Praxiskommentar AsylG und GEAS · BFA-VG

§ 15 BFA-VG – „Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG“

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

Praxiskommentar AsylG und GEAS

Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 15 Gesetzestext

§ 15: Fassung BGBl I 68/2013, in Kraft seit 01.01.2014. Durch das AMPAG nicht geändert. § 22b: Fassung BGBl I 68/2013, in Kraft seit 01.01.2014, durch das AMPAG nicht geändert. § 14: Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 34 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026 (Art 4 BGBl I 39/2026 enthält zu §§ 15 und 22b keine Novellierungsanordnung).

4. Hauptstück — Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

§ 15. (1) In Verfahren vor Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die §§ 13 Abs. 3, 37, 45 Abs. 2 und 3 AVG gelten. Der Antragsteller hat auf Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.

(4) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Vertretungsbehörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen des Empfangsstaates.

Grundsätze bei der Vollziehung

§ 14. Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG, der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung besonders zu beachten.

Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

§ 22b. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt.

A. Kernaussage

1

§ 15 ist keine allgemeine Mitwirkungsnorm des Fremdenrechts, sondern die Verfahrensordnung für einen schmalen Ausschnitt: die Amtshandlungen, welche § 4 Abs 1 BFA-VG den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zuweist — Ausstellung (außer der Erstausstellung), Einschränkung des Geltungsbereiches, Versagung und Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen (zum Konventionsreisepass des in Österreich anerkannten Flüchtlings str; Rz 80 ff) sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen nach § 96 FPG.

2

Für diese Verfahren gilt das AVG nach Maßgabe des KonsG; § 15 geht vor, weil § 10 Abs 1 Z 2 KonsG „andere Bundesgesetze“ vorbehält. Er verlagert die Beschaffung der Beweismittel auf den Antragsteller, lässt das persönliche Erscheinen verlangen, beschränkt die Parteistellung, regelt Form, Begründung und Zustellung der Erledigung und rechnet Fristen nach dem Kalender des Empfangsstaates.

3

§ 22b ist das Gegenstück im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Vorlagepflicht für Unterlagen samt Übersetzung, Verhandlungsverbot, Neuerungsverbot, Barauslagen, Zustellung über die Vertretungsbehörde. § 22b ist mit § 11a FPG wortgleich oder nahezu wortgleich, § 15 entspricht § 11 FPG nur teilweise (§ 11 Abs 6 bis 9 FPG haben hier keine Entsprechung; § 11 Abs 4 FPG kehrt in § 15 Abs 3 wieder, dort allerdings ohne Beschränkung auf ablehnende Entscheidungen über Visa D und ohne die Angabe der Rechtsmittelfrist, Rz 54 f); beide FPG-Bestimmungen gelten für Visa; die Rechtsprechung zu diesen ist übertragbar, soweit der Wortlaut übereinstimmt.

4

§ 14 ist eine Auslegungsmaxime: Art 2, 3 und 8 EMRK sind bei der Vollziehung „besonders zu beachten“. Er begründet keine eigenen Rechte, verstärkt aber die Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung in jedem Stadium einer Amtshandlung.

5

Für das Verfahren nach § 35 AsylG 2005 aF galten nicht § 15 und § 22b, sondern § 11 und § 11a FPG (Rz 33). Wer sich in einem übergeleiteten Familienverfahren auf § 22b beruft, beruft sich auf die falsche Norm.

B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat

6

§ 15 und § 22b sind unverändert. Die Erläuterungen zum AMPAG enthalten zu keiner der beiden Bestimmungen einen Abschnitt; der Gesetzgeber hat sich zu ihnen nicht geäußert. Dasselbe gilt für § 4 BFA-VG, welcher den Anwendungsbereich bestimmt: Er steht in der Fassung BGBl I 145/2017 in Geltung.

7

§ 14 ist erweitert: Genannt sind nun auch die Asyl- und Migrationsmanagement-, die Verfahrens- und die Statusverordnung. Nach den Materialien dient die Änderung „der Klarstellung, dass die Art. 2, 3 und 8 EMRK auch in Vollziehung der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Status- und der Verfahrensverordnung besonders zu beachten sind“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 14). Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden (Rz 79).

8

Geändert hat sich das Umfeld im 11. Hauptstück des FPG. § 94 Abs 1 FPG aF (Konventionsreisepass für in Österreich Asylberechtigte) ist entfallen, „weil sie durch die unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1 und Art. 22 (in Verbindung mit Anhang I Unterpunkt 1, lit. c) der Statusverordnung abgedeckt wird“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 94); § 94 Abs 1 FPG nF erfasst nur mehr Flüchtlinge anderer Staaten (Folge für § 4 BFA-VG: Rz 80 ff). § 88 Abs 2a FPG ordnet nur mehr an, dass das Reisedokument nach Art 25 Abs 2 StatusVO „als Fremdenpass ausgestellt“ wird; § 93 Abs 2 FPG lässt den Fremdenpass mit Einbürgerung oder rechtskräftigem Entzug des subsidiären Schutzes ex lege ungültig werden. Das Aussehen des Rückkehrausweises bestimmt nun der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, weil „die Vertretungsbehörden Behörden nach § 96 sind“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 96 Abs 4).

9

Vor dem 12.06.2026 ausgestellte Dokumente nach dem 11. Hauptstück behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt (§ 125 Abs 33 FPG; Übergangsrecht Rz 61).

10

Rechtsberatung. Für Dokumente nach §§ 88 bis 94 FPG besteht kein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 52; § 52 BFA-VG Rz 43).

11

Judikatur, welche fortgilt. Zu § 15 und § 22b besteht kein Rechtssatz. Die Rechtsprechung zu § 11 und § 11a FPG ist verwertbar, weil keine der vier Bestimmungen geändert wurde; sie ist jeweils als Parallelrechtsprechung gekennzeichnet.

C. Prüfschema

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Das Schema folgt dem Prüfungsgang gegen einen Bescheid einer Vertretungsbehörde.

#SchrittRztypischer Mangel
1Liegt eine Amtshandlung nach § 4 Abs 1 BFA-VG vor (nicht Erstausstellung, nicht Visum, nicht § 35 AsylG aF)?26 fffalsche Verfahrensordnung (§ 11 FPG statt § 15)
2War die Vertretungsbehörde örtlich zuständig (§ 4 Abs 2, 3 BFA-VG)?31Unzuständigkeit bei Wohnsitz im Bundesgebiet
3Wurde der Antragsteller angeleitet, welche Urkunden fehlen?38 ffAbweisung ohne Anleitung
4Formmangel oder fehlende Erfolgsvoraussetzung?40Zurückweisung statt Abweisung oder umgekehrt
5Parteiengehör zu den tragenden Ermittlungsergebnissen (§ 45 Abs 3 AVG)?42Überraschungsentscheidung
6Wurde das persönliche Erscheinen verlangt, und war es zumutbar?44 ffSanktion ohne gesetzliche Grundlage
7Wer war Partei (Abs 2; Entziehung)?50, 84 ffInhaber im Entziehungsverfahren übergangen
8Nachvollziehbare schriftliche Begründung; Gründe der Ordnung und Sicherheit genau mitgeteilt?52 ffTextbausteine, pauschaler Sicherheitsvorbehalt
9Unterschrift oder Siegel bei nachvollziehbarer Identität?56Nichtbescheid
10Zustellung in der zulässigen Reihenfolge (Übergabe, Post, elektronisch, Amtstafel)?57 fAmtstafel ohne Versuch der Übergabe
11Fristberechnung nach dem Kalender des Empfangsstaates?59 fverfrühte Rechtskraft
12Beschwerde: Frist, Einbringungsstelle, Unterlagen, Neuerungen?62 ffZurückweisung ohne konkreten Verbesserungsauftrag
13Wurde Art 8 EMRK, bei Kindern das Kindeswohl, gewürdigt (§ 14)?74 ffkeine Verhältnismäßigkeitsprüfung

D. Gliederung

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Nach dem Übergangsrecht (E), dem Unionsrecht (F) und dem Zweck (G) behandelt die Einheit den Anwendungsbereich (H), die Mitwirkung des Antragstellers (I), die Parteistellung (J), Erledigung und Zustellung (K), die Fristen (L), die Beschwerde nach § 22b (M) und § 14 (N); es folgen die Streitfragen (O) und der Anwendungsteil (P bis T).

E. Welche Fassung gilt

14

§ 15 und § 22b gelten seit 01.01.2014 unverändert; ein Fassungsvergleich entfällt.

Verfahren§ 15, § 22b§ 14Fundstelle
Verfahren vor der Vertretungsbehörde, gleich wann eingeleitetFassung BGBl I 68/2013— (Vertretungsbehörde nicht Adressat, Rz 78)§ 4 BFA-VG
Vollziehung durch Bundesamt, Landespolizeidirektion, Organe ab 12.06.2026—Fassung BGBl I 39/2026Übergangsrecht Rz 74 bis 76
Asylverfahren mit Antrag vor dem 12.06.2026 (§ 58 Abs 8 BFA-VG)—Fassung BGBl I 70/2015; Unterschied ohne FolgeÜbergangsrecht Rz 7 ff
Dokumente, ausgestellt vor dem 12.06.2026——§ 125 Abs 33 FPG; Übergangsrecht Rz 61
15

Für § 14 ist der Unterschied der Fassungen nicht praktisch: In Altverfahren richten sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs nach § 58 Abs 8 BFA-VG ohnehin nach der Statusverordnung, und Art 2, 3 und 8 EMRK binden als Verfassungsrecht unabhängig von § 14.

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Wer vor dem 12.06.2026 einen Konventionsreisepass nach § 94 Abs 1 FPG aF beantragt hat, erhält seither eine Entscheidung nach Art 25 Abs 1 StatusVO; eine Übergangsbestimmung besteht nicht (Übergangsrecht Rz 74 bis 76).

F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität

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§ 15 — zulässige Ausführungsregelung. Art 25 StatusVO regelt, dass Reisedokumente auszustellen sind, nicht das Verfahren; eine Ermächtigung zu Verfahrensregeln enthält er nicht, das Verfahren bleibt der Verfahrensautonomie überlassen. § 15 wiederholt keinen Unionsrechtssatz und weicht von keinem ab.

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Grenze: Effektivität. Art 25 Abs 1 und 2 StatusVO gewähren ein Recht auf das Reisedokument, sofern nicht „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung“ etwas anderes erfordern. Die Vorlagelast nach § 15 Abs 1 darf den Anspruch nicht faktisch vereiteln, etwa durch das Verlangen von Urkunden des Herkunftsstaates, welche der Schutzberechtigte nicht erlangen kann. Die innerstaatlichen Bestimmungen sind im Licht des Art 25 auszulegen (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163 RS 1, zur Statusrichtlinie; übertragbar, weil Art 25 Abs 1 StatusVO den Tatbestand beibehält).

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§ 22b — zulässige Ausführungsregelung mit Vorbehalt. Als nationale Verfahrensregel zulässig. Bei Reisedokumenten nach Art 25 StatusVO gilt aber Art 47 GRC, hinter welchen das starre Verhandlungsverbot im Einzelfall zurücktreten kann (Rz 92 ff) — Anwendungsvorrang im Einzelfall, keine inhaltliche Abweichung vom Unionsrecht für die Norm.

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§ 14 — zulässige Ausführungsregelung (Klarstellung). Eine Ermächtigung ist nicht erforderlich: Die Bestimmung gestaltet keine Rechte, sie betont die Bindung an die EMRK, welche im Anwendungsbereich der Verordnungen über Art 52 Abs 3 GRC ohnehin besteht. Dass Screening-, Eurodac- und Grenzrückführungsverfahrensverordnung fehlen, bleibt deshalb ohne Folge.

G. Zweck und Grenzen

21

§ 15 und § 22b tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vertretungsbehörde auf fremdem Staatsgebiet handelt, ohne eigene Ermittlungsorgane; Staaten sind grundsätzlich verpflichtet, „in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen“ (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 1, zu § 11a FPG). Daraus erklären sich Vorlagelast, persönliches Erscheinen, Amtstafel und Fristen nach dem Kalender des Empfangsstaates.

22

Wozu die Bestimmungen nicht da sind. Sie verlagern die Beschaffung der Beweismittel, nicht die Ermittlungspflicht der Behörde. § 37 AVG, welcher ausdrücklich gilt, verlangt die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts; die Anleitung durch die Behörde ist Voraussetzung der Vorlagepflicht, nicht ihr Anhängsel.

23

Sie sind auch keine Grundlage für eine Präklusion im Verwaltungsverfahren: Das Neuerungsverbot gilt erst im Beschwerdeverfahren (Rz 68).

24

§ 22b Abs 2 beruht auf der Wertung für Visa, jederzeit könne ein neuer Antrag gestellt werden (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 1). Für Anträge auf ein Reisedokument trifft das zu, weil jeder Antrag „von neuem zu prüfen“ ist (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242 RS 1); für die amtswegige Entziehung nicht (Rz 92 ff).

25

§ 14 soll sicherstellen, dass die Grundrechte nicht erst im Rechtsschutzverfahren, sondern schon bei der Vollziehung selbst geprüft werden. Er ist kein Ersatz für eine fehlende gesetzliche Schranke (§ 39a BFA-VG Rz 30).

H. Anwendungsbereich — welche Verfahren § 15 erfasst

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Der Rahmen. § 1 BFA-VG erstreckt das Gesetz auf Verfahren „vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück“ des FPG; welche das sind, bestimmt § 4 Abs 1 BFA-VG.

27

§ 4 Abs 1 BFA-VG lautet: „Im Ausland obliegt 1. die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie 2. die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG) den österreichischen Vertretungsbehörden.“

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Daraus folgen drei Verfahrensarten vor der Vertretungsbehörde:

VerfahrenGrundlagetypischer Fall
Folgeausstellung, Einschränkung, Versagung eines Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses§ 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG; §§ 88 bis 94 FPG; Art 25 StatusVO (Konventionsreisepass des in Österreich anerkannten Flüchtlings str, Rz 80 ff)Pass des im Ausland lebenden Schutzberechtigten abgelaufen oder verloren
Entziehung eines solchen Dokuments§ 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG; § 93 FPGnachträglich bekannter Versagungsgrund
Rückkehrausweis für Unionsbürger§ 4 Abs 1 Z 2 BFA-VG; § 96 FPGPass eines Unionsbürgers in einem Drittstaat ohne Vertretung seines Staates verloren
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Die Erstausstellung im Inland obliegt dem Bundesamt (§ 3 Abs 2 Z 7 BFA-VG; § 5 Abs 1a Z 3, § 6 Abs 1a FPG). Dort gilt das AVG samt § 88 Abs 4 FPG; die Mitwirkungspflicht folgt aus § 13 Abs 1 BFA-VG (§ 13 BFA-VG Rz 34 f).

30

Das Bundesverwaltungsgericht fasst die Aufteilung so: „Das BFA ist für Anträge im Inland, die österreichischen Vertretungsbehörden sind für Anträge im Ausland, zuständig.“ § 15 enthalte „zB Sonderbestimmungen für das Verfahren der Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück“ (BVwG 10.08.2023, W602 2264221-3, zur Rechtslage vor dem 12.06.2026; Behebung eines Bescheides des Bundesamtes über den Antrag eines im Ausland lebenden Flüchtlings wegen Unzuständigkeit).

31

Örtlich entscheidet der Wohnsitz im Ausland, auf Weisung kann jede Vertretungsbehörde tätig werden (§ 4 Abs 2 BFA-VG); bei Wohnsitz im Bundesgebiet der Aufenthalt (§ 4 Abs 3 BFA-VG). Wer nur vorübergehend im Ausland ist, kann die Folgeausstellung daher bei der Vertretungsbehörde seines Aufenthaltsorts beantragen.

32

Rechtsschutz. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden nach dem 11. Hauptstück entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 7 Abs 1 Z 2 BFA-VG; § 9 Abs 3 FPG). Für das Passwesen des 11. Hauptstückes liegt „eine Zuständigkeit des BVwG vor“, weil es in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 RS 12).

33

Nicht erfasst: Visa und § 35 AsylG 2005 aF. Für Visa gelten § 11 und § 11a FPG, ebenso im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 aF: Es sei „von deren Anwendbarkeit auch in diesen Verfahren auszugehen“ (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0146 RS 1; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076 RS 4; § 35 AsylG 2005 Rz 29; § 11 FPG Rz 23, 62). Das Bundesverwaltungsgericht nennt in Visumverfahren § 22b Abs 2 BFA-VG gleichwohl neben § 11a FPG („Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor“; BVwG 26.06.2026, W239 2339650-1). Das ist unschädlich, weil beide gleich lauten; tragend ist § 11a FPG.

34

In den nach § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 übergeleiteten Verfahren entscheidet das Bundesamt nach dem NAG; weder § 15 noch § 22b sind dort anwendbar, und auch § 11a FPG ist es richtigerweise nicht mehr (§ 35 AsylG 2005 Rz 98 bis 100; Übergangsrecht Rz 62 f).

35

Verhältnis zum KonsG. Vor den Vertretungsbehörden gilt das AVG mit Ausnahmen, sofern unmittelbar anwendbares Unionsrecht, „andere Bundesgesetze“ und zuletzt das KonsG nichts anderes vorsehen (§ 10 Abs 1 KonsG; zur Anwendbarkeit des AVG VwGH 23.09.2020, Fr 2020/14/0035 RS 1). § 15 geht als anderes Bundesgesetz vor. Übereinstimmend regeln § 16 Abs 1, § 11 Abs 1 und § 14 KonsG Vorlagelast, Parteistellung und Siegel. Das KonsG ergänzt die Würdigung der Mitwirkung (§ 16 Abs 2), die Antragsfähigkeit Minderjähriger ab 14 Jahren (§ 11 Abs 2) und die Dolmetschkosten (§ 17). Bei den Fristen geht § 15 Abs 5 vor, weil § 15 KonsG nur das Ende einer Frist erfasst.

Frage§ 15 BFA-VGKonsGErgebnis
Vorlage von UrkundenAbs 1: unter Anleitung, selbst vorzulegen§ 16 Abs 1: dasselbe, dazu Mitwirkung an erkennungsdienstlicher Behandlungübereinstimmend
Würdigung der Mitwirkung—§ 16 Abs 2: bei der Glaubwürdigkeit zu bedenkenKonsG ergänzt
ParteiAbs 2: nur der Antragsteller§ 11 Abs 1: dasselbeübereinstimmend; Lücke bei Entziehung (Rz 84 ff)
Minderjährige—§ 11 Abs 2: ab 14 mit Zustimmungneben § 89 FPG
Unterschrift, SiegelAbs 4§ 14übereinstimmend
FristenAbs 5: Beginn, Lauf und Ende§ 15: nur das Ende§ 15 BFA-VG geht vor
DolmetscherkostenAbs 1: § 39a AVG§ 17: trägt der AntragstellerKonsG ergänzt
Mandatsbescheid—§ 18: auch ohne Ermittlungsverfahrenfür Einreisetitel formuliert; Rz 52
36

Die Verfahrensvorschriften der Vertretungsbehörde „erschöpfen sich auch nicht zwangsläufig in Regelungen nach dem 11. Hauptstück des FrPolG 2005“ (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 RS 2, zu § 35 AsylG 2005 aF).

I. Die Mitwirkung des Antragstellers — Abs 1

37

Die Vorlagelast. Der Antragsteller hat die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel „selbst vorzulegen“. Das ist eine Beschaffungslast: Die Vertretungsbehörde ermittelt im Empfangsstaat nicht selbst, sie beurteilt, was ihr vorgelegt wird.

38

Die Anleitung. Die Last besteht nur „unter Anleitung der Behörde“. Die Behörde hat daher konkret zu sagen, welche Urkunde fehlt und wozu sie gebraucht wird. Eine Abweisung wegen fehlender Nachweise, ohne dass der Antragsteller zuvor erfahren hat, welche Nachweise fehlen, verletzt Abs 1 selbst, nicht erst die allgemeine Manuduktionspflicht.

39

Die ausdrücklich geltenden Bestimmungen des AVG sind § 13 Abs 3 (Mängelbehebung), § 37 (Zweck des Ermittlungsverfahrens), § 45 Abs 2 (freie Beweiswürdigung) und § 45 Abs 3 (Parteiengehör). Die Aufzählung ist keine abschließende Auswahl: Das AVG gilt ohnehin nach § 10 Abs 1 KonsG; Abs 1 stellt klar, dass diese vier Garantien durch die Vorlagelast nicht verdrängt werden.

40

Formmangel oder Erfolgsvoraussetzung. Nur das Fehlen von „für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen“ ist ein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG und führt nach erfolglosem Auftrag zur Zurückweisung; fehlt eine Voraussetzung, welche die Erfolgsaussichten betrifft, ist abzuweisen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124 RS 1, zu § 88 Abs 2a FPG aF: die Darlegung, weshalb kein Heimatpass erlangt werden kann, ist „eine Erfolgsvoraussetzung“). Eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG, weil der Nachweis der Unmöglichkeit eines Heimatpasses fehle, ist daher rechtswidrig.

41

Der Verbesserungsauftrag muss konkret sein. Zur Parallelnorm hat der Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass sich der Auftrag nicht „in der Verwendung der verba legalia“ erschöpft (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 5). Das gilt für § 15 Abs 1 in gleicher Weise, weil er § 13 Abs 3 AVG ausdrücklich für anwendbar erklärt.

42

Parteiengehör. Auskünfte des Bundesamtes, Ermittlungen im Empfangsstaat und Zweifel an Urkunden sind vor der Entscheidung vorzuhalten (§ 45 Abs 3 AVG). Eine nach Fristablauf, aber vor der Entscheidung einlangende Stellungnahme ist zu berücksichtigen, denn „weder das AVG noch das FPG enthalten Bestimmungen darüber, dass verspätete Stellungnahmen übergangen und als unerheblich angesehen oder zurückgewiesen werden könnten“; die Versäumung der Frist „berechtigt lediglich zur unmittelbaren Entscheidung“ (VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua, zum Visumverfahren).

43

Die Ermittlungspflicht bleibt. Behauptet der Antragsteller, seine Heimatvertretung verweigere ihm ein Dokument, genügt der Hinweis auf die Vorlagelast nicht; im Fremdenpassverfahren hätte sich das Gericht dazu „auch selbst an die Botschaft“ wenden können (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0104 RS 1), und die Annahme, ein Heimatpass sei durch Vorsprache erlangbar, trägt nicht gegen gegenteiliges Vorbringen (VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363 RS 1). Beide betreffen Verfahren vor dem Bundesamt; übertragbar, weil § 37 AVG nach § 15 Abs 1 gilt.

44

Persönliches Erscheinen. Es kann verlangt werden, erforderlichenfalls mit Dolmetscher (§ 39a AVG); die Kosten trägt der Antragsteller, außer für Gehörlosendolmetscher (§ 17 KonsG).

45

Keine Zurückweisungssanktion. Anders als § 11 Abs 7 FPG für das Visum D ordnet § 15 keine Zurückweisung bei Nichterscheinen an. Das Ausbleiben ist in der Beweiswürdigung zu bedenken (§ 16 Abs 2 KonsG) und kann zur Abweisung führen, wenn der Sachverhalt sonst nicht feststellbar ist. Das Verlangen ist nur zulässig, soweit das Erscheinen möglich und zumutbar ist (§ 13 BFA-VG Rz 35).

46

Die ausdrückliche Sanktion des § 92 Abs 2 FPG bleibt unberührt: Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in welcher diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an ihr nicht mitwirkt; über § 94 Abs 3 FPG gilt das für den Konventionsreisepass. Die Folge tritt nur ein, wenn die Ladung sie ankündigt. Für Reisedokumente nach Art 25 StatusVO — den Konventionsreisepass des in Österreich anerkannten Flüchtlings und den Fremdenpass des subsidiär Schutzberechtigten nach § 88 Abs 2a FPG — trägt § 92 Abs 2 FPG eine Versagung allerdings nur eingeschränkt: Dient die erkennungsdienstliche Behandlung der Erfassung der biometrischen Daten, welche das Reisedokument erfordert, ist die Mitwirkung Voraussetzung des Dokuments; als bloße Sanktion einer versäumten Ladung trägt § 92 Abs 2 FPG eine Versagung nur, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung hinzutreten (§ 94 FPG Rz 25, 63): § 94 Abs 3 FPG gilt nur „unbeschadet der Statusverordnung“, und die Versagungsgründe des § 92 FPG sind im Licht des Art 25 auszulegen (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163 RS 1; Rz 18). Dagegen lässt sich einwenden, ohne erkennungsdienstliche Behandlung sei die Identität nicht gesichert; dem ist in der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Rz 45), nicht durch eine Versagung ohne zwingenden Grund. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

47

Vertretung. Nur in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen können sich auf die erteilte Vollmacht berufen (§ 10 Abs 1 letzter Satz AVG); ein ausländischer Rechtsanwalt hat die Vollmacht urkundlich nachzuweisen.

48

DNA-Analyse. § 13 Abs 4 BFA-VG nennt nur Verfahren vor dem Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht und nach § 35 AsylG 2005 aF; im Verfahren nach § 15 gilt er nicht (zu den Voraussetzungen und der Belehrungspflicht § 13 BFA-VG Rz 68 bis 73). Hängt die Folgeausstellung eines Dokuments für ein Kind an einem Abstammungsverhältnis, trägt die Anleitungspflicht des Abs 1: Die Behörde hat ihre Zweifel mitzuteilen und zu sagen, welcher Nachweis genügt.

49

Abgrenzung: Vertriebene. Im Verfahren vor dem Bundesamt gilt nicht § 15. Einem Vertriebenen wurde der Fremdenpass nach § 88 Abs 1 Z 2 FPG versagt, weil das Aufenthaltsrecht „berechtigt gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 1 Vertriebenen-Verordnung nämlich zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet“ (BVwG 01.07.2026, W280 2315168-1; § 62 AsylG 2005 Rz 67).

J. Die Partei — Abs 2

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Partei ist „ausschließlich der Antragsteller“ (ebenso § 11 Abs 1 KonsG). Ehegatten, Eltern oder Gastgeber in Österreich haben keine Parteistellung, auch wenn sie ein Interesse an der Rückkehr des Antragstellers haben. Für die Entziehung, welche keinen Antragsteller kennt, Rz 84 ff.

51

Minderjährige. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann der Minderjährige den Antrag selbst stellen, bedarf aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 89 Abs 1 FPG; § 11 Abs 2 KonsG). Das Pflegschaftsgericht hat zu genehmigen, wenn der Auslandsaufenthalt das Wohl des Kindes beeinträchtigen würde oder ein Obsorgeberechtigter widerspricht (§ 89 Abs 2 FPG). Das ist die gesetzliche Gestalt des Kindeswohls im 11. Hauptstück (Rz 76).

K. Erledigung, Begründung, Ausfertigung und Zustellung — Abs 3 und 4

52

Schriftlich und nachvollziehbar. Der Betroffene muss „deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen“ können; angekreuzte Textbausteine genügen nur, wenn sie den Sachverhalt tragen. § 18 KonsG (Mandatsbescheid) ist für Einreisetitel formuliert und hier nicht einschlägig.

53

Gründe der Ordnung und Sicherheit sind „genau und umfassend mitzuteilen“, außer Gründe der Sicherheit der Republik stehen entgegen. Eine Befugnis wie § 11 Abs 6 FPG, sich auf den Hinweis auf zwingende Versagungsgründe zu beschränken, fehlt. Der Vorbehalt erlaubt, eine Quelle zurückzuhalten, nicht aber, den Tatbestand des § 92 Abs 1 FPG ungenannt zu lassen.

54

Rechtsmittelbelehrung. Abs 3 verlangt nur die Angabe der „Beschwerdeinstanz“. Die Pflicht zur Angabe von Frist, Form und Einbringungsstelle folgt aus § 61 Abs 1 AVG, welcher vor den Vertretungsbehörden gilt (§ 10 Abs 1 KonsG nimmt ihn nicht aus). Fehlt die Frist oder ist sie zu kurz angegeben, gilt die innerhalb der gesetzlichen Frist erhobene Beschwerde als rechtzeitig (§ 61 Abs 2 AVG).

55

„Entscheidungen gemäß Abs. 1“. Abs 1 regelt keine Entscheidungen, sondern die Mitwirkung. Der Verweis ist aus § 11 Abs 4 FPG übernommen, wo er auf die Visumentscheidungen des § 11 Abs 1 zielt. Richtigerweise sind alle Erledigungen im Verfahren nach § 4 Abs 1 BFA-VG gemeint. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

56

Unterschrift oder Siegel. Fehlen beide oder ist die Identität des Genehmigenden nicht nachvollziehbar, liegt kein Bescheid vor; zu § 11 Abs 3 FPG ist das „eine notwendige Voraussetzung eines Bescheides“ (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033 RS 2; VwGH 18.04.2013, 2012/21/0157 RS 1). Die Beschwerde ist dann zurückzuweisen, der Antrag bleibt offen.

57

Zustellung in Stufen: Übergabe in der Vertretungsbehörde; postalisch oder elektronisch, „soweit die internationale Übung dies zulässt“; sonst Amtstafel.

58

Die Amtstafel ist letztes Mittel. Ist eine Anschrift bekannt, an welche nach der Übung des Empfangsstaates zugestellt werden kann, löst ein Aushang keine Frist aus; die Unmöglichkeit der vorrangigen Wege ist im Akt festzuhalten.

L. Die Fristen — Abs 5

59

Für Beginn, Lauf und Ende von Fristen gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen „des Empfangsstaates“ — mehr als § 15 KonsG (nur das Ende) und als § 33 AVG (Beginn und Lauf werden nicht behindert).

60

Wer eine Frist gegenüber einer Vertretungsbehörde berechnet, hat daher den Kalender des Empfangsstaates beizuschaffen, etwa bei einem Wochenende von Freitag und Samstag.

61

Ob Abs 5 auch die Beschwerdefrist erfasst, ist strittig (Rz 88 ff).

M. Die Beschwerde — § 22b

62

Frist und Einbringung. Vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG); § 16 BFA-VG gilt nur für Bescheide des Bundesamtes. Einzubringen ist bei der Vertretungsbehörde (§ 12 VwGVG), welche eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann (§ 14 VwGVG); im Vorverfahren gilt deren Verfahrensrecht (§ 11 VwGVG).

63

Die Unterlagen — Abs 1. Der Beschwerde sind „sämtliche“ im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt deutscher Übersetzung anzuschließen. Zur wortgleichen Parallelnorm hat der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht reduziert: Dem Gesetzgeber könne „nicht unterstellt werden, er habe Unmögliches anordnen wollen“; erfasst seien nur Unterlagen, welche die Vertretungsbehörde zurückgestellt hat (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 2). Liegen sie noch im Akt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung zu veranlassen (ebenda RS 4).

64

Die Folge eines Verstoßes ist ein Formgebrechen, welches nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf; der Verbesserungsauftrag hat konkret anzugeben, welche Unterlagen fehlen (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 5). Der Verwaltungsgerichtshof stützt das auch auf § 11 Abs 1 letzter Satz FPG; für § 22b trägt § 13 Abs 3 AVG, welcher über § 15 Abs 1 und § 17 VwGVG gilt.

65

Bei Zurückweisung wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrags kann nur das Recht auf Sachentscheidung verletzt sein (VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0530 RS 1); die Revision hat die Rechtswidrigkeit des Auftrags selbst darzulegen.

66

Keine Verhandlung — Abs 2 erster Satz. Die Anordnung ist zwingend und geht § 24 VwGVG und § 21 Abs 7 BFA-VG vor (§ 21 BFA-VG Rz 76 ff). Sie beruht auf der Wertung für Visa, die Verhandlung entfalle, „weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde“ (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 1, zu § 11a FPG). Für Reisedokumente passt das nur bedingt (Rz 92 ff).

67

Neuerungsverbot — Abs 2 zweiter Satz. Das Verbot ist umfassend; es kennt weder die Ausnahmen des § 20 Abs 1 Z 1 bis 4 BFA-VG noch eine Beschränkung auf nachträglich entstandene Tatsachen.

68

Es gilt nur im Beschwerdeverfahren, „nicht aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren“ (VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua, zu § 11a Abs 2 FPG). Was vor der Vertretungsbehörde vorgebracht wurde — auch nach Ablauf einer Stellungnahmefrist —, ist keine Neuerung (§ 20 BFA-VG Rz 46).

69

Hatte die Behörde tragende Ermittlungsergebnisse nicht vorgehalten, kann einem dagegen gerichteten Vorbringen in der Beschwerde das Neuerungsverbot „nicht entgegen gehalten werden“ (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 6, zur nicht vorgehaltenen Mitteilung des Bundesamtes nach § 35 Abs 4 AsylG 2005 aF und zu § 11a Abs 2 FPG; dort: „könnte … nicht entgegen gehalten werden“). Der Gedanke hängt am Parteiengehör, nicht an der Eigenart des § 35 AsylG 2005 aF, und ist daher zu verallgemeinern. Das ist die wichtigste Ausnahme in der Praxis: Die Verletzung des Parteiengehörs öffnet das Beschwerdeverfahren für das dazu gehörige Vorbringen.

70

Verhältnis zu § 20 BFA-VG. § 20 gilt in Verfahren nach § 3 Abs 2 BFA-VG; zum Visumbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof eine Überschneidung verneint (VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536 RS 2; § 20 BFA-VG Rz 40). Dasselbe gilt für § 22b als abschließende Regelung.

71

Barauslagen — Abs 3. Dolmetsch- und Übersetzungskosten sind Barauslagen nach § 76 AVG; sie treffen grundsätzlich die Partei, welche das Verfahren veranlasst hat.

72

Zustellung — Abs 4. Die Entscheidung ist über die Vertretungsbehörde nach § 15 Abs 4 zuzustellen. Zur gleichlautenden Parallelnorm: Die Anordnung ist teleologisch zu reduzieren und „nur solche Fälle erfasst, in denen der Adressat der Entscheidung keinen inländischen Vertreter hat“ (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005 RS 4); ist ein in Österreich ansässiger Rechtsanwalt bevollmächtigt, ist ihm zuzustellen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 1).

73

Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG besteht nicht (Rz 10). Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG bleibt zu prüfen.

N. Grundsätze bei der Vollziehung — § 14

74

Adressaten sind Bundesamt, Landespolizeidirektionen und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Aufgaben nach BFA-VG, AsylG 2005, 7., 8. und 11. Hauptstück FPG und den drei Verordnungen.

75

Inhalt. Art 2, 3 und 8 EMRK sind „besonders zu beachten“. Der Verwaltungsgerichtshof liest das als Bestätigung des Verhältnismäßigkeitsgebots: Eine Abschiebung unterliegt ihm, und Art 8 EMRK ist „in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG 2014 ergibt“ (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 6; ebenso VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148 RS 3, und VwGH 22.10.2025, Ra 2024/21/0162 RS 2, jeweils GRS wie Ra 2022/21/0093 RS 6). Die Wendung „in jedem Stadium“ schließt den Vollzug ein (§ 59 FPG Rz 73).

76

Kindeswohl. § 14 nennt es nicht. Es ist im Rahmen des Art 8 EMRK „gebührend“ zu berücksichtigen; seine Gewichtung hängt vom Einzelfall ab (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 RS 7; § 9 BFA-VG Rz 75). Im 11. Hauptstück hat der Gesetzgeber es in § 89 Abs 2 FPG ausgeformt (Rz 51).

77

Auslegungsmaxime. § 14 begründet kein Recht über die EMRK hinaus. Er wirkt, wo das Gesetz Spielraum lässt — Ermessen, unbestimmte Begriffe, gelinderes Mittel: Von zwei vertretbaren Auslegungen ist jene mit dem geringeren Eingriff zu wählen. Fehlende Schranken ersetzt er nicht (§ 39a BFA-VG Rz 30).

78

Nicht genannt sind Vertretungsbehörden und Bundesverwaltungsgericht; beide sind an die EMRK als Verfassungsrecht unmittelbar gebunden.

79

Keine inhaltliche Änderung. Die Ergänzung um die Verordnungen ist nach den Materialien eine „Klarstellung“ (Rz 7). Das trifft zu: Im Anwendungsbereich der Verordnungen gilt die GRC, deren Art 2, 4 und 7 nach Art 52 Abs 3 GRC mindestens den Schutz der EMRK gewähren.

O. Streitfragen

1. Konventionsreisepass des in Österreich anerkannten Flüchtlings (§ 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG)

80

§ 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG nennt im Klammerzitat „(§ 94 FPG)“ den Konventionsreisepass; das Klammerzitat erfasst seit 12.06.2026 nur mehr Flüchtlinge anderer Staaten. Ob die Vertretungsbehörde für den Konventionsreisepass des in Österreich anerkannten Flüchtlings zuständig bleibt, ist nicht entschieden.

Die Vertretungsbehörde bleibt für den Konventionsreisepass des in Österreich anerkannten Flüchtlings zuständig. Das Klammerzitat bezeichnet die Dokumentart, es begründet sie nicht. Der Konventionsreisepass wird weiterhin als solcher ausgestellt, nun auf Grundlage des Art 25 Abs 1 StatusVO.

81

Dagegen lässt sich einwenden, die Vertretungsbehörde sei nicht mehr zuständig. § 4 Abs 1 Z 1 verweist auf § 94 FPG, und § 94 Abs 1 FPG nF betrifft nur Fremde, denen „in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde“. Der Gesetzgeber hat § 4 nicht angepasst, obwohl er das 11. Hauptstück umfassend geändert hat. Zuständigkeitsnormen sind eng auszulegen; mangels Zuweisung bliebe das Bundesamt zuständig (§ 3 Abs 2 Z 7 BFA-VG), und der im Ausland lebende Flüchtling müsste sich an das Bundesamt wenden.

82

Dem Einwand ist zu widersprechen: Das Klammerzitat bezeichnet die Dokumentart, es begründet sie nicht; der Konventionsreisepass wird weiterhin als solcher ausgestellt, nun auf Grundlage des Art 25 Abs 1 StatusVO, und § 94 Abs 3 FPG ordnet die sinngemäße Geltung der §§ 88 Abs 4 und 89 bis 93 mit der Maßgabe an, dass „anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt“. Der Wegfall des § 94 Abs 1 aF sollte nach den Materialien nur die Doppelregelung neben der Statusverordnung beseitigen (Rz 8), nicht die Zuständigkeit im Ausland verschieben. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

83

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der Bescheid wegen Unzuständigkeit zu beheben; der Antrag ist als an das Bundesamt gerichtet weiterzuleiten (§ 6 Abs 1 AVG) und dort fortzuführen.

2. Partei im Verfahren über die Entziehung eines Dokuments durch die Vertretungsbehörde (Abs 2)

84

Nach Abs 2 ist Partei „ausschließlich der Antragsteller“. Die Entziehung nach § 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG iVm § 93 FPG ist ein amtswegiges Verfahren ohne Antragsteller. Wer in diesem Verfahren Partei ist, ist nicht entschieden.

Im amtswegigen Entziehungsverfahren ist der Inhaber des Dokuments Partei nach § 8 AVG. Abs 2 ist auf Antragsverfahren zu beschränken. Abs 2 ist aus § 11 Abs 2 FPG übernommen, welcher nur Antragsverfahren kennt.

85

Dagegen lässt sich einwenden, der Inhaber sei nicht Partei. Abs 2 ist eindeutig: Partei ist „ausschließlich der Antragsteller“. Der Gesetzgeber hat damit bewusst ein schlankes Verfahren im Ausland angeordnet. Wer keinen Antrag stellt, ist nicht Partei, und § 8 AVG tritt hinter die Sonderregel zurück.

86

Dem Einwand ist zu widersprechen: Abs 2 ist aus § 11 Abs 2 FPG übernommen, welcher nur Antragsverfahren kennt; die Entziehung nach § 4 Abs 1 Z 1 BFA-VG iVm § 93 FPG ist ein amtswegiges Verfahren ohne Antragsteller. Nach dem Wortlaut hätte es dann überhaupt keine Partei — ein Bescheid ohne Adressaten. Richtigerweise ist Abs 2 auf Antragsverfahren zu beschränken; im Entziehungsverfahren ist der Inhaber nach § 8 AVG Partei (Regelungslücke). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

87

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so fehlt dem Entziehungsbescheid ein Adressat; er ist als Nichtbescheid zu bekämpfen, und die Vorlagepflicht des § 93 Abs 3 FPG, welche an vollstreckbar entzogene Fremdenpässe anknüpft, entsteht nicht.

3. Fristenberechnung bei der Beschwerde gegen einen Bescheid der Vertretungsbehörde (Abs 5)

88

§ 15 Abs 5 betrifft Fristen iSd § 33 AVG im Verfahren vor der Vertretungsbehörde; die Beschwerdefrist ist in § 7 Abs 4 VwGVG geregelt. Ob Abs 5 auch für die Beschwerdefrist gegen einen Bescheid der Vertretungsbehörde gilt, ist nicht entschieden.

Abs 5 gilt auch für die Beschwerdefrist gegen einen Bescheid der Vertretungsbehörde. Die Beschwerde ist bei der Vertretungsbehörde einzubringen (§ 12 VwGVG), und bis zur Vorlage gelten deren Verfahrensvorschriften (§ 11 VwGVG). Abs 5 erfasst ausdrücklich Fristen iSd § 33 AVG ohne Einschränkung auf bestimmte Fristen.

89

Dagegen lässt sich einwenden, Abs 5 gelte für die Beschwerdefrist nicht. Die Beschwerdefrist ist eine Frist des VwGVG (§ 7 Abs 4), nicht des Verfahrens vor der Vertretungsbehörde; für sie gilt über § 17 VwGVG § 33 AVG unmittelbar. § 15 steht im Hauptstück über das Verfahren vor der Behörde, § 22b im Beschwerdeverfahren, und § 22b verweist nur für die Zustellung auf § 15, nicht für die Fristen.

90

Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Beschwerde ist bei der Vertretungsbehörde einzubringen (§ 12 VwGVG), und bis zur Vorlage gelten deren Verfahrensvorschriften (§ 11 VwGVG); darauf hat der Verwaltungsgerichtshof zur Parallelnorm abgestellt (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 5). Abs 5 erfasst ausdrücklich Fristen iSd § 33 AVG ohne Einschränkung auf bestimmte Fristen, und sein Zweck — die Erreichbarkeit der Behörde im Empfangsstaat — trifft auf die Einbringung der Beschwerde genau zu. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

91

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist bei Versäumung wegen Schließung der Vertretungsbehörde am letzten Tag die Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG zu beantragen.

4. Verhandlungs- und Neuerungsverbot im Verfahren über ein Reisedokument nach Art 25 StatusVO (§ 22b Abs 2)

92

Das Verhandlungs- und Neuerungsverbot des § 22b Abs 2 trifft im Verfahren über ein Reisedokument nach Art 25 StatusVO auf Art 47 GRC. Ob das Verbot hinter Art 47 GRC zurücktritt, ist nicht entschieden.

Das Verbot des § 22b Abs 2 tritt für die Entziehung und für eine Versagung, welche an der Glaubwürdigkeit hängt, hinter Art 47 GRC zurück. Ein neuer Antrag beseitigt die Entziehung nicht. Ein ausnahmsloses Verbot, das Gericht persönlich zu überzeugen, ist mit Art 47 GRC im Anwendungsbereich des Art 25 StatusVO nicht vereinbar.

93

Dagegen lässt sich einwenden, das Verbot sei anzuwenden. Art 47 GRC verlangt keine Verhandlung in jedem Fall. Der Verfassungsgerichtshof hatte „keine Bedenken gegen eine Regelung des Asylgesetzes 2005 betreffend das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung“ (VfGH 14.03.2012, U466/11 ua, Leitsatz). Das Neuerungsverbot ist sachlich, weil jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden kann (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008 RS 1), und die Rechtsprechung wendet es in Visaverfahren umfassend an.

94

Dem Einwand ist beizupflichten, allerdings nur für Anträge auf Folgeausstellung: Der neue Antrag steht offen (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242 RS 1). Für die Entziehung und für eine Versagung, welche an der Glaubwürdigkeit hängt — etwa der Verdacht der Schlepperei nach § 92 Abs 1 Z 4 FPG —, ist sie abzulehnen: Ein neuer Antrag beseitigt die Entziehung nicht, und ein ausnahmsloses Verbot, das Gericht persönlich zu überzeugen, ist mit Art 47 GRC im Anwendungsbereich des Art 25 StatusVO nicht vereinbar. § 22b Abs 2 bleibt dort unangewendet, soweit die Verhandlung zur Klärung der Glaubwürdigkeit erforderlich ist; es gilt § 24 Abs 4 VwGVG, welcher Art 47 GRC nennt. Hinzu tritt Art 136 Abs 2 letzter Satz B-VG, auf welchen der Verwaltungsgerichtshof zur Vorlagepflicht der Parallelnorm (§ 11a Abs 1 FPG) hingewiesen hat (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 2); die Übertragung auf das Verhandlungs- und Neuerungsverbot ist eigene Ableitung. Rechtsprechung zu § 22b besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.

95

Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist darzulegen, dass das Vorbringen schon vor der Vertretungsbehörde erstattet wurde (Rz 68) oder sich gegen ein nicht vorgehaltenes Ermittlungsergebnis richtet (Rz 69); die Anregung einer Vorabentscheidung gehört in die Revision.

P. Fallgruppen

96

Die häufigen Konstellationen im Überblick.

SachverhaltErgebniswas festzustellen istFundstelle
Schutzberechtigter lebt im Ausland, Pass abgelaufen, Antrag bei der BotschaftVertretungsbehörde zuständig (beim Konventionsreisepass str, Rz 80 ff); § 15Wohnsitz, Erstausstellung bereits erfolgt§ 4 BFA-VG; Rz 27 ff
Abweisung, weil Nachweise fehlten, ohne vorherige AnleitungrechtswidrigInhalt der AufforderungRz 38
Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG mangels Nachweises der Passlosigkeitrechtswidrig; ErfolgsvoraussetzungArt des MangelsVwGH Ra 2015/21/0124 RS 1
Zurückweisung, weil Antragsteller nicht erschienenohne GrundlageZumutbarkeit, LadungsinhaltRz 45
Versagung aus Sicherheitsgründen ohne Angabe des TatbestandsBegründungsmangelTatbestand des § 92 FPGRz 53
Kundmachung an der Amtstafel trotz bekannter AnschriftZustellung unwirksamZustellversucheRz 58
Beschwerde ohne Unterlagen, sofort zurückgewiesenrechtswidrigob Unterlagen zurückgestelltVwGH Ra 2015/21/0086 RS 2, 5
Neues Vorbringen gegen nicht vorgehaltene Auskunftkein NeuerungsverbotParteiengehör im AktVwGH Ro 2015/18/0002 RS 6
Entziehung wegen Schleppereiverdachts ohne VerhandlungArt 47 GRC prüfenGlaubwürdigkeitsfrageRz 94

Q. Prüfliste gegen den Bescheid

97
  1. Amtshandlung nach § 4 Abs 1 BFA-VG, keine Erstausstellung (Rz 27 ff)?
  2. Örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz oder Aufenthalt (Rz 31)?
  3. Konkrete Anleitung zu fehlenden Urkunden (Rz 38)?
  4. Zurückweisung nur wegen eines echten Formmangels, nach konkretem Auftrag (Rz 40 f)?
  5. Parteiengehör zu Auskünften des Bundesamtes und zu Urkundenzweifeln (Rz 42)?
  6. Eigene Ermittlungen zur behaupteten Weigerung der Heimatvertretung (Rz 43)?
  7. Keine Sanktion für Nichterscheinen ohne Grundlage (Rz 45 f)?
  8. Tatbestand der Versagung oder Entziehung genannt, Sicherheitsvorbehalt eng gehandhabt (Rz 53)?
  9. Rechtsmittelbelehrung mit Frist (Rz 54)?
  10. Unterschrift oder Siegel (Rz 56)?
  11. Zustellung in der Stufenordnung, Amtstafel begründet (Rz 57 f)?
  12. Fristen nach dem Kalender des Empfangsstaates (Rz 59 f, 88 ff)?
  13. Art 8 EMRK und Kindeswohl gewürdigt (Rz 75 f)?

R. Schriftsatzbausteine

98

Abweisung ohne Anleitung.

Die belangte Vertretungsbehörde hat abgewiesen, weil [Urkunde] fehle. Die Vorlagelast besteht nach § 15 Abs 1 BFA-VG nur „unter Anleitung der Behörde“; eine solche ist nicht ergangen, und § 45 Abs 3 AVG, welcher nach § 15 Abs 1 BFA-VG gilt, wurde verletzt.

99

Unzureichender Verbesserungsauftrag zu § 22b Abs 1.

Der Verbesserungsauftrag wiederholte den Gesetzeswortlaut. Nach VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 RS 2 und RS 5 (zur gleichlautenden Parallelnorm) erfasst die Vorlagepflicht nur zurückgestellte Unterlagen, und der Auftrag darf sich nicht in der Verwendung der verba legalia erschöpfen. Die Unterlagen [...] liegen im Akt der Vertretungsbehörde. Die Zurückweisung verletzt das Recht auf Sachentscheidung.

100

Neuerungsverbot und fehlendes Parteiengehör.

Das Vorbringen zu [...] richtet sich gegen ein Ermittlungsergebnis, welches dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung nicht vorgehalten wurde. Einem solchen Vorbringen kann das Neuerungsverbot nicht entgegengehalten werden (vgl VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 RS 6, zur nicht vorgehaltenen Mitteilung des Bundesamtes nach § 35 Abs 4 AsylG 2005 aF und zu § 11a Abs 2 FPG, welcher mit § 22b Abs 2 BFA-VG gleich lautet). Soweit das Vorbringen schon vor der Vertretungsbehörde erstattet wurde, ist es keine Neuerung (VfGH 24.02.2017, E2576/2016 ua).

101

Verhandlung trotz § 22b Abs 2 bei Entziehung.

Die Entziehung des Konventionsreisepasses beruht allein auf der Annahme, der Beschwerdeführer wolle ihn zur Schlepperei benützen (§ 92 Abs 1 Z 4 FPG). Das Dokument beruht auf Art 25 Abs 1 StatusVO; Art 47 GRC gilt. Ein neuer Antrag beseitigt die Entziehung nicht. Es wird beantragt, § 22b Abs 2 BFA-VG in diesem Umfang unangewendet zu lassen und den Beschwerdeführer in einer Verhandlung einzuvernehmen.

S. Verweisnetz

102

Im BFA-VG: § 1 (Anwendungsbereich), § 3 Abs 2 Z 7 (Bundesamt im Inland), § 4 (Vertretungsbehörden im Ausland), § 7 Abs 1 Z 2 (Bundesverwaltungsgericht), § 9 (Art 8 EMRK; § 9 BFA-VG Rz 75), § 13 (Kooperation; § 13 BFA-VG Rz 34 f, 68 bis 73), § 20 (Neuerungsverbot; § 20 BFA-VG Rz 40, 46), § 21 Abs 7 (§ 21 BFA-VG Rz 76 ff), § 52 (§ 52 BFA-VG Rz 43), § 39a (§ 39a BFA-VG Rz 30).

103

Im FPG: § 5 Abs 1a Z 3, § 6 Abs 1a, § 9 Abs 3, § 11, § 11a (Visa), §§ 88 bis 94a, § 96, § 125 Abs 33 (Übergangsrecht Rz 61), § 127; § 59 FPG Rz 73. Im AsylG 2005: § 35 aF (§ 35 AsylG 2005 Rz 29, 98 bis 101), § 62 (§ 62 AsylG 2005 Rz 67).

104

Sonstiges: §§ 10 bis 18 KonsG; §§ 8, 10, 13, 33, 37, 39a, 45, 61, 76 AVG; §§ 7, 11, 12, 14, 17, 24, 33 VwGVG; Art 25 VO (EU) 2024/1347; Art 47, 52 Abs 3 GRC; Art 2, 3, 8 EMRK; Art 136 Abs 2 B-VG.

T. Entscheidungen und Materialien — Register

105

VwGH.

106

VfGH.

107

EuGH. Keine Entscheidung zitiert.

108

BVwG.

110

Rechtsakte. BGBl I 87/2012 (Stammfassung); BGBl I 68/2013 (geltende Fassung der §§ 15 und 22b); BGBl I 70/2015 (§ 14 aF); BGBl I 145/2017 (§ 4 geltende Fassung); BGBl I 39/2026 (§ 14 nF, Umfeld im 11. Hauptstück des FPG).