Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 81/2026
§ 46a Gesetzestext
Fassung BGBl I 81/2026, in Kraft seit 07.08.2026 (§ 82 Abs 44 NAG; RIS NOR40278012, einzige Fassung). Der Text ist mit jenem der Regierungsvorlage 443 BlgNR 28. GP wortgleich. Stand des Normtextes: 24.09.2026.
Besondere Fälle der Familienzusammenführung
§ 46a. (1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt. § 71 Abs. 5 AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. Überleitungsbestimmungen — § 81 Abs. 49 bis 53 NAG (Fassung BGBl I 81/2026; RIS NOR40278009; mit der Kundmachung, Art 1 Z 67, abgeglichen, wortgleich) (49) Soweit durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2026 Entscheidungsfristen geändert oder neu festgesetzt werden, sind diese nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden, maßgeblich.
(50) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 weiter. § 22 gilt nicht. § 46a Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.
(51) Anträge in den Fällen, in denen nach § 75 Abs. 40 oder 41 AsylG 2005 vorzugehen ist, sowie Anträge gemäß Abs. 50 unterliegen einer separat in der Niederlassungsverordnung festzulegenden Quotenart gemäß § 13 Abs. 2. Abweichend von § 12 Abs. 2 erster Satz sind diese Anträge nach dem Datum der Antragsstellung gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 in das Register gemäß § 12 Abs. 2 aufzunehmen und dem Quotenjahr zuzuordnen. Die Berufsvertretungsbehörde hat vor Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Datum der Antragsstellung zu vermerken. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Namen des Antragstellers und das Datum der Antragstellung in den gerichtlich anhängigen Verfahren (§ 75 Abs. 40 und 41 AsylG 2005) innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2026 zu übermitteln. Steht bei mehreren am selben Tag gestellten Anträgen im Sinne des ersten Satzes nur für einen Teil dieser Anträge ein Quotenplatz zur Verfügung, ist allen diesen Anträgen ein Quotenplatz zuzuordnen.
(52) In Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind Anträge gemäß §§ 19 Abs. 8, 21 Abs. 3 und 46a Abs. 7 zulässig.
(53) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2026 anhängige Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
A. Kernaussage
§ 46a ist seit 07.08.2026 die Rechtsgrundlage des Familiennachzugs zu Personen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, soweit die Familie schon vor deren Einreise bestand. Er ersetzt den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 aF: Der Angehörige erhält keinen Schutzstatus mehr, sondern den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die Erteilung ist gebunden: Der Titel ist „zu erteilen“. Sie setzt viererlei voraus: die Angehörigeneigenschaft nach Abs 5, die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG, einen Quotenplatz (Abs 2 Z 1) und bei subsidiär Schutzberechtigten eine seit zwei Jahren rechtskräftige Zuerkennung (Abs 2 Z 2). Von Unterkunft, Krankenversicherung und Unterhaltsmitteln (§ 11 Abs 2 Z 2 bis 4) befreien Abs 3 bei Antrag binnen drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abs 4 bei Eltern unbegleiteter Minderjähriger.
Es entscheidet nicht der Landeshauptmann, sondern das Bundesamt (§ 3 Abs 1 letzter Satz NAG); über Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, nicht das Landesverwaltungsgericht (§ 3 Abs 2 letzter Satz NAG). Der Antrag ist vor der Einreise bei der Berufsvertretungsbehörde zu stellen, welche ihn an das Bundesamt weiterleitet (§ 21 Abs 1, § 22 Abs 1 NAG).
Die Schwachstelle der Regelung ist die Quote. Eine Niederlassungsverordnung mit der Quotenart des § 13 Abs 2 Z 2a NAG ist im RIS nicht nachgewiesen. Ohne Quotenplatz ist die Entscheidung aufzuschieben, längstens drei Jahre ab Antragstellung (§ 12 Abs 7 NAG); quotenfrei wird der Titel nur über Abs 7 iVm § 11 Abs 3 NAG erteilt. Für Angehörige von Flüchtlingen ist die Quote richtigerweise mit Kapitel V der Richtlinie 2003/86/EG nicht vereinbar, bei Antrag binnen drei Monaten ebenso wie bei verspätetem Antrag; ein Quotensystem lässt die Richtlinie nach dem Gerichtshof schon in Art 8 nicht zu (Rz 27 ff, 104 ff, 107).
Die am 12.06.2026 offenen Anträge nach § 35 aF gelten als Anträge nach Abs 2 weiter (§ 81 Abs 50), mit eigener Quotenart, Reihung nach dem Datum des ursprünglichen Antrags (§ 81 Abs 51) und ohne Mindestalter der Ehegatten.
B. Was sich am 12.06.2026 und am 07.08.2026 geändert hat
Die Vorgängerregelung. Bis 11.06.2026 erhielt der Angehörige nach § 35 AsylG 2005 aF einen Einreisetitel und danach im Familienverfahren nach § 34 aF den Schutzstatus der Bezugsperson. § 35 ist mit Ablauf des 11.06.2026 entfallen; zwischen 12.06.2026 und 06.08.2026 bestand keine materielle Grundlage, die Lücke überbrückte die Hemmung nach § 75 Abs 38 und 39 AsylG 2005 (Übergangsrecht Rz 62, 63). Die tragenden Merkmale beider Regelungen stellt § 35 AsylG 2005 Rz 9 gegenüber.
Der Grund. Die Statusverordnung kennt keine Günstigkeitsklausel mehr. „Damit ist es dem nationalen Gesetzgeber spätestens nunmehr verwehrt, Familienangehörigen von Flüchtlingen, die unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallen und keine eigenen Fluchtgründe vorweisen, einen internationalen Schutzstatus zu gewähren“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil); der Regelungsinhalt des § 35 aF sei daher „in entsprechend angepasster Form in das NAG (§ 46a NAG) zu transferieren“ (ebendort).
Behörde und Quote. Wie nach § 35 aF zuständig bleibt „aus verfahrensökonomischen Gründen weiterhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“, weil die Angehörigen regelmäßig auch Schutz beantragen werden; und „Durch Aufnahme des Regelungsinhalts des § 35 AsylG 2005 in das dort seit Einführung des NAG vorgesehene Quotensystem wird ferner die im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehene Kontingentierung des Familiennachzuges umgesetzt.“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil).
Was neu ist. Gegenüber § 35 aF sind neu: die Quote (Abs 2 Z 1), die zweijährige statt dreijährige Wartefrist als Erteilungsvoraussetzung (Abs 2 Z 2), das Mindestalter der Ehegatten (Abs 5 Schlussteil), die gesetzliche Fristwahrung (Abs 6), die volljährigen Kinder (Abs 5 Z 5), die bloße Hemmung bei Entzugsverfahren (Abs 8), der Ausschluss bei fehlender Familienbeziehung (§ 30 Abs 4 NAG) und der Rechtsschutz nach VwGVG statt nach § 11a FPG.
Begleitänderungen. § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG erfasst nur mehr Angehörige eines Flüchtlings außerhalb des Abs 5; §§ 12 und 13 NAG nehmen § 46a in die Quotenpflicht auf (Quotenart des § 13 Abs 2 Z 2a); § 19a Abs 3 Z 5 NAG nimmt § 46a von der Frist von 90 Tagen aus; § 21a Abs 4 Z 4 NAG verlangt keine Deutschkenntnisse.
Regierungsvorlage und Gesetz. § 46a ist wortgleich mit der Regierungsvorlage (443 BlgNR 28. GP), welche der Ausschuss unverändert angenommen hat (AB 456 BlgNR 28. GP). Abweichend ist § 81: Die Regierungsvorlage ließ § 22 im übergeleiteten Verfahren mit einem Verbesserungsauftrag der Berufsvertretungsbehörde gelten; das Gesetz ordnet an: „§ 22 gilt nicht.“ Abs 51 erfasst zusätzlich die Fälle des § 75 Abs 40 und 41 AsylG 2005, Abs 52 ist neu, der Abs 52 der Regierungsvorlage steht als Abs 53. Nach der Kundmachung ist das Gesetz in der 77. Sitzung des Nationalrates beschlossen worden („NR: GP XXVIII RV 443 AB 456 S. 77.“); da der Ausschuss die Regierungsvorlage unverändert angenommen hat, ist § 81 im Plenum geändert worden. Grundlage ist der Abänderungsantrag der Abgeordneten Gödl, Köllner, Wotschke ua zur Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichts (AA-66 XXVIII. GP, 77. Sitzung NR, 20.05.2026). Er ändert in Art 1: § 19 Abs 1a (Z 24), dessen technische Voraussetzungen nun auch das Bundesamt „für die von ihm durchzuführenden Verfahren“ mit Verordnung festzustellen hat; § 21 Abs 6 (neue Z 27a, Einfügung „6 sowie 7a bis“); in § 81 Abs 50 den zweiten Satz („§ 22 gilt nicht.“); in Abs 51 den ersten Satz (Erstreckung auf die Fälle des § 75 Abs 40 und 41 AsylG 2005) und den letzten Satz, an dessen Stelle die Übermittlungspflicht der Berufsvertretungsbehörde für die gerichtlich anhängigen Verfahren und die Regel für am selben Tag gestellte Anträge „im Sinne des ersten Satzes“ treten; schließlich fügt er den neuen Abs 52 ein und bezeichnet den Abs 52 der Regierungsvorlage als Abs 53 (AA-66 Z 1 bis 6); Z 7 und 8 betreffen das AuslBG. Der Wortlaut dieser Änderungen stimmt mit der Kundmachung überein. Den Satz „§ 22 gilt nicht.“ begründet der Antrag: „§ 22 soll zur Gänze in bereits anhängigen Verfahren nicht gelten“, weil § 35 aF keine örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden vorsah und die persönliche Einbringung durch den gesetzlichen Vertreter nicht verlangte (AA-66, Begründung zu § 81 Abs 50). Im Plenum ist der Antrag in Grundzügen erläutert worden: „Verbesserungen der Übergangsregelung für den Familiennachzug neu: Erstens, bei zum 12. Juni anhängigen Beschwerdeverfahren beim BVwG zum Familiennachzug sollen hinsichtlich der Quote – insbesondere separate Quoten – dieselben Regelungen wie für die bei der Behörde anhängigen Verfahren gelten, und Antragstellern soll die Stellung von Zusatzanträgen auch in den zum 12. Juni anhängigen Beschwerdeverfahren ermöglicht werden.“ (StenProt NR XXVIII. GP, 77. Sitzung, 20.05.2026, RN/37.1). Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 81 Abs 50 beschreiben daher in diesem Punkt eine Fassung, welche nicht Gesetz geworden ist (Rz 97).
Welche Judikatur fortgilt. Die Rechtsprechung zu § 35 aF ist übertragbar, wo § 46a dieselben Merkmale verwendet — Ehe vor der Einreise, Dreimonatsfrist, Unterhaltsprognose, Art 8 EMRK —, nicht aber jene zur Wahrscheinlichkeitsprognose und zu § 11a FPG. Die Rechtsprechung zur unionsrechtskonformen Auslegung des NAG (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 RS 10; VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209 RS 2) ist in Abs 5 Gesetz geworden.
Rechtsprechung zu § 46a. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46a ist im RIS (VwGH bis 25.08.2026) nicht nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet § 46a im übergeleiteten Verfahren an (BVwG 14.09.2026, W232 2322137-1, zu Abs 8; Rz 87). Zuvor verwies es darauf, der Antrag sei „künftig auf Grundlage der (noch nicht in Kraft getretenen) Nachfolgeregelung des § 46a NAG zu beurteilen“ (BVwG 09.07.2026, W610 2333493-1, zu § 36a aF und § 35 aF; § 36a AsylG 2005 Rz 65 ff).
C. Prüfschema
Die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Neuer Antrag, übergeleiteter Antrag (§ 81 Abs 50) oder Altverfahren nach § 46 Abs 1 Z 2 lit c (§ 81 Abs 53)? | 16 ff, 95 ff | falsches Regime, falsche Behörde |
| 2 | Hat die Bezugsperson in Österreich internationalen Schutz — im Entscheidungszeitpunkt? | 37 f | bloßes Entzugsverfahren als Abweisungsgrund |
| 3 | Ist der Antragsteller Familienangehöriger nach Abs 5 — nach welchem Zeitpunkt? | 39 ff | § 2 Abs 1 Z 9 NAG statt Abs 5 geprüft |
| 4 | Ehegatte: Ehe vor der erstmaligen Einreise, 21 Jahre, § 30 NAG? | 40 ff | Mindestalter im übergeleiteten Verfahren angewendet |
| 5 | Voraussetzungen des 1. Teiles; § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 nach Abs 3 oder 4 fingiert? | 52 ff | Nachweise verlangt, obwohl binnen drei Monaten beantragt |
| 6 | Dreimonatsfrist versäumt: Abs 6 geprüft? | 56 ff | Gründe der Versäumung nicht erhoben |
| 7 | Subsidiär Schutzberechtigter: zwei Jahre im Entscheidungszeitpunkt? | 62 ff, 113 ff | Antrag als verfrüht abgewiesen |
| 8 | Quotenplatz: Register, Reihung, Aufschub (auch ohne Niederlassungsverordnung), Dreijahresgrenze? | 67 ff, 109 ff, 125 ff | Abweisung mangels Quote; Aufschub ohne Reihungsmitteilung |
| 9 | Unionsrecht: Antrag eines Flüchtlingsangehörigen (binnen drei Monaten oder verspätet)? | 27 ff, 104 ff, 107 | Quote ohne Prüfung des Kapitels V angewendet |
| 10 | Antrag nach Abs 7 gestellt und gesondert erledigt? | 75 ff | kein gesonderter Abspruch |
| 11 | Behörde und Gericht: Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht? | 85, 90 | Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht |
| 12 | Entscheidungsfrist: sechs Monate abzüglich Hemmungen? | 86 f | § 19a NAG angewendet; Hemmung überdehnt |
D. Gliederung
Nach Geltung (E), Unionsrecht (F) und Zweck (G) folgen die Voraussetzungen in der Reihenfolge der Prüfung: Zusammenführender und Familienangehöriger (H), allgemeine Erteilungsvoraussetzungen und ihre Befreiung (I), Wartefrist (J), Quote (K), Art 8 EMRK und quotenfreie Erteilung (L), sodann Verfahren und Rechtsschutz (M), die Überleitung nach § 81 Abs 49 bis 53 (N) und die Streitfragen (O).
E. Welche Fassung gilt
§ 46a hat eine einzige Fassung, jene des BGBl I 81/2026. Für das einzelne Verfahren entscheidet, wann und wonach beantragt wurde:
| Lage | Rechtslage | Behörde | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Antrag nach § 46a ab 07.08.2026 | § 46a idF BGBl I 81/2026 | Bundesamt; BVwG | § 82 Abs 44 |
| Antrag nach § 35 AsylG 2005 aF, am 12.06.2026 bei der Vertretungsbehörde offen | § 46a mit den Maßgaben des § 81 Abs 50 und 51; § 75 Abs 38 AsylG 2005 | Bundesamt; BVwG | Rz 95 ff; § 35 AsylG 2005 Rz 72 ff |
| Bescheid der Vertretungsbehörde nicht rechtskräftig; Beschwerde beim BVwG; Rechtsmittel beim VfGH oder VwGH | § 75 Abs 39 bis 41 AsylG 2005; § 81 Abs 51, 52 | BVwG | Übergangsrecht Rz 62 bis 68 |
| Antrag nach § 46 Abs 1 Z 2 lit c am 07.08.2026 anhängig | NAG vor BGBl I 81/2026 | Landeshauptmann; LVwG | § 81 Abs 53; Rz 101 |
Zum Übergangsrecht allgemein Übergangsrecht Rz 4 ff, zum Übergang der Verfahren nach § 35 aF Übergangsrecht Rz 62, 63. Fallbezogen: Seit 07.08.2026 ist die Hemmung nach § 75 Abs 38 Z 1 und Abs 39 Z 2 AsylG 2005 weggefallen, und über jeden offenen Antrag ist nach § 46a zu entscheiden.
Das Datum. Das Bundesgesetzblatt ist am 06.08.2026 ausgegeben worden (BGBl I 81/2026). Wegen des Inkrafttretens „mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026“ (§ 82 Abs 44) ist § 46a am 07.08.2026 in Kraft getreten; RIS weist dasselbe Datum aus.
Der fehlende Abs 53. § 82 Abs 44 nennt „81 Abs. 49 bis 52“ — die Zählung der Regierungsvorlage. Ebenso lautet die Novellierungsanordnung: „§ 81 werden folgende Abs. 49 bis 52 angefügt“ (BGBl I 81/2026, Art 1 Z 67); der angefügte Text enthält aber die Abs 49 bis 53. Der Abs 53, dort Abs 52, fehlt; das ist ein Redaktionsversehen. Es erklärt sich aus der Einfügung des neuen Abs 52 im Plenum, welche „die Stellung von Zusatzanträgen auch in den zum 12. Juni anhängigen Beschwerdeverfahren“ ermöglichen sollte (StenProt NR XXVIII. GP, 77. Sitzung, RN/37.1; Rz 11). Der Abänderungsantrag fügt den neuen Abs 52 ein und gibt dem bisherigen Abs 52 die Bezeichnung (53) (AA-66 XXVIII. GP Z 6); die Novellierungsanordnung der Z 67 („§ 81 werden folgende Abs. 49 bis 52 angefügt“) und § 82 Abs 44 passt er nicht an. Die Zählung dort folgt daher weiter der Regierungsvorlage. Mangels besonderer Anordnung gilt die allgemeine Regel über das Inkrafttreten von Bundesgesetzen; Abs 53 ist daher ebenfalls mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Pakt-Verordnungen. Art 23 Abs 1 StatusVO betrifft Familienangehörige, „die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen“, im Sinn des Art 3 Z 9 StatusVO, also nur solche, welche sich im Zusammenhang mit dem Schutzantrag im selben Mitgliedstaat aufhalten; der Nachzug aus dem Ausland unterlag schon bisher der Familienzusammenführungsrichtlinie (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 19; § 34 AsylG 2005 Rz 52, 118 bis 122). Die Verordnung regelt ihn nicht; einer Ermächtigung bedarf es nicht. Es handelt sich um eine zulässige nationale Regelung außerhalb des Regelungsbereichs der Verordnung.
Für die Karte als Titel nach Art 23 Abs 1 StatusVO spricht eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes: Es hat einen im Asylverfahren gestellten Antrag auf den Titel nach Art 23 Abs 1 StatusVO zurückgewiesen und auf § 46a verwiesen: Der Familienangehörige im Inland könne die Zulassung der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs 3 beantragen; die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ „ist somit als der in Art 23 Abs 1 StatusVO angeführte Aufenthaltstitel nach nationalen Verfahren zu werten“ (BVwG 25.09.2026, W616 2332431-1; Revision zugelassen). Zugleich räumt es ein: „Insofern ist korrekt, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG nicht alle in Art 23 StatusVO genannten Rechte beinhaltet.“ Es fügt hinzu: „Diese Rechte sind aber bei den jeweiligen Behörden in den jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen“. Dem ist zu widersprechen: Der Titel nach Art 23 Abs 1 ist durch seine Rechtsfolgen bestimmt: Gültigkeit wie der Titel der Bezugsperson (Art 23 Abs 2) und die Rechte der Art 25 bis 32, 34 und 35 (Art 23 Abs 6). Eine Karte, welche beides nicht vermittelt, erfüllt die Pflicht aus der Verordnung nicht; sie kann neben ihr stehen, sie aber nicht ersetzen. Auch der Verweis auf die jeweils vorgesehenen Verfahren trägt nicht: Die Verordnung verbindet Titel und Rechte (Art 23 Abs 1, 2 und 6); die Wendung „nach den nationalen Verfahren“ überlässt dem Mitgliedstaat Behörde, Antrag und Verfahren der Ausstellung (§ 34 AsylG 2005 Rz 20), nicht den Inhalt des Titels. Die Pflicht trifft den Mitgliedstaat und nicht den Angehörigen, welcher die Rechte sonst Recht für Recht und unter den Voraussetzungen des jeweiligen nationalen Gesetzes einfordern müsste. Die Gültigkeit nach Art 23 Abs 2 schließlich ist eine Eigenschaft des Titels selbst; sie lässt sich in keinem anderen Verfahren nachholen. Die Einordnung als zulässige Ausführungsregelung (Rz 21) bleibt daher bestehen. Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist der Antrag nach § 46a samt Antrag nach § 21 Abs 3 zu stellen und die fehlenden Rechte nach Art 25 ff StatusVO in den jeweiligen Verfahren unter Berufung auf Art 23 Abs 6 StatusVO geltend zu machen (§ 34 AsylG 2005 Rz 112).
Die Richtlinie 2003/86/EG — Anwendungsbereich. Ihr Wortlaut (ABl L 251 vom 03.10.2003, 12) liegt der Kommentierung zugrunde. Im Gegensatz zu Angehörigen von Asylberechtigten „findet die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) gemäß dessen Art. 3 Abs. 2 lit. c auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung“ (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 1 unter Berufung auf EuGH 07.11.2018, K und B, C-380/17; ebenso VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 20). Die Materialien gehen davon ebenso aus (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 2). Für Angehörige subsidiär Schutzberechtigter ist § 46a daher allein am Maßstab des Art 8 EMRK zu messen (Rz 30).
Kapitel V. Nach der Wiedergabe durch den Verwaltungsgerichtshof wird der Antrag des Angehörigen eines anerkannten Flüchtlings „gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels V dieser Richtlinie gestellt“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 1; zum Anwendungsbereich VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn 32). Nach Art 12 Abs 1 dürfen die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 — Unterkunft, Krankenversicherung, Unterhaltsmittel — nur verlangt werden, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wurde: „Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Art. 7 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist also nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.“ (VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014 RS 1). Eine Ablehnung wegen Verspätung ist unzulässig, wenn diese „aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 1 unter Berufung auf EuGH K und B).
Was § 46a umsetzt. Abs 3 entspricht nach den Materialien Art 12 Abs 1 („Dies entspricht Art. 12 Abs. 1, 3. UAbs. der Familienzusammenführungsrichtlinie.“, ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 3), Abs 6 der Linie zu K und B, Abs 5 Z 2 und Z 5 der Rechtsprechung zu Art 10 Abs 3 lit a und Art 4 Abs 1 lit c (Rz 43, 46). In diesen Punkten liegt eine zulässige Ausführungsregelung vor.
Das Mindestalter stützen die Materialien auf „die Option des Art. 4 Abs. 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 5 Z 1). Art 4 Abs 5 der Richtlinie lässt ein Mindestalter zu, „das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf“, Kapitel V verweist hinsichtlich der Familienangehörigen auf Art 4 (Art 10 Abs 1). Auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gerichtshof entschieden, dass Art 4 Abs 5 einer Regelung nicht entgegensteht, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr „bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet haben müssen“ (EuGH 17.07.2014, C-338/13, Noorzia, Rn 19); das Anknüpfen an die Antragstellung sichert die Gleichbehandlung, weil der Erfolg dann nicht von der Bearbeitungsdauer abhängt (Rn 17, 18). Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.
Die Quote — Position der Materialien. „Diese Regelung ist aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie erforderlich, da diese gemäß Art. 8 UAbs. 2 leg. cit. eine Wartefrist von höchstens 3 Jahren vorsieht.“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil). Zur allgemeinen Familienzusammenführung nach dem FrG 1997 hielt der Verwaltungsgerichtshof die Quotenpflicht „innerhalb eines dreijährigen Rahmens“ für gedeckt (VwGH 24.04.2007, 2006/21/0057 RS 1).
Die Quote — der Einwand. Beide Quellen betreffen die allgemeine Familienzusammenführung. Für Flüchtlinge gelten die günstigeren Bestimmungen des Kapitels V; Art 12 Abs 1 bestimmt, was bei Antrag binnen drei Monaten nicht verlangt werden darf, und nennt als Folge der Versäumung nur die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 (Rz 24). Ein Aufschub bis zu drei Jahren ist eine zusätzliche Voraussetzung. Art 8, auf dessen UAbs 2 sich die Materialien stützen, ist für Flüchtlinge durch Art 12 Abs 2 verdrängt: „Abweichend von Artikel 8 können die Mitgliedstaaten nicht von einem Flüchtling verlangen, dass er sich während eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen.“ Der Wortlaut nennt nur den vorherigen Aufenthalt des UAbs 1; die Abweichung bezieht sich aber auf Art 8 insgesamt, und die Wartefrist des UAbs 2 ist ihrerseits eine Ausnahme von UAbs 1 („Abweichend davon“). Selbst wo Art 8 UAbs 2 gilt, trägt er keine Quote: Das Kriterium der Aufnahmefähigkeit lässt sich „nicht dahin auslegen …, dass damit ein wie auch immer geartetes Quotensystem oder eine ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände der spezifischen Fälle vorgeschriebene dreijährige Wartefrist zugelassen würde“, und eine Wartefrist darf nicht auferlegt werden, ohne dass im Einzelfall alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden (EuGH 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rn 99, 100). Art 4 Abs 1 gibt den Mitgliedstaaten „präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen“ (Rn 60); ein von der Jahresquote abhängiger Aufschub verträgt sich damit nicht. Der Verfassungsgerichtshof versteht Art 12 Abs 2 dahin, dass er Flüchtlinge „von der Einhaltung allfälliger Fristen iSv Art. 8 der Richtlinie, in denen ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt bzw. der Aufenthaltstitel ausgestellt werden darf (zwei bzw. drei Jahre), entbindet“, weil von Flüchtlingen nicht verlangt werden kann, dass sie sich während eines bestimmten Zeitraums im Hoheitsgebiet aufgehalten haben (VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua, zur Wartefrist für Angehörige subsidiär Schutzberechtigter; wiedergegeben in BVwG 22.11.2018, W205 2195345-1). Dem ist beizupflichten.
Ergebnis. Für Angehörige von Flüchtlingen, welche binnen drei Monaten beantragen (Abs 3) oder als Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings begünstigt sind (Abs 4, Abs 5 Z 2), liegt eine inhaltliche Abweichung vor: Die auf Art 8 UAbs 2 gestützte Quote ist nach Art 12 Abs 2 ausgeschlossen (Rz 28), Abs 2 Z 1 bleibt kraft Anwendungsvorranges unangewendet. Dasselbe gilt für den verspäteten Antrag des Angehörigen eines Flüchtlings: Art 12 Abs 2 ist nicht an die Dreimonatsfrist gebunden, und die Quote findet auch in Art 8 UAbs 2 keine Grundlage (EuGH 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rn 100; Rz 28, 107); die Versäumung der Frist erlaubt nur, die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 zu verlangen. Für Angehörige subsidiär Schutzberechtigter besteht kein unionsrechtlicher Einwand, weil die Richtlinie auf sie nicht anzuwenden ist (Rz 23). Rechtsprechung zu § 46a besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers (Streitfrage Rz 104 ff).
Art 8 EMRK — subsidiär Schutzberechtigte. Die frühere dreijährige Wartefrist hielt der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich, auch wenn sie „generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet ist“ (VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua). Der Gesetzgeber hat sie auf zwei Jahre verkürzt, gestützt auf EGMR 6697/18, M.A., wonach über zwei Jahre hinaus „die unüberwindbaren Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsland fortschreitend mehr Bedeutung“ gewinnen (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 2; die Materialien datieren das Urteil mit 09.07.2019, der Verfassungsgerichtshof mit „[GK] 9.7.2021“: VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua). Kumuliert mit dem Aufschub mangels Quotenplatzes übersteigt die Wartezeit genau diese Grenze (Rz 65).
Was an die Stelle tritt. Wo Abs 2 Z 1 unangewendet bleibt, ist ohne Quotenplatz zu erteilen; wo Art 8 EMRK den Aufschub nicht trägt, führt der Weg über Abs 7 iVm § 11 Abs 3 NAG (Rz 75 ff); gegen die Wartefrist selbst bleibt nur die Anregung nach Art 140 B-VG (Rz 117 ff).
G. Zweck und Grenzen
Zweck. § 46a wahrt die Familieneinheit von Schutzberechtigten. Sie ist „ein grundlegendes Recht des Flüchtlings“, und es muss den Angehörigen möglich sein, dieses Recht „in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen“ (VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, Pkt III.7.3, unter Berufung auf EGMR Tanda Muzinga und M.A.).
Der zweite Zweck. Die Kontingentierung (Rz 8) trägt die Auslegung nur, wo weder Kapitel V noch Art 8 EMRK entgegenstehen; Abs 7 zeigt, dass die Quote Art 8 EMRK weicht.
Grenzen. § 46a verschafft keinen Schutzstatus. Er dient nicht der Zusammenführung mit dem Verfolger (§ 30 Abs 4 NAG; Rz 49). Die Flucht beendet die Familie aber nicht: „Naturgemäß werden familiäre oder eheliche Beziehungen nicht durch eine vorübergehende Änderung des Aufenthaltsorts bereits beendet“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 30 Abs 4), auch nicht bei fluchtbedingter Trennung (ebendort).
Abgrenzung. Ehen und Partnerschaften, welche nach der Einreise der Bezugsperson geschlossen wurden, fallen unter § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG (Rz 40). Angehörige, welche mit der Bezugsperson ankommen oder im Inland einen Schutzantrag stellen, fallen unter § 34 AsylG 2005 und Art 3 Z 9 StatusVO (§ 34 AsylG 2005 Rz 46 bis 52, 118 bis 122). Wo das Familienverfahren nicht offensteht, ist der Nachzug über das NAG zu suchen (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209 RS 1, GRS wie VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 5).
Wessen Recht. Antragsteller ist der Angehörige, nicht der Zusammenführende (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 30 Abs 4; zu § 35 aF § 35 AsylG 2005 Rz 27).
H. Zusammenführender und Familienangehöriger — Abs 1 und Abs 5
Der Zusammenführende. Erfasst ist jeder Drittstaatsangehörige, dem „in Österreich“ internationaler Schutz zuerkannt wurde; Schutz eines anderen Mitgliedstaats genügt nicht. Wo nur einer der beiden Status gemeint ist, sagt das Gesetz es ausdrücklich (Abs 3, Abs 5 Z 2, 3 und 5).
Der Zeitpunkt. Der Status muss im Entscheidungszeitpunkt bestehen; schon zu § 35 aF galt: „Dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sind, entspricht allgemeinen Grundsätzen“ (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 1). Wird der Schutz rechtskräftig entzogen, ist abzuweisen (Rz 87). Dasselbe gilt, wenn der Zusammenführende vor der Entscheidung verstirbt: „Ein Recht auf Familienzusammenführung kann naturgemäß nicht mehr von einer Person abgeleitet werden, die verstorben ist“ (BVwG 14.09.2026, W611 2328076-1). Ein bloß anhängiges Entzugsverfahren hemmt nur die Säumnisfrist (Abs 8); es ist kein Abweisungsgrund (führend § 35 AsylG 2005 Rz 85 bis 89). Das gilt auch, solange ein Entzugsbescheid nicht rechtskräftig ist; der Abweisung nach einem nicht rechtskräftigen Entzug (BVwG 01.10.2026, W150 2335189-1) ist nicht zu folgen (§ 35 AsylG 2005 Rz 86, 87).
Der eigene Begriff. Abs 5 bestimmt abschließend, wer Familienangehöriger ist; § 2 Abs 1 Z 9 NAG gilt daneben nicht. Die Materialien knüpfen an die Rechtsprechung an, wonach der Begriff im Nachzug zu Flüchtlingen von der Legaldefinition „abzukoppeln“ war (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 5; VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 RS 10); für die Mutter eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings „wäre der Begriff "Familienangehöriger" hinsichtlich der Fremden zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln gewesen“ (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209 RS 2).
Z 1 — Ehegatten und eingetragene Partner. Die Ehe muss vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden haben. Zur wortgleichen Voraussetzung des § 35 Abs 5 aF: „Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit der "Einreise" die erstmalige Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten in das Bundesgebiet gemeint ist“ (VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464 RS 3). Später geschlossene Ehen fallen „nach wie vor unter § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c.“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 5 Z 1). Die bloße Lebensgemeinschaft ist nicht erfasst. Zur Gültigkeit der Ehe § 35 AsylG 2005 Rz 52; eine Zwangsehe begründet keine Angehörigeneigenschaft (zu § 34 AsylG 2005: VwGH 15.05.2019, Ra 2019/01/0012 RS 5).
Das Mindestalter. Ehegatten und eingetragene Partner müssen „zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2“ das 21. Lebensjahr vollendet haben; das Anknüpfen an die Antragstellung ist unionsrechtlich gedeckt (EuGH 17.07.2014, C-338/13, Noorzia, Rn 19; Rz 26). Bei Mehrfachehe ist nur ein Ehegatte nachzugsberechtigt. Das Mindestalter gilt nicht für übergeleitete Anträge (§ 81 Abs 50; Rz 98). § 11 Abs 3 NAG hilft nicht: Er befreit von Voraussetzungen des § 11, nicht von der Angehörigeneigenschaft.
Praktische Folge. Die Dreimonatsfrist des Abs 3 läuft ab der Zuerkennung, nicht ab dem 21. Geburtstag; der spätere Antrag verlangt § 11 Abs 2 Z 2 bis 4, von welchen nur Abs 7 iVm § 11 Abs 3 NAG befreit. Abs 6 hilft nicht, weil das Alter kein unvorhergesehenes Ereignis ist.
Z 2 — Eltern eines Flüchtlings. Der Fremde muss bei seinem Schutzantrag unbegleiteter Minderjähriger gewesen sein (§ 2 Abs 1 Z 17 NAG), und der Antrag ist binnen drei Monaten nach Zuerkennung oder nach Eintritt der Volljährigkeit zu stellen. Das bildet EuGH 12.04.2018, A und S, C-550/16, ab: Nach Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie ist die Zusammenführung mit der Mutter des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu gestatten (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209 RS 2). Ledig muss der Minderjährige nicht sein: Auch der verheiratete unbegleitete minderjährige Flüchtling ist Zusammenführender nach Art 10 Abs 3 lit a der Richtlinie (EuGH 17.11.2022, C-230/21, X, Rn 49); § 2 Abs 1 Z 17 NAG verlangt die Ehelosigkeit ebenso wenig. Wird das Kind im Asylverfahren volljährig, gilt die Frist ab der Anerkennung (VwGH 20.03.2024, Ra 2020/22/0199 RS 1); wird es erst im Verfahren über die Zusammenführung volljährig: „Eine Frist war dafür nicht einzuhalten“ (VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2 unter Berufung auf EuGH 30.01.2024, C-560/20). Abs 5 Z 2 bildet das ab: Die zweite Variante („längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit“) setzt nur ein Ende; solange der Zusammenführende minderjährig ist, ist der Antrag der Eltern rechtzeitig, auch wenn seit der Zuerkennung mehr als drei Monate vergangen sind. Die Frist ab der Zuerkennung trägt allein, wenn das Kind schon im Asylverfahren volljährig geworden ist. Nur Eltern unbegleiteter Minderjähriger. Eltern eines Flüchtlings, welcher nicht unbegleitet eingereist ist, erfasst Z 2 nicht; § 35 Abs 5 aF erfasste dagegen jeden „Elternteil eines minderjährigen Kindes“. Für übergeleitete Anträge besteht keine Ausnahme: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag des Vaters einer mit Mutter und Schwestern eingereisten Tochter, welcher im Familienverfahren Asyl zuerkannt worden war, nach Z 2 abgewiesen: „Eine Übergangsregelung ist diesbezüglich nicht vorgesehen.“ Art 8 EMRK sei nicht verletzt, weil ein neuer Antrag mit der asylberechtigten Ehefrau als Zusammenführender offenstehe (BVwG 25.09.2026, W611 2337243-1, Revision nicht zugelassen; § 35 AsylG 2005 Rz 10). Dem ist beizupflichten: § 75 Abs 39 Z 4 AsylG 2005 unterstellt die Entscheidung dem neuen Recht; die Kontinuität nach § 81 Abs 50 erhält den Antrag und sein Datum (§ 35 AsylG 2005 Rz 92), nicht einen Angehörigenbegriff, welchen das neue Recht aufgegeben hat, und die einzige Maßgabe zu Abs 5, welche § 81 Abs 50 anordnet, betrifft das Mindestalter. Das Unionsrecht gebietet den Nachzug der Eltern nur beim unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (Art 10 Abs 3 lit a RL 2003/86/EG); im Übrigen stellt es ihn frei (Art 4 Abs 2 lit a). Folge für die Vertretung. Ist der andere Elternteil schutzberechtigt und bestand die Ehe vor dessen Einreise, ist sogleich ein neuer Antrag nach Abs 5 Z 1 mit diesem als Zusammenführendem samt Antrag nach Abs 7 zu stellen, weil die Dreimonatsfrist des Abs 3 regelmäßig verstrichen ist und § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 NAG sonst entgegenstehen. Im übergeleiteten Verfahren ist zugleich zu beantragen, den Antrag nach § 13 Abs 8 AVG auf diesen Zusammenführenden umzustellen, damit das Datum des Antrags nach § 35 aF für die Reihung erhalten bleibt (§ 81 Abs 51; Rz 99); ob die Sache dadurch ihrem Wesen nach geändert wird, ist nicht entschieden, und das Bundesverwaltungsgericht hat auf einen neuen Antrag verwiesen.
Z 3 — Eltern eines subsidiär Schutzberechtigten. Hier muss der Zusammenführende auch im Zeitpunkt des Antrags nach Abs 2 minderjährig sein, und es gilt die Wartefrist: „In diesen Fällen kommt ebenfalls die zweijährige „Wartefrist“ des Abs. 2 Z 2 zur Anwendung.“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 5 Z 3). Da Abs 2 Z 2 erst im Entscheidungszeitpunkt erfüllt sein muss (Rz 115), genügt es, dass die Eltern während der Minderjährigkeit des Zusammenführenden beantragen; ist dieser bei der Zuerkennung älter als 16 Jahre, ist der Antrag daher sofort zu stellen, ohne den Ablauf der Wartefrist abzuwarten. Ins Leere geht der Nachzug nur, wenn erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird oder das Gericht der Gegenposition zu Rz 114 folgt (Streitfrage Rz 117 ff).
Z 4 — minderjährige ledige Kinder. Maßgeblich ist die Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Antrags nach Abs 2; eine spätere Volljährigkeit schadet nicht. Für Kinder eines Flüchtlings verlangt das auch Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie: Maßgebend ist der Zeitpunkt des Antrags, nicht jener der Entscheidung, auch nach Aufhebung einer ablehnenden Entscheidung (EuGH 16.07.2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19, B. M. M. ua, Rn 44, 47), und ein Rechtsbehelf darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil das Kind im gerichtlichen Verfahren volljährig wurde (Rn 58). Adoptiv- und Stiefkinder sind erfasst. Im übergeleiteten Verfahren ist der Tag des Antrags nach § 35 aF maßgeblich (führend § 35 AsylG 2005 Rz 90 bis 93; § 36a AsylG 2005 Rz 57).
Z 5 — volljährige Kinder eines Flüchtlings. Erfasst ist das Kind, welches im Zeitpunkt des Asylantrags des Elternteils minderjährig war, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach Zuerkennung gestellt wird. Das entspricht EuGH 01.08.2022, C-279/20, XC, Rn 54, zu Art 4 Abs 1 lit c der Richtlinie (VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032 RS 1).
Nicht erfasst sind Geschwister und sonstige Verwandte; für sie kommt ein Titel nach anderen Bestimmungen nur in Betracht, „wenn dies durch Art. 8 MRK geboten wäre“ (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209 RS 3).
Stiefeltern. Abs 5 Z 2 und 3 nennen nur die Eltern; den Stiefelternteil des Zusammenführenden erfasst die Bestimmung nicht, während Abs 5 Z 4 und 5 Stiefkinder ausdrücklich einbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht entbindet die Behörde im übergeleiteten Verfahren des Stiefvaters einer Asylberechtigten gleichwohl nicht von der Ermittlung des Familienlebens: Der Familienangehörigenbegriff des NAG könne „unter Umständen unions- oder verfassungskonform zu erweitern sein“; ohne Feststellungen zum tatsächlichen Familienleben sei nicht zu beurteilen, ob das relevant wird (BVwG 24.09.2026, W621 2287883-2, unter Berufung auf VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074). Für die Vertretung folgt daraus: Beim Stiefelternteil ist das gelebte Familienleben vollständig vorzutragen, auch dort, wo nach Rz 47 nur Art 8 EMRK einen Titel tragen kann.
§ 30 NAG. Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption schließen aus (§ 30 Abs 1 und 2, § 11 Abs 1 Z 4 NAG). Nach § 30 Abs 4 NAG ist abzuweisen, wenn die tatsächliche Familienbeziehung fehlt, insbesondere beim Verfolger; die Materialien nennen die Frau, welche vor Zwangsehe oder familiärer Gewalt geflohen ist (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 30 Abs 4). Wer aus der Dauer der fluchtbedingten Trennung auf das Fehlen der Beziehung schließt, verkennt die Materialien (Rz 34).
Was festzustellen ist. Status und Zuerkennungsdatum der Bezugsperson, ihre erstmalige Einreise, Datum und Gültigkeit der Ehe, Geburtsdaten, bei Eltern Asylantrag und Begleitung des Kindes, die tatsächliche Familienbeziehung.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Prüfung nach § 2 Abs 1 Z 9 NAG statt nach Abs 5; Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt bei Kindern; lange Trennung als Abbruch gewertet.
I. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und ihre Befreiung — Abs 2 bis 4 und 6
Die Voraussetzungen des 1. Teiles sind zu erfüllen, soweit Abs 3 und 4 nichts anderes bestimmen: § 11 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 7, § 11 Abs 7 (Gesundheitszeugnis), § 19 Abs 1 (persönliche Antragstellung), § 21 Abs 1 (Antrag im Ausland). Deutschkenntnisse sind nicht nachzuweisen (§ 21a Abs 4 Z 4 NAG). Für Angehörige eines Flüchtlings ist § 11 Abs 2 Z 1 im Licht des Art 6 Abs 1 und 2 und des Art 17 der Richtlinie anzuwenden: Eine strafrechtliche Verurteilung trägt die Ablehnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nur, wenn die Straftat hinreichend schwer ist, und nur nach der individuellen Prüfung des Art 17 (EuGH 12.12.2019, C-381/18 und C-382/18, G. S. und V. G., Rn 70). Zur persönlichen Antragstellung Rz 84.
Die Befreiung nach Abs 3. Wird binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, gelten § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 — Unterkunft, Krankenversicherung, Unterhaltsmittel — als erfüllt. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere § 11 Abs 1 und § 11 Abs 2 Z 1, bleiben zu prüfen.
Die Befreiung nach Abs 4 gilt für Eltern unbegleiteter Minderjähriger unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags; bei Z 2 ist die Frist allerdings Teil der Angehörigeneigenschaft (Rz 43, 55). Die Rechtsprechung, wonach die Dreimonatsfrist auch bei unbegleiteten Minderjährigen gilt (zu § 35 Abs 2a aF VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014 RS 1), trägt nach EuGH 30.01.2024, C-560/20, nur mehr den Fall, dass der Flüchtling vor dem Antrag volljährig geworden ist (VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2; VwGH 20.03.2024, Ra 2020/22/0199 RS 1).
Die Dreimonatsfrist. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Zuerkennung und wird nach §§ 32 f AVG berechnet. Ihre Versäumung führt bei Z 1 und Z 4 nicht zur Abweisung, sondern dazu, dass § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 nachzuweisen sind; bei Z 5 entfällt die Angehörigeneigenschaft, bei Z 2 nur, wenn auch die Frist ab Eintritt der Volljährigkeit verstrichen ist (Rz 43).
Anbringen statt persönlicher Antragstellung. Nach Abs 6 Z 3 genügt ein Anbringen binnen drei Monaten, wenn die Antragstellung aus Gründen außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers nicht fristgerecht erfolgt. „Darunter können etwa E-Mails an die Vertretungsbehörde fallen, in denen die Antragsteller ihren Antrag vorbringen“, oder solche, „in denen um einen Termin zwecks persönlicher Antragstellung ersucht wird“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 6). Zu § 35 aF war die bloße Online-Terminbuchung nicht fristwahrend (§ 35 AsylG 2005 Rz 30); das ist durch Abs 6 Z 3 überholt. Das Anbringen ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Es wahrt die Frist, bestimmt aber nicht den Registerplatz: Für die Eintragung in das Register ist nach § 12 Abs 2 dritter Satz NAG der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens maßgeblich. Bedeutung hat das nur, wo die Quote anzuwenden ist; für Angehörige eines Flüchtlings, welche Abs 6 allein betrifft, bleibt Abs 2 Z 1 nach der hier vertretenen Auffassung unangewendet (Rz 29, 107). Die Dreijahresgrenze des § 12 Abs 7 NAG läuft richtigerweise ab dem Anbringen, wenn dieses den Antrag bereits enthält: § 12 Abs 2 dritter Satz verschiebt nur die Eintragung in das Register, nicht die Antragstellung. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Abs 6 Z 1 und 2 verlangen die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne oder mit nur minderem Verschulden und den Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (keine Wiedereinsetzung in diese Frist: § 71 Abs 5 AVG). Z 1 und 2 gelten kumulativ, Z 3 alternativ.
Der unionsrechtliche Maßstab. Abs 6 setzt die Linie zu K und B um: Es genügt, dass die Verspätung „aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist“ (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 1); die Behörde hat die Gründe „nachvollziehbar zu begründen“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 RS 2). Richtigerweise ist Abs 6 so auszulegen, dass er nicht enger ist: Kriegslage, fehlende Vertretungsbehörde, fehlende Information über die Frist oder die behördliche Auskunft, ein Antrag sei zwecklos, sind objektiv entschuldbar. Rechtsprechung zu Abs 6 besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Bei entschuldbarer Versäumung entfallen § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 (zu § 35 aF VwGH 15.04.2020, Ra 2019/20/0291 RS 2).
Wo § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 verlangt sind, ist die Unterhaltsprognose wie beim unbefristeten Titel anzustellen: Zu prüfen ist, „ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen“ (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 31, zu § 60 Abs 2 Z 3 AsylG 2005, welcher § 11 Abs 2 Z 4 NAG nachgebildet ist: RS 24). Eine Haftungserklärung genügt nicht, weil § 46a sie nicht „ausdrücklich“ anführt (§ 11 Abs 6 NAG). Beim verspäteten Antrag des Angehörigen eines Flüchtlings gilt Art 7 Abs 1 lit c der Richtlinie (Art 12 Abs 1 UAbs 3): Da die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel ist, ist die Befugnis eng auszulegen (EuGH 04.03.2010, C-578/08, Chakroun, Rn 43); eine Prognose für das Jahr nach der Antragstellung auf Grundlage der Einkünfte der letzten sechs Monate ist zulässig (EuGH 21.04.2016, C-558/14, Khachab, Rn 48).
Was festzustellen ist. Rechtskraft der Zuerkennung, erstes Anbringen, persönlicher Antrag, Gründe einer Verspätung.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Nachweise trotz Antrag binnen drei Monaten; übergangenes E-Mail-Anbringen; nicht erhobene Gründe der Versäumung.
J. Die Wartefrist bei subsidiär Schutzberechtigten — Abs 2 Z 2
Inhalt. Ist dem Zusammenführenden subsidiärer Schutz zuerkannt, muss dieser Status „vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt“ worden sein. Die Frist gilt für alle Angehörigen, auch für Eltern nach Abs 5 Z 3 (Rz 44), nicht aber für nachgeborene Kinder: Wurde dem Zusammenführenden in den Fällen des § 21 Abs 2 Z 4 NAG subsidiärer Schutz zuerkannt, „gilt zudem die Voraussetzung des § 46a Abs. 2 Z 2 nicht“ (§ 12 Abs 8 letzter Satz NAG).
Erteilungsvoraussetzung statt Antragssperre. § 35 Abs 2 aF erlaubte den Antrag erst „frühestens drei Jahre“ nach der Zuerkennung. Abs 2 Z 2 formuliert eine Voraussetzung der Erteilung. Daraus folgt der Streit, ob ein früherer Antrag abzuweisen ist (Rz 113 ff).
Die Materialien. Sie begründen die Verkürzung mit EGMR 6697/18, M.A. (Rz 30). Ein Rest des Entwurfs steht in den Erläuterungen zu § 12 Abs 8, welche den Fall nennen, dass der Zusammenführende „den Status subsidiären Schutzes noch keine drei Jahre innehat“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 12 Abs 8). Maßgebend ist der Text: zwei Jahre.
Wartefrist und Aufschub addieren sich: zwei Jahre ab der Zuerkennung, bis zu drei Jahre Aufschub ab dem Antrag (§ 12 Abs 7 NAG). Die Kriterien zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach Art 8 EMRK — schutzbedingte Trennung, Nachzug als einziges Mittel, nie in Frage stehendes Familienleben (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 12) — sind dann in der Abwägung nach Abs 7 zu verwerten (Rz 77).
Übergeleitete Verfahren. Maßgeblich ist die zweijährige Frist des Abs 2 Z 2, beurteilt im Entscheidungszeitpunkt, nicht die dreijährige des § 35 Abs 2 aF (führend § 35 AsylG 2005 Rz 94 bis 97).
K. Die Quote — Abs 2 Z 1, §§ 12 und 13 NAG
Das System. Die erstmalige Erteilung nach § 46a ist quotenpflichtig (§ 12 Abs 1 Z 1 NAG). Die Bundesregierung legt in der Niederlassungsverordnung für jedes Kalenderjahr die Zahl fest, getrennt nach Quotenarten; für § 46a ist eine eigene Quotenart vorgesehen (§ 13 Abs 1, Abs 2 Z 2a NAG). Die Anträge sind nach Datum und Uhrzeit in ein „nach Ländern untergliedertes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führendes Register“ aufzunehmen; das Land richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz (§ 12 Abs 2 NAG).
Kein Quotenplatz: Aufschub, nicht Zurückweisung. § 12 Abs 4 NAG nimmt § 46a von der Zurückweisung aus. Ist die Quote ausgeschöpft oder zugeteilt, ist die Entscheidung aufzuschieben, „sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat“; der Aufschub hemmt die Frist des § 8 VwGVG, die Reihung ist auf Antrag mit Bescheid mitzuteilen, und: „Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Abs. 1 erlischt.“ (§ 12 Abs 7 NAG).
Folge. Die Behörde hat zuerst die übrigen Voraussetzungen zu prüfen; fehlt nur der Quotenplatz, darf sie nicht abweisen, sondern nur aufschieben.
Der Verbrauch. Der Quotenplatz verringert sich auch, „wenn nach Erteilung eines Visums für die einmalige Einreise ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird“ (§ 12 Abs 3 NAG), damit die Kontingentierung nicht „ad absurdum geführt“ wird (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu §§ 12 und 13).
Die Niederlassungsverordnung. Als letzte ist im RIS die NLV 2025, BGBl II 309/2025 (ausgegeben am 18.12.2025), nachgewiesen; sie galt für 2025 („Im Jahr 2025 dürfen höchstens 5 616 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.“, § 1 NLV 2025) und kennt die Quotenart des § 13 Abs 2 Z 2a nicht: § 2 teilt die Plätze je Land nur auf die Quotenarten des § 13 Abs 2 Z 1 und 2, Z 3, Z 4 und Z 5 NAG auf, eine Quotenart nach § 81 Abs 51 fehlt. Eine NLV 2026 ist im RIS bis 28.09.2026 nicht kundgemacht. Bis zu ihrer Erlassung steht daher weder für Anträge nach § 46a noch für die Anträge nach § 81 Abs 51 ein Quotenplatz zur Verfügung: Die Behörde hat nach § 12 Abs 7 NAG aufzuschieben (Rz 111), soweit nicht die Quotenpflicht des übergeleiteten Antrags erloschen ist (Rz 127) oder Abs 2 Z 1 in den Fällen des Kapitels V unangewendet bleibt (Rz 29, 106). Die Fortgeltung nach § 13 Abs 7 NAG führt zu keinem Platz für § 46a (Streitfrage Rz 109 ff).
Die Übergangsquote. Übergeleitete Anträge und jene der Verfahren nach § 75 Abs 40 und 41 AsylG 2005 unterliegen einer eigenen Quotenart; sie sind nach dem Tag des Antrags nach § 35 aF zu reihen, am selben Tag gestellte Anträge erhalten alle einen Platz (§ 81 Abs 51). Nach den Materialien wird diese Quote „längstens bis 11. Juni 2029 erforderlich sein, da drei Jahre nach dem spätesten möglichen übergeleiteten Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 die Quotenpflicht gemäß § 13 Abs. 7 letzter Satz erlischt“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 81 Abs 50 bis 52). Gemeint ist § 12 Abs 7 letzter Satz; § 13 Abs 7 regelt die verspätete Verordnung. Zur Dreijahresgrenze bei alten Anträgen Rz 125 ff.
Was festzustellen ist. Antragszeitpunkt, Registerplatz, Quotenart, Verordnung, Beginn des Aufschubs.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Abweisung statt Aufschub; Aufschub vor Prüfung der übrigen Voraussetzungen; keine Reihungsmitteilung; Aufschub über drei Jahre.
L. Art 8 EMRK und die quotenfreie Erteilung — Abs 7, § 11 Abs 3 NAG
Der Antrag nach Abs 7. Soll quotenfrei erteilt werden, bedarf es eines gesonderten Antrags; die Behörde entscheidet darüber als Vorfrage nach § 11 Abs 3 NAG und spricht gesondert ab, wenn sie ihm nicht Rechnung trägt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn ein Antrag in der Hauptfrage gestellt wird oder anhängig ist. Vorbild ist § 46 Abs 2 NAG (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 7).
Reichweite. § 11 Abs 3 NAG überwindet die Hindernisse nach § 11 Abs 1 Z 2a, 3, 5 und 6 und das Fehlen von Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 1 bis 7, Abs 7 zusätzlich die Quote — nicht aber die Angehörigeneigenschaft, das Mindestalter und die Wartefrist.
Der Maßstab. Die Kriterien des § 11 Abs 3 NAG entsprechen jenen des § 9 Abs 2 BFA-VG (führend § 9 BFA-VG Rz 37 ff). Die Rechtsprechung zu § 35 Abs 4 Z 3 aF beruht auf Art 8 EMRK und ist übertragbar: Ist die Fortsetzung im Herkunftsstaat ausgeschlossen, ist die Verweigerung „zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein“ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 RS 4); verlangt sind ein bestehendes Familienleben und die Unmöglichkeit, es anderswo fortzusetzen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 9); die Gründe fehlender Nachweise zählen nicht (RS 19); ein Drittstaat setzt einen besonderen Bezug und ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht voraus (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 40). Rechtsprechung zu Abs 7 besteht nicht; die Übertragung ist Auffassung des Verfassers.
Der Verfassungsgerichtshof zu § 11 Abs 3 NAG im Familiennachzug. Zu § 46 NAG hat der Verfassungsgerichtshof die Abwägung eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, welches das Familienleben mit der Ehefrau und dem zweijährigen Kind des Zusammenführenden verneint hatte. Dass die Ehe von Verwandten arrangiert wurde, legt nicht dar, dass sie keine echte Ehe ist; Erwägungen zum Familienleben zwischen Vater und Kleinkind „fehlen gänzlich“ (VfGH 01.07.2026, E4205/2025 ua, Rn 17). Das Kindeswohl ist zu ermitteln, und der Verweis auf Telekommunikation trägt nicht: Die Annahme, der Kontakt zwischen Kleinkind und Elternteil könne über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „lebensfremd“ (VfGH 01.07.2026, E4205/2025 ua, Rn 18). Wer das Familienleben ohne Begründung verneint und das Kindeswohl übergeht, wendet § 11 Abs 3 NAG in einer mit Art 8 EMRK unvereinbaren Weise an (VfGH 01.07.2026, E4205/2025 ua, Rn 19). Die Aussagen gelten für die Abwägung nach Abs 7 unverändert, weil sie denselben § 11 Abs 3 NAG betreffen.
Die Verfahrensdauer. § 11 Abs 3 NAG zählt die Gesichtspunkte nur beispielhaft auf („insbesondere“). Die Dauer der bisherigen Trennung — Asylverfahren, Wartefrist, Hemmungen, Aufschub — ist daher als eigener Umstand in die Abwägung einzustellen, gemessen am Erfordernis eines raschen Verfahrens (Rz 32). Z 9 trägt das nicht unmittelbar, weil sie an „die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden“ anknüpft; der Angehörige im Ausland hat keinen solchen Aufenthalt. Ihr Gedanke — den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Fremden — ist allerdings auf die Trennungsdauer übertragbar.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Die Behörde schiebt auf, ohne über den Antrag nach Abs 7 abzusprechen, oder verweist auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem Drittstaat zu führen, ohne den besonderen Bezug festzustellen.
M. Verfahren und Rechtsschutz
Antrag im Ausland. Erstanträge sind vor der Einreise bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde persönlich einzubringen; die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten (§ 21 Abs 1, § 19 Abs 1 NAG). Die Berufsvertretungsbehörde nimmt den Antrag entgegen, wirkt auf Vollständigkeit hin und leitet ihn an das Bundesamt weiter (§ 3 Abs 3, § 22 Abs 1 NAG); gegen die Einstellung nach § 22 Abs 2 NAG ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 3 Abs 3 zweiter Satz NAG).
Antrag im Inland. Er ist nur nach § 21 Abs 2 NAG zulässig — praktisch bei Kindern binnen sechs Monaten nach der Geburt (Z 4) — oder auf begründeten Antrag nach § 21 Abs 3 NAG. Wer im Inland Schutz beantragt, fällt aus dem NAG (§ 1 Abs 2 Z 1 NAG) und in das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005).
Heilung. Fehlende Urkunden und die fehlende persönliche Antragstellung können auf begründeten Antrag bis zur Erlassung des Bescheides geheilt werden (§ 19 Abs 8 NAG). Für Angehörige eines Flüchtlings darf der Antrag nach Art 11 Abs 2 der Richtlinie nicht allein wegen fehlender amtlicher Unterlagen abgelehnt werden; das Fehlen und eine mangelnde Plausibilität der Erklärungen dafür sind bloß Faktoren der individuellen Beurteilung, und die Behörde hat andere Nachweise zu prüfen (EuGH 13.03.2019, C-635/17, E., Rn 68, 69, 81), gegebenenfalls durch ergänzende Nachprüfungen wie eine Befragung (Rn 79). Ablehnen darf sie nur bei eklatanter Verletzung der Mitwirkungspflicht oder offensichtlichem Betrug (Rn 67).
Persönliche Antragstellung bei Unmöglichkeit. Art 5 Abs 1 der Richtlinie iVm Art 7 und Art 24 Abs 2 und 3 GRC steht einer Regelung entgegen, nach welcher die Angehörigen eines Flüchtlings die Vertretungsbehörde auch dann persönlich aufsuchen müssen, wenn dies für sie unmöglich oder übermäßig schwierig ist; das persönliche Erscheinen darf in einem späteren Stadium verlangt werden (EuGH 18.04.2023, C-1/23 PPU, Afrin, Rn 60), ist dann aber zu erleichtern und auf das absolut Notwendige zu beschränken (Rn 59). Für § 19 Abs 1 NAG folgt daraus: Ist das Aufsuchen der Vertretungsbehörde unmöglich oder übermäßig schwierig, ist die Heilung nach § 19 Abs 8 NAG richtigerweise zu gewähren und die Frist durch das Anbringen nach Abs 6 Z 3 gewahrt (Rz 56); das Ermessen ist in diesen Fällen gebunden. Eine Pflicht, den Transport zur Vertretungsbehörde zu organisieren oder sich an Drittstaaten zu wenden, folgt aus der Richtlinie nicht (EuGH 26.03.2026, C-819/25 PPU, Gonrieh, Rn 61; zum Visum § 11 FPG Rz 65).
Zuständigkeit. Es entscheidet das Bundesamt (§ 3 Abs 1 letzter Satz NAG), auch in den übrigen den Titel betreffenden Angelegenheiten, etwa bei der Erlassung von „amtswegigen Bescheiden wie jenen nach § 10 Abs. 2“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 3 Abs 1); für § 27 NAG bleibt der Landeshauptmann zuständig (ebendort).
Entscheidungsfrist. Die 90 Tage des § 19a Abs 1 NAG gelten für § 46a nicht (§ 19a Abs 3 Z 5 NAG); es gilt § 73 Abs 1 AVG, sechs Monate ab dem persönlichen Antrag. Die Erläuterungen zu Abs 6 nennen dennoch „die Entscheidungsfrist nach § 19a“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 6); das ist mit dem Gesetz nicht vereinbar und beschreibt einen früheren Stand.
Hemmungen. Die Frist ist gehemmt während des Aufschubs mangels Quotenplatzes (§ 12 Abs 5 und 7 NAG) und während eines Verfahrens zum Entzug des Schutzes des Zusammenführenden (Abs 8). Wird der Schutz entzogen, ist nach den Materialien abzuweisen (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 8); maßgebend ist der rechtskräftige Entzug (Rz 38). Die Begrenzung der Hemmung nach den Kriterien des Verfassungsgerichtshofes zu § 35 aF führt § 35 AsylG 2005 Rz 85 bis 89; das Bundesverwaltungsgericht nimmt sie vor und hat die Revision zugelassen (BVwG 14.09.2026, W232 2322137-1; ebenso BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1 ua, im nach der Gegenstandsloserklärung der Revision gemäß § 75 Abs 41 AsylG 2005 fortgeführten Verfahren; § 35 AsylG 2005 Rz 71, 88). Für Angehörige von Flüchtlingen tritt Art 5 Abs 4 RL 2003/86/EG hinzu: Die Entscheidung ist „unverzüglich, spätestens aber neun Monate nach Einreichung des Antrags“ mitzuteilen; verlängert werden darf diese Frist nur „in Ausnahmefällen … aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung“. Hemmungen, welche die Entscheidung über diese Grenze hinausschieben, sind daran zu messen: Der Aufschub mangels Quotenplatzes beruht nicht auf der Schwierigkeit der Antragsprüfung (Rz 27 ff); für ein anhängiges Entzugsverfahren ist das im Einzelfall darzutun. Einen eigenen Rechtsbehelf schafft die Bestimmung nicht; die Folgen der Fristüberschreitung richten sich nach nationalem Recht (Art 5 Abs 4 UAbs 3), hier nach Rz 93. Für subsidiär Schutzberechtigte als Zusammenführende gilt die Richtlinie nicht (Art 3 Abs 2 lit c).
Die Erteilung. Befindet sich der Fremde im Ausland, teilt die Behörde der Berufsvertretungsbehörde mit, dass der Titel zu erteilen wäre, zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (§ 23 Abs 2 und 3 NAG). Der Titel berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Erwerbstätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 NAG) und gilt zwölf Monate (§ 20 Abs 1 NAG); wird dem Angehörigen später selbst Schutz zuerkannt, wird er gegenstandslos (§ 10 Abs 3 Z 8 NAG).
Sozialhilfe. Die Karte plus ist ein befristeter Titel. Landesrecht, welches den Zugang zur Sozialhilfe an eine Aufzählung von Titeln knüpft, darf die im Weg der Familienzusammenführung erteilte Karte plus nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen: Für die Karte plus nach § 46 Abs 1 NAG hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, es sei „keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich“, weshalb sie vom Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht erfasst sein sollte, und die Bestimmung aufgehoben (VfGH 01.07.2026, G42/2026 ua, Rn 76). Maßgeblich ist nach § 4 Abs 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz die dauerhafte Niederlassung samt fünfjährigem Aufenthalt, nicht die Bezeichnung des Titels. Für die Karte plus nach § 46a gilt richtigerweise dasselbe.
Beschwerde. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 3 Abs 2 letzter Satz NAG; ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 3 Abs 2: Art 131 Abs 2 B-VG). Das Landesverwaltungsgericht ist unzuständig; es bleibt nur für Verfahren nach § 46 Abs 1 Z 2 lit c zuständig, auch für die nach § 81 Abs 53 fortgeführten (führend § 7 BFA-VG Rz 44, 64).
Verfahrensrecht vor dem Gericht. Es gelten VwGVG und NAG, nicht § 20 und § 21 Abs 7 BFA-VG (führend § 7 BFA-VG Rz 123 bis 126). Die Verhandlung kann nach § 19 Abs 12 NAG entfallen, „wenn der Sachverhalt abschließend feststeht“ und der Beschwerdeführer im Ausland ohne Einreiserecht ist; für die Abwägung nach Abs 7 trifft das selten zu. Erteilt das Gericht den Titel, stellt ihn das Bundesamt aus (§ 19 Abs 10 NAG).
DNA-Analyse. Für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kommen zwei Bestimmungen in Betracht. § 29 Abs 2 NAG idF BGBl I 81/2026 verpflichtet die Behörde, dem Fremden, welchem der Nachweis durch unbedenkliche Urkunden nicht gelingt, „auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen“; das mangelnde Verlangen „hat keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung“. § 13 Abs 4 BFA-VG enthält dieselbe Pflicht für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und sieht zusätzlich die Erstattung der Kosten vor, wenn das Verwandtschaftsverhältnis festgestellt wird und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält. Für die Anwendung des § 13 Abs 4 BFA-VG spricht der Wortlaut des § 1 BFA-VG, welcher das Gesetz für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt gelten lässt, ohne auf § 3 Abs 2 BFA-VG zu beschränken. Dagegen spricht, dass das Bundesamt im Verfahren nach § 46a als Behörde nach dem NAG entscheidet (§ 3 Abs 1 letzter Satz NAG), das NAG die Frage in § 29 Abs 2 eigens regelt und vor dem Gericht nach Rz 91 allein VwGVG und NAG gelten. Richtigerweise gilt § 29 Abs 2 NAG als die speziellere Regel; die Kosten trägt der Fremde nach dem NAG. Anders liegt es in den nach § 75 Abs 38 bis 41 AsylG 2005 übergeleiteten Verfahren: Dort bleibt § 13 Abs 4 BFA-VG samt Kostenerstattung anwendbar, auch wenn das Bundesamt nach § 46a entscheidet (Übergangsrecht Rz 69; § 13 BFA-VG Rz 72, 73). Unabhängig davon ist für Angehörige eines Flüchtlings Art 11 Abs 2 RL 2003/86/EG voranzustellen: Der Antrag darf nicht allein wegen fehlender Urkunden abgelehnt werden, andere Nachweise sind zu prüfen (EuGH 13.03.2019, C-635/17, E., Rn 68, 69, 81; § 35 AsylG 2005 Rz 34). Die DNA-Analyse ist daher nicht der Regelnachweis, sondern das letzte Mittel. Für die Vertretung: Wird die Analyse durchgeführt und das Verwandtschaftsverhältnis festgestellt, ist der Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 Abs 4 letzter Satz BFA-VG hilfsweise zu stellen. Rechtsprechung zur Frage besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Säumnis. Die Säumnisbeschwerde ist nach Ablauf von sechs Monaten zulässig, abzüglich der Zeiten der Hemmung (Rz 87). Die Berechnung ist in der Beschwerde offenzulegen.
Was hier regelmäßig schiefgeht. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht; Berufung des Gerichts auf § 21 Abs 7 BFA-VG; Abweisung wegen eines bloß anhängigen Entzugsverfahrens.
N. Die Überleitung — § 81 Abs 49 bis 53
Abs 49. Geänderte Entscheidungsfristen gelten nur für ab 07.08.2026 anhängig gewordene Verfahren; für übergeleitete Anträge läuft die bisherige Frist weiter (führend § 35 AsylG 2005 Rz 81 bis 84), gehemmt während eines Aufschubs nach § 12 Abs 7 NAG und eines Entzugsverfahrens (Rz 87).
Abs 50 — die Fiktion. Anträge nach § 35 aF, „über die bis dahin nicht entschieden wurde“, gelten als Anträge nach Abs 2 „weiter“. „Bis dahin“ verweist auf den 12.06.2026. Erfasst sind jedenfalls die bei der Vertretungsbehörde anhängigen Anträge (§ 75 Abs 38 AsylG 2005). Zur Frage, ob auch die Anträge der Verfahren nach § 75 Abs 39 bis 41 AsylG 2005 erfasst sind, Rz 121 ff.
„§ 22 gilt nicht.“ Die Berufsvertretungsbehörde trägt daher keine Verbesserung auf und stellt nicht ein; sie leitet weiter. Die Verbesserung obliegt dem Bundesamt nach § 13 Abs 3 AVG, welcher nach § 75 Abs 38 letzter Satz AsylG 2005 auch dann anzuwenden ist, wenn der Antrag vor dem 12.06.2026 nicht mangelhaft war (Übergangsrecht Rz 64). Die Erläuterungen beschreiben das Verbesserungsverfahren nach § 22 Abs 2 in der Fassung der Regierungsvorlage (Rz 11); ihr Zweck — kein Nachteil „aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel“ — trägt aber die Anwendung des § 13 Abs 3 AVG. Der Abänderungsantrag, auf welchen der Satz zurückgeht, begründet den gänzlichen Ausschluss des § 22 nur mit dem Fehlen örtlicher Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden und einer Pflicht zur persönlichen Einbringung durch den gesetzlichen Vertreter nach § 35 aF (AA-66 XXVIII. GP, Begründung zu § 81 Abs 50); zur Verbesserung schweigt er.
Das Mindestalter. Für übergeleitete Anträge nach § 35 aF gilt es nicht, „da im Anwendungsbereich des § 35 AsylG ein solches nicht vorgeschrieben war“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 81 Abs 50 bis 52).
Abs 51 — Quote. Rz 72. Die Berufsvertretungsbehörde hatte das Datum der Anträge in den gerichtlich anhängigen Verfahren binnen eines Monats nach dem 07.08.2026 an das Bundesamt zu übermitteln. Maßgeblich ist das Datum der schriftlichen Antragstellung, nicht jenes der persönlichen Vorstellung, und in den gerichtlich anhängigen Verfahren der Antrag bei der Vertretungsbehörde, nicht die Erhebung des Rechtsmittels (AA-66 XXVIII. GP, Begründung zu § 81 Abs 51). Dagegen lässt sich einwenden, nach § 12 Abs 2 dritter Satz NAG sei bei einem abweichend von § 19 Abs 1 nicht persönlich gestellten Antrag für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens maßgeblich, und § 81 Abs 51 weiche nur vom ersten Satz des § 12 Abs 2 ab. Dem ist zu widersprechen: § 81 Abs 51 zweiter Satz ordnet die Aufnahme „nach dem Datum der Antragsstellung gemäß § 35 AsylG 2005“ eigens an; § 35 aF verlangte die persönliche Einbringung nicht (Rz 11), der übergeleitete Antrag ist daher nicht „abweichend von § 19 Abs. 1“ gestellt, und ein zu behebender Mangel liegt nicht vor. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Im Verfahren ist das Datum des Antrags nach § 35 aF daher aktenkundig zu machen; es bestimmt Reihung und — nach der hier vertretenen Auffassung — den Beginn der Dreijahresfrist (Rz 125 ff).
Abs 52 — Anträge im Beschwerdeverfahren. In Verfahren zu § 35 aF nach § 75 Abs 40 AsylG 2005 sind Anträge auf Heilung (§ 19 Abs 8 NAG), auf Zulassung der Inlandsantragstellung (§ 21 Abs 3 NAG) und auf quotenfreie Erteilung (Abs 7) zulässig; über sie entscheidet nach dem Vorbild des § 81 Abs 8 das Bundesverwaltungsgericht (AA-66 XXVIII. GP, Begründung zu § 81 Abs 52). Für die Verfahren nach § 75 Abs 39 gilt das sinngemäß (führend § 35 AsylG 2005 Rz 77).
Abs 53 — Verfahren nach § 46 Abs 1 Z 2 lit c. Sie sind nach altem Recht beim Landeshauptmann zu Ende zu führen; ausgeschlossen ist „eine Weiterführung der anhängigen Verfahren nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c als Verfahren nach § 46a“ (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 81, dort Abs 52). Ein zweiter Antrag während des anhängigen Verfahrens ist unzulässig (§ 19 Abs 2 zweiter Satz NAG); der Weg zu § 46a führt nur über Zurückziehung und neuen Antrag, die Dreimonatsfrist ist dann nach Abs 6 zu wahren.
Minderjährigkeit und Dreimonatsfrist im übergeleiteten Verfahren. Maßgeblich ist der Tag des Antrags nach § 35 aF (führend § 35 AsylG 2005 Rz 90 bis 93); die Dreimonatsfrist des Abs 5 Z 2 und Z 5 kann dem übergeleiteten Antrag nicht entgegengehalten werden (führend § 36a AsylG 2005 Rz 82 f; zu Z 5 § 35 AsylG 2005 Rz 93).
Neuerungsverbot. § 11a Abs 2 FPG gilt in den fortgeführten Beschwerdeverfahren zu § 35 aF nicht (führend § 35 AsylG 2005 Rz 98 bis 101).
O. Streitfragen
1. Quote bei Angehörigen eines Flüchtlings (Abs 2 Z 1)
Abs 2 Z 1 macht die Erteilung von einem Quotenplatz abhängig. Für Angehörige eines Flüchtlings, welche binnen drei Monaten nach der Zuerkennung beantragen, kommen zwei Lesarten in Betracht: die Anwendung der Quote und ihr Ausschluss durch Kapitel V der Richtlinie.
Die Anwendung der Quote auf Angehörige eines Flüchtlings ist abzulehnen. Kapitel V der Richtlinie gewährt Flüchtlingen günstigere Bestimmungen. Art 8 UAbs 2 der Richtlinie ist für Flüchtlinge durch Art 12 Abs 2 verdrängt.
Dagegen lässt sich einwenden, die Quote sei anzuwenden. Die Materialien halten den Aufschub bis zu drei Jahren wegen Art 8 UAbs 2 der Richtlinie für gedeckt (Rz 27). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Quotenpflicht „innerhalb eines dreijährigen Rahmens“ als von der Richtlinie gedeckt angesehen (VwGH 24.04.2007, 2006/21/0057 RS 1). § 12 Abs 7 NAG begrenzt den Aufschub auf drei Jahre und lässt danach die Quotenpflicht erlöschen; die Quote verweigert den Nachzug also nicht, sie verzögert ihn nur.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Kapitel V gewährt Flüchtlingen „günstigere Bestimmungen“; bei Antrag binnen drei Monaten ist die begünstigte Zusammenführung ohne die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 zu gewähren (VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014 RS 1), und als Folge der Versäumung sieht Art 12 Abs 1 UAbs 3 der Richtlinie nur vor, dass die Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangt werden kann (Rz 24). Art 8 UAbs 2, auf welchen sich die Materialien stützen, ist für Flüchtlinge nach Art 12 Abs 2 der Richtlinie verdrängt (Rz 28; VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua). VwGH 2006/21/0057 betraf die allgemeine Familienzusammenführung nach dem FrG 1997, nicht Kapitel V. Rechtsprechung zu § 46a besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers (inhaltliche Abweichung, Rz 29).
Der verspätete Antrag. Für den Angehörigen eines Flüchtlings, welcher nach Ablauf der drei Monate beantragt, gilt dasselbe Ergebnis. Art 12 Abs 2 verdrängt Art 8 für alle Flüchtlinge, nicht nur bei fristgerechtem Antrag; die Versäumung erlaubt nach Art 12 Abs 1 UAbs 3 nur, die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 zu verlangen. Und selbst Art 8 UAbs 2 lässt kein „wie auch immer geartetes Quotensystem“ zu (EuGH 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rn 100). Dagegen lässt sich einwenden, der Gerichtshof habe eine Regelung gebilligt, nach welcher der verspätete Antrag unter der günstigeren Regelung abgelehnt werden kann, sofern sie die Möglichkeit bietet, „im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen“ (EuGH 07.11.2018, K und B, C-380/17, Rn 59, wiedergegeben in VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, Rn 16); der verspätete Antrag falle damit aus Kapitel V heraus und unterliege der allgemeinen Regelung samt Quote (VwGH 24.04.2007, 2006/21/0057 RS 1). Dem ist zu widersprechen: K und B betraf die Folge der Versäumung für die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1, welche Art 12 Abs 1 UAbs 3 allein an die Frist knüpft; Art 12 Abs 2 knüpft dagegen an die Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden an, nicht an die Frist. Eine „andere Regelung“ kennt § 46a überdies nicht: Der verspätete Antrag bleibt ein Antrag nach § 46a, und Abs 3 knüpft an die Versäumung nur den Nachweis nach § 11 Abs 2 Z 2 bis 4. Selbst eine andere Regelung müsste schließlich mit der Richtlinie vereinbar sein, und eine Quote findet auch in Art 8 UAbs 2 keine Grundlage (Parlament/Rat, Rn 100). Dem steht ferner nicht entgegen, dass der Gerichtshof eine Verzögerung der Zusammenführung um zwei oder drei Jahre für sich mit Art 8 EMRK vereinbar hielt (Rn 98): Das betraf die einzelfallbezogene Wartefrist, nicht die Quote. Rechtsprechung zu § 46a besteht nicht; die Übertragung ist Ableitung des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV anzuregen, hilfsweise der Antrag nach Abs 7 zu stellen und die Dreijahresgrenze des § 12 Abs 7 NAG genau zu berechnen.
2. Quotenplatz ohne Niederlassungsverordnung (§ 13 Abs 2 Z 2a NAG)
Die Quotenart des § 13 Abs 2 Z 2a wird durch Niederlassungsverordnung festgelegt. Ob ein Quotenplatz „vorhanden“ ist, solange eine solche Verordnung fehlt, hängt von zwei Lesarten ab: der Gleichhaltung der fehlenden Festlegung mit der Ausschöpfung und der Entscheidung ohne Quotenplatz.
Die fehlende Festlegung ist der Ausschöpfung gleichzuhalten. Die Behörde hat nach § 12 Abs 7 NAG aufzuschieben und die Reihung mitzuteilen. Die Entscheidung ohne Quotenplatz ist abzulehnen.
Dagegen lässt sich einwenden, es sei ohne Quotenplatz zu entscheiden. Der Aufschub nach § 12 Abs 7 NAG setzt voraus, dass die Anzahl der Quotenplätze im Land „ausgeschöpft oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt“ ist; das setzt eine festgelegte Anzahl voraus. Fehlt sie, weil die Bundesregierung ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Erlassung (§ 13 Abs 7 erster Satz NAG) nicht nachgekommen ist, darf das nicht zu Lasten des Antragstellers gehen: Die Voraussetzung des Abs 2 Z 1 sei dann nicht vollziehbar, und es sei ohne Quotenplatz zu entscheiden.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf der Titel „nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht“ (§ 12 Abs 3 erster Satz NAG). Ohne Verordnung steht keiner zur Verfügung; § 13 Abs 7 NAG lässt die zuletzt geltende Verordnung fortgelten, welche für § 46a keinen Platz vorsieht (Rz 71). Die fehlende Festlegung ist daher der Ausschöpfung gleichzuhalten: Die Behörde hat nach § 12 Abs 7 NAG aufzuschieben, die Reihung mitzuteilen, und der Aufschub hemmt die Frist des § 8 VwGVG; die Dreijahresgrenze läuft ab der Antragstellung. Dass die Säumnis des Verordnungsgebers nicht zu Lasten des Antragstellers gehen darf, ist in der Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG über den Antrag nach Abs 7 geltend zu machen (Rz 75 ff), nicht durch Übergehen des § 12 Abs 3 NAG. In den Fällen des Kapitels V bleibt Abs 2 Z 1 ohnehin kraft Anwendungsvorranges unangewendet (Rz 29, 106). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Die Reihungsmitteilung ist mit Bescheid zu beantragen (§ 12 Abs 7 NAG), der Antrag nach Abs 7 zu stellen und die Dauer des Aufschubs samt der Säumnis des Verordnungsgebers in der Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG geltend zu machen (Rz 79); die Gegenposition (Rz 110) ist hilfsweise vorzutragen. Bei Angehörigen eines Flüchtlings, welche binnen drei Monaten beantragt haben, ist vorrangig Kapitel V geltend zu machen (Rz 104 ff).
3. Antrag vor Ablauf der Wartefrist (Abs 2 Z 2)
Abs 2 Z 2 verlangt eine Wartefrist von zwei Jahren nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Zusammenführenden. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob ein Antrag abzuweisen ist, welcher vor Ablauf der Frist gestellt wird, oder ob der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist.
Maßgeblich ist der Entscheidungszeitpunkt. Ein vor Ablauf der Wartefrist gestellter Antrag ist daher nicht abzuweisen, wenn die Frist bis zur Entscheidung abgelaufen ist. Die Reihung nach dem Antragstag ist Folge des Gesetzes.
Dagegen lässt sich einwenden, ein verfrüht gestellter Antrag sei abzuweisen. Die Materialien sagen, ein Antrag könne „erst dann erfolgreich gestellt werden“, wenn der Status vor wenigstens zwei Jahren zuerkannt wurde (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 2). Die Wartefrist soll die Verfestigung des Aufenthalts abwarten (VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua, zu § 35 Abs 2 aF). Ein verfrühter Antrag sichert andernfalls einen Registerplatz vor Ablauf der Frist.
Richtigerweise ist der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Die Wendung der Materialien, ein Antrag könne „erst dann erfolgreich gestellt werden“, ist als Hinweis auf die Erteilungsvoraussetzung zu lesen. Dem Verweis auf § 35 Abs 2 aF ist zu widersprechen: Abs 2 Z 2 ist anders als § 35 Abs 2 aF keine Antragssperre, sondern Erteilungsvoraussetzung, und für diese gelten grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 1). Die Reihung nach dem Antragstag ist Folge des Gesetzes, nicht Missbrauch. Rechtsprechung zu § 46a besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist unmittelbar nach Ablauf der zwei Jahre neu zu beantragen; bei Kindern ist zu prüfen, ob sie bis dahin minderjährig bleiben (Abs 5 Z 4).
4. Wartefrist für die Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs 5 Z 3)
Abs 2 Z 2 sieht die Wartefrist für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten vor; Abs 5 Z 3 betrifft die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, welcher bis zum Ablauf der Wartefrist volljährig wird. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob die Wartefrist auch für diese Eltern gilt.
Der Wortlaut des Abs 2 Z 2 erfasst auch die Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen. Gegen die Folge dieser Wartefrist bestehen Bedenken aus Art 8 EMRK und Art 7 Abs 1 B-VG; sie sind mit einer Anregung nach Art 140 B-VG in einem Gesetzesprüfungsverfahren geltend zu machen.
Dagegen lässt sich einwenden, die Wartefrist sei unbedenklich anzuwenden. Abs 2 Z 2 gilt für alle Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten; die Materialien sagen ausdrücklich, dass in den Fällen der Z 3 „ebenfalls die zweijährige „Wartefrist““ gilt (Rz 44). Die Richtlinie ist nicht anwendbar (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 1). Eine generelle Wartefrist hat der Verfassungsgerichtshof gebilligt (VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua).
Richtigerweise ist dem Einwand nur für den Wortlaut zu folgen: Der Wortlaut ist eindeutig. Die Folge — kein Nachzug der Eltern eines bei der Zuerkennung über 16-jährigen Kindes, wenn der vor Ablauf der Wartefrist gestellte Antrag entgegen Rz 115 abgewiesen wird oder die Eltern erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragen, ohne Abwägung im Einzelfall — ist aber an Art 8 EMRK und Art 7 Abs 1 B-VG zu messen: Abs 4 und Abs 5 Z 3 wollen gerade diesen Eltern den Nachzug eröffnen. Wortlaut und Materialien sind eindeutig (Rz 44), und der Verfassungsgerichtshof hat die frühere Wartefrist auch als „generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall“ angeordnete gebilligt (VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua; Rz 30). Die Entscheidung betraf allerdings die Wartefrist allgemein, nicht diese Wirkung. Eine Verfassungswidrigkeit steht daher nicht fest; es bestehen Bedenken, welche in einem Gesetzesprüfungsverfahren geltend zu machen sind. Nach der hier vertretenen Auffassung zu Streitfrage 3 (Rz 115) wahrt allerdings der während der Minderjährigkeit gestellte Antrag Abs 5 Z 3, und die Wartefrist ist im Entscheidungszeitpunkt zu prüfen; die Anregung hat daher vor allem Bedeutung, wenn das Gericht der Gegenposition Rz 114 folgt. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Der Antrag der Eltern ist sofort, noch während der Minderjährigkeit des Zusammenführenden, zu stellen (Rz 44, 115). Folgt das Gericht der Gegenposition, so sind die Bedenken vorzutragen und ist die Anregung einer Gesetzesprüfung im Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht und in der Beschwerde nach Art 144 B-VG zu richten; daneben ist ein Titel nach anderen Bestimmungen unter Berufung auf Art 8 EMRK zu prüfen.
5. Ausnahme vom Mindestalter in den Verfahren nach § 75 Abs 39 bis 41 AsylG 2005
§ 81 Abs 50 dritter Satz enthält eine Ausnahme vom Mindestalter. Die Lesarten unterscheiden sich darin, ob sie auch in den Verfahren nach § 75 Abs 39 bis 41 AsylG 2005 gilt.
Die Ausnahme vom Mindestalter gilt auch in den Verfahren nach § 75 Abs 39 bis 41 AsylG 2005. Entschieden ist über einen Antrag erst, wenn die Entscheidung Bestand hat. In allen drei Fällen ist nach § 46a zu entscheiden.
Dagegen lässt sich einwenden, die Ausnahme gelte nicht. § 81 Abs 50 erfasst nur Anträge, „über die bis dahin nicht entschieden wurde“; in den Fällen des § 75 Abs 39 bis 41 lag eine Entscheidung vor. § 81 Abs 51 nennt die Fälle des § 75 Abs 40 und 41 neben den Anträgen „gemäß Abs. 50“ — der Gesetzgeber unterscheidet also. Die Ausnahme ist als solche eng auszulegen.
Richtigerweise ist die Geltung der Ausnahme zu bejahen. „Entschieden“ ist über einen Antrag erst, wenn die Entscheidung Bestand hat; in allen drei Fällen ist nach § 46a zu entscheiden (§ 75 Abs 39 Z 4, Abs 40, Abs 41 AsylG 2005). Dem Einwand aus § 81 Abs 51 ist zu widersprechen. Die Erstreckung auf die Fälle des § 75 Abs 40 und 41 wurde zwar erst im Plenum und gezielt für die Quote eingefügt (Rz 11, 99); erklärt wurde sie aber mit der Absicht, für die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren „hinsichtlich der Quote – insbesondere separate Quoten – dieselben Regelungen wie für die bei der Behörde anhängigen Verfahren“ gelten zu lassen (StenProt NR XXVIII. GP, 77. Sitzung, 20.05.2026, RN/37.1). Das ist eine Gleichstellungs-, keine Abgrenzungsabsicht; zu regeln war für die gerichtlich anhängigen Verfahren überdies die Übermittlung des Antragsdatums durch die Berufsvertretungsbehörde. Hinzu tritt: § 81 Abs 51 nennt die Fälle des § 75 Abs 39 nicht. Ihre Anträge erhalten die separate Quotenart daher nur, wenn sie Anträge nach Abs 50 sind, über welche ein nicht rechtskräftiger Bescheid noch nicht „entschieden“ hat; dann gilt dasselbe für die Fälle des Abs 40 und 41. Das systematische Argument der Rz 122 hat Gewicht, weil die Nennung auch als Abgrenzung gelesen werden kann; ein Umkehrschluss aus einer Bestimmung, welche nach ihrer erklärten Absicht gleichstellen soll, auf eine Schlechterstellung bei einer anderen Rechtsfolge ist aber abzulehnen. Den Antragsteller, welcher sich gegen eine Abweisung gewehrt hat, schlechter zu stellen, wäre sachwidrig. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung nach Art 140 B-VG geltend zu machen und hilfsweise nach Vollendung des 21. Lebensjahres neu zu beantragen.
6. Beginn der Dreijahresgrenze bei übergeleiteten Anträgen
§ 12 Abs 7 NAG begrenzt den Aufschub auf drei Jahre. Für übergeleitete Anträge kommen als Beginn der Frist der Antrag nach § 35 aF und die Geltung des § 46a seit 07.08.2026 in Betracht.
Die Frist beginnt mit dem Antrag nach § 35 aF. Die übergeleiteten Anträge gelten weiter und werden nach dem Datum dieses Antrags gereiht. Für Anträge nach § 35 aF, welche vor mehr als drei Jahren gestellt wurden, ist die Quotenpflicht erloschen. Die Dreijahresgrenze des § 12 Abs 7 NAG läuft daher ab dem ursprünglichen Antrag.
Dagegen lässt sich einwenden, die Frist beginne nicht mit dem Antrag nach § 35 aF. Einen Antrag nach § 46a gibt es erst seit 07.08.2026; die Fiktion des § 81 Abs 50 wirkt nicht zurück. Die Quotenpflicht soll nach den Materialien bis 11.06.2029 administriert werden; eine Quote, welche für die meisten übergeleiteten Anträge sofort erlischt, wäre sinnlos.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Anträge gelten „weiter“ (§ 81 Abs 50), werden nach dem Datum dieses Antrags gereiht (§ 81 Abs 51), und die Materialien rechnen die drei Jahre selbst ab dem „spätesten möglichen übergeleiteten Antrag gemäß § 35 AsylG 2005“, also ab dem Antrag nach altem Recht (Rz 72). Für Anträge nach § 35 aF, welche vor mehr als drei Jahren gestellt wurden, ist die Quotenpflicht daher erloschen. Dass die Quote damit für viele übergeleitete Anträge sofort erlischt, ist die Folge der gesetzlichen Dreijahresgrenze. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt der Antrag nach Abs 7; die Dauer seit dem ursprünglichen Antrag wiegt in der Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG schwer (Rz 79).
P. Fallgruppen
Die Übersicht:
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ehefrau eines Flüchtlings, Antrag sieben Wochen nach Zuerkennung | § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 gelten als erfüllt; Quote nach hier vertretener Auffassung unanwendbar | Rechtskraftdatum, Antragsdatum | Abs 3; Rz 53, 104 ff |
| E-Mail an die Botschaft binnen drei Monaten, Termin erst nach fünf Monaten | fristwahrend | Datum und Inhalt der E-Mail | Abs 6 Z 3; Rz 56 |
| Ehe nach der Einreise der Bezugsperson geschlossen | nicht § 46a, sondern § 46 Abs 1 Z 2 lit c | Datum der Eheschließung und der Einreise | Rz 40 |
| Ehefrau 20 Jahre, Antrag nach § 35 aF 2025 offen | kein Mindestalter | Datum des Antrags nach § 35 aF | § 81 Abs 50; Rz 98 |
| Eltern eines Flüchtlings, Kind im Asylverfahren volljährig | Antrag binnen drei Monaten nach Zuerkennung | Alter beim Asylantrag, Begleitung | Abs 5 Z 2; Rz 43 |
| Eltern eines subsidiär Schutzberechtigten, Kind bei Zuerkennung 17 | Antrag sofort, während der Minderjährigkeit; Wartefrist im Entscheidungszeitpunkt (nach der Gegenposition Rz 114 verhindert die Wartefrist den Nachzug; Art 140 B-VG) | Geburtsdatum, Zuerkennungsdatum, Antragsdatum | Rz 44, 113 ff, 117 ff |
| Kinder eines subsidiär Schutzberechtigten, Status seit 20 Monaten | Entscheidungszeitpunkt maßgeblich | Rechtskraftdatum | Rz 113 ff |
| Kein Quotenplatz, sonst alles erfüllt | Aufschub, keine Abweisung, auch ohne Verordnung; Antrag nach Abs 7 | Registerplatz, Verordnung, Reihungsmitteilung | Rz 68 f, 109 ff |
| Übergeleiteter Antrag vom Juli 2023 | Quotenpflicht erloschen | Datum des Antrags nach § 35 aF | Rz 125 ff |
Q. Prüfliste gegen den Bescheid
Vor jedem Schriftsatz:
- Neuer oder übergeleiteter Antrag; Datum des Antrags nach § 35 aF aktenkundig (Rz 96, 99)?
- Status der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt; Entzugsverfahren nur als Hemmung (Rz 38, 87)?
- Angehörigeneigenschaft nach Abs 5, nicht nach § 2 Abs 1 Z 9 NAG; richtiger Zeitpunkt (Rz 39 ff)?
- Mindestalter — im übergeleiteten Verfahren nicht (Rz 41, 98, 121 ff)?
- Dreimonatsfrist: Rechtskraft, erstes Anbringen, Gründe einer Verspätung (Rz 55 ff)?
- § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 zu Unrecht verlangt; Haftungserklärung (Rz 53, 59)?
- Wartefrist im Entscheidungszeitpunkt (Rz 113 ff)?
- Quote: Aufschub statt Abweisung (auch ohne Verordnung), Reihungsmitteilung, Dreijahresgrenze, Kapitel V (Rz 68 ff, 104 ff, 111)?
- Antrag nach Abs 7 gestellt und gesondert erledigt; Abwägung nach Art 8 EMRK (Rz 75 ff)?
- § 30 Abs 4 NAG: fluchtbedingte Trennung als Abbruch gewertet (Rz 49)?
- Richtiges Gericht und Verfahrensrecht (Rz 90 f)?
R. Schriftsatzbausteine
Gegen die Abweisung mangels Quotenplatzes.
Die belangte Behörde hat den Antrag abgewiesen, weil kein Quotenplatz vorhanden sei. § 12 Abs 4 NAG nimmt Anträge nach § 46a NAG von der Zurückweisung aus; ist die Quote ausgeschöpft, ist die Entscheidung nach § 12 Abs 7 NAG aufzuschieben. Eine Abweisung aus diesem Grund ist rechtswidrig. Überdies wurde binnen drei Monaten beantragt; nach Kapitel V der Richtlinie 2003/86/EG ist die begünstigte Zusammenführung dann ohne die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 zu gewähren (VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014 RS 1); eine Quote sieht Kapitel V nicht vor. Die Wartefrist des Art 8 UAbs 2, auf welche sich die Quote stützt, gilt nach Art 12 Abs 2 der Richtlinie für Flüchtlinge nicht (vgl VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua). Angeregt wird die Vorlage nach Art 267 AEUV.
Für die Fristwahrung durch Anbringen.
Die Antragstellerin hat am [...], somit binnen drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, per E-Mail an die Botschaft um einen Termin zur Antragstellung ersucht. Ein Termin wurde erst für [...] vergeben. Nach § 46a Abs 6 Z 3 NAG gilt der Antrag daher als fristwahrend gestellt (vgl ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 46a Abs 6). § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 NAG gelten als erfüllt.
Zum Mindestalter im übergeleiteten Verfahren.
Der Antrag wurde am [...] nach § 35 AsylG 2005 aF gestellt und gilt nach § 81 Abs 50 NAG als Antrag nach § 46a Abs 2 NAG weiter. Nach § 81 Abs 50 dritter Satz NAG muss die Antragstellerin das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. Das gilt auch im Verfahren nach § 75 Abs [39/40/41] AsylG 2005, weil nach § 46a NAG zu entscheiden ist und über den Antrag nicht mit Bestand entschieden wurde.
Zur Dreijahresgrenze.
Der Antrag nach § 35 AsylG 2005 aF wurde am [...] gestellt. Er gilt nach § 81 Abs 50 NAG weiter und ist nach § 81 Abs 51 NAG nach diesem Datum zu reihen. Seit der Antragstellung sind mehr als drei Jahre vergangen; nach § 12 Abs 7 letzter Satz NAG ist die Quotenpflicht erloschen (vgl ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 81 Abs 50 bis 52: drei Jahre nach dem spätesten übergeleiteten Antrag).
Zur Abwägung nach Abs 7.
Die Bezugsperson ist als Flüchtling anerkannt; eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat scheidet aus. Die Verweigerung ist dann ‚zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein‘ (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 RS 4). Die Familie ist seit [...] getrennt; die Dauer der Trennung ist in der Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG zu berücksichtigen. Beantragt wird die quotenfreie Erteilung nach § 46a Abs 7 NAG.
S. Verweisnetz
Im NAG: § 1 Abs 2 Z 1, § 2 Abs 1 Z 9 und 17, § 3 Abs 1 bis 3, § 8 Abs 1 Z 2, § 10 Abs 3 Z 8, § 11, § 12, § 13, § 19 Abs 1, 2, 8, 10, 12, 13, § 19a, § 20 Abs 1, § 21, § 21a Abs 4 Z 4, § 22, § 23 Abs 2 und 3, § 27, § 30, § 46 Abs 1 Z 2 lit c, Abs 2, 7 und 8, § 81 Abs 49 bis 53, § 82 Abs 44.
Im AsylG 2005: § 34 (§ 34 AsylG 2005 Rz 46 bis 52, 118 bis 122), § 35 aF (§ 35 AsylG 2005 Rz 9, 27, 30, 52, 72 bis 101), § 36a (§ 36a AsylG 2005 Rz 57, 65 ff, 82 f), § 75 Abs 30, 38 bis 41 (Übergangsrecht Rz 62 bis 69). Im BFA-VG: § 7 (§ 7 BFA-VG Rz 44, 64, 123 bis 126), § 9 (§ 9 BFA-VG Rz 37 ff). Sonstiges: § 13 Abs 3, § 71 Abs 5, § 73 AVG; § 8 VwGVG; Art 131 Abs 2, Art 140 B-VG. Unionsrecht: Art 3 Z 9, Art 6, Art 23 StatusVO; RL 2003/86/EG.
T. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH (soweit nicht anders vermerkt zu § 35 AsylG 2005 aF oder zum NAG vor BGBl I 81/2026).
- VwGH 24.04.2007, 2006/21/0057 RS 1 — Rz 27, 105, 106 (zum FrG 1997).
- VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074 — nach BVwG 24.09.2026, W621 2287883-2; Rz 48.
- VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 RS 1 — Rz 38, 115.
- VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 (Rn 32) — Rz 24.
- VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 RS 10 — Rz 12, 39.
- VwGH 15.05.2019, Ra 2019/01/0012 RS 5 — Rz 40 (zu § 34 AsylG 2005).
- VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 1, RS 5, Rn 16 — Rz 24, 35, 58, 107.
- VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 RS 2, RS 4 — Rz 58, 77, 135.
- VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464 RS 3 — Rz 40.
- VwGH 15.04.2020, Ra 2019/20/0291 RS 2 — Rz 58.
- VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014 RS 1 — Rz 24, 54, 106, 131.
- VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 1, RS 9, RS 12, RS 19 — Rz 23, 65, 77, 118.
- VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 RS 19, RS 20, RS 24, RS 31, RS 40 — Rz 21, 23, 59, 77.
- VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209 RS 1, RS 2, RS 3 — Rz 12, 35, 39, 43, 47 (RS 1 GRS wie Ra 2018/19/0568 RS 5).
- VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2 — Rz 43, 54.
- VwGH 20.03.2024, Ra 2020/22/0199 RS 1 — Rz 43, 54.
- VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032 RS 1 — Rz 46.
VfGH.
- VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua — Rz 28, 30, 106, 114, 118, 119, 131.
- VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua (Volltext) — Rz 30, 32.
- VfGH 01.07.2026, G42/2026 ua (Volltext) — Sozialhilfe und Karte plus aus Familienzusammenführung; Rz 89.
- VfGH 01.07.2026, E4205/2025 ua (Volltext) — § 11 Abs 3 NAG, Familienleben, Kindeswohl; Rz 78.
EuGH und EGMR (soweit nicht anders vermerkt, zitiert nach der Wiedergabe durch VwGH, VfGH oder die Materialien).
- EuGH 12.04.2018, A und S, C-550/16 — nach VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209 RS 2; Rz 43.
EuGH im Volltext:
- EuGH 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rn 60, 98, 99, 100 — subjektive Rechte aus Art 4 Abs 1; kein Quotensystem nach Art 8; Rz 4, 28, 29, 107.
- EuGH 04.03.2010, C-578/08, Chakroun, Rn 43 — enge Auslegung des Art 7 Abs 1 lit c; Rz 59.
- EuGH 17.07.2014, C-338/13, Noorzia, Rn 17, 18, 19 — Mindestalter im Zeitpunkt der Antragstellung (österreichische Vorlage); Rz 26.
- EuGH 21.04.2016, C-558/14, Khachab, Rn 48 — Einkommensprognose; Rz 59.
- EuGH 13.03.2019, C-635/17, E., Rn 67, 68, 69, 79, 81 — fehlende Urkunden, Art 11 Abs 2; Rz 83, 92.
- EuGH 12.12.2019, C-381/18 und C-382/18, G. S. und V. G., Rn 70 — öffentliche Ordnung, Art 6 und 17; Rz 52.
- EuGH 16.07.2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19, B. M. M. ua, Rn 44, 47, 58 — Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt; Rechtsbehelf nach Volljährigkeit; Rz 45.
- EuGH 17.11.2022, C-230/21, X, Rn 49 — verheirateter unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Rz 43.
- EuGH 18.04.2023, C-1/23 PPU, Afrin, Rn 59, 60 — persönliche Antragstellung; Rz 84.
- EuGH 26.03.2026, C-819/25 PPU, Gonrieh, Rn 61 — keine Pflicht zur Organisation des Transports; Rz 84.
- EuGH 07.11.2018, K und B, C-380/17 — nach VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568 RS 1, und VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 RS 1; Rz 23, 24, 58; Rn 59 nach VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, Rn 16; Rz 107.
- EuGH 01.08.2022, C-279/20, XC, Rn 54 — Volltext; wiedergegeben in VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032 RS 1; Rz 46.
- EuGH 30.01.2024, C-560/20 — nach VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080 RS 2; Rz 43.
- EGMR [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A. — nach VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua, und [ErläutRV 443 BlgNR
- GP](https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/443) zu § 46a Abs 2; Rz 30, 64.
- EGMR 10.07.2014, Tanda Muzinga, Bsw 2260/10 — nach VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua (Pkt III.4.2, III.7.2); Rz 32.
BVwG.
- BVwG 22.11.2018, W205 2195345-1 — gibt VfGH 10.10.2018, E4248/2017 ua, zu Art 12 Abs 2 RL 2003/86/EG wieder; Rz 28.
- BVwG 09.07.2026, W610 2333493-1 — Verweis auf die Nachfolgeregelung; Rz 13.
- BVwG 14.09.2026, W232 2322137-1 — Hemmung nach Abs 8 begrenzt; Revision zugelassen; Rz 87.
- BVwG 14.09.2026, W611 2328076-1 — Tod des Zusammenführenden; Rz 38.
- BVwG 24.09.2026, W621 2287883-2 — Stiefvater; Ermittlung des Familienlebens; Rz 48.
- BVwG 25.09.2026, W616 2332431-1 — Karte nach § 46a als Titel nach Art 23 Abs 1 StatusVO; Revision zugelassen; Rz 22.
- BVwG 25.09.2026, W611 2337243-1 — kein Nachzug der Eltern eines nicht unbegleitet eingereisten Flüchtlings im übergeleiteten Verfahren; Revision nicht zugelassen; Rz 43.
- BVwG 25.09.2026, W621 2318874-1 ua — Hemmung nach Abs 8 begrenzt; Revision zugelassen; Rz 87.
- BVwG 01.10.2026, W150 2335189-1 — Abweisung nach nicht rechtskräftigem Entzug; Revision nicht zugelassen; Rz 38.
Materialien und Rechtsakte.
- RV 443 BlgNR 28. GP (Gesetzestext) — § 46a wortgleich; § 81 Abs 50 bis 52 abweichend; Normtext, Rz 11.
- ErläutRV 443 BlgNR 28. GP, Allgemeiner Teil — Rz 7, 8, 27.
- ErläutRV 443 BlgNR 28. GP zu § 3 — Rz 85, 90; zu §§ 12 und 13 — Rz 70; zu § 12 Abs 8 — Rz 64; zu § 30 Abs 4 — Rz 34, 36, 49; zu § 46a — Rz 23, 25, 26, 30, 39, 40, 44, 56, 75, 86, 87, 114, 132; zu § 81 — Rz 11, 72, 97, 98, 101, 134.
- AB 456 BlgNR 28. GP — unveränderte Annahme im Ausschuss; Rz 11.
- BGBl I 81/2026 (Kundmachung, ausgegeben am 06.08.2026) — § 46a, § 81 Abs 49 bis 53, § 82 Abs 44 NAG; Normtext, Rz 11, 16 bis 19.
- RL 2003/86/EG, ABl L 251 vom 03.10.2003, 12 — Art 3 Abs 2 lit c, Art 4 Abs 5, Art 8, Art 10 Abs 1, Art 12; Rz 23, 26, 28, 106.
- Abänderungsantrag Gödl, Köllner, Wotschke ua, AA-66 XXVIII. GP, zu RV 443 idF AB 456, 77. Sitzung NR (20.05.2026), Z 1 bis 6 und Begründung zu § 19 Abs 1a und § 81 Abs 50 bis 52 (Scan mit Texterkennung, am Wortlaut der Kundmachung abgeglichen) — Rz 11, 19, 97, 99, 100.
- StenProt NR XXVIII. GP, 77. Sitzung, 20.05.2026, RN/37.1 (Erläuterung des AA-66 in Grundzügen) — Rz 11, 19.
- BGBl II 309/2025 (NLV 2025), ausgegeben am 18.12.2025, §§ 1 und 2 — Rz 71.
- NLV 2026: bis 28.09.2026 nicht erlassen (im RIS bis 28.09.2026 nicht kundgemacht) — Rz 71.