Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 17 Gesetzestext
Die Bestimmung ist durch Art 4 Z 38 AMPAG, BGBl I 39/2026 („§ 17 entfällt samt Überschrift.“), aufgehoben und nach § 56 Abs 20 zweiter Satz BFA-VG mit Ablauf des 11.06.2026 außer Kraft getreten; der Eintrag im Inhaltsverzeichnis ist nach Art 4 Z 3 AMPAG entfallen. Eine geltende Fassung besteht nicht. In Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist sie nach § 58 Abs 8 BFA-VG weiter anzuwenden (Rz 16 ff). Wiedergegeben ist daher die letzte Fassung, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 145/2017. Stand des Normtextes: 24.09.2026.
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
A. Kernaussage
§ 17 regelte, wann das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, welcher nach § 16 Abs 2 BFA-VG aF von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukam, diese Wirkung gleichwohl zuzuerkennen hatte: von Amts wegen, binnen einer Woche ab Vorlage, durch Beschluss, wenn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen war.
Die Bestimmung ist mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben. Sie ist damit nicht bedeutungslos geworden: In allen Asylverfahren über Anträge, welche vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, ist sie nach § 58 Abs 8 BFA-VG weiter anzuwenden, und das Bundesverwaltungsgericht tut das in ständiger Übung (Rz 17 f, 34 ff). Auf Jahre hinaus ist § 17 aF daher die in der Mehrzahl der Beschwerdeverfahren gegen zurückweisende Asylentscheidungen maßgebliche Bestimmung.
Für Neuverfahren tritt an ihre Stelle kein nationales Gegenstück, sondern das Antragsmodell des Unionsrechts: der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 VerfVO iVm § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG und der Antrag auf Aussetzung nach Art 43 Abs 3 AMM-VO iVm § 18 Abs 3 BFA-VG. Aus dem amtswegigen Schutz ist ein antragsgebundener geworden (§ 18 Rz 16).
Die Aufhebung hinterlässt zwei Lücken, welche in dieser Einheit entwickelt werden: Für die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG besteht keine Nachfolgeregelung (§ 61 FPG Rz 103 ff), und die achtwöchige Entscheidungsfrist des Abs 2 ist in § 21 Abs 2 BFA-VG nur zum Teil übernommen worden (Rz 12).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die Fassungsschiene. Das RIS weist die Bestimmung seit 01.01.2014 aus, und zwar in drei Stufen: Die Stammfassung (BGBl I 68/2013) erfasste nur zurückweisende Asylentscheidungen und verwies in Abs 3 auf Art 19 Abs 2 und Art 20 Abs 1 lit e der Dublin-Verordnung. BGBl I 70/2015 nahm ab 20.07.2015 die Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG auf und stellte Abs 3 auf Art 26 Abs 2 und Art 27 Abs 1 der Dublin III-Verordnung um. Ab 01.11.2017 traten „von Amts wegen“, das Bezeichnungsgebot und der Verweis auf § 38 VwGG hinzu; der letzte Datensatz trägt die Anmerkung „Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017“.
Die Aufhebung. Art 4 Z 38 AMPAG hebt § 17 samt Überschrift auf; § 56 Abs 20 BFA-VG setzt das Außerkrafttreten mit dem Inkrafttreten der Novelle am 12.06.2026 fest. Zugleich wurde § 16 Abs 2 BFA-VG, welcher den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung regelte, neu gefasst; er regelt seither Beschwerdefristen. Es entfielen § 16 Abs 4 bis 6 BFA-VG (Art 4 Z 37 AMPAG), welche die Durchsetzbarkeit, das siebentägige Zuwarten, das fehlende Bleiberecht bei Titelanträgen und die Nichtanwendbarkeit der §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG regelten (§ 16 Rz 17 bis 23). Die Überschrift des § 18 lautet seither „Aufschiebende Wirkung“; der Eintrag zu § 17 ist aus dem Inhaltsverzeichnis gestrichen.
Was die Erläuterungen sagen. Die Regierungsvorlage enthält einen eigenen Abschnitt „Zum Entfall des § 17“. Zu Abs 1 heißt es, die Fälle, in denen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nicht zukommt, seien „künftig in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie in der Verfahrensverordnung unmittelbar geregelt, weshalb neben § 16 Abs. 2 und 4, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, auch Abs. 1 zu entfallen hat“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 17).
Zu Abs 3 halten die Materialien fest, worauf bei der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag Bedacht zu nehmen sei, ergebe sich „künftig unmittelbar und abschließend aus Art. 43 der genannten Verordnung“, und zwar „insbesondere aus dem in Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. normierten Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz“. Zu Abs 4 verweisen sie auf die zwingende Monatsfrist des Art 43 Abs 3 UAbs 1 letzter Satz AMM-VO und folgern, da es sich um einen „wirksamen“ Rechtsbehelf handeln müsse, sei davon auszugehen, „dass die Entscheidung auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 17).
Zu Abs 2 heißt es, die Entscheidungsfrist sei „kein Thema der aufschiebenden Wirkung“; ihr Regelungsinhalt solle „ohne materielle Änderung in § 21 Abs. 2“ übertragen werden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 17).
Was gleich blieb. Nichts an der Bestimmung selbst: Sie gilt in der Fassung BGBl I 145/2017 oder gar nicht. Die Judikatur zu ihr (Rz 23 f, 42 ff, 50 ff) gilt in Altverfahren fort; auf § 18 nF ist sie nicht zu übertragen, weil sie auf der amtswegigen Prüfung aufbaut (Rz 32).
Wo die Materialien vom Text abweichen — erstens. Die Aussage zu Abs 1, die Fälle seien „unmittelbar geregelt“, ist für die Überstellungsentscheidung richtig, für die Verfahrensverordnung aber unvollständig: Art 68 Abs 4 zweiter Satz VerfVO lautet: „Das zuständige Gericht ist nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.“ Die Verordnung setzt eine nationale Befugnis zur amtswegigen Entscheidung also gerade voraus, und Art 68 Abs 5 VerfVO spricht von Bedingungen, welche „falls angesichts von Amts wegen getroffener Entscheidungen relevant“ gelten. Der Entfall des amtswegigen Modells war für die Fälle des Art 68 VerfVO daher nicht unionsrechtlich geboten, sondern eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers; zu ihrer Tragweite Rz 71 ff.
Wo die Materialien vom Text abweichen — zweitens. Die Übertragung des Abs 2 in § 21 Abs 2 BFA-VG ist nicht „ohne materielle Änderung“ erfolgt. § 17 Abs 2 aF erfasste jede zurückweisende Asylentscheidung nach Abs 1 — also auch die Zurückweisung nach § 68 AVG und nach §§ 4, 4a AsylG 2005 aF — und die Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG. § 21 Abs 2 BFA-VG idF BGBl I 39/2026 nennt dagegen nur die Zurückweisung oder Ablehnung „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005“ und die Überstellungsentscheidung. Für die Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG, für die Folgeantragsentscheidung und für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 4 AsylG 2005 besteht daher keine Achtwochenfrist mehr, für die beiden Letzteren in Neuverfahren, für die Anordnung auch in Altverfahren (Rz 16, 31, 81; Übergangsrecht Rz 32); es gilt § 34 Abs 1 VwGVG (für die Ablehnung nach § 4 AsylG 2005 str; § 21 BFA-VG Rz 108 bis 110). Maßgebend ist der Text.
Ein Redaktionsversehen der Materialien. Die Erläuterungen zu § 21 Abs 2 bezeichnen den bisherigen § 17 Abs 2 als Norm, welche „eine ebensolche Beschwerdefrist“ normiere. Gemeint ist die Entscheidungsfrist des Gerichts; eine Beschwerdefrist enthielt § 17 nie.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Prüfschritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Wann wurde der verfahrenseinleitende Antrag eingebracht — vor oder ab dem 12.06.2026? | 16 ff | Antrag auf Verbleib im Altverfahren, amtswegige Prüfung im Neuverfahren erwartet |
| 2 | Liegt ein Zuständigkeitsverfahren vor (Dublin-Altfall)? | 62 f, 65 ff | § 17 aF angewendet statt Art 43 AMM-VO, Aussetzungsantrag versäumt |
| 3 | Ist der Antrag zurückgewiesen (Unzulässigkeit, entschiedene Sache) und nicht abgewiesen? | 28 | § 17 aF auf inhaltliche Abweisung erstreckt |
| 4 | Ist die Zurückweisung mit einer Maßnahme verbunden (Z 1) oder besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Z 2)? | 29 f | Z 2 übersehen, weil der Bescheid keine neue Rückkehrentscheidung enthält |
| 5 | Sind die Gründe der realen Gefahr in der Beschwerde genau bezeichnet? | 39 f | pauschaler Verweis auf die Berichtslage |
| 6 | Wann ist die Beschwerdevorlage beim Gericht eingelangt, wann endet die Woche? | 42 ff | Frist ab Einbringung beim Bundesamt berechnet |
| 7 | Hat das Gericht binnen der Woche zuerkannt? Wenn nicht: ist Fristsetzungsantrag geboten? | 50 ff | untätiges Zuwarten; Antrag statt Anregung |
| 8 | Wurde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen mit der Abschiebung zugewartet (§ 16 Abs 4 aF)? | 46 f | Abschiebung vor Fristablauf |
| 9 | Ist der Zuerkennungsbeschluss begründet? | 56 | Amtsrevision gegen floskelhaften Beschluss |
| 10 | Bei Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG: gilt § 13 Abs 1 VwGVG? | 70, 80 ff | Belehrung verweist auf § 17 aF |
D. Gliederung
Die Einheit behandelt zunächst, für welche Verfahren § 17 aF noch gilt (E), sodann den unionsrechtlichen Abgleich jeder Absatzregelung (F) und Zweck und Grenzen (G). Es folgen der Anwendungsbereich (H), der Maßstab der Zuerkennung (I), die Wochenfrist samt Fristablauf und Verhältnis zu § 16 Abs 4 aF (J), das Verfahren und der Rechtsschutz (K), die Dublin-Altfälle und Abs 3 (L) sowie die Nachfolgeordnung für Neuverfahren (M). Den Schluss bilden Streitfragen (N), Fallgruppen (O), Prüfliste (P), Schriftsatzbausteine (Q), Verweisnetz (R) und Register (S).
E. Welche Fassung gilt
Die Frage ist bei einer aufgehobenen Bestimmung eine solche des Ob, nicht des Wie.
| Verfahren | anzuwenden | Grundlage |
|---|---|---|
| Asylverfahren, verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht — auch Folgeantrag | § 17 BFA-VG idF BGBl I 145/2017 samt § 16 Abs 2 und 4 aF | § 58 Abs 8 BFA-VG; Übergangsrecht Rz 7 ff, 32 |
| Asylverfahren, Antrag ab dem 12.06.2026 | § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG nF iVm Art 68 VerfVO | Art 79 Abs 3 VerfVO; § 18 Rz 30 |
| Zuständigkeitsverfahren, Antrag vor dem 12.06.2026 registriert | Art 43 AMM-VO iVm § 18 Abs 3 BFA-VG; Kriterien der Dublin III-Verordnung | Art 84 Abs 2, Art 85 AMM-VO; Übergangsrecht Rz 25 bis 28 |
| Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG | § 13 Abs 1 VwGVG | kein Asylverfahren, § 58 Abs 8 BFA-VG greift nicht; § 61 FPG Rz 103 ff; Rz 80 ff |
Maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags, nicht der Bescheidtag, nicht der Tag der Beschwerde (Übergangsrecht Rz 7 f). Ein Folgeantrag leitet ein eigenes Asylverfahren ein; es kommt daher auf seine Einbringung an, nicht auf jene des Erstantrags. Das Bundesverwaltungsgericht verfährt so: Es wendet § 17 aF auf Folgeanträge an, welche zwischen März und Ende Mai 2026 gestellt und nach dem Stichtag erledigt wurden (etwa BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2; BVwG 30.06.2026, W123 2307016-2; BVwG 14.07.2026, L532 2347492-1; BVwG 13.08.2026, W619 2315537-2).
Die Formel, mit welcher das Gericht dies begründet, ist wörtlich wiederkehrend: Aus § 58 Abs 8 BFA-VG folge, dass auf den Fall, „dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist“ (BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2; ebenso BVwG 08.07.2026, W240 2196880-2; BVwG 30.07.2026, W619 2300566-2).
Keine der Maßgaben des § 58 Abs 8 BFA-VG betrifft § 17 (Übergangsrecht Rz 31 f). Wegen der Maßgabe zu § 12 BFA-VG nF sieht das Gericht von der Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung ab (BVwG 15.06.2026, I412 2171512-5; BVwG 15.06.2026, L527 2345130-1).
Mitgeführt wird § 21 Abs 6a BFA-VG aF (Entscheidung ohne Verhandlung), zitiert als Fassung BGBl I 145/2017 (BVwG 30.06.2026, W123 2307016-2).
F. Was nicht anzuwenden ist — der Unionsrechtsbefund zu jeder Absatzregelung
Die Einordnung ist zweifach vorzunehmen: für die Anwendung in Altverfahren, welche nach Art 79 Abs 3 zweiter Satz VerfVO der Richtlinie 2013/32/EU und — in Zuständigkeitsfragen — der Dublin III-Verordnung unterstanden, und für die Aufhebung im Verhältnis zu den seit 12.06.2026 geltenden Verordnungen. Maßstab für die Altverfahren ist Art 46 Abs 5 bis 9 RL 2013/32/EU (Rz 22).
| Regelung | Ermächtigung im Unionsrecht | Ergebnis |
|---|---|---|
| Abs 1 erster Satz — amtswegige Zuerkennung (Altverfahren, Dublin III) | Art 27 Abs 3 lit b Dublin III-VO (Fr 2016/18/0024 RS 3, 4, 6) | zulässige Ausführung — gewählte Option des lit b |
| Abs 1 erster Satz — amtswegige Zuerkennung bei Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 aF und § 68 Abs 1 AVG (Altverfahren) | Art 46 Abs 6 lit b und Abs 8 RL 2013/32/EU | zulässige Ausführung — gewählte Option (Rz 22) |
| Abs 1 erster Satz — Zurückweisung nach § 4 AsylG 2005 aF (sicherer Drittstaat) | Art 46 Abs 5 RL 2013/32/EU; Abs 6 lit b nennt Art 33 Abs 2 lit c nicht | inhaltliche Abweichung — richtlinienkonforme Zuerkennung (Rz 22) |
| Abs 1 — Aufhebung für Neuverfahren nach Art 68 VerfVO | Art 68 Abs 4 zweiter Satz VerfVO setzt amtswegige Befugnis voraus | Regelungslücke (Rz 71 ff) |
| Abs 1 — Aufhebung für Überstellungsentscheidungen | Art 43 Abs 3 AMM-VO, Antragsmodell | Wiederholung — Doppelregelung beseitigt |
| Abs 1 zweiter Satz — Bezeichnungsgebot; § 38 VwGG | Verfahrensautonomie; Grenze Art 47 GRC | zulässige Ausführung |
| Abs 2 — acht Wochen | keine Vorgabe; für die Aussetzung ein Monat (Art 43 Abs 3 AMM-VO) | zulässige Ausführung; Nachfolge enger (Rz 12) |
| Abs 3 — Art 26 Abs 2, Art 27 Abs 1 Dublin III-VO | unmittelbare Geltung | Wiederholung |
| Abs 4 — Fristablauf unschädlich | Effektivität; Art 47 GRC | zulässige Ausführung |
| § 61 Abs 1 Z 2 FPG — Aufhebung ohne Nachfolge | keine | Regelungslücke — geschlossen durch § 13 Abs 1 VwGVG (§ 61 FPG Rz 103 bis 108) |
Ergebnis zur Richtlinie 2013/32/EU. Grundsatz ist der Verbleib bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und, wird der Rechtsbehelf fristgerecht erhoben, bis zur Entscheidung über ihn (Art 46 Abs 5). Davon erlaubt Art 46 Abs 6 lit b eine Ausnahme für die Entscheidung, „einen Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a, b oder d als unzulässig zu betrachten“; das Gericht ist dann befugt, „entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen“ über den Verbleib zu entscheiden, und bis zu dieser Entscheidung ist der Verbleib zu gestatten (Art 46 Abs 8). Für die Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 aF (Art 33 Abs 2 lit a) und nach § 68 Abs 1 AVG (Art 33 Abs 2 lit d) ist § 17 Abs 1 aF daher gewählte Option und zulässige Ausführungsregelung. Die Wartepflicht des § 16 Abs 4 aF folgt nach dem Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen der Richtlinie, „wie sie sich insgesamt aus deren Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 ergeben, wenngleich im Detail wohl hinter diesen Anforderungen zurückbleibend“ (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 2). Für Dublin-Fälle gelten Abs 5 bis 7 unbeschadet des Art 26 Dublin III-VO (Art 46 Abs 9). Die Zurückweisung wegen eines sicheren Drittstaats nach § 4 AsylG 2005 aF (Art 33 Abs 2 lit c) nennt Art 46 Abs 6 lit b dagegen nicht. Dort bleibt es beim Verbleib nach Art 46 Abs 5; § 16 Abs 2 Z 1 aF, welcher der Beschwerde gegen jede mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Zurückweisung die aufschiebende Wirkung nimmt, bleibt für diesen Fall hinter der Richtlinie zurück: Das ist eine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht. Richtigerweise ist § 17 Abs 1 aF dort richtlinienkonform so zu handhaben, dass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf die reale Gefahr (Rz 1) ankommt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Das Modell des Abs 1 und die Dublin III-Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unionsrechtskonformität ausdrücklich bejaht: „Das in den §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorgesehene Modell entspricht dem Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung.“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 4). Art 27 Abs 3 lit b sehe „keine Antragstellung des Asylwerbers vor, sondern geht erkennbar von einer amtswegigen Prüfung aus“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 6; bestätigt VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0119 RS 3). Zu den drei Optionen des Art 27 Abs 3 Dublin III-VO VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 3.
Art 47 GRC. Gegen den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 16 Abs 2 und 4 aF bestehen „vor dem Hintergrund der Überprüfungspflicht des VwG gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 und der im § 17 Abs. 2 BFA-VG 2014 normierten Entscheidungsfrist keine unionsrechtlichen Bedenken im Sinne eines Widerspruchs zu Art. 47 GRC“ (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001 RS 3). Der Gerichtshof hat also die Vereinbarkeit des gesetzlichen Ausschlusses gerade an § 17 geknüpft. Das ist für die Nachfolgeordnung von Gewicht (Rz 73).
Der Leitgedanke des Gerichtshofes der Europäischen Union. Zur Dublin III-Verordnung hat der Gerichtshof festgehalten, „dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz der Asylbewerber zu opfern“ (EuGH 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash, Rn 57). Er hat für die Haftfrist nicht danach unterschieden, ob ein Mitgliedstaat dem Rechtsbehelf nach Art 27 Abs 3 lit a und b von Rechts wegen aufschiebende Wirkung beimisst oder sie nach lit c vom Antrag abhängig macht (EuGH 13.09.2017, C-60/16, Amayry, Rn 64). Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass auch die automatische Aussetzung des österreichischen Modells aufschiebende Wirkung iSd Art 28 Abs 3 UAbs 3 Dublin III-VO ist (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010 RS 1; VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359 RS 2).
G. Zweck und Grenzen
Zweck. § 17 war das Korrektiv des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 16 Abs 2 aF. Der Ausschluss betraf Zurückweisungen — Entscheidungen also, mit welchen der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde. Gerade dort sollte das Gericht binnen kurzer Frist von sich aus verhindern, dass die Abschiebung vor der Beschwerdeentscheidung einen irreversiblen Eingriff in Art 2, 3 oder 8 EMRK bewirkt. Die §§ 16 und 17 aF sahen daher, wie der Verwaltungsgerichtshof formuliert, „keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ vor (VwGH 21.06.2016, Ra 2016/20/0081 RS 1). Für Rückkehrentscheidungen hat der Gerichtshof denselben Gedanken als unionsrechtliche Pflicht ausgesprochen: Der Rechtsbehelf muss kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben, wenn die Vollstreckung den Betroffenen der Gefahr einer gegen Art 19 Abs 2 GRC verstoßenden Behandlung oder einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aussetzen könnte (EuGH 30.09.2020, C-233/19, B., Rn 46, 47, 63; § 18 BFA-VG Rz 131).
Ab 17.10.2027: Art 28 Abs 1 RückführungsVO sieht keine automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor; die Mitgliedstaaten stellen unter uneingeschränkter Achtung des Art 47 GRC sicher, dass die Abschiebung durch das erstinstanzliche Gericht auf Antrag ausgesetzt werden kann, nationale Bestimmungen über eine automatische aufschiebende Wirkung bleiben unberührt. Ob die zu Art 13 RL 2008/115/EG ergangene Linie EuGH C-233/19, B., unter Art 28 Abs 1 RückführungsVO allein aus Art 47 GRC fortgilt, ist offen (§ 18 BFA-VG Rz 131).
Grenzen. Die Bestimmung ist kein Instrument der Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht entscheidet über die aufschiebende Wirkung, nicht über die Zurückweisung. Sie ist ferner kein allgemeiner Antragsrechtsbehelf: Ein Antragsrecht des Asylwerbers sieht sie nicht vor (Rz 50). Und sie ist kein Schutz vor der Durchsetzbarkeit: Nach § 16 Abs 4 aF blieb die Entscheidung durchsetzbar; gehemmt war nur die Durchführung (Rz 46).
H. Der Anwendungsbereich — Abs 1
Zurückweisung, nicht Abweisung. Abs 1 erfasst Entscheidungen, mit welchen ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. In Altverfahren sind das die Zurückweisung nach § 4, § 4a und § 5 AsylG 2005 aF (zu § 5 aF im Dublin-Altfall allerdings Rz 62 f) und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG. Die inhaltliche Abweisung ist nicht erfasst; für sie galt § 18 Abs 1 und 5 aF (§ 18 Rz 29). Der Verwaltungsgerichtshof beschreibt die Abgrenzung so: § 16 Abs 2 aF nenne jene Fälle von „(insbesondere zurückweisenden) Erledigungen“, in welchen die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nicht zukommt, während § 18 aF die Aberkennung „in jenen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung nicht schon ex lege ausgeschlossen ist“, regelte (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0198 RS 1).
Z 1 — Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das ist der Regelfall: Zurückweisung nach § 68 AVG samt Rückkehrentscheidung, Zurückweisung nach § 4a oder § 5 AsylG 2005 aF samt Anordnung zur Außerlandesbringung. In Altverfahren richtet sich die Verbindung mit der Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 1 und 2 FPG aF (§ 125 Abs 32 FPG; Übergangsrecht Rz 39 ff); zur Anordnung nach einer Zurückweisung nach § 4a aF Übergangsrecht Rz 44, zum Dublin-Altfall Rz 62 f.
Z 2 — bereits bestehende durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Ziffer erfasst den Folgeantrag, dessen Zurückweisung keine neue Rückkehrentscheidung enthält, weil eine solche schon besteht. Sie wird in der Praxis übersehen, weil der Bescheid dann nur aus der Zurückweisung, der Versagung eines Titels und gegebenenfalls einem Einreiseverbot besteht. Das Gericht erkennt auch in solchen Fällen zu: etwa nach Zurückweisung wegen entschiedener Sache, Versagung eines Titels nach § 54a AsylG 2005 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 und Erlassung eines Einreiseverbots ohne neuerliche Rückkehrentscheidung (BVwG 30.07.2026, W619 2300566-2; BVwG 13.08.2026, W619 2315537-2).
Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG. Sie war seit 20.07.2015 eigens genannt. In Altverfahren kommt sie über § 58 Abs 8 BFA-VG nicht in Betracht, weil ihr kein Asylverfahren vorausgeht (§ 61 FPG Rz 45, Rz 103). Zur Rechtslage für Anordnungen, welche vor dem 12.06.2026 erlassen wurden und über welche am Stichtag noch nicht entschieden war, Rz 80 ff.
I. Der Maßstab der Zuerkennung
Die tragende Linie. Die Zuerkennung setzt voraus, dass „anzunehmen ist“, die Abschiebung in den Zielstaat bedeute eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt. Der Verwaltungsgerichtshof beschreibt den Maßstab als jenen der „realen Gefahr“, „wie sie auch in § 18 Abs. 5 BFA-VG umschrieben ist“ (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0198 RS 1). Diese Linie trägt nicht über den 11.06.2026 hinaus in das Antragsmodell des § 18 nF: Dort entscheidet das Gericht nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung nach Art 68 Abs 4 VerfVO beziehungsweise im Prüfungsrahmen des Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO (§ 18 Rz 100).
Die Prognose. Anzunehmen ist nicht dasselbe wie festzustellen. Das Gericht hat eine Prognose zu treffen, und zwar in einer Woche und regelmäßig ohne Verhandlung. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nimmt die Hauptsache nicht vorweg.
Die Praxis seit dem 12.06.2026: Grobprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht legt einen einheitlichen, niederschwelligen Maßstab an. Die Entscheidung sei „nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten“; es sei „lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen“ (BVwG 15.06.2026, I412 2171512-5; wortgleich BVwG 30.06.2026, W123 2307016-2; BVwG 08.07.2026, W240 2196880-2).
Die Formel kehrt die Frage um: Nicht die Gefahr muss wahrscheinlich sein, sondern ihr Fehlen muss feststehen. Zuerkannt wird, wenn eine Verletzung „angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden“ kann (BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2) oder wenn „ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann“, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr bedeuten würde (BVwG 22.06.2026, W247 2193190-4; BVwG 26.06.2026, W226 2269698-3). Dem ist beizupflichten: Der Wortlaut „anzunehmen“ ist im Licht der Wochenfrist und des Zwecks (Rz 26) zu lesen, und eine abschließende Beurteilung ist in einer Woche nicht zu leisten.
Was die Zuerkennung in der Praxis trägt. Die seit dem Stichtag veröffentlichten Beschlüsse zeigen vier Anknüpfungen: ( i ) die fehlende Einvernahme vor dem Bundesamt (BVwG 15.06.2026, I412 2171512-5); ( ii ) die auch in Altverfahren nach § 75 Abs 32 AsylG 2005 gebotene Prüfung des § 54a AsylG 2005, welche bei der Zuerkennung „zu berücksichtigen“ ist (BVwG 30.06.2026, W123 2307016-2; ähnlich BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2); ( iii ) Mängel der Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung zu einem Verfolgungsgrund, im Fall zur sexuellen Orientierung (BVwG 15.06.2026, L527 2345130-1); ( iv ) Art 8 EMRK, auch wegen eines nachgeborenen Kindes mit abweichender Zuständigkeitslage (BVwG 30.06.2026, W212 2340317-2; BVwG 30.07.2026, W619 2300566-2). Die Beschlüsse zur Unzulässigkeit nach § 4a AsylG 2005 aF (BVwG 06.07.2026, W241 2345937-1) und § 4 AsylG 2005 aF (BVwG 08.07.2026, W240 2196880-2) beschränken sich auf die Formel der Rz 34 f.
Alle Beschlüsse nach § 17 aF seit dem Stichtag sind stattgebend; die einzige Nichtzuerkennung betrifft einen nach Art 43 AMM-VO beurteilten Dublin-Altfall (BVwG 02.07.2026, W165 2345952-1; Rz 65 ff). Das ist keine Erfolgsquote: Über die Nichtgewährung ist kein Beschluss zu fassen (Rz 50), sie wird daher regelmäßig nicht veröffentlicht.
Die Sicherheitsvermutung in Dublin-Altfällen. Für den Fristsetzungsantrag verlangt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Antragsteller „hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 MRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist“, oder dass „nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in seine durch Art. 8 MRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und/oder Familienlebens eingreift“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 7). § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist mit 12.06.2026 aufgehoben (Art 1 Z 53 AMPAG); zur Frage, ob die Vermutung in Altfällen fortwirkt, § 5 AsylG 2005 Rz 137.
Die Glaubhaftmachung und das Bezeichnungsgebot. Abs 1 zweiter Satz verlangt, dass in der Beschwerde die Gründe der realen Gefahr „genau zu bezeichnen“ sind. Das ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde, aber eine Obliegenheit, deren Verletzung die amtswegige Prüfung aushöhlt: Das Gericht prüft binnen einer Woche nach Aktenlage, und was nicht bezeichnet ist, findet es nicht. Ob die Bezeichnung genügt, beurteilt das Gericht am Maßstab der Rz 34; ein Verweis auf die allgemeine Berichtslage genügt nicht.
Die Beschwerde hat daher einen eigenen Abschnitt zur aufschiebenden Wirkung zu enthalten (Baustein Rz 92).
Art 8 EMRK. Der Maßstab umfasst ausdrücklich Art 8 EMRK. Die Interessenabwägung wird dabei nicht vorweggenommen (§ 9 BFA-VG Rz 27 ff); es genügt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff durch die Abschiebung vor der Beschwerdeentscheidung nicht auszuschließen ist (BVwG 30.07.2026, W619 2300566-2: es könne nicht „mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, inwieweit die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen können“).
J. Die Wochenfrist, ihr Ablauf und das Verhältnis zu § 16 Abs 4 aF
Beginn. Die Frist läuft „ab Vorlage der Beschwerde“, also ab dem Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, nicht ab der Einbringung beim Bundesamt. Der Verwaltungsgerichtshof spricht von einem „Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das BVwG“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 4).
Die Praxis. Das Gericht entscheidet binnen der Woche, oft am Folgetag (BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2; BVwG 14.07.2026, L532 2347492-1). Eine Vorlage vor dem Stichtag ändert an der Anwendbarkeit des § 17 aF nichts (BVwG 15.06.2026, I412 2171512-5: Vorlage am 11.06.2026).
Wirkung der Frist. Mit ihrem Ablauf endet die gesetzliche Aussetzung. Der Verwaltungsgerichtshof: „Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das BVwG hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt.“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 4). Das Gericht kann die Frist auch nicht verkürzen: Die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von einer Woche ab Beschwerdevorlage „gilt in jedem Fall“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 5).
Folgen verspäteter Entscheidung — Abs 4. Der Fristablauf steht der Zuerkennung nicht entgegen. Die Zuerkennung wirkt aber nicht zurück: Sie kommt „auch nach Ablauf der Frist in Betracht, allerdings ändert dies nichts daran, dass bis dahin - für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der gesetzlichen Frist von einer Woche und der Entscheidung des BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben war“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 4). In dieser Lücke ist die Abschiebung zulässig. Für die Vertretung folgt daraus: Die Verspätung ist nicht hinzunehmen, sondern mit Fristsetzungsantrag zu bekämpfen (Rz 52).
Das Verhältnis zu § 16 Abs 4 aF. Die Wochenfrist des § 17 Abs 1 aF und die Zuwartepflicht des § 16 Abs 4 aF bilden eine Einheit: § 17 Abs 1 aF lege eine Entscheidungsfrist von einer Woche fest; diese Frist „findet sich in § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 in Form einer Hemmung der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder“ (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 RS 2). Die Hemmung ist keine aufschiebende Wirkung im vollen Sinn: Nach § 16 Abs 4 aF bleibt „trotz des Verbotes der Durchführung formell die Durchsetzbarkeit“ erhalten (VwGH 30.05.2017, Ro 2017/19/0001 RS 1). Daraus folgt etwa, dass das Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 1 AsylG 2005 aF mit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides endete, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174 RS 1).
Die Zuwartepflicht selbst — bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, bei Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage — wird in der Einheit zu § 16 geführt (§ 16 Rz 19, 53 f; Übergangsrecht Rz 32). Eine Abschiebung vor ihrem Ablauf ist rechtswidrig und mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen.
Die Überstellungsfrist in Dublin-Altfällen nach der Dublin III-Verordnung. Die Durchführungshemmung schob den Beginn der Überstellungs- und Haftfrist hinaus: Die sechswöchige Frist hätte „erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen“ (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359 RS 1). Umgekehrt ging die Zuständigkeit auf Österreich über, wenn die Überstellungsfrist verstrich und den Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war; eine spätere Zuerkennung machte den Übergang nicht rückgängig (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133 RS 5, unter Berufung auf EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri). Für Verfahren nach der AMM-VO ist diese Judikatur nicht ohne Weiteres zu übertragen (Rz 68).
K. Das Verfahren und der Rechtsschutz
Von Amts wegen. Das Gericht hat die Voraussetzungen von sich aus zu prüfen. Einer Anregung bedarf es nicht; sie ist aber zweckmäßig, weil sie die Gründe bezeichnet (Rz 39).
Kein Antragsrecht, kein ablehnender Beschluss. Die maßgeblichen Vorschriften sehen „weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird“ (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133 RS 3; VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0119 RS 1). Über einen gleichwohl gestellten Antrag hat das Gericht in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wofür ihm die Frist des § 34 Abs 1 VwGVG zur Verfügung steht (VwGH 09.03.2023, Fr 2023/20/0004 RS 1; VwGH 25.10.2024, Fr 2024/20/0022 RS 1).
Das Gericht hält sich daran und spricht beides aus: die amtswegige Zuerkennung und die Zurückweisung des Antrags (BVwG 14.07.2026, L532 2347492-1, Spruchpunkt A 2). Für die Vertretung folgt daraus eine Formfrage mit Folgen: In Altverfahren ist die Zuerkennung anzuregen, nicht zu beantragen. Ein Antrag schadet nicht, er wird aber zurückgewiesen und eröffnet keinen Fristsetzungsantrag vor Ablauf von sechs Monaten (VwGH 09.03.2023, Fr 2023/20/0004 RS 1).
Der Fristsetzungsantrag. Er ist der Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht in Fällen, in denen trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Zuerkennung binnen der Woche erfolgt, „kann auch vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 7; VwGH 25.10.2024, Fr 2024/20/0022 RS 2). Der Antragsteller hat bereits im Antrag glaubhaft zu machen, „dass eine Entscheidungspflicht des BVwG im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorliegt“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 7). Wird solches Vorbringen erstattet, hat das Gericht spätestens im Vorverfahren nach § 38 Abs 4 VwGG darzulegen, aus welchen Gründen es von der Zuerkennung Abstand genommen hat (ebenda).
Der Antrag ist rasch einzubringen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse am Fristsetzungsantrag „jedenfalls weggefallen“ (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 1).
Die Revision. Gegen einen zuerkennenden Beschluss steht dem Bundesamt die Amtsrevision offen; der Verwaltungsgerichtshof hat einen Zuerkennungsbeschluss auf Amtsrevision aufgehoben: „Der Beschluss vom 21. November 2016 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ aufgehoben (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017; zur Begründungspflicht RS 1). Gegen einen — nicht gebotenen, aber erlassenen — Nichtzuerkennungsbeschluss ist die Revision des Asylwerbers denkbar, verliert aber mit der Hauptsachenentscheidung ihre Grundlage: Die Beschwer fehlt, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers „keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird“ (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/18/0284 RS 1). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Revision kommt nach der Hauptsachenentscheidung nicht mehr in Betracht (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/18/0284 RS 1).
Wirksam gegen die Nichtzuerkennung ist daher der Fristsetzungsantrag während des Laufs und, nach der Hauptsachenentscheidung, der Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG zur Revision gegen das Erkenntnis; in Neuverfahren unter Beachtung des Art 68 Abs 7 VerfVO (§ 18 Rz 142 f).
Die Begründung. Die kurze Frist „entbindet es nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen“ (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017 RS 1; VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 RS 1). Beschlüsse, welche sich auf die Formel der Rz 34 f beschränken (BVwG 22.06.2026, W247 2193190-4; BVwG 26.06.2026, W226 2269698-3; BVwG 26.06.2026, W226 2269700-3; BVwG 06.07.2026, W241 2345937-1; BVwG 08.07.2026, W240 2196880-2), sind daher gegen Amtsrevision anfällig; die übrigen nennen einen fallbezogenen Anknüpfungspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das für eine auf die Grobprüfung gestützte Nichtzuerkennung nach § 18 Abs 5 BFA-VG aF bekräftigt, welche das Vorbringen zum Familienleben überging (VwGH 07.05.2026, Ra 2026/21/0014, Rn 10 bis 13; § 18 Rz 132).
Parteiengehör. Zu einer Stellungnahme des Bundesamtes aus Anlass der Vorlage mit neuem Tatsachenvorbringen ist Parteiengehör einzuräumen (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066 RS 10); stützt das Gericht die Versagung darauf, ist das Verfahren mangelhaft.
Die Verhandlung. Nach § 21 Abs 6a BFA-VG aF kann ohne Verhandlung entschieden werden (Rz 20). Für die Hauptsache gilt das nur bei Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren; dazu § 21 Rz 46.
Die Entscheidungsfrist in der Hauptsache — Abs 2. Über die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs 1 ist binnen acht Wochen zu entscheiden. Die Frist gilt in Altverfahren fort. Sie ist eine Ordnungsfrist; ihre Überschreitung begründet die Säumnis. Zur Nachfolgeregelung und ihrem engeren Anwendungsbereich Rz 12 und § 21 Rz 48 f.
L. Abs 3 und die Dublin-Altfälle
Abs 3. Bei der Zuerkennung gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung war auch auf Art 26 Abs 2 und Art 27 Abs 1 Dublin III-VO und auf die effektive Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen. Einen eigenen Tatbestand schuf die Bestimmung nicht.
Sie wiederholte, was aus der unmittelbaren Geltung der Verordnung folgt (Wiederholung unmittelbar geltenden Rechts); die Materialien begründen ihren Entfall mit Art 43 AMM-VO (Rz 8). Bei Zurückweisungen nach § 4a AsylG 2005 aF hat Abs 3 keinen Anwendungsbereich, weil keine Überstellung nach der Dublin III-Verordnung in Rede steht.
Welches Recht gilt im Dublin-Altfall? Die Frage wird in der Einheit Übergangsrecht geführt (Übergangsrecht Rz 25 bis 28; § 5 AsylG 2005 Rz 127 f). Ergebnis in einem Satz: Das Bundesverwaltungsgericht wendet auf Zuständigkeitsverfahren über Anträge, welche vor dem 12.06.2026 registriert wurden, die Kriterien der Dublin III-Verordnung, aber das Verfahren der AMM-VO an und entscheidet über die Aussetzung nach Art 43 AMM-VO; die Frage ist Gegenstand einer zugelassenen Revision (BVwG 22.07.2026, W212 2346857-1). Ebenso hat das Gericht in einem Dublin-Altfall über die Aussetzung nach Art 43 Abs 3 AMM-VO entschieden: „Da die AMMVO keine Übergangsbestimmung für das Verfahrensrecht normiert, sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ab 12.06.2026 (unabhängig vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrages) nach dem Verfahrensrecht der AMMVO zu führen.“ Auch dort ist die Revision zugelassen (BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1; § 18 Rz 98).
Daraus folgt für § 17 aF: In Zuständigkeitsverfahren ist er nach dieser Linie auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Antrag vor dem Stichtag eingebracht wurde. Die aufschiebende Wirkung folgt dem Antragsmodell des Art 43 Abs 3 AMM-VO: kein Vollzugsschutz ohne Antrag, Aussetzung bis zur Entscheidung über den ersten Antrag, Entscheidung binnen eines Monats (§ 18 Rz 98 bis 103; § 16 Rz 84; § 61 FPG Rz 61, 63).
Für Unzulässigkeitsentscheidungen wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 4a AsylG 2005 aF) gilt das nicht: Sie sind Asylverfahren iSd § 58 Abs 8 BFA-VG, und das Gericht wendet § 17 aF an (BVwG 30.06.2026, W212 2340317-2 — Bulgarien; BVwG 06.07.2026, W241 2345937-1 — Griechenland). Dem ist beizupflichten.
Die Umdeutung eines Antrags nach § 17 aF. In einem Dublin-Altfall — Zurückweisung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 aF samt Anordnung zur Außerlandesbringung vom 01.06.2026 — hatte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Gericht hat den Antrag nach Art 43 AMM-VO beurteilt: Ein nach § 17 Abs 1 BFA-VG aF gestellter Antrag sei „- bei sonstiger Entstehung eines möglichen Rechtsschutzdefizits - als Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu deuten“ (BVwG 02.07.2026, W165 2345952-1).
In der Sache hat das Gericht nicht zuerkannt und dies an den drei Prüfpunkten des Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO begründet: keine Gefahr iSd Art 4 GRC, keine nachträglichen entscheidenden Umstände, kein Verstoß gegen Art 25 bis 28 und Art 34 AMM-VO. Die Revision hat es zugelassen, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob ein solcher Antrag „als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu werten ist“ (BVwG 02.07.2026, W165 2345952-1). Zur Streitfrage Rz 76 ff.
Der Prüfungsmaßstab im Vergleich. Der Wechsel ist auch in der Sache nachteilig: § 17 Abs 1 aF erfasste Art 2, 3 und 8 EMRK; Art 43 Abs 1 UAbs 2 AMM-VO beschränkt die Prüfung auf Art 4 GRC, nachträgliche Umstände und Art 25 bis 28 und 34 AMM-VO (§ 20 Rz 29; § 18 Rz 100). Ein allein auf Art 8 EMRK gestütztes Vorbringen findet nur über lit b oder lit c Platz.
Die Überstellungsfrist. Die Judikatur zu Rz 48 beruht auf Art 27 Abs 3 lit b und Art 29 Dublin III-VO; wird nach der AMM-VO verfahren, ist ihre Übertragbarkeit offen.
In Asylverfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 gibt es keine amtswegige Zuerkennung nach nationalem Recht. An ihre Stelle treten der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 VerfVO, welcher nach § 18 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG zugleich als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gilt und gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen ist (§ 18 Rz 51 ff, 66 ff), und für Überstellungsentscheidungen der Antrag nach Art 43 Abs 3 AMM-VO (§ 18 Rz 98 ff). Bis zum Ablauf der Antragsfrist besteht Vollzugsschutz kraft Verordnung (§ 18 Rz 60; § 16 Rz 21), bei fristgerechtem Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts (§ 18 Rz 85). Die Entscheidungsfrist beträgt zehn Tage (§ 18 Abs 2 letzter Satz); ihr Ablauf hindert die Entscheidung nicht und eröffnet den Fristsetzungsantrag (§ 18 Rz 80 bis 83). Diese Fragen werden dort geführt.
Die Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG. Für sie besteht keine Nachfolgeregelung. Die Beschwerde hat nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, solange die Behörde sie nicht nach § 13 Abs 2 VwGVG ausschließt; die Einzelheiten führt die Einheit zu § 61 FPG (§ 61 FPG Rz 103 bis 108, 120 f). Bescheide, welche auf § 17 BFA-VG aF verweisen, belehren unrichtig (§ 61 FPG Rz 107).
N. Streitfragen
1. Amtswegige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Verbleib in Neuverfahren
Ob das Bundesverwaltungsgericht in Neuverfahren über den Verbleib von Amts wegen entscheiden kann, obwohl § 17 aufgehoben ist, ist nicht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann in Neuverfahren über den Verbleib von Amts wegen entscheiden. Art 68 Abs 4 zweiter Satz VerfVO ordnet an, dass das zuständige Gericht nach nationalem Recht befugt ist, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden. Das nationale Recht weist nach Aufhebung des § 17 in diesem Punkt eine Regelungslücke auf, welche durch unionsrechtskonforme Auslegung zu schließen ist.
Dagegen lässt sich einwenden, die amtswegige Entscheidung sei unzulässig. Das Gesetz und die Materialien sprechen dafür. § 18 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 BFA-VG knüpfen den Schutz an den Antrag auf Verbleib, welcher gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen ist; eine amtswegige Befugnis nennt das Gesetz nicht. Die Materialien begründen den Entfall des § 17 damit, dass die Fälle unionsrechtlich „unmittelbar geregelt“ seien (Rz 7), und die Einheit zu § 18 beschreibt den Übergang vom amtswegigen zum antragsgebundenen Schutz als die maßgebende Änderung (§ 18 Rz 16). Die Behörde wird daraus schließen, dass ohne fristgerechten Antrag jede Befassung des Gerichts mit dem Verbleib ausscheidet.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise ist die amtswegige Entscheidung gleichwohl zulässig. Art 68 Abs 4 zweiter Satz VerfVO ordnet an: „Das zuständige Gericht ist nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.“ Art 68 Abs 5 VerfVO setzt amtswegige Entscheidungen voraus. Der Wortlaut spricht dafür, dass die Verordnung die Befugnis nicht bloß zulässt, sondern verlangt: Wo Art 68 VerfVO den Mitgliedstaaten eine Wahl lässt, sagt er das ausdrücklich (Abs 6: „Bei Folgeanträgen können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen“), während Abs 4 zweiter Satz im Indikativ gefasst ist. Die englische und die französische Amtsblattfassung bestätigen das: „The competent court or tribunal shall under national law have the power to decide on this matter ex officio.“ und „La juridiction compétente a, en vertu du droit national, le pouvoir de statuer d’office sur cette question.“ Abs 6 lautet dagegen in beiden Fassungen auf eine Wahl („Member States may provide in national law“; „les États membres peuvent prévoir dans leur droit national“). „Nach nationalem Recht“ bezeichnet daher den Ort, an welchem die Befugnis zu verankern ist, nicht deren Belieben: Die Mitgliedstaaten haben sie vorzusehen. Das nationale Recht, welches sie nach Aufhebung des § 17 nicht mehr vorsieht, weist in diesem Punkt eine Regelungslücke auf (Rz 21). Die Lücke ist durch unionsrechtskonforme Auslegung zu schließen: § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG regeln den Antrag, verbieten aber die amtswegige Entscheidung nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dafür spricht auch Art 47 GRC: Der Verwaltungsgerichtshof hat den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerade wegen der „Überprüfungspflicht des VwG gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014“ für unbedenklich gehalten (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001 RS 3). Fällt sie weg, trägt allein die Antragsfrist den Rechtsschutz.
Dagegen lässt sich einwenden, „nach nationalem Recht befugt“ verweise auf das nationale Recht und schaffe selbst keine Befugnis; Abs 7 räume die amtswegige Befugnis für den weiteren Rechtsbehelf selbst ein („auf Antrag … oder von Amts wegen“), Abs 4 dagegen nicht. Gegen Rz 73 lässt sich anführen, dass die Verordnung — anders als § 16 Abs 2 und 4 aF — ein Antragsrecht mit einer Frist von mindestens fünf Tagen (Art 68 Abs 5 lit a VerfVO) und den Schutz vor Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag (Art 68 Abs 5 lit d VerfVO) vorsieht. Das hat Gewicht. Dem ersten Einwand steht allerdings der Wortlaut der englischen und der französischen Fassung entgegen („shall under national law have the power“; „a, en vertu du droit national, le pouvoir“, Rz 72): Er richtet eine Anordnung an die Mitgliedstaaten und lässt ihnen nur die Wahl des Ortes der Regelung. Folgt das Gericht dem, bleibt die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist, gestützt auf Art 68 Abs 5 lit e VerfVO (§ 18 Rz 57 f, Baustein § 18 Rz 152), und die Anregung einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Folge für die Vertretung. Die amtswegige Befugnis ersetzt den Antrag nicht. Der Antrag auf Verbleib ist in jedem Neuverfahren zu stellen; die amtswegige Entscheidung ist die Rückfallebene für den Fall, dass er fehlt, verspätet oder beim falschen Adressaten eingebracht ist.
2. Umdeutung eines Antrags nach § 17 aF im Dublin-Altfall
Ob ein in einem Dublin-Altfall gestellter Antrag nach § 17 aF als Aussetzungsantrag nach Art 43 Abs 3 AMM-VO zu deuten ist, ist nicht entschieden.
Der Antrag nach § 17 aF im Dublin-Altfall ist als Aussetzungsantrag nach Art 43 Abs 3 AMM-VO zu deuten. Anbringen sind nach ihrem erkennbaren Ziel zu beurteilen, und das Ziel eines Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen eine Überstellung ist die Aussetzung des Vollzugs. Der Antrag war in der Beschwerde enthalten, welche beim Bundesamt einzubringen ist, und genügt damit auch der Form des § 18 Abs 3 BFA-VG.
Dagegen lässt sich einwenden, die Umdeutung sei ausgeschlossen. Dafür spricht die Judikatur zu § 17 aF: Ein Antragsrecht besteht nicht, ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig und zurückzuweisen (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 6; VwGH 09.03.2023, Fr 2023/20/0004 RS 1). Wer einen unzulässigen Antrag stellt, stellt keinen anderen, zulässigen. Hinzu tritt § 18 Abs 3 BFA-VG: Der Aussetzungsantrag ist gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen und der erste solche Antrag löst die Aussetzung aus; die Behörde wird bestreiten, dass ein auf nationales Recht gestützter Antrag diese Wirkung hat.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Umdeutung ist zu bejahen. Die Judikatur zur Unzulässigkeit des Antrags beruht auf dem amtswegigen Modell des § 17 aF: Der Antrag war unzulässig, weil das Gericht ohnehin von Amts wegen zu entscheiden hatte, nicht weil das Begehren auf Aussetzung als solches unstatthaft gewesen wäre. Im Dublin-Altfall ist dieses Modell nach der Linie des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr anzuwenden, und an seine Stelle tritt das Antragsmodell des Art 43 Abs 3 AMM-VO, in welchem gerade der Antrag den Vollzugsschutz auslöst (Rz 62 f); der Satz, wer einen unzulässigen Antrag stelle, stelle keinen zulässigen, verwechselt daher die vom Antragsteller genannte Rechtsgrundlage mit dem Ziel des Anbringens, und § 18 Abs 3 BFA-VG knüpft die Aussetzung an den gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt eingebrachten Antrag, nicht an die zitierte Bestimmung. Die hilfsweise Anregung nach § 17 aF (Rz 79) betrifft nur den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof das alte Modell für anwendbar hält; dann bedarf es der Umdeutung nicht, weil das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Umdeutung mit dem drohenden Rechtsschutzdefizit begründet (BVwG 02.07.2026, W165 2345952-1); dem ist beizupflichten.
Folge für die Vertretung. Folgt der Verwaltungsgerichtshof der Gegenposition, fehlt in solchen Fällen jeder Vollzugsschutz nach Art 43 Abs 3 UAbs 2 AMM-VO. Dann ist binnen der Beschwerdefrist ein ausdrücklicher Aussetzungsantrag nachzureichen, nach Fristablauf die Wiedereinsetzung zu beantragen und die fehlende Belehrung nach Art 42 Abs 4 AMM-VO zu rügen (§ 16 Rz 85 f).
Empfehlung. Bis zur Entscheidung über die zugelassene Revision ist in jedem Dublin- Altfall ausdrücklich der Antrag nach Art 43 Abs 3 AMM-VO iVm § 18 Abs 3 BFA-VG zu stellen und hilfsweise die amtswegige Zuerkennung nach § 17 aF anzuregen (Baustein Rz 93; Übergangsrecht Rz 28).
3. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG am Stichtag
Welche aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine vor dem 12.06.2026 erlassene Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG zukommt, über welche am Stichtag noch nicht entschieden war, ist nicht entschieden.
Ab dem 12.06.2026 gilt § 13 Abs 1 VwGVG auch für diese Beschwerden. Die aufschiebende Wirkung ist keine Entscheidung iSd § 58 Abs 7 BFA-VG, sondern eine gesetzliche Eigenschaft der anhängigen Beschwerde. Mit dem Wegfall des gesetzlichen Ausschlusses tritt die Regel des § 13 Abs 1 VwGVG ein.
Dagegen lässt sich einwenden, es sei an den Zeitpunkt der Einbringung anzuknüpfen. Nach § 16 Abs 2 Z 3 aF kam der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nicht zu; das Gericht hatte sie nach § 17 Abs 1 aF binnen einer Woche zuzuerkennen, sonst endete die Aussetzung (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 4). Diese Rechtsfolge war mit Ablauf der Woche eingetreten, und die Aufhebung der Bestimmungen hat sie nicht rückgängig gemacht. § 58 Abs 7 BFA-VG ordnet an, dass Entscheidungen nach altem Recht ihre Gültigkeit behalten.
Richtigerweise gilt ab dem 12.06.2026 § 13 Abs 1 VwGVG auch für diese Beschwerden. § 58 Abs 8 BFA-VG erfasst sie nicht, weil kein Asylverfahren vorliegt (§ 61 FPG Rz 103); eine andere Übergangsbestimmung besteht nicht. Verfahrensrecht ist grundsätzlich in der Fassung anzuwenden, welche im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung gilt. Die aufschiebende Wirkung ist keine Entscheidung iSd § 58 Abs 7 BFA-VG, sondern eine gesetzliche Eigenschaft der anhängigen Beschwerde; mit dem Wegfall des gesetzlichen Ausschlusses tritt die Regel des § 13 Abs 1 VwGVG ein. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Dagegen lässt sich einwenden, die vor dem Stichtag eingetretene Durchsetzbarkeit (§ 16 Abs 4 erster Satz aF) sei ein abgeschlossener Tatbestand.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Durchsetzbarkeit nach altem Recht begründet keine abgeschlossene Rechtsstellung, weil die aufschiebende Wirkung eine gesetzliche Eigenschaft der anhängigen Beschwerde ist. Aufschiebende Wirkung und Durchsetzbarkeit sind keine einmaligen Ereignisse, sondern Dauerzustände, welche für jeden Zeitpunkt nach der dann geltenden Rechtslage zu beurteilen sind; mangels Übergangsbestimmung erfasst § 13 Abs 1 VwGVG die anhängige Beschwerde daher ex nunc ab dem 12.06.2026. Rückwirkung liegt darin nicht: Für die Zeit vor dem Stichtag bleibt die Durchsetzbarkeit nach § 16 Abs 4 aF unberührt, und eine in dieser Zeit vollzogene Abschiebung wird nicht nachträglich rechtswidrig.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist hilfsweise die Zuerkennung nach § 17 Abs 4 aF anzuregen (Baustein Rz 94); andernfalls bestünde für diese Fallgruppe gar kein Rechtsbehelf.
4. Grobprüfung der Praxis bei der Zuerkennung nach § 17 aF
Ob die Grobprüfung der Praxis dem Wortlaut „wenn anzunehmen ist“ genügt, hängt davon ab, wie „anzunehmen“ zu lesen ist.
Die Grobprüfung der Praxis genügt dem Wortlaut „wenn anzunehmen ist“. Die Prognose ist in einer Woche nach Aktenlage zu treffen. Der Maßstab verlangt allerdings eine in den Schutzbereich reichende Behauptung und einen Beschluss, welcher sie benennt (Rz 39, 56).
Dagegen lässt sich einwenden, „anzunehmen“ sei als Wahrscheinlichkeitsurteil zu lesen. Das stützt sich darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof für den Fristsetzungsantrag die Glaubhaftmachung der Entscheidungspflicht und im Dublin-Verfahren eine hinreichende und substantiierte Darlegung der Gefahr entgegen der Sicherheitsvermutung verlangt (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 7; Rz 38) und die floskelhafte Begründung nicht genügen lässt (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017 RS 1). Das Bundesamt wird eine allein auf die Kürze der Frist gestützte Zuerkennung mit Amtsrevision bekämpfen.
Dem Einwand ist zu widersprechen. Der Praxis ist im Ergebnis beizupflichten: Die Prognose ist in einer Woche nach Aktenlage zu treffen, und die Fehlerfolgen sind ungleich — eine unrichtige Zuerkennung verzögert die Abschiebung, eine unrichtige Versagung kann einen irreversiblen Eingriff in Art 2 oder 3 EMRK bewirken. Die substantiierte Darlegung, welche der Verwaltungsgerichtshof verlangt, betrifft allerdings das Dublin-Verfahren und die Sicherheitsvermutung; für Zurückweisungen nach § 68 AVG, § 4 und § 4a AsylG 2005 aF genügt die Glaubhaftmachung der Entscheidungspflicht (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 7). Die Formel selbst hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet; er verlangt aber, dass der Beschluss das konkrete Vorbringen behandelt (VwGH 07.05.2026, Ra 2026/21/0014, Rn 10 bis 13). Im Übrigen ist die hier vertretene Auffassung jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Hebt der Verwaltungsgerichtshof eine nicht fallbezogen begründete Zuerkennung auf, bleibt die Beschwerde bis zur neuen Entscheidung ohne aufschiebende Wirkung. Die Gründe sind daher in der Beschwerde so zu bezeichnen, dass der Beschluss sie aufgreifen kann.
O. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die Konstellationen der Praxis seit dem 12.06.2026.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Folgeantrag und Zurückweisung nach § 68 AVG samt Rückkehrentscheidung vor dem Stichtag, Vorlage nach dem Stichtag | § 17 Abs 1 Z 1 aF; amtswegige Zuerkennung | Tag der Einbringung des Folgeantrags; Einlangen der Vorlage | BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2; BVwG 30.06.2026, W123 2307016-2 |
| Folgeantrag, Zurückweisung ohne neue Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot | § 17 Abs 1 Z 2 aF | bestehende durchsetzbare Rückkehrentscheidung | BVwG 30.07.2026, W619 2300566-2; BVwG 13.08.2026, W619 2315537-2 |
| Familie, keine Einvernahme vor dem Bundesamt (Ladung nicht behoben) | Zuerkennung | Ermittlungsstand des Bundesamtes | BVwG 15.06.2026, I412 2171512-5 |
| Folgeantrag, Beweiswürdigung zur sexuellen Orientierung gerügt | Zuerkennung wegen Art 3 EMRK | Mangel der Beweisaufnahme; Lage im Herkunftsstaat | BVwG 15.06.2026, L527 2345130-1 |
| Folgeantrag aus der Schubhaft, Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt | Zuerkennung von Amts wegen; Antrag zurückgewiesen | Anregung statt Antrag | BVwG 14.07.2026, L532 2347492-1 |
| Unzulässigkeit nach § 4a AsylG 2005 aF (Schutz in Griechenland oder Bulgarien) | § 17 aF; Zuerkennung | Lage im Zielstaat; Art 8 EMRK bei nachgeborenem Kind | BVwG 06.07.2026, W241 2345937-1; BVwG 30.06.2026, W212 2340317-2 |
| Unzulässigkeit nach § 4 AsylG 2005 aF, Rückkehrentscheidung in einen Drittstaat | § 17 aF; Zuerkennung | Zielstaat; Übernahmebereitschaft | BVwG 08.07.2026, W240 2196880-2 |
| Dublin-Altfall, Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 aF, Antrag nach § 17 aF | Umdeutung in Antrag nach Art 43 Abs 3 AMM-VO; Prüfung nach Art 43 Abs 1 UAbs 2 | Registrierung vor dem Stichtag; Prüfpunkte lit a bis c | BVwG 02.07.2026, W165 2345952-1 (Revision zugelassen) |
| Keine Zuerkennung binnen einer Woche | Aussetzung endet; Fristsetzungsantrag; spätere Zuerkennung wirkt nicht zurück | Einlangen der Vorlage; Glaubhaftmachung | VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 4 und RS 7 |
| Neuverfahren (Antrag ab 12.06.2026) | kein § 17; Antrag auf Verbleib oder nach Art 43 AMM-VO | Tag der Antragseinbringung | § 18 Rz 30; Rz 69 |
| Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG | § 13 Abs 1 VwGVG; aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes | Ausspruch nach § 13 Abs 2 VwGVG im Spruch? | § 61 FPG Rz 103 ff; Rz 80 ff |
P. Prüfliste gegen den Bescheid und die Untätigkeit des Gerichts
Die Liste ist nach Zustellung des Bescheides abzuarbeiten.
- Wann wurde der verfahrenseinleitende Antrag eingebracht? Vor dem 12.06.2026 → § 17 aF; ab dem 12.06.2026 → § 18 nF (Rz 16 f).
- Handelt es sich um ein Zuständigkeitsverfahren? Dann Antrag nach Art 43 Abs 3 AMM-VO, hilfsweise Anregung nach § 17 aF (Rz 62 ff, 79).
- Wurde der Antrag zurückgewiesen (nicht abgewiesen)? Welche Rechtsgrundlage (Rz 28)?
- Ist eine Maßnahme verbunden (Z 1) oder besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Z 2) (Rz 29 f)?
- Was sagt die Rechtsmittelbelehrung über die aufschiebende Wirkung? Nennt sie § 17 BFA-VG bei einer Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG (Rz 70)?
- Sind die Gründe der realen Gefahr in der Beschwerde genau bezeichnet — nach Konventionsrecht, Zielstaat und Person (Rz 39 f)?
- Wird die Zuerkennung angeregt und nicht bloß beantragt (Rz 51)?
- Wann ist die Vorlage beim Gericht eingelangt? Wann endet die Woche (Rz 42)?
- Wurde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen mit der Abschiebung zugewartet (Rz 47)?
- Hat das Gericht zuerkannt? Wenn nein: Fristsetzungsantrag mit Glaubhaftmachung der Entscheidungspflicht (Rz 52 f).
- Ist der Zuerkennungsbeschluss fallbezogen begründet (Rz 56)?
- Steht eine Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung im Raum (Rz 48, 68)?
Q. Schriftsatzbausteine
Vorbemerkung. Die Bausteine setzen die Ergebnisse dieser Einheit in Schriftsatzform um. Platzhalter stehen in eckigen Klammern.
Fristsetzungsantrag — keine Zuerkennung binnen einer Woche (Altverfahren).
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom [Datum], mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom [Datum vor dem 12.06.2026] gemäß [§ 68 Abs 1 AVG / § 4a AsylG 2005 aF] zurückgewiesen und mit [Maßnahme] verbunden wurde, ist am [Datum] beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Nach § 58 Abs 8 BFA-VG ist § 17 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 145/2017 anzuwenden. Die Frist von einer Woche ist am [Datum] abgelaufen, ohne dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Voraussetzungen der Zuerkennung liegen vor: [Darstellung der realen Gefahr nach Art 2, 3 oder 8 EMRK oder den Protokollen Nr 6 oder Nr 13, gegebenenfalls der ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Zielstaat, bezogen auf Zielstaat und Person, samt Beweismitteln]. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Zuerkennung verpflichtet; diese Verletzung der Entscheidungspflicht kann auch vom Asylwerber mittels Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 7). Es wird beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu setzen.
Mitteilung an das Gericht — Zuwartepflicht (Altverfahren).
Die Beschwerdevorlage ist am [Datum] eingelangt. Nach § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG idF BGBl I 56/2018 iVm § 58 Abs 8 BFA-VG ist mit der Abschiebung bis [Datum: siebenter Tag ab Einlangen] zuzuwarten.
Anregung in einem Neuverfahren — amtswegige Entscheidung neben dem Antrag auf Verbleib.
Gemeinsam mit der Beschwerde wird der Antrag auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 iVm § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG gestellt. Sollte das Gericht den Antrag für verspätet oder nicht ordnungsgemäß eingebracht halten, wird angeregt, nach Art 68 Abs 4 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2024/1348 von Amts wegen über den Verbleib zu entscheiden: [Darstellung der Gefahr]. Die Verordnung setzt die Befugnis zur amtswegigen Entscheidung voraus; § 18 BFA-VG schließt sie nicht aus.
Beschwerde — Abschnitt zur aufschiebenden Wirkung (Altverfahren; Anregung und genaue Bezeichnung nach Abs 1 zweiter Satz).
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am [Datum] und damit vor dem 12.06.2026 eingebracht. Nach § 58 Abs 8 BFA-VG ist § 17 BFA-VG idF BGBl I 145/2017 anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 anzunehmen ist oder die Abschiebung für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Gründe werden nach § 17 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG aF genau bezeichnet: erstens: Gefahr im Zielstaat, Quelle; gegebenenfalls: willkürliche Gewalt im Zielstaat, Region, Quelle; zweitens: persönliche Umstände, Beweismittel; drittens: Ermittlungsmangel des Bundesamtes, etwa fehlende Einvernahme oder unterbliebene Prüfung des [§ 54a AsylG 2005 nach § 75 Abs 32 AsylG 2005]. Es wird angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Beschwerde in einem Dublin-Altfall — Aussetzungsantrag, hilfsweise Anregung.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vor dem 12.06.2026 registriert. Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gelten nach Art 84 Abs 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 die Kriterien der Verordnung (EU) Nr 604/2013; das Verfahren richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351. Gemeinsam mit der Beschwerde wird nach Art 43 Abs 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 iVm § 18 Abs 3 BFA-VG beantragt, den Vollzug der [Überstellungsentscheidung / Anordnung zur Außerlandesbringung] bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Die Überstellung würde zu einer tatsächlichen Gefahr einer Behandlung iSd Art 4 GRC führen [Art 43 Abs 1 UAbs 2 lit a]; überdies liegen nach der Entscheidung eingetretene Umstände vor [lit b]. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht das Verfahren nach der Rechtslage vor dem 12.06.2026 führt, wird angeregt, der Beschwerde nach § 17 Abs 1 BFA-VG aF von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mitteilung — Anordnung nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG, erlassen vor dem Stichtag.
§ 16 Abs 2 Z 3 und § 17 BFA-VG sind mit Ablauf des 11.06.2026 außer Kraft getreten; § 58 Abs 8 BFA-VG erfasst das Verfahren nicht, weil kein Antrag auf internationalen Schutz vorliegt. Seit 12.06.2026 hat die Beschwerde daher nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Hilfsweise wird die Zuerkennung nach § 17 Abs 4 BFA-VG aF angeregt.
R. Verweisnetz
Im BFA-VG: § 9 (Interessenabwägung; § 9 Rz 27 ff), § 12 (Übersetzung; gilt nach § 58 Abs 8 auch in Altverfahren), § 16 (Beschwerdefristen; Abs 4 aF Zuwartepflicht, § 16 Rz 17 bis 23, 53 f), § 18 (aufschiebende Wirkung nF; Antrag auf Verbleib § 18 Rz 51 ff, Aussetzungsantrag § 18 Rz 98 ff, Altverfahren § 18 Rz 29 f), § 20 (Prüfungsumfang nach Art 43 AMM-VO; § 20 Rz 29), § 21 Abs 2 und Abs 6a (Entscheidungsfrist, Verhandlung; § 21 Rz 11 f, 23, 28, 48 f), § 56 Abs 20 (Außerkrafttreten), § 58 Abs 7 und 8 (Übergangsrecht).
Im AsylG 2005 und im FPG: § 4, § 4a aF, § 5 AsylG 2005 (§ 5 AsylG 2005 Rz 127 bis 137), § 54a und § 75 Abs 32 AsylG 2005; § 52 FPG, § 61 FPG (§ 61 FPG Rz 21 f, 61, 63, 102 bis 108, 120 f), § 125 Abs 32 FPG. Übergangsrecht Rz 7 ff, 25 bis 28, 31 f.
Verfahrensrecht und Unionsrecht: § 13 Abs 1 und 2, § 34 Abs 1 VwGVG; § 30 Abs 2, § 38 VwGG; Art 68 VerfVO, Art 79 Abs 3 VerfVO; Art 42, 43, 84, 85 AMM-VO; Art 27 bis 29 Dublin III-VO; Art 47 GRC; Art 2, 3, 8, 13 EMRK.
S. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof.
- VwGH 21.06.2016, Ra 2016/20/0081 RS 1 — Rz 26.
- VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 RS 1, RS 3, RS 4, RS 5, RS 6, RS 7 — Rz 23, 38, 42, 44 f, 52 f, 76, 80, 83, 84.
- VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001 RS 3 — Rz 24, 73.
- VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017 RS 1 — Rz 54, 56, 83.
- VwGH 30.05.2017, Ro 2017/19/0001 RS 1 — Rz 46.
- VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 RS 2 — Rz 22.
- VwGH 25.10.2017, Ra 2017/18/0284 RS 1 — Rz 54.
- VwGH 13.12.2017, Ra 2017/18/0284 RS 1 — Rz 54.
- VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010 RS 1 — Rz 25.
- VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133 RS 3 und RS 5 — Rz 48, 50.
- VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174 RS 1 — Rz 46.
- VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 RS 2 — Rz 46. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 RS 1 — Rz 56.
- VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066 RS 10 — Rz 57.
- VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359 RS 1 und RS 2 — Rz 25, 48.
- VwGH 09.03.2023, Fr 2023/20/0004 RS 1 — Rz 50 f, 76. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0119 RS 1 und RS 3 — Rz 23, 50.
- VwGH 25.10.2024, Fr 2024/20/0022 RS 1 und RS 2 — Rz 50, 52. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0198 RS 1 — Rz 28, 32.
- VwGH 07.05.2026, Ra 2026/21/0014 Rn 10 bis 13 — Rz 56, 84.
Gerichtshof der Europäischen Union.
- EuGH 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash, Rn 57 — Rz 25.
- EuGH 13.09.2017, C-60/16, Amayry, Rn 64 — Rz 25.
- EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri — nur über VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133 RS 5; Rz 48.
- EuGH 30.09.2020, C-233/19, B., Rn 46, 47, 63 — aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes bei Refoulementgefahr und schwerer Krankheit; Rz 26.
Bundesverwaltungsgericht (seit 12.06.2026).
- BVwG 15.06.2026, I412 2171512-5 — Rz 19, 34, 36, 43, 86.
- BVwG 15.06.2026, L527 2345130-1 — Rz 19, 36, 86.
- BVwG 18.06.2026, W105 2297411-2 — Rz 17 f, 35 f, 43, 86.
- BVwG 22.06.2026, W247 2193190-4 — Rz 35, 56.
- BVwG 26.06.2026, W226 2269698-3 — Rz 35, 56.
- BVwG 26.06.2026, W226 2269700-3 — Rz 56.
- BVwG 30.06.2026, W212 2340317-2 — Rz 36, 64, 86.
- BVwG 30.06.2026, W123 2307016-2 — Rz 17, 20, 34, 36, 86.
- BVwG 02.07.2026, W165 2345952-1 — Dublin-Altfall, Art 43 AMM-VO, Revision zugelassen; Rz 37, 65 f, 77, 86.
- BVwG 06.07.2026, W241 2345937-1 — Rz 36, 56, 64, 86.
- BVwG 08.07.2026, W240 2196880-2 — Rz 18, 34, 36, 56, 86.
- BVwG 14.07.2026, L532 2347492-1 — Rz 17, 43, 51, 86.
- BVwG 22.07.2026, W212 2346857-1 — Revision zugelassen; Rz 62.
- BVwG 30.07.2026, W619 2300566-2 — Rz 18, 30, 36, 41, 86.
- BVwG 13.08.2026, W619 2315537-2 — Rz 17, 30, 86.
- BVwG 01.09.2026, W241 2349267-1 — Dublin-Altfall, Verfahrensrecht der AMM-VO ab dem Stichtag, Aussetzung nach Art 43 Abs 3 AMM-VO gewährt, Revision zugelassen; Rz 62.
Materialien und Rechtsakte.
- AMPAG, BGBl I 39/2026, Art 4 Z 3, Z 37, Z 38, Z 56, Z 124 — Rz 6.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zum Entfall des § 17 und zu § 21 Abs 2 — Rz 7 bis 9, 11 bis 13. Der Abänderungsantrag der 77. Sitzung des Nationalrates betrifft § 17 BFA-VG nicht.
- BGBl I 68/2013, BGBl I 70/2015, BGBl I 145/2017 — Rz 5.