § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ohne auf Art 68 Abs 7 VerfVO einzugehen: „Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde.“ (BVwG 25.09.2026, L512 2349122-4). Der Antrag hatte selbst eingeräumt, dass für den weiteren Rechtsbehelf nach Art 68 Abs 7 VerfVO kein Recht auf Verbleib besteht. Die Zuerkennung schützt vor der Zurückweisung, beendet nach der Rechtsprechung das Grenzverfahren aber nicht und beseitigt die Aufenthaltsanordnung nicht (§ 32 AsylG 2005 Rz 117); nach der hier vertretenen Auffassung entzieht sie der Anhaltung den Zweck (§ 32 AsylG 2005 Rz 114, 117). Der Baustein Rz 151 bleibt maßgebend: Die Berufung auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung sichert die Zuerkennung auch dort, wo das Gericht Art 68 Abs 7 VerfVO anwendet.
L. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Fallgruppe | Rechtslage | Festzustellen |
|---|---|---|
| Abweisender Asylbescheid, kein Recht auf Verbleib | Abs 1; keine aufschiebende Wirkung | Art 68 Abs 3 AsylVerfVO |
| Antrag auf Verbleib nicht gestellt, Frist noch offen | Schutz nach Art 68 Abs 5 lit d sublit i AsylVerfVO | Ablauf der Beschwerdefrist |
| Folgeantrag, Fall des Art 68 Abs 6 AsylVerfVO | Kein Schutz nach Art 68 Abs 5 lit d AsylVerfVO (Abs 1 dritter Satz); Durchsetzbarkeit mit Erlassung (§ 52 Abs 8 Z 1 FPG) | Refoulementgefahr (Rz 53); neues Vorbringen (Rz 55) |
| Antrag auf Verbleib nicht gestellt, Frist abgelaufen | Kein Schutz; Durchsetzbarkeit nach § 52 Abs 8 Z 2 FPG | Beschwerdeschriftsatz |
| Antrag auf Verbleib beim Gericht statt beim Bundesamt eingebracht | Weiterleitung nach § 6 AVG geboten; Frist nur gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig beim Bundesamt einlangt; sonst Wiedereinsetzung (Rz 71 bis 75) | Einbringungsstelle; Datum des Einlangens beim Bundesamt |
| Bundesverwaltungsgericht entscheidet nicht binnen zehn Tagen | Säumnis; Entscheidung bleibt zulässig | Einlangen; Entscheidungsdatum |
| Abschiebung vor Entscheidung über den Antrag auf Verbleib | Art 68 Abs 5 lit d sublit ii AsylVerfVO; § 52 Abs 8 Z 2 FPG; rechtswidrig | Datum der Abschiebung; Anhängigkeit |
| Überstellungsentscheidung nach der AMM-VO | Abs 3; Antrag nach Art 43 AMM-VO | Gemeinsame Einbringung |
| Aussetzungsantrag nicht gestellt, Frist noch offen | Überstellung unzulässig, wenn der Antrag fristgerecht folgt (Rz 104 bis 106); Antrag sofort stellen | Zustellung; Einbringung |
| Zweiter Antrag auf Aussetzung | Abs 3 zweiter Satz; nur erster Antrag | Frühere Anträge |
| Rückkehrentscheidung im fremdenpolizeilichen Verfahren | Abs 4; Aberkennung zwingend | Ziffer; Begründung |
| Aberkennung wegen Fluchtgefahr | Abs 4 Z 3; Kettenwirkung | § 55 Abs 4 FPG; § 53 Abs 4 Z 1 FPG |
| Abschiebung trotz anhängiger Beschwerde nach Abs 7 | Vollzugssperre verletzt; rechtswidrig | Beschwerdedatum; Abschiebedatum |
| Ausweisung nach § 66 FPG | Abs 6; Aberkennung ausgeschlossen | Art der Maßnahme |
| Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG | Weder Abs 1 noch Abs 4; § 13 Abs 1 VwGVG | Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes; Ausspruch nach § 13 Abs 2 VwGVG im Spruch? |
M. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Welche Entscheidung wird bekämpft? Betrifft sie einen Antrag auf internationalen Schutz?
- Ist der Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 3 AsylVerfVO zum Verbleib berechtigt? Woraus ergibt sich das?
- Wurde ein Antrag auf Verbleib gestellt? Wann, bei wem, gemeinsam mit der Beschwerde?
- Wann hat das Bundesamt vorgelegt? Wann ist die Sache beim Gericht eingelangt?
- Wann endet die Zehntagesfrist?
- Wurde über den Antrag entschieden? Wie? Wurde Revision erhoben?
- Wurde mit der Abschiebung zugewartet?
- Bei Überstellungsentscheidungen: wurde der Antrag nach Art 43 AMM-VO gestellt? Ist es der erste?
- Bei Rückkehrentscheidungen außerhalb des Abs 1: wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt? Nach welcher Ziffer?
- Ist die Aberkennung begründet? Sind die Voraussetzungen festgestellt?
- Wurde gegen die Aberkennung Beschwerde nach Abs 7 erhoben? Wann?
- Würde die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen? Ist das ausgeführt?
- Wurde mit der Abschiebung bis zur Entscheidung zugewartet?
- Wurde der Antrag auf Verbleib als solcher bezeichnet? Ein Antrag nach dem VwGVG tritt daneben nicht (Rz 22, 139).
N. Schriftsatzbausteine
Antrag auf Verbleib (Abs 1 und 2).
Gemeinsam mit der Beschwerde wird beim Bundesamt der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 erster Satz der Verordnung (EU) 2024/1348 gestellt. Er gilt nach § 18 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG zugleich als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde eine reale Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK begründen: [Darstellung]. Überdies läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in das nach Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben vor: [Darstellung]. Es wird beantragt, dem Antrag auf Verbleib stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf der Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 5 lit d sublit ii der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht abgeschoben werden; § 52 Abs 8 Z 2 FPG knüpft die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ausdrücklich an diesen Zeitpunkt, und § 59 Abs 4 FPG schiebt eine bereits bestehende Rückkehrentscheidung entsprechend auf.
Beschwerde nach Abs 7 gegen die Aberkennungsentscheidung.
Mit Spruchpunkt [Nummer] des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde nach § 18 Abs 4 Z [Ziffer] BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach § 18 Abs 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen würde. Das ist hier anzunehmen: [Darstellung]. Nach § 18 Abs 7 zweiter Satz BFA-VG ist mit der Abschiebung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Beschwerde zuzuwarten. Es wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
Beschwerde — Aberkennung bei Entzug außerhalb des Art 68 Abs 3 lit e VerfVO.
Dem Beschwerdeführer wurde der internationale Schutz gemäß Art [14 Abs 1 lit a / lit c bzw 19 Abs 1 lit a / lit c] der Verordnung (EU) 2024/1347 entzogen. Dieser Entzugsgrund ist in Art 68 Abs 3 lit e der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht genannt. Dem Beschwerdeführer kommt daher nach Art 68 Abs 2 jener Verordnung das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu, und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung sind nach Art 68 Abs 1 automatisch ausgesetzt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 4 BFA-VG ist mit dieser unmittelbar anwendbaren Anordnung unvereinbar; sie ist ersatzlos zu beheben.
Revision — Antrag auf aufschiebende Wirkung (Art 68 Abs 7 VerfVO).
Es wird beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 Abs 2 VwGG). Nach Art 68 Abs 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 hat der Revisionswerber kein Recht auf Verbleib, es sei denn, das Gericht erlaubt ihm den Verbleib, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend gemacht wurde. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung wird hiermit ausdrücklich geltend gemacht: Darstellung zu [Art 3 EMRK beziehungsweise § 50 Abs 1 FPG]. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Revisionswerber während des Revisionsverfahrens ungeschützt.
Wiedereinsetzung — fehlende Belehrung über den Antrag auf Verbleib.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Belehrung über das Recht, gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einen Antrag auf Verbleib zu stellen, über die dafür geltende Frist und über die Folgen des Unterbleibens. Art 68 Abs 5 lit e der Verordnung (EU) 2024/1348 verpflichtet dazu, den Antragsteller rechtzeitig ordnungsgemäß über seine Rechte nach jenem Absatz zu unterrichten. Der Antragsteller hat auf die Vollständigkeit der Belehrung vertraut; das Unterbleiben des Antrags beruht daher auf einem Ereignis, welches er nicht abwenden konnte, und übersteigt den minderen Grad des Versehens nicht (§ 33 VwGVG).
Maßnahmenbeschwerde — Abschiebung entgegen der Vollzugssperre.
Nach § 18 Abs 7 zweiter Satz BFA-VG ist mit der Abschiebung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und, wird rechtzeitig Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Der Beschwerdeführer hat am [Datum] Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung erhoben. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bis heute nicht ergangen. Die am [Datum] vollzogene Abschiebung verstößt daher gegen die Vollzugssperre und ist rechtswidrig.
O. Verweisnetz
Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung), § 16 (Beschwerdefristen; Erstreckung auf die verbundenen Spruchpunkte), § 21 Abs 7 (Entfall der Verhandlung), § 22 (Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib), § 22a (Rechtsschutz bei Haft). Im VwGVG: § 7 Abs 4 (Beschwerdefrist, soweit § 16 BFA-VG nicht eingreift).
Im FPG: § 50 Abs 1 und 2 (Unzulässigkeit der Abschiebung), § 52 Abs 8 (Durchsetzbarkeit), § 53 Abs 4 (zwingendes Einreiseverbot), § 55 Abs 4 (keine Ausreisefrist), § 59 Abs 4 (Aufschub bei Recht auf Verbleib), § 66 (Ausweisung), § 67 (Aufenthaltsverbot), § 76 Abs 3 (Fluchtgefahr).
Im AsylG 2005: § 12 (Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens; Aufhebung), § 33 Abs 2 (Beschwerdefrist im Grenzverfahren).
Verfahrensrecht: § 13 Abs 2 bis 4 und § 22 VwGVG (beide nach Abs 8 ausgeschlossen; § 13 Abs 5 VwGVG besteht seit 01.01.2019 nicht mehr, Rz 21); Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG; § 38 VwGG.
P. Entscheidungen und Materialien — Register
Rechtsakte.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Neufassung der Bestimmung; Entfall des bisherigen Abs 1 und der bisherigen Abs 5 und 6; neue Abs 1, 2, 3 und 7.
- VO (EU) 2026/463 vom 24.02.2026, Art 1 Z 2 — Neufassung des Art 68 Abs 3 lit b VerfVO (Art 38 Abs 1 lit a bis e); Rz 46.
- BGBl I 56/2018 — Fassung vor dem 12.06.2026.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 08.08.2014, Ra 2014/04/0008 RS 1 — zitiert in Rz 73.
- VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 RS 1 — Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos; zitiert in Rz 94, 95.
- VwGH 28.04.2017, Ro 2016/02/0027 RS 2 — ebenso; zitiert in Rz 94.
- VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 — zitiert in Rz 112.
- VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224 RS 1 — zitiert in Rz 114.
- VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RS 3 — zitiert in Rz 112.
- VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163 RS 2 — zitiert in Rz 72.
- VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025 Rn 26 — Indizien der Missbrauchsabsicht iSd § 76 Abs 6 FPG; zitiert in Rz 54.
- VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224 RS 2 — zitiert in Rz 120.
- VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0184 RS 1 — zitiert in Rz 120.
- VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040 — Festnahme und Schubhaft; nach den Materialien zitiert, trägt die Aussage nicht; Rz 54.
- VwGH 07.05.2026, Ra 2026/21/0014 Rn 7, 10 bis 13 — fallbezogene Begründung der Entscheidung nach § 18 Abs 5 aF trotz Wochenfrist; Art 8 EMRK; zitiert in Rz 132.
- VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 6 — Art 8 MRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung zu beachten; zitiert in Rz 91.
Verfassungsgerichtshof.
- VfGH 15.06.2026, E4180/2025, Rn 15, 20, 21 — tragende Begründung im mündlich verkündeten Erkenntnis auch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung; Willkür; zitiert in Rz 115.
- VfGH 24.02.2020, E1720/2019 — formelhafte Begründung; Willkür; zitiert in Rz 97.
- VfGH 29.06.2022, E4546/2021 — Unterlassen der Prüfung in einem entscheidenden Punkt; Willkür; zitiert in Rz 95.
- VfGH 13.06.2023, E372/2023 ua — fehlende schlüssige Begründung in einem wesentlichen Entscheidungspunkt; zitiert in Rz 97.
EuGH.
- EuGH 17.12.2015, C-239/14, Tall, Rn 56, 58, 60 — keine aufschiebende Wirkung gegen die Nichtweiterprüfung eines Folgeantrags, wohl aber gegen eine Rückkehrentscheidung bei Refoulementgefahr; Rz 53.
- EuGH 26.09.2018, C-180/17, X und Y, Rn 30, 33, 44 — keine gesetzliche aufschiebende Wirkung des weiteren Rechtszuges; Rz 142.
- EuGH 30.09.2020, C-233/19, B., Rn 44, 46, 47, 63 bis 66, 68 — aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes bei nicht offensichtlich unbegründetem Vorbringen schwerer, irreversibler Gesundheitsverschlechterung; Rz 131.
Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Auslegungshilfe zur selben Verordnung; Benutzerhinweise Abschnitt 7).
- OVG Nordrhein-Westfalen 30.07.2026, 1 B 909/26.A — Art 68 Abs 7 VerfVO nicht in Altverfahren (Rz 144).
- VGH Hessen 06.08.2026, 12 B 2062/26.A — Art 68 Abs 2 und 7 VerfVO (Rz 144).
Bundesverwaltungsgericht.
- BVwG 23.06.2026, G312 2345602-1 — Aberkennung gegen ein Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe auf § 18 Abs 4 Z 1 gestützt; zitiert in Rz 121.
- BVwG 23.06.2026, G312 2345892-1 — ebenso; zitiert in Rz 121.
- BVwG 17.07.2026, I414 2347339-1 — ebenso; zitiert in Rz 121.
- BVwG 17.07.2026, G304 2339410-1 — Ausweisung; Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig; zitiert in Rz 124.
- BVwG 19.06.2026, G305 2345471-1 — Maßgabe § 18 Abs 4 Z 1 idgF beim Aufenthaltsverbot; Rz 121.
- BVwG 08.07.2026, G307 2102912-2 — Altverfahren; Umdeutung in einen Antrag auf Verbleib; Gegenposition; Rz 34.
- BVwG 07.08.2026, L525 2348401-2 — Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verbleib „erübrigt“ sich; Gegenposition; Rz 95. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 10.08.2026, L516 2348077-1 — Antrag auf Verbleib nach Verhandlung zugleich mit der Hauptsache nicht stattgegeben; Rz 81. Der Verfasser vertritt in einem daran anschließenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer anderweitig vertreten.
- BVwG 10.08.2026, L503 2348817-1 — Grobprüfung; Verbleib und Einreise im Grenzverfahren; Revision zugelassen; Rz 88, 91, 96.
- BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1 — Grobprüfung im Grenzverfahren; Rz 88. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 19.08.2026, G305 2349082-1 — wie G305 2345471-1; Rz 121.
- BVwG 19.08.2026, W186 2322865-2 — Art 8 EMRK im Prüfungsrahmen des Antrags auf Verbleib; Revision zugelassen; Rz 89, 91. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 19.08.2026, W232 2349167-1 — Zielstaat; kein Verbleib zur freiwilligen Rückkehr; Rz 91, 92.
- BVwG 20.08.2026, W618 2349069-1 — Altverfahren; Antrag auf Verbleib unzulässig; Rz 33. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 26.08.2026, G312 2349193-1 — wie G305 2345471-1; Rz 121.
- BVwG 28.08.2026, W618 2349581-1 — Altverfahren; Zuerkennung nach § 18 Abs 5 aF; Rz 33.
- BVwG 01.09.2026, W222 2348957-1 — Antrag auf Verbleib neben der Sachentscheidung; Rz 94.
- BVwG 01.09.2026, I421 2314523-2 — Folgeantrag nach Art 38 Abs 2 VerfVO; Abspruch über den Antrag auf Verbleib „erübrigt sich“; Rz 94, 95.
- BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1 — Dublin-Altfall; Aussetzung nach Art 43 Abs 3 AMM-VO; Revision zugelassen; Rz 98.
- BVwG 04.09.2026, I422 2194917-4 — Altverfahren; Aberkennung nach § 18 Abs 4 nF; Gegenposition; Rz 34.
- BVwG 04.09.2026, W215 2349673-1 — Art 35 Abs 3 VerfVO; Entscheidung nach Verhandlung; Rz 49, 93.
- BVwG 07.09.2026, L518 2344721-1 — Altverfahren; § 18 aF angewendet; Spruch Abs 1 Z 1 aF, Begründung Z 4 aF; Rz 34.
- BVwG 08.09.2026, I422 2334001-2 — Altverfahren; § 18 Abs 1 aF nicht mehr anwendbar; Gegenposition; Rz 34.
- BVwG 09.09.2026, W123 2298867-2 — Antrag auf Verbleib mit der Hauptsache gegenstandslos; Rz 94.
- BVwG 09.09.2026, L518 2344600-1 — Altverfahren; § 18 aF angewendet; Aberkennung nach Abs 1 Z 1 aF bestätigt; Rz 34.
- BVwG 11.09.2026, W235 2348324-1 — Antrag auf Verbleib mit der Hauptsache abgewiesen; Rz 94.
- BVwG 15.09.2026, L506 2350512-1 — Art 35 Abs 3 VerfVO; amtswegige Befugnis; Grobprüfung; Rz 49, 65, 88.
- BVwG 15.09.2026, W236 2273253-2 — Grenzverfahren; Antrag auf Verbleib mit der Hauptsache gegenstandslos; Rz 94, 95.
- BVwG 16.09.2026, W242 2350534-2 — Antrag auf Verbleib gegen die Aufenthaltsanordnung unzulässig; Revision zugelassen; Rz 40. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 18.09.2026, W124 2350267-1 — Antrag auf Verbleib mit der Hauptsache abgewiesen; Rz 94. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 21.09.2026, L531 2350657-1 — Bescheid nicht auf das beschleunigte Verfahren gestützt; Antrag auf Verbleib „an sich unzulässig“, im Spruch abgewiesen; Rz 49, 94.
- BVwG 23.09.2026, W612 2350670-1 — Altverfahren; Zuerkennung nach § 18 Abs 5 aF; Rz 33.
- BVwG 01.10.2026, W182 2215929-3 — Folgeantrag; Antrag auf Verbleib mit der Hauptsache gegenstandslos; Rz 94.
- BVwG 01.10.2026, W247 2351107-1 — Rückkehrentscheidung außerhalb des Asylverfahrens; Abs 4 nF; Grobprüfung nach Abs 7; Rz 26, 130.
- BVwG 07.10.2026, W616 2351712-1 — Ablehnung als stillschweigend zurückgenommen; Verbleib ohne Rückkehrentscheidung zuerkannt; Rz 88, 92.
- BVwG 08.10.2026, L518 2347366-1 — Altverfahren; § 18 aF angewendet; Aberkennung nach Abs 1 Z 1 aF bestätigt; Rz 34.
- BVwG 08.10.2026, W232 2351590-1 — Unzulässigkeit nach Art 38 Abs 1 lit c VerfVO; Verbleib zuerkannt; Rz 88, 91, 92.
- BVwG 30.06.2026, W144 2345856-1 — Aussetzungsantrag mit der Hauptsache als unbegründet abgelehnt; Rz 98.
- BVwG 05.08.2026, W240 2348335-1 — Maßstab der Aussetzung nach Art 43 Abs 3 AMM-VO; Revision zugelassen; Rz 98.
- BVwG 18.08.2026, W610 2348924-1 — Aussetzungsantrag gegenstandslos; Rz 98.
- BVwG 23.09.2026, L512 2349122-4 — Antrag auf Verbleib im Grenzverfahren nach Verhandlung mit der Hauptsache nicht stattgegeben; Maßstab der Nichtzurückweisung; Revision dazu nicht zulässig, in der Hauptsache zulässig; Rz 50, 91, 94. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 25.09.2026, L512 2349122-4 — aufschiebende Wirkung der Revision nach § 30 Abs 2 VwGG im Grenzverfahren zuerkannt; Rz 145. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Materialien.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 18 und zum Entfall des § 19 Abs 2 und 3 BFA-VG — Zählfehler „§ 18 Abs. 2 und 3 neu“ statt Abs 5 und 6; Rz 13.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- BVwG 19.06.2026, G306 2336916-1 — zitiert in Rz 120.