Praxiskommentar AsylG und GEAS
Stand 21.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
§ 19 Gesetzestext
Fassung BGBl I 39/2026 (AMPAG, Art 4 Z 45 bis 47), in Kraft seit 12.06.2026 (§ 56 Abs 20 BFA-VG). Vorfassung BGBl I 145/2020, in Kraft vom 01.01.2021 bis 11.06.2026. Stand des Normtextes: 24.09.2026.
Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten
§ 19. (1) Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005).
(2) Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
1. andere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder
2. andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten. Die auf Abs 2 Z 1 gestützte Verordnung. Herkunftsländer-Verordnung (HL-V), BGBl II 177/2009 idF BGBl II 173/2026 (bis 08.07.2026: Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), § 1 in der seit 09.07.2026 geltenden Fassung:
(1) Als sichere Herkunftsländer gelten 1. Bosnien und Herzegowina; 2. Kosovo; 3. Mongolei;
4. Nordmazedonien; 5. Montenegro; 6. Serbien; 7. Albanien; 8. Ghana; 9. Marokko;
10. Algerien; 11. Tunesien; 12. Georgien mit Ausnahme der Regionen Abchasien und
Zchinwali/Südossetien; 13. Armenien; 14. Benin; 15. Senegal; 16. Namibia; 17. Südkorea;
18. Uruguay.
(2) Als sichere Herkunftsländer gelten außerdem 1. Australien; 2. Island; 3. Kanada;
4. Liechtenstein; 5. Neuseeland; 6. Norwegen; 7. die Schweiz; 8. das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland.
Eine Verordnung nach Abs 2 Z 2 (sichere Drittstaaten) ist bis zum Prüfdatum nicht ergangen.
A. Kernaussage
§ 19 ist seit 12.06.2026 keine Bestimmung über die aufschiebende Wirkung mehr, sondern eine reine Bestimmung über die Liste. Abs 1 erklärt die Mitgliedstaaten zu sicheren Herkunftsländern; Abs 2 ermächtigt die Bundesregierung, durch Verordnung zusätzlich zur Unionsliste weitere sichere Herkunftsländer (Z 1) und erstmals auch sichere Drittstaaten (Z 2) festzulegen.
Welche Folgen die Einstufung hat, sagt § 19 nicht mehr. Sie ergeben sich für Anträge ab 12.06.2026 unmittelbar aus der Verfahrensverordnung: beschleunigtes Prüfungsverfahren (Art 42 Abs 1 lit e VerfVO), verkürzte Beschwerdefrist (Art 67 Abs 7 lit a VerfVO), kein Recht auf Verbleib ohne Antrag (Art 68 Abs 3 lit a sublit i VerfVO). Für Altverfahren gilt § 19 aF mit der Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF fort; die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ist dazu uneinheitlich (Rz 65).
Seit 27.02.2026 bestehen zwei Listen nebeneinander: die Unionsliste des Anhangs II der Verfahrensverordnung (Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko, Tunesien) samt der Regel über Bewerberländer (Art 62 Abs 1b VerfVO) und die nationale Liste der HL-V. Die Unionsliste gilt allerdings erst im zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung, also für Anträge ab 12.06.2026 (Rz 71 ff).
Die Einstufung begründet eine widerlegbare Vermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates. Sie ersetzt weder die Einzelfallprüfung noch die Feststellung der aktuellen Lage. Die Widerlegung ist in der Sache zu führen: mit individuellen Umständen (Art 61 Abs 5 lit c VerfVO), mit der Zugehörigkeit zu einer ausgenommenen Gruppe oder Region (Art 61 Abs 5 lit b VerfVO) und — hilfsweise — mit dem Angriff auf die Einstufung selbst.
B. Was sich am 12.06.2026 geändert hat
Die Vorfassung hieß „Sichere Herkunftsstaaten“ und hatte fünf Absätze. Die AMPAG-Novelle hat die Überschrift ersetzt (Art 4 Z 45), in Abs 1 die Terminologie und den Verweis angepasst (Z 46), die Abs 2 bis 4 aufgehoben und Abs 5 durch einen neuen Abs 2 ersetzt (Z 47).
Abs 1. Er ist inhaltlich gleich geblieben. Aus „Herkunftsstaaten“ wurde „Herkunftsländer“, aus dem Verweis auf § 2 Abs 1 Z 18 AsylG 2005 der Verweis auf Z 12. Die Erläuterungen sprechen von einer Verweisanpassung (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19 BFA-VG). Die neue Bezeichnung folgt der Begriffsbestimmung „Herkunftsland“ in Art 3 Z 13 StatusVO.
Abs 2 und 3 aF. Abs 2 aF schloss die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für Asylwerber aus einem Mitgliedstaat aus, für welchen der Rat nach Art 7 Abs 1 EUV die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Art 6 Abs 1 EUV genannten Grundsätze festgestellt hatte; Abs 3 aF ließ die Aberkennung wieder zu, wenn es zu keiner Feststellung nach Art 7 Abs 2 EUV kam oder die verhängten Maßnahmen aufgehoben wurden. Beide sind ersatzlos entfallen. Die Erläuterungen begründen das damit, dass gegen einen Unionsbürger allenfalls eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot ergehe und der Beschwerde gegen die Ausweisung die aufschiebende Wirkung „niemals“ aberkannt werden dürfe.
Die Erläuterungen verweisen dafür auf „§ 18 Abs. 2 und 3 neu, bisher Abs. 3 und 4“. Das entspricht nicht dem kundgemachten Text: Die beiden Bestimmungen stehen in § 18 Abs 5 und Abs 6 BFA-VG (§ 18 BFA-VG Rz 124; § 66 FPG Rz 10). Die Materialien beschreiben eine frühere Absatzfolge.
Abs 4 aF. Er nannte unmittelbar im Gesetz acht weitere sichere Herkunftsstaaten: Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich. Er ist entfallen, weil sichere Herkunftsländer „künftig nur mehr im Rahmen der gemäß Abs. 5 (künftig Abs. 2) zu erlassenden Verordnung“ festgelegt werden sollen (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19 BFA-VG). Die acht Staaten stehen seit 09.07.2026 in § 1 Abs 2 HL-V.
Abs 5 aF, nun Abs 2. Die Vorfassung ermächtigte die Bundesregierung, den Ausschluss der Aberkennung für die Staaten des Abs 4 (Z 1) und weitere sichere Herkunftsstaaten (Z 2) festzulegen; ein Schlussteil nannte als Kriterien staatliche Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz.
Die neue Fassung hat drei Änderungen. Erstens entfällt Z 1 aF, weil die aufschiebende Wirkung nun unmittelbar in Art 68 VerfVO geregelt ist. Zweitens ist die Ermächtigung für Herkunftsländer auf Staaten beschränkt, welche nicht bereits nach Art 62 VerfVO auf Unionsebene benannt sind (Z 1). Drittens tritt eine neue Ermächtigung für sichere Drittstaaten hinzu (Z 2). Der Schlussteil ist entfallen, weil Art 59 Abs 3 und Art 61 Abs 3 VerfVO die Kriterien unmittelbar auch für die nationale Bestimmung vorgeben (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19 BFA-VG).
Die wichtigste Änderung steht nicht in § 19. Bisher war die Einstufung der Schlüssel zu § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF: Das Bundesamt konnte der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber „aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19)“ stammte. Diese Aberkennungsbefugnis ist mit dem bisherigen § 18 Abs 1 entfallen (§ 18 BFA-VG Rz 8). An ihre Stelle tritt der Wegfall des Verbleibsrechts kraft Unionsrechts, wenn die Entscheidung im beschleunigten Prüfungsverfahren ergangen ist (§ 18 BFA-VG Rz 37, 46).
Was fortgilt. Die Judikatur zur Wirkung der Einstufung — Vermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit, Widerlegbarkeit durch fallbezogene Umstände — ist zu § 19 aF und zur HStV ergangen. Sie ist auf die neue Rechtslage übertragbar, weil Art 61 Abs 5 lit c VerfVO dieselbe Struktur ausdrücklich anordnet (Rz 44 ff). Nicht übertragbar ist die Judikatur zur Interessenabwägung bei der Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF (Rz 65).
Die Verordnung. Die HStV, BGBl II 177/2009, war zuletzt auf § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG aF gestützt. Sie galt über den 12.06.2026 hinaus unverändert fort und wurde mit BGBl II 173/2026 ab 09.07.2026 in „Herkunftsländer-Verordnung – HL-V“ umbenannt, auf § 19 Abs 2 Z 1 BFA-VG nF gestützt und in § 1 neu gefasst. Neu sind drei Punkte: die Bezeichnung „Nordmazedonien“ statt „Mazedonien“, die Gebietsausnahme für Georgien („mit Ausnahme der Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien“) und der Abs 2 mit den acht Staaten des früheren § 19 Abs 4.
C. Prüfschema
Das Schema folgt dem Prüfungsgang; die rechte Spalte nennt den typischen Mangel.
| # | Schritt | Rz | typischer Mangel |
|---|---|---|---|
| 1 | Wann wurde der Antrag eingebracht (vor oder ab 12.06.2026)? | 18 ff | Neues Recht auf Altverfahren angewendet oder umgekehrt |
| 2 | Auf welche Liste stützt sich die Behörde — Anhang II, Art 62 Abs 1b VerfVO oder HL-V? | 36 ff | Liste nicht genannt; Anhang II in Altverfahren herangezogen (str; Rz 71 ff) |
| 3 | In welcher Fassung galt die HL-V im Entscheidungszeitpunkt? | 39, 76 ff | Fassung vor 09.07.2026 ohne Gebietsausnahme angewendet (str; Rz 76 ff) |
| 4 | Ist der Antragsteller Staatsangehöriger (oder Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt) dieses Staates? | 42 | Staatsangehörigkeit nicht festgestellt |
| 5 | Gehört er einer ausgenommenen Region oder Gruppe an? | 43 | Herkunftsregion nicht festgestellt |
| 6 | Hat er individuelle Umstände vorgebracht, welche die Vermutung widerlegen? | 44 ff | Vorbringen mit Hinweis auf die Liste abgetan |
| 7 | Beruhen die Länderfeststellungen auf aktuellen Quellen? | 51 f | Veraltete Länderberichte; Liste ersetzt Ermittlung |
| 8 | Trägt die Einstufung selbst (Art 61 Abs 1 VerfVO)? | 53 ff | Einwände gegen die Einstufung übergangen |
| 9 | Welche Verfahrensfolge hat die Behörde gezogen (beschleunigtes Verfahren, Frist, Verbleib)? | 61 ff | Folge ohne Mitteilung nach § 29 Z 3 AsylG gezogen; Fristbelehrung unrichtig |
| 10 | Bei sicherem Drittstaat: Liste oder Einzelfall, Verbindungselement? | 67 ff | Art 59 Abs 5 lit b VerfVO nicht festgestellt |
D. Gliederung
Die Einheit behandelt zunächst die Geltung (E, F) und den Zweck (G), sodann die Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsländer (H), die beiden Listen und ihre Fassungen (I), die Wirkung der Einstufung (J), die Kontrolle der Einstufung (K), die Verfahrensfolgen (L) und die sicheren Drittstaaten (M). Es folgen Streitfragen (N), Fallgruppen (O), Prüfliste (P), Schriftsatzbausteine (Q), Verweisnetz (R) und Register (S).
Die Kernaussagen zur Beschwerdefrist führt § 16 BFA-VG (§ 16 BFA-VG Rz 37 bis 43), jene zum Antrag auf Verbleib § 18 BFA-VG (§ 18 BFA-VG Rz 37 ff), jene zum Übergangsrecht die Einheit Übergangsrecht. Die Unzulässigkeit wegen Schutzes im sicheren Drittstaat ist bei § 4 AsylG 2005 dargestellt (§ 4 AsylG 2005 Rz 44 ff). Diese Einheit verweist dorthin.
E. Welche Fassung gilt
Maßgebend ist die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 58 Abs 8 BFA-VG; Übergangsrecht Rz 7 f). Die Übergangsbestimmung nimmt § 19 nicht von der Fortführung des alten Rechts aus; keine ihrer Maßgaben betrifft ihn.
| Verfahren | § 19 BFA-VG | Folgen der Einstufung | Liste |
|---|---|---|---|
| Antrag vor 12.06.2026 (Altverfahren) | § 19 idF BGBl I 145/2020 | § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF (Aberkennung, Ermessen); § 18 Abs 5 aF | HStV/HL-V (Rz 76 ff) |
| Antrag ab 12.06.2026 | § 19 idF BGBl I 39/2026 | Art 42 Abs 1 lit e, Art 67 Abs 7 lit a, Art 68 Abs 3 lit a VerfVO | Anhang II VerfVO, Art 62 Abs 1b VerfVO, HL-V |
| Zeitraum 27.02. bis 11.06.2026 | § 19 aF | wie Altverfahren | Art 61 Abs 2 und Abs 5 lit b VerfVO vorgezogen (Übergangsrecht Rz 24) |
Für die Zeit zwischen dem 27.02.2026 und dem 11.06.2026 besteht eine dritte Lage: Art 59 Abs 2, Art 61 Abs 2 und Art 61 Abs 5 lit b VerfVO gelten nach Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO idF VO (EU) 2026/464 bereits ab 27.02.2026 für die Anwendung der Konzepte der Richtlinie 2013/32/EU. Vorgezogen sind damit nur die Gebiets- und Gruppenausnahme und ihre Beachtung im Einzelfall, nicht die Unionsliste (Rz 71 ff).
Für den Einzelfall genügt ein Satz: In Altverfahren ist die Einstufung an § 19 aF und der darauf gestützten Verordnung zu messen, die Gebiets- und Gruppenausnahme aber seit 27.02.2026 auch dort zu beachten.
F. Was nicht anzuwenden ist — Unionsrechtskonformität
Abs 1 — die Mitgliedstaaten. Das Konzept des sicheren Herkunftslands der Verfahrensverordnung gilt nur für Drittstaaten: Art 61 Abs 1 VerfVO spricht von „Drittstaaten“, Art 42 Abs 1 lit e VerfVO von einem „Drittstaat“. Anträge von Unionsbürgern regelt die Verordnung nicht; für sie gilt das Protokoll Nr 24 zum AEUV (Asylprotokoll). Eine Ermächtigung in der Verordnung ist für Abs 1 daher weder vorhanden noch nötig. Es handelt sich um eine Regelungslücke: Abs 1 schließt eine Lücke der Verordnung für Unionsbürger national und steht mit ihr nicht in Widerspruch.
Daraus folgt: Auf Abs 1 kann weder ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nach Art 42 Abs 1 lit e VerfVO noch der Wegfall des Verbleibsrechts nach Art 68 Abs 3 lit a VerfVO gestützt werden. Er begründet allein die Vermutung, welche der Verwaltungsgerichtshof ihm beimisst (Rz 33 f). Davon zu trennen ist der Antrag eines Unionsbürgers, welcher nicht nach § 6 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig abzulehnen ist: Für ihn ordnet § 6 Abs 2 AsylG 2005 die sinngemäße Anwendung der Verfahrensverordnung an. Ob danach das beschleunigte Prüfungsverfahren sinngemäß offensteht, ist eine Frage der sinngemäßen, nicht der unmittelbaren Anwendung; sie wird bei § 6 AsylG 2005 Rz 73 bis 76 geführt.
Abs 2 Einleitung. Die Ermächtigung folgt aus Art 64 Abs 1 VerfVO: Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften „beibehalten oder erlassen“, welche es gestatten, „zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten sicheren Drittstaaten oder sicheren Herkunftsländern auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsländer zu bestimmen“. Der Hinweis auf Art 59 Abs 2 und Art 61 Abs 2 VerfVO erlaubt Ausnahmen für Teile des Hoheitsgebiets und für eindeutig identifizierbare Personengruppen. Es handelt sich um eine zulässige Ausführungsregelung.
Die materiellen Kriterien stehen nicht im Gesetz. Das ist unbedenklich: Art 61 Abs 1 VerfVO bindet jede Bestimmung „gemäß der vorliegenden Verordnung“, also auch die nationale, und Art 61 Abs 3 und Abs 4 sowie Art 59 Abs 1 und Abs 3 VerfVO geben die Quellen und Beurteilungsgesichtspunkte unmittelbar vor. Der Wegfall des Schlussteils des Abs 5 aF ändert am Maßstab daher nichts. Die Verordnung der Bundesregierung ist unmittelbar an Art 61 Abs 1 VerfVO zu messen.
Abs 2 Z 1. Die Beschränkung auf „andere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten“ bildet das Wort „zusätzlich“ des Art 64 Abs 1 VerfVO nach. Das ist eine zulässige Ausführungsregelung. Die HL-V hält diese Grenze allerdings nicht ein: Kosovo (§ 1 Abs 1 Z 2), Marokko (Z 9) und Tunesien (Z 11) stehen zugleich in Anhang II. Dazu Rz 82 ff.
Abs 2 Z 2. Die nationale Liste sicherer Drittstaaten beruht ebenfalls auf Art 64 Abs 1 VerfVO; die Liste ist nach Art 59 Abs 4 lit a VerfVO einer der beiden Wege, auf welchen das Konzept zur Anwendung kommt. Die Erläuterungen sehen in der Bestimmung sicherer Drittstaaten „in Form einer Liste“ eine Neuerung gegenüber der Verfahrensrichtlinie. Das trifft nur für die Form zu: Schon Art 38 Abs 2 lit b RL 2013/32/EU ließ als Methodik neben der Prüfung im Einzelfall „die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden“, zu. Neu sind die ausdrückliche Liste und der Vorrang der Unionsebene (Rz 27). Das ist eine zulässige Ausführungsregelung.
Vorrang der Unionsebene. Art 64 Abs 2 VerfVO verbietet den Mitgliedstaaten, einen Staat national zu benennen, dessen Bestimmung auf Unionsebene durch delegierten Rechtsakt nach Art 63 Abs 1 lit a oder lit b VerfVO vollständig oder teilweise aufgehoben wurde. Eine solche Aufhebung verdrängt eine entgegenstehende Benennung in der HL-V kraft Anwendungsvorrangs, ohne dass es einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bedürfte. Nach einer Streichung oder Änderung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eröffnet Art 64 Abs 3 VerfVO ein Mitteilungsverfahren; erfolgte die Streichung nach Art 63 Abs 3 lit b, ist die nationale Benennung nur zulässig, „sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Bestimmung hat“, welche binnen drei Monaten nach der Mitteilung zu erheben sind; das Einwandsrecht der Kommission ist zeitlich auf zwei Jahre begrenzt (Art 64 Abs 3 VerfVO idF VO (EU) 2026/464; § 16 BFA-VG Rz 42).
Abweichung der Materialien vom Unionsrecht. Die Erläuterungen gehen davon aus, die Unionslisten würden „im Wege eines gemäß Art. 74 leg. cit. zu erlassenden delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission festgelegt“. Die Verordnung sieht das in der konsolidierten Fassung nicht vor: Die Unionsliste sicherer Herkunftsländer ist durch die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene VO (EU) 2026/464 als Anhang II angefügt worden (Art 62 Abs 1a VerfVO); durch delegierten Rechtsakt kann die Kommission nur aussetzen (Art 60 Abs 4, Art 62 Abs 4, Art 63 VerfVO). Für die Auslegung des § 19 ist das ohne Folgen.
G. Zweck und Grenzen
Zweck. Die Liste ist ein Instrument der Verfahrensvereinfachung. Der Verfassungsgerichtshof hat das zur Vorgängerbestimmung des § 6 AsylG 1997 so beschrieben: „Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt.“ Zugleich hielt er fest: „Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist.“ (VfGH 15.10.2004, G237/03 ua, VfSlg 17.340). Die VO (EU) 2026/464 bezeichnet das Konzept als „wesentliches Instrument zur Unterstützung der raschen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind“ (ErwG 2).
Grenzen. Die Liste ist keine Entscheidung über den Antrag. Der Unionsgesetzgeber sagt das selbst: Die Einstufung „kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates darstellen“, und es ist „weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall zu prüfen“ (VO (EU) 2026/464, ErwG 3). Die Liste darf daher nicht dazu verwendet werden, das Vorbringen ungeprüft zu lassen, die Beweislast umzukehren oder Länderfeststellungen zu ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beweislast schon zur Vorgängerbestimmung verneint: Mit den Worten „begründeter Hinweis“ wird „keineswegs eine zu Lasten des Asylwerbers gehende Beweislast festgelegt“ (VfGH 15.10.2004, G237/03 ua). Die Liste verlagert daher nicht die Beweislast, sondern die Ermittlungsschwelle: Konkrete Anhaltspunkte muss der Antragsteller liefern; ihnen hat die Behörde dann von Amts wegen nachzugehen.
H. Die Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsländer — Abs 1
Mitgliedstaat ist jeder Staat, welcher Vertragspartei des EU-Vertrages ist (§ 2 Abs 1 Z 12 AsylG 2005). EWR-Staaten und die Schweiz sind nicht erfasst; Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz stehen in § 1 Abs 2 HL-V.
Der vor dem 12.06.2026 eingebrachte Antrag eines Unionsbürgers ist zulässig und inhaltlich zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist eindeutig: „Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 8). Das AsylG 2005 sah für solche Anträge keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen vor (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 5). Für Anträge ab dem 12.06.2026 gilt das nicht mehr: Nach § 6 Abs 1 AsylG 2005 ist der Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn keiner der Tatbestände der lit a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt; erst der danach zugelassene Antrag ist inhaltlich zu prüfen (§ 6 AsylG 2005 Rz 2, Rz 29 bis 40). Den Altantrag trägt § 6 Abs 1 AsylG 2005 nicht (§ 6 AsylG 2005 Rz 14, Rz 80 bis 83).
Der Unionsbürger hat allerdings zwei Vermutungen zu überwinden: die „in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist“, und die Vermutung des Einzigen Artikels lit d des Asylprotokolls, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 6, zu § 19 Abs 1 aF). Für die zweite verlangt die Rechtsprechung, „nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte“ (VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 3 unter Berufung auf VfGH 22.06.2021, E2546/2020).
Die Judikatur ist zu § 19 Abs 1 aF ergangen und übertragbar, weil der Wortlaut bis auf die Terminologie unverändert ist (Anwendungsfall Lettland: VwGH 29.05.2018, Ra 2017/20/0388 RS 1). Für die aufschiebende Wirkung spielt Abs 1 in Verfahren über Anträge ab dem 12.06.2026 keine Rolle mehr (Rz 7 f; § 18 BFA-VG Rz 124); in Altverfahren trägt § 19 Abs 1 aF die Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF (Rz 2, 65).
I. Die beiden Listen und ihre Fassungen
Die Unionsliste. Nach Art 62 Abs 1a VerfVO werden die in Anhang II aufgeführten Drittstaaten auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt. Anhang II nennt Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien. Er wurde durch die VO (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 angefügt, welche am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 26.02.2026 in Kraft trat (Art 2 VO (EU) 2026/464).
Die Bewerberländer. Nach Art 62 Abs 1b VerfVO wird ein Drittstaat, welchem der Status eines zur Union beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, „auch auf Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt“, es sei denn, es liegt einer von drei Umständen vor: willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (lit a), restriktive Maßnahmen nach dem Fünften Teil Titel IV AEUV wegen grundrechtsrelevanten Vorgehens (lit b) oder eine unionsweite Anerkennungsquote von über 20 % nach den neuesten Eurostat-Daten (lit c). Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, das Parlament und den Rat, wenn ein Umstand eintritt oder wegfällt.
Welche Staaten den Bewerberstatus haben, ergibt sich nicht aus der Verordnung, sondern aus Beschlüssen des Europäischen Rates. Im Verfahren ist das festzustellen, ebenso das Fehlen der Ausnahmegründe. Die Bekanntmachungen der Kommission im Amtsblatt, Reihe C, sind dafür die maßgebliche Quelle (VO (EU) 2026/464, ErwG 9). Kosovo gilt dem Unionsgesetzgeber nur als „mögliches Bewerberland“ und ist deshalb eigens in Anhang II aufgenommen (ErwG 10).
Die nationale Liste. Die HL-V nennt in § 1 Abs 1 achtzehn und in § 1 Abs 2 acht Staaten. Ihre Fassungsschiene ist für Altverfahren erheblich:
| Zeitraum | Fassung | Besonderheit |
|---|---|---|
| 31.03.2022 bis 08.07.2026 | HStV idF BGBl II 129/2022 | 18 Staaten, Georgien ohne Ausnahme; Promulgation auf § 19 Abs 5 Z 2 aF |
| ab 09.07.2026 | HL-V idF BGBl II 173/2026 | Georgien ohne Abchasien und Zchinwali/Südossetien; Abs 2 mit den acht Staaten des § 19 Abs 4 aF; Promulgation auf § 19 Abs 2 Z 1 nF |
Die Lücke vom 12.06. bis 08.07.2026. Die acht Staaten des entfallenen § 19 Abs 4 aF standen in diesem Zeitraum für Neuverfahren auf keiner Liste; ihre Herkunft trug das beschleunigte Verfahren nach Art 42 Abs 1 lit e VerfVO nicht. In Altverfahren gilt § 19 Abs 4 aF fort.
Unionsliste und nationale Liste überschneiden sich. Kosovo, Marokko und Tunesien stehen auf beiden. Seit 12.06.2026 trägt für Neuverfahren die Unionsliste; die nationale Benennung dieser drei Staaten hat daneben keine eigene Wirkung (Rz 82 ff). Umgekehrt stehen Bangladesch, Kolumbien, Ägypten und Indien nur auf der Unionsliste. Für sie gilt die Einstufung ausschließlich in Neuverfahren.
J. Die Wirkung der Einstufung — Vermutung und Widerlegung
Die persönliche Anknüpfung. Das Konzept kommt nur zur Anwendung, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt oder als Staatenloser dort zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 61 Abs 5 lit a VerfVO). Die Staatsangehörigkeit ist daher festzustellen, nicht zu unterstellen. Steht sie nicht fest, trägt die Liste nichts.
Die ausgenommene Region oder Gruppe. Art 61 Abs 2 VerfVO erlaubt die Bestimmung „unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen“; Art 61 Abs 5 lit b VerfVO schließt die Anwendung aus, wenn der Antragsteller zu einer ausgenommenen Personengruppe gehört. Für die Gebietsausnahme folgt dasselbe aus dem Umfang der Bestimmung selbst: Wer aus Abchasien oder Zchinwali/Südossetien stammt, stammt nicht aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 HL-V. Die Herkunftsregion ist daher festzustellen, wenn der Staat mit Ausnahme bestimmt ist.
Die tragende Linie: widerlegbare Vermutung. Der Verwaltungsgerichtshof misst der Einstufung eine Vermutungswirkung bei, welche widerlegt werden kann. Die Festlegung spricht „für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates“; es bleibt dem Fremden aber unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, welche zu einer maßgeblichen Rechtsverletzung im Fall der Rückführung führen können. „Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre.“ (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 RS 4; GRS etwa VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076 RS 1; zur HStV).
Ebenso deutlich: „Auch die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht - durch ein entsprechendes Vorbringen des Fremden - widerlegbar wäre.“ (VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203 RS 5). Anwendungsfälle betreffen Albanien (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153 RS 1), Algerien (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0292 RS 2; GRS VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396 RS 1) und Mazedonien (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055 RS 1).
Die unionsrechtliche Entsprechung. Art 61 Abs 5 lit c VerfVO ordnet dieselbe Struktur an: Das Konzept darf nur zur Anwendung kommen, wenn der Antragsteller „im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist“. Die Judikatur zur HStV ist daher auf die neue Rechtslage zu übertragen. Sie gilt für beide Listen: Die VO (EU) 2026/464 hält ausdrücklich fest, dass die Bestimmung auf Unionsebene die Vorschrift über die Einzelfallprüfung unberührt lässt (ErwG 19).
Was widerlegt wird. Die Vermutung betrifft die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates. Maßstab ist, ob für einen von dritter Seite Verfolgten „trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“ (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233 RS 1, zu Albanien). Zur Schutzfähigkeit im Einzelnen § 3 AsylG 2005 Rz 59 bis 61 und § 8 AsylG 2005 Rz 48 ff.
Wie widerlegt wird. Es genügt ein konkretes, auf die Person bezogenes Vorbringen. Die Einstufung verlangt keine qualifizierte Begründung; sie verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte genannt werden, welchen die Behörde dann von Amts wegen nachzugehen hat (Rz 31). Das Bundesverwaltungsgericht formuliert es für die ex lege-Einstufung so, dass die Liste „keine unwiderlegliche Vermutung bestehender Schutzfähigkeit“ begründe (BVwG 24.03.2026, I414 2338586-1).
Die besonderen Gruppen. Die VO (EU) 2026/464 nennt Antragsteller, welche sich in den bezeichneten Staaten „in einer besonderen Situation befinden, wie LGBTIQ-Personen, Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenrechtsverteidigern, religiösen Minderheiten und Journalisten“; ihnen sollte „besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden“ (ErwG 19). Die Einstufung lässt nach ErwG 3 unberührt, dass sich bestimmte Kategorien von Antragstellern in einer besonderen Situation befinden und daher begründete Furcht vor Verfolgung haben können. Für die Vertretung ist das der wichtigste Satz der Änderungsverordnung: Wer einer dieser Gruppen angehört, hat das vorzutragen und zu belegen; die Behörde hat dazu gruppenbezogene Länderfeststellungen zu treffen.
Die Gegenprobe. Die Behörde wird sich darauf stützen, dass die Einstufung nicht „von den individuellen Umständen beeinflusst“ wird (VO (EU) 2026/464, ErwG 5) und unsubstantiiertes Vorbringen die Vermutung nicht erschüttert. Das trifft zu, soweit das Vorbringen allgemein bleibt. Sind konkrete Umstände vorgetragen, ist die Behörde zur Ermittlung verpflichtet: Die Liste ist eine Beweisregel über den Regelfall, keine Antwort auf den Einzelfall.
Die Liste ersetzt keine aktuellen Feststellungen. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Beschwerde betreffend die Ukraine — damals nach der HStV ein sicherer Herkunftsstaat — Folge gegeben, weil das Bundesverwaltungsgericht sich auf einen im Zeitpunkt der Zustellung offenkundig nicht mehr aktuellen Länderbericht gestützt hatte; es wäre verhalten gewesen, „sich mit der im Entscheidungszeitpunkt volatilen Sicherheitslage in der Ukraine und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung wie der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen“ (VfGH 02.12.2022, E602/2022).
Daraus folgt: Die Einstufung entbindet nicht von der Pflicht, die Lage im Entscheidungszeitpunkt festzustellen. Art 67 Abs 3 VerfVO verlangt für das Beschwerdeverfahren eine „umfassende Ex-nunc-Prüfung“, welche sich auf Tatsachen und Rechtsfragen erstreckt. Ein Bescheid, welcher die Lage allein mit dem Hinweis auf die Liste beurteilt, ist mangelhaft begründet.
K. Die Kontrolle der Einstufung
Zwei Ebenen. Zu unterscheiden ist die Kontrolle der Anwendung der Einstufung im Einzelfall und die Kontrolle der Einstufung selbst. Die erste ist Gegenstand jedes Beschwerdeverfahrens (Rz 42 ff). Die zweite folgt unterschiedlichen Wegen, je nachdem, ob der Staat auf der Unionsliste oder in der HL-V steht.
Die Unionsliste. Über die Gültigkeit der Bestimmung eines Drittstaats auf Unionsebene entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union; die VO (EU) 2026/464 sagt das ausdrücklich und fügt hinzu, der Hauptzweck der nationalen gerichtlichen Prüfung solle darin bestehen, „die detaillierten Beweismittel hinsichtlich der individuellen Situation eines Antragstellers“ zu prüfen (ErwG 5). Das Bundesverwaltungsgericht kann Anhang II daher nicht unangewendet lassen; es kann dem Gerichtshof die Gültigkeitsfrage vorlegen, und der Verwaltungsgerichtshof ist als letztinstanzliches Gericht dazu verpflichtet, wenn die Frage entscheidungserheblich ist und Zweifel bestehen. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die HL-V. Sie ist eine Verordnung der Bundesregierung und bindet Behörde und Gericht, bis sie aufgehoben ist. Zwei Wege stehen offen. Erstens kann das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung einer gesetzwidrigen Bestimmung beantragen (Art 139 B-VG); gesetzwidrig ist sie etwa, wenn sie über die Ermächtigung des § 19 Abs 2 Z 1 hinausgeht (Rz 82 ff). Zweitens hat es eine Bestimmung der HL-V unangewendet zu lassen, wenn sie Art 61 Abs 1 VerfVO widerspricht: Die Verordnung gilt unmittelbar, und die nationale Bestimmung tritt im Einzelfall zurück. Dieser zweite Weg setzt voraus, dass der Widerspruch an konkreten, im Verfahren festgestellten Tatsachen gezeigt wird. Dass das Gericht die Einstufung im Beschwerdeverfahren prüfen kann, auch wenn sie durch einen Akt des Gesetz- oder Verordnungsgebers erfolgt ist, hat der Gerichtshof zur Vorgängerrichtlinie verlangt: Jedes mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht muss, sei es auch nur inzident, prüfen können, ob die materiellen Voraussetzungen der Einstufung erfüllt sind (EuGH 01.08.2025, C-758/24 und C-759/24, Alace und Canpelli, Rn 67, 68), und es hat eine Verkennung dieser Voraussetzungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht gerügt wird (EuGH 04.10.2024, C-406/22, CV, Rn 98). Die Übertragung auf die Verordnung trägt: Art 61 VerfVO führt Art 37 der Richtlinie 2013/32/EU fort, und Art 67 Abs 3 VerfVO übernimmt die umfassende Ex-nunc-Prüfung des Art 46 Abs 3 der Richtlinie.
Der Maßstab. Art 61 Abs 1 VerfVO verlangt, dass sich anhand der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage „nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 stattfindet und keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der genannten Verordnung zu erleiden“. Art 61 Abs 4 VerfVO nennt die Gesichtspunkte: Rechtsvorschriften und ihre Anwendung, Wahrung der notstandsfesten Rechte der EMRK, Fehlen von Abschiebungen eigener Staatsbürger in unsichere Staaten, wirksame Rechtsbehelfe.
Die Beweisaufnahme. Wer die Einstufung angreift, hat das an diesen Gesichtspunkten und mit den Quellen des Art 61 Abs 3 VerfVO zu tun (Mitgliedstaaten, Asylagentur, Europäischer Auswärtiger Dienst, UNHCR, gemeinsame Analyse nach Art 11 VO (EU) 2021/2303). Die Staatendokumentation dient nach § 5 Abs 2 Z 3 BFA-G gerade der Entscheidung, ob ein Staat sicher im Sinne des § 19 BFA-VG ist; ihre Unterlagen sind beizuschaffen, wenn die Einstufung bestritten wird. Der Mitgliedstaat hat einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den Informationsquellen zu gewährleisten, auf welche die Einstufung gestützt ist, und zwar für den Antragsteller wie für das Gericht; das Gericht kann zudem selbst eingeholte Informationen heranziehen, wenn es sich ihrer Zuverlässigkeit vergewissert und das kontradiktorische Verfahren wahrt (EuGH 01.08.2025, C-758/24 und C-759/24, Alace und Canpelli, Rn 80, 86 bis 88). Für die Vertretung folgt daraus: Legt das Bundesamt die Quellen der Einstufung nicht offen, ist ihre Beischaffung zu beantragen.
Die Gebiets- und Gruppenausnahme als Prüfstein. Seit Art 61 Abs 2 VerfVO eine Ausnahme für Regionen und Gruppen ausdrücklich zulässt, ist die Frage, ob eine Einstufung ohne Ausnahme trägt, schärfer gestellt: Findet in einem Teil des Staates oder gegenüber einer eindeutig identifizierbaren Gruppe Verfolgung statt, so ist die Einstufung des ganzen Staates ohne Ausnahme mit Art 61 Abs 1 VerfVO nicht vereinbar, weil dort eben nicht „keine Verfolgung“ stattfindet. Die Bundesregierung hat diesen Schluss für Georgien selbst gezogen (Rz 14). Rechtsprechung österreichischer Gerichte dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers (zur deutschen Rechtsprechung Rz 59).
Die deutsche Rechtsprechung. Zwei deutsche Verwaltungsgerichte haben die Frage am Beispiel Georgiens im Sinn der Rz 58 beantwortet und die Gültigkeit der nationalen Einstufung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Art 61 Abs 2 VerfVO, nach Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz bereits ab dem 27.02.2026 anzuwenden, lasse die Ausnahme von Gebieten und Gruppen zu, verlange sie aber ausdrücklich; es könne „nicht Aufgabe des Bundesamtes oder der Gerichte sein, eine pauschale Einstufung gleichsam im Wege geltungserhaltender Reduktion um einzelne Regionen eines Landes zu beschneiden“ (VG Osnabrück 15.07.2026, 7 A 172/26, Rn 12, 16; ebenso VG Lüneburg 19.05.2026, 2 A 514/25, für Abchasien und Südossetien). Das VG Osnabrück überträgt das auf eindeutig identifizierbare Personengruppen, hier sexuelle Minderheiten (Rn 56), und beanstandet zusätzlich, dass die Informationsquellen der Einstufung nicht zugänglich sind (Rn 73 bis 78, unter Berufung auf EuGH 01.08.2025, C-758/24 und C-759/24). Für die HL-V idF BGBl II 173/2026 trägt das Gebietsargument nicht mehr, weil sie Georgien mit Ausnahme der beiden Regionen bestimmt (Rz 14, 43); für die HStV idF BGBl II 129/2022, welche Georgien ohne Ausnahme nannte, trägt es dagegen uneingeschränkt (Rz 81). Übertragbar ist dagegen das Gruppenargument: Enthält die Einstufung keine Ausnahme für eine Gruppe, welche im Herkunftsstaat verfolgt wird, ist sie mit Art 61 Abs 1 VerfVO nicht vereinbar, und die Gerichte können die Lücke nicht durch Auslegung schließen.
Die Gegenprobe. Die Behörde wird einwenden, die Einstufung sei eine generelle Wertung des Verordnungsgebers, welche im Einzelverfahren nicht zu überprüfen sei, und der Antragsteller könne seine besondere Lage ohnehin über Art 61 Abs 5 lit c VerfVO geltend machen. Das trägt für den Regelfall: Die individuelle Widerlegung ist der einfachere und sicherere Weg. Es trägt nicht, wenn die Einstufung für die Gruppe des Antragstellers als solche unrichtig ist; dann verkürzt die Liste die Verfahrensrechte aller Gruppenangehörigen (Frist, Verbleib), und das lässt sich im Einzelfall nur durch den Angriff auf die Einstufung beseitigen. Beides ist daher nebeneinander vorzutragen, die Widerlegung vorrangig.
L. Die Verfahrensfolgen
Neuverfahren — beschleunigtes Prüfungsverfahren. Kann ein Drittstaat für den Antragsteller als sicheres Herkunftsland angesehen werden, so beschleunigt die Asylbehörde die Prüfung der Begründetheit (Art 42 Abs 1 lit e VerfVO). Das Verfahren ist binnen drei Monaten ab Einreichung abzuschließen (Art 35 Abs 3 VerfVO). Auf unbegleitete Minderjährige darf das beschleunigte Verfahren aus diesem Grund angewendet werden (Art 42 Abs 3 lit a VerfVO). Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, dass das Verfahren beschleunigt geführt wird (§ 29 Z 3 AsylG 2005). Die Verfahrensanordnung ist nicht abgesondert anfechtbar (§ 7 Abs 1 VwGVG); unionsrechtlich genügt das, wenn die Gründe für das beschleunigte Verfahren im Rechtsbehelf gegen die Endentscheidung gerichtlich überprüft werden können (EuGH 28.07.2011, C-69/10, Samba Diouf, Rn 56, 58, 70, zu Art 39 RL 2005/85/EG). Die Beschwerde hat die Einstufung daher mit anzugreifen, wenn sie bestritten wird. Sind die Sach- oder Rechtsfragen zu komplex, kann es in das Normverfahren wechseln (Art 42 Abs 2 VerfVO); der Antragsteller wird „über die Änderung des Verfahrens informiert“ (§ 30 AsylG 2005 Rz 19). Unterbleibt diese Information, so sieht das Bundesverwaltungsgericht darin keine Rechtsverletzung, wenn der Bescheid erkennbar im Normverfahren ergangen ist: Das Bundesamt hatte das beschleunigte Verfahren mit Verfahrensanordnung angekündigt, ohne einen Tatbestand zu nennen, den Bescheid aber auf Art 39 Abs 2 VerfVO gestützt und nur in der Rechtsmittelbelehrung zehn Tage genannt; maßgeblich sei der Spruch, und „Auch dass das BFA der bP den Umstand nicht vor Entscheidung mitgeteilt hat, kann nicht als Verletzung in irgendwelchen Rechten angesehen werden.“ Den Antrag auf Verbleib hat es abgewiesen, weil der Bescheid nicht auf Art 68 Abs 3 lit a sublit i VerfVO gestützt und der Antrag daher „an sich unzulässig“ gewesen sei (BVwG 21.09.2026, L531 2350657-1; Revision nicht zugelassen). Dem ist im Ergebnis beizupflichten, soweit die Überleitung den Antragsteller nicht belastet hat; die unterbliebene Information bleibt allerdings ein Verfahrensmangel, dessen Relevanz konkret darzulegen ist. Richtigerweise folgt aus dem Bescheid im Normverfahren, dass die Ausnahme des Art 68 Abs 3 lit a sublit i VerfVO nicht greift und das Recht auf Verbleib kraft Verordnung besteht (Art 68 Abs 2 VerfVO). Für die Beschwerdefrist entscheidet dagegen nicht die Verfahrensart, sondern ob zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Umstand des Art 42 Abs 1 oder 3 VerfVO zutrifft (Art 67 Abs 7 lit a VerfVO; § 16 BFA-VG Rz 32). Folge für die Vertretung. Die Beschwerde ist gleichwohl vorsorglich binnen zehn Tagen zu erheben und der Antrag auf Verbleib hilfsweise zu stellen (Rz 63). Wird die unterbliebene Information gerügt, ist der konkrete Nachteil zu benennen, etwa die Bindung an die Grundversorgung des Bundes oder der Ausschluss selbständiger Erwerbstätigkeit während des beschleunigten Verfahrens (Rz 66).
Offensichtlich unbegründet. Nach Art 39 Abs 4 VerfVO kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn bei Abschluss der Prüfung ein Umstand des Art 42 Abs 1 oder Abs 3 vorliegt. Die Einstufung ist kein Zulässigkeitsgrund: Art 38 VerfVO nennt das sichere Herkunftsland nicht. Eine Zurückweisung oder Ablehnung als unzulässig mit Hinweis auf die Liste ist rechtswidrig; das galt schon zu § 19 Abs 1 aF für Unionsbürger (Rz 33). Ebenso wenig darf ein Antrag mit dem Hinweis auf eine allgemein ausreichende Schutzlage im Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, ohne dass der Staat nach den Regeln über sichere Herkunftsländer bestimmt ist (EuGH 25.07.2018, C-404/17, A, Rn 28, 35, zu Art 31 Abs 8 lit b und Art 32 Abs 2 RL 2013/32/EU, welchen Art 42 Abs 1 lit e und Art 39 Abs 4 VerfVO entsprechen). Die Ablehnung nach § 6 Abs 1 AsylG 2005 stützt sich nicht auf die Liste, sondern auf das Asylprotokoll.
Beschwerdefrist und Verbleib. Ergeht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren, so gilt die kurze Frist des Art 67 Abs 7 lit a VerfVO, und nach Art 68 Abs 3 lit a sublit i VerfVO besteht kein Recht auf Verbleib; die Beschwerde hat nach § 18 Abs 1 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung. Die Einzelheiten führen § 16 BFA-VG Rz 37 bis 43 (Frist) und § 18 BFA-VG Rz 37 bis 51 (Verbleib). Hier genügt ein Satz: Ist der Antrag ab dem 12.06.2026 eingebracht und stammt der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland, ist die Beschwerde vorsorglich stets binnen zehn Tagen, im Verfahren an der Grenze binnen einer Woche (§ 33 Abs 2 AsylG 2005; § 16 BFA-VG Rz 104 f), zu erheben und mit ihr der Antrag auf Verbleib zu stellen (§ 16 BFA-VG Rz 40); für Altverfahren gilt Rz 65.
Grenzverfahren. Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland trägt eine Sachentscheidung im Grenzverfahren (Art 44 Abs 1 lit b VerfVO), verpflichtet aber nicht zu ihm; verpflichtend ist das Grenzverfahren nur in den Fällen des Art 42 Abs 1 lit c, f und j VerfVO (Art 45 Abs 1 VerfVO; § 33 AsylG 2005 Rz 9 f). Nicht zu verwechseln ist lit e mit lit j: Diese knüpft an eine unionsweite Anerkennungsquote von 20 % oder weniger an und setzt keine Einstufung voraus.
Altverfahren — Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF. In Verfahren über Anträge vor dem 12.06.2026 konnte und kann das Bundesamt der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber „aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19)“ stammt (§ 18 BFA-VG Rz 28, 29). Die Aberkennung war „nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus“ (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 RS 5, zu § 18 Abs 1 Z 1 aF). Sie ist mit der Verfahrensrichtlinie vereinbar; diese enthält in Art 31 Abs 8 lit b einen entsprechenden Tatbestand (VwGH 20.02.2019, Ro 2019/20/0001 RS 3). Über die Zuerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 18 Abs 5 aF von Amts wegen binnen einer Woche (§ 18 BFA-VG Rz 29). Ob § 18 Abs 1 Z 1 aF in Altverfahren nach dem 12.06.2026 noch angewendet werden kann, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht einheitlich; eine Entscheidung hat die Aberkennung ersatzlos behoben, weil sie „angesichts der Abänderung im Zuge des Inkrafttretens des AMPAG keine Anwendbarkeit mehr“ finde (BVwG 08.09.2026, I422 2334001-2). Die Fortgeltung ist richtigerweise zu bejahen (§ 58 Abs 8 BFA-VG); die Streitfrage und die Folge für die Vertretung führt § 18 BFA-VG Rz 34 bis 36 (Übergangsrecht Rz 31).
Weitere Folgen. Die Einstufung wirkt über das Asylverfahren hinaus. Der Bund leistet Grundversorgung, solange das Verfahren nach Art 42 Abs 1 lit e VerfVO beschleunigt geführt wird (§ 2 Abs 1 Z 4 GVG-B 2005); eine selbständige Erwerbstätigkeit ist während eines nach Art 42 Abs 1 lit a bis f beschleunigten Verfahrens nicht zulässig (§ 7 Abs 2 GVG-B 2005). Personenbezogene Daten dürfen an das Herkunftsland für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege übermittelt werden, wenn dieses ein sicheres Herkunftsland ist (§ 33 Abs 5 Z 1 BFA-VG); auch dann darf der Umstand der Antragstellung nicht hervorkommen.
M. Sichere Drittstaaten — Abs 2 Z 2
Abs 2 Z 2 ermächtigt die Bundesregierung, andere als nach Art 60 VerfVO benannte Staaten als sichere Drittstaaten festzulegen. Eine solche Verordnung besteht nicht; die HL-V betrifft nach ihrem Titel und ihrem § 1 nur Herkunftsländer. Eine Unionsliste sicherer Drittstaaten ist in der konsolidierten Fassung der Verfahrensverordnung ebenfalls nicht enthalten.
Daraus folgt: Das Konzept des sicheren Drittstaats kommt derzeit nur nach Art 59 Abs 4 lit b VerfVO zur Anwendung, also „in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller“, wenn die Bedingungen des Art 59 Abs 1 VerfVO in Bezug auf ihn erfüllt sind. Die Behörde hat die vier Bedingungen — Sicherheit vor Verfolgung und ernsthaftem Schaden, Schutz vor Refoulement, Zugang zu wirksamem Schutz — für diesen Antragsteller festzustellen; eine Länderliste trägt nicht (§ 4 AsylG 2005 Rz 46, 66).
Das Verbindungselement. Hinzu treten die Bedingungen des Art 59 Abs 5 VerfVO: keine individuellen Umstände, welche gegen die Anwendung sprechen (lit a), und eine der drei Bedingungen des lit b idF VO (EU) 2026/463 — Verbindung, Durchreise oder Abkommen. Die Neufassung lockert das bisherige Verbindungserfordernis erheblich; ErwG 2 VO (EU) 2026/463 begründet das damit, eine Verbindung sei weder nach dem Flüchtlingsrecht noch nach der EMRK erforderlich. Die Einzelheiten führt § 4 AsylG 2005 Rz 48 bis 64; die Unzulässigkeitsentscheidung beruht auf Art 38 Abs 1 lit b VerfVO und § 4 Abs 1 Z 1 AsylG 2005. Nach Art 68 Abs 3 lit b VerfVO besteht kein Recht auf Verbleib (§ 4 AsylG 2005 Rz 132 f).
Eine künftige Liste. Ergeht eine Verordnung nach Abs 2 Z 2, so ist sie an Art 59 Abs 1 und Abs 3 VerfVO zu messen, kann Gebiete und Gruppen ausnehmen (Art 59 Abs 2 VerfVO) und ersetzt weder die Einzelfallprüfung nach Art 59 Abs 5 lit a noch das Verbindungselement nach lit b; für unbegleitete Minderjährige gilt Art 59 Abs 6 VerfVO (§ 4 AsylG 2005 Rz 68). Die Rechtsprechung zu Art 38 RL 2013/32/EU zieht einer solchen Liste Grenzen, welche über Art 59 Abs 5 und 9 VerfVO fortgelten: Die Behörde darf eine von der Exekutive festgelegte Liste und öffentlich zugängliche Quellen nur heranziehen, wenn das nationale Recht die Methodik der Einzelfallprüfung festlegt und dem Antragsteller die Anfechtung der Verbindung ermöglicht (EuGH 05.02.2026, C-718/24, Aleb, Rn 66). Die Einstufung bleibt zulässig, auch wenn der Staat die Rückübernahme allgemein ausgesetzt hat (EuGH 04.10.2024, C-134/23, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges, Rn 56); übernimmt er den Antragsteller aber nachweislich nicht, so darf dessen Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, und die Prüfung ist ohne Aufschub vorzunehmen (Rn 54; nunmehr Art 59 Abs 9 VerfVO). Die Einzelheiten führt § 4 AsylG 2005 Rz 54 bis 56.
N. Streitfragen
1. Geltung der Unionsliste des Anhangs II ab 27.02.2026 und in Altverfahren
Die Verfahrensverordnung gilt ab 12.06.2026, Anhang II der VO (EU) 2026/464 aber ist früher in Kraft getreten. Ob die Unionsliste schon ab 27.02.2026 und in Altverfahren gilt, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob eine Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF in Altverfahren auf Staaten gestützt werden kann, welche nur in Anhang II stehen (Rz 74).
Die Unionsliste des Anhangs II gilt nicht schon ab 27.02.2026 und nicht in Altverfahren. Anhang II ist Teil der Verfahrensverordnung (Art 62 Abs 1a VerfVO) und teilt deren zeitlichen Anwendungsbereich. Inkrafttreten und Geltung sind zu unterscheiden (Übergangsrecht Rz 11).
Dagegen lässt sich einwenden, die Unionsliste gelte früher. Die VO (EU) 2026/464 ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten (Art 2), und ihr ErwG 27 begründet das damit, „so bald wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen“. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vor dem 12.06.2026 entschiedenen Fall ausgesprochen: „Da die entsprechenden Bestimmungen über die sicheren Herkunftsstaaten gemäß der genannten Verordnung bereits am 27.02.2026 vorzeitig in Kraft getreten sind, ist die unionsrechtliche Einstufung für das gegenwärtige Verfahren unmittelbar verbindlich.“ (BVwG 24.03.2026, I414 2338586-1, zu Marokko). In Altverfahren nach dem 12.06.2026 führt es Anhang II jedenfalls als Begründungselement an (BVwG 08.07.2026, I425 2345820-1, zu Ägypten).
Dem Einwand ist zu widersprechen. Anhang II ist Teil der Verfahrensverordnung (Art 62 Abs 1a VerfVO) und teilt deren zeitlichen Anwendungsbereich: Sie gilt ab 12.06.2026 und nur für Anträge, welche ab diesem Tag eingereicht werden; Altanträge unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU (Art 79 Abs 2 und Abs 3 VerfVO).
Die Änderungsverordnung bestätigt das selbst. Sie hat in Art 79 Abs 2 VerfVO einen Unterabsatz angefügt, welcher drei Bestimmungen ausdrücklich vorzieht — Art 59 Abs 2, Art 61 Abs 2 und Art 61 Abs 5 lit b — und in Art 79 Abs 3 die vorgezogene Anwendung des Art 42 Abs 1 lit j unter Bedingungen erlaubt. Art 62 Abs 1a und Anhang II nennt sie nicht. Hätte der Unionsgesetzgeber die Liste vorziehen wollen, hätte er sie in dieselbe Aufzählung aufgenommen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Für Altverfahren folgt daraus zweierlei. Erstens knüpft § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF an einen sicheren Herkunftsstaat „(§ 19)“ an, also an die nationale Liste. Für Staaten, welche nur in Anhang II stehen — Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien —, fehlt der Aberkennungsgrund; eine darauf gestützte Aberkennung ist rechtswidrig. Zweitens darf Anhang II in Altverfahren als Erkenntnisquelle zur Lage herangezogen werden, trägt aber keine Rechtsfolge.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so ist vorzutragen, dass dann auch die Garantien der Verordnung gelten: die Einzelfallprüfung nach Art 61 Abs 5 lit c VerfVO und die besondere Aufmerksamkeit für die Gruppen des ErwG 19. Die Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF bleibt überdies eine Ermessensentscheidung mit Interessenabwägung (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 RS 5); die Behörde hat zu begründen, weshalb gerade die Unionsliste das öffentliche Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung trägt.
2. Maßgebliche Fassung der Herkunftsstaaten-Verordnung im Altverfahren nach dem 09.07.2026
Im Altverfahren, welches nach dem 09.07.2026 entschieden wird, kommen die HStV idF BGBl II 129/2022 und die HL-V idF BGBl II 173/2026 in Betracht. Welche Fassung gilt, ist nicht entschieden. Davon hängt ab, ob Georgien mit oder ohne Gebietsausnahme als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Im Altverfahren ist die HL-V in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. § 58 Abs 8 BFA-VG ordnet die Fortführung der gesetzlichen Rechtslage an, nicht die Versteinerung einer Verordnung. Die Einstufung ist eine aktuelle Beurteilung der Lage.
Dagegen lässt sich einwenden, es sei die HStV idF BGBl II 129/2022 anzuwenden. Dafür spricht § 58 Abs 8 BFA-VG: Altverfahren sind nach der „Rechtslage vor Inkrafttreten“ des AMPAG zu Ende zu führen. Die HL-V idF BGBl II 173/2026 ist auf § 19 Abs 2 Z 1 nF gestützt, welcher im Altverfahren nicht gilt; anzuwenden sei daher die HStV idF BGBl II 129/2022, welche Georgien ohne Gebietsausnahme nennt. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ist uneinheitlich. Ein Erkenntnis verbindet altes Gesetz und neue Verordnung: „Gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 1 Abs. 1 Z 11 Herkunftsländer-Verordnung gilt Tunesien als sicheres Herkunftsland.“ (BVwG 23.07.2026, W189 2305886-1). Ein anderes wendet in einem Altverfahren zu Georgien die Verordnung „idgF“ an, ohne die Gebietsausnahme zu erörtern (BVwG 14.07.2026, L515 2347220-1).
Dem Einwand ist zu widersprechen. Richtigerweise ist die HL-V in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Drei Gründe tragen das.
Erstens ändert das AMPAG die Verordnung nicht; § 58 Abs 8 BFA-VG ordnet die Fortführung der gesetzlichen Rechtslage an, nicht die Versteinerung einer Verordnung, welche die Bundesregierung nach dem Stichtag neu gefasst hat. Die Einstufung ist eine aktuelle Beurteilung der Lage; die HL-V gibt die Beurteilung der Bundesregierung vom 08.07.2026 wieder, und diese ist in jedem Verfahren die maßgebliche. Dem Einwand, die HL-V stütze sich auf § 19 Abs 2 Z 1 nF, welcher im Altverfahren nicht gilt, ist zu widersprechen: Die HL-V ist keine neue Verordnung, sondern die mit BGBl II 173/2026 geänderte und umbenannte HStV, BGBl II 177/2009 (Rz 14), welche zuletzt auf § 19 Abs 5 Z 2 aF gestützt war und im Altverfahren als Verordnung im Sinne dieser Bestimmung heranzuziehen ist; die Anwendung einer außer Kraft getretenen Fassung setzte eine ausdrückliche Anordnung voraus, welche § 58 Abs 8 BFA-VG für die gesetzliche Rechtslage, nicht aber für die Fassung einer Verordnung trifft. So verbindet auch das Bundesverwaltungsgericht § 19 Abs 5 aF mit der HL-V (BVwG 23.07.2026, W189 2305886-1).
Zweitens beruht die Vermutung auf der Aktualität der Beurteilung. Wer eine Einstufung anwendet, welche der Verordnungsgeber selbst für einen Teil des Staates zurückgenommen hat, wendet eine Vermutung an, welche nicht mehr besteht; das widerspricht der Pflicht, die Lage im Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen (Rz 51 f).
Drittens gelten Art 61 Abs 2 und Abs 5 lit b VerfVO seit 27.02.2026 auch für das Konzept der Richtlinie 2013/32/EU (Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO). Die Gebietsausnahme ist damit auch im Altverfahren unionsrechtlich beachtlich. Ohne die Vorziehung wäre die Einstufung allein an Anhang I RL 2013/32/EU zu messen, welcher verlangt, dass im Staat „generell und durchgängig“ weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt zu befürchten ist; eine Ausnahme für Landesteile oder Personengruppen sehen weder Art 37 noch Anhang I vor. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Art 37 der Richtlinie der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets (EuGH 04.10.2024, C-406/22, CV, Rn 83) oder bestimmte Personengruppen (EuGH 01.08.2025, C-758/24 und C-759/24, Alace und Canpelli, Rn 109) die materiellen Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen; die Bedingungen müssen „im Hinblick auf die gesamte Bevölkerung des betreffenden Drittstaats erfüllt sein“ (Rn 96). Art 61 Abs 2 VerfVO ist nach dem Gerichtshof eine neue Abwägung des Unionsgesetzgebers (Rn 106; CV, Rn 82). Ohne die Vorziehung wäre die Einstufung eines Staates, welcher für ein Gebiet oder eine Gruppe unsicher ist, daher insgesamt unionsrechtswidrig. Zur Frage, ob die Vorziehung durch Art 79 Abs 2 VerfVO auch im Altverfahren wirkt, besteht Rechtsprechung nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Folgt das Gericht der Gegenposition, so gilt für den Antragsteller aus Abchasien oder Zchinwali/Südossetien die Vermutung nach der HStV idF BGBl II 129/2022 formal fort. Dann ist zweierlei vorzutragen: Die Vermutung ist widerlegt, weil der Verordnungsgeber selbst die Region nicht mehr für sicher hält (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 RS 4), und die Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF scheitert jedenfalls an der Interessenabwägung, in welcher diese Beurteilung schwer wiegt (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 RS 5). Darüber hinaus ist für jeden georgischen Antragsteller, nicht nur für jenen aus den beiden Regionen, vorzutragen: § 1 Z 12 HStV idF BGBl II 129/2022 bestimmt Georgien ohne Gebietsausnahme, obwohl der Verordnungsgeber selbst die beiden Regionen nicht für sicher hält (Rz 14). Eine solche Einstufung ist mit Art 61 Abs 2 VerfVO, welcher seit 27.02.2026 auch für das Konzept der Richtlinie 2013/32/EU gilt (Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO), nicht vereinbar und kann nicht im Wege geltungserhaltender Reduktion auf das übrige Staatsgebiet beschränkt werden (Rz 58, 59); ohne die Vorziehung stünde ihr Art 37 RL 2013/32/EU entgegen (EuGH 04.10.2024, C-406/22, CV, Rn 83; Rz 80). Sie hat daher unangewendet zu bleiben (Rz 55), und eine darauf gestützte Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF entbehrt der Grundlage. Dasselbe gilt für Entscheidungen bis zum 08.07.2026, welche ohnehin auf diese Fassung gestützt sind. Rechtsprechung österreichischer Gerichte dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
3. Benennung von Kosovo, Marokko und Tunesien in der HL-V
§ 19 Abs 2 Z 1 BFA-VG ermächtigt nur zur Festlegung „andere[r] als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte[r] Staaten“; die HL-V benennt dennoch Kosovo, Marokko und Tunesien, welche nach Art 62 Abs 1a VerfVO benannt sind. Ob die Doppelbenennung gesetzwidrig ist, ist nicht entschieden.
Die Doppelbenennung ist gesetzwidrig. § 19 Abs 2 Z 1 BFA-VG ermächtigt nur zur Festlegung „andere[r] als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte[r] Staaten“. Kosovo, Marokko und Tunesien sind nach Art 62 Abs 1a VerfVO benannt, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die Benennung zustande kam.
Dagegen lässt sich einwenden, die Doppelbenennung sei nicht gesetzwidrig. Die nationale Benennung hat eine Auffangfunktion: in Altverfahren, in welchen Anhang II nicht gilt (Rz 72 f), und für den Fall, dass die Bestimmung auf Unionsebene wegfällt. Die Erläuterungen sprechen zudem davon, dass die Bundesregierung sichere Herkunftsländer nur dann nicht festlegen könne, wenn bereits die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht habe; eine solche Befugnisausübung durch delegierten Rechtsakt liegt nicht vor (Rz 28).
Dem Einwand ist zu widersprechen. Die Gesetzwidrigkeit ist zu bejahen. Die Auffangfunktion trägt nicht: Nach einer Aufhebung auf Unionsebene durch delegierten Rechtsakt ist die nationale Benennung nach Art 64 Abs 2 VerfVO ohnehin ausgeschlossen, und nach einer Streichung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eröffnet Art 64 Abs 3 VerfVO nur ein Mitteilungsverfahren, nach einer Streichung gemäß Art 63 Abs 3 lit b überdies vorbehaltlich eines Einwands der Kommission (Rz 27). Auch die Funktion in Altverfahren trägt die Benennung nicht: § 19 Abs 2 Z 1 BFA-VG knüpft an die Benennung nach Art 62 VerfVO an, welche durch Anhang II erfolgt ist (Rz 36), nicht an deren Anwendbarkeit im einzelnen Verfahren; dass Anhang II in Altverfahren keine Rechtsfolge trägt (Rz 74), ändert daher nichts daran, dass die drei Staaten „nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte“ Staaten sind. Die Lesart der Erläuterungen, die Bundesregierung sei erst nach einer Befugnisausübung der Kommission gehindert, hat im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden und beruht überdies auf der unzutreffenden Annahme, die Unionsliste werde durch delegierten Rechtsakt festgelegt (Rz 28). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Praktisch bedeutsam wird die Frage nur im Altverfahren nach dem 09.07.2026: Wer mit der hier vertretenen Auffassung (Rz 77 ff) die HL-V in geltender Fassung anwendet, stützt eine Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF für einen Marokkaner oder Tunesier auf eine Bestimmung, welche über die Ermächtigung hinausgeht. Dann ist beim Bundesverwaltungsgericht anzuregen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 1 Abs 1 Z 2, 9 und 11 HL-V zu beantragen (Art 139 B-VG).
O. Fallgruppen
Die Übersicht ordnet die häufigen Konstellationen.
| Sachverhalt | Ergebnis | was festzustellen ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Antrag ab 12.06.2026, Staat in Anhang II (etwa Ägypten) | beschleunigtes Verfahren zulässig; Frist zehn Tage (im Verfahren an der Grenze eine Woche, Rz 63); Antrag auf Verbleib nötig | Staatsangehörigkeit; Mitteilung nach § 29 Z 3 AsylG; individuelle Umstände | Rz 61 ff; Art 42 Abs 1 lit e VerfVO |
| Antrag vor 12.06.2026, Staat nur in Anhang II (Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien) | keine Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF (nach hier vertretener Auffassung; str) | Antragsdatum; Staat nicht in HStV/HL-V | Rz 71 ff |
| Altverfahren, Georgier aus Abchasien, Entscheidung nach 09.07.2026 | kein sicherer Herkunftsstaat; Aberkennung rechtswidrig (nach hier vertretener Auffassung; str) | Herkunftsregion; Fassung der Verordnung | Rz 43, 76 ff; § 1 Abs 1 Z 12 HL-V |
| Antragsteller aus sicherem Herkunftsland trägt LGBTIQ-Verfolgung vor | Vermutung widerlegbar; gruppenbezogene Ermittlung | gruppenbezogene Länderfeststellungen; Glaubhaftmachung | Rz 44 ff, 49; ErwG 19 VO (EU) 2026/464 |
| Bescheid stützt sich allein auf die Liste, Länderbericht veraltet | Begründungs- und Ermittlungsmangel | Aktualität der Quellen im Entscheidungszeitpunkt | Rz 51 f; VfGH 02.12.2022, E602/2022 |
| Unionsbürger stellt Antrag vor 12.06.2026 | Antrag zulässig; Vermutung nach Abs 1 und Asylprotokoll zu widerlegen | näher begründetes Vorbringen zum fehlenden Schutz | Rz 33 f; VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 3, 6, 8 |
| Unionsbürger stellt Antrag ab 12.06.2026 | Ablehnung als unzulässig nach § 6 Abs 1 AsylG 2005, wenn keiner der lit a bis d des Asylprotokolls vorliegt | näher begründetes Vorbringen zum fehlenden Schutz; lit a bis c | Rz 33; § 6 AsylG 2005 Rz 29 bis 40 |
| Antrag ab 12.06.2026 wegen „sicheren Herkunftslands“ als unzulässig abgelehnt | rechtswidrig; kein Zulässigkeitsgrund | Art 38 VerfVO | Rz 62 |
| Ablehnung wegen sicheren Drittstaats ohne Verordnung nach Abs 2 Z 2 | Einzelfallprüfung nach Art 59 Abs 4 lit b VerfVO nötig | vier Bedingungen des Art 59 Abs 1; Verbindungselement | Rz 67 ff; § 4 AsylG 2005 Rz 46 |
| Staatsangehörigkeit zurückgelegt, Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat behandelt (Altrecht) | Zurückweisung nach § 4 aF auch nach Zulassung möglich | Rückübernahmeabkommen; tatsächliche Einreisemöglichkeit | VwGH 02.07.2026, Ra 2026/20/0287 RS 1; Rn 13, 25 |
Zur letzten Zeile: Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Drittstaatsicherheit Armeniens für Personen, welche die armenische Staatsangehörigkeit zurückgelegt hatten, auch mit der Einstufung Armeniens als sicherer Herkunftsstaat und dem Rückübernahmeabkommen begründet; der Verwaltungsgerichtshof wies die Revisionen zurück, weil nicht dargelegt war, weshalb die Annahme Armeniens als sicherer Drittstaat rechtlich verfehlt wäre (VwGH 02.07.2026, Ra 2026/20/0287, Rn 13, 25); zur Rolle der Einstufung hat er sich nicht geäußert. Die Einstufung ersetzt die Prüfung der Drittstaatsicherheit jedenfalls nicht.
P. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Mängel in der Reihenfolge der Prüfung.
- Das Datum der Antragseinbringung ist nicht festgestellt; die Behörde wendet neues Recht auf ein Altverfahren an oder umgekehrt (Rz 18).
- Die Behörde nennt nicht, auf welche Liste sie sich stützt (Anhang II, Art 62 Abs 1b VerfVO, HL-V) (Rz 36 ff).
- In einem Altverfahren stützt sie die Aberkennung auf einen Staat, welcher nur in Anhang II steht (str; Rz 71 ff, 74).
- Sie wendet die HStV in der Fassung vor dem 09.07.2026 an, obwohl die HL-V eine Gebietsausnahme enthält (str; Rz 76 ff); stützt sie sich für Georgien auf die HStV idF BGBl II 129/2022, ist die Einstufung insgesamt anzugreifen (Rz 58, 59, 81).
- Staatsangehörigkeit oder Herkunftsregion sind nicht festgestellt (Rz 42 f).
- Bei Bewerberländern fehlt die Feststellung, dass keiner der Umstände des Art 62 Abs 1b lit a bis c VerfVO vorliegt (Rz 37 f).
- Das individuelle Vorbringen wird mit dem Hinweis auf die Liste abgetan (Rz 44 ff).
- Zur Zugehörigkeit zu einer Gruppe des ErwG 19 VO (EU) 2026/464 fehlen gruppenbezogene Feststellungen (Rz 49).
- Die Länderfeststellungen sind nicht aktuell; die Liste ersetzt die Ermittlung (Rz 51 f).
- Einwände gegen die Einstufung selbst werden nicht behandelt (Rz 55 ff).
- Das beschleunigte Verfahren wurde nicht mit Verfahrensanordnung nach § 29 Z 3 AsylG 2005 mitgeteilt, gleichwohl wird die kurze Frist angenommen (Rz 61, 63).
- Der Antrag wird wegen des sicheren Herkunftslands als unzulässig abgelehnt (Rz 62).
- In einem Altverfahren fehlt bei der Aberkennung nach § 18 Abs 1 Z 1 aF die Interessenabwägung (Rz 65).
- Beim sicheren Drittstaat fehlt die Einzelfallprüfung oder das Verbindungselement (Rz 68 f).
Q. Schriftsatzbausteine
Unionsliste im Altverfahren nicht anwendbar.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am [Datum] und damit vor dem 12.06.2026 eingebracht. Das Verfahren ist nach der Rechtslage vor dem AMPAG zu Ende zu führen (§ 58 Abs 8 BFA-VG). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF, welcher einen sicheren Herkunftsstaat „(§ 19)“ voraussetzt. [Staat] ist weder in § 19 Abs 4 BFA-VG aF noch in der Herkunftsstaaten-Verordnung genannt. Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt für diesen Antrag nicht: Die Verordnung gilt nur für Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden (Art 79 Abs 3 VerfVO); vorgezogen sind nach Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO allein Art 59 Abs 2, Art 61 Abs 2 und Art 61 Abs 5 lit b, nicht Art 62 Abs 1a und Anhang II. Die Aberkennung entbehrt daher der Rechtsgrundlage.
Gebietsausnahme Georgien.
Der Beschwerdeführer stammt aus [Abchasien/Zchinwali-Südossetien]. Nach § 1 Abs 1 Z 12 der Herkunftsländer-Verordnung idF BGBl II 173/2026 gilt Georgien nur „mit Ausnahme der Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien“ als sicheres Herkunftsland. Die Bundesregierung hat damit selbst festgestellt, dass für diese Regionen die Voraussetzungen der Einstufung nicht vorliegen. Diese Beurteilung ist im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich; zudem gelten Art 61 Abs 2 und Abs 5 lit b VerfVO seit 27.02.2026 auch für das Konzept der Richtlinie 2013/32/EU (Art 79 Abs 2 zweiter Unterabsatz VerfVO). Die Vermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit greift daher nicht; jedenfalls ist sie widerlegt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 RS 4).
Widerlegung der Vermutung.
Die Einstufung von [Staat] als sicheres Herkunftsland begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung (VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203 RS 5; Art 61 Abs 5 lit c VerfVO). Der Beschwerdeführer hat konkrete, auf seine Person bezogene Umstände vorgebracht: [...]. Er gehört überdies zur Gruppe der [LGBTIQ-Personen/Journalisten/...], welcher nach ErwG 19 der Verordnung (EU) 2026/464 besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen mit dem Hinweis auf die Liste abgetan und keine gruppenbezogenen Feststellungen getroffen. Sie hätte ihm von Amts wegen nachgehen müssen; mit den Worten „begründeter Hinweis“ wird „keineswegs eine zu Lasten des Asylwerbers gehende Beweislast festgelegt“ (VfGH 15.10.2004, G237/03 ua).
Veraltete Länderfeststellungen trotz Einstufung.
Die belangte Behörde stützt ihre Beurteilung der Lage in [Staat] auf den Länderbericht vom [Datum] und im Übrigen auf die Einstufung als sicheres Herkunftsland. Die Einstufung entbindet nicht von der Pflicht, sich mit der Lage im Entscheidungszeitpunkt auseinanderzusetzen (VfGH 02.12.2022, E602/2022); Art 67 Abs 3 VerfVO verlangt eine umfassende Ex-nunc-Prüfung. Seit dem Bericht haben sich folgende Umstände geändert: [...].
R. Verweisnetz
Im BFA-VG: § 16 (Beschwerdefrist; § 16 BFA-VG Rz 37 bis 43), § 18 (aufschiebende Wirkung, Antrag auf Verbleib; § 18 BFA-VG Rz 8, 28 bis 51, 124), § 33 Abs 5 Z 1 (Datenübermittlung), § 58 Abs 8 (Übergangsrecht).
Im AsylG 2005: § 2 Abs 1 Z 12 (Mitgliedstaat), § 3 (Schutzfähigkeit; § 3 AsylG 2005 Rz 59 bis 61), § 4 Abs 1 Z 1 (sicherer Drittstaat; § 4 AsylG 2005 Rz 44 bis 68, 132 f), § 8 (ernsthafter Schaden; § 8 AsylG 2005 Rz 48 ff), § 29 Z 3 (Mitteilung des beschleunigten Verfahrens), § 33 (Grenzverfahren; § 33 AsylG 2005 Rz 9 f), § 75 Abs 32 (Übergangsrecht).
Sonstiges: § 5 Abs 2 Z 3 BFA-G (Staatendokumentation), § 2 Abs 1 Z 4 und § 7 Abs 2 GVG-B 2005, Herkunftsländer-Verordnung BGBl II 177/2009 idF BGBl II 173/2026, Art 139 B-VG, § 66 FPG (Ausweisung von Unionsbürgern; § 66 FPG Rz 10). Übergangsrecht Rz 7 f, 11 bis 14, 24.
Unionsrecht: Art 35 Abs 3, Art 38 Abs 1 lit b, Art 39 Abs 4, Art 42 Abs 1 lit e und j, Abs 2, Abs 3 lit a, Art 44 Abs 1 lit b, Art 45 Abs 1, Art 59 bis 64, Art 67 Abs 3 und Abs 7, Art 68 Abs 3, Art 79 Abs 2 und Abs 3, Anhang II VerfVO; VO (EU) 2026/463; VO (EU) 2026/464; Art 3 Z 13, Art 9 und Art 15 StatusVO; Protokoll Nr 24 zum AEUV.
S. Entscheidungen und Materialien — Register
VfGH.
- VfGH 15.10.2004, G237/03 ua (VfSlg 17.340) — Liste sicherer Herkunftsstaaten verfassungskonform; Vorbeurteilung für den Regelfall; keine Beweislast des Asylwerbers; Rz 29, 31, 91.
- VfGH 02.12.2022, E602/2022 — Ukraine; Einstufung ersetzt keine aktuellen Länderberichte; Rz 51, 86, 92.
- VfGH 22.06.2021, E2546/2020 — zitiert in VwGH Ro 2023/19/0001 RS 3; Rz 34.
VwGH — zu § 19 BFA-VG aF und zur HStV.
- VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001 RS 3, RS 5, RS 6, RS 8 — Unionsbürger; Vermutungen nach § 19 Abs 1 und Asylprotokoll; Zurückweisung unzulässig; Rz 33, 34, 86.
- VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076 RS 1 — GRS zu Ra 2019/20/0050 RS 4; Rz 44.
- VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396 RS 1 — GRS zu Ra 2017/01/0292 RS 2; Rz 45. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203 RS 5 — Vermutung widerlegbar; Rz 45, 91.
- VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 RS 4 — Vermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit; fallbezogene Widerlegung; Rz 44, 81, 90.
- VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055 RS 1 — Mazedonien; Rz 45.
- VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0292 RS 2 — Algerien; Rz 45.
- VwGH 29.05.2018, Ra 2017/20/0388 RS 1 — Lettland als Mitgliedstaat; Rz 35.
- VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153 RS 1 — Albanien; Rz 45.
- VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233 RS 1 — Maßstab der Schutzfähigkeit; Rz 47.
VwGH — zu § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aF.
- VwGH 20.02.2019, Ro 2019/20/0001 RS 3 — Aberkennung unionsrechtskonform (Art 31 Abs 8 lit b RL 2013/32/EU); Rz 65.
- VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 RS 5 — Aberkennung nicht zwingend; Interessenabwägung; Rz 65, 75, 81.
VwGH — sicherer Drittstaat.
- VwGH 02.07.2026, Ra 2026/20/0287 RS 1 — Zurückweisung nach § 4 AsylG 2005 aF auch nach Zulassung; Armenien; Rz 86, 87. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
EuGH.
- EuGH 28.07.2011, C-69/10, Samba Diouf, Rn 56, 58, 70 — Rz 61.
- EuGH 25.07.2018, C-404/17, A, Rn 28, 35 — Rz 62.
- EuGH 04.10.2024, C-406/22, CV, Rn 82, 83, 98 — Gebietsausnahme; Rz 55, 80, 81.
- EuGH 04.10.2024, C-134/23, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges, Rn 54, 56 — Rz 70.
- EuGH 01.08.2025, C-758/24 und C-759/24, Alace und Canpelli, Rn 67, 68, 80, 86 bis 88, 96, 106, 109 — Bestimmung durch Gesetzgebungsakt, Zugang zu den Informationsquellen, Personengruppen; Rz 55, 57, 59, 80.
- EuGH 05.02.2026, C-718/24, Aleb, Rn 66 — Rz 70.
Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Auslegungshilfe zur selben Verordnung; Benutzerhinweise Abschnitt 7).
- VG Lüneburg 19.05.2026, 2 A 514/25 — Art 61 Abs 2 VerfVO; ausdrückliche Gebietsausnahme (Rz 59).
- VG Osnabrück 15.07.2026, 7 A 172/26 — ebenso; Personengruppen; Zugang zu den Informationsquellen unter Berufung auf EuGH 01.08.2025, C-758/24 und C-759/24 (Rz 59).
BVwG.
- BVwG 24.03.2026, I414 2338586-1 — Marokko; Anhang II ab 27.02.2026 „unmittelbar verbindlich“; keine unwiderlegliche Vermutung; Rz 48, 71.
- BVwG 08.07.2026, I425 2345820-1 — Ägypten; Altverfahren; Anhang II als Begründungselement; Rz 71.
- BVwG 14.07.2026, L515 2347220-1 — Georgien; Altverfahren; HStV „idgF“; Rz 76.
- BVwG 23.07.2026, W189 2305886-1 — Tunesien; § 19 Abs 5 aF iVm HL-V; Rz 76, 78.
- BVwG 08.09.2026, I422 2334001-2 — Altverfahren; § 18 Abs 1 Z 1 aF nicht mehr anwendbar; Rz 65.
- BVwG 21.09.2026, L531 2350657-1 — unterbliebene Information über die Überleitung ins Normverfahren ohne Rechtsnachteil; Antrag auf Verbleib „an sich unzulässig“; Rz 61.
Materialien und Rechtsakte.
- ErläutRV 444 BlgNR 28. GP zu § 19 BFA-VG — Rz 6 bis 11, 26, 28, 82.
- BGBl I 39/2026, Art 4 Z 45 bis 47 und § 56 Abs 20 BFA-VG — Normtext, Rz 5.
- BGBl II 177/2009 idF BGBl II 129/2022 und BGBl II 173/2026 (HStV/HL-V) — Normtext, Rz 14, 39.
- VO (EU) 2026/463 — ErwG 2; Rz 69.
- VO (EU) 2026/464 — Art 2, ErwG 2, 3, 5, 9, 10, 19, 27; Anhang; Rz 29, 30, 36, 38, 46, 49, 50, 54, 71.