Praxiskommentar AsylG und GEAS · AsylG 2005

§ 58 AsylG 2005 – Antragstellung und amtswegiges Verfahren

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 58 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 19.09.2026.

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;

2. die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;

3. der Status subsidiären Schutzes entzogen wird. Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Z 1, 2 oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.

(1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig abgelehnt wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird,

3. einem Fremden die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt,

4. einem Fremden der Status subsidiären Schutzes entzogen wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. und in den Fällen der Z 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a, 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 54a, 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt werden. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten) (6) Im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 ist der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

A. Kernaussage

1

§ 58 ist die Verfahrensvorschrift des 7. Hauptstückes. Er entscheidet über das Ob der Prüfung eines Aufenthaltstitels, über die Form der Antragstellung, über die Ausfolgung und über die Fälle, in welchen ein Antrag ohne Sachprüfung zurückzuweisen ist.

2

Die Bestimmung kennt zwei Wege. Drei Titel werden von Amts wegen geprüft: § 54a (Abs 1), § 57 (Abs 1a) und § 55 (Abs 2). Drei Titel können beantragt werden: §§ 55, 56 und 57 (Abs 5). § 54a kann nur verlängert, nicht beantragt werden.

3

Die amtswegige Prüfung ist kein Ermessen. Liegt einer der aufgezählten Fälle vor, ist zu prüfen, und über das Ergebnis ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Abs 3). Unterbleibt der Abspruch, fehlt ein Spruchpunkt.

4

Die drei amtswegig zu prüfenden Titel stehen in einer Rangordnung: § 54a geht dem § 57 vor (Abs 1a Schlussteil). Steht die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung fest, so ist nach Abs 2 jedenfalls § 55 zu erteilen, und die Prüfung des § 57 entfällt; die Prüfung des § 54a entfällt dagegen nicht (Rz 103 bis 106).

5

Die praktisch bedeutsamsten Absätze sind Abs 10 (Zurückweisung mangels geänderten Sachverhalts), Abs 11 (Mitwirkungspflicht) und Abs 13 (kein Bleiberecht). Zu allen dreien besteht gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche die Rechtslage vor dem 12.06.2026 betrifft, aber auf die geltende Fassung übertragbar ist, weil deren Wortlaut in diesem Punkt unverändert blieb.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Die vorangegangene Fassung stammte aus BGBl I 54/2021.

7

Der neue Abs 1. Er ist zur Gänze neu und ordnet die amtswegige Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a an. Der bisherige Abs 1 wurde zu Abs 1a.

8

Das ist die zentrale Änderung: Mit dem Wegfall des subsidiären Schutzes für nicht zurechenbare Gefahren (§ 54a Rz 12 bis 22) brauchte der Gesetzgeber einen Auslöser für die Prüfung des Ersatztitels. Abs 1 ist dieser Auslöser.

9

Der neue Abs 1a. Er entspricht dem bisherigen Abs 1 mit drei Änderungen. Erstens die Terminologie: „Flüchtlingseigenschaft“ statt „Status des Asylberechtigten“, „Status subsidiären Schutzes“ statt „Status des subsidiär Schutzberechtigten“, „Ablehnung“ als unzulässig oder unbegründet statt „Zurückweisung“ beziehungsweise „Abweisung“, „Entzug“ statt „Aberkennung“.

10

Zweitens die Z 1: Sie nennt nur mehr § 4, nicht mehr „§§ 4 oder 4a“. § 4a ist mit dem AMPAG entfallen. Diese Änderung ergibt sich aus dem Textvergleich; die Erläuterungen erwähnen sie nicht — sie nennen allein die terminologische Angleichung und den Schlussteil.

11

Drittens der Schlussteil: In den Fällen der Z 2 bis Z 4 ist § 57 nur zu prüfen, „wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird“. Damit ist die Rangordnung angeordnet.

12

Abs 3 und Abs 4. Beide wurden um § 54a ergänzt. Der Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid und die Ausfolgung nach Rechtskraft gelten daher auch für den neuen Titel.

13

Abs 5. Der bisherige Abs 5 verlangte die persönliche Einbringung für die Erstanträge nach §§ 55 bis 57 und für den Verlängerungsantrag nach § 57. Die geltende Fassung trennt: Erstanträge nach §§ 55 bis 57 sind weiterhin persönlich zu stellen; Verlängerungsanträge nach §§ 54a oder 57 können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach den §§ 4 ff E-GovG gestellt werden.

14

Die Materialien begründen das damit, dass im Erstverfahren die Voraussetzungen einschließlich der Identität bereits behördlich geprüft wurden und die Betroffenen aufgrund ihres Bezugs zum Bundesgebiet eine E-ID-Registrierung vornehmen können (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 58).

15

Die Neuerung ist praktisch bedeutsam: Der Verlängerungsantrag muss nicht mehr persönlich eingebracht werden. Die Einschränkung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ macht daraus allerdings keinen durchsetzbaren Anspruch; scheitert die elektronische Einbringung, bleibt der persönliche Weg.

16

Abs 6, Abs 7 und Abs 8. Alle drei wurden um die Verlängerung nach §§ 54a oder 57 erweitert. Die Pflicht zur genauen Bezeichnung des angestrebten Titels, die Ausfolgung bei Stattgabe und der Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid bei Zurück- oder Abweisung gelten daher auch für Verlängerungsanträge.

17

Abs 9 bis Abs 14. Sie blieben inhaltlich unverändert. Das Ergebnis ist am Text der Regierungsvorlage gegengeprüft: Die Änderungsbefehle zu § 58 betreffen Abs 1, den neuen Abs 1a, Abs 3, Abs 4, Abs 5, Abs 6, Abs 7 und Abs 8; Abs 9 bis Abs 14 werden nicht genannt (RV 444 BlgNR XXVIII. GP, Art 1). Die dazu ergangene Rechtsprechung gilt daher unverändert fort.

18

Zur Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 ist durchwegs zur Rechtslage vor dem 12.06.2026 ergangen. Sie trägt für die geltende Fassung in drei Abstufungen, und die Abstufung entscheidet darüber, wie die Fundstelle im Schriftsatz zu führen ist.

19

Erste Stufe — ohne Einschränkung übertragbar. Der Rechtssatz legt einen wortgleich gebliebenen Absatz aus, und seine Begründung hängt an keiner geänderten Bestimmung. Das gilt für die Abs 2, 9 bis 14 und für Abs 3, welcher allein um die Erwähnung des § 54a ergänzt wurde. Solche Fundstellen sind ohne Zusatz zu zitieren.

20

Zweite Stufe — mit umgestellter Begründung übertragbar. Der Rechtssatz knüpft an eine entfallene Bestimmung an, deren Regelungsgehalt an anderer Stelle fortbesteht. Die Prüfpflicht nach § 57 stützt sich nicht mehr auf § 10 Abs 1 Z 3, sondern auf Abs 1a (§ 10 Rz 16, 21); der Ausschluss eines Bleiberechts nicht mehr auf § 16 Abs 5 BFA-VG, sondern allein auf Abs 13 (Rz 90). Solche Fundstellen sind mit der neuen Grundlage zu zitieren, weil der Hinweis auf die aufgehobene Bestimmung den Rechtssatz sonst entwertet.

21

Dritte Stufe — nicht mehr übertragbar. Der einzige Grund des Rechtssatzes ist entfallen. Die Annahme, § 52 Abs 3 FPG sei wegen § 10 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 ein Redaktionsversehen, hat mit dem Wegfall jener Bestimmung ihre Grundlage verloren (Rz 68). Ein solcher Rechtssatz ist nur mehr als historische Aussage zu führen; die Frage ist neu zu beantworten.

22

Zwischen der zweiten und der dritten Stufe stehen jene Rechtssätze, deren Ergebnis weiter zutrifft, deren Begründung aber überholt ist. Dazu gehören die Aussagen, eine Zurückweisung nach Abs 9 sei nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden: Das Ergebnis wird in Rz 70 mit neuer Begründung vertreten, die ursprüngliche Ableitung aus § 10 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 trägt nicht mehr. Im Register ist die Abstufung je Fundstelle vermerkt.

C. Prüfschema

23

Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den Mangel bei Verneinung.

#FrageFundstelleMangel bei Verneinung
1Liegt ein Fall des Abs 1 vor (§ 54a)?Abs 1Keine Prüfpflicht zu § 54a
2Wurde § 54a geprüft und darüber abgesprochen?Abs 1, Abs 3Spruchpunkt fehlt
3Wurde § 54a erteilt? Wenn nein: Liegt ein Fall des Abs 1a vor?Abs 1aPrüfung des § 57 unterblieben
4Wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt?Abs 2§ 55 zwingend zu erteilen
5Wurde über alle geprüften Titel im verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen?Abs 3Spruchpunkt fehlt
6Wurde der erteilte Titel nach Rechtskraft ausgefolgt?Abs 4Säumnis
7Erstantrag: persönlich beim Bundesamt gestellt?Abs 5Formmangel
8Verlängerungsantrag: rechtzeitig und mit genauer Bezeichnung?Abs 5, Abs 6Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG
9Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Abs 9 vor?Abs 9Antrag zurückzuweisen
10Bei § 55: Geht aus dem Vorbringen ein geänderter Sachverhalt hervor?Abs 10 erster SatzZurückweisung rechtswidrig
11Bei §§ 56 und 57 als Folgeantrag: maßgeblich geänderter Sachverhalt?Abs 10 zweiter SatzZurückweisung rechtswidrig
12Wurde ein Heilungsantrag nach § 4 AsylG-DV gestellt und erledigt?Abs 11, § 4 AsylG-DVZurückweisung rechtswidrig
13Wurde der Betroffene über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt?Abs 11 letzter SatzZurückweisung rechtswidrig
14Bei § 56: Wurde die Zuwartepflicht nach Abs 13 letzter Teil beachtet?Abs 13Abschiebung rechtswidrig

D. Gliederung

24

Die Kommentierung behandelt zunächst das Übergangsrecht (E), sodann die amtswegige Prüfung und ihre Rangordnung (F), die Antragstellung und die Ausfolgung (G), die Zurückweisungsgründe der Abs 9 und 10 (H), die Mitwirkungspflicht des Abs 11 (I), das fehlende Bleiberecht nach Abs 13 (J) und die Streitfragen (K).

E. Welche Fassung gilt

25

Für Verfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht wurde, gilt die geltende Fassung.

26

Für Altverfahren — Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und vor diesem Stichtag eingeleitete Aberkennungsverfahren — ordnen § 75 Abs 32 AsylG 2005 und § 58 Abs 8 BFA-VG die Fortführung nach altem Recht an. § 58 AsylG 2005 ist daher dort für die amtswegige Prüfung in der Fassung BGBl I 54/2021 anzuwenden. Isolierte Titelverfahren über Anträge nach §§ 55 bis 57 und über Verlängerungsanträge sind dagegen keine Asylverfahren; auf sie ist § 58 auch dann in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12.06.2026 gestellt wurde (Übergangsrecht Rz 37; BVwG 04.08.2026, G310 2316111-2; BVwG 24.08.2026, W182 2347354-1, zu einem am 05.11.2025 gestellten Antrag nach § 55).

27

Die Praxis ist geteilt. Ein Teil der Abteilungen wendet in Altverfahren die Vorfassung an und hält fest, dass auf solche Verfahren „die §§ 58 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 anzuwenden sind“ (BVwG 10.09.2026, W182 2329645-1; ebenso im Spruch BVwG 09.09.2026, L518 2343926-1). Andere stützen die Prüfung des § 57 auf Abs 1a Z 2 in der geltenden Fassung, wonach sie zu erfolgen hat, wenn der Antrag abgelehnt „und ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a nicht erteilt wird“ (BVwG 27.08.2026, W604 2325078-1; ebenso BVwG 21.09.2026, I419 2297054-1). Die hier vertretene Auffassung (Rz 26) folgt dem Wortlaut der Übergangsbestimmungen. Im Ergebnis wirkt sich der Unterschied nicht aus, weil beide Linien § 54a vor § 57 prüfen und die Rangordnung des Abs 1a Schlussteil mit § 54a in das Altverfahren gelangt (§ 57 Rz 19, 20). Im Spruch ist die angewandte Fassung gleichwohl zu benennen.

28

Eine Ausnahme besteht allerdings für die Prüfung des § 54a: § 75 Abs 32 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass „bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen“ ist. Die Prüfpflicht zu § 54a wirkt daher in Altverfahren durch die Übergangsbestimmung hindurch, obwohl Abs 1 selbst dort nicht gilt. Auslöser ist dort allerdings nicht der Katalog des Abs 1, sondern die „Nichtzuerkennung“ im Sinne des § 75 Abs 32 AsylG 2005 (Rz 29).

29

Ob in Altverfahren § 54a auch dann zu prüfen ist, wenn der Antrag nach §§ 4 oder 4a aF zurückgewiesen wird, regelt die Übergangsbestimmung nicht ausdrücklich.

Für die Prüfung auch in diesem Fall lässt sich anführen: § 75 Abs 32 AsylG 2005 knüpft an die „Nichtzuerkennung“ des Status subsidiären Schutzes an, und dieser Begriff bezeichnet das Ergebnis, nicht die Erledigungsart (§ 54a Rz 154). Auch die Zurückweisung nach §§ 4 oder 4a aF lässt den Status unzuerkannt. Die Maßgabe ist eine eigene Anordnung mit eigenem Wortlaut, welche den Katalog des Abs 1 nicht wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, mit der Nichtzuerkennung könne „wohl auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein“ (BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2, Revision zugelassen); die Entscheidung betrifft allerdings einen Folgeantrag nach § 68 AVG.

Dagegen spricht zunächst die Verweisung: Die Maßgabe macht § 54a in der neuen Fassung anwendbar, also samt § 54a Abs 1, welcher auf „die Fälle des § 58 Abs. 1“ verweist. Diese erfassen die Ablehnung als unbegründet, den Entzug und den Folgeantrag nach einer solchen Entscheidung, nicht aber die Unzulässigkeit; für diese ordneten Abs 1 Z 1 aF („gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen“) und ordnet Abs 1a Z 1 nF allein die Prüfung des § 57 an (§ 4a Rz 79 f). Hinzu tritt der Zweck: Die Materialien schließen die Prüfung des § 54a bei Drittstaatssicherheit aus, weil der Betroffene dort Schutz finde und dem sicheren Drittstaat die abschließende Beurteilung der Schutzbedürftigkeit obliege (Rz 34). Dieser Zweck gilt unabhängig davon, nach welcher Fassung das Verfahren geführt wird.

Richtigerweise ist § 54a in Altverfahren nach einer Zurückweisung gemäß §§ 4 oder 4a aF nicht zu prüfen (str; § 4 Rz 36; § 4a Rz 80). Der Wortlaut der Maßgabe trägt die Gegenauffassung nicht, weil er § 54a nur so anwendbar macht, wie dieser selbst lautet; dass er den Katalog des Abs 1 nicht wiederholt, ändert an dessen Verweisung nichts. Das Argument aus dem Schlusssatz des Abs 1 betrifft allein den Folgeantrag (§ 54a Rz 154). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

Folge für die Vertretung. Fehlt in einem Altverfahren nach einer Zurückweisung gemäß §§ 4 oder 4a aF der Abspruch über § 54a, ist vorrangig die Zurückweisung selbst zu bekämpfen (§ 4a Rz 80 aE). Hilfsweise ist die unterlassene Prüfung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 75 Abs 32 AsylG 2005 und auf BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2, zu rügen und die Nachholung der Prüfung zu beantragen.

30

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an, dass die Prüfpflicht auch das Gericht trifft, und zwar auch dann, wenn ein Folgeantrag nach § 68 AVG zurückgewiesen wird (BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2; BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2). Im Verfahren I425 2308814-2 ist die Revision in dieser Frage zugelassen; die Entscheidung W105 2297411-2 vom 18.06.2026 ist ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Revision nicht zulässig).

31

Für die Praxis folgt daraus eine doppelte Prüfung: In Altverfahren ist § 58 in der Vorfassung anzuwenden und zusätzlich § 54a über § 75 Abs 32 AsylG 2005. Ein Bescheid, welcher in einem Altverfahren nur § 57 prüft, ist unvollständig (zur Zurückweisung nach §§ 4, 4a aF str, Rz 29).

F. Die amtswegige Prüfung und ihre Rangordnung

32

Abs 1 — der Titel nach § 54a. Die drei Ziffern und der Schlussteil sind in der Einheit zu § 54a im Einzelnen behandelt (dort Rz 38 bis 49). Hier ist die Systematik festzuhalten.

33

Die Ziffern knüpfen an Ablehnungen als unbegründet und an Entzüge an, nicht an Ablehnungen als unzulässig. Das ist kein Redaktionsversehen.

34

Die Materialien begründen es: Bei der Ablehnung wegen Drittstaatssicherheit sei § 54a „gerade nicht zu prüfen“, weil der Betroffene dorthin zurückkehren könne und dem sicheren Drittstaat „die abschließende Beurteilung der Schutzbedürftigkeit“ obliege. Der Titel solle „nur dann — und damit subsidiär — greifen, wenn der Fremde nicht schon anderweitig Schutz vor Verletzungen gemäß Art. 2 oder 3 EMRK finden kann“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 58).

35

Diese Begründung trägt. Sie erklärt zugleich, weshalb der Schlussteil voraussetzt, dass die vorangegangene Entscheidung wegen Unbegründetheit ergangen ist: Wer im sicheren Drittstaat Schutz findet, braucht den Ersatztitel nicht.

36

Die Erläuterungen enthalten an dieser Stelle allerdings einen Wortlautfehler. Sie beschreiben die erste Konstellation als den Fall, „wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird“. Die beiden Erledigungsarten schließen einander aus; das Gesetz nennt allein die Ablehnung als unbegründet. Die Wortfolge „als unzulässig“ ist ein Redaktionsversehen und trägt keine Erweiterung.

37

Der Zweck des Schlussteils. Die Materialien nennen ihn: Es seien Konstellationen denkbar, in welchen sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat seit der ablehnenden Entscheidung — etwa durch eine Umweltkatastrophe — so wesentlich verändert haben, dass der Rückkehr nunmehr das Refoulementverbot entgegensteht, die Gefährdung aber keinem Akteur zuzurechnen ist.

38

Der Schlussteil ist damit die Antwort auf ein echtes Problem: Die Rechtskraft der Vorentscheidung sperrt den Folgeantrag, die Gefahr besteht gleichwohl. Ohne ihn liefe § 54a in genau jenen Fällen leer, für welche er geschaffen wurde.

39

Abs 1a — der Titel nach § 57. Er ist subsidiär gegenüber § 54a, allerdings nur in den Fällen der Z 2 bis Z 4. In den Fällen der Z 1 (Ablehnung nach § 4) und Z 5 (unrechtmäßiger Aufenthalt) besteht keine Vorrangfrage, weil § 54a dort nicht zu prüfen ist.

40

Die Reihenfolge ist im Bescheid einzuhalten: zuerst § 54a, dann § 57. Ein Bescheid, welcher § 57 abspricht, ohne über § 54a entschieden zu haben, verkehrt sie und ist mangelhaft.

41

Abs 2 — der Titel nach § 55. Er greift, wenn die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu eine feste Linie entwickelt. Der Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG über die dauernde oder bloß vorübergehende Unzulässigkeit ist „nicht Selbstzweck“; er soll eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung schaffen, sei es durch Duldung oder durch Erteilung eines Titels nach § 55 (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260 RS 1; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 RS 2).

43

Ist die Unzulässigkeit nur vorübergehend, ist der Aufenthalt nach § 46a Abs 1 Z 4 FPG geduldet. Ist sie dauerhaft, ordnet Abs 2 die amtswegige Prüfung des § 55 an — was bedeutet, dass der Titel gegebenenfalls zu erteilen ist. Auf eine Antragstellung ist der Fremde dann nicht zu verweisen (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 1, zur dauerhaft unzulässigen Anordnung zur Außerlandesbringung).

44

Der Verwaltungsgerichtshof geht weiter: Ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen, entfällt die amtswegige Prüfung des § 57, „weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist“ (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 RS 2; VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 4).

45

Daraus folgt die Rangordnung der amtswegigen Titel: Zuerst ist § 54a zu prüfen, weil Abs 1 an die Entscheidung über den Antrag oder den Entzug selbst anknüpft. Wird § 54a erteilt, so ist der Fremde zum Aufenthalt berechtigt; die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass ihm kein Aufenthaltsrecht zukommt (§ 52 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FPG; Art 6 Abs 4 RL 2008/115/EG), und ohne Rückkehrentscheidung wird Abs 2 nicht erreicht. Wird § 54a nicht erteilt, so ist über die Rückkehrentscheidung zu entscheiden: Steht ihre dauerhafte Unzulässigkeit fest, gebührt § 55, und die Prüfung des § 57 entfällt (Rz 44); steht sie nicht fest, ist § 57 zu prüfen (Abs 1a Schlussteil). Die Prüfung des § 54a bleibt in jedem Fall geboten (Rz 103 bis 107).

46

Abs 3 — der Abspruch. Über das Ergebnis jeder amtswegigen Prüfung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der Abspruch ist ein trennbarer Spruchpunkt: Sein rechtliches Schicksal hängt nicht von jenem der Rückkehrentscheidung ab (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0167 RS 1, zur amtswegigen Nichterteilung nach § 57). Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer unzulässig, so hat sich die amtswegige Prüfung des § 55 anzuschließen, „über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist“ (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 4).

47

Die Trennbarkeit ist praktisch bedeutsam: Die Beschwerde kann auf den Titel beschränkt werden, und die Aufhebung der Rückkehrentscheidung lässt den Titelabspruch unberührt. Umgekehrt gilt dies nicht: Wird der Titel im Rechtsmittelweg erteilt, entzieht dies der Rückkehrentscheidung die Grundlage, weil sie voraussetzt, dass dem Fremden kein Aufenthaltsrecht zukommt (Rz 45). Die Beschwerde gegen den Titelabspruch ist daher stets mit der Anfechtung der Rückkehrentscheidung zu verbinden.

48

Abs 4 — die Ausfolgung. Sie setzt die Rechtskraft des Spruchpunktes voraus. Abs 11 gilt: Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Ausfolgungsverfahren einzustellen.

49

Für die Ausfolgung nach Abs 7 im Antragsverfahren gilt Entsprechendes: Hat nicht das Bundesamt, sondern das im Säumnisweg zuständig gewordene Verwaltungsgericht den beantragten Titel erteilt, obliegt die Ausfolgung gleichwohl dem Bundesamt; eine Zurückweisung des Antrags nach Abs 11 Z 2 kommt in diesem Stadium nicht mehr in Betracht, sondern allenfalls die analoge Einstellung nach Z 1, und zwar nur bei unterlassener Mitwirkung im Zusammenhang mit den erkennungsdienstlichen Daten und der Zustelladresse. Ein Auftrag zur Vorlage von Identitätsdokumenten ist nach der Titelerteilung nicht mehr zulässig; er hätte im Erteilungsverfahren zu ergehen gehabt (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 8).

4. Der unionsrechtliche Titel des Art 24 StatusVO

50

Von den Titeln des 7. Hauptstücks zu trennen ist der Aufenthaltstitel, welchen Art 24 der Statusverordnung dem Schutzberechtigten gewährt. Er ist kein Titel des § 58, sondern die Folge der Statuszuerkennung, und er wird von Amts wegen ausgestellt.

51

Nach Art 24 Abs 1 der Statusverordnung haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Nach Art 24 Abs 2 der Statusverordnung ist er so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach Übermittlung der Entscheidung über die Gewährung des Schutzes auszustellen, und zwar nach der Verordnung (EG) Nr 1030/2002 einheitlich gestaltet. Nach Art 24 Abs 3 der Statusverordnung ist er unentgeltlich auszustellen oder höchstens gegen jene Gebühr, welche Inländer für einen Personalausweis entrichten.

52

Die Gültigkeitsdauer bestimmt Art 24 Abs 4 der Statusverordnung: zunächst mindestens drei Jahre für Flüchtlinge und mindestens ein Jahr für subsidiär Schutzberechtigte; bei Ablauf Verlängerung um mindestens drei beziehungsweise mindestens zwei Jahre. Die Verlängerung ist so auszuführen, „dass der Zeitraum des erlaubten Aufenthalts nicht unterbrochen wird und es nicht zu einer Lücke … kommt“, sofern der Betroffene die nationalen Formalitäten einhält.

53

Art 24 Abs 5 der Statusverordnung sperrt Widerruf und Verlängerungsablehnung: Beides ist nur zulässig, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft nach Art 14 der Statusverordnung oder den Status subsidiären Schutzes nach Art 19 der Statusverordnung entzogen hat.

54

Daraus folgen drei Einwendungen, welche in der Praxis Wirkung entfalten. Erstens ist die Überschreitung der Neunzigtagefrist des Art 24 Abs 2 der Statusverordnung eine Säumnis; sie begründet den Fristsetzungsantrag und, bei fortdauernder Untätigkeit, die Säumnisbeschwerde. Zweitens ist eine Lücke zwischen altem und verlängertem Titel unionsrechtswidrig, sofern der Betroffene seinen Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt hat — die Behörde kann sich nicht auf die eigene Verfahrensdauer berufen. Drittens setzt jede Ablehnung der Verlängerung einen Entzug des Status voraus; wird der Titel ohne vorangegangenes Entzugsverfahren versagt, fehlt ihr die Grundlage.

55

Zum Übergang von der Karte nach § 51a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG auf den Titel nach Art 24 der Statusverordnung Übergangsrecht Rz 58 ff.

G. Die Antragstellung

56

Abs 5 — die Form. Erstanträge nach §§ 55 bis 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Verlängerungsanträge nach §§ 54a oder 57 können auch elektronisch mit E-ID eingebracht werden (Rz 13 bis 15). Ist der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig, hat der gesetzliche Vertreter einzubringen.

57

Der Mangel der persönlichen Antragstellung ist verbesserungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zurückweisung eines durch den Rechtsvertreter eingebrachten Antrags nach § 55 behoben, weil das Bundesamt ohne Verbesserungsauftrag zurückgewiesen hatte: „Der Formmangel der persönlichen Antragsstellung ist – wie zuvor dargelegt – im gegenständlichen Fall verbesserungsfähig bzw. heilbar“; dem Antragsteller sei im fortgesetzten Verfahren „gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zu geben“, den Antrag persönlich zu stellen (BVwG 30.07.2026, G311 2337133-1). Die Annahme des Bundesamtes, der visumfrei einreiseberechtigte Antragsteller dürfe zur Antragstellung nicht einreisen, hat das Gericht als „pauschal, entgegen dem vorliegenden Sachverhalt“ getroffen verworfen. Das Gericht hat dabei Abs 5 in der geltenden Fassung und in der Vorfassung wiedergegeben; für Erstanträge stimmen beide überein.

58

Abs 6 — die Bezeichnung. Der angestrebte Titel ist genau zu bezeichnen. Ergibt sich, dass der Betroffene einen anderen Titel benötigt, ist er zu belehren; § 13 Abs 3 AVG gilt.

59

Die Verweisung auf § 13 Abs 3 AVG ist der Rettungsanker: Die unrichtige Bezeichnung ist ein verbesserungsfähiger Mangel, kein Zurückweisungsgrund. Eine Zurückweisung ohne vorangegangenen Verbesserungsauftrag ist rechtswidrig. Rechtsprechung zu Abs 6 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Für den Formmangel nach Abs 5 hat das Bundesverwaltungsgericht dieselbe Folge gezogen (Rz 57).

60

Abs 12 — die persönliche Ausfolgung. Titel dürfen Drittstaatsangehörigen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nur persönlich ausgefolgt werden; bei unmündigen Minderjährigen nur an den gesetzlichen Vertreter. Anlässlich der Ausfolgung ist über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Titel nach §§ 55 und 56 und die Möglichkeit eines NAG-Titels zu belehren.

61

Die Belehrungspflicht ist keine Formalie: Sie ist die einzige Stelle, an welcher der Betroffene erfährt, dass sein Titel nicht verlängerbar ist. Ihre Verletzung ist im Verlängerungsstreit vorzutragen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

H. Die Zurückweisungsgründe — Abs 9 und Abs 10

62

Abs 9. Ein Antrag nach dem 7. Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Z 2) oder über einen Lichtbildausweis nach § 5 ASG beziehungsweise eine Berechtigung nach § 24 FPG verfügt (Z 3). Dasselbe gilt beim gleichzeitigen Stellen mehrerer Anträge.

63

Der Grund ist die Vermeidung paralleler Titelverfahren. Der Vorbehalt „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ öffnet allerdings die Tür für Sonderregelungen.

64

Der tragende Gedanke ist die Subsidiarität des Titels nach dem 7. Hauptstück gegenüber jenem nach dem NAG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie aus den Materialien gewonnen und über den Wortlaut hinaus erstreckt:

Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den — vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten — Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird.

— VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 RS 3

65

Die Erstreckung wirkt zulasten des Antragstellers: Die Z 1 greift auch dann, wenn ein NAG-Verfahren noch gar nicht anhängig ist, sofern ein Anspruch nach dem NAG besteht. Für die Vertretung folgt daraus eine Vorfrage, welche vor jedem Antrag nach § 55 AsylG 2005 zu klären ist: Besteht ein Tatbestand des NAG, welcher einen Anspruch begründet? Wird sie übergangen, endet das Verfahren mit einer Zurückweisung.

66

Umgekehrt ist die Reichweite der Z 1 begrenzt. Sie setzt einen Anspruch voraus, nicht die bloße Möglichkeit eines Antrags nach dem NAG: Wo die Erteilung im Ermessen steht oder an eine Quote gebunden ist, besteht kein Anspruch, und die Zurückweisung ist rechtswidrig. Das ist gesondert darzutun.

67

An einen Zurückweisungsfall des Abs 9 knüpfte bis zum 11.06.2026 eine Folge, welche in der Praxis regelmäßig übersehen wurde: Die zurückweisende Entscheidung war nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Das ordnete § 10 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 idF vor dem AMPAG an; das Fehlen dieser Einschränkung in § 52 Abs 3 FPG bezeichnete der Verwaltungsgerichtshof: „Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen.“ (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 RS 2). Umgekehrt galt: Liegt kein Fall des Abs 9 vor, ist auch eine Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 RS 1, fortgeführt durch VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 RS 3).

68

Diese Rechtslage besteht nicht mehr. § 10 AsylG 2005 idF BGBl I 39/2026 ist ohne Absätze gefasst und enthält allein die Verbindungsanordnung und die Ausnahme für die Entscheidung nach Art 40 Abs 3 der Verfahrensverordnung; der bisherige Abs 3 und mit ihm sein letzter Satz sind ersatzlos entfallen (§ 10 AsylG 2005 Rz 18 f). Die tragende Grundlage der zitierten Rechtsprechung ist damit weggefallen, und § 52 Abs 3 FPG — jene Bestimmung, deren Wortlaut der Verwaltungsgerichtshof für ein Redaktionsversehen hielt — steht nunmehr allein.

1. Verbindung der Zurückweisung nach Abs 9 mit der Rückkehrentscheidung

69

Ob eine Zurückweisung nach Abs 9 seit dem 12.06.2026 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, ist daher neu zu beurteilen.

Die Verbindung ist in den Fällen des Abs 9 abzulehnen. Wer sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt, hält sich nicht unrechtmäßig auf. Gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wäre sinnwidrig. Diese Erwägung, welche der Verwaltungsgerichtshof für die frühere Differenzierung angeführt hat, trägt unabhängig von der entfallenen Bestimmung.

Dagegen lässt sich einwenden, die Verbindung sei geboten. Dafür spricht der Wortlaut des § 52 Abs 3 FPG, welcher die Rückkehrentscheidung bei jeder Zurück- oder Abweisung eines Antrags nach dem 7. Hauptstück anordnet. Dafür spricht ferner der Wegfall der einzigen Ausnahme. Eine Ausnahme für Zurückweisungen nach Abs 9 nennt die Bestimmung nicht mehr.

70

Richtigerweise ist die Verbindung in den Fällen des Abs 9 Z 1 bis Z 3 abzulehnen: Die Zurückweisung setzt dort gerade voraus, dass ein anderes Aufenthaltsrecht besteht oder ein Verfahren darüber geführt wird. Eine Rückkehrentscheidung gegen einen rechtmäßig Aufhältigen ist nach § 52 Abs 1 und Abs 2 FPG nicht vorgesehen, und § 52 Abs 3 FPG kann daran nichts ändern: Er regelt die Verbindung, nicht die Voraussetzungen der Maßnahme. Dem Wortlautargument ist zu widersprechen: § 52 FPG setzt Art 6 Abs 1 RL 2008/115/EG um, welcher die Rückkehrentscheidung gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige verlangt (§ 52 FPG Rz 52; § 57 Rz 76); § 52 Abs 3 FPG ist daher richtlinienkonform auf jene zu beschränken, deren Aufenthalt nicht rechtmäßig ist. Der Wegfall der Ausnahme ändert daran nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat das Fehlen der Einschränkung in § 52 Abs 3 FPG als Redaktionsversehen gewertet und dies damit begründet, dass in den Zurückweisungsfällen eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht kommt (Rz 67, 69); diese Erwägung trägt unabhängig von § 10 Abs 3 letzter Satz aF. Wird in einem Zurückweisungsfall des Abs 9 gleichwohl eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist sie ersatzlos zu beheben (§ 52 FPG Rz 73 ff, § 10 AsylG 2005 Rz 18 ff). Im Ergebnis ebenso, allerdings mit anderer Begründung, die erste Entscheidung nach dem Stichtag zur Z 2: Wird während des Beschwerdeverfahrens über einen Antrag nach § 55 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, so kommt dem Antragsteller „ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung), das auch in § 12 AsylG 2005 geregelt wird,“ zu; der Titelantrag ist nach Abs 9 Z 2 zurückzuweisen und der Bescheid im Übrigen — samt Rückkehrentscheidung — ersatzlos zu beheben (BVwG 24.08.2026, W182 2347354-1, Revision nicht zugelassen). Die Behebung der Rückkehrentscheidung stützt das Gericht allerdings nicht auf Abs 9, sondern auf die Rechtsprechung, wonach eine Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich unzulässig ist, weil die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG deren Ergebnis vorwegnähme (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349); zur Verbindung einer Zurückweisung nach Abs 9 mit der Rückkehrentscheidung äußert sich die Entscheidung nicht. Auf dieselbe Rechtsprechung stützt sich die ersatzlose Behebung eines Bescheides, welcher eine Rückkehrentscheidung mit der amtswegigen Nichterteilung des Titels nach § 57 verbindet, wenn während des Beschwerdeverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird; sie sei „nach wie vor anwendbar, da die fraglichen Rechtsnormen nicht relevant geändert wurden“ (BVwG 28.08.2026, I424 2327899-1, unter Berufung auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, und VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162; Revision nicht zugelassen). Das Gericht nimmt die Anhängigkeit des Antrags „seit 03.08.2026“, also ab der Stellung, an; eingereicht war der Antrag erst am 21.08.2026, allerdings vor der Entscheidung, sodass nicht zu entscheiden war, ob schon die Stellung der Rückkehrentscheidung entgegensteht (§ 17 AsylG 2005 Rz 41).

71

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Rückkehrentscheidung gesondert an § 9 BFA-VG zu messen, und es ist hilfsweise vorzubringen, dass das anhängige NAG-Verfahren oder das bestehende Aufenthaltsrecht in der Abwägung nach § 9 Abs 2 Z 1 und Z 8 BFA-VG zugunsten des Betroffenen zu Buche schlägt. Der Antrag ist in diesem Fall auf ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung, in eventu auf Feststellung ihrer dauernden Unzulässigkeit zu richten.

72

Abs 10 erster Satz — Anträge nach § 55. Sie sind zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf § 9 Abs 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art 8 EMRK erforderlich macht.

73

Der Maßstab ist niedrig. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt „schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK als ausgeschlossen erscheinen lassen“ (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 RS 2; VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 RS 1; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 RS 1).

74

Maßgeblich sind jene Umstände, welche bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 RS 1).

75

Für die Praxis folgt daraus die wichtigste Handlungsanweisung zu Abs 10: Der Antrag ist zu begründen. Der Wortlaut verlangt ein „begründetes Antragsvorbringen“; ein Antrag ohne Vorbringen trägt die Zurückweisung von selbst. Umgekehrt genügt jedes Vorbringen, welches eine neue Abwägung nicht von vornherein ausschließt.

76

Dagegen lässt sich einwenden, dass bei diesem niedrigen Maßstab jeder Antrag zu behandeln wäre. Dem ist zu widersprechen: Ausgeschlossen bleibt das Vorbringen, welches die frühere Abwägung bloß wiederholt oder sich auf Umstände stützt, die schon damals bekannt waren.

77

Abs 10 zweiter Satz — Anträge nach §§ 56 und 57. Folgeanträge sind zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Maßstab ist derselbe, der Bezugspunkt ein anderer: nicht Art 8 EMRK, sondern die Voraussetzungen des jeweiligen Titels.

I. Die Mitwirkungspflicht — Abs 11

78

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist das Ausfolgungsverfahren einzustellen (Z 1) oder der Antrag zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Betroffene zu belehren.

79

Die Belehrung ist Voraussetzung. Der letzte Satz ist nicht bloß eine Ordnungsvorschrift: Ohne vorangegangene Belehrung fehlt der Zurückweisung die Grundlage.

80

Der Heilungsantrag. § 4 AsylG-DV 2005 erlaubt es, von der Vorlage bestimmter Urkunden abzusehen. Wird ein darauf gestützter Antrag gestellt, ist über ihn zu entscheiden, bevor die Zurückweisung nach Abs 11 Z 2 ausgesprochen wird.

81

Der Wortlaut des § 4 AsylG-DV 2005. Die Bestimmung steht unter der Überschrift „Verfahren" und lautet in der seit 01.01.2014 unveränderten Fassung (BGBl II 448/2005 idF BGBl II 492/2013):

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

82

Vier Punkte des Wortlauts sind für die Vertretung von Gewicht. Erstens ist der Antrag zu begründen; ein formularmäßiger Heilungsantrag ohne Begründung trägt nicht. Zweitens sind die drei Ziffern nebeneinander anwendbar, und sie sind kumulativ vorzubringen: Das Kindeswohl, Art 8 EMRK und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung stehen selbständig nebeneinander. Drittens erfasst Abs 1 die Mängel „nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005" — also die Urkundenvorlage nach § 8 AsylG-DV 2005, die persönliche Antragstellung (Abs 5), die genaue Bezeichnung des Titels (Abs 6) und die persönliche Ausfolgung (Abs 12). Die Mitwirkungspflicht nach Abs 11 ist nicht genannt; die Verbindung zu Abs 11 Z 2 ergibt sich erst daraus, dass die Zurückweisung wegen fehlender Urkunden auf Abs 11 gestützt wird (Rz 84). Viertens ordnet Abs 2 den Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid an; eine gesonderte, vorgezogene Zurückweisung des Heilungsantrags ist damit nicht vorgesehen.

83

Die Bestimmung ist durch die Novelle BGBl II 160/2026 (in Kraft 01.07.2026) nicht berührt worden; geändert wurden die §§ 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 sowie die Anlagen, § 4 gilt in der Fassung BGBl II 492/2013 unverändert fort. Die in Abs 1 in Bezug genommenen Abs 5, 6 und 12 des § 58 AsylG 2005 sind durch das AMPAG nicht verschoben worden; eingefügt wurde allein Abs 1a (Rz 7, 9). Abs 5 und 6 erfassen seither allerdings auch die Verlängerungsanträge nach §§ 54a und 57 (Rz 13, 16); die Heilungsmöglichkeit erstreckt sich daher auch auf diese.

84

Der Verwaltungsgerichtshof ist streng: Eine Zurückweisung nach Abs 11 Z 2 „ohne Abspruch über einen auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 gestützten Heilungsantrag“ ist ebenso rechtswidrig wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte. Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung über den Heilungsantrag weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Titelerteilung entscheiden, weil es damit die Sache überschreiten würde; möglich ist nur die ersatzlose Behebung (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 RS 3).

85

Das ist der wirksamste Angriff gegen eine Zurückweisung nach Abs 11: Wurde ein Heilungsantrag gestellt und nicht erledigt, führt die Beschwerde ohne Weiteres zur Behebung.

86

Der Maßstab der Mitwirkung. Das amtswegige Verfahren ist nicht nach strengeren Maßstäben zu führen als das Antragsverfahren (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 RS 3 zur Vorgängerregelung des § 19 Abs 10 NAG). Die Mitwirkungspflicht reicht daher im amtswegigen Verfahren nicht weiter als im Antragsverfahren.

J. Kein Bleiberecht — Abs 13

87

Anträge auf Erteilung eines Titels nach §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge nach §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO tritt an die Stelle der RL 2008/115/EG (Art 49 Abs 1 RückführungsVO). Für Art 6 Abs 4 und 5 RL, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären oder sonstigen Gründen und das Absehen von einer Rückkehrentscheidung während eines Titelverfahrens betreffen, weist die Entsprechungstabelle keine Entsprechung aus (Art 49 Abs 2 RückführungsVO, Anhang); die Rückkehrentscheidung ist gegenüber jedem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen (Art 5 Abs 1 RückführungsVO). Ob sich daraus Folgen für Anträge nach §§ 55 und 57 ergeben, ist offen.

88

Der Verwaltungsgerichtshof wendet das durchgehend an. Ein Antrag nach § 57 Abs 1 Z 2 begründet kein Bleiberecht, steht der Abschiebung nicht entgegen und hindert die Schubhaft per se nicht; es bedarf einer konkreten Darlegung der Antragsgründe, um deren Erfolgsaussichten und allenfalls die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft beurteilen zu können (VwGH 11.04.2024, Ra 2021/21/0336 RS 2; VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0020 RS 1).

89

Dasselbe gilt für Anträge nach § 55 und für die Beschwerden gegen Entscheidungen über solche Anträge (VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0163 RS 1 unter Hinweis auf VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280 RS 1).

90

Die Entscheidungen stützten sich für die Beschwerde auf § 16 Abs 5 BFA-VG. Jener Absatz ist mit 12.06.2026 aufgehoben worden (Art 4 Z 37 AMPAG); § 16 BFA-VG hat seither nur mehr drei Absätze. Die Aussage trägt gleichwohl weiter, und zwar unmittelbar aus § 58 Abs 13: Wenn schon der Antrag der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht, so gilt das für die Beschwerde gegen dessen Erledigung erst recht. Eine ausdrückliche Anordnung dafür besteht seit 12.06.2026 nicht mehr (zur Fortgeltung des § 16 Abs 5 aF in Altverfahren über Anträge auf internationalen Schutz und in Aberkennungsverfahren Übergangsrecht Rz 32, 37); das ist im Schriftsatz zu berücksichtigen.

91

Die Ausnahme für § 56. Der zweite Satz des Abs 13 nennt nur §§ 55 und 57. Für Anträge nach § 56 ordnet der Schlussteil eine Zuwartepflicht an: Das Bundesamt hat mit der Durchführung der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zuzuwarten, wenn das Rückkehrentscheidungsverfahren erst nach der Antragstellung eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 1 bis Z 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).

92

Die Zuwartepflicht ist eng: Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, und die zweite verlangt eine Prognose zugunsten des Antragstellers. Sie ist gleichwohl der einzige Ansatzpunkt, um aus einem Titelantrag Abschiebungsschutz zu gewinnen.

93

Praktische Folge. Wer Abschiebungsschutz braucht, erreicht ihn über § 58 nicht. Er ist über § 18 BFA-VG (Antrag auf Verbleib), über § 12 AsylG 2005 oder über § 50 FPG zu suchen. Anders liegt es beim rechtzeitigen Verlängerungsantrag nach §§ 54a oder 57: Abs 13 erfasst ihn nicht, und nach § 59 Abs 1 dritter Satz, für § 54a iVm § 59 Abs 1a, bleibt der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, dies allerdings „unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG“; aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem FPG schließt die Bestimmung daher nicht aus. Erst der nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellte Verlängerungsantrag zu § 54a begründet nach § 59 Abs 1a letzter Satz iVm Abs 13 erster und zweiter Satz kein Bleiberecht, es sei denn, die Quasi-Wiedereinsetzung nach § 59 Abs 3 greift (§ 59 Rz 39 bis 41). Für die Vertretung folgt daraus, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf des Titels zu stellen ist.

94

Für den Folgeantragsteller, gegen welchen bereits eine Rückkehrentscheidung besteht, tritt § 59 Abs 4 FPG hinzu: Deren Durchsetzbarkeit ist aufgeschoben, solange ihm das Recht auf Verbleib nach Art 10 und Art 68 AsylVerfVO sowie nach § 12 AsylG 2005 zukommt; § 52 Abs 8 FPG gilt sinngemäß. Das ist die Norm, welche seine Rechtsstellung während des Folgeantragsverfahrens trägt, und sie ist im Schriftsatz zu nennen (§ 10 Rz 37 bis 39).

K. Streitfragen

1. Prüfpflicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach Abs 1

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Ob die Prüfpflicht des Abs 1 auch das Bundesverwaltungsgericht trifft, ist für Neuverfahren nicht ausdrücklich geregelt.

Die Prüfpflicht des Abs 1 trifft auch das Bundesverwaltungsgericht. Sie folgt aus der Pflicht des Gerichtes zur Entscheidung in der Sache. Zur Sache gehört der Spruchpunkt nach Abs 3.

Dagegen lässt sich einwenden, die Pflicht treffe das Gericht nicht. Abs 1 spricht vom Bundesamt. Für Altverfahren ordnet § 75 Abs 32 AsylG 2005 die Prüfung ausdrücklich auch für das Bundesverwaltungsgericht an. Für Neuverfahren fehlt eine solche Anordnung.

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Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise trifft die Pflicht auch das Gericht: § 28 Abs 2 VwGVG verpflichtet es zur Entscheidung in der Sache, und die Sache umfasst den Spruchpunkt nach Abs 3. Hat das Bundesamt den Spruchpunkt unterlassen, ist er allerdings nicht Sache des Beschwerdeverfahrens; dann kommt nur die Behebung in Betracht. Dass Abs 1 vom Bundesamt spricht, steht dem nicht entgegen, weil § 28 Abs 2 VwGVG die Pflicht des Gerichtes unabhängig davon begründet. Dem Umkehrschluss aus § 75 Abs 32 AsylG 2005 ist zu widersprechen: Die Bestimmung führt Altverfahren nach dem bisherigen Recht zu Ende, welches eine Prüfung des § 54a nicht kannte, und musste diese Prüfung daher als Maßgabe eigens anordnen (Übergangsrecht Rz 7, 31); dass sie dabei das Bundesverwaltungsgericht nennt, erklärt sich daraus, dass ihr erster Satz jedes Altverfahren gleich welcher Instanz erfasst. Für Neuverfahren bedarf es keiner solchen Anordnung, weil Abs 1 dort unmittelbar gilt; die Pflicht des Gerichtes folgt aus § 28 Abs 2 VwGVG, und zwar in der Grenze der Sache (Rz 97).

97

Dagegen lässt sich einwenden, dass dies zu einem Rechtsschutzverlust führte. Dem ist zu widersprechen: Die Behebung eröffnet das fortgesetzte Verfahren vor dem Bundesamt, und die Prüfung ist dort nachzuholen. Die Alternative — das Gericht entscheidet erstmals über den Titel — überschritte die Sache. Das ist nicht bloß eine Analogie zur Lage beim Heilungsantrag (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 RS 3), sondern für § 57 AsylG 2005 ausdrücklich entschieden: Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, die Voraussetzungen erstmals zu verneinen; das Erkenntnis ist diesfalls nach § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 3). Die Rechtsprechung zu § 55 steht dem nicht entgegen: Erteilt das Verwaltungsgericht diesen Titel von Amts wegen, weil es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig hält, bewegt es sich innerhalb der Sache, weil Gegenstand des Bescheides auch die Rückkehrentscheidung war und deren Prüfung gegebenenfalls in die Feststellung nach § 9 Abs 3 BFA-VG und die Erteilung des Titels zu münden hat (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400 RS 2; § 55 Rz 49). Das beruht darauf, dass Abs 2 den Titel nach § 55 unmittelbar an die dauernde Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung knüpft. Der Titel nach § 54a hat dagegen eigene Voraussetzungen und Ausschlussgründe (§ 54a Abs 1 zweiter Satz) und ist Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes nach Abs 3; fehlt dieser, gleicht die Lage jener bei § 57. Weil § 54a ebenso wie § 55 von Amts wegen zu prüfen ist, ist die Abgrenzung allerdings nicht gesichert; das rechtfertigt den Eventualantrag (Rz 98).

98

Folge für die Vertretung. Hat das Bundesamt den Spruchpunkt nach Abs 3 unterlassen, ist in der Beschwerde die Behebung und Zurückverweisung zu beantragen; die Entscheidung des Gerichtes über den Titel in der Sache ist nur als Eventualantrag zu stellen, weil ein Hauptantrag auf Sachentscheidung zu einer Entscheidung einlädt, welche die Sache überschritte (Rz 97; § 54a Rz 50, 131). Das gilt für Neuverfahren. In Altverfahren ordnet § 75 Abs 32 AsylG 2005 die Prüfung des § 54a auch für das Bundesverwaltungsgericht an (Rz 95), welches darüber im Beschwerdeverfahren selbst abspricht (§ 8 Rz 38; § 54a Rz 36 f); der Antrag lautet dort auf Entscheidung in der Sache.

2. Rangordnung des Abs 1a Schlussteil bei Ausschluss des § 54a

99

Ob die Rangordnung des Abs 1a Schlussteil auch dann gilt, wenn § 54a aus einem Ausschlussgrund nicht erteilt wird, ist nach dem Wortlaut offen.

Die Rangordnung gilt auch dann, wenn § 54a aus einem Ausschlussgrund nicht erteilt wird. Dafür spricht der Wortlaut: „wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird“ — gleichgültig aus welchem Grund. Der Schlussteil des Abs 1a knüpft an die Nichterteilung an und nicht an deren Grund.

100

Dagegen lässt sich einwenden, dass die Rangordnung in diesem Fall auf eine Umgehung des Ausschlusses hinausliefe. Er stützt sich auf Wortlaut, Systematik und Zweck: § 54a Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005 versagt den Titel bei einem Ausschlussgrund nach Art 17 der Statusverordnung, und der Zweck dieser Versagung ist, dass der Ausgeschlossene aus der Schutzbedürftigkeit, die er geltend macht, keinen Aufenthaltstitel ableiten soll. Der Schlussteil des Abs 1a ordnet die Prüfung des § 57 für den Fall an, dass § 54a „jeweils nicht erteilt wird“; nach dieser Lesart meint er den Fall, dass die Voraussetzungen des § 54a mangels Gefahr nicht vorliegen, nicht den Fall, dass ein Ausschlussgrund die Erteilung ausschließt. Systematisch tritt hinzu, dass bei Ausschluss nach § 54a Abs 2 AsylG 2005 die Duldung eintritt: Der Gesetzgeber hat für den Ausgeschlossenen eine eigene Rechtsfolge vorgesehen, und diese abschließende Regelung dürfe nicht durch die Prüfung eines weiteren Titels überlagert werden. Quelle ist allein der Normtext; Rechtsprechung der Höchstgerichte liegt dazu nicht vor.

101

Dem Einwand ist zu widersprechen: § 57 hat eigene Voraussetzungen und eigene Erteilungshindernisse; § 60 gilt für ihn uneingeschränkt. Richtigerweise ist die Geltung zu bejahen: Der Ausschluss nach Art 17 der Statusverordnung beseitigt den Titel nach § 54a, nicht die Prüfpflicht zu § 57. Wer wegen einer schweren Straftat vom § 54a ausgeschlossen ist, kann gleichwohl Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 sein. Der Einwand der Umgehung geht überdies deshalb fehl, weil § 57 selbst die Folgerung ausschließt, welche die Gegenseite befürchtet: Die Duldung, welche bei Ausschluss nach § 54a Abs 2 iVm § 46a Abs 1 Z 2 FPG eintritt, vermittelt keinen Anspruch nach § 57 Abs 1 Z 1, welcher nur an eine Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG anknüpft und bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder bei einer Gefahr für die Allgemeinheit ohnehin ausscheidet. Die Prüfpflicht beseitigt daher den Ausschluss nicht, sondern verlangt nur die Prüfung eines Titels mit anderem Zweck. Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu ist nicht nachgewiesen; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

102

Folge für die Vertretung. Wird die Prüfung des § 57 mit Hinweis auf den Ausschluss nach § 54a unterlassen, ist dies in der Beschwerde zu rügen und die Prüfung des § 57 Abs 1 Z 3 zu beantragen, soweit Gewalt im Sinne dieser Bestimmung vorgebracht werden kann.

3. Prüfung des § 54a bei dauernder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

103

Ob die Prüfung des § 54a entfällt, wenn die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, hängt davon ab, ob die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 übertragbar ist.

Für § 54a entfällt die Prüfung bei dauernder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht. Die beiden Titel beruhen auf verschiedenen Gründen: § 55 auf Art 8 EMRK, § 54a auf Art 2 und Art 3 EMRK. Eine Verdrängung ist im Gesetz nicht angeordnet; der Schlussteil des Abs 1a nennt nur § 57.

104

Dagegen lässt sich einwenden, die Prüfung des § 54a entfalle ebenso wie jene des § 57. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Entfall für § 57 bejaht. Dann ist jedenfalls § 55 zu erteilen, und die Prüfung des § 57 entfällt (Rz 44).

105

Dem Einwand ist zu widersprechen. Für § 54a ist ein Entfall der Prüfung daher abzulehnen. Tragend ist allerdings nicht dieser Wortlautbefund allein — die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 ließe sich auf § 54a übertragen, weil der Titel nach § 54a stets und jener nach § 55 bei Erfüllung des § 55 Abs 1 Z 2 dieselbe „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist (§ 54 Abs 1 Z 1; sonst nach § 55 Abs 2 nur die „Aufenthaltsberechtigung“, § 55 Rz 39). Tragend sind zwei andere Unterschiede: die Verlängerbarkeit — § 54a ist nach § 59 Abs 1a AsylG 2005 verlängerbar, und zwar auch noch bis zu drei Jahre nach Ablauf (§ 61 Rz 23 ff) — und die Duldungsfolge: Wird § 54a wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen, so tritt nach § 54a Abs 2 AsylG 2005 iVm § 46a Abs 1 Z 2 FPG die Duldung ein. Beides hängt an der Feststellung des Abschiebungshindernisses und geht dem Betroffenen verloren, wenn § 54a ungeprüft bleibt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

106

Dagegen lässt sich einwenden, dass dies zu zwei Titeln für dieselbe Person führte, und dass nach der Rechtsprechung bei dauernder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung „(jedenfalls)“ § 55 zu erteilen ist (Rz 44). Dem ist zu widersprechen: Die Rangordnung der Rz 45 schließt zwei Titel aus. Wird § 54a erteilt, ergeht keine Rückkehrentscheidung, und Abs 2 wird nicht erreicht; § 55 ist nur zu prüfen, wenn § 54a nicht erteilt wird. Die Rechtsprechung zu § 57 steht dem nicht entgegen: Sie betrifft das Verhältnis des § 55 zu § 57, welchen Abs 1a Schlussteil ohnehin erst nach der Nichterteilung des § 54a eröffnet, und ist zur Rechtslage vor Einführung des § 54a ergangen. Für den Betroffenen ist die Rangordnung auch die günstigere: § 54a ist verlängerbar (§ 59 Abs 1a), § 55 nicht (Abs 12). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

107

Folge für die Vertretung. Wird die Prüfung des § 54a bei dauernder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung unterlassen, ist in der Beschwerde ihre Nachholung zu beantragen und auf die Verlängerbarkeit des Titels sowie auf die Duldungsfolge zu verweisen. Folgt das Gericht der Gegenposition und erteilt es allein § 55, so ist jedenfalls der Abspruch über das Ergebnis der Prüfung des § 54a nach Abs 3 zu verlangen (Rz 46); fehlt er, ist die Erledigung unvollständig.

L. Fallgruppen

108

Die Übersicht ordnet die praktisch häufigen Konstellationen.

KonstellationErgebnisFestzustellen
Antrag zur Gänze als unbegründet abgelehnt§ 54a prüfen; erst danach § 57Art 2/3-Gefahr, Zurechenbarkeit
Antrag nach § 4 als unzulässig abgelehnt (Neuverfahren)Nur § 57 prüfen; § 54a entfälltSchutz im Drittstaat
Antrag nach §§ 4 oder 4a aF zurückgewiesen (Altverfahren)Nur § 57 nach § 58 Abs 1 Z 1 aF; § 54a nicht zu prüfen (str – Rz 29; § 4a Rz 80)Schutz im Drittstaat, Art 2/3-Gefahr
Flüchtlingseigenschaft entzogen, kein subsidiärer Schutz§ 54a prüfen; erst danach § 57Gefahrenlage im Entscheidungszeitpunkt
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig§ 55 zu erteilen; § 57 entfälltInteressenabwägung nach § 9 BFA-VG
Rückkehrentscheidung nur vorübergehend unzulässigDuldung nach § 46a Abs 1 Z 4 FPGDauer des Hindernisses
Folgeantrag wegen entschiedener Sache abgelehnt§ 54a dennoch prüfen (Abs 1 Schlussteil)Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat
Antrag nach § 55 nach rechtskräftiger RückkehrentscheidungZurückweisung nur bei unveränderter LageVorbringen zu Art 8 EMRK
Zurückweisung nach Abs 11 Z 2 trotz offenen HeilungsantragsErsatzlose BehebungDatum und Inhalt des Heilungsantrags
Titelantrag während SchubhaftKein AbschiebungsschutzKonkrete Antragsgründe
Verlängerungsantrag zu § 54aElektronisch zulässigRechtzeitigkeit, § 59 Abs 1a

M. Prüfliste

109

Die Liste ist vor der Einbringung eines Schriftsatzes abzuarbeiten.

  1. Welche Erledigungsart hat das Bundesamt gewählt — Ablehnung als unzulässig oder als unbegründet, Entzug, Zurückweisung wegen entschiedener Sache?
  2. Welcher Absatz löst danach die amtswegige Prüfung aus — Abs 1, Abs 1a oder Abs 2?
  3. Enthält der Bescheid für jeden ausgelösten Titel einen Spruchpunkt (Abs 3)?
  4. Wurde die Rangordnung eingehalten? § 54a geht § 57 vor (Abs 1a Schlussteil); steht die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung fest, gebührt § 55 und entfällt die Prüfung des § 57 — nicht aber jene des § 54a (Rz 4, 103 bis 106).
  5. Bei Altverfahren: Wurde § 54a über § 75 Abs 32 AsylG 2005 zusätzlich geprüft (nach Zurückweisung gemäß §§ 4 oder 4a aF nicht, str – Rz 29)?
  6. Bei einem Antrag: Wurde er persönlich eingebracht, und ist der Titel genau bezeichnet?
  7. Wurde bei unrichtiger Bezeichnung nach § 13 Abs 3 AVG verbessert?
  8. Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Abs 9 vor?
  9. Bei Zurückweisung nach Abs 10: Welches Vorbringen wurde erstattet, und schließt es eine neue Abwägung von vornherein aus?
  10. Bei Zurückweisung nach Abs 11: Wurde belehrt, und ist ein Heilungsantrag offen?
  11. Bei drohender Abschiebung: Greift die Zuwartepflicht nach Abs 13 letzter Teil?
  12. Wurde der Titel nach Rechtskraft ausgefolgt (Abs 4)?

N. Schriftsatzbausteine

110

Fehlender Spruchpunkt zu § 54a.

Die belangte Behörde lehnt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich des Status subsidiären Schutzes als unbegründet ab. Damit liegt der Fall des § 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 vor, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 wäre von Amts wegen zu prüfen und nach § 58 Abs 3 leg cit im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen gewesen. Der Bescheid enthält keinen solchen Spruchpunkt.

111

Verkehrte Rangordnung.

Die belangte Behörde spricht über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ab, ohne zuvor über § 54a AsylG 2005 entschieden zu haben. Nach dem Schlussteil des § 58 Abs 1a leg cit ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 in den Fällen der Z 2 bis Z 4 nur zu prüfen, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a nicht erteilt wird. Die Prüfung setzt daher die vorangegangene Entscheidung über § 54a voraus.

112

Zurückweisung nach Abs 10 trotz geänderten Sachverhalts.

Die belangte Behörde weist den Antrag nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurück. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände eine zugunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 RS 2). Das im Antrag erstattete Vorbringen — [...] — erfüllt diesen Maßstab. Die Zurückweisung ist daher rechtswidrig.

113

Zurückweisung nach Abs 11 bei offenem Heilungsantrag.

Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem Antrag einen auf § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 gestützten Heilungsantrag gestellt. Über diesen wurde nicht abgesprochen. Nach VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 RS 3, ist eine Zurückweisung nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 ohne Abspruch über einen solchen Heilungsantrag rechtswidrig; dasselbe gilt für die darauf aufbauenden Spruchpunkte. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

114

Verletzung der Zuwartepflicht.

Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde erst nach der Antragstellung nach § 56 AsylG 2005 eingeleitet, und die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 1 bis Z 3 leg cit liegen vor. Nach § 58 Abs 13 letzter Teil leg cit hat das Bundesamt daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten.

O. Verweisnetz

115

Im AsylG 2005: § 4 (unzulässige Anträge), § 54 (Arten und Form), § 54a (Titel nach Art 2 oder 3 EMRK), § 55 (Titel aus Gründen des Art 8 EMRK), § 56 (Titel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen), § 57 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), § 59 (Verlängerung), § 60 (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen), § 61 (Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit, Entziehung), § 70 (Gebührenbefreiung), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht).

116

Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung), § 18 (Antrag auf Verbleib), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht).

117

Im FPG: § 46a Abs 1 Z 2 und Z 4 (Duldung), § 50 (Verbot der Abschiebung), § 52 (Rückkehrentscheidung), § 76 (Schubhaft).

118

Verfahrensrecht: § 13 Abs 3 AVG, § 68 AVG, § 28 VwGVG; § 4 AsylG-DV 2005 (Heilung); §§ 4 ff E-GovG (E-ID).

119

Unionsrecht: Art 3 Z 1 und Z 2, Art 14, Art 19, Art 24 VO (EU) 2024/1347; Art 38 Abs 2 VO (EU) 2024/1348.

P. Entscheidungen und Materialien — Register

120

Rechtsakte.

  • AMPAG, BGBl I 39/2026, in Kraft 12.06.2026 — neuer Abs 1; Umbenennung des bisherigen Abs 1 in Abs 1a samt Schlussteil; Ergänzung der Abs 3 bis 8 um § 54a (Art 1 Z 120 bis Z 126).
  • BGBl I 54/2021 — Fassung vor dem 12.06.2026.
121

Materialien.

  • ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, zu § 58 — Systematik des Abs 1; Subsidiarität des § 54a gegenüber dem Schutz im sicheren Drittstaat; Zweck des Schlussteils (Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat); Begründung der elektronischen Verlängerungsantragstellung.
  • AB 457 BlgNR 28. GP — Regierungsvorlage im Ausschuss unverändert beschlossen; der Abänderungsantrag in der 77. Sitzung des Nationalrates betraf die Bestimmung nicht.
122

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes — amtswegige Prüfung und Rangordnung.

  • VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 RS 2 — Ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, entfällt die Prüfung des § 57, weil jedenfalls § 55 zu erteilen ist.
  • VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602 RS 4 — Fortführung.
  • VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260 RS 1 — Der Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG ist nicht Selbstzweck; Duldung oder Titel nach § 55.
  • VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 RS 2 — Fortführung.
  • VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0167 RS 1 — Die amtswegige Nichterteilung ist ein trennbarer Spruchpunkt.
  • VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 RS 8 — Ausfolgung nach Erteilung durch das Verwaltungsgericht.
  • VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371 RS 1 und RS 4 — Kein Verweis auf eine Antragstellung bei dauerhaft unzulässiger Anordnung zur Außerlandesbringung (RS 1, Rz 43); Abspruch über die amtswegige Prüfung des § 55 in der verfahrensabschließenden Entscheidung (RS 4, Rz 46).
  • VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400 RS 2 — Amtswegige Erteilung nach § 55 durch das Verwaltungsgericht bleibt innerhalb der Sache, weil Gegenstand des Bescheides auch die Rückkehrentscheidung war (Rz 97).
123

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes — Abs 10.

  • VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 RS 2 — Maßstab des geänderten Sachverhalts.
  • VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 RS 1 — Maßstab; maßgeblich sind Umstände bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid.
  • VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 RS 1 — Stammrechtssatz.
  • VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 RS 7 — Zum Verhältnis von Abs 2 und Abs 10; RS 3 — Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die erstmalige Verneinung des § 57 (Rz 97).
124

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes — Abs 11 und Abs 13.

  • VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 RS 3 — Zurückweisung ohne Erledigung des Heilungsantrags ist rechtswidrig; nur ersatzlose Behebung möglich. [Abs 11 wortgleich; erste Stufe, Rz 19]
  • VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 RS 3 — Das amtswegige Verfahren ist nicht nach strengeren Maßstäben zu führen als das Antragsverfahren. [Abs 11 wortgleich; erste Stufe, Rz 19]
  • VwGH 11.04.2024, Ra 2021/21/0336 RS 2 — Kein Bleiberecht; Schubhaft nicht per se unzulässig. [Abs 13 wortgleich; erste Stufe, Rz 19] Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0020 — Parallelentscheidung. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0163 RS 1 — Kein Bleiberecht; ergangen zu § 16 Abs 5 BFA-VG, welcher mit 12.06.2026 aufgehoben ist (Rz 90). [zweite Stufe, Rz 20: Begründung umzustellen auf Abs 13]
125

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur geltenden Fassung.

  • BVwG 12.06.2026, I425 2308814-2 — Amtswegige Prüfung des § 54a auch im Übergangsfall nach § 68 AVG; Revision zugelassen.
  • BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2 — Prüfpflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Altverfahren.
  • BVwG 30.07.2026, G311 2337133-1 — Persönliche Antragstellung nach Abs 5 als verbesserungsfähiger Mangel; § 13 Abs 3 AVG (Rz 57, 59).
  • BVwG 27.08.2026, W604 2325078-1 — Prüfung des § 57 nach Abs 1a Z 2 geltender Fassung im Altverfahren (Rz 27).
  • BVwG 28.08.2026, I424 2327899-1 — Rückkehrentscheidung und Nichterteilung nach § 57 bei Antrag auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens ersatzlos behoben; Revision nicht zugelassen (Rz 70).
  • BVwG 09.09.2026, L518 2343926-1 — Spruch nach § 58 Abs 1 Z 2 und Abs 3 in der Vorfassung (Rz 27).
  • BVwG 10.09.2026, W182 2329645-1 — §§ 58 Abs 1 und 57 in der Vorfassung im Altverfahren (Rz 27). Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
  • BVwG 21.09.2026, I419 2297054-1 — Abs 1a Z 2 geltender Fassung im Altverfahren (Rz 27).
  • BVwG 24.08.2026, W182 2347354-1 — Zurückweisung nach Abs 9 Z 2 bei Antrag auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens; Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben (Rz 70).
126

Weitere im Text zitierte Entscheidungen.