Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 24 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026 (Art 4 Z 62 bis 66 AMPAG), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 56 Abs 20 BFA-VG). Abs 2, 3 und 4 unverändert seit BGBl I 56/2018; Abs 3a erster Satz idF BGBl I 50/2025 („gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“ statt „Verschwiegenheitspflicht“). Stand des Normtextes: 24.09.2026.
Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 24. (1) Das Bundesamt ist unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 3 Z 7 der Statusverordnung stellt,
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 jener Verordnung zuerkannt werden soll,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
4. er sich in Schubhaft befindet,
5. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
6. gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden soll,
7. der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
8. ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll,
9. ihm Rückehrhilfe gemäß § 52a gewährt werden soll oder
10. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3a) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
(4) Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden. Die Schreibung „Rückehrhilfe“ in Z 9 entspricht dem kundgemachten Text (Art 4 Z 66 AMPAG); gemeint ist die Rückkehrhilfe nach § 52a Abs 9 BFA-VG.
A. Kernaussage
§ 24 ist die nationale Ermächtigung des Bundesamtes, Fremde zur Feststellung ihrer Identität erkennungsdienstlich zu behandeln: Abnahme von Papillarlinienabdrücken, Herstellung von Lichtbildern, Feststellung äußerlicher Merkmale (§ 64 Abs 2 SPG iVm Abs 4). Sie gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und nur in den zehn Fällen des Abs 1.
Seit 12.06.2026 steht die Bestimmung unter dem Vorbehalt dreier Verordnungen. Für die Zwecke von Eurodac sind die biometrischen Daten — Fingerabdrücke und Gesichtsbild — jeder Person ab sechs Jahren zu erfassen, welche internationalen Schutz beantragt, irregulär einreist, sich illegal aufhält oder aus humanitären Gründen aufgenommen wird (Art 13 Abs 1, Art 15, 18, 22 und 23 Eurodac-VO). Diese Pflicht folgt unmittelbar aus der Verordnung; die Altersgrenze des Abs 1 gilt für sie nicht.
Die Durchsetzung regelt nicht § 24, sondern § 25 BFA-VG: Aufforderung, Mitwirkungsbescheid, Ladung und als letztes Mittel unmittelbare Zwangsgewalt nach § 78 SPG, welche keinen Eingriff in die körperliche Integrität erlaubt. Seit 12.06.2026 gilt das nach § 25 Abs 4 BFA-VG auch für Kinder zwischen sechs und vierzehn Jahren — begrenzt durch das Gewaltverbot des Art 14 Abs 1 Eurodac-VO.
Wer im Asylverfahren die Erfassung seiner biometrischen Daten verweigert, riskiert die stillschweigende Rücknahme seines Antrags (Art 41 Abs 1 lit b VerfVO). Nach Art 13 Abs 4 Eurodac-VO tritt diese Folge nach hier vertretener Auffassung erst ein, wenn die nationalen Durchsetzungsmaßnahmen ausgeschöpft sind (str; Rz 61 ff).
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Das AMPAG hat nur Abs 1 geändert, und zwar an fünf Stellen (Art 4 Z 62 bis 66). Abs 2 bis 4 sind gleich geblieben.
| Stelle | bis 11.06.2026 | seit 12.06.2026 |
|---|---|---|
| Einleitungsteil | Ermächtigung ohne Vorbehalt | „unbeschadet“ der Eurodac-VO, der Screening-VO und der VO (EU) 2024/1350 |
| Z 1 | Antrag auf internationalen Schutz | Antrag „gemäß Art. 3 Z 7 der Statusverordnung“ |
| Z 2 | Status nach § 3a AsylG 2005 | Flüchtlingseigenschaft nach Art 13, subsidiärer Schutz nach Art 18 StatusVO |
| Z 6 | aufenthaltsbeendende Maßnahme „erlassen wurde“ | „erlassen werden soll“ |
| Z 9 | Identität anders nicht feststellbar | neu: Rückkehrhilfe nach § 52a |
| Z 10 | — | bisherige Z 9 |
Der Vorbehalt. Nach den Materialien soll die Wendung zum Ausdruck bringen, dass die Eurodac-Verordnung trotz der Altersgrenze des Abs 1 „in ihrer unmittelbaren Rechtswirksamkeit unberührt bleibt“; für die Screening-Verordnung verweisen sie auf das „unabhängig vom Alter des betreffenden Drittstaatsangehörigen durchzuführenden Überprüfungsverfahren“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 24). Der Vorbehalt ist daher deklarativ: Er ordnet nichts an, was nicht ohnehin kraft Anwendungsvorrangs gälte (Rz 19).
Z 1 ist eine terminologische Anpassung an die Statusverordnung. Z 2 erfasst nicht mehr nur die Zuerkennung nach § 3a AsylG 2005, sondern jede Zuerkennung nach Art 13 oder Art 18 StatusVO.
Z 6 ist die einzige Änderung mit Gewicht. Bisher durfte das Bundesamt erst behandeln, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen war. Die Materialien begründen die Vorverlagerung damit, dass das Bundesamt auf bereits nach § 65 SPG erhobene Daten nach § 25 Abs 4 aF (jetzt Abs 5) nur in den Fällen des § 24 Abs 1 zugreifen durfte; im Prüfungsstadium sei daher eine zweite Behandlung und damit „ein neuerlicher persönlicher Eingriff“ nötig gewesen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 24). Die Änderung dient nach ihrem Zweck also zuerst dem Zugriff auf vorhandene Daten, nicht der Ausweitung neuer Eingriffe (Rz 31, 71 ff).
Z 9 soll sicherstellen, dass die Rückkehrhilfe „angesichts der finanziellen Verpflichtungen“ nur jenen zugutekommt, welche dafür in Betracht kommen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 24). Die Materialien sprechen von „§ 52a Abs. 9“ und im selben Satz von „§ 52 Abs. 9“; gemeint ist in beiden Fällen § 52a Abs 9, der Text verweist auf § 52a ohne Absatz.
Das Umfeld. Der neue § 25 Abs 4 BFA-VG erstreckt die Bescheid- und Zwangsregel des Abs 3 auf die Pflicht nach Art 13 Abs 1 Eurodac-VO, „auch für Minderjährige, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben“. § 25 Abs 5 erfasst nun auch Daten nach dem FPG; § 27 Abs 1 Schlussteil lässt Eurodac- und Screening-Daten im Zentralen Fremdenregister zu.
§ 42 Abs 1 BFA-VG (Behandlung bei Antragstellung vor der Polizei): Art 4 Z 100 AMPAG ordnet an, die Wortfolge „sofern dies noch nicht erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat“ durch die Wortfolge „die in Art. 27 Abs. 1 und 4 der Verfahrensverordnung genannten Informationen zu erheben und gegebenenfalls die in Art. 16 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erforderlichen Maßnahmen zu setzen“ zu ersetzen. Der Text lautet aber „sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat“; die zu ersetzende Wortfolge stand so nicht im Gesetz. Das RIS vermerkt: „Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.“ Nach dem Text, wie ihn das RIS wiedergibt, gilt daher weiter die Pflicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung ab dem vollendeten 14. Lebensjahr; die Informationserhebung nach Art 27 VerfVO ist in Abs 1 nicht angekommen. Ob die Altersgrenze dort fortbesteht oder die Anordnung trotz der abweichenden Wortfolge als wirksam anzusehen ist, ist unsicher; für Eurodac ist das ohne Belang (Art 15 Eurodac-VO).
Was von der Judikatur fortgilt. Die Rechtsprechung zu Abs 1 Z 3 bis 5, 7, 8 und zur bisherigen Z 9 (jetzt Z 10) sowie zu Abs 2 bis 4 gilt uneingeschränkt, weil der Wortlaut gleich geblieben ist; zu Z 1 gilt sie fort, weil die Änderung nur terminologisch ist. Zu Z 6 gilt sie für den Fall der erlassenen Maßnahme fort; der Fall der bloß beabsichtigten ist neu.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang gegen eine Aufforderung, einen Mitwirkungsbescheid oder eine zwangsweise Behandlung.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Rechtsgrundlage: § 24 BFA-VG, Eurodac-VO, Screening-VO — oder § 65 SPG? | 23, 25, 44 | Behörde nennt keine oder eine fremde Rechtsgrundlage |
| 2 | Alter: ab 14 (national) oder ab 6 (Eurodac)? | 36 ff | Kind unter 14 für nationale Zwecke behandelt; Zweifel am Alter übergangen |
| 3 | Welcher Fall des Abs 1? | 25 ff, 31, 34 | Z 6 ohne eingeleitetes Verfahren; Z 10 ohne Prüfung anderer Mittel |
| 4 | Zweck: Identitätsfeststellung | 22 ff | Behandlung zu Beweis- oder Strafverfolgungszwecken |
| 5 | Erforderlichkeit: Daten schon vorhanden (§ 25 Abs 5)? | 20, 34, 74 | neuerliche Behandlung trotz vorhandener Daten |
| 6 | Aufforderung und Informationsblatt (§ 25 Abs 1; Art 42 Eurodac-VO) | 43 | Grund nicht genannt, kein Informationsblatt |
| 7 | Mitwirkungsbescheid vor Ladung und Zwang (§ 25 Abs 3, 4) | 44 f | bloßer Ladungsbescheid nach § 19 AVG |
| 8 | Zwang: letztes Mittel, kein Eingriff in die körperliche Integrität, bei Kindern kein Gewalteinsatz | 46 ff | Festhalten, Fixieren, Zwang ohne vorausgehenden Bescheid |
| 9 | Minderjährige: Begleitung, geschulte Person, Kindeswohl (Art 14 Eurodac-VO) | 39 ff | Kind allein behandelt |
| 10 | Folgen der Verweigerung: Rücknahme erst nach Ausschöpfung der Maßnahmen (str) | 50, 61 ff | Rücknahme ohne Bescheid nach § 25 |
| 11 | Speicherung und Löschung | 52 ff | Löschung nach Einbürgerung unterlassen |
D. Gliederung
E Fassung, F Unionsrecht, G Zweck, H Tatbestände, I Minderjährige, J Durchführung und Zwang, K Verweigerung, L Speicherung und Löschung, M Rechtsschutz, N Streitfragen, O bis Q Anwendung.
E. Welche Fassung gilt
Das Übergangsrecht führt die Einheit „Übergangsrecht“ (Übergangsrecht Rz 7 ff).
| Konstellation | anwendbar |
|---|---|
| Behandlung ab 12.06.2026, Antrag ab 12.06.2026 | § 24 nF; Eurodac-VO und Screening-VO |
| Behandlung ab 12.06.2026 in einem Asylverfahren mit Antrag vor dem Stichtag | Eurodac-VO (Art 63 Abs 2); für die nationale Ermächtigung Rz 16 |
| Behandlung vor dem 12.06.2026 | § 24 aF; Verordnung (EU) Nr 603/2013 |
| Maßnahmenbeschwerde gegen eine Behandlung | Fassung im Zeitpunkt der Behandlung (Übergangsrecht Rz 76) |
§ 58 Abs 8 BFA-VG ordnet für Altverfahren die Fortführung nach der Rechtslage vor dem AMPAG an. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist allerdings eine Befugnis, welche nach der Fassung im Zeitpunkt ihrer Ausübung zu beurteilen ist (Übergangsrecht Rz 74, 76). Für Z 1 und Z 2 hat die Frage keine Folgen, weil der Antragsteller im Altverfahren jedenfalls von Z 1 erfasst ist und sich Z 1 von der Vorfassung nur im Wort unterscheidet; Z 9 betrifft die Rückkehrhilfe, welche nicht Gegenstand des Asylverfahrens ist. Anders Z 6: Die Rückkehrentscheidung ergeht regelmäßig im Asylverfahren selbst (§ 10 Abs 1 AsylG 2005, § 52 Abs 2 FPG). Erhält § 58 Abs 8 BFA-VG im Altverfahren die Vorfassung, so setzt Z 6 aF eine bereits erlassene Maßnahme voraus, und eine Behandlung im Stadium der Prüfung ist auf Z 6 nicht zu stützen. Dagegen spricht, dass die Behandlung als Befugnis nach der Fassung im Zeitpunkt ihrer Ausübung zu beurteilen ist; die Frage ist daher strittig, wie bei § 38 Abs 2 BFA-VG (Übergangsrecht Rz 74). Folge für die Vertretung. Stützt das Bundesamt im Altverfahren eine Behandlung vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung auf Z 6 nF, so ist hilfsweise vorzubringen, dass § 58 Abs 8 BFA-VG die Z 6 aF erhält. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die Eurodac-Verordnung gilt ab dem 12.06.2026 ohne Übergangsregel für anhängige Verfahren (Art 63 Abs 2); die Verordnung (EU) Nr 603/2013 ist mit diesem Tag aufgehoben (Art 62). Wer nach dem Stichtag erfasst wird, wird nach der neuen Verordnung erfasst, auch wenn sein Antrag älter ist. Art 26 (vorübergehender Schutz) gilt erst ab 12.06.2029 (Art 63 Abs 2 UAbs 2).
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Die Eurodac-Verordnung regelt die Erfassung biometrischer Daten für ihre eigenen Zwecke (Art 1 Abs 1) abschließend und unmittelbar. Eine nationale Ermächtigung braucht es dafür nicht. Sie überlässt dem nationalen Recht aber zwei Dinge: die „Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung“, welche „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen und „als letztes Mittel auch die Ausübung von Zwang umfassen“ können (Art 13 Abs 3), und das Verfahren der Erfassung „gemäß der nationalen Praxis“ unter Beachtung der Charta und der EMRK (Art 13 Abs 6). Für die nationalen Zwecke — Zentrales Fremdenregister, Identitätsfeststellung im fremdenrechtlichen Verfahren — ist die Verordnung nicht einschlägig.
Daraus ergibt sich für jede Stelle ein eigenes Ergebnis:
| Bestimmung | Unionsrechtliche Regelung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Abs 1 Einleitungsteil („unbeschadet“) | Art 13, 15, 18, 22, 23 Eurodac-VO; Art 14 Screening-VO | zulässige Ausführung — klarstellender Vorbehalt, keine Wiederholung des Inhalts |
| Abs 1, Altersgrenze 14 | Eurodac-VO: ab 6, nur für Eurodac-Zwecke | zulässige Ausführung für nationale Zwecke; für Eurodac-Zwecke unanwendbar, was der Vorbehalt ausspricht |
| Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 8, 10 | für Eurodac Art 15, 22, 23; im Übrigen keine | zulässige Ausführung |
| Abs 1 Z 3 für humanitär Aufgenommene | Art 18 Abs 2 lit a Eurodac-VO; Art 9 Abs 17 VO (EU) 2024/1350 | Regelungslücke beim nationalen humanitären Status (Rz 29) |
| Abs 1 Z 9 | Art 22 Abs 3 lit c, Art 23 Abs 3 lit d Eurodac-VO (Eintragung der Rückkehrunterstützung) | zulässige Ausführung |
| Abs 3a erster Satz | Art 13 Abs 2, Art 14 Abs 1 UAbs 1 Eurodac-VO | zulässige Ausführung für Erwachsene; Regelungslücke für Minderjährige (Rz 41) |
| Abs 3a zweiter Satz | Art 13 Abs 2 Eurodac-VO (Würde, physische Integrität) | Wiederholung — inhaltsgleich; unbedenklich, weil Abs 3a auch die nationalen Zwecke erfasst |
| Abs 4 (SPG-Verweise) | keine | zulässige Ausführung |
| § 25 Abs 3, 4 iVm § 78 SPG | Art 13 Abs 3, Art 14 Abs 1 UAbs 4 Eurodac-VO | zulässige Ausführung — Durchführungsnorm; Grenze Rz 66 ff |
| — | Art 13 Abs 5 Eurodac-VO (Schutzbedürftige, nicht absichtlich beschädigte Fingerkuppen) | Regelungslücke — unmittelbar anzuwenden (Rz 48) |
Ab 17.10.2027: Im Rückkehrverfahren (Abs 1 Z 6) verpflichtet die RückführungsVO, die an die Stelle der RL 2008/115/EG tritt, Drittstaatsangehörige selbst zur Bereitstellung biometrischer Daten (Art 18 Abs 3 lit g RückführungsVO) und lässt zu deren Durchsetzung Verwaltungsmaßnahmen, als letztes Mittel Zwang, ohne Einwilligung zu (Art 21 Abs 1 lit b und Abs 2 RückführungsVO); bei Nichteinhaltung ist mindestens eine Maßnahme nach Art 20 Abs 1 RückführungsVO zu verhängen (Art 22 RückführungsVO). Unter den Kriterien der Fluchtgefahr ist diese Pflicht nicht genannt (Art 19 Abs 2 lit g RückführungsVO; Rz 51).
Screening. Im Screening werden die biometrischen Daten zur Identifizierung und zur Registrierung in Eurodac „einmal erfasst“ (Art 14 Abs 2 Screening-VO). Liegen sie aus dem Screening vor, ist eine neuerliche Behandlung im Asylverfahren zu denselben Zwecken nicht erforderlich (Rz 34).
Art 9 Abs 2 lit d VerfVO verpflichtet den Antragsteller, „biometrische Daten zur Verfügung“ zu stellen. Die Pflicht ist durch § 15 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 mit Bescheid durchsetzbar (§ 15 AsylG 2005 Rz 26 f) und durch § 25 Abs 4 BFA-VG. Die beiden Wege stehen nebeneinander; für die erkennungsdienstliche Behandlung ist § 25 die speziellere Regel, weil nur sie auf § 78 SPG verweist.
G. Zweck und Grenzen
Zweck. Abs 1 nennt ihn ausdrücklich: „zum Zweck der Feststellung seiner Identität“. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Zusammenhang von § 42 Abs 1 BFA-VG, § 19 Abs 1 AsylG 2005 und § 24 Abs 1 Z 1 und 9 aF abgeleitet, „dass die Feststellung der Identität des Asylwerbers bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentlicher Teil dieses Verfahrens ist“ (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 RS 9, zur Rechtslage vor dem 12.06.2026).
Grenzen. § 24 ist keine Ermächtigung zur Beweisaufnahme über das Fluchtvorbringen und keine sicherheitspolizeiliche Befugnis. Die Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe regelt § 65 SPG, und für sie ist das Bundesamt nicht zuständig: Ein Bescheid des Bundesamtes über eine nach § 65 SPG durchzuführende Behandlung wäre „mangels hierfür abstrakter Zuständigkeit des BFA offenkundig rechtswidrig“ (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0067 RS 1).
Die Verhältnismäßigkeit. Schon zum AsylG 1991 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „Der Asylwerber ist nur zur Mitwirkung an denjenigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet, die zur Erzielung unverwechselbarer Merkmale, insbesondere durch Aufnahme von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken, im Einzelfall notwendig sind.“ (VwGH 05.06.1996, 96/20/0041 RS 7, zur Rechtslage vor dem BFA-VG). Der Satz trägt auch heute: Mehr als Fingerabdrücke und Gesichtsbild ist zur Identitätsfeststellung regelmäßig nicht erforderlich.
H. Die Tatbestände des Abs 1
Allgemeines. Abs 1 verlangt dreierlei: einen Fremden ab vierzehn Jahren, einen der zehn Fälle und den Zweck der Identitätsfeststellung. Die Fälle sind abschließend. Die Behörde hat im Mitwirkungsbescheid anzugeben, auf welchen Fall sie sich stützt; das Bundesverwaltungsgericht hat einen Ladungsbescheid ersatzlos behoben, aus welchem „weder die Auferlegung einer konkreten Mitwirkungsverpflichtung noch der Grund und die Rechtsgrundlagen“ der Behandlung hervorgingen; zur vorangegangenen Ladung hielt es fest, dass „der Grund bzw. die Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung schon in der Ladung vom 05.07.2023 nicht angeführt und ein Informationsblatt ebenso nicht übermittelt wurde“ (BVwG 05.09.2023, W601 2277516-1; tragend Rz 44).
Z 1 — Antrag auf internationalen Schutz. Maßgebend ist die Stellung iSd Art 3 Z 7 StatusVO, nicht erst die Registrierung oder Einreichung. Für die Eurodac-Erfassung ab sechs Jahren gilt Art 15 Abs 1 Eurodac-VO: bei der Registrierung nach Art 27 VerfVO, Übermittlung binnen 72 Stunden. Die Behandlung nehmen regelmäßig die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Registrierung vor (§ 42 Abs 1 BFA-VG; § 17 AsylG 2005 Rz 44).
Z 3 — Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005. Erfasst sind seit BGBl I 56/2018 alle Titel des AsylG 2005, nicht mehr nur jene des 7. Hauptstückes, also auch der Titel nach Art 24 StatusVO. Die Verweigerung der Mitwirkung hat für die Titel des 7. Hauptstückes eine eigene Folge: Einstellung oder Zurückweisung nach § 58 Abs 11 AsylG 2005, welcher sich nach der Rechtsprechung „auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden“ bezieht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 RS 4; § 58 AsylG 2005 Rz 78 ff).
Humanitär Aufgenommene. Nach Art 18 Abs 2 lit a Eurodac-VO sind die biometrischen Daten der zu einem Aufnahmeverfahren nach der VO (EU) 2024/1350 registrierten Personen ab sechs Jahren zu erfassen, welchen der Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt oder „einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkannt hat“. Die Materialien meinen, diese Personen erhielten „einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 24).
Dem ist zu widersprechen. Keiner der Titel der §§ 54a bis 57 AsylG 2005 ist auf die Erteilung vor der Einreise und auf die Gleichwertigkeit mit den Rechten subsidiär Schutzberechtigter zugeschnitten, welche Art 9 Abs 17 der VO (EU) 2024/1350 verlangt; einen nationalen humanitären Status regelt das österreichische Recht nicht (§ 3a AsylG 2005 Rz 21, 39). Die Materialien beschreiben hier einen Zustand, den der Text nicht herstellt. Für § 24 folgt daraus: Die Erfassung humanitär Aufgenommener stützt sich auf Art 18 Eurodac-VO selbst, für nationale Zwecke auf Z 2 (bei Zuerkennung nach § 3a AsylG 2005), nicht auf Z 3.
Z 4 und Z 5 — Schubhaft und Festnahme. Hier genügt die Anhaltung. Kommt der Fremde der Aufforderung nicht nach, dürfen ihn die Organe vorführen, solange die Behandlung „unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint“ (§ 25 Abs 2 BFA-VG). Eines Mitwirkungsbescheides bedarf es nicht: § 25 Abs 3 nimmt den Häftling aus.
Z 6 — aufenthaltsbeendende Maßnahme. Bis 11.06.2026 musste die Maßnahme erlassen sein. Für diesen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die Ermächtigung ergebe sich „fallbezogen evident aus § 24 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 BFA-VG“; die verfahrensrechtlichen Bedingungen nach § 25 Abs 1 und 3 BFA-VG, § 46 Abs 2a und 2b FPG und § 19 AVG hatte die Revision nicht in Frage gestellt (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0067, Zurückweisung, zur Vorfassung). Seit 12.06.2026 genügt, dass die Maßnahme „erlassen werden soll“. Das verlangt ein eingeleitetes Verfahren zur Erlassung, nicht bloß die Möglichkeit einer solchen (Streitfrage Rz 71 ff).
Z 8 — Fremdenpass und Konventionsreisepass. Hier sind auch die Vertretungsbehörden ermächtigt (Abs 3). Eine Durchsetzung mit Bescheid und Zwang scheidet aus (§ 25 Abs 3): Wer ein Dokument will und nicht mitwirkt, erhält es nicht. Z 7 verlangt einen auf Tatsachen gestützten Verdacht, etwa einen Datenbanktreffer.
Z 9 — Rückkehrhilfe. Die Rückkehrhilfe nach § 52a Abs 9 BFA-VG kann „unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus“ gewährt werden, auch finanzielle Unterstützung, diese nur einmalig. Die Behandlung dient der Vermeidung von Mehrfachbezügen. Sie ist eine Bedingung der Leistung, keine durchsetzbare Pflicht: Die freiwillige Rückkehr ist nicht zu erzwingen. Richtigerweise ist daher auch in Z 9 kein Mitwirkungsbescheid zu erlassen; wer die Mitwirkung verweigert, erhält keine Rückkehrhilfe. § 25 Abs 3 nimmt ausdrücklich nur Z 8 aus — eine Lücke, welche nach dem Zweck zu schließen ist. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Z 10 — Identität anders nicht feststellbar. Die Ziffer ist subsidiär. Sie verlangt, dass andere Mittel — Dokumente, Datenbankabfragen, vorhandene Daten im Zentralen Fremdenregister, Screening-Daten — geprüft wurden und nicht ausreichen. Auf erkennungsdienstliche Daten der Sicherheitsbehörden nach dem SPG oder FPG darf das Bundesamt nach § 25 Abs 5 BFA-VG allerdings nur in den Fällen der Z 1 bis 8 zugreifen; liegt zugleich einer dieser Fälle vor, ist der Zugriff vor einer neuerlichen Behandlung zu prüfen, und Z 10 tritt zurück. Ein Eurodac-Treffer klärt die Identität regelmäßig so weit, wie das Verfahren sie braucht (§ 39a BFA-VG Rz 43).
Die Verwertung. Die Ergebnisse sind Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Feststellungen zur Reiseroute und zum Alter regelmäßig auf Eurodac-Treffer: „Eine EURODAC-Abfrage ergab hingegen eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 09.10.2019 in Griechenland“, woraus es auf eine längere Reisedauer als behauptet schloss (BVwG 30.07.2026, W202 2295942-1). Auch die Schubhaft zur Überstellung stützt sich darauf, „weil eine erkennungsdienstliche Behandlung einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Deutschland ergab“ (BVwG 31.07.2026, G304 2330188-7); § 76 Abs 3 Z 6 FPG nennt das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung ausdrücklich.
I. Minderjährige
Zwei Altersgrenzen. National gilt vierzehn (Abs 1), unionsrechtlich sechs (Art 14 Abs 1, Art 15 Abs 1 Eurodac-VO). Zwischen sechs und vierzehn ist die Behandlung nur für Eurodac-Zwecke zulässig. Die Materialien halten fest: „Für die Erfassung der personenbezogenen Merkmale im IZR und in der IFA bedeutet dies aber weiterhin, dass die zu erfassenden Fremden das 14 Lebensjahr vollendet haben müssen.“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 24; zum Register Rz 52).
Das Alter als Vorfrage. Ist unklar, ob das Kind sechs Jahre alt ist, und fehlen Nachweise, ist von einem Alter unter sechs Jahren auszugehen (Art 14 Abs 1 UAbs 2 Eurodac-VO). Für die Grenze von vierzehn gilt diese Vermutung nicht; die Altersfeststellung richtet sich nach § 13 Abs 3 BFA-VG und Art 25 VerfVO (§ 13 BFA-VG Rz 58 ff).
Die Vertretung. Minderjährige sind nicht prozessfähig (§ 10 BFA-VG Rz 35). Aufforderung und Mitwirkungsbescheid sind an den gesetzlichen Vertreter zu richten, beim unbegleiteten Minderjährigen an den Verfahrensvertreter nach § 49 Abs 2 BFA-VG (§ 10 BFA-VG Rz 51 bis 55).
Die Garantien des Art 14 Abs 1 Eurodac-VO. Die Erfassung erfolgt durch „speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschulten Beamten auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise“. Das Kind ist von einem erwachsenen Familienangehörigen zu begleiten, sofern anwesend; das unbegleitete Kind von seinem Vertreter oder einer geschulten Person, welche nicht der erfassende Beamte sein darf und von ihm keine Anweisungen erhalten darf.
Das Gewaltverbot. „Gegen Minderjährige darf keine Form von Gewalt eingesetzt werden“; zulässig ist nur, „sofern nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht zulässig und als letztes Mittel, ein angemessenes Maß an Zwang“ (Art 14 Abs 1 UAbs 4 Eurodac-VO). Weigert sich das Kind und bestehen Gründe für die Annahme einer Gefährdung, ist es an die Kinderschutzbehörden zu verweisen (UAbs 5). Die Information ist altersgerecht zu erteilen (Art 42 Abs 2 UAbs 2).
Ergebnis. Das nationale Recht setzt die kindspezifischen Garantien nicht um: Abs 3a verlangt nur allgemein „besonders geschulte Bedienstete“. Die Garantien des Art 14 Abs 1 sind unbedingt und hinreichend genau; sie gelten unmittelbar (Regelungslücke). Ein Verstoß macht die Behandlung rechtswidrig.
Zwang gegen Kinder. § 25 Abs 4 zweiter Satz erstreckt die Bescheid- und Zwangsregel auf Kinder zwischen sechs und vierzehn. Die Materialien sehen darin die „Durchführungsnorm zu Art. 14 Abs. 1 UAbs. 4 der Eurodac-Verordnung“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25). Zu den Grenzen die Streitfrage Rz 66 ff.
J. Durchführung und Zwang
Die Aufforderung. Das Bundesamt hat den Fremden aufzufordern, ihn über den Grund zu informieren und ihm ein Informationsblatt in einer verständlichen Sprache auszufolgen (§ 25 Abs 1 BFA-VG). Für die Eurodac-Erfassung tritt Art 42 Eurodac-VO hinzu: schriftliche Unterrichtung über den Verantwortlichen, die Daten, die Pflicht samt „der etwaigen Folgen der Nichtbeachtung“, die Aufbewahrungsfrist und die Betroffenenrechte, im Zeitpunkt der Erfassung (Art 42 Abs 1 lit e und f, Abs 2).
Der Mitwirkungsbescheid. Kommt der Fremde der Aufforderung nicht nach, ist ihm die Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen, sofern er nicht in Haft ist; der Bescheid kann mit einer Ladung nach § 19 AVG verbunden werden (§ 25 Abs 3). Ein bloßer Ladungsbescheid genügt nicht: „Für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist darüber hinaus eine eigene Rechtsgrundlage notwendig.“ Wurde keine Mitwirkungspflicht auferlegt, gilt: „Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 BFA-VG sind somit nicht erfüllt.“ (BVwG 05.09.2023, W601 2277516-1: ersatzlose Behebung).
Die Begründung. Zum parallelen § 65 SPG verlangt der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Bescheid, welcher über die Mitwirkungspflicht abspricht, „nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zu begründen“ ist (VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006 RS 1). Für § 25 Abs 3 BFA-VG gilt nichts anderes: Der Bescheid hat den Fall des § 24 Abs 1, den Zweck und die Erforderlichkeit darzulegen.
Der Zwang. „§ 78 SPG gilt“ (§ 25 Abs 3 dritter Satz). Danach kann die Behandlung, „soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden“. Die Materialien beschreiben die Stufenfolge: Wer trotz Bescheid und Ladung nicht erscheint, bei dem „kann die erkennungsdienstliche Behandlung durch unmittelbare Zwangsgewalt gemäß § 78 SPG durchgesetzt werden“ (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25).
Die Grenze der körperlichen Integrität. Erlaubt sind das Vorführen und das Führen der Hand zum Scanner, nicht aber Fixieren, Schmerzgriffe oder das gewaltsame Öffnen der Hand. Die Grenze ist strenger als Art 13 Abs 3 Eurodac-VO, welcher Zwang als letztes Mittel ohne diese Einschränkung zulässt; das ist unionsrechtlich unbedenklich, weil die Verordnung die Maßnahmen dem nationalen Recht überlässt.
Beschädigte Fingerkuppen. Ist die Erfassung bei einer schutzbedürftigen Person wegen des Zustands der Fingerkuppen oder des Gesichts nicht möglich und hat sie ihn nicht absichtlich herbeigeführt, sind keine Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen (Art 13 Abs 5; bei Kindern Art 14 Abs 2). Eine nationale Umsetzung fehlt; die Bestimmung gilt unmittelbar. Die absichtliche Herbeiführung hat die Behörde festzustellen, nicht der Betroffene zu widerlegen.
Zwang im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einer erzwungenen Erfassung in einem anderen Mitgliedstaat keinen Hinweis auf systemische Mängel: „Die – wenn auch unfreiwillige - Abnahme der Fingerabdrücke bzw. die erkennungsdienstliche Behandlung stellt jedenfalls kein zu beanstandendes Verhalten der deutschen Behörden dar“ (BVwG 17.07.2026, W235 2345860-1, Revision zugelassen).
K. Folgen der Verweigerung
Im Asylverfahren. Der Antrag wird für stillschweigend zurückgenommen erklärt, wenn der Antragsteller „seine biometrischen Daten nicht erfassen lässt“ (Art 41 Abs 1 lit b VerfVO); vor der Entscheidung kann das Verfahren zur Berichtigung ausgesetzt werden (Abs 4). Die Rücknahme führt § 13 BFA-VG (§ 13 BFA-VG Rz 77); zum Verhältnis zur bescheidmäßigen Auferlegung § 15 AsylG 2005 Rz 88 bis 92. Art 13 Abs 4 Eurodac-VO trägt ein zusätzliches Argument bei (Rz 61 ff).
Fluchtgefahr. Die fehlende Mitwirkung kann Fluchtgefahr nach § 76 Abs 3 Z 1 und Z 8 FPG indizieren (§ 76 FPG Rz 136; § 13 BFA-VG Rz 78). Sie muss aktuell sein und das Gewicht eines aktiven Gegenwirkens haben; die bloße Weigerung vor einem Mitwirkungsbescheid genügt nicht.
L. Speicherung, Löschung, Datenschutz
Kinder zwischen sechs und vierzehn. § 27 Abs 1 Schlussteil erlaubt die Verarbeitung der Eurodac-Daten nach Art 17 Abs 1 und 2, Art 22, 23 und 24 Eurodac-VO im Register, ohne Altersgrenze. Die Materialien zu § 24 halten dagegen an der Grenze von vierzehn fest (Rz 36). Richtigerweise sind beide zu vereinbaren: Die Eurodac-Daten des Kindes dürfen im Register als Eurodac-Daten und nur zu Eurodac-Zwecken verarbeitet werden; für nationale Identitätsfeststellungen nach Abs 1 sind sie nicht zu verwenden. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Speicherfristen. In Eurodac werden Antragstellerdaten zehn Jahre ab Übermittlung aufbewahrt, Daten irregulär Eingereister und illegal Aufhältiger fünf Jahre, Daten humanitär Aufgenommener fünf Jahre, bei verweigerter Aufnahme oder eingestelltem Aufnahmeverfahren drei Jahre; danach werden sie automatisch gelöscht (Art 29 Abs 1, 3 bis 7 und 10 Eurodac-VO). National gilt § 23 Abs 6 BFA-VG: Löschung spätestens bei Einbürgerung, sobald die Daten nicht mehr für die Entziehung eines Fremdendokuments benötigt werden (Z 1), fünf Jahre nach bekanntem Tod (Z 2) oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung, Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit (Z 3); nicht bei unbefristetem Einreise- oder Aufenthaltsverbot, bei befristeter Maßnahme erst mit deren Ablauf. Informationen über ohne Befristung erworbene Rechte, etwa den Status des Asylberechtigten, sind erst 20 Jahre nach Erreichen des 80. Lebensjahres zu löschen.
Vorzeitige Löschung. Wer die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erwirbt, dessen Daten sind in Eurodac zu löschen (Art 30 Abs 1). Mit der Einbürgerung ist daher die Löschung in Eurodac und im Register zu beantragen.
Betroffenenrechte. Für Eurodac gelten Kapitel III DSGVO und Art 43 Eurodac-VO: Zugang, Berichtigung, Ergänzung, Löschung unrichtiger oder unrechtmäßig gespeicherter Daten; lehnt der übermittelnde Staat ab, hat er dies schriftlich zu begründen (Art 43 Abs 4 und 5). National schließt § 23 Abs 3 BFA-VG das Widerspruchsrecht und das Recht auf Einschränkung aus; zuständig ist jeder Verantwortliche für die Daten seines Verfahrens (§ 26 Abs 2).
Die Grenze der Berichtigung. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die datenschutzrechtliche Berichtigung eines im Asylbescheid festgestellten Geburtsdatums ab: Das Datum weise einen so engen Konnex zum Bescheid auf, „dass eine Änderung der betreffenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister ohne Änderung des Asylbescheids nicht möglich ist“; offen blieben Bescheidbeschwerde und Wiederaufnahme (BVwG 02.06.2026, W176 2332484-1; ebenso BVwG 18.05.2026, W176 2309210-1). Für erkennungsdienstliche Daten selbst — Abdrücke, Lichtbild — gilt diese Sperre nicht: Sie sind Ergebnis einer Maßnahme, nicht einer Feststellung im Spruch.
Löschung auf Antrag. Der Verfassungsgerichtshof hat zum SPG die amtswegige Löschung verfassungskonform am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemessen, verbunden mit der „Aufhebung jedoch der abschließenden Regelung über die Löschung der Daten auf Antrag des Betroffenen“ (VfGH 12.03.2013, G76/12, Leitsatz). Für § 23 Abs 6 BFA-VG folgt daraus: Die Fristen sind Höchstfristen; Art 17 DSGVO trägt eine frühere Löschung, wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind.
M. Verfahren und Rechtsschutz
Die Aufforderung ist Teil des Ermittlungsverfahrens und nicht gesondert bekämpfbar; die Rechtswidrigkeit ist mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geltend zu machen (§ 13 BFA-VG Rz 79).
Der Mitwirkungsbescheid (§ 25 Abs 3, 4) ist mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar (§ 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG). Wird die Behandlung vorher freiwillig durchgeführt, fehlt nach der Rechtsprechung zum SPG das Rechtsschutzinteresse: Einer danach erhobenen Beschwerde fehlt „die Berechtigung zu ihrer Erhebung“ (VwGH 15.03.2012, 2012/01/0010 RS 1; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0349 RS 1). Verzichtet die Behörde auf die Ladung, wird die Beschwerde gegenstandslos (BVwG 01.02.2024, W124 2100157-2). Wird die Behandlung nach Erhebung der Beschwerde durchgeführt, so wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist einzustellen (VwGH 15.03.2012, 2012/01/0010 RS 1), weil die angedrohte Sanktion dann nicht mehr in Betracht kommt. Die Beschwerde ist daher vor dem Ladungstermin zu erheben; hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, wie regelmäßig (BVwG 05.09.2023, W601 2277516-1; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0067), so ist zugleich die Aufhebung des Ausschlusses nach § 22 Abs 3 VwGVG zu beantragen. Wird dennoch mitgewirkt, um eine Festnahme abzuwenden, so ist ausdrücklich festzuhalten, dass dies nicht freiwillig geschieht: Der Vorbehalt dokumentiert die fehlende Freiwilligkeit, auf welche die Rechtsprechung abstellt (VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0349 RS 1), erhält aber die Bescheidbeschwerde nicht.
Die zwangsweise Behandlung ist Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt und mit Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen bekämpfbar (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, § 7 Abs 4 VwGVG). § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG erfasst § 24 (1. Teil, 6. Hauptstück) nicht; die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt nach hier vertretener Auffassung (str; § 7 BFA-VG Rz 115 ff) aus Art 131 Abs 2 B-VG, weil die Organe „für das Bundesamt“ einschreiten (§ 7 BFA-VG Rz 77, 78; zur Abgrenzung zum Landesverwaltungsgericht § 7 BFA-VG Rz 84 ff). Maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Behandlung (Übergangsrecht Rz 76). Die bloße Aufforderung ohne Androhung unverzüglicher physischer Sanktion ist kein Befehl (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018 RS 3).
N. Streitfragen
1. Eintritt der stillschweigenden Rücknahme vor Auferlegung der Mitwirkung (Art 41 Abs 1 lit b VerfVO)
Art 41 Abs 1 lit b VerfVO knüpft die stillschweigende Rücknahme an die Verweigerung der Mitwirkung; § 25 Abs 4 BFA-VG sieht die Auferlegung der Mitwirkung mit Bescheid vor. Ob die Rücknahme erst eintritt, wenn die Mitwirkung nach § 25 Abs 4 BFA-VG mit Bescheid auferlegt und nicht befolgt wurde, ist nicht entschieden.
Die stillschweigende Rücknahme tritt erst ein, wenn die Mitwirkung nach § 25 Abs 4 BFA-VG mit Bescheid auferlegt und nicht befolgt wurde. Davor liegt keine Verweigerung der Mitwirkung iSd Art 41 Abs 1 lit b VerfVO vor. Die Maßnahme nach nationalem Recht ist der Bescheid nach § 25 Abs 3 und 4.
Dagegen lässt sich einwenden, die Rücknahme hänge nicht vom Bescheid ab. Dafür spricht: Art 41 Abs 1 VerfVO ist unmittelbar anwendbar und zwingend formuliert: Der Antrag „wird für stillschweigend zurückgenommen erklärt“. Die Aussetzung nach Art 41 Abs 4 steht im Ermessen. § 25 Abs 4 BFA-VG ordnet nur an, dass Abs 3 „sinngemäß“ gilt, nicht, dass die Rücknahme davon abhängt. Das Bundesamt wird die Rücknahme daher mit der festgestellten Weigerung erklären.
Richtigerweise ist die Gegenauffassung abzulehnen. Art 13 Abs 4 Eurodac-VO bestimmt: Erst wenn „alle nach nationalem Recht gemäß Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleisten“, dass der Antragsteller seiner Pflicht nachkommt, „gelten die einschlägigen Bestimmungen nach dem Unionsrecht zum Asyl betreffend die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung“. Die Verordnung selbst ordnet damit die Reihenfolge an: zuerst die nationalen Maßnahmen, dann die Rücknahme. Das deckt sich mit der Auslegung des § 15 Abs 2 AsylG 2005 (§ 15 AsylG 2005 Rz 90). Der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 41 Abs 1 lit b VerfVO steht das nicht entgegen: Auch die Eurodac-VO gilt unmittelbar, und sie regelt als die speziellere Bestimmung, wann die Verweigerung der Erfassung der biometrischen Daten die asylrechtlichen Folgen auslöst. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist darzulegen, dass keine „Verweigerung“ vorlag — die Belehrung über die Folgen nach Art 42 Abs 1 lit e Eurodac-VO fehlte, die Fingerkuppen waren nicht erfassbar (Art 13 Abs 5), ein Dolmetscher fehlte —, und die Aussetzung nach Art 41 Abs 4 VerfVO zu beantragen, verbunden mit dem Angebot der Mitwirkung.
Gegen die Synthese lässt sich einwenden, die Stufenfolge verzögere das Verfahren. Dem ist kaum beizupflichten: Der Bescheid kann mit einer kurzen Ladung verbunden werden; wer auch dann verweigert, erfüllt lit b ohne Zweifel.
2. Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Kinder zwischen sechs und vierzehn Jahren (§ 78 SPG)
§ 25 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG erstreckt die Regel des Abs 3 auf Kinder zwischen sechs und vierzehn Jahren; Art 14 Abs 1 UAbs 4 Eurodac-VO lässt ein angemessenes Maß an Zwang zu. Ob gegen ein solches Kind unmittelbare Zwangsgewalt nach § 78 SPG angewandt werden darf, ist nicht entschieden.
Zwangsgewalt gegen Kinder ist nur in einer Form zulässig, welche keine „Form von Gewalt“ iSd Art 14 Abs 1 UAbs 4 Eurodac-VO ist. § 78 SPG ist unionsrechtskonform so zu lesen: zulässig ist das Vorführen in Begleitung des Vertreters und das Führen der Hand ohne Kraftanwendung gegen Widerstand; unzulässig ist jedes Festhalten gegen aktiven Widerstand. Vorher sind die Verweisung an die Kinderschutzbehörde (UAbs 5) und die Garantien des UAbs 3 zu wahren; das Kindeswohl ist vorrangig (Art 14 Abs 1 UAbs 2; Art 1 BVG Kinderrechte).
Dagegen lässt sich einwenden, § 78 SPG sei uneingeschränkt anwendbar. Dafür spricht: § 25 Abs 4 zweiter Satz erstreckt die Regel des Abs 3 — einschließlich „§ 78 SPG gilt“ — ausdrücklich auf diese Kinder. Die Materialien wollen die Durchsetzbarkeit „im äußersten Fall auch durch Zwangsgewalt“ auf sie anwenden (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25). Art 14 Abs 1 UAbs 4 Eurodac-VO lässt „ein angemessenes Maß an Zwang“ zu, wenn das nationale Recht es vorsieht.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Verordnung unterscheidet Gewalt, welche ausnahmslos verboten ist, und angemessenen Zwang; der Verweis auf § 78 SPG trägt nur den Zwang. Die Grenze verläuft dort, wo der Widerstand des Kindes durch Kraft gegen seinen Körper gebrochen wird: Festhalten gegen aktiven Widerstand setzt Kraftanwendung gegen den Körper voraus und ist daher Gewalt, während das Vorführen und das Führen der Hand ohne Kraftanwendung den Ablauf lenken, ohne den Widerstand zu brechen. Schon gegenüber Erwachsenen schließt die Grenze des § 78 SPG — kein Eingriff in die körperliche Integrität — das Fixieren und das gewaltsame Öffnen der Hand aus (Rz 47); die Erstreckung auf Kinder kann nicht mehr erlauben, und die „Zwangsgewalt“, von welcher die Materialien sprechen, bleibt in der Form des Vorführens erhalten. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist jedenfalls zu prüfen und zu rügen, ob ein Mitwirkungsbescheid an den gesetzlichen Vertreter erging, ob Begleitung und unabhängige geschulte Person anwesend waren und ob die Grenze des § 78 SPG — kein Eingriff in die körperliche Integrität — eingehalten wurde.
Gegen die Synthese lässt sich einwenden, die Erfassung laufe dann bei verweigernden Kindern leer. Dem Einwand ist zu widersprechen: Die Folge trägt das Asylverfahren (Art 13 Abs 4 Eurodac-VO), und die Verordnung nimmt eine unvollständige Erfassung bei Kindern bewusst in Kauf.
3. Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als Voraussetzung der Behandlung nach Z 6
Z 6 setzt voraus, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme „erlassen werden soll“. Ob dafür genügt, dass das Bundesamt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Erwägung zieht, ist nicht entschieden.
Z 6 verlangt ein eingeleitetes Verfahren zur Erlassung, erkennbar an einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme oder einer Anordnung der Rückkehrberatung nach § 52a Abs 4 Z 2 BFA-VG. Die bloße Prüfung genügt nicht. Eine neue Erstbehandlung ohne Verfahren ist von Z 6 nicht gedeckt.
Dagegen lässt sich einwenden, die bloße Prüfung genüge. Dafür spricht: Die Materialien wollen „Fälle der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ erfassen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 24). Prüfen muss das Bundesamt bei jedem unrechtmäßig Aufhältigen. Die Behandlung wäre danach schon mit dem ersten Verdacht zulässig.
Dem Einwand ist zu widersprechen: Der Zweck der Änderung war der Zugriff auf vorhandene Daten nach § 25 Abs 5 und die Vermeidung eines zweiten Eingriffs (Rz 8); eine neue Erstbehandlung ohne Verfahren trägt er nicht. Die Materialien stellen die Prüfung der Erlassung gegenüber („werden soll“ anstatt „wurde“); sie meinen das Verfahren zur Erlassung, nicht jeden Verdacht. Genügte jede Prüfung, so liefe die Voraussetzung leer, weil das Bundesamt den Aufenthalt jedes unrechtmäßig Aufhältigen zu prüfen hat (Rz 72). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so bleibt die Erforderlichkeit zu rügen: Liegen Daten nach § 25 Abs 5 vor, ist die neuerliche Behandlung unverhältnismäßig.
Gegen die Synthese lässt sich einwenden, damit werde Z 10 umgangen. Dem Einwand ist zu widersprechen: Z 10 bleibt für die Fälle, in welchen kein Verfahren läuft und die Identität anders nicht feststellbar ist.
O. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ladungsbescheid nach § 19 AVG ohne Auferlegung der Mitwirkung | rechtswidrig, ersatzlos zu beheben | Spruch: Mitwirkungspflicht auferlegt? | BVwG W601 2277516-1; Rz 44 |
| Neunjähriges Kind verweigert Fingerabdrücke bei der Registrierung | Eurodac-Pflicht; Bescheid an den Vertreter; keine Gewalt | Begleitung, geschulte Person, Kinderschutz | Art 14 Eurodac-VO; Rz 39 ff, 66 ff |
| Fingerkuppen beschädigt, schutzbedürftige Person | keine Durchsetzungsmaßnahmen | absichtliche Herbeiführung? | Art 13 Abs 5 Eurodac-VO; Rz 48 |
| Rücknahme nach Art 41 Abs 1 lit b VerfVO ohne vorherigen Bescheid | angreifbar | Bescheid nach § 25 Abs 4, Belehrung | Rz 61 ff |
| Behandlung vor Rückkehrentscheidung, Daten nach SPG vorhanden | Zugriff nach § 25 Abs 5, keine neue Behandlung | Datenlage | Rz 8, 31, 71 ff |
| Freiwillige Mitwirkung, danach Beschwerde gegen den Bescheid | Beschwerde unzulässig | Zeitpunkt, Vorbehalt | VwGH 2012/01/0010 RS 1; Rz 59 |
| Einbürgerung | Löschung in Eurodac und im Register | Verleihungsdatum | Art 30 Eurodac-VO; § 23 Abs 6 Z 1; Rz 53 f |
| Berichtigung des Geburtsdatums im Register | über Bescheid, nicht über DSGVO | Spruch des Statusbescheids | BVwG W176 2332484-1; Rz 56 |
P. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Liste ist vor der Beschwerde abzuarbeiten.
- Welcher Fall des § 24 Abs 1 ist genannt, und trägt er (Rz 25 ff)?
- Ist der Fremde vierzehn — oder geht es nur um Eurodac ab sechs (Rz 36 f)?
- Wurde aufgefordert, der Grund genannt und ein Informationsblatt ausgefolgt (Rz 43)?
- Wurde die Mitwirkung mit Bescheid auferlegt, oder liegt nur eine Ladung vor (Rz 44)?
- Ist der Bescheid begründet — Zweck, Erforderlichkeit, vorhandene Daten (Rz 34, 45)?
- Bei Kindern: Vertreter als Adressat, Begleitung, geschulte Person, kein Gewalteinsatz (Rz 38 ff)?
- Wurde Zwang angewandt, und wurde die körperliche Integrität berührt (Rz 46 ff)?
- Wurde vor der Rücknahme nach Art 41 VerfVO der Weg des § 25 Abs 4 beschritten (Rz 61 ff)?
- Ist Beschwerde vor dem Ladungstermin erhoben (Rz 59)?
- Sind Speicherfristen und Löschungsanlässe beachtet (Rz 53 ff)?
Q. Schriftsatzbausteine
Ladungsbescheid ohne Mitwirkungsauferlegung.
Die belangte Behörde lädt den Beschwerdeführer zur erkennungsdienstlichen Behandlung, ohne ihm die Mitwirkung nach § 25 Abs 3 BFA-VG mit Bescheid aufzuerlegen und ohne den Fall des § 24 Abs 1 BFA-VG zu nennen. Nach BVwG 05.09.2023, W601 2277516-1, gilt: „Für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist darüber hinaus eine eigene Rechtsgrundlage notwendig.“ Ein bloßer Ladungsbescheid trägt sie nicht. Der Bescheid ist ersatzlos zu beheben.
Rücknahme ohne Ausschöpfung der nationalen Maßnahmen.
Die belangte Behörde erklärt den Antrag nach Art 41 Abs 1 lit b VerfVO für zurückgenommen, ohne dem Antragsteller die Mitwirkung nach § 25 Abs 4 BFA-VG aufzuerlegen. Nach Art 13 Abs 4 Eurodac-VO gelten die asylrechtlichen Folgen erst, wenn die nach nationalem Recht vorgesehenen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen. Der Antragsteller war über die Folgen nicht belehrt (Art 42 Abs 1 lit e Eurodac-VO) und ist zur Mitwirkung bereit. Beantragt wird die Aussetzung nach Art 41 Abs 4 VerfVO.
Zwang gegen ein Kind.
Die Fingerabdrücke des [...]-jährigen Beschwerdeführers wurden unter Festhalten der Hand abgenommen, ohne dass ein Mitwirkungsbescheid an den gesetzlichen Vertreter erging und ohne Begleitung durch den Vertreter. Art 14 Abs 1 UAbs 3 und 4 Eurodac-VO verlangen die Begleitung und bestimmen, dass „keine Form von Gewalt eingesetzt werden“ darf; § 78 SPG erlaubt keinen Eingriff in die körperliche Integrität. Die Maßnahme war rechtswidrig.
Löschung nach Einbürgerung.
Dem Antragsteller wurde am [...] die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Nach Art 30 Abs 1 Eurodac-VO sind seine Daten in Eurodac unverzüglich zu löschen; nach § 23 Abs 6 Z 1 BFA-VG sind die nach dem BFA-VG ermittelten Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr für ein Verfahren zur Entziehung eines Fremdendokuments benötigt werden. Beantragt wird die Löschung und deren schriftliche Bestätigung (Art 43 Abs 4 Eurodac-VO).
R. Verweisnetz
Im BFA-VG: § 10 (Minderjährige; § 10 BFA-VG Rz 35, 51 bis 55), § 13 (Kooperation, Altersdiagnose, Rücknahme; § 13 BFA-VG Rz 28, 58 bis 67, 77 bis 79), § 23 (Löschung), § 25 (Aufforderung, Zwang), §§ 26 bis 28 (Register, Verfahrensdatei), § 39a (§ 39a BFA-VG Rz 21, 43), § 42 (Antragstellung bei der Polizei), § 49 Abs 2, § 52a Abs 9 (Rückkehrhilfe), § 58 Abs 8.
Im AsylG 2005: § 3a (§ 3a AsylG 2005 Rz 21, 39), § 15 Abs 2 Z 1 (§ 15 AsylG 2005 Rz 26 f, 88 bis 92), § 17 (§ 17 AsylG 2005 Rz 44), § 58 Abs 11 (§ 58 AsylG 2005 Rz 78 ff). Im FPG: § 46 Abs 2a und 2b, § 76 Abs 3 Z 1, 6 und 8 (§ 76 FPG Rz 136). Im SPG: §§ 64, 65, 73 Abs 7, 78.
Unionsrecht: Art 1, 13, 14, 15, 18, 22, 23, 29, 30, 42, 43, 63 Eurodac-VO; Art 14 Screening-VO; Art 9 Abs 2 lit d, Art 27, Art 41 VerfVO; Art 17 Abs 3 AMM-VO; Kapitel III DSGVO. Übergangsrecht Rz 7 ff, 74, 76.
S. Entscheidungen und Materialien — Register
VwGH.
- VwGH 05.06.1996, 96/20/0041 RS 7 — Mitwirkung nur an notwendigen Maßnahmen (AsylG 1991); Rz 24.
- VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018 RS 3 — Aufforderung zur freiwilligen Mitwirkung kein Befehl; Rz 60.
- VwGH 15.03.2012, 2012/01/0010 RS 1 — kein Rechtsschutzinteresse nach der Behandlung (SPG); Rz 59, 76.
- VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006 RS 1 — Begründungspflicht des Mitwirkungsbescheides (SPG); Rz 45.
- VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 RS 4 — § 58 Abs 11 AsylG 2005 und erkennungsdienstliche Daten; Rz 27.
- VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0349 RS 1 — Beschwerde nach freiwilliger Behandlung; Rz 59.
- VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417 RS 9 — Identitätsfeststellung als wesentlicher Teil des Asylverfahrens; Rz 22.
- VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0067 RS 1 und Entscheidungstext — Ermächtigung nach § 24 Abs 1 Z 6 und Abs 2; keine Zuständigkeit nach § 65 SPG; Rz 23, 31, 59.
EuGH. Keine Entscheidung zu Art 13 und 14 Eurodac-VO im RIS.
BVwG.
- BVwG 05.09.2023, W601 2277516-1 — Ladungsbescheid ohne Mitwirkungsauferlegung; Rz 25, 44, 59, 76, 78.
- BVwG 01.02.2024, W124 2100157-2 — Gegenstandslosigkeit nach Verzicht auf die Ladung; Rz 59.
- BVwG 18.05.2026, W176 2309210-1 — keine datenschutzrechtliche Berichtigung des im Asylbescheid festgestellten Geburtsdatums; Rz 56. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 02.06.2026, W176 2332484-1 — ebenso; Rz 56, 76. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- BVwG 17.07.2026, W235 2345860-1 — erzwungene Erfassung in einem anderen Mitgliedstaat; Rz 49.
- BVwG 30.07.2026, W202 2295942-1 — Eurodac-Treffer in der Beweiswürdigung; Rz 35.
- BVwG 31.07.2026, G304 2330188-7 — Eurodac-Treffer als Grundlage der Schubhaft; Rz 35.
Materialien.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 24 BFA-VG — Vorbehalt, Altersgrenze, humanitär Aufgenommene, Z 6, Z 9; Rz 6, 8, 9, 28, 36, 72.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 25 BFA-VG — Anschlussnorm zu Art 13 Abs 3 und Art 14 Abs 1 UAbs 4 Eurodac-VO; Rz 42, 46, 67.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 42 BFA-VG — Behandlung bei der Registrierung; Rz 11.
- Abänderungsantrag der 77. Sitzung des Nationalrats vom 20.05.2026 — betrifft § 24 nicht.