Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 54a Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Die Bestimmung ist neu. Stand des Normtextes: 19.09.2026.
§ 54a. (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
A. Kernaussage
§ 54a schließt eine Lücke, welche die Statusverordnung im österreichischen Recht aufgerissen hat. Wer im Herkunftsstaat einer realen Gefahr nach Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt ist, ohne dass diese Gefahr einem Akteur zugerechnet werden kann, erhält seit 12.06.2026 keinen subsidiären Schutz mehr. An dessen Stelle tritt ein Aufenthaltstitel: die „Aufenthaltsberechtigung plus“.
Die typischen Fälle sind die medizinische Unterversorgung im Herkunftsstaat, die Naturkatastrophe und die Dürre. Ihnen ist gemeinsam, dass die Gefahr nicht von einem Menschen ausgeht, sondern aus den Verhältnissen.
Die Abgrenzung zum subsidiären Schutz verläuft entlang der Zurechnung nach Art 6 StatusVO. Wird die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat vorsätzlich verweigert — etwa einer Gruppe, welcher der Betroffene angehört —, so ist die Gefahr einem Akteur zuzurechnen, und es gebührt der Status, nicht der Titel; die Materialien sagen das ausdrücklich, indem sie den Titel auf jene Fälle beschränken, in welchen die Versorgung „nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung verweigert“ wird (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a).
Der Titel wird von Amts wegen erteilt. Ein Antrag ist nicht vorgesehen und wäre zurückzuweisen. Die Prüfung ist in den Fällen des § 58 Abs 1 zwingend und im verfahrensabschließenden Bescheid auszusprechen (§ 58 Abs 3).
Die Erteilung setzt voraus, dass die Abschiebung in das Herkunftsland nach § 50 Abs 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Ist das Hindernis vorübergehend, bleibt es bei der Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG.
Der unionsrechtliche Hintergrund ist bereits vor dem AMPAG gelegt worden, und er ist schärfer, als es die Materialien wiedergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Umsetzung von EuGH 06.07.2023, C-663/21, ausgesprochen, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs 3a und des § 9 Abs 2 AsylG 2005 — wonach die Abweisung, die Nichtzuerkennung oder die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist — einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist; die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen im Gegenteil, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einer solchen Situation unterbleibt (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 18). Die nationale Verbindungsanordnung hat daher unangewendet zu bleiben; eine Auslegung contra legem kommt nicht in Betracht, wohl aber der Anwendungsvorrang.
Daraus ergibt sich die Stellung des § 54a im System: Er ist die nationale Antwort auf ein Verbot, welches schon bestand. Wo bis zum 11.06.2026 die Rückkehrentscheidung schlicht zu unterbleiben hatte und der Betroffene ohne Titel blieb, tritt nunmehr der Titel an ihre Stelle. Für die Auslegung folgt daraus zweierlei: Der Titel ist nicht als Gnadenerweis zu lesen, sondern als Antwort auf das unionsrechtliche Verbot der Rückkehrentscheidung (Rz 7); der Titel selbst ist autonomes nationales Recht (Rz 24), und Zweifelsfragen sind so zu entscheiden, dass sich zwischen diesem Verbot und dem Titel keine Lücke auftut.
Für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gefährlichkeit (Art 14 Abs 4 lit b Status-RL; § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 aF) hat derselbe Gerichtshof eine Änderung der Rechtsprechung ausgesprochen, welche in der Praxis noch nicht überall angekommen ist: Die Aberkennung erfordert keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob der Betroffene in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; die Folgen einer etwaigen Rückkehr sind erst bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen gegenüberzustellen sind, hat hinkünftig nicht mehr stattzufinden (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 13, unter Hinweis auf EuGH 06.07.2023, C-663/21, Rn 35 bis 42). Wer die Aberkennung mit dem Fehlen dieser Abwägung bekämpft, dringt daher nicht durch; der Angriff ist auf die Ebene der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des § 54a zu verlagern. Zum Entzug des subsidiären Schutzes trifft der Rechtssatz keine Aussage; dort folgt der Ausschluss der Abwägung aus Art 17 Abs 4 StatusVO selbst (Rz 84, 88).
Der Titel ist ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund nach Art 17 der Statusverordnung vorliegt. In diesem Fall ist die Versagung oder Entziehung mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden: Abgeschoben werden darf auch dieser Personenkreis nicht, denn das Refoulementverbot gilt absolut.
Praktisch bedeutsam ist die Reichweite: Die „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt nach § 54 Abs 1 Z 1 zum Aufenthalt und zur selbständigen wie unselbständigen Erwerbstätigkeit nach § 17 AuslBG, also zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Der Titel gilt zwölf Monate (§ 54 Abs 2) und ist nach § 59 Abs 1a verlängerbar.
B. Die Bestimmung ist neu — die Vorgeschichte
Bis zum 11.06.2026 führte § 8 Abs 1 AsylG 2005 zur Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK bedeutet hätte — ohne Rücksicht darauf, ob die Gefahr einem Akteur zurechenbar war.
Das entsprach dem Refoulementverbot des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ging aber über die Statusrichtlinie hinaus. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat — zu einer belgischen Regelung — im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, entschieden, dass Art 15 lit b der Statusrichtlinie die Gefahr nicht erfasst, welche allein auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Herkunftsstaat zurückgeht, ohne dass die Versorgung absichtlich verweigert würde (Rn 41). Eine Regelung, welche in solchen Fällen subsidiären Schutz gewährt, ist keine günstigere Norm im Sinne des Art 3 der Richtlinie, weil es deren Systematik und Zielen widerspräche, die Rechtsstellungen der Richtlinie Personen zuzuerkennen, deren Lage keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (Rn 44 f). Das traf den bisherigen § 8 Abs 1 AsylG 2005 in gleicher Weise.
Der Gerichtshof hat die Linie fortgeführt: Ebenso wenig ist eine Regelung eine günstigere Norm, welche subsidiären Schutz gewährt, weil die Abschiebung wegen des Abbruchs der Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat das Recht auf Privatleben verletzen würde (EuGH 05.06.2025, C-349/24, Nuratau, Rn 51). Zugleich hat er die Gegenseite ausgesprochen: Es steht einem Mitgliedstaat frei, in solchen Fällen „allein aufgrund seines innerstaatlichen Rechts ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren“, sofern es nicht mit dem Flüchtlingsstatus oder dem subsidiären Schutz verwechselt werden kann (Rn 48).
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Ergebnis übernommen: Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen, welche über den Maßstab für die Gewährung subsidiären Schutzes hinausgehen, hat der Gerichtshof „ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen“ (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 10). Es widerspreche der Statusrichtlinie, den dort vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, „die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 MRK gestützt sind“ (RS 11).
Der Wortlaut der Statusverordnung bestätigt das Ergebnis. Art 18 der Statusverordnung lautet: „Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu." Der Anspruch ist damit an die Kapitel II und V gebunden; ein darüber hinausgehender nationaler Zuerkennungstatbestand besteht nicht. Anders als Art 3 der Statusrichtlinie kennt die Verordnung keine Günstigkeitsklausel (Rz 13; zur Schutzerstreckung § 34 AsylG 2005 Rz 22 bis 29). Das ist der Grund, weshalb der Gesetzgeber den Schutz aus Art 2 und Art 3 EMRK aus dem subsidiären Schutz herauslösen und in § 54a überführen musste.
Art 16 der Statusverordnung regelt das Erlöschen: Der Anspruch besteht „nicht länger, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist". Nach Abs 2 berücksichtigt die Asylbehörde dabei „genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen" und prüft, ob sich die Umstände „so wesentlich und nicht nur vorübergehend" verändert haben.
Für § 54a ist daraus ein Maßstab zu gewinnen, welchen das Gesetz nicht ausspricht: Die dauerhafte Unzulässigkeit der Abschiebung (Rz 67) endet nach demselben Gedanken erst bei einer wesentlichen und nicht bloß vorübergehenden Veränderung, und die Beurteilung hat auf genauen und aktuellen Informationen zu beruhen. Wird der Titel entzogen oder seine Verlängerung abgelehnt, so ist dieser Maßstab einzufordern. Die Übertragung ist jene des Verfassers; Art 16 der Statusverordnung gilt für § 54a nicht unmittelbar.
Der Gesetzgeber hat daraus zunächst keine Folgerung gezogen: § 8 Abs 1 blieb unverändert, und die Praxis erkannte weiterhin subsidiären Schutz bei nicht zurechenbaren Gefahren zu. Mit dem Anwendungsvorrang der Statusverordnung war das nicht mehr zu halten.
Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Ein nationales Gesetz, welches den Status über den Verordnungsmaßstab hinaus gewährt, ist verdrängt. § 8 AsylG 2005 wurde daher auf einige Verfahrensanordnungen zurückgeschnitten; die Zuerkennungstatbestände stehen nunmehr in Art 15 bis 18 der Statusverordnung.
Zugleich bleibt die Abschiebung in den genannten Fällen unzulässig: Art 2 und Art 3 EMRK gelten unabhängig davon, ob die Gefahr zurechenbar ist. Der Gerichtshof hat im zeitgleichen Urteil vom 18.12.2014, C-562/13, Abdida, ausgesprochen, dass in derartigen Konstellationen ein wirksamer, mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtsbehelf zu gewährleisten ist.
§ 54a ist die Antwort darauf: Der Schutzstatus entfällt, der Aufenthalt bleibt. Das ist die Grundfigur der Bestimmung — Titel statt Status.
Die Grundfigur ist unionsrechtlich zulässig. Die Statusrichtlinie verwehrt es nicht, aus Gründen ohne Zusammenhang mit ihrer Systematik und ihren Zielen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, „sofern sich dieses Aufenthaltsrecht klar von dem nach dieser Richtlinie gewährten internationalen Schutz unterscheidet“ (EuGH 12.09.2024, C-352/23, Changu, Rn 54; ebenso Nuratau, Rn 48). An der klaren Unterscheidung fehlt es, wenn die nationale Regelung in denselben Rechtsvorschriften steht wie die Umsetzung der Richtlinie, vom Gesetzgeber gleich eingestuft wird wie der subsidiäre Schutz und der Status im Wesentlichen jenem des subsidiär Schutzberechtigten gleicht (Changu, Rn 52); die gleiche Einstufung allein schadet nicht (Rn 51). § 54a steht zwar im AsylG 2005, ist aber als Titel des 7. Hauptstücks ausgestaltet und vom Status deutlich abgesetzt: zwölf Monate Gültigkeit, Verlängerung auf Antrag, kein Familienverfahren, keine Rechte des Kapitels VII der Statusverordnung (Rz 25 f, 26). Die klare Unterscheidung ist daher zu bejahen.
Geboten ist der Titel durch das Unionsrecht allerdings nicht. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet nicht, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn wegen der Gefahr einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Schmerzzunahme im Zielland keine Rückkehrentscheidung ergehen kann (EuGH 22.11.2022, C-69/21, X, Rn 103 erster Gedankenstrich); ebenso wenig verpflichten Art 1, 4 und 7 GRC, aus zwingenden humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, solange sich der Betroffene auf die Rechte aus der Charta und aus Art 14 Abs 1 RL 2008/115/EG berufen kann (Changu, Rn 79). § 54a ist daher autonomes nationales Recht. Für die Vertretung bedeutet das zweierlei: Der Titel ist aus dem Gesetz selbst zu begründen, nicht aus dem Unionsrecht; und wo er versagt wird, bleiben die Garantien des Art 14 Abs 1 RL 2008/115/EG (Rz 98).
Der praktische Unterschied ist erheblich. Der Status subsidiären Schutzes trägt die Rechte des Kapitels VII der Statusverordnung, darunter den Aufenthaltstitel nach Art 24 und die dort vorgesehenen Gültigkeitsdauern. Der Titel nach § 54a trägt nur, was § 54 und § 59 ihm zumessen: zwölf Monate, Verlängerung auf Antrag, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang.
Hinzu kommt ein Unterschied, welcher in der Beratung oft übersehen wird: Der Titel nach § 54a vermittelt kein Familienverfahren. § 34 und Art 23 StatusVO knüpfen an den Status an, § 46 NAG an einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des Titelinhabers bleibt daher allein der eigene Antrag — nach § 55 (Art 8 EMRK), nach § 56 oder nach dem NAG, sobald der Titelinhaber nach § 59 Abs 4 übergegangen ist. Der Status ist für die Familie mehr wert als der Titel; das ist bei der Frage mitzubedenken, ob der Angriff auf die Ablehnung des subsidiären Schutzes — insbesondere auf die Zurechnung nach Art 6 StatusVO (Rz 3) — geführt wird.
Für den Bestand bereits zuerkannter Status ist wichtig: Die bloße Änderung der Rechtslage trägt kein Entzugsverfahren. Art 19 Abs 1 lit a iVm Art 16 der Statusverordnung setzt eine maßgebliche Änderung der Bedrohungslage im Herkunftsstaat voraus. Die Materialien halten ausdrücklich fest, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen werde bei dieser Personengruppe erst im Verlängerungsverfahren zu berücksichtigen sein (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a).
Diese Feststellung ist für die Praxis die wichtigste des ganzen Abschnitts: Wer den Status am 12.06.2026 innehatte, behält ihn, solange sich die Umstände nicht wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben (nach hier vertretener Auffassung; Streitfrage § 9 Rz 107 bis 112). Auch der Verlängerungsantrag bringt keinen Bruch: Nach Art 24 Abs 5 StatusVO darf die Verlängerung des Titels nur abgelehnt werden, wenn der Status zuvor nach Art 19 entzogen wurde. Der Hinweis der Materialien auf das Verlängerungsverfahren verschiebt daher nur den Ort der Prüfung, nicht ihren Maßstab: Auch dort ist zuerst ein Grund nach Art 19 Abs 1 iVm Art 16 StatusVO festzustellen, und die Änderung der Rechtslage allein ist keiner (§ 9 Rz 112; § 8 Rz 108).
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.
| # | Frage | Fundstelle | Mangel bei Verneinung |
|---|---|---|---|
| 1 | Liegt einer der Fälle des § 58 Abs 1 vor? | § 58 Abs 1 | Keine amtswegige Prüfpflicht; Titel nicht zu erteilen |
| 2 | Hat die Behörde die Prüfung von Amts wegen vorgenommen? | § 58 Abs 1 und 3 | Begründungsmangel; Spruchpunkt fehlt |
| 3 | Ist der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhältig? | Abs 1 erster Satz | Tatbestand nicht erfüllt |
| 4 | Wäre die Abschiebung in das Herkunftsland nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig? | Abs 1 erster Satz | Titel nicht zu erteilen |
| 5 | Ist die Unzulässigkeit nicht bloß vorübergehend? | Abs 1 erster Satz | Nur Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG |
| 6 | Wurden die Feststellungen zur Dauer des Hindernisses getroffen? | Abs 1 erster Satz | Feststellungsmangel |
| 7 | Liegt ein Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO vor? | Abs 1 zweiter Satz | Titel zu versagen |
| 8 | Wurde der Ausschluss nach Art 17 Abs 4 StatusVO individuell geprüft? | Art 17 Abs 4 StatusVO | Ausschluss rechtswidrig |
| 9 | Bei Ausschluss: Wurde die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG ausgesprochen? | Abs 2 | Spruchpunkt fehlt; Bescheid rechtswidrig |
| 10 | Wurde über die Erteilung im verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen? | § 58 Abs 3 | Spruchpunkt fehlt |
| 11 | Wurde die Ausfolgung nach Rechtskraft veranlasst? | § 58 Abs 4 | Säumnis |
| 12 | Altverfahren: Wurde § 54a trotz alter Rechtslage geprüft (nach Zurückweisung gemäß §§ 4 oder 4a aF nicht, str – § 58 Rz 29)? | § 75 Abs 32, § 58 Abs 8 BFA-VG | Prüfung unterblieben; Aufhebung |
D. Gliederung
Die Kommentierung behandelt zunächst das Übergangsrecht (Abschnitt E), sodann den Anwendungsbereich (F), die Erteilungsvoraussetzung (G), den Ausschluss (H), die Duldung (I), den Inhalt des Titels samt Verlängerung und Entziehung (J), das Verhältnis zu den übrigen Titeln und zur Duldung (K) und die Streitfragen (L).
E. Welche Fassung gilt und was in Altverfahren gilt
§ 54a gilt seit 12.06.2026. Eine Vorfassung besteht nicht.
Die Bestimmung wirkt allerdings sofort auch in Altverfahren. § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG ordnen an, dass Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren nach altem Recht zu Ende zu führen sind (Übergangsrecht Rz 7 f) — mit der Maßgabe unter anderem, dass „bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen“ ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus eine Formel entwickelt, welche in einer Reihe von Entscheidungen wortgleich wiederkehrt: Auf Altverfahren sei „materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden“, und „nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG“ richteten sich nach altem Recht (BVwG 03.07.2026, L515 2312857-2; BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2).
Dem ist beizupflichten: Die Maßgabe verweist auf die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs; das ist der materielle Teil. Das Verfahren bleibt beim alten Recht, weil die Fortführungsanordnung sonst leerliefe. Richtigerweise ist die Maßgabe allerdings lediglich deklaratorisch: Die Statusverordnung gilt nach ihrem Art 42 ohne Übergangsregel ab dem 12.06.2026, sodass ihre inhaltlichen Voraussetzungen auch ohne die nationale Anordnung maßgebend wären. Zum Ganzen die Querschnittseinheit Übergangsrecht: zu den drei Stichtagsregeln Übergangsrecht Rz 4 ff, zur unionsrechtlichen Schiene des Art 42 StatusVO und des Art 79 Abs 3 VerfVO Übergangsrecht Rz 11 ff, zu den fünf Maßgaben Übergangsrecht Rz 31 ff und zur Sonderregel des § 125 Abs 32 FPG Übergangsrecht Rz 39 ff.
Für Altverfahren mit Straffälligkeit hat die Maßgabe eine Folge, welche für den Betroffenen arbeitet: Zu den inhaltlichen Voraussetzungen des Entzugs gehören die Ausschlussgründe. An die Stelle des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 aF — welcher an die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens anknüpfte — tritt daher Art 17 Abs 1 lit b iVm Abs 4 StatusVO. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens genügt dort nicht; die Schwere der Tat, die individuelle Verantwortung und die Begleitumstände sind im Einzelfall festzustellen (Rz 87, 88). Das ist in Altverfahren ausdrücklich vorzutragen.
Die Folge ist auffällig: In Altverfahren ergeht der Spruch über den subsidiären Schutz nach der Statusverordnung, der Spruch über den Titel nach § 54a idF AMPAG, und das Verfahren nach der Vorfassung. Ein Spruch lautet daher etwa: Der Antrag wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art 18 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt; ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen erteilt (so BVwG 03.07.2026, L515 2312857-2, verbundene Verfahren; Erteilung im Verfahren zu L515 2312858-2).
Für die Beschwerdeführung folgt daraus eine Pflicht: In jedem Altverfahren, in welchem der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt oder entzogen wird, ist die Prüfung des § 54a einzufordern. Unterbleibt sie, fehlt ein Spruchpunkt, und der Bescheid ist in diesem Umfang mangelhaft.
F. Der Anwendungsbereich — die Fälle des § 58 Abs 1
§ 54a knüpft nicht an einen eigenen Tatbestand an, sondern an die Fälle des § 58 Abs 1. Diese sind:
Z 1: Der Antrag auf internationalen Schutz wird sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt.
Z 2: Die Flüchtlingseigenschaft wird entzogen, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt.
Z 3: Der Status subsidiären Schutzes wird entzogen.
Hinzu tritt der Schlusssatz des § 58 Abs 1: Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung nach Z 1, Z 2 oder Z 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.
Die Aufzählung nennt die Ablehnung als unbegründet und den Entzug, nicht die Ablehnung als unzulässig. Das ist gewollt: Bei der Ablehnung wegen Drittstaatssicherheit sei der Titel nach den Materialien „gerade nicht zu prüfen“, weil der Betroffene dorthin zurückkehren könne und dem sicheren Drittstaat „die abschließende Beurteilung der Schutzbedürftigkeit“ obliege; der Titel solle „nur dann — und damit subsidiär — greifen, wenn der Fremde nicht schon anderweitig Schutz vor Verletzungen gemäß Art. 2 oder 3 EMRK finden kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 58). Anzumerken ist, dass die Erläuterungen die erste Konstellation des § 58 Abs 1 Z 1 sprachlich verunglückt wiedergeben, indem sie „unzulässig“ und „unbegründet“ in einem Satz vermengen; maßgebend ist der Gesetzestext, welcher allein die Ablehnung als unbegründet nennt.
Aus demselben Grund setzt der Schlusssatz voraus, dass die vorangegangene Entscheidung eine solche nach Z 1, Z 2 oder Z 3 ist — Ablehnung als unbegründet oder Entzug —, nicht aber eine Ablehnung als unzulässig. Wer bereits im sicheren Drittstaat Schutz findet, braucht den Ersatztitel nicht. Für die Praxis folgt daraus die Reihenfolge der Angriffe: Wer den Titel erreichen will, hat zunächst die Unzulässigkeitsentscheidung zu Fall zu bringen.
Der Schlusssatz ist die praktisch wichtigste Erweiterung: Auch der Betroffene, dessen Folgeantrag an der Rechtskraft scheitert, hat Anspruch auf die amtswegige Prüfung. Die Sperrwirkung der Vorentscheidung erfasst den Titel nach § 54a nicht. Die Materialien begründen das damit, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat seit der ablehnenden Entscheidung — etwa durch eine Umweltkatastrophe — so wesentlich verändert haben können, dass der Rückkehr nunmehr das Refoulementverbot entgegensteht, die Gefährdung aber keinem Akteur zuzurechnen ist.
Der Grund liegt auf der Hand: Das Refoulementverbot ist keiner Rechtskraft zugänglich. Wer nicht abgeschoben werden darf, darf es auch dann nicht, wenn sein Folgeantrag zurückgewiesen wird.
Der Ausschluss des Antragsrechts. § 54a nennt kein Antragsrecht, und § 58 Abs 5 führt die Erstanträge nur für die §§ 55 bis 57 an. Der Titel kann daher nicht beantragt werden. Nur der Verlängerungsantrag ist vorgesehen (§ 58 Abs 5 zweiter Satz, § 59 Abs 1a).
Das ist folgerichtig: Der Titel tritt an die Stelle eines Status, über welchen ebenfalls von Amts wegen zu entscheiden war. Ein Antragsrecht hätte den Titel zu einem Instrument der Aufenthaltsverfestigung gemacht, was er nicht ist.
Die Rechtsschutzfolge. Wird die amtswegige Prüfung unterlassen, steht kein Antragsrecht zur Verfügung, mit welchem der Betroffene sie erzwingen könnte. Der Rechtsschutz liegt daher in erster Linie in der Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid: Das Unterbleiben des Abspruchs nach § 58 Abs 3 ist zu rügen; zum Weg im Einzelnen und zur Säumnisbeschwerde nach Rechtskraft Rz 50.
Dabei ist zu unterscheiden. Fehlt der Spruchpunkt gänzlich, so ist er nicht mangelhaft, sondern nicht ergangen; eine Beschwerde kann einen nicht bestehenden Spruchpunkt nicht bekämpfen. Der Weg führt daher über die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung — mit welcher die Entscheidung nach § 10 Abs 1 verbunden ist —, verbunden mit dem Antrag auf Behebung und Zurückverweisung, weil der nicht ergangene Spruchpunkt nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist (§ 58 Rz 96 bis 98); hilfsweise ist die Entscheidung des Gerichtes in der Sache über § 54a (§ 28 Abs 2 VwGVG) zu beantragen. In Altverfahren (§ 75 Abs 32 AsylG 2005) spricht das Bundesverwaltungsgericht selbst über § 54a ab (Rz 36 f); dort ist die Entscheidung in der Sache zu beantragen (§ 58 Rz 98). Ist das Verfahren bereits rechtskräftig beendet, so bleibt die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG: Die amtswegige Prüfpflicht des § 58 Abs 1 ist eine Entscheidungspflicht.
Der Ausschluss des Antragsrechts (Rz 47) sagt überdies nichts darüber, ob ein formloses Ersuchen um die amtswegige Prüfung die Behörde bindet. Die Prüfung ist nach § 58 Abs 1 zwingend; ein Ersuchen, welches die maßgeblichen Tatsachen vorbringt, löst daher die Feststellungspflicht aus, deren Verletzung den häufigsten Angriffspunkt bildet (Rz 69).
Anregung der amtswegigen Prüfung.
Der Einschreiter regt an, im Verfahren über [Antrag/Entzug] die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu prüfen. Die Abschiebung nach [Herkunftsstaat] ist nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig: [Darstellung; Befunde; Länderberichte]. Das Hindernis ist nicht bloß vorübergehend: [Prognose]. Ein Ausschlussgrund nach Art 17 der Statusverordnung liegt nicht vor. Es wird beantragt, im verfahrensabschließenden Bescheid nach § 58 Abs 3 AsylG 2005 über die Erteilung abzusprechen; ein Unterbleiben des Abspruchs wird als Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht.
Die Prüfung ist auch im Asylverfahren an der Grenze vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es als verfehlt bezeichnet, die Prüfung nach § 54a im Vorhinein allein deshalb zu unterlassen, weil sich der Antragsteller im Grenzverfahren befindet. Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt nach ihrem Art 1 für alle der Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und damit auch im Grenzverfahren; das Bundesamt hat daher auch dort zu prüfen, ob die Abschiebung in das Herkunftsland nach § 50 Abs 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre (BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1; gleichlautend BVwG 10.08.2026, L516 2348077-1).
Die Rechtsfolge, welche das Gericht daran knüpft, ist für die Vertretung die eigentliche Ausbeute: Ist die Unzulässigkeit nicht bloß vorübergehend, so ist die Einreise zu gestatten und dem sodann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen der Titel zu erteilen, sofern nicht Abs 1 zweiter Satz entgegensteht. Der Titel nach § 54a ist damit ein Weg aus dem Grenzverfahren heraus.
Im Beschluss über den Antrag auf Verbleib (BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1) hat das Gericht nach einer Grobprüfung eine Verletzung der Konventionsrechte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen können, dem Antrag stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG zuerkannt. Im Parallelverfahren hat es dagegen nach mündlicher Verhandlung in der Sache entschieden, die Beschwerde abgewiesen und dem Antrag auf Verbleib nicht stattgegeben (BVwG 10.08.2026, L516 2348077-1). Der Maßstab ist also nicht die Feststellung der Unzulässigkeit, sondern deren Nichtausschließbarkeit — und zwar ausdrücklich „angesichts der kurzen Entscheidungsfrist“.
Daraus folgt der Aufbau des Antrags auf Verbleib im Grenzverfahren: Er ist nicht auf die Erfolgsaussicht der Beschwerde zu stützen, sondern darauf, dass die kurze Entscheidungsfrist eine abschließende Beurteilung der Konventionsrechte nicht zulässt und eine Verletzung nach der Aktenlage nicht auszuschließen ist. Die Prüfung nach § 54a ist dabei ausdrücklich zu beantragen.
Aufenthalt im Bundesgebiet trotz Grenzverfahrens. Das Bundesamt hat die Erteilung des Titels mit der Begründung verneint, der Antragsteller halte sich wegen des Grenzverfahrens und der nicht gestatteten Einreise nicht im Bundesgebiet auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Begründung als nicht rechtsrichtig bezeichnet: Art 54 Abs 1 und Abs 4 AsylVerfVO setzen voraus, dass sich eine Person tatsächlich im Hoheitsgebiet befinden kann, obwohl ihre Einreise rechtlich nicht als gestattet gilt, und „Die fehlende Berechtigung zur Einreise beseitigt nicht die absoluten menschen- und grundrechtlichen Schranken einer Abschiebung.“ (BVwG 23.09.2026, L512 2349122-4; die Erteilung wurde mangels realer Gefahr im Ergebnis verneint). Das bestätigt Rz 53: Das Merkmal des Aufenthalts im Bundesgebiet (Prüfschema Rz 29, Schritt 3) ist im Grenzverfahren kein Einwand gegen die Prüfung.
G. Die Erteilungsvoraussetzung — nicht bloß vorübergehende Unzulässigkeit
Die Abschiebung in das Herkunftsland muss nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig sein. Jene Bestimmung erfasst die Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK, des Protokolls Nr 6 oder Nr 13 sowie die ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Für die Krankheitsfälle hat der Gerichtshof den Maßstab des Art 4 GRC — welcher Art 3 EMRK entspricht — präzisiert: Die Rückkehr ist unzulässig, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Gefahr einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung oder einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen, die mit starken Schmerzen verbunden wäre (EuGH 22.11.2022, C-69/21, X, Rn 66); dem steht die Gefahr einer erheblichen, unumkehrbaren und raschen Zunahme der Schmerzen gleich, wenn die einzige wirksame schmerzlindernde Behandlung im Zielland verboten ist, und eine enge Frist, innerhalb welcher die Zunahme wahrscheinlich sein muss, darf nicht vorgesehen werden (Rn 76). Der Gedanke der zweiten Aussage ist für das Zeitmoment des § 54a (Rz 66 f) fruchtbar zu machen: Eine Gefahr, deren Eintritt nicht binnen kurzer Frist zu erwarten ist, ist deshalb nicht bloß vorübergehend. Die Übertragung ist jene des Verfassers.
Der Verweis ist eng. § 54a nennt allein § 50 Abs 1 FPG. Weder Abs 2 (Bedrohung aus Konventionsgründen) noch Abs 3 (Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) tragen den Titel.
Das ist bei Abs 3 folgerichtig, weil die vorläufige Maßnahme ihrer Natur nach vorübergehend ist. Bei Abs 2 ist es begründungsbedürftig: Wer aus Konventionsgründen bedroht ist, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und erhält deshalb keinen Titel, sondern einen Status.
Die verbleibende Lücke ist allerdings größer, als es auf den ersten Blick scheint, und sie liegt nicht beim Ausschluss: Wer nach Art 12 Abs 2 StatusVO von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist, erfüllt regelmäßig auch einen Grund des Art 17 StatusVO, sodass § 54a schon nach Abs 1 zweiter Satz nicht greift und sich die Frage nach § 50 Abs 2 FPG gar nicht stellt.
Der eigentliche Anwendungsfall ist ein anderer: die Bedrohung aus Konventionsgründen, bei welcher die Flüchtlingseigenschaft aus einem Grund scheitert, welcher kein Ausschlussgrund ist — etwa an der Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat (Art 38 Abs 1 lit a und lit b VerfVO). Dort ist die Abschiebung in den Herkunftsstaat nach § 50 Abs 2 FPG unzulässig, der Titel nach dem Wortlaut aber nicht zu erteilen. Die interne Schutzalternative scheidet als Beispiel aus: § 50 Abs 2 FPG idF AMPAG nimmt selbst den Fall aus, dass „eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung“ besteht, und lässt die Abschiebung dann zu.
Der Ausweg führt über Abs 1: Eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit aus Konventionsgründen erreicht regelmäßig zugleich die Schwelle des Art 3 EMRK und damit jene des § 50 Abs 1 FPG. Richtigerweise ist daher in diesen Fällen die Unzulässigkeit nach § 50 Abs 1 FPG zu behaupten und festzustellen; darauf ist der Titel zu stützen. Die Verengung des Verweises auf Abs 1 verliert dadurch ihre Schärfe. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Zielstaat. Maßgeblich ist das Herkunftsland, nicht jeder denkbare Zielstaat. Ist die Abschiebung nur in einen Drittstaat unzulässig, trägt das den Titel nicht.
Das Zeitmoment. Die Unzulässigkeit darf „nicht bloß vorübergehend“ sein. Das Gesetz nennt kein Zeitmaß.
Richtigerweise ist auf die Prognose abzustellen: Ist nach der Lage im Herkunftsstaat absehbar, dass das Hindernis binnen überschaubarer Frist wegfällt, ist es vorübergehend; ist das nicht absehbar, ist es dauerhaft im Sinne der Bestimmung. Ein starres Maß — etwa die zwölf Monate der Gültigkeitsdauer nach § 54 Abs 2 — lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, gibt aber einen brauchbaren Anhaltspunkt: Was voraussichtlich länger als die Gültigkeitsdauer des Titels andauert, ist nicht bloß vorübergehend. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Rz 74, 77.
Dieselbe Schwelle ergibt sich aus § 57 Abs 1 Z 1: Der Gesetzgeber behandelt dort eine einjährige Duldung als Schwelle zur Verfestigung. Wer ein Jahr lang geduldet ist, hat damit ein starkes Indiz gegen die Annahme eines bloß vorübergehenden Hindernisses in der Hand (§ 57 Rz 91 f). Beide Wege führen zum selben Zeitmaß.
Die Feststellungslast. Die Behörde hat die Dauer des Hindernisses festzustellen. Ein Bescheid, welcher die Unzulässigkeit der Abschiebung bejaht, den Titel aber ohne Feststellung zur Dauer versagt, ist mit einem Feststellungsmangel behaftet. Das ist der häufigste Angriffspunkt.
Die Abgrenzung zur Duldung. Ist das Hindernis vorübergehend, verweisen die Materialien auf die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a). Die Duldung ist schwächer: Sie beseitigt die Ausreiseverpflichtung nicht (§ 46a Abs 1 letzter Teil), sie vermittelt keinen Arbeitsmarktzugang, und die Karte für Geduldete gilt ein Jahr (§ 46a Abs 5).
Der Abstand ist mit dem AMPAG gewachsen. § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG in der Fassung vor dem 12.06.2026 ließ die Beschäftigungsbewilligung auch für den Ausländer zu, welcher „gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war“ — praktisch für den Geduldeten nach Verlust des Schutzstatus. Die geltende Fassung (§ 4 Abs 1 Z 1 lit a bis c AuslBG idF Art 8 Z 2 AMPAG) nennt den Geduldeten nicht mehr; der Geduldete hat daher keinen Zugang zur Beschäftigungsbewilligung mehr, der Inhaber des Titels nach § 54a hingegen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang nach § 17 AuslBG (§ 54 Rz 10, 36 f).
Die Abgrenzung entscheidet daher über den Arbeitsmarktzugang. Sie ist in jedem Verfahren auszutragen, in welchem die Behörde bloß die Duldung ausspricht.
Die ersten Erteilungen. Unter den 27 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06. bis 12.08.2026, welche § 54 in der Normspalte nennen, erteilen 13 den Titel nach § 54a (Stand 24.09.2026; § 54 Rz 70 f), fast durchwegs nach Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz in einem Altverfahren (§ 75 Abs 32 AsylG 2005), einmal nach Entzug des Status nach Art 19 Abs 1 lit a StatusVO (BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2), zweimal im Säumnisweg (§ 54 Rz 71); zu den frühen Erteilungen gehört BVwG 03.07.2026, L515 2312857-2 (verbundene Verfahren; Erteilung im Verfahren zu L515 2312858-2). Tragend waren zwei Fallgruppen: eine allgemeine Lage im Herkunftsstaat, welche wegen außergewöhnlicher Umstände die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung begründet, ohne dass eine innerstaatliche Alternative besteht (BVwG 13.07.2026, G301 2340670-1 — Venezuela), und eine Erkrankung, deren fortlaufende oder operative Behandlung im Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit zugänglich ist (BVwG 20.07.2026, W182 2323738-1 — chronische Erkrankungen mit dauerhaftem Behandlungsbedarf; BVwG 24.07.2026, W101 2318644-1 — schwere Augenerkrankung mit drohender Erblindung ohne Operation).
Für die Dauerhaftigkeit genügte in der Krankheitsfallgruppe der chronische Verlauf: Die Gefahr ist „nicht bloß vorübergehend“, wenn der Behandlungsbedarf dauerhaft besteht (BVwG 20.07.2026, W182 2323738-1). Das entspricht der hier vertretenen Prognose (Rz 67).
Die Wirkung auf die Familie. Der Titel eines Familienmitglieds schlägt in der Abwägung nach § 9 BFA-VG für die übrigen zu Buche: Ist die Abschiebung des einen nicht bloß vorübergehend unzulässig, so wirkt das zugunsten des Ehegatten und des minderjährigen Kindes, welche selbst keine Gefährdung trifft (BVwG 20.07.2026, W182 2323738-1). Im Schriftsatz ist daher für die Angehörigen hilfsweise die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer zu beantragen.
Die Versorgungslage als zweite Fallgruppe. Seit August 2026 erteilt das Bundesverwaltungsgericht den Titel auch Rückkehrern nach Afghanistan und Syrien, welchen in der Herkunftsregion eine existenzbedrohende Notlage droht, nachdem es die Zurechnung zu einem Akteur verneint hat (§ 8 Rz 100). Der Textbaustein lautet: „Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm insbesondere, in seiner Herkunftsregion in eine existenzielle Notlage zu geraten.“ (BVwG 23.09.2026, W146 2293066-1 — Afghanistan; ebenso BVwG 03.09.2026, W616 2315009-1 — Afghanistan; BVwG 25.08.2026, W233 2337240-1 — Syrien; sinngleich BVwG 24.08.2026, W215 2333003-1 — Syrien). Neben der Krankheit (Rz 73) trägt damit die allgemeine Versorgungslage den Titel; das ist der Fall, welchen die Materialien mit der Unterversorgung und der Dürre vor Augen hatten.
Die Dauer ohne eigene Prognose. Dieselben Entscheidungen schließen von der fehlenden innerstaatlichen Alternative unmittelbar auf die Dauer: „Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Herkunftslandes jenen Umständen, die zur Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs. 1 FPG führen, entgehen kann, sind nicht hervorgekommen. Seine Abschiebung in das Herkunftsland wäre daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig.“ (BVwG 23.09.2026, W146 2293066-1; im Wesentlichen gleichlautend BVwG 24.08.2026, W215 2333003-1). Eine zeitliche Prognose (Rz 67) enthält dieser Schluss nicht; er behandelt die Notlage stillschweigend als strukturell. Für die Vertretung ist das günstig, allerdings angreifbar: Das Fehlen einer Alternative im Raum sagt nichts über die Dauer in der Zeit. Richtigerweise ist im Vorbringen daher beides darzulegen, die fehlende innerstaatliche Alternative und die Prognose, dass sich die Lage binnen der Gültigkeitsdauer des Titels nicht bessern wird (Rz 67). Versagt die Behörde unter Hinweis auf eine erwartete Besserung, ist der Feststellungsmangel zu rügen (Rz 69).
Kein humanitärer Auffangtitel. Der Titel „dient somit nicht der allgemeinen Berücksichtigung humanitärer Erwägungen. Er ist vielmehr zwingend zu erteilen, wenn die Abschiebung in das Herkunftsland wegen eines Refoulementhindernisses gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht nur vorübergehend unzulässig ist und kein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 StatusVO vorliegt.“ Ist das Hindernis bloß vorübergehend, „kommt eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG in Betracht“ (BVwG 10.09.2026, W182 2329645-1). Das entspricht Rz 70: Der Titel ist gebundene Entscheidung; ein Ermessen besteht weder für noch gegen ihn.
H. Der Ausschluss — Abs 1 zweiter Satz
Der Titel ist nicht zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige nach Art 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Der Ausschluss knüpft allein an Art 17 StatusVO an. Ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art 12 StatusVO steht der Erteilung daher nicht entgegen, soweit nicht zugleich ein Grund des Art 17 vorliegt. Die Behörde hat den Ausschlussgrund nach Art 17 eigens festzustellen und darf ihn nicht aus dem Ausschluss nach Art 12 übernehmen; die Tatbestände überschneiden sich weitgehend, decken einander aber nicht (Art 17 Abs 3 etwa erfasst die Ausreise zur Vermeidung der Bestrafung eigens). Auch die Ablehnung nach Art 5 Abs 2 StatusVO (Nachfluchtgründe) sperrt den Titel nicht: Das Bundesverwaltungsgericht hat den subsidiären Schutz nach Art 5 Abs 2 abgelehnt und zugleich ausgesprochen: „Die Voraussetzung des § 54a AsylG 2005 sind daher gegeben und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen“ (BVwG 06.08.2026, W226 2298237-1; § 8 AsylG 2005 Rz 47).
Art 17 Abs 1 der Statusverordnung nennt vier Gründe: das Verbrechen gegen den Frieden, das Kriegsverbrechen oder das Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der einschlägigen internationalen Vertragswerke (Art 17 Abs 1 lit a der Statusverordnung); die vor der Ankunft begangene oder nach der Ankunft abgeurteilte schwere Straftat (Art 17 Abs 1 lit b der Statusverordnung); Handlungen, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, wie sie in der Präambel und in den Art 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind (Art 17 Abs 1 lit c der Statusverordnung); und die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit (Art 17 Abs 1 lit d der Statusverordnung).
Die vier Gründe sind nicht gleich gebaut. Die ersten drei knüpfen an ein vergangenes Verhalten an und verlangen schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Betroffene es gesetzt hat; der vierte knüpft an eine gegenwärtige Gefahr an und ist daher eine Prognose. Für die Vertretung folgt daraus: Bei Art 17 Abs 1 lit a und lit c der Statusverordnung ist die Zurechnung der Handlung zu bestreiten, bei Art 17 Abs 1 lit d der Statusverordnung die Aktualität der Gefahr.
Art 17 Abs 2 erstreckt das auf Anstifter und Teilnehmer, Art 17 Abs 3 auf den, welcher das Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen sonstiger mit Freiheitsstrafe bedrohter Taten zu entgehen.
Die Prüfpflicht. Art 17 Abs 4 verlangt eine Prüfung der Schwere der Straftaten oder Handlungen, der individuellen Verantwortung und aller Begleitumstände sowie der Lage der Person. Ist der Ausschlussgrund festgestellt, erfolgt der Ausschluss ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden.
Diese Anordnung ist zweischneidig. Sie entlastet die Behörde von der Abwägung zwischen Tat und drohendem Schaden, verschärft aber die Anforderungen an die vorgelagerte Prüfung: Wer keine Abwägung vornehmen darf, hat die Tatbestandsmerkmale umso sorgfältiger festzustellen.
Minderjährige. Art 17 Abs 5 verlangt bei Minderjährigen zusätzlich die Berücksichtigung der Strafmündigkeit nach nationalem Recht.
Der Angriffspunkt. Der Ausschluss wird regelmäßig auf eine strafgerichtliche Verurteilung gestützt. Die Verurteilung allein trägt ihn nicht: Erforderlich sind Feststellungen zur Schwere der Tat, zur individuellen Verantwortung und zu den Begleitumständen. Fehlen sie, ist der Ausschluss rechtswidrig.
Zu trennen sind dabei zwei Fragen. Ausgeschlossen ist nach Art 17 Abs 4 StatusVO allein die Abwägung zwischen der Tat und dem drohenden Schaden (Rz 84); für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof Entsprechendes ausgesprochen (vgl Rz 9). Nicht ausgeschlossen ist die vorgelagerte Prüfung, ob die Tat eine „schwere Straftat“ iSd Art 17 Abs 1 lit b StatusVO ist. Diese Prüfung ist im Einzelfall anhand des Strafrahmens, der Art der Tat, der Begleitumstände und des Grades der Verurteilung vorzunehmen; die Einstufung als Verbrechen nach nationalem Recht genügt für sich nicht. Zur Vorgängerbestimmung hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Schwere nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes bestimmt werden darf; diesem kommt zwar besondere Bedeutung zu, die Behörde hat aber eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, Rn 55 bis 58 und Tenor, zu Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU). Das gilt richtigerweise auch für Art 17 Abs 1 lit b StatusVO.
In der bisherigen Praxis stützt sich der Ausschluss vor allem auf Art 17 Abs 1 lit b (BVwG 09.07.2026, W169 2142490-2 — Körperverletzung; BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2 — Körperverletzung, Nötigung, Raub).
I. Die Duldung — Abs 2
Wird der Titel wegen eines Ausschlussgrundes nach Art 17 der Statusverordnung versagt oder entzogen, ist das mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden.
Die Bestimmung ist zwingend. Die Verbindung ist kein Ermessen und kein eigener Antrag, sondern Teil desselben Bescheides.
Der Grund ist das absolute Refoulementverbot: Der Ausschluss betrifft den Status und den Titel, nicht die Zulässigkeit der Abschiebung. Wer nach Art 2 oder Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden darf, darf es auch als Ausgeschlossener nicht.
§ 46a Abs 1 Z 2 FPG ist entsprechend angepasst: Er erfasst nunmehr ausdrücklich jene, denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde.
Der Angriffspunkt. Fehlt der Duldungsausspruch, ist der Bescheid rechtswidrig. Die Rüge ist einfach zu führen und in jedem Ausschlussfall zu erheben. Die Praxis ist uneinheitlich: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Duldung teils ausgesprochen (BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2; BVwG 06.08.2026, W247 2193190-4), teils den Titel als bloße Konsequenz des Entzugs versagt, ohne über die Duldung abzusprechen (BVwG 09.07.2026, W169 2142490-2). In jenem Verfahren hatte das Bundesamt die Abschiebung rechtskräftig für unzulässig erklärt; der Tatbestand des Abs 2 lag daher vor. Außerhalb der Altverfahren ordnet überdies § 9 Abs 1 AsylG 2005 für den Entzug wegen eines Ausschlussgrundes bei unzulässiger Abschiebung dieselbe Verbindung an.
Der Gegenstand der Duldung. Die Duldung nach Z 2 kennt anders als jene nach Z 3 keine Auflagen (§ 46a Abs 2 erfasst nur Z 3). Sie endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen; die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und ist auf Antrag zu verlängern (§ 46a Abs 5).
Die Ausreiseverpflichtung bleibt auch bei der Duldung unberührt (§ 46a Abs 1 vorletzter Satz). Der Geduldete ist daher nicht rechtmäßig aufhältig; er ist nur nicht abschiebbar.
Damit ist die Prüfung allerdings nicht am Ende. Steht der Aufenthaltsbeendigung Art 8 EMRK entgegen, so ist auf begründeten Antrag ein Titel nach § 55 zu erteilen: Der Ausschlussgrund steht dem nicht entgegen, weil § 60 Abs 3 Z 2 nur die §§ 56 und 57 erfasst und § 60 Abs 1 Z 1 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot voraussetzt, welche bei dauerhaft unzulässiger Abschiebung nicht bestehen kann (§ 52 Abs 9 FPG; § 60 Rz 63; zu Rückkehrentscheidungen vor dem 12.06.2026 § 60 Rz 64 f). § 57 Abs 1 Z 1 scheidet dagegen aus (§ 57 Rz 24); § 56 kommt nach fünf Jahren in Betracht, dort allerdings mit § 60 Abs 3 Z 2 als Hindernis.
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 10 RückführungsVO sieht vor, dass ein Abschiebungshindernis den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht hindert; ist die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, wird die Abschiebung in diesen Rückkehrstaat nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben. Ob die Annahme, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot könne bei dauerhaft unzulässiger Abschiebung nicht bestehen, dann noch unionsrechtlich gestützt ist, ist offen (Rz 137).
Für die Dauer der Duldung gelten überdies die Garantien des Art 14 Abs 1 RL 2008/115/EG: Aufrechterhaltung der Familieneinheit, Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten, Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge des Aufenthalts und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen. Nach Art 14 Abs 2 RL 2008/115/EG ist über die vorläufige Nichtvollstreckung eine schriftliche Bestätigung auszustellen; die Karte für Geduldete ist diese Bestätigung. Der Gerichtshof hat die Pflicht bestätigt: Kann ein Mitgliedstaat nicht innerhalb der Fristen des Art 8 RL 2008/115/EG abschieben, so muss er eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen, dass die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird (EuGH 12.09.2024, C-352/23, Changu, Rn 61).
Die Fundstelle dazu. Der Gerichtshof hat zu Art 14 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG ausgesprochen, dass nationale Rechtsvorschriften unzulässig sind, welche nicht die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung der Grundbedürfnisse des Betroffenen vorsehen, um zu gewährleisten, dass die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten innerhalb jener Fristen tatsächlich gewährt werden können, während deren die Abschiebung aufzuschieben ist (EuGH 18.12.2014, C-562/13, Abdida, Tenor zweiter Gedankenstrich). Derselbe Ausspruch erfasst im ersten Gedankenstrich den Rechtsbehelf: Den Art 5 und Art 13 RL 2008/115/EG iVm Art 19 Abs 2 und Art 47 GRC stehen Vorschriften entgegen, welche einem Rechtsbehelf gegen eine Ausreiseentscheidung gegenüber einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen keine aufschiebende Wirkung verleihen, wenn die Vollstreckung ihn einer ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte.
Damit ist die in Rz 99 vertretene Auffassung nicht bloß eine Ableitung aus dem Richtlinienwortlaut, sondern durch den Gerichtshof gedeckt: Die Versorgung des Geduldeten ist eine Frage der Wirksamkeit des Art 14 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG und nicht des nationalen Ermessens.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 14 RL treten Art 11 Abs 4 und 6 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Die schriftliche Bestätigung umfasst auch die Rechte während des Aufschubs (Art 11 Abs 4 RückführungsVO). Art 11 Abs 6 RückführungsVO nennt neben Familieneinheit, Notfallversorgung, Grundbildung und besonderen Bedürfnissen ausdrücklich die Grundbedürfnisse (lit a); berücksichtigt werden diese Gesichtspunkte unter Einbeziehung der Erfüllung der Pflichten aus der RückführungsVO.
Daraus folgt ein Maßstab für die Versorgung: Die Grundversorgung des Geduldeten nach dem GVG-B 2005 hat den Standard des Art 14 Abs 1 RL 2008/115/EG zu erreichen. Ihre Kürzung oder ihr Entzug ist daran zu messen — für den nach Art 17 StatusVO Ausgeschlossenen, welcher keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist das die praktisch entscheidende Frage.
Ab 17.10.2027: Maßstab sind dann Art 11 Abs 6 lit a RückführungsVO (Grundbedürfnisse) und Art 22 lit a RückführungsVO, der bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht die Verweigerung oder Kürzung von Leistungen zulässt, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist und der Betroffene seine Grundbedürfnisse weiterhin decken kann.
Der Aufschub der Abschiebung nach Art 9 RL 2008/115/EG. Die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG ist die innerstaatliche Ausformung einer unionsrechtlichen Pflicht. Art 9 Abs 1 RL 2008/115/EG verpflichtet zum Aufschub der Abschiebung, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde (Art 9 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG) oder solange nach Art 13 Abs 2 jener Richtlinie aufschiebende Wirkung besteht (Art 9 Abs 1 lit b RL 2008/115/EG). Der Aufschub steht nicht im Ermessen: Steht das Refoulementverbot entgegen, ist aufzuschieben. Art 9 Abs 2 RL 2008/115/EG erlaubt darüber hinaus den Aufschub um einen angemessenen Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalls und nennt dafür die körperliche oder psychische Verfassung des Betroffenen (Art 9 Abs 2 lit a RL 2008/115/EG) sowie technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder das Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität (Art 9 Abs 2 lit b RL 2008/115/EG). Art 9 Abs 3 RL 2008/115/EG erlaubt es, dem Betroffenen für die Dauer des Aufschubs die Verpflichtungen des Art 7 Abs 3 jener Richtlinie aufzuerlegen — Meldepflichten, die Hinterlegung einer Sicherheit, die Vorlage von Dokumenten oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Ab 17.10.2027: An die Stelle von Art 9 RL tritt Art 11 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang). Zwingend ist der Aufschub bei Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung und während der Aussetzung nach Art 28 (Art 11 Abs 1 RückführungsVO); im Übrigen lässt Art 11 Abs 2 RückführungsVO den Aufschub nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ohne Beispielsgründe zu, ein Antrag ist hinreichend zu begründen (Abs 3). Während des Aufschubs können Maßnahmen nach Art 18 und 23 sowie Haft nach Art 29 RückführungsVO angewandt werden (Art 11 Abs 7 RückführungsVO).
Zwei Folgerungen sind daraus zu ziehen. Erstens entspricht der Fall des § 54a der Wertung des Art 9 Abs 1 lit a RL 2008/115/EG, weil die Erteilungsvoraussetzung gerade die nicht bloß vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung nach Art 2 oder Art 3 EMRK ist. Unmittelbar anzuwenden ist Art 9 Abs 1 allerdings nicht: Er setzt eine Rückkehrentscheidung voraus, deren Abschiebung aufgeschoben wird, und eine solche darf hier nicht ergehen, weil Art 5 RL 2008/115/EG dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht, wenn die Abschiebung nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (EuGH 06.07.2023, C-663/21, AA, Spruchpunkt 2; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 17; VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076 RS 3; Rz 97). Der Duldungsausspruch ist damit dennoch auch unionsrechtlich geboten und nicht bloß eine Anordnung des nationalen Rechts (Rz 94): Art 5 RL 2008/115/EG verpflichtet in jedem Stadium zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Art 19 Abs 2 GRC), und der Ausgeschlossene, gegen welchen nicht einmal eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, ist richtigerweise nicht schlechter zu stellen als jener, dessen Abschiebung nach Art 9 Abs 1 aufzuschieben ist. Die Garantien des Art 14 RL 2008/115/EG (Rz 98, 99) gelten für ihn daher erst recht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Folge für die Vertretung: Folgt das Gericht dem nicht, ist die Duldung allein auf § 46a Abs 1 Z 2 FPG (Rz 93) zu stützen und die Rüge des fehlenden Duldungsausspruchs (Rz 94) unverändert zu erheben; die Untergrenze der Versorgung ist dann aus Art 3 EMRK abzuleiten. Zweitens erlaubt § 46a Abs 2 FPG Auflagen nur bei der Duldung nach Z 3 (Rz 95). Werden dem nach § 54a Abs 2 Geduldeten dennoch Auflagen erteilt, fehlt dafür die Grundlage; unionsrechtlich wären sie überdies nur in den Grenzen des Art 9 Abs 3 iVm Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG zulässig.
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 10 RückführungsVO sieht vor, dass ein Abschiebungshindernis den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht hindert; ist die Gefahr einer Zurückweisung festgestellt, wird die Abschiebung nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben, und die Garantien richten sich nach Art 11 Abs 4 und 6 RückführungsVO. Ob die auf AA gestützte Begründung und der Erst-recht-Schluss dann noch tragen, ist offen. Für Auflagen gelten dann Art 20 und Art 11 Abs 7 RückführungsVO (Rz 100).
J. Der Inhalt des Titels, seine Verlängerung und seine Entziehung
Die Art. Der Titel wird als „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Nach § 54 Abs 1 Z 1 berechtigt er zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit nach § 17 AuslBG. Der Arbeitsmarktzugang ist damit unbeschränkt; eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich.
Das ist der praktisch wichtigste Inhalt. Er unterscheidet den Titel scharf von der Duldung, welche keinen Arbeitsmarktzugang vermittelt.
Die Gültigkeitsdauer. Zwölf Monate ab dem Ausstellungsdatum (§ 54 Abs 2 erster Satz).
Der Vergleich mit Art 24 der Statusverordnung. Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben nach Art 24 Abs 1 der Statusverordnung für die Dauer des Status Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Art 24 Abs 2 der Statusverordnung verlangt dessen Ausstellung so bald wie möglich, spätestens binnen 90 Tagen ab Übermittlung der Entscheidung, und zwar in der einheitlichen Gestaltung nach der VO (EG) 1030/2002. Art 24 Abs 3 der Statusverordnung lässt nur eine Gebühr zu, welche jene für den Personalausweis eigener Staatsangehöriger nicht übersteigt. Art 24 Abs 4 der Statusverordnung bestimmt die Mindestgeltungsdauer — drei Jahre für Anerkannte, ein Jahr für subsidiär Schutzberechtigte — und verlangt die lückenlose Verlängerung. Art 24 Abs 5 der Statusverordnung lässt Widerruf und Verlängerungsablehnung nur zu, wenn zuvor der Status nach Art 14 oder Art 19 jener Verordnung entzogen wurde.
§ 54a fällt nicht unter diese Bestimmung: Der Titel nach § 54a wird gerade dem gewährt, welcher keinen internationalen Schutz genießt, weil die Gefahr keinem Akteur zurechenbar ist (Rz 1, 3, 12 ff). Der Vergleich ist dennoch aufschlussreich. Die zwölf Monate des § 54 Abs 2 entsprechen der Mindestdauer des Art 24 Abs 4 der Statusverordnung für subsidiär Schutzberechtigte; die Verlängerung nach § 59 Abs 1a bleibt jedoch hinter der dort vorgesehenen Zweijahresfrist zurück. Ein Vorbringen, welches die Gleichwertigkeit des Titels mit dem subsidiären Schutz behauptet, ist allerdings zu vermeiden: Es stützte das Argument, welches die Unionsrechtskonformität des Titels in Frage stellt (Changu, Rn 52; Rz 23). Die kürzere Verlängerungsdauer ist daher allein am Sachlichkeitsgebot des Art I Abs 1 BVG BGBl 390/1973 zu messen: Der Titel setzt eine nicht bloß vorübergehende Gefahr nach Art 2 oder Art 3 EMRK voraus, und die Unterscheidung bei der Dauer bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Der Umstand ist in Verlängerungsverfahren vorzubringen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Verlängerbarkeit. § 54 Abs 2 zweiter Satz erklärt die Titel nach Abs 1 Z 1 und Z 2 für nicht verlängerbar — „unbeschadet des § 59 Abs 1a“. Jene Bestimmung nimmt § 54a aus: „Der Aufenthaltstitel gemäß § 54a kann verlängert werden.“
Die Konstruktion ist verschachtelt, das Ergebnis eindeutig: § 54a ist der einzige Titel in der Form der „Aufenthaltsberechtigung plus“, welcher verlängert werden kann.
Das Verlängerungsverfahren. § 59 Abs 1a erklärt § 59 Abs 1 mit Ausnahme des zweiten Satzes für sinngemäß anwendbar. Der Antrag ist daher vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, frühestens drei Monate davor, beim Bundesamt einzubringen. Nach rechtzeitiger Antragstellung ist der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterhin rechtmäßig aufhältig.
Die Gebühr. § 70 AsylG 2005 idF AMPAG befreit nur mehr „die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln“ von den Gebühren. Die Verlängerung des Titels nach § 54a ist daher seit 12.06.2026 gebührenpflichtig, anders als die bis 11.06.2026 befreite Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen (§ 54 Rz 61). Die Obergrenze des Art 24 Abs 3 StatusVO bindet die Gebühr nicht, weil § 54a kein Titel nach Art 24 ist (Rz 106; § 54 Rz 62). Die Höhe beträgt nach § 14 TP 8 Abs 2a GebG für den Antrag auf Ausstellung einer Karte über den Titel nach § 54a 39 Euro, wenn der Antragsteller bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sonst 91 Euro. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung des Antrages (§ 14 TP 8 Abs 6 GebG), und die Tarifpost idF BGBl I 43/2026 erfasst nur Anträge, welche nach dem 11.06.2026 eingebracht werden (§ 37 Abs 54 GebG; § 67 Rz 13, 14).
Der ausgenommene zweite Satz des Abs 1 lautet, dass spätere Anträge als Erstanträge gelten. An seine Stelle tritt eine großzügigere Regel: Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren gestellt und kommt § 59 Abs 3 nicht zur Anwendung, ist er dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln (§ 59 Abs 1a dritter Satz; zu Abs 3 § 59 Rz 39).
Der Aufenthalt ist in diesem Fall allerdings erst wieder ab der Verlängerung rechtmäßig, und auf den verspäteten Antrag ist § 58 Abs 13 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden — der Antrag begründet also kein Bleiberecht und steht aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegen. Dass sich der Verweis im letzten Satz des § 59 Abs 1a auf den verspäteten Antrag bezieht, obwohl er den „Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz“ nennt, ist eigene Lesart; sie ist samt Gegenprobe bei § 59 AsylG 2005 Rz 72 bis 74 geführt.
Die Dreijahresregel ist eine erhebliche Erleichterung: Sie verhindert, dass der Betroffene seinen Titel durch bloßes Fristversäumnis endgültig verliert. Sie schützt ihn allerdings nicht vor der Abschiebung während der Lücke — dort greift, wenn die Abschiebung weiterhin unzulässig ist, wiederum § 50 FPG.
Die Verlängerungsentscheidung. § 59 Abs 4 verpflichtet das Bundesamt, der Niederlassungsbehörde mitzuteilen, dass die Voraussetzungen des § 54a weiterhin vorliegen, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist und dass die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind. Fehlt eine der beiden letztgenannten Voraussetzungen (Z 2 oder Z 3), hat das Bundesamt den Titel selbst zu erteilen. Die Entscheidung ist binnen vier Monaten zu treffen.
Der Mechanismus führt zu einem Aufstieg: Erfüllt der Inhaber die Integrations- und Unterhaltskriterien, wandert er in das Regime des NAG (§ 41a Abs 3 NAG), und das Verlängerungsverfahren ist formlos einzustellen (§ 59 Abs 5).
Fällt das Abschiebehindernis weg, so ist das kein Entziehungsgrund: § 61 Abs 5a erfasst allein den nachträglich eingetretenen Ausschlussgrund (Rz 147 ff). Der Wegfall wirkt als Versagungsgrund im Verlängerungsverfahren. Bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer bleibt der Aufenthalt daher rechtmäßig.
Im Verlängerungsverfahren ist die Prognose neu zu stellen. Die Feststellungslast trifft dabei das Bundesamt: Es hat das Hindernis bei der Erteilung als nicht bloß vorübergehend festgestellt und hat daher darzulegen, weshalb diese Feststellung nicht mehr trägt.
Die Ungültigkeit. § 61 Abs 1 gilt auch hier: Der Titel wird ungültig, wenn eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Er lebt wieder auf, wenn die Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer behoben wird.
Die Gegenstandslosigkeit. § 61 Abs 2 erfasst die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem NAG, den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz und die nachträgliche Zuerkennung internationalen Schutzes im Rechtsweg.
Die Entziehung. § 61 Abs 5a ist eigens für § 54a geschaffen: Der Titel ist zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund nach Art 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.
Der Entziehungstatbestand des § 61 Abs 5a deckt sich dabei nur mit einem Teil des Art 19 Abs 1 der Statusverordnung. Jene Bestimmung nennt drei Entzugsgründe: den Wegfall des Anspruchs nach Art 16 der Statusverordnung (Art 19 Abs 1 lit a der Statusverordnung), den Umstand, dass der Betroffene nach Art 17 jener Verordnung hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist (Art 19 Abs 1 lit b der Statusverordnung), und die falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, welche für die Zuerkennung ausschlaggebend war (Art 19 Abs 1 lit c der Statusverordnung).
Für § 54a ist die Unterscheidung erheblich. Der Titel nach § 54a ist kein Status im Sinn der Statusverordnung, sodass Art 19 jener Verordnung auf ihn nicht unmittelbar anwendbar ist; maßgeblich bleibt § 61 Abs 5a. Die Bestimmung ist aber im Licht des Art 19 Abs 1 lit b der Statusverordnung zu lesen: Erfasst ist der Ausschlussgrund, nicht die unrichtige Angabe. Wird der Titel wegen falscher Angaben entzogen, so fehlt dafür die Grundlage — § 61 Abs 5a nennt diesen Fall nicht, und Art 19 Abs 1 lit c der Statusverordnung gilt nur für den Status. Art 19 Abs 2 der Statusverordnung trifft überdies eine Beweislastregel, welche entsprechend heranzuziehen ist: Die Behörde hat den Entzugsgrund im Einzelfall nachzuweisen.
Die Entziehung ist zwingend — „ist zu entziehen“ —, anders als jene nach § 61 Abs 4, welche im Ermessen steht. Richtigerweise gilt § 61 Abs 6 auch hier (Rz 124): Die Entziehung ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der Ziele des Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten ist.
Das Verhältnis der beiden Bestimmungen ist nicht restlos geklärt. Richtigerweise ist § 61 Abs 6 als allgemeine Schranke zu lesen, welche auch die zwingende Entziehung nach Abs 5a begrenzt: Der Wortlaut des Abs 6 differenziert nicht, und die Entziehung greift stets in Art 8 EMRK ein. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Der Rechtsbehelf. Die Versagung und die Entziehung des Titels stehen regelmäßig neben einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr. Für diese gibt Art 13 RL 2008/115/EG den Maßstab: Art 13 Abs 1 RL 2008/115/EG gewährt einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem Gremium mit unparteiischen Mitgliedern und garantierter Unabhängigkeit. Art 13 Abs 2 RL 2008/115/EG verlangt die Befugnis dieser Stelle, die Entscheidung zu überprüfen und ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen. Art 13 Abs 3 RL 2008/115/EG gewährt rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und erforderlichenfalls Sprachbeistand, Art 13 Abs 4 RL 2008/115/EG deren Unentgeltlichkeit auf Antrag nach Maßgabe der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe.
Ab 17.10.2027: Maßstab sind dann Art 25 bis 28 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang): Rechtsbehelf vor einem Gericht mit umfassender Prüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht (Art 26 Abs 1 und 2), Frist höchstens 14 Tage, in Mitgliedstaaten, die bis 16.10.2026 Fristen von 30 Tagen oder länger vorsahen, höchstens 30 Tage (Art 27 Abs 1 UAbs 2), keine automatische aufschiebende Wirkung, aber Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht auf Antrag, wobei nationale Regeln über eine automatische aufschiebende Wirkung unberührt bleiben (Art 28 Abs 1), unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung auf Antrag im gerichtlichen Verfahren mit Ausschlussgründen (Art 25 Abs 1 und 4). Ob die Abdida-Linie (Rz 98) an Art 28 RückführungsVO fortgilt, ist offen.
Für § 54a folgt daraus die Verknüpfung mit dem Aufschub: Besteht nach Art 13 Abs 2 RL 2008/115/EG aufschiebende Wirkung, so ist die Abschiebung nach Art 9 Abs 1 RL 2008/115/EG aufzuschieben (Rz 100). Wird der Titel entzogen und zugleich die Aufenthaltsbeendigung betrieben, so hat die Beschwerde daher nicht nur die Entziehung, sondern auch die Aussetzung der Vollstreckung zum Gegenstand.
Der Ausschluss der Entziehung nach Abs 4. Die Entziehung wegen einer Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates ist nach § 61 Abs 5 unzulässig, wenn deren Vollstreckung Art 2 oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 verletzen würde. Da eben das die Erteilungsvoraussetzung des § 54a ist, ist der Titel nach § 54a der Entziehung nach Abs 4 entzogen, solange die Gefahr nach Art 2 oder Art 3 EMRK oder den Protokollen Nr 6 oder Nr 13 fortbesteht. Die Materialien halten das ausdrücklich fest.
K. Das Verhältnis zu den übrigen Titeln und zur Duldung
Zu § 57 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“). § 58 Abs 1a ordnet die amtswegige Prüfung des § 57 an — in den Fällen der Z 2 bis Z 4 allerdings nur, „wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird“. § 54a geht daher vor. Erst wenn er nicht erteilt wird, ist § 57 zu prüfen.
Die Reihenfolge ist im Bescheid einzuhalten. Ein Bescheid, welcher § 57 prüft, ohne zuvor über § 54a abgesprochen zu haben, verkehrt sie.
Die vollständige Kaskade lautet: erstens § 54a (bei Ablehnung als unbegründet oder beim Entzug, § 58 Abs 1); zweitens — bei Versagung — die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG; drittens — bei dauernder Unzulässigkeit — § 55 (§ 58 Abs 2); viertens — sonst — § 57 (§ 58 Abs 1a Schlussteil). Die ersten drei Stufen ergeben sich aus dem Auslöser des § 58 Abs 2 (§ 55 Rz 37 ff), die vierte aus dem Wortlaut.
Die Rüge ist mit dem Antrag zu verbinden, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Nachholung des Abspruchs über den vorrangigen Titel zurückzuverweisen (§ 58 Rz 96 bis 98); hilfsweise ist die Entscheidung des Gerichtes in der Sache zu beantragen (zu Altverfahren Rz 50): Ein Bescheid, welcher § 55 versagt, ohne über § 54a abgesprochen zu haben, verkehrt die Reihenfolge ebenso wie einer, welcher mit § 57 beginnt.
Zu § 55. Jener Titel knüpft an die auf Dauer für unzulässig erklärte Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG an, also an Art 8 EMRK. § 54a knüpft an Art 2 und Art 3 EMRK an. Ausdrücklich ordnet das Gesetz kein Vorrangverhältnis an; es folgt aber aus dem Auslöser des § 58 Abs 2: § 55 setzt eine auf Dauer für unzulässig erklärte Rückkehrentscheidung voraus, deren Prüfung erst nach Versagung des Titels nach § 54a ansteht (Rz 130).
Zur Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG. Sie greift, wenn die Abschiebung nach § 50 oder § 51 FPG unzulässig ist. Der Unterschied zu § 54a liegt allein im Zeitmoment: Ist das Hindernis dauerhaft, gebührt der Titel; ist es vorübergehend, bleibt es bei der Duldung.
Daraus folgt eine Konkurrenz, welche im Bescheid aufzulösen ist. Spricht die Behörde nur die Duldung aus, hat sie zu begründen, weshalb sie das Hindernis für vorübergehend hält.
Zur Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG. Sie ist nach § 54a Abs 2 die Rechtsfolge des Ausschlusses. Sie tritt überdies nach § 8 Abs 3 AsylG 2005 ein, wenn die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet mit der Unzulässigkeit der Abschiebung zusammentrifft.
Zum Status nach Art 24 der Statusverordnung. Wer subsidiären Schutz erhält, bekommt den Aufenthaltstitel nach Art 24 der Statusverordnung. Dessen Gültigkeitsdauer ist großzügiger, und zwar aufgrund des nationalen Rechts: Nach § 8 Abs 4 verlängert sich der Aufenthaltstitel nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre jeweils um fünf Jahre. Art 24 Abs 4 UAbs 2 StatusVO selbst verlangt für subsidiär Schutzberechtigte nur mindestens zwei Jahre; das nationale Recht geht darüber hinaus. Der Unterschied zu den zwölf Monaten des § 54a ist erheblich und bei jeder Weichenstellung zwischen Status und Titel mitzubedenken.
L. Streitfragen
1. Geltung des § 60 für den Titel nach § 54a
§ 60 Abs 1 untersagt die Erteilung von Aufenthaltstiteln bei aufrechter Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Z 1) und bei einer Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Z 2); die Materialien verneinen die Geltung des § 60 für den Titel nach § 54a. Die Geltung ist offen. Davon hängt ab, ob die Versagung des Titels auf § 60 gestützt werden darf.
§ 60 Abs 1 ist auf den Titel nach § 54a nicht anzuwenden, allerdings nicht im Weg der Unanwendbarkeit, sondern der teleologischen Reduktion. § 60 Abs 1 Z 1 setzt eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot voraus; eine solche kann bei dauerhaft unzulässiger Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht bestehen (§ 52 Abs 9 FPG; zu Entscheidungen vor dem 12.06.2026 § 60 Rz 64 f). Für Z 2 gibt § 61 Abs 5 den Wertungswiderspruch vor (Rz 139).
Dagegen lässt sich einwenden, § 60 gelte für den Titel nach § 54a. Dafür spricht der Wortlaut: § 60 Abs 1 lautet, „Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn“ gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Z 1) oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Z 2) besteht. Eine Ausnahme für § 54a enthält weder § 60 noch § 54a.
Ab 17.10.2027: Art 5 Abs 10 RückführungsVO sieht vor, dass ein Abschiebungshindernis den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht hindert; die Abschiebung wird dann nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO aufgeschoben. Die auf EuGH C-663/21 gestützte Prämisse der teleologischen Reduktion und der Materialien (Rz 138) findet in der RückführungsVO keine Entsprechung; ob sich die Reduktion dann allein auf Abs 1 zweiter Satz iVm Art 17 StatusVO und § 61 Abs 5 stützen lässt, ist offen.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Materialien vertreten das Gegenteil. Die in § 60 genannten Erteilungsvoraussetzungen und -hindernisse seien auf den neuen Titel „nicht anwendbar“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a Abs 1; zu den abweichenden Erläuterungen zu § 54a Abs 2 und § 61 Abs 5a Rz 142 bis 146). Begründet wird das dreifach: Die Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit sei bereits über Art 17 Abs 1 lit d der Statusverordnung erfasst; eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung könne nur ergehen und Bestand haben, wenn die Abschiebung nicht gegen das Refoulementverbot verstoße (EuGH 06.07.2023, C-663/21); und die Entziehung wegen einer Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates sei nach § 61 Abs 5 gerade ausgeschlossen, sodass eine Versagung aus demselben Grund erst recht nicht zu rechtfertigen wäre.
Der Sache nach ist den Materialien beizupflichten, die Begründung ist allerdings zu schärfen: Es geht nicht um Unanwendbarkeit, sondern um teleologische Reduktion. Der Tatbestand läuft daher von selbst leer. Für Z 2 gibt § 61 Abs 5 den Wertungswiderspruch vor: Wenn die Entziehung selbst bei akuter Gefahr unzulässig ist, kann die Versagung ohne solche Gefahr nicht zulässig sein. Die Materialien stützen das Ergebnis auf die Unanwendbarkeit des § 60 (Rz 138); die Begründung über die teleologische Reduktion ist die Auffassung des Verfassers.
Dagegen lässt sich einwenden, diese Auslegung führe dazu, dass der Titel auch dem gefährlichen Straftäter gebühre. Dem ist zu widersprechen: Art 17 Abs 1 lit d der Statusverordnung erfasst die Gefahr für die Allgemeinheit und für die nationale Sicherheit, und Abs 1 zweiter Satz macht daraus ein Erteilungshindernis. Die Sicherheitsfrage ist damit beantwortet, nur auf anderer Grundlage.
Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde die Versagung auf § 60, ist das zu rügen: Der Ausschluss richtet sich abschließend nach Art 17 der Statusverordnung.
Ein Widerspruch innerhalb der Erläuterungen. Die Materialien zu § 54a erklären § 60 für unanwendbar (Rz 138). Die Materialien zu § 61 Abs 5a gehen vom Gegenteil aus: Dort heißt es, § 54a Abs 1 stelle „für die Erteilung des darin künftig geregelten Aufenthaltstitels auf das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 17 der Statusverordnung), die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 und 3 und im Übrigen gerade darauf ab, dass die Abschiebung … aufgrund des § 50 Abs. 1 FPG … unzulässig ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 61 Abs 5a).
Die beiden Aussagen widersprechen einander. Aufzulösen ist der Widerspruch zugunsten des Gesetzeswortlauts: § 54a Abs 1 zweiter Satz nennt allein den Ausschluss nach Art 17 der Statusverordnung; § 60 Abs 2 gilt nach seinem eigenen Wortlaut nur für Titel nach § 56, und § 60 Abs 3 Z 2 nur für die §§ 56 und 57. Allgemein gefasst sind allerdings § 60 Abs 3 erster Satz und Z 1 (Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung; Verbreitung oder Unterstützung einer gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates gerichteten Einstellung); dem Wortlaut nach erfassen sie auch den Titel nach § 54a. Richtigerweise ist § 60 Abs 3 dennoch nicht heranzuziehen: § 54a Abs 1 zweiter Satz bindet den Ausschluss abschließend an Art 17 der Statusverordnung; die Materialien erklären § 60 für den Titel für unanwendbar (Rz 138), und der Nationalrat hat die Wortfolge „oder ein Versagungsgrund gemäß § 60 Abs. 3“ aus § 61 Abs 5a gestrichen, weil die Hindernisse jenen des Art 17 der Statusverordnung entsprechen sollen (Rz 144, 147). Soweit ein Fall des § 60 Abs 3 Z 1 eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit begründet, ist er von Art 17 Abs 1 lit d der Statusverordnung erfasst (Rz 140); für einen darüber hinausgehenden Versagungsgrund lässt die abschließende Bindung an Art 17 keinen Raum. Die Passage in den Erläuterungen zu § 61 Abs 5a ist daher unrichtig. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Sie erklärt allerdings, weshalb der Gesetzestext der Regierungsvorlage bei § 61 Abs 5a neben dem Ausschlussgrund auch den „Versagungsgrund gemäß § 60 Abs. 3“ nannte (Rz 147). Der Entwurf ging offenbar von der Anwendbarkeit des § 60 aus; die Erläuterungen zu § 54a Abs 1 (Unanwendbarkeit des § 60) geben den späteren Stand wieder, jene zu § 54a Abs 2 einen früheren (Rz 145 f). Gestrichen hat der Nationalrat die Wortfolge durch den Abänderungsantrag in der 77. Sitzung am 20.05.2026, weil die Erteilungshindernisse für den Titel nach § 54a jenen des Art 17 der Statusverordnung entsprechen sollen (§ 61 Rz 65).
Die Abweichung der Erläuterungen vom Gesetz.
Die Erläuterungen beschreiben einen § 54a Abs 2, welcher drei Fälle der Verbindung mit einer Duldung kennt: den Ausschluss nach Art 17 der Statusverordnung, das Erteilungshindernis nach § 60 Abs 1 Z 1 und die fehlende Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs 3. Das Gesetz kennt nur den ersten Fall.
Das Ergebnis ist eindeutig, weil schon der Gesetzestext der Regierungsvorlage nur den einen Fall kennt (444 BlgNR 28. GP, Art 1 Z 118) und der Ausschuss für innere Angelegenheiten die Vorlage unverändert beschlossen hat (AB 457 BlgNR 28. GP). Die Erläuterungen zu Abs 2 beschreiben dazu einen früheren Entwurfsstand — die Begutachtungsfassung — und sind nicht heranzuziehen.
Bei § 61 Abs 5a besteht eine Abweichung anderer Art. Die Erläuterungen und der Gesetzestext der Regierungsvorlage nennen dort neben dem Ausschlussgrund nach Art 17 der Statusverordnung auch den „Versagungsgrund gemäß § 60 Abs. 3“. Die kundgemachte Fassung (BGBl I 39/2026) enthält diese Wortfolge nicht: § 61 Abs 5a lautet, der Titel sei zu entziehen, „wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird“. Die Entziehung setzt daher allein den Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO voraus. Gestrichen hat die Wortfolge der Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates (Z 7); seine Begründung bindet die Entziehung an Art 17 der Statusverordnung (§ 61 Rz 65).
Eine Hintertür bleibt allerdings offen, und sie ist zu benennen: Die Erläuterungen halten zu Abs 1 fest, aus der Unanwendbarkeit des § 60 Abs 1 folge im Hinblick auf Art 17 Abs 1 lit d StatusVO keine ins Gewicht fallende Einschränkung der Erteilungshindernisse; insbesondere werde es „als Indiz für das Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d der Statusverordnung dienen können, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen vor Erteilung des Aufenthaltstitels eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorlag“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 54a).
Dem ist entgegenzutreten, soweit daraus ein Automatismus abgeleitet wird: Ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG — Verwaltungsübertretungen, unerlaubte Beschäftigung, Scheinehe — trägt die Gefahr für die Allgemeinheit iSd Art 17 Abs 1 lit d StatusVO nicht. In Betracht kommt allein ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 FPG, und auch dort ist die Prüfung nach Art 17 Abs 4 StatusVO zu führen (Rz 84 ff, Rz 88). Das Einreiseverbot ersetzt die Feststellungen nicht; es liefert allenfalls den Anlass, sie zu treffen.
Für die Praxis folgt daraus: Die Versagung darf nicht auf § 60 Abs 3 gestützt werden — § 54a Abs 1 zweiter Satz bindet den Ausschluss abschließend an Art 17 der Statusverordnung, und § 60 Abs 3 erster Satz und Z 1 treten dahinter zurück (Rz 143). Für die Entziehung ist der Wortlaut des § 61 Abs 5a in der kundgemachten Fassung maßgeblich; er enthält den Versagungsgrund nach § 60 Abs 3 nicht (Rz 147), eine auf § 60 Abs 3 gestützte Entziehung hat keine Grundlage.
Dagegen lässt sich einwenden, § 60 Abs 3 sei über die allgemeine Geltung heranzuziehen. Für die Versagung ist das nach Rz 139 zu verneinen. Für die Entziehung ist es ebenfalls zu verneinen: § 61 Abs 5a enthält den Versagungsgrund nach § 60 Abs 3 nicht (Rz 147) und regelt die Entziehungsgründe für den Titel nach § 54a abschließend, weil er eigens für diesen Titel geschaffen wurde. Eine Entziehung ist überdies nach der hier vertretenen Auffassung an § 61 Abs 6 zu messen (Rz 124).
2. Zurückweisung wegen entschiedener Sache in Altverfahren (§ 58 Abs 1)
Ob § 58 Abs 1 auch die Zurückweisung wegen entschiedener Sache in Altverfahren erfasst, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob der Titel nach § 54a in Altverfahren auch nach einer Zurückweisung zu prüfen ist.
§ 58 Abs 1 erfasst auch die Zurückweisung wegen entschiedener Sache in Altverfahren. Der Zweck des § 54a ist der Schutz vor der Abschiebung in eine Art 2- oder Art 3-Gefahr, und dieser Zweck ist von der Erledigungsart des Antrags unabhängig. Der Schlusssatz des § 58 Abs 1 nennt den nach § 68 AVG zurückgewiesenen Folgeantrag ausdrücklich (Rz 154).
Dagegen lässt sich einwenden, § 58 Abs 1 erfasse die Zurückweisung nicht. § 68 AVG kommt nur mehr in Altverfahren zur Anwendung, und § 75 Abs 32 AsylG 2005 spricht von der „Nichtzuerkennung oder Entzug“ des Status, nicht von der Zurückweisung. Der Schlusssatz des § 58 Abs 1 nennt allerdings den Folgeantrag, welcher nach Art 38 Abs 2 der Verfahrensverordnung oder nach § 68 AVG zurückgewiesen oder abgelehnt wird.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Dafür spricht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes: Die Anordnung des § 58 Abs 1 mache „nur Sinn, wenn die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zum Tragen kommt“; mit der Nichtzuerkennung könne „wohl auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein“ (BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision aus diesem Grund ausdrücklich zugelassen. Den ersten Satz übernimmt wörtlich BVwG 26.08.2026, I412 2215277-3, ohne die Revision zuzulassen; ebenso BVwG 22.06.2026, I403 2305274-4 (berichtigt mit Beschluss vom 10.07.2026: Spruch auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG umgestellt), ohne Zulassung der Revision. Ohne die Einschränkung „wohl“ heißt es nunmehr: „Mit der ‚Nichtzuerkennung‘ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.“ (BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2). Die Revision ist dort zugelassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „ob am BVwG anhängige ‚Übergangsfälle‘ nach § 68 AVG, in denen der Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind“.
Richtigerweise ist die Erfassung zu bejahen: Der Zweck des § 54a ist der Schutz vor der Abschiebung in eine Art 2- oder Art 3-Gefahr. Dieser Zweck ist von der Erledigungsart des Antrags unabhängig. Eine Auslegung, welche den Titel gerade dem Folgeantragsteller versagte — also dem, welcher die Gefahr am längsten hinnimmt —, kehrte den Zweck um. Dem Wortlaut nach ist die Gegenseite nicht haltbar: § 75 Abs 32 verlangt die Prüfung „bei Nichtzuerkennung“, und die Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache lässt den Status subsidiären Schutzes ebenso unzuerkannt wie die Abweisung als unbegründet; der Begriff bezeichnet das Ergebnis, nicht die Erledigungsart. Hinzu tritt, dass § 54a Abs 1 auf die Fälle des § 58 Abs 1 verweist und der Schlusssatz des § 58 Abs 1 den nach § 68 AVG zurückgewiesenen Folgeantrag ausdrücklich nennt. § 68 AVG kommt nach der Gegenseite selbst nur mehr in Altverfahren zur Anwendung (Rz 152); der Schlusssatz, auf welchen § 54a verweist, hätte dann gerade für Altverfahren keinen Anwendungsbereich. Ein Verständnis, welches einen Teil des in Bezug genommenen Tatbestandes leerlaufen lässt, ist abzulehnen. Auf die Zurückweisung nach §§ 4 oder 4a aF ist das nicht zu übertragen, weil die Verweisung auf § 58 Abs 1 dort keinen Fall erfasst (str; § 58 Rz 29; § 4a Rz 80).
Folge für die Vertretung. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage in jedem einschlägigen Verfahren aufzuwerfen und die Zulassung der Revision anzuregen.
3. Prüfung des Titels bei rechtskräftig verneinter Art 2- und Art 3-Gefahr
Ob der Titel auch zu prüfen ist, wenn die Art 2- und Art 3-Gefahr bereits rechtskräftig verneint wurde, ist ungeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch diese Frage als ungeklärt bezeichnet und die Revision zugelassen (BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2). Davon hängt ab, ob im Folgeantrag die Prüfung des Titels zu wiederholen ist.
Die rechtskräftige Verneinung der Art 2- und Art 3-Gefahr bindet, solange sich die Lage nicht geändert hat. Die amtswegige Prüfung des Titels ist gleichwohl vorzunehmen, weil sie sich auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht und die Lage sich geändert haben kann. Wer keiner Gefahr ausgesetzt ist, erfüllt den Tatbestand des § 54a nicht, gleichgültig ob die Frage neu oder bereits beantwortet ist (Rz 158).
Dagegen lässt sich einwenden, die rechtskräftige Verneinung binde auch im Folgeantrag. Dafür spricht: Die Rechtskraft einer früheren Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn in den maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist; Identität der Sache liegt vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, Rn 10). Wurde die Gefahr nach Art 2 und Art 3 EMRK im Vorverfahren rechtskräftig verneint, so ist nach der Gegenseite über den Titel nicht neu zu befinden: Der Tatbestand des § 54a Abs 1 erster Satz hängt von der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs 1 FPG und damit von eben dieser Frage ab, und eine abweichende Beurteilung unterliefe die frühere Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Versagung im Folgeantrag zunächst auf die frühere Prüfung (Rz 159); dies ist eine Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Richtigerweise ist zu unterscheiden. Die rechtskräftige Verneinung bindet, solange sich die Lage nicht geändert hat: Wer keiner Gefahr ausgesetzt ist, erfüllt den Tatbestand des § 54a nicht, gleichgültig ob die Frage neu oder bereits beantwortet ist. Die amtswegige Prüfung ist gleichwohl vorzunehmen, weil sie sich auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht und die Lage sich geändert haben kann.
Die Praxis im Folgeantragsverfahren folgt dieser Unterscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Versagung zunächst auf die frühere Prüfung, von deren Umfang „inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte“, gewesen sei; es prüft aber sodann, ob „auch sonst kein Grund zur Annahme“ einer Bedrohung besteht, und stellt dafür auf die gegenwärtige Lage ab (BVwG 28.07.2026, L524 2298321-2; ebenso BVwG 20.07.2026, G310 2345344-1; BVwG 26.08.2026, I412 2215277-3). Dem ist beizupflichten. Im Folgeantrag ist daher die Änderung der Lage oder der persönlichen Umstände seit der Vorentscheidung konkret darzulegen; die bloße Berufung auf die neue Rechtslage trägt den Titel nicht.
Dagegen lässt sich einwenden, das höhle die Rechtskraft aus. Dem ist zu widersprechen: Die Prüfung ist keine Wiederaufnahme, sondern die Anwendung eines neuen Tatbestandes auf den aktuellen Sachverhalt. Die frühere Entscheidung behält ihre Bindungswirkung für den damaligen Sachverhalt. Die Rechtskraft reicht nach dem Verwaltungsgerichtshof nur so weit, als sich weder die Rechtslage noch die maßgebenden Umstände geändert haben (VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, Rn 10); mit § 54a gilt eine andere Rechtslage, und der Schlusssatz des § 58 Abs 1 ordnet die Prüfung beim Folgeantrag wegen entschiedener Sache ausdrücklich an. Die neue Rechtslage eröffnet allerdings nur die neue Sache „Titel nach § 54a“; sie beseitigt nicht die rechtskräftige Antwort auf die Frage der Art 2- und Art 3-Gefahr, welche § 54a Abs 1 über § 50 Abs 1 FPG als Vorfrage aufnimmt. Für diese Vorfrage hat sich die Rechtslage nicht geändert: § 50 Abs 1 FPG ist durch das AMPAG unverändert geblieben. Die Bindung an ihre rechtskräftige Beantwortung trägt daher, soweit sich Lage und Umstände nicht geändert haben, wie es die Synthese voraussetzt.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so prüft es den Titel im Folgeantrag nicht neu; darzulegen ist daher in jedem Fall, dass sich die Lage oder die persönlichen Umstände seit der Vorentscheidung geändert haben (Rz 159).
4. Reichweite der Maßgabe des § 75 Abs 32 AsylG 2005 bei Zuerkennung im Altverfahren
Wie weit die Maßgabe des § 75 Abs 32 AsylG 2005 reicht, ist nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht liest sie weit: materiell-rechtlich die Statusverordnung, verfahrensrechtlich das alte Recht (Rz 33). Davon hängt ab, ob sich der Titel bei Zuerkennung im Altverfahren nach Art 24 StatusVO richtet.
Die Maßgabe des § 75 Abs 32 AsylG 2005 erfasst die materiellen Tatbestände der Art 15 bis 19 der Statusverordnung; für die Rechtsfolgenseite kommt es auf sie nicht an. Art 24 der Statusverordnung gilt nach ihrem Art 42 ohne Übergangsregel ab dem 12.06.2026, und § 75 Abs 34 und 35 regeln allein den Übergang bestehender Berechtigungen. Wird der Status im Altverfahren nach dem Stichtag zuerkannt, so ist der Titel daher unmittelbar nach Art 24 der Statusverordnung zu erteilen (Rz 163).
Dagegen lässt sich einwenden, Art 24 StatusVO sei nicht anzuwenden. Die Maßgabe nennt nur die „inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs“; der Aufenthaltstitel des subsidiär Schutzberechtigten richte sich in Altverfahren daher weiterhin nach § 8 Abs 4 in der Vorfassung, weil § 75 Abs 35 für den Übergang auf Art 24 der Statusverordnung einen eigenen Weg — den Antrag — vorsehe; wer die Maßgabe auf die Rechtsfolgen erstrecke, mache § 75 Abs 35 überflüssig.
Richtigerweise erfasst die Maßgabe die materiellen Tatbestände der Art 15 bis 19 der Statusverordnung; für die Rechtsfolgenseite kommt es auf sie nicht an. Wird der Status im Altverfahren nach dem Stichtag zuerkannt, besteht keine alte Berechtigung, an deren Stelle der Titel treten könnte; der Titel ist daher unmittelbar nach Art 24 der Statusverordnung iVm § 3 Abs 1 bzw § 8 Abs 4 zu erteilen (Übergangsrecht Rz 34, 35; § 8 Rz 19). § 75 Abs 35 wird dadurch nicht überflüssig: Er bleibt für die Bestandsfälle voll anwendbar. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dagegen lässt sich einwenden, das widerspreche der Praxis beim Entzug. Dem ist zu widersprechen: Dort geht es um Bestandsfälle; die nach altem Recht erteilte Aufenthaltsberechtigung wird in Altverfahren nach § 9 Abs 4 AsylG 2005 in der Vorfassung entzogen (so BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2; Übergangsrecht Rz 34).
Bei der Zuerkennung entspricht die Praxis der hier vertretenen Auffassung: Das Bundesverwaltungsgericht erteilt in Altverfahren einen Titel „Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005“ für die Dauer von einem Jahr (BVwG 29.06.2026, W615 2322636-1; BVwG 29.07.2026, W615 2329015-1; § 8 Rz 19). Die Erteilung des Titels nach § 54a in Altverfahren (Rz 73; § 54 Rz 71) berührt die Frage nicht, weil § 75 Abs 32 den Abspruch über § 54a selbst anordnet. Für die Vertretung ist diese Praxis auch die günstigere, weil sie den Schutz des Art 24 Abs 5 StatusVO unmittelbar eröffnet; ein Spruch nach Art 24 ist daher nicht zu bekämpfen, und in der Verlängerung ist Art 24 Abs 5 StatusVO in jedem Fall vorzutragen (Rz 28).
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so erhält der Betroffene den Titel nach § 8 Abs 4 in der Vorfassung; dann ist der Antrag nach § 75 Abs 35 zu stellen und in der Verlängerung Art 24 Abs 5 StatusVO in jedem Fall vorzutragen (Rz 162, 165).
M. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.
| Konstellation | Ergebnis | Festzustellen |
|---|---|---|
| Schwere Krankheit, keine Versorgung im Herkunftsstaat, kein Akteur | Kein subsidiärer Schutz; Titel nach § 54a | Versorgungslage, Dauerhaftigkeit |
| Dürre oder Naturkatastrophe im Herkunftsstaat | Kein subsidiärer Schutz; Titel nach § 54a | Prognose zur Dauer |
| Gefahr geht von einem Akteur nach Art 6 StatusVO aus | Subsidiärer Schutz; § 54a nicht zu prüfen | Zurechnung zum Akteur |
| Hindernis voraussichtlich kurzfristig | Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG | Prognose zur Dauer |
| Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO | Titel versagt; Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG | Schwere, individuelle Verantwortung, Begleitumstände |
| Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen | Amtswegige Prüfung dennoch (str, Rz 152 bis 155) | Aktuelle Gefahrenlage |
| Altverfahren, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt oder entzogen | § 54a zu prüfen (§ 75 Abs 32); nach Zurückweisung gemäß §§ 4 oder 4a aF nicht (str; § 58 Rz 29; § 4a Rz 80) | Zeitpunkt der Antragseinbringung bzw der Einleitung des Aberkennungsverfahrens |
| Status am 12.06.2026 aufrecht | Status bleibt; Entzug nur bei wesentlicher Änderung der Umstände iSd Art 16 StatusVO, im Entzugs- wie im Verlängerungsverfahren (Rz 27 f; str, § 9 Rz 107 bis 112) | Datum der Zuerkennung |
| Verlängerungsantrag nach Ablauf, binnen drei Jahren | Als Verlängerungsantrag zu behandeln, wenn nicht § 59 Abs 3 greift (Rz 111) | Datum des Ablaufs und des Antrags |
| Nachträglicher Ausschlussgrund | Entziehung nach § 61 Abs 5a; Duldung nach Abs 2 | Zeitpunkt des Bekanntwerdens |
N. Prüfliste
Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.
- Wann wurde der verfahrenseinleitende Antrag eingebracht, beim Entzug: wann wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet — vor oder ab dem 12.06.2026?
- Liegt einer der Fälle des § 58 Abs 1 vor, einschließlich des Folgeantragsfalles?
- Enthält der Bescheid einen Spruchpunkt zu § 54a (§ 58 Abs 3)?
- Hat die Behörde festgestellt, ob die Abschiebung in das Herkunftsland nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig ist?
- Hat sie festgestellt, ob das Hindernis dauerhaft ist? Mit welcher Begründung?
- Wurde bloß eine Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG ausgesprochen? Dann ist die Prognose anzugreifen.
- Wurde ein Ausschlussgrund nach Art 17 StatusVO angenommen? Sind die Feststellungen nach Art 17 Abs 4 getroffen?
- Bei Ausschluss: Ist die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG ausgesprochen (§ 54a Abs 2)?
- Wurde die Versagung auf § 60 gestützt? Dann ist Rz 137 bis 141 vorzutragen.
- Wurde § 57 geprüft, obwohl § 54a nicht erledigt ist (§ 58 Abs 1a)?
- Bei Verlängerung: Ist der Antrag rechtzeitig, und greift die Dreijahresregel des § 59 Abs 1a?
- Bei Entziehung: Ist § 61 Abs 6 geprüft?
O. Schriftsatzbausteine
Unterbliebene amtswegige Prüfung.
Der angefochtene Bescheid lehnt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich beider Status ab, enthält aber keinen Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005. § 58 Abs 1 Z 1 leg cit ordnet die amtswegige Prüfung in genau diesem Fall an, und § 58 Abs 3 leg cit verlangt den Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid. Der Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; die Rückkehrentscheidung, welche ohne den vorrangigen Abspruch über § 54a AsylG 2005 ergangen ist, ist aufzuheben. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid insoweit zu beheben und die Angelegenheit zur Nachholung des Abspruchs über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 an das Bundesamt zurückzuverweisen; in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 entscheiden (§ 28 Abs 2 VwGVG).
Dauerhaftigkeit des Hindernisses.
Die belangte Behörde stellt fest, dass die Abschiebung nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig ist, spricht jedoch lediglich die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG aus. Feststellungen dazu, weshalb das Hindernis bloß vorübergehend sein soll, enthält der Bescheid nicht. Die Unterscheidung zwischen dem Titel nach § 54a AsylG 2005 und der Duldung beruht allein auf diesem Merkmal; ihr Fehlen ist ein Feststellungsmangel, welcher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die Länderberichte lassen eine Besserung der Versorgungslage innerhalb überschaubarer Zeit nicht erkennen.
Ausschluss ohne Einzelfallprüfung.
Die belangte Behörde stützt den Ausschluss auf die strafgerichtliche Verurteilung und leitet daraus unmittelbar den Ausschlussgrund nach Art 17 Abs 1 lit b der Statusverordnung ab. Art 17 Abs 4 jener Verordnung verlangt demgegenüber eine Prüfung der Schwere der begangenen Straftat, der individuellen Verantwortung und aller Begleitumstände sowie der Lage der Person. Feststellungen dazu fehlen. Der Ausschluss ist daher nicht tragfähig begründet.
Fehlender Duldungsausspruch.
Die belangte Behörde versagt den Aufenthaltstitel wegen eines Ausschlussgrundes nach Art 17 der Statusverordnung, unterlässt es aber, die Versagung mit einer Duldung nach § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden. § 54a Abs 2 AsylG 2005 ordnet diese Verbindung zwingend an.
Versagung gestützt auf § 60.
Die belangte Behörde stützt die Versagung auf § 60 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Der Ausschluss vom Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 richtet sich nach dessen Abs 1 zweiter Satz abschließend nach Art 17 der Statusverordnung. Überdies setzt § 60 Abs 1 Z 1 leg cit eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot voraus; eine solche kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat dauerhaft nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig ist, seit der Neufassung des § 52 Abs 9 FPG nicht mehr ergehen; eine zuvor trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung erlassene Rückkehrentscheidung kann dem Titel nicht als aufrecht entgegengehalten werden (vgl EuGH 06.07.2023, C-663/21; § 60 AsylG 2005 Rz 65).
Ab 17.10.2027: Der Baustein stützt sich im zweiten Argument darauf, dass eine Rückkehrentscheidung bei dauerhaft unzulässiger Abschiebung nicht ergehen darf; Art 5 Abs 10 RückführungsVO lässt den Erlass einer Rückkehrentscheidung trotz Abschiebungshindernis zu und sieht den Aufschub der Abschiebung nach Art 11 Abs 1 lit a RückführungsVO vor. Das erste Argument (Abs 1 zweiter Satz iVm Art 17 StatusVO) beruht nicht auf der RL 2008/115/EG.
P. Verweisnetz
Im AsylG 2005: § 8 (Status subsidiären Schutzes), § 54 (Arten und Form), § 58 (Antragstellung und amtswegiges Verfahren; § 58 AsylG 2005 Rz 32 ff), § 57 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), § 59 Abs 1a (Verlängerung), § 60 (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen), § 61 Abs 5a (Entziehung), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht).
Im FPG: § 46a Abs 1 Z 1 und Z 2 (Duldung; § 46a FPG Rz 24 ff), § 50 Abs 1 (Verbot der Abschiebung; § 50 FPG Rz 20 ff), § 52 (Rückkehrentscheidung), § 59 Abs 3 (keine neuerliche Rückkehrentscheidung).
Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht).
Unionsrecht: Art 15 bis 19, Art 17, Art 24 VO (EU) 2024/1347; Art 5, Art 9 RL 2008/115/EG; Art 4, Art 19 Abs 2, Art 47 GRC.
Ab 17.10.2027: An die Stelle der Art 5 und 9 RL 2008/115/EG treten Art 4 und 15 (beide nach Art 50 Abs 2 RückführungsVO schon seit 16.10.2026 geltend) sowie Art 11 Abs 1 bis 5 und 7 RückführungsVO (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); die RL wird mit diesem Tag aufgehoben (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Hinzu tritt die Regel, dass ein Abschiebungshindernis den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht hindert (Art 5 Abs 10 RückführungsVO) (Rz 97).
Sonstiges: § 17 AuslBG (Arbeitsmarktzugang), § 41a Abs 3 NAG (Aufstieg in das NAG-Regime), § 9 IntG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung).
Q. Entscheidungen und Materialien — Register
Rechtsakte.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — Einfügung des § 54a samt Überschrift (Art 1 Z 118).
- VO (EU) 2024/1347 (Statusverordnung), ABl L vom 22.05.2024 — Art 15 bis 19, insbesondere Art 17.
- RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie).
Materialien.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, zu § 54a — Umsetzung des Urteils M'Bodj; Ausgestaltung als „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang; Unanwendbarkeit des § 60; Verweis auf die Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG bei bloß vorübergehendem Hindernis; keine Einleitung eines Entzugsverfahrens allein wegen der Rechtsänderung.
Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union.
- EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, Rn 41, 44 f und Tenor — Der subsidiäre Schutz setzt die Zurechnung zu einem Akteur voraus; eine weitergehende nationale Regelung ist keine günstigere Norm im Sinne des Art 3 der Statusrichtlinie.
- EuGH 18.12.2014, C-562/13, Abdida, Tenor — Erstens: Ein Rechtsbehelf gegen die Ausreiseentscheidung gegenüber einem schwer erkrankten Drittstaatsangehörigen muss aufschiebende Wirkung haben, wenn die Vollstreckung ihn der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte. Zweitens: Die Grundbedürfnisse sind im Rahmen des Möglichen zu befriedigen, damit die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung tatsächlich gewährt werden können.
- VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 13 — Keine Güterabwägung mehr bei der Aberkennung; die Folgen der Rückkehr sind erst bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen.
- VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 RS 18 — § 8 Abs 3a und § 9 Abs 2 AsylG 2005 sind einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich; die Rückkehrentscheidung hat zu unterbleiben.
- EuGH 06.07.2023, C-663/21, Tenor 2 — Art 5 RL 2008/115/EG steht dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen, wenn feststeht, dass die Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Tenor 1 betrifft die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU.
- EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, Rn 55 bis 58 und Tenor — „Schwere Straftat“ iSd Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU nicht ausschließlich nach dem Strafmaß; vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (Rz 88).
- EuGH 22.11.2022, C-69/21, X, Rn 66, 76, 103 — Maßstab des Art 4 GRC bei schwerer Krankheit; keine enge Frist; keine unionsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rz 24, 59).
- EuGH 12.09.2024, C-352/23, Changu, Rn 51, 52, 54, 61, 79 — nationales Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zulässig, wenn klar vom internationalen Schutz unterschieden; Pflicht zur schriftlichen Bestätigung nach Art 14 Abs 2 RL 2008/115/EG; kein Anspruch auf Aufenthaltsrecht aus Art 1, 4 und 7 GRC (Rz 23, 24, 98).
- EuGH 05.06.2025, C-349/24, Nuratau, Rn 48, 51 — subsidiärer Schutz wegen Verletzung des Privatlebens keine günstigere Norm; nationales Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zulässig (Rz 14, 23).
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
- VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 RS 10 und RS 11 — Über den Richtlinienmaßstab hinausgehende günstigere Bestimmungen sind unionsrechtswidrig.
- VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, Rn 10 — Rechtskraft und entschiedene Sache im Folgeantrag; Identität der Sache nur bei unveränderter Rechtslage und unveränderten Umständen (Rz 157, 160).
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 54a.
- BVwG 10.08.2026, L516 2348569-1 — Prüfung des § 54a auch im Asylverfahren an der Grenze; Art 1 EMRK (Rz 53). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 10.08.2026, L516 2348077-1 — gleichlautend (Rz 53). Der Verfasser vertritt in einem daran anschließenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer anderweitig vertreten.
- BVwG 22.06.2026, I403 2305274-4 — Zurückweisung nach § 68 AVG als Nichtzuerkennung iSd § 58 Abs 1; Prüfung des § 54a (Rz 153).
- BVwG 06.08.2026, W226 2298237-1 — Titel trotz Ablehnung nach Art 5 Abs 2 StatusVO (Rz 80).
- BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2 — Ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung nach § 59 Abs 3 FPG; amtswegige Prüfung des § 54a auch im Übergangsfall nach § 68 AVG; Revision zugelassen.
- BVwG 03.07.2026, L515 2312857-2 (verbundene Verfahren; im RIS unter dieser Geschäftszahl veröffentlicht) — Erteilung des Titels nach § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin zu L515 2312858-2; zum Beschwerdeführer zu L515 2312857-2 wurde der Titel nicht erteilt und die Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt (Rz 33, 36, 73).
- BVwG 29.06.2026, W615 2322636-1 — Zuerkennung im Altverfahren; Titel nach Art 24 Abs 1 StatusVO iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 (Rz 165).
- BVwG 29.07.2026, W615 2329015-1 — gleichlautend (Rz 165).
- BVwG 07.08.2026, W278 2160693-2 — Entzug nach Art 19 Abs 1 lit a StatusVO im Altverfahren; Erteilung des Titels nach § 54a (Rz 73).
- BVwG 13.07.2026, G301 2340670-1 — Erteilung; Venezuela; außergewöhnliche Umstände; keine innerstaatliche Alternative; kein Ausschlussgrund (Rz 73).
- BVwG 20.07.2026, W182 2323738-1 — Erteilung; Mongolei; chronische Erkrankungen, fortlaufende Behandlung nicht verlässlich zugänglich; Wirkung auf die Abwägung nach § 9 BFA-VG für Ehegattin und minderjähriges Kind (Rz 73 bis 75).
- BVwG 24.07.2026, W101 2318644-1 — Erteilung; schwere Augenerkrankung, drohende Erblindung ohne Operation (Rz 73). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 09.07.2026, W169 2142490-2 — Entzug des Status subsidiären Schutzes nach Art 19 Abs 1 lit b iVm Art 17 Abs 1 lit b StatusVO; Titel als rechtliche Konsequenz des Entzugs nicht erteilt, ohne Verhandlung; ein Ausspruch über die Duldung nach § 54a Abs 2 ist nicht ergangen.
- BVwG 20.07.2026, L510 2121782-2 — Ausschluss nach Art 17 Abs 1 lit b StatusVO; Versagung nach § 54a Abs 1 zweiter Satz; Duldung nach § 54a Abs 2 iVm § 46a Abs 1 Z 2 FPG.
- BVwG 06.08.2026, W247 2193190-4 — Folgeantrag; entschiedene Sache; Ausschluss nach Art 17 Abs 1 lit b StatusVO; Titel nicht erteilt, Duldung nach § 54a Abs 2 iVm § 46a Abs 1 Z 2 FPG ausgesprochen; Ausspruch nach § 57 AsylG 2005 ersatzlos behoben.
- BVwG 20.07.2026, G310 2345344-1 — Folgeantrag; frühere Prüfung des § 50 Abs 1 FPG ohne Akteursbezug und gegenwärtige Lage (Rz 159).
- BVwG 28.07.2026, L524 2298321-2 — gleichlautend (Rz 159).
- BVwG 24.08.2026, W215 2333003-1 — Erteilung; Syrien; existenzielle Notlage (Rz 76, 77).
- BVwG 25.08.2026, W233 2337240-1 — Erteilung; Syrien (Rz 76).
- BVwG 26.08.2026, I412 2215277-3 — Folgeantrag; § 58 Abs 1 und § 68 AVG; frühere Prüfung (Rz 153, 159).
- BVwG 10.09.2026, I422 2279647-2 — Folgeantrag; Zurückweisung nach § 68 AVG als Nichtzuerkennung; amtswegige Prüfung des § 54a; Titel mangels Gefahr nicht erteilt; Revision zugelassen (Rz 153).
- BVwG 03.09.2026, W616 2315009-1 — Erteilung; Afghanistan (Rz 76).
- BVwG 10.09.2026, W182 2329645-1 — kein humanitärer Auffangtitel; Duldung bei vorübergehendem Hindernis (Rz 78). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 23.09.2026, W146 2293066-1 — Erteilung; Afghanistan; existenzielle Notlage; Dauer aus der fehlenden innerstaatlichen Alternative (Rz 76, 77).
- BVwG 23.09.2026, L512 2349122-4 — Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 54a trotz Grenzverfahrens; Titel mangels Gefahr nicht erteilt (Rz 57). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Weitere im Text zitierte Entscheidungen.
- VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076 RS 3 — zitiert in Rz 101.