Der Leitfaden zur Integrationsvereinbarung und dem Modul 1 – wen trifft es, was ist zu erledigen? (Teil 1 von 2)

Der Leitfaden zur Integrationsvereinbarung und dem Modul 1 – wen trifft es, was ist zu erledigen? (Teil 1 von 2)

Die Integrationsvereinbarung (kurz: IV) ist Teil des Fremdenrechts in Österreich und ist für die rechtmäßige Integration im Bundesgebiet für niedergelassene Drittstaatsangehörige – für Migranten – gedacht
 

Worum handelt es sich bei der Integrationsvereinbarung?

Die Integrationsvereinbarung (kurz: IV) ist Teil des Fremdenrechts in Österreich und ist für die rechtmäßige Integration im Bundesgebiet für niedergelassene Drittstaatsangehörige – für Migranten – gedacht. Also für Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger noch Schweizer sind.

Das Ziel dieser Integrationsvereinbarung ist zusammengefasst die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.


Geregelt wird die Integrationsvereinbarung im Integrationsgesetzes (IntG) und lautet wie folgt:

„Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben.“





Drittstaatsangehörige verpflichten sich durch den Erhalt ihres Aufenthaltstitels innerhalb von 24 Monaten besondere Kenntnisse zu erlangen.

Was muss bei der Integrationsvereinbarung erfüllt werden?

Drittstaatsangehörige verpflichten sich durch den Erhalt ihres Aufenthaltstitels innerhalb von 24 Monaten Kenntnisse

- der deutschen Sprache,
- der demokratischen Ordnung und
- der daraus ableitbaren Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben.

Wer ist für die Abwicklung der Integrationsvereinbarung verantwortlich?


Für die Abwicklung der Integrationsvereinbarung ist der österreichische Integrationsfond verantwortlich. 

Dessen Aufgaben sind:
• die Zertifizierung von Kursträgern zur Durchführung von Integrationskursen
• die Qualitätssicherung (Kurshospitationen und Evaluierung von Integrationsprüfungen)
• die Bereitstellung & Abwicklung der Integrationsprüfungen auf den Niveaustufen A2 (= Modul 1) und B1 (= Modul 2) sowie
• die Abrechnung des blauen Bundesgutscheins.




Die IntVer betrifft Drittstaatsangehörige, denen ab dem 1. Oktober 2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. 

Wen betrifft die Integrationsvereinbarung genau?

Die folgenden Drittstaatsangehörigen sind mit der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung von Modul 1 verpflichtet:

• "Rot-Weiß-Rot – Karte" jedoch ex lege erfüllt 
• "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
• "Niederlassungsbewilligung"
• "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
• "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
• "Familienangehörige"
• "Niederlassungsbewilligung – Künstler“
• "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

Die Integrationsvereinbarung betrifft Drittstaatsangehörige, denen ab dem 1. Oktober 2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Durch diese Unterzeichnung und ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels befinden sich diese Drittstaatsangehörigen im Modul I.


Es gibt ein paar Personengruppen die von der Erfüllung des Moduls 1 der IntVer ausgenommen.

Wer ist von der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen?

Es gibt ein paar Personengruppen, die als Ausnahme gelten und diese damit keine Erfüllungspflicht des Moduls 1 trifft:

1. Unmündige Minderjährige (also Menschen unter 14 Jahre), die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht immer noch unmündig sein werden,

2. Personen, denen aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann (das muss durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden) sowie

3. Personen, die schriftlich bestätigen, dass sie nicht länger als 24 Monate innerhalb von drei Jahren in Österreich sein werden (dies beinhaltet den unwiderruflichen Verzicht auf Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem erstmaligen Antrag auf Verlängerung).

Sollten Sie nicht sicher sein, ob für Sie eine Ausnahmeregelung zutrifft oder nicht, so können Sie mich gerne kontaktieren.


Zu den Details des Modul 1 der Integrationsvereinbarung „vertiefte elementare Sprachverwendung“


Das Modul I ist das erste von zwei aufeinander aufbauenden Modulen und dient dem Kenntniserwerb der deutschen Sprache zum Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Aber aufgepasst: Einfache Deutschkenntnisse „zur elementaren Sprachverwendung“ (auf dem Niveau A1) werden bereits vor der Zuwanderung vorausgesetzt und sind nicht erst im Zeitraum des „Modul 1“ anzueignen. Ein solcher Nachweis darf bei der Stellung des Erstantrages noch älter als ein Jahr sein.

Die Erfüllungspflicht startet mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels und hat binnen zwei Jahren erfüllt zu werden („Modul 1 der Integrationsvereinbarung“).

Eine Verlängerung der Frist zur Absolvierung des Moduls ist unter gewissen Voraussetzungen möglich

Lässt sich die Frist für die Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung verlängern?

Ja, eine Verlängerung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Dieser Zeitraum lässt sich aufgrund einer Bedachtnahme persönlicher Lebensumstände um bis zu 12 Monate verlängern.


Das Modul 1 kann auf verschiedene Arten erfüllt werden.  

Auf welche Arten kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt werden?

1. Durch ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (mindestens auf Sprachniveau A2)des österreichischen Integrationsfonds (ÖIF),

2. durch einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung (mindestens auf Sprachniveau A2) des „Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ (ÖSD); allerdings nur bis zum 30. Mai 2021,

3. durch einen Schulabschluss der einer allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss an einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht; allerdings ebenfalls nur bis zum 30. Mai 2021,

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,

5. durch Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparten als Inhaber eines Aufenthaltstitels"Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG oder aber einfach

6. durch die Erfüllung des Moduls 2.


Personen, die vor dem 01. Oktober 2017 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, müssen das Mod 1 der IntVer bis  spätestens zum 30. September 2020 erfüllen.

Welche Übergangsbestimmungen gelten für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung?

Wie bereits weiter oben ausgeführt, betrifft die Integrationsvereinbarung Personen, die seit dem 01. Oktober 2017 einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben.

Personen, die vor dem 01. Oktober 2017 einen Aufenthaltstitel erhalten haben (also nach dem alten System der Integrationsvereinbarung 2011), sind zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung auch verpflichtet, allerdings haben diese aufgrund der Übergangsbestimmung bis spätestens zum 30. September 2020 Zeit, das Modul 1 abzuschließen.

Nach dem 30. September 2020 gilt dann nur mehr die aktuell gültige Integrationsvereinbarung.


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Hoffentlich konnte Ihnen diese Zusammenfassung einen Überblick über die bestehende Rechtslage geben.

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