Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 9 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026 (Art 1 Z 59 AMPAG: „Die §§ 8 und 9 lauten samt Überschriften“), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 73 Abs 28 AsylG 2005). Stand des Normtextes: 23.09.2026. Der Abänderungsantrag der 77. Sitzung des Nationalrates hat § 9 nicht berührt.
Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes
§ 9. (1) Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
(2) Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
1. der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) oder
4. er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist, vordringlich zu behandeln.
(3) Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
(4) Außer in den Fällen des Art. 19 der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.
A. Kernaussage
§ 9 regelt seit 12.06.2026 nicht mehr, wann der Status subsidiären Schutzes zu entziehen ist. Die Gründe stehen abschließend in Art 19 Abs 1 StatusVO: Wegfall des Anspruchs nach Art 16 (lit a), Ausschlussgrund nach Art 17 (lit b), ausschlaggebende falsche Darstellung oder Verschweigen von Tatsachen (lit c). Die Behörde hat den Grund im Einzelfall nachzuweisen (Art 19 Abs 2 StatusVO).
Die Bestimmung enthält nur mehr Begleitanordnungen: die Duldung bei Entzug wegen eines Ausschlussgrundes und unzulässiger Abschiebung (Abs 1), die vordringliche Behandlung bei Straffälligkeit (Abs 2), den Widerruf des Aufenthaltstitels samt Rückstellungspflicht (Abs 3) und das Ende des Status ohne Entzugsverfahren (Abs 4).
Die tragende Judikatur zu § 9 Abs 1 Z 1 aF bleibt übertragbar, weil diese Bestimmung bereits Art 19 iVm Art 16 der Statusrichtlinie umsetzte: Der Entzug verlangt eine wesentliche, nicht nur vorübergehende Änderung des Sachverhaltssubstrats seit der Zuerkennung oder der letzten Verlängerung; eine andere rechtliche Beurteilung oder Beweiswürdigung desselben Sachverhalts trägt ihn nicht.
Daraus folgt das praktisch wichtigste Ergebnis dieser Einheit: Ein vor dem 12.06.2026 ohne Akteur iSd Art 6 StatusVO zuerkannter Status darf nicht allein wegen der neuen Rechtslage entzogen werden (Rz 107 ff). Erst wenn sich die Umstände geändert haben, entscheidet die neue Rechtslage darüber, ob der verbleibende Rest der Gefahr den Status noch trägt.
Wer den Status verliert, verliert nicht notwendig den Schutz vor Abschiebung: In jedem Entzugsverfahren ist über § 54a abzusprechen (§ 58 Abs 1 Z 3), und die Refoulementprüfung hat vor jeder Rückkehrentscheidung vollständig zu erfolgen.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
§ 9 wurde durch Art 1 Z 59 AMPAG zur Gänze neu gefasst. Die Vorfassung stammte in ihrem letzten Stand aus BGBl I 145/2017 und galt bis 11.06.2026. Die Überschrift folgt der Terminologie der Statusverordnung („Entzug“ statt „Aberkennung“, vgl Art 3 Z 14 StatusVO).
Der Vergleich der beiden Fassungen:
| Vorfassung (bis 11.06.2026) | Geltende Fassung | nunmehr |
|---|---|---|
| Abs 1 Z 1: Voraussetzungen „nicht oder nicht mehr“ gegeben | entfallen | Art 19 Abs 1 lit a iVm Art 16, lit c StatusVO |
| Abs 1 Z 2, 3: Lebensmittelpunkt, neue Staatsangehörigkeit | entfallen | Art 16 iVm Art 3 Z 13 StatusVO; Art 66 Abs 6 lit b, c VerfVO |
| Abs 2 Z 1 bis 3: Art 1 F GFK, Gefahr, Verbrechen | entfallen | Art 19 Abs 1 lit b iVm Art 17 StatusVO |
| Abs 2 Einleitungssatz: Prüfreihenfolge; Schlussteil: aufenthaltsbeendende Maßnahme und Feststellung der Unzulässigkeit | Abs 1: Duldung nur bei unzulässiger Abschiebung | Art 17 Abs 4, Art 21 StatusVO |
| Abs 3: Verfahren „jedenfalls einzuleiten“ | Abs 2: vordringliche Behandlung | Art 65 VerfVO |
| Abs 4: Entzug der Aufenthaltsberechtigung | Abs 3: Widerruf des Titels | Art 24 Abs 5 StatusVO |
| § 8 Abs 7 aF: Erlöschen bei Asyl | Abs 4: Ende bei Flüchtlingseigenschaft und nach Art 66 Abs 6 VerfVO | national; Art 66 Abs 6 VerfVO |
Was gleich blieb. Der Status ist nur durch Entscheidung zu beenden; die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen subsidiär Schutzberechtigten setzt den Entzug voraus (VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 RS 7: „nur in Verbindung mit einer (wiederum bekämpfbaren) Aberkennung dieses Status möglich“). Gleich blieben der Maßstab der wesentlichen Änderung, die Beweislast der Behörde und die Verbindung des Entzugs mit der Beendigung des Aufenthaltsrechts. Die Erläuterungen halten zu Abs 3 ausdrücklich fest: „Der bisherige Regelungsinhalt bleibt unverändert.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9).
Was sich inhaltlich geändert hat. Drei Punkte tragen die Praxis. Erstens ist die Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 9 Abs 2 Z 3 aF) kein eigener Tatbestand mehr; an ihre Stelle tritt die schwere Straftat nach Art 17 Abs 1 lit b StatusVO mit der Einzelfallprüfung nach Art 17 Abs 4 (Rz 64 ff). Zweitens ist die Prüfreihenfolge entfallen: Der Ausschlussgrund darf geprüft werden, ohne dass zuvor über den Wegfall der Gefahr entschieden ist (in vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Verfahren gilt die Reihenfolge des § 9 Abs 2 aF nach hier vertretener Auffassung fort; str, Rz 72; § 8 Rz 110 bis 114); die Refoulementprüfung verlagert sich in die Zulässigkeit der Abschiebung (Rz 75 ff). Drittens tritt die Duldung nicht mehr automatisch ein, sondern nur bei unzulässiger Abschiebung.
Die Materialien begründen den Umbau damit, dass sich die Gründe für den Entzug „abschließend und direkt aus Art. 19 der Statusverordnung“ ergeben, „sodass die nationalrechtliche Bestimmung zu entfallen hat“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9). Dieser Satz ist für die Auslegung zentral: Wer einen Entzugsgrund außerhalb des Art 19 Abs 1 StatusVO behauptet — etwa die bloße Änderung der Rechtslage —, widerspricht nicht nur der Verordnung, sondern auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (Rz 109).
Welche Judikatur fortgilt. Übertragbar ist die Linie zu § 9 Abs 1 Z 1 aF (wesentliche Änderung, Rechtskraft, Beweislast, Kenntnisstand) und zur schweren Straftat nach Art 17 Abs 1 lit b der Richtlinie, weil Art 16, 17 und 19 StatusVO die Richtlinienbestimmungen inhaltlich fortführen. Nicht übertragbar ist, was an den Wortlaut des § 9 Abs 2 Z 3 aF oder an die Prüfreihenfolge anknüpft. Die Erläuterungen weichen an mehreren Stellen redaktionell vom Text ab (Rz 35).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang eines Entzugsbescheides.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Welche Fassung gilt — Entzugsverfahren vor oder ab 12.06.2026 eingeleitet? | 16 ff | neues Verfahrensrecht in Altverfahren oder umgekehrt; § 9 Abs 2 Z 3 aF als Tatbestand |
| 2 | Auf welchen Grund des Art 19 Abs 1 StatusVO stützt sich der Bescheid, und ist er im Einzelfall nachgewiesen? | 36 ff | Grund nicht bezeichnet; Beweislast verkehrt |
| 3 | lit a: Hat sich das Sachverhaltssubstrat seit Zuerkennung oder letzter Verlängerung wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert? | 40 ff | bloße Neubewertung; veraltete oder allgemeine Länderberichte |
| 4 | lit a: Ist die Rückkehr ohne reale Gefahr eines ernsthaften Schadens möglich; greift Art 16 Abs 3? | 50 ff | persönliche Umstände nicht festgestellt |
| 5 | lit c oder erster Fall aF: Haben sich die Tatsachen der Zuerkennung als unzutreffend erwiesen? | 54 ff | andere Würdigung als „Täuschung“ ausgegeben |
| 6 | lit b: Schwere Straftat oder Gefahr für die Allgemeinheit — Einzelfallprüfung nach Art 17 Abs 4? | 61 ff | bloßer Hinweis auf das Urteil; keine Gefährdungsprognose bei lit d |
| 7 | lit b: Ist der Ausschlussgrund neu oder bloß neu gewürdigt? | 70, 125 ff | Rechtskraft der Zuerkennung übergangen |
| 8 | Ist die Abschiebung nach § 50 FPG zulässig — vollständig geprüft? | 75 ff | Refoulementprüfung fehlt; Rückkehrentscheidung trotz Hindernis |
| 9 | Bei Ausschluss und unzulässiger Abschiebung: Duldung verbunden? | 77 ff | Duldung fehlt |
| 10 | Über § 54a abgesprochen (§ 58 Abs 1 Z 3)? | 83 | Spruchpunkt fehlt |
| 11 | Widerruf des Titels (Abs 3) und Erledigung des Verlängerungsantrags? | 90 ff | Widerruf ohne Entzug; Verlängerung isoliert abgewiesen |
| 12 | Verfahrensgarantien des Art 66 VerfVO bzw des AVG eingehalten? | 102 ff | keine Anhörung; keine Unterrichtung über die Gründe |
| 13 | Altstatus ohne Akteur: Entzug allein wegen der neuen Rechtslage? | 107 ff | Entzug ohne Änderung der Umstände |
D. Gliederung
Nach der Geltung (E, F) und dem Zweck (G) folgt der Prüfungsgang: die Entzugsgründe im Überblick (H), der Wegfall der Umstände (I), die unzutreffenden Tatsachen (J), der Ausschluss (K), die Duldung nach Abs 1 (L), die vordringliche Behandlung nach Abs 2 (M), der Widerruf des Titels nach Abs 3 (N), das Ende ohne Entzug nach Abs 4 (O) und das Verfahren (P). Es folgen die Streitfragen (Q), die Fallgruppen (R), die Prüfliste (S), die Schriftsatzbausteine (T), das Verweisnetz (U) und das Register (V).
E. Welche Fassung gilt
Maßgebend ist bei Aberkennungsverfahren deren Einleitung (§ 75 Abs 32 AsylG 2005; Übergangsrecht Rz 7 ff). Unionsrechtlich entspricht dem Art 79 Abs 3 VerfVO, welcher für das Verfahrensrecht an den Beginn der „Überprüfung zum Entzug“ anknüpft (Übergangsrecht Rz 13 ff).
| Verfahren | Verfahrensrecht | Entzugsgründe | Rechtsfolgen |
|---|---|---|---|
| Aberkennungsverfahren vor 12.06.2026 eingeleitet | AsylG 2005, BFA-VG und AVG aF; RL 2013/32/EU | Art 19 iVm Art 16, 17 StatusVO (Maßgabe des § 75 Abs 32) | § 54a zu prüfen; Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG nF (Rz 19); Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs 4 aF oder Titel nach § 9 Abs 3 nF (Rz 116) |
| Entzugsverfahren ab 12.06.2026 eingeleitet | § 9 nF, Art 65 bis 68 VerfVO | Art 19 StatusVO | § 9 Abs 1 und 3 nF; § 54a; § 52 Abs 2 Z 2 FPG nF |
| Status am 12.06.2026 aufrecht | — | gilt als zuerkannter Status iSd Art 3 Z 2 StatusVO; Entzug nach Art 19 „bleibt davon unberührt“ (§ 75 Abs 33) | Titel nach Art 24 auf Antrag (§ 75 Abs 35, 36) |
Die Gründe sind seit dem Stichtag auch im Altverfahren jene des Art 19 StatusVO; die Maßgabe des § 75 Abs 32 ist insofern deklarativ (Übergangsrecht Rz 16). Das Verfahren folgt im Altverfahren dem alten Recht; Art 66 VerfVO gilt dort nicht unmittelbar (Rz 102).
Fallbezogen folgt daraus: An die Stelle des § 9 Abs 2 Z 3 aF tritt auch im Altverfahren Art 17 Abs 1 lit b iVm Abs 4 StatusVO; die Verurteilung wegen eines Verbrechens allein trägt den Entzug nicht (§ 54a Rz 35; Rz 64 ff).
Die Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme richtet sich auch im vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG nF: § 125 Abs 32 FPG hält allein § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG aF aufrecht, welche Antragsverfahren betreffen; die Aberkennung des subsidiären Schutzes regelte Z 4 aF (§ 52 FPG Rz 46; § 7 Rz 105 ff). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich gleichwohl auf „§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG“ (BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2, Spruchpunkt IV der Maßgabe; ebenso BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2, Spruchpunkt IV der Maßgabe); die Ziffer ist zu rügen, führt aber regelmäßig nur zur Maßgabebestätigung. § 9 Abs 2 zweiter Satz aF bleibt unangewendet (Rz 27). Andere Abteilungen folgen dagegen der hier vertretenen Lesart: „Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um ein Aberkennungsverfahren, welches vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde. Daher sind die § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG vor AMPAG nicht anwendbar.“ Anzuwenden sei § 52 Abs 2 Z 2 FPG in der neuen Fassung (BVwG 01.09.2026, W192 1408346-4; ebenso 02.09.2026, W231 2167969-2). Ausdrücklich begründet das Bundesverwaltungsgericht diese Lesart mit dem Gegenstand der Übergangsbestimmung: § 125 Abs 32 FPG „betrifft Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, in denen ein solcher Antrag zurück- oder abgewiesen wird, und erfasst daher Aberkennungs- bzw. Entzugsverfahren nicht“ (BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3). Die Praxis ist damit uneinheitlich; Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht.
Dass ein ohne Akteur zuerkannter Status nach den Erläuterungen zu § 75 Abs 32 „nach der neuen Rechtslage entzogen werden kann“ (Übergangsrecht Rz 36), ist Gegenstand der Streitfrage Rz 107 ff.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Statusverordnung gilt unmittelbar; die Verfahrensverordnung gilt für ab dem 12.06.2026 begonnene Entzugsüberprüfungen. Eine nationale Bestimmung zum Entzug ist nur zulässig, soweit die Verordnungen sie zulassen oder schweigen. Für jeden Absatz ist daher festzuhalten, welche der vier Fallgruppen zutrifft: zulässige Ausführungsregelung, unzulässige Wiederholung, inhaltliche Abweichung, Regelungslücke.
Die Entzugsgründe. Der Gesetzgeber hat sie gestrichen, nicht wiederholt (Rz 10); eine nationale Liste neben Art 19 Abs 1 StatusVO wäre eine unzulässige Wiederholung oder eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht. Beides liegt nicht vor.
Abs 1 ordnet die Duldung an, wenn der Status wegen eines Ausschlussgrundes entzogen wird und die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig ist. Art 17 und Art 19 StatusVO regeln den Status, nicht die Zulässigkeit der Abschiebung; Art 21 StatusVO verlangt nur, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung „gemäß dem Unions- und dem Völkerrecht geachtet“ wird. Art 9 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG verpflichtet zum Aufschub der Abschiebung, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung: Abs 1 ist die innerstaatliche Ausführung dieser Pflicht.
Abs 2 ordnet die vordringliche Behandlung an. Art 65 VerfVO regelt die Einleitung, nicht die Reihenfolge der Bearbeitung. Die Materialien halten fest: „Mangels konkreter Regelung in der Verfahrens- und der Statusverordnung ist es zulässig, nationalrechtlich festzulegen, dass Entzugsgründe, die im Zusammenhang mit einer (potenziellen) schweren Straffälligkeit stehen (Art. 19 Abs. 1 lit b) prioritär zu bearbeiten sind.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9). Regelungslücke, national zulässig geschlossen — mit der Grenze, dass Abs 2 keinen Entzugsgrund schafft (Rz 89).
Abs 3 erster Satz verbindet den Entzug mit dem Widerruf des Titels. Art 24 Abs 5 StatusVO erlaubt den Widerruf „nur dann“, wenn der Status nach Art 19 entzogen wurde. Die Verbindung stellt diese Reihenfolge sicher. Zulässige Ausführungsregelung. Der zweite Satz (Rückstellungspflicht) betrifft eine verwaltungstechnische Frage, zu der die Verordnung schweigt. Regelungslücke, zulässig geschlossen.
Abs 4 regelt zwei Fälle. Das Ende bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regeln weder Status- noch Verfahrensverordnung; die Materialien stützen die Beibehaltung darauf, dass es „nicht denkbar“ sei, „dass subsidiärer Schutz und Flüchtlingseigenschaft gleichzeitig bestehen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9). Regelungslücke, zulässig geschlossen. Die Fälle des Art 66 Abs 6 VerfVO sind unionsrechtlich geregelt; die Verordnung überlässt den Abschluss dem nationalen Recht und verlangt mindestens einen Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage. Zulässige Ausführungsregelung.
Die Vorfassung in Altverfahren. Soweit § 9 Abs 2 zweiter Satz aF den Entzug wegen eines Aberkennungsgrundes mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verband, bleibt er unangewendet: Der eindeutige Wortlaut ist „einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich“, und die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen, „dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt“ (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 18, zu § 9 Abs 2 aF). Die Anordnung ist daher „unangewendet zu lassen“; es hat lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu erfolgen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 19; VwGH 12.09.2023, Ra 2021/19/0413 RS 2; VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081 RS 1). Das gilt in jedem Altverfahren fort (§ 54a Rz 7; § 8 Rz 28).
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 10 RückführungsVO lässt die Rückkehrentscheidung trotz Abschiebungshindernisses zu; die RL 2008/115/EG wird mit Wirkung vom 17.10.2027 aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO), eine Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren enthält die RückführungsVO nicht. Ob die auf die Richtlinie gestützte Linie Ra 2021/20/0246 RS 18 und 19 in danach noch offenen Altverfahren fortgilt, ist offen.
Insgesamt ist festzuhalten: Kein Absatz des § 9 nF ist unangewendet zu lassen. In Altverfahren sind § 9 Abs 1 und 2 aF als materieller Maßstab durch Art 19 StatusVO verdrängt, und § 9 Abs 2 zweiter Satz aF bleibt unangewendet.
G. Zweck und Grenzen
Der Entzug stellt sicher, dass der Status nur jenem zukommt, der ihn braucht. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Zweck der Vorgängerbestimmung so beschrieben: Sie verfolgt „das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt“ (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 6). Hinzu tritt der Ausschluss der Unwürdigen: Der Zweck des Ausschlussgrundes besteht darin, „jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen“ (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067 RS 2).
Daraus folgen drei Grenzen. Erstens schützt die Rechtskraft der Zuerkennung vor der Neuaufrollung desselben Sachverhalts; der Entzug ist kein Instrument zur Korrektur einer als unrichtig empfundenen Würdigung (Rz 43 ff). Zweitens ist der Entzug kein Mittel der Rechtsanpassung: Er setzt eine Änderung der Umstände voraus, nicht eine Änderung des Rechts (Rz 107 ff). Drittens beendet der Entzug den Status, nicht das Refoulementverbot; wer nach Art 2 oder Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden darf, darf es auch nach dem Entzug nicht (Rz 75 ff).
Die Priorisierung nach Abs 2 dient der raschen Erledigung, nicht der Verschärfung des Maßstabs (Rz 89).
Die Auslegung hat sich daher an einer klaren Frage auszurichten: Was hat sich seit der Zuerkennung oder der letzten Verlängerung tatsächlich geändert? Jede Begründung eines Entzugsbescheides ist daran zu messen.
H. Die Entzugsgründe im Überblick — Art 19 StatusVO
Art 19 Abs 1 StatusVO ordnet den Entzug zwingend an („entzieht“): wenn der Betroffene „nach Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat“ (lit a), wenn er „gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist“ (lit b), und wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung „ausschlaggebend war“ (lit c). Die Aufzählung ist abschließend (Rz 10).
Der Begriff des Entzugs. Er umfasst nach Art 3 Z 14 StatusVO auch die Beendigung, „indem eine Verlängerung abgelehnt wird“. Die Ablehnung der Verlängerung bedarf daher eines Grundes nach Art 19 Abs 1 (Rz 90, 112, 120 ff).
Die Materialien — drei Spalten.
| für die Betroffenen | gegen die Betroffenen | vom Text abweichend |
|---|---|---|
| Gründe „abschließend und direkt aus Art. 19“ (zu § 9) | Verurteilung genüge „umso mehr“ als das Begehen (zu § 9) | „Entfall des Abs.1“ spricht vom Status „des Asylberechtigten“ |
| kein Entzug „allein aufgrund dieser Änderung der Rechtslage“ (zu § 54a) | Entzug eines Altstatus ohne Akteur „nach der neuen Rechtslage“ (zu § 75 Abs 32) | Abs 2 nF: „bisherige Inhalt des Abs. 2“ statt Abs 3 aF; Vordringlichkeit „in Abs. 3“ statt Abs 2 |
| kein Automatismus der Duldung, sondern Prüfung der Abschiebung | keine Prüfreihenfolge | Rückstellung „kohärent zu § 7 Abs. 2“ statt § 7 Abs 3; „Art. 88 Abs. 2a FPG“ statt § 88 Abs 2a FPG |
| Abs 2 „Zwecks Signalwirkung“ — keine materielle Verschärfung | — | Erlöschen „schon bisher in § 8 Abs. 5“ statt § 8 Abs 7 aF; Verweis auf „§ 7 Abs. 3“ geht fehl (§ 7 Abs 4) |
Maßgebend ist der Gesetzestext; an der Auslegung ändern die Abweichungen nichts.
Die Beweislast. Die Asylbehörde „weist im Einzelfall nach“, dass der Betroffene aus einem der Gründe des Abs 1 nicht länger Anspruch hat, ihm der Status nie hätte zuerkannt werden dürfen oder er ihn nicht länger genießen sollte (Art 19 Abs 2 StatusVO). Zur gleichlautenden Vorgabe des Art 19 Abs 4 der Statusrichtlinie hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass „die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen“ trifft (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 15). Die Linie ist übertragbar.
Die Darlegungslast. „Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt“, welche den Wegfall tragen; erst wenn sie das ordnungsgemäß belegt, liegt es am Betroffenen, Gegenteiliges vorzubringen, vor allem wenn er sich auf andere als die bisherigen Gründe stützt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 23). Der Bescheid hat daher den Grund des Art 19 Abs 1 zu bezeichnen und die tragenden Tatsachen festzustellen.
Die Einleitung. Nach Art 65 VerfVO wird die Prüfung eingeleitet, „wenn neue Umstände oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe zur Überprüfung bestehen“. Die Einleitung setzt daher schon selbst etwas Neues voraus; die neue Rechtslage allein ist kein Einleitungsgrund (Rz 110).
Das Verhältnis der Gründe. Jeder Buchstabe trägt den Entzug für sich (zu § 9 Abs 2 aF VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0252 RS 2). Der Bescheid muss aber erkennen lassen, auf welchen er sich stützt: Duldung nach Abs 1 und Wegfall des Verbleibsrechts (Art 68 Abs 3 lit e VerfVO) gibt es nur bei lit b.
I. Wegfall der Umstände — Art 19 Abs 1 lit a iVm Art 16 StatusVO
Der Begriff. Der Anspruch erlischt, „wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist“ (Art 16 Abs 1 StatusVO). Die Behörde berücksichtigt dabei genaue und aktuelle Informationen aus nationalen, Unions- und internationalen Quellen (Art 16 Abs 2 lit a) und, „ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden“ (Art 16 Abs 2 lit b).
Die tragende Linie. Zu § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall aF: „Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes.“ Eine maßgebliche Änderung liegt „nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381 RS 2; ebenso VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024 RS 1). Die Linie beruht ausdrücklich auf Art 19 Abs 1 iVm Art 16 Abs 2 der Statusrichtlinie und ist daher übertragbar.
Der Bezugszeitpunkt. Die Änderung muss seit der Zuerkennung „bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005“ eingetreten sein, weil die Verlängerung „nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381 RS 2). Ein Vergleich allein zwischen Zuerkennung und Aberkennung, welcher eine zwischenzeitige Verlängerung übergeht, ist unzutreffend (VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029 RS 3). Für Verlängerungen nach dem 12.06.2026 stellt sich die Frage neu (Rz 120 ff).
Die Rechtskraft. „Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechen, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat“ (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 5; ebenso VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 RS 1, zur Übertragung der zu § 9 Abs 2 Z 2 aF entwickelten Linie auf § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall aF).
Bei Hinzutreten neuer Umstände dürfen alle maßgeblichen Elemente einbezogen werden; maßgeblich können aber „schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen“ (VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466 RS 1).
Keine Neubewertung. Eine andere Würdigung desselben Sachverhalts trägt den Entzug nicht: „eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt“ (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 RS 4, unter Berufung auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali, Rn 50).
Dasselbe gilt für eine andere rechtliche Beurteilung. Die Annahme, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offen, rechtfertigt keine wesentliche Änderung der Umstände, „weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss“ (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111 RS 1). Diese Entscheidung trägt die Streitfrage nach dem Altstatus ohne Akteur (Rz 107 ff) unmittelbar.
Auch neuere Judikatur ist keine Änderung des Sachverhalts: „Eine Sachverhaltsänderung kann nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden.“ (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 RS 5, zur Refoulementfeststellung; für den Status gilt es erst recht).
Die Änderung des Kenntnisstands. Auch sie kann den Entzug tragen, aber nur, soweit die neuen Informationen hinsichtlich der Voraussetzungen des Status „hinreichend bedeutsam und endgültig sind“ (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 18).
Die Entwicklung in der Person. Die Änderung kann sich aus mehreren Entwicklungen zusammensetzen; es kommt „regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an“, und bei einem als Minderjährigem Geschützten kann „das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen“ (VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449 RS 1; ebenso VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024 RS 2). Die Volljährigkeit allein ist aber kein Entzugsgrund: Festzustellen ist, welche Erfahrungen tatsächlich hinzugewonnen wurden und weshalb sie die Rückkehrsituation wesentlich verändern.
Die Rückkehrprüfung. Zu prüfen ist, „ob eine Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung seiner in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 geschützten Rechte möglich ist“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381 RS 4), und zwar anhand aktueller, fallbezogener Berichte (Art 16 Abs 2 lit a StatusVO). Der Verfassungsgerichtshof hat eine Aberkennung aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht „seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen“ hatte (VfGH 24.02.2021, E4208/2020).
Zwingende Gründe. Art 16 Abs 1 gilt nicht für eine Person, „die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann“ (Art 16 Abs 3 StatusVO). Die Ausnahme ist bei Hinweisen auf frühere Folter oder schwere Gewalt von Amts wegen zu prüfen.
Keine Rückwirkung. Die Aberkennung „ist nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet“ (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 8); der bisherige Aufenthalt bleibt rechtmäßig.
J. Unzutreffende Tatsachen und falsche Angaben — Art 19 Abs 1 lit c StatusVO
Art 19 Abs 1 lit c StatusVO verlangt eine falsche Darstellung oder ein Verschweigen von Tatsachen seitens des Betroffenen, welches für die Zuerkennung ausschlaggebend war. Beide Merkmale sind festzustellen: das Verhalten und die Kausalität.
Daneben steht die Konstellation des § 9 Abs 1 Z 1 erster Fall aF: Die Voraussetzungen lagen schon bei der Zuerkennung nicht vor, ohne dass den Betroffenen ein Vorwurf trifft. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu entschieden, dass ein Mitgliedstaat den Status aberkennen muss, wenn er ihn zuerkannt hat, „ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen sind, indem er sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben“ (VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 RS 3, unter Berufung auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Ein Erschleichen ist nicht erforderlich (VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 RS 2).
Unionsrechtlich ist dieser Fall seit dem Stichtag Art 19 Abs 1 lit a iVm Art 16 StatusVO zuzuordnen, so wie der Gerichtshof in Bilali Art 19 Abs 1 iVm Art 16 der Richtlinie ausgelegt hat. Maßgebend ist die Änderung des Kenntnisstands über Tatsachen.
Die Grenze. Der erste Fall erlaubt keine freie Neubewertung: Es kann nicht angenommen werden, dass er es ermöglichte, „ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen“ (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082 RS 1). Er erlaubt die Aberkennung, „wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat“ (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082 RS 2; ebenso VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309 RS 1).
Praktische Folge. Die Behörde hat zu bezeichnen, welche Tatsache der Zuerkennung zugrunde lag, welche neue Information sie widerlegt und woher diese stammt; sonst liegt Neubewertung vor (Rz 45).
Entzug statt Wiederaufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine erschlichene Zuerkennung subsidiären Schutzes seit dem 12.06.2026 nicht mehr im Wege der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu beseitigen ist: Der Tatbestand des Art 19 Abs 1 lit c StatusVO sei erfüllt, „und es wäre, da seit 12.06.2026 die StatusVO anwendbar ist, mit Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art 19 Abs 1 lit c StatusVO vorzugehen gewesen. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG bleibt in diesem Fall kein Raum.“ (BVwG 27.08.2026, W616 1420011-3, ersatzlose Behebung; ebenso BVwG 25.08.2026, W288 2278429-2). Die Revision ist zugelassen, „weil Rechtsprechung des VwGH zum Verhältnis von Art 19 Abs 1 lit c StatusVO zu § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG fehlt“ (W616 1420011-3); die Rechtsfrage ist damit dem Verwaltungsgerichtshof zur Klärung gestellt. Dem Ergebnis ist beizupflichten; die Begründung und die Frage, ob der Entzug nach lit c ex nunc oder ex tunc wirkt, führt § 7 Rz 53 f, und das dort Ausgeführte gilt für den subsidiären Schutz entsprechend. W288 2278429-2 hält die Wiederaufnahme schon nach altem Recht für unionsrechtswidrig, weil Art 19 Abs 3 der Statusrichtlinie für das Verschweigen von Tatsachen ein Aberkennungsverfahren vorsah; für den unverschuldeten Irrtum über Tatsachen bleibt es bei Art 19 Abs 1 lit a iVm Art 16 StatusVO (Rz 55 f). Wurde nicht der Status, sondern nur ein nationaler Titel erschlichen, bleibt die Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG bzw § 69 AVG der richtige Weg (BVwG 08.10.2026, W268 2170484-2; § 7 Rz 53).
Gegenprobe: Wiederaufnahme im Altverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof lässt die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG in Erschleichungsfällen (verschwiegene Zweitstaatsangehörigkeit) weiter unbeanstandet: „Bei § 69 Abs. 1 Z 1 AVG handelt es sich um einen absoluten Wiederaufnahmegrund.“ Auf die „Verhältnismäßigkeit der Wiederaufnahme“ nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt komme es nicht an, und im Wiederaufnahmeverfahren sei die Schutzbedürftigkeit in Bezug auf den Zweitstaat nicht zu prüfen (VwGH 06.08.2026, Ra 2025/14/0087, Rn 12 f; ebenso zur einzelfallbezogenen Beurteilung des Erschleichens VwGH 06.08.2026, Ra 2025/14/0070, und VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0376). Die angefochtenen Erkenntnisse ergingen sämtlich vor dem 12.06.2026 (am 04.03.2025 ausgefertigt bzw am 06.05.2026); Art 19 StatusVO war daher nicht anzuwenden und wird nicht erörtert. Die Beschlüsse berühren die Linie der Rz 59 daher nicht: Sie betreffen die Rechtslage vor dem Stichtag, und die in W288 2278429-2 vertretene Unionsrechtswidrigkeit schon nach altem Recht (Art 19 Abs 3 der Statusrichtlinie) erörtern sie nicht. Für Entscheidungen nach dem 12.06.2026 bleibt die Frage offen, bis der Verwaltungsgerichtshof über die Revision zu W616 1420011-3 entschieden hat.
K. Ausschluss — Art 19 Abs 1 lit b iVm Art 17 StatusVO
Die Gründe. Art 17 Abs 1 StatusVO nennt Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit a), die schwere Straftat (lit b), Handlungen gegen die Ziele der Vereinten Nationen (lit c) und die Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit (lit d); Abs 2, 3 und 5 treten hinzu. Ausgeführt sind sie bei § 54a (§ 54a Rz 79 ff, 88); hier geht es um den Entzug.
Der Entzugstatbestand. Art 19 Abs 1 lit b StatusVO erfasst zwei Fälle: den nach der Zuerkennung eingetretenen Ausschlussgrund („ausgeschlossen worden ist“) und den Grund, welcher schon bei der Zuerkennung vorlag („hätte ausgeschlossen werden müssen“). Der zweite Fall wirft die Frage der Rechtskraft auf (Rz 125 ff).
Die Zuordnung der alten Tatbestände. Nach den Materialien entspricht § 9 Abs 2 Z 1 aF dem Art 17 Abs 1 lit a bis c, Z 2 dem lit d und Z 3 dem lit b (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9); die Merkmale der alten Tatbestände gelten damit nicht fort.
Die schwere Straftat — Einzelfallprüfung. Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie steht einer Vorschrift entgegen, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes von einer schweren Straftat ausgegangen wird; es ist eine „vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls“ vorzunehmen (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, Tenor). Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin seine Rechtsprechung aufgegeben: Die bisherige Judikatur, „wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat“, ist „nicht weiter aufrecht zu erhalten“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295 RS 2).
Bei der Würdigung „sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen“ (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 4; ebenso VwGH 13.11.2025, Ro 2025/18/0004 RS 3, zur ausländischen Verurteilung). Die Linie ist übertragbar, weil Art 17 Abs 4 StatusVO die Prüfung der Schwere, der individuellen Verantwortung und aller Begleitumstände nunmehr ausdrücklich anordnet.
Verbrechen und Vergehen, Rausch, Jugend. Das Bundesverwaltungsgericht hält an der Unterscheidung des § 17 StGB als Anhaltspunkt fest; nach seiner Ansicht ist ein bloßes Vergehen auch unter Art 17 Abs 1 lit b StatusVO zumindest typischerweise keine schwere Straftat (BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2; ebenso 08.09.2026, W272 2171461-2; 01.09.2026, W192 1408346-4). Die Verurteilung wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) ist auch dann ein Vergehen, wenn die Rauschtat sonst ein Verbrechen wäre; das Gericht hat eine schwere Straftat in einem solchen Fall nach Würdigung der Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und der Entwicklung nach der Haft verneint (BVwG 08.09.2026, W272 2171461-2). Umgekehrt steht die Verurteilung als Jugendlicher dem Entzug nicht entgegen: Art 17 Abs 5 StatusVO bezieht Minderjährige ausdrücklich ein, und § 5 Z 10 JGG hat nach Ansicht des Gerichtes hinter dem Unionsrecht zurückzutreten (BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2; vgl § 2 Abs 4). Dem ist beizupflichten; die Jugendlichkeit ist aber in der Prüfung nach Art 17 Abs 4 und 5 zu würdigen, was das Gericht im entschiedenen Fall getan hat.
Keine Gefährdungsprognose bei lit b. Es ist „nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen“ (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001 RS 6; ebenso VwGH 07.09.2023, Ra 2022/20/0334 RS 1, auch zu Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie). Die Linie ist übertragbar.
Strafverbüßung und Wohlverhalten. „Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen“; das setzt Feststellungen zum strafbaren Verhalten voraus (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077 RS 5; zum Hintergrund RS 4 unter Berufung auf EuGH 30.04.2025, C-63/24). Ein Wohlverhalten von wenigen Monaten in Freiheit genügt dem Bundesverwaltungsgericht nicht; der Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich das Fehlverhalten gezeigt hat (BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2; ebenso 01.09.2026, W192 1408346-4). Das Wohlverhalten im Strafvollzug belegt danach für sich keine Änderung des Persönlichkeitsbildes, weil „Rechtskonformität in Haft ohnedies als selbstverständlich vorauszusetzen ist“ (L510 2121782-2).
Die Gefahr für die Allgemeinheit — lit d. Sie „erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen“ (VwGH 20.12.2023, Ra 2021/20/0042 RS 1, zu § 9 Abs 2 Z 2 aF). Sie liegt jedenfalls vor, wenn sie sich aufgrund „besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße“ prognostizieren lässt, etwa qualifizierter Suchtgiftdelinquenz (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 RS 5). Die Linie ist übertragbar, weil Art 17 Abs 1 lit d StatusVO wörtlich an die Gefahr anknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht legt weiterhin den Maßstab an, wonach eine Gefahr für die Allgemeinheit nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen vorliegt, und verneint sie bei bloßen Vergehen und positiver Zukunftsprognose (BVwG 08.09.2026, W272 2171461-2, unter Berufung auf VfGH 13.12.2011, U1907/10).
Die Rechtskraft auch hier. Ohne Sachverhaltsänderung seit Zuerkennung oder Verlängerung ist die Aberkennung unzulässig; treten neue Elemente hinzu, ist eine neue Gesamtbeurteilung vorzunehmen, in welche frühere Straftaten einfließen dürfen, jedenfalls bei der Gefahr für die Allgemeinheit nach lit d (zu § 9 Abs 2 Z 2 aF VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 RS 2; VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 6). Zu Art 19 Abs 1 lit b („hätte ausgeschlossen werden müssen“) Rz 125 ff.
Keine Abwägung mit der Gefahr. Ist der Ausschlussgrund festgestellt, erfolgt der Ausschluss „ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden“ (Art 17 Abs 4 StatusVO). Die Gefahr ist daher nicht beim Status, sondern bei der Abschiebung zu berücksichtigen (Rz 75 ff).
Die entfallene Prüfreihenfolge. § 9 Abs 2 aF verlangte, zuerst die Gründe des Abs 1 zu prüfen. Die Materialien begründen den Entfall damit, dass die Statusverordnung „keine Vorgaben über die Reihenfolge zur Prüfung der Voraussetzungen des Entzugs des subsidiären Schutzes enthält“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem auch in Altverfahren: „Ein solche gesetzlich normierte Prüfreihenfolge kann der seit 12.06.2026 in Kraft stehenden StatusVO nicht mehr entnommen werden.“ (BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2; die Begründung erklärt die Revision für zulässig, der Spruch für nicht zulässig — § 8 Rz 112). In einer weiteren Sache hat die Gerichtsabteilung W233 die Revision zur selben Frage im Spruch zugelassen, weil „noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Entzug des subsidiären Schutzstatus vorhanden ist“; die Prüfung der Gefahr bei einem seinerzeit wegen der Sicherheitslage zuerkannten Status, welcher nun nach lit b entzogen wird, sei „erst bei der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG vorzunehmen“ (BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2; Revision zugelassen). Das Bundesamt hatte den Entzug dort primär auf § 9 Abs 1 Z 1 aF gestützt; das Gericht entzog allein nach lit b, ohne über den Wegfall der Umstände abzusprechen. Ob die Reihenfolge in Altverfahren als Verfahrensanordnung fortgilt, führt die Einheit zu § 8: Richtigerweise gilt sie dort fort (§ 8 Rz 110 bis 114); für den Entzug gilt das dort Ausgeführte entsprechend.
Was die Materialien überziehen. Die Erläuterungen meinen, wenn schon das „Begehen“ einer schweren Straftat genüge, habe das „umso mehr für rechtskräftige Verurteilungen zu gelten“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9). Dem ist nur mit einer Einschränkung beizupflichten: Die Verurteilung ersetzt den Nachweis der Tat, nicht die Prüfung ihrer Schwere nach Art 17 Abs 4 StatusVO. Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB ist ein gewichtiges Indiz, aber kein Automatismus (Rz 64 f).
L. Die Duldung bei unzulässiger Abschiebung — Abs 1
Die Verlagerung. Die Materialien benennen die Folge des Entfalls der Prüfreihenfolge selbst: „Die Prüfung des Vorliegens der Gefahr eines ernsthaften Schadens erfolgt aus diesem Grund künftig im Rahmen der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9). Wird der Status wegen eines Ausschlussgrundes entzogen, ohne dass über die Gefahr entschieden ist, muss die Refoulementprüfung daher bei der Rückkehrentscheidung und der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG vollständig nachgeholt werden (§ 8 Rz 72).
Der Tatbestand. Abs 1 setzt zweierlei voraus: den Entzug aufgrund eines Ausschlussgrundes, also nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO, und die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG. Der frühere Automatismus ist entfallen, weil die verlagerte Prüfung ergeben kann, „dass die Abschiebung durchaus erlaubt ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9).
Die Rechtsfolge. Die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG tritt kraft der Verbindung ein, obwohl § 46a Abs 1 Z 2 FPG von einer „als unzulässig festgestellt[en]“ Abschiebung spricht (§ 46a FPG Rz 41). Die ausdrückliche Feststellung der Unzulässigkeit im Spruch empfiehlt sich gleichwohl, weil sie Rechtskraft erzeugt (Rz 84).
Untrennbarkeit. Die Verbindung ist untrennbar; fällt der Entzug, fallen die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und die Duldung mit: „Spruchpunkt III. ist untrennbar mit Spruchpunkt I. verbunden und verliert infolge der Behebung des Spruchpunktes I. seine Grundlage.“ (BVwG 08.09.2026, W272 2171461-2).
Nach altem Recht war der Aufenthalt nach einer Aberkennung nach § 9 Abs 2 aF „ex lege gemäß § 46a FrPolG 2005 geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist“ (VwGH 22.02.2018, Ro 2017/22/0004 RS 4). Nunmehr ist die Verbindung auszusprechen; fehlt sie, ist sie zu rügen (§ 50 FPG Rz 56, 57, 64). Ungeduldet bleibt der Betroffene allerdings auch ohne Verbindung nicht: Nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt zu dulden, solange die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, und diese Duldung entsteht kraft Gesetzes (§ 46a FPG Rz 25, 36). Die Verbindung und die Feststellung im Spruch sind gleichwohl zu verlangen, weil erst sie die Unzulässigkeit rechtskräftig festhalten (Rz 77, 84).
Der unionsrechtliche Hintergrund. Art 5 RL 2008/115/EG steht einer Rückkehrentscheidung entgegen, „wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist“ (EuGH 06.07.2023, C-663/21, Tenor Z 2); Art 9 Abs 1 lit a verlangt den Aufschub. Für den subsidiären Schutz hat der Gerichtshof das ausdrücklich ausgesprochen: Art 5 RL 2008/115 steht einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegen, „dessen subsidiärer Schutzstatus aberkannt wurde, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen in das beabsichtigte Zielland wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgeschlossen ist“ (EuGH 26.03.2026, C-202/25, Tadmur, Rn 59, zu Art 17 Abs 1 und Art 19 Abs 3 lit a StatusRL). Die Übertragung des Urteils C-663/21 auf den Entzug des subsidiären Schutzes ist damit Rechtsprechung; Art 19 Abs 1 lit b iVm Art 17 StatusVO entspricht den ausgelegten Bestimmungen. Zulässig bleibt nach dem Urteil eine Rückkehrentscheidung, welche ein Transitland oder ein anderes Drittland, in welches der Betroffene freiwillig zurückkehren will und in welchem er aufgenommen wird, als Zielland bestimmt (Rn 57); die nationalen Voraussetzungen dafür führt § 52 FPG Rz 34.
Ab 17.10.2027: Die Rechtsprechung EuGH C-663/21 und C-202/25, Tadmur, beruht auf Art 5 und Art 9 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG. Nach Art 5 Abs 10 RückführungsVO werden die Behörden nicht daran gehindert, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt; ist die Gefahr einer Zurückweisung in den festgelegten Rückkehrstaat festgestellt, wird die Abschiebung nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben. Ob diese Rechtsprechung dann fortwirkt und ob § 9 Abs 1 angepasst wird, ist offen.
Keine Rückkehrentscheidung. Ist die Abschiebung dauerhaft unzulässig, ergeht keine Rückkehrentscheidung (Rz 27). Hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, „kann auch ein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 über deren dauernde Unzulässigkeit nicht in Betracht kommen“ (VwGH 12.09.2023, Ra 2021/19/0413 RS 2). Ein Bescheid, der den Status wegen eines Ausschlussgrundes entzieht, eine Rückkehrentscheidung erlässt und zugleich die Unzulässigkeit der Abschiebung feststellt, ist in sich widersprüchlich.
Das Verhältnis zu § 54a Abs 2 und § 61 Abs 5a. Der Ausgeschlossene erhält auch den Titel nach § 54a nicht (§ 54a Abs 1 zweiter Satz); die Versagung ist nach § 54a Abs 2 ebenfalls mit der Duldung zu verbinden (§ 54a Rz 90 ff). Ein Spruchpunkt genügt; er sollte beide Bestimmungen nennen. So verfährt das Bundesverwaltungsgericht auch in Altverfahren (BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2). Wer die Nichterteilung als „lediglich die rechtliche Konsequenz des Entzugs des Schutzstatus aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers“ behandelt und über die Duldung nicht abspricht (BVwG 09.07.2026, W169 2142490-2), übergeht § 54a Abs 2 (§ 54a Rz 94). Für den späteren Entzug des Titels gilt § 61 Abs 5a (§ 61 Rz 65).
Die Prüfung des § 54a in jedem Entzugsverfahren. § 58 Abs 1 Z 3 verpflichtet zur amtswegigen Prüfung, wenn der Status entzogen wird; im Altverfahren folgt dasselbe aus § 75 Abs 32 (§ 54a Rz 32 ff). Beim Entzug nach lit a ist das von besonderer Bedeutung: Fällt eine Komponente der Gefahr weg — etwa die Sicherheitslage —, während eine nicht einem Akteur zurechenbare Versorgungsgefahr fortbesteht, so ist der Titel zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat so entschieden: Dem Beschwerdeführer drohe „zwar ein ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO“, dieser sei aber „nicht einem Akteur zuzurechnen“; es hat den Status entzogen und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2). Zur Tragfähigkeit dieses Weges Rz 113.
Frühere Feststellungen der Unzulässigkeit. Die gegenteilige Feststellung setzt voraus, „dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, sodass eine neue Sache vorliegt“ (VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076 RS 1). § 50 Abs 1 und 3 FPG sind unverändert geblieben; geändert ist allein § 50 Abs 2 FPG, welcher statt auf die innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 nunmehr auf die interne Schutzalternative nach Art 8 StatusVO verweist. Für eine auf die Gefahr nach Art 2 oder 3 EMRK (§ 50 Abs 1 FPG) gestützte Refoulementfeststellung ist die neue Rechtslage daher keine neue Sache.
Kein Verbleibsrecht. Beim Entzug nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO besteht nach Art 68 Abs 3 lit e VerfVO kein Recht auf Verbleib, wohl aber der Antrag nach Art 68 Abs 4 VerfVO (§ 18 BFA-VG Rz 46, 47). Beim Entzug nach lit a oder lit c bleibt das Verbleibsrecht bestehen. In Altverfahren gilt § 18 BFA-VG aF (nach hier vertretener Auffassung; str; Übergangsrecht Rz 31, 32; § 18 BFA-VG Rz 34).
Was hier regelmäßig schiefgeht. Entzug wegen einer Verurteilung ohne Prüfung nach Art 17 Abs 4, ohne Refoulementprüfung und ohne Duldung; dazu fehlt der Antrag nach Art 68 Abs 4 VerfVO (Baustein Rz 136).
M. Die vordringliche Behandlung — Abs 2
Art 65 VerfVO verpflichtet zur Einleitung, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse auf Überprüfungsgründe hindeuten (Rz 38). Abs 2 legt fest, welche Verfahren vorrangig zu bearbeiten sind: bei Straffälligkeit iSd § 2 Abs 3 (Z 1), bei Anklage wegen einer nur vorsätzlich begehbaren gerichtlich strafbaren Handlung (Z 2), bei Verhängung der Untersuchungshaft (Z 3) und bei Betretung auf frischer Tat bei einem Verbrechen (Z 4). Die Bestimmung ist § 7 Abs 1 nachgebildet.
Der Unterschied zu § 9 Abs 3 aF. Die Vorfassung ordnete an, dass ein Verfahren bei Straffälligkeit „jedenfalls einzuleiten“ war, wenn das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes „wahrscheinlich“ war. Die Neufassung ordnet keine Einleitung an, sondern die Reihenfolge der Bearbeitung eingeleiteter Verfahren; die Einleitung folgt aus Art 65 VerfVO. Die Materialien sprechen offen von einer Regelung „Zwecks Signalwirkung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9).
Keine materielle Wirkung. Abs 2 schafft keinen Entzugsgrund und senkt den Maßstab nicht. Eine Anklage, eine Untersuchungshaft oder eine Betretung auf frischer Tat begründen für sich keinen Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO; die Unschuldsvermutung gilt fort. Ein Entzug, der auf eine nicht rechtskräftige Anklage gestützt wird, ist nur tragfähig, wenn die Behörde die Gefahr nach Art 17 Abs 1 lit d StatusVO eigenständig feststellt oder — bei einer Tat vor der Ankunft — deren Begehung nach lit b („vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat“). Für Taten nach der Ankunft verlangt lit b die Verurteilung („nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde“); die Anklage genügt dafür nicht. In die Gefährdungsprognose nach lit d darf das der Anklage zugrunde liegende Verhalten als Teil des Gesamtverhaltens einfließen, allerdings nur auf Grund konkreter Feststellungen der Behörde selbst (VwGH 20.12.2023, Ra 2021/20/0042 RS 1, zu § 9 Abs 2 Z 2 aF; Rz 69); die Anklage ersetzt diese Feststellungen nicht. Aus einem Verstoß gegen Abs 2 kann der Betroffene nichts ableiten; umgekehrt rechtfertigt die Vordringlichkeit keine Verkürzung der Verfahrensgarantien des Art 66 VerfVO.
N. Widerruf des Aufenthaltstitels und Rückstellung — Abs 3
Die Reihenfolge. Die Behörden können einen Aufenthaltstitel „nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen“, wenn sie den Status „gemäß Artikel 19 entzogen haben“ (Art 24 Abs 5 StatusVO). Der Widerruf ist Folge des Entzugs, nie sein Ersatz (§ 8 Rz 81).
Der offene Verlängerungsantrag. Zu § 9 Abs 4 aF hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung „auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst“ (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 9). Für Abs 3 gilt dasselbe; ein drittes Verfahren ist nicht zu führen. Für den am 12.06.2026 offenen Verlängerungsantrag nach § 8 Abs 4 aF ist allerdings § 75 Abs 35 zweiter Satz zu beachten: Er gilt als Antrag auf den Titel nach Art 24 StatusVO, und über ihn ist nach Art 24 Abs 5 StatusVO abzusprechen. Die dem Gesetz entsprechende Fassung ist daher die ausdrückliche Ablehnung dieses Antrags nach Art 24 Abs 5 StatusVO im selben Bescheid, nachdem der Status nach Art 19 entzogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht spricht Widerruf und Ablehnung der Verlängerung in einem Spruchpunkt aus (BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2, Spruchpunkt II: Titel „gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 9 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen und der Antrag auf Verlängerung vom 02.08.2024 abgelehnt“).
Umgekehrt gilt: Wird die Verlängerung abgelehnt, liegt nach Art 3 Z 14 StatusVO ein Entzug vor (Rz 34). Ein Bescheid, der nur die Verlängerung abweist, ohne einen Grund nach Art 19 Abs 1 festzustellen, ist daher rechtswidrig.
Keine Feststellung. Anders als § 7 Abs 3 ordnet Abs 3 keine Feststellung an, dass der Status nicht mehr zukommt; der Spruch über den Entzug genügt.
Die Rückstellung. Nach Rechtskraft sind Ausweise — die Reisedokumente nach Art 25 Abs 2 StatusVO, ausgestellt als Fremdenpass (§ 88 Abs 2a FPG; § 94 FPG Rz 40, 73) — und Titel „aus Eigenem“ zurückzustellen; für Altkarten gilt § 46 BFA-VG sinngemäß (Übergangsrecht Rz 61).
Die Praxis in Altverfahren ist uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht entzieht teils die Aufenthaltsberechtigung „gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026“ (BVwG 09.07.2026, W169 2142490-2; ebenso BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3; BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2; BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2), teils widerruft es den Titel nach § 9 Abs 3 nF (BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2; ebenso BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2, samt Ablehnung des Verlängerungsantrags vom 19.02.2024). Dazu die Streitfrage Rz 116 f. Eine dritte Fassung verbindet beides: Sie lehnt den Verlängerungsantrag „gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO“ ab und entzieht zugleich die Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs 4 aF (BVwG 24.08.2026, W624 2252565-3; ebenso 04.09.2026, W624 2267847-2); BVwG 01.09.2026, W192 1408346-4, lehnt allein die Verlängerung nach Art 24 Abs 5 StatusVO ab. Die Verbindung ist die dem Gesetz entsprechende Fassung (Rz 91, 118): Der am 12.06.2026 offene Verlängerungsantrag gilt nach § 75 Abs 35 zweiter Satz als Antrag auf den Titel nach Art 24 StatusVO und ist daher ausdrücklich nach Art 24 Abs 5 abzulehnen, sofern der Entzug nach Art 19 Abs 1 vorangeht; für die gehaltene Aufenthaltsberechtigung bleibt es bei § 9 Abs 4 aF.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Abweisung der Verlängerung ohne Grund nach Art 19 Abs 1, oder Widerruf ohne Entzug; beides verletzt Art 24 Abs 5 StatusVO.
O. Ende ohne Entzug — Abs 4
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Status endet, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft nach Art 13 StatusVO zuerkannt wird. Die Regelung übernimmt § 8 Abs 7 aF („erlischt“). Ein eigener Ausspruch ist nicht erforderlich; das Ende tritt kraft Gesetzes mit der Zuerkennung ein.
Die Fälle des Art 66 Abs 6 VerfVO. Kein Entzugsverfahren ist durchzuführen, wenn der Betroffene „eindeutig auf seine Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz verzichtet“ (lit a), die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat (lit b) oder nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat (lit c). Der Abschluss „muss nicht in Form einer Entscheidung erfolgen, er ist jedoch zumindest in der Akte des Antragstellers unter Angabe der Rechtsgrundlage zu vermerken“ (Art 66 Abs 6 UAbs 2 VerfVO); Abs 4 zweiter Satz setzt das mit dem Aktenvermerk um.
Der Verzicht. Er muss eindeutig sein. Eine Reise in den Herkunftsstaat oder ein Nationalpass ist kein Verzicht, sondern allenfalls Anlass eines Verfahrens nach Art 19 Abs 1 lit a StatusVO mit den Garantien des Art 66 Abs 1 bis 5 VerfVO; bei Zweifeln ist dieses zu führen.
Der Rechtsschutz. Art 67 Abs 1 UAbs 2 VerfVO erlaubt den Mitgliedstaaten, in den Fällen des Art 66 Abs 6 den Rechtsbehelf auszuschließen. Das AsylG 2005 trifft keine solche Anordnung. Wer bestreitet, dass ein Fall des Art 66 Abs 6 VerfVO vorliegt, kann daher einen Bescheid über den Fortbestand des Status beantragen; wird er verweigert, ist Säumnisbeschwerde zu erheben. Die Erläuterungen zur Parallelbestimmung des § 7 Abs 4 bieten den Feststellungsbescheid selbst an (§ 7 Rz 84, 109); für Abs 4 gilt das entsprechend. Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Die entfallenen Tatbestände. § 9 Abs 1 Z 2 und Z 3 aF haben kein Gegenstück. Die neue Staatsangehörigkeit eines Drittstaates macht diesen zum Herkunftsland (Art 3 Z 13 StatusVO); es gilt Art 19 Abs 1 lit a iVm Art 16. Der Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat ist kein Entzugsgrund, außer bei dort erteiltem Schutz (Art 66 Abs 6 lit c VerfVO).
P. Das Verfahren
Das anwendbare Verfahrensrecht. In ab 12.06.2026 eingeleiteten Verfahren gilt Art 66 VerfVO: schriftliche Unterrichtung über Überprüfung und Gründe, Belehrung über Mitwirkung und Folgen, schriftliche Stellungnahme und persönliche Anhörung (Abs 1), begründete Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung (Abs 3). In Altverfahren gelten AVG und BFA-VG aF.
Kein Antragsverfahren. Das Aberkennungsverfahren ist kein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz; der Betroffene wird nicht Asylwerber, auch wenn das Verfahren anlässlich eines Verlängerungsantrags eingeleitet wurde (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415 RS 3). Beim Entzugs- und beim Verlängerungsverfahren handelt es sich um unterschiedliche Verfahren, auch wenn sie unter einem entschieden werden können; „Bei keinem dieser Verfahren handelt es sich jedoch um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz“ (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415 RS 4).
Die Sache des Beschwerdeverfahrens. „Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich“ (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 3). Der Verwaltungsgerichtshof leitet diese Reichweite aus der Pflicht, bei Straffälligkeit „jedenfalls“ ein Aberkennungsverfahren einzuleiten (§ 9 Abs 3 aF), und aus den Prüfschritten des § 9 Abs 1 und 2 aF ab; danach darf und muss das Gericht bei Anhaltspunkten auch andere Gründe prüfen. Das trägt in Altverfahren, in welchen die Prüfreihenfolge fortgilt (Rz 72). In ab 12.06.2026 eingeleiteten Verfahren sind beide Elemente entfallen (Rz 9, 88), und Art 66 Abs 1 VerfVO verlangt die Unterrichtung über die Gründe der Überprüfung (Rz 102); ob die Sache dort ebenso weit reicht, ist offen. Die Beschwerde hat daher vorsichtshalber alle aus dem Akt ersichtlichen Gründe zu bestreiten.
Mitwirkung und Informationsschutz. Die Nichtmitwirkung ohne hinreichende Begründung hindert die Entscheidung nicht, darf aber „lediglich als widerlegbare Vermutung“ angesehen werden, dass der Betroffene keinen Schutz mehr in Anspruch nehmen möchte (Art 66 Abs 5 VerfVO). Informationen dürfen nicht bei den Akteuren eingeholt werden, welche den Betroffenen verfolgt oder ihm einen Schaden zugefügt haben, wenn diese dadurch vom Schutzstatus erführen (Art 66 Abs 2 lit b VerfVO).
Rechtsschutz und Folgeentscheidungen. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen; § 16 Abs 2 BFA-VG nennt den Entzug des subsidiären Schutzes nicht (§ 16 BFA-VG Rz 69). Mit dem Entzug sind zu verbinden: der Spruch über § 54a (§ 58 Abs 1 Z 3), bei Ausschluss und unzulässiger Abschiebung die Duldung (Abs 1), sonst die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG, sofern kein anderes Aufenthaltsrecht besteht (§ 52 FPG Rz 59 f), und der Widerruf des Titels (Abs 3); § 57 ist nachrangig (§ 57 Rz 10).
Q. Streitfragen
1. Entzug eines ohne Akteur zuerkannten Status wegen der geänderten Rechtslage
Streitig ist, ob ein vor dem 12.06.2026 ohne Akteur iSd Art 6 StatusVO zuerkannter Status allein deshalb entzogen werden darf, weil die Statusverordnung einen Akteur verlangt.
Der Entzug ist abzulehnen. Die Entzugsgründe sind nach den Materialien zu § 9 abschließend jene des Art 19 StatusVO, und keiner von ihnen knüpft an eine Änderung des Rechts an. Ein ohne Akteur zuerkannter Status bleibt daher bestehen, solange sich die Umstände nicht wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben.
Dagegen lässt sich einwenden, der Status sei zu entziehen. Die Behörde wird die Erläuterungen zu § 75 Abs 32 anführen: Die Maßgabe stelle sicher, dass „ein vor dem 12. Juni 2026 trotz Fehlens eines solchen Akteurs zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der neuen Rechtslage entzogen werden kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 32). Sie wird Art 19 Abs 2 StatusVO anführen, welcher auch den Status nennt, der „nie hätte zuerkannt werden dürfen“, und die Judikatur, wonach die Rechtskraft weicht, wenn sich „die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt“ (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 RS 1). Schließlich wird sie sich auf § 75 Abs 33 und auf die Pflicht zur Aberkennung eines ohne Voraussetzungen zuerkannten Status stützen (VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 RS 3).
Dem Einwand ist zu widersprechen. Erstens sind die Entzugsgründe nach den Materialien zu § 9 selbst „abschließend“ jene des Art 19 StatusVO (Rz 10), und keiner von ihnen knüpft an eine Änderung des Rechts an: lit a verweist auf Art 16, welcher eine Veränderung der Umstände verlangt, lit b auf einen Ausschlussgrund, lit c auf ein Verhalten des Betroffenen. Zweitens hat der Verwaltungsgerichtshof zu eben dieser Konstellation — einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Rückkehrsituation — ausgesprochen, dass sie den Entzug nicht trägt, „weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss“ (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111 RS 1; Rz 46); eine Neubewertung trägt ihn ebenso wenig (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 RS 4).
Drittens regelt Art 19 Abs 2 StatusVO die Beweislast „aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen“ und schafft keinen vierten Grund. Viertens betrifft Bilali Tatsachen, „die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben“ (VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 RS 3), nicht eine geänderte Rechtslage. Ebenso grenzt das Bundesverwaltungsgericht ab: „Dass eine Aberkennung auch dann möglich sein sollte, wenn die für die Zuerkennung maßgeblichen Tatsachen weiterhin als zutreffend angesehen werden, jedoch im Rahmen der Zuerkennung in rechtlicher Hinsicht die Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht geprüft wurde, ist der Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen.“ (BVwG 30.09.2026, W123 2135846-3). Fünftens ist die Rechtskraftfrage von der Frage des Entzugsgrundes zu trennen: Auch wenn die neue Rechtslage eine „neue Sache“ begründete, fehlte der Grund nach Art 19 Abs 1. Sechstens verlangt schon die Einleitung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ (Art 65 VerfVO; Rz 38), und § 75 Abs 33 setzt einen Entzugsgrund voraus, statt ihn zu begründen; er ordnet an, dass der Altstatus als Status iSd Art 3 Z 2 StatusVO „gilt“.
Siebentens widersprechen die Materialien sich selbst. Zu § 54a halten sie fest: „Dies bedeutet allerdings nicht, dass allein aufgrund dieser Änderung der Rechtslage ein Entzugsverfahren eingeleitet werden könnte, weil Art. 19 Abs. 1 lit. a iVm Art. 16 der Statusverordnung diesbezüglich eine maßgebliche Änderung der Bedrohungssituation im Herkunftsstaat voraussetzt.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a). Beide Stellen lassen sich vereinbaren, und das ist ihre richtige Lesart: Der Status kann „nach der neuen Rechtslage“ entzogen werden, wenn sich die Umstände geändert haben — dann entscheidet die neue Rechtslage, ob der verbleibende, keinem Akteur zurechenbare Teil der Gefahr den Status noch trägt.
Die Verlängerung. Die Materialien zu § 54a verweisen auf das Verlängerungsverfahren: Dort werde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen „zu berücksichtigen sein“. Das führt auf denselben Maßstab zurück. Die Ablehnung der Verlängerung ist nach Art 3 Z 14 StatusVO selbst ein Entzug und nach Art 24 Abs 5 nur zulässig, wenn der Status nach Art 19 entzogen wurde (Rz 34, 90). Im Verlängerungsverfahren ist daher ebenfalls zuerst ein Grund nach Art 19 Abs 1 festzustellen; die neue Rechtslage allein ist keiner. Richtigerweise bleibt ein ohne Akteur zuerkannter Status daher bestehen, solange sich die Umstände nicht wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben — im Entzugs- wie im Verlängerungsverfahren.
Die gemischten Fälle. Beruhte die Zuerkennung auf einer Gesamtbetrachtung — etwa Sicherheits- und Versorgungslage —, und fällt nur die dem Konflikt zurechenbare Komponente weg, so entzieht das Bundesverwaltungsgericht den Status und erteilt den Titel nach § 54a (BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2; Rz 83). Der Weg ist tragfähig, wenn die Behörde eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände feststellt, welche die Zuerkennung getragen haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 23). Er ist angreifbar, wenn dieselbe Entscheidung feststellt, dass dem Betroffenen weiterhin ein ernsthafter Schaden iSd Art 15 StatusVO droht: Art 16 Abs 2 lit b StatusVO fragt, ob die Person „nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden“, nicht, ob der Schaden einem Akteur zuzurechnen ist. Die Frage, ob Art 16 Abs 2 lit b die Zurechnung nach Art 6 mitumfasst, ist offen. Dagegen lässt sich einwenden, dass eine keinem Akteur zurechenbare Gefahr nach M'Bodj kein ernsthafter Schaden iSd Art 15 lit b ist (§ 8 Rz 51), sodass nach Wegfall der zurechenbaren Komponente die Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Art 16 Abs 2 lit b nicht mehr besteht; die Wendung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Betroffenen drohe „zwar ein ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO“, dieser sei aber „nicht einem Akteur zuzurechnen“, ist daher ungenau. Für die Vertretung bleibt der Angriff, dass die zurechenbare Komponente nicht wesentlich und nicht nur vorübergehend weggefallen ist (Rz 41 ff).
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Das Bundesverwaltungsgericht stützt den Entzug bisher nur auf Sachverhaltsänderungen, „nicht aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung“ (BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2). Das Bundesverwaltungsgericht gibt die Stelle der Materialien zu § 54a wieder, wonach nicht „allein aufgrund dieser Änderung der Rechtslage ein Entzugsverfahren eingeleitet werden könnte“, und verneint einen Entzug nach lit a, weil sich die Umstände seit der Zuerkennung nicht wesentlich und nachhaltig geändert haben (BVwG 08.09.2026, W272 2171461-2). Ausdrücklich zur Streitfrage hat das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf die Materialien zu § 54a und die Judikatur zur Rechtskraft der Zuerkennung (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262), ausgesprochen, „dass der Entzug des Status subsidiären Schutz nicht alleine darauf gestützt werden kann, dass die fortbestehende Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht von einem Akteur ausgeht, wenn im Zuerkennungsverfahren die Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht geprüft wurde“, und den Entzug ersatzlos behoben (BVwG 30.09.2026, W123 2135846-3; Revision nicht zugelassen).
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist im selben Verfahren zwingend über § 54a abzusprechen (§ 58 Abs 1 Z 3, § 75 Abs 32; § 54a Rz 32 ff), und die Behörde hat festzustellen, ob die Art 3-Gefahr fortbesteht; besteht sie fort, ist der Titel zu erteilen, und eine Rückkehrentscheidung scheidet aus (Rz 81). Zugleich ist die Zulassung der Revision und die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung des Art 16 Abs 1 und Art 19 Abs 1 StatusVO vorzutragen: Die Frage betrifft eine große Zahl von Bestandsfällen. Die Einheit zu § 8 verweist hierher (§ 8 Rz 105 ff).
2. Grundlage der Beendigung des Aufenthaltsrechts im Altverfahren (§ 9 Abs 4 aF oder § 9 Abs 3 nF)
Streitig ist, ob sich die Beendigung des Aufenthaltsrechts im Altverfahren nach § 9 Abs 4 aF oder nach § 9 Abs 3 nF richtet.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts richtet sich im Altverfahren nach § 9 Abs 4 aF, solange der Betroffene die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF hält. Die Maßgabe des § 75 Abs 32 erfasst nur die inhaltlichen Voraussetzungen (§ 54a Rz 163), und nach § 75 Abs 35 tritt der Titel nach Art 24 StatusVO nur auf Antrag an die Stelle der alten Berechtigung. So verfährt das Bundesverwaltungsgericht überwiegend (Rz 95).
Dagegen lässt sich einwenden, die Beendigung richte sich nach § 9 Abs 3 nF. Die Behörde wird anführen, dass Art 24 Abs 5 StatusVO unmittelbar gilt und den Widerruf des Titels wie die Ablehnung seiner Verlängerung abschließend an den Entzug nach Art 19 bindet; eine Fortführung des § 9 Abs 4 aF neben dieser Bestimmung sehe das Gesetz nicht vor. Nach § 75 Abs 33 gilt der Altstatus als Status subsidiären Schutzes iSd Art 3 Z 2 StatusVO, der Entzug richtet sich nach § 75 Abs 32 inhaltlich nach der Statusverordnung, und § 9 Abs 3 nF verbindet gerade diesen Entzug mit dem Widerruf des Titels nach Art 24 Abs 5. Schließlich gilt ein am 12.06.2026 bereits gestellter, aber noch nicht erledigter Verlängerungsantrag nach § 8 Abs 4 aF nach § 75 Abs 35 zweiter Satz „ab diesem Stichtag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung“; über ihn kann daher nur nach Art 24 Abs 5 abgesprochen werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Altverfahren, in welchem der Betroffene nur die befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF und einen offenen Verlängerungsantrag hatte, den Titel „gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 9 Abs. 3 AsylG 2005“ widerrufen und den Verlängerungsantrag abgelehnt (BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2; ebenso BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2, Revision zugelassen zur Prüfreihenfolge; Rz 72, 91, 95).
Richtigerweise richtet sich die Beendigung nach § 9 Abs 4 aF, soweit der Betroffene noch die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 aF hält; so begründet auch das Bundesverwaltungsgericht: „Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt“, sei der Entzug mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden (BVwG 09.07.2026, W169 2142490-2; ebenso BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3); über den offenen Verlängerungsantrag ist allerdings ausdrücklich nach Art 24 Abs 5 StatusVO abzusprechen (Rz 91). Dem Einwand aus Art 24 Abs 5 StatusVO ist zu widersprechen: Die Bestimmung regelt den Titel nach Art 24, nicht die nach nationalem Recht erteilte Aufenthaltsberechtigung, welche nach § 75 Abs 35 erster Satz bis zu ihrem Ablauf fortbesteht und erst auf Antrag durch den Titel nach Art 24 abgelöst wird; ihr Ende richtet sich nach dem Recht, nach welchem sie erteilt wurde, und die Maßgabe des § 75 Abs 32 erfasst nur die inhaltlichen Voraussetzungen des Entzugs. Der Einwand aus § 75 Abs 35 zweiter Satz trifft allerdings den am 12.06.2026 offenen Verlängerungsantrag: Er gilt als Antrag auf den Titel nach Art 24, und seine ausdrückliche Ablehnung nach Art 24 Abs 5 nach vorangehendem Entzug nach Art 19 ist daher die dem Gesetz entsprechende Fassung (Rz 91, 95). Wurde bereits ein Titel nach Art 24 StatusVO ausgestellt, ist er nach dem unmittelbar geltenden Art 24 Abs 5 iVm § 9 Abs 3 nF zu widerrufen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist zu prüfen, ob der Spruch den tatsächlich gehaltenen Titel erfasst und ob dem Widerruf oder der Ablehnung der Verlängerung ein Entzug nach Art 19 StatusVO vorangeht (Art 24 Abs 5 StatusVO; Rz 92). Unabhängig davon ist zu prüfen, ob über einen am 12.06.2026 offenen Verlängerungsantrag ausdrücklich nach Art 24 Abs 5 StatusVO abgesprochen und der Entzug nach Art 19 vorangestellt ist (Rz 91, 95).
3. Verlängerung des Titels nach Art 24 StatusVO als Bezugspunkt der Umstandsänderung
Streitig ist, ob eine Verlängerung des Titels nach Art 24 StatusVO nach dem 12.06.2026 noch einen Bezugspunkt für die Frage bildet, ob sich die Umstände geändert haben.
Die Verlängerung ist als Bezugspunkt zu behandeln, soweit ihr eine Überprüfung vorangegangen ist. Nach Art 3 Z 14 StatusVO ist die Ablehnung der Verlängerung selbst ein Entzug, und Art 24 Abs 5 StatusVO lässt sie nur zu, wenn der Status nach Art 19 entzogen wurde. Jede Verlängerung setzt daher voraus, dass die Behörde keinen Entzugsgrund angenommen hat; hat sie vor der Verlängerung eine Überprüfung nach Art 65 VerfVO geführt, so liegt darin eine Entscheidung über das Fortbestehen des Status. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verlängerung zu § 8 Abs 4 aF gerade wegen der Rechtskraftwirkungen als Bezugspunkt behandelt: Ohne Änderung des Sachverhalts seit der letzten Verlängerung ist die Aberkennung „grundsätzlich nicht zulässig“ (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 5; ebenso VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 RS 2). Wer nach einer Verlängerung ohne neues Sachverhaltssubstrat entzieht, setzt sich daher über eine Entscheidung hinweg, welche die damaligen Umstände bereits gewürdigt hat.
Gegen die Verlängerung als Bezugspunkt lässt sich einwenden: Die Behörde wird geltend machen, der Titel werde nach neuem Recht für die Dauer des Status gewährt (Art 24 Abs 1 StatusVO) und auf Antrag verlängert; anders als nach § 8 Abs 4 aF setze die Verlängerung nicht das weitere Vorliegen der Voraussetzungen voraus. Die Judikatur zur Rechtskraft der Verlängerung (Rz 42 f) beruhe auf dieser Voraussetzung und sei nicht übertragbar; Bezugspunkt sei allein die Zuerkennung.
Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur im Ausgangspunkt: Die bloß formale Verlängerung des Dokuments ist keine Entscheidung über den Status. Anders ist es, wenn die Behörde vor der Verlängerung eine Überprüfung eingeleitet und von einem Entzug abgesehen hat; da die Ablehnung der Verlängerung selbst ein Entzug wäre (Art 3 Z 14 StatusVO), ist die Verlängerung nach einer solchen Prüfung die Entscheidung, nicht zu entziehen, und die damals bekannten Umstände sind verbraucht. Unberührt bleibt überdies jede Verlängerung nach § 8 Abs 4 aF vor dem Stichtag: Sie bleibt Bezugspunkt, weil sie nach dem damaligen Recht das weitere Vorliegen der Voraussetzungen feststellte (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 5). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Behörde gleichwohl an den Maßstab des Art 16 Abs 2 lit b StatusVO gebunden, und die Umstände der Zuerkennung sind Ausgangspunkt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 23); vorzutragen ist dann, welche Entwicklung seit der Zuerkennung die Gefahr nicht beseitigt hat.
4. Entzug wegen einer bei der Zuerkennung bekannten Straftat (Art 19 Abs 1 lit b StatusVO)
Streitig ist, ob der Status nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO wegen einer Straftat entzogen werden darf, welche die Behörde bei der Zuerkennung oder letzten Verlängerung kannte und gewürdigt hatte.
Der Status ist nach Art 19 Abs 1 lit b StatusVO nicht wegen einer Straftat zu entziehen, welche die Behörde bei der Zuerkennung oder letzten Verlängerung kannte und würdigte. Lit b erfasst den Ausschlussgrund, welcher bei der Zuerkennung vorlag, aber nicht bekannt war oder nicht geprüft wurde. Eine bloß andere Würdigung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts ändert den Kenntnisstand nicht und trägt den Entzug nicht.
Dagegen lässt sich einwenden, der Status sei zu entziehen. Die Behörde wird den Wortlaut anführen: lit b erfasst ausdrücklich den Fall, dass der Betroffene „hätte ausgeschlossen werden müssen“, also den bei der Zuerkennung übersehenen oder falsch gewürdigten Ausschlussgrund. Art 19 Abs 1 ordnet den Entzug zwingend an („entzieht“), und der nationale Grundsatz der Rechtskraft könne eine unionsrechtliche Entzugspflicht nicht beschränken; Bilali habe die Aberkennungspflicht gerade ohne Rücksicht auf die Rechtskraft bejaht (VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 RS 3).
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Rechtskraft der Zuerkennung und jeder Verlängerung nach § 8 Abs 4 aF hindert die Aberkennung, solange sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat; der Verwaltungsgerichtshof hat das gerade für Gründe ausgesprochen, welche an Straftaten anknüpfen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 5; VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 RS 2, zur Gefahr für die Allgemeinheit). Eine bloß andere Würdigung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts trägt die Aberkennung nicht, „da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt“ (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 RS 4). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union lässt die Durchbrechung nur zu, soweit neue Informationen „zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen“ (EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali, Rn 50). Die Wendung „hätte ausgeschlossen werden müssen“ in Art 19 Abs 1 lit b StatusVO ist auf eben diesen Fall zugeschnitten: den Ausschlussgrund, welchen die Behörde bei der Zuerkennung nicht kannte, nicht den, welchen sie kannte und anders würdigte.
Richtigerweise ist dem Einwand nur teilweise beizupflichten. Lit b erfasst den Ausschlussgrund, welcher bei der Zuerkennung vorlag, aber nicht bekannt war oder nicht geprüft wurde; dann ändert sich der Kenntnisstand, und der Entzug ist geboten. Hat die Behörde die Tat dagegen gekannt, geprüft und den Status dennoch zuerkannt oder verlängert, ist die spätere Gegenansicht eine bloße andere Würdigung ohne neues Sachverhaltssubstrat; sie trägt den Entzug nicht (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 RS 4, zum Wegfall; VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 RS 2, zur Gefahr für die Allgemeinheit). Bilali bestätigt das: Maßgebend war dort eine Änderung des Kenntnisstands über Tatsachen, nicht eine Neubewertung. Rechtsprechung zu Art 19 Abs 1 lit b StatusVO besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Neue Sachverhaltselemente — eine weitere Tat, eine Verurteilung nach der Zuerkennung, neue Erkenntnisse über die Tatumstände — eröffnen allerdings die Gesamtbeurteilung, in welche auch die frühere Tat einfließt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das allerdings nur für die Gefahr für die Allgemeinheit nach § 9 Abs 2 Z 2 aF (nunmehr lit d) ausgesprochen und ausdrücklich von § 9 Abs 2 Z 3 aF abgegrenzt (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 6); für die schwere Straftat nach lit b fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung, und die frühere Tat ist dort als Begleitumstand der neuen Tat nach Art 17 Abs 4 StatusVO zu würdigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall entschieden, in welchem das Bundesamt das Aberkennungsverfahren nach der ersten Verurteilung eingestellt und die Aufenthaltsberechtigung verlängert hatte: Nach der neuerlichen Verurteilung war diese „nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der bereits vorangegangenen einschlägigen Straffälligkeit zu würdigen“ (BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2).
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Prüfung nach Art 17 Abs 4 StatusVO vollständig zu führen, und das seitherige Wohlverhalten ist in die Würdigung einzubeziehen (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077 RS 5); zugleich ist die Refoulementprüfung und die Duldung nach Abs 1 einzufordern.
R. Fallgruppen
Übersicht; die Spalte „was festzustellen ist“ bezeichnet die Tatsachen, ohne welche der Bescheid nicht hält.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Altstatus wegen Versorgungslage ohne Akteur; Lage unverändert; Entzug allein wegen Art 6 StatusVO | kein Entzugsgrund; auch keine Ablehnung der Verlängerung | Lage bei Zuerkennung bzw letzter Verlängerung und heute | Rz 107 ff; VwGH Ra 2020/19/0111 RS 1; BVwG W123 2135846-3 |
| Sicherheitslage verbessert, Versorgungsgefahr ohne Akteur besteht fort | Entzug nach lit a vertretbar; Titel nach § 54a | welche Umstände die Zuerkennung trugen; welche sich wesentlich geändert haben | Rz 83, 113; BVwG W278 2160693-2 |
| Als Minderjähriger geschützt, nun volljährig | Entzug nur bei festgestellter wesentlicher Änderung der Rückkehrsituation | hinzugewonnene Erfahrungen, Netzwerk, Rückkehrregion | Rz 49; VwGH Ra 2019/14/0449 RS 1 |
| Neue Informationen widerlegen die Tatsachen der Zuerkennung | Entzug nach lit a (bzw lit c bei Täuschung) | welche Tatsache, welche Information, welche Quelle | Rz 54 ff; VwGH Ra 2016/20/0038 RS 3 |
| Verurteilung wegen eines Verbrechens nach der Zuerkennung | Entzug nur nach Einzelfallprüfung der schweren Straftat | Tatumstände, Strafe, Strafzumessung, Wohlverhalten | Rz 64 ff; VwGH Ra 2018/18/0295 RS 2 |
| Straftat war bei Zuerkennung bekannt und gewürdigt | kein Entzug ohne neue Elemente | was bei Zuerkennung bekannt war | Rz 125 ff |
| Entzug wegen Ausschluss, Art 3-Gefahr besteht fort | Duldung nach Abs 1 und § 54a Abs 2; keine Rückkehrentscheidung | Refoulementprüfung vollständig | Rz 75 ff; VwGH Ra 2021/19/0413 RS 2 |
| Nur Verlängerung abgewiesen, kein Entzug | rechtswidrig | Grund nach Art 19 Abs 1 | Rz 90, 92 |
| Reise in den Herkunftsstaat als „Verzicht“ behandelt | kein Fall des Art 66 Abs 6 lit a VerfVO | eindeutige Verzichtserklärung | Rz 99 |
| Zuerkennung erschlichen, Bundesamt nimmt nach § 69 AVG wieder auf | Wiederaufnahme ersatzlos zu beheben; Entzug nach lit c | ausschlaggebende Täuschung | Rz 59; BVwG W616 1420011-3; W288 2278429-2 |
| Verurteilungen nach § 287 StGB (Vollrausch), Rauschtat sonst Verbrechen | keine schwere Straftat bei positiver Entwicklung | Strafe, Unterbringung, Entwicklung nach der Haft | Rz 66; BVwG W272 2171461-2 |
| Rückfall als Jugendlicher nach Einstellung des Verfahrens und Verlängerung | Entzug nach lit b; Gesamtwürdigung beider Verurteilungen | Tatumstände, Wohlverhalten in Freiheit | Rz 66, 129; BVwG L510 2121782-2 |
S. Prüfliste gegen den Bescheid
- Stichtag: Wann wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet? Richtiges Verfahrensrecht (Rz 16 ff)?
- Ist der Grund nach Art 19 Abs 1 StatusVO bezeichnet und im Einzelfall nachgewiesen (Rz 36 f)?
- Wird § 9 Abs 2 Z 3 aF oder die bloße Verurteilung als Tatbestand herangezogen (Rz 18, 64)?
- lit a: Vergleich mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung bzw der letzten Verlängerung (Rz 42 ff)?
- lit a: neues Sachverhaltssubstrat oder bloße Neubewertung (Rz 45 ff)?
- lit a: aktuelle, fallbezogene Berichte; Art 16 Abs 3 geprüft (Rz 50 f)?
- lit b: Einzelfallprüfung nach Art 17 Abs 4; Strafe, Strafzumessung, Wohlverhalten (Rz 64 ff)?
- lit d: Gefährdungsprognose aus dem Gesamtverhalten (Rz 69)?
- War der Ausschlussgrund schon bei Zuerkennung bekannt (Rz 125 ff)?
- Refoulementprüfung vollständig; bei unzulässiger Abschiebung Duldung, keine Rückkehrentscheidung (Rz 75 ff)?
- Spruch über § 54a (Rz 83)?
- Widerruf des Titels erst nach Entzug; Verlängerungsantrag miterledigt (Rz 90 ff)?
- Art 66 VerfVO: Unterrichtung, Anhörung, Begründung (Rz 102)?
- Altstatus ohne Akteur: Entzug oder Verlängerungsablehnung allein wegen der neuen Rechtslage (Rz 107 ff)?
- Beim Entzug nach lit b: Antrag nach Art 68 Abs 4 VerfVO gestellt (Rz 85)?
- Wurde eine Täuschung im Wege der Wiederaufnahme nach § 69 AVG statt im Entzug nach lit c wahrgenommen (Rz 59)?
T. Schriftsatzbausteine
Beschwerde — Entzug eines Altstatus allein wegen der neuen Rechtslage.
Die belangte Behörde stützt den Entzug darauf, dass die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr keinem Akteur iSd Art 6 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuzurechnen sei. Eine Änderung der Umstände seit der Zuerkennung vom [Datum] bzw der letzten Verlängerung vom [Datum] stellt sie nicht fest. Die Entzugsgründe ergeben sich abschließend aus Art 19 Abs 1 der Verordnung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9); lit a verlangt nach Art 16 eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände. Eine geänderte rechtliche Beurteilung trägt den Entzug nicht, „weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss“ (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111 RS 1). Die Materialien selbst schließen ein Entzugsverfahren „allein aufgrund dieser Änderung der Rechtslage“ aus (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a). Der Bescheid ist daher in Spruchpunkt [ ] ersatzlos zu beheben; in eventu ist dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu erteilen.
Beschwerde — keine wesentliche Änderung, bloße Neubewertung.
Die belangte Behörde vergleicht die aktuelle Lage nicht mit jener im Zeitpunkt der letzten Verlängerung am [Datum]. Die Aberkennung ist unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen unzulässig, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt seither nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 5). Die Würdigung des bereits bei der Zuerkennung bekannten Vorbringens zu [Netzwerk/Gesundheit] ist eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 RS 4). Die Behörde trägt die Beweislast (Art 19 Abs 2 der Verordnung (EU) 2024/1347; VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 15).
Beschwerde — schwere Straftat ohne Einzelfallprüfung.
Die belangte Behörde leitet die schwere Straftat allein aus dem Strafrahmen des § [ ] StGB/SMG ab. Art 17 Abs 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 verlangt eine Prüfung der Schwere, der individuellen Verantwortung und aller Begleitumstände; bei der Würdigung „sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen“ (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 4; EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed). Der Beschwerdeführer wurde zu [Strafe, bedingt/teilbedingt] verurteilt; mildernd waren [ ]; seit [Datum] verhält er sich wohl (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077 RS 5). Feststellungen dazu fehlen.
Beschwerde samt Antrag nach Art 68 Abs 4 VerfVO — Refoulement und Duldung.
Die belangte Behörde entzieht den Status nach Art 19 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 2024/1347, ohne die Gefahr im Herkunftsstaat zu prüfen, und stellt die Zulässigkeit der Abschiebung ohne eigene Feststellungen fest. Die Prüfung der Gefahr erfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade „im Rahmen der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9). Ist die Abschiebung nach § 50 FPG unzulässig, ist der Entzug mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden (§ 9 Abs 1, § 54a Abs 2 AsylG 2005), und eine Rückkehrentscheidung hat zu unterbleiben (EuGH 06.07.2023, C-663/21; VwGH 12.09.2023, Ra 2021/19/0413 RS 2). Es wird beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß Art 68 Abs 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu gestatten.
Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt den Satz, eine Rückkehrentscheidung habe zu unterbleiben, auf EuGH C-663/21 und die dazu ergangene Rechtsprechung zur RL 2008/115/EG. Nach Art 5 Abs 10 RückführungsVO hindert ein Abschiebungshindernis die Rückkehrentscheidung nicht; die Abschiebung ist dann nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufzuschieben. Der Baustein ist insoweit auf diese Rechtslage abzustimmen (Rz 80).
U. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 2 Abs 3 (straffällig), § 7 (Entzug der Flüchtlingseigenschaft, Parallelnorm), § 8 (Zuerkennung; § 8 Rz 70 ff Ausschluss und Duldung, Rz 78 ff Titel, Rz 83 ff Bestand und Entzug), § 54a (§ 54a Rz 32 ff Altverfahren, Rz 90 ff Duldung), § 57 und § 58 Abs 1, 1a (Titelprüfung), § 61 Abs 5a (§ 61 Rz 65), § 73 Abs 28, § 75 Abs 32 bis 36 (Übergangsrecht Rz 7 ff, 31 ff, 55 ff).
Im FPG: § 46a Abs 1 Z 2 (§ 46a FPG Rz 41), § 50 (§ 50 FPG Rz 56, 57, 64), § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 (§ 52 FPG Rz 46, 59 f), § 88 Abs 2a, § 125 Abs 32 (Übergangsrecht Rz 39 ff; § 7 Rz 105 ff).
Im BFA-VG: § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 69), § 18 (§ 18 BFA-VG Rz 46, 47), § 46, § 58 Abs 8.
Unionsrecht: Art 3 Z 13 und Z 14, Art 16, Art 17, Art 19, Art 21, Art 24, Art 25 Abs 2 StatusVO; Art 65 bis 68, Art 79 Abs 3 VerfVO; Art 5, Art 9 RL 2008/115/EG.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH — Wegfall der Umstände, Rechtskraft, Kenntnisstand (zu § 9 Abs 1 Z 1 aF).
- VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381 RS 2, RS 4 — Rz 41, 42, 50.
- VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024 RS 1, RS 2 — Rz 41, 49. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029 RS 3 — Rz 42.
- VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 RS 3, RS 4, RS 5, RS 6 — Rz 43, 65, 70, 104, 121, 123, 127, 129.
- VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 RS 1 — Rz 43.
- VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466 RS 1 — Rz 44.
- VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 RS 4 — Rz 45, 109, 127, 128.
- VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111 RS 1 — Rz 46, 109.
- VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 RS 1, RS 5 — Rz 47, 108.
- VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 RS 6, RS 15, RS 18, RS 23 — Rz 29, 36, 37, 48, 113, 124.
- VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449 RS 1 — Rz 49.
- VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007 RS 8, RS 9 — Rz 52, 91.
- VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 RS 2, RS 3 — Rz 55, 108, 110, 126.
- VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082 RS 1, RS 2 — Rz 57.
- VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309 RS 1 — Rz 57.
- VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076 RS 1 — Rz 84.
VwGH — Ausschluss (zu § 9 Abs 2 aF und Art 17 der Statusrichtlinie).
- VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295 RS 2 — Rz 64.
- VwGH 13.11.2025, Ro 2025/18/0004 RS 3 — Rz 65.
- VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001 RS 6 — Rz 67.
- VwGH 07.09.2023, Ra 2022/20/0334 RS 1 — Rz 67.
- VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077 RS 4, RS 5 — Rz 68, 130.
- VwGH 20.12.2023, Ra 2021/20/0042 RS 1 — Rz 69, 89.
- VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 RS 5 — Rz 69.
- VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 RS 2 — Rz 70, 121, 127, 128.
- VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067 RS 2 — Rz 29.
- VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0252 RS 2 — Rz 39.
VwGH — Rückkehrentscheidung, Duldung, Verfahren.
- VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 18, RS 19 — Rz 27.
- VwGH 12.09.2023, Ra 2021/19/0413 RS 2 — Rz 27, 81.
- VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081 RS 1 — Rz 27.
- VwGH 22.02.2018, Ro 2017/22/0004 RS 4 — Rz 79.
- VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 RS 7 — Rz 8. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415 RS 3, RS 4 — Rz 103.
- VwGH 06.08.2026, Ra 2025/14/0087, Rn 12, 13 — Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG als absoluter Wiederaufnahmegrund; keine Verhältnismäßigkeitsprüfung; Altverfahren (Rz 60).
- VwGH 06.08.2026, Ra 2025/14/0070 — Erschleichen; einzelfallbezogene Beurteilung; Altverfahren (Rz 60).
- VwGH 29.07.2026, Ra 2026/20/0376 — ebenso (Rz 60). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
VfGH.
- VfGH 24.02.2021, E4208/2020 — Rz 50.
- VfGH 13.12.2011, U1907/10 — Rz 69.
EuGH.
- EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed — Rz 64.
- EuGH 06.07.2023, C-663/21 — Rz 80.
- EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali — wiedergegeben nach VwGH Ra 2019/18/0262 RS 4 und Ra 2016/20/0038 RS 3; Rz 45, 55; Rn 50 — Rz 127.
- EuGH 30.04.2025, C-63/24 — wiedergegeben nach VwGH Ra 2025/20/0077 RS 4; Rz 68.
- EuGH 26.03.2026, C-202/25, Tadmur, Rn 57, 59 — Rz 80.
BVwG und Materialien.
- BVwG 08.10.2026, W268 2170484-2 — Rz 59.
- BVwG 30.09.2026, W123 2135846-3 — Rz 110, 114, 131.
- BVwG 23.09.2026, W158 2256337-3 — Rz 19, 95, 118.
- BVwG 22.09.2026, W233 2281266-2 — Revision zugelassen; Rz 19, 72, 95, 117.
- BVwG 08.09.2026, W272 2171461-2 — Rz 66, 69, 78, 114, 131.
- BVwG 04.09.2026, W624 2267847-2 — Rz 95.
- BVwG 02.09.2026, W231 2167969-2 — Rz 19.
- BVwG 01.09.2026, W192 1408346-4 — Rz 19, 66, 68, 95.
- BVwG 27.08.2026, W616 1420011-3 — Rz 59, 131.
- BVwG 25.08.2026, W288 2278429-2 — Rz 59, 131.
- BVwG 24.08.2026, W624 2252565-3 — Rz 95.
- BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2 — Rz 83, 95, 113, 114.
- BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2 — Rz 66, 68, 82, 95, 129, 131.
- BVwG 09.07.2026, W169 2142490-2 — Rz 82, 95, 118.
- BVwG 02.07.2026, W233 2278643-2 — Rz 19, 72, 91, 95, 117.
- BGBl I 39/2026, Art 1 Z 59 (Neufassung), § 73 Abs 28 AsylG 2005 (Inkrafttreten).
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 9 — Rz 8, 10, 24, 26, 35, 63, 72 bis 76, 88.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 7 (Abs 4) — Rz 100.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a — Rz 111, 112, 133.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 75 Abs 32 — Rz 20, 108.