Praxiskommentar AsylG und GEAS · FPG

§ 57 FPG – „Wohnsitzauflage“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 57 Gesetzestext

Fassung BGBl I 39/2026 (Art 5 Z 59 bis 65 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026.

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 3 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt oder solche Handlungen nicht aus Eigenem setzt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,

2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,

3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder

4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

A. Kernaussage

1

§ 57 erlaubt, einem ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen aufzutragen, bis zur Ausreise in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier des Bundes zu wohnen — in der Praxis einer Betreuungseinrichtung nach § 6 Abs 2a GVG-B 2005 (Rückkehrberatungseinrichtung) abseits des bisherigen Wohnorts, verbunden mit der Gebietsbeschränkung auf den Bezirk.

2

Die Anordnung setzt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Abs 1) oder Anordnung zur Außerlandesbringung (Abs 3) voraus, das Fehlen einer Duldung und eine der beiden Konstellationen des Abs 1: keine Ausreisefrist (Z 1) oder die Prognose weiterer Nichtausreise nach Fristablauf (Z 2). Sie steht im Ermessen („kann“).

3

Die tragende Schranke ist die Verhältnismäßigkeit. Die Wohnsitzauflage kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „niemals Selbstzweck sein“, sie ist ultima ratio und muss der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung dienen (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 RS 1). Ob daneben weiterhin eine alsbaldige Abschiebung im Raum stehen muss, ist seit dem 12.06.2026 die zentrale Streitfrage (Rz 113 ff).

4

Seit dem AMPAG ergeht die Auflage grundsätzlich mit ordentlichem Bescheid; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, über deren Zuerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche, in der Sache binnen drei Monaten; entfallen die Voraussetzungen, ist die Auflage formlos aufzuheben.

5

Die Missachtung ist nach § 121 Abs 1a FPG strafbar, trägt die Festnahme nach § 39 Abs 1 Z 3 FPG und ist ein Gesichtspunkt der Fluchtgefahr nach § 76 Abs 3 Z 8 FPG. Die Auflage ist weder Freiheitsentziehung noch gelinderes Mittel nach § 77 FPG.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

Das AMPAG hat § 57 an sieben Stellen geändert (Art 5 Z 59 bis 65 BGBl I 39/2026). Von Gewicht sind der Schlussteil in Abs 1 und 3, die Neufassung des Abs 6 und die neuen Abs 7 und 8.

7

Schlussteil. Neu ist die negative Voraussetzung, dass sich seit der Art-8-Abwägung der Rückkehrentscheidung (Abs 3: der Anordnung zur Außerlandesbringung) keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, welche die Auflage unzulässig machen, und die Pflicht, Änderungen des Sachverhalts unverzüglich mitzuteilen.

8

Die Erläuterungen nennen den Anlass ausdrücklich: VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, habe eine „ausreichende Interessenabwägung“ verlangt. Die Änderung soll klarstellen, dass sich die Abwägung „auf jene Umstände zu beschränken hat, die sich zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Wohnsitzauflage neu ergeben haben“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 57 FPG). Die Reichweite dieser Beschränkung ist Streitfrage (Rz 118 ff).

9

Abs 6. Die Anordnung, die Auflage „mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG)“ zu erlassen, ist entfallen; die Auflage soll „künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid“ ergehen, bei Gefahr im Verzug bleibt der Mandatsbescheid möglich (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 57 FPG).

10

Die Erläuterungen folgern: „Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig.“ Damit ist die Linie zur alsbaldigen Abschiebung (Rz 60 ff) angesprochen; der Gesetzestext schweigt dazu (Rz 113 ff).

11

Abs 7 und 8. Abs 7 schließt die aufschiebende Wirkung aus und setzt dem Bundesverwaltungsgericht Fristen von einer Woche und drei Monaten; Abs 8 schafft die amtswegige formlose Aufhebung.

12

Kleineres. Abs 2 Z 1 verweist nun auf § 52a Abs 3 BFA-VG; Abs 2 Z 3 erfasst auch das Unterlassen eigener Beschaffungshandlungen, weil § 46 Abs 2 FPG „in erster Linie selbständige Handlungspflichten des Fremden“ normiere (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 57 FPG); in Abs 4 Z 1 entfiel der Verweis auf § 12a Abs 4 AsylG 2005 aF.

13

Was hätte geändert werden müssen. Abs 4 Z 1 verweist weiter auf „§ 59 Abs. 6“. Diesen Absatz gibt es seit 12.06.2026 nicht mehr; seine Funktion hat § 59 Abs 4 FPG übernommen. In der Parallelnorm des § 52a Abs 2 Z 1 FPG wurde der Verweis angepasst, in § 57 nicht — nach hier vertretener Auffassung ein Redaktionsversehen (Rz 99 ff, 123 ff).

14

Unverändert blieb auch Abs 3, obwohl die Überstellung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung seither mit Überstellungsentscheidung nach Art 42 jener Verordnung angeordnet wird (§ 61 FPG Rz 54 ff); Abs 3 Z 2 läuft weitgehend leer (Rz 82 ff).

15

Fortgeltende Judikatur. Die Rechtsprechung zu § 57 idF seit dem FrÄG 2017 (in Kraft seit 01.11.2017) bleibt maßgeblich, soweit sie nicht auf dem Mandatsbescheid beruht: ultima ratio, Einzelfallprüfung und Art 8 EMRK gelten fort; die Aussage zur Gefahr im Verzug ist zur Rechtslage bis 11.06.2026 ergangen (Rz 113 ff). Entscheidungen zu § 57 FPG vor dem 01.11.2017 betreffen andere Regelungsgegenstände.

16

Die Erläuterungen zu § 57 schweigen zu beiden Lücken (Rz 13, 14); die Einordnungen beruhen auf dem Normtext, der Parallelnorm des § 52a FPG und den Erläuterungen zu dieser.

C. Prüfschema

17

Die rechte Spalte nennt den Mangel, welcher im Bescheid typischerweise zu finden ist.

#SchrittRztypischer Mangel
1Liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Abs 3: Anordnung zur Außerlandesbringung) vor?40 ff, 79 ffAuflage vor Rechtskraft; Überstellungsentscheidung statt Anordnung (str; Rz 128 ff)
2Ist der Aufenthalt nicht geduldet und die Rückkehrentscheidung durchsetzbar?43 ffDuldungsvoraussetzungen nach § 46a Abs 1 FPG nicht geprüft
3Z 1: Wurde keine Frist gewährt — und aus welchem Grund?47 ffNichtgewährung nach § 55 Abs 4 Z 3 FPG ohne eigene Gefahrenprognose (nach hier vertretener Auffassung, Rz 49)
4Z 2: Ist die Frist abgelaufen, und tragen bestimmte Tatsachen die Prognose?50 ffKatalog des Abs 2 aufgezählt, Tatsachen nicht festgestellt
5Welchem konkreten Ziel dient die Auflage, und ist sie dazu geeignet?56 ffKein Ziel benannt; keine Abschiebung absehbar
6Ist sie erforderlich — gibt es mildere Mittel?64 ffErreichbarkeit, Meldung, Mitwirkungsbescheid übergangen
7Neue oder ergänzende Umstände nach Art 8 EMRK seit der Rückkehrentscheidung?67 ff, 118 ffVerweis auf die Abwägung der Rückkehrentscheidung genügt nicht
8Ist das bestimmte Quartier für den Betroffenen zumutbar (Familie, Kinder, Krankheit)?71 fQuartier nicht benannt; Art 14 RL 2008/115/EG übergangen
9Form: Bescheid, Parteiengehör, Hinweis auf die Folgen (Abs 6)?86 ffMandatsbescheid ohne Gefahr im Verzug; kein Hinweis auf § 121 Abs 1a
10Antrag auf aufschiebende Wirkung, Frist, Entscheidungsfristen (Abs 7)?91 ffAntrag nicht gestellt; Wochenfrist übergangen
11Ruht die Auflage (Abs 4) oder ist sie außer Kraft getreten (Abs 5)?98 ffFolgeantrag, Duldung oder Haft übersehen
12Ist die Auflage wegen Wegfalls der Voraussetzungen formlos aufzuheben (Abs 8)?95 ffKeine periodische Überprüfung

D. Gliederung

18

Nach dem Geltungsring (E bis G) folgen die Grundvoraussetzungen (H), die Prognose (I), die Verhältnismäßigkeit samt Art 8 EMRK (J), die Abgrenzung zur Freiheitsentziehung (K), der Sonderfall des Abs 3 (L), Form und Rechtsschutz (M), Ruhen und Außerkrafttreten (N) und die Folgen der Missachtung (O). Die Streitfragen (P) und Fallgruppen (Q) führen zur Prüfliste (R) und zu den Schriftsatzbausteinen (S).

E. Welche Fassung gilt

19

§ 125 FPG enthält für § 57 keine besondere Übergangsbestimmung; Abs 31 sichert nur den Bestand alter Wohnsitzauflagen. Im Übrigen gilt die Grundregel: Fehlt eine Übergangsnorm, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend (Übergangsrecht Rz 74 ff, 76).

Konstellationanzuwendende Fassung
Bescheid des Bundesamtes ab 12.06.2026geltende Fassung
Beschwerdeentscheidung des BVwG ab 12.06.2026, Bescheid davorgeltende Fassung im Entscheidungszeitpunkt
Mandatsbescheid vor 12.06.2026, Vorstellungsverfahren anhängiggeltende Fassung für den nach der Vorstellung ergehenden Bescheid
Rechtskräftige Wohnsitzauflage aus der Zeit vor 12.06.2026bleibt gültig (§ 125 Abs 31 FPG; Übergangsrecht Rz 49); Abs 4, 5 und 8 nF sind auf sie anzuwenden
Strafverfahren wegen Missachtung vor 12.06.2026Tatzeitrecht; die spätere Fassung ist anzuwenden, wenn sie in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist (§ 1 Abs 2 VStG; Übergangsrecht Rz 74)
20

Die aus der Zeit vor dem AMPAG stammende Auflage bleibt gültig, unterliegt aber der formlosen Aufhebung nach Abs 8 nF; bei alten, nie vollzogenen Auflagen ist die Aufhebung anzuregen (Rz 95 ff).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

21

§ 57 ist eine nationale Maßnahme ohne Ermächtigung in einer Verordnung der Union. Maßstab ist die Rückführungsrichtlinie, für Abs 3 teilweise die Aufnahmerichtlinie.

Ab 17.10.2027: Mit diesem Tag tritt die unmittelbar geltende RückführungsVO an die Stelle der RL 2008/115/EG (Art 49 Abs 1 und Art 50 Abs 3 RückführungsVO). Sie sieht die Verpflichtung, sich an einer bestimmten Anschrift oder einem von den Behörden bestimmten Ort aufzuhalten, ausdrücklich vor (Art 20 Abs 1 lit b RückführungsVO); die Entscheidung ergeht schriftlich, muss verhältnismäßig sein und die besonderen Umstände berücksichtigen (Art 20 Abs 7 RückführungsVO), weitere Vorgaben enthalten Art 20 Abs 2, 4 bis 6 und 8 RückführungsVO (Rz 26).

22

Art 7 Abs 3 RL 2008/115/EG erlaubt Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr, darunter „die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten“, aber nur „für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise“; Art 9 Abs 3 erstreckt sie auf den Aufschub der Abschiebung.

23

§ 57 Abs 1 greift gerade außerhalb dieser Zeiträume: Z 1 setzt voraus, dass keine Frist gewährt wurde, Z 2 deren Ablauf; während der Duldung ruht die Auflage (Abs 4 Z 2). Art 7 Abs 3 und Art 9 Abs 3 tragen § 57 daher nicht unmittelbar.

24

Die Grundlage liegt in Art 8 Abs 1 RL 2008/115/EG — „alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung“ — und in Art 15 Abs 1, welcher „weniger intensiven Zwangsmaßnahmen“ den Vorrang vor der Haft gibt.

25

Das Rückführungsverfahren ist eine Abstufung von der Ausreisefrist bis zur Haft, „wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei all diesen Schritten gewahrt werden muss“; die Abschiebung ist „unter Einsatz möglichst wenig intensiver Zwangsmaßnahmen“ vorzunehmen (EuGH 28.04.2011, C-61/11 PPU, El Dridi, Rn 39, 41).

Ab 17.10.2027: Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung der Abschiebung müssen notwendig und verhältnismäßig sein (Art 10 Abs 9 RückführungsVO); die Verordnung stellt aber die Feststellung, dass umgehend auszureisen ist, neben die Ausreisefrist (Art 5 Abs 2 lit b RückführungsVO) und verpflichtet zur Abschiebung auch bei fehlender Zusammenarbeit, Sicherheitsrisiko, Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat oder aus nationalen Gründen (Art 10 Abs 1 RückführungsVO). Wieweit das Stufenmodell der Rsp El Dridi übertragbar ist, ist offen.

26

Ergebnis. § 57 Abs 1 ist eine zulässige Ausführungsregelung zu Art 8 Abs 1 und Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG; bei einem Aufschub ohne Duldung, etwa wegen Unklarheit über die Identität (Art 9 Abs 2 lit b), tritt Art 9 Abs 3 iVm Art 7 Abs 3 hinzu.

Ab 17.10.2027: Art 20 Abs 1 lit a und b RückführungsVO sieht die Verpflichtung, sich in einem bestimmten Gebiet oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, als eigene Maßnahme zur Vorbereitung und Gewährleistung der Rückkehr vor, ohne sie an Ausreisefrist oder Aufschub zu binden, nach Art 20 Abs 3 auch gegen nicht abschiebbare, nicht kooperierende Personen. Art 11 Abs 2 RückführungsVO nennt keine Beispielsgründe für den Aufschub, und Art 29 Abs 1 RückführungsVO enthält keinen Vorrang weniger intensiver Maßnahmen. Ob § 57 dann auf Art 20 RückführungsVO gestützt wird, ist offen.

27

Zwei Bindungen stehen nicht im Text des § 57: die Verhältnismäßigkeit jeder Stufe und die Garantien des Art 14 RL 2008/115/EG während des Aufschubs — Familieneinheit, Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung, Grundbildung Minderjähriger, Bedürfnisse Schutzbedürftiger. Ein Quartier, welches sie nicht wahrt, ist unionsrechtswidrig bestimmt (Rz 71 f).

Ab 17.10.2027: Die Garantien des Art 11 Abs 6 RückführungsVO (Grundbedürfnisse, Familieneinheit, Notfallversorgung, Grundbildung Minderjähriger, Bedürfnisse vulnerabler Personen) sind während des Aufschubs zu berücksichtigen, wobei auch die Erfüllung der Pflichten aus der Verordnung einfließt. Für Maßnahmen nach Art 20 verlangt Art 20 Abs 2 RückführungsVO die Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen vulnerabler Personen und dem Kindeswohl, Art 20 Abs 7 RückführungsVO für Entscheidungen nach Abs 1 lit b und c Verhältnismäßigkeit und die Berücksichtigung der besonderen Umstände; Familieneinheit und Grundbildung nennt Art 20 nicht ausdrücklich.

28

Abs 3. Die Anordnung zur Außerlandesbringung betrifft seit 12.06.2026 nur die Fälle des § 61 Abs 1 FPG (§ 61 FPG Rz 54 ff); für diese Fälle ist Abs 3 nationale Vollzugsregelung ohne unionsrechtliche Vorgabe (zulässige Ausführungsregelung).

29

Für Personen mit Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung besteht eine Regelungslücke: Sie bleiben Antragsteller, für sie gilt Art 9 Abs 1 lit a RL (EU) 2024/1346, umgesetzt in § 15b AsylG 2005 (§ 15b AsylG 2005 Rz 55). Eine Analogie zu § 57 Abs 3 ist nach hier vertretener Auffassung abzulehnen (Rz 128 ff).

30

Verfassungsrecht. Die Wohnsitzauflage greift in das Privatleben nach Art 8 EMRK ein. In die Freizügigkeit nach Art 2 des 4. ZPEMRK greift sie nicht ein, weil diese nur den rechtmäßig Aufhältigen schützt; die Erläuterungen halten fest, dass unrechtmäßig aufhältige Fremde „kein Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 des 4. ZPEMRK genießen“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 57 FPG). Dem ist beizupflichten. Das gilt auch für den nach § 46a FPG Geduldeten, welcher sich nach § 31 Abs 1a Z 3 FPG ebenfalls nicht rechtmäßig aufhält; für ihn ruht die Auflage allerdings ohnehin (Abs 4 Z 2).

31

Die Grenze zum Schutz der persönlichen Freiheit (Art 5 EMRK, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) ist erreicht, wenn die Unterbringung in eine Anhaltung umschlägt (Rz 74 ff).

32

Das Gleichheitsbedenken gegenüber § 15b AsylG 2005 — Verfahrensanordnung ohne Entscheidungsfrist und aufschiebende Wirkung — ist dort geführt (§ 15b AsylG 2005 Rz 35); § 57 ist die rechtsschutzfreundlichere Regelung, ein Bedenken gegen ihn folgt daraus nicht.

33

Zusammenfassung. Unangewendet bleibt nichts; unionsrechtskonform auszulegen sind die Verhältnismäßigkeit (Rz 56 ff), die Quartierbestimmung (Rz 71 f) und Abs 3 (Rz 82 ff).

G. Zweck und Grenzen

34

Die Auflage soll als Begleitmaßnahme die Ausreisebereitschaft stärken, „insbesondere in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 57 FPG); in den Quartieren werden verstärkt Rückkehrberatung und Rückkehrvorbereitung angeboten (IA 2285/A 25. GP, wiedergegeben in VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, Rn 11).

35

Die Grenzen wirken in der Praxis stärker als der Zweck.

36

Die Auflage ist keine Sanktion der Nichtausreise; diese erfasst § 120 Abs 1b FPG.

37

Sie ist kein Mittel der Verfügbarhaltung: Wer erreichbar ist, ist verfügbar. Das Bundesverwaltungsgericht gewichtete die Erreichbarkeit gegen die Auflage, der Beschwerdeführer blieb einer Ladung entschuldigt fern, „weshalb nicht per se davon auszugehen ist, dass er für die Behörde überhaupt nicht greifbar sei“ (BVwG 07.08.2026, W275 2348673-1).

38

Sie ist kein Instrument der Quartierverwaltung; wer Plätze füllen oder leeren will, verfolgt einen gesetzesfremden Zweck.

39

Sie ist kein Ersatz der Haft und darf nicht so gestaltet werden, dass sie der Sache nach eine Anhaltung ist (Rz 74 ff).

H. Die Grundvoraussetzungen — rechtskräftige Rückkehrentscheidung, keine Duldung

40

Abs 1 verlangt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung; Durchsetzbarkeit genügt nicht, auch nicht bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Erlassung setzt voraus, „dass gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht“ (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 RS 5; VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010 RS 1, gleichlautend).

41

Die Rückkehrentscheidung muss aufrecht sein; wird sie gegenstandslos, tritt die Auflage außer Kraft (Abs 5). Zur Sperre einer neuerlichen Rückkehrentscheidung § 59 FPG Rz 23 ff.

42

Das Verfahren ist kein zweites Rückkehrverfahren: Eine Revision mit Refoulementvorbringen verfehlte den Gegenstand eines Erkenntnisses, mit welchem „(nur) die gegen den Revisionswerber angeordnete Wohnsitzauflage bestätigt wurde“ (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/21/0267). Eine geänderte Lage im Herkunftsstaat ist über § 46a FPG oder einen neuen Antrag geltend zu machen.

43

Keine Duldung. Die Duldung tritt kraft Gesetzes ein; die Karte bescheinigt sie nur (§ 46a FPG Rz 24 ff). Das Bundesamt hat die Duldungsgründe als Vorfrage zu prüfen, insbesondere die nicht zu vertretende tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 46a FPG Rz 36 ff).

44

Scheitert die Abschiebung seit Jahren daran, dass der Herkunftsstaat trotz Mitwirkung kein Reisedokument ausstellt, liegt der Sache nach eine Duldung vor; die Auflage darf nicht ergehen, jedenfalls ruht sie (Abs 4 Z 2).

45

Der Bescheid hat festzustellen, wann die Rückkehrentscheidung rechtskräftig wurde, wann die Frist ablief und weshalb keine Duldung vorliegt.

I. Die beiden Konstellationen des Abs 1 — und die Prognose

46

Die Materialien zum FrÄG 2017 unterscheiden die Fälle, „in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde“, von jenen der ungenützt verstrichenen Frist mit Prognose weiterer Nichtausreise (wiedergegeben in VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406, Rn 11).

47

Z 1 — keine Ausreisefrist. Der Tatbestand knüpft an § 55 Abs 4 FPG an (§ 55 FPG Rz 82 ff); der Wortlaut verlangt keine Prognose.

48

Die Materialien zum FrÄG 2017 rechtfertigten das damit, dass mit der Nichtgewährung der Frist bereits eine Gefährdung festgestellt sei (ebenda). Seit 12.06.2026 entfällt die Frist aber auch bei Ablehnung als unzulässig nach Art 38 Abs 2 VerfVO oder § 68 AVG (§ 55 Abs 4 Z 3 FPG) — ohne Gefahrenprognose.

49

Richtigerweise ist die Prognose dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nachzuholen: Ohne Anhaltspunkt für eine weitere Nichtausreise fehlt das Ziel der Auflage (Rz 56). Ebenso beim Widerruf der Frist nach § 55 Abs 5 FPG. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

50

Z 2. Die Frist beginnt mit der Durchsetzbarkeit oder mit Wegfall eines Aufschubs nach § 59 Abs 2 oder 4 FPG (§ 55 Abs 2 FPG; § 55 FPG Rz 63 ff); vor ihrem Ablauf ist die Auflage nach Z 2 unzulässig.

51

Verlangt sind bestimmte Tatsachen für die Annahme, dass der Fremde „weiterhin“ nicht ausreisen wird. Die bloße Nichtausreise setzt das Wort voraus; es verlangt eine darüber hinausgehende Prognose.

52

Katalog des Abs 2 („insbesondere“): Nichtinanspruchnahme eines verpflichtenden oder angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs (Z 1), unangezeigter Wohnsitzwechsel (Z 2), fehlende Mitwirkung oder eigene Beschaffung eines Reisedokuments (Z 3; § 46 FPG Rz 38 ff, 45 ff), erklärte Weigerung (Z 4), Täuschung (Z 5).

53

Z 3 ist nun auch verwirklicht, wer ohne Aufforderung des Bundesamtes kein Reisedokument selbst beantragt — aber nur, wenn ihm das möglich war (§ 46 Abs 2 letzter Halbsatz FPG).

54

Z 1 verweist auf § 52a Abs 3 BFA-VG; die Anordnung ergeht nach § 52a Abs 4, das Angebot nach § 52a Abs 5 BFA-VG. Stets ist eine Verpflichtung vorausgesetzt; ein entschuldigtes Fernbleiben trägt Z 1 nicht, weil der Fremde das Gespräch dann nicht pflichtwidrig versäumt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Das Bundesverwaltungsgericht wertete ein solches Fernbleiben allerdings gegen die Annahme, der Fremde sei für die Behörde nicht greifbar (BVwG 07.08.2026, W275 2348673-1; Rz 37).

55

Was schiefgeht. Der Bescheid gibt den Katalog wieder und nennt den Fremden „nicht rückkehrwillig“ — eine Wertung, keine Tatsache. Zu verlangen sind Ladung, Zustellung, verlangte Mitwirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Bundesamt vor, dass aus dem Akt „weder die im Bescheid angeführten Ladungen des Beschwerdeführers zu Rückkehrberatungsgesprächen (aus dem Jahr 2025) noch deren rechtswirksame Zustellung hervor“ gingen (BVwG 07.08.2026, W275 2348673-1); tragend für die Behebung war allerdings das Fehlen eines absehbaren Abschiebetermins (Rz 62).

J. Verhältnismäßigkeit und Art 8 EMRK

56

Die tragende Linie. Die Wohnsitzauflage erfordert nach der Rechtsprechung eine „einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 MRK“. Sie kann „niemals Selbstzweck sein“, sondern muss als ultima ratio „einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen“ (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 RS 1; ebenso VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0029 RS 1 als GRS). Sie soll „nicht systematisch erfolgen“ (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 RS 5).

57

Diese Aussagen beruhen auf Art 8 EMRK — RS 1 begründet das Selbstzweckverbot „schon vor dem Hintergrund des erwähnten Art. 8 MRK“ — und auf dem Einzelfallgebot, nicht auf dem Mandatsbescheid; sie gelten fort. Allein die in RS 1 zugleich verlangte Gefahr im Verzug leitet der Verwaltungsgerichtshof aus den Überlegungen der Materialien „zum Mandatsbescheid“ ab; sie ist als eigene Voraussetzung entfallen (Rz 115). Die Erläuterungen bestätigen: „Weiterhin zu beachten ist, dass die Anordnung abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ergehen hat.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 57 FPG).

58

Eignung. Die Auflage muss die Ausreise fördern können — durch Rückkehrberatung, welche der Fremde andernorts nicht wahrnimmt, oder durch Vorbereitung der Abschiebung. Liegt das Hindernis außerhalb seiner Sphäre, ist sie ungeeignet.

59

Der gravierende Eingriff. Der Verwaltungsgerichtshof bewertet die Verlegung des Wohnsitzes aus einer Mietwohnung in eine weit entfernte Einrichtung „unter Aufgabe der familiären und privaten Bindungen“ als „gravierenden Eingriff“; die Bezeichnung als „allfällige Unannehmlichkeiten“ werde dem nicht gerecht (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 RS 6). Bei langjähriger Meldung, mehrjährigem Aufenthalt in der Gemeinde und bisheriger Erreichbarkeit „hätte es einer besonderen Begründung bedurft“, weshalb die Verlegung als ultima ratio geboten war; der Hinweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen genüge „angesichts der starken Verankerung des Fremden in seiner Wohnsitzgemeinde nicht“ (ebenda).

60

Die alsbaldige Abschiebung. Zur Rechtslage bis 11.06.2026 verlangte der Verwaltungsgerichtshof mehr: „Vom Vorliegen einer Situation, die eine Wohnsitzauflage iSd. § 57 Abs. 1 FrPolG 2005 als Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Fremden im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in einem konkreten in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert.“ (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 RS 2; ebenso VwGH 16.06.2021, Ra 2020/21/0530 RS 2 und VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0029 RS 2, jeweils als GRS).

61

Folgeentscheidungen behoben Auflagen, weil offen blieb, weshalb „ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins“ die Verlegung in eine abgelegene Betreuungseinrichtung in einem anderen Bundesland samt Gebietsbeschränkung nach § 52a Abs 1 FPG geboten sei (VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0242, Rn 11; VwGH 15.09.2022, Ra 2020/21/0054, Rn 13).

62

Das Bundesverwaltungsgericht wandte die Linie nach dem 12.06.2026 auf eine Auflage nach neuem Recht an, ohne sich mit den Erläuterungen zu Abs 6 auseinanderzusetzen: „Da die Erlassung einer Wohnsitzauflage in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur fallgegenständlich bereits mangels absehbaren Abschiebetermins scheitert, kann die (nähere) Prüfung einer Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzverlegung unterbleiben.“ (BVwG 07.08.2026, W275 2348673-1). Eine andere Abteilung verneint die Fortgeltung: Die Rechtsprechung zur alsbaldigen Abschiebung habe auf der Ausgestaltung als unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug beruht; „Ein konkreter Abschiebetermin oder eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung stellt nach der nunmehr geltenden Rechtslage daher keine zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer Wohnsitzauflage dar.“ (BVwG 10.09.2026, W243 2290134-2; Revision nicht zugelassen). Die Praxis des Gerichts ist damit gespalten (Rz 114 f).

63

Ob die Linie fortgilt, ist Streitfrage (Rz 113 ff). Jedenfalls ist die zeitliche Nähe der Abschiebung Gewichtungsfaktor, und das Bundesamt hat die bevorstehenden Schritte darzulegen.

64

Erforderlichkeit. Mildere Mittel sind der Mitwirkungs- und Ladungsbescheid nach § 46 Abs 2b FPG, das nachweisliche Angebot eines Rückkehrberatungsgesprächs nach § 52a Abs 5 BFA-VG und die Meldepflicht. Wer Mitwirkung nie verlangt hat, kann ihr Fehlen nicht mit der Auflage beantworten.

65

Gegenüber der Schubhaft ist die Auflage selbst das mildere Mittel (Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG; Rz 108 f).

Ab 17.10.2027: Art 29 Abs 1 RückführungsVO knüpft die Haft an eine Einzelfallprüfung und ihre Verhältnismäßigkeit, ohne einen Vorrang weniger intensiver Zwangsmaßnahmen auszusprechen; Alternativen zur Haft sind Kann-Maßnahmen (Art 23 Abs 1 RückführungsVO), den Einsatz wirksamer weniger einschneidender Maßnahmen sieht ErwG 48 vor. Das Verhältnis von Auflage und Schubhaft lässt sich dann über die Verhältnismäßigkeit nach Art 29 Abs 1 RückführungsVO begründen.

66

Dauer. Die Auflage gilt „bis zur Ausreise“, ohne Höchstdauer. Rückt die Ausreise nicht näher, wächst das Gewicht des Eingriffs; dann ist nach Abs 8 aufzuheben (Rz 95 ff).

67

Art 8 EMRK — Schlussteil. Die Auflage ist unzulässig, wenn neue oder ergänzende Umstände seit der Abwägung der Rückkehrentscheidung sie Art 8 EMRK verletzen ließen. Die Erläuterungen erwarten, dass Bindungen „nur in Ausnahmefällen entgegenstehen“.

68

Sie stützen das darauf, die Auflage stelle einen „weitaus geringeren Grundrechtseingriff“ dar als die Rückkehrentscheidung. Das trifft den Umfang, nicht die Art: Die Auflage verlegt den Wohnsitz im Bundesgebiet auf unbestimmte Zeit, oft jahrelang; diesen Eingriff hat die Rückkehrentscheidung nicht bewertet (Rz 118 ff). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Formel gleichwohl unverändert: Die Auflage stelle „einen weitaus geringeren Grundrechtseingriff dar als jener, der durch die Rückkehrentscheidung bereits erfolgt ist“ (BVwG 10.09.2026, W243 2290134-2). Die Unterscheidung zwischen Umfang und Art des Eingriffs ist daher in der Beschwerde eigens darzulegen.

69

Zu prüfen sind die Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG (§ 9 BFA-VG Rz 37 ff) bezogen auf die Verlegung: Familie, Kinder und Schulbesuch, Pflege, Behandlung, Erreichbarkeit der Vertretung. Die Materialien nennen die Familieneinheit und Minderjährige „auch im Sinne des Kindeswohls“.

70

Mitteilungspflicht. Sie ist nicht strafbewehrt (§ 121 Abs 1a FPG erfasst nur die Missachtung der Auflage), fließt aber in Prognose und Gewichtung ein. Die Vertretung hat jede Änderung sofort und belegt mitzuteilen; das eröffnet zugleich die Aufhebung nach Abs 8.

71

Der Bescheid hat das Quartier zu bezeichnen; die Anordnung, sich an ein erst zu bestimmendes Quartier zu begeben, ist unbestimmt (vgl § 77 FPG Rz 51).

72

Das Quartier muss die Garantien des Art 14 RL 2008/115/EG wahren (Rz 27): Bei Familien sind Familieneinheit und Schulbesuch, bei Kranken die Erreichbarkeit der Behandlung festzustellen; fehlt das, ist die Auflage in Bezug auf dieses Quartier unverhältnismäßig.

73

Was schiefgeht. Der Bescheid verweist pauschal auf die Abwägung der Rückkehrentscheidung, erhebt die ortsbezogenen Umstände nicht und bestimmt das Quartier ohne Blick auf Familie und Gesundheit.

K. Freizügigkeit, Freiheitsbeschränkung, Freiheitsentziehung

74

Die Auflage beschränkt die Wahl des Wohnorts, zusammen mit der Gebietsbeschränkung nach § 52a Abs 1 FPG den Aufenthalt auf einen Bezirk. Das ist eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, keine Freiheitsentziehung.

75

Der Gerichtshof grenzt danach ab, ob die Bewegungsfreiheit nur eingeschränkt oder völlig entzogen ist. Aus dem Wortlaut der Begriffsbestimmung ergebe sich, „dass die Haft nicht lediglich eine Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person gesondert von der übrigen Bevölkerung räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird“ (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS ua, Rn 217). Der Haftbegriff der Rückführungsrichtlinie ist derselbe (ebenda Rn 225).

76

Die Gebietsbeschränkung selbst ist kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Zur vergleichbaren Beschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: „Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor.“ (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 5). Die Maßnahmenbeschwerde gegen die bloße Gebietsbeschränkung ist daher unzulässig.

77

Anders, wenn die Einrichtung wie eine Anhaltung geführt wird — Verlassen nur in Begleitung, auf kurze Zeit, Überwachung, Einzäunung. Dann ist zu prüfen, ob aus der Sicht des Betroffenen mit zwangsweiser Durchsetzung zu rechnen war: „Der vorliegende Sachverhalt ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.“ (VfGH 10.03.2021, E2735/2020, zu einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber; zum Befehlsbegriff VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 RS 3).

78

Rechtsprechung, welche eine Rückkehrberatungseinrichtung als Ort der Freiheitsentziehung qualifiziert, besteht nicht. Gegen den Bescheid ist Beschwerde zu erheben, gegen eine darüber hinausgehende faktische Anhaltung Maßnahmenbeschwerde unter Bezeichnung des Zeitraums und des Umstands, dass der Bescheid sie nicht deckt (§ 77 FPG Rz 111 ff); Feststellungen zur Handhabung der Einrichtung sind zu beantragen.

L. Die Wohnsitzauflage nach einer Anordnung zur Außerlandesbringung — Abs 3

79

Abs 3 erlaubt die Auflage nach rechtskräftiger Anordnung zur Außerlandesbringung, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde nicht ausreisen wird; eine Ausreisefrist kennt Abs 3 nicht, die Prognose ist stets erforderlich.

80

Genannt sind die Vereitelung einer früheren Anordnung (Z 1), die zu vertretende Verlängerung der Überstellungsfrist (Z 2), die neuerliche Einreise (Z 3) und die Täuschung (Z 4).

81

Der Schlussteil gilt wie in Abs 1 (Rz 67 ff). Ist das bestimmte Quartier eine in der Verordnung nach § 5 Abs 1 GVG-B 2005 genannte Betreuungseinrichtung, so ist der Aufenthalt ab Aufnahme und solange die Versorgung zur Verfügung gestellt wird auf den Bezirk beschränkt (§ 52a Abs 1 zweiter Fall FPG); darüber ist nachweislich zu belehren (§ 52a Abs 3 zweiter Satz FPG).

82

Anwendungsbereich. Seit 12.06.2026 ergeht die Anordnung nur nach Zurückweisung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (zwischenstaatliche Vereinbarung) oder Ablehnung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Schutz in einem anderen Mitgliedstaat) sowie gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigten nach § 61 Abs 1 Z 2 FPG; Zuständigkeit nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung führt zur Überstellungsentscheidung nach Art 42 jener Verordnung (§ 61 FPG Rz 54 ff).

83

Abs 3 erfasst die Überstellungsentscheidung nicht; Wortlaut und Erläuterungen wurden nicht angepasst. Z 2 stammt aus der Dublin-Systematik und hat kaum noch einen Anwendungsfall.

84

Der Adressat einer Überstellungsentscheidung bleibt Antragsteller; für ihn gelten Art 9 Abs 1 lit a RL (EU) 2024/1346 und § 15b Abs 2 Z 2 AsylG 2005. Eine Auflage nach § 57 Abs 3 gegen ihn ist nach hier vertretener Auffassung rechtswidrig (Rz 128 ff).

85

Der Bescheid hat die Fallgruppe des § 61 Abs 1 FPG und den Eintritt der Rechtskraft zu bezeichnen; nennt er eine Überstellung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, fehlt die Rechtsgrundlage.

M. Form, Verfahren und Rechtsschutz

86

Bescheid. Seit 12.06.2026 ist nach Ermittlungsverfahren mit Bescheid zu entscheiden; das Parteiengehör wird durch Verständigung samt Fragen gewährt (Sachverhalt in BVwG 07.08.2026, W275 2348673-1). Die Stellungnahme ist die Gelegenheit, neue Umstände und mildere Mittel vorzutragen.

87

Ein Mandatsbescheid bleibt bei Gefahr im Verzug zulässig: „Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 57 FPG). Die Gefahr ist eigens zu begründen; der Hinweis auf die Nichtausreise genügt nicht. Dagegen ist Vorstellung zu erheben (§ 57 Abs 2 AVG).

88

Die Wahl des ordentlichen Bescheids macht die Auflage nicht rechtswidrig; das galt schon, als Abs 6 den Mandatsbescheid vorschrieb — „Das ist zu verneinen“ (VwGH 04.04.2019, Ro 2018/21/0008 RS 1); der Fremde ist dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt (ebenda RS 2).

89

Abs 6. Im Bescheid ist nach den Erläuterungen „jedenfalls auch auf die einschlägige Strafbestimmung des § 121 Abs. 1a FPG zu verweisen“; zu nennen sind auch § 39 Abs 1 Z 3 und § 76 Abs 3 Z 8 FPG.

90

Fehlt der Hinweis, bleibt die Auflage wirksam; im Strafverfahren kommt aber ein entschuldbarer Rechtsirrtum in Betracht (§ 5 Abs 2 VStG). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

91

Abs 7. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG; § 16 BFA-VG Rz 69 ff). Die aufschiebende Wirkung ist ausgeschlossen, weil die Auflage nach den Erläuterungen „sofort vollstreckbar sein muss“. Ein im Bescheid gleichwohl ausgesprochener Ausschluss nach § 13 Abs 2 VwGVG geht ins Leere und ist ersatzlos zu beheben, weil der Beschwerde „schon ex lege keine aufschiebende Wirkung“ zukommt (BVwG 10.09.2026, W243 2290134-2).

92

Der Antrag auf Zuerkennung ist mit der Beschwerde zu stellen; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet binnen einer Woche ab Vorlage, „nach dem Vorbild des § 18 BFA-VG“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 57 FPG). Maßstab ist ein anzunehmender Verstoß gegen Art 8 EMRK; darzulegen ist, welche Bindungen die Verlegung zerreißt und weshalb der Nachteil bis zur Sachentscheidung nicht gutzumachen ist. Zu anderen Gründen Rz 133 ff.

93

Bis zur Entscheidung ist die Auflage vollstreckbar und ihre Missachtung strafbar; die Beschwerde allein schützt nicht.

94

Über die Beschwerde ist binnen drei Monaten zu entscheiden; bei Überschreitung kommt der Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG in Betracht.

95

Abs 8. Entfallen die Voraussetzungen, ist die Auflage formlos aufzuheben; der Bescheid gilt als widerrufen. Die Erläuterungen sprechen vom „contrarius actus“ und von amtswegiger Prüfung „in regelmäßigen Abständen“; „daher ist auch kein Antragsrecht auf Aufhebung vorgesehen“.

96

Vor dem AMPAG diente § 68 Abs 2 AVG: Eine Auflage wurde „gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben“ (VwGH 11.05.2021, Ra 2020/21/0361). Abs 8 ersetzt diesen Weg.

97

Eine Anregung ist jederzeit zulässig und verpflichtet zur Prüfung. Unterbleibt die gebotene Aufhebung, ist das im Straf- und im Haftverfahren vorzutragen (Rz 107, 138 ff).

N. Ruhen und Außerkrafttreten — Abs 4 und 5

98

Die Verpflichtungen ruhen bei vorübergehender Undurchführbarkeit der Rückkehrentscheidung (Z 1), Duldung (Z 2) und Freiheitsentzug (Z 3). Die Auflage besteht fort, ihre Missachtung ist in dieser Zeit weder strafbar noch ein Gesichtspunkt der Fluchtgefahr.

99

Z 1. Der verwiesene § 59 Abs 6 aF regelte die vorübergehende Undurchführbarkeit der Rückkehrentscheidung bei Antrag auf internationalen Schutz; für den Folgeantrag bestimmte sein letzter Satz: „Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.“ Nach einem Folgeantrag war die Rückkehrentscheidung daher vorübergehend nicht durchführbar, solange ihm nach § 12 iVm § 12a AsylG 2005 aF faktischer Abschiebeschutz zukam, und zwar ebenfalls „gemäß § 59 Abs. 6“, weil dessen letzter Satz diesen Maßstab anordnete. Diese Funktion hat § 59 Abs 4 FPG übernommen: Die Durchsetzbarkeit ist aufgeschoben, solange dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zukommt (§ 59 FPG Rz 49 ff).

100

Für § 52a Abs 2 Z 1 FPG, welcher das Ruhen der Gebietsbeschränkung wortgleich regelt, hat der Gesetzgeber den Verweis auf „§ 59 Abs. 4“ umgestellt; die Erläuterungen halten dazu fest: „Aufgrund der Neunummerierung der Absätze in § 59 ist zudem der entsprechende Verweis anzupassen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52a FPG). Zu § 57 Abs 4 Z 1 besprechen die Erläuterungen nur den Entfall des Verweises auf § 12a Abs 4 AsylG 2005 aF und beschreiben die Bestimmung dabei weiter mit dem Verweis auf „§ 59 Abs. 6“ — ein Beleg dafür, dass die Anpassung übersehen wurde. Die Nachfolge ergibt sich aus der Novellierungsanordnung selbst: Nach Art 5 Z 66 AMPAG „werden die Abs. 5 und 6 durch folgende Abs. 3 (neu) und 4 (neu) ersetzt“; der neue Abs 4 tritt damit an die Stelle des Abs 6 aF.

101

Nach hier vertretener Auffassung ist der Verweis daher als Verweis auf § 59 Abs 4 FPG zu lesen (Rz 123 ff): Kommt dem Fremden nach einem Folgeantrag das Recht auf Verbleib zu, ruht die Auflage.

102

Z 3. Erfasst ist jeder Freiheitsentzug. Nach der Entlassung lebt die Auflage auf; ihre Verhältnismäßigkeit ist nach Abs 8 neu zu prüfen.

103

Außerkrafttreten (Abs 5). Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt die Auflage kraft Gesetzes außer Kraft. Eines Aktes bedarf es nicht. Gegenstandslos wird die Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 FPG, wenn internationaler Schutz zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird.

O. Folgen der Missachtung

104

Die Missachtung ist nach § 121 Abs 1a FPG mit 100 bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall 1 000 bis 5 000 Euro strafbar, nicht aber in den Fällen des § 56 Abs 3 und § 120 Abs 5 Z 4 FPG. Das AMPAG strich dort nur die §§ 15b und 15c AsylG 2005 (§ 15c AsylG 2005 Rz 63).

105

Strafbar ist nur die Missachtung einer vollstreckbaren, nicht ruhenden Auflage; nach einem Folgeantrag ist das stets zu prüfen (Rz 101). Trifft die Auflage einen Antragsteller, ist überdies das unionsrechtliche Sanktionsverbot zu prüfen (§ 15c AsylG 2005 Rz 63).

106

Die Missachtung trägt die Festnahme bis zu 24 Stunden zur unerlässlichen Vorführung (§ 39 Abs 1 Z 3 FPG; § 39 FPG Rz 40 f).

107

Fluchtgefahr. Die Verletzung ist ein Gesichtspunkt nach § 76 Abs 3 Z 8 FPG (§ 76 FPG Rz 16, 130 ff), ein Indiz, kein Automatismus (§ 76 FPG Rz 147). Trotz einer 2019 ignorierten Auflage erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft für rechtswidrig: Rezente Umgehungshandlungen waren nicht festzustellen, der Beschwerdeführer war nunmehr kooperationsbereit, für die Behörden greifbar und konnte bei seiner Mutter Unterkunft nehmen; gelindere Mittel nach § 77 Abs 3 Z 1 und 2 FPG hätten genügt. Auf § 76 Abs 3 Z 8 FPG hatte das Bundesamt die Fluchtgefahr nicht gestützt (BVwG 09.07.2026, W609 2346923-1).

108

Im Haftverfahren ist die Auflage eine der „weniger intensiven Zwangsmaßnahmen“ nach Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG, aber kein gelinderes Mittel nach § 77 FPG, welches die Haftgründe voraussetzt (§ 77 FPG Rz 24 ff, 50 ff). Die Begriffe werden nicht einheitlich verwendet: „Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall die einzige Möglichkeit zu sein.“ (BVwG 23.06.2026, G308 2344035-2).

Ab 17.10.2027: Die RückführungsVO unterscheidet Maßnahmen zur Verfügbarkeit für das Rückkehrverfahren, darunter die Gebiets- und Ortsauflage (Art 20 Abs 1 lit a und b RückführungsVO), von den Alternativen zur Inhaftnahme (Art 23 Abs 1 RückführungsVO); beide bleiben nach Entlassung oder Ablauf der Höchstdauer anwendbar (Art 30 Abs 2 und 5 RückführungsVO). Die Formel der weniger intensiven Zwangsmaßnahmen übernimmt Art 29 Abs 1 RückführungsVO nicht. Wie die Auflage im Haftverfahren einzuordnen ist, ist offen.

109

Wo das Gericht die Auflage als Alternative prüft, ist die Folgebereitschaft darzulegen; die Schubhaft wurde aufgehoben, weil nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer „einer Wohnsitzauflage oder einer finanziellen Sicherheitsleistung, allenfalls in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Folge leisten würde“ (BVwG 10.08.2026, W609 2348123-1).

110

Einreiseverbot. Die Missachtung kann die Prognose nach § 53 Abs 2 FPG mittragen (§ 53 FPG Rz 75 ff); das Verwaltungsgericht hatte sich damit auseinanderzusetzen, dass der Fremde „der ihm gegenüber mit rechtskräftigem Mandatsbescheid ausgesprochenen Wohnsitzauflage nicht nachgekommen“ war (VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rn 15).

111

Die Missachtung schließt die spätere Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht aus: „Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zwei Verwaltungsübertretungen beging“ (BVwG 22.06.2026, W268 1433599-7).

P. Streitfragen

112

Jede Streitfrage nennt das Problem, die Argumente beider Seiten mit Quelle, die Synthese und die Folge für die Vertretung, wenn das Gericht der Gegenposition folgt.

1. Alsbaldige Abschiebung als Voraussetzung nach dem Wegfall des Mandatsbescheids

113

Ob die Wohnsitzauflage nach dem Wegfall des Mandatsbescheids weiterhin eine alsbaldige Abschiebung voraussetzt, bestimmt, ob die Rüge fehlender Abschiebungsnähe oder nur jene fehlender Eignung zu erheben ist.

Die Perspektive der Außerlandesbringung bleibt Teil der Eignungs- und Erforderlichkeitsprüfung, welche RS 1 unabhängig vom Mandatsbescheid verlangt (Rz 56 f). Eine Auflage, deren Ziel in absehbarer Zeit weder durch freiwillige Ausreise noch durch Abschiebung erreichbar ist, dient keinem bestimmten Ziel. Eine eigene Voraussetzung der alsbaldigen Abschiebung besteht allerdings nicht mehr.

114

Dagegen lässt sich einwenden, die alsbaldige Abschiebung sei nicht mehr Voraussetzung. Die Erläuterungen erklären die „zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung“ für „nicht mehr notwendig“. Die Linie des Verwaltungsgerichtshofes beruhte auf den Überlegungen der Materialien „zum Mandatsbescheid“ (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 RS 1); mit dem Wegfall des Mandatsbescheids sei RS 2 überholt. Der Gesetzgeber habe die Auflage bewusst von der Abschiebungsnähe gelöst, um die freiwillige Ausreise früher zu fördern. So entscheidet inzwischen das Bundesverwaltungsgericht (BVwG 10.09.2026, W243 2290134-2; Rz 62); die Revision ließ es nicht zu, weil die Rechtslage „klar und eindeutig“ sei.

115

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur zum Teil: Die Gefahr im Verzug ist als eigene Voraussetzung entfallen, und RS 2 ist in seiner Begründung nicht mehr tragfähig. Abzulehnen ist der Schluss, die Perspektive der Außerlandesbringung sei bedeutungslos. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gespalten: W275 2348673-1 führt die Linie fort, W243 2290134-2 verneint die Abschiebungsnähe als Voraussetzung (Rz 62). Auch W243 2290134-2 prüft allerdings die Eignung und bejaht sie, weil der Betroffene die Rückkehrberatung nicht in Anspruch nahm und keine Schritte zur Beschaffung eines Reisedokuments setzte; das entspricht der hier vertretenen Prüfung (Rz 113, 117). Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur geltenden Fassung besteht nicht. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

116

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Rüge auf die Eignung zu verlagern: Mitwirkung an der Beschaffung des Reisedokuments oder Hindernis außerhalb der eigenen Sphäre, Erreichbarkeit, gleich wirksame Rückkehrberatung am Wohnort.

117

Dagegen lässt sich einwenden, die Auflage setze weiterhin einen Abschiebetermin voraus. Dem Einwand ist zu widersprechen: Einen Abschiebetermin muss die Behörde nicht mehr nennen; bei jeder Mitwirkung verweigernden Person besteht die Auflage die Eignungsprüfung regelmäßig. Ausgeschlossen bleibt die Auflage auf Vorrat.

2. Umstände der Art-8-Prüfung nach dem Schlussteil des Abs 1

118

Davon, ob der Schlussteil des Abs 1 die Art-8-Prüfung auf Umstände beschränkt, welche nach der Rückkehrentscheidung entstanden sind, hängt ab, ob die bei Rechtskraft bestehende Verankerung im Bundesgebiet noch einzuwenden ist.

Die Art-8-Prüfung ist nur für das bereits bewertete Interesse am Verbleib im Bundesgebiet auf Umstände beschränkt, welche nach der Rückkehrentscheidung entstanden sind. Nicht bewertet ist der Eingriff der Verlegung im Bundesgebiet bis zur ungewissen Ausreise; die ortsbezogenen Bindungen — Wohnung, Schule, Behandlung, Pflege — sind ergänzende Umstände im Sinne der Wendung „neuen oder ergänzenden Umstände“. Der Wortlaut trägt das: Er nennt neben „neuen“ ausdrücklich „ergänzenden“ Umstände.

119

Dagegen lässt sich einwenden, die Abwägung sei auf neue Umstände beschränkt. Nach den Erläuterungen hat sich die Abwägung auf Umstände zu beschränken, die sich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung „neu ergeben haben“; die Bindungen seien bereits umfassend geprüft, und der Fremde könne nicht damit rechnen, seinen Wohnsitz beizubehalten. Die bei Rechtskraft bestehende Verankerung sei daher nicht nochmals einzuwenden. In diesem Sinn prüft das Bundesverwaltungsgericht allein, ob seit der Rückkehrentscheidung eine Änderung im Privat- und Familienleben eingetreten ist (BVwG 10.09.2026, W243 2290134-2).

120

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur für das bereits bewertete Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof wertete die Verankerung in der Wohnsitzgemeinde als Grund, welcher eine besondere Begründung verlangt (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 RS 6). Auch W243 2290134-2 hat Bindungen „zu seinem Wohnort“ geprüft und mangels Vorbringens verneint; der hier vertretenen Auffassung steht die Entscheidung daher nicht entgegen. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zum geltenden Schlussteil besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

121

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind alle Änderungen seit Rechtskraft zu belegen; zudem bleibt die Verhältnismäßigkeit nach RS 1 unberührt, weil der Schlussteil nur die Unzulässigkeit wegen Art 8 EMRK betrifft.

122

Dagegen lässt sich einwenden, die Ausreisepflicht werde damit neu verhandelt. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Ausreisepflicht wird nicht neu verhandelt; geprüft wird nur die zusätzliche Belastung bis zur Ausreise.

3. Verweis des Abs 4 Z 1 nach der Neugliederung des § 59 FPG

123

Abs 4 Z 1 verweist auf § 59 Abs 6 aF, welcher nach der Neugliederung des § 59 nicht mehr besteht. Davon hängt ab, ob das Ruhen der Auflage bei Folgeanträgen fortbesteht.

Der Verweis in Abs 4 Z 1 ist auf § 59 Abs 4 FPG zu beziehen. Die Funktion des alten Abs 6 ist dort aufgegangen. Abs 4 ist Begünstigungs-, nicht Eingriffsnorm.

124

Dagegen lässt sich einwenden, der Verweis auf den nicht mehr bestehenden § 59 Abs 6 aF sei gegenstandslos. Die Bestimmung des Abs 4 Z 1 laufe damit leer. Dafür sprechen der Wortlaut und der Umstand, dass Abs 4 Z 1 im selben Gesetz geändert, der Verweis aber belassen wurde.

125

Dem Einwand ist zu widersprechen: In der wortgleichen Parallelnorm des § 52a Abs 2 Z 1 FPG wurde der Verweis mit der Begründung der Neunummerierung angepasst (Rz 100). Eine Absicht, das Ruhen bei Folgeanträgen abzuschaffen, zeigen die Materialien nicht. Die Lesart erweitert das Ruhen auch nicht über das alte Recht hinaus: § 59 Abs 6 letzter Satz aF verwies für den Folgeantrag auf § 12a AsylG 2005, sodass die Auflage schon bisher ruhte, solange faktischer Abschiebeschutz bestand (Rz 99). Wer den letzten Satz dagegen als Herausnahme des Folgeantrags aus Abs 6 aF liest, muss sich entgegenhalten lassen, dass Abs 4 Begünstigungsnorm ist und § 59 Abs 4 nF Erst- und Folgeantrag unter das einheitliche Recht auf Verbleib stellt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

126

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, verfehlt die Auflage während des Aufschubs nach § 59 Abs 4 FPG ihr Ziel und ist nach Abs 8 aufzuheben; im Strafverfahren ist das Verschulden zu prüfen.

127

Dagegen lässt sich einwenden, das Ruhen eröffne Missbrauch durch Folgeanträge. Dem Einwand ist zu widersprechen: Das Ruhen reicht nur so weit wie das Recht auf Verbleib (Art 68 VerfVO).

4. Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VO im Anwendungsbereich des Abs 3

128

Davon, ob Abs 3 auch die Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erfasst, hängt ab, ob für den Antragsteller die Garantien des Art 9 RL (EU) 2024/1346 einzufordern sind.

Abs 3 erfasst die Überstellungsentscheidung nach Art 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nicht. Anders als in Abs 4 Z 1 ginge es um die Erweiterung einer Eingriffsbefugnis, welche Art 18 B-VG nicht trägt. Das AMPAG unterscheidet bewusst zwischen beiden Entscheidungen (§ 61 FPG Rz 54 ff).

129

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 3 meine jede Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat. Z 2 („Überstellungsfrist“) zeige, dass gerade die Überstellungsfälle gemeint seien. Ohne sie bliebe Abs 3 fast ohne Anwendungsbereich — ein Redaktionsversehen wie in Abs 4 Z 1.

130

Dem Einwand ist zu widersprechen: Ein Redaktionsversehen wie in Abs 4 Z 1 kann die Erweiterung einer Eingriffsbefugnis nicht tragen. Auch die Z 2 trägt die Erstreckung nicht: Sie ist ein bloß beispielhaftes Prognosekriterium („insbesondere“), welches den im ersten Satz durch die rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestimmten Anwendungsbereich nicht erweitert, und sie läuft nicht leer, weil die vor dem 12.06.2026 erlassene, noch nicht vollzogene Anordnung nach Maßgabe des Art 84 AMM-VO an eine Überstellungsfrist gebunden bleibt (§ 61 FPG Rz 119). Daneben bleibt Abs 3 mit den Z 1, 3 und 4 für die Anordnung nach Zurückweisung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 oder Ablehnung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 anwendbar (Rz 82); der geschrumpfte Anwendungsbereich ist daher Folge der bewussten Trennung beider Entscheidungen, nicht eine Lücke, welche die Erweiterung einer Eingriffsbefugnis rechtfertigte. Für den Antragsteller regelt Art 9 Abs 1 lit a RL (EU) 2024/1346 die Beschränkung, umgesetzt in § 15b Abs 2 Z 2 AsylG 2005. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

131

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, sind die Garantien des Art 9 RL (EU) 2024/1346 einzufordern: Gründe der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit (Abs 4), vorübergehende Abwesenheit (Abs 3), Begründung und Belehrung (Abs 5).

132

Dagegen lässt sich einwenden, es entstehe eine Schutzlücke. Dem Einwand ist zu widersprechen: Eine Schutzlücke entsteht nicht; § 15b AsylG 2005 und die Haft nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung stehen zur Verfügung.

5. Aufschiebende Wirkung aus anderen Gründen als wegen Art 8 EMRK (Abs 7)

133

Abs 7 regelt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht. Davon, ob sie auch aus anderen Gründen als wegen Art 8 EMRK zuerkannt werden kann, hängt ab, ob eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Auflage allein die Zuerkennung trägt.

Die aufschiebende Wirkung kann auch bei offenkundiger Rechtswidrigkeit zuerkannt werden — fehlende Rechtskraft, bestehende Duldung, nicht gedeckte Anhaltung. Der zweite Satz des Abs 7 regelt, wann die Zuerkennung geboten ist; der erste lässt sie allgemein zu.

134

Dagegen lässt sich einwenden, die Zuerkennung sei auf Art 8 EMRK beschränkt. Abs 7 zweiter Satz nennt allein Art 8 EMRK; die Erläuterungen legen die Art-8-Kriterien „als Prüfungsmaßstab“ fest. Eine Zuerkennung aus anderen Gründen unterliefe den gesetzlichen Ausschluss.

135

Dem Einwand ist zu widersprechen: Eine Zuerkennung aus anderen Gründen unterläuft den gesetzlichen Ausschluss nicht, weil Abs 7 zweiter Satz nur die Gebotenheit regelt und die Zuerkennung nicht beschränkt. Auch die Erläuterungen tragen die Beschränkung nicht: Der erste Satz behält die Zuerkennung dem Bundesverwaltungsgericht ohne Bindung an bestimmte Gründe vor, und Materialien legen den Wortlaut aus, ändern ihn aber nicht. Selbst innerhalb des Art-8-Maßstabs ist ein Eingriff ohne gesetzliche Grundlage nicht „gesetzlich vorgesehen“ iSd Art 8 Abs 2 EMRK (Rz 136); der Prüfungsmaßstab der Erläuterungen schließt die offenkundige Rechtswidrigkeit der Auflage daher nicht aus, sondern erfasst sie jedenfalls dort, wo der Auflage die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (Rz 133). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

136

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, ist die Rechtswidrigkeit in die Art-8-Prüfung einzubinden: Ein Eingriff ohne Grundlage ist nicht „gesetzlich vorgesehen“ (Art 8 Abs 2 EMRK), ein ungeeigneter nicht notwendig.

137

Dagegen lässt sich einwenden, die Wochenfrist lasse eine Prüfung der Rechtswidrigkeit nicht zu. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Wochenfrist spricht gegen eine vertiefte, nicht gegen die Prüfung offenkundiger Rechtswidrigkeit.

6. Fluchtgefahr bei Missachtung einer rechtswidrigen, aber rechtskräftigen Wohnsitzauflage

138

Davon, ob die Missachtung einer rechtswidrigen, aber rechtskräftigen Wohnsitzauflage die Fluchtgefahr trägt, hängt ab, welches Gewicht die Verletzung einer solchen Auflage im Haftverfahren hat.

Die Verletzung einer nach Abs 8 aufzuhebenden oder aus nachvollziehbaren Gründen nicht befolgten Auflage wiegt gering. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Frage offen: Es komme „nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen er einer ihm gemäß § 57 FPG im Dezember 2018 zunächst mit Mandatsbescheid erteilten und dann von ihm mit Vorstellung bekämpften Wohnsitzauflage nicht Folge leistete und ob dieser Auftrag berechtigt war oder nicht“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, Rn 10). Das Gewicht der Verletzung bestimmt sich nach den Gründen der Nichtbefolgung und der seitherigen Erreichbarkeit (Rz 107).

139

Dagegen lässt sich einwenden, die Missachtung trage die Fluchtgefahr. Die Rechtskraft bindet: § 76 Abs 3 Z 8 FPG stellt auf die Verletzung ab, nicht auf die Rechtmäßigkeit. Wer die Auflage nicht bekämpft hat, kann das im Haftverfahren nicht nachholen.

140

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Rechtskraft bindet zum Bestand der Auflage, nicht zum Gewicht ihrer Verletzung. Die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

141

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist auf die Gründe der Nichtbefolgung und auf die seitherige Erreichbarkeit abzustellen (Rz 107).

142

Dagegen lässt sich einwenden, die Behörde werde die Missachtung als Beleg der Rückkehrunwilligkeit werten. Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur teilweise: das trägt bei Untertauchen, nicht aber, wenn der Betroffene an seiner Meldeadresse blieb.

Q. Fallgruppen

143

Die Tabelle gibt die Linie wieder; die Zuordnung ist am Einzelfall zu prüfen.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Langjährige Meldung, Mietwohnung, Erreichbarkeit; Verlegung in weit entfernte Einrichtungbesondere Begründung nötig; Hinweis auf Tatbestand genügt nichtDauer der Meldung, Erreichbarkeit, Bindungen am OrtVwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 RS 6
Kein konkreter Abschiebetermin, HRZ-Verfahren offenAuflage zur Rechtslage bis 11.06.2026 in aller Regel unzulässig; seither Eignungsfrage; Praxis gespaltenStand des HRZ-Verfahrens, geplante SchritteVwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 RS 2; BVwG 07.08.2026, W275 2348673-1; anders BVwG 10.09.2026, W243 2290134-2
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG im Bescheidgeht ins Leere; ersatzlos zu beheben (Abs 7)SpruchBVwG 10.09.2026, W243 2290134-2
Ladung zur Rückkehrberatung nicht nachweisbar zugestellt, Ladung entschuldigt versäumtAbs 2 Z 1 nicht verwirklicht; Erreichbarkeit spricht gegen die AuflageZustellnachweis, EntschuldigungRz 54 f; vgl BVwG 07.08.2026, W275 2348673-1
Abschiebung scheitert an der Vertretungsbehörde trotz MitwirkungDuldung; Auflage unzulässig oder ruhendMitwirkungshandlungen, Antwort der VertretungsbehördeRz 43 f; § 46a FPG Rz 36 ff
Folgeantrag mit Recht auf VerbleibAuflage ruht (str; Rz 123 ff)Datum des Antrags, VerbleibsrechtRz 99 ff, 123 ff
Überstellungsentscheidung nach Art 42 AMM-VOAbs 3 nicht anwendbar (str; Rz 128 ff)Art der EntscheidungRz 82 ff, 128 ff
Ordentlicher Bescheid statt Mandatsbescheid (vor 12.06.2026)nicht rechtswidrig—VwGH 04.04.2019, Ro 2018/21/0008 RS 1, 2
Revision gegen Wohnsitzauflage mit Refoulementvorbringenverfehlt den Gegenstand—VwGH 14.09.2020, Ra 2020/21/0267
Missachtung vor Jahren, seither kooperativ und greifbarträgt die Schubhaft nicht, wenn gelindere Mittel genügenrezente Umgehungshandlungen, Erreichbarkeit, UnterkunftBVwG 09.07.2026, W609 2346923-1
Missachtung rechtskräftiger Auflage, Einreiseverbot aufgehobenAuseinandersetzung mit der Missachtung gebotenArt und Dauer der MissachtungVwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100

R. Prüfliste gegen den Bescheid

144

Die Liste ist vor der Beschwerde abzuarbeiten.

  1. Ist die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und aufrecht? (Rz 40 f)
  2. Liegen Duldungsgründe nach § 46a Abs 1 FPG vor? (Rz 43 f)
  3. Z 1: Beruht die Nichtgewährung der Frist auf § 55 Abs 4 Z 3 FPG ohne Gefahrenprognose? (Rz 48 f; zur Nachholung der Prognose Auffassung des Verfassers, Rz 49)
  4. Z 2: Sind die Tatsachen des Abs 2 festgestellt und belegt, insbesondere Ladung und Zustellung? (Rz 51 ff)
  5. Benennt der Bescheid das Ziel der Auflage und die bevorstehenden Schritte zur Ausreise? (Rz 56 ff, 113 ff)
  6. Wurden mildere Mittel geprüft (§ 46 Abs 2b FPG, § 52a Abs 5 BFA-VG)? (Rz 64)
  7. Wurden ortsbezogene Bindungen als ergänzende Umstände geprüft? (Rz 67 ff, 118 ff)
  8. Ist das Quartier bestimmt und wahrt es Art 14 RL 2008/115/EG? (Rz 71 f)
  9. Mandatsbescheid: Ist Gefahr im Verzug eigens begründet? (Rz 87)
  10. Enthält der Bescheid den Hinweis auf § 121 Abs 1a FPG? (Rz 89 f)
  11. Abs 3: Liegt eine Anordnung nach § 61 FPG oder eine Überstellungsentscheidung vor? (Rz 82 ff)
  12. Ruht die Auflage oder ist sie aufzuheben? (Rz 95 ff, 98 ff)

S. Schriftsatzbausteine

145

Fehlendes Ziel und fehlende Eignung.

Die belangte Behörde begründet die Wohnsitzauflage allein mit der bisherigen Nichtausreise. Eine Wohnsitzauflage kann aber „niemals Selbstzweck sein“, sondern muss als ultima ratio der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung dienen (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 RS 1). Der Bescheid nennt keinen Schritt zur Außerlandesbringung; das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist seit [...] ohne Ergebnis anhängig. Der Beschwerdeführer ist an seiner Meldeadresse stets erreichbar und hat jeder Ladung Folge geleistet. Weshalb die Verlegung in eine [...] km entfernte Betreuungseinrichtung die Ausreise fördern soll, legt der Bescheid nicht dar. Auch nach dem Wegfall des Mandatsbescheids bleibt die zeitliche Perspektive der Außerlandesbringung Teil der Verhältnismäßigkeit (vgl BVwG 07.08.2026, W275 2348673-1).

146

Ortsbezogene Bindungen als ergänzende Umstände.

Die belangte Behörde verweist auf die Art-8-Abwägung der Rückkehrentscheidung. Diese hat das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet bewertet, nicht die Verlegung innerhalb des Bundesgebiets bis zur ungewissen Ausreise. Der Schulbesuch der Kinder [...], die laufende Behandlung [...] und die Pflege [...] sind daher ergänzende Umstände im Sinne des § 57 Abs 1 Schlussteil FPG. Die Verlegung unter Aufgabe dieser Bindungen stellt einen „gravierenden Eingriff“ dar, welcher einer besonderen Begründung bedarf (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 RS 6); eine solche fehlt.

147

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 57 Abs 7 FPG).

Es wird beantragt, der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die sofortige Verlegung trennt den Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern [...], unterbricht deren Schulbesuch und die ärztliche Behandlung [...]. Dieser Nachteil ist bei einer Sachentscheidung nach bis zu drei Monaten nicht mehr gutzumachen. Es ist daher anzunehmen, dass die Wohnsitzauflage gegen Art 8 EMRK verstößt.

148

Ruhen nach Folgeantrag.

Der Beschuldigte hat am [...] einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; ihm kommt das Recht auf Verbleib zu, die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist nach § 59 Abs 4 FPG aufgeschoben. Der Verweis des § 57 Abs 4 Z 1 FPG auf den mit BGBl I 39/2026 entfallenen § 59 Abs 6 ist als Verweis auf § 59 Abs 4 FPG zu lesen, wie die gleichzeitige Anpassung des wortgleichen § 52a Abs 2 Z 1 FPG zeigt. Die Verpflichtungen aus der Wohnsitzauflage ruhten daher zur Tatzeit; eine Übertretung nach § 121 Abs 1a FPG liegt nicht vor.

T. Verweisnetz

149

Im FPG: § 39 Abs 1 Z 3 (Festnahme; § 39 FPG Rz 40 f), § 46 Abs 2 bis 2b (Mitwirkung; § 46 FPG Rz 38 ff, 45 ff), § 46a (Duldung; § 46a FPG Rz 24 ff, 36 ff), § 52 (Rückkehrentscheidung; Durchsetzbarkeit § 52 FPG Rz 128 ff), § 52a (Gebietsbeschränkung), § 53 Abs 2 (§ 53 FPG Rz 75 ff), § 55 (Ausreisefrist; § 55 FPG Rz 63 ff, 82 ff), § 59 Abs 4 (§ 59 FPG Rz 49 ff), § 60 Abs 3, § 61 (§ 61 FPG Rz 54 ff), § 76 Abs 3 Z 8 (§ 76 FPG Rz 16, 130 ff, 147), § 77 (§ 77 FPG Rz 16, 24 ff, 50 ff, 111 ff), § 120 Abs 1b, § 121 Abs 1a, § 125 Abs 31 (Übergangsrecht Rz 49, 74 ff).

150

Im BFA-VG: § 9 Abs 2 (§ 9 BFA-VG Rz 37 ff), § 16 (§ 16 BFA-VG Rz 69 ff), § 52a Abs 3 bis 6 (Rückkehrberatung). Im AsylG 2005: § 15b (§ 15b AsylG 2005 Rz 35, 64), § 15c (§ 15c AsylG 2005 Rz 63). Sonst: § 5 Abs 1 und § 6 Abs 2a GVG-B 2005; §§ 56, 57 AVG; § 38 VwGG.

151

Unionsrecht: Art 7 Abs 3, Art 8 Abs 1, Art 9 Abs 3, Art 14, Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG; Art 9 RL (EU) 2024/1346; Art 42 VO (EU) 2024/1351.

U. Entscheidungen und Materialien — Register

152

VwGH.

153

VfGH.

154

EuGH.

155

BVwG.

156

Materialien.